Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen von der Beklagten für die Aufstockung und Nutzungsänderung und -erweiterung seines auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück gelegenen Gebäudes erteilt wurde.
1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks XXX auf der Gemarkung der Beklagten im Stadtteil XXX (zur Eigentümerstellung vgl. Auskunft des Notariats - S. 11 der Behördenakten zum parallel verhandelten Verfahren 6 K 2168/16).
Das Grundstück der Klägerin ist mit einem moslemischen Gemeindezentrum bebaut, das eine Moschee, XXX, sowie ein Gemeindehaus umfasst, in dem sich auch mehrere Wohnungen befinden. Das Zentrum wurde im Jahr 2000 gebaut und im Oktober 2001 eröffnet. Die Mosche besteht aus einem 225 m² großen Gebetsraum, mit einer Kuppel mit 10 m Durchmesser und einem 35 hohen Minarett, einem der höchsten in Deutschland, und dient den ca. 3000 in XXX lebenden Muslimen als Gotteshaus XXX. Nach dem Vorbringen der Klägerin wird die Moschee auch von muslimischen Einwohnern umliegender Gemeinden und Städte besucht und genutzt. Zur XXX Straße hin befindet sich neben dem eigentlichen Moscheegebäude direkt an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen anschließend ein Gebäudeteil, der im Erdgeschoss ein Geschäft, im 1.OG einen Gebetsraum und im 2.OG eine Wohnung mit Dachterrasse umfasst.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Entlang der YYY Straße befinden sich - ebenfalls im unbeplanten Innenbereich - rechts und links in durchgängig geschlossener Bauweise mehrgeschossige Wohnhausblocks. Die gegenüberliegende Straßenseite der XXX Straße ist mit großen mehrgeschossigen Wohnhausblocks ebenfalls in geschlossener Bauweise bebaut, die dort auf dem ehemaligen XXX-Werksgelände aufgrund des Bebauungsplans „Stadt am XXX“ (vom 22.12.2000) errichtet wurden, nachdem die einstige Textilfirma XXX ihren - zeitweise bis zu 1000 Mitarbeiter beschäftigenden - Betrieb 1997 aufgegeben hatte (vgl. XXX).
2. Der Beigeladene ist Eigentümer des direkt westlich an das Klägergrundstück angrenzenden Grundstücks XXX Straße 32 (Flst.Nr. XXX).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „XXX-Heizwerkgelände“. Dieser umfasst eine nahezu dreieckige Fläche, die von Teilabschnitten der XXX Straße, der YYY Straße und der ZZZ Straße begrenzt wird. Die Aufstellung des Plans wurde vom Gemeinderat der Beklagten nach Auslegung und Durchführung des Anhörungsverfahrens bereits am 24.07.1997 als Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen. Der Plan selbst trat aber erst mit seiner Ausfertigung vom 16.10.2007 und anschließenden Bekanntmachung am 20.10.2007 in Kraft, nachdem das Regierungspräsidium Freiburg mit Erlass vom 09.09.1999 unter Auflagen eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht hatte und der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 27.09.2007 diesem Erlass beigetreten war. Der Plan dient seiner Begründung zufolge der städtebaulichen Neuordnung des Areals, nachdem die bislang dort befindliche, der Firma XXX unter anderem mit einem Heizwerk dienende Gewerbe- und Betriebswohnungsnutzung nach Aufgabe der Firma ebenfalls aufgegeben und abgerissen worden war. Das Gelände sollte nunmehr durch die Bebauung mit großflächigen Fachmärkten städtebaulich entwickelt werden. (Der Flächennutzungsplan - vom 01.07.1963 - hatte für das südlich der XXX Straße am XXX gelegene Firmengelände ein Industriegebiet „GI“ und für das - eine Dreiecksfläche bildende - Heizwerkgelände ein Gewerbegebiet „G“ vorgesehen.
Der Entwurf zur Fortschreibung dieses Flächennutzungsplans - vom 16.04.1997 - sah eine Mischbaufläche „MI“ zur Ermöglichung einer Handels- und Wohnnutzung vor. Der „Fortschreibungsentwurf 2010“ zum Flächennutzungsplan, wie er im Erläuterungsbericht des gemeinsamen Ausschusses vom 16.04.1997 diskutiert wird, sieht eine Sonder- bzw. Mischgebietsnutzung vor).
Für den Teil des Plangebiets (Planungsabschnitt 2), in dem unter anderem das Grundstück des Beigeladenen liegt, setzt der Plan ein Sondergebiet „SO“ (§ 11 BauNVO) fest, in dem als zulässigeArt der Nutzung folgend Nutzungen festgesetzt werden: „Fachmarkt für Elektro-, Elektronik-, Photo-, Video, Computer und Küchengeräte - Verkaufsfläche max. 2100 m²“, „Kinderwarenfachhandel - Verkaufsfläche 700m²“, „Bettenfachhandel - Verkaufsfläche 500m²“ und „Betriebszugehörige Wohnungen, Büro- und Praxisräume“ (vgl. Ziff. 1.1.2 der Textlichen Festsetzungen). Zudem ist für diesen Planabschnitt die geschlossene Bauweise „g“ festgesetzt. Schließlich enthält der Plan für den Bereich des Beigeladenengrundstücks eine gestaffelte Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe, nämlich für den nördlichen, von der XXX Straße aus gesehen hinteren, 6,50 m von der Grundstücksgrenze nach hinten versetzt liegenden Teil des Gebäudes eine Mindesthöhe von 10,5 m und eine Maximalhöhe von 16,5 m und für den vorderen, an der XXX Straße gelegenen Teil des Gebäudes eine Mindesthöhe von 7,5 m und eine Maximalhöhe von 12,5 m. In der - vom 28.04.1997 stammenden und am 16.06.1997 ergänzten - Begründung des Plans wurde seinerzeit dazu ausgeführt, die Mindesthöhe von 10,5 m und die geschlossene Bauweise wirkten abschirmend auf das zukünftige Mischgebiet und die bestehende Wohnbebauung entlang der YYY Straße. Außerhalb des Plangebiets sei zur Abschirmung sowie als Übergangsbereich zwischen den zentralen Versorgungseinrichtungen und dem östlich gelegenen Wohngebiet entlang der YYY Straße eine mehrgeschossige Bebauung geplant. Im nördlich des Plangebiets gelegenen Abschnitt seien Nutzungen geplant, die als Mischgebietsnutzung zu qualifizieren seien, und im südlichen Abschnitt solle ein islamisches Kulturzentrum (Moschee) eingerichtet werden. Diese Nutzungen lägen außerhalb des Geltungsbereichs des Plans, da für ein Mischgebiet derzeit kein Investor zur Verfügung stehe und zum anderen für das islamische Kulturzentrum ein Hochbauwettbewerb durchgeführt werde, den abzuwarten den Zeitablauf für die anderen Vorhaben (im Plangebiet) unverhältnismäßig verzögert hätte.
3. Das Grundstück des Beigeladenen (Flst.Nr. XXX/10) und das sich westlich anschließende Grundstück XXX Straße 34 (Flst.Nr. XXX/8) wurden 1998 mit einem großen durchgehenden Geschäftshaus bebaut, in dem sich im EG und 1.OG ein großflächiger Bettenfachmarkt bzw. ein Kinderwarenfachmarkt befindet und in dessen oberer Etage (2.OG) sich - entsprechend den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans - um 6,50 m von der Straßenfrontfassade nach hinten zurückversetzt ein Fitnessstudio sowie eine zum Kinderwarenfachmarkt gehörende Betriebsleiterwohnung befinden, welche mit einem halbrund gewölbten Dach versehen ist und von der Beigeladenen in den beiden parallel zum vorliegenden Verfahren verhandelten Verfahren 6 K 677/16 und 6 K 2168/16, der Geschäftsführerin des Kinderwarenfachmarkts und Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. XXX/8, bewohnt wird. (Die dieser Bebauung zugrundeliegende Baugenehmigung dürfte wohl nach § 33 BauGB im Vorgriff auf den seinerzeit noch nicht, sondern erst 2007 in Kraft getretenen Bebauungsplan auf der Grundlage des bis dahin nur vorliegenden Beschlusses über seine Aufstellung erteilt worden sein). Etwa im Jahr 2000 wurde unmittelbar an die Ostseite dieses Gebäudes auf dem Grundstück der Klägerin das Islamische Kulturzentrum mit der Moschee angebaut. (Die zugrundeliegende Baugenehmigung dürfte wohl nach § 34 BauGB erteilt worden sein).
10 
4. In einem - hier nicht streitgegenständlichen - früheren Verfahren ist dem Beigeladenen im vorliegenden Verfahren und der Beigeladenen zu den Parallelverfahren (6 K 677/16 und 6 K 2168/16), die damals gemeinsam als Bauherren auftraten, unter Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplansam 17.07.2013 ein Bauvorbescheid für die bauliche Erweiterung ihres im 2. Obergeschoss, durchgehend auf beiden Grundstücken gelegenen Fitnessstudios erteilt worden, nämlich für ein Vorziehen der insoweit (entsprechend der Planfestsetzung um 6,5 m von der Straßenfront weg nach hinten zurückversetzten) Bebauung im 2. OG bis vor an die Fassadenfront des darunterliegenden Gebäudeteils und außerdem für ein Aufstocken eines im gleichen Umfang, also ebenfalls vor bis an die Fassadenfront vorgezogenen, kompletten dritten Obergeschosses (siehe die im nachstehenden Planausschnitt rot schraffierte Darstellung der Erweiterung).
11 
Damals hatte die als Angrenzerin angehörte Klägerin eingewandt, durch diese Erweiterung werde das Erscheinungsbild ihrer Moschee, nämlich insbesondere die Ansicht der Kuppel und teilweise des Minaretts verdeckt. Die Moschee und die im Gemeindehaus auch vorhandenen Mietwohnungen würden vom Sonnenlicht abgeschnitten. Die Kuppel und das Minarett seien Wiedererkennungsmerkmale, so dass dieses Bild nicht verunstaltet werden dürfe, sondern als Orientierungspunkt für die Besucher von Wichtigkeit sei und erhalten bleiben müsse. Das Erscheinungsbild bereichere die Stadt YYY und spiegle deren Toleranz wider (Behördenakten Seite [BAS] 63).
12 
Der Bauvorbescheid war dennoch erteilt und die Befreiung damit begründet worden, städtebauliche Bedenken bestünden nicht, nachbarliche Interessen würden nicht berührt.
13 
Dagegen hatte die Klägerin Widerspruch erhoben (BAS 119). Die Moschee sei schön und anmutig, sie sei ein Denkmal, durch die Bauerweiterung würden die Schönheit und das angenehme Bild zerstört. Die im Bebauungsplan für den vorderen Gebäudeteil festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 12,5 m werde mit 15,84 um 3,34 m überschritten. Das dürfe nicht zugelassen werden, zumal sich der Gestaltungsbeirat der Beklagten am 15.02.und 18.07.2012 ablehnend gegenüber einer Aufstockung des Gebäudes geäußert habe (siehe dazu BAS 157 und 195 sowie Protokoll des Gestaltungsbeirats - BAS 169, 167).
14 
Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium hatte die Beklagte dem Widerspruch mit Abhilfebescheid vom 28.01.2014 (a.a.O. BAS 223) teilweise abgeholfen, den der Beigeladene im vorliegenden Verfahren und die Beigeladene in den beiden Parallelverfahren haben bestandskräftig werden lassen. Sie hatte mit diesem Abhilfebescheid den Bauvorbescheid teilweise aufgehoben, nämlich soweit damit ein Vorrücken einer Bebauung im 3. OG über die Grenzlinie zwischen den unterschiedlichen Höhenfestsetzungen hinaus bis vor zur Fassadenfront zugelassen worden sei. Insoweit führe dies zu einer unzumutbaren Verschattung des Gebäudes der Klägerin und zu einer erdrückenden Wirkung (BAS 225). Wörtlich führte die Beklagte hierzu in der Begründung des Abhilfebescheids aus: „Die fragliche Aufstockung im südlichen Gebäudeabschnitt über das laut Bebauungsplan zulässige Maß von 12,5 m hinaus führt zu einer unzumutbaren Verschattung und wirkt erdrückend auf das dortige Gebäude. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unter Würdigung der Argumente der Widerspruchsführer verletzt. Die betroffene Nachbarschaft besitzt einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Grundzüge des Bebauungsplans wären andernfalls berührt“.
15 
(Siehe dazu auch nachstehenden Plan mit Grüneintrag - BAS 215):
16 
5. Der Beigeladene hat dann seine Pläne geändert und möchte nun keine bauliche Erweiterung der Nutzung seines Gebäudes zum Zwecke des Betriebs eines Fitnessstudios mehr, sondern eine bauliche Erweiterung des Gebäudes im 2.OG und ein Aufstocken eines 3.OG jeweils zum Zwecke der Nutzung als Wohnraum.
17 
Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Baugenehmigung vom 14.10.2016 (Bauakten BA-2014-801-2, dort BAS 153) genehmigte die Beklagte ihm unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur zulässigen Höhe und zur Art der Nutzung (betriebszugehörige Wohnung) zum Zwecke der Errichtung von insgesamt vier allgemeinen Wohnungen die räumliche Erweiterung und Nutzungsänderung seines bisher um 6,5 m zurückversetzt im 2.OG liegenden Fitnessstudios durch Vorziehen der entsprechenden Bebauung um 2,88 m bis auf einen Abstand von 3,6 m von der Fassadenfront des darunterliegenden 1. OG und durch Aufstockung um ein direkt darüber liegendes (also ebenfalls um 2,88 m vorgezogenes und 3,6 m von der Fassade des 1.OG zurückversetzt liegendes) 3.OG und die Nutzung der unbebauten Flächen im 2.OG als Terrasse bis zu einem Abstand von 2,5 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin bzw. die Anbringung von Balkonen vor der Front des 3. OG ebenfalls bis zu einem Abstand von 2,50 m von der Grenze zum Grundstück der Klägerin (siehe nachfolgende Auszüge aus den Baugenehmigungsakten - Plan mit der Bezeichnung: „BAUANTRAG 5“, dort sind - mit dünnen roten Linien und Maßangaben in dünner roter Schrift die nach dem Bebauungsplan zulässigen maximalen Höhenfestsetzungen mit eingezeichnet)
18 
Im vorangegangenen Angrenzeranhörungsverfahren hatte die Klägerin gerügt, durch den geplanten Umbau des Fitnessstudios in vier Wohnungen würden ihre nachbarschützenden Rechte verletzt. Die Aufstockung des Gebäudes des Beigeladenen auf eine Gebäudehöhe von ca. 16 Metern an der Nordseite ihres Gebäudes führe zu einer optischen Bedrängung und Verschattung, nämlich einem Entzug der Besonnung und Belichtung. Die geplante Nutzungsänderung zu Wohnzwecken führe auch zu einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung bezüglich Licht und Luft sowie des Brandschutzes als die frühere Nutzung. Zudem müsse die Einhaltung der Abstandsvorschriften beachtet werden (BAS 95). Der im damaligen Bauvorbescheidsverfahren erlassene bestandskräftige Abhilfebescheid habe eine unzumutbare Verschattung und erdrückende Wirkung für den Fall konstatiert, dass die Linie der unterschiedlichen Höhenfestsetzungen des Planes durch eine die zulässige Höhe überschreitende Bebauung überschritten werde. Zudem erfordere die bemerkenswerte Architektur der Moschee eine Rücksichtnahme. Der Gestaltungsbeirat der Beklagten habe hierzu erklärt, diese Architektur gebiete, die Ansicht der Kuppel der Moschee zu schützen.
19 
Die Beklagte hatte diese Einwendungen mit dem angefochtenen Bescheid zurück- gewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (vgl. BAS 141): Der Bebauungsplan setze unterschiedliche maximale und minimale Höhen des Baukörpers fest. Zulässig wäre danach im 2. OG eine bis zur vorderen Baulinie (Abschluss der zur Straße gelegenen Fassadenfront) vorgezogene Bebauung mit max. 12,50 m Höhe. Diese zulässige Bebauung werde aber mit dem Vorhaben im 2.OG nicht ausgeschöpft, da der Baukörper in diesem 2. Obergeschoss nicht bis an die Fassadenfront vorgezogen werde, sondern erst im Anschluss an die vor ihr gelegene 3,62 m tiefe Terrasse beginne und somit nur auf einer Tiefe von 2,88 m innerhalb des zulässigen Höhenrahmens in Erscheinung trete. Gegenüber einer an sich im 2.OG möglichen Bebauung bis zu einer Höhe von 12,50 m und bis vor an die Fassadenfront bleibe diese Bebauung also mit einer um 15,20 m² ( = 3,62 m x 4,20 m) geringeren Grenzwandfläche zurück. Unmittelbar über dem Baukörper des 2.OG gelegen befinde sich der darauf aufgestockte Baukörper des 3.OG. Dieser überschreite nur auf einer Tiefe von 2,88 m die hier an sich nach dem Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 12,50 m. Insoweit sei hier die Grenzwandfläche um 9,62 m² (= 2,88 m x 3,34 m) größer als bei Einhaltung der Höhenfestsetzung. In der Gesamtbilanz reduziere das konkrete Vorhaben damit die Größe der (Anmerkung: gegenüber dem Gebäude der Klägerin in Erscheinung tretenden) Grenzwandfläche um 5,58 m² (= 15,20 m² - 9,62 m²) gegenüber der Größe der bei Einhaltung der Höhenfestsetzungen des Plans zulässigerweise möglichen Grenzwandfläche (siehe insoweit den nachstehenden Auszug aus den Baugenehmigungsakten - Plan mit der Bezeichnung: „BAUANTRAG 7“. Dort sind rot schraffiert bzw. grün/ rot schraffiert die entsprechenden Flächen zur Veranschaulichung eingetragen. Bei der grün schraffierten Fläche handelt es sich, wie die Beklagte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht um einen Grüneintrag im echten Sinne, der sonst üblicherweise einen von der Baugenehmigung nicht abgedeckten Teil des Bauvorhabens darstellt, sondern um eine lediglich erläuternde Markierung der relevanten, gewissermaßen über den an sich zulässigen Bereich hinausragenden genehmigten Teile der Bebauung).
20 
Von daher werde die Überschreitung der im Plan festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe durch den Baukörper im 3.OG im Wege der Befreiung nach §§ 30, 31 Abs. 2 BauGB zugelassen, da dies nicht nur städtebaulich vertretbar sei, sondern auch eine Verbesserung darstelle und nachbarliche Belange nicht wesentlich beeinträchtige. Denn die an sich zulässige Grenzbebauung im 2. OG, also auf der Höhe der Nachbarbebauung auf dem Grundstück der Klägerin, werde dadurch reduziert. Im Übrigen sei zum Schutz des Grundstücks der Klägerin auch geregelt, dass die Terrassennutzung im 2.OG des Vorhabens einen Abstand von 2,50 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin einhalten müsse, d.h. nicht näher herangehend genutzt werden dürfe, bzw. zu begrünen sei. Auch die im 3.OG vorgesehenen Balkone dürften nicht näher als bis auf 2,50 m an die Grenze gebaut werden. Für die Abweichung von der im Plan festgesetzten zulässigen Art der Nutzung (Betriebswohnung) werde zugunsten einer Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken ebenfalls eine Befreiung nach §§ 30, 31 Abs. 2 BauGB im überwiegenden privaten Interesse erteilt. Diese Befreiung sei städtebaulich vertretbar, da die im Plan festgesetzte Nutzung zum Schutz der damaligen Industriegebäude südlich der XXX Straße festgesetzt worden sei, auf dieser Fläche aber, wie auch auf den nördlich des Plangebiets angrenzenden Grundstücken bereits Wohnflächen entstanden seien, so dass nachbarschützende Normen durch die Befreiung nicht berührt würden.
21 
Dagegen hat die Klägerin am 20.11.2014 Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung sie vorträgt, die Befreiung von der Höhenfestsetzung widerspreche dem bestandskräftigen Abhilfebescheid im vorangegangenen Bauvorbescheidsverfahren, wonach die Erweiterung der Bebauung im 2. und 3.OG des Gebäudes nicht genehmigungsfähig sei. Die Befreiung verletze im Übrigen das Rücksichtnahmegebot, weil sie nachbarliche Belange erheblich beeinträchtige, da sie unzumutbare Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin habe, nämlich die Silhouette der Moschee erheblich beeinträchtige, was auch der Gestaltungsbeirat so sehe. Infolge der Aufstockung auf eine Gebäudehöhe von 16 m werde dem Grundstück der Klägerin erheblich Licht und Besonnung entzogen. Das Vorhaben wirke zudem erdrückend.
22 
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2016 (zugestellt am 05.02.2016) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Da das Vorhaben im 2.OG um 3,62 m von der Fassadenfrontlinie zurückversetzt sei, obwohl es unter Einhaltung der Planfestsetzungen zur zulässigen Höhe bis an diese Frontlinie in Höhe von 12,5 m plangemäß errichtet werden dürfte, könne dies nicht zu einer unzumutbaren Verschattung des Grundstücks der Klägerin führen und beeinträchtige auch nicht dessen ausreichende Belichtung. Das gelte auch, soweit dafür im 3.OG auf einer Tiefe von 2,88 m ein Vorspringen der Bebauung genehmigt werde, mit der die an sich nur zulässige Höhe von 12,50 m um 3,34 m auf 15,84 m überschritten werde. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben nicht aus, da es sich im Rahmen der nach dem Plan maximal zulässigen Gebäudehöhe von 16,50 m halte und diese Höhe im Übrigen auch der Höhe der übrigen umliegenden Bebauung entspreche. Zudem werde die an sich zulässige Grenzbebauung insoweit sogar um 5,58 m² reduziert. Der gestufte Baukörper wirke nicht erdrückend. Die durch die Befreiung genehmigte Änderung der Nutzung von einem Fitnesscenter in allgemeine Wohnnutzung im vorliegenden Sondergebiet wirke nicht zum Nachteil der Klägerin störungsintensiver, da die Wohnnutzung die Nutzungsart mit dem geringsten Belastungsaufkommen sei. Die nach dem Plan zugelassene Nutzung des Gebiets als Sondergebiet für den Ladenverkauf werde dadurch nicht zum Nachteil der Klägerin verändert. Abstandsflächen seien hier gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO nicht einzuhalten, da der Plan die geschlossene Bauweise vorsehe. Eine abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung liege ungeachtet dessen nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn die Nutzung eines Gebäudes geändert würde, das - wie z.B. Garagen - aufgrund seines besonderen Verwendungszwecks nach § 6 Abs. 1 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig wäre. Die Terrasse und der Balkon hielten im Übrigen den Mindestabstand von 2,50 m zur Grenze zum Grundstück der Klägerin ein. Gesichtspunkte des Brandschutzes seien nur bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes, nicht aber bei der Änderung seiner Nutzung von Belang.
23 
Dagegen hat die Klägerin am 04.03.2016 Klage erhoben.
24 
Sie wiederholt die im Einwendungs- und Widerspruchsverfahren geltend gemachten Bedenken. Zudem macht sie geltend, die dem Beigeladenen erteilte Befreiung von den Planfestsetzungen zur Art der Nutzung sei rechtswidrig, weil der Klägerin ein planübergreifender Anspruch auf Gebietserhaltung zustehe. Unabhängig von einer nachteiligen Betroffenheit habe sie daher einen Anspruch auf Einhaltung der Gebietsfestsetzung, die Wohnungen nur zu betrieblichen Zwecken zulasse. Im Übrigen sei diese Festsetzung auch nachbarschützend. In der Begründung des Plans sei nämlich bereits auf die künftige Moschee und darauf hingewiesen worden, dass diese nur deshalb nicht ins Plangebiet mit aufgenommen worden sei, weil sich infolge eines noch nicht abgeschlossenen Architekturwettbewerbs für die Moschee sonst der Bau der vorgesehenen Fachmärkte verzögert hätte. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen zudem ohnehin nicht vor. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 2 S. 1 BauNVO vor. Denn die Genehmigung einer umfangreichen Wohnbebauung in einem Sondergebiet, das lediglich eine untergeordnete Wohnnutzung zu betrieblichen Zwecken zulasse, verändere den Gebietscharakter und stelle die Grundzüge der Planung in Frage. Sie beeinträchtige als heranrückende Wohnbebauung auch die Interessen der Klägerin, da sie den Kreis derer erweitere, die sich durch den Betrieb der Moschee in ihren Wohnrechten eingeschränkt fühlen würden. Das erste Morgengebet finde vor Anbruch der Dämmerung statt und könne infolge des An- und Abfahrtverkehrs der Teilnehmer dieses Gebiets im Sommer bereits um ca. 5:00 Uhr zu einer unumgänglichen Erhöhung des Lärmpegels führen. (Im Parallelverfahren 6 K 677/16 hat die Klägerin zudem erwähnt, dass während der Ramadanzeit auch das Fastenbrechen von 21:30 bis 22:00 Uhr und das Abendgebet [Teravi] stattfinde und sich viele Gläubige daher bis in die Nacht in der Moschee aufhielten und dass für die Zukunft ein einmal wöchentlich zum Freitagsgebet aufrufender Muezinruf geplant sei). Bei der derzeitigen gewerblichen Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen als Bettengeschäft bzw. Fitnessstudio werde hier, anders als bei der künftig vorgesehenen Nutzung mit einer großen Zahl privater Wohnungen, niemand durch die angrenzende Moschee und ihren Betrieb gestört. Über das Minarett erfolge derzeit zwar kein Gebetsaufruf. Es sei aber mittel- und langfristig nicht auszuschließen, dass eine eingeschränkte Form des Gebetsaufrufs für das Minarett zulässig werde, wodurch dann Konflikte mit der angrenzenden Wohnbevölkerung vorprogrammiert wären. Das Interesse der Klägerin an dem Erhalt bzw. an der gegebenenfalls künftigen Ausweitung ihrer religiösen Einrichtung sei von der Beklagten bei Erteilung der Genehmigung nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Erteilung der Befreiung sei mithin ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Die Moschee als kulturelle und religiöse Einrichtung sowie ihre Architektur sei einzigartig in YYY und habe auch Bedeutung für die Gläubigen aus umliegenden Orten. Durch die Überschreitung der nach dem Plan zulässigen Gebäudehöhe werde ihr einzigartiges Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt. Das habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und gewürdigt.
25 
Die Klägerin beantragt,
26 
den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 03.02.2016 aufzuheben.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen des Regierungspräsidiums und äußert sich sonst im gleichen Sinne wie der Beigeladene.
30 
Der Beigeladene beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Er verweist auf die materielle Präklusion, da die Klägerin erstmals im Klageverfahren, hingegen nicht schon im Angrenzeranhörungsverfahren, die Rüge vorgetragen habe, sie werde durch die heranrückende zusätzliche Wohnnutzung womöglich in der Freiheit der Nutzung ihrer religiösen Einrichtung durch künftige Lärmschutzansprüche der Wohnnutzer beschränkt. Im Übrigen müsse, wer in die Nähe einer bereits vorhandenen Moschee ziehe, mit derartigen Störungen rechnen und könne sie nicht abwehren. Zudem sei auch in der Umgebung schon längst überall Wohnnutzung in großem Umfang vorhanden. Das gelte zumal direkt angrenzend auf dem Grundstück der Klägerin selbst auch sechs Wohneinheiten genehmigt und gebaut seien und sich dort auch noch eine an den Beigeladenen vermietete Lagerfläche, sowie Büroräume der Klägerin befänden. Was die Art der Nutzung und die Befreiung angehe, fehle es an Anhaltspunkten für einen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch, denn das Grundstück der Klägerin liege außerhalb des Geltungsbereichs des Plans. Im Übrigen sei die Festsetzung der Art der Nutzung (betriebszugehörige Wohnung) hier obsolet geworden, da sie damals nur dem Schutz der auf der anderen Seite der XXX Straße gegenüberliegenden Industriebebauung des H.-Geländes gedient habe. Jedenfalls bedeute auch eine Befreiung von der Art der Nutzung nicht zwangsläufig ein Abweichen von den Grundzügen der Planung, da das Vorhaben nur geringfügig abweiche und keine nennenswerten Beeinträchtigungen auslöse. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Es wirke nicht erdrückend, weil es lediglich in geringfügigem Umfang die Grenzwandfläche im 3.OG auf einer Tiefe von 2,88 m und Höhe von 3,34 m über die nach dem Plan schon festgesetzte zulässig mögliche Größe hinaus erweitere. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Abhilfebescheid im damaligen Bauvorbescheidsverfahren, in dem von der Beklagten selbst eine unzumutbare Verschattung bzw. ein Erdrücken festgestellt worden sei. Da der damalige Abhilfebescheid ein anderes Vorhaben betroffen habe, stehe er vielmehr der erteilten Genehmigung insoweit nicht bindend entgegen. Der jetzt vorliegende Bauantrag enthalte nämlich eine gegenüber dem Bauantrag, der dem Abhilfebescheid zugrunde gelegen habe, wesentlich reduzierte Planung. Die Abstandsflächen seien auch eingehalten, so dass auch von daher keine erdrückende Wirkung vorliegen könne. Die Vorschläge des Gestaltungsbeirats seien unverbindlich und schlössen keineswegs das Vorhaben aus.
33 
Die Kammer hat das Grundstück der Klägerin und des Beigeladenen vor Ort in Augenschein genommen und Fotos gefertigt. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit verwiesen.
34 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen (zwei Hefte Bauakten der Beklagten, ein Heft Bebauungsplanakten, ein Heft Widerspruchsakten und ein Heft Gerichtsakten).

