Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Juli 2018 - AN 2 K 17.01673

bei uns veröffentlicht am09.07.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Ausschluss von der Abiturprüfung wegen Unterschleifs.

Die Klägerin besuchte von 2013 bis 2017 das Private Abendgymnasium … mit dem Ziel, die allgemeine Hochschulreife zu erreichen. Im Schuljahr 2015/2016 bestand sie die Abiturprüfung zum ersten Mal nicht. 2017 nahm sie erneut an der Abiturprüfung teil.

Im Laufe der Korrektur der Abiturprüfung im Fach Deutsch stellte sich heraus, dass einige Passagen der Klausur mit Internetquellen übereinstimmen. Die Klägerin leugnete einen Unterschleif in einem Gespräch mit dem Schulleiter und dessen Stellvertreter zunächst. In einem weiteren Gespräch mit dem Schulleiter räumte sie ein, dass sie ihr eigenes Smartphone abgegeben und während der Prüfung das ihrer Schwester benutzt habe. Die Klägerin erklärte, dass sie die beanstandeten Passagen auswendig gelernt habe. Auf die Bitte, diese Passagen erneut niederzuschreiben, erwiderte sie gegenüber dem Schulleiter, dass sie dies wegen des Abiturstresses nicht mehr könne.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2017 wurde die Klägerin wegen Unterschleifs nach § 57 GSO von der weiteren Abiturprüfung ausgeschlossen. Die Klägerin habe einen schweren Unterschleif nach § 57 Abs. 2 GSO unternommen. Das Mitführen des Smartphones der Schwester bei gleichzeitiger Abgabe des eigenen setze ein gehöriges Maß an krimineller Energie voraus. Im Fach Deutsch habe die Klägerin über 1 ½ Seiten aus vier verschiedenen URL Adressen inklusive der Satzzeichen abgeschrieben. Die Klägerin sei vor der Abiturprüfung mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das Mitführen beziehungsweise Benutzen eines Smartphones zum Abbruch der Prüfung führen könne. Die Klägerin habe zudem bereits während der Oberstufenphase Unterschleif durch Benutzen eines Smartphones begangen. Sie sei wenig kooperativ gewesen und habe immer nur so viel zugegeben, wie ihr durch Zeugen und Indizien nachgewiesen werden konnte. Dadurch habe sie auch zugelassen, dass andere Schüler belastet worden seien. Das geschilderte Verhalten zeige, dass die Klägerin nicht die Reife besitze, die man von einer Schülerin erwarte, der man die gymnasiale Reife bescheinige.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2017, eingegangen bei Gericht per Fax am 18. August 2017, ließ die Klägerin über ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 1.6.2017 wird aufgehoben.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin sich erneut der Reifeprüfung unterziehen kann.

Es sei zutreffend, dass die Klägerin in einem Gespräch mit dem Schulleiter und dann auch in einem weiteren Gespräch mit dem Schulleiter und dessen Vertreter erklärt habe, dass sie im Fach Deutsch das Smartphone ihrer Schwester benutzt habe. Diese Erklärung werde aber widerrufen, da sie nur abgegeben worden sei, weil sich die Klägerin vom Schulleiter unter Druck gesetzt gefühlt habe. Dieser habe immer wieder damit gedroht, dass die Klägerin das Abitur gar nicht mehr machen könne, wenn sie jetzt nicht geständig wäre. Die Klägerin bestreite, dass sie ein Smartphone benutzt habe. Die diesbezüglichen Ermittlungen der Schule litten in rechtsstaatlicher Hinsicht unter teils gravierenden Mängeln. Ob die Teilnehmer an der Abiturprüfung tatsächlich aufgeklärt worden seien, dass sie grundsätzlich keine Smartphones bei den Prüfungen mit sich führen dürften, ergebe sich nicht aus der Akte. Es sei fraglich, ob das „Geständnis“ der Klägerin regelkonform zustande gekommen sei, da es unter psychischem Druck entstanden sei. Daher gebe es keinen Beweis für einen Unterschleif. Es seien im Fach Deutsch lediglich 35 Zeilen aus dem Internet übernommen worden. Es sei durchaus möglich, dass die Klägerin diese 35 Zeilen vor der Prüfung auswendig gelernt habe. Die Klägerin sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, bei der Befragung durch den Schulleiter diese Zeilen erneut niederzuschreiben. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass sie auf Grund des Abistresses hierzu nicht in der Lage gewesen sei. Das angebliche Smartphone der Schwester sei nicht identifiziert worden, insbesondere nicht hinsichtlich der Handynummer, des Providers oder einer Verbindung ins Internet während der Zeit der jeweiligen Prüfungen. Über den Ausschluss von der Abiturprüfung habe zudem nicht, wie in § 45 GSO vorgesehen, der Prüfungsausschuss, sondern ausweislich der Unterschrift des Bescheids der Schulleiter entschieden. Im Bescheid werde auch an keiner Stelle der Prüfungsausschuss erwähnt. Die Akten enthielten ebenfalls keine Entscheidung des Prüfungsausschusses. Dieser formelle Fehler sei auch nicht heilbar, da der für die Abiturprüfung 2017 gebildete Prüfungsausschuss nicht mehr existiere. Zudem sei auf Grund des widerrufenen Geständnisses von einer völlig anderen Sachlage auszugehen. Soweit die Beklagte nun im Klageverfahren unter Vorlage eines Protokolls behaupte, der Prüfungsausschuss habe am 30. Mai 2017 den Ausschluss der Klägerin beschlossen, sei dies überraschend, da dieses Protokoll im Rahmen der am 26. Juni 2017 vorgenommenen Akteneinsicht nicht in der Akte zu finden gewesen sei. Jedenfalls wäre eine Umsetzung dieses Beschlusses nur ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Schulleiter in dem Bescheid kenntlich gemacht hätte, dass er nicht als Schulleiter sondern als Vorsitzender des Prüfungsausschusses handelt. Der Träger des Abendgymnasiums … führe die Abiturprüfung in eigener Verantwortung als beliehener Unternehmer durch und sei daher passivlegitimiert.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten und beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da für die Durchführung der Abiturprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet werde und Entscheidungen dieses Prüfungsausschusses seien staatliche Entscheidungen. Der Staat habe die Durchführung der Abiturprüfung nicht den jeweiligen Gymnasien überlassen, sondern in Ausübung der ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Schulaufsicht den Schulaufsichtsbehörden vorbehalten. Der Prüfungsausschuss sei somit ein unselbständiger Ausschuss der staatlichen Schulaufsichtsbehörde. Richtiger Beklagter sei daher der Freistaat Bayern. Es habe auch der Prüfungsausschuss über den Ausschluss der Klägerin von der Abiturprüfung entschieden. Richtigerweise habe der Schulleiter als Vorsitzender des Prüfungsausschusses die Mitteilung der Entscheidung alleine unterschrieben.

Im Eilverfahren (AN 2 E 18.00418) trug die Beklagte ergänzend zur Sache vor. Der Bescheid sei nicht formell rechtswidrig. Der Schulleiter bleibe Schulleiter, auch wenn er in der Funktion als Vorsitzender des Prüfungsausschusses einen Brief schreibe. Im Übrigen wäre ein solcher Fehler unbeachtlich gemäß Art. 46 VwVfG, da die behauptete Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Es sei im Rahmen der Befragung der Klägerin kein Druck ausgeübt worden. Auf den Vorhalt, dass entsprechende Textpassagen wörtlich aus Internetseiten übernommen worden seien und dies nahelege, dass die Arbeit durch Zuhilfenahme eines internetfähigen elektronischen Gerätes erstellt worden sei, habe die Klägerin von sich aus eingeräumt, dass sie während der Prüfung das Handy ihrer Schwester benutzt habe. Im Hinblick auf die umfangreichen wörtlich wiedergegebenen Textpassagen aus den jeweiligen Internetseiten sei der Vorwurf des Unterschleifs berechtigt erhoben worden und werde auch aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die mit Antrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zulässig, insbesondere ist die am 18. August 2017 eingegangene Klage nicht verfristet. Der Bescheid wurde der Klägerin zwar bereits am 2. Juni 2017 bekanntgegeben. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung:gilt jedoch die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.

Die Beklagte ist als eingetragener, rechtsfähiger Verein und Schulträger des Privaten Abendgymnasiums … der passivlegitimierte Rechtsträger nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Das Private Abendgymnasium ist eine staatlich anerkannte Ersatzschule, die bei der Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben, zu denen auch die Durchführung der Abiturprüfung zählt, als Beliehene auftritt. Sie nimmt die Durchführung der Abiturprüfung eigenständig war und ist nicht lediglich Verwaltungshelfer für die Schulverwaltung beziehungsweise den Freistaat Bayern. Klagen, die sich gegen hoheitliches Handeln eines Beliehenen richten, sind gegen den Beliehenen selbst und nicht gegen den Verwaltungsträger zu richten, der dem Beliehenen die hoheitlichen Aufgaben übertragen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 78 Rn. 3; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 78 Rn. 32). Somit ist die Klage gegen den Ausschluss von der Abiturprüfung gegen die staatlich anerkannte Privatschule zu richten (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 1207; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 810). Der Prüfungsausschuss des Privaten Abendgymnasiums ist kein unselbständiger Ausschuss der staatlichen Schulverwaltung, sondern allein ein Ausschuss der insoweit selbständig in eigener Verantwortung handelnden Privatschule. Insoweit verbleibt es bei der Passivlegitimation des Trägers der Privatschule (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 810). Die seitens der Beklagten zitierte baden-württembergische Rechtsprechung ist auf die für bayerische Privatschulen geltende Rechtslage nicht übertragbar. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (NGVO) vom 24. Juli 2001 übernimmt in Baden-Württemberg stets ein Vertreter oder Beauftragter des Oberschulamtes den Vorsitz im Prüfungsausschuss. Vor dem Hintergrund dieser Regelung scheint es denkbar, den Prüfungsausschuss einer anerkannten Privatschule als unselbständigen Ausschuss des Oberschulamtes anzusehen und dementsprechend den staatlichen Rechtsträger als richtigen Beklagten anzusehen (vgl. VGH BW, U.v. 26.3.2015 – 9 S 516/14 – juris Rn. 69; U.v. 31.1.1989 – 9 S 961/88 – juris; VG Freiburg, U.v. 29.1.2014 – 2 K 1132/13 – juris Rn. 24 f.). § 45 Abs. 2 Satz 1 GSO, der nach § 1 GSO auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt, bestimmt jedoch, dass den Vorsitz im Prüfungsausschuss grundsätzlich der Schulleiter innehat. Nur ausnahmsweise übernimmt auf Bestellung des Staatsministeriums ein Ministerialkommissär den Vorsitz. Von dieser Möglichkeit machte das Staatsministerium für das Private Abendgymnasium … keinen Gebrauch. Neben dem Schulleiter war der Prüfungsausschuss für die Durchführung der Abiturprüfung an dem Privaten Abendgymnasium gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GSO allein mit Lehrkräften des Privaten Abendgymnasiums besetzt. Daher sind Entscheidungen des Prüfungsausschusses dem Privaten Abendgymnasium beziehungsweise seinem Träger und nicht der staatlichen Schulverwaltung zuzurechnen.

Die Anfechtungsklage ist aber im Übrigen unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2017 rechtmäßig ist und die Klägerin dementsprechend nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der Abiturprüfung ist § 57 Abs. 2, Abs. 1 GSO, der gemäß § 1 GSO auch für das Private Abendgymnasium als staatlich anerkannte Ersatzschule gilt. Gemäß § 57 Abs. 2, Abs. 1 GSO wird ein Schüler bei einem schweren Fall des Unterschleifs von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

Der Bescheid des Privaten Abendgymnasiums vom 1. Juni 2017 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Prüfungsausschuss als nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GSO zuständiges Organ in seiner Sitzung am 30. Mai 2017 einstimmig beschlossen, dass die Klägerin einen schweren Fall des Unterschleifs begangen hat und von der Abiturprüfung ausgeschlossen wird. Das bloße unsubstantiierte Bestreiten der Klägerseite, einen solchen Beschluss habe es nicht gegeben, ist angesichts der von der Beklagten vorgelegten Kopie der Sitzungsniederschrift keinesfalls ausreichend, um Zweifel des Gerichts zu begründen. Es mag sein, dass die Niederschrift über die Ausschusssitzung nicht in der Akte der Klägerin war, welche der Klägerbevollmächtigte am 26. Juni 2017 eingesehen hat. Dies heißt aber nicht, dass eine Sitzung tatsächlich nicht stattgefunden hat, sondern allenfalls, dass die Niederschrift nicht dem Aktenvorgang der Klägerin zugeordnet war. Der Beschluss des Prüfungsausschusses wurde seitens des Schulleiters mit Bescheid vom 1. Juni 2017 ordnungsgemäß umgesetzt. Entgegen der Klägerseite erfolgt die Umsetzung von Beschlüssen des Prüfungsausschusses nicht durch den Prüfungsausschussvorsitzenden, sondern durch den Schulleiter, da dieser das Private Abendgymnasium gemäß Art. 100 Abs. 2, 57 Abs. 3 BayEUG nach außen vertritt.

Der Ausschluss der Klägerin von der Abiturprüfung war zudem materiell rechtmäßig, da die Klägerin bei ihrer Klausur im Fach Deutsch einen schweren Unterschleif im Sinne von § 57 Abs. 1, Abs. 2 BayEUG begangen hat.

Das Gericht ist aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ihrer schriftlichen Abiturprüfung im Fach Deutsch ein Smartphone mitgeführt und auch benutzt hat. Dieser Sachverhalt ist seitens der Beklagten ausreichend erwiesen.

Die Unterschleifhandlung muss seitens der Schule nachgewiesen werden. Sie trägt insoweit die materielle Beweislast (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 236). Die Schule kann einen Unterschleif jedoch nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn die nachzuweisende Tatsache auf einem typischen Sachverhalt beruht, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt und keine tatsächlichen Umstände gegeben sind, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen (BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 6 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 237). Dabei liegt es in der Mitwirkungspflicht des Prüflings, ein solches atypisches Geschehen darzulegen (BVerwG, B.v. 23.1.2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 7).

Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises sind vorliegend gegeben. Die schriftliche Arbeit der Klägerin im Fach Deutsch enthält über ca. 1 ½ von 7 ½ Seiten Ausführungen, die teilweise wortwörtlich mit Passagen aus dem Internet übereinstimmen. Dieser typische Sachverhalt berechtigt aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss, dass die Klägerin bei der Klausur ein internetfähiges Endgerät, wie beispielsweise ein Smartphone, benutzt hat. Teile der Klausur sind nicht nur inhaltlich mit den Informationsquellen aus dem Internet identisch, sondern überwiegend auch im Hinblick auf die genaue sprachlichen Formulierungen. Einzelne Passagen der Klausur stimmen zwar sprachlich nicht hundertprozentig mit den genannten Internetquellen überein, weisen aber so viel Ähnlichkeit auf, dass auch hier nach allgemeiner Erfahrung von einer Nutzung des Smartphones auszugehen ist. Bei einer typischen Betrachtungsweise kommt eine andere Erklärung als die Benutzung eines Smartphone daher nicht in Betracht.

Tatsächlich Umstände, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und seitens der Klägerin, die insofern eine Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht innehat, auch nicht vorgetragen. Dass die Klägerin tatsächlich Passagen aus vier verschiedenen Internetquellen vor der Klausur im Fach Deutsch auswendig gelernt hat, ist zur Überzeugung des Gerichts unglaubhaft und eine bloße Schutzbehauptung. Da die Klägerin vor ihrer Abiturprüfung nicht wissen konnte, welches konkrete Gedicht in der Klausur behandelt wird, ist es mehr als unwahrscheinlich, dass sie im Rahmen ihrer Prüfungsvorbereitung ausgerechnet zu dem einen Gedicht im Internet recherchiert und entsprechende Passagen auswendig lernt. Zudem konnte die Klägerin bereits eine Woche nach der Abiturprüfung im Fach Deutsch die auffälligen Textpassagen auf Aufforderung des Schulleiters nicht mehr wiedergeben. Zwar mag es sein, dass die Klägerin keine Pflicht traf, dieser Aufforderung nachzukommen. Sie hat aber diese Möglichkeit, einen atypischen Geschehensablauf nachzuweisen, jedenfalls nicht wahrgenommen, was zu ihren Lasten geht. Schließlich hat die Klägerin gegenüber dem Schulleiter gestanden, dass sie das Smartphone ihrer Schwester während der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch mitgeführt und auch benutzt hat. Der Widerruf dieses Geständnisses, nachdem die Schule die Klägerin von der Abiturprüfung ausgeschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar. Der Schulleiter konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals plausibel und glaubhaft darlegen, dass er keinen unzulässigen Druck auf die Klägerin ausgeübt hat, sondern sie lediglich auf ihre Nachfrage hin sachlich über die möglichen Folgen eines Unterschleifs aufgeklärt hat.

Das Mitführen beziehungsweise das Benutzen eines Smartphones stellt einen schweren Fall des Unterschleifs im Sinne von § 57 Abs. 2, Abs. 1 GSO dar. Ein Smartphone stellt ein unerlaubtes Hilfsmittel dar, dessen Benutzung nach der Legaldefinition in § 57 Abs. 1 Satz 1 GSO einen Unterschleif darstellt. Nach der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 7. Juni 2011, KWMBl. 2011, S. 129 f., die gemäß Art. 100 Abs. 2 Satz 1 BayEUG auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen verbindlich ist, ist im Fach Deutsch für die Abiturprüfung lediglich ein Rechtschreibwörterbuch als Hilfsmittel zugelassen.

Es liegt ein schwerer Fall des Unterschleifs vor. Die Schwere eines Unterschleifs richtet sich nach dem Grad der Verletzung des Wettbewerbs und der Chancengleichheit zwischen den Prüflingen (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2007 – 7 CE 07.1886 – juris Rn. 14; B.v. 19.8.2004 – 7 CE 04.2058 – juris Rn. 24). Angesichts der Menge an Informationen, die ein internetfähiges Smartphone zur Verfügung stellt, ist die Chancengleichheit zwischen den Prüflingen in hohem Maße beeinträchtigt, wenn ein Prüfling sich während der Prüfung der Hilfe eines Smartphones bedient. Die Klägerin hat das Smartphone nicht nur bei sich geführt, sondern nachweislich der übernommenen Textpassagen auch benutzt. Bereits der bloße Besitz eines unerlaubten Hilfsmittels während der Prüfung stellt einen Unterschleif dar (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2008 – 7 ZB 07.612 – juris Rn. 10; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 229). Dass die Klägerin das Smartphone sogar benutzt hat, steigert die Schwere der Täuschung über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung, so dass von einem schweren Fall des Unterschleifs auszugehen ist.

Die Klägerin handelte vorsätzlich. Insbesondere wusste sie, dass das Mitführen beziehungsweise Benutzen eines Smartphones während der Prüfung nicht erlaubt war. Bereits mit Schreiben vom 23. Februar 2017 wurde die Klägerin darüber informiert, dass Mobiltelefone am Prüfungsplatz nicht zugelassen sind. Im Rahmen der Informationsveranstaltung am 28. März 2017 wurde die Klägerin erneut darüber belehrt, dass Mobiltelefone nicht erlaubt sind und im Fach Deutsch lediglich ein Rechtschreibregelwerk als Hilfsmittel zugelassen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin an dieser Veranstaltung teilgenommen hat, da sonst eine Zulassung zum Abitur nachweislich des Schreibens vom 23. Februar 2017 nicht erfolgt wäre.

Die Feststellungsklage der Klägerin (Antrag zu 2) ist unzulässig, da sie gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist. Die Klägerin kann vorliegend bereits mit der erhobenen Anfechtungsklage (Antrag zu 1) ihre Rechte verfolgen. Wenn der Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2017 aufgehoben werden würde, käme der Klägerin ein weiterer Prüfungsversuch nach § 58 Abs. 2 Satz 1 GSO zu. Dass die Beklagte der Klägerin bei Erfolg der Anfechtungsklage eine erneute Ablegung der Abiturprüfung verweigern würde, ist nicht ersichtlich, so dass das Recht der Klägerin in diesem Fall nicht streitig ist.

