Tenor

Soweit die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie aufgrund dieser Bewertung erneut über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung zu bescheiden.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung in der Abiturprüfung im Fach Deutsch.
Die Klägerin war Schülerin der xxx, die als staatlich genehmigte Ersatzschule von dem Beklagten zu 1) betrieben wird. An dieser Schule legte sie im Frühjahr 2012 ihre Abiturprüfung ab, in der sie unter Berücksichtigung der Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch mit 9 Punkten die Gesamtnote 1,5 erreichte. Ein entsprechendes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife wurde der Klägerin unter dem 15.06.2012 ausgestellt.
Die schriftliche Prüfungsleistung im Fach Deutsch, die auf eine vergleichende Interpretation der Gedichte „Ein Beispiel von ewiger Liebe“ von Erich Kästner und „Nur nicht“ von Erich Fried bezogen war, war zunächst von der Fachlehrerin der Klägerin mit 14 Punkten bewertet worden. Hierfür führte sie zur Begründung aus, die Gedichtinterpretationen würden sehr strukturiert und schlüssig entwickelt. Die wesentlichen lyrischen Mittel würden in die Interpretation einbezogen. Die Flüchtigkeit des Ortes und die Geschwindigkeit des Gedichts von Kästner würden aufgegriffen. Ebenso werde die Zufälligkeit und Beiläufigkeit der für das lyrische Ich schicksalshaften Begegnung thematisiert. Sehr sensibel werde die Irrealität der Liebe verdeutlicht. Der Titel, die lyrischen Mittel, der Ort, die Inhalte der Abschnitte würden zur Interpretation herangezogen. Bei der Interpretation des Gedichtes von Erich Fried werde sofort die Realität der Liebe thematisiert, die starke Emotionalität des Gedichtes, welche sich hinter der sachlichen Darstellung verberge, werde herausgearbeitet. Die Grundlage beider Gedichte sei ein gelungener Umgang mit Zitaten aus dem Gedicht, die schlüssig interpretiert würden. Bei dem Vergleich würden die verschiedenen Gesichtspunkte sprachlicher und inhaltlicher Art aufgegriffen. Den Schwerpunkt bilde das Thema reale und irreale Liebe. Die Arbeit sei sprachlich angemessen formuliert und weitgehend fehlerfrei. Abschließende Worte allgemeiner Art zur Thematik der Liebe fehlten, seien jedoch bereits in der Einleitung der Interpretation erfolgt.
Die Zweitkorrektorin der Arbeit bewertete die Prüfungsleistung mit 10 Punkten und führte hierfür zur Begründung aus: Die Einleitung führe gut auf die beiden inhaltlichen Pole der Gedichte hin. In der Interpretation des Gedichtes von Kästner werde der illusorische Charakter der Liebe gut herausgearbeitet. Die Versachlichung und die Ironie seien nicht erkannt worden. Einige sprachliche Mittel seien richtig untersucht worden. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die sprachliche Gestaltung noch mehr in Beziehung zum Inhalt gesetzt worden wäre. Dies sei bei der Interpretation des Gedichtes von Fried besser gelungen. Der Vergleich benenne die wesentlichen formalen und inhaltlichen Unterschiede und führe sie aus. Die vergleichende Untersuchung sei jedoch relativ kurz und gehe hinsichtlich der sprachlichen Gestaltung nicht in die Tiefe. Sprachlich sei die insgesamt noch gute Arbeit bis auf wenige Unsicherheiten im Satzbau flüssig zu lesen.
Der mit der Endbeurteilung der Prüfungsleistung beauftragte Drittkorrektor xxx setzte als endgültige Bewertung 9 Punkte fest. Dieser Festsetzung lag seine Entscheidung zur Neukorrektur des gesamten Deutsch-Kurses der Klägerin zugrunde, die er auf der Grundlage einer „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung der Abiturarbeiten“ getroffen und unter dem 10.05.2012 gegenüber dem Regierungspräsidium im Wesentlichen damit begründet hatte, dass weder in der Erst- noch in der Zweitkorrektur die Korrekturrichtlinien eingehalten worden seien. In beiden Korrekturdurchgängen seien Fehler nicht mit der gebotenen Gewissenhaftigkeit gekennzeichnet worden. Es sei auch nach der Zweitkorrektur nur ein Bruchteil der Fehler angestrichen gewesen. Dies habe häufig zu einer Fehleinschätzung der Ausdrucksfähigkeit geführt. Insbesondere vom Erstkorrektor seien auch immer wieder vermeintliche Fehler zu Unrecht angestrichen und Fehlerzeichen jenseits der Richtlinie verwendet worden. Ein weiteres Manko sei, dass von beiden Vorkorrektoren so gut wie keine inhaltlichen Korrekturzeichen verwendet worden seien, ein Befund, der sich auch in der Bewertung niedergeschlagen habe. Die Kommentare zu den Arbeiten seien überwiegend ausführlich. Immer wieder aber bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Kommentar und dem Befund, den der Text zeige. Insbesondere die Erstkorrektur nehme seines Erachtens die Arbeiten durchweg zu wenig differenziert und mit zu wenig kritischer Distanz war. Das gelte teilweise auch für die Zweitkorrektur, die den Texten im Mittel aber in der schriftlichen Beurteilung etwas besser gerecht werde. Es zeigten sich aber häufig deutliche Diskrepanzen zwischen Kommentar und Benotung. Die Bewertungen der beiden Vorkorrektoren seien - gerade auch im Vergleich mit anderen Kursen - nicht realistisch und zum Teil deutlich zu hoch.
Zur Begründung der endgültigen Bewertung der Leistung der Klägerin mit neun Punkten führte der Drittkorrektor aus: Die Verfasserin leite mit einem zentralen Aspekt gut ein. Die Interpretation des Kästner gehe - nach einer in der Luft hängenden und zum Teil fehlerhaften Formbeschreibung - am Text entlang. Der fantasmatische Charakter dieser Liebe werde klar erkannt, die Fixiertheit des lyrischen Ichs auf sich selbst hätte indes deutlicher benannt werden können. Es befänden sich einige plausible Deutungsansätze (Alltäglichkeit, Rasanz, Überschrift im Kontrast zum Gedicht), immer wieder aber komme die Deutung kaum in die Tiefe, ja nähere sich bisweilen der Paraphrase (z.B. Seite 4 f). Dies habe auch damit zu tun, dass sprachliche Mittel zu wenig konsequent herangezogen und zum Teil nicht plausibel gedeutet würden. Das reflexive Spiel mit Versatzstücken bleibe unberücksichtigt. Die Kernaussage des Gedichts von Erich Fried werde klar herausgearbeitet. Die Begründung am Text ziehe jedoch zu wenig die sprachlichen Mittel heran, ja stehe in der Gefahr, sie zu übersehen (vgl. Seite 10). Die Begründungen seien nicht immer nachvollziehbar, teilweise neige der Aufsatz auch hier zur bloßen Inhaltswiedergabe. Der Vergleich habe einen zentralen Aspekt, der klar formuliert werde. Dieser Aspekt könne aber ergiebiger ausgeführt werden. So bleibe der interpretative Ertrag insgesamt bei guten Ansätzen überschaubar. Der Aufsatz zeige ein gutes Ausdrucksvermögen, weise aber auch elementare Schwächen in der Fachsprache auf (passim „Abschnitt“ und „Zeile“ statt Strophe und Vers). Unsicherheiten im Satzbau, Z und R trübten den Gesamteindruck ein wenig. Angesichts der Form könne nicht mehr von einer guten Arbeit gesprochen werden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2012 legte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg gegen das „Abiturzeugnis“ Widerspruch ein. Dabei verwies dieser darauf, dass das Widerspruchsverfahren wegen § 15 AGVwGO wohl ausgeschlossen sei. Da aber in § 15 Nr. 2 AGVwGO für die Leistungsbewertung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung eine Ausnahme vom Wegfall des Widerspruchsverfahrens bestehe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Abitur als Voraussetzung zum Zugang zu Berufen als eine Prüfung in diesem Sinne eingeordnet werde, werde vorsorglich Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch wurde, nach einer Rückfrage des Regierungspräsidiums, unter dem 18.12.2012 im Wesentlichen damit begründet, dass der Drittkorrektor zwar zu Recht in die Bewertung der Abiturarbeit einzuschalten, dieser bei seiner Endbeurteilung jedoch an den Rahmen gebunden gewesen sei, der durch die Noten des Erst- sowie des Zweitkorrektors gebildet werde. Soweit der Endbeurteiler für sich in Anspruch nehme, den vorgegebenen Rahmen deshalb überschreiten zu können, weil die Erst- und Zweitkorrektorinnen aus seiner Sicht nicht die Korrekturrichtlinien eingehalten hätten und die Punkteverteilung nicht akzeptiert werden könne, finde dies in den Normen der NGVO keine Stütze. Die entsprechende Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg an die Endbeurteiler verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Kriterium der fehlenden Einhaltung der Korrekturrichtlinien sei (etwa in Hinblick auf die korrekte Verwendung von Korrekturzeichen) auf die Einhaltung von Formalia durch die Korrektoren bezogen, die für die Bewertung der Arbeit als solche nicht entscheidend seien. Das weitere Kriterium, ob die Punkteverteilung jeweils akzeptiert werden könne, sei ebenfalls nicht geeignet, um die grundsätzliche Regelung zum Einsatz eines Erst- und Zweitkorrektors außer Kraft zu setzen. Denn hier werde der subjektive Bewertungsmaßstab des Drittkorrektors an die Stelle der Bewertungen der eigentlich zuständigen Prüfer gesetzt. Insofern widerspreche es bereits dem Rechtsstaatsgebot, wenn derjenige, der die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nach subjektivem Empfinden feststellen könne, auch gleichzeitig die an einem solchen orientierte Neubewertung der Prüfungsleistungen vornehme. Unabhängig von der bestehenden Rechtswidrigkeit der Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums habe der Drittkorrektor bei seiner Entscheidung für eine eigenständige Neukorrektur des gesamten Deutschkurses der Klägerin die dort niedergelegten Anforderungen nicht beachtet. Denn seine Entscheidung sei auf keine konkrete Arbeit des Kurses bezogen. Jedenfalls führe er keinen Nachweis darüber, dass die Kriterien der Arbeitsanweisung für eine Neubewertung auch bei der konkreten Arbeit der Klägerin erfüllt seien. Die bloße Behauptung, dass dem bei allen Arbeiten so sei, könne nicht ausreichen. Schließlich habe der Endbeurteiler bei seiner Beurteilung der Prüfungsleistung der Klägerin auch überzogene und willkürliche Maßstäbe sowie unsachliche Kriterien angelegt. An zahlreichen Stellen würden fehlende Belege kritisiert, obwohl die Arbeit aus den zwei kurzen Gedichten zitiere und die entsprechenden Passagen in Anführungszeichen gesetzt worden seien. Sofern an 11 Stellen der Ausdruck kritisiert werde, handele es sich immer um den Wiederholungsfehler, dass die Strophen des Gedichtes mit „Abschnitt“ bezeichnet worden seien. Sofern auf Seite 5 der Arbeit drei Grammatikfehler angestrichen seien, seien die dortigen Passagen grammatisch korrekt.
Der zu den Einwendungen um Stellungnahme gebetene Drittkorrektor xxx führte mit Schreiben vom 11.05.2013 aus, dass er die Entscheidung, sämtliche Arbeiten des Deutschkurses der Klägerin ohne Bindung an die Vornoten der Erst- und Zweitkorrektorin zu bewerten, nicht leichtfertig, sondern im Bewusstsein der damit verbundenen hohen Verantwortung getroffen habe. Seine breite Erfahrung ermögliche es ihm jedoch, die vorliegenden Arbeiten mit anderen Arbeiten und deren Bewertung zu vergleichen. Dabei beruhe diese Erfahrung nicht allein darauf, dass er seit mehreren Jahren als Endbeurteiler eingesetzt sei, sondern vor allem darauf, dass er im Jahr 2012 insgesamt drei Kurse als Endbeurteiler habe miteinander vergleichen können. Hinzu komme, dass er seit vielen Jahren als Fachberater für Deutsch im Austausch mit vielen Kollegen verschiedener Schulen stehe und es auch zu seinen Aufgaben als Fachberater gehöre, die Korrekturergebnisse des Abiturs nach Abschluss des Verfahrens noch einmal kritisch zu evaluieren. Bei seiner Entscheidung sei er - mit den Arbeitsanweisungen - davon ausgegangen, dass ein Verlassen des Rahmens, der durch die Erst- und die Zweitkorrektur vorgegeben sei, nur dann möglich sei, wenn alle Arbeiten des Kurses wegen Verstoßes gegen Korrekturrichtlinien neu korrigiert werden müssten, dass also eine Beschränkung auf den Einzelfall selbst dann nicht möglich sei, wenn es sich insoweit um einen „Ausnahmefall“ handeln würde. Entsprechend fuße seine Entscheidung zur Neubewertung der Arbeit der Klägerin auf einer Prüfung aller Arbeiten des Kurses. Hieraus folge notwendig die generalisierende Formulierung der Begründung dieser Entscheidung. Soweit ihm konkret vorgeworfen werde, er habe den Ausnahmefall aufgrund seiner - gegenüber den Bewertungsmaßstäben der Erst- und Zweitkorrektorinnen - „subjektiv verschärften Kriterien“ angenommen, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr habe er seine Maßstäbe an den Vergleichsarbeiten orientiert, die ihm ebenfalls zur Korrektur übertragen worden seien. Insoweit müsse er darauf hinweisen, dass er durchaus auch sehr gute Noten vergeben und bestätigt habe, nur eben nicht in dem Kurs der Klägerin, der insoweit allerdings eine Ausnahme darstelle. Zuzugeben sei, dass die von ihm an den Vorkorrekturen gerügte fehlerhafte oder fehlende Verwendung der vorgegebenen Korrekturzeichen auf den ersten Blick einen formalen Fehler beträfen und zum Teil auch den Ermessensspielraum des Korrektors berührten. Allerdings sei der Mangel bei der von ihm gerügten Korrekturkohorte so gravierend, dass er ein deutliches Indiz dafür biete, dass auch inhaltliche Defizite nicht hinreichend wahrgenommen worden seien. Diesem Indiz sei er dann auf der Ebene der Bewertung und Begründung nachgegangen. Sofern ihm in Bezug auf die Arbeit der Klägerin vorgeworfen werde, dass seine Bewertung überzogene Maßstäbe anlege und er die Note aufgrund von Formfehlern herabgesetzt habe, liege dem ein Missverständnis zugrunde. Es gehe klar aus der Begründung seiner Bewertung hervor, dass diese im Wesentlichen auf inhaltlichen Gründen beruhe. Sofern er ausgeführt habe, dass die Arbeit „angesichts der Form“ nicht mehr im guten Bereich angesiedelt werden könne, finde dies seine Berechtigung darin, dass die sprachliche Form nicht nur eine Formalie sei, wie es die Klägerin nahelegen wolle, sondern unter dem Aspekt der Ausdrucksfähigkeit sowie der Fähigkeit zu präziser Formulierung und adressatenangemessener Darstellung ein wichtiges Bewertungskriterium. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass er auf das Fehlen genauer Belegstellen hingewiesen habe, sei dies für die Bewertung der Arbeit im Ganzen nicht zentral gewesen. Allerdings gehöre das Anführen genauer Belegstellen zum Darstellungsstandard der Gedichtinterpretation. Seine Kritik an der fehlerhaften Bezeichnung der Strophe als Abschnitt betreffe Anforderungen an die Fachsprache, wie sie bereits in der Unter- und Mittelstufe zum Standard gehörten. Sofern von der Klägerin eingewendet werde, dass er zu Unrecht das Fehlen einer Begründung moniere, werde das entsprechende Korrekturzeichen (Bg) missverstanden. Dieses beziehe sich auf die fehlende Plausibilität der vorhandenen Begründung. Die als Grammatikfehler bezeichnete Verwendung des Präteritums bei der Wiedergabe des Gedichts von Kästner sei zu Recht angestrichen, da sich eine Interpretation auf einen präsenten Text beziehe und das Geschehen deshalb nicht - wie bei einer Nacherzählung - in der Vergangenheitsform wiedergegeben werde. Insgesamt halte er bei einer erneuten Überprüfung der Arbeit an seiner Bewertung fest.
