| |
| |
| Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. |
|
| Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren noch in Streit stehenden vordienstlichen Tätigkeiten der Klägerin als angestellter Sonderschullehrerin zu Recht stattgegeben. Ihr steht ein Anspruch auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen um insgesamt 39 Monate zu. Die dem entgegenstehenden Bescheide des Landesamts vom 10.02.2012 bzw. vom 07.01.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
|
| Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist auch bei der Verpflichtungsklage die materielle Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 4.98 -, Juris Rn. 18). Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesG werden ausgehend vom Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen die Stufenlaufzeiten berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG von der bezügezahlende Stelle festgestellt und diese dem Beamten schriftlich mitgeteilt. Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden ist (so auch VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 36). Ausgehend davon, dass der Klägerin erstmals am 09.09.2011 ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand, sind die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (LBG), die des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesG) und die des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVG) i.d.F. vom 09.11.2010 anzuwenden. |
|
| Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen ist § 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG. |
|
| Nach § 31 Abs. 1 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt des Beginns u.a. um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Nach dessen Nr. 2 sind in diesem Sinne berücksichtigungsfähig: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Nach § 32 Abs. 3 LBesG wird die Summe der Zeiten nach Absatz 1 auf volle Monate aufgerundet. |
|
| Bei den von der Klägerin ausgeübten verfahrensgegenständlichen vordienstlichen Tätigkeiten handelt es sich um solche, die trotz ihres unterhälftigen Umfangs im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG darstellen können (dazu I.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten ist - wovon das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt, mithin der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (dazu II.). Hiernach liegen im konkreten Fall der Klägerin die Voraussetzungen einer Hauptberuflichkeit vor (dazu III.). |
|
| Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert. |
|
| Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal „hauptberuflich“ im Besoldungsrecht). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange Zeit einheitlich für das Besoldungs- und für das Versorgungsrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). In seinem zum hessischen Versorgungsrecht ergangenen Urteil vom 18.09.1997 hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit (ohne weitere Kriterien in den Blick zu nehmen) bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Eine diesen Bruchteil unterschreitende (unterhälftige) Beschäftigung hat es indes nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres unterhälftigen Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht ruhegehaltfähig sein konnte (BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 19). |
|
| Nachdem sich zwischenzeitlich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten wesentlich geändert hatten, der hessische Gesetzgeber von der zuvor geltenden Begrenzung für die Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt war und durch die Neufassung des § 85a Abs. 5 HBG durch Gesetz vom 07.07.1998 (GVBl I S. 260) eine weitergehende Ermäßigung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren, ermöglicht hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch im Falle einer „solchermaßen reduzierte(n)“ Teilzeitbeschäftigung von einer Hauptberuflichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 19 ff.). In seinem Urteil vom 24.06.2008 (- 2 C 5.07 -, Juris) stellte das Bundesverwaltungsgericht insoweit klar, dass eine vordienstliche Tätigkeit nur dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sein kann, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet (a.a.O., Rn. 13). |
|
| Das Erfordernis einer Beschäftigung im zumindest hälftigen Tätigkeitsumfang eines vergleichbar Vollbeschäftigten war damit schon nach früherer Rechtsprechung nicht begriffsbestimmend. Vielmehr beruhte die Annahme des zeitlichen Mindestumfangs nach oben Gesagtem darauf, dass die Dienstzeit eines Beamten nach damaliger Gesetzeslage nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte. Denn Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 12), nicht aber, sie jenen gegenüber besserzustellen. In Anlehnung hieran hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber den Begriff der Hauptberuflichkeit in § 23 Abs. 3 LBeamtVG definiert (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 512). |
|
| Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 24.06.2008 davon ausgeht, dass danach der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung maßgeblich ist und insbesondere dem zeitlichen Mindestumfang der Altersteilzeit keine Bedeutung für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit zukommt, lässt sich nach Auffassung des Senats hieraus nicht schließen, dass für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit ausschließlich die Untergrenze von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für die voraussetzungslose Teilzeit gemäß § 69 Abs. 4 LBG heranzuziehen ist. Vielmehr besteht, nachdem der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Wege der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform in § 69 Abs. 2 LBG erstmals die Möglichkeit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit eingeführt hat (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 438), bezogen auf den dort erfassten Personenkreis, kein Grund und keine sachliche Rechtfertigung mehr für ein Festhalten an dem Erfordernis zumindest hälftiger Beschäftigung. Denn der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben. Dem entspricht es, wenn der Landesgesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung darauf hinweist, dass „geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 SGB IV (...) in der Regel keine hauptberuflichen Tätigkeiten“ i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LBesG sind (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 467). |
