Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 04. Nov. 2013 - 17 K 8594/12
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Wohngrundstücks F. Straße 10, Gemarkung N. -M. , Flur 17, Flurstück 872. Das Flurstück 872 grenzt mit seiner westlichen Seite unmittelbar in einer Länge von 6 m an die F. Straße. In einer Länge von 32 m verläuft die südliche Seite des Flurstücks 872 annähernd parallel zur M1.-----straße . Von der M1.-----straße aus gelangt man über einen Privatweg (Flurstück 862), an dem die Kläger zu einem 1/39 Anteil Miteigentum haben, auf das Flurstück 872. Sie sind auch je zur Hälfte Eigentümer des mit 3 m unmittelbar an die M1.-----straße angrenzenden Flurstücks 880, das als Stellplatz genutzt wird.
3Mit Klage vom 2. Dezember 2011 (Az.: 17 K 7326/11) wandten sich die Kläger zunächst gegen die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für Februar bis Dezember 2011 (Veranlagungszeitraum 2011) anhand des Bescheides der Beklagten vom 2. November 2011 (38 Frontmeter für die der M1.-----straße zugewandte Grundstücksseite). Im Wesentlichen wurde vorgebracht, das Wohngrundstück werde nicht im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch die M1.-----straße erschlossen; der Privatweg verschaffe aufgrund seiner geringen Breite insbesondere keine tatsächliche Zugangsmöglichkeit. Im Rahmen der Prüfung eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- wies die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 darauf hin, die -unstreitig fehlerhaft zugrundegelegten- 38 der M1.-----straße zugewandten Frontmeter würden auch zunächst für das Jahr 2012 veranlagt. Aus technischen Gründen könne die gebotene Korrektur auf 35 Meter erst nach Erlass des Bescheides für 2012 erfolgen; sie werde insoweit für die Jahre 2011 und 2012 Ende Januar 2012 von Amts wegen vorgenommen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 zog die Beklagte die Kläger zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 ebenfalls über 38 Frontmeter für die der M1.-----straße zugewandte Seite des Wohngrundstücks heran.
4Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 setzte die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 2. November 2011 (Veranlagungszeitraum 2011) und vom 16. Januar 2012 (Veranlagungsjahr 2012) Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren auf Basis von jeweils 35 Frontmetern für die der M1.-----straße zugewandte Grundstücksseite fest. Nachdem die erkennende Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2012 in einem Verfahren anderer Kläger betreffend die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren erstmals Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung der Beklagten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Dezember 1978 (StrS) in der Fassung des 33. Nachtrages vom 22. Dezember 2011 geäußert hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 11. September 2012 insoweit die Straßenreinigungsgebühren für den Veranlagungszeitraum 2011 auf; die Klage bezüglich der verbleibend festgesetzten Winterdienstgebühren wurde mit Urteil vom 19. September 2012 rechtskräftig abgewiesen (Az.: 17 K 7326/11). Der Bescheid vom 23. Januar 2012 wurde für das Veranlagungsjahr 2012 bestandskräftig.
5Bereits am 20. April 2012 hatten die Kläger einen Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 für das Veranlagungsjahr 2012 mit der Begründung gestellt, sie seien mit der grundsätzlichen Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren aus den im Verfahren 17 K 7326/11 benannten Gründen nicht einverstanden. Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 sei rechtmäßig. Selbst aber die Rechtswidrigkeit des Bescheides unterstellt, überwiege die Rechtssicherheit vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit, weshalb sie ihr Ermessen dahin ausübe, den Bescheid nicht aufzuheben. Gründe, die das pflichtgemäße Ermessen einschränkten, seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 14. Juni 2012 Klage, die durch die erkennende Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen wurde (Az.: 17 K 4516/12). Ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides bestünde nicht. Es könne dahinstehen, ob der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 für das Gebührenjahr 2012 rechtswidrig sei oder nicht, da selbst dann deren Entscheidung, den bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheid nicht aufzuheben, nicht zu beanstanden wäre. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründe keinen Anspruch auf Rücknahme, sie sei lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde. Das Rücknahmeermessen sei auch nicht „auf Null“ reduziert. Insbesondere sei es unschädlich, dass die Beklagte einen Bescheid über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Jahr 2012 erlassen habe, obwohl ein Rechtsstreit zwischen den Beteiligten betreffend den Veranlagungszeitraum 2011 noch anhängig gewesen sei. Lediglich die positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des zu erlassenden Gebührenbescheides bei dessen Erlass ließe das Festhalten an dem Bescheid angesichts der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht als schlechthin unerträglich erscheinen. Diese habe aber nicht vorgelegen.
6Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 stellten die Kläger erneut einen „Überprüfungsantrag gem. § 48 VwVfG“ bei der Beklagten mit dem Ziel, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2012 den Grundbesitzabgabenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 aufzuheben. Die Rechtslage habe sich verändert, da aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Satzung die Straßenreinigungsgebühr für den Veranlagungszeitraum 2011 im Verfahren 17 K 7326/11 am 11. September 2012 aufgehoben worden sei. Gleiches müsse auch für die Heranziehung 2012 gelten.
7Mit Schreiben vom 8. November 2012 lehnte die Beklagte abermals unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe im Verfahren 17 K 4516/12 und den Bescheid vom 10. Mai 2012 diesen Antrag ab; es könne offen bleiben, ob der Gebührenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 (teilweise) rechtmäßig oder rechtwidrig gewesen sei. Sie vertiefte dabei die Erwägungen aus dem vormaligen Bescheid um Einnahme- und Haushaltssicherungsaspekte. Auch lägen Besonderheiten des Einzelfalles, wie etwa eine Existenzgefährdung der Kläger, die nunmehr eine abweichende Entscheidung rechtfertigten, nicht vor.
8Mit dem 34. Nachtrag zur StrS vom 20. Dezember 2012 (AmtsBl. Stadt MG, Nr. 37, S. 235) erhöhte die Beklagte rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 ihren Öffentlichkeitsanteil (§ 5 Satz 2 StrS) und reduzierte infolgedessen den Gebührensatz in § 6 Abs. 5 Satz 1 StrS von ursprünglich 7,06 Euro auf 6,97 Euro für die Straßenreinigungsgebühren im Veranlagungsjahr 2012.
9Gegen das Schreiben vom 8. November 2012 haben die Kläger am 7. Dezember 2012 Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Ansatz der Straßenreinigungsgebühren sei offenkundig rechtswidrig; die Beklagte habe in einem Verfahren anderer Kläger entsprechende Gebührenbescheide insoweit aufgehoben, da die erkennende Kammer in diesen Verfahren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung geäußert habe. Der Vollzug einer rechtwidrigen Satzung könne -trotz bestandskräftigen Gebührenbescheides für 2012- in keinem Falle dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen. Das Recht werde hier regelrecht mit Füßen getreten. Das Ermessen der Beklagten, den bestandskräftigen Gebührenbescheid aufzuheben, sei „auf Null“ reduziert. Das öffentliche Interesse an der Einbehaltung rechtswidrig erhobener Gebühren könne nicht das Interesse überwiegen, sich an Recht und Gesetz zu halten. Demgegenüber müsse die Einnahme- und Planungssicherheit des kommunalen Haushaltes zurücktreten.
10Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. November 2012 zu verpflichten, den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Sie trägt im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Gericht habe mit Urteil vom 11. September 2012 (Az. 17 K 4516/12) bereits das entsprechende Begehren der Kläger abgewiesen. Der Streitstand sei nach wie vor unverändert. Ungeachtet der Frage, ob der Grundbesitzabgabenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2012 rechtmäßig oder (zumindest teilweise) rechtswidrig gewesen sei, sei die Entscheidung, den bestandskräftigen Bescheid nicht aufzuheben im Übrigen auch zutreffend. Zur näheren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Bescheid und in dem zuvor zitierten gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie auf den der Gerichtakten in den Verfahren 17 K 7326/11 und 17 K 4516/12 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer entsprechenden Entscheidung einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Sie ist bereits unzulässig (A.); im Übrigen wäre sie auch unbegründet (B.).
