Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2014 - 13 K 8963/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten. Zum 1. Oktober 2005 wurde er von der Bundespolizeiinspektion H. zur Bundespolizeiinspektion Flughafen E. versetzt und dort im Schichtdienst eingesetzt.
3Die Bundespolizeiinspektion Flughafen E. ordnete gegenüber der zuständigen Besoldungsbehörde – d.h. bis Dezember 2007 dem Bundespolizeiamt L. und seit Januar 2008 dem Bundesverwaltungsamt L. – an, ihm ab dem 1. Oktober 2005 eine laufende Schichtzulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in Höhe von monatlich 17,90 Euro zu zahlen.
4Der Kläger war vom 13. Februar 2006 bis zum 11. August 2006 krankheitsbedingt nicht im Dienst. Seit der Wiederaufnahme seines Dienstes zum 12. August 2006 ist der Kläger nur noch im Tagesdienst eingesetzt worden.
5Die Bundespolizeiinspektion Flughafen E. ermittelte nach Ablauf eines Jahres die tatsächlichen Ansprüche des Klägers vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006. Dabei stellte sie u.a. fest, dass dem Kläger ab dem 1. April 2006 kein Anspruch mehr auf Zahlung einer Zulage zustand.
6Diese Überprüfung leitete die Bundespolizeiinspektion Flughafen E. nicht an das Bundespolizeiamt L. bzw. das Bundesverwaltungsamt L. weiter. An den Kläger wurde weiterhin eine monatliche Schichtzulage in Höhe von 17,90 Euro gezahlt.
7Am 13. März 2013 erhielt das Bundesverwaltungsamt L. davon Kenntnis, dass der Kläger bis zum 11. August 2006 erkrankt und danach im Tagesdienst eingesetzt worden war. Daraufhin stellte sie die Zahlung der Schichtzulage zum 31. März 2013 ein.
8Mit Schreiben vom 22. März 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufrechnung des überbezahlten Betrages in Höhe von 1.802,39 Euro mit seinen laufenden Bezügen an.
9Hiergegen wendete sich der Kläger mit Schreiben vom 30. April 2013.
10Zur Begründung berief er sich zunächst – bezüglich der Überzahlung bis zum 1. Januar 2011 – auf die Einrede der Verjährung. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereits im Jahr 2006 habe die Beklagte diese Kenntnis erlangen müssen.
11Jedenfalls sei gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) das Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung in die Ermessensentscheidung der Beklagten einzubeziehen.
12Mit Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes L. vom 4. Juni 2013, zugestellt am 6. Juni 2013, forderte die Beklagte vom Kläger einen Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.441,91 Euro zurück.
13Der Kläger habe nur bis zum 31. März 2006 einen Anspruch auf die gezahlten Zulagen gehabt. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 1.802,39 Euro sei nicht verjährt. Maßgeblich sei die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde.
14Der Kläger könne sich gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 BBesG nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich gewesen sei, dass er ihn hätte erkennen müssen. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht sei jeder Beamte verpflichtet, seine Bezügemitteilungen auf Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten und hinzuweisen. In diesen seien alle Bezügebestandteile separat und detailliert dargestellt, sodass der Kläger hätte erkennen müssen, dass ihm die Schichtzulage über den 31. März 2006 hinaus gezahlt worden sei. Ihm hätte klar sein müssen, dass sich sein Einkommen, mit dem Wegfall des Schichtdienstes, hätte reduzieren müssen.
15Ein Teilverzicht nach § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen komme nicht in Betracht; die Einräumung einer monatlichen Ratenzahlung sei ausreichend. Indes räume die Beklagte aufgrund des Versäumnisses der Personalstelle der Bundespolizeiinspektion Flughafen E. einen Teilverzicht in Höhe von 20 % des Rückforderungsbetrages ein. Das Verschulden der Behörde sei wegen der „Massenverwaltungsaufgabe“ eine Vielzahl von verschiedenen Zulagen anzuordnen und zu überwachen als gering einzustufen. Demgegenüber hätte die langjährige Fehlzahlung durch den Kläger in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht verhindert werden können.
16Am 8. Juli 2013 legte der Kläger gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein.
17Er beruft sich weiterhin auf die Einrede der Verjährung. Der zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde habe bereits im Jahr 2006 Kenntnis erlangt. Nachdem er erkannt habe, dass die Schichtzulage weitergezahlt worden sei, habe er sich Ende 2006 an den zuständigen Sachbearbeiter, Herrn PHM L1. , bei der Bundespolizeiinspektion E. Flughafen gewandt. Nach einer Recherche am Computer, habe dieser dem Kläger mitgeteilt, dass alles richtig sei. Darauf habe er sich sodann verlassen.
18Die Bezüge seien ihm nach dem Wechsel in den Tagesdienst nicht in unverminderter Höhe weiter gezahlt worden. Vielmehr habe sich sein Einkommen in Form der Zulage von 51,13 Euro auf 17,90 Euro reduziert. Nach der mündlichen Auskunft des Herrn PHM L1. sei er davon ausgegangen, die Zahlung habe mit seinem täglichen Dienstbeginn um 6 Uhr zu tun. Ihm sei nicht bekannt, wie sich die Schichtzulage genau begründet, da es unterschiedliche Höhen der Zulage gebe. Daher falle der maßgebliche Verursachungsbeitrag der Beklagten zur Last.
19Mit Widerspruchbescheid des Bundesverwaltungsamtes L. vom 16. Oktober 2013, zugestellt am 22. Oktober 2013, gab es dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als dass es einen Teilverzicht von insgesamt 30 % einräumte und den Rückforderungsbescheid auf 1.261,67 Euro reduzierte. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück.
