Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 12 ZB 12.715

bei uns veröffentlicht am24.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 178.737,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten als Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger über die Erstattung der Kosten für die Heimunterbringung der 2002 geborenen N. K. zwischen August 2008 und Dezember 2010.

Nachdem N. K. im Säuglingsalter zweimal wegen einer Schädelfraktur stationär behandelt werden musste, brachte der Beklagte das Kind ab 20. März 2003 in einer Pflegefamilie unter und bewilligte mit Bescheid vom 24. März 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Aufgrund erheblicher Schwierigkeiten in der Pflegefamilie wie auch im Kindergarten wurde N. K. in der Zeit vom 14. November 2004 bis 24. Februar 2006 ambulant in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. behandelt. Letzteres stellte daraufhin am 18. Februar 2006 die Diagnose, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung (F 94.2 nach ICD 10) und eine vermutete Sprachentwicklungsverzögerung vorliege. Die Intelligenzdiagnostik sei noch nicht abgeschlossen, es bestehe jedoch der Verdacht auf eine im Grenzbereich zur Lernbehinderung liegende leichte Intelligenzminderung. N. K. habe eine zweifache Schädelfraktur (S 02.0 nach ICD 10) erlitten; eine pädiatrische Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung stehe noch aus. N. Ks. leibliche Mutter leide an einer psychischen Störung; hinzu komme eine inadäquate familiäre Kommunikation und aufgrund der Unterbringung in der Pflegefamilie eine abweichende Elternsituation. N. K. benötige ständige Aufsicht und Betreuung. Hinsichtlich der Art der Behinderung bestehe der Verdacht auf eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung und auf eine Mehrfachbehinderung, wobei bezogen auf den Hilfebedarf die drohende seelische Behinderung überwiege. Empfohlen werde eine intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag im Rahmen eines heilpädagogischen oder therapeutischen Heims. Bei der vorgeschlagenen Maßnahme handele es sich nach kinder- und jugendpsychiatrischer Einschätzung um Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG.

Eine von der gleichen Stelle verfasste weitere Stellungnahme vom 23. Februar 2006 wies im Unterschied zur vorherigen Diagnose eine Einschätzung der Intelligenz „vermutlich im Bereich der Lernbehinderung“ ohne Hinweis auf den noch fehlenden Abschluss der Intelligenzdiagnostik auf. Als Art der Behinderung wurde nunmehr allein eine seelische bzw. drohende seelische Behinderung angegeben; der Hinweis auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung fehlte. Rechtlich wurde die vorgeschlagene Maßnahme nunmehr sowohl als Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG wie auch als Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingeordnet.

Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2006, das der Kläger im Rahmen der Bewilligung von Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eingeholt hatte, stellte das Staatliche Gesundheitsamt R. fest, dass bei N. K. eine Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, eine Sprachentwicklungsverzögerung und eine Lernbehinderung vorlägen, die zu ausgeprägten Verhaltensschwierigkeiten führten, deren Ende nicht abzusehen sei. N. K. sei daher nicht nur vorübergehend von einer seelischen Behinderung bedroht. Als Maßnahme werde eine vollstationäre Unterbringung in einem heilpädagogischen oder therapeutischen Heim sowie intensive heilpädagogische und therapeutische Förderung und Unterstützung im Alltag vorgeschlagen. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht; zusätzlich lägen ungünstige familiäre Verhältnisse vor.

Daraufhin wurde N. K. ab 24. April 2006 in die therapeutische Wohngruppe des T.W.-Hauses, Villa K., aufgenommen und zugleich mit Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2006 die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege beendet. Im Anschluss übernahm der Kläger als Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Bescheid vom 12. Juni 2006 die Kosten der Unterbringung und Betreuung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe ab dem 24. April 2006 für die Dauer ihrer Notwendigkeit, längstens jedoch vorerst bis 31. Juli 2007. N. K. sei durch eine (gegebenenfalls drohende) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nach § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies erfordere Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Daneben seien Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung zu gewähren.

Nach einem weiteren, am 21. August 2007 erstellten ärztlichen Bericht des Gesundheitsamts S. lag bei N.K. eine seelische/psychische Behinderung sowie eine körperliche Behinderung in Form einer Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Entwicklungsverzögerung, Defiziten im sprachlichen Bereich und einer Sehschwäche vor. Die Unterbringung im T.W.-Haus im Rahmen der vollstationären Eingliederungshilfe sei weiterhin notwendig, um die Behinderung und deren Folgen abzumildern. Aufgrund der Entwicklungsverzögerung, der Defizite in der sprachlichen Entwicklung und der Verhaltensauffälligkeiten werde der Besuch der Schulvorbereitenden Einrichtung (SVE) R. sowie eine logopädische Behandlung empfohlen. Nach Aktenlage stehe derzeit die seelische Behinderung von N. im Vordergrund.

Daraufhin verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 die Kostenübernahme für die vollstationäre Unterbringung von N. K. bis vorerst Schuljahresende 2007/2008. Angesichts der bevorstehenden Einschulung von N. K. in die Förderschule R. beantragten die Erziehungsleiterin des T.W.-Hauses sowie die sorgeberechtigte Mutter von N. K. mit Schreiben vom 28. Mai 2008 zunächst beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Unterbringung ab dem Zeitpunkt der Einschulung im September 2008 im Rahmen der Jugendhilfe. Diesen Antrag leitete das Jugendamt des Beklagten nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialverwaltung des Klägers weiter, die daraufhin erneut ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts S. einholte, das nach einer Untersuchung am 4. August 2008 feststellte, dass bei N. K. neben der Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung zusätzlich eine Entwicklungsstörung mit Schwerpunkten in der Visomotorik, dem Lernen und dem Gedächtnis vorliege. N. zeige in diesen Bereichen das Entwicklungsalter eines 3 bis 4-jährigen Kindes. Sie sei daher nicht nur vorübergehend seelisch und geistig wesentlich behindert. Aufgrund der seelischen Behinderung sei die Fortführung der Unterbringung in der Villa K. des T.W.-Hauses erforderlich; die geistige Behinderung bedinge die Unterbringung in einer Förderschule. Anhaltspunkte dafür, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagene Maßnahme notwendig machten, bestünden nicht.

In der Folge übernahm der Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2008 nunmehr „als zweitangegangener Leistungsträger“ die Kosten für Unterbringung und Betreuung von N. K. als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab 2. August 2008 bis „vorerst“ 31. Juli 2009. Mit Schreiben vom gleichen Tag machte er gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend. Aus den amtsärztlichen Stellungnahmen gehe hervor, dass aufgrund der nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung von N.K. die Unterbringung im T.W.-Haus notwendig sei. Zwar liege auch eine geistige Behinderung vor, die jedoch „nur“ den Besuch einer Förderschule erfordere. Vorrangig zuständig für die Kostentragung der Unterbringung sei daher nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Beklagte, der um Fallübernahme und Kostenerstattung ab 2. August 2008 ersucht werde. Letzteres lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksklinikums vom 16. Februar 2006 im Hinblick auf die Mehrfachbehinderung von N. K. und den Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab.

Wiederum auf Veranlassung des Klägers nahm die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. erneut zur gesundheitlichen Situation von N.K. mit Schreiben vom 10. November 2009 Stellung. Nach Aktenlage gelangte die Klinik zu der Einschätzung, dass bei N. K. sowohl eine seelische wie eine geistige Behinderung vorliege. Trotz des Fehlens bestimmter anamnestischer Angaben dürfte für die vollstationäre Unterbringung eindeutig die seelische Behinderung mit der reaktiven Bindungsstörung sowie eine hyperkinetische Störung im Vordergrund stehen, wohingegen die geistige Behinderung die vollstationäre Unterbringung nicht begründen würde.

Eine weitere ärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. K., Dr. F. vom 11. Januar 2010 ergab, dass bei N. K. deutliche Entwicklungsdefizite vorhanden seien. Insbesondere im Bereich der Visomotorik und der auditiven Merkfähigkeit hätten sich massive Beeinträchtigungen gezeigt, darüber hinaus deutliche Defizite in Teilbereichen der Sprachentwicklung. N. K. habe das Entwicklungsalter eines drei- bis vierjährigen Kindes. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit erweise sich als unterdurchschnittlich und liege im Bereich der geistigen Behinderung. Insgesamt sei bei ihr eine multidimensionale Therapie erforderlich; vom Vorliegen einer seelischen Behinderung sei auszugehen.

Nunmehr übernahm der Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2010 ab 1. August 2009 bis vorerst 30. Juli 2010 vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) die Kosten für die Unterbringung von N. K.. Einen erneut nach §§ 102 ff. SGB X geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch lehnte der Beklagte wiederum ab. Mit Schreiben vom 10. März 2010 erklärte der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R., dass er aufgrund weiterer übermittelter Unterlagen zu dem Schluss komme, dass die stationäre Unterbringung von N.K. aufgrund der seelischen Behinderung erforderlich sei. Er wiederholte diese Einschätzung nochmals mit Schreiben vom 19. August 2010. Mit Bescheid vom 24. September 2010 übernahm der Kläger wiederum vorläufig nach Art. 53 Abs. 2 AGSG die Kosten der Unterbringung von N. K. ab 14. September 2010, längstens jedoch bis zum Ende der Schulausbildung.

Mit der in der Folge zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage beanspruchte der Kläger die Erstattung der Kosten für die vollstationäre Unterbringung von N. K. im Zeitraum zwischen dem 2. August 2008 und dem 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 178.737,66 EUR. Ohne Benennung einer Anspruchsgrundlage für seine Forderung verwies er dabei zur Begründung auf die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ferner auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. November 2006 (Az.: L 11 SO 13/05) und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (Az. 5 C 26.98). Im vorliegenden Fall erfordere die geistige Behinderung von N.K. allein den Besuch einer Förderschule, während die Heimunterbringung allein auf der seelischen Behinderung beruhe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2012 als unbegründet ab. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch § 14 Abs. 4 SGB IX, § 102 SGB X oder Art. 53 AGSG in Betracht zu ziehen seien. Voraussetzung wäre in jedem Fall die Pflicht des Beklagten, die Kosten der Unterbringung von N. K. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zu übernehmen. Es sei unstreitig, dass N.K. sowohl an einer geistigen wie an einer seelischen Behinderung leide. Welcher Leistungsträger daher vorrangig zur Kostentragung verpflichtet sei, bestimme sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führe dann zum Vorrang der Sozialhilfe, wenn ein Hilfeempfänger sowohl einen Anspruch auf Jugendhilfe wie einen Anspruch auf Sozialhilfe besitze und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Es erfolge keine Abgrenzung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels eher bei der Jugendhilfe oder der Sozialhilfe liege. Die streitgegenständliche stationäre Unterbringung von N. K. stelle nur einen Teil der insgesamt zur Deckung ihres Hilfebedarfs erforderlichen Maßnahmen dar, der indes nicht gesondert beurteilt werden könne. Im Sozialhilferecht gelte vielmehr der Grundsatz der vollständigen Bedarfsdeckung, der es nicht zulasse, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuteilen und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen gegenüberzustellen. Vielmehr sei stets der Gesamtbedarf zugrunde zulegen (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11). Im vorliegenden Fall folge aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass die für den Ausgleich der geistigen Behinderung an sich ausreichende ambulante Hilfe in Form des Besuchs einer Förderschule wegen des zusätzlichen erzieherischen Bedarfs praktisch nicht möglich sei. Dem Hilfebedarf von N. K. könne nur durch die Gesamtmaßnahme einer stationären Unterbringung Rechnung getragen werden. Nur der Rahmen der stationären Unterbringung erlaube auch den Ausgleich der geistigen Behinderung. Unberücksichtigt bleiben müsse, dass der gesteigerte Bedarf hier durch Komponenten ausgelöst werde, denen, für sich betrachtet, mit Maßnahmen der Jugendhilfe begegnet werden könne. Im Ergebnis erwiesen sich sowohl der sozialhilferechtliche als auch der jugendhilferechtliche Gesamtbedarf als zumindest teilweise kongruent. Aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII folge daher, dass vorrangig Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht. Das Urteil stütze sich wesentlich auf die Annahme, die Heimunterbringung von N. K. sei auch durch ihre geistige Behinderung bedingt. Insoweit erweisen sich der sozialhilferechtliche und der jugendrechtliche Gesamtbedarf zumindest teilweise als kongruent. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen darin, dass der ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie beim Bezirksklinikum R. in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 ausgeführt habe, dass die seelische Behinderung in Form der hyperkinetischen Störung und der Bindungsstörung für die Heimunterbringung von N. K. ursächlich seien. Bei dieser Sachlage könnte eine vorrangige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht greifen. Verwiesen werde diesbezüglich auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10/07), wonach es für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII darauf ankomme, dass sich die in Rede stehenden Leistungen in qualifizierter Weise überschnitten bzw. gleichartig seien. Für den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers reiche es nicht aus, dass eine geistige Behinderung vorliege, die einen irgendwie gearteten Bedarf an Eingliederungshilfe auslöse.

Die Rechtssache weise überdies besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. So könne der Sachverhalt nicht mit demjenigen verglichen werden, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11) zugrunde liege. Dort habe bei einem Kind mit einem Gesamt-IQ von 50 keine praktische Alternative zu einer vollstationären Unterbringung in einem Heim für geistig behinderte Kinder bestanden. Vorliegend sei bei N. K. nach einer Testung ein Gesamt-IQ von 62 festgestellt worden. Damit wäre für sie wegen der geistigen Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch keine Heimunterbringung notwendig gewesen. Die geistige Behinderung erweise sich mithin für die Heimunterbringung nicht als mitursächlich.

Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besitze die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung. Ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII verweise zur Auslegung von § 10 Abs. 4 SGB VIII auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010, wonach ein irgendwie gearteter Bedarf an Eingliederungshilfe infolge einer geistigen Behinderung für einen Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers nicht ausreiche, es vielmehr auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Leistungsansprüche ankomme. Es gelte daher darauf zu achten, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch eine missverständliche Deutung des Urteils vom 19. Oktober 2011 fundamental verändert werde.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Der Kläger habe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitbefangenen Urteils nicht dargelegt, da sein gesamtes Vorbringen bereits dem Verfahren erster Instanz zugrunde gelegen habe. Ebenso wenig habe er besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache oder deren grundsätzliche Bedeutung dargetan.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat der Kläger bereits nicht in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgetragen.

