Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Mai 2019 - Au 6 E 19.521

bei uns veröffentlicht am21.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung gegen seine Abschiebung nach Italien.

Der Antragsteller reiste erstmals am 12. Juli 2015 ohne Ausweispapiere unerlaubt in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Oktober 2015 Asyl. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) am 28. April 2016 gab der Antragsteller an, 1995 geborener afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei ledig und habe Afghanistan mit seiner Familie etwa im Alter von vier oder fünf Jahren verlassen und anschließend mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) in Pakistan gelebt. Die gesamte Familie würde sich auch jetzt in Pakistan aufhalten, insbesondere seine Mutter, die drei Brüder und eine verheiratete Schwester. Sein Vater sei bereits verstorben. Er sei von den Taliban wegen der von ihm betriebenen Schneiderei für Frauenkleidung bedroht worden und habe einen Drohbrief erhalten; kurz darauf sei seine Schneiderei bei einer Explosion zerstört worden. Er habe deswegen Pakistan im Juli 2015 verlassen und sei auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag in vollem Umfang ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (VG Augsburg, U.v. 1.8.2017 - Au 3 K 16.31012).

In der Folgezeit wurde er mehrfach mittels Bescheid dazu aufgefordert, beim Generalkonsulat Afghanistans zur Passbeschaffung vorzusprechen. Dem kam der Antragsteller nicht nach, sondern tauchte bis zum 30. August 2018 unter.

Bei einer Vorsprache bei der Zentralen Ausländerbehörde ... im September 2018 gab der Antragsteller an, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein und von dort zu stammen. Er legte den Mutterpass seiner schwangeren Lebensgefährtin vor. Ihm wurde eine Duldung erteilt und als Nebenbestimmung die Wohnsitznahme in ... gestattet.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 beantragte der Antragsteller bei der Regierung von, dass ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung erteilt sowie die Wohnsitznahme bei seiner schwangeren Lebensgefährtin gestattet werde.

Am 24. Oktober 2018 stellte der Antragsteller zur Niederschrift beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Bei seiner Anhörung trug er zur Begründung vor, dass er sich seit September 2017 in Italien aufgehalten habe. Von dort sei er Ende 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgereist. Seine deutsche Lebensgefährtin erwarte ein gemeinsames Kind, errechneter Geburtstermin sei April 2019. In Pakistan habe er eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Brüder seiner Ehefrau hätten von seinem Verhältnis zu einer Deutschen erfahren und hätten ihn deshalb mit dem Tod bedroht. Dies habe ihm seine Ehefrau telefonisch mitgeteilt. Er könne deshalb nicht mehr nach Pakistan zurückkehren.

Ausweislich eines Treffers im EURODAC-System stellte der Antragsteller am 7. September 2017 in Italien einen Asylantrag. Am 9. November 2018 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO an Italien, das innerhalb der Antwortfrist des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2019 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). In den Gründen ist ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei, da Italien für die Behandlung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe dem Antragsteller in Italien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 15. Januar 2019 ließ der Antragsteller durch seinen damaligen Bevollmächtigten Klage und Eilantrag gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2019 erheben (Au 3 K 19.50050 und Au 8 S 19.50051).

Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wurde der Eilantrag gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts abgelehnt (Au 8 S 19.50051). Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Antragstellers aus, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestünden. Italien sei für die Durchführung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Gründe, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik begründen könnten, bestünden nicht. Die gemeinsame Sorge für das ungeborene Kind der Lebensgefährtin des Antragstellers, dessen Vaterschaft der Antragsteller anerkannt habe, stelle keinen Grund dar, dass die Bundesrepublik das Asylverfahren durchführe. Der Abschiebung stünden weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen. Die gemeinsame elterliche Sorge stelle kein Abschiebungshindernis dar.

Am 4. Februar 2019 ließ der Antragsteller gegen den Antragsgegner zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen und beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers zeitweise auszusetzen, ihm eine Duldung ohne auflösende Bedingung zu erteilen und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Wohnsitznahme bei seiner Lebensgefährtin zu gestatten.

Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig ab (VG Augsburg, B.v. 14.2.2019 - Au 6 E 19.152 und Au 6 E 19.153), da der Antragsteller seinen Eilantrag gegen den Bundesamtsbescheid vom 9. Januar 2019, konkret gegen die darin enthaltene Abschiebungsanordnung und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland, richten müsse, insbesondere durch einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO.

Der (erneut) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2019 gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO blieb ebenfalls erfolglos (VG Augsburg, B.v. 21.2.2019 - Au 3 S 19.50110). Zum einen liege schon keine Veränderung der Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor. Zum anderen stehe aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht fest, dass es sich bei der Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Antragstellers um eine Risikoschwangerschaft handele. Auch gebe es insbesondere im Hinblick auf die räumliche Trennung des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Trennung verbundenen Belastungen für die über ein Aufenthaltsrecht verfügende Mutter eine ernsthafte Gesundheitsbeeinträchtigung oder eine Lebensgefahr für das ungeborene Kind bewirken würden. Im Übrigen werde an der Einschätzung aus dem Beschluss vom 28. Januar 2019 (Au 8 S 19.50051) festgehalten, dass durch die Abschiebung nach Italien das (zukünftige) Vater-Kind-Verhältnis nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Auf der Grundlage der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes könne die Wiedereinreise des nichtehelichen ausländischen Vaters eines deutschen Kindes alsbald nach der Geburt des Kindes ermöglicht werden.

Am 21. Februar 2019 kam der Sohn des Antragstellers zur Welt. Der Antragsteller hat die Vaterschaft anerkannt und eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben.

Am 25. Februar 2019 erklärte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers, der Antragsteller werde bis zum 30. April 2019 freiwillig nach Italien ausreisen. Die Lebensgefährtin des Antragstellers sei zuversichtlich, dass der Antragsteller bis dahin einen Reisepass habe. Der Antragsteller werde bei der Deutschen Botschaft in Italien ein nationales Visum zum Zwecke des Familiennachzugs beantragen (BA Bl. 484). Es werde daher darum gebeten, die Abschiebung des Antragstellers zu stoppen.

Die für den 25. Februar 2019 geplante Abschiebung wurde im Hinblick auf die Vaterschaft des Antragstellers und seine Erklärung, freiwillig ausreisen zu wollen, storniert (BA Bl. 492, 530).

Am 25. Februar 2019 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2019 und damit auch gegen die Abschiebungsanordnung zurück; das Verfahren wurde eingestellt (VG Augsburg, B.v. 26.2.2019 - Au 3 K 19.50050).

Mit Schreiben vom 18. März 2019 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie hilfsweise eine Duldung. Wegen der Geburt seines Sohnes und den nachgeburtlichen Komplikationen könne der Antragsteller nicht aus der Bundesrepublik ausreisen. Er fechte die Erklärung vom 25. Februar 2019 an. Da aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller schon kurz nach der Geburt eingeleitet worden seien, sei dem Antragsteller nichts anderes übrig geblieben, als die Erklärung vom 25. Februar 2019 abzugeben, weswegen sie unter Drohung und Nötigung zustande gekommen sei.

Der Antragsgegner leitete den Antrag auf Duldung an das Bundesamt weiter, da dieses im Dublin-Verfahren hierfür zuständig sei (vgl. Schreiben an Antragsteller vom 20. März 2019, vgl. auch BA Bl. 552, 565, 567). Eine Drohung oder Nötigung durch die Behörden habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Man weise auch darauf hin, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, bei der Kindsmutter zu wohnen, solange man nicht über den Umverteilungsantrag entschieden habe.

Das Bundesamt bat mit Schreiben vom 25. März 2019 und vom 26. März 2019 um Zusendung einer Geburtsurkunde, in der der Antragsteller als Vater bezeichnet werde oder um einen Auszug aus dem Geburtenregister sowie um Stellungnahme, ob zwischen dem Kind und dem Antragsteller eine Nähebeziehung vorliege. Anschließend werde man das Verfahren neu prüfen (BA Bl. 570, 591). Der Antragsgegner übermittelte dem Bundesamt die angeforderte Geburtsurkunde und teilte dem Bundesamt mit, dass eine Nähebeziehung wohl bestehe, da der Antragsteller - wenn auch entgegen seiner Wohnsitzverpflichtung - bei der Kindsmutter wohne (BA Bl. 593).

Am 3. April 2019 stellte der neue Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Bestätigung seines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV sowie hilfsweise einen Aufenthaltstitel zu jedem anderen zulässigen Zweck, über den bislang nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom 5. April 2019 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers um Bestätigung, dass keine Abschiebung stattfinde. Eine derartige Bestätigung gab der Antragsgegner nicht ab.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2019 beantragte der Antragsteller

die Abänderung des Beschlusses des angerufenen Gerichts vom 14. Februar 2019 - Au 6 E 19.152 sowie Au 6 E 19.153 - und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entscheidung über seinen Antrag vom 3. April 2019 auf Bestätigung seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht abzuschieben oder zu überstellen.

Die Feststellungen im bisherigen Eilverfahren hätten sich nun in dreifacher Hinsicht geändert: Erstens sei das deutsche Kind des Antragstellers am 21. Februar 2019 geboren worden; eine Geburtsurkunde liege ebenso vor wie die Vaterschaftsanerkennungs- und Sorgeerklärung. Die Mutter des Kindes, eine deutsche Staatsangehörige, benötige ausweislich des Attestes vom 2. April 2019 aufgrund von Nahtdehiszenzen eine Betreuung durch den Antragsteller, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sie neben dem Kind des Antragstellers noch ein weiteres Kind zu betreuen habe. Zweitens habe der Antragsteller seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 9. Januar 2019 zurückgenommen und sei dieser Bescheid daher nun bestandskräftig. Drittens habe der Antragsteller am 3. April 2019 einen Antrag auf Bestätigung seines Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV gestellt, auf den der Antragsgegner nicht reagiert habe. Da der Dublin-Bescheid bestandskräftig sei und der Antragsteller ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geltend mache, sei der Antragsgegner nun zuständig und nicht mehr das Bundesamt. Der EuGH habe bereits entschieden, dass einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines von ihm abhängigen Unionsbürgerkindes sei, ein Aufenthaltsrechts zustehe, selbst wenn der andere Elternteil sich ebenfalls um das Kind kümmern könne und unabhängig davon, ob der Drittstaatsangehörige erlaubt oder unerlaubt in die Europäische Union eingereist sei. Dies führe zu dem Ergebnis, dass im Falle eines Abhängigkeitsverhältnisses zum Elternteil dessen Entfernung regelmäßig Auswirkungen auf das seelische Gleichgewicht des Kindes hätte, sodass für den drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht im Mitgliedsstaat bestehe (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 72; U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - juris Rn. 89). Zwischen dem Antragsteller und seinem Kind bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis: Das Kind des Antragstellers sei gerade einmal sieben Wochen alt und würde daher eine längere Abwesenheit des Vaters nicht verstehen. Der Antragsteller sei schon bei der Geburt, also in den ersten Lebensmomenten des Kindes, bei ihm gewesen, ebenso in der ersten Zeit des mehrtägigen Krankenhausaufenthalts von Mutter und Kind und lebe auch seither mit Mutter und Kind zusammen. Die Mutter des Kindes habe nicht unerhebliche gesundheitliche Probleme und sei mit der Betreuung ihres älteren Kindes überlastet, wenn sie sich ständig auch um das Kind des Antragstellers kümmern müsse. Diese geänderten Faktoren begründeten einen Duldungsanspruch, richtigerweise sogar einen Anspruch auf Bestätigung des Bestehens eines Aufenthaltsrechts des Antragstellers.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, da das Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig durch einen Antrag gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamts erreicht werden könne. Nach § 34a Abs. 1 AsylG habe das Bundesamt auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, sodass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibe. Dies habe man dem Antragsteller bereits mitgeteilt. Im Übrigen komme mangels Reisepasses die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht in Betracht.

