Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Apr. 2015 - 10 K 5339/13
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit er für den Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der einen Betrag von 325,- Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, zu 92 %, die Beklagte zu 8 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist der Vater des am 0.00.1999 geborenen K. N. , für den die Beklagte in der Zeit vom 24. November 2009 bis zum 15. Oktober 2013 Leistungen der Jugendhilfe in Form der Heimunterbringung gewährte. Darüber informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2009, zugestellt am 24. Dezember 2009, und klärte ihn gleichzeitig darüber auf, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes für die Dauer der Hilfegewährung ruhe und er keine Unterhaltszahlungen zu erbringen habe. Der Kläger wurde gebeten, Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, damit seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geprüft werden könne.
3Die Beklagte setzte zunächst mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 den Kostenbeitrag des Klägers ab dem 1. Juli 2010 auf 305,- Euro monatlich fest, den sie mit inzwischen bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 3. November 2010 aufgrund vom Kläger geltend gemachter Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsaufnahme in der Schweiz auf 250,- Euro monatlich reduzierte.
4Seit Oktober 2011 lebt der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern aus der derzeitigen Ehe – T. , geboren am 00.0.2010, und O. geboren am 0.0.2012 – in der Schweiz.
5Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Mai 2013 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro monatlich ab dem 1. März 2012 heran. Dabei setzte sie den Kostenbeitrag um eine Einkommensgruppe herab, um den hohen Lebenshaltungskosten in der Schweiz Rechnung zu tragen.
6Dagegen hat der Kläger am 24. Juni 2013 Klage erhoben.
7Zur Begründung macht er geltend: Ihm sei keine ordnungsgemäße Auskunft über die tatsächlich aufgewandten monatlichen Kosten für die Jugendhilfemaßnahme erteilt worden. Die geforderten Kostenbeiträge stellten für ihn eine unbillige Härte dar, da er nicht leistungsfähig sei. Sein Einkommen sei falsch berechnet worden. Bei seinen Fahrtkosten (für eine einfache Strecke von 59 km zu seiner Arbeitsstätte) und seinen weiteren Kosten müssten im Hinblick auf seinen Wohnort in der Schweiz die damit verbundenen höheren Lebenshaltungskosten, die 51 % über denen in Deutschland lägen, berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Kaufkraftparität müsse der Kläger in der Schweiz nach der Umrechnung der Schweizer Preise in Euro für die gleichen Waren wie in Deutschland 1,51 Euro anstelle von 1,00 Euro aufwenden. Ausgehend davon müssten für seine Fahrtkosten 0,45 Euro pro Kilometer angesetzt werden. Für ihn ergäben sich damit Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit und zurück in Höhe von 973,50 Euro monatlich (118 km x 0,45 Euro x 220 Arbeitstage / 12 Monate). Ihm verbliebe danach ein Monatsnettoeinkommen in Höhe von 1.524,69 Euro. Dies unterschreite das nach dem SGB II vorgesehen Existenzminimum für seine Familie. Denn seine Familie habe unter Anrechnung der Kinderzulage in Höhe von 324,- Euro einen Bedarf in Höhe von 1.615,43 Euro (für ihn und seine Ehefrau jeweils 345,- Euro, für seine beiden Kinder jeweils 224,- Euro, für ihre Unterkunft gut 1.200,- Euro), den er mit seinem niedrigeren Nettoeinkommen nicht decken könne. Auch die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zeige die Unzumutbarkeit der Heranziehung zum Kostenbeitrag. Nach deutschem Unterhaltsrecht stehe dem Kläger ein Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- Euro zu. Unter Hinzurechnung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern in Höhe von jeweils 225,- Euro und gegenüber seiner Ehefrau, die ihre hörbehinderte Tochter zu betreuen habe, in Höhe von 800,- Euro sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung durch die aufgrund seiner mindestens jeden dritten Monat stattfindenden Umgangskontakte mit K. erforderlichen Rückstellungen in Höhe von 220,- Euro monatlich verbleibe kein Restbetrag, um den Kostenbeitrag finanzieren zu können.
8Die Beklagte hat in der am 30. Juli 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Erhebungszeitraum für den Kostenbeitrag angesichts der zwischenzeitlichen Beendigung der Jugendhilfemaßnahme auf die Zeit bis zum 15. Oktober 2013 begrenzt.
9Der Kläger beantragt,
10den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verteidigt ihren Bescheid mit der Begründung, dass sie den erhöhten Lebenshaltungskosten in der Schweiz und den Betreuungsleistungen der Ehefrau ausreichend Rechnung getragen habe. Eine außergerichtliche Einigung über eine weitere Reduzierung (statt einer Aufhebung) des Kostenbeitrags habe der Kläger abgelehnt.
14Der Kläger hat am 1. September 2014 den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen, bis zum 15. September 2014 widerruflichen Vergleich widerrufen. Für den Fall des Widerrufs haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der nach § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang in der Sache Erfolg. Der Leistungsbescheid zur Festsetzung des Kostenbeitrags vom 23. Mai 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er für den Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einen Kostenbeitrag festsetzt, der einen Betrag von 325,- Euro übersteigt; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
19Die Heranziehung des Klägers für die Kosten der jugendhilferechtlichen Maßnahme für seinen Sohn K. hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b), 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der während des Beitragszeitraums des Bescheides noch geltenden, bis zum 2. Dezember 2013 in Kraft gewesenen alten Fassung.
201. Der Kostenbeitrag ist dem Grunde nach rechtmäßig festgesetzt worden.
21a) Die Beklagte hat eine in den Anwendungsbereich der §§ 91 ff. SGB VIII fallende Maßnahme geleistet. Nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) SGB VIII werden Kostenbeiträge unter anderem zu der vollstationären Leistung der Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII) erhoben. Eine derartige Hilfe hat die Beklagte durch Ks Heimunterbringung in der Zeit vom 24. November 2009 bis zum 15. Oktober 2013 gewährt. Als Elternteil kann der Kläger zu den Kosten der Maßnahme durch Erhebung eines Kostenbeitrags herangezogen werden.
22b) Gegen den auf den 1. März 2012 gelegten Beginn des Beitragszeitraums ist mit Blick auf § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nichts zu erinnern.
23Nach dieser Vorschrift kann ein Kostenbeitrag bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Anforderungen an diese Aufklärungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Es müssen die dem Betroffenen in seinem Fall relevanten Informationen übermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 22.11 –, juris Rdnr. 9 ff.
25Die erforderlichen Informationen hat der Kläger in dem ihm am 24. Dezember 2009 zugestellten Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2009 erhalten. Darin hat ihm die Beklagte mitgeteilt, dass für K. seit dem 24. November 2009 stationäre Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII gewährt werde, und ihn besonders darauf hingewiesen, dass während der Dauer der Jugendhilfemaßnahme der Lebensunterhalt seines Sohnes sichergestellt sei, so dass er keinen Barunterhalt mehr, aber stattdessen möglicherweise einen Kostenbeitrag leisten müsse.
26Zu den nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII notwendigen Informationen gehört – entgegen der Auffassung des Klägers – aber nicht die Höhe der von der Beklagten für die Jugendhilfemaßnahme erbrachen Aufwendungen. Weder wäre dies eine Information über die Gewährung der Leistung, also darüber, „dass“, „in welcher Form“ und „seit wann“ Jugendhilfe gewährt wird, noch wäre sie erheblich für die Folgen für seine Unterhaltspflicht. In dem Bescheid vom 23. Mai 2015 hat die Beklagte dem Kläger die Höhe der aufgewandten Kosten für die Hilfegewährung schließlich aber sogar mitgeteilt.
272. Der von der Beklagten auf der Grundlage seines Einkommens und seiner Belastungen gemäß § 93 SGB VIII festgesetzte Kostenbeitrag von monatlich 380,- Euro ist seiner Höhe nach nur teilweise zu beanstanden.
28Der besondere Umstand, dass der Kläger in der Schweiz lebt und dadurch höhere Lebenshaltungskosten hat, ist bei der Berechnung seines Einkommens und seiner Belastungen wie folgt einzubeziehen: In einem ersten Schritt ist das nach § 93 SGB VIII maßgebliche bereinigte Einkommen des Beitragspflichtigen in der Fremdwährung (hier: Schweizer Franken) zu ermitteln. In einem zweiten Schritt kann dann die erforderliche Kaufkraftbereinigung einschließlich der Berücksichtigung der Währungsparitäten anhand des vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ erfolgen.
29Veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin=1&language=de&pcode=tec00120, aufgerufen am 29. April 2015; vgl. zum Unterhaltsrecht: BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 661/12 –, juris Rdnr. 34 ff. (Vorinstanz: OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 11 UF 55/12 –, juris Rdnr. 53).
30Nach dem Handbuch zur Methodologie von Kaufkraftparitäten,
31veröffentlicht unter:
32https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/InternationalerVergleich/Tabellen/KaufkraftparitaetenKurzfassung.pdf?__blob=publicationFile, aufgerufen am 29. April 2015,
33wird durch Eurostat zunächst die Kaufkraftparität ermittelt, indem die (etwa in den jeweiligen Hauptstädten) in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise zunächst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet werden (S. 18 bzw. S. 1 des Handbuchs). Sodann werden für das vergleichende Preisniveau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt (S. 7 des Handbuchs). Auf diese Weise wird eine Messgröße ermittelt, welche wiedergibt, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich ist, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen (S. 7 des Handbuchs), also etwa wie viel Euro ausgeben werden müssen, um in der Schweiz in Schweizer Franken das gleiche Produkt kaufen zu können.
34Diese Berechnungsmethode ist im Vergleich zu anderen denkbaren sachgerecht. Allein die Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte des Klägers in Euro nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für den Schweizer Franken griffe bei der hier vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu kurz. Denn die Wechselkurse werden durch Angebot und Nachfrage für die verschiedenen Währungen bestimmt und diese verstärkt durch Faktoren wie den Kapitalfluss zwischen den Ländern und Währungsspekulationen beeinflusst. Die Wechselkurse spiegeln daher nicht die relative Kaufkraft der jeweiligen Währungen an ihren Inlandsmärkten hinreichend wider.
35Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet sind die gemäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach § 55 Abs. 2 BBesG erhalten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kaufkraftausgleich, der dafür sorgen soll, dass sie sich an ihren Dienstort mit den Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen können wie im Inland. An Dienstorten mit hohem Preisniveau erhalten sie deshalb einen Zuschlag zum Gehalt und bei sehr niedrigen Preisen einen Gehaltsabschlag. Hierfür werden Preisvergleiche zwischen den einzelnen Dienstorten deutscher Auslandsvertretungen und dem Sitz der Bundesregierung durchgeführt und das Ergebnis als so genannte Teuerungsziffer vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Damit werden hier allerdings letztlich nur die Preisunterscheide zwischen einzelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern ermittelt. Überdies beziehen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen können. Außerdem werden für knapp 40 Prozent des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet werden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führen, oder lediglich die Transportkosten erfasst.
36Vgl. zu den verschiedenen Berechnungsmethoden: OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 –11 UF 55/12 –, juris Rdnr. 54 ff. m. w. N.
37Ein Rückgriff auf die Eurostat-Daten hat den Vorteil, dass eine eigene Umrechnung der jeweiligen Landeswährung in Euro entfällt. Zudem sind die erhobenen Daten unabhängig von den täglich wechselnden Währungsumrechnungskursen an den Devisenmärkten und damit unabhängig von zufälligen Währungsschwankungen berechnet. Denn um den Effekt zufälliger Kursschwankungen zu glätten, wird von Eurostat bei der Umrechnung auf den durchschnittlichen Devisenkurs im Erhebungszeitraum abgestellt (vgl. S. 19 des Handbuchs). Zugleich steht mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern ein Instrument zur Verfügung, welches die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend widerspiegelt.
38Vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 11 UF 55/12 –, juris Rdnr. 64 f.
39Das so auf die deutschen Verhältnisse übertragene Resteinkommen des Beitragspflichtigen kann in die von eben diesen deutschen Verhältnissen ausgehende Kostenbeitragstabelle eingruppiert werden. Trotz der grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht und dem öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht,
40vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 PA 67/10 –, juris Rdnr. 1,
41ist die im Unterhaltsrecht angewandte Berechnungsmethode auf die Berechnung des Kostenbeitrags übertragbar. Denn in beiden Berechnungen geht es darum, die erforderliche Kaufkraftbereinigung dergestalt vorzunehmen, dass das vom Unterhalts- bzw. Beitragspflichtigen im Ausland erzielte Einkommen an die deutschen Verhältnisse angepasst wird.
