Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Apr. 2015 - B 5 K 13.12
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seinen Diensteintritt nach Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) fiktiv um seine Anwärterzeiten in der 2. und 3. Qualifikationsebene vorzuverlegen.
1. Der am ... 1979 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 für die Dauer von drei Jahren an der Universität Bayreuth zum Akademischen Rat (Besoldungsgruppe - BesGr - A 13 der Bayerischen Besoldungsordnung - BayBesO) im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Mit Wirkung vom 16. September 2013 wurde er an die Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (FHVR), Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, in Hof versetzt. Seit 16. September 2014 ist der Kläger Beamter auf Lebenszeit; er ist derzeit Regierungsrat. Am 24. Oktober 2011 beantragte er bei der Universität Bayreuth, seine Zeiten als Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der 2. Qualifikationsebene beim Landkreis ... vom 1. September 1997 bis 30. November 1999 und in der 3. Qualifikationsebene bei der Gemeinde ... vom 1. Oktober 2002 bis 3. Oktober 2004 als für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten anzuerkennen.
2. Der schulische und berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar: Von September 1992 bis Juli 1996 besuchte er die Realschule, wo er den Realschulabschluss erwarb. Vom September 1996 bis Juli 1997 besuchte er die Staatliche Fachoberschule Bayreuth. Nach seiner Schulzeit leistete er zunächst beim Landkreis ... eine Ausbildung zum Verwaltungsbeamten der 2. Qualifikationsebene (früher: mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst), Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, ab. Zu diesem Zweck wurde er mit Wirkung vom 1. September 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungsassistentanwärter ernannt. Während der 27-monatigen Ausbildung besuchte er die Bayerische Verwaltungsschule in Regensburg, wo er im November 1999 die Anstellungsprüfung ablegte.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungssekretär zur Anstellung (BesGr A 6) ernannt und beim Landratsamt ... als Verwaltungsbeamter eingesetzt. Nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit erfolgte am 1. Juni 2001 die Ernennung zum Verwaltungssekretär (BesGr A 6). Mit Wirkung vom 16. Februar 2002 wechselte der Kläger als Verwaltungssekretär zur Gemeinde ..., wo am 1. Juni 2002 die Beförderung zum Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) erfolgte. Währenddessen, von September 2000 bis Juli 2002, besuchte der Kläger die Staatliche Fachoberschule Bayreuth - Telekolleg II -, wo er im Juli 2002 das Fachabitur ablegte und damit die Fachhochschulreife erwarb. Mit Ablauf des 30. September 2002 wurde der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, um eine Ausbildung zum Verwaltungsbeamten der 3. Qualifikationsebene (gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst) aufzunehmen. Hierzu wurde er bei der Gemeinde ... mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwaltungsinspektoranwärter ernannt. Vom 1. Oktober 2002 bis 3. Oktober 2004 (gut 24 Monate) absolvierte er die genannte Ausbildung, wobei die Studiendauer aufgrund seiner früheren Ausbildung in der 2. Qualifikationsebene von drei auf zwei Jahre verkürzt wurde. Während dieser Zeit studierte er von Oktober 2002 bis November 2003 (14 Monate) und nochmals von Januar 2004 bis Juni 2004 (6 Monate) an der FHVR in Hof; die restlichen vier Monate verbrachte er an seiner Behörde. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wurde der Kläger mit Wirkung vom 4. Oktober 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung (BesGr A 9) ernannt. Mit Ablauf des 3. Oktober 2005 wurde der Kläger auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis bei der Gemeinde ... entlassen.
Vom Wintersemester 2004/2005 bis zum Sommersemester 2009 studierte der Kläger Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Nach Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung nahm der Kläger am 1. Oktober 2009 das Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk Bamberg auf. Vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2011 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Entgeltgruppe 13) am Lehrstuhl für ... (Prof. Dr. ...) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 19,25 Std. (48% eines Vollzeitbeschäftigten) beschäftigt. Nach Abschluss des Referendariats und Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat (BesGr A 13) ernannt. Er war weiterhin dem Lehrstuhl für ... zugeordnet.
