Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Dez. 2013 - 15 Nc 31/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, mit dem die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze begehrt wird, hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
4Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
5Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen vorklinischen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft.
6Die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen im Studiengang (Human-)Medizin an der Antragsgegnerin durch die zuletzt mit Verordnung vom 18. November 2013 (GV NRW, S. 695) geänderten Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2013/2014 vom 24. Juni 2013 (GV NRW, S. 384) für das 1. Fachsemester auf 403 festgesetzten Studienplätze und für das 3. Fachsemester durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2013/2014 vom 9. August 2013 (GV NRW, S. 506) auf 382 festgesetzten Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot.
7Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges sind für solche Studienplätze, die – wie hier im Studiengang (Human-)Medizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV NRW, S. 84) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW, S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW, S. 732) und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 16. Januar 2013 (233-7.01.02.02.06 – 90706) zum Berechnungsstichtag 1. März 2013 erhobenen und gemäß Kapazitätserlass vom 10. Juli 2013 (233-7.01.02.02.06. - 95589) zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen.
8I. Lehrangebot
9Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrdeputat
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen.
12Der Studiengang (Human-)Medizin wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. und 3. Fachsemester, auf die sich die hier streitige Kapazitätsüberprüfung bezieht, werden im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO).
13Dass die Antragsgegnerin vorliegend auf die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Grundlage eines herkömmliches vorklinisches Medizinstudium abgestellt hat, obwohl das Medizinstudium an der Antragsgegnerin seit dem Wintersemester 2013/2014 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird, ist nicht zu beanstanden. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (a.a.O.). Das gilt auch für den bei der Antragsgegnerin neu eingeführten Modellstudiengang Medizin, in dem es keinen vorklinischen Abschnitt mehr gibt, sondern eine erste Qualifikationsstufe, die sechs Semester umfasst. Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs – jedenfalls im Grundsatz – für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs (vgl. § 4 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der I. -I1. -Universität E. vom 7. Oktober 2013, wonach die Dauer zunächst auf 5 Jahre befristet ist) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt.
14Vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010,13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, alle veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
15Vielmehr würde im Falle des bei der Antragsgegnerin eingeführten Modellstudiengangs eine Berechnung des Modellstudiengangs mit den sechs Semestern der ersten Qualifikationsstufe zu einer Erhöhung des „vorklinischen“ Eigenanteils führen und somit Kapazitäten vernichten.
16Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach folgendes:
17Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen auf der Grundlage der zum Berechnungsstichtag 15. September 2013 überprüften Kapazitätsermittlung insgesamt 56 Stellen für Lehrpersonal, wovon 6 Stellen nicht aus Haushaltsmitteln, sondern aus Hochschulpaktmitteln finanziert werden.
18Im Einzelnen liegen der Stellenermittlung folgende Erwägungen zu Grunde:
19Von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2013 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, sind der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 1. Juli 2013 nebst zugehörigem Stellenplan 50 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet worden.
20Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer auch betreffend den Studiengang (Human-)Medizin (hier: Lehreinheit Vorklinische Medizin) zu Grunde lag,
21vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a, sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., vom 22. September 2009, 13 C 398/09, vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09 und vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, jeweils veröffentlicht in juris und www.nrwe.de,
22ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
23Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls im Ergebnis keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
24vgl. etwa Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, a.a.O., m. w. N. auf die Rechtsprechung des Senats,
25hat sich die Kammer mit der Maßgabe angeschlossen,
26vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.,
27dass die Antragsgegnerin gemäß den für die Kapazitätsberechnung weiterhin maßgeblichen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO und entsprechend dem dort verankerten abstrakten Stellenprinzip nach wie vor rechtlich verpflichtet ist, als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und der gerichtlichen Überprüfung einenlehreinheitsbezogenen Stellenplan aufzustellen.
28Der Stellenplan, der den Berechnungszeitraum 2013/2014 betrifft, erweist sich damit als Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Ausgehend hiervon hat die Kammer für die nachfolgenden Berechnungszeiträume die von der Antragsgegnerin in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen‑ und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder den Lehrde-putaten, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt haben, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
29Vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u. a., jeweils a.a.O.
