Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2010 - 3 K 1198/09

bei uns veröffentlicht am12.10.2010

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.06.2009 rechtswidrig war.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit Beschluss vom 06.11.2008 - 1 IN 76/07 (1 IN 30/8; 1 IN 109/08) - eröffnete das Amtsgericht ... - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen (eines Landwirts mit Milchproduktion) und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Die Gläubigerversammlung beschloss am 15.04.2009 die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Beigeladenen, woraufhin der Insolvenzverwalter in der Folgezeit die Insolvenzmasse verwertete.
Am 26.05.2009 bestätigte das Landratsamt ... - Amt für Landwirtschaft -, dass der Beigeladene über eine zur Abgabe vorgesehene Milchanlieferungsquote - Milchquote - von 149.857 kg bei einem Referenzfettgehalt von 3,91 % verfügt.
Mit Schreiben vom 27.05.2009 bot der Kläger daraufhin der Service- und Marketinggesellschaft Landesbauernverband BWmbH die vorgenannte Milchquote zum Übertragungsstellentermin am 01.07.2009 an, was diese auch mit Schreiben vom 08.06.2009 bestätigte (146.485 kg Milch, umgerechnet auf den Standardfettgehalt von 4 %).
Mit Bescheid vom 25.06.2009 wies das Regierungspräsidium ... - Übertragungsstelle für Milchquoten Baden-Württemberg - das Milchquotengebot gem. § 14 Abs. 3 Milchquotenverordnung zurück, soweit es 90.000 kg Milch übersteigt. Zur Begründung heißt es, die Milchquote sei eine öffentlich-rechtliche Abgabenvergünstigung, die das Recht zur abgabenfreien Milchanlieferung in bestimmter Menge beinhalte. Ihre rechtliche Behandlung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz sei umstritten. Gemäß § 8 Abs. 1 Milchquotenverordnung dürfe die Übertragung ausschließlich nach den Bestimmungen der Milchquotenverordnung erfolgen. § 26 Milchquotenverordnung bestimme u.a., dass der Insolvenzverwalter die Quote übertragen könne soweit ihr Inhaber - der Beigeladene - entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfüge oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sei. An dieser letztgenannten, hier allein relevanten Voraussetzung fehle es vorliegend trotz des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 15.04.2009. Denn unter „sein Milcherzeugungsbetrieb“ i.S. des § 26 Milchquotenverordnung sei nicht ein bestimmtes Unternehmen zu verstehen, sondern die Tätigkeit der Milcherzeugung generell, was sich aus der Bindung der Milchquote an den Milcherzeuger ergebe. Der Beigeladene setze aber die Milcherzeugung mit den bisherigen Betriebsmitteln am gleichen Ort fort. Die sicherungsübereigneten Milchkühe seien ihm (nach Freigabe aus der grundpfandrechtlichen Haftung) von der ... ... ... als Sicherungsnehmer wieder überlassen worden. Trotz der Kündigung der Pachtverträge und der anstehenden Verwertung der mit Grundpfandrechten belasteten Eigentumsflächen setze der Beigeladene dort seine landwirtschaftliche Tätigkeit fort. Teilweise habe er auch neue Pachtverträge abgeschlossen. Da der Beigeladene aber lediglich den 90.000 kg übersteigenden Teil der Milchquote für seine Milchproduktion benötige, sei das Angebot auch nur insoweit zurückzuweisen gewesen.
Am 27.07.2009, einem Montag, hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, die Voraussetzungen aus § 26 Milchquotenverordnung für eine Veräußerung durch den Insolvenzverwalter seien gegeben, denn der Milcherzeugungsbetrieb des Beigeladenen sei entsprechend dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 15.04.2009 im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Mangels gegenteiliger Regelung in der Milchquotenverordnung sei dies auch im Rahmen dieser Norm zu beachten. Aufgrund dieses Beschlusses seien sämtliche veräußerbaren Vermögensgegenstände verwertet worden. Insolvenzrechtlich sei nicht zu erkennen, warum jetzt die grundsätzlich übertragbare Milchquote nicht sollte verwertet werden dürfen. Dass dem Beigeladenen die Milchkühe von der ... ... ... wieder überlassen worden seien und der Kläger die selbständige Tätigkeit am 07.05.2009 gem. § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben habe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Freigabe sei mit dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, dass die Milchquote davon nicht umfasst sei. Der Beigeladene betreibe im Übrigen nunmehr (zusammen mit seinem Bruder) einen neuen Milcherzeugungsbetrieb mit neuer Betriebsnummer, für den er eine neue Milchquote erwerben müsse. Das Ziel der EG-Milchquotenregelung, dass jegliche Milcherzeugung durch eine entsprechende Quote abgedeckt sein müsse, um eine Überproduktion zu vermeiden, werde durch die Zulassung der Veräußerung der Milchquote durch den Insolvenzverwalter also gerade nicht beeinträchtigt. Das Argument des Beklagten, ein Milcherzeugungsbetrieb im Sinne der EG-Milchquotenregelung sei die Gesamtheit der von einem Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Gebiet desselben Mitgliedstaates befänden, verkenne, dass die bisherige unternehmerische Tätigkeit des Beigeladenen vom Kläger als Insolvenzverwalter vollständig abzuwickeln sei, auch wenn der Beigeladene als natürliche Person anders als eine juristische Person selbstverständlich weiterlebe. Die maßgebliche Zäsur sei in beiden Fällen die Veräußerung der Massegegenstände. Ungeachtet dessen habe sich im Jahre 2010 herausgestellt, dass die Tierhaltung des Beigeladenen derart schlecht sei, dass mit der zwangsweisen Wegnahme der Kühe und der Einstellung der Milchproduktion insgesamt zu rechnen sei. - Folgte man der Argumentation des Beklagten, so führte die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen aus der Insolvenzmasse dazu, dass seine Vermögenswerte nicht vollständig verwertet werden könnten und er Restschuldbefreiung erlange, obwohl er als Selbständiger gem. §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 295 InsO nicht besser als ein abhängig Tätiger gestellt werden dürfe. Ohne die Freigabe wäre der Beigeladene nicht berechtigt, außerhalb der Insolvenzmasse eine neue Milcherzeugung zu betreiben. Der Beigeladene als Insolvenzschuldner würde durch die nach Art. 12 GG gebotene Freigabe gegenüber anderen Milcherzeugern unberechtigt bevorzugt. Während diese die Milchquote käuflich erwerben müssten, würde sie dem Beigeladenen aus der Insolvenzmasse schenkungsweise überlassen. - Mit dem Verstreichen des Verkaufsstellentermins am 01.07.2009 habe sich der streitige Bescheid erledigt. Es bestehe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit, denn es sei konkret damit zu rechnen, dass der Beklagte auch ein Gebot bezüglich der noch ausstehenden Milchquote zu einem zukünftigen Veräußerungstermin zurückweisen werde und gerichtlicher Rechtsschutz dann wieder nicht rechtzeitig zu erlangen sei. Da die an der Milchbörse erzielten Gleichgewichtspreise ständig geringer würden, stünden auch Amtshaftungsansprüche im Raum.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.06.2009 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehe in Übereinstimmung mit dem Beklagten generell von der Un-pfändbarkeit der Milchquote aus. Diese sei als öffentlich-rechtliche Befugnis, abgabenfrei Milch zu liefern, an die Milcherzeugereigenschaft gebunden, denn die Milchquote solle zur Erzeugung und Vermarktung von Milch dienen und nicht dazu, unter Ausnutzung ihres Marktwertes lediglich finanzielle Vorteile daraus zu ziehen. Der Bundesgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung allerdings von der Pfändbarkeit der Milchquote aus. Lediglich die Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger sei nicht möglich. Sie solle durch eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts gem. § 857 Abs. 5 ZPO ersetzt werden, die Milchquote an einer zuständigen Übertragungsstelle gem. §§ 11 ff. Milchquotenverordnung zu veräußern. Der Bundesgerichtshof verkenne aber, dass der Antrag auf Übertragung an einer Übertragungsstelle (Milchquotenbörse) überhaupt nur von einem aktiven Milcherzeuger gestellt werden könne. In Reaktion auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei in § 8 Abs. 1 Satz 1 Milchquotenverordnung klargestellt worden, dass die Milchquote „nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden“ könne. Ausweislich der Begründung (BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006, S. 48) habe mit dieser Vorschrift klargestellt werden sollen, dass die Übertragung von Milchquoten im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Der Bundesfinanzhof gehe dementsprechend in seiner Rechtsprechung davon aus, dass auch eine dem Insolvenzbeschlag unterliegende Milchquote eingezogen werden könne. Denn darin sei die Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Befugnis und keine während des Insolvenzverfahrens unzulässige Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung zu sehen. Vor diesem Hintergrund regele § 26 Milchquotenverordnung, unter welchen Voraussetzungen die Verwertung der Milchquote im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich sei. In der Begründung dazu (BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006, S. 56) heiße es, soweit der Referenzmengeninhaber noch über einen Milcherzeugungsbetrieb verfüge, solle es nicht möglich sein, im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Referenzmenge (jetzt: Milchquote) von dem Betrieb zu trennen. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen mithin nicht vor. Der Beigeladene als Inhaber der Milchquote verfüge weiterhin über einen Milcherzeugungsbetrieb. Dafür genüge nach der Definition des Milcherzeugers in Art. 65c Verordnung (EG) 1234/2007, dass eine Person eigenverantwortlich Milch erzeuge. Genau dies habe der Kläger dem Beigeladenen mit Schreiben vom 07.05.2009 aber gestattet. Ohnehin sei nach Art. 67 Abs. 1 Verordnung (EG) 1234/2007 die Milchquote einer Person und nicht einem Betrieb zugeordnet, wie aus der Formulierung „die einzelbetrieblichen Quoten der Erzeuger“ zu ersehen sei. - Schlussendlich sei der Milcherzeugungsbetrieb des Beigeladenen auch nicht im Sinne des § 26 Milchquotenverordnung im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst worden. Aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung folge, dass die Milchquote dem Milcherzeuger solange persönlich verbleiben solle, wie er Milcherzeugung betreibe, denn jegliche Milcherzeugung solle zur Begrenzung der Überproduktion durch eine Milchquote abgedeckt sein. Nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft sei ein (Milcherzeugungs-) Betrieb die Gesamtheit der von einem Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden (Art. 65d Verordnung (EG) 1234/2007, Art. 2b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. seit 01.01.2009 Art. 2b Verordnung (EG) 73/2009). Nach Art. 2a Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei Betriebsinhaber eine „natürliche oder juristische Person“, deren Betrieb sich im Gebiet der EG befinde und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Daraus ergebe sich, dass eine Person nach dem Agrarmarktrecht solange Inhaber eines Milcherzeugungsbetriebs sei, wie sie eine landwirtschaftliche Produktionseinheit zur Milcherzeugung eigenverantwortlich betreibe. Auf das Verhältnis der Betriebsinhaber zu den Produktionseinheiten (Eigentum bzw. Pacht) komme es dabei ebenso wenig an wie auf die Inhaberschaft an einem bestimmten Betrieb. § 26 Milchquotenverordnung stelle mithin nicht auf einen konkreten Betrieb ab, sondern verlange als Voraussetzung für die Veräußerung der Milchquote durch den Insolvenzverwalter, dass der Beigeladene als Insolvenzschuldner überhaupt keine Milcherzeugung mehr betreibe. Der Betriebsbegriff sei hier rein funktional im Hinblick auf die tatsächliche Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu betrachten.
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Der Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, mit seiner Betriebseinstellung sei auch weiterhin nicht zu rechnen. Zwar sei tatsächlich einmal der Zellgehalt in der Milch zu hoch gewesen, das liege jedoch daran, dass der Kläger über keinerlei landwirtschaftliche Kenntnisse verfüge und deshalb die Betriebsführung sehr erschwert gewesen sei. Von einer Betriebsaufgabe könne keine Rede sein, denn die Milcherzeugung werde auf dem gleichen Grundstück, in den gleichen Gebäuden, mit den gleichen Maschinen, denselben Tieren und derselben Futterfläche fortgeführt.
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Dem Gericht liegt die Akte des Regierungspräsidiums ... (ein Band) vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.06.2009 ist ein Verwaltungsakt, der sich mit Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens am 01.07.2009 in sonstiger Weise erledigt hat. Der Eintritt der Erledigung vor Klageerhebung steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen, denn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist in diesen Fällen entsprechend anwendbar. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids.
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Im Einzelnen:
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Die Zurückweisung eines Milchquotenverkaufsangebots erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Milchanlieferungsquote des Beigeladenen von 149.857 kg bei einem Referenzfettgehalt von 3,91 % ist eine öffentlich-rechtliche Abgabenvergünstigung. Hält der Beigeladene - wie auch ein sonstiger Inhaber einer Milchanlieferungsquote - diese ein, kann er auch im Falle einer Überlieferung der deutschen einzelstaatlichen Milchquote nicht zu der EG-rechtlich für diesen Fall vorgesehenen Überschussabgabe herangezogen werden - vgl. dazu die Art. 65, 66 Abs. 1 u. 2, 67, 78 Abs. 1, 79, 80 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates v. 22.10.2007 - ABl. L 299 v. 10.11.2007 -, die gemäß Art. 204 Abs. 2g der genannten Verordnung ab 01.04.2008 anwendbar sind, bzw. die nationale Durchführungsbestimmung in § 7 Nr. 1 Milchquotenverordnung v. 04.03.2008 (BGBl. I, S. 359), die ebenfalls am 01.04.2008 in Kraft getreten ist (vgl. § 58 Milchquotenverordnung). Nach § 8 Abs. 1 Milchquotenverordnung können die Milchquoten nur im Rahmen und nach Maßgabe der in der Milchquotenverordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, und zwar - von in der Milchquotenverordnung im Einzelnen geregelten Ausnahmen abgesehen - nur flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft und schriftlich. Grundsätzlich sind die Milchanlieferungsquoten im so genannten Übertragungsstellenverfahren gem. §§ 11 ff. Milchquotenverordnung zu übertragen. Die Übertragung erfolgt danach - in einem dem Verfahren an der Börse vergleichbaren Prozedere -, soweit die Angebote (§ 12 Milchquotenverordnung) und die Nachfragenangebote (§ 13 Milchquotenverordnung) sich decken (bezüglich der hier nicht relevanten komplizierten Einzelheiten vgl. die §§ 11 ff. Milchquotenverordnung). Das Übertragungsstellenverfahren wird im Übertragungsbereich West - den so genannten alten Ländern - durch Übertragungsstellen der Länder (vorliegend das Regierungspräsidium ...) durchgeführt (§ 16 Abs. 3 Milchquotenverordnung), die die abgegebenen Gebote auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen haben und unzulässige Gebote durch Bescheid zurückweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Milchquotenverordnung). Bereits diese Wortwahl verdeutlicht, dass die Entscheidung über die Zurückweisung ein Verwaltungsakt ist. Ungeachtet dessen folgt dieses Ergebnis auch aus dem öffentlich-rechtlichen Regelungszusammenhang des Übertragungsstellenverfahrens, wonach über die Zulassung jedes einzelnen Gebotes eine Behörde (§ 35 Abs. 1 VwVfG) zu entscheiden hat (vgl. zum Charakter der Zurückweisungsentscheidung auch bereits VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.03.2003 - 4 K 438/03 -, zitiert nach Busse, Zur Frage der Pfändbarkeit von Milchquoten und der Rechtsnatur der Milchquotenübertragung, Agrar- und Umweltrecht, 2006, S. 153 ff., Fußnote 47).
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Die Zurückweisung des Gebots des Klägers im Schreiben vom 27.05.2009 durch den streitigen Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.06.2009 hat sich mit Durchführung des Übertragungsstellentermins zum 01.07.2009 durch Zeitablauf erledigt (vgl. zu den Übertragungsstellenterminen § 11 Abs. 1 Milchquotenverordnung). In einem späteren Übertragungsstellentermin konnte das Gebot nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus den Regelungen in §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Milchquotenverordnung, wonach mit dem Gebot jeweils aktuelle Nachweise über die (noch) verfügbare Milchquote vorzulegen sind.
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Die Milchquote des Beigeladenen ist im Umfang der Zurückweisung nach wie vor in der Insolvenzmasse vorhanden (vgl. dazu die Einzelheiten unten). Der Kläger hat die Insolvenzmasse kraft Amtes zu verwerten (§ 159 InsO). Angesichts des Rechtsstandpunktes des Beklagten muss er damit rechnen, dass auch Gebote für zukünftige Übertragungsstellentermine ganz oder mindestens teilweise als unzulässig zurückgewiesen werden. Gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache wird er auch dann nicht rechtzeitig erreichen können. Dem Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dürfte das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehen. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.