Jedenfalls ist der Antrag zu 2 unbegründet. Die Klägerin hat kein Recht, die Abiturprüfung erneut abzulegen, da sie die gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 GSO möglichen zwei Versuche bereits erfolglos wahrgenommen hat. Im Schuljahr 2015/2016 bestand die Klägerin die Abiturprüfung erstmalig nicht. Die Abiturprüfung im Jahr 2017 gilt wegen des rechtmäßigen Ausschlusses von der Abiturprüfung aufgrund des schweren Unterschleifs nach § 57 Abs. 2 Halbsatz 2 GSO ebenfalls als nicht bestanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die in Baden-Württemberg verschiedene berufsbildende Ersatzschulen betreibt, begehrt die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule für ihre Schule „..., Private zweijährige Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) - Fachrichtung Medien“ mit Sitz in ... (KBFW).
Bei der KBFW handelt es sich um eine Berufsfachschule im Sinne von § 11 des Schulgesetzes (SchG) und im Sinne der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BSFS-VO vom 23.11.2008, GBl. 2008, S. 473, K.u.U. 2009, S. 9, zuletzt geändert durch Art. 12 der Verordnung vom 11.04.2012, GBl. S. 334, 354).
Am 01.04.2008 erteilte das Regierungspräsidium Tübingen der Klägerin für die KBFW die Genehmigung nach § 4 des Privatschulgesetzes (PSchG).
In einem Vergleich vom 09.12.2009 kamen die Beteiligten in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 3711/09 - bezüglich des Berufskollegs für Grafik-Design (BKGD) der Klägerin überein, dass die Schulfremdenprüfung bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Klageverfahrens - 4 K 3710/09 - unter erleichterten Bedingungen (Durchführung in den Schulräumen des BKGD, Berücksichtigung der Anmeldenoten, Formulierung der Prüfungsaufgaben in beruflichen Fächern durch die Klägerin etc.) abzuhalten sei.
Das Urteil im Verfahren 4 K 3710/09 erging aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.03.2010 und wurde den Beteiligten im Juli 2010 zugestellt.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 beantragte die Klägerin die staatliche Anerkennung der KBFW.
Mit Beschluss vom 17.03.2011 - 9 S 2608/10 - gestattete der erkennende Senat der Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung für das BKGD vorläufig die Abhaltung von Prüfungen und die Erteilung von Zeugnissen nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften, nachdem vom Beklagten unter den damaligen Umständen lediglich noch der fehlende Religions- beziehungsweise Ethikunterricht beanstandet worden war.
Die Handhabung der Abschlussprüfungen gemäß dem Senatsbeschluss vom 17.03.2011 wurde von den Beteiligten zunächst auf weitere genehmigte, jedoch nicht staatlich anerkannte Schulen der Klägerin, unter anderem auch auf die KBFW, übertragen.
Mit Schreiben vom 21.05.2012 teilte das Kultusministerium der Klägerin mit, nach der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sei Voraussetzung für die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen unter anderem, dass die Lehrkräfte „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit für den Schuldienst an entsprechenden öffentlichen Schulen hätten. Abweichungen seien in einem „den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Schule angemessenen Umfang“ möglich. Bei der Frage, was „in der Regel“ konkret bedeute, und damit bei der Anerkennungspraxis der Schulverwaltung habe es zuletzt Unterschiede zwischen den Regierungspräsidien gegeben. Zweifelsfälle habe es besonders bei den beruflichen Schulen gegeben, wo häufig ein Teil der Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit nicht besitze. Ausgehend von einem Gespräch, das hierzu am 14.03.2012 mit einem Träger mehrerer privater beruflicher Schulen geführt worden sei, sei die Sach- und Rechtslage innerhalb des Ministeriums geprüft und danach die Angelegenheit mit Vertretern der vier Regierungspräsidien erörtert worden. Das Ergebnis der Überprüfung der Anerkennungspraxis sei, dass - um der Maßgabe „in der Regel“ zu entsprechen - mindestens 2/3 der Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit besitzen müssten. Diese Anforderung diene der Sicherung der Qualität der Ersatzschule und komme damit den Schülerinnen und Schülern zugute. Im Zuge der Vereinheitlichung dieser Vorgabe komme es in Einzelfällen zu Änderungen der Anerkennungspraxis. Ein Teil der Schulen, die einen Antrag auf staatliche Anerkennung gestellt hätten, über den aktuell zu entscheiden sei, erfülle damit die notwendigen Voraussetzungen nicht. Deshalb könne diesen Anträgen nicht entsprochen werden. Rechtlich sei dies nicht zu beanstanden. Art. 7 Abs. 4 GG schütze nur die Errichtungsfreiheit für Privatschulen, also die Genehmigung zum Betrieb. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne der Landesgesetzgeber für die staatliche Anerkennung weitere, über die Genehmigungsvoraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellen. Insbesondere das aus der staatlichen Anerkennung folgende Recht der Privatschule, selbst und ohne weitere Überprüfung staatliche Berechtigungen (Abschlüsse usw.) zu verleihen, begründe es, dass die Regierungspräsidien im Verfahren der staatlichen Anerkennung die nach der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz geforderte Anstellungsfähigkeit für den öffentlichen Schuldienst beachteten. Für Schulen, die bereits genehmigt, aber noch nicht staatlich anerkannt seien, sei vorgesehen, dass sie die 2/3-Quote wegen der Änderung der Verwaltungspraxis in begründeten Einzelfällen nicht volle drei Jahre lang erfüllen müssten. Damit werde besonderen Umständen angemessen Rechnung getragen.
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Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens 4 K 3710/09 erfolgte mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2013 (- 6 B 55.12 -, juris), nachdem das Verwaltungsgericht Sigmaringen die auf staatliche Anerkennung gerichtete Klage mit seinem Urteil vom 02.03.2010 abgewiesen und der erkennende Senat mit Beschluss vom 04.10.2012 (- 9 S 859/11 -, juris) die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Begründungsfrist verworfen hatte. Der Beklagte lehnte eine Fortsetzung der Prüfungspraxis entsprechend dem Senatsbeschluss vom 17.03.2011 über das Ende des Schuljahres 2012/13 hinaus ab.
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Am 01.08.2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr für die KBFW die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 10 Abs. 1 PSchG zu verleihen.
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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage mit Urteil vom 29.11.2013 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein verfassungsverbürgter Anspruch auf staatliche Anerkennung aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG existiere nicht. Das Grundgesetz erlaube es, Ersatzschulen unter bestimmten Voraussetzungen als anerkannte Privatschulen herauszuheben. Die Ausgestaltung der Anerkennung obliege dem Landesgesetzgeber. Alleinige Anspruchsgrundlage für eine Anerkennung sei daher § 10 Abs. 1 PSchG. Die Klägerin habe danach keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule, denn nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz - VVPSchG vom 20.07.1971, GBl. 1971, S. 346, zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 01.07.2004, GBl. S. 469, 502) müssten „f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG sei gültig und werde von dem Beklagten mit seiner „2/3-Vorgabe“ auch rechtmäßig ausgelegt. Von den im Schuljahr 2012/13 in der KBFW eingesetzten elf Lehrern sei nach der Überprüfung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.07.2013 indes nur ein einziger im öffentlichen Schuldienst anstellungsfähig.
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Dem könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Anwendung der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ohne Übergangsregelung zu unverhältnismäßigen Belastungen führe. Der Beklagte fordere von den privaten Ersatzschulen etwa seit Beginn des Jahres 2012 die Einhaltung der 2/3-Regelung. Damit seien seit der Umstellung etwa zwei Jahre vergangen. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten angebotenen Nachschulungsmöglichkeiten und der Beschränkung auf 2/3 erscheine diese Zeitspanne - auch unter Berücksichtigung der nach den Angaben der Beteiligten angespannten Lage auf dem Personalmarkt - für die Anpassung des Lehrkörpers an die Erfordernisse für eine staatliche Anerkennung angemessen. Dies gelte auch deswegen, weil der Beklagte für die Anrechnung auf die 2/3-Quote lediglich die Aufnahme der Nachschulung und nicht den Abschluss voraussetze. Damit habe es die Klägerin in der Hand gehabt, durch die Beteiligung an entsprechenden Kursen oder durch eigenständige Durchführung zeitnah die Erfüllung der 2/3-Quote zu erreichen. Dass die Klägerin diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern stattdessen ausschließlich auf ihrer anderen schulrechtlichen Einschätzung beharrt habe, führe nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der dadurch provozierten Versagung der Anerkennung. Den Besonderheiten der für berufliche Schulen geltenden Anforderungen an die dort einzusetzenden Lehrkräfte werde bereits hinreichend durch die Beschränkung der Forderung der Anstellungsfähigkeit auf 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte entsprochen.
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Unabhängig davon wäre ein Anerkennungsanspruch aber auch dann nicht gegeben, wenn mit der Klägerin von einer Unwirksamkeit von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ausgegangen würde. Der Anerkennungsanspruch setze nach § 10 Abs. 1 PSchG unabhängig von der Gültigkeit der VVPSchG voraus, dass die KBFW die Gewähr dafür biete, dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen. Zu diesen Anforderungen zähle auch die Einstellung geeigneter Lehrkräfte. Hierfür sehe § 38 SchG in Verbindung mit der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium - LVO-KM vom 10.01.2012, GBl. 2012, S. 13) regelmäßig einen Vorbereitungsdienst und den Abschluss des Zweiten Staatsexamens vor (vgl. Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen, APrObSchhD vom 10.03.2004, GBl. 2004, S. 192; zuletzt geändert durch Art. 13 der Verordnung vom 16.11.2012, GBl. S. 659, 665). Nachdem die KBFW im Wesentlichen Lehrkräfte ohne Vorbereitungsdienst und ohne Zweites Staatsexamen einstelle, erfülle sie - im Sinne des § 10 PSchG - die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen nicht. Wäre die VVPSchG insgesamt oder hinsichtlich der Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG unwirksam, würde der Anerkennungsanspruch an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 PSchG scheitern. Wäre auch § 10 PSchG unwirksam, wie die Klägerin wohl meine, fehlte es an jeder rechtlichen Grundlage für die staatliche Anerkennung der Schule.
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Ob die staatliche Anerkennung auch am fehlenden Religionsunterricht scheitere, werde offengelassen. An seiner Meinung im Urteil vom 02.03.2010 - K 3710/09 -, dass von einer bekenntnisfrei geführten beruflichen Schule ein Religionsunterricht für die staatliche Anerkennung jedenfalls dann nicht verlangt werden könne, wenn die ausschließliche Aufnahme von Schülern, die den Religionsunterricht abgewählt hätten, und die Erteilung von Ethikunterricht sichergestellt seien, halte das Gericht fest. Derzeit sei allerdings zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen bei der KBFW erfüllt seien. Ob es sich bei der KBFW um eine bekenntnisfrei geführte Schule handele, ob nur Schüler aufgenommen würden, die den Religionsunterricht abgewählt hätten, und ob Ethikunterricht angeboten werde, stehe nicht fest. Die Vermutung des Beklagten, dass die Nichterteilung von Religions- und (anfänglich auch) Ethikunterricht an der KBFW hauptsächlich auf betriebswirtschaftlichen Erwägungen beruhe, habe die Klägerin bisher nicht überzeugend zu widerlegen vermocht.
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Das Gericht habe ferner nicht geprüft, ob die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der von der Klägerin in der KBFW eingesetzten Lehrkräfte im Sinne der Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 6 Abs. 2 PSchG genügend gesichert sei. Zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen weise das Gericht aber darauf hin, dass der Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte bei staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen eine besondere Bedeutung zukomme. Denn das Fehlen dieser Sicherung könne die objektive Leistungsmessung und die leistungsgemäße Benotung gefährden. Eine unangemessene wirtschaftliche und rechtliche Abhängigkeit der Lehrkräfte (zum Beispiel durch Beschäftigung als Scheinselbständige) könne zu einem Missbrauch der der Schule verliehenen Befugnisse und zu einer Verzerrung im Wettbewerb der Schulträger führen.
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Die Klägerin hat die Berufung fristgerecht eingelegt und begründet. Sie vertritt die Auffassung, sie erfülle alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung.
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Auf die Anstellungsfähigkeit für das der Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen könne nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden. Mit dieser Regelung solle - wie das beklagte Land selbst geäußert habe - die Möglichkeit eröffnet werden, insbesondere für Fächer, für die noch keine Lehramtsausbildung angeboten werde beziehungsweise für die durch Berufserfahrung vermittelte Spezialkenntnisse vorteilhaft seien, „Spezialisten“ anstelle von Lehrkräften mit Lehramtsausbildung einzusetzen. Nach dieser Definition handele es sich bei all ihren Lehrkräften mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Wirtschaft/Soziales um Spezialisten. Damit erfülle ihre Schule eindeutig die Voraussetzungen von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG, wie auch immer man die „2/3-Quote“ einstellungsfähiger Lehrer berechnen wolle. Der Begriff des Spezialisten umfasse jedenfalls alle berufsbezogenen Fächer, denn für diese existiere keine Lehramtsausbildung. Die besondere Behandlung der Spezialisten sei auch verfassungsrechtlich geboten, weil nur so der besonderen Situation beruflicher Schulen Rechnung getragen werde.
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Selbst wenn man ihrer Argumentation zu den „Spezialisten“ nicht folge, seien die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 10 PSchG erfüllt. Bereits für die Genehmigung einer Ersatzschule sei die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte erforderlich. Darüber hinausgehende Anforderungen seien - entgegen dem Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 - § 10 PSchG nicht zu entnehmen. Der Wortlaut von § 10 Abs. 1 PSchG nehme Bezug auf „die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen … gestellten Anforderungen“. Damit gemeint sein könnten demnach nur Vorgaben, die beim Betrieb der Schule zu erfüllen seien und von der Schulleitung verantwortet würden. Das treffe etwa für Entscheidungen über die Aufnahme und die Versetzung von Schülern zu, aber nicht für die Ausbildung der Lehrer. Über den Lehrkörper bestimme bei öffentlichen Schulen die Schulaufsichtsbehörde durch Zuweisungen. Die Schule werde lediglich angehört. Auch die Gesetzessystematik spreche für dieses Ergebnis, denn die Tatbestände der §§ 5 und 10 PSchG würden unzulässig miteinander „vermischt“, wenn man meine, die Voraussetzungen der Genehmigung müssten für die Anerkennung in gesteigerter Weise verwirklicht sein. Im Rahmen der Anerkennung seien die Genehmigungsvoraussetzungen nicht nochmals zu prüfen. § 10 Abs. 1 PSchG sei zudem gar nicht zu entnehmen, welche Zusatzmerkmale zu der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte hinzutreten sollten. Es spreche nichts dafür, dass der Gesetzgeber den Regelungsgegenstand der Lehrerqualifikation bei der Anerkennung nochmals habe aufgreifen wollen, zumal er ihn bei der Genehmigung ausführlich geregelt habe. Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e und f VVPSchG seien Fremdkörper im Regelungszusammenhang der Anerkennung. Der Sinn und Zweck der Anerkennung unterstreiche dies, denn die Anerkennungsvoraussetzungen dienten der Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen. Um eine Sicherstellung der Leistung gehe es bei der Schülerauswahl und Versetzung, nicht aber bei der Organisation oder Personalausstattung der Ersatzschule.
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Ferner stehe Nummer 12 VVPSchG ihrem Begehren nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht habe - wie auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung - zu Unrecht angenommen, dass es sich bei Nummer 12 VVPSchG um Verordnungsrecht handele, das ihr gegenüber Bindungswirkung entfalte. Aus dem Titel der Urfassung von 1957 (GBI. 56) „Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG)“ sowie dem Zitat der Ermächtigung in § 26 PSchG 1956 („Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gesetzes erläßt...“) gehe hervor, dass die Rechtsvorschriften nur eine Teilmenge der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz seien. Bei der anderen Teilmenge könne es sich demnach nur um Verwaltungsvorschriften handeln. Durch Auslegung sei die Rechtsqualität jeder einzelnen Bestimmung festzustellen. Bei Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG 1957 zeige schon der Wortlaut, dass es sich um eine Verwaltungsvorschrift handele. Im Vordergrund stehe danach die Interpretation eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals (norminterpretierende Verwaltungsvorschrift). Darüber hinaus weise die Regelung zur Anstellungsfähigkeit auch eine ermessenslenkende Funktion auf. Die Rechtsqualität habe sich auch nicht mit der Neubekanntmachung vom 20.07.1971 als „Verordnung“ geändert. Der Wortlaut von Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG sei lediglich um einige Worte gekürzt worden, aber inhaltlich unverändert geblieben.
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Verstehe man die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz entgegen ihrer Ansicht als Rechtsverordnung, ändere sich im Ergebnis nichts, weil diese dann gegen § 10 Abs. 1 PSchG verstoße. Das Privatschulgesetz 1956 habe die Anerkennung von Ersatzschulen als eine Ermessensentscheidung ausgestaltet. Nummer 12 Abs. 1 Nr. 6 VVPSchG 1957 (= Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG) enthalte nähere Bestimmungen zur Ausübung des Ermessens. Durch Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) sei § 10 Abs. 1 PSchG grundlegend verändert worden. Seitdem bestehe kein Ermessen mehr, sondern ein Anspruch auf Anerkennung. Mit dieser Änderung sei Nummer 12 Abs. 1 Nr. 6 VVPSchG 1957 (= Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG) obsolet geworden. Aufgrund des Vorrangs des Gesetzes sei die Regelung außer Kraft getreten. Darüber komme man auch mit der Annahme nicht hinweg, der Erlass der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz habe am 20.07.1971 stattgefunden. An diesem Tage sei die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz lediglich neu bekannt gemacht worden. Jedenfalls Nummer 12 Abs. 1 Nr. 6 VVPSchG 1957 sei mit anderer Nummerierung unverändert übernommen und daher keineswegs neu erlassen worden. Dessen ungeachtet habe der Verordnungsgeber sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen und ein Ermessen eröffnen können, das nach § 10 PSchG gar nicht bestehe. Hinzu komme noch, dass die frühere Ausgestaltung des § 10 PSchG als Ermessensnorm wesentlich von der Erwägung bestimmt gewesen sei, dadurch die staatliche Finanzierungslast zu begrenzen. Dieses gesetzgeberische Motiv sei durch die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Erstreckung der Finanzierung auf alle genehmigten Ersatzschulen überholt worden. Der Gesetzgeber habe dies durch die Novellierung der Privatschulfinanzierung im Jahre 1990 nachvollzogen. Es sei daher eine Missachtung des gesetzgeberischen Willens, wenn die Exekutive des Landes eine einschränkende Tendenz durchzusetzen versuche, die aus völlig anderen Motiven im Jahre 1957 zum Gegenstand eines Erlasses gemacht worden sei. Die Änderung der Ermächtigungsnorm führe im Unterschied zu deren bloßem Wegfall zum Erlöschen einer damit in Widerspruch stehenden Rechtsverordnung.
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Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Senats sei Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG auch inhaltlich nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 23 PSchG gedeckt. § 23 PSchG bestätige vielmehr das von ihr schon aus § 10 Abs. 1 PSchG entwickelte Auslegungsergebnis, dass im Bereich der Personalauswahl keine Angleichung an die Anstellungsvoraussetzungen des Staates verlangt werden dürfe. Nach dem Wortlaut des § 23 Nr. 1 Buchst. b PSchG werde das fachlich zuständige Ministerium nämlich ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen für die Genehmigung und die Anerkennung der Ersatzschulen, insbesondere über die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer. An einer Ermächtigung, für die Anerkennung einer Ersatzschule mehr als nur die genannte „Gleichwertigkeit“ zu fordern, fehle es. Die Forderung nach „Gleichartigkeit“ sei als intensiverer Eingriff mit dem Vorrang des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Daran ändere das Wort „insbesondere“ nichts, denn nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV müssten Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung vom Gesetzgeber bestimmt werden. Hier sei eine eindeutige Begrenzung auf eine Gleichwertigkeit gegeben. Hinsichtlich der Systematik von § 23 Nr. 1 PSchG sei festzustellen, dass der Gesetzgeber durchweg Regelungsgegenstände aus dem Bereich der Genehmigung aufgezählt habe und keine aus dem Bereich der Anerkennung. Demnach fehle ein Anwendungsfall für die Ermächtigung zur Regelung der Anerkennung. Auch nach Normzweck und Entstehungsgeschichte habe sich der Gesetzgeber bewusst dagegen entschieden, die Ersatzschulen einem über die Gleichwertigkeit hinausgehenden Anpassungsdruck des § 23 PSchG zu unterwerfen. Das Gesetzgebungsverfahren sei durch einen Gesetzentwurf vom 08.11.1978 eingeleitet worden (LT-Drs. 7/4788), wobei noch eine Nähe zur Exekutive mit ihrer privatschulskeptischen Grundhaltung nicht zu verkennen gewesen sei. Die Ausschussberatungen hätten hingegen in eine Beschlussempfehlung (LT-Drs. 7/5777) gemündet, die im hier interessierenden Bereich der Lehrerausbildung wörtlich in die bis heute gültige Gesetzesfassung (vom 19.07.1979, GBI. S. 314 ff.) eingeflossen sei und gegenüber der Entwurfsfassung die Regelungsbefugnis der Exekutive merklich eingeschränkt habe. Ein Bericht über die Beratungen im kulturpolitischen Ausschuss vom 25.04.1979 untermauere ihre Rechtsauffassung zusätzlich.
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Daneben sei mit Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG und der Verwaltungspraxis hierzu der Vorbehalt des Gesetzes nicht gewahrt. Das „Berechtigungswesen“ betreffe zwar grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Privatschulfreiheit. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien aber in hohem Maße grundrechtsrelevant, weshalb es sich dabei um einen wesentlichen Regelungsgegenstand handele. Die Privatschulfreiheit werde sogar ausgehöhlt, wenn das Instrument der Anerkennung dazu missbraucht werde, um eine nicht wegen einer Beleihung gebotene Gleichschaltung mit den öffentlichen Schulen zu erzwingen. Die Anerkennung diene nicht nur als Prädikat für Ersatzschulen, das dem Markt eine besondere Zuverlässigkeit signalisiere, sondern sei der einzige Weg, um der besonders belastend ausgestalteten Schulfremdenprüfung zu entgehen, die Schüler vom Besuch der Privatschulen massiv abschrecke. Erst die Anerkennung sorge dafür, dass die Ersatzschule mit den öffentlichen Schulen konkurrieren könne, denn erst damit werde ihr ermöglicht, die Prüfung in gewohnter Umgebung abzuhalten.
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Entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung seien für die Anforderungen, die eine Ersatzschule erfüllen müsse, um eine Anerkennung zu erhalten, die laufbahnrechtlichen Grundlagen nach dem Schulgesetz, nach dem Landesbeamtengesetz und nach den darauf beruhenden Rechtsverordnungen nicht anwendbar. Der Senat habe übersehen, dass diese Vorschriften nur für den Erwerb des Beamtenstatus gälten. Für die Anstellung von Lehrkräften bei privaten Trägern, denen die Dienstherrnfähigkeit fehle, sei eine Anwendung dieser Grundsätze nicht denkbar. Private Träger könnten nicht an hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums gebunden sein. Würde man sie mit dem Senat diesen Grundsätzen unterwerfen, so könnten Privatschulen überhaupt keine Lehrkräfte anstellen. Somit verstoße die Anbindung der Anerkennungsvoraussetzungen einer Ersatzschule an laufbahnrechtliche Bestimmungen gegen Art. 7 Abs. 4 GG. Der Gesetzgeber habe auch lediglich die Voraussetzungen für die Verbeamtung regeln wollen und dabei keineswegs private Arbeitgeber im Blick gehabt. Regelungen, die eine Übertragung der Grundsätze auf private Arbeitgeber wie etwa Ersatzschulträger ermöglichen würden, fehlten völlig. So bleibe unklar, ob die beamtenrechtlichen Grundsätze insgesamt oder nur teilweise und im letzten Fall in welchen Teilen auf Ersatzschulträger zu übertragen seien. Zudem gelte Art. 33 Abs. 4 GG, wonach Hoheitsträger in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen müssten, das den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliege, gar nicht für den Beruf des Lehrers, könne also auch keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Ersatzschule liefern. Die beamtenrechtlichen Laufbahngrundsätze seien selbst für den Staat bei der Anstellung von Lehrern nicht bindend, da die Einstellung von Lehrern im Angestelltenverhältnis mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sei. Das Land nutze auch den so eröffneten Spielraum und beschäftige in weitem Umfang Lehrer in Anstellungsverhältnissen, die laufbahnrechtliche Bedingungen für die Verbeamtung nicht erfüllten.
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Die Merkmale „Anstellungsfähigkeit“ und „in der Regel“ im Sinne von Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG seien ohnehin zu unbestimmt. Die Umsetzung erfolge in einer „wild wuchernden“ Praxis von punktuellen Schriftsätzen, internen Rundschreiben und sonstigen behördlichen Äußerungen - teils ad hoc - und entziehe sich damit jeder Vorausseh- und Kontrollierbarkeit. Der gesetzliche Anerkennungsanspruch werde damit faktisch entwertet. Dies gelte umso mehr, als auch die konkrete Bedeutung der „2/3-Quote“ unklar sei. Dieser fehle jede rechtliche Struktur.
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Die Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit würde das Grundrecht der Privatschulfreiheit im Übrigen selbst dann verletzen, wenn sie gesetzlich verankert wäre. Denn damit werde das Institut der Anerkennung dazu benutzt, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen. Das Gleichartigkeitserfordernis bei den Lehrkräften sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatschulfreiheit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG - anders als die Rechtslage in den meisten anderen Bundesländern - auch den Trägern anerkannter Ersatzschulen die Entscheidung über die Bildung der Prüfungsausschüsse vorenthalte. Die Aufgabe, die Prüfungsausschüsse zu bilden, bleibe bei der Schulaufsichtsbehörde. Damit fehle es in Baden-Württemberg an der für eine Beleihung konstitutiven Übertragung hoheitlicher Aufgaben an ein Privatrechtssubjekt zu selbständiger Wahrnehmung. Die Prüfungsausschüsse seien stets staatliche Einrichtungen. Die Prüfung sei damit auch an einer anerkannten Ersatzschule - anders als es § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG suggeriere - eine staatliche Entscheidung. Der Träger einer anerkannten Ersatzschule sei in Baden-Württemberg kein beliehener Unternehmer, sondern lediglich ein qualifizierter Verwaltungshelfer. Damit habe die vom Bundesverfassungsgericht an die Beleihung geknüpfte verstärkte Aufsicht und vorverlegte Qualitätskontrolle hier keine Berechtigung. Selbst im Falle einer Beleihung wäre indes die Forderung nach Anstellungsfähigkeit grundrechtswidrig. Die Freiheit der Lehrerwahl gehöre zum Kernbestand der Privatschulfreiheit. Die Forderung nach Anstellungsfähigkeit im öffentlichen Schuldienst sei als „Qualitätssicherungsklausel“ schon nicht geeignet, denn mit der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte sei die Qualität der Ausbildung hinreichend gesichert. Das sei durch die langjährige Verwaltungspraxis erwiesen. Wenn mit einer Quote der Lehrerberuf für besonders qualifizierte Kräfte ohne Anstellungsfähigkeit verschlossen werde, beschwöre das sogar eine Qualitätsgefährdung herauf. Auch sei die Quote verfehlt, weil sie nicht nach Fächern, Ausbildungsgängen oder sonstigen Kriterien differenziere. Die Fortsetzung der früheren Praxis, in der allein auf „Gleichwertigkeit“ abgestellt worden sei, sei ein milderes und mindestens ebenso wirkungsvolles Mittel gegenüber einer zusätzlichen Gleichschaltung der Ersatzschulen. Die Forderung nach „Gleichartigkeit“ bei der Ausbildung der Lehrkräfte sei ein unangemessener Eingriff in ihr Recht auf Privatschulfreiheit.
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Die Missbräuchlichkeit des Gleichartigkeitsgebots im Sinne von beamtenrechtlicher Laufbahnbefähigung drücke sich auch darin aus, dass der Erwerb der Laufbahnfähigkeit durch Ersatzschullehrer nicht möglich sei beziehungsweise der Beklagte eine Versorgung der Privatschulen mit derart „anstellungsfähigen“ Lehrern nicht ermögliche. Lehrkräfte an Privatschulen würden nicht zur Ausbildung an den Seminaren des Beklagten zugelassen, weshalb das Zweite Staatsexamen diesen Lehrkräften verschlossen sei. Der Beklagte bilde auch nur für den eigenen Bedarf aus. In die Bedarfsplanung für die Zahl der Referendarstellen fließe der Bedarf der Privatschulen nicht ein. Die vom Staat „ausgeschiedenen“ Lehramtskandidaten reichten nicht aus, um den Personalbedarf zu decken, erst recht nicht in der erwünschten Qualität. Auch „alternative Zugänge“ seien versperrt. Ihren Lehrkräften werde eine Heranbildung von Lehrkräften im Sinne des Direkteinstiegs oder die Möglichkeit einer dem § 2 LVO-KM entsprechenden Zusatzausbildung nicht eröffnet. Eine unüberwindliche Hürde sei schon die Einstellung als Beamter auf Widerruf (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBG), die sich nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder richte. Diese Art von Anstellungsverhältnis sei Ersatzschulen nicht zugänglich. Eine weitere Hürde sei die Unterwerfung der Ersatzschulen unter die jeweils aktuelle Einstellungspraxis des Landes. Für seinen eigenen Bereich habe sich der Beklagte in der LVO-KM einen Freiraum geschaffen, um Lehrer verbeamten zu können, die kein Studium im Sinne der APrObSchhD absolviert hätten. Er lasse den Ersatzschulen diese gesetzliche Öffnung aber nur nach Maßgabe der sich ständig ändernden eigenen Einstellungspraxis zugutekommen und nehme auch keine Rücksicht darauf, dass der Bedarf der Ersatzschulen ein völlig anderer sein könne als derjenige des Landes. Auch die „laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung“ der Direkteinsteiger (§ 2 LVO-KM) werde den Ersatzschulen verwehrt. Das (Staatliche) Seminar für Didaktik und Lehrerbildung sei (in der Vergangenheit) Monopolist für die Fortbildung und den Ersatzschulträgern nicht zugänglich gewesen. Es gebe im Wesentlichen nur vage Ankündigungen bezogen auf „bereits eingerichtete Kurse“ und „im Rahmen freier Kapazitäten“. Es sei zudem mit dem Gesetzesvorbehalt und dem Vorrang des Gesetzes unvereinbar, dass der Beklagte mit der Einführung des Gleichartigkeitsgebots keinen gesetzlichen Rahmen geschaffen habe, der den Ersatzschulträgern einen Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungen zu vorhersehbaren Bedingungen einräume. Dabei handele es sich um einen wesentlichen Regelungsgegenstand, der einer gesetzlichen Regelung bedürfe.
29 
Es gebe des Weiteren keine tragfähigen Angaben zu der Quote der Lehrer mit Laufbahnbefähigung im Dienst des Beklagten. Es sei zweifelhaft, ob die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen im Land tatsächlich zu „weit weniger“ als einem Drittel keine Laufbahnbefähigung hätten und insbesondere, ob sich das auf alle Schularten und Schultypen beziehungsweise auf jede einzelne Schule beziehe. Die Unklarheiten, was mit der „2/3-Quote“ genau gemeint sei, schlügen sich auch hier nieder.
30 
Soweit man die Anstellungsfähigkeit nach den Vorgaben der LVO-KM beurteilen wolle, sei zu beachten, dass diese erst am 10.01.2012 erlassen worden sei. Für die Lehrkräfte, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt worden seien, könnten diese Regelungen daher nicht ausschlaggebend sein. Somit müssten alle vor dem Erlass der LVO-KM eingestellten Lehrkräfte als anstellungsfähig behandelt werden. Dieses Ergebnis sei auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes abzuleiten, da eine andere Sichtweise zu einer unzulässigen echten Rückwirkung führen würde, zumal sie sich mit ihrer Schule bei Erlass der LVO-KM bereits in der Bewährungsphase befunden habe.
31 
Die Anerkennung scheitere nicht an fehlendem Religionsunterricht. Alle Schulverträge und die Dienstverträge mit den Lehrern seien im Sinne der Bekenntnisfreiheit verfasst. Zudem sei eine „Gesinnungskontrolle“ mit dem Grundrecht der Privatschulfreiheit unvereinbar. Die Pflicht zur Erteilung von Religionsunterricht bestehe nur an öffentlichen Schulen.
32 
Soweit schließlich das Verwaltungsgericht die wirtschaftliche oder rechtliche Sicherung ihrer Lehrkräfte thematisiert habe, sei diese nicht Gegenstand der Prüfung im Anerkennungsverfahren. Sie sei vielmehr bereits im Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen (§ 6 Abs. 2 PSchG). Die Genehmigung für ihre Schule sei jedoch erteilt und keinen Zweifeln unterworfen.
33 
Die Klägerin beantragt,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. November 2013 - 4 K 2179/12 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) mit Sitz in Ulm die staatliche Anerkennung zu verleihen.
35 
Der Beklagte beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen.
37 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts unter Vertiefung beziehungsweise Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
38 
Mit Schreiben vom 19.05.2014 übersandte die mit der Klägerin in Verbindung stehende Verwaltungsgesellschaft dem Kultusministerium ein Konzept zur Nachqualifizierung von Lehrkräften ohne Staatsexamen in Mangelfächern (Fächer, die an öffentlichen Schulen zum Direkteinstieg zugelassen sind).
39 
Das Kultusministerium genehmigte dieses Konzept mit Schreiben vom 05.06.2014 und führte hierzu aus, Personen, die als Direkteinsteigerinnen oder Direkteinsteiger - hier mit vergleichbaren Voraussetzungen für das Lehramt im höheren Dienst an öffentlichen beruflichen Schulen - eingestellt würden, müssten innerhalb von zwei Jahren die Qualifizierung absolvieren. Nach Abschluss der Nachqualifizierung werde durch das Regierungspräsidium bei der Lehrkraft ein Unterrichtsbesuch veranlasst. Dazu sei es notwendig, dass den Regierungspräsidien eine Mehrfertigung des Zertifikats, das nach Abschluss der Nachqualifikation an die Teilnehmer vergeben werde, übermittelt werde. Sollte der Unterrichtsbesuch schlechter als mit der Note 4 bewertet werden, gelte die Qualifizierungsmaßnahme als nicht erfolgreich absolviert. Die Lehrkraft könne damit nicht zur Erfüllung der „2/3-Quote“ für die staatliche Anerkennung angerechnet werden. Nicht genehmigt werde die Qualifizierung und Anrechnung auf die 2/3-Quote von Lehrkräften ohne Zweites Staatsexamen in Nichtmangelfächern, die bereits bisher beschäftigt seien. Für diese gelte aber ein Bestandsschutz, das heiße, sie könnten in denjenigen bereits staatlich anerkannten Bildungsgängen, in denen sie zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung bereits unterrichtet hätten, weiterhin unterrichten, ohne dass dies Auswirkungen auf die staatliche Anerkennung habe. Im Übrigen werde auf die für die Nachqualifizierung zu beachtenden Eckpunkte im Protokoll der Besprechung der Privatschulträger mit dem Kultusministerium vom 09.11.2012 sowie auf das Schreiben des Kultusministeriums vom 21.01.2014, AZ 21-6733.0/18, verwiesen.
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In der Folgezeit meldete die Klägerin verschiedene bei ihren Schulen unterrichtende Lehrkräfte zur Nachqualifizierung an, wobei ihr in mehreren Fällen auch die Erfüllung der Voraussetzungen bestätigt wurde.
41 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (4 K 3710-3711/09, 4 K 2175/12, 4 K 2179-2180/12, 4 K 3939/12, 4 K 4232/13, 4 K 4233/13, 4 K 118/14, 4 K 3522/14 und 4 K 69/15) und des Verwaltungsgerichtshofs (9 S 2608/10, 9 S 516-524/14, 9 S 2362-2365/14) vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
42 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihrer hier streitgegenständlichen Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen oder ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Denn die Schule der Klägerin erfüllt die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG gestellten Anforderungen nicht.
43 
1. Für die gerichtliche Prüfung des Begehrens der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Denn der behauptete Anspruch kann nur zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür aktuell vorliegen (vgl. auch Senatsurteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris, m.w.N.).
44 
Einen verfassungsunmittelbar verbürgten Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG auf Anerkennung einer Ersatzschule gibt es nicht. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333; Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris). Die Anerkennungsvoraussetzungen sind daher dem Landesrecht zu entnehmen.
45 
Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
46 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
47 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
48 
Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG zufolge muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
49 
Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, stehen den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich (Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG).
50 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. An der hierfür bereits mit den Urteilen vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, a.a.O., und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris = VBlBW 2014, 457, gegebenen, ausführlichen Begründung hält der Senat fest und ergänzt sie aus Anlass des Vorbringens der Klägerin.
51 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
52 
Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, BVerwGE 68, 185; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 5 PSchG Rn. 1). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV) (vgl. Senatsurteile vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, a.a.O., Rn. 33, und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 36). Soweit die Klägerin die Rechtsqualität der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz erneut in Frage stellt, sieht der Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern.
53 
Die Grenzen der zugrundeliegenden Ermächtigung sind auch insoweit gewahrt, als nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen, während auf diese Voraussetzung in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden kann. Diese Regelung präzisiert - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 39 ff.) - in zulässiger Weise eine Anforderung im Sinne des § 10 Abs. 1 PSchG.
54 
Denn § 10 Abs. 1 PSchG verweist als maßgebliche Anerkennungsvoraussetzung bereits selbst ausdrücklich auf die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem Schulgesetz, den Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
55 
