Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.687

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte:

Erstattungsanspruch;

Eingliederungshilfe;

Mehrfachbehinderung;

Vorrang-, Nachrangverhältnis

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Jugendhilfe - Kostenerstattung (...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015 am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten als Sozialhilfe- bzw. Jugendhilfeträger über die Kostenerstattung für die zusätzliche Einzelbetreuung des Hilfeempfängers im Rahmen einer Heimunterbringung im Zeitraum von Januar 2007 bis September 2008.

1. Der 1991 geborene Hilfeempfänger N. G. besuchte im Schuljahr 2005/2006 zunächst die Klasse 6c der ... Förderschule, Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, in ... und war zugleich in einem Jugendhilfezentrum für Hörgeschädigte des Diakoniewerks ... untergebracht. Diese Einrichtung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 mit, dass sich die Schule aufgrund mehrfacher Eskalationen nicht mehr in der Lage sehe, den Hilfeempfänger unter normalen Bedingungen zu unterrichten und verwies hierzu u. a. auf einen mehrtägigen Unterrichtsausschluss (Schreiben der Schule vom 28.9.2005). Die Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Hörgeschädigte und verhaltensauffällige/erziehungsschwierige Kinder und Jugendliche auf ... mit angeschlossener Schule für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte werde als einzige Möglichkeit für die schwierige Problematik von N. G. gesehen. Der Bericht der Klassenlehrerin hierzu (vom 5.10.2005, Bl. 30 der Behördenakte) beinhaltet im Wesentlichen, dass der Hilfeempfänger in der 5. Klasse ansatzweise gezeigt habe, dass er wissbegierig und interessiert an neuen Lerninhalten bezüglich der sprachbezogenen Fächer sei. In den sechs Wochen nach den Sommerferien habe er aber fast vollständig die Teilnahme am Unterricht verweigert; in der letzten Schulwoche sei sein provokatives, respektloses Verhalten so unerträglich geworden, dass er nicht mehr am Klassenunterricht habe teilnehmen sollen. Dies habe N. G. nicht akzeptiert und zuletzt die Klassenlehrerin körperlich angegriffen und ein Trinkglas nach ihr geworfen.

Am 24. Oktober 2005 beantragten die Eltern des Kindes Sozialhilfe für dessen Heimunterbringung im sonderpädagogischen Zentrum für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte in ...

Der Kläger leitete diesen Antrag mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 dem Beklagten zu, dessen Zuständigkeit gegeben sei, da die Unterbringung aufgrund der primär psychischen Behinderung des Hilfeempfängers erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 8. November 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei N. G. handle es sich um ein in erster Linie hörgeschädigtes Kind; im „Gefolge dieser Körperbehinderung“ seien Verhaltensauffälligkeiten hinzugetreten. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII seien Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII vorrangig. Hiergegen legten die Eltern des Hilfeempfängers unter Verweis auf ein Schreiben des Klägers (vom 1.12.2005) fristgerecht Widerspruch ein.

Der Bezirk ... lehnte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 eine Kostenübernahme gegenüber dem Kläger mangels örtlicher Zuständigkeit ab.

2. Der Hilfeempfänger ist seit dem 4. Januar 2006 in einer Einrichtung für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte (sonderpädagogisches Zentrum) auf ... untergebracht. Die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung trägt der Kläger.

Der Bericht eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 6. Januar 2006 (s. Bl. 71 der Behördenakte) beinhaltet folgende Diagnosen: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit beidseits (ICD H 90.8), hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD F 90.1), Adoptivkind, spätere Trennung der Eltern, jetzt Internatserziehung (ICD Z 61.1, Z 62.2). Der Hilfeempfänger sei im Alter von wenigen Monaten in ein Heim gekommen und habe in den folgenden Jahren in mehreren Pflegefamilien und seit ca. 1994 bei seinen Adoptiveltern gelebt; nach deren Trennung sei er dann im Jahr 1999 von seinem (Adoptiv-)Vater und dessen zweiter Frau adoptiert worden. N. G. sei (vom 6.9.2001 bis zum 22.12.2001) stationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie therapiert worden; ab dem 6. Januar 2002 bis zum 4. März 2003 habe er sich in einem Schwerhörigeninternat in ... befunden. In den Ferien besuche er seine Eltern regelmäßig für einige Tage. Zum psychischen Status (vom 8.1.2004) wird ausgeführt, dass der Hilfeempfänger ein aufgeweckter freundlicher, gut gepflegter Junge sei, der sich recht unruhig zeige. N. G. habe sehr gute Umgangsformen und einen recht großen Wortschatz; zudem ist eine leicht eingeschränkte Auffassung und Konzentration bei - nach klinischem Eindruck - durchschnittlicher Intelligenz festgehalten. Es bestehe kein Anhalt für Störungen des Denkens, Wahrnehmens oder Ich-Erlebens. Zum Verlauf ist ausgeführt, dass der Hilfeempfänger ab Mitte Juni 2005 häufiger aggressiv reagiert habe und nach einem Bericht der Gruppe (vom 9.9.2005) nach den Sommerferien ausgeglichener gewesen sei, so dass die Aufenthaltsbeendigung im Internat für den Arzt überraschend gewesen sei. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der wohl von Geburt an hochgradig schwerhörige Hilfeempfänger eine Reihe von Beziehungsabbrüchen erlebt habe. Darüber hinaus bestehe eine Störung der Aktivität und Aufmerksamkeit, die auch dazu führen könne, dass N. G. vor allem in ihn überfordernden Gruppensituationen zu aggressiven Durchbrüchen neige. Dagegen sei er im Einzelkontakt differenziert, aufgeschlossen und freundlich; daher dürfte eine Sonderpflegestelle bei professionellen Pflegeeltern günstiger sein.

Den Entwicklungsberichten des sonderpädagogischen Zentrums (vom Juni 2006, Januar 2007, Juli 2007 und August 2008) ist u. a. zu entnehmen, dass eine Einzelbetreuung unbedingt nötig sei bzw. für den weiteren Verbleib unter Fortführung der Einzelbetreuung um Kostenübernahme gebeten werde.

Der Kläger meldete erstmals mit Schreiben vom 13. März 2006 einen Erstattungsanspruch (monatlicher Aufwand ca. 3.365 EUR) gegenüber dem Beklagten an, da er aufgrund der Dringlichkeit des Hilfebedarfs eine vorläufige Leistung erbringe, der Beklagte nach § 35a SGB VIII aber zur Leistung verpflichtet sei. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2006 mit, dass der Anspruch aufgrund der bestehenden Mehrfachbehinderung nicht anerkannt werde.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 meldete der Kläger erneut einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X an; wegen des weiterhin bestehenden dringenden Bedarfs sei die Kostenübernahme auf der Grundlage des Bescheides vom 23. Februar 2006 (für die Zeit vom 1.1. bis 31.8.2007) verlängert worden. Der Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 15. März 2007 ab.

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (s. Bl. 65 f. der Behördenakte) mit, dass er sich dessen Auffassung nur zum Teil anschließe; die Einzelbetreuung stelle eine Maßnahme dar, die ausschließlich wegen der seelischen Behinderung erforderlich sei (13,84 bzw. 17,59 EUR/h max. 20 Std/Wo).

