Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2018 - B 5 K 17.404

published on 26/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Juni 2018 - B 5 K 17.404
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag.

1. Der Kläger ist 51 Jahre alt und als Polizeibeamter in der Besoldungsgruppe A11 berufstätig. Nach rechtskräftiger Scheidung im Dezember 2007 ist er seit März 2008 in zweiter Ehe verheiratet. Die beiden aus erster Ehe entstammenden Söhne (geb. im Jahr 1995 sowie 1998), zu denen der Kläger laut eigenen Angaben keinen Kontakt mehr pflegt, leben bei der leiblichen Mutter. Für den sich in Ausbildung befindlichen jüngeren Sohn bezieht der Kläger den Kinderanteil im Familienzuschlag, während das Kindergeld an die leibliche Mutter ausgezahlt wird.

Die Ehefrau des Klägers brachte zudem zwei Stiefkinder, einen Sohn (geb. im Jahr 1995) sowie wie eine Tochter (geb. im Jahr 1999) mit in die Ehe, die keine leiblichen Kinder des Klägers sind. Außerdem gingen aus der Ehe des Klägers mit seiner zweiten Ehefrau zwei weitere leibliche Kinder (geb. im Jahr 2010 sowie 2012) hervor, für die der Kläger ebenfalls den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält.

Die Stieftochter befindet sich derzeit in der Ausbildung zur Krankenpflegerin, aus der sie keine Einnahmen erzielt. Da sie im Haushalt des Klägers wohnhaft ist, bezog der Kläger für sie bis Juli 2017 den Kinderanteil im Familienzuschlag. Eine darüber hinausgehende weitere Zahlung für die Stieftochter ist dem Gericht nicht bekannt und wurde von den Parteien nicht vorgetragen.

Der Stiefsohn des Klägers absolviert ebenfalls eine Ausbildung, für die er eine Vergütung erhält. Dennoch ist er weiterhin auf die Unterstützung der Eltern angewiesen, die ihn durch Zahlung des Kindergeldes und weiteren finanziellen Mitteln aus den Bezügen des Klägers unterstützen.

Der Stiefsohn wohnte bis zu seinem Auszug am 30. Juni 2014 im gemeinsamen Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau. Über den Auszugstag hinaus bis zum 31. Januar 2017 bezog der Kläger weiterhin kinderbezogene Leistungen für ihn. Diese machte der Kläger durch seine Angaben in den sog. Erklärungen zum Bezug von Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag oder Anwärterverheiratetenzuschlag und zu einer turnusmäßigen Überprüfung des Anspruchs auf solche Leistungen („FOSA-Erklärung“ bzw. “FOS-Erklärung“) geltend, die er am 19. März 2008 sowie am 22. Mai 2010 ausgefüllt beim Beklagten einreichte.

Das Kindergeld für alle berechtigten Kinder wird jeweils an die Kindsmutter ausgezahlt.

Die monatlichen Besoldungsbezüge des Klägers belaufen sich bei Hinzurechnung des Kinderanteils für seine Stieftochter im Familienzuschlag auf 5.168,23 Euro brutto. Dies führt zu einem Nettobezug von etwa 4.300 Euro, abzüglich des Kinderanteils der Stieftochter zu einem Betrag von etwa 4.100 Euro netto. Dadurch ist der Kläger der Hauptverdiener der sechsköpfigen Familie.

In der Erklärung zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen („FL-Erklärung“ in Fortsetzung der FOSA- bzw. FOS-Erklärungen) vom 22. November 2016 gab der Kläger erstmals an, dass nunmehr nur die Stieftochter im gemeinsamen Haushalt aufgenommen sei. Auf Rückfrage hinsichtlich des Auszugstermins des Stiefsohnes durch das Landesamt für Finanzen vom 23. Februar 2017 äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2017 und teilte mit, dass dieser bereits am 1. Juli 2014 ausgezogen sei.

Daraufhin wurde der Kläger mit Schreiben vom 2. März 2017 durch das Landesamt für Finanzen über den rückwirkenden Wegfall der Anspruchs- bzw. Zahlungsvoraussetzungen der kinderbezogenen Leistungen für den Stiefsohn aufgeklärt. Mit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zum 30. Juni 2014 sei der Anspruch auf kinderbezogene Leistungen gemäß Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) erloschen. Da die Leistungen vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2017 für den Stiefsohn weitergewährt wurden, sei es zu einer Überzahlung in Höhe von 11.167,04 Euro gekommen, die nun in monatlichen Raten zu je 1.000 Euro zurückgefordert werden solle. Dem Kläger werde abschließend Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen binnen zwei Wochen nach Empfang des Schreibens zu äußern.