Die hier in Rede stehende Berufsfachschule entspricht der in § 11 SchG näher ausgeführten Schulart (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG) Berufsfachschule. Die Anforderungen an die Ausbildung der an einer Berufsfachschule nach § 11 SchG tätigen Lehrkräfte folgt aus § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 4 LVO-KM und (bislang) der APrObSchhD. Die APrObSchhD galt zwar nach der Übergangsregelung in Art. 62 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793, - DRG -) als eine aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 LBG a.F. erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung formal nur noch bis zum 31.12.2014 fort, ist jedoch mangels abweichender Neuregelung weiterhin zugrunde zu legen. Dass nach wie vor keine anderen Maßgaben herangezogen werden können, wird durch die Begründung des Dienstrechtsreformgesetzes gestützt, denn dort heißt es, die bestehenden laufbahnrechtlichen Vorschriften der Ministerien, die aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 LBG erlassen worden seien, müssten an die neuen laufbahnrechtlichen Bestimmungen angepasst werden. Die bisherigen Vorschriften sollten für einen Übergangszeitraum weitergelten, auf eine redaktionelle Anpassung dieser Vorschriften im Rahmen dieses Artikelgesetzes solle verzichtet werden (vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 606). Dies zeigt, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers materielle Änderungen nicht angestoßen werden sollten. Es ist auch bis heute nicht ersichtlich, dass mehr als bloß redaktionelle Anpassungen an das neue Beamtenrecht für die Zukunft vorgesehen sind (vgl. auch die im GBl. 2014 S. 623 ff. veröffentlichten neuen Prüfungsordnungen betreffend andere Schularten sowie die aktuelle Auflistung des Landeslehrerprüfungsamtes unter http://www.llpa-bw.de/,Lde/832032). Danach wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen grundsätzlich durch einen entsprechenden Studienabschluss (vgl. § 2 APrObSchhD) und das erfolgreiche Absolvieren eines Vorbereitungsdienstes (§ 1, §§ 4 ff., §§ 10 ff. APrObSchhd) nebst Zweiter Staatsprüfung als Abschlussprüfung (vgl. §§ 14 ff., § 28 Abs. 1 APrObSchhD) erworben, wobei diese Zweite Staatsprüfung nach entsprechendem Vorbereitungsdienst auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden kann (vgl. § 28 Abs. 5 APrObSchhD). Daneben bestehen besondere Regelungen für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe, soweit diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurden (vgl. § 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe vom 15.08.1996, GBl. S. 564, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 19.12.2013, GBl. 2014 S. 1, 44, - EU-EWR-Lehrerverordnung -), für den Fall, dass die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn anstelle des Vorbereitungsdienstes über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit erworben werden soll (vgl. § 1 Abs. 4 LVO-KM) oder für den Fall, dass die Befähigung für eine Laufbahn als Technische Lehrkraft an beruflichen Schulen der gewerblichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Richtung durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erlangt werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO-KM). Insgesamt sind alle entscheidenden Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrer an beruflichen Schulen in Verordnungen geregelt, die sich auf Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes stützen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist nicht erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 40).
56 
Dies gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht den Gesetzesvorbehalt auf alle wesentlichen Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich erstreckt (vgl. dazu nur Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 20 Rn. 176, m.w.N.). Die in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG enthaltenen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzschule sind nicht in dem Sinne „wesentlich“, dass sie allein dem Gesetzgeber vorbehalten wären. Zunächst betreffen sie das sogenannte „Berechtigungswesen“ und beeinträchtigen damit grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Privatschulfreiheit. Im Übrigen obliegt zwar die Ausgestaltung bestimmter privater Ersatzschulen als anerkannter Privatschulen dem Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, Leitsatz). Dies bedeutet indes nicht, dass auch diese Ausgestaltung in allen Einzelheiten einem förmlichen Gesetz vorbehalten bliebe. Vielmehr reicht es auch nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der rechtsstaatlich geforderten Normenklarheit aus, wenn anerkannte Ersatzschulen den „für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen“ unterworfen werden (zum Hessischen Privatschulgesetz BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, a.a.O., 210). Für die Formulierung der „an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ in § 10 Abs. 3 PSchG kann nichts anderes gelten, so dass deren nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 41).
57 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG greift diese lehrerbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen auf.
58 
Soweit die Klägerin meint, als Voraussetzung einer Anerkennung könnten nicht die gleichen Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte gestellt werden wie bei öffentlichen Schulen, weil nur bei Letzteren mit den Anforderungen zugleich der Erwerb des Beamtenstatus in Rede stehe, überzeugt das nicht. Weder die Tatsache, dass private Schulträger nicht an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gebunden sind noch diejenige, dass die Einstellung von Lehrern im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sein mag (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, 267 = juris Rn. 65; Avenarius, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 611 ff.), berührt die legitime Zielsetzung, bei anerkannten Privatschulen eine besonders hohe Qualität des Lehrpersonals anzustreben. Dass dies im Wege der Anknüpfung an die Anstellungsfähigkeit an öffentlichen Schulen geschehen kann, hat der Senat bereits entschieden. Dass den Privatschulen keine Verbeamtung ihrer Lehrkräfte oder etwas Vergleichbares abverlangt wird, versteht sich von selbst. Weshalb nur die Schülerauswahl und die Versetzung, nicht aber die Qualifikation des Lehrpersonals der Sicherstellung des Leistungsstands dienen soll, vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen.
59 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 42, ferner bereits dem Einwand, auch für eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG sei lediglich eine „Gleichwertigkeit“ der Lehrerausbildung zu fordern, eine Absage erteilt. An der hierfür gegebenen Begründung hält der Senat fest: Der Wortlaut der aktuellen Verordnungsermächtigung in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG ist schon deshalb unerheblich, weil die Vollzugsverordnung auf diese Ermächtigung nicht gestützt ist. Auch zur Interpretation des zum Erlass der Vollzugsverordnung ermächtigenden § 25 PSchG kann die Formulierung der „Gleichwertigkeit“ in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG nicht dienen. Zwar unterscheidet § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG in der Tat nicht zwischen Genehmigung und Anerkennung, indes stellt § 10 Abs. 1 PSchG an die Anerkennung eindeutig weitergehende Anforderungen, als sie für eine bloße Genehmigung nach § 5 PSchG ausreichen würden. Diese Unterscheidung setzt sich in Nummer 6 (betreffend die Genehmigung) einerseits und Nummer 12 (betreffend die Anerkennung) VVPSchG deutlich fort. Entscheidend für die Bestimmung von „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ einer Ermächtigung (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) ist der erkennbare Wille des Gesetzgebers. Dieser hat sich seit Erlass der Vollzugsverordnung vom 20.07.1971, anders als in dem von der Klägerin hier erneut angeführten Fall (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 11.86 -, NJW 1990, 849), nicht geändert. Insbesondere hat das Verhältnis von Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung (§ 5 PSchG) zu weitergehenden, auf die Situation im staatlichen Schulwesen abhebenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzschulen (§ 10 Abs. 1 PSchG) seit der Fassung der Privatschulgesetzes vom 14.05.1968, GBl. S. 223, keine Änderung erfahren. Der in § 10 Abs. 1 PSchG enthaltene Bezug zu „Anforderungen“, „die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen … gestellt“ werden, verweist dabei allgemein auf die Gesetzeslage, wie sie von dem staatlichen öffentlichen Schulwesen angehörenden Schulen zu beachten sind, und nicht lediglich auf § 5 PSchG. Ein solcher „interner“ Verweis wäre gesetzestechnisch unsinnig, weil dadurch Unterschiede zwischen genehmigten und anerkannten Privatschulen aufgehoben würden, die nach der Systematik des Gesetzes gerade bestehen sollen (vgl. für den Bereich der Ergänzungsschulen entsprechend die Unterscheidung zwischen Anzeige, § 13 Abs. 2, und Genehmigung, § 15 PSchG). Außerdem verbietet sich ein solcher Verweis aus systematisch-logischen Gründen. Da § 10 Abs. 1 ebenso wie § 5 Abs. 1 PSchG klar zwischen „Ersatzschulen“ und „öffentlichen Schulen“ unterscheidet und gerade im Vergleich zu diesen zum einen die Anerkennung, zum anderen die Genehmigung von privaten Ersatzschulen regelt, kann der Hinweis auf die für „öffentliche Schulen“ bestehenden Anforderungen sich nur auf die allgemeine Gesetzeslage jenseits des Privatschulgesetzes beziehen. Die fehlende Differenzierung hinsichtlich der in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG im selben Satz erfassten Genehmigung wie Anerkennung von privaten Ersatzschulen ist daher als bloße redaktionelle Ungenauigkeit anzusehen, die mittels des eine weitere Differenzierung ermöglichenden „insbesondere“ zu korrigieren ist. Die von der Klägerin vorgelegten Vorgänge aus der Normgebungsgeschichte, etwa über die Beratungen des Kulturpolitischen Ausschusses vom 25.04.1979 (Anlage BK6 zum Schriftsatz vom 28.04.2014, versehentlich datiert mit dem 31.03.2014), belegen nichts anderes.
60 
Soweit die Klägerin meint, durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) sei § 10 Abs. 1 PSchG so grundlegend verändert worden, dass Nummer 12 Abs. 1 Nr. 6 VVPSchG 1957 (= Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG) obsolet geworden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht schon, dass die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz vom Verordnungsgeber später mehrfach geändert und auch in der von der Klägerin genannten Bestimmung aufrechterhalten wurde.
61 
Das Argument, der Verordnungsgeber habe sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen und ein Ermessen eröffnen können, das nach § 10 PSchG gar nicht bestehe, verfängt schon deshalb nicht, weil jedenfalls Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f Satz 1 VVPSchG keine Ermessensvorschrift ist, sondern lediglich eine Anforderung im Sinne des § 10 Abs. 1 PSchG präzisiert. Soweit es in Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG heißt, es „könne“ von der Voraussetzung des Satz 1 in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden, dient dies lediglich der Verstärkung des gesetzlichen Anspruchs auf Anerkennung einer Ersatzschule, ohne einen behördlichen Spielraum für den Fall einzuräumen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen bereits vorliegen.
62 
Auch der Einwand, die Änderung einer Ermächtigungsnorm führe zum Erlöschen einer damit in Widerspruch stehenden Rechtsverordnung, trägt nicht, da ein solcher Widerspruch gar nicht besteht.
63 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
64 
aa) Die in Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG genannten Merkmale „Anstellungsfähigkeit“ und „in der Regel“ sind hinreichend bestimmt.
65 
Welche Anforderungen an die Ausbildung einer Lehrkraft bestehen, um an einer Berufsfachschule im Sinne von § 11 SchG anstellungsfähig zu sein, ergibt sich aus den bereits oben angesprochenen Normen des Schulgesetzes, des Landesbeamtengesetzes sowie den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
66 
Auch die Wendung, die Lehrer müssten „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit besitzen, ist nicht zu unbestimmt. Sie bringt zum Ausdruck, dass nur in Ausnahmefällen etwas anderes gelten kann (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Diese einschränkende Klausel findet sich auch seit Langem in anderen Vorschriften des Schulrechts (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Satz 2, § 12 Satz 5, § 14 Satz 3, § 85 Abs. 3 Satz 1 SchG) und in mannigfaltigen sonstigen Regelungen, etwa im Ausländerrecht (z.B. § 5 AufenthG), im Baurecht (z.B. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB), im Beamtenrecht (z.B. § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG) oder im Gewerberecht (z.B. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Aus anderen Zusammenhängen gibt es für den Terminus „in der Regel“ bereits eine gefestigte höchstrichterliche Auslegung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239 f., m.w.N., zu § 5 AufenthG: Ausnahmefall, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder das Absehen von der Regelvoraussetzung ist aus Gründen höherrangigen Rechts geboten). Bei der Übertragung einer solchen Auslegung auf andere Bereiche mag nach dem systematischen Zusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte (punktuell) auch ein großzügigeres Verständnis des Merkmals „in der Regel“ geboten sein (zu Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG vgl. Gayer, in: Ebert, a.a.O., § 10 PSchG Rn. 4: Absehen „nur in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrkräften“). Dass indes im vorliegenden Kontext mit der Anstellungsfähigkeit von Lehrern das Merkmal „in der Regel“ zu unbestimmt wäre, während es in anderen Vorschriften seit jeher einer Bestimmtheitsprüfung standhält, erschließt sich nicht, selbst wenn bei den sich hier gegenüberstehenden Vorschriften weiteren Aufschluss vermittelnde Materialien aus der Normgebungshistorie in sehr unterschiedlichem Maße zur Verfügung stehen mögen.
67 
bb) Dass die Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG materiell mit der Verfassung vereinbar sind, hat der Senat bereits ausführlich begründet (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 43 ff.).
68 
Das Institut der Anerkennung - und die mit ihm verbundenen finanziellen Vorteile - darf nach der Senatsrechtsprechung nicht dazu genutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Sie dürfen nicht ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.). Der Senat hält indes daran fest, dass die Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie § 10 PSchG diesem Gebot in vollem Umfang entsprechen. Aus Gründen der Qualitätssicherung ist es sachlich gerechtfertigt, wenn an die Lehrkräfte bei einer Ersatzschule, die die Verleihung der Anerkennung begehrt, in der hier vorgesehenen Weise höhere Anforderungen gestellt werden als bei einer bloß genehmigten Ersatzschule (unklar hingegen Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1167 Fn. 492 und Rn. 1229: einerseits höhere Anforderungen statthaft, andererseits Quote von Lehrkräften mit Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst „fragwürdig“).
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Soweit die Klägerin meint, dies sei deshalb nicht der Fall, weil in Baden-Württemberg den Trägern anerkannter Ersatzschulen die Entscheidung über die Bildung der Prüfungsausschüsse vorenthalten sei (vgl. hierzu § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG, siehe ferner Art. 17 Abs. 3 LV), die Prüfung eine staatliche Aufgabe bleibe und damit im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht einmal die Merkmale einer Beleihung vorlägen, folgt der Senat dem nicht. Mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule geht auch in Baden-Württemberg einher, dass dem Schulträger hoheitliche Befugnisse verliehen werden und dieser in die Rechtsstellung eines Beliehenen einrückt. Denn mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG). Damit nimmt der Schulträger funktional hoheitliche Aufgaben wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.06.1990 - 9 S 998/90 -, BWVPr 1990, 205, Senatsurteile vom 31.01.1989 - 9 S 961/88 - und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 44; Gayer, in: Ebert, a.a.O., § 10 PSchG Rn. 2 f.; Avenarius, in: Avenarius, a.a.O., S. 309 f.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 40 Rn. 440; kritisch zur Beleihung Ogorek, DÖV 2010, 341, 346, m.w.N.). Dass dies nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Schulverwaltung über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bestimmen kann, unterstreicht schon § 5 Abs. 2 der Vereinbarung der Unterrichtsverwaltungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über das Privatschulwesen vom 10./11.08.1951 (abgedruckt bei Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 85, 86), wo ausdrücklich beides zugleich vorgesehen ist (Verleihung von Befugnissen öffentlicher Schulen in Satz 1 und Bestimmung der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse durch die Schulverwaltung in Satz 2). Wenngleich der Prüfungsausschuss als solcher nicht dem privaten Schulträger, sondern dem Land zuzuordnen sein mag (vgl. Senatsurteile vom 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, vom 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, DVBl. 1990, 943, und vom 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.1989 - 19 A 1746/87 -, NVwZ 1990, 678, 679; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2007 - 2 K 2451/06 -, juris), bedeutet dies nicht, dass dem Träger einer anerkannten Ersatzschule keine relevanten hoheitlichen Befugnisse verbleiben. Abgesehen davon, dass die Schule in eigenem Namen und eigener Zuständigkeit mit bindender Wirkung für andere das Abschlusszeugnis (bei Berufsfachschulen: Zeugnis der Fachschulreife) ausstellt (vgl. Gayer, in: Ebert, a.a.O., § 10 PSchG Rn. 3), fließen in dieses Zeugnis neben den Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung zum Beispiel auch Vorleistungen in Gestalt der Anmeldenoten ein (für die Berufsfachschule vgl. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 3 2BSFS-VO; für die zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten: § 23 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 bis 3 TAVO 2005; für die dreijährigen Berufskollegs für Design: § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 bis 3 APrOBKDesign). Dass der Umfang der Beleihung einer staatlich anerkannten Ersatzschule normativ beschränkt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 - 2 K 1132/13 -, juris Rn. 25) und dies hier der Fall sein mag, ändert im Ergebnis nichts. Der Umfang der Beleihung ist jedenfalls noch so erheblich, dass das hier konkret geforderte Maß der Anpassung an die öffentlichen Schulen verhältnismäßig ist.
70 
Auch die Ansicht der Klägerin, das Gebot der Anstellungsfähigkeit beziehungsweise der „Gleichartigkeit“ sei missbräuchlich, weil der Erwerb der Laufbahnfähigkeit für Ersatzschullehrer nicht möglich sei beziehungsweise der Beklagte eine Versorgung der Privatschulen mit derart „anstellungsfähigen“ Lehrern nicht ermögliche, greift nicht durch. Diesbezüglich kann bereits bezweifelt werden, dass die Frage, ob der Beklagte genügend unternimmt, um die Versorgung privater Schulen mit anstellungsfähigen Lehrern zu ermöglichen (etwa genügend Zusatzausbildungen eröffnet), überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört. Der etwaige Befund unzureichender Maßnahmen der Schulbehörden, die Privatschulen bei der Gewinnung anstellungsfähiger Lehrkräfte zu unterstützen, würde nicht notwendig die begehrte Rechtsfolge stützen, der Schule die Anerkennung zu verleihen oder ihr zumindest eine Neubescheidung zukommen zu lassen.
71 
Jedenfalls aber wäre ein etwaiges Defizit behördlicher Angebote nicht für die Rechtmäßigkeit der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie von § 10 PSchG von Bedeutung, denn ein solches würde nicht diesen Regelungen, sondern nur ihrer praktischen Handhabung anhaften. Die Umsetzung der Normen in der Verwaltungspraxis ist eine getrennt zu behandelnde Frage (siehe dazu sogleich 3.).
72 
3. Die streitgegenständliche Schule der Klägerin erfüllt nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG gestellten Anforderungen. Die vom Beklagten praktizierte Auslegung von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist nicht zu beanstanden (a). Danach besitzen die an der streitgegenständlichen Schule unterrichtenden Lehrer nicht in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen (Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 VVPSchG) (b). Auf diese Voraussetzung kann auch nicht aufgrund besonderer Gegebenheiten der betreffenden Privatschule in einem solchen Umfang verzichtet werden, dass der Schule die Anerkennung aufgrund von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG verliehen werden könnte (c).
73 
a) Der Beklagte legt Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG im Sinne einer Zwei-Drittel-Vorgabe aus, womit gemeint ist, dass mindestens zwei Drittel der an der Schule unterrichtenden Lehrer nach den oben (I. 2. a) zusammengefassten schul- und beamtenrechtlichen Maßgaben anstellungsfähig sein müssen (vgl. Schreiben des Kultusministeriums vom 24.05.2012, Az. 24-6460.3/29 „Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen - Gespräch im Kultusministerium am 17.04.2012“). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (so bereits Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.).
74 
Gemessen an der nach ihrem Wortlaut „in der Regel“ zu fordernden Anstellungsfähigkeit der Lehrkräfte auch an entsprechenden öffentlichen Schulen erscheint diese Auslegung dem Senat nach wie vor tendenziell großzügig und ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Einstellung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Laufbahnbefähigung grundsätzlich voraussetzt. Dieses Laufbahnprinzip ist als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern allgemein zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nur bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe im Einzelfall möglich und restriktiv zu handhaben (vgl. Wiegand, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 352. Aktualisierungslieferung, Februar 2015, § 16 LBG BW Rn. 17; Müller-Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Band 1, Stand Dez. 2012, § 16 LBG Rn. 15). Zudem wird an öffentlichen Schulen weit weniger als ein Drittel der Lehrkräfte ohne Laufbahnbefähigung eingesetzt. Die von an Ersatzschulen tätigen Lehrkräften geforderte „Anstellungsfähigkeit“ geht über die Anstellungsfähigkeit an öffentlichen Schulen nicht hinaus. Insbesondere werden nicht nur die Lehrkräfte als dem Erfordernis der Anstellungsfähigkeit genügend angesehen, die über eine zur Lehrtätigkeit an beruflichen Schulen qualifizierende Zweite Staatsprüfung verfügen (einschließlich abgeschlossenem Lehramtsstudium oder als sog. „Seiteneinsteiger“ in den Vorbereitungsdienst), sondern auch sogenannte „Direkteinsteiger“ mit laufbahnqualifizierender Zusatzausbildung.
75 
Zur Bestimmung, in welchen Fächern ein Direkteinstieg zugelassen wird, ermittelt der Beklagte sogenannte „Mangelfächer“ und führt hierüber eine Liste, die jährlich aktualisiert und verteilt wird. Verbindlich ist nach dem Schreiben des Kultusministeriums vom 03.02.2015, Az. 23-6733.0/30 „Nachqualifizierung von Lehrkräften im Direkteinstieg an Privatschulen“ (von der Klägerin selbst vorgelegt in der Anlage BK25 zu ihrem Schriftsatz vom 24.03.2015) die ausführliche sogenannte „Positivliste“ (für das Einstellungsjahr 2014 vgl. das Schreiben des Kultusministeriums vom 21.07.2014, Az. 23-6733.0/25, Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.08.2014). Bei den entsprechenden Fächern besteht auch für die Privatschulen die Möglichkeit, den Bedarf an Lehrkräften wie bei öffentlichen Schulen über Direkteinsteiger mit entsprechender Nachqualifizierung abzudecken. Die in der Spalte „Direkteinstieg“ markierten Fächer - auch die für den Einzelfall genannten - sind grundsätzlich für einen Direkteinstieg an Privatschulen geöffnet. Soweit daneben im Internet das sogenannte Zulassungsraster veröffentlicht ist (für die Jahre bis 2014 von der Klägerin selbst vorgelegt in den Anlagen BK7 und BK13 zu ihrem Schriftsatz vom 12.06.2014, im Übrigen in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/lobw/Direkteinstieg-Informationen), handelt es sich um eine vereinfachte, teils unvollständige, aber im hier interessierenden Zusammenhang nicht verbindliche Form der Liste. Dass sich der Bedarf der Privatschule an Lehrkräften im Hinblick auf „Mangelfächer“ in relevantem Umfang von dem einer vergleichbaren öffentlichen Schule unterscheidet, ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal alle Schulträger ihren Personalbedarf auf einem einheitlichen Markt decken.
76 
Darüber hinaus werden bereits solche Lehrkräfte auf die geforderte 2/3-Quote angerechnet, die eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 2 LVO-KM erst absolvieren. Ferner öffnet der Beklagte nicht nur - nach bestimmten Maßgaben - seine eigenen Nachqualifizierungsangebote den privaten Schulträgern (vgl. Stellungnahme des Kultusministerium an den Landtag vom 15.08.2012, LT-Drucks. 15/2160, S. 4; Schreiben des Kultusministerium vom 10.09.2012, Az. 21-6733.0/7 „Eckpunkte für die Zulassung von Privatschullehrkräften zu Schulungsmaßnahmen an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung [Berufliche Schulen]“; Schreiben des Kultusministeriums vom 19.03.2013, Az. 21-6733.0/9 „Berechnungsschemata zur Ermittlung der Kosten für die Teilnahme von im Privatschuldienst stehenden Lehrkräften an den pädagogischen Schulungen für Direkteinsteiger und Direkteinsteigerinnen“; Schreiben des Kultusministeriums vom 24.02.2014, Az. 21-6733.0/22 „Teilnahme von im Privatschuldienst stehenden Lehrkräften an der pädagogischen Schulung für Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger sowie an Aufstiegslehrgängen“ [Aktualisierung und Ergänzung der Berechnungsschemata vom 19.03.2013]). Vielmehr besteht die Möglichkeit, eigene Konzepte zur Nachqualifizierung von Lehrkräften, die in Mangelfächern unterrichten sollen, genehmigen zu lassen, und die Umsetzung in privater Hand vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen (vgl. Schreiben des Kultusministeriums vom 21.01.2014 „Nachqualifizierung von Lehrkräften“, Az. 21-6733.0/18, Anlage BK9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2014; Genehmigung des Konzepts zur Nachqualifizierung mit Schreiben des Kultusministeriums vom 05.06.2014 an die mit der Klägerin in Verbindung stehende Verwaltungsgesellschaft, Az. 23-6710.5/892, Anlage BK12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2014). Es findet lediglich eine - gebührenpflichtige - Überprüfung durch das Regierungspräsidium statt, indem sich die nachgeschulten Lehrkräfte im Rahmen eines Unterrichtsbesuches bewerten lassen müssen.
77 
Bei einem solchen Verständnis der Anforderung an die Qualifikation von an privaten Ersatzschulen tätigen Lehrkräften kann in der geforderten „Anstellungsfähigkeit“ kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Die aktuelle Auslegung der in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG enthaltenen Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften erfolgt auch landesweit einheitlich. Damit liegt eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis vor. Ihr gegenüber kann die Klägerin schon deshalb keinen aus dem früheren Verhalten des Beklagten herrührenden Vertrauensschutz geltend machen, weil diese Änderung lediglich auf einer Neuinterpretation einer unverändert bestehen bleibenden Norm beruht. Schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Form der Normanwendung ist indes nicht anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.). Im Übrigen ist der Klägerin die Praxis der 2/3-Quote inzwischen seit mehreren Jahren bekannt.
78 
Der allein auf der Ebene der Normumsetzung berücksichtigungsfähige (vgl. oben 2., auch zur Abgrenzung von der Rechtmäßigkeit der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie von § 10 PSchG) Einwand der Klägerin, das Gebot der Anstellungsfähigkeit beziehungsweise der „Gleichartigkeit“ sei missbräuchlich, weil der Erwerb der Laufbahnfähigkeit für Ersatzschullehrer nicht möglich sei beziehungsweise der Beklagte eine Versorgung der Privatschulen mit derart „anstellungsfähigen“ Lehrern nicht ermögliche, ist zurückzuweisen. Unabhängig von dem bereits oben (2.) geäußerten Zweifel, ob ein mögliches Defizit im Angebot des Beklagten, die privaten Schulen mit anstellungsfähigen Lehrern zu versorgen, überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, trifft es nicht zu, dass die Klägerin unzumutbaren Erschwernissen ausgesetzt ist, wenn sie die vom Beklagten für eine Anerkennung geforderte Zwei-Drittel-Vorgabe erfüllen will. Wie bereits oben näher dargestellt, gibt es vielfältige Möglichkeiten, die Anstellungsfähigkeit im öffentlichen Schuldienst zu erlangen. Neben der Absolvierung eines grundständigen Lehramtsstudiums mit anschließendem Vorbereitungsdienst und Zweiter Staatsprüfung für das der Schulart entsprechende jeweilige Lehramt kommt vor allem ein sogenannter Seiteneinstieg durch Eintritt in den Vorbereitungsdienst ohne Lehramtsstudium in Betracht, wenn ein geeigneter universitärer oder gleichwertiger Abschluss vorliegt. Daneben ist hervorzuheben, dass es in Mangelfächern die Möglichkeit des sogenannten Direkteinstiegs gibt, bei dem auch auf das Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes und die Zweite Staatsprüfung verzichtet wird und stattdessen lediglich eine pädagogische Nachqualifizierung stattfindet. Für die Privatschulen existieren darüber hinaus noch die oben skizzierten Erleichterungen.
79 
Daneben kann dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2015 einschließlich der Anlage BK21 entnommen werden, dass sie bezogen auf die von ihr betriebenen beruflichen Schulen mittlerweile in erheblichem Umfang Lehrpersonal eingestellt hat, das über die Anstellungsfähigkeit im vorgenannten Sinne verfügt. Auch das spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung, es sei unmöglich, die gegenständlichen Vorgaben zu erfüllen.
80 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeder Ersatzschulträger zur Gewährleistung seines Schulbetriebs eine angemessene Eigenleistung erbringen muss und nicht etwa vom allgemeinen unternehmerischen Risiko, insbesondere im Wettbewerb mit anderen privaten Schulen und auch mit vergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen, freizustellen ist (vgl. im Zusammenhang mit der finanziellen Förderung von Privatschulen: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 11 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 68 = juris Rn. 91; zur Wettbewerbslage zwischen Privat- und öffentlichen Schulen ferner Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, a.a.O., 208; Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74). Die Privatschulen werden dabei von staatlicher Seite bei der Gewinnung von qualifizierten Lehrkräften auf verschiedene Weise rechtlich und tatsächlich unterstützt. Dies beginnt damit, dass examinierte Lehrkräfte an den öffentlichen Hochschulen und im Vorbereitungsdienst nicht allein für den eigenen Bedarf der öffentlichen Schulen ausgebildet werden, sondern am Personalmarkt von Privatschulen frei rekrutiert werden können. Nach § 11 Satz 1 PSchG können Lehrer an öffentlichen Schulen zudem für eine Gesamtdauer bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und an Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) im Lande beurlaubt werden (vgl. zu den dienstrechtlichen Verflechtungen mit dem öffentlichen Schulwesen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 141/06 -, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, juris Rn. 24). Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden (§ 11 Satz 2 PSchG). Die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Lande tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzuachten (§ 11 Satz 3 PSchG). Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten werden bei Einstellung eines Lehrers, eines Schulleiters und eines Heimleiters in den Landesdienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wie bei einer Verwendung als Beamter im Landesdienst angerechnet (§ 12 PSchG). Nach Maßgabe von § 19 PSchG erhalten die als Ersatzschulen staatlich anerkannten Schulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernehmen, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag einen Zuschuss des Landes (vgl. Senatsurteile vom 27.05.1986 - 9 S 2951/84 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2005 - 6 K 769/03 -, juris). Unter den Voraussetzungen des § 20 PSchG können Lehrer an Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2004 - 10 K 3434/03 -, juris). Mit letzterer Bestimmung wird zugleich deutlich, dass für den Gesetzgeber die beamtenrechtliche Anstellungsfähigkeit von Lehrern auch bei Privatschulen eine besondere Bedeutung hat. Im Zusammenhang mit dem von der Privatschule grundsätzlich zu tragenden unternehmerischen Risiko ist schließlich zu berücksichtigen, dass eine genehmigte Privatschule mit der staatlichen Anerkennung auch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangt.
81 
Soweit die Klägerin beanstandet, es gebe keine genauen Zahlen dazu, wie hoch die Quote der Lehrer im öffentlichen Schuldienst sei, die ohne eine Laufbahnbefähigung unterrichteten, weckt sie damit keine rechtlichen Bedenken gegen die bestehende Verwaltungspraxis. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Möglichkeiten, sich nach geltendem Recht für den Lehrerberuf im öffentlichen Dienst zu qualifizieren (neben dem Aufbau auf einem Lehramtsstudium vor allem auch Seiteneinstieg und Direkteinstieg), bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte außerhalb des so gesetzten, bereits weit gefassten Rahmens der „Anstellungsfähigkeit“ noch in einem hier bedeutsamen Umfang zusätzliche Lehrer beschäftigt. Der Beklagte hat auf seinen Schriftsatz vom 17.04.2014 im Verfahren 9 S 520/14 verwiesen, in dem er ausgeführt hat, im Bereich des Regierungspräsidiums Tübingen würden im beruflichen Schulwesen 4.080 Lehrkräfte beschäftigt, wovon 295 sogenannte „Nichterfüller“ (7,23 %) seien. Mit Nichterfüllern sind Lehrkräfte gemeint, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes ERL - vom 27.01.2012). Dafür, dass der Beklagte bei eigenen Lehrkräften im Übermaß auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit verzichtet, liefern diese Zahlen keinen Anhaltspunkt.
82 
Auch soweit es um die Zulassung von „Spezialisten“ im öffentlichen Schuldienst geht, ergeben sich keine Bedenken in dieser Hinsicht. Als „Spezialisten“ (vgl. dazu bereits den Erlass des Kultusministeriums vom 24.05.2012 - 24-6460.3/29, S. 3) kommen im öffentlichen Schuldienst zum Beispiel Apotheker zum Einsatz, die im Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten bestimmte praxisbezogene Inhalte vermitteln (vgl. etwa Schriftsatz des Beklagten vom 25.02.2014 im Verfahren 4 K 118/14, S. 2). Dass die Zahl solcher Spezialisten auch nur annähernd eine für die 2/3-Quote relevante Größenordnung erreichen könnte, ist fernliegend.
83 
Dieser Befund wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin (etwa im Verfahren 9 S 2362/14, Schriftsatz vom 09.01.2015, S. 2) in Frage gestellt, mit dem sie für die Anstellungspraxis des Beklagten auf die Statistik der KMK (Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland) vom 11.04.2014 „Einstellung von Lehrkräften 2013“ verweist. Danach entfielen von den 142 Direkteinsteigern im Dienste des Beklagten 132 auf berufliche Fächer. Bei 513 „regulären Einsteigern“ im Bereich „Berufliche Schulen, Sekundarbereich II (berufliche Fächer)“ betrage die Quote der Direkteinsteiger bei den Neueinstellungen des Landes auf dem bezeichneten Gebiet somit 27 %. Für das Begehren der Klägerin ergibt sich daraus allerdings nichts, denn zum einen werden - wie bereits ausgeführt - auch Direkteinsteiger im Sinne der 2/3-Quote als anstellungsfähig behandelt. Soweit die Lehrkräfte der Klägerin die Voraussetzungen des Direkteinstiegs erfüllen, werden sie ihr somit als zur Erfüllung der Quote geeignet zugutegehalten. Nur soweit die Klägerin Lehrkräfte beschäftigt, die weder direkteinstiegsfähig noch auf andere Weise anstellungsfähig sind, kann sie die 2/3-Quote verfehlen. Zum anderen bliebe unabhängig davon ein Anteil von 27 %, selbst wenn es sich stattdessen - wie die Klägerin wohl unter Verkennung der zutreffenden Bedeutung meint - um den Anteil „nicht anstellungsfähiger“ Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst handeln würde, noch deutlich unter dem Ansatz von einem Drittel, der bei privaten Ersatzschulen, die ihre Anerkennung begehren, hingenommen wird.
84 
Die Klägerin argumentiert weiter, die Praxis, die Anstellungsfähigkeit nach den Vorgaben der LVO-KM zu beurteilen, sei jedenfalls insoweit nicht haltbar, als es um Lehrkräfte gehe, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (10.01.2012) eingestellt worden seien. Diese müssten - vor allem aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung - sämtlich als anstellungsfähig behandelt werden. Auch diesem Einwand, den der Senat bereits in mehreren Beschwerdeverfahren der Klägerin zurückgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 24.04.2014 - 9 S 519, 520, 521, 522, 523/14 -), kann nicht gefolgt werden. Er beruht teils schon auf einer falschen Annahme zur früheren Rechtslage, ist aber auch sonst nicht überzeugend.
85 
Die Klägerin behauptet, die vor Inkrafttreten der LVO-KM gültige Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg vom 28.08.1991 (GBl. S. 577, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2010, GBl. S. 989 - Landeslaufbahnverordnung - LVO) habe für Lehrer an beruflichen Schulen noch keinen „Direkteinstieg“ vorgesehen und habe daher keine Rechtsgrundlage für die schon vor Erlass der LVO-KM verbreitete Praxis des „Direkteinstiegs“ geboten. Die vom Land unter Geltung des früheren Rechts eingestellten Lehrkräfte blieben aber im Dienst, denn die LVO-KM habe keine Rückwirkung. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse es ihr gestattet sein, ihre ebenfalls vor dem Erlass der LVO-KM angestellten Lehrkräfte weiterhin beschäftigen zu können. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Die von ihr aufgeworfene Problematik der Ungleichbehandlung beziehungsweise des Vertrauensschutzes würde sich überhaupt allenfalls dann stellen, wenn auch die behauptete Annahme zuträfe, dass ihre Schule bei unterstellter Fortgeltung des alten Rechtsstands, das heißt der Rechtslage vor Erlass der LVO-KM, die Voraussetzungen für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule (zumindest) mittlerweile erfüllt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Damit kann auch nicht angenommen werden, dass nachträglich die Aussicht auf eine bevorstehende Anerkennung entwertet wurde beziehungsweise eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutsame Benachteiligung gegenüber anderen Schulträgern in Betracht kommt.
86 
Dem Erlass der LVO-KM kommt nicht die Bedeutung zu, die die Klägerin ihm beimisst. Wie bereits dargestellt, verweist § 10 Abs. 1 PSchG als maßgebliche Anerkennungsvoraussetzung ausdrücklich auf die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem Schulgesetz, den Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.). Die danach ausschlaggebende Rechtslage bestand grundsätzlich auch bereits vor dem Erlass der LVO-KM. Die APrObSchhd mit den maßgeblichen Vorschriften datiert aus dem Jahre 2004, die Vorgängerregelungen (§§ 14 ff., § 25 Abs. 1 der APrObSchhd vom 31.08.1984, GBl. S. 584) unterschieden sich inhaltlich in den hier bedeutsamen Aussagen ebenfalls nicht von dem heutigen Rechtsstand. Die LVO-KM hat lediglich insoweit Neuerungen gebracht, als sie nunmehr besondere Regelungen vorsieht für den Fall, dass die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn anstelle des Vorbereitungsdienstes über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit erworben werden soll (vgl. § 1 Abs. 4 LVO-KM) beziehungsweise für den Fall, dass die Laufbahnbefähigung durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erlangt werden soll (vgl. § 2 LVO-KM) (vgl. Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.). Die zum 31.12.2010 außer Kraft getretene LVO aus dem Jahre 1991 sah dergleichen nicht vor. Gleichwohl haben sich mit dem Erlass der LVO-KM die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte nicht in einem Maße verändert, dass dies nunmehr das Verständnis von § 10 PSchG oder Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG neu prägt. Wie der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, gab es bereits in früherer Zeit eine rechtliche Grundlage für den Direkteinstieg von Lehrkräften. Danach wurde die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Lehramts an Berufs- und Berufsfachschulen der gewerblich-technischen Richtung beziehungsweise des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen im Wege eines Beschlusses des Landespersonalausschusses gemäß § 31 LBG a.F. denjenigen Bewerbern zuerkannt, die die in dem Beschluss Nr. 317/2008 (höherer Schuldienst) beziehungsweise Nr. 318/2008 (gehobenes Lehramt) vom 10.12.2008 des Landespersonalausschusses aufgeführten Voraussetzungen erfüllten. Soweit die Klägerin meint, die Beschlüsse vom 10.12.2008 hätten nur Geltung für die Fachrichtungen Pflege und Pädagogik, übersieht sie, dass sich allein die Befristung in Nr. 2 der Beschlüsse auf diese Fachrichtungen beschränkt, während sie im Übrigen auch auf andere Fachrichtungen anwendbar sind (vgl. zum Ganzen bereits Senatsbeschlüsse vom 24.04.2014 - 9 S 519, 520, 521, 522, 523/14 -). Die Beschlüsse Nr. 317/2008 und Nr. 318/2008 vom 10.12.2008 hatten ihrerseits mit den Beschlüssen Nr. 127/2004 und Nr. 128/2004 vom 09.06.2004 des Landespersonalausschusses bereits entsprechende Vorgängerregelungen (die wiederum an frühere Beschlüsse, Nr. 235/2001 und Nr. 236/2001 vom 17.10.2001, anknüpfen). Der sogenannte Direkteinstieg wurde somit - auf anderen Grundlagen - in weitgehend gleicher Form bereits seit Langem praktiziert. Dass dies unter Umständen nicht für andere Bildungsgänge als die in den zitierten Beschlüssen des Landespersonalausschusses genannten gegolten haben mag, bewirkt unabhängig davon keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Schulträgern und auch keine verbotene Rückwirkung. Gerade wenn es in manchen Bildungsgängen früher keinen Direkteinstieg an öffentlichen Schulen gegeben haben sollte, konnte die Klägerin nicht erwarten, dass sie insoweit im Rahmen der erstrebten Anerkennung ihrer Schule von derartigen Erleichterungen bei der Lehrerrekrutierung würde profitieren können. Selbst wenn in früherer Zeit Formen des Direkteinstiegs an öffentlichen Schulen darüber hinaus rechtswidrig praktiziert worden sein sollten, könnte die Klägerin daraus schließlich für sich nichts herleiten.