20Zur Begründung wiederholte das Bundesverwaltungsamt L. sein Vorbringen aus dem Rückforderungsbescheid und ergänzte dieses wie folgt:
21Maßgeblich sei die Kenntnis des bei der Besoldungsbehörde zuständigen Mitarbeiters und nicht die Kenntnis eines Mitarbeiters einer Dienststelle. Daher sei ein etwaiges – ohnehin nicht stattgefundenes – Gespräch mit Herrn PHM L1. irrelevant.
22Eine laufende Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 Euro sei niemals gezahlt worden, sondern nur eine Schichtzulage in Höhe von 17,90 Euro. Daher habe beim Wechsel vom Schichtdienst in den Tagesdienst keine Reduzierung des Zulagenbetrages stattgefunden. Der Kläger habe lediglich vor seiner Versetzung ‑ bei der Bundespolizeiinspektion Guben ‑ im Wechselschichtdienst gearbeitet und eine entsprechende Zulage in Höhe von 51,13 Euro erhalten. Die Reduzierung sei also bei der Versetzung zur Bundespolizeiinspektion Flughafen E. erfolgt.
23Ein Verzicht der Rückforderung von mehr als 30 % komme auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Betracht. Vorliegend liege das einzige Verschulden der Behörde in der Versäumnis die Einstellungsverfügung an die zuständige Besoldungsstelle weiterzuleiten. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, sei der Kläger nicht vom Wechselschichtdienst in den Schichtdienst gewechselt, sondern vom Schichtdienst in den Tagesdienst. Er sei also überhaupt keiner zulagenbegründender Belastung mehr ausgesetzt gewesen. Die Fehlzahlung sei offensichtlicher und dem Kläger mehr vorzuhalten als im Bezugsfall.
24Am 22. November 2013 hat der Kläger Klage erhoben.
25Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
26Ergänzend trägt er vor, dass er es weiterhin für unbillig halte, trotz seiner Entreicherung und des erfolgten mündlichen Hinweises auf die Weitergewährung der Schichtzulage, 70 % des überzahlten Betrages zurückzahlen zu müssen. Mehr habe von einem Betroffenen in seiner Situation nicht verlangt werden können.
27Der Kläger beantragt,
28den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes L. vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 aufzuheben.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid Bezug.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist und in der Ladung vom 6. Juni 2014 gemäß § 102 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf hingewiesen worden ist, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann.
35Die Klage ist zulässig (vgl. unter I.), aber unbegründet (vgl. unter II.).
36I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1, 1. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
37Der gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) erforderliche Widerspruch ist am 8. Juli 2013 fristgerecht erhoben worden. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs) ist der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes am 6. Juni 2013 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zugestellt worden. Die einmonatige Frist nach § 70 Absatz 1 Satz 1 VwGO begann damit am 7. Juni 2013 zu laufen (vgl. § 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 1 Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Absatz 1 BGB bzw. § 31 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG, § 187 Absatz 1 BGB) und endete gemäß § 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 2 ZPO bzw. § 31 Absatz 1 VwVfG, §§ 188 Absatz 1, 193 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2013, da das Ende der gesetzlichen Frist auf den 6. Juli 2013, einen Samstag, fiel.
38Die Klage wurde auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben (§ 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 ist ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsbekenntnisses (Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) am 22. Oktober 2013 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 VwZG zugestellt worden. Die Frist zur Klageerhebung begann am 23. Oktober 2013 zu laufen (vgl. § 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 1 ZPO, § 187 Absatz 1BGB) und endete mit Ablauf des 22. November 2013 (vgl. § 57 Absatz 2 VwGO, § 222 Absatz 1 ZPO, § 188 Absatz 1 BGB). Die Klageerhebung erfolgte am 22. November 2013.
39II. Die Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes L. vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
40Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Erschwerniszulage nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBesG (dazu unter 1). Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt (dazu unter 2.). Die Beklagte hat zudem die ihr gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen (dazu unter 3).
411. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten findet seine Grundlage in § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBesG. Danach richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu welchen auch die hier in Rede stehende Zulage zählt (vgl. § 1 Absatz 2 Nr. 4 BBesG), nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (im Sinne des § 819 Absatz 1 BGB) steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
42Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2013 unstreitig 1.802,39 Euro rechtsgrundlos zu viel ausgezahlt bekommen. Sein Anspruch auf eine Schichtdienstzulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe c) EZulV in der bis zum 30. September 2013 gültigen Fassung (a.F.),
43weggefallen durch Artikel 1 und 2 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten (EZulVuaÄndV) vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286),
44bestand ebenso unstreitig seit dem 1. April 2006 nicht mehr. Soweit der Kläger vom 13. Februar bis zum 11. August 2006 seinen Dienst krankheitsbedingt nicht ausüben konnte, begrenzt § 19 Absatz 1 Satz 2 EZulV,
45insoweit nicht geändert durch die EZulVuaÄndV vom 20. August 2013,
46die Gewährung der Zulage auf das Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, mithin Ende März 2006. Nachdem der Kläger am 12. August 2006 seinen Dienst wieder aufgenommen hat, bestand kein Anspruch mehr auf eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe c) EZulV a.F., da er in den Tagesdienst gewechselt ist.
47Der Kläger ist zwar nicht mehr bereichert im Sinne von § 818 Absatz 3 BGB, da er die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat. Dies ist bei relativ geringen Beträgen in Höhe von 17,90 Euro, die monatlich über einen langen Zeitraum überzahlt wurden, anzunehmen.
48Vgl. insoweit Ziffer 12.2.12 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV).
49Indes schuldet der Kläger die Rückzahlung der überzahlten Beträge nach § 819 Absatz 1 BGB, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 2 BBesG war, sodass er ihn hätte erkennen müssen.
50Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
51BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 m.w.N. und Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 16 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 A 650/12 –, juris, Rn. 29.
52Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
53BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11 m.w.N. und Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 A 650/12 –, juris, Rn. 29.
54Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Der Kläger hätte seinen Bezügemitteilungen entnehmen können und hat ihnen vorliegend auch entnommen, dass ihm weiterhin die Schichtzulage in Höhe von monatlich 17,90 Euro gezahlt wurde. Ihm musste sich zugleich aber auch aufdrängen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Schichtzulage nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c) EZulV a.F. seit April 2006 nicht mehr vorgelegen haben. Es gehört bereits zum Grundwissen jedes Polizeibeamten, dass sich die Zulage für einen geleisteten Schichtdienst vermindert bzw. wegfällt, wenn nicht mehr (ständig) durchgehend Dienst geleistet wird.
55OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 A 650/12 –, juris, Rn. 33.
56Der Kläger leistete seit dem 13. Februar 2006 keinen Schichtdienst mehr. Eine nach der EZulV ausgleichspflichtige Erschwernis lag beim Kläger daher nicht mehr vor. Dies gilt zunächst für den Zeitraum ab dem Wechsel des Klägers in den Tagesdienst. Insoweit war der Wegfall des Anspruchs auf eine Schichtzulage evident. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit sich die Zahlung einer Schichtzulage aus dem täglichen Dienstbeginn um 6 Uhr rechtfertigen ließe. Es ist nicht erkennbar, warum es bei einem Dienstbeginn um 6 Uhr einer besonderen Erschwerniszulage bedarf, mit anderen Worten, worin die besondere ausgleichspflichtige Belastung zu sehen ist. Es handelt sich zwar um einen frühen, aber keineswegs um einen unüblichen Dienstbeginn, verbunden mit einer erhöhten zu leistenden Stundenzahl oder sonstigen Belastung.
57Aber auch während der krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst hätte dem Kläger auffallen müssen, dass ein Anspruch auf fortlaufende Zahlung der Schichtzulage zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr bestehen konnte. Eine Zulage für besondere Erschwernisse soll für die damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen entschädigen; knüpft also zwingend an eine tatsächlich vorhandene Erschwernis. Diese fehlt aber, wenn es bereits nicht zu einer Dienstverrichtung kommt.
58In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das seitens des Klägers behauptete Gespräch mit dem bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen E. zuständigen Sachbearbeiter, Herrn PHM L1. , stattgefunden hat. Denn für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes ist rechtlich unerheblich, dass auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dieses Mitverschulden der Behörde kann vielmehr nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein.
59OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 A 650/12 –, juris, Rn. 39 m.w.N.
60Überdies wäre die bloße mündliche Auskunft des Herrn PHM L1. jedenfalls nicht geeignet, die Offensichtlichkeit des Mangels zu beseitigen. Vielmehr hätte sich der Kläger – mit Blick auf die vorsehend dargestellte jedermann erkennbare Offensichtlichkeit des Mangels – bei der zuständigen Besoldungsbehörde, damals noch beim Bundespolizeiamt L. , dahingehend erkundigen müssen.
612. Dem Kläger steht kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Absatz 1 BGB zu, da die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist begann erst zum Ende des Jahres 2013 zu laufen.
62Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Absatz 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind allein diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist.
63BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 15 m.w.N. und Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 21 m.w.N.
64Danach ist der Rückforderungsanspruch der Beklagten (insgesamt) nicht verjährt. Zwar hat die Bundespolizeiinspektion Flughafen E. bereits im Jahr 2006 Kenntnis von dem fehlenden Anspruch des Klägers erlangt. Allerdings kommt nicht dieser, sondern der zuständigen Besoldungsbehörde – d.h. bis Dezember 2007 dem Bundespolizeiamt L. , seit Januar 2008 dem Bundesverwaltungsamt L. – die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zu. Da eine Weiterleitung der Einstellungsverfügung an die zuständige Besoldungsbehörde unterblieben ist, konnte sie keine Kenntnis von dem fehlenden Anspruch des Klägers erlangen. Erst im März 2013 erlangte das Bundesverwaltungsamt L. , infolge einer Überprüfung der Bezüge des Klägers, Kenntnis hiervon.
653. Nach § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen.
66BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18, m.w.N. und Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 24 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 A 650/12 –, juris, Rn. 42.
67Bei wiederkehrenden Überzahlungen entspricht es in der Regel der Billigkeit, in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.
68BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 22 und Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 28.
69Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
70BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 19, m.w.N. und Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 25 m.w.N.
71Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
72BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 20 und Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 26.
73Die Beklagte hat die vorstehenden Erwägungen im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung hinreichend beachtet. Indem sie von der Rückforderung in Höhe von 30 % abgesehen hat, hat sie das Mitverschulden der Bundespolizeiinspektion Flughafen E. ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie eine monatliche Ratenzahlung vorgesehen. Anhaltspunkte die dafür sprechen, dass ein darüber hinausgehendes Absehen von der Rückforderung der Billigkeit entsprochen hätte, liegen nicht vor. Insoweit fehlt es an zusätzlichen Umständen, die eine solche Billigkeitsentscheidung erfordern. Namentlich hat der Kläger keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargetan; diese sind auch sonst nicht ersichtlich.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
75Beschluss:
76Der Streitwert wird auf 1.261,67 Euro festgesetzt.
77Gründe:
78Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 GKG erfolgt.
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise – hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2012 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung der Hauptsache am 12. Mai 2014 auf 1.082,62 Euro und für den Zeitraum danach auf 757,83 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger steht als Polizist im Dienste der Beklagen. Aufgrund seines Dienstes bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen L. /C. erhielt er seit dem 27. August 2007 eine Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV in Höhe von monatlich 51,13 Euro, ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 76,70 Euro. Ab dem 1. Dezember 2007 verrichtete der Kläger aus gesundheitlichen Gründen Nachtdienste nur noch von 16.45 Uhr bis 1.00 Uhr. Die Wechselschichtzulage wurde ihm gleichwohl weiter gezahlt.
4Nach einer Überprüfung teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. dem C1. im Juli 2010 mit, der Kläger erfülle ab dem 1. Dezember 2007 nur die Voraussetzungen für die Zahlung der Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 b EZulV.