Der Antragsteller ließ hierauf erwidern, dass das Dublin-Verfahren durch die Klagerücknahme abgeschlossen sei und daher eine vorrangige Zuständigkeit des Bundesamtes nicht mehr bestehe. Im Übrigen mache der Antragsteller einen unionsrechtlichen Aufenthaltsanspruch geltend, sodass es auf § 5 AufenthG nicht ankomme. Ferner stehe die Identität des Antragstellers wegen der vorliegenden Geburtsurkunde sowie der pakistanischen ID-Card, gültig bis 12. März 2029, fest. Unionsrechtlich sei der Besitz eines Reisepasses nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig und hat daher keinen Erfolg.

Solange eine wirksame Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG besteht, ist das Bundesamt auch nach Bestandskraft des Bescheids für dessen Außervollzugsetzung, Änderung oder Aufhebung zuständig und bleibt kein Raum für eine eigene Prüfungskompetenz des Antragsgegners nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Ein gleichwohl gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung ist daher regelmäßig unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich.

1. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Die alleinige Prüfungskompetenz des Bundesamtes gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BVerfG, a.a.O. - juris Rn. 10 m.w.N.).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) - hier einen Duldungsgrund - geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen. Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf. Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 u.a. - juris Rn. 5 m.w.N.; umfassend auch VG Stuttgart, B.v. 21.6.2018 - 4 K 6710/18 - juris Rn. 27 ff.). Im Hinblick auf die alleinige Entscheidungskompetenz des Bundesamtes auch nach Bestandskraft seiner wirksamen Abschiebungsanordnung ist ferner unbeachtlich, aus welchen Gründen der Antragsteller einen Duldungsgrund herleiten möchte. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 34a Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt sämtliche Duldungsgründe zu prüfen. Ob eine Duldung aus medizinischen oder familiären Gründen oder als Verfahrensduldung bis zur Bestätigung eines Aufenthaltsrechts begehrt wird, ist insoweit nicht entscheidungserheblich.

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 u.a. - juris Rn. 6).

Liegt kein extrem zugespitzter Ausnahmefall vor, fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und - auch im konkreten Fall - effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Duldungsgrundes erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der seit 26. Februar 2019 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 9. Januar 2019 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 u.a. - juris Rn. 3; zur fehlenden Passivlegitimation vgl. VG Stuttgart, B.v. 21.6.2018 - 4 K 6710/18 - juris Rn. 27 ff.).

Ein extrem zugespitzter Ausnahmefall liegt im konkreten Fall nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht ohne weiteres möglich und unzumutbar sein sollte, im Hinblick auf die Geburt seines deutschen Sohnes und der geltend gemachten Nähebeziehung bzw. des Abhängigkeitsverhältnisses einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt zu stellen und insoweit um den vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamts zur Sicherung seines Begehrens auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Zum einen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers unmittelbar bevorstünde. In den Akten des Antragsgegners sind im Nachgang zur abgebrochenen Abschiebung vom 25. Februar 2019 keine weiteren geplanten Abschiebungsmaßnahmen dokumentiert, insbesondere keine neue Flugbuchung und keine neue Mitteilung an Italien nach Art. 31 Abs. 1, 2, 4 Dublin III-VO. Der Antragsgegner hat das Bundesamt vielmehr in mehreren Schriftsätzen um Prüfung gebeten, ob aus Sicht des Bundesamts im Hinblick auf die Nähebeziehung zu einem deutschen Kind ein Abschiebungshindernis vorliege und man deswegen dem Antragsteller eine Duldung erteilen solle. Das Bundesamt hat die Prüfung nach Einreichung einer aussagekräftigen Geburtsurkunde zugesichert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde eine Entscheidung über ihre eigene Anfrage an das Bundesamt nicht abwarten und den Antragsteller vor einer Mitteilung des Bundesamts abschieben würde. Im Übrigen liegt die (allenfalls sehr kurzzeitige) Verzögerung der Rechtsschutzgewährung einzig im Verantwortungsbereich des Antragstellers und liegt auch aus diesem Grund kein Ausnahmefall vor. Der Antragsteller ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens untergetaucht, erst am 30. August 2018 wieder aufgetaucht und hat gleichzeitig die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin geltend gemacht und den Mutterpass vorgelegt (vgl. BA Bl. 229). Schon zu diesem Zeitpunkt hätte er sich um die Beantragung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen bemühen können und die hierfür erforderlichen Schritte (beispielsweise Passbeschaffung und ggf. Nachholung des Visumsverfahrens) einleiten können. Anstatt dessen stellte er am 24. Oktober 2018 einen unzulässigen Asylfolgeantrag und erwirkte damit selbst die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Bundesamts auch für etwaige Duldungsgründe aus familiären Gründen, für die ansonsten die Ausländerbehörde zuständig gewesen wäre. Anschließend schöpfte er den Rechtsweg gegen die Entscheidung des Bundesamts nicht aus, sondern nahm seine hiergegen gerichtete Klage zurück. Hierdurch nahm sich der Antragsteller selbst die Möglichkeit, nach der Geburt seines Sohnes wegen der behaupteten nun vorliegenden Nähebeziehung zwischen Vater und Sohn bzw. wegen der behaupteten Betreuungsbedürftigkeit von Mutter und Kind einen (weiteren) Eilantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen und dadurch die aufschiebende Wirkung seiner Klage zu erwirken. Durch die Klagerücknahme nahm sich der Antragsteller ferner die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts in der Hauptsache. Dass die mit anwaltlichem Schriftsatz erklärte Klagerücknahme des Bevollmächtigten durch Nötigung oder Drohung zustande gekommen sein sollte, ist fernliegend. Insoweit ist es ihm erst recht zuzumuten, zunächst einen Wiederaufgreifensantrag beim Bundesamt zu stellen und diesen mit einem Antrag nach § 123 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland zu verbinden. Sowohl das Gericht (vgl. VG Augsburg, B.v. 14.2.2019 - Au 6 E 19.152 und Au 6 E 19.153) als auch der Antragsgegner haben den Antragsteller zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass richtiger Antragsgegner die Bundesrepublik Deutschland und nicht der Freistaat Bayern ist. Wenn der Antragsteller anschließend gleichwohl erneut einen Eilantrag gegen den Freistaat Bayern stellt, liegen etwaige Verfahrensverzögerungen in seinem Verantwortungsbereich.

Der Eilantrag gegen den Antragsgegner nach § 123 VwGO ist daher rechtsmissbräuchlich und mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

2. Auf die materiell geltend gemachten Duldungsgründe kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass jedenfalls im Hinblick auf eine Verfahrensduldung wegen eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Aufenthaltsrechts auf unionsrechtlicher Grundlage insoweit erhebliche Zweifel bestehen dürften.

a) Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst nach § 81 AufenthG keine Fiktionswirkung aus.

Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens ausschließlich unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige „Vorwirkungen“ anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 2.5.2006 - 18 B 437/06 - juris Rn. 2). Im Übrigen kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 5 ff. AufenthG schon wegen der selbst verschuldeten Passlosigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Antragsteller an der Passbeantragung während der letzten Jahre gehindert gewesen sein sollte. Insbesondere verfügt er über eine ID-Card und eine Geburtsurkunde.

b) Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU und ein diesbezüglicher Duldungsanspruch bis zur Ausstellung bzw. Bescheinigung kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der Sohn des Antragstellers deutscher Staatsangehöriger ist und daher kein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 1 FreizügG/EU). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass die Richtlinie 2004/38 allein die Voraussetzungen regeln soll, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf. Auf die Bestimmungen dieser Richtlinie kann daher kein abgeleitetes Recht der Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gestützt werden (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris Rn. 53).

c) Da der Sohn des Antragstellers bisher stets in der Bundesrepublik gelebt hat und daher auch kein sog. Rückkehrfall vorliegt, kommt auch ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht in Betracht (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris 54).

d) Soweit der Antragsteller meint, aus Art. 20 AEUV leite sich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis analog § 4 Abs. 5 AufenthG und eine Verfahrensduldung bis zur diesbezüglichen Entscheidung der Ausländerbehörde ab, so geht auch dieser Einwand fehl. Ein derartiges Aufenthaltsrecht steht dem Antragsteller nicht zu.

Der Antragsteller erfüllt weder die Voraussetzungen eines nationalen Aufenthaltstitels, noch ist auf ihn das EU-Freizügigkeitsrecht nach der entsprechenden Richtlinie anwendbar (vgl. oben).