3. Im Zuge der Ernennung beantragte der Kläger bei der Universität Bayreuth am 24. Oktober 2011 die Anerkennung von förderlichen Beschäftigungszeiten im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BayBesG für seine Beamtentätigkeit als Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit. Der Antrag bezog sich auf seine Tätigkeit als Verwaltungsbeamter beim Landkreis ... (1.9.1997-15.2.2002; Nr. 1 des Antrags), als Verwaltungsbeamter bei der Gemeinde ... (16.2.2002-3.10.2005; Nr. 2) sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität Bayreuth (1.7.2011-30.11.2011; Nr. 3). Auf Anfrage der Universitätsverwaltung befürwortete Prof. Dr. ... unter dem 22. November 2011 die vollumfängliche Anerkennung der im Schreiben vom 24. Oktober 2011 aufgeführten Beschäftigungszeiten.
Mit Bescheid vom 29. November 2011 erkannte die Universität Bayreuth die Beschäftigungszeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 1. Juli 2011 bis 30. November 2011 (Nr. 3 des Antrags) als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BayBesG an. Über die Beschäftigungszeiten als Verwaltungsbeamter entschied der Beklagte zunächst nicht. Am Ende des Bescheids findet sich der Hinweis, dass der Kläger bezüglich der Vordienstzeiten im Beamtenverhältnis einen gesonderten Bescheid vom Landesamt für Finanzen (im Folgenden: Landesamt) erhalte. Der Bescheid vom 29. November 2011 ist bestandskräftig geworden.
Die vom Kläger im Antrag vom 24. Oktober 2011 genannten Beschäftigungszeiten als Beamter auf Probe (1.12.1999-15.2.2002 in der 2. Qualifikationsebene; 4.10.2004-3.10.2005 in der 3. Qualifikationsebene) wurden - nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - im Rahmen der Stufenfestsetzung nach Art. 30 Abs. 1 BayBesG vom Landesamt berücksichtigt. Mit Bescheid vom 6. November 2012, der einen früheren Bescheid vom 9. Januar 2012 ersetzte, setzte das Landesamt zur Bemessung des Grundgehalts den Diensteintritt auf den 1. Dezember 1999 - den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe beim Landkreis ... - fest und berücksichtigte die von der Universität Bayreuth anerkannte Beschäftigungszeit (1.7.2011-30.11.2011) bei der Stufenfestsetzung nach Art. 30 BayBesG. Es wurde festgestellt, dass sich der Stufenaufstieg des Klägers um 7 Jahre und 9 Monate verzögert. In den Gründen heißt es, die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter in der 2. Qualifikationsebene (1.9.1997-30.11.1999) habe man nicht für eine fiktive Vorverlegung des Diensteintritts berücksichtigen können. Für die Bemessung des Grundgehalts ab 1. Dezember 2011 werde ausgehend vom erstmaligen Diensteintritt und von der für die Stufenfestsetzung maßgeblichen Besoldungsgruppe A 13 sowie unter Berücksichtigung der errechneten Verzögerungszeiten die Stufe 5 zugrunde gelegt. Ausweislich der Anlage zum Bescheid ergibt sich die Verzögerungszeit von 7 Jahren und 9 Monaten aus den 24 Monaten (2 Jahre 3 Tage) der nicht berücksichtigungsfähigen Zeit als Anwärter der 3. Qualifikationsebene (1.10.2002-3.10.2004) sowie aus 69 Monaten (5 Jahre 8 Monate 27 Tage) nicht berücksichtigungsfähiger Zeit des Studiums und Referendariats (4.10.2005-30.6.2011). Der Kläger erhob gegen Bescheid des Landesamts vorsorglich Widerspruch; das Widerspruchsverfahren ruht.