20A. Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2012 (Az.: 17 K 4516/12) entgegen (I.). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung dieser Entscheidung ist nicht erfolgt (II.).
21I. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtkräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Mit der Bestimmung soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht und einer erneuten Sachprüfung zugeführt werden kann,
22vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 11. September 1998 - 8 B 218/98 -, juris; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 121, Rn. 80 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 121, Rn. 9.
23Dies entspricht der Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile, Rechtsfrieden mittels der Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit der Entscheidung über den Streitgegenstand zu gewährleisten, wobei die Bindungswirkung des § 121 VwGO unabhängig davon eintritt, ob das rechtkräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt hat oder nicht,
24vgl. BayVGH, Urteil vom 4. Januar 2001 - 13 A 98.1556, juris, m.w.N.
25Dementsprechend haben die im Vorprozess unterlegenen Kläger, solange und soweit die Bindungswirkung des klageabweisenden rechtskräftigen Urteils reicht, keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Entscheidung in der Sache. Ein eine Verpflichtungsklage abweisendes Sachurteil enthält dabei die Feststellung, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behauptete Anspruch nicht besteht; an der materiellen Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Daran gemessen steht die Rechtskraftbindung des Urteils vom 11. September 2012 (Az.: 17 K 4516/12) einem Anspruch der Kläger auf Sachentscheidung über den erneuten Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Gebührenbescheides für das Veranlagungsjahr 2012 entgegen. Das Antragsbegehren entspricht hier auch dem unveränderten Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist. Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung der Kläger, sie hätten einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris, m.w.N.,
27hier folglich auf eine Verpflichtung der Beklagten, ihren Grundbesitzabgabenbescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 (hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren für 2012) aufzuheben. Dieses Begehren war aber bereits Gegenstand des Urteils vom 11. September 2012.
28Ungeachtet der Frage, ob eine andere Beurteilung im Hinblick auf den Streitgegenstand bereits dann gerechtfertigt wäre, wenn es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 8. November 2012 um einen negativen Zweitbescheid / Wiederaufgreifensbescheid handeln würde, mit dem die Beklagte eine neue Sachprüfung ermöglicht hätte und sich die Rechtskraft der Entscheidung über den Bescheid vom 10. Mai 2012 dann möglicherweise nicht mehr auf die Zulässigkeit der nunmehr erhobenen Klage auswirken würde,
29vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 11 ZB 08.822 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24 Lfg., § 121 Rn. 22; Lindner, in: BeckOK, 26. Ed., § 121 Rn. 40.
30liegt hier schon kein solcher Bescheid vor. Ein Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen unanfechtbaren Verwaltungsakts tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt,
31vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 42 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 42 Rn. 29, jew. m.w.N.
32Die Äußerung der Beklagten vom 8. November 2012 ist jedoch in der Sache lediglich eine wiederholende Verfügung des Bescheides vom 10. Mai 2012. Unter einer wiederholenden Verfügung ist die Wiederholung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts oder der Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob eine wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihrer nachfolgenden Äußerung geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist. Beigefügte Rechtsausführungen nehmen der behördlichen Äußerung mithin dann nicht die Eigenschaft einer wiederholenden Verfügung, wenn es sich um Erwägungen handelt, die der Sache nach schon in der ursprünglichen Begründung enthalten waren,
33vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 - 1 B 264/09 -, juris.
34Zwar scheint hier die äußerlich gewählte Form für einen Zweitbescheid zu sprechen. Denn die Beklagte hat dem Schreiben vom 8. November 2012 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und in dieser das Schreiben als Bescheid bezeichnet sowie den erneuten Antrag der Kläger „abgelehnt“.
35Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht entscheidend an. Denn im gegebenen Fall konnte und musste ein objektiver Empfänger des Schreibens vom 8. November 2012 bei verständiger und lebensnaher Würdigung davon ausgehen, dass die Beklagte mit der in Rede stehenden Verfügung in Wahrheit keine inhaltlich neue Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 im Sinne eines sog. Zweitbescheids treffen wollte. Die Kläger sollten nicht neu und erstmalig über die Aufhebung der Bescheide über die Pflicht zur Zahlung einer Straßenreinigungsgebühr nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b) Kommunalabgabengesetz für das M. Nordrhein-Westfalen ‑ KAG NRW ‑ i.V.m. § 130 Abgabenordnung -AO- beschieden werden. Die Beklagte zielte mit ihrem Schreiben nur darauf ab, die bereits mit dem bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt vom 10. Mai 2012 getroffene Regelung hinweisend zu wiederholen. Denn wie ein Vergleich des Bescheids aus Mai 2012 mit dem Schreiben vom 8. November 2012 zeigt, decken sich die in beiden Schriftstücken enthaltenen Begründungen, die im maßgeblichen Kern beide darauf abstellen, dass sich ein Aufhebungsanspruch mangels Ermessenreduzierung „auf Null“ nicht ergibt und sich im Übrigen auch die Beklagte aufgrund ihres sachgerecht ausgeübten Ermessens nicht gehalten sieht, den bestandskräftigen Gebührenbescheid aufzuheben. Desweiteren hat die Beklagte durch ihre „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Urteilsbegründung in dem Verfahren 17 K 4516/12 (streitgegenständlich war der Bescheid vom 10. Mai 2012) hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie keine erneute originäre Entscheidung mit ggf. abweichendem Tenor in der Sache treffen oder eine maßgeblich veränderte Sach- oder Rechtslage sehen will, sondern sich auf die Rechtskraft des Urteils im Ergebnis berufen will und damit auch keine konkludente Wiederaufgreifensentscheidung treffen wollte. Zudem nimmt sie Bezug auf ihren rechtskräftig bestätigten Bescheid vom 10. Mai 2012. Dass die Beklagte Begründungselemente dieses Bescheides präzisiert (z.B.: Einnahme- und Planungssicherheit der kommunalen Haushalte; mögliche Existenzgefährdung der Kläger) ist schließlich für die Annahme einer bloß wiederholenden Verfügung unschädlich. Denn es handelt sich nicht um eine in wesentlichen Punkten geänderte, akzentverschiebende, sondern nur eine weiter erläuternde Begründung der vormaligen Entscheidung (ohne dass zudem ein neuer Sachvortrag der Kläger vorlag),
36vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 9 S 1099/08, juris, m.w.N.
37Daher zieht die Beklagte in ihrem Schreiben vom 8. November 2012 eine Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2012 auch nicht in Betracht. Sie belässt es vielmehr bei diesem und sieht von einer neuen Sachentscheidung ab.
38II. Die Kläger können auch keine Durchbrechung der Bindungswirkung der Entscheidung des Gerichts vom 11. September 2012 (Az.: 17 K 4516/12) beanspruchen. Die Wirkung des § 121 VwGO kann -jedenfalls in dem hiesigen Fall der vorherigen gerichtlichen Bestätigung eines Verwaltungsaktes- nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden,
39vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22.Oktober 2009 ‑ 1 C 26/08 ‑, juris.
40Dies ist nicht der Fall.
41Ein Anspruch auf eine Durchbrechung der Rechtskraft kann weder aus §§ 172, 173 AO (1.) noch aus § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das M. Nordrhein-Westfalen -VwVfG NRW- oder aus dessen Rechtsgedanken (2.) hergeleitet werden.
421. § 12 KAG NRW, der auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweist, nimmt die Regelungen des §§ 172, 173 AO nicht in Bezug, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ausscheidet,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, GemH 1989, 37; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 ‑ 3 A 2378/79 ‑, KStZ 1980, 239.