Für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 bestand zwischen dem sonderpädagogischen Zentrum und dem Kläger eine individuelle Leistungsvereinbarung (s. Bl. 78 der Behördenakten).

Am 16. Oktober 2008 meldete der Kläger erneut einen Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X aufgrund der vorgeleisteten Hilfe wegen seelischer Behinderung für September 2008 an. Die den Hilfeempfänger betreuende heilpädagogische Kraft sei (zum 30.9.2008) ausgeschieden. Nach dem beigefügten Bescheid des Klägers vom 13. Oktober 2008 wurde dem Hilfeempfänger ab 1. September 2008 bis 31. August 2009 Eingliederungshilfe gewährt; für September 2008 werde noch zusätzlich das Sonderentgelt von täglich 17,59 EUR für die vorgenannte Fachkraft in Vorleistung übernommen.

Der Beklagte lehnte die beantragte Kostenerstattung mit Schreiben vom 29. Januar 2009 (erneut) ab. Bei N. G. liege unstrittig eine Mehrfachbehinderung (Körperbehinderung und seelische Behinderung) vor. Aufgrund der Körperbehinderung, welche die seelische Behinderung stark überlagere, sei neben der Behindertenhilfe keine Jugendhilfe zu gewähren.

3. Der Kläger hat am 13. Dezember 2011 Klage zum Sozialgericht ... erhoben; er beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung des Leistungsberechtigten N. G. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2008 im sonderpädagogischen Zentrum für Hörgeschädigte, Putbus, in Höhe von 32.130,-- EUR zu erstatten.

Der Kläger habe gegen den Beklagten aus § 102 SGB X einen Erstattungsanspruch hinsichtlich vorläufig erbrachter Leistungen, denn für die zusätzliche Einzelbetreuung des Leistungsberechtigten im sonderpädagogischen Zentrum sei der Beklagte der sachlich zuständige Träger. Nachdem der Vater des Leistungsberechtigten beim Kläger vorläufige Leistungen beantragt habe, sei der Kläger gemäß § 43 Abs. 1 SGB I zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet gewesen (s. vorgelegte Bescheide des Klägers vom 20.2.2007 und 26.2.2008). § 14 SGB IX sei nicht anwendbar. Denn die vom Leistungsberechtigten begehrte stationäre Betreuung sei als gleichzeitig zum Schulbesuch zu erbringende Leistung der Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung zuzuordnen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei diese Hilfeart nach der Rechtsprechung als eine speziell im SGB XII vorgesehene Leistung und nicht als Rehabilitationsleistung nach § 5 SGB IX angesehen worden (vgl. BVerwG, U. v. 11.8.2005 - 5 C 18/04). Zwar gingen Leistungen der Jugendhilfe und somit auch der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche denen der Sozialhilfe vor. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche erforderlich seien, diese seien im Rahmen der Sozialhilfe zu erbringen. Diese Regelung des Vor- bzw. Nachrangs (§ 10 SGB VIII) zwischen Leistungen der Jugendhilfe bzw. der Sozialhilfe setze notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe und beide Leistungen deckungsgleich seien (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26/98). Konkurrierten die in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe jedoch nicht miteinander, könne es bei Mehrfachbehinderungen zu Zuständigkeiten der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits, abhängig von Art und Inhalt der erforderlichen Leistung, und somit zu einer Doppelzuständigkeit beider Leistungsträger kommen (vgl. Nds OVG, U. v. 13.2.2006 - 12 LC 12/05). Dies bedeute, dass der Sozialhilfeträger für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig sei, die wegen der körperlichen oder geistigen Behinderung erforderlich seien.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Hilfenotwendigkeit bei N. G. sei unstrittig durch die körperliche Behinderung ausgelöst worden; Erziehungsdefizite hätten bei Beginn der Maßnahme nicht vorgelegen. Die erforderliche Einzelbetreuung sei Teil der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

Ergänzend wurde ausgeführt, eine Aufspaltung des konkreten Hilfebedarfs in einzelne Komponenten sei nicht zulässig.

5. Mit Beschluss des Sozialgerichtes ... vom 27. Februar 2014 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht ... verwiesen (...); dieses erklärte sich mit Verweisungsbeschluss vom 4. Mai 2015 für örtlich unzuständig (...).

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 114 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X). Die als Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten gegen den Beklagten (§ 104 Abs. 1 SGB X).

1. Als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch kommt vorliegend allein § 104 Abs. 1 SGB X in Betracht. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ein Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Kosten der zusätzlichen Einzelbetreuung des Leistungsberechtigten N. G. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2008 ist danach jedoch nicht gegeben.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Erstattungsanspruch nicht gemäß § 102 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I. Danach ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig (§ 43 Abs. 1 SGB I). Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig i. S. d. § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I, der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt, nicht vorlagen.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich insoweit als unbeachtlich, dass der Kläger die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich der Bescheide vom 20. Februar 2007 und 26. Februar 2008 bzw. die Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung für September 2008 mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 SGB I übernommen hat. Denn die an den Berechtigten gerichteten bestandskräftigen (stattgebenden) Leistungsbescheide entfalten keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586 m. w. N.). Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (st. Rspr., BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 m. w. N.).

Dies ist hier aber nicht der Fall, weil bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe - wie vorliegend (s. nachfolgend unter b) - der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet sind (st. Rspr., BVerwG, U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95; U. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325). Strittig ist also nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis; demnach scheidet auch eine vorläufige Leistungserbringung des Klägers nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) - unabhängig davon, dass angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung der Kostenerstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X den landesrechtlich normierten Kostenerstattungsansprüchen kein eigener Anwendungsbereich mehr zukommt - aus (vgl. BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - EuG 2014, 405). Demgegenüber setzt § 43 Abs. 1 SGB I einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, d. h. für eine vorläufige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Ein negativer Kompetenzkonflikt besteht also nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18).

b) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (vgl. st. Rspr., BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67 m. w. N.). Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Maßgeblich ist also zunächst, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Sind dann die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht vorliegend ein Vorrang der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung; eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung der einzelnen Hilfebedarfe ist unter Beachtung des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes und Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände nicht möglich (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

aa) Der körperlich und seelisch behinderte Hilfeempfänger hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung gemäß §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gegen den Kläger als zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII i. V. m. Art. 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 81 Abs. 1 AGSG).

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im vorgenannten Sinne der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt danach nur dann eine wesentliche Behinderung dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67). Art und Umfang der Hilfe richten sich gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII nach dem konkreten und individuellen Hilfebedarf im Einzelfall.

Bei dem Hilfeempfänger bestand im streitgegenständlichen Zeitraum neben einer körperlichen Behinderung auch eine seelische Behinderung; dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Er litt sowohl an einer länger als sechs Monate andauernden körperlichen Störung aufgrund einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits als auch an einer länger als sechs Monate andauernden seelischen Störung in Gestalt einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (s. Bericht des Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 6. Januar 2006). Auch ist davon auszugehen, dass der Hilfeempfänger aufgrund des Abweichens der körperlichen und seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand in seiner Teilheilhabe am Leben in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt war bzw. eine Beeinträchtigung zumindest zu erwarten war (vgl. §§ 1 und 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Eingliederungshilfe-Verordnung; Entwicklungsberichte des sonderpädagogischen Zentrums). Nach den Entwicklungsberichten war für N. G. eine positive Entwicklung gegeben, so dass ferner die Aussicht bestand, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Auch ist danach davon auszugehen, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers im sonderpädagogischen Zentrum für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte in ... die gewährte zusätzliche Einzelbetreuung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich waren; dies ist von Seiten des Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden. Demnach liegt eine rechtmäßige Leistungserbringung vor.

