Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2016 - AN 14 S 14.01102

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 9.625,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie des Kleinen Waffenscheins.

Am 25. März 1999 beantragte der Antragsteller als Sportschütze im Schützenverein ... e. V. gemäß § 14 Abs. 1 und 2 WaffG die Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte mit Eintragung einer Erwerbsberechtigung für die Pistole Kal. 9 mm Para und einen Revolver Kal. 44 mag. samt entsprechender Munition. Die Waffenbesitzkarte Nr. ... wurde aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen am gleichen Tag ausgestellt.

Der Antragsteller beantragte am 14. März 2005 des Weiteren die Ausstellung einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen, die ihm am 28. April 2005 (Nr. ...) ausgestellt wurde. In den folgenden Jahren wurde dem Antragsteller am 27. Juni 2006 der Kleine Waffenschein Nr. ... ausgestellt; zuletzt wurde am 15. November 2012 ein Wechselsystem zu Waffe Nr. ... der Waffenbesitzkarte ... erworben, für das am 29. November 2012 eine zusätzliche Waffenbesitzkarte (Nr. ...) ausgestellt wurde.

Etwa im November 2010 erfuhr die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller Präsident des „...“ sei. Mit Schreiben vom 26. November 2010 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seine Waffenbesitzkarten sowie den Kleinen Waffenschein zu widerrufen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Aus den Personagrammen des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ..., vom 20. Dezember 2010 sowie des Bayerischen Landeskriminalamts, SG 621 - OK-Auswertung, München, vom 14. Juli 2010 über den Antragsteller, genannt „...“, Beruf: technische Sonderfachkraft, war dieser seit Gründung des Chapter Präsident des „...“. Ab September 2006 waren die Mitglieder „...“; im Januar 2007 erhielt das Chapter den Prospect-Status und wurde - nach entsprechender Probezeit - im Februar 2008 zum Vollchapter (Bl. 91, 129 und 135 der Behördenakte). Weder in dem Bundeszentralregister noch in dem Verkehrszentralregister oder der polizeilichen Vorgangsverwaltung finden sich (relevante) Einträge über den Antragsteller.

Weiterhin findet sich in dem Personagramm des Kriminalfachdezernats ... folgender Hinweis:

„Beim ... handelt es sich um eine Outlaw Motorcycle Gang (OMCG), eine sog. 1% MC.

Mit Ausübung der Funktion des Präsidenten des ... hat er sich den Regularien der OMCGs unterworfen.

Die Unterwerfung unter diese Regularien wird insbesondere auch durch den Vorfall im März 2008 in ... belegt. Unter Berücksichtigung des strengen hierarchischen Aufbaus der OMCGs kann davon ausgegangen werden, dass ... in seiner Funktion als Präsident die Auseinandersetzungen wenigstens gebilligt haben muss.“

Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2013 mit, dass er sein bisheriges Amt als Präsident des „...“ im November 2012 niedergelegt habe, zum „...“ gewechselt und dort nur noch Mitglied sei. Dies wurde vom Kriminalfachdezernat ... mit E-Mail vom 10. April 2014 bestätigt.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 6. Oktober 2010 und 29. November 2013 sowie der Regierung von Mittelfranken am 3. Dezember 2013 wurden die betroffenen Kreisverwaltungsbehörden gebeten, bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse von Mitgliedern sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) aufzuheben. Um Wiederaufnahme etwaiger im Hinblick auf laufende Gerichtsverfahren zurückgestellter Rücknahme- oder Widerrufsfälle wurde gebeten. Nach Verständnis des Bayerischen Innenministeriums begründe bereits die bloße Mitgliedschaft in einer OMCG den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG. Das Bayerische Staatsministerium des Innern bezieht sich zur Begründung der Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnis für Mitglieder von OMCGs auf den Auszug aus dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2009 (Bl. 104 ff. der Behördenakte) sowie der Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 (Bl. 99 - 103 der Behördenakte) und den Personagrammen der Betroffenen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich, unter denen auch der Name des Antragstellers zu finden ist (Bl. 82 ff. der Behördenakte; hinsichtlich dem Antragsteller: Bl. 91).

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2014 mitgeteilt, dass wegen seiner Mitgliedschaft im „...“ Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bestünden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bat mit Schreiben vom 13. März 2014 darum, das Widerrufsverfahren einzustellen, weil von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nur ausgegangen werden könne, wenn der Waffenbesitzer nicht nur einfaches Mitglied, sondern in hervorgehobener Position oder als sonstiger Funktionsträger im Verein tätig wäre, was nicht mehr der Fall sei.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 wurden die am 15. und 20. März 1999, 28. April 2005 und 29. November 2012 ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und ... sowie der am 27. Juni 2006 ausgestellte Kleine Waffenschein Nr. ... widerrufen (Ziffer 1). Mit Zustellung des Bescheides ist nach der Ziffer 2 des Bescheides die erteilte Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über folgende Waffen erloschen:

1. Pistole, Kaliber 9 mm para, Hersteller Peters Stahl, Herstellernummer ...,

2. Revolver, Kaliber .44 mag., Hersteller Smith & Wesson, Modell629, Herstell. Nr. ...,

3. Selbstladebüchse, Kal. .223 Rem., Hersteller DPMS, Modell OA 15, Herstell. Nr. ... das hierzu gehörende Wechselsystem Kaliber .22lr.r., Herst. Chiappa, Herstell. Nr. ...,