87 
b) Die an der streitgegenständlichen Schule unterrichtenden Lehrer besitzen nicht in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen (Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 VVPSchG).
88 
Die Klägerin gibt selbst an, an der streitgegenständlichen Schule unterrichteten insgesamt zehn (bzw. nach Ausscheiden der Lehrkraft ... - gemäß der Anlage BK21a zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2015 - zum 23.03.2015 noch neun) Lehrkräfte. Davon verfügten (nur) drei (..., ... und ...) über das Zweite Staatsexamen. Zwei weitere Lehrkräfte (... und ..., wobei für letztere noch kein Bescheid vorliege) werden als direkteinstiegsfähig betrachtet (vgl. zum Ganzen die Tabelle in Anlage BK21 zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2015). Selbst wenn man die Angaben der Klägerin als zutreffend unterstellt, haben somit nicht 2/3 der Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit im Sinne des oben genannten Maßstabes. Maximal könnten fünf von zehn (bzw. von neun) Lehrkräften anstellungsfähig sein.
89 
c) Auf die Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit für das der Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen „in der Regel“ kann auch nicht aufgrund besonderer Gegebenheiten der streitgegenständlichen Privatschule in einem solchen Umfang verzichtet werden, dass der Schule die Anerkennung aufgrund von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG verliehen werden könnte.
90 
Die Annahme der Klägerin, bei allen Lehrkräften mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Wirtschaft/Soziales handele es sich um „Spezialisten“, weil in allen berufsbezogenen Fächer keine Lehramtsausbildung existiere, geht fehl. Soweit in berufsbezogenen Fächern ein Direkteinstieg möglich ist, werden die entsprechenden Lehrkräfte auf die Quote angerechnet und fehlt die Notwendigkeit einer Ausnahme. Bei vergleichbaren Bildungsgängen an öffentlichen Schulen wird der Bedarf an Lehrkräften - jedenfalls ganz überwiegend - mit „anstellungsfähigem“ Personal gedeckt. Auch der konkrete Bildungsgang, um den es der Klägerin hier geht, wird - wie die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt hat und es sich auch der Datenbank „Berufliche Schulen in Baden-Württemberg“ (vgl. abrufbar unter http://www.rgs.vs.bw.schule.de/rp-statistik/index.php) entnehmen lässt - von mehreren öffentlichen Schulen im Land abgedeckt. Im Übrigen verfügen bei der Klägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Listen (Anlage BK21 zum Schriftsatz vom 24.03.2015) selbst ihre Lehrkräfte in nicht berufsbezogenen Fächern zum Teil nicht über die Anstellungsfähigkeit.
91 
4. Auf die Frage, ob die Anerkennung auch an dem fehlenden Religionsunterricht scheitern müsste (vgl. dazu einerseits Andrä, in: Ebert, a.a.O., § 96 SchG Rn. 4; andererseits Gayer, a.a.O., § 5 PSchG Rn. 2 und § 10 PSchG Rn. 4, sowie Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand September 2014/2009.07, § 96 SchG Anm. 3), kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Verwaltungsgericht thematisierte wirtschaftliche und rechtliche Sicherung der Lehrkräfte. Jedenfalls die Letztere dürfte allerdings in dem auf die Anerkennung einer bereits genehmigten Ersatzschule gerichteten Verfahren nicht zu hinterfragen sein, da die genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte bereits eine Genehmigungsvoraussetzung war (§ 6 Abs. 2 PSchG; zu der der Genehmigung als Verwaltungsakt innewohnenden Selbstbindungs- bzw. Tatbestandswirkung vgl. Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 15; Henneke, in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, Vorbem. zu § 35, Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.).
II.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
93 
Beschluss vom 26. März 2015
94 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
95 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
42 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des Beklagten, ihrer hier streitgegenständlichen Schule die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen oder ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Denn die Schule der Klägerin erfüllt die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG gestellten Anforderungen nicht.
43 
1. Für die gerichtliche Prüfung des Begehrens der Klägerin ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgeblich. Denn der behauptete Anspruch kann nur zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür aktuell vorliegen (vgl. auch Senatsurteil vom 12.08.2014 - 9 S 1722/13 -, juris, m.w.N.).
44 
Einen verfassungsunmittelbar verbürgten Anspruch aus Art. 7 Abs. 4 GG auf Anerkennung einer Ersatzschule gibt es nicht. Vielmehr kann der Landesgesetzgeber die Erteilung der Anerkennung von besonderen, über die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG hinausgehenden Bedingungen abhängig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 6 C 6.12 -, BVerwGE 145, 333; Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris). Die Anerkennungsvoraussetzungen sind daher dem Landesrecht zu entnehmen.
45 
Gemäß § 10 Abs. 1 PSchG verleiht die obere Schulaufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium (vgl. § 34 Abs. 1 SchG) - einer Ersatzschule, welche die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen beziehungsweise an Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG gestellten Anforderungen erfüllt, die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
46 
Nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) in der Fassung vom 20.07.1971 (GBl. S. 346), zuletzt geändert durch Art. 53 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 502), werden die gestellten Anforderungen unbeschadet der Vorschriften des § 5 Abs. 2 PSchG von einer Ersatzschule im Sinne des § 3 Abs. 1 PSchG erfüllt, wenn
47 
a) dem Unterricht ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegt;
b) das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird;
c) der Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist;
d) die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden;
e) der Leiter der Schule die für seine Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung besitzt;
f) die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.
48 
Nummer 12 Abs. 2 Satz 1 VVPSchG zufolge muss die Ersatzschule die gestellten Anforderungen grundsätzlich drei Jahre erfüllt haben, bevor angenommen werden kann, dass die Schule diese Anforderungen auf die Dauer erfüllt.
49 
Zeugnisse der anerkannten Ersatzschulen und Prüfungen, die an diesen Schulen nach den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Prüfungsordnungen abgelegt werden, stehen den entsprechenden Zeugnissen und Prüfungen der öffentlichen Schulen gleich (Nummer 12 Abs. 4 VVPSchG).
50 
2. Diese Regelungen begegnen weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. An der hierfür bereits mit den Urteilen vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, a.a.O., und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris = VBlBW 2014, 457, gegebenen, ausführlichen Begründung hält der Senat fest und ergänzt sie aus Anlass des Vorbringens der Klägerin.
51 
a) Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 4 VVPSchG beruht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage und hält sich in deren Grenzen.
52 
Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift, sondern um eine Rechtsverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, BVerwGE 68, 185; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.05.1981 - XI 3377/78 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; Gayer, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2013, § 5 PSchG Rn. 1). Dies ergibt sich mittlerweile bereits aus der Überschrift der Norm. Bis zum 31.12.2004 hatte die Überschrift noch „Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes“ gelautet. Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV) (vgl. Senatsurteile vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, a.a.O., Rn. 33, und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 36). Soweit die Klägerin die Rechtsqualität der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz erneut in Frage stellt, sieht der Senat keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern.
53 
Die Grenzen der zugrundeliegenden Ermächtigung sind auch insoweit gewahrt, als nach Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen, während auf diese Voraussetzung in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden kann. Diese Regelung präzisiert - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 39 ff.) - in zulässiger Weise eine Anforderung im Sinne des § 10 Abs. 1 PSchG.
54 
Denn § 10 Abs. 1 PSchG verweist als maßgebliche Anerkennungsvoraussetzung bereits selbst ausdrücklich auf die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem Schulgesetz, den Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
55 
Die hier in Rede stehende Berufsfachschule entspricht der in § 11 SchG näher ausgeführten Schulart (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 SchG) Berufsfachschule. Die Anforderungen an die Ausbildung der an einer Berufsfachschule nach § 11 SchG tätigen Lehrkräfte folgt aus § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 LBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und Abs. 4 LVO-KM und (bislang) der APrObSchhD. Die APrObSchhD galt zwar nach der Übergangsregelung in Art. 62 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793, - DRG -) als eine aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 LBG a.F. erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung formal nur noch bis zum 31.12.2014 fort, ist jedoch mangels abweichender Neuregelung weiterhin zugrunde zu legen. Dass nach wie vor keine anderen Maßgaben herangezogen werden können, wird durch die Begründung des Dienstrechtsreformgesetzes gestützt, denn dort heißt es, die bestehenden laufbahnrechtlichen Vorschriften der Ministerien, die aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 LBG erlassen worden seien, müssten an die neuen laufbahnrechtlichen Bestimmungen angepasst werden. Die bisherigen Vorschriften sollten für einen Übergangszeitraum weitergelten, auf eine redaktionelle Anpassung dieser Vorschriften im Rahmen dieses Artikelgesetzes solle verzichtet werden (vgl. LT-Drucks. 14/6694, S. 606). Dies zeigt, dass nach dem Willen des Landesgesetzgebers materielle Änderungen nicht angestoßen werden sollten. Es ist auch bis heute nicht ersichtlich, dass mehr als bloß redaktionelle Anpassungen an das neue Beamtenrecht für die Zukunft vorgesehen sind (vgl. auch die im GBl. 2014 S. 623 ff. veröffentlichten neuen Prüfungsordnungen betreffend andere Schularten sowie die aktuelle Auflistung des Landeslehrerprüfungsamtes unter http://www.llpa-bw.de/,Lde/832032). Danach wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen grundsätzlich durch einen entsprechenden Studienabschluss (vgl. § 2 APrObSchhD) und das erfolgreiche Absolvieren eines Vorbereitungsdienstes (§ 1, §§ 4 ff., §§ 10 ff. APrObSchhd) nebst Zweiter Staatsprüfung als Abschlussprüfung (vgl. §§ 14 ff., § 28 Abs. 1 APrObSchhD) erworben, wobei diese Zweite Staatsprüfung nach entsprechendem Vorbereitungsdienst auch in einem anderen Bundesland abgelegt werden kann (vgl. § 28 Abs. 5 APrObSchhD). Daneben bestehen besondere Regelungen für die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe, soweit diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurden (vgl. § 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Umsetzung allgemeiner Regelungen zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrerberufe vom 15.08.1996, GBl. S. 564, zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 19.12.2013, GBl. 2014 S. 1, 44, - EU-EWR-Lehrerverordnung -), für den Fall, dass die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn anstelle des Vorbereitungsdienstes über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit erworben werden soll (vgl. § 1 Abs. 4 LVO-KM) oder für den Fall, dass die Befähigung für eine Laufbahn als Technische Lehrkraft an beruflichen Schulen der gewerblichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Richtung durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erlangt werden soll (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LVO-KM). Insgesamt sind alle entscheidenden Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Lehrer an beruflichen Schulen in Verordnungen geregelt, die sich auf Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes stützen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist nicht erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 40).
56 
Dies gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht den Gesetzesvorbehalt auf alle wesentlichen Entscheidungen im grundrechtsrelevanten Bereich erstreckt (vgl. dazu nur Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 20 Rn. 176, m.w.N.). Die in Nummer 12 Abs. 1 VVPSchG enthaltenen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ersatzschule sind nicht in dem Sinne „wesentlich“, dass sie allein dem Gesetzgeber vorbehalten wären. Zunächst betreffen sie das sogenannte „Berechtigungswesen“ und beeinträchtigen damit grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Privatschulfreiheit. Im Übrigen obliegt zwar die Ausgestaltung bestimmter privater Ersatzschulen als anerkannter Privatschulen dem Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, Leitsatz). Dies bedeutet indes nicht, dass auch diese Ausgestaltung in allen Einzelheiten einem förmlichen Gesetz vorbehalten bliebe. Vielmehr reicht es auch nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der rechtsstaatlich geforderten Normenklarheit aus, wenn anerkannte Ersatzschulen den „für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen“ unterworfen werden (zum Hessischen Privatschulgesetz BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, a.a.O., 210). Für die Formulierung der „an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ in § 10 Abs. 3 PSchG kann nichts anderes gelten, so dass deren nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 41).
57 
Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG greift diese lehrerbezogenen Anerkennungsvoraussetzungen auf.
58 
Soweit die Klägerin meint, als Voraussetzung einer Anerkennung könnten nicht die gleichen Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte gestellt werden wie bei öffentlichen Schulen, weil nur bei Letzteren mit den Anforderungen zugleich der Erwerb des Beamtenstatus in Rede stehe, überzeugt das nicht. Weder die Tatsache, dass private Schulträger nicht an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gebunden sind noch diejenige, dass die Einstellung von Lehrern im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen mit dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG vereinbar sein mag (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, 267 = juris Rn. 65; Avenarius, in: Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, S. 611 ff.), berührt die legitime Zielsetzung, bei anerkannten Privatschulen eine besonders hohe Qualität des Lehrpersonals anzustreben. Dass dies im Wege der Anknüpfung an die Anstellungsfähigkeit an öffentlichen Schulen geschehen kann, hat der Senat bereits entschieden. Dass den Privatschulen keine Verbeamtung ihrer Lehrkräfte oder etwas Vergleichbares abverlangt wird, versteht sich von selbst. Weshalb nur die Schülerauswahl und die Versetzung, nicht aber die Qualifikation des Lehrpersonals der Sicherstellung des Leistungsstands dienen soll, vermag der Senat ebenfalls nicht nachzuvollziehen.
59 
Der Senat hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 42, ferner bereits dem Einwand, auch für eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG sei lediglich eine „Gleichwertigkeit“ der Lehrerausbildung zu fordern, eine Absage erteilt. An der hierfür gegebenen Begründung hält der Senat fest: Der Wortlaut der aktuellen Verordnungsermächtigung in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG ist schon deshalb unerheblich, weil die Vollzugsverordnung auf diese Ermächtigung nicht gestützt ist. Auch zur Interpretation des zum Erlass der Vollzugsverordnung ermächtigenden § 25 PSchG kann die Formulierung der „Gleichwertigkeit“ in § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b PSchG nicht dienen. Zwar unterscheidet § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG in der Tat nicht zwischen Genehmigung und Anerkennung, indes stellt § 10 Abs. 1 PSchG an die Anerkennung eindeutig weitergehende Anforderungen, als sie für eine bloße Genehmigung nach § 5 PSchG ausreichen würden. Diese Unterscheidung setzt sich in Nummer 6 (betreffend die Genehmigung) einerseits und Nummer 12 (betreffend die Anerkennung) VVPSchG deutlich fort. Entscheidend für die Bestimmung von „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ einer Ermächtigung (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV) ist der erkennbare Wille des Gesetzgebers. Dieser hat sich seit Erlass der Vollzugsverordnung vom 20.07.1971, anders als in dem von der Klägerin hier erneut angeführten Fall (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 11.86 -, NJW 1990, 849), nicht geändert. Insbesondere hat das Verhältnis von Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung (§ 5 PSchG) zu weitergehenden, auf die Situation im staatlichen Schulwesen abhebenden Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzschulen (§ 10 Abs. 1 PSchG) seit der Fassung der Privatschulgesetzes vom 14.05.1968, GBl. S. 223, keine Änderung erfahren. Der in § 10 Abs. 1 PSchG enthaltene Bezug zu „Anforderungen“, „die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen … gestellt“ werden, verweist dabei allgemein auf die Gesetzeslage, wie sie von dem staatlichen öffentlichen Schulwesen angehörenden Schulen zu beachten sind, und nicht lediglich auf § 5 PSchG. Ein solcher „interner“ Verweis wäre gesetzestechnisch unsinnig, weil dadurch Unterschiede zwischen genehmigten und anerkannten Privatschulen aufgehoben würden, die nach der Systematik des Gesetzes gerade bestehen sollen (vgl. für den Bereich der Ergänzungsschulen entsprechend die Unterscheidung zwischen Anzeige, § 13 Abs. 2, und Genehmigung, § 15 PSchG). Außerdem verbietet sich ein solcher Verweis aus systematisch-logischen Gründen. Da § 10 Abs. 1 ebenso wie § 5 Abs. 1 PSchG klar zwischen „Ersatzschulen“ und „öffentlichen Schulen“ unterscheidet und gerade im Vergleich zu diesen zum einen die Anerkennung, zum anderen die Genehmigung von privaten Ersatzschulen regelt, kann der Hinweis auf die für „öffentliche Schulen“ bestehenden Anforderungen sich nur auf die allgemeine Gesetzeslage jenseits des Privatschulgesetzes beziehen. Die fehlende Differenzierung hinsichtlich der in § 23 Satz 1 Nr. 1 PSchG im selben Satz erfassten Genehmigung wie Anerkennung von privaten Ersatzschulen ist daher als bloße redaktionelle Ungenauigkeit anzusehen, die mittels des eine weitere Differenzierung ermöglichenden „insbesondere“ zu korrigieren ist. Die von der Klägerin vorgelegten Vorgänge aus der Normgebungsgeschichte, etwa über die Beratungen des Kulturpolitischen Ausschusses vom 25.04.1979 (Anlage BK6 zum Schriftsatz vom 28.04.2014, versehentlich datiert mit dem 31.03.2014), belegen nichts anderes.
60 
Soweit die Klägerin meint, durch das Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (GBl. S. 1) sei § 10 Abs. 1 PSchG so grundlegend verändert worden, dass Nummer 12 Abs. 1 Nr. 6 VVPSchG 1957 (= Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG) obsolet geworden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht schon, dass die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz vom Verordnungsgeber später mehrfach geändert und auch in der von der Klägerin genannten Bestimmung aufrechterhalten wurde.
61 
Das Argument, der Verordnungsgeber habe sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen und ein Ermessen eröffnen können, das nach § 10 PSchG gar nicht bestehe, verfängt schon deshalb nicht, weil jedenfalls Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f Satz 1 VVPSchG keine Ermessensvorschrift ist, sondern lediglich eine Anforderung im Sinne des § 10 Abs. 1 PSchG präzisiert. Soweit es in Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG heißt, es „könne“ von der Voraussetzung des Satz 1 in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden, dient dies lediglich der Verstärkung des gesetzlichen Anspruchs auf Anerkennung einer Ersatzschule, ohne einen behördlichen Spielraum für den Fall einzuräumen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen bereits vorliegen.
62 
Auch der Einwand, die Änderung einer Ermächtigungsnorm führe zum Erlöschen einer damit in Widerspruch stehenden Rechtsverordnung, trägt nicht, da ein solcher Widerspruch gar nicht besteht.
63 
b) Die genannten Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG sind auch im Übrigen mit der Verfassung vereinbar.
64 
aa) Die in Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG genannten Merkmale „Anstellungsfähigkeit“ und „in der Regel“ sind hinreichend bestimmt.
65 
Welche Anforderungen an die Ausbildung einer Lehrkraft bestehen, um an einer Berufsfachschule im Sinne von § 11 SchG anstellungsfähig zu sein, ergibt sich aus den bereits oben angesprochenen Normen des Schulgesetzes, des Landesbeamtengesetzes sowie den darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
66 
Auch die Wendung, die Lehrer müssten „in der Regel“ die Anstellungsfähigkeit besitzen, ist nicht zu unbestimmt. Sie bringt zum Ausdruck, dass nur in Ausnahmefällen etwas anderes gelten kann (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Diese einschränkende Klausel findet sich auch seit Langem in anderen Vorschriften des Schulrechts (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 5 Nr. 1, § 10 Abs. 4, § 11 Satz 2, § 12 Satz 5, § 14 Satz 3, § 85 Abs. 3 Satz 1 SchG) und in mannigfaltigen sonstigen Regelungen, etwa im Ausländerrecht (z.B. § 5 AufenthG), im Baurecht (z.B. § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB), im Beamtenrecht (z.B. § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG) oder im Gewerberecht (z.B. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Aus anderen Zusammenhängen gibt es für den Terminus „in der Regel“ bereits eine gefestigte höchstrichterliche Auslegung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239 f., m.w.N., zu § 5 AufenthG: Ausnahmefall, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder das Absehen von der Regelvoraussetzung ist aus Gründen höherrangigen Rechts geboten). Bei der Übertragung einer solchen Auslegung auf andere Bereiche mag nach dem systematischen Zusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte (punktuell) auch ein großzügigeres Verständnis des Merkmals „in der Regel“ geboten sein (zu Nummer 12 Abs. 1 Buchst. f VVPSchG vgl. Gayer, in: Ebert, a.a.O., § 10 PSchG Rn. 4: Absehen „nur in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrkräften“). Dass indes im vorliegenden Kontext mit der Anstellungsfähigkeit von Lehrern das Merkmal „in der Regel“ zu unbestimmt wäre, während es in anderen Vorschriften seit jeher einer Bestimmtheitsprüfung standhält, erschließt sich nicht, selbst wenn bei den sich hier gegenüberstehenden Vorschriften weiteren Aufschluss vermittelnde Materialien aus der Normgebungshistorie in sehr unterschiedlichem Maße zur Verfügung stehen mögen.
67 
bb) Dass die Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG materiell mit der Verfassung vereinbar sind, hat der Senat bereits ausführlich begründet (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 43 ff.).
68 
Das Institut der Anerkennung - und die mit ihm verbundenen finanziellen Vorteile - darf nach der Senatsrechtsprechung nicht dazu genutzt werden, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitsgebots einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen zu benachteiligen. Sie dürfen nicht ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 208 f.). Der Senat hält indes daran fest, dass die Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie § 10 PSchG diesem Gebot in vollem Umfang entsprechen. Aus Gründen der Qualitätssicherung ist es sachlich gerechtfertigt, wenn an die Lehrkräfte bei einer Ersatzschule, die die Verleihung der Anerkennung begehrt, in der hier vorgesehenen Weise höhere Anforderungen gestellt werden als bei einer bloß genehmigten Ersatzschule (unklar hingegen Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1167 Fn. 492 und Rn. 1229: einerseits höhere Anforderungen statthaft, andererseits Quote von Lehrkräften mit Lehramtsstudium und Vorbereitungsdienst „fragwürdig“).
69 
Soweit die Klägerin meint, dies sei deshalb nicht der Fall, weil in Baden-Württemberg den Trägern anerkannter Ersatzschulen die Entscheidung über die Bildung der Prüfungsausschüsse vorenthalten sei (vgl. hierzu § 10 Abs. 2 Satz 2 PSchG, siehe ferner Art. 17 Abs. 3 LV), die Prüfung eine staatliche Aufgabe bleibe und damit im Unterschied zu anderen Bundesländern nicht einmal die Merkmale einer Beleihung vorlägen, folgt der Senat dem nicht. Mit der Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule geht auch in Baden-Württemberg einher, dass dem Schulträger hoheitliche Befugnisse verliehen werden und dieser in die Rechtsstellung eines Beliehenen einrückt. Denn mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG). Damit nimmt der Schulträger funktional hoheitliche Aufgaben wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.06.1990 - 9 S 998/90 -, BWVPr 1990, 205, Senatsurteile vom 31.01.1989 - 9 S 961/88 - und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 44; Gayer, in: Ebert, a.a.O., § 10 PSchG Rn. 2 f.; Avenarius, in: Avenarius, a.a.O., S. 309 f.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 40 Rn. 440; kritisch zur Beleihung Ogorek, DÖV 2010, 341, 346, m.w.N.). Dass dies nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Schulverwaltung über die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bestimmen kann, unterstreicht schon § 5 Abs. 2 der Vereinbarung der Unterrichtsverwaltungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über das Privatschulwesen vom 10./11.08.1951 (abgedruckt bei Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955, S. 85, 86), wo ausdrücklich beides zugleich vorgesehen ist (Verleihung von Befugnissen öffentlicher Schulen in Satz 1 und Bestimmung der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse durch die Schulverwaltung in Satz 2). Wenngleich der Prüfungsausschuss als solcher nicht dem privaten Schulträger, sondern dem Land zuzuordnen sein mag (vgl. Senatsurteile vom 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, vom 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, DVBl. 1990, 943, und vom 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.1989 - 19 A 1746/87 -, NVwZ 1990, 678, 679; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 09.01.2007 - 2 K 2451/06 -, juris), bedeutet dies nicht, dass dem Träger einer anerkannten Ersatzschule keine relevanten hoheitlichen Befugnisse verbleiben. Abgesehen davon, dass die Schule in eigenem Namen und eigener Zuständigkeit mit bindender Wirkung für andere das Abschlusszeugnis (bei Berufsfachschulen: Zeugnis der Fachschulreife) ausstellt (vgl. Gayer, in: Ebert, a.a.O., § 10 PSchG Rn. 3), fließen in dieses Zeugnis neben den Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung zum Beispiel auch Vorleistungen in Gestalt der Anmeldenoten ein (für die Berufsfachschule vgl. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 3 2BSFS-VO; für die zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten: § 23 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 bis 3 TAVO 2005; für die dreijährigen Berufskollegs für Design: § 22 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 bis 3 APrOBKDesign). Dass der Umfang der Beleihung einer staatlich anerkannten Ersatzschule normativ beschränkt werden kann (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.01.2014 - 2 K 1132/13 -, juris Rn. 25) und dies hier der Fall sein mag, ändert im Ergebnis nichts. Der Umfang der Beleihung ist jedenfalls noch so erheblich, dass das hier konkret geforderte Maß der Anpassung an die öffentlichen Schulen verhältnismäßig ist.
70 
Auch die Ansicht der Klägerin, das Gebot der Anstellungsfähigkeit beziehungsweise der „Gleichartigkeit“ sei missbräuchlich, weil der Erwerb der Laufbahnfähigkeit für Ersatzschullehrer nicht möglich sei beziehungsweise der Beklagte eine Versorgung der Privatschulen mit derart „anstellungsfähigen“ Lehrern nicht ermögliche, greift nicht durch. Diesbezüglich kann bereits bezweifelt werden, dass die Frage, ob der Beklagte genügend unternimmt, um die Versorgung privater Schulen mit anstellungsfähigen Lehrern zu ermöglichen (etwa genügend Zusatzausbildungen eröffnet), überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört. Der etwaige Befund unzureichender Maßnahmen der Schulbehörden, die Privatschulen bei der Gewinnung anstellungsfähiger Lehrkräfte zu unterstützen, würde nicht notwendig die begehrte Rechtsfolge stützen, der Schule die Anerkennung zu verleihen oder ihr zumindest eine Neubescheidung zukommen zu lassen.
71 
Jedenfalls aber wäre ein etwaiges Defizit behördlicher Angebote nicht für die Rechtmäßigkeit der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie von § 10 PSchG von Bedeutung, denn ein solches würde nicht diesen Regelungen, sondern nur ihrer praktischen Handhabung anhaften. Die Umsetzung der Normen in der Verwaltungspraxis ist eine getrennt zu behandelnde Frage (siehe dazu sogleich 3.).
72 
3. Die streitgegenständliche Schule der Klägerin erfüllt nicht die nach § 10 Abs. 1 PSchG und Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 VVPSchG gestellten Anforderungen. Die vom Beklagten praktizierte Auslegung von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG ist nicht zu beanstanden (a). Danach besitzen die an der streitgegenständlichen Schule unterrichtenden Lehrer nicht in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen (Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 VVPSchG) (b). Auf diese Voraussetzung kann auch nicht aufgrund besonderer Gegebenheiten der betreffenden Privatschule in einem solchen Umfang verzichtet werden, dass der Schule die Anerkennung aufgrund von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG verliehen werden könnte (c).
73 
a) Der Beklagte legt Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG im Sinne einer Zwei-Drittel-Vorgabe aus, womit gemeint ist, dass mindestens zwei Drittel der an der Schule unterrichtenden Lehrer nach den oben (I. 2. a) zusammengefassten schul- und beamtenrechtlichen Maßgaben anstellungsfähig sein müssen (vgl. Schreiben des Kultusministeriums vom 24.05.2012, Az. 24-6460.3/29 „Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen - Gespräch im Kultusministerium am 17.04.2012“). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (so bereits Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.).
74 
Gemessen an der nach ihrem Wortlaut „in der Regel“ zu fordernden Anstellungsfähigkeit der Lehrkräfte auch an entsprechenden öffentlichen Schulen erscheint diese Auslegung dem Senat nach wie vor tendenziell großzügig und ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Einstellung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen deren Laufbahnbefähigung grundsätzlich voraussetzt. Dieses Laufbahnprinzip ist als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern allgemein zu beachten. Ausnahmen hiervon sind nur bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe im Einzelfall möglich und restriktiv zu handhaben (vgl. Wiegand, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand 352. Aktualisierungslieferung, Februar 2015, § 16 LBG BW Rn. 17; Müller-Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, Band 1, Stand Dez. 2012, § 16 LBG Rn. 15). Zudem wird an öffentlichen Schulen weit weniger als ein Drittel der Lehrkräfte ohne Laufbahnbefähigung eingesetzt. Die von an Ersatzschulen tätigen Lehrkräften geforderte „Anstellungsfähigkeit“ geht über die Anstellungsfähigkeit an öffentlichen Schulen nicht hinaus. Insbesondere werden nicht nur die Lehrkräfte als dem Erfordernis der Anstellungsfähigkeit genügend angesehen, die über eine zur Lehrtätigkeit an beruflichen Schulen qualifizierende Zweite Staatsprüfung verfügen (einschließlich abgeschlossenem Lehramtsstudium oder als sog. „Seiteneinsteiger“ in den Vorbereitungsdienst), sondern auch sogenannte „Direkteinsteiger“ mit laufbahnqualifizierender Zusatzausbildung.
75 
Zur Bestimmung, in welchen Fächern ein Direkteinstieg zugelassen wird, ermittelt der Beklagte sogenannte „Mangelfächer“ und führt hierüber eine Liste, die jährlich aktualisiert und verteilt wird. Verbindlich ist nach dem Schreiben des Kultusministeriums vom 03.02.2015, Az. 23-6733.0/30 „Nachqualifizierung von Lehrkräften im Direkteinstieg an Privatschulen“ (von der Klägerin selbst vorgelegt in der Anlage BK25 zu ihrem Schriftsatz vom 24.03.2015) die ausführliche sogenannte „Positivliste“ (für das Einstellungsjahr 2014 vgl. das Schreiben des Kultusministeriums vom 21.07.2014, Az. 23-6733.0/25, Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 22.08.2014). Bei den entsprechenden Fächern besteht auch für die Privatschulen die Möglichkeit, den Bedarf an Lehrkräften wie bei öffentlichen Schulen über Direkteinsteiger mit entsprechender Nachqualifizierung abzudecken. Die in der Spalte „Direkteinstieg“ markierten Fächer - auch die für den Einzelfall genannten - sind grundsätzlich für einen Direkteinstieg an Privatschulen geöffnet. Soweit daneben im Internet das sogenannte Zulassungsraster veröffentlicht ist (für die Jahre bis 2014 von der Klägerin selbst vorgelegt in den Anlagen BK7 und BK13 zu ihrem Schriftsatz vom 12.06.2014, im Übrigen in der aktuellen Fassung abrufbar unter https://www.lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/lobw/Direkteinstieg-Informationen), handelt es sich um eine vereinfachte, teils unvollständige, aber im hier interessierenden Zusammenhang nicht verbindliche Form der Liste. Dass sich der Bedarf der Privatschule an Lehrkräften im Hinblick auf „Mangelfächer“ in relevantem Umfang von dem einer vergleichbaren öffentlichen Schule unterscheidet, ist weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal alle Schulträger ihren Personalbedarf auf einem einheitlichen Markt decken.
76 
Darüber hinaus werden bereits solche Lehrkräfte auf die geforderte 2/3-Quote angerechnet, die eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach § 2 LVO-KM erst absolvieren. Ferner öffnet der Beklagte nicht nur - nach bestimmten Maßgaben - seine eigenen Nachqualifizierungsangebote den privaten Schulträgern (vgl. Stellungnahme des Kultusministerium an den Landtag vom 15.08.2012, LT-Drucks. 15/2160, S. 4; Schreiben des Kultusministerium vom 10.09.2012, Az. 21-6733.0/7 „Eckpunkte für die Zulassung von Privatschullehrkräften zu Schulungsmaßnahmen an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung [Berufliche Schulen]“; Schreiben des Kultusministeriums vom 19.03.2013, Az. 21-6733.0/9 „Berechnungsschemata zur Ermittlung der Kosten für die Teilnahme von im Privatschuldienst stehenden Lehrkräften an den pädagogischen Schulungen für Direkteinsteiger und Direkteinsteigerinnen“; Schreiben des Kultusministeriums vom 24.02.2014, Az. 21-6733.0/22 „Teilnahme von im Privatschuldienst stehenden Lehrkräften an der pädagogischen Schulung für Direkteinsteigerinnen und Direkteinsteiger sowie an Aufstiegslehrgängen“ [Aktualisierung und Ergänzung der Berechnungsschemata vom 19.03.2013]). Vielmehr besteht die Möglichkeit, eigene Konzepte zur Nachqualifizierung von Lehrkräften, die in Mangelfächern unterrichten sollen, genehmigen zu lassen, und die Umsetzung in privater Hand vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen (vgl. Schreiben des Kultusministeriums vom 21.01.2014 „Nachqualifizierung von Lehrkräften“, Az. 21-6733.0/18, Anlage BK9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2014; Genehmigung des Konzepts zur Nachqualifizierung mit Schreiben des Kultusministeriums vom 05.06.2014 an die mit der Klägerin in Verbindung stehende Verwaltungsgesellschaft, Az. 23-6710.5/892, Anlage BK12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.06.2014). Es findet lediglich eine - gebührenpflichtige - Überprüfung durch das Regierungspräsidium statt, indem sich die nachgeschulten Lehrkräfte im Rahmen eines Unterrichtsbesuches bewerten lassen müssen.
77 
Bei einem solchen Verständnis der Anforderung an die Qualifikation von an privaten Ersatzschulen tätigen Lehrkräften kann in der geforderten „Anstellungsfähigkeit“ kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Die aktuelle Auslegung der in Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG enthaltenen Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften erfolgt auch landesweit einheitlich. Damit liegt eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis vor. Ihr gegenüber kann die Klägerin schon deshalb keinen aus dem früheren Verhalten des Beklagten herrührenden Vertrauensschutz geltend machen, weil diese Änderung lediglich auf einer Neuinterpretation einer unverändert bestehen bleibenden Norm beruht. Schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Form der Normanwendung ist indes nicht anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.). Im Übrigen ist der Klägerin die Praxis der 2/3-Quote inzwischen seit mehreren Jahren bekannt.
78 
Der allein auf der Ebene der Normumsetzung berücksichtigungsfähige (vgl. oben 2., auch zur Abgrenzung von der Rechtmäßigkeit der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie von § 10 PSchG) Einwand der Klägerin, das Gebot der Anstellungsfähigkeit beziehungsweise der „Gleichartigkeit“ sei missbräuchlich, weil der Erwerb der Laufbahnfähigkeit für Ersatzschullehrer nicht möglich sei beziehungsweise der Beklagte eine Versorgung der Privatschulen mit derart „anstellungsfähigen“ Lehrern nicht ermögliche, ist zurückzuweisen. Unabhängig von dem bereits oben (2.) geäußerten Zweifel, ob ein mögliches Defizit im Angebot des Beklagten, die privaten Schulen mit anstellungsfähigen Lehrern zu versorgen, überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört, trifft es nicht zu, dass die Klägerin unzumutbaren Erschwernissen ausgesetzt ist, wenn sie die vom Beklagten für eine Anerkennung geforderte Zwei-Drittel-Vorgabe erfüllen will. Wie bereits oben näher dargestellt, gibt es vielfältige Möglichkeiten, die Anstellungsfähigkeit im öffentlichen Schuldienst zu erlangen. Neben der Absolvierung eines grundständigen Lehramtsstudiums mit anschließendem Vorbereitungsdienst und Zweiter Staatsprüfung für das der Schulart entsprechende jeweilige Lehramt kommt vor allem ein sogenannter Seiteneinstieg durch Eintritt in den Vorbereitungsdienst ohne Lehramtsstudium in Betracht, wenn ein geeigneter universitärer oder gleichwertiger Abschluss vorliegt. Daneben ist hervorzuheben, dass es in Mangelfächern die Möglichkeit des sogenannten Direkteinstiegs gibt, bei dem auch auf das Durchlaufen des Vorbereitungsdienstes und die Zweite Staatsprüfung verzichtet wird und stattdessen lediglich eine pädagogische Nachqualifizierung stattfindet. Für die Privatschulen existieren darüber hinaus noch die oben skizzierten Erleichterungen.
79 
Daneben kann dem Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2015 einschließlich der Anlage BK21 entnommen werden, dass sie bezogen auf die von ihr betriebenen beruflichen Schulen mittlerweile in erheblichem Umfang Lehrpersonal eingestellt hat, das über die Anstellungsfähigkeit im vorgenannten Sinne verfügt. Auch das spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung, es sei unmöglich, die gegenständlichen Vorgaben zu erfüllen.
