Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juli 2014 - 13 C 13/14
Gericht
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Februar 2014 werden auf Kosten des jeweiligen Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
3Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, sind unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgelehnt und dazu ausgeführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die festgesetzte Höchstzahl von 265 Studienplätzen hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stünden. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller, die sich gegen die Höhe des Dienstleistungsexports (I.) und den Schwundfaktor (II.) richten, greifen nicht durch.
5I. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Danach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 18, und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, Rn. 12.
7Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhabe-recht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen.
8Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a. -, juris, Rn. 12, und vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 -, juris, Rn. 11.
9Für die Kapazitätsberechnung der Exportleistung ist der Curricularanteil der exportierenden Lehreinheit, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert maßgeblich. Demgemäß ist es im Rahmen des § 11 KapVO grundsätzlich nicht geboten, die Festlegung und ggf. die Einhaltung von Curricular-normwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen zu überprüfen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2014 ‑ 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3, vom 3. Juli 2013 - 13 C 32/13 -, juris, Rn. 20,
11Die Berücksichtigung von Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang setzt ferner nicht voraus, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen wurden. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich weder aus der KapVO noch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
12Vgl. auch VGH Bad-Württ., Urteil vom 11. Juni 2013 - NC 9 S 675/12 -, MedR 2014, 407.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport im Umfang von insgesamt 59,46 Lehrveranstaltungsstunden für die nicht zugeordneten Studiengänge Molekulare Biomedizin, Ba, (Lehreinheit Life and Medical sciences), Neurosciences, Ma, (Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin), Pharmazie, S, (Lehreinheit Pharmazie) und Zahnmedizin, S, (Lehreinheit Zahnmedizin) zu beanstanden.
14Es rechtfertigt nicht die Annahme, die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrveranstaltungen für die nicht zugeordneten Studiengänge seien nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 lit. b) der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde vom 22. September 2006 angeführten Lehrveranstaltungen Anatomische Präparierübungen, Mikroskopisch-anatomischer Kurs, Physiologisches Praktikum und Physiologisch-chemisches Praktikum. Die in der Studienordnung vorgegebenen Semesterwochenstunden für die einzelnen Lehrveranstaltungen stimmen mit denjenigen überein, die in der Berechnung des Dienstleistungsexports zu Grunde gelegt sind.
15Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass zu der Annahme, hinsichtlich des nicht zugeordneten Studiengangs Neurosciences sei der Umfang des Lehraufwands, den die Vorklinik nach § 4 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 8. September 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 25. März 2011, zu erbringen hat, zu Lasten der Antragsteller zu hoch angesetzt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in nachvollziehbarer Weise dargelegt, der rechnerisch für den Masterstudiengang ermittelte CW (5,363) sei, weil er deutlich über dem Bandbreitenwert für rein naturwissenschaftliche Masterstudiengänge liege (vgl. Anlage 1 KapVO NRW 2010), unter Anwendung der 40% Regelung sowie der CNW für Humanmedizin und Diplom-Biologie auf 3,04 normiert worden. Kapazitätsfreundlich sei der bisherige normativ ermittelte Caq von 0,34, nicht aber der rechnerisch ermittelte höhere Wert (0,36), beibehalten worden.
16Eine Beanstandung dieses Wertes ist nicht mit Blick auf den - rechnerisch ermittelten - Curricularanteil für die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 2 (Modulplan) der Prüfungsordnung Neurosciences zu belegenden Wahlpflichtbereiche angezeigt. Die Vorklinik bietet nach den Auskünften der Antragsgegnerin zwei von 17 Modulen aus dem Wahlpflichtbereich an. Bei der Berechnung der hierauf entfallenden Anteile hat die Antragsgegnerin (vgl. Ausführungen vom 2. April 2014 und vom 4. Juni 2014) berücksichtigt, dass nicht alle Module des Wahlpflichtbereichs durch die gesamte Kohorte gewählt werden und auch nicht vorab klar ist, welche Module des Wahlpflichtbereichs der einzelne Studierende wählt. Dass diese Berechnung angesichts der Modularisierung nicht sachgerecht oder willkürlich wäre, legt auch die Beschwerde nicht dar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Berechnung zur Folge hat, dass exportierte Leistungen der Vorklinik ungenutzt blieben.
17Entsprechendes gilt für die Berechnung der Anteile der Vorklinik für die nach § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin vom 13. Juni 2012 zu belegenden Module des dortigen Wahlpflichtbereichs.
