Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Apr. 2015 - AN 9 K 14.00265

bei uns veröffentlicht am22.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 14.00265

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. April 2015

rechtskräftig: ...

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 990

Hauptpunkte: Baugenehmigung für Kleinwindkraftanlage im Außenbereich; unzulässige Anfechtungsklage auf Aufhebung von Nebenbestimmungen zum Natur- und Denkmalschutzrecht; erfolglose Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne die Nebenbestimmungen; Bodendenkmal - Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers (bejaht)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...

vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum, die Richterin am VerwaltungsgerichtDr. Wendelin und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2015 am 22. April 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen naturschutz- und denkmalschutzrechtliche Nebenbestimmungen einer ihm erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kleinwindkraftanlage.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ... Auf dem Grundstück betreibt der Kläger eine Landwirtschaft mit Hofladen und Brennerei. Mit der streitgegenständlichen Kleinwindkraftanlage will er seine Energiekosten senken, eine Netzeinspeisung zur Gewinnmaximierung ist nach eigenen Angaben des Klägers nicht vorgesehen.

Mit Antrag vom 29. Mai 2013 hat er die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zur Errichtung und Betrieb einer Kleinwindkraftanlage der Fa. ... beantragt. Es handelt sich um eine vertikal drehende Windenergieanlage mit drei Rotoren und einer Rotorblattlänge von 8,5 m und einer Gesamtrotorfläche von 39,9 m². Die Nabenhöhe beträgt 9,9 m und die Gesamthöhe 14,15 m. Der Kläger beabsichtigt, den mit der streitgegenständlichen Kleinwindkraftanlage erzeugten Strom überwiegend in das hauseigene Netz einzuspeisen.

Die vorbezeichnete Anlage wurde mit Bescheid des Landratsamts ...vom 22. Januar 2014 genehmigt. Der Bescheid enthält unter I.1 die bauaufsichtliche Genehmigung nebst den unter Abschnitt II. und III. aufgeführten Nebenbestimmungen sowie unter I.2 die Grabungserlaubnis nach Art. 7 DSchG nebst Nebenbestimmungen zum Denkmalschutz unter III. 17.-28.

Unter II. heißt es:

„II.

Auflösende Bedingungen

Naturschutzrecht:

1. Die nachfolgend aufgelisteten Bedingungen haben auflösenden Charakter und sind untrennbarer Bestandteil der Hauptsacheentscheidung unter Ziffer I.1.

Sollte eine der nachfolgenden Bedingungen, bei denen ein Termin festgelegt wurde, nicht spätestens mit Ablauf von 2 Wochen ab den jeweils festgelegten Terminen (Ziffern II.4-7) erfüllt worden sein, erlischt automatisch die Gültigkeit dieser bauaufsichtlichen Genehmigung. Die Bedingungen, in denen ein Termin festgelegt wird, sind ausdrücklich mit dem Zusatz „(Termin)“ gekennzeichnet.

Im Falle von Bedingungen, für deren Erfüllung kein Termin festgelegt wird (Ziffern II.2. u. 3), erlischt die Gültigkeit dieser bauaufsichtlichen Genehmigung im Zeitpunkt der Vollendung der der Bedingung zuwiderlaufenden Handlung bzw. Unterlassung, jedoch nicht vor der Feststellung des expliziten Verstoßes durch eine der involvierten Behörden oder einen beauftragten Sachverständigen. Die Feststellung kann durch Kontrolle vor Ort oder durch nachträglich erbrachte Nachweise und Aufzeichnungen erfolgen.

2. Die mit den Bauantragsunterlagen vom 03.06.2013 beantragte und genehmigte Kleinwindkraftanlage muss die baulichen und technischen Voraussetzungen bieten, den größtmöglichen, im Folgenden dargestellten Abschaltalgorithmus umsetzen zu können.

Abhängig von den einzelnen Ergebnissen und dem Endergebnis der Fledermauskartierungen, und ausgehend von Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s, kann im „worst-case-Szenario“ maximal folgender Abschaltalgorithmus gefordert werden:

- Im Zeitraum vom 01.04.-31.08.: Eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang,

- Im Zeitraum vom 01.09.-31.10.: Drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.

3. Die Fledermauskartierungen sind jeweils folgendermaßen durchzuführen:

Zunächst hat der geeignete Sachverständige bzw. Gutachter im Voraus die Vorgehensweise bezüglich der Messungen und deren Umsetzung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu vereinbaren.

Die Messungen haben möglichst unter folgenden geeigneten Witterungsbedingungen stattzufinden:

- windstill bis windarm,

- Temperatur > 15° C,

- kein Niederschlag.

4. In der Nacht zum 01.04 (Termin) ist ein Batcorder bzw. Batdetector von einem geeigneten Sachverständigen bzw. Gutachter aufzustellen, um mögliche Fledermausaktivitäten zu messen. Der Batcorder bzw. Batdetector wird vom 01.04. bis zum 31.07. dauerhaft betrieben, um Fledermausaktivitäten empirisch nachweisbar aufzeichnen zu können.

Die Aufzeichnungen sind jeweils monatlich jeweils zum 01.05., zum 01.06. und zum 01.07. (jeweils Termine) für den vorangegangenen Messzeitraum auszuwerten und umzusetzen.

a) Sollte die Auswertung dazu führen, dass kein Abschaltalgorithmus notwendig wird, darf die Kleinwindkraftanlage bis zur Auswertung und Umsetzung des nachfolgenden Messzeitraums ohne Einschränkungen betrieben werden.

b) Sollte die Auswertung dazu führen, dass ein Abschaltalgorithmus notwendig wird, hat der Bauherr umgehend sicherzustellen, dass diese Abschaltzeiten vom beauftragten Sachverständigen bzw. Gutachter oder unter dessen Aufsicht programmiert und umgesetzt werden.

Der eingeschränkte Betrieb, der sich aus der monatlichen Auswertung der Messergebnisse ergeben kann, gilt für einen laufenden Monat ab der Programmierung, längstens jedoch bis zur nächsten monatlichen Auswertung und Umsetzung des vorangegangenen Messzeitraums durch den Sachverständigen bzw. Gutachter.

5. Zum 01.08. (Termin) findet eine abschließende Auswertung und Umsetzung des gesamten Messzeitraums statt.

Abhängig vom Ergebnis ist im nachfolgenden Betrieb entweder auf Dauer ein endgültiger Abschaltalgorithmus umzusetzen und einzuhalten; oder aber die Kleinwindkraftanlage kann ohne dahingehende Einschränkungen betrieben werden.

6. Der Sachverständige bzw. Gutachter hat nach jeder erfolgten Auswertung zum 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08. (jeweils Termine), innerhalb der 2 Wochen ab dem jeweils Monatsersten, nicht nur die Auswertungen des jeweiligen vorangegangenen Messzeitraums, sondern auch eine fachliche Einschätzung zum Tötungsrisiko gem. § 44 BNatSchG, den für sinnvoll erachteten Umfang der eventuell notwendigen Abschaltung bzw. eine Bestätigung deren Entbehrlichkeit (je nach Messergebnis) und den hierauf folgenden Nachweis deren softwaretechnischer, programmierter Umsetzung für den Betrieb der Kleinwindkraftanlage an die Untere Naturschutzbehörde mitzuteilen.

Einzelne, eventuell notwendige Abschaltalgorithmen werden von der Unteren Naturschutzbehörde im Benehmen mit dem Sachverständigen bzw. Gutachter festgelegt, die Entbehrlichkeit von Abschaltungen muss ebenfalls durch die Untere Naturschutzbehörde jeweils bestätigt werden.

7. Die Betriebsstunden und eventuellen Abschaltzeiten sind im Betriebsprotokoll bzw. im Betriebshandbuch nachzuweisen.

Dieses ist dem Landratsamt ... innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss aller Kartierungen (ab der Mitteilung der Endauswertung an das Landratsamt), unabhängig von den bis dahin erbrachten Einzelnachweisen, als Gesamtnachweis im Original oder in Kopie vorzulegen (Termin).“

Die bauaufsichtliche Genehmigung vom 22. Januar 2014 wurde außerdem mit folgenden denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Ziff. III. 17-28) verbunden:

„Denkmalrecht

17. Die für die Errichtung der Kleinwindkraftanlage erforderlichen Erdarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer wissenschaftlichen bzw. im Bereich archäologischer Grabungstechnik qualifizierten Fachkraft durchgeführt werden. Eine Liste qualifizierter Fachfirmen ist beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD), Dienststelle ..., erhältlich.

18. Die Auswahl des Grabungsunternehmens, die Durchführung, das technische Vorgehen, Form und Inhalt von Oberbodenabtrag und Grabung sowie der Dokumentation bedürfen der vor Beginn der Maßnahme erteilten Zustimmung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD).