Die konkreten Bedarfe werden vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich des aus der wesentlichen körperlichen und seelischen Behinderung des Hilfeempfängers abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586; LSG NRW, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - beispielsweise ein Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Bedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen, so dass eine getrennte Betrachtung bzw. Zuständigkeit für die wegen der seelischen Behinderung geltend gemachten Einzelbetreuungskosten grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist stets der gesamte, konkrete Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

bb) Zugleich stand dem Hilfeempfänger aber auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Jugendhilfe in Gestalt der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII zu.

Auch nach § 35a SGB VIII ist für das Vorliegen einer Behinderung zum einen ein über sechs Monate andauerndes Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand erforderlich (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und zum anderen zusätzlich eine dadurch verursachte Teilhabebeeinträchtigung (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Nach § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind von einer seelischen Behinderung bedroht Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vorliegend liegt eine seelische Behinderung des Hilfeempfängers vor, da eine Teilhabebeeinträchtigung auch aufgrund des Abweichens der seelischen Gesundheit (s.o. 1.b) aa) gegeben bzw. zumindest zu erwarten ist; der Beklagte bestreitet dies auch nicht (s. Bl. 92 der Behördenakte). Demnach sind diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt.

Dem Hilfeempfänger stand also für den streitgegenständlichen Zeitraum infolge seiner seelischen Behinderung auch gegen den Beklagten (als Träger der Jugendhilfe) ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer vollstationären Unterbringung und Betreuung in der Einrichtung für Mehrfachbehinderte zu.

cc) Erstattung der Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann der Kläger vom Beklagten nur verlangen, wenn für ihn lediglich eine nachrangige Leistungspflicht besteht. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

(1) Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als Ausnahme eng auszulegender - Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586). Die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 4 SGB VIII stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 genannten Maßnahmen der Eingliederungshilfe, so ist nach Satz 2 die Sozialhilfe vorrangig, konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen (als den in Satz 2 genannten) Sozialhilfeleistungen, so ist nach Satz 1 die Jugendhilfe vorrangig (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325). Es ist daher auch nicht gerechtfertigt, bei vermeintlichen Abgrenzungsschwierigkeiten im Fall einer sog. Mehrfachbehinderung auf die Regelung des Satzes 1 als Grundsatzregelung zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 a. a. O.).

Die bestehenden sozialhilfe- und jugendhilferechtlichen Leistungsansprüche sind demnach miteinander zu vergleichen. Denn die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs setzt nicht nur voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch auf Sozialhilfe besteht, sondern auch, dass beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.

(2) Hier steht, wie dargelegt, fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) körperlich behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist daher eröffnet. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegt (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67; U. v. 22.10.2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159; Fleuß, Anm. zu BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67 jurisPR-BVerwG 1/2012 Anm. 3 D).

Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben ist vielmehr allein auf die Art der mit der Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung abzustellen. Ist diese - wie vorliegend - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für Jugendliche, bestehen konkurrierende, gleichartige Leistungsansprüche; demnach ist die Sozialhilfeleistung vorrangig (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII).

Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Zudem trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung; die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich in Fällen einer Mehrfachbehinderung ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 a. a. O.).

Auch die erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe als auch Inhalt der Jugendhilfeleistungen. Beide Leistungspflichten sind hier deckungsgleich bzw. jedenfalls teilkongruent. Die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe umfasst ebenso wie die jugendhilferechtliche stationäre Unterbringung nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt.

(3) Nach den vorgenannten Maßgaben ist unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände davon auszugehen, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für mehrfachbehinderte Hörgeschädigte zumindest auch auf den aus der körperlichen Behinderung von N. G. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die körperliche Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. G. resultierenden Eingliederungsbedarf mitverantwortlich ist. Einerseits handelt es sich gerade um eine Einrichtung für Hörgeschädigte. Andererseits besteht ausweislich des fachärztlichen Berichts vom 6. Januar 2006 zwar auch eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, zugleich ist aber zum psychischen Status (von 2004) noch festgehalten, dass der Hilfeempfänger ein aufgeweckter freundlicher Junge gewesen sei. Die Aufmerksamkeitsstörung könne auch dazu führen, dass N. G. vor allem in ihn überfordernden Gruppensituationen zu aggressiven Durchbrüchen neige, wohingegen er im Einzelkontakt aufgeschlossen und freundlich sei. Der Facharzt folgert hieraus, dass eine Pflegestelle bei professionellen Pflegeeltern günstiger sein dürfte. Den Entwicklungsberichten ist zu entnehmen, dass der Hilfeempfänger dazu neige, sich vom Gruppenleben zurückzuziehen und er dann durch Gespräche und Aktivitäten im Rahmen der Einzelbetreuung wieder integriert bzw. an das Gruppenleben herangeführt werden müsse. Demnach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Notwendigkeit der geltend gemachten Einzelbetreuung auch aus der körperbehinderungsbedingten Unterbringung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Hörgeschädigte und dem damit verbundenen Gruppenleben resultiert. Der sich aus der körperlichen und seelischen Behinderung ergebende Bedarf lässt sich hier also gerade nicht trennscharf abgrenzen.

Die Frage - ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist, die verschiedenen Bedarfe sich also trennscharf abgrenzen lassen - kann daher vorliegend dahinstehen (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

(4) Der Einwand des Klägers, dass eine „Aufteilung“ bzw. isolierte Betrachtung der Bedarfe erfolgen könne, weil zwei Leistungserbringer gegeben seien, greift demgegenüber nicht durch. Denn abzustellen ist insoweit auf die vom Kläger als Sozialleistungsträger verantworteten Maßnahmen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325). Zumal der Kläger für den Hilfeempfänger eine individuelle Leistungsvereinbarung mit dem Träger der Einrichtung (als Leistungserbringer) abgeschlossen hatte, die auch die geltend gemachte Einzelbetreuung umfasste (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII; Bl. 79 der Behördenakte); dementsprechend ist auch im Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2008 ausgeführt, dass die in der Einrichtung angestellte heilpädagogische Fachkraft, welche für die Einzelbetreuung zuständig war, zum 30. September 2008 ausgeschieden sei (s. Bl. 85 der Behördenakte).

Auch die seitens des Klägers zitierte Rechtsprechung führt hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung; dieser Entscheidung, die einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zum Gegenstand hat, liegt bereits kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Unabhängig davon wird in dieser Entscheidung ebenfalls festgestellt, dass die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungs- und der Jugendhilfe „vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII“ a. F., die inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII entsprechen, nach der Art der Leistung erfolgt (vgl. NdsOVG, U. v. 13.2.2006 - 12 LC 12/05 - FEVS 58, 79 Rn. 28).