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Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.06.2009 ist rechtswidrig. Das Gebot des Klägers im Schreiben vom 27.05.2009 zur Teilnahme am Übertragungsstellentermin am 01.07.2009 wurde vom Regierungspräsidium ... zu Unrecht gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 Milchquotenverordnung als unzulässig zurückgewiesen. Gründe, die der Zulassung des Gebots hätten entgegenstehen können, sind nicht gegeben.
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Ein Gebot ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Bieter eine Milchquote übertragen möchte, über die er nicht (mehr) verfügt oder über die er nicht verfügungsberechtigt ist. Der Beklagte trägt hierzu vor, die Milchquote sei als öffentlich-rechtliche Befugnis, abgabenfrei Milch zu liefern (vgl. dazu bereits oben), unpfändbar. Dahinter steht der Gedanke, die Milchanlieferungsquote des Beigeladenen sei nicht Teil der Insolvenzmasse und der Kläger als Insolvenzverwalter folglich nicht verfügungsberechtigt (vgl. § 80 Abs. 1 InsO). Dieser Rechtsstandpunkt wird in der Tat in der Begründung zu § 8 Milchabgabenverordnung, der wörtlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung zu § 8 Milchquotenverordnung, vertreten (vgl. BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006, S. 49). Dem ist jedoch nicht zu folgen.
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Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören jedoch die Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, etwa weil sie unpfändbar sind. In § 36 Abs. 2 InsO ist eine - hier allerdings nicht unmittelbar relevante - Ausnahme geregelt, wonach einzelne unpfändbare Gegenstände gleichwohl in die Insolvenzmasse fallen.
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Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Milchquote Teil der Insolvenzmasse. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Milchquote ein anderes Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO ist, weil sie dem Milcherzeuger das Recht gewährt, in ihrem Umfang abgabenfrei Milch anzuliefern und ihre (Pfand-)Verwertung im Übertragungsstellenverfahren zur Befriedigung eines Geldanspruchs des Gläubigers des Milchquoteninhabers führen kann. Das Vollstreckungsgericht muss dazu den Vollstreckungsgläubiger gem. § 857 Abs. 5 ZPO ermächtigen, die Milchquote an Stelle ihres Inhabers, des Vollstreckungsschuldners, im Übertragungsstellenverfahren zu veräußern (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.2006 - VII ZB 92/05 - NJW-RR 2007, 1219, zitiert nach juris, der allerdings noch zu den - soweit hier relevant - inhaltlich übereinstimmenden Regelungen der Milchabgabenverordnung ergangen ist, weshalb auch noch der mit der Milchquote übereinstimmende Begriff der Milchreferenzmenge gebraucht wird - vgl. dazu Erwägungsgrund Nr. 36 zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007).
25 
Die Einstufung der Milchquote als anderes Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO rechtfertigt ihre Qualifikation als Vermögensbestandteil i.S. des § 35 Abs. 1 InsO. Das ergibt sich aus der insoweit gleichen Zielrichtung von Einzelzwangsvollstreckungsverfahren einerseits und Insolvenzverfahren andererseits. Beide Verfahren sind auf die Befriedigung von Geldforderungen (bzw. auch von in Geld umgerechneten sonstigen Forderungen gem. § 45 InsO) gerichtet. Im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren geht es lediglich um die Durchsetzung des Anspruchs eines einzelnen Gläubigers, im Insolvenzverfahren dagegen um die - möglichst vollständige - Befriedigung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger im Falle eines Insolvenzgrundes.
26 
Die Milchquote ist auch pfändbar. Sie ist zunächst keine bloße, der Pfändung nicht unterworfene Befugnis, wie etwa ein Kündigungsrecht, ein Anfechtungsrecht oder das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft, vielmehr ist sie übertragbar und damit grundsätzlich verkehrsfähig (vgl. BGH, a.a.O.).
27 
Stimmen in der Literatur (vgl. Busse, a.a.O.) vertreten allerdings die Auffassung, die Milchquote sei unpfändbar, weil sie nicht nach §§ 398, 413 BGB abtretbar sei, und deshalb auch weder zur Sicherung abgetreten noch verpfändet werden könne (§ 1274 BGB), sondern nur in den öffentlich-rechtlich geregelten Übertragungsstellenverfahren (jetzt: §§ 11 ff. Milchquotenverordnung) übertragen werden könne.
28 
Die eingeschränkte Übertragbarkeit der Milchquote steht ihrer Pfändbarkeit (§§ 857 Abs. 1, 851 ZPO) und damit ihrer Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse indessen nicht entgegen.
29 
Ob die eingeschränkte Übertragbarkeit eines Vermögensrechts dessen Pfändbarkeit gem. §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO ausschließt, ist durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97 - BGHZ 141, 173/176). Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die Übertragbarkeit der Milchquote eingeschränkt, weil sie (grundsätzlich) nur Milcherzeugern zustehen darf, also an einen milcherzeugenden Betrieb gebunden ist, um zu verhindern, dass sie nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch verwendet wird, sondern dazu, unter Ausnutzung ihres Marktwertes (etwa durch Spekulation) rein finanzielle Vorteile aus ihr zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2006 - 3 C 32.05 -, juris). Diese Zielsetzung der Milchquotenverordnung wird durch die Pfändung der Milchquote indessen nicht beeinträchtigt, denn der Gläubiger kann sie nach einer Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht gem. § 857 Abs. 5 ZPO ebenso wie ihr Inhaber nur im Übertragungsstellenverfahren und nur an einen Milcherzeuger (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Milchquotenverordnung) übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006 - 7 ZB 92/05 -, NJW-RR 2007, 1219).
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Die vom Beklagten gegen diese Entscheidung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Das Argument, der Bundesgerichtshof habe verkannt, dass ein Gebot im Übertragungsstellenverfahren nur von einem aktiven Milcherzeuger abgegeben werden könne, ist unzutreffend. Denn nach § 8 Abs. 2 Milchquotenverordnung kann die Milchquote in Sonderfällen (Erbfall usw.) zunächst auch von Personen übernommen werden, die selbst keine Milcherzeuger sind. Nach § 9 Abs. 1 Milchquotenverordnung sind diese Personen dann aber verpflichtet, die Milchquote innerhalb einer vorgegebenen Frist (als nicht aktive Milcherzeuger) im Übertragungsstellenverfahren an einen Milcherzeuger zu übertragen. Anderenfalls wird sie gem. § 9 Abs. 3 Milchquotenverordnung zugunsten der nationalen Milchquotenreserve eingezogen. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein Vollstreckungsgläubiger nicht gem. § 857 Abs. 5 ZPO sollte ermächtigt werden können, im Übertragungsstellenverfahren ein Gebot abzugeben.
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Wie bereits oben ausgeführt, heißt es allerdings in der Begründung zur Neufassung des wörtlich mit § 8 Milchquotenverordnung übereinstimmenden § 8 der Milchabgabenverordnung, aus der Bestimmung könne zugleich geschlossen werden, dass die Übertragung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Denn das in sich geschlossene Übertragungssystem der Milchabgabenverordnung sehe eine solche Übertragungsmöglichkeit nicht vor. Daher scheide nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch die Zugehörigkeit zu einer Insolvenzmasse grundsätzlich aus, weshalb auch die Sonderbestimmung des § 26 Milchabgabenverordnung (bzw. jetzt: Milchquotenverordnung) erforderlich sei. Diese Begründung (vgl. BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006) ist nach der Erklärung des Beklagten eine Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006.
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Aus den Ausführungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der genannten Begründung ist indessen nicht zu folgern, dass die Milchquotenverordnung auch in diesem Sinne auszulegen ist. Zunächst ist die Begründung bereits in sich widersprüchlich. Wäre die Milchquote unpfändbar und gehörte deshalb nicht zur Insolvenzmasse, könnte der Insolvenzverwalter darüber überhaupt nicht verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Einer die Übertragbarkeit der Milchquote durch den Insolvenzverwalter einschränkenden Regelung in § 26 Milchabgabenverordnung (bzw. jetzt: in § 26 Milchquotenverordnung) hätte es dann überhaupt nicht bedurft. Dass in den genannten Verordnungen eine („insolvenzrechtliche“) Regelung des Inhalts getroffen werden sollte, dass der Insolvenzverwalter ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 1 InsO über nicht zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände soll verfügen dürfen, ist nicht anzunehmen, denn eine solche Bestimmung wäre von der gesetzlichen Grundlage der genannten Verordnungen (dazu sogleich) nicht gedeckt.