1.1 Das für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltende Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, dass der Antragsteller die Entscheidung gedanklich durchdringt und sich substanziell mit ihr auseinandersetzt (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 63 ff.). Vorliegend wiederholt der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung indes lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach der geistigen Behinderung von N. K sozialhiferechtlich allein durch Tragung der Kosten einer Förderschule begegnet werden könnte, die vollstationäre Unterbringung von N. K. ihre Ursache dagegen allein in ihrer seelischen Behinderung habe. Damit setzt sich der Kläger mit der die Entscheidung tragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes komme eine Aufspaltung des Hilfebedarfs in einzelne Komponenten und eine hypothetische Betrachtung isoliert erforderlicher Hilfeleistungen nicht in Betracht, nicht auseinander. Es fehlt mithin bereits an einer substantiierten Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

1.2 Darüber hinaus liegen derartige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls im Ergebnis nicht vor, da der Kläger insoweit weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt hat, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erschiene. Zwar geht das Verwaltungsgericht von mehreren unzutreffenden Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus, deren Eingreifen es überdies noch ausdrücklich offen lässt (1.2.1), bejaht andererseits jedoch zutreffend den Vorrang des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem jedenfalls teilkongruenten jugendhilferechtlichen (1.2.2), so dass im Ergebnis Zweifel an der Ablehnung der geltend gemachten Kostenerstattung nicht bestehen.

1.2.1 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der vollstationären Unterbringung von N. K. kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

Für die Bestimmung der zutreffenden Anspruchsgrundlage erweist es sich dabei als unbeachtlich, dass der Kläger im Bescheid vom 9. Oktober 2008 seine Leistung gegenüber N. K. auf der Grundlage von § 14 SGB IX als zweitangegangener Leistungsträger „vorläufig“ erbringen will, dann jedoch seine Erstattungsforderung gegenüber dem Beklagten im Schreiben vom 9. Oktober 2008 nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, sondern vielmehr ohne nähere Spezifizierung auf „§§ 102 ff. SGB X“ stützt. Dies gilt gleichermaßen für die Bescheide vom 23. Februar 2010 und 24. September 2010. Hier sieht sich der Kläger gegenüber N. K. nunmehr aus Art. 53 Abs. 2 AGSG leistungsverpflichtet, während der Erstattungsanspruch wiederum nicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, sondern erneut unspezifisch aus den „§§ 102 ff. SGB X“ hergeleitet wird. Indes kommt es auf die - unklare - Sichtweise und Intension des Klägers bei der Leistungserbringung gegenüber N. K. für das vorliegend zu beurteilende Erstattungsverhältnis nicht maßgeblich an. Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur „vorläufigen“ Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38). Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Erstattungsstreit selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes in Konstellationen wie der vorliegenden, in der ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf vollstationäre Unterbringung besitzt, nicht der Fall (vgl. dazu nachfolgend sub 1.2.2).

Denn konkurrieren zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ist ihm derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Eine einen derartigen Erstattungsanspruch tragende Bestimmung des Vor- bzw. Nachrangs von Sozialleistungsträgern enthält § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Jugendhilfe vorgehen. Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt. Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger. Das Vor- bzw. Nachrangverhältnis der Leistungen wirkt sich über § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erst im Erstattungsverfahren zwischen den Leistungsträgern aus.

Ist daher wie im vorliegenden Fall nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger strittig, sondern vielmehr das Vor- oder Nachrangverhältnis zweier Leistungsträger im Rahmen des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, scheidet eine vorläufige Leistungserbringung eines Leistungsträgers beispielsweise nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG mit der Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 102 Abs. 1 SGB X aus. Denn anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten setzt die vorläufige Leistungserbringung durch einen Sozialleistungsträger vielmehr voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“). Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger bereits systemimmanent aus (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 40). Ein Kostenerstattungsanspruch kann daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger und möglicherweise auch das Verwaltungsgericht in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sehen, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser Norm im Allgemeinen (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646) im konkreten Fall nicht gegeben sind. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Sozialhilfeträger, der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII erbringt, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte zu gewähren ist, solange zur Weitergewährung der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie im vorliegenden Fall - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, ist die künftige Leistungsgewährung bereits nicht strittig, selbst wenn der eine Leistungsträger vom anderen Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Denn in diesem Fall bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, beide Leistungspflichten nebeneinander fort, so dass auch beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger für die Leistungserbringung weiterhin sachlich zuständig sind. Trotz konkurrierender Leistungspflichten erweist sich damit die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers gerade nicht als unklar. Strittig wird mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme nämlich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, sondern der Vorrang eines der beiden Leistungspflichtigen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG ist folglich in der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig, so dass auch § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG keine taugliche Anspruchsgrundlage darstellt.

Damit scheidet zugleich Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG als mögliche Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Erstattungsanspruch aus. Auf die Frage, ob Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG angesichts der systematisch abschließenden bundesgesetzlichen Regelung von Kostenerstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern in den §§ 102 ff. SGB X noch ein Anwendungsbereich verbleibt, kommt es daher vorliegend nicht entscheidungserheblich an (vgl. hierzu ausführlich und mit weiteren Nachweisen BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646).

Schließlich greift im vorliegenden Fall auch § 14 Abs. 4 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Erstattungsanspruch des zweitangegangenen gegen den erstangegangenen Leistungsträger nach Antragsweiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX, nicht ein. Denn dieser Erstattungsanspruch setzt ebenfalls voraus, dass ein sachlich zuständiger, nämlich der erstangegangene Leistungsträger existiert, der durch Antragsweiterleitung die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Leistungsträgers begründet hat und der deswegen zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Im Fall der Konkurrenz der Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheitert ein Kostenerstattungsanspruch folglich daran, dass in diesem Fall auch der erstangegangene Leistungsträger weiterhin sachlich für den Hilfefall zuständig ist und Streit nur um den Vorrang besteht.

Kostenerstattung kann der Kläger vom Beklagten daher nur nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X beanspruchen, was voraussetzt, dass für ihn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur eine nachrangige Leistungspflicht besteht, mithin der Jugendhilfeträger für die Erbringung der Eingliederungshilfe vorrangig verpflichtet wäre. Dies ist indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall.

1.2.2 Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich vor. Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen. Sind die von den jeweiligen Leistungsträgern im konkreten Fall zu erbringenden Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich, greift nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Vorrang der Sozialhilfe, andernfalls der Vorrang der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ein (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 ff. LS 2 und Rn. 13).

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt steht zwischen den Beteiligten fest, dass N. K. aufgrund der bei ihr gegebenen seelischen Behinderung einen jugendhilferechtlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses nach § 35a SGB VIII besitzt. Hinzu tritt aufgrund der Erziehungsdefizite ihrer Eltern wohl auch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

Daneben besitzt sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, aufgrund der bei ihr ebenfalls gegebenen wesentlichen geistigen Behinderung auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach § 53 SGB XII. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen der Gemeinschaftspraxis Dr. K. /Dr. F. vom 11. Januar 2010 wie auch der Stellungnahme des Leiters der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 10. November 2009 liegt bei N. K. in dem genannten Sinn jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine wesentliche geistige Behinderung vor. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig.

Was den aus der wesentlichen geistigen Behinderung abzuleitenden Eingliederungshilfebedarf betrifft, ist der im Sozialhilferecht geltende Bedarfsdeckungsgrundsatz zu beachten, nach dem im konkreten Einzelfall grundsätzlich der gesamte anzuerkennende Hilfebedarf durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U. v.19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 12; B. v. 10.8.2007 - 5 B 187.06 - juris Rn. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 56), ohne dass es dabei auf die Gründe für die bestehende Notlage ankäme. Mithin kommt dem Umstand, ob der Hilfebedarf, der ambulante, teil- oder vollstationäre Leistungen umfassen kann, ausschließlich aus der geistigen Behinderung des Hilfebedürftigen resultiert oder ob andere Umstände - wie beispielsweise der Ausfall elterlicher Betreuungsleistungen - für den Umfang des Hilfebedarfs mitursächlich sind, keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz lässt es grundsätzlich nicht zu, den konkreten Hilfebedarf in einzelne Komponenten aufzuspalten und die bei isolierter Betrachtung hierfür hypothetisch erforderlichen Hilfeleistungen (im Sinne eines erzieherischen oder behinderungsbedingten Bedarfs) gegenüberzustellen. Vielmehr ist stets der gesamte, konkreten Bedarf der zu gewährenden Eingliederungshilfe zugrunde zu legen.

Von diesem Maßstab ausgehend hat das Verwaltungsgericht den eingliederungshilferechtlichen Bedarf von N. K. auf Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung zutreffend bejaht. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens versucht der Kläger zwar, diesem Umstand mit einer nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz unzulässigen Aufspaltung der Hilfebedarfe von N. K. zu begegnen. Sein Argument, der wesentlichen geistigen Behinderung von N. K. lasse sich - die seelische Behinderung hinweggedacht - allein durch den Besuch einer Förderschule wirksam begegnen, trägt dem Erfordernis, mit der Eingliederungshilfemaßnahme den im konkreten Einzelfall bestehenden Hilfebedarf möglichst vollständig zu decken, nicht Rechnung. Denn nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen erfordert die seelische Behinderung von N. K. offensichtlich eine vollstationäre Unterbringung. Die Unterbringung von N. K. in der therapeutischen Wohngruppe des T.W.-Hauses stellt daher auch eine Maßnahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII dar. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft.

Die konkrete Bestimmung des Vorrangs der Jugend- oder der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bedarf in einem zweiten Schritt nunmehr des Vergleichs der miteinander konkurrierenden Leistungen als solcher, nicht hingegen eines Vergleichs anhand des Schwerpunkts der jeweiligen Leistungen. Denn auch bei einer sog. Mehrfachbehinderung - im vorliegenden Fall einer geistigen und seelischen Behinderung - setzt der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, zu deren Leistungsspektrum auch die vollstationäre Unterbringung zählt (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10), gegenüber der Jugendhilfe nicht voraus, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe kausal auf der körperlichen und/oder geistigen Behinderung beruht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U. v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31). Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können. Erst recht kann daher § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht dahingehend eingeschränkt ausgelegt werden, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die Maßnahme der Eingliederungshilfe ursächlich im Sinne einer condicio-sine-qua-non ist bzw. das Erfordernis einer Kausalität schlechthin erfüllt sein muss (BVerwG, a. a. O.).

Gemessen an diesem Maßstab kann daher beim Vergleich der Leistungen im vorliegenden Fall nicht, wie der Kläger wiederholt und so auch zuletzt in der Zulassungsbegründung vorträgt, darauf abgestellt werden, welche Behinderung für welche Maßnahme im Sinne einer condicio-sine-qua-non ursächlich war.

Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34). Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe würde in diesem Fall - positiv gefasst - zusätzlich voraussetzen, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen und/oder geistigen Behinderung eingeht oder - negativ formuliert - verlangt, dass zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam war.

Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil sowohl davon aus, dass die Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den aus der geistigen Behinderung von N. K. resultierenden Hilfebedarf eingeht wie umgekehrt, dass die geistige Behinderung für einen „erhöhten“, aus der seelischen Behinderung von N. K. resultierenden Eingliederungsbedarf verantwortlich ist, mithin, dass sich der aus der seelischen und der geistigen Behinderung resultierende Bedarf gerade nicht trennscharf abgrenzen lässt, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise zu einem Wegfall des Vorrangs des Sozialhilferechts führen könnte.

Soweit der Kläger zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung insoweit in seinem Zulassungsvorbringen erneut auf die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010 Bezug nimmt, kann er damit nicht durchdringen. Zwar versucht diese - nach Aktenlage erstellte - Stellungnahme eine Abschichtung der verschiedenen Bedarfe und Hilfen von N. K. im Sinne des Klägers, verweist jedoch bereits darauf, dass nach der ursprünglichen, nach der längeren Behandlung von N. K. in der Spezialambulanz abgegebenen Diagnose vom 16. Februar 2006 sowohl die seelische als auch die geistige Behinderung als ursächlich für den Hilfebedarf nach § 39 BSHG (sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe) angesehen wurde. Weiter enthält die Stellungnahme im Zusammenhang mit der Unterbringung von N. K. die Feststellung, dass deren „kognitive Minderbegabung“ Lernschritte in der therapeutischen Wohngruppe erschwere. Weiter ergibt sich - ohne dass der Kläger sich hierzu verhält - aus den den streitgegenständlichen Zeitraum umfassenden Erziehungsberichten des T.W.-Hauses (Erziehungsberichte vom 23.7.2009 und 19.6.2010), dass die dort für N. K. verfolgten Erziehungsziele auch dem Ausgleich ihrer geistigen Behinderung dienen. So soll etwa aufgrund der großen Defizite im sprachlichen Bereich die Sprachentwicklung von N. K. im Alltag (Bl. 204 der Verfahrensakte des Klägers), ferner in der Erziehung generell ihre intellektuelle Minderbegabung unterstützt und sie vor Überforderung geschützt werden (Bl. 205 der Verfahrensakte). Weiter biete die Einrichtung N. K. auch ihren kognitiven Möglichkeiten entsprechende Fördermöglichkeiten (Bl. 206 der Verfahrensakte). Als Grund für ihre Aufnahme in die Einrichtung wird kontinuierlich der Bedarf an mehrdimensionaler Förderung angegeben (Bl. 203, 275 der Verfahrensakte). Damit geht die konkret gewährte Hilfemaßnahme der Unterbringung im T.W.-Haus zumindest auch auf den Hilfebedarf von N. K. infolge ihrer geistigen Behinderung ein, so dass die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht ein Absehen vom Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe erwogen hat, nicht vorliegen.

Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Fällen, in denen sowohl eine geistige wie auch eine seelische Behinderung des Hilfebedürftigen vorliegen, wohl grundsätzlich von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden muss, da die aus der geistigen Behinderung resultierende Ressourcenarmut des Hilfebedürftigen stets Folgewirkungen auch auf die psychosoziale Entwicklung entfaltet (vgl. in diesem Sinne die Stellungnahme des ärztlichen Direktors der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Bezirksklinikums R. vom 19. August 2010, wonach die kognitive Minderbegabung von N. K. deren Lernschritte in der Wohngruppe erschwere; vgl. ferner LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 15.4.2010 - 12 A 728/09 - juris Rn. 22), was in diesen Fallkonstellationen wohl „von vornherein“ zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Jugend- und Sozialhilfe zulasten des Sozialhilfeträgers führt (so LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Auch ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass im Falle einer stationären Unterbringung eines Hilfebedürftigen die gewährte Hilfe notwendig auf alle behinderungsbedingten Nachteile eingeht und sich bereits aus diesem Grund der Vorrang der SGB-XII-Leistungen ergibt (so Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 47, 51). Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich daher auch mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht erwogenen Ausnahmefall nicht als zweifelhaft.

