Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2018 - 4 S 1462/17

published on 09/07/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2018 - 4 S 1462/17
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2016 - 1 K 337/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen.
Die Klägerin ist Mutter dreier in den Jahren 1995, 1999 und 2004 geborener Kinder. Sie steht seit dem 09.09.2011 als Sonderschullehrerin im Dienst des Beklagten und war bei Klageerhebung mit einem Deputat von 13/26 Wochenstunden beschäftigt. Nach Einholung einer Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.02.2012 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) mit Bescheid vom 10.02.2012 den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Verneinung des Vorliegens berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 32 LBesG auf den 01.09.2011 fest (Besoldungsgruppe A 13, Stufe 5). Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25.02.2012 Widerspruch, mit dem sie u.a. die Berücksichtigung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten als Sonderschullehrerin mit einem Wochendeputat von 9/27 bzw. 10/26 Pflichtstunden jeweils im Angestelltenverhältnis vor Beginn des Beamtenverhältnisses zum Beklagten geltend machte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Merkmal der Hauptberuflichkeit nur dann als erfüllt anzusehen sei, wenn die fragliche Beschäftigung nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet worden sei. Hierbei sei auf die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Nach ihren eigenen Angaben sei die Klägerin während der fraglichen Zeiten unterhälftig beschäftigt gewesen und habe sich hauptberuflich der Erziehung zweier schwerbehinderter Kinder gewidmet. Da nach den Lebensumständen der Tätigkeitsschwerpunkt bei der Kinderbetreuung gelegen habe, sei die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung bei der Erfahrungszeit nicht berücksichtigungsfähig.
Die Klägerin hat am 05.02.2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre Tätigkeiten als Sonderschullehrerin des Landes Rheinland-Pfalz und des Landes Baden-Württemberg gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LBesG berücksichtigungsfähig seien. Unter Berücksichtigung der Kriterien und der Auslegung des Begriffs „hauptberuflich" durch das Bundesverwaltungsgericht sei vorliegend trotz unterhälftiger Beschäftigung davon auszugehen, dass die genannten Tätigkeiten als hauptberufliche Tätigkeiten anzusehen seien.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin im Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 10.07.2009 als angestellte Sonderschullehrerin im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz mit einem Wochendeputat von 9/27 Pflichtstunden und im Zeitraum vom 12.10.2009 bis zum 28.07.2010 als angestellte Sonderschullehrerin im Dienste des Landes Baden-Württemberg mit einem Wochendeputat von 10/26 Pflichtstunden beschäftigt war, und die Klage - soweit sie eine frühere Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin in einer Kindertagesstätte mit 15 Wochenstunden betroffen hatte - im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren noch in Streit stehenden vordienstlichen Tätigkeiten als angestellte Sonderschullehrerin ausgeführt, dass diese nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähig seien, weil insbesondere das allein streitige Merkmal der Hauptberuflichkeit vorliege.
Das Merkmal der Hauptberuflichkeit werde gesetzlich nicht umschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 - und vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -) werde in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich sei, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme. Die hauptberufliche Tätigkeit sei durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruche oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden könne. Gleichwohl könne eine Tätigkeit auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten betrage. Der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung stelle dabei die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit dar. Der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit knüpfe an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlege, desto geringer seien die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirkten sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Diese vom Bundesverwaltungsgericht zum Versorgungsrecht entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Daraus folge zugleich, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 LBesG gelte.
Zum 01.09.2011 habe allen Beamten des Beklagten mit Dienstbezügen, die 1. ein Kind unter 18 Jahren oder 2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsachlich betreuen oder pflegen, nach § 69 Abs. 1 und Abs. 2 LBG Teilzeitbeschäftigung im Hauptamt mit weniger als der Hälfte, mindestens aber 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden können, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Dieser mindestens erforderliche zeitliche Umfang der Tätigkeit der Klägerin als angestellter Sonderschullehrerin sei mit einem Wochendeputat von 9/27 (= 33%) bzw. 10/26 (= 38%) Unterrichtsstunden gegeben gewesen. Ebenso habe diese alleinige und ihrer Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit gebildet und den überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts beansprucht. Auf die Beanspruchung durch die Betreuungsleistungen im familiären Umfeld, wegen derer die Teilzeitbeschäftigung gerade gewählt worden sei, komme es hingegen nicht an. Auch ein Beamter, dem eine solchermaßen reduzierte Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden sei, übe sein Amt hauptberuflich aus; was u.a. aus der Bestimmung des § 62 Abs. 3 Satz 4 LBG folge, wonach dem Beamten während der Freistellung vom Dienst nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürften, die dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderliefen. Damit sei gewährleistet, dass auch in diesem Falle die hauptberufliche Beschäftigung die wesentliche Erwerbsgrundlage bleibe und nicht durch eine Nebenbeschäftigung in den Hintergrund gedrängt werde. Die Bestimmung berücksichtige, dass ein Beamter, dem die Betreuung oder Pflege seiner Angehörigen obliege, objektiv daran gehindert sei, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, wie es dem Leitbild des vollzeitig beschäftigen Beamten entspreche, der sich nach § 34 Satz 1 BeamtStG seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen habe.
Mit beim Verwaltungsgericht am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 29.07.2016 hat der Beklagte gegen das ihm am 29.06.2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 27.06.2017 zugelassen hat.