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Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage i.S. des § 80 Abs. 1 GG der Milchabgabenverordnung ebenso wie der Milchquotenverordnung für die hier maßgeblichen Regelungen ist § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.06.2005 (BGBl. I, S. 1847). Nach dieser Bestimmung wird das Bundesministerium, d.h. das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 MOG), ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG vorgesehen sind (Mengen), Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a MOG heißt es zwar u.a., in Rechtsverordnungen nach Satz 1 könne insbesondere die Übertragung von Mengen geregelt werden, wobei persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen vorgesehen werden könnten. Die Anordnung der Unpfändbarkeit der Milchquote in der Milchabgabenverordnung bzw. jetzt der Milchquotenverordnung ist jedoch keine persönliche Übertragungsbeschränkung im Sinne der genannten Norm.
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Das folgt aus dem Regelungszweck des § 8 Abs. 1 MOG. Denn nach Satz 1 dieser Bestimmung müssen die Anordnungen in der Rechtsverordnung zur Durchführung von Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG erforderlich sein. Eine solche Regelung ist hier die Verordnung (EG) 1234/2007 (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 MOG). Die genannte EG-Verordnung dient der Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik und einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (vgl. ihren Erwägungsgrund Nr. 1), nicht aber dem Schuldnerschutz in der Einzelzwangsvollstreckung oder der Insolvenz. Im Erwägungsgrund Nr. 30 zur genannten Verordnung heißt es dementsprechend, im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sei die mengenmäßige Beschränkung der Erzeugung über die Erhebung einer Abgabe über viele Jahre ein wesentliches Marktpolitikinstrument gewesen. Die Gründe für dessen Beibehaltung bestünden fort. Nach Erwägungsgrund Nr. 36 ist Hauptziel der Milchquotenregelung weiterhin, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Die Bestimmungen in Art. 65 ff. der Verordnung (EG Nr. 1234/2007) zielen dementsprechend auch auf die Regelung der genannten marktorganisatorischen Fragen ab. Normen, die bezwecken, die Landwirte - etwa zu ihrer Förderung - in Zwangsvollstreckung und Insolvenz zu begünstigen, sind darin indessen nicht enthalten.
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Wie letztlich bereits der BGH in seinem Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 92/05 -, a.a.O. ausgeführt hat, steht die Pfändbarkeit und damit verbunden die Zugehörigkeit der Milchquote zur Insolvenzmasse den marktorganisatorischen Zielsetzungen aber nicht entgegen. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Milcherzeuger selbst oder im Falle seiner Insolvenz der Insolvenzverwalter von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch macht, die Quote im Übertragungsstellenverfahren an einen anderen Milcherzeuger zu veräußern.
36 
Mit anderen Worten, originär zwangsvollstreckungsrechtliche oder insolvenzrechtliche Regelungen ohne marktordnungsrechtliche Relevanz, wie die Anordnung der Unpfändbarkeit der Milchquote bzw. ihrer Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse, wären von Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und damit unwirksam (§ 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Deshalb kann die Milchquotenverordnung ungeachtet ihrer Begründung auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Ihre Wirksamkeit auf der Basis einer mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage übereinstimmenden Auslegung bleibt davon unberührt.
37 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen liegen auch die Voraussetzungen des § 26 Milchquotenverordnung für die Übertragung der Milchquote durch den Insolvenzverwalter vor. Die Gläubigerversammlung hat gem. §§ 156, 157 InsO die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Beigeladenen beschlossen und der Kläger in der Folgezeit die Insolvenzmasse veräußert. Dadurch haben die Insolvenzgläubiger von der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Milcherzeugungsbetrieb des Beigeladenen als Insolvenzschuldner (wie in § 26 Milchquotenverordnung vorgesehen) im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufzulösen. Eine andere Form der Betriebsauflösung besteht im Insolvenzverfahren auch nicht.
38 
Dass der Beigeladene weiter Milch erzeugt, und zwar - wie er vorträgt -, mit im wesentlichen identischen Produktionsmitteln, ändert daran nichts. Der Beigeladene kann diese Produktionsmittel weiterhin nutzen, weil sie nicht in die Masse gefallen sind bzw. die Verpächter bereit waren, ihm die entsprechenden Flächen trotz des Eintritts der Insolvenz zu überlassen. Von solchen Zufälligkeiten kann die Verwertbarkeit der Milchquote im Insolvenzverfahren aber nicht abhängig gemacht werden. Es genügt mit anderen Worten, dass die Gläubigerversammlung die Einstellung des Milcherzeugungsbetriebs beschlossen hat, mit dem der Beigeladene in Insolvenz gefallen ist.
39 
Der Beklagte trägt aber weiter vor, es komme gar nicht darauf an, dass der Beigeladene die Milchproduktion mit denselben Produktionsmitteln fortsetze. Daraus folge nur, dass die Milchquote im vorliegenden Fall erst recht nicht vom Insolvenzverwalter übertragen werden könne. Denn die Milchquote sei ein höchstpersönliches Recht, das dem Inhaber solange zustehe, wie er überhaupt „irgendwie“ Milch produziere. Hier bleibt schon offen, wieso die Milchquote „höchstpersönlich“ sein soll, obwohl sie in einem börsenähnlichen Verfahren u.a. flächen- und betriebsungebunden an andere Milcherzeuger übertragen werden kann. Das Argument des Beklagten, jeder Milcherzeugungsbetrieb müsse zur Vermeidung einer Überproduktion über eine Milchquote verfügen, ist zwar (wirtschaftlich) richtig, weil die Milcherzeugung ohne Milchquote in der Regel nicht gewinnbringend betrieben werden kann, rechtfertigt aber kein anderes Ergebnis. Ebenso wie sich ein Insolvenzschuldner auch sonst um neue Produktionsmittel bemühen muss, wenn er durch Neueröffnung eines Betriebes seine bisherige Tätigkeit weiterführen möchte, muss auch der Beigeladene eine neue Milchquote erwerben. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Die in § 811 Nr. 4 ZPO genannten Wirtschaftsgüter eines landwirtschaftlichen Betriebes unterfallen nicht der Einzelzwangsvollstreckung, weil sie der Schuldner zur Fortführung seines Betriebes benötigt. In der Insolvenz greift dieser Schutz nicht ein. Denn der Betrieb soll vollständig aufgelöst und zu Gunsten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Anzumerken ist weiter, dass auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung des Beklagten offen bleibt, welchen Sinn das Tatbestandsmerkmal der Auflösung im Rahmen des Insolvenzverfahrens in § 26 Milchquotenverordnung haben soll.
40 
Die Freigabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen führt gleichfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, dass die Milchquote davon nicht erfasst wird. Ungeachtet dessen bezweckt die Freigabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Wesentlichen, insolvenzrechtliche Probleme zu vermeiden, die daraus resultieren können, dass ohne Freigabe der Neuerwerb in die Masse fallen würde (§ 35 Abs. 1 InsO), während umgekehrt die Neugläubiger aus der Insolvenzmasse keine Befriedigung erlangen können (§ 38 InsO).
41 
Der Beklagte versucht, aus der Definition des Betriebsbegriffs in der Verordnung (EG) 1234/2007 abzuleiten, dass ein Betrieb im Insolvenzverfahren solange nicht im Sinne des § 26 Milchquotenverordnung aufgelöst sei, wie der Insolvenzschuldner trotz eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Betriebsstilllegung „irgendwie“ noch Milch erzeuge. Der bereits oben dargelegte marktorganisatorische Regelungszweck der genannten Verordnung verdeutlicht jedoch, dass sich daraus dieses Ergebnis nicht ergibt.
42 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte weiter argumentiert, aufgrund des Vorrangs des öffentlichen Rechts gegenüber dem Insolvenzrecht stehe es dem Normgeber frei zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Milchquote übertragbar sei und damit vom Insolvenzverwalter als Bestandteil der Insolvenzmasse übertragen werden könne. Jedenfalls wenn eine solche Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden soll, bedarf es dafür einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Wie gezeigt, fehlt es aber an einer solchen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO.
44 
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Milchquote durch den Insolvenzverwalter im Übertragungsstellenverfahren veräußert werden kann, noch nicht obergerichtlich geklärt ist.