Entscheidungsgründe

 
35 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen keine, auch dem Schutz der Klägerin als Grundstücksnachbarin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
37 
1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
38 
1.1. Befreiung von der festgesetzten Art der zulässigen Nutzung
39 
1.1.1. Die Klägerin ist hier nicht schon mit der Rüge präkludiert (§ 55 Abs. 2 LBO), die Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung, nämlich von der Zulassung von Wohnungen zu allgemeinen, nicht lediglich betriebszugehörigen Wohnzwecken, sei rechtswidrig, weil sie infolge dieser Genehmigung einer heranrückenden Wohnbebauung möglicherweise in der Zukunft mit nachträglichen, den Betrieb ihres Moscheezentrums einschränkenden Lärmschutzauflagen zu rechnen habe. Zwar hat sie dazu im Angrenzeranhörungsverfahren und auch im Widerspruchsverfahren zumindest nichts ausdrücklich vorgebracht, sondern erstmals mit der Klagebegründung unter anderem die mit ihrem Moscheebetrieb verbundenen, für eine angrenzende Wohnnutzung womöglich störenden Geräuschentwicklungen beschrieben, die sich insbesondere aus dem An- und Abfahrtsverkehr von Gläubigen sowie ganz generell aus dem Besucherverkehr im Zusammenhang etwa mit der Teilnahme an dem sehr früh stattfindenden Morgengebet ergeben könnten. Allerdings hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren immerhin schon ausgeführt, „die geplante Nutzungsänderung zu Wohnzwecken“ führe nicht nur zu einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung bezüglich der Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks, sondern stelle auch höhere Anforderungen an den Brandschutz als die vorherige Nutzung (als Fitnessstudio), wobei sie diese höheren Brandschutzanforderungen jedoch nicht näher spezifiziert hat. Damit aber hat sie sich immerhin - wenn auch recht pauschal - unter anderem auch gegen die Zulassung einer anderen Nutzungsart als der bisherigen gewandt. Das dürfte bei großzügiger Betrachtungsweise gerade noch den im Rahmen der Präklusionsvorschriften an das Vorbringen im Angrenzeranhörungsverfahren zu stellenden Mindestanforderung an eine Thematisierung der Frage genügen, wodurch und in welchen Rechten man sich betroffen sieht (vgl. dazu Sauter, Kommentar zur LBO Baden-Württemberg, Rn. 36 zu § 55 LBO). Denn immerhin hat diese Einwendung, wenngleich im Verbund mit der insoweit ebenso recht pauschalen Rüge im Widerspruchsverfahren, die Widerspruchsbehörde veranlasst, im Widerspruchsverfahren bzw. in der Begründung des Widerspruchsbescheids auf die Frage einzugehen, inwieweit die genehmigte Nutzungsart der Planfestsetzung widerspricht.
40 
1.1.2. Die Rüge ist jedoch unbegründet, die Zulassung einer allgemeinen Wohnnutzung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den - nur eine betriebszugehörige Wohnnutzung zulassenden - Festsetzungen des Bebauungsplans,verletze sie in ihren Nachbarrechten.
41 
Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Befreiung kann nämlich ein Nachbar nur rügen, dass (a) von der Einhaltung von nachbarschützenden Vorschriften befreit wurde, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen, oder aber, dass (b) die Befreiung zwar keine nachbarschützenden Vorschriften betrifft, er aber gleichwohl jedenfalls durch die konkreten Auswirkungen des genehmigten Vorhabens in seinem Recht auf nachbarliche Rücksichtnahme verletzt wird, weil die genehmigte Abweichung ihm unter Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nicht zumutbar, sondern ihm gegenüber rücksichtlos ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
42 
(a) Die Befreiung betrifft zwar die Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Art der Nutzung. Solche Festsetzungen dienen als solche grundsätzlich auch dem Schutz der Nachbarn. Das gilt aber nur für die innerhalb desselben Plangebiets gelegenen Nachbargrundstücke. Denn dieser sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses der gleichermaßen den Festsetzungen desselben Plans Unterworfenen, die, weil und sofern sie in der Ausnutzung ihres Grundstücks diesen Festsetzungen unterworfen sind, deren Beachtung als Ausgleich gleichermaßen auch von den Nachbarn im Rahmen der rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verlangen können. Hingegen gibt es für außerhalb des Plangebiets gelegene Nachbargrundstücke grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen, sogenannten planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch gegenüber behaupteten gebietsfremden Nutzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BayVBl. 2008, 765 = juris; siehe dazu auch m. zahlr. w. Rspr.Nw. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181 = juris, Rn. 42 und Urt. v. 26.02.2015 - 5 S 736/13 -, juris, Rn. 56; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 02.05.2016 - 9 ZB 13.2048 u.a. -, juris, Rn. 14). Danach kann die Klägerin keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, da ihr Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt.
43 
Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen für einen von diesen Grundsätzen abweichenden, ausnahmsweisen Anspruch eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Nachbarn auf planübergreifenden Nachbarschutz nicht erfüllt. Das setzt nämlich voraus, dass die Gemeinde in ihrem Bebauungsplan nicht nur für das Baugrundstück Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen hat, sondern dass sie insoweit damit auch nicht im Plangebiet gelegenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine gebietsfremde planwidrige Nutzung einräumen wollte. Ein solcher Planungswille muss dabei allerdings der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sein. Allein der Umstand, dass der Plangeber für das Plangebiet selbst nachbarschützende Festsetzungen trifft, genügt insoweit nicht, um einen entsprechenden Planungswillen auch für einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch annehmen zu können, weil es sich dabei eben um einen Ausnahmefall handelt, für dessen Vorliegen deutliche Anhaltspunkte in der Planbegründung erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, NJW 1974, 8111 = juris, Rn. 28; BayVGH, a.a.O. Rdn. 14).
44 
Der bloße Umstand, dass das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, gibt demnach für sich genommen nichts für einen solchen planübergreifenden Anspruch auf Gebietserhaltung her.
45 
In der Begründung des vorliegenden Bebauungsplans fehlen zudem jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Festsetzung einer auf bloß betriebszugehörige Wohnnutzungen beschränkten Art der Nutzung auch das Grundstück der Klägerin bei der Planung derart mit in den Schutzbereich des Plans einbezogen werden sollte. Es ist nicht erkennbar, dass ihr ein Recht eingeräumt werden sollte, wie die unmittelbar Planunterworfenen aufgrund ihres wechselseitigen nachbarlichen Austauschs-und Vertrauensverhältnisses die Beibehaltung dieser Art der Nutzung einfordern zu können. In der Planzeichnung finden sich außerhalb der Grenzlinie des Geltungsbereichs des Plans lediglich der Eintrag „GB-Fläche (Islamisches Kulturzentrum)“ und auf Seite 9 der aus dem Jahre 1997 stammenden Begründung des Plans der Hinweis, „außerhalb des Plangebiets“ sei zur Abschirmung sowie als Übergangsbereich zwischen den zentralen Versorgungseinrichtungen und dem östlich gelegenen Wohngebiet entlang der YYY Straße eine mehrgeschossige Bebauung vorgesehen. Im nördlich des Plangebiets gelegenen Abschnitt seien Mischnutzungen geplant, die als Mischgebietsnutzung zu qualifizieren seien und im südlichen Abschnitt solle „ein islamisches Kulturzentrum (Moschee) eingerichtet werden“. Diese Nutzungen lägen „außerhalb des Geltungsbereichs des Plans“, da für ein Mischgebiet derzeit kein Investor zur Verfügung stehe und zum anderen für das Islamische Kulturzentrum ein Hochbauwettbewerb durchgeführt werde, den abzuwarten den Zeitablauf für die anderen Vorhaben (im Plangebiet) unverhältnismäßig verzögert hätte. Daraus kann man lediglich entnehmen, dass dem Plangeber bei der Planaufstellung bewusst war, dass an dieser Stelle direkt ans Plangebiet angrenzend künftig wohl in der einen oder anderen Form eine Moschee mit Kulturzentrum errichtet werden würde. Nicht entnehmen lässt sich hingegen, dass die Festsetzung der Zulassung lediglich betriebszugehöriger Wohnungen in dem als Sondergebiet festgesetzten Plangebiet etwa auch mit Rücksicht darauf erfolgt wäre, einen Konflikt zwischen einem das Wohnen womöglich durch Geräusche und Lärm ihres Besucherverkehrs störenden Betrieb einer künftigen Moschee zu deren Gunsten durch eine Beschränkung der Wohnnutzung zu entschärfen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Plangeber ohnehin von der bereits vorhandenen mehrgeschossigen Wohnbebauung östlich der YYY Straße ausging, für die er offenbar bezogen auf die künftige Moschee keinen entsprechenden Konflikt sah. Zudem ging der Plangeber ausweislich der Planzeichnung und der Begründung davon aus, dass das Gelände westlich der YYY Straße als Mischgebiet künftig ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut werden würde (siehe Eintrag in der Planzeichnung: „MI [Wohn- und Geschäftsbebauung] “). Nur insoweit findet sich in der Begründung der Festsetzung einer Mindesthöhe der Bebauung des Plangebiets und der geschlossenen Bauweise der ausdrückliche Hinweis darauf, dass damit auch die „außerhalb des Plangebiets“ gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Lärm von der XXX Straße „abgeschirmt“ werden sollte („…Die Mindesthöhe von 10,5 m und die geschlossene Bauweise wirken abschirmend auf das zukünftige Mischgebiet und die bestehende Wohnbebauung entlang der YYY Straße“; siehe auch S. 17 der Begründung: „Die geplante Bebauung entlang der XXX Straße bewirkt eine geringere Schallbelastung der bestehenden Wohngebiete an der YYY Straße. Die durch den Fahrzeugverkehr auf dem Parkplatz entstehenden Schallemissionen werden in Richtung der bestehenden Wohnbebauung durch die geplante Blockrandbebauung an der YYY Straße gemindert und zusätzlich durch die Festsetzung einer begrünten Schutzwand entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Plans reduziert. Die Dienstwohnungen im Planungsabschnitt 2 erhalten dem Schallschutz entsprechende Grundrisse und Ausstattungen“). Im Übrigen hat der Plangeber, als er mit dem Beitrittsbeschluss vom 27.09.2007 den Plan endgültig in Kraft setzte, ebenfalls keinen Anlass gesehen, die seinerzeit schon existierende Moschee ins Plangebiet mitaufzunehmen. Ansonsten findet sich in der Planbegründung bezogen auf das künftige Islamische Kulturzentrum lediglich noch der Hinweis auf Seite 11, wonach die im Plangebiet festgesetzte innere Erschließungsstraße, (die laut Planeintrag von der XXX Straße über eine Durchfahrt durch die geplanten Geschäftshausgebäude den rückwärtigen Parkplatzbereich erschließt), als öffentliche Straße ausgestaltet wird und auch der Erschließung des künftigen Kulturzentrums zu dienen bestimmt sei.
46 
Fehlt es demnach an einem planübergreifenden Anspruch der Klägerin auf Wahrung des sich aus der Art der Nutzung ergebenden Gebietscharakters im Plangebiet, so kann die Frage dahinstehen, ob die Festsetzung „betriebszugehörige Wohnungen“ überhaupt dem Zweck gedient haben soll und kann, die Wohnnutzung in ihrem Schutzniveau bezüglich der südlich der XXX Straße auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite - seinerzeit womöglich schon gar nicht mehr vorhandenen - industriellen Nutzung durch die H.-Fabrik zu mindern und ob diese Planfestsetzung mithin nach Abriss dieser Firma und Neubeplanung und Bebauung ausschließlich mit Wohnanlagen mittlerweile obsolet geworden ist, wie dies die Beklagte und die Widerspruchsbehörde vertreten.
47 
Am Rande sei hierzu bemerkt, dass dies hier zweifelhaft sein dürfte, da sich die Festsetzung einer Beschränkung der Wohnnutzung auf „betriebszugehörige“ Wohnungen nach den gesetzlichen Regelungen und nach ihrem Sinn und Zweck wohl richtigerweise nur auf die im Plangebiet selbst gelegenen Betriebe beziehen kann (vgl. zur Festsetzung „betriebsbedingtes Wohnen“, die nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur in Gebieten zulässig und geboten ist, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen, aber auch in einem sonstigen Sondergebiet nach § 11 BauNVO nicht ausgeschlossen sind, und zu der damit verbundenen Reduzierung von Schutzansprüchen gegenüber den vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Lärmstörungen: OVG NdS, Beschl. v. 20.02.2014 - 1 ME 203/13 -, juris, Rn. 19, 20 = BauR 2015, 462; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, BauR 2009, 611 = VBlBW 2009, 61 = juris, Rn. 30, 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2016 - 6 K 121/16 -, BauR 2016, 885 = juris, Rn. 28; VG Hamburg, Beschl. v. 24.07.1995 - 6 VG 2569/95 -, juris, Rn. 13). Von daher dürfte hier mehr dafür sprechen, dass die vorliegende Festsetzung der Einschränkung, dass nur „betriebszugehörige Wohnungen“ in dem festgesetzten Sondergebiet zulässig sein sollen, insoweit wohl eher den Sinn gehabt hat, das Schutzniveau für die zugelassene Wohnnutzung gegenüber Lärmstörungen zu reduzieren, die sich hier zwangsläufig nicht nur aus der Nutzung und dem Betrieb der großflächigen Verkaufszentren selbst, sondern vor allem aus dem in besonderem Maß störenden An- und Abfahrtsverkehr von Kunden auf den diesen Geschäften dienenden und eigens dafür im Plan ausdrücklich festgesetzten großen Parkplatzflächen ergeben würden und bei den heutigen langen Ladenöffnungszeiten unter Umständen auch noch bis spät abends um 22:00 Uhr dauern können.
48 
(b) Die erteilte Befreiung von der Planfestsetzung der Zulässigkeit nur betriebszugehöriger Wohnungen zugunsten einer Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB im Begriff der „Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen“ enthalteneRücksichtnahmegebot.
49 
Dass die zugelassene allgemeine Wohnnutzung als solche die Klägerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, weil von einer Wohnnutzung typischerweise nur geringe bis gar keine Geräuschbelastungen für die Umgebung ausgehen, hat die Widerspruchsbehörde zwar zutreffend festgestellt. Dies spielt hier aber keine Rolle, weil die Klägerin mit ihrer Rüge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf solche Störungen gar nicht abhebt. Vielmehr wendet sie sich umgekehrt gegen die nunmehr an ihre Grundstücksgrenze gewissermaßen „heranrückende“ allgemeine Wohnnutzung mit der Begründung, sie befürchte eine unzumutbare Beschränkung ihres Moscheebetriebs durch Störungsabwehransprüche der Wohnnutzer.
50 
Eine solche Beschränkung hat die Klägerin infolge der Zulassung einer allgemeinen, nicht mehr nur betriebsbezogenen Wohnnutzung im genehmigten Bauvorhaben des Beigeladenen indessen nicht zu befürchten.
51 
Da die Wohnnutzung in einem Sondergebiet zugelassen wird, das hier der Nutzung durch großflächige Einzelhandelsbetriebe dient, denen wiederum eine im Plangebiet festgesetzte große Parkplatzfläche für die Kunden dieser Betriebe dient, können sich die Wohnnutzer, was Lärmschutzansprüche angeht, schon nicht auf die Einhaltung der Lärmschutzwerte eines reinen oder auch nur allgemeinen Wohngebiets berufen, sondern hier nur auf die eines Mischgebiets bzw. wegen der vorwiegenden gewerblichen Nutzung womöglich sogar nur auf die für den Lärmschutz in einer Gemengelage von Mischgebiet und Gewerbegebiet geltenden Mittelwerte. Sie müssen von daher schon ohne weiteres die mit dem Anlieferverkehr, aber vor allem auch mit der Parkplatznutzung verbundenen Lärmstörungen hinnehmen, die infolge zunehmend längerer Geschäftsöffnungszeiten durchaus auch bis spät abends um 22:00 Uhr andauern können. Das gilt zumal die Wohnungen bezüglich einer Lärmbeeinträchtigung vorbelastet sind, weil sie zur stark frequentierten XXX Straße hin orientiert sind, über die bekanntermaßen ein großer Teil des von Westen her kommenden Zugangsverkehrs in die Stadt fließt. Der außerhalb des Plangebiets gelegene unbeplante Innenbereich, in dem die Moschee selbst und das Kulturzentrum samt Gemeindehaus sowie die in diesem Zusammenhang genehmigten Wohnungen liegen, ist zudem vom Plangeber ebenso wie das westlich und östlich entlang der YYY Straße gelegene Gebiet mit seiner Wohnblockbebauung wohl zutreffend als faktisches Mischgebiet angesehen worden. Die dort üblichen Lärmwerte müssen die Wohnnutzer in den dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als direkt an diesen Bereich angrenzende Bewohner hinnehmen. Sie können sich nicht auf die Einhaltung der Lärmwerte eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets berufen.
52 
Die Klägerin müsste im Übrigen ihren Betrieb einschränkende Lärmschutzansprüche selbst dann nicht befürchten, wenn man davon ausginge, die Bewohner der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen könnten sich sogar auf die Einhaltung der Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets berufen, weil die großflächigen Einzelhandelsbetriebe zumindest zur Kernnachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr keine nennenswerten Lärmstörungen mehr auslösen werden, da der Verkehr auf der XXX Straße um diese Zeit deutlich reduziert sein wird und weil beiderseits der YYY Straße, ebenso wie südlich der XXX Straße praktisch überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich nur Wohnnutzung vorhanden ist. Denn in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (WA) sind nach § 34 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zufolge auch Moscheen und islamische Kulturzentren einschließlich ihrer abendlichen Nutzung während der Ramadanzeit bzw. morgendlichen Nutzung zum Morgengebet und selbst bei einem etwas größeren Einzugsbereich als „Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke“ generell zulässig, wenn sie nicht außergewöhnlich groß sind, bzw. von einer außergewöhnlich großen Zahl von Gläubigen genutzt werden, sondern sich im Rahmen etwa vergleichbarer lokaler christlicher Gotteshäuser und diesen zugeordneter kirchengemeindlicher Einrichtungen halten. Infolgedessen sind den in diesem Gebiet in der Umgebung wohnenden Nachbarn dann auch die durch einen Zu- und Abgangsverkehr fußläufiger Nutzer bzw. einen Zu- und Abfahrverkehrs motorisierter Nutzer der Moschee verursachten Störungen zumutbar, so dass den Nachbarn daraus also keine Abwehransprüche gegenüber der Moscheenutzung erwachsen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1992 - 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 = juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 = BauR 2009, 470 = juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 119/03 -, juris, Rn. 63; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 14 L 218/11 -, juris, Rn. 52 - 55; VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und Urt. v. 07.11.2005 - 19 A 331.03 -, juris. Rn. 24 - 31; VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32 - 39; VG Frankfurt, Urt. v. 29.08.2001 - 3 E 815/01 (2) -, NVwZ-RR 2002, 175 = juris, Rn. 48, 54 -56; VG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2008 - 4 K 945/07 -, juris, Rn. 27 - 32; siehe auch VG Neustadt, Urt. v. 30.10.2012 - 4 K 553/12.NW -, juris, Rn. 53 ff. zu einem Bibelheim mit 17 Stellplätzen und 68 Übernachtungsmöglichkeiten im allgemeinen Wohngebiet; a.A. zu einem islamischen Gebetshaus im allgemeinen Wohngebiet, wenn damit in einem erheblichen Zeitraum, nämlich an 200 Tagen im Jahr und davon an 130 in besonders intensiver Form eine Nutzung ggf. auch noch mitten in der Nachtzeit verbunden sei OVG NdS, Beschl.v. 07.12.2009 - 1 LA 255/08 -, BauR 2010, 433 = NVwZ-RR 2010, 219 = juris, Rn.17 - 23 ).
53 
Von einem solchen in einem allgemeinen Wohngebiet verträglichen Rahmen ist auch im hier vorliegenden Fall auszugehen, da die Moschee mit einem Gebetsraum von 225 m² Größe und auch sonst rein äußerlich betrachtet keine außergewöhnliche Größe aufweist, sondern ebenso wie etwa eine christliche Stadteilkirche mittlerer Größe geschätzt wohl allenfalls 200 bis 300 Gläubigen Platz bietet und da sich von den ca. 3000 Gläubigen, die in ihrem Einzugsgebet leben und als potentielle Nutzer in Betracht kommen, wohl nur eine geringe Zahl zu einem frühmorgendlichen Gebet einfinden wird.
54 
Dass es sich bei den mit einer Moschee dieser Größe und dieses Zuschnitts verbundenen Störungen durch den Zu- und Abgangsverkehr ihrer Nutzer um der Umgebung zumutbare gebietstypische und hinzunehmende Störungen handelt, lässt sich hier auch schon daraus ableiten, dass es selbst in den immerhin fünfzehn Jahren seit der Eröffnung der Moschee im Oktober 2001 trotz der danach in unmittelbarer Nähe an allen Seiten hinzugekommenen mehrgeschossigen Wohnblockbebauung westlich der YYY Straße und südlich der XXX Straße allem Anschein nach bisher wohl zu keinen Lärmschutzkonflikten mit den vielen in der Umgebung der Moschee lebenden Wohnnachbarn gekommen ist.
55 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene im Parallelverfahren 6 K 677/16 in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der große, hinter den großen Einzelhandelsbetrieben liegende Parkplatz allein für die Nutzung durch deren Kunden gewidmet und baurechtlich genehmigt ist, also genau besehen nicht etwa der Moschee zu dienen bestimmte notwendige Stellplätze umfasst, die Gegenstand der der Klägerin für die Errichtung der Moschee erteilten Baugenehmigung sind. Der bloße Umstand, dass von den Eigentümern der Einzelhandelsbetriebe und der Parkplatzfläche die Nutzung dieses Parkplatzes auch durch die Nutzer der Moschee stillschweigend und wohlwollend geduldet wird, besagt deshalb nicht, dass die mit dieser Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen zum rechtlich genehmigten Nutzungsrahmen des Moscheebetriebs zählen würden und ihr bauplanungsrechtlich zurechenbar wären. Das heißt, denkt man sich diese lediglich geduldete Nutzung diese Parkplatzes weg, so würde sich der An- und Abfahrtsverkehr der Moscheenutzer auf den allgemeinen im öffentlichen Straßenraum in dem umliegenden Stadtviertel vorhandenen öffentlichen Parkraum verteilen, was die konkret für die Wohnnutzer des Vorhabens des Beigeladenen damit verbundenen Störungen sogar geringer ausfallen ließe. Bei Nichtberücksichtigung einer solchen konzentrierten Parkplatznutzung direkt auf dem Gelände hinter den Einzelhandelsbetrieben aber wäre für Nachbarn der Moscheebetrieb bauplanungsrechtlich erst recht zumutbar. Auch deshalb muss die Klägerin bauplanungsrechtlich nicht damit rechnen, von den Nutzern der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als neu hinzukommenden Nachbarn erfolgreich auf Einschränkung ihrer Nutzungen verklagt werden zu können.
56 
Da das Grundstück der Klägerin ohnedies schon nach allen Seiten in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung umgeben ist und sich sogar auf ihrem Grundstück selbst eine baurechtlich genehmigte Nutzung mit mehreren Wohnungen befindet, kann schon nicht davon die Rede sein, dass sich durch das bloße Hinzutreten weiterer Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen, die auch räumlich nicht näher hinzutritt, als die bereits in der Umgebung vorhandene Wohnnutzung, die rechtliche Situation der Klägerin hinsichtlich möglicher nachbarlicher Abwehransprüche von Wohnnutzern nachteilig dadurch zu ihren Lasten verändern würde, dass etwa eine andere, neue Nutzungsart hinzukommt, auf die sie anders als gegenüber den bisherigen in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungsarten, nämlich stärker und qualifizierter Rücksicht nehmen müsste.
57 
Ganz abgesehen davon ist das Rücksichtnahmegebot dadurch gekennzeichnet, dass derjenige der erst nachträglich mit seiner Nutzung zu einer bereits vorhandenen und baurechtlich genehmigten Nutzung hinzutritt, auf diese Rücksicht zu nehmen hat, sich also ihr gegenüber nur eingeschränkt auf Immissionsschutz berufen kann (vgl. OVG SLH, Urt. v. 14.02.2000 - 1 K 30/98 -, juris, Rn. 14 zu nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO privilegierten Wohnungen, die nachträglich zu einer gewerblichen Nutzung hinzugetreten sind).
58 
2. Befreiung von der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe
59 
Die Festsetzung der Mindesthöhe der Bebauung im Plangebiet im Planabschnitt 2, in dem das Grundstück des Beigeladenen liegt, dient nach der Planbegründung (siehe dazu oben) allein dem Zweck, die dahinter gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Verkehrslärm der XXX Straße abzuschirmen, ist also bezogen auf das Grundstück der Klägerin schon nicht nachbarschützend.
60 
Die Festsetzung einer Maximalhöhe ist nach den Planakten vom Plangeber nicht näher begründet worden, dient aber, wie auch die Staffelung der unterschiedlich zulässigen Höhen im vorderen bzw. hinteren Teil der Bebauung im Planabschnitt 2 zeigt, ganz offenbar - wie auch sonst typischerweise eine Höhenfestsetzung bei fehlender ausdrücklicher Darlegung einer ausnahmsweise nachbarschützenden Zwecksetzung - nicht dem Schutz der Nachbarn.
61 
Vielmehr dient sie ganz generell allein dem rein öffentlichen Zweck einer gefälligen Gestaltung der Vorhaben im Plangebiet. Diese sollen hier wegen der ohnehin schon festgesetzten geschlossenen, mehrstöckigen und riegelartigen Bebauung nicht noch über ein gewisses Höhenmaß hinausgehend massiv zur XXX Straße hin in Erscheinung treten. Zudem soll ihr die massive Wirkung durch die Höhenstaffelung und die damit verbundene optische Gliederung des Baukörpers zumindest teilweise genommen werden.
62 
Mangels nachbarschützender Wirkung der Festsetzung der Maximalhöhe, kann sich daher die Klägerin als Grundstücksnachbarin schon nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauG für eine Befreiung von diesen Festsetzungen nicht vorgelegen hätten.
63 
Ungeachtet des nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen, von denen befreit wurde, kann sich die Klägerin zwar im Grundsatz darauf berufen, die Erteilung der Befreiung verstoße gegen das auch ihrem Schutz als Nachbarin zu dienen bestimmte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, das in dem Begriff der „Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB enthalten ist. Im hier vorliegenden Fall erweist sich jedoch die Zulassung einer teilweisen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch die teilweise Befreiung von der für den vorderen Gebäudeteil geltenden Höhenfestsetzung nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Denn nach dem Ergebnis des vom Gericht eingenommenen Augenscheins wird dadurch weder die Wohnung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin und die davor gelegene Terrasse in unzumutbarer Weise verschattet bzw. optisch erdrückt werden (a), noch wird dadurch das Erscheinungsbild der Moschee mit ihrer besonderen Architektur und ihrer besonderen, durch Art. 4 GG geschützten religiösen Zweckbestimmung eines Gotteshauses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt(b).
64 
(a) Dass die Befreiung von den Höhenfestsetzungen für das Vorhaben der Beigeladenen das Gebäude der Klägerin unzumutbar verschattet und optisch erdrückt, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten, den diese im vorangegangenen Bauvorbescheidsverfahren zur Wahrung der Nachbarrechte der Klägerin zu Lasten des Beigeladenen erlassen hat und den dieser hat bestandskräftig werden lassen. Denn aufgrund dieses Abhilfebescheids steht zwischen den Beteiligten nicht verbindlich fest, dass auch das konkrete jetzt zur Genehmigung gestellte, gegenüber dem beantragten Vorhaben im Bauvorbescheidsverfahren geänderte und reduzierte Vorhaben des Beigeladenen eine solche unzumutbare rücksichtslose Auswirkung hätte.
65 
Der positive Abhilfebescheid ist wie ein Erstbescheid zu behandeln, mit dem einzigen Unterschied, dass dagegen kein Vorverfahren erforderlich ist, sondern gleich geklagt werden kann (vgl. Schoch, VwGO Kommentar, Rn. 15 und 21 zu § 72 VwGO). Für die Bindungswirkung eines Abhilfebescheids gelten mithin keine Besonderheiten. Bezüglich eines Bauvorbescheids in Gestalt des Abhilfebescheids ist daher dessen Bindungswirkung für die Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Insoweit gilt, dass Gegenstand der Baugenehmigung nur der konkrete Bauantrag ist, wie er inhaltlich bestimmt durch die Bauvorlagen zum Gegenstand der Prüfung gemacht wurde (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, Rn. 32 und 33 zu § 58 LBO). Gegebenenfalls ist durch Auslegung der genaue Inhalt der Genehmigung zu bestimmen (vgl. Sauter, Rn. 33 zu § 58). Wird die Erteilung eines Bauvorbescheids wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bestandskräftig abgelehnt, kann sich die Behörde darauf berufen, wenn der Bauherr später einen Baugenehmigungsantrag stellt. In Bestandskraft mit Bindungswirkung erwächst also auch eine negative Entscheidung (vgl. Sauter Rn. 48 zu § 58 LBO.) In eine erneute Sachprüfung muss die Baubehörde nur eintreten, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. Eine Bindung scheidet insoweit also aus, wenn ein neues, anderes Bauvorhaben zur Prüfung gestellt wird, weil dann ein aliud vorliegt (vgl. Sauter, Rn. 15 zu § 58 LBO, sowie Rn. 14 zu § 64 und Rn. 27 zu § 65 LBO). Voraussetzung ist, dass nicht nur eine „unerhebliche“ Abweichung zwischen neuem Antrag und altem (genehmigtem) Antrag vorliegt. Ein aliud liegt etwa vor, wenn der Baukörper um einen Meter verschoben wird (OVG NRW, Beschl. v. 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris, Rn.7 -12). Auch nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht gilt, dass die Ablehnung eines Antrags einem späteren neuen Antrag dann nicht entgegensteht, wenn sich der Sachverhalt geändert hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Wie bei Urteilen gilt, dass nur der Tenor, nicht aber die Begründung einer Entscheidung in Bestandskraft erwachsen kann (dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 15 und Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Allerdings kann ein Verwaltungsakt unter Umständen (inter partes) auch eine Feststellungswirkung entfalten (siehe Kopp/Ramsauer,aa.O. Rn. 16 zu § 43 VwVfG). Eine Feststellungswirkung soll nur gelten, wenn und soweit dies durch besondere Rechtsvorschriften bestimmt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 27 zu § 42). Im Baurecht gilt allerdings die Besonderheit, dass mit der Ablehnung eines Bauantrags nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens bindend festgestellt wird, weil sich dies andernfalls auf unbestimmte Zeit als Bausperre auswirken könnte (Kopp/Ramsauer, Rn. 20 zu § 43 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 06.06.1975 - IV C 15.73 -, NJW 1976, 817 = BVerwGE 48, 271 = juris).
66 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stand der Abhilfebescheid der vorliegend streitigen Baugenehmigung nicht entgegen. Mit dem Abhilfebescheid hat die Beklagte den ursprünglich erteilten Bauvorbescheid insoweit aufgehoben, als damit eine Befreiung für eine Abweichung von den im Plan festgelegten Höhenfestsetzungen erteilt worden war, nämlich dem Beigeladenen genehmigt worden war, mit seinem damaligen Bauvorhaben abweichend von der gestaffelten Höhenfestsetzung sowohl mit einem 2.OG und einem im gleichen Umfang aufgestockten 3.OG vollständig bis an die Vorderkante des Gebäudes vorzurücken und insgesamt damit eine durchgängige Höhe von 15,80 m herzustellen. Zur Begründung hatte die Beklagte seinerzeit ausgeführt: „Die fragliche Aufstockung im südlichen Gebäudeabschnitt über das laut Bebauungsplan zulässige Maß von 12,5 m hinaus führt zu einer unzumutbaren Verschattung und wirkt erdrückend auf das dortige Gebäude. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unter Würdigung der Argumente der Widerspruchsführer verletzt. Die betroffene Nachbarschaft besitzt einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Grundzüge des Bebauungsplans wären andernfalls berührt.“ Zwar liest sich diese Begründung so, als sei damit verbindlich entschieden worden, dass „jegliche“ Befreiung von diesen Höhenfestsetzungen baurechtlich unzulässig und rechtswidrig ist, weil damit automatisch die Grundzüge der Planung berührt seien und somit die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Höhenfestsetzung schon generell nie gegeben seien und weil obendrein jede Abweichung zu einer unzumutbaren Verschattung und Erdrückung des Nachbargebäudes der Klägerin führen würde. So verstanden würde dann auch eine nur teilweise Abweichung von den Höhenfestsetzungen durch teilweise Überschreitung der vom Plan für die Höhenstaffelung festgesetzten Linie im 3. OG um 2,88 m in Richtung Gebäudefassade baurechtlich unzulässig sein. Da jedoch baurechtlich betrachtet Nachbarschutz bezüglich den (grundsätzlich allein gestalterischen und damit nicht nachbarschützenden) Höhenfestsetzungen eines Bebauungsplans unabhängig von der Frage einer Rücksichtslosigkeit nicht schon dann zu gewähren ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen (Grundzüge der Planung) nicht vorliegen, sondern eben erst und nur, wenn dadurch das Rücksichtnahmegebot konkret zu Lasten des Nachbarn verletzt wird, lässt sich die Entscheidungsbegründung und auch ihr Entscheidungsinhalt nur dahin verstehen, dass mit der Abhilfeentscheidung Nachbarschutz gegenüber einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (durch Verschattung und Erdrückung) gewährt werden sollte und dass genau betrachtet nur das konkret zur Genehmigung gestellte und genehmigte, nämlich eben über beide Geschosse bis ganz vorne an die Gebäudefassade reichende Bauvorhaben nach der verbindlichen Einschätzung der Beklagten infolge der „konkret dadurch“ ausgelösten Verschattung als rücksichtslos eingestuft wurde. Damit ist also gerade nicht gesagt, dass „jegliche“ Abweichung von der vorgesehenen Höhenstaffelung von der Beklagten präventiv und mit feststellender Bindungswirkung für alle Zukunft auch schon ungeachtet ihres konkreten Umfangs als rücksichtslos eingestuft werden sollte. Denn dies hängt ja in der Tat von dem konkreten Umfang und der Höhe der zu errichtenden Grenzwand ab. Bei realistischer und vernünftiger Betrachtung lässt sich daher dem Bescheid nicht eine verbindliche Feststellung entnehmen, dass jegliches Vorrücken eines Baukörpers, d.h. selbst ein Vorrücken etwa nur um wenige Zentimeter oder einen halben Meter, unzumutbar und damit rücksichtlos ist.
67 
Dass die Beklagte durch die im Abhilfebescheid tenorierte vollständige Aufhebung der Befreiung den mit dem Bauvorbescheid genehmigten Umfang des Bauvorhabens ganz auf die Linie „zurückgefahren“ hat, entlang derer der Plan unterschiedliche Höhenfestsetzungen getroffen hat, liegt darin begründet, dass eine Baugenehmigung antragsgebunden ist. Gegenstand der Genehmigung ist der Bauantrag, der wiederum ein nach Maß und Zahl ganz konkretes durch die Pläne und Bauvorlagen definiertes Bauvorhaben zur Prüfung stellt (§§ 49, 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 58 Abs. 1 LBO). Daher kann eine Baurechtbehörde nicht einfach einen (gewissermaßen reduzierten) Antrag unterstellen, ihn also nicht gewissermaßen von Amts wegen eigenständig bis zu dem Punkt reduzieren, an dem sie das Vorhaben dann nicht mehr für rücksichtslos und damit genehmigungsfähig hält und insoweit eine Genehmigung für einen Antrag erteilen, dessen entsprechende Reduzierung (durch den aufgrund seiner Dispositionsbefugnis und Baufreiheit allein dazu befugten Bauherrn) sie dann nur unterstellt. Von daher war die Beklagte hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des Bauvorbescheids darauf beschränkt, die für die volle Überschreitung der Höhenfestsetzung erteilte Befreiung wegen deren Rechtswidrigkeit im Wege des Abhilfebescheids schlichtweg vollständig aufzuheben, um die konkret darin für die Klägerin liegende Verletzung ihrer Nachbarrechte zu beseitigen. Hingegen stand es ihr nicht zu, in diesem Zusammenhang durch den Abhilfebescheid dann auch gleich noch hinsichtlich aller möglichen anderen, vom Beigeladenen als Bauherrn aber gar nicht beantragten, die Linie der unterschiedlichen Höhenfestsetzungen zur Fassade hin weniger weit überschreitenden Varianten einer Bauausführung deren Rechtswidrigkeit verbindlich festzustellen. Deshalb konnte dem Abhilfebescheid ein solcher verbindlicher feststellender Gehalt gar nicht zukommen, der dann in der Tat der Erteilung auch der vorliegend streitigen geänderten, nämlich reduzierten Baugenehmigung entgegengestanden hätte.
68 
Die konkret im vorliegenden Fall durch die Befreiung zugelassene Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe im 3. OG ist mithin ohne Rücksicht auf den Abhilfebescheid eigenständig bezüglich der Frage der Rücksichtslosigkeit zu beurteilen. Nach dem vom Gericht eingenommenen Augenschein erweist sie sich aber als nicht rücksichtlos.
69 
Sie führt lediglich dazu, dass der genehmigte Baukörper im 3. OG auf einer Tiefe von 2,88 m und mit einer Höhe von 3,34 m die nach dem Plan zulässigen Höhenmaße überschreitet. Das bedeutet zwar, dass damit die Größe der Grenzwand zum Nachbargrundstück mit einer Fläche von immerhin 9,62 m² (= 2,88 m x 3,34 m) die Größe überschreitet, die sie nach den Höhenfestsetzungen des Plans dort zulässigerweise und damit ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot haben dürfte. Da sich jedoch auf dem Gebäude der Klägerin kein 3. OG befindet, beeinträchtigt die daraus auf Höhe des 3.OG womöglich resultierende Verschattung durch das Vorhaben das Klägergrundstück nicht nachteilig. Soweit möglicherweise durch den im 3.OG dem Beigeladenen genehmigten Baukörper auch eine Verschattung des mit einer Wohnung und davorliegenden Terrasse genutzten 2.OG des Gebäudes der Klägerin in Betracht kommt, ist diese allenfalls geringfügig. Das Gebäude des Beigeladenen liegt etwa in Richtung West/Nord-West des Klägergrundstücks. Da die Sonne im Westen untergeht, kann typischerweise allenfalls für eine beschränkte Zeitdauer abends davon eine gewisse geringe Verschattungswirkung ausgehen.
70 
Das gilt auch für den dem Beigeladenen im 2.OG genehmigten Baukörper. Zudem kann die Klägerin dessen Errichtung schon deshalb nicht als rücksichtslos rügen, weil er in seinen Ausmaßen den Planfestsetzungen schon ohne Befreiung schlichtweg entspricht. Diese Festsetzungen und die Festsetzung der geschlossenen Bauweise waren der Klägerin bekannt, als sie ihr eigenes Gebäude errichtete, und es an das zuvor dort schon plangemäß errichtete Gebäude des Beigeladenen anschloss. Die Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin gegenüber der bisherigen Bebauung im 2. OG wurde auf dem Grundstück des Beigeladenen um ca. 2 m versetzt nach vorne zur Straße hin ausgeführt (siehe nachstehendes Foto).
71 
Das durch die Befreiung zugelassene Vorspringen der künftigen Bebauung des 2.OG des Grundstücks des Beigeladenen um 2,88 m über die Linie der zulässigen Höhenfestsetzungen hinaus führt im Ergebnis somit lediglich dazu, dass diese Bebauung nunmehr um ca. 0,88 m gegenüber der Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin zur Straße hin vorspringt (siehe gelber Pfeil im Foto) und insoweit in diesem geringen zumutbaren Umfang einen Teil der abendlichen Westsonne verbirgt, d.h. das Grundstück der Klägerin insoweit verschattet. Da die Terrasse im 2.OG des Gebäudes der Klägerin sich aber ihrerseits gemessen ab dem künftigen Baukörper im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen auf eine Tiefe von immerhin noch 3,62 m bis zur Brüstung an der Fassadenfront hin erstreckt, kann nicht davon die Rede sein, dass ein erheblicher Teil der Terrasse durch das Vorhaben des Beigeladenen ver-schattet würde und insoweit eine unzumutbare, rücksichtlose Beeinträchtigung des Klägergrundstücks vorläge.
72 
Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich im Übrigen auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos dar, weil von ihm eine erdrückende Wirkung auf das Klägergrundstück ausginge. Es trifft zwar zu, dass bei Hinzukommen eines 3.OG insgesamt nun direkt grenzständig zum Grundstück der Klägerin ein Baukörper entsteht, der nicht nur gegenüber der Bebauung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin um ca. 0,88 m vorspringt, sondern diese Bebauung obendrein noch mit einem weiteren Stockwerk überragt (siehe die gestrichelte rote Linie auf vorstehendem Foto, die in etwa den geschätzten Verlauf dieser Begrenzungslinie markiert). Da jedoch, wie gesagt, noch eine sehr weiträumige große Terrassenfläche verbleibt, die nicht an dieses Bauwerk angrenzt, kann nicht davon die Rede sein, das Vorhaben erdrücke gewissermaßen optisch die Nutzer des 2.OG des Gebäudes der Klägerin oder verursache bei diesen eine „gefängnishofartige“ Situation, die ein Gefühl des „Eingemauertseins“ auslöse. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine solche erdrückende Wirkung angenommen hat, unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall schon durch die ihnen zugrundeliegenden Ausmaße der Baukörper erheblich. Das hat die Widerspruchsbehörde in ihrem Hinweisschreiben an die Klägerin unter Verweis auf die entsprechende Kasuistik zutreffend dargelegt.
73 
Da die Balkone im 3.OG bzw. die Terrasse im 2.OG des Vorhabens jeweils mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand einhalten, kann - ganz abgesehen davon, dass die Klägerin dies bisher gar nicht ausdrücklich gerügt hat - auch unter diesem Aspekt nicht angenommen werden, sie werde durch deren künftige Nutzung rücksichtslos betroffen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot bezüglich einer grenznahen, aber noch mit einem Abstand errichteten Balkonanlage einer mit einem Rücksprung errichteten Doppelhaushälfte VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, juris, Rn. 8).
74 
Schließlich erweist sich die für das Vorhaben des Beigeladenen erteilte Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos gegenüber der Klägerin, weil dadurch der Blick auf ihre Moschee und deren charakteristische Architektur in erheblicher Weise verstellt und sie daher in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.
75 
Zwar zählen der Schutz vor Einblicken in Gebäude bzw. die Erhaltung von Ausblicken aus Gebäuden nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als schutzwürdig zu berücksichtigenden nachbarlichen Belangen. Auch die Ansicht eines Bauwerks, d. h. sein eigenes „Erscheinungsbild“, das es dem außenstehenden Betrachter bietet, genießt an sich nur im Rahmen des Denkmalschutzrechts rechtlichen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz - LDSchG; zum subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch des Eigentümers eines Denkmals gegenüber solchen Beeinträchtigungen siehe BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 -, juris, Rn. 8; siehe dazu auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2014 - 6 K 1947/14 -). Die Moschee steht aber nicht unter Denkmalschutz, auch wenn sie ihr Architekt für „denkmalwürdig“ halten mag (vgl. Schreiben des Architekten F. vom 24.10.2013 - GAS 119).
76 
Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Nachbar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht nur ein optisches Erdrücktwerden - durch das Erscheinungsbild eines Bauvorhabens ihm gegenüber - rügen kann, selbst wenn es die (allein der Belichtung und Belüftung dienenden) bauordnungsrechtlichen Mindestabstände einhält, sondern umgekehrt auch eine Rücksichtlosigkeit unter Hinweis darauf geltend machen kann, dass das Erscheinungsbild seines eigenen Gebäudes durch das Bauvorhaben des Nachbarn in unzumutbarer Weise nachteilig beeinträchtigt wird. Das setzt aber zumindest voraus, dass das Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn es nicht unter Denkmalschutz steht, eine - wenn auch nur im weitesten Sinne - rechtliche Schutzwürdigkeit genießt, die sich normativ verorten lässt. Bei einem kirchlichen Zwecken dienenden Gebäude, wie hier der Moschee der Klägerin, mag sich eine solche Schutzwürdigkeit aus dem besonderen Schutz der Religions(Ausübungs- und Betätigungs)Freiheit in Art. 4 Abs. 2 GG ableiten lassen (zum grundgesetzlichen Schutz „kirchlicher“ Zwecke auch für die Gebäude nichtchristlicher Kirchen und solcher, die keine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, vgl. VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32; dazu, dass die Wertentscheidung des Grundgesetzes aus Art. 4 GG auch bei der Anwendung einfachen Rechts, unter anderem auch des Baurechts, mitzuberücksichtigen ist vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und 22 unter Verweis auf OVG Bln-Brdbg, Beschl. v. 30.03.2007 - 2 N 249.05 -, juris Rn. 8 und 10).
77 
Denn solche kirchlichen Gebäude zielen durch ihre oft auch räumlich herausragende und spezifische Architektur nicht nur darauf ab, ein manifestes Zeugnis des Glaubens nach außen hin zu bieten, sondern sich auch einer unbestimmten Vielzahl von Gläubigen als potentiellen Nutzern durch ihre leichte äußere Erkennbarkeit als Stätte des Gebetes bzw. der gemeinsamen Glaubensausübung anzubieten, indem sie durch ihr markantes, klar erkennbares Erscheinungsbild auf sich als Gotteshaus und Stätte der Religionsausübung aufmerksam machen. Aus diesem Grund ist der Klägerin auch das ca. 35 m hohe Minarett genehmigt worden bzw. wird auch sonst Kirchen mit ihren charakteristischen und markanten Türmen und Kuppeln im Baurecht, schon was die Einhaltung von Höhenbegrenzungen angeht, ein gewisser Sonderstatus eingeräumt. Durch diesen besonderen grundrechtlichen Schutz, der Stätten der Religionsausübung zukommt, unterscheiden sich solche kirchlichen Zwecken dienende Gebäude von sonstigen Profanbauten, wie etwa privaten Firmengebäuden oder Hotels, die aus kommerziellen Gründen durch eine besondere auffällige Gestaltung und Architektur ebenfalls Nutzer und potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen suchen.
78 
Von daher mag es im Grundsatz anzuerkennen sein, dass eine Religionsgemeinschaft einen Anspruch darauf hat, dass das Erscheinungsbild ihres Gotteshauses aus den genannten Gründen und zur Sicherung seiner Funktionsfähigkeit als manifeste Einladung zur Glaubensausübung zumindest gegenüber einem nachträglich hinzutretenden Bauvorhaben in der Nachbarschaft geschützt wird, das dieses Erscheinungsbild vollständig oder in ganz erheblichem Umfang derart verstellen und verdecken würde, dass das Gotteshaus als solches nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten für die Allgemeinheit generell und für auswärtige Gläubigen insbesondere wahrnehmbar und erkennbar ist und damit seine Funktion in erheblichem Ausmaße beeinträchtigt wird.
79 
Selbst wenn man diesen Grundsatz zugrunde legt, fehlt es indessen im vorliegenden konkreten Fall eindeutig an einer solchen das Erscheinungsbild der Moschee der Klägerin erheblich beeinträchtigenden Auswirkung des Vorhabens des Beigeladenen. Denn selbst das Vorziehen der bisherigen Bebauung um 2,88 m im 2. OG und die Aufstockung des bisherigen Baukörpers um ein weiteres, genauso weit vorgezogenes 3.OG verdeckt den Anblick auf die Moschee für Personen, die sich zu Fuß oder mit einem Fahrzeug auf der XXX Straße stadteinwärts oder auswärts bewegen, weder von Westen, noch von Osten aus und erst recht nicht von der gegenüberliegenden südlichen Seite der XXX Straße aus betrachtet, sondern allenfalls in einem völlig unerheblichen, sehr geringen Ausmaß. Das ergibt sich aus dem Augenschein und dem dadurch gewonnenen Eindruck, den sich das Gericht von den Örtlichkeiten verschafft hat. Da insbesondere das Minarett und die Kuppel hoch über die umgebende Bebauung herausragen und da das Moscheegebäude durch das angegliederte Haus mit Ladengeschäft im EG, dem äußerlich unauffälligem Gebetsraum im 1.OG und der darüber liegenden Wohnung mit Terrasse im 2.OG vom Gebäude des Beigeladenen mit einem Abstand von ca. 13 m getrennt liegt, wird sein Anblick von der gegenüberliegenden Seite der XXX Straße aus gesehen in keiner Weise dadurch beeinträchtigt, dass der künftige Baukörper des Gebäudes des Beigeladenen das Flachdach der Wohnung im 2.OG des Gebäudes der Klägerin um etwa 4 m überragt, womit er im Übrigen auch nur etwas mehr als die Höhe der Oberkante des Flachdachs des würfelförmigen Moscheegebäudes erreicht, aus dem heraus sich die Kuppel der Moschee nach oben wölbt (siehe nachstehende Ansicht von Süden).
80 
Auch von Osten aus betrachtet bleibt für die Nutzer der XXX Straße die Moschee mit ihrer charakteristischen Kombination aus Minarett und Kuppeldach ohne Weiteres völlig klar erkennbar. Die Silhouettenlinie des geplanten Baukörpers, wie sie aufgrund einer groben Schätzung nach der Augenscheinseinnahme im anschließenden Foto gelb markiert dargestellt wird, zeigt dies deutlich.
81 
Dasselbe gilt bezüglich des Anblicks aus westlicher Richtung:
82 
Aus dieser Perspektive gesehen wird allenfalls eine kleine äußerste Ecke des Anblicks der Kuppel der Moschee durch das Vorhaben verdeckt.
83 
Genau besehen wird der Moscheebau mit seiner Kuppel nur dann weitgehend verdeckt, wenn man sich auf der dem genehmigten Vorhaben vorgelagerten Terrasse im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen befindet und in östliche Richtung blickt.
84 
(siehe die im nachstehenden Foto aufgrund einer Schätzung nach dem Augenschein eingetragene, etwa dort verlaufende Silhouettenlinie des Vorhabens)
85 
Da diese Terrasse indessen keine der Allgemeinheit öffentlich zugängliche Fläche darstellt, sondern ihre Nutzung allein den privaten künftigen Wohnnutzern vorbehalten bleibt, für die aufgrund des markanten Minaretts und der unmittelbaren Nachbarschaft die Existenz einer Moschee an dieser Stelle trotz des verdeckten Kuppelbaus ohnehin bekannt ist und noch immer wahrnehmbar bleibt, kann nicht davon die Rede sein, hierdurch werde in rücksichtloser Weise das allgemeine öffentliche Erscheinungsbild der Moschee und deren Erkennbarkeit in einer deren Funktionsfähigkeit tangierenden Weise auch nur ansatzweise beeinträchtigt.
86 
Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens kann die Klägerin schließlich schon grundsätzlich nicht unter Hinweis auf ihre gegenüber dem Vorhaben bestehenden allgemeinen ästhetische Bedenken geltend machen, die sie unter Berufung auf die Stellungnahmen des Gestaltungsbeirats der Beklagten (v. 15.02.2012 und 18.07.2012 -siehe GAS 113 und 117) sowie des Architekten F. (vom 24.10.2013 - GAS 119) vorgebracht hat, der die Mosche für „denkmalwürdig“ hält, und die sinngemäß darauf abstellen, die massive Bebauung des Beigeladenengrundstücks über zwei Etagen hinweg im 2. und 3. OG mit ihrer riegelartigen, ungegliederten einheitlichen langen Front störe den ruhigen und ästhetischen Eindruck der bisherigen Gesamtsilhouette der Bebauung an der nördlichen Seite der XXX Straße, die unter anderem durch das runde Tonnendach der im 2.OG des unmittelbar angeschlossenen Nachbargebäudes (Geschäftshaus XXX Straße Nr. 34) gelegenen Betriebsleiterwohnung der Beigeladenen im Verfahren 6 K 677/16 ebenso geprägt werde, wie durch die am anderen Ende - durch das Grundstück des Beigeladenen getrennt davon liegende - Moschee mit ihrer korrespondierenden runden Kuppel. Denn eine schutzwürdige subjektiv-öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wäre, steht der Klägerin insoweit schon von vornherein nicht zu. Die Wahrung einer ästhetischen Gestaltung eines unter anderem durch die Bebauung entlang einer Straße mitbestimmten Ortsbildes liegt nämlich allein im öffentlichen Interesse, dem etwa im Rahmen einer Gestaltungssatzung (Ortsbausatzung gem. § 74 LBO) oder aber über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) Rechnung getragen werden kann.
87 
2. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
88 
2.1. Eine Verletzung der - nachbarschützenden - Abstandsvorschriften, d.h. der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Mindestabstände lässt sich hier nicht feststellen. Die Balkone bzw. die Terrassennutzung im 2. bzw. 3. OG des Vorhabens halten nämlich mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand gem. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO ein. Die Erweiterung des Baukörpers im 2.OG und seine Aufstockung durch einen zusätzlichen darüber liegenden Baukörper im 3.OG sind als Grenzbauten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin bauordnungsrechtlich zulässig, da der Bebauungsplan hier die geschlossene Bauweise „g“ festsetzt, also nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss.
89 
2.2. Auch - nachbarschützende - brandschutzrechtliche Vorschriften werden durch das Vorhaben nicht zu Lasten der Bebauung des Grundstücks verletzt. Aufgrund der fachbehördlichen Stellungnahme der Fachstelle „Feuerwehramt“ des Baurechts- und Denkmalamts (vom 21.07.2014 - BAS 77) sind in der angefochtenen Baugenehmigung unter den Ziffern 20 bis 26 der Anlage II zur Baugenehmigung (siehe BAS 135, 137) die entsprechenden brandschutzrechtlichen Auflagen als verbindlicher Teil des Regelungsgehalts der Genehmigung mit aufgenommen worden. Dass diese etwa unzureichend seien, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren hierzu lediglich eingewandt, infolge der Nutzungsänderung von einem Fitnessstudio in eine Wohnnutzung stellten sich erhöhte Anforderungen an den Brandschutz.
90 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene durch Stellung eines eigenen Klageabweisungsantrags ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.
91 
Beschluss vom 17. Januar 2017
92 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf10.000,-- Euro festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.07.2013 - Kopp, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 VwGO, Rn. 14; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris).
93 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.