In ganz besonderen Sachverhalten muss jedoch trotz Unanwendbarkeit des geltenden Sekundärrechts dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (EuGH, U.v. 10.5.2017 - C-133/15 - juris 63 m.w.N.). Art. 20 AEUV steht einer Praxis eines Mitgliedstaats entgegen, die darin besteht, dass ein Antrag auf Aufenthaltsgewährung allein wegen eines bestehenden Einreiseverbots nicht bearbeitet wird, ohne dass geprüft worden wäre, ob ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen besteht, das den Unionsbürger im Fall der Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, de facto zwingen würde, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen, so dass ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, vorenthalten würde (EuGH, U.v. 8.5.2018 - C-82/16 - juris Rn. 42). Ein derartiger Ausnahmefall liegt vorliegend indes nicht vor. Unabhängig vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist vorliegend ausgeschlossen, dass der Sohn des Antragstellers gezwungen wäre, das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen. Denn der Antragsteller soll ausweislich der Abschiebungsanordnung nach Italien und damit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschoben werden. Selbst wenn der Sohn des Antragstellers als Unionsbürger daher dem Antragsteller wegen seines Abhängigkeitsverhältnisses de facto nach Italien folgen müsste, würde er hierfür nicht das Unionsgebiet als Ganzes verlassen. Der Ausnahmefall des Art. 20 AEUV ist daher nicht gegeben, da auch der Sohn des Antragstellers nicht im Kernbestand seiner aus Art. 20 AEUV folgenden Rechte betroffen ist.

e) Ob hingegen wegen Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis wegen einer (behaupteten) tatsächlich gelebten Nähebeziehung und einer (behaupteten) Betreuungsbedürftigkeit der Kindsmutter und des Kindes besteht oder ob dem Antragsteller die Nachholung des Visumsverfahrens von Italien aus zumutbar ist, ist vorliegend offen und obliegt der Prüfung des Bundesamtes bzw. der im diesbezüglichen Eilverfahren zuständigen Kammer.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Mai 2019 - Au 6 E 19.521

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Mai 2019 - Au 6 E 19.521 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige; die Beschwerdeführerin zu 1. ist die Mutter des am 26. März 2011 geborenen Beschwerdeführers zu 2. Sie reisten im Januar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatte die Beschwerdeführerin zu 1. bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, aufgrund dessen sie dort subsidiären Schutz zuerkannt bekam. Sie wenden sich gegen einen am 9. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Juli 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 26a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16. Juni 2014 versagt wurde, sie in den sicheren Drittstaat Italien abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass kein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben sei, insbesondere weil anhand der in der jüngeren Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) entwickelten Maßstäbe Mängel der Aufnahmesituation in Italien, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 EMRK gebieten könnten, derzeit nach der Auskunftslage auch für die Gruppe der Inhaber eines Schutzstatus nicht erkennbar sei. Anders stelle sich die Lage nur bei alleinstehenden Elternteilen mit Kind dar, zu der die Beschwerdeführer aber deshalb nicht gehörten, weil auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund eines Beschlusses in seinem Eilverfahren mittlerweile vollziehbar nach Italien ausreisepflichtig sei.

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 11. August 2014, einem Montag, erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

4

Sie befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzberechtigte seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Verletzungen ihrer Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, welche die Beschwerdeführer in Folge einer Abschiebung nach Italien erlitten, müsse sich die Bundesrepublik Deutschland zurechnen lassen. In den geschilderten Zuständen in Italien liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Beschwerdeführers zu 2. zu treffen haben (dazu 2.).

6

1. Die Beschwerdeführer zeigen schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Sie setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

7

Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie im Übrigen auch nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit zu rechnen haben und dem Beschwerdeführer zu 2. als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).

8

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).

9

a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).

10

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

11

b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).

12

Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

13

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

14

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 a) und d) der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen (nachfolgend 1.), und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Erstgerichts fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 19. November 2014 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (zu diesem allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung „von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“ ist). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, AsylVfG, § 34a Rn. 28; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 65; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 64 f.). Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nach-träglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (so auch VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9 ff.).

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 71 Rn. 317 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 und der vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Meinung lag eine solche Ausnahmesituation jedoch in der Folge der dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilten und für den 26. März 2015 auf dem Luftweg vorgesehenen Abschiebung nach Italien nicht vor. Denn selbst am 19. März 2015, als der Antragsteller nach dem vorangegangenen (erfolglosen) Schriftverkehr mit dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beantragen, gleichzeitig aber beim Verwaltungsgericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stellen ließ, wäre es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, um den – wie oben dargelegt – vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zur Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Eine entsprechende gerichtliche Eilentscheidung und Verpflichtung zur vorläufigen Verhinderung seiner für den 26. März 2015 vorgesehenen Abschiebung wäre in dem verbleibenden Zeitraum durchaus möglich gewesen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, seitens des Bundesamtes bis heute keine Reaktion auf seinen Wiederaufgreifensantrag erfolgt sein sollte.

Auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde ist weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller allein mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als Rechtsträger der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde effektiv um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie im Zuleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2015 ausgeführt, der Antragsteller nach Auskunft der Ausländerbehörde noch nicht abgeschoben worden ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt (und er möglicherweise untergetaucht) ist. Jedenfalls ist der für seine Abschiebung nach Italien vorgesehene Termin am 26. März 2013 längst abgelaufen und ein neuer konkreter Termin für seine Abschiebung vom Antragsteller weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden.

Ein (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG war und ist daher im Fall des Antragstellers gerade nicht gegeben.

