Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Kopien von Dateien betroffen hat, die auf dem beschlagnahmten USB-Stick vorhanden waren. Die Anträge im Übrigen werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung von Dateien, die auf einem Datenträger gespeichert waren, der in einem Vereinsverbotsverfahren beschlagnahmt worden war und vom Antragsgegner zum Zweck der Durchsicht „gespiegelt“ worden ist. Wegen der von einem weiteren Datenträger her stammenden „gespiegelten“ Dateien hat sich das Verfahren erledigt.
Die Antragstellerin zu 1 ist die Verfasste Studierendenschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Der Antragsteller zu 2 ist seit Oktober 2017 deren Vorsitzender. Die Antragstellerin zu 3 gehört dem Vorstand an. Auf den beiden beschlagnahmten Datenträgern, bei denen es sich um Sicherungskopien handele, die gefertigt worden seien, da in die Räume der Antragstellerin zu 1 schon mehrfach eingebrochen worden sei, befinden sich nach ihren Angaben (nahezu alle) Dateien und Daten, die im Rahmen der Arbeit der Antragstellerin zu 1 über mehrere Jahre (Jahrzehnte) angefallen seien, darunter Daten zu Arbeitsabläufen und auch von einzelnen Personen, die in ihrer Funktion für die Antragstellerin zu 1 tätig geworden seien, ferner u.a. auch die vollständigen Wähler- und Wählerinnenverzeichnisse für die jährlichen Wahlen zur Verfassten Studierendenschaft aus den Jahren 2014 bis 2017, Daten zu ihrer Finanzverwaltung (Kontoauszüge) seit 2013, Arbeitszeitkonten, Mailkorrespondenz mit Anwälten, mit Referaten des Asta, mit Einzelpersonen zur Organisation der Klagen gegen Studiengebühren, dem Rektorat, anderen Studierendenvertretungen und politischen Netzwerken sowie Daten aller jemals auf dem Server der Antragstellerin zu 1 erstellten Accounts teilweise zurück bis zum Jahr 2002, weiter Fotos von verschiedenen Protestaktionen aus der Studierendenschaft, die es zuließen, einzelne Teilnehmer zu identifizieren, ferner auch Passwortdateien und Abstimmungsergebnisse, schließlich auch Daten des Vereins „Kasse e.V.“, der bis 2013 Träger der unabhängigen Studierendenvertretung (u-AStA) gewesen sei. Gespeichert seien ferner Daten, die Studierende eines Jahrgangs der Pädagogischen Hochschule Freiburg beträfen. Insgesamt handele es sich um eine Million Dateien.
Mit Verfügung vom 14.08.2017 stellte das Bundesministerium des Innern u.a. fest, dass der Verein „l....i...media“ nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Es stellte weitere fest, dass der Verein verboten sei, und bestimmte, dass er aufgelöst wird. Ferner ordnete hat es die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Verfügung ist Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Unter dem 14.08.2017 ersuchte das Bundesministerium des Innern das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg, die Verbotsverfügung dem Antragsgegner zuzustellen, sie zu vollziehen und näher bezeichnete vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen vorzusehen.
Unter dem 16.08.2017 ersuchte das Innenministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Freiburg, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 zu vollstrecken und hierzu die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen vorzunehmen.
Am 18.08.2017 beantragte das Regierungspräsidium Freiburg bei dem beschließenden Gericht u.a. die Durchsuchung der Wohnung des Herrn X und die Beschlagnahme in seinem Gewahrsam befindlicher, näher bezeichneter Gegenstände und führte insoweit aus: Herr X sei nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden seit längerer Zeit Mitglied, Moderator und Mitbetreiber der linksextremistischen Internetportals „l....i...media.org“. Seine führende Rolle ergebe sich u.a. daraus, dass er am „12. Treffen“ von „l....i...media.org“ teilgenommen habe, welches im Zeitraum vom 01. bis 03.02.2013 im „Kulturtreff in Selbstverwaltung“ (KTS) in Freiburg stattgefunden habe, aber auch aus neueren Umständen, welche sich im Einzelnen aus den dem Antrag beigefügten Auswertungen des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Landesamts für Verfassungsschutz ergäben.
Mit Beschluss vom 21.08.2017 (4 K 7028/17) ordnete das erkennende Gericht u.a. die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse sowie des zugehörigen Grundstücks von Herrn X sowie aller sich in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge und der Person des Antragsgegners an zum Zweck der Sicherstellung des im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes beschlagnahmten Vermögens des Vereins „l....i...media“ einschließlich von Sachen Dritter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG im Rahmen des Vollzugs der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 (Ö-SII3-20106/2#9) sowie des Auffindens weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein „l....i...media“ von Bedeutung sein können. Ferner ordnete das Gericht die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Druckwerke an, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein „l....i...media“ von Bedeutung sein können.
Mit Bescheid vom 23.08.2017 stellte das Regierungspräsidium Freiburg gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG das im Besitz von Herrn X befindliche Vermögen des Vereins „l....i...media“ sicher, ferner Sachen Dritter in seinem Gewahrsam, soweit durch deren Überlassung an den Verein dessen gesetzwidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert wurden oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren, und erklärte diese Sicherstellungen für sofort vollziehbar. Hiergegen erhob Herr X Klage (4 K 8037/17).
Bei der am 25.08.2017 erfolgten Durchsuchung der Wohnung von Herrn X beschlagnahmten Beamte des Landeskriminalamts unter Hinweis auf §§ 94 und 98 StPO u.a. eine näher bezeichnete Festplatte und einen näher bezeichneten USB-Stick (Nrn. 11 und 22 des Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen/beschlagnahmten Gegenstände).
