Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Aug. 2010 - 1 A 214/10

bei uns veröffentlicht am20.08.2010

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 611/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 4.6.2009 widerrief der Beklagte das zugunsten der Klägerin, die bis zum 31.12.2002 eine Brauerei betrieb, im Wasserbuch unter B 54 eingetragene „alte, nicht auf besonderem Titel beruhende Recht, aus einem 70 m tiefen Bohrbrunnen … Grundwasser bis zu 30 m³/Stunde zur Kühlwasserversorgung zutage zu fördern“. Dieses Recht war am 2.6.1966 um die widerrufliche Befugnis ergänzt worden, weitere 20 m³ Grundwasser/Stunde zu Kühlwasser- und Produktionszwecken zutage zu fördern, wobei gleichzeitig die Gesamtmenge des geförderten Grundwassers auf 250.000 m³/Jahr beschränkt wurde. Mit Bescheid vom 4.5.1995 wurde der Bescheid vom 2.6.1966 aufgehoben und die aufgrund des alten Rechts erlaubte Grundwasserfördermenge auf 100.000 m³/Jahr festgelegt.

Dem Widerruf vorausgegangen war eine Anfrage der Klägerin, ob mit der Einstellung des Brauereibetriebes das Wasserentnahmerecht untergegangen sei oder auf unbestimmte Zeit fortbestehe, und die wiederholte Ankündigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, es werde dem Beklagten den Widerruf des Wasserrechts wegen Nichtausübung vorschlagen; die Klägerin möge sich zu dieser Absicht äußern, was nicht geschah. Der Widerruf wurde mit einem Hinweis auf § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG begründet.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.5.2010 abgewiesen: Die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich unbedenklichen § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG für einen entschädigungslosen Widerruf eines alten Wasserrechts seien erfüllt, weil das der Klägerin zustehende Recht mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Die Ermessensbetätigung, der eine ordnungsgemäße Anhörung zugrunde liege, könne rechtlich nicht beanstandet werden, obwohl sie nicht näher begründet worden sei, denn der behördliche Standpunkt in dieser Sache sei der Klägerin aus der Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Unter den gegebenen Umständen - seit mehr als nunmehr sechs Jahren werde wegen Einstellung des Brauereibetriebs kein Grundwasser mehr zutage gefördert - genüge die Absicht der Wasserbehörde, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Grundwasser wiederherzustellen, für einen ermessensfehlerfreien Widerruf des privaten Wasserrechts. Für das Bestehen einer ausnahmsweise beachtlichen gegenteiligen Interessenlage der Klägerin sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 26.5.2010 zugestellt worden. Sie hat am 24.6.2010 um die Zulassung der Berufung nachgesucht und diesen Antrag mit am 26.7.2010 eingegangenem Schriftsatz näher begründet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet das, was sie in ihrem Schriftsatz vom 26.7.2010 vorgebracht hat und vom Senat allein zu prüfen ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ohne dass für diese Feststellung eine rechtlich und/oder tatsächlich besonders schwierige Frage beantwortet werden muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit den Rügen der Klägerin werden nämlich keine gewichtigen Gesichtspunkte aufgezeigt, die nach summarischer Prüfung dafür sprechen, das Verwaltungsgericht habe falsch entschieden

zum Verständnis des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 7.

a) Die Klägerin vertritt - wie schon erstinstanzlich - die Ansicht, das widerrufene Recht sei im Verständnis des § 15 Abs. 1 WHG - seit dem 1.3.2010 sachgleich: § 20 Abs. 1 WHG Fassung 2009 - in Verbindung mit den §§ 142 ff. SWG kein altes, sondern ein unter der Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes, nämlich erstmals am 4.5.1995 erteiltes und damit im Rechtssinne neues Recht, weshalb die auf alte Rechte beschränkte Widerrufsbefugnis nach § 15 Abs. 4 WHG - inzwischen: § 20 Abs. 2 Fassung 2009 - fallbezogen unanwendbar sei. Das ist, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, unzutreffend.

Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Klägerin seit alters her das Recht zustand, aus einem auf der Parzelle Nr. .../18 in der Flur 29 der Gemarkung St. niedergebrachten, 70 m tiefen Bohrbrunnen Grundwasser zutage zu fördern, dass es sich dabei um ein altes Recht handelte und dass dieses am 28.4.1964 mit der Maßgabe im Wasserbuch eingetragen wurde, dass die Förderung maximal 30 m³/Stunde betragen darf und das Wasser der Kühlwasserversorgung des Brauereibetriebes dient. Daran knüpfte der Bescheid vom 2.6.1966 an, in dem das ausdrücklich so bezeichnete „alte Recht“ um die widerrufliche Befugnis erweitert wurde, weitere 20 m³ Grundwasser/Stunde zu Kühlwasser- und Produktionszwecken zutage zu fördern, und die Gesamtfördermenge auf 250.000 m³/Jahr beschränkt wurde. Sowohl in dem Bescheid vom 2.6.1966 als auch in der diesen Bescheid im Wasserbuch umsetzenden Eintragung ist eindeutig von zwei Wasserrechten unterschiedlicher rechtlicher Qualität nebeneinander die Rede. Diese Zweiteilung wurde im Bescheid vom 4.5.1995 konsequent fortgesetzt. Unter Nr. 1 wird das alte Recht, Grundwasser im Umfang von 30 m³/Stunde zu Kühlwasserzwecken zutage zu fördern, bestätigt und die Gesamtfördermenge neu auf höchstens 100.000 m³/Jahr festgesetzt; unter Nr. 2 wird die widerrufliche Befugnis vom 2.6.1966 zur Förderung von weiteren 20 m³ Grundwasser/Stunde zu Kühlwasser- und Produktionszwecken ersatzlos aufgehoben. Deutlich wird die Trennung in zwei Rechte unterschiedlicher rechtlicher Qualität auch in der Begründung des Bescheides vom 4.5.1995 auf Seite 4 Abs. 2 und 6 herausgearbeitet. Sie wird dann wiederum folgerichtig durch Eintragungen im Wasserbuch umgesetzt. Wie bei diesen Gegebenheiten in Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§ 133 BGB analog) infolge der ergangenen Bescheide - ob diese zu Recht ergangen sind, interessiert in diesem Zusammenhang nicht - das alte Recht untergegangen und in ein neues Recht, nämlich die widerrufliche Befugnis vom 2.6.1966, die im Übrigen durch den in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 4.5.1995 ersatzlos aufgehoben wurde, übergeleitet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Abgesehen davon wäre der Klägerin unter Zugrundelegung ihres abweichenden Standpunktes nicht entscheidend geholfen. Zwar wäre dann § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG unanwendbar. § 12 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. WHG - inzwischen: § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. WHG Fassung 2009 - enthält aber eine mit § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG sachgleiche Regelung über den entschädigungslosen Widerruf einer wasserrechtlichen Bewilligung wegen dreijähriger ununterbrochener Nichtausübung.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des alten Rechts sind erfüllt. Von dem Grundwasserförderrecht wird nämlich seit der Einstellung des Brauereibetriebes Ende Dezember 2002 kein Gebrauch mehr gemacht. Damit stand es seit Anfang 2006 im Ermessen des Beklagten, das alte Recht zu widerrufen. Seines Ermessensspielraums war sich der Beklagte bewusst, wie die Betonung des Wortes „kann“ im Bescheid vom 3.6.2009 (S. 2 Abs. 5) belegt

ebenso die Klageerwiderung vom 12.2.2010, S. 3 Abs. 2 in Verbindung mit S. 2 Abs. 5.

Richtig ist allerdings die Kritik der Klägerin, dass in dem angefochtenen Verwaltungsakt - entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG - nicht die Gesichtspunkte mitgeteilt sind, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Das war allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unter den Umständen des konkreten Falles auch nicht erforderlich, weil das durch § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnete Ermessen in dem Sinne „intendiert“ war, dass für den Regelfall einer langjährigen oder gar endgültigen Nichtausübung eines alten Rechts dessen Widerruf zu erfolgen hat. In solchen Fällen müssen die für die dahin gehende Ermessensbetätigung sprechenden Gesichtspunkte im Bescheid nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, sondern genügt es, wenn auf solche Gründe eingegangen wird, die nach Auffassung des Rechtsinhabers - ausnahmsweise - gegen einen Widerruf, also gegen ein Vorgehen entsprechend der Regel, sprechen

zum intendierten Ermessen vgl. ausführlich Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rdnr. 21 b, und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 39 Rdnr. 29, jew. m.z.N..

