Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 45 Reinhaltung von Küstengewässern

(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.

(2) In Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen zum Einbringen oder Einleiten von Stoffen in Küstengewässer im Rahmen des marinen Geo-Engineerings gelten die Regelungen des § 3 Absatz 5, des § 5 Absatz 3 und 4 Satz 2, des § 5a und der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, sowie die Regelungen der auf Grund des § 9 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(3) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 103 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,2.einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mita)§ 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Hohe-See-Einbringungsgesetz - HoheSeeEinbrG | § 4 Einbringungsverbot, Ausnahmen


Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind: 1. Baggergut,2. Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichn

Hohe-See-Einbringungsgesetz - HoheSeeEinbrG | § 9 Verordnungsermächtigungen


Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium f
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten


(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,2. ein

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Oberlandesgericht München Beschluss, 16. Jan. 2017 - 34 Wx 380/16

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Jan. 2015 - Au 3 K 14.185

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Oberlandesgericht München Beschluss, 02. Juni 2017 - 34 Wx 93/17

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Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freyung -Grundbuchamt - vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2017 - 8 A 11825/16

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Bekl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 09. März 2016 - 20 A 2978/11

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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die der Dipl.-Ing. X.       S.       GmbH & Co. KG erteilte wasserrechtliche Erlaubnis des Beklagten vom 11. November 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen von den Kosten des Verfa

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juli 2011 - 7 C 7/10

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung dem Kläger das Versenken von Steinen vor Sylt

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 24. Feb. 2010 - 1 BvR 27/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen Wassergesetz.

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