Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Dez. 2018 - 15 Nc 73/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5A. Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin.
6Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GV.NRW. S. 593) für das 1. Fachsemester auf 411 festgesetzt.
7Der zu dieser Festsetzung führenden Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2018/2019 für den Studiengang Humanmedizin, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, hat die Antragsgegnerin gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde gelegt und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 22. Januar 2018 und von August 2018 zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 erhobenen und zum 15. September 2018 überprüften Daten.
8Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 11. April 2016, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 13/2016 vom 28. April 2016, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17 Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), – nachfolgend: ÄApprO –).
9Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV a. F.), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität jedoch losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
10Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, NRWE = juris Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 - und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris.
11Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden.
12Nach den Vorschriften der KapVO ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
13I. Lehrangebot
14Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
151. Unbereinigtes Lehrdeputat
16Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
17Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. Fachsemester, auf das sich die streitige Kapazitätsüberprüfung hier beschränkt, wird im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
18Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach Folgendes:
19Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2018 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 28. August 2017 nebst zugehörigem Stellenplan – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – für Lehrpersonal 50 Stellen.
20Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis 13 C 5/11 –, NRWE = juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats.
22Über die aus Haushaltsmitteln finanzierten Stellen hinaus sind seit dem Studienjahr 2011/2012 weitere sechs zeitlich befristete Stellen für wissenschaftliche Angestellte finanziert aus Hochschulpaktmitteln,
23vgl. hierzu die „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020“ (Hochschulpakt III, Laufzeit 2016 - 2020), http://www.bmbf.de/de/hochschulpakt-2020-506.html,
24geschaffen und in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden.
25Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, NRWE = juris Rdnr. 3 m.w.N.
26Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind etwaige weitere der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) und aus den Hochschulpakten zur Verfügung stehenden oder zu stellenden finanziellen Ressourcen.
27Es ist nicht zu beanstanden, dass Mittel, die nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Verbesserung der Qualität des Studiums dienen sollen, nicht zum Zwecke der Ausweitung der Kapazitäten und damit sachfremd Berücksichtigung finden (§ 1 Satz 3 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008, GV.NRW. S. 710, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017, GV.NRW. S. 239).
28Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –, juris.
29Aus dem bloßen Vorhandensein von Hochschulpaktmitteln ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Medizin (Vorklinik), solange die Mittel nicht durch die Hochschulverwaltung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze eingesetzt worden sind.
30OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 13 B 1793/10 –, NRWE = juris Rdnr. 5, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 13 C 66/11 –, NRWE= juris Rdnr. 16, und Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 3.
31Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2018/2019 durch Beschluss des Dekanats der medizinischen Fakultät vom 16. Juli 2018 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. S. 526), aus einer Stellenzahl von 56 Stellen von der Antragsgegnerin ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
32Stellenart |
Stellen |
Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV |
Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor |
13,0 |
9 |
117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
2,0 |
9 |
18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5,0 |
5 |
25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
5,0 |
7 |
35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit |
3,5 |
4 |
14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) |
10,5 |
4 |
42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln |
6,0 |
4 |
24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) |
11,0 |
8 |
88 |
Summe |
56 |
363 |
Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
34Zu Recht ist den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 und den Stellen in der Gruppe der Akademischen Räte auf Zeit (C1) eine Deputatstundenzahl von 4 zugeordnet worden. Aus der Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) folgt keine Verpflichtung zur Erhöhung des auf die Lehre entfallenden Anteils der Wochenarbeitszeit. Vielmehr unterliegt es dem hier vom Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Spielraum des Dienstherrn, den Aufgabenbereich des Beamten und dessen Einteilung nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen; dies gilt auch für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitszeit zudem Gegenstand vertraglicher Vereinbarung ist.
35OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 5 m.w.N., und Beschluss vom 10. März 2005 – 13 C 2/05 – NRWE = juris, Rdnr. 5 f.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2004 – 15 Nc 29/04 –, NRWE = juris, Rdnr. 43.
36Das unbereinigte Lehrangebot von 363 DS hat die Wissenschaftsverwaltung aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 13,50 DS auf 376,50 DS erhöht. Dies begegnet keinen Bedenken.
37Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
38Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 –, n.v., und Beschluss vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 –, NRWE = juris Rdnr. 5.
39Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, NRWE = juris Rdnr. 14 und Beschluss vom 15. Mai 2009 – 13 C 20/09 –, NRWE = juris Rdnr. 6, jweils m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –, juris.
41Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt 13,50 DS einbezogen hat. Zwar lässt sich nach den vorgelegten Unterlagen lediglich ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von (4 + 0,5 + 0,5 + 0,5 + 0,78 + 6,0 + 1,0 =) 13,28 DS ermitteln; die Berücksichtigung von 13,50 DS ist insoweit aber kapazitätsfreundlich.
42In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), werden die wissenschaftlichen Angestellten B. , I2. und X. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt, wobei die Arbeitszeit des Beschäftigten I2. auf 50% reduziert ist und der/die Beschäftigte X. nur mit einem Stellenanteil von 50% in dieser Stellegruppe geführt wird. Dies hat zur Folge, dass die auf die Stelle B. entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS, die auf die Stellen I2. und X. entfallende Lehrverpflichtung das Stellendeputat um je 1 DS überschreitet.
43Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zu seinem Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von ([9 – 7] x 0,25 =) 0,5 DS in Betracht kommt.
44Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 – NRWE = juris Rdnr. 17; vgl. zur Berechnung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. E1. : Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris.
45In der Stellengruppe "Wissenschaftliche Angestellte unbefristet“, für die – wie dargestellt – im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), sind die im Stellenplan als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. , Dr. H. , T. -I3. , C1. -S. und X. arbeitsvertraglich jeweils zu einer individuellen Lehrleistung von 9 SWS verpflichtet. Da die Arbeitszeit der Beschäftigten C1. -S. lediglich 50% beträgt und der/die Beschäftigte X. nur zu einem Anteil von 50% in dieser Stellegruppe geführt wird, kann für sie eine zusätzliche Lehrleistung von jeweils 0,5 DS hinzugerechnet werden; die Angestellte N. ist mit lediglich 78% beschäftigt, so dass für sie eine zusätzliche Lehrleistung von 0,78 DS in Ansatz gebracht werden kann. Im Übrigen überschreitet die auf die jeweiligen Stellen entfallende Lehrleistung der weiteren vorgenannten Stelleninhaber das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 Satz 4 LVV) um jeweils 1 DS und somit in der Summe 6 DS. In der Stellengruppe der unbefristet Angestellten wird zudem geführt der Akademische Oberrat G1. mit einer wöchentlichen Lehrverpflichtung von 9 DS. Insgesamt ergibt sich damit in der Stellengruppe der unbefristet angestellten wissenschaftlich Beschäftigten ein zusätzliches Lehrangebot von (0,5 +0,5 + 0,78 + 6,0 + 1,0 =) 8,78 DS.
46Darüber hinaus waren kapazitätserhöhende Lehrleistungen nicht zu berücksichtigen.
47Im Kapazitätsrechtsstreit ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Grundsätzlich ebenso wenig relevant ist, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
48OVG NRW (st. Rspr.), Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris Rdnr. 9, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris Rdnr. 12, und Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 11, m.w.N.
49Ob dennoch eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem WissZeitVG auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts der Stelle hindeutet, auf der der bzw. die Beschäftigte geführt wird, kann hier offen bleiben. Unter Berücksichtigung der vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. zum 30. September 2018 abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach in keinem Fall der befristet Beschäftigten die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einer Stelle über das in die Lehrangebotsberechnung – wie oben dargestellt – bereits eingerechnete Mehr an Lehrleistung hinaus faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt, nicht gegeben.
50Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelt vertretener Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts der Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 –, NRWE = juris Rdnr. 20.
52Schließlich sind auch Drittmittelbedienstete auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleiteten verbindlichen Leistungen.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 18 m.w.N. der Senatsrechtsprechung.
54Ob das damit vorhandene „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von allenfalls 13,28 DS kapazitätswirksam dadurch vollständig oder teilweise aufgezehrt sein könnte, dass zum Berechnungsstichtag mehrere der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen nicht oder nur teilweise besetzt waren,
55vgl. st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 15 Nc 49/17 –, NRWE = juris; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 4, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 –, NRWE = juris Rdnr. 21, und Beschluss vom 25. Februar 2010 – 13 C 1/10 u.a. –, NRWE = juris Rdnr. 21.; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris Rdnr. 13 f.,
56bedarf keiner Entscheidung, da die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, Vakanzen nicht zu berücksichtigen, kapazitätsfreundlich ist.