Ferner begründet auch die vom Kläger zitierte sozialgerichtliche Rechtsprechung keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U. v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B. v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine „qualifizierte“ Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz). Auch die neuere sozialgerichtliche Rechtsprechung folgt in Fällen der Mehrfachbehinderung insoweit der Linie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.1.2013 - L 20 SO 170.11 - juris Rn. 62). Im Übrigen hat das Sozialgericht Köln in der zitierten Entscheidung das Vorliegen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe bereits wegen einer fehlenden wesentlichen geistigen Behinderung des Hilfeempfängers abgelehnt, was zur Folge hat, dass es an einer Anspruchskonkurrenz im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII von vornherein fehlte und daher nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der Vorrang der Jugendhilfe griff. Die Entscheidung ist daher auch aus diesem Grund nicht auf den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt übertragbar.

2. Der Kläger genügt auch hinsichtlich des Zulassungsgrunds der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Welche tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall besondere Schwierigkeiten aufwerfen sollen, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Allein der Verweis auf das Jahreszeugnis der B.-Schule in R. vom 30. Juli 2010 sowie die ärztliche Stellungnahme der Fachärztin Dr. K. vom 11. Januar 2010, die sich beide in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, begründet keine Schwierigkeit tatsächlicher Art. Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. An derartigen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten einer Rechtssache fehlt es nämlich dann, wenn die relevanten Rechtsfragen durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind, es also an der Ergebnisoffenheit bei der Bewertung der Rechtssache mangelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 68). Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Auf die vom Kläger insoweit allein thematisierte Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2010 zugrunde lag (BVerwG a. a. O.), kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Insoweit lässt die klägerische Zulassungsbegründung auch die für die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erforderliche Durchdringung des Streitstoffs vermissen (dazu Happ a. a. O., Rn. 69).

3. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72). Dies leistet das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht. Zwar lässt sich in dem Hinweis auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 31. Januar 2012 (Az. IV2/6450-1/77) zum Vollzug von § 54 Abs. 3 SGB XII, das seinerseits auf das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. Juni 2010 (Az. S 21 SO 10.07 - juris) verweist, durchaus die Formulierung einer Rechtsfrage erblicken. Es fehlt indes an der Darlegung, inwieweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und inwieweit sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Übrigen ist hinsichtlich der im genannten Ministerialschreiben geäußerten und auf die Entscheidung eines einzelnen Sozialgerichts gestützten Rechtsauffassung auf die oben sub. 1.2.2 getroffene Einordnung und Bewertung der genannten Entscheidung zu verweisen, die mit der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht. Auch die Gefahr einer „missverständlichen Deutung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat. Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, kommt der vorliegenden Rechtssache daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 war daher insgesamt abzulehnen.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des - als Erstattungsstreit nicht nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der festgesetzte Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Januar 2012 gem. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung zweier geistig behinderter Kinder in einer Pflegefamilie.

Der Kläger erbrachte ab Sommer 2006 aufgrund von Erziehungsdefiziten der leiblichen Mutter Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung der Kinder S. und St. in einer Pflegefamilie. Nachdem sich im Laufe des Pflegeverhältnisses herausgestellt hatte, dass beide Kinder an einer nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung leiden (einer sog. Chromosomentranslokation) und beide zwischenzeitlich in Pflegestufe I bzw. II eingestuft worden waren, beantragte er - nach eigenem Vortrag infolge der Einführung von § 54 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 5. August 2009 - erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2010 beim Beklagten (sozialhilferechtliche) Leistungen der Eingliederungshilfe für S. und St. und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch an. Beides lehnte der Beklagte ab. Daraufhin erging am 29. September 2010 folgender Bescheid an die sorgeberechtigten Eltern von S. und St.:

„I. Für S. und St. werden Ihnen ab 11.8.2010 vorläufig Leistungen gem. Art. 53 AGSGB i. V. m. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährt.

II. Die Kosten der Hilfegewährung trägt das Landratsamt W. - Kreisjugendamt - vorbehaltlich der ihm zustehenden Erstattungsansprüche (…).“

Nach Ablehnung weiterer Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe bzw. Kostenerstattung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, die er auf Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie auf §§ 102 und 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Anspruchsgrundlage stützte und mit der er neben der Erstattung der ab 5. August 2009 angefallenen Kosten der Unterbringung von S. und St. in Höhe von 61.366,42 EUR zugleich die Feststellung begehrte, dass es sich bei sämtlichen für die Kinder S. und St. im Rahmen ihres Aufenthalts in der Pflegefamilie gewährten Leistungen um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele.

Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr eröffne in Angelegenheiten der Sozialhilfe § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass es sich bei den Leistungen an die Kinder S. und St. um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele, liege offensichtlich eine Angelegenheit der Sozialhilfe vor.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestehe aber in gleicher Weise auch für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger begründe sein Klagebegehren insoweit ausschließlich damit, dass neben dem unbestrittenen jugendhilferechtlichen Bedarf von S. und St. auch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Kinder auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie bestehe. Dies unterstellt würde sich ein Kostenerstattungsanspruch allein aus § 104 SGB X ergeben, was nach der Rechtswegzuweisung in § 114 Satz 2 SGB X zur Zuständigkeit der Sozialgerichte führe. Eine vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger, auf die er seinen Bescheid selbst „umgestellt“ habe, und die gegebenenfalls zu einem Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bzw. Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AGSG und damit zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen würde, scheide vorliegend aus. In dem von § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Sinne des Vorrangs des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem (nachrangig leistungsverpflichteten) Träger der Jugendhilfe geregelten Konkurrenzverhältnis von Jugend- und Sozialhilfe seien beide Leistungsträger gleichermaßen zur Leistung an den Hilfeempfänger verpflichtet. Ein negativer Kompetenzkonflikt, der eine vorläufigen Leistungserbringung eines Leistungsträgers begründen würde, bestehe nicht, scheide vielmehr im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII generell aus. Komme daher als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung nur § 104 SGB X in Betracht, weise § 114 Satz 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Der vorliegende Rechtsstreit müsse daher an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen werden.

Gegen die Rechtswegverweisung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Für den Rechtsstreit bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Bei der vorliegenden Konstellation gelange § 102 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 AGSG zur Anwendung. Der Kläger habe für S. und St. Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht. Durch Ablehnung der Fallübernahme und der Kostenerstattung seitens des Beklagten sei strittig geworden, ob weiterhin Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII zu gewähren sei. Ausgehend von der Verpflichtung des Art. 53 Abs. 2 AGSG habe der Kläger folglich „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ vorläufig Leistungen im Sinne von § 102 SGB X erbracht. § 114 Satz 2 Alt. 1 SGB X weise daher den Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zu. Der bayerische Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung getroffen, die auch ohne Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe aus bundesrechtlicher Sicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten dennoch eine vorläufige Weitergewährungspflicht des bisher Leistenden bis zum Feststehen der sachlichen Zuständigkeit anordne. Die Regelung lasse indes die im Verhältnis zum Leistungsempfänger grundsätzlich fortbestehende Leistungspflicht beider Leistungsträger im Vorrang-/Nachrangverhältnis unberührt. Der Zeitpunkt des Feststehens der Zuständigkeit ziele bei Art. 53 Abs. 2 AGSG auf denjenigen des Feststehens der Vorrangigkeit ab. Daher entfalte die Vorschrift nur Wirkung zwischen den Leistungsträgern. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG enthalte insoweit einen eigenen, über § 104 Abs. 3 SGB X hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Es bestehe bei dieser Auslegung auch kein Widerspruch im Sinne von Art. 31 GG zur bundesgesetzlichen Regelung.

Ferner besitze der Kläger auch unabhängig von § 102 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, so dass die Rechtswegzuweisung des § 114 Satz 2 SGB X den über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an Art. 53 Abs. 2 AGSG anknüpfenden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht tangiere.

Dadurch, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffne, umfasse dieser den gesamten Rechtsstreit, nicht erst ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens der Leistungspflicht zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger, einschließlich eines aus § 104 SGB X abgeleiteten Kostenerstattungsanspruchs. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG habe das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Erfasst werde folglich auch der Feststellungsantrag.

Auch der Beklagte vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, zutreffende Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG. Dem Grunde nach lägen im vorliegenden Fall zwei konkurrierende Sozialleistungen vor, für die Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung im Hinblick auf die vorrangige Leistungsverpflichtung getroffen habe. Für den Zeitraum vor dem Strittigwerden der Leistungsverpflichtung greife § 104 SGB X ein. Über § 114 Satz 2 SGB X eröffne dies den Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Welcher Rechtsweg letztendlich einschlägig sei, werde in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen hat. Weder die auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage noch die Feststellungsklage unterfallen als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit dem Verwaltungsrechtsweg.

1. Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Rechtswegs markiert der Streitgegenstand der Klage, der sich nach dem prozessual verfolgten Anspruch und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs., 1 Satz 1 VwGO vorliegt, orientiert sich daher maßgeblich an der der Klage zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 31). Auch soweit sich im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialleistungsträgern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus der Sonderzuweisung des § 114 SGB X ergeben könnte, knüpfte diese ebenfalls an das Eingreifen spezifischer Anspruchsgrundlagen an. Folglich bedarf es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger neben der Einordnung der von ihm erbrachten Hilfeleistungen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zunächst die Erstattung der Kosten für die Unterbringung von S. und St. in einer Pflegefamilie im Wege der Leistungsklage verfolgt, zunächst der Bestimmung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Welche Rechtsgrundlage der Kläger dabei selbst für seinen Anspruch benennt, ist für die Bestimmung des Rechtswegs nicht maßgeblich. In Betracht zu ziehen sind vielmehr alle nach der Sachverhaltsschilderung denkbaren Anspruchsgrundlagen. Erlaubt keine dieser Anspruchsgrundlagen das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs, erweist sich die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage als unzulässig und muss der Rechtsstreit folglich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen werden.

So verhält es sich bei der vorliegenden Erstattungsklage. Ausgehend von einem jugendhilferechtlichen Anspruch von S. und St. auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege macht der Kläger geltend, dass jedenfalls ab dem 5. August 2009 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung von § 54 SGB XII durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl. I S. 2495) S. und St. zusätzlich gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der gewährten Jugendhilfe als vorrangig erweist mit der Folge, dass der Beklagte dem Kläger zur Erstattung der entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Angesichts dieses zur Begründung der Klage vorgetragenen Sachverhalts kann der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - sein Erstattungsbegehren allein auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gründen (1.1.), nicht hingegen auf § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG (1.2) oder Art. 53 Abs. 2 Satz 2, 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG (1.3). Wurzelt der Erstattungsanspruch demnach allein in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weist § 114 Satz 1 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu, da nach § 114 Satz 2 SGB X für die Bestimmung des Rechtswegs der Anspruch gegen den jeweils erstattungspflichtigen Träger - hier gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger - maßgeblich ist.

1.1. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt im vorliegenden Fall allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, da der Kläger einen Anspruch als nachrangig verpflichteter Jugendhilfeträger gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger geltend macht. Dabei erweist es sich zunächst als unbeachtlich, dass er selbst die Leistungserbringung gegenüber S. und St. mit Bescheid vom 29. September 2010 auf eine „vorläufige“ Leistungsgewährung „umgestellt“ und damit auf eine Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X abgezielt hat. Denn der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid, in dem sich der mutmaßliche Wille des Klägers als Leistungserbringers widerspiegelt, „vorläufig“ zu leisten, entfaltet weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4). Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der leistungsberechtigte Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie besitzt, nicht der Fall (s. dazu nachfolgend sub 1.2.).

Dem Kläger käme vielmehr, sein Vorbringen als zutreffend unterstellt, ein Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung setzt damit voraus, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. Kunkel JAmt 2007, 17: „Konkurrenz nach Kongruenz“), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26). Dies ist nach der Klagebegründung so der Fall. Der Kläger macht darin nämlich das parallele Bestehen zweier Leistungspflichten geltend, nämlich der - unbestrittenen - jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, daneben aber zugleich - jedenfalls ab dem 5. August 2009 - der Pflicht des Beklagten zur Leistung von (sozialhilferechtlicher) Eingliederungshilfe. Weiter stellt der Kläger auf den nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestehenden Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab. Damit lägen, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, mit der Folge, dass § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs den Sozialgerichten zuweist.

1.2. Neben oder anstelle von § 104 Abs. 1 SGB X scheidet bei der gegebenen Fallkonstellation - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ein Erstattungsanspruch des Klägers als „vorläufiger“ Leistungserbringer gegenüber dem Beklagten als „zur Leistung verpflichteten“ Leistungsträger nach § 102 Abs. 1 SGB X aus, unabhängig davon ob man eine gesetzliche Pflicht zur vorläufigen Leistungserbringung aus § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder - wie der Kläger - aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG herleitet. Denn erfüllt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, § 43 Rn. 20; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, die für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist (zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 und § 104 SGB X vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5). Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I § 43 Rn. 10; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind indes der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; vgl. hierzu Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f. „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12). Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus. Ein Kostenerstattungsanspruch kann in diesen Fällen nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sieht, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser landesrechtlichen Norm (hierzu ausführlich sub 1.3) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Jugendhilfeträger, der nach § 33 SGB VIII Jugendhilfe leistet, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII zu erbringen ist, solange zur Weitergewähr der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie vom Kläger geltend gemacht - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, so ist bereits nicht strittig, welche dieser Leistungen künftig zu gewähren ist, sobald ein Leistungsträger vom anderen Leistungsträger Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Beide Leistungspflichten bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, trotz der beantragten Fallübernahme nebeneinander fort. Beide Leistungsträger sind gegenüber dem Hilfeempfänger auch gleichermaßen für die Hilfeerbringung sachlich zuständig, so dass auch die jeweilige „Zuständigkeit“ trotz konkurrierender Leistungspflichten nicht unklar ist, sondern unverändert feststeht. Strittig wird in Fallkonstellationen wie der vorliegenden mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme folglich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeberechtigten, sondern der Vorrang einer von beiden Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies verkennt die Beschwerdebegründung, wenn sie das Feststehen der sachlichen Zuständigkeit mit dem Feststehen des Vorrangs im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gleichsetzt. Mithin liegen im vorliegenden Fall auch die speziellen Voraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungspflicht nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG nicht vor.

Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausweislich des Bescheids vom 29. September 2010 nur „vorläufig“ Leistungen erbringen wollte, kann er seinen Erstattungsanspruch daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gründen.

1.3. Schließlich kann der Kläger seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG stützen. Wie unter 1.2. dargestellt, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungserbringung nach „Strittigwerden“ der Hilfeart angesichts der fortbestehenden, konkurrierenden Leistungspflichten beider Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht vor, so dass es für einen Erstattungsanspruch aus Art 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AGSG bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung mangelt.

Darüber hinaus unterfällt der - landesrechtlich normierte - Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger - allerdings ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - nach Art. 72 Abs. 1 GG der Sperrwirkung der bundesrechtlich in § 102 ff. SGB X geregelten Kostenerstattung zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern.

Ursprünglich hatte der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Jugendamtsgesetzes (vom 20.9.1982, GVBl. S. 816) das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Jugendamtsgesetz - JAG - vom 23.7.1965, GVBl. S. 194 ff.) um Art. 26a ergänzt, wonach bei Unklarheiten über die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Erziehungshilfe zunächst das Jugendamt leistungspflichtig sein soll (Satz 1), es den Eintritt der Leistungspflicht dem überörtlichen Sozialhilfeträger mitzuteilen (Satz 2) und der überörtliche Sozialhilfeträger, sobald seine Zuständigkeit feststeht, dem Jugendhilfeträger die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat (Satz 3). Ziel dieser Regelung war, negative Kompetenzkonflikte zwischen dem Träger des Jugendamts und dem überörtlichen Sozialhilfeträger in der Frage, ob Jugendhilfe oder Behindertenhilfe zu gewähren sei, nicht auf dem Rücken des Bürgers auszutragen, sondern stattdessen einen Träger vorleistungspflichtig zu machen (LT-Drucks. 9/10370, S. 1).

Aufbauend auf Art. 26a des Jugendamtsgesetzes traf der Landesgesetzgeber in Art. 41 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG vom 18.6.1993, GVBl. S. 392 ff.) eine differenziertere Regelung der mit Art. 26a JAG eingeführten vorläufigen Leistungspflicht, die - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - später sachlich unverändert in Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSG vom 8.12.2006, GVBl. S. 942 ff.) übernommen wurde (vgl. LT-Drucks. 15/6305, S. 36). Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 12/10454, S. 48 f.) zielt Art. 41 BayKJHG darauf ab, eine Lücke des Bundesrechts in § 43 Abs. 1 SGB I bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe zu schließen. Der in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG geregelten Vorleistungspflicht des Jugendhilfeträgers stand in Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG ein entsprechender Erstattungsanspruch zur Seite. Art. 41 Abs. 2 BayKJHG greift nach der Gesetzesbegründung den Fall auf, dass bereits Sozialleistungen erbracht werden und während des Leistungsbezugs ein Streit entsteht, ob Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung oder ebenfalls der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Derartige Fälle hätten nach der bisherigen Rechtslage häufig zu einem mehrfachen Wechsel der Hilfeart und der Zuständigkeit geführt. Dies widerspreche einer kontinuierlichen Hilfe und sei dem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten. Die Verweisung in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayKJHG stelle sicher, dass der bisher leistende Sozialleistungsträger den möglicherweise zuständigen Sozialleistungsträger unverzüglich informiere und der vorleistende Träger die aufgewendeten Kosten in vollem Umfang durch den tatsächlich zuständigen Träger erstattet bekomme.

Der in § 26a JAG bzw. in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG getroffenen Regelung zur vorläufigen Leistungspflicht des Jugendamts hat der Senat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1994 (Az. 12 CE 92.3726, BayVBl 1995, 116 f.) jedenfalls im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 SGB I bzw. des § 44 BSHG keine Normgeltung beigemessen. Die landesrechtliche Regelung werde insoweit nach Art. 31, 84 Abs. 1 GG von der bundesgesetzlichen verdrängt. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Landesrecht bestehe nicht. Diese Entscheidung nahm das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Frauen und Gesundheit zum Anlass darauf hinzuweisen (Schreiben vom 18.4.1994, Az. VI 1/7216-1/5/94; veröffentlicht unter www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/baykjhg/53.html), dass Art. 41 Abs. 1 BayKJHG zukünftig nicht mehr angewendet werden könne. Hiervon würden indes die Regelungen des Art. 41 Abs. 2 und 3 BayKJHG nicht berührt. Mit weiterem Urteil vom 29. September 2000 (Az. 12 B 98.3649 - juris) hat der Senat auch die Kostenerstattungsregelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG (entspricht Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG) aus kompetenziellen Gründen die Geltung abgesprochen:

„Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG [richtig wohl Nr. 7] die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in den §§ 102 ff SGB X umfassend und abschließend geregelt (vgl. dazu ausführlich BVerwG vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 31/34 mit Hinweis auf BT-Drs. 9/95 vom 13.1.1981, S. 16, 24; ebenso Schellhorn in: von Maydell/Schellhorn, GK-SGB-X, 1984, RdNr. 38 vor §§ 102 bis 114). Bestimmendes Motiv für den Gesetzgeber war eine Beendigung der Rechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes auf die Jugendhilfe ergeben hatte (vgl. dazu BT-Drs. 11/5984, S. 108). Für den Fortbestand einer landesrechtlichen Regelung war mithin nach Erlass dieses Bundesgesetzes kein Raum mehr (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kompetenzzuweisung durch Bundesgesetz an die Länder findet sich für diese Rechtsmaterie nicht (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 11.1.1994, BayVBl 1995, 116 zum Verhältnis von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu den vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen).“

An der seinerzeitigen Auffassung hält der Senat auch für den sich aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG ergebenden Erstattungsanspruch fest. Mit der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Kostenerstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X (G.v. 4.11.1982 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BGBl I, S. 1450) hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern abschließend (erschöpfend) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1990 - 5 C 51.86 - BVerwGE 87, 31 ff. Rn. 13; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 102 Rn. 8 „geschlossene Lösung“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 1, 18). Dies sperrt nach Art. 72 Abs. 1 GG diese Regelungsmaterie dem Zugriff des Landesgesetzgebers. Gleichwohl erlassenes Landesrecht ist daher nichtig und folglich auch ohne inhaltlichen Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht anzuwenden (BVerfGE 102, 89 [115]; 109, 190 [230]). Dies gilt für den Erstattungsanspruch aus Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG wie für denjenigen aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gleichermaßen (vgl. VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33). Ob der Vorrang kompetenzgemäßen Bundesrechts auch für die Regelung in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, d. h. die vorläufige Pflicht zur Weiterleistung bei „Strittigwerden“ der Leistungsart, gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33 und VG Augsburg, U. v. 30.7.2013 - Au 3 K 12.881 - juris Rn. 63 ff., die allein die Leistungspflicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG zum Ausgangspunkt für einen auf § 102 Abs. 1 SGB X gegründeten Erstattungsanspruch machen). Jedenfalls hätte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf Art. 53 Abs. 2, Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gründen können.

Da der Klägers einen Erstattungsanspruch folglich allein auf § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage stützen kann, weist § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.

2. Soweit der Kläger weiterhin mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass es sich bei sämtlichen Leistungen für die Kinder S. und St. im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handelt, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit im angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend als sozialgerichtliche Streitigkeit eingeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Eine Behandlung des Feststellungsantrags im Rahmen der Annexkompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet nach dem vorstehend Ausgeführten aus. Folglich war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei der gegebenen Fallkonstellation auch als sachgerecht erweist. Strittig sowohl im Rahmen des Feststellungsbegehrens wie auch - daran anknüpfend - im Kostenerstattungsstreit, ist allein die Frage, ob S. und St. ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach § 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, was der Beklagte bestreitet. Dies stellt eine Frage des Sozialhilferechts, nicht hingegen des Jugendhilferechts dar, zu deren Entscheidung primär die Sozialgerichte berufen sind.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einheitlich eine Festgebühr von 50 EUR anfällt. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung zweier geistig behinderter Kinder in einer Pflegefamilie.

Der Kläger erbrachte ab Sommer 2006 aufgrund von Erziehungsdefiziten der leiblichen Mutter Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung der Kinder S. und St. in einer Pflegefamilie. Nachdem sich im Laufe des Pflegeverhältnisses herausgestellt hatte, dass beide Kinder an einer nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung leiden (einer sog. Chromosomentranslokation) und beide zwischenzeitlich in Pflegestufe I bzw. II eingestuft worden waren, beantragte er - nach eigenem Vortrag infolge der Einführung von § 54 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 5. August 2009 - erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2010 beim Beklagten (sozialhilferechtliche) Leistungen der Eingliederungshilfe für S. und St. und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch an. Beides lehnte der Beklagte ab. Daraufhin erging am 29. September 2010 folgender Bescheid an die sorgeberechtigten Eltern von S. und St.:

„I. Für S. und St. werden Ihnen ab 11.8.2010 vorläufig Leistungen gem. Art. 53 AGSGB i. V. m. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährt.

II. Die Kosten der Hilfegewährung trägt das Landratsamt W. - Kreisjugendamt - vorbehaltlich der ihm zustehenden Erstattungsansprüche (…).“

Nach Ablehnung weiterer Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe bzw. Kostenerstattung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, die er auf Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie auf §§ 102 und 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Anspruchsgrundlage stützte und mit der er neben der Erstattung der ab 5. August 2009 angefallenen Kosten der Unterbringung von S. und St. in Höhe von 61.366,42 EUR zugleich die Feststellung begehrte, dass es sich bei sämtlichen für die Kinder S. und St. im Rahmen ihres Aufenthalts in der Pflegefamilie gewährten Leistungen um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele.

Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr eröffne in Angelegenheiten der Sozialhilfe § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass es sich bei den Leistungen an die Kinder S. und St. um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele, liege offensichtlich eine Angelegenheit der Sozialhilfe vor.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestehe aber in gleicher Weise auch für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger begründe sein Klagebegehren insoweit ausschließlich damit, dass neben dem unbestrittenen jugendhilferechtlichen Bedarf von S. und St. auch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Kinder auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie bestehe. Dies unterstellt würde sich ein Kostenerstattungsanspruch allein aus § 104 SGB X ergeben, was nach der Rechtswegzuweisung in § 114 Satz 2 SGB X zur Zuständigkeit der Sozialgerichte führe. Eine vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger, auf die er seinen Bescheid selbst „umgestellt“ habe, und die gegebenenfalls zu einem Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bzw. Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AGSG und damit zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen würde, scheide vorliegend aus. In dem von § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Sinne des Vorrangs des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem (nachrangig leistungsverpflichteten) Träger der Jugendhilfe geregelten Konkurrenzverhältnis von Jugend- und Sozialhilfe seien beide Leistungsträger gleichermaßen zur Leistung an den Hilfeempfänger verpflichtet. Ein negativer Kompetenzkonflikt, der eine vorläufigen Leistungserbringung eines Leistungsträgers begründen würde, bestehe nicht, scheide vielmehr im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII generell aus. Komme daher als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung nur § 104 SGB X in Betracht, weise § 114 Satz 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Der vorliegende Rechtsstreit müsse daher an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen werden.

Gegen die Rechtswegverweisung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Für den Rechtsstreit bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Bei der vorliegenden Konstellation gelange § 102 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 AGSG zur Anwendung. Der Kläger habe für S. und St. Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht. Durch Ablehnung der Fallübernahme und der Kostenerstattung seitens des Beklagten sei strittig geworden, ob weiterhin Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII zu gewähren sei. Ausgehend von der Verpflichtung des Art. 53 Abs. 2 AGSG habe der Kläger folglich „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ vorläufig Leistungen im Sinne von § 102 SGB X erbracht. § 114 Satz 2 Alt. 1 SGB X weise daher den Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zu. Der bayerische Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung getroffen, die auch ohne Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe aus bundesrechtlicher Sicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten dennoch eine vorläufige Weitergewährungspflicht des bisher Leistenden bis zum Feststehen der sachlichen Zuständigkeit anordne. Die Regelung lasse indes die im Verhältnis zum Leistungsempfänger grundsätzlich fortbestehende Leistungspflicht beider Leistungsträger im Vorrang-/Nachrangverhältnis unberührt. Der Zeitpunkt des Feststehens der Zuständigkeit ziele bei Art. 53 Abs. 2 AGSG auf denjenigen des Feststehens der Vorrangigkeit ab. Daher entfalte die Vorschrift nur Wirkung zwischen den Leistungsträgern. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG enthalte insoweit einen eigenen, über § 104 Abs. 3 SGB X hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Es bestehe bei dieser Auslegung auch kein Widerspruch im Sinne von Art. 31 GG zur bundesgesetzlichen Regelung.

Ferner besitze der Kläger auch unabhängig von § 102 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, so dass die Rechtswegzuweisung des § 114 Satz 2 SGB X den über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an Art. 53 Abs. 2 AGSG anknüpfenden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht tangiere.

Dadurch, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffne, umfasse dieser den gesamten Rechtsstreit, nicht erst ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens der Leistungspflicht zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger, einschließlich eines aus § 104 SGB X abgeleiteten Kostenerstattungsanspruchs. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG habe das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Erfasst werde folglich auch der Feststellungsantrag.

Auch der Beklagte vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, zutreffende Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG. Dem Grunde nach lägen im vorliegenden Fall zwei konkurrierende Sozialleistungen vor, für die Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung im Hinblick auf die vorrangige Leistungsverpflichtung getroffen habe. Für den Zeitraum vor dem Strittigwerden der Leistungsverpflichtung greife § 104 SGB X ein. Über § 114 Satz 2 SGB X eröffne dies den Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Welcher Rechtsweg letztendlich einschlägig sei, werde in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen hat. Weder die auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage noch die Feststellungsklage unterfallen als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit dem Verwaltungsrechtsweg.

1. Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Rechtswegs markiert der Streitgegenstand der Klage, der sich nach dem prozessual verfolgten Anspruch und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs., 1 Satz 1 VwGO vorliegt, orientiert sich daher maßgeblich an der der Klage zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 31). Auch soweit sich im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialleistungsträgern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus der Sonderzuweisung des § 114 SGB X ergeben könnte, knüpfte diese ebenfalls an das Eingreifen spezifischer Anspruchsgrundlagen an. Folglich bedarf es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger neben der Einordnung der von ihm erbrachten Hilfeleistungen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zunächst die Erstattung der Kosten für die Unterbringung von S. und St. in einer Pflegefamilie im Wege der Leistungsklage verfolgt, zunächst der Bestimmung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Welche Rechtsgrundlage der Kläger dabei selbst für seinen Anspruch benennt, ist für die Bestimmung des Rechtswegs nicht maßgeblich. In Betracht zu ziehen sind vielmehr alle nach der Sachverhaltsschilderung denkbaren Anspruchsgrundlagen. Erlaubt keine dieser Anspruchsgrundlagen das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs, erweist sich die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage als unzulässig und muss der Rechtsstreit folglich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen werden.

So verhält es sich bei der vorliegenden Erstattungsklage. Ausgehend von einem jugendhilferechtlichen Anspruch von S. und St. auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege macht der Kläger geltend, dass jedenfalls ab dem 5. August 2009 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung von § 54 SGB XII durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl. I S. 2495) S. und St. zusätzlich gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der gewährten Jugendhilfe als vorrangig erweist mit der Folge, dass der Beklagte dem Kläger zur Erstattung der entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Angesichts dieses zur Begründung der Klage vorgetragenen Sachverhalts kann der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - sein Erstattungsbegehren allein auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gründen (1.1.), nicht hingegen auf § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG (1.2) oder Art. 53 Abs. 2 Satz 2, 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG (1.3). Wurzelt der Erstattungsanspruch demnach allein in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weist § 114 Satz 1 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu, da nach § 114 Satz 2 SGB X für die Bestimmung des Rechtswegs der Anspruch gegen den jeweils erstattungspflichtigen Träger - hier gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger - maßgeblich ist.

1.1. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt im vorliegenden Fall allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, da der Kläger einen Anspruch als nachrangig verpflichteter Jugendhilfeträger gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger geltend macht. Dabei erweist es sich zunächst als unbeachtlich, dass er selbst die Leistungserbringung gegenüber S. und St. mit Bescheid vom 29. September 2010 auf eine „vorläufige“ Leistungsgewährung „umgestellt“ und damit auf eine Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X abgezielt hat. Denn der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid, in dem sich der mutmaßliche Wille des Klägers als Leistungserbringers widerspiegelt, „vorläufig“ zu leisten, entfaltet weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4). Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der leistungsberechtigte Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie besitzt, nicht der Fall (s. dazu nachfolgend sub 1.2.).

Dem Kläger käme vielmehr, sein Vorbringen als zutreffend unterstellt, ein Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung setzt damit voraus, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. Kunkel JAmt 2007, 17: „Konkurrenz nach Kongruenz“), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26). Dies ist nach der Klagebegründung so der Fall. Der Kläger macht darin nämlich das parallele Bestehen zweier Leistungspflichten geltend, nämlich der - unbestrittenen - jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, daneben aber zugleich - jedenfalls ab dem 5. August 2009 - der Pflicht des Beklagten zur Leistung von (sozialhilferechtlicher) Eingliederungshilfe. Weiter stellt der Kläger auf den nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestehenden Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab. Damit lägen, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, mit der Folge, dass § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs den Sozialgerichten zuweist.

1.2. Neben oder anstelle von § 104 Abs. 1 SGB X scheidet bei der gegebenen Fallkonstellation - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ein Erstattungsanspruch des Klägers als „vorläufiger“ Leistungserbringer gegenüber dem Beklagten als „zur Leistung verpflichteten“ Leistungsträger nach § 102 Abs. 1 SGB X aus, unabhängig davon ob man eine gesetzliche Pflicht zur vorläufigen Leistungserbringung aus § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder - wie der Kläger - aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG herleitet. Denn erfüllt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, § 43 Rn. 20; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, die für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist (zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 und § 104 SGB X vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5). Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I § 43 Rn. 10; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind indes der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; vgl. hierzu Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f. „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12). Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus. Ein Kostenerstattungsanspruch kann in diesen Fällen nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sieht, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser landesrechtlichen Norm (hierzu ausführlich sub 1.3) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Jugendhilfeträger, der nach § 33 SGB VIII Jugendhilfe leistet, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII zu erbringen ist, solange zur Weitergewähr der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie vom Kläger geltend gemacht - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, so ist bereits nicht strittig, welche dieser Leistungen künftig zu gewähren ist, sobald ein Leistungsträger vom anderen Leistungsträger Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Beide Leistungspflichten bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, trotz der beantragten Fallübernahme nebeneinander fort. Beide Leistungsträger sind gegenüber dem Hilfeempfänger auch gleichermaßen für die Hilfeerbringung sachlich zuständig, so dass auch die jeweilige „Zuständigkeit“ trotz konkurrierender Leistungspflichten nicht unklar ist, sondern unverändert feststeht. Strittig wird in Fallkonstellationen wie der vorliegenden mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme folglich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeberechtigten, sondern der Vorrang einer von beiden Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies verkennt die Beschwerdebegründung, wenn sie das Feststehen der sachlichen Zuständigkeit mit dem Feststehen des Vorrangs im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gleichsetzt. Mithin liegen im vorliegenden Fall auch die speziellen Voraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungspflicht nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG nicht vor.

Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausweislich des Bescheids vom 29. September 2010 nur „vorläufig“ Leistungen erbringen wollte, kann er seinen Erstattungsanspruch daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gründen.

1.3. Schließlich kann der Kläger seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG stützen. Wie unter 1.2. dargestellt, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungserbringung nach „Strittigwerden“ der Hilfeart angesichts der fortbestehenden, konkurrierenden Leistungspflichten beider Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht vor, so dass es für einen Erstattungsanspruch aus Art 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AGSG bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung mangelt.

Darüber hinaus unterfällt der - landesrechtlich normierte - Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger - allerdings ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - nach Art. 72 Abs. 1 GG der Sperrwirkung der bundesrechtlich in § 102 ff. SGB X geregelten Kostenerstattung zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern.

Ursprünglich hatte der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Jugendamtsgesetzes (vom 20.9.1982, GVBl. S. 816) das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Jugendamtsgesetz - JAG - vom 23.7.1965, GVBl. S. 194 ff.) um Art. 26a ergänzt, wonach bei Unklarheiten über die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Erziehungshilfe zunächst das Jugendamt leistungspflichtig sein soll (Satz 1), es den Eintritt der Leistungspflicht dem überörtlichen Sozialhilfeträger mitzuteilen (Satz 2) und der überörtliche Sozialhilfeträger, sobald seine Zuständigkeit feststeht, dem Jugendhilfeträger die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat (Satz 3). Ziel dieser Regelung war, negative Kompetenzkonflikte zwischen dem Träger des Jugendamts und dem überörtlichen Sozialhilfeträger in der Frage, ob Jugendhilfe oder Behindertenhilfe zu gewähren sei, nicht auf dem Rücken des Bürgers auszutragen, sondern stattdessen einen Träger vorleistungspflichtig zu machen (LT-Drucks. 9/10370, S. 1).

Aufbauend auf Art. 26a des Jugendamtsgesetzes traf der Landesgesetzgeber in Art. 41 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG vom 18.6.1993, GVBl. S. 392 ff.) eine differenziertere Regelung der mit Art. 26a JAG eingeführten vorläufigen Leistungspflicht, die - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - später sachlich unverändert in Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSG vom 8.12.2006, GVBl. S. 942 ff.) übernommen wurde (vgl. LT-Drucks. 15/6305, S. 36). Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 12/10454, S. 48 f.) zielt Art. 41 BayKJHG darauf ab, eine Lücke des Bundesrechts in § 43 Abs. 1 SGB I bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe zu schließen. Der in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG geregelten Vorleistungspflicht des Jugendhilfeträgers stand in Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG ein entsprechender Erstattungsanspruch zur Seite. Art. 41 Abs. 2 BayKJHG greift nach der Gesetzesbegründung den Fall auf, dass bereits Sozialleistungen erbracht werden und während des Leistungsbezugs ein Streit entsteht, ob Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung oder ebenfalls der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Derartige Fälle hätten nach der bisherigen Rechtslage häufig zu einem mehrfachen Wechsel der Hilfeart und der Zuständigkeit geführt. Dies widerspreche einer kontinuierlichen Hilfe und sei dem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten. Die Verweisung in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayKJHG stelle sicher, dass der bisher leistende Sozialleistungsträger den möglicherweise zuständigen Sozialleistungsträger unverzüglich informiere und der vorleistende Träger die aufgewendeten Kosten in vollem Umfang durch den tatsächlich zuständigen Träger erstattet bekomme.

Der in § 26a JAG bzw. in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG getroffenen Regelung zur vorläufigen Leistungspflicht des Jugendamts hat der Senat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1994 (Az. 12 CE 92.3726, BayVBl 1995, 116 f.) jedenfalls im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 SGB I bzw. des § 44 BSHG keine Normgeltung beigemessen. Die landesrechtliche Regelung werde insoweit nach Art. 31, 84 Abs. 1 GG von der bundesgesetzlichen verdrängt. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Landesrecht bestehe nicht. Diese Entscheidung nahm das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Frauen und Gesundheit zum Anlass darauf hinzuweisen (Schreiben vom 18.4.1994, Az. VI 1/7216-1/5/94; veröffentlicht unter www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/baykjhg/53.html), dass Art. 41 Abs. 1 BayKJHG zukünftig nicht mehr angewendet werden könne. Hiervon würden indes die Regelungen des Art. 41 Abs. 2 und 3 BayKJHG nicht berührt. Mit weiterem Urteil vom 29. September 2000 (Az. 12 B 98.3649 - juris) hat der Senat auch die Kostenerstattungsregelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG (entspricht Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG) aus kompetenziellen Gründen die Geltung abgesprochen:

„Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG [richtig wohl Nr. 7] die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in den §§ 102 ff SGB X umfassend und abschließend geregelt (vgl. dazu ausführlich BVerwG vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 31/34 mit Hinweis auf BT-Drs. 9/95 vom 13.1.1981, S. 16, 24; ebenso Schellhorn in: von Maydell/Schellhorn, GK-SGB-X, 1984, RdNr. 38 vor §§ 102 bis 114). Bestimmendes Motiv für den Gesetzgeber war eine Beendigung der Rechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes auf die Jugendhilfe ergeben hatte (vgl. dazu BT-Drs. 11/5984, S. 108). Für den Fortbestand einer landesrechtlichen Regelung war mithin nach Erlass dieses Bundesgesetzes kein Raum mehr (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kompetenzzuweisung durch Bundesgesetz an die Länder findet sich für diese Rechtsmaterie nicht (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 11.1.1994, BayVBl 1995, 116 zum Verhältnis von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu den vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen).“

An der seinerzeitigen Auffassung hält der Senat auch für den sich aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG ergebenden Erstattungsanspruch fest. Mit der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Kostenerstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X (G.v. 4.11.1982 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BGBl I, S. 1450) hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern abschließend (erschöpfend) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1990 - 5 C 51.86 - BVerwGE 87, 31 ff. Rn. 13; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 102 Rn. 8 „geschlossene Lösung“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 1, 18). Dies sperrt nach Art. 72 Abs. 1 GG diese Regelungsmaterie dem Zugriff des Landesgesetzgebers. Gleichwohl erlassenes Landesrecht ist daher nichtig und folglich auch ohne inhaltlichen Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht anzuwenden (BVerfGE 102, 89 [115]; 109, 190 [230]). Dies gilt für den Erstattungsanspruch aus Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG wie für denjenigen aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gleichermaßen (vgl. VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33). Ob der Vorrang kompetenzgemäßen Bundesrechts auch für die Regelung in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, d. h. die vorläufige Pflicht zur Weiterleistung bei „Strittigwerden“ der Leistungsart, gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33 und VG Augsburg, U. v. 30.7.2013 - Au 3 K 12.881 - juris Rn. 63 ff., die allein die Leistungspflicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG zum Ausgangspunkt für einen auf § 102 Abs. 1 SGB X gegründeten Erstattungsanspruch machen). Jedenfalls hätte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf Art. 53 Abs. 2, Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gründen können.

Da der Klägers einen Erstattungsanspruch folglich allein auf § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage stützen kann, weist § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.

2. Soweit der Kläger weiterhin mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass es sich bei sämtlichen Leistungen für die Kinder S. und St. im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handelt, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit im angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend als sozialgerichtliche Streitigkeit eingeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Eine Behandlung des Feststellungsantrags im Rahmen der Annexkompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet nach dem vorstehend Ausgeführten aus. Folglich war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei der gegebenen Fallkonstellation auch als sachgerecht erweist. Strittig sowohl im Rahmen des Feststellungsbegehrens wie auch - daran anknüpfend - im Kostenerstattungsstreit, ist allein die Frage, ob S. und St. ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach § 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, was der Beklagte bestreitet. Dies stellt eine Frage des Sozialhilferechts, nicht hingegen des Jugendhilferechts dar, zu deren Entscheidung primär die Sozialgerichte berufen sind.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einheitlich eine Festgebühr von 50 EUR anfällt. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung zweier geistig behinderter Kinder in einer Pflegefamilie.

Der Kläger erbrachte ab Sommer 2006 aufgrund von Erziehungsdefiziten der leiblichen Mutter Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Unterbringung der Kinder S. und St. in einer Pflegefamilie. Nachdem sich im Laufe des Pflegeverhältnisses herausgestellt hatte, dass beide Kinder an einer nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung leiden (einer sog. Chromosomentranslokation) und beide zwischenzeitlich in Pflegestufe I bzw. II eingestuft worden waren, beantragte er - nach eigenem Vortrag infolge der Einführung von § 54 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 5. August 2009 - erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 2010 beim Beklagten (sozialhilferechtliche) Leistungen der Eingliederungshilfe für S. und St. und meldete zugleich einen Kostenerstattungsanspruch an. Beides lehnte der Beklagte ab. Daraufhin erging am 29. September 2010 folgender Bescheid an die sorgeberechtigten Eltern von S. und St.:

„I. Für S. und St. werden Ihnen ab 11.8.2010 vorläufig Leistungen gem. Art. 53 AGSGB i. V. m. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII gewährt.