Lediglich ergänzend ist daher anzumerken, dass wohl regelmäßig davon auszugehen ist, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergibt (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586 Rn. 41 unter Verweis auf Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51).

Demnach besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zusätzliche Einzelbetreuung des Hilfeempfängers im Rahmen der Heimunterbringung gemäß § 104 Abs. 1 SGB X. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII gehen vorliegend gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor, eine hypothetische Aufspaltung und isolierte Betrachtung der einzelnen Hilfebedarfe von N. G. kann hier nicht erfolgen.

2. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Verfahrens.

3. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 32.130,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

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(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle

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(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 5 Leistungsgruppen


Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht: 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und5. L

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 114 Rechtsweg


Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstatt

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.687 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die Beschwerde an das

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Juli 2015 - Au 3 K 15.687

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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden erbracht:

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
5.
Leistungen zur sozialen Teilhabe.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.

2

Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.

3

Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.

4

Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.

5

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).

11

1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.

12

Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.

13

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.

14

1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.

15

Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).

16

1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.

17

Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).

18

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

19

Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

20

b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005 ). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

21

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.

22

c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.

24

Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

25

2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.

26

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).

27

2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.

28

2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.

29

a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.

30

Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.

31

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

32

An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

33

c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.

34

d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.

35

e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

36

Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung zweier geistig behinderter Kinder in einer Pflegefamilie.

Der Kläger erbrachte ab Sommer 2006 aufgrund von Erziehungsdefiziten der leiblichen Mutter Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung der Kinder S. und St. in einer Pflegefamilie. Nachdem sich im Laufe des Pflegeverhältnisses herausgestellt hatte, dass beide Kinder an einer nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung leiden (einer sog. Chromosomentranslokation) und beide zwischenzeitlich in Pflegestufe I bzw. II eingestuft worden waren, beantragte er - nach eigenem Vortrag infolge der Einführung von § 54 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 5. August 2009 - erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2010 beim Beklagten (sozialhilferechtliche) Leistungen der Eingliederungshilfe für S. und St. und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch an. Beides lehnte der Beklagte ab. Daraufhin erging am 29. September 2010 folgender Bescheid an die sorgeberechtigten Eltern von S. und St.:

„I. Für S. und St. werden Ihnen ab 11.8.2010 vorläufig Leistungen gem. Art. 53 AGSGB i. V. m. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährt.

II. Die Kosten der Hilfegewährung trägt das Landratsamt W. - Kreisjugendamt - vorbehaltlich der ihm zustehenden Erstattungsansprüche (…).“

Nach Ablehnung weiterer Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe bzw. Kostenerstattung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, die er auf Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie auf §§ 102 und 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Anspruchsgrundlage stützte und mit der er neben der Erstattung der ab 5. August 2009 angefallenen Kosten der Unterbringung von S. und St. in Höhe von 61.366,42 EUR zugleich die Feststellung begehrte, dass es sich bei sämtlichen für die Kinder S. und St. im Rahmen ihres Aufenthalts in der Pflegefamilie gewährten Leistungen um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele.

Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr eröffne in Angelegenheiten der Sozialhilfe § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass es sich bei den Leistungen an die Kinder S. und St. um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele, liege offensichtlich eine Angelegenheit der Sozialhilfe vor.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestehe aber in gleicher Weise auch für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger begründe sein Klagebegehren insoweit ausschließlich damit, dass neben dem unbestrittenen jugendhilferechtlichen Bedarf von S. und St. auch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Kinder auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie bestehe. Dies unterstellt würde sich ein Kostenerstattungsanspruch allein aus § 104 SGB X ergeben, was nach der Rechtswegzuweisung in § 114 Satz 2 SGB X zur Zuständigkeit der Sozialgerichte führe. Eine vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger, auf die er seinen Bescheid selbst „umgestellt“ habe, und die gegebenenfalls zu einem Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bzw. Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AGSG und damit zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen würde, scheide vorliegend aus. In dem von § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Sinne des Vorrangs des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem (nachrangig leistungsverpflichteten) Träger der Jugendhilfe geregelten Konkurrenzverhältnis von Jugend- und Sozialhilfe seien beide Leistungsträger gleichermaßen zur Leistung an den Hilfeempfänger verpflichtet. Ein negativer Kompetenzkonflikt, der eine vorläufigen Leistungserbringung eines Leistungsträgers begründen würde, bestehe nicht, scheide vielmehr im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII generell aus. Komme daher als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung nur § 104 SGB X in Betracht, weise § 114 Satz 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Der vorliegende Rechtsstreit müsse daher an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen werden.

Gegen die Rechtswegverweisung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Für den Rechtsstreit bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Bei der vorliegenden Konstellation gelange § 102 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 AGSG zur Anwendung. Der Kläger habe für S. und St. Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht. Durch Ablehnung der Fallübernahme und der Kostenerstattung seitens des Beklagten sei strittig geworden, ob weiterhin Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII zu gewähren sei. Ausgehend von der Verpflichtung des Art. 53 Abs. 2 AGSG habe der Kläger folglich „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ vorläufig Leistungen im Sinne von § 102 SGB X erbracht. § 114 Satz 2 Alt. 1 SGB X weise daher den Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zu. Der bayerische Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung getroffen, die auch ohne Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe aus bundesrechtlicher Sicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten dennoch eine vorläufige Weitergewährungspflicht des bisher Leistenden bis zum Feststehen der sachlichen Zuständigkeit anordne. Die Regelung lasse indes die im Verhältnis zum Leistungsempfänger grundsätzlich fortbestehende Leistungspflicht beider Leistungsträger im Vorrang-/Nachrangverhältnis unberührt. Der Zeitpunkt des Feststehens der Zuständigkeit ziele bei Art. 53 Abs. 2 AGSG auf denjenigen des Feststehens der Vorrangigkeit ab. Daher entfalte die Vorschrift nur Wirkung zwischen den Leistungsträgern. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG enthalte insoweit einen eigenen, über § 104 Abs. 3 SGB X hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Es bestehe bei dieser Auslegung auch kein Widerspruch im Sinne von Art. 31 GG zur bundesgesetzlichen Regelung.

Ferner besitze der Kläger auch unabhängig von § 102 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, so dass die Rechtswegzuweisung des § 114 Satz 2 SGB X den über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an Art. 53 Abs. 2 AGSG anknüpfenden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht tangiere.

Dadurch, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffne, umfasse dieser den gesamten Rechtsstreit, nicht erst ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens der Leistungspflicht zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger, einschließlich eines aus § 104 SGB X abgeleiteten Kostenerstattungsanspruchs. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG habe das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Erfasst werde folglich auch der Feststellungsantrag.

Auch der Beklagte vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, zutreffende Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG. Dem Grunde nach lägen im vorliegenden Fall zwei konkurrierende Sozialleistungen vor, für die Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung im Hinblick auf die vorrangige Leistungsverpflichtung getroffen habe. Für den Zeitraum vor dem Strittigwerden der Leistungsverpflichtung greife § 104 SGB X ein. Über § 114 Satz 2 SGB X eröffne dies den Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Welcher Rechtsweg letztendlich einschlägig sei, werde in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen hat. Weder die auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage noch die Feststellungsklage unterfallen als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit dem Verwaltungsrechtsweg.

1. Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Rechtswegs markiert der Streitgegenstand der Klage, der sich nach dem prozessual verfolgten Anspruch und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs., 1 Satz 1 VwGO vorliegt, orientiert sich daher maßgeblich an der der Klage zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 31). Auch soweit sich im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialleistungsträgern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus der Sonderzuweisung des § 114 SGB X ergeben könnte, knüpfte diese ebenfalls an das Eingreifen spezifischer Anspruchsgrundlagen an. Folglich bedarf es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger neben der Einordnung der von ihm erbrachten Hilfeleistungen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zunächst die Erstattung der Kosten für die Unterbringung von S. und St. in einer Pflegefamilie im Wege der Leistungsklage verfolgt, zunächst der Bestimmung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Welche Rechtsgrundlage der Kläger dabei selbst für seinen Anspruch benennt, ist für die Bestimmung des Rechtswegs nicht maßgeblich. In Betracht zu ziehen sind vielmehr alle nach der Sachverhaltsschilderung denkbaren Anspruchsgrundlagen. Erlaubt keine dieser Anspruchsgrundlagen das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs, erweist sich die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage als unzulässig und muss der Rechtsstreit folglich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen werden.

So verhält es sich bei der vorliegenden Erstattungsklage. Ausgehend von einem jugendhilferechtlichen Anspruch von S. und St. auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege macht der Kläger geltend, dass jedenfalls ab dem 5. August 2009 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung von § 54 SGB XII durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl. I S. 2495) S. und St. zusätzlich gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der gewährten Jugendhilfe als vorrangig erweist mit der Folge, dass der Beklagte dem Kläger zur Erstattung der entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Angesichts dieses zur Begründung der Klage vorgetragenen Sachverhalts kann der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - sein Erstattungsbegehren allein auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gründen (1.1.), nicht hingegen auf § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG (1.2) oder Art. 53 Abs. 2 Satz 2, 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG (1.3). Wurzelt der Erstattungsanspruch demnach allein in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weist § 114 Satz 1 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu, da nach § 114 Satz 2 SGB X für die Bestimmung des Rechtswegs der Anspruch gegen den jeweils erstattungspflichtigen Träger - hier gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger - maßgeblich ist.

1.1. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt im vorliegenden Fall allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, da der Kläger einen Anspruch als nachrangig verpflichteter Jugendhilfeträger gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger geltend macht. Dabei erweist es sich zunächst als unbeachtlich, dass er selbst die Leistungserbringung gegenüber S. und St. mit Bescheid vom 29. September 2010 auf eine „vorläufige“ Leistungsgewährung „umgestellt“ und damit auf eine Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X abgezielt hat. Denn der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid, in dem sich der mutmaßliche Wille des Klägers als Leistungserbringers widerspiegelt, „vorläufig“ zu leisten, entfaltet weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4). Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der leistungsberechtigte Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie besitzt, nicht der Fall (s. dazu nachfolgend sub 1.2.).

Dem Kläger käme vielmehr, sein Vorbringen als zutreffend unterstellt, ein Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung setzt damit voraus, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. Kunkel JAmt 2007, 17: „Konkurrenz nach Kongruenz“), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26). Dies ist nach der Klagebegründung so der Fall. Der Kläger macht darin nämlich das parallele Bestehen zweier Leistungspflichten geltend, nämlich der - unbestrittenen - jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, daneben aber zugleich - jedenfalls ab dem 5. August 2009 - der Pflicht des Beklagten zur Leistung von (sozialhilferechtlicher) Eingliederungshilfe. Weiter stellt der Kläger auf den nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestehenden Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab. Damit lägen, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, mit der Folge, dass § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs den Sozialgerichten zuweist.

1.2. Neben oder anstelle von § 104 Abs. 1 SGB X scheidet bei der gegebenen Fallkonstellation - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ein Erstattungsanspruch des Klägers als „vorläufiger“ Leistungserbringer gegenüber dem Beklagten als „zur Leistung verpflichteten“ Leistungsträger nach § 102 Abs. 1 SGB X aus, unabhängig davon ob man eine gesetzliche Pflicht zur vorläufigen Leistungserbringung aus § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder - wie der Kläger - aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG herleitet. Denn erfüllt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, § 43 Rn. 20; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, die für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist (zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 und § 104 SGB X vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5). Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I § 43 Rn. 10; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind indes der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; vgl. hierzu Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f. „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12). Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus. Ein Kostenerstattungsanspruch kann in diesen Fällen nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sieht, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser landesrechtlichen Norm (hierzu ausführlich sub 1.3) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Jugendhilfeträger, der nach § 33 SGB VIII Jugendhilfe leistet, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII zu erbringen ist, solange zur Weitergewähr der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie vom Kläger geltend gemacht - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, so ist bereits nicht strittig, welche dieser Leistungen künftig zu gewähren ist, sobald ein Leistungsträger vom anderen Leistungsträger Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Beide Leistungspflichten bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, trotz der beantragten Fallübernahme nebeneinander fort. Beide Leistungsträger sind gegenüber dem Hilfeempfänger auch gleichermaßen für die Hilfeerbringung sachlich zuständig, so dass auch die jeweilige „Zuständigkeit“ trotz konkurrierender Leistungspflichten nicht unklar ist, sondern unverändert feststeht. Strittig wird in Fallkonstellationen wie der vorliegenden mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme folglich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeberechtigten, sondern der Vorrang einer von beiden Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies verkennt die Beschwerdebegründung, wenn sie das Feststehen der sachlichen Zuständigkeit mit dem Feststehen des Vorrangs im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gleichsetzt. Mithin liegen im vorliegenden Fall auch die speziellen Voraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungspflicht nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG nicht vor.

Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausweislich des Bescheids vom 29. September 2010 nur „vorläufig“ Leistungen erbringen wollte, kann er seinen Erstattungsanspruch daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gründen.

1.3. Schließlich kann der Kläger seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG stützen. Wie unter 1.2. dargestellt, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungserbringung nach „Strittigwerden“ der Hilfeart angesichts der fortbestehenden, konkurrierenden Leistungspflichten beider Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht vor, so dass es für einen Erstattungsanspruch aus Art 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AGSG bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung mangelt.

Darüber hinaus unterfällt der - landesrechtlich normierte - Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger - allerdings ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - nach Art. 72 Abs. 1 GG der Sperrwirkung der bundesrechtlich in § 102 ff. SGB X geregelten Kostenerstattung zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern.

Ursprünglich hatte der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Jugendamtsgesetzes (vom 20.9.1982, GVBl. S. 816) das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Jugendamtsgesetz - JAG - vom 23.7.1965, GVBl. S. 194 ff.) um Art. 26a ergänzt, wonach bei Unklarheiten über die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Erziehungshilfe zunächst das Jugendamt leistungspflichtig sein soll (Satz 1), es den Eintritt der Leistungspflicht dem überörtlichen Sozialhilfeträger mitzuteilen (Satz 2) und der überörtliche Sozialhilfeträger, sobald seine Zuständigkeit feststeht, dem Jugendhilfeträger die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat (Satz 3). Ziel dieser Regelung war, negative Kompetenzkonflikte zwischen dem Träger des Jugendamts und dem überörtlichen Sozialhilfeträger in der Frage, ob Jugendhilfe oder Behindertenhilfe zu gewähren sei, nicht auf dem Rücken des Bürgers auszutragen, sondern stattdessen einen Träger vorleistungspflichtig zu machen (LT-Drucks. 9/10370, S. 1).