4. Selbstladeflinte, Kal. 12/76, Hersteller Benelli, Modell M3 Practical, Herstell. Nr. ...,

5. Revolver, Kal. .500 S&Wmag., Hersteller Smith & Wesson, Herstell. Nr. ...,

6. Pistole, Kal. .50AE, Hersteller Israel Military, Modell Desert Eagle, Herstell. Nr. ...,

7. Selbstladebüchse, Kal. 9 mm, Herst. Heckler & Koch, Modell BT96, Herstell. Nr. ...,

8. Revolver, Kal. .357 mag., Hersteller Colt, Mod. Python, Herstellungsnummer ...,

9. Repetierbüchse, Kal. .300WinMag., Herst. Reemington, Mod. 700, Herstell. Nr. ...,

10. Repetierflinte, Kaliber 12/76, Hersteller Remington, Modell 870, Herstell. Nr. ...

Zugleich ist auch die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition erloschen. Darüber hinaus wurde in der Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Juni 2014 angeordnet, dass der Kläger bis spätestens 30. Juni 2014 die unter der Ziffer 2 genannten Waffen einem Berechtigten überlasse oder unbrauchbar mache und dies der Antragsgegnerin nachweise.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen sei, wenn nachträglich bekannt werde, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen (§ 45 Abs. 1 WaffG). Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund seiner Funktion als Mitglied der Outlaw Motorcycle Gang „...“ biete der Antragsteller nicht die erforderliche Gewähr dafür, dass er mit seinen Waffen jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde. Unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erscheine es möglich, dass seine Waffen, sei es durch ihn selbst oder andere Clubmitglieder, zu Straftaten Verwendung finden werden.

Nach der von Europol anerkannten Definition sei eine Rockergruppe ein Zusammenschluss mehrerer Personen mit streng hierarchischem Aufbau, enger persönlicher Bindung der Gruppenmitglieder untereinander, geringer Bereitschaft, mit der Polizei zu kooperieren, und selbst geschaffenen strengen Regeln. Mit der Bezeichnung Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) grenze man weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppen von der breiten Masse des Motorradclubs ab. Die „Rockerkriminalität“ werde seit Jahren bundesweit als Phänomenbereich der organisierten Kriminalität eingeordnet. Die Schwerpunkte der Mitglieder von OMCGs würden in den Bereichen des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels liegen. Gegenüber rivalisierenden Gruppen würden Gebietsansprüche und Expansionsbestrebungen auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt werden. Auch in Bayern seien Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Körperverletzungsdelikte von Mitgliedern feststellbar. Die Outlaw Motorcycle Gang „...“ zähle zu den bedeutendsten OMCGs in Bayern. Mitglieder von OMCGs würden sich nicht an Gesetz und Recht halten. Als Symbol dafür und für ihre Gewaltbereitschaft würden sie besondere Abzeichen tragen. Es gelte ein spezieller Ehrenkodex, der unbedingte Loyalität gegenüber dem Club beinhalte. Dies gehe so weit, dass die Mitglieder auf Anweisung sogar Straftaten verüben müssten, wie zum Beispiel im Bereich der organisierten Kriminalität oder zur Bestrafung rivalisierender Clubs. Hierzu können sie genötigt werden, ihre Schusswaffen an den Club oder einzelne Kameraden auszuleihen. Mit dem Schusswaffengebrauch sei daher jederzeit zu rechnen. Dies würden öffentlichkeitswirksame Vorkommnisse der jüngsten Vergangenheit, insbesondere die Tötung eines Polizeibeamten am 17. März 2010 durch ein Mitglied eines OMCGs, der als Sportschütze die verwendete Waffe in legalem Besitz hatte. Der Präsident eines OMCGs habe innerhalb der strengen Hierarchie von OMCGs absolute Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitgliedern. Daneben gebe es den Waffenwart, der einen eventuellen Waffenbesitz verwalte und die Anwendung von Gewalt nach außen organisiere. Bereits die Existenz dieses Amtes zeige, dass Waffenbesitz und -einsatz nicht nur am Rande auftrete, sondern zu den grundlegenden Strukturen der OMCGs gehöre.

Dieser Auffassung stünde nicht entgegen, dass der Antragsteller nur mehr einfaches Mitglied im „...“ sei. Der Antragsteller war über Jahre hinweg bis November 2012 als Präsident des „...“ in hervorgehobener Position, so dass eine vergleichbare Rechtslage zu den Urteilen des VGH München vom 10. Oktober 2013 (Az. 21 B 12.960, 21 B 12.964, 21 BV 12.1280 und 21 BV 13.429) bestehe. Die besonders exponierte Stellung eines Präsidenten dokumentiere eine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit, Loyalität und Identifizierung mit der Organisation. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass nur diejenigen Mitglieder zu Funktionsträgern gewählt werden, die in herausragender Weise für die Ziele der Rockergruppe eintreten würden.

Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten jeweils vom 24. Juni 2014 erhebt der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2014 aufzuheben, und stellt den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage.

Zur Begründung trägt er vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 4. Juni 2014 bestünden. Zwar treffe es zu, dass der Antragsteller derzeit Mitglied des Motorradclubs „...“ sei, die Antragsgegnerin verkenne jedoch, dass er seit November 2012 in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger in einem ... tätig sei. Nur in diesem Falle könnte nach den genannten Urteilen des VGH München vom 10. Oktober 2013 von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausgegangen werden.