Ist somit der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, kommt es auf das materiell geltend gemachte Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 6 E 15.379) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 15.813) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.813 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
A.
Der am … 1994 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er begehrt mit seinem am 16.06.2018 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenen Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien zu untersagen und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung auszustellen.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) vom 21.12.2017 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Weiteren: AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung nach Kroatien angeordnet (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid ist seit 06.01.2018 bestandskräftig. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2018 hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt beantragt, das Asylverfahren wiederaufzugreifen.
Einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag „nach § 80 Abs. 5, hilfsweise nach § 123 VwGO“ vom gleichen Tag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21.12.2017 sowie der Anweisung der Ausländerbehörde, die Abschiebung zu unterlassen, hat der Antragsteller gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, gerichtet, der unter dem Az. A 3 K 6685/18 geführt wird. Zur Begründung beider gerichtlichen Eilanträge beruft sich der Antragsteller auf eine fehlende Reisefähigkeit wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und erneut drohender akuter Suizidalität.
Die Akten des Bundesamts (Gz.: 7283284 - 163) liegen dem Gericht vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte im hiesigen sowie im Verfahren A 3 K 6685/18 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
B.
I.
Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88, § 122 VwGO) im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, seine Abschiebung vorläufig, bis zum Abschluss des Wiederaufgreifensverfahrens beim Bundesamt, auszusetzen und ihm einstweilig eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 2, 4 AufenthG auszustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Statthaftigkeit des so verstandenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung folgt aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nachdem die der drohenden Abschiebung des Antragstellers zugrunde liegende Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 21.12.2017 unanfechtbar geworden ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; vgl. nur Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, EL 101 Juni 2014, § 34a Rn. 98).
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der für den 19.06.2018 geplante Abschiebungsversuch gescheitert ist, nachdem der Antragsteller (trotz – oder gerade wegen – einer entsprechenden Ankündigung) an seinem Wohnsitz nicht hatte angetroffen werden können. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller insoweit nicht am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein erneuter Abschiebungsversuch steht ihm jederzeit bevor. Der Antragsteller ist grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2017 bestandskräftig und damit – soweit nicht Abschiebungshindernisse nachträglich entstanden sind – vollziehbar geworden (vgl. § 50 Abs. 1, Abs. 2 und § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und die Abschiebung auch weiterhin beabsichtigt ist.
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsgegner fehlt es bereits an der Passivlegitimation (dazu a.). Offen bleiben kann danach, ob auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen (dazu b.).
a. Für die Prüfung auch erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG fehlt es dem Antragsgegner an der Passivlegitimation.
10 
Der der vorliegenden Abschiebungsanordnung zugrunde liegende § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (im Weiteren: AsylG) regelt, dass in den Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Somit ist richtiger Antragsgegner hinsichtlich der Prüfung bei Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorliegender wie auch nachträglich auftretender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach der ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung allein die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt.
11 
aa. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 10):
12 
Nach der – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden – jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
13 
Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11):
14 
Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
15 
Dieser Rechtsprechung, an der auch im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vonseiten der Verwaltungsgerichte weiter festgehalten worden ist (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 14.03.2017 - M 12 E 17.835 - juris Rn. 18) und die auch in der Kommentarliteratur eine Stütze findet (vgl. im Weiteren), schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
16 
bb. Eine Passivlegitimation des Antragsgegners ergibt sich weder unmittelbar aus der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG (dazu (1)) noch aus dem einfachen Gesetzesrecht (dazu (2)) noch aus der landesrechtlichen Zuständigkeitsordnung (dazu (3)) noch schließlich – jedenfalls im vorliegenden Fall – aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (dazu (4)).
17 
(1) Eine Passivlegitimation des Landes für die Prüfung nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt nicht aus der grundgesetzlichen Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG.
18 
Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Etwas anderes in diesem Sinne lässt das Grundgesetz in Art. 87 Abs. 3 GG zu. Nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden (vgl. zum Begriff und Anforderungen an deren Aufgabenwahrnehmungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - bereits: BVerfG, Urt. v. 24.07.1962 - 2 BvF 4, 5/61, 1, 2/62 - juris LS 2) und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
19 
Von dieser grundgesetzlichen Befugnis hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenzen (vgl. die ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenzen für die Ein- und Auswanderung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG und für bestimmte Ausschnitte des Asylrechts nach Art. 16a GG sowie die konkurrierenden Bundesgesetzgebungskompetenzen für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG, für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG sowie für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) durch Einrichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als selbständige Bundesoberbehörde Gebrauch gemacht und damit für diese Angelegenheiten im Grundsatz die Verbandskompetenz des Bundes begründet.
20 
(2) Eine Passivlegitimation des Antragsgegners für die Prüfung nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt auch nicht aus dem einfachen Gesetzesrecht nach dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz.
21 
Von der – wie gesehen – ausnahmsweisen Begründung der Bundesverwaltungskompetenz gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ausgehend wird die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern im einfachen Gesetzesrecht differenziert ausgestaltet.
22 
Insofern sieht § 5 Abs. 1 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht nur über Asylanträge entscheidet (Satz 1), sondern es auchnach Maßgabe dieses Gesetzes für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist (Satz 2). So weist beispielsweise § 42 AsylG dem Bundesamt die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 [Satz 1] AufenthG zu und ordnet die Bindung der Ausländerbehörden an diese ausländerrechtlichen Entscheidungen des Bundesamts an.
23 
Komplementär zur Grundregel des § 5 Abs. 1 AsylG (und partiell auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verwaltungskompetenzverteilung des Art. 83 GG zugunsten der Länder zurückführend) erklärt § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die – landesrechtlichen – Ausländerbehörden für zuständig für „aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz undnach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen“, worunter auch das Asylgesetz fällt.
24 
In Konkretisierung des § 5 Abs. 1 AsylG und alslex specialis gegenüber § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weist die hier einschlägige Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG – dem Bundesamt die Verwaltungskompetenzen insbesondere in „Dublin-Fällen“ zu, also in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll. Danach hat das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (Abs. 1 Satz 1) – also das Zwangsmittel bereits festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4) – und, sofern eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat (vorerst lediglich) anzudrohen (Satz 4).
25 
Die Zuständigkeitszuweisung des § 34a AsylG an das Bundesamt umfasst sowohl die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – für welche dem Bundesamt, wie auch aus der Beteiligungsvorschrift des § 72 Abs. 2 AufenthG hervorgeht, nach dem Willen des Gesetzgebers generell ein Prä zukommt – als auch inlandsbezogener Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Dass das Bundesamt vorliegend auch über das Vorliegen von Duldungsgründen zu entscheiden hat, weicht von den Fällen asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen nach § 34 AufenthG ab, in denen das Bundesamt lediglich (mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörden, § 42 AsylG) das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) prüft und den Ausländerbehörden der Länder die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zukommt. Die in „Dublin-Fällen“ hiervon abweichende, umfassende Entscheidungskompetenz folgt nach der o.g. Rechtsprechung aus dem klaren Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebungsanordnung erlässt, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“.
26 
Diese Zuweisung der Verwaltungskompetenz des Bundes in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolgt ausschließlich; daneben verbleibt nach der o.g. Rechtsprechung kein Raum für eine – zusätzliche – Zuständigkeit der Länder. Abgesehen davon, dass eine doppelte Zuständigkeitszuweisung wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen ausgeschlossen erscheint, ist die gesetzliche Regelung auch eindeutig. Daher kann es sich beim Handeln der Ausländerbehörden der Länder bei der Organisation der Abschiebung aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG – in Ermangelung eigener Entscheidungskompetenzen – auch nur um ein Tätigwerden im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 4 ff. VwVfG) handeln (wobei die praktische Angewiesenheit des Bundes auf die Länder der Einrichtung der selbständigen Bundesoberbehörde verfassungsrechtlich wie erwähnt nicht entgegen steht, vgl. allgemein BVerfG, Urt. v. 24.07.1962 - 2 BvF 4, 5/61, 1, 2/62 - juris LS 2). Auch kommt es (lediglich) insoweit den Ländern zu, beim Vollzug der Abschiebungsanordnung den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Entscheidung über die Modalitäten der Überstellung (insbesondere: Eröffnung einer Überstellung ohne Verwaltungszwang) zu beachten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 23 ff.). Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Verantwortungsteilung im Rahmen der Amtshilfe. So trägt nach § 7 Abs. 2 VwVfG die ersuchende Behörde – hier das Bundesamt – gegenüber der ersuchten Behörde – hier der Ausländerbehörde – die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (Satz 1), während die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist (Satz 2).
27 
Weiterhin differenziert § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr kommt dem Bundesamt sowohl bei Erlass der Abschiebungsandrohung als auch im weiteren Verlauf bis zur Überstellung die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sowie inlandsbezogener Vollzugshindernissen zu. Das Bundesamt hat die weitere Entwicklung, unter Umständen mit Unterstützung der (landesrechtlichen) Ausländerbehörde, auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung – und gegebenenfalls Durchführung eines Gerichtsverfahrens – unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls mit vorübergehendem Absehen von der Vollziehung zu reagieren (vgl. Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 48). Damit führt insbesondere auch nicht die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Länder. Zum einen gibt für einen solchen Zuständigkeitsübergang der Wortlaut des § 34a AsylG nichts her. Zum anderen sieht sich die hier vertretene Auffassung in systematischer Hinsicht bestätigt. Insofern kann im Umkehrschluss aus § 42 Satz 2 AsylG, der für den „späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 AufenthG“ die Zuständigkeit der Ausländerbehörde begründet, gefolgert werden, dass der Gesetzgeber einen Zuständigkeitsübergang auf die Länder auch im Fall des § 34a AsylG gesondert angeordnet hätte.
28 
Ein Zuständigkeitsübergang auf die Länder resultiert schließlich auch nicht aus der Änderung des statthaften Rechtsbehelfs nach Bestandskraft der Abschiebungsanordnung. In Übereinstimmung mit der Zuweisung der Verwaltungskompetenz in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG an das Bundesamt regelt insoweit dessen Abs. 2, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. Satz 1), sich folglich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Bundesamts zu richten hat. Nach allgemeinen Regeln tritt nach Bestands- oder Rechtskraft des Verwaltungsakts – hier der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 21.12.2017 – der (bis dahin nach § 123 Abs. 5 VwGO subsidiäre) Eilrechtsbehelf der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO an die Stelle der Eilanträge nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO und dient in der Sache der Sicherung eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, EL 101 Juni 2014, § 34a Rn. 98; allerdings in „Dublin-Fällen“ wie dem vorliegenden nicht nach § 71 AsylG, sondern nach allgemeinen Regeln, vgl. § 51 VwVfG). Eine Zuständigkeitsänderung und damit eine Änderung der Passivlegitimation vom Bund auf die Länder ist hiermit nicht verbunden.
29 
(3) Eine Passivlegitimation des Antragsgegners folgt auch nicht aus der landesrechtlichen Zuständigkeits(ver)ordnung.
30 
Im Anschluss an die „Verteilungsnormen“ auf Verbandsebene – § 5 Abs. 1 AsylG und § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – widmet sich § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der nachgelagerten Kompetenzverteilung innerhalb der Verbandsebene (sog. Organkompetenz) der Länder, wonach die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen kann, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Hiervon hat der Landesverordnungsgeber durch Erlass der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer – Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (im Weitern: AAZuVO) Gebrauch gemacht. Nach § 8 Abs. 1 AAZuVO ist das Regierungspräsidium Karlsruhe unter anderem landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei (1.) abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und (2.) vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese Zuständigkeit umfasst nach § 8 Abs. 2 AAZuVO insbesondere – auszugsweise – (1.) den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (...) zuständig (ist), (2.) die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt, (3.) die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG, (...) sowie (6.) die Organisation der Abschiebung (...).
31 
Die Bestimmungen zur Organkompetenz vermögen jedoch nicht die vorrangige Regelung über die Verbandskompetenz abzuändern. Dem tragen im Übrigen auch die Regelungen des § 8 Abs. 2 AAZuVO selbst Rechnung, indem die landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiederholt unter den Vorbehalt einer Zuständigkeit des Bundesamt gestellt wird (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAZuVO).
32 
(4) Eine (allenfalls zusätzliche) Passivlegitimation des Antragsgegners folgt schließlich auch nicht aus dem verfassungsmäßigen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.
33 
Offen bleiben kann vorliegend, ob eine Erweiterung der Passivlegitimation durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich geboten sein kann, etwa weil effektiver Eilrechtsschutz aufgrund schwieriger Erreichbarkeit des Bundesamts allenfalls gegenüber der – wie gesehen: lediglich in Amtshilfe – handelnden Ausländerbehörde zu erlangen wäre (so in einem Fall im Verhältnis untere Ausländerbehörde und höhere Ausländerbehörde , bei dem die begehrte Aussetzung der Abschiebung – für die nach Landesrecht die höhere Ausländerbehörde originär zuständig ist (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) – der Sicherung des bei der unteren Ausländerbehörde geführten Verfahrens der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diente: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 10: „Sicherung ohne Beteiligtenwechsel“ aus „pragmatischen Gründen“). Vorliegend liegt ein solcher Fall jedenfalls nicht vor.
34 
Zum einen ist davon auszugehen, dass einstweiliger Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt ebenso effektiv wie gegenüber dem Antragsgegner, vertreten durch die Ausländerbehörde, zu erlangen ist. Nach telefonischer Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe besteht ein – auch kurzfristig – funktionierender Informationsfluss mit dem Bundesamt im Rahmen von Dublin-Rückführungen. Spätestens am Folgetag einer Kontaktaufnahme vonseiten der Ausländerbehörde liege eine Reaktion seitens des Bundesamts vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Telefonvermerke vom 20. sowie 21.06.2018 verwiesen. Die vorliegenden Eilanträge des Antragstellers gingen am Samstag, 16.06.2018, beim Verwaltungsgericht ein; die Abschiebung sollte erst am Dienstag, 19.06.2018 um 12:00 Uhr erfolgen. Damit konnte das Bundesamt ohne Weiteres mit dem Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf vermeintliche inländische Abschiebungshindernisse befasst werden. Dessen ungeachtet dürfte der Umstand, dass das Bundesamt auf das Vorliegen von der Abschiebung entgegenstehenden Vollzugshindernissen gerichtete Entscheidungen (des Verwaltungsgerichts) stets (gewissermaßen als Kehrseite des § 40 Abs. 3 AsylG) noch der vollziehenden Ausländerbehörde mitteilen muss, bevor im Einzelfall vom Vollzug abgesehen werden kann, schon deshalb effektiven Rechtsschutz nicht verunmöglichen, weil im Zweifel auch das Verwaltungsgericht – entsprechend der in gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, gerichteten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO üblichen Praxis auch – unverzüglich auch die hiesige Antragsgegnerin über den Erlass einer einstweiligen Anordnung informieren kann. Somit erfordert auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes keinen Beteiligtenstatus des Antragsgegners.
35 
Zum anderen bedarf es einer Zuständigkeitserweiterung auf die Landesbehörde aus „pragmatischen Gründen“ vorliegend – anders als im vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – auch deshalb nicht, da die Aussetzung der Abschiebung nicht der Sicherung eines bei der Landesbehörde geführten Verfahrens dient. Vorliegend ist es – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – auch nicht die Behörde, auf die die Zuständigkeit erweitert werden soll – dort: die untere Ausländerbehörde – die aufgrund des Verfahrensstands mit dem dem ablehnenden Verwaltungsakt zugrunde liegenden Fall vertraut ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 10). Vielmehr ist es vorliegend das Bundesamt, das aufgrund des Verfahrensstands mit dem Fall vertraut ist, da es – unter Prüfung sowohl zielstaatsbezogener als auch inlandsbezogener Abschiebungshindernisse – die Abschiebungsanordnung erlassen hat. Auch eine größere Sachnähe der Landesbehörde liegt – soweit es sich hierbei in Bezug auf eine landesweit zuständige Behörde in einem Flächenland wie Baden-Württemberg nicht ohnehin um eine Fiktion handelt – damit nicht vor.
36 
b. Nachdem der Antrag bereits wegen fehlender Passivlegitimation abzulehnen war, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass insoweit Zweifel bestehen dürften.
37 
aa. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Grund für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), wobei für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung die Glaubhaftmachung von Tatsachen genügt, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 6).
38 
bb.(1) Zwar dürfte der erforderliche Anordnungsgrund vorliegen, da der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 und § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG (grundsätzlich) vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm gegenüber – mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2017 – die Abschiebung angeordnet worden ist und die Abschiebung auch beabsichtigt ist und nach wie vor jederzeit bevor steht (vgl. oben, B.I.1.).
39 
(2) Der Antragsteller dürfte jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines ihm zustehenden Anspruchs auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG, nicht glaubhaft gemacht haben.
40 
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 8; Beschl. v. 22.02.2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 4). Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
41 
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Abschiebung nach Kroatien – nicht in die Türkei, in der der Antragsteller von der Polizei misshandelt worden sein soll – sei „auf Dauer wegen Reiseunfähigkeit unmöglich“, so dürfte dies durch die vorgelegten Unterlagen gerade nicht glaubhaft gemacht worden sein. Eine – auch nur vorübergehende – Reiseunfähigkeit dürfte bei diesem für das Gericht weder festzustellen noch weiter zu ermitteln sein. Denn während sich das ärztliche Attest der Dr. med. S. G. vom 28.05.2018 bereits darauf beschränkt, verschiedene psychische Erkrankungen aufzulisten und eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung als dringend indiziert zu bescheinigen, wurde der Antragsteller – ausweislich des weiter vorgelegten Entlassberichts des Assistenzarztes B., medius Klinik K., vom 15.06.2018 – nach stationärer Aufnahme vom 10. bis 15.06.2018 infolge akuter Alkoholintoxination und Suizidversuchs in wachem, geordnetem und nicht psychotischen Zustand sowie nach klarer Distanzierung von akuter Suizidalität und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung am 15.06.2018 entlassen.
II.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
43 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
IV.
44 
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der vorliegende Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die unter I. gemachten Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen (nachfolgend 1.), und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Erstgerichts fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 19. November 2014 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (zu diesem allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung „von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“ ist). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, AsylVfG, § 34a Rn. 28; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 65; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 64 f.). Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nach-träglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (so auch VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9 ff.).