572. Lehrauftragsstunden
58Das Lehrangebot von mithin 376,50 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO), oder soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
59Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder der geleistete Beitrag für die Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport berücksichtigt worden ist. Zu Letzterem zählt der von Prof. Dr. X1. , der dem Institut für Allgemeinmedizin angehört, welches der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist, im Wintersemester 2017/2018 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Einführung Mensch, Medizin und Gesellschaft - Medizinische Soziologie / Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Die von diesem Dozenten für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehrleistung wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt, wie sich auch den von der Antragsgegnerin zur Aufteilung des Curricularnormwertes vorgelegten Tabellen, Bl. 19 des Kapazitätsvorgangs, entnehmen lässt.
60Vgl. auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. – ,NRWE = juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 u.a. –, NRWE = juris.
61Soweit Einwände gegen die Einordnung der Lehrauftragsstunden als nicht zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zählend erhoben worden sind, sind diese zum Teil schon deshalb nicht schlüssig, weil sie unter Bezugnahme auf die Regelungen des Modellstudiengangs zu den Wahlpflichtfächern begründet worden sind. Die zu überprüfende Kapazitätsberechnung basiert jedoch – wie bereits gezeigt – auf den Regelungen für den (auslaufenden) Regelstudiengang. Ob die Physiologie-Vorlesung für Studierende der Pharmazie und der Medizinischen Physik als Dienstleistung der Vorklinik für die genannten Studiengänge zu qualifizieren sein könnte, wie vereinzelt geltend gemacht, kann dahinstehen. Denn dies stellte den Schluss der Antragsgegnerin nicht in Frage, die genannte Veranstaltung habe die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehende personelle Kapazität nicht erhöht.
62Die sog. Titellehre ist nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Semestern hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung zu Recht nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden.
63OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 23 m.w.N.
643. Dienstleistungsexport
65Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
66Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, NRWE = juris.
67Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat.
68Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
69OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris Rdnr. 6.
70Für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricular-normwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen.
71OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris Rdnr. 7, m.w.N.
72Die Berechnung der Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge hat auf der Grundlage der sich aus deren jeweiligen Studien‑ oder Prüfungsordnungen für die Lehreinheit ergebenden Dienstleistungspflicht zu erfolgen. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
73OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 13 C 75/08 –, NRWE = juris, Rdnr. 12.
74Dabei setzt die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzuges entgegen vereinzelter Rügen nicht voraus, dass sich der Curricularanteil, der für den die Lehrleistung nachfragenden Studiengang anzusetzen ist, aus normativen Regelungen ergibt.
75Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 55/12 – und vom 5. Juni 1997 – 13 C 46/96 – NRWE = juris, Rdnr. 25 ff. bzw. 5.
76Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelorstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen), Toxikologie (Masterstudiengang) und Molekulare Biomedizin (Masterstudiengang) zu beanstanden.
77Insbesondere ergibt sich aus den auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Studien- und Prüfungsordnungen, dass in den berücksichtigten Studiengängen ein Lehrleistungsbedarf, der sachlich der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet werden kann, tatsächlich besteht.
78Vgl. etwa Studienplan für den Studiengang Pharmazie, Anhang zur Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Antragsgegnerin in der Fassung vom 14. November 2017; Modulhandbuch für den Master-Studiengang Toxikologie an der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2016, Modul „Anatomie“; Modulhandbuch für die Bachelorstudiengänge Physik und Medizinische Physik vom 18. Februar 2013, Module „Anatomie“ und „Physiologie“; Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Molekulare Biomedizin“, Stand September 2018.
79Substantiierte Einwände gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin angesetzten Fremdbedarfs an Lehrleistungen der Vorklinik sind nicht erhoben worden. Der Einwand, die Kapazitätsberechnung sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragsgegnerin entgegen der Vorgabe des § 4 Abs. 1 KapVO den Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Curricularnormwerten der die Dienstleistung der Vorklinik aufnehmenden Studiengänge nicht hinreichend begründet habe, geht fehl. §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 4 KapVO fordern für den Kapazitätsbericht lediglich eine Begründung für die Bestimmung der Curricularanteile der in die Lehreinheit Vorklinische Medizin importierenden Lehreinheiten am Curricularnormwert der Vorklinischen Medizin.
80Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit dem Wintersemester 2018/2019 Lehrleistungen für den neu eingerichteten Masterstudiengang Molekulare Biomedizin erbringt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
81Die Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als einer Landeseinrichtung im weitesten Sinne ist eine bildungs-, wissenschafts- und wirtschaftspolitische Entscheidung, die an übergeordneten Zielen der Gemeinschaft orientiert und nur am Willkürverbot zu prüfen ist; sie kann nicht allein deshalb in Frage gestellt werden, weil der neue Studiengang bei etablierten Studiengängen dort kapazitätssenkend Lehraufwand in Form von Dienstleistungen nachfragt.
82OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, juris, Rdnr. 10; Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 – 15 Nc 27/09 –, juris, Rdnr. 97.
83Es besteht jedoch die Pflicht der Hochschulen, die im Rahmen von Reformen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste – soweit dies strittig ist – unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen.
84BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 –, BVerfGE 66, 155-190 = juris, Rdnr. 59.
85Dies hat die Antragsgegnerin – entgegen vereinzelter Rüge – getan. Sie hat nicht nur dargelegt, was aus hochschulpolitischer Sicht Anlass für die Schaffung des neuen Masterstudiengangs gegeben hat, sondern auch ausgeführt, welche Überlegungen angestellt und welche Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Lehreinheit Vorklinische Medizin in möglichst geringem Umfang, nämlich in Höhe von 1,4% des Curricularnormwertes des Studiengangs Molekulare Biomedizin zu belasten. So seien an der Sicherstellung des Lehrangebots für den genannten Studiengang nicht nur die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät (Fach Biologie) und die Medizinische Fakultät beteiligt, sondern auch drei außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Daraus ergebe sich ein Lehraufwand der Vorklinischen Medizin im Umfang von 0,04 Semesterwochenstunden (SWS), was vor dem Hintergrund des zeitgleichen Wegfalls des Dienstleistungsexports für den Masterstudiengang Medizinische Physik und einer Verringerung des Curricularanteils der Vorklinischen Medizin für den Studiengang Medizinische Physik (Bachelor) vertretbar erscheine. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
86Den Dienstleistungsbedarf berechnet hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt:
87Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs |
Caq |
Aq/2 |
Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik |
0,04 |
16,50 |
0,66 |
Pharmazie (Staatsexamen)Lehreinheit Pharmazie |
0,04 |
62,00 |
2,48 |
Zahnmedizin (Staatsexamen)Lehreinheit Zahnmedizin |
0,87 |
25,50 |
22,19 |
Toxikologie (Master) Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin |
0,07 |
6,00 |
0,42 |
Molekulare Biomedizin (Master)Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin |
0,04 |
20,00 |
0,80 |
Summe |
26,55 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 ‑ 15 Nc 27/09 –, NRWE = juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 ‑, NRWE = juris Rdnr. 23 m.w.N.
89Im Übrigen sind rechtliche Einwände gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
90Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragezahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung verlangt eine solche Verringerung nicht. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden.
91OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, NRWE = juris Rdnr. 8 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, NRWE = juris.
924. Bereinigtes Lehrangebot
93Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
94376,50 DS – 26,55 = 349,95 DS.
95II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
961. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
97Nach § 13 S. 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
98Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert des Regelstudiengangs Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
99Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 – 15 Nc 20/03 –, NRWE = juris Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2, und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2.
100Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
101vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris Rdnr. 55,
102hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77 = juris Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 15 ff.
104Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist nach wie vor sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nichts erkennbar.
105Unbedenklich ist insbesondere die in den CNW eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
106OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 22, m.w.N.
1072. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
108Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris.
109Dies zugrunde gelegt sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten,
110Klinisch-theoretische Medizin |
in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin |
in Höhe von 0,14 Caq |
Physik |
in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie |
in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie |
in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ) |
in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
112Vgl. zur Unbedenklichkeit der angesetzten Fremdanteile, die denen des Studienjahres 2013/2014 entsprechen, und zur Unbedenklichkeit der Berechnung des Eigenanteils: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris, Rdnr. 115.
