Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit die Berechtigung des beklagten Landes betroffen hat, im Zusammenhang mit der Duldung des Klägers auch seinen früheren Namen („A.) zu verwenden, ferner ihn zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden zu verpflichten, sowie schließlich die Geltungsdauer der Duldung auf einen Monat zu befristen und ihr die Nebenbestimmung beizufügen, dass die Aussetzung der Abschiebung im Falle der Einbuchung des Klägers für den Abschiebeflug erlischt.

II. Es wird festgestellt, dass der noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Vermerk eines Verbots auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit rechtswidrig gewesen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 5/7 und das beklagte Land 2/7.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die inhaltliche Ausgestaltung seiner Duldung.
Der Kläger stellte unter dem Namen „D. A.“, geboren am 20.9.1984, im August 2004 einen Asylantrag. Nach rechtskräftiger Ablehnung seiner Asylklage (Urteil VG Freiburg vom 9.5.2006) konnte er in der Folgezeit mangels Identitätspapieren nicht abgeschoben werden und erhielt erstmals unter dem 31.7.2006 eine Duldung. Bereits am 13.7.2006 hatte der anwaltlich vertretene Kläger der damals für ihn zuständigen Unteren Ausländerbehörde der Stadt Rheinfelden mitteilen lassen, er sei unter falschen Personalien nach Deutschland eingereist, wofür er sich entschuldige. Er heiße in Wirklichkeit „A. E. U.“ (eine die Geburt auf den 20.9.1976 datierende Urkunde war in Kopie beifügt). Er sei mittlerweile auch Vater eines deutschen Kindes, welches am 3.7.2006 zur Welt gekommen sei (Vaterschaftsanerkennungsurkunde war ebenfalls in Kopie beigefügt). Ferner beantrage er die Umverteilung zur Mutter des Kindes sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Schließlich werde er bei der nigerianischen Botschaft vorsprechen und einen Pass besorgen. Noch im Oktober 2006 legte der Kläger der Stadt Rheinfelden einen am 29.9.2006 ausgestellten nigerianischen Reisepass (gültig bis 8.9.2011) vor. Ein wegen drohender Abschiebung gestellter Eilantrag des Klägers war erfolgreich, das RP Freiburg wurde aufgrund Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) verpflichtet, die Abschiebung vorläufig auszusetzen, bis eine abschließende Klärung seiner Identität erfolgt sei.
Der Kläger erhielt in der Folgezeit weiterhin Duldungen, so eine vom 29.5.2007 datierende. Darin wurde bei den Personalien der von ihm ursprünglich verwendete Name „A.“ angegeben. Ferner war diese Duldung bis zum 28.6.2007 befristet, der Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkt und der Text aufgenommen, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet. Unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ war schließlich vermerkt, dass der Kläger zur Wohnsitznahme in der Staatlichen Gemeinschaftsunterkunft Rheinfelden verpflichtet sei und dass die Duldung erlösche, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht sei. Unter dem 25.6.2007 erhielt der Kläger eine weitere Duldung, in der nunmehr sein aktueller Name „U.“ verwendet wurde. Die Geltungsdauer war bis zum 28.9.2007 festgesetzt; Wohnsitznahmepflicht, Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach waren unverändert geblieben. Die Bestimmung, wonach die Duldung bei Einbuchung ihres Inhabers für den Abschiebeflug erlösche, war hingegen nicht mehr enthalten. Schließlich befand sich zusätzlich unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ die Eintragung, die Identität des Duldungsinhabers sei nicht eindeutig geklärt. Am 9.7.2007 wurde die letztgenannte Duldung dahin geändert, dass unter der Rubrik „Nebenbestimmungen“ folgender Eintrag erfolgte: „ Beschäftigung gem. § 10 BeschVerfV nur bei... Rheinfelden als Rotationskraft, Vollzeit gestattet. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit liegt bis 28.6.08 vor “.
Zum 1.8.2007 wurde der Kläger an den Wohnort seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes in Zell im Wiesental (zuständige Ausländerbehörde: LRA Lörrach) umverteilt. In der späteren Duldung vom 24.9.2007 (befristet bis 28.12.2007) war der Hinweis auf die nicht geklärte Identität des Inhabers nicht mehr aufgenommen. Der Kläger erhielt fortan weitere, sonst unveränderte, allerdings stets seinen Aufenthalt auf den Landkreis Lörrach beschränkende Dreimonatsduldungen. Seit 31.3.2008 sind er und seine deutsche Partnerin Eltern eines zweiten (deutschen) Kindes.