Aufbauend auf Art. 26a des Jugendamtsgesetzes traf der Landesgesetzgeber in Art. 41 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG vom 18.6.1993, GVBl. S. 392 ff.) eine differenziertere Regelung der mit Art. 26a JAG eingeführten vorläufigen Leistungspflicht, die - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - später sachlich unverändert in Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSG vom 8.12.2006, GVBl. S. 942 ff.) übernommen wurde (vgl. LT-Drucks. 15/6305, S. 36). Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 12/10454, S. 48 f.) zielt Art. 41 BayKJHG darauf ab, eine Lücke des Bundesrechts in § 43 Abs. 1 SGB I bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe zu schließen. Der in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG geregelten Vorleistungspflicht des Jugendhilfeträgers stand in Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG ein entsprechender Erstattungsanspruch zur Seite. Art. 41 Abs. 2 BayKJHG greift nach der Gesetzesbegründung den Fall auf, dass bereits Sozialleistungen erbracht werden und während des Leistungsbezugs ein Streit entsteht, ob Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung oder ebenfalls der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Derartige Fälle hätten nach der bisherigen Rechtslage häufig zu einem mehrfachen Wechsel der Hilfeart und der Zuständigkeit geführt. Dies widerspreche einer kontinuierlichen Hilfe und sei dem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten. Die Verweisung in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayKJHG stelle sicher, dass der bisher leistende Sozialleistungsträger den möglicherweise zuständigen Sozialleistungsträger unverzüglich informiere und der vorleistende Träger die aufgewendeten Kosten in vollem Umfang durch den tatsächlich zuständigen Träger erstattet bekomme.

Der in § 26a JAG bzw. in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG getroffenen Regelung zur vorläufigen Leistungspflicht des Jugendamts hat der Senat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1994 (Az. 12 CE 92.3726, BayVBl 1995, 116 f.) jedenfalls im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 SGB I bzw. des § 44 BSHG keine Normgeltung beigemessen. Die landesrechtliche Regelung werde insoweit nach Art. 31, 84 Abs. 1 GG von der bundesgesetzlichen verdrängt. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Landesrecht bestehe nicht. Diese Entscheidung nahm das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Frauen und Gesundheit zum Anlass darauf hinzuweisen (Schreiben vom 18.4.1994, Az. VI 1/7216-1/5/94; veröffentlicht unter www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/baykjhg/53.html), dass Art. 41 Abs. 1 BayKJHG zukünftig nicht mehr angewendet werden könne. Hiervon würden indes die Regelungen des Art. 41 Abs. 2 und 3 BayKJHG nicht berührt. Mit weiterem Urteil vom 29. September 2000 (Az. 12 B 98.3649 - juris) hat der Senat auch die Kostenerstattungsregelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG (entspricht Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG) aus kompetenziellen Gründen die Geltung abgesprochen:

„Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG [richtig wohl Nr. 7] die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in den §§ 102 ff SGB X umfassend und abschließend geregelt (vgl. dazu ausführlich BVerwG vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 31/34 mit Hinweis auf BT-Drs. 9/95 vom 13.1.1981, S. 16, 24; ebenso Schellhorn in: von Maydell/Schellhorn, GK-SGB-X, 1984, RdNr. 38 vor §§ 102 bis 114). Bestimmendes Motiv für den Gesetzgeber war eine Beendigung der Rechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes auf die Jugendhilfe ergeben hatte (vgl. dazu BT-Drs. 11/5984, S. 108). Für den Fortbestand einer landesrechtlichen Regelung war mithin nach Erlass dieses Bundesgesetzes kein Raum mehr (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kompetenzzuweisung durch Bundesgesetz an die Länder findet sich für diese Rechtsmaterie nicht (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 11.1.1994, BayVBl 1995, 116 zum Verhältnis von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu den vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen).“

An der seinerzeitigen Auffassung hält der Senat auch für den sich aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG ergebenden Erstattungsanspruch fest. Mit der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Kostenerstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X (G.v. 4.11.1982 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BGBl I, S. 1450) hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern abschließend (erschöpfend) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1990 - 5 C 51.86 - BVerwGE 87, 31 ff. Rn. 13; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 102 Rn. 8 „geschlossene Lösung“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 1, 18). Dies sperrt nach Art. 72 Abs. 1 GG diese Regelungsmaterie dem Zugriff des Landesgesetzgebers. Gleichwohl erlassenes Landesrecht ist daher nichtig und folglich auch ohne inhaltlichen Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht anzuwenden (BVerfGE 102, 89 [115]; 109, 190 [230]). Dies gilt für den Erstattungsanspruch aus Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG wie für denjenigen aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gleichermaßen (vgl. VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33). Ob der Vorrang kompetenzgemäßen Bundesrechts auch für die Regelung in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, d. h. die vorläufige Pflicht zur Weiterleistung bei „Strittigwerden“ der Leistungsart, gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33 und VG Augsburg, U. v. 30.7.2013 - Au 3 K 12.881 - juris Rn. 63 ff., die allein die Leistungspflicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG zum Ausgangspunkt für einen auf § 102 Abs. 1 SGB X gegründeten Erstattungsanspruch machen). Jedenfalls hätte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf Art. 53 Abs. 2, Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gründen können.

Da der Klägers einen Erstattungsanspruch folglich allein auf § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage stützen kann, weist § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.

2. Soweit der Kläger weiterhin mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass es sich bei sämtlichen Leistungen für die Kinder S. und St. im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handelt, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit im angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend als sozialgerichtliche Streitigkeit eingeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Eine Behandlung des Feststellungsantrags im Rahmen der Annexkompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet nach dem vorstehend Ausgeführten aus. Folglich war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei der gegebenen Fallkonstellation auch als sachgerecht erweist. Strittig sowohl im Rahmen des Feststellungsbegehrens wie auch - daran anknüpfend - im Kostenerstattungsstreit, ist allein die Frage, ob S. und St. ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach § 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, was der Beklagte bestreitet. Dies stellt eine Frage des Sozialhilferechts, nicht hingegen des Jugendhilferechts dar, zu deren Entscheidung primär die Sozialgerichte berufen sind.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einheitlich eine Festgebühr von 50 EUR anfällt. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.

2

Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.

3

Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.

4

Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.

5

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).

11

1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.

12

Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.

13

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.

14

1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.

15

Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).

16

1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.

17

Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).

18

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

19

Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

20

b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005 ). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

21

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.

22

c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.

24

Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

25

2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.

26

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).

27

2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.

28

2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.

29

a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.

30

Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.

31

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

32

An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

33

c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.

34

d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.

35

e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

36

Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.

2

Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.

3

Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.

4

Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.

5

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).

11

1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.

12

Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.

13

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.

14

1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.

15

Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).

16

1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.

17

Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).

18

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

19

Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

20

b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005 ). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

21

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.

22

c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.

24

Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

25

2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.