10 
Unter dem 07.09.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1 an das Landeskriminalamt und trug vor: Die beiden beschlagnahmten Datenträger stünden in ihrem Eigentum. Sie stünden in keinem Zusammenhang zu dem Vereinsverbot. Die darauf gespeicherten Daten beträfen ausschließlich Gegenstände, die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Studierendenschaft gemäß § 65 des Landeshochschulgesetzes entstanden seien. Den Inhaber der Wohnung, in der die Datenträger beschlagnahmt worden seien, habe sie seit dem 15.07.2017 im Umfang von 20 Stunden monatlich als Informatiker und Systemadministrator angestellt.
11 
Das Regierungspräsidium Freiburg teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 08.09.2017 (und ähnlich am 14.09.2017) mit: Die beiden Datenträger befänden sich beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg zur Auswertung. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie als Beweismittel bei einer gerichtlichen Überprüfung des Verbotsverfahrens dienen könnten. Das Landeskriminalamt werde bemüht sein, die Datenträger so schnell wie möglich (nach forensischer Sicherung, d.h., nach Fertigung von Dateikopien) zurückzugeben.
12 
Später wurde bekannt, dass das Bundesinnenministerium am 29.08.2017 das Bundesamt für Verfassungsschutz mit der federführenden Auswertung der sichergestellten Asservate (ca. 200 Datenträger mit geschätzt 40 Terrabyte Daten) beauftragt hatte.
13 
Am 25.09.2017 erhielt die Antragstellerin zu 1 die beiden Datenträger zurück. Am gleichen Tag (und nochmals am 04., am 09.10. und am 10.10.2017) forderte die Antragstellerin zu 1 den Antragsgegner auf, die gefertigten Kopien ebenfalls zurückzugeben und zu erklären, dass keine weiteren Daten erfasst oder gespeichert worden seien. Das Regierungspräsidium teilte der Antragstellerin zu 1 am 26.10.2017 mit, dass die in Rede stehenden Daten aufgrund der teilweisen Kryptierung bislang nicht hätten ausgewertet werden können. Einer Löschung der Daten könne vorerst nicht zugestimmt werden.
14 
Die Antragsteller haben am 08.11.2017 vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Antragsgegner und der Bundesrepublik Deutschland beantragt und zunächst vorgetragen: Die ursprüngliche Beschlagnahme der Datenträger aufgrund der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts dürfte, die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots vorausgesetzt, rechtmäßig sein. Sie werde nicht angegriffen. Es gehe ihnen allein um die Auswertung der Dateien. Diese müsse unterbleiben. Der Antragsgegner dürfe nicht „ins Blaue hinein“ die Kopien der Datenträger öffnen, durchsehen und speichern. Dem Vorstand der Antragstellerin zu 1 sei nicht bekannt, dass sich auf den beiden Datenträgern Daten befunden hätten, welche im Zusammenhang mit der internet-Plattform „l....i...media.org“ stünden. Dass Herr X dort mitgewirkt habe, sei nicht bekannt gewesen. Dass dieser ihr gehörende Unterlagen in zulässiger und arbeitsvertragsrechtlich gebilligter Weise bei sich zu Hause aufbewahrt habe, genüge nicht, um die Vermutung zu begründen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Daten zur Begründung des Vereinsverbots erforderlich sein könnten. Weitergehende hinreichende Anhaltspunkte führe der Antragsgegner nicht an. Es genüge nicht, dass solches nicht auszuschließen sei. Es gebe hier keine Umkehr der Beweislast.
15 
Nachdem der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hatte, dass die Daten, die sich auf dem - unverschlüsselten - USB-Stick befunden haben, für das Vereinsverbotsverfahren nicht erheblich seien und zugesagt worden war, dass die insoweit gespeicherten Daten gelöscht würden, haben die Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und weiter vorgetragen:
16 
Die Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts erfasse die Beschlagnahme der Datenträger nicht. Die Verbotsverfügung sei rechtlich nicht haltbar. Nach Ergehen der Verbotsverfügung seien weitere Ermittlungen mit Eingriffscharakter nicht mehr bzw. nur noch sehr zurückhaltend zulässig. Das Regierungspräsidium könne auch nicht nachträglich einen erweiterten Vollstreckungsauftrag erteilen. Das gleiche gelte für das Verwaltungsgericht. Eine nach Erlass der Verbotsverfügung noch erfolgende Öffnung und Auswertung der Dateien sei unverhältnismäßig. Dem geringen weiteren Ermittlungsbedürfnis stünde insoweit der Schutz der Daten gegenüber und das Vertrauen der Studierendenschaft darauf, dass die Daten nicht ohne erhebliche bzw. zwingende Gründe dem Zugriff der Sicherheitsbehörden unterlägen; auch stünde die studentische Selbstverwaltung auf dem Spiel. Weiter verstoße die Auswertung von polizeilich beschlagnahmten Dateien durch die Verfassungsschutzbehörden gegen das Gebot der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten. Wäre bekannt gewesen, dass es sich um Datenträger der Antragstellerin zu 1 handele, wäre für die Beschlagnahme eine richterliche Anordnung gegenüber Dritten erforderlich gewesen, die aber niemals ausgesprochen worden wäre.
17 
Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland abgetrennt und das abgetrennte Verfahren mit Beschluss vom 08.01.2018 (4 K 216/18) an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (dortiges Aktenzeichen 29 K 35/18). Die Antragsteller haben am 15.03.2018 mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Berlin ihren Antrag zurückgewiesen habe.