19. Grundlage der fachtechnischen Arbeiten sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern (Stand Mai 2012, http://www...de/...php, Vorhaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen). Die Vorgehensweise richtet sich nach der denkmalfachlichen Leistungsbeschreibung, die in Schriftform beim BLfD angefordert werden kann sowie nach den Weisungen der Denkmalfachbehörde (BLfD), die diese im Rahmen ihrer Fachaufsicht (Art. 12 DSchG) erteilt.

20. Der Beginn der Maßnahme ist dem BLfD, Herrn ... ((Tel. ...), ...) und der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

21. Zum Abtrag des Oberbodens ist vom Veranlasser Gerät und Personal bereit zu stellen. Für den maschinellen Abtrag sind ungezähnte Böschungsschaufeln vorzuhalten. Für die Feststellung erhaltener Bodendenkmäler ist ein Feinplanum zur archäologischen Beurteilung anzulegen. Den fachlichen Anweisungen der Denkmalfachbehörde ist in jedem Fall Folge zu leisten.

22. Über aufgefundene Bodendenkmäler sind das BLfD und die Untere Denkmalschutzbehörde jeweils sofort ((Tel...), ...) zu informieren.

23. Festgestellte Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert bis zur bauseitig erforderlichen Eingriffstiefe tachymetrisch einzumessen, auszugraben und zu dokumentieren. Abweichend hiervon bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Denkmalfachbehörde (BLfD). Grabungsbericht und Dokumentation sind nach Abschluss der Grabungsarbeiten im Original bei der Denkmalfachbehörde abzugeben und werden dort archiviert. Für die fachgerechte Ausgrabung und Dokumentation von Bodendenkmälern muss so viel Zeit zur Verfügung stehen, dass fachlich nicht zu beanstandende Fundbergungen und Befunddokumentationen möglich sind.

24. Die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen gehen zulasten des Veranlassers.

25. Bei der Ausgrabung geborgene Funde stellen einen Teil des Bodendenkmals dar und sind deshalb dauerhaft zu erhalten. Fachliche Vorgaben zur Fundbehandlung während und nach der Ausgrabung stehen auf der Homepage des BLfD als „Vorgaben zur Fundbehandlung auf archäologischen Ausgrabungen in Bayern“ (http//www...de/...) zur Verfügung.

26. Festsetzung des Freigabeverfahrens:

Die bauseitigen Erdarbeiten können nach Abschluss der bodendenkmalfachlichen Arbeiten abhängig von den baurechtlichen Voraussetzungen fortgesetzt werden. Die Erfüllung der Nebenbestimmungen dieser Erlaubnis (Ziffer I.2) ist abschließend durch eine vom Bauherrn einzuholende, schriftliche Freigabebestätigung der Denkmalfachbehörde (BLfD, Dienststelle ...) für die bodendenkmalfachlich untersuchte Fläche nachzuweisen. Der Grabungsbericht sowie die vollständige Grabungsdokumentation (vgl. unter 2) innerhalb von 6 Arbeitswochen nach Beendigung der bodendenkmalfachlichen Arbeiten beim BLfD vorzulegen.

27. Die Verkehrssicherungspflicht in den von der Maßnahme betroffenen Flächen obliegt während der gesamten Dauer dem Bauherrn.

28. Vorbehalt von Nebenbestimmungen:

Weitere Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen zum Schutz von Bodendenkmälern, die sich aus dem Fortschritt der genehmigten Grabung ergeben, bleiben ausdrücklich vorbehalten (Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG).“

In der Begründung zu den denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (vgl. Ziffer VI. Nr. 6 des Bescheides heißt es:

„Die grabungsrechtliche Denkmalerlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG konnte unter Abwägung der betroffenen, öffentlichen Belange und nach Zustimmung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Dienststelle..., unter Erteilung der denkmalrechtlichen Auflagen Ziffern III. 17.-28. erteilt werden.

Die Auflagen, welche seitens des Landratsamtes ... ebenfalls als rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar eingestuft werden, dienen dem Schutz und der Erhaltung des in der Nähe befindlichen Bodendenkmals „...“ (Bodendenkmal-Nr. ...), sowie von möglicherweise im Vorhabensbereich liegenden und noch unbekannten Bodendenkmälern.

Das allgemein öffentliche Interesse am Erhalt historischer Bodendenkmäler am ...überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Bauherrn, die geforderten Auflagen nicht umsetzen zu müssen.“

Mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 wurde die Genehmigung vom 22. Januar 2014 in nachfolgenden Punkten abgeändert, blieb in allen übrigen Punkten jedoch gleichlautend und gültig. Gemäß Ziff. I.3 des Änderungsbescheids wurden die auflösenden Bedingungen unter Ziff. II. Nr. 1-7 des Ausgangsbescheids vom 22. Januar 2014 durch folgende Fassung ersetzt:

„II.

Auflösende Bedingungen:

Naturschutzrecht:

1. In dem Falle, dass ein von den nachstehend unter Ziffer II.8 genannten „worst-case-Abschaltzeiten“ abweichender Betrieb der beantragten Kleinwindkraftanlage stattfinden soll, ist eine Fledermauskartierung (Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung) am beantragten und geplanten Anlagenstandort durch einen qualifizierten Gutachter vorzunehmen.

Die hierfür erforderlichen Messungen sind nach den nachstehend aufgeführten Bedingungen durchzuführen und können in jedem Kalenderjahr stattfinden, in dem der Bescheid (Genehmigung vom 22.1.2014, geändert durch diesen Bescheid) nicht aufgrund der Nichterfüllung dieser Bedingungen oder von Gesetzes wegen (Art. 69 BayBO) erloschen ist.

Bezüglich des Erlöschens der Genehmigung wird auch auf die Ziffern II.9, 10 und 11 verwiesen.

2. Es ist einem sogenannten Batdetektor oder Batcorder zu messen, welche Fledermausarten in welcher Intensität im Wirkbereich agieren.

3.

Es sind insgesamt 4 Einzelmessungen vorzunehmen.

Diese haben jeweils an Abenden, eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Mitternacht, zu erfolgen.

4. Es muss im Zeitraum zwischen Anfang Mai bis Ende August gemessen werden. Zwischen den Einzelmessungen müssen 14 Tage zeitlicher Mindestabstand eingehalten werden.

5. Die Fledermauskartierungen sind jeweils bei folgenden Witterungsbedingungen durchzuführen:

● Windstill bis windarm,

● Temperatur < 15° C,

● kein Niederschlag

Die Einzelmessungen dürfen nur durchgeführt bzw. verwertet werden, wenn dabei alle Witterungsbedingungen kumulativ erfüllt sind.

Eine Einzelmessung, die in Folge unzureichender Witterungsbedingungen oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes gegen die mit diesem Bescheid festgelegten Messbedingungen (Ziffern II. 1.-6.) nicht zur Beurteilung herangezogen werden darf, ist nachzuholen.

6. Das Einzelergebnis der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung gibt nach den 4 Einzelmessungen in vorangegangener Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem qualifizierten Gutachter vor, welche dauerhaften Vorkehrungen für den zukünftigen Betrieb der Kleinwindkraftanlage zu treffen sind, um die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu verhindern.

7. Bevor sowohl das Ergebnis der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung mitsamt Gutachterbeurteilung als auch die endgültige, naturschutzfachliche Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beim Antragsteller vorliegen, darf die Kleinwindkraftanlage zwar gebaut und betrieben werden, es sind jedoch zwingend die nachstehend unter Ziffer II.8 genannten „worst-case-Abschaltzeiten“ einzuhalten.

Die Kleinwindkraftanlage darf nur dann abweichend von den „worst-case-Abschaltzeiten“ betrieben werden, wenn die Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung und die Untere Naturschutzbehörde bestätigt haben, dass Tötungstatbestände auch bei geringeren bzw. ohne Abschaltzeiten oder mit anderen Maßnahmen, z. B. durch fledermaussichere Ummantelung, nicht verwirklicht werden.

8. Die mit den Bauantragsunterlagen vom 03.06.2013 beantragte und genehmigte Kleinwindkraftanlage muss die baulichen und technischen Voraussetzungen bieten, einen Abschaltalgorithmus umsetzen zu können, welcher ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse vermeidet.

Ausgehend von Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s werden für den Betrieb der geplanten Kleinwindkraftanlage, vor Abschluss der Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung oder nach Bestätigung der Erforderlichkeit durch diese, maximal folgende „worst-case-Abschaltzeiten“ gefordert:

- Im Zeitraum vom 01.04.-31.08.:

Eine Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang,

- Im Zeitraum vom 01.09.-31.10.:

Drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.