II. Die Kosten der Hilfegewährung trägt das Landratsamt W. - Kreisjugendamt - vorbehaltlich der ihm zustehenden Erstattungsansprüche (…).“

Nach Ablehnung weiterer Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe bzw. Kostenerstattung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Mai 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth, die er auf Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie auf §§ 102 und 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Anspruchsgrundlage stützte und mit der er neben der Erstattung der ab 5. August 2009 angefallenen Kosten der Unterbringung von S. und St. in Höhe von 61.366,42 EUR zugleich die Feststellung begehrte, dass es sich bei sämtlichen für die Kinder S. und St. im Rahmen ihres Aufenthalts in der Pflegefamilie gewährten Leistungen um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele.

Nach Anhörung der Beteiligten verwies das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 2. Dezember 2013 den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vielmehr eröffne in Angelegenheiten der Sozialhilfe § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass es sich bei den Leistungen an die Kinder S. und St. um solche der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handele, liege offensichtlich eine Angelegenheit der Sozialhilfe vor.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten bestehe aber in gleicher Weise auch für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger begründe sein Klagebegehren insoweit ausschließlich damit, dass neben dem unbestrittenen jugendhilferechtlichen Bedarf von S. und St. auch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der Kinder auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie bestehe. Dies unterstellt würde sich ein Kostenerstattungsanspruch allein aus § 104 SGB X ergeben, was nach der Rechtswegzuweisung in § 114 Satz 2 SGB X zur Zuständigkeit der Sozialgerichte führe. Eine vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger, auf die er seinen Bescheid selbst „umgestellt“ habe, und die gegebenenfalls zu einem Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X bzw. Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AGSG und damit zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte führen würde, scheide vorliegend aus. In dem von § 10 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Sinne des Vorrangs des Trägers der Sozialhilfe gegenüber dem (nachrangig leistungsverpflichteten) Träger der Jugendhilfe geregelten Konkurrenzverhältnis von Jugend- und Sozialhilfe seien beide Leistungsträger gleichermaßen zur Leistung an den Hilfeempfänger verpflichtet. Ein negativer Kompetenzkonflikt, der eine vorläufigen Leistungserbringung eines Leistungsträgers begründen würde, bestehe nicht, scheide vielmehr im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII generell aus. Komme daher als Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung nur § 104 SGB X in Betracht, weise § 114 Satz 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Der vorliegende Rechtsstreit müsse daher an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen werden.

Gegen die Rechtswegverweisung richtet sich die Beschwerde des Klägers. Für den Rechtsstreit bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Bei der vorliegenden Konstellation gelange § 102 SGB X in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 AGSG zur Anwendung. Der Kläger habe für S. und St. Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII erbracht. Durch Ablehnung der Fallübernahme und der Kostenerstattung seitens des Beklagten sei strittig geworden, ob weiterhin Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII zu gewähren sei. Ausgehend von der Verpflichtung des Art. 53 Abs. 2 AGSG habe der Kläger folglich „aufgrund gesetzlicher Vorschriften“ vorläufig Leistungen im Sinne von § 102 SGB X erbracht. § 114 Satz 2 Alt. 1 SGB X weise daher den Rechtsstreit den Verwaltungsgerichten zu. Der bayerische Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung getroffen, die auch ohne Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe aus bundesrechtlicher Sicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten dennoch eine vorläufige Weitergewährungspflicht des bisher Leistenden bis zum Feststehen der sachlichen Zuständigkeit anordne. Die Regelung lasse indes die im Verhältnis zum Leistungsempfänger grundsätzlich fortbestehende Leistungspflicht beider Leistungsträger im Vorrang-/Nachrangverhältnis unberührt. Der Zeitpunkt des Feststehens der Zuständigkeit ziele bei Art. 53 Abs. 2 AGSG auf denjenigen des Feststehens der Vorrangigkeit ab. Daher entfalte die Vorschrift nur Wirkung zwischen den Leistungsträgern. Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG enthalte insoweit einen eigenen, über § 104 Abs. 3 SGB X hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Es bestehe bei dieser Auslegung auch kein Widerspruch im Sinne von Art. 31 GG zur bundesgesetzlichen Regelung.

Ferner besitze der Kläger auch unabhängig von § 102 SGB X ein Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG, so dass die Rechtswegzuweisung des § 114 Satz 2 SGB X den über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO an Art. 53 Abs. 2 AGSG anknüpfenden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht tangiere.

Dadurch, dass die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffne, umfasse dieser den gesamten Rechtsstreit, nicht erst ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens der Leistungspflicht zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger, einschließlich eines aus § 104 SGB X abgeleiteten Kostenerstattungsanspruchs. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG habe das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Erfasst werde folglich auch der Feststellungsantrag.

Auch der Beklagte vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, zutreffende Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch sei ab dem Zeitpunkt des Strittigwerdens Art. 53 Abs. 2 Satz 2 AGSG in Verbindung mit Art 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG. Dem Grunde nach lägen im vorliegenden Fall zwei konkurrierende Sozialleistungen vor, für die Art. 53 Abs. 2 AGSG eine Regelung im Hinblick auf die vorrangige Leistungsverpflichtung getroffen habe. Für den Zeitraum vor dem Strittigwerden der Leistungsverpflichtung greife § 104 SGB X ein. Über § 114 Satz 2 SGB X eröffne dies den Rechtsweg zu den Sozialgerichten. Welcher Rechtsweg letztendlich einschlägig sei, werde in das Ermessen des Beschwerdegerichts gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit zutreffend an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen hat. Weder die auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage noch die Feststellungsklage unterfallen als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit dem Verwaltungsrechtsweg.

1. Den Ausgangspunkt für die Bestimmung des Rechtswegs markiert der Streitgegenstand der Klage, der sich nach dem prozessual verfolgten Anspruch und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs., 1 Satz 1 VwGO vorliegt, orientiert sich daher maßgeblich an der der Klage zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 40 Rn. 31). Auch soweit sich im Rahmen eines Erstattungsstreits zwischen Sozialleistungsträgern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten aus der Sonderzuweisung des § 114 SGB X ergeben könnte, knüpfte diese ebenfalls an das Eingreifen spezifischer Anspruchsgrundlagen an. Folglich bedarf es im vorliegenden Fall, in dem der Kläger neben der Einordnung der von ihm erbrachten Hilfeleistungen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe zunächst die Erstattung der Kosten für die Unterbringung von S. und St. in einer Pflegefamilie im Wege der Leistungsklage verfolgt, zunächst der Bestimmung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen. Welche Rechtsgrundlage der Kläger dabei selbst für seinen Anspruch benennt, ist für die Bestimmung des Rechtswegs nicht maßgeblich. In Betracht zu ziehen sind vielmehr alle nach der Sachverhaltsschilderung denkbaren Anspruchsgrundlagen. Erlaubt keine dieser Anspruchsgrundlagen das Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs, erweist sich die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage als unzulässig und muss der Rechtsstreit folglich an das sachlich und örtlich zuständige Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen werden.

So verhält es sich bei der vorliegenden Erstattungsklage. Ausgehend von einem jugendhilferechtlichen Anspruch von S. und St. auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege macht der Kläger geltend, dass jedenfalls ab dem 5. August 2009 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ergänzung von § 54 SGB XII durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009, BGBl. I S. 2495) S. und St. zusätzlich gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, der sich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber der gewährten Jugendhilfe als vorrangig erweist mit der Folge, dass der Beklagte dem Kläger zur Erstattung der entsprechenden Aufwendungen verpflichtet ist. Angesichts dieses zur Begründung der Klage vorgetragenen Sachverhalts kann der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - sein Erstattungsbegehren allein auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gründen (1.1.), nicht hingegen auf § 102 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG (1.2) oder Art. 53 Abs. 2 Satz 2, 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG (1.3). Wurzelt der Erstattungsanspruch demnach allein in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weist § 114 Satz 1 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu, da nach § 114 Satz 2 SGB X für die Bestimmung des Rechtswegs der Anspruch gegen den jeweils erstattungspflichtigen Träger - hier gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger - maßgeblich ist.

1.1. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Kostenerstattung kommt im vorliegenden Fall allein § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, da der Kläger einen Anspruch als nachrangig verpflichteter Jugendhilfeträger gegenüber dem vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger geltend macht. Dabei erweist es sich zunächst als unbeachtlich, dass er selbst die Leistungserbringung gegenüber S. und St. mit Bescheid vom 29. September 2010 auf eine „vorläufige“ Leistungsgewährung „umgestellt“ und damit auf eine Kostenerstattung nach § 102 Abs. 1 SGB X abgezielt hat. Denn der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid, in dem sich der mutmaßliche Wille des Klägers als Leistungserbringers widerspiegelt, „vorläufig“ zu leisten, entfaltet weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4). Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat. Dies ist indes bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der leistungsberechtigte Hilfeempfänger sowohl einen jugendhilferechtlichen wie sozialhilferechtlichen Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie besitzt, nicht der Fall (s. dazu nachfolgend sub 1.2.).

Dem Kläger käme vielmehr, sein Vorbringen als zutreffend unterstellt, ein Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträger Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch nach dieser Bestimmung setzt damit voraus, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (vgl. Kunkel JAmt 2007, 17: „Konkurrenz nach Kongruenz“), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26). Dies ist nach der Klagebegründung so der Fall. Der Kläger macht darin nämlich das parallele Bestehen zweier Leistungspflichten geltend, nämlich der - unbestrittenen - jugendhilferechtlichen Leistungspflicht, daneben aber zugleich - jedenfalls ab dem 5. August 2009 - der Pflicht des Beklagten zur Leistung von (sozialhilferechtlicher) Eingliederungshilfe. Weiter stellt der Kläger auf den nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bestehenden Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe ab. Damit lägen, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, mit der Folge, dass § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit über das Bestehen des Erstattungsanspruchs den Sozialgerichten zuweist.

1.2. Neben oder anstelle von § 104 Abs. 1 SGB X scheidet bei der gegebenen Fallkonstellation - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - ein Erstattungsanspruch des Klägers als „vorläufiger“ Leistungserbringer gegenüber dem Beklagten als „zur Leistung verpflichteten“ Leistungsträger nach § 102 Abs. 1 SGB X aus, unabhängig davon ob man eine gesetzliche Pflicht zur vorläufigen Leistungserbringung aus § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) oder - wie der Kläger - aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG herleitet. Denn erfüllt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I, § 43 Rn. 20; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, die für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht, zwischen mehreren Leistungsträgern aber streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist (zur diesbezüglichen Abgrenzung von § 102 und § 104 SGB X vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X, § 104 Rn. 4, Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 5). Es muss daher ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn zwei Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB I § 43 Rn. 10; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 102 Rn. 9). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind indes der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U. v. 9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U. v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U. v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; vgl. hierzu Küfner, JAmt 2007, 8, 10 f. „Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12). Damit scheidet in der Konstellation des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus. Ein Kostenerstattungsanspruch kann in diesen Fällen nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Verpflichtung zur vorläufigen Leistung, die der Kläger in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG verortet sieht, ungeachtet des Geltungsumfangs dieser landesrechtlichen Norm (hierzu ausführlich sub 1.3) im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Nach Art 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG bleibt ein Jugendhilfeträger, der nach § 33 SGB VIII Jugendhilfe leistet, wenn strittig wird, ob zukünftig Jugendhilfe oder Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII zu erbringen ist, solange zur Weitergewähr der Leistung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. Konkurrieren indes - wie vom Kläger geltend gemacht - in der konkreten Bedarfssituation gleichermaßen bestehende jugendhilferechtliche und sozialhilferechtliche Leistungspflichten, so ist bereits nicht strittig, welche dieser Leistungen künftig zu gewähren ist, sobald ein Leistungsträger vom anderen Leistungsträger Fallübernahme und Kostenerstattung verlangt. Beide Leistungspflichten bestehen, das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt, trotz der beantragten Fallübernahme nebeneinander fort. Beide Leistungsträger sind gegenüber dem Hilfeempfänger auch gleichermaßen für die Hilfeerbringung sachlich zuständig, so dass auch die jeweilige „Zuständigkeit“ trotz konkurrierender Leistungspflichten nicht unklar ist, sondern unverändert feststeht. Strittig wird in Fallkonstellationen wie der vorliegenden mit der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs und der Fallübernahme folglich nicht die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeberechtigten, sondern der Vorrang einer von beiden Leistungspflichten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Dies verkennt die Beschwerdebegründung, wenn sie das Feststehen der sachlichen Zuständigkeit mit dem Feststehen des Vorrangs im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gleichsetzt. Mithin liegen im vorliegenden Fall auch die speziellen Voraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungspflicht nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG nicht vor.

Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger ausweislich des Bescheids vom 29. September 2010 nur „vorläufig“ Leistungen erbringen wollte, kann er seinen Erstattungsanspruch daher nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gründen.

1.3. Schließlich kann der Kläger seinen Erstattungsanspruch auch nicht auf Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG stützen. Wie unter 1.2. dargestellt, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer „vorläufigen“ Leistungserbringung nach „Strittigwerden“ der Hilfeart angesichts der fortbestehenden, konkurrierenden Leistungspflichten beider Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht vor, so dass es für einen Erstattungsanspruch aus Art 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 AGSG bereits an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung mangelt.

Darüber hinaus unterfällt der - landesrechtlich normierte - Kostenerstattungsanspruch nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger - allerdings ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - nach Art. 72 Abs. 1 GG der Sperrwirkung der bundesrechtlich in § 102 ff. SGB X geregelten Kostenerstattung zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern.

Ursprünglich hatte der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Jugendamtsgesetzes (vom 20.9.1982, GVBl. S. 816) das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Jugendamtsgesetz - JAG - vom 23.7.1965, GVBl. S. 194 ff.) um Art. 26a ergänzt, wonach bei Unklarheiten über die Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Erziehungshilfe zunächst das Jugendamt leistungspflichtig sein soll (Satz 1), es den Eintritt der Leistungspflicht dem überörtlichen Sozialhilfeträger mitzuteilen (Satz 2) und der überörtliche Sozialhilfeträger, sobald seine Zuständigkeit feststeht, dem Jugendhilfeträger die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat (Satz 3). Ziel dieser Regelung war, negative Kompetenzkonflikte zwischen dem Träger des Jugendamts und dem überörtlichen Sozialhilfeträger in der Frage, ob Jugendhilfe oder Behindertenhilfe zu gewähren sei, nicht auf dem Rücken des Bürgers auszutragen, sondern stattdessen einen Träger vorleistungspflichtig zu machen (LT-Drucks. 9/10370, S. 1).