18 
Zur Zuständigkeit und Besetzung der Kammer haben die Antragsteller vorgetragen: Die 4. Kammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts nicht zuständig; zuständig sei die 8. Kammer. Zuständig sei auch nicht der Vorsitzende allein, sondern drei Berufsrichter der Kammer. Der Vorsitzende der 4. Kammer sei überdies von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Anträge ausgeschlossen, weil er die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung betreffend die Wohnung des Mitarbeiters der Antragstellerin zu 1 erlassen habe und damit in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden sei. Ansonsten werde deshalb „die Rüge der Befangenheit“ erhoben. Mit Beschluss vom 27.03.2017 hat die Kammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
19 
Ferner haben die Antragsteller, zuletzt mit Schriftsätzen vom 07.03.2018, vom 15.03.2018 und vom 26.03.2018 noch vorgetragen: Je nachdem, ob man in der Durchsicht von Datenträgern noch eine Durchsuchung oder schon eine Beschlagnahme sähe, ergäben sich unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Für eine Beschlagnahmeanordnung gälten höhere Anforderungen. Eine solche könne nicht schon bei Erlass der Durchsuchungsanordnung erlassen werden, da ungewiss sei, welche Beweismittel tatsächlich bei der Durchsuchung gefunden würden und wie diese rechtlich zu bewerten seien. Es reiche nicht aus, die zu beschlagnahmenden Gegenstände nur der Gattung nach zu bezeichnen. Auch ihre Eignung als Beweismittel im Einzelfall müsse feststehen. Jedenfalls nach dem jetzigen Kenntnisstand sei ein Zugriff auf die Festplatte nicht mehr verhältnismäßig. Mit Kenntnis von der Art der Daten und ihrer Herkunft seien die Beschlagnahmevoraussetzungen entfallen. Wie bei Beschlagnahmen im Bankenbereich sei abzuwägen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und der darauf vorhandenen Daten für den konkreten Beweisbezug überhaupt erforderlich sei. Es gebe keine Gründe dafür, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 gerade auf den beiden der Antragstellerin zu 1 gehörenden Datenträgern Daten betreffend den verbotenen Verein gespeichert haben könnte. Zudem verliere der Durchsuchungsbeschluss spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft. Es handele sich um ein gezieltes Suchen nach Zufallsfunden, das unzulässig sei. Eine Sicherstellung sei gemäß § 5 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufzuheben, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs Monaten eingezogen worden seien.
20 
Die Antragsteller beantragen (zusammengefasst) noch,
21 
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, Kopien der am 25.08.2017 beschlagnahmten Festplatte zu öffnen und die darauf befindlichen Daten zu verarbeiten, hilfsweise, die Dateien zu öffnen und die Inhalte nach bestimmten Kriterien zu überprüfen und danach selektierte Daten zu erfassen, zu speichern und zu verwerten (verarbeiten) und, soweit dies schon geschehen sei, dem Antragsgegner aufzugeben, die Daten zu sperren und von jeglicher Verarbeitung auszuschließen, und, soweit die Daten bereits weitergegeben seien, dem Empfänger mitzuteilen, dass dieser die Verwertung und Verarbeitung der Daten zu unterlassen und die Daten zu sperren habe.
22 
Der Antragsgegner beantragt,
23 
die Anträge abzulehnen.
24 
Er hat hinsichtlich des USB-Sticks das Verfahren ebenfalls für erledigt erklärt. Im Übrigen trägt er vor: Es sei nicht abzusehen, bis wann es gelinge, die auf der Festplatte gespeicherten Daten zu entschlüsseln. Bis dahin könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich darunter Daten befänden, die für das Verbotsverfahren erheblich seien. Die Anträge der Antragsteller seien teilweise unzulässig: Den Antragstellern zu 2 und 3 fehle die Antragsbefugnis. Über die Verwendung der Daten habe allein die Antragstellerin zu 1 zu entscheiden. Sollten sich unter den gespeicherten Daten auch solche der Antragsteller zu 2 und 3 befinden, könnten sie allenfalls insoweit für sich Schutz beanspruchen, nicht aber für den Datenbestand insgesamt. Einen Anordnungsgrund hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, da nicht absehbar sei, ob und wann es gelinge, die Dateien zu öffnen. Jedenfalls hätten sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Anfertigung von Kopien der Dateien sowie ihre Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung sei von der Durchsuchungsanordnung gedeckt, die fortwirke. Insoweit genüge, dass dabei aufgefundene Daten für das Vereinsverbotsverfahren von Bedeutung sein könnten. Sähe man die Sicherung der Daten nicht als Teil der fortwirkenden Durchsuchung an, wäre sie jedenfalls von der Beschlagnahmeanordnung gedeckt. Die Antragsteller hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auf den Datenträgern keine verbotserheblichen Informationen enthalten sein könnten. Ohnehin könnten die Antragsteller nicht schon verlangen, dass die Dateien nicht geöffnet würden, sondern allenfalls den Schutz ihrer Daten. Dabei könnten auch die Antragsteller nicht ausschließen, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 auf den Datenträgern weitere Dateien, die für das Vereinsverbot erheblich sein könnten, gespeichert habe.
25 
Der Kammer liegt je ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg zum Verfahren der Antragsteller sowie zu den Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und wegen Sicherstellung gegenüber Herrn X und die Gerichtsakten in jenen Verfahren vor (4 K 7082/17, 4 K 8037/17).
II.
26 
Mit ihren Anträgen wollen die Antragsteller verhindern, dass der Antragsgegner die von ihm - im Wege der „Spiegelung“ der ursprünglich beschlagnahmten Festplatte - gefertigten Kopien der Dateien entschlüsselt und sichtet. Mit diesem Begehren verfolgen sie das weiter gehende Ziel, es dem Antragsgegner zu verwehren, die Daten - in der Folge zu speichern, auszuwerten und sonst zu verarbeiten. Insoweit ist ihr Begehren zwar nicht auf das Vereinsverbotsverfahren beschränkt. Vielmehr geht es ihnen letztlich darum, dass die im Vereinsverbotsverfahren ggf. entschlüsselten, dann gesichteten und ggf. gespeicherten Dateien für keinen öffentlichen Zweck, gespeichert und genutzt werden können. Die Unterbindung einer solchen hypothetische Zweckentfremdung der Daten kann allerdings bei sachdienlicher Auslegung der Anträge gegenwärtig noch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Ihrem Anliegen entspricht es vielmehr, dass sie bereits die Öffnung und Sichtung der Dateien im Verbotsverfahren verhindern.