Auch weitere Gründe, die für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Er sei seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins. All dies lasse gerade keine hinreichenden konkreten Tatsachen für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers erkennen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorliegende Gerichts- sowie Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 ist statthaft, weil gemäß § 45 Abs. 5 WaffG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 WaffG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung haben, sofern die waffenrechtliche Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zurückgenommen oder widerrufen wird.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VwGO) oder aufgrund einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Ob ein hiernach erforderliches besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Lässt sich bei summarischer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen aufgrund einer summarischen Überprüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aufschubinteresse überwiegt. Lässt sich schließlich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Abwägung der Interessen im Einzelfall, wobei eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, erforderlich ist. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt würde (vgl. BVerwG, NJW 1990, S 61; BayVGH, BayVBl 1988, Seite 406; Kopp, VwGO, § 80 RdNr. 158 m. w. N.). Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse desjenigen zu stellen, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerseite zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, NVwZ 1991, S. 100).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin, hinter dem Aussetzungsinteressen des Antragstellers zurückzutreten haben.

Bei der gebotenen Interessenabwägung war maßgebend, dass nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung die Klage des Antragstellers nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der angefochtene Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 subjektiv - öffentliche Rechte bzw. rechtlich geschützte eigene Belange des Antragstellers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der Widerruf der von der Antragsgegnerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und ... sowie der am 27. Juni 2006 ausgestellte Kleine Waffenschein Nr. ... ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt.

Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch die Mitgliedschaft des Antragstellers zum Motorradclub Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) „...“ vor. Hierdurch ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im OMCG rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG).

a. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt (vgl. aktuell Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 28. Januar 2015, Az. 6 C 1.14, 6 C 2.14 und 6 C 3.14). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider Spiegeln, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfüllen; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitere so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und enge diesen nicht etwa ein, sowie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbstständig nebeneinanderstehen und wechselseitig eine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009, Az. 6 C 29.08, juris).

Aufgrund dessen kommt es vorliegend nicht darauf an, dass es sich bei dem Outlaw Motorcycle Gang „...“ nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG handelt.

b. Der Einwand des Antragstellers, dass er bislang weder strafrechtlich noch waffenrechtlich in Erscheinung getreten sei, hindert die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht.

Der Antragsteller beruft sich in seiner Klage- und Antragsbegründung darauf, dass er seit 1999 unbeanstandetes Mitglied in wechselnden Schützenvereinen, seit 29 Jahren als ... im öffentlichen Dienst beschäftigt, bei der Kommunalwahl 2014 in ... Wahlhelfer, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und seit 1999 - 2005 unbeanstandet im Besitz von Waffenbesitzkarten sowie seit 2006 im Besitz eines Kleinen Waffenscheins sei.

Diese Umstände stehen dem Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr für eine Prognose, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht werde. Rechtskonformes Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand auch, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber dennoch möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen können, die Person werde eine Verhaltensweise des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O., Beschluss vom 31. Januar 2008, Az. 6 B 4.08).

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG liegen nach vorläufiger Einschätzung der Kammer vor.

Unter Berücksichtigung aller Tatsachen ist im Rahmen einer zu treffenden Prognoseentscheidung die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird und Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Es bestehen nach den Ausführungen des BVerwG in den oben genannten Urteilen vom 28. Januar 2015 keine Bedenken dahingehend, die Gruppenzugehörigkeit einer Person und damit ein personenbezogenes Merkmal als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade diese Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftigen Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Hierbei müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppe „...“ rechtfertigt selbst dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers, auf die er sich auch beruft - andere Tatsachen dagegen sprechen (BverwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).

Der Antragsteller war - wie er selber einräumt - bis November 2012 Präsident des „...“. Seitdem ist er nach eigener Darstellung einfaches Mitglied des Motorradclubs „...“ und in keiner hervorgehobenen Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger tätig.

Nach den Feststellungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in dessen Schreiben an die bayerischen Regierungen vom 6. Oktober 2010 und der Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Oktober 2010 zählt auch das „...“ bzw. „...“ zu den sog. „Outlaw Motorcycle Gangs“, bei deren Mitgliedern die Prüfung der Aufhebung von Waffenerlaubnissen durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden vorzunehmen war (Blatt 78 ff. der Behördenakte; so auch BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2005, a. a. O.).

Auch nach den Entscheidungen des VGH München (Urteile vom 10. Oktober 2013, Az. 21 BV 13429 und 21 BV 13.429, juris) zählen die ... ebenso wie die „...“ zu den OMCG, die sich selbst als 1%er bezeichnen und sich als gewaltbereit und außerhalb des Rechts stehende „Outlaws“ sehen. Die gewaltsame Austragung von Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des ... Von dessen Mitgliedern seien gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, wie sich aus der Mitteilung des Bayerischen Landeskriminalamts ergebe. Ähnlich wie die „...“ sei auch der ... von einem starken Ehrenkodex geprägt, der es den Mitgliedern gebiete, einander in Konflikten auch mit Gewalt beizustehen, was zu einem starken Maß an Verbundenheit führe, auch über das einzelne Chapter hinaus. Auch die Chapter des ... leisteten sich bei Konflikten gegenseitig Hilfe. Aufgrund dieser Vernetzung und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden untereinander folgt, erscheint es durchaus möglich, dass ein Mitglied des ... einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

Daher besteht auch beim Antragsteller die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte - künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Wenn dieser Fall eintritt, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

Insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller mehrere Jahre hinweg bis November 2012 Präsident des ... gewesen war, dadurch ein hohes Ansehen innerhalb des Motorradclubs genoss, einer besonderen Loyalität den Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist bzw. sich verpflichtet fühlt und aufgrund dieser hervorgehobenen Stellung als Funktionsträger, besteht eine besonders gefestigte und bedingungslose Verbundenheit und Identifizierung mit der Gruppe. Dies kann in erhöhtem Maße dazu führen, dass er - ob beabsichtigt oder unter Druck - seine Waffen missbräuchlich verwenden oder nicht berechtigten Personen überlassen wird.