18Erfolglos beanstanden die Antragsteller den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Aufwand für die Betreuung von Bachelorarbeiten im Studiengang Molekulare Biomedizin mit dem Verweis auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz. § 4 Abs. 5 LVV NRW lässt die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungsstunden zu. Den auf die Vorklinik entfallenden Aufwand bei der Betreuung der Bachelorarbeiten hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar begründet. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 2. April 2014 ausgeführt, der wegen des hohen experimentellen Anteils erhebliche Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeiten (Curricularanteil von 0,6) verteile sich auf die sechs am Studiengang beteiligten Lehreinheiten, wobei die Lehreinheit Life and Medical Sciences, der der Studiengang zugeordnet sei, mit 50 % die „Hauptlast“ trage. Die übrigen fünf Lehreinheiten, darunter die Vorklinische Medizin, seien jeweils zu 10% beteiligt. Auch unter Berücksichtigung der nur geringen Anfängerzahlen im Studiengang ist nicht erkennbar - dies wird auch von den Antragstellern nicht näher dargelegt -, dass die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Gestaltungsermessen bei der Verteilung des Betreuungsaufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten insoweit fehlerhaft ausgeübt hätte.
19Der Senat hat trotz des Fehlens eines Umrechnungsfaktors bzw. einer festen Relation zwischen Semesterwochenstunden und den in den Prüfungsordnungen für die Masterstudiengänge Neurosciences und Molekulare Biomedizin ausgewiesenen Leistungspunkten im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, an den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 mitgeteilten Angaben über die Anzahl an Deputatstunden zu zweifeln, die für die genannten Studiengänge zu erbringen sind. Die vorklinischen Institute haben, so die Antragsgegnerin, versichert, dass die Lehrleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge vollumfänglich angeboten werden.
20Es bestehen auch ansonsten keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise Lehre der Vorklinik in nicht zugeordnete Studiengänge exportiert hätte. Der Dienstleistungsexport hat sich im Vergleich zum WS 2012/2013 zudem um insgesamt 1,09 SWS verringert. Die hierfür maßgeblichen Gründe hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 mit dem Wegfall des Dienstleistungsanteils für den Masterstudiengang Arzneimittelforschung und der Anpassung des Dienstleistungsanteils für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin an die Studienordnung in nachvollziehbarer Weise dargelegt.
21II. Erfolglos wendet sich die Beschwerde auch gegen die Schwundberechnung. Studierende, die die Prüfung nach Ablauf der Regelstudienzeit von vier Fachsemestern ablegen, werden nicht weiter im vierten vorklinischen Fachsemester geführt. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2014 erklärt, diese würden fortlaufend nach aufsteigenden vorklinischen Fachsemestern geführt und seien entsprechend in höheren Fachsemestern eingeschrieben. Der Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Eine Differenzierung der semesterweisen Erfassung nach Prüfungserfolgen entspräche im Übrigen auch nicht dem von der Antragsgegnerin angewandten Hamburger Modell, weil die Abweichung von der statistischen Erfassung nach formeller Zugehörigkeit zu einem bestimmten Semester nicht nur die Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die dem Schwundausgleich immanent ist, durchbrechen, sondern darüber hinaus auch die – nicht gerechtfertigte – Annahme voraussetzt, dass Studierende ihr Studium in aller Regel studienplanmäßig durchlaufen.
22Dass in der Schwundberechnung trotz des nur jährlich möglichen Beginns des Studiums Studenten auch in ungeraden Semestern aufgeführt sind, lässt sich mit dem Einstieg von Quereinsteigern und/oder Ortswechslern erklären.
23Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zur Schwundberechnung in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausgeführt, sie berechne den Schwundausgleichsfaktor stets auf der Basis der Rückmelder (2. bis 4. Semester) bzw. der jeweiligen Zulassungszahlen (1. Semester). Der Senat hat - so schon der Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - 13 C 32/09 u.a. - (WS 2008/09) - keinen Anlass, diese ‑ kapazitätsfreundliche - Berechnung zu beanstanden.
24Dass die Antragsgegnerin von unzutreffenden Zahlen ausgegangen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erhöhung der Zahlen zum 4. Fachsemester hat die Antragsgegnerin plausibel mit Quereinsteigern aus anderen naturwissenschaftlichen Studiengängen oder aus medizinischen Studiengängen anderer Universitäten erklärt. Da auch in den Vorjahren ein Schwundausgleichsfaktor von (auf zwei Nachkommastellen gerundet) 1,00 berechnet wurde (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 6 L 1403/12 – betr. das WS 2012/2013) sieht sich der Senat im Übrigen ohne konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler nicht veranlasst, weitere Nachforschungen zu den in der Schwundberechnung enthaltenen Zahlen anzustellen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.