Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 2 K 14.299

bei uns veröffentlicht am18.12.2014
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22 ZB 15.457, 19.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark ...

Die Beigeladene beantragte am 13.04.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergielangen (WEA) auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., Gemarkung .... Mit Bescheid vom 04.03.2014 erteilte das Landratsamt K. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den geplanten Windpark ... im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (Ziff. 1). In Ziff. 3 des Bescheides wurde wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen. Die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H wurde auf 81,4 m, gemessen ab dem Mastmittelpunkt verkürzt. Die Windenergieanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m).

Unter Ziff. III. B des Bescheides wurden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz getroffen. Ziff. III.B.1 sieht vor, dass zur Beurteilung der von den 5 WEA im Windpark ...ausgehenden Geräusche die Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 gelten. Nach Ziff. III.B.2 dürfen die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche am Anwesen ... den Lärmimmissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts nicht überschreiten. Gemäß Ziff. III.B.3 dürfen die von der WEA ausgehenden Geräusche nicht impuls- oder tonhaltig sein. Ziff. III.B.4 sieht einen immissionswirksamen Schallleistungspegel der WEA Nordes N 117/2400 von 105 dB(A) vor, der nicht überschritten werden darf. Nach Ziff. III.B.6 ist dem Landratsamt K. die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte bzw. Schallleistungspegel auf Anforderung durch ein zugelassenes Messinstitut nach § 26 BImSchG nachzuweisen.

Zu den besonderen Einwirkungen der Anlagen wurde im Genehmigungsverfahren ein Gutachten zu Lärm und Schattenwurf vorgelegt und geprüft.

Der Kläger ist Alleineigentümer des Anwesens ... in Thurnau (FlNr. ... der Gemarkung ...).

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und beantragt zuletzt,

die Bescheide der Beklagten vom 04.03.2014, vom 20.11.2014 und vom 09.12.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich das klägerische Anwesen (gemessen an seiner Grenze) ca. 600 m von der nächst gelegenen Windenergieanlage im Windpark ...entfernt befinde. Der Abstand des Wohngebäudes ... in Thurnau zur nächst gelegenen Windkraftanlage betrage ca. 700 m.

Der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Die erteilte Genehmigung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Bei dem Kläger handele es sich um einen Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinn, da er sich innerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage, d. h. in dem Bereich befinde, in dem die Immissionen der WEA nach Art, Ausmaß und Dauer noch einen relevanten, realisierbaren Immissionsbeitrag liefern. Dies ergebe sich für den vorliegenden Fall bereits aus der sog. Abstandsrichtlinie des Freistaates Bayern, wonach der Abstand von Windkraftanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung mindestens 800 m betragen müsse. Überdies solle die Abstandsempfehlung in Bayern dahingehend geändert werden, dass WEA nur in einer Entfernung von mindestens 10 H zu einer Wohnbebauung errichtet werden dürfen. Der derzeit geltende Mindestabstand von 800 m werde von Seiten des Landes Bayern und seinen Fachbehörden als zu gering angesehen. Dies hätten zwischenzeitlich auch neuere Erkenntnisse zur Auswirkung von Windkraftanlagen auf die Gesundheit von Menschen in der näheren Umgebung ergeben. Entsprechend neuerer Studien werde durch Windkraftanlagen ein sog. Infraschall erzeugt. Dieser führe zu enormen körperlichen Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen. Auch der Schattenschlag, der Discoeffekt sowie die bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen seien nicht zu unterschätzen. Die Weltgesundheitsorganisation fordere daher in Übereinstimmung mit der Bayerischen Staatsregierung einen Mindestabstand von 2.000 m zum nächst gelegenen, bebauten Gebiet. Da sich das klägerische Wohngebäude lediglich in einem Abstand von 700 m zur nächsten WEA befinde, sei davon auszugehen, dass vor allem zu Ruhezeiten und nachts der auf dem Anwesen des Klägers höchst zulässige Lärmrichtwert von 40 dB/A durch den von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärm deutlich überschritten werde. Am Wohngebäude des Klägers seien weder von der Beigeladenen, noch von Seiten des Landratsamtes K. Messungen durchgeführt worden. Das Anwesen ... sei auch nicht als Immissionsort im TÜV-Bericht vom 09.08.2013 ausgewiesen. Daher könnten die Messungen bzw. Berechnungen des TÜV vorliegend nicht herangezogen werden. Allerdings sei der Auflage und Ziffer B.2 des streitgegenständlichen Bescheides zu entnehmen, dass auf dem benachbarten Anwesen ... ein höchst zulässiger Immissionsrichtwert in der Nacht von 40 dB/A nicht überschritten werden dürfe. Dies müsse entsprechend für das benachbarte Anwesen ... gelten.

Darüber hinaus sei bei allen Windenergieanlagen regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, welcher bei stärkerer Windgeschwindigkeit zunehme. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, das entstehe, wenn die Rotorblätter den Turm passieren. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, werde als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden. Die derart erzeugten Geräusche seien in der Regel auch in einer Entfernung von 3 bis 5 km noch als störend wahrzunehmen. Zudem bestehe bei Windenergieanlagen die Besonderheit, dass diese permanent Tag und Nacht in Betrieb seien und die betroffenen Anwohner den Anlagenimmissionen ständig und ohne Unterbrechung ausgesetzt seien. Dies gelte in besonderem Maße für Nacht- und Ruhezeiten, in denen die Anwohner außerhalb der Arbeitszeit der Erholung bedürfen. Diese wichtige Erholungsphase werde dem Kläger und seiner Familie genommen. Es könne daher vorliegend nicht uneingeschränkt auf die Lärmrichtwerte der TA-Lärm Bezug genommen werden. Neben der Lautstärke müsse auch die Art der Geräusche berücksichtigt werden. Es handele sich nicht um monotone, gleichmäßige Geräusche, sondern um ständig an- und abschwellende Emissionen, oftmals verbunden mit schlagartigen Geräuschen.

Hilfsweise wird vorgetragen, dass der für das dem klägerischen Wohnhaus benachbarte Anwesen ..., Thurnau im TÜV-Bericht vom 09.08.2013 ermittelte Immissionswert viel zu gering bemessen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der höchst zulässige Richtwert von 40 dB/A deutlich überschritten werde; und zwar unabhängig davon, ob im Falle von Windkraftanlagen die Werte der TA Lärm unreflektiert übernommen werden dürfen. Im Hinblick auf die Impulshaftigkeit der von den Anlagen erzeugten Geräusche sei nach Maßgabe der Ziff. A.2.5.3 der TA-Lärm dem prognostizierten Wert mindestens ein Zuschlag von 3 dB/A hinzuzurechnen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die höchst zulässigen Nachtimmissionswerte am klägerischen Anwesen deutlich überschritten würden. Ein sog. Impulszuschlag sei vom Beklagten bzw. dem Landratsamt K. bislang nicht berücksichtigt worden. Insoweit habe das Landratsamt ungeprüft die Angaben der Beigeladenen bzw. des Herstellers der Anlage übernommen.

Überdies liege ein Verstoß gegen das bauliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen würden erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen erzeugen, die dem Kläger sowie den sonstigen Anwohnern des Anwesens ... in Thurnau nicht zumutbar seien. Denn zum einen würden die höchst zulässigen Werte der TA Lärm im Falle der Berücksichtigung eines Impulszuschlags überschritten. Zum anderen liege aufgrund der besonderen Art des Lärms selbst bei einer Unterschreitung der höchst zulässigen Lärmrichtwerte eine Gesundheitsgefährdung vor. Dies ergebe sich bereits anhand der konkreten Planungen des Freistaates Bayern zur sog. 10 H-Regelung.

Darüber hinaus stünden eine Vielzahl weiterer, öffentlich-rechtlicher Belange den Windkraftanlagen entgegen, insbesondere umweltrechtliche Belange (in der Nähe der Anlage befindliche besonders schützenswerte Tiere, insbesondere Schwarzstorch und diverse Fledermausarten) sowie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (besonders gravierender Eingriff in das Landschaftsbild der Fränkischen Schweiz). Auch sei die Erschließung der streitgegenständlichen Windkraftanlage nicht gesichert. Schließlich würden die erforderlichen Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken nicht eingehalten. Die erteilte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften sei rechtswidrig.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt K. mit Schriftsatz vom 16.10.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Rechte des Klägers verletzt seien. Das Landratsamt K. habe im Genehmigungsverfahren sowie bei Erlass des Bescheides vom 04.03.2014 die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WEA) vom 20.12.2011 („Windenergie-Erlass“) beachtet und die erforderlichen Nebenbestimmungen entsprechend festgesetzt. Bei Beachtung der Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen, bzw. werde Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG). Die Standorte der WEA 1 bis 5 lägen innerhalb des Vorranggebietes für Windkraft Nr. 99 „... Nordwest“ des mit Beschluss vom 22.09.2012 für verbindlich erklärten Regionalplans Oberfranken-Ost. Aus landesplanerischer Sicht seien keine Einwände erhoben worden. Für die Ausweisung von Vorranggebieten sei nach dem Kriterienkatalog des Regionalen Planungsverbandes ein Schutzabstand von 700 m zu Mischgebieten/Dorfgebieten und 1.000 m zu Wohnbauflächen festgelegt. Diese Schutzabstände seien um 200 m größer als nach der sog. Abstandsrichtlinie des Freistaates Bayern. Die Ortschaft ... sei bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet eingestuft.

Von Klägerseite seien die Abstände der WEA zum Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... mit dem Wohngebäude ... nicht korrekt angegeben worden. Unter Heranziehung des gebräuchlichen Geoinformationssystems RIWA-GIS sei ein Abstand von ca. 850 m zwischen WEA 3 (FlNr. ... der Gemarkung ...) und klägerischem Anwesen ermittelt worden. In Bezug auf WEA 5 (FlNr. ... der Gemarkung ...) ergebe sich eine Entfernung von 980 m zum Anwesen des Klägers. Hinsichtlich WEA 3 betrage der Abstand zum klägerischen Wohngebäude ... ca. 900 m. In Bezug auf WEA 5 errechne sich zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von ca. 1.030 m.

Nach Nr. 8.2.8 des Windenergie-Erlasses sei Infraschall durch technische Anlage dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzustufen, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 überschritten werden. Bei den üblichen Abständen von WEA zur Wohnbebauung (größer 500 m) werde diese Schwelle nicht erreicht. Überdies erzeuge eine WEA nach entsprechenden Messungen nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Der Hauptanteil sei auf den Wind selbst zurückzuführen und zwar unabhängig von der WEA. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall von WEA konnten bislang nicht durch wissenschaftliche Untersuchungen belegt werden. Bereits ab einem Abstand von 250 m seien von einer WEA im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten, so dass insoweit auch keine weitere Prüfung veranlasst gewesen sei. Auch im Rahmen des Gutachtens des TÜV SÜD vom 17.01.2014 sei ausgeführt, dass sich der Infraschall nach entsprechender Untersuchung seiner Auswirkungen auf Menschen als unschädlich erwiesen habe. Zudem würden WEA infraschallentkoppelt fundamendiert, so dass sich der Infraschall nicht über den Boden ausbreiten könne. Er sei nur in unmittelbarer Nähe um die WEA vorhanden, dabei aber nicht wahrnehmbar.

Ferner seien die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm vorliegend gewahrt. Der TÜV SÜD habe die von Seiten der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Berechnungen durch ein unabhängiges Schallschutzgutachten Nr. MS-1305-108-BY-de Revision 5 vom 17.01.2014 überprüft. Damit sei nachgewiesen worden, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) an allen betrachteten Immissionsorten unterschritten werde. Der Berechnung liege ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) je Anlage zugrunde. Zusätzlich sei ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) berücksichtigt worden. Die im unabhängigen Schallschutzgutachten des TÜV SÜD gewonnenen Erkenntnisse hätten für die Sachentscheidung des Landratsamts K. ausgereicht. In den Nebenbestimmungen unter Ziff. III.B.2 sei zudem festgelegt, dass am Anwesen ... und damit am Nachbargrundstück des Klägers der Immissionsrichtwert in der Nachtzeit von 40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Dieser Wert ergebe sich rechnerisch aus dem in Ziff. III.B.4 festgelegten Schallleistungspegel der WEA von 105 dB(A) und konkretisiere den Anteil am Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die in der Tabelle unter III.B.2 festgelegten Immissionsrichtwerte ergäben sich aus den Schallleistungspegeln und den Abständen zu den einzelnen Immissionsorten. Auf Grundlage der Prognoseberechnung sei am Gebäude ... ein Schallleistungspegel von 40 dB(A), am Gebäude ... von 41 dB(A) und am Gebäude ... von 42 dB(A) errechnet worden. Diese Immissionsrichtwerte ließen sich in etwa auch auf das klägerische Anwesen übertragen. Darüber hinaus diene die Festlegung der Immissionswerte lediglich als Information über die an dem jeweiligen Immissionsort auftretende Lärmbelastung. Als maßgebender Kontrollwert sei der Schallleistungspegel der WEA heranzuziehen. Zur Nachprüfung des angegebenen Schallleistungspegels könne nach Nebenbestimmung III.B.6 eine Messung durch eine anerkannte Messstelle gefordert werden. Daraus ließen sich die entsprechenden Immissionsrichtwerte errechnen.

Nach Punkt 8.2.7 des Windkraft-Erlasses sei davon auszugehen, dass WEA im Regelfall keine Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlages für Ton- oder Informationshaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen. Laut Gutachten des TÜV SÜD würden in der Praxis impulshaftige Geräusche konstruktiv vermieden. Ein Auftreten entspreche nicht dem Stand der Technik und sei im Falle von modernen Windkraftanlagen-Typen nicht zu berücksichtigen. Im Bescheid sei unter Auflage III.B.3 zudem festgelegt worden, dass die von den WEA ausgehenden Geräusche weder ton- noch impulshaltig sein dürfen.

Infolge der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Kläger hervorgerufen.

Aufgrund der Entfernung der insgesamt 200 m hohen WEA von über 900 m zum Anwesen des Klägers sei auch nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlagen auszugehen.