Dies gilt für jedes Kalenderjahr, in dem diese bauaufsichtliche Genehmigung (Bescheid vom 22.01.2014, geändert durch diesen Bescheid) Gültigkeit hat.

9. Sollte mit dem Betrieb der Kleinwindkraftanlage abweichend von den „worst-case-Abschaltzeiten“ begonnen werden, bevor die Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung in Gänze, vollständig und korrekt unter den vorstehend genannten Bedingungen abgeschlossen wurde und bevor die endgültige, naturschutzfachliche Stellungnahme beim Antragsteller vorliegt, verliert diese bauaufsichtliche Genehmigung (Bescheid vom 22.01.2014, geändert durch diesen Bescheid) ohne erneute Anhörung ihre Gültigkeit.

10. Muss die Kleinwindkraftanlage mit Abschaltzeiten betrieben werden, so ist ein Betriebsprotokoll bzw. ein Betriebshandbuch als Nachweis der Abschaltzeiten zu führen und auf Verlangen vorzulegen.

Der Nachweis kann auch in elektronischer Form geführt werden.

Diese bauaufsichtliche Genehmigung (Bescheid vom 22.01.2014, geändert durch diesen Bescheid) erlischt auch dann ohne erneute Anhörung, wenn die Kleinwindkraftanlage in Abweichung von erforderlichen Abschaltzeiten betrieben wird, oder das nach vorstehendem Absatz erforderliche Betriebsprotokoll bzw. ein Betriebshandbuch als Nachweis der Abschaltzeiten, nicht geführt bzw. nicht unverzüglich auf Verlangen vorgezeigt wird.

11. Die Genehmigung erlischt in Bezug auf Ziffern II.9 und 10 in dem Zeitpunkt, in dem eine involvierte Behörde oder der beauftragte Gutachter durch Kontrolle vor Ort oder nachträglich erbrachte Nachweise und Aufzeichnungen den Verstoß feststellt.

Dies gilt für jedes Kalenderjahr, in dem diese bauaufsichtliche Genehmigung (Bescheid vom 22.01.2014, geändert durch diesen Bescheid) Gültigkeit hat.

12. Sollten der Gutachter und die Untere Naturschutzbehörde darüber übereinkommen, dass auch Einzelmessungen außerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums geeignet wären, für die Fledermauskartierung empirisch korrekte Messungen aufgrund der Witterungsbedingungen und den daraus folgenden Fledermausaktivitäten zu erbringen, so sind ausnahmsweise mit ausdrücklicher Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde Einzelmessungen außerhalb des festgelegten, eigentlichen Messzeitraums möglich.

Die Einzelausnahmen sind im Voraus termingenau zu bestimmen.

Auf diese Messungen sind die vorstehend genannten Bedingungen ohne Abstriche anzuwenden.“

Nach Ziffer I.4 des Änderungsbescheids entfällt Ziffer III.9 des Ausgangsbescheids vom 22.01.2014 und wird durch folgenden Hinweis ersetzt:

„Die in den Bedingungen festgelegten Anforderungen an die Durchführung der Fledermauskartierung können auf rechtzeitigen Antrag des Bauherrn zu dessen Gunsten durch das Landratsamt ... nachträglich und angemessen verändert werden, falls der Bauherr glaubhaft darlegen kann, dass ohne jedes Eigenverschulden (jede Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit) eine Unwirksamkeit dieser bauaufsichtlichen Genehmigung eintreten würde und wenn öffentlich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.“

Nach Ziffer I.9 des Änderungsbescheids wird die Begründung zu den Nebenbestimmungen um folgende Nr. 4.4 ergänzt:

„Das Vorhaben sowie Natur und Landschaft im Eingriffsbereich wurden aus naturschutzfachlicher Sicht, nach objektiven Kriterien bezüglich fledermausrelevanter Strukturen, folgendermaßen durch die Untere Naturschutzbehörde bewertet:

Allgemeine Bewertungsgrundlagen:

Der Bau und Betrieb der Kleinwindkraftanlagen kann grundsätzlich dazu führen, dass Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG), wie die Tötung oder Verletzung durch Kollisionen mit den Rotoren, vor allem für Fledermäuse, erfüllt werden.

Nach geltender Rechtsprechung muss das Tötungsrisiko durch das Vorhaben im Vergleich zum allgemeinen, natürlichen Risiko signifikant erhöht sein.

Hierzu müssen hinreichend konkrete fall- und ortsspezifische Anhaltspunkte vorliegen.

Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko kann ausgegangen werden, wenn es für die gleiche Art oder eine ähnliche bereits bei einem vergleichbaren Vorhaben signifikant erhöhte Todesfallzahlen gab.

Eine signifikante Erhöhung ist hierbei anzunehmen, wenn im Hinblick auf die natürliche Anzahl an Todesfällen ein erheblicher Anstieg an Opferzahlen in Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb der Kleinwindkraftanlage zu befürchten ist.

Hierbei muss im vorliegenden Fall von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht werden.

Von Auswirkungen bei großen Windkraftanlagen können vergleichbare Rückschlüsse auf Kleinwindkraftanlagen gezogen werden. Zudem untermauern erste Totfunde bei Kleinwindkraftanlagen das Risikopotenzial (vgl. R., H., G., A.: Gefahrenabschätzung und artenschutzrechtliche Aspekte, aus Naturschutz und Landschaftsplanung, Jahrgang 45 Nr. 2, 2013).

Danach wurden bereits erhebliche Kollisionsschäden mit Fledermäusen in Zusammenhang mit Kleinwindkraftanlagen dokumentiert.

Besonders problematisch ist hierbei, dass die Rotorbewegungen durch Fledermäuse als Insektenschwärme wahrgenommen werden können. Auch spielt die Nähe zu Gebäuden, Bewuchs- und Geländestrukturen, aber auch zu landschaftlichen Leitlinien eine entscheidende Rolle bei der Risikoeinschätzung.

Üblicherweise befindet sich der Gefährdungsbereich des Kleinwindkraftrades in Aktions- und Flughöhe der meisten Fledermausarten.

Bewertung des geplanten Anlagenstandortes:

Die Anlagenumgebung wurde durch die Untere Naturschutzbehörde vor Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung besichtigt.

Der Bauort der Kleinwindkraftanlage liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und nicht innerhalb kartierter Biotope.

Die Anlage mit einer Gesamthöhe von 14,45 m soll an der Hofstelle errichtet werden.

Nördlich des geplanten Kleinwindkraftrades liegt in sehr geringem Abstand ein Streuobstbestand (ca. 20 m) sowie ein Seggen-Hang-Buchwald (ca. 70 m). Das Landesamt für Umwelt hält hier einen Mindestabstand von 200 m für angemessen.

Dieser südexponierte Hangwald ist im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) des Landkreises ... als überregional bedeutsame Biotopfläche bewertet. Das ABSP spricht hier von einem „überregional bedeutsamen Komplexlebensraum mit einer hohen Dichte an Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen und wärmeliebendem Wald“.

Die Südspitze des ... liegt als geplanter Anlagenstandort mit einem Abstand von jeweils ca. 700-800 m zwischen dem östlich gelegenen Naturschutzgebiet „...“ und dem westlich gelegenen FFH-Gebiet „... und ...“.

Besonders relevant sind hier die in West-Ost-Richtung verlaufenden Graben- und Heckenstrukturen, welche die beiden Schutzgebiete miteinander verbinden. Diese Strukturen sind in der amtlichen Biotopkartierung erfasst. Hierbei handelt es sich um Hecken und Feldgehölze sowie ein System aus fechten Gräben mit Begleitvegetation. Im ABSP sind diese Strukturen als lokal und regional bedeutsam bewertet.

Eben diese Strukturen werden von Fledermäusen für Orientierungs- und Jagdflüge genutzt.

Zudem sind im näheren Umgriff der geplanten Anlage mehrere Insektenvorkommen in der Artenschutzkartierung erfasst. Der hohe Artenreichtum ist hier auf die Strukturvielfalt der Umgebung zurückzuführen. Sämtliche, dort vorkommende Insektenarten stellen eine ideale Nahrungsquelle für Fledermäuse dar.

Das Vorhaben liegt zudem in einem Bereich, in dem sich das A-tal verengt und eine Zugschneise für bestimmte Arten bildet.

Da der Unteren Naturschutzbehörde im direkt betroffenen Bereich keine hinreichenden Daten über Fledermausvorkommen vorliegen, wurde der Landkreisbeauftragte für Fledermausschutz, Herr W., von der Fledermauskoordinierungsstelle ... gehört.

