Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juni 2013 - 7 A 10040/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0627.7A10040.13.0A
bei uns veröffentlicht am27.06.2013

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Großmutter der Kinder J. und T. und begehrt Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege bei ihr selbst. Für beide Kinder stand zunächst der Tochter der Klägerin als Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu. Nach den Angaben der Klägerin leben J. bereits seit Ende Februar 2008 und T. seit Mai 2010 dauerhaft bei ihr. Für sie erhielt und erhält die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft und Kindergeld, die Klägerin selbst lebte schon seit mehreren Jahren von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einschließlich (anteiliger) Kosten der Unterkunft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 20. Januar 2011 wurde die elterliche Sorge für beide Kinder der Klägerin als Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Diese beantragte daraufhin am 12. Mai 2011 bei der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson, weil ihre Tochter mit deren Erziehung überfordert sei, und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mit, auf Grund der ihr gegenüber seitens des Jugendamtes gemachten Vorgabe erkläre sie, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus: Es scheine so, dass die Beantragung von Jugendhilfeleistungen nach § 33 SGB VIII geprägt sei von wirtschaftlichen Motiven, da die Klägerin ihren Beruf aufgegeben habe und den Kindern vollzeitig zur Verfügung stehe. Dies sei von ihr auch gewollt; die Herausgabe der Kinder an die Mutter oder geeignete Dritte lehne sie ab. Da weder die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt durch das Jugendamt initiiert worden sei noch ein Bedarf an der Unterbringung in einer anderen Betreuungsstelle bestehe, weil die Interessen der Kinder in ihrem Haushalt sichergestellt seien, sei der Antrag abzulehnen.

3

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Januar 2012 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein Hilfebedarf, da die Kinder von der Klägerin gut betreut würden. Dies sei schon so gewesen, als sie sich erstmals an das Jugendamt gewandt habe. Eine Herausgabe der Kinder sei von ihr durchgängig abgelehnt worden. Soweit es um die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung gehe, seien dafür die Voraussetzungen des § 36a SGB VIII nicht erfüllt.

4

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie sei als Pflegeperson geeignet. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sie habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Sie habe nicht erst jetzt ihre Arbeitsstelle aufgegeben, sondern sei bereits seit Jahren arbeitslos und habe nur Gelegenheitsbeschäftigungen gehabt. Ihr gehe es darum, die Kinder längerfristig abzusichern. Da die Kindesmutter zur Erziehung dauerhaft nicht in der Lage sei, sei eine Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter nicht absehbar.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte wirtschaftliche Jugendhilfe vom Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2011 bis zum Zugang des Widerspruchsbescheids am 21. März 2012 zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII durch sie selbst als Pflegeperson und damit auch einen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe durch Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Insbesondere bestehe bei ihren Enkelsöhnen ein erzieherischer Bedarf, da deren angemessene Erziehung und Versorgung bei der Kindesmutter nicht gewährleistet sei. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin deren Erziehung auch weiter unentgeltlich erbringen werde und deswegen kein Hilfebedarf bestehe. Zwar könne ein erzieherischer Bedarf an einer Vollzeitpflege dadurch entfallen, dass die Erziehung der betroffenen Kinder durch Verwandte freiwillig unentgeltlich übernommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin sei als Empfängerin von öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zum Unterhalt ihrer Enkelsöhne verpflichtet, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sie zu deren unentgeltlicher Pflege bereit sei. Schon die Stellung eines Erziehungshilfeantrages und die Erklärung der Klägerin vom 2. Januar 2012, sie sei nicht gewillt, die Kinder kostenlos zu betreuen, rechtfertigten erhebliche Zweifel an der Fortführung der Erziehung der Kinder ohne Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Ferner sei bei einer Großmutter, die mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Enkeln Unterhalt zu gewähren, grundsätzlich zu vermuten, dass sie auch nicht bereit sei, deren Erziehung unentgeltlich zu übernehmen. Diese Vermutung sei zwar bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Solche besonderen Umstände seien aber nicht anhand der Frage zu prüfen, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der Großmutter bestehe, die weitere Sorge für ihre Enkelkinder aufzugeben.