30Über die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen hinaus sind unter Berücksichtigung der zwischen der Antragsgegnerin und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW geschlossenen „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, wonach im Rahmen eines zeitlich befristeten Programms in den Jahren 2011 - 2015 zusätzliche Studienanfänger in der Humanmedizin aufgenommen werden sollen und die Antragsgegnerin hierfür vom Ministerium für jeden zusätzlichen Studienanfänger im ersten Hochschulsemester finanzielle Mittel („Hochschulpaktmittel“) erhält, weitere 6 zeitlich befristete TV-L Stellen für wissenschaftliche Angestellte in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden, wodurch sich die Zahl der Stellen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin auf insgesamt 56 erhöht hat. Mit Auslaufen des befristeten Programms im Jahre 2015 sollen diese zusätzlichen Stellen wieder wegfallen.
31Das aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanzierte Lehrangebot kann unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung,
32vgl. grundlegend: BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, vom 3. Juni 1080, 1 BvR 967/78 u.a., BVerfGE 54, 173, vom 8. Februar 1984, 1 BvR 580/83 u.a., BVerfGE 66, 155, und vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393/85 u.a., BVerfGE 85, 36, jeweils juris,
33für die Dauer seiner zeitlichen Befristung (bis 2015) nicht unberücksichtigt bleiben, wovon auch die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsermittlung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen ist. Durch die Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 wird folglich mit öffentlichen Mitteln zeitlich begrenzt (2011 - 2015) zusätzliche Ausbildungskapazität geschaffen, deren erschöpfende Nutzung geboten ist. Die Hochschule muss sich insoweit an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt.
34So OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O., sowie VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de und juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, veröffentlicht in juris.
35Entscheidet sich die Hochschule für die befristete Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen, gilt damit auch für diese Stellen das abstrakte Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO.
36Eine darüber hinausgehende Anhebung der Deputatstundenzahl durch Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen oder auf sonstige Weise ist mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) nicht geboten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist vielmehr als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
37Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u. a.a..O. sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a. a. O., ferner Beschluss der Kammer vom 21. November 2011, 15 NC 25/11, juris und www.nrwe.de; vgl. ferner: OVG NRW, zuletzt etwa Beschlüsse vom 3. Februar 2011, 13 B 1793/10 und vom 17. Oktober 2011, 13 C 66/11, veröffentlicht in juris und www.nrwe.de.
38Schließlich ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zugeflossen sind,
39vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris,
40zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
41Vgl. in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, juris und www.nrwe.de.
42Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW - soweit hier von Interesse ‑ zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
43Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2013/2014 unter Berücksichtigung des durch die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409) aus einer Stellenzahl von 56 Stellen ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
44Stellenart | Stellen | Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV | Angebot in DS |
C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor | 13,0 | 9 | 117 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben | 2,0 | 9 | 18 |
A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5,0 | 5 | 25 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 5,0 | 7 | 35 |
A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 3,5 | 4 | 14 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) | 10,5 | 4 | 42 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln | 6,0 | 4 | 24 |
TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) | 11,0 | 8 | 88 |
Summe | 56 | 363 |
Das ermittelte Lehrdeputat von 363 DS ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 6,75 DS auf356,25 DS zu verringern, soweit es Prof. Dr. T. betrifft. Zwar obliegt diesem als Universitätsprofessor gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Seine Bestellung als Prorektor für Strukturentwicklung (Bestellungsurkunde vom 11. Juli 2012) und die damit von ihm wahrgenommenen Aufgaben rechtfertigen allerdings gemäß § 5 Abs. 1 LVV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Reduzierung um (nur) 75 % (= 6,75 DS) hält sich jedenfalls in dem Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 2 LVV und erweist sich danach als kapazitätsfreundlich.
46So auch bereits schon für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
47Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
48Den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ist im Grundsatz auch zu Recht eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet worden. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung (9 DS) führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
49Vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 NC 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 NC 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 NC 29/04 u. a. und 15 NC 48/04 u. a., alle jeweils n. v.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris.
50Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, die in der entsprechenden Stellengruppe geführt werden, ist ausweislich der durch die Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) worden, so dass für diesen Personenkreis grundsätzlich das Deputat von 8 DS - ungeachtet etwaiger anderslautender individuell vertraglich geregelter Lehrverpflichtungen - in Ansatz zu bringen ist.
51Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (356,25 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 8,18 DS auf 364,43 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings insbesondere angesichts der möglichen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen und Stellenunterbesetzungen nicht; aus dem gleichen Grund ist mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung auch im Übrigen keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
52Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
53Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de.
54Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen.
55Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de, sowie in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., sowie die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., und vom 12. Dezember 2007, 15 NC 20/07 u.a., jeweils a.a.O.
56Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt 8,18 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen:
57In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zum Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von [(9 – 7) x 0,25 =] 0,5 DS in Betracht kommt.
58Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
59In der Stellengruppe "Wissenschaftlicher Angestellter unbefristet“, für die - wie dargestellt - im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), weisen die Arbeitsverträge der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. und Dr. S. H. jeweils eine individuelle Lehrverpflichtung von 9 SWS auf mit der Folge, dass die auf ihre Stellen entfallende Lehrleistung das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) um jeweils 1 DS (Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. ), bzw. unter Berücksichtigung der im Berechnungszeitraum nur zu 68 % beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten Dr. S. H. um 0,68 DS (vgl. zur Berücksichtigung der geringeren Lehrverpflichtung bei teilzeitbeschäftigten Lehrenden § 3 Abs. 5 LVV), insgesamt also um 5,68 DS überschreitet.
60Weitere kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen.
61Insbesondere ergeben sich mit Blick auf die jeweilige Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse keine weiteren Deputatstunden, die zugunsten der Ausbildungskapazität in die Berechnung einzustellen sind. Weder hat die Antragsgegnerin ausweislich der vom Gericht beigezogenen Arbeitsverträge mit Stelleninhabern der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen als jeweils 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. – kapazitätsrechtlich i. S. v. § 9 Abs. 1 KapVO – Deputatstunden (DS) vereinbart. Noch besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien solche als befristet beschäftigt eingestufte wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2013/2014 kann außerdem in Bezug auf keinen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter von einer bewusst dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin ausgegangen werden. Der in den Vorgängen der Antragsgegnerin dokumentierte jeweilige Abschluss der Promotionen und die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse nach den Promotionsabschlüssen oder des vereinbarten oder faktischen Beginns des Arbeitsverhältnisses lassen nicht erkennen, dass die zeitlichen Verlängerungen, die insbesondere unter Berücksichtigung von § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) möglich sind, die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstbefristungsdauern überschreiten. Dem entspricht auch die vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. abgegebene dienstliche Erklärung, wonach die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG bei keinem der in den Unterlagen aufgeführten befristeten Beschäftigten überschritten wird. Angesichts des anzunehmenden Interesses der Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Vorstellung, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifizierung zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird, so dass im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungsdauern besteht. Im Übrigen kommt dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu, es begründet aber keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat keine kapazitätsrechtliche Bedeutung.
62Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011, 13 C 67/11, m. w. N., www.nrwe.de und juris; vgl. Einhaltung der Befristungen im Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
63Der ebenfalls seit dem 1. Oktober 2009 befristet beschäftigte Professor Dr. G1. , dessen bisherige Beschäftigungsdauer ohnehin deutlich unterhalb aller in Betracht kommenden Höchstschwellenwerte liegt, steht als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden.
64Vgl. Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (jetzt: Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie) vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., und Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., jeweils a.a.O.
65Soweit vereinzelt gefordert wird, der Frage nachzugehen, welche Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen in dem fraglichen Studiengang beschäftigt waren, besteht hierfür kein Anlass. Denn über die von der Antragsgegnerin im Einzelnen benannten wissenschaftlichen Beschäftigten hinaus, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Gast- oder Stiftungsprofessoren oder sonstige Dozenten in die vorklinische Lehre eingebunden waren.
66Verbleibt es damit bei den eingangs dargelegten Erhöhungsansätzen für ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 8,18 DS, das von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden ist, können diese das rechnerische Kapazitätsergebnis allerdings nicht beeinflussen und wirken sich deshalb nicht kapazitätserhöhend aus. Das ermittelte "Mehr" an Lehrleistung geht vielmehr auf in einem erheblich überwiegenden "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt.
67Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, DVBl.) 1990, 940 f. (941) und juris.
69Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
70Vgl. aus der Rechtsprechung der Kammer zuletzt Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., ferner Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 26. November 2009, 15 NC 27/09 u.a., vom 9. November 2009, 15 NC 29/09 u.a., vom 7. November 2008, 15 NC 15/08 u.a., jeweils a. a. O.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2010, 13 C 1/10 – 13 C 9/10, vom 7. Mai 2009, 13 C 11/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, a.a.O.; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85, jeweils nicht veröffentlicht.
71Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem zu berücksichtigenden „Mehr“ an Lehrleistung (8,18 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante überalle Stellengruppen hinweg aus der Nichtbesetzung von Stellen („N.N.“) insgesamt 23,47 DS und infolge der Unterbesetzung von Stellen weitere 27,29 DS zur Verfügung.
72Auch wenn man die Betrachtung auf die jeweilige Stellengruppe beschränkt, in der sich wegen der Besetzung von Stellen durch Personen mit einer individuell höheren Lehrverpflichtung die Frage nach einer Verrechnung konkret stellt, stehen ausreichende Verrechnungsansätze zur Verfügung.
73Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführte Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich gegenüber der mit insgesamt 2,5 DS berücksichtigten höheren Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B. und Prof. Dr. E1. ein Verrechnungsansatz mit einer in dieser Stellengruppe zu 21 % (= 0,21) vakanten Stelle in Höhe von (0,21 x 7 DS =) 1,47 DS und mit Blick darauf, dass auf den in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen insgesamt 3,54 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit einem Deputat von jeweils 4 DS geführt werden, ein weiterer Verrechnungsansatz mit unterbesetzten Stellen in Höhe von ([7 – 4 = 3] x 3,54 =) 10,62 DS.
74In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) ergibt sich gegenüber dem eingestellten „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von 5,68 DS ein Verrechnungsansatz wegen einer in dieser Stellengruppe zu 50 % ( = 0,5) vakanten Stelle in Höhe von (0,5 x 8 DS =) 4 DS. Da außerdem auf den verfügbaren 11 Stellen insgesamt 2,58 Stellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführt werden, für die gemäß § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt, ergibt sich hier ein weiterer Verrechnungsansatz infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 – 4 = 4] x 2,58 =) 10,32 DS. Insgesamt stehen damit in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (4 + 10,32 =) 14,32 DS zur Verrechnung zur Verfügung.
75Es besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, (etwaige) Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der klinisch-theoretischen Medizin und der klinisch-praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der beklagten Universität negativ beeinflussen, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin.
76Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, hier für das Wintersemester 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.; vgl. ferner für das Wintersemester 2011/2012: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a. und die Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a, jeweils a.a.O.; vgl. zu früheren Wintersemestern die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a. und vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., jeweils a.a.O. und mit weiteren Nachweisen aus der Kammerrechtsprechung; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993, 13 C 292/92, nicht veröffentlicht.
77Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelter Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts entschieden und mit Beschluss vom 2. März 2010 (13 C 11/10 u.a., a. a. O.), dem sich die Kammer anschließt, hierzu ausgeführt:
78„...Die Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der Kapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von der dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang Medizin jedoch von 3 Lehreinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO) ausgeht. Dieses Modell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch andere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die Wissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit steht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der Angebotsseite anzusetzen. Soll etwa ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die Vorklinische Ausbildung erbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt ist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann das in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht kapa-zitätserhöhend wirksam werden. Auch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen, besteht dementsprechend nicht. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt vielmehr der Organisationsbefugnis der Hochschule vorbehalten. Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen.
79Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2008, 13 C 232/08 u. a, n. v. , vom 8. Mai 2008, 13 C 156/08, n. v., und vom 12. Februar 2007 - 13 C 1/07 -, www.nrwe.de und juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, juris.
80Die rechtliche Verselbständigung der Universitätsklinik(en) bedingt kapazitätsrechtlich keine andere Beurteilung. Die Kapazitätsverordnung mit der Untergliederung des Studiengangs Medizin in verschiedene Berechnungseinheiten (vgl. § 7 Abs. 3 KapVO) hat als Folge der Änderung der rechtlichen Stellung der Universitätskliniken keine Änderung erfahren. Die Ausbildung im Studiengang Medizin ist auch nicht einem Universitätsklinikum zugewiesen, sondern erfolgt nach wie vor durch die Universität und deren wissenschaftliches Personal mit den entsprechenden maßgebenden Lehrverpflichtungen. Dies wird beispielsweise auch erkennbar aus der auf § 31 Abs. 2 HG NRW beruhenden Universitätsklinikum-Verordnung - UKVO - vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, 744), wonach das Universitätsklinikum dem Fachbereich Medizin der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 UKVO) und das wissenschaftliche Personal der Universität nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet ist, im Universitätsklinikum u. a. Aufgaben in der Krankenversorgung und in der Fort- und Weiterbildung der Ärzte zu erfüllen (§ 14 UKVO). Ein Verbot, universitäres Personal (auch) im Universitätsklinikum einzusetzen, kann daraus gerade nicht abgeleitet werden....“
81Soweit vereinzelt - abstrakt - gefordert wird, die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, besteht hierzu für die Antragsgegnerin keine Verpflichtung. Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen wegen fehlenden Bezuges zu einer Lehrpersonalstelle schon unsubstantiiert ist, sind Drittmittelbedienstete nicht in das Lehrangebot einzustellen, weil es sich insoweit nicht um eine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleitete verbindliche Leistung handelt und deshalb der Lehrbeitrag nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs berücksichtigt werden kann.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10, 13 C 50/10, 13 C 48/10 und 13 C 55/10, www.nrwe.de und juris m. w. N. auf die Rechtsprechung des OVG NRW.
83Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittmittelgeber die Mittel zweckgebunden für die Forschung zur Verfügung stellt oder deren Einsatz (auch) im Bereich der Lehre möglich ist. Unerheblich ist des Weiteren, wie der Drittmitteleinsatz an den einzelnen Hochschulen gehandhabt wird. Entgegen vereinzelter Auffassung ist die Antragsgegnerin daher auch nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob zugewandte Drittmittel ebenfalls in der Lehre verwendet werden.
842. Lehrauftragsstunden
85Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin - weiterhin – 356,25 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO).
86Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder überwiegend nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören oder weil der geleistete Beitrag sich für die Lehreinheit Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinische-Medizin angehört, im Winter-semester 2012/2013 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Medizinische Soziologie/Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Der von ihm für die Lehreinheit Vor-klinische Medizin erbrachte Lehrimport wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt.
87Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Wintersemester 2011/2012 Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a. a. O., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12 u.a., www.nrwe.de und juris.
883. Dienstleistungsexport
89Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden.
90Vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a., a.a.O.
91Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang).
92Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (Aq/2) mit dem Caq, d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt berechnet:
93Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs | Caq | Aq/2 | Caq x Aq/2 |
Medizinische Physik (Bachelor) | 0,05 | 18,00 | 0,90 |
Medizinische Physik (Master) | 0,01 | 5,50 | 0,06 |
Pharmazie (Staatsexamen) | 0,04 | 64,50 | 2,58 |
Zahnmedizin (Staatsexamen) | 0,87 | 25,50 | 22,19 |
Toxikologie (Master) | 0,07 | 6,50 | 0,46 |
Summe | 26,19 |
Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., www.nrwe.de und juris; vgl. ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010, 13 C 11/10 u.a., a.a.O. und vom 18. Mai 2009, 13 C 58/09, www.nrwe.de und juris.
95Rechtliche Bedenken gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Caq und Aq/2 sind weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich.
96Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht angezeigt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Kammer insoweit folgt, bereits mit Beschluss vom 11. Mai 2004, 13 C 1283/04 (juris, Rdnr. 10) ausgeführt:
97„... Eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (Aq/2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nimmt der Senat nach ständiger Rechtsprechung nicht vor. Die Kapazitätsverordnung sieht solches nicht vor und die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten ist - wenn überhaupt - verschwindend gering und kann bei der notwendigerweise nur möglichen ex ante-Kapazitätsberechnung für das anstehende Berechnungsjahr nicht hinreichend prognostiziert werden. Zudem hat jedenfalls auch ein Zweitstudent Anspruch auf Teilnahme an der als Dienstleistung exportierten Veranstaltung, so dass bei ihm nicht generell von einer ersparten Nachfrage ausgegangen werden kann. Zudem ist auf Grund der strengen Auswahl- und Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium im - vom Senat ebenfalls bearbeiteten - Studienplatz-Zentralvergaberecht (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der Problematik der praktischen Durchführung eines zeitgleichen Doppelstudiums der Medizin und der Zahnmedizin die Zahl etwaiger Doppel-/ Zweitstudenten vernachlässigbar gering, so dass für die auf Praktikabilität und weitgehende Nichtberücksichtigung der Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr angelegte Kapazitätsverordnung etwaige Doppel-/Zweitstudenten irrelevant sind. Schließlich lässt die Kapazitätsverordnung auch die hohe Zahl der Wiederholer leistungsnachweispflichtiger (scheinpflichtiger) Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit in jedem Semester über das im Curricularnormwert abgebildete Maß in Anspruch nehmen, als einen Umstand der Hochschulwirklichkeit unberücksichtigt. Wollte man gleichwohl entgegen den Regelungen der Kapazitätsverordnung Doppel- /Zweitstudenten beim Dienstleistungsabzug berücksichtigen, müssten zur Wahrung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Interessen der Studienbewerber, der eingeschriebenen Studierenden und der Hochschule, die eine kapazitätsmäßige Berücksichtigung nur der für Studienbewerber günstigen Umstände verbietet, Kurswiederholer