|
| Hinsichtlich der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten ist - wovon das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt maßgeblich, mithin zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen. An Nr. 32.1.3 LBesG-VwV des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft in der ab 31.12.2014 geltenden Fassung, wonach „die Tätigkeit (...) außerdem mindestens in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet werden“ muss, wobei „auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen“ ist, ist der Senat nicht gebunden, weil es sich bei diesen Verwaltungsvorschriften um norminterpretierende und nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 6 C 17.14 -, Juris Rn. 33 f. m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012 - 10 S 1340/12 -, Juris Rn. 39). |
|
| Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach |
|
| „der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an[-knüpft]. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Daraus folgt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.“ |
|
| Denn die genannte Entscheidung ist - wie auch die vorausgehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 - und vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, jeweils Juris) - zum hessischen Versorgungsrecht ergangen. |
|
| Unabhängig von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der damit im Ergebnis übereinstimmende maßgebliche Zeitpunkt aber jedenfalls aus einer Auslegung der §§ 31, 32 LBesG. |
|
| In den genannten Vorschriften ist der maßgebliche Zeitpunkt nicht geregelt. Zwar bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen „um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden“ berücksichtigungsfähigen bzw. als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt wird. Damit ist die vorgreifliche Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit, der sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG bemisst, abzustellen ist, aber noch nicht beantwortet. Mangels gesetzlicher Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist dieser folglich durch Auslegung zu ermitteln. |
|
| Nachdem eine Wortlautauslegung nicht möglich ist und die historische Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (dazu 1.), kommt der der teleologischen Auslegung (dazu 2.) maßgebliche Bedeutung zu. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem Ergebnis dieser Auslegung nicht entgegen (dazu 3.). |
|
| 1. Im Wege der historischen Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Hauptberuflichkeit kein eindeutiger Befund ermitteln. |
|
| a. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz zu § 32 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 467) |
|
| „ist eine Tätigkeit als ‚hauptberuflich‘ im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat und entgeltlich ausgeübt wurde. Geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 SGB IV sind in der Regel keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Voraussetzung für die Berücksichtigung von sonstigen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit ist außerdem, dass die Tätigkeit ununterbrochen mindestens 6 Monate ausgeübt wird, weil sich die ‚berufliche Erfahrung‘ erst nach einer gewissen Zeit einstellt.“. |
|
| Die Formulierung „im Sinne dieser Vorschriften“ legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von einem eigenständigen besoldungsrechtlichen Hauptberuflichkeitsbegriff ausgegangen ist. Eine Bezugnahme auf die Begriffsdefinition in § 23 Abs. 3 LBeamtVG, wonach eine Tätigkeit hauptberuflich ist, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre, findet sich in der Gesetzesbegründung zu den §§ 31, 32 LBesG nicht. Im Gegensatz etwa zum schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 LA 13/14 -, Juris Rn. 18 f.) hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Rahmen der Begründung der besoldungsrechtlichen Regelungen die versorgungsrechtliche Begriffsdefinition mit dem danach maßgeblichen, von der bundesrechtlichen Rechtslage abweichenden Zeitpunkt nicht verwendet. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass von einem besoldungsrechtlich eigenständigen Hauptberuflichkeitsbegriff auszugehen ist. |
|
| Dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber insoweit auf den Zeitpunkt der Ausübung der vordienstlichen Tätigkeit abstellen wollte, folgt nicht schon aus der in Vergangenheitsform gehaltenen Formulierung, dass die Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen sei, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit „dargestellt hat“ und entgeltlich „ausgeübt wurde“. Denn eine Anrechnung von Vordienstzeiten kommt naturgemäß nur hinsichtlich solcher - den weiteren Voraussetzungen einer Hauptberuflichkeit entsprechender - Tätigkeiten in Betracht, die zum Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeschlossen waren. Lässt sich demnach aus dem Wortlaut und der Grammatik keine eindeutige Aussage zum zeitlichen Anknüpfungspunkt entnehmen, kann auch aus der hierauf bezugnehmenden Formulierung „im fraglichen Zeitraum“ kein klarer Schluss auf den gesetzgeberischen Willen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber im Rahmen seiner allgemeinen Begründung zur Änderung der besoldungsrechtlichen Regelungen ausgeführt hat, dass die Einstufung in die Grundgehaltstabelle „grundsätzlich“ „im Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge“ erfolgt und „Basis für die Festlegung der Stufen (...) damit der tatsächliche Diensteintritt“ ist (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 378). |
|
| 2. Jedenfalls nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist indes davon auszugehen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten derjenige des § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG ist. |
|
