Marktorganisationsgesetz - MOG | § 8 Mengen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung


(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 11 Beweislast


Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsber

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von 1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 die Bundesfinanzverwaltung,2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nummer 4 die Marktordnungsstelle. (2) Als für di
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 6 Vergünstigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmu

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Juli 2018 - Au 8 K 17.1728

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Nov. 2014 - W 3 K 14.972

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Juni 2016 - B 4 K 14.512

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor 1. Die Bescheide des Beklagten vom 16.07.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 24.06.2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Kürzung der für das Kalenderjahr 2011 bewilligten Betriebsprämie, Ausglei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.16

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.16 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 411 H

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. März 2018 - 5 S 2639/15

bei uns veröffentlicht am 07.03.2018

Tenor Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. August 2014 - 12 K 2806/12 - geänder

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 23. Sept. 2015 - 11 K 2347/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 28. August 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Aug. 2015 - 7 K 1167/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des E.         der M.                     O.         -X.         als M1.                  vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsich

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Juli 2014 - 3 C 23/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Ka

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Nov. 2013 - VII B 87/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Da er mit seinen Milchlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 seine Anlieferungs-Referen

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Nov. 2013 - VII B 86/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Da er mit seinen Milchlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 seine Anlieferungs-Referen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 K 11/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2010 - 3 K 1198/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.06.2009 rechtswidrig war.Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 29. Apr. 2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entsch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2004 - 10 S 557/04

bei uns veröffentlicht am 22.06.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. April 2003 - 6 K 1174/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des...