Gründe

 
16 
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.06.2009 ist ein Verwaltungsakt, der sich mit Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens am 01.07.2009 in sonstiger Weise erledigt hat. Der Eintritt der Erledigung vor Klageerhebung steht der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen, denn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist in diesen Fällen entsprechend anwendbar. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids.
17 
Im Einzelnen:
18 
Die Zurückweisung eines Milchquotenverkaufsangebots erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Milchanlieferungsquote des Beigeladenen von 149.857 kg bei einem Referenzfettgehalt von 3,91 % ist eine öffentlich-rechtliche Abgabenvergünstigung. Hält der Beigeladene - wie auch ein sonstiger Inhaber einer Milchanlieferungsquote - diese ein, kann er auch im Falle einer Überlieferung der deutschen einzelstaatlichen Milchquote nicht zu der EG-rechtlich für diesen Fall vorgesehenen Überschussabgabe herangezogen werden - vgl. dazu die Art. 65, 66 Abs. 1 u. 2, 67, 78 Abs. 1, 79, 80 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates v. 22.10.2007 - ABl. L 299 v. 10.11.2007 -, die gemäß Art. 204 Abs. 2g der genannten Verordnung ab 01.04.2008 anwendbar sind, bzw. die nationale Durchführungsbestimmung in § 7 Nr. 1 Milchquotenverordnung v. 04.03.2008 (BGBl. I, S. 359), die ebenfalls am 01.04.2008 in Kraft getreten ist (vgl. § 58 Milchquotenverordnung). Nach § 8 Abs. 1 Milchquotenverordnung können die Milchquoten nur im Rahmen und nach Maßgabe der in der Milchquotenverordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, und zwar - von in der Milchquotenverordnung im Einzelnen geregelten Ausnahmen abgesehen - nur flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft und schriftlich. Grundsätzlich sind die Milchanlieferungsquoten im so genannten Übertragungsstellenverfahren gem. §§ 11 ff. Milchquotenverordnung zu übertragen. Die Übertragung erfolgt danach - in einem dem Verfahren an der Börse vergleichbaren Prozedere -, soweit die Angebote (§ 12 Milchquotenverordnung) und die Nachfragenangebote (§ 13 Milchquotenverordnung) sich decken (bezüglich der hier nicht relevanten komplizierten Einzelheiten vgl. die §§ 11 ff. Milchquotenverordnung). Das Übertragungsstellenverfahren wird im Übertragungsbereich West - den so genannten alten Ländern - durch Übertragungsstellen der Länder (vorliegend das Regierungspräsidium ...) durchgeführt (§ 16 Abs. 3 Milchquotenverordnung), die die abgegebenen Gebote auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen haben und unzulässige Gebote durch Bescheid zurückweisen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Milchquotenverordnung). Bereits diese Wortwahl verdeutlicht, dass die Entscheidung über die Zurückweisung ein Verwaltungsakt ist. Ungeachtet dessen folgt dieses Ergebnis auch aus dem öffentlich-rechtlichen Regelungszusammenhang des Übertragungsstellenverfahrens, wonach über die Zulassung jedes einzelnen Gebotes eine Behörde (§ 35 Abs. 1 VwVfG) zu entscheiden hat (vgl. zum Charakter der Zurückweisungsentscheidung auch bereits VG Sigmaringen, Beschl. v. 26.03.2003 - 4 K 438/03 -, zitiert nach Busse, Zur Frage der Pfändbarkeit von Milchquoten und der Rechtsnatur der Milchquotenübertragung, Agrar- und Umweltrecht, 2006, S. 153 ff., Fußnote 47).
19 
Die Zurückweisung des Gebots des Klägers im Schreiben vom 27.05.2009 durch den streitigen Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.06.2009 hat sich mit Durchführung des Übertragungsstellentermins zum 01.07.2009 durch Zeitablauf erledigt (vgl. zu den Übertragungsstellenterminen § 11 Abs. 1 Milchquotenverordnung). In einem späteren Übertragungsstellentermin konnte das Gebot nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus den Regelungen in §§ 14 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Milchquotenverordnung, wonach mit dem Gebot jeweils aktuelle Nachweise über die (noch) verfügbare Milchquote vorzulegen sind.
20 
Die Milchquote des Beigeladenen ist im Umfang der Zurückweisung nach wie vor in der Insolvenzmasse vorhanden (vgl. dazu die Einzelheiten unten). Der Kläger hat die Insolvenzmasse kraft Amtes zu verwerten (§ 159 InsO). Angesichts des Rechtsstandpunktes des Beklagten muss er damit rechnen, dass auch Gebote für zukünftige Übertragungsstellentermine ganz oder mindestens teilweise als unzulässig zurückgewiesen werden. Gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache wird er auch dann nicht rechtzeitig erreichen können. Dem Erfolg eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dürfte das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehen. Der Kläger hat daher ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.
21 
Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.06.2009 ist rechtswidrig. Das Gebot des Klägers im Schreiben vom 27.05.2009 zur Teilnahme am Übertragungsstellentermin am 01.07.2009 wurde vom Regierungspräsidium ... zu Unrecht gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 Milchquotenverordnung als unzulässig zurückgewiesen. Gründe, die der Zulassung des Gebots hätten entgegenstehen können, sind nicht gegeben.
22 
Ein Gebot ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Bieter eine Milchquote übertragen möchte, über die er nicht (mehr) verfügt oder über die er nicht verfügungsberechtigt ist. Der Beklagte trägt hierzu vor, die Milchquote sei als öffentlich-rechtliche Befugnis, abgabenfrei Milch zu liefern (vgl. dazu bereits oben), unpfändbar. Dahinter steht der Gedanke, die Milchanlieferungsquote des Beigeladenen sei nicht Teil der Insolvenzmasse und der Kläger als Insolvenzverwalter folglich nicht verfügungsberechtigt (vgl. § 80 Abs. 1 InsO). Dieser Rechtsstandpunkt wird in der Tat in der Begründung zu § 8 Milchabgabenverordnung, der wörtlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung zu § 8 Milchquotenverordnung, vertreten (vgl. BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006, S. 49). Dem ist jedoch nicht zu folgen.
23 
Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gemäß § 36 Abs. 1 InsO gehören jedoch die Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, etwa weil sie unpfändbar sind. In § 36 Abs. 2 InsO ist eine - hier allerdings nicht unmittelbar relevante - Ausnahme geregelt, wonach einzelne unpfändbare Gegenstände gleichwohl in die Insolvenzmasse fallen.
24 
Nach diesen rechtlichen Vorgaben ist die Milchquote Teil der Insolvenzmasse. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Milchquote ein anderes Vermögensrecht i.S. des § 857 Abs. 1 ZPO ist, weil sie dem Milcherzeuger das Recht gewährt, in ihrem Umfang abgabenfrei Milch anzuliefern und ihre (Pfand-)Verwertung im Übertragungsstellenverfahren zur Befriedigung eines Geldanspruchs des Gläubigers des Milchquoteninhabers führen kann. Das Vollstreckungsgericht muss dazu den Vollstreckungsgläubiger gem. § 857 Abs. 5 ZPO ermächtigen, die Milchquote an Stelle ihres Inhabers, des Vollstreckungsschuldners, im Übertragungsstellenverfahren zu veräußern (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.2006 - VII ZB 92/05 - NJW-RR 2007, 1219, zitiert nach juris, der allerdings noch zu den - soweit hier relevant - inhaltlich übereinstimmenden Regelungen der Milchabgabenverordnung ergangen ist, weshalb auch noch der mit der Milchquote übereinstimmende Begriff der Milchreferenzmenge gebraucht wird - vgl. dazu Erwägungsgrund Nr. 36 zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007).
