Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. März 2015 - 13 C 1/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
3Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 69 Studienplätzen errechnet ‑ festgesetzt waren 70 -, die durch 70 eingeschriebene Studienanfänger erschöpft sei. Die dagegen gerichteten Einwände greifen nicht durch.
41. Das Vorbringen zum Hochschulpakt II genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil die Antragstellerin sich auf die Universität Kiel und offenbar auf Vereinbarungen anderer Bundesländer bezieht (Ziel- und Leistungsvereinbarung VI, ZV II). Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass sie keine Vereinbarung zur Aufnahme zusätzlicher Studierender im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geschlossen und dementsprechend keine zusätzlichen finanziellen Mittel erhalten hat, um weitere Studienplätze zu schaffen. Der Hochschulpakt selbst vermittelt aber kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann nach ständiger Senatsrechtsprechung aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind.
5Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 98/13 -, Rn. 5, juris, m.w.N.
6Sind keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen worden, geht auch das Vorbringen der Antragstellerin ins Leere, bei Zusatzkapazitäten, die aufgrund einer Sonderziel- und Leistungsvereinbarung geschaffen worden seien, seien die Vorgaben der KapVO zu beachten.
72. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO genügen ebenfalls nicht den Darlegungserfordernissen, da ein § 4 Abs. 1 Nr. 1 in der hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Lehrverpflichtungsverordnung (abgekürzt: LVV) nicht existiert.
83. Das Vorbringen zum Krankenversorgungsabzug greift nicht durch. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen wird, ist der pauschale Krankenversorgungsabzug von 30 % - auch bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Abzug von 30 % für die ambulante Krankenversorgung ist für die Universitäten in § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO bindend geregelt. Danach wird in der Lehreinheit Zahnmedizin der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl. Der Verordnungsgeber hat den zugrunde zu legenden Personalbedarf, bei dem es sich um einen Annäherungswert und keine exakt errechenbare Größe handeln kann, damit pauschal und einheitlich festgelegt. Hierdurch sollten umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung vermieden werden. Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin - nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2011 - 13 C 11/11 u.a. -, juris, Rn. 7, m.w.N.
104. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht Dr. W. und Dr. M. als unbefristet Beschäftigte mit 8 SWS berücksichtigen. Sie sind befristet beschäftigt; der Befristungsdauer kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung keine kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Ob sie § 2 WissZeitVG entspricht, ist allein arbeitsrechtlich relevant.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 13 B 630/13 -, juris, Rn. 13 ff.
12Im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Annahme, die zulässigen Befristungszeiten seien nicht eingehalten worden. Wie die Antragsgegnerin plausibel ausgeführt hat, greift im Fall von Dr. W. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG und bei Herrn Dr. M. § 2 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 WissZeitVG.
135. Nach ständiger Senatsrechtsprechung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt wird, ist die sog. Titellehre nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden und nicht sicher ist, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2009 – 13 C 271/09 u.a. -, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, jeweils juris.
15Die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, ist nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, juris, Rn. 32.
176. Drittmittelbedienstete sind nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistungen.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 -, vom 19. August 2008 ‑ 13 C 213/08 ‑, vom 27. April 2009, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, jeweils juris.
197. Mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan.
20Die Antragsgegnerin hat glaubhaft angegeben, dass - kapazitätsfreundlich - weder in der festgesetzten Zulassungszahl noch in der Zahl der Rückmelder beurlaubte Studierende enthalten seien.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht.
3Der Senat hat zur Studienplatzvergabe für das Wintersemester 2012/2013 im Beschluss vom 28. Mai 2013 - 13 C 36/13 - auf die Beschwerde des Antragstellers ausgeführt:
4„1. Der Senat geht aufgrund der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin davon aus, dass die festgesetzten 188 Studienplätze (vgl. die entsprechende Verordnung vom 20. Juni 2012, GV.NRW. 2012, S. 230) besetzt sind. Substantiierte Einwände hiergegen werden mit der Beschwerde nicht erhoben.
52. Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste aufgrund des Hochschulpakts 2020 weder die Antragsgegnerin zusätzliche Kapazitäten ermitteln und zuweisen noch das Verwaltungsgericht das Lehrdeputat pauschal um einen Sicherheitszuschlag von 15 % erhöhen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt finanzierte Stellen im Stellenplan ausgewiesen und bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigt. Für das in Rede stehende Wintersemester 2012/2013 erhöhte sich etwa die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Erstsemester von 161 auf 188.
6Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann aus dem Hochschulpakt II solange nicht hergeleitet werden, wie Studienplätze aufgrund dieses Abkommens noch nicht geschaffen worden sind. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten ebenso wie die zum Hochschulpakt 2020 im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Ein solcher Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 -, vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 26/11 -, vom 17. Oktober 2011 - 13 C 66/11 -, und vom 31. Januar 2012 ‑ 13 B 1537/11 -, jeweils juris.
83. Das Vorbringen zu den Vakanzen verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht 50 Deputatstunden errechnet, sondern ist davon ausgegangen, die Vakanzen summierten sich auf „über 50 DS“. Abgesehen davon sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin berücksichtigen zusätzlichen 5 Deputatstunden (individuelles Lehrdeputat Prof. Dr. T. ) in seine Berechnung eingestellt. Es hat offen gelassen, ob die Ausweisung dieses Lehrdeputats geboten gewesen sei, und in diesem Zusammenhang die Stellenvakanzen angeführt.
94. Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, der Dienstleistungsexport sei falsch berechnet. Entgegen seiner Auffassung ist die Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug nicht wegen Doppel-/Zweitstudenten zu verringern. Mit der entsprechenden Senatsrechtsprechung setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. Die Kapazitätsverordnung sieht eine solche Verringerung nicht vor. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. Die Absolvierung eines Doppelstudiums der Medizin und Zahnmedizin wird in der Regel nach nordrhein-westfälischem Hochschulrecht (vgl. § 48 Abs. 2 HG NRW) ausgeschlossen sein.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. – jeweils juris.
115. Das Vorbringen, Vorlesungen, die von mehreren Lehreinheiten gemeinsam veranstaltet würden, seien im Verhältnis 50:50 zwischen der vorklinischen und der klinischen Lehreinheit aufzuteilen, stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Der Senat geht davon aus, dass – wie schon erstinstanzlich von der Antragsgegnerin vorgetragen – die curricularen Anteile der vorklinischen Lehre allein von den vorklinischen Lehrstühlen erbracht werden. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, ob und warum der Einsatz von Klinikern in der Vorklinik nicht möglich war. Das – zulässigerweise hier zugrundegelegte – Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung geht verbindlich von 3 Lehreinheiten aus. Hiervon ausgehend sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze.
12Vgl. dazu näher und m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u.a. -, juris.
136. Auch mit dem Einwand, es sei kein Beurlaubungsschwund berechnet worden, ist kein Fehler bei der Kapazitätsberechnung dargetan. Die Antragsgegnerin hat hier keinen Schwundausgleichsfaktor angesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung gebilligt, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt würden. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Abgesehen davon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
14Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 ‑ 13 C 11/03 ‑, juris, vom 11. Mai 2004 ‑ 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 ‑ 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 ‑ 13 C 10/09 ‑, juris, vom 9. Juli 2010 ‑ 13 C 264/10 u. a. ‑, juris, und vom 17. März 2011 ‑ 13 C 25/11 -, juris, und vom 4. März 2013 – 13 C 2/13 -, juris.
157. Schließlich greifen die Einwände gegen die angenommene Gruppengröße bei Vorlesungen von 180 nicht durch. Der Senat hat diese Gruppengröße in ständiger Rechtsprechung, mit der sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt, für angemessen erachtet. Er hält sie auch weiterhin für akzeptabel und im Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung für anwendbar.
16Die Gruppengröße für Vorlesungen steht in einem Beziehungsgefüge zu den Gruppengrößen anderer Veranstaltungsarten, nämlich den Kleingruppenveranstaltungen wie Seminare, Übungen, Praktika usw., und zur Zahl der vorhandenen Lehrkräfte. Veränderungen in der Gruppengröße für Vorlesungen wirken sich unmittelbar auf die übrigen kapazitätsbestimmenden Gegebenheiten aus: Eine Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen führt nach dem System der Kapazitätsverordnung zwangsläufig zu einer Steigerung der Zulassungszahl. Letzteres bedingt ebenfalls zwangsläufig eine Steigerung der in den Kleingruppenveranstaltungen auszubildenden Studenten: Auf Grund normativer Vorgaben und didaktischer Gründe können die Gruppengrößen der Kleingruppenveranstaltungen jedoch nicht erhöht werden; die gleichwohl von der Hochschule entsprechend den normativen Mindestvoraussetzungen zwingend auszubildende erhöhte Zahl der Studenten kann nur durch Erhöhung der Zahl der jeweiligen Kleingruppen aufgefangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Zahl der Lehrkräfte voraussetzt. In diesem durch das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des vom Studienbewerber Beanspruchbaren und des von der Hochschule Erbringbaren stellt die Gruppengröße 180 für Vorlesungen einen zwischen den beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert dar.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -, juris, vom 25. Mai 2007 - 13 C 125/07 u. a. - , und vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u. a. -, juris; vgl. auch Beschluss vom 20. Juli 2005 - 13 C 244/05 u. a. -, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 - NC 9 S 140/05 -, juris.“
18Daran hält der Senat fest. Diese Ausführungen gelten auch für das Sommersemester 2013, da die Kapazitätsfeststellung jeweils für ein Studienjahr erfolgt. Das Beschwerdevorbringen im vorliegenden Verfahren, das mit dem zum Wintersemester 2012/2013 im Wesentlichen identisch ist, gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und Dr. Dahme wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig sind.
2Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
3Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 ‑ 2 BvR 909/06 u.a. ‑, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 -, juris.
4Diese Voraussetzungen sind hier bei Gesamtwürdigung aller Umstände gegeben.
5Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zunächst in mehreren Verfahren – wie auch hier – den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Lau als befangen abgelehnt. Nachdem die Ablehnungsgesuche in den Eilverfahren mit Beschlüssen vom 2. und 3. Juli 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurden, ferner der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2013 Anhörungsrügen zurückgewiesen hatte, hat er in sämtlichen Verfahren – wie hier – auch die übrigen Senatsmitglieder als befangen abgelehnt.
6Zur Begründung macht der Kläger, zum Teil unter Bezugnahme auf Schriftsätze, mit denen in anderen Verfahren Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen begründet worden sind, im Wesentlichen geltend: Der Vorsitzende Richter Dr. Lau habe eine durchgehend ablehnende, wenn nicht gar feindsinnige Haltung gegenüber den Belangen von Studienbewerbern. Ihm sei Willkür in Studienplatzverfahren vorzuwerfen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung der Rechtsprechung des Senats, auch im Unterschied zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Ferner sei der Senat in seinen Beschlüssen zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität L. zum Wintersemester 2012/2013 von früherer Senatsrechtsprechung abgewichen und habe teilweise den Vortrag der Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen bzw. verdreht. Ferner verweist der Kläger auf die erwähnten Beschlüsse vom 2., 3. und 4. Juli 2013 und macht geltend, das Verhalten der Richter des Senats sei rechtsmissbräuchlich, weil den Studienbewerbern Reaktionsmöglichkeiten abgeschnitten würden. Zudem seien in der Senatsrechtsprechung die Ausführungen in Ablehnungsgesuchen verdreht sowie ein verfassungswidriger, zu strenger Befangenheitsmaßstab gewählt worden.
7Die vorgetragenen Umstände begründen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit. Soweit mit der Begründung der Sache nach die Rechtsprechung des Senats angegriffen wird, ist sie offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Woraus sich die Dr. Lau vorgeworfene Willkür ansonsten ergeben soll, ist nicht ansatzweise erkennbar; dieser Vorwurf wird auch nicht weiter substantiiert. Die bisherigen Entscheidungen über die Ablehnungsgesuche gehen von den Maßstäben des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts aus, würdigen das Vorbringen im Ablehnungsgesuch und sind damit ersichtlich nicht willkürlich ergangen. Die weiter angeführten Umstände, dass der Senat in anderen Verfahren unmittelbar nach Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs über die Anhörungsrügen entschieden hat, ferner die Beschlüsse im Abstand von etwa einer Stunde zugestellt wurden, sind ebenfalls offensichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgt durch die Serviceeinheit, ist abhängig vom Geschäftsanfall und lässt keinen Rückschluss auf den Zeitpunkt der Befassung der Richter mit den Verfahren zu.
8II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
91. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
10a. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sog. Titellehre auf. Es hat zutreffend unter Berücksichtigung der – im Zulassungsverfahren wiederholten – Einwände des Klägers sowie in vertiefter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats,
11vgl. nur Beschlüsse vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 u.a. -, vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, und vom 26. August 2013 - 3 C 88/13 -, jeweils juris,
12und anderer Obergerichte sowie in Auslegung der landesrechtlichen Vorschriften angenommen, dass eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch Pflichtlehrleistungen von Titelträgern nicht stattfindet. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Satz 1 KapVO scheidet aus, weil diese nach Sinn und Zweck der Vorschrift, aus öffentlichen Mitteln finanziertes Lehrpotential kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, sowie dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden abstrakten Stellenprinzip nicht in Betracht kommt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.