Dem entgegnete der Kläger durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2017. Die ungleiche Behandlung eines Stiefkindes gegenüber einem leiblichen Kind bzw. einem Pflegekind sei rechtswidrig und ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Davon abgesehen liege eine Entreicherung beim Kläger vor. Schließlich weist die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass eine Aufrechnung der Bezüge in Höhe von 1.000 Euro monatlich untragbar sei, da dann die monatlichen Ausgaben nicht mehr aus den Bezügen bezahlt werden könnten und ein Darlehen von Nöten wäre. Auch eine Einmalzahlung würde zu Einschränkungen und der mit erheblichen Einbußen verbundenen Auflösung einer Lebensversicherung führen. Aus Billigkeitsgründen sei daher von einer Rückforderung abzusehen.

Daraufhin erließ das Landesamt für Finanzen am 18. April 2017 einen Rückforderungsbescheid, der den überzahlten kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für den Stiefsohn vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2017 in Höhe von 11.167,04 Euro umfasste. Dieser wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. April 2017 zugestellt. Aufgrund der familiären und finanziellen Verhältnisse des Klägers werde aus Billigkeitsgründen mit einer Ratenzahlung ab dem Abrechnungsmonat Juli 2017 in Höhe von monatlich 500 Euro aufgerechnet, die den steuerpflichtigen Bruttobetrag der Bezüge mindere.

2. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017, per Telefax eingegangen am selben Tag, Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

den Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 18. April 2017 aufzuheben.

Die Prozessbevollmächtigte führt wie im Schreiben vom 13. April 2017 an das Landesamt für Finanzen aus, dass der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag aufgrund einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung von Stiefkindern weiterhin fortbestehe. Der Anspruch auf familienbezogene Leistungen leite sich vom Anspruch auf Kindergeld aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) ab. Dort würden Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, also im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder oder Pflegekinder berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung von Stiefkindern führe zu einer Abwertung dieser Kinder und damit zu einer Ungleichbehandlung. Der Stiefsohn des Klägers sei in gleicher Weise ein Familienmitglied wie die leiblichen Kinder des Klägers und würde dem Alter entsprechend gleich versorgt bzw. behandelt. Darüber hinaus sei eine Gleichbehandlung aufgrund der Häufigkeit von sogenannten Patchwork-Familien angezeigt. Die derzeitigen Regelungen seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Ferner liege ein Wegfall der Bereicherung beim Kläger vor. Die Bezüge seien für die allgemeine Lebensführung, den Unterhalt für zwei Pkws, Ausflüge, Urlaube sowie regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen am und im Haus verbraucht worden. Aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse müsse daher von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden und die verschärfte Haftung ausscheiden.

Für den Beklagten erwiderte das Landesamt für Finanzen mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 5. Juli 2017, und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei an das geltende Recht gebunden, das im Übrigen verfassungsgemäß sei. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, der für den Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag entscheidend sei, sei die Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Berechtigten. Der Kläger habe erstmals am 25. Februar 2017 mitgeteilt, dass sein Stiefsohn am 1. Juli 2014 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei, sodass ab diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen entfallen seien. Die Verletzung der Anzeigepflicht führe zu einer verschärften Haftung, da der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger dies auch ohne positive Kenntnis hätte erkennen müssen. Die Unkenntnis sei auf eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen. Bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A11 sei zu erwarten, dass er über besoldungsrechtliche Vorschriften kundig sei bzw. sich kundig mache. Zumindest sei der Kläger aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht verpflichtet gewesen, die Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dem Kläger sei aufgrund früherer Erklärungen zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen bekannt gewesen, dass er Bezüge zurückzahlen müsse, die er infolge unterlassener, verspäteter oder fehlender Änderungsmitteilungen zu viel erhalten habe. In Zweifelsfragen hätte es dem Kläger oblegen, die Zweifel durch Rückfrage bei der für die Festsetzung zuständigen Stelle auszuräumen. Dementsprechend komme ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzusetzen, da jede Rückforderung eine Belastung sowie eine gewisse Härte darstelle.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 nahm die Bevollmächtigte des Klägers erneut Stellung. Der Kläger als Polizist sei mit den Besoldungsvorschriften nicht im unterstellten Detail vertraut, sodass er den Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt habe, noch sei dieser so offensichtlich gewesen, dass ihn der Kläger hätte erkennen müssen. Zudem habe der Kläger zahlreiche Telefonate mit dem zuständigen Sachbearbeiter geführt. Aufgrund der dabei eingeholten Informationen sei der Kläger davon ausgegangen, dass der Familienzuschlag gezahlt werde, solange sich das Kind in der Ausbildung befinde, längstenfalls bis zum 25. Lebensjahr. Weder der Kläger, noch seine Ehefrau hätten Kenntnis davon gehabt, dass sich dies mit dem Auszug eines Kindes ändere. Folglich müsse eine verschärfte Haftung ausscheiden.