42Vgl. zum Unterhaltsrecht: BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 661/12 –, juris Rdnr. 32.
43a) Ausgangspunkt der Berechnung der Beitragshöhe ist das Einkommen des Klägers (vgl. § 93 Abs. 1 SGB VIII). Zum Einkommen gehören gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Unerheblich ist, ob die Einkünfte dem Bezieher regelmäßig oder unregelmäßig, einmalig oder laufend zufließen. Einmalzahlungen und unregelmäßige Geldleistungen sind mit einem Zwölftel des Jahresbetrages anzusetzen.
44Vgl. Mann in: Schellhorn u. a. (Hrsg.), SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 93 Rdnr. 3.
45Für die endgültige Kostenbeitragserhebung – nach dem seinerzeit geltenden Kostenbeitragsrecht – ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/12 –, juris Rdnr. 25.
47In Anwendung der dargelegten Grundsätze belief sich das für den Beitragszeitraum vom 1. März 2012 bis zum 15. Oktober 2013 zugrunde zu legende monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Klägers ausweislich der von ihm vorgelegten Lohnabrechnungen nach Absetzen der nach Nr. 1 des § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlten Steuern sowie der nach Nr. 2 der genannten Vorschrift geleisteten Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung im Jahr 2012 auf 3.850,47 Schweizer Franken (CHF) und im Jahr 2013 auf 4.536,82 CHF.
48Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
49aa) Im Jahr 2012 betrug das Nettoeinkommen des Klägers nach Absetzen der gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII):
50März 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.985,50 CHF |
April 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.742,40 CHF |
Mai 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.935,60 CHF |
Juni 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.622,40 CHF |
Juli 2012 (Arbeitslosengeld) |
3.931,25 CHF |
August 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
September 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
Oktober 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
November 2012 (Lohn) |
4.796,35 CHF |
Dezember 2012 (Lohn + 13. Gehalt) |
6.592,60 CHF |
Summe |
44.995,15 CHF |
Davon sind ferner absetzbar die für seine beiden Kinder T. und O. im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012 vom Schweizer Staat gezahlte Kinderzulage (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII) in Höhe von 4.216,- CHF sowie die für seine Krankenversicherung in eben diesem Zeitraum gezahlten Beiträge (vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in Höhe von 2.275,50 CHF (10 x 227,55 CHF). Das verbleibende Nettoeinkommen betrug damit 38.504,65 CHF, das sind 3.850,47 CHF im Monatsdurchschnitt im Zeitraum März 2012 bis Dezember 2012.
52bb) Im Jahr 2013 betrug das Nettoeinkommen des Klägers nach Absetzen der gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2) ausweislich des von ihm vorgelegten „Lohnausweises“ insgesamt 62.216,- CHF. Nach Absetzen der für seine beiden Kinder vom Schweizer Staat gezahlte Kinderzulage (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII) in Höhe von 4.800,- CHF (12 x 400 CHF) sowie die für seine Krankenversicherung in eben diesem Zeitraum gezahlten Beiträge (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in Höhe von 2.974,20 CHF (12 x 247,85 CHF), verbleibt ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 54.441,80 CHF, das sind 4.536,82 CHF im Monatsdurchschnitt im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 15. Oktober 2013.
53b) Von dem so errechneten Monatseinkommen sind nach Satz 1 des § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen des Klägers abzuziehen. Der Abzug erfolgt gemäß Satz 3 der Vorschrift durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert, hier also für das Jahr 2012 monatlich 962,62 CHF bzw. für das Jahr 2013 monatlich 1.134,20 CHF. Damit hat es sein Bewenden, weil der Kläger keine konkreten höheren Belastungen geltend gemacht hat. Die von ihm geltend gemachten Belastungen belaufen sich auf aufgerundet 800,- CHF monatlich im Jahr 2012 bzw. aufgerundet 775,- CHF monatlich im Jahr 2013. Das für die Festsetzung des Kostenbeitrags maßgebliche „Schweizer“ Einkommen des Klägers beträgt demnach 2.887,85 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2012 bzw. 3.402,62 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2013.
54Als konkrete Belastungen anerkennungsfähig wären die von dem Kläger geltend gemachten Beiträge zur Unfallversicherung sowie seine Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit.
55Die von dem Kläger für seine Unfallversicherung gezahlten Beiträge in Höhe von 90,- CHF halbjährlich (also 15,- CHF monatlich) sind als Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII berücksichtigungsfähig.
56Die von ihm geltend gemachten Kosten für die Fahrt zur Arbeit können als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als Belastung berücksichtigt werden. Bei der pauschalen Berechnung der Fahrtkosten ist wie im Einkommenssteuerrecht nur auf die bloße Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, d. h. die einfache Strecke, abzustellen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rdnr. 15.
58Mit der pauschalen Fahrtkostenberechnung sind alle mit dem Pkw einhergehenden Kosten einschließlich derjenigen für Anschaffung, Versicherung (wie Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung), Kfz-Steuer und Benzin abgegolten.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, juris Rdnr. 19 f.
60Für das Jahr 2012 kann der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 508,38 CHF geltend machen. Ausgehend von der deutschen Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro beträgt diese bei einer Umrechnung in Schweizer Franken unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität im Jahr 2012 0,47 CHF. Denn nach den für das Jahr 2012 von Eurostat mitgeteilten Daten lag in diesem Jahr das Preisniveau der Schweiz um 158,5 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 100,5 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert. Demnach betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,63 (100,5 / 158,5). Bei der Umrechnung von Euro in Schweizer Franken ist demnach der Euro-Betrag mit dem Faktor 1,58 zu multiplizieren. Daraus ergeben sich im Jahr 2012 monatliche Fahrtkosten in Höhe von 508,38 CHF (0,47 CHF/km x 59 km x 220 Arbeitstage / 12 Monate).
61Für das Jahr 2013 kann der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 486,75 CHF geltend machen. Da nach den für das Jahr 2013 von Eurostat mitgeteilten Daten in diesem Jahr das Preisniveau der Schweiz um 154,5 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 102,3 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert, betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,66 (102,3 / 154,5). Bei der Umrechnung von Euro in Schweizer Franken ist demnach der Euro-Betrag mit dem Faktor 1,51 zu multiplizieren, so dass für das Jahr 2013 eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,45 CHF anzusetzen ist.
62Kosten für Miete und Nebenkosten der von dem Kläger bewohnten Wohnung sind hingegen nicht als Abzugsposten gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII berücksichtigungsfähig. Diese Belastungen zählen zu den in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten Unterkunftskosten.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 E 1458/08 –, juris Rdnr. 20.
64Die Kosten, die dem Kläger für Besuchsfahrten zu seinem Sohn K. entstehen, können nicht nach § 93 Abs. 3 SGB VIII von seinem Einkommen abgezogen werden, da sie nicht zu den dort aufgeführten Belastungen, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Im Übrigen hat der Kläger nicht nachgewiesen, wie oft er seinen Sohn in dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Jahren 2012 und 2013 besucht hat. Aber selbst unter Ansatz der von ihm veranschlagten 220 Euro, das sind umgerechnet ca. 265,- CHF (bei den durchschnittlichen Umrechnungskursen für 2012/2013) wäre der pauschale Freibetrag nicht überschritten. Über bloße Umgangskontakte hinausgehende Betreuungsleistungen für K. , deren Kosten über § 94 Abs. 4 SGB VIII anrechnungsfähig wären, hat er nicht geltend gemacht.
65c) Das so ermittelte bereinigte „Schweizer“ Einkommen des Klägers in Höhe von 2.887,85 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2012 bzw. 3.402,62 CHF monatlich für den Beitragszeitraum in 2013 entspricht unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität nach der dargelegten Berechnungsmethode einem Betrag in Höhe von 1.819,35 Euro für 2012 bzw. 2.245,73 Euro für 2013.
66Da das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nach den für das Jahr 2012 von Eurostat mitgeteilten Daten – wie dargelegt – 1:0,63 (100,5 / 158,5) betrug, ist der Schweizer Betrag mit dem Faktor 0,63 zu multiplizieren. Für das Jahr 2013 ist der Faktor 0,66 anzuwenden, weil das Kaufkraftverhältnis nach Eurostat in diesem Jahr bei 1:0,66 (102,3 / 154,5) lag.
67d) Gemäß der auf der Grundlage des § 94 Abs. 5 SGB VIII ergangenen Kostenbeitragsverordnung (damalige Fassung) ist der Kläger bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 1.819,35 Euro für 2012 zunächst der Einkommensgruppe 10 (1.801 bis 2.000 Euro) und dem dazugehörigen Kostenbeitrag in Höhe von 475,- Euro bzw. bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von 2.245,73 Euro für 2013 der Einkommensgruppe 12 (2.201 bis 2.400 Euro) und dem dazugehörigen Kostenbeitrag in Höhe von 575,- Euro zuzuordnen
68Diese Kostenbeiträge sind unter Berücksichtigung weiterer vor- und gleichrangiger Unterhaltsansprüche gegen den Kläger zu reduzieren. Gemäß § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Durch die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) wurde dem insoweit Rechnung getragen, dass im Falle von tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen an im Vergleich zu dem untergebrachten Kind vorrangig oder gleichrangig Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV der Kostenbeitrag – je nach Eingruppierung in die Einkommensgruppen – einer um ein oder zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen ist. Das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche ist § 1609 BGB zu entnehmen.
69Da der Kläger gegenüber seinem minderjährigen Kindern T. und O. eine im Vergleich zu derjenigen für seinen Sohn K. gleichrangige Unterhaltspflicht zu erfüllen hat (vgl. § 1609 BGB), ist er gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV jeweils einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe, also der Einkommensgruppe 8 bzw. 10 zuzuordnen. Eine weitere Herabstufung wegen der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau kommt nicht in Betracht, weil diese nachrangig gegenüber der für K. ist, vgl. § 1609 BGB. Bei dieser Zuordnung wäre der Kläger gemäß der Kostenbeitragstabelle (alte Fassung) zu dem von der Beklagten erhobenen Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro monatlich heranzuziehen. Für den Beitragszeitraum 1. Januar 2013 bis 15. Oktober 2013 wäre sogar ein Kostenbeitrag in Höhe von 475,- Euro zu erheben gewesen.
703. Die Heranziehung des Klägers zu dem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist allerdings nicht in voller Höhe „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Die dazu erforderliche unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung ergibt, dass der Kläger den monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro nicht in voller Höhe leisten kann, sondern dieser für den Beitragszeitraum im Jahr 2012 auf 325,- Euro zu reduzieren ist.
71Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Es besteht also die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen. Hierfür ist eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung geboten. Dies geschieht in der Weise, dass das unterhaltsrechtlich relevante (bereinigte) Nettoeinkommen ermittelt und von diesem der Selbstbehalt abgezogen wird. Der sich ergebende Betrag darf nicht niedriger sein als der in dem Bescheid festgesetzte Kostenbeitrag. Außerdem müssen gleich- oder vorrangige Unterhaltsansprüche weiterer Berechtigter berücksichtigt werden.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09 –, BVerwGE 137, S. 357 (358, 362 f.).
73Dadurch, dass zuvor das für den Kostenbeitrag relevante Einkommen des Klägers mittels der Eurostat-Umrechnung an die deutschen Verhältnisse angepasst wurde und damit dem abweichenden Preisniveau Rechnung getragen wurde, kann konsequenterweise auch bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung – wie auch vom Kläger selbst vorgenommen – der „deutsche“ Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegt werden.
74Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – XII ZB 661/12 –, juris Rdnr. 43 f.
75Ausgehend davon kann der Kläger nach der für ihn anzustellenden unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung unter Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts und des Unterhaltsbedarfs seiner Kinder T. und O. (in Höhe des von ihm veranschlagten Betrages von je 225,- Euro) im Beitragszeitraum 2012 einen Kostenbeitrag in Höhe von abgerundet monatlich 325,- Euro und im Beitragszeitraum 2013 den von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro erbringen. Die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau ist in diesem Zusammenhang gemäß § 1609 BGB nicht berücksichtigungsfähig, weil sie – wie dargelegt – gegenüber der Unterhaltspflicht für K. nachrangig ist.
