Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Apr. 2015 - B 5 K 13.712
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihren Diensteintritt fiktiv nach Art. 31 Abs. 2 Bayer. Besoldungsgesetz (BayBesG) vorzuverlegen.
1. Die im Jahr 1980 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Physiotherapeutin und danach bis Februar 2004 ein Studium der Physiotherapie. Anschließend studierte sie Volkswirtschaftslehre (Diplomprüfung: 15.10.2007) und seit Oktober 2006 Soziologie (Diplomprüfung: 2.10.2008). Während ihres Studiums unterrichtete die Klägerin vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. November 2009 als selbstständige Dozentin an den Euro Schulen Trier GmbH (Berufsfachschule für medizinische Dokumentationsassistenten; i.w.: Euro Schulen) die Fächer „Medizinische Terminologie“, „Anatomie“ und „Physiologie“ im Rahmen der Ausbildung „Medizinische/r Dokumentationsassistent/in“. Gemäß Nr. 1 des Honorarvertrags vom 1. Oktober 2005 verpflichtete sie sich, als freie Mitarbeiterin 140 Unterrichtsstunden je Kurs zu erbringen. Das Honorar betrug 22,50 Euro pro Unterrichtsstunde (Nr. 4 des Vertrags). Ausweislich ihres Nachweises hat sie in vier Kursen (1.10.2005 - 30.9.2006, 1.10.2006 - 30.9.2007, 1.10.2007 - 30.9.2008 und 1.10.2008 - 30.11.2009) je 105 Unterrichtsstunden (à 60 Minuten) erbracht. Daneben war die Klägerin zeitweise (15.2.2007 - 31.12.2009, 1.5.2010 - 30.4.2011) als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Gemeinschaft (IAAEG) der Universität Trier tätig (vgl. Stundennachweis vom 4.11.2011, Beiakte III).
Ab dem
Mit Bescheid vom
2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
1. den Bescheid vom
2. den Beklagten zu verpflichten, den Dienstantritt zusätzlich um weitere 36 Monate (Zeitraum
Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte habe die Zeit vom
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die Tätigkeit als Dozentin an den Euro Schulen sei nicht förderlich für die Tätigkeit als hauptamtliche Lehrperson im Fach Sozialwissenschaft im Fachbereich „Allgemeine Innere Verwaltung“ an der FHVR, weil kein Zusammenhang zwischen den Themengebieten bestehe. Für die Einstellung der Klägerin seien allein ihre Studienabschlüsse in Soziologie und Volkswirtschaft sowie ihre Tätigkeit für das Land Berlin maßgeblich gewesen. Es sei kein Widerspruch, dass der Beklagte seine hauptamtlichen Lehrpersonen didaktisch fortbilde. Zudem seien die Zielgruppe und der zu erwerbende Abschluss in den Blick zu nehmen. Voraussetzung für das Studium an der FHVR sei zumindest die Fachhochschulreife. Absolventen werde der Diplomgrad mit dem Zusatz „FH“ verliehen. Bei der Ausbildung zum Medizinischen Dokumentationsassistenten sei die Hochschulreife nicht vorausgesetzt; der Abschluss beinhalte keine Verleihung eines akademischen Grades. Eine Abtrennung der Didaktik von den Inhalten und den Rezipienten sei nicht möglich. Aus Nr. 31.2.3 fünfter Spiegelstrich BayVwVBes ergebe sich, dass es auch auf den Inhalt der Tätigkeit ankomme. Es sei nicht Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 2 BayBesG, jede irgendwie noch als positiv zu wertende Erfahrung besoldungsrechtlich zu berücksichtigen. Zudem sei das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht erfüllt, weil das Untermerkmal „Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang“ nicht gegeben sei. Nach Satz 2 der Nr. 31 Punkt 1.1.9 BayVwVBes sei auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden Vorschriften abzustellen. Nach Art. 80b Abs. 2 BayBG a. F. habe bis zum 31. März 2009 ein Mindestumfang für eine familienpolitische Teilzeit von durchschnittlich zehn und ab dem 1. April 2009 von durchschnittlich acht Wochenstunden gegolten (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG). Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des Art. 31 Abs. 4 BayBesG gehe fehl, weil diese „Atomisierung“ berücksichtigungsfähiger Zeiten die Regelung überdehne. Auch sei der Umkehrschluss unzulässig, wonach eine Tätigkeit dann als hauptberuflich anzuerkennen sei, wenn sie die festgelegte Untergrenze des Arbeitszeitumfangs überschreite. Denn das Merkmal der Hauptberuflichkeit werde durch weitere Untermerkmale geprägt. Zudem habe sie selbst ihre Tätigkeit als Dozentin nicht als ihren beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt angesehen, sondern den Umfang ihrer Studientätigkeit mit „voll“ angegeben. Diese Tätigkeit sei eine Nebentätigkeit zum Studium gewesen, weil ihr Umfang in keinem Kalenderjahr den Umfang erreicht habe, den ein Dozent an der FHVR gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG im Rahmen einer Nebentätigkeit erreichen dürfte.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Nach einem Hinweis des Beklagten auf die Änderung in Nr. 31.1.9 BayVwVBes trug der Bevollmächtigte der Klägerin unter dem
3. Mit Schriftsätzen vom
4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom
a) Ein Anspruch der Klägerin auf fiktive Vorverlegung ihres Dienstantritts um weitere 36 Monate ergibt sich nicht aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Nach dieser Vorschrift kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift weder für die Zeit bis zum Abschluss ihres Studiums am 2. Oktober 2008 (dazu unten Buchst. aa) noch für die Zeit vom Abschluss ihres Studiums bis zum Beginn ihres Vorbereitsdienstes beim Land Berlin am 1. November 2009 (dazu unten Buchst. bb) erfüllt.