3. Mit Schriftsatz vom Beklagten vom 22. Januar 2018 bzw. von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. Februar 2017 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 18. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. § 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Empfänger ist nach § 818 Abs. 3 BGB zur Herausgabe indes nicht verpflichtet, soweit er nicht mehr bereichert ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich jedoch nicht berufen, wer der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften unterliegt. Dies ist nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt hat. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

In diesem Zusammenhang geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass im Fall des Klägers eine Zuvielzahlung von Bezügen vorliegt, weil kein Rechtsgrund für die Zahlung des dem Kläger gewährten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für den Stiefsohn bestanden hat. Denn der mit der Aufnahme des Sohnes seiner Ehefrau in den gemeinsamen Haushalt entstandene Anspruch ist durch den Auszug desselben am 30. Juni 2014 erloschen. Die insoweit betroffene Fortzahlung für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2017 in Höhe von 11.167,04 Euro wird zu Recht durch Bescheid vom 18. April 2017 zurückgefordert.

aa) Die Überzahlung der Besoldung folgt aus Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayBesG i.V.m. Anlage 5. Gemäß Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BayBesG zählt auch der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags zur Besoldung. Der Familienzuschlag wird stufenweise gewährt und richtet sich in der Höhe nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags hängt davon ab, ob Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige) oder dem Bundeskindergeldgesetz (beschränkt Einkommensteuerpflichtige) besteht. Der Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz ergibt sich aus § 62 Abs. 1 EStG. Demnach hat nach Satz 1 Nr. 1 derjenige einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder im Sinne des § 63 EStG, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Kinder werden nach § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten sowie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel berücksichtigt. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG wiederum sind sowohl im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder als auch Pflegekinder, die sich als Personen definieren, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

bb) Der Kläger hat als verheirateter Beamter einen Anspruch auf Familienzuschlag nach Stufe 2 und den folgenden Stufen. Der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für den Stiefsohn richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sodass dieser nur besteht, wenn der Berechtigte das Kind des Ehegatten in seinen Haushalt aufgenommen hat. Den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zufolge endete die Aufnahme des Stiefkindes im Haushalt des Klägers mit dessen Auszug am 30. Juni 2014. Somit bestand über diesen Zeitpunkt hinaus kein weiterer Anspruch auf Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für den Stiefsohn.

b) Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

aa) Eine Ungleichbehandlung gegenüber Pflegekindern liegt nicht vor bzw. ist diese gegenüber leiblichen Kindern durch ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium gerechtfertigt.

(1) Art. 3 GG statuiert das Verbot, wesentlich Gleiches sachwidrig ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet also, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (BVerwG, B.v. 10.4.2017 - 2 B 37/16 - juris Rn. 14; BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris)

(2) Zunächst ist festzustellen, dass auch die Einstufung eines Kindes als Pflegekind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Aufnahme in den Haushalt des Anspruchsberechtigten voraussetzt. Der Haushalt des Steuerpflichtigen muss der Lebensmittelpunkt des Kindes sein (BFH, U.v. 5.8.1977 - VI R 187/74; Blümich/Selder EStG, 141. Auflage 2018, § 32 Rn. 19). Insoweit besteht hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen kein Unterschied zum Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für Stiefkinder, der ebenfalls die Haushaltsaufnahme voraussetzt, sodass kein wesentlich ungleicher Sachverhalt vorliegt.

