Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 7 Überschussabgabe

Milchquotenverordnung - MilchQuotV | § 7 Überschussabgabe
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Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung Inhaltsverzeichnis

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Überschussabgabe zu erheben ist, wird die Überschussabgabe

1.
im Falle von Lieferungen im Sinne der EU-Milchquotenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungsquote unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und
2.
im Falle von Direktverkäufen von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufsquote überschreiten.

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(1) Pachtverträge, die Quoten nach § 7, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535
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published on 12/10/2010 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.06.2009 rechtswidrig war.Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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