10 
Im März 2013 legte die Klägerin auch gegenüber dem Träger der xxx Schule xxx, dem Beklagten zu 1), Widerspruch ein. Dieser sei als Beliehener für das Abiturzeugnis verantwortlich.
11 
Am 20.6.2013 hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) Klage erhoben.
12 
Unter dem 15.07.2013 hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert.
13 
Nachdem die Klägerin ihre Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, führt sie zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) aus: Es bestehe ein Rechtschutzbedürfnis daran, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Abitur im Fach Deutsch aufgehoben und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorgenommen werde. Eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung mit 12 Punkten und mehr würde zu einer Verbesserung ihrer Gesamtnote im Abitur um 1/10 Note führen. Dies sei bei einer Bewerbung um einen Studienplatz im Fach Medizin, wie er aktuell ins Auge gefasst werde, von Bedeutung. Jedenfalls aber finde die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesene Note im Fach Deutsch im Rahmen eines jeden Bewerbungsgesprächs besondere Beachtung.
14 
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch durch den Endkorrektor wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen: Wenn die NGVO für den Regelfall eine Bindung des Drittkorrektors an den Rahmen der Noten der Vorkorrektoren bestimme, müsse die Atypik, die ein Abweichen von diesem Rahmen ermögliche, auf den Fall der fehlerhaften Vorkorrektur beschränkt bleiben. Auch der Drittkorrektor müsse den Bewertungsspielraum der bestellten Erst- und Zweitkorrektoren achten. Objektive Bewertungsfehler der Vorkorrektoren habe der Drittkorrektor jedoch nicht aufgezeigt. Er setze vielmehr seinen eigenen strengeren Maßstab an die Stelle der Bewertung der Arbeit durch die Erst- und die Zweitprüferin.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das beklagte Land zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie aufgrund dieser Bewertung erneut über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung zu bescheiden.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die gegen das Land gerichtete Klage dürfte zwar zulässig sein, sie sei jedoch in der Sache unbegründet. Sowohl die Einsetzung eines Drittkorrektors als auch dessen Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch seien rechtmäßig erfolgt. Der Einsatz des Drittkorrektors und dessen Freiheit von vorgegebenen Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektorinnen beruhe auf der in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO vorgesehenen Möglichkeit der Schulaufsicht zur Intervention bei Verstößen der Korrektoren gegen die Korrekturrichtlinien. Es entspreche der Arbeitsanweisung und sei auch sachgerecht, dass dann, wenn - wie hier - bei zumindest einer Arbeit eines Kurses ein Verstoß gegen die Korrekturrichtlinien gegeben sei oder die Punkteverteilung nicht akzeptiert werden könne, alle Arbeiten des Kurses durch den Drittkorrektor neu und eigenständig zu bewerten seien. Im konkreten Fall habe der Drittkorrektor in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt, warum sowohl in der Erst- als auch in der Zweitkorrektur die Voraussetzungen für eine Neukorrektur gegeben gewesen seien. Hierbei sei es unbedenklich, wenn der Drittkorrektor, der diese Voraussetzungen feststelle, gleichzeitig auch die Neukorrektur vornehme. Anderenfalls würde eine vierte Korrektur durchgeführt. Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung des Drittkorrektors als solche wende, seien - auf der Grundlage der hierzu eingeholten Stellungnahme des Drittkorrektors - relevante Rechtsfehler bei der Bewertung nicht erkennbar. Insoweit sei auf die Stellungnahme des Prüfers zu verweisen.
20 
Der Kammer liegen neben der Verfahrensakte und der einschlägigen Akte des Regierungspräsidiums Freiburg zum Widerspruch der Klägerin die Gerichtsakte und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg zu dem Verfahren 2 K 1145/13 vor, welches gemeinsam mit dem Verfahren der Klägerin verhandelt wurde. Auf den Inhalt dieser Akten, die den Beteiligten bekannt sind, wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
22 
Die gegenüber dem Beklagten zu 2) aufrecht erhaltene Klage ist zulässig (hierzu zu I.) und begründet (hierzu zu II.).
I.
23 
1. Die auf eine Neubescheidung der Klägerin über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthaft. Die von der Klägerin als rechtswidrig angesehene Bewertung ihrer schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch stellt eine Teilnote ihrer Abiturprüfung dar, die unmittelbar in die Berechnung und Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung eingeflossen ist. Dieses Gesamtergebnis der Abiturprüfung wird nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen v. 13.03.2002 - WaldorfAbiPrV 2002 - (GBl. S. 162; geänd. d. VO v. 20.02.2007; GBl. S. 187), die nach § 9 Satz 2 der WaldorfAbiPrV v. 28.04.2011 (GBl. 2011, 209) letztmals auf die im Schuljahr 2011/2012 stattfindende Abiturprüfung der Klägerin Anwendung findet, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt und zusätzlich zu der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife als Gesamtnote bekannt gegeben. Der bekannt gegebenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag, die in einem später nach § 7 Abs. 4 WaldorfAbiPV 2002 auszustellenden Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife nachrichtlich ausgewiesen ist, kommt im Hinblick auf das bei der Vergabe von Studienplätzen maßgebliche Merkmal des Grads der Qualifikation ein eigener rechtlicher Regelungscharakter zu (vgl. hierzu - wenn auch mit Blick auf das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).
24 
2. Die Klage ist auch zu Recht gegen den Beklagten zu 2) gerichtet. Er ist als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, das als obere Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 34 Abs. 1 SchG) über den unselbständigen Prüfungsausschuss die Abiturprüfung auch an den Waldorfschulen abnimmt und dem die Feststellung des Ergebnisses dieser Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss als Behörde zugerechnet wird. Diese Zurechnung beruht darauf, dass die Abiturprüfung an der als - nichtregelschulakzessorische Ersatzschule anerkannten - Waldorfschule von einem Prüfungsausschuss abgenommen wird, der vom Regierungspräsidium ad hoc und nur für die jeweilige Schule gebildet wird (vgl. § 6 Abs. 1 WaldorfAbiPrV 2002 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - v. 24.07.2001, GBl. S. 518 mit späteren - hier nicht relevanten - Änderungen) und der deshalb aufgrund seiner fehlenden organisatorischen Selbständigkeit als unselbständiger Teil dieser Behörde handelt (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, S 10 f ; Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, a.a.O.; Urt. v. 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, NVwZ-RR 1990, 479 und Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; zur fehlenden Relevanz, dass die Entscheidung auf Vornoten anderer Entscheidungsträger beruht vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, Buchholz 421.0 Nr. 155).
25 
Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass einer Waldorfschule ebenso wie anderen staatlich anerkannten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht übertragen ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Denn abgesehen davon, dass sich die Anerkennung einer Waldorfschule nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG darauf beschränkt, die Schüler in der Klasse 13 auf die Hochschulreife vorzubereiten (zur fehlenden Verantwortung einer Waldorfschule für die Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1990 - 9 S 1387/89 -, juris Rn. 51), ist der Umfang der Beleihung einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch die zitierten Regelungen der Abiturverordnungen von vornherein normativ beschränkt worden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausschlusses von Privatschulen aus dem Bereich der auf die Zuerkennung der Hochschulzugangsberechtigung zielenden Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2011 - 9 S 2188 -, juris Rn. 52). Sofern für den Bereich der Waldorfschulen Regelungen zur Durchführung der Abiturprüfung getroffen worden sind, die von denen der Abiturverordnung für Gymnasien in Normalform abweichen, begründen diese eine noch deutlichere Anbindung der Durchführung der Prüfung an das Regierungspräsidium, da hier die Schüler - anders als an staatlichen Schulen oder regelschulakzessorischen Ersatzschulen - nicht durch den Schulleiter, sondern unmittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung zugelassen werden (§ 2 Abs. 3 WaldAbiPV) und über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinaus auch der Leiter der schriftlichen Prüfung und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses von dieser Behörde bestimmt werden (§ 6 Nr. 3 WaldAbiPrV 2002).
26 
3. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) am 15.07.2013 erhobene Klage ist nicht verfristet.
27 
a) Zwar wäre die Klage gegen das ohne Rechtsbehelfsbelehrung spätestens am 15.06.2012 bekannt gegebene Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin nach §§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2; 58 Abs. 2 VwGO innerhalb einer Jahresfrist zu erheben gewesen, die damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO; § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 15.06.2013 abgelaufen war. Denn mit der Zurechnung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden als Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg liegt ein Fall vor, in dem es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht bedarf und in dem deshalb nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts innerhalb der Klagefrist unmittelbar Klage erhoben werden muss.
28 
Auch kann die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung, wie sie hier angefochten ist, nicht als Fall der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung angesehen werden, der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGVwGO aus der landesrechtlichen Regelung zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens herausgenommen worden ist. Denn die Abiturprüfung ist keine „berufsbezogene Prüfung“ im Sinne dieser Norm. Die mit ihr zu erlangende Allgemeine Hochschulreife ist ebenso wie die in dieser Prüfung erreichte Gesamtnote (nur) auf die Zulassung zu einem Hochschulstudium oder - zumindest faktisch - zu einer Berufsausbildung, nicht jedoch unmittelbar auf die Qualifizierung in einem bestimmten Beruf bezogen. Sofern es aufgrund der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit einer Prüfungsentscheidung auch im Rahmen der Abiturprüfung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bedarf, in welchem die Prüfer substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertung zu überdenken haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, NVwZ-RR 1998, 176), kann dieses Überdenkensverfahren auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens während eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden, wobei letzteres gegebenenfalls ausgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132, 138 ff).
29 
b) War demnach bei Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2) die Klagefrist abgelaufen, so ist die Klage dennoch nicht unzulässig. Denn der Klägerin war hinsichtlich dieser Frist nach § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war auch unter Zurechnung des Verhaltens ihres Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ohne Verschulden gehindert, die einjährige Klagefrist einzuhalten. Es kann weder der Klägerin selbst noch ihrem Bevollmächtigten als Verstoß gegen die ihnen zumutbare Sorgfalt bei der Rechtsverfolgung vorgeworfen werden, dass sie die Klage gegen das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung nicht bereits innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe dieses Ergebnisses erhoben haben. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 27.09.2012 beim Regierungspräsidium Freiburg gegen das „Abiturzeugnis“ Widerspruch eingelegt und dabei ausdrücklich auf die - aus seiner Sicht bestehende - Rechtsunsicherheit hingewiesen, ob der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 15 AGVwGO auch auf die Abiturprüfung zu beziehen sei oder ob es sich insoweit um eine berufsbezogene Prüfung handele, für die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO nach wie vor ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Diese offen gelegte Rechtsunsicherheit führt hier deshalb dazu, dass der letztlich gegebene und regelmäßig irrelevante Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt ist, weil das Regierungspräsidium Freiburg auf diesen Hinweis in keiner Weise mit dem Einwand einer tatsächlich gegebenen Unzulässigkeit des Widerspruchsverfahrens reagiert und die Klägerin auf ein mögliches Klageverfahren verwiesen hatte. Vielmehr wurde das Widerspruchsverfahren - entsprechend der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumten eigenen Unkenntnis von der Regelung des § 15 Abs. 1 AGVwGO - ohne jegliche Zulässigkeitsbedenken inhaltlich betrieben. So wurden die - nach einer Bitte um Vorlage einer „Widerspruchsbegründung“ - vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwendungen an den Drittkorrektor der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung und Stellungnahme weitergeleitet. Auch wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 27.06.2013 mitgeteilt, dass man auf der Grundlage des Überdenkens der Einwendungen durch den Drittkorrektor keinen Rechtsfehler erkenne, und den Widerspruch deshalb zurückweisen werde. Dieses Verhalten, das die Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt hatte, hatte zur Folge, dass der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Zulässigkeit des eingelegten Widerspruchs vertrauen und von einer vorsorglichen parallelen Klageerhebung absehen durfte.
30 
Als der entschuldbare Irrtum des Kläger-Bevollmächtigten zur Statthaftigkeit seines Widerspruchs durch den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung entfallen war, hatte der Bevollmächtigte der Klägerin - wenn auch in der Annahme einer Fallgestaltung nach § 75 Satz 1 VwGO - die versäumte Klage bereits erhoben, sodass die Frist für die Nachholung der während der regulären Klagefrist versäumten Prozesshandlung bei Wegfall des Hindernisses eingehalten worden war.
31 
4) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage gegen das Gesamtergebnis der Abiturprüfung ergibt sich daraus, dass sich dieses Gesamtergebnis um 1/10 verbesserte, wenn die geforderte Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit im Fach Deutsch zu einer Bewertung mit 12 Punkten statt - wie bisher - mit neun Punkten führen würde (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 533, 534). Diese mögliche Verbesserung ihrer Durchschnittsnote in der Abiturprüfung von 1,5 auf 1,4 hat für die Klägerin auch eine unmittelbare rechtliche Relevanz, weil sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargelegt hatte - ins Auge fasst, das bisherige Studium der Psychologie an der Universität xxx abzubrechen und sich auf einen Studienplatz im Fach Medizin zu bewerben. Unerheblich ist, ob ein zur begehrten Neubewertung verpflichteter Prüfer statt der bisherigen Note tatsächlich mindestens 12 Punkte vergeben würde. Denn die Klägerin wendet sich nicht nur gegen die Unterschreitung des durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Rahmens, der zwischen 14 Punkten und 10 Punkten liegt, sondern sie macht hinsichtlich der Drittkorrektur auch inhaltliche Einwendungen geltend. Damit ist es nicht bereits nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass bei einer Neubewertung der untere Rand des Notenrahmens überschritten und eine höhere Punktzahl als zehn Punkte festgesetzt wird.
