Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2016 - AN 14 S 14.01102
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 9.625,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins.
Am
Der Antragsteller beantragte am
Etwa im November 2010 erfuhr die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller Präsident des „...“ sei. Mit Schreiben vom
Aus den Personagrammen des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ...,
Weiterhin findet sich in dem Personagramm des Kriminalfachdezernats ... folgender Hinweis:
„Beim ... handelt es sich um eine Outlaw Motorcycle Gang (OMCG), eine sog. 1% MC.
Mit Ausübung der Funktion des Präsidenten des ... hat er sich den Regularien der OMCGs unterworfen.
Die Unterwerfung unter diese Regularien wird insbesondere auch durch den Vorfall im März 2008 in ... belegt. Unter Berücksichtigung des strengen hierarchischen Aufbaus der OMCGs kann davon ausgegangen werden, dass ... in seiner Funktion als Präsident die Auseinandersetzungen wenigstens gebilligt haben muss.“
Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom
Dem Antragsteller wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom
1. Pistole, Kaliber 9 mm para, Hersteller Peters Stahl, Herstellernummer ...,
2. Revolver, Kaliber .44 mag., Hersteller Smith & Wesson, Modell629, Herstell. Nr. ...,
3. Selbstladebüchse, Kal. .223 Rem., Hersteller DPMS, Modell OA 15, Herstell. Nr. ... das hierzu gehörende Wechselsystem Kaliber .22lr.r., Herst. Chiappa, Herstell. Nr. ...,
4. Selbstladeflinte, Kal. 12/76, Hersteller Benelli, Modell M3 Practical, Herstell. Nr. ...,
5. Revolver, Kal. .500 S&Wmag., Hersteller Smith & Wesson, Herstell. Nr. ...,
6. Pistole, Kal. .50AE, Hersteller Israel Military, Modell Desert Eagle, Herstell. Nr. ...,
7. Selbstladebüchse, Kal. 9 mm, Herst. Heckler & Koch, Modell BT96, Herstell. Nr. ...,
8. Revolver, Kal. .357 mag., Hersteller Colt, Mod. Python, Herstellungsnummer ...,
9. Repetierbüchse, Kal. .300WinMag., Herst. Reemington, Mod. 700, Herstell. Nr. ...,
10. Repetierflinte, Kaliber 12/76, Hersteller Remington, Modell 870, Herstell. Nr. ...
Zugleich ist auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition erloschen. Darüber hinaus wurde in der Ziffer 3 des Bescheides vom
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen sei, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen (§ 45 Abs. 1 WaffG). Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund seiner Funktion als Mitglied der Outlaw Motorcycle Gang „...“ biete der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass er mit seinen Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheine es möglich, dass seine Waffen, sei es durch ihn selbst oder andere Clubmitglieder, zu Straftaten Verwendung finden werden.