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 71 Rn. 317 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 und der vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Meinung lag eine solche Ausnahmesituation jedoch in der Folge der dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilten und für den 26. März 2015 auf dem Luftweg vorgesehenen Abschiebung nach Italien nicht vor. Denn selbst am 19. März 2015, als der Antragsteller nach dem vorangegangenen (erfolglosen) Schriftverkehr mit dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beantragen, gleichzeitig aber beim Verwaltungsgericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stellen ließ, wäre es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, um den – wie oben dargelegt – vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zur Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Eine entsprechende gerichtliche Eilentscheidung und Verpflichtung zur vorläufigen Verhinderung seiner für den 26. März 2015 vorgesehenen Abschiebung wäre in dem verbleibenden Zeitraum durchaus möglich gewesen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, seitens des Bundesamtes bis heute keine Reaktion auf seinen Wiederaufgreifensantrag erfolgt sein sollte.

Auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde ist weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller allein mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als Rechtsträger der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde effektiv um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie im Zuleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2015 ausgeführt, der Antragsteller nach Auskunft der Ausländerbehörde noch nicht abgeschoben worden ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt (und er möglicherweise untergetaucht) ist. Jedenfalls ist der für seine Abschiebung nach Italien vorgesehene Termin am 26. März 2013 längst abgelaufen und ein neuer konkreter Termin für seine Abschiebung vom Antragsteller weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden.

Ein (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG war und ist daher im Fall des Antragstellers gerade nicht gegeben.

Ist somit der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, kommt es auf das materiell geltend gemachte Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 6 E 15.379) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 15.813) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.813 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen (nachfolgend 1.), und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Erstgerichts fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 19. November 2014 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (zu diesem allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung „von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“ ist). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, AsylVfG, § 34a Rn. 28; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 65; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 64 f.). Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nach-träglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (so auch VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9 ff.).

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 71 Rn. 317 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 und der vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Meinung lag eine solche Ausnahmesituation jedoch in der Folge der dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilten und für den 26. März 2015 auf dem Luftweg vorgesehenen Abschiebung nach Italien nicht vor. Denn selbst am 19. März 2015, als der Antragsteller nach dem vorangegangenen (erfolglosen) Schriftverkehr mit dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beantragen, gleichzeitig aber beim Verwaltungsgericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stellen ließ, wäre es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, um den – wie oben dargelegt – vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zur Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Eine entsprechende gerichtliche Eilentscheidung und Verpflichtung zur vorläufigen Verhinderung seiner für den 26. März 2015 vorgesehenen Abschiebung wäre in dem verbleibenden Zeitraum durchaus möglich gewesen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, seitens des Bundesamtes bis heute keine Reaktion auf seinen Wiederaufgreifensantrag erfolgt sein sollte.

Auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde ist weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller allein mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als Rechtsträger der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde effektiv um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie im Zuleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2015 ausgeführt, der Antragsteller nach Auskunft der Ausländerbehörde noch nicht abgeschoben worden ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt (und er möglicherweise untergetaucht) ist. Jedenfalls ist der für seine Abschiebung nach Italien vorgesehene Termin am 26. März 2013 längst abgelaufen und ein neuer konkreter Termin für seine Abschiebung vom Antragsteller weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden.

Ein (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG war und ist daher im Fall des Antragstellers gerade nicht gegeben.