Zwecks gesicherten Aufenthalts hatte der Kläger bereits am 12.7.2006 bei der Stadt Rheinfelden einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, der mit Bescheid vom 19.1.2007 (hiergegen wurde rechtzeitig am 19.2.2007 Widerspruch erhoben) abgelehnt wurde; ein am 17.9.2007 beim LRA Lörrach als nunmehr örtlich zuständiger Ausländerbehörde gestellter erneuter AE-Antrag wurde deshalb nicht beschieden. Der Kläger erhob darauf hin am 18.12.2007 Untätigkeitsklage zum VG Freiburg (4 K 2739/07), in die ein mittlerweile unter dem 11.1.2008 ergangener (negativer) Widerspruchsbescheid einbezogen wurde; eine gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.
Im hier zu entscheidenden Verfahren hat der Kläger bereits am 13.6.2007 Klage gegen die Duldung vom 29.5.2007 erhoben und hierbei die zu kurze Befristung von einem Monat (statt mindestens 3 Monaten), die Nebenbestimmungen über das Erlöschen, die Wohnsitzauflage und Nichtgestattung einer Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung seines falschen Namens rechtlich beanstandet. Am 25.6.2007 hat der Kläger ferner die Duldung vom 25.6.2007 in den Prozess einbezogen und dabei sowie später am 27.6.2007 und am 3.3.2008 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die Namensverwendung (nunmehr U. statt A.) und die Befristung (nunmehr 3 Monate statt einem Monat) geändert worden sowie die Erlöschensbestimmung ersatzlos weggefallen und die Wohnsitzauflage betreffend Rheinfelden aufgehoben worden sei. Am 27.6.2007 hat der Kläger seine Klage auch auf die räumliche (den Landkreis Lörrach betreffende) Beschränkung in der Duldung ausgedehnt.
Unter Geltendmachung seiner Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK und Hinweis auf Ermessensfehler beantragt der Kläger zuletzt,
1.) die in den Duldungen vom 29.5.2007 und 25.6.2007 sowie in späteren Duldungen enthaltene räumliche Beschränkung auf den Landkreis Lörrach aufzuheben und das beklagte Land - RP Freiburg - zu verpflichten, diese Beschränkung in der Duldung auf das Land Baden-Württemberg zu erweitern;
2.) ferner festzustellen, dass rechtswidrig waren:
10 
a.) das noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Erwerbsverbot,
b.) die noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltene Feststellung, seine Identität sei nicht geklärt,
c.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung des Erlöschens im Falle der Einbuchung für den Abschiebflug, sowie
d.) die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung.
11 
Das beklagte Land hat am 8.8.2007 Klageabweisung beantragt und ist den Erledigungserklärungen des Klägers sowie der Umstellung auf einen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag nicht ausdrücklich entgegengetreten.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (3 Hefte des RP Freiburg, 3 Hefte Gerichtsakten A 1 K 10174/05, 1 K 1665/06 und 1 K 1666/06 betreffend Asylverfahren und Beschäftigungsausübungsstreit) verwiesen. Ferner haben dem Gericht die Akten des noch anhängigen Gerichtsverfahrens 4 K 2739/07 (ein Heft Gerichtsakten, 4 Hefte der Stadt Rheinfelden, ein Heft des RP Freiburg als Widerspruchsbehörde) vorübergehend zur Einsicht vorgelegen. Den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10.8.2007, mit dem der PKH-Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 (11 S 2078/07) teilweise abgeändert. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben.
14 
Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde.
II.
15 
Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes:
16 
Klageantrag 1.):
17 
Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war.
18 
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber.
20 
Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen.
21 
Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden.
22 
Klageantrag 2a.):
23 
Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113).
24 
Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden.
25 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt.
26 
Klageantrag 2b.):
27 
Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren.
28 
Klageanträge 2c.) und 2d.):
29 
Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.
III.
30 
Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes:
31 
Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“):
32 
Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen.
33 
Streit um die Wohnsitzauflage:
34 
Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007).
35 
Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “:
36 
Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus.
37 
Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte.
38 
Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.).
39 
Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann.
40 
Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung:
41 
Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197).
42 
Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu.
IV.
43 
Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

Gründe

 
I.
13 
Soweit der Rechtsstreit auf Grund übereinstimmender Erklärungen erledigt ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 25.6.2007, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag (GAS. 47), den Rechtsstreit in Bezug auf die Befristung und die Nebenbestimmung des Erlöschens bei Einbuchung jeweils für erledigt erklärt, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren jeweils einzustellen. Im Schriftsatz vom 27.6.2007 (mittels Telefax am selben Tag eingegangen, vgl. GAS. 57/59), hat er ferner Erledigung hinsichtlich der Verwendung seines früheren Namens in der Duldung erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.2.2008, eingegangen am 3.3.2008 (GAS. 135/137) hat er schließlich auch in Bezug auf die Wohnsitzauflage eine Erledigungserklärung abgegeben.