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Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Diese hat zu deren Begründung unter anderem geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, bei der Prüfung, ob die Vermutung widerlegt sei, ein mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichteter Verwandter sei zur unentgeltlichen Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen nicht bereit, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der pflegenden Verwandten bestehe, die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Dies sei jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – nicht zu vereinbaren. Ein solcher Wille bestehe bei der Klägerin indes nicht. Diese habe stets verdeutlicht, dass ihre Enkelsöhne in jedem Falle weiterhin bei ihr aufwachsen sollten. Ihr tatsächliches Verhalten widerlege zugleich ihre Erklärung vom 2. Januar 2012. Zudem seien die Kontaktaufnahme der Klägerin zu ihrem Jugendamt und erst Recht die Antragstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem beide Enkelsöhne schon seit geraumer Zeit in ihrem Haushalt gelebt hätten. Deswegen scheitere die Gewährung von Erziehungshilfe bereits an § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, da die Hilfe selbst beschafft worden sei, ohne zuvor die öffentliche Jugendhilfe zu informieren.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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und macht geltend: Die Argumentation der Beklagten benachteilige Großeltern gegenüber außerfamiliären Pflegepersonen. Es könne von ihr nicht ernsthaft verlangt werden, ihre Enkelkinder nicht weiter unentgeltlich zu betreuen und diese gegebenenfalls in eine andere Pflegefamilie vermitteln zu lassen, wo doch auch für die Beklagte ihre persönliche Eignung außer Frage stehe. Sie habe auch nicht etwa vollendete Tatsachen geschaffen. Vielmehr sei es ihr stets wichtig gewesen, mit der Kindesmutter und ihrer anderen Tochter Einvernehmen zu erzielen und auch die Beklagte in den Entscheidungsprozess einzubinden. Erst nachdem sich die Beklagte vom Wohlergehen der Kinder bei ihr überzeugt gehabt habe, sei die Übertragung der Personensorge für ihre Enkelsöhne auf sie erfolgt.

16

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin abweisen müssen. Diese hat nämlich keinen Anspruch auf die von ihr beantragte "wirtschaftliche Jugendhilfe" in Form von Unterhaltsleistungen für ihre beiden Enkelsöhne nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 SGB VIII im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012.

20

Dem steht entgegen der Annahme der Beklagten zwar nicht schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 12. Mai 2011 damit begonnen hatte, ihre beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege zu betreuen, und deswegen die Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII "selbst beschafft" hatte. Denn hätten die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe damals vorgelegen und hätte zudem die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet, so wäre die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über den Antrag vom 12. Mai 2011 hätte entscheiden können, durch den sie über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde, gemäß § 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen verpflichtet gewesen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können; ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war (so auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – JAmt 2012, 548 [550] = juris Rn. 58 bis 60 und Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn. 25, jeweils m.w.N.).

21

Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hatte die Klägerin jedoch deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unterhalt nach § 39 SGB VIII, weil insoweit kein erzieherischer Bedarf bestand. Denn diese waren nicht auf öffentliche Hilfe zur Erziehung angewiesen, weil ihr erzieherischer Bedarf durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt war.

22

Der Umstand, dass ein Kind Eltern hat, die seinem Anspruch auf Pflege und Erziehung in eigener Person nicht gerecht werden, bewirkt nicht notwendig, dass sein erzieherischer Bedarf ohne Hilfe zur Erziehung ungedeckt ist. Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Verwandten geleistet werden. Deckt ein Verwandter den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist dann nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – FEVS 47, 433 [437] m.w.N.).

23

Eine solche Situation war bei den Enkelsöhnen der Klägerin gegeben, da sie zufolge ihrer eigenen Angaben in den "Fragebögen für Verwandtenpflegebewerber" J. seit Februar 2008 und T. seit Mai 2010 unentgeltlich betreute. Unter diesen Umständen wäre folglich ein erzieherischer Bedarf nur dann entstanden, hätte die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelsöhne zurückgezogen und diese sowie das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Nur dann hätte sie als mittlerweile für ihre Enkelsöhne Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf die Sicherstellung von deren aus erzieherischer Sicht erforderlicher Pflege außerhalb des Elternhauses durch die öffentliche Jugendhilfe gehabt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 438).

24

Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – FEVS 48, 289 [292]). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Großeltern für die Betreuung ihrer Enkelkinder gerne Geldleistungen der Jugendhilfe erhielten. Das allein reicht aber als Nachweis dafür, dass sie ihre Enkelkinder nur gegen Entgelt zu betreuen bereit sind, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 37.95 – BVerwGE 102, 56 [63]).

25

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – a.a.O.). Es ist dabei aber auch in den Blick zu nehmen, ob bzw. inwieweit die Großeltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelkinder überhaupt in der Lage sind. Können sie dies nämlich nicht oder nur unter erheblicher Einschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse, so ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege von Enkelkindern nicht bereit sind. Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – NJW-RR 2010, 584 [585]). Denn dann schulden sie schon deswegen ihren Enkelkindern keinen Barunterhalt, und auch wenn Naturalunterhalt leistende Großeltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt befreit sind, so ist die Betreuung von Enkelkindern als solche nicht mit Kosten verbunden. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn der Lebensunterhalt der Enkelkinder nicht wenigstens durch Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder durch Zuwendungen Dritter, insbesondere der Eltern der Enkelkinder oder sonstiger Verwandter, gesichert ist, wenn deswegen die Großeltern neben der eigentlichen Betreuung ihrer Enkelkinder – ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein – faktisch dennoch für deren Lebensunterhalt aufkommen müssen und wenn sie dadurch – gemessen an der Höhe ihres Einkommens – finanziell erheblich belastet werden.

