Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Feb. 2017 - M 5 K 15.3979

published on 08/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Feb. 2017 - M 5 K 15.3979
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom … Februar 2015 auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten für seine Tätigkeit als Nachhilfelehrer vom … Februar 2004 bis 30. September 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Bescheid des Beklagten vom … März 2015 und der Widerspruchsbescheid vom … August 2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30% zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1971 geborene Kläger steht seit … Oktober 2014 als Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Beklagten.

Im Jahr 2001 schloss er sein Studium für das Lehramt an Realschulen in den Fächern Mathematik, Erdkunde und Geschichte mit der Ersten Lehramtsprüfung ab. Den Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung beendete er nicht erfolgreich.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 beantragte der Kläger, bestimmte Beschäftigungszeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten bei der Festlegung der Stufe des Grundgehalts zu berücksichtigen. Dies betraf die Zeit im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen vom … November 2001 bis … Dezember 2003, die Tätigkeit als freiberuflicher Nachhilfelehrer für das A…-Nachhilfeinstitut vom … Februar 2004 bis ... November 2011, die Tätigkeit als Lehrbeauftragter auf Honorarbasis in der Studienkreis-Nachhilfeschule vom … Januar 2009 bis … September 2011 sowie Unterrichtstätigkeit als privater Nachhilfelehrer in der Zeit von 2004 bis 2011.

Diesen Antrag lehnte das Bayerische Landesamt … mit Bescheid vom … März 2015 ab. Bei der Tätigkeit im Vorbereitungsdienst handele es sich um eine Ausbildungszeit zum Erlernen des Berufs des Realschullehrers und somit nicht um eine Berufsausübung. Die übrigen Tätigkeiten seien nicht hauptberuflich ausgeübt worden, da sie jeweils gesondert zu betrachten seien und der jeweilige Tätigkeitsumfang zu gering sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... April 2015 Widerspruch ein. Der Vorbereitungsdienst sei als Berufsausübung anzuerkennen, da der Unterricht in alleiniger Verantwortung geplant und erteilt werde. Die Leistungen der Schüler würden eigenverantwortlich beurteilt und dies gegenüber den Eltern vertreten.

Die Tätigkeiten als Nachhilfelehrer seien als hauptberuflich anzusehen, da gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen seien. Auch seien die Zeiten förderlich, denn die Tätigkeit zeuge von hoher Flexibilität, Ausdauer und Beharrlichkeit, die als grundlegende Charaktereigenschaften für das jetzige Dienstverhältnis von Interesse seien. Daneben sei zu beachten, dass bei der Beurteilung der Frage der Förderlichkeit alle möglichen Tätigkeiten der dritten Qualifikationsebene zu berücksichtigen sein, nicht etwa nur die derzeit ausgeübte Tätigkeit des Klägers im Sachgebiet Controlling. Durch die betreffenden Zeiten habe der Kläger Fähigkeiten im Bereich der Personalführung und der wissenschaftliche Arbeitstechniken erworben.

Diesen Widerspruch wies das Bayerische Landesamt … … mit Widerspruchsbescheid vom … August 2015 teilweise zurück. Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen sei nicht als Berufsausübung, sondern als Ausbildungszeit zu werten. Zwar seien die Zeiten als freiberuflicher Nachhilfelehrer für das A…-Nachhilfeinstitut, als Lehrbeauftragter für den Studienkreis und als privater Nachhilfelehrer in ihrer Gesamtheit als hauptberuflich anzusehen. Allerdings fehle ihnen das Merkmal der Förderlichkeit der Tätigkeiten. Die Personalführung von Schülern sei nicht vergleichbar mit der Personalführung von untergebenen Mitarbeitern. Auch die wissenschaftlichen Arbeitstechniken seien mit der Arbeitsweise im Landesamt nicht vergleichbar, da hier nach Arbeitstechniken verfahren würde, die sich der Kläger erst im Rahmen des Studiums an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD - vormals Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege) angeeignet habe. Die genannten Charaktereigenschaften seien nicht als förderlich einzustufen, da diese in der modernen Arbeitswelt bei einem durchschnittlichen Arbeitnehmer als grundlegende Charaktereigenschaften vorausgesetzt würden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. September 2015 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom … März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom … August 2015 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,