14 
Das beklagte Land hat auf diese Erledigungserklärungen nicht ausdrücklich erwidert, am 8.8.2007 hat es vielmehr Klageabweisung beantragt. Gleichwohl kann sein Schweigen zur Erledigung konkludent als Zustimmung gedeutet werden. Die Erledigungserklärungen der Beteiligten müssen nicht gleichzeitig abgegeben werden; auch ihre Reihenfolge ist ohne Bedeutung. Selbst eine stillschweigende Erledigungserklärung kommt in Betracht. Das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers lässt sich jedenfalls dann als Zustimmung werten, wenn sich - wie hier - die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Hieran ändert auch § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dessen formale Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, nichts. Das dort durch das JuMoG 2004 gleichzeitig mit der Einwilligungsfiktion in § 92 Abs. 1 S. 3 VwGO eingeführte Institut einer Zustimmungsfiktion zur Erledigungserklärung des Klägers erweist sich vielmehr in diesen Fällen als überflüssig. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Regelung (nur) dann zu, wenn der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, obwohl die Hauptsache nicht erledigt ist oder dies zumindest zweifelhaft erscheint (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, [April 2006], § 161 Rdnr. 15, 15a; ebenso: Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 161 Rdnr. 7; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 4. Aufl. 2007, § 161 Rdnr. 9). Für eine Zustimmung spricht schließlich auch, dass das RP Freiburg nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 30.1.2008 reagiert hat. Dort war u.a. der Hinweis enthalten, es werde davon ausgegangen, dass den bislang vorliegenden Erledigungserklärungen des Klägers nicht entgegengetreten werde.
II.
15 
Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, gilt folgendes:
16 
Klageantrag 1.):
17 
Dieses Begehren ist zulässig. Insbesondere ist es bei sachdienlicher Auslegung als Anfechtungsklage statthaft. Einer darüber hinausgehenden Leistung - i. S. der Erweiterung des Aufenthaltsbereichs auf das Land Baden-Württemberg - bedarf es nicht, weil diese Rechtsposition des Klägers sich bereits unmittelbar aus § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, wenn die Beschränkung auf den Landkreis Lörrach - ein belastender Verwaltungsakt (VA) - vom Gericht aufgehoben würde. Obwohl diese Beschränkung bereits der erstmaligen Duldung vom 31.7.2006 beigefügt war - die Aufnahme in die späteren Duldungen stellte keine eigenständige Regelung mehr dar und ließ folglich auch die Wirksamkeit des ursprünglichen VA unberührt (vgl. auch § 51 Abs. 6 AufenthG) - konnte der Kläger sie noch rechtzeitig anfechten. Auf Grund fehlender Rechtsmittelbelehrung galt nämlich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei Erhebung der Klage am 13.6.2007 noch nicht abgelaufen war.
18 
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die auf § 46 Abs. 1 AufenthG beruhende weitergehende räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde (zur Zuständigkeit des RP Freiburg vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 AAZuVO) gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer - namentlich bei unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbern wie dem Kläger - Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Die Vorschrift verschafft die Möglichkeit, durch selbständigen Verwaltungsakt eine weitergehende Beschränkung des Aufenthaltsbereichs - bis auf die Ebene eines Landkreises oder einer Stadt, ja sogar für eine konkrete Unterkunft - vorzunehmen (Armbruster, in: HTK-AuslR / § 46 AufenthG / zu Abs. 1 05/2007 Nr. 2.1). Da die Regelungswirkung erkennbar auf Dauer angelegt ist, muss sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - wenn wie vorliegend im schriftlichen Verfahren entschieden wird - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung messen lassen. Die erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen auch gegenwärtig noch vor, insbesondere handelt es sich beim Kläger weiterhin um einen vollziehbar ausreisepflichtigen, weil unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber.
20 
Auch mit Blick auf die Ausübung des dem RP Freiburg auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken. Aus den gesamten Umständen ist zu entnehmen, dass Sinn und Zweck der weitergehenden Beschränkung des Klägers maßgeblich - wie in § 46 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt - die Förderung seiner Ausreise ist. Nach den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.4.2007 (11 S 601/07) kann vom Kläger mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG zwar während der Identitätsprüfung nicht verlangt werden, dass er allein zur Nachholung des Visumsverfahrens in seine Heimat zurückkehrt. Sein Fall zeichnet sich jedoch immer noch durch - von ihm selbst verursachte - Identitätszweifel aus. Der Kläger hat mittlerweile zwar zahlreiche Urkunden vorgelegt, gleichwohl ist das bei nigerianischen Urkunden erforderliche Amtshilfeverfahren unter Einschaltung der Konsularabteilung der Deutschen Botschaft (vgl. das den Beteiligten bekannte Merkblatt der Botschaft - Außenstelle Lagos, Stand Dezember 2006) von ihm bislang nicht durchgeführt worden. Sollte seine Identität endgültig nicht festgestellt werden können oder sich sogar eine andere als von ihm geltend gemachte herausstellen, so kann nach den Ausführungen des VGH im genannten Beschluss (a.a.O., Seite 6) ein besonderes öffentliches Interesse an einer Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung bestehen.