80 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeder Ersatzschulträger zur Gewährleistung seines Schulbetriebs eine angemessene Eigenleistung erbringen muss und nicht etwa vom allgemeinen unternehmerischen Risiko, insbesondere im Wettbewerb mit anderen privaten Schulen und auch mit vergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen, freizustellen ist (vgl. im Zusammenhang mit der finanziellen Förderung von Privatschulen: BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84, 1 BvL 11 BvL 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 68 = juris Rn. 91; zur Wettbewerbslage zwischen Privat- und öffentlichen Schulen ferner Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, a.a.O., 208; Urteil vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, BVerfGE 34, 165; Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, BVerfGE 112, 74). Die Privatschulen werden dabei von staatlicher Seite bei der Gewinnung von qualifizierten Lehrkräften auf verschiedene Weise rechtlich und tatsächlich unterstützt. Dies beginnt damit, dass examinierte Lehrkräfte an den öffentlichen Hochschulen und im Vorbereitungsdienst nicht allein für den eigenen Bedarf der öffentlichen Schulen ausgebildet werden, sondern am Personalmarkt von Privatschulen frei rekrutiert werden können. Nach § 11 Satz 1 PSchG können Lehrer an öffentlichen Schulen zudem für eine Gesamtdauer bis zu fünfzehn Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen und an Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen) im Lande beurlaubt werden (vgl. zu den dienstrechtlichen Verflechtungen mit dem öffentlichen Schulwesen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 - 4 S 141/06 -, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, juris Rn. 24). Die Beurlaubung kann auf Antrag verlängert werden (§ 11 Satz 2 PSchG). Die Zeit, während der ein beurlaubter Lehrer an einer Ersatzschule im Lande tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit einer Tätigkeit im Landesdienst gleichzuachten (§ 11 Satz 3 PSchG). Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten werden bei Einstellung eines Lehrers, eines Schulleiters und eines Heimleiters in den Landesdienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wie bei einer Verwendung als Beamter im Landesdienst angerechnet (§ 12 PSchG). Nach Maßgabe von § 19 PSchG erhalten die als Ersatzschulen staatlich anerkannten Schulen, die den Versorgungsaufwand ihrer Lehrer und deren Hinterbliebenen übernehmen, nach Eintritt des Versorgungsfalles auf Antrag einen Zuschuss des Landes (vgl. Senatsurteile vom 27.05.1986 - 9 S 2951/84 - und vom 12.06.1986 - 9 S 265/86 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2005 - 6 K 769/03 -, juris). Unter den Voraussetzungen des § 20 PSchG können Lehrer an Ersatzschulen, welche die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die lebenslängliche Anstellung an öffentlichen Schulen erfüllen, das Recht erhalten, die der Amtsbezeichnung eines vergleichbaren Lehrers im öffentlichen Dienst entsprechende Bezeichnung zu führen (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2004 - 10 K 3434/03 -, juris). Mit letzterer Bestimmung wird zugleich deutlich, dass für den Gesetzgeber die beamtenrechtliche Anstellungsfähigkeit von Lehrern auch bei Privatschulen eine besondere Bedeutung hat. Im Zusammenhang mit dem von der Privatschule grundsätzlich zu tragenden unternehmerischen Risiko ist schließlich zu berücksichtigen, dass eine genehmigte Privatschule mit der staatlichen Anerkennung auch einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangt.
81 
Soweit die Klägerin beanstandet, es gebe keine genauen Zahlen dazu, wie hoch die Quote der Lehrer im öffentlichen Schuldienst sei, die ohne eine Laufbahnbefähigung unterrichteten, weckt sie damit keine rechtlichen Bedenken gegen die bestehende Verwaltungspraxis. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Möglichkeiten, sich nach geltendem Recht für den Lehrerberuf im öffentlichen Dienst zu qualifizieren (neben dem Aufbau auf einem Lehramtsstudium vor allem auch Seiteneinstieg und Direkteinstieg), bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte außerhalb des so gesetzten, bereits weit gefassten Rahmens der „Anstellungsfähigkeit“ noch in einem hier bedeutsamen Umfang zusätzliche Lehrer beschäftigt. Der Beklagte hat auf seinen Schriftsatz vom 17.04.2014 im Verfahren 9 S 520/14 verwiesen, in dem er ausgeführt hat, im Bereich des Regierungspräsidiums Tübingen würden im beruflichen Schulwesen 4.080 Lehrkräfte beschäftigt, wovon 295 sogenannte „Nichterfüller“ (7,23 %) seien. Mit Nichterfüllern sind Lehrkräfte gemeint, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfüllen (vgl. Nr. 1.2 der Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes ERL - vom 27.01.2012). Dafür, dass der Beklagte bei eigenen Lehrkräften im Übermaß auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anstellungsfähigkeit verzichtet, liefern diese Zahlen keinen Anhaltspunkt.
82 
Auch soweit es um die Zulassung von „Spezialisten“ im öffentlichen Schuldienst geht, ergeben sich keine Bedenken in dieser Hinsicht. Als „Spezialisten“ (vgl. dazu bereits den Erlass des Kultusministeriums vom 24.05.2012 - 24-6460.3/29, S. 3) kommen im öffentlichen Schuldienst zum Beispiel Apotheker zum Einsatz, die im Berufskolleg für pharmazeutisch-technische Assistenten bestimmte praxisbezogene Inhalte vermitteln (vgl. etwa Schriftsatz des Beklagten vom 25.02.2014 im Verfahren 4 K 118/14, S. 2). Dass die Zahl solcher Spezialisten auch nur annähernd eine für die 2/3-Quote relevante Größenordnung erreichen könnte, ist fernliegend.
83 
Dieser Befund wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin (etwa im Verfahren 9 S 2362/14, Schriftsatz vom 09.01.2015, S. 2) in Frage gestellt, mit dem sie für die Anstellungspraxis des Beklagten auf die Statistik der KMK (Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland) vom 11.04.2014 „Einstellung von Lehrkräften 2013“ verweist. Danach entfielen von den 142 Direkteinsteigern im Dienste des Beklagten 132 auf berufliche Fächer. Bei 513 „regulären Einsteigern“ im Bereich „Berufliche Schulen, Sekundarbereich II (berufliche Fächer)“ betrage die Quote der Direkteinsteiger bei den Neueinstellungen des Landes auf dem bezeichneten Gebiet somit 27 %. Für das Begehren der Klägerin ergibt sich daraus allerdings nichts, denn zum einen werden - wie bereits ausgeführt - auch Direkteinsteiger im Sinne der 2/3-Quote als anstellungsfähig behandelt. Soweit die Lehrkräfte der Klägerin die Voraussetzungen des Direkteinstiegs erfüllen, werden sie ihr somit als zur Erfüllung der Quote geeignet zugutegehalten. Nur soweit die Klägerin Lehrkräfte beschäftigt, die weder direkteinstiegsfähig noch auf andere Weise anstellungsfähig sind, kann sie die 2/3-Quote verfehlen. Zum anderen bliebe unabhängig davon ein Anteil von 27 %, selbst wenn es sich stattdessen - wie die Klägerin wohl unter Verkennung der zutreffenden Bedeutung meint - um den Anteil „nicht anstellungsfähiger“ Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst handeln würde, noch deutlich unter dem Ansatz von einem Drittel, der bei privaten Ersatzschulen, die ihre Anerkennung begehren, hingenommen wird.
84 
Die Klägerin argumentiert weiter, die Praxis, die Anstellungsfähigkeit nach den Vorgaben der LVO-KM zu beurteilen, sei jedenfalls insoweit nicht haltbar, als es um Lehrkräfte gehe, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung (10.01.2012) eingestellt worden seien. Diese müssten - vor allem aus Gründen des Vertrauensschutzes und zur Vermeidung einer unzulässigen Rückwirkung - sämtlich als anstellungsfähig behandelt werden. Auch diesem Einwand, den der Senat bereits in mehreren Beschwerdeverfahren der Klägerin zurückgewiesen hat (vgl. Beschlüsse vom 24.04.2014 - 9 S 519, 520, 521, 522, 523/14 -), kann nicht gefolgt werden. Er beruht teils schon auf einer falschen Annahme zur früheren Rechtslage, ist aber auch sonst nicht überzeugend.
85 
Die Klägerin behauptet, die vor Inkrafttreten der LVO-KM gültige Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg vom 28.08.1991 (GBl. S. 577, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2010, GBl. S. 989 - Landeslaufbahnverordnung - LVO) habe für Lehrer an beruflichen Schulen noch keinen „Direkteinstieg“ vorgesehen und habe daher keine Rechtsgrundlage für die schon vor Erlass der LVO-KM verbreitete Praxis des „Direkteinstiegs“ geboten. Die vom Land unter Geltung des früheren Rechts eingestellten Lehrkräfte blieben aber im Dienst, denn die LVO-KM habe keine Rückwirkung. Im Sinne der Gleichbehandlung müsse es ihr gestattet sein, ihre ebenfalls vor dem Erlass der LVO-KM angestellten Lehrkräfte weiterhin beschäftigen zu können. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Die von ihr aufgeworfene Problematik der Ungleichbehandlung beziehungsweise des Vertrauensschutzes würde sich überhaupt allenfalls dann stellen, wenn auch die behauptete Annahme zuträfe, dass ihre Schule bei unterstellter Fortgeltung des alten Rechtsstands, das heißt der Rechtslage vor Erlass der LVO-KM, die Voraussetzungen für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule (zumindest) mittlerweile erfüllt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Damit kann auch nicht angenommen werden, dass nachträglich die Aussicht auf eine bevorstehende Anerkennung entwertet wurde beziehungsweise eine im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutsame Benachteiligung gegenüber anderen Schulträgern in Betracht kommt.
86 
Dem Erlass der LVO-KM kommt nicht die Bedeutung zu, die die Klägerin ihm beimisst. Wie bereits dargestellt, verweist § 10 Abs. 1 PSchG als maßgebliche Anerkennungsvoraussetzung ausdrücklich auf die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen. Diese ergeben sich aus dem Schulgesetz, den Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.). Die danach ausschlaggebende Rechtslage bestand grundsätzlich auch bereits vor dem Erlass der LVO-KM. Die APrObSchhd mit den maßgeblichen Vorschriften datiert aus dem Jahre 2004, die Vorgängerregelungen (§§ 14 ff., § 25 Abs. 1 der APrObSchhd vom 31.08.1984, GBl. S. 584) unterschieden sich inhaltlich in den hier bedeutsamen Aussagen ebenfalls nicht von dem heutigen Rechtsstand. Die LVO-KM hat lediglich insoweit Neuerungen gebracht, als sie nunmehr besondere Regelungen vorsieht für den Fall, dass die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn anstelle des Vorbereitungsdienstes über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit erworben werden soll (vgl. § 1 Abs. 4 LVO-KM) beziehungsweise für den Fall, dass die Laufbahnbefähigung durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erlangt werden soll (vgl. § 2 LVO-KM) (vgl. Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.). Die zum 31.12.2010 außer Kraft getretene LVO aus dem Jahre 1991 sah dergleichen nicht vor. Gleichwohl haben sich mit dem Erlass der LVO-KM die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte nicht in einem Maße verändert, dass dies nunmehr das Verständnis von § 10 PSchG oder Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG neu prägt. Wie der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, gab es bereits in früherer Zeit eine rechtliche Grundlage für den Direkteinstieg von Lehrkräften. Danach wurde die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Lehramts an Berufs- und Berufsfachschulen der gewerblich-technischen Richtung beziehungsweise des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen im Wege eines Beschlusses des Landespersonalausschusses gemäß § 31 LBG a.F. denjenigen Bewerbern zuerkannt, die die in dem Beschluss Nr. 317/2008 (höherer Schuldienst) beziehungsweise Nr. 318/2008 (gehobenes Lehramt) vom 10.12.2008 des Landespersonalausschusses aufgeführten Voraussetzungen erfüllten. Soweit die Klägerin meint, die Beschlüsse vom 10.12.2008 hätten nur Geltung für die Fachrichtungen Pflege und Pädagogik, übersieht sie, dass sich allein die Befristung in Nr. 2 der Beschlüsse auf diese Fachrichtungen beschränkt, während sie im Übrigen auch auf andere Fachrichtungen anwendbar sind (vgl. zum Ganzen bereits Senatsbeschlüsse vom 24.04.2014 - 9 S 519, 520, 521, 522, 523/14 -). Die Beschlüsse Nr. 317/2008 und Nr. 318/2008 vom 10.12.2008 hatten ihrerseits mit den Beschlüssen Nr. 127/2004 und Nr. 128/2004 vom 09.06.2004 des Landespersonalausschusses bereits entsprechende Vorgängerregelungen (die wiederum an frühere Beschlüsse, Nr. 235/2001 und Nr. 236/2001 vom 17.10.2001, anknüpfen). Der sogenannte Direkteinstieg wurde somit - auf anderen Grundlagen - in weitgehend gleicher Form bereits seit Langem praktiziert. Dass dies unter Umständen nicht für andere Bildungsgänge als die in den zitierten Beschlüssen des Landespersonalausschusses genannten gegolten haben mag, bewirkt unabhängig davon keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Schulträgern und auch keine verbotene Rückwirkung. Gerade wenn es in manchen Bildungsgängen früher keinen Direkteinstieg an öffentlichen Schulen gegeben haben sollte, konnte die Klägerin nicht erwarten, dass sie insoweit im Rahmen der erstrebten Anerkennung ihrer Schule von derartigen Erleichterungen bei der Lehrerrekrutierung würde profitieren können. Selbst wenn in früherer Zeit Formen des Direkteinstiegs an öffentlichen Schulen darüber hinaus rechtswidrig praktiziert worden sein sollten, könnte die Klägerin daraus schließlich für sich nichts herleiten.
87 
b) Die an der streitgegenständlichen Schule unterrichtenden Lehrer besitzen nicht in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen (Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 VVPSchG).
88 
Die Klägerin gibt selbst an, an der streitgegenständlichen Schule unterrichteten insgesamt zehn (bzw. nach Ausscheiden der Lehrkraft ... - gemäß der Anlage BK21a zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2015 - zum 23.03.2015 noch neun) Lehrkräfte. Davon verfügten (nur) drei (..., ... und ...) über das Zweite Staatsexamen. Zwei weitere Lehrkräfte (... und ..., wobei für letztere noch kein Bescheid vorliege) werden als direkteinstiegsfähig betrachtet (vgl. zum Ganzen die Tabelle in Anlage BK21 zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.03.2015). Selbst wenn man die Angaben der Klägerin als zutreffend unterstellt, haben somit nicht 2/3 der Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit im Sinne des oben genannten Maßstabes. Maximal könnten fünf von zehn (bzw. von neun) Lehrkräften anstellungsfähig sein.
89 
c) Auf die Voraussetzung der Anstellungsfähigkeit für das der Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen „in der Regel“ kann auch nicht aufgrund besonderer Gegebenheiten der streitgegenständlichen Privatschule in einem solchen Umfang verzichtet werden, dass der Schule die Anerkennung aufgrund von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f Satz 2 VVPSchG verliehen werden könnte.
90 
Die Annahme der Klägerin, bei allen Lehrkräften mit Ausnahme der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Wirtschaft/Soziales handele es sich um „Spezialisten“, weil in allen berufsbezogenen Fächer keine Lehramtsausbildung existiere, geht fehl. Soweit in berufsbezogenen Fächern ein Direkteinstieg möglich ist, werden die entsprechenden Lehrkräfte auf die Quote angerechnet und fehlt die Notwendigkeit einer Ausnahme. Bei vergleichbaren Bildungsgängen an öffentlichen Schulen wird der Bedarf an Lehrkräften - jedenfalls ganz überwiegend - mit „anstellungsfähigem“ Personal gedeckt. Auch der konkrete Bildungsgang, um den es der Klägerin hier geht, wird - wie die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt hat und es sich auch der Datenbank „Berufliche Schulen in Baden-Württemberg“ (vgl. abrufbar unter http://www.rgs.vs.bw.schule.de/rp-statistik/index.php) entnehmen lässt - von mehreren öffentlichen Schulen im Land abgedeckt. Im Übrigen verfügen bei der Klägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Listen (Anlage BK21 zum Schriftsatz vom 24.03.2015) selbst ihre Lehrkräfte in nicht berufsbezogenen Fächern zum Teil nicht über die Anstellungsfähigkeit.
91 
4. Auf die Frage, ob die Anerkennung auch an dem fehlenden Religionsunterricht scheitern müsste (vgl. dazu einerseits Andrä, in: Ebert, a.a.O., § 96 SchG Rn. 4; andererseits Gayer, a.a.O., § 5 PSchG Rn. 2 und § 10 PSchG Rn. 4, sowie Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand September 2014/2009.07, § 96 SchG Anm. 3), kommt es ebenso wenig an wie auf die vom Verwaltungsgericht thematisierte wirtschaftliche und rechtliche Sicherung der Lehrkräfte. Jedenfalls die Letztere dürfte allerdings in dem auf die Anerkennung einer bereits genehmigten Ersatzschule gerichteten Verfahren nicht zu hinterfragen sein, da die genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte bereits eine Genehmigungsvoraussetzung war (§ 6 Abs. 2 PSchG; zu der der Genehmigung als Verwaltungsakt innewohnenden Selbstbindungs- bzw. Tatbestandswirkung vgl. Baumeister, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 15; Henneke, in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, Vorbem. zu § 35, Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.).
II.
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
93 
Beschluss vom 26. März 2015
94 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
95 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie aufgrund dieser Bewertung erneut über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung zu bescheiden.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung in der Abiturprüfung im Fach Deutsch.
Die Klägerin war Schülerin der xxx, die als staatlich genehmigte Ersatzschule von dem Beklagten zu 1) betrieben wird. An dieser Schule legte sie im Frühjahr 2012 ihre Abiturprüfung ab, in der sie unter Berücksichtigung der Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch mit 9 Punkten die Gesamtnote 1,5 erreichte. Ein entsprechendes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife wurde der Klägerin unter dem 15.06.2012 ausgestellt.
Die schriftliche Prüfungsleistung im Fach Deutsch, die auf eine vergleichende Interpretation der Gedichte „Ein Beispiel von ewiger Liebe“ von Erich Kästner und „Nur nicht“ von Erich Fried bezogen war, war zunächst von der Fachlehrerin der Klägerin mit 14 Punkten bewertet worden. Hierfür führte sie zur Begründung aus, die Gedichtinterpretationen würden sehr strukturiert und schlüssig entwickelt. Die wesentlichen lyrischen Mittel würden in die Interpretation einbezogen. Die Flüchtigkeit des Ortes und die Geschwindigkeit des Gedichts von Kästner würden aufgegriffen. Ebenso werde die Zufälligkeit und Beiläufigkeit der für das lyrische Ich schicksalshaften Begegnung thematisiert. Sehr sensibel werde die Irrealität der Liebe verdeutlicht. Der Titel, die lyrischen Mittel, der Ort, die Inhalte der Abschnitte würden zur Interpretation herangezogen. Bei der Interpretation des Gedichtes von Erich Fried werde sofort die Realität der Liebe thematisiert, die starke Emotionalität des Gedichtes, welche sich hinter der sachlichen Darstellung verberge, werde herausgearbeitet. Die Grundlage beider Gedichte sei ein gelungener Umgang mit Zitaten aus dem Gedicht, die schlüssig interpretiert würden. Bei dem Vergleich würden die verschiedenen Gesichtspunkte sprachlicher und inhaltlicher Art aufgegriffen. Den Schwerpunkt bilde das Thema reale und irreale Liebe. Die Arbeit sei sprachlich angemessen formuliert und weitgehend fehlerfrei. Abschließende Worte allgemeiner Art zur Thematik der Liebe fehlten, seien jedoch bereits in der Einleitung der Interpretation erfolgt.
Die Zweitkorrektorin der Arbeit bewertete die Prüfungsleistung mit 10 Punkten und führte hierfür zur Begründung aus: Die Einleitung führe gut auf die beiden inhaltlichen Pole der Gedichte hin. In der Interpretation des Gedichtes von Kästner werde der illusorische Charakter der Liebe gut herausgearbeitet. Die Versachlichung und die Ironie seien nicht erkannt worden. Einige sprachliche Mittel seien richtig untersucht worden. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die sprachliche Gestaltung noch mehr in Beziehung zum Inhalt gesetzt worden wäre. Dies sei bei der Interpretation des Gedichtes von Fried besser gelungen. Der Vergleich benenne die wesentlichen formalen und inhaltlichen Unterschiede und führe sie aus. Die vergleichende Untersuchung sei jedoch relativ kurz und gehe hinsichtlich der sprachlichen Gestaltung nicht in die Tiefe. Sprachlich sei die insgesamt noch gute Arbeit bis auf wenige Unsicherheiten im Satzbau flüssig zu lesen.
Der mit der Endbeurteilung der Prüfungsleistung beauftragte Drittkorrektor xxx setzte als endgültige Bewertung 9 Punkte fest. Dieser Festsetzung lag seine Entscheidung zur Neukorrektur des gesamten Deutsch-Kurses der Klägerin zugrunde, die er auf der Grundlage einer „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung der Abiturarbeiten“ getroffen und unter dem 10.05.2012 gegenüber dem Regierungspräsidium im Wesentlichen damit begründet hatte, dass weder in der Erst- noch in der Zweitkorrektur die Korrekturrichtlinien eingehalten worden seien. In beiden Korrekturdurchgängen seien Fehler nicht mit der gebotenen Gewissenhaftigkeit gekennzeichnet worden. Es sei auch nach der Zweitkorrektur nur ein Bruchteil der Fehler angestrichen gewesen. Dies habe häufig zu einer Fehleinschätzung der Ausdrucksfähigkeit geführt. Insbesondere vom Erstkorrektor seien auch immer wieder vermeintliche Fehler zu Unrecht angestrichen und Fehlerzeichen jenseits der Richtlinie verwendet worden. Ein weiteres Manko sei, dass von beiden Vorkorrektoren so gut wie keine inhaltlichen Korrekturzeichen verwendet worden seien, ein Befund, der sich auch in der Bewertung niedergeschlagen habe. Die Kommentare zu den Arbeiten seien überwiegend ausführlich. Immer wieder aber bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Kommentar und dem Befund, den der Text zeige. Insbesondere die Erstkorrektur nehme seines Erachtens die Arbeiten durchweg zu wenig differenziert und mit zu wenig kritischer Distanz war. Das gelte teilweise auch für die Zweitkorrektur, die den Texten im Mittel aber in der schriftlichen Beurteilung etwas besser gerecht werde. Es zeigten sich aber häufig deutliche Diskrepanzen zwischen Kommentar und Benotung. Die Bewertungen der beiden Vorkorrektoren seien - gerade auch im Vergleich mit anderen Kursen - nicht realistisch und zum Teil deutlich zu hoch.
Zur Begründung der endgültigen Bewertung der Leistung der Klägerin mit neun Punkten führte der Drittkorrektor aus: Die Verfasserin leite mit einem zentralen Aspekt gut ein. Die Interpretation des Kästner gehe - nach einer in der Luft hängenden und zum Teil fehlerhaften Formbeschreibung - am Text entlang. Der fantasmatische Charakter dieser Liebe werde klar erkannt, die Fixiertheit des lyrischen Ichs auf sich selbst hätte indes deutlicher benannt werden können. Es befänden sich einige plausible Deutungsansätze (Alltäglichkeit, Rasanz, Überschrift im Kontrast zum Gedicht), immer wieder aber komme die Deutung kaum in die Tiefe, ja nähere sich bisweilen der Paraphrase (z.B. Seite 4 f). Dies habe auch damit zu tun, dass sprachliche Mittel zu wenig konsequent herangezogen und zum Teil nicht plausibel gedeutet würden. Das reflexive Spiel mit Versatzstücken bleibe unberücksichtigt. Die Kernaussage des Gedichts von Erich Fried werde klar herausgearbeitet. Die Begründung am Text ziehe jedoch zu wenig die sprachlichen Mittel heran, ja stehe in der Gefahr, sie zu übersehen (vgl. Seite 10). Die Begründungen seien nicht immer nachvollziehbar, teilweise neige der Aufsatz auch hier zur bloßen Inhaltswiedergabe. Der Vergleich habe einen zentralen Aspekt, der klar formuliert werde. Dieser Aspekt könne aber ergiebiger ausgeführt werden. So bleibe der interpretative Ertrag insgesamt bei guten Ansätzen überschaubar. Der Aufsatz zeige ein gutes Ausdrucksvermögen, weise aber auch elementare Schwächen in der Fachsprache auf (passim „Abschnitt“ und „Zeile“ statt Strophe und Vers). Unsicherheiten im Satzbau, Z und R trübten den Gesamteindruck ein wenig. Angesichts der Form könne nicht mehr von einer guten Arbeit gesprochen werden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2012 legte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg gegen das „Abiturzeugnis“ Widerspruch ein. Dabei verwies dieser darauf, dass das Widerspruchsverfahren wegen § 15 AGVwGO wohl ausgeschlossen sei. Da aber in § 15 Nr. 2 AGVwGO für die Leistungsbewertung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung eine Ausnahme vom Wegfall des Widerspruchsverfahrens bestehe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Abitur als Voraussetzung zum Zugang zu Berufen als eine Prüfung in diesem Sinne eingeordnet werde, werde vorsorglich Widerspruch eingelegt.
Der Widerspruch wurde, nach einer Rückfrage des Regierungspräsidiums, unter dem 18.12.2012 im Wesentlichen damit begründet, dass der Drittkorrektor zwar zu Recht in die Bewertung der Abiturarbeit einzuschalten, dieser bei seiner Endbeurteilung jedoch an den Rahmen gebunden gewesen sei, der durch die Noten des Erst- sowie des Zweitkorrektors gebildet werde. Soweit der Endbeurteiler für sich in Anspruch nehme, den vorgegebenen Rahmen deshalb überschreiten zu können, weil die Erst- und Zweitkorrektorinnen aus seiner Sicht nicht die Korrekturrichtlinien eingehalten hätten und die Punkteverteilung nicht akzeptiert werden könne, finde dies in den Normen der NGVO keine Stütze. Die entsprechende Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg an die Endbeurteiler verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Kriterium der fehlenden Einhaltung der Korrekturrichtlinien sei (etwa in Hinblick auf die korrekte Verwendung von Korrekturzeichen) auf die Einhaltung von Formalia durch die Korrektoren bezogen, die für die Bewertung der Arbeit als solche nicht entscheidend seien. Das weitere Kriterium, ob die Punkteverteilung jeweils akzeptiert werden könne, sei ebenfalls nicht geeignet, um die grundsätzliche Regelung zum Einsatz eines Erst- und Zweitkorrektors außer Kraft zu setzen. Denn hier werde der subjektive Bewertungsmaßstab des Drittkorrektors an die Stelle der Bewertungen der eigentlich zuständigen Prüfer gesetzt. Insofern widerspreche es bereits dem Rechtsstaatsgebot, wenn derjenige, der die Voraussetzungen seiner Zuständigkeit nach subjektivem Empfinden feststellen könne, auch gleichzeitig die an einem solchen orientierte Neubewertung der Prüfungsleistungen vornehme. Unabhängig von der bestehenden Rechtswidrigkeit der Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums habe der Drittkorrektor bei seiner Entscheidung für eine eigenständige Neukorrektur des gesamten Deutschkurses der Klägerin die dort niedergelegten Anforderungen nicht beachtet. Denn seine Entscheidung sei auf keine konkrete Arbeit des Kurses bezogen. Jedenfalls führe er keinen Nachweis darüber, dass die Kriterien der Arbeitsanweisung für eine Neubewertung auch bei der konkreten Arbeit der Klägerin erfüllt seien. Die bloße Behauptung, dass dem bei allen Arbeiten so sei, könne nicht ausreichen. Schließlich habe der Endbeurteiler bei seiner Beurteilung der Prüfungsleistung der Klägerin auch überzogene und willkürliche Maßstäbe sowie unsachliche Kriterien angelegt. An zahlreichen Stellen würden fehlende Belege kritisiert, obwohl die Arbeit aus den zwei kurzen Gedichten zitiere und die entsprechenden Passagen in Anführungszeichen gesetzt worden seien. Sofern an 11 Stellen der Ausdruck kritisiert werde, handele es sich immer um den Wiederholungsfehler, dass die Strophen des Gedichtes mit „Abschnitt“ bezeichnet worden seien. Sofern auf Seite 5 der Arbeit drei Grammatikfehler angestrichen seien, seien die dortigen Passagen grammatisch korrekt.
Der zu den Einwendungen um Stellungnahme gebetene Drittkorrektor xxx führte mit Schreiben vom 11.05.2013 aus, dass er die Entscheidung, sämtliche Arbeiten des Deutschkurses der Klägerin ohne Bindung an die Vornoten der Erst- und Zweitkorrektorin zu bewerten, nicht leichtfertig, sondern im Bewusstsein der damit verbundenen hohen Verantwortung getroffen habe. Seine breite Erfahrung ermögliche es ihm jedoch, die vorliegenden Arbeiten mit anderen Arbeiten und deren Bewertung zu vergleichen. Dabei beruhe diese Erfahrung nicht allein darauf, dass er seit mehreren Jahren als Endbeurteiler eingesetzt sei, sondern vor allem darauf, dass er im Jahr 2012 insgesamt drei Kurse als Endbeurteiler habe miteinander vergleichen können. Hinzu komme, dass er seit vielen Jahren als Fachberater für Deutsch im Austausch mit vielen Kollegen verschiedener Schulen stehe und es auch zu seinen Aufgaben als Fachberater gehöre, die Korrekturergebnisse des Abiturs nach Abschluss des Verfahrens noch einmal kritisch zu evaluieren. Bei seiner Entscheidung sei er - mit den Arbeitsanweisungen - davon ausgegangen, dass ein Verlassen des Rahmens, der durch die Erst- und die Zweitkorrektur vorgegeben sei, nur dann möglich sei, wenn alle Arbeiten des Kurses wegen Verstoßes gegen Korrekturrichtlinien neu korrigiert werden müssten, dass also eine Beschränkung auf den Einzelfall selbst dann nicht möglich sei, wenn es sich insoweit um einen „Ausnahmefall“ handeln würde. Entsprechend fuße seine Entscheidung zur Neubewertung der Arbeit der Klägerin auf einer Prüfung aller Arbeiten des Kurses. Hieraus folge notwendig die generalisierende Formulierung der Begründung dieser Entscheidung. Soweit ihm konkret vorgeworfen werde, er habe den Ausnahmefall aufgrund seiner - gegenüber den Bewertungsmaßstäben der Erst- und Zweitkorrektorinnen - „subjektiv verschärften Kriterien“ angenommen, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr habe er seine Maßstäbe an den Vergleichsarbeiten orientiert, die ihm ebenfalls zur Korrektur übertragen worden seien. Insoweit müsse er darauf hinweisen, dass er durchaus auch sehr gute Noten vergeben und bestätigt habe, nur eben nicht in dem Kurs der Klägerin, der insoweit allerdings eine Ausnahme darstelle. Zuzugeben sei, dass die von ihm an den Vorkorrekturen gerügte fehlerhafte oder fehlende Verwendung der vorgegebenen Korrekturzeichen auf den ersten Blick einen formalen Fehler beträfen und zum Teil auch den Ermessensspielraum des Korrektors berührten. Allerdings sei der Mangel bei der von ihm gerügten Korrekturkohorte so gravierend, dass er ein deutliches Indiz dafür biete, dass auch inhaltliche Defizite nicht hinreichend wahrgenommen worden seien. Diesem Indiz sei er dann auf der Ebene der Bewertung und Begründung nachgegangen. Sofern ihm in Bezug auf die Arbeit der Klägerin vorgeworfen werde, dass seine Bewertung überzogene Maßstäbe anlege und er die Note aufgrund von Formfehlern herabgesetzt habe, liege dem ein Missverständnis zugrunde. Es gehe klar aus der Begründung seiner Bewertung hervor, dass diese im Wesentlichen auf inhaltlichen Gründen beruhe. Sofern er ausgeführt habe, dass die Arbeit „angesichts der Form“ nicht mehr im guten Bereich angesiedelt werden könne, finde dies seine Berechtigung darin, dass die sprachliche Form nicht nur eine Formalie sei, wie es die Klägerin nahelegen wolle, sondern unter dem Aspekt der Ausdrucksfähigkeit sowie der Fähigkeit zu präziser Formulierung und adressatenangemessener Darstellung ein wichtiges Bewertungskriterium. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass er auf das Fehlen genauer Belegstellen hingewiesen habe, sei dies für die Bewertung der Arbeit im Ganzen nicht zentral gewesen. Allerdings gehöre das Anführen genauer Belegstellen zum Darstellungsstandard der Gedichtinterpretation. Seine Kritik an der fehlerhaften Bezeichnung der Strophe als Abschnitt betreffe Anforderungen an die Fachsprache, wie sie bereits in der Unter- und Mittelstufe zum Standard gehörten. Sofern von der Klägerin eingewendet werde, dass er zu Unrecht das Fehlen einer Begründung moniere, werde das entsprechende Korrekturzeichen (Bg) missverstanden. Dieses beziehe sich auf die fehlende Plausibilität der vorhandenen Begründung. Die als Grammatikfehler bezeichnete Verwendung des Präteritums bei der Wiedergabe des Gedichts von Kästner sei zu Recht angestrichen, da sich eine Interpretation auf einen präsenten Text beziehe und das Geschehen deshalb nicht - wie bei einer Nacherzählung - in der Vergangenheitsform wiedergegeben werde. Insgesamt halte er bei einer erneuten Überprüfung der Arbeit an seiner Bewertung fest.
10 
Im März 2013 legte die Klägerin auch gegenüber dem Träger der xxx Schule xxx, dem Beklagten zu 1), Widerspruch ein. Dieser sei als Beliehener für das Abiturzeugnis verantwortlich.
11 
Am 20.6.2013 hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) Klage erhoben.
12 
Unter dem 15.07.2013 hat die Klägerin die Klage auf den Beklagten zu 2) erweitert.
13 
Nachdem die Klägerin ihre Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, führt sie zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) aus: Es bestehe ein Rechtschutzbedürfnis daran, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistung im Abitur im Fach Deutsch aufgehoben und nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut vorgenommen werde. Eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung mit 12 Punkten und mehr würde zu einer Verbesserung ihrer Gesamtnote im Abitur um 1/10 Note führen. Dies sei bei einer Bewerbung um einen Studienplatz im Fach Medizin, wie er aktuell ins Auge gefasst werde, von Bedeutung. Jedenfalls aber finde die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesene Note im Fach Deutsch im Rahmen eines jeden Bewerbungsgesprächs besondere Beachtung.
14 
Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch durch den Endkorrektor wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen: Wenn die NGVO für den Regelfall eine Bindung des Drittkorrektors an den Rahmen der Noten der Vorkorrektoren bestimme, müsse die Atypik, die ein Abweichen von diesem Rahmen ermögliche, auf den Fall der fehlerhaften Vorkorrektur beschränkt bleiben. Auch der Drittkorrektor müsse den Bewertungsspielraum der bestellten Erst- und Zweitkorrektoren achten. Objektive Bewertungsfehler der Vorkorrektoren habe der Drittkorrektor jedoch nicht aufgezeigt. Er setze vielmehr seinen eigenen strengeren Maßstab an die Stelle der Bewertung der Arbeit durch die Erst- und die Zweitprüferin.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
das beklagte Land zu verpflichten, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie aufgrund dieser Bewertung erneut über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung zu bescheiden.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die gegen das Land gerichtete Klage dürfte zwar zulässig sein, sie sei jedoch in der Sache unbegründet. Sowohl die Einsetzung eines Drittkorrektors als auch dessen Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch seien rechtmäßig erfolgt. Der Einsatz des Drittkorrektors und dessen Freiheit von vorgegebenen Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektorinnen beruhe auf der in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO vorgesehenen Möglichkeit der Schulaufsicht zur Intervention bei Verstößen der Korrektoren gegen die Korrekturrichtlinien. Es entspreche der Arbeitsanweisung und sei auch sachgerecht, dass dann, wenn - wie hier - bei zumindest einer Arbeit eines Kurses ein Verstoß gegen die Korrekturrichtlinien gegeben sei oder die Punkteverteilung nicht akzeptiert werden könne, alle Arbeiten des Kurses durch den Drittkorrektor neu und eigenständig zu bewerten seien. Im konkreten Fall habe der Drittkorrektor in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt, warum sowohl in der Erst- als auch in der Zweitkorrektur die Voraussetzungen für eine Neukorrektur gegeben gewesen seien. Hierbei sei es unbedenklich, wenn der Drittkorrektor, der diese Voraussetzungen feststelle, gleichzeitig auch die Neukorrektur vornehme. Anderenfalls würde eine vierte Korrektur durchgeführt. Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung des Drittkorrektors als solche wende, seien - auf der Grundlage der hierzu eingeholten Stellungnahme des Drittkorrektors - relevante Rechtsfehler bei der Bewertung nicht erkennbar. Insoweit sei auf die Stellungnahme des Prüfers zu verweisen.
20 
Der Kammer liegen neben der Verfahrensakte und der einschlägigen Akte des Regierungspräsidiums Freiburg zum Widerspruch der Klägerin die Gerichtsakte und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg zu dem Verfahren 2 K 1145/13 vor, welches gemeinsam mit dem Verfahren der Klägerin verhandelt wurde. Auf den Inhalt dieser Akten, die den Beteiligten bekannt sind, wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
22 
Die gegenüber dem Beklagten zu 2) aufrecht erhaltene Klage ist zulässig (hierzu zu I.) und begründet (hierzu zu II.).
I.
23 
1. Die auf eine Neubescheidung der Klägerin über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthaft. Die von der Klägerin als rechtswidrig angesehene Bewertung ihrer schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch stellt eine Teilnote ihrer Abiturprüfung dar, die unmittelbar in die Berechnung und Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung eingeflossen ist. Dieses Gesamtergebnis der Abiturprüfung wird nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen v. 13.03.2002 - WaldorfAbiPrV 2002 - (GBl. S. 162; geänd. d. VO v. 20.02.2007; GBl. S. 187), die nach § 9 Satz 2 der WaldorfAbiPrV v. 28.04.2011 (GBl. 2011, 209) letztmals auf die im Schuljahr 2011/2012 stattfindende Abiturprüfung der Klägerin Anwendung findet, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt und zusätzlich zu der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife als Gesamtnote bekannt gegeben. Der bekannt gegebenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag, die in einem später nach § 7 Abs. 4 WaldorfAbiPV 2002 auszustellenden Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife nachrichtlich ausgewiesen ist, kommt im Hinblick auf das bei der Vergabe von Studienplätzen maßgebliche Merkmal des Grads der Qualifikation ein eigener rechtlicher Regelungscharakter zu (vgl. hierzu - wenn auch mit Blick auf das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).
24 
2. Die Klage ist auch zu Recht gegen den Beklagten zu 2) gerichtet. Er ist als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, das als obere Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 34 Abs. 1 SchG) über den unselbständigen Prüfungsausschuss die Abiturprüfung auch an den Waldorfschulen abnimmt und dem die Feststellung des Ergebnisses dieser Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss als Behörde zugerechnet wird. Diese Zurechnung beruht darauf, dass die Abiturprüfung an der als - nichtregelschulakzessorische Ersatzschule anerkannten - Waldorfschule von einem Prüfungsausschuss abgenommen wird, der vom Regierungspräsidium ad hoc und nur für die jeweilige Schule gebildet wird (vgl. § 6 Abs. 1 WaldorfAbiPrV 2002 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - v. 24.07.2001, GBl. S. 518 mit späteren - hier nicht relevanten - Änderungen) und der deshalb aufgrund seiner fehlenden organisatorischen Selbständigkeit als unselbständiger Teil dieser Behörde handelt (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, S 10 f ; Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, a.a.O.; Urt. v. 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, NVwZ-RR 1990, 479 und Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; zur fehlenden Relevanz, dass die Entscheidung auf Vornoten anderer Entscheidungsträger beruht vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, Buchholz 421.0 Nr. 155).
25 
Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass einer Waldorfschule ebenso wie anderen staatlich anerkannten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht übertragen ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Denn abgesehen davon, dass sich die Anerkennung einer Waldorfschule nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG darauf beschränkt, die Schüler in der Klasse 13 auf die Hochschulreife vorzubereiten (zur fehlenden Verantwortung einer Waldorfschule für die Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1990 - 9 S 1387/89 -, juris Rn. 51), ist der Umfang der Beleihung einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch die zitierten Regelungen der Abiturverordnungen von vornherein normativ beschränkt worden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausschlusses von Privatschulen aus dem Bereich der auf die Zuerkennung der Hochschulzugangsberechtigung zielenden Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2011 - 9 S 2188 -, juris Rn. 52). Sofern für den Bereich der Waldorfschulen Regelungen zur Durchführung der Abiturprüfung getroffen worden sind, die von denen der Abiturverordnung für Gymnasien in Normalform abweichen, begründen diese eine noch deutlichere Anbindung der Durchführung der Prüfung an das Regierungspräsidium, da hier die Schüler - anders als an staatlichen Schulen oder regelschulakzessorischen Ersatzschulen - nicht durch den Schulleiter, sondern unmittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung zugelassen werden (§ 2 Abs. 3 WaldAbiPV) und über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinaus auch der Leiter der schriftlichen Prüfung und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses von dieser Behörde bestimmt werden (§ 6 Nr. 3 WaldAbiPrV 2002).