  • 1.als Anknüpfungspunkt für weitere Berechnungen die Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 9 festzusetzen,

  • 2.die Tätigkeit als freiberuflicher Nachhilfelehrer für das A…-Nachhilfeinstitut, Lehrbeauftragter auf Honorarbasis für den Studienkreis und als privater Nachhilfelehrer in der Zeit vom Februar 2004 bis September 2011 als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit anzuerkennen,

  • 3.den Diensteintritt fiktiv um bis zu 92 Monate - ausgehend von der Stufe 3 - vorzuverlegen bzw. unter Berücksichtigung der Behandlung von “unterhälftigen” Teilzeitbeschäftigungen und dem Aspekt der Teilförderlichkeit im Rahmen einer nachprüfbaren Ermessensausübung einen anteiligen Zeitraum exakt zu bestimmen.

Der Kläger sei mit einer höheren Stufe als Stufe 1 einzugruppieren. Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen seien angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf seine Fallgestaltung auszuweiten.

Bei der Frage der Förderlichkeit dürfe sich der Beklagte nicht auf die allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen von Ämtern der Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst auf Fachbeziehungsweise Sachbearbeitungsaufgaben beschränken. Dies zeige sich bereits daran, dass im Landesamt … bis zu sechs Diplom-Verwaltungswirte (FH) dauerhaft mit fachfremden Aufgaben betraut würden. Auch im Personalentwicklungskonzept sei ein Einsatz im Statistikbereich nicht ausgeschlossen. Diplom-Verwaltungswirte (FH) könnten auch als hauptberuflich Lehrende an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege tätig sein. Dabei sei der Bildungsstand der Studenten an der HföD mit dem der vom Kläger unterrichteten Schüler vergleichbar, zumal Aufstiegsbeamte nicht über die sonst erforderliche Fachhochschulreife verfügen müssten. Er habe didaktische und pädagogische Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse nicht schon während des Lehramtsstudiums oder Referendariats erworben, anderenfalls hätte er schließlich die Zweite Staatsprüfung erfolgreich abgelegt. Er habe regelmäßig administrative Aufgaben in den Nachhilfeinstituten erledigt, etwa die Führung von Schülerkarteien über erteilte Unterrichtsinhalte. Mit den Eltern hätten Informationsgespräche zu den Leistungsdefiziten der Schüler mit den entsprechenden Fachlehrern stattgefunden, sodass diese Beratungstätigkeit förderlich sei. Hilfreiche, nützliche mathematische Kenntnisse seien erst während der außerschulischen Lehrtätigkeit erworben worden, da sich seine Ausbildung nur auf Fachkenntnisse für den Unterricht bis zur 10. Klasse erstrecke. Seine Nachhilfetätigkeit habe jedoch auch die Oberstufe umfasst, sodass er sich diese Kenntnisse erst während der Berufstätigkeit habe erwerben müssen. Es sei ohne Bedeutung, dass der Kläger aktuell keine Führungsverantwortung habe.

Das Landesamt … hat für den Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei Diensteintritt sei regelmäßig von der ersten mit einem Wert belegten Grundgehaltsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe auszugehen. Dies sei in der Besoldungsgruppe A 9 die Stufe 1. Dem Kläger könne keine höhere Stufe zugewiesen werden.

