Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Feb. 2019 - Au 9 K 17.1293

bei uns veröffentlicht am25.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts, die Neuregelung von Gewässerunterhaltspflichten, Anordnungen zur Errichtung von Absperrdämmen sowie die Beseitigung einer alten Stauanlage.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke ... und ... der Gemarkung, auf denen sich die vormals betriebene ... befindet. Die ... ist am Ufer der ... gelegen und von einem sich auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... gelegenen Umlaufgraben umgeben.

Für die Wasserkraftnutzung der ... an der ... besteht für den jeweiligen Eigentümer ein wasserrechtliches Altrecht. Dieses beruht auf den Beschlüssen (Genehmigungen) des ehemaligen Landratsamtes ... vom 10. November 1949 und vom 12. Juli 1950 sowie vom 3. August 1950. Das Recht zur Wasserkraftnutzung wurde unbefristet erteilt. Es umfasst das Aufstauen der ... an der ... mit einer Fallhöhe von 3,50 m mit Ableiten und Wiedereinleiten von Triebwasser über den Triebwerkskanal zu einer Turbine (liegende Welle).

Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt wurde der Betrieb der ... eingestellt. Bei einer Ortsbesichtigung am 7. April 2000 wurde festgestellt, dass das Triebwerk und insbesondere die Turbine nicht mehr betriebsbereit waren. Das zuständige Wasserwirtschaftsamt ... hat im Jahr 2016 mehrere Ortseinsichten und Kontrollen an den Grundstücken der Klägerin durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass das Anwesen sowie die Triebwerksanlagenteile verwahrlost seien. Die Stauwehranlage in der ... sei defekt und augenscheinlich schon seit mehreren Jahren außer Betrieb. Das gesamte ankommende Wasser der ... laufe über das Hochwasserentlastungsgerinne um das Triebwerk herum ab. Der Triebwerkskanal sei nicht mehr funktionsfähig. Die Einhaltung der vorgegebenen Stauhöhe ober- oder unterhalb der Anlagenteile sei von der Klägerin nicht beachtet bzw. nicht vorgenommen worden.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 2. November 2016 wurden der Klägerin der beabsichtigte Widerruf des alten Wasserrechts sowie eine kostenpflichtige Anordnung für die notwendig werdenden Umbaumaßnahmen angekündigt.

Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017 wurde gegenüber der Klägerin das alte, zeitlich nicht befristete Wasserrecht für die Wasserkraftnutzung der ... zum Betrieb des Triebwerkes ... entschädigungslos von Amts wegen widerrufen (Ziffer I.1 des Bescheids). In Ziffer I.2 wurden die künftigen Gewässerunterhaltspflichten geregelt. In Ziffer I.2.1 wurde bestimmt, dass die Klägerin die Gewässerunterhaltslasten des Abschnitts der ... im Bereich des Triebwerkskanals (Teilfläche der Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) zu tragen habe. Ziffer I.2.2 bestimmt, dass die Klägerin für die ... sowie den Umlaufgraben derzeit als Triebwerkeigentümerin unterhaltsverpflichtet sei. Die Gewässerunterhaltung der ... (Fl.-Nrn. ... und ...) gingen nach Abschluss der im Bescheid angeordneten Umbauarbeiten auf die Gemeinde ... über. In Ziffer II.1 wird gegenüber der Klägerin die Anordnung getroffen, dass diese im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... verpflichtet sei, im vorhandenen Triebwerkskanal einen Absperrdamm oberhalb der alten Stauanlage mit gewässerunschädlichem Erdmaterial von einer geeigneten Baufirma herstellen zu lassen, damit dort ankommendes Hochwasser in den Umgehungsgraben auf Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... und über das Streichwehr in die Flutmulde auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... abgeleitet werden könne. Ziffer II.2 trifft die weitere Anordnung, dass die Klägerin im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... westlich der ... verpflichtet werde, im vorhandenen Triebwerkskanal einen Absperrdamm unterhalb der alten Stauanlage mit gewässerunschädlichem Erdmaterial von einer geeigneten Baufirma so herstellen zu lassen, dass ihre Gebäude vor Hochwasserschäden geschützt seien. Der Hochwasserabfluss dürfe nicht beeinträchtigt werden. Es werde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, auf den Absperrdamm unterhalb der Stauanlage zu verzichten, sofern sie auf einen Gebäudeschutz keinen gesteigerten Wert lege. Ziffer II.3 des Bescheids verpflichtet die Klägerin weiter, die alten Stauanlagen (Steine und Überreste des Grundablasses - ehemals bediente hölzerne Schützentafel) auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... zu beseitigen, um die bereits bestehende ökologische Durchgängigkeit der ... zu erhalten. Ziffer II.4 verlangt, den vorhandenen Bewuchs auf allen betroffenen Grundstücken soweit als möglich zu schonen. Ziffer II.5 fordert die Klägerin auf, den Baubeginn dem Landratsamt ... unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistungen gegen die Verpflichtungen aus Ziffer II.1, Ziffer II.3 und Ziffer II.5 des Bescheids wurde der Klägerin in Ziffer III. jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 EUR (Ziffer II.1), in Höhe von 1.000,00 EUR (Ziffer II.3) und in Höhe von 200,00 EUR (Ziffer II.5) zur Zahlung angedroht.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für den Widerruf des zeitlich unbefristeten alten Wasserrechts der Klägerin zum Betrieb der ... in ... und der damit verbundenen Gewässerbenutzung der ... § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sei. Danach könnten die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten alten Rechte entschädigungslos widerrufen werden, wenn die Benutzung des Gewässers drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Nach Kenntnis des Beklagten sei die im Altrecht gestattete Gewässerbenutzung wohl schon seit dem Erwerb des Anwesens durch die Klägerin Ende der 1990er Jahre ununterbrochen nicht mehr ausgeübt worden. Die weitere Übertragung der Unterhaltslasten im ehemaligen Triebwerkskanal sowie für die beiden noch herzustellenden Erdwälle beruhe auf Art. 23 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Wegen der von der Klägerin abgelehnten und nicht erfolgten Vornahme von Unterhaltsarbeiten am Gewässer verbleibe die Unterhaltslast und speziell die Vorsorge im Zusammenhang mit größeren Hochwassern bei der Klägerin. Die übrigen Bereiche der ... (Gewässer dritter Ordnung) im natürlichen Bachbett (Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...) sowie im Umlaufgraben (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...) müssten nach den erfolgten Umbaumaßnahmen und der Abnahme durch die Gemeinde ... auf diese übertragen werden. Nur so lasse sich ein Gewässerunterhalt nach den wasserrechtlichen Vorschriften sinnvoll ausführen. Der Widerruf sowie die Übertragung der Unterhaltslasten stünden im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Klägerin selbst habe kein Interesse mehr an einer Wasserkraftnutzung der .... Die Tatsache, dass der aktuelle Zustand der ... durch langjährige unterlassene Gewässerpflege durch die Klägerin entstanden sei und sie kein weiteres Interesse an einer Nutzung der Wasserkraft habe, sei im Rahmen der Ermessensentscheidung - ebenso wie das öffentliche Interesse - berücksichtigt worden. Der Widerruf sowie die Übertragung der Unterhaltungslast seien ermessensgerecht. Da kein Interesse daran bestehe, wasserrechtliche Gestattungen aufrecht zu erhalten, von denen kein Gebrauch mehr gemacht werde, sei ein Einschreiten bzw. ein Widerruf von Amts wegen unter Wahrung der Interessen der Klägerin und des öffentlichen Interesses geboten. Der Erlass der Anordnungen in Ziffer III. des Bescheides beruhe auf § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG. Danach könne das Landratsamt im Rahmen der Gewässeraufsicht unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens eine Anordnung im Einzelfall erlassen, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder diese zu beseitigen. Der Beklagte halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Der Erlass der Anordnung diene dem vorbeugenden Gewässerschutz und der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit am Gewässer. § 34 Abs. 1 WHG gebe gesetzlich vor, dass bei einer wesentlichen Änderung einer Stauanlage die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wieder hergestellt werden müsse. Dabei müssten zusätzlich die Bewirtschaftungsziele an den Gewässern nach Maßgabe der § 27 bis 31 WHG berücksichtigt werden. Die Beseitigung der nicht mehr brauchbaren Wehranlage diene dazu, die ökologische Durchgängigkeit der ... zu erreichen bzw. sicherzustellen. Die diesbezügliche Verpflichtung beruhe auf Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG. Der Erlass der Anordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Maßnahme sei geeignet, das Ziel der Gefahrenabwehr für das Gewässer zu erreichen und sei auch erforderlich, da kein milderes Mittel ersichtlich sei. Die gesetzten Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen seien so festgelegt, dass sie für die Klägerin einhaltbar seien. Die Zwangsgeldandrohungen beruhten auf Art. 29, Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Art. 31, Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2017 zugestellt.

Am 25. August 2017 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017, Az.: ... wird aufgehoben.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze. Die Entziehung des alten Wasserrechts sei rechtswidrig. Das Altrecht stehe unter der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und genieße insoweit verfassungsrechtlichen Schutz. Ein Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte könne allenfalls durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Gründe des öffentlichen Interesses seien hier nicht zu erkennen. Weder liege ein gewichtiges öffentliches Interesse vor, noch sei die Entziehung des Rechts mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren. Es liege auch keine Aufgabe der Benutzung des Gewässers vor. Zutreffend sei, dass die Klägerin den Triebwerkskanal in den vergangenen Jahren nicht genutzt habe. Gleichwohl bestehe das Bestreben der Klägerin, die Wasserkraftanlage erneut in Betrieb zu nehmen. Die Klägerin beabsichtige unverändert, die vorhandene Wasserkraftanlage zu nutzen und insoweit auch Energie zu gewinnen. Hierzu bedürfe es jedoch der Sanierung des Mühlengebäudes sowie der Wasserkraftanlage. Die Verpflichtungen zum Gewässerunterhalt seien ebenfalls rechtswidrig. Es seien keine unterbliebenen Unterhaltsmaßnahmen der Klägerin festzustellen. Zum Schutz der bestehenden Gebäude seien die Beibehaltung der Wehranlage sowie die derzeitige Gestaltung des Uferbereichs unerlässlich. Die in Ziffer III. getroffenen Anordnungen seien ebenfalls rechtswidrig. Würden Teile der Wehranlage abgebaut, sei auch die zum Grundstück der Klägerin führende Brücke und damit die Zuwegung zum Grundstück wie auch das gesamte Hofgrundstück gefährdet.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 wird Bezug genommen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Anfechtungsklage gegen den Widerruf des alten Wasserrechts für die Wasserkraftnutzung der ... und die damit im Zusammenhang stehende Verpflichtung zum Gewässerunterhalt der ... im Bereich des Triebwerkskanals zulässig, aber unbegründet sei. Der angefochtene Bescheid vom 24. Juli 2017 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Nachdem das alte Wasserrecht durch die Klägerin unstreitig länger als drei Jahre nicht mehr ausgeübt worden sei, habe das Landratsamt keine weiteren Ermessenserwägungen anstellen müssen. Eine nähere Begründung des Einschreitens sei nur dann erforderlich, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme des Altrechts zu rechnen sei, was nach Ansicht des Beklagten ohne durchgreifende Zweifel ausgeschlossen werden könne. Ebenso seien auch die Regelungen zur Unterhaltsverpflichtung rechtmäßig. Diese beruhten auf Art. 23 Abs. 3 BayWG. Da die Klägerin ihrer schon bisher bestehenden Unterhaltspflicht seit dem Erwerb der ... im Jahr 1997 nicht nachgekommen sei, müsse der momentane Zustand des Anwesens und des Triebwerkskanals der Klägerin zugerechnet werden. Der Triebwerkskanal sei mittlerweile fast vollständig verlandet. Da der nunmehr entstehende Unterhaltungsaufwand auch durch die jahrelange Untätigkeit der Klägerin verursacht worden sei, sei ihr unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses nach Art. 23. Abs. 3 BayWG die Pflicht zum Unterhalt aufzuerlegen. Auch die in Ziffer II. getroffenen Anordnungen seien rechtmäßig. Sie fänden ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG. Die von der Bevollmächtigten der Klägerin befürchteten massiven Rodungen im Zuge des Rückbaus der Altwehranlage seien weder notwendig noch vorgesehen, da das Anwesen zu diesem Zweck nicht betreten werden müsse, sondern von der anderen Uferseite aus gearbeitet werden könne. Somit stelle der geforderte Rückbau der Wehranlage unter keinem Gesichtspunkt eine unangemessen hohe Anforderung an die Klägerin. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Abbau der maroden und nur noch in Fragmenten vorhandenen Wehranlage zur Gefährdung der Brücke im Zufahrtsbereich der ... führen solle.

Auf den weiteren Vortrag im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 27. Februar 2018 wird ergänzend verwiesen.

Am 25. Februar 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer III. des Bescheids vom 24. Juli 2017 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage der Klägerin verhandeln und entscheiden, ohne dass diese an der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 form- und fristgerecht geladen worden.

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gegenstand der Klage ist nach Aufhebung der Ziffer III. des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Landratsamtes ... vom 24. Juli 2017 nur noch der entschädigungslose Widerruf des Altrechts der Klägerin zur Wasserkraftnutzung (Ziffer I.1 des Bescheids), die Neuregelung der Gewässerunterhaltspflichten in Ziffer I.2 sowie die wasserrechtlichen Anordnungen in Ziffer II.

1. Ziffer I.1 des Bescheids des Landratsamts ... vom 24. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf des wasserrechtlichen Altrechts zur Wasserkraftnutzung der ... ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG kann die zuständige Behörde die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und Befugnisse) ohne Entschädigung u.a. widerrufen, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, dass vom anfänglichen Bestehen eines alten Rechts i.S.d. § 20 Abs. 1 WHG auszugehen ist. Dieses Altrecht hat die Klägerin, wie die Ortseinsichten in den Jahren 1997, 2000 und 2016 belegen, seit mindestens drei Jahren ununterbrochen nicht (mehr) ausgeübt, so dass für den Beklagten die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet ist. Ein Recht oder eine Befugnis zur Benutzung eines Gewässers wird nicht abstrakt, sondern immer in Bezug zu einer konkret bestimmten Benutzungsanlage, zu einem bestimmten Zweck und in einer nach Art und Maß bestimmten Weise erteilt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG). Gleiches gilt für die altrechtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall die Beschlüsse (Genehmigungen) des ehemaligen Landratsamts ... vom 10. November 1949, 12. Juli 1950 und vom 3. August 1950 belegen. Erforderlich, aber auch ausreichend bezüglich der geforderten Nutzungsunterbrechung von drei Jahren ist nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG, dass die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mindestens drei Jahre geruht hat. Das Altrecht umfasste hier das Ableiten und Wiedereinleiten von Triebwasser über den Triebwerkskanal zu einer Turbine (liegende Welle) zur Wasserkraftnutzung der Schwalb (Gewässer dritter Ordnung). Bezüglich dieser Wasserkraftnutzung stellte das fachlich zuständige Wasserwirtschaftsamt ... bereits bei der Ortseinsicht am 21. März 1997 (Behördenakte Bl. 145) fest, dass das Triebwerk nicht in Betrieb war. Das Zulaufgerinne zum Turbineneinlauf und ein angrenzender Fischteich wurden zum damaligen Zeitpunkt fischereilich genutzt. Das ankommende Wasser der ... wurde über die Hochwasserentlastung in das Umlaufgerinne abgeleitet. Bei einer erneuten Ortseinsicht am 7. April 2000 (Behördenakte Bl. 149) und am 25. Juli 2016 (Behördenakte Bl. 161) stellte die wasserwirtschaftliche Fachbehörde jeweils fest, dass die Stauwehranlage defekt und augenscheinlich schon mehrere Jahre außer Betrieb sei. Das gesamte Wasser werde über das Hochwasserentlastungsgerinne um das vorhandene Triebwerk herum geleitet. Eine Ableitung in den Triebwerkskanal finde augenscheinlich aufgrund des erheblichen Bewuchses schon länger nicht mehr statt. Zusammenfassend kam das Wasserwirtschaftsamt ... zum Ergebnis, dass die Triebwerksanlage augenscheinlich schon mehrere Jahre außer Betrieb, verwahrlost und defekt sei. Die Triebwerksanlage müsse komplett neu hergerichtet bzw. ertüchtigt werden. Auch die Klägerin hat im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 eingeräumt, dass der inzwischen trocken gefallene Triebwerkskanal in den vergangenen Jahren nicht mehr genutzt wurde.

Ein spezielles öffentliches Interesse am Widerruf der altrechtlichen Zulassung wird tatbestandlich von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht gefordert. Es genügt insoweit die Absicht der Behörde, die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen (vgl. Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, Stand: Juni 2018, § 20 Rn. 103; BVerwG, B.v. 20.11.1993 - 7 B 114.93 - juris; VG Ansbach, U.v. 10.1.2018 - AN 9 K 16.02072 - juris Rn. 45).

Der Entzug des wasserrechtlichen Bestandsschutzes bei mehrjähriger Nutzungsunterbrechung verstößt auch nicht gegen den grundsätzlich garantierten Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar können alte Wasserrechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.2.2010 - 1 BvR 27/09 - juris), wenn sie dem Einzelnen eine eigentümergleiche Rechtsposition verschaffen und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen i.S.v. Investitionen beruht. Solche vorhandenen Rechtspositionen können aber im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege von Inhalts- und Schrankenbestimmungen umgestaltet werden, wenn hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Diesen Vorgaben genügt § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG (so auch Zöllner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O, § 20 Rn. 104; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 20 Rn. 62). Die Vorschrift dient einem legitimen Zweck und ist verhältnismäßig. Die Verfassung gebietet nämlich nur den Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes. An einem solchen fehlt es vorliegend, nachdem sowohl die Ortseinsichten des Wasserwirtschaftsamtes ... aus den Jahren 1997, 2000 und 2016 hinreichend belegt haben, dass eine Wasserkraftnutzung durch die Klägerin nicht mehr stattfindet bzw. bereits vor längerer Zeit aufgegeben wurde.

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 erweist sich in Ziffer I. schließlich auch als verhältnismäßig und - soweit vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar - ermessensgerecht. Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, dass Allgemeingut Wasser, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung des Wasserschatzes zu sorgen. Die Behörde handelt daher regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie von der Absicht geleitet ist, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen. Das Ermessen, ein altes Recht zu widerrufen, ist dahingehend intendiert, dass der Widerruf bei langjähriger Nichtausübung des Rechts zu erfolgen hat und es einer näheren Begründung des Entschließungsermessens nur bedarf, wenn in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der wasserrechtlichen Nutzung zu rechnen wäre (OVG Saarl, B.v. 30.12.2016 - 1 A 13/16 - juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 12). Nur dann wäre trotz der langjährigen Nichtausübung der Benutzung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des Staurechts anzuerkennen und ein Widerruf des Rechts möglicherweise ausgeschlossen. Auch müssen keine Erwägungen zur Entschädigung des Betroffenen angestellt werden, weil das Gesetz für die Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsinhabers in den Fortbestand des nunmehr aufgehobenen Rechts die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich ausschließt.

Die konkrete Möglichkeit einer Wiederaufnahme der wasserrechtlichen Nutzung i.S.d. Altrechts hat die Klägerin nicht dargelegt. Insoweit erschöpft sich ihr Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Januar 2018 lediglich in der pauschalen Behauptung einer derartigen Absicht. Einer Wiederaufnahme der Nutzung steht jedoch nach Auffassung der Kammer der in den Akten hinreichend dokumentierte Zustand der wasserrechtlichen Benutzungsanlage, wie ihn das Wasserwirtschaftsamt ... letztmalig anlässlich der Ortseinsicht im Jahr 2016 festgehalten hat, entgegen. Ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen dürfte die Klägerin nicht in der Lage sein, die Triebwerksanlage wieder zu ertüchtigen. Der Triebwerkskanal ist zwischenzeitlich trocken gefallen und weist einen deutlichen Bewuchs auf. Die der Gewässerbenutzung zugeordneten Mühlengebäude sind mittlerweile weitestgehend verfallen und unbenutzbar geworden. All diese Umstände schließen eine Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung i.S.d. Altrechts in absehbarer Zeit aus. Dem folgend lag der Widerruf des Altrechtes im intendierten Ermessen der zuständigen Behörde. Ermessensfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Somit war der Widerruf des Altrechts in Ziffer I.1 des mit der Klage angegriffenen Bescheides des Beklagten vom 24. Juli 2017 rechtmäßig.

2. Soweit die Klage der Klägerin gegen die in Ziffer I.2 getroffene Regelung der künftigen Gewässerunterhaltspflichten gerichtet ist, ist diese ebenfalls unbegründet. Die getroffene differenzierte Regelung zum Gewässerunterhalt ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die §§ 39, 40 WHG i.V.m. mit Art. 22 und 23 BayWG.

Nach § 39 WHG ist die Gewässerunterhaltung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung und umfasst Pflege und Entwicklung eines oberirdischen Gewässers, die in Satz 2 beispielshaft konkretisiert wird. In § 40 WHG i.V.m. Art. 22 und 23 BayWG ist geregelt, wen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer trifft. Sie obliegt bei Gewässern erster und zweiter Ordnung grundsätzlich dem Freistaat Bayern (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayWG), bei Gewässern dritter Ordnung den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG). Unter den Begriff des Gewässers dritter Ordnung fallen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG alle Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind und nicht nur eine untergeordnete wasserwirtschaftliche Bedeutung haben (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Februar 2017, Art. 22 Rn. 24). Da die ... und das dazugehörende Umgehungsgerinne grundsätzlich Gewässer dritter Ordnung sind, ist die Klägerin bereits begrifflich durch die Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Juli 2017 nicht beschwert, soweit die künftige Gewässerunterhaltung durch die Gemeinde ... in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG erfolgen soll.

Unterhaltsverpflichtet ist die Klägerin nach Abschluss der angeordneten Umbaumaßnahmen nur für den Abschnitt der ... im Bereich des Triebwerkskanals (Teilfläche Fl.Nr. ... der Gemarkung ...). Die in Ziffer II.2.1 des Bescheids der Klägerin auferlegte Gewässerunterhaltslast begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Grundlage in Art. 23 Abs. 3 BayWG, wonach die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf Dritte übertragen kann, wenn und soweit die Unterhaltung deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird.

Vorliegend hat das Wasserwirtschaftsamt ... insbesondere bei der Ortseinsicht am 25. Juli 2016 (Aktenvermerk Behördenakte Bl. 161) festgestellt, dass die Klägerin ihrer Unterhaltungsverpflichtung am Triebwerkskanal aufgrund der vormals bestehenden Nutzungsberechtigung aus dem Altrecht über längere Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dieser Einschätzung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässerverhältnisse. Diesen Aussagen kommt besonderes Gewicht zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 - juris; B.v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - ZfW 2013, 176; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47).

Die aufgrund der Vernachlässigung des Gewässerunterhalts am Triebwerkskanal in der Sache gebotene Übertragung der Unterhaltungslast auf die Klägerin erfolgte auch ermessensgerecht. Der Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Widerruf des Altrechts am Gewässer spiegelbildlich für die von ihr aus dem Gewässer zu ziehenden Nutzungsrechte die Verpflichtung zum Gewässerunterhalt innehatte. Da sie dieser Pflicht nach den Feststellungen der Fachbehörde nur unzureichend nachgekommen ist, erscheint die nunmehr angeordnete nachwirkende Unterhaltspflicht sachgerecht. Weiter spricht für den künftigen Gewässerunterhalt am Triebwerkskanal das fortbestehende Grundeigentum der Klägerin an den wohl noch vorhandenen Nutzungseinrichtungen. Die in Ziffer I.2 des Bescheids getroffene differenzierte Unterhaltsregelung am Gewässer ist demnach ermessensfehlerfrei erfolgt.

3. Auch die im gegenständlichen Bescheid unter Ziffer II. verfügten Folgemaßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 100 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG bzw. bezüglich der angeordneten Beseitigung der vormaligen Wehranlagen in Art. 16 BayWG.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis wie hier durch den rechtmäßigen Widerruf in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids erloschen, findet Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayWG sinngemäß Anwendung (Art. 16 Abs. 4 BayWG). Nach Art. 16 Abs. 1 BayWG kann der Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden u.a. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayWG). Die jeweiligen Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind maßgeblich, ob und ggf. welche Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 BayWG ausgesprochen werden können (Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, a.a.O., Art. 16 Rn. 13).

Die Anordnungen in Ziffer II.1 (Verpflichtung zur Errichtung eines Absperrdammes oberhalb der bisherigen Stauanlage aus Hochwasserschutzgesichtspunkten) und in Ziffer II.3 (Beseitigung der alten Stauanlagen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit der ...) begegnen im Hinblick auf das in § 100 Abs. 1 WHG, Art. 58 Abs. 1 BayWG bzw. Art. 16 Abs. 1 BayWG jeweils zu fordernde rechtfertigende Wohl der Allgemeinheit keinen Bedenken.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u.a. mit dem Ziel an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Vorsorgegrundsatzes (Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, a.a.O., § 6 WHG Rn. 16). Dieser wasserwirtschaftlichen Zielsetzung in § 6 WHG trägt die getroffene Anordnung in Ziffer II.1 ausreichend Rechnung.