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Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass ein Anspruch auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Anerkennung der Tätigkeiten der Klägerin im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz vom 01.02.2007 bis zum 10.07.2009 sowie im Dienste des Landes Baden-Württemberg vom 12.10.2009 bis zum 28.07.2010 bereits deshalb ausscheide, weil es sich hierbei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - um keine hauptberuflichen Tätigkeiten i.S.d. § 32 LBesG gehandelt habe. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit setze in der Regel voraus, dass die Tätigkeit die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruche. Zwar könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2005 ausnahmsweise auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der beamtenrechtlich geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme, als hauptberuflich anerkannt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde und der Umfang der Tätigkeit zumindest die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften geltende Untergrenze für Teilzeitarbeit erreiche. Letzteres sei bei der Klägerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Vordienstzeiten als angestellte Sonderschullehrerin mit einem Wochendeputat an Unterrichtsstunden von 9/27 (33 %) bzw. 10/26 (38 %) jedoch nicht der Fall gewesen, denn zu dem maßgeblichen Zeitraum für die Betrachtung der beamtenrechtlichen Rechtslage des Mindestumfangs der Teilzeitarbeit - dem Zeitpunkt der Ausübung der Vortätigkeit - habe die Möglichkeit einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung noch nicht bestanden. Während der Tätigkeiten der Klägerin als Arbeitnehmerin im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz vom 01.02.2007 bis zum 10.07.2009 und als Arbeitnehmerin im Dienste des Landes Baden-Württemberg vom 12.10.2009 bis zum 28.07.2010 habe sich die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bei Beamten im Landesbereich nach § 153e LBG i.d.F. vom 01.12.2005 gerichtet, wonach der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung bei mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gelegen habe.
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Dass die vordienstliche Tätigkeit, um hauptberuflich i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG zu sein, im Zeitraum ihrer Ausübung in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein müsse, ergebe sich u.a. daraus, dass der baden-württembergische Gesetzgeber, dem infolge der Föderalismusreform l mit Wirkung ab dem 01.09.2006 u.a. die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versorgungs- und Besoldungsrecht seiner Landesbeamten zugewachsen sei, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsbefugnisse den Begriff der Hauptberuflichkeit landesrechtlich eigenständig definiert und das genannte Erfordernis zusätzlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.05.2005 entwickelten Kriterien eingeführt habe. Dies wiederum folge aus einer systematischen Auslegung der Gesetze, die auch dem (landes-)gesetzgeberischen Willen entspräche. In § 23 Abs. 3 LBeamtVG sei der Begriff der Hauptberuflichkeit näher definiert; dort finde sich auch das Erfordernis, dass die Tätigkeit, um hauptberuflich zu sein, im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein müsse. § 32 LBesG könne nur im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 LBeamtVG ausgelegt werden. Dies gebiete die Einheitlichkeit der baden-württembergischen Rechtsordnung in den ähnlichen Regelungsbereichen. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum innerhalb eines einheitlichen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit die tatbestandlichen Grundlagen für die Berechnung der Bezüge während der aktiven Dienstzeit insoweit andere sein sollten als für die daraus letztlich abgeleitete Berechnung der Ruhestandsbezüge. Das Verwaltungsgericht habe nicht näher ausgeführt, warum es der Rechtsauffassung sei, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 LBesG gelte. Es habe seine Schlussfolgerung vielmehr aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2008 hergeleitet, das jedoch zu einem Versorgungsrecht ergangen sei, welches der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht entspreche, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei. Der Versuch des Verwaltungsgerichts, einen Gleichklang des Versorgungs- und Besoldungsrechts herbeizuführen, sei nur möglich, indem eine einheitliche Definition des Begriffs der Hauptberuflichkeit erfolge, was nach dem Willen des baden-württembergischen Gesetzgebers nur ausgehend von der von jenem als generell maßgeblich erachteten Definition der Hauptberuflichkeit in § 23 Abs. 3 LBeamtVG geschehen könne. Dies entspreche auch der - nicht näher begründeten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Urteil vom 30.04.2013 (- 3 K 5177/13 -) sowie der Rechtslage im Saarland, die mit der baden-württembergischen Rechtslage vergleichbar sei. Zudem sprächen Gesichtspunkte der Gleichbehandlung und Rechtsbeständigkeit gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, denn eine Auslegung, die auf den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abstellen würde, könne dazu führen, dass die gleiche (Vor-)Tätigkeit je nach Beginn der Beamtentätigkeit aufgrund sich verändernder Regelungen zur Teilzeittätigkeit ihren Charakter als hauptberuflich ändern würde.
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Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2016 - 1 K 337/14 - insoweit zu ändern, als der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.02.2012 und dessen Widerspruchsbescheids vom 07.01.2014 verpflichtet wurde, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen unter Berücksichtigung folgender Tätigkeiten der Klägerin als Erfahrungszeit im Sinne des § 32 Abs. 1 LBesG vorzuverlegen: Vom 01.02.2007 bis zum 06.07.2007, vom 07.07.2007 bis zum 31.01.2008, vom 01.02.2008 bis zum 20.06.2008, vom 21.06.2008 bis zum 31.01.2009 und vom 01.02.2009 bis zum 10.07.2009 als Sonderschullehrerin des Landes Rheinland-Pfalz sowie vom 12.10.2009 bis zum 28.07.2010 als Sonderschullehrerin des Landes Baden-Württemberg, und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
16 
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und dessen Auffassung, dass sich die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage richte, die zum Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gegolten habe. Ergänzend führt sie aus, dass die Frage der Hauptberuflichkeit erstmals dann ins Spiel kommen und damit auch geprüft werden könne, wenn tatsächlich der Zeitpunkt gekommen sei, zu dem der Aufstieg in den Erfahrungsstufen beginne oder jedenfalls beginnen könne. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die „Hauptberuflichkeit“ nur ein abstrakter Regelungsbegriff ohne rechtliche Konsequenzen. Dass die Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.06.2008 entwickelten Rechtsgedankens mangels Vergleichbarkeit auf den vorliegenden Fall ausscheide, bleibe so lange eine unzutreffende Behauptung des Beklagten, als der baden-württembergische Gesetzgeber den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit nicht durch eine Ergänzung im Gesetzestext - wie etwa in § 23 Abs. 3 des LBeamtVG - vorgenommen oder wie es der schleswig-holsteinische Gesetzgeber etwa in § 10 Abs. 2 der Überleitungsfassung seines Beamtenversorgungsgesetzes getan habe. Bis zu einer derartigen expliziten Regelung müsse es dabei bleiben, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Vortätigkeiten der Klägerin indes die Erfordernisse der Hauptberuflichkeit erfüllt. Schließlich sei es inkonsequent, wenn der Beklagte einerseits eine einheitliche Rechtsauslegung fordere, er aber andererseits eine andere Auslegung des Hauptberuflichkeitsbegriffs fordere, als sie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.06.2008 vorgenommen worden sei.