113Soweit gerügt worden ist, es fehle in den Kapazitätsunterlagen an der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO erforderlichen Begründung für die vorgenommene Aufteilung des CNW des Studiengangs Vorklinische Medizin auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten, trifft dies ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabelle, Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs, nicht zu.
114Dass die oben genannten Curricularanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind, und das Ergebnis gerundet worden ist, begegnet keinen Bedenken.
115Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 6 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV, § 4 KapVO, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt („Stauchung“) und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt.
116OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff., m.w.N.
117Dafür, dass der Curriculareigenanteil für das Wintersemester 2018/2019 von (2,42 – 0,65 =) 1,77 unter Überschreitung des der Hochschule zustehenden Gestaltungsspielraums missbräuchlich oder willkürlich bestimmt worden ist,
118vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, NRWE = juris Rdnr. 7 ff., 11,
119ist nichts ersichtlich.
1203. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 349,95 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von
121(2 x 349,95 DS) : 1,77 = 395,42373
122bzw. gerundet 395 Studienplätzen.
123III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
124Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf maximal 411. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet.
125Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
126Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen in fünf Stichprobensemestern (WS 2015/2016 bis WS 2017/2018) und den vier vorklinischen Fachsemestern erfolgt.
127Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rdnr. 35, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, NRWE = juris, Rdnr. 3 ff.; Leitfaden der Universität Gießen zur Kapazitätsberechnung, S. 12 ff., https://www.uni-giessen.de/org/admin/kb/kap/file/kapazitaetsberechnung.pdf.
128Dass die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlich.
129Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19.
131Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen.
132Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger.
133Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es – wie vereinzelt behauptet – sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt würde. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden.
134Fehlerhaft ist die Schwundausgleichsberechnung auch nicht deshalb, weil sie – obwohl der Studiengang Humanmedizin tatsächlich nur noch als Modellstudiengang mit sechs Semestern Regelstudienzeit angeboten wird – lediglich vier Fachsemester betrachtet. Denn die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2018/2019 erfolgt – wie eingangs überprüft – rechtmäßig anhand des Regelstudiengangs.
135Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der zu überprüfenden Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht.
136Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, NRWE = juris Rdnr. 20.
137Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sind, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
138Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff.
139Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
140395 x (1/0,96) = 411,45,
141gerundet 411 Studienplätzen.
142IV. Besetzung
143Ausgehend von 411 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2018/2019 entfallen, stehen Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Nach der von der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 26. Oktober 2018 waren zu diesem Zeitpunkt im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester bereits 417 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet.
144Die Tatsache, dass somit 6 Studienplätze mehr als errechnet vergeben worden sind, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die Zahl von 417 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Im Hinblick auf die Befugnis der Hochschulen, zum Zwecke einer nach Abschluss des Auswahlverfahrens der 2. Stufe (§ 10 Abs. 5 VergabeVO NRW) im Interesse der Studienplatzbewerber zügigen Besetzung der noch freien Plätze im Nachrückverfahren (§ 10 Abs. 6 und 7 VergabeVO NRW) unter Anwendung der Auswahlkriterien nach § 2 ihrer Satzung zur Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem Dritten Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in NRW vom 2. März 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Mai 2017, (Auswahl nach dem Grad der Qualifikation) eine Überbuchung vorzunehmen,
145vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 25,
146bietet eine Überbesetzung im Umfang von 6 Studienplätzen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die Sollzahl nach der Zulassungsverordnung als variable Größe behandelt.
147Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, juris, Rdnr. 32.
148B. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität besteht ebenfalls nicht. Sämtliche verfügbaren Studienplätze sind besetzt und substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
149C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
150Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 33.
151Rechtsmittelbelehrung:
152(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
153Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
154Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
155Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
156Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
157Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
158(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
159Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
160Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
161Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
162Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
163War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
- 1.
von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann, - 2.
der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können, - 3.
das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und - 4.
die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
- 1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden, - 2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht, - 3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden, - 4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist, - 5.
Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind, - 6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist, - 7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind, - 8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, - 9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.