26 
3. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) am 15.07.2013 erhobene Klage ist nicht verfristet.
27 
a) Zwar wäre die Klage gegen das ohne Rechtsbehelfsbelehrung spätestens am 15.06.2012 bekannt gegebene Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin nach §§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2; 58 Abs. 2 VwGO innerhalb einer Jahresfrist zu erheben gewesen, die damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO; § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 15.06.2013 abgelaufen war. Denn mit der Zurechnung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden als Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg liegt ein Fall vor, in dem es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht bedarf und in dem deshalb nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts innerhalb der Klagefrist unmittelbar Klage erhoben werden muss.
28 
Auch kann die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung, wie sie hier angefochten ist, nicht als Fall der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung angesehen werden, der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGVwGO aus der landesrechtlichen Regelung zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens herausgenommen worden ist. Denn die Abiturprüfung ist keine „berufsbezogene Prüfung“ im Sinne dieser Norm. Die mit ihr zu erlangende Allgemeine Hochschulreife ist ebenso wie die in dieser Prüfung erreichte Gesamtnote (nur) auf die Zulassung zu einem Hochschulstudium oder - zumindest faktisch - zu einer Berufsausbildung, nicht jedoch unmittelbar auf die Qualifizierung in einem bestimmten Beruf bezogen. Sofern es aufgrund der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit einer Prüfungsentscheidung auch im Rahmen der Abiturprüfung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bedarf, in welchem die Prüfer substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertung zu überdenken haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, NVwZ-RR 1998, 176), kann dieses Überdenkensverfahren auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens während eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden, wobei letzteres gegebenenfalls ausgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132, 138 ff).
29 
b) War demnach bei Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2) die Klagefrist abgelaufen, so ist die Klage dennoch nicht unzulässig. Denn der Klägerin war hinsichtlich dieser Frist nach § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war auch unter Zurechnung des Verhaltens ihres Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ohne Verschulden gehindert, die einjährige Klagefrist einzuhalten. Es kann weder der Klägerin selbst noch ihrem Bevollmächtigten als Verstoß gegen die ihnen zumutbare Sorgfalt bei der Rechtsverfolgung vorgeworfen werden, dass sie die Klage gegen das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung nicht bereits innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe dieses Ergebnisses erhoben haben. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 27.09.2012 beim Regierungspräsidium Freiburg gegen das „Abiturzeugnis“ Widerspruch eingelegt und dabei ausdrücklich auf die - aus seiner Sicht bestehende - Rechtsunsicherheit hingewiesen, ob der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 15 AGVwGO auch auf die Abiturprüfung zu beziehen sei oder ob es sich insoweit um eine berufsbezogene Prüfung handele, für die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO nach wie vor ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Diese offen gelegte Rechtsunsicherheit führt hier deshalb dazu, dass der letztlich gegebene und regelmäßig irrelevante Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt ist, weil das Regierungspräsidium Freiburg auf diesen Hinweis in keiner Weise mit dem Einwand einer tatsächlich gegebenen Unzulässigkeit des Widerspruchsverfahrens reagiert und die Klägerin auf ein mögliches Klageverfahren verwiesen hatte. Vielmehr wurde das Widerspruchsverfahren - entsprechend der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumten eigenen Unkenntnis von der Regelung des § 15 Abs. 1 AGVwGO - ohne jegliche Zulässigkeitsbedenken inhaltlich betrieben. So wurden die - nach einer Bitte um Vorlage einer „Widerspruchsbegründung“ - vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwendungen an den Drittkorrektor der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung und Stellungnahme weitergeleitet. Auch wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 27.06.2013 mitgeteilt, dass man auf der Grundlage des Überdenkens der Einwendungen durch den Drittkorrektor keinen Rechtsfehler erkenne, und den Widerspruch deshalb zurückweisen werde. Dieses Verhalten, das die Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt hatte, hatte zur Folge, dass der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Zulässigkeit des eingelegten Widerspruchs vertrauen und von einer vorsorglichen parallelen Klageerhebung absehen durfte.
30 
Als der entschuldbare Irrtum des Kläger-Bevollmächtigten zur Statthaftigkeit seines Widerspruchs durch den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung entfallen war, hatte der Bevollmächtigte der Klägerin - wenn auch in der Annahme einer Fallgestaltung nach § 75 Satz 1 VwGO - die versäumte Klage bereits erhoben, sodass die Frist für die Nachholung der während der regulären Klagefrist versäumten Prozesshandlung bei Wegfall des Hindernisses eingehalten worden war.
31 
4) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage gegen das Gesamtergebnis der Abiturprüfung ergibt sich daraus, dass sich dieses Gesamtergebnis um 1/10 verbesserte, wenn die geforderte Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit im Fach Deutsch zu einer Bewertung mit 12 Punkten statt - wie bisher - mit neun Punkten führen würde (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 533, 534). Diese mögliche Verbesserung ihrer Durchschnittsnote in der Abiturprüfung von 1,5 auf 1,4 hat für die Klägerin auch eine unmittelbare rechtliche Relevanz, weil sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargelegt hatte - ins Auge fasst, das bisherige Studium der Psychologie an der Universität xxx abzubrechen und sich auf einen Studienplatz im Fach Medizin zu bewerben. Unerheblich ist, ob ein zur begehrten Neubewertung verpflichteter Prüfer statt der bisherigen Note tatsächlich mindestens 12 Punkte vergeben würde. Denn die Klägerin wendet sich nicht nur gegen die Unterschreitung des durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Rahmens, der zwischen 14 Punkten und 10 Punkten liegt, sondern sie macht hinsichtlich der Drittkorrektur auch inhaltliche Einwendungen geltend. Damit ist es nicht bereits nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass bei einer Neubewertung der untere Rand des Notenrahmens überschritten und eine höhere Punktzahl als zehn Punkte festgesetzt wird.
32 
Lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bereits über die gegebene Möglichkeit begründen, dass sich die Durchschnittsnote ihres Abiturs um 1/10 erhöht, kann dahin gestellt bleiben, ob der für das Rechtsschutzbedürfnis notwendige „vernünftige Zweck“ einer Klage auf Verbesserung einer Prüfungsbewertung (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196/79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 123) auch darin gesehen werden kann, dass eine Anhebung der im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesenen Note in der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch von bislang neun Punkten auf eine Note im Bereich von zehn bis 14 Punkten zu einer Verbesserung der Situation der Klägerin bei zukünftigen Bewerbungen führen könnte.
II.
33 
Die Klage ist auch begründet.
34 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin mit der Note 1,5 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch erneut bewertet und sie aufgrund dieser Bewertung nochmals über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung beschieden wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
35 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Abiturprüfung an der xxx - Freie Waldorfschule - xxx im Schuljahr 2011/2012 über die Gesamtnote der Abiturprüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 WaldorfAbiPV 2002. Hiernach ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und ermittelt aus dieser nach der als Anlage beigefügten Tabelle die Gesamtnote. Diese Gesamtqualifikation besteht nach § 7 Abs. 2 WaldorfAbiPV 2002 aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte, die, je nachdem wie die Prüfungsleistung erbracht worden ist, mit unterschiedlichen Faktoren zu multiplizieren sind.
36 
Die hier mit 684 Punkten rechnerisch einwandfreie Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfungsleistungen der Klägerin ist deshalb rechtswidrig, weil sie für das Fach Deutsch auf der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin durch den Drittprüfer xxx mit neun Punkten beruht. Denn diese Bewertung ist mit den für das Abitur maßgeblichen Vorschriften nicht vereinbar, sodass der Klägerin ein Anspruch auf eine erneute Bewertung dieser Leistung zusteht.
37 
1. Allerdings war der Drittprüfer für die Festsetzung der Benotung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch nach § 6 Satz 1 WaldorfAbiPV (2002) i.v.m. § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO zuständig. Nach dieser Regelung setzt ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die endgültige Bewertung für die schriftliche Arbeit in einer Abiturprüfung fest, wenn die von ihm zunächst zu überprüfenden Bewertungen der als Erstkorrektor eingesetzten Fachlehrkraft des Schülers und einer als Zweitkorrektor bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen.
38 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, nachdem die Fachlehrerin der Klägerin die schriftliche Prüfungsleistung mit 14 und die eingesetzte Zweitkorrektorin die dieselbe Arbeit mit 10 Punkten bewertet hatte. Auch war der Endkorrektor xxx als „Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde“ tätig. Zwar war er nicht unmittelbar durch das Regierungspräsidium mit der Überprüfung der Klausur der Klägerin beauftragt worden, sondern entsprechend Ziffer 4.10 der Regelung in dem Abiturerlass des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.01.2012 durch die Schulleitung. Diese Subdelegation der Beauftragung einzelner Fachlehrkräfte mit der Drittkorrektur auf die Schulleitungen begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet den - für die Bestimmung eines konkreten Prüfers stets notwendigen (hierzu näher Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362 m.w.N.) - sachlichen Grund in der größeren Nähe der Schulleitungen zur jeweils aktuellen Personalsituation und den zeitlichen und sonstigen Belastungen, denen die einzelnen Fachlehrkräfte insgesamt ausgesetzt sein können. Auch ist die Subdelegation in ihren sachlichen Kriterien dadurch hinreichend bestimmt, dass die Bestimmung der Endbeurteiler an die Merkmale der fachlichen Eignung und der ausreichenden Abiturerfahrung im betreffenden Fach gebunden ist.
39 
2. Es kann offen bleiben, ob der Rechtmäßigkeit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch durch den Drittkorrektor xxx bereits die Einwände der Klägerin und ihres Bevollmächtigten entgegenstehen, die diese inhaltlich gegen die Korrektur der Arbeit als solche erheben. Denn diese Bewertung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Drittprüfer bei dieser - rechtsfehlerhaft - den Rahmen unterschritten hat, der durch die Noten der Erst- und der Zweitkorrektorin der Prüfungsleistung gebildet wird.
40 
a) Nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO darf der Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der endgültigen Festsetzung der Bewertung für die schriftliche Prüfung die von der Fachlehrkraft des Schülers und von der als Zweitkorrektor tätig gewordenen Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums vorgenommenen Bewertungen „in der Regel“ nicht über- oder unterschreiten. Da diese Bindung des Endbeurteilers nach der Formulierung des § 21 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz NGVO für den „Regelfall“ festgeschrieben ist, setzt ein Über- oder Unterschreiten der Bewertungen der Arbeit durch die Erst- und Zweitkorrektoren nach allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls voraus, in dem die für die Grundregel der Bindung maßgeblichen Annahmen des Verordnungsgebers ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen, weil die für den Ausnahmefall sprechenden Gesichtspunkte so gewichtig sind, dass sie die für den Regelfall angeordnete Rechtsfolge insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsgerechtigkeit nachhaltig in Frage stellen.
41 
Mit der Regelung zum Einsatz eines Endbeurteilers in § 21 Abs. 5 Satz 3 knüpft der Verordnungsgeber an das in § 21 Abs. 5 Satz 1 NGVO ausgestaltete Zwei-Prüfer-Prinzip an, welches den prüfungsrechtlichen Normalfall darstellt und über das die Schwierigkeiten der Überprüfbarkeit von grundrechtsrelevanten Prüfungsentscheidungen verfahrensrechtlich kompensiert werden sollen (hierzu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 547). Während der Verordnungsgeber bei gleichen Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitprüfer sowie bei geringen Bewertungsdifferenzen davon ausgehen konnte, dass beide Bewertungen die Qualität der Prüfungsleistung derart zutreffend ausdrücken, dass das Gesamtergebnis der Bewertung über ein arithmetisches Rechen- und Rundungsverfahren gebildet werden kann, konnte er bei größeren Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei Punkten sachgerecht von dem Prinzip der arithmetischen Mittelung der Einzelbewertungen abweichen und eine weitere Bewertung anordnen, deren Ergebnis dann den Ausschlag geben soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987 - BVerwG 7 B 216.87 -, NVwZ 1988, 437). Über die hierbei für den Regelfall angeordnete Bindung des Drittprüfers an den durch die Erst- und Zweitbewertung der Arbeit gebildeten Rahmen gibt er dieser Bewertung das Gepräge eines „schiedsrichterlichen Ausgleichs“ zwischen den bereits bestehenden Bewertungen der Arbeit durch die Vorprüfer. Damit trägt er zum einen dem Umstand Rechnung, dass auch größere Differenzen zwischen den Einzelbewertungen nicht zwingend bedeuten, dass der Erst- und/oder der Zweitkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Zum anderen kompensiert er mit dieser Bindung, dass auch der Drittprüfer bei seiner endgültigen Korrektur den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum - wie jeder Prüfer - zumindest teilweise subjektiv ausübt. Denn dieses jeder Beurteilung immanente subjektive Moment kann - wie sich im Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips zeigt - regelmäßig über die die Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer abgeschwächt werden.
42 
b) Von diesem normativen Konzept ausgehend, kann die Begrenzung des Bewertungsspielraums durch die Einzelbewertungen des Erst- und des Zweitprüfers nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn diese Vorbewertungen ihrerseits - atypischerweise - rechtswidrig sind und in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren aufgehoben werden müssten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bewertung, die über- oder unterschritten werden soll, einen justiziablen Fehler aufweist, der auf das Prüfungsergebnis einschließlich der Prüfungsnote von Einfluss gewesen sein kann. Ein solcher Fehler kann sich zugunsten wie zulasten des Prüflings daraus ergeben, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wurde, der Prüfer die objektivierbaren Grenzen des Bewertungsspielraums nicht eingehalten hat, weil er bei seiner Wertung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder er ihr sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat oder aber der Prüfer objektiv festgelegte Bewertungsmaßstäbe (wie etwa eine vorgegebene Punkteverteilung zu einzelnen Aufgaben) nicht beachtet hat (zu diesen Maßstäben vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Erforderlich ist zusätzlich, dass der Drittkorrektor bei verständiger Würdigung der tragenden Gründe des Vorprüfers für seine Bewertung davon ausgehen muss, dass der festgestellte Korrekturfehler für diese im Ergebnis von Bedeutung war.
43 
Liegen derartige Fehler der Bewertung nicht vor, sondern kommt der Drittprüfer allein zu dem Ergebnis, dass diese aus seiner Sicht nicht (mehr) angemessen ist, kann die Begrenzungswirkung nicht entfallen. Denn mit ihr möchte der Verordnungsgeber gerade der Problematik entgegenwirken, dass der Prüfling bei der alleinigen Maßgeblichkeit der Entscheidung des Drittprüfers in einem höheren Maße der Subjektivität seiner Wertungen ausgesetzt ist, als dies bei der Maßgeblichkeit zweier Einzelbewertungen der Fall wäre. Würde die Begrenzung allein deshalb entfallen, weil der Drittkorrektor aufgrund seiner eigenen subjektiven Bewertung der Arbeit zu einer Note käme, die außerhalb des Rahmens liegt, die durch die Bewertung der Erst- und Zweitkorrektoren gebildet wurde, so würde gerade die Notenkonstellation zu einem Wegfall der Begrenzung führen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers begrenzt werden soll. Da es ferner dem von der Norm vorgesehenen Regelfall entspricht, dass die Noten des Erst- und des Zweitkorrektors um mehr als zwei Punkte differieren, kann auch nicht bereits aus der großen Differenz zwischen den Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors geschlossen werden, dass der Prüfer, dessen Beurteilung als untere oder obere Grenze der Drittbeurteilung entfallen soll, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in einer auch unter dem Gesichtspunkt der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht mehr hinnehmbaren Weise ausgeübt hat. Sofern der Drittkorrektor in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sein subjektivierter Bewertungsmaßstab in Bezug auf die landesweit an die Prüfung angelegten Anforderungen deshalb eine höhere Verlässlichkeit mit sich bringt als die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren, weil er selbst nicht nur ebenfalls als Erst- und Zweitkorrektor tätig war, sondern er zudem als Drittkorrektor den Überblick über die Bewertungen weiterer drei Kurse erhalten hat, mag dies auf den ersten Blick plausibel erscheinen. Es ändert jedoch nichts an der normativen Konzeption, nach der er bei der Ausübung seines eigenen Beurteilungsspielraums durch die Festlegungen der Vorprüfer begrenzt sein soll, soweit diese nicht einen der oben genannten Fehler enthalten. Die „höhere Verlässlichkeit“ seines Beurteilungsmaßstabs macht die gegebenen Erst- und Zweitkorrekturen hingegen für sich noch nicht rechtswidrig.
44 
Unabhängig von der normativen Konzeption steht der Möglichkeit, dass ein Drittprüfer die ihm auferlegte Begrenzung seines Beurteilungsspielraums aufgrund einer eigenen Wertungsentscheidung außer Kraft setzt, auch entgegen, dass der für die konkrete Prüfungsarbeit bejahte Grund für das Entfallen der Bindungswirkung weder durch den Prüfling selbst noch durch ein von ihm angerufenes Gericht im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens auf seine Berechtigung hin geprüft werden könnte. Dies ist jedoch schon deshalb notwendig, weil die Möglichkeit des Abweichens von dem vorgegebenen Notenrahmen das Vorliegen eines „atypischen Falles“ der Vorkorrektur voraussetzt, und der Verordnungsgeber diese damit an ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal anknüpft. Die Notwendigkeit einer vollen gerichtlichen Kontrolle ist zudem aus den Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes und der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren abzuleiten. Denn auch wenn im Prüfungsrecht einzelne Funktionsträger wie etwa die Prüfungsausschüsse oder auch einzelne Prüfer durch die Prüfungsordnungen ermächtigt werden können, im Prüfungsverfahren einzelfallbezogene Regelungen zu treffen (hierzu ausführlich Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19 ff), so ist immer dort, wo durch eine solche Entscheidung in Rechte eines Prüflings, wie etwa in das Recht auf Einhaltung der Chancengleichheit eingegriffen werden kann, von dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grundsatz der vollen tatsächlichen wirksamen Kontrolle auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, DVBl 1996, 1381, 1384; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 889). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es wird dem Drittprüfer bei der (regelwidrigen) Abweichung von dem durch die Bewertungen der Vorprüfer gebildeten Bewertungsrahmen ermöglicht, die Arbeit des Prüflings schlechter zu bewerten als dies bei der Bindung an die Vorbewertungen der Fall wäre.
45 
Liegt hiernach gemäß § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO ein zum Wegfall des Bewertungsrahmens führender atypischer Fall nur dann vor, wenn die Bewertungen der Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Fehler leiden und - ohne die Drittkorrektur - im Falle einer gerichtlichen Überprüfung aufzuheben wären, so kann diese Regelung inhaltlich nicht durch die „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung“ abgeändert werden. Zwar lässt diese Arbeitsanweisung ein Abweichen von dem durch die Vorkorrekturen bestimmten Bewertungsrahmen auch dann zu, wenn der Endbeurteiler feststellt, dass die Punkteverteilung in der Erst- und der Zweitkorrektur „nicht akzeptiert werden kann“. Dies legt ein Verständnis nahe, nach dem der Drittkorrektor - im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung der landesweit gestellten Abituraufgaben - auch Unterschiede ausgleichen können soll, die etwa durch die unterschiedlichen Erwartungen und Schwerpunktsetzungen einzelner Prüfer bei der Erst- und Zweitkorrektur auftreten können. Allerdings sind sowohl die Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg als auch die entsprechenden Arbeitsanweisungen der übrigen Regierungspräsidien rein verwaltungsinterne Vorschriften, die sich in ihrer Bedeutung darauf beschränken, den Endbeurteilern Hilfestellungen dafür zu geben, wann und wie sie eine den Regelungen der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien in Normalform entsprechende rechtmäßige Drittkorrektur durchführen müssen. Bezogen auf die Frage der entfallenden Bindung an den durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Bewertungsrahmen stellen die Hinweise der Arbeitsanweisung lediglich die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zum Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden atypischen Ausnahmefalls nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO dar. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Bestimmung dieses atypischen Ausnahmefalls jedoch allein der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass hierbei eine Bindung an die Rechtsauffassung der Behörden oder der übrigen Beteiligten bestünde.
46 
c) Kommt es nach all dem für die Möglichkeit des Drittkorrektors zur Abweichung von dem durch die Erst- und Zweitkorrektoren gebildeten Bewertungsrahmen darauf an, ob die zu über- oder zu unterschreitende Bewertung dieser Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Beurteilungsfehler leidet, so war der Endbeurteiler der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch, xxx, an der Unterschreitung der insoweit maßgeblichen schlechteren Bewertung der Arbeit, wie sie durch die Zweitkorrektorin xxx vorgenommen worden war, gehindert. Denn diese Korrektur weist für sich keinen rechtlich relevanten Beurteilungsmangel auf.
47 
aa) Ein - zur Rechtswidrigkeit der Zweitkorrektur führender - Beurteilungsfehler kann - entgegen der Einschätzung des Drittkorrektors - nicht darin gesehen werden, dass die Zweitkorrektorin insoweit gegen die „Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Abiturprüfung an den allgemein bildenden Gymnasien, gültig für die Abiturprüfung 2012“ (Az. 36-6615.31/530/1) verstoßen hat, als sie - entgegen der dortigen Anweisung zu Nr. 1.1. 2. Absatz - nicht sämtliche Fehler mit Korrekturzeichen gekennzeichnet hat, die von der Erstbeurteilerin übersehen wurden. Zwar hatten sich die Erst- und die Zweitkorrektorin darauf beschränkt, einige sprachlich-formale Mängel der Arbeit, wie etwa Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Satzbaufehler zu kennzeichnen, sodass sich der Drittkorrektor - in Einklang mit den Korrekturrichtlinien - veranlasst gesehen hatte, in einer Vielzahl von Fällen auch Mängel inhaltlicher Art (wie etwa fehlende oder falsche Begründungen und Belegstellen) mit den entsprechenden Korrekturzeichen kenntlich zu machen. Zudem waren selbst die Kennzeichnungen der sprachlich-formalen Mängel der Arbeit nach der Erst- und der Zweitkorrektur unvollständig geblieben, so dass der Drittkorrektor auch hier in einigen Fällen entsprechende Korrekturzeichen nachtragen musste. Aus den genannten Unterlassungen ergibt sich jedoch deshalb kein relevanter Beurteilungsfehler der Zweitkorrektorin, weil bei einer entsprechend verständigen Würdigung der - auch nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien maßgeblichen - schriftlichen Begründung der vergebenen Note nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitkorrektorin bei ihrer Bewertung der Leistung der Arbeit der Klägerin in relevanter Weise von einem - hinsichtlich ihrer sprachlich-formalen sowie argumentativ-inhaltlichen Leistungen - falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
48 
So ist zunächst hinsichtlich der sprachlich-formalen Mängel, von denen der Drittkorrektor schreibt, dass „sie den Gesamteindruck der Arbeit ein wenig trüben“, festzustellen, dass sie zu einem beachtlichen Teil Wiederholungsfehler betreffen, wenn jeweils viermal die Großschreibung des Wortes „beide“ oder aber die Kommasetzung vor und nach einem in Anführungsstriche gesetzten Zitat gerügt wird. Insgesamt steht damit den vom Drittkorrektor ergänzten Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern eine vergleichbare Menge von etwas mehr als zehn entsprechenden Fehlern gegenüber, die bereits durch die Vorkorrektorinnen deutlich gemacht worden sind. Da zudem der Großteil der Zeichensetzungsfehler im Zusammenhang mit missglückten Satzkonstruktionen steht, auf die die Zweitkorrektorin in ihrer Begründung zur vergebenen Note dadurch Bezug nimmt, dass sie der „insgesamt noch guten Arbeit“ „wenige Unsicherheiten im Satzbau“ attestiert, kann ausgeschlossen werden, dass die Zweitkorrektorin bei der Bewertung ihrer Arbeit das tatsächliche Ausmaß der sprachlich-formalen Mängel in relevanter Weise zugunsten der Klägerin verkannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zweitkorrektorin die - vom Drittkorrektor gekennzeichneten - Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler ungeachtet der fehlenden Vermerke am Korrekturrand tatsächlich in ihre Bewertung aufgenommen hat und den möglicherweise versehentlich übersehenen Fehlern im Gesamteindruck der Arbeit kein zusätzliches Gewicht eingeräumt hätte. Dies wird durch die Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums zu Punkt 1.2 bestätigt, nach denen bei der Bewertung der Leistung zwar auch die sprachliche Richtigkeit mit den Gesichtspunkten der Interpunktion und Orthographie von Bedeutung sind, diese jedoch nur bei - hier selbst nach der Einschätzung des Drittkorrektors nicht vorliegenden - „schwerwiegenden Verstößen“ zu einem Abzug von Notenpunkten führen sollen.
49 
Soweit der Drittkorrektor in seiner Bewertung der Arbeit weiter darauf verweist, dass die Klägerin die korrekte Fachterminologie dadurch missachte, dass sie Strophen durchgängig mit „Abschnitten“ und Verse teilweise mit „Zeilen“ bezeichne, kann aus den in diesem Zusammenhang vielfach ergänzten Korrekturzeichen für den falschen Ausdruck („A“) nicht darauf geschlossen werden, dass der Zweitkorrektorin dieser - nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien als regelmäßig beachtlich angesehene - Fehler verborgen geblieben ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie den Ausdrucksfehler der Falschbezeichnung der Strophe mit „Abschnitt“ an der ersten relevanten Textstelle mit dem vorgesehenen Korrekturzeichen als Fehler markiert und dann offensichtlich nur noch darauf verzichtet hatte, die vielfachen und jeweils deutlich erkennbaren Wiederholungen der terminologisch inkorrekten Bezeichnung erneut durch Korrekturzeichen hervorzuheben.
50 
bb) Soweit sich die ergänzende Korrektur der Arbeit durch den Drittkorrektor schließlich auf Korrekturzeichen bezieht, mit denen nach den Vorgaben der Nr. 2 der Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums „Mängel inhaltlicher Art“ zu kennzeichnen sind, sind die - aus der Sicht des Drittkorrektors - auch nach der Zweitkorrektur unterbliebenen Korrekturzeichen auf inhaltliche und logische Mängel sowie auf unzureichende oder fehlende Begründungen oder fehlerhafte oder fehlende Belege für einen Gedanken bezogen. Da diese Aspekte im Wesentlichen auch die Aspekte des Inhalts der Arbeit einschließlich ihrer sprachlichen Gestaltung betreffen, die die Zweitkorrektorin in der zusammenfassenden Begründung ihrer Note ausdrücklich aufgegriffen und abgewogen hatte, muss bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Fehler weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit übersehen, sondern allein darauf verzichtet hat, diese im Detail an den entsprechenden Passagen der Bearbeitung kenntlich zu machen.
51 
Sofern der Drittkorrektor - verallgemeinernd auf die Korrektur des gesamten Deutschkurses der Klägerin - darlegt, dass die fehlenden Korrekturzeichen jedenfalls ein Indiz dafür bilden, dass Fehler übersehen und deshalb in der Gesamtbewertung der Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, steht dem bereits entgegen, dass seine eigene Bewertung der Arbeit der Klägerin mit neun Punkten die Bewertung der Zweitkorrektorin nur um einen Notenpunkt unterschreitet und sich damit in einem Bereich hält, der ohne weiteres mit der unterschiedlichen Gewichtung der - auch von der Zweitkorrektorin erkannten - Fehler etwa bei der Verwendung der Fachsprache der Gedichtinterpretation zu begründen ist.
52 
d) Schließlich kann die Möglichkeit des Drittkorrektors, von dem durch die Erst- und Zweitkorrektur gebildeten Bewertungsrahmen abzuweichen - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO abgeleitet werden, die in ihrem letzten Halbsatz die Möglichkeit einer Überprüfung einer schriftlichen Arbeit „in entsprechender Anwendung von Satz 3“ voraussetzt.
53 
aa) Die mit der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ ermöglichte eigenständige Bewertung einer Arbeit durch einen Drittprüfer ist schon vom Wortlaut allein auf die in Satz 4 des § 21 Abs. 5 NGVO direkt geregelten Fälle bezogen, in denen die Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor um zwei oder einen Punkt differieren. Denkbar wäre allenfalls eine - ergänzende - Erstreckung der Anwendung auf den - hier nicht gegebenen - Fall, dass Erst- und die Zweitkorrektur identische Noten ergeben haben.
54 
Eine „entsprechende Anwendung von Satz 3“ auch auf die - hier gegebene - Situation der eigenständigen Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten, deren Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, scheidet hingegen aus. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO, der „entsprechend anwendbar“ sein soll, gerade diese Situation unmittelbar regelt. Damit fehlt es für die Nachkorrektur einer Prüfungsleistung, deren Erst- und Zweitkorrektur im Ergebnis um mehr als zwei Punkte differieren, an der für die „entsprechende Anwendung“ einer Norm notwendigen Regelungslücke, die durch die Übertragung einer Regelung zu einem vergleichbaren Fall geschlossen werden soll. Letztlich reagiert der Verordnungsgeber mit der Anordnung der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO auf die Situation, dass die Ermittlung der Note in dieser Regelung grundsätzlich allein aufgrund einer arithmetischen Berücksichtigung der Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur erfolgt, ohne dass diese Korrekturen durch den mit dieser Ermittlung beauftragten Drittkorrektor auf ihre inhaltliche Tragfähigkeit hin überprüft würden. Eine solche Situation, dass die Ergebnisse der Erst- und der Zweitkorrektur unbesehen zur Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung herangezogen werden, ist jedoch in dem Fall der Endkorrektur einer Arbeit, in der die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, gerade nicht gegeben, weil hier die Nachprüfung der Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors als Vorstufe zu einer eigenständigen Festsetzung der Note durch den Drittkorrektor ausdrücklich bestimmt ist.
55 
Soll über die entsprechende Anwendung von Satz 3 erreicht werden, dass der Drittprüfer die Grundlagen der rechnerischen Ermittlung einer Endnote überprüfen kann, so ist damit gleichzeitig verbunden, dass er nur dann von der Vorgabe der rechnerischen Berücksichtigung dieser Noten befreit und mit der eigenständigen Korrektur und Notenfestsetzung beauftragt ist, wenn diese Nachprüfung ergibt, dass die Erst- und oder Zweitkorrektur rechtswidrig sind. Denn die Norm des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO, die über die „entsprechende Anwendung von Satz 3“ ergänzt werden soll, regelt entsprechend dem Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips den Fall der rechtmäßigen Bewertungen einer Prüfungsarbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor über die grundsätzliche Anordnung der Bindungswirkung unmittelbar selbst und bedarf deshalb nur insoweit der Ergänzung, als der in Bezug genommene Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO die dort ebenfalls bestimmte Bindung des Endbeurteilers an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur für die atypischen Fälle der rechtswidrigen Vorbeurteilungen für nicht mehr gegeben hält.
56 
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ferner aus der in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO vorausgesetzten Möglichkeit einer Abweichung von der dort bestimmten Regelung zur rechnerischen Notenermittlung auch nicht abgeleitet werden, dass es -über die ausdrücklichen Regelungen in § 21 Abs. 5 NGVO zur Notenbildung hinaus - eine allgemeine Freiheit oder Pflicht des Drittkorrektors zur unabhängigen Neukorrektur sämtlicher Arbeiten eines Kurses gibt, wenn aufgrund von Stichproben festgestellt wird, dass die „Punkteverteilung des Erst- und Zweitkorrektors nicht akzeptiert werden kann“. Es mag dem Endkorrektor überlassen bleiben, die Erst- und Zweitkorrektur eines ganzen Kurses stichprobenartig oder gar vollständig auch in den Fällen zu überprüfen, in denen dies für die Notenbildung nach § 21 Abs. 5 NGVO nicht unmittelbar vorgeschrieben ist. Er muss jedoch stets die detaillierten und abschließenden Bestimmungen des § 21 Abs. 5 NGVO beachten, die ihn bei der konkreten Ermittlung der Endnote entweder direkt an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur oder - bei Abweichungen zwischen diesen Korrekturen von mehr als zwei Punkten - zumindest an den durch diese Ergebnisse gebildeten Notenrahmen binden und die - in direkter oder entsprechender Anwendung von Satz 3 - eine Abweichung hiervon nur dann zulassen, wenn die Vorkorrekturen justiziable Bewertungsfehler aufweisen.
57 
Hätte der Verordnungsgeber über das abschließende Gefüge des § 21 Abs. 5 NGVO hinaus eine weitgehende Möglichkeit der Abweichung von dem - auch in § 21 Abs. 5 NGVO festgelegten - Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips vorsehen wollen, hätte er dies - auch unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes - klar und eindeutig regeln und dabei insbesondere auch normative Regelungen zu den Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Vorgehens festlegen müssen, die hier jedoch fehlen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich schließlich eine hinreichend klare Regelung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses auch nicht aus der Arbeitsanweisung des als obere Schulaufsichtsbehörde zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung von Abiturarbeiten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die durch diese verwaltungsinternen Anweisungen geprägte Prüfungspraxis eine notwendige normative Regelung des Verordnungsgebers nicht ersetzen kann, ist der Erlass in Bezug auf die Ermächtigung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses schon nicht geeignet, eine einheitliche Prüfungspraxis festzulegen. So knüpft er zum einen an die - letztlich zu zufälligen Ergebnissen führende - Überprüfung von Stichproben an. Zum anderen verknüpft er unter Nr. 3 die vollständige Nachkorrektur eines Kurses mit der Einschätzung des Drittprüfers, „ob … die Korrekturrichtlinien eingehalten wurden und die Punkteverteilung akzeptiert werden kann“, während die Hinweise der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen für die Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten davon - zumindest potentiell - abweichend von der Einschätzung abhängig sind, dass bei der Erst- und Zweitkorrektur keine „angemessenen Maßstäbe“ angelegt wurden. Eine deutlich begrenztere Praxis der Nachkorrektur dürfte im Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe herrschen, wenn in den dortigen Hinweisen an den Endbeurteiler unter Nr. 7 die freie Nachkorrektur des gesamten Kurses an die „Verwendung einer veralteten Verrechnungstabelle“, „grobe Verstöße gegen die Korrekturrichtlinien“, das „Übersehen fachlich schwerwiegender Fehler“ oder eine „völlig unakzeptable Verteilung der Punkte“ geknüpft wird. Von der fehlenden Einheitlichkeit der Praxis zur freien Nachkorrektur eines ganzen Kurses und der fehlenden normativen Regelung abgesehen, ist die in den Arbeitsanweisungen enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung des Drittkorrektors zu einer vollständigen Nachkorrektur des entsprechenden Kurses schließlich auch ungeeignet, von dem in § 21 Abs. 5 NGVO zugrunde gelegten Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips abzuweichen. Denn mit den Merkmalen der fehlenden „Angemessenheit“ oder „Akzeptanz“ der von den Erst- und Zweitkorrektoren angelegten Bewertungsmaßstäbe wird die - dem Prüfling potentiell ungünstige - Nachkorrektur von einer Wertung des Drittprüfers abhängig gemacht, die nach dem bereits Dargelegten ihrerseits nicht gerichtlich nachgeprüft werden kann.
III.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit streitig entschieden worden und er unterlegen ist. Bei der Verteilung der Kosten und der Festsetzung der Kostenquoten hat die Kammer berücksichtigt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) allein dem durch die Klagerücknahme beendeten Verwaltungsrechtsstreit zuzurechnen und damit ausschließlich von der Klägerin zu tragen sind. Im Übrigen ergibt sich die Kostenquote aus dem Verhältnis der durch die Klagerücknahme und die streitige Entscheidung bestimmten Teile des Verfahrens zueinander. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit sich die Kostenentscheidung auf den durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil bezieht, bedarf es aufgrund der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung zumindest in Bezug auf die ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) keiner Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - 3 C 50/04 -, NJW 2006, 536, 538; weitergehend BVerwG Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2008 - 1 K 2155/07 -, juris), und für den übrigen Teil ist ein Interesse der Beteiligten an einer Kostenerstattung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht erkennbar.
60 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Möglichkeit eines Endkorrektors, bei seiner Notenfestlegung in der schriftlichen Abiturprüfung nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO von dem Rahmen abzuweichen, der durch die Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors festgelegt wird, betrifft eine Rechtsfrage, deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheit der Rechtsanwendung im Zentralabitur in Baden-Württemberg geboten ist.
61 
Sofern das Verfahren nach Teilrücknahme der Klage eingestellt und insoweit über die ausscheidbaren Kosten des Beklagten zu 1) entschieden worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Gleiches gilt für die Entscheidung der Kammer, der Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 5 VwGO; BVerwG, Beschl. v. 11.11.1987 - 9 B 379.87 -, NJW 1988, 1863).

