Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der 1968 geborene Kläger ist seit 2013 Mitglied des Schießsportvereins C. T. St. T1. e.V. X. und streitet in diesem Zusammenhang mit dem beklagten Land um die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz einer Lang- und einer Kurzwaffe.
3Der Kläger beantragte unter dem 2. Mai 2014 als Sportschütze bei dem Polizeipräsidium X. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Waffengesetz (WaffG) für einen Revolver im Kaliber.357 Magnum und einer Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG für einen Unterhebelrepetierer im Kaliber.22 lr.
4Im Rahmen einer behördeninternen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers kam das Polizeipräsidium X. unter Hinzuziehung des für die Auswertung, Analyse und Ermittlungsunterstützung zuständigen Kriminalkommissariats 22 zu dem Schluss, dass wegen seiner Verbindungen zu einem Motorradclub und der gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren „erhebliche Bedenken“ in Bezug auf dessen waffenrechtliche Zuverlässigkeit bestünden. Er werde der gewaltbereiten Rockergruppierung „Ghost Gang MC X. “ zugerechnet, die als Nachfolgeorganisation der als „OMCG“ (Outlaw Motorcycle Gang) eingestuften „Bandidos MC X. “ und des „Ghostrider MC“ Teil einer Subkultur sei, die die bestehende Gesellschaftsform ablehne und einer strengen Hierarchie unterliege. Deren Mitglieder sähen die Anwendung von Drohungen und Gewalt als legitimes Mittel zur Konfliktlösung an. Rocker hätten eine Affinität zu scharfen Schusswaffen. In jüngerer Vergangenheit hätten immer mehr Rocker versucht, über einen Sportschützenverein auf legalem Wege eine Schusswaffe zu erwerben. Auch die Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ seien zum Teil seit Jahrzehnten im Rockermilieu verankert, erheblich kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten und hätten mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßt. Dies gelte exemplarisch für den derzeit amtierenden Präsidenten des Clubs, Herrn S. M. , der unter anderem im Jahr 1993 wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Er befinde sich seit dem 14. August 2014 auf Grund von Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Im Rahmen dieses Verfahrens habe der Kontakt des Klägers zu Herrn S. M. dokumentiert werden können. Der Kläger selbst sei am 5. Oktober 2013 an einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen dem „Ghost Gang MC X. “ und der so genannten „Iron Army 91“ in J. beteiligt gewesen, die nur durch ein massives Polizeiaufgebot habe verhindert werden können. Er sei in der Nähe des Geschehens als Fahrer des auf ihn zugelassenen Ford G. X-X0000, neben den bekannten Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “, den Herren Q. und T2. , vorläufig festgenommen worden. Wegen dieses Vorfalles sei gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs bei der Staatsanwaltschaft I. eingeleitet worden (Az. 600 Js 721/13).
5Darüber hinaus sei im Jahr 2014 unter dem Az. 922 Js 1178/14 bei der Staatsanwaltschaft X. gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung geführt worden, nachdem er am 17. Februar 2014 einer anderen Person im Streit einen Kopfstoß (eine so genannte „Kopfnuss“) versetzt habe.
6Mit Anhörungsschreiben vom 20. August 2014 teilte das Polizeipräsidium X. dem Kläger unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Kriminalkommissariats 22 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse abzulehnen. Denn strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers, die Nähe zu einem kriminellen Umfeld und die Auffälligkeit des „Ghost Gang MC X. “ rechtfertigten die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG.
7Darauf brachte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. September 2014 im Wesentlichen vor: Die genannten Erkenntnisse der Kriminalpolizei seien ihm nicht bekannt. Ohne die Mitteilung dieser konkreten Tatsachen sei nicht von einer wirksamen Anhörung auszugehen. Davon abgesehen habe er nicht an einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Clubs teilgenommen. Bei ihm seien keinerlei Waffen sichergestellt worden; er sei auch nicht flüchtig gewesen.
8Eine Mitteilung der vorgenannten kriminalpolizeilichen Erkenntnisse gegenüber dem Kläger erfolgte im Verwaltungsverfahren nicht.
9Unter dem 12. Februar 2015 erließ das Polizeipräsidium X. die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Darin lehnte es den Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse ab (Ziff. 1) und setzte hierfür eine Gebühr in Höhe von 67,50 EUR fest (Ziff. 2). Es wiederholte im Wesentlichen die Gründe aus dem Anhörungsschreiben vom 20. August 2014 und führte ergänzend aus: Bei der Auseinandersetzung am 5. Oktober 2013, in deren Umfeld der Kläger mit zwei polizeibekannten Mitgliedern des Rockerclubs „Ghost Gang MC X. “ festgenommen worden sei, habe es sich nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt, sondern um eine strukturelle bewaffnete Auseinandersetzung zweier Rockergruppen, mithin eine bewusst herbeigeführte Konfrontation. Die Bewaffnung der beteiligten Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ habe deutlich gezeigt, zu welchem Zweck man sich nach J. begeben habe. Als der Kläger für die Fahrt sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, habe ihm dies klar gewesen sein müssen. Außerdem seien in dem Fahrzeug eine Kutte und eine Bomberjacke mit der Aufschrift „Ghost Gang“ gefunden worden. Insbesondere das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, nachdem er einer anderen Person bei einem Streit eine „Kopfnuss“ gegeben habe, zeige – unabhängig vom Verfahrensausgang – dass der Kläger Konflikte auch mit körperlicher Gewalt zu lösen pflege. Ferner habe er auch nach dem Vorfall in J. immer wieder Kontakt zu Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ gehabt, insbesondere zu einem führenden Mitglied des Clubs, Herrn S. M. . Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verlange zwar den Nachweis konkreter Umstände, die die Prognose rechtfertigten, der Antragsteller werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt seien. Solche konkreten Umstände müssten sich aber nicht erst aus dem Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens ergeben, vielmehr genüge als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis regelmäßig in einem Milieu bewege, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden. Es widerspräche dem präventiven Zweck des Waffengesetzes, so lange warten zu müssen, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen sei. Auch wenn die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt worden seien, rechtfertige sein Verhalten die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
10Der Kläger hat gegen die ihm am 17. Februar 2015 zugestellte Ordnungsverfügung am 17. März 2015 Klage erhoben, mit der er sein auf die Erteilung zweier waffenrechtlicher Erlaubnisse gerichtetes Begehren weiterverfolgt.
11Zur Begründung der Klage macht er im Wesentlichen geltend, kein Mitglied des „Ghost Gang MC X. “ zu sein. Er wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt aus: Er wisse nicht, worum es bei der „strukturellen bewaffneten Auseinandersetzung“ in J. gegangen sei. Er habe weder an einer Auseinandersetzung teilgenommen noch Waffen bei sich geführt. Auch habe er keine bewaffneten Personen zu einer Auseinandersetzung mitgenommen bzw. diesen sein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Mitnahme von möglicherweise polizeibekannten Mitgliedern des ‑ nicht verbotenen ‑ „Ghost Gang MC“ sei keine geeignete Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, da dieser Vorgang überhaupt keinen Bezug zu Waffen habe und im Übrigen die Mitnahme der Personen kein vorwerfbares Verhalten darstelle. Er habe auch keinen Kontakt zu führenden Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “. Selbst wenn, begründe die bloße Bekanntschaft zu Personen aus einem Rockerclub – auch für den Fall, dass es sich bei ihnen um Kriminelle handeln sollte – noch keine Unzuverlässigkeit. Unhaltbar sei auch die Aussage, er bewege sich regelmäßig in einem Milieu, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden. Die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren seien beide eingestellt worden. Dem Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung habe ein einmaliges Verhalten des Klägers zugrunde gelegen. Außerdem sei es zu beiderseitigen Körperverletzungen gekommen. Insgesamt fehle es damit an den erforderlichen konkreten Tatsachen für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
12Der Kläger beantragt,
13das beklagte Land unter Aufhebung des Versagungsbescheides des Polizeipräsidiums X. vom 12. Februar 2015 zu verpflichten, ihm eine waffenrechtliche Erwerbs- und Besitzerlaubnis nach § 10 WaffG für einen Revolver Kaliber.357 Magnum sowie eine waffenrechtliche Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG für einen Unterhebelrepetierer Kaliber.22 lr zu erteilen, jeweils verbunden mit einer Auflage nach § 9 Abs. 1 WaffG des Inhalts, dass der Kläger verpflichtet ist, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der zuständigen Waffenbehörde für die im Antrag genannten Waffen jeweils eine Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 und Abs. 4 WaffG vorzulegen.
14Das beklagte Land beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Polizeipräsidium X. nimmt im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2015 und trägt ergänzend vor: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen den Präsidenten des „Ghost Gang MC X. “, Herrn S. M. , sei in Folge der Auswertung der von diesem geführten Telefongespräche bekannt geworden, dass der Kläger über engere Kontakte zum Club verfüge als bislang angegeben. Die enge Verbundenheit des Klägers zum „Ghost Gang MC X. “ sei auch dadurch bewiesen, dass der Kläger am aktenkundigen Landfriedensbruch am 5. Oktober 2013 in J. teilgenommen habe. An solchen Auseinandersetzungen und Machtdemonstrationen nehme man nicht zufällig teil, sondern nur, wenn man Mitglied oder mindestens eine sehr enge Vertrauensperson der Rockergruppe sei. Außerdem hielten die szenekundigen Polizeibeamten den Kläger aufgrund seiner Nähe zur Rockerszene für waffenrechtlich unzuverlässig.
17Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 informatorisch angehört worden; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben über das Geschehen in J. am 5. Oktober 2013 durch Vernehmung der Zeugen T3. , T2. und Q. ; insoweit wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch das Abspielen von als Audiodateien auf DVD gespeicherten Mitschnitten zweier Telefonate zwischen dem Kläger und Herrn S. M. im Juni und Juli 2014, die im Rahmen des gegen Herrn S. M. geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft X. , Az. 10 Js 1180/14, gewonnen wurden. Insoweit wird auf das Wortprotokoll der Telekommunikationsüberwachung (Anlage zur Sitzungsniederschrift) Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums X. , der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) und der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14 und 922 Js 1178/14) sowie des Asservatenordners in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22Die Ablehnung der waffenrechtlichen Erlaubnisse im Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 12. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erwerbs- und Besitzerlaubnisse für einen Revolver im Kaliber .357 Magnum oder einen Unterhebelrepetierer im Kaliber .22 lr (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Versagungsbescheid des Polizeipräsidiums X. vom 12. Februar 2015 formell rechtmäßig, insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt nicht daraus, dass das Polizeipräsidium X. dem Kläger vor dem Erlass des streitgegenständlichen Versagungsbescheides keine Einsicht in die der Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu Grunde liegenden behördeninternen kriminalpolizeilichen Erkenntnisse des Kriminalkommissariats 22 gewährt hat.
24Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Es ist schon zweifelhaft, ob vor dem Erlass des Versagungsbescheides vom 12. Februar 2015 überhaupt eine Anhörung erforderlich war. Denn § 28 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Anhörung nur vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der „in Rechte eines Beteiligten eingreift“ und der insoweit mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Einer Anhörung bedarf es demnach nicht, wenn eine Rechtsposition erst vermittelt werden soll, der Kläger also seine Rechte mittels Verpflichtungs- oder Leistungsklage geltend machen muss.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - 3 C 46/81 -, Rdn. 35, juris, mit Verweis auf die amtliche Begründung zu § 24 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für ein Verwaltungsverfahrensgesetz, BT-Drucksache 7/910, S. 51; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 1993 ‑ 14 S 2085/93 ‑, Rdn. 2, juris; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. § 28 Rdn. 27; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. § 28 Rdn. 26a f.; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 5. Aufl., § 28 Rdn. 26, m.w.N.
26So liegt es hier. Der Kläger begehrt die Erweiterung seines Rechtskreises durch die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er kann den Versagungsbescheid insoweit nicht mittels einer Anfechtungsklage angreifen, sondern muss sein Begehren ‑ wie hier ‑ mit einer Verpflichtungsklage durchsetzen.
27Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob der Kläger vor Erlass des Versagungsbescheides zu den genannten kriminalpolizeilichen Erkenntnissen hätte angehört werden müssen. Denn ein unterstellter Anhörungsmangel wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG NRW nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Sie darf gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Der Kläger hat im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten zu nehmen und sich zu den für die Entscheidung des Polizeipräsidiums X. erheblichen Tatsachen zu äußern. Das Polizeipräsidium X. hat das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren erkennbar zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung, ob an dem Versagungsbescheid festgehalten wird, in Erwägung gezogen.