25 
Die Einstufung der Milchquote als anderes Vermögensrecht nach § 857 Abs. 1 ZPO rechtfertigt ihre Qualifikation als Vermögensbestandteil i.S. des § 35 Abs. 1 InsO. Das ergibt sich aus der insoweit gleichen Zielrichtung von Einzelzwangsvollstreckungsverfahren einerseits und Insolvenzverfahren andererseits. Beide Verfahren sind auf die Befriedigung von Geldforderungen (bzw. auch von in Geld umgerechneten sonstigen Forderungen gem. § 45 InsO) gerichtet. Im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren geht es lediglich um die Durchsetzung des Anspruchs eines einzelnen Gläubigers, im Insolvenzverfahren dagegen um die - möglichst vollständige - Befriedigung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger im Falle eines Insolvenzgrundes.
26 
Die Milchquote ist auch pfändbar. Sie ist zunächst keine bloße, der Pfändung nicht unterworfene Befugnis, wie etwa ein Kündigungsrecht, ein Anfechtungsrecht oder das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft, vielmehr ist sie übertragbar und damit grundsätzlich verkehrsfähig (vgl. BGH, a.a.O.).
27 
Stimmen in der Literatur (vgl. Busse, a.a.O.) vertreten allerdings die Auffassung, die Milchquote sei unpfändbar, weil sie nicht nach §§ 398, 413 BGB abtretbar sei, und deshalb auch weder zur Sicherung abgetreten noch verpfändet werden könne (§ 1274 BGB), sondern nur in den öffentlich-rechtlich geregelten Übertragungsstellenverfahren (jetzt: §§ 11 ff. Milchquotenverordnung) übertragen werden könne.
28 
Die eingeschränkte Übertragbarkeit der Milchquote steht ihrer Pfändbarkeit (§§ 857 Abs. 1, 851 ZPO) und damit ihrer Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse indessen nicht entgegen.
29 
Ob die eingeschränkte Übertragbarkeit eines Vermögensrechts dessen Pfändbarkeit gem. §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO ausschließt, ist durch Auslegung des beschränkenden Gesetzes zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1999 - IX ZR 223/97 - BGHZ 141, 173/176). Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die Übertragbarkeit der Milchquote eingeschränkt, weil sie (grundsätzlich) nur Milcherzeugern zustehen darf, also an einen milcherzeugenden Betrieb gebunden ist, um zu verhindern, dass sie nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch verwendet wird, sondern dazu, unter Ausnutzung ihres Marktwertes (etwa durch Spekulation) rein finanzielle Vorteile aus ihr zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2006 - 3 C 32.05 -, juris). Diese Zielsetzung der Milchquotenverordnung wird durch die Pfändung der Milchquote indessen nicht beeinträchtigt, denn der Gläubiger kann sie nach einer Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht gem. § 857 Abs. 5 ZPO ebenso wie ihr Inhaber nur im Übertragungsstellenverfahren und nur an einen Milcherzeuger (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Milchquotenverordnung) übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2006 - 7 ZB 92/05 -, NJW-RR 2007, 1219).
30 
Die vom Beklagten gegen diese Entscheidung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Das Argument, der Bundesgerichtshof habe verkannt, dass ein Gebot im Übertragungsstellenverfahren nur von einem aktiven Milcherzeuger abgegeben werden könne, ist unzutreffend. Denn nach § 8 Abs. 2 Milchquotenverordnung kann die Milchquote in Sonderfällen (Erbfall usw.) zunächst auch von Personen übernommen werden, die selbst keine Milcherzeuger sind. Nach § 9 Abs. 1 Milchquotenverordnung sind diese Personen dann aber verpflichtet, die Milchquote innerhalb einer vorgegebenen Frist (als nicht aktive Milcherzeuger) im Übertragungsstellenverfahren an einen Milcherzeuger zu übertragen. Anderenfalls wird sie gem. § 9 Abs. 3 Milchquotenverordnung zugunsten der nationalen Milchquotenreserve eingezogen. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein Vollstreckungsgläubiger nicht gem. § 857 Abs. 5 ZPO sollte ermächtigt werden können, im Übertragungsstellenverfahren ein Gebot abzugeben.
31 
Wie bereits oben ausgeführt, heißt es allerdings in der Begründung zur Neufassung des wörtlich mit § 8 Milchquotenverordnung übereinstimmenden § 8 der Milchabgabenverordnung, aus der Bestimmung könne zugleich geschlossen werden, dass die Übertragung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Denn das in sich geschlossene Übertragungssystem der Milchabgabenverordnung sehe eine solche Übertragungsmöglichkeit nicht vor. Daher scheide nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch die Zugehörigkeit zu einer Insolvenzmasse grundsätzlich aus, weshalb auch die Sonderbestimmung des § 26 Milchabgabenverordnung (bzw. jetzt: Milchquotenverordnung) erforderlich sei. Diese Begründung (vgl. BR-Drucksache 935/06 v. 28.12.2006) ist nach der Erklärung des Beklagten eine Reaktion auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2006.
32 
Aus den Ausführungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der genannten Begründung ist indessen nicht zu folgern, dass die Milchquotenverordnung auch in diesem Sinne auszulegen ist. Zunächst ist die Begründung bereits in sich widersprüchlich. Wäre die Milchquote unpfändbar und gehörte deshalb nicht zur Insolvenzmasse, könnte der Insolvenzverwalter darüber überhaupt nicht verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Einer die Übertragbarkeit der Milchquote durch den Insolvenzverwalter einschränkenden Regelung in § 26 Milchabgabenverordnung (bzw. jetzt: in § 26 Milchquotenverordnung) hätte es dann überhaupt nicht bedurft. Dass in den genannten Verordnungen eine („insolvenzrechtliche“) Regelung des Inhalts getroffen werden sollte, dass der Insolvenzverwalter ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 1 InsO über nicht zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände soll verfügen dürfen, ist nicht anzunehmen, denn eine solche Bestimmung wäre von der gesetzlichen Grundlage der genannten Verordnungen (dazu sogleich) nicht gedeckt.
33 
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage i.S. des § 80 Abs. 1 GG der Milchabgabenverordnung ebenso wie der Milchquotenverordnung für die hier maßgeblichen Regelungen ist § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.06.2005 (BGBl. I, S. 1847). Nach dieser Bestimmung wird das Bundesministerium, d.h. das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 MOG), ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG vorgesehen sind (Mengen), Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist. In § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a MOG heißt es zwar u.a., in Rechtsverordnungen nach Satz 1 könne insbesondere die Übertragung von Mengen geregelt werden, wobei persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen vorgesehen werden könnten. Die Anordnung der Unpfändbarkeit der Milchquote in der Milchabgabenverordnung bzw. jetzt der Milchquotenverordnung ist jedoch keine persönliche Übertragungsbeschränkung im Sinne der genannten Norm.
34 