Gründe

 
21 
Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen hat, war das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
22 
Die gegenüber dem Beklagten zu 2) aufrecht erhaltene Klage ist zulässig (hierzu zu I.) und begründet (hierzu zu II.).
I.
23 
1. Die auf eine Neubescheidung der Klägerin über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthaft. Die von der Klägerin als rechtswidrig angesehene Bewertung ihrer schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch stellt eine Teilnote ihrer Abiturprüfung dar, die unmittelbar in die Berechnung und Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung eingeflossen ist. Dieses Gesamtergebnis der Abiturprüfung wird nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Abiturprüfung für Schüler an Freien Waldorfschulen v. 13.03.2002 - WaldorfAbiPrV 2002 - (GBl. S. 162; geänd. d. VO v. 20.02.2007; GBl. S. 187), die nach § 9 Satz 2 der WaldorfAbiPrV v. 28.04.2011 (GBl. 2011, 209) letztmals auf die im Schuljahr 2011/2012 stattfindende Abiturprüfung der Klägerin Anwendung findet, vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt und zusätzlich zu der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife als Gesamtnote bekannt gegeben. Der bekannt gegebenen Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag, die in einem später nach § 7 Abs. 4 WaldorfAbiPV 2002 auszustellenden Zeugnis über die Allgemeine Hochschulreife nachrichtlich ausgewiesen ist, kommt im Hinblick auf das bei der Vergabe von Studienplätzen maßgebliche Merkmal des Grads der Qualifikation ein eigener rechtlicher Regelungscharakter zu (vgl. hierzu - wenn auch mit Blick auf das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl. 1990, 533).
24 
2. Die Klage ist auch zu Recht gegen den Beklagten zu 2) gerichtet. Er ist als Rechtsträger des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO passivlegitimiert, das als obere Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 34 Abs. 1 SchG) über den unselbständigen Prüfungsausschuss die Abiturprüfung auch an den Waldorfschulen abnimmt und dem die Feststellung des Ergebnisses dieser Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschuss als Behörde zugerechnet wird. Diese Zurechnung beruht darauf, dass die Abiturprüfung an der als - nichtregelschulakzessorische Ersatzschule anerkannten - Waldorfschule von einem Prüfungsausschuss abgenommen wird, der vom Regierungspräsidium ad hoc und nur für die jeweilige Schule gebildet wird (vgl. § 6 Abs. 1 WaldorfAbiPrV 2002 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - v. 24.07.2001, GBl. S. 518 mit späteren - hier nicht relevanten - Änderungen) und der deshalb aufgrund seiner fehlenden organisatorischen Selbständigkeit als unselbständiger Teil dieser Behörde handelt (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.01.1989 - 9 S 961/88 -, S 10 f ; Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, a.a.O.; Urt. v. 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, NVwZ-RR 1990, 479 und Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148; zur fehlenden Relevanz, dass die Entscheidung auf Vornoten anderer Entscheidungsträger beruht vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.11.1993 - 9 S 1537/91 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 22.10.1981, Buchholz 421.0 Nr. 155).
25 
Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass einer Waldorfschule ebenso wie anderen staatlich anerkannten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PSchG das Recht übertragen ist, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Denn abgesehen davon, dass sich die Anerkennung einer Waldorfschule nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PSchG darauf beschränkt, die Schüler in der Klasse 13 auf die Hochschulreife vorzubereiten (zur fehlenden Verantwortung einer Waldorfschule für die Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1990 - 9 S 1387/89 -, juris Rn. 51), ist der Umfang der Beleihung einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch die zitierten Regelungen der Abiturverordnungen von vornherein normativ beschränkt worden (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Ausschlusses von Privatschulen aus dem Bereich der auf die Zuerkennung der Hochschulzugangsberechtigung zielenden Abiturprüfung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2011 - 9 S 2188 -, juris Rn. 52). Sofern für den Bereich der Waldorfschulen Regelungen zur Durchführung der Abiturprüfung getroffen worden sind, die von denen der Abiturverordnung für Gymnasien in Normalform abweichen, begründen diese eine noch deutlichere Anbindung der Durchführung der Prüfung an das Regierungspräsidium, da hier die Schüler - anders als an staatlichen Schulen oder regelschulakzessorischen Ersatzschulen - nicht durch den Schulleiter, sondern unmittelbar durch die Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung zugelassen werden (§ 2 Abs. 3 WaldAbiPV) und über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinaus auch der Leiter der schriftlichen Prüfung und der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses von dieser Behörde bestimmt werden (§ 6 Nr. 3 WaldAbiPrV 2002).
26 
3. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) am 15.07.2013 erhobene Klage ist nicht verfristet.
27 
a) Zwar wäre die Klage gegen das ohne Rechtsbehelfsbelehrung spätestens am 15.06.2012 bekannt gegebene Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin nach §§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2; 58 Abs. 2 VwGO innerhalb einer Jahresfrist zu erheben gewesen, die damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO; § 188 Abs. 2 BGB spätestens am 15.06.2013 abgelaufen war. Denn mit der Zurechnung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden als Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg liegt ein Fall vor, in dem es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nicht bedarf und in dem deshalb nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts innerhalb der Klagefrist unmittelbar Klage erhoben werden muss.
28 
Auch kann die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abiturprüfung, wie sie hier angefochten ist, nicht als Fall der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung angesehen werden, der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGVwGO aus der landesrechtlichen Regelung zur Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens herausgenommen worden ist. Denn die Abiturprüfung ist keine „berufsbezogene Prüfung“ im Sinne dieser Norm. Die mit ihr zu erlangende Allgemeine Hochschulreife ist ebenso wie die in dieser Prüfung erreichte Gesamtnote (nur) auf die Zulassung zu einem Hochschulstudium oder - zumindest faktisch - zu einer Berufsausbildung, nicht jedoch unmittelbar auf die Qualifizierung in einem bestimmten Beruf bezogen. Sofern es aufgrund der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit einer Prüfungsentscheidung auch im Rahmen der Abiturprüfung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bedarf, in welchem die Prüfer substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertung zu überdenken haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, NVwZ-RR 1998, 176), kann dieses Überdenkensverfahren auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens während eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt werden, wobei letzteres gegebenenfalls ausgesetzt wird (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 – 6 C 35/92 –, BVerwGE 92, 132, 138 ff).
29 
b) War demnach bei Klageerhebung gegenüber dem Beklagten zu 2) die Klagefrist abgelaufen, so ist die Klage dennoch nicht unzulässig. Denn der Klägerin war hinsichtlich dieser Frist nach § 60 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie war auch unter Zurechnung des Verhaltens ihres Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ohne Verschulden gehindert, die einjährige Klagefrist einzuhalten. Es kann weder der Klägerin selbst noch ihrem Bevollmächtigten als Verstoß gegen die ihnen zumutbare Sorgfalt bei der Rechtsverfolgung vorgeworfen werden, dass sie die Klage gegen das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung nicht bereits innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe dieses Ergebnisses erhoben haben. Denn der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 27.09.2012 beim Regierungspräsidium Freiburg gegen das „Abiturzeugnis“ Widerspruch eingelegt und dabei ausdrücklich auf die - aus seiner Sicht bestehende - Rechtsunsicherheit hingewiesen, ob der Ausschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 15 AGVwGO auch auf die Abiturprüfung zu beziehen sei oder ob es sich insoweit um eine berufsbezogene Prüfung handele, für die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AGVwGO nach wie vor ein Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Diese offen gelegte Rechtsunsicherheit führt hier deshalb dazu, dass der letztlich gegebene und regelmäßig irrelevante Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt ist, weil das Regierungspräsidium Freiburg auf diesen Hinweis in keiner Weise mit dem Einwand einer tatsächlich gegebenen Unzulässigkeit des Widerspruchsverfahrens reagiert und die Klägerin auf ein mögliches Klageverfahren verwiesen hatte. Vielmehr wurde das Widerspruchsverfahren - entsprechend der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumten eigenen Unkenntnis von der Regelung des § 15 Abs. 1 AGVwGO - ohne jegliche Zulässigkeitsbedenken inhaltlich betrieben. So wurden die - nach einer Bitte um Vorlage einer „Widerspruchsbegründung“ - vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwendungen an den Drittkorrektor der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zur Überprüfung und Stellungnahme weitergeleitet. Auch wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin unter dem 27.06.2013 mitgeteilt, dass man auf der Grundlage des Überdenkens der Einwendungen durch den Drittkorrektor keinen Rechtsfehler erkenne, und den Widerspruch deshalb zurückweisen werde. Dieses Verhalten, das die Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin in keiner Weise in Frage gestellt hatte, hatte zur Folge, dass der Bevollmächtigte der Klägerin auf die Zulässigkeit des eingelegten Widerspruchs vertrauen und von einer vorsorglichen parallelen Klageerhebung absehen durfte.
30 
Als der entschuldbare Irrtum des Kläger-Bevollmächtigten zur Statthaftigkeit seines Widerspruchs durch den Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung entfallen war, hatte der Bevollmächtigte der Klägerin - wenn auch in der Annahme einer Fallgestaltung nach § 75 Satz 1 VwGO - die versäumte Klage bereits erhoben, sodass die Frist für die Nachholung der während der regulären Klagefrist versäumten Prozesshandlung bei Wegfall des Hindernisses eingehalten worden war.
31 
4) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die Klage gegen das Gesamtergebnis der Abiturprüfung ergibt sich daraus, dass sich dieses Gesamtergebnis um 1/10 verbesserte, wenn die geforderte Neubewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit im Fach Deutsch zu einer Bewertung mit 12 Punkten statt - wie bisher - mit neun Punkten führen würde (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.09.1989 - 9 S 735/89 -, DVBl 1990, 533, 534). Diese mögliche Verbesserung ihrer Durchschnittsnote in der Abiturprüfung von 1,5 auf 1,4 hat für die Klägerin auch eine unmittelbare rechtliche Relevanz, weil sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dargelegt hatte - ins Auge fasst, das bisherige Studium der Psychologie an der Universität xxx abzubrechen und sich auf einen Studienplatz im Fach Medizin zu bewerben. Unerheblich ist, ob ein zur begehrten Neubewertung verpflichteter Prüfer statt der bisherigen Note tatsächlich mindestens 12 Punkte vergeben würde. Denn die Klägerin wendet sich nicht nur gegen die Unterschreitung des durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Rahmens, der zwischen 14 Punkten und 10 Punkten liegt, sondern sie macht hinsichtlich der Drittkorrektur auch inhaltliche Einwendungen geltend. Damit ist es nicht bereits nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass bei einer Neubewertung der untere Rand des Notenrahmens überschritten und eine höhere Punktzahl als zehn Punkte festgesetzt wird.
32 
Lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bereits über die gegebene Möglichkeit begründen, dass sich die Durchschnittsnote ihres Abiturs um 1/10 erhöht, kann dahin gestellt bleiben, ob der für das Rechtsschutzbedürfnis notwendige „vernünftige Zweck“ einer Klage auf Verbesserung einer Prüfungsbewertung (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196/79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 123) auch darin gesehen werden kann, dass eine Anhebung der im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesenen Note in der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch von bislang neun Punkten auf eine Note im Bereich von zehn bis 14 Punkten zu einer Verbesserung der Situation der Klägerin bei zukünftigen Bewerbungen führen könnte.
II.
33 
Die Klage ist auch begründet.
34 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Gesamtergebnis der Abiturprüfung der Klägerin mit der Note 1,5 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihre schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch erneut bewertet und sie aufgrund dieser Bewertung nochmals über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung beschieden wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
35 
Die Feststellung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Abiturprüfung an der xxx - Freie Waldorfschule - xxx im Schuljahr 2011/2012 über die Gesamtnote der Abiturprüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 WaldorfAbiPV 2002. Hiernach ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Abiturprüfung (Gesamtqualifikation) und ermittelt aus dieser nach der als Anlage beigefügten Tabelle die Gesamtnote. Diese Gesamtqualifikation besteht nach § 7 Abs. 2 WaldorfAbiPV 2002 aus der Summe der in den acht Prüfungsfächern erreichten Punkte, die, je nachdem wie die Prüfungsleistung erbracht worden ist, mit unterschiedlichen Faktoren zu multiplizieren sind.
36 
Die hier mit 684 Punkten rechnerisch einwandfreie Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfungsleistungen der Klägerin ist deshalb rechtswidrig, weil sie für das Fach Deutsch auf der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin durch den Drittprüfer xxx mit neun Punkten beruht. Denn diese Bewertung ist mit den für das Abitur maßgeblichen Vorschriften nicht vereinbar, sodass der Klägerin ein Anspruch auf eine erneute Bewertung dieser Leistung zusteht.
37 
1. Allerdings war der Drittprüfer für die Festsetzung der Benotung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch nach § 6 Satz 1 WaldorfAbiPV (2002) i.v.m. § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO zuständig. Nach dieser Regelung setzt ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die endgültige Bewertung für die schriftliche Arbeit in einer Abiturprüfung fest, wenn die von ihm zunächst zu überprüfenden Bewertungen der als Erstkorrektor eingesetzten Fachlehrkraft des Schülers und einer als Zweitkorrektor bestimmten Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen.
38 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, nachdem die Fachlehrerin der Klägerin die schriftliche Prüfungsleistung mit 14 und die eingesetzte Zweitkorrektorin die dieselbe Arbeit mit 10 Punkten bewertet hatte. Auch war der Endkorrektor xxx als „Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde“ tätig. Zwar war er nicht unmittelbar durch das Regierungspräsidium mit der Überprüfung der Klausur der Klägerin beauftragt worden, sondern entsprechend Ziffer 4.10 der Regelung in dem Abiturerlass des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.01.2012 durch die Schulleitung. Diese Subdelegation der Beauftragung einzelner Fachlehrkräfte mit der Drittkorrektur auf die Schulleitungen begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet den - für die Bestimmung eines konkreten Prüfers stets notwendigen (hierzu näher Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362 m.w.N.) - sachlichen Grund in der größeren Nähe der Schulleitungen zur jeweils aktuellen Personalsituation und den zeitlichen und sonstigen Belastungen, denen die einzelnen Fachlehrkräfte insgesamt ausgesetzt sein können. Auch ist die Subdelegation in ihren sachlichen Kriterien dadurch hinreichend bestimmt, dass die Bestimmung der Endbeurteiler an die Merkmale der fachlichen Eignung und der ausreichenden Abiturerfahrung im betreffenden Fach gebunden ist.
39 
2. Es kann offen bleiben, ob der Rechtmäßigkeit der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch durch den Drittkorrektor xxx bereits die Einwände der Klägerin und ihres Bevollmächtigten entgegenstehen, die diese inhaltlich gegen die Korrektur der Arbeit als solche erheben. Denn diese Bewertung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Drittprüfer bei dieser - rechtsfehlerhaft - den Rahmen unterschritten hat, der durch die Noten der Erst- und der Zweitkorrektorin der Prüfungsleistung gebildet wird.
40 
a) Nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO darf der Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der endgültigen Festsetzung der Bewertung für die schriftliche Prüfung die von der Fachlehrkraft des Schülers und von der als Zweitkorrektor tätig gewordenen Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums vorgenommenen Bewertungen „in der Regel“ nicht über- oder unterschreiten. Da diese Bindung des Endbeurteilers nach der Formulierung des § 21 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz NGVO für den „Regelfall“ festgeschrieben ist, setzt ein Über- oder Unterschreiten der Bewertungen der Arbeit durch die Erst- und Zweitkorrektoren nach allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls voraus, in dem die für die Grundregel der Bindung maßgeblichen Annahmen des Verordnungsgebers ausnahmsweise nicht zum Tragen kommen, weil die für den Ausnahmefall sprechenden Gesichtspunkte so gewichtig sind, dass sie die für den Regelfall angeordnete Rechtsfolge insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsgerechtigkeit nachhaltig in Frage stellen.
41 
Mit der Regelung zum Einsatz eines Endbeurteilers in § 21 Abs. 5 Satz 3 knüpft der Verordnungsgeber an das in § 21 Abs. 5 Satz 1 NGVO ausgestaltete Zwei-Prüfer-Prinzip an, welches den prüfungsrechtlichen Normalfall darstellt und über das die Schwierigkeiten der Überprüfbarkeit von grundrechtsrelevanten Prüfungsentscheidungen verfahrensrechtlich kompensiert werden sollen (hierzu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 547). Während der Verordnungsgeber bei gleichen Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitprüfer sowie bei geringen Bewertungsdifferenzen davon ausgehen konnte, dass beide Bewertungen die Qualität der Prüfungsleistung derart zutreffend ausdrücken, dass das Gesamtergebnis der Bewertung über ein arithmetisches Rechen- und Rundungsverfahren gebildet werden kann, konnte er bei größeren Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei Punkten sachgerecht von dem Prinzip der arithmetischen Mittelung der Einzelbewertungen abweichen und eine weitere Bewertung anordnen, deren Ergebnis dann den Ausschlag geben soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987 - BVerwG 7 B 216.87 -, NVwZ 1988, 437). Über die hierbei für den Regelfall angeordnete Bindung des Drittprüfers an den durch die Erst- und Zweitbewertung der Arbeit gebildeten Rahmen gibt er dieser Bewertung das Gepräge eines „schiedsrichterlichen Ausgleichs“ zwischen den bereits bestehenden Bewertungen der Arbeit durch die Vorprüfer. Damit trägt er zum einen dem Umstand Rechnung, dass auch größere Differenzen zwischen den Einzelbewertungen nicht zwingend bedeuten, dass der Erst- und/oder der Zweitkorrektor seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Zum anderen kompensiert er mit dieser Bindung, dass auch der Drittprüfer bei seiner endgültigen Korrektur den ihm eingeräumten Bewertungsspielraum - wie jeder Prüfer - zumindest teilweise subjektiv ausübt. Denn dieses jeder Beurteilung immanente subjektive Moment kann - wie sich im Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips zeigt - regelmäßig über die die Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer abgeschwächt werden.
42 
b) Von diesem normativen Konzept ausgehend, kann die Begrenzung des Bewertungsspielraums durch die Einzelbewertungen des Erst- und des Zweitprüfers nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn diese Vorbewertungen ihrerseits - atypischerweise - rechtswidrig sind und in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren aufgehoben werden müssten. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Bewertung, die über- oder unterschritten werden soll, einen justiziablen Fehler aufweist, der auf das Prüfungsergebnis einschließlich der Prüfungsnote von Einfluss gewesen sein kann. Ein solcher Fehler kann sich zugunsten wie zulasten des Prüflings daraus ergeben, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wurde, der Prüfer die objektivierbaren Grenzen des Bewertungsspielraums nicht eingehalten hat, weil er bei seiner Wertung von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder er ihr sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat oder aber der Prüfer objektiv festgelegte Bewertungsmaßstäbe (wie etwa eine vorgegebene Punkteverteilung zu einzelnen Aufgaben) nicht beachtet hat (zu diesen Maßstäben vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Erforderlich ist zusätzlich, dass der Drittkorrektor bei verständiger Würdigung der tragenden Gründe des Vorprüfers für seine Bewertung davon ausgehen muss, dass der festgestellte Korrekturfehler für diese im Ergebnis von Bedeutung war.
43 
Liegen derartige Fehler der Bewertung nicht vor, sondern kommt der Drittprüfer allein zu dem Ergebnis, dass diese aus seiner Sicht nicht (mehr) angemessen ist, kann die Begrenzungswirkung nicht entfallen. Denn mit ihr möchte der Verordnungsgeber gerade der Problematik entgegenwirken, dass der Prüfling bei der alleinigen Maßgeblichkeit der Entscheidung des Drittprüfers in einem höheren Maße der Subjektivität seiner Wertungen ausgesetzt ist, als dies bei der Maßgeblichkeit zweier Einzelbewertungen der Fall wäre. Würde die Begrenzung allein deshalb entfallen, weil der Drittkorrektor aufgrund seiner eigenen subjektiven Bewertung der Arbeit zu einer Note käme, die außerhalb des Rahmens liegt, die durch die Bewertung der Erst- und Zweitkorrektoren gebildet wurde, so würde gerade die Notenkonstellation zu einem Wegfall der Begrenzung führen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers begrenzt werden soll. Da es ferner dem von der Norm vorgesehenen Regelfall entspricht, dass die Noten des Erst- und des Zweitkorrektors um mehr als zwei Punkte differieren, kann auch nicht bereits aus der großen Differenz zwischen den Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors geschlossen werden, dass der Prüfer, dessen Beurteilung als untere oder obere Grenze der Drittbeurteilung entfallen soll, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in einer auch unter dem Gesichtspunkt der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht mehr hinnehmbaren Weise ausgeübt hat. Sofern der Drittkorrektor in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sein subjektivierter Bewertungsmaßstab in Bezug auf die landesweit an die Prüfung angelegten Anforderungen deshalb eine höhere Verlässlichkeit mit sich bringt als die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren, weil er selbst nicht nur ebenfalls als Erst- und Zweitkorrektor tätig war, sondern er zudem als Drittkorrektor den Überblick über die Bewertungen weiterer drei Kurse erhalten hat, mag dies auf den ersten Blick plausibel erscheinen. Es ändert jedoch nichts an der normativen Konzeption, nach der er bei der Ausübung seines eigenen Beurteilungsspielraums durch die Festlegungen der Vorprüfer begrenzt sein soll, soweit diese nicht einen der oben genannten Fehler enthalten. Die „höhere Verlässlichkeit“ seines Beurteilungsmaßstabs macht die gegebenen Erst- und Zweitkorrekturen hingegen für sich noch nicht rechtswidrig.
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Unabhängig von der normativen Konzeption steht der Möglichkeit, dass ein Drittprüfer die ihm auferlegte Begrenzung seines Beurteilungsspielraums aufgrund einer eigenen Wertungsentscheidung außer Kraft setzt, auch entgegen, dass der für die konkrete Prüfungsarbeit bejahte Grund für das Entfallen der Bindungswirkung weder durch den Prüfling selbst noch durch ein von ihm angerufenes Gericht im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens auf seine Berechtigung hin geprüft werden könnte. Dies ist jedoch schon deshalb notwendig, weil die Möglichkeit des Abweichens von dem vorgegebenen Notenrahmen das Vorliegen eines „atypischen Falles“ der Vorkorrektur voraussetzt, und der Verordnungsgeber diese damit an ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal anknüpft. Die Notwendigkeit einer vollen gerichtlichen Kontrolle ist zudem aus den Grundsätzen des Vorbehalts des Gesetzes und der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren abzuleiten. Denn auch wenn im Prüfungsrecht einzelne Funktionsträger wie etwa die Prüfungsausschüsse oder auch einzelne Prüfer durch die Prüfungsordnungen ermächtigt werden können, im Prüfungsverfahren einzelfallbezogene Regelungen zu treffen (hierzu ausführlich Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 19 ff), so ist immer dort, wo durch eine solche Entscheidung in Rechte eines Prüflings, wie etwa in das Recht auf Einhaltung der Chancengleichheit eingegriffen werden kann, von dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Grundsatz der vollen tatsächlichen wirksamen Kontrolle auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.1996 - 6 C 3/95 -, DVBl 1996, 1381, 1384; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 889). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es wird dem Drittprüfer bei der (regelwidrigen) Abweichung von dem durch die Bewertungen der Vorprüfer gebildeten Bewertungsrahmen ermöglicht, die Arbeit des Prüflings schlechter zu bewerten als dies bei der Bindung an die Vorbewertungen der Fall wäre.
45 
Liegt hiernach gemäß § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO ein zum Wegfall des Bewertungsrahmens führender atypischer Fall nur dann vor, wenn die Bewertungen der Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Fehler leiden und - ohne die Drittkorrektur - im Falle einer gerichtlichen Überprüfung aufzuheben wären, so kann diese Regelung inhaltlich nicht durch die „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung“ abgeändert werden. Zwar lässt diese Arbeitsanweisung ein Abweichen von dem durch die Vorkorrekturen bestimmten Bewertungsrahmen auch dann zu, wenn der Endbeurteiler feststellt, dass die Punkteverteilung in der Erst- und der Zweitkorrektur „nicht akzeptiert werden kann“. Dies legt ein Verständnis nahe, nach dem der Drittkorrektor - im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung der landesweit gestellten Abituraufgaben - auch Unterschiede ausgleichen können soll, die etwa durch die unterschiedlichen Erwartungen und Schwerpunktsetzungen einzelner Prüfer bei der Erst- und Zweitkorrektur auftreten können. Allerdings sind sowohl die Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg als auch die entsprechenden Arbeitsanweisungen der übrigen Regierungspräsidien rein verwaltungsinterne Vorschriften, die sich in ihrer Bedeutung darauf beschränken, den Endbeurteilern Hilfestellungen dafür zu geben, wann und wie sie eine den Regelungen der Abiturprüfungsordnung für Gymnasien in Normalform entsprechende rechtmäßige Drittkorrektur durchführen müssen. Bezogen auf die Frage der entfallenden Bindung an den durch die Erst- und Zweitkorrektur vorgegebenen Bewertungsrahmen stellen die Hinweise der Arbeitsanweisung lediglich die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zum Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden atypischen Ausnahmefalls nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO dar. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Bestimmung dieses atypischen Ausnahmefalls jedoch allein der gerichtlichen Entscheidung, ohne dass hierbei eine Bindung an die Rechtsauffassung der Behörden oder der übrigen Beteiligten bestünde.
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c) Kommt es nach all dem für die Möglichkeit des Drittkorrektors zur Abweichung von dem durch die Erst- und Zweitkorrektoren gebildeten Bewertungsrahmen darauf an, ob die zu über- oder zu unterschreitende Bewertung dieser Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Beurteilungsfehler leidet, so war der Endbeurteiler der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch, xxx, an der Unterschreitung der insoweit maßgeblichen schlechteren Bewertung der Arbeit, wie sie durch die Zweitkorrektorin xxx vorgenommen worden war, gehindert. Denn diese Korrektur weist für sich keinen rechtlich relevanten Beurteilungsmangel auf.
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aa) Ein - zur Rechtswidrigkeit der Zweitkorrektur führender - Beurteilungsfehler kann - entgegen der Einschätzung des Drittkorrektors - nicht darin gesehen werden, dass die Zweitkorrektorin insoweit gegen die „Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Abiturprüfung an den allgemein bildenden Gymnasien, gültig für die Abiturprüfung 2012“ (Az. 36-6615.31/530/1) verstoßen hat, als sie - entgegen der dortigen Anweisung zu Nr. 1.1. 2. Absatz - nicht sämtliche Fehler mit Korrekturzeichen gekennzeichnet hat, die von der Erstbeurteilerin übersehen wurden. Zwar hatten sich die Erst- und die Zweitkorrektorin darauf beschränkt, einige sprachlich-formale Mängel der Arbeit, wie etwa Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Satzbaufehler zu kennzeichnen, sodass sich der Drittkorrektor - in Einklang mit den Korrekturrichtlinien - veranlasst gesehen hatte, in einer Vielzahl von Fällen auch Mängel inhaltlicher Art (wie etwa fehlende oder falsche Begründungen und Belegstellen) mit den entsprechenden Korrekturzeichen kenntlich zu machen. Zudem waren selbst die Kennzeichnungen der sprachlich-formalen Mängel der Arbeit nach der Erst- und der Zweitkorrektur unvollständig geblieben, so dass der Drittkorrektor auch hier in einigen Fällen entsprechende Korrekturzeichen nachtragen musste. Aus den genannten Unterlassungen ergibt sich jedoch deshalb kein relevanter Beurteilungsfehler der Zweitkorrektorin, weil bei einer entsprechend verständigen Würdigung der - auch nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien maßgeblichen - schriftlichen Begründung der vergebenen Note nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitkorrektorin bei ihrer Bewertung der Leistung der Arbeit der Klägerin in relevanter Weise von einem - hinsichtlich ihrer sprachlich-formalen sowie argumentativ-inhaltlichen Leistungen - falschen Sachverhalt ausgegangen ist.
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So ist zunächst hinsichtlich der sprachlich-formalen Mängel, von denen der Drittkorrektor schreibt, dass „sie den Gesamteindruck der Arbeit ein wenig trüben“, festzustellen, dass sie zu einem beachtlichen Teil Wiederholungsfehler betreffen, wenn jeweils viermal die Großschreibung des Wortes „beide“ oder aber die Kommasetzung vor und nach einem in Anführungsstriche gesetzten Zitat gerügt wird. Insgesamt steht damit den vom Drittkorrektor ergänzten Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehlern eine vergleichbare Menge von etwas mehr als zehn entsprechenden Fehlern gegenüber, die bereits durch die Vorkorrektorinnen deutlich gemacht worden sind. Da zudem der Großteil der Zeichensetzungsfehler im Zusammenhang mit missglückten Satzkonstruktionen steht, auf die die Zweitkorrektorin in ihrer Begründung zur vergebenen Note dadurch Bezug nimmt, dass sie der „insgesamt noch guten Arbeit“ „wenige Unsicherheiten im Satzbau“ attestiert, kann ausgeschlossen werden, dass die Zweitkorrektorin bei der Bewertung ihrer Arbeit das tatsächliche Ausmaß der sprachlich-formalen Mängel in relevanter Weise zugunsten der Klägerin verkannt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zweitkorrektorin die - vom Drittkorrektor gekennzeichneten - Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler ungeachtet der fehlenden Vermerke am Korrekturrand tatsächlich in ihre Bewertung aufgenommen hat und den möglicherweise versehentlich übersehenen Fehlern im Gesamteindruck der Arbeit kein zusätzliches Gewicht eingeräumt hätte. Dies wird durch die Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums zu Punkt 1.2 bestätigt, nach denen bei der Bewertung der Leistung zwar auch die sprachliche Richtigkeit mit den Gesichtspunkten der Interpunktion und Orthographie von Bedeutung sind, diese jedoch nur bei - hier selbst nach der Einschätzung des Drittkorrektors nicht vorliegenden - „schwerwiegenden Verstößen“ zu einem Abzug von Notenpunkten führen sollen.
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Soweit der Drittkorrektor in seiner Bewertung der Arbeit weiter darauf verweist, dass die Klägerin die korrekte Fachterminologie dadurch missachte, dass sie Strophen durchgängig mit „Abschnitten“ und Verse teilweise mit „Zeilen“ bezeichne, kann aus den in diesem Zusammenhang vielfach ergänzten Korrekturzeichen für den falschen Ausdruck („A“) nicht darauf geschlossen werden, dass der Zweitkorrektorin dieser - nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien als regelmäßig beachtlich angesehene - Fehler verborgen geblieben ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie den Ausdrucksfehler der Falschbezeichnung der Strophe mit „Abschnitt“ an der ersten relevanten Textstelle mit dem vorgesehenen Korrekturzeichen als Fehler markiert und dann offensichtlich nur noch darauf verzichtet hatte, die vielfachen und jeweils deutlich erkennbaren Wiederholungen der terminologisch inkorrekten Bezeichnung erneut durch Korrekturzeichen hervorzuheben.
50 
bb) Soweit sich die ergänzende Korrektur der Arbeit durch den Drittkorrektor schließlich auf Korrekturzeichen bezieht, mit denen nach den Vorgaben der Nr. 2 der Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums „Mängel inhaltlicher Art“ zu kennzeichnen sind, sind die - aus der Sicht des Drittkorrektors - auch nach der Zweitkorrektur unterbliebenen Korrekturzeichen auf inhaltliche und logische Mängel sowie auf unzureichende oder fehlende Begründungen oder fehlerhafte oder fehlende Belege für einen Gedanken bezogen. Da diese Aspekte im Wesentlichen auch die Aspekte des Inhalts der Arbeit einschließlich ihrer sprachlichen Gestaltung betreffen, die die Zweitkorrektorin in der zusammenfassenden Begründung ihrer Note ausdrücklich aufgegriffen und abgewogen hatte, muss bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Fehler weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit übersehen, sondern allein darauf verzichtet hat, diese im Detail an den entsprechenden Passagen der Bearbeitung kenntlich zu machen.
51 
Sofern der Drittkorrektor - verallgemeinernd auf die Korrektur des gesamten Deutschkurses der Klägerin - darlegt, dass die fehlenden Korrekturzeichen jedenfalls ein Indiz dafür bilden, dass Fehler übersehen und deshalb in der Gesamtbewertung der Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, steht dem bereits entgegen, dass seine eigene Bewertung der Arbeit der Klägerin mit neun Punkten die Bewertung der Zweitkorrektorin nur um einen Notenpunkt unterschreitet und sich damit in einem Bereich hält, der ohne weiteres mit der unterschiedlichen Gewichtung der - auch von der Zweitkorrektorin erkannten - Fehler etwa bei der Verwendung der Fachsprache der Gedichtinterpretation zu begründen ist.
52 
d) Schließlich kann die Möglichkeit des Drittkorrektors, von dem durch die Erst- und Zweitkorrektur gebildeten Bewertungsrahmen abzuweichen - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO abgeleitet werden, die in ihrem letzten Halbsatz die Möglichkeit einer Überprüfung einer schriftlichen Arbeit „in entsprechender Anwendung von Satz 3“ voraussetzt.
53 
aa) Die mit der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ ermöglichte eigenständige Bewertung einer Arbeit durch einen Drittprüfer ist schon vom Wortlaut allein auf die in Satz 4 des § 21 Abs. 5 NGVO direkt geregelten Fälle bezogen, in denen die Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor um zwei oder einen Punkt differieren. Denkbar wäre allenfalls eine - ergänzende - Erstreckung der Anwendung auf den - hier nicht gegebenen - Fall, dass Erst- und die Zweitkorrektur identische Noten ergeben haben.
54 
Eine „entsprechende Anwendung von Satz 3“ auch auf die - hier gegebene - Situation der eigenständigen Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten, deren Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, scheidet hingegen aus. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO, der „entsprechend anwendbar“ sein soll, gerade diese Situation unmittelbar regelt. Damit fehlt es für die Nachkorrektur einer Prüfungsleistung, deren Erst- und Zweitkorrektur im Ergebnis um mehr als zwei Punkte differieren, an der für die „entsprechende Anwendung“ einer Norm notwendigen Regelungslücke, die durch die Übertragung einer Regelung zu einem vergleichbaren Fall geschlossen werden soll. Letztlich reagiert der Verordnungsgeber mit der Anordnung der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO auf die Situation, dass die Ermittlung der Note in dieser Regelung grundsätzlich allein aufgrund einer arithmetischen Berücksichtigung der Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur erfolgt, ohne dass diese Korrekturen durch den mit dieser Ermittlung beauftragten Drittkorrektor auf ihre inhaltliche Tragfähigkeit hin überprüft würden. Eine solche Situation, dass die Ergebnisse der Erst- und der Zweitkorrektur unbesehen zur Ermittlung des Ergebnisses der Prüfung herangezogen werden, ist jedoch in dem Fall der Endkorrektur einer Arbeit, in der die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differieren, gerade nicht gegeben, weil hier die Nachprüfung der Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors als Vorstufe zu einer eigenständigen Festsetzung der Note durch den Drittkorrektor ausdrücklich bestimmt ist.
55 
Soll über die entsprechende Anwendung von Satz 3 erreicht werden, dass der Drittprüfer die Grundlagen der rechnerischen Ermittlung einer Endnote überprüfen kann, so ist damit gleichzeitig verbunden, dass er nur dann von der Vorgabe der rechnerischen Berücksichtigung dieser Noten befreit und mit der eigenständigen Korrektur und Notenfestsetzung beauftragt ist, wenn diese Nachprüfung ergibt, dass die Erst- und oder Zweitkorrektur rechtswidrig sind. Denn die Norm des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO, die über die „entsprechende Anwendung von Satz 3“ ergänzt werden soll, regelt entsprechend dem Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips den Fall der rechtmäßigen Bewertungen einer Prüfungsarbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor über die grundsätzliche Anordnung der Bindungswirkung unmittelbar selbst und bedarf deshalb nur insoweit der Ergänzung, als der in Bezug genommene Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO die dort ebenfalls bestimmte Bindung des Endbeurteilers an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur für die atypischen Fälle der rechtswidrigen Vorbeurteilungen für nicht mehr gegeben hält.
56 
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten kann ferner aus der in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO vorausgesetzten Möglichkeit einer Abweichung von der dort bestimmten Regelung zur rechnerischen Notenermittlung auch nicht abgeleitet werden, dass es -über die ausdrücklichen Regelungen in § 21 Abs. 5 NGVO zur Notenbildung hinaus - eine allgemeine Freiheit oder Pflicht des Drittkorrektors zur unabhängigen Neukorrektur sämtlicher Arbeiten eines Kurses gibt, wenn aufgrund von Stichproben festgestellt wird, dass die „Punkteverteilung des Erst- und Zweitkorrektors nicht akzeptiert werden kann“. Es mag dem Endkorrektor überlassen bleiben, die Erst- und Zweitkorrektur eines ganzen Kurses stichprobenartig oder gar vollständig auch in den Fällen zu überprüfen, in denen dies für die Notenbildung nach § 21 Abs. 5 NGVO nicht unmittelbar vorgeschrieben ist. Er muss jedoch stets die detaillierten und abschließenden Bestimmungen des § 21 Abs. 5 NGVO beachten, die ihn bei der konkreten Ermittlung der Endnote entweder direkt an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur oder - bei Abweichungen zwischen diesen Korrekturen von mehr als zwei Punkten - zumindest an den durch diese Ergebnisse gebildeten Notenrahmen binden und die - in direkter oder entsprechender Anwendung von Satz 3 - eine Abweichung hiervon nur dann zulassen, wenn die Vorkorrekturen justiziable Bewertungsfehler aufweisen.
57 
Hätte der Verordnungsgeber über das abschließende Gefüge des § 21 Abs. 5 NGVO hinaus eine weitgehende Möglichkeit der Abweichung von dem - auch in § 21 Abs. 5 NGVO festgelegten - Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips vorsehen wollen, hätte er dies - auch unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes - klar und eindeutig regeln und dabei insbesondere auch normative Regelungen zu den Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Vorgehens festlegen müssen, die hier jedoch fehlen.
58 
cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich schließlich eine hinreichend klare Regelung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses auch nicht aus der Arbeitsanweisung des als obere Schulaufsichtsbehörde zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung von Abiturarbeiten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die durch diese verwaltungsinternen Anweisungen geprägte Prüfungspraxis eine notwendige normative Regelung des Verordnungsgebers nicht ersetzen kann, ist der Erlass in Bezug auf die Ermächtigung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses schon nicht geeignet, eine einheitliche Prüfungspraxis festzulegen. So knüpft er zum einen an die - letztlich zu zufälligen Ergebnissen führende - Überprüfung von Stichproben an. Zum anderen verknüpft er unter Nr. 3 die vollständige Nachkorrektur eines Kurses mit der Einschätzung des Drittprüfers, „ob … die Korrekturrichtlinien eingehalten wurden und die Punkteverteilung akzeptiert werden kann“, während die Hinweise der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen für die Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten davon - zumindest potentiell - abweichend von der Einschätzung abhängig sind, dass bei der Erst- und Zweitkorrektur keine „angemessenen Maßstäbe“ angelegt wurden. Eine deutlich begrenztere Praxis der Nachkorrektur dürfte im Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe herrschen, wenn in den dortigen Hinweisen an den Endbeurteiler unter Nr. 7 die freie Nachkorrektur des gesamten Kurses an die „Verwendung einer veralteten Verrechnungstabelle“, „grobe Verstöße gegen die Korrekturrichtlinien“, das „Übersehen fachlich schwerwiegender Fehler“ oder eine „völlig unakzeptable Verteilung der Punkte“ geknüpft wird. Von der fehlenden Einheitlichkeit der Praxis zur freien Nachkorrektur eines ganzen Kurses und der fehlenden normativen Regelung abgesehen, ist die in den Arbeitsanweisungen enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung des Drittkorrektors zu einer vollständigen Nachkorrektur des entsprechenden Kurses schließlich auch ungeeignet, von dem in § 21 Abs. 5 NGVO zugrunde gelegten Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips abzuweichen. Denn mit den Merkmalen der fehlenden „Angemessenheit“ oder „Akzeptanz“ der von den Erst- und Zweitkorrektoren angelegten Bewertungsmaßstäbe wird die - dem Prüfling potentiell ungünstige - Nachkorrektur von einer Wertung des Drittprüfers abhängig gemacht, die nach dem bereits Dargelegten ihrerseits nicht gerichtlich nachgeprüft werden kann.
III.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit streitig entschieden worden und er unterlegen ist. Bei der Verteilung der Kosten und der Festsetzung der Kostenquoten hat die Kammer berücksichtigt, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) allein dem durch die Klagerücknahme beendeten Verwaltungsrechtsstreit zuzurechnen und damit ausschließlich von der Klägerin zu tragen sind. Im Übrigen ergibt sich die Kostenquote aus dem Verhältnis der durch die Klagerücknahme und die streitige Entscheidung bestimmten Teile des Verfahrens zueinander. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit sich die Kostenentscheidung auf den durch Rücknahme beendeten Verfahrensteil bezieht, bedarf es aufgrund der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung zumindest in Bezug auf die ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) keiner Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - 3 C 50/04 -, NJW 2006, 536, 538; weitergehend BVerwG Beschl. v. 07.08.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407; VG Freiburg, Urt. v. 18.06.2008 - 1 K 2155/07 -, juris), und für den übrigen Teil ist ein Interesse der Beteiligten an einer Kostenerstattung bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht erkennbar.
60 
Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Möglichkeit eines Endkorrektors, bei seiner Notenfestlegung in der schriftlichen Abiturprüfung nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO von dem Rahmen abzuweichen, der durch die Bewertung des Erst- und des Zweitkorrektors festgelegt wird, betrifft eine Rechtsfrage, deren obergerichtliche Klärung im Interesse der Einheit der Rechtsanwendung im Zentralabitur in Baden-Württemberg geboten ist.
61 
Sofern das Verfahren nach Teilrücknahme der Klage eingestellt und insoweit über die ausscheidbaren Kosten des Beklagten zu 1) entschieden worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Gleiches gilt für die Entscheidung der Kammer, der Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren (vgl. § 60 Abs. 5 VwGO; BVerwG, Beschl. v. 11.11.1987 - 9 B 379.87 -, NJW 1988, 1863).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