28Dem Kläger steht zudem der geltend gemachte Anspruch auf die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erwerbs- und Besitzerlaubnisse für einen Revolver im Kaliber .357 Magnum oder einen Unterhebelrepetierer im Kaliber .22 lr. nicht zu.
29Nach der Beweisaufnahme und unter Würdigung der gesamten im Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordenen Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger nicht die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
30Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG für einen Revolver im Kaliber.357 Magnum und einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Sportschützen nach §§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 4 WaffG für einen Unterhebelrepetierer im Kaliber.22 lr. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ergeben sich aus § 4 WaffG; insbesondere muss der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
31Es liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist. Denn er ist in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten, unterhält persönliche Kontakte zu gewaltbereiten Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ – insbesondere zu dem Präsidenten des Clubs, Herrn S. M. , – und war an der nur durch die Polizei verhinderten Auseinandersetzung zweier Motorradclubs am 5. Oktober 2013 in J. beteiligt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder nichtberechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
32Der Einwand des Klägers, er sei – nachdem alle im Jahr 2013 und 2014 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien – in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Denn die Vorschrift verlangt eine Prognose. Diese uneingeschränkt gerichtlich überprüfbare Prognose eines zukünftigen regelwidrigen Umgangs mit Waffen erfordert Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder unbefugten Dritten einen solchen Umgang ermöglichen werde. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose mit einzubeziehen. Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 10, juris, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, Rdn. 5, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 1983 ‑ 1 B 144.83 ‑, Rdn. 9 (in Bezug auf § 17 Abs. 3 BJagdG), juris, und vom 12. Oktober 1998 ‑ 1 B 245.97 ‑, Rdn. 5, juris.
34Die Prognose verlangt auch nicht den Nachweis, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt. Auf Grund des präventiven Charakters des Waffengesetzes muss ein auf Tatsachen gestütztes plausibles Restrisiko nämlich nicht hingenommen werden.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 17, juris; Beschlüsse vom 2. November 1994 - 1 B 215/93 -, Rdn. 10, juris, und vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, Rdn. 5, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 B 12.960 -, Rdn. 28 f., juris, und Beschluss vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, Rdn. 7, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, Rdn. 30, 32 juris, und vom 2. Mai 2013 - 16 A 2255/12 -, Rdn. 7, juris; Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, Stand: Juni 2016, § 5 Rdn. 23; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. Kap. 5, IV, Rdn. 760 sprechen unter Verweis auf Nr. 5.2 WaffVwV von einer „hohen Wahrscheinlichkeit für hohe Rechtsgüter“; ebenso N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. § 5 WaffG, Rdn. 8 unter Verweis auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drucks. 14/7758, S. 54.
36Die Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche deshalb nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden jedoch durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist hierbei, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Danach müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die zu beurteilende Person sie künftig verwirklichen wird.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 11, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 K 5120/15 -, Rdn. 21, juris; VG München, Urteil vom 9. März 2016 ‑ M 7 K 15.5177 ‑, Rdn. 22, 24, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 8. Februar 2016 - 6 B 56/15 -, Rdn. 23 ff., juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2016 - AN 14 S 14.01102 -, Rdn. 45, juris.
38Unter Beachtung dieser Maßstäbe besteht zur Überzeugung des Gerichts bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen durch den Kläger.
39Der Kläger ist in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 17. Februar 2014 hat er einer anderen Person, dem Herrn I1. -Q1. X1. T4. , einen Kopfstoß (sog. „Kopfnuss“) versetzt und ihn dadurch am Nasenrücken verletzt. Das daraufhin bei der Staatsanwaltschaft X. geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung (Az. 922 Js 1178/14) wurde nach § 170 Abs. 2 StPO mangels öffentlichen Interesses eingestellt und auf den Privatklageweg gemäß §§ 374 ff. StPO verwiesen; in einem nachfolgenden, auf dem Privatklageweg angestrengten Gerichtsverfahren hat der Kläger nach seinen Angaben 500,00 Euro an den Geschädigten gezahlt, was zur Einstellung des Strafverfahrens geführt habe. Es gibt keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Der Kläger hat damit insgesamt eine einmalige Körperverletzung ohne Bezug zum Umgang mit Waffen eingeräumt.
40Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers werden ferner durch seine Kontakte zu Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ genährt.
41Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem „Ghost Gang MC X. “ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt. Denn die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten. Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen. Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht zu erklären wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, Rdn. 8, juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, Rdn. 13, juris.
43Dem Einwand des Klägers, dass die Einstufung des „Ghost Gang MC X. “ als „gewaltbereite Rockergruppierung“ ausschließlich auf Wertungen und zusammenfassenden Charakterisierungen aus Behördensicht beruhe und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, ist nicht zu folgen. Auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichte des Kriminalkommissariats 22 des Polizeipräsidiums X. vom 9. Juli 2014 und 26. November 2014, der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) sowie der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) besteht vielmehr eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass es sich bei dem „Ghost Gang MC X. “ um eine gewaltbereite Rockergruppierung handelt, bei der szenetypische Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen sowie daraus folgend die gewaltsame Austragung dieser Konflikte als Strukturmerkmale angesehen werden müssen.
44Das Kriminalkommissariat 22 geht in seinen internen Stellungnahmen von Folgendem aus: Der „Ghost Gang MC X. “ sei in die clubübergreifende Hierarchie einer aus Rockerclubs bestehenden Subkultur eingegliedert, die die existierende Gesellschaftsform ablehne. Er sei im Jahre 2001 aus dem „Bandidos MC“ und dem „Ghostrider MC“ hervorgegangen, die als große kriminelle Motorradclubs (sog. Outlaw Motorcycle Gangs – „OMCG“) eingestuft würden.
45Diese Einschätzung deckt sich mit den verfassungsschutzrechtlichen und kriminalpolizeilichen Erkenntnissen der Kammer; vgl. für die Nähe des „Bandidos MC“ zur Organisierten Kriminalität in Bayern: Verfassungsschutzbericht Bayern für das Jahr 2015, S. 239 ff., abrufbar unter: http://www.verfassungsschutz.bayern.de/ueberuns/medien/publikationen/index.html; für das Land Nordrhein-Westfalen: Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Organisierte Kriminalität, Lagebild NRW 2015, S. 28, abrufbar unter: https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/2016-06-16_OK_Lagebild_2015_v_1_4.pdf.
46Die Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ seien zum Teil seit Jahrzehnten im Rockermilieu verankert, über sie lägen erhebliche kriminalpolizeiliche Erkenntnisse vor und sie hätten mehrjährige Freiheitsstrafen verbüßt. Dies gelte exemplarisch für die Führungsfigur des Clubs, den amtierenden Präsidenten S. M. .
47Diese Einschätzung des Kriminalkommissariats 22 in Bezug auf Herrn S. M. wird durch die Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) und der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) bestätigt. Aus einem Vermerk des Kriminalkommissariats 16 des Polizeipräsidiums X. vom 5. Oktober 2013 geht hervor, dass Herr S. M. mehrfach – auch in Bezug auf das Waffenrecht – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde er am 27. Januar 1994 von dem Landgericht X. (Az. 25 Ks 26 Js 122/93) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Darüber hinaus wurde er am 29. April 1993 von dem Landgericht X. (Az. 31 KLs 26 Js 387/91) wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und gefährlichen Gegenständen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner wurde im Jahr 2014 unter dem Aktenzeichen 10 Js 1180/14 bei der Staatsanwaltschaft X. ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. M. wegen des Besitzes, Handelns oder Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Im Rahmen einer Durchsuchung waren in seinem Tattoo-Studio („C1. B. G1. “ in der S1str. . 000, 00000 X. ) unter anderem mehrere Messer und Schusswaffen gefunden worden, darunter ein erlaubnispflichtiger, 6-schüssiger Revolver im Kaliber .44. Daraufhin wurde er am 27. März 2015 von dem Landgericht X. (Az. 24 KLs 10 Js 1180/14 - 34/14 -) wegen des unerlaubten bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revision des Herrn M. wurde der Schuldspruch durch Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 10. November 2015 dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sei. Zudem wurden die entsprechenden Aussprüche über die Einzelstrafe in den Urteilsgründen und über die Gesamtstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts X. zurückverwiesen. Das strafrechtliche Verfahren ist derzeit zwar noch nicht abgeschlossen. Da auf die Revision des Herrn M. jedoch lediglich der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts X. geändert und das Urteil im Übrigen nur hinsichtlich der Aussprüche über die Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben worden ist, wird Herr M. jedenfalls wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden.
48Die grundsätzliche Gewaltbereitschaft der Mitglieder des „Ghost Gang MC X. “ zeigt sich zur Überzeugung des Gerichts daran, dass sich diese am 5. Oktober 2013 nach J. begeben haben, um dort an einer bewaffneten Auseinandersetzung mit der rivalisierenden Rockergruppierung „Iron Army 91“ teilzunehmen. Laut des abschließenden Berichts des Kriminalkommissariats 12 der Kreispolizeibehörde N. Kreis vom 20. November 2013 in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13) sei am 5. Oktober 2013 gegen 20:41 Uhr durch Polizeikräfte beobachtet worden, wie sich im Straßenbereich „T5.--graben /L. -T6. -Ring“ in J. jeweils eine Personengruppe des „Ghost Gang MC X. “ und der „Iron Army 91“ unmittelbar angenähert hätten, wobei Personen aus beiden Gruppen Schlagwerkzeuge und andere gefährliche Gegenstände bei sich geführt hätten. Da ein Einsatzmittel der Polizei direkt vor Ort gewesen sei, habe dieses direkt zwischen die Gruppierungen bewegt werden können, so dass sich die Anwesenden nicht in Aktionsweite hätten annähern können. Als unmittelbar darauf weitere Polizeikräfte eingetroffen seien, hätten sich die anwesenden Personen wieder voneinander in die Richtungen entfernt, aus denen sie gekommen seien. Ein Teil der Gruppe um den „Ghost Gang MC X. “ habe unerkannt flüchten können, ein anderer Teil sei vorläufig festgenommen worden. In Fluchtrichtung dieser Gruppe seien Schlaggegenstände und eine Hieb-/Stichwaffe aufgefunden worden, die von den Flüchtenden augenscheinlich weggeworfen worden seien. Im Rahmen der Durchsuchung der Festgenommenen seien verschiedene Hieb- und Stichwaffen sowie Schlaggegenstände sichergestellt worden. Es sei sicher davon auszugehen, dass nur die unmittelbare Polizeipräsenz vor Ort, mit Schaffung einer Trennlinie durch den zivilen Funkstreifenwagen, den direkten Austausch von Körperverletzungshandlungen im öffentlichen Straßenbereich, auch mit den mitgeführten Gegenständen, verhindert habe.
49Der Kläger hat die Teilnahme von Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ an dieser, allein durch die Polizei verhinderten, Auseinandersetzung am 5. Oktober 2013 in J. gefördert. Nach der Auswertung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft I. (Az. 600 Js 721/13), der informatorischen Befragung des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen T2. und Q. kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger sein Fahrzeug wissentlich zur Verfügung gestellt hat, um eine eigene Teilnahme oder jedenfalls eine Teilnahme von Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ an der Konfrontation mit der „Iron Army 91“ zu fördern.
50Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben: Er sei etwa 14 Tage vor den Geschehnissen in J. zu einer Party des „Ghost Gang MC“ in der Innenstadt von J. eingeladen worden. Deswegen habe er sich allein mit seinem Fahrzeug auf den Weg nach J. gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm lediglich bekannt gewesen, dass man sich in der Innenstadt von J. habe treffen wollen. Auf dem Weg dorthin seien ihm zwei bis drei andere Fahrzeuge mit Aufklebern des „Ghost Gang MC“ aufgefallen. Er habe sich diesen Fahrzeugen angeschlossen und sie seien dann als Kolonne nach J. gefahren. Dort hätten sich einige Mitglieder des „Ghost Gang MC“, die an der Party hätten teilnehmen wollen, gesammelt. Sie seien dann zusammen in die Innenstadt gelaufen. Plötzlich seien alle weggerannt und der Kläger habe alleine dort gestanden. Er habe sich gedacht, dass gestandene Männer nicht ohne Grund wegliefen. Er habe damit aber nichts zu tun haben wollen und sich daher entschieden, zu seinem Auto zurück zu gehen und wieder wegzufahren. Für ihn habe das alles wie eine Flucht ausgesehen. Er habe auf dem Rückweg zu seinem Auto – für den er etwa zehn Minuten gebraucht habe – zuerst den Zeugen T2. und dann den Zeugen Q. angetroffen. Er habe sie gefragt, ob sie mit ihm zurückfahren wollten. Beide seien nicht schnell gelaufen, als er sie getroffen habe. Auch er sei nicht schnell zu seinem Auto zurückgelaufen, sondern gegangen. Er habe sich nicht verdächtig machen wollen. Erst im Nachhinein sei ihm bekannt geworden, was den anwesenden Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ in Bezug auf die Vorfälle in J. zum Vorwurf gemacht worden sei. Er habe im Nachhinein nicht mit Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ über die Vorfälle in J. gesprochen. Das hätte er sich auch gar nicht getraut.
