Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 6 K 641/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Tatbestand
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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
- 2
Die Kläger sind Bewohner des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf, A-Straße ... Sie waren bis zum Jahre 2007 Eigentümer dieses Grundstücks. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 2007 verkauften sie das genannte Grundstück an ihre Tochter. Diese räumte ihnen ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit ein; ins Grundbuch wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Das Grundstück steigt von der Straße aus nach Norden hin an und ist maximal 163 m tief. Das Wohngebäude befindet sich im mittleren Grundstücksbereich, im Norden schließt sich der Gartenbereich an. Westlich des Grundstücks FlurNr. ... liegen die Grundstücke FlurNrn. ... und ..., B-Straße …, die im Eigentum des Beigeladenen stehen und auf denen dieser ein Bibelheim mit Freizeiteinrichtungen betreibt. Die Grundstücke reichen in eine Tiefe bis zu 138 m; das Bibelheim ist rund 52 m tief. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im August 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A“, der die betreffenden Grundstücke als Teil eines allgemeinen Wohngebiets ausweist.
- 3
Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze dienen:
- 4
Der Beklagte hatte dem Beigeladenen nach dem Erwerb des Areals am 5. Februar 1998 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie zur Errichtung eines Volleyball-Spielfeldes, eines Kinderspielplatzes sowie von 15 Kfz-Stellplätzen erteilt, die auf die Klage des Klägers zu 2) mit Urteil vom 7. Februar 2000 – 4 K 1478/99.NW – aufgehoben wurde.
- 5
Daraufhin stellte der Beigeladene einen neuen Bauantrag für die Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie der Anlegung von 15 Stellplätzen, den der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2000 genehmigte. Die vom Kläger zu 2) dagegen erhobene Klage nahm er am 8. Mai 2002 zurück (Verfahren 4 K 2609/01.NW). Weitere Klagen des Klägers zu 1) auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen endeten mit einem Prozessvergleich (Verfahren 4 K 2610/01.NW und 4 K 2130/03.NW).
- 6
Im Februar 2004 reichte der Beigeladene neue Baupläne zur Genehmigung einer „erweiterten Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“ ein. Die Betriebsbeschreibung enthielt u.a. folgende Angaben:
- 7
„Das ... genehmigte Bibelheim soll einer intensiveren Nutzung zugeführt werden. … Das Gebäude wird seither als Bibelheim genutzt. Dieses beinhaltet im Einzelnen gottesdienstliche Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkurse, Seminare für Sonntagschullehrer, Seminare und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und andere soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und ihre Kinder. Die Zwischenzeiten werden außer den Mahlzeiten ausgefüllt mit spielen, wandern und Gesprächen. …. Das Haus verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen und eine entsprechende Küche. Es hat eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Betten. … In den beiden letzten Jahren war das Haus an ca. 115 - 120 Tagen im Jahr belegt. Die durchschnittliche Belegzahl betrug 45 Personen. Wir beantragen eine über das ganze Jahr durchgehende Belegung.
- 8
In den Übergangs- und Sommermonaten finden an ca. 5 bis 6 Wochen Veranstaltungen mit Senioren (Seniorenwochen) statt, von denen auch keine wesentlichen Geräuschemissionen ausgehen. In den Wintermonaten entsteht aus dem Betrieb des Hauses so gut wie keine Geräuschemission, da draußen kaum gespielt wird. Bleiben noch die Wochen und Wochenenden in der wärmeren Jahreszeit, bei denen durch die Belegung mit Familien und Jugendgruppen mehr Geräuschemissionen ausgehen. Das betrifft hauptsächlich die Ferienzeit. ….“
- 9
Der Beigeladene fügte seinem Bauantrag ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Dipl. Ing. Dr. A….., Mannheim, vom 26. März 2004 bei. Die Gutachter gingen dabei von folgenden Vorgaben des Beigeladenen aus:
- 10
„Zur Verfügung stehen maximal 68 Gästebetten. Die Räumlichkeiten werden im Jahresmittel von Gruppen mit einer Teilnehmerzahl von 40 bis 50 Personen genutzt. Die Gruppen reisen in der Regel mit dem eigenen PKW an. Altersfreizeit mit etwa gleicher Personenzahl. Nutzung von Kindergruppen mit etwa 20 Kindern, wobei zwei Gruppen mit bis zu 40 Kindern möglich sein können. Die Errichtung des Volleyballfeldes entfällt. Die Aufenthaltsdauer ist sehr unterschiedlich, sie kann 8 bis 10 Tage dauern. In den Aufenthaltsräumen werden Bibelseminare abgehalten. Die Versammlungen im Saal finden im Tagzeitraum morgens ab etwa 7.30 Uhr mit einer Andacht und abends in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr statt. Eingerichtet sind auf dem Anwesen insgesamt 15 PKW-Stellplätze; zwei Stellplätze werden auf der Straßenseite genutzt.“
- 11
In Bezug auf die zu erwartenden Immissionen führten die Gutachter aus:
- 12
„Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden:
- 13
• 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut
• 5 Kinder schreien in dieser Zeit
- 14
Zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise.
- 15
Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.
- 16
Die Geräusche aller Varianten unterschreiten die für das angrenzende Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. … Bezogen auf die Spitzenpegel überschreiten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm. Damit diese Geräusche wie z. B. das Geräusch, das beim Schließen eines Kofferraumdeckels entsteht, die Anforderung der TA-Lärm erfüllt, müssen die Stellplätze 9, 10 und 11 sowie 12 und 13 durch eine 1,5 m hohe Lärmschutzwand nach Norden hin abgeschirmt werden. Diese Vorgabe gilt jedoch nur dann, wenn PKW in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden.“
- 17
Mit Bescheid vom 8. April 2004 genehmigte daraufhin der Beklagte dem Beigeladenen die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. In der Baugenehmigung verlangte der Beklagte von dem Beigeladenen u.a. die Schaffung von 17 Stellplätzen sowie die umgehende Umsetzung der in dem schalltechnischen Gutachten von Dipl. Ing. Dr. A… geforderten Maßnahmen.
- 18
Die Kläger legten dagegen am 26. April 2004 Widerspruch ein und suchten zugleich um vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach. Dieses ordnete mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger mit der Begründung an, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Für die Frage, ob die Nachbarn ein Vorhaben hinnehmen müssten, sei grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen. Eine Baugenehmigung sei dann nachbarrechtswidrig, wenn sie und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt seien und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei. Dies sei hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Fall. Die Baugenehmigung vom 8. April 2004 enthalte keinerlei Nebenbestimmungen, in denen festgelegt werde, wann z.B. die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürften. Der bloße Hinweis in Ziffer 10 der Baugenehmigung, das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A…. vom 26. März 2004 sei zu beachten und die darin geforderten Maßnahmen seien umgehend umzusetzen, sei nicht ausreichend, um Nachbarrechtsverstöße auszuschließen. Es sei nicht eindeutig geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof tatsächlich genutzt werden dürften. Es sei auch unrealistisch, in einem Anwesen, in dem bis zu 68 Übernachtungsgäste untergebracht werden könnten, davon auszugehen, dass die Stellplätze ohne besondere Vorkehrungen im Nachtzeitraum nicht genutzt würden. Keine eindeutigen Regelungen treffe die Baugenehmigung ferner in Bezug auf die zeitliche Nutzung der Freizeitanlagen.
- 19
Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 die Baugenehmigung vom 8. April 2004 um die folgende Nebenbestimmung:
- 20
„a. Das Tor zum Anwesen hin ist ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr abgeschlossen zu halten. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur noch in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen.
- 21
b. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Flurstücksnummer … sind die Kraftfahrzeugstellplätze mit den Nummern 9 bis 11 mit einer zwei Meter hohen absorbierenden Lärmschutzwand zu versehen.
- 22
c. Der in den eingezeichneten und genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz darf nur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Diese Nutzungsregelungen sind in die Hausordnung aufzunehmen.“
- 23
Im Anschluss daran beantragte der Beigeladene die Abänderung des Beschlusses vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW -, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW - mit der Begründung stattgab, nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stelle die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Der Beklagte habe mit der Nebenbestimmung klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürften. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf den Abwehranspruchs eines Gebietsansässigen gegen ein fremdes Vorhaben berufen.
- 24
Nachdem das Vorverfahren vom Beklagten jahrelang nicht betrieben worden war, verlangten die Kläger im Frühjahr 2012 eine Entscheidung über ihren Widerspruch. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012, den Klägern zugestellt am 18. Mai 2012, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück.
