Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00961

bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser zur Feldbewässerung.

Die Klägerin ist eine Kommune, der teilweise der Gewässerunterhalt für den ... im Stadtgebiet obliegt. Die Klägerin hat als Vorhabensträgerin im Rahmen des naturnahen Gewässerausbaus nach § 68 Abs. 2 WHG in den Jahren 2012, 2013 und 2015 verschiedene Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt (vgl. die Plangenehmigungen des Landratsamtes ... vom 22.8.2012, vom 22. Mai 2013 und vom 28.5.2015). Die Renaturierungsmaßnahmen bezogen sich auf die Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung ..., FlNrn. ..., ... und ... der Gemarkung ... und FlNrn. ..., ..., ... und ... der Gemarkung .... Die von der Klägerin renaturierten Bereiche des ... befinden sich mehr als 1,5 km nordöstlich vom Quellgebiet im Abstrom des ..., in ca. 4 km nordöstlicher Entfernung von der Fläche, auf der die streitgegenständlichen drei Brunnen errichtet werden sollen.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ..., die zum Zwecke des Gemüseanbaus verpachtet werden sollen. Im Nordosten der Grundstücke verläuft in ca. 1 km Entfernung der ..., in der weiteren Umgebung befinden sich mehrere Wasserschutzgebiete.

Im Oktober 2013 und am 14. Juli 2014 zeigte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen zur Ermittlung der gewinnbaren Wassermenge drei Versuchsbohrungen gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG an. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt ... darauf hin, dass aufgrund der geologischen Verhältnisse von einem geringen Grundwasserdargebot auszugehen sei. Die Festlegung des Wasserbedarfs obliege der Landwirtschaftsverwaltung. Aufgrund der geplanten Nutzung und der geringen Ergiebigkeit des Aquifers sei ein ausreichend dimensioniertes Pufferbecken vorzusehen.

Nach Durchführung der Versuchsbohrungen beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen am 30. Oktober 2014 unter Vorlage einer Erläuterung des Sachverständigeninstituts für Geotechnik ... und der Ergebnisse der Versuchsbohrungen sowie einer Betriebsbeschreibung der Firma ... Gemüseanbau und einer Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 12. Mai 2014 die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern von Grundwasser zur Bewässerung mit einer Gesamtmenge von 45.000 m3/a. Ausweislich der Betriebsbeschreibung seien für den Anbau von Feldgemüse auf 15 ha Bewässerungsgaben von 3.000 m3/ha bis 5.000 m3/ha erforderlich. Laut Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 12. Mai 2014 sollten auf den zu bewässernden Flächen überwiegend Salate, Rettich, Rhabarber und Spargel produziert werden, die als Kulturen mit hohen Ansprüchen an eine gleichmäßige Wasserversorgung anzusehen seien. Eine jährliche Wasserentnahmemenge von 75.000 m3 sei nachvollziehbar und fachlich begründet. Nach den Erläuterungen zum Antrag seitens des Sachverständigeninstitutes ... hätten die Probebohrungen eine mögliche Förderleistung von 1,3 l/s bei der Bohrung B 1, 0,9 l/s bei der Bohrung B 2 und 0,8 l/s bei der Bohrung B 3 ergeben. Bei den hydrogeologischen und topographischen Verhältnissen sei von einem Einzugsgebiet der Brunnen von ≥ 2 km2 auszugehen. Bei einer ortsüblichen Grundwasserneubildung von rd. 80.000 m3/a und km2 sei mit einer Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet der Brunnen von rd. 160.000 m3/a und einem verfügbaren Grundwasserdargebot von rd. 80.000 m3/a zu rechnen. Im Einzugsbereich der Brunnen sei ein Schichteinfallen und somit eine Grundwasserfließrichtung von Süd/Südwesten nach Nord/Nordosten gegeben.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 17. November 2014 dahingehend Stellung, dass unter Berücksichtigung hoher Investitionen in die Renaturierung des ... eine nachteilige Beeinflussung des ... befürchtet werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wird weiter ausgeführt, dass größte Bedenken gegen die geplante Grundwasserentnahme bestünden. Es sei zu befürchten, dass die qualitative Belastung des Wassers des ... zunehme und Biotopflächen entlang des Baches akut gefährdet würden. Weitgehend ungeklärt erschienen auch die Auswirkungen auf die Fische und die Belange der Fischerei.

Mit Schreiben des Wasser- und Bodenverbands ... vom 12. Dezember 2014 nahm dieser zur beabsichtigten Grundwassergewinnung Stellung und führte aus, die zu bewässernden Flächen lägen im Verbandsgebiet, für das die satzungsgemäße Aufgabe der Bewässerung bestehe. Auf einer Fläche von 2 bis 3 km2 würde bei Genehmigung der beantragten Grundwasserentnahme keine weitere Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen möglich sein. Es bestehe Interesse einiger Verbandsmitglieder an einer Bewässerung. Ohne Zustimmung des Verbandes seien die Brunnen nicht genehmigungsfähig.

Der ... in ... e.V. nahm mit Schreiben vom 4. November 2014 folgendermaßen Stellung: Im Kartendienst Gewässerbewirtschaftung sei ausgewiesen, dass der Zustand des Grundwassers in Bezug auf den chemischen Zustand schlecht sei und eine Zielerreichung bei Nitrat unwahrscheinlich. Durch die intensive Nutzung für den Gemüseanbau sei eine Verschlechterung zu befürchten. durch die Sogwirkung beim Abpumpen werde der Durchsatz insgesamt beschleunigt, insbesondere dringe Oberflächenwasser schneller vor, so dass sich die Filterwirkung des Bodens nicht mehr in vollem Ausmaß entfalten könne. Bei einem Rückgang der Niederschläge werde auch die Grundwasserneubildung und damit die Ergiebigkeit der Brunnen zurückgehen und der Grundwasserspiegel abgesenkt werden. Weniger und qualitativ schlechteres Grundwasser führe zu einer Beeinträchtigung der Qualität des Wassers, das den ... speise. Die positiven Entwicklungen aufgrund der Renaturierung des ... würden damit wieder zunichte gemacht. Die beantragte Obergrenze von 45.000 m3/a passe nicht zur Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die von einem jährlichen Bedarf von 75.000 m3/a spreche. Werde hier nur der Minimalwert einer Bewässerung beantragt und zugestanden, sei unklar, ob bei Bedarf die zulässige Fördermenge angehoben werde. Auch sei die Anlage einer derart wasserintensiven Kultur in einem Wassermangelgebiet wie dem vorliegenden keine zukunftsorientierte Lösung. Eine intensive Bewässerung führe zu Bodenversalzung, wie es auch schon im Knoblauchsland zu beobachten sei. Bei Genehmigung der drei Brunnen seien keine weiteren Wasserentnahmen möglich, was keine gerechte Ressourcenverteilung darstelle. In den Planungsunterlagen fänden sich keine Angaben zu dem abgedichteten Erdbecken. Ein derart großes, offenes Wasserbecken weise eine große Verdunstung auf, was nicht hinnehmbare Verluste an dem kostbaren Gut Grundwasser bedeute. Für den Fall einer Genehmigung werde eine engmaschige Überwachung und qualitative Beprobung des ... gefordert.

Mit E-Mail-Schreiben vom 8. Januar nahm die untere Naturschutzbehörde des Beklagten dahingehend Stellung, die Schlussfolgerungen, dass der ... nur noch weniger und auf Dauer sogar belastetes Wasser bekomme, seien ohne tiefere hydrogeologische Kenntnisse naheliegend. Die Bedenken einer befürchteten Verschlechterung für wasserabhängige Lebensgemeinschaften seien berechtigt, wenn es tatsächlich zu einer Wasserentnahme zugunsten einer bewässerungsintensiven Landbewirtschaftung kommen sollte. Nur ein aussagekräftiges Gutachten könne Auskunft darüber geben, ob diese Befürchtungen zuträfen.

Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Gutachten vom 3. März 2015 Stellung. Unter anderem wird ausgeführt, dass aufgrund der ohnehin geringen Wasserführung des ... eine negative Auswirkung nicht völlig ausgeschlossen werden könne und daher ein Biomonitoring angezeigt sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass bei Entnahmemengen zwischen 1,3 l/s und 0,8 l/s die Absenkungen des Grundwassers zwischen 16 m und 18 m unter Ruhewasserspiegel und damit bereits über der technisch kritischen Marke von einem Drittel der erschlossenen Wassersäule lägen. Auf die weiteren Einzelheiten wird insoweit verwiesen.

Ergänzend führt das Wasserwirtschaftsamt mit E-Mail-Schreiben vom 13. April 2015 (S. 237 der Verfahrensakte) aus, dass der Ruhewasserspiegel bei 4,5 m und 6,2 m unterhalb der Geländeoberkante liege und der Grundwasserspiegel damit unterhalb des sogenannten Grenzflurabstandes liege, ab dem das Grundwasser zur nutzbaren Feldkapazität beitragen könne. Das Grundwasser sei daher nicht pflanzenverfügbar. Ertragseinbußen seien nicht zu befürchten.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 erteilte das Landratsamt ... dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die beschränkte Erlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG, Grundwasser aus den Brunnen B1, B2 und B3 auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... zum Zwecke der Bewässerung von Gemüseanbau im Bereich des ... zutage zu fördern. Die Erlaubnis gewährt die stets widerrufliche Befugnis bis zum 31. Dezember 2020 aus dem Brunnen B1 maximal 1,3 l/s bzw. maximal 112,3 m3/d, am Brunnen B2 maximal 0,9 l/s und maximal 77,76 m3/d und am Brunnen B3 maximal 0,8 l/s und maximal 69,12 m3/d sowie insgesamt maximal 3 l/s, 259 m3/d und 45.000 m3/a Grundwasser zutage zu fördern. Unabhängig von der zulässigen Wassermenge dürfe der Wasserspiegel nicht tiefer als 15 m unter GOK abgesenkt werden. Bei Erreichen dieses Absenkzieles sei die Entnahme entsprechend zu drosseln. Das Grundwasser solle für die Bewässerung von Feldgemüse auf einer Fläche von 15 ha verwendet werden. Hierfür seien ressourcenschonende Bewässerungsmöglichkeiten vorgesehen. Aufgrund der geringen Ergiebigkeit sei eine Zwischenspeicherung in einem abgedichteten Erdbecken geplant. Unter Ziffer 2) des Bescheides vom 19. Mai 2015 ist ausgeführt, dass die beschränkte Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2020 erteilt werde. Sie erlösche, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden sei und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt habe. Nach Ziffer 3.1) geht die Erlaubnis mit allen Befugnissen und Pflichten auf einen anderen Unternehmer (Besitz- und Rechtsnachfolger) über, wenn die gesamte Benutzungsanlage übertragen wird und das Landratsamt ... dem Rechtsübergang schriftlich zustimmt. Für Übergänge kraft Erbrechts bedürfe es keiner Zustimmung; der Übergang sei jedoch dem Landratsamt ... unverzüglich anzuzeigen. Unter Ziffer 4) des streitgegenständlichen Bescheids sind weitere Nebenbestimmungen für die beschränkte Erlaubnis geregelt. Unter Ziffer 6) „Widerrufsvorbehalt zugunsten des Wasser- und Bodenverbandes ... ist folgendes ausgeführt:

„Der ganze oder teilweise Widerruf dieser Erlaubnis bleibt insbesondere vorbehalten für den Fall, dass der Wasser- und Bodenverband ... selbst seine Aufgabe der öffentlichen Bewässerung vornehmen will und das Grundwasser nicht für beide Benutzungen ausreichen sollte. Gleiches gilt für den Fall, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ... führen sollte.“