51Es ist insbesondere nicht glaubhaft, dass der Kläger und die anderen in J. anwesenden Mitglieder des „Ghost Gang MC“ lediglich dorthin gefahren sind, um eine Party in der Innenstadt zu feiern. Zwar haben auch die Zeugen T2. und Q. dies in ihrer Vernehmung als Grund für die Fahrt nach J. angegeben. Hiergegen spricht jedoch schon der oben dargestellte abschließende Bericht des Kriminalkommissariats 12 der Kreispolizeibehörde N. Kreis vom 20. November 2013 und die Einschätzung des Kriminalkommissariats 22 des Polizeipräsidiums X. vom 26. November 2014, wonach es sich bei den Geschehnissen in J. um eine strukturelle bewaffnete Auseinandersetzung, mithin eine bewusst herbeigeführte Konfrontation gehandelt habe. Diese Einschätzung wird durch die von dem Präsidenten des „Ghost Gang MC“, Herrn S. M. , gegenüber den anwesenden Polizeibeamten bei seiner Festnahme am 5. Oktober 2013 in J. getätigte Aussage, die aus dem abschließenden Bericht des Kriminalkommissariats 12 der Kreispolizeibehörde N. Kreis vom 20. November 2013 hervorgeht, bestätigt. Er hatte angegeben, dass es nicht sein könne, dass die andere Personengruppe aus J. (augenscheinlich die „Iron Army 91“) in den letzten Wochen alle Personen so dermaßen einschüchtere. Ein 20-jähriger Mann, welcher dem „Ghost Gang MC“ angehöre und in J. wohne, sei durch die „Iron Army 91“ in den letzten Tagen bedroht worden und habe dies gemeldet. Herr M. habe am Tag des 5. Oktober 2013 einen Anruf bekommen, dem er gefolgt sei, um die Angelegenheit in J. per Aussprache zu klären. Auch hatte der am selben Tag in J. festgenommene Herr X2. X3. , der ausweislich der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) bei Herrn M. aufgefundenen Mitgliederliste des „Ghost Gang MC“ ebenfalls Mitglied des Motorradclubs ist, bei seiner Festnahme angegeben, dass der „Ghost Gang MC“ in J. habe „Präsenz“ zeigen wollen.
52Der Kläger hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, von den konkreten Geschehnissen am 5. Oktober 2013 in J. , die zu dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs (Az. 600 Js 721/13) geführt haben, nichts mitbekommen zu haben.
53Die Darstellung des Klägers ist in Bezug auf die Geschehnisse in J. am 5. Oktober 2013 auffällig detailarm und weist insbesondere zeitliche Lücken auf. Seine Erklärungen erschöpfen sich in der Darstellung der Anreise mit seinem eigenen Pkw und der Festnahme auf der Rückfahrt nach X. . Im Bezug auf den Zeitraum zwischen der Ankunft in J. und der Rückfahrt nach X. weist sein Vorbringen deutliche Verarmungstendenzen auf und ist wenig detailliert. So bleibt nach seiner informatorischen Befragung völlig offen, wie viel Zeit zwischen der Ankunft in J. und der anschließenden, von ihm geschilderten „Flucht“ der anderen anwesenden Personen vergangen ist, was er bis dahin getan hat, wo genau er sich in diesem Zeitraum aufgehalten hat und welche Personen er konkret getroffen hat. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung insbesondere nicht überzeugend, dass der Kläger – wie von ihm angegeben – zwar mitbekommen habe, dass die anderen Personen, mit denen er sich in der Innenstadt von J. aufgehalten habe, zu einem bestimmten Zeitpunkt in alle Richtungen davongelaufen seien, er aber den Grund hierfür nicht mitbekommen haben will. Wenn er Teil der Gruppe gewesen ist, die im Übrigen die Flucht ergriffen hat, sprechen die allgemeinen Denkgesetze dafür, dass er die Ursache für das Davonlaufen auch selbst wahrgenommen haben muss oder sich jedenfalls hätte fragen müssen, was der Grund hierfür war. Diese Annahme wird durch die Aussage des Zeugen Q. bestätigt. Er hat ausgesagt, dass dort, wo er dem Kläger auf dem Rückweg über den Weg gelaufen sei, überall außer der Polizei auch ausländische Menschen unterwegs gewesen seien, die die Anwesenden bedroht hätten.
54Auch werden die Umstände des anschließenden Zusammentreffens mit den Zeugen T2. und Q. von dem Kläger nicht schlüssig beleuchtet. Sein Vorbringen, er habe beide gleichsam zufällig auf dem Rückweg zu seinem Auto angetroffen, lässt hinsichtlich der Detailarmut der Darstellung jedenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens aufkommen. Diese Zweifel werden durch die insoweit schlüssige und konsistente Aussage des Zeugen T2. , an dessen Glaubhaftigkeit das Gericht zu Zweifeln keinen Anlass hat, erhärtet. Der Zeuge T2. hat im Wesentlichen ausgesagt: Er sei mit anderen Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ – darunter der Zeuge Q. – in J. verabredet gewesen und gegen 18:00 Uhr mit seinem eigenen Auto aus X. losgefahren. In J. seien sie dann auf Leute getroffen, die „Stunk“ hätten machen wollen. Es sei auch Polizei vor Ort gewesen. Sie seien dann in alle Richtungen davon gelaufen. Er selbst sei Richtung Bahnhof gelaufen und habe sich dort von der Brücke aus das „Spektakel“ angesehen und Ausschau nach den anderen Leuten gehalten. Mit „Spektakel“ meine er das Polizeiaufgebot, das im und rund um den Park in der Nähe des Bahnhofs zusammengezogen worden sei. Dort sei überall Blaulicht gewesen. Auf der Brücke sei ihm der Kläger über den Weg gelaufen. Sie hätten dann gemeinsam 10 bis 15 Minuten auf der Brücke gestanden, Ausschau gehalten und nachgesehen, ob es möglich gewesen sei, wieder nach X. zurückzufahren. Erst danach seien sie in Richtung des geparkten Autos des Klägers gegangen und hätten auf dem Weg den Zeugen Q. getroffen.
55Zur Überzeugung des Gerichts steht zudem fest, dass der Kläger – ohne Mitglied des „Ghost Gang MC X. “ zu sein – bereit ist, diesen zu unterstützen und von dessen Mitgliedern auch als Unterstützer wahrgenommen wird.
56Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er kenne die Mitglieder des „Ghost Gang MC“ nur von seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer und von den öffentlichen Partys im Vereinsheim des Motorradclubs. Diese Äußerung wird durch die übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen T2. und Q. widerlegt. Sie haben ausgesagt, dass bei der Fahrt nach J. nur Mitglieder des „Ghost Gang MC“ oder jedenfalls diesem sehr nahe stehende Personen anwesend gewesen seien. Nach Aussage des Zeugen T2. kenne er den Kläger von öffentlichen Partys im Vereinsheim des „Ghost Gang MC“, zu denen mit Flyern eingeladen werde. Zu der Fahrt nach J. sei seiner Erinnerung nach jedoch nicht mit einem Flyer eingeladen worden. Herr Q. hat mit seiner Aussage bestätigt, dass aus X. 15 bis 20 Personen in J. anwesend gewesen seien, die dem Kreis der Mitglieder und Freunde des „Ghost Gang MC“ zuzurechnen seien, darunter auch Frauen. Dies führt zu dem Schluss, dass der Kläger‑ indem er zu der Fahrt nach J. eingeladen worden war ‑ jedenfalls zu den engen Freunden des „Ghost Gang MC“ zu zählen ist, da es sich keinesfalls um eine der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltung gehandelt haben kann. Anwesend waren vielmehr nur Personen, die ausweislich der dargestellten Zeugenaussagen jedenfalls als Vertraute des „Ghost Gang MC“ angesehen werden müssen.
57In diesem Zusammenhang ist auch zweifelhaft, ob der Kläger – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung behauptet – alleine nach J. gefahren ist oder ob er schon auf der Hinfahrt andere Mitglieder des „Ghost Gang MC“ in seinem eigenen Fahrzeug mitgenommen hat. Dies konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden. Der Zeuge Q. hatte zunächst ausgesagt, zusammen mit dem Zeugen T2. und dem Kläger in dessen Auto nach J. gefahren zu sein. Dort seien sie zum Clubhaus eines befreundeten Motorradclubs, dem MC Toros, gegangen. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht weiter beobachtet, was der Kläger gemacht habe. Er habe ihn dann erst wieder gesehen, als er von der Innenstadt zurück auf dem Weg zum Clubhaus des MC Toros gewesen sei. Der Kläger habe ihn und den Zeugen T2. auf dem Rückweg „aufgegabelt“. Sie hätten dann zusammen zurück nach X. fahren wollen. Auf Nachfrage hat der Zeuge Q. ergänzt, es sei üblicherweise so, dass sich die Mitglieder des „Ghost Gang MC“ verabredeten, wer gemeinsam in einem Auto hin und auch wieder in diesem Auto zurückfahre. Einer sei dann der Fahrer und dürfe an diesem Abend nichts trinken.
58Wenn mit dem Kläger demnach verabredet war, dass er die Zeugen T2. und Q. nach J. fahren sollte, spricht Vieles dafür, dass er stärker in die bestehenden Club-Strukturen verwoben ist, als er vorgetragen hat. Auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Kläger selbst angegeben habe, allein im Auto nach J. gefahren zu sein und der Zeuge T2. angegeben habe, mit anderen in einem Auto nach J. gefahren zu sein, hat der Zeuge Q. zwar von dieser Darstellung Abstand genommen und in der Folge ausgesagt: Er sei in Wirklichkeit mit dem Präsidenten des Motorradclubs, Herrn S. M. , nach J. gefahren. Der Kläger sei hingegen nicht mit in diesem Auto gewesen. Er habe ihn in J. nur einmal vor dem Haus des MC Toros gesehen und erst wieder getroffen, nachdem er geflohen und auf dem Weg zurück gewesen sei. Der Kläger habe ihn dann in seinem Auto mitgenommen. Die Aussage, dass sich die Teilnehmer einer gemeinsamen Unternehmung des „Ghost Gang MC X. “ üblicherweise zu Fahrgemeinschaften zusammenschließen, wirft jedoch Zweifel an der Aussage des Klägers auf, alleine gefahren zu sein, allzumal seine eigenen Angaben zu den Einzelheiten der Hinfahrt, insbesondere in Bezug auf den genauen Zeitpunkt und den vereinbarten Treffpunkt, ausgesprochen vage und detailarm sind.
59Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Abspielen von Mitschnitten zweier Telefongespräche, die zwischen dem Präsidenten des „Ghost Gang MC X. “, Herrn S. M. , und dem Kläger geführt wurden und die im Rahmen des gegen Herrn S. M. geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft X. (Az. 10 Js 1180/14) auf Anordnung des Amtsgerichts X. durch Beschluss vom 20. Juni 2014 (Az. 9 Gs 727/14) auf der Grundlage von §§ 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7a) und b), 100b StPO gewonnen worden sind, steht zur Überzeugung des Gerichts darüber hinaus fest, dass der Kläger jedenfalls bis Sommer 2014 einen engen Kontakt zu Herrn S. M. unterhalten hat.
60Die Erkenntnisse über den Kläger aus der Überwachung der Telekommunikation des Herrn S. M. unterliegen im vorliegenden Verfahren keinem Verwertungsverbot.