5Mit Bescheid vom 9. September 2010 forderte das C1. vom Kläger eine überzahlte Wechselschichtzulage für den Zeitraum Dezember 2007 bis einschließlich August 2010 in Höhe von insgesamt 1.082,62 Euro brutto zurück.
6Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das C1. mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010, zugestellt am 24. November 2010, zurück. Die Zulage sei als Abschlag monatlich im Voraus gezahlt worden und habe daher unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung gestanden. Außerdem hätte dem Kläger bei einem Vergleich seiner Bezügemitteilungen für November und Dezember 2007 auffallen müssen, dass die Höhe der Zulage gleich geblieben sei, obwohl er aus der Wechselschicht in den Schichtdienst gewechselt habe. Auf die Rückforderung werde nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet. Denn der Kläger befinde sich weder in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen, noch habe die Behörde die Überzahlung grob fahrlässig verschuldet. Es sei beabsichtigt, die Rückforderung durch Aufrechnung mit laufenden Bezügen abzuwickeln.
7Der Kläger hat am 23. Dezember 2010 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Rückforderung sei nach § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Dienststelle habe seit Juni 2008 seine Dienstzeiten gekannt. Die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Abschlagszahlungen zeitnah zu überprüfen. Außerdem sei er entreichert, weil er die Bezüge vollständig verbraucht habe. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt noch erkennen müssen. Seine Bezüge variierten monatlich, je nach Einsatzzeiten. Auf den Abrechnungen sei daher nicht erkennbar gewesen, wie diese sich im Einzelnen zusammengesetzt hätten. Im Übrigen seien die Erwägungen der Beklagten zum Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerhaft. Sie habe ihr eigenes Verschulden nicht angemessen berücksichtigt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat ergänzend vorgetragen, angesichts der Massenverfahren in einem Dienstleistungszentrum sei es nicht grob fahrlässig, dass die Abschlagszahlungen an den Kläger nicht früher überprüft worden seien.
13Die Beklagte hat die Bezügemitteilungen an den Kläger für die Monate Dezember 2009, Dezember 2010 und Dezember 2011 vorgelegt. Darin ist neben anderen Zulagen jeweils eine „SchichtZul“ mit einem bestimmten Betrag aufgeführt (76,70 Euro oder 34,52 Euro). Die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Dezember 2011 mitgeteilt, seit 2010 überprüfe sie die Wechselschichtzulage alle drei Monate. Zuvor sei eine andere Behörde zuständig gewesen; wie diese die Zulagen geprüft habe, sei nicht bekannt.
14Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: § 814 BGB sei bei der Rückforderung von Bezügen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Der Kläger könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Denn bei den Überzahlungen habe es sich um Abschlagszahlungen gehandelt, die unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung gestanden hätten. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Überzahlungen hätte erkennen können. Die Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe dem Kläger eine Ratenzahlung angeboten. Dies sei hier auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ermessensfehlerhaft.
15Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag geltend: Es könne nicht verlangt werden, dass er die gesetzlichen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Schichtzulagen kenne. Aufgrund des Mitverschuldens der Behörde müsse diese mindestens auf die Hälfte der Rückforderungssumme verzichten. Er halte eine Rückzahlung in 12 Monatsraten für angemessen.
16Durch Bescheid vom 6. März 2014 hat das C1. den angefochtenen Bescheid insoweit geändert, als es aus Billigkeitsgründen auf 30% des Rückforderungsbetrages verzichtet hat und nunmehr noch 757,83 Euro zurückfordert. Weiter hat es angekündigt, den geänderten Rückforderungsbetrag in sechs monatlichen Raten mit den monatlichen Bezügen des Klägers ab Mai 2014 aufzurechnen.
17Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe einer Rückforderung von 324,79 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm noch ein Betrag in Höhe von 757,83 Euro zurückgefordert wird.
20Die Beklagte beantragt sinngemäß,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hat mit Schriftsatz vom 20. März 2014 mitgeteilt, sie sei auch bereit, in 12 monatlichen Raten aufzurechnen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24II.
25Das Gericht entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
26Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß den §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen; ferner war das angefochtene Urteil in dem genannten Umfang entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
27Die verbliebene – zulässige – Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu welchen auch die hier in Rede stehende Zulage zählt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte hat dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum unstreitig monatlich eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) gezahlt, obwohl dem Kläger durchgängig nur eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EZulV a. F. zustand. Die Überzahlungen betragen nach der Teilabhilfe noch 757,83 Euro brutto.
29§ 814 BGB hindert die Rückforderung nicht. Diese Vorschrift ist bei Rückforderungen überzahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anwendbar.
30BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, BVerwGE 116, 74 = NVwZ 2002, 854 = juris, Rn. 18.
31Der Rückforderung des ohne Rechtsgrund Erlangten steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger sei nicht mehr bereichert (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich darauf nicht berufen, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Regelungen der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
32Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann offensichtlich im vorgenannten Sinne, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn dies für den Empfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist. Dem Beamten muss also aufgrund seiner Kenntnisse auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; es genügt nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N.
34Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11, und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 34 f. = NRWE.
36Es gehört zum Grundwissen jedes Polizeibeamten, dass sich die Zulage für einen geleisteten Schichtdienst vermindert, wenn nicht mehr ständig durchgehend Dienst geleistet wird. Ändert sich die Art des Schichtdienstes von der belastendsten Art (Wechselschicht) in eine weniger belastende Art (Schichtdienst), muss ein Polizeibeamter davon ausgehen, dass sich die Höhe der Zulage ändert, und dies anhand seiner Bezügemitteilungen überprüfen.
37Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 6. März 2012 – 2 A 849/10 – juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2007 – Au 2 K 06.1107 –, juris, Rn. 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. November 2004 – 6 B 3881/04 –, NVwZ-RR 2006, 135 = juris, Rn. 18.
38In Anwendung dieser Grundsätze musste es sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft waren.