| Nach der allgemeinen Gesetzesbegründung zur Änderung der besoldungsrechtlichen Regelungen bzw. zu § 31 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 378 und 465) |
|
| „soll der [bisherige] Aufstieg nach Dienstaltersstufen entfallen. (...) Maßgebend für das Aufsteigen in den Stufen in den Besoldungsgruppen der A-Besoldung sollen künftig Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten) sein. (...) Da Erfahrung nicht ohne Weiteres aus einem höheren Lebensalter resultiert, sondern vor allem aus einer konkreten beruflichen Tätigkeit erwächst, soll Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung nicht mehr - wie bisher - das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern grundsätzlich die absolvierte Dienstzeit sein. (...) Um die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken, können berücksichtigungsfähige Zeiten, die Bewerber vor dem tatsächlichen Dienstantritt verbracht haben, bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden.“. |
|
| Nach der Gesetzesbegründung zu § 32 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 466) ist es |
|
| „Sinn der Regelung (...), bei der Stufenzuordnung zum einen förderliche Vordienstzeiten und zum anderen familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.“. |
|
| Danach bezweckt die Regelung zur Vorverlegung des Beginns des Zeitpunkts des Aufsteigens in den Stufen zweierlei: Zum einen sollen damit familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Daraus lässt sich zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nichts ableiten. Zum anderen dient die Regelung aber auch dem Dienstherrn, der davon profitiert, wenn Beamte vor ihrem Diensteintritt Erfahrungen gesammelt haben, die ihnen bei ihrer Dienstausübung zugutekommen. Dementsprechend steigt nach dem System der aufsteigenden Gehälter die Besoldung mit zunehmender dienstlicher Erfahrung. Die vom Beamten vordienstlich gesammelte Erfahrung nutzt dem Dienstherrn ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung des Bewerbers und nicht schon davor. Erst zu diesem Zeitpunkt steht der öffentliche Dienstherr auch im Wettbewerbsverhältnis zur Privatwirtschaft. Insofern entspricht es Sinn und Zweck der §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG, auch bei der Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit von Vordienstzeiten maßgeblich auf den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abzustellen. |
|
| Bestätigt wird diese Sichtweise mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG, wonach sonstige Zeiten einer qualifizierten hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden können, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich erst zu dem Zeitpunkt beurteilen, in dem der Beamte für eine bestimmte Stelle eingestellt wird. Es wäre lebensfern, insoweit eine retrospektive Sichtweise einzunehmen. Der Umstand der Förderlichkeit bestimmter Vordienstzeiten stellt dabei ein gesetzgeberisches Motiv für die (ggf. mögliche) Berücksichtigungsfähigkeit nicht nur in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG dar, in denen die Förderlichkeit Tatbestandsmerkmal ist, sondern auch in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG, denn der Gesetzgeber hat in seiner Begründung insoweit nicht zwischen den beiden Alternativen unterschieden, in denen eine vordienstliche hauptberufliche Tätigkeit bei der Festsetzung der Stufen zu berücksichtigen ist bzw. berücksichtigt werden kann (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 467). |
|
| 3. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem nicht entgegen. Dem Gesetzgeber steht es frei, auch innerhalb einer (größeren) Regelungsmaterie einen Begriff in den einzelnen (speziellen) Regelungskomplexen unterschiedlich zu verwenden, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02 -, Juris Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er den Hauptberuflichkeitsbegriff des § 23 Abs. 3 LBeamtVG auf die §§ 31, 32 LBesG überträgt und das Merkmal der Hauptberuflichkeit einheitlich definiert oder ob er insofern einen eigenständigen besoldungsrechtlichen Begriff verwendet. Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung der Regelungsbereiche ist eine unterschiedliche Regelung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Gleiches gilt dann erst recht auch hinsichtlich der (jeweiligen) Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung einer vordienstlichen Tätigkeit als hauptberuflich. Denn während die Berücksichtigung von - auch förderlichen - Vordienstzeiten im Versorgungsrecht dazu dient, versorgungsrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21, jeweils zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), ist Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung nach §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG nach oben Gesagtem u.a., bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können. |
|
| Ausgehend von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung am 09.09.2011 sind im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung ihrer verfahrensgegenständlichen Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gegeben. |
|
| Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen, der der Senat folgt (§ 130b Satz 2 VwGO). Insbesondere konnte am 09.09.2011 Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine(n) nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige(n) Angehörige(n) tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 69 Abs. 2 LBG), so dass der Umfang der von der Klägerin - einer Mutter dreier damals minderjähriger Kinder - erbrachten verfahrensgegenständlichen Vordienstzeiten (Wochendeputat von 9/27 [33 %] bzw. 10/26 [38%] Pflichtstunden) über dem für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit erforderlichen Mindestumfang liegt. |
|
| |
| Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
|
| |
| |
| Maßgeblich für den Streitwert hinsichtlich des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen ist § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 C 48.07 -, Juris Rn. 3; siehe auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). |
|
| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|