- 25
Diese haben am 18. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, der Beigeladene betreibe auf dem Nachbargrundstück einen Beherbergungsbetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Ein Beherbergungsbetrieb liege auch dann vor, wenn die Übernachtungsmöglichkeiten ausschließlich an Gäste vermietet würden, die aus dem Tätigkeitsbereich des Beigeladenen stammten. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich, was die im Vorhaben geplanten Tagesaktivitäten angehe, möglicherweise insoweit auch um eine Anlage für kirchliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO handeln könnte. Die Systematik des Gesetzes sei keineswegs so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne. Demzufolge führe die gleichzeitige Einordnung von Zweckteilen des Vorhabens als Beherbergungsbetrieb dazu, dass die durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vermittelte grundsätzliche Privilegierung von Teilen eines Vorhabens nicht automatisch alle Teile des Vorhabens miterfasse. Daraus folge, dass die in den Räumen des Beigeladenen vorgesehenen Tagesaktivitäten, wie z. B. Beten und Singen, zwar nicht dem Begriff der Beherbergung zuzuordnen seien, die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten als solche jedoch isoliert betrachtet nicht als "Anlage für kirchliche Zwecke" eingeordnet werden dürfe. Die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches erfülle ebenso wenig einen spezifisch kirchlichen Zweck wie das Schlafen selbst. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, ob die Übernachtungsgäste zwischen dem Aufwachen und dem Zubettgehen kirchlichen Verrichtungen welcher Art auch immer nachgingen. Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten widerspreche vorliegend daher § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, so dass das Vorhaben insoweit nicht genehmigungsfähig sei. Sie, die Kläger, seien auch nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.
- 26
Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben in Form der Nutzungsänderung (Dauerbetrieb) dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der durch den Dauerbetrieb entstehende Lärm sei für sie unzumutbar. Im Baugebiet dominiere Wohnbebauung, eine mit Beherbergung von 68 Personen verbundene Nutzung sei dem Gebiet hingegen fremd und schaffe Beeinträchtigungen, die dem Baugebiet nicht zuträglich seien. Die Nebenbestimmungen änderten hieran nichts. Denn diese seien nicht durchsetzbar. Es lägen ausreichend Indizien dafür vor, dass die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen nicht ausreichend sicherstellen könnten, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde. Der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm überschreite nach ihren Messungen mit einem geeichten Lärmmessgerät durchweg die zumutbaren (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) Werte. Da sich der Beigeladene nicht an die Auflagen in der Baugenehmigung halte und der Lärm permanent die zulässigen Werte überschreite, seien sie nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.
- 27
Das so genannte Bibelheim des Beigeladenen umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen. Gemessen hieran wären nicht lediglich 17 Stellplätze, sondern zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich. In der zum Bauantrag gehörenden Stellplatzberechnung seien die Stellplätze bezeichnenderweise nach der Anzahl der Betten berechnet worden, wobei sich der Beigeladene selbst unter der Rubrik „Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe“ eingeordnet habe. Die Baugenehmigung könne keinen Bestand haben, da das Missverhältnis zwischen nachzuweisenden und vorhandenen Stellplätzen so krass sei, dass das Vorhaben „Dauernutzung“ nur mit laufender Beeinträchtigung des Baugebiets durch Dauerbelegung öffentlicher Stellplätze durch Besucher des Bibelheims vonstatten gehen könne. Auch der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, was im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden sei.
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Die Kläger beantragen,
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die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 aufzuheben.
- 30
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
- 31
die Klage abzuweisen.
- 32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012.
Entscheidungsgründe
- 33
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
I.
- 34
Die Kammer lässt offen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Bedenken bestehen hinsichtlich der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da die Kläger nach Widerspruchseinlegung und vor Ergehen des Widerspruchsbescheids das Eigentum an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter übertragen haben. Im Widerspruchsverfahren ist § 173 VwGO i.V.m. § 265 Zivilprozessordnung - ZPO - danach hat die Veräußerung einer Streitsache auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss - nicht entsprechend anwendbar (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris m.w.N.). Deshalb müssen die Kläger nach der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter nach wie vor über eine Rechtsposition verfügen, die sie zur Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte befugt. Auf baurechtliche Schutznormen können sich im Nachbarstreit grundsätzlich nur Grundstückseigentümer bzw. Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte berufen.
- 35
Vorliegend sind die Kläger Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), die ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 4. April 2007 ein Nutzungsrecht sowohl an den Gebäuden wie an den Freiflächen einschließt (vgl. dazu § 8 Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - AGBGB -, § 1093 BGB, insbesondere i.V.m. § 1036 BGB). Ob eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück begründen kann, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt (verneinend s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris; bejahend Bay. VGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - 8 B 97.3444 -, juris in Bezug auf die Anfechtung einer wasserrechtlichen Planfeststellung; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2002 - 7 B 332/02 -, juris). Die Kammer sieht davon ab, auf die Streitfrage näher einzugehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
II.
- 36
Die auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO - ergangene Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 37
Bei baurechtlichen Nachbarklagen können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vermag die Kammer hier jedoch nicht festzustellen. Weder verletzt die angegriffene Baugenehmigung ein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht der Kläger auf Erhaltung der Gebietsart (1.) noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.).
- 38
1. Den Klägern steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu.
- 39
a. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem faktischen oder durch Bebauungsplan festsetzten Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (s. ausführlich BVerwG, NJW 1994, 1546). Durch die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinden durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt werden, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch - BauGB -verstoßen (vgl. BVerwG, a.a.O.) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart demnach einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der Abwehranspruch wird daher grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst.
- 40
b. Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger aus.
- 41
Das mit Bescheid vom 8. April 2004 und 29. Juli 2004 genehmigte Bauvorhaben umfasst die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie die Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. Die Baugrundstücke liegen ebenso wie das angrenzende Grundstück der Kläger im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A“ der Ortsgemeinde A-Dorf, von dessen Wirksamkeit die Kammer bereits in der Vergangenheit ausgegangen ist (s. näher dazu Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 K 367/07.NW -). Der Bebauungsplan setzt für die genannten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest.
- 42
aa. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohngebäuden u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können u.a. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.
- 43
Bei dem Bibelheim des Beigeladenen handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um einen nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb, sondern um eine allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke.
- 44
Der bauplanungsrechtliche Begriff des Beherbergungsbetriebs ist in der BauNVO nicht näher umschrieben. Nach allgemeiner Auffassung gehören zum Beherbergungsgewerbe alle Betriebe, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, ohne dass die Gäste in den Räumen unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1993, 773). Mit dieser Definition werden verschiedenartige Betriebsformen des Beherbergungsgewerbes erfasst, wie z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Fremdenheime, bestimmte Formen der Jugendherbergen und Erholungsheime, wenn diese der Unterbringung in den Ferien oder im Urlaub und nicht der Heilbehandlung dienen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Juni 2012, § 4 BauNVO, Rn. 110).
- 45
Abzugrenzen ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes von anderen Nutzungsarten, die ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage ebenfalls Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Dazu können auch „Anlagen für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“ gehören. Der Begriff der „Anlage für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“, der nicht nur in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist weit auszulegen. Anlagen für kirchliche Zwecke sind ebenso wie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs“ zugeordnet hat (BVerwG, NVwZ 2012, 825).
- 46
Der Nutzungsbegriff „Anlage für kirchliche Zwecke“ umfasst unabhängig von der Konfession die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie von den nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Glaubensgemeinschaften und die von ihnen getragenen religiösen Anstalten, Stiftungen, Vereine und sonstigen Verbände genutzten Anlagen (Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2012, § 2 BauNVO, Rn. 122). Ob die von Religionsgemeinschaften genutzten Anlagen im Einzelfall als Anlage für kulturelle Zwecke, Anlage für soziale Zwecke oder als Anlage für kirchliche Zwecke anzusehen sind, ist angesichts der durchgängigen Gleichstellung der drei Anlagentypen in den Zulässigkeitskatalogen der §§ 2 bis 9 BauNVO ohne praktische Relevanz (s. Beschluss der Kammer vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW -).