21 
Hierdurch fehlt es aber weiterhin an einem überwiegenden Interesse des Klägers, von erweiterten Aufenthaltsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die Landkreisbeschränkung unzumutbar belastet würde. Er wohnt im Landkreis Lörrach mit seiner Partnerin und den beiden Kindern zusammen, so dass sein elementarster Belang - die Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - ohne weiteres gewahrt ist. Anhaltspunkte dafür, der Kläger sei zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einen größeren räumlichen Bereich angewiesen, gibt es schon angesichts seiner tatsächlichen Beschäftigung in Rheinfelden nicht. Sollte sich anderweit konkreter Bedarf an einem vorübergehenden Verlassen des Landkreises ergeben, so kann diesem schließlich anlassbedingt im Rahmen des § 12 Abs. 5 AufenthG Rechnung getragen werden.
22 
Klageantrag 2a.):
23 
Das Begehren, den noch in der Duldung vom 25.6.2007 enthaltenen Hinweis auf ein bestehendes Verbot - wie durch Auslegung klarzustellen ist: - unselbstständiger Erwerbstätigkeit als rechtswidrig festzustellen, ist zulässig. Die auf Grund Wegfalls des Hinweises nunmehr erforderliche Umstellung des Klageantrags dahin, dass dieser rechtswidrig war , stellt eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung dar (§ 91 VwGO). Die zulässigerweise geänderte Klage ist auch sonst zulässig. Allerdings handelte es sich nach den für eine Auslegung am objektivierten Empfängerhorizont maßgeblichen Umständen nicht um einen VA. Insoweit fehlt solche Hinweisen nämlich deshalb der Regelungscharakter, weil hiermit lediglich auf die bereits kraft Gesetzes bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Da § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jede Art der Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV unter den Genehmigungsvorbehalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel stellt, besteht für Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG haben ein Beschäftigungsverbot. Folge hiervon ist, dass auch Ausländer wie der Kläger, die nur eine - keinen Aufenthaltstitel darstellende - Duldung haben, einem Beschäftigungsverbot unterliegen, solange ihnen nicht nach §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. §§ 10, 11 BeschVerfV eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2005 - 11 S 10011/05 - VBlBW 2006, 113).
24 
Rechtsschutz gegen diesen Hinweis kann der Kläger jedoch über die allgemeine Feststellungsklage bezogen auf ein kontroverses Rechtsverhältnis erhalten (§ 43 Abs. 1 VwGO). Das berechtigte Interesse an der Feststellung eines hier nunmehr vergangenen Rechtsverhältnisses resultiert aus der weiterhin gegebenen konkreten Wiederholungsgefahr falscher Hinweise bei künftigen Verlängerungen der Duldung. Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger den Rechtsstreit 1 K 1665/06 - dieser war spezifisch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gerichtet - am 27.6.2007 auf vorherige Erklärung des RP Freiburg hin ebenfalls für erledigt erklärt hat. Diese Erklärung des Klägers wurde nämlich am 25.6.2007 verfasst und damit an dem Tag, an dem die vorliegend umstrittene Duldung erst intern - mithin dem Kläger noch unbekannt - ausgestellt wurde. Nachdem das RP Freiburg im Rechtsstreit um die Ausübung der Beschäftigung am 5.6.2007 (GAS. 87 in der Gerichtsakte 1 K 1665/06) zugesagt hatte, seine ablehnende Haltung mit Wirkung vom 1.6.2007 aufzugeben (sodass der Kläger eine Beschäftigungserlaubnis erhalten könne), durfte er auch davon ausgehen, dass sich in einer erneuten Duldung keine negativen Vermerke mehr befinden würden.
25 
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Der Hinweis auf das Tätigkeitsverbot war, soweit er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit betraf, schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Änderung der Duldung am 9.7.2007 durch die beauftragte Stadt Rheinfelden) rechtswidrig, weil (wenngleich wohl irrtümlich) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und mithin ermessensfehlerhaft gehandelt wurde. Insoweit hätte das RP Freiburg sicherstellen müssen, dass bei Verlängerung der Duldung keine Hinweise aufgenommen werden, mit denen es sich in Widerspruch zu seinem früherem Verhalten - hier: die Zusicherung vom 5.6.2007 - setzt.