39Ab Dezember 2007 verrichtete der Kläger keinen Wechseldienst mehr, sondern nur noch Schichtdienst ohne durchgehenden Nachtdienst. In seinen Bezügemitteilungen waren sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage wegen Schichtdienstes als „SchichtZul“ ausgewiesen und es war aufgeführt, in welcher Höhe sie ausgezahlt worden waren. Dabei geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Bezügemitteilungen des Klägers seit Dezember 2007 im Prinzip ebenso aufgebaut waren wie die von der Beklagten übersandten Bezügemitteilungen für Dezember 2009, 2010 und 2011. Anhand der Angabe der Beträge hätte der Kläger auch ohne spezielle Kenntnisse im Zulagenrecht erkennen können, dass die Schichtzulage im Dezember 2007 und in den folgenden Monaten ebenso hoch war wie die zuvor, obwohl er keinen Dienst in Wechselschicht mehr verrichtete. Dies hätte er als fehlerhaft erkennen können und müssen.
40Es entlastet den Kläger nicht, dass sich die Gesamtsumme seiner Bezüge wegen verschiedener Zulagen und Überstunden monatlich ändern konnte. Denn es ist einem Beamten ohne Weiteres zuzumuten, die Höhe einer einzelnen Zulage, die für sich betrachtet jeden Monat gleich hoch ist, gesondert zu prüfen. Dazu bedurfte es hier keiner gesonderten Berechnungen. Gerade wegen des Umstandes, dass die monatlichen Gesamtbezüge des Klägers nach Maßgabe der in unterschiedlicher Höhe anfallenden Zulagen schwankten, konnte der Kläger seiner Obliegenheit, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, überhaupt nur durch eine Kontrolle der einzelnen, gesondert ausgeworfenen Besoldungsbestandteile genügen.
41Vgl. zum letztgenannten Aspekt OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 43 = NRWE.
42Schließlich ist es für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes rechtlich unerheblich, dass auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dieses Mitverschulden der Behörde kann vielmehr nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, NVwZ-RR 1990, 622 = juris, Rn. 20, und vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, ZBR 1983, 185 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
44Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 6. März 2014 auch die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
45Eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Auch) in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 ff., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 = NRWE.
47Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Aufgrund der hier überwiegenden, von der Beklagten eingeräumten Mitverursachung der Überzahlung durch die Behörde war es geboten, von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abzusehen. Dies entspricht nach der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint hier hingegen nicht geboten, weil weitere Umstände, die dies verlangen könnten, nicht erkennbar geworden sind. Namentlich hat der Kläger keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargetan. Allein die Umstände, dass seine Ehefrau nicht berufstätig und er einem in der Ausbildung befindlichen Kind unterhaltspflichtig ist, genügen dafür nicht. Weiter hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Vorschlag hin mit Schriftsatz vom 20. März 2014 der Sache nach zugesagt, die zurückgeforderte Summe in 12 Monatsraten zurückzahlen zu dürfen. Die Dauer der Ratenzahlung begegnet schon deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil sie der Anregung des Klägers entspricht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb eine zusätzliche monatliche Nettobelastung von etwa 45 Euro bei einem Nettogehalt von etwa 3.000 Euro (vgl. die Bezügemitteilung des Klägers für Dezember 2011) besondere wirtschaftliche Probleme hervorrufen können soll.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Streitgegenstandes entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich damit in die unterlegene Position begeben.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise – hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2012 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung der Hauptsache am 12. Mai 2014 auf 1.082,62 Euro und für den Zeitraum danach auf 757,83 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger steht als Polizist im Dienste der Beklagen. Aufgrund seines Dienstes bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen L. /C. erhielt er seit dem 27. August 2007 eine Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV in Höhe von monatlich 51,13 Euro, ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 76,70 Euro. Ab dem 1. Dezember 2007 verrichtete der Kläger aus gesundheitlichen Gründen Nachtdienste nur noch von 16.45 Uhr bis 1.00 Uhr. Die Wechselschichtzulage wurde ihm gleichwohl weiter gezahlt.
4Nach einer Überprüfung teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. dem C1. im Juli 2010 mit, der Kläger erfülle ab dem 1. Dezember 2007 nur die Voraussetzungen für die Zahlung der Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 b EZulV.
5Mit Bescheid vom 9. September 2010 forderte das C1. vom Kläger eine überzahlte Wechselschichtzulage für den Zeitraum Dezember 2007 bis einschließlich August 2010 in Höhe von insgesamt 1.082,62 Euro brutto zurück.
6Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das C1. mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010, zugestellt am 24. November 2010, zurück. Die Zulage sei als Abschlag monatlich im Voraus gezahlt worden und habe daher unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung gestanden. Außerdem hätte dem Kläger bei einem Vergleich seiner Bezügemitteilungen für November und Dezember 2007 auffallen müssen, dass die Höhe der Zulage gleich geblieben sei, obwohl er aus der Wechselschicht in den Schichtdienst gewechselt habe. Auf die Rückforderung werde nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet. Denn der Kläger befinde sich weder in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen, noch habe die Behörde die Überzahlung grob fahrlässig verschuldet. Es sei beabsichtigt, die Rückforderung durch Aufrechnung mit laufenden Bezügen abzuwickeln.
7Der Kläger hat am 23. Dezember 2010 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Rückforderung sei nach § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Dienststelle habe seit Juni 2008 seine Dienstzeiten gekannt. Die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Abschlagszahlungen zeitnah zu überprüfen. Außerdem sei er entreichert, weil er die Bezüge vollständig verbraucht habe. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt noch erkennen müssen. Seine Bezüge variierten monatlich, je nach Einsatzzeiten. Auf den Abrechnungen sei daher nicht erkennbar gewesen, wie diese sich im Einzelnen zusammengesetzt hätten. Im Übrigen seien die Erwägungen der Beklagten zum Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerhaft. Sie habe ihr eigenes Verschulden nicht angemessen berücksichtigt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat ergänzend vorgetragen, angesichts der Massenverfahren in einem Dienstleistungszentrum sei es nicht grob fahrlässig, dass die Abschlagszahlungen an den Kläger nicht früher überprüft worden seien.