Mit dem bewussten Eintritt in den „...“ hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss (vgl. auch zu „...“ OVG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2015 - Az. 7 B 10844/15, beck-online, Rdnr. 9 ff., VGH München, Urteile vom 10. Oktober 2013, Az. 21 B 12.960, 21 BV 12.1280 und 21 B 12.964).

c. Es ist darüber hinaus absolut fernliegend, dass einzelne örtliche Organisationseinheiten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis dieser OMCGs führen.

Der ... sieht sich selbst als der ... 1%er Motorradclub mit insgesamt über 100 Chaptern (Niederlassungen) in Deutschland, Italien, Polen, den kanarischen Inseln, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Österreich, Spanien, Venezuela, Thailand, Serbien und der Türkei und ist gleichzeitig auch einer der größten Motorradclubs in Europa. Er ist der letzte große Motorradclub deutschen Ursprungs, der sich keinem internationalen Club wie zum Beispiel den ... oder den ... angeschlossen hat. In besonderer Weise kommt hierdurch die Verbundenheit der Mitglieder als „Brüder“ zum Ausdruck, die sich untereinander stark verpflichtet fühlen.

Auf der Homepage des ... (www...com) sieht sich der Motorradclub selbst in einer engen inneren Verbundenheit mit seinen Mitgliedern und die zahlreichen Chapter untereinander:

„Mittlerweile gehören zahlreiche Chapter in Deutschland und weitere in Italien, Polen auf den kanarischen Inseln, in Slowenien und Bosnien-Herzegowina, Österreich und Thailand zur großen Familie des weltweiten ... und pflegen untereinander eine ganz besondere Freundschaft und sehr enge, langjährige Beziehungen.

Unser Club versteht sich als eine Gemeinschaft von Bikern, die durch starke Zusammengehörigkeit und Bruderschaft eine eigene Lebensart verkörpert. Unser Colour verkörpert unsere Einstellung und unsere Power durch die ... und ******************, die sich in den Himmel streckt. Der ... Buchstabe im Alphabet ist das „...“, außerdem besteht der Name „...“ aus * Buchstaben.

Man wird bei uns nicht „einfach so“ Mitglied, sondern durchläuft eine längere Probezeit, in der man alle Mitglieder kennen lernt und man selbst bekannt wird. Wenn‘s dann auf beiden Seiten „passt“, steht einer Aufnahme als Vollmitglied nichts mehr im Weg.“

d. Der ... wird regelmäßig neben anderen großen MCs beispielsweise in den Verfassungsschutzberichten Bayerns aufgeführt. In diesen Berichten wird der ... mit den anderen genannten Motorradclubs mit Menschenhandel, illegaler Prostitution, Drogen- und/oder Waffenhandel und der organisierten Kriminalität (OK) in Verbindung gebracht. Teilweise haben Mitglieder des ... auch Verbindungen zur rechten Szene, wie der Motorradclub selber auf seiner oben genannten Homepage darauf hinweist.

Für das Verhalten der einzelnen Mitglieder eines MC gilt ein Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln. Die Clubfarben sind ... und ..., auf dem “Colour“ (Rückenabzeichen) ist über dem Schriftzug „...“ und dem jeweiligen Städte- oder Chapternamen eine ... zu sehen, die ... Diese Erkenntnisse der Verfassungsschutzberichte Bayern 2009 und 2011 werden durch den Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 (www.v...embed/vsbericht-2012) vertieft und aktualisiert. Danach werden deutschlandweit der ... der ... der ..., der ... und seit Anfang 2011 der ... den OMCG zugerechnet. Die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander reichen von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann.

In Bayern wurden im Jahr 2012 mehrere Mitglieder von Rockerclubs wegen schwerer Gewalttaten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Landgericht Bamberg verurteilte einen Rocker, der ein Mitglied des ... niedergestochen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Das Landgericht München verurteilte zwei Mitglieder des ... nach einer brutalen Prügelattacke gegen ein Mitglied der Untergruppierung ... wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und schwerer Körperverletzung zu langjährigen Freiheitsstrafen. Im Dezember kam es in Neu-Ulm im Rotlicht- und Türstehermilieu zu einer Schießerei, bei der Mitglieder des ... beteiligt waren, wobei eine Person erschossen und eine weitere schwer verletzt wurden. Drei Tatverdächtige kamen in Untersuchungshaft.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass unter Auswertung der im Einzelnen angeführten Erkenntnisquellen ausreichende und hinreichend konkrete Tatsachen im Sinne von § 5 Nr. 2a und c WaffG für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sind. Die Prognoseentscheidung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens.

Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegt zur Überzeugung der Kammer vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014, weil einerseits bereits § 45 Abs. 5 WaffG bestimmt, dass in solchen Fällen dem Widerspruch und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung zukommt, andererseits - wie ausführlich erläutert - die Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, offensichtlich kein Erfolg beschieden sein wird und zudem auch - für sich genommen - eine Folgenabwägung ergibt, dass die Gefahr einer unzuverlässigen Person Schusswaffen zu überlassen eindeutig das Interesse des Antragstellers an einer solchen vorläufigen Regelung überwiegt; jedenfalls hat auch der Antragsteller in diesem Punkte nichts anderes dargetan.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist beim Widerruf auch mehrere Waffenbesitzkarten nur einmal der auffangen Wert anzusetzen (vergleiche bei VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 21 ZB 08.435; VG Augsburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660 - beide in juris). Aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides sind insgesamt 10 Waffen eingetragen, d. h. es ist von 9 weiteren Waffen im Sinne von Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs auszugehen. Neben dem Waffenschein (Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs) ergibt sich daraus insgesamt ein Streitwert von 19.250,00 €. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2016 - AN 14 S 14.01102 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2016 - AN 14 S 14.01102 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Juni 2015 - Au 4 K 15.660

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.660 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Juni 2015 4. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 511 H
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Jan. 2016 - AN 14 S 14.01102.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - 22 K 2135/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betra

Referenzen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 15.660

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Juni 2015

4. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 511

Hauptpunkte:

Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Unzuverlässigkeit; Nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition; Überlassung von Waffen und Munition an nichtberechtigte Personen; Tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ausreichend

Rechtsquellen:

§ 45 Abs. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG, § 36 Abs. 1 WaffG

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Waffengesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015

am 17. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlicher Erlaubnisse.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... (Kommissariat 3) dem Landratsamt ... mit, dass in der Wohnung der Familie ... bei einem Polizeieinsatz am gleichen Tag eine Faustfeuerwaffe (Kleinkaliberpistole der Marke „Walther“) in einem kleinen Tresor (offensichtlich Typ B) aufgefunden worden sei. Dieser Tresor habe sich in einer Art Nachtkästchen neben dem Kopfende des Ehebetts befunden. Er sei mittels eines Schlüssels versperrt gewesen, über den auch die Ehefrau des Klägers verfügt habe. Die Waffe sei geladen und entsichert im Tresor gelegen (volles Magazin, eine Patrone im Verschluss). Zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr sei der Tresor mit dem angeblich einzigen Schlüssel versperrt worden. Der Schmuck der Ehefrau sei vorher von ihr aus dem Tresor entnommen worden.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 äußerte sich der Klägerbevollmächtigte gegenüber dem Landratsamt ... zu dem Vorfall. Bei der Hausdurchsuchung am 28. Juli 2014 hätten die Polizeibeamten von der Ehefrau des Klägers verlangt, ein in der Wohnung befindliches Sicherheitsbehältnis nach VDMA 24992 Sicherheitsstufe B zu öffnen. Wegen des nachdrücklichen Drängens der Polizeibeamten habe die Ehefrau des Klägers den Schlüssel zu diesem Sicherheitsbehältnis aus dem Versteck geholt und das Sicherheitsbehältnis geöffnet. Diesen Schlüssel habe der Kläger versteckt gehabt, ohne das Versteck seiner Ehefrau mitzuteilen. In der Vergangenheit habe die Ehefrau per Zufall das Versteck entdeckt, ohne dass der Kläger davon erfahren habe. Daher sei der Kläger davon ausgegangen, dass die in diesem Sicherheitsbehältnis verwahrte Pistole sicher verwahrt sei.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hörte das Landratsamt ... den Kläger (über seinen Bevollmächtigten) zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 WaffG wegen Unzuverlässigkeit an.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 19. März 2015 äußerte sich daher der Kläger dahin gehend, dass die Pistole der Marke Walther eine Sicherung aufweise. Die Pistole sei vergleichbar mit einem Revolver, welcher üblicherweise nicht über eine Sicherung verfüge, denn ein Schuss könne mit dieser Pistole nur ausgelöst werden, wenn über den Abzugsbügel der Hammer der Pistole gespannt und nach dem Spann ausgelöst werde. Ein Sichern der geladenen Waffe bei nicht gespanntem Hahn sei deswegen überflüssig, genauso wie an nahezu allen Revolvern keine Sicherungshebel vorhanden seien, sofern diese mit einem außen liegenden Hammer ausgestattet seien.

Im Übrigen werde durchaus eingeräumt, dass es sich bei dem Verwahren dieser Pistole in dem Tresor des Nachschränkchens um eine Art der Verwahrung handele, welche vom deutschen Waffenrecht nicht gebilligt sei. Davon werde der Kläger natürlich künftig Abstand nehmen. Er bitte daher darum, von der Entziehung des Jagdscheins und von der Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse abzusehen. Das Sanktionieren mit einer angemessenen Geldbuße sollte ausreichen.

Am 15. April 2015 erließ das Landratsamt ... folgenden Bescheid:

1. Die Erteilung der von der Stadt ... für den Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. ... und der vom Landratsamt ... ausgestellten Waffenbesitzkarte-Nr. ... sowie der vom Landratsamt ... ausgestellte Europäische Feuerwaffenpass-Nr. ... zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition werden widerrufen.

2. Die in Ziffer 1. genannten Waffenbesitzkarten und der Europäische Feuerwaffenpass sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt ... abzugeben.