Mit Beschluss vom 29.04.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladenen.

Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.05.2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 trägt der Bevollmächtigte der Beigeladenen vor, dass der Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 an vielen Stellen durch Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen den Nachbarschutz regele. Die Einhaltung der Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und des speziellen Rücksichtnahmegebots würden durch die angegriffene Genehmigung sichergestellt. Das Vorhaben führe nicht zu unzulässigen Immissionen am klägerischen Wohnhaus; es rufe schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne eines Verstoßes gegen das sich aus § 5 BImSchG ergebende Gebot der Rücksichtnahme nicht hervor. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen könnten die VDI-Richtlinie 258 sowie die TA-Lärm herangezogen werden. Dies sei auch ausreichend. Nach der Rechtsprechung könne insoweit uneingeschränkt auf die Lärmrichtwerte der TA-Lärm Bezug genommen werden. Die fünf genehmigten Windenergieanlagen erzeugten am klägerischen Wohnhaus (...) keine unzulässigen Schallimmissionen. Das Rücksichtnahmegebot sei insoweit gewahrt. Unerheblich sei, dass am Anwesen ... keine Messungen durchgeführt worden seien und das klägerische Wohnhaus nicht als Immissionsort im TÜV-Bericht vom 09.08.2013 ausgewiesen worden sei. Denn Messungen seien bereits nicht erforderlich und vor Anlagenerrichtung auch nicht möglich gewesen. Auch müsse die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine unmittelbaren Auflagen zugunsten des klägerischen Grundstücks durch dessen Benennung enthalten, da durch den Schutz vorgelagerter Grundstücke auch das klägerische Anwesen ausreichend vor Immissionen geschützt sei. Das Grundstück des Klägers stelle mithin einen Immissionsort dar, dessen Ausweisung es im Rahmen der Prognose nicht bedurfte. Die explizit zu betrachtenden maßgeblichen und repräsentativen Immissionsorte würden in Abstimmung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vom Gutachter festgelegt und seitens der Behörde schriftlich bestätigt.

Auch sei keine Vergleichbarkeit des klägerischen Anwesens mit dem als eigenem Immissionsort festgesetzten Grundstück ... gegeben. Der Kläger behaupte zu Unrecht, dass sich sein Wohnhaus - ähnlich wie das Anwesen ... - nur ca. 700 m von den Windenergieanlagen entfernt befinde und daher eine Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte vorliege. Aus den detaillierten Ergebnissen im Anhang des unabhängigen Schallgutachtens für den Standort ... Nr. MS-1305-108-BY-de zum Schallimmissionsort ... sei unschwer abzulesen, dass der Abstand des klägerischen Wohnhauses zur Windenergieanlage 3 mindestens 901 m betrage. Die übrigen vier Windenergieanlagen befänden sich zwischen 1.075 und 1.745 m vom Immissionspunkt A (Haus ...) entfernt. Das klägerische Wohnhaus weise mit jeweils mindestens 950 m noch größere Abstände zum Windpark auf.

Bereits am Anwesen ..., welches von Klägerseite als vergleichbarer Immissionsort angeführt werde, entstünden keine relevanten Belastungen durch Schall. Dieses Grundstück befinde sich in einer Entfernung von mehr als 900 m zu der WEA 3. Insoweit seien bereits die Ausführungen des Klägers zu den Entfernungen nicht zutreffend und jeweils um mindestens 200 m überschätzt.

Das Grundstück des Klägers befinde sich in einem Dorf-/Mischgebiet, für das nach Ziff. 6.1 c der TA-Lärm ein Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gelte. Die gleichen Werte wären heranzuziehen, wenn man im Hinblick auf den Kläger ein Außenbereichsanwesen annehmen würde. Am klägerischen Anwesen würden die fünf Windenergieanlagen auch unter Berücksichtigung der zu vernachlässigenden Immissionen des Windparks ... einen Beurteilungspegel von weniger als 37 dB(A) erzeugen. Insoweit werde auf das Schallraster im Anhang des unabhängigen Schallgutachtens für den Standort ... Bericht Nr. MS-1305-108-BY-de (letzte Seite) verwiesen. Unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags (obere Vertrauensbereichsgrenze) von 2,7 dB(A) ergebe sich eine maximale Belastung unter worst-case-Gesichtspunkten von weniger als 40 dB(A) (vgl. Tabelle im Schallgutachten S. 38). Der zulässige Nachtrichtwert von 45 dB(A) werde damit schon nach der Prognose um mehr als 5 dB(A) unterschritten. Tatsächlich würden die Belastungen am klägerischen Anwesen deutlich niedriger ausfallen, da die Windenergieanlagen nicht zeitgleich mit Volllast auf das klägerische Anwesen einwirken würden. Denn der Wind könne nicht gleichzeitig aus unterschiedlichen Richtungen wehen. Dies unterstelle aber die Prognose.

Weiter wird bestritten, dass die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche impulshaft seien. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde die für notwendig erachtete Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 3 dB(A) am klägerischen Wohnhaus nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte führen. Eine Impulshaftigkeit oder Tonhaltigkeit dürfe überdies bereits nach der entsprechenden Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid nicht auftreten. Im Übrigen würde derartiges nicht dem Stand der Technik entsprechen. Sollte es gleichwohl zu impulshaften oder tonhaltigen Geräuschentwicklungen kommen, würde dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellen, sondern den Beklagten zum Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen Nebenbestimmungen verpflichten.

Der Kläger könne daher keine Rechtsverletzung im Hinblick auf die von den Windenergieanlagen verursachten Schallimmissionen herleiten. Zur Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte lege die Genehmigung fest, dass die Windkraftanlagen den in den Anlagendaten genannten immissionswirksamen Schalleistungspegel von 105 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Die getroffenen Festsetzungen stünden im Einklang mit Ziff. 6.1 der TA-Lärm und seien daher nicht zu beanstanden. Zudem sei der Beigeladenen in Ziff. 7 der Nebenbestimmungen zum Lärmschutz aufgegeben worden, nach Vermessung des Anlagentyps Nordex N117/2400 den in der Schallprognose verwendeten Schallleistungspegel von 105 dB(A) nachzuweisen. Hierzu seien mindestens drei unabhängige Messungen durchzuführen. Weiter habe sich der Beklagte in Ziff. 6 vorbehalten, der Beigeladenen die Nachvermessung der streitgegenständlichen Anlagen aufzuerlegen. Damit sei dem Nachbarschutz genüge getan worden.

Das unabhängige Schallgutachten für den Standort ... habe ergeben, dass die jeweiligen Richtwerte an allen untersuchten Immissionsorten auch unter Berücksichtigung von Unsicherheiten eingehalten werden. Auch eine Betrachtung der Schallimmissionen hinsichtlich der tagsüber geltenden Richtwerte habe stattgefunden. Hierbei seien die Immissionspegel der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt 6.5 der TA-Lärm vorgegebenen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und den jeweiligen Einwirkungszeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. Werktagen entsprechend berücksichtigt worden. Insoweit habe sich gezeigt, dass durch die Zusatzbelastung die für die Tagesstunden geltenden Richtwerte zwischen 60 und 55 dB(A) an allen Immissionsorten sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen um mindestens 15 dB(A) unterschritten werden. Aufgrund dieser deutlichen Unterschreitung der tagsüber geltenden Richtwerte um mindestens 6 dB(A) habe eine detaillierte Betrachtung der Vor- und Gesamtbelastungen in den Tagstunden nach Nr. 3.2.1 der TA-Lärm entfallen können.

Die vorgelegte Schallimmissionsprognose beruhe auf einem anerkannten Berechnungsverfahren und berücksichtige die erforderlichen Zuschläge für Mess- und Prognoseunsicherheiten, so dass die von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben für eine Prognose „auf der sicheren Seite“ eingehalten würden. Die in den Nebenbestimmungen getroffenen Auflagen seien schon ausreichend, um den Eigentümer des Anwesens ... vor unzumutbarer Lärmbelästigung zu schützen; erst recht müsse dies für das Grundstück ... gelten.

Ferner sei der klägerische Vortrag zu unzulässigem Infraschall nicht zielführend. Das Bayerische Landesamt für Umwelt komme in einer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Auch der Windkrafterlass Bayern gehe unter Ziff. 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (mehr als 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde.

Weiter liege zulasten des Klägers kein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Dies ergebe sich bereits aus dem Abstand von Windenergieanlage und klägerischem Wohnhaus von mehr als 900 m. Denn betrage die Entfernung zwischen Wohnnutzung und Windenergieanlage mindestens das 3-fache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, scheide eine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zulasten der Wohnnutzung aus. Bei einem solchen Abstand würden sowohl die Baukörperwirkung wie auch die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukomme. Die von Klägerseite vorgebrachte sog. 10-H-Regelung erzeuge für die hier in Rede stehende Genehmigung aus März 2014 schon aus zeitlichen Gründen keine Bindungswirkung.

Der Kläger werde durch die erteilte Genehmigung folglich nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass sich seine Klage als unbegründet erweise.

In Erwiderung auf die Schriftsätze des Beigeladenen vom 16.10.2014 und des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 22.09.2014 trägt der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.12.2014 ergänzend vor, dass die Schallprognosen, welche nicht von der Behörde selbst erstellt wurden, einer genauen Überprüfung bedürften. Der zugrunde gelegte Schallschutzpegel sei zu niedrig angesetzt, so dass demzufolge auch die Immissionen am klägerischen Wohnhaus zu gering veranschlagt worden seien. Daher werde beantragt, die gesamte Schallprognose einer Sachverständigenprüfung zu unterziehen. Überdies verweist der Klägerbevollmächtigte auf eine Entscheidung des OLG München vom 25.07.2012 (Az. 27 U 3421/11 und 27 U 50/12), wonach bei vergleichbaren Windenergieanlagen eine sog. Impulshaftigkeit der verursachten Geräusche anzunehmen sei. Entsprechend Anhang Ziffer A.2.5.3 der TA-Lärm müsse dem prognostizierten Wert daher auch vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 3 dB(A) hinzugerechnet werden. Dies habe der Beklagte entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 29.08.2007, Az. 4 C 2/07) unterlassen, so dass die der Genehmigung zugrunde liegende Prognose unzutreffend und daher nicht verwertbar sei. Es sei davon auszugehen, dass der höchst zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts am Wohnhaus des Klägers deutlich überschritten werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten die Prognosen auf der „sicheren Seite“ liegen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG müsse die Einhaltung des sog. Schutzprinzips sichergestellt sein. Daher seien die maßgeblichen Umweltauswirkungen im Genehmigungsverfahren zu ermitteln und fachkundig zu bewerten. Im Falle von Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten seien Sicherheitsaufschläge bzw. worst-case-Betrachtungen vorzunehmen. Dies habe der Beklagte bis dato nicht getan.

Da die höchst zulässigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm zum klägerischen Anwesen nicht eingehalten seien, liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vor.

Überdies könne der Kläger aufgrund einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch umweltrechtliche Belange geltend machen und zwar auch dann, wenn er dadurch nicht in seinen eigenen Rechten betroffen sei. Insbesondere könne der Kläger rügen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, obwohl dies nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - im Hinblick auf die erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen des Bauvorhabens zwingend erforderlich gewesen wäre, vgl. Anlage 2 UVPG. Dies ergebe sich bereits aufgrund der Größe des Vorhabens (Windpark mit fünf Anlagen) und dessen erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich festgestellt worden, dass sich im Bereich des streitgegenständlichen Windparks Brut- bzw. Nahrungsgebiete des streng geschützten Schwarzstorches befänden, der infolge der streitgegenständlichen Windkraftanlagen einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei. Hierzu legte der Klägerbevollmächtigte im Verfahren B 2 K 14.839 Lichtbilder vom 20.07.2014 bis 03.08.2014 vor, auf welchem Schwarzstörche in unmittelbarer Nähe des Windparks fotografiert worden seien. Weiter wurden Kartenauszüge hierzu, Sichtungsprotokolle, Schreiben der Herren ... und ... an das Landratsamt K. vom 26.08.2014, ein Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 15.10.2014, ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 30.09.2014 und ein Schreiben des Landratsamtes K. vom 07.10.2014 samt Luftbildaufnahmen eingereicht. Aus alldem ergebe sich, dass im vorliegenden Fall nach § 3c UVPG das Vorhandensein des Schwarzstorches sowie das insoweit bestehende erhöhte Tötungsrisiko nicht berücksichtigt worden sei. Hierfür hätte es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung begründe einen formellen Fehler, auf welchen sich der Kläger nach der neueren EuGH-Rechtsprechung berufen könne. Dem Vorhaben stünden erhebliche umweltrechtliche Belange entgegen. Insbesondere verstoße der geplante Windpark gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bzw. das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Zudem liege ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, da dem vorhandenen Schwarzstorch infolge der Realisierung des Bauvorhabens die notwendigen Grundlagen für die Fortpflanzung und Ruhestätten genommen würden. Hierzu seien weder seitens der Beigeladenen, noch durch das Landratsamt K. Überprüfungen vorgenommen worden.

Darüber hinaus könne sich der Kläger auf die Einhaltung der 10-H-Regelung, welche zwischenzeitlich aufgrund der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB gemäß Art. 82 BayBO in Kraft getreten sei, berufen. Denn die vollständigen Genehmigungsunterlagen seien beim Beklagten erst nach dem 04.02.2014 eingegangen. Insbesondere hätten die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gefehlt. Dass am 04.02.2014 noch nicht alle Unterlagen zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hätten, ergebe sich auch aus dem nachträglich erlassenen Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014. Offensichtlich habe die Beigeladene im Hinblick auf die von ihr begehrten Abweichungen von den Abstandsflächen die maßgeblichen Unterlagen erst nach dem 04.02.2014 beim Landratsamt K. vorgelegt. Auch erweise sich Art. 82 BayBO als nachbarschützend.