Gleiches gilt für die Anordnung der Beseitigung der alten Stauanlage in Ziffer II.3. Insoweit entspricht es dem Regelfall bei einer nicht unerheblichen triebwerksbezogenen Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG), dass es nach dem Widerruf des Altrechts das Wohl der Allgemeinheit aus wasserwirtschaftlicher Sicht gebietet, Maßnahmen zum Rückbau der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Gewässers zu treffen. Der Gesetzgeber hat insoweit im Kern in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG Regelmaßnahmen formuliert, die in einer Vielzahl von Standardfällen indiziert sind. Zutreffend ist daher von einem erheblich eingeschränkten behördlichen Ermessen auszugehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.1.2015 - Au 3 K 14.185 - juris Rn. 107). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Maßnahmen. Damit bedarf es im Regelfall keiner besonderen Ermessensausübung oder Begründung seitens der Behörde, soweit - wie hier - der (rechtmäßige) Widerruf einer Gewässerbenutzung durch eine Triebwerksanlage inmitten steht. Da besondere Sachverhaltsumstände zu Gunsten der Klägerin nicht ersichtlich sind, ist die Ermessensbetätigung des Beklagten im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg.

4. Nachdem sich der Bescheid in der Gestalt, in der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 noch aufrechterhalten wurde, als rechtmäßig erweist und nicht geeignet ist, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen, war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rechtsschutz gegen den vom Landratsamt … ausgesprochenen Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts.

Das Grundstück des Klägers …, FlNr. … der Gemarkung … in der gleichnamigen Gemeinde ist im östlichen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut und grenzt im westlichen Teil an die …, deren Hauptlauf dort aus südwestlicher Richtung kommend nach Norden verläuft. Ca. 250 m südöstlich des Grundstücks wird die … am dort befindlichen …wehr auf dem Grundstück FlNr. … in den Altarm und den … geteilt, welcher in nordöstlicher Richtung abfließt, einen Bogen beschreibt und sodann von Süden auf das Grundstück zuströmt. Dem … fließt von Osten noch der … zu. Unmittelbar südlich des klägerischen Grundstücks wird der … mithilfe eines Wehrs in zwei Läufe geteilt, von denen der westliche als Überlaufschutz am Grundstück vorbei zurück in die … mündet und der östliche durch das klägerische Grundstück geleitet wird, um eine dort befindliche Triebwerksanlage anzuspülen und dann ebenfalls zurück in die … zu fließen.

Bereits seit dem 15. Jahrhundert befindet sich auf dem Grundstück eine Mühle. Unter dem Datum vom 24. September 1969 befinden sich im Wasserbuch Blatt A des damaligen Landratsamts … für die Dorfmühle in … folgende Eintragungen zugunsten des Herrn …, …:

In der Spalte „Rechtsgrund, Nachweis und Dauer“:

„Auf Privatrechtstiteln beruhendes altes Recht – unbefristet. Gutachten des WWA … vom 30.7.69 Nr. 4101 – 3552 – II m.“

In der Spalte „Inhalt des Rechts (der Befugnis) a) Ort – b) Art und Umfang – c) Zweck der Benutzung“:

„a) …, Gemarkung …

b) Aufstauen der … auf Höhe + 367,50 m ü. NN (Eichpfahlplatte). Ableiten und Wiedereinleiten des Triebwassers bis zur Ausbauwassermenge von 0,340 m³/s.

Nutzfallhöhe h = 1,70 m

Ausbauleistung: 4,6 PS

c) Wasserkraftnutzung zum Betrieb eines unterschlächtigen Zuppinger Rades und einer Mahlmühle.“

Das Triebwerk verfügt laut Beschreibung über 56 Schaufeln und arbeitet über ein Vorgelege auf die Mühlwelle. Bei einer mittleren Umdrehungszahl von 6 U/min ergeben sich nach der damaligen Berechnung folgende Daten:

„Durchmesser d = 5,2 m Schaufelbreite b = 0,7 m Schaufeltiefe t = 1,0 m Füllungsgrad e = 0,3 Umdrehungen n = 6 Nutzfallhöhe h = 1,7 m Geschwindigkeit v = 1,63 m/s Verbrauchte Wassermenge Q = 0,34 m³/s Ausbauleistung N = 4,6 PS.“

Nach dem Erwerb der Mühle im Jahr 1989 hatte der Kläger im Jahr 1992 anstelle des vorhandenen hölzernen, unterschlächtigen Zuppinger Wasserrades eine sogenannte Francis-Turbine zum Zweck der Stromerzeugung eingebaut. Mit Bescheid des Landratsamts … vom 17. September 1992 war ihm hierfür eine bis zum 31. Dezember 2012 befristete gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG in der damals geltenden Fassung zur Benutzung der … erteilt worden, und zwar zum Aufstauen der …, zum Ausleiten der für den Werksbetrieb benötigten Wassermenge aus der … und zum Wiedereinleiten des ausgeleiteten Werkwassers in die … unterhalb des Triebwerkes. Als Benutzungsanlage sollte eine Francis-Turbine mit einer Ausbauwassermenge von 0,74 m³/s und einer Ausbauleistung von 14 PS dienen. Unter Ziffer 1.1.5 findet sich die Aussage, dass das alte Recht nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Dezember 1963 (StAnz Nr. 51/52) angemeldet worden sei. Das alte Recht bleibe bestehen. In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, der beabsichtigte Umbau (Ausbau des Wasserrades und Einbau der Francis-Turbine) bedinge eine Erhöhung der Ausbauwassermenge von 0,34 m³/s auf 0,74 m³/s. Er stelle eine Änderung der Gewässerbenutzung dar.

Mit Antrag vom 29. Juli 2013 beantragte der Kläger beim Landratsamt … die Neuerteilung der gehobenen Erlaubnis für seine Wasserkraftanlage. Die bestehenden baulichen Anlagen sollten dabei unverändert bleiben.

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 erteilte das Landratsamt … dem Kläger die bis einschließlich 31. Dezember 2034 befristete gehobene Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 und § 15 WHG zum Aufstauen der …, zum Ausleiten von Wasser aus der … für den Anlagenbetrieb und zum Wiedereinleiten des ausgeleiteten Wassers in die … unterhalb des Triebwerkes. Die Benutzung der … sollte dem Zweck dienen, elektrischen Strom mittels einer Francis-Turbine zu erzeugen. Für die vorhandene und weiter zu benutzende Anlage waren folgende Ausbaudaten angegeben:

„Stauanlage

– Stauanlage (* …wehr) Breite B = 22,0 m

OK = 367,54 m ü. NN

– Stauanlage (Umlaufwehr) Breite B = 8,80 m

OK = 367,46 m ü. NN

– Mindeststauhöhe …wehr 367,50 m ü. NN Triebwerk

– Ausbauwassermenge (QA) 0,740 m³/s

– Nutzfallhöhe 1,70

– Ausbauleistung 10 kW (14 PS)“

Die gehobene Erlaubnis war verbunden mit Inhalts- und Nebenbestimmungen, durch welche der Kläger unter anderem verpflichtet wurde, zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit eine Fischaufstiegshilfe mit einer Mindestdotation von 100 l/s anzulegen und zum Schutz der Fischpopulation einen Fischschonrechen zu installieren. Zudem hatte er in der Restwasserstrecke der … (Altbach) einen ständigen Mindestwasserabfluss von 100 l/s zu gewährleisten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 30. Dezember 2014 Bezug genommen.

Die hiergegen erhobene Klage vom 29. Januar 2015 (AN 9 K 15.00152), mit der der Kläger die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für die Benutzung der … ohne die genannten Nebenbestimmungen und unter Festsetzung einer niedrigeren Mindestwassermenge begehrte, wies das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 6. Juli 2016 ab. Über den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bislang nicht entschieden.

Im damaligen Verfahren trug der Kläger unter anderem vor, an seiner Anlage bestehe immer noch ein Altrecht für die Benutzung der … zum Betrieb eines Wasserrades. Dessen Schluckmenge sei mit 340 l/s bei einer Wasserbreite von 0,75 m angegeben worden. Ein Zuppinger Wasserrad schlucke indes 1.000 l/s pro Meter Breite. Das bedeute, dass die Anlage seit jeher eine Menge von 750 l/s (= 0,75 m³/s) verarbeitet habe und somit auch mit der jetzigen Anlage demgegenüber keine Erhöhung einhergehe. Bereits in den Jahren 1850 bis 1900 seien zwei Turbinen vom Typ Henschel aus München zum Einsatz gekommen. Im Urteil vom 6. Juli 2016 führte das Gericht zu dem Altrecht folgendes aus:

„Bezüglich der Restwasserausleitung kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass ihm das genannte Altrecht eine Gewässerbenutzung in größerem Umfang erlaube, als sie nach Ableitung von 100 l/s an die Restwasserstrecke nunmehr für seinen Anlagenbetrieb verbleibt. Das Altrecht deckt den derzeitigen Betrieb nicht, weil es sich bei der benutzten Turbine technisch um eine andere Art der Benutzung handelt als bei dem klassischen Holzwasserrad, welches Gegenstand des Altrechts ist. Mit der Turbine sind auch ein anderer, stärkerer Eingriff in das Gewässer und damit andere ökologische Anforderungen verbunden… Vorliegend steht – anders als bei dem vom Klägervertreter benannten Urteil (VG Bayreuth, U.v. 13.12.2012 – B 2 K 11.687) – nicht die nachträgliche Beschränkung eines Altrechts inmitten, sondern die Neuerteilung einer Erlaubnis. Von dem Altrecht macht er derzeit keinen Gebrauch.“

Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte das Landratsamt … dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, sein derzeit formell noch bestehendes Altrecht für den Betrieb eines unterschlächtigen Zuppinger Wasserrades mit einer Ausbauleistung von 4,6 PS an der Dorfmühle in … zum Zweck des Betriebs einer Mahlmühle gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG mittels Bescheids und ohne Entschädigung zu widerrufen. An der Anlage seien in der Vergangenheit wasserwirtschaftlich und ökologisch erhebliche Änderungen vorgenommen worden, womit eine Identität der heutigen Anlage mit der altrechtlichen Zulassung bereits seit langer Zeit nicht mehr als gegeben angesehen werden könne. Auch habe sich gegenüber dem eingetragenen Altrecht der Betriebszweck von einer Mahlmühle hin zur gewerblichen Stromerzeugung geändert. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 14. September 2016 zu der Angelegenheit zu äußern.

Mit E-Mail vom 8. September 2016 trug der Kläger vor, das wasserrechtliche Altrecht sowie ein Fischereirecht würden prägend zur denkmalgeschützten, erstmals im 14. Jahrhundert urkundlich erwähnten Dorfmühle in … gehören und einen existenziellen Bestandteil des historischen Baudenkmals darstellen. Das Altrecht als wertgleiches Recht sei ihm beim Erwerb der Mühle im Jahr 1989 vom Vorbesitzer … mitverkauft worden. Ein Widerruf entspreche einer kalten Enteignung. Die Nutzung zur Stromerzeugung statt für den Mahlbetrieb sei lediglich der ökonomischen Anpassung geschuldet, bereits der Vorbesitzer habe hierzu das Wasserrad mit einem Generator zur Stromerzeugung gekoppelt. Bereits um das Jahr 1850 sei die Mühle mit zwei Henschel-Turbinen angetrieben worden, was sich belegen lasse. Die Stromerzeugung oder die Anwendung von Turbinen stellten somit keine neue Gegebenheit dar, sondern seien durchgängig betrieben worden. Von Herrn … vom Wasserwirtschaftsamt sei in mündlicher und schriftlicher Form die Würdigung des Altrechts zugesichert worden, man erwarte die rechtliche Einhaltung des Vertrauensschutzes. Auch sei im vorhergehenden befristeten Recht das alte Wasserrecht bestätigt worden.

Mit Bescheid vom 23. September 2016, dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 27. September 2016 zugestellt, widerrief das Landratsamt … die am 24. September 1969 eingetragene altrechtliche Zulassung zur Benutzung der … für den Betrieb einer Stau- und Triebwerksanlage an der Dorfmühle … vollständig und ohne Entschädigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf stütze sich auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 3 WHG. Danach könnten alte Rechte und alte Befugnisse ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei oder der Zweck der Benutzung so geändert worden sei, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimme. An der Dorfmühle … habe spätestens seit der deklaratorischen Eintragung ins Wasserbuch am 24. September 1969 eine unbefristete Zulassung zur Benutzung der … für eine Wasserkraftanlage bestanden, die grundsätzlich die Kriterien eines „alten Rechts“ nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BayWG erfülle. Aufgrund der vorhandenen Eintragung einer Gerechtsame im Grundbuch und der im Zuge der Wasserbucheintragung erfolgten wasserwirtschaftlichen Überprüfung gehe man davon aus, dass die Gerechtsame damals so wie im Wasserbuch eingetragen wirksam aufrechterhalten worden, und somit seinerzeit ein wirksames Altrecht entstanden sei. Dieses sei jedoch zwischenzeitlich unwirksam geworden. Altrechtliche Zulassungen seien ihrem Wesen nach unveränderlich und auch nicht erweiterbar. Nach Erteilung der neuen wasserrechtlichen Zulassung vom 17. September 1992 habe der Kläger wesentliche Änderungen an der bestehenden Anlage vollzogen, nämlich den Ersatz des bestehenden Wasserrades durch eine Turbine bei gleichzeitiger Erhöhung der ausgenutzten Wassermenge, auch sei der Benutzungszweck geändert worden. Diese Änderungen seien zwar durch die neue Zulassung legitimiert worden, dass Altrecht sei hierdurch jedoch in seinem Bestand hinfällig geworden (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.2.2014 – 8 ZB 12.966). Gleichwohl wähle man nunmehr den Weg des förmlichen Widerrufs, um eine rechtssichere Regelung für die untere Wasserbehörde und den Betreiber zu treffen. Die Widerrufsvoraussetzungen seien erfüllt. Zum einen sei die altrechtliche Zulassung seit deutlich mehr als drei Jahren nicht ausgeübt worden, zum anderen liege eine Änderung der Zweckbestimmung vor. Wasserrechtliche Zulassungen würden stets mit der Festlegung einer konkreten Zweckbestimmung erteilt. Das widerrufene Altrecht habe den Betrieb einer Mahlmühle umfasst, spätestens seit der Änderung der Benutzungsanlage im Jahr 1992 stehe unzweifelhaft fest, dass ein solcher Betrieb nicht mehr ausgeübt werde, sondern die Benutzung allein dem Zweck einer gewerblichen Stromerzeugung diene. Das klägerische Vorbringen, dass die heutige Stromerzeugung auf einer „ökonomischen Anpassung“ fuße, möge zwar den Grund für die durchgeführte Zweckänderung darstellen, ändere jedoch nichts an deren rechtlicher Einordnung und der Widerrufsmöglichkeit. Dass der Vorbesitzer bereits das Wasserrad mit einem Generator zur Stromerzeugung gekoppelt habe, gehe aus den historischen Beschreibungen und Planunterlagen nicht hervor. Somit könne auch nicht zugunsten des Klägers angenommen werden, dass eine Eintragung der Stromerzeugung als zusätzlicher Benutzungszweck im Altrecht vergessen worden wäre. Die vorgenommenen Veränderungen entfalteten ihrem Umfang nach auch zusätzliche ökologische und wasserwirtschaftliche Belastungen, da der Betrieb einer Francis-Turbine einen stärkeren Eingriff in das Gewässer und dessen Fischbiologie darstelle als der Betrieb eines Holzwasserrades. Die Turbine habe eine höhere Ausbauwassermenge als das damalige Wasserrad und werde auch durchgehend betrieben, wohingegen eine Mahlmühle nur während des Mahlvorgangs in Betrieb sei. Ob die Mühle bereits um das Jahr 1850 mit zwei Henschel-Turbinen angetrieben worden sei, spiele keine Rolle, da dies nicht von der damaligen Aufrechterhaltung der altrechtlichen Zulassung umfasst gewesen sei. Soweit der Kläger im zuletzt durchgeführten Zulassungsverfahren vorgetragen habe, dass eine Erhöhung der genutzten Wassermengen nicht stattgefunden habe, da ein Zuppinger Wasserrad 1.000 l/s pro Meter schlucke und die Anlage somit seit jeher die Menge von 750 l/s verarbeitet habe, könne dem nicht gefolgt werden. Es handle sich lediglich um Behauptungen ohne entsprechende technische Nachweise. Die Bestimmung der Ausbauwassermenge sei nicht allein von der Schaufelbreite, sondern auch von weiteren Parametern abhängig. Selbst bei Anwendung seiner Formel sei das Ergebnis nicht richtig, da fälschlicherweise eine Breite von 0,75 m angenommen worden sei. Bei der tatsächlichen Breite von 0,7 m entsprechend der Anlagenbeschreibung komme man lediglich auf 700 l/s, was wiederum niedriger sei als die heutige Ausbauwassermenge. Zum anderen umfasse die altrechtliche Eintragung lediglich eine Ausbauwassermenge von 340 l/s und sei insofern auch höchstens in diesem Umfang aufrechterhalten worden. Es sei also die altrechtliche Zulassung seit 1992 nicht mehr mit dem darin festgelegten Anlagenumfang und der festgelegten Zweckbestimmung ausgeübt worden. Die Widerrufsentscheidung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Ziel sei es, den an der Dorfmühle … vorhandenen Wasserschatz der …, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten bestehe, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen. Der Widerruf sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen und stelle das mildeste Mittel dar. Der Argumentation des Klägers, dass das Altrecht ein existenzieller Bestandteil des Baudenkmals sei, könne nicht gefolgt werden. Baudenkmal und immaterielle wasserrechtliche Zulassung stünden in keinem Zusammenhang. Die Tatsache, dass der Kläger beim Erwerb der Mühle möglicherweise einen gesonderten Betrag für das Altrecht an den Voreigentümer gezahlt habe, spiele keine Rolle, da die Normen des WHG die Gewährleistung des Eigentums in zulässiger Weise einschränkten, sofern eine wasserrechtliche Zulassung überhaupt als eigentumsfähig angesehen werden könne. Zudem wäre ein Widerruf möglicherweise gar nicht zulässig, wenn der Kläger die Anlage und den Benutzungszweck nicht willentlich verändert hätte. Was die Aussagen der E-Mail des Herrn … vom Wasserwirtschaftsamt vom 22. Mai 2014 anbelange, so sei festzustellen, dass das Wasserwirtschaftsamt nicht für rechtliche Aussagen zuständig sei. Das Landratsamt … habe zu keinem Zeitpunkt dem Kläger gegenüber erklärt, dass es von einem Widerruf absehen werde. Dem Kläger sei es auch für die Zukunft unbenommen, nach Ablauf der jetzigen Zulassung einen neuen Zulassungsantrag zu stellen. Nachteilige Folgen durch das Erlöschen des Altrechts seien nicht ersichtlich, demnach würden die Gründe für einen Widerruf überwiegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung lässt er mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 vortragen, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß Art. 14 GG. Dass ein Altrecht wirksam zustande gekommen sei, werde auch vom Beklagten bestätigt. Dieses sei jedoch durch die Änderung 1992 nicht hinfällig geworden, da der damalige Bescheid in Ziffer 1.1.5 ausdrücklich das Weiterbestehen bestätigt habe. Dabei handle es sich um eine schriftliche Zusicherung einer Behörde, auf welche der Kläger habe vertrauen dürfen. Schon deshalb kämen die vom Beklagten angeführten Rechtsvorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG nicht zur Anwendung. Bereits im 19. Jahrhundert sei der Betrieb der Mahlmühle mit der Stromerzeugung verbunden gewesen. Diese aus ökonomischen Gründen erfolgte Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen bedeute auch eine Inhaltsänderung bzw. -erweiterung des Altrechts. Dies gehe auch aus dem Bescheid vom 17. September 1992 hervor, wo es auf Seite 6, 6. Absatz heiße, dass die hiermit erteilte Erlaubnis das bestehende Altrecht ergänze. Stromerzeugung sei also Bestandteil des Altrechts. Deshalb sei weder die Benutzung der Anlage für drei Jahre unterbrochen worden, noch der Benutzungszweck so geändert worden, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimme. Die Voraussetzungen für den Widerruf lägen somit nicht vor. Der Bescheid sei zudem ermessensfehlerhaft, da von Seiten des Landratsamts nicht dargelegt werde, weshalb ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Klägers gerechtfertigt sei. Relevante Beeinträchtigungen für das öffentliche Wohl seien nicht erkennbar. Vielmehr erzeuge der Kläger durch die Anlage klimaneutrale Energie. Ihre Untersagung wäre in der heutigen Zeit geradezu paradox. In einer Entscheidung vom 4. Mai 2016 (C-346/14 – „Schwarze Sulm“) habe sich der Europäische Gerichtshof grundsätzlich für die Wasserkraft ausgesprochen. In dem Urteil sei die Rechtmäßigkeit einer Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsgebot bestätigt worden. Dies hätten die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen. Der Vertrauensschutz in das Fortbestehen des Altrechts sei zudem durch die E-Mail des vormaligen Behördenleiters des Wasserwirtschaftsamts … vom 22. Mai 2014 bekräftigt worden.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2016, Az.: …, wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, eine Zusicherung, dass das Altrecht bestehen bleibe, könne der E-Mail des Wasserwirtschaftsamts vom 22. Mai 2014 nicht entnommen werden. Aus der Verfahrensakte des Zulassungsverfahrens 2014 (S. 145 ff.) gehe vielmehr hervor, dass die zuständige Abteilungsleitung am Landratsamt gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass eine irgendwie geartete Aufrechterhaltung der altrechtlichen Zulassung mit der damals noch zu erlassenden neuen gehobenen Erlaubnis für das Landratsamt keine Option darstelle. Man habe vielmehr darauf hingewiesen, dass ein Widerruf weiterhin geprüft bzw. angestrebt werde. Auch dem alten Bescheid vom 17. September 1992 könne eine Aufrechterhaltung oder Erweiterung des Altrechts nicht entnommen werden. Das Landratsamt halte an seiner Einschätzung fest, dass eine altrechtliche Zulassung durch die Stichtagsbetrachtung bei dessen Anmeldung bzw. Eintragung nicht hin zu einem anderen Nutzungszweck oder größeren Nutzungsumfang erweitert und geändert werden könne. Dies würde auch der Intention des damaligen Gesetzgebers zuwiderlaufen, dem es nur um die Sicherung und Aufrechterhaltung von Nutzungs- und Betriebsweisen gegangen sei, die durch unvordenkliche Verjährung oder Privatrechtstitel als entstanden angenommen worden seien. Eine spätere Veränderung dieser Nutzungs- und Betriebsweisen könne sich nicht mehr auf die Altrechte stützen. Weshalb sich das Landratsamt 1992 dazu entschieden habe, die altrechtliche Zulassung noch bestehen zu lassen, könne heute nicht mehr nachvollzogen werden. Dies stehe jedoch einer Neubewertung im Jahr 2016 nicht entgegen. Zum einen sei die Erlaubnis 1992 unter Ziffer 1.2 ausdrücklich mit einer Befristung versehen gewesen, sodass die Äußerungen unter Ziffer 1.1.5 nicht über diese Befristung hinaus als Zusicherung für alle Zeiten verstanden werden könnten; auch sei dieser Bescheid zwischenzeitlich erloschen. Zum anderen hätten sich seit 1992 im Wasserrecht wesentliche gesetzliche Veränderungen ergeben. Der Satz auf Seite 6 des Bescheids vom 17. September 1992 sei so zu verstehen, dass die durch die Erlaubnis ermöglichte Gewässerbenutzung für die Dauer der Befristung gleichwertig neben dem bestehenden (und damals nicht widerrufenen) Altrecht gelte. Eine Eingliederung oder Erweiterung des Altrechts selbst wäre gar nicht möglich gewesen. Ein solches Nebeneinander sei damals sogar in gewissem Maße erforderlich gewesen, da die Zulassung von 1992 für sich genommen beispielsweise keine Regelungen über die Stauhöhe enthalten habe, sodass man sich diesbezüglich auf das Altrecht bezogen habe. Was den Vortrag des Klägers anbelange, die Nutzung sei nicht für drei Jahre unterbrochen worden, so werde nicht bestritten, dass an der Dorfmühle … vermutlich eine durchgehende Nutzung der Wasserkraft stattgefunden habe. Bei der Beurteilung der Widerrufsgründe komme es jedoch auf die Benutzung entsprechend des gewährten Nutzungsumfangs an. Ein Betrieb, wie im Altrecht beschrieben, sei unzweifelhaft seit den vorgenommenen Anlagenänderungen nicht mehr ausgeübt worden. Eine Zweckänderung habe durch die willentliche und vollständige Außerbetriebnahme der Mahlmühle zugunsten einer gewerblichen Stromerzeugung stattgefunden. Die Entscheidung des Landratsamts weise keine Ermessensfehler auf. Der derzeitigen Erzeugung klimaneutraler Energie komme dabei keine Bedeutung zu, da dies durch den aktuellen Betrieb und nicht in Ausübung des Altrechts erfolge. Ein Zusammenhang mit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs bestehe nicht. Zudem sei im Falle des Widerrufs nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG ein konkretes öffentliches Interesse gar nicht erforderlich (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 – AN 9 K 07.00840 – und VG Augsburg, U.v. 27.1.2015 – Au 3 K 14.185).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Januar 2018 ließ der Kläger ergänzend vortragen, der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 3 WHG sei nicht erfüllt, da unter dem Tatbestandsmerkmal der „Benutzung“ die Gewässerbenutzung als solche zu verstehen sei. Diese sei durchgehend ausgeübt worden. Auch habe keine absolute Zweckänderung stattgefunden, da der Zweck der Gewässerbenutzung zu allen Zeiten in der Gewinnung von Energie gelegen habe. Das Landratsamt habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da es andere gleichgelagerte Fälle nicht aufgegriffen habe. Vorgelegt wurde mit weiterem Schriftsatz vom 8. Januar 2018 eine E-Mail des Klägers vom 4. Januar 2018, in welcher der Kläger vorträgt, das Zuppinger Wasserrad habe von jeher 15 PS geleistet, da in der Formel zum Wasserverbrauch der Füllungsgrad (e) mit e = 0,3 zu niedrig angegeben sei. Ein solcher Füllungsgrad trete nur während der Jahreszeiten mit sehr niedriger Wasserführung auf, ansonsten liege er bei 0,7 oder 0,95, was eine entsprechend höhere Ausbauwassermenge und demzufolge eine höhere Ausbauleistung bewirke. Weiter vorgelegt wurden eidesstattliche Bestätigungen von Frau …, der Witwe des Voreigentümers, Herrn …, und von dessen Sohn, Herrn … In beiden wird ausgeführt, dass die Mühle in der Nachkriegszeit bereits mit einem Elektromotor ausgestattet worden sei, der je nach Auslastung Strom geliefert oder die Mühle unterstützt habe. Dieser habe 15 PS geleistet.