Nach der von Europol anerkannten Definition sei eine Rockergruppe ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit streng hierarchischem Aufbau, enger persönlicher Bindung der Gruppenmitglieder untereinander, geringer Bereitschaft, mit der Polizei zu kooperieren, und selbst geschaffenen strengen Regeln. Mit der Bezeichnung Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) grenze man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse des Motorradclubs ab. Die „Rockerkriminalität“ werde seit Jahren bundesweit als Phänomenbereich der organisierten Kriminalität eingeordnet. Die Schwerpunkte der Mitglieder von OMCGs würden in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels liegen. Gegenüber rivalisierenden Gruppen würden Gebietsansprüche und Expansionsbestrebungen auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt werden. Auch in Bayern seien Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Körperverletzungsdelikte von Mitgliedern feststellbar. Die Outlaw Motorcycle Gang „...“ zähle zu den bedeutendsten OMCGs in Bayern. Mitglieder von OMCGs würden sich nicht an Gesetz und Recht halten. Als Symbol dafür und für ihre Gewaltbereitschaft würden sie besondere Abzeichen tragen. Es gelte ein spezieller Ehrenkodex, der unbedingte Loyalität gegenüber dem Club beinhalte. Dies gehe so weit, dass die Mitglieder auf Anweisung sogar Straftaten verüben müssten, wie zum Beispiel im Bereich der organisierten Kriminalität oder zur Bestrafung rivalisierender Clubs. Hierzu können sie genötigt werden, ihre Schusswaffen an den Club oder einzelne Kameraden auszuleihen. Mit dem Schusswaffengebrauch sei daher jederzeit zu rechnen. Dies würden öffentlichkeitswirksame Vorkommnisse der jüngsten Vergangenheit, insbesondere die Tötung eines Polizeibeamten am 17. März 2010 durch ein Mitglied eines OMCGs, der als Sportschütze die verwendete Waffe in legalem Besitz hatte. Der Präsident eines OMCGs habe innerhalb der strengen Hierarchie von OMCGs absolute Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitgliedern. Daneben gebe es den Waffenwart, der einen eventuellen Waffenbesitz verwalte und die Anwendung von Gewalt nach außen organisiere. Bereits die Existenz dieses Amtes zeige, dass Waffenbesitz und -einsatz nicht nur am Rande auftrete, sondern zu den grundlegenden Strukturen der OMCGs gehöre.
Dieser Auffassung stünde nicht entgegen, dass der Antragsteller nur mehr einfaches Mitglied im „...“ sei. Der Antragsteller war über Jahre hinweg bis November 2012 als Präsident des „...“ in hervorgehobener Position, so dass eine vergleichbare Rechtslage zu den Urteilen des VGH München
Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten jeweils vom 24. Juni 2014 erhebt der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 aufzuheben, und stellt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage.
Zur Begründung trägt er vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juni 2014 bestünden. Zwar treffe es zu, dass der Antragsteller derzeit Mitglied des Motorradclubs „...“ sei, die Antragsgegnerin verkenne jedoch, dass er seit November 2012 in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger in einem ... tätig sei. Nur in diesem Falle könnte nach den genannten Urteilen des VGH München
Auch weitere Gründe, die für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Er sei seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins. All dies lasse gerade keine hinreichenden konkreten Tatsachen für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers erkennen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- sowie Behördenakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 ist statthaft, weil gemäß § 45 Abs. 5 WaffG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 WaffG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben, sofern die waffenrechtliche Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwGO) oder aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Ob ein hiernach erforderliches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen aufgrund einer summarischen Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Abwägung der Interessen im Einzelfall, wobei eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, erforderlich ist. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (vgl. BVerwG, NJW 1990, S 61; BayVGH, BayVBl 1988, Seite 406; Kopp, VwGO, § 80 RdNr. 158 m. w. N.). Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse desjenigen zu stellen, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerseite zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, NVwZ 1991, S. 100).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin, hinter dem Aussetzungsinteressen des Antragstellers zurückzutreten haben.
Bei der gebotenen Interessenabwägung war maßgebend, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der angefochtene Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 subjektiv - öffentliche Rechte bzw. rechtlich geschützte eigene Belange des Antragstellers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Widerruf der von der Antragsgegnerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und ... sowie der am 27. Juni 2006 ausgestellte Kleine Waffenschein Nr. ... ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt.
Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch die Mitgliedschaft des Antragstellers zum Motorradclub Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) „...“ vor. Hierdurch ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im OMCG rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG).
a. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt (vgl. aktuell Bundesverwaltungsgericht, Urteile
Aufgrund dessen kommt es vorliegend nicht darauf an, dass es sich bei dem Outlaw Motorcycle Gang „...“ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG handelt.
b. Der Einwand des Antragstellers, dass er bislang weder strafrechtlich noch waffenrechtlich in Erscheinung getreten sei, hindert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht.
Der Antragsteller beruft sich in seiner Klage- und Antragsbegründung darauf, dass er seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins sei.