Auch bei weiter Auslegung des Begriffs der Förderlichkeit sei kein sachlicher Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers als Nachhilfelehrer und seiner derzeitigen Beamtentätigkeit in einem Amt der dritten Qualifikationsebene erkennbar, noch seien dadurch Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden, die für die auszuübende Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. Bei der Tätigkeit als Nachhilfelehrer würden organisatorische oder sachbearbeitende Aufgaben nur in geringem Umfang anfallen. Lehrtätigkeiten würden im Landesamt … in der Regel nicht anfallen. Regelmäßig abgehaltene Einführungsfortbildungsveranstaltungen stellten keine Lehrveranstaltungen im engeren Sinne dar, sondern eine Vortragsreihe mit Kurzvorträgen. Das Erstellen von Zeugnissen habe nichts mit dem Führen von Personalakten gemein, ebenso wenig das Vorbereiten von Unterrichtsstunden mit der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen. Aufgrund des niedrigeren Ausbildungsgrades von Schülern im Vergleich zu Beschäftigten mit Berufsausbildung bestehe keine Förderlichkeit im Hinblick auf Personalführung. Eine analytische Arbeits- und Denkweise habe der Kläger nicht erst im Rahmen der Nachhilfetätigkeit, sondern im Lehramtsstudium erworben, ebenso wie seine mathematischen Kenntnisse und persönlichen Eigenschaften wie Genauigkeit und Sorgfalt. Pädagogische Kenntnisse sowie Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Wissensvermittlung habe der Kläger bereits im Rahmen des Referendariats erlangt.

Mit Schriftsätzen vom 19. Oktober und 9. November 2015 haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

I. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

II. Soweit der Kläger neben der Festsetzung der Stufe 3 als Anknüpfungspunkt für weitere Berechnungen und der Anerkennung seiner Nachhilfetätigkeiten als förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten noch einen dritten Antrag gestellt hat, war über diesen nicht gesondert zu entscheiden. Unter Auslegung des Klägerbegehrens nach § 88 VwGO kommt dem dritten Antrag keine eigenständige Bedeutung zu. Denn der Antrag fasst lediglich die ersten beiden Anträge zusammen und enthält kein zusätzliches, über die Anträge zu 1) und zu 2) hinausgehendes Begehren.

III. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom ... März 2016 und der Widerspruchsbescheid vom … August 2015 sind hinsichtlich der Ablehnung förderlicher hauptberuflicher Zeiten rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit der Klage darüber hinaus geltend gemachte weitere Ansprüche hinsichtlich der Stufenfestsetzung stehen dem Kläger jedoch nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die festgesetzte Stufe rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten als Nachhilfelehrer vom … Februar 2004 bis … September 2011.

a) Art. 31 Abs. 2 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) sieht vor, dass der Zeitpunkt des Dienstantritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden kann. Der Begriff der Förderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen der entscheidenden Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht (so die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG, LT-Drs. 16/3200, S. 382; Kuhlmey in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2016, Art. 31 BayBesG Rn. 45; 31.2.5 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten - BayVwVBes; VG Saarlouis, U.v. 23.9.2014 - 2 K 732/12 - juris Rn. 51). Ziff. 31.2.3 der BayVwVBes sieht vor, dass der Begriff der Förderlichkeit weit auszulegen ist (vgl. auch VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.4946 - juris Rn. 24; VG Bayreuth, U.v. 14.4.2015 - B 5 K 13.712 - juris Rn. 24) und sich auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben bezieht (so auch die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG, LT-Drs. 16/3200, S. 382). Demnach sind insbesondere solche Tätigkeiten erfasst, die mit den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Qualifikationsebene in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. Die Förderlichkeit von Vortätigkeiten muss dabei nicht die ganze Bandbreite der späteren Verwendung umfassen. Vielmehr sind die inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder auch nur die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens in den Blick zu nehmen (VG Bayreuth, a.a.O., Rn. 24; zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG a.F. auch BVerwG, U.v. 14.3.2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 - juris; vgl. auch VGH BW, U.v. 18.3.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 22; VG Augsburg, U.v. 12.7.2012 - Au 2 K 11.1646 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 1.10.2012 - 3 K 692/11.WI - juris).