32 
Lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bereits über die gegebene Möglichkeit begründen, dass sich die Durchschnittsnote ihres Abiturs um 1/10 erhöht, kann dahin gestellt bleiben, ob der für das Rechtsschutzbedürfnis notwendige „vernünftige Zweck“ einer Klage auf Verbesserung einer Prüfungsbewertung (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196/79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 123) auch darin gesehen werden kann, dass eine Anhebung der im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesenen Note in der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch von bislang neun Punkten auf eine Note im Bereich von zehn bis 14 Punkten zu einer Verbesserung der Situation der Klägerin bei zukünftigen Bewerbungen führen könnte.
II.
33 
Die Klage ist auch begründet.
34 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin mit der Note 1,5 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch erneut bewertet und sie aufgrund dieser Bewertung nochmals über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung beschieden wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
35 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Abiturprüfung an der xxx - Freie Waldorfschule - xxx im Schuljahr 2011/2012 über die Gesamtnote der Abiturprüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 WaldorfAbiPV 2002. Hiernach ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und ermittelt aus dieser nach der als Anlage beigefügten Tabelle die Gesamtnote. Diese Gesamtqualifikation besteht nach § 7 Abs. 2 WaldorfAbiPV 2002 aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte, die, je nachdem wie die Prüfungsleistung erbracht worden ist, mit unterschiedlichen Faktoren zu multiplizieren sind.
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Die hier mit 684 Punkten rechnerisch einwandfreie Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfungsleistungen der Klägerin ist deshalb rechtswidrig, weil sie für das Fach Deutsch auf der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin durch den Drittprüfer xxx mit neun Punkten beruht. Denn diese Bewertung ist mit den für das Abitur maßgeblichen Vorschriften nicht vereinbar, sodass der Klägerin ein Anspruch auf eine erneute Bewertung dieser Leistung zusteht.
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1. Allerdings war der Drittprüfer für die Festsetzung der Benotung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch nach § 6 Satz 1 WaldorfAbiPV (2002) i.v.m. § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO zuständig. Nach dieser Regelung setzt ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die endgültige Bewertung für die schriftliche Arbeit in einer Abiturprüfung fest, wenn die von ihm zunächst zu überprüfenden Bewertungen der als Erstkorrektor eingesetzten Fachlehrkraft des Schülers und einer als Zweitkorrektor bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen.
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Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, nachdem die Fachlehrerin der Klägerin die schriftliche Prüfungsleistung mit 14 und die eingesetzte Zweitkorrektorin die dieselbe Arbeit mit 10 Punkten bewertet hatte. Auch war der Endkorrektor xxx als „Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde“ tätig. Zwar war er nicht unmittelbar durch das Regierungspräsidium mit der Überprüfung der Klausur der Klägerin beauftragt worden, sondern entsprechend Ziffer 4.10 der Regelung in dem Abiturerlass des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.01.2012 durch die Schulleitung. Diese Subdelegation der Beauftragung einzelner Fachlehrkräfte mit der Drittkorrektur auf die Schulleitungen begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet den - für die Bestimmung eines konkreten Prüfers stets notwendigen (hierzu näher Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362 m.w.N.) - sachlichen Grund in der größeren Nähe der Schulleitungen zur jeweils aktuellen Personalsituation und den zeitlichen und sonstigen Belastungen, denen die einzelnen Fachlehrkräfte insgesamt ausgesetzt sein können. Auch ist die Subdelegation in ihren sachlichen Kriterien dadurch hinreichend bestimmt, dass die Bestimmung der Endbeurteiler an die Merkmale der fachlichen Eignung und der ausreichenden Abiturerfahrung im betreffenden Fach gebunden ist.
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2. Es kann offen bleiben, ob der Rechtmäßigkeit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch durch den Drittkorrektor xxx bereits die Einwände der Klägerin und ihres Bevollmächtigten entgegenstehen, die diese inhaltlich gegen die Korrektur der Arbeit als solche erheben. Denn diese Bewertung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Drittprüfer bei dieser - rechtsfehlerhaft - den Rahmen unterschritten hat, der durch die Noten der Erst- und der Zweitkorrektorin der Prüfungsleistung gebildet wird.
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a) Nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO darf der Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der endgültigen Festsetzung der Bewertung für die schriftliche Prüfung die von der Fachlehrkraft des Schülers und von der als Zweitkorrektor tätig gewordenen Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums vorgenommenen Bewertungen „in der Regel“ nicht über- oder unterschreiten. Da diese Bindung des Endbeurteilers nach der Formulierung des § 21 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz NGVO für den „Regelfall“ festgeschrieben ist, setzt ein Über- oder Unterschreiten der Bewertungen der Arbeit durch die Erst- und Zweitkorrektoren nach allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls voraus, in dem die für die Grundregel der Bindung maßgeblichen Annahmen des Verordnungsgebers ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen, weil die für den Ausnahmefall sprechenden Gesichtspunkte so gewichtig sind, dass sie die für den Regelfall angeordnete Rechtsfolge insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsgerechtigkeit nachhaltig in Frage stellen.
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Mit der Regelung zum Einsatz eines Endbeurteilers in § 21 Abs. 5 Satz 3 knüpft der Verordnungsgeber an das in § 21 Abs. 5 Satz 1 NGVO ausgestaltete Zwei-Prüfer-Prinzip an, welches den prüfungsrechtlichen Normalfall darstellt und über das die Schwierigkeiten der Überprüfbarkeit von grundrechtsrelevanten Prüfungsentscheidungen verfahrensrechtlich kompensiert werden sollen (hierzu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 547). Während der Verordnungsgeber bei gleichen Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitprüfer sowie bei geringen Bewertungsdifferenzen davon ausgehen konnte, dass beide Bewertungen die Qualität der Prüfungsleistung derart zutreffend ausdrücken, dass das Gesamtergebnis der Bewertung über ein arithmetisches Rechen- und Rundungsverfahren gebildet werden kann, konnte er bei größeren Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei Punkten sachgerecht von dem Prinzip der arithmetischen Mittelung der Einzelbewertungen abweichen und eine weitere Bewertung anordnen, deren Ergebnis dann den Ausschlag geben soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987 - BVerwG 7 B 216.87 -, NVwZ 1988, 437). Über die hierbei für den Regelfall angeordnete Bindung des Drittprüfers an den durch die Erst- und Zweitbewertung der Arbeit gebildeten Rahmen gibt er dieser Bewertung das Gepräge eines „schiedsrichterlichen Ausgleichs“ zwischen den bereits bestehenden Bewertungen der Arbeit durch die Vorprüfer. Damit trägt er zum einen dem Umstand Rechnung, dass auch größere Differenzen zwischen den Einzelbewertungen nicht zwingend bedeuten, dass der Erst- und/oder der Zweitkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Zum anderen kompensiert er mit dieser Bindung, dass auch der Drittprüfer bei seiner endgültigen Korrektur den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum - wie jeder Prüfer - zumindest teilweise subjektiv ausübt. Denn dieses jeder Beurteilung immanente subjektive Moment kann - wie sich im Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips zeigt - regelmäßig über die die Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer abgeschwächt werden.
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b) Von diesem normativen Konzept ausgehend, kann die Begrenzung des Bewertungsspielraums durch die Einzelbewertungen des Erst- und des Zweitprüfers nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn diese Vorbewertungen ihrerseits - atypischerweise - rechtswidrig sind und in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren aufgehoben werden müssten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bewertung, die über- oder unterschritten werden soll, einen justiziablen Fehler aufweist, der auf das Prüfungsergebnis einschließlich der Prüfungsnote von Einfluss gewesen sein kann. Ein solcher Fehler kann sich zugunsten wie zulasten des Prüflings daraus ergeben, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wurde, der Prüfer die objektivierbaren Grenzen des Bewertungsspielraums nicht eingehalten hat, weil er bei seiner Wertung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder er ihr sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat oder aber der Prüfer objektiv festgelegte Bewertungsmaßstäbe (wie etwa eine vorgegebene Punkteverteilung zu einzelnen Aufgaben) nicht beachtet hat (zu diesen Maßstäben vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Erforderlich ist zusätzlich, dass der Drittkorrektor bei verständiger Würdigung der tragenden Gründe des Vorprüfers für seine Bewertung davon ausgehen muss, dass der festgestellte Korrekturfehler für diese im Ergebnis von Bedeutung war.
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Liegen derartige Fehler der Bewertung nicht vor, sondern kommt der Drittprüfer allein zu dem Ergebnis, dass diese aus seiner Sicht nicht (mehr) angemessen ist, kann die Begrenzungswirkung nicht entfallen. Denn mit ihr möchte der Verordnungsgeber gerade der Problematik entgegenwirken, dass der Prüfling bei der alleinigen Maßgeblichkeit der Entscheidung des Drittprüfers in einem höheren Maße der Subjektivität seiner Wertungen ausgesetzt ist, als dies bei der Maßgeblichkeit zweier Einzelbewertungen der Fall wäre. Würde die Begrenzung allein deshalb entfallen, weil der Drittkorrektor aufgrund seiner eigenen subjektiven Bewertung der Arbeit zu einer Note käme, die außerhalb des Rahmens liegt, die durch die Bewertung der Erst- und Zweitkorrektoren gebildet wurde, so würde gerade die Notenkonstellation zu einem Wegfall der Begrenzung führen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers begrenzt werden soll. Da es ferner dem von der Norm vorgesehenen Regelfall entspricht, dass die Noten des Erst- und des Zweitkorrektors um mehr als zwei Punkte differieren, kann auch nicht bereits aus der großen Differenz zwischen den Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors geschlossen werden, dass der Prüfer, dessen Beurteilung als untere oder obere Grenze der Drittbeurteilung entfallen soll, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in einer auch unter dem Gesichtspunkt der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht mehr hinnehmbaren Weise ausgeübt hat. Sofern der Drittkorrektor in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sein subjektivierter Bewertungsmaßstab in Bezug auf die landesweit an die Prüfung angelegten Anforderungen deshalb eine höhere Verlässlichkeit mit sich bringt als die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren, weil er selbst nicht nur ebenfalls als Erst- und Zweitkorrektor tätig war, sondern er zudem als Drittkorrektor den Überblick über die Bewertungen weiterer drei Kurse erhalten hat, mag dies auf den ersten Blick plausibel erscheinen. Es ändert jedoch nichts an der normativen Konzeption, nach der er bei der Ausübung seines eigenen Beurteilungsspielraums durch die Festlegungen der Vorprüfer begrenzt sein soll, soweit diese nicht einen der oben genannten Fehler enthalten. Die „höhere Verlässlichkeit“ seines Beurteilungsmaßstabs macht die gegebenen Erst- und Zweitkorrekturen hingegen für sich noch nicht rechtswidrig.
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Unabhängig von der normativen Konzeption steht der Möglichkeit, dass ein Drittprüfer die ihm auferlegte Begrenzung seines Beurteilungsspielraums aufgrund einer eigenen Wertungsentscheidung außer Kraft setzt, auch entgegen, dass der für die konkrete Prüfungsarbeit bejahte Grund für das Entfallen der Bindungswirkung weder durch den Prüfling selbst noch durch ein von ihm angerufenes Gericht im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens auf seine Berechtigung hin geprüft werden könnte. Dies ist jedoch schon deshalb notwendig, weil die Möglichkeit des Abweichens von dem vorgegebenen Notenrahmen das Vorliegen eines „atypischen Falles“ der Vorkorrektur voraussetzt, und der Verordnungsgeber diese damit an ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal anknüpft. Die Notwendigkeit einer vollen gerichtlichen Kontrolle ist zudem aus den Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes und der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren abzuleiten. Denn auch wenn im Prüfungsrecht einzelne Funktionsträger wie etwa die Prüfungsausschüsse oder auch einzelne Prüfer durch die Prüfungsordnungen ermächtigt werden können, im Prüfungsverfahren einzelfallbezogene Regelungen zu treffen (hierzu ausführlich Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19 ff), so ist immer dort, wo durch eine solche Entscheidung in Rechte eines Prüflings, wie etwa in das Recht auf Einhaltung der Chancengleichheit eingegriffen werden kann, von dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grundsatz der vollen tatsächlichen wirksamen Kontrolle auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, DVBl 1996, 1381, 1384; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 889). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es wird dem Drittprüfer bei der (regelwidrigen) Abweichung von dem durch die Bewertungen der Vorprüfer gebildeten Bewertungsrahmen ermöglicht, die Arbeit des Prüflings schlechter zu bewerten als dies bei der Bindung an die Vorbewertungen der Fall wäre.
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Liegt hiernach gemäß § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO ein zum Wegfall des Bewertungsrahmens führender atypischer Fall nur dann vor, wenn die Bewertungen der Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Fehler leiden und - ohne die Drittkorrektur - im Falle einer gerichtlichen Überprüfung aufzuheben wären, so kann diese Regelung inhaltlich nicht durch die „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung“ abgeändert werden. Zwar lässt diese Arbeitsanweisung ein Abweichen von dem durch die Vorkorrekturen bestimmten Bewertungsrahmen auch dann zu, wenn der Endbeurteiler feststellt, dass die Punkteverteilung in der Erst- und der Zweitkorrektur „nicht akzeptiert werden kann“. Dies legt ein Verständnis nahe, nach dem der Drittkorrektor - im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung der landesweit gestellten Abituraufgaben - auch Unterschiede ausgleichen können soll, die etwa durch die unterschiedlichen Erwartungen und Schwerpunktsetzungen einzelner Prüfer bei der Erst- und Zweitkorrektur auftreten können. Allerdings sind sowohl die Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg als auch die entsprechenden Arbeitsanweisungen der übrigen Regierungspräsidien rein verwaltungsinterne Vorschriften, die sich in ihrer Bedeutung darauf beschränken, den Endbeurteilern Hilfestellungen dafür zu geben, wann und wie sie eine den Regelungen der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien in Normalform entsprechende rechtmäßige Drittkorrektur durchführen müssen. Bezogen auf die Frage der entfallenden Bindung an den durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Bewertungsrahmen stellen die Hinweise der Arbeitsanweisung lediglich die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zum Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden atypischen Ausnahmefalls nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO dar. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Bestimmung dieses atypischen Ausnahmefalls jedoch allein der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass hierbei eine Bindung an die Rechtsauffassung der Behörden oder der übrigen Beteiligten bestünde.
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c) Kommt es nach all dem für die Möglichkeit des Drittkorrektors zur Abweichung von dem durch die Erst- und Zweitkorrektoren gebildeten Bewertungsrahmen darauf an, ob die zu über- oder zu unterschreitende Bewertung dieser Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Beurteilungsfehler leidet, so war der Endbeurteiler der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch, xxx, an der Unterschreitung der insoweit maßgeblichen schlechteren Bewertung der Arbeit, wie sie durch die Zweitkorrektorin xxx vorgenommen worden war, gehindert. Denn diese Korrektur weist für sich keinen rechtlich relevanten Beurteilungsmangel auf.