Unter Ziffer 4.9) wird eine Bestimmung der Grundwasserfließrichtung sowie weitere Datenerfassungen zur Beweissicherung der Grundwasserentnahme auferlegt. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, die Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis gemäß Art. 15 Abs. 1 Alternative 1 BayWG lägen vor; es lägen auch keine zwingenden Versagungsgründe gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 3 Nr. 10 WHG vor. Nach der Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. März 2015 könne die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet werden. Geringfügige Auswirkungen auf den Abfluss des ... aus dem Quellgebiet seien jedoch nicht vollständig auszuschließen. Ein Trockenfallen des Gewässers aufgrund der Grundwasserentnahme sei jedoch nicht möglich, da der ... auch noch von anderen Bereichen gespeist werde und nur ein kleiner Teil des Feuchtgebietes betroffen sein könne. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels könne durch die Festlegung der Entnahmemenge und der maximal zulässigen Grundwasserabsenkung ausgeschlossen werden. Langfristige Änderungen der Grundwasserneubildung aufgrund klimatischer Veränderungen durch Ruhewasserspiegelmessungen könnten erkannt und durch Reduzierung der genehmigten Grundwassermenge ausgeglichen werden. Die Entnahmemengen müssten regelmäßig dem Wasserwirtschaftsamt sowie dem Landratsamt ... gemeldet werden. Im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht erfolge eine stichpunktartige Überprüfung der Wassergewinnungsanlage. Eine Erhöhung der Entnahmemengen sei aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse nicht möglich. Auch das Ausweichen auf tiefere Grundwasserstockwerke sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sei von einer messbaren qualitativen Verschlechterung des Grundwassers bzw. des ... nicht auszugehen, solange die Vorgaben für die Bewässerung und die gesetzlichen Vorgaben zur Düngung und Verwendung von PBSM beachtet würden. Anhaltspunkte für Vorschriften, die dem Vorhaben widersprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass eine erste beantragte Grundwassernutzung keiner integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Nach Abwägung aller im Verfahren bekannt gewordenen von der Gewässerbenutzung berührten Belange überwiegten die Gesichtspunkte, welche für die befristete Erlaubnis der Grundwasserentnahme zu Bewässerungszwecken sprächen. Das Vorhaben diene dazu, Feldgemüse zu bewässern. Da in diesem Bereich kein nutzbares Oberflächenwasser zur Verfügung stehe und eine ausreichende Versorgung durch gespeichertes Niederschlagswasser aufgrund der geringen Bebauung nicht sichergestellt werden könne, sei die Bewässerung mittels Grundwasserentnahme das einzig mögliche Mittel, wobei tiefere Grundwasservorkommen, sofern am Standort vorhanden, der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten blieben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Mai 2015 hat die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 17. Juni 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei klagebefugt, da eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die angegriffene Erlaubnis nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden könne (mit Verweis auf BVerwG v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 -). In der naturschutzfachlichen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 7. Januar 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der beantragten Wasserentnahme zu befürchten sei, dass der ... weniger Wasser führe und hieraus erhebliche und nachteilige Veränderungen des Naturhaushalts resultieren könnten. Das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 3. März 2015 bestätige, dass Auswirkungen der Entnahme auf den Abfluss des ... und auf den Wasserhaushalt nicht auszuschließen seien. Welche Auswirkungen durch die Wasserentnahme konkret zu erwarten seien, sei nicht näher untersucht worden. Gänzlich unbeachtet sei die u. a. vom ... in ... e.V. aufgeworfene Frage geblieben, ob bzw. inwiefern sich das Grundwasser aufgrund der Wasserentnahme und der Nutzung selbigen für einen konventionell arbeitenden Gemüseanbau qualitativ verändere und wie sich dies wiederum auf den ... auswirke. In der angefochtenen Erlaubnis sei lediglich ein Widerrufsvorbehalt für den Fall vorgesehen worden, dass die Grundwasserentnahme zu einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ... führen sollte. Die Klägerin sei für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für den ... im Bereich des Stadtgebiets ... zuständig. Zu diesem Zweck seien in den vergangenen Jahren verschiedene kostenintensive Renaturierungsmaßnahmen seitens der Klägerin am ... durchgeführt worden. Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass durch die streitgegenständliche Grundwasserentnahme die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen beeinträchtigt würden. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergebe sich zum einen aus den Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und den zu ihrer Umsetzung ergangenen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 27 ff. WHG) sowie den hierauf beruhenden Maßnahmeprogrammen sowie zum anderen aus einer möglichen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin am ... durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen durch die streitgegenständliche Grundwasserentnahme beeinträchtigt würden. Da die Klägerin für die Umsetzung der WRRL an bestimmten Teilen des ... zuständig sei, müsse ihr im Falle einer Beeinträchtigung dieser Ziele ein einklagbares Recht zustehen. Zwar verneine der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. September 2011 (7 A 1736/10) eine Klagebefugnis allein aufgrund der Umweltziele des Art. 4 WRRL und begründe dies damit, dass es sich hierbei lediglich um programmatische Zielvorgaben handele, auf die die Mitgliedstaaten hinzuarbeiten hätten. Vorliegend seien diese Zielvorgaben aber bereits durch entsprechende Maßnahmeprogramme konkret umgesetzt und der Klägerin im Bereich des ... dieser Aufgabenbereich übertragen worden. Hieraus müsse zugleich ein einklagbares subjektives Recht der Klägerin resultieren, wenn in diesen Aufgabenbereich eingegriffen werde.

Die Möglichkeit der Verletzung einer Rechtsposition der Klägerin ergebe sich vorliegend auch aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei zunächst Anknüpfungspunkt für Drittschutz gegen wasserrechtliche Gestattungen, namentlich gegenüber der einfachen Erlaubnis. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung sei die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 WHG belegten - auch aufgebe, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt würden, zu berücksichtigen. Dies entspreche der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässer zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen sei dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, der insbesondere durch die von der WRRL vorgesehenen Maßnahmeprogramme (Art. 11 WRRL, § 82 WHG) konkretisiert werde. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiere ein subjektivöffentliches Interesse auf Rücksichtnahme, allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten sei gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zähle und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt werde, in gravierender Weise betroffen sein könnten. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergebe sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstelle. Für das Bestehen einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO genüge dabei die Möglichkeit einer in diesem Sinne rücksichtslosen Gewässerbenutzung. Nachdem der Klägerin die Aufgaben im Bereich der Umsetzung der WRRL sowie der §§ 27 ff. WHG im Bereich des ... übertragen worden seien, zähle sie vorliegend zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis. Es bestünden vorliegend auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Rücksichtslosigkeit der streitgegenständlichen Gewässerbenutzung der Beigeladenen. Im Verfahren auf Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnis seien von diversen Stellen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Grundwasserentnahme auf den ... und auf die an ihm durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen geäußert worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Grundwasserentnahme im Hinblick auf die von der Klägerin durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen als rücksichtslos erweise. Dies zum einen im Hinblick auf die nicht ausreichend geklärte Frage, inwiefern sich die Abflussmenge des ... durch die Grundwasserentnahme verändere, zum anderen im Hinblick auf die nicht geklärte Frage, wie sich das Wasser des ... aufgrund der Grundwasserentnahme qualitativ verändere und welche Auswirkungen dies auf den Naturhaushalt und die durchgeführten Maßnahmen der Klägerin habe.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Nach § 13 Abs. 1 WHG könne bzw. müsse eine Erlaubnis mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden, um nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. In Ziffer 6) des streitgegenständlichen Bescheides sei ein Widerrufsrecht für den Fall aufgenommen worden, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer „beachtlichen Verringerung des Abflusses des ...“ führen sollte. Dieser Widerrufsvorbehalt sei mangels Bestimmtheit nicht geeignet, schädliche Auswirkungen der Grundwasserentnahme im Bereich des renaturierten ... zu vermeiden. Nicht bestimmbar sei, ab wann die Verringerung des ... „beachtlich“ sei. Vielmehr hätten hier konkrete Maßangaben getroffen werden müssen. Ferner hätte ein Widerrufsrecht bzw. entsprechende Nebenbestimmungen auch für den Fall einer nachteiligen qualitativen Veränderung des Wassers des ... vorgesehen werden müssen. Hierzu enthalte der streitgegenständliche Bescheid nichts. Nachdem der Bescheid nicht sicherstelle, dass durch die Grundwasserentnahme keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten seien, sei der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar werde eine mögliche Klagebefugnis der Stadt aufgrund der drittschützenden Wirkung der der streitgegenständlichen Erlaubnis vom 19. Mai 2015 zugrunde liegenden wasserrechtlichen Normen grundsätzlich anerkannt. Die Klägerin habe im Bereich des ... bereits Maßnahmen der WRRL umgesetzt und sei somit qualifiziert und individualisiert betroffen.