- 47
Unter den Nutzungsbegriff der „Anlage für kirchliche Zwecke“ fallen neben Anlagen, die unmittelbar religiösen Zwecken dienen wie Kirchen, Moscheen, Synagogen, Klöster, Kapellen, Andachtsräume, Betsäle und die dazugehörigen Nebenanlagen (z.B. Parkplätze) auch sonstige kirchliche Einrichtungen, wie allgemeine Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft (z.B. Gymnasien), konfessionelle Kindergärten und -tagesstätten, Beratungs- und Begegnungsstätten und ergänzende Einrichtungen, die von den Trägern der Anlage für den bestimmungsgemäßen Zweck eingerichtet und unterhalten werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 82).
- 48
Für die Abgrenzung von Beherbergungsbetrieben und Anlagen für kirchliche Zwecken, die - wie hier der Beigeladene - ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage auch Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Unterbringung im Zusammenhang mit der Hauptnutzung dieser Anlagen erfolgt oder sogar der ausschließliche Nutzungszweck dieser Anlagen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 112). Dementsprechend sind z.B. Kliniken, Kinder-, Ferien- und Schullandheime keine Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
- 49
Hiervon ausgehend ist das Bibelheim des Beigeladenen nach Ansicht der Kammer bauplanungsrechtlich nicht als Beherbergungsbetrieb, sondern als Anlage für kirchliche Zwecke zu qualifizieren. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine sonstige Religionsgemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins. Die Mennoniten sind eine evangelische Freikirche, die auf die Täuferbewegungen der Reformationszeit zurückgeht (ausführlich dazu s. http://de.wikipedia.org/wiki/ Mennoniten). Der Beigeladene nutzt das Bibelheim nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung im Dauerbetrieb zur Abhaltung von Gottesdiensten, Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkursen, Seminaren für Sonntagschullehrer, Seminaren und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und anderen soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und deren Kinder. Das Gebäude verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen, eine Küche, mehrere Seminar- und Gruppenräume sowie 30 Zimmer zum Übernachten mit einer Kapazität von ca. 68 Betten. Die Verweildauer der Gäste reicht von wenigen Tagen bis mehrere Wochen. Hinter dem Gebäude befinden sich Flächen, die von den Gästen in der Freizeit zum Spielen, Entspannen und Verweilen genutzt werden können. Die Verabreichung von Speisen an die Veranstaltungsteilnehmer sowie das Bereitstellen von Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt hier ausschließlich im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Bibelheims, nämlich der Abhaltung von religiösen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde. Das Bibelheim wird weder rein kommerziell genutzt noch stellt der Beigeladene es für eine fremde Nutzung durch Dritte zur Verfügung.
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Soweit die Kläger behaupten, die Systematik des § 4 BauNVO sei nicht so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich - neben der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets – nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein bestimmtes Vorhaben unter zwei verschiedene Nutzungs- oder Anlagenarten subsumiert werden kann. Dies gilt z.B. bei einem Hotelrestaurant, das Speisen nicht nur an seinen Hotelgäste abgibt - dann wäre es ein in einem allgemeinen Wohngebiet nur nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Beherbergungsbetrieb -, sondern auch Dritten Verzehrmöglichkeiten anbietet - dann wäre es zusätzlich eine unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Schank- und Speiswirtschaft (vgl. Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., § 2 Rn. 76; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 127). Vorliegend betreibt der Beigeladene jedoch „nur“ eine Anlage für kirchliche Zwecke, denn er stellt, wie bereits ausgeführt, das Bibelheim ausschließlich Gästen zur Verfügung, die an den kirchlichen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde teilnehmen. Insofern erfüllt die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches entgegen der Ansicht der Kläger einen spezifisch kirchlichen Zweck.
- 51
Im Unterschied zum reinen Wohngebiet (s. § 3 Abs. 3 Nr.3 BauNVO) unterliegen die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO keiner einschränkenden Gebietsklausel; soweit eine Versorgung des Gebiets nicht gefordert ist, kann sich der Einzugsbereich der Anlagen überwiegend oder vollständig auf andere Baugebiete erstrecken. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, das Bibelheim sei auf eine überregionale Nutzung für Gottesdienste, Seminare, Schulungen, Versammlungen und Freizeiten ausgerichtet.
- 52
bb. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, das Bibelheim des Beigeladenen sei nach der Zweckbestimmung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets unzulässig.
- 53
Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind (BVerwG, NVwZ 2008, 786 und NVwZ 2012, 825). Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung „zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen“ (BVerwG, NVwZ 2002, 1118). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Im Rahmen der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Gegenstand der Betrachtungen sind vielmehr die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Gebietsunverträglich ist ein Vorhaben folglich, wenn es – bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebiets, in dem es verwirklicht werden soll – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwG, NVwZ 2008, 786).
- 54
Nach diesen Grundsätzen ist das genehmigte Bauvorhaben gebietsverträglich und gefährdet nicht die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets. Das Bibelheim verfügt nach der allein maßgeblichen Genehmigung über 17 Stellplätze sowie eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Personen. Die Veranstaltungen werden in geschlossenen Räumen abgehalten, die Freizeitaktivitäten in den Pausen finden teilweise auch im Garten statt. Damit überschreitet das Bibelheim vom Nutzungsumfang her jedenfalls nicht die in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls zulässige Nutzung als Kindergarten, Schule mit Schulsportanlagen oder Jugendzentrum mit Cafeteria (s. näher dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rn. 50, 51; vgl. auch BVerwG, NJW 1992, 2170 zur Zulässigkeit eines islamischen Gebetsaals für 50 Besucher in einem allgemeinen Wohngebiet).
- 55
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang monieren, das Bibelheim werde von dem Beigeladenen weit über das genehmigte Maß hinaus genutzt und sei deshalb gebietsunverträglich, u.a. fänden Veranstaltungen für rund 300 Personen statt, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber eine davon abweichende tatsächliche Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Solche Einwände können die Kläger nur in einem gesonderten Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen geltend machen (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, BauR 2008, 647, wonach erhöhte Besucherzahlen während besonderer Festtage u.ä., wie dem Ramadan, von der Gebietsverträglichkeit der Anlage abgedeckt sind).
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt ferner nicht gegen das hier in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
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a. Die zuletzt genannte Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Maß des jeweils (noch) Zumutbaren ergibt sich aus dem Verhältnis der Anlage zu der jeweils von ihr betroffenen Umgebung. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Anlage zugemutet werden darf, bestimmt sich nach ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die - wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entnehmen lässt - wieder von der Eigenart des jeweiligen Baugebiets bestimmt werden. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 509; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 8 A 10548/05.OVG -). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die TA Lärm vom 26. August 1998. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die - wie hier - nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, NVwZ 2008, 76). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, NVwZ 2008, 76).
- 58
b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos.
- 59
aa. Die Kammer hatte, nachdem sie dem Eilantrag der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 8. April 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - zunächst mit der Begründung stattgegeben hatte, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange, nach Ergehen des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - auf das Abänderungsbegehren des Beigeladenen den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wie folgt abgelehnt:
- 60
„Nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung stellt die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten werden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Antragsteller verlangt.
- 61
Der Antragsgegner hat in der - von dem Beigeladenen akzeptierten - Nebenbestimmung Nr.10 a) – c) festgelegt, wann die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürfen. Danach muss das Tor zum Anwesen hin in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen bleiben. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen (a). Entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller sind die Stellplätze Nr. 9 bis 11 mit einer 2 m hohen hochabsorbierenden Lärmschutzwand zu versehen (b). Schließlich darf der in den genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Die Nutzungsregelung ist in die Hausordnung aufzunehmen (c).
- 62
Damit hat der Antragsgegner nunmehr klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürfen. Mit der Nebenbestimmung Nr.10 ist der Antragsgegner über die Forderungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A… vom 26. März 2004 teilweise hinausgegangen. Der Gutachter hatte unter dem Vorbehalt, dass die Kraftfahrzeuge in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden, eine 1,50 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand an den Parkplatzseiten der Stellplätze 9 – 13 gefordert, weil ansonsten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu erwarten sei. Obwohl nunmehr Fahrzeugbewegungen im Hof in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich ausgeschlossen sind, hat der Antragsgegner gleichwohl für die Stellplätze 9 - 11 eine 2 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand gefordert. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Vorgaben eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, die Berechnungen des Gutachters inhaltlich anzuzweifeln.
- 63
Soweit die Antragsteller beanstanden, der in Ziffer a der Nebenbestimmung Nr.10 verwendete Begriff des "Notfalls" sei zu unbestimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Durch diese Formulierung ist mit hinreichender Klarheit festgelegt, dass im Regelfall Fahrzeugbewegungen im Hof während der Nachtzeit ausgeschlossen werden und nur in atypischen, keinen Aufschub erlaubenden Fällen - wie z.B. bei der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung – Ausnahmen hiervon gestattet werden.