Aufbauend auf Art. 26a des Jugendamtsgesetzes traf der Landesgesetzgeber in Art. 41 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG vom 18.6.1993, GVBl. S. 392 ff.) eine differenziertere Regelung der mit Art. 26a JAG eingeführten vorläufigen Leistungspflicht, die - abgesehen von redaktionellen Anpassungen - später sachlich unverändert in Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs (AGSG vom 8.12.2006, GVBl. S. 942 ff.) übernommen wurde (vgl. LT-Drucks. 15/6305, S. 36). Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 12/10454, S. 48 f.) zielt Art. 41 BayKJHG darauf ab, eine Lücke des Bundesrechts in § 43 Abs. 1 SGB I bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Jugend- und Sozialhilfe zu schließen. Der in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG geregelten Vorleistungspflicht des Jugendhilfeträgers stand in Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG ein entsprechender Erstattungsanspruch zur Seite. Art. 41 Abs. 2 BayKJHG greift nach der Gesetzesbegründung den Fall auf, dass bereits Sozialleistungen erbracht werden und während des Leistungsbezugs ein Streit entsteht, ob Leistungen der Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe oder der Jugendhilfe in Form der Hilfe zur Erziehung oder ebenfalls der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Derartige Fälle hätten nach der bisherigen Rechtslage häufig zu einem mehrfachen Wechsel der Hilfeart und der Zuständigkeit geführt. Dies widerspreche einer kontinuierlichen Hilfe und sei dem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten. Die Verweisung in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayKJHG stelle sicher, dass der bisher leistende Sozialleistungsträger den möglicherweise zuständigen Sozialleistungsträger unverzüglich informiere und der vorleistende Träger die aufgewendeten Kosten in vollem Umfang durch den tatsächlich zuständigen Träger erstattet bekomme.

Der in § 26a JAG bzw. in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayKJHG getroffenen Regelung zur vorläufigen Leistungspflicht des Jugendamts hat der Senat bereits mit Beschluss vom 11. Januar 1994 (Az. 12 CE 92.3726, BayVBl 1995, 116 f.) jedenfalls im Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 SGB I bzw. des § 44 BSHG keine Normgeltung beigemessen. Die landesrechtliche Regelung werde insoweit nach Art. 31, 84 Abs. 1 GG von der bundesgesetzlichen verdrängt. Eine bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Landesrecht bestehe nicht. Diese Entscheidung nahm das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Frauen und Gesundheit zum Anlass darauf hinzuweisen (Schreiben vom 18.4.1994, Az. VI 1/7216-1/5/94; veröffentlicht unter www.blja.bayern.de/textoffice/gesetze/baykjhg/53.html), dass Art. 41 Abs. 1 BayKJHG zukünftig nicht mehr angewendet werden könne. Hiervon würden indes die Regelungen des Art. 41 Abs. 2 und 3 BayKJHG nicht berührt. Mit weiterem Urteil vom 29. September 2000 (Az. 12 B 98.3649 - juris) hat der Senat auch die Kostenerstattungsregelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayKJHG (entspricht Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG) aus kompetenziellen Gründen die Geltung abgesprochen:

„Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG [richtig wohl Nr. 7] die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander in den §§ 102 ff SGB X umfassend und abschließend geregelt (vgl. dazu ausführlich BVerwG vom 18.10.1990, BVerwGE 87, 31/34 mit Hinweis auf BT-Drs. 9/95 vom 13.1.1981, S. 16, 24; ebenso Schellhorn in: von Maydell/Schellhorn, GK-SGB-X, 1984, RdNr. 38 vor §§ 102 bis 114). Bestimmendes Motiv für den Gesetzgeber war eine Beendigung der Rechtsunsicherheit, die sich aus der uneinheitlichen Praxis bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes auf die Jugendhilfe ergeben hatte (vgl. dazu BT-Drs. 11/5984, S. 108). Für den Fortbestand einer landesrechtlichen Regelung war mithin nach Erlass dieses Bundesgesetzes kein Raum mehr (Art. 72 Abs. 1 GG). Eine Kompetenzzuweisung durch Bundesgesetz an die Länder findet sich für diese Rechtsmaterie nicht (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 11.1.1994, BayVBl 1995, 116 zum Verhältnis von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu den vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen).“

An der seinerzeitigen Auffassung hält der Senat auch für den sich aus Art. 53 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG ergebenden Erstattungsanspruch fest. Mit der am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Kostenerstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X (G.v. 4.11.1982 - Sozialgesetzbuch (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - BGBl I, S. 1450) hat der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG für den Bereich der Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern abschließend (erschöpfend) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1990 - 5 C 51.86 - BVerwGE 87, 31 ff. Rn. 13; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB X § 102 Rn. 8 „geschlossene Lösung“; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 1, 18). Dies sperrt nach Art. 72 Abs. 1 GG diese Regelungsmaterie dem Zugriff des Landesgesetzgebers. Gleichwohl erlassenes Landesrecht ist daher nichtig und folglich auch ohne inhaltlichen Widerspruch zwischen Bundes- und Landesrecht nicht anzuwenden (BVerfGE 102, 89 [115]; 109, 190 [230]). Dies gilt für den Erstattungsanspruch aus Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG wie für denjenigen aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gleichermaßen (vgl. VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33). Ob der Vorrang kompetenzgemäßen Bundesrechts auch für die Regelung in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, d. h. die vorläufige Pflicht zur Weiterleistung bei „Strittigwerden“ der Leistungsart, gilt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl. hierzu VG Ansbach, Gb.v. 19.6.2002 - AN 14 K 01.01948 - juris Rn. 33 und VG Augsburg, U. v. 30.7.2013 - Au 3 K 12.881 - juris Rn. 63 ff., die allein die Leistungspflicht aus Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG zum Ausgangspunkt für einen auf § 102 Abs. 1 SGB X gegründeten Erstattungsanspruch machen). Jedenfalls hätte der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten selbst bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht auf Art. 53 Abs. 2, Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Satz 3 AGSG gründen können.

Da der Klägers einen Erstattungsanspruch folglich allein auf § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage stützen kann, weist § 114 Satz 1, 2 SGB X den Rechtsstreit den Sozialgerichten zu. Die Beschwerde ist daher insoweit unbegründet.

2. Soweit der Kläger weiterhin mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass es sich bei sämtlichen Leistungen für die Kinder S. und St. im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie um Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII handelt, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit im angegriffenen Beschluss ebenfalls zutreffend als sozialgerichtliche Streitigkeit eingeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Eine Behandlung des Feststellungsantrags im Rahmen der Annexkompetenz nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG scheidet nach dem vorstehend Ausgeführten aus. Folglich war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei der gegebenen Fallkonstellation auch als sachgerecht erweist. Strittig sowohl im Rahmen des Feststellungsbegehrens wie auch - daran anknüpfend - im Kostenerstattungsstreit, ist allein die Frage, ob S. und St. ein Anspruch auf Unterbringung in einer Pflegefamilie im Rahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe für geistig Behinderte nach § 54 Abs. 3 SGB XII zukommt, was der Beklagte bestreitet. Dies stellt eine Frage des Sozialhilferechts, nicht hingegen des Jugendhilferechts dar, zu deren Entscheidung primär die Sozialgerichte berufen sind.

3. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es vorliegend nicht, da für das Beschwerdeverfahren nach Ziffer 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einheitlich eine Festgebühr von 50 EUR anfällt. Gründe für eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2006 – 10 K 54/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil, durch das seine Klage, den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten der Heimpflege des Markus H. (im folgenden: Hilfeempfänger) gemäß den §§ 27, 34 SGB VIII in der Zeit vom 3.2.2004 bis zur Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten aufgrund dessen Zuständigkeit nach den §§ 39, 40 BSHG (nebst Prozesszinsen) zu erstatten, bleibt erfolglos.

Keiner der von dem Kläger genannten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO liegen vor.

1. Die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausführlich dargelegt, dass Ansprüche des Klägers nach den §§ 102 bis 105 SGB X nicht bestehen. Hinsichtlich eines Anspruchs nach § 104 SGB X, auf den sich die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsvorbringen allein beziehen, hat es ausgeführt, die Vor- beziehungsweise Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII greife auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Urteil vom 23.9.1999 – 5 C 26/98 - nicht, da keine Ansprüche des Hilfeempfängers sowohl gegen den Träger der Jugendhilfe als auch gegen den Träger der Sozialhilfe gegeben seien, die auf die gleiche Leistung gerichtet seien.

Der Hilfeempfänger habe, nachdem seiner Mutter im wesentlichen mit Blick auf dessen Vernachlässigung und Unterernährung das Sorgerecht entzogen und dem Kläger übertragen worden sei, gegen den Kläger einen Anspruch nach den §§ 27, 34 SGB VIII auf Unterbringung in einem Heim oder einer anderen geeigneten Wohnform im Sinne dieser Vorschrift gehabt. Aus den Förderplänen gehe hervor, dass bei dem Hilfeempfänger eine deutliche allgemeine Entwicklungsverzögerung nach einer frühkindlichen Deprivation vorliege, weshalb verschiedene Maßnahmen (u.a. heilpädagogische Maßnahmen, Spieltherapie und Ergotherapie) eingeleitet worden seien.

Eine die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in einem Heim (oder in einer Wohnform des § 34 SGB VIII) umfassende Leistungsverpflichtung des Beklagten ergebe sich indessen nicht, so dass sich vorliegend keine gleichen, gleichartigen beziehungsweise deckungsgleichen Maßnahmen gegenüber stünden mit der Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII berufen könne. Der Hilfeempfänger habe im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG (jetzt: § 53 SGB XII) in Form der Heimpflege, weil Art und Schwere seiner geistigen Behinderung dies nicht erforderten. Aus den ärztlichen Bescheinigungen vom 27.1.2005 und vom 28.9.2005 sowie dem Hilfeplan vom 10.7.2003 gehe hervor, dass Art und Schwere der Behinderung des Klägers (u.a. motorische Schwierigkeiten, Defizite in alltagspraktischen Fähigkeiten, leichte Intelligenzminderung, kognitive Minderbegabung, nächtliches Einnässen), nicht ausreichend seien, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfeleistungen des Beklagten in der Form der Heimpflege anzuerkennen. Abgesehen von den schulischen und medizinischen Fördermaßnahmen, die hier nicht in Rede stünden, erfordere die Behinderung keinen pflegerischen Aufwand, der nicht auch von Eltern erbracht werden könnte. Zwischen der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers und seiner Unterbringung in einem Heim (beziehungsweise in einer gleichartigen Einrichtung) habe eine Kausalität nicht bestanden und bestehe auch derzeit nicht. Eine solche Unterbringung sei nur deshalb erforderlich geworden, weil das ursprüngliche familiäre Umfeld seinen Lebens- und Hilfebedarf nicht mehr habe gewährleisten können. Es sei daher davon auszugehen, dass er zwar von einer Behinderung bedroht sei beziehungsweise eine Behinderung bei ihm bestehe, für die auch prinzipiell Leistungen der Eingliederungshilfe des Beklagten in Frage kommen könnten, dass jedoch eine stationäre Eingliederungshilfemaßnahme aufgrund seiner Behinderung nicht erforderlich wäre, wenn er in einem Elternhaus mit den üblichen Erziehungsfähigkeiten leben würde.

Hiergegen wendet der Kläger im wesentlichen ein, aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999, a.a.O., ergebe sich, dass bei der Frage des Vor- beziehungsweise Nachrangs der Zuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe der Schwerpunkt der Leistungen kein taugliches Abgrenzungskriterium sei, abzustellen sei vielmehr allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen.

In diesem Zusammenhang sei, wie auch eine Entscheidung des VGH München vom 9.6.2005 – 12 BV 02.969 – feststelle, unerheblich ob die Art der Behinderung, die eine Eingliederungshilfemaßnahme neben der Jugendhilfemaßnahme erforderlich mache, wesentlich sei oder nicht, Kann- und Mussleistung nach § 39 BSHG seien insoweit gleichzusetzen.

Die erstinstanzliche Argumentation, dass eine vollstationäre Unterbringung „behinderungsbedingt“ nicht erforderlich sei, unterstelle, dass das Kind von „kompetenten“ beziehungsweise „gut funktionierenden“ Eltern (ggf. mit Unterstützung durch ambulante Leistungen) ausreichend zu Hause versorgt werden könnte. Dies sei eine Hypothese, für die es im Bereich des Sozialrechts keinen Raum gebe. Für die Beurteilung einer stationären Unterbringung sei – wie in einem Gutachten des DIJuF vom 5.4.2004, Jugendamt 2004, S. 234 ff. ausgeführt - zu fragen, ob diese sowohl aufgrund des Erziehungsdefizits als auch aufgrund der körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung gewährt werden müsste. Bei derartigen Behinderungen sei darauf abzustellen, ob die Kinder beziehungsweise Jugendlichen aufgrund dessen einen zusätzlichen pflegerischen oder betreuerischen Bedarf hätten, der durch häusliche Leistungen (der Betreuungspersonen/Eltern) gedeckt werden müsse und sich nicht durch ambulante Maßnahmen außerhalb des familiären Haushalts ausgleichen lasse. Sei dies der Fall, könne nicht mehr darauf abgestellt werden, ob die Eltern selbst diesen Bedarf decken könnten beziehungsweise müssten.

Der Maßstab sei daher anhand des konkreten kindlichen Bedarfs zu ermitteln und nicht an Hand der Kompetenz der Eltern. Ein solcher zusätzlicher pflegerischer beziehungsweise betreuerischer Bedarf sei im Falle des Hilfeempfängers zu bejahen. Im Übrigen seien nämlich auch Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers ausreichend, um die Notwendigkeit von Eingliederungshilfe in Form der Heimpflege anzuerkennen. So sei zu berücksichtigen, dass er in einer Sonderschule unterrichtet werde und sich aus dem Hilfeplan vom 21.4.2005 ergebe, dass er erst im Alter von 11 Jahren habe lesen lernen wollen. Aus der Hilfeplanfortschreibung vom 3.4.2006 sei zu entnehmen, dass er derzeit keinen Fortschritt mache und zu allem angehalten werden müsse. Mit zunehmendem Alter wachse der Entwicklungsrückstand zu Gleichaltrigen und es sei absehbar, dass er auf Dauer nicht selbstständig werde leben können und nach Ablauf von 12 Schuljahren in eine beschützte Werkstatt wechseln werden müsse. Damit sei offensichtlich, dass nicht die erzieherischen Komponenten dominierten, sondern die Behinderung des Hilfeempfängers einen besonderen pflegerischen Aufwand voraussetze, die die stationäre Unterbringung erforderlich mache.