Gründe

 
35 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Baugenehmigungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt gegen keine, auch dem Schutz der Klägerin als Grundstücksnachbarin dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
37 
1. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
38 
1.1. Befreiung von der festgesetzten Art der zulässigen Nutzung
39 
1.1.1. Die Klägerin ist hier nicht schon mit der Rüge präkludiert (§ 55 Abs. 2 LBO), die Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung, nämlich von der Zulassung von Wohnungen zu allgemeinen, nicht lediglich betriebszugehörigen Wohnzwecken, sei rechtswidrig, weil sie infolge dieser Genehmigung einer heranrückenden Wohnbebauung möglicherweise in der Zukunft mit nachträglichen, den Betrieb ihres Moscheezentrums einschränkenden Lärmschutzauflagen zu rechnen habe. Zwar hat sie dazu im Angrenzeranhörungsverfahren und auch im Widerspruchsverfahren zumindest nichts ausdrücklich vorgebracht, sondern erstmals mit der Klagebegründung unter anderem die mit ihrem Moscheebetrieb verbundenen, für eine angrenzende Wohnnutzung womöglich störenden Geräuschentwicklungen beschrieben, die sich insbesondere aus dem An- und Abfahrtsverkehr von Gläubigen sowie ganz generell aus dem Besucherverkehr im Zusammenhang etwa mit der Teilnahme an dem sehr früh stattfindenden Morgengebet ergeben könnten. Allerdings hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren immerhin schon ausgeführt, „die geplante Nutzungsänderung zu Wohnzwecken“ führe nicht nur zu einer wesentlich stärkeren Beeinträchtigung bezüglich der Belichtung und Belüftung ihres Grundstücks, sondern stelle auch höhere Anforderungen an den Brandschutz als die vorherige Nutzung (als Fitnessstudio), wobei sie diese höheren Brandschutzanforderungen jedoch nicht näher spezifiziert hat. Damit aber hat sie sich immerhin - wenn auch recht pauschal - unter anderem auch gegen die Zulassung einer anderen Nutzungsart als der bisherigen gewandt. Das dürfte bei großzügiger Betrachtungsweise gerade noch den im Rahmen der Präklusionsvorschriften an das Vorbringen im Angrenzeranhörungsverfahren zu stellenden Mindestanforderung an eine Thematisierung der Frage genügen, wodurch und in welchen Rechten man sich betroffen sieht (vgl. dazu Sauter, Kommentar zur LBO Baden-Württemberg, Rn. 36 zu § 55 LBO). Denn immerhin hat diese Einwendung, wenngleich im Verbund mit der insoweit ebenso recht pauschalen Rüge im Widerspruchsverfahren, die Widerspruchsbehörde veranlasst, im Widerspruchsverfahren bzw. in der Begründung des Widerspruchsbescheids auf die Frage einzugehen, inwieweit die genehmigte Nutzungsart der Planfestsetzung widerspricht.
40 
1.1.2. Die Rüge ist jedoch unbegründet, die Zulassung einer allgemeinen Wohnnutzung im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den - nur eine betriebszugehörige Wohnnutzung zulassenden - Festsetzungen des Bebauungsplans,verletze sie in ihren Nachbarrechten.
41 
Gegenüber der Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Befreiung kann nämlich ein Nachbar nur rügen, dass (a) von der Einhaltung von nachbarschützenden Vorschriften befreit wurde, obwohl die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen, oder aber, dass (b) die Befreiung zwar keine nachbarschützenden Vorschriften betrifft, er aber gleichwohl jedenfalls durch die konkreten Auswirkungen des genehmigten Vorhabens in seinem Recht auf nachbarliche Rücksichtnahme verletzt wird, weil die genehmigte Abweichung ihm unter Würdigung seiner nachbarlichen Interessen nicht zumutbar, sondern ihm gegenüber rücksichtlos ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall.
42 
(a) Die Befreiung betrifft zwar die Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässige Art der Nutzung. Solche Festsetzungen dienen als solche grundsätzlich auch dem Schutz der Nachbarn. Das gilt aber nur für die innerhalb desselben Plangebiets gelegenen Nachbargrundstücke. Denn dieser sogenannte Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses der gleichermaßen den Festsetzungen desselben Plans Unterworfenen, die, weil und sofern sie in der Ausnutzung ihres Grundstücks diesen Festsetzungen unterworfen sind, deren Beachtung als Ausgleich gleichermaßen auch von den Nachbarn im Rahmen der rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verlangen können. Hingegen gibt es für außerhalb des Plangebiets gelegene Nachbargrundstücke grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen, sogenannten planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch gegenüber behaupteten gebietsfremden Nutzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BayVBl. 2008, 765 = juris; siehe dazu auch m. zahlr. w. Rspr.Nw. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181 = juris, Rn. 42 und Urt. v. 26.02.2015 - 5 S 736/13 -, juris, Rn. 56; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 02.05.2016 - 9 ZB 13.2048 u.a. -, juris, Rn. 14). Danach kann die Klägerin keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, da ihr Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt.
43 
Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen für einen von diesen Grundsätzen abweichenden, ausnahmsweisen Anspruch eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Nachbarn auf planübergreifenden Nachbarschutz nicht erfüllt. Das setzt nämlich voraus, dass die Gemeinde in ihrem Bebauungsplan nicht nur für das Baugrundstück Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung getroffen hat, sondern dass sie insoweit damit auch nicht im Plangebiet gelegenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen eine gebietsfremde planwidrige Nutzung einräumen wollte. Ein solcher Planungswille muss dabei allerdings der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen sein. Allein der Umstand, dass der Plangeber für das Plangebiet selbst nachbarschützende Festsetzungen trifft, genügt insoweit nicht, um einen entsprechenden Planungswillen auch für einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch annehmen zu können, weil es sich dabei eben um einen Ausnahmefall handelt, für dessen Vorliegen deutliche Anhaltspunkte in der Planbegründung erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, NJW 1974, 8111 = juris, Rn. 28; BayVGH, a.a.O. Rdn. 14).
44 
Der bloße Umstand, dass das Grundstück der Klägerin unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, gibt demnach für sich genommen nichts für einen solchen planübergreifenden Anspruch auf Gebietserhaltung her.
45 
In der Begründung des vorliegenden Bebauungsplans fehlen zudem jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Festsetzung einer auf bloß betriebszugehörige Wohnnutzungen beschränkten Art der Nutzung auch das Grundstück der Klägerin bei der Planung derart mit in den Schutzbereich des Plans einbezogen werden sollte. Es ist nicht erkennbar, dass ihr ein Recht eingeräumt werden sollte, wie die unmittelbar Planunterworfenen aufgrund ihres wechselseitigen nachbarlichen Austauschs-und Vertrauensverhältnisses die Beibehaltung dieser Art der Nutzung einfordern zu können. In der Planzeichnung finden sich außerhalb der Grenzlinie des Geltungsbereichs des Plans lediglich der Eintrag „GB-Fläche (Islamisches Kulturzentrum)“ und auf Seite 9 der aus dem Jahre 1997 stammenden Begründung des Plans der Hinweis, „außerhalb des Plangebiets“ sei zur Abschirmung sowie als Übergangsbereich zwischen den zentralen Versorgungseinrichtungen und dem östlich gelegenen Wohngebiet entlang der YYY Straße eine mehrgeschossige Bebauung vorgesehen. Im nördlich des Plangebiets gelegenen Abschnitt seien Mischnutzungen geplant, die als Mischgebietsnutzung zu qualifizieren seien und im südlichen Abschnitt solle „ein islamisches Kulturzentrum (Moschee) eingerichtet werden“. Diese Nutzungen lägen „außerhalb des Geltungsbereichs des Plans“, da für ein Mischgebiet derzeit kein Investor zur Verfügung stehe und zum anderen für das Islamische Kulturzentrum ein Hochbauwettbewerb durchgeführt werde, den abzuwarten den Zeitablauf für die anderen Vorhaben (im Plangebiet) unverhältnismäßig verzögert hätte. Daraus kann man lediglich entnehmen, dass dem Plangeber bei der Planaufstellung bewusst war, dass an dieser Stelle direkt ans Plangebiet angrenzend künftig wohl in der einen oder anderen Form eine Moschee mit Kulturzentrum errichtet werden würde. Nicht entnehmen lässt sich hingegen, dass die Festsetzung der Zulassung lediglich betriebszugehöriger Wohnungen in dem als Sondergebiet festgesetzten Plangebiet etwa auch mit Rücksicht darauf erfolgt wäre, einen Konflikt zwischen einem das Wohnen womöglich durch Geräusche und Lärm ihres Besucherverkehrs störenden Betrieb einer künftigen Moschee zu deren Gunsten durch eine Beschränkung der Wohnnutzung zu entschärfen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Plangeber ohnehin von der bereits vorhandenen mehrgeschossigen Wohnbebauung östlich der YYY Straße ausging, für die er offenbar bezogen auf die künftige Moschee keinen entsprechenden Konflikt sah. Zudem ging der Plangeber ausweislich der Planzeichnung und der Begründung davon aus, dass das Gelände westlich der YYY Straße als Mischgebiet künftig ebenfalls mit Wohngebäuden bebaut werden würde (siehe Eintrag in der Planzeichnung: „MI [Wohn- und Geschäftsbebauung] “). Nur insoweit findet sich in der Begründung der Festsetzung einer Mindesthöhe der Bebauung des Plangebiets und der geschlossenen Bauweise der ausdrückliche Hinweis darauf, dass damit auch die „außerhalb des Plangebiets“ gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Lärm von der XXX Straße „abgeschirmt“ werden sollte („…Die Mindesthöhe von 10,5 m und die geschlossene Bauweise wirken abschirmend auf das zukünftige Mischgebiet und die bestehende Wohnbebauung entlang der YYY Straße“; siehe auch S. 17 der Begründung: „Die geplante Bebauung entlang der XXX Straße bewirkt eine geringere Schallbelastung der bestehenden Wohngebiete an der YYY Straße. Die durch den Fahrzeugverkehr auf dem Parkplatz entstehenden Schallemissionen werden in Richtung der bestehenden Wohnbebauung durch die geplante Blockrandbebauung an der YYY Straße gemindert und zusätzlich durch die Festsetzung einer begrünten Schutzwand entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Plans reduziert. Die Dienstwohnungen im Planungsabschnitt 2 erhalten dem Schallschutz entsprechende Grundrisse und Ausstattungen“). Im Übrigen hat der Plangeber, als er mit dem Beitrittsbeschluss vom 27.09.2007 den Plan endgültig in Kraft setzte, ebenfalls keinen Anlass gesehen, die seinerzeit schon existierende Moschee ins Plangebiet mitaufzunehmen. Ansonsten findet sich in der Planbegründung bezogen auf das künftige Islamische Kulturzentrum lediglich noch der Hinweis auf Seite 11, wonach die im Plangebiet festgesetzte innere Erschließungsstraße, (die laut Planeintrag von der XXX Straße über eine Durchfahrt durch die geplanten Geschäftshausgebäude den rückwärtigen Parkplatzbereich erschließt), als öffentliche Straße ausgestaltet wird und auch der Erschließung des künftigen Kulturzentrums zu dienen bestimmt sei.
46 
Fehlt es demnach an einem planübergreifenden Anspruch der Klägerin auf Wahrung des sich aus der Art der Nutzung ergebenden Gebietscharakters im Plangebiet, so kann die Frage dahinstehen, ob die Festsetzung „betriebszugehörige Wohnungen“ überhaupt dem Zweck gedient haben soll und kann, die Wohnnutzung in ihrem Schutzniveau bezüglich der südlich der XXX Straße auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Straßenseite - seinerzeit womöglich schon gar nicht mehr vorhandenen - industriellen Nutzung durch die H.-Fabrik zu mindern und ob diese Planfestsetzung mithin nach Abriss dieser Firma und Neubeplanung und Bebauung ausschließlich mit Wohnanlagen mittlerweile obsolet geworden ist, wie dies die Beklagte und die Widerspruchsbehörde vertreten.
47 
Am Rande sei hierzu bemerkt, dass dies hier zweifelhaft sein dürfte, da sich die Festsetzung einer Beschränkung der Wohnnutzung auf „betriebszugehörige“ Wohnungen nach den gesetzlichen Regelungen und nach ihrem Sinn und Zweck wohl richtigerweise nur auf die im Plangebiet selbst gelegenen Betriebe beziehen kann (vgl. zur Festsetzung „betriebsbedingtes Wohnen“, die nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur in Gebieten zulässig und geboten ist, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen, aber auch in einem sonstigen Sondergebiet nach § 11 BauNVO nicht ausgeschlossen sind, und zu der damit verbundenen Reduzierung von Schutzansprüchen gegenüber den vom jeweiligen Betrieb ausgehenden Lärmstörungen: OVG NdS, Beschl. v. 20.02.2014 - 1 ME 203/13 -, juris, Rn. 19, 20 = BauR 2015, 462; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, BauR 2009, 611 = VBlBW 2009, 61 = juris, Rn. 30, 34; VG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2016 - 6 K 121/16 -, BauR 2016, 885 = juris, Rn. 28; VG Hamburg, Beschl. v. 24.07.1995 - 6 VG 2569/95 -, juris, Rn. 13). Von daher dürfte hier mehr dafür sprechen, dass die vorliegende Festsetzung der Einschränkung, dass nur „betriebszugehörige Wohnungen“ in dem festgesetzten Sondergebiet zulässig sein sollen, insoweit wohl eher den Sinn gehabt hat, das Schutzniveau für die zugelassene Wohnnutzung gegenüber Lärmstörungen zu reduzieren, die sich hier zwangsläufig nicht nur aus der Nutzung und dem Betrieb der großflächigen Verkaufszentren selbst, sondern vor allem aus dem in besonderem Maß störenden An- und Abfahrtsverkehr von Kunden auf den diesen Geschäften dienenden und eigens dafür im Plan ausdrücklich festgesetzten großen Parkplatzflächen ergeben würden und bei den heutigen langen Ladenöffnungszeiten unter Umständen auch noch bis spät abends um 22:00 Uhr dauern können.
48 
(b) Die erteilte Befreiung von der Planfestsetzung der Zulässigkeit nur betriebszugehöriger Wohnungen zugunsten einer Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB im Begriff der „Vereinbarkeit mit nachbarlichen Interessen“ enthalteneRücksichtnahmegebot.
49 
Dass die zugelassene allgemeine Wohnnutzung als solche die Klägerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigt, weil von einer Wohnnutzung typischerweise nur geringe bis gar keine Geräuschbelastungen für die Umgebung ausgehen, hat die Widerspruchsbehörde zwar zutreffend festgestellt. Dies spielt hier aber keine Rolle, weil die Klägerin mit ihrer Rüge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf solche Störungen gar nicht abhebt. Vielmehr wendet sie sich umgekehrt gegen die nunmehr an ihre Grundstücksgrenze gewissermaßen „heranrückende“ allgemeine Wohnnutzung mit der Begründung, sie befürchte eine unzumutbare Beschränkung ihres Moscheebetriebs durch Störungsabwehransprüche der Wohnnutzer.
50 
Eine solche Beschränkung hat die Klägerin infolge der Zulassung einer allgemeinen, nicht mehr nur betriebsbezogenen Wohnnutzung im genehmigten Bauvorhaben des Beigeladenen indessen nicht zu befürchten.
51 
Da die Wohnnutzung in einem Sondergebiet zugelassen wird, das hier der Nutzung durch großflächige Einzelhandelsbetriebe dient, denen wiederum eine im Plangebiet festgesetzte große Parkplatzfläche für die Kunden dieser Betriebe dient, können sich die Wohnnutzer, was Lärmschutzansprüche angeht, schon nicht auf die Einhaltung der Lärmschutzwerte eines reinen oder auch nur allgemeinen Wohngebiets berufen, sondern hier nur auf die eines Mischgebiets bzw. wegen der vorwiegenden gewerblichen Nutzung womöglich sogar nur auf die für den Lärmschutz in einer Gemengelage von Mischgebiet und Gewerbegebiet geltenden Mittelwerte. Sie müssen von daher schon ohne weiteres die mit dem Anlieferverkehr, aber vor allem auch mit der Parkplatznutzung verbundenen Lärmstörungen hinnehmen, die infolge zunehmend längerer Geschäftsöffnungszeiten durchaus auch bis spät abends um 22:00 Uhr andauern können. Das gilt zumal die Wohnungen bezüglich einer Lärmbeeinträchtigung vorbelastet sind, weil sie zur stark frequentierten XXX Straße hin orientiert sind, über die bekanntermaßen ein großer Teil des von Westen her kommenden Zugangsverkehrs in die Stadt fließt. Der außerhalb des Plangebiets gelegene unbeplante Innenbereich, in dem die Moschee selbst und das Kulturzentrum samt Gemeindehaus sowie die in diesem Zusammenhang genehmigten Wohnungen liegen, ist zudem vom Plangeber ebenso wie das westlich und östlich entlang der YYY Straße gelegene Gebiet mit seiner Wohnblockbebauung wohl zutreffend als faktisches Mischgebiet angesehen worden. Die dort üblichen Lärmwerte müssen die Wohnnutzer in den dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als direkt an diesen Bereich angrenzende Bewohner hinnehmen. Sie können sich nicht auf die Einhaltung der Lärmwerte eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets berufen.
52 
Die Klägerin müsste im Übrigen ihren Betrieb einschränkende Lärmschutzansprüche selbst dann nicht befürchten, wenn man davon ausginge, die Bewohner der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen könnten sich sogar auf die Einhaltung der Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets berufen, weil die großflächigen Einzelhandelsbetriebe zumindest zur Kernnachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr keine nennenswerten Lärmstörungen mehr auslösen werden, da der Verkehr auf der XXX Straße um diese Zeit deutlich reduziert sein wird und weil beiderseits der YYY Straße, ebenso wie südlich der XXX Straße praktisch überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich nur Wohnnutzung vorhanden ist. Denn in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (WA) sind nach § 34 Abs. 2 S. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zufolge auch Moscheen und islamische Kulturzentren einschließlich ihrer abendlichen Nutzung während der Ramadanzeit bzw. morgendlichen Nutzung zum Morgengebet und selbst bei einem etwas größeren Einzugsbereich als „Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke“ generell zulässig, wenn sie nicht außergewöhnlich groß sind, bzw. von einer außergewöhnlich großen Zahl von Gläubigen genutzt werden, sondern sich im Rahmen etwa vergleichbarer lokaler christlicher Gotteshäuser und diesen zugeordneter kirchengemeindlicher Einrichtungen halten. Infolgedessen sind den in diesem Gebiet in der Umgebung wohnenden Nachbarn dann auch die durch einen Zu- und Abgangsverkehr fußläufiger Nutzer bzw. einen Zu- und Abfahrverkehrs motorisierter Nutzer der Moschee verursachten Störungen zumutbar, so dass den Nachbarn daraus also keine Abwehransprüche gegenüber der Moscheenutzung erwachsen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1992 - 4 C 50.89 -, NJW 1992, 2170 = juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 = BauR 2009, 470 = juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.2004 - 1 KN 119/03 -, juris, Rn. 63; VG Arnsberg, Beschl. v. 17.05.2011 - 14 L 218/11 -, juris, Rn. 52 - 55; VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und Urt. v. 07.11.2005 - 19 A 331.03 -, juris. Rn. 24 - 31; VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32 - 39; VG Frankfurt, Urt. v. 29.08.2001 - 3 E 815/01 (2) -, NVwZ-RR 2002, 175 = juris, Rn. 48, 54 -56; VG Düsseldorf, Urt. v. 28.02.2008 - 4 K 945/07 -, juris, Rn. 27 - 32; siehe auch VG Neustadt, Urt. v. 30.10.2012 - 4 K 553/12.NW -, juris, Rn. 53 ff. zu einem Bibelheim mit 17 Stellplätzen und 68 Übernachtungsmöglichkeiten im allgemeinen Wohngebiet; a.A. zu einem islamischen Gebetshaus im allgemeinen Wohngebiet, wenn damit in einem erheblichen Zeitraum, nämlich an 200 Tagen im Jahr und davon an 130 in besonders intensiver Form eine Nutzung ggf. auch noch mitten in der Nachtzeit verbunden sei OVG NdS, Beschl.v. 07.12.2009 - 1 LA 255/08 -, BauR 2010, 433 = NVwZ-RR 2010, 219 = juris, Rn.17 - 23 ).
53 
Von einem solchen in einem allgemeinen Wohngebiet verträglichen Rahmen ist auch im hier vorliegenden Fall auszugehen, da die Moschee mit einem Gebetsraum von 225 m² Größe und auch sonst rein äußerlich betrachtet keine außergewöhnliche Größe aufweist, sondern ebenso wie etwa eine christliche Stadteilkirche mittlerer Größe geschätzt wohl allenfalls 200 bis 300 Gläubigen Platz bietet und da sich von den ca. 3000 Gläubigen, die in ihrem Einzugsgebet leben und als potentielle Nutzer in Betracht kommen, wohl nur eine geringe Zahl zu einem frühmorgendlichen Gebet einfinden wird.
54 
Dass es sich bei den mit einer Moschee dieser Größe und dieses Zuschnitts verbundenen Störungen durch den Zu- und Abgangsverkehr ihrer Nutzer um der Umgebung zumutbare gebietstypische und hinzunehmende Störungen handelt, lässt sich hier auch schon daraus ableiten, dass es selbst in den immerhin fünfzehn Jahren seit der Eröffnung der Moschee im Oktober 2001 trotz der danach in unmittelbarer Nähe an allen Seiten hinzugekommenen mehrgeschossigen Wohnblockbebauung westlich der YYY Straße und südlich der XXX Straße allem Anschein nach bisher wohl zu keinen Lärmschutzkonflikten mit den vielen in der Umgebung der Moschee lebenden Wohnnachbarn gekommen ist.
55 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene im Parallelverfahren 6 K 677/16 in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen darauf verwiesen hat, dass der große, hinter den großen Einzelhandelsbetrieben liegende Parkplatz allein für die Nutzung durch deren Kunden gewidmet und baurechtlich genehmigt ist, also genau besehen nicht etwa der Moschee zu dienen bestimmte notwendige Stellplätze umfasst, die Gegenstand der der Klägerin für die Errichtung der Moschee erteilten Baugenehmigung sind. Der bloße Umstand, dass von den Eigentümern der Einzelhandelsbetriebe und der Parkplatzfläche die Nutzung dieses Parkplatzes auch durch die Nutzer der Moschee stillschweigend und wohlwollend geduldet wird, besagt deshalb nicht, dass die mit dieser Nutzung verbundenen Lärmbeeinträchtigungen zum rechtlich genehmigten Nutzungsrahmen des Moscheebetriebs zählen würden und ihr bauplanungsrechtlich zurechenbar wären. Das heißt, denkt man sich diese lediglich geduldete Nutzung diese Parkplatzes weg, so würde sich der An- und Abfahrtsverkehr der Moscheenutzer auf den allgemeinen im öffentlichen Straßenraum in dem umliegenden Stadtviertel vorhandenen öffentlichen Parkraum verteilen, was die konkret für die Wohnnutzer des Vorhabens des Beigeladenen damit verbundenen Störungen sogar geringer ausfallen ließe. Bei Nichtberücksichtigung einer solchen konzentrierten Parkplatznutzung direkt auf dem Gelände hinter den Einzelhandelsbetrieben aber wäre für Nachbarn der Moscheebetrieb bauplanungsrechtlich erst recht zumutbar. Auch deshalb muss die Klägerin bauplanungsrechtlich nicht damit rechnen, von den Nutzern der dem Beigeladenen genehmigten Wohnungen als neu hinzukommenden Nachbarn erfolgreich auf Einschränkung ihrer Nutzungen verklagt werden zu können.
56 
Da das Grundstück der Klägerin ohnedies schon nach allen Seiten in unmittelbarer Nähe von Wohnbebauung umgeben ist und sich sogar auf ihrem Grundstück selbst eine baurechtlich genehmigte Nutzung mit mehreren Wohnungen befindet, kann schon nicht davon die Rede sein, dass sich durch das bloße Hinzutreten weiterer Wohnnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen, die auch räumlich nicht näher hinzutritt, als die bereits in der Umgebung vorhandene Wohnnutzung, die rechtliche Situation der Klägerin hinsichtlich möglicher nachbarlicher Abwehransprüche von Wohnnutzern nachteilig dadurch zu ihren Lasten verändern würde, dass etwa eine andere, neue Nutzungsart hinzukommt, auf die sie anders als gegenüber den bisherigen in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungsarten, nämlich stärker und qualifizierter Rücksicht nehmen müsste.
57 
Ganz abgesehen davon ist das Rücksichtnahmegebot dadurch gekennzeichnet, dass derjenige der erst nachträglich mit seiner Nutzung zu einer bereits vorhandenen und baurechtlich genehmigten Nutzung hinzutritt, auf diese Rücksicht zu nehmen hat, sich also ihr gegenüber nur eingeschränkt auf Immissionsschutz berufen kann (vgl. OVG SLH, Urt. v. 14.02.2000 - 1 K 30/98 -, juris, Rn. 14 zu nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO privilegierten Wohnungen, die nachträglich zu einer gewerblichen Nutzung hinzugetreten sind).
58 
2. Befreiung von der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe
59 
Die Festsetzung der Mindesthöhe der Bebauung im Plangebiet im Planabschnitt 2, in dem das Grundstück des Beigeladenen liegt, dient nach der Planbegründung (siehe dazu oben) allein dem Zweck, die dahinter gelegene künftige Wohnbebauung westlich der YYY Straße gegen den Verkehrslärm der XXX Straße abzuschirmen, ist also bezogen auf das Grundstück der Klägerin schon nicht nachbarschützend.
60 
Die Festsetzung einer Maximalhöhe ist nach den Planakten vom Plangeber nicht näher begründet worden, dient aber, wie auch die Staffelung der unterschiedlich zulässigen Höhen im vorderen bzw. hinteren Teil der Bebauung im Planabschnitt 2 zeigt, ganz offenbar - wie auch sonst typischerweise eine Höhenfestsetzung bei fehlender ausdrücklicher Darlegung einer ausnahmsweise nachbarschützenden Zwecksetzung - nicht dem Schutz der Nachbarn.
61 
Vielmehr dient sie ganz generell allein dem rein öffentlichen Zweck einer gefälligen Gestaltung der Vorhaben im Plangebiet. Diese sollen hier wegen der ohnehin schon festgesetzten geschlossenen, mehrstöckigen und riegelartigen Bebauung nicht noch über ein gewisses Höhenmaß hinausgehend massiv zur XXX Straße hin in Erscheinung treten. Zudem soll ihr die massive Wirkung durch die Höhenstaffelung und die damit verbundene optische Gliederung des Baukörpers zumindest teilweise genommen werden.
62 
Mangels nachbarschützender Wirkung der Festsetzung der Maximalhöhe, kann sich daher die Klägerin als Grundstücksnachbarin schon nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauG für eine Befreiung von diesen Festsetzungen nicht vorgelegen hätten.
63 
Ungeachtet des nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen, von denen befreit wurde, kann sich die Klägerin zwar im Grundsatz darauf berufen, die Erteilung der Befreiung verstoße gegen das auch ihrem Schutz als Nachbarin zu dienen bestimmte Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, das in dem Begriff der „Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB enthalten ist. Im hier vorliegenden Fall erweist sich jedoch die Zulassung einer teilweisen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch die teilweise Befreiung von der für den vorderen Gebäudeteil geltenden Höhenfestsetzung nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Denn nach dem Ergebnis des vom Gericht eingenommenen Augenscheins wird dadurch weder die Wohnung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin und die davor gelegene Terrasse in unzumutbarer Weise verschattet bzw. optisch erdrückt werden (a), noch wird dadurch das Erscheinungsbild der Moschee mit ihrer besonderen Architektur und ihrer besonderen, durch Art. 4 GG geschützten religiösen Zweckbestimmung eines Gotteshauses in unzumutbarer Weise beeinträchtigt(b).
64 
(a) Dass die Befreiung von den Höhenfestsetzungen für das Vorhaben der Beigeladenen das Gebäude der Klägerin unzumutbar verschattet und optisch erdrückt, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon aus dem Abhilfebescheid der Beklagten, den diese im vorangegangenen Bauvorbescheidsverfahren zur Wahrung der Nachbarrechte der Klägerin zu Lasten des Beigeladenen erlassen hat und den dieser hat bestandskräftig werden lassen. Denn aufgrund dieses Abhilfebescheids steht zwischen den Beteiligten nicht verbindlich fest, dass auch das konkrete jetzt zur Genehmigung gestellte, gegenüber dem beantragten Vorhaben im Bauvorbescheidsverfahren geänderte und reduzierte Vorhaben des Beigeladenen eine solche unzumutbare rücksichtslose Auswirkung hätte.
65 
Der positive Abhilfebescheid ist wie ein Erstbescheid zu behandeln, mit dem einzigen Unterschied, dass dagegen kein Vorverfahren erforderlich ist, sondern gleich geklagt werden kann (vgl. Schoch, VwGO Kommentar, Rn. 15 und 21 zu § 72 VwGO). Für die Bindungswirkung eines Abhilfebescheids gelten mithin keine Besonderheiten. Bezüglich eines Bauvorbescheids in Gestalt des Abhilfebescheids ist daher dessen Bindungswirkung für die Beteiligten nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Insoweit gilt, dass Gegenstand der Baugenehmigung nur der konkrete Bauantrag ist, wie er inhaltlich bestimmt durch die Bauvorlagen zum Gegenstand der Prüfung gemacht wurde (vgl. Sauter, LBO, Kommentar, Rn. 32 und 33 zu § 58 LBO). Gegebenenfalls ist durch Auslegung der genaue Inhalt der Genehmigung zu bestimmen (vgl. Sauter, Rn. 33 zu § 58). Wird die Erteilung eines Bauvorbescheids wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften bestandskräftig abgelehnt, kann sich die Behörde darauf berufen, wenn der Bauherr später einen Baugenehmigungsantrag stellt. In Bestandskraft mit Bindungswirkung erwächst also auch eine negative Entscheidung (vgl. Sauter Rn. 48 zu § 58 LBO.) In eine erneute Sachprüfung muss die Baubehörde nur eintreten, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert hat. Eine Bindung scheidet insoweit also aus, wenn ein neues, anderes Bauvorhaben zur Prüfung gestellt wird, weil dann ein aliud vorliegt (vgl. Sauter, Rn. 15 zu § 58 LBO, sowie Rn. 14 zu § 64 und Rn. 27 zu § 65 LBO). Voraussetzung ist, dass nicht nur eine „unerhebliche“ Abweichung zwischen neuem Antrag und altem (genehmigtem) Antrag vorliegt. Ein aliud liegt etwa vor, wenn der Baukörper um einen Meter verschoben wird (OVG NRW, Beschl. v. 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris, Rn.7 -12). Auch nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht gilt, dass die Ablehnung eines Antrags einem späteren neuen Antrag dann nicht entgegensteht, wenn sich der Sachverhalt geändert hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Wie bei Urteilen gilt, dass nur der Tenor, nicht aber die Begründung einer Entscheidung in Bestandskraft erwachsen kann (dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 15 und Rn. 31 zu § 43 VwVfG). Allerdings kann ein Verwaltungsakt unter Umständen (inter partes) auch eine Feststellungswirkung entfalten (siehe Kopp/Ramsauer,aa.O. Rn. 16 zu § 43 VwVfG). Eine Feststellungswirkung soll nur gelten, wenn und soweit dies durch besondere Rechtsvorschriften bestimmt ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 27 zu § 42). Im Baurecht gilt allerdings die Besonderheit, dass mit der Ablehnung eines Bauantrags nicht zugleich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens bindend festgestellt wird, weil sich dies andernfalls auf unbestimmte Zeit als Bausperre auswirken könnte (Kopp/Ramsauer, Rn. 20 zu § 43 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 06.06.1975 - IV C 15.73 -, NJW 1976, 817 = BVerwGE 48, 271 = juris).
66 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen stand der Abhilfebescheid der vorliegend streitigen Baugenehmigung nicht entgegen. Mit dem Abhilfebescheid hat die Beklagte den ursprünglich erteilten Bauvorbescheid insoweit aufgehoben, als damit eine Befreiung für eine Abweichung von den im Plan festgelegten Höhenfestsetzungen erteilt worden war, nämlich dem Beigeladenen genehmigt worden war, mit seinem damaligen Bauvorhaben abweichend von der gestaffelten Höhenfestsetzung sowohl mit einem 2.OG und einem im gleichen Umfang aufgestockten 3.OG vollständig bis an die Vorderkante des Gebäudes vorzurücken und insgesamt damit eine durchgängige Höhe von 15,80 m herzustellen. Zur Begründung hatte die Beklagte seinerzeit ausgeführt: „Die fragliche Aufstockung im südlichen Gebäudeabschnitt über das laut Bebauungsplan zulässige Maß von 12,5 m hinaus führt zu einer unzumutbaren Verschattung und wirkt erdrückend auf das dortige Gebäude. Das Gebot der Rücksichtnahme ist unter Würdigung der Argumente der Widerspruchsführer verletzt. Die betroffene Nachbarschaft besitzt einen Anspruch auf Einhaltung der maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Grundzüge des Bebauungsplans wären andernfalls berührt.“ Zwar liest sich diese Begründung so, als sei damit verbindlich entschieden worden, dass „jegliche“ Befreiung von diesen Höhenfestsetzungen baurechtlich unzulässig und rechtswidrig ist, weil damit automatisch die Grundzüge der Planung berührt seien und somit die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Höhenfestsetzung schon generell nie gegeben seien und weil obendrein jede Abweichung zu einer unzumutbaren Verschattung und Erdrückung des Nachbargebäudes der Klägerin führen würde. So verstanden würde dann auch eine nur teilweise Abweichung von den Höhenfestsetzungen durch teilweise Überschreitung der vom Plan für die Höhenstaffelung festgesetzten Linie im 3. OG um 2,88 m in Richtung Gebäudefassade baurechtlich unzulässig sein. Da jedoch baurechtlich betrachtet Nachbarschutz bezüglich den (grundsätzlich allein gestalterischen und damit nicht nachbarschützenden) Höhenfestsetzungen eines Bebauungsplans unabhängig von der Frage einer Rücksichtslosigkeit nicht schon dann zu gewähren ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen (Grundzüge der Planung) nicht vorliegen, sondern eben erst und nur, wenn dadurch das Rücksichtnahmegebot konkret zu Lasten des Nachbarn verletzt wird, lässt sich die Entscheidungsbegründung und auch ihr Entscheidungsinhalt nur dahin verstehen, dass mit der Abhilfeentscheidung Nachbarschutz gegenüber einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (durch Verschattung und Erdrückung) gewährt werden sollte und dass genau betrachtet nur das konkret zur Genehmigung gestellte und genehmigte, nämlich eben über beide Geschosse bis ganz vorne an die Gebäudefassade reichende Bauvorhaben nach der verbindlichen Einschätzung der Beklagten infolge der „konkret dadurch“ ausgelösten Verschattung als rücksichtslos eingestuft wurde. Damit ist also gerade nicht gesagt, dass „jegliche“ Abweichung von der vorgesehenen Höhenstaffelung von der Beklagten präventiv und mit feststellender Bindungswirkung für alle Zukunft auch schon ungeachtet ihres konkreten Umfangs als rücksichtslos eingestuft werden sollte. Denn dies hängt ja in der Tat von dem konkreten Umfang und der Höhe der zu errichtenden Grenzwand ab. Bei realistischer und vernünftiger Betrachtung lässt sich daher dem Bescheid nicht eine verbindliche Feststellung entnehmen, dass jegliches Vorrücken eines Baukörpers, d.h. selbst ein Vorrücken etwa nur um wenige Zentimeter oder einen halben Meter, unzumutbar und damit rücksichtlos ist.
67 
Dass die Beklagte durch die im Abhilfebescheid tenorierte vollständige Aufhebung der Befreiung den mit dem Bauvorbescheid genehmigten Umfang des Bauvorhabens ganz auf die Linie „zurückgefahren“ hat, entlang derer der Plan unterschiedliche Höhenfestsetzungen getroffen hat, liegt darin begründet, dass eine Baugenehmigung antragsgebunden ist. Gegenstand der Genehmigung ist der Bauantrag, der wiederum ein nach Maß und Zahl ganz konkretes durch die Pläne und Bauvorlagen definiertes Bauvorhaben zur Prüfung stellt (§§ 49, 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 58 Abs. 1 LBO). Daher kann eine Baurechtbehörde nicht einfach einen (gewissermaßen reduzierten) Antrag unterstellen, ihn also nicht gewissermaßen von Amts wegen eigenständig bis zu dem Punkt reduzieren, an dem sie das Vorhaben dann nicht mehr für rücksichtslos und damit genehmigungsfähig hält und insoweit eine Genehmigung für einen Antrag erteilen, dessen entsprechende Reduzierung (durch den aufgrund seiner Dispositionsbefugnis und Baufreiheit allein dazu befugten Bauherrn) sie dann nur unterstellt. Von daher war die Beklagte hier im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bezüglich des Bauvorbescheids darauf beschränkt, die für die volle Überschreitung der Höhenfestsetzung erteilte Befreiung wegen deren Rechtswidrigkeit im Wege des Abhilfebescheids schlichtweg vollständig aufzuheben, um die konkret darin für die Klägerin liegende Verletzung ihrer Nachbarrechte zu beseitigen. Hingegen stand es ihr nicht zu, in diesem Zusammenhang durch den Abhilfebescheid dann auch gleich noch hinsichtlich aller möglichen anderen, vom Beigeladenen als Bauherrn aber gar nicht beantragten, die Linie der unterschiedlichen Höhenfestsetzungen zur Fassade hin weniger weit überschreitenden Varianten einer Bauausführung deren Rechtswidrigkeit verbindlich festzustellen. Deshalb konnte dem Abhilfebescheid ein solcher verbindlicher feststellender Gehalt gar nicht zukommen, der dann in der Tat der Erteilung auch der vorliegend streitigen geänderten, nämlich reduzierten Baugenehmigung entgegengestanden hätte.
68 
Die konkret im vorliegenden Fall durch die Befreiung zugelassene Überschreitung der festgesetzten Maximalhöhe im 3. OG ist mithin ohne Rücksicht auf den Abhilfebescheid eigenständig bezüglich der Frage der Rücksichtslosigkeit zu beurteilen. Nach dem vom Gericht eingenommenen Augenschein erweist sie sich aber als nicht rücksichtlos.
69 
Sie führt lediglich dazu, dass der genehmigte Baukörper im 3. OG auf einer Tiefe von 2,88 m und mit einer Höhe von 3,34 m die nach dem Plan zulässigen Höhenmaße überschreitet. Das bedeutet zwar, dass damit die Größe der Grenzwand zum Nachbargrundstück mit einer Fläche von immerhin 9,62 m² (= 2,88 m x 3,34 m) die Größe überschreitet, die sie nach den Höhenfestsetzungen des Plans dort zulässigerweise und damit ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot haben dürfte. Da sich jedoch auf dem Gebäude der Klägerin kein 3. OG befindet, beeinträchtigt die daraus auf Höhe des 3.OG womöglich resultierende Verschattung durch das Vorhaben das Klägergrundstück nicht nachteilig. Soweit möglicherweise durch den im 3.OG dem Beigeladenen genehmigten Baukörper auch eine Verschattung des mit einer Wohnung und davorliegenden Terrasse genutzten 2.OG des Gebäudes der Klägerin in Betracht kommt, ist diese allenfalls geringfügig. Das Gebäude des Beigeladenen liegt etwa in Richtung West/Nord-West des Klägergrundstücks. Da die Sonne im Westen untergeht, kann typischerweise allenfalls für eine beschränkte Zeitdauer abends davon eine gewisse geringe Verschattungswirkung ausgehen.
70 
Das gilt auch für den dem Beigeladenen im 2.OG genehmigten Baukörper. Zudem kann die Klägerin dessen Errichtung schon deshalb nicht als rücksichtslos rügen, weil er in seinen Ausmaßen den Planfestsetzungen schon ohne Befreiung schlichtweg entspricht. Diese Festsetzungen und die Festsetzung der geschlossenen Bauweise waren der Klägerin bekannt, als sie ihr eigenes Gebäude errichtete, und es an das zuvor dort schon plangemäß errichtete Gebäude des Beigeladenen anschloss. Die Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin gegenüber der bisherigen Bebauung im 2. OG wurde auf dem Grundstück des Beigeladenen um ca. 2 m versetzt nach vorne zur Straße hin ausgeführt (siehe nachstehendes Foto).
71 
Das durch die Befreiung zugelassene Vorspringen der künftigen Bebauung des 2.OG des Grundstücks des Beigeladenen um 2,88 m über die Linie der zulässigen Höhenfestsetzungen hinaus führt im Ergebnis somit lediglich dazu, dass diese Bebauung nunmehr um ca. 0,88 m gegenüber der Bebauung im 2.OG auf dem Grundstück der Klägerin zur Straße hin vorspringt (siehe gelber Pfeil im Foto) und insoweit in diesem geringen zumutbaren Umfang einen Teil der abendlichen Westsonne verbirgt, d.h. das Grundstück der Klägerin insoweit verschattet. Da die Terrasse im 2.OG des Gebäudes der Klägerin sich aber ihrerseits gemessen ab dem künftigen Baukörper im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen auf eine Tiefe von immerhin noch 3,62 m bis zur Brüstung an der Fassadenfront hin erstreckt, kann nicht davon die Rede sein, dass ein erheblicher Teil der Terrasse durch das Vorhaben des Beigeladenen ver-schattet würde und insoweit eine unzumutbare, rücksichtlose Beeinträchtigung des Klägergrundstücks vorläge.
72 
Das Vorhaben des Beigeladenen stellt sich im Übrigen auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos dar, weil von ihm eine erdrückende Wirkung auf das Klägergrundstück ausginge. Es trifft zwar zu, dass bei Hinzukommen eines 3.OG insgesamt nun direkt grenzständig zum Grundstück der Klägerin ein Baukörper entsteht, der nicht nur gegenüber der Bebauung im 2. OG des Gebäudes der Klägerin um ca. 0,88 m vorspringt, sondern diese Bebauung obendrein noch mit einem weiteren Stockwerk überragt (siehe die gestrichelte rote Linie auf vorstehendem Foto, die in etwa den geschätzten Verlauf dieser Begrenzungslinie markiert). Da jedoch, wie gesagt, noch eine sehr weiträumige große Terrassenfläche verbleibt, die nicht an dieses Bauwerk angrenzt, kann nicht davon die Rede sein, das Vorhaben erdrücke gewissermaßen optisch die Nutzer des 2.OG des Gebäudes der Klägerin oder verursache bei diesen eine „gefängnishofartige“ Situation, die ein Gefühl des „Eingemauertseins“ auslöse. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine solche erdrückende Wirkung angenommen hat, unterscheiden sich von dem vorliegenden Fall schon durch die ihnen zugrundeliegenden Ausmaße der Baukörper erheblich. Das hat die Widerspruchsbehörde in ihrem Hinweisschreiben an die Klägerin unter Verweis auf die entsprechende Kasuistik zutreffend dargelegt.
73 
Da die Balkone im 3.OG bzw. die Terrasse im 2.OG des Vorhabens jeweils mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand einhalten, kann - ganz abgesehen davon, dass die Klägerin dies bisher gar nicht ausdrücklich gerügt hat - auch unter diesem Aspekt nicht angenommen werden, sie werde durch deren künftige Nutzung rücksichtslos betroffen (vgl. zum Rücksichtnahmegebot bezüglich einer grenznahen, aber noch mit einem Abstand errichteten Balkonanlage einer mit einem Rücksprung errichteten Doppelhaushälfte VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, juris, Rn. 8).
74 
Schließlich erweist sich die für das Vorhaben des Beigeladenen erteilte Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans auch nicht etwa deshalb als rücksichtslos gegenüber der Klägerin, weil dadurch der Blick auf ihre Moschee und deren charakteristische Architektur in erheblicher Weise verstellt und sie daher in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde.
75 
Zwar zählen der Schutz vor Einblicken in Gebäude bzw. die Erhaltung von Ausblicken aus Gebäuden nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den im Rahmen des Rücksichtnahmegebots als schutzwürdig zu berücksichtigenden nachbarlichen Belangen. Auch die Ansicht eines Bauwerks, d. h. sein eigenes „Erscheinungsbild“, das es dem außenstehenden Betrachter bietet, genießt an sich nur im Rahmen des Denkmalschutzrechts rechtlichen Schutz gegenüber Beeinträchtigungen von außen (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz - LDSchG; zum subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch des Eigentümers eines Denkmals gegenüber solchen Beeinträchtigungen siehe BVerwG, Beschl. v. 10.06.2013 - 4 B 6/13 -, juris, Rn. 8; siehe dazu auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2014 - 6 K 1947/14 -). Die Moschee steht aber nicht unter Denkmalschutz, auch wenn sie ihr Architekt für „denkmalwürdig“ halten mag (vgl. Schreiben des Architekten F. vom 24.10.2013 - GAS 119).
76 
Gleichwohl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Nachbar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht nur ein optisches Erdrücktwerden - durch das Erscheinungsbild eines Bauvorhabens ihm gegenüber - rügen kann, selbst wenn es die (allein der Belichtung und Belüftung dienenden) bauordnungsrechtlichen Mindestabstände einhält, sondern umgekehrt auch eine Rücksichtlosigkeit unter Hinweis darauf geltend machen kann, dass das Erscheinungsbild seines eigenen Gebäudes durch das Bauvorhaben des Nachbarn in unzumutbarer Weise nachteilig beeinträchtigt wird. Das setzt aber zumindest voraus, dass das Erscheinungsbild seines Gebäudes, wenn es nicht unter Denkmalschutz steht, eine - wenn auch nur im weitesten Sinne - rechtliche Schutzwürdigkeit genießt, die sich normativ verorten lässt. Bei einem kirchlichen Zwecken dienenden Gebäude, wie hier der Moschee der Klägerin, mag sich eine solche Schutzwürdigkeit aus dem besonderen Schutz der Religions(Ausübungs- und Betätigungs)Freiheit in Art. 4 Abs. 2 GG ableiten lassen (zum grundgesetzlichen Schutz „kirchlicher“ Zwecke auch für die Gebäude nichtchristlicher Kirchen und solcher, die keine als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften umfassen, vgl. VG München, Beschl. v. 07.06.2005 - M 8 SN 05.1628 -, juris, Rn. 32; dazu, dass die Wertentscheidung des Grundgesetzes aus Art. 4 GG auch bei der Anwendung einfachen Rechts, unter anderem auch des Baurechts, mitzuberücksichtigen ist vgl. VG Berlin, Urt. v. 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris, Rn. 19 und 22 unter Verweis auf OVG Bln-Brdbg, Beschl. v. 30.03.2007 - 2 N 249.05 -, juris Rn. 8 und 10).
77 
Denn solche kirchlichen Gebäude zielen durch ihre oft auch räumlich herausragende und spezifische Architektur nicht nur darauf ab, ein manifestes Zeugnis des Glaubens nach außen hin zu bieten, sondern sich auch einer unbestimmten Vielzahl von Gläubigen als potentiellen Nutzern durch ihre leichte äußere Erkennbarkeit als Stätte des Gebetes bzw. der gemeinsamen Glaubensausübung anzubieten, indem sie durch ihr markantes, klar erkennbares Erscheinungsbild auf sich als Gotteshaus und Stätte der Religionsausübung aufmerksam machen. Aus diesem Grund ist der Klägerin auch das ca. 35 m hohe Minarett genehmigt worden bzw. wird auch sonst Kirchen mit ihren charakteristischen und markanten Türmen und Kuppeln im Baurecht, schon was die Einhaltung von Höhenbegrenzungen angeht, ein gewisser Sonderstatus eingeräumt. Durch diesen besonderen grundrechtlichen Schutz, der Stätten der Religionsausübung zukommt, unterscheiden sich solche kirchlichen Zwecken dienende Gebäude von sonstigen Profanbauten, wie etwa privaten Firmengebäuden oder Hotels, die aus kommerziellen Gründen durch eine besondere auffällige Gestaltung und Architektur ebenfalls Nutzer und potentielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen suchen.
78 
Von daher mag es im Grundsatz anzuerkennen sein, dass eine Religionsgemeinschaft einen Anspruch darauf hat, dass das Erscheinungsbild ihres Gotteshauses aus den genannten Gründen und zur Sicherung seiner Funktionsfähigkeit als manifeste Einladung zur Glaubensausübung zumindest gegenüber einem nachträglich hinzutretenden Bauvorhaben in der Nachbarschaft geschützt wird, das dieses Erscheinungsbild vollständig oder in ganz erheblichem Umfang derart verstellen und verdecken würde, dass das Gotteshaus als solches nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten für die Allgemeinheit generell und für auswärtige Gläubigen insbesondere wahrnehmbar und erkennbar ist und damit seine Funktion in erheblichem Ausmaße beeinträchtigt wird.
79 
Selbst wenn man diesen Grundsatz zugrunde legt, fehlt es indessen im vorliegenden konkreten Fall eindeutig an einer solchen das Erscheinungsbild der Moschee der Klägerin erheblich beeinträchtigenden Auswirkung des Vorhabens des Beigeladenen. Denn selbst das Vorziehen der bisherigen Bebauung um 2,88 m im 2. OG und die Aufstockung des bisherigen Baukörpers um ein weiteres, genauso weit vorgezogenes 3.OG verdeckt den Anblick auf die Moschee für Personen, die sich zu Fuß oder mit einem Fahrzeug auf der XXX Straße stadteinwärts oder auswärts bewegen, weder von Westen, noch von Osten aus und erst recht nicht von der gegenüberliegenden südlichen Seite der XXX Straße aus betrachtet, sondern allenfalls in einem völlig unerheblichen, sehr geringen Ausmaß. Das ergibt sich aus dem Augenschein und dem dadurch gewonnenen Eindruck, den sich das Gericht von den Örtlichkeiten verschafft hat. Da insbesondere das Minarett und die Kuppel hoch über die umgebende Bebauung herausragen und da das Moscheegebäude durch das angegliederte Haus mit Ladengeschäft im EG, dem äußerlich unauffälligem Gebetsraum im 1.OG und der darüber liegenden Wohnung mit Terrasse im 2.OG vom Gebäude des Beigeladenen mit einem Abstand von ca. 13 m getrennt liegt, wird sein Anblick von der gegenüberliegenden Seite der XXX Straße aus gesehen in keiner Weise dadurch beeinträchtigt, dass der künftige Baukörper des Gebäudes des Beigeladenen das Flachdach der Wohnung im 2.OG des Gebäudes der Klägerin um etwa 4 m überragt, womit er im Übrigen auch nur etwas mehr als die Höhe der Oberkante des Flachdachs des würfelförmigen Moscheegebäudes erreicht, aus dem heraus sich die Kuppel der Moschee nach oben wölbt (siehe nachstehende Ansicht von Süden).
80 
Auch von Osten aus betrachtet bleibt für die Nutzer der XXX Straße die Moschee mit ihrer charakteristischen Kombination aus Minarett und Kuppeldach ohne Weiteres völlig klar erkennbar. Die Silhouettenlinie des geplanten Baukörpers, wie sie aufgrund einer groben Schätzung nach der Augenscheinseinnahme im anschließenden Foto gelb markiert dargestellt wird, zeigt dies deutlich.
81 
Dasselbe gilt bezüglich des Anblicks aus westlicher Richtung:
82 
Aus dieser Perspektive gesehen wird allenfalls eine kleine äußerste Ecke des Anblicks der Kuppel der Moschee durch das Vorhaben verdeckt.
83 
Genau besehen wird der Moscheebau mit seiner Kuppel nur dann weitgehend verdeckt, wenn man sich auf der dem genehmigten Vorhaben vorgelagerten Terrasse im 2.OG des Gebäudes des Beigeladenen befindet und in östliche Richtung blickt.
84 
(siehe die im nachstehenden Foto aufgrund einer Schätzung nach dem Augenschein eingetragene, etwa dort verlaufende Silhouettenlinie des Vorhabens)
85 
Da diese Terrasse indessen keine der Allgemeinheit öffentlich zugängliche Fläche darstellt, sondern ihre Nutzung allein den privaten künftigen Wohnnutzern vorbehalten bleibt, für die aufgrund des markanten Minaretts und der unmittelbaren Nachbarschaft die Existenz einer Moschee an dieser Stelle trotz des verdeckten Kuppelbaus ohnehin bekannt ist und noch immer wahrnehmbar bleibt, kann nicht davon die Rede sein, hierdurch werde in rücksichtloser Weise das allgemeine öffentliche Erscheinungsbild der Moschee und deren Erkennbarkeit in einer deren Funktionsfähigkeit tangierenden Weise auch nur ansatzweise beeinträchtigt.
86 
Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens kann die Klägerin schließlich schon grundsätzlich nicht unter Hinweis auf ihre gegenüber dem Vorhaben bestehenden allgemeinen ästhetische Bedenken geltend machen, die sie unter Berufung auf die Stellungnahmen des Gestaltungsbeirats der Beklagten (v. 15.02.2012 und 18.07.2012 -siehe GAS 113 und 117) sowie des Architekten F. (vom 24.10.2013 - GAS 119) vorgebracht hat, der die Mosche für „denkmalwürdig“ hält, und die sinngemäß darauf abstellen, die massive Bebauung des Beigeladenengrundstücks über zwei Etagen hinweg im 2. und 3. OG mit ihrer riegelartigen, ungegliederten einheitlichen langen Front störe den ruhigen und ästhetischen Eindruck der bisherigen Gesamtsilhouette der Bebauung an der nördlichen Seite der XXX Straße, die unter anderem durch das runde Tonnendach der im 2.OG des unmittelbar angeschlossenen Nachbargebäudes (Geschäftshaus XXX Straße Nr. 34) gelegenen Betriebsleiterwohnung der Beigeladenen im Verfahren 6 K 677/16 ebenso geprägt werde, wie durch die am anderen Ende - durch das Grundstück des Beigeladenen getrennt davon liegende - Moschee mit ihrer korrespondierenden runden Kuppel. Denn eine schutzwürdige subjektiv-öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen wäre, steht der Klägerin insoweit schon von vornherein nicht zu. Die Wahrung einer ästhetischen Gestaltung eines unter anderem durch die Bebauung entlang einer Straße mitbestimmten Ortsbildes liegt nämlich allein im öffentlichen Interesse, dem etwa im Rahmen einer Gestaltungssatzung (Ortsbausatzung gem. § 74 LBO) oder aber über das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot (§ 11 LBO) Rechnung getragen werden kann.
87 
2. Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit
88 
2.1. Eine Verletzung der - nachbarschützenden - Abstandsvorschriften, d.h. der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Mindestabstände lässt sich hier nicht feststellen. Die Balkone bzw. die Terrassennutzung im 2. bzw. 3. OG des Vorhabens halten nämlich mit 2,50 m den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand gem. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO ein. Die Erweiterung des Baukörpers im 2.OG und seine Aufstockung durch einen zusätzlichen darüber liegenden Baukörper im 3.OG sind als Grenzbauten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin bauordnungsrechtlich zulässig, da der Bebauungsplan hier die geschlossene Bauweise „g“ festsetzt, also nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss.
89 
2.2. Auch - nachbarschützende - brandschutzrechtliche Vorschriften werden durch das Vorhaben nicht zu Lasten der Bebauung des Grundstücks verletzt. Aufgrund der fachbehördlichen Stellungnahme der Fachstelle „Feuerwehramt“ des Baurechts- und Denkmalamts (vom 21.07.2014 - BAS 77) sind in der angefochtenen Baugenehmigung unter den Ziffern 20 bis 26 der Anlage II zur Baugenehmigung (siehe BAS 135, 137) die entsprechenden brandschutzrechtlichen Auflagen als verbindlicher Teil des Regelungsgehalts der Genehmigung mit aufgenommen worden. Dass diese etwa unzureichend seien, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie im Angrenzeranhörungsverfahren hierzu lediglich eingewandt, infolge der Nutzungsänderung von einem Fitnessstudio in eine Wohnnutzung stellten sich erhöhte Anforderungen an den Brandschutz.
90 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, da der Beigeladene durch Stellung eines eigenen Klageabweisungsantrags ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.
91 
Beschluss vom 17. Januar 2017
92 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf10.000,-- Euro festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18.07.2013 - Kopp, VwGO-Kommentar, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 VwGO, Rn. 14; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris).
93 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 6 K 641/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 6 K 641/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 6 K 641/16 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 6 K 641/16 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2016 - 6 K 641/16 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Feb. 2016 - 6 K 121/16

bei uns veröffentlicht am 12.02.2016

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gründe   1 Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen vom Regierungs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Mai 2015 - 5 S 736/13

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Aug. 2014 - 3 S 1400/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Aug. 2014 - 8 S 979/14

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juni 2013 - 4 B 6/13

bei uns veröffentlicht am 10.06.2013

Gründe 1 Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise d

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 30. Okt. 2012 - 4 K 553/12.NW

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Apr. 2009 - 3 S 569/09

bei uns veröffentlicht am 29.04.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließl

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 S 1771/07

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2008 - 3 S 2773/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens m