Das folgt aus dem Regelungszweck des § 8 Abs. 1 MOG. Denn nach Satz 1 dieser Bestimmung müssen die Anordnungen in der Rechtsverordnung zur Durchführung von Regelungen i.S. des § 1 Abs. 2 MOG erforderlich sein. Eine solche Regelung ist hier die Verordnung (EG) 1234/2007 (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 MOG). Die genannte EG-Verordnung dient der Schaffung einer gemeinsamen Agrarpolitik und einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (vgl. ihren Erwägungsgrund Nr. 1), nicht aber dem Schuldnerschutz in der Einzelzwangsvollstreckung oder der Insolvenz. Im Erwägungsgrund Nr. 30 zur genannten Verordnung heißt es dementsprechend, im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sei die mengenmäßige Beschränkung der Erzeugung über die Erhebung einer Abgabe über viele Jahre ein wesentliches Marktpolitikinstrument gewesen. Die Gründe für dessen Beibehaltung bestünden fort. Nach Erwägungsgrund Nr. 36 ist Hauptziel der Milchquotenregelung weiterhin, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Die Bestimmungen in Art. 65 ff. der Verordnung (EG Nr. 1234/2007) zielen dementsprechend auch auf die Regelung der genannten marktorganisatorischen Fragen ab. Normen, die bezwecken, die Landwirte - etwa zu ihrer Förderung - in Zwangsvollstreckung und Insolvenz zu begünstigen, sind darin indessen nicht enthalten.
35 
Wie letztlich bereits der BGH in seinem Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 92/05 -, a.a.O. ausgeführt hat, steht die Pfändbarkeit und damit verbunden die Zugehörigkeit der Milchquote zur Insolvenzmasse den marktorganisatorischen Zielsetzungen aber nicht entgegen. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Milcherzeuger selbst oder im Falle seiner Insolvenz der Insolvenzverwalter von der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch macht, die Quote im Übertragungsstellenverfahren an einen anderen Milcherzeuger zu veräußern.
36 
Mit anderen Worten, originär zwangsvollstreckungsrechtliche oder insolvenzrechtliche Regelungen ohne marktordnungsrechtliche Relevanz, wie die Anordnung der Unpfändbarkeit der Milchquote bzw. ihrer Nichtzugehörigkeit zur Insolvenzmasse, wären von Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und damit unwirksam (§ 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Deshalb kann die Milchquotenverordnung ungeachtet ihrer Begründung auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Ihre Wirksamkeit auf der Basis einer mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage übereinstimmenden Auslegung bleibt davon unberührt.
37 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen liegen auch die Voraussetzungen des § 26 Milchquotenverordnung für die Übertragung der Milchquote durch den Insolvenzverwalter vor. Die Gläubigerversammlung hat gem. §§ 156, 157 InsO die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Beigeladenen beschlossen und der Kläger in der Folgezeit die Insolvenzmasse veräußert. Dadurch haben die Insolvenzgläubiger von der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Milcherzeugungsbetrieb des Beigeladenen als Insolvenzschuldner (wie in § 26 Milchquotenverordnung vorgesehen) im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufzulösen. Eine andere Form der Betriebsauflösung besteht im Insolvenzverfahren auch nicht.
38 
Dass der Beigeladene weiter Milch erzeugt, und zwar - wie er vorträgt -, mit im wesentlichen identischen Produktionsmitteln, ändert daran nichts. Der Beigeladene kann diese Produktionsmittel weiterhin nutzen, weil sie nicht in die Masse gefallen sind bzw. die Verpächter bereit waren, ihm die entsprechenden Flächen trotz des Eintritts der Insolvenz zu überlassen. Von solchen Zufälligkeiten kann die Verwertbarkeit der Milchquote im Insolvenzverfahren aber nicht abhängig gemacht werden. Es genügt mit anderen Worten, dass die Gläubigerversammlung die Einstellung des Milcherzeugungsbetriebs beschlossen hat, mit dem der Beigeladene in Insolvenz gefallen ist.
39 
Der Beklagte trägt aber weiter vor, es komme gar nicht darauf an, dass der Beigeladene die Milchproduktion mit denselben Produktionsmitteln fortsetze. Daraus folge nur, dass die Milchquote im vorliegenden Fall erst recht nicht vom Insolvenzverwalter übertragen werden könne. Denn die Milchquote sei ein höchstpersönliches Recht, das dem Inhaber solange zustehe, wie er überhaupt „irgendwie“ Milch produziere. Hier bleibt schon offen, wieso die Milchquote „höchstpersönlich“ sein soll, obwohl sie in einem börsenähnlichen Verfahren u.a. flächen- und betriebsungebunden an andere Milcherzeuger übertragen werden kann. Das Argument des Beklagten, jeder Milcherzeugungsbetrieb müsse zur Vermeidung einer Überproduktion über eine Milchquote verfügen, ist zwar (wirtschaftlich) richtig, weil die Milcherzeugung ohne Milchquote in der Regel nicht gewinnbringend betrieben werden kann, rechtfertigt aber kein anderes Ergebnis. Ebenso wie sich ein Insolvenzschuldner auch sonst um neue Produktionsmittel bemühen muss, wenn er durch Neueröffnung eines Betriebes seine bisherige Tätigkeit weiterführen möchte, muss auch der Beigeladene eine neue Milchquote erwerben. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Die in § 811 Nr. 4 ZPO genannten Wirtschaftsgüter eines landwirtschaftlichen Betriebes unterfallen nicht der Einzelzwangsvollstreckung, weil sie der Schuldner zur Fortführung seines Betriebes benötigt. In der Insolvenz greift dieser Schutz nicht ein. Denn der Betrieb soll vollständig aufgelöst und zu Gunsten der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Anzumerken ist weiter, dass auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung des Beklagten offen bleibt, welchen Sinn das Tatbestandsmerkmal der Auflösung im Rahmen des Insolvenzverfahrens in § 26 Milchquotenverordnung haben soll.
40 
Die Freigabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen führt gleichfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, dass die Milchquote davon nicht erfasst wird. Ungeachtet dessen bezweckt die Freigabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Wesentlichen, insolvenzrechtliche Probleme zu vermeiden, die daraus resultieren können, dass ohne Freigabe der Neuerwerb in die Masse fallen würde (§ 35 Abs. 1 InsO), während umgekehrt die Neugläubiger aus der Insolvenzmasse keine Befriedigung erlangen können (§ 38 InsO).
41 
Der Beklagte versucht, aus der Definition des Betriebsbegriffs in der Verordnung (EG) 1234/2007 abzuleiten, dass ein Betrieb im Insolvenzverfahren solange nicht im Sinne des § 26 Milchquotenverordnung aufgelöst sei, wie der Insolvenzschuldner trotz eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Betriebsstilllegung „irgendwie“ noch Milch erzeuge. Der bereits oben dargelegte marktorganisatorische Regelungszweck der genannten Verordnung verdeutlicht jedoch, dass sich daraus dieses Ergebnis nicht ergibt.
42 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte weiter argumentiert, aufgrund des Vorrangs des öffentlichen Rechts gegenüber dem Insolvenzrecht stehe es dem Normgeber frei zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Milchquote übertragbar sei und damit vom Insolvenzverwalter als Bestandteil der Insolvenzmasse übertragen werden könne. Jedenfalls wenn eine solche Regelung durch Rechtsverordnung getroffen werden soll, bedarf es dafür einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Wie gezeigt, fehlt es aber an einer solchen.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2 VwGO.
44 
Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Milchquote durch den Insolvenzverwalter im Übertragungsstellenverfahren veräußert werden kann, noch nicht obergerichtlich geklärt ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2010 - 3 K 1198/09