3. Dem Kläger wird aufgegeben, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und Munition innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dem Landratsamt ... hierüber einen Nachweis zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Schusswaffen und die Munition sichergestellt, eingezogen und verwertet oder vernichtet.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2. und 3. dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR zur Zahlung fällig.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kläger verfüge nicht mehr über die nötige Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG.

Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen könne (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG). Er habe nicht alles Zumutbare getan, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen. Außerdem sei der Kläger unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) WaffG da, er Waffen oder Munition Personen überlassen habe, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG habe, wer Waffen oder Munition besitze, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte unbefugt an sich nehmen.

Der Kläger habe nicht die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen ein unbefugtes Ansichnehmen durch Dritte getroffen. Die Aufbewahrung von Waffen wie Munition habe diebstahlsicher und geschützt vor dem Zugriff auch von Personen zu erfolgen, die sich rechtmäßig in seiner Wohnung aufhielten. Zudem habe der Kläger gegen die Verpflichtung verstoßen, dass Waffen und Munition getrennt aufzubewahren seien. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2014 habe die im Haushalt wohnende Ehefrau des Klägers jederzeit die schussbereite Waffe und zusätzlich die Munition im vollen Magazin an sich nehmen können, nachdem sie im Besitz des Tresorschlüssels gewesen sei, welche sie den Kriminalbeamten direkt ausgehändigt habe. Dass die Ehefrau des Klägers zufällig den Schlüssel gefunden habe und dies ihrem Ehemann nicht verraten habe, sei nicht nachvollziehbar, denn schließlich habe sich auch ihr Schmuck in dem Sicherheitsbehältnis befunden. Ferner sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers aufgrund der Befestigung des Schlüssels am Bettrahmen von dem Versteck gewusst habe.

Die Verpflichtungen in Nr. 2 und 3 des Bescheids beruhten auf § 46 Abs. 1, 2 und 5 WaffG. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 31 und 36 VwZVG.

Der Kläger ließ am 30. April 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben, zunächst mit dem Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 15. April 2015, Az. ... wird aufgehoben.

Zur Begründung führte er aus: Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet. Im Rahmen seiner Freizeitgestaltung betätige er sich als Jäger und Sportschütze. Die benötigten Waffen und Munition bewahre er bei sich zu Hause auf. Die Langwaffen seien ordnungsgemäß in Sicherheitsbehältnissen nach VDMA 24992 der Sicherheitsstufe A mit Innenfach der Sicherheitsstufe B untergebracht. Darüber hinaus verfüge der Kläger über einen Tresor, welcher der Norm DIN/EN 11 43-1 Widerstandsgrad 0 entspreche, welcher die äußerlich unverfängliche Form eines Nachtkästchens habe und mit mehreren Dübeln am Betonboden des Schlafzimmers befestigt gewesen sei und welcher einen Abreißwiderstand von deutlich mehr als 350 kp bedinge. In diesem Tresor, dessen Typenschild er dem Gericht vorlege, habe sich die Pistole des Herstellers Walther befunden. Der Schlüssel zu diesem Tresor habe sich im Schlafzimmer des Klägers in einem Versteck an seinem Bett befunden.

Die in dem Tresor im Schlafzimmer seines Einfamilienhauses aufbewahrte Pistole könne unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ehefrau des Klägers das Versteck des Schlüssels gefunden habe, nicht so schwer wiegen, dass man ihm alle waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehe mit der Folge, dass auch seine jagdrechtlichen Erlaubnisse notwendigerweise in Wegfall kämen. Es handle sich um einen einmaligen Verstoß. In dem genannten Sicherheitsbehältnis dürften gemäß § 36 WaffG neben Faustfeuerwaffen auch Munition aufbewahrt werden. Außerdem sei das relativ hohe Alter des Klägers (geboren am 16. Oktober 1938) zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger besitze die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht. Die Ehefrau des Klägers habe als Nichtberechtigte die tatsächliche Gewalt über eine vollgeladene und entsicherte Kurzwaffe ausgeübt. Dass die Ehefrau des Klägers das Versteck des Schlüssels per Zufall entdeckt habe, erscheine nicht nachvollziehbar und sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die vollgeladene Kurzwaffe zum Selbstschutz im Nachtkästchen verwahrt worden sei. Der Kläger habe es ermöglicht, dass Dritte sowohl Waffe als auch Munition unbefugt an sich nähmen. Ein Überlassen an Unbefugte liege bereits darin, dass der Ehefrau des Klägers der jederzeitige Zugriff auf die verwahrte Waffe möglich gewesen sei. Das Waffengesetz verlange nicht, dass der Überlassende die tatsächliche Gewalt aufgebe. Vielmehr sei ein Überlassen schon dann anzunehmen, wenn der Überlassende - ohne seine eigene tatsächliche Gewalt aufzugeben - einer anderen Person die Möglichkeit einräume, sich selbstständig der Waffe bedienen zu können. Es sei daher der Unzuverlässigkeits-Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG erfüllt. Zudem sei auch der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erfüllt, da der Kläger Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt habe, d. h. diebstahlsicher und vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufbewahrt habe.