61Ohne Belang ist insoweit die Frage, ob die Überwachung der Telekommunikation gegenüber dem Kläger rechtmäßig hätte angeordnet werden können und ob hieraus gewonnene Erkenntnisse einem strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot unterfielen. Denn die insoweit maßgeblichen strafprozessualen Grundsätze finden schon dem Grunde nach im Bereich des Gefahrenabwehrrechts keine Anwendung. Das Gefahrenabwehrrecht verfolgt nämlich andere Zielsetzungen und unterliegt anderen Verfahrensbestimmungen. Die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung sind im repressiven strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einerseits und im präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Verwaltungsverfahren im Waffenrecht andererseits unterschiedlich ausgestaltet. So sieht das Waffengesetz vor, dass die Waffenbehörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3, 1. Halbs. WaffG anlasslos die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen hat, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Diese Sachverhaltsermittlung ist getragen von dem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern, da mit dem Waffenbesitz erhebliche Gefahren verbunden sind. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörden gehindert wären, gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen oder wenn sie wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit dem Schusswaffenbesitz einer unzuverlässigen Person verbunden wären.
62Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 21 CS 09.2767 -, Rdn. 3, juris (in Bezug auf das Waffen- und Jagdrecht); OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 - 16 E 648/15 -, Rdn. 12-14, juris, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2013 - 16 B 976/13 -, Rdn. 2 ff., juris, (jeweils in Bezug auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren); VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2012 - 18 K 7552/11 -, Rdn. 32, juris (in Bezug auf eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b, 2. Alt. StPO).
63Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Überwachung der Telekommunikation um einen tiefgreifenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach B. . 10 Abs. 1 GG handelt. Denn auch in diesen Fällen ist die Verwertung von durch die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren erlangten Erkenntnissen nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO zulässig.
64Zwar dürfen gemäß § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO personenbezogene Daten, die auf Grund einer Maßnahme, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten (hier: Katalogstraftaten im Sinne des § 100a StPO) zulässig ist, wegen des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in das durch B. . 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Ungeachtet dessen richtet sich die Verwendung dieser Daten im Verwaltungsverfahren jedoch nach § 477 Abs. 2 Satz 3 StPO.
65Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, Rdn. 32, juris, und Beschluss vom 16. Mai 2006 - 11 ME 110/06 -, Rdn. 10, juris; VG Bremen, Beschluss vom 18. August 2008 ‑ 5 V 1936/08 ‑, Rdn. 25 f., juris (jeweils zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.)
66Danach dürfen personenbezogene Daten, die – wie hier – durch eine Maßnahme der in § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO bezeichneten B. erlangt worden sind, ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur unter den in Nr. 1 bis 3 dieser Norm abschließend bestimmten Voraussetzungen verwendet werden, mithin unter anderem zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man die Gesamtheit der objektiven Rechtsordnung, den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die Individualrechtsgüter Dritter.
67Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, Rdn. 77, juris; BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12/11 -, Rdn. 23, juris.
68Der Begriff der „erheblichen Gefahr“ ist in der StPO nicht definiert. Nach allgemeinem Verständnis ist eine erhebliche Gefahr jedoch anzunehmen, wenn ein bedeutsames Rechtsgut bedroht ist. So ist die Gefahr jedenfalls erheblich, wenn Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit oder wesentliche Vermögenswerte in Rede stehen.
69Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2014 - 11 LC 232/13 -, Rdn. 32, juris (unter Bezug auf die landesrechtliche Legaldefinition nach § 2 Nr. 1a und 1c Nds. SOG); VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2011 - 5 K 521/10 -, Rdn. 52, juris; Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Rdn. 275; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. Kap. E, Rdn. 61.
70Nach diesen Maßstäben dient die Verwendung der Telefonmitschnitte der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Denn das Abspielen der Telefonmitschnitte dient der Beurteilung, ob der Kläger die für den Waffenerwerb und ‑besitz erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. Das Erfordernis der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit soll sicherstellen, dass nur Personen der Umgang mit Waffen erlaubt wird, bei denen kein Anlass zu Zweifeln besteht, dass sie mit Waffen ordnungsgemäß umgehen werden. Denn der nicht ordnungsgemäße Gebrauch von Waffen hat für den Einzelnen häufig schwere körperliche, wenn nicht tödliche Folgen und kann die Sicherheit der Allgemeinheit nachhaltig erschüttern.
71Vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), BT-Drs. 14/7758 S. 51.
72Diesem Zweck entsprechend verfolgen auch die hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG das Ziel, bei einer auf Tatsachen gestützten Prognostizierbarkeit eines waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens den Eintritt von Schäden an hohen Rechtsgütern zu verhindern.
73Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 21 ZB 13.415 -, Rdn. 8, juris, unter Verweis auf Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), BT‑Drucks. 14/7758, S. 54.
74Steht nach alledem fest, dass die Telefonmitschnitte verwertet werden dürfen, belegen diese zur Überzeugung des Gerichts einen engen persönlichen Kontakt des Klägers zu Herrn S. M. .
75Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, Herrn M. zu kennen und fortlaufenden Kontakt zu ihm zu haben. Dieser sei jedoch lediglich ein Bekannter, den er von seiner beruflichen Tätigkeit als Fitnesstrainer und von öffentlich zugänglichen Feiern bei dem „Ghost Gang MC X. “ kenne. Einen Freundschaftsdienst würde er ihm nicht erweisen, da er nicht Teil seines Freundeskreises sei. Er habe nur einmal einen Türgriff an dessen Auto repariert, der bei dessen Festnahme kaputtgegangen sei. Den derzeit noch bestehenden Kontakt zu Herrn M. wolle er langsam auslaufen lassen.
76Dem stehen die in der mündlichen Verhandlung abgespielten Telefonmitschnitte entgegen. Die vertraute und gleichsam freundschaftliche Art und Weise, in der Herr M. und der Kläger miteinander sprechen, rechtfertigt vielmehr die Annahme, dass die Verbindung zwischen ihnen enger ist als zwischen bloßen Bekannten. Denn in den Gesprächen vom 30. Juni 2014 um 11:46 Uhr und vom 19. Juli 2014 um 17:12 Uhr unterhalten sie sich unter anderem über private Angelegenheiten – wie etwa den Geburtstag und den Hochzeitstag von Herrn M. oder berufliche Probleme des Klägers mit seinem Vorgesetzten – und über gemeinsame Freunde. So berichtet Herr M. von einer mutmaßlichen Feier in dem Vereinsheim des „Ghost Gang MC“, bei der der Kläger „echt was verpasst habe“, da er dann mal habe sehen können, „was der V. für ein perverses Schwein ist“. Auch sind beide ausweislich der Gesprächsinhalte mit Herrn G2. U. („U1. “) befreundet, der ebenfalls Mitglied des „Ghost Gang MC“ ist und den der Kläger nach eigenem Vorbringen schon seit Kindertagen kenne. Zudem sind dem Kläger danach ersichtlich mehrere Mitglieder des „Ghost Gang MC“ – auch mit ihren clubinternen Spitznamen – namentlich und mit ihrem persönlichen Hintergrund bekannt.
77Auf Grund der abgespielten Telefonmitschnitte kommt das Gericht außerdem zu der Überzeugung, dass der Kläger – eng verbunden mit den Strukturen des „Ghost Gang MC X. “ – Unterstützungsleistungen für Herrn S. M. erbracht hat oder jedenfalls erbringen wollte.
78Dem aufgezeichneten Gespräch vom 30. Juni 2014 um 11:46 Uhr ist zu entnehmen, dass der Kläger für sich selbst, Herrn M. , einem nicht näher benannten Q1. und einem nicht näher benannten X4. von einem Mitglied des „Ghost Gang MC X. “ – einem gewissen „G3. “ (mit richtigem Namen M1. ) – einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt über 500,00 Euro zur Begleichung diverser Schulden entgegennehmen und an die genannten Personen verteilen sollte. Für den Fall, dass „G3. “ die Zahlung verweigern sollte, hat Herr M. dem Kläger vorgeschlagen, er solle gegenüber „G3. “ androhen, ihn – Herrn M. – anzurufen, damit dieser mal vorbei komme. Dann werde der „G3. “ nämlich wahrscheinlich keinen „Appetit“ mehr haben.
79Hierzu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er habe nur Spaß gemacht. Er sei nicht bereit, für andere das Geld einzusammeln. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei dem geschilderten Vorgehen um einen bloßen Spaß gehandelt hat. Denn zum einen ist weder der Wortwahl oder der Stimmlage des Klägers, noch der Reaktion des Herrn M. zu entnehmen, dass einer der beiden die Ernsthaftigkeit des Besprochenen in Zweifel gezogen oder dieses als ironisch oder sarkastisch aufgefasst hat. Selbst wenn der Kläger aus seiner Sicht lediglich eine nicht ernst gemeinte Äußerung getätigt hätte, hätte es nahe gelegen, Herrn M. im Laufe des Gesprächs darüber aufzuklären und ihm gegenüber deutlich zu machen, dass er in Wirklichkeit nicht vorhabe, für ihn Geld entgegen zu nehmen und zu verteilen. Eine derartige Klarstellung ist aber nicht erfolgt. Zum anderen hat Herr M. sich in dem zeitlich nachfolgenden Telefongespräch mit dem Kläger am 19. Juli 2014 um 17:12 Uhr danach erkundigt, was aus der „Operation G3. “ geworden sei, womit er sich augenscheinlich darüber informieren wollte, ob der Kläger das Geld bekommen hat. Auch in diesem Gespräch hat der Kläger keine Äußerung dahingehend getätigt, dass es sich bei der Angelegenheit nur um einen Scherz gehandelt habe. Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit zu erkennen. Im Gegenteil gibt der Kläger im Gespräch vom 19. Juli 2014 gegenüber Herrn M. seiner Verärgerung darüber Ausdruck, dass der „G3. “ keine „Kohle“ besitze und ihm lediglich 50,00 Euro gegeben habe. Er habe jetzt „die Schnauze voll“. Eine derartige Äußerung hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht getätigt, wenn er in Wirklichkeit niemals vorgehabt hätte, Geld entgegen zu nehmen.
80Schließlich bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bis heute in einem besonderen Verhältnis zu Herrn M. befindet, das es ihm nur eingeschränkt erlaubt, diesem gegenüber seinen eigenen Willen durchzusetzen oder auch nur zu äußern. Der Kläger hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht mit Herrn M. in Konfrontation gehen zu wollen, indem er ihm beispielsweise mitteile, dass er keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Auf die Frage, ob er Angst vor Herrn M. habe, räumte der Kläger ein, nach der mündlichen Verhandlung kein gutes Gefühl zu haben, wenn er durch X. fahre.
81Es steht mithin unter Würdigung der gesamten im Verlauf des Verfahrens erkennbar gewordenen Umstände zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auf Grund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens, seiner persönlichen Kontakte zu gewaltbereiten Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ – insbesondere zu dem Präsidenten des Clubs, Herrn S. M. – und seiner Beteiligung an den Geschehnissen am 5. Oktober 2013 in J. nicht die für den Umgang mit Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG besitzt. Die von ihm im Grundsatz eingeräumte Körperverletzung zu Lasten des Herrn T4. am 17. Februar 2014 belegt seine grundsätzliche Bereitschaft, persönliche Konflikte auch mit körperlicher Gewalt zu lösen. Darüber hinaus führt die besondere Nähe des Klägers zu dem „Ghost Gang MC X. “ und seinen Mitgliedern zu dem Schluss, dass er enge Verbindungen zu einem Milieu hat, das strafrechtlich auffällig ist. Der Umstand, dass der Kläger sein privates Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat, um eine eigene Teilnahme und womöglich eine Teilnahme von Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ an einer Machtdemonstration dieses Clubs gegenüber der „Iron Army 91“ am 5. Oktober 2013 in J. zu ermöglichen, jedenfalls aber Mitgliedern des „Ghost Gang MC“ nach einer Eskalation der Lage in J. ermöglichen wollte, sich unbehelligt von dort wieder nach Hause zu begeben, belegt, dass er die Struktur und die Ziele des „Ghost Gang MC“ kennt und bereitwillig fördert. Schließlich pflegte der Kläger zu dem mehrfach vorbestraften Herrn S. M. jedenfalls bis Sommer 2014 einen mitunter freundschaftlichen Kontakt, von dem er sich bis heute jedenfalls nicht hinreichend gelöst hat. Es ist davon auszugehen, dass der „Ghost Gang MC“ und dessen Präsident, S. M. , weiterhin Einfluss von erheblichem Gewicht auf das Verhalten des Klägers haben.
82Die genannten Aspekte mögen zwar jeweils für sich genommen noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß umgehen. Jedoch führt die Gesamtbetrachtung der gewonnenen Erkenntnisse über den Kläger dazu, dass – im hier vorliegenden Grenzfall – die Schwelle zu der Annahme überschritten ist, der Kläger werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in seinem Besitz befindliche Schusswaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder Waffen oder Munition Mitgliedern des „Ghost Gang MC X. “ überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Es besteht insoweit ein auf Tatsachen gestütztes plausibles Restrisiko, das angesichts der erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit, die mit dem Waffenbesitz unzuverlässiger Personen verbunden sind, und unter Beachtung des Zwecks des Waffengesetzes, die hohen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, nicht hingenommen werden muss.