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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Insolvenzordnung - InsO | § 45 Umrechnung von Forderungen


Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in

Zivilprozessordnung - ZPO | § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte


(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die P

Zivilprozessordnung - ZPO | § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere


(1) Nicht der Pfändung unterliegen1.Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigta)für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;b)für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine dam

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 413 Übertragung anderer Rechte


Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 8 Mengen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen,

Insolvenzordnung - InsO | § 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens


Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. S

Insolvenzordnung - InsO | § 156 Berichtstermin


(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Mögli

Insolvenzordnung - InsO | § 159 Verwertung der Insolvenzmasse


Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1274 Bestellung


(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 8 Grundsätze


(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie sch

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote


(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin 1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März,2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktoberbei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureic

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 16 Übertragungsstellen


(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost. (2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungs

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 3 Marktordnungsstelle


Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 12 Angebote


(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und3. die dem Anbieter zugewiesene

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 13 Nachfragegebote


(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten: 1. Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrage

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 11 Grundsätze


(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertr

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 9 Pflicht zur Weiterübertragung


(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbeschei

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 7 Überschussabgabe


Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von j

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 58 Aufhebung von Vorschriften


(1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet. (2) Soweit § 57 Absatz 2 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 26 Zwangsweise Übertragung


Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhab

Referenzen

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe

1.
im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und
2.
im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.

(1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.

(2) Soweit § 57 Absatz 2 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach dieser Verordnung fort.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,
2.
das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und
3.
die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.

(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei
a)
für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und
b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
2.
ein Nachweis
a)
über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 2 verlagert worden ist,
b)
über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und
c)
darüber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.

(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer an einem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine Quoten im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.

(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,
2.
Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert,
3.
die Betriebsnummer des Nachfragers und
4.
die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.

(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nummer 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.

(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Absatz 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.

(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost.

(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz.

(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13 Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Absatz 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.

(5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und dem folgenden Zwölfmonatszeitraum der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich.

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.

(2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.

(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.

(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.

(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Absatz 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt. Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertragungsstellentermin.

(2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.

(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.

(4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe

1.
im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und
2.
im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.

(1) Die Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295) wird aufgehoben, soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner Bestimmungen anordnet.

(2) Soweit § 57 Absatz 2 der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung die Fortgeltung von Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), anordnet, gelten diese Bestimmungen auch nach dieser Verordnung fort.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,
2.
das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und
3.
die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.

(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei
a)
für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und
b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
2.
ein Nachweis
a)
über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 2 verlagert worden ist,
b)
über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und
c)
darüber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungsstellentermin vorgenommen werden, sind auf die von dem Nachweis erfasste Quote nur anrechenbar, soweit die Quote nicht übertragen wird.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nummer 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf Antrag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.

(5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Quote zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Quote auf den Anbieter bei dem vorherigen Inhaber der Quote im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer Härte nicht sein, wer an einem der beiden vorangegangenen Übertragungsstellentermine Quoten im Rahmen eines Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Anerkennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4 unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen.

(1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Höhe der nachgefragten Quote und das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,
2.
Name und Anschrift des Käufers, an den der Nachfrager liefert,
3.
die Betriebsnummer des Nachfragers und
4.
die für besondere Übertragungen des Nachfragers zuständige Landesstelle.

(2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch, hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat, in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Absatzes 1 Nummer 2 Name und Anschrift des Käufers, an den er liefern wird, anzugeben.

(3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen, wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Gesamtentgelts beigefügt ist. Scheidet der Nachfrager aus dem Übertragungsstellenverfahren aus oder ist nach § 19 Absatz 5 Satz 2 sein Entgelt bei der Übertragungsstelle eingegangen, wird die Sicherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht innerhalb der in § 19 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen freigegeben.

(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost.

(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Gebote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen fristwahrend eingereicht werden können, sind die Errichtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West, wobei die für die Vornahme der Übertragungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwischen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der Zwischenpreis und der Kürzungssatz.

(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West der Berechnungsstelle West die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 13 Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymisierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellentermin zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West berechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltausgleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Entgeltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berechnungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbereichs West. § 14 Absatz 1 Satz 3 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.

(5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Übertragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbereich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Absatz 2 verlagert, ist im Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung und dem folgenden Zwölfmonatszeitraum der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich maßgeblich.

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.

(2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.

(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.

(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.

(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin

1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.

(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.

(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Einreichfrist nach § 14 Absatz 1 für den nächsten Übertragungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der Übertragungsfrist unberücksichtigt. Kommt es in dem Übertragungsbereich, der für den Übernehmer maßgeblich ist, an einem oder beiden Übertragungsstellenterminen zu keinem Gleichgewichtspreis, verlängert sich die Übertragungsfrist einmalig um einen Übertragungsstellentermin.

(2) Die Übertragung einer Anlieferungsquote im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens ist nur zulässig, wenn die Quote zum ersten Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1 angeboten wird.

(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertragungsfrist, ist die Quote einzuziehen. Im Falle einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert werden.

(4) Wird die Übernahme der Quote von dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten, tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernahme.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Quoten können nur im Rahmen und nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertragung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft sowie schriftlich zu erfolgen.

(2) Übernehmer einer Quote kann nur ein Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle

1.
einer Erbfolge im Sinne des § 21 Absatz 1,
2.
einer Übertragung nach § 21 Absatz 2 zwischen
a)
Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern oder
b)
Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des übernehmenden Verwandten Milcherzeuger ist,
3.
der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abgeschlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 und
4.
der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vorgenommenen zeitweiligen Übertragung.

(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertragung auf einen Dritten unzulässig.

(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Quote nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeitpunkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt ist. Im Falle der Rückübertragung einer Quote ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart worden oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Quote entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölfmonatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt die nach Satz 1 oder 2 auf Grund der Vermarktung beim Übertragenden verbleibende Quote ab dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums als übertragen.

(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung einer Quote kann schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rückübertragung beim Rückübertragenden verbleibt. Liegt weder eine Vereinbarung nach Satz 1 noch eine Vereinbarung über die sofortige Rückübertragung der noch nicht genutzten Quote vor und führt der Übertragende die Milcherzeugung fort, ist zum Zwecke der Zuordnung der in dem Zwölfmonatszeitraum der Rückübertragung noch nicht genutzten Quote eine Aufteilung nach Satz 3 zugrunde zu legen. Die insgesamt rückzuübertragende Quote wird entsprechend den beiden nach Tagen bemessenen Zeiträumen vom Beginn des Zwölfmonatszeitraums bis zum Zeitpunkt der vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Rückübertragung und von diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums aufgeteilt und die bereits zur Vermarktung genutzte Quote vorrangig beim Rückübertragenden berücksichtigt.

(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Bescheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die der Übernehmer das Innehaben der Quote nicht geltend machen kann.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Die zwangsweise Übertragung einer Quote zur wirtschaftlichen Verwertung insbesondere im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahrens ist nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsarten möglich, soweit der Inhaber der Quote seine Quote nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt. Die Quote wird insbesondere nicht mehr zur Milcherzeugung benötigt, wenn der Inhaber der Quote über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung aufgelöst oder zusammen mit der Quote nach § 22 Absatz 1 Satz 1 übertragen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.