- 64
Eine eindeutige Regelung trifft die Baugenehmigung nunmehr auch in Bezug auf die zeitliche Nutzung des Spielplatzes und der Spielwiese im Freien. Diese dürfen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter Beaufsichtigung benutzt werden. Es ist nach den Berechnungen des Gutachters davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ebenfalls nicht überschritten werden. Dabei ist der Gutachter davon ausgegangen, dass maximal 40 Kinder auf der Spielwiese und dem Spielplatz konstant 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten spielen und sich zusätzlich 20 Erwachsene mit gehobener Sprechweise unterhalten. Nach summarischer Prüfung sieht die Kammer auch hier keinen Anlass, diese Berechnungen zu beanstanden.“
- 65
Die von den Klägern im Klageverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die vom Beklagten in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 aufgenommene Nebenbestimmung ist geeignet, die Nachbarrechte der Kläger zu sichern, dass die Anlage des Beigeladenen bei regelmäßigem Betrieb in seinem genehmigten Umfang so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Kläger als Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 - 15 ZB 04.2453 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).
- 66
Die Gutachter gingen aufgrund der Vorgaben des Beigeladenen in dessen Betriebsbeschreibung von maximal 50 Teilnehmern im Jahresmittel aus, die in der Regel mit dem eigenen Pkw anreisen. Ihrer Immissionsprognose legten die Gutachter ausgehend von den geforderten 17 Stellplätzen und deren Anordnung in den Bauplänen folgende Prämissen zugrunde:
- 67
- Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden,
- 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut,
- 5 Kinder schreien in dieser Zeit,
- zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise,
- Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.
- 68
Nach den Berechnungen der Gutachter unterschritten die Geräusche aller Varianten die für das allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (s. im Einzelnen die Angaben auf Seite 15 des Gutachtens). Bezogen auf die Spitzenpegel überschritten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm (s. Seite 16/17 des Gutachtens). Deshalb verlangten die Gutachter den Bau einer 1,50 m hohen Lärmschutzwand zum Grundstück FlurNr. ... Diese Forderung setzte der Beklagte durch die Aufnahme der entsprechenden Nebenbestimmung in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 um. Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der genannten Nebenbestimmung, die im Übrigen teilweise über die Forderung der Gutachter hinausging, offenkundig unrealistisch und nicht überwachbar ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Kläger das genannte Gutachten auch nicht substantiiert angegriffen haben. Wie letztlich nicht von vornherein ungeeignete Nebenbestimmungen durchgesetzt werden, ist keine Frage der Geeignetheit dieser Regelungen, sondern eine Frage der Vollstreckung, die sich jedoch regelmäßig bei allen Nebenbestimmungen stellt und nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte führen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).
- 69
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage mehrerer selbst gefertigter Messprotokolle behauptet haben, sie könnten nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten verwiesen werden, weil der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm permanent die zumutbaren Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreite, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dargelegt, ist Streitgegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber die von den Klägern behauptete gegenüber der genehmigten Nutzung deutlich intensivere Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Die von den Klägern vorgelegten Messprotokolle, auf denen die Kläger auch teilweise vermerkt haben, zu welcher Uhrzeit sich wie viele Personen unter Verstoß gegen die Nebenbestimmungen im Garten aufgehalten haben sollen, können daher nur in dem von ihnen angekündigten weiteren Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen Berücksichtigung finden.
- 70
bb. Schließlich können die Kläger auch mit ihrem Einwand, das Bibelheim umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen, so dass statt der genehmigten 17 Stellplätze zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich seien, nicht durchdringen.
- 71
Der angefochtene Bauschein umfasst gerade nicht die Genehmigung eines Seminarraums mit 300 Plätzen, so dass offen bleiben kann, wie viele Stellplätze der Beigeladene für den Fall der ständigen Nutzung des Bibelheims durch 300 Gäste gemäß § 47 Abs. 1 LBauO nachweisen müsste. Ungeachtet dessen würde ein möglicher Verstoß gegen § 47 Abs. 1 LBauO nicht zu einer Verletzung der Rechte der Kläger führen, denn die bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften sind nicht nachbarschützend (Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 47 Rn. 103; vgl. auch OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549; OVG Sachsen, LKV 2006, 471).
- 72
Unbeschadet des § 47 LBauO kann es allerdings aus Gründen des Bauplanungsrechts zu Gunsten des Nachbarn geboten sein, ein Vorhaben nur dann zuzulassen, wenn zugleich Stellplätze in hinreichender Zahl auf dem betroffenen Grundstück oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft nachgewiesen werden. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
- 73
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung hat, wie ausgeführt, nicht die ständige Nutzung durch 300 Gäste zum Gegenstand, sondern durch ca. 50 – 70 Personen im Jahresmittel. Der Hinweis der Kläger, der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, ist daher im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung unbeachtlich. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte mit den geforderten 17 Stellplätze keinen ausreichenden Parkraum für die Nutzer des Bibelheims geschaffen hat. Hiermit werden die Kläger nicht an einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... gehindert. Eine Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück der Kläger möglich ist – auch nicht darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern des Bibelheims frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG GewArch 1998, 254). Das Recht der Kläger zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen (OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549).
- 74
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
- 75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 76
Beschluss
- 77
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 78
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Gründe
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Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
- 2
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361) abweicht.
- 3
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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
- 4
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Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt, es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht habe, wenn nach den Anforderungen des Landesrechts, die Inhalt und Schranken seines Eigentums definierten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Denkmals drohe. Von diesem Rechtssatz weiche das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich ab. Vorstehende Aussage lässt sich indessen der vorgenannten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals durch Vorhaben in dessen Umgebung der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein müsse, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (a.a.O. Rn. 15). Er hat mithin auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung abgehoben und nicht auf deren Rechtswidrigkeit. Zudem erging die Divergenzentscheidung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers jedoch mit Blick auf § 8 Satz 1 NDSchG ausdrücklich und in vollem Umfang bejaht und damit das vorgenannte Urteil umgesetzt.
- 5
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2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).
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Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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Ist es mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG vereinbar, wenn der Eigentümer eines Denkmals nur erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds seines Denkmals gerichtlich geltend machen darf und er damit nur befugt ist, erheblich rechtswidrige Entscheidungen, nicht jedoch rechtswidrige Entscheidungen zulasten des in seinem Eigentum stehenden Denkmals zu rügen?
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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 18) ausgesprochen hat, verlangt der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt insofern ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus dieser Verfassungsnorm folgt indessen nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt (vgl. auch Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Art. 14 Abs. 1 GG gebietet im Denkmalschutzrecht mithin ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 15). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Beigeladene zu 1) erachtet folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Denkmaleigentümer die Aufhebung einer nach § 6 BImSchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des nach Art. 14 GG gebotenen Drittschutzes mit der Begründung verlangen, dass das Erscheinungsbild seines Baudenkmals durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt wird?
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Und als Unterfragen hierzu:
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Wann ist die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit, auf die das BVerwG in dem Urteil vom 21. April 2009 (scil. BVerwG 4 C 3.08 - a.a.O.) hinsichtlich der Berechtigung des Denkmaleigentümers, die denkmalrechtliche Genehmigung des benachbarten Bauvorhabens anzufechten, überschritten?
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Bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung eines Landesdenkmalgesetzes, das "an sich" keinen Drittschutz vermittelt, oder ergibt sich ein den Anforderungen des Art. 14 GG genügender Drittschutz bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB?
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Ob und inwieweit spielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigenden Umgebungsvorhabens eine Rolle, ob der klagende Nachbar mit nennenswerten Erhaltungsinvestitionen belastet gewesen ist bzw. etwa erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt oder bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die das einzelne Kulturdenkmal oder das Kulturensemble beeinträchtigen?
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Diese Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, betreffen sie die vom Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG, mithin irrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Vorstehende Fragen werden nicht deshalb zu solchen des revisiblen Rechts, weil die Beschwerde insofern (auch) Art. 14 Abs. 1 GG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als rechtlichen Maßstab heranzieht, denn der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern in Bezug auf diese Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (siehe auch Beschluss vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 B 22.12 - BauR 2012, 1788 = juris Rn. 2).