76a) Auf dieser Grundlage ergibt sich für das Jahr 2012 folgende unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung:
77Nettoeinkommen 2.425,80 Euro ./. berücksichtigungsfähige Belastungen 650,00 Euro
78./. Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 1.000,00 Euro
79775,80 Euro ./. Unterhalt für T. und O. 450,00 Euro verbleibender Betrag für Kostenbeitrag 325,80 Euro
80Zu beachten ist dabei, dass zunächst das Nettoeinkommen vor Abzug der Belastungen in Ansatz gebracht wird (3.850,47 CHF x 0,63 = 2.425,80 Euro). Bei den unter den Belastungen erfassten Fahrtkosten war unterhaltsrechtlich der doppelte Betrag des oben errechneten anzunehmen. Die steuerrechtliche Handhabung, die Fahrtstrecke nur einmal täglich anzusetzen, greift bei der Unterhaltsberechnung ausweislich Tz. 10.2.2 der Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhalt nicht Platz. Zu den weiteren berücksichtigungsfähigen Belastungen gehören die Beiträge zur Unfallversicherung, nicht hingegen – aus den dargelegten Gründen – die Umgangskosten sowie die vom Selbstbehalt erfassten Unterkunftskosten. Dadurch, dass der Kläger durch die Umrechnung seines Einkommens unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität so gestellt wird, als lebte er in Deutschland, können insbesondere seine notwendigen Unterkunftskosten in der Schweiz als vom Selbstbehalt erfasst angesehen werden, weil auch diese gleichsam auf das deutsche Preisniveau zu übertragen sind.
81Da der für T. und O. im Verhältnis zu dem für K. gleichrangig zu zahlende Unterhalt gemäß § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nicht geschmälert werden darf, war der Kostenbeitrag im Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 auf den verbleibenden Betrag von abgerundet 325,- Euro monatlich herabzusetzen.
82Ein „unterhaltsrechtlicher“ Mangelfall hinsichtlich des Gesamtbedarfs aller Berechtigten (einschließlich des (fiktiven) Unterhaltsbedarfes des Hilfeempfängers – hier für K. nach der Düsseldorfer Tabelle: 306,- Euro nach Abzug des Kindergeldes), der eine Mangelfallberechnung erfordern könnte, liegt nicht vor (2 x 225,- Euro + 306,- Euro = 756,- Euro < 775,80 Euro); vgl. zur Mangelfallberechnung: OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 12 A 80/11 –, juris Rdnr. 53, und Beschluss vom 2. Juli 2013 – 12 A 971/13 –, juris Rdnr. 11.
83b) Für das Jahr 2013 führt die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zu einem anderen Ergebnis, da in diesem Jahr das Nettoeinkommen des Klägers (4.536,82 CHF x 0,66 = 2.994,30 Euro) höher war. Selbstbehalt und Unterhaltsansprüche der weiteren Kinder bleiben gewahrt. Der Kläger kann den festgesetzten Kostenbeitrag in Höhe von 380,- Euro vollständig leisten.
84Nettoeinkommen 2.994,30 Euro ./. berücksichtigungsfähige Belastungen 650,00 Euro
85./. Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle 1.000,00 Euro
861.344,30 Euro ./. Unterhalt für T. und O. 450,00 Euro verbleibender Betrag für Kostenbeitrag 894,30 Euro
874. Auch andere Gründe dafür, den Kläger von dem Kostenbeitrag ganz oder teilweise freizustellen, sind nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der Heranziehung des Klägers zu dem Kostenbeitrag keine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII.
88Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll nur atypischen Quellen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere – also atypische – Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich überobligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann aber immer nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts „soziale Belange“ schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 – 12 A 1034/14 –, juris Rdnr. 18.
90Gemessen daran kann vorliegend ein Verstoß gegen die Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Kläger gegenüber seiner Ehefrau Unterhalt leistet. Im Gegenteil entspricht es gerade den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII – wie in § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich normiert –, dass allein Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden dürfen. Der Unterhaltsanspruch eines gegenüber dem Hilfeempfänger nachrangig Berechtigten – wie hier die Ehefrau des Klägers – soll dagegen keine Rolle bei der Festsetzung des Kostenbeitrags spielen. Dem liegt zugrunde, dass die im bürgerlichen Recht aufgestellte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten auch im öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsrecht Geltung haben soll.
91Damit einher geht, dass auch nicht die Annahme des Klägers, das Existenzminimum seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft werde unterschritten, wenn er zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde, eine besondere Härte begründen kann. Denn im Rahmen der Erhebung des Kostenbeitrags ist allein zu prüfen, ob der Selbstbehalt des Beitragspflichtigen, also sein Existenzminimum und nicht das seiner Familie, gewahrt bleibt.
92Schließlich begründet der Umstand, dass die Tochter des Klägers schwerhörig ist, keine besondere Härte. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm dadurch besondere finanzielle Belastungen entstehen.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die auf vollständige Aufhebung des festgesetzten Kostenbeitrags gerichtete Klage bei einem Gesamtkostenbeitrag in Höhe von 7.410,- Euro lediglich hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 550,- Euro (also ca. 8 %) Erfolg hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Apr. 2015 - 10 K 5339/13
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Apr. 2015 - 10 K 5339/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden, wiederverheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt.
- 2
- Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6. Oktober 2005 ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121 % des Regelbetrags zu zahlen. Seither zahlt er monatlich je Kind Unterhalt von 344 €. Die Antragsteller haben für die Zeit ab September 2010 Unterhalt in Höhe von jeweils 136 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gel- tenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes begehrt.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht den für die Zeit ab Januar 2011 zu zahlenden Unterhalt auf 128 % des Mindestunterhalts reduziert und im Übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 147, S. 5 - dort Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) oder die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1 - dort Art. 3 Buchstabe b; s. hierzu MünchKomFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 69 EG-UntVO Rn. 11) zur Anwendung gelangt, da die internationale Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach beiden Normen gegeben ist.
- 6
- Ebenso zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 837) ausgegangen. Dabei kann die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 31 ff.), unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Normen jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt.
- 7
- 2. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
- 8
- a) Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 891 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
- 9
- Soweit der Antragsgegner eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung von 121 % des Regelbedarfs auf 115 % des Mindestkindesunterhalts begehre , habe er - ohne dies zu benennen - einen unzulässigen Widerantrag erhoben. Nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Ziff. 3 Abs. 3 a und d EGZPO und unter Berücksichtigung dessen, dass beide Antragsteller am 1. Januar 2008 in die 2. Altersgruppe einzustufen gewesen seien, ergebe sich ein prozentualer Mindestunterhalt von 116,1 %, weshalb der Antragsgegner eine Reduzierung der Jugendamtsurkunde um 1,1 % erstrebe. Mangels entsprechender Darlegung seitens des Antragsgegners sei dieser Widerantrag unzulässig.
- 10
- Soweit das Familiengericht eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von 136 % des Mindestkindesunterhalts angenommen habe, sei die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Der Antragsgegner schulde den Antragstellern zwar für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 den zuerkannten Kindesunterhalt von 136 %; ab Januar 2011 schulde er demgegenüber lediglich jeweils 128 % des Mindestkindesunterhalts.
- 11
- Zu dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.686,43 CHF seien die von dem Antragsgegner vereinnahmten "übrigen effektiven Spesen" (monatlich 445,17 CHF) als weitere unterhaltsrechtliche Einnahmen zu einem Drittel hinzuzurechnen. Da der Antragsgegner trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, wofür er die Spesen erhalte, und dies auch den Lohnabrechnungen nicht hinreichend zu entnehmen sei, müsse er sich die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers zu einem Drittel, also in Höhe von 148,39 CHF, anrechnen lassen.
- 12
- Von den Einnahmen des Antragsgegners seien lediglich die von ihm für seine gesetzliche und für seine private (Zusatz-)Krankenversicherung geleistete Prämie in Höhe von insgesamt 326,60 CHF in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner auch für seine Ehefrau durch Zahlung von Versicherungsprämien Krankheitsvorsorge betreibe, handle es sich hierbei um Unterhaltsleistungen an eine nachrangig Berechtigte, weshalb diese Leistungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Demgegenüber sei die fondsgebundene Lebensversicherung des Antragsgegners in Höhe von 236,70 CHF einkommensmindernd als Altersvorsorge anzurechnen. Ebenso sei die Schuldenbereinigung in Höhe von monatlich 130 CHF zu berücksichtigen. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 5.141,52 CHF.
- 13
- Das Einkommen des Antragsgegners sei nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Diese würden durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen abgedeckt. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt.
- 14
- Im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners sei eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Es müsse angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhten Lebenshaltungskos- ten in der Schweiz an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Lebe der Unterhaltspflichtige im Ausland und könne er mit seinem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen wegen der in diesem Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen geringeren Bedarf bedienen, so müsse sich auch dies bei der Unterhaltsbemessung niederschlagen. Ein in Deutschland wohnhafter Berechtigter könne deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspreche.
- 15
- Der Kaufkraftunterschied sei nach den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 auf 1:0,707 und sodann auf 1:0,639 zu schätzen. Allein die Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank greife bei der vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu kurz. Ebenso wenig könne die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung für die Bemessung der Kaufkraftunterschiede herangezogen werden. Die Schweiz gehöre dort zu Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland entsprächen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits sei nach dieser Einteilung nicht möglich.
- 16
- Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet seien die gemäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach dieser Norm erhielten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kaufkraftausgleich , der dafür sorgen solle, dass sie sich an ihrem Dienstort mit den Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen könnten wie im Inland. Damit würden letztlich nur Preisunterschiede zwischen einzelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern ermittelt. Überdies bezögen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen könnten. Zudem würden für knapp 40 % des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet würden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führten, oder lediglich Transportkosten erfasst würden.
- 17
- Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Daten zur Kaufkraft des Euros eingestellt habe, könne diese nicht mehr zur Kaufkraftanpassung angewendet werden. Deshalb seien die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als geeigneter Anpassungsmaßstab zu erachten. Hiermit lasse sich ein mit den empfohlenen Werten des Statistischen Bundesamtes kompatibler Wert ermitteln. Durch Eurostat werde zunächst die Kaufkraftparität ermittelt, indem die in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise erst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet würden. Sodann würden für das vergleichende Preisniveau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt. Auf diese Weise werde eine Messgröße ermittelt, die wiedergebe, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich sei, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen. Mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern stehe ein Instrument zur Verfügung, das die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend widerspiegele.
- 18
- Nach den für das Jahr 2010 von Eurostat mitgeteilten Daten habe in diesem Jahr das Preisniveau in der Schweiz um 147,6 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 104,3 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert gelegen. Demnach habe das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,707 (104,3 : 147,6) betragen. Nach dem vorläufigen Ergebnis zu Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus, die Eurostat am 22. Juni 2012 für das Jahr 2011 veröffentlicht habe, habe das Verhältnis in diesem Jahr 1:0,639 betragen.
- 19
- Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Kaufkraftbereinigung habe entgegen der vom Oberlandesgericht Brandenburg vertretenen Auffassung (FamRZ 2008, 1279) nicht durch eine Anpassung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätze, sondern durch eine entsprechende Korrektur des in der Währung des Heimatlandes des Antragsgegners ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu erfolgen. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle seien an deutschen Verhältnissen ausgerichtet. Sie würden den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes widerspiegeln. Deshalb sei es angemessen, die Umrechnung derart vorzunehmen, dass das Einkommen des Antragsgegners hinsichtlich der Kaufkraft verhältnismäßig bereinigt werde und sodann der Bedarf der Kinder aus der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werde. Bei dieser Anrechnungsvariante würden nicht die Kinder mit ihrem inländischen Bedarf fiktiv in die Schweiz versetzt werden; vielmehr werde die Kaufkraft des Einkommens des Antragsgegners auf die deutschen Verhältnisse übertragen, an welchen die aus dem Mindestbedarf abgeleiteten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auch ausgerichtet seien.
- 20
- Daraus folge, dass sich das Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2010 auf 3.635,05 € und ab Januar 2011 auf 3.285,43 € belaufe. Dementsprechend sei der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aus der 7. Einkommensgruppe und sodann ab Januar 2011 aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
- 21
- Eine Herabstufung wegen etwaiger Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Antragsgegners sei nicht angezeigt. Soweit wegen der nicht nur gegenüber zwei Kindern, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau bestehenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach Ziff. 11.2 Satz 3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ein Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht gekommen sei, sei ein solcher angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner erheblich über der unteren Grenze der 7. bzw. 6. Einkommensgruppe liegenden Einnahmen ebenfalls nicht gerechtfertigt.
- 22
- b) Hiergegen ist im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern.