17 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die des Landesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
21 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren noch in Streit stehenden vordienstlichen Tätigkeiten der Klägerin als angestellter Sonderschullehrerin zu Recht stattgegeben. Ihr steht ein Anspruch auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen um insgesamt 39 Monate zu. Die dem entgegenstehenden Bescheide des Landesamts vom 10.02.2012 bzw. vom 07.01.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist auch bei der Verpflichtungsklage die materielle Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 4.98 -, Juris Rn. 18). Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesG werden ausgehend vom Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen die Stufenlaufzeiten berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG von der bezügezahlende Stelle festgestellt und diese dem Beamten schriftlich mitgeteilt. Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden ist (so auch VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 36). Ausgehend davon, dass der Klägerin erstmals am 09.09.2011 ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand, sind die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (LBG), die des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesG) und die des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVG) i.d.F. vom 09.11.2010 anzuwenden.
23 
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen ist § 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG.
24 
Nach § 31 Abs. 1 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt des Beginns u.a. um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Nach dessen Nr. 2 sind in diesem Sinne berücksichtigungsfähig: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Nach § 32 Abs. 3 LBesG wird die Summe der Zeiten nach Absatz 1 auf volle Monate aufgerundet.
25 
Bei den von der Klägerin ausgeübten verfahrensgegenständlichen vordienstlichen Tätigkeiten handelt es sich um solche, die trotz ihres unterhälftigen Umfangs im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG darstellen können (dazu I.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten ist - wovon das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt, mithin der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (dazu II.). Hiernach liegen im konkreten Fall der Klägerin die Voraussetzungen einer Hauptberuflichkeit vor (dazu III.).
I.
26 
Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert.
27 
Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal „hauptberuflich“ im Besoldungsrecht). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange Zeit einheitlich für das Besoldungs- und für das Versorgungsrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). In seinem zum hessischen Versorgungsrecht ergangenen Urteil vom 18.09.1997 hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit (ohne weitere Kriterien in den Blick zu nehmen) bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Eine diesen Bruchteil unterschreitende (unterhälftige) Beschäftigung hat es indes nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres unterhälftigen Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht ruhegehaltfähig sein konnte (BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 19).
28 
Nachdem sich zwischenzeitlich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten wesentlich geändert hatten, der hessische Gesetzgeber von der zuvor geltenden Begrenzung für die Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt war und durch die Neufassung des § 85a Abs. 5 HBG durch Gesetz vom 07.07.1998 (GVBl I S. 260) eine weitergehende Ermäßigung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren, ermöglicht hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch im Falle einer „solchermaßen reduzierte(n)“ Teilzeitbeschäftigung von einer Hauptberuflichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 19 ff.). In seinem Urteil vom 24.06.2008 (- 2 C 5.07 -, Juris) stellte das Bundesverwaltungsgericht insoweit klar, dass eine vordienstliche Tätigkeit nur dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sein kann, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet (a.a.O., Rn. 13).
29 
Das Erfordernis einer Beschäftigung im zumindest hälftigen Tätigkeitsumfang eines vergleichbar Vollbeschäftigten war damit schon nach früherer Rechtsprechung nicht begriffsbestimmend. Vielmehr beruhte die Annahme des zeitlichen Mindestumfangs nach oben Gesagtem darauf, dass die Dienstzeit eines Beamten nach damaliger Gesetzeslage nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte. Denn Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 12), nicht aber, sie jenen gegenüber besserzustellen. In Anlehnung hieran hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber den Begriff der Hauptberuflichkeit in § 23 Abs. 3 LBeamtVG definiert (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 512).
30 
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 24.06.2008 davon ausgeht, dass danach der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung maßgeblich ist und insbesondere dem zeitlichen Mindestumfang der Altersteilzeit keine Bedeutung für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit zukommt, lässt sich nach Auffassung des Senats hieraus nicht schließen, dass für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit ausschließlich die Untergrenze von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für die voraussetzungslose Teilzeit gemäß § 69 Abs. 4 LBG heranzuziehen ist. Vielmehr besteht, nachdem der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Wege der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform in § 69 Abs. 2 LBG erstmals die Möglichkeit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit eingeführt hat (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 438), bezogen auf den dort erfassten Personenkreis, kein Grund und keine sachliche Rechtfertigung mehr für ein Festhalten an dem Erfordernis zumindest hälftiger Beschäftigung. Denn der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben. Dem entspricht es, wenn der Landesgesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung darauf hinweist, dass „geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 SGB IV (...) in der Regel keine hauptberuflichen Tätigkeiten“ i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LBesG sind (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 467).