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Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 21 ff.) ausgesprochen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend ist, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Die Norm gewährleistet jedoch nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; sie hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist hingegen eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage in Bezug auf § 8 Satz 1 NDSchG im ersteren Sinne entschieden (UA S. 23). Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
- 2
Die Kläger sind Bewohner des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf, A-Straße ... Sie waren bis zum Jahre 2007 Eigentümer dieses Grundstücks. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 2007 verkauften sie das genannte Grundstück an ihre Tochter. Diese räumte ihnen ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit ein; ins Grundbuch wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Das Grundstück steigt von der Straße aus nach Norden hin an und ist maximal 163 m tief. Das Wohngebäude befindet sich im mittleren Grundstücksbereich, im Norden schließt sich der Gartenbereich an. Westlich des Grundstücks FlurNr. ... liegen die Grundstücke FlurNrn. ... und ..., B-Straße …, die im Eigentum des Beigeladenen stehen und auf denen dieser ein Bibelheim mit Freizeiteinrichtungen betreibt. Die Grundstücke reichen in eine Tiefe bis zu 138 m; das Bibelheim ist rund 52 m tief. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im August 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A“, der die betreffenden Grundstücke als Teil eines allgemeinen Wohngebiets ausweist.
- 3
Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze dienen:
- 4
Der Beklagte hatte dem Beigeladenen nach dem Erwerb des Areals am 5. Februar 1998 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie zur Errichtung eines Volleyball-Spielfeldes, eines Kinderspielplatzes sowie von 15 Kfz-Stellplätzen erteilt, die auf die Klage des Klägers zu 2) mit Urteil vom 7. Februar 2000 – 4 K 1478/99.NW – aufgehoben wurde.
- 5
Daraufhin stellte der Beigeladene einen neuen Bauantrag für die Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie der Anlegung von 15 Stellplätzen, den der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2000 genehmigte. Die vom Kläger zu 2) dagegen erhobene Klage nahm er am 8. Mai 2002 zurück (Verfahren 4 K 2609/01.NW). Weitere Klagen des Klägers zu 1) auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen endeten mit einem Prozessvergleich (Verfahren 4 K 2610/01.NW und 4 K 2130/03.NW).
- 6
Im Februar 2004 reichte der Beigeladene neue Baupläne zur Genehmigung einer „erweiterten Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“ ein. Die Betriebsbeschreibung enthielt u.a. folgende Angaben:
- 7
„Das ... genehmigte Bibelheim soll einer intensiveren Nutzung zugeführt werden. … Das Gebäude wird seither als Bibelheim genutzt. Dieses beinhaltet im Einzelnen gottesdienstliche Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkurse, Seminare für Sonntagschullehrer, Seminare und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und andere soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und ihre Kinder. Die Zwischenzeiten werden außer den Mahlzeiten ausgefüllt mit spielen, wandern und Gesprächen. …. Das Haus verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen und eine entsprechende Küche. Es hat eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Betten. … In den beiden letzten Jahren war das Haus an ca. 115 - 120 Tagen im Jahr belegt. Die durchschnittliche Belegzahl betrug 45 Personen. Wir beantragen eine über das ganze Jahr durchgehende Belegung.
- 8
In den Übergangs- und Sommermonaten finden an ca. 5 bis 6 Wochen Veranstaltungen mit Senioren (Seniorenwochen) statt, von denen auch keine wesentlichen Geräuschemissionen ausgehen. In den Wintermonaten entsteht aus dem Betrieb des Hauses so gut wie keine Geräuschemission, da draußen kaum gespielt wird. Bleiben noch die Wochen und Wochenenden in der wärmeren Jahreszeit, bei denen durch die Belegung mit Familien und Jugendgruppen mehr Geräuschemissionen ausgehen. Das betrifft hauptsächlich die Ferienzeit. ….“
- 9
Der Beigeladene fügte seinem Bauantrag ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Dipl. Ing. Dr. A….., Mannheim, vom 26. März 2004 bei. Die Gutachter gingen dabei von folgenden Vorgaben des Beigeladenen aus:
- 10
„Zur Verfügung stehen maximal 68 Gästebetten. Die Räumlichkeiten werden im Jahresmittel von Gruppen mit einer Teilnehmerzahl von 40 bis 50 Personen genutzt. Die Gruppen reisen in der Regel mit dem eigenen PKW an. Altersfreizeit mit etwa gleicher Personenzahl. Nutzung von Kindergruppen mit etwa 20 Kindern, wobei zwei Gruppen mit bis zu 40 Kindern möglich sein können. Die Errichtung des Volleyballfeldes entfällt. Die Aufenthaltsdauer ist sehr unterschiedlich, sie kann 8 bis 10 Tage dauern. In den Aufenthaltsräumen werden Bibelseminare abgehalten. Die Versammlungen im Saal finden im Tagzeitraum morgens ab etwa 7.30 Uhr mit einer Andacht und abends in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr statt. Eingerichtet sind auf dem Anwesen insgesamt 15 PKW-Stellplätze; zwei Stellplätze werden auf der Straßenseite genutzt.“
- 11
In Bezug auf die zu erwartenden Immissionen führten die Gutachter aus:
- 12
„Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden:
- 13
• 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut
• 5 Kinder schreien in dieser Zeit
- 14
Zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise.
- 15
Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.
- 16
Die Geräusche aller Varianten unterschreiten die für das angrenzende Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. … Bezogen auf die Spitzenpegel überschreiten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm. Damit diese Geräusche wie z. B. das Geräusch, das beim Schließen eines Kofferraumdeckels entsteht, die Anforderung der TA-Lärm erfüllt, müssen die Stellplätze 9, 10 und 11 sowie 12 und 13 durch eine 1,5 m hohe Lärmschutzwand nach Norden hin abgeschirmt werden. Diese Vorgabe gilt jedoch nur dann, wenn PKW in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden.“
- 17
Mit Bescheid vom 8. April 2004 genehmigte daraufhin der Beklagte dem Beigeladenen die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. In der Baugenehmigung verlangte der Beklagte von dem Beigeladenen u.a. die Schaffung von 17 Stellplätzen sowie die umgehende Umsetzung der in dem schalltechnischen Gutachten von Dipl. Ing. Dr. A… geforderten Maßnahmen.
- 18
Die Kläger legten dagegen am 26. April 2004 Widerspruch ein und suchten zugleich um vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach. Dieses ordnete mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger mit der Begründung an, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Für die Frage, ob die Nachbarn ein Vorhaben hinnehmen müssten, sei grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen. Eine Baugenehmigung sei dann nachbarrechtswidrig, wenn sie und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt seien und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei. Dies sei hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Fall. Die Baugenehmigung vom 8. April 2004 enthalte keinerlei Nebenbestimmungen, in denen festgelegt werde, wann z.B. die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürften. Der bloße Hinweis in Ziffer 10 der Baugenehmigung, das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A…. vom 26. März 2004 sei zu beachten und die darin geforderten Maßnahmen seien umgehend umzusetzen, sei nicht ausreichend, um Nachbarrechtsverstöße auszuschließen. Es sei nicht eindeutig geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof tatsächlich genutzt werden dürften. Es sei auch unrealistisch, in einem Anwesen, in dem bis zu 68 Übernachtungsgäste untergebracht werden könnten, davon auszugehen, dass die Stellplätze ohne besondere Vorkehrungen im Nachtzeitraum nicht genutzt würden. Keine eindeutigen Regelungen treffe die Baugenehmigung ferner in Bezug auf die zeitliche Nutzung der Freizeitanlagen.
- 19
Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 die Baugenehmigung vom 8. April 2004 um die folgende Nebenbestimmung:
- 20
„a. Das Tor zum Anwesen hin ist ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr abgeschlossen zu halten. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur noch in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen.
- 21
b. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Flurstücksnummer … sind die Kraftfahrzeugstellplätze mit den Nummern 9 bis 11 mit einer zwei Meter hohen absorbierenden Lärmschutzwand zu versehen.
- 22
c. Der in den eingezeichneten und genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz darf nur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Diese Nutzungsregelungen sind in die Hausordnung aufzunehmen.“
- 23
Im Anschluss daran beantragte der Beigeladene die Abänderung des Beschlusses vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW -, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW - mit der Begründung stattgab, nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stelle die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Der Beklagte habe mit der Nebenbestimmung klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürften. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf den Abwehranspruchs eines Gebietsansässigen gegen ein fremdes Vorhaben berufen.
- 24
Nachdem das Vorverfahren vom Beklagten jahrelang nicht betrieben worden war, verlangten die Kläger im Frühjahr 2012 eine Entscheidung über ihren Widerspruch. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012, den Klägern zugestellt am 18. Mai 2012, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück.