Diese Umstände stehen dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr für eine Prognose, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht werde. Rechtskonformes Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand auch, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber dennoch möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen können, die Person werde eine Verhaltensweise des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG liegen nach vorläufiger Einschätzung der Kammer vor.
Unter Berücksichtigung aller Tatsachen ist im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird und Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Es bestehen nach den Ausführungen des BVerwG in den oben genannten Urteilen vom 28. Januar 2015 keine Bedenken dahingehend, die Gruppenzugehörigkeit einer Person und damit ein personenbezogenes Merkmal als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade diese Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftigen Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Hierbei müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.
Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppe „...“ rechtfertigt selbst dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers, auf die er sich auch beruft - andere Tatsachen dagegen sprechen (BverwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).
Der Antragsteller war - wie er selber einräumt - bis November 2012 Präsident des „...“. Seitdem ist er nach eigener Darstellung einfaches Mitglied des Motorradclubs „...“ und in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger tätig.
Nach den Feststellungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in dessen Schreiben an die bayerischen Regierungen vom 6. Oktober 2010 und der Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 zählt auch das „...“ bzw. „...“ zu den sog. „Outlaw Motorcycle Gangs“, bei deren Mitgliedern die Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnissen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden vorzunehmen war (Blatt 78 ff. der Behördenakte; so auch BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).
Auch nach den Entscheidungen des VGH München (Urteile vom 10. Oktober 2013, Az. 21 BV 13429 und 21 BV 13.429, juris) zählen die ... ebenso wie die „...“ zu den OMCG, die sich selbst als 1%er bezeichnen und sich als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende „Outlaws“ sehen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des ... Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts ergebe. Ähnlich wie die „...“ sei auch der ... von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es den Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen, was zu einem starken Maß an Verbundenheit führe, auch über das einzelne Chapter hinaus. Auch die Chapter des ... leisteten sich bei Konflikten gegenseitig Hilfe. Aufgrund dieser Vernetzung und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden untereinander folgt, erscheint es durchaus möglich, dass ein Mitglied des ... einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.
Daher besteht auch beim Antragsteller die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Wenn dieser Fall eintritt, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.
Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Jahre hinweg bis November 2012 Präsident des ... gewesen war, dadurch ein hohes Ansehen innerhalb des Motorradclubs genoss, einer besonderen Loyalität den Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist bzw. sich verpflichtet fühlt und aufgrund dieser hervorgehobenen Stellung als Funktionsträger, besteht eine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit und Identifizierung mit der Gruppe. Dies kann in erhöhtem Maße dazu führen, dass er - ob beabsichtigt oder unter Druck - seine Waffen missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen wird.
Mit dem bewussten Eintritt in den „...“ hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss (vgl. auch zu „...“ OVG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2015 - Az. 7 B 10844/15, beck-online, Rdnr. 9 ff., VGH München, Urteile
c. Es ist darüber hinaus absolut fernliegend, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis dieser OMCGs führen.
Der ... sieht sich selbst als der ... 1%er Motorradclub mit insgesamt über 100 Chaptern (Niederlassungen) in Deutschland, Italien, Polen, den kanarischen Inseln, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Österreich, Spanien, Venezuela, Thailand, Serbien und der Türkei und ist gleichzeitig auch einer der größten Motorradclubs in Europa. Er ist der letzte große Motorradclub deutschen Ursprungs, der sich keinem internationalen Club wie zum Beispiel den ... oder den ... angeschlossen hat. In besonderer Weise kommt hierdurch die Verbundenheit der Mitglieder als „Brüder“ zum Ausdruck, die sich untereinander stark verpflichtet fühlen.
Auf der Homepage des ... (www...com) sieht sich der Motorradclub selbst in einer engen inneren Verbundenheit mit seinen Mitgliedern und die zahlreichen Chapter untereinander:
„Mittlerweile gehören zahlreiche Chapter in Deutschland und weitere in Italien, Polen auf den kanarischen Inseln, in Slowenien und Bosnien-Herzegowina, Österreich und Thailand zur großen Familie des weltweiten ... und pflegen untereinander eine ganz besondere Freundschaft und sehr enge, langjährige Beziehungen.