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ im Teilbereich „Vorderer Eckweg" im Stadtbezirk Villingen vom 19.07.2012.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem „Wohn- und Betriebsgebäude“ bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (Marie-Curie-Straße ...) auf der Gemarkung Villingen. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Sondereigentümer des aus Halle und Büro bestehenden, an den M... Betrieb des Antragstellers zu 2 vermieteten Geschäftsgebäudeteils, die Antragsteller zu 1 und 2 Eigentümer der zugehörigen Betriebswohnung.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ vom 19.01.1993/06.07.1994, der für das Grundstück - ebenso wie für die westlich angrenzenden Grundstücke - ein Gewerbegebiet vorsieht, in dem Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind.
Mit Änderungsbebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ vom 29.09.2004 wurde der südwestliche, an die B 33 angrenzende Teil des ursprünglichen Plangebiets, in dem bislang eine Fläche für Gemeinbedarf („öffentliche Verwaltungen“) festgesetzt war, als Sondergebiet „Elektro“ und südlich angrenzend als Gewerbegebiet ausgewiesen; der nördliche, kleinere Teil der bisherigen Gemeinbedarfsfläche wurde zusammen mit einer Verkehrsfläche und einem nördlich an diese angrenzenden Teil eines Gewerbegebiets als Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem anstatt der bisherigen Festsetzungen über eine maximale Trauf- und Firsthöhe von 8 bzw. 12 m und maximal 2 Vollgeschossen lediglich eine Baumassenzahl von 7 festgesetzt wurde; statt der bisher nur zulässigen offenen Bauweise wurde eine abweichende Bauweise vorgesehen.
Der angegriffene, vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht nun - u. a. - für einen Teil dieses Gewebegebiets und einen nördlich angrenzenden Teil des bereits 1994 festgesetzten Gewerbegebiets ein Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ vor; von dessen östlicher Grenze ist das Grundstück der Antragsteller mindestens 150 m entfernt.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einrichtungshauses (Möbelmarkts) der Unternehmensgruppe ... GmbH mit ca. 27.000 m² Verkaufsfläche geschaffen werden. Zum Zwecke der Erschließung soll von der südöstlich gelegenen Milanstraße ein Straßendurchstich zur Wieselsbergstraße erfolgen und dabei das dortige Gewerbegebiet mit entsprechenden Grundstückszufahrten neu geordnet werden.
Nach Durchführung des erforderlichen Raumordnungsverfahrens stellte das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.05.2011 fest, dass der geplante Neubau des Einrichtungshauses unter bestimmten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimme und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstünden.
Am 06.05.2011 wurde die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen am 06.12.2010 festgestellte 11. Änderung zu Teil II des Flächennutzungsplans 2009 genehmigt. Danach wird der für das Möbelhaus vorgesehene Bereich, der bisher als gewerbliche Baufläche, Grünfläche und Suchfeld für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt war, als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel dargestellt.
Das Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ liegt innerhalb eines in der genehmigten Regionalplanteilfortschreibung „Einzelhandelsgroßprojekte“ der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg vom 03.12.2010 für Villingen-Schwenningen festgelegten Vorbehaltsgebiets für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte.
10 
Dem Bebauungsplanverfahren liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
11 
Bereits am 28.03.2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Ansiedlung eines service- und beratungsorientierten „Wohnkaufhauses“ („...“) mit einer Verkaufsfläche von 27.000 m2 und einer Lagerfläche von 8.000 m2 am Vorderen Eckweg beschlossen. Vorgesehen waren bzw. sind ein Erdgeschoss und vier Obergeschosse, wobei das 4. Obergeschoss als Lagerfläche dienen und aufgrund der Hanglage unmittelbar vom Vorderen Eckweg aus angedient werden soll.
12 
Um die Aufnahmefähigkeit des zusätzlichen Verkehrsaufkommens und die damit für die angrenzenden Wohngebiete im Bereich der Milanstraße verbundenen Lärmauswirkungen zu untersuchen, wurden eine Verkehrs- sowie eine Lärmuntersuchung durchgeführt. In der Verkehrsuntersuchung wurde eine direkte Anbindung des Vorderen Eckwegs an die Wieselsbergstraße empfohlen, was eine Neuordnung der baulichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke bedingte.
13 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste vor diesem Hintergrund am 18.02.2009 einen neuen Aufstellungsbeschluss mit einem erweiterten Geltungsbereich. In diesen wurden über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus weitere der Erschließung dienende Verkehrsflächen sowie die Fläche des im Süden neuzuordnenden Gewerbegebiets einbezogen.
14 
Am 30.04.2010 wurde der neuerliche Aufstellungsbeschluss zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich bekannt.
15 
Am 20.07.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen.
16 
Während der vom 29.08. bis 10.10.2011 dauernden öffentlichen Auslegung erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
17 
Die Antragstellerin zu 1 machte geltend, der Standort sei für einen derart massigen Baukörper unpassend; er passe nicht ins Stadtbild. Die umliegenden Straßen seien für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt. Im Verkehrsgutachten werde zu Unrecht von einer Entlastung durch die ursprünglich geplante B 523 ausgegangen. Das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Wieselsbergstraße sei nicht untersucht worden. Das durch die langen Öffnungszeiten bedingte hohe Verkehrsaufkommen stelle eine Belastung dar. Insbesondere mit dem nächtlichen Anlieferverkehr sei eine enorme Lärmbelastung verbunden. Das Baugebiet sei ursprünglich für kleinere Gewerbebetriebe vorgesehen gewesen; darauf hätten sich die Betriebe verlassen. Die Antragsteller zu 3 und 4 Einwendungen wandten ein, mit dem hässlichen, riesengroßen Vorhaben werde die Stadt verunstaltet. Die Änderung der Verkehrsführung bedinge hohe Kosten und führe zu einem Verkehrschaos. Ein derart großes Möbelhaus passe nicht ins Gewerbegebiet. Der Antragsteller zu 4 machte weiter geltend, dass die noch leerstehenden Grundstücke als Standort für weitere Kleinbetriebe an Attraktivität verlören. Die Immobilien verlören an Wert. Die Antragstellerin zu 2 machte gegen den geplanten Standort geltend, die umliegenden Straßen würden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu stark belastet. Das Gewerbegebiet sei ursprünglich für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe ausgewiesen worden; eben darum hätten sie sich dort angesiedelt. Eine höhere Verkehrs- und Lärmbelastung wollten sie nicht hinnehmen.
18 
Die Antragsteller machten weiter geltend, die bauliche Entwicklung belege eine Entwicklung zu einem homogenen Gewerbegebiet. Aus den Maßfestsetzungen erhelle, dass allenfalls an die Unterbringung mittelständischen Gewerbes gedacht gewesen sei. Daran habe auch die Ausweisung eines Sondergebiets für einen Elektromarkt nichts geändert. Mit der angegriffenen Planung würden die bisherigen Grundzüge der Planung hinfällig. Ein „Wohnkaufhaus“ mit dieser Verkaufsfläche füge sich nicht ein. Der im Übrigen fortgeltende Bebauungsplan könne aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr angewandt werden. Die für die Umgebungsbebauung entstehenden Konflikte blieben ungelöst. Es lägen Ermittlungs- und Abwägungsdefizite vor. Daraus leiteten sie einen Anspruch auf eine Planung ab, der der Sache nach einem Gebietserhaltungsanspruch gleichkomme. Schließlich seien die auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärm- und Abgaswirkungen nicht ausreichend untersucht worden. Der Lärmuntersuchung liege die Verkehrssituation und Lärmbelastung aus dem Jahre 2007 zugrunde. Insofern wäre eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten geboten gewesen. Schon jetzt komme es auf den Anbindungen an die B 33 zu Rückstauungen, die künftig zu weiträumigen Verkehrsbehinderungen führten. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Situation im unmittelbaren Vorhabenbereich. So verfügten die 595 Stellplätze über lediglich zwei Ein- bzw. Ausfahrten. Bei ihrem Grundstück sei unberücksichtigt geblieben, dass auch Wohnnutzung stattfinde. Aufgrund der gewählten Immissionsorte werde offenbar davon ausgegangen, dass auch über die Marie-Curie-Straße zu- und abgefahren werde. In sachfremder Weise werde angenommen, dass nachts keine Immissionen hervorgerufen würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Restaurantbetrieb sei unvorstellbar, dass nachts kein Lieferverkehr stattfinden solle. Auch der Problematik nicht ausreichender Stellplätze sei nicht nachgegangen worden. Bei entsprechendem Kundenverkehr stellten sich Verkehrsbehinderungen mit vermehrten Lärm- und Abgaswirkungen ein, die nicht untersucht worden seien. Davon seien sie besonders betroffen. Auch seien sie den Auswirkungen des Parksuchverkehrs und ggf. unzulässigen Parkens ausgesetzt. Denn bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsnutzfläche von mehr als 700 m2 sei zumindest für jeweils 30 m2 ein Stellplatz notwendig. Danach wären 900 Stellplätze vorzuhalten. Eine Ermäßigung wegen Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei bei einem Möbelhaus nicht gerechtfertigt. Ein solches werde typischerweise mit Kraftfahrzeugen angefahren. Die Durchbrechung der bisherigen Planungskonzeption werde besonders deutlich bei dem vorgesehenen, völlig überdimensionierten Baukörper. Damit verlören die Grundstücke im Gewerbegebiet an Wert; sie könnten nicht mehr an Dritte veräußert werden, weil eine Wohnnutzung nicht mehr in verträglicher Weise stattfinden könne. Dies gelte aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens insbesondere für die unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke. Jene verstärke auch die schall- und abgastechnischen Probleme. Im Winter entstünden dort infolge nicht abtrocknender Nässe Gefahrenstellen. Auch die Ausnutzung des Baugrundstücks durch Nebenanlagen, insbesondere durch Werbeanlagen, die im Gewerbegebiet so nicht vorgesehen seien, sei nicht problematisiert worden. Auch insofern stelle das Vorhaben einen „Fremdkörper“ dar. Dass es den bisherigen Gebietscharakter sprenge, ergebe sich bereits aus dem vorgesehenen Bruttorauminhalt von 217.000 m3. Auch sei das Gewerbegebiet mit den einzelnen Betrieben von der Bundesstraße 33 aus nicht mehr zu sehen, was die Gewerbetreibenden erheblich beeinträchtige. Dies gelte umso mehr, als ihre Werbemöglichkeiten sehr eingeschränkt seien. Demgegenüber werde dem Wohnkaufhaus nicht zuletzt mit dem Aufstellen eines überdimensionierten roten Stuhls ein werbewirksamer Auftritt ermöglicht. Nach alledem hätte nach einem Alternativstandort gesucht werden müssen. Es hätten sich auch besser geeignete Standorte finden lassen. Die Suche sei indes nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, weil sich der Investor auf den Standort am Vorderen Eckweg festgelegt habe. Nachdem die überdimensionierte Bebauung quer zur Hauptwindrichtung vorgesehen sei und wie ein Riegel wirke, werde die Belüftung des Gewerbegebiets und damit auch ihr Grundstück beeinträchtigt, weil dies zur Aufheizung des Kleinklimas führte.
19 
Aufgrund eingegangener Anregungen und betrieblicher Erwägungen wurden der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet. Dabei wurden der östliche Gebäudeflügel verkürzt, der „rote Stuhl“ verschoben und in der Höhe reduziert, der Haupteingang verlegt und über dem Luftraum der Haupterschließung die Errichtung einer Glaskuppel vorgesehen sowie die Anordnung der Parkplätze teilweise geändert. Auch wurden die Verkehrs- und Lärmgutachten an aktuelle Bedingungen und Anforderungen angepasst und erweitert. Die Planbegründung wurde in verschiedener Hinsicht ergänzt (u. a. zur Standortentscheidung/Alternativenprüfung, zur Erschließung, zum ruhenden Verkehr und zur Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung ).
20 
Am 21.03.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Planentwurf nebst Begründung erneut öffentlich auszulegen.
21 
Während der erneuten, auf zwei Wochen verkürzten öffentlichen Auslegung vom 11.04. bis 25.04.2012 machten die Antragsteller geltend, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch weiterhin verletzt sei. Mit der Ergänzung der Verkehrs- und Lärmuntersuchung hätten sich ihre Einwendungen nicht erledigt. Da von einem Weiterbau der B 523 nicht ausgegangen werden könne, könnten auch nicht mehr die 2007 ermittelten Belastungswerte zugrunde gelegt werden. Es sei eine vollständige Neuprognose erforderlich. Nach wie vor fehle eine Lärmbeurteilung anhand der Nachtwerte. Soweit es an verschiedenen Immissionsorten auch ohne das Vorhaben zu nicht hinzunehmenden Lärmeinwirkungen komme, dürften diese nicht noch intensiviert werden. Vielmehr sei der Konflikt zu bewältigen. Die Lärmuntersuchung zur Betrachtung des Gesamtverkehrs sei wertlos, da die Verkehrslärmschutzverordnung nicht anwendbar sei. Ihre übrigen Einwendungen hielten sie aufrecht.
22 
Am 19.07.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Berücksichtigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Empfehlungen der Verwaltung („Abwägungsvorlagen“, Anlage 1). Gleichzeitig beschloss er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 31.08.2012 öffentlich bekannt gemacht.
23 
Am 10.04.2013 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung nahmen sie zunächst Bezug auf ihr Schreiben vom 07.10.2011. Der Bebauungsplan sehe einen „Fremdkörper“ vor, der mit der Umgebungsbebauung nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Dadurch werde ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt; die hervorgerufenen Konflikte würden nicht gelöst, obwohl sich das sondergebietswürdige Vorhaben von einer sonstigen Bebauung wesentlich unterscheide. Dass lediglich zwei Ein- und Ausfahrten vorgesehen seien, führe zu Verkehrsbehinderungen und entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Diese seien aufgrund einer tatsächlich überholten Situation beurteilt worden. Auch sei die betriebliche Wohnnutzung unberücksichtigt geblieben, obwohl auch sie von den Wirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs betroffen sei. Insofern sei das Verkehrsgutachten nicht tragfähig. Sachfremd sei die Annahme, dass nachts keine zusätzlichen Lärmwirkungen durch Lieferverkehr hervorgerufen würden. Voraussichtlich hätten sich gesundheitsgefährdende Lärmwerte ergeben, die auch bei Betriebswohnungen nicht hinzunehmen seien. Da die Anzahl notwendiger Stellplätze zu gering angesetzt sei, komme es in den angrenzenden Straßen zu Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Aufgrund der Maße habe das Vorhaben negative Auswirkungen auf das Klima. Anders als für das Vorhaben seien die Werbemöglichkeiten für die vorhandenen Gewerbebetriebe eingeschränkt. Nach einem Alternativstandort sei nicht gesucht worden.
24 
Da sie geltend machen könnten, aufgrund der Auswirkungen des Bauvorhaben in ihrem Eigentum verletzt zu sein, sei ihr Normenkontrollantrag auch zulässig, die vor Ort wohnenden Antragsteller zu 1 und 2 könnten darüber hinaus gesundheitsbeeinträchtigende Immissionen geltend machen. Antragsbefugt seien sie schon deshalb, weil bei der Prüfung der Lärmbeeinträchtigungen im Bereich ihres Grundstücks ein Immissionsort angenommen und bewertet worden sei. Damit gehe auch die Antragsgegnerin von einer möglichen Betroffenheit aus. Im Hinblick auf die sich anzuschließende objektive Rechtskontrolle bezögen sie sich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Ihrem bei der Prüfung von Standortalternativen selbst gesetzten Maßstab sei die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, da kein städtebaulich (teil-) integrierter Standort vorliege. Mit dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan werde eine städtebaulich integrierte Lage gerade zerstört. Eine solche setze ein planerisches Gesamtkonzept voraus, das nunmehr „auf den Kopf gestellt“ werde. Ein Vorhaben nach § 11 BauNVO könne nicht im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden. Nach dem Gedanken des Gebietserhaltungsanspruchs könne auch ein Bebauungsplan nicht teilweise mit einem Sondergebiet überplant werden, ohne dabei „Abschichtungen“ in der Umgebungsbebauung vorzunehmen und Konfliktlösungen vorzusehen. Ihr Vertrauen auf die vorhandene planerische Konzeption stelle einen schutzwürdigen, abwägungserheblichen Belang dar, zumal nur ein Einzelvorhaben geplant werde. Auch habe sich der Gemeinderat nicht im Einzelnen mit den in Betracht zu ziehenden Planungsalternativen befasst. Letztlich sei die Standortsuche an den Interessen des Vorhabenträgers ausgerichtet gewesen. Dem entsprechend habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die konkrete Standortentscheidung bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans stattgefunden habe. Das Bauvorhaben präge auch das vorhandene Stadt- und Landschaftsbild negativ. Eine „Riegelwirkung“ habe mit den bisherigen Festsetzungen gerade verhindert werden sollen; daran habe auch die Bebauungsplanänderung im Jahre 2004 nichts geändert. Seinerzeit hätten die angesprochenen Konflikte noch nicht bestanden. Es sei auch bereits absehbar, dass die Festsetzung über die zulässige Grundflächenzahl im Hinblick auf die Stellplätze nicht eingehalten werden könne. Nach alledem werde die bisherige städtebauliche Ordnung im Bebauungsplangebiet zerstört, die ursprünglich eine „hangbegleitende Bebauung“ vorgesehen habe. Bei einer solchen könne der vorbeifließende Verkehr die gewerbliche Bebauung wahrnehmen. Auch das Kleinklima werde im verbleibenden Bebauungsplangebiet massiv beeinträchtigt. Dass die nördlich und östlich gelegenen Straßen - u. a. die Marie-Curie-Straße - für die Erschließung des Vorhabens eine nur untergeordnete Rolle spielten, sei lebensfremd. Entsprechende Verkehrsströme würden in dem Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt. Dagegen werde ein noch nicht absehbarer Ausbau der B 523 unterstellt. Insofern seien die für ihr Grundstück errechneten Lärmwerte wenig aussagekräftig. Diese wären auch nicht anhand der 16. BImSchV, sondern anhand der TA Lärm zu beurteilen gewesen. Insbesondere sei auch ein noch in der Marie-Curie-Straße stattfindender Kundenverkehr im Wesentlichen dem Vorhaben zuzurechnen. Dass damit keine Lärmpegelerhöhung von 3 dB(A) verbunden sei und keine die Gesundheit beeinträchtigende Beurteilungspegel erreicht würden, könnten sie nicht glauben. Auch betriebsbezogenem Wohnen komme nicht nur das Schutzniveau gesunder Wohnverhältnisse zugute. Schließlich sei auch der stattfindende Parksuchverkehr nicht zutreffend berücksichtigt worden, nachdem die Stellplätze nicht nach Maßgabe der VwV Stellplätze berechnet worden seien. Insbesondere sei ein Abschlag von 15 % für interne Verkehrsflächen nicht nachvollziehbar.
25 
Die Antragsteller beantragen,
26 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ der Stadt Villingen-Schwenningen vom 19. Juli 2012 für unwirksam zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Anträge abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Es bestünden bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller. Deren Grundstück liege in beträchtlichem und städtebaulich weitgehend beziehungslosem Abstand zum Plangebiet. Dafür, dass ihre Belange nicht sachgerecht abgewogen worden wären, gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lasse sich aus der Auswahl eines Immissionsorts noch keine mögliche Betroffenheit herleiten. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sei sowohl die Verkehrs- als auch die Lärmuntersuchung aktualisiert worden. Die individuelle Mehrbelastung ihres Grundstücks liege danach für alle Planvarianten maximal bei 0,6 dB(A). Ein Hinweis auf eine für die Entscheidung relevante Belastung folge daraus nicht, sodass ihr Belang sachgerecht abgewogen sei. Im Übrigen stehe lediglich eine Betriebswohnung in Rede, der ein höheres Maß an Belästigungen und Störungen zugemutet werden könne. Maßgeblich seien die Richtwerte für ein Gewerbegebiet. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller von vornherein nicht berufen. Soweit sie eine „Fremdkörper“-Eigenschaft und eine „Riegelwirkung“ rügten, übersähen sie, dass dies planungsrechtlich bereits zulässig gewesen sei. Auch sei die Gebäudestellung gewählt worden, welche die bestmögliche Integration in das Gelände ermögliche. Einsehbarkeit und freie Aussicht stellten zumal im vorliegenden Fall schon keinen schutzwürdigen Belang dar. Klimatische Auswirkungen seien im Umweltbericht behandelt worden. Die für Nebenanlagen vorgesehene Fläche sei völlig ausreichend, um die notwendigen Stellplätze ebenerdig unterbringen zu können. Was die beanstandete Standortentscheidung betreffe, übersähen die Antragsteller, dass raumordnungsrechtliche Vorrang- und Vorbehaltswirkungen ebenso zu berücksichtigen seien wie das bauplanerische Entwicklungsgebot. Die konkrete Standortentscheidung innerhalb des Gemeindegebiets sei bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt. Mit den entsprechenden Standort-„Steckbriefen“ habe sich der Gemeinderat bzw. der Gemeinsame Ausschuss auch mit den wenigen noch in Betracht kommenden innenstadtnahen und verkehrsgünstigen (teilintegrierten) Flächen befasst. Der letztlich ausgewählte Standort habe sich aus diesen vorausgegangenen Planungen entwickelt. Standortalternativen hätten aufgrund des Vorhabenbezugs ohnehin keine Rolle mehr spielen können, da ein konkreter Standort beantragt gewesen sei, der in den vorausgegangenen Verfahren bereits als geeignet eingestuft worden sei. Bei ihren Ausführungen zum Gebietsbewahrungsanspruch übersähen die Antragsteller, dass in der Umgebung keine allgemeine Wohnnutzung zulässig sei und für den südwestlichen Teil des Ursprungsbebauungsplans bereits ein Sondergebiet ausgewiesen worden sei. Gefordert sei auch nur eine Konfliktbewältigung mit dem Ziel, wesentliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Eben aus diesem Grund seien auch zusätzliche (Erschließungs-)Flächen in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Die Grundflächenzahl könne durchaus eingehalten werden. Eine Bebauung mit Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung, die Auflösung der offenen Bauweise und der Bauhöhenbegrenzung seien ebenso wie umfangreiche Kundenverkehre bereits planungsrechtlich angelegt gewesen. Unvereinbare bodenrechtliche Spannungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen seien mit dem „Wohnkaufhaus“ für die weiterhin zulässige benachbarte gewerbliche Nutzung nicht verbunden. Insbesondere werde der dortige Zulässigkeitsrahmen nicht in Frage gestellt. Eine verlorengehende Einsehbarkeit werde durch einen größeren Kundenverkehr ausgeglichen. Zum Schutzgut Klima/Luft verhalte sich bereits der Umweltbericht; siedlungsklimatisch relevante Frischluftfunktionen seien nicht betroffen. Inwiefern die Antragsteller von wesentlich höheren Lärmbelastungen ausgingen, sei nicht nachvollziehbar. Der Planfall 3 gehe schließlich davon aus, dass die B 523 nicht ausgebaut werde. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe auch ergeben, dass die planbedingte Lärmzunahme weniger als 3 dB(A) betrage. Die Stellplatzberechnung anhand der VwV Stellplätze sei korrekt. Deren Ergebnisse seien zudem anhand anderer Objekte verifiziert worden.
30 
Die Antragsteller halten dem entgegen, dass die Anforderungen an die Antragsbefugnis zu weit gingen. Es genüge die Darstellung abwägungserheblicher, privater Belange. Es müsse nicht dargelegt werden, dass sie konkret fehlerhaft behandelt worden seien. Mit dem Hinweis, dass ihr Grundstück vorhabenbedingt Betriebs- und Verkehrslärm ausgesetzt sei, hätten sie einen eigenen abwägungserheblichen Belang geltend gemacht.
31 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
32 
die Anträge abzuweisen.
33 
Auch sie hält den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege deutlich von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Die Festlegung eines Immissionsorts führe noch nicht zur Antragsbefugnis, zumal der maßgebliche Richtwert nach der TA-Lärm um mehr als 10 dB(A) unterschritten werde. Auch die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm seien nicht erfüllt. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen die Argumentation der Antragsgegnerin.
34 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 (Satzungsbeschluss). Er ist Eigentümer der im Westen des Plangebiets liegenden und aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 6589/1 und 6638/1. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6589/1 (... ...) befinden sich die Betriebsgebäude der Erwerbsgärtnerei des Antragstellers, die 1985 genehmigt wurde. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wurde im Zuge von Grundstückstauschgeschäften des Antragstellers mit der Antragsgegnerin und privaten Grundstückszukäufen im Jahre 1998 gebildet. In der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks errichtete der Antragsteller aufgrund einer Baugenehmigung von 2001 ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen (... ...), in dem er mit seiner Familie lebt. Die Zufahrt soll danach, durch Baulast gesichert, von der ... aus über einen 3 m breiten, auf dem Betriebsgrundstück angelegten Weg erfolgen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bei der der Bauantrag am 21.06.2001 eingereicht worden war, hatte in der Sitzung vom 24.07.2001 gegen das Wohnhaus keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben, eine Entscheidung über das Einvernehmen aber im Hinblick auf zu klärende Fragen (Zuordnung zum Gartenbaubetrieb) zurückgestellt. Am 20.09.2001 schlossen die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Vereinbarung. Darin übernahmen letztere die Verpflichtung, das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit einem Zweifamilien-Wohnhaus zu bebauen und die Restfläche künftig ausschließlich der Erwerbsgärtnerei zu überlassen; eine „weitere Verringerung des Grundstück“ für Wohnbauzwecke wurde „für alle Fälle“ ausgeschlossen (§ 2). Ferner verpflichteten sich die Eheleute ..., das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 auch künftig nur „zur Erwerbsgärtnerei in Verbindung mit Blumengeschäft und Gewächshäusern“ zu nutzen und jegliche Wohnbebauung auszuschließen sowie dazu, die übernommenen Verpflichtungen durch Grunddienstbarkeit zu sichern, was bis heute nicht erfolgte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hatte der Gemeinderat mit Beschluss vom 17.09.2001 sein „endgültiges Einvernehmen“ zu dem Wohnbauvorhaben erteilt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 ist im Übrigen unbebaut und wird gartenbaulich als Freilandfläche (Anbau von Koniferen und Schnittblumen) genutzt Östlich der Grundstücke des Antragstellers liegt der Friedhof von Ötigheim (Grundstück Flst.-Nr. 6598), der im Osten und Süden von als Park angelegten Grünflächen (Grundstücke Flst.-Nrn. 8225 und 8199) sowie im Norden vom Friedhofsparkplatz (Grundstück Flst.-Nr. 6599/1) umgeben ist. Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 liegt - jenseits der Neuen Friedhofstraße - der 1998 erbaute örtliche Kindergarten. Westlich des Plangebiets schließen Hausgärten und dahinter Wohnbebauung an (Bebauungsplan „Breit-Eich“, Festsetzung: WA). Auch südlich und nördlich des Plangebiets erstrecken sich überplante Wohngebiete (Bebauungsplan „Steinäcker I“, Festsetzung: WR und WA, sowie Bebauungsplan „Steinäcker II“, Festsetzung: WA). Zwischen dem Friedhof und der Erwerbsgärtnerei verläuft ein Fuß- und Radweg.
Das bisher nicht überplante Plangebiet umfasst die eben beschriebenen Flächen einschließlich eines im Westen anschließenden Hausgartenstreifens. Es grenzt im Norden an die ..., seinen östlichen Abschluss bildet die ..., die noch Bestandteil des Plangebiets ist. Der Bebauungsplan setzt das Friedhofsgelände als öffentliche Grünfläche (ÖG 1) und den Bereich der Einsegnungshalle und Kapelle als Gemeinbedarfsfläche fest. Auch die parkähnlich angelegten Flächen im Osten und Süden des Friedhofs werden als öffentliche Grünflächen (ÖG 2 „Nutzung Parkanlage“) ausgewiesen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6599/1 südlich der ... wird der bestehende Parkplatz nebst Verkehrsgrün festgeschrieben. Für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 des Antragstellers setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO 1) mit der besonderen Zweckbestimmung „Sondergebiet Gartenbaubetrieb, Handel mit Pflanzen, Blumen und ähnlichen Produkten“ fest. Zulässig sind nur bauliche Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen, die dieser Zweckbestimmung dienen (Verkaufsräume, Gewächshäuser etc.). Weiterhin sind jegliche Wohnnutzungen ausgeschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch ein großes, parallel zu den Grundstücksgrenzen verlaufendes Baufenster festgelegt. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine maximale Grundfläche, Firsthöhe und Wandhöhe angeordnet. Die Grundfläche darf bis zum Höchstwert von 0,6 überschritten werden. Die mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaute Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird ebenfalls als Sondergebiet (SO 2) ausgewiesen und ebenfalls mit Baugrenzen und Vorgaben zum Nutzungsmaß versehen. Im SO 2 ist nur Wohnnutzung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig; diese Nutzung muss dem Gartenbaubetrieb zugeordnet sein (so Textteil). Zulässig sind maximal zwei Wohnungen. Der übrige Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird als private Grünfläche (PG 2) ausgewiesen. Nach dem Textteil ist auf dieser Fläche Gartenbau zugelassen. Als bauliche Anlagen sind nur Gewächshäuser mit einer maximalen Firsthöhe von 4,0 m zulässig. Die private Grünfläche Gartenbau darf zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden.
Auf dem Kindergartengrundstück (Flst.-Nr. 6640) setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ mit einem geräumigen Baufenster fest. Die im Westen angrenzenden jeweils zu Wohngrundstücken gehörenden Hausgartenflächen werden ebenfalls als private Grünflächen (PG 1, Hausgarten) ausgewiesen. Ferner werden durch örtliche Bauvorschriften die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der Freiflächen auf den Baugrundstücken geregelt.
Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Begründung, die bestehende städtebauliche Freiraumsituation um den Friedhof zu sichern und im Zusammenhang mit einer geordneten Bebauung festzuschreiben. Weitere Bebauung außer den vorhandenen bestandsgeschützten Gebäuden soll, auch im Hinblick auf die Abstände nach dem Bestattungsgesetz, nicht zulässig sein. Die Erwerbsgärtnerei und der Kindergarten sollen ausnahmsweise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Gründen der gemeindlichen Vorsorge die Möglichkeit erhalten, sich angemessen weiter zu entwickeln. Erweiterungen des Gartenbaubetriebs sollen möglich, flächenmäßig aber begrenzt sein. Ansonsten soll die bestehende Pufferzone zum angrenzenden Wohngebiet „Breit-Eich“ planerisch verfestigt werden. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise auf Wunsch der Eigentümer für betriebliches Wohnen im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt worden.
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt, zweite Änderung, von 1997 werden der Friedhof und die westlich angrenzende Fläche als Grünfläche dargestellt; in der aktuellen dritten Änderung von 2006 sind die Darstellungen nachträglich an die Festsetzungen im Bebauungsplan angepasst.
Am 06.11.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand u.a. in Form einer Informationsveranstaltung am 10.02.2003, die Beteiligten der Träger öffentlicher Belange fand vom 12.02. bis 13.03.2003 statt. Dabei machte die IHK Karlsruhe Bedenken hinsichtlich des Sondergebiets geltend, dessen Nutzungen zu eng an den bestehenden Gärtnereibetrieb angebunden seien. Auch der Antragsteller erhob Einwendungen bezüglich der Einschränkung seines Eigentums und fehlender wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten. Am 20.01.2004 billigte der Gemeinderat einen geänderten Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung vom 15.03. bis einschließlich 13.04.2004 im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Auf Wunsch des Antragstellers wurden die Baufenster und die Grundfläche auf dem Betriebsgrundstück vergrößert. Die IHK Karlsruhe wiederholte ihre Bedenken und auch der Antragsteller erhob wiederum Einwendungen. Am 26.04.2005 billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss die erneute Offenlage und Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht und der Entwurf vom 09.05. bis einschließlich 10.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die IHK hielt trotz Zugeständnissen ihre Forderung nach breiteren Nutzungsmöglichkeiten im SO 1 und ihre Kritik an der Nutzungsbeschränkung in SO 2 aufrecht. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine bisherigen Einwendungen. Er machte zusammengefasst geltend, der Bebauungsplan greife erheblich in sein Grundeigentum ein mit dem Ziel, ihm letztlich die Existenzgrundlage zu entziehen. Die geplanten Festsetzungen ließen eine Intensivierung der Nutzung nicht zu. Auf dem Betriebsgrundstück sei im Wesentlichen nur der bisherige Bestand zulässig. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei eine Nutzung mit Gewächshäusern zu nur 50 % und in den zulässigen Maßen unzureichend. Die Grünfläche könne nach einer Betriebsaufgabe praktisch nicht mehr genutzt werden. Die Beschränkung der Wohnnutzung im SO 2 sei weder angezeigt noch erforderlich. Er habe hierfür unter Verfahrensbeteiligung der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung ohne jegliche Nutzungsbeschränkung für das Wohnhaus erhalten. Es sei unzutreffend, dass ihm die Genehmigung im Vorgriff auf den Bebauungsplan und auf seinen Wunsch erteilt worden sei. Die Genehmigung sei unabhängig vom Plan auf § 34 BauGB gestützt worden. Ohne den Bebauungsplan wäre auch eine Wohnbebauung entlang des genehmigten Wohnhauses, wie sie in der Umgebung üblich sei, zulässig gewesen. Diese Bebauungsmöglichkeit solle mit ausreichenden Abständen zum Friedhof erhalten bleiben.
Am 02.08.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, wobei er auch ausführlich zu den einzelnen Einwendungen des Antragstellers Stellung bezog (Bl. 389 ff.). Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde mit dem Inhalt des § 10 Abs. 3 BauGB am 25.08.2005 ortsüblich im Gemeindeanzeiger Ötigheim sowie durch Anschlag bekannt gemacht, den Einwendern wurde das Prüfergebnis jeweils mitgeteilt.
Am 31.07.2007 hat der Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Einwendungen im Bebauungsplanverfahren. Das Verfahren sei von unsachlichen emotionalen Momenten mitgeprägt worden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe er nur unter Druck unterschreiben. Der Bürgermeister habe seinerzeit als Alternative in Aussicht gestellt, dass er dann 150.000,-- DM für die Aufstellung eines Bebauungsplans bezahlen müsse. Nach Abschluss der Vereinbarung habe ihm der Bürgermeister noch weitere Entwürfe übersandt, die er jedoch nicht unterschrieben habe. Wahres Motiv des Bebauungsplans sei es, seinen Betrieb zum Umzug in den Außenbereich zu veranlassen. Mittlere Gärtnereien seiner Größenordnung könnten sich ohne Expansionsmöglichkeiten und Rentabilitätssteigerungen wirtschaftlich nicht mehr halten. Hierfür reichten die im Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten nicht aus. Die auf der Grünfläche nur zulässigen kleinen Gewächshäuser mit 4,0 m Höhe auf 50 % der Fläche genügten nicht. Der Bebauungsplan trage auch dem Umstand einer sinnvollen Nutzung nach späterer Betriebsaufgabe nicht Rechnung. Es werde jede andere Nutzung als diejenige als Gartenbaubetrieb verboten und die Wohnfläche werde zwingend der Erwerbsgärtnerei zugeordnet. Unter diesen Umständen könne er später seine Grundstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll verwerten und müsse sein Familienheim aufgeben.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zusammengefasst aus: Der Antragsteller könne Fehler in der Begründung wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Jahres-Frist der §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1998 nicht mehr rügen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan frei von Abwägungsfehlern. Der Gemeinderat habe sich ausweislich der Unterlagen ausführlich mit allen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese mit den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangen sachgerecht abgewogen. Das städtebauliche Konzept bestehe darin, in einem gewissen Umkreis um den Friedhof keine Wohnbebauung, sondern nur öffentliche Anlagen (Kindergarten) bzw. „symbiotische“ Nutzungen wie die Gärtnerei zuzulassen. Der Antragsteller habe die Grünfläche beim Tausch 1998 als „landwirtschaftliche Fläche“ erworben. Es sei konsequent und notwendig, dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 keine 100%-ige Ausnutzbarkeit zuzuerkennen. Im SO 1 sei neben dem Gartenbaubetrieb eine beachtliche gewerbliche Palette möglich und die Anlagen könnten auch beträchtlich erweitert werden. Zudem dürften auf der Grünfläche auch Gewächshäuser in beachtlichem Umfang errichtet und die maximale GFZ in der Umgebung dürfe dabei sogar überschritten werden. Von einer Existenzgefährdung durch die Planfestsetzungen beim Antragsteller könne nach alledem keine Rede sein. Mit der Beschränkung des SO 1 auf Gartenbaubetriebe wolle man sicherstellen, dass auf dem Betriebsgrundstück keine nicht „friedhofsverträglichen“ Nutzungen aufgenommen würden. Auch das SO 2 sei fehlerfrei festgesetzt worden. Das Wohnhaus des Antragstellers genieße Bestandsschutz, weil es als Wohnhaus genehmigt worden sei. Der Bestandsschutz entfalle erst bei einer Nutzungsänderung oder bei erheblichen baulichen Veränderungen. Die Antragsgegnerin hätte demnach auch das gesamte Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 als private Grünfläche ausweisen können. Die Festsetzung einer Wohnbebauung im SO 2 belasse dem Antragsteller die Möglichkeit, sein Wohnhaus später zusammen mit dem Betrieb zu veräußern. Die Ausweisung der privaten Grünfläche auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) sei ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Die bisherige Nutzung als Freilandfläche werde festgeschrieben und dem währende des Verfahrens geäußerten Wunsch des Antragstellers, Gewächshäuser bauen zu dürfen, sei entsprochen worden. Die Höhenbegrenzung der Gewächshäuser auf 4,0 m Firsthöhe diene dazu „die Schaffung eines zusammenhängenden Gebiets ohne Bebauung weitestgehend zu erhalten“ und zugleich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers Raum zu geben. Die Gewächshäuser wirkten luftig und seien durchlässig. Dem Antragsteller sei bei einem Ausnutzungsanteil von 50 % - und damit einer „Grundflächenzahl“ von 0,5 - mehr zugestanden worden, als es die BauNVO vorsehe. Ein Gewächshausensemble in der im Bebauungsplan zugelassenen Größenordnung könne „nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden“. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei bisher als Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen gewesen. Ein Bebauungszusammenhang nach Nordosten fehle, das Friedhofsgelände stelle mangels optisch wahrnehmbarer und gewichtiger baulicher Anlagen keine „Bebauung“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar, die Friedhofskapelle sei nicht gebietsprägend. Die Bebauung ende damit westlich des Grundstücks mit den letzten Gebäuden im Plangebiet „Breit-Eich“. Der Wohnbereich des Grundstücks habe trotz Bestandskraft der Baugenehmigung überplant werden dürfen. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe den Gemeinderat beeinflusst; dieser habe auf diese Vereinbarung vertraut, ihr Zustandekommen sei maßgeblich für die Erteilung des Einvernehmens gewesen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Baugenehmigungsakten (2 Bände) der Stadt Rastatt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen vom Regierungspräsidium erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Asylbewerberwohnheimen in Modulbauweise mit vier Fertiggaragen.
I.
Am 17.04.2015 beantragte die xxx, eine Tochtergesellschaft zu 100 % der Beigeladenen, bei der Beigeladenen eine Baugenehmigung für 2 Asylbewerberwohnheime in Modulbauweise (Neubau von zwei jeweils zweigeschossigen Wohngebäuden mit modularen Fertigelementen und Errichtung von vier Stahlbetonfertiggaragen für Kraftfahrzeuge und Nutzung als Lagerraum) auf dem Grundstück xxx. Die beiden Wohnheime bieten ausweislich der beigefügten Grundrisse in Form einer Gemeinschaftsunterkunft Platz für insgesamt 90 Personen, die in 2-Bett-Zimmern mit einer Größe zwischen 15,93 m2 und 16,73 m2 untergebracht werden sollen. Pro Stockwerk sind zusätzlich zwei Sanitär- und Badbereiche mit einer Fläche von jeweils 16,73 m2 und eine Gemeinschaftsküche mit einer Fläche von 33,47 m2 vorgesehen. Im Untergeschoss der beiden Wohnheime findet sich zusätzlich noch ein Aufenthaltsbereich mit einer Fläche von 33,24 m2.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbepark W., 1. Änderung“ der Beigeladenen, nach Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen in der Sitzung vom 26.10.2015 in Kraft getreten am 31.10.2015. Dieser sieht für den westlichen Teilbereich GE 1, in dem auch das xxx liegt, unter Ziffer 1.1.4 als ausnahmsweise zulässige Nutzungen Anlagen für soziale Zwecke vor. Planungsanlass war ausweislich der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans ein bis Ende 2016 drohender Fehlbedarf von 1060 Unterbringungsplätzen für Flüchtlinge bei der Beigeladenen, dem diese neben der Unterbringung in derzeit ungenutzten Gebäuden oder Privatunterkünften durch Errichtung von provisorischen Unterkünften in Containern begegnen will. Hierfür stelle der in Teilen noch unbebaute Gewerbepark W. einen geeigneten Standort dar, weshalb in dessen Teilbereich GE 1 Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden sollten.
Der Antragsteller zu 1. betreibt in etwa 142 Meter Entfernung von dem östlichen der beiden geplanten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Internethandel. Die Antragstellerin zu 2. betreibt in etwa 232 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx ein Raumausstattungsgeschäft. Der Antragsteller zu 3. betreibt in etwa 205 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Malerbetrieb. Der Antragsteller zu 4. betreibt in etwa 74,50 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Metallbaubetrieb mit Produktionshalle. Die Antragstellerin zu 5. betreibt in etwa 186 Meter von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx ein Büro-, Fertigungs- und Lagergebäude für Handschreibgeräte. Die Betriebsgrundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. liegen im zentralen Teilbereich GE 2 des Plangebiets, das Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu 2. im östlichen Teilbereich GE 3b jeweils am xxx.
Mit Schreiben vom 16.06.2015 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller für diese Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dieses verletze die Antragsteller in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, da nach der damals gültigen Fassung des Bebauungsplans „Gewerbepark W.“ im dort festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO „Wohnungen“ als solche unzulässig seien. Auch bei einer Einstufung des Bauvorhabens als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wäre die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -) unzulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Zeitspanne - nämlich der Dauer seines Asylverfahrens - Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers sei, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukomme und sie sich deshalb in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweise. Auch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, weil Bauvorhaben zu Wohnzwecken nach dem Bebauungsplan ausdrücklich unzulässig seien und auch Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung nicht erforderten. Hiergegen spreche bereits, dass die Flüchtlinge sich nicht in unmittelbarer Nähe zu ihrer Unterbringung selbst versorgen könnten, weil im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig seien und auch der Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr äußerst dürftig sei, so dass bei dem Bauvorhaben auch die Belange der Flüchtlinge unberücksichtigt blieben. Das Bauvorhaben beeinträchtige angesichts der beabsichtigten Unterbringung von mindestens 90 Personen im Übrigen auch die nachbarlichen Interessen der Antragsteller in erheblichem Maße. Ohne Flüchtlingen generell absprechen zu wollen, dass sie in ihren Herkunftsländern ausreichend ausgebildet seien um erkennen zu können, dass Müll korrekt entsorgt werden müsse, sei zu erwarten, dass bei 90 Personen ein erhöhtes Müllaufkommen entstehe, das nicht fachgerecht entsorgt werde. Durch den ständigen Aufenthalt der Flüchtlinge im Gewerbegebiet sei auch zu erwarten, dass sich Kunden abgeschreckt fühlen könnten; hierin liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller. Ferner sei deshalb ein Wertverfall der Grundstückspreise im Gewerbegebiet zu befürchten, der den Antragstellern nicht zumutbar sei. Schließlich sei auch die Gefahr der Begehung von Straftaten zu berücksichtigen. Da die Antragsteller zum Kreis der Gewerbetreibenden zählten und zu Repräsentationszwecken teilweise auch größere Kraftfahrzeuge führen sowie entsprechende Immobilien errichtet hätten, bestehe eine nicht nur abstrakte Gefahr der Begehung von strafbaren Handlungen, da die Hofeinfahrten der Gewerbebetriebe angesichts des Publikumsverkehrs von potentiellen Kunden grundsätzlich unverschlossen seien.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Einwendungen der Antragsteller zurück. Das Bauvorhaben sei aufgrund der zum 31.10.2015 geänderten Fassung des Bebauungsplans entsprechend der Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte in § 246 Abs. 10 BauGB in Abweichung von der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Wege der Befreiung als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig. Die Abweichung vom Bebauungsplan sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen, da eine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht substantiiert geltend gemacht worden sei. Auch soweit die Antragsteller eine Wertminderung ihrer Grundstücke bzw. Auftragsrückgänge befürchteten, könne ein Abwehranspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben sein, wenn diese die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks sei. Eine solche Beeinträchtigung liege jedoch nicht vor. Von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Befürchteten Belästigungen sei nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder zivilen Nachbarrechts zu begegnen.
Zugleich erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15.12.2015 der xxx eine bis zum 31.12.2019 befristete Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Hiergegen haben die Antragsteller am 14.01.2016 Klage erhoben und die vorliegenden Eilanträge gestellt. Zu deren Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 ohne allerdings die Ausführungen zur befürchteten Müllproblematik, zum vorgetragenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zum befürchteten Wertverfall ihrer Grundstücke sowie zur angenommenen strafrechtlichen Relevanz des Vorhabens erneut aufzugreifen. Unabhängig davon, dass nach dem geänderten Bebauungsplan Wohnungen unzulässig seien, weshalb auch zu Wohn- bzw. Unterbringungszwecken errichtete Gebäude unzulässig sein müssten, sei das Bauvorhaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch als Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil sie im Gewerbegebiet als wohnähnliche Nutzung gebietsunverträglich sei.
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich verstanden),
10 
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen vom 14.01.2016 gegen die der xxx unter dem Aktenzeichen 21-2622.4-1/665 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Baugenehmigung anzuordnen und
11 
2. den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die weitere Ausführung der Bauarbeiten auf dem xxx, zu untersagen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Anträge abzulehnen.
14 
Zur Begründung ergänzt der Antragsgegner die Ausführungen aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 15.12.2015 dahingehend, dass dem Vorhaben nicht deshalb Gründe des Allgemeinwohls entgegenstünden, weil die dort untergebrachten Flüchtlinge sich aufgrund fehlender Einkaufsmöglichkeiten nicht selbst versorgen könnten und auch ein hinreichender Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr nicht gewährleistet sei. Eine Verletzung nachbarschützender Normen hierdurch sei nicht ersichtlich; im Übrigen lägen in etwa 300 Meter Entfernung zum Bauvorhaben ein Supermarkt und in etwa 500 Meter Entfernung Anschlüsse zu Regionalbussen und S-Bahnen.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Anträge abzulehnen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, die angegriffene Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien nicht geltend gemacht worden und lägen auch nicht vor. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei nicht gegeben. Der Bebauungsplan „Gewerbepark W. - 1. Änderung“ lasse seit dem 31.10.2015 Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zu. Die vom Antragsgegner in Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.2014 erteilte Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die von den Antragstellern zitierte frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 246 Abs. 10 BauGB überholt. Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe dementsprechend zuletzt mit Beschluss vom 11.03.2015 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass mit einer solchen Befreiung eine wohnähnliche Nutzungsform in das Gewerbegebiet getragen werde, nicht mehr relevant sei, da der Gesetzgeber mit § 246 Abs. 10 BauGB nunmehr eine abschließende Regelung zu Gunsten dieser Möglichkeit geschaffen habe. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da die Antragsteller weder vom genehmigten Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen unzumutbar beeinträchtigt würden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Minderung des Werts ihrer Grundstücke. Soweit die Antragsteller aufgrund des angegriffenen Vorhabens die Erhöhung des Personenverkehrs, des Müllaufkommens sowie eine vermehrte Begehung von Straftaten im Umfeld der genehmigten Asylbewerberunterkunft befürchteten, sei dies nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Auch liege kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller vor, da ein betriebsbezogener Eingriff weder in deren Gewerbetriebe noch in die Eigentumssubstanz gegeben sei. Hilfsweise, da entsprechende Einwendungen nicht erhoben worden und die Antragsteller deshalb gemäß § 55 Abs. 2 LBO präkludiert seien, trägt die Beigeladene vor, die Antragsteller hätten auch mit Blick auf die im Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm keine Nutzungseinschränkungen zu befürchten, da diese Richtwerte vorliegend von den Betrieben der Antragsteller eingehalten würden und auch Flüchtlingsunterkünften im Gewerbegebiet zumutbar seien.
18 
Der Kammer haben die Akten zum Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Bebauungsplan „Gewerbepark W., 1. Änderung“ vom 31.10.2015 vorgelegen. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
19 
1. Die Anträge zu 1. sind als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14.01.2016 erhobenen Klagen der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 15.12.2015 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt., Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässig.
20 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus mit ihren Anträgen zu 2. begehren, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die weitere Ausführung der Bauarbeiten auf dem xxx, zu untersagen, sind die Anträge gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässig.
21 
2. Sie sind jedoch unbegründet.
22 
Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, das in § 212 a Abs. 1 BauGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, der Vorrang zu (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp/derselbe, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 80, Rn. 152 ff.).
23 
Die hier erhobenen Klagen werden voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die hier angegriffene Baugenehmigung vom 15.12.2015 verletzt die Antragsteller bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des jetzigen Sach- und Streitstands voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten i.S.d. §§ 42 Abs. 2 VwGO, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, die den Prüfungsmaßstab des Gerichts im Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. 212 a Abs. 1 BauGB entsprechend einer in der Hauptsache zu erhebenden Anfechtungsklage der Nachbarn begrenzen.
24 
Vorliegend ist für die Kammer bei summarischer Prüfung weder die geltend gemachte Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller (unter a), noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar (unter b).
25 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr).
26 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist.
27 
Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.
28 
Nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung ist ein Gewerbegebiet geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten (vgl. zum Vorstehenden wiederum BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr). In Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Dies ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nach dem nur gleichsam als notwendige Ergänzung der gewerblichen Nutzung, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter ausnahmsweise zugelassen werden können. Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, S. 1384 <1385>).
29 
Das hier angegriffene Bauvorhaben führt jedoch nicht zur Zulassung einer Wohnnutzung im engeren Sinne, die im Gebiet des Bebauungsplans „W. - 1. Änderung“ aufgrund von § 8 BauNVO in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132) unzulässig wäre (unter aa). Das angegriffene Bauvorhaben unterfällt vielmehr als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO der neugeschaffenen speziellen Befreiungsvorschrift in § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I 2014, 1748). Die danach mögliche Abweichung vom Bebauungsplan dürfte am konkreten Standort auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller mit öffentlichen Belangen vereinbar sein (unter bb).
30 
aa) Sollte es sich bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handeln, wäre diese im Plangebiet unzulässig. Dies ist jedoch nicht der Fall.
31 
Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Der Begriff des Wohnens verlangt danach u.a., dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sind, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen. Auch Wohnheime können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, S. 1781 .; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, S. 893 <894>; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15 -, juris, Rn. 9: „baulich abgeschlossener Bereich mit eigener Küche und Bad“).
32 
Bei dem angegriffenen Vorhaben handelt es sich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu vergleichbaren Gemeinschaftsunterkünften (vgl. dazu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384; Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, S. 1781 ) hiernach nicht um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO. Die in Modulbauweise zu errichtenden Gebäude verfügen zwar mit den vorhandenen 2-Bett-Zimmern, sowie den jeweils gemeinschaftlich zu nutzenden Sanitär- und Aufenthaltsräumen sowie den Gemeinschaftsküchen über die Grundelemente eines Wohngebäudes. Angesichts der begrenzten Größe der 2-Bett-Zimmer von lediglich zwischen 15,93 m2 und 16,73 m2 und der gemeinschaftlichen Nutzung der zwei Sanitär- und Badbereiche mit einer Fläche von jeweils 16,73 m2 und je einer Gemeinschaftsküche mit einer Fläche von 33,47 m2 pro Stockwerk ist allerdings eine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht möglich. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich jeweils 45 Personen einen Aufenthaltsbereich mit einer Fläche von 33,24 m2 im Untergeschoss der beiden Gebäude zu teilen haben.
33 
bb) Soweit die Antragsteller weiter unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vortragen, die geplante Gemeinschaftsunterkunft sei auch bei einer Einstufung des Bauvorhabens als Anlage für soziale Zwecke im Plangebiet unzulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Zeitspanne - nämlich der Dauer seines Asylverfahrens - Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers sei, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukomme und sie sich deshalb in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweise, ist die genannte Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384; Beschluss vom 16.09.2014 - 5 S 1603/14 -, unveröffentlicht; vgl. darüber hinaus auch die Nachweise bei Kirchberg, VBlBW 2015, S. 225 <229 mit Fn. 50>) durch die neugeschaffene Befreiungsmöglichkeit in § 246 Abs. 10 BauGB überholt.
34 
Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
35 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit deren erstem Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 ).
36 
Mit dem 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs geht die Kammer davon aus, dass bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB - zu berücksichtigen ist, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 : Abänderung von Amts wegen des Beschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384).
37 
b) Können sich die Antragsteller danach nicht auf die abstrakte Gebietsunverträglichkeit des angegriffenen Bauvorhabens im Plangebiet berufen, bleibt zu prüfen, ob nachbarliche Interessen einer - tatbestandlich im Übrigen erfüllten - Befreiung am konkreten Standort entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 unter Verweis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 -, NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
38 
Bei der Prüfung, ob eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt werden kann, haben die Baurechtsbehörden nach der Vorstellung des Gesetzgebers jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die beantragte Flüchtlingsunterkunft mit den jeweils zulässigen Gewerbebetrieben miteinander verträglich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Nutzungen im Gewerbegebiet im Hinblick auf ihre Emissionen und verkehrlichen Auswirkungen so gegliedert sind, dass es Bereiche gibt, in denen eine wohnähnliche Nutzung nicht unzumutbar gestört wird und von dieser wohnähnlichen Nutzung auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für zulässige gewerbliche Nutzungen ausgehen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 8 und 12).
39 
Im Fall des vorliegend angegriffenen Bauvorhabens dürfte dies gegeben sein.
40 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller entsprechende Einwendungen hinsichtlich einer Nutzungseinschränkung ihrer Betriebsgrundstücke aus Gründen des Immissionsschutzes mit ihrem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 gegen das Vorhaben und auch in der Folge nicht geltend gemacht haben, so dass sie mit diesem Einwand gemäß § 55 Abs. 2 LBO materiell präkludiert sein dürften.
41 
Auch in der Sache dürften nach Auffassung der Kammer angesichts der Gliederungsstruktur des im Bebauungsplan „Gewerbepark W., 1. Änderung“ festgesetzten Gewerbegebiets von dem im westlichen Teilbereich GE 1 gelegenen Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller in den östlich gelegenen Teilbereichen GE 2 und GE 3b des Plangebiets ausgehen, die vom angegriffenen Bauvorhaben durch die als Stichstraße angelegte xxx räumlich getrennt werden.
42 
Der Kammer erscheint es ohnehin fernliegend, wenn die Antragsteller annehmen, die im angegriffenen Bauvorhaben unterzubringenden Flüchtlinge würden sich ständig im Bereich des Gewerbegebiets aufhalten, da die genannte Stichstraße in Richtung des nahegelegenen Ortszentrums von xxx führt, wo ihnen sowohl Einkaufsmöglichkeiten als auch eine Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung stehen. Im Übrigen hätten die Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen im Eilverfahren auch mit Blick auf die im Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm keine Nutzungseinschränkungen zu befürchten, da diese Richtwerte vorliegend von den Betrieben der Antragsteller eingehalten sind.
43 
Soweit die Antragsteller schließlich mit ihrem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 bei Verwirklichung des angegriffenen Bauvorhabens ein erhöhtes Müllaufkommen, die Abschreckung von Kunden, einen Wertverfall der Grundstückspreise im Gewerbegebiet und eine erhöhte Gefahr der Begehung von Straftaten befürchten, tragen sie damit eine baurechtlich relevante unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Betriebsgrundstücke nicht substantiiert vor.
44 
Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen sind im Übrigen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 B 1048/14 -, juris m.w.N. zur Rspr.).
45 
So verhält es sich auch hier. Weitere Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
46 
3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 3 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren hier aus Billigkeitsgesichtspunkten den Antragstellern aufzuerlegen, da die Beigeladene hier durch die - im Ergebnis erfolgreiche - Antragstellung ein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 162, Rn. 23 m.w.N. zur Rspr.).
47 
B E S C H L U S S
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 37.500,- Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Bader/derselbe/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, Streitwertkatalog, Rn. 4 m.w.N. zur Rspr.: Zusammenrechnung, wenn verschiedene Grundstückseigentümer zusammen gegen Baugenehmigung des Nachbarn vorgehen).
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

2

Die Kläger sind Bewohner des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf, A-Straße ... Sie waren bis zum Jahre 2007 Eigentümer dieses Grundstücks. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 2007 verkauften sie das genannte Grundstück an ihre Tochter. Diese räumte ihnen ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit ein; ins Grundbuch wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Das Grundstück steigt von der Straße aus nach Norden hin an und ist maximal 163 m tief. Das Wohngebäude befindet sich im mittleren Grundstücksbereich, im Norden schließt sich der Gartenbereich an. Westlich des Grundstücks FlurNr. ... liegen die Grundstücke FlurNrn. ... und ..., B-Straße …, die im Eigentum des Beigeladenen stehen und auf denen dieser ein Bibelheim mit Freizeiteinrichtungen betreibt. Die Grundstücke reichen in eine Tiefe bis zu 138 m; das Bibelheim ist rund 52 m tief. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im August 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A“, der die betreffenden Grundstücke als Teil eines allgemeinen Wohngebiets ausweist.

3

Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze dienen:

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

4

Der Beklagte hatte dem Beigeladenen nach dem Erwerb des Areals am 5. Februar 1998 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie zur Errichtung eines Volleyball-Spielfeldes, eines Kinderspielplatzes sowie von 15 Kfz-Stellplätzen erteilt, die auf die Klage des Klägers zu 2) mit Urteil vom 7. Februar 2000 – 4 K 1478/99.NW – aufgehoben wurde.

5

Daraufhin stellte der Beigeladene einen neuen Bauantrag für die Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie der Anlegung von 15 Stellplätzen, den der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2000 genehmigte. Die vom Kläger zu 2) dagegen erhobene Klage nahm er am 8. Mai 2002 zurück (Verfahren 4 K 2609/01.NW). Weitere Klagen des Klägers zu 1) auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen endeten mit einem Prozessvergleich (Verfahren 4 K 2610/01.NW und 4 K 2130/03.NW).

6

Im Februar 2004 reichte der Beigeladene neue Baupläne zur Genehmigung einer „erweiterten Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“ ein. Die Betriebsbeschreibung enthielt u.a. folgende Angaben:

7

„Das ... genehmigte Bibelheim soll einer intensiveren Nutzung zugeführt werden. … Das Gebäude wird seither als Bibelheim genutzt. Dieses beinhaltet im Einzelnen gottesdienstliche Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkurse, Seminare für Sonntagschullehrer, Seminare und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und andere soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und ihre Kinder. Die Zwischenzeiten werden außer den Mahlzeiten ausgefüllt mit spielen, wandern und Gesprächen. …. Das Haus verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen und eine entsprechende Küche. Es hat eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Betten. … In den beiden letzten Jahren war das Haus an ca. 115 - 120 Tagen im Jahr belegt. Die durchschnittliche Belegzahl betrug 45 Personen. Wir beantragen eine über das ganze Jahr durchgehende Belegung.