- 23
- aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bedarf es allerdings für die vom Antragsgegner begehrte Reduzierung des Kindesunterhalts auf jeweils 115 % des Mindestunterhalts keines Widerantrags. Zutreffend hat die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner mit diesem Verlangen lediglich (teilweise) gegen das Erhöhungsverlangen der Antragsteller verteidige, jedoch nicht eine Unterschreitung des in den abzuändernden Jugendamtsurkunden festgelegten Kindesunterhalts begehre. Denn die Umrechnung der Alttitel führt gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO zu einem unterhalb dieses Wertes liegenden Prozentsatz, nämlich bei dem Antragsteller zu 1 zu 106,58 % und bei der Antragstellerin zu 2 zu 102,80 % des Mindestunterhalt statt der vom Oberlandesgericht für beide Kinder jeweils errechneten 116,1 % (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048 Rn. 21). Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zu Lasten des Antragsgegners aus, weil das Beschwerdegericht eine entsprechende Herabsetzung auch aus materiellen Gründen in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat.
- 24
- bb) Die Feststellungen zum Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners sind demgegenüber weder angegriffen noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das gilt auch für die Hinzurechnung der Spesen mit einem Anteil von einem Drittel (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 82).
- 25
- Ebenso wenig ist im Ergebnis zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Zahlungen, die der Antragsgegner für die Krankenversicherung seiner Ehefrau zu leisten hat, nicht von dessen Nettoeinkommen abgezogen hat. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um einen Teil des Ehegattenunterhalts, der erst im Rahmen einer eventuellen Herabstufung Berücksichtigung finden kann.
- 26
- cc) Die vom Oberlandesgericht verneinte Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen des Antragsgegners hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
- 27
- (1) Nach Ziff. 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg ist bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 € und höchstens 150 € - anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt sind, wonach der Unterhaltspflichtige überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
- 28
- (2) Gemessen hieran ist gegen die Nichtberücksichtigung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen im Ergebnis nichts zu erinnern.
- 29
- (a) Die hierzu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, wonach die berufsbedingten Aufwendungen bereits durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzulagen abgedeckt würden, vermag indes nicht zu überzeugen.
- 30
- Während Spesen durch Geschäfts- oder Dienstreisen veranlasste Aufwendungen sind, wie etwa der Aufwand für die Verpflegung, Übernachtungskosten sowie sonstige Nebenkosten (vgl. Wendl/Dose 8. Aufl. Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 78), sind berufsbedingte Aufwendungen zur Einkommenserzielung notwendig, wie etwa die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 122). Berufsbedingte Aufwendungen unterscheiden sich von den Spesen mithin dadurch, dass sie anfallen, damit der Arbeitnehmer überhaupt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, während Spesen Kosten darstellen, die während der Ausführung der Erwerbstätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen.
- 31
- (b) Der Antragsgegner hat indes trotz Hinweises des Oberlandesgerichts, dass es wegen der Spesenzahlung die berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigen werde, keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, denen zu entnehmen wäre, dass berufsbedingte Aufwendungen tatsächlich anfallen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht hierfür allein die Vorlage der Lohnabrechnungen für das Jahr 2011 nicht aus, auch wenn darin eine vom Arbeitgeber für den Antragsgegner monatlich gezahlte Garagenmiete von 100 CHF dokumentiert ist. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich wesentlichen Vortrag der Beteiligten aus den eingereichten Anlagen zusammenzusuchen, lässt sich aus den Lohnabrechnungen auch nicht zwingend auf das Anfallen berufsbedingter Aufwendungen schließen.
- 32
- dd) Die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung des vom Antragsgegner in der Schweiz erzielten Einkommens an die deutschen Verhältnisse wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden.
- 33
- (1) Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Verbrauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahrs 2009 eingestellt hatte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 91), deren Heranziehung zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede der Senat seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch Unger FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat erwogen (vgl. die Übersicht bei OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850, 851 f.; Unger FPR 2013, 19, 21 ff.).
- 34
- Dabei ist die Kaufkraftbereinigung Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter insoweit den Verfahrensstoff erschöpfend gewürdigt und einen rechtlich bedenkenfreien Weg eingeschlagen hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684).
- 35
- (2) Dass das Oberlandesgericht, das die Vor- und Nachteile der jeweiligen Methoden nachvollziehbar begründet und abgewogen hat, seiner Umrechnung die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endver- brauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als im vorliegenden Fall geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet und damit der wohl überwiegenden Auffassung (Unger FPR 2013, 19, 22 f.; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand 28. April 2014] § 1610 BGB Rn. 48.1; Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstands Arbeitskreis 5 zu A I 1d - FamRZ 2011, 1921) gefolgt ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
- 36
- (3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008,
1279).
- 37
- Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, § 1610 Abs. 1 BGB. Auch wenn diese sich bei minderjährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, vom Barunterhaltspflichtigen ableitet, ändert das nichts daran, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle an den deutschen Verhältnissen ausgerichtet sind. Sie spiegeln den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes wider. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das bereinigte Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Kaufkraft umgerechnet und sodann den Bedarf der - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch minderjährigen - Kinder aus der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen hat. Im Übrigen hat auch die Rechtsbeschwerde gegen diese Verfahrensweise keine Einwendungen erhoben.
- 38
- ee) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller in eine niedrigere Einkommensgruppe wegen der zusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau abgelehnt hat.
- 39
- (1) Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010 und 2011 (jew.) Anm. 1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf- oder Herabstufung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge bereit. Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher- oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
- 40
- Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
- 41
- (2) Gemessen hieran begegnet die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf keinen - der Überprüfung des Senats allein unterliegenden - Ermessensfehlern. Das Beschwerdegericht hat alle wesentlichen Punkte - wie namentlich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau - in den Blick genommen. Wenn es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt, ist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen hinzunehmen.
- 42
- ff) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, aufgrund der vom Oberlandesgericht titulierten Unterhaltsverpflichtungen sei das Existenzminimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Denn der dem Antragsgegner gegenüber den Antragstellern zu belassende Selbstbehalt ist gewahrt.
- 43
- Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge beinhalten eine pauschalierte Betrachtung. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der Unterhaltspflichtige, der sich im Ausland aufhält, einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt ebenfalls der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 29).
- 44
- Die dementsprechend vom Oberlandesgericht vorgenommene tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat das vom Antragsgegner in der Schweiz erzielte Einkommen nach den Eurostat-Tabellen umgerechnet und ist damit dem abweichenden Preisniveau gerecht geworden.
- 45
- gg) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach die Kostenentscheidung fehlerhaft sei, weil nicht bedacht worden sei, dass die An- tragsteller in erster Instanz zunächst 144 % des Mindestunterhalts verlangt hätten.
- 46
- Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 29).
- 47
- Dass das Beschwerdegericht bei seiner Kostenentscheidung sein Ermessen in vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbarer Weise verletzt hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Sie hat vor allem nicht bedacht, dass das Oberlandesgericht den Antragstellern für die erste Instanz 1/3 der Gerichtskosten und 3/7 der außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, obgleich diese zu einem wesentlichen Teil obsiegt haben. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Osnabrück, Entscheidung vom 01.03.2012 - 35 F 138/11 UK -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12 -
(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden, wiederverheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt.
- 2
- Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6. Oktober 2005 ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121 % des Regelbetrags zu zahlen. Seither zahlt er monatlich je Kind Unterhalt von 344 €. Die Antragsteller haben für die Zeit ab September 2010 Unterhalt in Höhe von jeweils 136 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gel- tenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes begehrt.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht den für die Zeit ab Januar 2011 zu zahlenden Unterhalt auf 128 % des Mindestunterhalts reduziert und im Übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 147, S. 5 - dort Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) oder die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1 - dort Art. 3 Buchstabe b; s. hierzu MünchKomFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 69 EG-UntVO Rn. 11) zur Anwendung gelangt, da die internationale Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach beiden Normen gegeben ist.
- 6
- Ebenso zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 837) ausgegangen. Dabei kann die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 31 ff.), unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Normen jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt.
- 7
- 2. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
- 8
- a) Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 891 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
- 9
- Soweit der Antragsgegner eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung von 121 % des Regelbedarfs auf 115 % des Mindestkindesunterhalts begehre , habe er - ohne dies zu benennen - einen unzulässigen Widerantrag erhoben. Nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Ziff. 3 Abs. 3 a und d EGZPO und unter Berücksichtigung dessen, dass beide Antragsteller am 1. Januar 2008 in die 2. Altersgruppe einzustufen gewesen seien, ergebe sich ein prozentualer Mindestunterhalt von 116,1 %, weshalb der Antragsgegner eine Reduzierung der Jugendamtsurkunde um 1,1 % erstrebe. Mangels entsprechender Darlegung seitens des Antragsgegners sei dieser Widerantrag unzulässig.
- 10
- Soweit das Familiengericht eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von 136 % des Mindestkindesunterhalts angenommen habe, sei die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Der Antragsgegner schulde den Antragstellern zwar für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 den zuerkannten Kindesunterhalt von 136 %; ab Januar 2011 schulde er demgegenüber lediglich jeweils 128 % des Mindestkindesunterhalts.
- 11
- Zu dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.686,43 CHF seien die von dem Antragsgegner vereinnahmten "übrigen effektiven Spesen" (monatlich 445,17 CHF) als weitere unterhaltsrechtliche Einnahmen zu einem Drittel hinzuzurechnen. Da der Antragsgegner trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, wofür er die Spesen erhalte, und dies auch den Lohnabrechnungen nicht hinreichend zu entnehmen sei, müsse er sich die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers zu einem Drittel, also in Höhe von 148,39 CHF, anrechnen lassen.
- 12
- Von den Einnahmen des Antragsgegners seien lediglich die von ihm für seine gesetzliche und für seine private (Zusatz-)Krankenversicherung geleistete Prämie in Höhe von insgesamt 326,60 CHF in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner auch für seine Ehefrau durch Zahlung von Versicherungsprämien Krankheitsvorsorge betreibe, handle es sich hierbei um Unterhaltsleistungen an eine nachrangig Berechtigte, weshalb diese Leistungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Demgegenüber sei die fondsgebundene Lebensversicherung des Antragsgegners in Höhe von 236,70 CHF einkommensmindernd als Altersvorsorge anzurechnen. Ebenso sei die Schuldenbereinigung in Höhe von monatlich 130 CHF zu berücksichtigen. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 5.141,52 CHF.
- 13
- Das Einkommen des Antragsgegners sei nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Diese würden durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen abgedeckt. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt.
- 14
- Im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners sei eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Es müsse angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhten Lebenshaltungskos- ten in der Schweiz an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Lebe der Unterhaltspflichtige im Ausland und könne er mit seinem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen wegen der in diesem Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen geringeren Bedarf bedienen, so müsse sich auch dies bei der Unterhaltsbemessung niederschlagen. Ein in Deutschland wohnhafter Berechtigter könne deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspreche.
- 15
- Der Kaufkraftunterschied sei nach den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 auf 1:0,707 und sodann auf 1:0,639 zu schätzen. Allein die Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank greife bei der vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu kurz. Ebenso wenig könne die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung für die Bemessung der Kaufkraftunterschiede herangezogen werden. Die Schweiz gehöre dort zu Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland entsprächen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits sei nach dieser Einteilung nicht möglich.
- 16
- Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet seien die gemäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach dieser Norm erhielten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kaufkraftausgleich , der dafür sorgen solle, dass sie sich an ihrem Dienstort mit den Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen könnten wie im Inland. Damit würden letztlich nur Preisunterschiede zwischen einzelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern ermittelt. Überdies bezögen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen könnten. Zudem würden für knapp 40 % des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet würden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führten, oder lediglich Transportkosten erfasst würden.
- 17
- Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Daten zur Kaufkraft des Euros eingestellt habe, könne diese nicht mehr zur Kaufkraftanpassung angewendet werden. Deshalb seien die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als geeigneter Anpassungsmaßstab zu erachten. Hiermit lasse sich ein mit den empfohlenen Werten des Statistischen Bundesamtes kompatibler Wert ermitteln. Durch Eurostat werde zunächst die Kaufkraftparität ermittelt, indem die in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise erst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet würden. Sodann würden für das vergleichende Preisniveau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt. Auf diese Weise werde eine Messgröße ermittelt, die wiedergebe, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich sei, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen. Mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern stehe ein Instrument zur Verfügung, das die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend widerspiegele.
- 18
- Nach den für das Jahr 2010 von Eurostat mitgeteilten Daten habe in diesem Jahr das Preisniveau in der Schweiz um 147,6 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 104,3 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert gelegen. Demnach habe das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,707 (104,3 : 147,6) betragen. Nach dem vorläufigen Ergebnis zu Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus, die Eurostat am 22. Juni 2012 für das Jahr 2011 veröffentlicht habe, habe das Verhältnis in diesem Jahr 1:0,639 betragen.