Anders ist dies aber im Vergleich zu leiblichen Kindern des Berechtigten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG, bei denen der Anspruch nicht davon abhängig ist, ob das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde. Zur Rechtfertigung lässt sich als sachgerechtes Unterscheidungskriterium aber die damit einhergehende und dem Anspruch gegenüber stehende Verpflichtung des Anspruchsberechtigten anführen, für das leibliche Kind Unterhalt in Form von Bar- bzw. Betreuungsunterhalt leisten zu müssen. Hingegen hat ein Stiefkind, das weder als Pflegekind zu betrachten ist, noch durch eine Adoption einem leiblichen Kind gleichgestellt wird, keinerlei Unterhaltsansprüche gegen den Stiefelternteil.

bb) Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bereits festgestellt (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat es als vereinbar mit der Bayerischen Verfassung angesehen, dass das bayerische Beamtenrecht als Folge der Verweisung auf die bundesrechtlichen Regelungen zum Kindergeldbezug Großelternteilen zwar dann einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags einräumt, wenn sie ihr Enkelkind in den Haushalt aufgenommen haben, nicht aber, wenn sie ihm lediglich Barunterhalt leisten. Auch wenn dabei die Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG statt der streitgegenständlichen Nr. 2 zur Prüfung stand, verfolgen beide Nummern den gleichen Sinn und Zweck. In der zitierten Entscheidung wurde die Prüfung anhand Art. 118 Abs. 1 BV vorgenommen, der dem sachlichen Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG entspricht.

Zur Funktion des Familienzuschlags bzw. des darin enthaltenen kinderbezogenen Anteils führt der Bayerische Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 28f.) aus:

„Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG vom 22.3.1990 BVerfGE 81, 363/378; vom 24.11.1998 BVerfGE 99, 300/316). Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft zu decken (BVerfGE 81, 363/380; 99, 300/321; BVerwG vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 91/98, jeweils zu § 40 Abs. 2 BBesG).

Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags dem tatsächlich das Kind betreuenden Unterhaltsleistenden durch die Bindung des Anspruchs an den Kindergeldbezug zuweisen. Die angegriffenen Regelungen stellen auf die Haushaltsgemeinschaft zwischen Unterhaltsleistendem und Unterhaltsempfänger ab. Nach diesem sogenannten Obhutsprinzip werden kinderbezogene staatliche Leistungen demjenigen gewährt, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt (vgl. BT-Drs. 13/1558 S. 165 zu § 3 Abs. 2 BKGG). Die Berücksichtigung des Obhutsprinzips als Merkmal der Leistungsgewährung im Besoldungs- und Kindergeldrecht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt zum einen für die gesetzgeberische Entscheidung, bei mehreren potenziellen Kindergeldberechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, weil dieser regelmäßig den Hauptteil der kindbedingten Belastungen trägt; die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit dient zudem in zulässiger Weise der Verfahrensvereinfachung, weil sich das Vorliegen dieses Merkmals als Leistungsvoraussetzung unschwer feststellen lässt (vgl. BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22, 31). Sachgerechte sozialpolitische Gründe, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließen, sprechen aber auch für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags demjenigen zukommen zu lassen, der die Obhut und damit die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG vom 19.11.2003 NVwZ 2004, 336; BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8)“.

Bei einem in die Haushaltsgemeinschaft integrierten unterhaltsberechtigten Enkelkind konnte der Gesetzgeber zudem davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugutekommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden (BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 2 B 76/11 - juris Rn. 8; BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 30).

Im Übrigen ist anzumerken, dass Enkelkinder gegebenenfalls auch Unterhaltsansprüche gegen ihre Großeltern geltend machen können, während dies, wie bereits dargestellt, einem Stiefelternteil gegenüber nicht möglich ist. Es kann daher in einem Erst-Recht-Schluss gefolgert werden, dass die Versagung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bei nicht in den Haushalt aufgenommenen Kindern des Ehegatten erst Recht als sachgerecht zu erachten ist, wenn dies auch für nicht in den Haushalt aufgenommene Enkel gilt, für die die Großeltern Barunterhalt zu leisten haben.