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aa) Ein - zur Rechtswidrigkeit der Zweitkorrektur führender - Beurteilungsfehler kann - entgegen der Einschätzung des Drittkorrektors - nicht darin gesehen werden, dass die Zweitkorrektorin insoweit gegen die „Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Abiturprüfung an den allgemein bildenden Gymnasien, gültig für die Abiturprüfung 2012“ (Az. 36-6615.31/530/1) verstoßen hat, als sie - entgegen der dortigen Anweisung zu Nr. 1.1. 2. Absatz - nicht sämtliche Fehler mit Korrekturzeichen gekennzeichnet hat, die von der Erstbeurteilerin übersehen wurden. Zwar hatten sich die Erst- und die Zweitkorrektorin darauf beschränkt, einige sprachlich-formale Mängel der Arbeit, wie etwa Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Satzbaufehler zu kennzeichnen, sodass sich der Drittkorrektor - in Einklang mit den Korrekturrichtlinien - veranlasst gesehen hatte, in einer Vielzahl von Fällen auch Mängel inhaltlicher Art (wie etwa fehlende oder falsche Begründungen und Belegstellen) mit den entsprechenden Korrekturzeichen kenntlich zu machen. Zudem waren selbst die Kennzeichnungen der sprachlich-formalen Mängel der Arbeit nach der Erst- und der Zweitkorrektur unvollständig geblieben, so dass der Drittkorrektor auch hier in einigen Fällen entsprechende Korrekturzeichen nachtragen musste. Aus den genannten Unterlassungen ergibt sich jedoch deshalb kein relevanter Beurteilungsfehler der Zweitkorrektorin, weil bei einer entsprechend verständigen Würdigung der - auch nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien maßgeblichen - schriftlichen Begründung der vergebenen Note nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitkorrektorin bei ihrer Bewertung der Leistung der Arbeit der Klägerin in relevanter Weise von einem - hinsichtlich ihrer sprachlich-formalen sowie argumentativ-inhaltlichen Leistungen - falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
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So ist zunächst hinsichtlich der sprachlich-formalen Mängel, von denen der Drittkorrektor schreibt, dass „sie den Gesamteindruck der Arbeit ein wenig trüben“, festzustellen, dass sie zu einem beachtlichen Teil Wiederholungsfehler betreffen, wenn jeweils viermal die Großschreibung des Wortes „beide“ oder aber die Kommasetzung vor und nach einem in Anführungsstriche gesetzten Zitat gerügt wird. Insgesamt steht damit den vom Drittkorrektor ergänzten Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern eine vergleichbare Menge von etwas mehr als zehn entsprechenden Fehlern gegenüber, die bereits durch die Vorkorrektorinnen deutlich gemacht worden sind. Da zudem der Großteil der Zeichensetzungsfehler im Zusammenhang mit missglückten Satzkonstruktionen steht, auf die die Zweitkorrektorin in ihrer Begründung zur vergebenen Note dadurch Bezug nimmt, dass sie der „insgesamt noch guten Arbeit“ „wenige Unsicherheiten im Satzbau“ attestiert, kann ausgeschlossen werden, dass die Zweitkorrektorin bei der Bewertung ihrer Arbeit das tatsächliche Ausmaß der sprachlich-formalen Mängel in relevanter Weise zugunsten der Klägerin verkannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zweitkorrektorin die - vom Drittkorrektor gekennzeichneten - Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler ungeachtet der fehlenden Vermerke am Korrekturrand tatsächlich in ihre Bewertung aufgenommen hat und den möglicherweise versehentlich übersehenen Fehlern im Gesamteindruck der Arbeit kein zusätzliches Gewicht eingeräumt hätte. Dies wird durch die Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums zu Punkt 1.2 bestätigt, nach denen bei der Bewertung der Leistung zwar auch die sprachliche Richtigkeit mit den Gesichtspunkten der Interpunktion und Orthographie von Bedeutung sind, diese jedoch nur bei - hier selbst nach der Einschätzung des Drittkorrektors nicht vorliegenden - „schwerwiegenden Verstößen“ zu einem Abzug von Notenpunkten führen sollen.
49 
Soweit der Drittkorrektor in seiner Bewertung der Arbeit weiter darauf verweist, dass die Klägerin die korrekte Fachterminologie dadurch missachte, dass sie Strophen durchgängig mit „Abschnitten“ und Verse teilweise mit „Zeilen“ bezeichne, kann aus den in diesem Zusammenhang vielfach ergänzten Korrekturzeichen für den falschen Ausdruck („A“) nicht darauf geschlossen werden, dass der Zweitkorrektorin dieser - nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien als regelmäßig beachtlich angesehene - Fehler verborgen geblieben ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie den Ausdrucksfehler der Falschbezeichnung der Strophe mit „Abschnitt“ an der ersten relevanten Textstelle mit dem vorgesehenen Korrekturzeichen als Fehler markiert und dann offensichtlich nur noch darauf verzichtet hatte, die vielfachen und jeweils deutlich erkennbaren Wiederholungen der terminologisch inkorrekten Bezeichnung erneut durch Korrekturzeichen hervorzuheben.
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bb) Soweit sich die ergänzende Korrektur der Arbeit durch den Drittkorrektor schließlich auf Korrekturzeichen bezieht, mit denen nach den Vorgaben der Nr. 2 der Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums „Mängel inhaltlicher Art“ zu kennzeichnen sind, sind die - aus der Sicht des Drittkorrektors - auch nach der Zweitkorrektur unterbliebenen Korrekturzeichen auf inhaltliche und logische Mängel sowie auf unzureichende oder fehlende Begründungen oder fehlerhafte oder fehlende Belege für einen Gedanken bezogen. Da diese Aspekte im Wesentlichen auch die Aspekte des Inhalts der Arbeit einschließlich ihrer sprachlichen Gestaltung betreffen, die die Zweitkorrektorin in der zusammenfassenden Begründung ihrer Note ausdrücklich aufgegriffen und abgewogen hatte, muss bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Fehler weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit übersehen, sondern allein darauf verzichtet hat, diese im Detail an den entsprechenden Passagen der Bearbeitung kenntlich zu machen.
51 
Sofern der Drittkorrektor - verallgemeinernd auf die Korrektur des gesamten Deutschkurses der Klägerin - darlegt, dass die fehlenden Korrekturzeichen jedenfalls ein Indiz dafür bilden, dass Fehler übersehen und deshalb in der Gesamtbewertung der Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, steht dem bereits entgegen, dass seine eigene Bewertung der Arbeit der Klägerin mit neun Punkten die Bewertung der Zweitkorrektorin nur um einen Notenpunkt unterschreitet und sich damit in einem Bereich hält, der ohne weiteres mit der unterschiedlichen Gewichtung der - auch von der Zweitkorrektorin erkannten - Fehler etwa bei der Verwendung der Fachsprache der Gedichtinterpretation zu begründen ist.
52 
d) Schließlich kann die Möglichkeit des Drittkorrektors, von dem durch die Erst- und Zweitkorrektur gebildeten Bewertungsrahmen abzuweichen - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO abgeleitet werden, die in ihrem letzten Halbsatz die Möglichkeit einer Überprüfung einer schriftlichen Arbeit „in entsprechender Anwendung von Satz 3“ voraussetzt.
53 
aa) Die mit der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ ermöglichte eigenständige Bewertung einer Arbeit durch einen Drittprüfer ist schon vom Wortlaut allein auf die in Satz 4 des § 21 Abs. 5 NGVO direkt geregelten Fälle bezogen, in denen die Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor um zwei oder einen Punkt differieren. Denkbar wäre allenfalls eine - ergänzende - Erstreckung der Anwendung auf den - hier nicht gegebenen - Fall, dass Erst- und die Zweitkorrektur identische Noten ergeben haben.
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Eine „entsprechende Anwendung von Satz 3“ auch auf die - hier gegebene - Situation der eigenständigen Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten, deren Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, scheidet hingegen aus. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO, der „entsprechend anwendbar“ sein soll, gerade diese Situation unmittelbar regelt. Damit fehlt es für die Nachkorrektur einer Prüfungsleistung, deren Erst- und Zweitkorrektur im Ergebnis um mehr als zwei Punkte differieren, an der für die „entsprechende Anwendung“ einer Norm notwendigen Regelungslücke, die durch die Übertragung einer Regelung zu einem vergleichbaren Fall geschlossen werden soll. Letztlich reagiert der Verordnungsgeber mit der Anordnung der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO auf die Situation, dass die Ermittlung der Note in dieser Regelung grundsätzlich allein aufgrund einer arithmetischen Berücksichtigung der Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur erfolgt, ohne dass diese Korrekturen durch den mit dieser Ermittlung beauftragten Drittkorrektor auf ihre inhaltliche Tragfähigkeit hin überprüft würden. Eine solche Situation, dass die Ergebnisse der Erst- und der Zweitkorrektur unbesehen zur Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung herangezogen werden, ist jedoch in dem Fall der Endkorrektur einer Arbeit, in der die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, gerade nicht gegeben, weil hier die Nachprüfung der Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors als Vorstufe zu einer eigenständigen Festsetzung der Note durch den Drittkorrektor ausdrücklich bestimmt ist.
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Soll über die entsprechende Anwendung von Satz 3 erreicht werden, dass der Drittprüfer die Grundlagen der rechnerischen Ermittlung einer Endnote überprüfen kann, so ist damit gleichzeitig verbunden, dass er nur dann von der Vorgabe der rechnerischen Berücksichtigung dieser Noten befreit und mit der eigenständigen Korrektur und Notenfestsetzung beauftragt ist, wenn diese Nachprüfung ergibt, dass die Erst- und oder Zweitkorrektur rechtswidrig sind. Denn die Norm des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO, die über die „entsprechende Anwendung von Satz 3“ ergänzt werden soll, regelt entsprechend dem Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips den Fall der rechtmäßigen Bewertungen einer Prüfungsarbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor über die grundsätzliche Anordnung der Bindungswirkung unmittelbar selbst und bedarf deshalb nur insoweit der Ergänzung, als der in Bezug genommene Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO die dort ebenfalls bestimmte Bindung des Endbeurteilers an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur für die atypischen Fälle der rechtswidrigen Vorbeurteilungen für nicht mehr gegeben hält.
56 
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ferner aus der in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO vorausgesetzten Möglichkeit einer Abweichung von der dort bestimmten Regelung zur rechnerischen Notenermittlung auch nicht abgeleitet werden, dass es -über die ausdrücklichen Regelungen in § 21 Abs. 5 NGVO zur Notenbildung hinaus - eine allgemeine Freiheit oder Pflicht des Drittkorrektors zur unabhängigen Neukorrektur sämtlicher Arbeiten eines Kurses gibt, wenn aufgrund von Stichproben festgestellt wird, dass die „Punkteverteilung des Erst- und Zweitkorrektors nicht akzeptiert werden kann“. Es mag dem Endkorrektor überlassen bleiben, die Erst- und Zweitkorrektur eines ganzen Kurses stichprobenartig oder gar vollständig auch in den Fällen zu überprüfen, in denen dies für die Notenbildung nach § 21 Abs. 5 NGVO nicht unmittelbar vorgeschrieben ist. Er muss jedoch stets die detaillierten und abschließenden Bestimmungen des § 21 Abs. 5 NGVO beachten, die ihn bei der konkreten Ermittlung der Endnote entweder direkt an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur oder - bei Abweichungen zwischen diesen Korrekturen von mehr als zwei Punkten - zumindest an den durch diese Ergebnisse gebildeten Notenrahmen binden und die - in direkter oder entsprechender Anwendung von Satz 3 - eine Abweichung hiervon nur dann zulassen, wenn die Vorkorrekturen justiziable Bewertungsfehler aufweisen.
57 
Hätte der Verordnungsgeber über das abschließende Gefüge des § 21 Abs. 5 NGVO hinaus eine weitgehende Möglichkeit der Abweichung von dem - auch in § 21 Abs. 5 NGVO festgelegten - Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips vorsehen wollen, hätte er dies - auch unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes - klar und eindeutig regeln und dabei insbesondere auch normative Regelungen zu den Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Vorgehens festlegen müssen, die hier jedoch fehlen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich schließlich eine hinreichend klare Regelung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses auch nicht aus der Arbeitsanweisung des als obere Schulaufsichtsbehörde zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung von Abiturarbeiten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die durch diese verwaltungsinternen Anweisungen geprägte Prüfungspraxis eine notwendige normative Regelung des Verordnungsgebers nicht ersetzen kann, ist der Erlass in Bezug auf die Ermächtigung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses schon nicht geeignet, eine einheitliche Prüfungspraxis festzulegen. So knüpft er zum einen an die - letztlich zu zufälligen Ergebnissen führende - Überprüfung von Stichproben an. Zum anderen verknüpft er unter Nr. 3 die vollständige Nachkorrektur eines Kurses mit der Einschätzung des Drittprüfers, „ob … die Korrekturrichtlinien eingehalten wurden und die Punkteverteilung akzeptiert werden kann“, während die Hinweise der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen für die Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten davon - zumindest potentiell - abweichend von der Einschätzung abhängig sind, dass bei der Erst- und Zweitkorrektur keine „angemessenen Maßstäbe“ angelegt wurden. Eine deutlich begrenztere Praxis der Nachkorrektur dürfte im Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe herrschen, wenn in den dortigen Hinweisen an den Endbeurteiler unter Nr. 7 die freie Nachkorrektur des gesamten Kurses an die „Verwendung einer veralteten Verrechnungstabelle“, „grobe Verstöße gegen die Korrekturrichtlinien“, das „Übersehen fachlich schwerwiegender Fehler“ oder eine „völlig unakzeptable Verteilung der Punkte“ geknüpft wird. Von der fehlenden Einheitlichkeit der Praxis zur freien Nachkorrektur eines ganzen Kurses und der fehlenden normativen Regelung abgesehen, ist die in den Arbeitsanweisungen enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung des Drittkorrektors zu einer vollständigen Nachkorrektur des entsprechenden Kurses schließlich auch ungeeignet, von dem in § 21 Abs. 5 NGVO zugrunde gelegten Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips abzuweichen. Denn mit den Merkmalen der fehlenden „Angemessenheit“ oder „Akzeptanz“ der von den Erst- und Zweitkorrektoren angelegten Bewertungsmaßstäbe wird die - dem Prüfling potentiell ungünstige - Nachkorrektur von einer Wertung des Drittprüfers abhängig gemacht, die nach dem bereits Dargelegten ihrerseits nicht gerichtlich nachgeprüft werden kann.