II.
31 
Hinsichtlich der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten ist - wovon das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt maßgeblich, mithin zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen. An Nr. 32.1.3 LBesG-VwV des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft in der ab 31.12.2014 geltenden Fassung, wonach „die Tätigkeit (...) außerdem mindestens in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet werden“ muss, wobei „auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen“ ist, ist der Senat nicht gebunden, weil es sich bei diesen Verwaltungsvorschriften um norminterpretierende und nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 6 C 17.14 -, Juris Rn. 33 f. m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012 - 10 S 1340/12 -, Juris Rn. 39).
32 
Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach
33 
„der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an[-knüpft]. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Daraus folgt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.“
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Denn die genannte Entscheidung ist - wie auch die vorausgehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 - und vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, jeweils Juris) - zum hessischen Versorgungsrecht ergangen.
35 
Unabhängig von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der damit im Ergebnis übereinstimmende maßgebliche Zeitpunkt aber jedenfalls aus einer Auslegung der §§ 31, 32 LBesG.
36 
In den genannten Vorschriften ist der maßgebliche Zeitpunkt nicht geregelt. Zwar bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen „um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden“ berücksichtigungsfähigen bzw. als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt wird. Damit ist die vorgreifliche Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit, der sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG bemisst, abzustellen ist, aber noch nicht beantwortet. Mangels gesetzlicher Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist dieser folglich durch Auslegung zu ermitteln.
37 
Nachdem eine Wortlautauslegung nicht möglich ist und die historische Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (dazu 1.), kommt der der teleologischen Auslegung (dazu 2.) maßgebliche Bedeutung zu. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem Ergebnis dieser Auslegung nicht entgegen (dazu 3.).
38 
1. Im Wege der historischen Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Hauptberuflichkeit kein eindeutiger Befund ermitteln.
39 
a. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz zu § 32 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 467)
40 
„ist eine Tätigkeit als ‚hauptberuflich‘ im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat und entgeltlich ausgeübt wurde. Geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 SGB IV sind in der Regel keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Voraussetzung für die Berücksichtigung von sonstigen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit ist außerdem, dass die Tätigkeit ununterbrochen mindestens 6 Monate ausgeübt wird, weil sich die ‚berufliche Erfahrung‘ erst nach einer gewissen Zeit einstellt.“.
41 
Die Formulierung „im Sinne dieser Vorschriften“ legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von einem eigenständigen besoldungsrechtlichen Hauptberuflichkeitsbegriff ausgegangen ist. Eine Bezugnahme auf die Begriffsdefinition in § 23 Abs. 3 LBeamtVG, wonach eine Tätigkeit hauptberuflich ist, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre, findet sich in der Gesetzesbegründung zu den §§ 31, 32 LBesG nicht. Im Gegensatz etwa zum schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 LA 13/14 -, Juris Rn. 18 f.) hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Rahmen der Begründung der besoldungsrechtlichen Regelungen die versorgungsrechtliche Begriffsdefinition mit dem danach maßgeblichen, von der bundesrechtlichen Rechtslage abweichenden Zeitpunkt nicht verwendet. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass von einem besoldungsrechtlich eigenständigen Hauptberuflichkeitsbegriff auszugehen ist.
42 
Dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber insoweit auf den Zeitpunkt der Ausübung der vordienstlichen Tätigkeit abstellen wollte, folgt nicht schon aus der in Vergangenheitsform gehaltenen Formulierung, dass die Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen sei, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit „dargestellt hat“ und entgeltlich „ausgeübt wurde“. Denn eine Anrechnung von Vordienstzeiten kommt naturgemäß nur hinsichtlich solcher - den weiteren Voraussetzungen einer Hauptberuflichkeit entsprechender - Tätigkeiten in Betracht, die zum Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeschlossen waren. Lässt sich demnach aus dem Wortlaut und der Grammatik keine eindeutige Aussage zum zeitlichen Anknüpfungspunkt entnehmen, kann auch aus der hierauf bezugnehmenden Formulierung „im fraglichen Zeitraum“ kein klarer Schluss auf den gesetzgeberischen Willen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber im Rahmen seiner allgemeinen Begründung zur Änderung der besoldungsrechtlichen Regelungen ausgeführt hat, dass die Einstufung in die Grundgehaltstabelle „grundsätzlich“ „im Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge“ erfolgt und „Basis für die Festlegung der Stufen (...) damit der tatsächliche Diensteintritt“ ist (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 378).
43 
2. Jedenfalls nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist indes davon auszugehen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten derjenige des § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG ist.
44 
Nach der allgemeinen Gesetzesbegründung zur Änderung der besoldungsrechtlichen Regelungen bzw. zu § 31 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 378 und 465)
45 
„soll der [bisherige] Aufstieg nach Dienstaltersstufen entfallen. (...) Maßgebend für das Aufsteigen in den Stufen in den Besoldungsgruppen der A-Besoldung sollen künftig Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten) sein. (...) Da Erfahrung nicht ohne Weiteres aus einem höheren Lebensalter resultiert, sondern vor allem aus einer konkreten beruflichen Tätigkeit erwächst, soll Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung nicht mehr - wie bisher - das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern grundsätzlich die absolvierte Dienstzeit sein. (...) Um die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken, können berücksichtigungsfähige Zeiten, die Bewerber vor dem tatsächlichen Dienstantritt verbracht haben, bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden.“.
46 
Nach der Gesetzesbegründung zu § 32 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 466) ist es
47 
„Sinn der Regelung (...), bei der Stufenzuordnung zum einen förderliche Vordienstzeiten und zum anderen familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.“.