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114/93 - NVwZ 1994, 783 = BayVBl. 1994, 667, zum Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ermessensausübung im Rahmen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG folgendes ausgeführt:

„Soweit die Beschwerde ein hinreichendes öffentliches Interesse am Widerruf des umstrittenen Staurechts bezweifelt, verkennt sie den Sinn und Zweck der Widerrufsvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG. Mit ihr soll die Wasserbehörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen … Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen.“

Weiter heißt es dort, dass die Behörde nur dann Veranlassung gehabt hätte, ihre Ermessensbetätigung näher zu begründen, wenn „in absehbarer Zeit … mit einer Wiederaufnahme der Stromproduktion durch den Kläger zu rechnen (gewesen wäre); nur unter dieser Voraussetzung hätte der Beklagte trotz der langjährigen Nichtausübung der Benutzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG ein berechtigtes Interesse des Klägers am Fortbestand seines Staurechts anerkennen und im Hinblick darauf vom Widerruf des Rechts absehen können“. Abschließend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass „die Wasserbehörde beim Widerruf eines alten Rechts nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG keine Erwägungen zur Entschädigung des Betroffenen anstellen muss, weil das Gesetz für diese Fälle mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsinhabers in den Fortbestand des aufgehobenen Rechts die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich ausschließt“.

Das hält der Senat für überzeugend

ebenso HessVGH, Beschluss vom 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 12 Rdnrn. 6 und 6b; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG - Stand: August 2008 -, § 12 Rdnr. 25; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 15 Rdnr. 28, und Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Stand: September 2004 -, Band III, § 15 WHG Rdnr. 87.

Davon ausgehend ist aber für den Regelfall die Ermessensausübung im Rahmen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG in dem Sinne vorgegeben, dass der Widerruf erfolgt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Streitfall atypisch gelagert wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Vielmehr wird das alte Recht seit nunmehr rund 7 ½ Jahren nicht mehr genutzt, und nichts spricht dafür, dass eine Wiederaufnahme der Grundwasserförderung geplant ist. Der einzig konkrete Einwand, den die Klägerin - erstmals im Klageverfahren - gegen den Widerruf vorgebracht hat, besteht in ihrer Sorge, nach Bestandskraft des Widerrufsbescheides auf ihre Kosten das Bohrloch verfüllen zu müssen. Indes ist eine dahingehende Anordnung nach § 145 in Verbindung mit § 21 SWG nicht zwangsläufige Folge des Widerrufs, sondern setzt einen entsprechenden Bedarf voraus und steht im Ermessen der Behörde. Außerdem zielt das durch § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG eröffnete Ermessen - wie bereits aufgezeigt - auf den (Grund-)Wasserschatz und dessen möglichst uneingeschränkte Verfügbarkeit für die Allgemeinheit, nicht aber auf die technischen und finanziellen Folgen bei Beendigung eines solchen Rechts.

Selbst wenn - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - die Ermessensausübung im Bescheid vom 4.6.2009 unzulänglich begründet gewesen sein sollte, würde das der Klage im Übrigen inzwischen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Nach den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG, 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes mit heilender Wirkung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachholen oder ergänzen

zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelungen BVerwG, Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17/97 -, BVerwGE 106, 351, und Beschluss vom 30.4.2010 - 9 B 42/10 -, NVwZ-RR 2010, 550; zur Reichweite des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rdnr. 18.

In der Klageerwiderung vom 12.2.2010 - S. 3 Abs. 2 in Verbindung mit S. 2 Abs. 5 - hat aber der Beklagte die Erwägungen, aus denen heraus er sich in Ausübung seines Ermessens für den Widerruf des der Klägerin zustehenden alten Rechts entschieden hat, ausführlich offengelegt. Sie orientieren sich an dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1993 und sind offensichtlich rechtsfehlerfrei. Spätestens seither steht die Aussichtslosigkeit der Klage außer Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

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(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde allein geltend gemachten grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.