Eine Rechtsgutverletzung lasse sich hierdurch jedoch nicht begründen, insbesondere liege keine rücksichtslose Gewässerbenutzung vor. Das Wasserwirtschaftsamt gehe als amtlicher Sachverständiger nicht davon aus, dass durch die erlaubte Grundwasserentnahme das Grundwasser bzw. das Oberflächengewässer erheblich und nachteilig beeinträchtigt werde. Der ... liege ca. 1 km abstromig der Bewässerungsbrunnen. Eine direkte Beeinflussung durch die Grundwasserentnahme könne dadurch ausgeschlossen werden. Wie sich die Entnahme langfristig auswirke, könne derzeit nicht abschließend zuverlässig prognostiziert werden. Nach einer groben Abschätzung durch das Wasserwirtschaftsamt sei eine Abflussminderung um ca. 10% (bei der Quelle) möglich. Hierbei werde ein im Kluftgrundwasser üblicher Erschließungsfaktor von 50% bis 60% angenommen und dass ca. ein Viertel des Einzugsgebiets des Quelltopfes betroffen sei. Die Abflussminderung werde im Bereich des ca. 1,5 km abstromigen Bereichs, der durch die Stadt ... renaturiert worden sei, nochmals deutlich geringer ausfallen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 12.10.2015). Die Grundwasserqualität werde durch die Beregnung an sich, soweit die Auflagen des Bescheides eingehalten würden, auch nicht negativ beeinträchtigt. Vielmehr könne sich die Bewässerung positiv auswirken, da die im Boden vorhandenen Nährstoffe dadurch besser von den Pflanzen aufgenommen werden könnten. Um jedoch die Beeinflussung der Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) durch die genehmigte Grundwasserentnahme und der geplanten Nutzung zuverlässig zu ermitteln, sei der Bescheid mit der Auflage verbunden worden, die möglichen Änderungen durch ein Biomonitoring am Quelltopf bzw. durch Grundwassermessstellen zu überwachen. Hierdurch bestehe die Möglichkeit, wesentliche Veränderungen frühzeitig zu erkennen und bei Bedarf entsprechend entgegenzuwirken. Schädliche und nachhaltige Veränderungen könnten somit ausgeschlossen werden (Verschlechterungsverbot). Darüber hinaus sei die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis bereits kraft Gesetzes widerruflich (§ 16 WHG). Auch die Umsetzung der WRRL stehe der erteilten Erlaubnis nicht entgegen. Die wasserrechtliche Erlaubnis sei unabhängig von der Umsetzung des Bewirtschaftungsplanes zu sehen, da die Bewässerung an sich nicht zu einer qualitativen Verschlechterung des Grundwassers führe. Der Anbau von Sonderkulturen sei nicht verboten, insbesondere habe das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Wasserrechtsantrag befürwortet. Als Drittbetroffener habe die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ausreichend berücksichtigt worden. Den seitens der Klägerin, des ... und der Unteren Naturschutzbehörde vorgebrachten Bedenken sei durch die Festsetzung von Auflagen und eines Widerrufsvorbehalts Rechnung getragen worden. Ein mögliches Absenken des Grundwasserspiegels durch den Brunnenbetrieb werde durch die Verpflichtung des Betreibers, eine Grundwassermessstelle einzurichten und zu betreiben sowie die gewonnenen Daten vorzulegen, überwacht. Ursprünglich habe das Wasserwirtschaftsamt ... die Anordnung eines Biomonitorings vorgeschlagen. Auf Einwand des Antragstellers sei anstelle des Biomonitorings die Auflage festgesetzt worden, die Grundwasserfließrichtung zu bestimmen und die Geeignetheit des vorhandenen Hausbrunnens am ... als Beweissicherungsmessstelle zu prüfen. Dem habe das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger zugestimmt. Eine dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels könne durch die erfolgte Festlegung einer maximalen Absenktiefe und der erlaubten Fördermenge ausgeschlossen werden. Eine mögliche qualitative Veränderung des Grundwassers sei bereits durch gesetzliche Regelungen zur Düngung und Verwendung von PBSM ausreichend sichergestellt. Bei einer möglichen negativen Veränderung der Tier- und Pflanzenwelt und der Lebensgemeinschaften durch verringerte Wasserspeisung des ... werde durch die Befristung der Erlaubnis in Verbindung mit den festgesetzten Auflagen Rechnung getragen. In Verbindung mit dem Widerrufsvorbehalt bestehe jederzeit die Möglichkeit, negative Gewässerveränderungen zeitnah und nachhaltig zu verhindern, wenn eine beachtliche Verringerung des Abflusses des ... festgestellt werden sollte, die durch die erlaubte Gewässerbenutzung verursacht werde. Dabei sei der Begriff der „beachtlichen Verringerung des Abflusses“ auch nicht unbestimmt, sondern knüpfe vielmehr an das Ergebnis der geforderten Beweissicherung an. Die Belange der Klägerin seien somit im Sinne einer gerechten Interessensabwägung mit den Interessen des Antragstellers durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen, Auflagen sowie die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Bescheid berücksichtigt worden. Eine Versagung der Erlaubnis wäre hier demgegenüber ermessensfehlerhaft.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da es an der Klagebefugnis der Klägerin fehle. Die Möglichkeit der Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten durch die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 sei unter Zugrundelegung des Klagevorbringens unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten ersichtlich. Die Klägerin führe als subjektive Rechtsposition an, dass ihr an der Gewässerstrecke des ... der Aufgabenbereich übertragen sei, die Zielvorgaben der WRRL durch entsprechende Maßnahmeprogramme umzusetzen. Die Umsetzung sei durch Renaturierungsmaßnahmen erfolgt. Sie mache mithin geltend, als die mit der Aufgabenwahrnehmung betraute durch die Erlaubnis in eigenen Rechten verletzt zu sein. Mit der Aufgabenwahrnehmung korrespondiere nach Auffassung der Klägerin eine individualisierte qualifizierte Drittbetroffenheit, die eine Klagebefugnis begründen würde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass Drittschutz nur solche Rechtsvorschriften vermittelten, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienten. In diesem Sinne drittschützend sei eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lasse (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 7 C 39/07 -). Eine solche Drittbetroffenheit lasse sich vorliegend nicht aus dem klägerischen Vortrag herleiten. Die Klägerin lege bereits nicht dar, welche Maßnahmen und in welchem Zusammenhang die behaupteten, jedoch nicht näher beschriebenen Renaturierungsmaßnahmen von der Klägerin im Bereich des Oberflächengewässers ... umgesetzt worden seien. Auch fehle es an einem Vortrag, auf welcher gesetzlichen, eine subjektive Rechtsposition vermittelnden Aufgabenzuweisungsnorm die Durchführung von Maßnahmen am ... durch die Klägerin basierten. Eine eigene Aufgabenwahrnehmung und das Bestehen einer Aufgabenzuweisungsnorm, die der Klägerin eine subjektive Rechtsposition verleihen könnte, sei aus folgenden Gründen fraglich: Seitens der Klägerin werde im Schreiben vom 17. Dezember 2014 eine Stiftung zur Renaturierung des ... erwähnt. Unklar sei daher, ob die von der Klägerin erwähnten Renaturierungsmaßnahmen von der Klägerin selbst durchgeführt worden seien oder in der Vorhabensträgerschaft einer Stiftung. Eine subjektive Rechtsposition verleihende Aufgabenzuweisung, aus der eine Klagebefugnis für die Klägerin erwachsen könnte, käme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin in Wahrnehmung einer für den ... als Gewässer dritter Ordnung obliegenden Unterhaltungslast an den Maßnahmen beteiligt und tätig geworden wäre. Nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG obliege den Gemeinden die Unterhaltung der Gewässer dritten Ordnung als eigene Aufgabe nur insoweit, als nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestünden. Der gegen die streitgegenständliche Erlaubnis ebenfalls klagende Wasser- und Bodenverband ... berufe sich ausdrücklich auf die ihm in seinem Verbandsgebiet obliegende Aufgabe, Gewässer und ihre Ufer aufzubauen und den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Grundstücke zu entwässern, zu bewässern, vor Hochwasser zu schützen, den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustand zu verbessern und den verbesserten Zustand zu erhalten. Bestehe vorliegend eine gesetzliche Zuordnung der Unterhaltungslast auf einen Verband, könnten der Klägerin nicht für die Unterhaltungsaufgaben für den ... im Bereich des sogenannten ... übertragen sein, die notwendig mit der Gewässerunterhaltung verbunden seien. Soweit der Klägerin die Unterhaltungslast für das Oberflächengewässer ... nicht obliegen sollte, sei daher nicht ersichtlich, inwieweit die streitgegenständliche Erlaubnis im Rechte der Klägerin überhaupt eingreifen könne. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die mit der Zuordnung der Unterhaltungslast verbundene Aufgabenerfüllung, die sich an den Zielvorgaben der WRRL bemesse, infolge der Grundwasserentnahme etwa unmöglich gemacht oder in konkreter Weise ganz erheblich erschwert werden würde. Eine aus der Unterhaltungslast sich ergebende wehrfähige Rechtsposition würde daher ungeachtet der Frage des richtigen Aufgabenträgers nicht vorliegen. Die Regelungen der WRRL bzw. die hieraus resultierenden Maßnahmeprogramme als solche vermittelten kein einklagbares Recht auf Umsetzung bzw. Erreichen der Bewirtschaftungsziele (mit Verweis auf HessVGH, U.v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris, Rn. 92 ff.). Eine Klagebefugnis der Klägerin resultiere ferner nicht aus der Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Diese Vorschrift, nach der eine Erlaubnis nur erteilt werden dürfe, wenn eine nachteilige Veränderung des Gewässers ausgeschlossen werden könne, sei eine Ausprägung des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiere das Gebot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG, eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden. Der in § 12 WHG konkretisierte Vorsorgegrundsatz diene grundsätzlich nur dem Allgemeininteresse und entfalte keinen Drittschutz. Im Übrigen sei die streitgegenständliche Erlaubnis unter umfangreichen Nebenbestimmungen und Auflagen erteilt worden, um gerade sicherzustellen, dass dem Vorsorgegrundsatz umfassend Rechnung getragen werde. Gemäß § 13 Abs. 2 WHG beinhalteten die Auflagen insbesondere die Einhaltung der Anforderung an die Schonung der Grundwasserressource durch Bestimmung einer höchst zulässigen Entnahmemenge, der Anordnung eines nicht zu unterschreitenden Grundwasserstandes und der Auferlegung der sparsamen Verwendung des geförderten Grundwassers. Auch die umfangreichen Auflagen zur ständigen Beobachtung der Entnahme mit Einrichtung von Messstellen, der Bestellung eines Betriebsbeauftragten, der Mitteilung der erhobenen Daten an die Wasserrechtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt würden der Anforderung gerecht, nachteilige Auswirkungen auf das Gewässer zu vermeiden. Zweifel am Vorliegen einer Klagebefugnis der Klägerin begründeten sich ferner darin, dass selbst wenn der Gemeinde die Unterhaltung des Oberflächengewässers ... obliegen würde, und sie als eigene Aufgabe Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt hätte, würde dies keine subjektive wehrfähige Rechtsposition zugunsten der Klägerin begründen. Die in Art. 22 BayWG normierte Pflicht zur Unterhaltung stelle grundsätzlich nur eine im öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung dar. Soweit die Gemeinde vorliegend im Bereich des Oberflächengewässers ... wasserwirtschaftliche Planungen bzw. Maßnahmen umgesetzt habe, sei dies ausschließlich in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und im Interesse des Allgemeinwohls erfolgt. Mit der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung korrespondiere kein subjektivöffentliches Abwehrrecht auf Seiten des Aufgabenträgers. Bei der Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmeprogrammen im Bereich des ... sei die Klägerin in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden, ohne dass hieraus eigene Rechte und mithin eine Drittbetroffenheit resultieren könne. Die fehlende Vermittlung von Drittschutz stehe auch mit der im WHG geregelten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und den im WHG geregelten Aufgabenzuweisungen im Einklang. So regle das öffentliche Wasserrecht in § 4 Abs. 2 WHG, dass Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig sei. Das Wasserhaushaltsgesetz unterstelle damit das oberirdische Wasser in gleicher Weise wie das Grundwasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und ordne es der Allgemeinheit zu. So wie einem privaten Ausbauunternehmer kein Recht auf Zufluss einer bestimmten Wassermenge zustehe, könne sich auch die Klägerin bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht auf eine bestimmte Abflussmenge im Gewässer berufen bzw. eine solche beanspruchen (kein Recht auf Zufluss einer bestimmten Wassermenge). Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens müsse die Behörde bei angestrebten Gewässerbenutzungen prüfen und entscheiden, ob und inwieweit die Gewässerbenutzung mit den Bewirtschaftungszielen, wie sie in § 6 Abs. 1 WHG vorgegeben seien, vereinbar sei. Würde man der Klägerin als Aufgabenträgerin eine Klagebefugnis gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 zusprechen, würde letztendlich über eine Klagemöglichkeit in die gesetzlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereiche eingegriffen. Denn das Bewirtschaftungsermessen stehe allein der für die Erlaubnisentscheidung zuständigen Unteren Wasserrechtsbehörde zu. Aus den gleichen Erwägungen heraus könne die Klägerin auch aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot keine Klagebefugnis herleiten. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiere ein subjektivöffentliches Interesse auf Rücksichtnahme nur bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin sei vorliegend nicht gegeben, da sie selbst ihr Klagerecht allein aus Allgemeinwohlbelangen, nämlich der Einhaltung der Zielvorgaben der WRRL herleite. Eine eigene Betroffenheit in der Weise, dass sich die Erlaubnis gerade im Hinblick auf eigene Belange der Klägerin als rücksichtlos darstellen würde, sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Für das Bestehen einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, die aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot hergeleitet werde, genüge ferner nicht die bloße Möglichkeit einer rücksichtslosen Gewässerbenutzung. Vielmehr müsse es wahrscheinlich bzw. nicht ausgeschlossen sein, dass sich die Gewässerbenutzung gerade im Hinblick auf individualisierte Belange des klagenden Dritten als rücksichtslos darstellen könne. Die Klägerin lege nicht ansatzweise dar, welche Maßnahmenprogramme gemäß den Zielvorgaben der WRRL von ihr konkret umgesetzt worden seien und in welcher Weise sie die durchgeführten Maßnahmen durch die Wasserentnahme konkret nachteilig beeinflusst werden könnten. Soweit ein Minderabfluss gefürchtet werde, werde nicht ansatzweise dargelegt, wie sich ein solcher nachteilig auf die renaturierten Bachbereiche auswirken können sollte. Der klägerische Vortrag erschöpfe sich in der reinen Befürchtung, dass möglicherweise künftig weniger Wasser dem Gewässerlauf zur Verfügung stehe. Diese reine Befürchtung reiche für die substantiierte Darlegung einer Betroffenheit aber nicht aus. Auch sei nicht erkennbar, dass das vorhandene Wasserdargebot durch die Grundwasserentnahme derart beeinflusst werden könne, dass in den Wasserhaushalt nachhaltig und negativ eingegriffen werde. Zur Sicherstellung der nachhaltigen Bewirtschaftung zur Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Natur- und Gewässerhaushalts sei in der Erlaubnis die Zulassung der Grundwasserentnahme mit der Festlegung einer Höchstwasserentnahmemenge und eines einzuhaltenden Grundwasserstandes verbunden worden. Dies stelle auch für die Zukunft unter Berücksichtigung der Schonung der Ressourcen ein ausreichendes Wasserdargebot sicher. Diese Sicherstellung sei zudem doppelt abgesichert worden, nämlich durch die Auferlegung ständiger Kontrollmaßnahmen wie die dauerhafte Messung des Grundwasserstandes.

Die Klage der Gemeinde als Gebietskörperschaft gegen die wasserrechtliche Erlaubnis sei mithin mangels der erforderlichen Klagebefugnis nicht zulässig. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin erscheine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Aus der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung resultiere keine subjektive Rechtsposition.

Die Klage sei auch unbegründet. Der streitgegenständliche Erlaubnisbescheid vom 19. Mai 2015 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass die Auflagen in der Erlaubnis den Anforderungen des § 13 Abs. 1 WHG nicht genügten, insbesondere die getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht sicherstellten, dass nachteilige Wirkungen für andere vermieden oder ausgeglichen würden, sei bereits nicht ersichtlich, in welcher wehrfähigen Rechtsposition die Klägerin verletzt sein solle. Die sich aus der WRRL ergebenden Bewirtschaftungsziele vermittelten keine wehrfähigen Rechte der Klägerin. Selbst wenn die Ziele der WRRL, die durch die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG in nationales Recht transformiert worden seien, nicht ausreichend beachtet würden, würde eine Missachtung dieser objektivrechtlichen Gebote mangels Drittschutz nicht zum Erfolg der Klage führen. Ein Drittbetroffener könne gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen, nicht jedoch die Beeinträchtigung allgemeiner wasserwirtschaftlicher Belange oder des Allgemeinwohls. Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei nicht gegeben. Die Ermessensentscheidung der Wasserbehörde sei insoweit nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, die für und gegen die Wasserbenutzung sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet habe. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme setze auf jeden Fall voraus, dass sich die Erlaubnis nicht nur als objektiv defizitär, sondern gerade im Hinblick auf die Belange des Klägers als „rücksichtslos“ darstelle. Soweit es der Klägerin vorliegend nicht primär darum gehe, dass die Wasserbenutzung auf eigene, wehrfähige Rechtspositionen Rücksicht zu nehmen habe, sondern dass mit der Erlaubnis den dem Allgemeinwohl dienenden Belangen, insbesondere der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG entsprochen werde, sei die Klage mangels der erforderlichen Rücksicht auf Rechte der Klägerin schon deshalb unbegründet. Eine Fehl- bzw. Mindereinschätzung durch den Beklagten derart, dass gemäß der Behauptung der Klägerin zu befürchten sei, dass es im Zuge der erlaubten Gewässerentnahme zu nachteiligen Veränderungen des Gewässer- und Naturhaushalts im Bereich des ... komme und hierdurch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin verletzt werde, sei nicht erkennbar. Die Behörde habe grundsätzlich nur diejenigen nachteiligen Einwirkungen zu beachten, die auch zu erwarten seien, bzw. mit denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei der Beklagte daher nur insoweit zur Festsetzung solcher Auflagen berechtigt und verpflichtet, die notwendig seien, um etwaige nachteilige Auswirkungen zu verhindern bzw. zu begrenzen. Dies sei vorliegend in ausreichender Weise erfolgt. Soweit die Klägerin befürchte, dass sich die Grundwasserentnahme auf die Abflussmenge des ... und mithin auf den Gewässerhaushalt nachteilig auswirken könnte, sei dieser Gesichtspunkt aufgrund der im Verfahren geäußerten Bedenken umfassend berücksichtigt und die Erlaubnis in Erfüllung des Vorsorgegrundsatzes mit zahlreichen Auflagen versehen worden, um nachteilige Auswirkungen auszuschließen. Das Wasserwirtschaftsamt sei in seinem Gutachten vom 3. März 2015 zum Ergebnis gekommen, dass die Entnahmen aus den drei Brunnen lediglich zu einer geringfügigen, vermutlich messtechnisch nicht erfassbaren Abflussminderung des ... führen würden, da nur ein kleiner Teil des Einzugsgebietes des Feuchtgebietes, in dem der ... entspringe, von den Entnahmen betroffen sei bzw. der ... von verschiedenen Stellen gespeist werde. Trotz dieser Einschätzung der Geringfügigkeit des Einflusses der Grundwasserentnahme auf das Abflussverhalten im ... sei umfassend von der Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen Gebrauch gemacht worden. Den klägerseitig geäußerten Befürchtungen sei damit umfassend entsprochen worden. Sollten sich anhand des von der Beigeladenen zu erhebenden Datenmaterials Anzeichen für eine nachteilige Gewässerbeeinflussung ergeben, enthalte die Erlaubnis einen uneingeschränkten Auflagenvorbehalt. In Erfüllung der Vorgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG würden nachteilige Gewässerveränderungen durch die Begrenzung der Grundwasserentnahme auf eine bestimmte Menge und durch die Vorgabe der Einhaltung einer bestimmten Grundwasserhöhe vermieden. Es sei daher nicht erkennbar, dass die erlaubte Grundwasserentnahme zu einer nachteiligen Beeinflussung des Gewässerhaushalts führe und sich damit auch zulasten der Klägerin als rücksichtslos darstellen könnte.

Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 ergänzend vor, die geltend gemachte Beeinträchtigung der seitens der Klägerin bereits verwirklichten Renaturierungsmaßnahmen erschöpfe sich nicht in einer reinen Befürchtung. Insoweit werde auf die naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 7. Januar 2015 sowie die Stellungnahme des ... in ... e.V. vom 4. November 2014 verwiesen. Die Klägerin legt darüber hinaus eine landschaftsplanerische Stellungnahme über die Auswirkungen einer geringeren Wasserführung im ... des Sachverständigen ... vom Büro Landschaftsökologie und Planung vom 4. November 2015 vor. Darin wird ausgeführt, der ... sei dem Gewässertyp Feinmaterialreicher karbonatischer Mittelgebirgsbach - Typ 6, Subtyp 6 K zuzuordnen. Charakteristisch für diese eher gemächlich fließenden Bäche sei ein geringes Längsgefälle und einen geschwungenen bis geschlengelten teils mäandrierenden Verlauf. Durch Erosionstätigkeit entstünden eingeschnittene, kastenförmige Gewässerbette, häufig mit überhängenden Ufern und Uferabbrüchen. Im Jahresverlauf träten große Abflussschwankungen auf. Bedingt durch geringes Gefälle und geringe Fließgeschwindigkeit komme es zur Sedimentation der feinen Schwebstoffe; die sommerwarmen Gewässer seien infolge der sich lang in der Schwebe haltenden Tonteilchen meist getrübt. Am Rande des Fichtenforstes westlich von ... sei eine kleine, artenreiche Nasswiese kartiert. Auch am Biotop östlich von ... und am renaturierten ... in ... hätten sich wassertypische Hochstaudenfluren entwickelt. Am Biotop gebe es außerdem einen größeren Röhrichtbestand. Der naturnahe ... verlaufe im ... bis zur Mündung in die ... innerhalb auwaldähnlicher heimischer Gehölzbestände. Es sei ein gut strukturierter Ufergehölzsaum mit Erlen, Birken, Ulmen, Weiden und alten Eichen vorhanden. In der Artenschutzkartierung seien Lebensräume für Tierarten (insbesondere Eisvogel, Wasseramsel und zahlreiche Spechtarten und Libellen) erfasst worden. Als gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG seien artenreiche Nasswiese im Oberlauf, ein naturnaher Gewässerabschnitt in..., ein Bereich des „Biotops“ östlich von ..., ein renaturierter Abschnitt der Sattlerwiese zwischen ... und dem Altort ... sowie der gesamte Verlauf des ... im Naturschutzgebiet ... einzustufen. Eine geringere Wasserführung im ... im Jahresverlauf bis hin zur Austrocknung des Bachbetts in trockenen Sommern hätte Veränderungen des Lebensraumangebots für Flora und Fauna zur Folge. Der Lebensraum der stark von der Wasserführung abhängigen Pflanzengesellschaften würde stark eingeschränkt. Die vorhandenen Nass- und Feuchtwiesen im Oberlauf würden mit weniger Wasser versorgt. Die charakteristischen Seggen- und Simsenbestände würden verschwinden, die Flächen vergrasen und langfristig verbuschen. Eine ähnliche Entwicklung sei für Feuchtflächen im Bereich des „Biotops“ östlich von ... und in den naturnahen Gewässerabschnitten zu erwarten. Gewässertypische Hochstaudenflure und Röhrichtbestände würden kleiner werden oder ganz verschwinden. Im renaturierten Abschnitt der Sattlerwiese seien Seitenarme als Stillgewässer angelegt worden. Sie seien u. a. Laichgewässer für Amphibien. Bei einer zu geringen Wasserführung im ... würden die Seitenarme austrocknen und für Amphibien als Laichgewässer nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Beeinträchtigung des Lebensraumes Bach werde zum Verlust von Lebensräumen von im und am Wasser lebenden Tierarten führen. Ohne ausreichende Wasserversorgung würden langfristig auch die typischen Baum- und Straucharten des Auwaldes verschwinden. Eine geringere Wasserführung könnte auch dazu führen, dass die an dem Wasser gebundenen Lebensformen nicht mehr im gesamten Bachlauf wandern könnten. Es komme zur Verinselung der segmentierten Gewässerabschnitte. Für die Schaffung eines naturnahen Gewässers sei die Durchgängigkeit aber eine wichtige Voraussetzung. Die Verdünnung eingetragener Düngemittel und Herbizide aus der Landwirtschaft würde geringer. Die Folge wäre eine Verschlechterung der Wasserqualität. Nitrophile Arten, wie die Brennnessel, würden begünstigt und würden gewässertypische Hochstaudenfluren weiter verdrängen. Das Landschaftselement „Bachlauf“ wirke auch auf erholungssuchende Menschen eine große Anziehung aus. Ein Rinnsal bzw. ein ausgetrocknetes Bachbett würde demgegenüber zu einem massiven Verlust der Erholungsqualität führen. Im Stadtentwicklungskonzept der Stadt ... werde die zentrale Bedeutung des ... hervorgehoben. Der ... bilde die „Grüne Mitte“ der Stadt .... Ein Bachlauf ohne Wasser oder mit wenig Wasser sei mit diesem Ziel nur schwer in Einklang zu bringen.

Der Beklagte nimmt mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 dahingehend ergänzend Stellung, dass der ... weit überwiegend im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes ... stehe. Auf die ergänzende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 12. Oktober 2015 sowie vom 27. Oktober 2015 wird verwiesen.

Am 6. Juli 2016 wurde erstmals über die Klage mündlich verhandelt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2016 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2015 hinsichtlich Ziffer 2) Absatz 2 des Bescheidtenors wie folgt:

„Sie erlischt, wenn nicht bis spätestens 1 Jahr nach Bestandskraft des Bescheids mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf zugestimmt hat.“

Zur Begründung wird ausgeführt, die Behörde habe bei Bescheiderlass nicht davon ausgehen können, dass Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Erlaubnis eingelegt würden. Ansonsten wäre bereits beim Erlass des Bescheides die Frist zur Aufnahme der Grundwasserbenutzung vom Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides abhängig gemacht worden. Die Rechtsfolgen für die Beigeladenen, die durch ein Erlöschen des Bescheides wegen Fristablaufs entstünden, seien insofern für die Beigeladenen unzumutbar, als nicht absehbar gewesen sei, dass der Eintritt der Bestandskraft der wasserrechtlichen Erlaubnis über den 1. Juli 2016 hinaus gehemmt würde. Insoweit liege eine Unbilligkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG vor.

Die Klägerbevollmächtigte trägt mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 ergänzend vor, der Änderungsbescheid des Landratsamtes ... vom 11. Juli 2016 sei rechtswidrig. Eine rückwirkende Fristverlängerung der zum 1. Juli 2016 gesetzten Frist sei nach Maßgabe von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG nicht zulässig, da es sich vorliegend nicht um eine Befristung, sondern um eine auflösende Bedingung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG handle, die von dem ungewissen Eintritt eines von zwei alternativen zukünftigen Ereignissen, erstens dem Beginn der Gewässerbenutzung zum 1. Juli 2016 und zweitens einer schriftlichen Verlängerung durch das Landratsamt ... vor Fristablauf abhängig sei. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG enthalte keine Rechtsgrundlage zur rückwirkenden Änderung einer auflösenden Bedingung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Dem beigeladenen Antragsteller werde keine behördliche Frist zum Beginn der Wassernutzung gesetzt, sondern eine auflösende Bedingung. Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG gelte nur, soweit keine abweichenden Regelungen vorrangig seien. Eine solche Abweichung sei jedoch bereits im Bescheid dahingehend getroffen worden, dass einer Fristverlängerung nur schriftlich vor Fristablauf zugestimmt werden könne. Der Änderungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da dessen Substrat, der Ausgangsbescheid vom 19. Mai 2015 mit Ablauf zum 1. Juli 2016 durch Eintritt der auflösenden Bedingung nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden sei. Die nachträgliche Änderung eines bereits unwirksamen Bescheides gehe ins Leere, sei jedenfalls rechtswidrig. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verbiete sich die Anwendung des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG. Aufgrund dessen sei Erledigung in der Hauptsache eingetreten, mit der Unwirksamkeit nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG habe sich das Anfechtungsverfahren gegen die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 erledigt. Im Wege der Klageänderung gem. § 91 VwGO, die nach § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig sei, werde daher die Feststellung der Erledigung beantragt.

Hilfsweise wird vorgetragen, im Zuge der Renaturierungsmaßnahme „K. Wiesen“ auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... der Gemarkung ... sei die Klägerin Eigentümerin dieser Renaturierungsgrundstücke einschließlich des Bachgrundstückes geworden. Durch die verfahrensgegenständliche Grundwasserentnahme beeinflusse den Wasserstand des ... unmittelbar, da sich die angenommene Wasserneubildungsrate in etwa mit der erlaubten Entnahmemenge decke. Die Klägerin könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft zwar nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG, wohl aber auf ihr zivilrechtliches Eigentumsrecht berufen (mit Verweis auf BVerfG v. 8.7.1982, NJW 1982, 2171). Dieser Schutz bestehe auch, soweit Grundstücke - wie hier die betroffenen Ufer- und Bachgrundstücke - öffentlichen Nutzungsinteressen dienten (BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 14.956). Die Klägerin sei darüber hinaus im kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt, das ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen von gemeindlichen Einrichtungen beinhalte. Die Renaturierung sowie der Erhalt der renaturierten Ufer- und Bachgrundstücke durch öffentliche Mittel im öffentlichen Interesse sei dem Unterhalt klassischer gemeindlicher Einrichtungen gleichzustellen (mit Verweis auf Widmann/Grasser/Glaser, BayGO, Art. 21 Rn. 5). Die Klägerin sei zudem in ihrem Recht auf Unterhaltung des ... in den renaturierten Bereichen verletzt. Mit den Plangenehmigungen des Landratsamtes ... sei auch die Unterhaltungspflicht am ... auf die Klägerin übertragen worden. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin am ... durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen durch die streitgegenständliche Grundwasserentnahme beeinträchtigt würden. Vorliegend seien die programmatischen Zielvorgaben des Art. 4 WRRL, die zwar nur im öffentlichen Interesse bestünden, durch entsprechende Maßnahmenprogramme umgesetzt und der Klägerin dieser Aufgabenbereich übertragen worden. Hieraus müsse ein einklagbarer subjektives Recht der Klägerin resultieren, wenn in diesen Aufgabenbereich eingegriffen werde. Die Möglichkeit der Verletzung einer Rechtsposition ergebe sich auch aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Aufgrund der umfangreichen Renaturierungsmaßnahmen am ... gehöre die Klägerin zu ersichtlich zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis, deren Belange durch die Gewässerbenutzung in gravierender Weise betroffen seien. Eine individualisierte und qualifizierte Betroffenheit der Klägerin liege somit vor. Aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich ein Abwehrrecht, wenn sich die wasserrechtliche Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstelle. Während die Renaturierung im öffentlichen Interesse und mit immensem Mitteleinsatz erfolgt sei, diene die streitgegenständliche beschränkte Erlaubnis reinen privaten und geschäftlichen Interessen der Beigeladenen. Die Ermessensentscheidung sei auch insoweit unvollständig, als die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 7. Januar 2015, in der Befürchtung einer verminderten Wasserführung des ... geäußert und die Einholung eines Gutachtens durch den Antragsteller hinsichtlich der Auswirkungen auf den ... und dessen Wasserspeisung angeregt wurde, nicht bzw. nicht hinreichend gewichtet wurden. Von der naturschutzfachlichen Notwendigkeit der Auferlegung eines Bio Monitorings sei aus unverständlichen Gründen Abstand genommen worden. Der Widerrufsvorbehalt in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheides sei mangels Bestimmtheit nicht geeignet, schädliche Auswirkungen der Grundwasserentnahme im Bereich des renaturierten ... zu vermeiden. Es sei nicht bestimmbar, ab wann eine Verringerung des ... „beachtlich“ sei und wie eine entsprechende Kausalität festgestellt werden solle.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Änderungsbescheid des Landratsamtes ... vom 11. Juli 2016, Az. ..., wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.Hilfsweise:

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Mai 2015, Az. ... in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2016 wird aufgehoben.

