Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 11 Grundsätze

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 11 Grundsätze
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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung Inhaltsverzeichnis

(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungsstellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und Nachfrager Anlieferungsquoten übernehmen. Die Summe der übertragenen und die Summe der übernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.

(2) Die Übertragung und die Übernahme der Quoten erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je Kilogramm Quote. Das Entgelt wird in Form eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen Angebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den jeweiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständigen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungsbereichs eingegangen sind.

(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungsstellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen Entgelts.

(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle gebunden ist.

(5) Übertragen und übernommen werden Quoten zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (Standardfettgehalt). Angebotene Quoten werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet.

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(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenverfahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle der Länder des Übertragungsbereichs Ost. (2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertragungs

(1) Soweit Quoten nach § 48 Absatz 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht

(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Absatz 2 Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er die Quote bis zum Ablauf des zweiten Übertragungsstellentermins im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1, der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbeschei
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published on 12/10/2010 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.06.2009 rechtswidrig war.Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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