83Die in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von 67,50 EUR begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruhen auf § 50 WaffG i.V.m. Ziff. 26.17 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land NRW (2 x 45,00 Euro, reduziert um 1/4 = 67,50 Euro).
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
85Beschluss:
86Der Streitwert wird auf 5.750,00 Euro festgesetzt.
87Gründe:
88Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt. Danach ist bei Streitigkeiten um eine Waffenbesitzkarte (inklusive einer Waffe) der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro je weiterer Waffe anzunehmen. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers an der Erteilung zweier waffenrechtlicher Erlaubnisse für jeweils eine Schusswaffe demnach mit 5.750,00 Euro (1 x 5.000,00 Euro + 1 x 750,00 Euro = 5.750,00 Euro).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15
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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
- 1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, - 2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens - a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder - b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
- 3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- 1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder - 2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- 1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder - 2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
- 1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, - 2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens - a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder - b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
- 3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- 1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder - 2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- 1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder - 2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.
Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
- 1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, - 2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens - a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder - b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
- 3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- 1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder - 2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- 1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder - 2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.
- 2
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.
- 3
-
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.
- 4
-
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 5
-
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).
- 6
-
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
- 7
-
a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.
- 8
-
Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 9
-
Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.
- 10
-
b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
- 11
-
c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
- 12
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d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.
- 13
-
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.
- 14
-
Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
- 15
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Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.
- 16
-
Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.
- 17
-
e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.
- 18
-
2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.
- 19
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.
- 2
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.
- 3
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Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.
- 4
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 5
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Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
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a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.
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Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.
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Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.
- 10
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b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
- 11
-
c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
- 12
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d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.
- 13
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.
- 14
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Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
- 15
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Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.
- 16
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Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.
- 17
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e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.
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2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.
- 19
-
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.
- 2
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.
- 3
-
Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.
- 4
-
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 5
-
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).
- 6
-
1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
- 7
-
a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.
- 8
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Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 9
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Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.
- 10
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b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
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c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
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d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.
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Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
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Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.
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Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.
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e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.
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2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 9.625,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins.
Am
Der Antragsteller beantragte am
Etwa im November 2010 erfuhr die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller Präsident des „...“ sei. Mit Schreiben vom
Aus den Personagrammen des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ...,
Weiterhin findet sich in dem Personagramm des Kriminalfachdezernats ... folgender Hinweis:
„Beim ... handelt es sich um eine Outlaw Motorcycle Gang (OMCG), eine sog. 1% MC.
Mit Ausübung der Funktion des Präsidenten des ... hat er sich den Regularien der OMCGs unterworfen.
Die Unterwerfung unter diese Regularien wird insbesondere auch durch den Vorfall im März 2008 in ... belegt. Unter Berücksichtigung des strengen hierarchischen Aufbaus der OMCGs kann davon ausgegangen werden, dass ... in seiner Funktion als Präsident die Auseinandersetzungen wenigstens gebilligt haben muss.“
Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
1. Pistole, Kaliber 9 mm para, Hersteller Peters Stahl, Herstellernummer ...,
2. Revolver, Kaliber .44 mag., Hersteller Smith & Wesson, Modell629, Herstell. Nr. ...,
3. Selbstladebüchse, Kal. .223 Rem., Hersteller DPMS, Modell OA 15, Herstell. Nr. ... das hierzu gehörende Wechselsystem Kaliber .22lr.r., Herst. Chiappa, Herstell. Nr. ...,
4. Selbstladeflinte, Kal. 12/76, Hersteller Benelli, Modell M3 Practical, Herstell. Nr. ...,
5. Revolver, Kal. .500 S&Wmag., Hersteller Smith & Wesson, Herstell. Nr. ...,
6. Pistole, Kal. .50AE, Hersteller Israel Military, Modell Desert Eagle, Herstell. Nr. ...,
7. Selbstladebüchse, Kal. 9 mm, Herst. Heckler & Koch, Modell BT96, Herstell. Nr. ...,
8. Revolver, Kal. .357 mag., Hersteller Colt, Mod. Python, Herstellungsnummer ...,
9. Repetierbüchse, Kal. .300WinMag., Herst. Reemington, Mod. 700, Herstell. Nr. ...,
10. Repetierflinte, Kaliber 12/76, Hersteller Remington, Modell 870, Herstell. Nr. ...
Zugleich ist auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition erloschen. Darüber hinaus wurde in der Ziffer 3 des Bescheides vom
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen sei, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen (§ 45 Abs. 1 WaffG). Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund seiner Funktion als Mitglied der Outlaw Motorcycle Gang „...“ biete der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass er mit seinen Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheine es möglich, dass seine Waffen, sei es durch ihn selbst oder andere Clubmitglieder, zu Straftaten Verwendung finden werden.
Nach der von Europol anerkannten Definition sei eine Rockergruppe ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit streng hierarchischem Aufbau, enger persönlicher Bindung der Gruppenmitglieder untereinander, geringer Bereitschaft, mit der Polizei zu kooperieren, und selbst geschaffenen strengen Regeln. Mit der Bezeichnung Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) grenze man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse des Motorradclubs ab. Die „Rockerkriminalität“ werde seit Jahren bundesweit als Phänomenbereich der organisierten Kriminalität eingeordnet. Die Schwerpunkte der Mitglieder von OMCGs würden in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels liegen. Gegenüber rivalisierenden Gruppen würden Gebietsansprüche und Expansionsbestrebungen auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt werden. Auch in Bayern seien Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Körperverletzungsdelikte von Mitgliedern feststellbar. Die Outlaw Motorcycle Gang „...“ zähle zu den bedeutendsten OMCGs in Bayern. Mitglieder von OMCGs würden sich nicht an Gesetz und Recht halten. Als Symbol dafür und für ihre Gewaltbereitschaft würden sie besondere Abzeichen tragen. Es gelte ein spezieller Ehrenkodex, der unbedingte Loyalität gegenüber dem Club beinhalte. Dies gehe so weit, dass die Mitglieder auf Anweisung sogar Straftaten verüben müssten, wie zum Beispiel im Bereich der organisierten Kriminalität oder zur Bestrafung rivalisierender Clubs. Hierzu können sie genötigt werden, ihre Schusswaffen an den Club oder einzelne Kameraden auszuleihen. Mit dem Schusswaffengebrauch sei daher jederzeit zu rechnen. Dies würden öffentlichkeitswirksame Vorkommnisse der jüngsten Vergangenheit, insbesondere die Tötung eines Polizeibeamten am 17. März 2010 durch ein Mitglied eines OMCGs, der als Sportschütze die verwendete Waffe in legalem Besitz hatte. Der Präsident eines OMCGs habe innerhalb der strengen Hierarchie von OMCGs absolute Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitgliedern. Daneben gebe es den Waffenwart, der einen eventuellen Waffenbesitz verwalte und die Anwendung von Gewalt nach außen organisiere. Bereits die Existenz dieses Amtes zeige, dass Waffenbesitz und -einsatz nicht nur am Rande auftrete, sondern zu den grundlegenden Strukturen der OMCGs gehöre.
Dieser Auffassung stünde nicht entgegen, dass der Antragsteller nur mehr einfaches Mitglied im „...“ sei. Der Antragsteller war über Jahre hinweg bis November 2012 als Präsident des „...“ in hervorgehobener Position, so dass eine vergleichbare Rechtslage zu den Urteilen des VGH München
Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten jeweils vom 24. Juni 2014 erhebt der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 aufzuheben, und stellt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage.
Zur Begründung trägt er vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juni 2014 bestünden. Zwar treffe es zu, dass der Antragsteller derzeit Mitglied des Motorradclubs „...“ sei, die Antragsgegnerin verkenne jedoch, dass er seit November 2012 in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger in einem ... tätig sei. Nur in diesem Falle könnte nach den genannten Urteilen des VGH München
Auch weitere Gründe, die für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Er sei seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins. All dies lasse gerade keine hinreichenden konkreten Tatsachen für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers erkennen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- sowie Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 ist statthaft, weil gemäß § 45 Abs. 5 WaffG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 WaffG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben, sofern die waffenrechtliche Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwGO) oder aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Ob ein hiernach erforderliches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen aufgrund einer summarischen Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Abwägung der Interessen im Einzelfall, wobei eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, erforderlich ist. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (vgl. BVerwG, NJW 1990, S 61; BayVGH, BayVBl 1988, Seite 406; Kopp, VwGO, § 80 RdNr. 158 m. w. N.). Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse desjenigen zu stellen, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerseite zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, NVwZ 1991, S. 100).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin, hinter dem Aussetzungsinteressen des Antragstellers zurückzutreten haben.
Bei der gebotenen Interessenabwägung war maßgebend, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der angefochtene Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 subjektiv - öffentliche Rechte bzw. rechtlich geschützte eigene Belange des Antragstellers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Widerruf der von der Antragsgegnerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und ... sowie der am 27. Juni 2006 ausgestellte Kleine Waffenschein Nr. ... ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt.
Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch die Mitgliedschaft des Antragstellers zum Motorradclub Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) „...“ vor. Hierdurch ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im OMCG rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG).
a. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt (vgl. aktuell Bundesverwaltungsgericht, Urteile
Aufgrund dessen kommt es vorliegend nicht darauf an, dass es sich bei dem Outlaw Motorcycle Gang „...“ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG handelt.
b. Der Einwand des Antragstellers, dass er bislang weder strafrechtlich noch waffenrechtlich in Erscheinung getreten sei, hindert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht.
Der Antragsteller beruft sich in seiner Klage- und Antragsbegründung darauf, dass er seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins sei.
Diese Umstände stehen dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr für eine Prognose, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht werde. Rechtskonformes Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand auch, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber dennoch möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen können, die Person werde eine Verhaltensweise des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG liegen nach vorläufiger Einschätzung der Kammer vor.
Unter Berücksichtigung aller Tatsachen ist im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird und Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Es bestehen nach den Ausführungen des BVerwG in den oben genannten Urteilen vom 28. Januar 2015 keine Bedenken dahingehend, die Gruppenzugehörigkeit einer Person und damit ein personenbezogenes Merkmal als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade diese Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftigen Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Hierbei müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppe „...“ rechtfertigt selbst dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers, auf die er sich auch beruft - andere Tatsachen dagegen sprechen (BverwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).
Der Antragsteller war - wie er selber einräumt - bis November 2012 Präsident des „...“. Seitdem ist er nach eigener Darstellung einfaches Mitglied des Motorradclubs „...“ und in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger tätig.
Nach den Feststellungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in dessen Schreiben an die bayerischen Regierungen vom 6. Oktober 2010 und der Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 zählt auch das „...“ bzw. „...“ zu den sog. „Outlaw Motorcycle Gangs“, bei deren Mitgliedern die Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnissen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden vorzunehmen war (Blatt 78 ff. der Behördenakte; so auch BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).
Auch nach den Entscheidungen des VGH München (Urteile vom 10. Oktober 2013, Az. 21 BV 13429 und 21 BV 13.429, juris) zählen die ... ebenso wie die „...“ zu den OMCG, die sich selbst als 1%er bezeichnen und sich als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende „Outlaws“ sehen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des ... Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts ergebe. Ähnlich wie die „...“ sei auch der ... von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es den Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen, was zu einem starken Maß an Verbundenheit führe, auch über das einzelne Chapter hinaus. Auch die Chapter des ... leisteten sich bei Konflikten gegenseitig Hilfe. Aufgrund dieser Vernetzung und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden untereinander folgt, erscheint es durchaus möglich, dass ein Mitglied des ... einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
Daher besteht auch beim Antragsteller die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Wenn dieser Fall eintritt, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.
Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Jahre hinweg bis November 2012 Präsident des ... gewesen war, dadurch ein hohes Ansehen innerhalb des Motorradclubs genoss, einer besonderen Loyalität den Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist bzw. sich verpflichtet fühlt und aufgrund dieser hervorgehobenen Stellung als Funktionsträger, besteht eine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit und Identifizierung mit der Gruppe. Dies kann in erhöhtem Maße dazu führen, dass er - ob beabsichtigt oder unter Druck - seine Waffen missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen wird.