48 
Danach bezweckt die Regelung zur Vorverlegung des Beginns des Zeitpunkts des Aufsteigens in den Stufen zweierlei: Zum einen sollen damit familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Daraus lässt sich zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nichts ableiten. Zum anderen dient die Regelung aber auch dem Dienstherrn, der davon profitiert, wenn Beamte vor ihrem Diensteintritt Erfahrungen gesammelt haben, die ihnen bei ihrer Dienstausübung zugutekommen. Dementsprechend steigt nach dem System der aufsteigenden Gehälter die Besoldung mit zunehmender dienstlicher Erfahrung. Die vom Beamten vordienstlich gesammelte Erfahrung nutzt dem Dienstherrn ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung des Bewerbers und nicht schon davor. Erst zu diesem Zeitpunkt steht der öffentliche Dienstherr auch im Wettbewerbsverhältnis zur Privatwirtschaft. Insofern entspricht es Sinn und Zweck der §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG, auch bei der Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit von Vordienstzeiten maßgeblich auf den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abzustellen.
49 
Bestätigt wird diese Sichtweise mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG, wonach sonstige Zeiten einer qualifizierten hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden können, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich erst zu dem Zeitpunkt beurteilen, in dem der Beamte für eine bestimmte Stelle eingestellt wird. Es wäre lebensfern, insoweit eine retrospektive Sichtweise einzunehmen. Der Umstand der Förderlichkeit bestimmter Vordienstzeiten stellt dabei ein gesetzgeberisches Motiv für die (ggf. mögliche) Berücksichtigungsfähigkeit nicht nur in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG dar, in denen die Förderlichkeit Tatbestandsmerkmal ist, sondern auch in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG, denn der Gesetzgeber hat in seiner Begründung insoweit nicht zwischen den beiden Alternativen unterschieden, in denen eine vordienstliche hauptberufliche Tätigkeit bei der Festsetzung der Stufen zu berücksichtigen ist bzw. berücksichtigt werden kann (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 467).
50 
3. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem nicht entgegen. Dem Gesetzgeber steht es frei, auch innerhalb einer (größeren) Regelungsmaterie einen Begriff in den einzelnen (speziellen) Regelungskomplexen unterschiedlich zu verwenden, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02 -, Juris Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er den Hauptberuflichkeitsbegriff des § 23 Abs. 3 LBeamtVG auf die §§ 31, 32 LBesG überträgt und das Merkmal der Hauptberuflichkeit einheitlich definiert oder ob er insofern einen eigenständigen besoldungsrechtlichen Begriff verwendet. Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung der Regelungsbereiche ist eine unterschiedliche Regelung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Gleiches gilt dann erst recht auch hinsichtlich der (jeweiligen) Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung einer vordienstlichen Tätigkeit als hauptberuflich. Denn während die Berücksichtigung von - auch förderlichen - Vordienstzeiten im Versorgungsrecht dazu dient, versorgungsrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21, jeweils zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), ist Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung nach §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG nach oben Gesagtem u.a., bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können.
III.
51 
Ausgehend von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung am 09.09.2011 sind im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung ihrer verfahrensgegenständlichen Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gegeben.
52 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen, der der Senat folgt (§ 130b Satz 2 VwGO). Insbesondere konnte am 09.09.2011 Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine(n) nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige(n) Angehörige(n) tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 69 Abs. 2 LBG), so dass der Umfang der von der Klägerin - einer Mutter dreier damals minderjähriger Kinder - erbrachten verfahrensgegenständlichen Vordienstzeiten (Wochendeputat von 9/27 [33 %] bzw. 10/26 [38%] Pflichtstunden) über dem für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit erforderlichen Mindestumfang liegt.
IV.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
55 
Beschluss vom 09.07.2018
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 4.020,84 EUR festgesetzt.
57 
Maßgeblich für den Streitwert hinsichtlich des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen ist § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 C 48.07 -, Juris Rn. 3; siehe auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
21 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren noch in Streit stehenden vordienstlichen Tätigkeiten der Klägerin als angestellter Sonderschullehrerin zu Recht stattgegeben. Ihr steht ein Anspruch auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen um insgesamt 39 Monate zu. Die dem entgegenstehenden Bescheide des Landesamts vom 10.02.2012 bzw. vom 07.01.2014 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist auch bei der Verpflichtungsklage die materielle Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 4.98 -, Juris Rn. 18). Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesG werden ausgehend vom Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen die Stufenlaufzeiten berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesG von der bezügezahlende Stelle festgestellt und diese dem Beamten schriftlich mitgeteilt. Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge gegenüber dem Beklagten erstmals entstanden ist (so auch VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 36). Ausgehend davon, dass der Klägerin erstmals am 09.09.2011 ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand, sind die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (LBG), die des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesG) und die des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVG) i.d.F. vom 09.11.2010 anzuwenden.
23 
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen ist § 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG.
24 
Nach § 31 Abs. 1 LBesG wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt des Beginns u.a. um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Nach dessen Nr. 2 sind in diesem Sinne berücksichtigungsfähig: Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Nach § 32 Abs. 3 LBesG wird die Summe der Zeiten nach Absatz 1 auf volle Monate aufgerundet.
25 
Bei den von der Klägerin ausgeübten verfahrensgegenständlichen vordienstlichen Tätigkeiten handelt es sich um solche, die trotz ihres unterhälftigen Umfangs im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG darstellen können (dazu I.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten ist - wovon das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt, mithin der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (dazu II.). Hiernach liegen im konkreten Fall der Klägerin die Voraussetzungen einer Hauptberuflichkeit vor (dazu III.).
I.