4. Die Universität Bayreuth lehnte mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 den Antrag auf Anerkennung als förderliche Beschäftigungszeiten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anwärterzeiten in der 2. und 3. Qualifikationsebene stellten schon keine hauptberuflichen Beschäftigungszeiten dar, sondern eine Ausbildung. Der Tatbestand der Hauptberuflichkeit zeichne sich nach Nr. 31.1.1.9 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht (BayVwVBes) durch eine entgeltliche Beschäftigung aus, die nach den Lebensumständen des Betroffenen seinen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstelle und mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sei. Die Inanspruchnahme der Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit sei beim Studium der 3. Qualifikationsebene zu verneinen, da die Theoriephasen deutlich die Praxisphasen überwögen. Der Schwerpunkt der Ausbildung liege in der Vermittlung von Fachwissen und nicht bei den Praktika. Im Fall des Klägers gelte dies schon deshalb, weil das von ihm absolvierte verkürzte Studium von zwei Jahren nur eine Zusammenfassung aller theoretischen Fachstudienabschnitte beinhalte. Hinsichtlich der Ausbildungszeiten als Anwärter der 2. Qualifikationsebene erfolge eine Anerkennung auch deswegen nicht, weil im Rahmen dieser Ausbildung nur minimale Grundkenntnisse erworben würden, die im Vergleich zum Niveau der Tätigkeit als Akademischer Rat allenfalls rudimentär förderlich wären. Die Anwärterzeiten könnten auch nicht im Rahmen des Stufenaufstiegs nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 BayBesG berücksichtigt werden. Selbst bei Bejahung der Hauptberuflichkeit erkenne die Universität nach pflichtgemäßer Ermessensausübung die beantragten Anwärterzeiten der 2. und 3. Qualifikationsebene nicht an, da z. B. auch Zeiten einer Ausbildung als Rechtsreferendar im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nicht anerkannt würden.
5. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2012 erheben. Mit Schriftsatz vom 12. April 2013 wird beantragt:
1. Der Bescheid der Universität Bayreuth vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2011 unter Nrn. 1 und 2 genannten Beschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BayBesG anzuerkennen.
Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24. Oktober 2011 über die Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Nrn. 1 und 2 des Antrags) als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BayBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Zur Klagebegründung wurde ausgeführt, dass bei korrektem Ablauf des in Art. 30 und 31 BayBesG geregelten Stufenfestsetzungsverfahrens zunächst die oberste Dienstbehörde - hier kraft Delegation die Universität Bayreuth als Ernennungsbehörde - über den klägerischen Antrag vom 24. Oktober 2011 (Nrn. 1 und 2) hätte entscheiden müssen. Indem das Landesamt eine Verzögerung des Stufenaufstiegs gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 BayBesG um sieben Jahre und neun Monate festgestellt habe, sei die Anwärterzeit unberücksichtigt geblieben, die auch nicht nachträglich nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt worden sei. Zur Anerkennung der ersten Anwärterzeit des Klägers (1.9.1997-30.11.1999) sei der Diensteintritt des Klägers auf den 1. September 1997 fiktiv vorzuverlegen; hinsichtlich der zweiten Anwärterzeit (1.10.2002-3.10.2004) werde der Stufenaufstieg nicht verzögert, sondern die Verzögerungszeit um zwei Jahre und einen Monat verkürzt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Anerkennung der Anwärterzeiten als förderliche Beschäftigungszeiten im Sinn von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, weil es sich bei der Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand um eine hauptberufliche Tätigkeit handele. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung des Vorbereitungsdienstes des Klägers in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger auch während der Fachstudienabschnitte an der FHVR zur gewissenhaften Diensterfüllung verpflichtet gewesen sei. Zudem habe er auch während der fachtheoretischen Abschnitte seiner Ausbildung in nicht unerheblichem Umfang überobligatorisch reguläre Arbeitsleistungen an seiner Dienstbehörde erbracht. Die Beschäftigung im Vorbereitungsdienst der 2. und 3. Qualifikationsebene sei auch für die Beamtentätigkeit förderlich, da sie sowohl für die Forschungs- als auch für die Lehrtätigkeit des Klägers als Akademischer Rat von Nutzen und ein maßgebender Grund für seine Einstellung an der Universität gewesen seien. Mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation sei im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Jedenfalls habe der Beklagte sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, so dass ein Anspruch auf Neuverbescheidung seines Begehrens bestehe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ausbildungszeiten nicht um hauptberufliche Beschäftigungszeiten handele. Der Gesetzgeber sei bei der Verwendung des Begriffs „Beruf“ von der Ausübung eines bereits erlernten Berufs ausgegangen. Die Ausbildungszeiten, die dem Kläger den Zugang zum Studium der Rechtswissenschaften erst ermöglicht hätten und damit Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation der 4. Qualifikationsebene seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Gemäß