aa) Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Zeit vom
Die mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht geschaffene (neue) Regelungssystematik des bayerischen Besoldungsrechts hat u. a. zur Folge, dass für Beamtenanfänger in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 die Einstiegsgrundgehälter durch Streichung der ersten und zweiten mit einem Wert belegten Stufe in der neuen Grundgehaltstabelle angehoben wurden. Ziel ist eine pauschale Berücksichtigung der üblichen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten (vgl. Wonka, Recht im Amt 2014, S. 6/7). Die fehlende Belegung der Anfangsstufen A 11 und höher ist in den längeren Ausbildungszeiten und den daraus typischerweise resultierenden höheren Eintrittsaltern begründet (ebda. S. 12).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mindestanforderungen für Regelbewerber in Art. 6 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) normiert sind. Hierzu zählen üblicherweise die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG (Nr. 31.1.1.2 BayVwVBes). Diese Mindestanforderungen sind - wie dargelegt - in der neuen Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1 BayVwVBes) insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt um eine oder zwei Stufen angehobenen Grundgehaltssätze der maßgeblichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A (im Vergleich zu den am 31. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt, wobei der Gesetzgeber bei Beamtenanfängern in der vierten Qualifikationsebene pauschalierend acht Jahre Vor- und Ausbildungszeit zugrunde gelegt hat (Wonka, a. a. O., S. 62/64). Insoweit erfolgt für die Regelbewerber in jeder der vier Qualifikationsebenen grundsätzlich ein auf der Grundlage des regelmäßigen Eingangsamtes ihrer Fachlaufbahn beruhender betragsmäßig gleichwertiger Einstieg, der das Lebensalter beim Diensteintritt unberücksichtigt lässt (Nr. 31.1.1.3 BayVwVBes).
Aus alledem lässt sich zur Überzeugung des Gerichts der Grundgedanke einer Trennung zwischen den Ausbildungszeiten, d. h. den Zeiten für den Erwerb der Voraussetzung für die Zulassung der Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene, die bereits durch die o.g. Anhebung der Grundgehaltssätze berücksichtigt wurden, einerseits und den Beschäftigungszeiten, deren Berücksichtigung in Art. 31 BayBesG geregelt ist, andererseits ableiten. Angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit, den Diensteintritt nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG vorzuverlegen, eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG darstellt, bedarf diese Vorverlegung als Ausnahmeregelung einer besonderen Rechtfertigung (LT-Drs. 16/3200 S. 382). Aus diesem Grundsystem folgt nach Auffassung der Kammer zugleich, dass eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nicht zulässig ist, so wie es in Art. 31 Abs. 5 Satz 2 BayBesG für Zeiten nach Art. 31 Abs. 1 bis 3 BayBesG ausdrücklich geregelt ist (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 383). Das bedeutet konkret, dass berufliche Beschäftigungen, denen parallel zu einer typischerweise in Vollzeit erbrachten Berufsausbildung, wie z. B. Lehre, Studium an einer Präsenzhochschule oder Referendariat nachgegangen wird, regelmäßig unberücksichtigt bleiben müssen (Wonka, a. a. O., S. 62/67). Gemessen daran scheidet zu Überzeugung des Gerichts eine auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gestützte Vorverlegung des Dienstbeginns um die während des Hochschulstudiums, d. h. bis zum 2. Oktober 2008 erbrachten Tätigkeitszeiträume für das IAEEG bzw. für die Euro Schulen bereits dem Grunde nach aus. Insoweit gilt nichts anderes als im Fall der Nichtanerkennung solcher Beschäftigungszeiten, die während eines Referendariats anfallen; die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten hat die Klägerin vorliegend auch nicht in Zweifel gezogen.
