Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 114 Rechtsweg
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorle
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 114 SGB 10.
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113
bei uns veröffentlicht am 22.09.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem Bek
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.106
bei uns veröffentlicht am 22.09.2014
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35a SGB VIII entstandenen und noch in unveränderter Form entstehenden Nettoaufwendungen ab dem 05.12.2013 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 3 K 15.198
bei uns veröffentlicht am 01.12.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.198
Im Namen des Volkes
Urteil
1. Dezember 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1610
.. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hauptpunkte: Eingliederungshilfe
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2015 - M 18 K 15.4436
bei uns veröffentlicht am 25.11.2015
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erstattung der Kosten, die sie für die Unterbringung des Kindes ... D., geb.