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 erwiderte der Beklagte, die Überprüfung und rechtliche Behandlung von bestehenden altrechtlichen Wasserkraftanlagen sei in der Vergangenheit im Landkreis defizitär gewesen. Aufgrund der hohen Anzahl könne man nicht alle Anlagen gleichzeitig bewerten. Man gehe nunmehr nach einer Priorisierung vor, die zunächst völlig stillgelegte Anlagen behandle. Seit 2013 sei bei fünf solchen Anlagen die altrechtliche Zulassung förmlich widerrufen worden, bei vier Anlagen sei festgestellt worden, dass ein Altrecht niemals wirksam entstanden sei. Neben diesem schrittweisen Vorgehen würden auch anlassbezogene Bewertungen vorgenommen, wie es beispielsweise bei der Dorfmühle in … durch das zuletzt durchgeführte Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis der Fall gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2018 waren die Beteiligten anwesend und stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 23. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und Befugnisse) ohne Entschädigung unter anderem widerrufen, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist (Nr. 1) oder wenn der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt (Nr. 3). Darauf, ob das streitgegenständliche Altrecht zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids noch bestand oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt erloschen ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, da sich der Kläger des Altrechts nach wie vor berühmt, und somit auch ein rein deklaratorischer Widerruf (bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen) gerechtfertigt gewesen wäre.

1.1 Vom anfänglichen Bestehen eines alten Rechts im Sinne des § 20 Abs. 1 WHG ist auszugehen. Eine Regelung des Bestandsschutzes alter Rechte enthielt bereits § 15 Abs. 1 WHG 1960. Damals hat es der Bundesgesetzgeber grundsätzlich dem Landesgesetzgeber überlassen, den Umfang der Weitergeltung alter Rechte festzulegen und dabei von den alten Benutzungsrechten und -befugnissen, die ihre Grundlage in den bis 1960 geltenden Landeswassergesetzen haben, diejenigen auszuwählen, die auch unter der Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes fortbestehen sollten (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 75 Rn. 1). Unter der Geltung des bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) setzte das Bayerische Staatsministerium des Innern zum Zwecke der Dokumentation und rechtlichen Festschreibung von seit unvordenklicher Zeit bestehenden Wasserrechten durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 1963 (Staatsanzeiger Nr. 51/52 vom 20. Dezember 1963 und Entschließung des StMI vom 8. Januar 1964, MABl. S. 41) eine mit Ablauf des 20. Dezember 1966 endende Frist, innerhalb derer bestehende alte Rechte und alte Befugnisse angemeldet werden oder der zuständigen Behörde auf andere Weise bekannt geworden sein mussten (vgl. Sieder/Zeitler, BayWG, Art. 75, Rn. 4). Weitere Voraussetzung war gemäß Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayWG 1962 (der Vorgängerregelung des geltenden Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayWG), dass bis spätestens 1. März 1965 für die vom Altrecht umfasste Wasserbenutzung rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Derartige Rechte wurden in der Folge in das Wasserbuch eingetragen. Einer solchen Eintragung kommt keine konstitutive Wirkung zu und sie begründet keinen öffentlichen Glauben, gleichwohl entfaltet sie Beweiskraft für den tatsächlichen Bestand des eingetragenen Rechts (vgl. BGH, B.v. 10.10.2013 – V ZR 91/13; BVerwG, U.v. 22.1.1971 – IV C 94.69 – BVerwGE 37, 104).

Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass das streitgegenständliche Altrecht jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung in das Wasserbuch am 24. September 1969 bestand, den im Wasserbuch des damaligen Landratsamts … beschriebenen Inhalt hatte und dem dort beschriebenen Zweck diente. Dass die im Wasserbuch beschriebene Benutzungsanlage – ein Zuppinger Wasserrad – zum maßgeblichen Zeitpunkt an der Mühle vorhanden war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch von der Kammer nicht in Zweifel gezogen. Daran jedoch, dass der Zweck der Benutzungsanlage neben dem Betrieb der Mahlmühle noch – wie vom Kläger vorgetragen – die Stromerzeugung umfasste, bestehen erhebliche Zweifel. Dem Wasserbuch lassen sich solche Aussagen nicht entnehmen; der klägerische Vortrag hierzu kann trotz der vorgelegten eidesstattlichen Bestätigungen nicht durchdringen, ist aber auch nicht entscheidungserheblich (hierzu sogleich 1.2). Die Eintragung des streitgegenständlichen Altrechts erfolgte aufgrund der Anmeldung durch den Voreigentümer der Mühle in …, Herrn …, der auch ein wirtschaftliches Interesse an der möglichst umfangreichen (Weiter-) Geltung seines Altrechts haben musste. Es ist kaum vorstellbar, dass er den Umstand der Stromerzeugung der Behörde gegenüber bei der Anmeldung verschwiegen hätte, wenn die Stromerzeugung tatsächlich Gegenstand des Altrechts gewesen wäre – zumal hiermit für ihn nur rechtliche Vorteile verbunden gewesen wären. Gleiches gilt für die Behauptung, bereits im Jahr 1850 seien in der Mühle zwei Henschel-Turbinen zur Stromerzeugung im Einsatz gewesen. Auch diese wurden nicht in das Wasserbuch eingetragen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sie Gegenstand des Altrechts waren. Soweit der Kläger vorträgt, der Füllungsgrad (e) sei mit einem Wert von e = 0,3 zu niedrig angegeben, und man müsse tatsächlich von einem höheren Wert ausgehen, was dementsprechend auch zu einer höheren Ausbauleistung bis zu 15 PS führe, so ist diese Behauptung nicht näher belegt. Die damaligen hydrotechnischen Berechnungen wurden vom Wasserwirtschaftsamt … als amtlichem Sachverständigen vorgenommen, dessen Gutachten vom 30. Juli 1969, Nr. …, der Eintragung zu Grunde liegt.

1.2 Das bestehende Altrecht hat der Kläger mindestens drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt, sodass die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet ist. Ein Recht oder eine Befugnis zur Benutzung eines Gewässers wird nicht abstrakt, sondern immer in Bezug zu einer konkret bestimmten Benutzungsanlage, zu einem bestimmten Zweck und in einer nach Art und Maß bestimmten Weise erteilt (vgl. § 10 Abs. 1 WHG). Gleiches gilt für die altrechtliche Zulassung, wie im vorliegenden Fall die Eintragung in das Wasserbuch vom 24. September 1969 zeigt. Insofern verfängt das klägerische Argument, es habe durchgehend bis zum heutigen Tag eine Nutzung des Gewässers stattgefunden, nicht. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist nicht so zu verstehen, dass während des dort genannten Zeitraums von drei Jahrenüberhaupt keine Gewässerbenutzung stattgefunden haben darf. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass die mit dem Altrecht verbundene Gewässerbenutzung mindestens drei Jahre geruht hat. Diese umfasste die Gewässerbenutzung in dem dargestellten Umfang mittels eines Zuppinger Wasserrades. Der dauerhafte Ausbau dieses Wasserrades und die Installation der heute noch in Betrieb befindlichen Francis-Turbine zwischen den Jahren 1989 und 1992 stellen eine wesentliche Änderung der Benutzungsanlage dar. Die Turbine weist andere Kenndaten auf als das Zuppinger Wasserrad, etwa eine höhere Ausbauwassermenge und eine höhere Ausbauleistung, und sie arbeitet nach einem anderen technischen Prinzip. Die Benutzung ist damit sowohl intensiver, als auch von qualitativ anderer Art, insbesondere im Hinblick auf den größeren Eingriff in die Gewässerbiologie durch die Rotation der Turbinenschaufeln. Die neue Benutzungsanlage wird dementsprechend vom Altrecht nicht etwa bis zu dem dort genehmigten Umfang umfasst (sodass die Gestattungen vom 17. September 1992 und vom 30. Dezember 2014 nur für die Benutzung erforderlich wären, soweit sie den Umfang der alten Gestattung, etwa die Ausbauwassermenge von 0,34 m³/s oder die Ausbauleistung von 4,6 PS, überschreitet), sondern sie wird von dem Altrecht überhaupt nicht umfasst. Der Kläger benutzte das Gewässer seit Inbetriebnahme der neuen Benutzungsanlage auf Grundlage der gehobenen Erlaubnis vom 17. September 1992 und nach deren Ablauf nutzt er es auf Grundlage der gehobenen Erlaubnis vom 30. Dezember 2014. Von dem Altrecht macht er seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme – und somit für einen wesentlich längeren Zeitraum als den vom Gesetz geforderten drei Jahren – keinen Gebrauch mehr. Da allein durch die Änderung der Benutzungsanlage der Gebrauch des alten Rechts aufgegeben wurde, ist es folglich auch nicht entscheidungserheblich, ob die altrechtliche Zulassung die Erzeugung elektrischen Stroms mit umfasste.

1.3 Geht man – wofür überwiegende Gründe (vgl. 1.1) sprechen – davon aus, dass die altrechtliche Zulassung nur die Wasserkraftnutzung zum Zweck des Betriebs einer Mahlmühle umfasste, so würde die 1992 in Betrieb genommene Benutzungsanlage zur gewerblichen Stromerzeugung auch eine wesentliche Änderung des Benutzungszwecks darstellen, sodass zusätzlich auch der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG gegeben wäre.

Da bereits der Widerrufsgrund des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG gegeben ist, kommt es hierauf nicht mehr an.

1.4 Ein spezielles öffentliches Interesse am Widerruf der altrechtlichen Zulassung wird tatbestandlich von § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG nicht gefordert. Es genügt die Absicht der Behörde, die durch das alte Recht durchbrochene allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Gewässer wiederherzustellen (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20, Rn. 106; zur Vorgängernorm § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG: BVerwG, B.v. 20.11. 1993 – 7 B 114.93; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 – AN 9 K 07.00840).

1.5 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. September 2016 erweist sich als verhältnismäßig und – soweit vom Gericht in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar – ermessensgerecht. Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Wasserschatzes zu sorgen. Die Behörde handelt daher regelmäßig ermessensgerecht, wenn sie von der Absicht geleitet ist, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (vgl. Ebd.). Zur Erreichung dieses Zwecks, den der streitgegenständliche Bescheid ausdrücklich benennt, ist der Widerruf geeignet, erforderlich und angemessen. Entscheidend ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere, dass der Kläger – auch wenn er möglicherweise einen gesonderten Betrag für das Altrecht an den Voreigentümer gezahlt hat – die ursprüngliche Benutzungsanlage aus freiem Entschluss und eigener unternehmerischer Erwägung heraus dauerhaft beseitigt und durch eine andere ersetzt hat und insofern von dem Altrecht seit über 20 Jahren keinen Gebrauch macht und auch keinen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Es wurde sogar für die bestehende Benutzungsanlage (Francis-Turbine) erst mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 für 20 Jahre eine neue gehobene Erlaubnis erteilt. Das Interesse des Klägers an einem Fortbestand des Altrechts kann daher bestenfalls als theoretisch bezeichnet werden. Soweit sein Bevollmächtigter vorträgt, der Kläger erzeuge durch die Anlage klimaneutrale bzw. CO2-freie Energie, zudem habe sich der Europäische Gerichtshof für die Nutzung der Wasserkraft ausgesprochen, was bei der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müsse, ist daran zu erinnern, dass nicht ein Widerruf der aktuellen gehobenen Erlaubnis, mit der dem Kläger all dies erlaubt ist, inmitten steht, sondern der Widerruf des nicht mehr genutzten Altrechts.

Auch ein fehlerhaftes Gebrauchmachen von dem dem Landratsamt zustehenden Entschließungsermessen und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann nicht erkannt werden. Unzulässig wäre es, wenn der Beklagte aus einer Vielzahl gleich gelagerter Altrechtsfälle willkürlich, das heißt ohne sachlichen Grund, das klägerische Altrecht herausgegriffen hätte, andere alte Rechte indes unangetastet ließe. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vertreterin des Landratsamtes hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung erklärt, aufgrund mangelnder Kapazitäten sei es nicht möglich, alle bekannten Fälle gleichzeitig zu überprüfen, die bekannten Fälle würden jedoch derzeit anlassbezogen überprüft und gegebenenfalls aufgegriffen. Auch priorisiere man danach, ob von einem alten Recht derzeit noch Gebrauch gemacht werde oder nicht. Im Fall des Klägers wurde das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Jahr 2014 zum Anlass genommen, zu überprüfen, ob an der Mühle in … noch alte Rechte bestehen, und in der Folge der streitgegenständliche Bescheid erlassen. Ein solches anlassbezogenes Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Ein willkürliches Aufgreifen ist nicht gegeben.

1.6 Das Landratsamt … war nicht durch eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG am Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids gehindert. Der E-Mail des Leiters des Wasserwirtschaftsamts …, Herrn …, vom 22. Mai 2014 kommt eine derartige rechtliche Wirkung schon deswegen nicht zu, da sie mangels Unterschrift oder entsprechender elektronischer Signatur die erforderliche Schriftform nicht wahrt (vgl. Kopp/Ram-sauer, VwVfG, 14. Aufl., 2013, § 38, Rn. 20), und da das Wasserwirtschaftsamt für die Abgabe derartiger Erklärungen nicht zuständig ist, sondern das Landratsamt … als die mit dem Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes betraute Behörde. Auch lässt sich dem objektiven Erklärungsinhalt keinerlei Bindungswille des Behördenleiters entnehmen, es ist dort lediglich die Rede davon, dass das Altrecht in der Sachverhaltsdarstellung des künftigen Erlaubnisbescheids (vom 30. Dezember 2014) angesprochen und gewürdigt werde.

Eine dauerhafte Fortgeltung des Altrechts kann auch nicht dem Passus in Ziffer 1.1.5 des Bescheids vom 17. September 1992 entnommen werden. Ziffer 1 dieses Bescheids enthält die damalige gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG a.F. in Verbindung mit Art. 16 BayWG a.F., die gemäß Ziffer 1.2 am 31. Dezember 2012 endete. Sieht man Ziffer 1.1.5 demnach als Teil der Regelung des Bescheids an (wofür die Unternummerierung spricht), so ist sie jedenfalls gemeinsam mit der gehobenen Erlaubnis mit Ablauf des 31. Dezember 2012 unwirksam geworden. Andernfalls ist in ihr lediglich der Hinweis zu sehen, dass die gehobene Erlaubnis von 1992 unbeschadet des damaligen Altrechts erteilt wurde. Dies ändert nichts daran, dass durch den Zeitablauf die Widerrufsmöglichkeit des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnet wurde.

Der klägerische Vortrag, mit dem Widerruf des Altrechts gehe ein existenzieller Bestandteil des Baudenkmals der Dorfmühle in … verloren, kann nicht überzeugen. Zum einen ist schon höchst fraglich, ob ein immaterielles Recht Bestandteil eines Baudenkmals im Sinne des Art. 1 des bayerischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sein kann, da die Begriffsbestimmung wesentlich auf die bauliche Anlage und damit die materielle Substanz abstellt. Zum anderen muss sich auch hier der Kläger vorhalten lassen, dass er das Zuppinger Wasserrad damals selbst entfernt und somit erst die Voraussetzungen für den Widerruf geschaffen hat.

Soweit der Kläger meint, durch den Widerruf in seinem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein, so findet – vorbehaltlich der Frage, ob ein Altrecht eigentumsfähig ist – § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG als Inhalts- und Schrankenbestimmung seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den unter 1.4 und 1.5 Erwägungen, einen Wasserschatz, an dem ein nicht mehr benötigtes bzw. nicht mehr genutztes Recht eines Einzelnen besteht, wieder uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung alter Wasserrechte nachdem Sächsischen Wassergesetz.

I.

2

1. a) Am 27. Juli 1957 erließ der Bund aufgrund seiner Rahmenkompetenz nach Art. 75 Nr. 4 GG in der damals gültigen Fassung das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz), das am 12. August 1957 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl I S. 1110) und gemäß § 45 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. Februar 1959 (BGBl I S. 37) am 1. März 1960 in Kraft trat.

3

Jede Gewässerbenutzung bedarf nach § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der den Ausgangsentscheidungen zugrunde liegenden, bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung (im Folgenden: WHG; ab 1. März 2010: § 8 WHG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 ) grundsätzlich einer behördlichen Zulassung in Gestalt der Erlaubnis (§ 7 WHG) oder der Bewilligung (§ 8 WHG; künftig: § 10 WHG n.F.). Die beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes bereits bestehenden Gewässerbenutzungen haben in den §§ 15 bis 17 WHG (künftig: §§ 20 f. WHG n.F.) eine differenzierte Behandlung erfahren. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

4

§ 15 Alte Rechte und alte Befugnisse

5

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen

6

1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,

7

2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),


8

3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,

9

zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

10

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

11

(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen.

12

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden,

13

1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,

14

2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,

15

3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,

16

4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

17

Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.

18

§ 16 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse

19

(…)

20

§ 17 Andere alte Benutzungen

21

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März 1960

22

1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder

23

2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

24

Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

25

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

26

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.

27

b) Auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wurde das Sächsische Wassergesetz vom 12. März 1909 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen S. 227; im Folgenden: SächsWG 1909) durch das Gesetz der DDR über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren vom 17. April 1963 (im Folgenden: Wassergesetz 1963; GBl-DDR I S. 77) ersetzt.

28

An dessen Stelle trat später das Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 (im Folgenden: Wassergesetz 1982; GBl-DDR I S. 467). § 46 des Wassergesetzes 1982 bestimmte, dass aufgrund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffene Entscheidungen ihre Gültigkeit behielten.

29

Durch Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (im Folgenden: URG; GBl-DDR S. 649) wurde zum 1. Juli 1990 das Wasserhaushaltsgesetz auf dem Gebiet der DDR in Kraft gesetzt. Das Wassergesetz 1982 blieb gemäß Art. 3 § 2 Abs. 2 URG in Kraft, soweit es dem Wasserhaushaltsgesetz nicht widersprach.

30

Seit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 gilt das Wasserhaushaltsgesetz gemäß Art. 8 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 885) als Bundesrecht fort. Das Wassergesetz 1982 galt nach Art. 9 EV zunächst als Landesrecht weiter.

31

Am 13. März 1993 trat das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (im Folgenden: SächsWG 1993; SächsGVBl S. 201) in Kraft, das am 20. August 1998 in der ab 13. August 1998 geltenden Neufassung bekannt gemacht wurde (im Folgenden: SächsWG 1998; SächsGVBl S. 393). Gemäß § 141 SächsWG 1993/1998 wurde das Wassergesetz 1982 aufgehoben.

32

§ 136 SächsWG 1993 regelte die Überleitung alter wasserrechtlicher Entscheidungen. Die Vorschrift lautete:

33

§ 136 (zu § 15 WHG) Alte wasserrechtliche Entscheidungen

34

(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

35

(2) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Wurden im Rahmen des begonnenen Verfahrens die Unterlagen ausgelegt und ist die Einwendungsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.

36

§ 136 SächsWG 1998 ist wortlautgleich. Lediglich in der Überschrift ist der Zusatz "(zu § 15 WHG)" nicht mehr enthalten.

37

Durch Art. 1 Nr. 94 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl S. 374), in Kraft getreten am 1. September 2004, wurde § 136 Abs. 2 SächsWG 1993/1998 gestrichen und im bisherigen Absatz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt. § 136 SächsWG lautet seitdem:

38

§ 136 Alte Wasserrechtliche Entscheidungen

39

Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis im Sinne von § 15 WHG, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

40

2. a) Die Beschwerdeführer schlossen im Jahr 1999 einen Kaufvertrag über mehrere Flurstücke an der Z... Mulde, auf denen sich eine Wehranlage und das ehemalige Grabensystem einer früheren Wasserkraftanlage befinden. Seit 23. Juni 1999 ist für die Beschwerdeführer im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Als Eigentümer wurden sie bislang nicht eingetragen.

41

Die frühere Wasserkraftanlage bestand seit unvordenklichen Zeiten. In den Altunterlagen wird Bezug genommen auf Genehmigungen aus den Jahren 1891 und 1913. Laut Wasserbucheintrag vom 9. März 1939 wurde den damaligen Betreibern die Erlaubnis zum Betrieb der Wasserkraftanlage mit drei Turbinen erteilt.

42

Aufgrund eines Talsperrenbaus reichte das in der Z... Mulde geführte Wasser seit Mitte der 1970er Jahre zur Deckung des benötigten Betriebswasserbedarfs nicht mehr aus. Der Mühlgraben wurde seit 1976 als Entnahmestelle von Produktionswasser für die Rohpappenproduktion genutzt. Rechtsträger der Betriebsgrundstücke war damals ein Volkseigener Betrieb. Im Jahr 1983 erfolgte die Planung der Instandsetzung einer jetzigen Kreisstraße. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde der parallel zur Straße verlaufende Betriebsgraben (teilweise) verfüllt.

43

Im September 1999 wandten sich die Beschwerdeführer mit Blick auf die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage an das zuständige Landratsamt. Dieses stellte mit Bescheid vom 8. Juni 2000 fest, dass ein Wasserbenutzungsrecht für die Stauanlage nicht bestehe. Den Widerspruch der Beschwerdeführer wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2002 im Wesentlichen zurück.

44

b) Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Klage und begehrten zuletzt, den beklagten Landkreis unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts zu erlassen, dass die Beschwerdeführer berechtigt seien, die Wasserkraftanlage aufgrund einer altrechtlichen Gestattung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG wieder in Betrieb zu nehmen, ohne dass es hierzu einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfe.

45

Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 abgewiesen. Ein den Betrieb der Wasserkraftanlage umfassender altrechtlicher Bestandsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestehe nicht, weswegen die Anlage ohne eine Gestattung neuen Rechts (Erlaubnis oder Bewilligung, §§ 7, 8 WHG) nicht betrieben werden dürfe (§ 2 WHG). Die Erlaubnis für eine Stauanlage zu einem Wassertriebwerk habe zwar am 1. Juli 1990 noch Bestand gehabt. Allerdings stehe fest, dass am Stichtag (1. Juli 1990) rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des alten Stau- und Triebwerksrechts nicht mehr vorhanden gewesen seien.

46

Den hiergegen gerichteten Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2008 ab. Der Senat habe mit rechtskräftigem Grundsatzurteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, veröffentlicht in juris) entschieden, dass § 15 WHG in der ehemaligen DDR über Art. 3 § 2 URG mit der Maßgabe in Kraft getreten sei, dass der Stichtag des 1. Juli 1990 maßgeblich sei, im Freistaat Sachsen mit diesem Inhalt fortgelte und dies durch § 136 Satz 2 SächsWG in der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Fassung - verfassungsrechtlich unbedenklich - klargestellt worden sei.

47

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführer unmittelbar die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar § 136 Satz 2 SächsWG an. Sie rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

48

Das alte Wasserrecht zum Betrieb der Wasserkraftanlage stelle eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition dar. Das Erlöschen einer solchen könne nur durch einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Verlusttatbestand bewirkt werden. An einem solchen fehle es hier. Bis zu Beginn des Jahres 1999 sei bei der Prüfung von Altrechtsfällen in Sachsen das Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen zu einem bestimmten Stichtag richtigerweise nicht gefordert worden.