26 
Klageantrag 2b.):
27 
Was die Zulässigkeit dieser Feststellung angeht, gilt das zum Klageantrag 2a) Gesagte entsprechend. Die danach zulässigerweise geänderte, auch sonst zulässige allgemeine Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil bis zum erledigenden Ereignis der Hinweis auf die ungeklärte Identität des Klägers zutreffend war. Auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 wird hierzu verwiesen. Ein Wegfall des „Nicht-geklärt-Vermerks“ war erst mit der Duldungsverlängerung vom 24.9.2007 gerechtfertigt, nachdem kurz zuvor weitere Bescheinigungen vom Kläger (u.a. die den Reispass betreffende Echtheitsbescheinigung der Nigerianischen Botschaft vom 10.9.2007) vorgelegt worden waren.
28 
Klageanträge 2c.) und 2d.):
29 
Diese ebenfalls jeweils als Klageänderung aufzufassenden Anträge sind unzulässig. Wie oben unter I. ausgeführt, hatte der Kläger zuvor bereits den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, die konkludente Zustimmung des Beklagten bewirkte folglich den Wegfall der Rechtshängigkeit (zur Wirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1991 - 4 C 27.90 - NVwZ-RR 1992). Eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO hätte jedoch vorausgesetzt, dass das Verfahren noch rechtshängig ist; fehlt es daran, ist ein Übergang zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage folglich ausgeschlossen (zu einem vergleichbaren Fall: VG Aachen, Urt. v. 26.9.2007 - 6 K 663/07 - juris). Im Übergang zur Feststellungsklage können schließlich auch nicht (konkludent) Widerruf bzw. Anfechtung der Erledigungserklärungen gesehen werden. Diese sind nach der Zustimmung durch den Prozessgegner nämlich unanfechtbar und unwiderruflich geworden (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 407); dass hier ausnahmsweise wegen Treu und Glauben oder wegen eines Restitutionsgrundes i.S.d. § 580 ZPO etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.
III.
30 
Die - gleichwohl einheitliche - Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. Bosch/Schmidt, Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. Aufl. 2005, Seite 335/336; Redeker/von Oertzen, VwGO 14. Aufl. 2004, § 161 Rdnr. 8a). Für die erledigten Streitgegenstände geht das erkennende Gericht dabei für die Kostenverteilung vom Maßstab des voraussichtlichen Prozessausgangs (ohne erledigendes Ereignis) aus; danach gilt folgendes:
31 
Streit um die Namensverwendung („A.“ statt „U.“):
32 
Die zulässige allgemeine Feststellungsklage wäre unbegründet gewesen. Wie bereits im PKH-Beschluss vom 10.8.2007 dargelegt, und insoweit vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 bestätigt (vgl. dort Seite 4, vorletzter Abschnitt), hatte der Kläger bei Ausstellung der Duldung vom 29.5.2007 wegen damals bestehender gravierender Identitätszweifel keinen Anspruch auf eine seiner aktuellen („selbstgewählten“) Namensführung entsprechende Namensbezeichnung. Frühestens mit der Ende Mai 2007 erfolgten ergänzenden Vorlage weiterer Identitätspapiere änderte sich die Sachlage. Dies rechtfertigte es, aus Anlass der (unmittelbar bevorstehenden) erneuten Duldungsverlängerung - jedoch unter Berücksichtigung einer angemessenen Überprüfungszeit nicht früher - erstmals zum 25.6.2007 den aktuellen Namen zu übernehmen.
33 
Streit um die Wohnsitzauflage:
34 
Auch hier wäre der Kläger im Fall einer streitigen Entscheidung zwar nicht schon wegen Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - NVwZ 2001, 429), jedoch aus sachlichen Gründen unterlegen. Denn betreffend die Wohnsitzauflage war das beklagte Land Baden-Württemberg zu keiner Zeit passivlegitimiert (§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz AAZuVO i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. auch PKH-Beschluss vom 10.8.2007 und die insoweit zustimmende Beschwerdeentscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8.10.2007).
35 
Streit um die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Nebenbestimmung „ Die Duldung erlischt, wenn der Inhaber für den Abschiebeflug eingebucht ist “:
36 
Die auch gegen eine unselbstständige Nebenbestimmung zulässige (BVerwG, Urt. v. 22.11.2000, a.a.O.) Anfechtungsklage wäre auch hier in der Sache erfolglos geblieben. Rechtsgrundlage der Erlöschensbestimmung - einer auflösenden Bedingung i. S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG - ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gewesen. Diese Vorschrift wird nicht etwa durch § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verdrängt, wonach die Aussetzung der Abschiebung mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Letztgenannte Bestimmung bezeichnet lediglich die äußerste Wirksamkeitsgrenze einer Duldung, schließt jedoch andere Regelungen betreffend ihre Geltung nicht aus.