27 
Rechtsgrundlage für die Entschlüsselung und Sichtung der Dateien ist § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Nach § 110 Abs. 1 StPO steht der Verbotsbehörde die Sichtung der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen zu. Papiere in diesem Sinn sind auch Unterlagen, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind. Von der Sichtung ist auch eine ggf. notwendige Entschlüsselung der Dateien umfasst. Für die Sichtung ist hinreichend, dass der Datenträger im Gewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen war; er muss nicht dessen Eigentum stehen (Hegmann, in: BeckOK StPO, § 110 Rn. 1 bis 3).
28 
Für die Anträge ist das Verwaltungsgericht Freiburg sachlich und örtlich zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Das ist - nach Abtrennung und Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Verfahrens - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Dennoch bemerkt die Kammer insoweit: Grundsätzlich folgt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsschutzbegehren wegen erfolgter Durchsuchung und Beschlagnahme der Zuständigkeit für die Anordnung dieser Maßnahmen (Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 98 StPO, Rdnr. 25 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das gilt auch für die hier geltend gemachten Begehren, die es dem Antragsgegner letztlich verwehren sollen, die aufgefundenen Dateien darauf zu sichten, ob sie im vereinsverbotsrechtlichen Ermittlungsverfahren nützlich sein können. Für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren war das Verwaltungsgericht Freiburg zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Die so begründete örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburgs auch für die vorliegenden Anträge steht auch nicht deshalb in Frage, weil die Öffnung der Datenträger und die Weitergabe und ggf. Verwertung der Daten jedenfalls in erster Linie durch das Landeskriminalamt mit Sitz in Stuttgart im Streit steht; denn es bleibt bei der oben begründeten Zuständigkeitskonzentration bei dem für die Anordnung der Beschlagnahme zuständigen Richter (was allerdings bedeutet, dass die - im Einverständnis der Beteiligten erfolgte - Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Berlin, soweit es um eine Entschlüsselung und Auswertung der Dateien durch das Bundesamt für Verfassungsschutz geht, möglicherweise nicht rechtmäßig war).
29 
Am Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung die 4. Kammer zuständig. Dies folgt aus Abschnitt II § 12 A 4. Kammer Nr. 4 des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts für das Jahr 2018. Dort werden der 4. Kammer Sachen der Bundesbehörden zugewiesen, deren Zuständigkeit sich auf den gesamten Gerichtsbezirk erstreckt oder diesen überschreitet. Diese Vorschrift wird in ständiger Praxis des Gerichts dahin ausgelegt, dass die 4. Kammer für Anträge wegen Vereinsverboten, die vom Bundesminister des Innern ausgesprochen werden, zuständig ist. Für Anträge in Verfahren wegen Vereinsverboten durch das Land Baden-Württemberg war dagegen bis zum 31.12.2017 die 7. Kammer und ist seither die 8. Kammer zuständig („Sachen der obersten Landesbehörden, soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist“). Diese Auslegung stützt sich auch auf Abschnitt I § 4 Abs. 2 Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans, wonach für Streitigkeiten aus dem Verfahrensrecht und dem Vollstreckungsrecht die Kammer zuständig ist, die für den Rechtsstreit über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zuständig war bzw. wäre. Als zugrundeliegendes Rechtsverhältnis wird hier die sich aus dem Vereinsverbotsverfahren bzw. dem vorgelagerten Ermittlungsverfahren entstehenden Rechtsbeziehungen verstanden. Diese Rechtsbeziehungen bestehen nach der hier zugrunde gelegten Auffassung im Verhältnis der Betroffenen zur Verbotsbehörde, dem Bundesministerium des Innern, und nicht zum im Ermittlungs- bzw. Verbotsverfahren tätigen Regierungspräsidium (zu dessen Zuständigkeit vgl. §§ 1 und 3 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994, GBl. 1994, 160).
30 
Die 4. Kammer entscheidet durch ihren Vorsitzenden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Auch hinsichtlich der Besetzung der Kammer gilt - wie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts -, dass sie der Besetzung der Kammer bei der Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme folgt.
31 
Der Vorsitzende ist nicht wegen Vorbefassung ausgeschlossen. § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht einschlägig; denn die bisher vom Vorsitzenden erlassenen Beschlüsse erfolgten nicht in einem Verwaltungsverfahren, sondern im gerichtlichen Verfahren nach § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG.
32 
Das gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 27.03.2018 für unbegründet erklärt.
33 
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
34 
Die Anträge der Antragsteller sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend); denn es erscheint aufgrund ihres Vorbringens nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch darauf hat, dass diese es unterlässt, die kopierten Dateien zu entschlüsseln und zu sichten.
35 
Ob dies auch für die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 gilt, die jedenfalls über die auf der Festplatte gespeicherten Daten anderer Personen nicht verfügen können, kann offenbleiben. Denn auch ihre Anträge sind, wie der Antrag der Antragstellerin zu 1, jedenfalls nicht begründet.
36 
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätten. Denn allein der Umstand, dass es dem Antragsgegner bzw. dem vom Bundesministerium des Innern nach dem letzten Sachstand noch nicht gelungen ist, die verschlüsselten Dateien zu öffnen, schließt nicht aus, dass dies alsbald geschehen könnte. Gerade dies wollen die Antragsteller aber verhindern.
