Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, mit der das Gericht den Antrag der Antragstellerin nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Gemeindehauses abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei zulässig, auch wenn die im Zuge des Umbaus des Gemeindehauses geplante Aufzugsanlage bereits im Rohbau errichtet worden sei, da sich die Antragstellerin nicht nur gegen die Auswirkungen der Anlage auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Wohnhausgrundstücks wende, sondern sich auch darauf berufe, dass es durch die Nutzung der Anlage zu Lärmimmissionen komme. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiege. Zwar erscheine es als offen, ob die in geringer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geplante Aufzugsanlage den erforderlichen Grenzabstand einhalte, was im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sei. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung habe dennoch Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin, da die geplante Aufzugsanlage fast vollständig fertiggestellt und weder vorgetragen noch erkennbar sei, weshalb es durch die Nutzung der eingehausten Anlage zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin kommen solle.
2. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Aufzugsanlage noch nicht vollständig im Rohbau errichtet gewesen sei. Fotografien belegten, dass die Anlage zu einer Seite hin noch offen gewesen sei und der Dachabschluss gefehlt habe. Zudem hätten die Antragsgegnerin und die Beigeladene das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen. Daher sei es unbillig, wenn das Verwaltungsgericht zwar anmahne, dass die Frage, ob ein Abstandsflächenverstoß vorliege, im Widerspruchsverfahren geklärt werden müsse, aber gleichwohl ihren Eilantrag ablehne und alleine ihr die Kosten des Verfahrens auferlege. Letztlich komme es so zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - NVwZ-RR 2013, 300; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 - BauR 2009, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2006 - OVG 10 S 21.05 - juris; vgl. auch Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 483). Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren dem Baunachbarn keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden kann.
Ob die von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien tatsächlich belegen, dass die allein im Streit befindliche Aufzugsanlage in der Nähe ihrer Grundstücksgrenze im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht im genannten Sinne im Rohbau fertiggestellt war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Fertigstellung im Rohbau unstreitig erfolgt.
b) Diese Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes für den Baunachbarn. Der Fall der Antragstellerin belegt vielmehr das Gegenteil. Nach ihren Angaben hat sie, auch wenn ihr die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, bereits im Oktober 2013 von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Kenntnis erlangt. Im Januar 2014 begannen nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Aushubarbeiten für das Fundament des Gebäudes der Aufzugsanlage. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst im April 2012 Widerspruch erhoben. Um vorläufigen Rechtsschutz hat sie trotz anwaltlicher Vertretung zunächst in unzulässiger Weise nachgesucht. Der zutreffende Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist erst am 8.5.2014 gestellt worden. Der Umstand, dass die Aufzugsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest weitgehend fertiggestellt war, ist danach auf das Verhalten der Antragstellerin selbst und nicht auf das anderer Verfahrensbeteiligter oder des Verwaltungsgerichts zurückzuführen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des 8. Senats, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris). Dem schließt sich der Senat an.
11 
Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige (§ 146, 147 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen am 28.01.2014 erteilte Baugenehmigung (zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport) ist mit der durch die Beigeladenen mit Ausdrucken von Bilddateien belegten, von der Antragsgegnerin bestätigten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Fertigstellung des Rohbaus in Ausnutzung der streitbefangenen Baugenehmigung unzulässig geworden.
Wendet sich ein Nachbar mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 - juris). Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) und Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 4.09 - NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 24). Wendet sich ein Antragsteller - wie hier - gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen - und nicht gegen dessen bestimmungsgemäße Nutzung -, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Fertigstellung des Baukörpers seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern.
Darauf, ob das Verwaltungsgericht sein Eilrechtsschutzgesuch zu Recht als unbegründet angesehen hat oder ob seine Beschwerdegründe gegen den erstinstanzlichen Beschluss durchgegriffen hätten, kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
3. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich an die Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) (Streitwertkatalog 2013) an.
a) Nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Damit unterscheidet sich dieser Vorschlag von demjenigen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dort war unter Nr. 9.7.1 ein Streitwert von 7.500 EUR, mindestens aber der Betrag der Grundstückswertminderung vorgesehen. Da nunmehr im Regelfall ein Rahmen für den festzusetzenden Streitwert vorgeschlagen ist (zur Ausnahme Nr. 9 Streitwertkatalog 2013), setzt der Senat in Abweichung von seiner Praxis zum früheren Streitwertkatalog (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 58) bei Verfahren, die nach dem 01.01.2014 anhängig geworden sind, den Streitwert bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen regelmäßig innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens fest. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren daher in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000,-EUR festzusetzen. Entsprechend ist der Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich erweist. Der bisherigen Senatspraxis folgend (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - juris Rn. 12) kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann auch weiterhin nicht in Betracht, wenn sich ein Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzen.