37 
Ermessensfehler bei der Beifügung dieser Bedingung sind nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das RP Freiburg diese erst in einem späten Stadium der Erfüllung der Ausreispflicht zur Wirkung gelangende, dann aber einer zügigen Aufenthaltsbeendigung dienende Bestimmung auch noch der Duldungsverlängerung vom 29.5.2007 beifügen. Dem stand nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.4.2007 (11 S 601/07) ergangen (und dem Regierungspräsidium am 7.5.2007 bekannt gegeben) war, wodurch das RP Freiburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, wie Abschiebung des Klägers vorläufig auszusetzen. Solange der Kläger wegen rechtlicher Unmöglichkeit zu dulden war, konnte es nicht zu einer Einbuchung für einen Abschiebeflug kommen, so dass die auflösende Bedingung keine gegenteilige Wirkung haben bzw. keinen unzulässigen Druck ausüben konnte. Gemäß den tragenden Gründen der VGH-Entscheidung (vgl. dort Seite 6, zweiter Absatz am Ende) gilt die vorläufige Aussetzungspflicht überdies nur bis zu einer abschließenden Klärung der Identität des Klägers. Nach dem oben zur Problematik der Namensverwendung Dargelegten, durfte aber zum damaligen Zeitpunkt (29.5.2007) das RP Freiburg noch davon ausgehen, dass es auch durchaus ein für den Kläger negatives Ergebnis geben könne, mit der Folge, dann eine Ausreisepflicht durchsetzen und dabei von der auflösenden Bedingung „Gebrauch machen“ zu können. Erst die Vorlage weiterer Identitätspapiere verfestigte - auch wenn sie die Identität bislang noch nicht abschließend klären half (vgl. die Ausführungen oben II. zum Klageantrag 1) - die Duldungsposition des Klägers mit der Folge, dass die auflösende Bedingung dann der Verlängerung vom 25.6.2007 ermessensfehlerfrei nicht mehr beigefügt werden konnte.
38 
Die umstrittene auflösende Bedingung war schließlich auch nicht unbestimmt. Insoweit genügt es für die Erfüllung der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 37 Abs. 1 LVwVfG, wenn die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung den Beteiligten klar macht, zu welchem Zeitpunkt die Duldung erlischt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn der Eintrittszeitpunkt, sofern er klar und eindeutig bestimmt ist, dem Ausländer (zunächst) nicht bekannt wird. Um zu gewährleisten, dass im Zeitpunkt des Wegfalls der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung, diese auch unmittelbar vollzogen werden kann, ist die Ausländerbehörde berechtigt, zur Absicherung der dann vorzunehmenden Abschiebung das Erlöschen der Duldung durch Beifügung einer auflösenden Bedingung herbeizuführen, deren Inhalt auf den Umstand des Wegfalls des Abschiebungshindernisses bezogen ist (Armbruster, a.a.O., § 61 AufenthG / zu Abs. 1 04/2008 Nr. 7). Nebenbestimmungen wie „ Die Duldung erlischt bei Vorliegen der Rückreisedokumente bei der Ausländerbehörde " (VG Sigmaringen, Beschluss v. 26.04.2000 - 7 K 2964/98), „ Die Duldung erlischt mit Passausstellung "(VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.9.2000 - 13 S 2260/99), „ Die Duldung erlischt mit Flugbeginn " (OVG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2004 – 3 Bs 503/04 - juris), und „ Duldung erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokuments “ (VG Berlin19.07.2005, Beschl. v. 25 A 90.05 - juris) sind deshalb in der Rechtsprechung ebenso für zulässig bzw. bestimmt gehalten worden, wie die vorliegend umstrittene, wonach die Duldung mit der Einbuchung zum Abschiebeflug erlischt (so VG Sigmaringen, Beschl. v. 3.7.2000 - 7 K 1539/00 - wohl unveröffentlicht, Hinweis aber bei Armbruster, a.a.O.).
39 
Das erkennende Gericht erachtet schließlich auch nicht für unklar, welcher genaue Zeitpunkt mit der vorliegend umstrittenen Erlöschensbestimmung bezeichnet sein sollte. Die Auslegung hat am objektivierten Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung des Umstands zu erfolgen, dass ein Ausländer zumutbar Rechtsrat einholen kann. Aus Sinn und Zweck der auflösenden Bedingung, das Vollstreckungshindernis zu beseitigen, ergibt sich danach, dass in Fällen der freiwilligen Ausreise mit „Einbuchung für den Abschiebeflug“ die tatsächliche Einbuchung des Ausländers am Flughafen den Bedingungseintritt darstellt. Im Fall der erzwungenen Ausreise nach § 58 AufenthG hingegen ist die „Einbuchung“ bereits mit dem behördeninternen Vorgang der Organisation und Buchung eines bestimmten Abschiebeflugs erfüllt. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das Vollstreckungshindernis wegfällt und die Abschiebung - d.h. die Anwendung unmittelbaren Zwanges - stattfinden kann.