26 
Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in den §§ 31, 32 LBesG nicht definiert.
27 
Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240, § 28 BBesG Nr. 14, und vom 11.05.1990 - 2 B 50.90 -, Juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 27.01.1988 - 2 A 50/87 -, ZBR 1988, 262; Senatsbeschlüsse vom 25.01.1990 - 4 S 3454/88 -, Juris und vom 13.07.2017 - 4 S 1096/17 -, jeweils zum Begriffsmerkmal „hauptberuflich“ im Besoldungsrecht). Dieser Grundsatz galt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lange Zeit einheitlich für das Besoldungs- und für das Versorgungsrecht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 15 m.w.N.). In seinem zum hessischen Versorgungsrecht ergangenen Urteil vom 18.09.1997 hat das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit (ohne weitere Kriterien in den Blick zu nehmen) bereits dann als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt. Eine diesen Bruchteil unterschreitende (unterhälftige) Beschäftigung hat es indes nicht als hauptberuflich angesehen, weil nach den damals geltenden Fassungen der Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Dienstzeit eines Beamten nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte und das Gericht es als ausgeschlossen ansah, eine Beschäftigung als Vordienstzeit ruhegehaltserhöhend zu berücksichtigen, die wegen ihres unterhälftigen Umfangs bei einem Beamten nicht vorkommen und deswegen nicht ruhegehaltfähig sein konnte (BVerwG, Urteil vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 -, Juris Rn. 19).
28 
Nachdem sich zwischenzeitlich die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung der Beamten wesentlich geändert hatten, der hessische Gesetzgeber von der zuvor geltenden Begrenzung für die Herabsetzung der regulären Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte abgerückt war und durch die Neufassung des § 85a Abs. 5 HBG durch Gesetz vom 07.07.1998 (GVBl I S. 260) eine weitergehende Ermäßigung der Arbeitszeit auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, mindestens aber 15 Stunden pro Woche bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren, ermöglicht hatte, sah sich das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch im Falle einer „solchermaßen reduzierte(n)“ Teilzeitbeschäftigung von einer Hauptberuflichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 19 ff.). In seinem Urteil vom 24.06.2008 (- 2 C 5.07 -, Juris) stellte das Bundesverwaltungsgericht insoweit klar, dass eine vordienstliche Tätigkeit nur dann hauptberuflich im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 1, § 11 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG sein kann, wenn ihr zeitlicher Umfang den zeitlichen Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung nicht unterschreitet (a.a.O., Rn. 13).
29 
Das Erfordernis einer Beschäftigung im zumindest hälftigen Tätigkeitsumfang eines vergleichbar Vollbeschäftigten war damit schon nach früherer Rechtsprechung nicht begriffsbestimmend. Vielmehr beruhte die Annahme des zeitlichen Mindestumfangs nach oben Gesagtem darauf, dass die Dienstzeit eines Beamten nach damaliger Gesetzeslage nicht auf ein Maß unterhalb der Hälfte der vollen Arbeitszeit abgesenkt werden konnte. Denn Zweck der Anrechnungsvorschriften ist es, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 12), nicht aber, sie jenen gegenüber besserzustellen. In Anlehnung hieran hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber den Begriff der Hauptberuflichkeit in § 23 Abs. 3 LBeamtVG definiert (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 512).
30 
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 24.06.2008 davon ausgeht, dass danach der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung maßgeblich ist und insbesondere dem zeitlichen Mindestumfang der Altersteilzeit keine Bedeutung für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit zukommt, lässt sich nach Auffassung des Senats hieraus nicht schließen, dass für die Bestimmung der Hauptberuflichkeit ausschließlich die Untergrenze von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für die voraussetzungslose Teilzeit gemäß § 69 Abs. 4 LBG heranzuziehen ist. Vielmehr besteht, nachdem der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Wege der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform in § 69 Abs. 2 LBG erstmals die Möglichkeit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit eingeführt hat (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 438), bezogen auf den dort erfassten Personenkreis, kein Grund und keine sachliche Rechtfertigung mehr für ein Festhalten an dem Erfordernis zumindest hälftiger Beschäftigung. Denn der Gesetzgeber hat damit anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben. Dem entspricht es, wenn der Landesgesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung darauf hinweist, dass „geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 SGB IV (...) in der Regel keine hauptberuflichen Tätigkeiten“ i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LBesG sind (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 467).
II.
31 
Hinsichtlich der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten ist - wovon das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist - die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG genannten Zeitpunkt maßgeblich, mithin zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen. An Nr. 32.1.3 LBesG-VwV des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft in der ab 31.12.2014 geltenden Fassung, wonach „die Tätigkeit (...) außerdem mindestens in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet werden“ muss, wobei „auf die beamtenrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen“ ist, ist der Senat nicht gebunden, weil es sich bei diesen Verwaltungsvorschriften um norminterpretierende und nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 6 C 17.14 -, Juris Rn. 33 f. m.w.N; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012 - 10 S 1340/12 -, Juris Rn. 39).
32 
Offenbleiben kann wiederum zunächst, ob sich der hier maßgebliche Zeitpunkt - wie vom Verwaltungsgericht und der Klägerin angenommen - bereits aus einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.06.2008 - 2 C 5.07 -, Juris Rn. 13; ebenso: VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 - 6 K 147/15 -, Juris Rn. 31; a.A.: VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, Juris Rn. 17; VG Saarlouis, Urteil vom 23.09.2014 - 2 K 732/12 -, Juris Rn. 31 und 40; VG Bayreuth, Urteil vom 14.04.2015 - B 5 K 13.712 -, Juris Rn. 26) ergibt, wonach
33 
„der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an[-knüpft]. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Daraus folgt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt.“
34 
Denn die genannte Entscheidung ist - wie auch die vorausgehenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 18.09.1997 - 2 C 38.96 - und vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, jeweils Juris) - zum hessischen Versorgungsrecht ergangen.