Ist somit der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, kommt es auf das materiell geltend gemachte Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 6 E 15.379) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 15.813) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.813 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
A.
Der am … 1994 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er begehrt mit seinem am 16.06.2018 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenen Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien zu untersagen und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung auszustellen.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) vom 21.12.2017 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Weiteren: AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung nach Kroatien angeordnet (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid ist seit 06.01.2018 bestandskräftig. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2018 hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt beantragt, das Asylverfahren wiederaufzugreifen.
Einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag „nach § 80 Abs. 5, hilfsweise nach § 123 VwGO“ vom gleichen Tag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21.12.2017 sowie der Anweisung der Ausländerbehörde, die Abschiebung zu unterlassen, hat der Antragsteller gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, gerichtet, der unter dem Az. A 3 K 6685/18 geführt wird. Zur Begründung beider gerichtlichen Eilanträge beruft sich der Antragsteller auf eine fehlende Reisefähigkeit wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und erneut drohender akuter Suizidalität.
Die Akten des Bundesamts (Gz.: 7283284 - 163) liegen dem Gericht vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte im hiesigen sowie im Verfahren A 3 K 6685/18 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
B.
I.
Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88, § 122 VwGO) im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, seine Abschiebung vorläufig, bis zum Abschluss des Wiederaufgreifensverfahrens beim Bundesamt, auszusetzen und ihm einstweilig eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 2, 4 AufenthG auszustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Statthaftigkeit des so verstandenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung folgt aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nachdem die der drohenden Abschiebung des Antragstellers zugrunde liegende Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 21.12.2017 unanfechtbar geworden ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; vgl. nur Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, EL 101 Juni 2014, § 34a Rn. 98).
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der für den 19.06.2018 geplante Abschiebungsversuch gescheitert ist, nachdem der Antragsteller (trotz – oder gerade wegen – einer entsprechenden Ankündigung) an seinem Wohnsitz nicht hatte angetroffen werden können. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller insoweit nicht am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein erneuter Abschiebungsversuch steht ihm jederzeit bevor. Der Antragsteller ist grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2017 bestandskräftig und damit – soweit nicht Abschiebungshindernisse nachträglich entstanden sind – vollziehbar geworden (vgl. § 50 Abs. 1, Abs. 2 und § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und die Abschiebung auch weiterhin beabsichtigt ist.
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsgegner fehlt es bereits an der Passivlegitimation (dazu a.). Offen bleiben kann danach, ob auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen (dazu b.).
a. Für die Prüfung auch erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG fehlt es dem Antragsgegner an der Passivlegitimation.
10 
Der der vorliegenden Abschiebungsanordnung zugrunde liegende § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (im Weiteren: AsylG) regelt, dass in den Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Somit ist richtiger Antragsgegner hinsichtlich der Prüfung bei Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorliegender wie auch nachträglich auftretender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach der ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung allein die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt.
11 
aa. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 10):
12 
Nach der – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden – jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).
13 
Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11):
14 
Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).
15 
Dieser Rechtsprechung, an der auch im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vonseiten der Verwaltungsgerichte weiter festgehalten worden ist (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 14.03.2017 - M 12 E 17.835 - juris Rn. 18) und die auch in der Kommentarliteratur eine Stütze findet (vgl. im Weiteren), schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
16 
bb. Eine Passivlegitimation des Antragsgegners ergibt sich weder unmittelbar aus der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG (dazu (1)) noch aus dem einfachen Gesetzesrecht (dazu (2)) noch aus der landesrechtlichen Zuständigkeitsordnung (dazu (3)) noch schließlich – jedenfalls im vorliegenden Fall – aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (dazu (4)).
17 
(1) Eine Passivlegitimation des Landes für die Prüfung nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt nicht aus der grundgesetzlichen Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG.
18 
Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Etwas anderes in diesem Sinne lässt das Grundgesetz in Art. 87 Abs. 3 GG zu. Nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden (vgl. zum Begriff und Anforderungen an deren Aufgabenwahrnehmungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - bereits: BVerfG, Urt. v. 24.07.1962 - 2 BvF 4, 5/61, 1, 2/62 - juris LS 2) und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden.
19 
Von dieser grundgesetzlichen Befugnis hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenzen (vgl. die ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenzen für die Ein- und Auswanderung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG und für bestimmte Ausschnitte des Asylrechts nach Art. 16a GG sowie die konkurrierenden Bundesgesetzgebungskompetenzen für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG, für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG sowie für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) durch Einrichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als selbständige Bundesoberbehörde Gebrauch gemacht und damit für diese Angelegenheiten im Grundsatz die Verbandskompetenz des Bundes begründet.
20 
(2) Eine Passivlegitimation des Antragsgegners für die Prüfung nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt auch nicht aus dem einfachen Gesetzesrecht nach dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz.
21 
Von der – wie gesehen – ausnahmsweisen Begründung der Bundesverwaltungskompetenz gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ausgehend wird die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern im einfachen Gesetzesrecht differenziert ausgestaltet.
22 
Insofern sieht § 5 Abs. 1 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht nur über Asylanträge entscheidet (Satz 1), sondern es auchnach Maßgabe dieses Gesetzes für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist (Satz 2). So weist beispielsweise § 42 AsylG dem Bundesamt die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 [Satz 1] AufenthG zu und ordnet die Bindung der Ausländerbehörden an diese ausländerrechtlichen Entscheidungen des Bundesamts an.
23 
Komplementär zur Grundregel des § 5 Abs. 1 AsylG (und partiell auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verwaltungskompetenzverteilung des Art. 83 GG zugunsten der Länder zurückführend) erklärt § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die – landesrechtlichen – Ausländerbehörden für zuständig für „aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz undnach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen“, worunter auch das Asylgesetz fällt.
24 
In Konkretisierung des § 5 Abs. 1 AsylG und alslex specialis gegenüber § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weist die hier einschlägige Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG – dem Bundesamt die Verwaltungskompetenzen insbesondere in „Dublin-Fällen“ zu, also in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll. Danach hat das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (Abs. 1 Satz 1) – also das Zwangsmittel bereits festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4) – und, sofern eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat (vorerst lediglich) anzudrohen (Satz 4).
25 
Die Zuständigkeitszuweisung des § 34a AsylG an das Bundesamt umfasst sowohl die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – für welche dem Bundesamt, wie auch aus der Beteiligungsvorschrift des § 72 Abs. 2 AufenthG hervorgeht, nach dem Willen des Gesetzgebers generell ein Prä zukommt – als auch inlandsbezogener Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Dass das Bundesamt vorliegend auch über das Vorliegen von Duldungsgründen zu entscheiden hat, weicht von den Fällen asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen nach § 34 AufenthG ab, in denen das Bundesamt lediglich (mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörden, § 42 AsylG) das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) prüft und den Ausländerbehörden der Länder die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zukommt. Die in „Dublin-Fällen“ hiervon abweichende, umfassende Entscheidungskompetenz folgt nach der o.g. Rechtsprechung aus dem klaren Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebungsanordnung erlässt, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“.
26 
Diese Zuweisung der Verwaltungskompetenz des Bundes in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolgt ausschließlich; daneben verbleibt nach der o.g. Rechtsprechung kein Raum für eine – zusätzliche – Zuständigkeit der Länder. Abgesehen davon, dass eine doppelte Zuständigkeitszuweisung wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen ausgeschlossen erscheint, ist die gesetzliche Regelung auch eindeutig. Daher kann es sich beim Handeln der Ausländerbehörden der Länder bei der Organisation der Abschiebung aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG – in Ermangelung eigener Entscheidungskompetenzen – auch nur um ein Tätigwerden im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 4 ff. VwVfG) handeln (wobei die praktische Angewiesenheit des Bundes auf die Länder der Einrichtung der selbständigen Bundesoberbehörde verfassungsrechtlich wie erwähnt nicht entgegen steht, vgl. allgemein BVerfG, Urt. v. 24.07.1962 - 2 BvF 4, 5/61, 1, 2/62 - juris LS 2). Auch kommt es (lediglich) insoweit den Ländern zu, beim Vollzug der Abschiebungsanordnung den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Entscheidung über die Modalitäten der Überstellung (insbesondere: Eröffnung einer Überstellung ohne Verwaltungszwang) zu beachten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 23 ff.). Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Verantwortungsteilung im Rahmen der Amtshilfe. So trägt nach § 7 Abs. 2 VwVfG die ersuchende Behörde – hier das Bundesamt – gegenüber der ersuchten Behörde – hier der Ausländerbehörde – die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (Satz 1), während die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist (Satz 2).
27 
Weiterhin differenziert § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr kommt dem Bundesamt sowohl bei Erlass der Abschiebungsandrohung als auch im weiteren Verlauf bis zur Überstellung die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sowie inlandsbezogener Vollzugshindernissen zu. Das Bundesamt hat die weitere Entwicklung, unter Umständen mit Unterstützung der (landesrechtlichen) Ausländerbehörde, auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung – und gegebenenfalls Durchführung eines Gerichtsverfahrens – unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls mit vorübergehendem Absehen von der Vollziehung zu reagieren (vgl. Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 48). Damit führt insbesondere auch nicht die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Länder. Zum einen gibt für einen solchen Zuständigkeitsübergang der Wortlaut des § 34a AsylG nichts her. Zum anderen sieht sich die hier vertretene Auffassung in systematischer Hinsicht bestätigt. Insofern kann im Umkehrschluss aus § 42 Satz 2 AsylG, der für den „späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 AufenthG“ die Zuständigkeit der Ausländerbehörde begründet, gefolgert werden, dass der Gesetzgeber einen Zuständigkeitsübergang auf die Länder auch im Fall des § 34a AsylG gesondert angeordnet hätte.
28 
Ein Zuständigkeitsübergang auf die Länder resultiert schließlich auch nicht aus der Änderung des statthaften Rechtsbehelfs nach Bestandskraft der Abschiebungsanordnung. In Übereinstimmung mit der Zuweisung der Verwaltungskompetenz in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG an das Bundesamt regelt insoweit dessen Abs. 2, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. Satz 1), sich folglich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Bundesamts zu richten hat. Nach allgemeinen Regeln tritt nach Bestands- oder Rechtskraft des Verwaltungsakts – hier der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 21.12.2017 – der (bis dahin nach § 123 Abs. 5 VwGO subsidiäre) Eilrechtsbehelf der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO an die Stelle der Eilanträge nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO und dient in der Sache der Sicherung eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, EL 101 Juni 2014, § 34a Rn. 98; allerdings in „Dublin-Fällen“ wie dem vorliegenden nicht nach § 71 AsylG, sondern nach allgemeinen Regeln, vgl. § 51 VwVfG). Eine Zuständigkeitsänderung und damit eine Änderung der Passivlegitimation vom Bund auf die Länder ist hiermit nicht verbunden.
29 
(3) Eine Passivlegitimation des Antragsgegners folgt auch nicht aus der landesrechtlichen Zuständigkeits(ver)ordnung.
30 
Im Anschluss an die „Verteilungsnormen“ auf Verbandsebene – § 5 Abs. 1 AsylG und § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – widmet sich § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der nachgelagerten Kompetenzverteilung innerhalb der Verbandsebene (sog. Organkompetenz) der Länder, wonach die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen kann, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Hiervon hat der Landesverordnungsgeber durch Erlass der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer – Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (im Weitern: AAZuVO) Gebrauch gemacht. Nach § 8 Abs. 1 AAZuVO ist das Regierungspräsidium Karlsruhe unter anderem landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei (1.) abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und (2.) vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese Zuständigkeit umfasst nach § 8 Abs. 2 AAZuVO insbesondere – auszugsweise – (1.) den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (...) zuständig (ist), (2.) die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt, (3.) die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG, (...) sowie (6.) die Organisation der Abschiebung (...).
31 
Die Bestimmungen zur Organkompetenz vermögen jedoch nicht die vorrangige Regelung über die Verbandskompetenz abzuändern. Dem tragen im Übrigen auch die Regelungen des § 8 Abs. 2 AAZuVO selbst Rechnung, indem die landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiederholt unter den Vorbehalt einer Zuständigkeit des Bundesamt gestellt wird (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAZuVO).
32 
(4) Eine (allenfalls zusätzliche) Passivlegitimation des Antragsgegners folgt schließlich auch nicht aus dem verfassungsmäßigen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.
33 
Offen bleiben kann vorliegend, ob eine Erweiterung der Passivlegitimation durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich geboten sein kann, etwa weil effektiver Eilrechtsschutz aufgrund schwieriger Erreichbarkeit des Bundesamts allenfalls gegenüber der – wie gesehen: lediglich in Amtshilfe – handelnden Ausländerbehörde zu erlangen wäre (so in einem Fall im Verhältnis untere Ausländerbehörde und höhere Ausländerbehörde , bei dem die begehrte Aussetzung der Abschiebung – für die nach Landesrecht die höhere Ausländerbehörde originär zuständig ist (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) – der Sicherung des bei der unteren Ausländerbehörde geführten Verfahrens der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diente: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 10: „Sicherung ohne Beteiligtenwechsel“ aus „pragmatischen Gründen“). Vorliegend liegt ein solcher Fall jedenfalls nicht vor.
34 
Zum einen ist davon auszugehen, dass einstweiliger Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt ebenso effektiv wie gegenüber dem Antragsgegner, vertreten durch die Ausländerbehörde, zu erlangen ist. Nach telefonischer Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe besteht ein – auch kurzfristig – funktionierender Informationsfluss mit dem Bundesamt im Rahmen von Dublin-Rückführungen. Spätestens am Folgetag einer Kontaktaufnahme vonseiten der Ausländerbehörde liege eine Reaktion seitens des Bundesamts vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Telefonvermerke vom 20. sowie 21.06.2018 verwiesen. Die vorliegenden Eilanträge des Antragstellers gingen am Samstag, 16.06.2018, beim Verwaltungsgericht ein; die Abschiebung sollte erst am Dienstag, 19.06.2018 um 12:00 Uhr erfolgen. Damit konnte das Bundesamt ohne Weiteres mit dem Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf vermeintliche inländische Abschiebungshindernisse befasst werden. Dessen ungeachtet dürfte der Umstand, dass das Bundesamt auf das Vorliegen von der Abschiebung entgegenstehenden Vollzugshindernissen gerichtete Entscheidungen (des Verwaltungsgerichts) stets (gewissermaßen als Kehrseite des § 40 Abs. 3 AsylG) noch der vollziehenden Ausländerbehörde mitteilen muss, bevor im Einzelfall vom Vollzug abgesehen werden kann, schon deshalb effektiven Rechtsschutz nicht verunmöglichen, weil im Zweifel auch das Verwaltungsgericht – entsprechend der in gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, gerichteten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO üblichen Praxis auch – unverzüglich auch die hiesige Antragsgegnerin über den Erlass einer einstweiligen Anordnung informieren kann. Somit erfordert auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes keinen Beteiligtenstatus des Antragsgegners.
35 
Zum anderen bedarf es einer Zuständigkeitserweiterung auf die Landesbehörde aus „pragmatischen Gründen“ vorliegend – anders als im vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – auch deshalb nicht, da die Aussetzung der Abschiebung nicht der Sicherung eines bei der Landesbehörde geführten Verfahrens dient. Vorliegend ist es – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – auch nicht die Behörde, auf die die Zuständigkeit erweitert werden soll – dort: die untere Ausländerbehörde – die aufgrund des Verfahrensstands mit dem dem ablehnenden Verwaltungsakt zugrunde liegenden Fall vertraut ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 10). Vielmehr ist es vorliegend das Bundesamt, das aufgrund des Verfahrensstands mit dem Fall vertraut ist, da es – unter Prüfung sowohl zielstaatsbezogener als auch inlandsbezogener Abschiebungshindernisse – die Abschiebungsanordnung erlassen hat. Auch eine größere Sachnähe der Landesbehörde liegt – soweit es sich hierbei in Bezug auf eine landesweit zuständige Behörde in einem Flächenland wie Baden-Württemberg nicht ohnehin um eine Fiktion handelt – damit nicht vor.
36 
b. Nachdem der Antrag bereits wegen fehlender Passivlegitimation abzulehnen war, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass insoweit Zweifel bestehen dürften.
37 
aa. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Grund für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), wobei für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung die Glaubhaftmachung von Tatsachen genügt, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 6).
38 
bb.(1) Zwar dürfte der erforderliche Anordnungsgrund vorliegen, da der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 und § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG (grundsätzlich) vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm gegenüber – mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2017 – die Abschiebung angeordnet worden ist und die Abschiebung auch beabsichtigt ist und nach wie vor jederzeit bevor steht (vgl. oben, B.I.1.).
39 
(2) Der Antragsteller dürfte jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines ihm zustehenden Anspruchs auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG, nicht glaubhaft gemacht haben.
40 
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 8; Beschl. v. 22.02.2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 4). Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
41 
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Abschiebung nach Kroatien – nicht in die Türkei, in der der Antragsteller von der Polizei misshandelt worden sein soll – sei „auf Dauer wegen Reiseunfähigkeit unmöglich“, so dürfte dies durch die vorgelegten Unterlagen gerade nicht glaubhaft gemacht worden sein. Eine – auch nur vorübergehende – Reiseunfähigkeit dürfte bei diesem für das Gericht weder festzustellen noch weiter zu ermitteln sein. Denn während sich das ärztliche Attest der Dr. med. S. G. vom 28.05.2018 bereits darauf beschränkt, verschiedene psychische Erkrankungen aufzulisten und eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung als dringend indiziert zu bescheinigen, wurde der Antragsteller – ausweislich des weiter vorgelegten Entlassberichts des Assistenzarztes B., medius Klinik K., vom 15.06.2018 – nach stationärer Aufnahme vom 10. bis 15.06.2018 infolge akuter Alkoholintoxination und Suizidversuchs in wachem, geordnetem und nicht psychotischen Zustand sowie nach klarer Distanzierung von akuter Suizidalität und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung am 15.06.2018 entlassen.
II.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
43 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
IV.
44 
Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der vorliegende Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die unter I. gemachten Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller, eine aus Kasachstan stammende und am 19. Juli 2013 ins Bundesgebiet eingereiste Familie, nach bestandskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens den in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, für einen beabsichtigten Eilantrag auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass für das von den Antragstellern beabsichtigte Eilverfahren auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen keine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe, weil die Antragsteller nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig seien. Zwar stehe den Antragstellern ein Anordnungsgrund zur Seite, da nach Beschaffung der notwendigen Passpapiere eine Aufenthaltsbeendigung absehbar sei. Ein Anordnungsanspruch sei jedoch nicht gegeben, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 3 nach § 25a AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG auslöse. Der Antragsteller zu 1 habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, da diese die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis voraussetze. Dem Kontroll- und Steuerungszweck des Aufenthaltsgesetzes widerspreche es, wenn ein Ausländer auch nach illegaler Einreise allein mit dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages einen weiteren Aufenthalt erzwingen könnte und damit letztlich ein Ausbildungsbetrieb über den weiteren Aufenthalt entscheiden würde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Zur Begründung wird ausgeführt, Zweifel an den Erfolgsaussichten dürften nicht zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe führen; bereits eine zeitweilige Aussetzung der Abschiebung durch die Behörde sowie die vom Antragsgegner initiierte ärztliche Begutachtung zur Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 begründe eine hinreichende Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Eilverfahren. Auch wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an den Antragsteller zu 3 keine Fiktionswirkung auslöse, müssten die offenen Erfolgsaussichten zu Vorwirkungen dergestalt führen, dass der Aufenthalt bis zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geduldet werde. Es sei nicht eindeutig geklärt, die Altersgrenzen des Jugendstrafrechts oder Jugendgerichtsgesetzes auf § 25a AufenthG zu übertragen. Es bestünden überwiegende Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und die hierfür erforderliche Beschäftigungserlaubnis an den Antragsteller zu 1; eine Ablehnung könne nicht maßgeblich auf eine fehlende Bleibeperspektive gestützt werden. Die volljährige Tochter der Antragsteller zu 1 und 2 habe wegen der belastenden Situation einer drohenden Abschiebung der (restlichen) Familie eine psychische Dekompensation erlebt, die zur Suizidalität geführt habe. In den nachteiligen Auswirkungen für die volljährige Tochter liege ein dringender persönlicher Grund für eine weitere Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Die Antragstellerin zu 2 habe für den Fall der Abschiebung Suiziddrohungen geäußert, sie benötige eine weitere ambulante psychiatrische und medikamentöse Behandlung (stationäre Aufenthalte vom 14.7.2018 bis 30.7.2018 und vom 3.9.2018 bis 19.10.2018). Für die Antragstellerin zu 2 sei eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und eine fehlende Reisefähigkeit fachärztlich bescheinigt. Der Antragsteller zu 3 habe wenigstens einen Anspruch auf weitere Duldung seines Aufenthalts nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Fortsetzung der begonnenen und erfolgreichen Schulbildung; er sei gut integriert. Der Antragsteller zu 3 leide ebenfalls mittlerweile unter einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags noch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinn, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn bei summarischer Überprüfung ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (stRspr d. BVerfG, vgl. z.B. B.v. 4.8.2016 - 1 BvR 380/16 - juris Rn. 12; B.v. 28.7.2016 - 1 BvR 1695/15 - juris Rn. 16 f.; B.v. 13.7.2016 - 1 BvR 826/13 - juris Rn. 11 f.; B.v. 20.6.2016 - 2 BvR 748/13 - juris Rn. 12).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ausnahmsweise ist jedoch hiervon abweichend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - hier des Beschwerdegerichts - maßgeblich, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat, so dass sich infolge dieser Änderung nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erkennen lassen. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch für den Beurteilungszeitpunkt kommt es allein auf das materielle Recht an. Es wäre mit dem Sinn der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vereinbar, würde man unter Berufung auf das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten in der Vergangenheit die Beschwerde zurückweisen und einen Antragsteller darauf verweisen, wegen einer aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage mittlerweile positiven Beurteilung der Erfolgsaussichten einen erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen (BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 21.12.2009 - 19 C 09.2958 - juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.).