III.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit streitig entschieden worden und er unterlegen ist. Bei der Verteilung der Kosten und der Festsetzung der Kostenquoten hat die Kammer berücksichtigt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) allein dem durch die Klagerücknahme beendeten Verwaltungsrechtsstreit zuzurechnen und damit ausschließlich von der Klägerin zu tragen sind. Im Übrigen ergibt sich die Kostenquote aus dem Verhältnis der durch die Klagerücknahme und die streitige Entscheidung bestimmten Teile des Verfahrens zueinander. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit sich die Kostenentscheidung auf den durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil bezieht, bedarf es aufgrund der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung zumindest in Bezug auf die ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) keiner Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - 3 C 50/04 -, NJW 2006, 536, 538; weitergehend BVerwG Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2008 - 1 K 2155/07 -, juris), und für den übrigen Teil ist ein Interesse der Beteiligten an einer Kostenerstattung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht erkennbar.
60 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Möglichkeit eines Endkorrektors, bei seiner Notenfestlegung in der schriftlichen Abiturprüfung nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO von dem Rahmen abzuweichen, der durch die Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors festgelegt wird, betrifft eine Rechtsfrage, deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheit der Rechtsanwendung im Zentralabitur in Baden-Württemberg geboten ist.
61 
Sofern das Verfahren nach Teilrücknahme der Klage eingestellt und insoweit über die ausscheidbaren Kosten des Beklagten zu 1) entschieden worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Gleiches gilt für die Entscheidung der Kammer, der Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 5 VwGO; BVerwG, Beschl. v. 11.11.1987 - 9 B 379.87 -, NJW 1988, 1863).

Gründe

 
21 
Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
22 
Die gegenüber dem Beklagten zu 2) aufrecht erhaltene Klage ist zulässig (hierzu zu I.) und begründet (hierzu zu II.).
I.
23 
1. Die auf eine Neubescheidung der Klägerin über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthaft. Die von der Klägerin als rechtswidrig angesehene Bewertung ihrer schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch stellt eine Teilnote ihrer Abiturprüfung dar, die unmittelbar in die Berechnung und Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung eingeflossen ist. Dieses Gesamtergebnis der Abiturprüfung wird nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen v. 13.03.2002 - WaldorfAbiPrV 2002 - (GBl. S. 162; geänd. d. VO v. 20.02.2007; GBl. S. 187), die nach § 9 Satz 2 der WaldorfAbiPrV v. 28.04.2011 (GBl. 2011, 209) letztmals auf die im Schuljahr 2011/2012 stattfindende Abiturprüfung der Klägerin Anwendung findet, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt und zusätzlich zu der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife als Gesamtnote bekannt gegeben. Der bekannt gegebenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag, die in einem später nach § 7 Abs. 4 WaldorfAbiPV 2002 auszustellenden Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife nachrichtlich ausgewiesen ist, kommt im Hinblick auf das bei der Vergabe von Studienplätzen maßgebliche Merkmal des Grads der Qualifikation ein eigener rechtlicher Regelungscharakter zu (vgl. hierzu - wenn auch mit Blick auf das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).
24 
2. Die Klage ist auch zu Recht gegen den Beklagten zu 2) gerichtet. Er ist als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, das als obere Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 34 Abs. 1 SchG) über den unselbständigen Prüfungsausschuss die Abiturprüfung auch an den Waldorfschulen abnimmt und dem die Feststellung des Ergebnisses dieser Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss als Behörde zugerechnet wird. Diese Zurechnung beruht darauf, dass die Abiturprüfung an der als - nichtregelschulakzessorische Ersatzschule anerkannten - Waldorfschule von einem Prüfungsausschuss abgenommen wird, der vom Regierungspräsidium ad hoc und nur für die jeweilige Schule gebildet wird (vgl. § 6 Abs. 1 WaldorfAbiPrV 2002 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - v. 24.07.2001, GBl. S. 518 mit späteren - hier nicht relevanten - Änderungen) und der deshalb aufgrund seiner fehlenden organisatorischen Selbständigkeit als unselbständiger Teil dieser Behörde handelt (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, S 10 f ; Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, a.a.O.; Urt. v. 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, NVwZ-RR 1990, 479 und Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; zur fehlenden Relevanz, dass die Entscheidung auf Vornoten anderer Entscheidungsträger beruht vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, Buchholz 421.0 Nr. 155).
25 
Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass einer Waldorfschule ebenso wie anderen staatlich anerkannten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht übertragen ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Denn abgesehen davon, dass sich die Anerkennung einer Waldorfschule nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG darauf beschränkt, die Schüler in der Klasse 13 auf die Hochschulreife vorzubereiten (zur fehlenden Verantwortung einer Waldorfschule für die Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1990 - 9 S 1387/89 -, juris Rn. 51), ist der Umfang der Beleihung einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch die zitierten Regelungen der Abiturverordnungen von vornherein normativ beschränkt worden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausschlusses von Privatschulen aus dem Bereich der auf die Zuerkennung der Hochschulzugangsberechtigung zielenden Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2011 - 9 S 2188 -, juris Rn. 52). Sofern für den Bereich der Waldorfschulen Regelungen zur Durchführung der Abiturprüfung getroffen worden sind, die von denen der Abiturverordnung für Gymnasien in Normalform abweichen, begründen diese eine noch deutlichere Anbindung der Durchführung der Prüfung an das Regierungspräsidium, da hier die Schüler - anders als an staatlichen Schulen oder regelschulakzessorischen Ersatzschulen - nicht durch den Schulleiter, sondern unmittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung zugelassen werden (§ 2 Abs. 3 WaldAbiPV) und über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinaus auch der Leiter der schriftlichen Prüfung und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses von dieser Behörde bestimmt werden (§ 6 Nr. 3 WaldAbiPrV 2002).
26 
3. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) am 15.07.2013 erhobene Klage ist nicht verfristet.
27 
a) Zwar wäre die Klage gegen das ohne Rechtsbehelfsbelehrung spätestens am 15.06.2012 bekannt gegebene Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin nach §§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2; 58 Abs. 2 VwGO innerhalb einer Jahresfrist zu erheben gewesen, die damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO; § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 15.06.2013 abgelaufen war. Denn mit der Zurechnung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden als Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg liegt ein Fall vor, in dem es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht bedarf und in dem deshalb nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts innerhalb der Klagefrist unmittelbar Klage erhoben werden muss.
28 
Auch kann die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung, wie sie hier angefochten ist, nicht als Fall der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung angesehen werden, der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGVwGO aus der landesrechtlichen Regelung zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens herausgenommen worden ist. Denn die Abiturprüfung ist keine „berufsbezogene Prüfung“ im Sinne dieser Norm. Die mit ihr zu erlangende Allgemeine Hochschulreife ist ebenso wie die in dieser Prüfung erreichte Gesamtnote (nur) auf die Zulassung zu einem Hochschulstudium oder - zumindest faktisch - zu einer Berufsausbildung, nicht jedoch unmittelbar auf die Qualifizierung in einem bestimmten Beruf bezogen. Sofern es aufgrund der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit einer Prüfungsentscheidung auch im Rahmen der Abiturprüfung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bedarf, in welchem die Prüfer substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertung zu überdenken haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, NVwZ-RR 1998, 176), kann dieses Überdenkensverfahren auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens während eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden, wobei letzteres gegebenenfalls ausgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132, 138 ff).
29 
b) War demnach bei Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2) die Klagefrist abgelaufen, so ist die Klage dennoch nicht unzulässig. Denn der Klägerin war hinsichtlich dieser Frist nach § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war auch unter Zurechnung des Verhaltens ihres Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ohne Verschulden gehindert, die einjährige Klagefrist einzuhalten. Es kann weder der Klägerin selbst noch ihrem Bevollmächtigten als Verstoß gegen die ihnen zumutbare Sorgfalt bei der Rechtsverfolgung vorgeworfen werden, dass sie die Klage gegen das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung nicht bereits innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe dieses Ergebnisses erhoben haben. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 27.09.2012 beim Regierungspräsidium Freiburg gegen das „Abiturzeugnis“ Widerspruch eingelegt und dabei ausdrücklich auf die - aus seiner Sicht bestehende - Rechtsunsicherheit hingewiesen, ob der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 15 AGVwGO auch auf die Abiturprüfung zu beziehen sei oder ob es sich insoweit um eine berufsbezogene Prüfung handele, für die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO nach wie vor ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Diese offen gelegte Rechtsunsicherheit führt hier deshalb dazu, dass der letztlich gegebene und regelmäßig irrelevante Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt ist, weil das Regierungspräsidium Freiburg auf diesen Hinweis in keiner Weise mit dem Einwand einer tatsächlich gegebenen Unzulässigkeit des Widerspruchsverfahrens reagiert und die Klägerin auf ein mögliches Klageverfahren verwiesen hatte. Vielmehr wurde das Widerspruchsverfahren - entsprechend der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumten eigenen Unkenntnis von der Regelung des § 15 Abs. 1 AGVwGO - ohne jegliche Zulässigkeitsbedenken inhaltlich betrieben. So wurden die - nach einer Bitte um Vorlage einer „Widerspruchsbegründung“ - vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwendungen an den Drittkorrektor der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung und Stellungnahme weitergeleitet. Auch wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 27.06.2013 mitgeteilt, dass man auf der Grundlage des Überdenkens der Einwendungen durch den Drittkorrektor keinen Rechtsfehler erkenne, und den Widerspruch deshalb zurückweisen werde. Dieses Verhalten, das die Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt hatte, hatte zur Folge, dass der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Zulässigkeit des eingelegten Widerspruchs vertrauen und von einer vorsorglichen parallelen Klageerhebung absehen durfte.
30 
Als der entschuldbare Irrtum des Kläger-Bevollmächtigten zur Statthaftigkeit seines Widerspruchs durch den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung entfallen war, hatte der Bevollmächtigte der Klägerin - wenn auch in der Annahme einer Fallgestaltung nach § 75 Satz 1 VwGO - die versäumte Klage bereits erhoben, sodass die Frist für die Nachholung der während der regulären Klagefrist versäumten Prozesshandlung bei Wegfall des Hindernisses eingehalten worden war.
31 
4) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage gegen das Gesamtergebnis der Abiturprüfung ergibt sich daraus, dass sich dieses Gesamtergebnis um 1/10 verbesserte, wenn die geforderte Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit im Fach Deutsch zu einer Bewertung mit 12 Punkten statt - wie bisher - mit neun Punkten führen würde (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 533, 534). Diese mögliche Verbesserung ihrer Durchschnittsnote in der Abiturprüfung von 1,5 auf 1,4 hat für die Klägerin auch eine unmittelbare rechtliche Relevanz, weil sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargelegt hatte - ins Auge fasst, das bisherige Studium der Psychologie an der Universität xxx abzubrechen und sich auf einen Studienplatz im Fach Medizin zu bewerben. Unerheblich ist, ob ein zur begehrten Neubewertung verpflichteter Prüfer statt der bisherigen Note tatsächlich mindestens 12 Punkte vergeben würde. Denn die Klägerin wendet sich nicht nur gegen die Unterschreitung des durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Rahmens, der zwischen 14 Punkten und 10 Punkten liegt, sondern sie macht hinsichtlich der Drittkorrektur auch inhaltliche Einwendungen geltend. Damit ist es nicht bereits nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass bei einer Neubewertung der untere Rand des Notenrahmens überschritten und eine höhere Punktzahl als zehn Punkte festgesetzt wird.
32 
Lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bereits über die gegebene Möglichkeit begründen, dass sich die Durchschnittsnote ihres Abiturs um 1/10 erhöht, kann dahin gestellt bleiben, ob der für das Rechtsschutzbedürfnis notwendige „vernünftige Zweck“ einer Klage auf Verbesserung einer Prüfungsbewertung (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196/79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 123) auch darin gesehen werden kann, dass eine Anhebung der im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesenen Note in der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch von bislang neun Punkten auf eine Note im Bereich von zehn bis 14 Punkten zu einer Verbesserung der Situation der Klägerin bei zukünftigen Bewerbungen führen könnte.
II.
33 
Die Klage ist auch begründet.
34 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin mit der Note 1,5 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch erneut bewertet und sie aufgrund dieser Bewertung nochmals über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung beschieden wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
35 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Abiturprüfung an der xxx - Freie Waldorfschule - xxx im Schuljahr 2011/2012 über die Gesamtnote der Abiturprüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 WaldorfAbiPV 2002. Hiernach ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und ermittelt aus dieser nach der als Anlage beigefügten Tabelle die Gesamtnote. Diese Gesamtqualifikation besteht nach § 7 Abs. 2 WaldorfAbiPV 2002 aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte, die, je nachdem wie die Prüfungsleistung erbracht worden ist, mit unterschiedlichen Faktoren zu multiplizieren sind.
36 
Die hier mit 684 Punkten rechnerisch einwandfreie Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfungsleistungen der Klägerin ist deshalb rechtswidrig, weil sie für das Fach Deutsch auf der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin durch den Drittprüfer xxx mit neun Punkten beruht. Denn diese Bewertung ist mit den für das Abitur maßgeblichen Vorschriften nicht vereinbar, sodass der Klägerin ein Anspruch auf eine erneute Bewertung dieser Leistung zusteht.
37 
1. Allerdings war der Drittprüfer für die Festsetzung der Benotung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch nach § 6 Satz 1 WaldorfAbiPV (2002) i.v.m. § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO zuständig. Nach dieser Regelung setzt ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die endgültige Bewertung für die schriftliche Arbeit in einer Abiturprüfung fest, wenn die von ihm zunächst zu überprüfenden Bewertungen der als Erstkorrektor eingesetzten Fachlehrkraft des Schülers und einer als Zweitkorrektor bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen.
38 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, nachdem die Fachlehrerin der Klägerin die schriftliche Prüfungsleistung mit 14 und die eingesetzte Zweitkorrektorin die dieselbe Arbeit mit 10 Punkten bewertet hatte. Auch war der Endkorrektor xxx als „Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde“ tätig. Zwar war er nicht unmittelbar durch das Regierungspräsidium mit der Überprüfung der Klausur der Klägerin beauftragt worden, sondern entsprechend Ziffer 4.10 der Regelung in dem Abiturerlass des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.01.2012 durch die Schulleitung. Diese Subdelegation der Beauftragung einzelner Fachlehrkräfte mit der Drittkorrektur auf die Schulleitungen begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet den - für die Bestimmung eines konkreten Prüfers stets notwendigen (hierzu näher Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362 m.w.N.) - sachlichen Grund in der größeren Nähe der Schulleitungen zur jeweils aktuellen Personalsituation und den zeitlichen und sonstigen Belastungen, denen die einzelnen Fachlehrkräfte insgesamt ausgesetzt sein können. Auch ist die Subdelegation in ihren sachlichen Kriterien dadurch hinreichend bestimmt, dass die Bestimmung der Endbeurteiler an die Merkmale der fachlichen Eignung und der ausreichenden Abiturerfahrung im betreffenden Fach gebunden ist.
39 
2. Es kann offen bleiben, ob der Rechtmäßigkeit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch durch den Drittkorrektor xxx bereits die Einwände der Klägerin und ihres Bevollmächtigten entgegenstehen, die diese inhaltlich gegen die Korrektur der Arbeit als solche erheben. Denn diese Bewertung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Drittprüfer bei dieser - rechtsfehlerhaft - den Rahmen unterschritten hat, der durch die Noten der Erst- und der Zweitkorrektorin der Prüfungsleistung gebildet wird.