Der Beigeladenenvertreter führt mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 ergänzend aus, eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin erscheine nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Ungeachtet des Umstandes, dass von der Klägerin im Bereich der Gewässerstrecke des ... Renaturierungsmaßnahmen in der Vergangenheit durchgeführt worden seien und der Klägerin für die ausgebauten bzw. renaturierten Gewässerteilstrecken die Unterhaltung auferlegt worden sei, bestehe kein Recht auf Zufluss einer bestimmten Wassermenge (§ 10 Abs. 2 WHG). Auch aus dem Gewässereigentum würde kein Recht auf Wasserzufluss folgen, da Wasser eines fließenden Gewässers nicht eigentumsfähig sei (§ 4 Abs. 2 WHG). Darüber hinaus fehle es an konkreten Anhaltspunkten, dass die streitgegenständliche Grundwasserentnahme als Folgewirkungen nachteilige Wirkung auf das Oberflächengewässer des ... hätte. Die bisherigen Untersuchungen und Messungen hätten gezeigt, dass der ... hauptsächlich durch Niederschläge und oberflächennahes Grundwasser gespeist werde. Die vorhandenen Messergebnisse trügen mithin nicht die Befürchtung der Klägerin, dass durch die Grundwasserförderung die dem ... zufließende Wassermenge in erheblicher Weise geschmälert würde. Die Wasserstand- und Abflussmessungen hätten die bisherige Annahme bestätigt, dass der ... hauptsächlich durch Niederschläge und oberflächennahes Grundwasser gespeist werde und die Pegel an der Bahn hauptsächlich oberflächennahes Grundwasser erschlössen, da diese Messstellen relativ rasch auf kleinere Niederschläge reagierten. Demgegenüber erschließe der Brunnen im ... wie auch die geplanten, streitgegenständlichen Brunnen das tiefer liegende Grundwasser im Blasensandstein. Denn diese Messstellen reagierten nicht auf kleinere Niederschlagsereignisse. Die durch das Sachverständigenbüro ... durchgeführten Wasserstands- und Abflussmessungen bestätigten, dass durch die genehmigte Grundwasserentnahme eine direkte Beeinflussung auf das Oberflächengewässer des ... ausgeschlossen werden könne. Eine negative Beeinflussung des Oberflächengewässer werde durch die zahlreichen Nebenbestimmungen ausgeschlossen. Der Klagevortrag erschöpfte sich in einer reinen Befürchtung, dass möglicherweise infolge der zugelassenen Grundwasserentnahme weniger Wasser den Gewässerlauf zur Verfügung stehe und hierdurch die in der Unternehmerschaft der Klägerin verwirklichten Renaturierungsmaßnahmen beeinträchtigt werden könnten.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 4. August 2016 führte die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamtes aus, die Grundwasserentnahme führe allenfalls zu einer geringen Abflussminderung des ..., die in den von der Klägerin renaturierten Bereichen des ... wegen vieler anderer Faktoren und Zuflüsse nochmals geringer ausfallen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen wird auf die hierüber jeweils gefertigten Niederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat in den Hauptanträgen aufgrund der fortbestehenden Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheids vom 19. Mai 2015 keinen Erfolg. Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Der geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erweist sich wegen fortbestehender Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheids vom 19. Mai 2015 aufgrund des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 als unbegründet. Für eine isolierte Anfechtung des Änderungsbescheids des Beklagten vom 11. Juli 2016 fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Die mit der Klage angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Bescheid aufgrund der Regelung in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides erloschen wäre. Gemäß Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides vom 19. Mai 2015 erlischt die wasserrechtliche Erlaubnis, wenn nicht bis zum 1. Juli 2016 mit der Gewässerbenutzung begonnen worden ist und das Landratsamt ... einer Verlängerung dieser Frist nicht vor Ablauf schriftlich zugestimmt hat.

Mit Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2016 wurde die unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 geregelte Frist gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG in wirksamer Weise rückwirkend verlängert.

Nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG).

Bei der in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides gesetzten Frist handelt es sich um eine behördliche Frist, bei der die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Verfahrensherrschaft die Möglichkeit hat, die von ihr gesetzte Frist auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern. Auch Fristen, die Bestandteil einer Nebenbestimmung sind, sowie Fristen, von denen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängt, können gemäß Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG rückwirkend verlängert bzw. verändert werden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 - 1 B 97.1548 - juris). Da eine Fristsetzung sowohl bloßen verfahrensrechtlichen Charakter aufweisen kann, als auch mit einer Regelungswirkung verbunden, mithin auch Bestandteil einer Nebenbestimmung sein kann, kann vorliegend dahinstehen, ob die unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 gesetzte Frist Bestandteil einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung ist. Dass die Fristsetzung mit einer Regelungswirkung verbunden ist, die auch wirksamkeitsbestimmend für den Verwaltungsakt sein kann, steht einer Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG nicht entgegen.

Die in Ziffer 2) Satz 2 des Bescheids vom 19. Mai 2015 geregelte Verlängerungsmöglichkeit der Behörde vor Fristablauf stellt keine abweichende Regelung dar, die einer Anwendung von Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG entgegenstünde. Zwar gilt Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG dann nicht, wenn spezielle Regelungen oder besondere verwaltungsrechtliche Interessenlagen entgegenstehen. Mit der getroffenen Regelung unter Ziffer 2) Satz 2 des Bescheides vom 19. Mai 2015 wollte die Behörde jedoch erkennbar den Regelfall einer Fristverlängerung normieren, ohne damit die Anwendung der Billigkeitsregel des Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG auszuschließen. Die Behörde war somit nicht gehindert, die gesetzte Frist zum 1. Juli 2016 auch nach deren Ablauf rückwirkend zu verlängern.

Eine rückwirkende Fristverlängerung bzw. -veränderung nach Art. 31 Abs. 7 Satz 2 BayVwVfG steht im Ermessen der Behörde. Dabei ist von einer Ermessensverdichtung dann auszugehen, wenn Gründe vorliegen, die bei Versäumung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 32 BayVwVfG rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.1999 a. a. O.).

Der Zweck der Fristsetzung bestand darin, die Erteilung einer Genehmigung für Gewässerbenutzungen „auf Vorrat“, also ohne davon tatsächlich Gebrauch machen zu wollen, zu verhindern. Die Behörde ging selbst zunächst davon aus, dass ein Fristablauf aufgrund der aufschiebenden Wirkung nicht eintreten könne. Ob diese Auffassung im Sinne einer Wirksamkeitshemmung aufgrund der aufschiebenden Wirkung zutreffend war (zum Meinungsstand hinsichtlich einer Wirksamkeitshemmung bzw. Vollzugshemmung durch die aufschiebende Wirkung: vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO-Komm., § 80 Rn. 90 ff.), kann dahinstehen, da der Beklagte die gesetzte Frist mit Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2016 wirksam und rückwirkend modifiziert hat.

Die Ermessensentscheidung der Behörde, aus Billigkeitsgründen die Frist rückwirkend zu verlängern bzw. zu modifizieren, ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Vorliegend war es dem Kläger aufgrund der aufschiebenden Wirkung nicht möglich, vor Ablauf der gesetzten Frist von der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis Gebrauch zu machen. Ein Antragserfordernis für die Verlängerung der Frist war im Bescheid nicht normiert. Da somit der Eintritt des Fristablaufs für den Erlaubnisinhaber nicht verhinderbar war und ihm hinsichtlich der Versäumung der Verlängerung der Frist kein Verschulden zur Last zu legen ist, entspricht es vorliegend der Billigkeit, dass die Behörde die gesetzte Frist rückwirkend mit Ergänzungsbescheid vom 11. Juli 2016 an die Bestandskraft des Verwaltungsaktes gekoppelt hat. Die Fristsetzung erfolgte ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer Bevorratungspolitik, so dass berechtigte Interessen Dritter, die einer rückwirkenden Fristverlängerung entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind, zumal kein konkurrierender Antrag auf Grundwassernutzung vorliegt.

Wegen fortbestehender Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2016 erweist sich der im Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag der Erledigung somit als unbegründet.

Hinsichtlich einer isolierten Anfechtung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin dadurch in eigenen Rechten verletzt sein könnte (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie ausgeführt werden berechtigte Interessen Dritter durch die Fristverlängerung nicht tangiert.

Die Klägerin kann ihre Rechte daher vollumfänglich im Wege der hilfsweise geltend gemachten Anfechtungsklage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 geltend machen.

2. Das hilfsweise geltend gemachte Anfechtungsbegehren ist zwar zulässig, insbesondere erweist sich die Klägerin im Hinblick auf die ihr übertragene Unterhaltungslast für den ... in den renaturierten Bereichen als klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die erlaubte Grundwasserentnahme durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2016 die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aufgrund einer möglichen Erschwerung der ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts.

Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Gestattung in Gestalt einer beschränkten Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG räumt einem Begünstigten zwar kein subjektives öffentliches Recht mit Außenwirkung ein und ergeht auch unbeschadet privater Rechte Dritter. Gleichwohl ist gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren auf nachteilige Wirkungen für Dritte Rücksicht zu nehmen. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften herleiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen deutlich erkennen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2013 - 8 ZB 12.725 - juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.81 - BVerwGE 78, 40/41). Bei einer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr aufgibt, auch die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Es entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene gegebenenfalls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohle der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen beinhaltet auch die Pflicht, auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen. Das in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG für wasserrechtliche Gestattungen gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt ungeachtet seines objektiv rechtlichen Geltungsanspruchs Drittschutz insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit eines Dritten ist dann gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch eine Gewässerbenutzung, für die die Gestattung erteilt wurde, in gravierender Weise betroffen werden.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt nur dann, wenn subjektive Rechte der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. § 42 Abs. 2 VwGO dient dazu, Popularklagen zu verhindern; der Sinn der Klagebefugnis besteht jedoch nicht darin, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der Klageerfolg abhängen kann, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2004 - 4 C 11/03 - juris Rn. 20).

Zu den Rechten bzw. Interessen Dritter im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG gehören auch Abwehrrechte gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen kommunaler öffentlicher Einrichtungen oder sonstiger Selbstverwaltungsbelange. Die Gemeinden sind insoweit nicht nur Träger öffentlicher Interessen. Sie können vielmehr in dieser Eigenschaft auch Träger eigener Rechte sein und das Wohl der Allgemeinheit insoweit verteidigen, als dieses durch ihre Selbstverwaltungsbefugnis qualifiziert ist. Die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis vermittelt ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen unabhängig von ihrer Größe und Bedeutung (vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2008 - 22 ZB 08.75 - juris Rn. 7). Aufgaben des eigenen Wirkungskreises sind dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet. Soweit sich eine Gemeinde gegen eine Beeinträchtigung dieser Aufgabenwahrnehmung wendet, nimmt sie eigene Rechte wahr.

Auch wenn den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG, die die Umweltziele des Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in nationales deutsches Recht umsetzen, unter Berücksichtigung ihres unionsrechtlichen Ursprungs kein drittschützender Charakter zukommt (vgl. VGH Hessen, U.v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris), handelt es sich bei der der Klägerin übertragenen Unterhaltungslast für die renaturierten Bereiche des ... gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 BayWG um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 57 Abs. 1 GO (vgl. Stimpfl, in: Praxis der Kommunalverwaltung - PdK - Bayern, Art. 22 BayWG, Erl. 2 - beckonline). Da eine Abflussminderung des ... infolge der erlaubten Grundwässerbenutzung nicht auszuschließen ist, erscheint eine Erschwerung der der Klägerin obliegenden Unterhaltungslast für den ... zumindest nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen am ... und die im Zuge dessen übertragene Unterhaltungslast als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises vermögen daher die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu begründen.