13b. Auch bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Juniorprofessoren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen, die Stellengruppe der Juniorprofessoren sei mit dem mittleren Deputat, d.h. 4,5 Deputatstunden, in Ansatz zu bringen. Dem ist das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung,
14vgl. nur Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a. -, juris, Rn. 11,
15nicht gefolgt. Der Senat hält hieran auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung fest, zumal anzunehmen ist, dass die Stellen bei einer Neubesetzung mit Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase besetzt werden.
16Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 3 Nc 158/12 -, juris, Rn. 28.
17c. Das Vorbringen zum Dienstleistungsexport zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger macht ohne jegliche inhaltliche Stellungnahme lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung aus dem Eilverfahren zum Wintersemester 2011/2012, der der Senat gefolgt sei, aufgegeben. Weiter trägt er sogar selbst vor, dies sei aus Gründen der Konsequenz – mit Blick auf die Ausführungen zur Titellehre – geschehen. Damit stellt er die Annahmen des Verwaltungsgerichts aber nicht, wie erforderlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
18d. Der Auffassung des Klägers, der Curricularnormwert (CNW) für den hier streitgegenständlichen vorklinischen Studienabschnitt von 2,42 werde bei gebotener Berücksichtigung des Wahlfachs überschritten, weshalb der Curriculareigenanteil (CAp) der vorklinischen Lehreinheit von 1,59 anteilig zu kürzen sei, ist das Verwaltungsgericht richtigerweise nicht gefolgt.
19Nach der Senatsrechtsprechung verfügt die Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts (CNW), mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Auch bei der Bestimmung des CAp besteht ein Gestaltungsspielraum, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen hat. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrundegelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
20Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris, m.w.N.
21Das Verwaltungsgericht hat zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, das auch für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend bezüglich des unberücksichtigt gebliebenen Wahlfachs – einen den CNW überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den CNW nicht zwingend durch eine proportionale Kürzung (Stauchung) zu erfolgen hat. Die Art und Weise der Rückführung fällt ebenfalls in das Gestaltungsermessen der Hochschule.
22Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a.- und vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. -, jeweils juris.
23Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums hier nicht erkennbar ist. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich hierfür ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
24e. Die Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe im ersten Fachsemester 315 Studierende immatrikuliert, begründen ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit auf die glaubhaften Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezogen und nicht Zahlen aus späteren Statistiken zur Schwundberechnung zugrunde gelegt. Abgesehen davon würde sich am Ausgang des Verfahrens nichts ändern, wenn man die vom Kläger geltend gemachte Zahl von 306 Studierenden zugrunde legte. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Kapazität von 304 errechnet, die damit ebenfalls erschöpft wäre.
252. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
263. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
27Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen
28„Ist die sogenannte Titellehre durch Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
29„Ist die Lehre von emeritierten Hochschullehrern im Pflichtlehrbereich, also in den in den Curricularnormwert eingehenden Lehrveranstaltungen entsprechend der Studienordnung der Beklagten kapazitär als Lehrangebot gemäß oder analog § 10 KapVO zu berücksichtigen?“
30„Ist es kapazitätsrechtlich rechtmäßig, W 1 Stellen „unter Wert“ zu besetzen und auf diese Weise zu verhindern, dass es eine „zweite Phase“ mit einem um 1 SWS höheren Lehrdeputat geben kann?“
31„Wie ist das Wahlfach zur Vermeidung einer Überschreitung des CNW von 2,42 curricular zu berücksichtigen, wenn es allein oder überwiegend nicht von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbracht und durch seine curriculare Einrechnung der CNW von 2,42 überschritten wird?“
32sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich, das zeigen die Ausführungen im angegriffenen Urteil sowie die vorstehenden Erwägungen, unter Heranziehung der maßgeblichen Normen sowie der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht der – überwiegend langjährigen – Rechtsprechung des Senats gefolgt ist, erfordert auch die Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte nicht die Zulassung der Berufung. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, NVwZ 1993, 465), wo zudem vor der Entscheidung des Berufungsgerichts das Bundesverwaltungsgericht abweichend entschieden hatte. Hinzu kommt, dass die Frage, ob Titellehre bei der Ermittlung des Lehrangebots zu berücksichtigen ist, aufgrund des jeweiligen Landesrechts zu beantworten ist. Weder das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot noch Bundesrecht zwingen den Normgeber, die im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360 = juris, Rn. 39; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 -, juris, Rn. 11.