Am 20.11.2014 erließ das Landratsamtes K. einen Ergänzungsbescheid, da im Bescheid vom 04.03.2014 nicht die Grundstücke genannt wurden, auf die sich die Abweichung von den Abstandsflächen bezieht, sondern nur die Grundstücke, die in der reduzierten Abstandsfläche der Übernahme der Abstandsflächen zugestimmt haben. Mit weiterem Ergänzungsbescheid vom 09.12.2014 wurden die luft- und wehrverwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen der Genehmigung geändert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 stellte der Kläger folgende Beweisanträge:

1. „Zum Beweis dafür, dass der unter anderem zugunsten des Klägers ... im Genehmigungsbescheid vom 4. März 2014 unter Ziff. B.2 auf Seite 7 festgesetzte höchstzulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts (Wohngebäude ... und ... sind unstreitig vergleichbar) durch den von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche überschritten wird, beantragt der Kläger ... die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

2. „Zum Beweis dafür, dass der höchstzulässige Immissionsrichtwert gemäß Ziff. B.2 im Bescheid vom 4. März 2014 von festgesetzt 42 dB(A) nachts zum Wohngebäude Anwesen ... durch die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche nicht eingehalten wird, beantragen die Kläger ... und ... ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil es sich um einen umweltrechtlichen Belang handelt, auf welchen sich die Kläger ... und ... nach einer Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 berufen können.“

3. „Hilfsweise beantragen die Kläger ... und ... zum Beweis dafür, dass zu den Wohngebäuden ... und ... der nach der TA Lärm für ein Mischgebiet/Dorfgebiet höchstzulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts durch die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche nicht eingehalten wird, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

4. „Zum Beweis dafür, dass die von dem Beklagten durchgeführten Umweltprüfung im Einzelfall nach § 3c UVPG i.V. 1.6.2 der Anlage 1 zu UVPG fehlerhaft ist, insbesondere weil Brut- und Nahrungshabitate mehrerer im Bereich des Windparks ... befindlicher Schwarzstörche und die Impulshaftigkeit des von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärms von der Behörde bei der Vorprüfung des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden sind, beantragen die Kläger ... und ... die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des im Schriftsatzes vom 15.12.2014 benannten Zeugen ... und im Verfahren ... gegen Freistaat Bayern den Herrn ... als Zeugen. Außerdem beantragen wir hierzu, die vom Kläger ... mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 vorgelegten Unterlagen als Urkundsbeweis zu berücksichtigen.“

Die Beweisanträge wurden durch Beschluss des Gerichts abgelehnt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässige Nachbarklage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes K. vom 04.03.2014 sowie die Ergänzungsbescheide vom 20.11.2014 und vom 09.12.2014 verletzen den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Von den fünf Windkraftanlagen geht keine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (1). Ferner sind keine den Windkraftanlagen zuzurechnenden unzulässigen Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers zu erwarten (2). Zudem führen weder die Problematik des Infraschalls (3) noch ein etwaiger Disco-Effekt (4) der Anlagen zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides. Auch aus der vorgetragenen mehrfachen Sichtung des Schwarzstorches im Vorhabengebiet folgt kein Aufhebungsanspruch des Klägers (5). Schließlich steht auch die sog. 10-H-Regelung der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Fall nicht entgegen (6).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m sind die fünf Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger als Nachbar der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1. Vorhaben, die wie die fünf verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als sonstiger ungeschriebener Belang rechnet hierzu auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006, Az. 4 B 72/06). Eine solche erdrückende Wirkung kommt den Windkraftanlagen jedoch nicht zu.

Ob von Windkraftanlagen tatsächlich eine bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006, Az. 8 A 3726/05; BVerwG, a. a. O.). Im Rahmen dieser Prüfung kommt es angesichts des Erscheinungsbildes von Windkraftanlagen weniger darauf an, ob allein von den hinzutretenden Bauwerken wegen ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung ausgeht oder ob von ihnen eine regelrechte Abriegelungswirkung ausgelöst wird, sondern es kommt darauf an, welche Einwirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgehen. Ausgehend von den technischen Dimensionen der genehmigten Windkraftanlagen als teilbeweglichen optischen Störquellen ist im Einzelfall ein Bezug herzustellen zu dem von ihren Einwirkungen betroffenen Grundstück des Klägers samt den auf ihm befindlichen Gebäuden und Nutzungen. Das OVG Münster hat in seiner genannten Entscheidung vom 09.08.2006 für die Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte beschrieben. Es ist u. a. der Auffassung, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass keine optische bedrängende Wirkung von einer Anlage zulasten einer Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt. In diesem Fall würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann. Diesem Ansatz schließt sich das Gericht an, denn ihm liegt bereits eine Verdreifachung der im Bauordnungsrecht sonst üblichen Abstandsflächen zugrunde. Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der fünf Anlagen jeweils 200 m. Das klägerische Wohngebäude befindet sich nach dem Ergebnis einer Messung des Landratsamtes K. in einer Entfernung von ca. 900 m zur nächstgelegenen WEA 3. Der Abstand der WEA 5 zum Wohnhaus des Klägers beträgt demnach ca. 1.030 m. Die Messungen des Landratsamtes erfolgten mit Hilfe des Geoinformationssystems RIWA-GIS und wurden von Klägerseite weder bestritten noch substantiiert in Zweifel gezogen. Die Windkraftanlagen des Windparks ... liegen folglich deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom Wohnhaus des Klägers entfernt, so dass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen auszugehen ist.

Auch werden die optischen Einwirkungen des Windparks nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Zum einen ist bereits kein nennenswerter Höhenunterschied zwischen dem klägerischen Anwesen und den Windkraftanlagenstandorten ersichtlich. Zum anderen liegen die Standorte der Anlagen nicht frontal vor den Fenstern des klägerischen Wohnhauses, vielmehr nehmen sie seitlich versetzt - in nord-westlicher Richtung - allenfalls einen Teil der Aussicht. Zudem befindet sich bereits die nächstgelegene WEA 3 in einer Entfernung von ca. 900 m zum Wohnhaus des Klägers. Hinsichtlich der übrigen Anlagen betragen die Abstände mindestens 1.000 m. Diese wechselnden Entfernungen der Anlagen

und die damit verbundene Staffelung vermeiden, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt.

Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen. Windkraftanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dies ist vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Dass der Kläger die Windkraftanlagen als ästhetisch störend empfindet, führt noch zu keinem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2. Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm vom 26.08.1998) eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002, Az. 26 CS 02.636).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Wohnhaus des Klägers in einem dörflich geprägten Gebiet liegt und deshalb in Anwendung der TA-Lärm (Ziffer 6.1 Buchst. c) einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet erheben kann. Anknüpfend an diese Einordnung wurden unter Ziffer III.B. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04.03.2014 Auflagen zum Lärmschutz verfügt, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden sind. Nach Ziffer III.B.2 dürfen die von den fünf Windkraftanlagen verursachten Geräusche am - dem klägerischen Anwesen benachbarten - Wohnhaus ... nachts (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) einen Lärmimmissionsrichtwert von 40 dB(A) nicht überschreiten. Zusätzlich darf nach Ziffer III.B.4 der immissionswirksame Schallleistungspegel jeder einzelnen Anlage einen Wert von 105 dB(A) nicht überschreiten und nach Ziffer III.B.3 dürfen die von der Anlage ausgehenden Geräusche nicht impuls- und nicht tonhaltig sein. Die Einhaltung der unter Ziffern III.B.2 und III.B.4 von der Genehmigung vorgegebenen Werte ist nach Ziffer III.B.6 des Bescheides auf Anforderung des Landratsamtes durch eine nach § 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle nachzuweisen.

Infolge der bestandskräftigen Auflagen zum Lärmschutz lässt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen rechtlich nicht zu und der Bescheid sorgt gleichzeitig für eine angemessene Überprüfungsmöglichkeit, und zwar auch und gerade gegenüber dem Anwesen des Klägers. Dass insoweit eine Vergleichbarkeit des klägerischen Wohnanwesens mit dem als Immissionspunkt A festgesetzten Nachbarwohnhaus ... besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (vgl. Beweisantrag Ziff. 1). Mit Ziffer III.B.1 des Bescheides, wonach die Bestimmungen der TA-Lärm gelten, wurde das Immissionsniveau für das klägerische Wohnhaus auf 45 dB(A) nachts fixiert. Auf eine Einhaltung der für das Nachbarwohnhaus festgesetzten 40 dB(A) nachts hat der Kläger keinen Anspruch. Daher bedurfte es auch keiner sachverständigen Überprüfung, ob der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am klägerischen Wohngebäude durch die vom Windpark ... ausgehenden Geräusche eingehalten ist (vgl. Beweisantrag 1). Mit dem Verweis auf die Bestimmungen der TA-Lärm geht eine verbindliche Konkretisierung der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen im Einwirkungsbereich der Anlagen einher. Die Quantifizierung der Grenzwerte kann daher nicht bestritten werden, sondern allenfalls deren Einhaltung (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002, Az. 26 CS 02.636). Selbst im Fall einer - derzeit nicht absehbaren - Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts würden also keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung, sondern auch den Betrieb einer Anlage erfasst, mit einer auf § 24 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur Nachsteuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im Nachtbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln.

Für das Gericht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Grenzwerte bzw. die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft tatsächlich nicht eingehalten werden können. Die Prognoseberechnungen des TÜV SÜD vom 17.01.2014 beziehen sich unter anderem auf das dem klägerischen Anwesen benachbarte Wohngebäude ... als maßgeblichem Immissionsort. Bei der Untersuchung des für die Beigeladene tätigen TÜV SÜD handelt es sich nicht lediglich um ein Parteigutachten. Schall- und Schattenbegutachtungen des Anlagenbetreibers zählen zu den notwendigen Antragsunterlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV und sind daher zwingend von diesem vorzulegen. Mit der notwendigen Überprüfung der Untersuchungen durch die Genehmigungsbehörde wird die Wahrung der Qualitätsanforderungen sichergestellt. Überdies handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden TÜV SÜD um eine anerkannte Messstelle im Sinne von §§ 26, 29a, 29b BImSchG (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.05.2002, Az. 10 B 671/02; VGH Kassel, Urt. v. 21.01.2010, Az. 9 B 2936/09). Auch im vorliegenden Fall wurden die TÜV-Berechnungen von Seiten des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes K. überprüft. Nach der Untersuchung des TÜV SÜD ist für das dem klägerischen Anwesen benachbarte Wohnhaus ... als maßgeblichem Immissionsort A nach der TA-Lärm ein nächtlicher Beurteilungspegel von 37,5 dB(A) anzunehmen. Bis zur Erreichung des maßgeblichen Grenzwertes verbleibt mithin eine Sicherheitsreserve von 7,5 dB(A). Berücksichtigt man den Umstand, dass eine Verdoppelung des Lärmaufkommens lediglich eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) zur Folge hat, kann vorliegend von einer deutlichen Unterschreitung des einschlägigen Grenzwertes gesprochen werden. Selbst am nächstgelegenen Immissionsort, dem Wohngebäude ..., wird der festgesetzte Lärmimmissionsrichtwert mit einem errechneten Beurteilungspegel von insgesamt 39,1 dB(A) nachts erheblich unterschritten. Die insoweit beantragte sachverständige Begutachtung, ob der festgesetzte Nachtimmissionsrichtwert von 42 dB(A) am Wohnhaus ... eingehalten wird, war abzulehnen (vgl. Beweisantrag 2). Zum einen ist bereits kein schutzwürdiges Interesse des Klägers ersichtlich, die Einhaltung von Grenzwerten an nicht einmal benachbarten Wohnanwesen im Dorfgebiet ... überprüfen zu lassen. Zum anderen werden die Grenzwerte an dem als Immissionspunkt C ausgewiesenen Wohnhaus nach der TÜV-Prognose deutlich unterschritten. Auch wurden von Klägerseite keine substantiierte Einwände gegen das methodische Vorgehen oder die Berechnungsweise der Gutachter vorgebracht.

Auch besteht kein Anspruch des Klägers auf Ausweisung seines Wohngebäudes als eigenem Immissionsort. Die Immissionsorte wurden in Abstimmung mit dem Landratsamt aufgrund einer Ortseinsicht durch den TÜV-Gutachter festgelegt und von Seiten des Landratsamtes nochmals bestätigt. Als Auswahlkriterium diente neben der Entfernung der jeweiligen Wohnhäuser zu den Windkraftanlagenstandorten auch die Geländetopographie. Diese Vorgehensweise wurde von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Überdies wurden sowohl das dem Windpark nächstgelegene Wohnanwesen wie auch das dem Klägergrundstück benachbarte Wohngebäude als Immissionsorte in die Berechnung mit einbezogen. Da die Richtwerte selbst bei dem näher gelegenen Immissionspunkt C (Wohnhaus ...) deutlich unterschritten werden, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen klägerischen Wohnhaus eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585).

Die Einwände der Klagepartei richten sich im Übrigen nicht gegen die Ausbreitungsberechnung, sondern sie erheben Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung des immissionswirksamen Schallleistungspegels von 105 dB(A). Die Beteiligten sind sich einig, dass der Berechnung des maßgeblichen Beurteilungspegels durch den TÜV Süd die vom Anlagenhersteller zur Verfügung gestellten Anlagendaten und garantierten Emissionsdaten zu Grund gelegt wurden. Der festgesetzte Schallleistungspegel wurde bereits durch zweimalige unabhängige Messung überprüft. Die Messungen kamen jeweils zu einer Unterschreitung des der Genehmigung zugrunde gelegten Pegels von 105 dB(A), so dass insoweit ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag berücksichtigt wurde. Die Festschreibung des Schallleistungspegels auf 105 dB(A) beruht mithin bereits auf einer worst-case-Betrachtung. Auch im Übrigen befinden sich die Prognosen des TÜV SÜD auf der „sicheren Seite“. So wurde ein Unsicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze in die Berechnung mit einbezogen. Über die Sicherheitszuschläge hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller fünf Windkraftanlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Windpark ... aus. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten wurden im Rahmen der Betrachtung der tagsüber geltenden Richtwerte die Immissionspegel der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt 6.5 der TA-Lärm vorgegebenen Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und den jeweiligen Einwirkzeiten an Sonn- und Feiertagen bzw. Werktagen ermittelt; insoweit wurde ein Zuschlag von 6 dB(A) in die Berechnung mit einbezogen. Die Untersuchung ergab, dass die Zusatzbelastung die für die Tagesstunden geltenden Richtwerte an allen Immissionsorten sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen deutlich, um mindestens 14 dB(A) unterschreitet; im Hinblick auf das Nachbaranwesen des Klägers wurde eine Unterschreitung des maßgeblichen Grenzwertes um 16,4 dB(A) festgestellt. Infolge dieser deutlichen Unterschreitung der tagsüber geltenden Richtwerte um mindestens 6 dB(A) konnte gemäß Ziffer 3.2.1 der TA-Lärm auf eine detaillierte Betrachtung der Vor- und somit der Gesamtbelastung in den Tagesstunden verzichtet werden.