8

In den Übergangs- und Sommermonaten finden an ca. 5 bis 6 Wochen Veranstaltungen mit Senioren (Seniorenwochen) statt, von denen auch keine wesentlichen Geräuschemissionen ausgehen. In den Wintermonaten entsteht aus dem Betrieb des Hauses so gut wie keine Geräuschemission, da draußen kaum gespielt wird. Bleiben noch die Wochen und Wochenenden in der wärmeren Jahreszeit, bei denen durch die Belegung mit Familien und Jugendgruppen mehr Geräuschemissionen ausgehen. Das betrifft hauptsächlich die Ferienzeit. ….“

9

Der Beigeladene fügte seinem Bauantrag ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Dipl. Ing. Dr. A….., Mannheim, vom 26. März 2004 bei. Die Gutachter gingen dabei von folgenden Vorgaben des Beigeladenen aus:

10

„Zur Verfügung stehen maximal 68 Gästebetten. Die Räumlichkeiten werden im Jahresmittel von Gruppen mit einer Teilnehmerzahl von 40 bis 50 Personen genutzt. Die Gruppen reisen in der Regel mit dem eigenen PKW an. Altersfreizeit mit etwa gleicher Personenzahl. Nutzung von Kindergruppen mit etwa 20 Kindern, wobei zwei Gruppen mit bis zu 40 Kindern möglich sein können. Die Errichtung des Volleyballfeldes entfällt. Die Aufenthaltsdauer ist sehr unterschiedlich, sie kann 8 bis 10 Tage dauern. In den Aufenthaltsräumen werden Bibelseminare abgehalten. Die Versammlungen im Saal finden im Tagzeitraum morgens ab etwa 7.30 Uhr mit einer Andacht und abends in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr statt. Eingerichtet sind auf dem Anwesen insgesamt 15 PKW-Stellplätze; zwei Stellplätze werden auf der Straßenseite genutzt.“

11

In Bezug auf die zu erwartenden Immissionen führten die Gutachter aus:

12

„Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden:

13

• 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut
• 5 Kinder schreien in dieser Zeit

14

Zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise.

15

Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.

16

Die Geräusche aller Varianten unterschreiten die für das angrenzende Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. … Bezogen auf die Spitzenpegel überschreiten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm. Damit diese Geräusche wie z. B. das Geräusch, das beim Schließen eines Kofferraumdeckels entsteht, die Anforderung der TA-Lärm erfüllt, müssen die Stellplätze 9, 10 und 11 sowie 12 und 13 durch eine 1,5 m hohe Lärmschutzwand nach Norden hin abgeschirmt werden. Diese Vorgabe gilt jedoch nur dann, wenn PKW in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden.“

17

Mit Bescheid vom 8. April 2004 genehmigte daraufhin der Beklagte dem Beigeladenen die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. In der Baugenehmigung verlangte der Beklagte von dem Beigeladenen u.a. die Schaffung von 17 Stellplätzen sowie die umgehende Umsetzung der in dem schalltechnischen Gutachten von Dipl. Ing. Dr. A… geforderten Maßnahmen.

18

Die Kläger legten dagegen am 26. April 2004 Widerspruch ein und suchten zugleich um vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach. Dieses ordnete mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger mit der Begründung an, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Für die Frage, ob die Nachbarn ein Vorhaben hinnehmen müssten, sei grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen. Eine Baugenehmigung sei dann nachbarrechtswidrig, wenn sie und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt seien und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei. Dies sei hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Fall. Die Baugenehmigung vom 8. April 2004 enthalte keinerlei Nebenbestimmungen, in denen festgelegt werde, wann z.B. die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürften. Der bloße Hinweis in Ziffer 10 der Baugenehmigung, das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A…. vom 26. März 2004 sei zu beachten und die darin geforderten Maßnahmen seien umgehend umzusetzen, sei nicht ausreichend, um Nachbarrechtsverstöße auszuschließen. Es sei nicht eindeutig geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof tatsächlich genutzt werden dürften. Es sei auch unrealistisch, in einem Anwesen, in dem bis zu 68 Übernachtungsgäste untergebracht werden könnten, davon auszugehen, dass die Stellplätze ohne besondere Vorkehrungen im Nachtzeitraum nicht genutzt würden. Keine eindeutigen Regelungen treffe die Baugenehmigung ferner in Bezug auf die zeitliche Nutzung der Freizeitanlagen.

19

Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 die Baugenehmigung vom 8. April 2004 um die folgende Nebenbestimmung:

20

„a. Das Tor zum Anwesen hin ist ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr abgeschlossen zu halten. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur noch in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen.

21

b. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Flurstücksnummer … sind die Kraftfahrzeugstellplätze mit den Nummern 9 bis 11 mit einer zwei Meter hohen absorbierenden Lärmschutzwand zu versehen.

22

c. Der in den eingezeichneten und genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz darf nur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Diese Nutzungsregelungen sind in die Hausordnung aufzunehmen.“

23

Im Anschluss daran beantragte der Beigeladene die Abänderung des Beschlusses vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW -, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW - mit der Begründung stattgab, nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stelle die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Der Beklagte habe mit der Nebenbestimmung klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürften. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf den Abwehranspruchs eines Gebietsansässigen gegen ein fremdes Vorhaben berufen.

24

Nachdem das Vorverfahren vom Beklagten jahrelang nicht betrieben worden war, verlangten die Kläger im Frühjahr 2012 eine Entscheidung über ihren Widerspruch. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012, den Klägern zugestellt am 18. Mai 2012, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück.

25

Diese haben am 18. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, der Beigeladene betreibe auf dem Nachbargrundstück einen Beherbergungsbetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Ein Beherbergungsbetrieb liege auch dann vor, wenn die Übernachtungsmöglichkeiten ausschließlich an Gäste vermietet würden, die aus dem Tätigkeitsbereich des Beigeladenen stammten. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich, was die im Vorhaben geplanten Tagesaktivitäten angehe, möglicherweise insoweit auch um eine Anlage für kirchliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO handeln könnte. Die Systematik des Gesetzes sei keineswegs so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne. Demzufolge führe die gleichzeitige Einordnung von Zweckteilen des Vorhabens als Beherbergungsbetrieb dazu, dass die durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vermittelte grundsätzliche Privilegierung von Teilen eines Vorhabens nicht automatisch alle Teile des Vorhabens miterfasse. Daraus folge, dass die in den Räumen des Beigeladenen vorgesehenen Tagesaktivitäten, wie z. B. Beten und Singen, zwar nicht dem Begriff der Beherbergung zuzuordnen seien, die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten als solche jedoch isoliert betrachtet nicht als "Anlage für kirchliche Zwecke" eingeordnet werden dürfe. Die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches erfülle ebenso wenig einen spezifisch kirchlichen Zweck wie das Schlafen selbst. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, ob die Übernachtungsgäste zwischen dem Aufwachen und dem Zubettgehen kirchlichen Verrichtungen welcher Art auch immer nachgingen. Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten widerspreche vorliegend daher § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, so dass das Vorhaben insoweit nicht genehmigungsfähig sei. Sie, die Kläger, seien auch nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

26

Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben in Form der Nutzungsänderung (Dauerbetrieb) dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der durch den Dauerbetrieb entstehende Lärm sei für sie unzumutbar. Im Baugebiet dominiere Wohnbebauung, eine mit Beherbergung von 68 Personen verbundene Nutzung sei dem Gebiet hingegen fremd und schaffe Beeinträchtigungen, die dem Baugebiet nicht zuträglich seien. Die Nebenbestimmungen änderten hieran nichts. Denn diese seien nicht durchsetzbar. Es lägen ausreichend Indizien dafür vor, dass die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen nicht ausreichend sicherstellen könnten, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde. Der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm überschreite nach ihren Messungen mit einem geeichten Lärmmessgerät durchweg die zumutbaren (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) Werte. Da sich der Beigeladene nicht an die Auflagen in der Baugenehmigung halte und der Lärm permanent die zulässigen Werte überschreite, seien sie nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

27

Das so genannte Bibelheim des Beigeladenen umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen. Gemessen hieran wären nicht lediglich 17 Stellplätze, sondern zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich. In der zum Bauantrag gehörenden Stellplatzberechnung seien die Stellplätze bezeichnenderweise nach der Anzahl der Betten berechnet worden, wobei sich der Beigeladene selbst unter der Rubrik „Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe“ eingeordnet habe. Die Baugenehmigung könne keinen Bestand haben, da das Missverhältnis zwischen nachzuweisenden und vorhandenen Stellplätzen so krass sei, dass das Vorhaben „Dauernutzung“ nur mit laufender Beeinträchtigung des Baugebiets durch Dauerbelegung öffentlicher Stellplätze durch Besucher des Bibelheims vonstatten gehen könne. Auch der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, was im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden sei.

28

Die Kläger beantragen,

29

die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 aufzuheben.

30

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

31

die Klage abzuweisen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

I.

34

Die Kammer lässt offen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Bedenken bestehen hinsichtlich der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da die Kläger nach Widerspruchseinlegung und vor Ergehen des Widerspruchsbescheids das Eigentum an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter übertragen haben. Im Widerspruchsverfahren ist § 173 VwGO i.V.m. § 265 Zivilprozessordnung - ZPO - danach hat die Veräußerung einer Streitsache auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss - nicht entsprechend anwendbar (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris m.w.N.). Deshalb müssen die Kläger nach der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter nach wie vor über eine Rechtsposition verfügen, die sie zur Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte befugt. Auf baurechtliche Schutznormen können sich im Nachbarstreit grundsätzlich nur Grundstückseigentümer bzw. Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte berufen.

35

Vorliegend sind die Kläger Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), die ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 4. April 2007 ein Nutzungsrecht sowohl an den Gebäuden wie an den Freiflächen einschließt (vgl. dazu § 8 Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - AGBGB -, § 1093 BGB, insbesondere i.V.m. § 1036 BGB). Ob eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück begründen kann, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt (verneinend s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris; bejahend Bay. VGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - 8 B 97.3444 -, juris in Bezug auf die Anfechtung einer wasserrechtlichen Planfeststellung; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2002 - 7 B 332/02 -, juris). Die Kammer sieht davon ab, auf die Streitfrage näher einzugehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

II.

36

Die auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO - ergangene Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

Bei baurechtlichen Nachbarklagen können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vermag die Kammer hier jedoch nicht festzustellen. Weder verletzt die angegriffene Baugenehmigung ein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht der Kläger auf Erhaltung der Gebietsart (1.) noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.).

38

1. Den Klägern steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu.

39

a. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem faktischen oder durch Bebauungsplan festsetzten Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (s. ausführlich BVerwG, NJW 1994, 1546). Durch die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinden durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt werden, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch - BauGB -verstoßen (vgl. BVerwG, a.a.O.) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart demnach einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der Abwehranspruch wird daher grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst.

40

b. Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger aus.

41

Das mit Bescheid vom 8. April 2004 und 29. Juli 2004 genehmigte Bauvorhaben umfasst die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie die Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. Die Baugrundstücke liegen ebenso wie das angrenzende Grundstück der Kläger im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A“ der Ortsgemeinde A-Dorf, von dessen Wirksamkeit die Kammer bereits in der Vergangenheit ausgegangen ist (s. näher dazu Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 K 367/07.NW -). Der Bebauungsplan setzt für die genannten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest.

42

aa. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohngebäuden u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können u.a. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.

43

Bei dem Bibelheim des Beigeladenen handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um einen nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb, sondern um eine allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke.

44

Der bauplanungsrechtliche Begriff des Beherbergungsbetriebs ist in der BauNVO nicht näher umschrieben. Nach allgemeiner Auffassung gehören zum Beherbergungsgewerbe alle Betriebe, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, ohne dass die Gäste in den Räumen unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1993, 773). Mit dieser Definition werden verschiedenartige Betriebsformen des Beherbergungsgewerbes erfasst, wie z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Fremdenheime, bestimmte Formen der Jugendherbergen und Erholungsheime, wenn diese der Unterbringung in den Ferien oder im Urlaub und nicht der Heilbehandlung dienen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Juni 2012, § 4 BauNVO, Rn. 110).

45

Abzugrenzen ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes von anderen Nutzungsarten, die ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage ebenfalls Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Dazu können auch „Anlagen für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“ gehören. Der Begriff der „Anlage für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“, der nicht nur in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist weit auszulegen. Anlagen für kirchliche Zwecke sind ebenso wie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs“ zugeordnet hat (BVerwG, NVwZ 2012, 825).

46

Der Nutzungsbegriff „Anlage für kirchliche Zwecke“ umfasst unabhängig von der Konfession die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie von den nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Glaubensgemeinschaften und die von ihnen getragenen religiösen Anstalten, Stiftungen, Vereine und sonstigen Verbände genutzten Anlagen (Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2012, § 2 BauNVO, Rn. 122). Ob die von Religionsgemeinschaften genutzten Anlagen im Einzelfall als Anlage für kulturelle Zwecke, Anlage für soziale Zwecke oder als Anlage für kirchliche Zwecke anzusehen sind, ist angesichts der durchgängigen Gleichstellung der drei Anlagentypen in den Zulässigkeitskatalogen der §§ 2 bis 9 BauNVO ohne praktische Relevanz (s. Beschluss der Kammer vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW -).

47

Unter den Nutzungsbegriff der „Anlage für kirchliche Zwecke“ fallen neben Anlagen, die unmittelbar religiösen Zwecken dienen wie Kirchen, Moscheen, Synagogen, Klöster, Kapellen, Andachtsräume, Betsäle und die dazugehörigen Nebenanlagen (z.B. Parkplätze) auch sonstige kirchliche Einrichtungen, wie allgemeine Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft (z.B. Gymnasien), konfessionelle Kindergärten und -tagesstätten, Beratungs- und Begegnungsstätten und ergänzende Einrichtungen, die von den Trägern der Anlage für den bestimmungsgemäßen Zweck eingerichtet und unterhalten werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 82).

48

Für die Abgrenzung von Beherbergungsbetrieben und Anlagen für kirchliche Zwecken, die - wie hier der Beigeladene - ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage auch Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Unterbringung im Zusammenhang mit der Hauptnutzung dieser Anlagen erfolgt oder sogar der ausschließliche Nutzungszweck dieser Anlagen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 112). Dementsprechend sind z.B. Kliniken, Kinder-, Ferien- und Schullandheime keine Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

49

Hiervon ausgehend ist das Bibelheim des Beigeladenen nach Ansicht der Kammer bauplanungsrechtlich nicht als Beherbergungsbetrieb, sondern als Anlage für kirchliche Zwecke zu qualifizieren. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine sonstige Religionsgemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins. Die Mennoniten sind eine evangelische Freikirche, die auf die Täuferbewegungen der Reformationszeit zurückgeht (ausführlich dazu s. http://de.wikipedia.org/wiki/ Mennoniten). Der Beigeladene nutzt das Bibelheim nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung im Dauerbetrieb zur Abhaltung von Gottesdiensten, Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkursen, Seminaren für Sonntagschullehrer, Seminaren und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und anderen soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und deren Kinder. Das Gebäude verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen, eine Küche, mehrere Seminar- und Gruppenräume sowie 30 Zimmer zum Übernachten mit einer Kapazität von ca. 68 Betten. Die Verweildauer der Gäste reicht von wenigen Tagen bis mehrere Wochen. Hinter dem Gebäude befinden sich Flächen, die von den Gästen in der Freizeit zum Spielen, Entspannen und Verweilen genutzt werden können. Die Verabreichung von Speisen an die Veranstaltungsteilnehmer sowie das Bereitstellen von Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt hier ausschließlich im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Bibelheims, nämlich der Abhaltung von religiösen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde. Das Bibelheim wird weder rein kommerziell genutzt noch stellt der Beigeladene es für eine fremde Nutzung durch Dritte zur Verfügung.

50

Soweit die Kläger behaupten, die Systematik des § 4 BauNVO sei nicht so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich - neben der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets – nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein bestimmtes Vorhaben unter zwei verschiedene Nutzungs- oder Anlagenarten subsumiert werden kann. Dies gilt z.B. bei einem Hotelrestaurant, das Speisen nicht nur an seinen Hotelgäste abgibt - dann wäre es ein in einem allgemeinen Wohngebiet nur nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Beherbergungsbetrieb -, sondern auch Dritten Verzehrmöglichkeiten anbietet - dann wäre es zusätzlich eine unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Schank- und Speiswirtschaft (vgl. Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., § 2 Rn. 76; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 127). Vorliegend betreibt der Beigeladene jedoch „nur“ eine Anlage für kirchliche Zwecke, denn er stellt, wie bereits ausgeführt, das Bibelheim ausschließlich Gästen zur Verfügung, die an den kirchlichen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde teilnehmen. Insofern erfüllt die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches entgegen der Ansicht der Kläger einen spezifisch kirchlichen Zweck.

51

Im Unterschied zum reinen Wohngebiet (s. § 3 Abs. 3 Nr.3 BauNVO) unterliegen die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO keiner einschränkenden Gebietsklausel; soweit eine Versorgung des Gebiets nicht gefordert ist, kann sich der Einzugsbereich der Anlagen überwiegend oder vollständig auf andere Baugebiete erstrecken. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, das Bibelheim sei auf eine überregionale Nutzung für Gottesdienste, Seminare, Schulungen, Versammlungen und Freizeiten ausgerichtet.

52

bb. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, das Bibelheim des Beigeladenen sei nach der Zweckbestimmung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets unzulässig.

53

Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind (BVerwG, NVwZ 2008, 786 und NVwZ 2012, 825). Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung „zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen“ (BVerwG, NVwZ 2002, 1118). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Im Rahmen der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Gegenstand der Betrachtungen sind vielmehr die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Gebietsunverträglich ist ein Vorhaben folglich, wenn es – bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebiets, in dem es verwirklicht werden soll – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwG, NVwZ 2008, 786).

54

Nach diesen Grundsätzen ist das genehmigte Bauvorhaben gebietsverträglich und gefährdet nicht die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets. Das Bibelheim verfügt nach der allein maßgeblichen Genehmigung über 17 Stellplätze sowie eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Personen. Die Veranstaltungen werden in geschlossenen Räumen abgehalten, die Freizeitaktivitäten in den Pausen finden teilweise auch im Garten statt. Damit überschreitet das Bibelheim vom Nutzungsumfang her jedenfalls nicht die in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls zulässige Nutzung als Kindergarten, Schule mit Schulsportanlagen oder Jugendzentrum mit Cafeteria (s. näher dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rn. 50, 51; vgl. auch BVerwG, NJW 1992, 2170 zur Zulässigkeit eines islamischen Gebetsaals für 50 Besucher in einem allgemeinen Wohngebiet).

55

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang monieren, das Bibelheim werde von dem Beigeladenen weit über das genehmigte Maß hinaus genutzt und sei deshalb gebietsunverträglich, u.a. fänden Veranstaltungen für rund 300 Personen statt, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber eine davon abweichende tatsächliche Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Solche Einwände können die Kläger nur in einem gesonderten Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen geltend machen (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, BauR 2008, 647, wonach erhöhte Besucherzahlen während besonderer Festtage u.ä., wie dem Ramadan, von der Gebietsverträglichkeit der Anlage abgedeckt sind).

56

2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt ferner nicht gegen das hier in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.

57

a. Die zuletzt genannte Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Maß des jeweils (noch) Zumutbaren ergibt sich aus dem Verhältnis der Anlage zu der jeweils von ihr betroffenen Umgebung. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Anlage zugemutet werden darf, bestimmt sich nach ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die - wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entnehmen lässt - wieder von der Eigenart des jeweiligen Baugebiets bestimmt werden. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 509; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 8 A 10548/05.OVG -). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die TA Lärm vom 26. August 1998. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die - wie hier - nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, NVwZ 2008, 76). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, NVwZ 2008, 76).

58

b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos.

59

aa. Die Kammer hatte, nachdem sie dem Eilantrag der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 8. April 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - zunächst mit der Begründung stattgegeben hatte, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange, nach Ergehen des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - auf das Abänderungsbegehren des Beigeladenen den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wie folgt abgelehnt:

60

„Nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung stellt die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten werden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Antragsteller verlangt.

61

Der Antragsgegner hat in der - von dem Beigeladenen akzeptierten - Nebenbestimmung Nr.10 a) – c) festgelegt, wann die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürfen. Danach muss das Tor zum Anwesen hin in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen bleiben. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen (a). Entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller sind die Stellplätze Nr. 9 bis 11 mit einer 2 m hohen hochabsorbierenden Lärmschutzwand zu versehen (b). Schließlich darf der in den genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Die Nutzungsregelung ist in die Hausordnung aufzunehmen (c).

62

Damit hat der Antragsgegner nunmehr klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürfen. Mit der Nebenbestimmung Nr.10 ist der Antragsgegner über die Forderungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A… vom 26. März 2004 teilweise hinausgegangen. Der Gutachter hatte unter dem Vorbehalt, dass die Kraftfahrzeuge in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden, eine 1,50 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand an den Parkplatzseiten der Stellplätze 9 – 13 gefordert, weil ansonsten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu erwarten sei. Obwohl nunmehr Fahrzeugbewegungen im Hof in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich ausgeschlossen sind, hat der Antragsgegner gleichwohl für die Stellplätze 9 - 11 eine 2 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand gefordert. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Vorgaben eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, die Berechnungen des Gutachters inhaltlich anzuzweifeln.

63

Soweit die Antragsteller beanstanden, der in Ziffer a der Nebenbestimmung Nr.10 verwendete Begriff des "Notfalls" sei zu unbestimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Durch diese Formulierung ist mit hinreichender Klarheit festgelegt, dass im Regelfall Fahrzeugbewegungen im Hof während der Nachtzeit ausgeschlossen werden und nur in atypischen, keinen Aufschub erlaubenden Fällen - wie z.B. bei der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung – Ausnahmen hiervon gestattet werden.

64

Eine eindeutige Regelung trifft die Baugenehmigung nunmehr auch in Bezug auf die zeitliche Nutzung des Spielplatzes und der Spielwiese im Freien. Diese dürfen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter Beaufsichtigung benutzt werden. Es ist nach den Berechnungen des Gutachters davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ebenfalls nicht überschritten werden. Dabei ist der Gutachter davon ausgegangen, dass maximal 40 Kinder auf der Spielwiese und dem Spielplatz konstant 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten spielen und sich zusätzlich 20 Erwachsene mit gehobener Sprechweise unterhalten. Nach summarischer Prüfung sieht die Kammer auch hier keinen Anlass, diese Berechnungen zu beanstanden.“

65

Die von den Klägern im Klageverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die vom Beklagten in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 aufgenommene Nebenbestimmung ist geeignet, die Nachbarrechte der Kläger zu sichern, dass die Anlage des Beigeladenen bei regelmäßigem Betrieb in seinem genehmigten Umfang so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Kläger als Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 - 15 ZB 04.2453 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).

66

Die Gutachter gingen aufgrund der Vorgaben des Beigeladenen in dessen Betriebsbeschreibung von maximal 50 Teilnehmern im Jahresmittel aus, die in der Regel mit dem eigenen Pkw anreisen. Ihrer Immissionsprognose legten die Gutachter ausgehend von den geforderten 17 Stellplätzen und deren Anordnung in den Bauplänen folgende Prämissen zugrunde:

67

- Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden,

- 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut,

- 5 Kinder schreien in dieser Zeit,

- zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise,

- Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.

68

Nach den Berechnungen der Gutachter unterschritten die Geräusche aller Varianten die für das allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (s. im Einzelnen die Angaben auf Seite 15 des Gutachtens). Bezogen auf die Spitzenpegel überschritten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm (s. Seite 16/17 des Gutachtens). Deshalb verlangten die Gutachter den Bau einer 1,50 m hohen Lärmschutzwand zum Grundstück FlurNr. ... Diese Forderung setzte der Beklagte durch die Aufnahme der entsprechenden Nebenbestimmung in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 um. Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der genannten Nebenbestimmung, die im Übrigen teilweise über die Forderung der Gutachter hinausging, offenkundig unrealistisch und nicht überwachbar ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Kläger das genannte Gutachten auch nicht substantiiert angegriffen haben. Wie letztlich nicht von vornherein ungeeignete Nebenbestimmungen durchgesetzt werden, ist keine Frage der Geeignetheit dieser Regelungen, sondern eine Frage der Vollstreckung, die sich jedoch regelmäßig bei allen Nebenbestimmungen stellt und nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte führen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).

69

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage mehrerer selbst gefertigter Messprotokolle behauptet haben, sie könnten nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten verwiesen werden, weil der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm permanent die zumutbaren Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreite, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dargelegt, ist Streitgegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber die von den Klägern behauptete gegenüber der genehmigten Nutzung deutlich intensivere Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Die von den Klägern vorgelegten Messprotokolle, auf denen die Kläger auch teilweise vermerkt haben, zu welcher Uhrzeit sich wie viele Personen unter Verstoß gegen die Nebenbestimmungen im Garten aufgehalten haben sollen, können daher nur in dem von ihnen angekündigten weiteren Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen Berücksichtigung finden.

70

bb. Schließlich können die Kläger auch mit ihrem Einwand, das Bibelheim umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen, so dass statt der genehmigten 17 Stellplätze zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich seien, nicht durchdringen.

71

Der angefochtene Bauschein umfasst gerade nicht die Genehmigung eines Seminarraums mit 300 Plätzen, so dass offen bleiben kann, wie viele Stellplätze der Beigeladene für den Fall der ständigen Nutzung des Bibelheims durch 300 Gäste gemäß § 47 Abs. 1 LBauO nachweisen müsste. Ungeachtet dessen würde ein möglicher Verstoß gegen § 47 Abs. 1 LBauO nicht zu einer Verletzung der Rechte der Kläger führen, denn die bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften sind nicht nachbarschützend (Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 47 Rn. 103; vgl. auch OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549; OVG Sachsen, LKV 2006, 471).

72

Unbeschadet des § 47 LBauO kann es allerdings aus Gründen des Bauplanungsrechts zu Gunsten des Nachbarn geboten sein, ein Vorhaben nur dann zuzulassen, wenn zugleich Stellplätze in hinreichender Zahl auf dem betroffenen Grundstück oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft nachgewiesen werden. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.

73

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung hat, wie ausgeführt, nicht die ständige Nutzung durch 300 Gäste zum Gegenstand, sondern durch ca. 50 – 70 Personen im Jahresmittel. Der Hinweis der Kläger, der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, ist daher im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung unbeachtlich. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte mit den geforderten 17 Stellplätze keinen ausreichenden Parkraum für die Nutzer des Bibelheims geschaffen hat. Hiermit werden die Kläger nicht an einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... gehindert. Eine Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück der Kläger möglich ist – auch nicht darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern des Bibelheims frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG GewArch 1998, 254). Das Recht der Kläger zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen (OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549).

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

78

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 ist fristgerecht erhoben und begründet; sie genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2008 zum Anbau einer 11,08 m hohen, 3,16 m tiefen und 3,98 m breiten Balkonanlage an der Gartenseite ihrer im unbeplanten Innenbereich gelegenen Doppelhaushälfte anzuordnen.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) das gegenläufige private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die von ihnen angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Verwirklichung des Vorhabens verletze nicht zu Lasten der Antragsteller das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Balkone entfalteten weder eine erdrückende Wirkung, noch würden Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten sei Folge der funktionsgerechten Ausgestaltung eines als solches planungsrechtlich zulässigen Wohnbauvorhabens und namentlich in städtischen Baugebieten grundsätzlich hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege insoweit nicht vor. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Das Vorhaben dürfe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden. Dass das Vorhaben mit einem Abstand von 0,665 m im Erdgeschoss bzw. 2,35 m im 1. und 2. Obergeschoss errichtet werden solle, stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.
Dagegen wenden die Antragsteller ein, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei zu ihren Lasten verletzt, weil unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Räumlichkeiten geschaffen würden und die Balkonanlage aufgrund ihrer Größe und der Nähe zu ihrem Wohngebäude erdrückende Wirkung entfalte. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sei ausgeschlossen, weil der Umgebung keine eindeutige planungsrechtliche Vorgabe für eine Grenzbebauung zu entnehmen sei und die Vorschrift nur eine grenzständige Errichtung eines Vorhabens oder eine Errichtung unter Einhaltung der vollen Tiefe der Abstandsflächen zulasse. Das Vorhaben könne auch nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg jede Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn darstelle. Die in der Baugenehmigung erteilte Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO sei rechtswidrig, denn es fehle die erforderliche grundstücksbezogene Härte. Sie seien auch in ihren Rechten verletzt, weil durch die Balkone Einsichtsmöglichkeiten in ihre sensiblen Lebensbereiche eröffnet würden.
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Den Antragstellern steht weder ein bauplanungsrechtliches noch ein bauordnungsrechtliches Abwehrrecht gegen das geplante Vorhaben zu.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt ist. Nach Aktenlage ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Insbesondere hält es sich im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, bei der die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Bei den Gebäuden der Antragsteller und der Beigeladenen handelt es sich um ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift. Daran wird auch der geplante Anbau nichts ändern. Ein Doppelhaus ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken zu einer Einheit derart zusammengefügt werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Eine solche Einheit kann jedoch nur entstehen, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die beiden Haushälften vollständig deckungsgleich aneinandergebaut sind. Sie können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Darüber hinaus erfordert ein Doppelhaus nicht, dass sämtliche parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeaußenwände an der dem Doppelhausnachbarn zugewandten Seite eines Hauses an der Grenze errichtet werden. Namentlich verliert eine bauliche Anlage nicht den Charakter eines Doppelhauses, wenn Gebäudeteile mit einem Rücksprung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, solange die beiden Gebäude noch im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind.
Die Errichtung der Balkonanlage mit einem Abstand zur Grenze der Antragsteller zerstört somit nicht von vornherein die Doppelhauseigenschaft der beiden Gebäude. Die Balkonanlage verstößt aber auch nicht gegen das Erfordernis der verträglichen und abgestimmten Errichtung der beiden Haushälften, denn sie beeinträchtigt die Antragsteller nicht unzumutbar. Durch die vorgesehenen Balkone werden insbesondere keine Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, die die Antragsteller nicht mehr hinzunehmen hätten (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschluss vom 10.11.2000 - 26 Cs 99.2102 -, BauR 2001, 372). Denn die erhöhte Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen wurde durch den Verzicht auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen „erkauft“ (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Dieser Verzicht umfasst auch den seitlichen Grenzabstand von Balkonen an der rückwärtigen Gebäudewand, von denen naturgemäß von der Seite in die Räume des Nachbarn eingesehen werden kann. Da im vorliegenden Fall die Balkonanlage nicht direkt an der Grenze sondern mit Grenzabstand errichtet werden soll, verringern sich die Einsichtsmöglichkeiten, so dass erst recht nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen ist. Die von den Antragstellern zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342) und des Thüringer OVG (Urteil vom 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130) gebieten keine andere Beurteilung, denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt stimmt mit dem vorliegenden nicht überein. Im Fall des OVG Nordrhein-Westfalen überschritt der geplante Balkon die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze, im Fall des Thüringer OVG fügte sich die vorgesehene Dachterrasse nach der überbauten Grundstücksfläche ebenfalls bereits objektiv-rechtlich nicht in die nähere Umgebung ein. Dies trifft hier nicht zu. Vielmehr reicht die Bebauung der Grundstücke ... ... und ... deutlich tiefer in das jeweilige Grundstück hinein, als es bei der hier vorgesehenen Bebauung der Fall sein wird. Das Bauvorhaben hält sich somit auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmens. Unerheblich ist, ob die übrigen Häuser mit rückwärtigen Balkonen versehen sind. Denn das Vorhandensein von Balkonen lässt sich keinem der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Kriterien des Einfügens zuordnen. Balkone sind vielmehr Teil des Gebäudes, das sich in seiner Gesamtheit nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dies ist hier der Fall, so dass eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen ist. Denn das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, NVwZ 1999, 879, 880).
2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass zu Lasten der Antragsteller wohl keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt sind. Das Vorhaben dürfte nach Aktenlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen sein. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend:
10 
a) Die geplante Balkonanlage könnte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO direkt an der Grenze errichtet werden, denn nach planungsrechtlichen Vorschriften darf an die Grenze gebaut werden und es ist öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach Aktenlage wurden zwar nur die Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen als Doppelhaus - und damit grenzständig - errichtet, während die übrigen Häuser in der näheren Umgebung seitlichen Grenzabstand zueinander aufweisen. Die beiden bereits vor mehr als hundert Jahren errichteten Gebäude prägen jedoch die nähere Umgebung mit. Die Errichtung von Gebäuden mit Grenzabstand ist demnach planungsrechtlich ebenso wenig zwingend wie eine Grenzbebauung; vielmehr ist beides möglich. Würde die Balkonanlage grenzständig errichtet, hielte sie sich somit im vorhandenen Rahmen der Bebauung und wäre bauplanungsrechtlich zulässig. Darüber hinaus wäre öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs ist diese Voraussetzung auch ohne Übernahme einer Baulast erfüllt, wenn das Nachbargrundstück - wie hier - bereits an der Grenze bebaut ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Häuser der Antragsteller und der Beigeladenen nach dem Anbau nicht mehr deckungsgleich wären (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383, 385).
11 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zum Beleg ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2002 (- 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201). Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Nach Auffassung des 5. Senats durfte der in jenem Verfahren geplante Dachbalkon nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden, weil die besonderen Regelungen über die Deckungsgleichheit von Gruppenbauten der dort anzuwendenden Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe aus dem Jahr 1898 dies nicht zuließen. Vergleichbare Regelungen enthält die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen geltende Bauordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1889 jedoch nicht.
12 
b) Hätten aber die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO selbst die Errichtung einer Balkonanlage an der Grenze hinzunehmen, können sie nicht aus Gründen des Nachbarschutzes verlangen, dass die Balkonanlage unter Einhaltung des vollen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen errichtet wird. Denn der vorgesehene Grenzabstand vermindert die Beeinträchtigungen der Antragsteller im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung gegenüber einer Grenzbebauung und auch die Einsichtsmöglichkeiten - so sie überhaupt als Schutzgut der Abstandsflächenvorschriften zu betrachten sind (vgl. dazu einerseits Beschlüsse des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlVW 2008, 147, 149 und vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris und andererseits Beschluss des 8. Senats vom 03.03.2008 - 8 S 2165/07 -, VBlBW 2008, 345, 346 m.w.N. der Rspr.) - werden verringert. Der vorgesehene Standort schafft zudem keinen Zustand, der die Antragsteller in der baulichen Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks behindern würde.
13 
Allerdings folgt dies nicht bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, denn nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstandes errichtet werden (vgl. aber zur Zulässigkeit einer Bebauung mit einem Grenzabstand von 0,50 m nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - allerdings ohne nähere Begründung - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, a.a.O.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor den Außenwänden an den Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäudean die Grenze gebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Bereits nach dem Wortsinn kann ein Gebäude nur dann „an der Grenze“ errichtet sein, wenn es direkt an der Grenze, ohne jeglichen Abstand zu dieser steht. Ein Gebäude mit geringem Grenzabstand steht nicht mehr „an“ der Grenze, sondern allenfalls „nahe“ der Grenze. Der Begriff „an der Grenze“ ist jedoch auch zu unterscheiden von dem Begriff „auf der Grenze“. Denn ein Bau auf der Grenze überbaut diese. Da die Grenze lediglich eine Linie und keine Fläche darstellt, kann „auf“ ihr nur einmal gebaut werden. Abgesehen davon, dass ein Bauherr zu einem solchen Grenzüberbau nicht ohne weiters berechtigt ist, kann die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO beschriebene Situation bei einem Bau „auf“ der Grenze nicht eintreten, da die bereits überbaute Grenze kein weiteres Mal durch den Nachbarn überbaut werden kann.
14 
Das vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner im Ergebnis gegenteiligen Ansicht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.05.2002 (- 3 S 2259/01 -, BauR 2003, 1860) steht dieser Auslegung nicht entgegen, denn es betraf eine andere Fallkonstellation. Aufgrund der dort in der näheren Umgebung vorherrschenden abweichenden Bauweise mit Traufgassen musste wegen des insofern geltenden Vorrangs der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 LBO mit verringertem Grenzabstand gebaut werden. Ließe man aber auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO die Errichtung von baulichen Anlagen mit verringertem Grenzabstand zu, fehlte den Baurechtsbehörden ein Steuerungselement, um beispielsweise die Entstehung sogenannter Schmutzwinkel zu verhindern, weil der Bauherr sein Gebäude auch mit sehr geringem Abstand zu einem bereits vorhandenen grenzständigen Gebäuden errichten dürfte. Denn der Tatbestand der Vorschrift enthält kein Merkmal, der es den Baurechtsbehörden erlaubte, bestimmte Grenzabstände zu fordern. Die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sondern ist zwingendes Recht; eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen findet daher nicht statt. Schließlich lässt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung nicht herleiten. Denn die Vorschrift verfolgt keine spezifisch bauordnungsrechtlichen Ziele, wie z.B. die Verhinderung von „Schmutzwinkeln“, sondern dient dazu, den Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht zu sichern (vgl. Sauter, LBO, § 5 Rn. 35).
15 
bb) Die geplante Balkonanlage ist aber nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190, 191 f.) stellt allerdings eine Abstandsflächentiefe, die - wie hier - den nachbarschützenden Teil unterschreitet, regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266, 267 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 95; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können aber auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. zum Fall der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen den Standort eines Gebäudes Senatsbeschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, a.a.O.).
16 
Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück und das Nachbargrundstück - wie hier - mit einem Doppelhaus bebaut sind. Bei dieser Art der Bebauung verzichten die Bauherrn zugunsten der erhöhten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke grundsätzlich auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, a.a.O.). Dieser Verzicht mindert auch das Maß ihrer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Der Umfang des bauordnungsrechtlichen nachbarlichen Schutzanspruchs kann insoweit nicht anders zu beurteilen sein, als der des bauplanungsrechtlichen, zumal das Bauplanungsrecht dem Bauordnungsrecht vorgeht, soweit es - wie hier - Grenzbebauung ohne Abstandsflächen zulässt. Denn in beiderlei Hinsicht geht es um die Frage, wie viel Abstand ein Nachbar zum Schutz seiner nachbarlichen Belange verlangen kann bzw. wie viel Nähe er hinzunehmen hat. Allerdings wären wohl auch bei einer Doppelhausbebauung nachbarliche Interessen jedenfalls dann erheblich beeinträchtigt, wenn durch ein grenznahes Vorhaben die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Grundsätzlich bleibt zwar dem Nachbarn trotz eines solchen Vorhabens die Möglichkeit erhalten, auf dem eigenen Grundstück einen grenzständigen Anbau zu errichten. Die damit möglicherweise einhergehende Verschattung der zuvor mit geringem Grenzabstand errichteten baulichen Anlage hätte jener Bauherr dann hinzunehmen. Anders stellte sich die Situation jedoch wohl dar, wenn ein Anbau mit sehr geringem Grenzabstand errichtet würde, der es dem Nachbarn verwehrte, am eigenen Haus einen grenzständigen Anbau zu errichten, weil sonst z.B. ein „Schmutzwinkel“ entstünde. Diese Konstellation liegt hier allerdings nicht vor. Denn der vorgesehene Abstand der Balkonanlage zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (65 cm für den 1 m tiefen Austritt im Erdgeschoss, 2,35 m für die Balkonanlage in den Obergeschossen) lässt bauordnungsrechtlich weiterhin die Errichtung eines grenzständigen Anbaus an das Gebäude der Antragsteller zu.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

1

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361) abweicht.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

4

Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt, es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht habe, wenn nach den Anforderungen des Landesrechts, die Inhalt und Schranken seines Eigentums definierten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Denkmals drohe. Von diesem Rechtssatz weiche das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich ab. Vorstehende Aussage lässt sich indessen der vorgenannten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals durch Vorhaben in dessen Umgebung der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein müsse, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (a.a.O. Rn. 15). Er hat mithin auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung abgehoben und nicht auf deren Rechtswidrigkeit. Zudem erging die Divergenzentscheidung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers jedoch mit Blick auf § 8 Satz 1 NDSchG ausdrücklich und in vollem Umfang bejaht und damit das vorgenannte Urteil umgesetzt.

5

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).

7

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Ist es mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG vereinbar, wenn der Eigentümer eines Denkmals nur erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds seines Denkmals gerichtlich geltend machen darf und er damit nur befugt ist, erheblich rechtswidrige Entscheidungen, nicht jedoch rechtswidrige Entscheidungen zulasten des in seinem Eigentum stehenden Denkmals zu rügen?

8

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 18) ausgesprochen hat, verlangt der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt insofern ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus dieser Verfassungsnorm folgt indessen nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt (vgl. auch Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Art. 14 Abs. 1 GG gebietet im Denkmalschutzrecht mithin ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 15). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

9

Die Beigeladene zu 1) erachtet folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Denkmaleigentümer die Aufhebung einer nach § 6 BImSchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des nach Art. 14 GG gebotenen Drittschutzes mit der Begründung verlangen, dass das Erscheinungsbild seines Baudenkmals durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt wird?

Und als Unterfragen hierzu:

Wann ist die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit, auf die das BVerwG in dem Urteil vom 21. April 2009 (scil. BVerwG 4 C 3.08 - a.a.O.) hinsichtlich der Berechtigung des Denkmaleigentümers, die denkmalrechtliche Genehmigung des benachbarten Bauvorhabens anzufechten, überschritten?

Bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung eines Landesdenkmalgesetzes, das "an sich" keinen Drittschutz vermittelt, oder ergibt sich ein den Anforderungen des Art. 14 GG genügender Drittschutz bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB?

Ob und inwieweit spielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigenden Umgebungsvorhabens eine Rolle, ob der klagende Nachbar mit nennenswerten Erhaltungsinvestitionen belastet gewesen ist bzw. etwa erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt oder bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die das einzelne Kulturdenkmal oder das Kulturensemble beeinträchtigen?

10

Diese Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, betreffen sie die vom Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG, mithin irrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Vorstehende Fragen werden nicht deshalb zu solchen des revisiblen Rechts, weil die Beschwerde insofern (auch) Art. 14 Abs. 1 GG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als rechtlichen Maßstab heranzieht, denn der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern in Bezug auf diese Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (siehe auch Beschluss vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 B 22.12 - BauR 2012, 1788 = juris Rn. 2).