40 
a) Nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO darf der Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der endgültigen Festsetzung der Bewertung für die schriftliche Prüfung die von der Fachlehrkraft des Schülers und von der als Zweitkorrektor tätig gewordenen Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums vorgenommenen Bewertungen „in der Regel“ nicht über- oder unterschreiten. Da diese Bindung des Endbeurteilers nach der Formulierung des § 21 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz NGVO für den „Regelfall“ festgeschrieben ist, setzt ein Über- oder Unterschreiten der Bewertungen der Arbeit durch die Erst- und Zweitkorrektoren nach allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls voraus, in dem die für die Grundregel der Bindung maßgeblichen Annahmen des Verordnungsgebers ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen, weil die für den Ausnahmefall sprechenden Gesichtspunkte so gewichtig sind, dass sie die für den Regelfall angeordnete Rechtsfolge insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsgerechtigkeit nachhaltig in Frage stellen.
41 
Mit der Regelung zum Einsatz eines Endbeurteilers in § 21 Abs. 5 Satz 3 knüpft der Verordnungsgeber an das in § 21 Abs. 5 Satz 1 NGVO ausgestaltete Zwei-Prüfer-Prinzip an, welches den prüfungsrechtlichen Normalfall darstellt und über das die Schwierigkeiten der Überprüfbarkeit von grundrechtsrelevanten Prüfungsentscheidungen verfahrensrechtlich kompensiert werden sollen (hierzu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 547). Während der Verordnungsgeber bei gleichen Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitprüfer sowie bei geringen Bewertungsdifferenzen davon ausgehen konnte, dass beide Bewertungen die Qualität der Prüfungsleistung derart zutreffend ausdrücken, dass das Gesamtergebnis der Bewertung über ein arithmetisches Rechen- und Rundungsverfahren gebildet werden kann, konnte er bei größeren Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei Punkten sachgerecht von dem Prinzip der arithmetischen Mittelung der Einzelbewertungen abweichen und eine weitere Bewertung anordnen, deren Ergebnis dann den Ausschlag geben soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987 - BVerwG 7 B 216.87 -, NVwZ 1988, 437). Über die hierbei für den Regelfall angeordnete Bindung des Drittprüfers an den durch die Erst- und Zweitbewertung der Arbeit gebildeten Rahmen gibt er dieser Bewertung das Gepräge eines „schiedsrichterlichen Ausgleichs“ zwischen den bereits bestehenden Bewertungen der Arbeit durch die Vorprüfer. Damit trägt er zum einen dem Umstand Rechnung, dass auch größere Differenzen zwischen den Einzelbewertungen nicht zwingend bedeuten, dass der Erst- und/oder der Zweitkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Zum anderen kompensiert er mit dieser Bindung, dass auch der Drittprüfer bei seiner endgültigen Korrektur den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum - wie jeder Prüfer - zumindest teilweise subjektiv ausübt. Denn dieses jeder Beurteilung immanente subjektive Moment kann - wie sich im Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips zeigt - regelmäßig über die die Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer abgeschwächt werden.
42 
b) Von diesem normativen Konzept ausgehend, kann die Begrenzung des Bewertungsspielraums durch die Einzelbewertungen des Erst- und des Zweitprüfers nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn diese Vorbewertungen ihrerseits - atypischerweise - rechtswidrig sind und in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren aufgehoben werden müssten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bewertung, die über- oder unterschritten werden soll, einen justiziablen Fehler aufweist, der auf das Prüfungsergebnis einschließlich der Prüfungsnote von Einfluss gewesen sein kann. Ein solcher Fehler kann sich zugunsten wie zulasten des Prüflings daraus ergeben, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wurde, der Prüfer die objektivierbaren Grenzen des Bewertungsspielraums nicht eingehalten hat, weil er bei seiner Wertung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder er ihr sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat oder aber der Prüfer objektiv festgelegte Bewertungsmaßstäbe (wie etwa eine vorgegebene Punkteverteilung zu einzelnen Aufgaben) nicht beachtet hat (zu diesen Maßstäben vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Erforderlich ist zusätzlich, dass der Drittkorrektor bei verständiger Würdigung der tragenden Gründe des Vorprüfers für seine Bewertung davon ausgehen muss, dass der festgestellte Korrekturfehler für diese im Ergebnis von Bedeutung war.
43 
Liegen derartige Fehler der Bewertung nicht vor, sondern kommt der Drittprüfer allein zu dem Ergebnis, dass diese aus seiner Sicht nicht (mehr) angemessen ist, kann die Begrenzungswirkung nicht entfallen. Denn mit ihr möchte der Verordnungsgeber gerade der Problematik entgegenwirken, dass der Prüfling bei der alleinigen Maßgeblichkeit der Entscheidung des Drittprüfers in einem höheren Maße der Subjektivität seiner Wertungen ausgesetzt ist, als dies bei der Maßgeblichkeit zweier Einzelbewertungen der Fall wäre. Würde die Begrenzung allein deshalb entfallen, weil der Drittkorrektor aufgrund seiner eigenen subjektiven Bewertung der Arbeit zu einer Note käme, die außerhalb des Rahmens liegt, die durch die Bewertung der Erst- und Zweitkorrektoren gebildet wurde, so würde gerade die Notenkonstellation zu einem Wegfall der Begrenzung führen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers begrenzt werden soll. Da es ferner dem von der Norm vorgesehenen Regelfall entspricht, dass die Noten des Erst- und des Zweitkorrektors um mehr als zwei Punkte differieren, kann auch nicht bereits aus der großen Differenz zwischen den Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors geschlossen werden, dass der Prüfer, dessen Beurteilung als untere oder obere Grenze der Drittbeurteilung entfallen soll, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in einer auch unter dem Gesichtspunkt der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht mehr hinnehmbaren Weise ausgeübt hat. Sofern der Drittkorrektor in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sein subjektivierter Bewertungsmaßstab in Bezug auf die landesweit an die Prüfung angelegten Anforderungen deshalb eine höhere Verlässlichkeit mit sich bringt als die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren, weil er selbst nicht nur ebenfalls als Erst- und Zweitkorrektor tätig war, sondern er zudem als Drittkorrektor den Überblick über die Bewertungen weiterer drei Kurse erhalten hat, mag dies auf den ersten Blick plausibel erscheinen. Es ändert jedoch nichts an der normativen Konzeption, nach der er bei der Ausübung seines eigenen Beurteilungsspielraums durch die Festlegungen der Vorprüfer begrenzt sein soll, soweit diese nicht einen der oben genannten Fehler enthalten. Die „höhere Verlässlichkeit“ seines Beurteilungsmaßstabs macht die gegebenen Erst- und Zweitkorrekturen hingegen für sich noch nicht rechtswidrig.
44 
Unabhängig von der normativen Konzeption steht der Möglichkeit, dass ein Drittprüfer die ihm auferlegte Begrenzung seines Beurteilungsspielraums aufgrund einer eigenen Wertungsentscheidung außer Kraft setzt, auch entgegen, dass der für die konkrete Prüfungsarbeit bejahte Grund für das Entfallen der Bindungswirkung weder durch den Prüfling selbst noch durch ein von ihm angerufenes Gericht im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens auf seine Berechtigung hin geprüft werden könnte. Dies ist jedoch schon deshalb notwendig, weil die Möglichkeit des Abweichens von dem vorgegebenen Notenrahmen das Vorliegen eines „atypischen Falles“ der Vorkorrektur voraussetzt, und der Verordnungsgeber diese damit an ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal anknüpft. Die Notwendigkeit einer vollen gerichtlichen Kontrolle ist zudem aus den Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes und der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren abzuleiten. Denn auch wenn im Prüfungsrecht einzelne Funktionsträger wie etwa die Prüfungsausschüsse oder auch einzelne Prüfer durch die Prüfungsordnungen ermächtigt werden können, im Prüfungsverfahren einzelfallbezogene Regelungen zu treffen (hierzu ausführlich Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19 ff), so ist immer dort, wo durch eine solche Entscheidung in Rechte eines Prüflings, wie etwa in das Recht auf Einhaltung der Chancengleichheit eingegriffen werden kann, von dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grundsatz der vollen tatsächlichen wirksamen Kontrolle auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, DVBl 1996, 1381, 1384; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 889). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es wird dem Drittprüfer bei der (regelwidrigen) Abweichung von dem durch die Bewertungen der Vorprüfer gebildeten Bewertungsrahmen ermöglicht, die Arbeit des Prüflings schlechter zu bewerten als dies bei der Bindung an die Vorbewertungen der Fall wäre.
45 
Liegt hiernach gemäß § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO ein zum Wegfall des Bewertungsrahmens führender atypischer Fall nur dann vor, wenn die Bewertungen der Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Fehler leiden und - ohne die Drittkorrektur - im Falle einer gerichtlichen Überprüfung aufzuheben wären, so kann diese Regelung inhaltlich nicht durch die „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung“ abgeändert werden. Zwar lässt diese Arbeitsanweisung ein Abweichen von dem durch die Vorkorrekturen bestimmten Bewertungsrahmen auch dann zu, wenn der Endbeurteiler feststellt, dass die Punkteverteilung in der Erst- und der Zweitkorrektur „nicht akzeptiert werden kann“. Dies legt ein Verständnis nahe, nach dem der Drittkorrektor - im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung der landesweit gestellten Abituraufgaben - auch Unterschiede ausgleichen können soll, die etwa durch die unterschiedlichen Erwartungen und Schwerpunktsetzungen einzelner Prüfer bei der Erst- und Zweitkorrektur auftreten können. Allerdings sind sowohl die Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg als auch die entsprechenden Arbeitsanweisungen der übrigen Regierungspräsidien rein verwaltungsinterne Vorschriften, die sich in ihrer Bedeutung darauf beschränken, den Endbeurteilern Hilfestellungen dafür zu geben, wann und wie sie eine den Regelungen der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien in Normalform entsprechende rechtmäßige Drittkorrektur durchführen müssen. Bezogen auf die Frage der entfallenden Bindung an den durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Bewertungsrahmen stellen die Hinweise der Arbeitsanweisung lediglich die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zum Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden atypischen Ausnahmefalls nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO dar. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Bestimmung dieses atypischen Ausnahmefalls jedoch allein der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass hierbei eine Bindung an die Rechtsauffassung der Behörden oder der übrigen Beteiligten bestünde.
46 
c) Kommt es nach all dem für die Möglichkeit des Drittkorrektors zur Abweichung von dem durch die Erst- und Zweitkorrektoren gebildeten Bewertungsrahmen darauf an, ob die zu über- oder zu unterschreitende Bewertung dieser Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Beurteilungsfehler leidet, so war der Endbeurteiler der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch, xxx, an der Unterschreitung der insoweit maßgeblichen schlechteren Bewertung der Arbeit, wie sie durch die Zweitkorrektorin xxx vorgenommen worden war, gehindert. Denn diese Korrektur weist für sich keinen rechtlich relevanten Beurteilungsmangel auf.
47 
aa) Ein - zur Rechtswidrigkeit der Zweitkorrektur führender - Beurteilungsfehler kann - entgegen der Einschätzung des Drittkorrektors - nicht darin gesehen werden, dass die Zweitkorrektorin insoweit gegen die „Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Abiturprüfung an den allgemein bildenden Gymnasien, gültig für die Abiturprüfung 2012“ (Az. 36-6615.31/530/1) verstoßen hat, als sie - entgegen der dortigen Anweisung zu Nr. 1.1. 2. Absatz - nicht sämtliche Fehler mit Korrekturzeichen gekennzeichnet hat, die von der Erstbeurteilerin übersehen wurden. Zwar hatten sich die Erst- und die Zweitkorrektorin darauf beschränkt, einige sprachlich-formale Mängel der Arbeit, wie etwa Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Satzbaufehler zu kennzeichnen, sodass sich der Drittkorrektor - in Einklang mit den Korrekturrichtlinien - veranlasst gesehen hatte, in einer Vielzahl von Fällen auch Mängel inhaltlicher Art (wie etwa fehlende oder falsche Begründungen und Belegstellen) mit den entsprechenden Korrekturzeichen kenntlich zu machen. Zudem waren selbst die Kennzeichnungen der sprachlich-formalen Mängel der Arbeit nach der Erst- und der Zweitkorrektur unvollständig geblieben, so dass der Drittkorrektor auch hier in einigen Fällen entsprechende Korrekturzeichen nachtragen musste. Aus den genannten Unterlassungen ergibt sich jedoch deshalb kein relevanter Beurteilungsfehler der Zweitkorrektorin, weil bei einer entsprechend verständigen Würdigung der - auch nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien maßgeblichen - schriftlichen Begründung der vergebenen Note nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitkorrektorin bei ihrer Bewertung der Leistung der Arbeit der Klägerin in relevanter Weise von einem - hinsichtlich ihrer sprachlich-formalen sowie argumentativ-inhaltlichen Leistungen - falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
48 
So ist zunächst hinsichtlich der sprachlich-formalen Mängel, von denen der Drittkorrektor schreibt, dass „sie den Gesamteindruck der Arbeit ein wenig trüben“, festzustellen, dass sie zu einem beachtlichen Teil Wiederholungsfehler betreffen, wenn jeweils viermal die Großschreibung des Wortes „beide“ oder aber die Kommasetzung vor und nach einem in Anführungsstriche gesetzten Zitat gerügt wird. Insgesamt steht damit den vom Drittkorrektor ergänzten Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern eine vergleichbare Menge von etwas mehr als zehn entsprechenden Fehlern gegenüber, die bereits durch die Vorkorrektorinnen deutlich gemacht worden sind. Da zudem der Großteil der Zeichensetzungsfehler im Zusammenhang mit missglückten Satzkonstruktionen steht, auf die die Zweitkorrektorin in ihrer Begründung zur vergebenen Note dadurch Bezug nimmt, dass sie der „insgesamt noch guten Arbeit“ „wenige Unsicherheiten im Satzbau“ attestiert, kann ausgeschlossen werden, dass die Zweitkorrektorin bei der Bewertung ihrer Arbeit das tatsächliche Ausmaß der sprachlich-formalen Mängel in relevanter Weise zugunsten der Klägerin verkannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zweitkorrektorin die - vom Drittkorrektor gekennzeichneten - Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler ungeachtet der fehlenden Vermerke am Korrekturrand tatsächlich in ihre Bewertung aufgenommen hat und den möglicherweise versehentlich übersehenen Fehlern im Gesamteindruck der Arbeit kein zusätzliches Gewicht eingeräumt hätte. Dies wird durch die Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums zu Punkt 1.2 bestätigt, nach denen bei der Bewertung der Leistung zwar auch die sprachliche Richtigkeit mit den Gesichtspunkten der Interpunktion und Orthographie von Bedeutung sind, diese jedoch nur bei - hier selbst nach der Einschätzung des Drittkorrektors nicht vorliegenden - „schwerwiegenden Verstößen“ zu einem Abzug von Notenpunkten führen sollen.