Das Gericht hält es auch für unbedenklich, dass die Immissionsprognose keine Zuschläge für Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit enthält (OVG Lüneburg, Urt. vom 12.07.2013, Az. 12 LA 174/12). Die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaltigkeit der Anlagen und der Hinweis auf angebliche Bezugsfälle ist unergiebig. Der vom OLG München entschiedene Fall betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen des TÜV SÜD davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen. Im Übrigen würden die maßgeblichen Grenzwerte vorliegend auch bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 3 dB(A) eingehalten. Daher war die insoweit beantragte Neubegutachtung mangels Erforderlichkeit abzulehnen (vgl. Beweisantrag 4).

Insgesamt erweist sich die Lärmprognose deshalb nach Überzeugung des Gerichts als auf der sicheren Seite liegend. Denn in den Berechnungen ist bereits ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) enthalten und es verbleibt bis zur Erreichung des nächtlichen Grenzwerts von 45 dB(A) ein Spielraum von 7,5 dB(A). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich demgegenüber keine Umstände, die dem Gericht Anlass geben könnten, die dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Lärmprognose in Zweifel zu ziehen und dem Umweltschutzingenieur des Landratsamtes in seiner fachlichen Bewertung nicht zu folgen. Durch die verfügten Auflagen ist nach Überzeugung des Gerichts der Schutz des klägerischen Wohngebäudes ausreichend gewährleistet und das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigungen allein die Beigeladene.

Von Seiten des Klägers wurden keine konkreten Einwendungen gegen die Methodik sowie die gefundenen Ergebnisse der Schallprognose des TÜV SÜD vorgebracht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorliegenden Untersuchung, zumal eine fachliche Überprüfung durch das Landratsamt K. stattgefunden und zu keinen Einwänden geführt hat. Der bloße Verweis auf die Gutachtenbeauftragung durch die Beigeladene begründet keine Anhaltspunkte dafür, dass die TÜV-Prognose nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgeht oder unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält. Auch ergeben sich durch diese pauschale Behauptung keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen (vgl. hierzu BayVGH v. 31.10.2008, Az. 22 CS 08.2369). Das vorliegende Gutachten reicht für die rechtliche Bewertung aus. Das Gericht sieht daher nach §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte ab (vgl. Beweisantrag 3).

Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da in diese Hinweise umfassender behördlicher Sachverstand eingeflossen ist, weshalb sie zumindest als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Danach (vgl. Seite 23 Nr. 8.2.9) sind Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich. Der Betreiber kann eine Abschaltautomatik vorsehen, die meteorologische Parameter (zum Beispiel Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, um die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen. Nach der Schattenwurfprognose des TÜV SÜD vom 17.01.2014 werden die o.g. Schwellenwerte am -dem klägerischen Wohnhaus benachbarten - Wohngebäude ... erheblich unterschritten. Die Beschattungsdauer beträgt laut Gutachten 7:29 Stunden/Jahr und 17 Minuten/Tag. Dass eine Vergleichbarkeit der Wohnanwesen ... und 36 besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Übrigen könnten selbst bei einer Überschreitung der genannten Grenzwerte die Beschattungsdauern in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt werden (vgl. VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644).

3. Ferner führt die seitens des Klägers geltend gemachte Problematik des Infraschalls nicht zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt in einer Untersuchung „Windkraftanlagen - Beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (März 2012) zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (< 21 Hz) seien erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle unterschritten worden sei. Nachgewiesene Wirkungen von Infra-schall unterhalb dieser Schwellen lägen nicht vor (vgl. insoweit Ausführungen im TÜV-Schallgutachten vom 17.01.2014 auf S. 18). Auch der Windkrafterlass Bayern geht unter Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (vgl. insoweit auch VG Augsburg v. 09.07.2014, Az. Au 4 S 14.945). Damit kann davon ausgegangen werden, dass bei dem hier gegebenen Abstand der Windkraftanlage zum Grundstück des Klägers von ca. 850 m keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall gegeben sind. Der Klägerbevollmächtigte verweist vorliegend ohne jegliche Präzisierung auf „neuere Untersuchungen“. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und kann den oben geschilderten Erkenntnisstand nicht widerlegen.

4. Auch wird durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen kein unzumutbarer Disco-Effekt erzeugt. Derartige periodische Lichtreflexionen fallen als „ähnliche Umwelteinwirkungen“ zwar unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Der Disco-Effekt stellt jedoch nach dem Windkrafterlass Bayern Ziffer 8.2.9 aufgrund der matten Beschichtung der Windenergieanlagen kein Problem mehr dar. Insoweit ist auch Auflage Ziff. III.C.1 zum Genehmigungsbescheid zu beachten, wonach zur Vermeidung von Lichtreflexionen und störenden Lichtblitzen bei allen Anlagen die Rotorblätter, Turm und Kanzel mit mittelreflektierenden Farben und Farben matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 zu versehen sind.

5. Überdies ergibt sich aus der vorgetragenen Sichtung des Schwarzstorches auf den Vorhabengrundstücken kein Aufhebungsanspruch des Klägers.

Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung des Klägers in seinen Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher bestehen hinsichtlich der geltend gemachten umweltrechtlichen Belange bereits erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis.

Überdies bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes K. durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung drohenden Gefahren bezieht; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Vorliegend ergab eine im Genehmigungsverfahren durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, dass sich im Vorhabengebiet keine Schwarzstorch-Vorkommen finden. Diese Untersuchung wurde von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, dass das Landratsamt die rechtlichen Grenzen seiner auch im Hinblick auf die Bestandserfassung bestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hat. Daran ändert auch die vorgetragene Sichtung des Schwarzstorches im Vorhabengebiet nichts. Denn maßgeblich für ein Entgegenstehen des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG ist nicht eine vereinzelte Sichtung der geschützten Art, sondern das Bestehen entsprechender Brut- und Nahrungshabitate im Vorhabengebiet und ein damit einhergehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Hinzu kommt, dass die Annahme, von Windenergieanlagen gehe eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr für den Schwarzstorch aus, nach dem Stand der Wissenschaft insgesamt nicht vertretbar erscheint. Kollisionen kommen kaum vor. Bis heute wurde der zentralen Fundkartei der staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg bei mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer gemeldet. Auch vor diesem Hintergrund eines statistisch in keiner Weise belegten besonderen Kollisionsrisikos verstößt ein uneingeschränkter Anlagenbetrieb nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (vgl. VG Hannover vom 22.11.2012, Az. 12 A 2305/11 RdNr. 57).

Die Entscheidung des Landratsamtes im vorliegenden Fall nach vorgenommener allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Auch die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt nicht zu einer UVP-Pflicht des streitgegenständlichen Vorhabens. Die o.g. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes beziehen sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts. Demnach muss es nicht nur möglich sein, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung. Eine Aussage darüber, in welchen Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird hingegen nicht getroffen (vgl. VGH Mannheim v. 28.01.2014, Az. 9 B 2184/13).

Aus diesen Gründen war eine weitere Beweiserhebung im Hinblick auf etwaige Schwarzstorch-Vorkommen im Vorhabengebiet nicht erforderlich. Der insoweit gestellte Beweisantrag (Ziff. 4) war abzulehnen. Überdies handelt es sich bei der Frage, ob die von Seiten der Genehmigungsbehörde durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, um eine Rechtsfrage, die keiner Beweiserhebung durch Zeugen-, Sachverständigen- oder Urkundsbeweis zugänglich ist.

6. Die sog. 10-H-Regelung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da sie erst zum 21.11.2014 in Kraft getreten ist, kann sie für den vor diesem Zeitpunkt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 keine Geltung beanspruchen. Art. 82 BayBO n. F. sieht keine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Genehmigungsverfahren vor. Die in Art. 82 Abs. 3 BayBO n. F. enthaltene Altfall-Regelung betrifft Fälle, in denen ein Genehmigungsbescheid erst nach Inkrafttreten der Neuregelung ergeht; lediglich insoweit ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde abzustellen. Daran ändern auch die am 20.11.2014 und 09.12.2014 ergangenen Ergänzungsbescheide nichts. Dabei handelt es sich lediglich um unselbst-ständige Bescheidsergänzungen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage stellten, sondern vielmehr der Präzisierung des Tenors der Abweichungsentscheidung (betrifft Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014) bzw. der luft- und wehrverwaltungsrechtlichen Auflagen (betrifft Ergänzungsbescheid vom 09.12.2014) dienten.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

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Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark ...

Die Beigeladene beantragte am 13.04.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergielangen auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., Gemarkung .... Mit Bescheid vom 04.03.2014 erteilte das Landratsamt Kulmbach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den geplanten Windpark ... im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (Ziff. 1). In Ziff. 3 des Bescheides wurde wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - zugelassen. Die erforderliche Abstandsflächentiefe von 1 H wurde auf 81,4 m, gemessen ab dem Mastmittelpunkt verkürzt. Die Windenergieanlagen weisen jeweils eine Gesamthöhe von 200 m auf (Nabenhöhe 141 m, Rotordurchmesser 117 m). Im Rahmen der Begründung des Genehmigungsbescheides wird insoweit ausgeführt, dass grundlegende Ziele der Abstandsflächenregelungen die Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks, des Brandschutzes sowie die Einhaltung des sozialen Friedens seien. Eine Beeinträchtigung des Brandschutzes sowie des sozialen Friedens könne aufgrund der Bauart und der besonderen Umgebung, in der Windenergieanlagen errichtet werden, dem Grunde nach ausgeschlossen werden. Näher zu beleuchten sei lediglich die Frage der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Grundstücke, auf denen die Abstandsflächen zu liegen kommen. Windenergieanlagen als eine besondere Form von abstandsflächenpflichtigen Bauvorhaben zeichneten sich dadurch aus, dass es sich bei den Anlagen der derzeitigen Generation um sehr hohe Anlagen handele, damit die höhere Windhöffigkeit in größeren Höhen genutzt werden könne, um die Effizienz der Anlage zu erhöhen und zu optimieren. Gleichzeitig könnten dadurch Anlagen an Standorten realisiert werden, die früher nicht möglich gewesen seien. Allerdings ergebe sich aus dieser Höhe auch die Problematik, dass es an windhöffigen Standorten kaum derart große Grundstücke gebe, die eine Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ermöglichen würden. Dazu komme, dass diese Anlagen zwar sehr hoch seien, aber ihre bauliche „Masse“ im Hinblick auf den Durchmesser des Turmes und der damit verbundene Schattenwurf von eher untergeordneter Bedeutung seien. Alle betroffenen benachbarten Grundstücke würden außerdem ausschließlich land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Deshalb treffe der durch den Lauf der Sonne wechselnde Schattenwurf keine von Menschen bewohnten Gebäude, sondern ausschließlich unbewohnte Grundstücke in freier Natur. Aufgrund des Zuschnitts und der geringen, jedoch ausreichenden Größe der Baugrundstücke würden sich die Vorhaben deutlich vom Regelfall unterscheiden. Bei Windenergieanlagen sei daher die Atypik als Abweichungsvoraussetzung gegeben. Die nachbarlichen Belange würden in diesem konkreten Fall nicht oder jedenfalls nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt. Damit seien die Voraussetzungen für die Verkürzung der Abstandsfläche auf 81,4 m ab dem Mastmittelpunkt aus baurechtlicher Sicht gegeben. Die betroffenen Grundstückseigentümer innerhalb der Abstandsfläche von 81,4 m hätten der Errichtung der Anlagen durch Abstandsflächenübernahmen gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zugestimmt.

Unter Ziff. III.C des Bescheides wurden Nebenbestimmungen zur Lichteinwirkung und zum Schattenwurf getroffen. Demnach sind zur Vermeidung von Lichtreflexionen und störenden Lichtblitzen bei allen WEA die Rotorblätter, der Turm sowie die Kanzel mit mittelreflektierenden Farben (z. B. RAL 7035-HR) und Farben matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 zu versehen (Ziff. 1). Weiter ist der Windpark zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit durch Blendwirkungen, sofern hell aufleuchtende weißblitzende Mittelleistungsfeuer zum Einsatz kommen, mit vom Deutschen Wetterdienst anerkannten Sichtweitenmessgeräten zur Bestimmung der Fernwirkung der Leuchtfeuer auszustatten, mit welchem die jeweils erforderliche Helligkeit der Leuchtfeuer des Windparkes permanent auf das unbedingt erforderliche Minimum reduziert wird (Ziff. 2). Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der zum Einsatz kommenden Befeuerungen zu synchronisieren. Im Genehmigungsverfahren wurde seitens des TÜV Süd Industrie Service, Regensburg eine Schattenwurfberechnung durchgeführt. Maßgeblich für die Beurteilung der Einwirkungen durch Schattenwurf sei ein Richtwert für die astronomisch maximal möglich Beschattungsdauer von 30 Std./Jahr und 30 Min./Tag. Dieser Richtwert gelte für den geplanten Windpark und werde als Schwellenwert für eine erhebliche Belästigung herangezogen. Die Anlagen des Windparks ... führten zu keinen Überschreitungen der genannten Richtwerte.

Nach Ziff. III.F ist vor der Inbetriebnahme aller fünf Anlagen im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 mit den entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten, möglichen Bereitstellungsräumen und Einzeichnung eines 500 m Radius und 1000 m Radius zu erstellen.