- 19
- Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Kaufkraftbereinigung habe entgegen der vom Oberlandesgericht Brandenburg vertretenen Auffassung (FamRZ 2008, 1279) nicht durch eine Anpassung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätze, sondern durch eine entsprechende Korrektur des in der Währung des Heimatlandes des Antragsgegners ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu erfolgen. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle seien an deutschen Verhältnissen ausgerichtet. Sie würden den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes widerspiegeln. Deshalb sei es angemessen, die Umrechnung derart vorzunehmen, dass das Einkommen des Antragsgegners hinsichtlich der Kaufkraft verhältnismäßig bereinigt werde und sodann der Bedarf der Kinder aus der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werde. Bei dieser Anrechnungsvariante würden nicht die Kinder mit ihrem inländischen Bedarf fiktiv in die Schweiz versetzt werden; vielmehr werde die Kaufkraft des Einkommens des Antragsgegners auf die deutschen Verhältnisse übertragen, an welchen die aus dem Mindestbedarf abgeleiteten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auch ausgerichtet seien.
- 20
- Daraus folge, dass sich das Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2010 auf 3.635,05 € und ab Januar 2011 auf 3.285,43 € belaufe. Dementsprechend sei der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aus der 7. Einkommensgruppe und sodann ab Januar 2011 aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
- 21
- Eine Herabstufung wegen etwaiger Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Antragsgegners sei nicht angezeigt. Soweit wegen der nicht nur gegenüber zwei Kindern, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau bestehenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach Ziff. 11.2 Satz 3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ein Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht gekommen sei, sei ein solcher angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner erheblich über der unteren Grenze der 7. bzw. 6. Einkommensgruppe liegenden Einnahmen ebenfalls nicht gerechtfertigt.
- 22
- b) Hiergegen ist im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern.
- 23
- aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bedarf es allerdings für die vom Antragsgegner begehrte Reduzierung des Kindesunterhalts auf jeweils 115 % des Mindestunterhalts keines Widerantrags. Zutreffend hat die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner mit diesem Verlangen lediglich (teilweise) gegen das Erhöhungsverlangen der Antragsteller verteidige, jedoch nicht eine Unterschreitung des in den abzuändernden Jugendamtsurkunden festgelegten Kindesunterhalts begehre. Denn die Umrechnung der Alttitel führt gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO zu einem unterhalb dieses Wertes liegenden Prozentsatz, nämlich bei dem Antragsteller zu 1 zu 106,58 % und bei der Antragstellerin zu 2 zu 102,80 % des Mindestunterhalt statt der vom Oberlandesgericht für beide Kinder jeweils errechneten 116,1 % (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048 Rn. 21). Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zu Lasten des Antragsgegners aus, weil das Beschwerdegericht eine entsprechende Herabsetzung auch aus materiellen Gründen in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat.
- 24
- bb) Die Feststellungen zum Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners sind demgegenüber weder angegriffen noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das gilt auch für die Hinzurechnung der Spesen mit einem Anteil von einem Drittel (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 82).
- 25
- Ebenso wenig ist im Ergebnis zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Zahlungen, die der Antragsgegner für die Krankenversicherung seiner Ehefrau zu leisten hat, nicht von dessen Nettoeinkommen abgezogen hat. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um einen Teil des Ehegattenunterhalts, der erst im Rahmen einer eventuellen Herabstufung Berücksichtigung finden kann.
- 26
- cc) Die vom Oberlandesgericht verneinte Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen des Antragsgegners hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
- 27
- (1) Nach Ziff. 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg ist bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 € und höchstens 150 € - anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt sind, wonach der Unterhaltspflichtige überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
- 28
- (2) Gemessen hieran ist gegen die Nichtberücksichtigung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen im Ergebnis nichts zu erinnern.
- 29
- (a) Die hierzu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, wonach die berufsbedingten Aufwendungen bereits durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzulagen abgedeckt würden, vermag indes nicht zu überzeugen.
- 30
- Während Spesen durch Geschäfts- oder Dienstreisen veranlasste Aufwendungen sind, wie etwa der Aufwand für die Verpflegung, Übernachtungskosten sowie sonstige Nebenkosten (vgl. Wendl/Dose 8. Aufl. Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 78), sind berufsbedingte Aufwendungen zur Einkommenserzielung notwendig, wie etwa die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 122). Berufsbedingte Aufwendungen unterscheiden sich von den Spesen mithin dadurch, dass sie anfallen, damit der Arbeitnehmer überhaupt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, während Spesen Kosten darstellen, die während der Ausführung der Erwerbstätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen.
- 31
- (b) Der Antragsgegner hat indes trotz Hinweises des Oberlandesgerichts, dass es wegen der Spesenzahlung die berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigen werde, keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, denen zu entnehmen wäre, dass berufsbedingte Aufwendungen tatsächlich anfallen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht hierfür allein die Vorlage der Lohnabrechnungen für das Jahr 2011 nicht aus, auch wenn darin eine vom Arbeitgeber für den Antragsgegner monatlich gezahlte Garagenmiete von 100 CHF dokumentiert ist. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich wesentlichen Vortrag der Beteiligten aus den eingereichten Anlagen zusammenzusuchen, lässt sich aus den Lohnabrechnungen auch nicht zwingend auf das Anfallen berufsbedingter Aufwendungen schließen.
- 32
- dd) Die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung des vom Antragsgegner in der Schweiz erzielten Einkommens an die deutschen Verhältnisse wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden.
- 33
- (1) Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Verbrauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahrs 2009 eingestellt hatte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 91), deren Heranziehung zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede der Senat seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch Unger FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat erwogen (vgl. die Übersicht bei OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850, 851 f.; Unger FPR 2013, 19, 21 ff.).
- 34
- Dabei ist die Kaufkraftbereinigung Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter insoweit den Verfahrensstoff erschöpfend gewürdigt und einen rechtlich bedenkenfreien Weg eingeschlagen hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684).
- 35
- (2) Dass das Oberlandesgericht, das die Vor- und Nachteile der jeweiligen Methoden nachvollziehbar begründet und abgewogen hat, seiner Umrechnung die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endver- brauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als im vorliegenden Fall geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet und damit der wohl überwiegenden Auffassung (Unger FPR 2013, 19, 22 f.; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand 28. April 2014] § 1610 BGB Rn. 48.1; Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstands Arbeitskreis 5 zu A I 1d - FamRZ 2011, 1921) gefolgt ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
- 36
- (3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008,
1279).
- 37
- Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, § 1610 Abs. 1 BGB. Auch wenn diese sich bei minderjährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, vom Barunterhaltspflichtigen ableitet, ändert das nichts daran, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle an den deutschen Verhältnissen ausgerichtet sind. Sie spiegeln den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes wider. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das bereinigte Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Kaufkraft umgerechnet und sodann den Bedarf der - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch minderjährigen - Kinder aus der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen hat. Im Übrigen hat auch die Rechtsbeschwerde gegen diese Verfahrensweise keine Einwendungen erhoben.
- 38
- ee) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller in eine niedrigere Einkommensgruppe wegen der zusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau abgelehnt hat.
- 39
- (1) Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010 und 2011 (jew.) Anm. 1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf- oder Herabstufung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge bereit. Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher- oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
- 40
- Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
- 41
- (2) Gemessen hieran begegnet die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf keinen - der Überprüfung des Senats allein unterliegenden - Ermessensfehlern. Das Beschwerdegericht hat alle wesentlichen Punkte - wie namentlich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau - in den Blick genommen. Wenn es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt, ist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen hinzunehmen.
- 42
- ff) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, aufgrund der vom Oberlandesgericht titulierten Unterhaltsverpflichtungen sei das Existenzminimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Denn der dem Antragsgegner gegenüber den Antragstellern zu belassende Selbstbehalt ist gewahrt.
- 43
- Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge beinhalten eine pauschalierte Betrachtung. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der Unterhaltspflichtige, der sich im Ausland aufhält, einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt ebenfalls der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 29).
- 44
- Die dementsprechend vom Oberlandesgericht vorgenommene tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat das vom Antragsgegner in der Schweiz erzielte Einkommen nach den Eurostat-Tabellen umgerechnet und ist damit dem abweichenden Preisniveau gerecht geworden.
- 45
- gg) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach die Kostenentscheidung fehlerhaft sei, weil nicht bedacht worden sei, dass die An- tragsteller in erster Instanz zunächst 144 % des Mindestunterhalts verlangt hätten.
- 46
- Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 29).
- 47
- Dass das Beschwerdegericht bei seiner Kostenentscheidung sein Ermessen in vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbarer Weise verletzt hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Sie hat vor allem nicht bedacht, dass das Oberlandesgericht den Antragstellern für die erste Instanz 1/3 der Gerichtskosten und 3/7 der außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, obgleich diese zu einem wesentlichen Teil obsiegt haben. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Osnabrück, Entscheidung vom 01.03.2012 - 35 F 138/11 UK -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12 -
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten um die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags von einem selbständig tätigen Elternteil.
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Der Kläger ist Vater einer heute 17-jährigen Tochter, die bereits kurz nach ihrer Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Das Jugendamt der Beklagten kam aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2006, zu dem Ergebnis, dass der Kläger kostenbeitragspflichtig sei. Es setzte mit Bescheid vom 16. April 2009 einen vorläufigen Kostenbeitrag in Höhe von 425 € monatlich (rückwirkend) ab 1. April 2008 fest.
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Der Kläger hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Höhe des Kostenbeitrags gewandt und die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 sowie diverse weitere Belege nachgereicht. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte eine erneute Berechnung durchgeführt und mit Schriftsatz vom 8. September 2011 erklärt, dass für das Jahr 2008 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 575 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € zu fordern sei. Die Neuberechnung hat der Kläger mit dem Argument angefochten, dass tatsächlich geleistete Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerzahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.
- 4
-
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Kostenbeitragsvorschriften seien zu unbestimmt, um bei Selbständigen einen Kostenbeitrag erheben zu können. Die gesetzlichen Regelungen träfen keine Anordnung darüber, welcher Zeitraum für die Erfassung der der Einkommensermittlung zugrunde liegenden Faktoren maßgeblich sein solle. Der maßgebliche Zeitraum sei auch nicht durch Auslegung zu bestimmen. Die Praxis der Jugendämter sei uneinheitlich. Auch werde die Frage, ob für die Beitragserhebung ein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden sei, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Unabhängig davon sei der angegriffene Bescheid deswegen rechtswidrig, weil er eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung treffe. Dafür fehle die erforderliche Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung von § 165 AO komme nicht in Betracht. Außerdem genüge der Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die an vorläufige Verwaltungsakte zu stellen seien.
- 5
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Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Revision vor, dass die gesetzlichen Vorschriften für die Beitragserhebung hinreichend bestimmt seien. Der Kostenbeitrag müsse bei Selbständigen wie im Unterhaltsrecht aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre ermittelt werden. Solange die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide nicht vorlägen, sei eine vorläufige Beitragserhebung zulässig und notwendig. Im vorliegenden Fall sei die vorläufige Beitragsfestsetzung indes mit Schriftsatz vom 8. September 2011 abgeändert worden, so dass nur noch die endgültig festgesetzte Beitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 im Streit stehe.
- 6
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt im Wesentlichen aus, im Kostenbeitragsrecht fehle eine Regelung zu dem für die Einkommensberechnung maßgeblichen Zeitraum. Diese Lücke könne auch nicht durch Analogie geschlossen werden, da der Gesetzgeber sowohl die Fortgeltung unterhaltsrechtlicher Regelungen als auch die Anwendung sozialhilferechtlicher Berechnungsvorschriften ausgeschlossen habe. Der Rückgriff auf die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsregelungen überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung. Darüber hinaus fehle es für eine vorläufige Kostenbeitragsfestsetzung an einer Ermächtigungsgrundlage. Der umstrittene vorläufige Beitragsbescheid sei auch nicht durch die im Prozess vorgelegte Neuberechnung obsolet geworden. Sollte man dies anders sehen, habe der Kläger die Neuberechnung jedenfalls umgehend angegriffen.