49

Wolle man § 136 SächsWG demgegenüber dahingehend auslegen, dass alte Wasserrechte mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes erloschen seien, sofern am Stichtag des 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen Anlagen vorhanden gewesen seien, stelle sich § 136 SächsWG als verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Der ersatz- und übergangslose Verlust alter Wasserbenutzungsrechte, zu deren Ausübung am 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen funktionsfähigen Anlagen vorhanden gewesen seien, sei unverhältnismäßig.

50

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesverwaltungsgericht, das Sächsische Staatsministerium der Justiz, der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen- und Sachsen-Anhalt e.V., der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V., das Landratsamt Erzgebirgskreis und die Landesregierung Brandenburg Stellung genommen.

51

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf seine Entscheidungen vom 14. April 2005 (BVerwG 7 C 16.04 und BVerwG 7 C 8.04, jeweils veröffentlicht in juris) verwiesen. Es sei anzunehmen, dass Wasserrechte gemäß § 49 SächsWG 1909 Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG darstellten. Die landesgesetzlichen Regelungen, die bei der Überleitung alter Wasserrechte in das System des Wasserhaushaltsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen alter Rechte anordneten, stellten eine Neubestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Eine Übergangsregelung zugunsten solcher Rechte, zu deren Ausübung rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen nicht mehr vorhanden seien, sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Zu erwägen sei allenfalls, ob bezogen auf die in Rede stehende Voraussetzung rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen ein ersatzloses Erlöschen der alten Wasserrechte dann zu beanstanden sei, wenn ursprünglich vorhandene Anlagen unter Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung durch staatliche Stellen beseitigt worden seien. Einen solchen Sachverhalt habe das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

52

b) Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

53

Soweit ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vorliege, sei er gerechtfertigt. § 136 Satz 2 SächsWG habe lediglich deklaratorische Bedeutung.

54

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft habe zur Verwaltungspraxis im Zeitraum von 1990 bis März 1996 bei den drei Landesdirektionen eine kurzfristige Erhebung vorgenommen. Die Landesdirektion Dresden habe mitgeteilt, dass seit dem Beginn regelmäßiger Dienstberatungen ab Ende 1992/Anfang 1993 auf das Tatbestandsmerkmal "Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen" geachtet worden sei. Andererseits sei auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass es eine Reihe von unzutreffenden Entscheidungen gegeben habe, die dem damaligen Regierungspräsidium nicht bekannt gewesen seien. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dürfte das Stichtagskriterium nach Auffassung der Landesdirektion jedoch beachtet worden sein. Die Landesdirektion Leipzig sehe sich nicht betroffen, da dort die ersten Altrechtsfälle erst seit 1997 anhängig gewesen seien. Die Landesdirektion Chemnitz zeige ein differenziertes Bild. Danach sei das Tatbestandsmerkmal "Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen" häufig nicht geprüft worden, auch sei bis etwa 2001 häufiger der 3. Oktober 1990 als Stichtag bestimmt worden. Ab März 1996 habe das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verstärkt begonnen, den Verwaltungsvollzug zu vereinheitlichen und aufsichtlich tätig zu werden.

55

c) Der Verband der Wasserkraftwerksbetreiber Sachsen und Sachsen-Anhalt e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis im Freistaat Sachsen verstießen gegen Art. 14 Abs. 1 GG, gegen das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Rückwirkungsverbot, den Vorbehalt des Gesetzes sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 136 Satz 2 SächsWG sei aus den gleichen Gründen verfassungswidrig.

56

d) Der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) e.V. hat sich dem angeschlossen.

57

e) Nach Auffassung des Landratsamts Erzgebirgskreis hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

58

Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil die Beschwerdeführer sich nicht auf das Eigentumsrecht, sondern nur auf eine zu ihren Gunsten bestehende Auflassungsvormerkung beriefen. Eine mögliche Rechtsverletzung der Beschwerdeführer scheide auch deshalb aus, weil aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage unmöglich sei und sich dieser Befund auch jedem aufgedrängt habe beziehungsweise habe aufdrängen müssen.

II.

59

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>) nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG (1). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wobei es teilweise bereits an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) mangelt (2).

60

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Dies gilt insbesondere für den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. mit Blick auf das Wasserrecht insbesondere BVerfGE 58, 300) und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte und den insoweit anzulegenden verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 53, 352 <357 f.>; 81, 29 <31 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris).

61

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

62

a) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076) ist davon auszugehen, dass alte Wasserrechte den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen können. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, die derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 <289>; 88, 384 <401>) und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. dazu BVerfGE 72, 9 <18 f.>; 97, 271 <284>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 17). Demnach wird zumindest der Betrieb einer Wasserkraftanlage auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 durch das Eigentumsgrundrecht geschützt. Die Erlaubnis nach dem Sächsischen Wassergesetz 1909 wurde grundsätzlich unwiderruflich erteilt und konnte nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen oder beschränkt werden (vgl. § 28, §§ 36 ff. SächsWG 1909; dazu Bell, ZfW 2004, S. 65 <71 f.>). Zur Ausübung einer solchen Gewässerbenutzung sind umfangreiche Investitionen für die Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Anlagen notwendig. Diese tätigt der Anlagenbetreiber regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand der Erlaubnis. Aufgrund dieser Verknüpfung der privatwirtschaftlichen Investitionen des Anlagenbetreibers mit den wasserrechtlichen Grundlagen des Anlagenbetriebs erstreckt sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch auf die durch die Erlaubnis gemäß § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 vermittelte Rechtsposition.

63

b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschwerdeführer, die zu keinem Zeitpunkt Inhaber des alten Wasserrechts waren, sondern lediglich Inhaber einer Auflassungsvormerkung sind, sich unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG gegen das Erlöschen des alten Wasserrechts wenden können. Denn auch unter dieser Prämisse ist eine Grundrechtsverletzung nicht festzustellen.

64

c) aa) Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 58, 81 <109 f.>; 72, 9 <22>; 116, 96 <124 f.>). Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nicht gänzlich frei. Er muss die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. etwa BVerfGE 100, 226 <240 f.>; 110, 1 <28>). Im Falle einer Änderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber für Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte subjektive Rechte legitimierende Gründe haben (vgl. BVerfGE 31, 275 <291>; 58, 81 <121>; 72, 9 <22 f.>). Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen führen, sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 21, 150 <155>; 31, 275 <290>; 36, 281 <293>; 58, 137 <148>; 72, 9 <23>; 117, 272 <294>; stRspr).

65

Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann demnach nicht hergeleitet werden, dass eine vom Eigentumsrecht umfasste, vom Berechtigten ausgeübte Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben müsse oder nur im Wege der Enteignung wieder genommen werden dürfte. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes nicht vor der Alternative steht, die alten Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine angemessene und zumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten, wenn Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten - durch die Bestandsgarantie gesicherten - Vertrauen auf den Fortbestand eines wohl erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfGE 31, 275 <285, 290>; 36, 281 <293>; 43, 242 <288>; 58, 300 <350 f.>).

66

bb) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den Grundrechtsschutz des Eigentümers beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>; 55, 249 <258>; 68, 361 <372 f.>; stRspr). Zwar sind die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 64 <74>). Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch erreicht, wenn die Entscheidung der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>; stRspr).Dabei ist es den Gerichten nicht nur untersagt, die gesetzlich auferlegten Eigentumsbeschränkungen unverhältnismäßig zu verstärken und ihnen einen Inhalt zu geben, den auch der Gesetzgeber nur unter Verletzung der Eigentumsgewährleistung hätte festlegen können. Hat dieser in Wahrnehmung seiner Kompetenz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehandelt, ist es vielmehr auch ihre Aufgabe, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 <31 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

67

d) Gemessen hieran ist ein Grundrechtsverstoß nicht festzustellen.

68

aa) § 136 Satz 2 SächsWG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 9. August 2004 (SächsGVBl S. 374) ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

69

(1) Unter Zugrundelegung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung der Vorgängervorschriften durch die Ausgangsgerichte verkürzt § 136 Satz 2 SächsWG keine nach altem Recht gewährte Rechtsposition.

70

(a) Die Ausgangsgerichte gehen davon aus, dass das in § 136 Satz 2 SächsWG normierte Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 bereits vor der Wiedervereinigung gemäß Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit § 15 WHG gültiges Recht der DDR gewesen ist.

71

Diese Auffassung dürfte zwar im Gegensatz zu der Kommentarliteratur zu § 15 und § 17 WHG stehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 4 und 7, § 17 Rn. 1; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 5c und 14 , § 17 Rn. 2a ; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23 und 49 , § 17 Rn. 4 ). Jedenfalls wahrt sie aber die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung.

72

Die auf Sinn und Zweck der Stichtagsregelung abstellende Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38) erscheint vertretbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die - verschiedenen Deutungen zugänglichen - gesetzlichen Regelungen des Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit §§ 15 ff. WHG genügen auch mit dem Inhalt, den das Oberverwaltungsgericht ihnen gegeben hat, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen vorliegend zur Überprüfung stehen (aa), begegnen sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie dienen einem legitimen Zweck (bb) und sind zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich (cc). Auch erweisen sie sich als im engeren Sinne verhältnismäßig (dd).

73

(aa) Die verfassungsrechtliche Überprüfung beschränkt sich auf die vorliegend allein in Frage stehende Konstellation, dass ein altes Recht im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestand, zu dessen Ausübung Anlagen notwendig sind, die zum Stichtag des 1. Juli 1990 nicht vorhanden waren.

74

(bb) Dass Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich alle Gewässerbenutzungen nach seinem Inkrafttreten der öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung und damit dem Gestattungsverfahren gemäß §§ 2 ff. WHG unterwirft, dient dem legitimen Zweck, eine geordnete Bewirtschaftung des Wassers sicherzustellen (vgl. BVerfGE 58, 300 <328 f., 351>).

75

Mit der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 WHG soll zum einen sichergestellt werden, dass nur tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen aufrechterhalten werden (so das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 38 und Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23 ). Darüber hinaus soll das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen dafür sorgen, dass das Bestehen der Benutzung beziehungsweise des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 7; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 13 ; Gieseke, ZfW 1964, S. 179 <181>).

76

(cc) Die gesetzliche Normierung eines Gestattungserfordernisses nach neuem Recht und seine Erstreckung auf solche früheren Gewässerbenutzungen, zu deren Ausübung Anlagen erforderlich, zum Stichtag aber nicht vorhanden sind, ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich.

77

Dem Gesetzgeber steht kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er seine Ziele ebenso gut erreichen könnte. Insbesondere würde die uneingeschränkte Aufrechterhaltung alter Wasserrechte und die damit einhergehende Befreiung der Gewässerbenutzungen von der Gestattungspflicht nach neuem Recht dazu führen, dass diese Nutzungen sämtlich fortgeführt werden dürften, ohne dass die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes an Gewässerbenutzungen (vgl. § 6 WHG; künftig: § 12 WHG n.F.) überprüft würden.

78

(dd) Das Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Es stellt keine unangemessene Belastung für die Inhaber alter Wasserrechte dar, dass (auch im Beitrittsgebiet) solche alten Nutzungsrechte nach Maßgabe des § 17 WHG erloschen sind, zu deren Ausübung Anlagen notwendig sind, am Stichtag des 1. Juli 1990 aber nicht vorhanden waren. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (in Verbindung mit § 17 WHG) ist in dieser Auslegung der Ausgangsgerichte mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

79

(aaa) § 15 Abs. 1 bis 3 WHG dient dem Bestandsschutz (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 <1077>; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 1), indem er bestimmte bereits vorhandene Gewässernutzungen von der Gestattungspflicht nach neuem Recht ausnimmt. Nach der gesetzlichen Regelung spielt es dabei für die Anwendung der Stichtagsregelung jedenfalls im Ausgangspunkt keine Rolle, ob das Nichtvorhandensein funktionsfähiger Anlagen auf eine freie unternehmerische Entscheidung zurückgeht oder auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

80

Diese Anknüpfung an die tatsächlichen Verhältnisse begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sofern eine Gewässernutzung nicht (mehr) ausgeübt wird und schon mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Anlagen nicht (mehr) ausgeübt werden kann, kann sie auch nicht (mehr) in ihrem Fortbestand geschützt werden. Die Überleitung alter Wasserrechte, die den Gewässerbenutzungen zugrunde liegen, dient keinem Selbstzweck und ist im Falle einer Neuordnung des Wasserrechts von Verfassungs wegen nicht in jedem Fall geboten. Die Bestandsinteressen solcher Inhaber alter Wasserrechte, die die Gewässerbenutzungen zum Stichtag nicht mehr ausüben und auch nicht mehr über die hierfür erforderlichen Anlagen verfügen, überwiegen die Belange einer geordneten Wasserwirtschaft nicht in einer Weise, die eine Aufrechterhaltung ihrer alten Wasserrechte erforderlich machen würde.

81

Grundsätzlich kann nur der Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes von Verfassungs wegen geboten sein. Es kann daher dahinstehen, ob alte Wasserrechte gemäß § 23 Nr. 3 SächsWG 1909 als solche, das heißt unabhängig von ihrer Ausübung mittels hierfür errichteter Anlagen, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden. Der Umfang des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes eines alten Wasserrechts hängt in jedem Fall maßgeblich von der Verknüpfung der durch das alte Wasserrecht vermittelten Rechtsposition mit den Investitionen in die zu seiner Ausübung geschaffenen Anlagen ab. Sofern am Stichtag keine funktionsfähigen Anlagen (mehr) vorhanden sind, kann das Erlöschen eines alten Wasserrechts typischerweise kein durch Investitionen betätigtes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtslage mehr enttäuschen. Die Investitionen in die "alten" Anlagen zur Ausübung der Gewässernutzung können sich - sofern nicht bereits in der Vergangenheit geschehen - ohnehin nicht mehr beziehungsweise nur noch eingeschränkt amortisieren, die alten Anlagen müssten vor einer Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung durch "neue" Investitionen erst wieder in Stand gesetzt werden beziehungsweise durch neue Anlagen ersetzt werden.

82

Das Erlöschen eines alten Wasserrechts hat überdies nicht zwangsläufig die Aufgabe der nach bisherigem Recht erlaubten Nutzung zur Folge. Vielmehr unterfällt die fragliche Gewässerbenutzung nur der Gestattungspflicht nach §§ 2 ff. WHG. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus § 17 WHG, dessen Fristbestimmungen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ab dem 1. Juli 1990 sinngemäß anzuwenden sind (vgl. Urteil vom 27. März 2007 - 4 B 707/05 -, juris Rn. 41).

83

Die Anwendung der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG führte ausgehend hiervon bei Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes im Beitrittsgebiet nach der gesetzlichen Konzeption nicht zu einem ersatz- und übergangslosen Erlöschen alter Wasserrechte. § 17 Abs. 2 und 3 WHG mildert in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Belastung für die Inhaber alter Wasserrechte auch in der vorliegenden Konstellation jedenfalls in einer Weise ab, die eine Unverhältnismäßigkeit der Stichtagsregelung vermeidet. Anders als nach § 6 WHG, der die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt, räumt § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG dem Inhaber eines alten Wasserrechts einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach § 8 WHG ein, sofern § 6 WHG dem nicht entgegensteht, das heißt soweit von der beabsichtigten Gewässerbenutzung keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere keine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist. Ist dies der Fall und wird eine Bewilligung nach neuem Recht deswegen versagt, hat der Berechtigte nach § 17 Abs. 3 Satz 1 WHG einen Entschädigungsanspruch.

84

Eine spürbare Belastung der Inhaber alter Wasserrechte ergibt sich ausgehend von dem Vorstehenden vornehmlich dann, wenn die in Frage stehende Gewässerbenutzung nach neuem Recht nicht gestattungsfähig ist. Dann kann keine Bewilligung nach § 8 WHG erteilt werden und die Nutzung darf nicht wieder aufgenommen werden. Gerade in diesen Fällen aber sind die Gemeinwohlbelange, die den Bestandsinteressen der vormals Nutzungsberechtigten entgegenlaufen, gewichtig, da die in Frage stehenden Gewässerbenutzungen nicht den Anforderungen des § 6 WHG genügen.

85

(bbb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern beschriebenen besonderen Situation in der DDR. Dem Gesetzeber war die Anknüpfung an den status quo und die Nutzungssituation, wie sie im Beitrittsgebiet vor und bei der Wiedervereinigung bestanden hat und naturgemäß durch die Entwicklungen in den davor liegenden Jahrzehnten mitgeprägt wurde, nicht verwehrt. Die Beschwerdeführer müssen sich im Hinblick auf den Bestandsschutz für die Gewässernutzungen auf der Grundlage des alten Wasserrechts jedenfalls das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger und die dadurch geprägte (Nutzungs-)Situation entgegenhalten lassen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vormalige Eigentümerstellung anderer Privatpersonen als auch die zwischenzeitliche Rechtsträgerschaft Volkseigener Betriebe zu Zeiten der DDR. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Überleitung des Eigentums an den Betriebsmitteln in das Eigentum der DDR beziehungsweise in das Volkseigentum, die nicht in den Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz unterworfenen Bundesrepublik Deutschland fiel, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt. Jedenfalls endete die förmliche Rechtsstellung des vormaligen Privateigentümers (vgl. im Hinblick auf besatzungshoheitliche Enteignungen BVerfGE 112, 1 <21>) und standen die fraglichen Betriebe auf der Grundlage der Rechtsordnung der DDR nunmehr im Volkseigentum. Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil aus, ohne dass die Beschwerdeführer dies im Verfassungsbeschwerdeverfahren in Zweifel gezogen hätten. Jedenfalls unter Berücksichtigung der in § 17 WHG getroffenen Regelungen, die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch auf die vorliegende Konstellation Anwendung finden, erweist sich die Rechtsfolge des Erlöschens des alten Wasserrechts in der Regel nicht als unangemessen.

86

(ccc) Mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbare Härten, die sich infolge der gesetzlichen Stichtagsregelung in besonders gelagerten Einzelfällen möglicherweise ergeben können, lassen sich jedenfalls durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der §§ 15, 17 WHG vermeiden. Zu denken ist daran etwa in Fällen, in denen eine Anlage kurz vor dem Stichtag durch ein Naturereignis zerstört und kurzfristig wieder errichtet wurde oder in denen eine Anlage im Verlauf von Umbauten oder Betriebsänderungen ab- und wiederaufgebaut wurde. Auch in der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren angesprochenen Konstellation, dass vorhandene Anlagen durch staatliche Stellen unter Verstoß gegen die (damals) geltende Rechtsordnung beseitigt wurden, ist zweifelhaft, ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, rechtswidrige Eingriffe des Staates als Anknüpfungspunkt für das Erlöschen einer dem Berechtigten vormals zustehenden Rechtsposition zu nehmen. Es erschiene in derartigen Fällen zum einen denkbar, im Rahmen des § 15 Abs. 1 WHG ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse vom Vorhandensein der Anlagen im Rechtssinne auszugehen. Alternativ käme in Betracht, § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung keine weiteren Anforderungen nach neuem Recht stellen darf, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 15 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 5 WHG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 138 SächsWG) möglich sind (so das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 2005 - BVerwG 7 C 16.04 -, NVwZ 2005, S. 1076 <1078> in Bezug auf § 38 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt).

87

(b) Die Ausgangsgerichte konnten ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass die Rechtslage in Bezug auf die Aufrechterhaltung alter Wasserrechte bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes am 1. September 2004 unverändert geblieben ist.

88

(aa) Der Regelungsgehalt des § 136 SächsWG 1993/1998 und insbesondere der systematische Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 15 Abs. 1 bis 3 und § 17 WHG sind unklar.

89

Ausgehend von dem Wortlaut des § 136 SächsWG 1993/1998 erscheint es zum einen vertretbar, den Fortbestand alter Wasserrechte nicht vom Vorhandensein funktionstüchtiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig zu machen, sondern die Fortgeltung und Gestattungsfreiheit aller gemäß § 46 des Wassergesetzes 1982 aufrechterhaltenen Gewässerbenutzungen anzunehmen (so Kotulla, WHG, 2002, § 15 Rn. 19; weniger eindeutig Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 15 Rn. 5c, 14 ; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 15 Rn. 4, 7, 11; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 15 WHG Rn. 23, 49 und 63 ).

90

Demgegenüber gehen das Sächsische Justizministerium und die Ausgangsgerichte - bei im Einzelnen wiederum differierendem Verständnis der Vorschrift - im Ergebnis übereinstimmend davon aus, dass § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 das Erfordernis des Vorhandenseins funktionsfähiger Anlagen am 1. Juli 1990 unberührt gelassen habe. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 27. März 2007 (4 B 707/05, juris Rn. 38), auf das der hier angegriffene Beschluss vom 25. November 2008 verweist, bezieht sich § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 schon nach seinem Wortlaut nicht auf § 15 Abs. 1 bis 3 WHG. Eine Regelung, welche die Gestattungsfreiheit der Gewässernutzung nicht davon abhängig mache, dass zu ihrer Ausübung zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden seien, wäre nicht mit § 15 Abs. 1 WHG vereinbar gewesen. Dieser ermächtige die Länder nur dazu, einen von § 15 Abs. 1 WHG abweichenden Stichtag zu bestimmen. Im Übrigen wendet das Oberverwaltungsgericht, das § 15 WHG mit Blick auf die Frage des Fortbestandes alter Wasserrechte offenbar als "Sonderregelung" zu § 136 SächsWG 1993/1998 ansieht (so wohl auch Habel/Zeppernick, Das Wasserrecht in Sachsen, § 136 SächsWG Rn. 1 ), § 15 WHG unmittelbar an.

91

(bb) § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998 ist demnach verschiedenen Auslegungsvarianten zugänglich, die allerdings sämtlich Unklarheiten in der argumentativen Herleitung nicht vermeiden können und von denen sich daher keine in einer Weise aufdrängt, die ein abweichendes Verständnis als verfassungswidrig erscheinen ließe. Auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mag einfachrechtlich diskussionswürdig sein. Sie lässt jedoch keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Eigentumsgrundrechts beruhen.

92

(2) § 136 Satz 2 SächsWG verstößt ausgehend hiervon nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

93

(a) Die ausdrückliche Aufnahme der Stichtagsregelung hat auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Ausgangsgerichte lediglich deklaratorischen Charakter und schreibt die bereits davor gültige Rechtslage klarstellend fest. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes bestehen daher insoweit keine Bedenken.

94

(b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Blick auf die Stichtagsregelung zunächst bestehenden Rechtsunsicherheiten und das diesbezügliche behördliche Vollzugsdefizit in den Jahren nach der Wiedervereinigung.

95

(aa) Die einschlägigen Vorgängervorschriften (Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie § 136 Abs. 1 SächsWG 1993/1998) ließen ihrem Wortlaut nach nicht erkennen, dass zum 1. Juli 1990 rechtmäßige Anlagen vorhanden sein mussten und dass bis zum 30. Juni 1995 ein Antrag gemäß § 17 WHG gestellt werden konnte beziehungsweise musste. Auch wurde die Stichtagsregelung in der Verwaltungspraxis der sächsischen Behörden jedenfalls in den Jahren nach der Wiedervereinigung offenbar nur unzureichend beachtet. Teilweise wurde auf den 12. August 1957 abgestellt, teilweise auf das Vorhandensein rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen vollständig verzichtet.

96

(bb) Dieser Befund führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 136 Satz 2 SächsWG.

97

Denn die "abfedernde" Regelung des § 17 WHG ist jedenfalls einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zugänglich. Eine solche kann hier unbeschadet der Frage geboten sein, ob die in § 17 WHG getroffenen Regelungen von Verfassungs wegen zwingend erforderlich waren (aaa). Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall (bbb). Im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG kommt in diesen Fällen die Gewährung von Nachsicht in Betracht, im Rahmen des § 17 Abs. 2 WHG die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ccc).

98

(aaa) Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung kann hier unbeschadet der Frage erforderlich sein, ob die in § 17 WHG getroffenen Regelungen von Verfassungs wegen zwingend geboten waren. Denn - wie bereits dargestellt - verpflichtet Art. 14 Abs. 1 GG die Gerichte, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegende und darin zum Ausdruck kommende Interessenbewertung nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 81, 29 <31 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 432/00 -, juris Rn. 22).

99

(bbb) Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Fristbestimmungen des § 17 WHG ist allerdings nicht in jedem Fall geboten.

100

Zwar konnten die Inhaber alter Rechte den vormals einschlägigen Vorschriften (zunächst §§ 15, 17 WHG und später auch § 136 SächsWG 1993/1998) die Obliegenheit zur Stellung eines Antrags innerhalb der Fristen des § 17 WHG nicht zweifelsfrei entnehmen.