Der Kläger ist Alleineigentümer der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ...

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage (Az. B 2 K 14.300) gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und beantragt:

Die zugunsten der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen betr. den Windpark ..., Markt ..., auf den Grundstücken FlNr. ... und ..., Gemarkung ..., wird aufgehoben.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 29.08.2014 vorgetragen, dass sich auf dem ca. 650 m von der nächstgelegenen Windenergieanlage WEA 3 entfernt befindlichen Grundstück FlNr. ... des Klägers eine Scheune mit einer Photovoltaikanlage befinde, die durch den Schattenwurf der Windenergieanlage beeinträchtigt werde. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers mit der FlNr. ... der Gemarkung ... befinde sich lediglich ca. 180 m von der WEA 3 entfernt. Die Entfernung zu dem klägerischen Waldgrundstück auf FlNr. ... der Gemarkung ... betrage nur ca. 150 m.

Der Klägerbevollmächtigte ist der Auffassung, dass der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen subjektiven (nachbarschützenden) Rechten verletze. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG vor. Der Kläger sei Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne, da er sich im Einwirkungsbereich der Anlage befinde. Nach der Schattenwurfleitlinie des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg dürfe die Beschattung benachbarter Grundstücke 30 Std./a und 30 Min. täglich nicht übersteigen. Diese Werte seien für WEA heranzuziehen und als Schwellenwerte für erhebliche Belästigungen zu verstehen. Die auf der klägerischen Scheune installierte Photovoltaikanlage (FlNr. ..., Gem. ...) werde durch den Schattenwurf der WEA 3 und 5 unzumutbar beeinträchtigt. Unabhängig davon würden alle Windenergieanlagen regelmäßig und dauerhaft Reflektionen (Diskoeffekt) verursachen. Diese Belastung werde von den benachbarten Grundstückseigentümern als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden. Die derart erzeugten Reflektionen seien in der Regel auch in einer größeren Entfernungen noch als störend wahrzunehmen. Darüber hinaus bestehe bei Windenergieanlagen die Besonderheit, dass diese permanent, d. h. Tag und Nacht in Betrieb und die betroffenen Anwohner den Immissionen einer Windenergieanlage ständig und ohne Unterbrechung ausgesetzt seien. Es könne daher vorliegend nicht uneingeschränkt auf die Schattenwurfrichtlinie Bezug genommen werden. Vielmehr seien auch die Art des Schattenwurfs und der Reflektionen zu berücksichtigen.

Ferner verstoße die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen würden erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen (Schattenwurf und Reflektionen) verursachen, die für den benachbarten Kläger nicht zumutbar seien.

Zudem liege ein Verstoß gegen die nachbarschützende Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBO vor, welche nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sei. Das Landratsamt Kulmbach habe wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche eine Befreiung von der Vorschrift des Art. 6 BayBO nach Art. 63 Abs. 1 BayBO zugelassen. Von dieser Abweichung seien die beiden im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... betroffen. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück FlNr. ... befinde sich ca. 180 m von der WEA 3 entfernt. Hinsichtlich des Waldgrundstücks auf FlNr. ... betrage die Entfernung lediglich ca. 150 m. Die Windenergieanlagen hielten damit den grundsätzlich erforderlichen Abstand von 200 m (1 H) zu den vorbezeichneten Grundstücken gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 BayBO nicht ein. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO seien vorliegend nicht gegeben. Es fehle an der erforderlichen Atypik. Von den sehr hohen Windkraftanlagen mit einer von Rotoren bestrichenen Fläche gingen Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Auch würden diese v.a. in den letzten Jahren mehrfach errichtet. Es handele sich daher nicht um eine atypische Anlage. Entscheidend seien die objektiven Verhältnisse des Grundstücks, insbesondere Lage, Form, Zuschnitt, Geländebeschaffenheit sowie Erschwernisse etwa durch bestandsgeschützte Bauten auf dem Baugrundstück oder in dessen Umgebung (wie hier). Die von einem Eigentümer rechtmäßig geschaffenen Grundstücksverhältnisse könnten diesem nicht vorgehalten werden. Dies gelte auch für den Zuschnitt der Grundstücke in der näheren Umgebung. Nicht ausschlaggebend seien die persönliche Lage oder die wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse des Bauherrn. Es sei Sache des Antragstellers, die für die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes von 200 m erforderlichen Grundstücksflächen zu erwerben. Wirtschaftliche Belange des Antragstellers dürften dabei keine Rolle spielen.

Ferner gingen von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen erhebliche Gefahren für das benachbarte Waldgrundstück des Klägers (FlNr. ... der Gemarkung ...) aus, welches sich nur ca. 150 m von der WEA 4 entfernt befinde. In der Nähe der Windenergieanlage befinde sich keine Löschwasserentnahmestelle, durch die sichergestellt wäre, dass bei einem evtl. Brand im Bereich der Windenergieanlage das benachbarte Waldgrundstück des Klägers von Feuer verschont werde. Von den Windenergieanlagen gehe somit gem. Art. 3 BayBO eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere das klägerische Waldgrundstück, aus.

Dem Vorhaben stünden überdies umweltrechtliche Belange (in der Nähe der Anlage befindliche besonders schützenswerte Arten wie Schwarzstorch und diverse Fledermausarten), Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (besonders gravierender Eingriff in das Landschaftsbild der Fränkischen Schweiz) sowie immissionsschutzrechtliche Belange (Lärmbelastung für benachbarte Wohnbebauung) entgegen. Darüber hinaus sei die Erschließung der streitgegenständlichen Windkraftanlage nicht gesichert.

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kulmbach mit Schriftsatz vom 16.10.2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Rechte des Klägers verletzt seien. Das Landratsamt Kulmbach habe im Genehmigungsverfahren sowie bei Erlass des Bescheides vom 04.03.2014 die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WEA) vom 20.12.2011 („Windenergie-Erlass“) beachtet und die erforderlichen Nebenbestimmungen entsprechend festgesetzt. Bei Beachtung der Nebenbestimmungen sei sichergestellt, dass von den Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen bzw. werde Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG). Die Standorte der WEA 1 bis 5 lägen innerhalb des Vorranggebietes für Windkraft Nr. 99 „... Nordwest“ des mit Beschluss vom 22.09.2012 für verbindlich erklärten Regionalplans Oberfranken-Ost. Aus landesplanerischer Sicht seien keine Einwände erhoben worden. Für die Ausweisung von Vorranggebieten sei nach dem Kriterienkatalog des Regionalen Planungsverbandes ein Schutzabstand von 700 m zu Mischgebieten/Dorfgebieten und 1.000 m zu Wohnbauflächen festgelegt. Diese Schutzabstände seien um 200 m größer als nach der sog. Abstandsrichtlinie des Freistaates Bayern. Die Ortschaft ...sei bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet eingestuft. Die klägerische Scheune auf Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... sei nach dem Geoinformationssystem WA-GIS mehr als 710 m von der WEA 3 und mehr als 1.040 m von der WEA 5 entfernt. Die WEA 3 liege in nordwestlicher Richtung der Scheune, so dass von dort kaum Schattenwurf zu erwarten sei. Aus dem Gesamtergebnis des unabhängigen Schattengutachtens Nr. MS-1305-108-BY-de Revision 6 vom 17.01.2014 ergebe sich, dass an allen Immissionsorten in ... die Grenzen der Belastbarkeit des Schattenwurfs eingehalten werden. An den für die Beurteilung der Scheune maßgebenden Immissionsorten Hs.-Nr. ... und Hs.-Nr. ... in ... betrage die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer 0.00 Stunden pro Tag. Nach Nr. 8.2.9 des Windenergie-Erlasses stelle der sog. Disco-Effekt (Reflektionen) heutzutage aufgrund der matten Beschichtung der WEA kein Problem mehr dar und bedürfe keiner weiteren Prüfung. Aufgrund der Einhaltung der Immissionsrichtwerte bezüglich des Schattenwurfes würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Kläger hervorgerufen.

Ferner liege die für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenregelungen erforderliche Atypik vor. Bei einer WEA handele es sich in verschiedener Hinsicht nicht um eine typische bauliche Anlage, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen habe. Auch existierten oftmals keine Grundstücke, auf denen die volle Abstandsfläche eingehalten werden könne. Die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Thematik, dass bestandsgeschützte Bauten, auf dem Baugrundstück oder in der Umgebung Ausnahmen von dem Abstandsflächenerfordernis erschwerten, könne nicht auf die im Eigentum des Klägers stehende Scheune auf dem Grundstück FlNr. ... bezogen werden, da dieses Gebäude mehr als 700 m von allen WEA entfernt sei.

Zu den brandschutzrechtlichen Belangen sei neben dem Sachgebiet 42 (Technische Begutachtung) auch der Kreisbrandrat des Landkreises Kulmbach angehört worden. Die daraus resultierenden Auflagen seien unter III.E.7 und III.F in den Genehmigungsbescheid übernommen worden. Bei Beachtung der genannten Nebenbestimmungen dürfte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.

Der Beklagtenvertreter trägt ferner vor, dass Natur- und Landschaftsschutzvorschriften keine subjektivöffentlichen Rechte Dritter begründen und ein Verstoß somit nicht zu einer Verletzung der Rechte der Klägers führen könne. Die vom Kläger angesprochene Lärmbelastung benachbarter Wohnbebauung wurde in einem unabhängigen Schallgutachten des TÜV Süd, Nr. MS-1305-108-BY-de Revision 5 vom 17.01.2014 überprüft. An allen betrachteten Immissionsorten werde der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht überschritten, so dass keine unzulässige Lärmbelastung der benachbarten Wohnbebauung vorliege.

Mit Beschluss vom 29.04.2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren beigeladenen.

Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 05.05.2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 trägt der Bevollmächtigte der Beigeladenen vor, dass der Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 an vielen Stellen durch Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen den Nachbarschutz regele. Die Einhaltung der Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und des speziellen Rücksichtnahmegebots würden durch die angegriffene Genehmigung sichergestellt. Das Vorhaben führe nicht zu unzulässigen Immissionen am klägerischen Wohnhaus; es rufe schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne eines Verstoßes gegen das sich aus § 5 BImSchG ergebende Gebot der Rücksichtnahme nicht hervor. Es sei bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger selbst in der Nähe der Windenergieanlagen wohne oder selbst Immissionen ausgesetzt wäre. Bezüglich seines mit einer Scheune bebauten Grundstücks könne der Kläger keinesfalls Abwehrrechte geltend machen. Er berufe sich insoweit auf eine angeblich unzulässige Beschattung seiner Photovoltaik-Anlage. Insoweit gebe der Kläger bereits nicht an, wo sein Flurstück belegen sei, so dass nicht geprüft werden könne, ob eine Beschattung durch die Windenergieanlage überhaupt möglich sei. Im Übrigen würden gegenüber nicht bewohnten und nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen oder Außenbereichen keine maximal zulässigen Schattenwurfzeiten gelten. Die genannten 30 Std./Jahr und 30 Min./Tag astronomisch maximal zulässigen Schattenwurfs würden nicht für ein unbewohntes Scheunengebäude gelten. Für solche Baulichkeiten existierten keine Immissionsrichtwerte für Schall oder Schattenwurf, da eine Schutzbedürftigkeit schon vom Grundsatz her nicht bestehe. Ein Anrecht auf Besonnung sei nicht gegeben. Eine Rechtsverletzung des Klägers scheide daher aus.

Auch liege kein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Beeinträchtigungen durch die hier streitigen Windenergieanlagen seien ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits aus dem Abstand zwischen Windenergieanlage und klägerischer Scheune von mehr als 700 m.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die nachbarschützende Abstandsflächenvorschrift des Art. 6 BayBO einwende, könne er damit nicht gehört werden. Zwar sei wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt worden. Diese Abweichung sei jedoch im Hinblick auf den Kläger rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei im Fall einer Windenergieanlage aufgrund der Atypik der Fallgestaltung eine Abweichung zulässig. Die atypische Fallgestaltung bestehe zum einen in der Eigenart der Windenergieanlage, die im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe ausgesprochen schmal sei und sich sowohl in Bezug auf den Turm als auch in Bezug auf die Rotorblätter verjünge; hinzu komme, dass sich der Rotor entsprechend der Windrichtung drehe und die vom Rotor bestrichene Fläche keine Wirkung wie von einem Gebäude entfalte, wenn sie nicht mit ihrer Breitseite zum Betrachter stehe. Zum anderen gebe es kaum Grundstücke, die von Größe und Zuschnitt her die Einhaltung der eigentlich gebotenen Abstandsflächen von 1 H für die im Außenbereich privilegierten Vorhaben von heute üblichem Standard ermöglichten. Zwar möge es systematisch unbefriedigend erscheinen, in einem ersten Schritt gesetzliche Anforderungen bezüglich einer Gruppe von Anlagen für anwendbar zu erklären, um dann in einem zweiten Schritt regelmäßig eine atypische, eine Abweichung rechtfertigende Fallgestaltung zu bejahen. Doch müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Vorgehen den Zielsetzungen des Gesetzgebers am besten entspreche. Dieser habe bei einem Anlagentyp eigener Art gleichsam am Rande des Anwendungsbereichs des Art. 6 BayBO auf Spezialregelungen in der Erwartung verzichtet, dass mit Hilfe des Rechtsinstituts der Abweichung angemessene Lösungen erzielt werden könnten. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung habe das Landratsamt vorliegend eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche zugelassen. Dabei sei die vom Landratsamt vorgenommene Abwägung zwischen den für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe und den Belangen des Klägers sowie die Reduzierung der Abstandsfläche auf 81,4 m nicht zu beanstanden. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO stelle eine Ermessensregelung dar; der der Behörde zustehende Entscheidungsspielraum nach § 114 Satz 1 VwGO könne vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden.