- 7
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Der Vertreter des Bundesinteresses teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sich das für die Kostenbeitragserhebung maßgebliche Einkommen durch Auslegung ermitteln lasse.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen bei Selbständigen nicht bestimmen lasse, verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- 9
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1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kostenbeitragspflicht des Klägers vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 (a). Der Beklagte hat für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 16. April 2009 zunächst eine vorläufige Regelung der Kostenbeitragshöhe getroffen, die er später mit Schriftsatz vom 8. September 2011 in eine endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 in Höhe von 525 € und für das Jahr 2009 in Höhe von 185,83 € abgeändert hat. Der so geänderte Ausgangsbescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens geworden (b).
- 10
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a) Der Bescheid vom 16. April 2009 ist dahin auszulegen, dass mit ihm eine Kostenbeitragspflicht bis Ende des Jahres 2009 begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht festgestellt, dass der vorläufige Bescheid nur eine bis Ende 2009 begrenzte Regelung enthielt. Das Revisionsgericht darf jedoch den Inhalt des umstrittenen Verwaltungsakts selbst auslegen, sofern es hierzu - wie im vorliegenden Fall - keiner neuen Tatsachenermittlungen bedarf, die über den aus den Akten ersichtlichen Wortlaut des Verwaltungsakts hinausgehen (Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 13 = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5 Rn. 13). Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2 S. 5 f. und vom 26. August a.a.O. Rn. 12).
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Der vorläufige Beitragsbescheid bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Zeit ab 1. April 2008 und nennt für die Dauer der Beitragsverpflichtung keine auf einen bestimmten Zeitpunkt festgelegte Begrenzung. Da nach der dem Kläger bekannten Berechnungspraxis des Beklagten für die Ermittlung der Höhe der Beitragspflicht auf das Durchschnittseinkommen der vorangegangenen drei Jahre abzustellen war und lediglich Unterlagen für die Jahre 2007 und 2008 nachgefordert wurden, ist hinreichend deutlich erkennbar, dass die im Bescheid begründete Zahlungsverpflichtung im Dezember 2009 auslaufen sollte. In der Revisionsverhandlung haben beide Parteien bestätigt, dass der Bescheid ihres Erachtens entsprechend zu verstehen sei.
- 12
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b) Die Beklagte hat während des erstinstanzlichen Verfahrens durch die in ihrem Schriftsatz vom 8. September 2011 enthaltene Erklärung den Bescheid vom 16. April 2009 insoweit geändert, als von den vorläufig erhobenen Kostenbeiträgen abweichende Beiträge endgültig festgesetzt worden sind. Zwar sind im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, insbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, in erster Linie auf den Fortgang des Rechtsstreits und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen - streitigen - Rechtslage gerichtet. Verbindliche Erklärungen zur Änderung der streitigen Rechtslage führen, soweit ihr Verpflichtungsinhalt reicht, zur Erledigung eines auf entsprechende Verpflichtung gerichteten Rechtsstreits. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 <17> = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 231 S. 149).
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Im vorliegenden Fall kommt der Wille der Beklagten, gegenüber dem Prozessgegner eine verbindliche Änderung der streitigen Rechtslage herbeizuführen, eindeutig zum Ausdruck. Der Bescheid vom 16. April 2009 sah die Erhebung eines vorläufigen Kostenbeitrags in Höhe von 425 € bis zur Berechnung des Beitrags auf der Grundlage von vom Kläger einzureichender Unterlagen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für die Jahre 2008 und 2009 vor. Nachdem der Kläger die angeforderten Unterlagen vorgelegt hatte, wird in dem Schriftsatz vom 8. September 2011 das Ergebnis der angekündigten Berechnung mitgeteilt. Es wird nicht lediglich in Gestalt einer Wissensmitteilung das Ergebnis einer Berechnung präsentiert. Vielmehr wird der Wille, dass für das Jahr 2008 ein Beitrag von 525 € und für das Jahr 2009 ein Betrag von 185,83 € monatlich zu fordern sei, bereits eingangs formuliert und am Ende des Schriftsatzes vom 8. September 2011 nochmals ähnlich wie ein Bescheidtenor durch Fettdruck hervorgehoben. Diese mit keinerlei Einschränkungen, Abschwächungen oder Vorbehalten verbundene Willenserklärung musste der Kläger als die verbindliche Abänderung der Kostenbeitragshöhe ansehen, die die Beklagte im Bescheid vom 16. April 2009 ausdrücklich angekündigt hatte. Bei verständiger Würdigung war nicht davon auszugehen, dass die Beklagte gleichsam wider besseres Wissen prozessual an einer auf veralteten Berechnungsgrundlagen beruhenden und damit nach ihrer eigenen Ansicht rechtswidrig gewordenen vorläufigen Beitragserhebung festhalten wollte. Vielmehr ist im Schriftsatz vom 8. September 2011 die Absicht erkennbar, eine erneute und endgültige Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NW in Bezug auf die umstrittene Kostenbeitragshöhe für die Jahre 2008 und 2009 zu treffen.
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Davon ist anscheinend auch der Kläger ausgegangen, der mit seiner Replik vom 6. Oktober 2011 ausschließlich die Neuberechnung angegriffen und die darin fehlende Berücksichtigung der von ihm geleisteten Einkommens- und Gewerbesteuerzahlungen moniert hat. Darin liegt jedenfalls eine den Änderungsbescheid erfassende Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, auf die sich die Beklagte rügelos eingelassen hat. Folglich kommt es auf die Frage, ob auch eine nach § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO zulässige Antragserweiterung vorliegt, nicht an.
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2. Soweit das Verwaltungsgericht den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten aufgehoben hat, beruht dies auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genügen die für die Kostenbeitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Insbesondere kann das Einkommen auch bei Selbständigen durch Auslegung der für die Jahre 2008 und 2009 jeweils maßgeblichen §§ 93 und 94 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl I S. 3134) - für das Jahr 2008 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) - für das Jahr 2009 - in der Folge: SGB VIII) bestimmt werden.
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a) Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in den Jahren 2008 und 2009 dem Grunde nach kostenbeitragspflichtig gewesen ist. Da seine Tochter Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII erhalten hat, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VIII Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII). Ein Kostenbeitrag kann vom Kläger seit Juli 2007 erhoben werden, weil er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Ende Juni 2007 über die Hilfegewährung und die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aufgeklärt worden ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII).
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b) Es trifft jedoch nicht zu, dass sich das für die Beitragserhebung maßgebliche Einkommen des Klägers nicht durch Auslegung der §§ 93, 94 SGB VIII bestimmen lässt. Diese Vorschriften genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung nimmt ihr jedoch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49). Der Normgeber braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).
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Nach diesen Maßstäben genügt es, dass der Gesetzgeber in § 91 SGB VIII die für das Entstehen der Kostenbeitragspflicht maßgeblichen Umstände festgelegt hat. Der Kostenbeitragspflichtige wird zusätzlich durch die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht auf das Entstehen der Zahlungspflicht hingewiesen. Ferner wird der Umfang der Kostenbeitragsschuld vom Gesetzgeber hinreichend genau umrissen. In § 93 SGB VIII wird die grundlegende Entscheidung getroffen, dass die Höhe des Kostenbeitrags vom bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und damit von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängig ist. Dabei werden sowohl die in Ansatz zu bringenden Einkünfte (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) als auch die zu berücksichtigenden Belastungen näher präzisiert (§ 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Sodann wird in § 94 SGB VIII bestimmt, dass der Kostenbeitrag in angemessener Höhe durch einkommensabhängig gestaffelte Pauschalbeträge nach Maßgabe der Kostenbeitragsverordnung zu erheben ist. Damit werden alle wesentlichen Entscheidungen zur Höhe des Kostenbeitrags durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes getroffen.
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Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber nicht jede sich im Einzelfall bei der Ermittlung der Kostenbeitragshöhe stellende Frage ausdrücklich entschieden hat. Insbesondere bei der Auslegung des unbestimmten Begriffs des Einkommens bestehen Zweifelsfragen hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums und der damit verbundenen Frage der Durchschnittsbildung. § 93 Abs. 1 SGB VIII beschränkt sich darauf, die anzurechnenden Einkünfte zu umschreiben, ohne die Details der Einkommensberechnung explizit zu regeln. Diese Fragen lassen sich jedoch - wie der Senat im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - (NJW 2013, 629 = juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat - mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.
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-
Soweit die Gesetzesauslegung nicht zu einer endgültigen Gewissheit mit Blick auf die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe führt, enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke, die durch eine analoge Anwendung von im Sozialhilferecht geltenden Grundsätzen über die Berechnung des Einkommens zu schließen ist. Das Gesetz erweist sich insbesondere insoweit als lückenhaft, als es an Einzelheiten über Ermittlung des Einkommens fehlt, wie sie für das Sozialhilferecht in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (VO zu § 82 SGB XII) vom 28. November 1962 (BGBl I S. 692), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818), geregelt sind. Diese Lücke entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen. Die hier anwendbaren Fassungen des § 93 SGB VIII gehen u.a. zurück auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729). Im Rahmen des dieses Regelungswerk betreffenden Gesetzgebungsverfahrens war vorgesehen, in § 93 SGB VIII eine Regelung aufzunehmen, nach der für die Berechnung des Einkommens die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 16). Eine solche Regelung hat keinen Eingang in das Gesetz gefunden. Dabei ging der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die jugendhilferechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung des Einkommens ausreichen. Dies ist hingegen nicht der Fall, soweit es an Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens fehlt, wie sie im Sozialhilferecht vorhanden sind. Dies gebietet eine - wenn auch eingeschränkte - analoge Anwendung der einschlägigen sozialhilferechtlichen Normen über die Einkommensermittlung.
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§ 93 Abs. 1 SGB VIII enthält zwar einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Die darin enthaltene Definition des Einkommens ist jedoch der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angesichts der deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es daher nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - den im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung nicht übernommen hat. Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 18).
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An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Entgegen der Auffassung des Klägers überschreitet der Senat nicht die von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gezogenen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 <209>). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <11 ff.>). In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O. <211 ff.>). Insbesondere verhält es sich nicht so, dass der Gesetzgeber durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehene Bezugnahme auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ein Berechnungssystem begründen wollte, das eine entsprechende Anwendung jener Regelungen ausschließt. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Definition des Einkommens in § 93 Abs. 1 SGB VIII unverändert gelassen und damit die Anlehnung des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff nicht aufgegeben. Mit der Streichung des Verweises auf die sozialhilferechtliche Berechnungsverordnung hat er das Näheverhältnis lediglich gelockert. Diesem gesetzgeberischen Modell trägt der Senat Rechnung, indem er die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nur anwendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.
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c) Nach diesen Maßstäben kann auch das Einkommen Selbständiger ermittelt werden. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Danach gehört zum Einkommen alles, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 <299 f.>). Bei einem selbständig Erwerbstätigen kann indes nicht jede seinem Unternehmen zufließende Einnahme auch als privates Einkommen gewertet werden. Vielmehr steht nur der nach Abzug der betriebsbedingten Ausgaben verbleibende steuerliche Gewinn zur Verwendung als persönliches Einkommen zur Verfügung. Davon geht auch § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VO zu § 82 SGB XII aus. Der steuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb oder aus der freiberuflichen Tätigkeit ist bei Selbständigen häufig nur der wichtigste Teil des jugendhilferechtlich relevanten Einkommens. Es können auch Einkünfte aus anderen Einkommenssteuerarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) hinzutreten und die für die jugendhilferechtliche Berechnung als Ausgangspunkt maßgebliche Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG erhöhen. Ferner können nicht einkommenssteuerpflichtige Einkünfte (insbesondere Einkommenssteuererstattungen, Entlohnungen für ehrenamtliche Tätigkeiten etc.) nach dem Zuflussprinzip zusätzlich zu berücksichtigen sein.
- 24
-
Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte für die Kostenbeitragsberechnung auf das bereinigte Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19). Maßgeblich kann jedoch nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss sein, weil bei Selbständigen berufsbedingte Einnahmen und Ausgaben monatsweise häufig stark schwanken. Der Senat hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20). Für selbständige Kostenbeitragspflichtige ist daher erst recht auf das durchschnittliche Monatseinkommen abzustellen. Dementsprechend sehen auch die Regelungen des Sozialhilferechts bei Selbständigen die Ermittlung eines monatlichen Durchschnittseinkommens vor. Nach § 4 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII sind bei Selbständigen die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt. Als Monatseinkommen gilt der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte (vgl. § 11 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Diese Regelungen können entsprechend im Jugendhilferecht herangezogen werden, weil eine vergleichbare Interessenlage besteht. Eines Rückgriffs auf die davon abweichende unterhaltsrechtliche Ermittlung des durchschnittlichen Monatseinkommens bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht. Auch wäre damit für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrags keinerlei Verwaltungsvereinfachung verbunden.