Herr W. teilte der Unteren Naturschutzbehörde folgende Einschätzung mit:

„Beim ... sind uns direkt keine Fledermausquartiere bekannt. In den Wäldern am ... sind jedoch Baumquartiere zu erwarten. Das Altmühltal hat hier vermutlich aufgrund seiner Verengung auch eine Bedeutung als Zugschneise für bestimmte Fledermausarten. Die nächstgelegenen Nachweise stammen aus dem gut 700 m Richtung Westen liegenden Kurpark mit Flugbeobachtungen von Wasserfledermäusen an der Altmühl und von Großen Abendseglern. Ferner gibt es wohl in dem südlich gelegenen Wohngebiet „...“ ein Sommerquartier.“

Nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde ist im näheren Umfeld der geplanten Anlage aufgrund der Lebensraumausstattung mit dem Vorkommen mehrerer, streng geschützter Fledermausarten zu rechnen. Gerade auch die landwirtschaftlichen Gebäude des Hofes bieten ideale Schlaf-, Reproduktions- und Jagdgebiete für diverse Fledermausarten.

Nach R., H., G., A.: Gefahrenabschätzung und artenschutzrechtliche Aspekte, aus Naturschutz- und Landschaftsplanung, Jahrgang 45, Nr. 2, 2013, beeinflussen drei Faktoren das Kollisionsrisiko von Fledermäusen in der Nähe von Kleinwindkraftanlagen:

- Gebäudenaher Standort der Anlage,

- Standortnahe, fledermausrelevante Strukturen,

- niedrige Nabenhöhe.

Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, sind diese drei Einflussfaktoren am beantragten Standort nach Einschätzung er Unteren Naturschutzbehörde kumulativ erfüllt, so dass die Untere Naturschutzbehörde nach objektiv-rechtlichen Maßstäben im vorliegenden Fall von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko für Fledermäuse ausgehen muss.

Das Landratsamt verkennt nicht, dass im Rahmen des Verfahrens zur geplanten Kleinwindkraftanlage keine Grundlagenforschung vom Antragsteller verlangt werden darf.

Die hier geforderte Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung kann und braucht dies nicht leisten, sondern stellt stattdessen nach dem Verursacherprinzip die Grundlage für eine endgültige, naturschutzfachliche Stellungnahme dar, die sich explizit auf das beantragte Vorhaben bezieht.

Aufgrund der vorliegenden Fakten und Erkenntnisse darf das Landratsamt ... im Rahmen seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermausarten durch den Bau und Betrieb des beantragten Kleinwindkraftrades befürchten lässt, die Durchführung einer Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung vom Antragsteller verlangen.

Ziel der Untersuchung ist die Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG zu verhindern.

Die Messergebnisse lassen nur bei den vorstehend beschriebenen, expliziten Witterungsbedingungen, die kumulativ vorherrschen müssen, aussagekräftige Rückschlüsse auf das gesamte Artenspektrum zu.

Ebenso haben Einzelmessungen außerhalb des festgelegten Zeitraums zwischen Anfang Mai und Ende August regelmäßig keine Aussagekraft.

Das wirtschaftliche und persönliche Interesse des Bauherrn daran, die Auflagen und Bedingungen nicht umsetzen zu müssen, hat hinter dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der objektiven Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zurückzutreten.“

Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. August 2014 seine Klage auch auf den Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 ausgeweitet. Die angegriffenen Nebenbestimmungen zum Naturschutzrecht und zum Denkmalschutzrecht stellten eine rechtswidrige, unverhältnismäßige Einschränkung der Baugenehmigung dar, auf die ein gebundener Anspruch bestehe. Der Kläger sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt.

Nach Auffassung des Klägers sind die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen zum Denkmalschutz als Auflagen ohne weiteres isoliert anfechtbar. Auch die als „auflösende Bedingungen“ bezeichneten Nebenbestimmungen zum Naturschutz seien isoliert anfechtbar. Diese seien richtigerweise nicht als Bedingungen, sondern als Auflagen bzw. Auflagenvorbehalte anzusehen, da sie keine Regelungen enthalten, nach der die Genehmigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhänge. Selbst wenn man die Nebenbestimmungen zum Naturschutz aufgrund der Bezeichnung durch die Behörde als Bedingungen ansehen wollte, wäre die isolierte Anfechtungsklage zulässig, da insoweit ein „Formenmissbrauch“ vorläge, der eindeutig nur dem einen Zweck diene, dem Kläger die Rechtsschutzmöglichkeiten zu beschränken.

Der Kläger hält die Anordnung einer Fledermauskartierung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP) im Rahmen der Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage (Ziff. II. 1-7 des Ausgangsbescheids in Gestalt von Ziff. I.3 des Änderungsbescheids) als solche für rechtswidrig. Diese könne dem Kläger nur durch Nebenbestimmungen aufgegeben werden, soweit sie der Ermittlung der Frage diene, ob der Tötungstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt sei. Im vorliegenden Fall könne jedoch auch ohne eine solche Kartierung bereits hinreichend beurteilt werden, dass von der streitgegenständlichen Anlage aufgrund ihrer Bauart kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse ausgehe. Selbst wenn Fledermäuse in der Umgebung der Anlage vorkommen sollten, wäre daraus nicht zu folgern, dass sie durch die Anlage getötet werden. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko liege nicht vor, wenn durch die Individuenverluste die lokale Population nicht gefährdet werde (OVG Lüneburg, U. v. 14.10.2009 - 7 KS 1/05 - juris - Rn. 88). Es genüge nicht, wenn lediglich einzelne Exemplare zu Schaden kommen (VG Minden, U. v. 13.1.2010 - 11 K 352/09 - juris Rn. 93). Der Beklagte habe keine eigenen Ermittlungen angestellt, deren Ergebnisse die Annahme tragen würden, dass das Tötungsrisiko für Fledermäuse durch die verfahrensgegenständliche Anlage signifikant erhöht sein könnte. Schon deshalb seien die Nebenbestimmungen zum Naturschutz nicht gerechtfertigt.

Der Klägervertreter vertritt die Auffassung, von der streitgegenständlichen Kleinwindkraftanlage gehe aufgrund ihrer Bauart kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse aus. Es könne daher offen bleiben, ob und ggf. welche Fledermausarten in der Umgebung der Anlage vorkommen, denn selbst wenn sie vorkämen, bestünde für sie kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, da es sich um eine KKWA handele. Die Anlagenart habe Auswirkungen auf das Kollisionsrisiko. Die Vorgaben der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, wie sie die „Windenergie-Hinweise“ (= Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) vorsähen, seien nicht für Kleinwindkraftanlagen gedacht und deshalb auf die streitgegenständliche Anlage nicht anwendbar. Der Beklagte gehe allerdings unzutreffend davon aus, es könnten von Auswirkungen bei großen Windkraftanlagen Rückschlüsse auf Kleinwindkraftanlagen geschlossen werden. Die tatsächliche Schlagopfergefährdung durch Kleinwindkraftanlagen sei jedoch vollkommen unbekannt. Es lägen auch keine Versuchsergebnisse vor, die eine erste Abschätzung erlauben würden. Die von den sich drehenden Rotoren gebildete Fläche sei bei der vorliegenden Kleinwindkraftanlage weitaus kleiner als bei den herkömmlichen großen Windenergieanlagen. Die streitgegenständliche Anlage decke lediglich 48% der Fläche ab, die von einer herkömmlichen Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 80 m abgedeckt werde. Die streitgegenständliche Anlage arbeite mit vertikal drehenden Rotoren, die sich an jedem Punkt nahezu gleich schnell bewegten. Aufgrund dieser Funktionsweise seien die Rotoren für Fledermäuse erfassbar. Darin unterscheide sich die streitgegenständliche Anlage maßgeblich von den großen Windkraftanlagen, bei denen sich die Rotoren im Nahbereich der Achse langsam und an der Rotorspitze sehr schnell bewegen). Hinzu komme, dass die Anlage sehr nah am Haus des Klägers stehe, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass Fledermäuse am Standort der Anlage ohnehin nicht jagen und ihn beim Durchflug nicht passieren würden.

Der Beklagte habe es versäumt, die nach Ziff. 9.1. der „Windenergie-Hinweise“ bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen erforderliche Einzelfallprüfung hinsichtlich der Besonderheiten der streitgegenständlichen Anlage - Höhe < 15 m, vertikaldrehender Rotor - vorzunehmen. Eine solche Prüfung hätte ergeben, dass von der streitgegenständlichen Anlage auf ihrer Konstruktions- und Funktionsweise kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse ausgehe, so dass es weder eines Abschaltalgorithmus noch weiterer Ermittlungen bedurft hätte.

Zudem stellten sowohl die Kartierauflage als auch die Bestimmungen zum Monitoring (Abschaltalgorithmus) für den Kläger einen nicht tragbaren und unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand dar.