- 25
Diese haben am 18. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, der Beigeladene betreibe auf dem Nachbargrundstück einen Beherbergungsbetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Ein Beherbergungsbetrieb liege auch dann vor, wenn die Übernachtungsmöglichkeiten ausschließlich an Gäste vermietet würden, die aus dem Tätigkeitsbereich des Beigeladenen stammten. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich, was die im Vorhaben geplanten Tagesaktivitäten angehe, möglicherweise insoweit auch um eine Anlage für kirchliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO handeln könnte. Die Systematik des Gesetzes sei keineswegs so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne. Demzufolge führe die gleichzeitige Einordnung von Zweckteilen des Vorhabens als Beherbergungsbetrieb dazu, dass die durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vermittelte grundsätzliche Privilegierung von Teilen eines Vorhabens nicht automatisch alle Teile des Vorhabens miterfasse. Daraus folge, dass die in den Räumen des Beigeladenen vorgesehenen Tagesaktivitäten, wie z. B. Beten und Singen, zwar nicht dem Begriff der Beherbergung zuzuordnen seien, die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten als solche jedoch isoliert betrachtet nicht als "Anlage für kirchliche Zwecke" eingeordnet werden dürfe. Die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches erfülle ebenso wenig einen spezifisch kirchlichen Zweck wie das Schlafen selbst. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, ob die Übernachtungsgäste zwischen dem Aufwachen und dem Zubettgehen kirchlichen Verrichtungen welcher Art auch immer nachgingen. Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten widerspreche vorliegend daher § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, so dass das Vorhaben insoweit nicht genehmigungsfähig sei. Sie, die Kläger, seien auch nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.
- 26
Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben in Form der Nutzungsänderung (Dauerbetrieb) dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der durch den Dauerbetrieb entstehende Lärm sei für sie unzumutbar. Im Baugebiet dominiere Wohnbebauung, eine mit Beherbergung von 68 Personen verbundene Nutzung sei dem Gebiet hingegen fremd und schaffe Beeinträchtigungen, die dem Baugebiet nicht zuträglich seien. Die Nebenbestimmungen änderten hieran nichts. Denn diese seien nicht durchsetzbar. Es lägen ausreichend Indizien dafür vor, dass die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen nicht ausreichend sicherstellen könnten, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde. Der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm überschreite nach ihren Messungen mit einem geeichten Lärmmessgerät durchweg die zumutbaren (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) Werte. Da sich der Beigeladene nicht an die Auflagen in der Baugenehmigung halte und der Lärm permanent die zulässigen Werte überschreite, seien sie nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.
- 27
Das so genannte Bibelheim des Beigeladenen umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen. Gemessen hieran wären nicht lediglich 17 Stellplätze, sondern zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich. In der zum Bauantrag gehörenden Stellplatzberechnung seien die Stellplätze bezeichnenderweise nach der Anzahl der Betten berechnet worden, wobei sich der Beigeladene selbst unter der Rubrik „Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe“ eingeordnet habe. Die Baugenehmigung könne keinen Bestand haben, da das Missverhältnis zwischen nachzuweisenden und vorhandenen Stellplätzen so krass sei, dass das Vorhaben „Dauernutzung“ nur mit laufender Beeinträchtigung des Baugebiets durch Dauerbelegung öffentlicher Stellplätze durch Besucher des Bibelheims vonstatten gehen könne. Auch der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, was im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden sei.
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Die Kläger beantragen,
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die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 aufzuheben.
- 30
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
- 31
die Klage abzuweisen.
- 32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012.
Entscheidungsgründe
- 33
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
I.
- 34
Die Kammer lässt offen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Bedenken bestehen hinsichtlich der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da die Kläger nach Widerspruchseinlegung und vor Ergehen des Widerspruchsbescheids das Eigentum an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter übertragen haben. Im Widerspruchsverfahren ist § 173 VwGO i.V.m. § 265 Zivilprozessordnung - ZPO - danach hat die Veräußerung einer Streitsache auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss - nicht entsprechend anwendbar (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris m.w.N.). Deshalb müssen die Kläger nach der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter nach wie vor über eine Rechtsposition verfügen, die sie zur Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte befugt. Auf baurechtliche Schutznormen können sich im Nachbarstreit grundsätzlich nur Grundstückseigentümer bzw. Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte berufen.
- 35
Vorliegend sind die Kläger Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), die ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 4. April 2007 ein Nutzungsrecht sowohl an den Gebäuden wie an den Freiflächen einschließt (vgl. dazu § 8 Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - AGBGB -, § 1093 BGB, insbesondere i.V.m. § 1036 BGB). Ob eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück begründen kann, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt (verneinend s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris; bejahend Bay. VGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - 8 B 97.3444 -, juris in Bezug auf die Anfechtung einer wasserrechtlichen Planfeststellung; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2002 - 7 B 332/02 -, juris). Die Kammer sieht davon ab, auf die Streitfrage näher einzugehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
II.
- 36
Die auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO - ergangene Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 37
Bei baurechtlichen Nachbarklagen können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vermag die Kammer hier jedoch nicht festzustellen. Weder verletzt die angegriffene Baugenehmigung ein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht der Kläger auf Erhaltung der Gebietsart (1.) noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.).
- 38
1. Den Klägern steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu.
- 39
a. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem faktischen oder durch Bebauungsplan festsetzten Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (s. ausführlich BVerwG, NJW 1994, 1546). Durch die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinden durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt werden, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch - BauGB -verstoßen (vgl. BVerwG, a.a.O.) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart demnach einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der Abwehranspruch wird daher grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst.
- 40
b. Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger aus.
- 41
Das mit Bescheid vom 8. April 2004 und 29. Juli 2004 genehmigte Bauvorhaben umfasst die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie die Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. Die Baugrundstücke liegen ebenso wie das angrenzende Grundstück der Kläger im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A“ der Ortsgemeinde A-Dorf, von dessen Wirksamkeit die Kammer bereits in der Vergangenheit ausgegangen ist (s. näher dazu Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 K 367/07.NW -). Der Bebauungsplan setzt für die genannten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest.
- 42
aa. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohngebäuden u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können u.a. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.
- 43
Bei dem Bibelheim des Beigeladenen handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um einen nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb, sondern um eine allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke.
- 44
Der bauplanungsrechtliche Begriff des Beherbergungsbetriebs ist in der BauNVO nicht näher umschrieben. Nach allgemeiner Auffassung gehören zum Beherbergungsgewerbe alle Betriebe, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, ohne dass die Gäste in den Räumen unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1993, 773). Mit dieser Definition werden verschiedenartige Betriebsformen des Beherbergungsgewerbes erfasst, wie z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Fremdenheime, bestimmte Formen der Jugendherbergen und Erholungsheime, wenn diese der Unterbringung in den Ferien oder im Urlaub und nicht der Heilbehandlung dienen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Juni 2012, § 4 BauNVO, Rn. 110).
- 45
Abzugrenzen ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes von anderen Nutzungsarten, die ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage ebenfalls Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Dazu können auch „Anlagen für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“ gehören. Der Begriff der „Anlage für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“, der nicht nur in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist weit auszulegen. Anlagen für kirchliche Zwecke sind ebenso wie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs“ zugeordnet hat (BVerwG, NVwZ 2012, 825).
- 46
Der Nutzungsbegriff „Anlage für kirchliche Zwecke“ umfasst unabhängig von der Konfession die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie von den nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Glaubensgemeinschaften und die von ihnen getragenen religiösen Anstalten, Stiftungen, Vereine und sonstigen Verbände genutzten Anlagen (Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2012, § 2 BauNVO, Rn. 122). Ob die von Religionsgemeinschaften genutzten Anlagen im Einzelfall als Anlage für kulturelle Zwecke, Anlage für soziale Zwecke oder als Anlage für kirchliche Zwecke anzusehen sind, ist angesichts der durchgängigen Gleichstellung der drei Anlagentypen in den Zulässigkeitskatalogen der §§ 2 bis 9 BauNVO ohne praktische Relevanz (s. Beschluss der Kammer vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW -).
- 47
Unter den Nutzungsbegriff der „Anlage für kirchliche Zwecke“ fallen neben Anlagen, die unmittelbar religiösen Zwecken dienen wie Kirchen, Moscheen, Synagogen, Klöster, Kapellen, Andachtsräume, Betsäle und die dazugehörigen Nebenanlagen (z.B. Parkplätze) auch sonstige kirchliche Einrichtungen, wie allgemeine Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft (z.B. Gymnasien), konfessionelle Kindergärten und -tagesstätten, Beratungs- und Begegnungsstätten und ergänzende Einrichtungen, die von den Trägern der Anlage für den bestimmungsgemäßen Zweck eingerichtet und unterhalten werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 82).