Unser Club versteht sich als eine Gemeinschaft von Bikern, die durch starke Zusammengehörigkeit und Bruderschaft eine eigene Lebensart verkörpert. Unser Colour verkörpert unsere Einstellung und unsere Power durch die ... und ******************, die sich in den Himmel streckt. Der ... Buchstabe im Alphabet ist das „...“, außerdem besteht der Name „...“ aus * Buchstaben.
…
Man wird bei uns nicht „einfach so“ Mitglied, sondern durchläuft eine längere Probezeit, in der man alle Mitglieder kennen lernt und man selbst bekannt wird. Wenn‘s dann auf beiden Seiten „passt“, steht einer Aufnahme als Vollmitglied nichts mehr im Weg.“
d. Der ... wird regelmäßig neben anderen großen MCs beispielsweise in den Verfassungsschutzberichten Bayerns aufgeführt. In diesen Berichten wird der ... mit den anderen genannten Motorradclubs mit Menschenhandel, illegaler Prostitution, Drogen- und/oder Waffenhandel und der organisierten Kriminalität (OK) in Verbindung gebracht. Teilweise haben Mitglieder des ... auch Verbindungen zur rechten Szene, wie der Motorradclub selber auf seiner oben genannten Homepage darauf hinweist.
Für das Verhalten der einzelnen Mitglieder eines MC gilt ein Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln. Die Clubfarben sind ... und ..., auf dem “Colour“ (Rückenabzeichen) ist über dem Schriftzug „...“ und dem jeweiligen Städte- oder Chapternamen eine ... zu sehen, die ... Diese Erkenntnisse der Verfassungsschutzberichte Bayern 2009 und 2011 werden durch den Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 (www.v...embed/vsbericht-2012) vertieft und aktualisiert. Danach werden deutschlandweit der ... der ... der ..., der ... und seit Anfang 2011 der ... den OMCG zugerechnet. Die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander reichen von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann.
In Bayern wurden im Jahr 2012 mehrere Mitglieder von Rockerclubs wegen schwerer Gewalttaten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Landgericht Bamberg verurteilte einen Rocker, der ein Mitglied des ... niedergestochen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Das Landgericht München verurteilte zwei Mitglieder des ... nach einer brutalen Prügelattacke gegen ein Mitglied der Untergruppierung ... wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und schwerer Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen. Im Dezember kam es in Neu-Ulm im Rotlicht- und Türstehermilieu zu einer Schießerei, bei der Mitglieder des ... beteiligt waren, wobei eine Person erschossen und eine weitere schwer verletzt wurden. Drei Tatverdächtige kamen in Untersuchungshaft.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass unter Auswertung der im Einzelnen angeführten Erkenntnisquellen ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen im Sinne von § 5 Nr. 2a und c WaffG für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sind. Die Prognoseentscheidung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens.
Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegt zur Überzeugung der Kammer vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, weil einerseits bereits § 45 Abs. 5 WaffG bestimmt, dass in solchen Fällen dem Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt, andererseits - wie ausführlich erläutert - die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich kein Erfolg beschieden sein wird und zudem auch - für sich genommen - eine Folgenabwägung ergibt, dass die Gefahr einer unzuverlässigen Person Schusswaffen zu überlassen eindeutig das Interesse des Antragstellers an einer solchen vorläufigen Regelung überwiegt; jedenfalls hat auch der Antragsteller in diesem Punkte nichts anderes dargetan.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist beim Widerruf auch mehrere Waffenbesitzkarten nur einmal der auffangen Wert anzusetzen (vergleiche bei VGH,
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Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.
(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass
- 1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt, - 2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens - a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder - b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
- 3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- 1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder - 2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
- 1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder - 2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.
(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.