442. § 51 VwVfG NRW kommt in Verfahren, in denen - wie hier - Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, ebenfalls nicht unmittelbar zur Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Es bedarf keiner darüber hinausgehenden Entscheidung, ob aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen -die ihre Entsprechung im § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW gefunden haben- ein gesetzlich zwingender Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgaberechtlichen Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne hergeleitet werden kann,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris (offengel.); OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239 (dort bejaht für Erschließungsbeiträge); OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 ‑ 2 A 2738/84 ‑, GemH 1989, 37 (dort bejaht für Kanalbenutzungsgebühren); vgl. auch Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 463.
46Denn die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW liegen schon nicht vor (a, b).
47a) Aus dem „Überprüfungsantrag gemäß § 48 VwVfG“ des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15. Oktober 2012 ist kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW -nur ein solcher kommt überhaupt in Betracht- erkennbar. Entsprechend dieser Norm müsste sich nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 11. September 2012 die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Kläger geändert haben. Diese beziehen sich in ihrem Antrag allein auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung bzgl. der Straßenreinigungsgebühr und eine entsprechende Aufhebung dieser Gebühr für den Veranlagungszeitraum 2011 im Verfahren 17 K 7326/11 durch die Beklagte. Die Aufhebung der entsprechenden Straßenreinigungsgebühr für den Zeitraum 2011 ist auf erstmaligen rechtlichen Hinweis der Kammer am 17. August 2012 in einem Verfahren anderer Kläger erfolgt und lag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den ersten Aufhebungsantrag am 11. September 2012 schon vor. Eine Sach- oder Rechtslageänderung nach dieser Entscheidung ist im Antrag vom 15. Oktober 2012 damit nicht dargetan und zu diesem Zeitpunkt auch sonst nicht erkennbar. Lediglich ergänzend wird mit Blick auf die Frage der Rechtslagenänderung darauf hingewiesen, dass diese nicht durch eine bloße Änderung der Rechtsprechung -etwa im Vergleich zu der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Satzung in früheren Fällen- begründet wird,
48vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris, std. Rspr. m.w.N.
49b) Darüber hinaus ist -unmittelbar oder entsprechend- kein weiterer Wiederaufgreifensgrund von den Klägern geltend gemacht worden. Es kann insoweit offen bleiben, ob eine maßgebliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW durch die rückwirkende Satzungsänderung am 31. Dezember 2012 für das Gebührenjahr 2012 begründet wurde (aa), denn ein Wiederaufgreifen hieraus wäre mangels entsprechenden Antrages bereits unzulässig (bb).
50aa) Es ist zweifelhaft, ob sich nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW die dem Urteil zugrundeliegende Rechtslage nachträglich zugunsten der Betroffenen durch rückwirkende Satzungsänderung mit dem 34. Nachtrag zur StrS vom 20. Dezember 2012 (AmtsBl. Stadt MG vom 31. Dezember 2012, Nr. 37, S. 235) geändert hat und damit ein Wiederaufgreifensgrund vorläge. Mit dieser Satzungsänderung erhöhte die Beklagte aufgrund einer Neukalkulation des Gebührensatzes ab dem 1. Januar 2012 ihren Öffentlichkeitsanteil (§ 5 Satz 2 StrS) und reduzierte infolgedessen den Gebührensatz für Veranlagungen in § 6 Abs. 5 Satz 1 StrS von ursprünglich 7,06 Euro auf 6,97 Euro für die Straßenreinigungsgebühren (Veranlagungsjahr 2012). Zwar mag die rückwirkende Änderung einer -nicht bloß klarstellenden Rechtsnorm,
51vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris-