3

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte einen unanfechtbar gewordenen Erschließungsbeitragsbescheid gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) NKAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich bestimmter, in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren vom Verwaltungsgericht beanstandeter Kostenrechnungen aufgehoben hat. Die auf Neubescheidung (mit dem Ziel einer weitergehenden Aufhebung des Ursprungsbescheides) gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten aufgrund im Berufungsverfahren vorgetragener ergänzender Ermessungserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO, § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG für rechtmäßig erachtet und dem Kläger die Kosten (auch) des (Berufungs-)Verfahrens auferlegt. Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob ein solches - nach ihrer Ansicht - "uneingeschränktes und folgenloses" Nachschieben von Ermessenserwägungen auch dann mit einer für den Kläger negativen Kostenfolge zulässig ist, wenn ein Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

4

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist damit nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.>; vgl. auch Eyermann/Rennert, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 114 Rn. 85 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist damit kein "uneingeschränktes" Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (Urteile vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365 und vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 <169>).

5

Die Beschwerde legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb der (teilweise) Wegfall des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern an dieser Beurteilung etwas geändert haben soll. Diese Entscheidung einiger Landesgesetzgeber hat zwar zur Folge, dass mit dem Widerspruchsverfahren eine einfache und auch unter Kostengesichtspunkten günstige Möglichkeit der Selbstkorrektur und Fehlerbehebung durch die Verwaltung entfällt und der Bürger regelmäßig - sofern nicht noch während der Klagefrist eine Fehlerkorrektur erfolgt - regelmäßig gezwungen ist, sogleich das Gericht anzurufen. An der grundsätzlichen Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang eine Heilung von Mängeln des angefochtenen Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren zulässig ist, ändert dies nichts.

6

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das hiernach grundsätzlich zulässige Ergänzen von Ermessenserwägungen auch mit Blick auf die zu treffende Kostenentscheidung gemäß §§ 154 ff. VwGO unbedenklich. Denn ein Kläger hat die Möglichkeit, wenn er die ergänzenden Ermessenserwägungen als tragfähig anerkennt, auf diese geänderte Prozesssituation dadurch zu reagieren, dass er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Folge, dass - sofern die Behörde sich dem anschließt - im Rahmen der dann gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann, ob das Klagebegehren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre, und dementsprechend die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegt werden können (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 a.a.O. S. 365; siehe auch Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 4 C 45.74 - BVerwGE 50, 2 <10 f.> sowie Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 19 Rn. 34, jeweils zur nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden nach ursprünglich vorhandenen Satzungsmängeln).

7

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine unzureichende Begründung eines Verwaltungsaktes nur "in besonders gelagerten Einzelfällen" für das Gericht Anlass zur Anwendung von § 155 Abs. 4 VwGO geben kann (Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 155 Rn. 98 ff.; Eyermann/Rennert a.a.O. § 155 Rn. 13 m.w.N.). Es ist regelmäßig Sache des Klägers, vor Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen. Er muss insbesondere einkalkulieren, dass Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (u.a.) nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 und 2 geheilt werden bzw. nach § 46 VwVfG unbeachtlich bleiben können und seine Klage deshalb ggfs. nicht erfolgreich sein wird. Dazu gehört auch, dass Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden mit der in § 114 Satz 2 VwGO geregelten prozessualen Konsequenz, dass dadurch einer zunächst begründeten Klage die Grundlage entzogen wird (Neumann a.a.O. Rn. 100).

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Hiernach hätte auch dem Kläger im Streitfall die Möglichkeit offen gestanden, durch eine Erledigungserklärung seine Kostentragungspflicht abzuwenden oder zu verringern. Dass er dies nicht getan, sondern seine Klage auch in Ansehung der ergänzten Ermessenserwägungen aufrecht erhalten hat, ist seine prozessuale Entscheidung. Ob das Oberverwaltungsgericht im Streitfall Anlass gehabt hätte, § 155 Abs. 4 VwGO anzuwenden, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine (unterstellte) fehlerhafte Rechtsanwendung allein kann einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht begründen (Beschluss vom 19. August 1997- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.