35 
Unabhängig von der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der damit im Ergebnis übereinstimmende maßgebliche Zeitpunkt aber jedenfalls aus einer Auslegung der §§ 31, 32 LBesG.
36 
In den genannten Vorschriften ist der maßgebliche Zeitpunkt nicht geregelt. Zwar bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen „um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden“ berücksichtigungsfähigen bzw. als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt wird. Damit ist die vorgreifliche Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit, der sich nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG bemisst, abzustellen ist, aber noch nicht beantwortet. Mangels gesetzlicher Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist dieser folglich durch Auslegung zu ermitteln.
37 
Nachdem eine Wortlautauslegung nicht möglich ist und die historische Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (dazu 1.), kommt der der teleologischen Auslegung (dazu 2.) maßgebliche Bedeutung zu. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem Ergebnis dieser Auslegung nicht entgegen (dazu 3.).
38 
1. Im Wege der historischen Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Hauptberuflichkeit kein eindeutiger Befund ermitteln.
39 
a. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz zu § 32 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 467)
40 
„ist eine Tätigkeit als ‚hauptberuflich‘ im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat und entgeltlich ausgeübt wurde. Geringfügige Beschäftigungen oder geringfügige selbstständige Tätigkeiten nach § 8 SGB IV sind in der Regel keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Voraussetzung für die Berücksichtigung von sonstigen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit ist außerdem, dass die Tätigkeit ununterbrochen mindestens 6 Monate ausgeübt wird, weil sich die ‚berufliche Erfahrung‘ erst nach einer gewissen Zeit einstellt.“.
41 
Die Formulierung „im Sinne dieser Vorschriften“ legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber von einem eigenständigen besoldungsrechtlichen Hauptberuflichkeitsbegriff ausgegangen ist. Eine Bezugnahme auf die Begriffsdefinition in § 23 Abs. 3 LBeamtVG, wonach eine Tätigkeit hauptberuflich ist, wenn sie entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre, findet sich in der Gesetzesbegründung zu den §§ 31, 32 LBesG nicht. Im Gegensatz etwa zum schleswig-holsteinischen Landesgesetzgeber (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 LA 13/14 -, Juris Rn. 18 f.) hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Rahmen der Begründung der besoldungsrechtlichen Regelungen die versorgungsrechtliche Begriffsdefinition mit dem danach maßgeblichen, von der bundesrechtlichen Rechtslage abweichenden Zeitpunkt nicht verwendet. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass von einem besoldungsrechtlich eigenständigen Hauptberuflichkeitsbegriff auszugehen ist.
42 
Dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber insoweit auf den Zeitpunkt der Ausübung der vordienstlichen Tätigkeit abstellen wollte, folgt nicht schon aus der in Vergangenheitsform gehaltenen Formulierung, dass die Tätigkeit als hauptberuflich anzusehen sei, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit „dargestellt hat“ und entgeltlich „ausgeübt wurde“. Denn eine Anrechnung von Vordienstzeiten kommt naturgemäß nur hinsichtlich solcher - den weiteren Voraussetzungen einer Hauptberuflichkeit entsprechender - Tätigkeiten in Betracht, die zum Zeitpunkt der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeschlossen waren. Lässt sich demnach aus dem Wortlaut und der Grammatik keine eindeutige Aussage zum zeitlichen Anknüpfungspunkt entnehmen, kann auch aus der hierauf bezugnehmenden Formulierung „im fraglichen Zeitraum“ kein klarer Schluss auf den gesetzgeberischen Willen gezogen werden, zumal der Gesetzgeber im Rahmen seiner allgemeinen Begründung zur Änderung der besoldungsrechtlichen Regelungen ausgeführt hat, dass die Einstufung in die Grundgehaltstabelle „grundsätzlich“ „im Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge“ erfolgt und „Basis für die Festlegung der Stufen (...) damit der tatsächliche Diensteintritt“ ist (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 378).
43 
2. Jedenfalls nach Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist indes davon auszugehen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten derjenige des § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG ist.
44 
Nach der allgemeinen Gesetzesbegründung zur Änderung der besoldungsrechtlichen Regelungen bzw. zu § 31 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 378 und 465)
45 
„soll der [bisherige] Aufstieg nach Dienstaltersstufen entfallen. (...) Maßgebend für das Aufsteigen in den Stufen in den Besoldungsgruppen der A-Besoldung sollen künftig Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten) sein. (...) Da Erfahrung nicht ohne Weiteres aus einem höheren Lebensalter resultiert, sondern vor allem aus einer konkreten beruflichen Tätigkeit erwächst, soll Anknüpfungspunkt für den Gehaltseinstieg und die weitere Gehaltsentwicklung nicht mehr - wie bisher - das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter, sondern grundsätzlich die absolvierte Dienstzeit sein. (...) Um die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken, können berücksichtigungsfähige Zeiten, die Bewerber vor dem tatsächlichen Dienstantritt verbracht haben, bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden.“.
46 
Nach der Gesetzesbegründung zu § 32 LBesG (LT-Drs. 14/6694 S. 466) ist es
47 
„Sinn der Regelung (...), bei der Stufenzuordnung zum einen förderliche Vordienstzeiten und zum anderen familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Zeiten in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.“.