37 
Die Antragsteller haben aber keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass der Antragsgegner es zu unterlassen habe, die von ihm gefertigten Kopien der auf der Festplatte gespeicherten Dateien zu entschlüsseln, zu öffnen und zu sichten.
38 
Wie bereits eingangs ausgeführt, ergibt sich die Befugnis des Antragsgegners hierzu aus § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 VereinsG i.V.m. § 110 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Diese Befugnis umfasst insbesondere zur vollständigen Sichtung notwendige „Spiegelung“ eines umfassenden Datenbestands (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.05.2009 - 14 I 11/09 -, juris, Rn. 14) Die Einwände der Antragsteller hierzu greifen nicht durch:
39 
Soweit die Antragsteller sinngemäß einwenden, der Antragsgegner habe die Kopien aus einer rechtswidrigen bzw. unwirksamen Beschlagnahme der Datenträger erlangt, folgt dem die Kammer aus folgenden Gründen nicht:
40 
Im Beschluss vom 21.08.2017 hat die Kammer angeordnet, dass die Beschlagnahme der anlässlich der beim Angestellten der Antragstellerin zu 1 angeordneten Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände, Unterlagen und Dokumente, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, angeordnet wird. Sie hat dabei auf die Konkretisierung im Antrag auf Erlass dieser Anordnung Bezug genommen und diese für ausreichend gehalten (vgl. etwa auch OVG Bremen, Beschluss vom 19.11.2015 – 1 B 349/14 -, juris, Rn. 10). Anderslautender Rechtsprechung (etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 K 1138/16 -, juris, Rn. 20) ist sie insoweit nicht gefolgt.
41 
Damit war der Antragsgegner befugt, die beiden in der Wohnung des Angestellten der Antragstellerin zu 1 aufgefundenen Datenträger in Besitz zu nehmen und Kopien zu fertigen. Denn der Gewahrsam des Angestellten an den nicht besonders gekennzeichneten Datenträgern war – wie die Antragsteller wohl auch einräumen - ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich auf ihnen Daten befinden, welche im Verbotsverfahren als Beweismittel dienen könnten.
42 
Soweit die Antragsteller meinen, dieser Anhaltspunkt habe sich im Nachhinein als nicht hinreichend erwiesen, weil nicht mehr zweifelhaft sei, dass es sich um ihre Datenträger handelte, folgt dem die Kammer nicht. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nicht ausgeschlossen ist, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 auf diesen Datenträgern Daten mit Bezug zur Tätigkeit des nunmehr verbotenen Vereins gespeichert haben könnte. Diese Möglichkeit lässt sich weder mit dem Hinweis darauf, dass der vom Antragsgegner zwischenzeitlich ausgelesene USB-Stick solche Daten offensichtlich nicht enthielt, entkräften, noch mit dem Hinweis darauf, dass der Angestellte etwa 20 Datenträger in seinem Gewahrsam hatte. Auch wenn es nicht als besonders naheliegend erscheint, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 Daten betreffend die Tätigkeit des verbotenen Verbots versehentlich oder absichtlich auf den der Datensicherung der Antragstellerin zu 1 dienenden Datenträgern hinzugespeichert haben könnte, liegt es doch im Bereich des Möglichen. Die Sachlage ist insoweit nicht anders als sie bei aufgefundenen Unterlagen in Papierform wäre. Auch dann dürfte die Ermittlungsbehörde diese Unterlagen durchsehen und Hindernisse zur Durchsicht (etwa, wenn diese in einem Schrank oder Kasten verschlossen wären) beseitigen.
43 
Ob die Befugnis zur Entschlüsselung und Sichtung sowie vorübergehenden Speicherung aus der angeordneten und ausgeführten Beschlagnahme (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 11.10.2013 - 3 E 71/13 -, juris m.w.N.) oder bereits aus der insoweit fortdauernden Anordnung der Durchsuchung folgt, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
44 
Die Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung der Dateien ist auch nicht unverhältnismäßig.
45 
Grundrechtlicher Maßstab insoweit ist nach der Rückgabe der Datenträger wohl nicht mehr Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wohl aber, zumindest hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und im Übrigen die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit insbesondere der Antragstellerin zu 1 (Art 2 Abs. 1 GG) unter besonderer Berücksichtigung ihres hochschulrechtlichen Selbstverwaltungsrechts (vgl. § 65 LHG sowie Pieroth/Schink, Grundrechte, Staatsrecht II, 2015, Rn. 185).
46 
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller durch eine Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung ihrer Verwaltungsdateien in tiefgehender Weise eingegriffen würde. Dies wäre erst dann zu besorgen, wenn gelegentlich der Sichtung der Dateien diese für andere Zwecke gespeichert und verwendet würden.
47 
Dafür, dass der Antragsgegner von dieser abstrakten Möglichkeit Gebrauch machen würde, ist aber nichts ersichtlich. Das entsprechende Misstrauen der Antragsteller insoweit ist nicht hinreichend. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Antragsgegner, sofern die Dateien entschlüsselt werden können, die Dateien nach Sichtung - wie im Fall des zwischenzeitlich ausgelesenen USB-Sticks - sperrt und dann löscht und dies dem Antragsgegner auch nachweist.
48 
Der somit vergleichsweise geringe Eingriff gegenüber den Antragstellern wiegt somit geringer als das legitime Interesse des Antragsgegners, das ausgesprochene Vereinsverbot auf eine möglichst vollständige Tatsachengrundlage stützen zu können.
49 
Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach Erlass einer Verbotsverfügung weitere Ermittlungsmaßnahmen besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit unterliegen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit nachträglicher Ermittlungen vgl. VG Gelsenkirchen a.a.O. Rn. 9), kann dies für die vergleichsweise gering eingreifende Sichtung von Datenbeständen nicht gelten.