- 48
Für die Abgrenzung von Beherbergungsbetrieben und Anlagen für kirchliche Zwecken, die - wie hier der Beigeladene - ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage auch Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Unterbringung im Zusammenhang mit der Hauptnutzung dieser Anlagen erfolgt oder sogar der ausschließliche Nutzungszweck dieser Anlagen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 112). Dementsprechend sind z.B. Kliniken, Kinder-, Ferien- und Schullandheime keine Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
- 49
Hiervon ausgehend ist das Bibelheim des Beigeladenen nach Ansicht der Kammer bauplanungsrechtlich nicht als Beherbergungsbetrieb, sondern als Anlage für kirchliche Zwecke zu qualifizieren. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine sonstige Religionsgemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins. Die Mennoniten sind eine evangelische Freikirche, die auf die Täuferbewegungen der Reformationszeit zurückgeht (ausführlich dazu s. http://de.wikipedia.org/wiki/ Mennoniten). Der Beigeladene nutzt das Bibelheim nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung im Dauerbetrieb zur Abhaltung von Gottesdiensten, Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkursen, Seminaren für Sonntagschullehrer, Seminaren und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und anderen soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und deren Kinder. Das Gebäude verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen, eine Küche, mehrere Seminar- und Gruppenräume sowie 30 Zimmer zum Übernachten mit einer Kapazität von ca. 68 Betten. Die Verweildauer der Gäste reicht von wenigen Tagen bis mehrere Wochen. Hinter dem Gebäude befinden sich Flächen, die von den Gästen in der Freizeit zum Spielen, Entspannen und Verweilen genutzt werden können. Die Verabreichung von Speisen an die Veranstaltungsteilnehmer sowie das Bereitstellen von Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt hier ausschließlich im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Bibelheims, nämlich der Abhaltung von religiösen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde. Das Bibelheim wird weder rein kommerziell genutzt noch stellt der Beigeladene es für eine fremde Nutzung durch Dritte zur Verfügung.
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Soweit die Kläger behaupten, die Systematik des § 4 BauNVO sei nicht so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich - neben der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets – nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein bestimmtes Vorhaben unter zwei verschiedene Nutzungs- oder Anlagenarten subsumiert werden kann. Dies gilt z.B. bei einem Hotelrestaurant, das Speisen nicht nur an seinen Hotelgäste abgibt - dann wäre es ein in einem allgemeinen Wohngebiet nur nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Beherbergungsbetrieb -, sondern auch Dritten Verzehrmöglichkeiten anbietet - dann wäre es zusätzlich eine unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Schank- und Speiswirtschaft (vgl. Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., § 2 Rn. 76; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 127). Vorliegend betreibt der Beigeladene jedoch „nur“ eine Anlage für kirchliche Zwecke, denn er stellt, wie bereits ausgeführt, das Bibelheim ausschließlich Gästen zur Verfügung, die an den kirchlichen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde teilnehmen. Insofern erfüllt die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches entgegen der Ansicht der Kläger einen spezifisch kirchlichen Zweck.
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Im Unterschied zum reinen Wohngebiet (s. § 3 Abs. 3 Nr.3 BauNVO) unterliegen die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO keiner einschränkenden Gebietsklausel; soweit eine Versorgung des Gebiets nicht gefordert ist, kann sich der Einzugsbereich der Anlagen überwiegend oder vollständig auf andere Baugebiete erstrecken. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, das Bibelheim sei auf eine überregionale Nutzung für Gottesdienste, Seminare, Schulungen, Versammlungen und Freizeiten ausgerichtet.
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bb. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, das Bibelheim des Beigeladenen sei nach der Zweckbestimmung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets unzulässig.
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Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind (BVerwG, NVwZ 2008, 786 und NVwZ 2012, 825). Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung „zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen“ (BVerwG, NVwZ 2002, 1118). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Im Rahmen der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Gegenstand der Betrachtungen sind vielmehr die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Gebietsunverträglich ist ein Vorhaben folglich, wenn es – bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebiets, in dem es verwirklicht werden soll – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwG, NVwZ 2008, 786).
- 54
Nach diesen Grundsätzen ist das genehmigte Bauvorhaben gebietsverträglich und gefährdet nicht die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets. Das Bibelheim verfügt nach der allein maßgeblichen Genehmigung über 17 Stellplätze sowie eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Personen. Die Veranstaltungen werden in geschlossenen Räumen abgehalten, die Freizeitaktivitäten in den Pausen finden teilweise auch im Garten statt. Damit überschreitet das Bibelheim vom Nutzungsumfang her jedenfalls nicht die in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls zulässige Nutzung als Kindergarten, Schule mit Schulsportanlagen oder Jugendzentrum mit Cafeteria (s. näher dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rn. 50, 51; vgl. auch BVerwG, NJW 1992, 2170 zur Zulässigkeit eines islamischen Gebetsaals für 50 Besucher in einem allgemeinen Wohngebiet).
- 55
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang monieren, das Bibelheim werde von dem Beigeladenen weit über das genehmigte Maß hinaus genutzt und sei deshalb gebietsunverträglich, u.a. fänden Veranstaltungen für rund 300 Personen statt, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber eine davon abweichende tatsächliche Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Solche Einwände können die Kläger nur in einem gesonderten Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen geltend machen (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, BauR 2008, 647, wonach erhöhte Besucherzahlen während besonderer Festtage u.ä., wie dem Ramadan, von der Gebietsverträglichkeit der Anlage abgedeckt sind).
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt ferner nicht gegen das hier in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
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a. Die zuletzt genannte Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Maß des jeweils (noch) Zumutbaren ergibt sich aus dem Verhältnis der Anlage zu der jeweils von ihr betroffenen Umgebung. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Anlage zugemutet werden darf, bestimmt sich nach ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die - wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entnehmen lässt - wieder von der Eigenart des jeweiligen Baugebiets bestimmt werden. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 509; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 8 A 10548/05.OVG -). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die TA Lärm vom 26. August 1998. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die - wie hier - nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, NVwZ 2008, 76). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, NVwZ 2008, 76).
- 58
b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos.
- 59
aa. Die Kammer hatte, nachdem sie dem Eilantrag der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 8. April 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - zunächst mit der Begründung stattgegeben hatte, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange, nach Ergehen des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - auf das Abänderungsbegehren des Beigeladenen den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wie folgt abgelehnt:
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„Nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung stellt die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten werden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Antragsteller verlangt.
- 61
Der Antragsgegner hat in der - von dem Beigeladenen akzeptierten - Nebenbestimmung Nr.10 a) – c) festgelegt, wann die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürfen. Danach muss das Tor zum Anwesen hin in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen bleiben. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen (a). Entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller sind die Stellplätze Nr. 9 bis 11 mit einer 2 m hohen hochabsorbierenden Lärmschutzwand zu versehen (b). Schließlich darf der in den genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Die Nutzungsregelung ist in die Hausordnung aufzunehmen (c).
- 62
Damit hat der Antragsgegner nunmehr klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürfen. Mit der Nebenbestimmung Nr.10 ist der Antragsgegner über die Forderungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A… vom 26. März 2004 teilweise hinausgegangen. Der Gutachter hatte unter dem Vorbehalt, dass die Kraftfahrzeuge in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden, eine 1,50 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand an den Parkplatzseiten der Stellplätze 9 – 13 gefordert, weil ansonsten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu erwarten sei. Obwohl nunmehr Fahrzeugbewegungen im Hof in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich ausgeschlossen sind, hat der Antragsgegner gleichwohl für die Stellplätze 9 - 11 eine 2 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand gefordert. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Vorgaben eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, die Berechnungen des Gutachters inhaltlich anzuzweifeln.
- 63
Soweit die Antragsteller beanstanden, der in Ziffer a der Nebenbestimmung Nr.10 verwendete Begriff des "Notfalls" sei zu unbestimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Durch diese Formulierung ist mit hinreichender Klarheit festgelegt, dass im Regelfall Fahrzeugbewegungen im Hof während der Nachtzeit ausgeschlossen werden und nur in atypischen, keinen Aufschub erlaubenden Fällen - wie z.B. bei der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung – Ausnahmen hiervon gestattet werden.