48 
Danach bezweckt die Regelung zur Vorverlegung des Beginns des Zeitpunkts des Aufsteigens in den Stufen zweierlei: Zum einen sollen damit familien- und gesellschaftspolitisch erwünschte Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Daraus lässt sich zum für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt nichts ableiten. Zum anderen dient die Regelung aber auch dem Dienstherrn, der davon profitiert, wenn Beamte vor ihrem Diensteintritt Erfahrungen gesammelt haben, die ihnen bei ihrer Dienstausübung zugutekommen. Dementsprechend steigt nach dem System der aufsteigenden Gehälter die Besoldung mit zunehmender dienstlicher Erfahrung. Die vom Beamten vordienstlich gesammelte Erfahrung nutzt dem Dienstherrn ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung des Bewerbers und nicht schon davor. Erst zu diesem Zeitpunkt steht der öffentliche Dienstherr auch im Wettbewerbsverhältnis zur Privatwirtschaft. Insofern entspricht es Sinn und Zweck der §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG, auch bei der Beurteilung der Frage der Hauptberuflichkeit von Vordienstzeiten maßgeblich auf den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen abzustellen.
49 
Bestätigt wird diese Sichtweise mit Blick auf die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG, wonach sonstige Zeiten einer qualifizierten hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden können, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind. Ob dies der Fall ist, lässt sich erst zu dem Zeitpunkt beurteilen, in dem der Beamte für eine bestimmte Stelle eingestellt wird. Es wäre lebensfern, insoweit eine retrospektive Sichtweise einzunehmen. Der Umstand der Förderlichkeit bestimmter Vordienstzeiten stellt dabei ein gesetzgeberisches Motiv für die (ggf. mögliche) Berücksichtigungsfähigkeit nicht nur in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG dar, in denen die Förderlichkeit Tatbestandsmerkmal ist, sondern auch in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG, denn der Gesetzgeber hat in seiner Begründung insoweit nicht zwischen den beiden Alternativen unterschieden, in denen eine vordienstliche hauptberufliche Tätigkeit bei der Festsetzung der Stufen zu berücksichtigen ist bzw. berücksichtigt werden kann (vgl. LT-Drs. 14/6694 S. 467).
50 
3. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem nicht entgegen. Dem Gesetzgeber steht es frei, auch innerhalb einer (größeren) Regelungsmaterie einen Begriff in den einzelnen (speziellen) Regelungskomplexen unterschiedlich zu verwenden, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, NA-Beschluss vom 24.05.2005 - 2 BvR 1683/02 -, Juris Rn. 34). Dies ist vorliegend der Fall. Es steht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er den Hauptberuflichkeitsbegriff des § 23 Abs. 3 LBeamtVG auf die §§ 31, 32 LBesG überträgt und das Merkmal der Hauptberuflichkeit einheitlich definiert oder ob er insofern einen eigenständigen besoldungsrechtlichen Begriff verwendet. Angesichts der unterschiedlichen Zielrichtung der Regelungsbereiche ist eine unterschiedliche Regelung jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Gleiches gilt dann erst recht auch hinsichtlich der (jeweiligen) Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung einer vordienstlichen Tätigkeit als hauptberuflich. Denn während die Berücksichtigung von - auch förderlichen - Vordienstzeiten im Versorgungsrecht dazu dient, versorgungsrechtliche Nachteile zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, Juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - 2 C 20.04 -, Juris Rn. 21, jeweils zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG), ist Sinn und Zweck der besoldungsrechtlichen Stufenregelung nach §§ 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG nach oben Gesagtem u.a., bereits vordienstlich erworbene, vom Gesetzgeber pauschal als förderlich angesehene Erfahrung, die dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes zugutekommt und die dem öffentlichen Dienstherrn nützt, auch besoldungsrechtlich zu honorieren und damit im Wettbewerb um gutes Personal mit der Privatwirtschaft besser konkurrieren zu können.
III.
51 
Ausgehend von dem Zeitpunkt ihrer Einstellung am 09.09.2011 sind im Falle der Klägerin die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung ihrer verfahrensgegenständlichen Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen gegeben.
52 
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen, der der Senat folgt (§ 130b Satz 2 VwGO). Insbesondere konnte am 09.09.2011 Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder eine(n) nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige(n) Angehörige(n) tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 69 Abs. 2 LBG), so dass der Umfang der von der Klägerin - einer Mutter dreier damals minderjähriger Kinder - erbrachten verfahrensgegenständlichen Vordienstzeiten (Wochendeputat von 9/27 [33 %] bzw. 10/26 [38%] Pflichtstunden) über dem für die Annahme einer hauptberuflichen Tätigkeit erforderlichen Mindestumfang liegt.
IV.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
V.
54 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
55 
Beschluss vom 09.07.2018
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 4.020,84 EUR festgesetzt.
57 
Maßgeblich für den Streitwert hinsichtlich des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen ist § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 2 C 48.07 -, Juris Rn. 3; siehe auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, i
published on 16/05/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 02.10.2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen.2 Die am ...1965
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(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs von Grundstücken zur Entschädigung in Land ausgeübt werden, und zwar auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat; diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Siedlungsunternehmen und Landlieferungsverbände im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,

1.
auf Verlangen der Enteignungsbehörde Fälle mitzuteilen, in denen nach dem Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann, und
2.
das Vorkaufsrecht für den in Absatz 1 genannten Zweck auszuüben, wenn sie das Recht nicht für Siedlungszwecke ausüben wollen, und über das durch Ausübung des Vorkaufs erlangte Grundstück nach Weisung zu verfügen. Bei Durchführung dieser Weisung dürfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie für das beschaffte Grundstück nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfällen die nach § 8 zuständige Behörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.