101

Allerdings ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 17 WHG auch das Regel-/Ausnahmeverhältnis zu berücksichtigen, in dem die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes über die Gestattungspflicht von Gewässerbenutzungen (§§ 2 ff. WHG) zu § 15 WHG (in Verbindung mit den ausgestaltenden landesgesetzlichen Regelungen, hier § 136 SächsWG), § 17 WHG stehen: Die mit dem Betrieb einer Wasserkraftanlage verbundenen Gewässernutzungen bedürfen als solche zweifelsohne der Gestattung gemäß §§ 2 ff. WHG. Deren Erteilung steht gemäß § 6 WHG grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Wasserkraftanlage kann unter Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes ohne wasserrechtliche Gestattung gemäß §§ 7 ff. WHG daher jedenfalls nur betrieben werden, wenn eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der Gestattungspflicht einschlägig ist. Eine solche konnte sich für alte Rechte und Befugnisse aus § 15 WHG (in Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998) ergeben. Abweichend von der generellen Regelung des § 6 WHG kann im Fall des § 17 Abs. 2 WHG ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung, gegebenenfalls auf eine Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 3 WHG) bestehen. Wollten somit aber die Inhaber alter Wasserrechte aus den genannten Vorschriften, über deren Regelungsgehalt Unklarheit bestand, für sich günstige Rechtsfolgen in Gestalt der Gestattungsfreiheit der ausgeübten Gewässerbenutzungen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG), der vorläufigen Befugnis zur Ausübung der Gewässerbenutzungen ohne neue wasserrechtliche Gestattung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) beziehungsweise des Anspruchs auf Erteilung einer Erlaubnis oder gegebenenfalls einer Entschädigung (vgl. § 17 Abs. 2 und 3 WHG) ableiten, hätte es ihnen oblegen, sich über den Inhalt dieser Vorschriften sowie die diesbezügliche behördliche Vollzugspraxis Klarheit zu verschaffen und gegebenenfalls die Feststellung ihres alten Wasserrechts zu begehren. Sie durften angesichts der unklaren Rechtslage nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Vorschriften in der von ihnen für richtig gehaltenen Auslegung Anwendung finden würden.

102

Eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 17 WHG ist demnach nur dann geboten, wenn im konkreten Einzelfall der Inhaber eines alten Wasserrechts aufgrund eines behördlichen (Fehl-)Verhaltens bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften davon ausgehen durfte, dass es auf das Vorhandensein funktionsfähiger Anlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ankomme, das alte Wasserrecht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG fortbestehe und daher keine Gestattung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und somit auch kein Antrag gemäß § 17 WHG erforderlich sei. Anlass zu einer derartigen Annahme können etwa behördliche Auskünfte gegenüber dem Betroffenen selbst geben oder aber eine ständige behördliche Praxis, von der der Betroffene Kenntnis hatte und aufgrund derer er von der Einholung behördlicher Auskünfte oder der Stellung eines Antrages gemäß § 17 WHG abgesehen hat. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Behörde etwa im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung von Fördergeldern zunächst die Gestattungsfreiheit des Betriebs der Wasserkraftanlage bestätigt hat.

103

(ccc) § 17 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - soweit nach dem eben Ausgeführten geboten - einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung auch dann zugänglich, wenn man eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen des § 17 Abs. 1 WHG für ausgeschlossen erachtet (so Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 17 WHG Rn. 30 ; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 17 Rn. 15 ). So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (vgl. BVerwGE 101, 39 <45> m.w.N.). Diese Grundsätze lassen sich auf die Wahrung der in § 17 Abs. 1 WHG geregelten Frist übertragen.

104

Bei der in § 17 Abs. 2 WHG geregelten Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Ausschlussfrist, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 17 Rn. 23 ; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 17 WHG Rn. 35 ).

105

Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Nachsicht beziehungsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Verfassungs wegen geboten sein kann, wird auf die vorstehenden Ausführungen (bbb) verwiesen.

106

bb) Die Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. November 2006 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 richtet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen jedenfalls im Ergebnis das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht.

107

(1) Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 136 Satz 2 SächsWG und der diesbezüglichen Erwägungen der Ausgangsgerichte wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die Fragestellungen, die sich aus der (zunächst) unterbliebenen beziehungsweise unzureichenden Umsetzung des Erfordernisses des Vorhandenseins rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen in der sächsischen Verwaltungspraxis und der verwaltungsgerichtlichen Klärung des Regelungsgehaltes des § 15 WHG in Verbindung mit § 136 SächsWG 1993/1998 erst nach Ablauf der in § 17 WHG geregelten Fünfjahresfrist ergeben.

108

(2) Auch im Übrigen ist ein Verfassungsverstoß bei der Auslegung und Anwendung der vorgenannten Vorschriften durch die Ausgangsgerichte nicht festzustellen.

109

(a) Dies gilt zunächst insoweit, als das Verwaltungsgericht das Vorhandensein rechtmäßiger funktionsfähiger Anlagen am Stichtag des 1. Juli 1990 verneint hat.

110

(aa) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtsauffassung und die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen haben die Beschwerdeführer jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht substantiiert geltend gemacht. Da auch ihr Antrag auf Zulassung der Berufung im Ausgangsverfahren keine diesbezüglichen Ausführungen enthält, stünde einer Prüfung im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zudem schon der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen.

111

(bb) Es erscheint nach dem oben Ausgeführten zwar fraglich, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob die Verfüllung des Betriebsgrabens widerrechtlich vorgenommen worden sei, mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang steht. Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn die Beschwerdeführer haben diese Frage mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgegriffen und auch in tatsächlicher Hinsicht hierzu nichts vorgetragen. Überdies haben sie das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angegriffen, so dass es an der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mangelt.

112

(cc) Abgesehen von der gegebenenfalls widerrechtlichen Verfüllung des Betriebsgrabens durch staatliche Stellen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Annahme des Erlöschens des alten Wasserrechts gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

113

Nach den von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird die Wasserkraftanlage schon seit mehr als 20 Jahren nicht mehr betrieben. Die Nutzungsaufgabe beruhte - soweit ersichtlich - auch nicht auf den von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Materialengpässen zu DDR-Zeiten, sondern auf einem verminderten Wasserzufluss infolge eines Talsperrenbaus und der Verfüllung des Betriebsgrabens im Zuge eines Straßenausbaus. Das Verwaltungsgericht weist in dem angegriffenen Urteil überdies nachvollziehbar darauf hin, dass sowohl die baulichen Anlagen des Mühlgrabens, soweit sie als Mauern noch vorhanden seien, als auch des Wasserschlosses in den inzwischen mehr als 20 Jahren ihrer Nichtnutzung in der Substanz Veränderungen erfahren hätten, die die Wiederinbetriebnahme in Frage stellen könnten und jedenfalls eine statisch-bautechnische Prüfung erforderten.

114

(b) Ob das Verwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen konnte, dass sich die Beschwerdeführer schon deswegen nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 WHG berufen könnten, weil jedenfalls kein entsprechender Antrag gestellt worden sei und die bis zum 30. Juni 1995 laufende Schonfrist schon damals, als die Beschwerdeführer im Jahr 1999 den Kaufvertrag über die betreffenden Grundstücke geschlossen hätten, längst verstrichen gewesen sei, erscheint zweifelhaft. Gleiches gilt für die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu § 17 WHG.

115

Letztlich bedarf aber auch diese Frage keiner Entscheidung. Denn es ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass die Gerichte gemessen an den oben dargestellten Maßstäben im Ergebnis von Verfassungs wegen gehindert gewesen wären, den Beschwerdeführern den Ablauf der Fünfjahresfrist des § 17 WHG entgegenzuhalten und dass die angegriffenen Entscheidungen auf einem etwaigen diesbezüglichen Grundrechtsverstoß beruhen könnten. Die Beschwerdeführer haben weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass sie oder die derzeitigen Eigentümerinnen aufgrund eines Fehlverhaltens der Behörden bei der Anwendung der § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 136 SächsWG 1993/1998 von der fristgemäßen Stellung eines Antrages gemäß § 17 WHG abgesehen hätten. Allein die lange Zeit bestehenden Unklarheiten über die Rechtslage und die allgemeinen Unzulänglichkeiten des Verwaltungsvollzuges reichen hierfür - wie bereits dargestellt - nicht aus.

116

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

117

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 611/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 4.6.2009 widerrief der Beklagte das zugunsten der Klägerin, die bis zum 31.12.2002 eine Brauerei betrieb, im Wasserbuch unter B 54 eingetragene „alte, nicht auf besonderem Titel beruhende Recht, aus einem 70 m tiefen Bohrbrunnen … Grundwasser bis zu 30 m³/Stunde zur Kühlwasserversorgung zutage zu fördern“. Dieses Recht war am 2.6.1966 um die widerrufliche Befugnis ergänzt worden, weitere 20 m³ Grundwasser/Stunde zu Kühlwasser- und Produktionszwecken zutage zu fördern, wobei gleichzeitig die Gesamtmenge des geförderten Grundwassers auf 250.000 m³/Jahr beschränkt wurde. Mit Bescheid vom 4.5.1995 wurde der Bescheid vom 2.6.1966 aufgehoben und die aufgrund des alten Rechts erlaubte Grundwasserfördermenge auf 100.000 m³/Jahr festgelegt.

Dem Widerruf vorausgegangen war eine Anfrage der Klägerin, ob mit der Einstellung des Brauereibetriebes das Wasserentnahmerecht untergegangen sei oder auf unbestimmte Zeit fortbestehe, und die wiederholte Ankündigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, es werde dem Beklagten den Widerruf des Wasserrechts wegen Nichtausübung vorschlagen; die Klägerin möge sich zu dieser Absicht äußern, was nicht geschah. Der Widerruf wurde mit einem Hinweis auf § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG begründet.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.5.2010 abgewiesen: Die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich unbedenklichen § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG für einen entschädigungslosen Widerruf eines alten Wasserrechts seien erfüllt, weil das der Klägerin zustehende Recht mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden sei. Die Ermessensbetätigung, der eine ordnungsgemäße Anhörung zugrunde liege, könne rechtlich nicht beanstandet werden, obwohl sie nicht näher begründet worden sei, denn der behördliche Standpunkt in dieser Sache sei der Klägerin aus der Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Unter den gegebenen Umständen - seit mehr als nunmehr sechs Jahren werde wegen Einstellung des Brauereibetriebs kein Grundwasser mehr zutage gefördert - genüge die Absicht der Wasserbehörde, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das Grundwasser wiederherzustellen, für einen ermessensfehlerfreien Widerruf des privaten Wasserrechts. Für das Bestehen einer ausnahmsweise beachtlichen gegenteiligen Interessenlage der Klägerin sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 26.5.2010 zugestellt worden. Sie hat am 24.6.2010 um die Zulassung der Berufung nachgesucht und diesen Antrag mit am 26.7.2010 eingegangenem Schriftsatz näher begründet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet das, was sie in ihrem Schriftsatz vom 26.7.2010 vorgebracht hat und vom Senat allein zu prüfen ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ohne dass für diese Feststellung eine rechtlich und/oder tatsächlich besonders schwierige Frage beantwortet werden muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Mit den Rügen der Klägerin werden nämlich keine gewichtigen Gesichtspunkte aufgezeigt, die nach summarischer Prüfung dafür sprechen, das Verwaltungsgericht habe falsch entschieden

zum Verständnis des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 7.

a) Die Klägerin vertritt - wie schon erstinstanzlich - die Ansicht, das widerrufene Recht sei im Verständnis des § 15 Abs. 1 WHG - seit dem 1.3.2010 sachgleich: § 20 Abs. 1 WHG Fassung 2009 - in Verbindung mit den §§ 142 ff. SWG kein altes, sondern ein unter der Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes, nämlich erstmals am 4.5.1995 erteiltes und damit im Rechtssinne neues Recht, weshalb die auf alte Rechte beschränkte Widerrufsbefugnis nach § 15 Abs. 4 WHG - inzwischen: § 20 Abs. 2 Fassung 2009 - fallbezogen unanwendbar sei. Das ist, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, unzutreffend.

Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Klägerin seit alters her das Recht zustand, aus einem auf der Parzelle Nr. .../18 in der Flur 29 der Gemarkung St. niedergebrachten, 70 m tiefen Bohrbrunnen Grundwasser zutage zu fördern, dass es sich dabei um ein altes Recht handelte und dass dieses am 28.4.1964 mit der Maßgabe im Wasserbuch eingetragen wurde, dass die Förderung maximal 30 m³/Stunde betragen darf und das Wasser der Kühlwasserversorgung des Brauereibetriebes dient. Daran knüpfte der Bescheid vom 2.6.1966 an, in dem das ausdrücklich so bezeichnete „alte Recht“ um die widerrufliche Befugnis erweitert wurde, weitere 20 m³ Grundwasser/Stunde zu Kühlwasser- und Produktionszwecken zutage zu fördern, und die Gesamtfördermenge auf 250.000 m³/Jahr beschränkt wurde. Sowohl in dem Bescheid vom 2.6.1966 als auch in der diesen Bescheid im Wasserbuch umsetzenden Eintragung ist eindeutig von zwei Wasserrechten unterschiedlicher rechtlicher Qualität nebeneinander die Rede. Diese Zweiteilung wurde im Bescheid vom 4.5.1995 konsequent fortgesetzt. Unter Nr. 1 wird das alte Recht, Grundwasser im Umfang von 30 m³/Stunde zu Kühlwasserzwecken zutage zu fördern, bestätigt und die Gesamtfördermenge neu auf höchstens 100.000 m³/Jahr festgesetzt; unter Nr. 2 wird die widerrufliche Befugnis vom 2.6.1966 zur Förderung von weiteren 20 m³ Grundwasser/Stunde zu Kühlwasser- und Produktionszwecken ersatzlos aufgehoben. Deutlich wird die Trennung in zwei Rechte unterschiedlicher rechtlicher Qualität auch in der Begründung des Bescheides vom 4.5.1995 auf Seite 4 Abs. 2 und 6 herausgearbeitet. Sie wird dann wiederum folgerichtig durch Eintragungen im Wasserbuch umgesetzt. Wie bei diesen Gegebenheiten in Anwendung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§ 133 BGB analog) infolge der ergangenen Bescheide - ob diese zu Recht ergangen sind, interessiert in diesem Zusammenhang nicht - das alte Recht untergegangen und in ein neues Recht, nämlich die widerrufliche Befugnis vom 2.6.1966, die im Übrigen durch den in Bestandskraft erwachsenen Bescheid vom 4.5.1995 ersatzlos aufgehoben wurde, übergeleitet worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Abgesehen davon wäre der Klägerin unter Zugrundelegung ihres abweichenden Standpunktes nicht entscheidend geholfen. Zwar wäre dann § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG unanwendbar. § 12 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. WHG - inzwischen: § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. WHG Fassung 2009 - enthält aber eine mit § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG sachgleiche Regelung über den entschädigungslosen Widerruf einer wasserrechtlichen Bewilligung wegen dreijähriger ununterbrochener Nichtausübung.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des alten Rechts sind erfüllt. Von dem Grundwasserförderrecht wird nämlich seit der Einstellung des Brauereibetriebes Ende Dezember 2002 kein Gebrauch mehr gemacht. Damit stand es seit Anfang 2006 im Ermessen des Beklagten, das alte Recht zu widerrufen. Seines Ermessensspielraums war sich der Beklagte bewusst, wie die Betonung des Wortes „kann“ im Bescheid vom 3.6.2009 (S. 2 Abs. 5) belegt

ebenso die Klageerwiderung vom 12.2.2010, S. 3 Abs. 2 in Verbindung mit S. 2 Abs. 5.

Richtig ist allerdings die Kritik der Klägerin, dass in dem angefochtenen Verwaltungsakt - entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG - nicht die Gesichtspunkte mitgeteilt sind, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Das war allerdings, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unter den Umständen des konkreten Falles auch nicht erforderlich, weil das durch § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnete Ermessen in dem Sinne „intendiert“ war, dass für den Regelfall einer langjährigen oder gar endgültigen Nichtausübung eines alten Rechts dessen Widerruf zu erfolgen hat. In solchen Fällen müssen die für die dahin gehende Ermessensbetätigung sprechenden Gesichtspunkte im Bescheid nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, sondern genügt es, wenn auf solche Gründe eingegangen wird, die nach Auffassung des Rechtsinhabers - ausnahmsweise - gegen einen Widerruf, also gegen ein Vorgehen entsprechend der Regel, sprechen

zum intendierten Ermessen vgl. ausführlich Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rdnr. 21 b, und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 39 Rdnr. 29, jew. m.z.N..

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29.11.1993 - 7 B 114/93 - NVwZ 1994, 783 = BayVBl. 1994, 667, zum Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ermessensausübung im Rahmen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG folgendes ausgeführt:

„Soweit die Beschwerde ein hinreichendes öffentliches Interesse am Widerruf des umstrittenen Staurechts bezweifelt, verkennt sie den Sinn und Zweck der Widerrufsvorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG. Mit ihr soll die Wasserbehörde in die Lage versetzt werden, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen … Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen.“

Weiter heißt es dort, dass die Behörde nur dann Veranlassung gehabt hätte, ihre Ermessensbetätigung näher zu begründen, wenn „in absehbarer Zeit … mit einer Wiederaufnahme der Stromproduktion durch den Kläger zu rechnen (gewesen wäre); nur unter dieser Voraussetzung hätte der Beklagte trotz der langjährigen Nichtausübung der Benutzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG ein berechtigtes Interesse des Klägers am Fortbestand seines Staurechts anerkennen und im Hinblick darauf vom Widerruf des Rechts absehen können“. Abschließend führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass „die Wasserbehörde beim Widerruf eines alten Rechts nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG keine Erwägungen zur Entschädigung des Betroffenen anstellen muss, weil das Gesetz für diese Fälle mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsinhabers in den Fortbestand des aufgehobenen Rechts die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich ausschließt“.

Das hält der Senat für überzeugend

ebenso HessVGH, Beschluss vom 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 12 Rdnrn. 6 und 6b; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG - Stand: August 2008 -, § 12 Rdnr. 25; Dahme in Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O., § 15 Rdnr. 28, und Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Stand: September 2004 -, Band III, § 15 WHG Rdnr. 87.

Davon ausgehend ist aber für den Regelfall die Ermessensausübung im Rahmen des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG in dem Sinne vorgegeben, dass der Widerruf erfolgt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Streitfall atypisch gelagert wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Vielmehr wird das alte Recht seit nunmehr rund 7 ½ Jahren nicht mehr genutzt, und nichts spricht dafür, dass eine Wiederaufnahme der Grundwasserförderung geplant ist. Der einzig konkrete Einwand, den die Klägerin - erstmals im Klageverfahren - gegen den Widerruf vorgebracht hat, besteht in ihrer Sorge, nach Bestandskraft des Widerrufsbescheides auf ihre Kosten das Bohrloch verfüllen zu müssen. Indes ist eine dahingehende Anordnung nach § 145 in Verbindung mit § 21 SWG nicht zwangsläufige Folge des Widerrufs, sondern setzt einen entsprechenden Bedarf voraus und steht im Ermessen der Behörde. Außerdem zielt das durch § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG eröffnete Ermessen - wie bereits aufgezeigt - auf den (Grund-)Wasserschatz und dessen möglichst uneingeschränkte Verfügbarkeit für die Allgemeinheit, nicht aber auf die technischen und finanziellen Folgen bei Beendigung eines solchen Rechts.

Selbst wenn - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - die Ermessensausübung im Bescheid vom 4.6.2009 unzulänglich begründet gewesen sein sollte, würde das der Klage im Übrigen inzwischen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Nach den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG, 114 Satz 2 VwGO kann eine Verwaltungsbehörde die erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes mit heilender Wirkung noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachholen oder ergänzen

zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelungen BVerwG, Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17/97 -, BVerwGE 106, 351, und Beschluss vom 30.4.2010 - 9 B 42/10 -, NVwZ-RR 2010, 550; zur Reichweite des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rdnr. 18.

In der Klageerwiderung vom 12.2.2010 - S. 3 Abs. 2 in Verbindung mit S. 2 Abs. 5 - hat aber der Beklagte die Erwägungen, aus denen heraus er sich in Ausübung seines Ermessens für den Widerruf des der Klägerin zustehenden alten Rechts entschieden hat, ausführlich offengelegt. Sie orientieren sich an dem bereits zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1993 und sind offensichtlich rechtsfehlerfrei. Spätestens seither steht die Aussichtslosigkeit der Klage außer Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine wasserrechtliche Bewilligung oder gehobene Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme aus einer durchgeführten Versuchsbohrung. Das Landratsamt lehnte ihren Antrag vor allem mit der Begründung ab, es sei zu befürchten, dass das durch die Versuchsbohrung erschlossene Grundwasser durch bestimmtes Oberflächenwasser infiltriert werde. Dabei bestehe die Gefahr, dass verschiedene Stoffe aus dem Uferfiltrat in das Grundwasser eindringen könnten. Diese Befürchtung beruhe auf fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2012 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor bzw. wurde nicht dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die von ihr beantragte wasserrechtliche Bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung der hilfsweise beantragten gehobenen Erlaubnis im Sinn des § 15 WHG 2010 hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Das Landratsamt hat die nach § 8 Abs. 1 WHG 2010 erforderliche Bewilligung bzw. gehobene Erlaubnis zu Recht versagt, weil bei der Grundwasserentnahme für eine öffentliche gemeindliche Trinkwasserversorgung aus der errichteten Versuchsbohrung VB 1a schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 WHG 2010).

1.1 Das Wasserwirtschaftsamt, das Landesamt für Umwelt und das Gesundheitsamt gehen übereinstimmend davon aus, dass das Grundwasser durch die Abwasser-/Mischwassereinleitungen aus den Kläranlagen W..., R... und R... sowie aus den in die Bäche entwässernden Mischwasserentlastungsanlagen (z. B. Regenrückhaltebecken, Regenüberläufe) besonders gefährdet ist. Insofern müsse insbesondere mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden. Des Weiteren sei auch mit schädlichen Konzentrationen an organischen und anorganischen Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände, Hormone, krebserregende Stoffe) durch die Abwassereinleitung zu rechnen. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen im Straßenbereich wie z. B. bei Ölunfällen oder bei Unfällen von Gefahrguttransportern könnten die wassergefährdenden Stoffe über die Kanalisation in die Kläranlage eingeschwemmt werden und unter Umständen zum vollständigen Ausfall der Kläranlage oder deren Leistungsminderung führen mit der Folge, dass die Stoffe ungereinigt oder nur teilgereinigt in den Vorfluter gelangen könnten. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass wassergefährdende oder gesundheitsgefährdende Stoffe wie Farben, Reste von Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien über die Kanalisation entsorgt und über die Kläranlage wiederum in den Vorfluter eindringen könnten, weil der Abbau dieser Stoffe in der Kläranlage nur teilweise oder überhaupt nicht möglich sei. Bei einem Brandereignis könnten zudem bei Verwendung von Löschschaum große Mengen von perfluorierten Verbindungen (PFT) über die Straßenflächen in die Kanalisation und über die Kläranlage in das Gewässer gelangen.

Aufgrund der durch einen Markierungsversuch nachgewiesenen Verbindung zwischen den Oberflächengewässern S.-/... bzw. H. und dem Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung VB 1a sei das Grundwasservorkommen der Versuchsbohrung technisch nicht schutzfähig, so dass auch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets zum Schutz des Grundwasservorkommens Versuchsbohrung VB 1a nicht möglich sei (vgl. im Einzelnen: Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts A. vom 5.4.2011 und vom 10.11.2011, des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011 und vom 14.2.2014 und des Gesundheitsamts beim Landratsamt A. vom 15.12.2010 und vom 4.5.2011).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat den Stellungnahmen der Fachbehörden, insbesondere des Wasserwirtschaftsamts, zu Recht eine besondere Bedeutung beigemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insofern regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl 2012, 47/48; B. v. 19.9.2013 -8 ZB 11.1052 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - BA S. 5 ff.; B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - BA S. 3 ff.). Dies gilt erst recht, wenn die fachliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts - wie hier - in jeder Hinsicht vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als nächsthöherer Fachbehörde bestätigt wird.

Der Einwand der Klägerin, die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts seien nicht hinreichend konkret, um daraus auf schädliche Gewässerveränderungen schließen zu können, greift nicht durch.

1.2.1 Die Abwassereinleitungen in die H. ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übergebenen und besprochenen Karte „Einleitungen H.“. In dieser Karte sind nicht nur die Kläranlagen, sondern auch die - der Klägerin angeblich unbekannten - Regenrückhaltebecken und Regendurchlaufbecken eingetragen, über die Abwässer in die H. gelangen.

1.2.2 Die Rüge, es fehlten Angaben zu den „Konzentrationen“ an organischen und anorganischen Spurenstoffen wie z. B. Arzneimittelrückständen und Hormonen geht fehl. Hierzu finden sich detaillierte Angaben in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 5. April 2011 (S. 8/9). Diese Angaben beruhen - nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts - auf einer Vielzahl von Untersuchungen, bei denen die Konzentrationen der Einzelsubstanzen in der Ablaufflüssigkeit aus Kläranlagen festgestellt wurden. Diesen Angaben ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Konkrete Untersuchungen an den hier in Betracht kommenden Ablaufflüssigkeiten aus Kläranlagen hat sie nicht durchgeführt. Der Hinweis auf eine Empfehlung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wonach nach den „vorgestellten Untersuchungsergebnissen“ keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Verbraucher zu befürchten seien, selbst wenn Arzneimittelwirkstoffe, Metaboliten oder bestimmte weitere Stoffe im Spurenbereich im Wasser zu finden seien (Zitat nach dem Privatgutachten der ... vom 27.10.2010, S. 7), ist nicht zielführend. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich nämlich offensichtlich - nach der eigenen Anmerkung des Gutachtensverfassers - ausschließlich auf das an den Verbraucher abgegebene Trinkwasser, nicht auf das Rohwasser, um das es im vorliegenden Fall geht (zum Begriff „Rohwasser“ vgl. § 3 Nr. 7 TrinkwV 2001).