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Für die endgültige Kostenbeitragserhebung ist das Einkommen maßgeblich, das im Zeitraum der Durchführung der beitragspflichtigen Hilfemaßnahme, also im Hilfe- oder Bedarfszeitraum, erzielt wird. Denn der Kostenbeitrag der Eltern tritt an die Stelle der Unterhaltspflicht, solange der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfemaßnahme den Unterhalt abdeckt. Anhaltspunkte dafür, dass für die Kostenbeitragspflicht frühere oder spätere Einkommenszeiträume maßgeblich sein könnten, enthält das Gesetz nicht. Die Betrachtung anderer Einkommenszeiträume würde die Gefahr zu hoher finanzieller Belastungen in sich bergen und die Lebensbedingungen der Familien - entgegen dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII - übermäßig belasten. Daher kann auch bei Selbständigen für die abschließende Kostenbeitragsberechnung nur das tatsächlich im Hilfezeitraum erzielte monatliche Durchschnittseinkommen ausschlaggebend sein. Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 21 f.).
- 26
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Nach allem ist auch bei Selbständigen eine Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich möglich. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.
- 27
-
3. Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die angegriffene Entscheidung auch. Das Verwaltungsgericht hat für den Zeitraum von April 2008 bis Dezember 2009 die Einkommensberechnung nicht überprüft und die von den Parteien zur Höhe des Einkommens aufgestellten Tatsachenbehauptungen und die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt. Auf die vom Verwaltungsgericht zusätzlich für die Aufhebung des Bescheids gegebene Begründung, dass eine vorläufige Kostenbeitragserhebung generell oder jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht zulässig sei, kommt es nicht an. Wie ausgeführt hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. September 2011 die vorläufige Kostenbeitragserhebung durch eine endgültige Beitragserhebung ersetzt. Da eine tatrichterliche Überprüfung dieser endgültigen Beitragsfestsetzung nicht stattgefunden hat, ist der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Dabei wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, dass nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII "auf das Einkommen gezahlte Steuern" abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anzurechnen. Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommensteuervorauszahlungen fallen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 23 f.). Allerdings müssen sich die einkommensbezogenen Steuern oder Vorauszahlungen auf das im maßgeblichen Jahr erwirtschaftete Einkommen beziehen und dürfen nicht bereits bei den Betriebsausgaben abgesetzt worden sein. Werden - wie vorgetragen - auch Steuerrückstände aus Vorjahren getilgt, muss über die Anrechnung dieser Schuldverpflichtungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII entschieden werden.
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Soweit der Kläger Gewerbesteuern entrichtet hat, handelt es sich nicht um auf das Einkommen gezahlte Steuern im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Denn die Gewerbesteuer stellt eine auf das Unternehmen gerichtete Real- oder Objektsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) dar. Zwar konnte sie bis zum Jahr 2007 als Betriebsausgabe von den Betriebseinnahmen abgezogen werden, so dass sie den für die Einkommensberechnung nach § 92 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Gewinn minderte. Seit dem Jahr 2008 ist ein solcher Abzug aber nach § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr statthaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gewerbesteuern oder Gewerbesteuervorauszahlungen seither unberücksichtigt bleiben könnten. Vielmehr gehören sie zu den mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, sofern sie im Berechnungsjahr entstanden sind. Bei der Rückführung von Gewerbesteuerschulden aus Vorjahren ist wie bei Einkommensteuerrückständen eine Anrechnung nach Maßgabe der § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 4 SGB VIII möglich.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
- 1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen, - 2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Ist die kostenbeitragspflichtige Person gegenüber anderen Personen nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im mindestens gleichen Rang wie dem untergebrachten jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Unterhalt verpflichtet und lebt sie mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie
- 1.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 6 je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen, - 2.
bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 7 bis 18 je Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen
(2) Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer niedrigeren Einstufung nach Absatz 1 auf Grund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist der Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren. Lebt die kostenbeitragspflichtige Person nicht in einem Haushalt mit der Person, gegenüber der sie mindestens im gleichen Rang zum Unterhalt verpflichtet ist, findet eine Reduzierung nur statt, wenn die kostenbeitragspflichtige Person nachweist, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden, wiederverheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt.
- 2
- Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6. Oktober 2005 ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121 % des Regelbetrags zu zahlen. Seither zahlt er monatlich je Kind Unterhalt von 344 €. Die Antragsteller haben für die Zeit ab September 2010 Unterhalt in Höhe von jeweils 136 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gel- tenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes begehrt.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht den für die Zeit ab Januar 2011 zu zahlenden Unterhalt auf 128 % des Mindestunterhalts reduziert und im Übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 147, S. 5 - dort Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) oder die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1 - dort Art. 3 Buchstabe b; s. hierzu MünchKomFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 69 EG-UntVO Rn. 11) zur Anwendung gelangt, da die internationale Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach beiden Normen gegeben ist.
- 6
- Ebenso zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 837) ausgegangen. Dabei kann die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 31 ff.), unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Normen jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt.
- 7
- 2. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
- 8
- a) Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 891 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
- 9
- Soweit der Antragsgegner eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung von 121 % des Regelbedarfs auf 115 % des Mindestkindesunterhalts begehre , habe er - ohne dies zu benennen - einen unzulässigen Widerantrag erhoben. Nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Ziff. 3 Abs. 3 a und d EGZPO und unter Berücksichtigung dessen, dass beide Antragsteller am 1. Januar 2008 in die 2. Altersgruppe einzustufen gewesen seien, ergebe sich ein prozentualer Mindestunterhalt von 116,1 %, weshalb der Antragsgegner eine Reduzierung der Jugendamtsurkunde um 1,1 % erstrebe. Mangels entsprechender Darlegung seitens des Antragsgegners sei dieser Widerantrag unzulässig.
- 10
- Soweit das Familiengericht eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners in Höhe von 136 % des Mindestkindesunterhalts angenommen habe, sei die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Der Antragsgegner schulde den Antragstellern zwar für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 den zuerkannten Kindesunterhalt von 136 %; ab Januar 2011 schulde er demgegenüber lediglich jeweils 128 % des Mindestkindesunterhalts.
- 11
- Zu dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.686,43 CHF seien die von dem Antragsgegner vereinnahmten "übrigen effektiven Spesen" (monatlich 445,17 CHF) als weitere unterhaltsrechtliche Einnahmen zu einem Drittel hinzuzurechnen. Da der Antragsgegner trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, wofür er die Spesen erhalte, und dies auch den Lohnabrechnungen nicht hinreichend zu entnehmen sei, müsse er sich die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers zu einem Drittel, also in Höhe von 148,39 CHF, anrechnen lassen.
- 12
- Von den Einnahmen des Antragsgegners seien lediglich die von ihm für seine gesetzliche und für seine private (Zusatz-)Krankenversicherung geleistete Prämie in Höhe von insgesamt 326,60 CHF in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner auch für seine Ehefrau durch Zahlung von Versicherungsprämien Krankheitsvorsorge betreibe, handle es sich hierbei um Unterhaltsleistungen an eine nachrangig Berechtigte, weshalb diese Leistungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Demgegenüber sei die fondsgebundene Lebensversicherung des Antragsgegners in Höhe von 236,70 CHF einkommensmindernd als Altersvorsorge anzurechnen. Ebenso sei die Schuldenbereinigung in Höhe von monatlich 130 CHF zu berücksichtigen. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 5.141,52 CHF.
- 13
- Das Einkommen des Antragsgegners sei nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen. Diese würden durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen abgedeckt. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt.
- 14
- Im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners sei eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Es müsse angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhten Lebenshaltungskos- ten in der Schweiz an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Lebe der Unterhaltspflichtige im Ausland und könne er mit seinem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen wegen der in diesem Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen geringeren Bedarf bedienen, so müsse sich auch dies bei der Unterhaltsbemessung niederschlagen. Ein in Deutschland wohnhafter Berechtigter könne deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspreche.
- 15
- Der Kaufkraftunterschied sei nach den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 auf 1:0,707 und sodann auf 1:0,639 zu schätzen. Allein die Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank greife bei der vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten zu kurz. Ebenso wenig könne die Ländergruppeneinteilung der Steuerverwaltung für die Bemessung der Kaufkraftunterschiede herangezogen werden. Die Schweiz gehöre dort zu Gruppe 1, also zu denjenigen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutschland entsprächen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits sei nach dieser Einteilung nicht möglich.
- 16
- Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet seien die gemäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach dieser Norm erhielten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kaufkraftausgleich , der dafür sorgen solle, dass sie sich an ihrem Dienstort mit den Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen könnten wie im Inland. Damit würden letztlich nur Preisunterschiede zwischen einzelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern ermittelt. Überdies bezögen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzliche Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen könnten. Zudem würden für knapp 40 % des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet würden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führten, oder lediglich Transportkosten erfasst würden.
- 17
- Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Daten zur Kaufkraft des Euros eingestellt habe, könne diese nicht mehr zur Kaufkraftanpassung angewendet werden. Deshalb seien die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als geeigneter Anpassungsmaßstab zu erachten. Hiermit lasse sich ein mit den empfohlenen Werten des Statistischen Bundesamtes kompatibler Wert ermitteln. Durch Eurostat werde zunächst die Kaufkraftparität ermittelt, indem die in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise erst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet würden. Sodann würden für das vergleichende Preisniveau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt. Auf diese Weise werde eine Messgröße ermittelt, die wiedergebe, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich sei, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen. Mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern stehe ein Instrument zur Verfügung, das die tatsächlichen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend widerspiegele.
- 18
- Nach den für das Jahr 2010 von Eurostat mitgeteilten Daten habe in diesem Jahr das Preisniveau in der Schweiz um 147,6 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 104,3 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert gelegen. Demnach habe das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,707 (104,3 : 147,6) betragen. Nach dem vorläufigen Ergebnis zu Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus, die Eurostat am 22. Juni 2012 für das Jahr 2011 veröffentlicht habe, habe das Verhältnis in diesem Jahr 1:0,639 betragen.
- 19
- Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Kaufkraftbereinigung habe entgegen der vom Oberlandesgericht Brandenburg vertretenen Auffassung (FamRZ 2008, 1279) nicht durch eine Anpassung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätze, sondern durch eine entsprechende Korrektur des in der Währung des Heimatlandes des Antragsgegners ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu erfolgen. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle seien an deutschen Verhältnissen ausgerichtet. Sie würden den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes widerspiegeln. Deshalb sei es angemessen, die Umrechnung derart vorzunehmen, dass das Einkommen des Antragsgegners hinsichtlich der Kaufkraft verhältnismäßig bereinigt werde und sodann der Bedarf der Kinder aus der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werde. Bei dieser Anrechnungsvariante würden nicht die Kinder mit ihrem inländischen Bedarf fiktiv in die Schweiz versetzt werden; vielmehr werde die Kaufkraft des Einkommens des Antragsgegners auf die deutschen Verhältnisse übertragen, an welchen die aus dem Mindestbedarf abgeleiteten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auch ausgerichtet seien.
- 20
- Daraus folge, dass sich das Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2010 auf 3.635,05 € und ab Januar 2011 auf 3.285,43 € belaufe. Dementsprechend sei der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aus der 7. Einkommensgruppe und sodann ab Januar 2011 aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.
- 21
- Eine Herabstufung wegen etwaiger Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Antragsgegners sei nicht angezeigt. Soweit wegen der nicht nur gegenüber zwei Kindern, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau bestehenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach Ziff. 11.2 Satz 3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ein Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht gekommen sei, sei ein solcher angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner erheblich über der unteren Grenze der 7. bzw. 6. Einkommensgruppe liegenden Einnahmen ebenfalls nicht gerechtfertigt.
- 22
- b) Hiergegen ist im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern.
- 23
- aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bedarf es allerdings für die vom Antragsgegner begehrte Reduzierung des Kindesunterhalts auf jeweils 115 % des Mindestunterhalts keines Widerantrags. Zutreffend hat die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner mit diesem Verlangen lediglich (teilweise) gegen das Erhöhungsverlangen der Antragsteller verteidige, jedoch nicht eine Unterschreitung des in den abzuändernden Jugendamtsurkunden festgelegten Kindesunterhalts begehre. Denn die Umrechnung der Alttitel führt gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO zu einem unterhalb dieses Wertes liegenden Prozentsatz, nämlich bei dem Antragsteller zu 1 zu 106,58 % und bei der Antragstellerin zu 2 zu 102,80 % des Mindestunterhalt statt der vom Oberlandesgericht für beide Kinder jeweils errechneten 116,1 % (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048 Rn. 21). Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zu Lasten des Antragsgegners aus, weil das Beschwerdegericht eine entsprechende Herabsetzung auch aus materiellen Gründen in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat.