Zu dem vom Kläger vorgelegten Typenschild des Tresors sei zu bemerken, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht wegen der nicht ausreichenden Klassifizierung der Tresore des Klägers widerrufen worden seien. Überdies sei unter Berücksichtigung der kriminalpolizeilich angefertigten Fotos vom 28. Juli 2014 anzuzweifeln, dass das vom Kläger vorgelegte Typenschild zu dem von der Kriminalpolizei ... festgestellten Tresor gehöre.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 hob die Vertreterin des Beklagten Ziffer 5 des Bescheids vom 15. April 2015 auf. Darauf beantragte der Kläger,

den Bescheid vom 15. April 2015 in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015 aufzuheben und bezüglich Ziffer 5 die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung erneut,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2015 ist, soweit er aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung noch streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Widerruf der dem Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten und des Europäischen Feuerwaffenpass in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtmäßig.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine nach dem Waffengesetz erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. In diesem Fall ist der Widerruf zwingend; er steht weder im Ermessen der Behörde, noch ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Zu versagen ist eine waffenrechtliche Erlaubnis unter anderem dann, wenn die gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. In Bezug auf den Kläger sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG) und dass er Waffen und Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG).

1.1 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG liegen vor. Maß und Umfang der nach dieser Norm zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergeben sich allgemein aus § 36 Abs. 1 WaffG (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 9). Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird.

Unstreitig wusste die Ehefrau des Klägers als unbefugte Dritte vom „Versteck“ des Schlüssels zu dem Tresor am Ehebett, in dem sich jedenfalls am 28. Juli 2014 eine vollgeladene und entsicherte Pistole befand. Dass die nicht waffenberechtigte Ehefrau des Waffenbesitzers Zugriff auf den Schlüssel hatte und ihr der ungehinderte Zugang zu den Waffen ermöglicht war, reicht für die Annahme unsachgemäßer Aufbewahrung aus (VG Münster, U.v. 9.9.2014 - 1 K 2949/13 - juris, Leitsatz 3). Der Behauptung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass seine Ehefrau das „Versteck“ gekannt habe, vermag die Kammer nicht zu folgen, da sich auch deren Schmuck in dem Tresor befunden hat. Abgesehen davon ist es weder nach dem Wortlaut und erst recht nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG, § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG für die Beurteilung der Zuverlässigkeit entscheidend, ob sich der Erlaubnisinhaber der nicht sorgfältigen Verwahrung und der Zugriffsmöglichkeit Dritter bewusst war. Vielmehr reicht es aus, wenn objektiv ein Verstoß gegen diese Vorgaben vorlag.

Dieser Verstoß rechtfertigt die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose, dass der Kläger auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1512 - juris Rn. 12). Mithin rechtfertigt bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften gem. § 36 Abs. 1 WaffG die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (VG Augsburg, U.v. 12.11.2014 - Au 4 K 14.1394 - juris Rn. 35 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).

Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 15.1512 - juris Rn. 12).

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass entgegen dieses Befundes nicht von einer Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Soweit er geltend macht, es handle sich um ein einmaliges Ereignis, im Übrigen bewahre er seine Waffen sachgemäß auf, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen kann, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (VGH BW, B.v. 3.8.2011 - 1 S 13.91/11 - juris). Daneben ist - wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat - davon auszugehen, dass die vom Kläger gewählte pflichtwidrige Verwahrung und die Zugriffsmöglichkeit seiner Ehefrau schon länger bestanden haben und letztlich bei dem Polizeieinsatz nur zufällig entdeckt wurden (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2014 - Au 4 K 14.1394 - juris Rn. 34). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten selbst mitgeteilt, seine Ehefrau habe das „Versteck“ des Schlüssels „per Zufall in der Vergangenheit“ entdeckt (Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. September 2014, Bl. 210 f. des Behördenakts). Der Einwand des Klägers, nicht gewusst zu haben, dass seine Ehefrau von dem Versteck Kenntnis hatte, vermag auch in diesem Zusammenhang nichts zu ändern. Vielmehr spricht es gegen die Zuverlässigkeit des Klägers, wenn ihm - wohl sogar über einen längeren Zeitraum - nicht bekannt ist, dass sich ein nichtberechtigter Dritter Zugang zu einer von ihm aufbewahrten Waffe verschaffen kann. Hinzu kommt, dass sich die Waffe voll geladen und entsichert in dem Tresor befunden hat, so dass damit ohne weiteres ein Schuss abgegeben werden konnte. Hieran vermag der Einwand des Klägers gegenüber dem Beklagten nichts zu ändern, dass es zur Schussauslösung des vorherigen Spannens des Hammers der Pistole bedürfe (Schreiben des Klägerbevollmächtigen vom 19. März 2015, Bl. 225 f. des Behördenakts). Denn selbst für einen Laien dürfte es weder allzu schwer sein zu erkennen, dass der Hammer zu spannen ist, um einen Schuss abzugeben, noch, den Hammer tatsächlich zu spannen. Das Bestreiten der Gefährlichkeit dieser Aufbewahrung und das allgemeine Vorbringen des Klägers, die Verstöße würden nicht sonderlich schwer wiegen, rechtfertigen eher die Annahme, dass der Kläger den genannten, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zentralen waffenrechtlichen Vorschriften nicht die gebotene Bedeutung zumisst.

1.2 Auch die Voraussetzungen für eine Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG liegen vor.

Nach Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 3 zum WaffG überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Insoweit kommt es nur auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit an. Nicht notwendig ist, dass dem anderen auch ein Recht zur Benutzung zustehen soll oder dass der eigene Besitz aufgegeben wird (BayVGH, B.v. 18.12.2001 - 21 ZS 01.1719 - BayVBl 2002, 767 - juris Rn. 20).