Zudem steht dem Normgeber im Rahmen des Besoldungsrechts - auch für den Bereich fürsorgerischer Leistungen an Beamte - eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 26). Aus dem Alimentationsprinzips folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form; er gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 36f.).

c) Im Rahmen des Rückforderungsanspruchs bleibt dem Kläger die Berufung auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB wegen einer verschärften Haftung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verwehrt.

aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Nachweis einer Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB vom Kläger geführt werden konnte. Auf die Vermutungsregelung der Ziffer 15.2.7.1. der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), nach der ein Wegfall der Bereicherung unter bestimmten Umständen unterstellt werden kann, kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar lagen die monatlichen Überzahlungsbeträge der Höhe nach unter 10% des monatlichen Nettoeinkommens des Klägers (Überzahlungsbetrag monatlich 327 bis 342 Euro; Nettoeinkommen von 4300 Euro). Die absoluten Höchstbeträge der Überzahlung von 150 Euro monatlich und einem Gesamtrückforderungsbetrag von 1000 Euro sind jedoch deutlich überschritten. Im Übrigen blieben die Angaben des Klägers zur Entreicherung sehr vage. Die Ausgaben für den Unterhalt der Kinder bzw. die finanzielle Unterstützung während der Ausbildung wurden nicht näher beziffert. Ebenso hat der Kläger die Kosten für die allgemeine Lebensführung, Ausflüge, Urlaube, zwei Pkws sowie regelmäßige Instandhaltungsmaßnahmen am Haus pauschal angeführt, ohne diese durch konkrete Zahlenwerte näher darzustellen. Es hätte weiterer Ausführungen bedurft, inwieweit die monatlichen Überzahlungsbeträge von unter 350 Euro vollständig aufgebraucht worden sind.

bb) Dies kann aber dahinstehen, da die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung jedenfalls wegen einer verschärften Haftung ausgeschlossen ist.

Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB haftet der Besoldungsempfänger verschärft, wenn er die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dem Beamten muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Nicht erforderlich ist es, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die dem Bezügeempfänger bei einfachen Überlegungen die Erkenntnis hätten vor Augen führen müssen, dass ihm der überzahlte Betrag mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht zustehen könne. Solche Umstände können sich auch aus vom Dienstherrn überlassenen, auf die Bezüge bezogenen Unterlagen ergeben. Insofern kann aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht erwartet werden, dass der Bezügeempfänger ein gewisses Maß an Sorgfalt walten lässt, dass er insbesondere diese Unterlagen mit entsprechender Sorgfalt einsieht und sich aufdrängenden Überlegungen nicht entzieht. Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 16f.; VG München, U.v. 18.11.2008 - M 21 K 06.4385 - juris Rn. 46). Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 A 5/03 - juris Rn. 15).

Gemessen daran hätte der Kläger durch die in den Jahren 2008 und 2010 ausgefüllten FOSA- bzw. FOS-Erklärungen den Fehler in den Besoldungsbezügen nach dem Auszug des Stiefsohns durch Nachdenken oder logisches Schlussfolgern zumindest erkennen müssen. In den aufgeführten Erklärungen war ein eigens ausgewiesenes Feld aufgeführt, in dem vom Kläger anzugeben war, ob er eine andere Person (auch Kinder) nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat oder ihr Unterhalt gewährt. In beiden Formularen hat der Kläger diese Frage durch Ankreuzen von „ja,seit“ sowie der Angabe des Einzugsdatums beantwortet. Zusätzlich zur Erklärung vom 19. März 2008 gab er in einem eigens verfassten Schreiben an, dass die Kinder seiner Ehefrau in seinem Haushalt wohnen. In der Erklärung vom 22. Mai 2010 führte er die beiden Stiefkinder sodann direkt im Formular mit auf. In den jeweiligen FOSA- bzw. FOS-Erklärungen war in einem Hinweiskasten unmittelbar vor der Unterschriftenzeile angegeben, dass jede Änderung in den oben dargestellten Verhältnissen der zuständigen Bezügestelle unverzüglich mitzuteilen ist und dass anderenfalls die Bezüge zurückzuzahlen sind, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Änderungsmitteilungen zu viel erhalten wurden.

Der Kläger hätte bei entsprechend sorgfältiger Durchsicht seiner bisherigen FOSA- bzw. FOS-Erklärungen die Kenntnis erlangen müssen, dass die dort beinhaltete und vom Kläger angeführte Haushaltsaufnahme der Stiefkinder Auswirkungen auf den Bezug des kinderbezogenen Anteils haben kann. Zumindest hätte er durch seine darin aufgeführten Angaben hierfür sensibilisiert sein und sich der aufdrängenden Überlegung stellen müssen, ob durch den Auszug des Stiefsohnes als Veränderung im persönlichen Bereich, der zur Ersparnis von Aufwendungen im eigenen Haushalt führt, eine Verringerung seines kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag eingetreten ist. Dass ihm gegebenenfalls die genaue Höhe der Überzahlung nicht bewusst war, ist insoweit ohne Belang. Vom Kläger als Polizeibeamten in der Besoldungsgruppe A11 kann erwartet werden, dass er sich über die wesentlichen Voraussetzungen, die an den Bezug seiner jeweiligen Besoldungsleistungen geknüpft sind, kundig macht. Dabei ist weder darauf abzustellen, ob der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit mit besoldungsrechtlichen Fragen vertraut ist, noch, dass der Kläger die gesetzliche Regelung des Art. 36 Abs. 2 BayBesG im Detail durchdringt.