Die Anfechtungsklage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 erweist sich auch im Übrigen als zulässig.

2.2. Die hilfsweise erhobene Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Im Rahmen einer Anfechtung einer wasserrechtlichen Gestattung können Drittbetroffene Verstöße gegen materielles Recht nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, deren Verletzung aufgrund einer drittschützenden Wirkung der jeweiligen Norm auch von Drittbetroffenen gerügt werden kann. Gemeinden, die sich unter Hinweis auf ihr Selbstverwaltungsrecht oder ihre sonstigen Belange gegen belastende Maßnahmen zur Wehr setzen, können im Rahmen der Anfechtung einer einem Dritten erteilten wasserrechtlichen Gestattung keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung einfordern. Es ist ihnen auch unter Berufung auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht verwehrt, sich zum gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und des sonstigen Umweltschutzes aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die nicht speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2004 - 4 C 11/03 - juris). Die Klägerin ist somit entsprechend der subjektivrechtlichen Prägung des Rechtsschutzes darauf beschränkt, die speziell ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordneten Belange geltend zu machen.

2.2.1. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die streitgegenständliche erlaubte Gewässerbenutzung zu einer Übernutzung des Grundwasserangebots und damit zu schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG führt. Denn § 12 Abs. 1 WHG stellt allein auf das Allgemeinwohl ab, so dass insoweit nicht von einer drittschützenden Norm ausgegangen werden kann. Der Klägerin ist es daher versagt, sich auf das Vorliegen von allein im öffentlichen Interesse stehenden Versagungsgründen im Sinne von § 12 Abs. 1 WHG zu berufen.

2.2.2. Mangels drittschützenden Charakters kann sich die Klägerin auch nicht auf die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG in Umsetzung der WRRL und des darin enthaltenen Verschlechterungsverbots für oberirdische Gewässer berufen (vgl. VGH Hessen, U.v. 1.9.2011 - 7 A 1736/10 - juris Rn. 92).

2.2.3. Die Klägerin kann somit lediglich eine rücksichtnehmende Beachtung ihrer Belange im Rahmen der Entscheidung in Ausübung des Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG beanspruchen. Dabei kann die Klägerin zwar eine Berücksichtigung der ihr als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Art. 57 Abs. 1 GO übertragenen Unterhaltungslast für den... in den renaturierten Bereichen verlangen. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der getroffenen Ermessensentscheidung der Behörde ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die insoweit bestehenden Belange der Klägerin unzureichend oder fehlgewichtet worden wären. Eine Verletzung der klägerischen Aufgabenwahrnehmung als Bestandteil des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts durch die angefochtene beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 ist wegen der Geringfügigkeit der Auswirkungen der erlaubten Grundwasserentnahme auf den ... entsprechend der überzeugenden fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen nicht gegeben.

Bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 WHG belegen - auch aufgibt, auf die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden, Rücksicht zu nehmen. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Belange eines Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. VGH Hessen, U.v. 1.9.2011, a. a. O.).

Die getroffene Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die für und gegen den Kläger sprechenden Belange berücksichtigt, keine sachfremden Erwägungen angestellt und die berührten Belange schließlich in nicht zu beanstandender Weise gewichtet hat. Rechtsfehler sind insoweit nur beachtlich, wenn diese mit einer Verletzung der Klägerin in eigenen subjektivöffentlichen Rechten verbunden wären.

Eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile von Dritten ist nicht geboten (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2007 - 22 B 06.3236 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 6.9.2004 - 7 B 62/04 - juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 22 ZB 06.2199 - juris Rn. 5). Die gerichtliche Anfechtung einer wasserrechtlichen beschränkten Erlaubnis durch einen Dritten muss dann erfolglos bleiben, wenn die Nachteile der gestatteten Gewässerbenutzung für ihn nur geringfügig und daher zumutbar sind. Denn sinnvolle Gewässerbenutzungen wären kaum denkbar, wenn die Gestattung von Gewässerbenutzungen bereits dann unterbleiben müsste, wenn diese geringfügige Beeinträchtigungen verursachten (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006, a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben ist die Kammer unter Würdigung der Aussagen der beteiligten Sachverständigen und insbesondere der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes als dem amtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass für die Unterhaltungspflicht der Klägerin für den ... in den renaturierten Bereichen durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine erheblichen, unzumutbaren nachteiligen Wirkungen zu erwarten sind.

Amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes kommt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebietes und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen und damit grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht haben als Expertisen von privaten Fachinstituten. Den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes kommt entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG eine besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 7.6.2016 - 8 A 14.40011 - juris Rn. 31; B.v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 19; B.v. 7.3.2016 - 8 ZB 14.2628 - juris Rn. 8). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47/48; B.v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011, a. a. O.).

Gemessen hieran sind die gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes ... plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt ... mit Gutachten vom 3. März 2015 ausgeführt, dass aufgrund der ohnehin geringen Wasserführung des ... eine negative Auswirkung auf das Gewässer nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Nach der fachlichen Einschätzung mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 ist nach einer groben Abschätzung eine Abflussminderung um ca. 10% bei der Quelle unter Annahme eines im Kluftgrundwasserleiter üblichen Erschließungsfaktors von 50% bis 60% und einer Betroffenheit des Einzugsgebietes des Quelltopfes von ca. einem Viertel möglich. Eine Abflussminderung in den Bereichen, die durch die Klägerin renaturiert wurden und für die der Klägerin die Unterhaltungslast obliegt, ist unter Berücksichtigung der Entfernung von ca. 4 km zur Grundwasserentnahme und einer Entfernung zum Quellbereich von mindestens 1,5 km im Abstrom, sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Speisung des ... aus weiteren Zuflüssen in diesem Verlauf als gering einzuschätzen. Nach der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes können schädliche und nachhaltige Veränderungen für den ... ausgeschlossen werden.

Der Einwand von Klägerseite, genaue Angaben hinsichtlich der Auswirkungen auf den ... im weiteren Verlauf seien wegen fehlender Untersuchungen nicht möglich, vermag eine Rechtsverletzung der Klägerin ebenso wenig zu begründen wie eine weitere Aufklärungspflicht. Denn Erkenntnislücken hinsichtlich der konkreten Auswirkungen von Gewässerbenutzungen sind häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem Aufwand nicht zu schließen. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, sich mit Sachverständigenabschätzungen zu begnügen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2002 - 22 ZB 02.1206 - juris Rn. 9).

Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung seiner geringen Wasserführung der ... von der erlaubten Grundwasserentnahme allenfalls in seinem Quellgebiet in geringem Umfang möglicherweise betroffen. Die Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Auswirkung im weiteren Verlauf, insbesondere in dem zumindest 1,5 km stromabwärts befindlichen renaturierten Bereich der Klägerin ist so gering, dass sich hier keine weiteren detaillierten Untersuchungen aufdrängen mussten. Unter Berücksichtigung der fachlich prognostizierten Geringfügigkeit der Auswirkungen auf den ... genügt vorliegend der unter Ziffer 6) des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Widerrufsvorbehalt für den Fall einer beachtlichen Verringerung des Abflusses des ..., um auch außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegende, schädliche Auswirkungen auszuschließen. Eine weitergehende Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige, unwahrscheinliche Nachteile in Form von drittschützenden Nebenbestimmungen war nicht geboten.

Nach den fachlich überzeugenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes sind somit durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine gravierenden oder unzumutbaren Nachteile für die Gewässerunterhaltung der Klägerin für den ... in den renaturierten Bereichen zu erwarten. Die erlaubte Gewässerbenutzung mit Bescheid vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Juli 2016 verletzt damit die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da seitens der Beigeladenen das Verfahren gefördert wurde und diese sich mit der Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben haben.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5.

Gründe für die Zulassung einer Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez.gez.gez.

.........

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00961 zitiert 30 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00961 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Aug. 2016 - AN 9 K 15.00961 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2013 - 4 A 1/13

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(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.

(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

1.
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
2.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

(4) Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Binnenwasserstraße des Bundes oder ihrer Ufer nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 führt, soweit sie erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen, die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Werden bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.

(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird.

(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. - Punkt St. T., Bauleitnummer (Bl.) 4571.

2

Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Errichtung und der Betrieb einer rund 7,4 km langen 380 kV-Höchstspannungsfreileitung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Leitung dient einem Lückenschluss und soll die Energieversorgung der Stadt K. und ihrer Umgebung langfristig sichern. Insgesamt werden 23 Masten unterschiedlichen Bautyps neu errichtet, zugleich 17 Masten demontiert. Die planfestgestellte Trasse beginnt am Punkt F. unter Anschluss an die Höchstspannungsfreileitung Bl. 4123. Sie kreuzt aus südöstlicher Richtung kommend die Bundesautobahn A 44 und wird dann weitgehend parallel zu dieser Bundesautobahn geführt, berührt bei Mast 5 das Gebiet des "Campus F.", kreuzt an der Anschlussstelle F. die Landesstraße L 382 und verläuft weiter in weitgehend westlicher Richtung bis zu einer stillgelegten, nach Norden verlaufenden Eisenbahntrasse. Parallel hierzu wird sie zum Edelstahlwerk geführt. Dort verschwenkt sie leicht nach Westen und führt zum Punkt St. T.. Auf diesem etwa 2,9 km langen Teilstück befindet sich die rückzubauende Freileitung Bl. 2339. Die Trasse verläuft hier am Ortsrand der Klägerin, dem sie sich bis auf knapp 30 m von der Trassenmitte nähert. Über die gesamte Strecke wird die Trasse parallel zur bestehenden Freileitung Bl. 2388 geführt.

3

Im Juni 2007 übersandte eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem Beklagten ein Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Prüfung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe. Das Gutachten verneinte eine solche Pflicht. Für die Umweltauswirkungen legte es eine dreistufige Skala ("erheblich" - "deutlich" - "gering") zu Grunde. Erhebliche Umweltauswirkungen verneinte es durchgängig, deutliche Auswirkungen bejahte es hinsichtlich einzelner Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 2 zum UVPG. Die zu erwartenden Umweltverschmutzungen (Ziff. 1.4 der Anlage 2 zum UVPG) schätzte das Gutachten als gering ein, da die Immissionen durch elektromagnetische Felder die maßgeblichen Grenzwerte einhielten. Nach Beteiligung verschiedener Fachdezernate stellte die Planfeststellungsbehörde des Beklagten in einem Vermerk vom 8. Januar 2008 fest, der Eingriff werde in keinem relevanten Schutzgut zu erheblichen Umweltauswirkungen führen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Auf Nachfrage teilte der Beklagte dem Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2010 mit, es bleibe bei dieser Einschätzung.

4

Zu den im Jahr 2010 eingereichten Planfeststellungsunterlagen beteiligte die Beklagte im März 2011 die Träger der öffentlichen Belange, darunter die Klägerin. Die Unterlagen wurden in der Zeit vom 28. März bis 9. Mai 2011 bei der Stadt K. ausgelegt.

5

Die Klägerin nahm unter dem 5. Mai 2011, beim Beklagten eingegangen am 9. Mai 2011, zu dem Vorhaben Stellung. Die Trasse habe einen zu geringen Abstand zur Wohnbebauung im Bereich des Stadtteils B., es müsse geprüft werden, ob die Leitung negative gesundheitliche Wirkungen für die Bewohner der dortigen Wohngebiete habe. Die Unterlagen ließen die Stärke der elektromagnetischen Felder nicht erkennen. Es bedürfe einer Prüfung von Alternativen, sowohl einer Erdverkabelung als auch einer mindestens teilweisen Verlegung der Trasse. Die Planung berühre beim "Campus F." den Bebauungsplan Nr. 653, dort reiche der Schutzstreifen auf einer Breite von ca. 300 m bis zu 5 m in die festgesetzten Gewerbegebiete hinein. Weiter rügte die Klägerin Mängel hinsichtlich des Landschafts- und Artenschutzes sowie des Grund- und Trinkwasserschutzes während der Bauphase. Schließlich forderte sie, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

6

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 legte die Klägerin ein Gutachten zu den Möglichkeiten und Auswirkungen einer 380-kV-Erdkabelverlegung vor. Es beschreibt die technischen, betrieblichen und umweltrelevanten Eigenschaften von Freileitungen und Erdkabeln und vergleicht die Wirtschaftlichkeit. Die Ausführung der Leitung als Freileitung stelle, so das Gutachten, aus technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht eindeutig die zu bevorzugende Variante dar. Die Einwendungen der Klägerin wurden in einem nicht-öffentlichen Erörterungstermin am 28. Februar 2012 erörtert.