Diese Argumentation ist nicht geeignet, das erstinstanzlich gewonnene Ergebnis in rechtlicher Hinsicht ernstlich anzuzweifeln.

Dem Kläger ist zugegeben, dass nach der o.g. Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts zur Frage des Vor- beziehungsweise Nachrangs von Jugend- und Sozialhilfe es nicht mehr auf den Schwerpunkt der (erforderlichen) Maßnahmen ankommt, so dass die Formulierung in der angefochtenen Entscheidung, dass insgesamt die in der Gesamtverantwortung des Klägers liegenden erzieherischen Komponenten „dominierten“, insoweit missverständlich ist. Tragend stellt jedoch das Verwaltungsgericht entsprechend der o.g. Rechtsprechung darauf ab, dass die konkret zur Bedarfsdeckung erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Jugendhilfe einerseits und der Sozialhilfe andererseits nicht kongruent, nicht gleichartig seien und sich auch nicht überschnitten. Dabei stellt es – auch - auf das Kausalitätskriterium ab und betont, dass die (stationäre) Unterbringung des Hilfeempfängers im Heim oder einer anderen betreuten Wohnform gemäß § 34 SGB VIII (hier sozialpädagogische Großfamilie als Außenstelle des Sozialwerks Saar/Mosel e.V.) aufgrund der bestehenden erzieherischen Defizite (erheblich gesundheitsgefährdende Vernachlässigung in der Ursprungsfamilie, die eine Rückkehr dorthin aufgrund der Gesamtumstände unstreitig ausschließt) erforderlich gewesen sei. Art und Schwere der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen und erst später festgestellten Behinderung hingegen würden eine stationäre Unterbringung in einem Heim (oder einer anderen Wohnform des § 34 SGB VIII) nicht erfordern.

Zwar wird damit im gewissen Sinn eine fiktive Betrachtungsweise vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich aber nicht um eine unzulässige Hypothese. Klar ist, dass ein tatsächlicher Bedarf nicht wegen einer Hypothese ausgeschlossen werden darf. Bei der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts handelt es sich aber nur um „Ausblendung“ eines Konkurrenzbedarfs zur Ermittlung des konkreten tatsächlichen Bedarfs. Dieser muss sodann gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend, oder deckungsgleich sein. Eine Betrachtung der Bedarfsseite entspricht auch der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In dem vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Fall, in dem es um die Leistungsansprüche des Hilfeempfängers selbst ging, wurde als Beispielsfall derartiger Konkurrenz die Heimerziehung nach Kinder- und Jugendhilferecht mit der Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung in einem Heim nach Sozialhilferecht ausdrücklich benannt. Damit wird deutlich, dass maßgeblich ein Vergleich der Seiten des konkreten tatsächlichen Bedarfs und der zur Bedarfsdeckung notwendigen und geeigneten Maßnahmen ist, der dem Maßstab der Gleichheit, der Gleichartigkeit etc. im genannten Sinne genügen muss. Die von dem Bundesverwaltungsgericht gewählten Formulierungen „gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent“ legen auch nahe, dass auch ein „Überschneiden“ in einem qualifizierten weitergehenden Sinn zu verstehen ist. Insoweit verbietet sich die in erster Linie - auch unter Hinweis auf die o.g. Rechtsprechung des BayVGH vom 9.6.2005, a.a.O. - angeführte offenbare Sichtweise des Klägers, dass ein Bedarf an Jugendhilfe nur mit einem irgendwie gearteten, auf geistiger beziehungsweise körperlicher Behinderung beruhenden begründeten Bedarf an Sozialhilfe nach BSHG SGB XII zusammentreffen müsse, um nach § 10 Abs. 4 SGB VIII den Leistungsvorrang des Sozialhilfeträgers auszulösen und hier einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X zu begründen.

Ist aufgrund der bei dem Hilfeempfänger vorhandenen geistigen Behinderung konkret keine Unterbringung in einem Heim erforderlich, entsteht auf der Bedarfsseite beziehungsweise Anspruchsseite keine Konkurrenzsituation, die die Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII eingreifen ließe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein derartiger Bedarf bestehe mit Blick auf die Behinderung des Hilfeempfängers nicht, nicht ernstlich zu beanstanden.

Aus der von ihm zu Art und Schwere der Behinderung des Hilfeempfängers angeführten Unterrichtung in einer Sonderschule im Zusammenhang mit der festgestellten leichten Intelligenzminderung (IQ kleiner 70) ergibt sich nicht, dass eine behinderungsbedingte stationäre Heimpflege erforderlich wäre

vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 20.2.2002 – 12 A 5322/00 -, zitiert nach Juris, wonach unter Hinweis auf entsprechende Fachliteratur bei IQ-Werten zwischen 55 und 69 von einer leichten geistigen Retardierung auszugehen ist und der daraus folgenden Lernbehinderung mit einer Ausbildung in Sonderschulen mit kleinen Klassen begegnet werden kann, die in der Regel ein einigermaßen selbständiges Leben ermöglichen soll.

Nach den Feststellungen des von ihm weiter benannten Hilfeplans vom 21.4.2005 heißt es – entgegen den Aussagen des Klägers über den erstmaligen Lernwillen des Hilfeempfängers – unter Ziffer 2.: „In der Schule gehört er nach wie vor zu den Besten. Er hat auch etwas lesen gelernt. Markus ist in Familie, Schule und Nachbarschaft gut integriert.“ Dem Bericht der Krankenanstalt Mutterhaus der Borromäerinnen Trier vom 27.1.2005 über eine Untersuchung in der dortigen Kinder- und Jugendpsychiatrie im Jahr 2004, lässt sich entnehmen, dass der Hilfeempfänger lieber schreibe als rechne und über eine deutliche kognitive Minderbegabung verfüge, die bei den schulischen Anforderungen berücksichtigt werden müsse. Daneben bestünden eine chronische Arthritis und nächtliche Einnässungsprobleme. Aus der in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 28.9.2005 in Bezug genommene Stellungnahme des Klägers vom 5.9.2005 ergibt sich dass ein erhöhter pflegerischer Aufwand (Hilfestellungen beim Essen, Anziehen und Schuhe binden, Lerntraining) notwendig ist.

Nach der Fortschreibung des Hilfeplans vom 3.4.2006 macht der Hilfeempfänger laut Ziffer 4 wenig Forschritte im Lesen und Schreiben und stagniert seine kognitive Entwicklung. Unter Ziffer 8 wird von einer mit wachsendem Alter zunehmenden Belastungssituation gesprochen, der Hilfeempfänger sei jedoch noch gut integriert in seiner Pflegestelle (Pflegenest), Nachbarschaft und Schule.

Auch hieraus lässt sich aus Sicht des Senats nicht ableiten, dass unabhängig von dem tatsächlichen Erfordernis einer Jugendhilfemaßnahme zur Beseitigung des Erziehungs- und Betreuungsdefizits der Herkunftsfamilie Art und Schwere der geistigen und körperlichen Behinderung und der konkreten Auffälligkeiten seine vollstationäre Unterbringung in einem Heim erforderten.

Soweit der Kläger geltend macht, der Hilfeempfänger werde lebenslang nicht selbständig leben können und Hilfe brauchen sowie nach der Schule in eine beschützte Werkstatt wechseln müssen, ist dies vorliegend (noch) nicht maßgeblich, sondern gegebenenfalls bei einer eventuell künftigen Entscheidung nach § 41 SGB VIII über eine Hilfe für junge Volljährige zu berücksichtigen

vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Beschluss vom 20.2.1997 – 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 f.

Im Übrigen ergibt sich aus § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII, dass Erziehungshilfe auf eine auf längere Zeit angelegte Hilfe bieten kann beziehungsweise soll. So heißt es in der Begründung hierzu

vgl. BT-Ds 12/2866, S. 17: „Die bisher in den Nummern 1 bis 3 geregelten Alternativen der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform gehen davon aus, dass diese Hilfeform immer nur kurzfristig, nämlich entweder im Hinblick auf die Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Familie, die Erziehung in einer anderen Familie oder die Verselbständigung des Jugendlichen in Betracht kommt. Nicht selten leben jedoch Kinder und Jugendliche auf längere Zeit in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen, da die vorher genannten Alternativen für sie nicht in Betracht kommen. Im Hinblick auf die deutliche Verbesserung der Erziehungsbedingungen in Heimen und die Spannungsbreite der Betreuungsformen (von eingruppigen Kleinheimen über größere dezentralisierte Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppen bis hin zu Kinder- und Jugenddörfern) handelt es sich auch insoweit um eine für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen förderliche Form der Erziehungshilfe. Diesem Anliegen wird durch die Neuformulierung der Nummer 3 Rechnung getragen.“

Ausreichend zur Annahme einer (fortwirkenden) Jugendhilfemaßnahme ist jede Aussicht auf eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung.

Hiervon kann aufgrund der vorliegenden Berichte und Stellungnahmen ausgegangen werden, da ein Scheitern der Maßnahmen zur Ausgleichung des bei dem Hilfeempfänger gegebenen Erziehungs- und Betreuungsdefizits derzeit nicht ersichtlich ist.

Die von dem Kläger zur Beseitigung der Notlage des Hilfeempfängers getroffene Jugendhilfemaßnahme der Heimpflege i.S.d. § 34 SGB VIII stellt sich daher aus Sicht des Senats nach wie vor als notwendige und geeignete Maßnahme dar, mit der keine im Verständnis der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbaren erforderlichen Maßnahmen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe konkurrieren.

Von einer Betrachtung nach konkretem Bedarf und nach Ursache (Kausalität) und Zweck der von dem Hilfeempfänger beanspruchten und ihm gewährten Leistung zu Abgrenzung und Vergleich der Leistungsarten geht auch das OVG Münster

vgl. hierzu Entscheidungen vom 30.4.2004 – 12 B 308/04 – zitiert nach Juris und vom 4.4.1995 – 16 A 3115/94

aus. Nach den Feststellungen des OVG Münster in der erstgenannten Entscheidung ist, wenn die Aufnahme des Hilfeempfängers in einer Pflegefamilie oder in einem Heim dadurch notwendig wird, dass das Elternhaus (dem durch die Behinderung) erschwerten Erziehungsauftrag nicht gewachsen ist oder sich die Eltern als unfähig erwiesen beziehungsweise für unfähig erklärt haben, dem Kind Unterhalt zu gewähren sowie für das Kind zu sorgen, es zu betreuen und zu erziehen, die erforderliche und gewährte Hilfe nach Ursache und Zweck nicht als behindertengerechte Betreuung mit dem Ziel der Eingliederung (Eingliederungshilfe), sondern als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) zu qualifizieren. Entscheidend ist nach Auffassung des OVG Münster, der sich der Senat anschließt, nicht etwa der anspruchsvolle Pflegeaufwand, der eventuell auch auf andere Weise – etwa durch einen ambulanten Pflegedienst - gedeckt werden könnte, sondern das bestehende Erziehungs- und Betreuungsdefizit der Eltern.

Das Verwaltungsgericht hat daher auch aus Sicht des Senats zu Recht berücksichtigt, dass die Unterbringung des Hilfeempfängers in Heimpflege nach § 34 SGB VIII dadurch veranlasst war, dass er nicht von seinen Eltern erzogen werden konnte und deshalb eine Unterbringung außerhalb der Herkunftsfamilie erforderlich war und eine solche mit Blick auf das (dauerhaft) bestehende Erziehungs- und Betreuungsdefizit weiterhin ist.

Nach allem stellt sich das Verbleiben des Hilfeempfängers bei der bisherigen Pflegestelle im hier streitigen Zeitraum noch als eine durch einen erzieherischen Bedarf veranlasste, fortwirkende Maßnahme dar, die, da in ihrer Art vergleichbare Maßnahmen nach BSHG beziehungsweise SGB XII im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkret nicht erforderlich sind, die Annahme einer vorrangigen Leistung der Jugendhilfe gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII rechtfertigt.

2. Eine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben.

Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger zunächst die Frage, ob nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999, a.a.O., beim Vor- und Nachrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe darauf abgestellt werden könnte, ob die erzieherischen Komponenten dominierten und ob ein Elternhaus mit üblichen Erziehungsfähigkeiten die Betreuung selbst leisten könnte. Vorstehend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgeführt, dass das Kriterium der „Dominanz“ beziehungsweise des Schwerpunktes der konkurrierenden Leistungen nach Jugend- und Sozialhilferecht nicht zur Frage des Eingreifens der Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII heranzuziehen ist und auch erstinstanzlich nicht allein tragend herangezogen wurde. Entsprechend den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Vergleichbarkeit der beiden Leistungen, die erst ein Konkurrenzverhältnis im Sinne der Vor- und Nachrangregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII auslöst, der jeweilige konkrete Bedarf an Jugend- und an Sozialhilfe zu ermitteln. Wesentlich und tragfähig ist nach dem Gesagten, dass sich – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nach derzeitigem Stand ein aufgrund der geistigen und körperlichen Behinderung des Hilfeempfängers ausgelöster Bedarf an stationärer sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe in einem Heim nicht feststellen lässt. Auf die von dem Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob der Vorrang der Sozialhilfe prinzipiell eine wesentliche geistige Behinderung erfordert, kommt es danach nicht an, da maßgeblich für die Annahme einer Konkurrenzsituation im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB VIII allein der aufgrund der Gesamtumstände zu ermittelnde konkrete Bedarf ist.

3. Schließlich greift auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht. Deren erfolgreiches Geltendmachen verlangt die Darlegung eines in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts divergierenden Rechtssatzes zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des dem Verwaltungsgericht „übergeordneten“ Oberverwaltungsgerichts,

hierzu etwa Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.2.2006 – 3 Q 44/05 – m.w.N..

Einen von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes abweichenden Rechtssatz hat der Kläger indes nicht formuliert. Nach seiner Auffassung weicht das erstinstanzliche Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.9.1999 – 5 C 26/98 - ab. Auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den beiden zuvor erwähnten Zulassungsgründen ist dies bereits nicht genügend. Ungeachtet dessen ergibt sich aus Vorstehendem zugleich, dass die behauptete Divergenz der Sache nach nicht vorliegt.

Nach allem ist das Zulassungsbegehren des Klägers mit der Kostenfolge aus dem § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.