49 
Soweit der Drittkorrektor in seiner Bewertung der Arbeit weiter darauf verweist, dass die Klägerin die korrekte Fachterminologie dadurch missachte, dass sie Strophen durchgängig mit „Abschnitten“ und Verse teilweise mit „Zeilen“ bezeichne, kann aus den in diesem Zusammenhang vielfach ergänzten Korrekturzeichen für den falschen Ausdruck („A“) nicht darauf geschlossen werden, dass der Zweitkorrektorin dieser - nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien als regelmäßig beachtlich angesehene - Fehler verborgen geblieben ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie den Ausdrucksfehler der Falschbezeichnung der Strophe mit „Abschnitt“ an der ersten relevanten Textstelle mit dem vorgesehenen Korrekturzeichen als Fehler markiert und dann offensichtlich nur noch darauf verzichtet hatte, die vielfachen und jeweils deutlich erkennbaren Wiederholungen der terminologisch inkorrekten Bezeichnung erneut durch Korrekturzeichen hervorzuheben.
50 
bb) Soweit sich die ergänzende Korrektur der Arbeit durch den Drittkorrektor schließlich auf Korrekturzeichen bezieht, mit denen nach den Vorgaben der Nr. 2 der Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums „Mängel inhaltlicher Art“ zu kennzeichnen sind, sind die - aus der Sicht des Drittkorrektors - auch nach der Zweitkorrektur unterbliebenen Korrekturzeichen auf inhaltliche und logische Mängel sowie auf unzureichende oder fehlende Begründungen oder fehlerhafte oder fehlende Belege für einen Gedanken bezogen. Da diese Aspekte im Wesentlichen auch die Aspekte des Inhalts der Arbeit einschließlich ihrer sprachlichen Gestaltung betreffen, die die Zweitkorrektorin in der zusammenfassenden Begründung ihrer Note ausdrücklich aufgegriffen und abgewogen hatte, muss bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Fehler weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit übersehen, sondern allein darauf verzichtet hat, diese im Detail an den entsprechenden Passagen der Bearbeitung kenntlich zu machen.
51 
Sofern der Drittkorrektor - verallgemeinernd auf die Korrektur des gesamten Deutschkurses der Klägerin - darlegt, dass die fehlenden Korrekturzeichen jedenfalls ein Indiz dafür bilden, dass Fehler übersehen und deshalb in der Gesamtbewertung der Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, steht dem bereits entgegen, dass seine eigene Bewertung der Arbeit der Klägerin mit neun Punkten die Bewertung der Zweitkorrektorin nur um einen Notenpunkt unterschreitet und sich damit in einem Bereich hält, der ohne weiteres mit der unterschiedlichen Gewichtung der - auch von der Zweitkorrektorin erkannten - Fehler etwa bei der Verwendung der Fachsprache der Gedichtinterpretation zu begründen ist.
52 
d) Schließlich kann die Möglichkeit des Drittkorrektors, von dem durch die Erst- und Zweitkorrektur gebildeten Bewertungsrahmen abzuweichen - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO abgeleitet werden, die in ihrem letzten Halbsatz die Möglichkeit einer Überprüfung einer schriftlichen Arbeit „in entsprechender Anwendung von Satz 3“ voraussetzt.
53 
aa) Die mit der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ ermöglichte eigenständige Bewertung einer Arbeit durch einen Drittprüfer ist schon vom Wortlaut allein auf die in Satz 4 des § 21 Abs. 5 NGVO direkt geregelten Fälle bezogen, in denen die Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor um zwei oder einen Punkt differieren. Denkbar wäre allenfalls eine - ergänzende - Erstreckung der Anwendung auf den - hier nicht gegebenen - Fall, dass Erst- und die Zweitkorrektur identische Noten ergeben haben.
54 
Eine „entsprechende Anwendung von Satz 3“ auch auf die - hier gegebene - Situation der eigenständigen Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten, deren Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, scheidet hingegen aus. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO, der „entsprechend anwendbar“ sein soll, gerade diese Situation unmittelbar regelt. Damit fehlt es für die Nachkorrektur einer Prüfungsleistung, deren Erst- und Zweitkorrektur im Ergebnis um mehr als zwei Punkte differieren, an der für die „entsprechende Anwendung“ einer Norm notwendigen Regelungslücke, die durch die Übertragung einer Regelung zu einem vergleichbaren Fall geschlossen werden soll. Letztlich reagiert der Verordnungsgeber mit der Anordnung der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO auf die Situation, dass die Ermittlung der Note in dieser Regelung grundsätzlich allein aufgrund einer arithmetischen Berücksichtigung der Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur erfolgt, ohne dass diese Korrekturen durch den mit dieser Ermittlung beauftragten Drittkorrektor auf ihre inhaltliche Tragfähigkeit hin überprüft würden. Eine solche Situation, dass die Ergebnisse der Erst- und der Zweitkorrektur unbesehen zur Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung herangezogen werden, ist jedoch in dem Fall der Endkorrektur einer Arbeit, in der die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, gerade nicht gegeben, weil hier die Nachprüfung der Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors als Vorstufe zu einer eigenständigen Festsetzung der Note durch den Drittkorrektor ausdrücklich bestimmt ist.
55 
Soll über die entsprechende Anwendung von Satz 3 erreicht werden, dass der Drittprüfer die Grundlagen der rechnerischen Ermittlung einer Endnote überprüfen kann, so ist damit gleichzeitig verbunden, dass er nur dann von der Vorgabe der rechnerischen Berücksichtigung dieser Noten befreit und mit der eigenständigen Korrektur und Notenfestsetzung beauftragt ist, wenn diese Nachprüfung ergibt, dass die Erst- und oder Zweitkorrektur rechtswidrig sind. Denn die Norm des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO, die über die „entsprechende Anwendung von Satz 3“ ergänzt werden soll, regelt entsprechend dem Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips den Fall der rechtmäßigen Bewertungen einer Prüfungsarbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor über die grundsätzliche Anordnung der Bindungswirkung unmittelbar selbst und bedarf deshalb nur insoweit der Ergänzung, als der in Bezug genommene Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO die dort ebenfalls bestimmte Bindung des Endbeurteilers an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur für die atypischen Fälle der rechtswidrigen Vorbeurteilungen für nicht mehr gegeben hält.
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bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ferner aus der in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO vorausgesetzten Möglichkeit einer Abweichung von der dort bestimmten Regelung zur rechnerischen Notenermittlung auch nicht abgeleitet werden, dass es -über die ausdrücklichen Regelungen in § 21 Abs. 5 NGVO zur Notenbildung hinaus - eine allgemeine Freiheit oder Pflicht des Drittkorrektors zur unabhängigen Neukorrektur sämtlicher Arbeiten eines Kurses gibt, wenn aufgrund von Stichproben festgestellt wird, dass die „Punkteverteilung des Erst- und Zweitkorrektors nicht akzeptiert werden kann“. Es mag dem Endkorrektor überlassen bleiben, die Erst- und Zweitkorrektur eines ganzen Kurses stichprobenartig oder gar vollständig auch in den Fällen zu überprüfen, in denen dies für die Notenbildung nach § 21 Abs. 5 NGVO nicht unmittelbar vorgeschrieben ist. Er muss jedoch stets die detaillierten und abschließenden Bestimmungen des § 21 Abs. 5 NGVO beachten, die ihn bei der konkreten Ermittlung der Endnote entweder direkt an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur oder - bei Abweichungen zwischen diesen Korrekturen von mehr als zwei Punkten - zumindest an den durch diese Ergebnisse gebildeten Notenrahmen binden und die - in direkter oder entsprechender Anwendung von Satz 3 - eine Abweichung hiervon nur dann zulassen, wenn die Vorkorrekturen justiziable Bewertungsfehler aufweisen.
57 
Hätte der Verordnungsgeber über das abschließende Gefüge des § 21 Abs. 5 NGVO hinaus eine weitgehende Möglichkeit der Abweichung von dem - auch in § 21 Abs. 5 NGVO festgelegten - Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips vorsehen wollen, hätte er dies - auch unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes - klar und eindeutig regeln und dabei insbesondere auch normative Regelungen zu den Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Vorgehens festlegen müssen, die hier jedoch fehlen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich schließlich eine hinreichend klare Regelung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses auch nicht aus der Arbeitsanweisung des als obere Schulaufsichtsbehörde zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung von Abiturarbeiten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die durch diese verwaltungsinternen Anweisungen geprägte Prüfungspraxis eine notwendige normative Regelung des Verordnungsgebers nicht ersetzen kann, ist der Erlass in Bezug auf die Ermächtigung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses schon nicht geeignet, eine einheitliche Prüfungspraxis festzulegen. So knüpft er zum einen an die - letztlich zu zufälligen Ergebnissen führende - Überprüfung von Stichproben an. Zum anderen verknüpft er unter Nr. 3 die vollständige Nachkorrektur eines Kurses mit der Einschätzung des Drittprüfers, „ob … die Korrekturrichtlinien eingehalten wurden und die Punkteverteilung akzeptiert werden kann“, während die Hinweise der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen für die Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten davon - zumindest potentiell - abweichend von der Einschätzung abhängig sind, dass bei der Erst- und Zweitkorrektur keine „angemessenen Maßstäbe“ angelegt wurden. Eine deutlich begrenztere Praxis der Nachkorrektur dürfte im Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe herrschen, wenn in den dortigen Hinweisen an den Endbeurteiler unter Nr. 7 die freie Nachkorrektur des gesamten Kurses an die „Verwendung einer veralteten Verrechnungstabelle“, „grobe Verstöße gegen die Korrekturrichtlinien“, das „Übersehen fachlich schwerwiegender Fehler“ oder eine „völlig unakzeptable Verteilung der Punkte“ geknüpft wird. Von der fehlenden Einheitlichkeit der Praxis zur freien Nachkorrektur eines ganzen Kurses und der fehlenden normativen Regelung abgesehen, ist die in den Arbeitsanweisungen enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung des Drittkorrektors zu einer vollständigen Nachkorrektur des entsprechenden Kurses schließlich auch ungeeignet, von dem in § 21 Abs. 5 NGVO zugrunde gelegten Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips abzuweichen. Denn mit den Merkmalen der fehlenden „Angemessenheit“ oder „Akzeptanz“ der von den Erst- und Zweitkorrektoren angelegten Bewertungsmaßstäbe wird die - dem Prüfling potentiell ungünstige - Nachkorrektur von einer Wertung des Drittprüfers abhängig gemacht, die nach dem bereits Dargelegten ihrerseits nicht gerichtlich nachgeprüft werden kann.
III.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit streitig entschieden worden und er unterlegen ist. Bei der Verteilung der Kosten und der Festsetzung der Kostenquoten hat die Kammer berücksichtigt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) allein dem durch die Klagerücknahme beendeten Verwaltungsrechtsstreit zuzurechnen und damit ausschließlich von der Klägerin zu tragen sind. Im Übrigen ergibt sich die Kostenquote aus dem Verhältnis der durch die Klagerücknahme und die streitige Entscheidung bestimmten Teile des Verfahrens zueinander. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit sich die Kostenentscheidung auf den durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil bezieht, bedarf es aufgrund der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung zumindest in Bezug auf die ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) keiner Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - 3 C 50/04 -, NJW 2006, 536, 538; weitergehend BVerwG Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2008 - 1 K 2155/07 -, juris), und für den übrigen Teil ist ein Interesse der Beteiligten an einer Kostenerstattung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht erkennbar.
60 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Möglichkeit eines Endkorrektors, bei seiner Notenfestlegung in der schriftlichen Abiturprüfung nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO von dem Rahmen abzuweichen, der durch die Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors festgelegt wird, betrifft eine Rechtsfrage, deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheit der Rechtsanwendung im Zentralabitur in Baden-Württemberg geboten ist.
61 
Sofern das Verfahren nach Teilrücknahme der Klage eingestellt und insoweit über die ausscheidbaren Kosten des Beklagten zu 1) entschieden worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Gleiches gilt für die Entscheidung der Kammer, der Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 5 VwGO; BVerwG, Beschl. v. 11.11.1987 - 9 B 379.87 -, NJW 1988, 1863).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 2 K 1132/13 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit die Berechtigung des beklagten Landes betroffen hat, im Zusammenhang mit der Duldung des Klägers auch seinen früheren Namen („A.) zu verwenden, ferner ihn zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden zu verpflichten, sowie schließlich die Geltungsdauer der Duldung auf einen Monat zu befristen und ihr die Nebenbestimmung beizufügen, dass die Aussetzung der Abschiebung im Falle der Einbuchung des Klägers für den Abschiebeflug erlischt.

II. Es wird festgestellt, dass der noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Vermerk eines Verbots auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/7 und das beklagte Land 2/7.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die inhaltliche Ausgestaltung seiner Duldung.
Der Kläger stellte unter dem Namen „D. A.“, geboren am 20.9.1984, im August 2004 einen Asylantrag. Nach rechtskräftiger Ablehnung seiner Asylklage (Urteil VG Freiburg vom 9.5.2006) konnte er in der Folgezeit mangels Identitätspapieren nicht abgeschoben werden und erhielt erstmals unter dem 31.7.2006 eine Duldung. Bereits am 13.7.2006 hatte der anwaltlich vertretene Kläger der damals für ihn zuständigen Unteren Ausländerbehörde der Stadt Rheinfelden mitteilen lassen, er sei unter falschen Personalien nach Deutschland eingereist, wofür er sich entschuldige. Er heiße in Wirklichkeit „A. E. U.“ (eine die Geburt auf den 20.9.1976 datierende Urkunde war in Kopie beifügt). Er sei mittlerweile auch Vater eines deutschen Kindes, welches am 3.7.2006 zur Welt gekommen sei (Vaterschaftsanerkennungsurkunde war ebenfalls in Kopie beigefügt). Ferner beantrage er die Umverteilung zur Mutter des Kindes sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Schließlich werde er bei der nigerianischen Botschaft vorsprechen und einen Pass besorgen. Noch im Oktober 2006 legte der Kläger der Stadt Rheinfelden einen am 29.9.2006 ausgestellten nigerianischen Reisepass (gültig bis 8.9.2011) vor. Ein wegen drohender Abschiebung gestellter Eilantrag des Klägers war erfolgreich, das RP Freiburg wurde aufgrund Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) verpflichtet, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, bis eine abschließende Klärung seiner Identität erfolgt sei.