Nr. 31.2.1 BayVwVBes könnten nur Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn seien. Gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) sei Voraussetzung für die Ernennung des Klägers ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie der Nachweis der Promotion bzw. anstelle der Promotion der Nachweis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Dem Kläger hätte allein das Fachabitur aus dem Jahr 2002 kein Studium der Rechtswissenschaften, somit auch keinen Nachweis einer zweiten (juristischen) Staatsprüfung und damit auch nicht das Erfüllen der Einstellungsvoraussetzungen ermöglicht. Zulassungsvoraussetzung schon für das Universitätsstudium des Klägers sei nach § 3 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung (QualV) vielmehr das Zeugnis über die bestandene Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Im Übrigen könnten Erfahrungen aus dem mittleren bzw. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst allenfalls in ganz untergeordnetem Umfang förderlich für die Erfüllung der Aufgaben und Anforderungen an ein Amt des Akademischen Rates sein. Da über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden werden solle, sei zu berücksichtigen, dass an den bayerischen Universitäten bzw. im gesamten Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst generell Ausbildungszeiten auch dann, wenn sie den Tatbestand einer hauptberuflichen förderlichen Tätigkeit erfüllten, im Rahmen einer einheitlichen Ermessensausübung nicht anerkannt würden. Im Übrigen habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen das nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG erforderliche Einvernehmen nach Nr. 31.2.8 BayVwVBes nur für Zeiten nach der Vollendung des 29. Lebensjahres allgemein erteilt. Aufgrund der beschränkten Reichweite der Delegation sei die Universität für eine Entscheidung bezüglich der Zeiten vor Vollendung des 29. Lebensjahres schon gar nicht zuständig.
Der Kläger nahm zur Klageerwiderung mit Schreiben vom 5. September 2013 dahingehend Stellung, dass eine Ausbildung sowohl haupt- als auch nebenberuflich durchgeführt werden könne. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines Jurastudiums habe gemäß der zum Zeitpunkt seiner Immatrikulation geltenden Fassung der Qualifikationsverordnung bereits nach erfolgreicher Ablegung der Zwischenprüfung im November 2003 bestanden. Die Nrn. 31.2.1 und 31.2.2 BayVwVBes führten zu einer Schlechterstellung von Regelbewerbern, die die Fachhochschulreife nachweisen müssten, gegenüber Aufstiegsbeamten der 2. Qualifikationsebene im Rahmen der sogenannten Ausbildungsqualifizierung. Entgegen der Ansicht der Universität sei nur für die ersten beiden Beschäftigungsjahre ein gesondertes Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich, für dessen Einholung wohl die oberste Dienstbehörde zuständig wäre. Dabei handele es sich jedoch um eine den Kläger nicht betreffende interne Zuständigkeitsfrage des Beklagten. Auch nach der Versetzung des Klägers an die FHVR Hof und bezogen auf den neuen Dienstposten sei die Förderlichkeit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 BayBesG zu bejahen.
Mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und vertieften die Beteiligten ihr Vorbringen. Das Gericht wies die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 26. Februar 2015 auf seine vorläufige Rechtsauffassung hin, wonach mit Blick auf die zwischenzeitliche Versetzung des Klägers an die FHVR der Beklagte nicht mehr von der Universität Bayreuth, sondern von der FHVR als Ausgangsbehörde vertreten werde. Die FHVR schloss sich dem im bisherigen Verfahren ergangenen Vortrag der Universität Bayreuth an.
6. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm auf den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 12. April 2013 Bezug und regte ergänzend die Zulassung der Berufung an. Der Vertreter des Beklagten wiederholte den bereits von der Universität gestellten Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
1. Die mit dem Haupt- und Hilfsantrag zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig; insbesondere lassen sich aus der Formulierung im Klageantrag, dass die Anerkennung der Beschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf begehrt wird, mit hinreichender Deutlichkeit die streitgegenständlichen Beschäftigungszeiten entnehmen (dazu unten Buchst. a). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die im Beamtenverhältnis auf Widerruf verbrachten Anwärterzeiten als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO; dazu unten Buchst. b), noch darauf, dass er unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ermessensfehlerfrei über den Antrag des Klägers entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; dazu unten Buchst. c). Dahinstehen kann, ob der Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2012 formell rechtmäßig ergangen ist, insbesondere ob die Anforderungen an Verfahren und Zuständigkeit beim Beklagten eingehalten worden sind. In der hiesigen Verpflichtungskonstellation ist allein maßgeblich, ob der Kläger nach der Ermessensvorschrift des Art. 31 Abs. 2 BayBesG einen Anspruch auf fiktive Vorverlegung seines Diensteintritts bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten hierüber hat. Beides ist zu verneinen, weil bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.
a) Aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht ergeben sich die zwei streitgegenständlichen Zeiträume des hiesigen Verfahrens (1.9.1997-30.11.1999 und 1.10.2002-3.10.2004), bei denen es sich jeweils um die im Beamtenverhältnis auf Widerruf erbrachten Anwärterzeiten des Klägers handelt. Die übrigen Zeiträume wurden entweder vom Beklagten über die Stufenzuordnung nach Art. 30 BayBesG berücksichtigt oder nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG als berücksichtigungsfähig anerkannt oder sie werden von den Beteiligten übereinstimmend als nicht anerkennungsfähig eingestuft. Die streitgegenständlichen Zeiträume (27 Monate einerseits und gut 24 Monate andererseits) lassen sich dem Klageantrag mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
Von |
Bis |
Tätigkeit |
Status |
Rechtliche Zuordnung |
01.09.1997 |
30.11.1999 |
VerwAssAnw |
Beamt. a.W. |
streitgegenständlich |
01.12.1999 |
31.05.2001 |
VerwSekr z.A. (A 6) |
Beamt. a.P. |
Berücksichtigung nach Art. 30 BayBesG. Bescheid Landesamt vom 6.11.2012. |
01.06.2001 |
31.05.2002 |
VerwSekr (A 6) |
Beamt. a.P. | |
01.06.2002 |
30.09.2002 |
VerwOSekr (A 7) |
Beamt. a.P. | |
01.10.2002 |
03.10.2004 |
VerwInspAnw |
Beamt. a.W. |
streitgegenständlich |
04.10.2004 |
03.10.2005 |
VerwInsp z.A. (A 9) |
Beamt. a.P. |
Berücksichtigung nach Art. 30 BayBesG. |
04.10.2005 |
09.2009 |
Studium |
|
Zwischen den Beteiligten unstreitig nicht anerkennungsfähig. |
01.10.2009 |
17.11.2011 |
Rechtsreferendar |
| |
10.11.2009 |
31.01.2011 |
Wiss. Hilfskraft |
| |
01.07.2011 |
30.11.2011 |
Wiss. Mitarbeiter |
|
Anerkennung nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Bescheid Uni Bayreuth 29.11.2011. |
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf fiktive Vorverlegung seines Diensteintritts wegen der im Beamtenverhältnis auf Widerruf der 2. und 3. Qualifikationsebene verbrachten Dienstzeiten aus Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Nach dieser als Ermessensnorm formulierten Vorschrift kann der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Zur Überzeugung des Gerichts sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Tatbestandsmerkmal der „hauptberuflichen Beschäftigungszeit“ im Sinn des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG, weil die Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Zeiten der Berufsausbildung und nicht der Berufsausübung anzusehen sind. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
aa) (1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5. August 2010 (GVBl S. 410) wurde in Art. 30 und 31 BayBesG eine neue Regelungssystematik für das bayerische Besoldungsrecht geschaffen. Die Bemessung des Grundgehalts nach Stufen und die Zuordnung zu den Stufen ergeben sich aus Art. 30 BayBesG. Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehalt ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. In den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 wurden die ersten zwei mit einem Wert belegten Stufen gestrichen und damit zugleich die Anfangsgrundgehälter gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2010 angehoben. Ziel ist eine pauschale Berücksichtigung der üblichen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten (vgl. Nr. 30.0.1 BayVwVBes; Wonka, Recht im Amt 2014, S. 6/7). Die fehlende Belegung der Anfangsstufen in den genannten Besoldungsgruppen ist in den höheren Ausbildungszeiten und den daraus typischerweise resultierenden höheren Eintrittsaltern begründet (Wonka, a. a. O., S. 6/12). Die Mindestanforderungen für Regelbewerber nach Art. 6 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) - die Vorbildung gemäß Art. 7 LlbG und der Vorbereitungsdienst als Ausbildung gemäß Art. 8 LlbG (Nr. 31.1.1.2 BayVwVBes) - sind in der neuen Tabellenstruktur insbesondere durch die im Anfangsgrundgehalt angehobenen Grundgehaltssätze (im Vergleich zu den am 31. Dezember 2010 geltenden Tabellenbeträgen) bereits berücksichtigt (Nr. 31.1.1.3 BayVwVBes). Bei Beamtenanfängern in der 4. Qualifikationsebene hat der Gesetzgeber pauschalierend acht Jahre Vor- und Ausbildungszeit zugrunde gelegt (Wonka, a. a. O., S. 62/64).