11

Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 21 ff.) ausgesprochen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend ist, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Die Norm gewährleistet jedoch nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; sie hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist hingegen eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage in Bezug auf § 8 Satz 1 NDSchG im ersteren Sinne entschieden (UA S. 23). Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige (§ 146, 147 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen am 28.01.2014 erteilte Baugenehmigung (zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport) ist mit der durch die Beigeladenen mit Ausdrucken von Bilddateien belegten, von der Antragsgegnerin bestätigten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Fertigstellung des Rohbaus in Ausnutzung der streitbefangenen Baugenehmigung unzulässig geworden.
Wendet sich ein Nachbar mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 - juris). Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) und Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 4.09 - NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 24). Wendet sich ein Antragsteller - wie hier - gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen - und nicht gegen dessen bestimmungsgemäße Nutzung -, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Fertigstellung des Baukörpers seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern.
Darauf, ob das Verwaltungsgericht sein Eilrechtsschutzgesuch zu Recht als unbegründet angesehen hat oder ob seine Beschwerdegründe gegen den erstinstanzlichen Beschluss durchgegriffen hätten, kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
3. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich an die Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) (Streitwertkatalog 2013) an.
a) Nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Damit unterscheidet sich dieser Vorschlag von demjenigen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dort war unter Nr. 9.7.1 ein Streitwert von 7.500 EUR, mindestens aber der Betrag der Grundstückswertminderung vorgesehen. Da nunmehr im Regelfall ein Rahmen für den festzusetzenden Streitwert vorgeschlagen ist (zur Ausnahme Nr. 9 Streitwertkatalog 2013), setzt der Senat in Abweichung von seiner Praxis zum früheren Streitwertkatalog (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 58) bei Verfahren, die nach dem 01.01.2014 anhängig geworden sind, den Streitwert bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen regelmäßig innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens fest. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren daher in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000,-EUR festzusetzen. Entsprechend ist der Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich erweist. Der bisherigen Senatspraxis folgend (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - juris Rn. 12) kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann auch weiterhin nicht in Betracht, wenn sich ein Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzen.
b) Davon ausgehend ist hier für beide Instanzen ein Streitwert von 7.500 EUR festzusetzen. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der unproblematischen Bewirtschaftung ihres „Mühlkanals“ im Verhältnis zu durchschnittlichen Fallgestaltungen, bei denen Rechtsverstöße zulasten bebauter Grundstücke abgewehrt werden sollen, als geringer und setzt daher den niedrigsten, im Streitwertkatalog 2013 für Drittanfechtungen vorgeschlagenen Streitwert fest. Da sich die Antragstellerin gegen den Baukörper selbst zur Wehr setzt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, mit der das Gericht den Antrag der Antragstellerin nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Gemeindehauses abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei zulässig, auch wenn die im Zuge des Umbaus des Gemeindehauses geplante Aufzugsanlage bereits im Rohbau errichtet worden sei, da sich die Antragstellerin nicht nur gegen die Auswirkungen der Anlage auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Wohnhausgrundstücks wende, sondern sich auch darauf berufe, dass es durch die Nutzung der Anlage zu Lärmimmissionen komme. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiege. Zwar erscheine es als offen, ob die in geringer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geplante Aufzugsanlage den erforderlichen Grenzabstand einhalte, was im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sei. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung habe dennoch Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin, da die geplante Aufzugsanlage fast vollständig fertiggestellt und weder vorgetragen noch erkennbar sei, weshalb es durch die Nutzung der eingehausten Anlage zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin kommen solle.
2. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Aufzugsanlage noch nicht vollständig im Rohbau errichtet gewesen sei. Fotografien belegten, dass die Anlage zu einer Seite hin noch offen gewesen sei und der Dachabschluss gefehlt habe. Zudem hätten die Antragsgegnerin und die Beigeladene das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen. Daher sei es unbillig, wenn das Verwaltungsgericht zwar anmahne, dass die Frage, ob ein Abstandsflächenverstoß vorliege, im Widerspruchsverfahren geklärt werden müsse, aber gleichwohl ihren Eilantrag ablehne und alleine ihr die Kosten des Verfahrens auferlege. Letztlich komme es so zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - NVwZ-RR 2013, 300; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 - BauR 2009, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2006 - OVG 10 S 21.05 - juris; vgl. auch Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 483). Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren dem Baunachbarn keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden kann.
Ob die von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien tatsächlich belegen, dass die allein im Streit befindliche Aufzugsanlage in der Nähe ihrer Grundstücksgrenze im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht im genannten Sinne im Rohbau fertiggestellt war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Fertigstellung im Rohbau unstreitig erfolgt.
b) Diese Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes für den Baunachbarn. Der Fall der Antragstellerin belegt vielmehr das Gegenteil. Nach ihren Angaben hat sie, auch wenn ihr die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, bereits im Oktober 2013 von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Kenntnis erlangt. Im Januar 2014 begannen nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Aushubarbeiten für das Fundament des Gebäudes der Aufzugsanlage. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst im April 2012 Widerspruch erhoben. Um vorläufigen Rechtsschutz hat sie trotz anwaltlicher Vertretung zunächst in unzulässiger Weise nachgesucht. Der zutreffende Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist erst am 8.5.2014 gestellt worden. Der Umstand, dass die Aufzugsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest weitgehend fertiggestellt war, ist danach auf das Verhalten der Antragstellerin selbst und nicht auf das anderer Verfahrensbeteiligter oder des Verwaltungsgerichts zurückzuführen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des 8. Senats, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris). Dem schließt sich der Senat an.
11 
Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans "Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ im Teilbereich „Vorderer Eckweg" im Stadtbezirk Villingen vom 19.07.2012.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem „Wohn- und Betriebsgebäude“ bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (Marie-Curie-Straße ...) auf der Gemarkung Villingen. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Sondereigentümer des aus Halle und Büro bestehenden, an den M... Betrieb des Antragstellers zu 2 vermieteten Geschäftsgebäudeteils, die Antragsteller zu 1 und 2 Eigentümer der zugehörigen Betriebswohnung.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ vom 19.01.1993/06.07.1994, der für das Grundstück - ebenso wie für die westlich angrenzenden Grundstücke - ein Gewerbegebiet vorsieht, in dem Wohnungen i. S. des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind.
Mit Änderungsbebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg; Teilbereich westlich der Straße Eckweg“ vom 29.09.2004 wurde der südwestliche, an die B 33 angrenzende Teil des ursprünglichen Plangebiets, in dem bislang eine Fläche für Gemeinbedarf („öffentliche Verwaltungen“) festgesetzt war, als Sondergebiet „Elektro“ und südlich angrenzend als Gewerbegebiet ausgewiesen; der nördliche, kleinere Teil der bisherigen Gemeinbedarfsfläche wurde zusammen mit einer Verkehrsfläche und einem nördlich an diese angrenzenden Teil eines Gewerbegebiets als Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem anstatt der bisherigen Festsetzungen über eine maximale Trauf- und Firsthöhe von 8 bzw. 12 m und maximal 2 Vollgeschossen lediglich eine Baumassenzahl von 7 festgesetzt wurde; statt der bisher nur zulässigen offenen Bauweise wurde eine abweichende Bauweise vorgesehen.
Der angegriffene, vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht nun - u. a. - für einen Teil dieses Gewebegebiets und einen nördlich angrenzenden Teil des bereits 1994 festgesetzten Gewerbegebiets ein Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ vor; von dessen östlicher Grenze ist das Grundstück der Antragsteller mindestens 150 m entfernt.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einrichtungshauses (Möbelmarkts) der Unternehmensgruppe ... GmbH mit ca. 27.000 m² Verkaufsfläche geschaffen werden. Zum Zwecke der Erschließung soll von der südöstlich gelegenen Milanstraße ein Straßendurchstich zur Wieselsbergstraße erfolgen und dabei das dortige Gewerbegebiet mit entsprechenden Grundstückszufahrten neu geordnet werden.
Nach Durchführung des erforderlichen Raumordnungsverfahrens stellte das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.05.2011 fest, dass der geplante Neubau des Einrichtungshauses unter bestimmten Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimme und dem geplanten Projekt insbesondere verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstünden.
Am 06.05.2011 wurde die vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Villingen-Schwenningen am 06.12.2010 festgestellte 11. Änderung zu Teil II des Flächennutzungsplans 2009 genehmigt. Danach wird der für das Möbelhaus vorgesehene Bereich, der bisher als gewerbliche Baufläche, Grünfläche und Suchfeld für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dargestellt war, als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel dargestellt.
Das Sondergebiet „Wohnkaufhaus“ liegt innerhalb eines in der genehmigten Regionalplanteilfortschreibung „Einzelhandelsgroßprojekte“ der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg vom 03.12.2010 für Villingen-Schwenningen festgelegten Vorbehaltsgebiets für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte.
10 
Dem Bebauungsplanverfahren liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
11 
Bereits am 28.03.2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Ansiedlung eines service- und beratungsorientierten „Wohnkaufhauses“ („...“) mit einer Verkaufsfläche von 27.000 m2 und einer Lagerfläche von 8.000 m2 am Vorderen Eckweg beschlossen. Vorgesehen waren bzw. sind ein Erdgeschoss und vier Obergeschosse, wobei das 4. Obergeschoss als Lagerfläche dienen und aufgrund der Hanglage unmittelbar vom Vorderen Eckweg aus angedient werden soll.
12 
Um die Aufnahmefähigkeit des zusätzlichen Verkehrsaufkommens und die damit für die angrenzenden Wohngebiete im Bereich der Milanstraße verbundenen Lärmauswirkungen zu untersuchen, wurden eine Verkehrs- sowie eine Lärmuntersuchung durchgeführt. In der Verkehrsuntersuchung wurde eine direkte Anbindung des Vorderen Eckwegs an die Wieselsbergstraße empfohlen, was eine Neuordnung der baulichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke bedingte.
13 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste vor diesem Hintergrund am 18.02.2009 einen neuen Aufstellungsbeschluss mit einem erweiterten Geltungsbereich. In diesen wurden über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus weitere der Erschließung dienende Verkehrsflächen sowie die Fläche des im Süden neuzuordnenden Gewerbegebiets einbezogen.
14 
Am 30.04.2010 wurde der neuerliche Aufstellungsbeschluss zum Zwecke der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich bekannt.
15 
Am 20.07.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen.
16 
Während der vom 29.08. bis 10.10.2011 dauernden öffentlichen Auslegung erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
17 
Die Antragstellerin zu 1 machte geltend, der Standort sei für einen derart massigen Baukörper unpassend; er passe nicht ins Stadtbild. Die umliegenden Straßen seien für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgelegt. Im Verkehrsgutachten werde zu Unrecht von einer Entlastung durch die ursprünglich geplante B 523 ausgegangen. Das erhöhte Verkehrsaufkommen in der Wieselsbergstraße sei nicht untersucht worden. Das durch die langen Öffnungszeiten bedingte hohe Verkehrsaufkommen stelle eine Belastung dar. Insbesondere mit dem nächtlichen Anlieferverkehr sei eine enorme Lärmbelastung verbunden. Das Baugebiet sei ursprünglich für kleinere Gewerbebetriebe vorgesehen gewesen; darauf hätten sich die Betriebe verlassen. Die Antragsteller zu 3 und 4 Einwendungen wandten ein, mit dem hässlichen, riesengroßen Vorhaben werde die Stadt verunstaltet. Die Änderung der Verkehrsführung bedinge hohe Kosten und führe zu einem Verkehrschaos. Ein derart großes Möbelhaus passe nicht ins Gewerbegebiet. Der Antragsteller zu 4 machte weiter geltend, dass die noch leerstehenden Grundstücke als Standort für weitere Kleinbetriebe an Attraktivität verlören. Die Immobilien verlören an Wert. Die Antragstellerin zu 2 machte gegen den geplanten Standort geltend, die umliegenden Straßen würden durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu stark belastet. Das Gewerbegebiet sei ursprünglich für kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe ausgewiesen worden; eben darum hätten sie sich dort angesiedelt. Eine höhere Verkehrs- und Lärmbelastung wollten sie nicht hinnehmen.
18 
Die Antragsteller machten weiter geltend, die bauliche Entwicklung belege eine Entwicklung zu einem homogenen Gewerbegebiet. Aus den Maßfestsetzungen erhelle, dass allenfalls an die Unterbringung mittelständischen Gewerbes gedacht gewesen sei. Daran habe auch die Ausweisung eines Sondergebiets für einen Elektromarkt nichts geändert. Mit der angegriffenen Planung würden die bisherigen Grundzüge der Planung hinfällig. Ein „Wohnkaufhaus“ mit dieser Verkaufsfläche füge sich nicht ein. Der im Übrigen fortgeltende Bebauungsplan könne aufgrund der Auswirkungen des Vorhabens nicht mehr angewandt werden. Die für die Umgebungsbebauung entstehenden Konflikte blieben ungelöst. Es lägen Ermittlungs- und Abwägungsdefizite vor. Daraus leiteten sie einen Anspruch auf eine Planung ab, der der Sache nach einem Gebietserhaltungsanspruch gleichkomme. Schließlich seien die auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärm- und Abgaswirkungen nicht ausreichend untersucht worden. Der Lärmuntersuchung liege die Verkehrssituation und Lärmbelastung aus dem Jahre 2007 zugrunde. Insofern wäre eine Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten geboten gewesen. Schon jetzt komme es auf den Anbindungen an die B 33 zu Rückstauungen, die künftig zu weiträumigen Verkehrsbehinderungen führten. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Situation im unmittelbaren Vorhabenbereich. So verfügten die 595 Stellplätze über lediglich zwei Ein- bzw. Ausfahrten. Bei ihrem Grundstück sei unberücksichtigt geblieben, dass auch Wohnnutzung stattfinde. Aufgrund der gewählten Immissionsorte werde offenbar davon ausgegangen, dass auch über die Marie-Curie-Straße zu- und abgefahren werde. In sachfremder Weise werde angenommen, dass nachts keine Immissionen hervorgerufen würden. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Restaurantbetrieb sei unvorstellbar, dass nachts kein Lieferverkehr stattfinden solle. Auch der Problematik nicht ausreichender Stellplätze sei nicht nachgegangen worden. Bei entsprechendem Kundenverkehr stellten sich Verkehrsbehinderungen mit vermehrten Lärm- und Abgaswirkungen ein, die nicht untersucht worden seien. Davon seien sie besonders betroffen. Auch seien sie den Auswirkungen des Parksuchverkehrs und ggf. unzulässigen Parkens ausgesetzt. Denn bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsnutzfläche von mehr als 700 m2 sei zumindest für jeweils 30 m2 ein Stellplatz notwendig. Danach wären 900 Stellplätze vorzuhalten. Eine Ermäßigung wegen Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei bei einem Möbelhaus nicht gerechtfertigt. Ein solches werde typischerweise mit Kraftfahrzeugen angefahren. Die Durchbrechung der bisherigen Planungskonzeption werde besonders deutlich bei dem vorgesehenen, völlig überdimensionierten Baukörper. Damit verlören die Grundstücke im Gewerbegebiet an Wert; sie könnten nicht mehr an Dritte veräußert werden, weil eine Wohnnutzung nicht mehr in verträglicher Weise stattfinden könne. Dies gelte aufgrund einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens insbesondere für die unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke. Jene verstärke auch die schall- und abgastechnischen Probleme. Im Winter entstünden dort infolge nicht abtrocknender Nässe Gefahrenstellen. Auch die Ausnutzung des Baugrundstücks durch Nebenanlagen, insbesondere durch Werbeanlagen, die im Gewerbegebiet so nicht vorgesehen seien, sei nicht problematisiert worden. Auch insofern stelle das Vorhaben einen „Fremdkörper“ dar. Dass es den bisherigen Gebietscharakter sprenge, ergebe sich bereits aus dem vorgesehenen Bruttorauminhalt von 217.000 m3. Auch sei das Gewerbegebiet mit den einzelnen Betrieben von der Bundesstraße 33 aus nicht mehr zu sehen, was die Gewerbetreibenden erheblich beeinträchtige. Dies gelte umso mehr, als ihre Werbemöglichkeiten sehr eingeschränkt seien. Demgegenüber werde dem Wohnkaufhaus nicht zuletzt mit dem Aufstellen eines überdimensionierten roten Stuhls ein werbewirksamer Auftritt ermöglicht. Nach alledem hätte nach einem Alternativstandort gesucht werden müssen. Es hätten sich auch besser geeignete Standorte finden lassen. Die Suche sei indes nicht ergebnisoffen durchgeführt worden, weil sich der Investor auf den Standort am Vorderen Eckweg festgelegt habe. Nachdem die überdimensionierte Bebauung quer zur Hauptwindrichtung vorgesehen sei und wie ein Riegel wirke, werde die Belüftung des Gewerbegebiets und damit auch ihr Grundstück beeinträchtigt, weil dies zur Aufheizung des Kleinklimas führte.
19 
Aufgrund eingegangener Anregungen und betrieblicher Erwägungen wurden der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Bebauungsplanentwurf nochmals überarbeitet. Dabei wurden der östliche Gebäudeflügel verkürzt, der „rote Stuhl“ verschoben und in der Höhe reduziert, der Haupteingang verlegt und über dem Luftraum der Haupterschließung die Errichtung einer Glaskuppel vorgesehen sowie die Anordnung der Parkplätze teilweise geändert. Auch wurden die Verkehrs- und Lärmgutachten an aktuelle Bedingungen und Anforderungen angepasst und erweitert. Die Planbegründung wurde in verschiedener Hinsicht ergänzt (u. a. zur Standortentscheidung/Alternativenprüfung, zur Erschließung, zum ruhenden Verkehr und zur Lärmberechnung für die Gesamtverkehrsbelastung ).
20 
Am 21.03.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten Planentwurf nebst Begründung erneut öffentlich auszulegen.
21 
Während der erneuten, auf zwei Wochen verkürzten öffentlichen Auslegung vom 11.04. bis 25.04.2012 machten die Antragsteller geltend, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch weiterhin verletzt sei. Mit der Ergänzung der Verkehrs- und Lärmuntersuchung hätten sich ihre Einwendungen nicht erledigt. Da von einem Weiterbau der B 523 nicht ausgegangen werden könne, könnten auch nicht mehr die 2007 ermittelten Belastungswerte zugrunde gelegt werden. Es sei eine vollständige Neuprognose erforderlich. Nach wie vor fehle eine Lärmbeurteilung anhand der Nachtwerte. Soweit es an verschiedenen Immissionsorten auch ohne das Vorhaben zu nicht hinzunehmenden Lärmeinwirkungen komme, dürften diese nicht noch intensiviert werden. Vielmehr sei der Konflikt zu bewältigen. Die Lärmuntersuchung zur Betrachtung des Gesamtverkehrs sei wertlos, da die Verkehrslärmschutzverordnung nicht anwendbar sei. Ihre übrigen Einwendungen hielten sie aufrecht.
22 
Am 19.07.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Berücksichtigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegungen eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Empfehlungen der Verwaltung („Abwägungsvorlagen“, Anlage 1). Gleichzeitig beschloss er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 31.08.2012 öffentlich bekannt gemacht.
23 
Am 10.04.2013 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung nahmen sie zunächst Bezug auf ihr Schreiben vom 07.10.2011. Der Bebauungsplan sehe einen „Fremdkörper“ vor, der mit der Umgebungsbebauung nicht mehr in Einklang zu bringen sei. Dadurch werde ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt; die hervorgerufenen Konflikte würden nicht gelöst, obwohl sich das sondergebietswürdige Vorhaben von einer sonstigen Bebauung wesentlich unterscheide. Dass lediglich zwei Ein- und Ausfahrten vorgesehen seien, führe zu Verkehrsbehinderungen und entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Diese seien aufgrund einer tatsächlich überholten Situation beurteilt worden. Auch sei die betriebliche Wohnnutzung unberücksichtigt geblieben, obwohl auch sie von den Wirkungen des Zu- und Abfahrtsverkehrs betroffen sei. Insofern sei das Verkehrsgutachten nicht tragfähig. Sachfremd sei die Annahme, dass nachts keine zusätzlichen Lärmwirkungen durch Lieferverkehr hervorgerufen würden. Voraussichtlich hätten sich gesundheitsgefährdende Lärmwerte ergeben, die auch bei Betriebswohnungen nicht hinzunehmen seien. Da die Anzahl notwendiger Stellplätze zu gering angesetzt sei, komme es in den angrenzenden Straßen zu Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärm- und Abgaswirkungen. Aufgrund der Maße habe das Vorhaben negative Auswirkungen auf das Klima. Anders als für das Vorhaben seien die Werbemöglichkeiten für die vorhandenen Gewerbebetriebe eingeschränkt. Nach einem Alternativstandort sei nicht gesucht worden.
24 
Da sie geltend machen könnten, aufgrund der Auswirkungen des Bauvorhaben in ihrem Eigentum verletzt zu sein, sei ihr Normenkontrollantrag auch zulässig, die vor Ort wohnenden Antragsteller zu 1 und 2 könnten darüber hinaus gesundheitsbeeinträchtigende Immissionen geltend machen. Antragsbefugt seien sie schon deshalb, weil bei der Prüfung der Lärmbeeinträchtigungen im Bereich ihres Grundstücks ein Immissionsort angenommen und bewertet worden sei. Damit gehe auch die Antragsgegnerin von einer möglichen Betroffenheit aus. Im Hinblick auf die sich anzuschließende objektive Rechtskontrolle bezögen sie sich zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Ihrem bei der Prüfung von Standortalternativen selbst gesetzten Maßstab sei die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden, da kein städtebaulich (teil-) integrierter Standort vorliege. Mit dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan werde eine städtebaulich integrierte Lage gerade zerstört. Eine solche setze ein planerisches Gesamtkonzept voraus, das nunmehr „auf den Kopf gestellt“ werde. Ein Vorhaben nach § 11 BauNVO könne nicht im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zugelassen werden. Nach dem Gedanken des Gebietserhaltungsanspruchs könne auch ein Bebauungsplan nicht teilweise mit einem Sondergebiet überplant werden, ohne dabei „Abschichtungen“ in der Umgebungsbebauung vorzunehmen und Konfliktlösungen vorzusehen. Ihr Vertrauen auf die vorhandene planerische Konzeption stelle einen schutzwürdigen, abwägungserheblichen Belang dar, zumal nur ein Einzelvorhaben geplant werde. Auch habe sich der Gemeinderat nicht im Einzelnen mit den in Betracht zu ziehenden Planungsalternativen befasst. Letztlich sei die Standortsuche an den Interessen des Vorhabenträgers ausgerichtet gewesen. Dem entsprechend habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die konkrete Standortentscheidung bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans stattgefunden habe. Das Bauvorhaben präge auch das vorhandene Stadt- und Landschaftsbild negativ. Eine „Riegelwirkung“ habe mit den bisherigen Festsetzungen gerade verhindert werden sollen; daran habe auch die Bebauungsplanänderung im Jahre 2004 nichts geändert. Seinerzeit hätten die angesprochenen Konflikte noch nicht bestanden. Es sei auch bereits absehbar, dass die Festsetzung über die zulässige Grundflächenzahl im Hinblick auf die Stellplätze nicht eingehalten werden könne. Nach alledem werde die bisherige städtebauliche Ordnung im Bebauungsplangebiet zerstört, die ursprünglich eine „hangbegleitende Bebauung“ vorgesehen habe. Bei einer solchen könne der vorbeifließende Verkehr die gewerbliche Bebauung wahrnehmen. Auch das Kleinklima werde im verbleibenden Bebauungsplangebiet massiv beeinträchtigt. Dass die nördlich und östlich gelegenen Straßen - u. a. die Marie-Curie-Straße - für die Erschließung des Vorhabens eine nur untergeordnete Rolle spielten, sei lebensfremd. Entsprechende Verkehrsströme würden in dem Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt. Dagegen werde ein noch nicht absehbarer Ausbau der B 523 unterstellt. Insofern seien die für ihr Grundstück errechneten Lärmwerte wenig aussagekräftig. Diese wären auch nicht anhand der 16. BImSchV, sondern anhand der TA Lärm zu beurteilen gewesen. Insbesondere sei auch ein noch in der Marie-Curie-Straße stattfindender Kundenverkehr im Wesentlichen dem Vorhaben zuzurechnen. Dass damit keine Lärmpegelerhöhung von 3 dB(A) verbunden sei und keine die Gesundheit beeinträchtigende Beurteilungspegel erreicht würden, könnten sie nicht glauben. Auch betriebsbezogenem Wohnen komme nicht nur das Schutzniveau gesunder Wohnverhältnisse zugute. Schließlich sei auch der stattfindende Parksuchverkehr nicht zutreffend berücksichtigt worden, nachdem die Stellplätze nicht nach Maßgabe der VwV Stellplätze berechnet worden seien. Insbesondere sei ein Abschlag von 15 % für interne Verkehrsflächen nicht nachvollziehbar.
25 
Die Antragsteller beantragen,
26 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberer Steppach/Vorderer Eckweg“ der Stadt Villingen-Schwenningen vom 19. Juli 2012 für unwirksam zu erklären.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Anträge abzuweisen.
29 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Es bestünden bereits Zweifel an der Antragsbefugnis der Antragsteller. Deren Grundstück liege in beträchtlichem und städtebaulich weitgehend beziehungslosem Abstand zum Plangebiet. Dafür, dass ihre Belange nicht sachgerecht abgewogen worden wären, gebe es keine Anhaltspunkte. Insbesondere lasse sich aus der Auswahl eines Immissionsorts noch keine mögliche Betroffenheit herleiten. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller sei sowohl die Verkehrs- als auch die Lärmuntersuchung aktualisiert worden. Die individuelle Mehrbelastung ihres Grundstücks liege danach für alle Planvarianten maximal bei 0,6 dB(A). Ein Hinweis auf eine für die Entscheidung relevante Belastung folge daraus nicht, sodass ihr Belang sachgerecht abgewogen sei. Im Übrigen stehe lediglich eine Betriebswohnung in Rede, der ein höheres Maß an Belästigungen und Störungen zugemutet werden könne. Maßgeblich seien die Richtwerte für ein Gewerbegebiet. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller von vornherein nicht berufen. Soweit sie eine „Fremdkörper“-Eigenschaft und eine „Riegelwirkung“ rügten, übersähen sie, dass dies planungsrechtlich bereits zulässig gewesen sei. Auch sei die Gebäudestellung gewählt worden, welche die bestmögliche Integration in das Gelände ermögliche. Einsehbarkeit und freie Aussicht stellten zumal im vorliegenden Fall schon keinen schutzwürdigen Belang dar. Klimatische Auswirkungen seien im Umweltbericht behandelt worden. Die für Nebenanlagen vorgesehene Fläche sei völlig ausreichend, um die notwendigen Stellplätze ebenerdig unterbringen zu können. Was die beanstandete Standortentscheidung betreffe, übersähen die Antragsteller, dass raumordnungsrechtliche Vorrang- und Vorbehaltswirkungen ebenso zu berücksichtigen seien wie das bauplanerische Entwicklungsgebot. Die konkrete Standortentscheidung innerhalb des Gemeindegebiets sei bereits im Zuge der parallel und projektbezogen durchgeführten Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt. Mit den entsprechenden Standort-„Steckbriefen“ habe sich der Gemeinderat bzw. der Gemeinsame Ausschuss auch mit den wenigen noch in Betracht kommenden innenstadtnahen und verkehrsgünstigen (teilintegrierten) Flächen befasst. Der letztlich ausgewählte Standort habe sich aus diesen vorausgegangenen Planungen entwickelt. Standortalternativen hätten aufgrund des Vorhabenbezugs ohnehin keine Rolle mehr spielen können, da ein konkreter Standort beantragt gewesen sei, der in den vorausgegangenen Verfahren bereits als geeignet eingestuft worden sei. Bei ihren Ausführungen zum Gebietsbewahrungsanspruch übersähen die Antragsteller, dass in der Umgebung keine allgemeine Wohnnutzung zulässig sei und für den südwestlichen Teil des Ursprungsbebauungsplans bereits ein Sondergebiet ausgewiesen worden sei. Gefordert sei auch nur eine Konfliktbewältigung mit dem Ziel, wesentliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Eben aus diesem Grund seien auch zusätzliche (Erschließungs-)Flächen in den Geltungsbereich aufgenommen worden. Die Grundflächenzahl könne durchaus eingehalten werden. Eine Bebauung mit Gewerbe- und Einzelhandelsnutzung, die Auflösung der offenen Bauweise und der Bauhöhenbegrenzung seien ebenso wie umfangreiche Kundenverkehre bereits planungsrechtlich angelegt gewesen. Unvereinbare bodenrechtliche Spannungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen seien mit dem „Wohnkaufhaus“ für die weiterhin zulässige benachbarte gewerbliche Nutzung nicht verbunden. Insbesondere werde der dortige Zulässigkeitsrahmen nicht in Frage gestellt. Eine verlorengehende Einsehbarkeit werde durch einen größeren Kundenverkehr ausgeglichen. Zum Schutzgut Klima/Luft verhalte sich bereits der Umweltbericht; siedlungsklimatisch relevante Frischluftfunktionen seien nicht betroffen. Inwiefern die Antragsteller von wesentlich höheren Lärmbelastungen ausgingen, sei nicht nachvollziehbar. Der Planfall 3 gehe schließlich davon aus, dass die B 523 nicht ausgebaut werde. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe auch ergeben, dass die planbedingte Lärmzunahme weniger als 3 dB(A) betrage. Die Stellplatzberechnung anhand der VwV Stellplätze sei korrekt. Deren Ergebnisse seien zudem anhand anderer Objekte verifiziert worden.
30 
Die Antragsteller halten dem entgegen, dass die Anforderungen an die Antragsbefugnis zu weit gingen. Es genüge die Darstellung abwägungserheblicher, privater Belange. Es müsse nicht dargelegt werden, dass sie konkret fehlerhaft behandelt worden seien. Mit dem Hinweis, dass ihr Grundstück vorhabenbedingt Betriebs- und Verkehrslärm ausgesetzt sei, hätten sie einen eigenen abwägungserheblichen Belang geltend gemacht.
31 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
32 
die Anträge abzuweisen.
33 
Auch sie hält den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis für unzulässig. Das Grundstück der Antragsteller liege deutlich von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans entfernt. Die Festlegung eines Immissionsorts führe noch nicht zur Antragsbefugnis, zumal der maßgebliche Richtwert nach der TA-Lärm um mehr als 10 dB(A) unterschritten werde. Auch die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA Lärm seien nicht erfüllt. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen die Argumentation der Antragsgegnerin.
34 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten sowie die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, da den Antragstellern die hierfür erforderliche Antragsbefugnis fehlt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.).
37 
Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne  u n m i t t e l b a r  planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).
38 
Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -).
39 
Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben.
40 
1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
41 
In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.
42 
Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O.). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O.; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - , Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06.NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)).
43 
Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der 16. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.), ist auch nicht entfernt erkennbar.
44 
Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8, 1. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten).
45 
Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr. 7. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet.
46 
Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O.). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der 16. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich.
47 
Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde.
48 
Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges.
49 
So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen.
50 
Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
51 
Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten.
52 
Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor.
53 
Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen.
54 
Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt.
55 
Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O.) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang 1. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
56 
2. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O.; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.).
57 
Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO , § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O.) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig.
58 
Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken.
59 
Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O.). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
60 
3. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O., m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - (VBlBW 2013, 424) fehl.
61 
Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O.). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind.
62 
Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763).
63 
Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2.79, 4 N 3.79, 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.
64 
4. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
65 
5. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).
66 
6. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen.
67 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
69 
Beschluss vom 20. Mai 2015
70 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten).
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Gemeinde Ötigheim vom 02.08.2005 wird für unwirksam erklärt, soweit er sich auf die Grundstücke Flurstücke Nrn. 6589/1 und 6638/1 des Antragstellers bezieht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 (Satzungsbeschluss). Er ist Eigentümer der im Westen des Plangebiets liegenden und aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. 6589/1 und 6638/1. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6589/1 (... ...) befinden sich die Betriebsgebäude der Erwerbsgärtnerei des Antragstellers, die 1985 genehmigt wurde. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wurde im Zuge von Grundstückstauschgeschäften des Antragstellers mit der Antragsgegnerin und privaten Grundstückszukäufen im Jahre 1998 gebildet. In der nordwestlichen Ecke dieses Grundstücks errichtete der Antragsteller aufgrund einer Baugenehmigung von 2001 ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen (... ...), in dem er mit seiner Familie lebt. Die Zufahrt soll danach, durch Baulast gesichert, von der ... aus über einen 3 m breiten, auf dem Betriebsgrundstück angelegten Weg erfolgen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin, bei der der Bauantrag am 21.06.2001 eingereicht worden war, hatte in der Sitzung vom 24.07.2001 gegen das Wohnhaus keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben, eine Entscheidung über das Einvernehmen aber im Hinblick auf zu klärende Fragen (Zuordnung zum Gartenbaubetrieb) zurückgestellt. Am 20.09.2001 schlossen die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Vereinbarung. Darin übernahmen letztere die Verpflichtung, das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit einem Zweifamilien-Wohnhaus zu bebauen und die Restfläche künftig ausschließlich der Erwerbsgärtnerei zu überlassen; eine „weitere Verringerung des Grundstück“ für Wohnbauzwecke wurde „für alle Fälle“ ausgeschlossen (§ 2). Ferner verpflichteten sich die Eheleute ..., das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 auch künftig nur „zur Erwerbsgärtnerei in Verbindung mit Blumengeschäft und Gewächshäusern“ zu nutzen und jegliche Wohnbebauung auszuschließen sowie dazu, die übernommenen Verpflichtungen durch Grunddienstbarkeit zu sichern, was bis heute nicht erfolgte. Im Hinblick auf diese Vereinbarung hatte der Gemeinderat mit Beschluss vom 17.09.2001 sein „endgültiges Einvernehmen“ zu dem Wohnbauvorhaben erteilt.
Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 ist im Übrigen unbebaut und wird gartenbaulich als Freilandfläche (Anbau von Koniferen und Schnittblumen) genutzt Östlich der Grundstücke des Antragstellers liegt der Friedhof von Ötigheim (Grundstück Flst.-Nr. 6598), der im Osten und Süden von als Park angelegten Grünflächen (Grundstücke Flst.-Nrn. 8225 und 8199) sowie im Norden vom Friedhofsparkplatz (Grundstück Flst.-Nr. 6599/1) umgeben ist. Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 liegt - jenseits der Neuen Friedhofstraße - der 1998 erbaute örtliche Kindergarten. Westlich des Plangebiets schließen Hausgärten und dahinter Wohnbebauung an (Bebauungsplan „Breit-Eich“, Festsetzung: WA). Auch südlich und nördlich des Plangebiets erstrecken sich überplante Wohngebiete (Bebauungsplan „Steinäcker I“, Festsetzung: WR und WA, sowie Bebauungsplan „Steinäcker II“, Festsetzung: WA). Zwischen dem Friedhof und der Erwerbsgärtnerei verläuft ein Fuß- und Radweg.
Das bisher nicht überplante Plangebiet umfasst die eben beschriebenen Flächen einschließlich eines im Westen anschließenden Hausgartenstreifens. Es grenzt im Norden an die ..., seinen östlichen Abschluss bildet die ..., die noch Bestandteil des Plangebiets ist. Der Bebauungsplan setzt das Friedhofsgelände als öffentliche Grünfläche (ÖG 1) und den Bereich der Einsegnungshalle und Kapelle als Gemeinbedarfsfläche fest. Auch die parkähnlich angelegten Flächen im Osten und Süden des Friedhofs werden als öffentliche Grünflächen (ÖG 2 „Nutzung Parkanlage“) ausgewiesen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6599/1 südlich der ... wird der bestehende Parkplatz nebst Verkehrsgrün festgeschrieben. Für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 des Antragstellers setzt der Bebauungsplan ein Sondergebiet (SO 1) mit der besonderen Zweckbestimmung „Sondergebiet Gartenbaubetrieb, Handel mit Pflanzen, Blumen und ähnlichen Produkten“ fest. Zulässig sind nur bauliche Anlagen, Einrichtungen und Nutzungen, die dieser Zweckbestimmung dienen (Verkaufsräume, Gewächshäuser etc.). Weiterhin sind jegliche Wohnnutzungen ausgeschlossen. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch ein großes, parallel zu den Grundstücksgrenzen verlaufendes Baufenster festgelegt. Zum Maß der baulichen Nutzung werden eine maximale Grundfläche, Firsthöhe und Wandhöhe angeordnet. Die Grundfläche darf bis zum Höchstwert von 0,6 überschritten werden. Die mit dem Wohnhaus des Antragstellers bebaute Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird ebenfalls als Sondergebiet (SO 2) ausgewiesen und ebenfalls mit Baugrenzen und Vorgaben zum Nutzungsmaß versehen. Im SO 2 ist nur Wohnnutzung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zulässig; diese Nutzung muss dem Gartenbaubetrieb zugeordnet sein (so Textteil). Zulässig sind maximal zwei Wohnungen. Der übrige Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 wird als private Grünfläche (PG 2) ausgewiesen. Nach dem Textteil ist auf dieser Fläche Gartenbau zugelassen. Als bauliche Anlagen sind nur Gewächshäuser mit einer maximalen Firsthöhe von 4,0 m zulässig. Die private Grünfläche Gartenbau darf zu höchstens 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden.
Auf dem Kindergartengrundstück (Flst.-Nr. 6640) setzt der Bebauungsplan eine Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ mit einem geräumigen Baufenster fest. Die im Westen angrenzenden jeweils zu Wohngrundstücken gehörenden Hausgartenflächen werden ebenfalls als private Grünflächen (PG 1, Hausgarten) ausgewiesen. Ferner werden durch örtliche Bauvorschriften die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie die Gestaltung der Freiflächen auf den Baugrundstücken geregelt.
Zweck des Bebauungsplans ist es nach der Begründung, die bestehende städtebauliche Freiraumsituation um den Friedhof zu sichern und im Zusammenhang mit einer geordneten Bebauung festzuschreiben. Weitere Bebauung außer den vorhandenen bestandsgeschützten Gebäuden soll, auch im Hinblick auf die Abstände nach dem Bestattungsgesetz, nicht zulässig sein. Die Erwerbsgärtnerei und der Kindergarten sollen ausnahmsweise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Gründen der gemeindlichen Vorsorge die Möglichkeit erhalten, sich angemessen weiter zu entwickeln. Erweiterungen des Gartenbaubetriebs sollen möglich, flächenmäßig aber begrenzt sein. Ansonsten soll die bestehende Pufferzone zum angrenzenden Wohngebiet „Breit-Eich“ planerisch verfestigt werden. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise auf Wunsch der Eigentümer für betriebliches Wohnen im Vorgriff auf den Bebauungsplan genehmigt worden.
Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt, zweite Änderung, von 1997 werden der Friedhof und die westlich angrenzende Fläche als Grünfläche dargestellt; in der aktuellen dritten Änderung von 2006 sind die Darstellungen nachträglich an die Festsetzungen im Bebauungsplan angepasst.
Am 06.11.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand u.a. in Form einer Informationsveranstaltung am 10.02.2003, die Beteiligten der Träger öffentlicher Belange fand vom 12.02. bis 13.03.2003 statt. Dabei machte die IHK Karlsruhe Bedenken hinsichtlich des Sondergebiets geltend, dessen Nutzungen zu eng an den bestehenden Gärtnereibetrieb angebunden seien. Auch der Antragsteller erhob Einwendungen bezüglich der Einschränkung seines Eigentums und fehlender wirtschaftlicher Entwicklungsmöglichkeiten. Am 20.01.2004 billigte der Gemeinderat einen geänderten Planentwurf und beschloss dessen öffentliche Auslegung, die nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung vom 15.03. bis einschließlich 13.04.2004 im Rathaus der Antragsgegnerin erfolgte. Auf Wunsch des Antragstellers wurden die Baufenster und die Grundfläche auf dem Betriebsgrundstück vergrößert. Die IHK Karlsruhe wiederholte ihre Bedenken und auch der Antragsteller erhob wiederum Einwendungen. Am 26.04.2005 billigte der Gemeinderat den Planentwurf und beschloss die erneute Offenlage und Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange. Der Beschluss wurde ortsüblich bekannt gemacht und der Entwurf vom 09.05. bis einschließlich 10.06.2005 öffentlich ausgelegt. Die IHK hielt trotz Zugeständnissen ihre Forderung nach breiteren Nutzungsmöglichkeiten im SO 1 und ihre Kritik an der Nutzungsbeschränkung in SO 2 aufrecht. Der Antragsteller wiederholte und vertiefte seine bisherigen Einwendungen. Er machte zusammengefasst geltend, der Bebauungsplan greife erheblich in sein Grundeigentum ein mit dem Ziel, ihm letztlich die Existenzgrundlage zu entziehen. Die geplanten Festsetzungen ließen eine Intensivierung der Nutzung nicht zu. Auf dem Betriebsgrundstück sei im Wesentlichen nur der bisherige Bestand zulässig. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei eine Nutzung mit Gewächshäusern zu nur 50 % und in den zulässigen Maßen unzureichend. Die Grünfläche könne nach einer Betriebsaufgabe praktisch nicht mehr genutzt werden. Die Beschränkung der Wohnnutzung im SO 2 sei weder angezeigt noch erforderlich. Er habe hierfür unter Verfahrensbeteiligung der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung ohne jegliche Nutzungsbeschränkung für das Wohnhaus erhalten. Es sei unzutreffend, dass ihm die Genehmigung im Vorgriff auf den Bebauungsplan und auf seinen Wunsch erteilt worden sei. Die Genehmigung sei unabhängig vom Plan auf § 34 BauGB gestützt worden. Ohne den Bebauungsplan wäre auch eine Wohnbebauung entlang des genehmigten Wohnhauses, wie sie in der Umgebung üblich sei, zulässig gewesen. Diese Bebauungsmöglichkeit solle mit ausreichenden Abständen zum Friedhof erhalten bleiben.
Am 02.08.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Anregungen, wobei er auch ausführlich zu den einzelnen Einwendungen des Antragstellers Stellung bezog (Bl. 389 ff.). Anschließend beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde mit dem Inhalt des § 10 Abs. 3 BauGB am 25.08.2005 ortsüblich im Gemeindeanzeiger Ötigheim sowie durch Anschlag bekannt gemacht, den Einwendern wurde das Prüfergebnis jeweils mitgeteilt.
Am 31.07.2007 hat der Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seine Einwendungen im Bebauungsplanverfahren. Das Verfahren sei von unsachlichen emotionalen Momenten mitgeprägt worden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe er nur unter Druck unterschreiben. Der Bürgermeister habe seinerzeit als Alternative in Aussicht gestellt, dass er dann 150.000,-- DM für die Aufstellung eines Bebauungsplans bezahlen müsse. Nach Abschluss der Vereinbarung habe ihm der Bürgermeister noch weitere Entwürfe übersandt, die er jedoch nicht unterschrieben habe. Wahres Motiv des Bebauungsplans sei es, seinen Betrieb zum Umzug in den Außenbereich zu veranlassen. Mittlere Gärtnereien seiner Größenordnung könnten sich ohne Expansionsmöglichkeiten und Rentabilitätssteigerungen wirtschaftlich nicht mehr halten. Hierfür reichten die im Bebauungsplan eröffneten Erweiterungsmöglichkeiten nicht aus. Die auf der Grünfläche nur zulässigen kleinen Gewächshäuser mit 4,0 m Höhe auf 50 % der Fläche genügten nicht. Der Bebauungsplan trage auch dem Umstand einer sinnvollen Nutzung nach späterer Betriebsaufgabe nicht Rechnung. Es werde jede andere Nutzung als diejenige als Gartenbaubetrieb verboten und die Wohnfläche werde zwingend der Erwerbsgärtnerei zugeordnet. Unter diesen Umständen könne er später seine Grundstücke wirtschaftlich nicht sinnvoll verwerten und müsse sein Familienheim aufgeben.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Erweiterung Bebauungsplan Breit-Eich“ der Antragsgegnerin vom 02.08.2005 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie führt zusammengefasst aus: Der Antragsteller könne Fehler in der Begründung wegen Ablaufs der hierfür maßgeblichen Jahres-Frist der §§ 214 Abs. 1 Nr. 3, 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1998 nicht mehr rügen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan frei von Abwägungsfehlern. Der Gemeinderat habe sich ausweislich der Unterlagen ausführlich mit allen Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und diese mit den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangen sachgerecht abgewogen. Das städtebauliche Konzept bestehe darin, in einem gewissen Umkreis um den Friedhof keine Wohnbebauung, sondern nur öffentliche Anlagen (Kindergarten) bzw. „symbiotische“ Nutzungen wie die Gärtnerei zuzulassen. Der Antragsteller habe die Grünfläche beim Tausch 1998 als „landwirtschaftliche Fläche“ erworben. Es sei konsequent und notwendig, dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 keine 100%-ige Ausnutzbarkeit zuzuerkennen. Im SO 1 sei neben dem Gartenbaubetrieb eine beachtliche gewerbliche Palette möglich und die Anlagen könnten auch beträchtlich erweitert werden. Zudem dürften auf der Grünfläche auch Gewächshäuser in beachtlichem Umfang errichtet und die maximale GFZ in der Umgebung dürfe dabei sogar überschritten werden. Von einer Existenzgefährdung durch die Planfestsetzungen beim Antragsteller könne nach alledem keine Rede sein. Mit der Beschränkung des SO 1 auf Gartenbaubetriebe wolle man sicherstellen, dass auf dem Betriebsgrundstück keine nicht „friedhofsverträglichen“ Nutzungen aufgenommen würden. Auch das SO 2 sei fehlerfrei festgesetzt worden. Das Wohnhaus des Antragstellers genieße Bestandsschutz, weil es als Wohnhaus genehmigt worden sei. Der Bestandsschutz entfalle erst bei einer Nutzungsänderung oder bei erheblichen baulichen Veränderungen. Die Antragsgegnerin hätte demnach auch das gesamte Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 als private Grünfläche ausweisen können. Die Festsetzung einer Wohnbebauung im SO 2 belasse dem Antragsteller die Möglichkeit, sein Wohnhaus später zusammen mit dem Betrieb zu veräußern. Die Ausweisung der privaten Grünfläche auf dem überwiegenden Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) sei ebenfalls abwägungsfehlerfrei. Die bisherige Nutzung als Freilandfläche werde festgeschrieben und dem währende des Verfahrens geäußerten Wunsch des Antragstellers, Gewächshäuser bauen zu dürfen, sei entsprochen worden. Die Höhenbegrenzung der Gewächshäuser auf 4,0 m Firsthöhe diene dazu „die Schaffung eines zusammenhängenden Gebiets ohne Bebauung weitestgehend zu erhalten“ und zugleich der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers Raum zu geben. Die Gewächshäuser wirkten luftig und seien durchlässig. Dem Antragsteller sei bei einem Ausnutzungsanteil von 50 % - und damit einer „Grundflächenzahl“ von 0,5 - mehr zugestanden worden, als es die BauNVO vorsehe. Ein Gewächshausensemble in der im Bebauungsplan zugelassenen Größenordnung könne „nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage angesehen werden“. Das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei bisher als Außenbereichsgrundstück nach § 35 BauGB zu beurteilen gewesen. Ein Bebauungszusammenhang nach Nordosten fehle, das Friedhofsgelände stelle mangels optisch wahrnehmbarer und gewichtiger baulicher Anlagen keine „Bebauung“ i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB dar, die Friedhofskapelle sei nicht gebietsprägend. Die Bebauung ende damit westlich des Grundstücks mit den letzten Gebäuden im Plangebiet „Breit-Eich“. Der Wohnbereich des Grundstücks habe trotz Bestandskraft der Baugenehmigung überplant werden dürfen. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 habe den Gemeinderat beeinflusst; dieser habe auf diese Vereinbarung vertraut, ihr Zustandekommen sei maßgeblich für die Erteilung des Einvernehmens gewesen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte der Antragsgegnerin (1 Band) und die Baugenehmigungsakten (2 Bände) der Stadt Rastatt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug.

Entscheidungsgründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
16 
Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
I.
17 
Der Antragsteller hat seinen Antrag noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt. Maßgeblich ist hierbei nach § 195 Abs. 7 VwGO die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der bis Ende 2006 geltenden Fassung, da der Bebauungsplan vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden ist. Die Antragsfrist betrug nach dem BauGB 1998 zwei Jahre ab Bekanntgabe der Satzung. Da der Bebauungsplan vorliegend am 25.08.2005 im Gemeindeanzeiger Ötigheim bekannt gemacht wurde und der Normenkontrollantrag am 31.07.2007 bei Gericht einging, ist die Frist gewahrt.
II.
18 
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Antragsteller ist Eigentümer von zwei Grundstücken im Plangebiet. Der Bebauungsplan bestimmt mithin unmittelbar Inhalt und Schranken der Nutzung seines Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG. Der Antragsteller wendet sich auch gegen Festsetzungen im Bebauungsplan, die unmittelbar seine Grundstücke betreffen. Er beanstandet, dass die Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 nach Art der baulichen Nutzung auf ein Sondergebiet für Gartenbaubetriebe, Handel mit Pflanzen, Blumen u.ä. Produkte (SO 1) beschränkt wird und sonstige Nutzungen, insbesondere Wohnnutzung, ausgeschlossen sind. Ferner greift der Antragsteller die ebenfalls eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 als lediglich private Grünfläche mit zu geringen Gewächshausgrößen und nur zum „betrieblichen Wohnen“ (SO 2) an und rügt den Entzug bisher bestehender Bebauungsmöglichkeiten. Der Antragsteller trägt damit substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass er durch die Einschränkung der Bebaubarkeit seiner Grundstücke in seinem Grundeigentum verletzt ist (st. Rechtspr., vgl. etwa BVerwG, NK-Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732) und eine solche Rechtsverletzung ist auch tatsächlich gegeben (dazu nachfolgend B.).
III.
19 
Schließlich kann dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse auch insoweit nicht abgesprochen werden, als er den Bebauungsplan in seinem gesamten räumlichen Geltungsbereich angreift. Zwar ist der Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers von den Festsetzungen für das übrige Plangebiet abtrennbar, weil letztere auch für sich betrachtet noch städtebaulich sinnvoll sind und vom Gemeinderat im Zweifel auch isoliert in gleicher Weise so beschlossen worden wären, was dazu führt, dass der Bebauungsplan nur für teilweise unwirksam zu erklären ist (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Dieser Umstand der Teilbarkeit des Bebauungsplans „Erweiterung Breit-Eich“ macht den Normenkontrollantrag aber nicht teilweise unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es vielmehr, dass ein Antragsteller substantiiert geltend machen kann, durch den Bebauungsplan insgesamt in seinen Rechten verletzt zu werden. Er muss darüber hinaus nicht auch noch darlegen, inwieweit sich die geltend gemachten Rechtsfehler nur partiell auf den Plan auswirken. Damit würden die Anforderungen überspannt. Das Rechtsschutzinteresse entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn ein Antragsteller ihn sachlich oder räumlich nicht berührende Regelungen eines Bebauungsplans mit einbezieht, obwohl sich diese schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373). Von einer derart offensichtlichen Eigenständigkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers einerseits und der Festsetzungen für den Friedhof und dessen Umfeld andererseits kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die Regelungen für beide Planbereiche waren zumindest teilweise durch das gemeinsame Planziel verklammert, die bestehenden Freiräume und „friedhofskonformen“ Nutzungsstrukturen zu erhalten und abzusichern.
B.
20 
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
21 
Gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens sind rechtserhebliche Bedenken nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
22 
Der Senat geht ferner davon aus, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Zwar weichen die Festsetzungen im westlichen Plangebiet (Sondergebiet SO 2 und Gemeinbedarfsfläche für den Kindergarten) teilweise von den Darstellungen des beim Satzungsbeschluss geltenden Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt (2. Änderung) von 1997 ab, der hier eine Grünfläche vorsieht. Diese Abweichung beeinträchtigt aber inhaltlich, vor allem aber räumlich noch nicht die sich aus dem Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung und beeinflusst die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB damit nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00 -, BauR 2003, 1001; BVerwG, Urteil vom 26.01.1999 - 4 CN 6.98 -, juris).
23 
Des weiteren erscheint der Bebauungsplan unter Zurückstellung von Rechtszweifeln auch nach dem nur groben Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB noch erforderlich, da der Plangeber mit ihm städtebaulich ableitbare Ziele verfolgt (Freihaltung des Friedhofsumfeldes, Beschränkung der gewerblichen Nutzung sowie Ausschluss zusätzlicher Wohnbebauung aus Gründen der Ortsbilderhaltung und des Schutzes der Totenruhe, Absicherung des Kindergartens für die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung; Festlegung der Parkplätze für Friedhofsbesucher, Anlegung von Längsparkplätzen und Haltebuchten an der ... aus Gründen des Verkehrs, Erhalt der Parkanlagen und Grünflächen zwecks Landschaftsschutzes), wobei das Ziel einer Koppelung von Gartenbaubetrieb mit dem „betriebsbezogenen“ Wohnen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wegen des Bestandsschutzes der Baugenehmigung vom 30.10.2001 allerdings nur sehr eingeschränkt zu realisieren ist (dazu noch unten).
24 
Einer abschließenden Klärung dieser Fragen bedarf es jedoch nicht. Denn für die Festsetzung der privaten Grünfläche (PG 2) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 fehlt es an einer Rechtsgrundlage (dazu I.). Diese Festsetzung beruht ferner, ebenso wie die Einschränkung des Sondergebiets SO 2 auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen, auf Abwägungsfehlern (dazu II.), die zur Unwirksamkeit auch der Reglungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 führen, die Regelungen für das übrige Plangebiet aber unberührt lassen (dazu III.).
I.
25 
Die als private Grünfläche „Gartenbau“ (PG 2) ausgewiesene Fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Da die Antragsgegnerin ihr gesamtes Grünflächenkonzept (PG 1 und PG 2) nur auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützt hat, erkennbar also durchweg „Grünflächen“ und nicht etwa sonstige Freihalteflächen festsetzen wollte, ist es dem Senat verwehrt, eine Parallelprüfung anhand alternativ denkbare Rechtsgrundlagen vorzunehmen (etwa: § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 18 a oder Nr. 25 BauGB). Dies würde die Absichten des Gemeinderats verfälschen, der „Überlagerungen“ bzw. „Doppelungen“ mit anderen Ermächtigungsnormen und deren Zielen ersichtlich nicht gewollt hat (zur Möglichkeit solcher „sich überlagernder“ Festsetzungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186/96.NE -, BRS 60 Nr. 21; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991 - 4 NB 24.90 -, NVwZ 1991, 877 ff; zur Ausweisung einer privaten Grünanlage mit gleichzeitigem Bauverbot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beil. 4, B 10).
26 
1. Bei Festsetzung einer Grünfläche muss außer der Bestimmung ihrer Privat- oder Gemeinnützigkeit eine Entscheidung über die Zweckbestimmung getroffen werden. Der Verwendungszweck ist dabei im Regelfall bereits im Einzelnen anzugeben (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 57; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 9 Rdnr. 127 f). Hierbei ist der Begriff „Grünfläche“ lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Dieser reicht für eine Konkretisierung nur insoweit aus, als er die Anlage, Unterhaltung und „zweckfreie“ Nutzung einer lediglich begrünten Fläche gestattet. Ist eine Anlage (auch) mit anderer Zweckbestimmung geplant, so muss diese Zweckbestimmung, also der spezielle Nutzungszweck, konkret bezeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973 - 4 C 66.69 -, NJW 1973, 588; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 128). Der spezielle Nutzungszweck darf sodann die Grenzen der Nutzungsart „Grünfläche“ nicht überschreiten. „Grünflächen“ sind nur solche Flächen, die grundsätzlich frei von Bebauung, insbesondere mit geschlossenen Gebäuden, sind und die durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt werden (so zutreffend Sächs. OVG, Beschluss vom 05.03.2002 - 1 D 18/00 -, Sächs.VBl. 2002, 245 ff. m.w.N.). Aus dieser Umschreibung folgt, dass bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Grünfläche dienen, zwar nicht völlig ausgeschlossen sind. Sie dürfen bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Festsetzungen, die eine Bebauung ermöglichen, welche den Charakter einer Grünfläche maßgeblich prägt und damit verfälscht, scheiden damit aus (so zutreffend auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 124). Für das Verhältnis der Hauptnutzung (freigehaltene Grünfläche) zu den erlaubten baulichen Anlagen kann dabei auf die Abgrenzungskriterien des § 14 Abs. 1 BauNVO zurückgegriffen werden. Die baulichen Anlagen dürfen den Rang „untergeordneter Nebenanlagen“ nicht überschreiten, d.h. sie müssen der Grünflächennutzung räumlich und funktional zu- und untergeordnet sein (zu diesen Kriterien vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). In diesem Zusammenhang muss auch stets geprüft werden, ob der Plangeber in Wirklichkeit nicht eine andere Regelungsmaterie aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB „im Gewand“ einer Grünflächenplanung umsetzen will. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ermächtigt nämlich nicht zur Festsetzung teilweise „begrünter“ Flächen, die im Schwerpunkt jedoch einen anderen Zweck verfolgen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rdnr. 122). Insbesondere ist dabei die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche und einem „begrünten“ Sondergebiet in den Blick zu nehmen.
27 
2. Gemessen daran sind die Festsetzungen zu der privaten Grünfläche PG 2 auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 des Antragstellers mit § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht vereinbar.
28 
a) Zwar dürften die Festsetzungen hinreichend bestimmt sein. Als besondere Zweckbestimmung (spezieller Nutzungszweck) ist die Nutzung „Gartenbau“ angegeben (vgl. Einschrieb im Plan sowie Überschrift in 1.1.2 des Textteils). Im Textteil heißt es ergänzend, dass „Gartenbau zugelassen“ ist. Damit wird klargestellt, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 wie bisher als eine dem Betrieb des Antragstellers dienende Freilandfläche zum Anpflanzen von Zier- und Nutzpflanzen genutzt werden darf. Insoweit dürfte es sich wohl noch um eine - weil von baulichen Anlagen freie und durchgehend bepflanzte - „Grünfläche“ handeln. Der Umstand, dass es sich um keine „wertfreie“ auf optisch-landschaftliche Reize ausgerichtete Fläche, sondern um eine der Gewinnerzielung dienende „Begrünung“ handelt, dürfte für die hier gebotene objektiv-städtebauliche Bewertung nicht entscheidend sein; dies zeigt auch die Erwähnung von Zeltplätzen im Beispielskatalog des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, die sowohl gemeinnützig als auch gewerblich geführt werden können (in diesem Sinne auch BayVGH, NK-Urteil vom 04.05.1998 - 15 N 96.2535 -, juris).
29 
b) Einer abschließenden Beurteilung, welche Rechtsqualität eine in den Betrieb integrierte Freilandfläche ohne weitere Nutzungsmöglichkeiten hätte, bedarf es indessen nicht. Denn der Bebauungsplan lässt es zu, dass die gesamte „private Grünfläche Gartenbau zu max. 50 % mit Gewächshäusern überbaut werden darf“. Nach dem Plan dürfen damit Gewächshäuser an beliebiger Stelle und in unterschiedlicher Größe, wenn auch nur mit einer Firsthöhe bis zu 4 m, errichtet werden und diese Gebäude (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 2 LBO) dürfen den als Grünfläche festgesetzten Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 (PG 2) bis zur Hälfte überdecken. Die hälftige Überbauungsmöglichkeit dürfte sich, ohne dass dies letztlich ausschlaggebend ist, auf die Gesamtfläche des Grundstücks beziehen („große“ Ausnutzbarkeit). Hätte der Satzungsgeber nur auf die tatsächlich bebaubare - kleinere - Fläche als Berechnungsgrundlage abstellen wollen (etwa: Abzug des 10 m - Freihaltestreifens nach § 8 Abs. 1 BestattG, „kleine“ Ausnutzbarkeit), hätte diese Einschränkung im Text zum Ausdruck kommen müssen. Damit lässt es der Bebauungsplan wohl zu, dass auf dem ca. 3.060 qm großen Grünflächenareal Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu ca. 1.530 qm erstellt werden dürfen. Dies bedeutet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 bei Ausnutzung aller Möglichkeiten sehr dicht bebaut werden kann. Von einer nach dem räumlich-optischen Erscheinungsbild nur unwesentlichen oder gar untergeordneten Bebauung kann bei dieser Größenordnung und Dichte nicht mehr die Rede sein. Auch bei der nur „kleinen“ Ausnutzbarkeit würden die Gewächshäuser den Umfang von gegenüber der Hauptnutzung „Grünfläche“ untergeordneten Nebenanlagen bei weitem überschreiten. Dies räumt auch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ein. Für das quantitativ prägende Gewicht der zugelassenen Bebauung mit Gewächshäusern spricht ferner, dass damit (Grundflächenzahl von 0,5) verdichteter gebaut werden darf als es die BauNVO für die umgebenden Wohngebiete vorsieht. Die gebotene optisch-räumliche Unterordnung der Gewächshäuser wird auch nicht dadurch hergestellt, dass diese im First „nur“ 4 m hoch sein dürfen und nicht gemauert, sondern aus durchsichtigem Glas gefertigt sind. Es sind und bleiben oberirdische, raumgreifende Anlagen, die sich auch dann gegenüber den grünen Freiflächen optisch und funktional in den Vordergrund drängen. Zwar „passen“ die Gewächshäuser funktional zur Zweckbestimmung „Gartenbau“. Bei der hier zulässigen Massierung gewinnt aber eine andere Zweckbestimmung die Oberhand. Entstehen wird in Wirklichkeit keine „Grünfläche Gartenbau“ (mehr), sondern stattdessen ein „begrüntes“ Sondergebiet für Gewächshäuser und Freilandflächen. Dieses überschreitet die Bandbreite des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB jedoch deutlich und könnte nur auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden (zur Wandlung einer Grünfläche in eine als Sondergebiet zu qualifizierende „grüne“ gewerbliche Ausstellungsfläche vgl. auch Niedersächs. OVG, Urteil vom 30.10.1986 - 6 C 20/85 -, BRS 46 Nr. 23). Mit den in einem Sondergebiet verfügbaren rechtlichen Instrumentarien könnten die von der Antragsgegnerin mit der „Grünfläche“ verbundenen Planziele auch sachgerecht und differenziert umgesetzt werden; die Lage und Dichte der Bebauung mit Gewächshäusern ließe sich differenziert über Regelungen zum Maß (GRZ, Grundfläche) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) regeln.
II.
30 
Bei der Festsetzung der privaten Grünfläche PG 2 und des Sondergebiets SO 2 (betriebsbezogenes Wohnen “Gartenbau“) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sind der Antragsgegnerin zudem in mehrfacher Hinsicht Abwägungsfehler unterlaufen. Der Bebauungsplan verstößt insofern gegen § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.). Danach sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die einschlägigen öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall, keine fehlende Abwägungsbereitschaft), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
31 
Diesen Anforderungen wird der Bebauungsplan schon im Abwägungsvorgang nicht gerecht. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die Ausgangslage bei Festsetzung der privaten Grünfläche und bei der Beschränkung im SO 2 auf (nur) betriebsbezogenes Wohnen in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzutreffend und infolgedessen auch unvollständig beurteilt.
32 
1. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 sei ausnahmsweise „auf besonderen Wunsch“ der Grundstückseigentümer bzw. als „besonderes Zugeständnis“ an diese und „im Vorgriff auf diesen Bebauungsplan“ genehmigt worden (Begründung S. 4; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Dieser auch vom Antragsteller gerügte Ansatz ist nicht zutreffend. Tatsächlich war die Baugenehmigung vom 30.10.2001 für das Wohnhaus völlig unabhängig vom späteren Bebauungsplan. Sie war mit diesem weder verfahrens- noch materiellrechtlich verknüpft. Die Voraussetzungen einer „vorgezogenen“ Baugenehmigung nach § 33 BauGB lagen nicht vor. Weder war die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht noch hatten die Bauherrn eine den Planvorstellungen entsprechende eingeschränkte „betriebliche“ Nutzung anerkannt (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Baugenehmigung wurde von der Stadt Rastatt vielmehr unabhängig vom späteren Bebauungsplan „nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch“ erteilt, weil sie zu Recht von einer Innenbereichslage des Baugrundstücks (Nordwestecke des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1) ausging. Ausweislich der vorliegenden Pläne und Fotos haben dieses Baugrundstück und (jedenfalls) der sich nach Süden anschließende vordere Teil des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 teil am Bebauungszusammenhang mit der vorhandenen Bebauung im Norden (Betriebsgebäude der Gärtnerei) und im Westen (Wohnhäuser des Plangebiets „Breit-Eich“); der Bebauungszusammenhang endet hier nicht mit den jeweils letzten Gebäuden dieser Bestandsbebauung. Nach Süden hin ist das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 noch in den Bebauungszusammenhang mit dem Kindergartengebäude Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 eingebettet. Dieses 1998 genehmigte Gebäude prägt in seinen Dimensionen und seiner Lage den Bereich zwischen dem westlich anschließenden Wohngebiet „Breit-Eich“ und dem südlich angrenzenden Wohngebiet „Steinäcker I“ maßgeblich. Diese Prägung strahlt nach Norden aus und schlägt eine Brücke über die Neue Friedhofsstraße hinweg in Richtung Gartenbetrieb und Wohnhaus des Antragstellers. Die in der Flucht zwischen Kindergarten und Wohnhaus des Antragstellers liegenden Freiflächen von ca. 50 m Breite ( = 2 bis 3 Bauplätze) stellten sich bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans als Baulücken dar, auf denen Wohnbebauung zulässig war. Auch die Erschließung war gesichert (Neue Friedhofstraße einerseits, durch Baulast gesicherter Weg über das Betriebsgrundstück des Antragstellers andererseits) oder hätte gesichert werden können. Davon sind auch die Baugenehmigungsbehörde und wohl auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Abgabenrechtsstreit zwischen den Eheleuten ... und der Antragsgegnerin (3 K 3020/03) ausgegangen, wie der am 07.04.2005 geschlossene Vergleich zeigt (vgl. Bl. 94/95 der Baugenehmigungsakten). Auch die Verwaltung der Antragsgegnerin ist von der Innenbereichsqualität des Baugrundstücks und von der Zulässigkeit von Wohnbebauung ausgegangen (vgl. Vorlage TOP 1, 2 für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.07.2001). Auf sich beruhen kann die Frage, ob das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 zusätzlich auch von Osten her am Bebauungszusammenhang mit dem Baugebiet „Steinäcker II“ teilhat oder ob der dazwischen liegende Friedhof mangels städtebaulich relevanter „Bebauung“ für einen solchen Brückenschlag ungeeignet ist (so teilweise die Rechtsprechung zu Friedhöfen in - hier nicht gegebener - Ortsrandlage, vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2004 - 1 A 11591/04 -, BauR 2005, 586 ff.).
33 
Nach all dem hatte der Antragsteller, da sich das Wohnhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebungsbebauung einfügte, seinerzeit einen Anspruch auf uneingeschränkte Genehmigung des Wohnhauses im heutigen SO 2 nach § 34 Abs. 1 BauGB. So sah es auch die Stadt Rastatt und hat demgemäß von einer Nutzungsbeschränkung auf nur „betriebsbezogenes“ Wohnen abgesehen. Eine derartige Beschränkung ist nur in Gebieten zulässig oder geboten, die prägende Merkmale eines Gewerbe- oder Industriegebiets aufweisen (vgl. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Die Baugenehmigung vom 30.10.2001 beruhte daher nicht auf „Zugeständnissen“ an den Antragsteller, sondern musste nach § 58 Abs. 1 LBO kraft Gesetzes erteilt werden. Darüber hinaus besaßen zumindest die südlich an das SO 2 anschließenden Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Baulandqualität. Beide Umstände, die der Antragsteller im Verfahren auch geltend gemacht hat, hat der Gemeinderat verkannt. Er hat mithin die Ausgangslage für das Sondergebietskonzept falsch eingeschätzt und die Folgen der Grünflächenausweisung für das Grundeigentum des Antragstellers (Entzug von Bauland) nicht mit dem gebührenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
34 
2. Der Gemeinderat durfte die nachteiligen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Bebaubarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 auch nicht etwa deswegen aus der Abwägung ausblenden, weil sich die Eheleute ... in der Vereinbarung vom 20.09.2001 u.a. verpflichtet hatten, dieses Grundstück nur mit einem - dem später genehmigten - Wohnhaus zu bebauen und jegliche „weitere Verringerung des Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung“ auszuschließen.
35 
a) Es ist bereits fraglich, ob die Antragsgegnerin diese Vereinbarung seinerzeit selbst als verbindlich ansah und sie durchsetzen wollte. Denn zum Einen hat sie bis heute nicht auf Sicherung der Zusagen der Eheleute ... durch Grunddienstbarkeit gedrängt und zum Anderen hat der Bürgermeister in der Folgezeit im Zuge von Nachverhandlungen den Eheleuten ... zwei teilweise geänderte Vertragsentwürfe angeboten (vgl. die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Unterlagen).
36 
b) Jedenfalls ist die Vereinbarung vom 20.09.2001 jedoch nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nichtig. Diese Vorschrift ist anwendbar, da es sich bei der Vereinbarung vom 20.09.2001 nach ihrem Inhalt - unabhängig von den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelte. Die Vereinbarung bezog sich auf Gegenstände, die in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind. Sie stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB für die Erteilung der Baugenehmigung des Wohnhauses erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und der Behandlung der Vereinbarung im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Der Gemeinderat hatte in der Sitzung am 24.07.2001 zunächst zwar sein grundsätzliches Einverständnis zu dem beantragten Wohnhausneubau erklärt. Er stellte eine endgültige Entscheidung aber zurück, um gegen den Bauantrag aufgekommene Bedenken von Gemeinderatsmitgliedern mit dem Antragsteller zu klären (vgl. Sitzungsprotokoll, S.15 f.). Nachdem in den folgenden Wochen der Inhalt der „Vereinbarung über die künftige Gesamtnutzung des Grundstücks für die Erwerbsgärtnerei und für Wohnbauzwecke“ festgelegt war, stimmte der Gemeinderat in der Sitzung am 17.09.2001 dem Wohnbauvorhaben endgültig zu (vgl. Sitzungsprotokoll).
37 
Die Vereinbarung vom 20.09.2001 mit ihrem am 17.09.2001 feststehenden Inhalt war aus Sicht der Antragsgegnerin mithin eine Gegenleistung, jedenfalls aber eine „Bedingung“ für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB. Die in §§ 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen der Eheleute... wurden vom Gemeinderat mit anderen Worten für erforderlich und gerechtfertigt gehalten, um einer positiven Einvernehmenserteilung entgegenstehende Hindernisse auszuräumen (zu einem solchen Vertrag im Rahmen des § 36 BauGB vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 54 Rn. 34). Diese öffentlichrechtliche „causa“ der Vereinbarung (zu diesem Begriff siehe auch Kopp/Ramsauer, a.a.O.) war auch den Eheleuten ... bewusst und ist damit gemeinsame Vertragsgrundlage geworden. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 ist damit als öffentlich-rechtlicher Austauschvertrag nach §§ 54 Satz 1, 56 LVwVfG zu qualifizieren. Die „Leistung“ der Antragsgegnerin bestand darin, den Weg für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB frei zu machen, als „Gegenleistung“ verpflichteten sich die Eheleute..., das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 nur mit dem zu genehmigende Wohnhaus zu bebauen und es im Übrigen unter Verzicht auf weitere Wohnbebauung nur erwerbsgärtnerisch zu nutzen (§ 2). Auch bezüglich der Nutzung des Betriebsgrundstücks Flst.-Nr. 6589/1 gingen die Eheleute ... erhebliche Verpflichtungen ein, indem sie sich bereit erklärten, es im Wesentlichen nur im bisherigen Umfang gewerblich zu verwenden und von jeglicher Wohnbebauung abzusehen (§ 3).
38 
c) Mit diesem Inhalt hat die Vereinbarung keinen rechtlichen Bestand. Sie ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig, weil sich die Antragsgegnerin eine nach § 56 LVwVfG unzulässige Gegenleistung hat zusagen lassen. Vieles spricht dafür, dass die den Eheleuten ... abverlangten erheblichen Nutzungseinschränkungen beider Grundstücke schon nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG unzulässig waren, weil sie den Umständen gemäß Unangemessenes verlangten und - jedenfalls bezüglich der Verzichtsregelungen für das Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1 - in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Zustimmung zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück standen. Jedenfalls erfüllten die von den Eheleuten ... als „Gegenleistung“ verlangten Nutzungsverzichte aber die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 LVwVfG. Denn auf die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB hatten die Bauherrn, wie dargelegt, einen uneingeschränkten Anspruch. Der Gemeinderat hätte daher sein Einvernehmen auch ohne Vorbedingungen erteilen müssen. Die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BauGB beruht zwar auf der kommunalen Planungshoheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gemeinde dabei ein Ermessen oder eine sonstige Entscheidungsfreiheit zusteht, wie § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ausdrücklich klarstellt. Insbesondere ist es der Gemeinde, was die Antragsgegnerin hier wohl verkannt hat, verwehrt, ihr Einvernehmen deswegen zu versagen oder von Änderungen eines Vorhabens abhängig zu mache, weil dieses ihren Planungsvorstellungen nicht entspricht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03 -, ZfBR 2003, 695; Roeser in Berliner Komm. zum BauGB, § 36 Rn. 13; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 36 Rn 12 m.w.N.).
39 
3. Die Vereinbarung vom 20.09.2001 war darüber hinaus auch aus einem zweiten (zusätzlichen) Grund für das Einvernehmen der Gemeinde rechtlich bedeutungslos. Dies ergibt sich aus der Fiktionsvorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das gemeindliche Einvernehmen als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Bauantrags bei der Gemeinde verweigert wird. Vorliegend wurde der Bauantrag am 21.06.2001 entsprechend dem nach § 52 LBO im Land Baden-Württemberg vorgeschriebenen Verfahren bei der Gemeinde eingereicht. An diesem Tag begann die Einvernehmensfrist zu laufen und endete nach § 31 LVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 21.08.2001. Bis zu diesem Tag war der Baurechtsbehörde, der Stadt Rastatt, keine Erklärung der Antragsgegnerin zugegangen, dass das Einvernehmen versagt werde. Eine Erklärung dieses Inhalts hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin erst unter dem 01.10.2001 (Eingang am 02.10.2001) - und damit verspätet - abgegeben, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärung der innergemeindlichen Beschlusslage widersprach, da der Gemeinderat, wie dargelegt, bereits in seiner Sitzung am 27.09. 2001 einstimmig sein Einvernehmen erklärt hatte.
40 
Für den Ablauf der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unerheblich ist, ob die bei der Gemeinde eingereichten Bauvorlagen von Anfang an vollständig waren, was wohl zu verneinen ist (vgl. Schreiben der Stadt Rastatt an den Antragsteller vom 03.07.2001, Bl. 30 der Baugenehmigungsakte). Zwar will der Gesetzgeber mit dem Einvernehmenserfordernis in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden eine Entscheidung auf der Grundlage planungsrechtlich vollständiger Antragsunterlagen ermöglichen. Die Gemeinde hat jedoch die Obliegenheit, im Rahmen der ihr durch das Landesrecht eröffneten Möglichkeiten innerhalb der zweimonatigen Einvernehmensfrist gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt sie dieser Mitwirkungslast nicht nach, gilt ihr Einvernehmen auch bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB als erteilt (zu all dem - auf der Grundlage baden-württembergischen Landesrechts - BVerwG, Urteil vom 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, NVwZ 2005, 213 ff.; anders noch VGH Bad.-Württ. im zugrunde liegenden Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02 -, ESVGH 53, 190 f. = BauR 2003, 625 ff. ). Eine derartige Unvollständigkeitsrüge hat die Antragsgegnerin während der Zweimonatsfrist aber weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erhoben. Sie muss sich daher an dem am 21.08.2001 erfolgten Fristablauf festhalten lassen. Sollte die Erklärung des Bürgermeisters vom 01.10.2001 als Widerruf des fiktiven Einvernehmens zu verstehen sein, wäre sie mit diesem Inhalt unwirksam. Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
41 
4. Daraus, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 in seiner genehmigten Nutzung zum „allgemeinen“ Wohnen sowohl formellen als auch materiellen Bestandsschutz genießt, ergeben sich nachteilige Folgen für die Umsetzung des Planziels, dieses Wohnhaus rechtlich und wirtschaftlich mit dem Gartenbaubetrieb zu verknüpfen. Auch mit diesem Umstand hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich bei der Abwägung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Bestandsschutz dürfte noch auf längere Zeit fortbestehen, Anhaltspunkte für seine Beendigung (hierfür wäre ein Austausch der schutzwürdigen Bausubstanz - Identitätswechsel - oder die Aufgabe der bisherigen Nutzung erforderlich, vgl. im einzelnen Sauter, LBO, § 65 Rn.14a -14e) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies bedeutet nicht nur, dass der Antragsteller mit seiner Familie auch bei einer Betriebsaufgabe oder -verpachtung im Wohnhaus verbleiben, sondern dieses jederzeit auch an dritte Personen zur Wohnnutzung verkaufen könnte, die mit dem Betrieb in keinerlei Beziehung stehen. Denn der Bestandsschutz ist nicht personengebunden, sondern steht als ein aus dem Eigentum fließendes Recht dem jeweiligen Eigentümer, also auch dem Rechtsnachfolger, zu (Sauter a.a.O., Rn. 14e); gleichermaßen gehen die Rechte aus der Baugenehmigung nach § 58 Abs. 2 LBO auf den Rechtsnachfolger über. Damit kann der angestrebte Verbund von Betrieb und Wohnhaus jedenfalls auf längere Zeit nicht gewährleistet werden.
III.
42 
Die dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang (Verkennung der uneingeschränkten Zulässigkeit des Wohnhauses nach § 34 Abs. 1 BauGB und der Baulandqualität der übrigen vorderen Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1, Nichtberücksichtigung bzw. Fehleinschätzung der Rechtslage beim Einvernehmen, unzureichende Auseinandersetzung mit den Folgen des umfassenden Bestandsschutzes der Baugenehmigung für die Verwirklichung der Planziele) sind auch nach § 214 Abs. 3 BauGB erheblich. Sie sind sowohl offensichtlich als auch in ihrer Gesamtheit für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Der Senat hat keinen Zweifel an der konkreten Möglichkeit dass der Gemeinderat bei Vermeidung der rechtlichen Fehleinschätzungen und voller Berücksichtigung der privaten Eigentumsbelange des Antragstellers sowie in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Grünflächenfestsetzung eine andere, dem Antragsteller potenziell günstigere Entscheidung für das SO 1 auf dem Betriebsgrundstück Flst.-Nr. 6589/1, für das SO 2 und die Frei(land)fläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 und bezüglich der Verknüpfung beider Grundstücke getroffen oder dass er von einer Überplanung dieser Grundstücke möglicherweise überhaupt abgesehen hätte.
43 
Darauf, ob die einschränkenden Festsetzungen auf den Grundstücken des Antragstellers sich (auf dem Hintergrund der oben dargelegten rechtlichen Ausgangslage) im Ergebnis aufrecht erhalten ließen, ob sie insbesondere verhältnismäßig wären, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass insoweit erhebliche Zweifel bestehen. Insbesondere dürfte das Planziel, den Bereich um den Friedhof im bisherigen Umfang von Bebauung freizuhalten, es schwerlich rechtfertigen, dem Antragsteller die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 6638/1 in der Flucht seines Wohnhauses vorzuenthalten. Denn auch wenn das Grundstück Flst.-Nr. 6638/1 „in erster Reihe“ bebaut wäre, wäre im Rücken der Bebauung noch ein Geländestreifen von ca. 25 m Tiefe frei, was in etwa der Tiefe der übrigen (öffentlichen) Grünflächen auf der Süd- und Ostseite entspricht und immerhin noch das Zweieinhalbfache des Mindestabstands nach § 8 Abs. 1 BestattG von 10 m ausmacht. Zudem ist das „Freihaltekonzept“ auf der Westseite des Friedhofs durch das Gebäude des Kindergartens bereits deutlich relativiert.
44 
Die Unwirksamkeit der Festsetzungen für die Grundstücke des Antragstellers führt nicht auch zur Nichtigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen, im Wesentlichen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden und öffentlichen bzw. Gemeinbedarfszwecken gewidmeten Grundstücken. Diese Regelungen sind vom Plankonzept für den Gartenbaubetrieb und für das Wohnhaus des Antragstellers klar abtrennbar und ergeben auch ohne diese Regelungen eine für sich sinnvolle städtebauliche Ordnung (Absicherung der öffentlichen Grünflächen und Gemeinbedarfsanlagen, Erhalt des Parkplatzes, zeitgemäße Verschmälerung der ... mit gleichzeitiger Schaffung von Längsparkplätzen). Auch das Ziel, die Gartenflächen im äußersten Westen des Plangebiets als Grünflächen (PG 1) zu erhalten, hat selbstständigen Bestand. Nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen - und von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten - Willen hätte der Gemeinderat im Zweifel den Bebauungsplan für diese „Restgebiete“ mit gleichem Inhalt beschlossen (zu diesen Voraussetzungen der Teilnichtigkeit vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris).
C.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den bereits oben bei Behandlung des Rechtsschutzinteresses genannten Gründen besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller im Hinblick auf die nur teilweise Plannichtigkeit einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da er im kostenrechtlichen Sinn nicht „unterlegen“ ist.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt (je Grundstück 10.000,-- EUR).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen vom Regierungspräsidium erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Asylbewerberwohnheimen in Modulbauweise mit vier Fertiggaragen.
I.
Am 17.04.2015 beantragte die xxx, eine Tochtergesellschaft zu 100 % der Beigeladenen, bei der Beigeladenen eine Baugenehmigung für 2 Asylbewerberwohnheime in Modulbauweise (Neubau von zwei jeweils zweigeschossigen Wohngebäuden mit modularen Fertigelementen und Errichtung von vier Stahlbetonfertiggaragen für Kraftfahrzeuge und Nutzung als Lagerraum) auf dem Grundstück xxx. Die beiden Wohnheime bieten ausweislich der beigefügten Grundrisse in Form einer Gemeinschaftsunterkunft Platz für insgesamt 90 Personen, die in 2-Bett-Zimmern mit einer Größe zwischen 15,93 m2 und 16,73 m2 untergebracht werden sollen. Pro Stockwerk sind zusätzlich zwei Sanitär- und Badbereiche mit einer Fläche von jeweils 16,73 m2 und eine Gemeinschaftsküche mit einer Fläche von 33,47 m2 vorgesehen. Im Untergeschoss der beiden Wohnheime findet sich zusätzlich noch ein Aufenthaltsbereich mit einer Fläche von 33,24 m2.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbepark W., 1. Änderung“ der Beigeladenen, nach Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen in der Sitzung vom 26.10.2015 in Kraft getreten am 31.10.2015. Dieser sieht für den westlichen Teilbereich GE 1, in dem auch das xxx liegt, unter Ziffer 1.1.4 als ausnahmsweise zulässige Nutzungen Anlagen für soziale Zwecke vor. Planungsanlass war ausweislich der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans ein bis Ende 2016 drohender Fehlbedarf von 1060 Unterbringungsplätzen für Flüchtlinge bei der Beigeladenen, dem diese neben der Unterbringung in derzeit ungenutzten Gebäuden oder Privatunterkünften durch Errichtung von provisorischen Unterkünften in Containern begegnen will. Hierfür stelle der in Teilen noch unbebaute Gewerbepark W. einen geeigneten Standort dar, weshalb in dessen Teilbereich GE 1 Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden sollten.
Der Antragsteller zu 1. betreibt in etwa 142 Meter Entfernung von dem östlichen der beiden geplanten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Internethandel. Die Antragstellerin zu 2. betreibt in etwa 232 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx ein Raumausstattungsgeschäft. Der Antragsteller zu 3. betreibt in etwa 205 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Malerbetrieb. Der Antragsteller zu 4. betreibt in etwa 74,50 Meter Entfernung von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx einen Metallbaubetrieb mit Produktionshalle. Die Antragstellerin zu 5. betreibt in etwa 186 Meter von dem genannten Unterkunftsgebäude auf dem Grundstück xxx ein Büro-, Fertigungs- und Lagergebäude für Handschreibgeräte. Die Betriebsgrundstücke der Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. liegen im zentralen Teilbereich GE 2 des Plangebiets, das Betriebsgrundstück der Antragstellerin zu 2. im östlichen Teilbereich GE 3b jeweils am xxx.
Mit Schreiben vom 16.06.2015 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller für diese Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Dieses verletze die Antragsteller in ihrem Gebietserhaltungsanspruch, da nach der damals gültigen Fassung des Bebauungsplans „Gewerbepark W.“ im dort festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO „Wohnungen“ als solche unzulässig seien. Auch bei einer Einstufung des Bauvorhabens als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wäre die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -) unzulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Zeitspanne - nämlich der Dauer seines Asylverfahrens - Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers sei, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukomme und sie sich deshalb in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweise. Auch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, weil Bauvorhaben zu Wohnzwecken nach dem Bebauungsplan ausdrücklich unzulässig seien und auch Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung nicht erforderten. Hiergegen spreche bereits, dass die Flüchtlinge sich nicht in unmittelbarer Nähe zu ihrer Unterbringung selbst versorgen könnten, weil im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe unzulässig seien und auch der Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr äußerst dürftig sei, so dass bei dem Bauvorhaben auch die Belange der Flüchtlinge unberücksichtigt blieben. Das Bauvorhaben beeinträchtige angesichts der beabsichtigten Unterbringung von mindestens 90 Personen im Übrigen auch die nachbarlichen Interessen der Antragsteller in erheblichem Maße. Ohne Flüchtlingen generell absprechen zu wollen, dass sie in ihren Herkunftsländern ausreichend ausgebildet seien um erkennen zu können, dass Müll korrekt entsorgt werden müsse, sei zu erwarten, dass bei 90 Personen ein erhöhtes Müllaufkommen entstehe, das nicht fachgerecht entsorgt werde. Durch den ständigen Aufenthalt der Flüchtlinge im Gewerbegebiet sei auch zu erwarten, dass sich Kunden abgeschreckt fühlen könnten; hierin liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller. Ferner sei deshalb ein Wertverfall der Grundstückspreise im Gewerbegebiet zu befürchten, der den Antragstellern nicht zumutbar sei. Schließlich sei auch die Gefahr der Begehung von Straftaten zu berücksichtigen. Da die Antragsteller zum Kreis der Gewerbetreibenden zählten und zu Repräsentationszwecken teilweise auch größere Kraftfahrzeuge führen sowie entsprechende Immobilien errichtet hätten, bestehe eine nicht nur abstrakte Gefahr der Begehung von strafbaren Handlungen, da die Hofeinfahrten der Gewerbebetriebe angesichts des Publikumsverkehrs von potentiellen Kunden grundsätzlich unverschlossen seien.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Einwendungen der Antragsteller zurück. Das Bauvorhaben sei aufgrund der zum 31.10.2015 geänderten Fassung des Bebauungsplans entsprechend der Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte in § 246 Abs. 10 BauGB in Abweichung von der früheren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Wege der Befreiung als Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig. Die Abweichung vom Bebauungsplan sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insbesondere sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verneinen, da eine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund der Verwirklichung des Bauvorhabens nicht substantiiert geltend gemacht worden sei. Auch soweit die Antragsteller eine Wertminderung ihrer Grundstücke bzw. Auftragsrückgänge befürchteten, könne ein Abwehranspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben sein, wenn diese die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks sei. Eine solche Beeinträchtigung liege jedoch nicht vor. Von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen seien nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung aufträten und von bodenrechtlicher Relevanz seien. Insbesondere sei das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt würden. Befürchteten Belästigungen sei nicht mit den Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder zivilen Nachbarrechts zu begegnen.
Zugleich erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15.12.2015 der xxx eine bis zum 31.12.2019 befristete Baugenehmigung für das beantragte Bauvorhaben; hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Hiergegen haben die Antragsteller am 14.01.2016 Klage erhoben und die vorliegenden Eilanträge gestellt. Zu deren Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 ohne allerdings die Ausführungen zur befürchteten Müllproblematik, zum vorgetragenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, zum befürchteten Wertverfall ihrer Grundstücke sowie zur angenommenen strafrechtlichen Relevanz des Vorhabens erneut aufzugreifen. Unabhängig davon, dass nach dem geänderten Bebauungsplan Wohnungen unzulässig seien, weshalb auch zu Wohn- bzw. Unterbringungszwecken errichtete Gebäude unzulässig sein müssten, sei das Bauvorhaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auch als Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil sie im Gewerbegebiet als wohnähnliche Nutzung gebietsunverträglich sei.
Die Antragsteller beantragen (sachdienlich verstanden),
10 
1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen vom 14.01.2016 gegen die der xxx unter dem Aktenzeichen 21-2622.4-1/665 vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Baugenehmigung anzuordnen und
11 
2. den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die weitere Ausführung der Bauarbeiten auf dem xxx, zu untersagen.
12 
Der Antragsgegner beantragt,
13 
die Anträge abzulehnen.
14 
Zur Begründung ergänzt der Antragsgegner die Ausführungen aus dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 15.12.2015 dahingehend, dass dem Vorhaben nicht deshalb Gründe des Allgemeinwohls entgegenstünden, weil die dort untergebrachten Flüchtlinge sich aufgrund fehlender Einkaufsmöglichkeiten nicht selbst versorgen könnten und auch ein hinreichender Anschluss an den Öffentlichen Personennahverkehr nicht gewährleistet sei. Eine Verletzung nachbarschützender Normen hierdurch sei nicht ersichtlich; im Übrigen lägen in etwa 300 Meter Entfernung zum Bauvorhaben ein Supermarkt und in etwa 500 Meter Entfernung Anschlüsse zu Regionalbussen und S-Bahnen.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
die Anträge abzulehnen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, die angegriffene Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien nicht geltend gemacht worden und lägen auch nicht vor. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei nicht gegeben. Der Bebauungsplan „Gewerbepark W. - 1. Änderung“ lasse seit dem 31.10.2015 Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zu. Die vom Antragsgegner in Anwendung von § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung des Gesetzes vom 20.11.2014 erteilte Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die von den Antragstellern zitierte frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwischenzeitlich durch die Neufassung des § 246 Abs. 10 BauGB überholt. Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe dementsprechend zuletzt mit Beschluss vom 11.03.2015 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, dass der Umstand, dass mit einer solchen Befreiung eine wohnähnliche Nutzungsform in das Gewerbegebiet getragen werde, nicht mehr relevant sei, da der Gesetzgeber mit § 246 Abs. 10 BauGB nunmehr eine abschließende Regelung zu Gunsten dieser Möglichkeit geschaffen habe. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da die Antragsteller weder vom genehmigten Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen unzumutbar beeinträchtigt würden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern geltend gemachten Minderung des Werts ihrer Grundstücke. Soweit die Antragsteller aufgrund des angegriffenen Vorhabens die Erhöhung des Personenverkehrs, des Müllaufkommens sowie eine vermehrte Begehung von Straftaten im Umfeld der genehmigten Asylbewerberunterkunft befürchteten, sei dies nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Auch liege kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller vor, da ein betriebsbezogener Eingriff weder in deren Gewerbetriebe noch in die Eigentumssubstanz gegeben sei. Hilfsweise, da entsprechende Einwendungen nicht erhoben worden und die Antragsteller deshalb gemäß § 55 Abs. 2 LBO präkludiert seien, trägt die Beigeladene vor, die Antragsteller hätten auch mit Blick auf die im Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm keine Nutzungseinschränkungen zu befürchten, da diese Richtwerte vorliegend von den Betrieben der Antragsteller eingehalten würden und auch Flüchtlingsunterkünften im Gewerbegebiet zumutbar seien.
18 
Der Kammer haben die Akten zum Baugenehmigungsverfahren der Beigeladenen und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie der Bebauungsplan „Gewerbepark W., 1. Änderung“ vom 31.10.2015 vorgelegen. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
19 
1. Die Anträge zu 1. sind als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14.01.2016 erhobenen Klagen der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 15.12.2015 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt., Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässig.
20 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus mit ihren Anträgen zu 2. begehren, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die weitere Ausführung der Bauarbeiten auf dem xxx, zu untersagen, sind die Anträge gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt., Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB zulässig.
21 
2. Sie sind jedoch unbegründet.
22 
Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, das in § 212 a Abs. 1 BauGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, der Vorrang zu (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp/derselbe, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 80, Rn. 152 ff.).
23 
Die hier erhobenen Klagen werden voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die hier angegriffene Baugenehmigung vom 15.12.2015 verletzt die Antragsteller bei summarischer Prüfung auf der Grundlage des jetzigen Sach- und Streitstands voraussichtlich nicht in nachbarschützenden Rechten i.S.d. §§ 42 Abs. 2 VwGO, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, die den Prüfungsmaßstab des Gerichts im Verfahren nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. 212 a Abs. 1 BauGB entsprechend einer in der Hauptsache zu erhebenden Anfechtungsklage der Nachbarn begrenzen.
24 
Vorliegend ist für die Kammer bei summarischer Prüfung weder die geltend gemachte Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller (unter a), noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar (unter b).
25 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet kann sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr).
26 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist. Er gilt auch für die in einem Baugebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist.
27 
Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotenzial kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vorgelagert.
28 
Nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung ist ein Gewerbegebiet geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der Baunutzungsverordnung ist ein Gewerbegebiet den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten (vgl. zum Vorstehenden wiederum BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, NVwZ 2012, S. 825 = BVerwGE 142, 1, m.w.N. zur stRspr). In Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Dies ergibt sich bestätigend aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nach dem nur gleichsam als notwendige Ergänzung der gewerblichen Nutzung, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter ausnahmsweise zugelassen werden können. Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, sind mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, S. 1384 <1385>).
29 
Das hier angegriffene Bauvorhaben führt jedoch nicht zur Zulassung einer Wohnnutzung im engeren Sinne, die im Gebiet des Bebauungsplans „W. - 1. Änderung“ aufgrund von § 8 BauNVO in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I 1990, S. 132) unzulässig wäre (unter aa). Das angegriffene Bauvorhaben unterfällt vielmehr als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO der neugeschaffenen speziellen Befreiungsvorschrift in § 246 Abs. 10 BauGB in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I 2014, 1748). Die danach mögliche Abweichung vom Bebauungsplan dürfte am konkreten Standort auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller mit öffentlichen Belangen vereinbar sein (unter bb).
30 
aa) Sollte es sich bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handeln, wäre diese im Plangebiet unzulässig. Dies ist jedoch nicht der Fall.
31 
Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind. Der Begriff des Wohnens verlangt danach u.a., dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sind, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen. Auch Wohnheime können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, S. 1781 .; BVerwG, Beschluss vom 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, NVwZ 1996, S. 893 <894>; vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15 -, juris, Rn. 9: „baulich abgeschlossener Bereich mit eigener Küche und Bad“).
32 
Bei dem angegriffenen Vorhaben handelt es sich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu vergleichbaren Gemeinschaftsunterkünften (vgl. dazu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384; Beschluss vom 06.10.2015 - 3 S 1695/15 -, NVwZ 2015, S. 1781 ) hiernach nicht um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO. Die in Modulbauweise zu errichtenden Gebäude verfügen zwar mit den vorhandenen 2-Bett-Zimmern, sowie den jeweils gemeinschaftlich zu nutzenden Sanitär- und Aufenthaltsräumen sowie den Gemeinschaftsküchen über die Grundelemente eines Wohngebäudes. Angesichts der begrenzten Größe der 2-Bett-Zimmer von lediglich zwischen 15,93 m2 und 16,73 m2 und der gemeinschaftlichen Nutzung der zwei Sanitär- und Badbereiche mit einer Fläche von jeweils 16,73 m2 und je einer Gemeinschaftsküche mit einer Fläche von 33,47 m2 pro Stockwerk ist allerdings eine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht möglich. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich jeweils 45 Personen einen Aufenthaltsbereich mit einer Fläche von 33,24 m2 im Untergeschoss der beiden Gebäude zu teilen haben.
33 
bb) Soweit die Antragsteller weiter unter Berufung auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vortragen, die geplante Gemeinschaftsunterkunft sei auch bei einer Einstufung des Bauvorhabens als Anlage für soziale Zwecke im Plangebiet unzulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Zeitspanne - nämlich der Dauer seines Asylverfahrens - Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers sei, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukomme und sie sich deshalb in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweise, ist die genannte Rechtsprechung (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384; Beschluss vom 16.09.2014 - 5 S 1603/14 -, unveröffentlicht; vgl. darüber hinaus auch die Nachweise bei Kirchberg, VBlBW 2015, S. 225 <229 mit Fn. 50>) durch die neugeschaffene Befreiungsmöglichkeit in § 246 Abs. 10 BauGB überholt.
34 
Nach dieser Vorschrift kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
35 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit deren erstem Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 ).
36 
Mit dem 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs geht die Kammer davon aus, dass bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB - zu berücksichtigen ist, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 : Abänderung von Amts wegen des Beschlusses vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, VBlBW 2013, S. 384).
37 
b) Können sich die Antragsteller danach nicht auf die abstrakte Gebietsunverträglichkeit des angegriffenen Bauvorhabens im Plangebiet berufen, bleibt zu prüfen, ob nachbarliche Interessen einer - tatbestandlich im Übrigen erfüllten - Befreiung am konkreten Standort entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2015 - 8 S 492/15 -, NVwZ-RR 2015, S. 637 unter Verweis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 -, NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
38 
Bei der Prüfung, ob eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt werden kann, haben die Baurechtsbehörden nach der Vorstellung des Gesetzgebers jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die beantragte Flüchtlingsunterkunft mit den jeweils zulässigen Gewerbebetrieben miteinander verträglich ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Nutzungen im Gewerbegebiet im Hinblick auf ihre Emissionen und verkehrlichen Auswirkungen so gegliedert sind, dass es Bereiche gibt, in denen eine wohnähnliche Nutzung nicht unzumutbar gestört wird und von dieser wohnähnlichen Nutzung auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für zulässige gewerbliche Nutzungen ausgehen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 8 und 12).
39 
Im Fall des vorliegend angegriffenen Bauvorhabens dürfte dies gegeben sein.
40 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsteller entsprechende Einwendungen hinsichtlich einer Nutzungseinschränkung ihrer Betriebsgrundstücke aus Gründen des Immissionsschutzes mit ihrem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 gegen das Vorhaben und auch in der Folge nicht geltend gemacht haben, so dass sie mit diesem Einwand gemäß § 55 Abs. 2 LBO materiell präkludiert sein dürften.
41 
Auch in der Sache dürften nach Auffassung der Kammer angesichts der Gliederungsstruktur des im Bebauungsplan „Gewerbepark W., 1. Änderung“ festgesetzten Gewerbegebiets von dem im westlichen Teilbereich GE 1 gelegenen Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller in den östlich gelegenen Teilbereichen GE 2 und GE 3b des Plangebiets ausgehen, die vom angegriffenen Bauvorhaben durch die als Stichstraße angelegte xxx räumlich getrennt werden.
42 
Der Kammer erscheint es ohnehin fernliegend, wenn die Antragsteller annehmen, die im angegriffenen Bauvorhaben unterzubringenden Flüchtlinge würden sich ständig im Bereich des Gewerbegebiets aufhalten, da die genannte Stichstraße in Richtung des nahegelegenen Ortszentrums von xxx führt, wo ihnen sowohl Einkaufsmöglichkeiten als auch eine Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung stehen. Im Übrigen hätten die Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen im Eilverfahren auch mit Blick auf die im Gewerbegebiet zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm keine Nutzungseinschränkungen zu befürchten, da diese Richtwerte vorliegend von den Betrieben der Antragsteller eingehalten sind.
43 
Soweit die Antragsteller schließlich mit ihrem Einwendungsschreiben vom 16.06.2015 bei Verwirklichung des angegriffenen Bauvorhabens ein erhöhtes Müllaufkommen, die Abschreckung von Kunden, einen Wertverfall der Grundstückspreise im Gewerbegebiet und eine erhöhte Gefahr der Begehung von Straftaten befürchten, tragen sie damit eine baurechtlich relevante unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Betriebsgrundstücke nicht substantiiert vor.
44 
Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. Von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen sind im Übrigen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. dazu nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 B 1048/14 -, juris m.w.N. zur Rspr.).
45 
So verhält es sich auch hier. Weitere Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
46 
3. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 3 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren hier aus Billigkeitsgesichtspunkten den Antragstellern aufzuerlegen, da die Beigeladene hier durch die - im Ergebnis erfolgreiche - Antragstellung ein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 21. Auflage 2015, § 162, Rn. 23 m.w.N. zur Rspr.).
47 
B E S C H L U S S
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 37.500,- Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Bader/derselbe/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, Streitwertkatalog, Rn. 4 m.w.N. zur Rspr.: Zusammenrechnung, wenn verschiedene Grundstückseigentümer zusammen gegen Baugenehmigung des Nachbarn vorgehen).
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine von dem Beklagten dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

2

Die Kläger sind Bewohner des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf, A-Straße ... Sie waren bis zum Jahre 2007 Eigentümer dieses Grundstücks. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 2007 verkauften sie das genannte Grundstück an ihre Tochter. Diese räumte ihnen ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit ein; ins Grundbuch wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Das Grundstück steigt von der Straße aus nach Norden hin an und ist maximal 163 m tief. Das Wohngebäude befindet sich im mittleren Grundstücksbereich, im Norden schließt sich der Gartenbereich an. Westlich des Grundstücks FlurNr. ... liegen die Grundstücke FlurNrn. ... und ..., B-Straße …, die im Eigentum des Beigeladenen stehen und auf denen dieser ein Bibelheim mit Freizeiteinrichtungen betreibt. Die Grundstücke reichen in eine Tiefe bis zu 138 m; das Bibelheim ist rund 52 m tief. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des im August 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A“, der die betreffenden Grundstücke als Teil eines allgemeinen Wohngebiets ausweist.

3

Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Skizze dienen:

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

4

Der Beklagte hatte dem Beigeladenen nach dem Erwerb des Areals am 5. Februar 1998 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie zur Errichtung eines Volleyball-Spielfeldes, eines Kinderspielplatzes sowie von 15 Kfz-Stellplätzen erteilt, die auf die Klage des Klägers zu 2) mit Urteil vom 7. Februar 2000 – 4 K 1478/99.NW – aufgehoben wurde.

5

Daraufhin stellte der Beigeladene einen neuen Bauantrag für die Nutzungsänderung des ehemaligen Alten- und Pflegeheims in ein Bibelheim sowie der Anlegung von 15 Stellplätzen, den der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2000 genehmigte. Die vom Kläger zu 2) dagegen erhobene Klage nahm er am 8. Mai 2002 zurück (Verfahren 4 K 2609/01.NW). Weitere Klagen des Klägers zu 1) auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen endeten mit einem Prozessvergleich (Verfahren 4 K 2610/01.NW und 4 K 2130/03.NW).

6

Im Februar 2004 reichte der Beigeladene neue Baupläne zur Genehmigung einer „erweiterten Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“ ein. Die Betriebsbeschreibung enthielt u.a. folgende Angaben:

7

„Das ... genehmigte Bibelheim soll einer intensiveren Nutzung zugeführt werden. … Das Gebäude wird seither als Bibelheim genutzt. Dieses beinhaltet im Einzelnen gottesdienstliche Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkurse, Seminare für Sonntagschullehrer, Seminare und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und andere soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und ihre Kinder. Die Zwischenzeiten werden außer den Mahlzeiten ausgefüllt mit spielen, wandern und Gesprächen. …. Das Haus verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen und eine entsprechende Küche. Es hat eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Betten. … In den beiden letzten Jahren war das Haus an ca. 115 - 120 Tagen im Jahr belegt. Die durchschnittliche Belegzahl betrug 45 Personen. Wir beantragen eine über das ganze Jahr durchgehende Belegung.

8

In den Übergangs- und Sommermonaten finden an ca. 5 bis 6 Wochen Veranstaltungen mit Senioren (Seniorenwochen) statt, von denen auch keine wesentlichen Geräuschemissionen ausgehen. In den Wintermonaten entsteht aus dem Betrieb des Hauses so gut wie keine Geräuschemission, da draußen kaum gespielt wird. Bleiben noch die Wochen und Wochenenden in der wärmeren Jahreszeit, bei denen durch die Belegung mit Familien und Jugendgruppen mehr Geräuschemissionen ausgehen. Das betrifft hauptsächlich die Ferienzeit. ….“

9

Der Beigeladene fügte seinem Bauantrag ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Dipl. Ing. Dr. A….., Mannheim, vom 26. März 2004 bei. Die Gutachter gingen dabei von folgenden Vorgaben des Beigeladenen aus:

10

„Zur Verfügung stehen maximal 68 Gästebetten. Die Räumlichkeiten werden im Jahresmittel von Gruppen mit einer Teilnehmerzahl von 40 bis 50 Personen genutzt. Die Gruppen reisen in der Regel mit dem eigenen PKW an. Altersfreizeit mit etwa gleicher Personenzahl. Nutzung von Kindergruppen mit etwa 20 Kindern, wobei zwei Gruppen mit bis zu 40 Kindern möglich sein können. Die Errichtung des Volleyballfeldes entfällt. Die Aufenthaltsdauer ist sehr unterschiedlich, sie kann 8 bis 10 Tage dauern. In den Aufenthaltsräumen werden Bibelseminare abgehalten. Die Versammlungen im Saal finden im Tagzeitraum morgens ab etwa 7.30 Uhr mit einer Andacht und abends in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr statt. Eingerichtet sind auf dem Anwesen insgesamt 15 PKW-Stellplätze; zwei Stellplätze werden auf der Straßenseite genutzt.“

11

In Bezug auf die zu erwartenden Immissionen führten die Gutachter aus:

12

„Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden:

13

• 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut
• 5 Kinder schreien in dieser Zeit

14

Zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise.

15

Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.

16

Die Geräusche aller Varianten unterschreiten die für das angrenzende Allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. … Bezogen auf die Spitzenpegel überschreiten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm. Damit diese Geräusche wie z. B. das Geräusch, das beim Schließen eines Kofferraumdeckels entsteht, die Anforderung der TA-Lärm erfüllt, müssen die Stellplätze 9, 10 und 11 sowie 12 und 13 durch eine 1,5 m hohe Lärmschutzwand nach Norden hin abgeschirmt werden. Diese Vorgabe gilt jedoch nur dann, wenn PKW in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden.“

17

Mit Bescheid vom 8. April 2004 genehmigte daraufhin der Beklagte dem Beigeladenen die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie der Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. In der Baugenehmigung verlangte der Beklagte von dem Beigeladenen u.a. die Schaffung von 17 Stellplätzen sowie die umgehende Umsetzung der in dem schalltechnischen Gutachten von Dipl. Ing. Dr. A… geforderten Maßnahmen.

18

Die Kläger legten dagegen am 26. April 2004 Widerspruch ein und suchten zugleich um vorläufigen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach. Dieses ordnete mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger mit der Begründung an, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Für die Frage, ob die Nachbarn ein Vorhaben hinnehmen müssten, sei grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen. Eine Baugenehmigung sei dann nachbarrechtswidrig, wenn sie und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt seien und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei. Dies sei hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Fall. Die Baugenehmigung vom 8. April 2004 enthalte keinerlei Nebenbestimmungen, in denen festgelegt werde, wann z.B. die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürften. Der bloße Hinweis in Ziffer 10 der Baugenehmigung, das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A…. vom 26. März 2004 sei zu beachten und die darin geforderten Maßnahmen seien umgehend umzusetzen, sei nicht ausreichend, um Nachbarrechtsverstöße auszuschließen. Es sei nicht eindeutig geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof tatsächlich genutzt werden dürften. Es sei auch unrealistisch, in einem Anwesen, in dem bis zu 68 Übernachtungsgäste untergebracht werden könnten, davon auszugehen, dass die Stellplätze ohne besondere Vorkehrungen im Nachtzeitraum nicht genutzt würden. Keine eindeutigen Regelungen treffe die Baugenehmigung ferner in Bezug auf die zeitliche Nutzung der Freizeitanlagen.

19

Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 die Baugenehmigung vom 8. April 2004 um die folgende Nebenbestimmung:

20

„a. Das Tor zum Anwesen hin ist ab 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr abgeschlossen zu halten. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur noch in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen.

21

b. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück mit der Flurstücksnummer … sind die Kraftfahrzeugstellplätze mit den Nummern 9 bis 11 mit einer zwei Meter hohen absorbierenden Lärmschutzwand zu versehen.

22

c. Der in den eingezeichneten und genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz darf nur in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Diese Nutzungsregelungen sind in die Hausordnung aufzunehmen.“

23

Im Anschluss daran beantragte der Beigeladene die Abänderung des Beschlusses vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW -, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW - mit der Begründung stattgab, nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung stelle die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange. Der Beklagte habe mit der Nebenbestimmung klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürften. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf den Abwehranspruchs eines Gebietsansässigen gegen ein fremdes Vorhaben berufen.