Die erteilte Genehmigung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften rechtswidrig, da Windenergieanlagen mit gleicher Technik sogar in einem Wald gebaut werden dürften. Die Gefahr eines Waldbrandes durch PKW, Spaziergänger oder Blitzschlag sei um ein vielfaches größer als die vom Betrieb einer vom Waldrand noch entfernt platzierten Windkraftanlage. Die nach Beachtung der geltenden Nebenbestimmungen und sonstigen Vorsorgen gegen die Brandgefahr verbleibenden Unsicherheiten stellten eine Form des allgemeinen Lebensrisikos dar, für die dem Kläger kein besonderes Abwehrrecht zukomme.

Am 20.11.2014 erließ das Landratsamtes Kulmbach einen Ergänzungsbescheid, da im Bescheid vom 04.03.2014 nicht die Grundstücke genannt wurden, auf die sich die Abweichung von den Abstandsflächen bezieht, sondern nur die Grundstücke, die in der reduzierten Abstandsfläche der Übernahme der Abstandsflächen zugestimmt haben. Ausdrücklich genannt werden nunmehr unter anderem die klägerischen Grundstücke FlNr. ... (unter Windenergieanlage 3 auf FlNr. ...) sowie FlNr. ... (unter Windenergieanlage 4 auf FlNr. ...) der Gemarkung .... Mit einem weiterem Ergänzungsbescheid vom 09.12.2014 wurden die luft- und wehrverwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geändert.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014, welche unter dem Aktenzeichen B 2 K 14.839 geführt wird.

Zur Begründung der Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014 führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.12.2014 aus, dass eine die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen rechtfertigende atypische Fallkonstellation vorliegend nicht gegeben sei. Der sog. Windenergieerlass stelle eine interne Behördenrichtlinie dar, welche für das Gericht nicht maßgebend sein dürfe. Es gehe um Grundrechte des Klägers (Art. 14 GG). Danach sei es dem Kläger nicht zumutbar, dass sich ein Teil der Abstandsfläche der Windenergieanlagen 3 und 4 auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... befänden. Die Abstandsfläche dürfe nicht auf 81,4 m gemessen ab dem Mastmittelpunkt verkürzt werden. Ein berechtigter Grund für eine Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen sei nicht ersichtlich; vielmehr gehe es insoweit lediglich um wirtschaftliche Belange der Beigeladenen. Hilfsweise wird vorgetragen, dass der Umfang der erteilten Abweichung von 1 H (200 m) auf 81,4 m nicht nachvollziehbar sei. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO stelle zwar eine Ermessensregelung dar. Diese sei jedoch im Hinblick auf die Erteilung von Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften voll gerichtlich überprüfbar. Denn es bestehe grundsätzlich ein Anspruch des Nachbarn darauf, dass die erforderlichen Abstandsflächen zu seinem Grundstück nach Art. 6 BayBO eingehalten würden.

Überdies könne der Kläger aufgrund einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch umweltrechtliche Belange geltend machen und zwar auch dann, wenn er dadurch nicht in seinen eigenen Rechten betroffen sei. Insbesondere könne der Kläger rügen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei, obwohl dies nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - im Hinblick auf die erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen des Bauvorhabens zwingend erforderlich gewesen wäre, vgl. Anlage 2 UVPG. Dies ergebe sich bereits aufgrund der Größe des Vorhabens (Windpark mit fünf Anlagen) und dessen erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich festgestellt worden, dass sich im Bereich des streitgegenständlichen Windparks Brut- bzw. Nahrungsgebiete des streng geschützten Schwarzstorches befinden, der infolge der streitgegenständlichen Windkraftanlagen einem erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei. Hierzu legte der Klägerbevollmächtigte Lichtbilder vom 20.07.2014 bis 03.08.2014 vor, auf welchem Schwarzstörche in unmittelbarer Nähe des Windparks fotografiert worden seien. Weiter wurden Kartenauszüge hierzu, Sichtungsprotokolle, Schreiben der Herren ... und ... an das Landratsamt Kulmbach vom 26.08.2014, ein Schreiben der Regierung von Oberfranken vom 15.10.2014, ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 30.09.2014 und ein Schreiben des Landratsamtes Kulmbach vom 07.10.2014 samt Luftbildaufnahmen eingereicht. Aus alldem ergebe sich, dass im vorliegenden Fall nach § 3 c UVPG das Vorhandensein des Schwarzstorches sowie das insoweit bestehende erhöhte Tötungsrisiko nicht berücksichtigt worden sei. Hierfür hätte es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung begründe einen formellen Fehler, auf welchen sich der Kläger nach der neueren EuGH-Rechtsprechung berufen könne. Dem Vorhaben stünden erhebliche umweltrechtliche Belange entgegen. Insbesondere verstoße der geplante Windpark gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bzw. das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Zudem liege ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor, da dem vorhandenen Schwarzstorch infolge der Realisierung des Bauvorhabens die notwendigen Grundlagen für die Fortpflanzung und Ruhestätten genommen würden. Hierzu seien weder seitens der Beigeladenen noch durch das Landratsamt Kulmbach Überprüfungen vorgenommen worden.

Aufgrund der genannten EuGH-Entscheidung könne sich der Kläger in umweltrechtlicher Hinsicht auch darauf berufen, dass die höchst zulässigen Immissionsrichtwerte zu der benachbarten Wohnbebauung nicht eingehalten würden. Der höchst zulässige Lärmrichtwert für das benachbarte Wohngebäude ... von 40 dB(A) nachts werde deutlich überschritten.

Darüber hinaus könne sich der Kläger auf die Einhaltung der 10-H-Regelung, welche zwischenzeitlich aufgrund der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB gemäß Art. 82 BayBO in Kraft getreten sei, berufen. Denn die vollständigen Genehmigungsunterlagen seien beim Beklagten erst nach dem 04.02.2014 eingegangen. Insbesondere hätten die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gefehlt. Dass am 04.02.2014 noch nicht alle Unterlagen zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgelegen hätten, ergebe sich auch aus dem nachträglich erlassenen Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014. Offensichtlich habe die Beigeladene im Hinblick auf die von ihr begehrten Abweichungen von den Abstandsflächen die maßgeblichen Unterlagen erst nach dem 04.02.2014 beim Landratsamt Kulmbach vorgelegt. Auch erweise sich Art. 82 BayBO als nachbarschützend.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt zuletzt,

die Bescheide des Beklagten vom 04.03.2014, 20.11.2014 und vom 09.12.2014 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 10.12.2014 wurde die Bauherrin auch hinsichtlich der isolierten Klage gegen den Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014 zum Verfahren beigeladen.

Der Vertreter des Beklagten sowie der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragen auch hinsichtlich der isolierten Klage vom 09.12.2014,

die Klage abzuweisen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 wurden die beiden Klagen durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Az. B 2 K 14.839 fortgeführt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte folgende Beweisanträge:

1. „Zum Beweis dafür, dass der höchstzulässige Immissionsrichtwert gemäß Ziff. B.2 im Bescheid vom 4. März 2014 von festgesetzt 42 dB(A) nachts zum Wohngebäude Anwesen ... durch die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche nicht eingehalten wird, beantragen die Kläger ... und ... ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil es sich um einen umweltrechtlichen Belang handelt auf welchen sich die Kläger ... und ... nach einer Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 berufen können.“

2. „Hilfsweise beantragen die Kläger ... und ... zum Beweis dafür, dass zu den Wohngebäuden ... und ... der nach der TA Lärm für ein Mischgebiet/Dorfgebiet höchstzulässige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts durch die von den 5 WEA im Windpark ... ausgehenden Geräusche nicht eingehalten wird, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

3. „Zum Beweis dafür, dass von den 5 WEA im Windpark ... eine unzumutbare Beschattung der Photovoltaikanlage auf der Scheune des Anwesens Flnr. ..., Gemarkung ..., insbesondere von mehr als 30 Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag, ausgeht, beantragt der Kläger ... die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er beruft sich insoweit auf den Art. 14 GG (Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der Photovoltaikanlage).“

4. „Zum Beweis dafür, dass die von dem Beklagten durchgeführten Umweltprüfung im Einzelfall nach § 3 c UVPG i.V. 1.6.2 der Anlage 1 zu UVPG fehlerhaft ist, insbesondere weil Brut- und Nahrungshabitate mehrerer im Bereich des Windparks ... befindlicher Schwarzstörche und die Impulshastigkeit des von den Windenergieanlagen ausgehenden Lärms von der Behörde bei der Vorprüfung des Einzelfalles nicht berücksichtigt worden sind, beantragen die Kläger ... und ... die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Vernehmung des im Schriftsatzes vom 15.12.32014 benannten Zeugen ... und im Verfahren ... gegen Freistaat Bayern des Herrn ... als Zeugen. Außerdem beantragen wir hierzu, die vom Kläger ... mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 vorgelegten Unterlagen als Urkundsbeweis zu berücksichtigen.“

5. „Zum Beweis dafür, dass von den 5 Windenergieanlagen im Windpark ... eine unzumutbare Brandgefahr für das Waldgrundstück Flnr. ... der Gemarkung ... (ca. 150 Meter entfernt) ausgeht, beantragt der Kläger ... die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2014 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässigen Nachbarklagen gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 und den Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014 haben in der Sache keinen Erfolg.

Im Hinblick auf den Ergänzungsbescheid vom 09.12.2014 fehlt es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Da insoweit lediglich luft- sowie wehrverwaltungsrechtliche Bescheidsauflagen geändert wurden, erscheint eine Rechtsverletzung des Klägers diesbezüglich ausgeschlossen.

Die angefochtene Genehmigung des Landratsamtes Kulmbach nebst Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014 verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Aus einem etwaigen Schattenwurf der fünf Windkraftanlagen folgt kein Aufhebungsanspruch des Klägers (1). Überdies führen weder die Problematik einer Brandgefahr (2) noch ein vermeintlicher Disco-Effekt (3) zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids. Ferner sind keine Eiswurfgefahren für die klägerischen Grundstücke zu erwarten (4). Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen erweist sich als rechtmäßig (5). Auch aus der vorgetragenen mehrfachen Sichtung des Schwarzstorches im Vorhabengebiet ergibt sich kein Aufhebungsanspruch des Klägers (6). Schließlich steht auch die sog. 10-H-Regelung der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vorliegenden Fall nicht entgegen (7).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m sind die fünf Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger als Nachbar der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1. Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen unzumutbare Lärmeinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm vom 26.08.1998) eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft nachzuvollziehen (BayVGH v. 24.06.2002, Az. 26 CS 02.636). Die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm gelten aber schon nach ihrem Wortlaut nur bei der Nutzung von Gebäuden in Baugebieten, also für dort wohnende Menschen. Vorliegend geht es dem Kläger ausweislich seines Klagevorbringens jedoch ausschließlich um eine etwaige Beeinträchtigung seiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen. Eine Betroffenheit seines Wohnanwesens wird von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht. Vielmehr wird erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass der Kläger überdies Eigentümer eines Wohnhauses in der Ortschaft ... sei, ohne insoweit jedoch darzutun, in welchem Abstand sich sein Wohngebäude zu der nächstgelegenen Windkraftanlage befindet oder inwieweit sich infolgedessen unzumutbare Lärmeinwirkungen ergeben. Im Übrigen wird ein schädliche Umwelteinwirkungen verursachender Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen bereits durch die Auflagen zum Genehmigungsbescheid unter Ziffer III.B nicht zugelassen. So wurde insbesondere ein immissionswirksamer Schalleistungspegel von 105 dB(A) per Auflage festgeschrieben, dessen Einhaltung bereits durch zweifache unabhängige Messung bestätigt wurde. Auch finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Grenzwerte bzw. die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft tatsächlich nicht eingehalten werden können. Das im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholte Schallgutachten des TÜV SÜD vom 17.01.2014 ergab eine deutliche Unterschreitung der jeweils einschlägigen Grenzwerte. Im Rahmen der Prognoseberechnungen wurden Sicherheitszuschläge berücksichtigt, so dass sich die errechneten Beurteilungspegel insgesamt auf der sicheren Seite befinden. Von Klägerseite wurden überdies keine konkreten Einwendungen gegen die Methodik sowie die gefundenen Ergebnisse der Schallprognose des TÜV SÜD vorgebracht. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Belastbarkeit der vorliegenden Untersuchung, zumal eine fachliche Überprüfung durch das Landratsamt Kulmbach stattgefunden und zu keinen Einwänden geführt hat. Aus den genannten Gründen waren die insoweit gestellten Beweisanträge (vgl. Ziffern 1, 2 und 4) abzulehnen. Insbesondere hat der Kläger kein schutzwürdiges Interesse daran dargelegt, die Einhaltung von Immissionsrichtwerten an den Wohnanwesen ... sowie ... durch zusätzliche sachverständige Begutachtung überprüfen zu lassen.

Zudem sind auch keine erheblichen Belästigungen des Klägers durch Schattenwurf zu erwarten. Die in den Hinweisen zur Genehmigung von Windkraftanlagen genannten Grenzwerte, welche nach der Rechtsprechung für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921), finden vorliegend bereits keine Anwendung, da der Kläger keine Beschattung schutzwürdiger Wohn- bzw. Schlafräume oder sonstiger Aufenthaltsbereiche geltend macht. Vielmehr verweist er lediglich auf unzumutbare Schatteneinwirkung hinsichtlich einer im Außenbereich befindlichen Scheune, auf deren Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet. Die insoweit geltend gemachte Beeinträchtigung kann jedoch nicht zum Erfolg der Klage führen. Diesbezüglich kommt ein Schutz des Klägers nur über das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dieses ist jedoch nicht verletzt. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage muss vielmehr den Ertragsausfall durch den Schlagschatten der Rotoren genauso hinnehmen wie die Beeinträchtigung seiner Anlage durch treibende Wolkenfetzen und dergleichen. Grundsätzlich müsste eine solche Anlage auch auf derartige schnell wechselnde Sonneneinstrahlungsverhältnisse vorbereitet und dafür ausgerüstet sein. Ein Vorrang der Nutzung der Sonnenenergie im Außenbereich gegenüber der Nutzung der Windenergie ist nicht anzunehmen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 22.12.2004, Az. Au 4 K 03.754, 755, 756). Auch ist mit der Genehmigung des Windparks und damit etwaig einhergehenden Schatteneinwirkungen auf die klägerische Photovoltaikanlage kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG verbunden. Weder die Substanz der Anlage noch ihr Betrieb werden unmittelbar beeinträchtigt. Art. 14 Abs. 1 GG gewährt keinen - auch nicht über das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Schutz vor Veränderungen und situationsbedingten Erwerbschancen und -vorteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1977, Az. 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75; BVerwG, Urt. v. 01.12.1982, Az. 7 C 111.81). Im Übrigen erscheint bereits zweifelhaft, ob es hinsichtlich der über 700 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt befindlichen klägerischen Scheune überhaupt zu nennenswerten zusätzlichen Schatteneinwirkungen kommt. Aus den genannten Gründen war eine Beweiserhebung hinsichtlich der von den Anlagen ausgehenden Beschattungswirkungen auf den Kläger nicht erforderlich. Der insoweit gestellte Beweisantrag (Ziffer 3) war daher abzulehnen. Überdies handelt es sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Belastung um eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch sachverständige Begutachtung bereits nicht zugänglich ist.