7

Der Beklagte stellte den Plan mit Planfeststellungsbeschluss vom 7. November 2012 fest und stellte ihn der Klägerin am 27. November 2012 zu.

8

Die Klägerin ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke, für die der Planfeststellungsbeschluss eine Enteignung für zulässig erklärt. Wegen der bereits bestehenden Leitung (Bl. 2388), aber auch wegen einer 1962 planfestgestellten, aber nicht verwirklichten Leitung ist eine Vielzahl dieser Grundstücke dinglich zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen belastet. Die privatrechtliche Situation weicht im Detail voneinander ab. Von elektromagnetischen Feldern und Lärm sind einzelne Grundstücke im Eigentum der Klägerin betroffen, die auf der Grundlage von Erbbaurechten zu Wohnzwecken genutzt werden.

9

Die Klägerin hat am 20. Dezember 2012 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung bedurfte das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Landschaftsschutz sei unzutreffend abgearbeitet. Die nur knapp unterschrittenen Grenzwerte der 26. BImSchV seien wissenschaftlich überholt und die entstehenden Immissionen unzumutbar. Die Richtwerte der TA Lärm seien überschritten, die hierzu vorgelegten Unterlagen unvollständig. Der Planfeststellungsbeschluss greife durch eine rechteckige Gestaltung der Schutzstreifen mehr als erforderlich auf ihr Eigentum zu. Den Gefahren durch Mastbrüche werde nicht ausreichend begegnet. Die Alternativenprüfung sei unzureichend. Mindestens teilweise dränge sich die Ausführung als Erdkabel auf, insbesondere im Bereich zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T..

10

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. November 2012 für den Neubau der 380 kV-Höchstspannungsleitung Punkt F. - Punkt St. T., Bl. 4571 in den Abschnitten Punkt F. - Punkt St. T. aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. November 2012 zu verpflichten, über Schutzvorkehrungen zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin und zum Schutz ihres Grundeigentums, insbesondere vor Immissionen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin sei hinsichtlich mehrerer Einwendungen präkludiert. Den Anforderungen an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls habe die Beklagte genügt. Verstöße gegen Vorschriften des Landschaftsschutzes könne die Klägerin nicht rügen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien gewahrt und in der Sache nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Lärmschutzes mache die Klägerin keine eigenen Belange geltend. Im Übrigen würden die maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten. Der Planfeststellungsbeschluss leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Alternativenprüfung sei rechtmäßig. Insbesondere sei eine Führung als Erdkabel gesetzlich ausgeschlossen, jedenfalls fehlerfrei abgewogen und abgelehnt worden. Sicherheitsgefahren beständen nicht, weil die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachte.

13

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Sie sei als Gemeinde nicht Trägerin von Grundrechten und mache sich hinsichtlich einzelner Belange zur Sachwalterin fremder Interessen. Ihre Planungshoheit sei nicht betroffen. Die Klägerin habe kein subjektives öffentliches Recht auf Erdverkabelung. Schließlich sei die Klägerin mit einer Reihe von Einwänden präkludiert, so auch mit der Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Sache hält die Beigeladene die Klage für unbegründet und verteidigt den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss.

15

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat einen Eilantrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 = ER 2013, 119) abgelehnt.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Dem Planfeststellungsbeschluss hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen müssen. Dieser Mangel führt nicht zur Aufhebung des Beschlusses, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.

17

A. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) i.V.m. Nr. 14 der Anlage zum EnLAG im ersten und letzten Rechtszug, weil das Vorhaben ein Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath mit einer Nennspannung von 380 kV ist.

18

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133 <134> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 202 S. 2).

19

Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die (teilweise) Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verletze das Gebot einer gerechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125 und Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17). Hiervon ist auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 9. Oktober 2012 (BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 7) und vom 28. Februar 2013 (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 7) ausgegangen. Anders als die Beigeladene meint, spielt es nur für die Abwägung, nicht aber für die Klagebefugnis eine Rolle, ob die betroffenen Grundstücke der Klägerin einen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben haben (vgl. Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 <151 f.> = Buchholz 451.22 § 7 Abfallbeseitigung Nr. 1 S. 9 und Beschluss vom 18. März 2008 - BVerwG 9 VR 5.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 197 Rn. 16).

20

Der Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass im Bereich der zurückzubauenden Freileitung (Bl. 2339) - also zwischen dem Edelstahlwerk und dem Punkt St. T. - die vorhandenen Schutzstreifen ausreichen (S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses) und mindestens zu einem Teil dinglich gesichert sind. Gegenstand der Planfeststellung ist ein Gesamtbauvorhaben, das die Errichtung einer Freileitung bei Rückbau einer bestehenden Freileitung umfasst. Gegenüber diesem Eigentumszugriff ist die Klägerin klagebefugt, da sie ihre Klage mit der Hoffnung verbinden kann, dass eine veränderte Planung bestehende Belastungen entfallen lässt, ohne neue Lasten zu begründen (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 17).

21

Ob die Klagebefugnis auch aus einer möglichen Beeinträchtigung der Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, kann offen bleiben. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (Urteil vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 52). Gleiches gilt für den Einwand der Beigeladenen, die Klägerin sei mit bestimmten Einwendungen präkludiert. Denn die mögliche Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung.

22

B. Die Klage ist überwiegend begründet. Zwar war der Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses abzuweisen, die Klage hat aber mit dem in diesem Antrag als "Minus" enthaltenen Begehren Erfolg, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <74> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 36) (I.). Die übrigen Einwendungen der Klägerin führen nicht auf Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses (II.).

23

I. 1. a) Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 10 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 26). Auch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleiteten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung, da die Klägerin nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <100 f.>).

24

Damit scheidet eine Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses an naturschutzrechtlichen Regelungen von vornherein aus (Beschluss vom 18. März 2008 - a.a.O. Rn. 12). Dies gilt auch, soweit die Klägerin untere Landschaftsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz - LG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW S. 568), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) ist. Insoweit nimmt sie zwar Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LG NRW) wahr, sie wird aber nicht Begünstigte des materiellen Naturschutzrechtes, wenn - wie hier die Planfeststellungsbehörde (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) - eine andere Behörde für naturschutzrechtliche Entscheidungen zuständig ist.

25

b) Maßgeblich für die Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass am 7. November 2012, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 52 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 52).

26

2. Der Einwand der Klägerin, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert (a). Er hat in der Sache Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der durch § 3a Satz 4 UVPG eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (b) ist festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist, weil es vor seinem Erlass einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte (c). Dieser Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, aber nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (d).

27

a) Die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert.

28

Gemäß § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG sind Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Satz 1 ausgeschlossen. Diese Mitwirkungslast gilt uneingeschränkt auch für eine Gebietskörperschaft, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813 <815> § 78 vwvfg nr. 10 nicht abgedruckt> zur Mitwirkungslast nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Die Einwendungsfrist, über die entsprechend § 43b Satz 3 EnWG belehrt worden ist, lief hier am 9. Mai 2011 ab. Der damit eintretende Einwendungsausschluss erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 S. 32 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 65).

29

Der 7. Senat hat dargelegt (Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 12), dass das Schreiben der Klägerin vom 5. Mai 2011 den Anforderungen an ein Einwendungsschreiben einer Gebietskörperschaft genügt. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Klägerin auch substantiiert eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Klägerin erhob diese Forderung vor dem Hintergrund, dass nach ihrer Auffassung "dem Antrag für das Planfeststellungsverfahren entscheidungserhebliche Unterlagen fehlen und darüber hinaus weitere Belange und umweltbezogene Auswirkungen geprüft" werden sollten. Welche Umweltbelange die Klägerin im Auge hatte, ergab sich aus dem Schreiben im Übrigen.

30

Anders als die Beigeladene meint, ist die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Folge des Erörterungstermins vom 28. Februar 2012 präkludiert. Allerdings ist es unzulässig, im Klageverfahren auf frühere Einwendungen zurückzukommen, wenn im Anhörungsverfahren eine streitbefriedende Erörterung gelingt (Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - LKV 1997, 328 § 17 fstrg nr. 127 nicht abgedruckt>). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Die auf naturschutzfachliche Erwägungen bezogene Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerin in deren Funktion als untere Landschaftsschutzbehörde im Erörterungstermin vom 28. Februar 2012 konnte nicht dahin verstanden werden, für die Klägerin als planbetroffene Gebietskörperschaft solle die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung fallen gelassen werden.

31

Hiervon ausgehend bedarf es weder einer Entscheidung, ob die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung den fachplanungsrechtlichen Regelungen über die Präklusion unterliegt (offengelassen in Beschluss vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 27.05 - NVwZ 2007, 84 Rn. 19 § 11 uvpg nr. 4 nicht abgedruckt>; dafür OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2013 - 7 KS 209/11 - juris Rn. 63; Neumann, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 98), noch, ob - bejahendenfalls - gegen eine solche nationale Regelung unionsrechtliche Bedenken bestehen.

32

b) Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2).

33

Anknüpfend an diese der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVP eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren unter anderem darauf zu überprüfen ist, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet hier Anwendung, weil infolge der von § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 19.1.3 der Anlage 1 zum UVPG angeordneten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für den in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG bestehen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 18 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2013, § 1 UmwRG Rn. 29).

34

Der Anwendung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) erst am 29. Januar 2013 und damit nach Klageerhebung in Kraft getreten ist. Die geänderten Vorschriften des Gesetzes gelten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Zwar handelt es sich hier nicht um den Rechtsbehelf einer anerkannten Vereinigung nach § 2 Abs. 1 UmwRG, der Gesetzgeber knüpft in § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG aber an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts an, die gleichfalls eine Anwendung des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG fordern (vgl. BTDrucks 17/10957 S. 18; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 194 Rn. 1).

35

c) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt und damit das anzuwendende Recht im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG haben kann, so dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. Dies folgt aus der bei der Vorprüfung absehbaren Belastung der Wohnbevölkerung mit Immissionen durch elektromagnetische Felder.

36

Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden. Sie setzt damit die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV gleich, die durch Abwägung nicht überwindbar ist (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 23). Dieser Sichtweise entspricht es, dass der Gutachter der Beigeladenen die Umweltauswirkungen durch elektromagnetische Felder auf einer dreistufigen Skala als "gering" einschätzt, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bereits dem maßgeblichen Grenzwert nähern.

37

Dies verkennt den rechtlichen Maßstab. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6). Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Abwägung aller Belange und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Abwägungsprozess einzuführen (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <247> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Gerade die Abwägungsentscheidung lässt das Planfeststellungsrecht als besonders geeignetes Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung erscheinen (Beckmann, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 12 UVPG Rn. 83). Hiervon ausgehend muss die Umweltverträglichkeitsprüfung daher grundsätzlich auch die Abwägungsentscheidung vorbereiten, wenn Umweltauswirkungen in die Abwägung eingehen und damit bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O., vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2 und vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95).

38

Im Luftverkehrsrecht hat der Senat angenommen, dass nachteilige betriebsbedingte Auswirkungen bei einer Änderungsgenehmigung zu berücksichtigen und damit grundsätzlich im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG erheblich sind, wenn sie mehr als geringfügig und damit abwägungserheblich sind (Urteile vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 und vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 30). Jedenfalls bei Überschreiten der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle könne die Erheblichkeit allenfalls verneint werden, wenn bereits der Vorhabenträger Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen vorgesehen habe und diese die nachteiligen Umweltauswirkungen offensichtlich ausschlössen. Auch in der Anordnung von Betriebsbeschränkungen zugunsten von Anwohnern hat der Senat einen Anhaltspunkt für die Abwägungserheblichkeit gesehen (Urteil vom 16. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 33). Hiervon ausgehend musste der Beklagte vorliegend ebenfalls erhebliche Umweltauswirkungen annehmen. Denn bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung gehört zu den weiteren erheblichen Belangen in der Abwägung das Interesse an jeglicher Verschonung vor elektromagnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unterschreiten (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 59).

39

Die Rechtsprechung des Senats ist auf Vorbehalte gestoßen. Ihr mag entgegnet werden, dass nach ihren Maßstäben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers nahezu zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe. Denn es erscheint kaum ein der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegendes Vorhaben der Fachplanung denkbar, das nicht jedenfalls abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat (zweifelnd daher etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Diesen Vorbehalten braucht der Senat hier indes nicht nachzugehen. Zwar sind bei Höchstspannungsfreileitungen regelmäßig Immissionen elektromagnetischer Felder in der Abwägung zu bewältigen. Vorliegend war aber auf einem erheblichen Teilabschnitt eine Belastung der Wohnbevölkerung in einer Stärke zu erwarten, die so nah an einen Grenzwert heranreichte, dass im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden konnte. Denn die Abwägung des Schutzes vor elektromagnetischer Strahlung ist ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten. Dieser Belang ist umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, sein Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zurückbleibt. Insoweit orientiert sich der Senat an dem im Fluglärmschutzrecht entwickelten Ansatz (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 190 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 37). Nach einer Berechnung der Beigeladenen aus dem Mai 2010 - und damit vor der erneuten Vorprüfung (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3) - war zwischen Mast 21 und 22 angrenzend an Wohngebiete in B. eine elektrische Feldstärke von 3,8 kV/m und eine magnetische Flussdichte von 21,0 µT zu erwarten. Die elektrische Feldstärke näherte sich damit deutlich dem Grenzwert von 5,0 kV/m und betraf absehbar auf einer nicht unerheblichen Länge der Trasse Wohnbebauung. Die prognostizierte Belastung warf erkennbar die Frage auf, ob im Rahmen der Abwägung eine Senkung dieser Belastung in Betracht kam. Es wäre Aufgabe einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen, diese Abwägung vorzubereiten. Die Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG hätte die Planfeststellungsbehörde deshalb nicht verneinen dürfen.