Des Weiteren sei die Mindestdauer des Abschaltalgorithmus („worst-case-Abschaltzeiten“) nach Ziff. I.3.7 des Änderungsbescheids in zeitlicher Hinsicht unbestimmt, da es für den Kläger nicht vorhersehbar und nicht beeinflussbar sei, wie lange er die Anlage mit Abschaltalgorithmus und damit wirtschaftlich eingeschränkt betreiben müsse.

Die Festlegung der „worst-case-Abschaltzeiten“ in Ziff. II.3.8 des Genehmigungsbescheids in der Fassung des Änderungsbescheids sei nicht nur grundsätzlich rechtswidrig, sondern auch in diesem Umfang nicht notwendig. Die „worst-case-Abschaltzeiten“ würden generell für bestimmte Jahreszeiten bei gleichzeitiger Windgeschwindigkeit unter 6 m/s angeordnet, wobei Temperatur und Niederschlag unberücksichtigt blieben. Darin liege eine Inkonsistenz mit Ziff. II.5 des Bescheids, der die Witterungsbestimmungen für die Fledermauskartierungen regele, die nur dann durchgeführt werden dürften, wenn es windstill bis windarm sei, die Temperatur über 15 ° C liege und kumulativ kein Niederschlag vorherrsche. Offenbar seien dann Fledermausaktivitäten sehr gering. Der Beklagte hätte deshalb auch die „worst-case-Abschaltzeiten“ zumindest auf die in Ziff. II.5 vorgesehenen Zeiten und Witterungsbedingungen beschränken müssen.

Das in Ziff. II.1 des Ausgangsbescheids i. V. m. Ziff. I.3.11. und I.3. 9-10 des Änderungsbescheids vorgesehene automatische Erlöschen der Baugenehmigung für die Kleinwindenergieanlage im Falle der Nichteinhaltung der im Bescheid festgelegten Bedingungen ohne erneute Anhörung stellt sich als unverhältnismäßig dar. Diese auflösende Bedingung sei auch das falsche Instrument zur Steuerung unerwünschter Handlungen. Für die Nichteinhaltung dieser Auflagen hätten als milderes Mittel Zwangsmaßnahmen angedroht werden müssen. Dies hätte zur Durchsetzung der vom Beklagten mit der Nebenbestimmung verfolgten Zwecke ausgereicht, zumal die Behörde die Möglichkeit habe, die Genehmigung bei Nichtbefolgung der Auflagen zu widerrufen (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG).

Schließlich sei auch der Entfall von Ziff. III.9 des Ausgangsbescheids durch Ziff. I.4 des Änderungsbescheids rechtswidrig. Die ursprüngliche Regelung habe sich als Rückausnahme von der durch die Nebenbestimmungen verfügten Einschränkungen der Genehmigung dargestellt, so dass in ihrem Entfallen eine zusätzliche Belastung des Klägers liege. Diese wäre nur unter den Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG zulässig, deren Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Neben der Aufhebung der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen begehrt der Kläger die Aufhebung der Nebenbestimmungen zum Denkmalrecht (Ziff. III.17 bis III.28). Er ist insbesondere der Auffassung, die angefochtenen Nebenbestimmungen zum Denkmalschutz unter Ziffer III.23 und Ziffer III.25 seien rechtswidrig, da unklar sei, wen die Grabungs- und Dokumentationspflicht treffe. Der Kläger könne den Nebenbestimmungen nicht entnehmen, ob ihn diese Pflicht direkt treffe oder ob er lediglich eine solche durch die sachverständige Behörde zu dulden habe. Vollkommen ungeregelt bleibe darüber hinaus der Schuldner der Kostentragungspflicht. Für den Kläger sei nicht ersichtlich, wer für die Kosten der Grabung und Dokumentation aufzukommen habe. Dies berge für ihn ein unübersehbares Zeit- und Kostenrisiko. Der Bescheid sei deshalb insoweit auch nicht vollstreckbar. Eine Verpflichtung des Klägers zur Vornahme archäologischer Rettungshandlungen und zur Kostentragung ergebe sich weder aus Art. 8 DSchG noch aus Art. 7 Abs. 1 DSchG. Insbesondere könne eine Kostentragungspflicht nach einem „denkmalschutzrechtlichen Veranlasserprinzip“ nicht aus Art. 7 Abs. 1 DSchG hergeleitet werden. Das Veranlasserprinzip sei kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des deutschen Denkmalrechts, sondern gelte nur dort, wo es durch das Gesetz ausdrücklich bestimmt sei, was im Bayerischen Denkmalschutzrecht gerade nicht der Fall sei. Das Denkmalschutzrecht und damit auch die Regelungen zur Erlaubnis und zur Kostentragung stellten Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 GG dar. Wie bei Baudenkmälern müsse deshalb auch bei Bodendenkmälern im Genehmigungsverfahren zumindest dem Grunde nach geprüft werden, ob dem Betroffenen die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes zuzumuten sei. Sei die Erhaltung eines Bodendenkmals dem Vorhabenträger nicht zuzumuten, habe dieser einen Anspruch auf die Erlaubnis. Eine Versagung komme dann nicht in Betracht, so dass folglich auch die Anordnung von Nebenbestimmungen gem. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG nicht zulässig sei. Allenfalls könne - wie es auch in Art. 8 DSchG vorgesehen sei - dem Vorhabenträger zugemutet werden, die Bergung des Bodendenkmals durch die Behörden (und auf deren Kosten) zu dulden. Des Weiteren sei der Inhalt einer Auflage nach Art. 7 Abs. 1 DSchG durch die Regelung des Art. 8 DSchG begrenzt. Art. 8 DSchG regele, wie sich jemand zu verhalten habe, der ein - bisher unbekanntes - Bodendenkmal auffinde. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, denjenigen, dessen Vorhaben ein bekanntes Bodendenkmal beeinträchtige durch Nebenbestimmungen zu verpflichten, das Denkmal auf eigene Kosten selbst zu bergen, während ein anderer, der durch sein Vorhaben ein vorher unbekanntes, möglicherweise aber weitaus wertvolleres Bodendenkmal beeinträchtige, lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dazu zu verpflichten, die Bergung durch die zuständigen Behörden zu dulden, wobei dies häufig sogar zu einer Entschädigung des Vorhabenträgers führe.

Für eine Erlaubnisbedürftigkeit nach Art. 7 Abs. 1 DSchG genüge es auch nicht, dass die Denkmalschutzbehörden im Verfahren die Vermutung eines Bodendenkmals äußern. Vielmehr müssten sie auch die Umstände mitteilen, die den Vorhabenträger zu der Annahme führen müssten, dass ein Bodendenkmal existiere. Dies war vorliegend nicht der Fall, so dass es dem Kläger an der nach dem Gesetzeswortlaut erforderlichen eigenen Kenntnis der Umstände fehlte, die zu der Annahme führten, es existiere ein Bodendenkmal. Die Genehmigungsbehörde habe hier schon auf die bloße Vermutung der Denkmalschutzbehörde hin, es existiere ein Bodendenkmal, eine Erlaubnis für erforderlich gehalten und diese dann mit der Auflage versehen, der Vorhabenträger müsse auf eigene Kosten beim Bodenabtrag einen Fachmann hinzuziehen und im Falle eines Fundes das Bodendenkmal auf eigene Kosten sichern und bergen. Dies könne als Sachverhaltsgrundlage für die Anordnung der hier verfügten Nebenbestimmungen nicht ausreichend sein. Wie im Falle des Gefahrenverdachts im Sicherheitsrecht hätte aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes der Sachverhalt vorrangig durch die Behörde ermittelt werden müssen. Die Kosten der Erforschungsmaßnahmen wären auch von der Behörde zu tragen gewesen. Dem Kläger hätte somit allenfalls aufgegeben werden dürfen, die Bodenarbeiten unter Aufsicht eines Archäologen durchzuführen und im Falle des Auffindens dieses der Denkmalbehörde zu melden. Diese hätte dann die Möglichkeit, innerhalb einer Woche darüber zu entscheiden, ob sie das Bodendenkmal auf eigene Kosten bergen wolle. Die Kostensteigerung durch die archäologische Baubegleitung und schonendere Ausführung der Bodenarbeiten habe dabei jedenfalls dann die Behörde zu tragen, wenn ein Bodendenkmal nicht angetroffen werde.

Selbst wenn man von einer Kostentragungspflicht aufgrund des Verursacherprinzips ausginge, komme dieses nach dem Übermaßverbot nur dem Grunde nach im Rahmen des Zumutbaren zur Anwendung. Art. 7 Abs. 1 DSchG in seiner aktuellen Fassung sei nicht geeignet, unverhältnismäßige Belastungen des Veranlassers auszuschließen. Eine derartige Zumutbarkeitsgrenze werde vom OVG Sachsen-Anhalt bei Dokumentationskosten in Höhe von 15% der Gesamtinvestitionskosten gesehen (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.6.2010 - 2 L 292/08 - LKV 2010, 372 - juris Rn. 60).