Hieraus lässt sich zur Überzeugung des Gerichts der Grundgedanke einer Trennung zwischen den von Art. 30 BayBesG berücksichtigten Ausbildungszeiten, d. h. den Zeiten für den Erwerb der Voraussetzung für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene, einerseits und (sonstigen) Beschäftigungszeiten, deren Berücksichtigung in Art. 31 Abs. 2 BayBesG geregelt ist, andererseits ableiten (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom 26. Februar 2010, LT-Drs. 16/3200 S. 383). Da die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 30 Abs. 1 BayBesG darstellt, bedarf diese Vorverlegung als Ausnahmeregelung einer besonderen Rechtfertigung (LT-Drs. 16/3200 S. 382). Einen umfassenden Rechtsanspruch auf Anerkennung aller denkbaren Tätigkeitszeiten hat der Gesetzgeber gerade nicht beschlossen (VG Würzburg, U.v. 17.7.2012 - W 1 K 11.985 - juris Rn. 32 unter Hinweis auf den Änderungsantrag in LT-Drs. 16/3893). Art. 31 BayBesG erfasst daher nur hauptberufliche Beschäftigungszeiten unselbstständiger oder selbstständiger Art, die nicht bereits Voraussetzung für den laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb sind (Nr. 31.2.1 Satz 1 BayVwVBes).
(2) Voraussetzung für eine fiktive Vorverlegung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst eine hauptberufliche Tätigkeit. Eine solche Hauptberuflichkeit ist dann anzunehmen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde (Nr. 31.2.1 i. V. m. Nr. 31.1.1.9 BayVwVBes; LT-Drs. 16/3200 S. 382; vgl. auch Art. 24 Abs. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG). Der Begriff der „Hauptberuflichkeit“ weist zwei Komponenten auf: Zum einen dient er - über das Merkmal „Haupt-“ - der Abgrenzung zu nebenberuflichen Tätigkeiten (vgl. - zu §§ 10, 11 BeamtVG - BVerwG, U.v. 25.5.2005 - 2 C 20.04 - NVwZ-RR 2005, 730 = juris Rn. 25;
Nach alledem ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der neuen besoldungsrechtlichen Systematik der Art. 30, 31 BayBesG sowie im Interesse einer klaren Abgrenzung, dass der Gesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs „Hauptberuflichkeit“ von der Ausübung eines bereits erlernten Berufs ausgegangen ist. Lehr-, Studien-, Referendar- und sonstige Ausbildungszeiten werden nicht erfasst (so auch VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris Rn. 28). Berufsausbildung und Berufsausübung sind einander vor- bzw. nachgelagert und schließen sich insoweit gegenseitig aus. Die Berufsausübung ist durch eigenverantwortliche Tätigkeit gekennzeichnet, während die Ausbildungszeit als Vorbereitungszeit dazu dient, die Kenntnisse für die spätere Ausübung des Berufs erst zu erwerben. Insoweit gilt nichts anderes als im Fall der Nichtanerkennung von Zeiten einer Ausbildung als Rechtsreferendar. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten seitens des Beklagten hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Dass nach der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/3200 S. 382 f.) auch Zeiten eines Stipendiums, die nicht ausschließlich der persönlichen Aus- und Fortbildung dienen, berücksichtigungsfähig sein sollen, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Nach der exemplarischen Aufzählung soll es hierbei um hauptberufliche Tätigkeiten an einer Hochschule, an außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie in der freien Wirtschaft gehen.