Darüber hinaus erfüllen die von der Klägerin wahrgenommenen und zur Begründung für eine fiktive Vorverlegung des Dienstbeginns angeführten Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Bescheids vom 10. April 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2013 Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nur ergänzend sei Folgendes ausgeführt:
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Tätigkeit der Klägerin bei den Euro Schulen Trier nicht als „förderliche“ Tätigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG anzusehen ist. Förderlich sind solche Zeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem besonderen Interesse sind. Abzustellen ist auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben. Dementsprechend kommen vor allem solche Tätigkeiten in Betracht, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. Die Förderlichkeit von Vortätigkeiten muss nicht die ganze Bandbreite der späteren Verwendung umfassen. Vielmehr sind die inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder auch nur die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens in den Blick zu nehmen. Der Begriff der Förderlichkeit ist dabei - unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) a. F. - weit auszulegen und nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.4946 - juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris Rn. 25; vgl. auch Nr. 31.2.3 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 22; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand Februar 2015, Rn. 45 zu Art. 31 BayBesG; Wonka, Recht im Amt 2014, S. 62/67).
Gemessen daran sind die Tätigkeitszeiträume der Klägerin für die Euro Schulen nicht als förderliche Zeiten anzusehen. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es sich bei dem Begriff der Förderlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bei dem die für die Anerkennung zuständige Personaldienststelle einen Beurteilungsspielraum besitzt (in diesem Sinne: Wonka, Recht im Amt 2014, S. 62/67; Kuhlmey, a. a. O., Rn. 45 zu Art. 31 BayBesG; a.A. VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 22). Denn die Kammer teilt die Einschätzung des Beklagten, dass nicht jedwede Erlangung didaktischer oder pädagogischer Fähigkeiten zur Annahme der Förderlichkeit der entsprechenden Beschäftigungszeiten führt. Dabei weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass vorliegend sowohl hinsichtlich der Mindestvoraussetzungen für den jeweiligen Ausbildungsgang als auch bezüglich des jeweiligen Ausbildungsabschlusses deutliche Unterschiede bestehen: Während für die Aufnahme zur Ausbildung zum Medizinischen Dokumentationsassistenten an den Euro Schulen - einer staatlich anerkannten Berufsfachschule - ein Hauptschulabschluss (mit anschließender abgeschlossener Berufsausbildung) genügt (vgl. www.euroschulen-trier.de), ist für die Aufnahme des Studiums an der FHVR gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) mindestens das Vorliegen der unbeschränkten Fachhochschulreife erforderlich. Anders als die Ausbildung an den Euro Schulen, die mit einem (staatlichen anerkannten) Schulabschluss endet, verleiht die FHVR ihren Absolventen gem. Art. 18 Abs. 1 BayFHVRG einen Diplomgrad mit Zusatz „FH“ als akademischen Grad. Diese erheblichen Unterschiede zwischen dem (Mindest-)Bildungsgrad der Schüler bzw. Studenten und dem mit der jeweiligen Ausbildung jeweils angestrebten Abschluss wirken sich zwangsläufig und grundlegend auf die Anforderungen an die didaktischen und pädagogischen Fähigkeiten der an die verschiedenen Ausbildungseinrichtungen eingesetzten Dozenten aus, so dass die Einschätzung des Beklagten, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit bei den Euro Schulen erlangten didaktischen Fähigkeiten seien für die Tätigkeit an der FHVR nicht förderlich, nicht zu beanstanden ist.
In nicht zu beanstandender Weise kommt der Beklagte ferner zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Hilfskraft an dem IAEEG in dem vorgenannten Zeitraum nicht anzuerkennen ist, weil es sich nicht um eine „hauptberufliche“ Tätigkeit gehandelt hat. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Nr. 31.2.1 i. V. m. Nr. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; vgl. auch: VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris Rn. 25). Letzteres Merkmal ermöglicht auch die Berücksichtigung von Arbeitszeiten, die weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betragen, sofern die Mindestgrenze für eine familienpolitische Teilzeit von durchschnittlich zehn Wochenstunden (Art. 80b Abs. 2 BayBG a. F.) bzw. seit dem 1. April 2009 von durchschnittlich acht Wochenstunden (Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG) überschritten wird (vgl. zum Begriff der Hauptberuflichkeit in § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG: BVerwG, U.v. 25.5.2005 - 2 C 20/04 - ZBR 2006, 169 f. = juris Rn. 19;
bb) Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Zeit vom
b) Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung über die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Weil es - wie oben dargelegt - bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG fehlt, erübrigt sich eine Nachprüfung der Ermessensbetätigung der Beklagten gemäß § 114 VwGO.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.