1. Der Kläger will zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten neu bewertet haben, die er im Rahmen einer Aufstiegsprüfung anfertigte. Der Prüfungsausschuss setzte für die Bearbeitungen jeweils die Note "ungenügend (0 Punkte)" fest. Er hielt es aufgrund weitgehender inhaltlicher Übereinstimmungen für erwiesen, dass der Kläger die Lösungshinweise gekannt habe.

2

Der erstinstanzlich erfolglosen Klage hat das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die erste, nicht aber in Bezug auf die zweite Aufsichtsarbeit stattgegeben. In dem Berufungsurteil heißt es im Wesentlichen: Nach den Regeln des Anscheinsbeweises sei nur für die zweite Aufsichtsarbeit nachgewiesen, dass der Kläger darüber getäuscht habe, eine eigenständige Prüfungsleistung erbracht zu haben. Zwar stimmten die Bearbeitungen des Klägers in beiden Aufsichtsarbeiten nach den Formulierungen, dem Aufbau und der Gedankenführung weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen überein. Daraus könne aber nur für die zweite Aufsichtsarbeit der Schluss gezogen werden, dass der Kläger die Lösungshinweise gekannt und verwendet habe. In Bezug auf die erste Aufsichtsarbeit sei diese typische Annahme nicht gerechtfertigt, weil aufgrund der vorgelegten Unterrichtsmaterialien und Mitschriften ernsthaft möglich sei, dass die inhaltlichen Übereinstimmungen auf Kenntnissen beruhten, die sich der Kläger angeeignet habe. In Bezug auf die zweite Aufsichtsarbeit habe der Kläger keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt.

3

Die Verfahrensbeteiligten haben jeweils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht zu ihren Lasten entschieden hat. Sie machen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Oberverwaltungsgericht sei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Regeln des Anscheinsbeweises abgewichen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht zusätzlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt, soweit es das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die zweite Aufsichtsarbeit bestätigt habe.

4

2. Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten können keinen Erfolg haben, weil sich aus ihren Beschwerdebegründungen nicht ergibt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darf das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur aufgrund von Gesichtspunkten zulassen, die ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung angeführt hat (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 12. August 1993 - 7 B 86.93 - NJW 1994, 144).

5

a) Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dargelegt, wenn die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann und der Beschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

6

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des Beweises des ersten Anscheins zum erleichterten Nachweis bestimmter Tatsachen im Verwaltungsprozess sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zum anderen dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Die Verwaltungsgerichte haben nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln, ob ein die Schlussfolgerung tragender Sachverhalt und, wenn sie davon überzeugt sind, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Erklärung vorliegen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - NVwZ-RR 2000, 256).

7

Davon ausgehend ist auch geklärt, dass nach den Regeln des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden kann, dass ein Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner schriftlichen Prüfungsleistung getäuscht hat. Stimmt die Bearbeitung nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen überein, berechtigt dieser Sachverhalt typischerweise zu dem Schluss, der Prüfungsteilnehmer habe die Lösungshinweise gekannt und seiner Bearbeitung zugrunde gelegt. Für die Aufklärung, ob eine andere Ursache für die weitgehende Übereinstimmung in Betracht kommt, bedarf es der Mitwirkung des Prüfungsteilnehmers. Nur er kann eine plausible andere Erklärung für die Übereinstimmung beibringen. Ergibt die Sachaufklärung keine Anhaltspunkte, die eine andere Ursache als die Kenntnis der Lösungshinweise nachvollziehbar erscheinen lassen, steht fest, dass der Prüfungsteilnehmer keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht, sondern dies vorgespiegelt hat. Eine solche Bearbeitung ist von vornherein ungeeignet, eine Aussage über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu treffen, deren Nachweis die Prüfung dient (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1984 - 7 B 109.83 - NVwZ 1985, 191; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 237 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

8

Auch für den Beweis des ersten Anscheins gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, aufgrund einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung des gesamten Prozessstoffes darüber zu entscheiden, ob eine Tatsache nach den Regeln des Anscheinsbeweises erwiesen ist. Hierfür müssen sie zu der Überzeugung gelangen, dass ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - NVwZ-RR 2000, 256).

9

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung dieser Erkenntnisse; sie sind grundsätzlich gleichwertig. Die Tatsachengerichte müssen Bedeutung und Gewicht der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Dabei sind sie ausschließlich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - 4 C 40 - 45.82 - NVwZ 1987, 217 und vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - NVwZ 2007, 1196 Rn. 16). Nach diesen Regeln haben die Tatsachengerichte zu beurteilen, ob Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung einer schriftlichen Prüfungsleistung so weitgehend mit den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen übereinstimmen, dass der Schluss berechtigt ist, der Prüfungsteilnehmer habe ihr die Lösungshinweise zugrunde gelegt. Sind die Tatsachengerichte von der weitgehenden Übereinstimmung überzeugt, haben sie die Regeln der Beweiswürdigung auch für die sich anschließende Beurteilung anzuwenden, ob eine andere Erklärung für die Übereinstimmung als die Kenntnis der Lösungshinweise ernsthaft möglich ist.

10

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Dementsprechend kann sie von einem Verfahrensbeteiligten nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, andere Gewichtungen und Folgerungen lägen näher oder seien plausibler. Die Tatsachengerichte überschreiten den ihnen eröffneten Wertungsrahmen nur dann, wenn ihre Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Gesetze der Logik verstößt, Widersprüche enthält oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet oder irrtümlich annimmt (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Auch dürfen die Tatsachengerichte keine festgestellten Tatsachen übergehen, die nach ihrer materiellen Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.>).

11

Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf haben die Verfahrensbeteiligten nicht aufgezeigt. Die Fragen, die sie als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfen haben, können auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. In der Sache wenden sich der Kläger und die Beklagte gegen die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, soweit diese zu ihrem Nachteil ausfällt:

12

Der Kläger will klargestellt haben, dass ein weitgehend übereinstimmender Inhalt von Prüfungsleistung und Lösungshinweisen für sich genommen nicht ausreicht, um den Schluss zu rechtfertigen, der Prüfungsteilnehmer habe die Lösungshinweise gekannt. Hinzukommen müsse, dass feststehe, dass als Informationsquelle für den geprüften Stoff ausschließlich die Lösungshinweise, nicht aber andere zugängliche Quellen wie etwa Lernmaterialien in Betracht kämen. Dabei übersieht der Kläger, dass die Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises nicht auf der Themen- und Inhaltsgleichheit von Prüfungsleistung und Lösungshinweisen, sondern auf der weitgehenden Deckungsgleichheit der einzelnen Formulierungen sowie des Aufbaus und der Gedankenführung beruht. Die Prüfungsleistung muss nach Aufmachung und gedanklicher Abfolge weitgehend ein Abbild der Lösungshinweise sein. Erst eine derart weitgehende Übereinstimmung lässt den Schluss zu, der Prüfungsteilnehmer habe keine eigenständige Leistung erbracht, sondern stattdessen die Lösungshinweise übernommen. Es liegt auf der Hand, dass die dadurch begründete Anwendung des Anscheinsbeweises nicht daran scheitern kann, dass der geprüfte Stoff auch anderen zugänglichen Quellen entnommen werden kann. Dies ist unverzichtbar, um es den Prüfungsteilnehmern zu ermöglichen, sich auf die Prüfung vorzubereiten.

13

Die Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig, in welchem Verhältnis die tatsächlichen Anforderungen an die Annahme eines atypischen Geschehens zu den Indizien stehen müssten, auf denen der Anscheinsbeweis gründe. Da sich jede Aussage der Lösungshinweise in einer zugänglichen Quelle wie etwa Lernmaterialien finden ließe, könnten Übereinstimmungen nicht mit dem Verweis auf derartige Quellen erklärt werden. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil es mit den dargestellten Grundsätzen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unvereinbar ist, einzelnen Indizien unabhängig von der Lage im Einzelfall einen generellen Aussage- und Beweiswert zuzuerkennen oder abzusprechen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung lässt es nicht zu, bestimmte Unterlagen ohne Berücksichtigung ihres Inhalts generell als Beweismittel für die Erschütterung des Anscheinsbeweises auszuschließen. Ob der erste Anschein, dass der Prüfungsteilnehmer die Lösungshinweise gekannt hat, durch Lernmaterialien erschüttert werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall.

14

b) Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die Vorinstanz einen ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in einer vom Beschwerdeführer benannten Entscheidung zu derselben Vorschrift oder demselben Rechtsgrundsatz aufgestellt hat. Zwischen beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Inhalt der Vorschrift oder des Rechtsgrundsatzes bestehen. Dementsprechend liegt keine Divergenz vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im Einzelfall geboten sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügen die Divergenzrügen der Verfahrensbeteiligten, die inhaltlich ihren Grundsatzrügen entsprechen, nicht:

15

Die vom Kläger behauptete Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83) liegt nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz des vom Kläger behaupteten Inhalts nicht aufgestellt hat. In den Beschlussgründen findet sich kein Hinweis auf die Auffassung des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises nur für anwendbar erklärt, wenn die Lösungshinweise "exklusive", anderweitig nicht zugängliche Informationen enthielten. Vielmehr hat das Gericht, wie unter 2.a) dargestellt, angenommen, der erste Anschein spreche für die Kenntnis eines Prüfungsteilnehmers von den nur für die Prüfer bestimmten Lösungshinweisen, wenn dessen Prüfungsleistung nach Formulierungen, Aufbau und Gedankenführung inhaltlich weitgehend mit diesen Hinweisen übereinstimme. Die vom Kläger angeführte Formulierung "ein nur zur Verwendung der Prüfungskommission bestimmtes Lösungsmuster" bedeutet nach dem Wortsinn nichts anderes, als dass das Muster nur den Prüfern (für die Bewertung), nicht aber den Prüfungsteilnehmern zur Verfügung steht.

16

Unzutreffend ist auch die Annahme des Klägers, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 24. August 1999 (8 C 24.98) abgewichen, die Verwaltungsgerichte hätten von Amts wegen zu ermitteln, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Anscheinsbeweises vorlägen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz durchgehend beachtet; die Behauptung des Klägers, das Gericht habe ihn für beweispflichtig gehalten, trifft nicht zu.

17

Auch die von der Beklagten behaupteten Abweichungen des Oberverwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83) und von dessen Urteil vom 26. Februar 2009 (5 C 4.08) liegen nicht vor. Nach Auffassung der Beklagten kann der auf dem Gesamteindruck beruhende erste Anschein, dass schriftliche Prüfungsleistung und Lösungshinweise weitgehend übereinstimmten, nicht dadurch entkräftet werden, dass sich einzelne Parallelitäten anders als durch Kenntnis der Lösungshinweise erklären ließen. Einen abstrakten Rechtssatz dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen nicht aufgestellt.

18

In dem Beschluss vom 20. Februar 1984 (7 B 109.83) findet sich zur Frage der Erschütterung des ersten Anscheins nur der Satz, das Berufungsgericht habe verneint, dass Tatsachen vorliegen, die eine andere Erklärung für die weitgehende Übereinstimmung von Prüfungsleistung und Lösungsmuster als möglich erscheinen lassen. Das Urteil vom 26. Februar 2009 (5 C 4.08) betrifft nicht die Anscheinsbeweisführung zum Nachweis einer Täuschung über die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der rechtlich ganz anders gelagerten Frage befasst, wie die tatsächliche Vermutung des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) entkräftet werden kann. Zur Auslegung dieser Vorschrift hat das Gericht ausgeführt, der Entlastungsbeweis habe sich an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal, an dem die Vermutung ansetze, und an dem Gewicht der Indizien, auf denen die Vermutung gründe, zu orientieren.

19

c) Der Kläger hat nicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass dem Berufungsurteil Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anhaften. Das Oberverwaltungsgericht hat, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die zweite Aufsichtsarbeit zurückgewiesen hat, weder dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch das Gebot der Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt.

20

Der Kläger macht geltend, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Oberverwaltungsgericht den ersten Anschein seiner Kenntnis der Lösungshinweise für die zweite Aufsichtsarbeit auf eine Fülle einzelner, vom Verwaltungsgericht nicht behandelter Übereinstimmungen seiner Prüfungsleistung mit den Lösungshinweisen stützen würde. Daher habe das Oberverwaltungsgericht die Kenntnis nicht für erwiesen halten dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu geben, den Anschein durch Vorlage von Lernmaterialien zu erschüttern. Das Gericht habe es in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich abgelehnt, ihm hierfür Schriftsatznachlass zu gewähren. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt:

21

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 <392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:rs19991027.1bvr038590] - BVerfGE 101, 106 <129>). Allerdings ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten mitzuteilen, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für entscheidungserheblich hält und welche Rechtsauffassungen es seiner Entscheidung zugrunde zu legen gedenkt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 [ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980714.1bvr164097] - BVerfGE 98, 218 <263>). Es darf seine Entscheidung jedoch nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <263>).

22

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Kläger nicht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es den im Berufungsurteil abgehandelten einzelnen Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit den Lösungshinweisen der zweiten Aufsichtsarbeit sowie einem inhaltlichen Widerspruch der Bearbeitung Bedeutung für die Gesamtwürdigung beimessen würde, nach dem ersten Anschein habe der Kläger die Lösungshinweise gekannt. Dies hat einen anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten schon deshalb nicht überraschen können, weil die abgehandelten Gesichtspunkte allesamt bereits in dem angefochtenen Prüfungsbescheid vom 26. Oktober 2015 gewürdigt wurden (S. 14 bis 17). Der Prüfungsausschuss zog diese Gesichtspunkte heran, um seine Gesamtwürdigung zu begründen, die Prüfungsleistung des Klägers stimme weitgehend mit den Lösungshinweisen überein. Ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter muss damit rechnen, dass die maßgebenden Erwägungen, die die Behörde in dem angefochtenen Bescheid angestellt hat, auch für die Gerichte Bedeutung erlangen können. Dementsprechend muss es sich ihm aufdrängen, im Verwaltungsprozess auch ohne gerichtlichen Hinweis dazu Stellung zu nehmen und die aus seiner Sicht notwendigen prozessualen Schritte zu unternehmen.

23

Schließlich hat der Kläger einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen das Gebot der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Aufklärungsrüge nur dann dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, wenn sie zum einen angibt, welches Beweismittel zu welchem Beweisthema dem Gericht zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus muss dargelegt werden, wie sich die weitere Sachaufklärung voraussichtlich auf die Entscheidungsfindung des Oberverwaltungsgerichts ausgewirkt hätte (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 <628>). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Sie enthält keine Ausführungen, welche konkreten Unterlagen mit welchem Inhalt der Kläger noch vorgelegt hätte. Auch ist der Kläger nicht darauf eingegangen, ob die Unterlagen den ersten Anschein, er habe seiner Bearbeitung in der zweiten Aufsichtsarbeit die ihm bekannten Lösungshinweise zugrunde gelegt, hätten erschüttern können.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.