52grundsätzlich ein Fall der Änderung der Rechtslage sein, die sich hier auch zugunsten der Kläger in Höhe der überzahlten Gebühren -wohl nur insoweit ließe sich an eine Rechtskraftdurchbrechung denken- auswirkte (Überzahlung von 3,15 Euro [Bescheid vom 23. Januar 2012: 7,06 Euro Straßenreinigung; rückwirkend korrigierter Satz: 6,97 Euro; unverändert 0,64 für Winterdienst, jew. x 35 Frontmeter, ergibt die Differenz von 3,15 Euro]). Im Rahmen des abgabenrechtlichen Regelungsregimes spricht jedoch einiges dafür, die Rückwirkung von konstitutiven Regelungen einer Gebührensatzung -hier des Gebührensatzes- nicht auf bereits unanfechtbar gewordene Veranlagungen zu erstrecken. Der Ortsrechtsgeber will nach seinem verobjektivierten Willen regelmäßig nur die noch „offenen“, d.h. noch nicht abgeschlossenen Fälle von der Rückwirkung erfasst sehen. Die übrigen Verwaltungsentscheidungen sollen jedenfalls konkludent unberührt von Rückwirkungen bleiben, allein schon, weil der Ortsrechtsgeber gerade im -vom massenhaften Bescheiderlass und entsprechend hohem Klageaufkommen geprägten- Abgabenrecht auch seine Haushaltssicherheit nicht gefährden will, zumal ansonsten etwa (ggf. in nicht unbeträchtlichem Maße) kalkulatorische Rückstellungen für Verfahren die dem Rechtsgedanken des § 51 VwVfG NRW unterfielen gebildet werden müssten, was regelmäßig nicht bei einer rückwirkenden Satzungsänderung beabsichtigt ist,
53vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 466 (Kap.: G. III. 2.); im Ansatz OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1976 - III A 216/75; zu diesem Ansatz auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 51 Rn. 99 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 - 7 C 7/93 -, juris.
54Letztlich Bedarf es zu dieser Frage keiner Entscheidung, da ein diesbezüglicher Wiederaufgreifensantrag bereits unzulässig wäre.
55bb) Die Kläger haben es versäumt den -hier unterstellten- Wiederaufgreifensgrund einer Rechtslagenänderung durch den 34. Nachtrag zur StrS vom 20. Dezember 2012 innerhalb der Dreimonatsfrist im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW geltend zu machen. Die Entscheidung des Ortsrechtsgebers vom 20. Dezember 2012, eine rückwirkende Änderung der Satzung vorzunehmen, bildet einen eigenen, selbstständigen Wiederaufnahmegrund. Denn die Entscheidung der Verwaltung, einen einzelnen Gebührenbescheid aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (teilweise) aufzuheben -worauf die Kläger im Schreiben vom 15. Oktober 2012 abstellen- ist von der mittels Ratsbeschluss getroffenen generellen Entscheidung des Ortsrechtsgebers, die Satzung rückwirkend zu ändern, zu trennen. Beide Entscheidungen haben nicht zuletzt sowohl inhaltlich (Aufhebung einer Belastung / Begründung einer möglichen Belastung) als auch vom Adressatenkreis (einzelner Pflichtiger / sämtliche Gebührenpflichtigen) einen anderen Gehalt. Liegt damit ein eigener Wiederaufnahmegrund vor, der nach dem 15. Oktober 2012 datiert, muss gemäß dem übertragbaren Rechtsgedanken des § 51 Abs. 3 VwVfG NRW der Wiederaufnahmegrund binnen drei Monaten nach dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das mögliche Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden. Bei mehreren Wiederaufnahmegründen läuft die Frist für jeden Grund gesondert; das gilt auch dann, wenn bereits ein Verfahren nach § 51 VwVfG NRW anhängig ist,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. April 1985 ‑ 4 A 2750/83 ‑, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 51 Rn. 139 m.w.N.
57Selbst wenn die Bekanntmachung im öffentlich zugänglichen Amtsblatt der Beklagten am 31. Dezember 2012 (AmtsBl. Stadt MG Nr. 37, S. 235) nicht für eine positive „Kenntnis“ im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW als hinreichend erachtet würde,
58so Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. § 51 Rn. 133,
59erlangte jedenfalls der Prozessbevollmächtigte (und damit auch die Kläger) Kenntnis im Sinne dieser Norm durch die Klageerwiderung vom 28. Januar 2013. Denn dort wies die Beklagte auf die rückwirkende Änderung der Satzung hin (vgl. S. 3 der Klageerwiderung). Damit lief die Frist jedenfalls im Laufe April 2013 ab. Bis dahin haben die Kläger diesen Grund nicht geltend gemacht. Ungeachtet des genauen Ablaufs der Dreimonatsfrist liegt zudem bis heute überhaupt kein ausdrücklicher oder entsprechender Antrag der Kläger diesbezüglich vor. Eine Durchbrechung der Rechtskraft gestützt auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW kommt daher nicht in Betracht.