13Die Beklagte hat die Bezügemitteilungen an den Kläger für die Monate Dezember 2009, Dezember 2010 und Dezember 2011 vorgelegt. Darin ist neben anderen Zulagen jeweils eine „SchichtZul“ mit einem bestimmten Betrag aufgeführt (76,70 Euro oder 34,52 Euro). Die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Dezember 2011 mitgeteilt, seit 2010 überprüfe sie die Wechselschichtzulage alle drei Monate. Zuvor sei eine andere Behörde zuständig gewesen; wie diese die Zulagen geprüft habe, sei nicht bekannt.
14Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: § 814 BGB sei bei der Rückforderung von Bezügen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Der Kläger könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Denn bei den Überzahlungen habe es sich um Abschlagszahlungen gehandelt, die unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung gestanden hätten. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Überzahlungen hätte erkennen können. Die Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe dem Kläger eine Ratenzahlung angeboten. Dies sei hier auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ermessensfehlerhaft.
15Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag geltend: Es könne nicht verlangt werden, dass er die gesetzlichen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Schichtzulagen kenne. Aufgrund des Mitverschuldens der Behörde müsse diese mindestens auf die Hälfte der Rückforderungssumme verzichten. Er halte eine Rückzahlung in 12 Monatsraten für angemessen.
16Durch Bescheid vom 6. März 2014 hat das C1. den angefochtenen Bescheid insoweit geändert, als es aus Billigkeitsgründen auf 30% des Rückforderungsbetrages verzichtet hat und nunmehr noch 757,83 Euro zurückfordert. Weiter hat es angekündigt, den geänderten Rückforderungsbetrag in sechs monatlichen Raten mit den monatlichen Bezügen des Klägers ab Mai 2014 aufzurechnen.
17Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe einer Rückforderung von 324,79 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm noch ein Betrag in Höhe von 757,83 Euro zurückgefordert wird.
20Die Beklagte beantragt sinngemäß,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hat mit Schriftsatz vom 20. März 2014 mitgeteilt, sie sei auch bereit, in 12 monatlichen Raten aufzurechnen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24II.
25Das Gericht entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
26Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß den §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen; ferner war das angefochtene Urteil in dem genannten Umfang entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
27Die verbliebene – zulässige – Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu welchen auch die hier in Rede stehende Zulage zählt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte hat dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum unstreitig monatlich eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) gezahlt, obwohl dem Kläger durchgängig nur eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EZulV a. F. zustand. Die Überzahlungen betragen nach der Teilabhilfe noch 757,83 Euro brutto.
29§ 814 BGB hindert die Rückforderung nicht. Diese Vorschrift ist bei Rückforderungen überzahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anwendbar.
30BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, BVerwGE 116, 74 = NVwZ 2002, 854 = juris, Rn. 18.
31Der Rückforderung des ohne Rechtsgrund Erlangten steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger sei nicht mehr bereichert (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich darauf nicht berufen, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Regelungen der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
32Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann offensichtlich im vorgenannten Sinne, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn dies für den Empfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist. Dem Beamten muss also aufgrund seiner Kenntnisse auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; es genügt nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N.
34Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11, und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 34 f. = NRWE.
36Es gehört zum Grundwissen jedes Polizeibeamten, dass sich die Zulage für einen geleisteten Schichtdienst vermindert, wenn nicht mehr ständig durchgehend Dienst geleistet wird. Ändert sich die Art des Schichtdienstes von der belastendsten Art (Wechselschicht) in eine weniger belastende Art (Schichtdienst), muss ein Polizeibeamter davon ausgehen, dass sich die Höhe der Zulage ändert, und dies anhand seiner Bezügemitteilungen überprüfen.
37Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 6. März 2012 – 2 A 849/10 – juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2007 – Au 2 K 06.1107 –, juris, Rn. 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. November 2004 – 6 B 3881/04 –, NVwZ-RR 2006, 135 = juris, Rn. 18.
38In Anwendung dieser Grundsätze musste es sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft waren.
39Ab Dezember 2007 verrichtete der Kläger keinen Wechseldienst mehr, sondern nur noch Schichtdienst ohne durchgehenden Nachtdienst. In seinen Bezügemitteilungen waren sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage wegen Schichtdienstes als „SchichtZul“ ausgewiesen und es war aufgeführt, in welcher Höhe sie ausgezahlt worden waren. Dabei geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Bezügemitteilungen des Klägers seit Dezember 2007 im Prinzip ebenso aufgebaut waren wie die von der Beklagten übersandten Bezügemitteilungen für Dezember 2009, 2010 und 2011. Anhand der Angabe der Beträge hätte der Kläger auch ohne spezielle Kenntnisse im Zulagenrecht erkennen können, dass die Schichtzulage im Dezember 2007 und in den folgenden Monaten ebenso hoch war wie die zuvor, obwohl er keinen Dienst in Wechselschicht mehr verrichtete. Dies hätte er als fehlerhaft erkennen können und müssen.
40Es entlastet den Kläger nicht, dass sich die Gesamtsumme seiner Bezüge wegen verschiedener Zulagen und Überstunden monatlich ändern konnte. Denn es ist einem Beamten ohne Weiteres zuzumuten, die Höhe einer einzelnen Zulage, die für sich betrachtet jeden Monat gleich hoch ist, gesondert zu prüfen. Dazu bedurfte es hier keiner gesonderten Berechnungen. Gerade wegen des Umstandes, dass die monatlichen Gesamtbezüge des Klägers nach Maßgabe der in unterschiedlicher Höhe anfallenden Zulagen schwankten, konnte der Kläger seiner Obliegenheit, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, überhaupt nur durch eine Kontrolle der einzelnen, gesondert ausgeworfenen Besoldungsbestandteile genügen.