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Eine eindeutige Regelung trifft die Baugenehmigung nunmehr auch in Bezug auf die zeitliche Nutzung des Spielplatzes und der Spielwiese im Freien. Diese dürfen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter Beaufsichtigung benutzt werden. Es ist nach den Berechnungen des Gutachters davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ebenfalls nicht überschritten werden. Dabei ist der Gutachter davon ausgegangen, dass maximal 40 Kinder auf der Spielwiese und dem Spielplatz konstant 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten spielen und sich zusätzlich 20 Erwachsene mit gehobener Sprechweise unterhalten. Nach summarischer Prüfung sieht die Kammer auch hier keinen Anlass, diese Berechnungen zu beanstanden.“
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Die von den Klägern im Klageverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die vom Beklagten in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 aufgenommene Nebenbestimmung ist geeignet, die Nachbarrechte der Kläger zu sichern, dass die Anlage des Beigeladenen bei regelmäßigem Betrieb in seinem genehmigten Umfang so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Kläger als Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 - 15 ZB 04.2453 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).
- 66
Die Gutachter gingen aufgrund der Vorgaben des Beigeladenen in dessen Betriebsbeschreibung von maximal 50 Teilnehmern im Jahresmittel aus, die in der Regel mit dem eigenen Pkw anreisen. Ihrer Immissionsprognose legten die Gutachter ausgehend von den geforderten 17 Stellplätzen und deren Anordnung in den Bauplänen folgende Prämissen zugrunde:
- 67
- Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden,
- 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut,
- 5 Kinder schreien in dieser Zeit,
- zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise,
- Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.
- 68
Nach den Berechnungen der Gutachter unterschritten die Geräusche aller Varianten die für das allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (s. im Einzelnen die Angaben auf Seite 15 des Gutachtens). Bezogen auf die Spitzenpegel überschritten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm (s. Seite 16/17 des Gutachtens). Deshalb verlangten die Gutachter den Bau einer 1,50 m hohen Lärmschutzwand zum Grundstück FlurNr. ... Diese Forderung setzte der Beklagte durch die Aufnahme der entsprechenden Nebenbestimmung in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 um. Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der genannten Nebenbestimmung, die im Übrigen teilweise über die Forderung der Gutachter hinausging, offenkundig unrealistisch und nicht überwachbar ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Kläger das genannte Gutachten auch nicht substantiiert angegriffen haben. Wie letztlich nicht von vornherein ungeeignete Nebenbestimmungen durchgesetzt werden, ist keine Frage der Geeignetheit dieser Regelungen, sondern eine Frage der Vollstreckung, die sich jedoch regelmäßig bei allen Nebenbestimmungen stellt und nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte führen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).
- 69
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage mehrerer selbst gefertigter Messprotokolle behauptet haben, sie könnten nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten verwiesen werden, weil der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm permanent die zumutbaren Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreite, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dargelegt, ist Streitgegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber die von den Klägern behauptete gegenüber der genehmigten Nutzung deutlich intensivere Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Die von den Klägern vorgelegten Messprotokolle, auf denen die Kläger auch teilweise vermerkt haben, zu welcher Uhrzeit sich wie viele Personen unter Verstoß gegen die Nebenbestimmungen im Garten aufgehalten haben sollen, können daher nur in dem von ihnen angekündigten weiteren Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen Berücksichtigung finden.
- 70
bb. Schließlich können die Kläger auch mit ihrem Einwand, das Bibelheim umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen, so dass statt der genehmigten 17 Stellplätze zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich seien, nicht durchdringen.
- 71
Der angefochtene Bauschein umfasst gerade nicht die Genehmigung eines Seminarraums mit 300 Plätzen, so dass offen bleiben kann, wie viele Stellplätze der Beigeladene für den Fall der ständigen Nutzung des Bibelheims durch 300 Gäste gemäß § 47 Abs. 1 LBauO nachweisen müsste. Ungeachtet dessen würde ein möglicher Verstoß gegen § 47 Abs. 1 LBauO nicht zu einer Verletzung der Rechte der Kläger führen, denn die bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften sind nicht nachbarschützend (Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 47 Rn. 103; vgl. auch OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549; OVG Sachsen, LKV 2006, 471).
- 72
Unbeschadet des § 47 LBauO kann es allerdings aus Gründen des Bauplanungsrechts zu Gunsten des Nachbarn geboten sein, ein Vorhaben nur dann zuzulassen, wenn zugleich Stellplätze in hinreichender Zahl auf dem betroffenen Grundstück oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft nachgewiesen werden. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
- 73
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung hat, wie ausgeführt, nicht die ständige Nutzung durch 300 Gäste zum Gegenstand, sondern durch ca. 50 – 70 Personen im Jahresmittel. Der Hinweis der Kläger, der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, ist daher im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung unbeachtlich. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte mit den geforderten 17 Stellplätze keinen ausreichenden Parkraum für die Nutzer des Bibelheims geschaffen hat. Hiermit werden die Kläger nicht an einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... gehindert. Eine Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück der Kläger möglich ist – auch nicht darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern des Bibelheims frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG GewArch 1998, 254). Das Recht der Kläger zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen (OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549).
- 74
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
- 75
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 76
Beschluss
- 77
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 78
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Gründe
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Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.
- 2
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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361) abweicht.
- 3
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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
- 4
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Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt, es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht habe, wenn nach den Anforderungen des Landesrechts, die Inhalt und Schranken seines Eigentums definierten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Denkmals drohe. Von diesem Rechtssatz weiche das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich ab. Vorstehende Aussage lässt sich indessen der vorgenannten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals durch Vorhaben in dessen Umgebung der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein müsse, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (a.a.O. Rn. 15). Er hat mithin auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung abgehoben und nicht auf deren Rechtswidrigkeit. Zudem erging die Divergenzentscheidung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers jedoch mit Blick auf § 8 Satz 1 NDSchG ausdrücklich und in vollem Umfang bejaht und damit das vorgenannte Urteil umgesetzt.
- 5
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2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).
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Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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Ist es mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG vereinbar, wenn der Eigentümer eines Denkmals nur erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds seines Denkmals gerichtlich geltend machen darf und er damit nur befugt ist, erheblich rechtswidrige Entscheidungen, nicht jedoch rechtswidrige Entscheidungen zulasten des in seinem Eigentum stehenden Denkmals zu rügen?
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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 18) ausgesprochen hat, verlangt der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt insofern ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus dieser Verfassungsnorm folgt indessen nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt (vgl. auch Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Art. 14 Abs. 1 GG gebietet im Denkmalschutzrecht mithin ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 15). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
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Die Beigeladene zu 1) erachtet folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Denkmaleigentümer die Aufhebung einer nach § 6 BImSchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des nach Art. 14 GG gebotenen Drittschutzes mit der Begründung verlangen, dass das Erscheinungsbild seines Baudenkmals durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt wird?
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Und als Unterfragen hierzu:
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Wann ist die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit, auf die das BVerwG in dem Urteil vom 21. April 2009 (scil. BVerwG 4 C 3.08 - a.a.O.) hinsichtlich der Berechtigung des Denkmaleigentümers, die denkmalrechtliche Genehmigung des benachbarten Bauvorhabens anzufechten, überschritten?
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Bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung eines Landesdenkmalgesetzes, das "an sich" keinen Drittschutz vermittelt, oder ergibt sich ein den Anforderungen des Art. 14 GG genügender Drittschutz bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB?
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Ob und inwieweit spielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigenden Umgebungsvorhabens eine Rolle, ob der klagende Nachbar mit nennenswerten Erhaltungsinvestitionen belastet gewesen ist bzw. etwa erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt oder bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die das einzelne Kulturdenkmal oder das Kulturensemble beeinträchtigen?
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Diese Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, betreffen sie die vom Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG, mithin irrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Vorstehende Fragen werden nicht deshalb zu solchen des revisiblen Rechts, weil die Beschwerde insofern (auch) Art. 14 Abs. 1 GG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als rechtlichen Maßstab heranzieht, denn der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern in Bezug auf diese Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (siehe auch Beschluss vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 B 22.12 - BauR 2012, 1788 = juris Rn. 2).
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Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 21 ff.) ausgesprochen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend ist, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Die Norm gewährleistet jedoch nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; sie hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist hingegen eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage in Bezug auf § 8 Satz 1 NDSchG im ersteren Sinne entschieden (UA S. 23). Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.