50 
Der Frage, welche Reichweite das von den Antragstellern angesprochene Gebot der Trennung von polizeilicher und nachrichtendienstlicher Tätigkeit hat (vgl., allerdings auf eine organisatorische Trennung beschränkt, § 2 Abs. 3 LVerfSchG und andere Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder), braucht die Kammer nicht nachzugehen. Denn für die Tätigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz, welches vom Bundesministerium des Innern mit der Entschlüsselung der Dateien betraut worden ist, ist der Antragsgegner nicht verantwortlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Entschlüsselung der Dateien befasst wäre. Im Übrigen erscheint es auch fernliegend, dass ein entsprechendes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners unzulässig wäre.
51 
Schließlich ist die Befugnis zur Entschlüsselung und Sichtung der Dateien nicht durch Zeitablauf entfallen. Soweit die Antragsteller insoweit auf entsprechende Fristen für die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände abheben, sind diese nicht einschlägig; denn dort geht es um die körperliche Beschlagnahme von Gegenständen. Diese hat sich hier aber durch Rückgabe längst erledigt. Nicht einschlägig ist auch die von den Antragstellern herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 (2 BvR 2248/00). Denn dort ging es um die zeitliche Geltung einer Durchsuchungsanordnung, die an Art. 13 Abs. 1 und 2 GG zu messen war. Hier steht jedoch allein die Sichtung von Kopien beschlagnahmter Datenträger in Frage, deren Zulässigkeit, die nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen ist, sondern an Art. 14 Abs. 1 GG und dies auch nur, soweit es um einen Sachentzug geht (BVerfG a.a.O.), was hier nicht mehr der Fall ist.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
53 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (je Antragsteller sind dies wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes die Hälfte des sogenannten Auffangstreitwerts von 5.000 EUR).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - 4 K 9673/17

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - 4 K 9673/17 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Vereinsgesetz - VereinsG | § 4 Ermittlungen


(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei

Strafprozeßordnung - StPO | § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien


(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefund

Vereinsgesetz - VereinsG | § 10 Vermögensbeschlagnahme


(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf de

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - 4 K 9673/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - 4 K 9673/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 02. März 2016 - 1 K 1138/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse und des zugehörigen Grundstücks des Antragsgegners ... in ... sowie aller in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge wird angeordnet- zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmte

Referenzen

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse und des zugehörigen Grundstücks des Antragsgegners ... in ... sowie aller in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge wird angeordnet

- zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Vereins „W... W... T...“ einschließlich von Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG im Rahmen des Vollzugs des Vereinsverbots gegen den Verein „W... W... T...“ (§ 10 Abs. 2 VereinsG)

- sowie zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „W... W... T...“ von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 2 VereinsG).

Die Durchsuchung darf nur in der Zeit bis zum 31. Mai 2016 einschließlich durchgeführt werden.

Der Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Gründe

 
Der Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart für den vorliegenden Antrag zuständigen 1. Kammer entscheidet als gesetzlich bestimmter Einzelrichter (vgl. §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG). Von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners wird entsprechend § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen, da sie den Zweck der Anordnung gefährden würde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.02.1993 - 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826). Diese besondere Verfahrenslage rechtfertigt es auch, die Zustellung dieses Beschlusses entsprechend § 114 a StPO und gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 176 ff. ZPO durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Amtshilfe vornehmen zu lassen.
I.
Die Anträge sind zulässig.
1. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG örtlich zuständig, weil die Durchsuchung und Beschlagnahme in Fellbach und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart stattfinden soll (vgl. § 1 Abs. 2 AGVwGO, § 12 Abs. 1 LVG).
2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Den Antrag auf Anordnung einer Durchsuchung und Beschlagnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stellt die Verbotsbehörde oder eine von ihr ersuchte, für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörde. Verbotsbehörde ist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG der Bundesminister des Innern, da sich die Organisation und Tätigkeit des Vereins „W... W... T...“ über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Dieser hat das Innenministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19.02.2016 ersucht, dem Antragsgegner die Verbotsverfügung zuzustellen, weiterführende Ermittlungen durchzuführen und die erforderlichen richterlichen Entscheidungen zu beantragen. Mit Erlass vom 24.02.2016 hat das Innenministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Vollzugsbehörde (vgl. §§ 1, 3 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994, GBl. S. 160) mit der Vollstreckung des Verbots, der Durchsuchung beim Antragsgegner, der Stellung der erforderlichen Anträge beim zuständigen Verwaltungsgericht und mit weiteren erforderlichen Maßnahmen beauftragt.
II.
Der Antrag auf Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung ist auch begründet. Die im Vereinsgesetz normierten materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, liegen vor.
1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG mit der Verbotsverfügung verbundenen Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins - auch Sachen Dritter (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG) - und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG); die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG).
Die der Sicherstellung dienende Durchsuchung setzt demnach im Regelfall voraus, dass sich die sicherzustellenden Sachen im Gewahrsam des Vereins befinden, der Gewahrsamsinhaber somit Repräsentant bzw. Organ des Vereins ist. Das zuständige Vereinsorgan ist der Vorstand, er vertritt den Verein (vgl. § 26 BGB). Der Verein „W... W... T...“ hat jedoch ausweislich der Verbotsverfügung vom 10.02.2016 (S. 19) keine Vereinsorgane im formalen Sinn gebildet. Vielmehr weist er eine an die subkulturell geprägten rechtsextremistischen Bruderschaften angelehnte, eher formlose Struktur auf. Der Antragsgegner ist daher, wenngleich er nach den vorgelegten Erkenntnissen der Führungsebene des Vereins zuzurechnen ist, als Dritter im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen. Die in diesem Fall erforderliche besondere Anordnung der Sicherstellung (s.a. § 4 VereinsG-DVO) ist vom Regierungspräsidium bereits in der vorgesehenen Form und mit dem notwendigen Inhalt vorbereitet worden und wird dem Antragsgegner zu Beginn der Durchsuchung bekanntgegeben; einer konkreten Bezeichnung der sicherzustellenden Gegenstände in der Sicherstellungsverfügung bedarf es nicht. Es ist infolge der Zugehörigkeit des Antragsgegners zu dem relativ kleinen Verein und der von ihm wahrgenommenen Aufgaben - wie insbesondere der Organisation eines Treffens der Führungsriege des Vereins am 13./14. Dezember 2014 sowie der Entgegennahme von Kleidung mit Vereinsemblemen und der Weitergabe der Ware an die Mitglieder der Sektion Württemberg - nachvollziehbar, dass sich in seiner Wohnung Sachen befinden, die dem Vereinsvermögen zuzuordnen sind (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.10.2011 - 1 S 1864/11 -, VBlBW 2012, 103).