1.2.3 Die Kritik der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, auf welche Art wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das Wasserwirtschaftsamt hat überzeugend dargelegt, dass wassergefährdende Stoffe bei Unfällen im Straßenbereich des Gemeindegebiets über die Kanalisation und die Kläranlage in den Vorfluter und von dort in das Grundwasser der Versuchsbohrung gelangen können.

1.2.4 Ebenso wenig ist es nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts ausgeschlossen, dass unsachgemäß entsorgte Farben, Reste von Pflanzenschutzmitteln und sonstige Chemikalien auf dem geschilderten Weg in das Grundwasser gelangen könnten. Dass es sich dabei um eine rechtswidrige Entsorgung handeln würde, ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - nichts daran, dass derartige nicht ordnungsgemäße Entsorgungen nach der Erfahrung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich vorkommen.

1.2.5 Die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts und des Gesundheitsamts, dass aus den Abwässern der Kläranlage auch mit seuchenhygienisch relevanten Konzentrationen von Bakterien, Viren und Protozonen gerechnet werden muss (vgl. zudem auch Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom 24.2.2011, S. 1), wird durch das Privatgutachten der Klägerin nicht erschüttert. Der Privatgutachter der Klägerin hat nämlich keine mikrobiologischen Analysen durchgeführt, weil „mikrobiologische Analysen nicht ausgebauter Versuchsbohrungen erfahrungsgemäß nicht aussagekräftig“ seien (Gutachten vom 27.10.2010, S. 8). Der Privatgutachter hat jedoch - anders als die Fachbehörden - auch keine Risikoabschätzung hinsichtlich dieses Gefährdungspotenzials vorgenommen. Der Privatgutachter hat vielmehr ausschließlich darauf abgehoben, dass mikrobiologische Belastungen gegebenenfalls durch Ultrafiltration, ergänzt durch eine UV-Desinfektion beherrscht werden könnten (s. Gutachten S. 8). Mit den Bedenken der Fachbehörden gegen eine wirksame Aufbereitung hat sich der Gutachter der Klägerin ebenso wenig wie die Zulassungsbegründung auseinandergesetzt.

Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass es Zweck der Trinkwasserverordnung ist, die Genusstauglichkeit und Reinheit des Trinkwassers zu gewährleisten (§ 1 TrinkwV 2001). Genusstauglich und rein ist Wasser im Sinn der Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 (ABl L 330/32), wenn es - neben anderen Anforderungen - Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt (Art. 4 Abs. 1a) der Richtlinie 98/83/EG). Um derartigen potenziellen Gesundheitsgefahren von vornherein vorzubeugen, hat das Bayerische Landesamt für Umwelt schon aus fachlichen Gründen vorgegeben, dass die Bereitstellung von naturbelassenem, qualitativ einwandfreiem Grundwasser für den Verbraucher absoluten Vorrang hat. Erst wenn vorbeugende Maßnahmen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht ausreichen oder aufgrund naturgegebener Risiken oder Belastungen nicht zur Verfügung stehen und andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (z. B. durch Anschluss an eine benachbarte Wasserversorgung) sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen - z. B. Aufbereitung - in Betracht zu ziehen (Merkblatt Nr. 1.2/7, Stand: 1.1.2010, Nr. 3.2.2). Diese Vorgaben des Bayerischen Landesamts für Umwelt, die dem o.g. Zweck der Trinkwasserverordnung entsprechen, hat das Landratsamt im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 WHG 2010) zu berücksichtigen (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 12 WHG Rn. 35) und im vorliegenden Fall auch beachtet (vgl. im Einzelnen S. 8 des Bescheids vom 31.5.2011)

Eine Trinkwasseraufbereitung kommt daher nur in Betracht, wenn andere Wasserversorgungsmöglichkeiten nicht auf zumutbare Weise realisierbar sind (Merkblatt Nr. 1.2/7, Nr. 3.2.2). Im vorliegenden Fall besteht für die Klägerin jedoch die Möglichkeit, ihren künftigen Trinkwasserbedarf durch Wasserbezug vom Zweckverband zur Wasserversorgung der A.-Gemeinden (ZWA) zu decken. Dem trat die Klägerin nicht entgegen.

Vor diesem Hintergrund wurde die beantragte Bewilligung schon aus den genannten wasserrechtlichen Gründen ebenso zu Recht abgelehnt wie die hilfsweise beantragte gehobene Erlaubnis. Ob der wasserrechtlichen Gestattung auch Gründe des Naturschutzes entgegenstehen, kann deshalb offen bleiben.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Rechtsfrage, „ob für die Versagung einer Bewilligung der Grundwasserentnahme zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung grundsätzlich ein Risiko ausreichend ist, welches sich daraus ergibt, dass sich im zu fördernden Grundwasser ein geringer Teil Oberflächenwasser befindet“, ist nicht entscheidungserheblich. Die Bewilligung der Grundwasserentnahme wurde im vorliegenden Fall nicht deshalb versagt, weil sich im zu fördernden Grundwasser auch Oberflächenwasser befindet, sondern weil nach Einschätzung der Fachbehörden zu erwarten ist, dass insbesondere aus Abwässern mehrerer Kläranlagen gesundheitsgefährdende Stoffe über das Oberflächenwasser in das zu fördernde Grundwasser gelangt und deshalb schädliche Gewässerveränderungen eintreten würden.

3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenso wenig vor.

Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (Az. - 4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1979 (Az. - 245 VIII 74 - VGH n. F., 33, 129/131) hinsichtlich der Frage ab, ob eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten ist.

Das Verwaltungsgericht legt vielmehr die insoweit tragenden Rechtssätze der genannten Entscheidungen der eigenen Entscheidung zugrunde. Es hat ausgeführt, dass eine schädliche Gewässerveränderung „zu erwarten“ ist, wenn „überwiegende Gründe für den Eintritt sprechen“ bzw. „eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine nachteilige Beeinflussung“ besteht, wie unter anderem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1996 (4 B 129.96 - Buchholz, 445.4 § 10 Nr. 5) ausgeführt wird. Das Verwaltungsgericht ist auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 31.7.1979 - 245 VIII 74 - VGH n. F. 33, 129/31) davon ausgegangen, „dass Beeinträchtigungen dann zu erwarten seien, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich seien“. Das Verwaltungsgericht hat auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht schon bei abstrakten Risiken angenommen, dass schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die von den Fachbehörden konkret aufgezeigten Risiken gestützt. Im Übrigen wäre auch eine unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes noch nicht divergenzbegründend (BVerwG, B. v. 10.7.1995 -9 B 18/95 - NVwZ-RR 1997, 191).

4. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wurde nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Sache nach rügt die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, weil das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag teilweise nicht zur Kenntnis genommen habe.

Darzulegen ist jedoch nicht nur der Verfahrensmangel, sondern auch, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu fehlt es jedoch an jeglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts an der ... bei ...

1. Mit Beschluss Nr. ... des damaligen Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Betreff: ...mühle des … an der ... in ...) wurde den damaligen Triebwerksbesitzern die Erlaubnis zur Beseitigung eines Wasserrads, zum Einbau von zwei Turbinen und zur Vertiefung des Unterwassers um 30 cm erteilt (Ziffer I.). Es wurden insoweit verschiedene Bedingungen festgelegt, insbesondere zur Stauhöhe, Wasserausnutzung, Instandhaltung und Einreichung des Wasserbuchplans (Ziffern 1. - 7.).

Ausweislich eines Datenblatts des Wasserwirtschaftsamts ... vom 24. April 1981, das auf den Beschluss aus dem Jahr 1939 Bezug nimmt, sei die Stauanlage etwa im Jahr 1800 in Betrieb genommen worden, im Jahr 1939 seien Umbauten erfolgt. Unter „Rechtsverhältnisse“ ist der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 vermerkt. Unter „Bemerkungen“ ist genannt, dass die Anlage zum Erhebungszeitpunkt 1981 außer Betrieb gewesen sei; eine Inbetriebnahme sei jedoch wieder vorgesehen gewesen.

1982 erwarb sodann der Kläger das Anwesen nebst Stau- und Triebwerksanlage.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 teilte das Wasserwirtschaftsamt ... dem Landratsamt ... die Ergebnisse einer Ortseinsicht vom 24. Januar 2008 mit. Demnach entspreche die Stau- und Triebwerksanlage nur noch zum Teil den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1939. Insbesondere sei die Triebwerksanlage seit Jahren (mehr als drei Jahre) außer Betrieb, dies sei bereits bei der Triebwerkserhebung im Jahr 1981 amtlich vermerkt worden. Der Kläger habe im Rahmen der Ortseinsicht angegeben, dass er die Triebwerksanlage noch sporadisch betreibe (letztmals ein Dreivierteljahr vor der Ortseinsicht), um mit der kleinen Turbine Strom für seine Wohnungsheizung zu erzeugen. Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden, da der Generator defekt und zur Reparatur ausgebaut sei. Der Kläger habe ferner geäußert, dass er die Triebwerksanlage wieder in Betrieb nehmen wolle, zudem beabsichtige er, die Turbinen durch ein Wasserrad zu ersetzen. Aus wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Sicht sei jedoch eine dauerhafte Stilllegung und Auflassung der Anlage - verbunden mit der Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit an der ... - anzustreben. Das Landratsamt ... wurde um wasserrechtliche Gesamtbeurteilung der Angelegenheit gebeten.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte das Landratsamt ... dem Kläger mit, dass die 1939 genehmigte Gewässerbenutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... bereits seit Jahren nicht mehr ausgeübt werde. Dies sei bereits im Zuge einer Triebwerkserhebung im Jahr 1981 amtlich festgestellt worden. So sei das ...werksgebäude bis auf das Triebwerksgebäude abgebrochen worden; die Turbine wie der Generator seien zur Reparatur ausgebaut. Die Stau- und Triebwerksanlage entspreche nur noch zum Teil den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1939. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz könnten alte Wasserrechte ohne Entschädigung widerrufen werden, wenn diese mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht mehr ausgeübt worden seien. Daher sei beabsichtigt, das Altrecht des Klägers zu widerrufen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass gemäß dem Bayerischen Wassergesetz die Inhaber einer bisherigen wasserrechtlichen Zulassung nach einem Widerruf aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden könnten, auf ihre Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens des Altrechts zu verhüten. Gegebenenfalls werde daher das Landratsamt nach einem Widerruf den Rückbau des bestehenden Triebwerksgebäudes und die Herstellung der Durchgängigkeit des Gewässers fordern. Auch müsse möglicherweise über eine neue Unterhaltungsregelung entschieden werden, sofern die bisherige Unterhaltungsverpflichtung mit Auflassung der Triebwerksanlage nicht an die zuständige Gemeinde zurückfalle. Zu alledem wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 2012 gegeben.

Am 25. Juli 2012 teilte der Kläger dem Landratsamt ... telefonisch mit, dass die Anlage tatsächlich seit einem halben Jahr wieder in Dauerbetrieb sei. Hierauf veranlasste das Landratsamt ... eine entsprechende Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt ...

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte das Wasserwirtschaft ... mit, dass eine Ortseinsicht am 11. Oktober 2012 ergeben habe, dass die Triebwerksanlage weiterhin außer Betrieb sei. Der Stau sei gelegt, die Schützentafeln am Hochwasserentlastungswehr seien vollständig gezogen. Das gesamte Wasser der ... laufe über den Hochwasserlauf (Mutterbett) ab. Der Wasserspiegel habe ca. 30 cm unterhalb der Zulaufschwelle des Oberwasserkanals gelegen. Das betonierte Oberwassergerinne sei vollständig trocken gewesen. Inwieweit die Turbine wieder eingebaut sei, habe bei der Ortseinsicht nicht geklärt werden können, da der Kläger weder telefonisch erreicht noch vor Ort habe angetroffen werden können. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei weiterhin eine dauerhafte Stilllegung und Auflassung der Anlage anzustreben, verbunden mit der Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit. Das Landratsamt ... wurde um weitere Veranlassung gebeten. Dem Schreiben waren Ausdrücke gefertigter Lichtbilder beigefügt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 17. Januar 2013 wurde der Kläger über die Ergebnisse der Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt in Kenntnis gesetzt. Das Landratsamt gehe weiterhin von einem fehlenden Dauerbetrieb der Anlage seit dem Jahr 2008 aus. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis 28. Februar 2013 einen gemeinsamen Ortstermin mit dem Wasserwirtschaftsamt zu vereinbaren, soweit er Gegenteiliges belegen wolle.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte das Wasserwirtschaft ... die Ergebnisse von weiteren Ortseinsichten am 14. Februar 2013 (in Anwesenheit des Klägers) und am 20. Juni 2013 mit. Die Triebwerksanlage sei weiterhin außer Betrieb. Zusätzlich zu den bestätigten bisherigen Feststellungen wurde darauf hingewiesen, dass im betonierten Oberwassergerinne bereits Gras wachse. Die Betriebsbereitschaft der Turbine habe nicht geklärt werden können, da der entgegen der Genehmigungsunterlagen auf der gesamten Länge verrohrte Unterwasserkanal nicht funktionsfähig sei. Die Verrohrung sei verfallen bzw. mit Geschwemmsel und Treibgut verlegt; ein Ableiten des Wassers sei somit nicht möglich. Die Anlage entspreche aufgrund zahlreicher Änderungen nicht mehr den Genehmigungsunterlagen. Das Landratsamt ... wurde erneut um weitere Veranlassung gebeten. Dem Schreiben waren Ausdrucke gefertigter Lichtbilder beigefügt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 12. Juli 2013 wurde der Kläger über die Ergebnisse der erneuten Überprüfung durch das Wasserwirtschaftsamt informiert. Die Anlage sei demnach weiterhin dauerhaft außer Betrieb. Der schlechte Allgemeinzustand der Anlage zeige zudem auf, dass eine Benutzung mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht stattgefunden habe. Es sei daher nunmehr beabsichtigt, den Widerruf des alten Wasserrechts auszusprechen und den Rückbau der Anlage anzuordnen. Es wurde Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 31. Juli 2013 gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juli 2013 wandte sich der Kläger gegen die angekündigten behördlichen Maßnahmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in den vergangenen drei Jahren das Wasserrecht sehr wohl zweckgerichtet zur Eigenstromversorgung genutzt habe. Aufgrund höherer Gewalt sei ein durchgängiger Betrieb in letzter Zeit jedoch nicht möglich gewesen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 berichtete das Wasserwirtschaft ... dem Landratsamt ... über eine weitere Ortseinsicht, die am selben Tage in Abwesenheit des Klägers stattgefunden habe. Die Stau- und Triebwerksanlage sei weiterhin außer Betrieb. Die Anlage sei augenscheinlich in letzter Zeit auch nicht zeitweise in Betrieb gewesen. Im betonierten Oberwassergerinne würden bereits Gras- und Eschenbäumchen wachsen. Dem Schreiben waren Ausdrucke gefertigter Lichtbilder beigefügt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass behördlich weiterhin der Widerruf des alten Wasserrechts beabsichtigt sei.

Nach Akteneinsicht wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. November 2013 erneut gegen den beabsichtigten Widerruf. Das Wasserrecht sei entgegen der Auffassung insbesondere des Wasserwirtschaftsamts innerhalb der letzten drei Jahre sehr wohl ausgeübt worden. Dies könnten mehrere Personen bezeugen.

2. Mit kostenfreiem Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Januar 2014 wurde daraufhin der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 über die Gewässerbenutzung durch eine Stau- und Triebwerksanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... widerrufen (Ziffer 1.). Der Kläger wurde verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit an der ... den Sohlabsturz am Hochwasserentlastungsbauwerk in eine Sohlrampe umzubauen und für das hierfür erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren einvernehmlich mit der Fischereifachberatung des Bezirks ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... erstellte qualifizierte Ausführungspläne, Grundrisse und Schnitte in dreifacher Ausführung dem Landratsamt ... vorzulegen (Ziffer 2.1). Ferner wurde der Kläger verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids alle Anlagenteile der Triebwerksanlage zu beseitigen, die mit der ... in Verbindung stehen (Ziffer 2.2).

Zur Begründung wurde angeführt, dass nach den Feststellungen des Wasserwirtschaftsamts ... das ursprünglich für ein ...werk erteilte Wasserrecht offenbar seit Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt worden sei. Die vom Kläger behaupteten Betriebszeiten seien für die erforderliche zweckgerichtete Nutzung nicht ausreichend. Zudem werde das gewerbliche Sägewerk schon seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben; mit Blick auf die rein private Nutzung für die Eigenstromversorgung sei der ursprüngliche Gestattungsumfang nicht mehr erforderlich. Der Widerruf erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen.

3. Hiergegen hat der Kläger am 3. Februar 2014 Klage erhoben. Er beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Januar 2014 aufzuheben.

Der Bescheid sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. In formeller Hinsicht sei die nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers vor Bescheiderlass nicht ordnungsgemäß erfolgt. Denn das Landratsamt habe sich ausweislich der Begründung des Bescheids mit dem Sachvortrag des Klägers zum dauerhaften Betrieb der Anlage in den letzten drei Jahren nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Anhörungsmangel sei auch nicht im Klageverfahren gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt worden, da das Landratsamt auch in seiner Klageerwiderung auf den Sachvortrag des Klägers nicht eingehe. In materieller Hinsicht sei die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung unzutreffend, dass durch den Beschluss des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 ein Recht der damaligen Eigentümer zur Gewässerbenutzung durch eine Stau- und Triebwerksnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... begründet worden sei. Gegenstand des (Änderungs-)Beschlusses aus dem Jahr 1939 sei vielmehr allein der Ersatz des baufälligen Wasserrads durch zwei Turbinen und die Erneuerung des Wasserrads gewesen. Das nunmehr kraft Rechtsnachfolge dem Kläger zustehende wasserrechtliche Benutzungsrecht für das seit ca. 1800 betriebene Wasserkraftwerk „...“ an sich sei jedoch - ausweislich der Akten des Staatsarchivs - bereits zuvor altrechtlicher Bestand ohne spezifische Zweckbestimmung gewesen. Dieses Altrecht sei den Behörden ausweislich des (Änderungs-)Beschlusses vom 3. Februar 1939, dem lediglich eine Nachweisfunktion zukomme, bekannt gewesen, es sei daher auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. mit Ende der öffentlichen Anmeldefrist für Altrechte im Jahr 1973 erloschen. Vor diesem Hintergrund seien die vom Beklagten angeführten wasserrechtlichen Vorschriften zum Widerruf alter Benutzungsrechte hinsichtlich des Beschlusses vom 3. Februar 1939 bereits nicht einschlägig; der in Ziffer 1. des Bescheids ausgesprochene Widerruf gehe somit ins Leere. Unabhängig davon seien jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs aus § 20 WHG nicht gegeben, die mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG restriktiv auszulegen seien. Der Widerrufstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG (drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübte Benutzung) sei nicht gegeben. In den drei Jahren vor Bescheiderlass sei das - im Grundsatz funktionsfähige - Wasserkraftwerk durch den Kläger sehr wohl zweckgerichtet zur Eigenstromerzeugung genutzt worden, jedoch sei es aufgrund höherer Gewalt (u. a. Turbinenschaden, Biberbau im Kraftwerkauslauf) zu erheblichen, vom Kläger nicht intendierten Betriebsunterbrechungen gekommen. Klarzustellen sei, dass § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht bereits bei Fehlen einer dauerhaften Benutzung einschlägig sei, sondern erst bei ununterbrochener dreijähriger Nichtbenutzung einer Anlage. Zwar sei der Kläger zu einer Dokumentation des Kraftwerksbetriebs nicht verpflichtet. Der Cousin des Klägers könne jedoch einen Betrieb der Anlage im August 2011 bezeugen. Zudem sei die Anlage vom 28. Dezember 2011 bis 1. Januar 2012 in Betrieb gewesen; dies könne ein Techniker bezeugen, der am 28. Dezember 2011 im Auftrag des Klägers den Generator zum Schutz vor Hochwasser 2,50 m nach oben verlegt, angeschlossen und bei Betrieb der Anlage auf Leistung geprüft habe. Bereits am 1. Januar 2012 habe der zukunftsoffen geplante Betrieb der Anlage jedoch aufgrund eines Kugellagerschadens an der Turbine wieder eingestellt werden müssen. Der Kläger als Maschinenschlosser habe den Schaden unverzüglich durch Einbau eines vorsorglich bereits im Dezember 2011 erworbenen neuen Kugellagers behoben, so dass er die Anlage ab Ende Januar 2012 habe wieder in Betrieb nehmen können. Ab Sommer 2012 habe sodann ein Biber den Auslauf der Anlage und Teile der Anlage selbst für seine Burg genutzt. Dennoch sei die Anlage noch bis 14. Februar 2013 in Betrieb gewesen, danach habe der Kläger die Anlage aufgrund der biberbedingten Beeinträchtigungen abschalten müssen. Die Anzeichen für diesen kürzlichen Betrieb (u. a. schneefreie Zulaufrinne trotz allgemeiner Schneelage, Eisschicht vom kurz zuvor transportierten Wasser am Generator) müsse auch das Wasserwirtschaftsamt bei seiner Ortseinsicht am 14. Februar 2013 wahrgenommen haben. Aufgrund des gesetzlichen Schutzes des Bibers habe der Kläger den Biberbau nicht einfach beseitigen können. Im November 2013 habe der Kläger sich insoweit an die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts gewandt, die am 11. November 2013 eine Ortseinsicht vorgenommen habe. Mit Schreiben vom 19. November 2013 habe der Kläger dem Landratsamt angezeigt, dass er die Verrohrung und damit auch die Biberburg beseitigen und das offene Gerinne des Unterwassers der Anlage wiederherstellen wolle, um das Kraftwerk wieder in Betrieb zu nehmen. Ein Widerruf könne auch nicht darauf gestützt werden, dass das alte Wasserrecht nicht mehr erforderlich sei. Denn das maßgebliche Altrecht aus der Zeit weit vor dem Jahr 1939 sei nicht zweckbestimmt, sondern umfasse auch die seit dem Erwerb durch den Kläger im Jahr 1982 erfolgende Eigenstromnutzung (u. a. für die Werkstatt und die Warmwasserbereitung über Durchlauferhitzer). Selbst wenn man den Beschluss vom 3. Februar 1939 als konstitutiv für ein Benutzungsrecht ansähe, sei diesem keine Beschränkung des Zwecks der Gewässerbenutzung auf den Sägereibetrieb zu entnehmen. Auch der Umfang des im Beschluss von 1939 in Bezug genommenen Wasserrechts werde durch den Kläger nicht erheblich unterschritten; dies ergebe sich aus den Unterlagen im Staatsarchiv. Selbst wenn man die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Widerrufs bejahte, sei dieser jedenfalls ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe insbesondere den Bestandsschutz, den das alte Wasserrecht des Klägers genieße, im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinreichend gewürdigt. Es sei auch unzutreffend, dass das gegenständliche Wasserrecht für den Kläger nutzlos geworden sei. Für den wirtschaftlichen Betrieb des von ihm seit 1986 als Hauptwohnsitz - und nicht etwa als Ferienhaus - allein genutzten Anwesens benötige der Kläger das streitige Wasserrecht, das er für sich und seine Kinder erhalten wolle. Der Kläger wolle die Anlage schnellstmöglich wieder in Betrieb nehmen und habe insoweit bereits beim Landratsamt angefragt, ob für die Beseitigung der Verrohrung im Auslauf des Kraftwerks ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich sei. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass der Kläger seit Beginn des Jahres 2011 an einer schweren Herzerkrankung leide, die es ihm zwar erlaube, seinen Pflichten als Kraftwerksbetreiber nachzukommen, nicht jedoch, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen, dem rechtswidrigen Versuch des Beklagten vorzubeugen, ihm das Wasserrecht zu entziehen. Der Widerruf widerspreche auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung; in unmittelbarer Umgebung würden nach Leistung, Zweck und Ausstattung vergleichbare Anlagen existieren, gegen die behördlich nicht vorgegangen werde. Die unter Ziffer 2. des Bescheids verfügten Folgemaßnahmen seien ebenfalls rechtswidrig, da der denknotwendig insoweit erforderliche vorherige Widerruf des Altrechts aus Ziffer 1. des Bescheids - wie ausgeführt - rechtswidrig sei. Die Folgemaßnahmen seien jedoch mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 16 BayWG selbst dann rechtswidrig, wenn man eine Rechtmäßigkeit des Widerrufs annähme. Grund hierfür sei bereits, dass der gegenständliche Bescheid nicht deutlich mache, worin die Nachteile bestehen sollten, die durch die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit im Wege der Errichtung einer Sohlrampe verhütet werden sollen. Eine konkrete Abwägung zwischen den gesetzlich zugelassenen Maßnahmen untereinander und gegeneinander sowie mit den jeweiligen Kosten für den Kläger fehle vollständig; insoweit liege daher ein Ermessensausfall vor, der auch nicht einem Nachschieben von Gründen nach § 114 Satz 2 VwGO zugänglich sei. Die seitens des Landratsamts erfolgte abstrakte Bezugnahme auf die europäische Wasserrahmenrichtlinie überzeuge zudem nicht; im einschlägigen „Maßnahmenprogramm für den bayerischen Anteil der Flussgebietseinheit Donau“ vom Dezember 2009 sei für die ... lediglich allgemein festgehalten, dass „Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an Stauanlagen“ zu treffen seien. Die Anordnung unter Ziffer 2. des Bescheids sei auch unschlüssig und widersprüchlich. Denn zum einen solle innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids der Umbau in eine Sohlrampe erfolgen, innerhalb der gleichen Zeit jedoch auch die hierfür zuvor erforderliche Einreichung entsprechender Plangenehmigungsunterlagen. Es sei unklar, ob innerhalb der Frist lediglich die Einreichung vollständiger Plangenehmigungsunterlagen oder auch die Fertigstellung des Umbaus zu erfolgen hat. Ziffer 2.1 des Bescheids sei auch deshalb rechtswidrig, da insoweit vom Kläger verlangt werde, bei Erstellung der Plangenehmigungsunterlagen mit Fachbehörden - insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt - zuvor das Einvernehmen herzustellen; dies sei vom Gesetz nicht vorgesehen und könne vom Bürger nicht verlangt werden.

4. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Der Beschluss des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 stelle den maßgeblichen Nachweis des Altrechts des Klägers dar, da nur dieser zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anmeldefrist als Recht i. S. v. § 16 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. bekannt gewesen sei. Als bekannt würden alle Rechte und Befugnisse gelten, die bei den Wasserrechtsbehörden aktenkundig sind. Ein anderweitiges Altrecht sei im Wasserbuch nicht eingetragen bzw. nicht innerhalb der maßgeblichen dreijährigen Frist angemeldet worden. Selbst wenn ein weiteres Altrecht bestanden hätte, wäre dieses gemäß § 16 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Altrechten erloschen, im vorliegenden Fall somit am 20. Dezember 1973. Ohnehin liege die materielle Beweislast für ein etwaiges nicht aktenkundiges Altrecht beim Kläger. Es sei auch unzutreffend, dass die Anordnung unter Ziffer 2.1 des Bescheidtenors widersprüchlich sei. Das von Art. 16 BayWG eingeräumte und an § 1 WHG orientierte Ermessen sei regelmäßig begrenzt und auf die Festlegung der jeweils im Einzelfall gebotenen Maßnahmen beschränkt, da das Wohl der Allgemeinheit in der Regel Vorkehrungen zur Verhütung nachteiliger Folgen des Widerrufs von Altrechten erfordere. Das Wasserwirtschaftsamt ... als amtlicher Sachverständiger habe insoweit auch nicht die vollständige Beseitigung der Anlage, sondern lediglich die Entfernung jener Anlagenteile verlangt, die mit der ... in Verbindung stehen. Nach den Maßgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Bayerischen Wassergesetzes sei ein guter ökologischer Zustand an Gewässern herzustellen. Dem entspreche es, die ... durch Herstellung der Durchgängigkeit in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Die Formulierung der Anordnung sei auch nicht unklar. Es sei innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids der Abschluss des Umbaus des Sohlabsturzes in eine Sohlrampe erforderlich, diesem Gewässerausbau habe naturgemäß ein Plangenehmigungsverfahren voranzugehen. Die Planunterlagen seien wie allgemein praxisüblich vorab mit den Fachbehörden - insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt - abzustimmen, um die Einhaltung fachlicher Anforderungen sicherzustellen.

5. Mit Schriftsätzen vom 26. Januar 2015 haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Der gegenständliche Bescheid des Landratsamts ... vom 7. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

a) Vorab ist klarzustellen, dass der Kläger jedenfalls nicht die Aufhebung des gegenständlichen Bescheids aufgrund formeller Rechtswidrigkeit begehren kann.

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungspflicht schließt ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, U.v. 17.8.1982 - 1 C 22/81 - BVerwGE 66, 111 - juris Rn. 18).

Eine etwaige Verletzung von Verfahrensvorschriften ist jedoch gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Verfahrenshandlung nachgeholt wird. Diese Nachholung kann nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird; Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 - juris Rn. 18). Die Nachholung muss jedenfalls in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde eine Ermessensentscheidung getroffen hat, auch im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vorgenommen werden, das geeignet ist, aufgrund einer neuen Ermessensbetätigung zu einer Abänderung des ohne ordnungsgemäße Anhörung erlassenen Verwaltungsakts zu führen (BVerwG, U.v. 15.12.1983 - 3 C 27/82 - BVerwGE 68, 267 - juris Rn. 64).

Aus Sicht des Gerichts spricht zwar bereits alles dafür, dass vorliegend kein Verstoß gegen die Anhörungspflicht aus Art. 28 BayVwVfG gegeben ist. Der Kläger wurde mehrfach vor Bescheiderlass - zuletzt mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Oktober 2013 (Blatt 32 der Verwaltungsakte) - angehört; er hat in tatsächlicher Hinsicht mehrfach und ausführlich Stellung genommen, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 19. November 2013 (Blatt 40-47 der Verwaltungsakte). Der Sachvortrag des Klägers ist behördlich ausweislich der Sachverhaltsdarstellung in den Gründen des Bescheids vom 7. Januar 2014 (Blatt 50 f. der Verwaltungsakte) auch grundsätzlich zur Kenntnis genommen worden. Zudem gilt, dass selbst ein teilweise unzutreffendes behördliches Verständnis des klägerischen Sachvortrags (die klägerseitig unter Beweis gestellten kurzen Betriebsphasen vom 28.12.2011-01.01.2012 und vom 13.2.2013 sollten aus klägerischer Sicht lediglich als Beispiel für einen grundsätzlich dauerhaften Betrieb der Anlage dienen) rechtlich irrelevant wäre, da der betreffende klägerische Sachvortrag zu einem vorgeblich dauerhaften Betrieb der Anlage jedenfalls unbewiesen bleibt. Es besteht kein Anspruch des Klägers aus Art. 28 BayVwVfG, dass die Behörde einen im Rahmen der Anhörung seinerseits behaupteten unbewiesenen Sachvortrag anerkennt bzw. diesem ihrem weiteren Verwaltungshandeln zugrunde legt.

Ob und ggf. inwieweit vorliegend tatsächlich im Verwaltungsverfahren ein Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG gegeben ist und ein etwaiger Verstoß gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG nachträglich geheilt worden ist, kann letztlich jedoch dahinstehen.

Grund hierfür ist, dass gemäß Art. 46 BayVwVfG die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier - nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Art. 46 BayVwVfG ist einschlägig, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass bei hypothetischer Betrachtung die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14/09 - juris Rn. 40 f.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Denn der Kläger rügt - wie ausgeführt - im Kern, dass sein Sachvortrag im Verwaltungsverfahren zum zeitlichen Umfang der Eigenstromproduktion in den letzten drei Jahren seitens des Landratsamts nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt worden sei (Schriftsatz des Klägers vom 23.1.2015, Blatt 143 f. der Gerichtsakte). Dieser vom Kläger angesprochene Sachverhalt ist jedoch offensichtlich nicht geeignet, die Widerrufsentscheidung in der Sache kausal beeinflusst zu haben. Grund hierfür ist, dass das Landratsamt den Widerruf im streitgegenständlichen Bescheid auch und gerade darauf gestützt hat, dass durch den Kläger in den letzten drei Jahren keine zweckgerichtete Benutzung des auf den gewerblichen Betrieb eines Sägewerks gerichteten Altrechts stattgefunden habe (vgl. Bescheid vom 7.1.2014, Blatt 51 der Verwaltungsakte - Vor- und Rückseite). In diesem Zusammenhang hatte der hiervon abweichende - mithin nicht zweckgerichtete - Betrieb der klägerischen Anlage zur Eigenstromproduktion von vornherein keine maßgebliche rechtliche Relevanz (siehe hierzu ausführlich unter Ziffer 1.b.bb).

b) Der unter Ziffer 1. des Bescheidtenors erfolgte Widerruf des gegenständlichen Altrechts hinsichtlich der Benutzung der ... - einem Gewässer dritter Ordnung i. S.v. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG; vgl. Nr. 68 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk ... vom 26.11.1999 - RABl Schw 1999 S. 145) - ist materiell rechtmäßig.

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) können die in § 20 Abs. 1 WHG aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;

2. die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;

3. der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;

4. der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

Der gegenständliche Widerruf vermag sich tatbestandlich jedenfalls auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG zu stützen. Ob daneben auch § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WHG in Betracht kommt, kann offenbleiben. Der Widerruf erfolgte auch ermessensfehlerfrei.

aa) Klarzustellen ist zunächst, dass der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 die maßgeblich rechtliche Grundlage des Altrechts des Klägers darstellt und damit vorliegend richtigerweise zum Gegenstand des behördlichen Widerrufs gemacht worden ist.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist zwar der klägerische Vortrag, dass ausweislich des (Änderungs-)Beschlusses Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) offenbar bereits vor diesem Zeitpunkt eine Gewässerbenutzung in Form eines Triebwerks am vorliegenden Standort erfolgt ist; hierfür sprechen etwa die Formulierungen „Triebwerksbesitzereheleute“ und „Beseitigung des Wasserrades“. Auch in der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsantrags durch das Landratsamt ... vom 26. Juli 1938 (Blatt 109 f. der Gerichtsakte) ist davon die Rede, dass die „Sägewerks-Besitzereheleute“ beabsichtigten, „an ihrem Triebwerk unterhalb ... das baufällige Wasserrad durch zwei Turbinen zu ersetzen“. Hierbei werde „der gesamte Wasserbau erneuert“. „Unverändert“ bleibe jedoch „die durch den vorhandenen Eichpfahl festgehaltene Stauhöhe“. Nur das Unterwasser werde um ca. 30 cm vertieft. Das „Hochwasserwehr, das etwa 50 m oberhalb des Triebwerks“ liege, bleibe ebenfalls unverändert. Dementsprechend ist auch im Erhebungsbogen des Wasserwirtschaftsamts vom 24. April 1981 (Blatt 5 der Verwaltungsakte) eine Inbetriebnahme der Anlage bereits um das Jahr 1800 vermerkt. Auch in einer dem Gericht vorliegenden historischen Karte des Areals aus dem Jahr 1824 ist bereits die gegenständliche Anlage als „...“ eingezeichnet.

(2) Jedoch wäre ein etwaiges, unabhängig vom gegenständlichen Beschluss des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 bestehendes Altrecht jedenfalls am 20. Dezember 1973 gemäß § 21 Abs. 2 WHG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. und Art. 97 BayWG a. F. erloschen.

Die Anerkennung eines geltend gemachten alten Rechts würde zwar nicht bereits daran scheitern, dass der Kläger über keine ausdrücklichen Dokumente oder sonstigen Beweismittel verfügt, die das Entstehen sowie den Inhalt und Umfang des behaupteten Altrechts unmittelbar belegen. Die Rechtmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Nutzung kann auch auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der „unvordenklichen Verjährung“ gestützt werden. Bei diesem Rechtsinstitut, dessen Geltung im Wasserrecht von jeher allgemein anerkannt ist, handelt es sich nicht um einen selbstständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung dafür, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist. Die Annahme einer unvordenklichen Verjährung setzt voraus, dass der bestehende (Besitz-) Zustand nach außen hin erkennbar seit sehr langer Zeit, in der Regel seit mindestens 40 Jahren, ununterbrochen fortdauert und weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand bestanden haben. Nach den Grundsätzen der unvordenklichen Verjährung kann demnach auch ohne speziellen Nachweis eines titulierten Rechts von einem durch die seinerzeit zuständige Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Recht ausgegangen werden (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 -VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 20 f. m. w. N.).

An dieser Rechtslage hätten auch die nachfolgenden Kodifikationen des Wasserrechts zunächst nichts geändert. Das bayerische Gesetz über die Benützung des Wassers vom 28. Mai 1852 (GBl. S. 489), das keine speziellen Regelungen über alte Gewässerbenutzungsrechte enthielt, ließ deren Fortbestand nach allgemeiner Auffassung unberührt. Nach dem Bayerischen Wassergesetz vom 23. März 1907 (GVBl. S. 157) blieben die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Nutzungsrechte an Gewässern sogar ausdrücklich aufrechterhalten (Art. 207 BayWG 1907); zu den „auf Privatrechtstiteln beruhenden Rechten“ im Sinne dieser Vorschrift gehörten insbesondere die durch hoheitliche Verleihung erworbenen oder kraft unvordenklicher Verjährung anerkannten Sonderrechte (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 22 m. w. N.).

Nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 (§ 45 WHG i. d. F. des Gesetzes v. 19.2.19591959, BGBl I S. 37) durfte eine auf einem Altrecht beruhende Gewässerbenutzung allerdings nicht mehr ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung fortgeführt werden (§ 2 Abs. 1 WHG 1960; vgl. BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 23).

Zwar galt eine bis dahin unangefochten ausgeübte Rechtsstellung, die in die Zeit vor Beginn der eigentlichen Wassergesetzgebung in Bayern zurückreichte, formal als ein Recht im Sinne des damals geltenden Landeswassergesetzes vom 23. März 1907, wie die später erlassene Vorschrift des Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1963 (Gesetz v. 26.7.1962, GVBl. S. 143) bestätigt, die rückwirkend zum 1. März 1960 in Kraft getreten ist (Art. 104 Satz 1 BayWG 1963). Das vom Bundesgesetzgeber aufgestellte Erfordernis, dass ein Altrecht durch die damaligen Landeswassergesetze „aufrechterhalten“ worden sein muss, verlangt jedoch mehr als ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechts. Eine solche Wasserbenutzung war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 22.1.1971 - IV C 94.69 - BVerwGE 37, 103/105 ff.; U.v. 13.12.1974 - IV C 74.71 - BayVBl. 1975, 707 f.) nur dann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F. weiterhin erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn sie aufgrund von Altrechten ausgeübt wurde, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hatte. Dieses auf systematischen, entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Erwägungen beruhende restriktive Verständnis der Überleitungsvorschrift, dem sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (BayVGH, U.v. 27.8.1985 - 8 B 83 A.394; U.v. 1.3.2002 - 22 B 96.2394 - BayVBl 2002, 703; B.v. 8.4.2003 - 22 ZB 03.680; ebenso VGH BW, U.v. 1.7.1994 - NVwZ-RR 1995, 193; NdsOVG, U.v. 6.6.1985 - ZfW 1987, 111; offengelassen in BGH, U.v. 15.3.2001 - DÖV 2001, 644/645), knüpft die Anerkennung eines nach Landeswassergesetz „aufrechterhaltenen“ Altrechts an den individuellen Nachweis eines behördlichen Bestätigungsakts. Jedenfalls bei Altrechten, deren Bestand sich - wie hier - allenfalls auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung und damit nicht auf einen besonderen Titel stützt, müssen die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen uneingeschränkt zur Geltung kommen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 24 m. w. N.).

Für das vom Kläger behauptete Recht der früheren Anlagenbetreiber zur Gewässerbenutzung bereits vor dem 3. Februar 1939 lässt sich die danach erforderliche nachträgliche behördliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht feststellen. Jenseits des gegenständlichen Beschlusses des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 sind keinerlei Dokumente vorgetragen oder ersichtlich, die eine erfolgte vollständige wasserwirtschaftliche Prüfung belegen würden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 25).

Selbst wenn hinreichende Indizien für eine solche behördliche Überprüfung des Altrechts vorlägen, wäre dieser rechtserhaltende Umstand der zuständigen Wasserrechtsbehörde nicht rechtzeitig bekannt geworden, so dass das zugrunde liegende Altrecht gemäß § 16 Abs. 2 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. jedenfalls zwischenzeitlich erloschen wäre.

Alte Rechte und alte Befugnisse waren, soweit sie bekannt waren, gemäß § 16 Abs. 1 WHG a. F. von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. konnten die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erloschen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen waren. Gemäß Art. 97 BayWG a. F. war die öffentliche Aufforderung i. S.v. § 16 Abs. 2 WHG a. F. durch das Staatsministerium des Innern im Staatsanzeiger zu erlassen.

Wie sich mithin aus der Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. ergibt, blieb ein altes Gewässerbenutzungsrecht, das von seinem Inhaber nicht fristgerecht angemeldet worden war, nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes nur dann dauerhaft bestehen, wenn es bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist des § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. (auch) derjenigen Behörde „bekannt“ geworden war, die für die Führung des Wasserbuchs zuständig ist. Durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern im Bayerischen Staatsanzeiger vom 20. Dezember 1963 (Nr. 51/52, S. 1; vgl. MABl. 1964, 41) wurde nach § 16 Abs. 2 WHG a. F. i. V. m. Art. 97 BayWG a. F. die dreijährige Anmeldungsfrist in Gang gesetzt, die folglich am 20. Dezember 1966 endete. Für ein hinreichendes „Bekanntsein“ musste das Altrecht in einer Weise aktenkundig werden, dass nach § 16 Abs. 1 WHG a. F. eine Eintragung von Amts wegen erfolgen konnte. Handelte es sich um ein Recht, das nicht erst unter der Geltung der damaligen Landeswassergesetze, sondern in noch früherer, vorkodifikatorischer Zeit erworben und nach den landesrechtlichen Bestimmungen lediglich „aufrechterhalten“ worden war, so konnte vom hinreichenden „Bekanntsein“ seines Fortbestands nur dann gesprochen werden, wenn die Behörde auch von der in solchen Fällen konstitutiven nachträglichen Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht ausreichende Kenntnis besaß. Andernfalls erloschen die Altrechte gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, mithin im Freistaat Bayern am 20. Dezember 1973 (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.8.2003 - 22 B 00.2918 - VGH n. F. 56, 197 - juris Rn. 27-29).

Vorliegend ist das vom Kläger behauptete Altrecht nicht innerhalb der am 20. Dezember 1966 endenden dreijährigen Frist aus § 16 Abs. 2 WHG a. F. angemeldet worden. Dem Landratsamt als für die Führung des Wasserbuchs zuständige Behörde ist innerhalb der Anmeldefrist auch kein entsprechendes Altrecht bekannt geworden. Eine entsprechende Eintragung im Wasserbuch ist nicht erfolgt. Ein etwaiges vor dem 3. Februar 1939 bestehendes Altrecht wäre daher jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. am 20. Dezember 1973 erloschen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2002 - 22 CS 02.1774 - juris Rn. 13; VG Augsburg, U.v. 22.1.2013 - Au 3 K 11.254 - juris Rn. 49; U.v. 9.3.2009 - Au 7 K 08.1840 - juris Rn. 28; U.v. 27.11.2002 - Au 7 K 01.1591 - juris Rn. 38; VG Regensburg, U.v. 14.11.2005 - RN 13 K 04.980 - juris Rn. 111).

An dieser Rechtslage hat auch das neue Wasserhaushaltsgesetz nichts geändert. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 WHG findet für alte Rechte und Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 WHG a. F. weiterhin Anwendung.

(3) Der gegenständliche Beschluss Nr. 6050 des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Betreff: Sägmühle des … an der ... in ...) hingegen war beim Landratsamt ... offenbar bereits seit langem aktenkundig und damit auch „bekannt“ i. S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 WHG a. F. Er ist mithin auch nicht zum 20. Dezember 1973 erloschen und stellt die für den Kläger maßgebliche rechtliche Grundlage und den maßgeblichen Nachweis seines alten Wasserrechts dar. Dementsprechend ist der Beschluss vom 3. Februar 1939 auch im Erhebungsauszug des Wasserwirtschaftsamts vom 24. April 1981 zur Objektgruppe Wasserkraftanlagen (Blatt 5 der Verwaltungsakte) unter „Rechtsverhältnisse“ eingetragen.

Der Beschluss vom 3. Februar 1939 ist insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der zugelassenen Gewässerbenutzung maßgeblich. Denn für die Ermittlung des Inhalts und Umfangs von altrechtlichen Benutzungsgestattungen ist in erster Linie auf den jeweiligen individuellen Rechtstitel (behördliche Verfügung, Vertrag etc.) abzustellen, auf den sich der Altrechtsinhaber beruft; dabei sind insbesondere der damalige Zulassungsantrag und die ihm beigefügten (Plan-)Unterlagen von Bedeutung (Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 73).

Vorliegend trägt der Beschluss Nr. ... des Landratsamts ... vom 3. Februar 1939 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) den Betreff „Sägmühle des … an der ... in ...“. Auch in der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsantrags durch das Landratsamt ... vom 26. Juli 1938 (Blatt 109 f. der Gerichtsakte) ist davon die Rede, dass die „Sägewerks-Besitzereheleute“ beabsichtigten, „an ihrem Triebwerk unterhalb ... das baufällige Wasserrad durch zwei Turbinen zu ersetzen“. Im Antrag von 1937 spricht der damalige Antragsteller ebenfalls davon, „in seinem Sägewerk ... bei ...“ an Stelle des Wasserrads eine Turbine einzubauen (Blatt 104 der Gerichtsakte). Nach alledem lässt sich den historischen Dokumenten des damaligen Verwaltungsverfahrens entnehmen, dass 1939 behördlich ein Benutzungsrecht zur Aufstauung der ... erteilt bzw. geändert worden ist, das einen zweckgerichteten Bezug zum gewerblichen Betrieb einer Sägemühle bzw. eines Sägewerks aufweist. Zeitlich nachfolgende Dokumente sind hingegen für die Ermittlung von Inhalt und Umfang des Altrechts grundsätzlich nicht von Relevanz. Dies gilt insbesondere für das Schreiben des Landratsamts vom 23. Juli 1975 (Blatt 112 der Gerichtsakte), in dem davon die Rede ist, dass der Nachfolger des Triebwerks „lt. Kaufvertrag“ berechtigt sei, „die ... zu stauen und den Strombedarf für das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu decken“. Gleiches gilt für den Erhebungsauszug des Wasserwirtschaftsamts vom 24. April 1981 zur Objektgruppe Wasserkraftanlagen (Blatt 5 der Verwaltungsakte), der die Anlage mit „Sägemühle“ bezeichnet.

Beim klägerischen Altrecht handelt es sich um ein solches i. S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 AltWHG WHG, das nach dem 1939 gültigen bayerischen Landesrecht erteilt worden ist. Es ist zugunsten des Klägers grundsätzlich davon auszugehen, dass gemäß Art. 75 Abs. 1 BayWG i. V. m. § 20 Abs. 1 WHG aufgrund dieses Altrechts eine Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung nicht erforderlich ist bzw. war, da bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden waren.

bb) Vorliegend ist der Widerrufstatbestand aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG einschlägig, der zum entschädigungslosen Widerruf des Altrechts des Klägers berechtigt. Denn es steht fest, dass der Kläger sein altes Gewässerbenutzungsrecht mehr als drei Jahre ununterbrochen nicht zweckgerichtet ausgeübt hat.

(1) Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm denjenigen in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F. entsprechen, kann die hierzu vorliegende Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden (HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4; vgl. Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 7 und 86; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, § 20 WHG Rn. 53).

Hiervon ausgehend ist § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG einschlägig, soweit die jeweilige Anlage zur Nutzung der Wasserkraft außer Betrieb gesetzt worden oder funktionsunfähig ist und der Betroffene das Gewässer infolgedessen länger als drei Jahre nicht mehr zweckgerichtet - etwa im Wege der Aufstauung zur Energiegewinnung - benutzt hat. Zwar ist mit „Benutzung“ i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG der tatsächliche Benutzungsvorgang und nicht die zweckentsprechende Ausübung des Benutzungsrechts gemeint, wie der Vergleich zwischen den Widerrufsgründen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG und nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG verdeutlicht. Eine Benutzung, die nicht zu einem bestimmten Zweck (etwa der Energiegewinnung), sondern nur um ihrer selbst willen ausgeübt wird, vermag jedoch den Eintritt des Widerrufsgrunds nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht zu verhindern. Da nämlich das Recht zur Gewässerbenutzung i. S.v. § 9 Abs. 1 WHG stets zu einem bestimmten Zweck gewährt wird (vgl. § 10 Abs. 1 WHG), ist auch in den Fällen einer mehrjährigen nicht zweckgerichtet ausgeübten Benutzung ohne weiteres der Schluss gerechtfertigt, dass das Recht für seinen Inhaber nutzlos und entbehrlich geworden ist und daher widerrufen werden kann. Auf die Gründe für das Verhalten des Berechtigten kommt es bei der Feststellung des Widerrufsgrunds nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht an; diese Gründe können vielmehr nur im Rahmen des Widerrufsermessens Bedeutung gewinnen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 2; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 21; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.; HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 108).

Eine zweckgerichtete Nutzung i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG muss mithin dem im alten Recht festgeschriebenen Zweck entsprechen (vgl. etwa VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 24; VG Köln, U.v. 4.10.2011 - 14 K 5159/09 - juris Rn. 38 f.).

Eine nach Art und Umfang ursprünglich gewerblich ausgerichtete Gewässerbenutzung zum Betrieb einer Mühle erfüllt insoweit ihren zugelassenen Zweck bei einer nur noch verminderten, gelegentlichen Nutzung des Mühlenareals als Denkmal nicht mehr, da insoweit eine andere wasserwirtschaftliche Bedeutung gegeben ist (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B.v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris Rn. 6-9).