40 
Die noch in der Duldung vom 29.5.2007 enthaltene Monatsbefristung:
41 
Hier hingegen wäre die zulässige Anfechtungsklage begründet gewesen. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer einer Duldung ist an deren Zweck auszurichten. Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitel zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 - VBlBW 2007, 197).
42 
Die Monatsbefristung war mit Blick auf die vorgenannten Zwecke der Duldung vom 29.5.2007 ermessensfehlerhaft beigefügt worden. Hier ist den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in der PKH-Beschwerdeentscheidung vom 8.10.2007 zu folgen. Vor dem Hintergrund einer schutzbedürftigen Beistandsgemeinschaft des Klägers und seines damals 10 Monate alten Kindes sowie der Dauer weiterer Identitätsüberprüfungen war am 29.5.2007 prognostisch nicht davon auszugehen, dass eine schnelle - d.h. binnen Monatsfrist ergehende - Aufenthaltsbeendigung möglich sein würde. Ferner standen die mit einer kurz befristeten Duldung einhergehenden Belastungen in keinem angemessenen Verhältnis hierzu.
IV.
43 
Soweit das Verfahren eingestellt und diesbezüglich über die Kostentragung entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO). Am Grundsatz der Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung und der Kostenentscheidung ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung nicht durch Beschluss sondern in dem Urteil trifft, in dem es im übrigen zur Sache Stellung nimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.8.1998 - 4 B 75/98 - NVwZ-RR 1999, 407).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2008 - 1 K 2155/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2008 - 1 K 2155/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2008 - 1 K 2155/07 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 61 Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen


(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen


(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt. (2) Das Visum und die Aufenthalt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 46 Ordnungsverfügungen


(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen. (2) Ei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2008 - 1 K 2155/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2008 - 1 K 2155/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2006 - 1 S 2216/06

bei uns veröffentlicht am 27.11.2006

Tenor Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2006 - 2 K 237/06 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verf
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 19. Juni 2008 - 1 K 2155/07.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 2 K 1132/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Soweit die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der

Referenzen

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2006 - 2 K 237/06 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, denn dem Zulassungsantrag fehlt - wie im folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag, zu dessen Begründung die Klägerin in zulässiger Weise auf das Beschwerdevorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug nimmt, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. der genannten Vorschrift; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>).
Dabei bedarf hier keiner näheren Klärung, wie das Klagebegehren im Einzelnen prozessual einzuordnen ist. Denn die Klägerin legt weder dar, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer jeweils auf mindestens drei Monate befristeten Duldung zusteht, noch dass ihr die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung an deren Zweck auszurichten ist (§ 40 VwVfG). Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitels zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung. Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Regierungspräsidiums im Sinne der von der Klägerin erstrebten Mindestdauer von drei Monaten verengt hat.
Der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland steht das Fehlen von Rückreisepapieren entgegen. Wann dieses Abschiebungshindernis beseitigt sein wird, ist unsicher. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beschaffung von Identitätspapieren - auch - von der Mitwirkung der Klägerin abhängig ist und sie diese zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2006 verweigert hat. Daraus kann von Rechts wegen nicht geschlossen werden, dass eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin sich eines Besseren besinnt und den Pflichten nachzukommen bereit ist, die ihr von der deutschen Rechtsordnung - deren Schutz will sie in Anspruch nehmen - auferlegt werden (siehe § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG). Es ist auch nicht rechtswidrig, dass das Regierungspräsidium sich über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Entscheidungsprozesses in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache der Klägerin bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern will. Soweit der Klägerin dabei ihre gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten vor Augen geführt werden, liegt darin nicht etwa eine funktionswidrige Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Duldung. Nach der gesetzgeberischen Konzeption, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt des Ausländers lässt, darf zwar die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 132 <235 f., 238>; vom 31.03.2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 <64 f.>). Ein gesetzwidriger ungeregelter Aufenthalt steht aber allein durch die Befristung nicht in Rede.
Die Ermessensentscheidung wird durch die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung nicht maßgeblich bestimmt. Denn diese Nebenbestimmung ist nicht geeignet, die verfahrensrechtliche Funktion der Befristung überflüssig zu machen.