2. Nach § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung der Räume und Sachen eines Vereinsmitglieds angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führt, die als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können.
Der Antragsgegner, dessen Räume und Sachen durchsucht werden sollen, ist Vereinsmitglied und gehört als Leiter der Sektion Württemberg der Führungsebene an.
10 
Der Antragsteller hat auch hinreichende Anhaltspunkte dafür dargetan, dass bei der Durchsuchung Beweismittel der genannten Art aufgefunden werden. Dabei genügt es allerdings grundsätzlich nicht, lediglich den sachlichen Zusammenhang zwischen dem von der Verbotsbehörde angestrebten Ermittlungsziel und den mutmaßlich aufzufindenden Gegenständen festzustellen. Vielmehr muss der Vortrag des Antragstellers geeignet sein, einen die Ermittlungen rechtfertigenden Anfangsverdacht für einen Verbotstatbestand zu begründen. Dies folgt aus der Grundrechtsrelevanz (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 9 GG) der vorgesehenen Maßnahme und dem daher zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165; HessVGH, Beschluss vom 16.02.1993 - 11 TJ 185, 186/93 -, NJW 1993, 2826; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 6078, 6079). Es müssen also tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass ein Verbotstatbestand nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt sein kann.
11 
Ohne einer ggf. in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden gerichtlichen Überprüfung des Vereinsverbots (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) vorgreifen zu wollen, kann vorliegend in hinreichendem Ausmaß von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür ausgegangen werden, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und dass seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG).
12 
Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Zwar ist das Verbot einer Vereinigung nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Ausreichend ist jedoch, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen will. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Dabei muss sie ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen. Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres bereits dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wenn eine Vereinigung sich zur ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand. Maßgeblich ist dabei in der Regel weniger die Satzung und das Programm der Vereinigung, sondern vielmehr ihr Auftreten in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Funktionsträger. Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, ist dabei das Gesamtbild maßgeblich, welches sich aus einzelnen Äußerungen oder Verhaltensweisen zusammenfügt (vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 6 VR 2.09 -, NVwZ-RR 2009, 803; Urteil vom 01.09.2010 - 6 A 4.09 -, NVwZ-RR 2011, 14; Urteil vom 19.12.2012 - 6 A 6.11 -, NVwZ 2013, 870).
13 
Nach diesen Maßstäben bieten die vom Antragsteller mitgeteilten Sachverhalte hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Verein „W... W... T...“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. In der dem Antrag beigefügten Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 10.02.2016, die dem Antragsgegner und den weiteren Führungsmitgliedern des Vereins am 16.03.2016 zugestellt werden soll, wird dargelegt, dass und inwiefern sich aus den Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder und Führungspersonen sowie deren Grundeinstellung, dem Internetauftritt und den Publikationen der Vereinigung sowie ihren öffentlichkeitswirksamen Aktionen und Äußerungen ergibt, dass der Verein in Programmatik, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Wegen der Einzelheiten kann auf die - dem Antragsgegner allerdings noch nicht bekanntgegebene und daher noch nicht wirksame (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) - Verbotsverfügung verwiesen werden.
14 
Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, die entsprechend der vereinsspezifischen Willensbildung der Vereinigung zugerechnet werden können und diese prägen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299). Der Verbotsgrund ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 Rn. 17). Erst recht bedarf es nicht der Einleitung eines Strafverfahrens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 <305>). Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn Vereinigungen als solche nicht straffähig sind, können ihr Zweck und ihre Tätigkeit rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Denn sie bilden durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen und können insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen und selbstständig handeln. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der Verbotstatbestand erfüllt (BVerwG, Urteil vom 05.08.2009 - 6 A 3.08 -, BVerwGE 134, 275 Rn. 16; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 40). In diesem Sinne erfüllt eine Vereinigung den Verbotstatbestand grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der Vereinigung zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 <306 ff.>; Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 41). Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt (BVerwG, Urteil vom 07.01.2016 - 1 A 3.15 -, juris Rn. 42).
15 
Wie in der genannten Verbotsverfügung im Einzelnen ausgeführt wird, wurden von den Vereinsmitgliedern in den letzten Jahren wiederholt Straftaten begangen, denen im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bedeutung zukommt, weil sie Ausdruck der bereits beschriebenen verfassungswidrigen Bestrebungen sind bzw. im Zusammenhang mit diesen Bestrebungen zu sehen sind. Genannt werden z.B. ein fremdenfeindlicher Übergriff auf einen togolesischen Staatsangehörigen am 16.02.2013, eine gewalttätige Konfrontation am Hamburger Hauptbahnhof am 01.02.2014, ein Krawall in einer Backnanger Gaststätte am 13.12.2014 und mehrfache Übergriffe auf vermeintlich „Linke“ in Bamberg. Bedenken, diese Taten dem Verein zuzurechnen, bestehen nicht. Für die beteiligten Mitglieder haben solche bewusst herbeigeführten, gewalttätigen Konfrontationen und Einschüchterungsversuche „Event“-Charakter: Die gemeinsam ausgeübte Machtdemonstration gegenüber „Feindbildern“ und Menschen, die nicht der Ideologie der Vereinigung entsprechen, erfüllt eine integrative Funktion und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gruppe.
