Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung


(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung können gemeinsam die Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Kra
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 8 Voraussetzungen der Förderung


(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Lande
zitiert 1 andere §§ aus dem .

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(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennu

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Sept. 2018 - AN 14 K 17.01670

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentschei

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - L 5 KR 351/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahre

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. März 2018 - 8 K 2876/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor Die Kündigungsverfügung der Beklagten vom 22.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben vom 11.04.2014 wird aufgehoben.Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Koste

Sozialgericht Detmold Urteil, 11. Nov. 2016 - S 24 KR 539/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2015 sowie des Bescheides vom 04.07.2016 verurteilt, der Klägerin vier postbariatrische Wiederherstellungsoperationen (Obersche

Sozialgericht Aachen Urteil, 01. März 2016 - S 13 KR 6/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 16.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2015 verurteilt, der Klägerin eine Brustaufbauoperation (Mammaaugmentation) und eine Bauchdeckenstraffung (Abdo

Sozialgericht Dortmund Urteil, 22. Jan. 2016 - S 8 KR 435/14

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Tenor Der Bescheid vom 28.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56 g Cannabisblüten entsprechend der ärztlichen Verord

Bundessozialgericht Beschluss, 30. Sept. 2015 - B 3 KR 22/15 B

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

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Sozialgericht Detmold Urteil, 09. Juli 2015 - S 24 KR 254/14

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Bundessozialgericht Urteil, 16. Mai 2012 - B 3 KR 9/11 R

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01. Juni 2011 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I. 1 Die Beteiligten streiten um d

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Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt in H. eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin mit 45 Betten. Hinsichtlich 15 akutstationären Betten besteht ein Versorgungsve

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - B 1 SF 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - B 1 SF 2/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - B 1 SF 3/10 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. August 2010 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07

bei uns veröffentlicht am 07.07.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Ulm Beschluss, 01. Apr. 2009 - S 1 SF 877/09

bei uns veröffentlicht am 01.04.2009

Tenor Der Rechtsweg zu dem Sozialgericht Ulm ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Gründe   1  Mit der am 10.03.2009 beim Sozialgericht (SG) U

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