Ob bei einer extrem kurzen Befristung - etwa auf wenige Tage - die Grenzen des Ermessens überschritten wären und von einer reinen Schikane gesprochen werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn bei der hier verfügten Monatsfrist ist für einen im Vordergrund stehenden Sanktionscharakter nichts ersichtlich (siehe hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 20.06.2000 - 16 A 30/00 -, InfAuslR 2001, 19 <20>).
Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, welche ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange durch die Monatsfrist berührt sein könnten; solche sind insbesondere deswegen nicht dargetan, weil die Klägerin nicht erwerbstätig sein darf und folglich durch einen prekären ausländerrechtlichen Status nicht an einer erfolgreichen Arbeitssuche gehindert wird.
Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht, wie das Verwaltungsgericht ausführt, der zwingende Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV entgegen. Gegen diese entscheidungstragenden Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor; im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sie von Rechts wegen zu beanstanden sind. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers zu einer - ausländerrechtlich unerwünschten - faktischen Aufenthaltsverfestigung führen kann (vgl. hierzu zuletzt Zühlke, ZAR 2005, 317 <320>; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 51 ff., jeweils m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG; denn bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich um einen gegenüber der Frage der Befristung der Duldung eigenständigen Streitgegenstand.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.

(1c) Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder
3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.
Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(1d) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(1e) Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.

(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2006 - 2 K 237/06 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, denn dem Zulassungsantrag fehlt - wie im folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag, zu dessen Begründung die Klägerin in zulässiger Weise auf das Beschwerdevorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug nimmt, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. der genannten Vorschrift; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>).
Dabei bedarf hier keiner näheren Klärung, wie das Klagebegehren im Einzelnen prozessual einzuordnen ist. Denn die Klägerin legt weder dar, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer jeweils auf mindestens drei Monate befristeten Duldung zusteht, noch dass ihr die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung an deren Zweck auszurichten ist (§ 40 VwVfG). Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitels zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung. Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Regierungspräsidiums im Sinne der von der Klägerin erstrebten Mindestdauer von drei Monaten verengt hat.
Der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland steht das Fehlen von Rückreisepapieren entgegen. Wann dieses Abschiebungshindernis beseitigt sein wird, ist unsicher. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beschaffung von Identitätspapieren - auch - von der Mitwirkung der Klägerin abhängig ist und sie diese zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2006 verweigert hat. Daraus kann von Rechts wegen nicht geschlossen werden, dass eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin sich eines Besseren besinnt und den Pflichten nachzukommen bereit ist, die ihr von der deutschen Rechtsordnung - deren Schutz will sie in Anspruch nehmen - auferlegt werden (siehe § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG). Es ist auch nicht rechtswidrig, dass das Regierungspräsidium sich über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Entscheidungsprozesses in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache der Klägerin bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern will. Soweit der Klägerin dabei ihre gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten vor Augen geführt werden, liegt darin nicht etwa eine funktionswidrige Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Duldung. Nach der gesetzgeberischen Konzeption, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt des Ausländers lässt, darf zwar die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 132 <235 f., 238>; vom 31.03.2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 <64 f.>). Ein gesetzwidriger ungeregelter Aufenthalt steht aber allein durch die Befristung nicht in Rede.
Die Ermessensentscheidung wird durch die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung nicht maßgeblich bestimmt. Denn diese Nebenbestimmung ist nicht geeignet, die verfahrensrechtliche Funktion der Befristung überflüssig zu machen.
Ob bei einer extrem kurzen Befristung - etwa auf wenige Tage - die Grenzen des Ermessens überschritten wären und von einer reinen Schikane gesprochen werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn bei der hier verfügten Monatsfrist ist für einen im Vordergrund stehenden Sanktionscharakter nichts ersichtlich (siehe hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 20.06.2000 - 16 A 30/00 -, InfAuslR 2001, 19 <20>).
Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, welche ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange durch die Monatsfrist berührt sein könnten; solche sind insbesondere deswegen nicht dargetan, weil die Klägerin nicht erwerbstätig sein darf und folglich durch einen prekären ausländerrechtlichen Status nicht an einer erfolgreichen Arbeitssuche gehindert wird.
Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht, wie das Verwaltungsgericht ausführt, der zwingende Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV entgegen. Gegen diese entscheidungstragenden Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor; im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sie von Rechts wegen zu beanstanden sind. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers zu einer - ausländerrechtlich unerwünschten - faktischen Aufenthaltsverfestigung führen kann (vgl. hierzu zuletzt Zühlke, ZAR 2005, 317 <320>; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 51 ff., jeweils m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG; denn bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich um einen gegenüber der Frage der Befristung der Duldung eigenständigen Streitgegenstand.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.