16 
Es gibt auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten des Antragsgegners zur Auffindung von weiterem verbotsrelevantem Beweismaterial führen wird. Es kann angenommen werden, dass sich beim Antragsgegner wegen seiner Mitgliedschaft und insbesondere wegen Zugehörigkeit zur Führungsebene des Vereins Gegenstände und Unterlagen/Dokumente befinden, die als weitere Beweismittel für die verbotswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins dienen können. Zu solchen Beweismittel zählen u.a. Fotos, Videos und Chatprotokolle, die personelle Verbindungen zu gleichgesinnten Personen und/oder gemeinsame Veranstaltungen und Treffen von Vereinsmitgliedern und gleichgesinnten Personen oder Aussagen verbotswidrigen Inhalts dokumentieren. Als Beweismittel kommen ferner Bücher, Schriften, Tonträger, DVD´s mit rechtsextremistischen Inhalten sowie Unterlagen mit rassistischen und antisemitischen Inhalten und nationalsozialistische Symbole und Devotionalien (z.B. Abzeichen, Büsten, Fahnen, Orden) in Betracht, da sie geeignet sind Rückschlüsse auf die verbotswidrigen Ziele, Tätigkeiten und Vorgehensweisen des Vereins durch die handelnden Mitglieder zuzulassen.
17 
Aus dem Umstand, dass die Verbotsbehörde sich offenbar bereits auf der Grundlage der schon vorhandenen Erkenntnisse und Beweismittel in der Lage gesehen hat, das Vereinsverbot zu begründen und die Verbotsverfügung schon formuliert hat, ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung. Auch wenn das Verwaltungsverfahren mit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern als oberster Bundesbehörde abgeschlossen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), können weitere, zusätzliche Beweismittel im sich eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren möglicherweise von Bedeutung sein, so dass dem Bund ein nach wie vor bestehendes berechtigtes Interesse an der Gewinnung weiterer Beweismittel nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann.
18 
Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung sind ebenfalls nicht ersichtlich.
19 
Die erforderliche Befristung der Gültigkeit der Durchsuchungsanordnung auf ca. drei Monate erscheint angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.).
III.
20 
Der Antrag auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung ist demgegenüber unbegründet. Die Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen, die noch nicht in staatlichen Gewahrsam genommen worden sind, setzt mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot voraus, dass die Gegenstände so genau bezeichnet werden können, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; dabei ist nur eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit unschädlich. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ist unwirksam, soweit Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, NVwZ-RR 2009, 473; OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - 5 E 1492/08 -, www.nrw.de ; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 01.09.2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m.w.N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, NStZ-RR 2002, 172; differenzierend: OVG Bremen, Urteil vom 19.11.2015 - 1 B 349/14 -, juris).
21 
Eine diesen Anforderungen genügende Beschlagnahmeanordnung kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht erlassen werden, da völlig ungewiss ist, welche Beweismittel tatsächlich bei dem Antragsgegner aufgefunden werden und wie diese rechtlich zu bewerten sind. Zwar besteht aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse die begründete Erwartung, beim Antragsgegner könnten Gegenstände aufgefunden werden, die i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 VereinsG als Beweismittel von Bedeutung sein könnten. Diese Erwartung, typischerweise als Beweismittel in Betracht kommende, aber allenfalls gattungsmäßig bestimmbare Gegenstände könnten bei einer Durchsuchung aufgefunden werden, lässt zwar die Konkretisierung einer Durchsuchungsanordnung zu (BVerfG, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 -, a.a.O.), genügt aber regelmäßig nicht den an eine Beschlagnahmeanordnung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Insoweit sind Zweifel, ob ein anlässlich einer Durchsuchung aufgefundener Gegenstand von der Anordnung erfasst ist, im Allgemeinen nicht hinreichend ausgeschlossen. Damit ist letztlich die Entscheidung, ob ein bei der Durchsuchung aufgefundener Gegenstand als „Beweismittel“ anzusehen ist, dem Antragsteller überlassen. Zwar hat der Antragsteller sich in der Antragsschrift bemüht, alle potenziellen Beweismittel so konkret wie derzeit möglich zu beschreiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich größtenteils um gattungsmäßige Umschreibungen handelt (z.B. Bücher, Schriften, Tonträger und DVD’s mit rechtsextremistischen Inhalten), die sich nicht auf konkrete Gegenstände beziehen, sondern ins Blaue hinein formuliert sind und alle denkbaren Eventualitäten erfassen sollen. Die Bewertung, ob ein Medium einen rechtsextremistischen Inhalt hat, ist gerichtlich voll überprüfbar. Diese Überprüfung kann naturgemäß erst in Ansehung eines bestimmten, vom Antragsteller als Beweismittel erachteten Mediums vorgenommen werden. Bei Erlass der beantragten Beschlagnahmeanordnung im vorhinein erhielte der Antragsteller eine mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbarende Blankettermächtigung.
22 
Durch die Ablehnung des Erlasses der Beschlagnahmeanordnung wird das weitere Verfahren auch nicht übermäßig erschwert oder behindert. Werden bei der Durchsuchung Beweismittel aufgefunden und ist eine Beschlagnahme erforderlich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG) die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, sofern schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, NJW 2001, 1121). Mit der nachfolgenden richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO kann sodann unter Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen dem Richtervorbehalt entsprochen werden. Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht nach dem entsprechend anwendbaren § 110 StPO ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2003 - StB 7/03 -, NStZ 2003, 670).
IV.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.