41Vgl. zum letztgenannten Aspekt OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 43 = NRWE.
42Schließlich ist es für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes rechtlich unerheblich, dass auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dieses Mitverschulden der Behörde kann vielmehr nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, NVwZ-RR 1990, 622 = juris, Rn. 20, und vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, ZBR 1983, 185 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
44Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 6. März 2014 auch die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
45Eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Auch) in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 ff., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 = NRWE.
47Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Aufgrund der hier überwiegenden, von der Beklagten eingeräumten Mitverursachung der Überzahlung durch die Behörde war es geboten, von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abzusehen. Dies entspricht nach der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint hier hingegen nicht geboten, weil weitere Umstände, die dies verlangen könnten, nicht erkennbar geworden sind. Namentlich hat der Kläger keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargetan. Allein die Umstände, dass seine Ehefrau nicht berufstätig und er einem in der Ausbildung befindlichen Kind unterhaltspflichtig ist, genügen dafür nicht. Weiter hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Vorschlag hin mit Schriftsatz vom 20. März 2014 der Sache nach zugesagt, die zurückgeforderte Summe in 12 Monatsraten zurückzahlen zu dürfen. Die Dauer der Ratenzahlung begegnet schon deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil sie der Anregung des Klägers entspricht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb eine zusätzliche monatliche Nettobelastung von etwa 45 Euro bei einem Nettogehalt von etwa 3.000 Euro (vgl. die Bezügemitteilung des Klägers für Dezember 2011) besondere wirtschaftliche Probleme hervorrufen können soll.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Streitgegenstandes entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich damit in die unterlegene Position begeben.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise – hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2012 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung der Hauptsache am 12. Mai 2014 auf 1.082,62 Euro und für den Zeitraum danach auf 757,83 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger steht als Polizist im Dienste der Beklagen. Aufgrund seines Dienstes bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen L. /C. erhielt er seit dem 27. August 2007 eine Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV in Höhe von monatlich 51,13 Euro, ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 76,70 Euro. Ab dem 1. Dezember 2007 verrichtete der Kläger aus gesundheitlichen Gründen Nachtdienste nur noch von 16.45 Uhr bis 1.00 Uhr. Die Wechselschichtzulage wurde ihm gleichwohl weiter gezahlt.
4Nach einer Überprüfung teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. dem C1. im Juli 2010 mit, der Kläger erfülle ab dem 1. Dezember 2007 nur die Voraussetzungen für die Zahlung der Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 b EZulV.
5Mit Bescheid vom 9. September 2010 forderte das C1. vom Kläger eine überzahlte Wechselschichtzulage für den Zeitraum Dezember 2007 bis einschließlich August 2010 in Höhe von insgesamt 1.082,62 Euro brutto zurück.
6Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das C1. mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010, zugestellt am 24. November 2010, zurück. Die Zulage sei als Abschlag monatlich im Voraus gezahlt worden und habe daher unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung gestanden. Außerdem hätte dem Kläger bei einem Vergleich seiner Bezügemitteilungen für November und Dezember 2007 auffallen müssen, dass die Höhe der Zulage gleich geblieben sei, obwohl er aus der Wechselschicht in den Schichtdienst gewechselt habe. Auf die Rückforderung werde nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet. Denn der Kläger befinde sich weder in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen, noch habe die Behörde die Überzahlung grob fahrlässig verschuldet. Es sei beabsichtigt, die Rückforderung durch Aufrechnung mit laufenden Bezügen abzuwickeln.
7Der Kläger hat am 23. Dezember 2010 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Rückforderung sei nach § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Dienststelle habe seit Juni 2008 seine Dienstzeiten gekannt. Die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Abschlagszahlungen zeitnah zu überprüfen. Außerdem sei er entreichert, weil er die Bezüge vollständig verbraucht habe. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt noch erkennen müssen. Seine Bezüge variierten monatlich, je nach Einsatzzeiten. Auf den Abrechnungen sei daher nicht erkennbar gewesen, wie diese sich im Einzelnen zusammengesetzt hätten. Im Übrigen seien die Erwägungen der Beklagten zum Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerhaft. Sie habe ihr eigenes Verschulden nicht angemessen berücksichtigt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat ergänzend vorgetragen, angesichts der Massenverfahren in einem Dienstleistungszentrum sei es nicht grob fahrlässig, dass die Abschlagszahlungen an den Kläger nicht früher überprüft worden seien.
13Die Beklagte hat die Bezügemitteilungen an den Kläger für die Monate Dezember 2009, Dezember 2010 und Dezember 2011 vorgelegt. Darin ist neben anderen Zulagen jeweils eine „SchichtZul“ mit einem bestimmten Betrag aufgeführt (76,70 Euro oder 34,52 Euro). Die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Dezember 2011 mitgeteilt, seit 2010 überprüfe sie die Wechselschichtzulage alle drei Monate. Zuvor sei eine andere Behörde zuständig gewesen; wie diese die Zulagen geprüft habe, sei nicht bekannt.
14Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: § 814 BGB sei bei der Rückforderung von Bezügen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Der Kläger könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Denn bei den Überzahlungen habe es sich um Abschlagszahlungen gehandelt, die unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung gestanden hätten. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Überzahlungen hätte erkennen können. Die Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe dem Kläger eine Ratenzahlung angeboten. Dies sei hier auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ermessensfehlerhaft.
15Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag geltend: Es könne nicht verlangt werden, dass er die gesetzlichen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Schichtzulagen kenne. Aufgrund des Mitverschuldens der Behörde müsse diese mindestens auf die Hälfte der Rückforderungssumme verzichten. Er halte eine Rückzahlung in 12 Monatsraten für angemessen.