Mit dem bewussten Eintritt in den „...“ hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss (vgl. auch zu „...“ OVG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2015 - Az. 7 B 10844/15, beck-online, Rdnr. 9 ff., VGH München, Urteile
c. Es ist darüber hinaus absolut fernliegend, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis dieser OMCGs führen.
Der ... sieht sich selbst als der ... 1%er Motorradclub mit insgesamt über 100 Chaptern (Niederlassungen) in Deutschland, Italien, Polen, den kanarischen Inseln, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Österreich, Spanien, Venezuela, Thailand, Serbien und der Türkei und ist gleichzeitig auch einer der größten Motorradclubs in Europa. Er ist der letzte große Motorradclub deutschen Ursprungs, der sich keinem internationalen Club wie zum Beispiel den ... oder den ... angeschlossen hat. In besonderer Weise kommt hierdurch die Verbundenheit der Mitglieder als „Brüder“ zum Ausdruck, die sich untereinander stark verpflichtet fühlen.
Auf der Homepage des ... (www...com) sieht sich der Motorradclub selbst in einer engen inneren Verbundenheit mit seinen Mitgliedern und die zahlreichen Chapter untereinander:
„Mittlerweile gehören zahlreiche Chapter in Deutschland und weitere in Italien, Polen auf den kanarischen Inseln, in Slowenien und Bosnien-Herzegowina, Österreich und Thailand zur großen Familie des weltweiten ... und pflegen untereinander eine ganz besondere Freundschaft und sehr enge, langjährige Beziehungen.
Unser Club versteht sich als eine Gemeinschaft von Bikern, die durch starke Zusammengehörigkeit und Bruderschaft eine eigene Lebensart verkörpert. Unser Colour verkörpert unsere Einstellung und unsere Power durch die ... und ******************, die sich in den Himmel streckt. Der ... Buchstabe im Alphabet ist das „...“, außerdem besteht der Name „...“ aus * Buchstaben.
…
Man wird bei uns nicht „einfach so“ Mitglied, sondern durchläuft eine längere Probezeit, in der man alle Mitglieder kennen lernt und man selbst bekannt wird. Wenn‘s dann auf beiden Seiten „passt“, steht einer Aufnahme als Vollmitglied nichts mehr im Weg.“
d. Der ... wird regelmäßig neben anderen großen MCs beispielsweise in den Verfassungsschutzberichten Bayerns aufgeführt. In diesen Berichten wird der ... mit den anderen genannten Motorradclubs mit Menschenhandel, illegaler Prostitution, Drogen- und/oder Waffenhandel und der organisierten Kriminalität (OK) in Verbindung gebracht. Teilweise haben Mitglieder des ... auch Verbindungen zur rechten Szene, wie der Motorradclub selber auf seiner oben genannten Homepage darauf hinweist.
Für das Verhalten der einzelnen Mitglieder eines MC gilt ein Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln. Die Clubfarben sind ... und ..., auf dem “Colour“ (Rückenabzeichen) ist über dem Schriftzug „...“ und dem jeweiligen Städte- oder Chapternamen eine ... zu sehen, die ... Diese Erkenntnisse der Verfassungsschutzberichte Bayern 2009 und 2011 werden durch den Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 (www.v...embed/vsbericht-2012) vertieft und aktualisiert. Danach werden deutschlandweit der ... der ... der ..., der ... und seit Anfang 2011 der ... den OMCG zugerechnet. Die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander reichen von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann.
In Bayern wurden im Jahr 2012 mehrere Mitglieder von Rockerclubs wegen schwerer Gewalttaten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Landgericht Bamberg verurteilte einen Rocker, der ein Mitglied des ... niedergestochen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Das Landgericht München verurteilte zwei Mitglieder des ... nach einer brutalen Prügelattacke gegen ein Mitglied der Untergruppierung ... wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und schwerer Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen. Im Dezember kam es in Neu-Ulm im Rotlicht- und Türstehermilieu zu einer Schießerei, bei der Mitglieder des ... beteiligt waren, wobei eine Person erschossen und eine weitere schwer verletzt wurden. Drei Tatverdächtige kamen in Untersuchungshaft.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass unter Auswertung der im Einzelnen angeführten Erkenntnisquellen ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen im Sinne von § 5 Nr. 2a und c WaffG für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sind. Die Prognoseentscheidung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens.
Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegt zur Überzeugung der Kammer vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, weil einerseits bereits § 45 Abs. 5 WaffG bestimmt, dass in solchen Fällen dem Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt, andererseits - wie ausführlich erläutert - die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich kein Erfolg beschieden sein wird und zudem auch - für sich genommen - eine Folgenabwägung ergibt, dass die Gefahr einer unzuverlässigen Person Schusswaffen zu überlassen eindeutig das Interesse des Antragstellers an einer solchen vorläufigen Regelung überwiegt; jedenfalls hat auch der Antragsteller in diesem Punkte nichts anderes dargetan.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist beim Widerruf auch mehrere Waffenbesitzkarten nur einmal der auffangen Wert anzusetzen (vergleiche bei VGH,
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.
- 2
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.
- 3
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Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.
- 4
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).
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1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).
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a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.
- 8
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Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 9
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Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.
- 10
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b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.
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c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
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d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.
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Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
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Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.
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Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.
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e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.
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2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, - 2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und - 3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
- 1.
aus dem Strafgesetzbuch: - a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a, - b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e, - c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, - d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130, - e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, - f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, - g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2, - h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, - i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b, - j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a, - k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255, - l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a, - m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist, - n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2, - o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5, - p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen, - q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen, - r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2, - s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen, - t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299, - u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c, - v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
- 2.
aus der Abgabenordnung: - a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen, - b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373, - c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
- 3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b, - 4.
aus dem Asylgesetz: - a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3, - b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- 5.
aus dem Aufenthaltsgesetz: - a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2, - b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
- 5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz: Straftaten nach § 13 Absatz 3, - 6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz: vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, - 7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz: - a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, - b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- 8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, - 9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: - a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, - b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
- 9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz: Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, - 10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch: - a)
Völkermord nach § 6, - b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, - c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, - d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
- 11.
aus dem Waffengesetz: - a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, - b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können: - a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder - b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
- 2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und - 3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
- 1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes, - 2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen, - 3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und - 4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind.
(2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, - 2.
den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder - 3.
Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt einen Zeitungsverlag und begehrt die Feststellung, dass die gegen zwei ihrer Journalisten gerichtete Untersagung von Bildaufnahmen eines Polizeieinsatzes rechtswidrig war.
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Am 16. März 2007 wurde ein Untersuchungsgefangener der Justizvollzugsanstalt ... von acht Beamten des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Beklagten (SEK) in eine Augenarztpraxis im Zentrum von ... gebracht. Während des Arztbesuchs blieben zwei Beamte bei dem Gefangenen. Die anderen Beamten bezogen vor dem Praxisgebäude Stellung. Etwa zehn Minuten vor dem Ende der ärztlichen Untersuchung traten ein Photograph und ein Volontär des von der Klägerin verlegten ... Tagblattes auf den Kommandoführer zu und fragten ihn nach dem Grund des Einsatzes. Dieser gab zwar die erbetene Auskunft, untersagte ihnen aber die Anfertigung von Bildaufnahmen. Ob er ihnen darüber hinaus die Beschlagnahme der Kamera androhte oder eine solche Maßnahme nur "ankündigte", hat das Berufungsgericht offengelassen. Die beiden Reporter befolgten das Photographierverbot und betrachteten das weitere Geschehen aus der Ferne. Kurz darauf wurde der Gefangene zurücktransportiert. Am nächsten Tag erschien im ... Tagblatt ein Wortbericht über den Einsatz.
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In einem vorprozessualen Schriftwechsel brachte die Klägerin zum Ausdruck, dass sie das Photographierverbot und die Beschlagnahmeandrohung als unzulässige Beeinträchtigung ihrer Pressefreiheit ansehe. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Anonymität seiner eingesetzten Beamten. Die Wahrung der Anonymität sei erforderlich, um die Einsatzfähigkeit des SEK etwa bei verdeckten Maßnahmen und den Schutz der SEK-Kräfte vor Repressalien zu gewährleisten. Die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern sei mit diesen Interessen nicht vereinbar.
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Die daraufhin erhobene Feststellungsklage der Klägerin, dass das Photographierverbot und die Beschlagnahmeandrohung rechtswidrig gewesen seien, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 19. August 2010 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Das Photographierverbot und die Beschlagnahmeandrohung seien rechtswidrig gewesen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei es dem Einsatzleiter nicht um die Abwehr von Gefahren gegangen, die aus der Anwesenheit der Pressevertreter und der konkreten Situation vor Ort resultierten. Für das Bestehen einer solchen Gefahr gebe es auch keine Anhaltspunkte. Stattdessen habe der Einsatzleiter nur Gefahren im Blick gehabt, die sich bei einer Enttarnung der SEK-Beamten realisiert hätten. Darauf könnten die beanstandeten Maßnahmen aber nicht gestützt werden. Es habe keine Gefahr bestanden, dass die Klägerin durch die Anfertigung von Lichtbildern und deren Veröffentlichung gegen §§ 22, 23 und 33 KunstUrhG verstoßen würde. Die Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung seien ohne Einwilligung der betroffenen Beamten zulässig gewesen, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Einsatz um ein lokales zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt habe (§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Der Veröffentlichung habe auch kein berechtigtes Interesse der Beamten entgegengestanden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Beamten hätten zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich durch Wahrung ihrer Anonymität etwaigen Racheakten zu entziehen. Dieses Interesse könne aber auch dadurch geschützt werden, dass Bildaufnahmen in geeigneter Weise - hier durch eine vollständige Pixelung der Gesichter - unkenntlich gemacht würden. Da grundsätzlich von der Rechtstreue der Presse auszugehen sei, habe der Beklagte darauf vertrauen müssen, dass die Klägerin eine solche Pixelung vornehme. Habe mithin keine veröffentlichungsbedingte Enttarnungsgefahr bestanden, sei auch die Gefahr einer darauf beruhenden Funktionsbeeinträchtigung des SEK zu verneinen. Soweit eine Enttarnungsgefahr mit der Möglichkeit eines kriminellen Zugriffs auf gefertigte Bildaufnahmen begründet werde, sei das Photographierverbot zur Gefahrenabwehr zwar geeignet, aber nicht erforderlich. Der bezeichneten Gefahr könne im Regelfall dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter zur vorübergehenden Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert werde. Die Maßnahmen seien auch nicht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der eingesetzten Beamten gerechtfertigt. Da die §§ 22 ff. KunstUrhG für ihren Geltungsbereich im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht spezielle Normen seien, scheide im Bereich des Bildnisschutzes ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Auch die Beschlagnahmeandrohung sei rechtswidrig. Hierbei könne dahinstehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorgelegen hätten. Jedenfalls sei die Androhung wegen der Verknüpfung mit dem rechtswidrigen Photographierverbot ermessensfehlerhaft.
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Seine vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision hat der Beklagte wie folgt begründet: Hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen Beschlagnahmeandrohung fehle es bereits an der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Insoweit liege das angenommene Rechtsverhältnis nicht vor. Der Einsatzleiter habe eine Beschlagnahme weder angedroht noch angekündigt, sondern nur erwähnt, dass die Möglichkeit einer solchen Beschlagnahme durch die Einsatzdienststelle geprüft werden könne. Das Berufungsgericht sei deshalb ohne die an sich erforderliche und von ihm - dem Beklagten - auch beantragte Beweiserhebung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit gegen das Sachaufklärungsprinzip und den Überzeugungsgrundsatz verstoßen.
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Die Klage sei auch unbegründet. Der Einsatzleiter habe seine Bitte, das Photographieren zu unterlassen, auch und gerade zur Abwehr einer konkreten Gefahr vor Ort geäußert. Er habe verhindern wollen, dass es durch die Anfertigung von Bildaufnahmen zu einer Ablenkung der eingesetzten SEK-Beamten komme und sich damit die Gefahr eines Befreiungsschlags mit Gefahren für Leib und Leben aller Anwesenden erhöhe. Dies gehe aus dem gesamten Zweck des Einsatzes sowie den vorprozessualen und prozessualen Äußerungen hervor. Der Verwaltungsgerichtshof hätte diese Gefahr jedenfalls nicht ohne die insoweit erforderliche Beweisaufnahme verneinen dürfen. Er habe damit gegen seine Sachaufklärungspflicht und das Verbot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen.