24

Nachdem das Vorverfahren vom Beklagten jahrelang nicht betrieben worden war, verlangten die Kläger im Frühjahr 2012 eine Entscheidung über ihren Widerspruch. Mit Bescheid vom 14. Mai 2012, den Klägern zugestellt am 18. Mai 2012, wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Kläger zurück.

25

Diese haben am 18. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führen aus, der Beigeladene betreibe auf dem Nachbargrundstück einen Beherbergungsbetrieb, der in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sei. Ein Beherbergungsbetrieb liege auch dann vor, wenn die Übernachtungsmöglichkeiten ausschließlich an Gäste vermietet würden, die aus dem Tätigkeitsbereich des Beigeladenen stammten. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich, was die im Vorhaben geplanten Tagesaktivitäten angehe, möglicherweise insoweit auch um eine Anlage für kirchliche Zwecke i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO handeln könnte. Die Systematik des Gesetzes sei keineswegs so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne. Demzufolge führe die gleichzeitige Einordnung von Zweckteilen des Vorhabens als Beherbergungsbetrieb dazu, dass die durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO vermittelte grundsätzliche Privilegierung von Teilen eines Vorhabens nicht automatisch alle Teile des Vorhabens miterfasse. Daraus folge, dass die in den Räumen des Beigeladenen vorgesehenen Tagesaktivitäten, wie z. B. Beten und Singen, zwar nicht dem Begriff der Beherbergung zuzuordnen seien, die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten als solche jedoch isoliert betrachtet nicht als "Anlage für kirchliche Zwecke" eingeordnet werden dürfe. Die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches erfülle ebenso wenig einen spezifisch kirchlichen Zweck wie das Schlafen selbst. Keine Rolle spiele es in diesem Zusammenhang, ob die Übernachtungsgäste zwischen dem Aufwachen und dem Zubettgehen kirchlichen Verrichtungen welcher Art auch immer nachgingen. Die Bereitstellung von Übernachtungsmöglichkeiten widerspreche vorliegend daher § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, so dass das Vorhaben insoweit nicht genehmigungsfähig sei. Sie, die Kläger, seien auch nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

26

Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben in Form der Nutzungsänderung (Dauerbetrieb) dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der durch den Dauerbetrieb entstehende Lärm sei für sie unzumutbar. Im Baugebiet dominiere Wohnbebauung, eine mit Beherbergung von 68 Personen verbundene Nutzung sei dem Gebiet hingegen fremd und schaffe Beeinträchtigungen, die dem Baugebiet nicht zuträglich seien. Die Nebenbestimmungen änderten hieran nichts. Denn diese seien nicht durchsetzbar. Es lägen ausreichend Indizien dafür vor, dass die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen nicht ausreichend sicherstellen könnten, dass das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde. Der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm überschreite nach ihren Messungen mit einem geeichten Lärmmessgerät durchweg die zumutbaren (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) Werte. Da sich der Beigeladene nicht an die Auflagen in der Baugenehmigung halte und der Lärm permanent die zulässigen Werte überschreite, seien sie nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

27

Das so genannte Bibelheim des Beigeladenen umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen. Gemessen hieran wären nicht lediglich 17 Stellplätze, sondern zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich. In der zum Bauantrag gehörenden Stellplatzberechnung seien die Stellplätze bezeichnenderweise nach der Anzahl der Betten berechnet worden, wobei sich der Beigeladene selbst unter der Rubrik „Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe“ eingeordnet habe. Die Baugenehmigung könne keinen Bestand haben, da das Missverhältnis zwischen nachzuweisenden und vorhandenen Stellplätzen so krass sei, dass das Vorhaben „Dauernutzung“ nur mit laufender Beeinträchtigung des Baugebiets durch Dauerbelegung öffentlicher Stellplätze durch Besucher des Bibelheims vonstatten gehen könne. Auch der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, was im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden sei.

28

Die Kläger beantragen,

29

die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 aufzuheben.

30

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

31

die Klage abzuweisen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage kann keinen Erfolg haben.

I.

34

Die Kammer lässt offen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Bedenken bestehen hinsichtlich der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da die Kläger nach Widerspruchseinlegung und vor Ergehen des Widerspruchsbescheids das Eigentum an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter übertragen haben. Im Widerspruchsverfahren ist § 173 VwGO i.V.m. § 265 Zivilprozessordnung - ZPO - danach hat die Veräußerung einer Streitsache auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss - nicht entsprechend anwendbar (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris m.w.N.). Deshalb müssen die Kläger nach der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück FlurNr. ... auf ihre Tochter nach wie vor über eine Rechtsposition verfügen, die sie zur Geltendmachung baurechtlicher Nachbarrechte befugt. Auf baurechtliche Schutznormen können sich im Nachbarstreit grundsätzlich nur Grundstückseigentümer bzw. Inhaber vergleichbarer dinglicher Rechte berufen.

35

Vorliegend sind die Kläger Inhaber einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), die ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 4. April 2007 ein Nutzungsrecht sowohl an den Gebäuden wie an den Freiflächen einschließt (vgl. dazu § 8 Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - AGBGB -, § 1093 BGB, insbesondere i.V.m. § 1036 BGB). Ob eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für das Nachbargrundstück begründen kann, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt (verneinend s. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Juli 2012 - 1 LC 130/09 -, juris; bejahend Bay. VGH, Urteil vom 7. Juli 1998 - 8 B 97.3444 -, juris in Bezug auf die Anfechtung einer wasserrechtlichen Planfeststellung; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2002 - 7 B 332/02 -, juris). Die Kammer sieht davon ab, auf die Streitfrage näher einzugehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.

II.

36

Die auf der Grundlage des § 70 Abs. 1 Landesbauordnung - LBauO - ergangene Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Dürkheim vom 14. Mai 2012 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

37

Bei baurechtlichen Nachbarklagen können sich Dritte gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 10011/12.OVG -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vermag die Kammer hier jedoch nicht festzustellen. Weder verletzt die angegriffene Baugenehmigung ein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht der Kläger auf Erhaltung der Gebietsart (1.) noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.).

38

1. Den Klägern steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu.

39

a. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem faktischen oder durch Bebauungsplan festsetzten Baugebiet das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (s. ausführlich BVerwG, NJW 1994, 1546). Durch die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinden durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt werden, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Eine nicht nachbarschützende Gebietsfestsetzung würde gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch - BauGB -verstoßen (vgl. BVerwG, a.a.O.) Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart demnach einen Schutzanspruch und zwar auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können. Der Abwehranspruch wird daher grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst.

40

b. Vorliegend scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger aus.

41

Das mit Bescheid vom 8. April 2004 und 29. Juli 2004 genehmigte Bauvorhaben umfasst die „erweiterte Nutzung des Bibelheims zum Dauerbetrieb sowie die Änderung des vorhandenen Volleyball-Spielfeldes in eine Spielwiese“. Die Baugrundstücke liegen ebenso wie das angrenzende Grundstück der Kläger im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „A“ der Ortsgemeinde A-Dorf, von dessen Wirksamkeit die Kammer bereits in der Vergangenheit ausgegangen ist (s. näher dazu Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 K 367/07.NW -). Der Bebauungsplan setzt für die genannten Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest.

42

aa. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO - vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind neben Wohngebäuden u.a. nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können u.a. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden.

43

Bei dem Bibelheim des Beigeladenen handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um einen nur ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb, sondern um eine allgemein zulässige Anlage für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke.

44

Der bauplanungsrechtliche Begriff des Beherbergungsbetriebs ist in der BauNVO nicht näher umschrieben. Nach allgemeiner Auffassung gehören zum Beherbergungsgewerbe alle Betriebe, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, ohne dass die Gäste in den Räumen unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1993, 773). Mit dieser Definition werden verschiedenartige Betriebsformen des Beherbergungsgewerbes erfasst, wie z.B. Hotels, Motels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser, Fremdenheime, bestimmte Formen der Jugendherbergen und Erholungsheime, wenn diese der Unterbringung in den Ferien oder im Urlaub und nicht der Heilbehandlung dienen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Juni 2012, § 4 BauNVO, Rn. 110).

45

Abzugrenzen ist der Betrieb eines Beherbergungsgewerbes von anderen Nutzungsarten, die ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage ebenfalls Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Dazu können auch „Anlagen für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“ gehören. Der Begriff der „Anlage für kirchliche/kulturelle/soziale Zwecke“, der nicht nur in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, sondern in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung Verwendung findet, ist weit auszulegen. Anlagen für kirchliche Zwecke sind ebenso wie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Danach sind Gemeinbedarfsanlagen solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen. Beispielhaft werden Schulen und Kirchen sowie sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen aufgezählt. Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie, ohne dass die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllt zu sein brauchen, einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist. Gemeint sind Einrichtungen der Infrastruktur, die der Gesetzgeber dem Oberbegriff der „Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs“ zugeordnet hat (BVerwG, NVwZ 2012, 825).

46

Der Nutzungsbegriff „Anlage für kirchliche Zwecke“ umfasst unabhängig von der Konfession die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie von den nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Glaubensgemeinschaften und die von ihnen getragenen religiösen Anstalten, Stiftungen, Vereine und sonstigen Verbände genutzten Anlagen (Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand Juli 2012, § 2 BauNVO, Rn. 122). Ob die von Religionsgemeinschaften genutzten Anlagen im Einzelfall als Anlage für kulturelle Zwecke, Anlage für soziale Zwecke oder als Anlage für kirchliche Zwecke anzusehen sind, ist angesichts der durchgängigen Gleichstellung der drei Anlagentypen in den Zulässigkeitskatalogen der §§ 2 bis 9 BauNVO ohne praktische Relevanz (s. Beschluss der Kammer vom 24. August 2004 - 4 L 2029/04.NW -).

47

Unter den Nutzungsbegriff der „Anlage für kirchliche Zwecke“ fallen neben Anlagen, die unmittelbar religiösen Zwecken dienen wie Kirchen, Moscheen, Synagogen, Klöster, Kapellen, Andachtsräume, Betsäle und die dazugehörigen Nebenanlagen (z.B. Parkplätze) auch sonstige kirchliche Einrichtungen, wie allgemeine Bildungseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft (z.B. Gymnasien), konfessionelle Kindergärten und -tagesstätten, Beratungs- und Begegnungsstätten und ergänzende Einrichtungen, die von den Trägern der Anlage für den bestimmungsgemäßen Zweck eingerichtet und unterhalten werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 82).

48

Für die Abgrenzung von Beherbergungsbetrieben und Anlagen für kirchliche Zwecken, die - wie hier der Beigeladene - ihren Nutzern nach der Zweckbestimmung der Anlage auch Übernachtungsmöglichkeiten bieten, kommt es maßgeblich darauf an, ob die Unterbringung im Zusammenhang mit der Hauptnutzung dieser Anlagen erfolgt oder sogar der ausschließliche Nutzungszweck dieser Anlagen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO, Rn. 112). Dementsprechend sind z.B. Kliniken, Kinder-, Ferien- und Schullandheime keine Betriebe des Beherbergungsgewerbes.

49

Hiervon ausgehend ist das Bibelheim des Beigeladenen nach Ansicht der Kammer bauplanungsrechtlich nicht als Beherbergungsbetrieb, sondern als Anlage für kirchliche Zwecke zu qualifizieren. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine sonstige Religionsgemeinschaft in der Form eines eingetragenen Vereins. Die Mennoniten sind eine evangelische Freikirche, die auf die Täuferbewegungen der Reformationszeit zurückgeht (ausführlich dazu s. http://de.wikipedia.org/wiki/ Mennoniten). Der Beigeladene nutzt das Bibelheim nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung im Dauerbetrieb zur Abhaltung von Gottesdiensten, Veranstaltungen und Versammlungen, Bibelwochen, Bibelkursen, Seminaren für Sonntagschullehrer, Seminaren und Schulungen über ethische Fragen, Lebenshilfen und anderen soziale und theologische Themen für Jugendliche, Erwachsene und deren Kinder. Das Gebäude verfügt über einen Speisesaal für ca. 70 Personen, eine Küche, mehrere Seminar- und Gruppenräume sowie 30 Zimmer zum Übernachten mit einer Kapazität von ca. 68 Betten. Die Verweildauer der Gäste reicht von wenigen Tagen bis mehrere Wochen. Hinter dem Gebäude befinden sich Flächen, die von den Gästen in der Freizeit zum Spielen, Entspannen und Verweilen genutzt werden können. Die Verabreichung von Speisen an die Veranstaltungsteilnehmer sowie das Bereitstellen von Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt hier ausschließlich im Zusammenhang mit der Hauptnutzung des Bibelheims, nämlich der Abhaltung von religiösen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde. Das Bibelheim wird weder rein kommerziell genutzt noch stellt der Beigeladene es für eine fremde Nutzung durch Dritte zur Verfügung.

50

Soweit die Kläger behaupten, die Systematik des § 4 BauNVO sei nicht so zu verstehen, dass die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 2 BauNVO es automatisch ausschließe, dass das Vorhaben zugleich auch unter andere Tatbestände subsumiert werden könne, können sie damit vorliegend nicht gehört werden. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich - neben der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets – nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (BVerwG, NVwZ 2012, 825). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein bestimmtes Vorhaben unter zwei verschiedene Nutzungs- oder Anlagenarten subsumiert werden kann. Dies gilt z.B. bei einem Hotelrestaurant, das Speisen nicht nur an seinen Hotelgäste abgibt - dann wäre es ein in einem allgemeinen Wohngebiet nur nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässiger Beherbergungsbetrieb -, sondern auch Dritten Verzehrmöglichkeiten anbietet - dann wäre es zusätzlich eine unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässige Schank- und Speiswirtschaft (vgl. Ziegler in: Brügelmann, a.a.O., § 2 Rn. 76; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, GewArch 2003, 127). Vorliegend betreibt der Beigeladene jedoch „nur“ eine Anlage für kirchliche Zwecke, denn er stellt, wie bereits ausgeführt, das Bibelheim ausschließlich Gästen zur Verfügung, die an den kirchlichen Veranstaltungen der Mennoniten-Brüdergemeinde teilnehmen. Insofern erfüllt die Bereitstellung von Zimmern für Übernachtungszwecke als solches entgegen der Ansicht der Kläger einen spezifisch kirchlichen Zweck.

51

Im Unterschied zum reinen Wohngebiet (s. § 3 Abs. 3 Nr.3 BauNVO) unterliegen die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO keiner einschränkenden Gebietsklausel; soweit eine Versorgung des Gebiets nicht gefordert ist, kann sich der Einzugsbereich der Anlagen überwiegend oder vollständig auf andere Baugebiete erstrecken. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, das Bibelheim sei auf eine überregionale Nutzung für Gottesdienste, Seminare, Schulungen, Versammlungen und Freizeiten ausgerichtet.

52

bb. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, das Bibelheim des Beigeladenen sei nach der Zweckbestimmung des festgesetzten allgemeinen Wohngebiets unzulässig.

53

Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind (BVerwG, NVwZ 2008, 786 und NVwZ 2012, 825). Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung „zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen“ (BVerwG, NVwZ 2002, 1118). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Im Rahmen der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Gegenstand der Betrachtungen sind vielmehr die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Gebietsunverträglich ist ein Vorhaben folglich, wenn es – bezogen auf den Gebietscharakter des Baugebiets, in dem es verwirklicht werden soll – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (BVerwG, NVwZ 2008, 786).

54

Nach diesen Grundsätzen ist das genehmigte Bauvorhaben gebietsverträglich und gefährdet nicht die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets. Das Bibelheim verfügt nach der allein maßgeblichen Genehmigung über 17 Stellplätze sowie eine Übernachtungskapazität von ca. 68 Personen. Die Veranstaltungen werden in geschlossenen Räumen abgehalten, die Freizeitaktivitäten in den Pausen finden teilweise auch im Garten statt. Damit überschreitet das Bibelheim vom Nutzungsumfang her jedenfalls nicht die in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls zulässige Nutzung als Kindergarten, Schule mit Schulsportanlagen oder Jugendzentrum mit Cafeteria (s. näher dazu König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 4 Rn. 50, 51; vgl. auch BVerwG, NJW 1992, 2170 zur Zulässigkeit eines islamischen Gebetsaals für 50 Besucher in einem allgemeinen Wohngebiet).

55

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang monieren, das Bibelheim werde von dem Beigeladenen weit über das genehmigte Maß hinaus genutzt und sei deshalb gebietsunverträglich, u.a. fänden Veranstaltungen für rund 300 Personen statt, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber eine davon abweichende tatsächliche Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Solche Einwände können die Kläger nur in einem gesonderten Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen geltend machen (vgl. aber OVG Berlin-Brandenburg, BauR 2008, 647, wonach erhöhte Besucherzahlen während besonderer Festtage u.ä., wie dem Ramadan, von der Gebietsverträglichkeit der Anlage abgedeckt sind).

56

2. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt ferner nicht gegen das hier in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.

57

a. Die zuletzt genannte Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Maß des jeweils (noch) Zumutbaren ergibt sich aus dem Verhältnis der Anlage zu der jeweils von ihr betroffenen Umgebung. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen der Anlage zugemutet werden darf, bestimmt sich nach ihrer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, die - wie sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entnehmen lässt - wieder von der Eigenart des jeweiligen Baugebiets bestimmt werden. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 509; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 8 A 10548/05.OVG -). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die TA Lärm vom 26. August 1998. Die darin aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die - wie hier - nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, NVwZ 2008, 76). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, NVwZ 2008, 76).

58

b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos.

59

aa. Die Kammer hatte, nachdem sie dem Eilantrag der Kläger gegen die Baugenehmigung vom 8. April 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - zunächst mit der Begründung stattgegeben hatte, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten würden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Kläger verlange, nach Ergehen des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 L 1155/04.NW - auf das Abänderungsbegehren des Beigeladenen den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wie folgt abgelehnt:

60

„Nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung stellt die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004 nunmehr hinreichend sicher, dass die mit der ganzjährigen Benutzung der baulichen Anlagen des Beigeladenen einhergehenden Immissionen so niedrig gehalten werden, wie es das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten der Antragsteller verlangt.

61

Der Antragsgegner hat in der - von dem Beigeladenen akzeptierten - Nebenbestimmung Nr.10 a) – c) festgelegt, wann die Außenanlagen in welchem Umfang genutzt werden dürfen. Danach muss das Tor zum Anwesen hin in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr verschlossen bleiben. Kraftfahrzeuge dürfen in dieser Zeit nur in Notfällen das Anwesen befahren oder verlassen (a). Entlang der Grenze zum Grundstück der Antragsteller sind die Stellplätze Nr. 9 bis 11 mit einer 2 m hohen hochabsorbierenden Lärmschutzwand zu versehen (b). Schließlich darf der in den genehmigten Plänen ausgewiesene Bereich für den Kinderspielplatz nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Während dieser Zeit hat eine Aufsichtsperson die Nutzung des Spielplatzes zu überwachen. Die Nutzungsregelung ist in die Hausordnung aufzunehmen (c).

62

Damit hat der Antragsgegner nunmehr klar und unmissverständlich geregelt, in welchem zeitlichen Umfang die Stellplätze im Hof des Anwesens des Beigeladenen genutzt werden dürfen. Mit der Nebenbestimmung Nr.10 ist der Antragsgegner über die Forderungen des Gutachtens des Ingenieurbüros für Bauphysik Dipl. Ing. A… vom 26. März 2004 teilweise hinausgegangen. Der Gutachter hatte unter dem Vorbehalt, dass die Kraftfahrzeuge in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr auf dem Hofparkplatz bewegt werden, eine 1,50 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand an den Parkplatzseiten der Stellplätze 9 – 13 gefordert, weil ansonsten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu erwarten sei. Obwohl nunmehr Fahrzeugbewegungen im Hof in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr grundsätzlich ausgeschlossen sind, hat der Antragsgegner gleichwohl für die Stellplätze 9 - 11 eine 2 m hohe hochabsorbierende Lärmschutzwand gefordert. Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser Vorgaben eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch besteht nach summarischer Prüfung keine Veranlassung, die Berechnungen des Gutachters inhaltlich anzuzweifeln.

63

Soweit die Antragsteller beanstanden, der in Ziffer a der Nebenbestimmung Nr.10 verwendete Begriff des "Notfalls" sei zu unbestimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Durch diese Formulierung ist mit hinreichender Klarheit festgelegt, dass im Regelfall Fahrzeugbewegungen im Hof während der Nachtzeit ausgeschlossen werden und nur in atypischen, keinen Aufschub erlaubenden Fällen - wie z.B. bei der Notwendigkeit einer sofortigen medizinischen Behandlung – Ausnahmen hiervon gestattet werden.

64

Eine eindeutige Regelung trifft die Baugenehmigung nunmehr auch in Bezug auf die zeitliche Nutzung des Spielplatzes und der Spielwiese im Freien. Diese dürfen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter Beaufsichtigung benutzt werden. Es ist nach den Berechnungen des Gutachters davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller ebenfalls nicht überschritten werden. Dabei ist der Gutachter davon ausgegangen, dass maximal 40 Kinder auf der Spielwiese und dem Spielplatz konstant 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten spielen und sich zusätzlich 20 Erwachsene mit gehobener Sprechweise unterhalten. Nach summarischer Prüfung sieht die Kammer auch hier keinen Anlass, diese Berechnungen zu beanstanden.“

65

Die von den Klägern im Klageverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die vom Beklagten in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 aufgenommene Nebenbestimmung ist geeignet, die Nachbarrechte der Kläger zu sichern, dass die Anlage des Beigeladenen bei regelmäßigem Betrieb in seinem genehmigten Umfang so genutzt werden kann, dass die entstehenden Immissionen die für die Kläger als Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. März 2006 - 15 ZB 04.2453 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).

66

Die Gutachter gingen aufgrund der Vorgaben des Beigeladenen in dessen Betriebsbeschreibung von maximal 50 Teilnehmern im Jahresmittel aus, die in der Regel mit dem eigenen Pkw anreisen. Ihrer Immissionsprognose legten die Gutachter ausgehend von den geforderten 17 Stellplätzen und deren Anordnung in den Bauplänen folgende Prämissen zugrunde:

67

- Spielen von maximal 40 Kindern auf der Spielwiese sowie dem Kinderspielplatz auf der Freifläche im Norden des Bibelheims, wobei eine konstante Nutzung von 9 Stunden am Tage außerhalb der Ruhezeiten angenommen wurden,

- 35 Kinder rufen in dieser Zeit konstant laut,

- 5 Kinder schreien in dieser Zeit,

- zusätzliche Unterhaltung von 20 Erwachsenen im Außenbereich mit gehobener Sprechweise,

- Anfahrten und Parken von 15 PKW außerhalb der abendlichen Ruhezeit, Abfahrt in der Ruhezeit zwischen 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr, d. h. in der nach TA-Lärm zu berücksichtigenden ungünstigsten Stunde.

68

Nach den Berechnungen der Gutachter unterschritten die Geräusche aller Varianten die für das allgemeine Wohngebiet festgesetzten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (s. im Einzelnen die Angaben auf Seite 15 des Gutachtens). Bezogen auf die Spitzenpegel überschritten die von den PKW-Stellplätzen ausgehenden Geräusche die Anforderung der TA-Lärm (s. Seite 16/17 des Gutachtens). Deshalb verlangten die Gutachter den Bau einer 1,50 m hohen Lärmschutzwand zum Grundstück FlurNr. ... Diese Forderung setzte der Beklagte durch die Aufnahme der entsprechenden Nebenbestimmung in den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli 2004 um. Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der genannten Nebenbestimmung, die im Übrigen teilweise über die Forderung der Gutachter hinausging, offenkundig unrealistisch und nicht überwachbar ist, sind nicht ersichtlich, zumal die Kläger das genannte Gutachten auch nicht substantiiert angegriffen haben. Wie letztlich nicht von vornherein ungeeignete Nebenbestimmungen durchgesetzt werden, ist keine Frage der Geeignetheit dieser Regelungen, sondern eine Frage der Vollstreckung, die sich jedoch regelmäßig bei allen Nebenbestimmungen stellt und nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte führen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2012 - 1 A 10878/22.OVG -, juris).

69

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage mehrerer selbst gefertigter Messprotokolle behauptet haben, sie könnten nicht auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten verwiesen werden, weil der vom Grundstück des Beigeladenen auf ihr Grundstück einwirkende Lärm permanent die zumutbaren Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreite, kann dem nicht gefolgt werden. Wie oben bereits dargelegt, ist Streitgegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Baugenehmigung vom 8. April 2004 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 29. Juli 2004, nicht aber die von den Klägern behauptete gegenüber der genehmigten Nutzung deutlich intensivere Nutzung des Anwesens durch den Beigeladenen. Die von den Klägern vorgelegten Messprotokolle, auf denen die Kläger auch teilweise vermerkt haben, zu welcher Uhrzeit sich wie viele Personen unter Verstoß gegen die Nebenbestimmungen im Garten aufgehalten haben sollen, können daher nur in dem von ihnen angekündigten weiteren Verfahren auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen Berücksichtigung finden.

70

bb. Schließlich können die Kläger auch mit ihrem Einwand, das Bibelheim umfasse auch einen Seminarraum mit 300 Plätzen, so dass statt der genehmigten 17 Stellplätze zwischen 30 und 60 Stellplätze erforderlich seien, nicht durchdringen.

71

Der angefochtene Bauschein umfasst gerade nicht die Genehmigung eines Seminarraums mit 300 Plätzen, so dass offen bleiben kann, wie viele Stellplätze der Beigeladene für den Fall der ständigen Nutzung des Bibelheims durch 300 Gäste gemäß § 47 Abs. 1 LBauO nachweisen müsste. Ungeachtet dessen würde ein möglicher Verstoß gegen § 47 Abs. 1 LBauO nicht zu einer Verletzung der Rechte der Kläger führen, denn die bauordnungsrechtlichen Stellplatzvorschriften sind nicht nachbarschützend (Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 47 Rn. 103; vgl. auch OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549; OVG Sachsen, LKV 2006, 471).

72

Unbeschadet des § 47 LBauO kann es allerdings aus Gründen des Bauplanungsrechts zu Gunsten des Nachbarn geboten sein, ein Vorhaben nur dann zuzulassen, wenn zugleich Stellplätze in hinreichender Zahl auf dem betroffenen Grundstück oder in seiner unmittelbaren Nachbarschaft nachgewiesen werden. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.

73

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung hat, wie ausgeführt, nicht die ständige Nutzung durch 300 Gäste zum Gegenstand, sondern durch ca. 50 – 70 Personen im Jahresmittel. Der Hinweis der Kläger, der Parkplatzsuchverkehr der bis zu 300 Nutzern des Seminarraums führe zu einem erheblichen Immissionsaufkommen, ist daher im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung unbeachtlich. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte mit den geforderten 17 Stellplätze keinen ausreichenden Parkraum für die Nutzer des Bibelheims geschaffen hat. Hiermit werden die Kläger nicht an einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... gehindert. Eine Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück der Kläger möglich ist – auch nicht darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern des Bibelheims frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG GewArch 1998, 254). Das Recht der Kläger zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks FlurNr. ... begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen (OVG Bremen, NVwZ-RR 2003, 549).

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

78

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 - 5 K 2450/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.01.2009 ist fristgerecht erhoben und begründet; sie genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2008 zum Anbau einer 11,08 m hohen, 3,16 m tiefen und 3,98 m breiten Balkonanlage an der Gartenseite ihrer im unbeplanten Innenbereich gelegenen Doppelhaushälfte anzuordnen.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) das gegenläufige private Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil - worauf es allein ankommt - die von ihnen angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Verwirklichung des Vorhabens verletze nicht zu Lasten der Antragsteller das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Die Balkone entfalteten weder eine erdrückende Wirkung, noch würden Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Die Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten sei Folge der funktionsgerechten Ausgestaltung eines als solches planungsrechtlich zulässigen Wohnbauvorhabens und namentlich in städtischen Baugebieten grundsätzlich hinzunehmen. Ein Ausnahmefall liege insoweit nicht vor. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Das Vorhaben dürfe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden. Dass das Vorhaben mit einem Abstand von 0,665 m im Erdgeschoss bzw. 2,35 m im 1. und 2. Obergeschoss errichtet werden solle, stehe der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen.
Dagegen wenden die Antragsteller ein, das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei zu ihren Lasten verletzt, weil unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihre Räumlichkeiten geschaffen würden und die Balkonanlage aufgrund ihrer Größe und der Nähe zu ihrem Wohngebäude erdrückende Wirkung entfalte. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sei ausgeschlossen, weil der Umgebung keine eindeutige planungsrechtliche Vorgabe für eine Grenzbebauung zu entnehmen sei und die Vorschrift nur eine grenzständige Errichtung eines Vorhabens oder eine Errichtung unter Einhaltung der vollen Tiefe der Abstandsflächen zulasse. Das Vorhaben könne auch nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zugelassen werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg jede Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächen eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn darstelle. Die in der Baugenehmigung erteilte Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO sei rechtswidrig, denn es fehle die erforderliche grundstücksbezogene Härte. Sie seien auch in ihren Rechten verletzt, weil durch die Balkone Einsichtsmöglichkeiten in ihre sensiblen Lebensbereiche eröffnet würden.
Dieser Vortrag vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Den Antragstellern steht weder ein bauplanungsrechtliches noch ein bauordnungsrechtliches Abwehrrecht gegen das geplante Vorhaben zu.
1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt ist. Nach Aktenlage ist das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Insbesondere hält es sich im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, bei der die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Bei den Gebäuden der Antragsteller und der Beigeladenen handelt es sich um ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift. Daran wird auch der geplante Anbau nichts ändern. Ein Doppelhaus ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken zu einer Einheit derart zusammengefügt werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Eine solche Einheit kann jedoch nur entstehen, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die beiden Haushälften vollständig deckungsgleich aneinandergebaut sind. Sie können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden (vgl. zu all dem BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Darüber hinaus erfordert ein Doppelhaus nicht, dass sämtliche parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeaußenwände an der dem Doppelhausnachbarn zugewandten Seite eines Hauses an der Grenze errichtet werden. Namentlich verliert eine bauliche Anlage nicht den Charakter eines Doppelhauses, wenn Gebäudeteile mit einem Rücksprung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, solange die beiden Gebäude noch im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind.
Die Errichtung der Balkonanlage mit einem Abstand zur Grenze der Antragsteller zerstört somit nicht von vornherein die Doppelhauseigenschaft der beiden Gebäude. Die Balkonanlage verstößt aber auch nicht gegen das Erfordernis der verträglichen und abgestimmten Errichtung der beiden Haushälften, denn sie beeinträchtigt die Antragsteller nicht unzumutbar. Durch die vorgesehenen Balkone werden insbesondere keine Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, die die Antragsteller nicht mehr hinzunehmen hätten (vgl. dazu Bayer. VGH, Beschluss vom 10.11.2000 - 26 Cs 99.2102 -, BauR 2001, 372). Denn die erhöhte Nutzbarkeit der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen wurde durch den Verzicht auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen „erkauft“ (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, NVwZ 2000, 1055, 1056). Dieser Verzicht umfasst auch den seitlichen Grenzabstand von Balkonen an der rückwärtigen Gebäudewand, von denen naturgemäß von der Seite in die Räume des Nachbarn eingesehen werden kann. Da im vorliegenden Fall die Balkonanlage nicht direkt an der Grenze sondern mit Grenzabstand errichtet werden soll, verringern sich die Einsichtsmöglichkeiten, so dass erst recht nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen ist. Die von den Antragstellern zum Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342) und des Thüringer OVG (Urteil vom 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130) gebieten keine andere Beurteilung, denn der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt stimmt mit dem vorliegenden nicht überein. Im Fall des OVG Nordrhein-Westfalen überschritt der geplante Balkon die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze, im Fall des Thüringer OVG fügte sich die vorgesehene Dachterrasse nach der überbauten Grundstücksfläche ebenfalls bereits objektiv-rechtlich nicht in die nähere Umgebung ein. Dies trifft hier nicht zu. Vielmehr reicht die Bebauung der Grundstücke ... ... und ... deutlich tiefer in das jeweilige Grundstück hinein, als es bei der hier vorgesehenen Bebauung der Fall sein wird. Das Bauvorhaben hält sich somit auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmens. Unerheblich ist, ob die übrigen Häuser mit rückwärtigen Balkonen versehen sind. Denn das Vorhandensein von Balkonen lässt sich keinem der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Kriterien des Einfügens zuordnen. Balkone sind vielmehr Teil des Gebäudes, das sich in seiner Gesamtheit nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Dies ist hier der Fall, so dass eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen ist. Denn das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, NVwZ 1999, 879, 880).
2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass zu Lasten der Antragsteller wohl keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt sind. Das Vorhaben dürfte nach Aktenlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zuzulassen sein. Dafür sind folgende Überlegungen maßgebend:
10 
a) Die geplante Balkonanlage könnte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO direkt an der Grenze errichtet werden, denn nach planungsrechtlichen Vorschriften darf an die Grenze gebaut werden und es ist öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach Aktenlage wurden zwar nur die Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen als Doppelhaus - und damit grenzständig - errichtet, während die übrigen Häuser in der näheren Umgebung seitlichen Grenzabstand zueinander aufweisen. Die beiden bereits vor mehr als hundert Jahren errichteten Gebäude prägen jedoch die nähere Umgebung mit. Die Errichtung von Gebäuden mit Grenzabstand ist demnach planungsrechtlich ebenso wenig zwingend wie eine Grenzbebauung; vielmehr ist beides möglich. Würde die Balkonanlage grenzständig errichtet, hielte sie sich somit im vorhandenen Rahmen der Bebauung und wäre bauplanungsrechtlich zulässig. Darüber hinaus wäre öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs ist diese Voraussetzung auch ohne Übernahme einer Baulast erfüllt, wenn das Nachbargrundstück - wie hier - bereits an der Grenze bebaut ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Häuser der Antragsteller und der Beigeladenen nach dem Anbau nicht mehr deckungsgleich wären (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383, 385).
11 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zum Beleg ihrer gegenteiligen Ansicht auf das Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2002 (- 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201). Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Nach Auffassung des 5. Senats durfte der in jenem Verfahren geplante Dachbalkon nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO an der Grenze errichtet werden, weil die besonderen Regelungen über die Deckungsgleichheit von Gruppenbauten der dort anzuwendenden Bauordnung für die Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe aus dem Jahr 1898 dies nicht zuließen. Vergleichbare Regelungen enthält die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude der Antragsteller und der Beigeladenen geltende Bauordnung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1889 jedoch nicht.
12 
b) Hätten aber die Antragsteller nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO selbst die Errichtung einer Balkonanlage an der Grenze hinzunehmen, können sie nicht aus Gründen des Nachbarschutzes verlangen, dass die Balkonanlage unter Einhaltung des vollen nachbarschützenden Teils der Abstandstiefen errichtet wird. Denn der vorgesehene Grenzabstand vermindert die Beeinträchtigungen der Antragsteller im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung gegenüber einer Grenzbebauung und auch die Einsichtsmöglichkeiten - so sie überhaupt als Schutzgut der Abstandsflächenvorschriften zu betrachten sind (vgl. dazu einerseits Beschlüsse des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlVW 2008, 147, 149 und vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 -, juris und andererseits Beschluss des 8. Senats vom 03.03.2008 - 8 S 2165/07 -, VBlBW 2008, 345, 346 m.w.N. der Rspr.) - werden verringert. Der vorgesehene Standort schafft zudem keinen Zustand, der die Antragsteller in der baulichen Ausnutzung ihres eigenen Grundstücks behindern würde.
13 
Allerdings folgt dies nicht bereits aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, denn nach dieser Vorschrift dürfen bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstandes errichtet werden (vgl. aber zur Zulässigkeit einer Bebauung mit einem Grenzabstand von 0,50 m nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - allerdings ohne nähere Begründung - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, a.a.O.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor den Außenwänden an den Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäudean die Grenze gebaut werden darf und öffentlich rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Bereits nach dem Wortsinn kann ein Gebäude nur dann „an der Grenze“ errichtet sein, wenn es direkt an der Grenze, ohne jeglichen Abstand zu dieser steht. Ein Gebäude mit geringem Grenzabstand steht nicht mehr „an“ der Grenze, sondern allenfalls „nahe“ der Grenze. Der Begriff „an der Grenze“ ist jedoch auch zu unterscheiden von dem Begriff „auf der Grenze“. Denn ein Bau auf der Grenze überbaut diese. Da die Grenze lediglich eine Linie und keine Fläche darstellt, kann „auf“ ihr nur einmal gebaut werden. Abgesehen davon, dass ein Bauherr zu einem solchen Grenzüberbau nicht ohne weiters berechtigt ist, kann die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO beschriebene Situation bei einem Bau „auf“ der Grenze nicht eintreten, da die bereits überbaute Grenze kein weiteres Mal durch den Nachbarn überbaut werden kann.
14 
Das vom Verwaltungsgericht zum Beleg seiner im Ergebnis gegenteiligen Ansicht zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13.05.2002 (- 3 S 2259/01 -, BauR 2003, 1860) steht dieser Auslegung nicht entgegen, denn es betraf eine andere Fallkonstellation. Aufgrund der dort in der näheren Umgebung vorherrschenden abweichenden Bauweise mit Traufgassen musste wegen des insofern geltenden Vorrangs der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2Nr. 1 LBO mit verringertem Grenzabstand gebaut werden. Ließe man aber auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO die Errichtung von baulichen Anlagen mit verringertem Grenzabstand zu, fehlte den Baurechtsbehörden ein Steuerungselement, um beispielsweise die Entstehung sogenannter Schmutzwinkel zu verhindern, weil der Bauherr sein Gebäude auch mit sehr geringem Abstand zu einem bereits vorhandenen grenzständigen Gebäuden errichten dürfte. Denn der Tatbestand der Vorschrift enthält kein Merkmal, der es den Baurechtsbehörden erlaubte, bestimmte Grenzabstände zu fordern. Die Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, sondern ist zwingendes Recht; eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen findet daher nicht statt. Schließlich lässt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung nicht herleiten. Denn die Vorschrift verfolgt keine spezifisch bauordnungsrechtlichen Ziele, wie z.B. die Verhinderung von „Schmutzwinkeln“, sondern dient dazu, den Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht zu sichern (vgl. Sauter, LBO, § 5 Rn. 35).
15 
bb) Die geplante Balkonanlage ist aber nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO zulässig. Nach dieser Vorschrift sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 LBO unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. z.B. Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190, 191 f.) stellt allerdings eine Abstandsflächentiefe, die - wie hier - den nachbarschützenden Teil unterschreitet, regelmäßig eine erhebliche, vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung dar, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind mithin nur dann nicht „erheblich“ beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch bestimmte Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbar an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266, 267 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, juris sowie Beschluss vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 -, BauR 1997, 92, 95; kritisch hierzu Sauter, LBO § 6 Rn. 48b). Solche Besonderheiten können sich (und werden sich zumeist) aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück ergeben. Hierzu können nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs etwa unterschiedliche Höhenlagen oder sonstige signifikanten topografischen Unterschiede gehören. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Sauter, LBO, Rn. 48c zu § 6 LBO). Neben diesen besonderen tatsächlichen Gegebenheiten können aber auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. zum Fall der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts gegen den Standort eines Gebäudes Senatsbeschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, a.a.O.).
16 
Eine solche rechtliche Sondersituation kann auch vorliegen, wenn das Baugrundstück und das Nachbargrundstück - wie hier - mit einem Doppelhaus bebaut sind. Bei dieser Art der Bebauung verzichten die Bauherrn zugunsten der erhöhten Nutzbarkeit ihrer Grundstücke grundsätzlich auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 -, a.a.O.). Dieser Verzicht mindert auch das Maß ihrer Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO. Der Umfang des bauordnungsrechtlichen nachbarlichen Schutzanspruchs kann insoweit nicht anders zu beurteilen sein, als der des bauplanungsrechtlichen, zumal das Bauplanungsrecht dem Bauordnungsrecht vorgeht, soweit es - wie hier - Grenzbebauung ohne Abstandsflächen zulässt. Denn in beiderlei Hinsicht geht es um die Frage, wie viel Abstand ein Nachbar zum Schutz seiner nachbarlichen Belange verlangen kann bzw. wie viel Nähe er hinzunehmen hat. Allerdings wären wohl auch bei einer Doppelhausbebauung nachbarliche Interessen jedenfalls dann erheblich beeinträchtigt, wenn durch ein grenznahes Vorhaben die Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks beeinträchtigt würde. Grundsätzlich bleibt zwar dem Nachbarn trotz eines solchen Vorhabens die Möglichkeit erhalten, auf dem eigenen Grundstück einen grenzständigen Anbau zu errichten. Die damit möglicherweise einhergehende Verschattung der zuvor mit geringem Grenzabstand errichteten baulichen Anlage hätte jener Bauherr dann hinzunehmen. Anders stellte sich die Situation jedoch wohl dar, wenn ein Anbau mit sehr geringem Grenzabstand errichtet würde, der es dem Nachbarn verwehrte, am eigenen Haus einen grenzständigen Anbau zu errichten, weil sonst z.B. ein „Schmutzwinkel“ entstünde. Diese Konstellation liegt hier allerdings nicht vor. Denn der vorgesehene Abstand der Balkonanlage zur gemeinsamen Grundstücksgrenze (65 cm für den 1 m tiefen Austritt im Erdgeschoss, 2,35 m für die Balkonanlage in den Obergeschossen) lässt bauordnungsrechtlich weiterhin die Errichtung eines grenzständigen Anbaus an das Gebäude der Antragsteller zu.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Gründe

1

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361) abweicht.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

4

Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O.) den Rechtssatz aufgestellt, es sei verfassungsrechtlich geboten, dass der Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht habe, wenn nach den Anforderungen des Landesrechts, die Inhalt und Schranken seines Eigentums definierten, eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Denkmals drohe. Von diesem Rechtssatz weiche das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich ab. Vorstehende Aussage lässt sich indessen der vorgenannten Entscheidung nicht entnehmen. Der Senat hat vielmehr darauf abgestellt, dass jedenfalls bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals durch Vorhaben in dessen Umgebung der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein müsse, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten (a.a.O. Rn. 15). Er hat mithin auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung abgehoben und nicht auf deren Rechtswidrigkeit. Zudem erging die Divergenzentscheidung zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers jedoch mit Blick auf § 8 Satz 1 NDSchG ausdrücklich und in vollem Umfang bejaht und damit das vorgenannte Urteil umgesetzt.

5

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 = juris Rn. 8 m.w.N., vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4 und vom 4. Februar 2013 - BVerwG 4 BN 28.12 - juris Rn. 2).

7

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Ist es mit dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG vereinbar, wenn der Eigentümer eines Denkmals nur erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds seines Denkmals gerichtlich geltend machen darf und er damit nur befugt ist, erheblich rechtswidrige Entscheidungen, nicht jedoch rechtswidrige Entscheidungen zulasten des in seinem Eigentum stehenden Denkmals zu rügen?

8

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist bereits hinreichend geklärt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 18) ausgesprochen hat, verlangt der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt insofern ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus dieser Verfassungsnorm folgt indessen nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt (vgl. auch Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - juris Rn. 3). Art. 14 Abs. 1 GG gebietet im Denkmalschutzrecht mithin ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 15). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

9

Die Beigeladene zu 1) erachtet folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Denkmaleigentümer die Aufhebung einer nach § 6 BImSchG erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des nach Art. 14 GG gebotenen Drittschutzes mit der Begründung verlangen, dass das Erscheinungsbild seines Baudenkmals durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt wird?

Und als Unterfragen hierzu:

Wann ist die Schwelle der Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit, auf die das BVerwG in dem Urteil vom 21. April 2009 (scil. BVerwG 4 C 3.08 - a.a.O.) hinsichtlich der Berechtigung des Denkmaleigentümers, die denkmalrechtliche Genehmigung des benachbarten Bauvorhabens anzufechten, überschritten?

Bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung eines Landesdenkmalgesetzes, das "an sich" keinen Drittschutz vermittelt, oder ergibt sich ein den Anforderungen des Art. 14 GG genügender Drittschutz bereits aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB?

Ob und inwieweit spielt es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigenden Umgebungsvorhabens eine Rolle, ob der klagende Nachbar mit nennenswerten Erhaltungsinvestitionen belastet gewesen ist bzw. etwa erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt oder bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die das einzelne Kulturdenkmal oder das Kulturensemble beeinträchtigen?

10

Diese Fragen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, betreffen sie die vom Oberverwaltungsgericht im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG, mithin irrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Vorstehende Fragen werden nicht deshalb zu solchen des revisiblen Rechts, weil die Beschwerde insofern (auch) Art. 14 Abs. 1 GG bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als rechtlichen Maßstab heranzieht, denn der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern in Bezug auf diese Normen ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (siehe auch Beschluss vom 14. Juni 2012 - BVerwG 4 B 22.12 - BauR 2012, 1788 = juris Rn. 2).

11

Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 21 ff.) ausgesprochen, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend ist, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Die Norm gewährleistet jedoch nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; sie hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinaus geht, ist hingegen eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage in Bezug auf § 8 Satz 1 NDSchG im ersteren Sinne entschieden (UA S. 23). Hiergegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige (§ 146, 147 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen am 28.01.2014 erteilte Baugenehmigung (zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport) ist mit der durch die Beigeladenen mit Ausdrucken von Bilddateien belegten, von der Antragsgegnerin bestätigten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Fertigstellung des Rohbaus in Ausnutzung der streitbefangenen Baugenehmigung unzulässig geworden.
Wendet sich ein Nachbar mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 - juris). Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) und Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 4.09 - NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 24). Wendet sich ein Antragsteller - wie hier - gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen - und nicht gegen dessen bestimmungsgemäße Nutzung -, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Fertigstellung des Baukörpers seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern.
Darauf, ob das Verwaltungsgericht sein Eilrechtsschutzgesuch zu Recht als unbegründet angesehen hat oder ob seine Beschwerdegründe gegen den erstinstanzlichen Beschluss durchgegriffen hätten, kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
3. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich an die Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) (Streitwertkatalog 2013) an.
a) Nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Damit unterscheidet sich dieser Vorschlag von demjenigen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dort war unter Nr. 9.7.1 ein Streitwert von 7.500 EUR, mindestens aber der Betrag der Grundstückswertminderung vorgesehen. Da nunmehr im Regelfall ein Rahmen für den festzusetzenden Streitwert vorgeschlagen ist (zur Ausnahme Nr. 9 Streitwertkatalog 2013), setzt der Senat in Abweichung von seiner Praxis zum früheren Streitwertkatalog (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 58) bei Verfahren, die nach dem 01.01.2014 anhängig geworden sind, den Streitwert bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen regelmäßig innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens fest. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren daher in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000,-EUR festzusetzen. Entsprechend ist der Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich erweist. Der bisherigen Senatspraxis folgend (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - juris Rn. 12) kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann auch weiterhin nicht in Betracht, wenn sich ein Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzen.
b) Davon ausgehend ist hier für beide Instanzen ein Streitwert von 7.500 EUR festzusetzen. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der unproblematischen Bewirtschaftung ihres „Mühlkanals“ im Verhältnis zu durchschnittlichen Fallgestaltungen, bei denen Rechtsverstöße zulasten bebauter Grundstücke abgewehrt werden sollen, als geringer und setzt daher den niedrigsten, im Streitwertkatalog 2013 für Drittanfechtungen vorgeschlagenen Streitwert fest. Da sich die Antragstellerin gegen den Baukörper selbst zur Wehr setzt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, mit der das Gericht den Antrag der Antragstellerin nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Gemeindehauses abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei zulässig, auch wenn die im Zuge des Umbaus des Gemeindehauses geplante Aufzugsanlage bereits im Rohbau errichtet worden sei, da sich die Antragstellerin nicht nur gegen die Auswirkungen der Anlage auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Wohnhausgrundstücks wende, sondern sich auch darauf berufe, dass es durch die Nutzung der Anlage zu Lärmimmissionen komme. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiege. Zwar erscheine es als offen, ob die in geringer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geplante Aufzugsanlage den erforderlichen Grenzabstand einhalte, was im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sei. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung habe dennoch Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin, da die geplante Aufzugsanlage fast vollständig fertiggestellt und weder vorgetragen noch erkennbar sei, weshalb es durch die Nutzung der eingehausten Anlage zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin kommen solle.
2. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Aufzugsanlage noch nicht vollständig im Rohbau errichtet gewesen sei. Fotografien belegten, dass die Anlage zu einer Seite hin noch offen gewesen sei und der Dachabschluss gefehlt habe. Zudem hätten die Antragsgegnerin und die Beigeladene das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen. Daher sei es unbillig, wenn das Verwaltungsgericht zwar anmahne, dass die Frage, ob ein Abstandsflächenverstoß vorliege, im Widerspruchsverfahren geklärt werden müsse, aber gleichwohl ihren Eilantrag ablehne und alleine ihr die Kosten des Verfahrens auferlege. Letztlich komme es so zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - NVwZ-RR 2013, 300; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 - BauR 2009, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2006 - OVG 10 S 21.05 - juris; vgl. auch Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 483). Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren dem Baunachbarn keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden kann.
Ob die von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien tatsächlich belegen, dass die allein im Streit befindliche Aufzugsanlage in der Nähe ihrer Grundstücksgrenze im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht im genannten Sinne im Rohbau fertiggestellt war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Fertigstellung im Rohbau unstreitig erfolgt.
b) Diese Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes für den Baunachbarn. Der Fall der Antragstellerin belegt vielmehr das Gegenteil. Nach ihren Angaben hat sie, auch wenn ihr die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, bereits im Oktober 2013 von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Kenntnis erlangt. Im Januar 2014 begannen nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Aushubarbeiten für das Fundament des Gebäudes der Aufzugsanlage. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst im April 2012 Widerspruch erhoben. Um vorläufigen Rechtsschutz hat sie trotz anwaltlicher Vertretung zunächst in unzulässiger Weise nachgesucht. Der zutreffende Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist erst am 8.5.2014 gestellt worden. Der Umstand, dass die Aufzugsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest weitgehend fertiggestellt war, ist danach auf das Verhalten der Antragstellerin selbst und nicht auf das anderer Verfahrensbeteiligter oder des Verwaltungsgerichts zurückzuführen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des 8. Senats, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris). Dem schließt sich der Senat an.
11 
Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.