Da die Ehefrau des Klägers das „Versteck“ des Schlüssels kannte und auf Drängen der Polizeibeamten den Tresor mit der Pistole öffnen konnte, liegt auf der Hand, dass sie jedenfalls und ohne weiteres über die - ausreichende - tatsächliche Zugriffsmöglichkeit verfügte. Insofern stellt sich das „Überlassen“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG als „Steigerung“ zur „nicht sorgfältigen Verwahrung“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG dar, wenn also die nicht sorgfältige Verwahrung schon - konkret feststellbar - dazu geführt hat, dass ein anderer jedenfalls eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit erhalten hat. Im vorliegenden Fall lief die vom Gesetzgeber vorgesehene Gefahrenvorsorge durch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung ins Leere, so dass die nächste „Gefahrenstufe“ bereits erreicht war.

Dies rechtfertigt die Annahme einer ausreichenden gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger auch künftig Waffen und Munition nichtberechtigten Personen zumindest durch Einräumung einer tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit überlässt. Vor dem Hintergrund des genannten Sinns und Zwecks der waffenrechtlichen Vorschriften ist es nicht angezeigt, es darauf ankommen lassen, ob sich nach nicht sorgfältiger Verwahrung und Überlassung an Dritte auch die nächste Gefahrenstufe einstellt, nämlich das Verwenden der Waffe durch Nichtberechtigte.

Im Übrigen gelten die Ausführungen (unter Nr. 1.1) zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG zur Unzuverlässigkeitsprognose im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG entsprechend.

1.3 Da bereits die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG erfüllt sind, kann offenbleiben, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, das Bereithalten der Waffe neben dem Ehebett sei wegen der Zunahme der Einbrüche in seinem Wohnort erfolgt, zureichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) WaffG (missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen) ergeben. Insoweit ist zu bemerken, dass zwar derjenige, dem ein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe zuerkannt wird, diese etwa in den gesetzlich geregelten Notwehr-, Notstands- und Selbsthilfefällen auch verwenden kann (VGH BW, U.v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956/957). Die vom Kläger geschilderte Zunahme von Einbrüchen als solche - welche im Übrigen etwa nach Veröffentlichungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und ausweislich einschlägiger Presseberichte nicht speziell den Wohnort des Klägers betrifft - rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Sachlage eintreten, die das Verwenden einer Schusswaffe - gemessen an den insoweit strengen Voraussetzungen für eine Notwehr-, Notstands- oder Selbsthilfelage - rechtfertigt. Vielmehr ist für das Bereithalten einer geladenen Schusswaffe zur Abwehr potentieller und unter Umständen nur entfernt wahrscheinlichen Angriffen unter Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung nach den waffenrechtlichen Vorschriften kein Raum (VG Braunschweig, U.v. 23.10.2008 - 5 A 46/08 - juris Rn. 27). Daher hat auch und gerade ein Waffenberechtigter solchen Situationen mit milderen Mitteln zu begegnen, insbesondere ist vorrangig polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH BW, U.v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 - NJW 1994, 956/957).

1.4 Nicht entscheidungserheblich kommt es darauf an, ob der Tresor, in dem der Kläger die Waffe verwahrt hat, den Vorgaben des Waffengesetzes entspricht. Es liegt auf der Hand, dass auch ein diesen Vorgaben entsprechendes Behältnis zur Vermeidung von Gefahren, wie von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) WaffG beabsichtigt, ungeeignet ist, wenn nicht berechtigte Dritte ohne weiteres jedenfalls eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf darin aufbewahrte - hier zudem geladene und entsicherte - Waffen haben.

2. Die weiteren im Bescheid vom 15. April 2015 ausgesprochenen Verpflichtungen des Klägers (Ziffern 2 und 3) folgen, nachdem der Widerruf gem. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu Recht erfolgt ist, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG).

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Zu dem Antrag des Klägers, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheides vom 15. April 2015 (Zwangsgeldandrohung) aufzuerlegen, ist folgendes auszuführen: Diese Ziffer ist nach Aufhebung durch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitgegenständlich, nachdem auch der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag auf die geänderte Fassung des Bescheids beschränkt hat. Eine (teilweise) Erledigungserklärung wegen der durch die Aufhebung ipso iure (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) eintretenden teilweisen Unwirksamkeit des Bescheids ist seitens des Klägerbevollmächtigten nicht erfolgt. Der Antrag auf Kostenauferlegung geht daher ins Leere.

Selbst wenn jedoch über die Ziffer des Bescheids noch zu entscheiden gewesen wäre und von einer Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung wegen unzureichender Bestimmtheit ausgegangen wird (Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes trotz mehrerer, teilbarer [mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse] Verpflichtungen, vgl. etwa BayVGH, B.v. 24.07.2012 - 10 ZB 10.1349 - juris Rn. 16), wären dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen gewesen, weil der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei ist beim Widerruf auch mehrerer Waffenbesitzkarten nur einmal der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2009 - 21 ZB 08.435 u. a. - juris Rn. 10). Nach telefonischen Angaben des Beklagten sind insgesamt 16 Waffen, d. h. 15 „weitere“ Waffen i. S. v. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eingetragen, woraus sich insgesamt der Streitwert von 16.250,00 EUR ergibt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.