b) Der Beklagte ist im Rahmen seines Beurteilungsspielraums in unzulässiger Weise davon ausgegangen, dass sich die Förderlichkeit der Vortätigkeit auf den Dienstposten beziehen muss, den der Kläger derzeit innehat. So ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass im Bayerischen Landesamt … durch die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH), Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, Einsatzmöglichkeiten eröffnet seien, die einen Bezug zum öffentlichen bzw. privaten Recht, Wirtschafts- und Finanzlehre bzw. Verwaltungslehre besitzen. Hierdurch findet eine unzulässige Verengung des Begriffs der Förderlichkeit statt. Denn der Beklagte bezieht sich lediglich auf die Fachlaufbahn des Klägers im Landesamt … Ziff. 31.2.3 Satz 3 BayVwVBes geht jedoch ausdrücklich von einem sachlichen Zusammenhang zu den Anforderungsprofilen möglicher zukünftiger Tätigkeiten in der betreffenden Qualifikationsebene aus. Das umfasst somit die gesamte dritte Qualifikationsebene ohne Beschränkung auf die Laufbahn des Klägers (vgl. die Gesetzesbegründung zu Art. 31 Abs. 2 BayBesG, LT-Drs. 16/3200, S. 382; auch Kuhlmey in Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 31 BayBesG Rn. 45: „Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe“). Diese Betrachtungsweise wird bestätigt durch die Rechtsprechung, nach der sich die Förderlichkeit auch bloß auf die inhaltlichen Anforderungen eines einzelnen Dienstpostens zu beziehen braucht (VG Bayreuth, a.a.O., Rn. 24). Dies ist nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass sich die Förderlichkeit auf einen bestimmten, durch den Dienstherrn ausgewählten Dienstposten beziehen muss. Der Dienstherr darf daher nicht eine konkrete Fachlaufbahn heranziehen - hier die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen - und verlangen, dass die Vortätigkeit gerade hierfür förderlich ist.

So wäre beispielsweise zu prüfen, ob eine Förderlichkeit im Hinblick auf eine mögliche hauptamtliche Dozententätigkeit an der HföD besteht. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD-Gesetz - HföDG) kann, ausnahmsweise, als hauptamtliche Lehrperson auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Der Beklagte hat sich weder mit dieser, für den Kläger grundsätzlich in Betracht kommenden, Tätigkeit auseinandergesetzt, noch mit anderen möglichen Tätigkeit der dritten Qualifikationsebene.

Es liegt daher ein beachtlicher Beurteilungsfehler vor, der zur teilweisen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führt. Die Entscheidung darüber, ob letztlich eine Förderlichkeit anzunehmen ist und, falls ja, in welchem Umfang, obliegt dem Dienstherrn.

c) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf fiktive Vorverlegung seines Diensteintritts durch das erkennende Gericht. Denn die Entscheidung über die Anerkennung, insbesondere deren Umfang, steht im Beurteilungsspielraum wie auch im Ermessen des Dienstherrn. Mangels Spruchreife kann das Gericht den Beklagten nur dazu verpflichten, den Antrag des Klägers vom … Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

2. Die Klage ist darüber hinaus unbegründet, soweit der Kläger begehrt, als Anknüpfungspunkt für die Berechnung die Stufe 3 der Besoldungsgruppe A 9 festzusetzen.

a) Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayBesG erfolgt bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). Die Gewährung einer höheren Stufe kommt nur ausnahmsweise in Betracht. So sieht Ziff. 30.1.10 BayVwVBes etwa vor, dass eine abweichende Stufenfestlegung im Falle eines höherwertigen Qualifikationserwerbs nach erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses möglich ist.

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger rechtmäßig eingestuft worden. Er wurde mit Wirkung zum … Oktober 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor ernannt. In der hierfür geltenden Besoldungsgruppe A 9 stellt die Stufe 1 die Ausgangsstufe dar.