60Eine nochmalige Sachprüfung ist dem Gericht aufgrund der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess 17 K 4516/12 verwehrt, mit der Folge der Unzulässigkeit der erhobenen Klage.
61B. Selbst wenn die Klage mit der Konsequenz der Eröffnung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung für zulässig gehalten würde -etwa weil in dem Schreiben vom 8. November 2012 ein Zweitbescheid mit einer konkludenten Negativentscheidung über ein Wiederaufgreifen gesehen würde-,
62vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 -, juris, Rn. 19: mit der Befugnis der Behörde, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Lfg., § 121 Rn 22,
63bliebe sie dennoch in der Sache ohne Erfolg. Denn die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 erneut entscheidet, § 113 Abs. 5 VwGO.
64Die Rechtskraftbindung wird nicht im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Verfahrens auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG NRW überwunden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Wie bereits ausgeführt ist das VwVfG NRW nicht unmittelbar auf die abgabenrechtliche Streitigkeit anwendbar (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW; s. A. II. 2.). Offen bleiben kann auch, ob aus dem § 51 Abs. 5 VwVfG NRW ein entsprechender Rechtsgedanke herzuleiten ist, der dann aufgrund der unanwendbaren §§ 48, 49 VwVfG NRW für das Regelungsregime des Abgabebrechts über § 12 Abs. 1 Nr. 3b) KAG NRW die §§ 130, 131 AO zur Geltung brächte. Denn die Behörde musste ‑ unterstellt es läge im Schreiben vom 8. November 2012 ein Bescheid im zuvor verstandenen Sinne vor ‑ das Verfahren nicht wieder aufgreifen (I.) und hat ein solches im Übrigen auch ermessensfehlerfrei abgelehnt (II.).
65I. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung geböten, das Ermessen der Behörde also zu Gunsten der Kläger verdichteten, müssten in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW getroffenen zwingenden Regelungen vergleichbar sein (zur fehlenden Einschlägigkeit von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW vgl. insoweit entsprechend die Erwägungen unter A. II. 2. a., b.). Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit reduziert sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als solchermaßen darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ‑ 1 C 26/08 und 1 C 15.08 ‑, juris, jew. m.w.N.
67Selbst wenn der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt vom 10. Mai 2012 -hier die Sicht der Kläger einmal unterstellt- so nicht rechtmäßig hätte verfügt werden dürfen, genügt dies hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Das Kommunalabgabengesetz NRW oder die in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten keine Regelung, nach der die materielle Richtigkeit Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hätte. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde - wie hier - der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt,
68vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 8. Auflage, 2007, § 25 Rn. 7; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 465 m.w.N.