Zwar rechtfertigt eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Mitteilung hinsichtlich besoldungsrelevanter Umstände nicht notwendig die Annahme, dass für den Leistungsempfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich gewesen sein muss, auch wenn bei richtiger und rechtzeitiger Mitteilung die Überzahlung voraussichtlich hätte vermieden werden können. Die Kenntnis von der genannten Anzeigepflicht und deren Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 6 C 41/88 - juris Rn. 17). Allerdings kann im Zusammenhang mit einer Anzeigepflicht mittelbar ein Mangel des rechtlichen Grundes für den Empfänger von Bezügen offensichtlich sein bzw. werden. Wie bereits aufgezeigt, liegt der entscheidende Ansatzpunkt für die verschärfte Haftung nicht in der unterlassenen Mitteilung über den Auszug des Stiefsohnes, sondern darin, dass sich der Kläger der aufdrängenden Überlegung verwehrt hat, dass der Auszug des Sohnes eine Minderung seiner kinderbezogenen Leistungen zur Folge hat.

Ob die vom Kläger angeführten Telefonate mit dem zuständigen Sachbearbeiter tatsächlich geführt wurden und welchen Inhalt diese hatten, kann mangels eines Vermerks in der Behördenakte des Landesamts für Finanzen von Seiten des Gerichts nicht weiter nachvollzogen werden. Der Kläger hat hierfür keine weiteren Nachweise vorgebracht.

Im Übrigen ist es auch irrelevant, ob der Kläger die gesetzlichen Regelungen für den Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag für verfassungswidrig hält. Es hätte ihm zumindest oblegen, seine Zweifel an der Wirksamkeit der Regelung dem Landesamt für Finanzen mitzuteilen und diese Zweifel gegebenenfalls auszuräumen.

d) Auch die vom Landesamt für Finanzen vorgenommene Billigkeitsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (entspricht Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG) eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 28).

Der Beklagte hat in einem ersten Schritt das Vorliegen von Billigkeitsgründen festgestellt und sodann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte eine Ermessensentscheidung getroffen. Die im Rückforderungsbescheid festgelegte monatliche Ratenzahlung in Höhe von 500 Euro brutto (etwa 350 Euro netto), die gegen den Anspruch auf die Bezügezahlung aufgerechnet wird, nimmt Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Klägers und dessen familiären Verpflichtungen. Dem Kläger wurde insoweit zuvor durch Schreiben vom 2. März 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ihrer Höhe nach wurden die Ratenzahlungen zudem an den in der Vergangenheit jeweils überzahlten Betrag angeglichen, sodass der Rückzahlungszeitraum in etwa dem Überzahlungszeitraum entspricht.

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BbesG (entspricht Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG) einzubeziehen. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 112/78 - juris Rn. 19; U.v. 27.1.1994 - 2 C 19/92 - juris Rn. 22; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 19)

Aus der Behördenakte sowie dem Vorbringen der Parteien ist zu entnehmen, dass zwischen der FOS-Erklärung vom 22. Mai 2010 und der FL-Erklärung vom 21. November 2016 keine weiteren Erklärungen zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen vom Kläger auszufüllen waren. Allerdings reicht der Unterlassensvorwurf an die Behörde, keine derartigen auszufüllenden Erklärungen an den Kläger versandt zu haben, nicht aus, um ein teilweises Absehen vom Rückforderungsbetrag zu rechtfertigen. Der weit überwiegende Verantwortungsbeitrag für die erfolgte Überzahlung ist dem Verhalten des Klägers anzulasten, der auch nach dem Auszug des Stiefsohnes die Besoldungsleistungen in ihrer bisherigen Höhe entgegennahm. Dennoch ist das Gericht der Ansicht, dass eine regelmäßige Abfrage in kürzeren Zeitintervallen zur Verhinderung von Überzahlungen beitragen kann.

3. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 10/04/2017 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm
published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt wa
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.