Vorliegend kommt der beabsichtigten Rechtsverfolgung weder zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichende Erfolgsaussicht zu. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich eine Offenheit der Erfolgsaussichten weder aus der zeitweiligen Aussetzung der Abschiebung wegen fehlender Passdokumente für einzelne Familienmitglieder noch aus der ärztlichen Begutachtung der Antragstellerin zu 2 zur Klärung deren Reisefähigkeit. Die Maßnahmen der Ausländerbehörde dienen letztlich der Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und sind damit nicht geeignet, einem Duldungsbegehren eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verleihen. Mit der Veranlassung einer amtsärztlichen Begutachtung folgt die Ausländerbehörde der ihr aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierenden Schutzpflicht, wonach die mit dem Vollzug einer Abschiebung betraute Stelle von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10). Liegen hinreichende Indizien für eine schwerwiegende Erkrankung vor, kann eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 6.2.2008, a.a.O.; OVG LSA, B.v. 21.6.2016 - 2 M 16/16 - juris). Selbst wenn somit bei der Antragstellerin zu 2 derartige Indizien für eine Erkrankung vorliegen sollten, begründen diese insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht schon eine hinreichende Erfolgsaussicht für ein Eilverfahren auf Aussetzung der Abschiebung.

Hinreichende Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Eilverfahren ergeben sich weder im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für den Antragsteller zu 1 (1.) noch wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung wegen einer fehlenden Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 (2.) noch im Hinblick auf eine geltend gemachte Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller zu 3 (3.) oder auf einen geltend gemachten Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Fortsetzung der Schulausbildung des Antragstellers zu 3 oder im Hinblick auf eine Erkrankung der volljährigen Tochter der Antragsteller zu 1 und 2 (4.).

1. Der (Anordnungs-) Anspruch des Antragstellers zu 1 auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nebst der hierfür erforderlichen Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 3 Nr. 2 BeschV hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist nach Satz 4 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Sätze 4 bis 6 des § 60a Abs. 2 AufenthG mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) erkennbar den Kreis geduldeter Ausländer in den Blick genommen, die insoweit eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, als der Wegfall bereits vorliegender Duldungsgründe nicht absehbar ist (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/5420, S. 27, sowie den Prüfauftrag des Bundesrates in BR-Drs. 642/1/14, S. 5). Die Neuregelung von § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 6 AufenthG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) hatte ausweislich der Entwurfsbegründung mehr Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe während einer Berufsausbildung zum Ziel (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 26 und 48). Mit der Ausbildungsduldung, die im Gegensatz zu sonstigen Duldungen mit einem längerfristigen, an die Dauer der Ausbildung angepassten Aufenthalt verbunden ist und letztlich vollziehbar Ausreisepflichtigen eine Brücke in die Erwerbsmigration baut, sollen nicht Aufenthaltsbeendigungen verhindert werden, die in absehbarer Zeit möglich sind. Nach der Entwurfsbegründung ist bei der Integration mittels Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung die Bleibeperspektive zu berücksichtigen, so dass die integrationsfördernden Maßnahmen in erster Linie denjenigen mit „guter Bleibeperspektive“ zugutekommen sollen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 1, 2, 22, 23, 26), während auf Maßnahmen mit dem Ziel der Integration verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 22, betreffend Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten). Ausweislich der durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales eingebrachten Beschlussempfehlung wird mit dem Ausschlusstatbestand in § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG das Ziel verfolgt, in den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung „absehbar“ ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mit der Voraussetzung, dass nicht bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevorstehen (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang zukommt, was es rechtfertigt, an ein Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung keine zu hohen Maßstäbe anzulegen. Durch die Vorlage eines Ausbildungsvertrags oder die Aufnahme einer Berufsausbildung soll eine (vorrangige) Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht konterkariert werden. Die Entwurfsbegründung selbst führt insoweit die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele an (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 - juris Rn. 8; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19). Die Gesetzformulierung „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist dabei bewusst weiter gefasst als die eigentliche Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung; andernfalls hätte die Verwendung des Begriffs Aufenthaltsbeendigung als gemeinsamer Oberbegriff genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 - juris Rn. 19). Es genügt vielmehr, dass die Abschiebung durch die Ausländerbehörde oder eine andere für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Behörde vorbereitet wird und für diese absehbar durchgeführt werden soll (vgl. NdsOVG, B.v. 30.8.2018, 13 ME 298/18 - juris Rn. 10). Die zeitnahe und ergebnisoffene Überprüfung der Reisefähigkeit von ausreisepflichtigen Ausländern mittels einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung von etwaigen inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen gehört zu den konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, welche die Erteilung einer Ausbildungsduldung ausschließen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 19 CE 17.2247 - juris Rn. 9). Zeitliche Verzögerungen (z.B. hinsichtlich der Terminierung einer Untersuchung), die letztlich der mit Rücksicht auf Art. 6 GG intendierten Aufenthaltsbeendigung im Familienverband geschuldet sind, stehen einer konkreten Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Beantragung einer Duldung zum Zwecke einer zeitnah aufzunehmenden, konkret bezeichneten Berufsausbildung unter Vorlage geeigneter Nachweise abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2018 - 10 CE 18.1825 - juris Rn. 4; B.v. 22.1.2018 - 19 CE 18.51 -; B.v. 31.7.2017 - 19 CE 17.1032 - jew. juris). Wird die Aufnahme einer Berufsausbildung schon während des Asylverfahrens angestrebt, ist mithin auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausbildungsduldung zur Entstehung gelangen (vgl. Fleuß, die Ausbildungsduldung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 bis 12 AufenthG, VerwArchiv 2018, 261/284). Der Anspruch auf Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung ist nicht dazu bestimmt, eine bislang nicht vorhandene gute Bleibeperspektive (erst) durch die Ausbildung zu begründen. Auch soll es nicht der jeweilige Ausbildungsbetrieb in der Hand haben, durch Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags schon während eines laufenden Asylverfahrens einen Weg in die Erwerbsmigration zu ebnen. Dem Interesse eines Ausbildungsbetriebs und des Ausländers an Rechtssicherheit kann während laufendendem Asylverfahren, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Bleibeperspektive als ungewiss darstellt, nicht die vom Gesetzgeber intendierte Schutzwürdigkeit zugebilligt werden.