69Auch gibt es sonst -im Sinne einer Ermessensverdichtung- keine Erwägungen, die ein Festhalten an der Bestandskraft letztlich des Veranlagungsbescheides und der Rechtskraft der Entscheidung vom 11. September 2012 nicht geböten. Die Kläger hätten aus dem Bescheid vom 16. Januar 2012 in der Fassung vom 23. Januar 2012 betreffend das Veranlagungsjahr 2012, dessen Aufhebung Gegenstand des rechtskräftigen Bescheides vom 10. Mai 2012 war, erkennen können, dass die Frage der rechtlichen und tatsächlichen Zugangsmöglichkeit und damit der Erschließung ihres Wohngrundstückes auch über die M1.-----straße von der Beklagten nicht anders als im Vorjahr 2011 beurteilt worden war (Festsetzung über 35 Frontmeter). Sie haben sich aber -trotz dieses für sie bezüglich des Veranlagungszeitraums 2011 Anlass zur Klage (17 K 7326/11) gebenden Umstandes und der seinerzeit fortdauernden Anhängigkeit eben jenes Rechtsstreites nicht nur zur Hinnahme des Bescheides für das Jahr 2012 entschlossen, sondern sind auch gegen die gerichtliche Entscheidung vom 11. September 2012 nicht weiter vorgegangen. Sie hätten ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Bescheidgrundlagen für 2012 rechtzeitig zu prüfen und von der Möglichkeit eines Rechtsbehelfs Gebrauch zu machen, um die materielle Gerechtigkeit in dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren zu verwirklichen. Da es insbesondere bei Abgabenbescheiden immer eine Frage individueller Abwägung zwischen den finanziellen Vorteilen und Risiken ist, wenn über die Einlegung eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels entschieden werden soll, und die Kläger sich seinerzeit für die Akzeptanz des Verwaltungsakts/Urteils entschieden haben, können sie nicht deshalb weil andere Kläger erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels eingegangen sind, eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz mit diesen verlangen,
70vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 15 A 3178/08 -, juris; vgl. zu dem Ansatz, dass das vorwerfbare Versäumnis, einen rechtswidrigen Abgabebescheid nicht im Wege des primären Rechtsschutzes bekämpft zu haben, einen späteren Amtshaftungsanspruch ausschließt, BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, juris.
71Für eine gebildete Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Beklagten dahin, in Fällen bestimmter Art bestandskräftige Verwaltungsakte zurückzunehmen oder die Rechtskraft einer Entscheidung stets mittels einer positiven Wiederaufgreifensentscheidung zu durchbrechen oder, dass eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruhte, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen,
72vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04, juris.
73Schließlich sind Gesichtspunkte einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des rechtskräftigen Urteils, mit dem der frühere Verwaltungsakt bestätigt wurde, nicht ersichtlich,
74vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 -, juris, jew. m.w.N.
75II. Im Übrigen hat die Beklagte -immer unterstellt, sie habe am 8. November 2012 konkludent auch über ein Wiederaufgreifen mittels Bescheides entschieden- nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. Das hat sie hier durch die Bezugnahme auf das Urteil vom 11. September 2012 getan. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ‑ 1 C 26/08 und 1 C 15.08 ‑, juris.
77Auch die übrigen Erwägungen der Beklagten lassen keine Ermessensfehler erkennen. Der Ausgleich des Gebührenhaushalts ist erforderlich, um den Einsatz von Haushaltsmitteln sachgerecht und vorausschauend planen zu können, was die Beklagte zutreffend mit dem Verweis auf die Einnahme- und Planungssicherheit der kommunalen Haushalte ins Feld führt. Das Ergebnis des Vorrangs der Rechtssicherheit findet insoweit seine Rechtfertigung darin, dass Straßenreinigungsgebühren dem Zweck dienen, die Kosten der Gemeinden aus der Straßenreinigung zu decken (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen). Bei der Rückzahlung von Gebühren entsteht grundsätzlich eine Deckungslücke im Gebührenhaushalt, die aus Haushaltsmitteln geschlossen werden müsste. Dementsprechend ist das Bedürfnis der Stadt anzuerkennen, sich nach Eintritt der Bestandskraft der Gebührenbescheide darauf verlassen zu können, dass es zu keinen Rückzahlungen mehr kommt und die Haushaltslage ausgeglichen ist. Die Entscheidung der Beklagten, der Sache nach ein Wideraufgreifen abzulehnen und den Gebührenbescheid nicht aufzuheben ist daher nicht zu beanstanden, so dass der Klage auch der Erfolg in der Begründetheit verwehrt geblieben wäre.
78C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
79Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO).
80Beschluss:
81Der Streitwert wird auf 269,50 Euro festgesetzt.
82Gründe:
83Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz erfolgt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist, - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat, - 3.
wenn die Finanzbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.