b) Davon ausgehend ist hier für beide Instanzen ein Streitwert von 7.500 EUR festzusetzen. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der unproblematischen Bewirtschaftung ihres „Mühlkanals“ im Verhältnis zu durchschnittlichen Fallgestaltungen, bei denen Rechtsverstöße zulasten bebauter Grundstücke abgewehrt werden sollen, als geringer und setzt daher den niedrigsten, im Streitwertkatalog 2013 für Drittanfechtungen vorgeschlagenen Streitwert fest. Da sich die Antragstellerin gegen den Baukörper selbst zur Wehr setzt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2012 - 5 K 2192/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der fristgerecht eingelegten (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründeten (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Mindestanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerde des Antragstellers fehlt inzwischen - nach Aufmontieren der Antennenanlage auf den Funkmast des Beigeladenen und deren Inbetriebnahme - das Rechtsschutzbedürfnis. Denn wenn sich ein Nachbar ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen wendet, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses seit Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 -; Beschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 -, BauR 2005, 1762; Beschluss vom 15.02.1990 - 3 S 2/90 -, juris ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2006 - OVG 10 S 21.05 -, juris). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon vollzogen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Ausnutzung des angefochtenen Verwaltungsakts durch den Begünstigten - hier den Bauherrn - einer „Vollziehung“ gleichzusetzen ist (so etwa Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 344; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.1984 - 5 S 38/84 -, NVwZ 1984, 451; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 92). Denn hier fehlt es an einem § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Antrag, wobei ohnehin fraglich ist, welchen konkreten Inhalt dieser haben könnte, insbesondere, ob im Tenor eines stattgebenden Beschlusses dem Beigeladenen Pflichten auferlegt werden könnten.
Die Beschwerde bleibt aber auch in der Sache ohne Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.08.2012 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19.06.2012 - betreffend die Errichtung eines Stahlgittermastes mit Funkanlage BOS - anzuordnen. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 212a BauGB) das gegenläufige Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben.
Im Beschwerdeverfahren streitig geblieben ist zwischen den Beteiligten lediglich noch, ob die bauliche Anlage aus Gittermast und Antennenanlage die gegenüber dem westlich über einem Wirtschaftsweg im Außenbereich belegenen Grundstück des Antragstellers erforderliche Abstandsfläche einhält. Dabei gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass dies der Fall ist, wenn zur Berechnung der Tiefe der erforderlichen Abstandsfläche nur auf die Höhe des Gittermasts (40,5 m) ohne die aufgesetzte Antennenanlage abgestellt wird. Denn die Tiefe der Abstandsfläche beträgt dann nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO 0,4 x 40,5 m = 16,2 m. Dabei wird die so errechnete Tiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz LBO senkrecht zur jeweiligen Außenwand der baulichen Anlage gemessen. Somit liegen die Abstandsflächen auch senkrecht vor der jeweiligen Außenwand (so auch Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, S. 41). Keine der Außenwände des Funkmasts mit einer quadratischen Grundfläche liegt aber parallel zur Grundstücksgrenze des Antragstellers. Daher läuft die erforderliche Abstandsfläche vor der seiner Grundstücksgrenze nächstgelegenen Turmaußenwand nicht senkrecht, sondern schräg auf seine Grundstücksgrenze zu. Weiter müssen die Abstandsflächen regelmäßig auf dem Baugrundstück selbst (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBO), können aber auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz LBO). Ist die öffentliche Verkehrsfläche - wie hier der Wirtschaftsweg - beidseitig anbaubar, dürfen die Abstandsflächen nur bis zur Mitte der Verkehrsfläche reichen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LBO). Diesen Vorgaben Rechnung tragend ist im Lageplan 1:500 (Seite 87 der Akten des Landratsamts) eine senkrecht zur westlichen Turmwand verlaufende Abstandsfläche mit der Länge von 16,2 m eingezeichnet, die deutlich vor der Mitte des Wirtschaftsweges endet.
Die Antragstellerin rügt aber im Beschwerdeverfahren, bei der Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche vor der westlichen Außenwand des Mastes müsse zur Turmhöhe von 40,5 m noch die Höhe der aufgesetzten Antennenanlage mit weiteren 3,5 m hinzuaddiert werden, so dass die sich dann ergebende Abstandsfläche voraussichtlich über die Mitte des Wirtschaftswegs hinausrage. Das ist jedoch nicht der Fall.