Selbst wenn man eine Kostentragungspflicht des Vorhabenträgers annehmen wollte, müsste die öffentliche Hand einen entsprechenden Anteil der Kosten tragen. Denn die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen für Bodendenkmäler verfolgten als Ziel auch eine Bildungsaufgabe. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DSchG beteilige sich der Freistaat Bayern an den Kosten des Denkmalschutzes. Dieser Aufgabe könne sich der Freistaat nicht entziehen, indem seine Behörden die Kostentragung per Nebenbestimmung dem Veranlasser auferlegten.

Bei vermuteten Bodendenkmälern - wie vorliegend - könne die Denkmaleigenschaft erst durch Freilegung und fachgerechte Untersuchung gesichert bestätigt werden. Im Falle einer dann festgestellten Denkmalunwürdigkeit müsste der Vorhabenträger dennoch für die Kosten aufkommen.

Der Kläger hält aufgrund der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Grundverfügungen auch die Zwangsgeldandrohungen in Ziff. 34 des Ausgangsbescheids in der Fassung von Ziff. I.7 des Änderungsbescheids für rechtswidrig. Soweit für den Fall, dass der Vertrag mit dem Fledermausgutachter nicht innerhalb von 2 Wochen nach dessen Abschluss vorgelegt werde, ein Zwangsgeld angedroht werde, enthalte die Auflage Ziff. III.10, die damit vollstreckt werden solle, keine Frist, deren Einhaltung durch eine Zwangsgeldandrohung durchgesetzt werden könnte.

Der Kläger beantragt,

die Nebenbestimmungen Ziff. II und Ziff. III.10 (Naturschutzrecht), Ziff. III. 17 bis III.28 (Denkmalrecht) und Ziff. III.34 (Zwangsgeldandrohung) des Bescheids des Beklagten vom 22. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides des Beklagten vom 7. Juli 2014 aufzuheben.

Hilfsweise beantragt er,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Kleinwindkraftanlage der Fa. ... auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., Gemeinde ... ohne die Nebenbestimmungen zum Artenschutz und die Nebenbestimmungen zum Denkmalschutzrecht zu erteilen.

Weiter hilfsweise beantragt er,

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Kleinwindkraftanlage der Fa. ... auf dem Grundstück Fl.Nr... der Gemarkung ..., Gemeinde ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die isolierte Anfechtung der naturschutzrechtlichen Bedingungen unter Ziffer II des Genehmigungsbescheides vom 22. Januar 2014, geändert mit Bescheid vom 7. Juli 2014, mit der Intention, dass am Ende eine bedingungslose Baugenehmigung bestehen bleiben solle, sei nicht zulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich hier nicht um „bloße“ Auflagen. Die naturschutzrechtlichen Bedingungen seien der Zweckbestimmung nach bewusst untrennbar mit der Genehmigung verknüpft worden (vgl. Art. 36 Abs. 2 Alt. 1 Nr. 2 BayVwVfG), da die Erfüllung dieser Nebenbestimmungen als essenzielle Voraussetzung der Legitimation der Baugenehmigung gesehen worden sei. Es handele sich deshalb um auflösende Bedingungen, da diese Nebenbestimmungen sicherstellen müssten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung auch nach deren Erteilung erfüllt werden würden. Die Genehmigung des Betriebes der Kleinwindkraftanlage in Abweichung von den „worst-case-Abschaltzeiten“ habe demnach nur unter der Voraussetzung vorzeitig (vor dem Vorliegen eines saP-Ergebnisses) erfolgen können, dass in einem absehbaren Zeitraum unter gewissen fachlichen Vorgaben eine aussagekräftige, empirische Einzelfalluntersuchung (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP) vorgelegt werden würde. Für den Fall, dass die saP nicht oder nicht im geforderten Mindestmaße nachgereicht werden würde, sollte die Baugenehmigung bewusst ihre Gültigkeit verlieren, falls dennoch ein Betrieb erfolgen würde, der nicht den „worst-case-Abschaltzeiten“ entspräche.

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung ohne Bedingungen zum Naturschutz und ohne Auflagen zum Denkmalschutz, hilfsweise auf Neuerteilung der Baugenehmigung unter Beachtung der Auffassung des Gerichts, bestehe nicht. Die Nebenbestimmungen seien rechtmäßig mit der Baugenehmigung verbunden bzw. erlassen worden, da sie die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (DSchG und BNatSchG) gewährleisteten und den Kläger in verhältnismäßigem und zumutbarem Umfang beschwerten. Der vorzeitige Erlass eines Genehmigungsbescheides unter auflösenden Bedingungen sei - nach intensiver, interner Abwägung - als die geringere rechtliche Belastung für den Kläger gesehen worden, da ihm im Zweifel auch vor dem Vorliegen eines Ergebnisses der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Berücksichtigung des „worst-case-Betriebes“ zugestanden habe, da das nachträgliche Verlangen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach fachlicher Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde als möglich und zumutbar angesehen worden sei. Da man von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgehen habe müssen und noch keine anderslautenden Ergebnisse einer saP vorgelegen hätten, habe die Baugenehmigung nur in einem verringerten rechtlichen Umfang erteilt werden können, konkret mit Vorgaben zu Abschaltzeiten und Messbedingungen. Unter Heranziehung der auflösenden Bedingungen sei der bestmögliche Kompromiss zwischen dem Rechtsanspruch des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung und der Sicherstellung der Einhaltung des Arten- und Naturschutzes gefunden worden. Von einem „Formenmissbrauch“ durch den Einbau naturschutzrechtlicher Vorgaben in Form von auflösenden Bedingungen könne deshalb keine Rede sein.

Die natur- und artenschutzrechtlichen Bedingungen seien zur Verhinderung der Erfüllung des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG fachlich notwendig gewesen und damit rechtmäßig. Die „worst-case-Abschaltzeiten“ stellten sich für den Kläger insbesondere nicht als unverhältnismäßig dar. Sie seien aus Gründen des präventiven Artenschutzes gerechtfertigt. Die Abschaltzeiten seien für alle möglichen Fledermausarten, pauschal an denjenigen Tag-/Nachtzeiten orientiert worden, bei denen generell aufgrund allgemeiner wissenschaftlicher Erkenntnisse von einer hohen Fledermausaktivität ausgegangen werden könne. Die worst-case Abschaltzeiten ermöglichten einen eingeschränkten Betrieb der Kleinwindkraftanlage, bei dem Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für sämtliche Fledermausarten grundsätzlich ausgeschlossen werden könnten. Falls ein von den „worst-case-Abschaltzeiten“ abweichender Betrieb stattfinden sollte, wäre eine gezielte, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich. Erst durch diese Prüfung gelange die Untere Naturschutzbehörde zu Ergebnissen, mit welchen entweder für den zukünftigen Betrieb ein Abschaltalgorithmus auf dort tatsächlich vorkommende Arten angepasst werden oder eben auf eine Abschaltung verzichtet werden könne. Das Jahr, in dem die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen werden solle, bestimme einzig und allein der Bauherr, weshalb nicht von einer fehlenden Bestimmtheit der Regelung ausgegangen werden könne, da eine klare Handlungsvorgabe gegeben sei.

Der Beklagte weist ferner darauf hin, dass andere Schutzmaßnahmen anstelle des Abschaltalgorithmus durchaus in Betracht kämen. Zunächst müsse aber das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung abgewartet werden. Sobald dieses vorliege, könnten geeignete Schutzmaßnahmen von dem messenden Biologen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Landratsamt dabei keine Pauschalbetrachtung vorgenommen, sondern alle Umstände des konkreten Einzelfalls gewürdigt. So sei der Anlagenstandort mit den umgebenden, fledermausrelevanten Strukturen genauestens unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien (Standort gebäudenah, strukturnah, geringe Nabenhöhe) gewürdigt worden. Entscheidender Beurteilungsfaktor seien die Landschaftsstrukturen gewesen.

Eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung des Klägers durch die naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen sei nicht gegeben. Das Landratsamt habe eine Abwägung hinsichtlich der Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit eines Monitoring vorgenommen, bei der die Einbußen bei der Rentabilität der Kleinwindkraftanlage jedoch nicht gegenüber der Wichtigkeit der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen hätten überwiegen können. Der vom Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag zum Gondelmonitoring von 2 Windkraftanlagen in einem Windpark sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, sondern würde im Gegenteil nur zeigen, dass im konkreten Fall wesentlich weniger Kosten anfallen würden. Zu berücksichtigen sei hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit auch, dass der Messumfang der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit dem Änderungsbescheid auf ein fachlich vertretbares, für den Bauherrn denkbar günstiges und angemessenes Maß reduziert worden sei, ohne die Verwertbarkeit des angestrebten Ergebnisses zu verhindern. So würden nur noch vier Einzelmessungen statt einer viermonatigen Dauermessung gefordert.

Eine gesonderte Anhörung vor Aufnahme der zusätzlichen Nebenbestimmungen mit Bescheid vom 7. Juli 2014 sei nicht erforderlich gewesen. Bei der dem Kläger erteilten Baugenehmigung handele es sich nicht um einen belastenden, sondern um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit inhaltlichen Einschränkungen und Bedingungen. Die Rechtsposition des Klägers sei im Vergleich zu vorher nicht geschmälert worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine vorherige Anhörung hätte erfolgen müssen, habe diese bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden können (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG).

Die Auflagen zum Denkmalschutz seien rechtmäßig und würden den Kläger in zumutbarem, verhältnismäßigem Umfang im Fall des Fundes eines Bodendenkmals belasten. Aus der gefestigten Rechtsprechung und der europarechtskonformen Auslegung des Denkmalschutzgesetzes lasse sich die Kostentragungspflicht des Klägers in Anlehnung an das Verursacherprinzip ableiten. Von einer Suche „ins Blaue hinein“ könne hier keine Rede sein. Zu berücksichtigen sei hier auch das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992, das von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sei.

Die Auflagen zum Denkmalschutz genügten auch dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 37 BayVwVfG. Die Zielrichtung der denkmalrechtlichen Auflagen ergebe sich durch die Adressierung der Genehmigung an den Kläger (vgl. Auflage Ziffer III.24 des Bescheids vom 22. Januar 2014, unverändert durch Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014). Auch aus der Begründung des Bescheids ergebe sich, dass den Bauherrn eine eindeutige Handlungspflicht treffe (vgl. Ziffer VI.6 des Bescheids vom 22. Januar 2014, unverändert durch Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014). Ein Erstattungsanspruch des Klägers bestehe nicht, da er selbst die Dokumentationsgrabungen durch sein Vorhaben veranlasst habe. Der Kläger werde entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zur Durchführung und Kostentragung derjenigen Maßnahmen verpflichtet, die durch sein Vorhaben ursächlich bedingt seien und ausschließlich darauf abzielten, nachteilige Wirkungen durch das Bauvorhaben zu verhindern oder auszugleichen. Dies Kostentragungspflicht folge auch aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 GG i. V. m. Art. 103 BV und Art. 141 Abs. 2 BV. Zu berücksichtigen sei hier, dass es sich um einen vergleichsweise geringen Eingriff in das Erdreich handele und die Kosten für die Sicherung und gegebenenfalls Bergung von Bodendenkmälern einen geringen prozentualen Anteil des eigentlichen Bauvorhabens ausmachten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage mit dem Ziel der isolierten Anfechtung der artenschutz- und denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen ist unzulässig (dazu 1.). Die hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Genehmigung ohne die Nebenbestimmungen zum Artenschutz und zum Denkmalschutz bzw. auf Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Kägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sind zulässig, aber nicht begründet (dazu 2. und 3).

1. Eine isolierte Anfechtung der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen unter Nr. II des Bescheids vom 22. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014 ist im vorliegenden Fall unzulässig.

1.1 Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts grundsätzlich die Anfechtungsklage gegeben (vgl. BVerwGE 60, 269 <274>). Dies gilt insbesondere für einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte Auflagen oder Auflagenvorbehalte. Ob eine solche Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann; dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 70.80 - BverwGE 81, 185 <186>; B. v. 17.7.1995 - 1 B 23.95 - juris).

Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung kann nach Aufhebung der auflösenden Bedingungen zum Artenschutz nicht selbstständig weiterbestehen, da das Landratsamt den Fortbestand der Baugenehmigung gerade von der Einhaltung der Bestimmungen zum Artenschutz abhängig gemacht hat (vgl. dazu auch Sächs. OVG, U. v. 10.10.2012 - 1 A 389/12 - juris Rn. 26). Die Bedingungen wurden vom Landratsamt ganz bewusst untrennbar mit der Genehmigung verknüpft (Art. 36 Abs. 2 Alt. 1 Nr. 2 BayVwVfG), da die Erfüllung dieser Nebenbestimmungen als essenzielle Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung gesehen wurde (vgl. Simon/Busse, Art. 68 Rn. 334 und 346 und BVerwG, U. v. 29.3.1968 Nr. IV 27.67, Nr. II.1). Mit den artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen soll insbesondere sichergestellt werden, dass ein Betrieb der Kleinwindkraftanlage erst dann ohne Abschaltzeiten erfolgen kann, wenn mit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sichergestellt worden ist, dass auch unter abweichenden bzw. ohne Abschaltzeiten der Artenschutz gesichert ist. Das Landratsamt hätte die Baugenehmigung ohne die Berücksichtigung der in den Nebenbestimmungen enthaltenen Umstände nicht erteilt. Die vom Kläger angefochtene Baugenehmigung ist folglich hinsichtlich ihrer Begünstigung, die Errichtung der beantragten Kleinwindkraftanlage zu gestatten, und der durch die Nebenbestimmungen ausgesprochenen Belastungen für den Bauherrn, die Baugenehmigung nicht vorbehaltsfrei zu erhalten, nicht logisch teilbar. Eine isolierte Aufhebbarkeit dieser Nebenbestimmungen scheidet deshalb von vornherein aus.

1.2 Gleiches gilt für die denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen unter Ziff. III. 17-24 des streitgegenständlichen Bescheids vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014. Hierbei handelt es sich um Inhaltsbestimmungen der Erlaubnis, die nicht isoliert angefochten werden können. Richtige Klageart ist insoweit ebenfalls die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

Die unter Ziff. III. 25 - 28 aufgeführten Nebenbestimmungen sind als bloßer Annex zu den vorstehenden Nebenbestimmungen anzusehen und teilen deshalb das rechtliche Schicksal der Nebenbestimmungen Ziff. III. 17 - 24. Dementsprechend ist vorliegend die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 37).

2. Die mit Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Erteilung der Baugenehmigung ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen zum Naturschutzrecht (vgl. Ziffer II. und Ziff. III.10) und zum Denkmalschutzrecht (vgl. Ziffer III. 17 - 28). Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 2014 in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 gefunden hat, ist formell und materiell rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung ohne die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Ziff. II. 1-12). Nur durch die untrennbare Verbindung der Baugenehmigung mit den vorgenannten Nebenbestimmungen kann sichergestellt werden, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden wird.

2.1.1 Das Vorhaben des Klägers ist baugenehmigungspflichtig (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 b) BayBO ist nicht gegeben, da die streitgegenständliche Kleinwindkraftanlage eine Höhe von mehr als 10 m aufweist. Da die Anlage andererseits auch nicht höher als 30 m ist, handelt es sich nicht um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO), so dass vom Prüfungsmaßstab des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO auszugehen ist. Dabei sind auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 Satz 3 BayBO), soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Da im Hinblick auf den Natur- und Artenschutz ein formelles Prüfverfahren bei der Unteren Naturschutzbehörde nicht vorgesehen ist, wird die einzelfallbezogene Prüfung öffentlicher Belange aufgrund von Konzentrationsnormen (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BNatSchG) ins Baugenehmigungsverfahren integriert.

2.1.2 Das Vorhabensgrundstück, auf dem der Kläger die streitgegenständliche Kleinwindkraftanlage errichten will, befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Da das geplante Vorhaben der Nutzung der Windenergie dient, handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Ein solches ist im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange - zum Beispiel Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder des Denkmalschutzes - nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 3 BauGB). Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines privilegierten Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die Behörde nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB also auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 35). Auch artenschutzrechtliche Verbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG stellen sich als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. 6. 2013 - 4 C 1/12 - juris). Kann von artenschutzrechtlichen Verboten weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stets zwingend entgegen.