konsequenterweise auf der Nachfrageseite ebenso berücksichtigt werden. Von einer damit verbundenen Verkomplizierung der Kapazitätsberechnung hat der Verordnungsgeber der Kapazitätsverordnung erkennbar abgesehen, was vor dem Hintergrund des normativen Regelungsermessens des Verordnungsgebers nicht zu beanstanden ist, zumal die Berücksichtigung von Marginalien auch nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gefordert ist. Der Senat hat die Zahl der Doppel-/Zweitstudenten nordrhein-westfälischer Hochschulen in den 80er Jahren mehrfach ermittelt und den ebenfalls ermittelten Kurswiederholern gegenübergestellt, ohne insoweit ungenutzte Ausbildungskapazität festgestellt zu haben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich seither und nach Verschärfung der Regelungen für die Zulassung zum Zweitstudium im zentralen Studienplatzvergabeverfahren sowie nach der Verschulung und strengen Reglementierung der medizinischen Ausbildungsgänge günstigere Verhältnisse für ein Doppel- oder Zweitstudium eingestellt hätten. Soweit Hochschulen anderer Bundesländer evtl. auf Grund sie betreffender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung Doppel-/Zweitstudenten in der Kapazitätsberechnung berücksichtigen sollten, ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, andererseits aber auch nicht verpflichtend und vor allem nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bundesrechtlich nicht geboten. Auf die vom Antragsteller/der Antragstellerin erbetene Ermittlung der Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten kommt es daher aus Rechtsgründen auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 – nicht an. ...“
984. Bereinigtes Lehrangebot
99Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
100356,25 DS – 26,19 = 330,06 DS.
101II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
1021. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
103Nach § 13 S. 2 KapVO sind bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden.
104Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung trotz des für den im Wintersemester 2013/2014 neu eingeführten Modellstudiengangs Medizin,
105vgl. zur Möglichkeit der Berechnung der vorklinischen Kapazität des Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2013, 13 C 2/13, vom 12. Juni 2012, 13 B 376/12, vom 10. März 2011, 13 C 6/11, vom 2. Juni 2010, 13 C 239/10, und vom 28. Mai 2004, 13 C 20/04, jeweils a.a.O.,
106zugrunde liegende Curricularnormwert des (Regel-)Studiengangs (Human-)Medizin (Vor-klinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
107Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003, 15 NC 20/03 u.a., sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, 13 C 6/04, jeweils www.nrw.de. und juris; vgl. ferner für das WS 2007/08: Beschlüsse der Kammer vom 26. November 2008, 15 NC 18/08 u.a., für das WS 2009/2010: Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2009, 15 NC 27/09 u.a., für das WS 2010/2011: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2010, 15 NC 17/10 u.a., für das WS 2011/2012: Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2011, 15 NC 24/11 u.a. und Urteil vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., und für das WS 2012/2013: Beschlüsse der Kammer vom 13. Februar 2013, 15 NC 9/12 u.a., bestätigt durch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013, 13 C 8/13 u.a., jeweils a.a.O.
108Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
109Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 , 13 C 5/08 u.a., www.nrwe.de, unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., juris.
110Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
111vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005, NC 9 S 140/05, juris,
112hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981, 7 N 1.79, BVerwGE 64, 77.
114Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
115Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007, 13 C 125/07 u.a., sowie vom 6. März 2006, 13 C 51/06 u.a., jeweils a. a. O.; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008, 2 NB 487/07 u.a., a.a.O.
1162. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-) Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Caq) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen.
117Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013, 15 K 6604/11 u.a., a.a.O.
118Dies zugrundelegend sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten:
119Klinisch-theoretische Medizin | in Höhe von 0,15 Caq |
Klinisch-praktische Medizin | in Höhe von 0,14 Caq |
Physik | in Höhe von 0,15 Caq |
Chemie | in Höhe von 0,15 Caq |
Biologie | in Höhe von 0,05 Caq |
Zentrale Einrichtungen | in Höhe von 0,01 Caq |
und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Caq.