2. Ferner gehen von den Windenergieanlagen unter Berücksichtigung des in die Nebenbestimmungen der Genehmigung aufgenommenen Brandschutznachweises (vgl. Ziff. III.E.7 des Genehmigungsbescheides) keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausreichenden Brandgefahren aus. Die Anwendung der nachbarschützenden, brandschutzrechtlichen Vorschriften erfordert eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Nur im Falle eines Schadenseintritts von erheblichen Umfang sind geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Die hier zugrunde zu legenden, als Risikoakzeptanzschwelle anzunehmenden, jeder Person zumutbaren Risiken sind vergleichbar mit dem Risiko, einen Verkehrs- oder sonstigen Unfall zu erleiden und werden grundsätzlich mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von einmal in 33.300 Jahren angenommen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 21.08.2009, Az. 9 C 227/08.T; Urt. v. 26.09.2013, Az. 9 B 1674/13). Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, dass dieses Risiko im Fall der von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden Brandgefahren erreicht wird oder gar signifikant erhöht ist und es aus diesem Grund eines besonderen Brandschutzkonzeptes bedarf. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kreisbrandrat des Landkreises Kulmbach im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beteiligt wurde und keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben hat. Die von ihm angeregten Nebenbestimmungen zur Erstellung eines Feuerwehrplans und einer Liste mit den zuständigen Ansprechpartnern flossen unter Ziffer III.F. in den Genehmigungsbescheid ein. Nach alledem war eine weitere Beweiserhebung hinsichtlich der von den Anlagen ausgehenden Brandgefahren nicht erforderlich. Der von Seiten des Klägers gestellte Beweisantrag auf sachverständige Begutachtung, dass von den fünf Windenergieanlagen eine „unzumutbare Brandgefahr“ ausgehe (vgl. Beweisantrag Ziffer 5), war daher abzulehnen. Überdies handelt es sich bei der Frage der Zumutbarkeit um eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bereits nicht zugänglich ist.

3. Auch wird durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen kein unzumutbarer Disco-Effekt erzeugt. Derartige periodische Lichtreflexionen fallen als „ähnliche Umwelteinwirkungen“ zwar unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Der Disco-Effekt stellt jedoch nach dem Windkrafterlass Bayern Ziffer 8.2.9 aufgrund der matten Beschichtung der Windenergieanlagen kein Problem mehr dar. Insoweit ist auch Auflage Ziff. III.C.1 zum Genehmigungsbescheid zu beachten, wonach zur Vermeidung von Lichtreflexionen und störenden Lichtblitzen bei allen Anlagen die Rotorblätter, Turm und Kanzel mit mittelreflektierenden Farben und Farben matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 zu versehen sind.

4. Zudem besteht keine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Gefährdung des Klägers durch Eisabwurf. Die in Ziff. III.O.1 des Genehmigungsbescheides vorgesehenen Auflagen erweisen sich insofern als ausreichend. Sie sehen eine automatische Abschaltung der Anlagen bei Eisansatz vor. Darüber hinaus dürfen die Anlagen erst wieder betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass an den WEA kein Eisansatz mehr vorliegt. Damit werden die vom Windpark ausgehenden Eisabwurfgefahren bereits so weit als möglich vermieden (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 22.12.2004, Az. Au 4 K 03.754, 755, 756). Gleichwohl lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass bei einem Wiederanfahren der Anlagen einzelne, noch nicht geschmolzene Eisteile abgeworfen werden. Jedoch erscheint es unwahrscheinlich, dass diese sodann auf die jeweils mehr als 150 m entfernten Grundstücke des Klägers geschleudert werden. Das Landratsamt nimmt insoweit einen Radius von 100 m um den jeweiligen Mastmittelpunkt als Gefährdungsbereich an. Dieser Annahme ist der Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.

5. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen erweist sich im Hinblick auf den Kläger als rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.

Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen sind abstandsflächenpflichtig (Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO), da von ihnen aufgrund ihrer gebäudetypischen Auswirkungen (u. a. Lärm) Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Gesamthöhe der Anlage, d. h. nach dem Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche (Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BayBO). Die Gesamthöhe der vorliegend in Rede stehenden Anlagen beträgt jeweils 200 m. Die grundsätzlich erforderliche Abstandsflächentiefe wurde vorliegend im Wege der Abweichung von 1 H auf 81,4 m verkürzt.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Die von Seiten des Landratsamtes vorgenommene Abwägung zwischen den für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe und den Belangen des Klägers sowie die Reduzierung der Abstandsfläche auf 81,4 m sind nicht zu beanstanden. Zu beachten ist insoweit, dass Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eine Ermessensregelung darstellt und der der Behörde zustehende Entscheidungsspielraum nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur eingeschränkt geprüft werden kann.

Zwar setzt eine Abweichung von den Abstandsflächen voraus, dass eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfasste oder bedachte Fallgestaltung vorliegt. Denn den Anforderungen des Art. 6 BayBO wird nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Zulassung einer Abweichung durch Gründe von ausreichendem Gewicht gerechtfertigt ist. Das Vorhaben muss sich mithin in einer Art und Weise vom Regelfall unterscheiden, welche die Einbuße an Belichtung, Besonnung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen.

Die demnach erforderliche Atypik der Fallgestaltung ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Windkraftanlagen jedoch gegeben. Sie besteht zum Einen in der Eigenart der Windkraftanlage, die in verschiedener Hinsicht keine typische bauliche Anlage ist, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen hat. Sie ist im Verhältnis zu ihrer Gesamthöhe ausgesprochen schmal und verjüngt sich sowohl in Bezug auf den Turm als auch in Bezug auf die Rotorblätter. Hinzu kommt, dass es sich bezogen auf den Rotor nicht um eine statische Anlage handelt, weil dieser sich entsprechend der Windrichtung dreht. Soweit die vom Rotor bestrichene Fläche nicht mit ihrer Breitseite zum Betrachter steht, entfaltet sie hinsichtlich ihrer höchsten Punkte die oben beschriebene Wirkung wie von einem Gebäude dem Nachbarn gegenüber nicht. Zum anderen gibt es kaum Grundstücke, die von Größe und Zuschnitt her die Einhaltung der eigentlich gebotenen Abstandsflächen von ein H für die im Außenbereich privilegierten Windkraftanlagen von heute üblichen Standard ermöglichen (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 28.07.2009, Az. 22 BV 08.3427). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes mag es zwar systematisch unbefriedigend erscheinen, in einem ersten Schritt gesetzliche Anforderungen bezüglich einer Gruppe von Anlagen für anwendbar zu erklären, um dann in einem zweiten Schritt regelmäßig eine atypische, eine Abweichung rechtfertigende Fallgestaltung zu bejahen. Doch müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Vorgehen den Zielsetzungen des Gesetzgebers am ehesten entspreche. Dieser habe bei einem Anlagentyp eigener Art gleichsam am Rande des Anwendungsbereichs des Art. 6 BayBO auf Spezialregelungen in der Erwartung verzichtet, dass mit Hilfe des Rechtsinstituts der Abweichung angemessene Lösungen erzielt werden könnten (vgl. BayVGH v. 28.07.2009 a. a. O.).

Auch das Ausmaß der Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen auf ca. 0,4 H lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es existiert kein absolutes Maß für eine (noch zulässige) Abweichung von den Regelabstandsflächen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, wobei die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssen, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll. Auch die in Art. 6 Abs. 7 BayBO den Gemeinden eröffnete Möglichkeit der Verkürzung der Tiefe einer Abstandsfläche durch Satzung auf 0,4 H besagt nicht, dass der Gesetzgeber bei 0,4 H eine absolute Grenze sieht (vgl. BayVGH v. 28.07.2009 a. a. O.; v. 15.12.2008, Az. 22 B 07.143). Indizwirkung dafür, dass Verkürzungen in der vorliegenden Größenordnung in der Regel als zumutbar angesehen werden könne, haben auch die gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern. Diese sehen beispielsweise für Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten (vgl. Landesbauordnungen Saarland [§ 7 Abs. 5 Satz 3] und Rheinland-Pfalz [§ 8 Abs. 10 Satz 2 ]) bzw. in Sondergebieten nach § 11 BauNVO, soweit deren Nutzung dies rechtfertigt (vgl. Landesbauordnungen Nordrhein-Westfalen [§ 6 Abs. 5 Satz 3] und Schleswig-Holstein [§ 6 Abs. 5 Satz 3]), die Möglichkeit einer weiteren Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche, teilweise bis auf 0,25 H, vor. Derartige Verkürzungen wären allerdings dann problematisch, wenn dadurch die Rotorblätter über den Nachbargrundstücken schweben würden (vgl. VG Saarland Urt. v. 29.10.2008, Az. 5 K 98/08). So liegt der Fall hier nicht. Die Tiefe der Abstandsfläche von 81,4 m übersteigt den Rotorradius von 58,5 m weiterhin erheblich.

Die vom Landratsamt getroffene Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Klägers als Nachbarn ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Justiziable Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Auch wenn der bloße Wunsch eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, als die Abstandsflächenvorschriften es erlauben, grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, kann als schutzwürdiges Interesse der Bauherrin vorliegend berücksichtigt werden, dass sie ihr dem heute üblichen Standard entsprechendes Vorhaben trotz dessen Privilegierung im Außenbereich mangels eines ausreichenden Angebots an geeigneten Grundstücken kaum hätte verwirklichen können. Die Wertung der Genehmigungsbehörde, dass die nachbarlichen Interessen hier nur geringfügig gegen das Vorhaben sprechen, ist nicht zu beanstanden. Mangels (Wohn-)Bebauung in der Umgebung des Standorts werden die Hauptzwecke des Abstandsflächenrechts - Sicherung von Freiflächen zwischen Gebäuden zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des erforderlichen Wohnfriedens und Brandschutzes - nicht tangiert. Vielmehr sind von der Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke betroffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen die Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers mehr als geringfügig beeinträchtigen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar sind gewisse Verschattungen nicht gänzlich auszuschließen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese merkbare Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Ertrag bzw. die Grundstücksnutzung durch den Kläger haben (vgl. BayVGH v. 28.07.2009 a. a. O., v. 15.12.2008 a. a. O. m. w. N.).

Zudem stützen die zu berücksichtigenden öffentlichen Belange vorliegend das Abwägungsergebnis des Landratsamts. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30% und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien - EEG -). Das Ziel der Förderung der Windkraftnutzung hat zu der bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Windkraftanlagen in § 35 Abs. 1 BauGB geführt, welche insbesondere auf den wichtigen positiven Beitrag der Windenergie zum Klimaschutz zurückzuführen ist (BT-Drs. 13/4978 S. 6). Auch wenn diese gesetzgeberischen Ziele noch keine Aussagen zu konkreten Standorten von Windkraftanlagen treffen, kommt darin das hohe öffentliche Interesse an der Verwirklichung von Windkraftnutzung zum Ausdruck (vgl. auch BayVGH v. 5.10.2007, Az. 22 CS 07.2073; v. 28.07.2007 a. a. O.).

Auch bestehen im Ergebnis keine Bedenken bezüglich der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes - VwVfG -) der angegriffenen Genehmigung. Zwar wurden im Tenor der Abweichungsentscheidung im Rahmen des Genehmigungsbescheides vom 04.03.2014 die von den Abweichungen betroffenen klägerischen Grundstücke nicht benannt. Streitgegenständlich ist nunmehr jedoch der Bescheid vom 04.03.2014 in der Fassung, die er durch die Ergänzungsbescheide vom 20.11.2014 und vom 09.12.2014 erhalten hat. Mit dem Bescheid vom 20.11.2014 hat das Landratsamt die von den Abstandflächenunterschreitungen betroffenen Grundstücke genau bezeichnet. Infolge dieses „Klarstellungsbescheides“ wurde die mangelnde Bestimmtheit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geheilt, so dass dieser nicht mehr als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2006, 589; BVerwGE 87, 241 [244f.]; BayVGH, Beschl. v. 19.08.2014, Az. 22 CS 14.1597; Kopp/Ramsauer, § 37 VwVfG, Rn. 17b). Der ursprüngliche Genehmigungsbescheid war einer solchen Heilung auch zugänglich. Denn die Nichtbenennung der betroffenen Flurstücke wog nicht so schwer, dass eine Nichtigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG anzunehmen war. Insoweit muss berücksichtigt werden, dass sich das Landratsamt bereits im Bescheid vom 04.03.2014 mit den von der Abweichung betroffenen Flurstücken auseinandersetzte und diesbezüglich ausführte, dass lediglich land- sowie forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke tangiert seien. Da sich die in Anspruch genommenen Grundstücke überdies durch die Standorte der WEA und deren Höhe ermitteln ließen, erwies sich der ursprüngliche Genehmigungsbescheid nicht als völlig unverständlich. Dem Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014 kam damit lediglich eine klarstellende Funktion zu.