40

d) Die Fehlerfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG anzuwenden, der durch das Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 95) mit Wirkung vom 29. Januar 2013 erlassen worden ist, und der die bisherige Rechtslage klarstellt (BTDrucks 17/10957 S. 17; vgl. bereits Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 33).

41

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit für die Klägerin entsprechend. Sie wird so auf Rechtsbehelfe erstreckt, deren Zulässigkeit von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängt (BTDrucks 16/2495 S. 14). § 4 Abs. 3 UmwRG begründet damit nicht die Klagebefugnis, sondern verändert gegenüber der allgemeinen Regelung des § 46 VwVfG NRW die Begründetheitsprüfung (Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 22). Hat die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen, ist dieser Fehler erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Der Verfahrensfehler führt damit zur Begründetheit der Klage, unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben (Beschluss vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 B 37.12 - BauR 2013, 2014 Rn. 10).

42

Ungeachtet des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG führt der festgestellte Rechtsfehler hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der auf den Regelfall des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeschnittene Wortlaut ersetzt die spezielle Fehlerfolgenregelung des § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG nicht, vielmehr geht die letztgenannte Regelung als speziellere vor (ebenso Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 34 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG). Vorliegend kann es mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG sein Bewenden haben. Denn der eingetretene Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.

43

Dies begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 36). Denn die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit stellt sicher, dass die Zulassungsentscheidung nicht ausgeführt werden darf, bevor die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und die in ihrem Rahmen getroffenen Feststellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen des Vorhabens in einer erneuten Zulassungsentscheidung gewürdigt worden sind. Diese Würdigung muss ergebnisoffen erfolgen und ist wiederum mit Rechtsbehelfen angreifbar. Eine Umgehung oder Nichtanwendung der Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird dadurch verhindert. Diese können vielmehr ihre volle Wirkkraft entfalten.

44

II. Die weiteren von der Klägerin gerügten Rechtsverletzungen führen schon deshalb nicht zu einem weitergehenden Klageerfolg, weil sie - ihr Vorliegen unterstellt - nicht von einer solchen Art und Schwere wären, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt schiene (vgl. Urteil vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 83 = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4). Es bedarf insoweit aber auch weder einer Planergänzung noch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mangels Rechtsfehlern zu Lasten der Klägerin. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einzelne Einwendungen nach § 43b Nr. 1 Satz 2 EnWG präkludiert sein könnten und - bejahendenfalls - ob diese Präklusion unionsrechtlichen Bedenken begegnet.

45

1. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist gemessen an den Zielen des zugrunde liegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten (Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <168> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59 S. 60 f. und vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 45 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 27). Die planfestgestellte Trasse ist Teil des Vorhabens Nr. 14 der Anlage zum EnLAG und entspricht damit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG fest. Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d EnWG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 EnLAG verbindlich. Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NuR 2013, 794 Rn. 35 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

46

Der Einwand der Klägerin, die Schutzstreifen griffen auf ihre Grundstücke zu umfangreich zu, betrifft nicht die Planrechtfertigung. Für sie reicht aus, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf ein einzelnes Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens ab und ist eine Frage der fachplanerischen Abwägung (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 183 f. = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23).

47

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt - abgesehen von dem unter B I. festgestellten Rechtsverstoß - kein zwingendes Recht. Die planfestgestellte Höchstspannungsfreileitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da sie keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

48

Diese Anforderungen dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener und sind nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 64). Die Klägerin könnte indes einen Eingriff in ihr Eigentum rügen, wenn Nutzer und Bewohner ihrer Anlagen in rechtswidriger Weise Immissionen ausgesetzt würden (vgl. Urteil vom 26. März 2007 - BVerwG 7 B 73.06 - Buchholz 451.171 § 9b AtG Nr. 2 Rn. 10).

49

a) Hinsichtlich elektromagnetischer Felder konkretisiert die 26. BImSchV (1996) die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).

50

Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) i.V.m. dem Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsorge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfrequenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anforderungen zu entsprechen. Diese Vorgaben wahrt das streitgegenständliche Vorhaben.

51

Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 25, vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 20 und vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 33 ff.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <202>, vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 = juris Rn. 18).

52

Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) wirksam akute Beeinträchtigungen der Gesundheit verhindern. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur 26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. BImSchV) und sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection (ICNIRP) berufen (veröffentlicht in Health Physics 99 <6>: S. 818 <2010>). Auch mögliche Langzeitfolgen lassen nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. Die zu Langzeitfolgen vorliegende Befundlage erweist sich als "nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen, aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen" (Sachverständiger Matthes, Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10). Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkommission (Vergleichende Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April 2011, S. 52 ff.). Die von der Klägerin angeführten wissenschaftlichen Arbeiten ziehen diese Einschätzung nicht in Zweifel. Der Strahlenschutzkommission war der Standpunkt von J. Schütz und A. Ahlborn bekannt, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. Stellungnahme, a.a.O. S. 77). Ob die weiter von der Klägerin vorgelegte Tabelle zu einem möglichen Zusammenhang zwischen Krebserkrankungen bei Kindern und der Wohnentfernung zu Höchstspannungsfreileitungen eine Risikoerhöhung belegt, mag offen bleiben. Jedenfalls bietet sie keinen Anhalt für die Annahme, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte.

53

b) Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503). Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmtem Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (Urteile vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 und vom 29. November 2012 - BVerwG 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 18). Den Anforderungen der TA Lärm genügt das Vorhaben.

54

Das vom Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Hessen prognostiziert an den am höchsten belasteten Immissionsorten einen nächtlichen Beurteilungspegel von geringfügig mehr als 35 dB(A). Substantiierte Einwendungen dagegen hat die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere fehlt ein Anhaltspunkt für den Verdacht, bei den der Prognose zugrunde liegenden Messwerten sei ein Messabschlag nach Ziffer 6.9 TA Lärm in Abzug gebracht worden.

55

Den Anforderungen der TA Lärm ist auch unter der Annahme genügt, dass die am höchsten belasteten Immissionsorte in reinen Wohngebieten liegen. Wegen ihrer Randlage zum Außenbereich gegenüber einem privilegierten Außenbereichsvorhaben (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und ihrer Vorbelastung durch die fortbestehende Freileitung Bl. 2388 sind die Grundstücke nur vermindert schutzwürdig (vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 7 B 4.10 - BRS 78 Nr. 117 Rn. 32). Daher ist der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 der TA Lärm ("Gemengelage") zu ermitteln. Hier reicht der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets aus. Der damit nach Ziffer 6.1 Buchst. d TA Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) für die Nacht wird gewahrt.

56

Diese Einschätzung liegt auf der sicheren Seite. Das Gutachten des TÜV Hessen geht von einem Datenpool aus, dem Messwerte für 4er-Bündel-Seile in der Ausführung 4 * Al/St 265/35 zugrunde liegen (S. 5, 12). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in dem Abschnitt Edelstahlwerk bis Punkt Sankt T. die Verwendung dickerer Phasenseile (Al/St 550/70) zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm festsetzt (Erläuterungsbericht, S. 30). Diese Phasenseile lassen wegen der geringeren Randfeldstärken eine deutliche Minderung der Emissionen gegenüber den prognostizierten Werten erwarten (Gutachten TÜV Hessen S. 39).

57

3. Nach § 43 Satz 3 EnWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot ist nicht verletzt.

58

Dabei ist die gerichtliche Kontrolle der Auswahl zwischen verschiedenen Planungsalternativen als Abwägungsentscheidung auf erhebliche Abwägungsmängel begrenzt (§ 43 Satz 3, § 43e Abs. 4 Satz 2 EnWG). Ihre Rechtmäßigkeit hängt nicht davon ab, ob für eine andere planerische Lösung einleuchtende Gründe angeführt werden können. Es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde ernsthaft in Betracht kommende Alternativen prüft, sich mit dem Für und Wider der jeweiligen Lösung auseinandersetzt und tragfähige Gründe für die gewählte Lösung anführen kann. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Lösung sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 65 f. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 m.w.N. ).

59

a) Die planfestgestellte rechteckige statt der von der Klägerin geforderten elliptischen Form der Schutzstreifen ist im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte hält die Nutzungsbeschränkungen bei rechteckigen Schutzstreifen für leichter erkennbar; diese Form entspreche der Eintragung im Grundbuch und ermögliche Wartungsarbeiten im Bereich der Masten. Diese Gesichtspunkte können die entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin überwinden, die von der Form der festgelegten Schutzstreifen nur am Rande berührt werden. Dass entsprechende Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss fehlen, ist jedenfalls nach § 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG unbeachtlich, weil ein etwaiger Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist.

60

b) Besondere Vorkehrungen gegen die Gefahr von Mastbrüchen brauchte der Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Eine Planfeststellungsbehörde hat sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein durch das Vorhaben aufgeworfenes tatsächliches Problem bei der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und das hierfür notwendige Instrumentarium bereit steht. Der Planfeststellungsbeschluss kann daher die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Erläuterungsbericht nennt die zu beachtenden technischen Regelwerke (S. 16 f.). Der Planfeststellungsbeschluss durfte davon ausgehen, dass diese Regelungen ausreichende Möglichkeiten bereitstellen, um hinreichend vor Mastbrüchen zu schützen.

61

c) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde Planungshoheit der Klägerin. Der 7. Senat hat dies in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28. Februar 2013 dargelegt und dabei insbesondere das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 in den Blick genommen (BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 23). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Klägerin ist ihr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

62

d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage sowie § 43 Abs. 1 Nr. 1 EnWG die von der Klägerin geforderte Führung als Erdkabel ausschließt. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich jedenfalls ohne Abwägungsfehler gegen diese Alternative ausgesprochen (Beschluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 32 f.).

63

Er hat die Vor- und Nachteile einer Freileitung und eines Erdkabels in den Blick genommen, gewürdigt und der Ausführung als Freileitung in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin beauftragten Gutachter den Vorrang eingeräumt. Störungen seien bei Freileitungen besser beherrschbar, der Reparaturaufwand geringer, die zu erwartende Lebensdauer höher und die Kosten erheblich niedriger. Ein Erdkabel entlaste zwar das Landschaftsbild, belaste aber die Schutzgüter Biotope, Boden und Wasser stärker. Das unterschiedliche Emissionsverhalten von Freileitung und Erdkabel sieht der Planfeststellungsbeschluss, misst ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Überlegungen genügen dem Abwägungsgebot.

64

Die Einwände der Klägerin zeigen keinen im Ergebnis erheblichen Abwägungsfehler auf. Ob der Planfeststellungsbeschluss davon ausgehen durfte, dass bei Erdkabeln die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet ist, kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG). Denn die Abwägung des Beklagten wird gerade für den Fall angestellt, dass ein Erdkabel grundsätzlich planfeststellungsfähig ist und nicht von vornherein an rechtlichen Grenzen scheitert. Der Planfeststellungsbeschluss durfte auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - die höhere Übertragungskapazität einer Freileitung berücksichtigen, da er diese nicht begrenzt. Welche Einwände die Klägerin gegen die Bewertung der Kabelübergabestation als nicht ganz unerhebliches Bauwerk erhebt, ist nicht erkennbar.

65

Schließlich kann die Klägerin den Hinweis des Planfeststellungsbeschlusses auf die erheblichen Mehrkosten einer teilweisen Endverkabelung nicht entkräften. Es kommt dem Planfeststellungsbeschluss entscheidend auf die Mehrkosten an, nicht, jedenfalls nicht ergebnisrelevant (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG), auf die Frage des Investitionsbudgets. Ob die Mehrkosten ins Verhältnis zu den Gesamtkosten oder zu denjenigen der jeweiligen Teilstrecke gesetzt werden, ist eine Frage der Darstellung, spielt für die Abwägungskontrolle aber keine Rolle (Beschluss vom 26. September 2013 - BVerwG 4 VR 1.13 - NuR 2013, 800 Rn. 44).

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904.

(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.

(4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.

(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.

(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.

(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere

1.
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
2.
Maßnahmen anordnen, die
a)
in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b)
geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c)
der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d)
zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
3.
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
4.
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.

(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,

1.
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2.
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3.
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4.
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5.
möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
6.
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7.
zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.
Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.