121Dass der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Biologie von bisher 0,15 auf 0,05 sinkt und der Fremdanteil (Caq) der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von bislang 0,07 auf 0,15 steigt, hängt mit Umstrukturierungen in der Lehre zusammen, die die Antragsgegnerin nachvollziehbar belegt hat. Insbesondere müssen in Bezug auf die Veranstaltungen „Praktikum der Biologie für Mediziner“ und „Vorlesung Biologie für Mediziner“, die bisher komplett der Lehreinheit Biologie zugeschrieben wurden, nunmehr auch andere Lehreinheiten, d.h. neben der Lehreinheit Biologie auch die Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und die Lehreinheit Vorklinik berücksichtigt werden.
122Den Umstand, dass die – wenn auch nur geringe – Beteiligung der Lehreinheit Vorklinik an den vorgenannten Veranstaltungen zur Folge hat, dass der Curriculareigenanteil (Cap) der Vorklinischen Medizin von 1,75 (Studienjahr 2012/2013) unter Berücksichtigung des für das Studienjahr 2013/2014 in Abzug zu bringenden Fremdanteils von 0,65 Caq auf nunmehr
1232,42 – 0,65 = 1,77
124steigt mit der Folge, dass im Vergleich zum Studienjahr 2012/2013 Studienplätze abzubauen sind (nach Berechnung der Antragsgegnerin in Höhe von 5 Studienplätzen – vor Schwund – ) hat die Antragsgegnerin in ihrem abschließenden Festsetzungsvorschlag kapazitätsfreundlich allerdings unberücksichtigt gelassen.
125Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2013/2014 tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit für das Wintersemester 2013/2014 geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von 1,77 entspricht, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
1263. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen ist die jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) zu berechnen, die sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 aus der Division des bereinigten Lehrangebots je Jahr (2 x 330,06 DS) durch den gewichteten Curricular(eigen)anteil (Cap) – hier 1,77 – ergibt. Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von
127(2 x 330,06 DS) : 1,77 = 372,949
128bzw. gerundet 373 Studienplätzen.
129III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
130Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 388.
131Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor, der einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % entspricht, ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden.
132Die Antragsgegnerin hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem „Hamburger Modell“ in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester, zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
133Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
134Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen „schwundfremden Faktoren“ – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete „unvermutete“ Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben der Antragsgegnerin stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden.
135Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008, 13 C 5/08 u.a., a.a.O.
136Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
137373 x (1/0,96) = 388,293
138das heißt gerundet 388 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2013/2014 entfallen.
139Auf das 3. Fachsemester entfallen nach der dem angesetzten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 entsprechenden semesterlichen Verbleibequote von 97,28 % folglich insgesamt 367 Studienplätze.
140IV. Besetzung
141Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Studierendennamensliste vom 15. November 2013 wurden im 1. Fachsemester 409 Studierende eingeschrieben. Für das 3. Fachsemester haben sich ausweislich der vorgenannten Studierendennamensliste 380 Studierende rückgemeldet. Unter Einbeziehung der formal für das 4. Fachsemester erfolgten weiteren Rückmeldungen (insgesamt 3), aufgrund der Jahreszulassung aber im 3. Fachsemester zu berücksichtigenden Rückmeldungen, belaufen sich die Rückmeldungen für das 3. Fachsemester insgesamt auf 383 Studierende. Damit sind sowohl im 1. als auch im 3. Fachsemester alle verfügbaren – und auch insoweit durch Verordnung festgesetzten – Studienplätze besetzt.
142Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
143Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll
- -
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen, - -
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen, - -
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation, - -
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren, - -
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns, - -
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen, - -
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems, - -
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit, - -
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst
- 1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen; - 2.
eine Ausbildung in erster Hilfe; - 3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten; - 4.
eine Famulatur von vier Monaten und - 5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und - 3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
- 1.
von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann, - 2.
der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können, - 3.
das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und - 4.
die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
- 1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden, - 2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht, - 3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden, - 4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist, - 5.
Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind, - 6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist, - 7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind, - 8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, - 9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate; in dieser Zeit werden die Anwärter praktisch ausgebildet. Er kann im Einzelfall aus besonderem Grund verlängert werden.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.