Darüber hinaus führt auch die mangelnde Beteiligung des Klägers im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Die Betroffenheit des Klägers war zwar angesichts des Umstands, dass die Abstandsflächen der Windkraftanlagen zum Teil auf seinen Grundstücken zu liegen kommen, offensichtlich. Daher wäre es geboten gewesen, ihn vor Zulassung der Abweichungen von den Abstandsflächen anzuhören (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). Die unterlassene Anhörung ist vorliegend aber dadurch geheilt worden, dass das Landratsamt das Klagevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und durch schriftsätzliche Ausführungen bzw. entsprechenden Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewürdigt hat, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG (vgl. hierzu BayVGH v. 19.08.2014 a. a. O.).

6. Überdies ergibt sich auch aus der vorgetragenen Sichtung des Schwarzstorches auf den Vorhabengrundstücken kein Aufhebungsanspruch des Klägers.

Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung des Klägers in seinen Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches im Vorhabengebiet ergibt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Daher bestehen hinsichtlich der geltend gemachten umweltrechtlichen Belange bereits erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis.

Überdies bestehen keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes Kulmbach durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Falle einer Realisierung drohenden Gefahren bezieht; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Vorliegend ergab eine im Genehmigungsverfahren durchgeführte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, dass sich im Vorhabengebiet keine Schwarzstorch-Vorkommen finden. Diese Untersuchung wurde von Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Insbesondere wurde nicht aufgezeigt, dass das Landratsamt die rechtlichen Grenzen seiner auch im Hinblick auf die Bestandserfassung bestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hat. Daran ändert auch die vorgetragene Sichtung des Schwarzstorches im Vorhabengebiet nichts. Denn maßgeblich für ein Entgegenstehen des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG ist nicht eine vereinzelte Sichtung der geschützten Art, sondern das Bestehen entsprechender Brut- und Nahrungshabitate im Vorhabengebiet und ein damit einhergehendes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Hinzu kommt, dass die Annahme, von Windenergieanlagen gehe eine signifikant erhöhte Kollisionsgefahr für den Schwarzstorch aus, nach dem Stand der Wissenschaft insgesamt nicht vertretbar erscheint. Kollisionen kommen kaum vor. Bis heute wurde der zentralen Fundkartei der staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg bei mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer gemeldet. Auch vor diesem Hintergrund eines statistisch in keiner Weise belegten besonderen Kollisionsrisikos verstößt ein uneingeschränkter Anlagenbetrieb nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (vgl. VG Hannover v. 22.11.2012, Az. 12 A 2305/11 RdNr. 57).

Die Entscheidung des Landratsamts im vorliegenden Fall nach vorgenommener allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Auch die von Klägerseite angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs führt nicht zu einer UVP-Pflicht des streitgegenständlichen Vorhabens. Die o.g. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes beziehen sich im Wesentlichen auf den Umfang des Rügerechts. Demnach muss es nicht nur möglich sein, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung. Eine Aussage darüber, in welchen Fällen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird hingegen nicht getroffen (vgl. VGH Mannheim v. 28.01.2014, Az. 9 B 2184/13).

Aus diesen Gründen war eine weitere Beweiserhebung im Hinblick auf etwaige Schwarzstorch-Vorkommen im Vorhabengebiet nicht erforderlich. Der insoweit gestellte Beweisantrag (Ziff. 4) war abzulehnen. Überdies handelt es sich bei der Frage, ob die von Seiten der Genehmigungsbehörde durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, um eine Rechtsfrage, die keiner Beweiserhebung durch Zeugen-, Sachverständigen- oder Urkundsbeweis zugänglich ist.

7. Die sog. 10-H-Regelung ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da sie erst zum 21.11.2014 in Kraft getreten ist, kann sie für den vor diesem Zeitpunkt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 04.03.2014 keine Geltung beanspruchen. Art. 82 BayBO n. F. sieht keine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Genehmigungsverfahren vor. Die in Art. 82 Abs. 3 BayBO n. F. enthaltene Altfall-Regelung betrifft Fälle, in denen ein Genehmigungsbescheid erst nach Inkrafttreten der Neuregelung ergeht; lediglich insoweit ist auf den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde abzustellen. Daran ändern auch die am 20.11.2014 und 09.12.2014 ergangenen Ergänzungsbescheide nichts. Dabei handelt es sich lediglich um unselbstständige Bescheidsergänzungen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage stellten, sondern vielmehr der Präzisierung des Tenors der Abweichungsentscheidung (betrifft Ergänzungsbescheid vom 20.11.2014) bzw. der luft- und wehrverwaltungsrechtlichen Auflagen (betrifft Ergänzungsbescheid vom 09.12.2014) dienten.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen. Nachdem die Beigeladene jeweils mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.

(2) Prüfungen können angeordnet werden

1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
3.
in regelmäßigen Abständen,
4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder
5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16.

(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.

(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.

(2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere

1.
Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
2.
Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
3.
Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
4.
Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
5.
Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
6.
Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
7.
Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen positiven Bauvorbescheid, der ihr auf ihre Klage hin erteilt worden war. Ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lehnte der Beklagte aus Gründen des Naturschutzrechts ab. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb in erster Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Vorhaben sei aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Die naturschutzrechtlichen Fragen seien im Vorbescheid nicht mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit könne dem Vorhaben zwar nicht mehr entgegengehalten werden, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Das bedeute aber nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen jeweils eigenständigen Charakter und seien unabhängig voneinander zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße in Bezug auf die Vogelart "Rotmilan" gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot. Dem Beklagten komme insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Die Einschätzung, dass der Rotmilan durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei naturschutzfachlich vertretbar.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht zwar nicht in jeder Hinsicht in Einklang mit Bundesrecht. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Es liegt ein Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, denn es verstößt gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nicht bereits aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung verfügt die Behörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

4

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für eine naturschutzrechtliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote sei trotz der verbindlich festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, bei der auch das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geprüft worden sei, noch Raum, steht nicht in Einklang mit Bundesrecht.

5

Ist über die Frage, ob einem privilegierten Außenbereichsvorhaben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, bereits im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids abschließend entschieden worden, steht einer erneuten - naturschutzrechtlichen - Entscheidung über das Entgegenstehen artenschutzrechtlicher Verbote die Tatbestandswirkung des Bauvorbescheids entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht darstellen, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Die Annahme, aus diesem Grund sei zwischen planungsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens zu trennen, beruht aber auf einer Verkennung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) kann sich das Oberverwaltungsgericht nicht stützen. Die Entscheidung des Senats ist auf die Besonderheiten der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der sog. Eingriffsregelung zugeschnitten und betrifft zudem die nicht mehr geltende rahmenrechtliche Rechtslage (§ 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, hat der Senat nicht aufgestellt.

6

Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG "zugleich" Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 35). Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Für eine "nachvollziehende" Abwägung (zum Begriff z.B. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>) ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.

7

2. Die Berufungsentscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Ergebnis zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht prüfen durfte. Zwar verfügt die Klägerin über einen positiven Bauvorbescheid, der in dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, Tatbestandswirkung entfaltet. Der positive Bauvorbescheid, der der Klägerin auf ihre Klage hin erteilt worden ist, enthält jedoch keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht.

8

An die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der Bauvorbescheid stelle die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens "insgesamt" fest, ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO nicht gebunden. Im Revisionsverfahren ist eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer materiellrechtlich erheblichen Erklärung zwar nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung zugänglich (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 46). Lässt die Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen, tritt eine Bindung aber nicht ein (Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit dem positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens "insgesamt" entschieden worden sei, wird von der bundesrechtswidrigen Auffassung getragen, artenschutzrechtliche Verbote seien nicht nur im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einzustellen, sondern unabhängig davon Gegenstand einer eigenständigen naturschutzfachlichen Zulässigkeitsprüfung. Inmitten steht damit nicht lediglich die Feststellung des konkreten Inhalts einer behördlichen Erklärung durch das Tatsachengericht, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich durch den unzutreffenden bundesrechtlichen Maßstab vielmehr bei der Auslegung den Blick verstellt. Das Auslegungsergebnis des Tatsachengerichts ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend.

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Danach ist der Senat selbst zur Auslegung des Bauvorbescheids berechtigt. Die Auslegung ergibt, dass der Bauvorbescheid keine Aussage zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält. Bereits der Umstand, dass im Vorbescheidsverfahren ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts artenschutzrechtliche Fragen noch gar nicht geprüft worden sind, weil die zuständige Behörde den Vorbescheidsantrag wegen - aus ihrer Sicht - entgegenstehender anderer Belange als denen des Naturschutzes abgelehnt hat (UA S. 14), legt es nahe, dass die Behörde nicht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt, sondern nur über bestimmte (einzelne) Fragen entschieden hat. Der Bescheid enthält zudem die Einschränkung, dass er "für die im Antrag formulierten Fragestellungen" erteilt werde. Das deckt sich wiederum mit dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2005, mit dem die Behörde verpflichtet wurde, der Klägerin einen Bauvorbescheid "gemäß ihrem Antrag" zu erteilen. Dieser Umstand macht ebenfalls deutlich, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich über die zum damaligen Zeitpunkt strittigen bauplanungsrechtlichen Fragen entschieden worden ist. Ferner hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme, dass dem Vorhaben weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 nicht entgegenstünden, zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lediglich ausgeführt, dass der Landschaftsschutz nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt werde. Dementsprechend hat die damals zuständige Behörde den Vorbescheid ausdrücklich mit "Auflagen" verbunden, die naturschutzrechtliche Vorgaben enthalten. Die Auflagen entsprechen im Übrigen den "Hinweisen", die bereits im ersten, ursprünglich ablehnenden Bescheid enthalten waren, der Gegenstand der erfolgreichen Verpflichtungsklage war. Bei der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag lagen auch keine prüffähigen Unterlagen zu artenschutzrechtlichen Fragen vor. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie greift zwar die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, Artenschutz sei im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft worden, mit der Verfahrensrüge als aktenwidrige Feststellung an. Der Vortrag, das Protokoll der Ämterberatung am 4. April 2001 nach Anlage K1 belege, dass naturschutzrechtliche Fragen aus Anlass des Vorbescheids behandelt worden seien, genügt jedoch hierfür nicht. Aus der Teilnahme eines Vertreters der Naturschutzbehörde an einer Ämterbesprechung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass die naturschutzrechtlichen Fragen auch abschließend geprüft worden sind.

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3. Da mit dem positiven Bauvorbescheid nicht über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht entschieden worden ist, musste der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren prüfen, ob der Genehmigung als Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht.

11

3.1 In Übereinstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219). Das ist hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass aus den ausgewerteten Erkenntnismitteln - naturschutzfachlich vertretbar - abgeleitet werden könne, dass für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann ausgegangen werden könne, wenn der Abstand der Windenergieanlage weniger als 1 000 m betrage (UA S. 22). Soweit die Klägerin auf die für Rotmilane untypische Größe eines Horstes verweist, ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legen, dass die Beobachtungen der Klägerin keine taugliche Grundlage böten, um das Vorkommen des Rotmilans in diesem Gebiet zuverlässig erfassen zu können. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen; eine Beweisanregung genügt nicht. Die Rüge zur fehlenden Ermittlung von Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht aufzeigt, welche Maßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte in Betracht ziehen müssen.

12

Die weitere Verfahrensrüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise Behauptungen eines "Hobbyornithologen" zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass es zwingend einer unabhängigen fachlichen Überprüfung bedurft habe, ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Erfassungen aus der Brutsaison 2011, mit denen der Beklagte das Vorkommen des Rotmilans in der näheren Umgebung der vorgesehenen Windenergieanlagenstandorte untermauert hat, von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführt worden, der seit 1986 für das Museum für Vogelkunde in Halberstadt (Heineanum) und - seinen Angaben zufolge - seit 1977 für die Arbeitsgemeinschaft Ornithologie der Stadt Quedlinburg tätig ist. Dass sich der Beklagte bei der Erfassung und Kartierung des artenrechtlichen Bestands der Vogelart "Rotmilan" auf Angaben eines solchen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiters gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht, das den ehrenamtlichen Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört hat, musste den Vortrag der Klägerin nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet. Von einer Missachtung wissenschaftlicher Mindeststandards kann keine Rede sein. Die Aufgabe der naturschutzfachlichen Erfassung und Kartierung von Arten kann auch von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werden, sofern sie sich als sachkundig erweisen. Bestandserfassungen bedürfen nicht zwingend der Heranziehung eines als Sachverständigen ausgebildeten und anerkannten Gutachters. Auch eine langjährige Befassung im Rahmen ehrenamtlicher naturschutzfachlicher Tätigkeit kann die notwendige Sachkunde vermitteln, um Beobachtungen vor Ort vornehmen und über den Befund berichten zu können. Das zeigt auch die Praxis der Naturschutzverbände und -vereinigungen, die regelmäßig mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten und die mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und als Verwaltungshelfer angesehen werden (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <361> und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 19). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass im konkreten Fall Anlass bestand, an der durch jahrzehntelange Befassung geschulten Sachkunde des ehrenamtlichen Mitarbeiters zu zweifeln. Einer solchen Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Oberverwaltungsgericht den Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört und sich damit einen Eindruck von seiner fachlichen Versiertheit bei der Vogelbeobachtung verschafft hat.

13

Weitere als Verfahrensrügen erhobene Einwände der Klägerin zielen darauf, den vom Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, für maßgeblich gehaltenen Abstand der Windenergieanlagen durch andere Faktoren zu ersetzen. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.

14

3.2 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

15

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.

16

Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

17

3.3 Fehler bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Maßstäbe sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten mit der Begründung, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Rotmilane (verhaltensbedingt) im Straßenverkehr in vergleichbarer Zahl getötet würden wie durch Windenergieanlagen (UA S. 25), bestätigt, dass er sich bei der Bewertung der Gefahren im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative bewegt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts greift die Klägerin zwar an, erhebt aber lediglich allgemein gehaltene Einwände und zeigt nicht auf, dass die Quelle, auf die sich das Oberverwaltungsgericht zur Begründung gestützt und die Erhebungen über einen Zeitraum von 1991 bis 2006 zur Grundlage hat, methodischen Bedenken ausgesetzt sein könnte.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.