34Dass die vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsrechtsprechung aus Beschwerdeentscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren besteht, rechtfertigt keine andere Betrachtung, sondern liegt in der Natur der nc-Verfahren begründet. Hier findet der Rechtsschutz primär im Eilverfahren statt; aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgt dabei eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. Schließlich ist kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mit dem Hinweis dargetan, der Senat habe sich in seiner Rechtsprechung nicht ausdrücklich mit den Entscheidungen der anderen Obergerichte auseinandergesetzt, sondern lediglich eine abweichende Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erwähnt.
35Die Frage
36„Verstößt es gegen den verfassungs- und kapazitätsrechtlichen Grundsatz der Systemgerechtigkeit, wenn bei der Frage der „Besetzung“ bzw. „Überbuchung“ der festgesetzten Zulassungszahl andere Zahlen als bei der Schwundberechnung in der konkreten Kohorte des 1. Fachsemesters verwendet werden?“
37ist nicht entscheidungserheblich, weil die 304 vom Verwaltungsgericht errechneten Studienplätze auch dann - durch 306 Einschreibungen - besetzt sind, wenn man die Zahlen der späteren Schwundberechnung zugrunde legt.
38Schließlich bedarf auch die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „inwieweit gleichlautende Bestimmungen in den Kapazitätsverordnungen der einzelnen Bundesländer unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 2 StV Stiftung und die hierzu ergangene Rechtsprechung der dortigen Obergerichte im Rahmen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu berücksichtigen sind“, nicht der Klärung im Berufungsverfahren. Maßgeblich sind hier die nordrhein-westfälischen Bestimmungen. Selbstverständlich beachtet der Senat bei seiner Rechtsfindung auch die Rechtsprechung anderer Obergerichte. Aus den obigen Gründen rechtfertigt abweichende Rechtsprechung aus anderen Bundesländern hier nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
394. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass das Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger benennt hinsichtlich des Dienstleistungsexports zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität E. keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem – ebenfalls nicht angeführten – abstrakten Rechtssatz aus der Senatsrechtsprechung entgegengestellt hat. Er zitiert lediglich einen Satz aus dem Eilbeschluss des Senats vom 31. Juli 2012 (- 13 C 28/12 u. a. -, juris, Rn. 30) zum Wintersemester 2011/2012, wonach der Senat den Antragstellern nicht folgt hinsichtlich ihrer Rüge, der – vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei auf 0,07 reduzierte – Dienstleistungsexport aufgrund des Kooperationsvertrags mit der Technischen Hochschule E. sei nicht anzuerkennen. Diesem Satz, dem kein abstrakter Rechtssatzcharakter zukommt, und der sich insbesondere nicht zur Frage verhält, ob und warum Titellehre beim Dienstleistungsexport zu berücksichtigen ist, lässt der Kläger ausführliche Zitate aus dem vorausgehenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts sowie dem angefochtenen Urteil folgen, um sodann zu schließen: „Damit handelt es sich doch um eine Divergenz zur bezeichneten Rechtsprechung des Senats.“. Dies genügt nicht für die Darlegung einer Divergenz.
405. Schließlich ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
41Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Ablehnung der Beweisanträge, die er in der mündlichen Verhandlung zu Fragen der sog. Titellehre gestellt hat, im Prozessrecht keine Stütze findet. Beweise brauchen nicht erhoben zu werden, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt. Weder der Grundsatz rechtlichen Gehörs noch die Aufklärungspflicht verpflichten das Gericht, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise aus Rechtsgründen für unerheblich hält.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 ‑ 1 BvR 3501/08 -, juris, Rn. 13, m. w. N.
43Auf diesen Ablehnungsgrund hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht berufen und ihn auch gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in seinem – im Protokoll (S. 12) dokumentierten – Beschluss in der mündlichen Verhandlung und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 16) angegeben. War die Titellehre nach seiner Auffassung nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, bedurfte es auch nicht der Aufklärung, ob und in welchen Semestern die in den Beweisanträgen benannten Personen Pflichtlehre erbracht haben. Da für die Frage, ob es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt, allein die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 -, juris, und vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 -, juris) für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, unerheblich. Abgesehen davon hat der Senat auch in diesen Beschlüssen die Titellehre selbstständig tragend als nicht berücksichtigungsfähig angesehen und lediglich ergänzend („im Übrigen“, Rn. 10 bzw. 9 der Beschlüsse) weitere Erwägungen angestellt.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.