Nach diesen Maßgaben kommt es vorliegend nicht mehr auf den vom Antragsteller zu 1 vor Abschluss des Asylverfahrens am 17. November 2016 gestellten Antrag auf (asylrechtliche) Beschäftigungserlaubnis zur Berufsausbildung als Koch (unter Vorlage eines Ausbildungsvertrages) an. Diese Beschäftigungserlaubnis wurde durch Bescheid vom 27. Januar 2017 abgelehnt; die Beantragung von Prozesskostenhilfe für ein dagegen gerichtete Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2018 abgelehnt (vgl. Az.: Ro 3 K 17.30464; die dagegen gerichteten Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 C 18.1605 im Hinblick auf § 80 AsylG verworfen).

Dem nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom 17. Mai 2017 ist vom Verwaltungsgericht zu Recht keine hinreichende Erfolgsaussicht zugemessen worden.

Der Vorrang der Ausreisepflicht nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1 wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Abschiebung des Familienverbandes des Klägers wegen noch fehlender Passersatzpapiere bzw. eines Heimreisescheins für den Antragsteller zu 4 und aufgrund einer Erkrankung der Ehefrau (vorübergehend) ausgesetzt war. Ein vorübergehendes, zeitlich absehbares Abschiebungshindernis vermag an der geringen Bleibeperspektive des Klägers nichts Grundsätzliches zu ändern. Es verbleibt vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden dabei, in denen nach bestandskräftigem und erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25). Mit der Übertragung der Zuständigkeit auf die für die Aufenthaltsbeendigung zuständige Zentrale Ausländerbehörde O. zum 30. Mai 2017, der Beschaffung von Heimreisepapieren für den Antragsteller zu 4 und der Veranlassung einer Untersuchung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 sind konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung absehbar. Wenn lediglich vorübergehend wirkende tatsächliche oder rechtliche Hindernisse einer Abschiebung (noch) entgegenstehen, die die Aufenthaltsbeendigung letztlich nicht in einen zeitlich nicht überschaubaren - ungewissen - Rahmen verlagern, der ein Bedürfnis für die vom Gesetzgeber angestrebte Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe hervorrufen könnte, bleibt es beim Vorrang der Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 12.1.2018 - 1 B 2/18 - juris Rn. 14).

Die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. Aufwendig ersetzen nicht die Beschäftigungserlaubnis; erst wenn im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 Aufwendig i.A. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV eine Beschäftigungserlaubnis erteilt ist, kann eine Ausbildung in rechtmäßiger Weise aufgenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2017 - 19 CE 17.1079 -; B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 1 m.w.N.; VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 14; OVG Nds, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 6). Allerdings ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 und 6 AufenthG im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Beschäftigungserlaubnis in der Regel ermessensleitend zu berücksichtigen, nachdem die Bestimmungen in § 4 AufenthG und in der BeschV, die in Fällen der vorliegenden Art der Behörde ein weit gespanntes Ermessen eröffnen, ohne Kenntnis von dem erst neuerdings geschaffenen Rechtsinstitut der Ausbildungsduldung erlassen worden sind und die Bestimmungen über die Ausbildungsduldung diese als strikten Rechtsanspruch ausgestalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2018 - 19 CE 17.2317 -; im Ergebnis ebenso OVG Hamburg, B.v. 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 - AuAS 2018, 6; juris Rn. 20 ff., insbes. Rn. 25 ff.; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 12; tendenziell auch VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 13; Wittmann, ZAR 2017, 345/349, Eichler, Asylmagazin 2017, 180/181).

Nachdem die Erteilungsvoraussetzungen einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht vorliegen und der Vollziehung der Ausreisepflicht nach negativem Abschluss des Asylverfahrens der Vorrang gebührt, ist auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV nicht ermessensintendiert.

2. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2 keine hinreichende Erfolgsaussicht zu.

Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt sich aufgrund einer Erkrankung in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4 zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 ) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zu den prognostizierten Folgerungen kommt und welche Tatsachen dieser Einschätzung zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 16; B.v. 11.4.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 19; B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 7). Wird die geltend gemachte Erkrankung, die durch die Abschiebung beeinträchtigt werden soll, nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit nicht widerlegt (BayVGH, B.v. 5.1.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4).

Mit den für die Antragstellerin zu 2 erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (medbo Dr. L.) vom 23. Januar 2018, vom 28. Februar 2018 und vom 26. Juli 2018 sowie dem Behandlungsbericht über den stationären Aufenthalt vom 21. November 2018 wird nach diesen Maßgaben weder eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne noch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne glaubhaft gemacht.

In den vorgelegten Attesten wird die Angst vor Abschiebung und das wiederholte eigenmächtige Absetzen der medikamentösen Behandlung durch die Antragstellerin zu 2 thematisiert. Eine akute Suizidalität wird in den Bescheinigungen vom 23. Januar 2018 und vom 28. Februar 2018 verneint. Ausweislich der Bescheinigung vom 26. Juli 2018 ist eine genaue Anamnese kaum möglich, da die Antragstellerin zu 2 nur russisch spreche. Abgesehen davon, dass den vorgelegten Bescheinigungen bereits die Aktualität fehlt, um Aussagen zur aktuellen Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 zu treffen, setzt die in der Bescheinigung vom 28. Februar getroffene ärztliche Feststellung einer fehlenden Reisefähigkeit sich nicht mit einer naheliegenden Instrumentalisierung des Krankheitsbildes zur Vermeidung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sowie möglichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung im Rahmen des Abschiebungsvorgangs auseinander. Der Bericht über die stationäre Behandlung der Antragstellerin zu 2 vom 3. September 2018 bis zum 19. Oktober 2018 enthält sich jeglicher Aussagen zur Reisefähigkeit der Antragstellerin, sieht das Beschwerdebild thematisch auf die drohende Abschiebung eingeengt, weswegen sich die Patientin auch aufgrund sprachlicher Barrieren in Einzelgesprächen kaum lenkbar erwiesen habe, und attestiert keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung.

Genügt ein vom Ausländer vorgelegtes Gutachten nicht den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit, bleibt die Ausländerbehörde gleichwohl verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 2/2016, A 1, § 60a AufenthG, Rn. 61 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10). Dem hat der Antragsgegner durch Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie am 20. September 2018 unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers zur Feststellung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2 durch Dr. R. Rechnung getragen. In dem fachärztlichen Gutachten vom 16. Oktober 2018 wird eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und in vollem Umfang Flug- und Reisefähigkeit positiv festgestellt. Die Antragstellerin zu 2 sei trotz der vorliegenden Erkrankung sowohl körperlich als auch psychisch den Belastungen einer Rückführung nach Kasachstan gewachsen; sie sei in vollem Umfang rückführungsfähig. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung, auch keine Hinweise für eine akute oder latente Suizidalität. Ausweislich des Gutachtens sind eventuelle Suizidhandlungen bzw. Suizidandrohungen als Zweckreaktion gegen eine Rückführung einzuschätzen, dem durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Bewachungspersonal und ärztliche Begleitung) bei der Rückführung begegnet werden kann.

3. Keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat das Geltendmachen von „Vorwirkungen“ der beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an den Antragsteller zu 3.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG auslöst. Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige „Vorwirkungen“ anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. OVG NRW, B.v. 2.5.2006 - 18 B 437/06 - juris Rn. 2).

Abgesehen davon erfüllt der Antragsteller zu 3 die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 1 AufenthG voraussichtlich nicht. Die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung soll - bei Bestehen weiterer Voraussetzungen - geduldeten jugendlichen oder heranwachsenden Ausländern erteilt werden. Der Antragsteller zu 3 ist weder Jugendlicher noch Heranwachsender im Sinne dieser Vorschrift ist. Nach der Definition des § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (vgl. zu den Altersgrenzen im Rahmen des § 25a Abs. 1 AufenthG: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 42; vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 10 C 18.1781 - juris Rn. 5; Nds OVG, B.v. 7.9.2017 - 13 ME 157/17 - juris Rn. 11). Kinder teilen grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten (vgl. OVG Saarl, B.v. 27.3.2018 - 2 A 267/16 - juris). Der Kläger wird erst am 22. August 2019 das 14. Lebensjahr vollenden und kann damit nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG beanspruchen.

4. Schließlich fehlt es für eine hinreichend erfolgsversprechende Rechtsverfolgung auch an einem geltend gemachten Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zur Fortsetzung der Schulausbildung des Antragstellers zu 3 oder zur Unterstützung der volljährigen Tochter der Antragsteller zu 1 und 2.

Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der aus der Schulpflicht folgende Schulbesuch des Antragstellers zu 3 in der Jahrgangsstufe 7 der Mittelschule ist - ungeachtet der schulischen Erfolge - nicht geeignet, derartige dringende humanitäre oder persönliche Gründe zu belegen, zumal auch ein schulischer Abschluss nicht unmittelbar bevorsteht. Da der minderjährige Antragsteller zu 3 das aufenthaltsrechtliche Schicksal seiner Eltern teilt, kommt es auf die Integration des Antragstellers zu 3 im örtlichen Fußballverein nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Belastung der volljährigen Tochter der Antragsteller zu 1 und 2 ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Tochter auf die Lebenshilfe der Antragsteller unabdingbar angewiesen wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.