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Es habe auch die Gefahr einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der eingesetzten SEK-Beamten bestanden. Dieses Recht umfasse das Recht am eigenen Bild. Es schütze auch vor nicht genehmigten Bildaufnahmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs werde dieses Recht nicht durch die speziellen Vorschriften der §§ 22, 23 KunstUrhG verdrängt. Die Gefahr einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild habe auch mit Rücksicht auf die insoweit erforderliche Interessenabwägung mit der Pressefreiheit der Klägerin bestanden. SEK-Beamte seien einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt. Sie seien insbesondere bei verdeckten Maßnahmen nur einsetzbar, wenn ihre Anonymität gewahrt bleibe. Demgegenüber sei das Interesse der Klägerin an einer Bildberichterstattung weniger schutzwürdig.
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Die Beschlagnahme des Speichermediums stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kein milderes Mittel dar als eine Untersagung von Bildaufnahmen. Die Untersagung von Bildaufnahmen könne auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden und verlange deshalb nur eine einfache Gefahr. Die Beschlagnahme setze hingegen nach § 33 PolG BW eine bereits vorliegende oder zumindest unmittelbar bevorstehende Störung voraus. Die mithin an strengere Voraussetzungen geknüpfte Beschlagnahme könne nicht milder sein als das an weniger strenge Voraussetzungen geknüpfte Photographierverbot. Mit seiner gegenteiligen Annahme habe der Verwaltungsgerichtshof gegen die Denkgesetze verstoßen. Zudem habe es der Verwaltungsgerichtshof unterlassen, die Voraussetzungen einer Beschlagnahme zu prüfen. Damit habe er auch gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen. Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme hätten im Übrigen auch nicht vorgelegen. Die Beschlagnahme sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet. Auch sei sie unpraktikabel und erfordere einen unverhältnismäßig hohen Personaleinsatz. Sie greife ihrerseits in die Pressefreiheit ein und sei auch der Sache nach kein milderes Mittel als das Photographierverbot, weil sie den Photoreporter an der Wahrnehmung nachfolgender Termine hindere.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. August 2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2008 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Zur Begründung verteidigt sie im Wesentlichen das Berufungsurteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Revision für begründet. Er teilt die Ausführungen des Beklagten im Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in ... am 16. März 20.. (1.) unter Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Speichermedium im Fall des Zuwiderhandelns (2.) rechtswidrig war.
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1. Das Berufungsurteil hat die Klage gegen das Photographierverbot ohne Verletzung von Bundesrecht als zulässig (a)) und begründet (b)) angesehen.
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a) Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Feststellung beantragt hat, dass die Untersagung von Bildaufnahmen von dem Polizeieinsatz rechtswidrig gewesen ist, ist die Klage entweder als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (so: Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 A 4.07 - Buchholz 445.5 § 48 WaStrG Nr. 1; Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 26 = Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 59) oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl.: Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <208 f.> = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 12) statthaft und auch im Übrigen zulässig, nachdem sich dieser Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hatte. Insbesondere ist das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung gegeben. Ein solches Interesse besteht nämlich in den Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu etwa Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O.), die hier zu bejahen ist. Denn nach der Auffassung des Beklagten besteht generell ein Interesse an der Wahrung der Anonymität von SEK-Beamten, damit diese vor Repressalien geschützt und für getarnte Einsätze verwendungsfähig bleiben. Die Klägerin muss deshalb befürchten, in vergleichbaren Fällen wie dem vorliegenden wieder einem Photographierverbot ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auf ein Rehabilitationsinteresse berufen, weil solche Verbote ihr Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berühren.
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b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage auch für begründet gehalten. Dabei hat es ohne Verstoß gegen Bundesrecht den Erlass eines Photographierverbotes durch den Beklagten in der Rechtsform einer Polizeiverfügung festgestellt (aa)), die zwar formell rechtmäßig (bb)), aber materiell rechtswidrig (cc)) gewesen ist.
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aa) Nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen und der darauf gestützten landesrechtlichen Bewertung hat ein SEK-Beamter am Vorfallsort gegen den Photographen der Klägerin einen mündlichen Verwaltungsakt erlassen (aaa)) und diesen auch zu Recht auf baden-württembergisches Landespolizeirecht gestützt (bbb)).
- 18
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aaa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Photographierverbot unabhängig davon, mit welchen Worten es ausgesprochen wurde, um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Auch wenn es - wie der Beklagte vortrage - höflich als Bitte formuliert gewesen sein sollte, sei es nach seinem objektiven Sinngehalt auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten gerichtet gewesen, so dass der Regelungscharakter zu bejahen sei (Berufungsurteil S. 10). Diese Feststellung wird vom Beklagten nicht mit einer ausdrücklichen Verfahrensrüge angegriffen und bindet den Senat deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO.
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bbb) Den Verwaltungsakt hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Generalermächtigung zur Gefahrenabwehr in den §§ 1, 3 BW PolG gestützt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs war er daran auch nicht durch § 1 Abs. 2 BW PresseG gehindert, wonach die Freiheit der Presse nur den Beschränkungen unterliegt, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch das Landespressegesetz zugelassen sind. Die in Art. 5 Abs. 1 GG genannten Grundrechte können durch die Polizei- und Ordnungsgesetze beschränkt werden und sind nicht generell polizeifest, d.h. sind auf der Basis der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze einschränkbar. Hier enthält allerdings Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG, der die Vorzensur verbietet, eine absolute Schranke für polizeiliche Maßnahmen. Die Anwendung der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze bei Eingriffen in die Pressefreiheit ist aber zum Teil durch Spezialgesetze ausgeschlossen. So ist z.B. die präventivpolizeiliche Beschlagnahme von Presseerzeugnissen in den Landespressegesetzen abschließend geregelt. Diese Regelungen betreffen jedoch nur den geistigen Inhalt der Presseerzeugnisse und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und entfalten deshalb auch nur insoweit abschließende Wirkung. Beschränkungen, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit betreffen, sind nach Polizeirecht zulässig, so etwa ein Platzverweis (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 347).
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Eine Zensur nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG steht nicht in Rede. Die Veröffentlichung einer Information wird durch die polizeiliche Generalermächtigung aus §§ 1, 3 BW PolG nicht von einer vorherigen Kontrolle des Staates abhängig gemacht. Vielmehr geht es um die Vorfrage, ob etwas zum Inhalt einer Presseinformation werden kann (BVerfG NJW 2001, 503 Rn. 15). Maßnahmen aufgrund der vorgenannten Regelungen im baden-württembergischen Polizeigesetz können die Pressefreiheit als allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG in zulässiger Weise begrenzen.
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bb) In formeller Hinsicht begegnet die Polizeiverfügung keinen Bedenken. Die Zuständigkeit des Einsatzleiters des SEK folgt nach dem Berufungsurteil - revisionsrechtlich unangreifbar - aus § 60 Abs. 2 BW PolG. Die Verfügung konnte auch mündlich erlassen werden. Eine bestimmte Form war für sie nicht vorgeschrieben.
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cc) Das Berufungsurteil geht in revisionsrechtlich beanstandungsfreier Weise davon aus, dass den Journalisten der Klägerin durch einen Beamten des SEK - "Beamter Nr. 1" - die Anfertigung von Fotoaufnahmen vom streitbefangenen Einsatz mündlich in der Rechtsform einer Polizeiverfügung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung untersagt wurde. Die Polizei hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BW PolG die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 3 BW PolG hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen. In bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht zwar eine Betroffenheit des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit durch die beabsichtigten Photoaufnahmen gesehen (aaa)), aber keine drohende Gefahr (bbb)); insbesondere fehlt es dem Photographierverbot aber an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit; die insoweit vorgebrachten Revisionsrügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg (ccc)).
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aaa) Das inhaltlich auf § 14 PreußPVG zurückgehende polizeirechtliche Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, wie es auch dem § 1 Abs. 1 BW PolG zu Grunde liegt, umfasst neben der Unverletzlichkeit der Normen der Rechtsordnung die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Geschützt werden demnach sowohl Individual- wie auch Gemeinschaftsrechtsgüter (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 53). Im vorliegenden Fall geht das Berufungsurteil daher zu Recht von einer möglichen Betroffenheit des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit hinsichtlich der Sicherheit des durchgeführten Polizeieinsatzes (a1)), einer befürchteten Bedrohung der Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung (b1)) sowie des Rechts der SEK-Beamten am eigenen Bild (c1)) aus.
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a1) Die vom Beklagten mit dem Photographierverbot unternommene Sicherung des streitgegenständlichen Polizeieinsatzes gehört zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalermächtigung. Es handelt sich bei der polizeilichen Eskortierung eines Untersuchungshäftlings zu einem Arztbesuch um eine Rechtshandlung, die in Ausübung staatlicher Sicherheitsgewährleistung erfolgte und folglich dem Schutz der staatlichen Funktionsordnung diente. Das Berufungsurteil steht dieser rechtlichen Bewertung nicht entgegen. Es hat sich zur Frage des Schutzgutes zwar nicht ausdrücklich geäußert, hat aber dessen Gefährdung verneint (Berufungsurteil S. 16) und somit notwendigerweise die mögliche Betroffenheit des Schutzgutes vorausgesetzt.
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b1) Die zur Begründung des Photographierverbotes außerdem angeführte Bedrohung der Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung seiner Angehörigen betrifft ebenfalls das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. polizeilichen Generalermächtigung. Die Einsatzfähigkeit der Polizeiorganisation ist Teil der Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen. Es ging dem Einsatzleiter bei der fraglichen Polizeiverfügung darum, dass die eingesetzten Beamten nicht abgelichtet werden sollten, um ihre Identität zu schützen und um mögliche Sanktionen der Gegenseite auszuschließen. Er sah somit die Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten aufgedeckt wird und dadurch Leben und Gesundheit der Beamten und ihrer Familienangehörigen sowie die Einsatzfähigkeit des SEK bedroht sein könnten.
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c1) Schließlich ist als weiteres Schutzgut der öffentlichen Sicherheit das Recht der eingesetzten Beamten am eigenen Bild betroffen.
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bbb) Nach der revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Auslegung durch das Berufungsgericht besagt die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, dass ein Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine konkrete Gefahr voraussetzt. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d.h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (Berufungsurteil S. 14). Das Berufungsurteil hat drei Gefahren untersucht (a1 bis c1)), die mit der Untersagungsverfügung hätten abgewehrt werden können, und - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auf bundesrechtlich unangreifbare Weise verneint.
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a1) Soweit nach dem Vortrag des Beklagten im Prozess durch das ausgesprochene Verbot der konkrete Polizeieinsatz gegen Gefährdungen infolge anwesender und photographierender Personen gesichert werden sollte, kann offenbleiben, ob das Verbot hierauf schon deshalb nicht gestützt werden darf, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Einsatzleiter nach seinen Vorstellungen mit dem Verbot eine solche Gefahr nicht abwenden wollte. Ebenso kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof diese Feststellung unter Verletzung seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) getroffen hat.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf die weitere selbständig tragende Begründung gestützt, angesichts der tatsächlichen Verhältnisse wäre die nunmehr angeführte Gefahrenprognose nicht vertretbar gewesen, bereits das Hantieren eines Photoreporters mit der Kamera habe bei Passanten zusätzliches Aufsehen erregen und zu einer unübersichtlichen Situation führen können, bei der im Falle einer etwaigen Gefangenenbefreiung konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Anwesenden hätten eintreten können.
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Die hiergegen erhobene Rüge einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen greift nicht durch. Der Beklagte meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Gefährdungsanalyse des Landeskriminalamts, auf deren Grundlage der SEK-Einsatz angeordnet worden ist, beiziehen und den Beamten hören müssen, der diese Gefährdungsanalyse angefertigt hat. Hierauf kam es aber in diesem Zusammenhang nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die allgemeine Gefahrenlage anders als das Landeskriminalamt beurteilt, sondern nur die konkrete Entwicklung während des Einsatzes auf dem Hintergrund dieser allgemeinen Gefahrenlage gewürdigt.