- 24
- bb) Die Feststellungen zum Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners sind demgegenüber weder angegriffen noch sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden. Das gilt auch für die Hinzurechnung der Spesen mit einem Anteil von einem Drittel (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 82).
- 25
- Ebenso wenig ist im Ergebnis zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Zahlungen, die der Antragsgegner für die Krankenversicherung seiner Ehefrau zu leisten hat, nicht von dessen Nettoeinkommen abgezogen hat. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um einen Teil des Ehegattenunterhalts, der erst im Rahmen einer eventuellen Herabstufung Berücksichtigung finden kann.
- 26
- cc) Die vom Oberlandesgericht verneinte Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen des Antragsgegners hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
- 27
- (1) Nach Ziff. 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg ist bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - bei Vollzeittätigkeit mindestens 50 € und höchstens 150 € - anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt sind, wonach der Unterhaltspflichtige überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).
- 28
- (2) Gemessen hieran ist gegen die Nichtberücksichtigung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen im Ergebnis nichts zu erinnern.
- 29
- (a) Die hierzu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, wonach die berufsbedingten Aufwendungen bereits durch den nicht als Einnahmen angerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzulagen abgedeckt würden, vermag indes nicht zu überzeugen.
- 30
- Während Spesen durch Geschäfts- oder Dienstreisen veranlasste Aufwendungen sind, wie etwa der Aufwand für die Verpflegung, Übernachtungskosten sowie sonstige Nebenkosten (vgl. Wendl/Dose 8. Aufl. Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 78), sind berufsbedingte Aufwendungen zur Einkommenserzielung notwendig, wie etwa die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 122). Berufsbedingte Aufwendungen unterscheiden sich von den Spesen mithin dadurch, dass sie anfallen, damit der Arbeitnehmer überhaupt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, während Spesen Kosten darstellen, die während der Ausführung der Erwerbstätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen.
- 31
- (b) Der Antragsgegner hat indes trotz Hinweises des Oberlandesgerichts, dass es wegen der Spesenzahlung die berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigen werde, keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, denen zu entnehmen wäre, dass berufsbedingte Aufwendungen tatsächlich anfallen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht hierfür allein die Vorlage der Lohnabrechnungen für das Jahr 2011 nicht aus, auch wenn darin eine vom Arbeitgeber für den Antragsgegner monatlich gezahlte Garagenmiete von 100 CHF dokumentiert ist. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich wesentlichen Vortrag der Beteiligten aus den eingereichten Anlagen zusammenzusuchen, lässt sich aus den Lohnabrechnungen auch nicht zwingend auf das Anfallen berufsbedingter Aufwendungen schließen.
- 32
- dd) Die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung des vom Antragsgegner in der Schweiz erzielten Einkommens an die deutschen Verhältnisse wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden.
- 33
- (1) Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Verbrauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahrs 2009 eingestellt hatte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 91), deren Heranziehung zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede der Senat seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch Unger FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat erwogen (vgl. die Übersicht bei OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850, 851 f.; Unger FPR 2013, 19, 21 ff.).
- 34
- Dabei ist die Kaufkraftbereinigung Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter insoweit den Verfahrensstoff erschöpfend gewürdigt und einen rechtlich bedenkenfreien Weg eingeschlagen hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684).
- 35
- (2) Dass das Oberlandesgericht, das die Vor- und Nachteile der jeweiligen Methoden nachvollziehbar begründet und abgewogen hat, seiner Umrechnung die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endver- brauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als im vorliegenden Fall geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet und damit der wohl überwiegenden Auffassung (Unger FPR 2013, 19, 22 f.; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand 28. April 2014] § 1610 BGB Rn. 48.1; Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstands Arbeitskreis 5 zu A I 1d - FamRZ 2011, 1921) gefolgt ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
- 36
- (3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008,
1279).
- 37
- Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, § 1610 Abs. 1 BGB. Auch wenn diese sich bei minderjährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, vom Barunterhaltspflichtigen ableitet, ändert das nichts daran, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle an den deutschen Verhältnissen ausgerichtet sind. Sie spiegeln den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes wider. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das bereinigte Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Kaufkraft umgerechnet und sodann den Bedarf der - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch minderjährigen - Kinder aus der sich so ergebenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen hat. Im Übrigen hat auch die Rechtsbeschwerde gegen diese Verfahrensweise keine Einwendungen erhoben.
- 38
- ee) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller in eine niedrigere Einkommensgruppe wegen der zusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau abgelehnt hat.
- 39
- (1) Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010 und 2011 (jew.) Anm. 1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf- oder Herabstufung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge bereit. Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher- oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
- 40
- Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhaltslast liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493).
- 41
- (2) Gemessen hieran begegnet die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf keinen - der Überprüfung des Senats allein unterliegenden - Ermessensfehlern. Das Beschwerdegericht hat alle wesentlichen Punkte - wie namentlich die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau - in den Blick genommen. Wenn es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt, ist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen hinzunehmen.
- 42
- ff) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, aufgrund der vom Oberlandesgericht titulierten Unterhaltsverpflichtungen sei das Existenzminimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Denn der dem Antragsgegner gegenüber den Antragstellern zu belassende Selbstbehalt ist gewahrt.
- 43
- Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge beinhalten eine pauschalierte Betrachtung. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der Unterhaltspflichtige, der sich im Ausland aufhält, einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt ebenfalls der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 29).
- 44
- Die dementsprechend vom Oberlandesgericht vorgenommene tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat das vom Antragsgegner in der Schweiz erzielte Einkommen nach den Eurostat-Tabellen umgerechnet und ist damit dem abweichenden Preisniveau gerecht geworden.
- 45
- gg) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach die Kostenentscheidung fehlerhaft sei, weil nicht bedacht worden sei, dass die An- tragsteller in erster Instanz zunächst 144 % des Mindestunterhalts verlangt hätten.
- 46
- Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 29).
- 47
- Dass das Beschwerdegericht bei seiner Kostenentscheidung sein Ermessen in vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbarer Weise verletzt hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Sie hat vor allem nicht bedacht, dass das Oberlandesgericht den Antragstellern für die erste Instanz 1/3 der Gerichtskosten und 3/7 der außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, obgleich diese zu einem wesentlichen Teil obsiegt haben. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
AG Osnabrück, Entscheidung vom 01.03.2012 - 35 F 138/11 UK -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12 -
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin vermag mit keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen.
3Aus dem Zulassungsvorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht ge-eignet, die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kostenbeiträgen und die daraus resultierende Abweisung der Klage in Hinblick auf
4- die Nichterwähnung der Notwendigkeit der beitragspflichtigen
5Hilfemaßnahme im Kostenbeitragsbescheid vom 2. November
62012,
7- die gerichtliche Verwertung der Sozialdaten der
8Tochter als Hilfeempfängerin,
9- eine mangelnde Einbeziehung der Klägerin in
10das Hilfeplanverfahren und
11- eine hinreichende Auseinandersetzung mit
12dem Vortrag der Klägerin zum Vorliegen insbesondere einer
13besonderen Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII
14zu erschüttern.
15Soweit die Klägerin zur Frage, inwieweit der Heranziehungsbescheid zumindest ansatzweise Ausführungen zur Notwendigkeit der Hilfemaßnahme machen muss, nicht ohnehin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag ohne gezielte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts wiederholt, wird verkannt, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Erforderlichkeit nicht Tatbestandsvoraussetzung der die Heranziehung zu Kostenbeiträgen regelnden Normen ist, sondern nur ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf die Kostenbeiträge. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII geht stillschweigend davon aus, dass die Hilfeleistung des an Recht und Gesetz gebundenen Trägers der Jugendhilfe, wie sie hier von § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 6 SGB VIII erfasst wird, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Deshalb hat der Träger die Notwendigkeit der kostenerstattungspflichtigen Maßnahme erst dann zu verteidigen, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene sich gegen seine Heranziehung mit dem Argument der mangelnden Erforderlichkeit wehrt.
16Soweit die Klägerin geltend macht, die Verwertung der Sozialdaten ihrer Tochter ver-stoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei deshalb unzulässig, be-schränkt sich ihr Vortrag auf eine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens bei gleichzeitigem unsubstantiierten Bestreiten der Richtigkeit der gegen-teiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Damit genügt die Klägerseite nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, warum die angegriffene Entscheidung in diesem Punkte aus ihrer Sicht unrichtig ist.
17Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206, m. w. N.
18Wenn die Klägerin dem Sinne nach rügt, im Hilfeplanverfahren ihrer Tochter nicht beteiligt worden zu sein, wird übersehen, dass die Tochter bereits volljährig und damit nach dem Gesetz in der Lage war, ihre Interessen selbst zu vertreten. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII tritt auch beim Hilfeplangespräch nach § 36 Abs. 1 SGB VIII an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige selbst. Eigeninteressen der Eltern von Volljährigen sind – was etwa die Geeignetheit oder Erforderlichkeit einer stationären Maßnahme anbelangt – nicht oder nur als schutzwürdige Belange auch des jungen Volljährigen berücksichtigungsfähig. Für letzteres bestehen aber keine Anhaltspunkte, wenn die Beziehung zur Mutter eine der Randbedingungen gewesen sein sollte, unter denen sich die zu bewältigende Persönlichkeitskrise der Tochter entwickelt hatte.
19Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Rechtsfindung nicht hinreichend mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag – namentlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII – auseinan-dergesetzt, kann die Klägerin ebenfalls nicht gehört werden. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkennt-nismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und nicht an die Auffassungen der Beteiligten gebunden ist. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 -–12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
21Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts – etwa ge-dankliche Lücken oder nicht zu überwindende Ungereimtheiten - zeigt die Zulas-sungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob unge-rechten“ Entscheidungsergebnisses,
22vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
23nämlich nicht schon aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen, selbst wenn diese vertretbar sein sollte.
24Die Klägerin versucht das Vorliegen einer „besonderen Härte“ ohnehin lediglich daraus herzuleiten, dass das Jugendamt durch sein Einschreiten in der Vergangenheit angeblich ganz erheblichen Anteil daran habe, dass es bei ihrer Tochter zu den Entwicklungshindernissen gekommen sei, die ihre stationäre Unterbringung bedingt hätten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Regeln.
25Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll nur atypischen Quellen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere ‑ also atypische - Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich über obligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann aber immer nur nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts „soziale Belange“ schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab.
26Vgl.zu den vorstehenden Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 - 12 A 2519/08 - , juris, m. w. N.
27Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, allein aus dem der Beklagten vorge-worfenen Verhalten ihres Jugendamtes und der angeblich gegen die Klägerin geführten Kampagne den Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu ziehen. Soweit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ein Kostenbeitrag verlangt wird, nicht berührt wird, bestimmt das Beziehungsgeflecht zwischen Kostenpflichtigem und Jugendhilfebehörde nicht die Zumutbarkeit der Kostenbelastung. Der Härteausgleich kann nicht dazu dienen, durch unsachgemäßes Behördenverhalten außerhalb der streitbefangenen Unterbringung der Tochter eventuell verursachte Schäden oder Einbußen auszugleichen. Sinn und Zweck des Härteausgleichs ist insoweit auch nicht etwa die zumindest teilweise Rehabilitierung wegen erlittenen Verhaltensunrechts oder der Ausgleich bloß anlässlich der umgelegten Jugendhilfemaßnahme entstandener immaterieller Schäden.
28So schon OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010, a. a. O.
29Ebenso wenig kann beim Fehlschlag früherer Hilfemaßnahmen der aktuelle Kosten-beitrag gleichsam als Mängelrüge verweigert werden, da Jugendhilfe keine Garantie-leistung ist.
30Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 92 Rn. 28 a. E. mit Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, juris.
31Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat auch keine Grundlage, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache würde voraussetzen, dass eine oder mehrere bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert werden; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der jeweiligen konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
32Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 54, jeweils m.w.N.
33Hier fehlt es bereits an der deutlichen und voneinander abgrenzbaren Formulierung einer überschaubaren Anzahl klärungsbedürftiger konkreter Fragen. Die Klägerin reiht lediglich verschiedene Thesen und Behauptungen aneinander, auf die es teils gar nicht ankommt.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 152 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
35Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.