26

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).

27

2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.

28

2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.

29

a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.

30

Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.

31

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

32

An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

33

c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.

34

d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.

35

e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

36

Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.

2

Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.

3

Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.

4

Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.

5

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).

11

1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.

12

Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.

13

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.

14

1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.

15

Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).

16

1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.

17

Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).

18

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

19

Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

20

b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005 ). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

21

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.

22

c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.

24

Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

25

2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.

26

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).

27

2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.

28

2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.

29

a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.

30

Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.

31

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

32

An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

33

c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.

34

d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.

35

e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

36

Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.

2

Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.

3

Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.

4

Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.

5

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).

11

1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.

12

Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.

13

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.

14

1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.

15

Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).

16

1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.

17

Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).

18

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

19

Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

20

b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005 ). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

21

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.

22

c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.

24

Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

25

2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.

26

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).

27

2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.

28

2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.

29

a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.

30

Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.

31

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

32

An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

33

c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.

34

d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.

35

e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

36

Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt als Jugendhilfeträger von dem beklagten Landschaftsverband als Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten, die er in der Zeit vom 2. Mai 2001 bis zum 27. Dezember 2004 für die vollstationäre Unterbringung eines seelisch und geistig behinderten Hilfeempfängers in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung aufgewendet hat.

2

Der am 27. Oktober 1983 geborene Hilfeempfänger wurde ab Februar 1992 im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes untergebracht.

3

Am 2. Mai 2001 zog der Hilfeempfänger in eine Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Er beantragte durch das zu seinem Vormund bestellte Jugendamt der Stadt M. zunächst bei dem Beklagten, die Unterbringungskosten im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies lehnte der Beklagte ab, weil der Schwerpunkt der Betreuung ungeachtet der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers auch zukünftig im Bereich der seelischen Behinderung liege, für die der Kläger als Jugendhilfeträger vorrangig leistungspflichtig sei. Mit Rücksicht darauf wandte sich der Hilfeempfänger durch seinen zwischenzeitlich bestellten Betreuer an den Kläger, der die Gewährung von Jugendhilfe mit der Begründung verweigerte, dass die stationäre Unterbringung wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers notwendig sei.

4

Mitte Oktober 2002 wurde der Kläger vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Hilfeempfänger Hilfeleistungen durch Übernahme der in der Vergangenheit angefallenen und zukünftig anfallenden Kosten seiner Betreuung zu gewähren. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I.

5

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich und erstinstanzlich keinen Erfolg.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers stattgegeben und den Beklagten zur Kostenerstattung verpflichtet. Anspruchsgrundlage sei § 102 Abs. 1 SGB X, da der Kläger seine Leistungen nach außen hin nur vorläufig erbracht habe. Zum einen bestehe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen habe - eine Leistungspflicht des Klägers nach den Bestimmungen über die jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe wegen seelischer Behinderung sowie zur Gewährung von Erziehungshilfe. Zum anderen sei der Beklagte zur Leistung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen verpflichtet. Dabei könne offenbleiben, ob dieser Anspruch gerade wegen der geistigen Behinderung bestehe. Nach der Vorrang-Nachrang-Regelung des § 10 Abs. 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 - SGB VIII 1998 - sei der Beklagte als Sozialhilfeträger vorrangig leistungspflichtig. In den Fällen der Mehrfachbehinderung sei bei der Prüfung der vor- und nachrangigen Leistungspflicht allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen und nicht auf eine Hauptursache, Haupthilfe oder einen Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks abzustellen. Die Art der Leistung werde auch von dem Phänotyp der Einrichtung, in der sie erbracht werde und bei der es sich hier um eine solche für geistig behinderte Menschen handele, indiziert. Es sei nicht erforderlich, dass die geistige Behinderung bei isolierter Betrachtung, also einem Hinwegdenken des erzieherischen Defizits und/oder der seelischen Behinderung, für die in Rede stehende Maßnahme der stationären Unterbringung schon für sich genommen kausal gewesen sei. Ausreichend sei vielmehr, dass sich die Hilfemaßnahme (auch) als Eingliederungshilfe für einen geistig Behinderten verstehen lasse. Das sei hier der Fall. Das Störungsbild des Hilfeempfängers - neurotische Fehlhaltungen und Entwicklungsrückstände - werde auch mit einer geistigen Behinderung in kausalen Zusammenhang gebracht. Die Erbringung der erforderlichen Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für den geistig behinderten Hilfeempfänger sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls tatsächlich nur im Rahmen der vollstationären Unterbringung möglich gewesen. Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setze auch nicht voraus, dass bei dem Hilfeempfänger eine wesentliche geistige Behinderung vorliege.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998.

8

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 102 Abs. 1 SGB X unter Hinweis darauf bejaht, dass der Kläger die Kosten der stationären Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers nach außen hin erkennbar nur vorläufig erbracht habe (1.). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X zu (2.).

11

1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Erstattung der geltend gemachten Kosten nicht nach § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I beanspruchen.

12

Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat jedoch Sozialleistungen nicht vorläufig im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X erbracht, weil die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 SGB I - der allein als Grundlage der gesetzlichen Vorleistungspflicht in Betracht kommt - nicht vorlagen.

13

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Nach Satz 2 Halbs. 1 hat der zuerst angegangene Leistungsträger Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.

14

1.1 Eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I ergibt sich - entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts - nicht daraus, dass dieser die Unterbringungskosten im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger ausweislich des Bescheides vom 13. Dezember 2002 (formal) als vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I übernommen hat.

15

Der Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 43 Abs. 1 SGB I ist rechtlich unabhängig von dem Leistungsanspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Ein an den Berechtigten gerichteter bestandskräftiger (stattgebender) Leistungsbescheid entfaltet keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern. Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 <57 f.> = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).

16

1.2 Nach der somit maßgeblichen materiellen Rechtslage lagen die Voraussetzungen einer vorläufigen Leistung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht vor. Für eine derartige Leistung muss ein Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen Leistungsträger bestehen, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig sein, wer zur Leistung verpflichtet ist. Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16). Das ist hier aber der Fall.

17

Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 <330> = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4). Derartige Leistungsansprüche waren hier gegeben. Der Vormund des Hilfeempfängers bzw. der Hilfeempfänger besaßen für den streitigen Zeitraum im Hinblick auf die stationäre Unterbringung und Betreuung sowohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (a) sowie auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. deren Fortsetzung als Hilfe für junge Volljährige (b) gegen den Kläger als Träger der Jugendhilfe als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe (c).