Denn die konkrete Antennenanlage, nach den Genehmigungsunterlagen auf Seite 91 der Akten des Landratsamts eine sogenannte Omnigabel (d.h. ein gabelförmiges Rohr, hier mit einem Rohrdurchmesser von rund 5 cm), ist bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen nicht zur maßgeblichen Wandhöhe hinzuzurechnen. Das ergibt sich bereits aus der Grundnorm des Abstandsflächenrechts, § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Nach dieser Bestimmung müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen. Damit sind Abstandsflächen nicht vor jeder baulichen Anlage erforderlich, sondern nur vor solchen, die Außenwände haben. Unter Außenwänden versteht man die den Raum abschließenden Wände einer baulichen Anlage (so Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 38). Zu den Außenwänden im Sinne des Abstandsflächenrechts gehören auch bauliche Anlagen oder deren Teile, die eine mit Außenwänden vergleichbare Wirkung erzielen (sog. fiktive Außenwände, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.04.1992 - 8 S 286/92 -, BauR 1992, 750; Sauter, LBO, § 5 Rn. 23; Schlotterbeck/Busch, a.a.O., S. 38). Das ist bei einer Antennenanlage, die nach den Genehmigungsunterlagen aus einer Gabel mit rund 5 cm dicken Rohren besteht, erkennbar nicht der Fall. Sie wirkt vergleichbar einer Antenne, die aus einem senkrechten Rohr unmittelbar über dem Erdboden errichtet wird, nicht wandähnlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, auf die sich der Antragsteller maßgeblich beruft (Beschluss vom 19.04.2012 - 10 A 2310/10 -, ZfBR 2012, 483). Denn Sachverhalt und Rechtsvorschriften, die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte, sind mit Sachverhalt und anwendbarem Recht im vorliegenden Fall nicht identisch. Das betrifft zum einen die Dimension der dort zu beurteilende Antennenanlage, deren Durchmesser „circa 1,80 m“ betrug. Zum anderen ist die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen anders. Denn die Grundnorm des Abstandsflächenrechts in der Bauordnung Nordrhein-Westfalens, § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, schreibt Abstandsflächen nur vor Außenwänden vor Gebäuden vor. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW erstreckt in einem zweiten gedanklichen Schritt die Geltung der Abstandsflächenvorschriften auf „Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“. Der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts prägende zweite Leitsatz, „§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unterscheidet hinsichtlich der Abstandflächenrelevanz der dort beschriebenen Anlagen nicht zwischen Anlagenteilen, die gebäudegleiche Wirkungen haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist“, hat deswegen für das baden-württembergische Abstandsflächenrecht keine Bedeutung, da - wie dargelegt - auf Grund der anderen Systematik der Abstandsflächenvorschriften stets (nur) die Abstandsflächen vor Außenwänden von baulichen Anlage zu prüfen sind, ungeachtet dessen, ob es sich um Gebäude handelt.
Zur Verneinung eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften bedarf es daher keines Rückgriffs auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LBO und des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO, auf die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss maßgeblich abgestellt hat. Deswegen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob es dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung gelungen ist, gewichtige Zweifel an diesen Begründungsansätzen aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige (§ 146, 147 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen am 28.01.2014 erteilte Baugenehmigung (zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport) ist mit der durch die Beigeladenen mit Ausdrucken von Bilddateien belegten, von der Antragsgegnerin bestätigten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Fertigstellung des Rohbaus in Ausnutzung der streitbefangenen Baugenehmigung unzulässig geworden.
Wendet sich ein Nachbar mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 - juris). Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) und Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 4.09 - NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 24). Wendet sich ein Antragsteller - wie hier - gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen - und nicht gegen dessen bestimmungsgemäße Nutzung -, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Fertigstellung des Baukörpers seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern.
Darauf, ob das Verwaltungsgericht sein Eilrechtsschutzgesuch zu Recht als unbegründet angesehen hat oder ob seine Beschwerdegründe gegen den erstinstanzlichen Beschluss durchgegriffen hätten, kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
3. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich an die Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) (Streitwertkatalog 2013) an.
a) Nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Damit unterscheidet sich dieser Vorschlag von demjenigen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dort war unter Nr. 9.7.1 ein Streitwert von 7.500 EUR, mindestens aber der Betrag der Grundstückswertminderung vorgesehen. Da nunmehr im Regelfall ein Rahmen für den festzusetzenden Streitwert vorgeschlagen ist (zur Ausnahme Nr. 9 Streitwertkatalog 2013), setzt der Senat in Abweichung von seiner Praxis zum früheren Streitwertkatalog (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 58) bei Verfahren, die nach dem 01.01.2014 anhängig geworden sind, den Streitwert bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen regelmäßig innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens fest. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren daher in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000,-EUR festzusetzen. Entsprechend ist der Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich erweist. Der bisherigen Senatspraxis folgend (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - juris Rn. 12) kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann auch weiterhin nicht in Betracht, wenn sich ein Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzen.
b) Davon ausgehend ist hier für beide Instanzen ein Streitwert von 7.500 EUR festzusetzen. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der unproblematischen Bewirtschaftung ihres „Mühlkanals“ im Verhältnis zu durchschnittlichen Fallgestaltungen, bei denen Rechtsverstöße zulasten bebauter Grundstücke abgewehrt werden sollen, als geringer und setzt daher den niedrigsten, im Streitwertkatalog 2013 für Drittanfechtungen vorgeschlagenen Streitwert fest. Da sich die Antragstellerin gegen den Baukörper selbst zur Wehr setzt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).