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Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof insofern ein Fehler im Rahmen seiner Überzeugungsbildung unterlaufen, als er bei Würdigung der Gefahrenlage vor Ort die Möglichkeit außer Betracht gelassen hat, dass die eingesetzten Beamten durch die Anwesenheit von Pressevertretern von der Durchführung der ihnen zugewiesenen Sicherungsaufgaben hätten abgelenkt werden können; auf sie war ausweislich der Wiedergabe des Tatbestands im angefochtenen Urteil (UA S. 5) vom Beklagten bereits erstinstanzlich hingewiesen worden. Auf diesem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), den der Beklagte im Revisionsverfahren auch gerügt hat, beruht das angefochtene Urteil aber nicht. Zur Ausschaltung einer etwaigen Ablenkungsgefahr hätte es ausgereicht, den in Rede stehenden Pressevertretern durch Ausspruch eines Platzverweises verbindlich aufzugeben, das Geschehen aus einer gewissen räumlichen Distanz zu den eingesetzten Beamten weiter zu beobachten. Der Ausspruch eines Photographierverbots, das die Ausübung der Pressefreiheit stärker beschränkt hat, als es ein entsprechender Platzverweis getan hätte, war demnach nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Mithin erweist es sich im Ergebnis als richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof es als rechtswidrig angesehen hat, die vor Ort infolge der Präsenz der Pressevertreter entstehenden Gefahren durch Ausspruch des Photographierverbots abwehren zu wollen.
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b1) Auf eine Gefahr für das Schutzgut der Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung seiner Angehörigen (vgl. aaa) b1)) sowie das Schutzgut des Rechts der SEK-Beamten am eigenen Bild (vgl. aaa) c1)) konnte das vom Beklagten gegen die Klägerin verhängte Photographierverbot ebenfalls nicht gestützt werden, insbesondere aber auch nicht auf eine drohende Schutzgutverletzung wegen der Gefahr der Veröffentlichung von Photos. Dabei hält der erkennende Senat nicht die Erwägung des Berufungsgerichts zu der zu vermutenden Rechtstreue von Journalisten beim Umgang mit Bildmaterial für entscheidend. Vielmehr geht es um die Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechtspositionen der Presse und der Gefahrenabwehr sowie deren angemessenen Ausgleich.
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aa1) Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfG NJW 2001, 503 Rn. 13), wie sie u.a. mit der Herstellung von Bildaufnahmen durch Photojournalisten verbunden ist. Der Staat ist - unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner - verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 20, 162 <175>). Die Gerichte ihrerseits müssen bei der Auslegung derartiger einfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall diese grundgesetzliche Wertentscheidung berücksichtigen (BVerfG NJW 2001, 503 Rn. 16). Dem hat die Auslegung von Rechtsnormen Rechnung zu tragen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken die Pressefreiheit beeinträchtigen können.
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bb1) Der Beklagte beabsichtigte, mit der der Klägerin auferlegten Einschränkung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Gefahren von den Schutzgütern der Funktionsfähigkeit des SEK sowie der Rechte der SEK-Beamten am eigenen Bild abzuwehren. Dabei hätte er vermeiden müssen, bereits das einfache Recht in einseitiger Weise zum Nachteil der Klägerin auszulegen. Zum Schutz der in Rede stehenden Rechte bzw. Rechtsgüter bedurfte es nicht unbedingt eines Photographierverbots. Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Bewertung beanstandungsfrei davon ausgegangen, eine polizeiliche Gefahr aufgrund der Anfertigung von Bildaufnahmen drohe überhaupt erst, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Person sowie anderer Rechtfertigungsgründe veröffentlichen und sich dadurch gemäß § 33 KunstUrhG strafbar machen werde. Solche - die drohende Rechtsverletzung ausschließenden - Rechtfertigungsgründe können typischerweise in der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG sowie darin liegen, dass es sich bei den Photos von der abgebildeten Person i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Um ein zeitgeschichtliches Ereignis von jedenfalls lokaler Bedeutung hat es sich nach der Beurteilung durch das Berufungsgericht bei dem SEK-Einsatz in ... gehandelt (Berufungsurteil S. 17). Diesen Rechtfertigungsgründen können allerdings nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG zu berücksichtigende berechtigte Interessen der Abzubildenden entgegenstehen, wie sie etwa mit befürchteten Repressalien gegen die Betroffenen selbst oder ihre Familien dargetan sind. Der Beklagte hat die Abwägung dieser Rechts- und Schutzgüter einseitig zu Lasten der Pressefreiheit vorgenommen.
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cc1) Die streitgegenständliche Polizeiverfügung berücksichtigt unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht im ausreichenden Maße das Grundrecht der Klägerin auf Pressefreiheit. Die mit einer Bildaufnahme verbundene Möglichkeit eines rechtsverletzenden Gebrauchs, insbesondere einer gegen Rechte von Dritten verstoßenden Veröffentlichung, muss nicht notwendig immer auf der ersten Stufe abgewehrt werden; dies kann in vielen Fällen vielmehr auch auf der zweiten Stufe des Gebrauchs des entstandenen Bildes geschehen. Wird ein Journalist daran gehindert, eine Photoaufnahme zu tätigen, wird insoweit irreversibel in sein Recht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) eingegriffen. Dies kann in der Regel nicht hingenommen werden. Insbesondere kann diese Rechtsbeeinträchtigung nicht auf die Erwägung gestützt werden, die Wortberichterstattung bleibe auch dann möglich, wenn die Bildberichterstattung vereitelt werde. Denn es kommt nicht der Polizei gegenüber der Presse zu, zu entscheiden, welche Form der Berichterstattung erfolgen soll und welcher Art von vorbereitender Recherche es demgemäß bedarf. Verhältnismäßig ist es in einem solchen Fall daher in der Regel nicht, die durch den Journalisten beabsichtigte Photoaufnahme selbst zu verhindern, sondern nur, Vorkehrungen für die befürchtete anschließende Verletzung eines Rechtsgutes durch den Gebrauch des Bildes zu treffen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Polizei ihren Rechtsstandpunkt dem Journalisten oder dem ihn beschäftigenden Presseunternehmen mitteilt und auf eine Verständigung über "ob" und "wie" der Veröffentlichung drängt. Dabei wird sich aus dem Zusammenspiel von Landespolizei- und Landespresserecht ergeben, ob ein etwaiger daran anschließender Konflikt durch den Erlass einer Polizeiverfügung mit der Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch den Journalisten oder das Presseunternehmen ausgetragen wird oder durch die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten durch die Polizei. Ein solches Vorgehen hätte vorliegend auch nahe gelegen, weil die Journalisten nach den Feststellungen im Berufungsurteil sich durch ihre Presseausweise gegenüber dem Einsatzleiter ausgewiesen haben und kooperationsbereit gewesen sind (Berufungsurteil S. 19). Nur wenn es aus ex-ante-Sicht des polizeilichen Einsatzleiters aus zeitlichen oder anderen Gründen von vornherein keinen Erfolg verspricht, gegenüber Pressevertretern auf konsensualem Weg die Beachtung rechtlicher Beschränkungen bezüglich der Veröffentlichung angefertigter Bildaufnahmen sicherzustellen, ist dieser befugt, durch Nutzung polizeirechtlicher Anordnungsbefugnisse bereits die Bildanfertigung zu unterbinden. Gleiches gilt, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls bereits die Anfertigung von Photos mit dem Anliegen eines wirksamen Schutzes eines in Rede stehenden Schutzgutes schlechthin unvereinbar wäre. Weder hierfür noch für eine von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit einer konsensual erfolgenden Sicherstellung rechtlicher Veröffentlichungsbeschränkungen bietet der vorliegende Fall jedoch Anhaltspunkte.
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c1) Schließlich konnte das vom Beklagten gegen die Klägerin verhängte Photographierverbot nicht auf eine Gefahr für das Schutzgut der "Funktionsfähigkeit des SEK durch Enttarnung seiner Angehörigen" (vgl. aaa) b1)) sowie das Schutzgut des "Rechts der SEK-Beamten am eigenen Bild" (vgl. aaa) c1)) gestützt werden, weil ein krimineller Zugriff auf das Bildmaterial der Klägerin gedroht habe. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, nach denen auf eine derartige Gefahr zu schließen wäre.
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ccc) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge einer Verletzung von Gesetzen der Denklogik bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (a1)) durch den Beklagten sowie der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO (b1)), insoweit der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung sei, dass eine Beschlagnahme gegenüber einem Photographierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel sei, weil dadurch eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht werde. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichthofs stelle sich eine Beschlagnahmeverfügung nicht als milderes Mittel im Rechtssinne dar (c1)).
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a1) Einen Verstoß gegen die Gesetze der Denklogik sieht der Beklagte, weil der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung sei, dass eine Beschlagnahme gegenüber einem Photographierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel sei, weil dadurch eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht würden. Das Berufungsgericht verkenne insoweit, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs als milderes Mittel keine Maßnahme in Betracht gezogen werden dürfe, welche völlig andere oder qualifizierte Tatbestandsvoraussetzungen für deren Eingreifen habe, als die tatsächlich getroffene Maßnahme, deren Verhältnismäßigkeit geprüft werde. Das Photographierverbot habe auf der Generalermächtigung nach §§ 1, 3 BW PolG beruht und sei deshalb vom Vorliegen einer "bevorstehenden Gefahr" abhängig gewesen. Die vom Berufungsgericht für milder erachtete Beschlagnahme hätte hingegen auf § 33 BW PolG beruht und hätte deshalb von einer "unmittelbar bevorstehenden Störung" abgehangen. Eine an erhöhte Eingriffsvoraussetzungen geknüpfte Maßnahmemöglichkeit könne nicht als milderes Mittel gegenüber einem an geringere Voraussetzungen geknüpften bezeichnet werden.
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Die vorgebrachte Rüge betrifft nicht die richtige Anwendung von Denkgesetzen durch das Berufungsgericht wie beispielsweise die Regeln der Logik, sondern die richtige Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Form des Gebotes der Anwendung des mildesten Mittels. Der Beklagte hält eine polizeiliche Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage mit qualifizierten tatbestandlichen Anforderungen nicht für ein denkbar milderes Mittel gegenüber einer Maßnahme auf einer gesetzlichen Grundlage mit einfachen tatbestandlichen Anforderungen. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes "milder" ist nämlich nicht das Mittel mit den einfacher strukturierten Tatbestandsvoraussetzungen, sondern dasjenige mit der geringeren Eingriffsintensität. Daran gemessen lassen die Erwägungen des Berufungsurteils keinen Rechtsverstoß erkennen. Die vorübergehende Beschlagnahme eines Speichermediums greift weniger in die Pressefreiheit ein als die Verhinderung einer Photoaufnahme und somit deren Speicherung auf dem Medium.
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b1) Auch die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in diesem Zusammenhang bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte ist insoweit der Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe es fehlerhaft unterlassen, das Vorliegen einer Beschlagnahmeandrohung oder Beschlagnahmeanordnung zu prüfen. Daher habe er das Mittel der Beschlagnahme auch nicht in die von ihm angestellte Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen dürfen.
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Diese Rüge ist unsubstantiiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach seinem Begründungsgang lediglich die hypothetischen Voraussetzungen geprüft, unter denen eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht komme. Daher war eine weitergehende Sachaufklärung nicht angezeigt. Im Übrigen ist es unverzichtbare Voraussetzung der Aufklärungsrüge, dass sie unter Benennung des hypothetischen Beweisthemas und der für maßgeblich gehaltenen Beweismittel substantiiert wird. Beides hat der Beklagte vorliegend unterlassen.
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c1) Schließlich bleibt auch die Rüge des Beklagten ohne Erfolg, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stelle sich eine Beschlagnahmeverfügung nicht als gleichermaßen wirksames Mittel dar. Hiermit zeigt der Beklagte keinen möglichen Verstoß gegen Bundesrecht auf.
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2. Das Berufungsurteil hat die Klage wegen der Androhung oder Ankündigung der Beschlagnahme der Kamera samt Speichermedium ebenfalls zu Recht als zulässig und begründet angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht auch insoweit die Klage für zulässig gehalten, insbesondere angenommen, dass zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Rechtsverhältnisses streitig ist. Ob aufgrund des konkret gegebenen Sachverhalts ein Recht des Beklagten besteht, die Kamera einschließlich des Speichermediums zu beschlagnahmen, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO dar. Dieses Rechtsverhältnis war als künftiges Rechtsverhältnis auch dann streitig, wenn nur der Tatsachenvortrag des Beklagten zugrunde gelegt wird, der Einsatzleiter habe die Möglichkeit erwähnt, die Beschlagnahme durch die Einsatzdienststelle prüfen zu lassen. Schon dies löst ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung aus. Das danach als Feststellungsklage statthafte Begehren ist begründet, weil die Annahme einer vom Beklagten angenommenen rechtlich zulässigen Beschlagnahmeandrohung ermessensfehlerhaft war. Die Ermessensfehlerhaftigkeit beruhte - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht angenommen hat - darauf, dass der Beklagte erwogen hat, eine Beschlagnahmeandrohung zur Durchsetzung eines rechtswidrigen Photographierverbotes einzusetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
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die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.