18

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Nach § 34 Satz 1 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder einer sonstigen betreuten Wohnform Jugendliche durch Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auf der Grundlage der sich von ihm zu eigen gemachten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

19

Der Hilfeempfänger war bei dem Wechsel von der Wohngruppe der Kinder-, Jugend- und Familiendienste des Diakonischen Werkes in die Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung nach wie vor nicht altersgerecht entwickelt, sondern wies einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren auf. Er litt an einer hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung, die gekennzeichnet war durch Störungen des Sozialverhaltens und der Emotionen mit aggressiven Durchbrüchen und Übergriffen sowie ausgeprägten Schwierigkeiten in der Kontaktgestaltung mit hohen Ängsten und Unsicherheiten. Zur Gewährleistung einer seinem Wohl entsprechenden Erziehung war es daher notwendig, die erzieherische Hilfeleistung in Form der stationären Unterbringung in einer betreuten Wohnform fortzusetzen, und zwar insbesondere auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

20

b) Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Seit der am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzesfassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) steht Kindern und Jugendlichen gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des Sozialgesetzbuches Achtes Buch sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung vom 8. September 2005 ). Schließlich soll seelisch behinderten jungen Menschen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII ab dem Eintritt der Volljährigkeit bis in der Regel zur Vollendung des 21. Lebensjahres Hilfe in der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe (§ 41 Abs. 2 SGB VIII) (weiter)gewährt werden, wenn und solange diese Hilfe aufgrund ihrer individuellen Situation notwendig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht dahin erkannt, dass diese Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

21

Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, das sich insoweit wiederum die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, wich die seelische Gesundheit des Hilfeempfängers infolge seiner hochchronifizierten milieureaktiven neurotischen Fehlentwicklung länger als sechs Monate von dem für sein Alter typischen Zustand ab und der Hilfeempfänger war angesichts der Intensität und Dauer der Störung von einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zumindest bedroht. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die (weitere) stationäre Unterbringung in einer betreuten Einrichtung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII 1998 bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII 2001 bedarfsgerecht war.

22

c) Der Anspruch des Hilfeempfängers auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gegen den Beklagten als Träger der Sozialhilfe findet für die Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2001 seine Rechtsgrundlage in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) und für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 27. Dezember 2004 in § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046). Danach ist Eingliederungshilfe Personen zu gewähren, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert sind bzw. die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Demnach ist für die rechtliche Einstufung als wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 der Umfang der Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit entscheidend. Eine Behinderung stellt nur dann eine wesentliche Behinderung im Sinne der Bestimmungen über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe dar, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit führt. Dabei entspricht der Umfang, in dem die Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, nicht notwendig dem Ausmaß, in dem die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Eingliederungshilfe ist aber nur zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rechtsanspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 gegeben sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

23

Nach dessen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen bestand bei dem Hilfeempfänger - abgesehen von der seelischen Behinderung - auch eine geistige Behinderung. Dass auch die geistige Fähigkeit des Hilfeempfängers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich, wird auch von dem Beklagten - wie dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärte - nicht bestritten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beim Hilfeempfänger durchgeführten Intelligenztests, deren Ergebnisse im Bereich der leichten Behinderung lagen, geltend macht, es habe keine wesentliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 vorgelegen, widerspricht dies den tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Hilfeempfänger unzweifelhaft wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt war (BA S. 10). An diese Feststellung ist der Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das Oberverwaltungsgericht war nicht gehalten festzustellen, ob die wesentliche Teilhabeeinschränkung auf die geistige oder die seelische Behinderung oder auf beide Defizite zurückzuführen war. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG 1994 bzw. 2001 sind erfüllt, wenn eine solche Einschränkung besteht, für die als Ursache nur Störungen auf den in der Bestimmung genannten drei Gebieten in Betracht kommt.

24

Ausgehend von den ebenfalls bindend festgestellten kontinuierlichen positiven Entwicklungsfortschritten des Hilfeempfängers bestand ferner die erforderliche Aussicht, dass die in § 39 Abs. 3 BSHG 1994 bzw. 2001 umschriebene Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden konnte. Insbesondere konnte die Teilhabe des Hilfeempfängers am Leben in der Gemeinschaft erleichtert und ihm die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in der konkreten Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in dem entscheidungserheblichen Zeitraum erforderlich war (BA S. 15), ohne dass der Beklagte hiergegen Revisionsgründe vorgebracht hätte. Der Senat ist deshalb - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - auch hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

25

2. Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X.

26

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, grundsätzlich der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre. Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Hier waren zwei miteinander konkurrierende, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungspflichten unterschiedlicher Sozialleistungsträger gegeben (2.1). Die Leistungsverpflichtung des Klägers ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl I S. 3546) nachrangig (2.2).

27

2.1 Für den streitigen Zeitraum bestanden - wie unter 1.2 dargelegt - sowohl gegen den Kläger als auch gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers in der Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung.

28

2.2 Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, der inhaltlich § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII in der geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3057) entspricht, gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Jugendhilfe) vor. Die vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe gegenüber dem Kläger als Träger der Jugendhilfe ist daher nur zu bejahen, soweit es um Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung geht. Das ist hier - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der Fall.

29

a) Der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht offengelassen hat, ob der festgestellte Anspruch auf stationäre Unterbringung und Betreuung nach den Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe gerade wegen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestand.

30

Für die Anwendung der Vorrangregelung genügt die Feststellung, dass es sich bei den konkurrierenden Leistungen um solche der in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 bezeichneten Art ("Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind", "Leistungen nach diesem Buch") handelt. Die Vorschrift regelt unmittelbar nur das Konkurrenz- bzw. Rangverhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17). Dementsprechend setzt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 zwar das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4). Die Prüfung und Feststellung, ob derartige Ansprüche gegeben sind, unterfällt aber nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998, sondern ist diesem vorgelagert. Hier steht - wie aufgezeigt - fest, dass der Hilfeempfänger (auch) einen Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe hatte und (auch) geistig behindert war. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist deshalb eröffnet.

31

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.). Die Vorrangregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 stellt vielmehr allein auf die Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese - wie hier - eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für junge Menschen, ist sie vorrangig. Dafür spricht bereits der unmissverständliche Gesetzeswortlaut, nach dem allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten maßgeblich ist. Ferner trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung. Die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich namentlich in Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen. Vielmehr ist nur zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann - im Interesse des Hilfeempfängers, der hierdurch keinen Nachteil erleiden soll - beide Hilfeträger leistungsverpflichtet. Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.). Schließlich dient die Anknüpfung an die formalen Kriterien der Art und Gleichartigkeit der Leistungspflichten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

32

An diesen Erwägungen, die für die hier in Rede stehende Mehrfachbehinderung ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Beklagten enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

33

c) Aus den gleichen Gründen kann § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erst recht nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz ursächlich im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel gewesen oder - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - insoweit "das Erfordernis einer Kausalität schlechthin" (BA S. 13) erfüllt sein muss.

34

d) Es kann hier dahinstehen, ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 jedenfalls dann entfällt, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Zwar könnte der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe - positiv gefasst - voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung eingeht (vgl. Meysen, in: FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 45; Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 38) oder - negativ formuliert - verlangen, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war. Ob eine solche Konnexität von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 gefordert wird, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, weil sie auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in jedem Fall zu bejahen ist. Denn daraus ergibt sich, dass die geistige Behinderung des Hilfeempfängers für die Entscheidung über die Gewährung sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe von Bedeutung war und auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingegangen wurde.

35

e) Die für die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII 1998 erforderliche Kongruenz der Leistungspflichten liegt vor. Die vollstationäre Unterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Jugendhilfeleistungen als auch Inhalt der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe. Beide Leistungspflichten sind hier nicht nur teilweise, sondern vollständig deckungsgleich. Die jugendhilferechtliche Unterbringung umfasst nach § 39 SGB VIII nicht nur die pädagogische Betreuung, sondern auch den laufenden Unterhalt. Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

36

Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.