bb) Hieran gemessen ist die Anwärterzeit des Klägers im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der 2. Qualifikationsebene (1.9.1997 bis 30.11.1999) als Zeit der Berufsausbildung und nicht als „hauptberufliche Beschäftigungszeit“ im Sinn des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG einzustufen. Der Beklagte hat die Anerkennung für den genannten Zeitraum zu Recht verneint. Nach § 3 der damals geltenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (ZAPOmvD) vom 11. August 1988 (GVBl S. 262) umfasst der Vorbereitungsdienst eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung mit dienstbegleitenden Unterrichtsveranstaltungen von insgesamt 24 Monaten. Wie schon die verwendete Terminologie indiziert, handelt es sich dabei insgesamt - sowohl hinsichtlich der fachtheoretischen als auch der berufspraktischen Teile - um Ausbildung, deren theoretischer Teil von der Bayerischen Verwaltungsschule und deren praktischer Teil bei den Ausbildungsbehörden durchgeführt wird. Auch wenn die Anwärter in ihren Ausbildungsbehörden praktische Tätigkeit ableisten, sind diese Zeiten Bestandteil der Berufsausbildung für ihre spätere hauptberufliche Tätigkeit und ermöglichen keine auf Art. 31 Abs. 2 BayBesG gestützte Anerkennung.
cc) Gleiches gilt für die Zeit des Klägers im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter in der 3. Qualifikationsebene (1.10.2002 bis 3.10.2004). Auch hier kommt der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass es sich - auch unter Berücksichtigung des berufspraktischen Teils - nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, sondern um eine Zeit der Berufsausbildung handelt. Erst recht gilt dies im Sonderfall des Klägers. Dieser hat ein „verkürztes Studium“ von zwei statt regulär drei Jahren absolviert, weil auf seinen Vorbereitungsdienst bereits die Zeiten seiner praktischen Tätigkeit in der 2. Qualifikationsebene angerechnet wurden (vgl. den jetzigen § 42 Abs. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen - FachV-nVD - vom 25. Oktober 2011, GVBl S. 553). Von den danach verbleibenden 24 Monaten hat er zwanzig Monate Fachstudium an der FHVR in Hof abgeleistet und (lediglich) vier Monate an seiner Stammbehörde verbracht. Der Kläger hat somit nahezu ausschließlich fachtheoretische Studienzeit abgeleistet, im Vergleich zu der die berufspraktischen Zeiten bei weitem in den Hintergrund treten. Eine hauptberufliche Beschäftigungszeit liegt nach alledem nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, wonach er daneben überobligatorisch an den Abenden und Wochenenden in der Gemeinde tätig gewesen sei. Auf die schriftsätzlich zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Kläger die Qualifikation für das Jurastudium an der Universität Bayreuth erst durch die bestandene Qualifikationsprüfung oder bereits durch das Zwischenprüfungszeugnis der FHVR erworben hat (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. b) aa) der Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung vom 12.5.2004, GVBl S. 191), kommt es damit nicht an.
dd) Da es nach alledem bereits am Tatbestandsmerkmal der „hauptberuflichen Beschäftigungszeit“ fehlt, kommt es auf das weitere Tatbestandsmerkmal der Förderlichkeit nicht an (dazu VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.4946 - juris; VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - B 5 K 13.712 - juris Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 22). Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG oder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht ersichtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - 2 K 11.1646 - juris Rn. 29). Es liegt im Bereich des gesetzgeberischen Ermessens, die berücksichtigungsfähigen Zeiten auf hauptberufliche Tätigkeiten zu beschränken. Soweit der Kläger seine Schlechterstellung im Vergleich zu Aufstiegsbeamten rügt, liegt eine verfassungswidrige Benachteiligung des Klägers gegenüber einem Aufstiegsbeamten mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte und Berufsbiographien nicht vor. Während Regelbewerber wie der Kläger ihre Ausbildung in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvieren, befindet sich ein Aufstiegsbeamter bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Anderenfalls könnte er die erforderliche Bewährung für den Aufstieg aufgrund langjähriger beruflicher Tätigkeit nicht nachweisen.
c) Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten ermessensfehlerfreien Entscheidung über die fiktive Vorverlegung des Diensteintritts auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 2 BayBesG. Da es - wie oben dargelegt - bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG fehlt, erübrigt sich eine Nachprüfung der Ermessensbetätigung des Beklagten gemäß § 114 VwGO.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Die Berufung war trotz der Anregung der Klägerseite nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.