Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.687
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.687
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1523
Hauptpunkte:
Erstattungsanspruch;
Eingliederungshilfe;
Mehrfachbehinderung;
Vorrang-, Nachrangverhältnis
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
...
- Beklagter -
wegen Jugendhilfe - Kostenerstattung (...)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 32.130,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, - 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
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Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.
- 2
-
Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.
- 3
-
Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.
- 4
-
Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
- 5
-
Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.
- 6
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.
- 7
-
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.
- 8
-
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
- 9
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).
- 11
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1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.
- 12
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Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.
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Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).
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1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.
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Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).
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a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.
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b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005
). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.
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c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.
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Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).
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2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.
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2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.
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a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.
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Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.
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b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
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An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.
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d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.
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e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).
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Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.
(3) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.
- 2
-
Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.
- 3
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Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.
- 4
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Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
- 5
-
Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.
- 6
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.
- 7
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.
- 8
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
- 9
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).
- 11
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1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.
- 12
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Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.
- 13
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.
- 15
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Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).
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1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.
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Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).
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a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.
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b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005
). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.
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c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.
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Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).
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2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.
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2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.
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a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.
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Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.
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b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
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An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.
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d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.
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e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).
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Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Tatbestand
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Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.
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Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.
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Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.
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Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
- 5
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Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.
- 6
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).
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1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.
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Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.
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Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).
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1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.
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Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).
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a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.
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b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005
). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.
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c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.
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Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).
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2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.
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2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.
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a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.
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Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.
- 31
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b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
- 32
-
An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
- 33
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c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.
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d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.
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e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).
- 36
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Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1.
(weggefallen) - 2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, - 3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, - 4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
(5) (weggefallen)
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Tatbestand
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Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.
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Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.
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Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.
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Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
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Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).
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1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.
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Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.
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Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).
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1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.
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Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).
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a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.
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b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005
). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.
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c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.
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Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).
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2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.
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2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.
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a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.
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Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.
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b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
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An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.
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d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.
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e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).
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Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Tatbestand
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Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.
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Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.
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Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.
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Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
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Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).
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1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.
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Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.
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Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).
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1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.
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Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).
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a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.
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b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005
). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.
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c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.
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Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).
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2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.
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2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.
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a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.
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Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.
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b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
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An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.
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d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.
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e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).
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Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Tatbestand
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Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.
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Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.
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Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.
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Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.
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Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.
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Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.
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Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).
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1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.
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Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.
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Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
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1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.
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Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).
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1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.
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Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).
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a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
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Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.
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b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005
). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.
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c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.
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Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
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2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.
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Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).
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2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.
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2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.
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a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.
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Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.
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b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
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An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
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c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.
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d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.
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e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).
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Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
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dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.