16Durch Bescheid vom 6. März 2014 hat das C1. den angefochtenen Bescheid insoweit geändert, als es aus Billigkeitsgründen auf 30% des Rückforderungsbetrages verzichtet hat und nunmehr noch 757,83 Euro zurückfordert. Weiter hat es angekündigt, den geänderten Rückforderungsbetrag in sechs monatlichen Raten mit den monatlichen Bezügen des Klägers ab Mai 2014 aufzurechnen.
17Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe einer Rückforderung von 324,79 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm noch ein Betrag in Höhe von 757,83 Euro zurückgefordert wird.
20Die Beklagte beantragt sinngemäß,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hat mit Schriftsatz vom 20. März 2014 mitgeteilt, sie sei auch bereit, in 12 monatlichen Raten aufzurechnen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24II.
25Das Gericht entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
26Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß den §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen; ferner war das angefochtene Urteil in dem genannten Umfang entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
27Die verbliebene – zulässige – Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu welchen auch die hier in Rede stehende Zulage zählt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte hat dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum unstreitig monatlich eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) gezahlt, obwohl dem Kläger durchgängig nur eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EZulV a. F. zustand. Die Überzahlungen betragen nach der Teilabhilfe noch 757,83 Euro brutto.
29§ 814 BGB hindert die Rückforderung nicht. Diese Vorschrift ist bei Rückforderungen überzahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anwendbar.
30BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, BVerwGE 116, 74 = NVwZ 2002, 854 = juris, Rn. 18.
31Der Rückforderung des ohne Rechtsgrund Erlangten steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger sei nicht mehr bereichert (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich darauf nicht berufen, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Regelungen der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
32Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann offensichtlich im vorgenannten Sinne, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn dies für den Empfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist. Dem Beamten muss also aufgrund seiner Kenntnisse auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; es genügt nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N.
34Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11, und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 34 f. = NRWE.
36Es gehört zum Grundwissen jedes Polizeibeamten, dass sich die Zulage für einen geleisteten Schichtdienst vermindert, wenn nicht mehr ständig durchgehend Dienst geleistet wird. Ändert sich die Art des Schichtdienstes von der belastendsten Art (Wechselschicht) in eine weniger belastende Art (Schichtdienst), muss ein Polizeibeamter davon ausgehen, dass sich die Höhe der Zulage ändert, und dies anhand seiner Bezügemitteilungen überprüfen.
37Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 6. März 2012 – 2 A 849/10 – juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2007 – Au 2 K 06.1107 –, juris, Rn. 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. November 2004 – 6 B 3881/04 –, NVwZ-RR 2006, 135 = juris, Rn. 18.
38In Anwendung dieser Grundsätze musste es sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft waren.
39Ab Dezember 2007 verrichtete der Kläger keinen Wechseldienst mehr, sondern nur noch Schichtdienst ohne durchgehenden Nachtdienst. In seinen Bezügemitteilungen waren sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage wegen Schichtdienstes als „SchichtZul“ ausgewiesen und es war aufgeführt, in welcher Höhe sie ausgezahlt worden waren. Dabei geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Bezügemitteilungen des Klägers seit Dezember 2007 im Prinzip ebenso aufgebaut waren wie die von der Beklagten übersandten Bezügemitteilungen für Dezember 2009, 2010 und 2011. Anhand der Angabe der Beträge hätte der Kläger auch ohne spezielle Kenntnisse im Zulagenrecht erkennen können, dass die Schichtzulage im Dezember 2007 und in den folgenden Monaten ebenso hoch war wie die zuvor, obwohl er keinen Dienst in Wechselschicht mehr verrichtete. Dies hätte er als fehlerhaft erkennen können und müssen.
40Es entlastet den Kläger nicht, dass sich die Gesamtsumme seiner Bezüge wegen verschiedener Zulagen und Überstunden monatlich ändern konnte. Denn es ist einem Beamten ohne Weiteres zuzumuten, die Höhe einer einzelnen Zulage, die für sich betrachtet jeden Monat gleich hoch ist, gesondert zu prüfen. Dazu bedurfte es hier keiner gesonderten Berechnungen. Gerade wegen des Umstandes, dass die monatlichen Gesamtbezüge des Klägers nach Maßgabe der in unterschiedlicher Höhe anfallenden Zulagen schwankten, konnte der Kläger seiner Obliegenheit, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, überhaupt nur durch eine Kontrolle der einzelnen, gesondert ausgeworfenen Besoldungsbestandteile genügen.
41Vgl. zum letztgenannten Aspekt OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 43 = NRWE.
42Schließlich ist es für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes rechtlich unerheblich, dass auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dieses Mitverschulden der Behörde kann vielmehr nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, NVwZ-RR 1990, 622 = juris, Rn. 20, und vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, ZBR 1983, 185 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
44Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 6. März 2014 auch die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
45Eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Auch) in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 ff., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 = NRWE.
47Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Aufgrund der hier überwiegenden, von der Beklagten eingeräumten Mitverursachung der Überzahlung durch die Behörde war es geboten, von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abzusehen. Dies entspricht nach der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint hier hingegen nicht geboten, weil weitere Umstände, die dies verlangen könnten, nicht erkennbar geworden sind. Namentlich hat der Kläger keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargetan. Allein die Umstände, dass seine Ehefrau nicht berufstätig und er einem in der Ausbildung befindlichen Kind unterhaltspflichtig ist, genügen dafür nicht. Weiter hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Vorschlag hin mit Schriftsatz vom 20. März 2014 der Sache nach zugesagt, die zurückgeforderte Summe in 12 Monatsraten zurückzahlen zu dürfen. Die Dauer der Ratenzahlung begegnet schon deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil sie der Anregung des Klägers entspricht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb eine zusätzliche monatliche Nettobelastung von etwa 45 Euro bei einem Nettogehalt von etwa 3.000 Euro (vgl. die Bezügemitteilung des Klägers für Dezember 2011) besondere wirtschaftliche Probleme hervorrufen können soll.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Streitgegenstandes entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich damit in die unterlegene Position begeben.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.