Die Ausnahmeregelung des höherwertigen Qualifikationserwerbs ist hingegen nicht einschlägig, da der Kläger weder nach erstmaliger Begründung eines Beamtenverhältnisses eine höherwertigen Qualifikation erworben hat - er hat stattdessen 2001 und somit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis die 1. Lehramtsprüfung abgelegt - noch in ein Amt der vierten Qualifikationsebene berufen wurde.

Eine analoge Anwendung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen fehlt es angesichts des eindeutigen, begrenzenden Wortlautes an einer planwidrigen Regelungslücke. Zum anderen besteht keine vergleichbare Interessenlage. Der Zweck der Sonderregelung begründet sich gerade damit, dass ein qualifizierender Abschluss - anders als im Regelfall - nicht vor, sondern erst nach der Begründung des Beamtenverhältnisses erworben wurde. Wenn ein höherwertiger Abschluss vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis erlangt wurde, kann dieser Abschluss bereits bei der Einstellung Berücksichtigung finden. Im Falle des Klägers hätte dies bedeutet, dass er sich unmittelbar auf ein Lehramt bewirbt. Vorliegend hat er sich jedoch stattdessen auf eine völlig andere Laufbahn, nämlich auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 in der Laufbahn Verwaltung und Finanzen beworben. Auch fehlt ihm der berufsqualifizierende Abschluss, da er lediglich die erste Staatsprüfung absolviert hat. Die Befähigung für ein Lehramt setzt nach Art. 7 Abs. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) das erfolgreiche Ablegen sowohl der Ersten Lehramtsprüfung als auch der Zweiten Staatsprüfung voraus. Nicht jeder Hochschulabschluss gilt automatisch als höherwertiger Qualifikationserwerb, der zu einer höheren Besoldungsgruppe oder Stufeneinordnung führt.

Der Dienstherr ist dabei auch frei in seiner Entscheidung, für bestimmte Fallkonstellationen Sonderregelungen zu treffen und wiederum andere Konstellationen abweichend zu behandeln. Einschränkungen unterliegt er lediglich insoweit, als eine gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verstoßende Ungleichbehandlung besteht. Eine solche Ungleichbehandlung wäre jedoch nur dann zu beanstanden, wenn diese in Bezug auf wesentlich gleiche Sachverhalte vorliegt. Wie dargestellt ist der Ausgangspunkt bei Beamten mit höherwertigen Qualifikationserwerb jedoch ein grundlegend anderer. Denn diese Beamten haben eine Qualifizierung für die betreffende Laufbahn erlangt und sind in die vierte Qualifikationsebene (wieder-) eingestiegen. Der Kläger ist jedoch in der dritten Qualifikationsebene eingestellt und gerade nicht als Lehrer tätig. Auch fehlt ihm der berufsqualifizierende Abschluss für ein Lehramt. Der Fall des Klägers ist daher gerade nicht ähnlich gelagert und eine Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger vorbringt, dass im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigte Lehrkräfte unter bestimmten Voraussetzungen in die Entgeltgruppe E 12 eingruppiert werden, welche mit der Besoldungsgruppe A 12 vergleichbar sei, welche ihrerseits Stufe 3 als Anfangsstufe ausweise, handelt es sich hier ebenfalls um einen völlig anderen Sachverhalt. Denn der Kläger ist weder ein im Arbeitnehmerverhältnis Beschäftigter, noch Lehrer, noch in Besoldungsgruppe A 12 oder Entgeltgruppe E 12 eingruppiert. Bei derart unterschiedlichen Sachverhalten ist eine Ungleichbehandlung ebenfalls zulässig.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Für den Antrag zu 1), mit welchem der Kläger voll unterlag, ergibt sich ein Streitwert von 3.894,24 € (Differenz zwischen 1. und 3. Stufe der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2015). Für den Antrag zu 2, mit welchem der Kläger mangels Spruchreife hälftig unterlag, ergibt sich Streitwert von 4.832,75 € (Differenz zwischen 3. und 5. Stufe der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2015). Somit ist der Kläger im Verfahren zu etwa 70% unterlegen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, i
published on 18/03/2014 00:00

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.