Der Kläger erhielt in der Folgezeit weiterhin Duldungen, so eine vom 29.5.2007 datierende. Darin wurde bei den Personalien der von ihm ursprünglich verwendete Name „A.“ angegeben. Ferner war diese Duldung bis zum 28.6.2007 befristet, der Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkt und der Text aufgenommen, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ war schließlich vermerkt, dass der Kläger zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden verpflichtet sei und dass die Duldung erlösche, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht sei. Unter dem 25.6.2007 erhielt der Kläger eine weitere Duldung, in der nunmehr sein aktueller Name „U.“ verwendet wurde. Die Geltungsdauer war bis zum 28.9.2007 festgesetzt; Wohnsitznahmepflicht, Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach waren unverändert geblieben. Die Bestimmung, wonach die Duldung bei Einbuchung ihres Inhabers für den Abschiebeflug erlösche, war hingegen nicht mehr enthalten. Schließlich befand sich zusätzlich unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ die Eintragung, die Identität des Duldungsinhabers sei nicht eindeutig geklärt. Am 9.7.2007 wurde die letztgenannte Duldung dahin geändert, dass unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ folgender Eintrag erfolgte: „ Beschäftigung gem. § 10 BeschVerfV nur bei... Rheinfelden als Rotationskraft, Vollzeit gestattet. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit liegt bis 28.6.08 vor “.
Zum 1.8.2007 wurde der Kläger an den Wohnort seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes in Zell im Wiesental (zuständige Ausländerbehörde: LRA Lörrach) umverteilt. In der späteren Duldung vom 24.9.2007 (befristet bis 28.12.2007) war der Hinweis auf die nicht geklärte Identität des Inhabers nicht mehr aufgenommen. Der Kläger erhielt fortan weitere, sonst unveränderte, allerdings stets seinen Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkende Dreimonatsduldungen. Seit 31.3.2008 sind er und seine deutsche Partnerin Eltern eines zweiten (deutschen) Kindes.
Zwecks gesicherten Aufenthalts hatte der Kläger bereits am 12.7.2006 bei der Stadt Rheinfelden einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, der mit Bescheid vom 19.1.2007 (hiergegen wurde rechtzeitig am 19.2.2007 Widerspruch erhoben) abgelehnt wurde; ein am 17.9.2007 beim LRA Lörrach als nunmehr örtlich zuständiger Ausländerbehörde gestellter erneuter AE-Antrag wurde deshalb nicht beschieden. Der Kläger erhob darauf hin am 18.12.2007 Untätigkeitsklage zum VG Freiburg (4 K 2739/07), in die ein mittlerweile unter dem 11.1.2008 ergangener (negativer) Widerspruchsbescheid einbezogen wurde; eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Im hier zu entscheidenden Verfahren hat der Kläger bereits am 13.6.2007 Klage gegen die Duldung vom 29.5.2007 erhoben und hierbei die zu kurze Befristung von einem Monat (statt mindestens 3 Monaten), die Nebenbestimmungen über das Erlöschen, die Wohnsitzauflage und Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung seines falschen Namens rechtlich beanstandet. Am 25.6.2007 hat der Kläger ferner die Duldung vom 25.6.2007 in den Prozess einbezogen und dabei sowie später am 27.6.2007 und am 3.3.2008 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Namensverwendung (nunmehr U. statt A.) und die Befristung (nunmehr 3 Monate statt einem Monat) geändert worden sowie die Erlöschensbestimmung ersatzlos weggefallen und die Wohnsitzauflage betreffend Rheinfelden aufgehoben worden sei. Am 27.6.2007 hat der Kläger seine Klage auch auf die räumliche (den Landkreis Lörrach betreffende) Beschränkung in der Duldung ausgedehnt.
Unter Geltendmachung seiner Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK und Hinweis auf Ermessensfehler beantragt der Kläger zuletzt,
1.) die in den Duldungen vom 29.5.2007 und 25.6.2007 sowie in späteren Duldungen enthaltene räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach aufzuheben und das beklagte Land - RP Freiburg - zu verpflichten, diese Beschränkung in der Duldung auf das Land Baden-Württemberg zu erweitern;
2.) ferner festzustellen, dass rechtswidrig waren:
10 
a.) das noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Erwerbsverbot,
b.) die noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Feststellung, seine Identität sei nicht geklärt,
c.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung des Erlöschens im Falle der Einbuchung für den Abschiebflug, sowie
d.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung.
11 
Das beklagte Land hat am 8.8.2007 Klageabweisung beantragt und ist den Erledigungserklärungen des Klägers sowie der Umstellung auf einen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag nicht ausdrücklich entgegengetreten.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (3 Hefte des RP Freiburg, 3 Hefte Gerichtsakten A 1 K 10174/05, 1 K 1665/06 und 1 K 1666/06 betreffend Asylverfahren und Beschäftigungsausübungsstreit) verwiesen. Ferner haben dem Gericht die Akten des noch anhängigen Gerichtsverfahrens 4 K 2739/07 (ein Heft Gerichtsakten, 4 Hefte der Stadt Rheinfelden, ein Heft des RP Freiburg als Widerspruchsbehörde) vorübergehend zur Einsicht vorgelegen. Den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10.8.2007, mit dem der PKH-Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 (11 S 2078/07) teilweise abgeändert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben.
14 
Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde.
II.
15 
Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes:
16 
Klageantrag 1.):
17 
Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war.
18 
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber.
20 
Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen.
21 
Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden.
22 
Klageantrag 2a.):
23 
Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113).
24 
Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden.
25 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt.
26 
Klageantrag 2b.):
27 
Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren.
28 
Klageanträge 2c.) und 2d.):
29 
Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.
III.
30 
Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes:
31 
Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“):
32 
Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen.
33 
Streit um die Wohnsitzauflage:
34 
Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007).
35 
Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “:
36 
Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus.
37 
Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte.
38 
Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.).
39 
Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann.
40 
Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung:
41 
Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197).
42 
Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu.
IV.
43 
Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

Gründe

 
I.
13 
Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben.
14 
Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde.
II.
15 
Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes:
16 
Klageantrag 1.):
17 
Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war.
18 
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber.
20 
Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen.
21 
Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden.
22 
Klageantrag 2a.):
23 
Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113).
24 
Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden.
25 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt.
26 
Klageantrag 2b.):
27 
Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren.
28 
Klageanträge 2c.) und 2d.):
29 
Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.
III.
30 
Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes:
31 
Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“):
32 
Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen.
33 
Streit um die Wohnsitzauflage:
34 
Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007).
35 
Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “:
36 
Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus.
37 
Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte.
38 
Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.).
39 
Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann.
40 
Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung:
41 
Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197).
42 
Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu.
IV.
43 
Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit die Berechtigung des beklagten Landes betroffen hat, im Zusammenhang mit der Duldung des Klägers auch seinen früheren Namen („A.) zu verwenden, ferner ihn zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden zu verpflichten, sowie schließlich die Geltungsdauer der Duldung auf einen Monat zu befristen und ihr die Nebenbestimmung beizufügen, dass die Aussetzung der Abschiebung im Falle der Einbuchung des Klägers für den Abschiebeflug erlischt.

II. Es wird festgestellt, dass der noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Vermerk eines Verbots auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/7 und das beklagte Land 2/7.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die inhaltliche Ausgestaltung seiner Duldung.
Der Kläger stellte unter dem Namen „D. A.“, geboren am 20.9.1984, im August 2004 einen Asylantrag. Nach rechtskräftiger Ablehnung seiner Asylklage (Urteil VG Freiburg vom 9.5.2006) konnte er in der Folgezeit mangels Identitätspapieren nicht abgeschoben werden und erhielt erstmals unter dem 31.7.2006 eine Duldung. Bereits am 13.7.2006 hatte der anwaltlich vertretene Kläger der damals für ihn zuständigen Unteren Ausländerbehörde der Stadt Rheinfelden mitteilen lassen, er sei unter falschen Personalien nach Deutschland eingereist, wofür er sich entschuldige. Er heiße in Wirklichkeit „A. E. U.“ (eine die Geburt auf den 20.9.1976 datierende Urkunde war in Kopie beifügt). Er sei mittlerweile auch Vater eines deutschen Kindes, welches am 3.7.2006 zur Welt gekommen sei (Vaterschaftsanerkennungsurkunde war ebenfalls in Kopie beigefügt). Ferner beantrage er die Umverteilung zur Mutter des Kindes sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Schließlich werde er bei der nigerianischen Botschaft vorsprechen und einen Pass besorgen. Noch im Oktober 2006 legte der Kläger der Stadt Rheinfelden einen am 29.9.2006 ausgestellten nigerianischen Reisepass (gültig bis 8.9.2011) vor. Ein wegen drohender Abschiebung gestellter Eilantrag des Klägers war erfolgreich, das RP Freiburg wurde aufgrund Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) verpflichtet, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, bis eine abschließende Klärung seiner Identität erfolgt sei.
Der Kläger erhielt in der Folgezeit weiterhin Duldungen, so eine vom 29.5.2007 datierende. Darin wurde bei den Personalien der von ihm ursprünglich verwendete Name „A.“ angegeben. Ferner war diese Duldung bis zum 28.6.2007 befristet, der Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkt und der Text aufgenommen, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ war schließlich vermerkt, dass der Kläger zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden verpflichtet sei und dass die Duldung erlösche, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht sei. Unter dem 25.6.2007 erhielt der Kläger eine weitere Duldung, in der nunmehr sein aktueller Name „U.“ verwendet wurde. Die Geltungsdauer war bis zum 28.9.2007 festgesetzt; Wohnsitznahmepflicht, Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach waren unverändert geblieben. Die Bestimmung, wonach die Duldung bei Einbuchung ihres Inhabers für den Abschiebeflug erlösche, war hingegen nicht mehr enthalten. Schließlich befand sich zusätzlich unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ die Eintragung, die Identität des Duldungsinhabers sei nicht eindeutig geklärt. Am 9.7.2007 wurde die letztgenannte Duldung dahin geändert, dass unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ folgender Eintrag erfolgte: „ Beschäftigung gem. § 10 BeschVerfV nur bei... Rheinfelden als Rotationskraft, Vollzeit gestattet. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit liegt bis 28.6.08 vor “.
Zum 1.8.2007 wurde der Kläger an den Wohnort seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes in Zell im Wiesental (zuständige Ausländerbehörde: LRA Lörrach) umverteilt. In der späteren Duldung vom 24.9.2007 (befristet bis 28.12.2007) war der Hinweis auf die nicht geklärte Identität des Inhabers nicht mehr aufgenommen. Der Kläger erhielt fortan weitere, sonst unveränderte, allerdings stets seinen Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkende Dreimonatsduldungen. Seit 31.3.2008 sind er und seine deutsche Partnerin Eltern eines zweiten (deutschen) Kindes.
Zwecks gesicherten Aufenthalts hatte der Kläger bereits am 12.7.2006 bei der Stadt Rheinfelden einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, der mit Bescheid vom 19.1.2007 (hiergegen wurde rechtzeitig am 19.2.2007 Widerspruch erhoben) abgelehnt wurde; ein am 17.9.2007 beim LRA Lörrach als nunmehr örtlich zuständiger Ausländerbehörde gestellter erneuter AE-Antrag wurde deshalb nicht beschieden. Der Kläger erhob darauf hin am 18.12.2007 Untätigkeitsklage zum VG Freiburg (4 K 2739/07), in die ein mittlerweile unter dem 11.1.2008 ergangener (negativer) Widerspruchsbescheid einbezogen wurde; eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Im hier zu entscheidenden Verfahren hat der Kläger bereits am 13.6.2007 Klage gegen die Duldung vom 29.5.2007 erhoben und hierbei die zu kurze Befristung von einem Monat (statt mindestens 3 Monaten), die Nebenbestimmungen über das Erlöschen, die Wohnsitzauflage und Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung seines falschen Namens rechtlich beanstandet. Am 25.6.2007 hat der Kläger ferner die Duldung vom 25.6.2007 in den Prozess einbezogen und dabei sowie später am 27.6.2007 und am 3.3.2008 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Namensverwendung (nunmehr U. statt A.) und die Befristung (nunmehr 3 Monate statt einem Monat) geändert worden sowie die Erlöschensbestimmung ersatzlos weggefallen und die Wohnsitzauflage betreffend Rheinfelden aufgehoben worden sei. Am 27.6.2007 hat der Kläger seine Klage auch auf die räumliche (den Landkreis Lörrach betreffende) Beschränkung in der Duldung ausgedehnt.
Unter Geltendmachung seiner Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK und Hinweis auf Ermessensfehler beantragt der Kläger zuletzt,
1.) die in den Duldungen vom 29.5.2007 und 25.6.2007 sowie in späteren Duldungen enthaltene räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach aufzuheben und das beklagte Land - RP Freiburg - zu verpflichten, diese Beschränkung in der Duldung auf das Land Baden-Württemberg zu erweitern;
2.) ferner festzustellen, dass rechtswidrig waren:
10 
a.) das noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Erwerbsverbot,
b.) die noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Feststellung, seine Identität sei nicht geklärt,
c.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung des Erlöschens im Falle der Einbuchung für den Abschiebflug, sowie
d.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung.
11 
Das beklagte Land hat am 8.8.2007 Klageabweisung beantragt und ist den Erledigungserklärungen des Klägers sowie der Umstellung auf einen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag nicht ausdrücklich entgegengetreten.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (3 Hefte des RP Freiburg, 3 Hefte Gerichtsakten A 1 K 10174/05, 1 K 1665/06 und 1 K 1666/06 betreffend Asylverfahren und Beschäftigungsausübungsstreit) verwiesen. Ferner haben dem Gericht die Akten des noch anhängigen Gerichtsverfahrens 4 K 2739/07 (ein Heft Gerichtsakten, 4 Hefte der Stadt Rheinfelden, ein Heft des RP Freiburg als Widerspruchsbehörde) vorübergehend zur Einsicht vorgelegen. Den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10.8.2007, mit dem der PKH-Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 (11 S 2078/07) teilweise abgeändert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben.
14 
Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde.
II.
15 
Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes:
16 
Klageantrag 1.):
17 
Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war.
18 
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber.
20 
Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen.
21 
Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden.
22 
Klageantrag 2a.):
23 
Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113).
24 
Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden.
25 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt.
26 
Klageantrag 2b.):
27 
Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren.
28 
Klageanträge 2c.) und 2d.):
29 
Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.
III.
30 
Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes:
31 
Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“):
32 
Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen.
33 
Streit um die Wohnsitzauflage:
34 
Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007).
35 
Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “:
36 
Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus.
37 
Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte.
38 
Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.).
39 
Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann.
40 
Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung:
41 
Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197).
42 
Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu.
IV.
43 
Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

Gründe

 
I.
13 
Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben.
14 
Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde.
II.
15 
Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes:
16 
Klageantrag 1.):
17 
Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war.
18 
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber.
20 
Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen.
21 
Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden.
22 
Klageantrag 2a.):
23 
Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113).
24 
Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden.
25 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt.
26 
Klageantrag 2b.):
27 
Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren.
28 
Klageanträge 2c.) und 2d.):
29 
Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.
III.
30 
Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes:
31 
Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“):
32 
Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen.
33 
Streit um die Wohnsitzauflage:
34 
Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007).
35 
Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “:
36 
Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus.
37 
Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte.
38 
Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.).
39 
Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann.
40 
Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung:
41 
Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197).
42 
Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu.
IV.
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Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.