26

Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hat die Klägerin für ihre beiden Enkelsöhne – wie schon zuvor – Grundsicherungsleistungen einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft sowie Kindergeld erhalten. Damit war es ihr möglich, im gleichen Umfang wie bisher auch weiterhin ihre beiden Enkelsöhne unentgeltlich zu betreuen. Richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es ihr dann aber weiterhin nicht möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch übersteigendes Einkommen zu erzielen. Gleichwohl war die Klägerin auch weiterhin zur unentgeltlichen Betreuung ihrer beiden Enkelsöhne bereit. Sie hat zwar am 12. Mai 2011 Anträge auf Bewilligung von Vollzeitpflege gestellt und in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 an die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten geäußert:

27

"Laut Ihrer Aussage besteht Ihr Vorgesetzter … auf eine Erklärung von mir, die Kinder J. und T. nicht unentgeltlich zu betreuen.
Ich erkläre hiermit entsprechend dieser Vorgabe, daß ich nicht gewillt bin, die Kinder kostenlos zu betreuen."

28

Die Klägerin hat aber bereits im Widerspruchsverfahren mitteilen lassen, dass es ihr bei ihren Anträgen primär um die längerfristige Absicherung ihrer Enkelsöhne gehe, damit diese in jeder Hinsicht eine optimale frühkindliche Förderung erhalten könnten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter klargestellt, dass es ihr letztlich nur darum gegangen sei, Leistungen nach § 39 SGB VIII zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie sei in der Sitzung des Amtsgerichts Pirmasens im Zusammenhang mit der Übertragung des Sorgerechts für ihre beiden Enkelsöhne auf sie darauf hingewiesen worden, beim Jugendamt die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege nebst Unterhaltsleistungen beantragen zu können, und habe dies deshalb unmittelbar nach Erhalt ihrer Bestallungsurkunde getan. Bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich tatsächlich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Ihre Tochter wohne seit Sommer 2012 ebenfalls in der Nähe von Lünen. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln weiterhin zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.

29

Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgerichts (im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 253) an, bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne zurückgezogen oder aber lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ein ernsthafter Wille der Klägerin bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht – wie im vorliegenden Fall – selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.

30

Nach alledem ist davon auszugehen, dass im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 kein erzieherischer Bedarf bezüglich der Enkelsöhne der Klägerin bestanden hat und dass diese deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unter-halt nach § 39 SGB VIII hatte. Dieses Ergebnis vermag indes nicht zu befriedigen. Nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangen, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit sind, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erwecken), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestehen, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit sind, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erweisen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe haben. Es kommt hinzu, dass bezüglich der Fälle, in denen Großeltern ihre Enkelkinder betreuen, um dadurch ihrer Unterhaltspflicht zu genügen, und in denen deswegen ebenfalls kein erzieherischer Bedarf bezüglich öffentlicher Jugendhilfe besteht, der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2a SGB VIII gleichwohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Ferner stellt sich die Situation der in Vollzeitpflege lebenden Kinder bzw. Jugendlichen in allen Fällen gleich dar, doch werden die in § 39 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ihrem Unterhalt, bei denen die Kosten für den Sachaufwand die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch deutlich übersteigen, nur dann bewilligt, wenn sie nicht – wie die Enkelsöhne der Klägerin – unentgeltlich von einem Verwandten oder sonstigen Dritten betreut werden. Zwar sieht § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII vor, dass dann, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem von ihr betreuten Kind oder Jugendlichen verwandt ist und ihm Unterhalt gewähren kann, die Kosten für den Sachaufwand angemessen gekürzt werden können. Dies gälte jedoch nicht im Falle der Klägerin, würde sie ihre Enkelsöhne zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht jenen gegenüber betreuen, da sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkelsöhne nicht in der Lage ist.

31

Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt – gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII – verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – a.a.O. S. 585). Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII. Da dieses Urteil indes zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zudem – soweit ersichtlich – auch sonst die Rechtsprechung der Tatsachengerichte ganz überwiegend gefolgt ist, lässt der Senat die Revision gegen sein Urteil zu, weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12.11 – BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 19) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 2.94 – (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts – aus anderem Grund – aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Juni 2016 - 4 L 140/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen für den am (…) 1997 geborenen (S. A.). 2 Seit seiner Geburt lebte das Kind im Haushalt seiner Großmutter in B-Stadt. Mit Beschluss vom 2. Nov

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2015 - 4 K 1734/14

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über d

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(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.