Dementsprechend erstreckt sich ein altes Wasserrecht zur Gewässerbenutzung, das hinsichtlich seines Zwecks untrennbar allein mit dem Betrieb einer Mühle verknüpft ist, nicht auf eine aktuelle Nutzung, die darauf gerichtet, mittels einer Turbine elektrische Energie für ein Wohnhaus zu gewinnen (VG Minden, U.v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris Rn. 22; vgl. hierzu auch Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 117).

Auch deckt eine alte wasserrechtliche Verleihung, die eine Benutzung in Form eines Wassertriebwerks für ein Sägewerk zum Gegenstand hatte, keine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie (VG Karlsruhe, U.v. 2.7.2014 - 4 K 3423/11 - juris Rn. 85 unter Bezugnahme auf VGH BW, B.v. 5.6.2012 - 3 S 630/12).

In gleicher Weise bildet die Aufgabe des als Zweckbestimmung eines alten Benutzungsrechts vorgesehenen gewerblichen Sägewerksbetriebs ein gewichtiges Indiz für die Beendigung der bestimmungsgemäßen Wassernutzung (VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf VGH BW, U.v. 16.12.1981, ZfW 1982, 358/362 zur Aufgabe eines Mühlenbetriebs). Denn ein bedarfsweises Schneiden von Brennholz in geringem Umfang für den nur privaten Bedarf steht der Nutzung der Wasserkraft für den Betrieb eines gewerblichen Sägewerks nicht gleich; die zur Verfügung stehende Wasserkraft in erheblich geringerem - nur noch privatem - Umfang zu nutzen, bedeutet nichts anderes, als die Benutzung nicht mehr zweckgerichtet im Sinne des gewerblichen Altrechts auszuüben (VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 24 f.).

Mit dem Erwerb eines Anwesens wird die in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG enthaltene Drei-Jahres-Frist nicht unterbrochen. Der „neue Eigentümer“ tritt in die sich durch das Verhalten des früheren Unternehmers ergebende wasserrechtliche Situation ein, denn Anlass für die Normierung des § 20 WHG ist nicht der Schutz der Erwerbsabsichten bzw. Nutzungsabsichten für die Zukunft, sondern die Anpassung der wasserrechtlichen Verhältnisse an die Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes und der einschlägigen Landesrechte (siehe zum Ganzen: VG Gera, U.v. 19.11.2003 - 1 K 254/02.GE - juris Rn. 16).

Mit dem Widerruf alter Wasserrechte und -befugnisse soll nicht ein (schuldhaftes) Fehlverhalten des Unternehmers geahndet, sondern eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit für die Zukunft unterbunden werden (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG). Demgemäß entspricht es allgemeiner Auffassung, dass der Widerruf, sofern seine übrigen Voraussetzungen gegeben sind, kein Verschulden des Berechtigten voraussetzt (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 6.9.1995 - 4 B 198/95 - juris Rn. 3; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 25; jeweils zu § 15 Abs. 4 WHG a. F.; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 109; a.A. wohl Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, § 20 WHG Rn. 54 bei Nichtausübung der Benutzung aufgrund höherer Gewalt).

Für das Vorliegen einer dreijährigen Nichtausübung der Benutzung aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Wasserrechtsbehörde die Beweislast (Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 110).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend der Widerrufstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG gegeben.

Grund hierfür ist, dass das gegenständliche Altrecht durch den Kläger mindestens drei Jahre ununterbrochen nicht zweckgerichtet ausgeübt worden ist.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Kläger unstreitig stets lediglich eine Gewässerbenutzung zur privaten Stromerzeugung betrieben hat, während das gegenständliche Altrecht - wie ausgeführt - hinsichtlich seines Zwecks von vornherein auf den gewerblichen Betrieb einer Sägemühle bzw. Sägewerks gerichtet war und ist. Es ist zwischen den Beteiligten jedoch insoweit unstreitig, dass das Sägewerk bereits vor Jahrzehnten aufgelassen worden ist. Dies entspricht auch der Aktenlage (vgl. etwa Schreiben des Wasserwirtschaftsamts v. 6.5.2008, Blatt 2 der Verwaltungsakte: „Das Sägewerksgebäude wurde größtenteils abgebrochen…“). Mehrfach wurde insoweit auch behördlich darauf hingewiesen, dass die Anlage nicht mehr den Genehmigungsunterlagen aus dem Jahr 1939 entspricht (vgl. hierzu ebenfalls nur Schreiben des Wasserwirtschaftsamts v. 6.5.2008, Blatt 2 der Verwaltungsakte).

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass eine Eigenstromproduktion durch den Kläger auch dann keine zweckgerichtete Ausübung des Altrechts darstellte, soweit man - mit dem Kläger - auf die ursprüngliche historische Funktion der Anlage als Ölmühle zur Herstellung von Pflanzenöl aus Ölsaaten und -früchten abstellte. Insoweit gelten die Ausführungen zur grundsätzlichen Wesensunterschiedlichkeit der Wasserkraftnutzung für ein Sägewerk und für die Eigenstromproduktion entsprechend.

Mit Blick auf eine jedenfalls fehlende zweckgerichtete Nutzung war auch eine Beweisaufnahme zur Klärung des Betriebs der Anlage in den letzten drei Jahren entbehrlich. Denn selbst ein ununterbrochener Betrieb der klägerischen Anlage zur privaten Stromerzeugung in den letzten drei Jahren würde - mangels gestattungsgemäßer Zweckrichtung der Benutzung - nicht die Erfüllung des Tatbestands aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG verhindern. Daher gehen auch die klägerischen Ausführungen und Beweisangebote zum Vorliegen höherer Gewalt (u. a. Turbinenschaden, Biberbau im Kraftwerksauslauf) ins Leere. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen der nicht zweckgerichteten Nutzung des Altrechts durch den Kläger auf Tatbestandsebene nicht von Relevanz ist; damit ist in diesem Zusammenhang auch die klägerseitig vorgetragene Herzerkrankung nicht entscheidungserheblich.

cc) Vorliegend ist zudem der Widerrufstatbestand aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG einschlägig, der zum entschädigungslosen Widerruf des Altrechts des Klägers berechtigt. Denn nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der im Altrecht festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt.

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm denjenigen in § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG a. F. entsprechen, kann die hierzu vorliegende Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden (HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 4).

Ein Fall der Zweckänderung i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG, in dem das Recht sofort und nicht erst nach Ablauf von drei Jahren widerrufen werden kann, liegt vor, wenn der Betroffene den Zweck seines Rechts durch einen anderen Zweck ersetzt hat (BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 2 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG a. F.).

Die hier - siehe Ausführungen unter Ziffer 1.b.bb - erfolgte Änderung der im Altrecht festgelegten Zweckbestimmung der Gewässerbenutzung (gewerblicher Betrieb eines Sägewerks bzw. einer Sägemühle) zur nunmehr erfolgenden privaten Stromerzeugung berechtigt die Behörde ohne weiteres zum Widerruf des Altrechts auch nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WHG (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.11.2000 - B 3 K 95,886 - juris Rn. 71 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WHG a. F.).

dd) Der Beklagte hat auch sein durch § 20 Abs. 2 Satz 2 WHG eingeräumtes Widerrufsermessen ordnungsgemäß ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG).

(1) Die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO; vgl. HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 35).

Sinn und Zweck der Widerrufsvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist es, die Wasserbehörde in die Lage zu versetzen, den Wasserschatz, an dem ein nutzlos gewordenes Recht eines Privaten besteht, durch Beseitigung dieses Rechts wieder uneingeschränkt für die Allgemeinheit verfügbar zu machen und so für eine möglichst zweckmäßige Ausnutzung dieses Schatzes zu sorgen. Ein konkretes öffentliches Interesse am Widerruf ist mithin für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich; es genügt die Absicht, die allgemeine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung für das betreffende Gewässer wiederherzustellen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 4; HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 36; OVG Saarland, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 15/17; VG Saarland, U.v. 12.5.2010 - 5 K 611/09 - juris Rn. 40; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 25 f.; VG Regensburg, U.v. 9.9.1999 - RN 7 K 97.1268 - juris Rn. 27; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.).

Im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG ist der Widerruf in der Regel gerechtfertigt, wenn die Drei-Jahres-Frist abgelaufen ist und keine Besonderheiten vorliegen, die ein berechtigtes Interesse am Fortbestand des Wasserrechts aufzeigen und ein Absehen vom Widerruf rechtfertigen. Das durch § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG eröffnete Ermessen ist somit in dem Sinne „intendiert“, dass für den Regelfall einer langjährigen oder gar endgültigen Nichtausübung eines alten Rechts dessen Widerruf zu erfolgen hat. In solchen Fällen müssen die für die dahingehende Ermessensbetätigung sprechenden Gesichtspunkte im Bescheid nicht ausdrücklich hervorgehoben werden, sondern genügt es, wenn nur auf solche Gründe eingegangen wird, die nach Auffassung des Rechtsinhabers - ausnahmsweise - gegen einen Widerruf, also gegen ein Vorgehen entsprechend der Regel, sprechen (siehe zum Ganzen: OVG Saarland, B.v. 20.8.2010 - 1 A 214/10 - juris Rn. 12 f./19; OVG NW, B.v. 16.6.2003 - 20 A 2844/02 - juris Rn. 5; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.; VG Saarland, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - juris Rn. 41).

Insoweit könnte behördlich trotz einer langjährigen Nichtausübung der Benutzung i. S.v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG nur dann ein berechtigtes Interesse des Betroffenen am Fortbestand eines Staurechts anerkannt und im Hinblick hierauf vom Widerruf des Altrechts abgesehen werden, soweit in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der zweckgerichteten Benutzung durch den Berechtigten zu rechnen wäre (BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 5 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.). Hierfür müssen jedoch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die auf den Realitätsgehalt der Wiederaufnahme schließen lassen (etwa das Vorhandensein funktionstüchtiger Anlagen für die Gewässerbenutzung); bloße Absichtserklärungen durch den Berechtigten sind nicht ausreichend (OVG NW, B.v. 16.6.2003 - 20 A 2844/02 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 13.10.1994 - 7 UE 1982/91 - juris Rn. 37-39; VG Ansbach, U.v. 16.1.2008 - AN 9 K 07.840 - juris Rn. 26; jeweils zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.). Die Behörde hat jedoch selbst dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse an der weiteren Ausübung bestehen, das öffentliche am Widerruf des Wasserrechts mit dem privaten Interesse an dessen Aufrechterhaltung abzuwägen, sie ist nicht per se zum Absehen von einem Widerruf des Altrechts verpflichtet (VG Kassel, U.v. 19.1.2010 - 7 K 1511/07.KS - juris Rn. 19).

Die Wasserrechtsbehörde muss beim Widerruf eines alten Rechts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG keine Erwägungen zur Entschädigung des Betroffenen anstellen, da das Gesetz für diese Fälle mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Rechtsinhabers in den Fortbestand des aufgehobenen Rechts die Gewährung einer Entschädigung ausdrücklich ausschließt („ohne Entschädigung“). Diese Regelung geht der allgemeinen Regelung über die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte in den Art. 48, 49 BayVwVfG vor (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 29.11.1993 - 7 B 114/93 - juris Rn. 7 - zu § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG a. F.).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Ermessensausübung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit bestehen keine unterschiedlichen Ermessensanforderungen zwischen den hier gegebenen Widerrufstatbeständen aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG.

(a) Da es sich vorliegend um einen Fall intendierten Ermessens handelt, war das Landratsamt grundsätzlich nicht gehalten, den von ihm aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen verfügten Regelfall des Widerrufs näher zu begründen. Insbesondere musste es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht auf allgemeine Bestandsschutzerwägungen eingehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der erklärten Absicht des Klägers, die Nutzung seines Altrechts wiederaufnehmen zu wollen. Unabhängig davon, ob der Kläger diese Absicht mit Blick auf die derzeit fehlende Funktionsfähigkeit der Anlage hinreichend substantiiert hat, gilt, dass auch eine Wiederaufnahme der privaten Stromerzeugung dem auf den gewerblichen Betrieb eines Sägewerks gerichteten Altrecht nicht entsprechen würde. Damit ist tatsächlich jedoch die Absicht einer Wiederaufnahme einer zweckgerichteten, d. h. bestimmungsgemäßen Nutzung des Altrechts durch den Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war auch die klägerseitig angeführte schwere Herzerkrankung, die überdies in keiner Weise näher substantiiert wurde, nicht von rechtlicher Relevanz.

(b) Der gegenständliche Bescheid beruht auch nicht auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG).

Ermächtigt ein Gesetz dazu, unter bestimmten Voraussetzungen behördlich einzuschreiten, so erfordert das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen gegen rechtswidrige Zustände, so hat sie in vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Dies bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen zwar nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss. Es ist ihr indes verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen. Behandelt sie mehrere Fallgruppen unterschiedlich, so bedarf es hierfür eines sachlichen Grunds. Dasselbe gilt, wenn sie sich darauf beschränkt, einen Einzelfall herauszugreifen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.7.2014 - 8 C 36/12 - juris Rn. 25 m. w. N.).

Das Vorbringen des Klägers, andere Inhaber entsprechender alter Wasserrechte in der näheren Umgebung hätten keine Mitteilung über einen beabsichtigten Widerruf erhalten (vgl. die durch den Kläger vorgelegte Karte, Blatt 128 der Gerichtsakte), ist bereits deshalb ungeeignet, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG darzutun, da damit nicht substantiiert dargelegt wird, dass bei anderen Inhabern entsprechender Altrechte in der näheren Umgebung die Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund einer mehr als dreijährigen Nichtnutzung vorliegen würden. Es ist insoweit bereits unklar, ob für die jeweiligen Anlagen wasserrechtliche Gestattungen neueren Datums vorliegen oder - wie vorliegend - Altrechte in Anspruch genommen werden. Auch Inhalt und Umfang etwaiger Altrechte ist unbekannt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde oder des Gerichts, aufgrund einer bloßen Behauptung quasi „ins Blaue hinein“ Ermittlungen anzustellen, ob bei anderen Inhabern von Gewässerbenutzungsrechten in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 WHG vorliegen (vgl. zum Ganzen: VG Saarland, U.v. 10.10.2011 - 5 K 528/11 - juris Rn. 44-46).

ee) Der behördliche Widerruf ist auch mit der dem Kläger als Inhaber des alten Wasserrechts zustehenden Rechtsposition aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Bei der Regelung des Widerrufs alter Wasserrechte auch ohne Entschädigung handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Möglichkeit aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 WHG, ein nicht mehr zweckgerichtet genutztes altes Wasserrecht ohne Entschädigung zu widerrufen, ist verfassungsgemäß (vgl. zum Ganzen: HessVGH, B.v. 16.5.2014 - 2 A 2015/13.Z - juris Rn. 9; Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 104; Czychowksi/Rheinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 62).

c) Auch die im gegenständlichen Bescheid unter Ziffer 2. des Bescheidtenors verfügten Folgemaßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 BayWG (vgl. Zöllner in: Siedler-Zeitler-Dahme, WHG, Stand: Mai 2014, § 20 Rn. 130; Czychowski/Rheinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 20 Rn. 74; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, § 20 WHG Rn. 64).

aa) Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so findet Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayWG sinngemäß Anwendung (Art. 16 Abs. 4 BayWG; vgl. inhaltsgleich zuvor Art. 98 BayWG a. F.). Art. 16 Abs. 1 BayWG regelt, dass im Fall des ganz oder teilweise Erlöschens einer Erlaubnis oder Bewilligung die Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden können,

1. die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

a) bestehen zu lassen,

b) auf ihre Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen,

2. auf ihre Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Erlaubnis oder Bewilligung zu verhüten.

Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen Art. 20 Abs. 1 BayWG a. F. (Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: Februar 2012, Art. 16 BayWG Rn. 2).

Die jeweiligen Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind maßgeblich, ob und ggf. welche Verpflichtung nach Art. 16 Abs. 1 BayWG ausgesprochen werden kann. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit umfasst nicht nur wasserwirtschaftliche Erfordernisse, sondern auch andere nach öffentlichem Recht, z. B. solche des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes oder städtebaulicher Belange. Da bei tatbestandlichem Vorliegen von Gründen des Wohls der Allgemeinheit regelmäßig Anordnungen nach Art. 16 Abs. 1 BayWG geboten sind, ist ein Ermessensspielraum grundsätzlich allenfalls hinsichtlich des Zeitpunkts der Anordnung und ihrer Ausführung und - in geringem Maß - über den Umfang der Verpflichtung denkbar (vgl. zum Ganzen: Knopp in: Siedler/Zeidler, BayWG, Stand: September 2012, Art. 16 Rn. 8 f.; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 16 BayWG Rn. 11).

Die Forderung nach Beseitigung der Anlagen für die Gewässerbenutzung i. S.v. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG darf nur soweit gehen, als es das Gemeinwohl verlangt. Die nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG mögliche Auferlegung der Wiederherstellung des früheren Zustands kann einen planfeststellungs- oder plangenehmigungspflichtigen Gewässerausbau i. S.v. § 67 Abs. 2 WHG darstellen. In diesen Fällen muss sich die behördliche Anordnung auf die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach Maßgabe der noch durchzuführenden Planfeststellung oder Plangenehmigung beziehen. Zugleich ist der verpflichtete Unternehmer aufzufordern, die für das durchzuführende Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlichen Pläne und Beilagen vorzulegen (vgl. zum Ganzen: Knopp in: Siedler/Zeidler, BayWG, Stand: September 2012, Art. 16 Rn. 13 f.; Ell in: Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand: September 2014, Art. 16 BayWG Rn. 16).

Den Beseitigungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG kommt bei der Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie vom23. Oktober 2000 (RL 2000/60/EG - WRRL - EG-ABl. Nr. L 327 v. 22.12.2000, S. 1) bei Benutzungsanlagen zum Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern i. S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG besondere Bedeutung zu. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bezieht sich auf die Erreichung der Bewirtschaftungsziele eines guten ökologischen Zustands (§ 27 Abs. 1 WHG) bzw. eines guten ökologischen Potentials (§ 27 Abs. 2 WHG). Hierbei ist die Herstellung der Durchgängigkeit bzw. die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers entscheidend (vgl. zum Ganzen: Knopp in: Siedler/Zeidler, BayWG, Stand: September 2012, Art. 16 Rn. 15).

Der ökologische Zustand eines Gewässers wird beeinträchtigt, wenn die natürliche Durchgängigkeit des Fließgewässers in erheblichem Maße eingeschränkt wird. Denn damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgeblicher Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist (vgl. Wasserrahmenrichtlinie, Anhang V, Ziffer 1.1.1 und 1.2.1). Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2004 - BayVBl 2005, 239/240). Dass auch der Gesetzgeber im Fehlen der Durchgängigkeit eines fließenden Gewässers eine Beeinträchtigung des ökologischen Zustands und in deren Herstellung zumindest eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands sieht, hat er durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (EEG - BGBl I S. 1918) gezeigt, wo er einen Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf eine durchgehende Querverbauung und einem guten ökologischen Zustand herstellt (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.6.2005 - 22 B 95.2188 - juris Rn. 55).

[105] bb) Ausgehend von obigen Vorgaben und Grundsätzen sind die vorliegend behördlich verfügten Folgemaßnahmen rechtsfehlerfrei.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG sind die Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, u. a. mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Nach § 27 WHG sind oberirdische Gewässer u. a. so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial erhalten oder erreicht wird.

Vor diesem Hintergrund entspricht es dem Regelfall bei einer nicht unerheblichen triebwerksbezogenen Gewässerbenutzung, dass es nach dem Widerruf einer wasserrechtlichen Gestattung das Wohl der Allgemeinheit aus wasserwirtschaftlicher Sicht erfordert, Maßnahmen zum Rückbau der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustands des Gewässers zu treffen. Der Gesetzgeber hat insoweit im Kern in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG Regelmaßnahmen formuliert, die in einer Vielzahl von Standardfällen indiziert sind, während Anordnungen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1a BayWG (Bestehenlassen der Anlagen) und Art. 16 Abs. 1 Nr. 2 BayWG (andere atypische Maßnahmen zur Nachteilsverhütung) eher in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen dürften. Hiervon ausgehend geht die Kommentarliteratur i.R.v. Art. 16 BayWG zutreffend von einem erheblich eingeschränkten behördlichen Ermessen aus; dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Maßnahmen. In diesem Sinne ist das erkennende Gericht hinsichtlich der Anordnung von Regelmaßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG der Auffassung, dass es entsprechend den Grundsätzen eines intendierten Ermessens insoweit grundsätzlich - vorbehaltlich einer atypischen Sachverhaltskonstellation - keiner besonderen Ermessensausübung oder Begründung seitens der Behörde bedarf, soweit - wie hier - der Widerruf einer nicht unerheblichen Gewässerbenutzung durch Triebwerksanlagen inmitten steht. Da besondere Sachverhaltsumstände vorliegend nicht ersichtlich sind, ist ein solcher Regelfall auch hier gegeben, so dass trotz des Fehlens gesonderter behördlicher Ermessenserwägungen zu den Folgemaßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG im gegenständlichen Bescheid kein Ermessensfehler gegeben ist.

Dies vorausgeschickt ist die Anordnung unter Ziffer 2.1 des Bescheidtenors rechtmäßig. Der Kläger wurde hierin verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit an der ... den Sohlabsturz am Hochwasserentlastungsbauwerk in eine Sohlrampe umzubauen und für das hierfür erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren „einvernehmlich“ mit der Fischereifachberatung des Bezirks Schwaben und dem Wasserwirtschaftsamt ... erstellte qualifizierte Ausführungspläne, Grundrisse und Schnitte in dreifacher Ausführung dem Landratsamt ... vorzulegen. Wie ausgeführt entspricht eine solche Anordnung dem Grunde nach der Kommentarliteratur in den Fällen, in denen - wie hier - die Herstellung des früheren Zustands nur durch einen planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtigen Gewässerausbau i. S.v. § 67 Abs. 2 WHG erreicht werden kann. Die Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG und § 27 WHG sowie der Wasserrahmenrichtlinie von ganz erheblicher Bedeutung, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands der.... Hierauf hat das Wasserwirtschaftsamt ... als amtlicher Sachverständiger i. S.v. Art. 63 Abs. 3 BayWG in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (Blatt 11 der Verwaltungsakte), der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zukommt (vgl. allg. BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6), ausdrücklich hingewiesen. Auch im klägerseitig zitierten „Maßnahmeprogramm für den bayerischen Anteil der Flussgebietseinheit Donau“ vom Dezember 2009 sind für die ... „Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an Stauanlagen“ vermerkt (Seite 212 des Dokuments, abrufbar unter www.l...bayern.de). Die Anordnung ist auch nicht - entgegen der Auffassung des Klägers - in sich widersprüchlich. Ausweislich des Wortlauts unter Ziffer 2.2 des Bescheidtenors („innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft dieses Bescheides… zur Herstellung der Gewässerdurchgängigkeit … in eine Sohlrampe umzubauen und für das hierfür erforderliche wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren … Ausführungspläne … dem Landratsamt ... vorzulegen…“; Hervorhebung nicht im Original) haben sowohl der tatsächliche Umbau als auch die Einreichung der Plangenehmigungsunterlagen innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zu erfolgen. Es ist denklogisch, dass die Einreichung der Plangenehmigungsunterlagen der Ausführung des plangenehmigten Gewässerausbaus voranzugehen hat. Die vom Kläger insoweit beanstandete Formulierung „einvernehmlich mit der Fischereifachberatung des Bezirks ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... erstellte qualifizierte Ausführungspläne, Grundrisse und Schnitte“ (Hervorhebung nicht im Original) ist nicht derart auszulegen, dass seitens des Klägers im Vorfeld des Plangenehmigungsverfahrens das förmliche Einvernehmen mit den Fachbehörden herzustellen wäre, d. h. deren Zustimmung einzuholen wäre. Vielmehr ist die Passage untechnisch so zu verstehen, dass bereits im Stadium der Erstellung der Plangenehmigungsunterlagen sachgerechterweise eine Abstimmung mit den Fachbehörden - insbesondere dem Wasserwirtschaftsamt - stattfinden sollte, um das nachfolgende förmliche Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und grundlegende Planungsfehler zu vermeiden. Die so verstandene - und in der Klageerwiderung vom 8. August 2014 (Blatt 134 der Gerichtsakte, Rückseite) seitens des Beklagten entsprechend klargestellte - Bedeutung der Formulierung entspricht ständiger Verwaltungspraxis und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung unter Ziffer 2.2 des Bescheidtenors, alle Anlagenteile der Triebwerksanlage, die mit der ... in Verbindung stehen, innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen, findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b AltBayWGayWG, der die Verpflichtung zur Beseitigung der bislang zur Gewässerbenutzung errichteten Anlagen zulässt. Der Beklagte hat insoweit auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen, als er nur insoweit die Beseitigung angeordnet hat, als die Anlagen in Verbindung zum oberirdischen Gewässer stehen. Dies entspricht der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts ... vom 22. Oktober 2012 (Blatt 11 der Verwaltungsakte).

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.