2.1.3 Entgegen der Auffassung des Klägers erweisen sich die in Ziff. II. 1-5 des Bescheids vom 22. Januar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014 getroffenen Regelungen, mit denen eine Fledermauskartierung (sog. spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - saP) im Rahmen der Genehmigung einer Kleinwindkraftanlage angeordnet wird, zur Erteilung einer Baugenehmigung als erforderlich und sind damit rechtmäßig ergangen. Sie dienen der Ermittlung der Grundlagen dafür, ob der Tötungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im konkreten Einzelfall erfüllt ist.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wild lebende Tieren der besonders geschützten Arten - zu denen zweifellos alle Fledermausarten gehören - zu töten. Dieser Verbotstatbestand ist individuenbezogen und auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Es genügt nicht, dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch das Vorhaben zu Schaden kommen können. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot setzt vielmehr voraus, dass sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 91; U. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866 (875); VG Halle, U. v. 15. Mai 2014 - 436/11 - juris).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote (insbesondere solche des § 44 BNatSchG) entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabensbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - a. a. O.; U. v. 14.7.2011 - a. a. O.; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris Rn. 43). Gegenstand dieser speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist, ob die möglicherweise von dem Vorhaben betroffenen Arten am Vorhabensstandort bzw. im entsprechenden Wirkraum tatsächlich vorkommen und in welchem Umfang sie betroffen sind. Lassen sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen, können im Zweifelsfall auch „worst-case-Betrachtungen“ angestellt werden, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 63).

Ob und in welchem Umfang eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen ist, ist unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerwG U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 57). So kann bei kleineren Vorhaben (mit überschaubarem Wirkraum) eine fachliche Beurteilung der im Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde ausreichend sein, wenn anhand dieser Beurteilung die Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange durch die federführende Behörde möglich ist. Ist nach dem „Maßstab der praktischen Vernunft“ davon auszugehen, dass ein Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen hat, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) entbehrlich.

Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde - gestützt auf naturschutzfachlichen Sachverstand - daraus Schlussfolgerungen auf das Vorkommen und den Verbreitungsgrad bestimmter Arten zieht (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 . 9 A 14/07 - juris Rn. 63; B. v. 18.6.2007 - juris Rn. 20). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass weitergehende Kartierungen quasi „ins Blaue hinein“ für Arten, die im Gebiet bisher nicht nachgewiesen wurden und für deren Vorkommen auch keine konkreten Hinweise vorliegen, nicht erforderlich sind. Der individuenbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Behörde beurteilen, ob die Verbotstatbestände erfüllt sind (vgl. BVerwG, B. v. 13.3.2008 - 9 VR 9.07 - juris). Konkrete Beurteilungsgrundlage hierfür sind die entsprechenden Angaben des Vorhabensträgers. Die Vorlage entsprechender Unterlagen kann nach § 17 Abs. 4 BNatSchG gefordert werden, da die Eingriffsbeurteilung auch die Artenschutzbelange umfasst (§ 17 Abs. 4 Satz 4 BNatSchG).

Der Gesetzgeber hat für die Prüfung, welche Anforderungen an die Art und den Umfang der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme sowie die Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Einwirkungen zu stellen sind, keine weiteren gesetzlichen Vorgaben festgelegt und auch kein formalisiertes Verfahren einer artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung vorgesehen. Ebenso fehlt es an einer untergesetzlichen Maßstabsbildung, wie sie in anderen Bereichen des Umweltrechts mittels Durchführungsverordnungen oder normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften erfolgt ist. Das Gesetz verweist die Behörden also gezielt auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis als Orientierungshilfe. Soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat, wird der Genehmigungsbehörde eine Einschätzungsprärogative zugestanden, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung ist insoweit beschränkt auf die Prüfung, ob die rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums eingehalten werden. Wenn und solange die ökologische Wissenschaft sich insoweit nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist, fehlt es den Gerichten an der auf besserer Erkenntnis beruhenden Befugnis, eine naturschutzfachliche Einschätzung der sachverständig beratenen Zulassungsbehörde als „falsch“ und „nicht rechtens“ zu beanstanden (vgl. zum Planfeststellungsrecht grundlegend BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 65 und 91 und zur Entscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung BVerwG, U. v. 27. 6.2013 - 4 C 1.12 - juris; U. v. 21.11.2013 - 7 C 40/11 - juris Rn. 14).

Im Hinblick auf die Bestandserfassung von Fledermäusen und die Bewertung der Steigerung des Tötungsrisikos für diese durch Windkraftanlagen hat sich noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet (vgl. VG Halle, U. v. 15.5.2014 - 4 A 36/11 - juris Rn. 22 m. w. N..). Dem Beklagten steht daher bei der Festlegung des Umfangs der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur Erfassung des Fledermausbestands in der Umgebung des streitgegenständlichen Vorhabens eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte führt. Das Gericht bleibt gleichwohl verpflichtet zu überprüfen, ob die vom Beklagten angeordneten artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen, und ob die behördlichen Annahmen vertretbar sind (BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 - juris Rn. 14, 19 f.; U. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 14 ff.; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt der streitgegenständliche Bescheid in artenschutzrechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler erkennen. Der Beklagte hat bei der Anordnung der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zur Erfassung des Fledermausbestands in der Umgebung des klägerischen Vorhabens nicht die Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung überschritten. Die vom Kläger geforderten artenschutzrechtlichen Untersuchungen reichen sowohl hinsichtlich der methodischen Vorgehensweise als auch im Hinblick auf die Ermittlungstiefe aus, um die Untere Naturschutzbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

In einem ersten Schritt wurde geprüft, welche in Bayern grundsätzlich vorkommenden saP-relevanten Arten vom konkreten Vorhaben betroffen sein könnten. Wie sich aus der Begründung des Änderungsbescheids ergibt, hat das Landratsamt dabei den Anlagenstandort mit seinen spezifischen fledermausrelevanten Strukturen umfassend gewürdigt. Ausgehend von einem naturschutzfachlichen Beitrag von Heidje Reinhard und André Günther (Kleinwindenergieanlagen und Fledermäuse, NuL 2013, S. 53 ff.) wurde insbesondere berücksichtigt, dass der für das streitgegenständliche Vorhaben gewählte Standort gebäude- und strukturnah ist und die Kleinwindkraftanlage eine geringe Nabenhöhe aufweist (vgl. Begründung Änderungsbescheid vom 7.7.2014, Ziff. I.9.). Das Landratsamt hat dabei auch die Unterschiede der Gefährdungsformen bei verschiedenen Windkraftanlagentypen berücksichtigt. Insbesondere wurde mit einbezogen, dass bei Kleinwindkraftanlagen - anders als bei großen Windkraftanlagen - nicht das sog. „Barotrauma“, sondern das direkte Schlagrisiko eine Gefahr für Fledermäuse darstellt.

Entscheidender Beurteilungsfaktor waren im vorliegenden Fall die in der Umgebung des Vorhabensstandorts vorgefundenen Landschaftsstrukturen. Alle landschaftlichen und naturräumlichen Voraussetzungen - insbesondere die in West-Ost-Richtung verlaufenden Graben- und Heckenstrukturen, die in der amtlichen Biotopkartierung erfasst sind sowie der hohe Artenreichtum an Insekten - ließen nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts eine vermehrte Flugaktivität von Fledermäusen im Wirkbereich der geplanten Anlage erwarten (vgl. Ziff. I.9, 4.4 des Änderungsbescheids). Diese Aussagen werden untermauert durch die fundierten und aussagekräftigen Ausführungen des von dem Beklagten beigezogenen Fledermausexperten, Herrn ..., der den naturschutzfachlichen Standpunkt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat. Die daraus resultierende Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde, dass im näheren Umfeld der geplanten Anlage aufgrund der Lebensraumausstattung mit dem Vorkommen mehrerer streng geschützter Fledermausarten zu rechnen ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Da keine gesicherten Erkenntnisse über das Vorkommen von Fledermäusen am Anlagenstandort vorliegen, hat das Landratsamt zu Recht entschieden, dass nur durch eine vom Kläger zu fordernde Fledermauskartierung und die diesbezüglichen Messungen die Betroffenheit der Fledermäuse durch das klägerische Vorhaben sachgerecht beurteilt werden kann. Das Landratsamt hat den Umfang der geforderten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf den konkreten Fall abgestimmt. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hier nicht um eine Grundsatzuntersuchung, sondern um eine Bestandserfassung bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, so dass nicht von einem Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach Art. 24 BayVwVfG ausgegangen werden kann, zumal § 17 Abs. 4 BNatSchG dem Eingriffsverursacher besondere Mitwirkungspflichten auferlegt. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG ist die Behörde berechtigt, die Vorlage von Gutachten zu verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der aufgrund idealer Lebensbedingungen zu erwartenden Fledermauspopulationen und dem Fehlen gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse der Auswirkungen von Kleinwindkraftanlagen auf Fledermäuse sind die vom Beklagten per Änderungsbescheid aufgegebenen Einzelerhebungen als erforderlich und angemessen anzusehen.

Diese naturschutzfachliche Einschätzung der Genehmigungsbehörde, die zur Aufnahme der Nebenbestimmung in den Bescheid geführt hat, konnte der Kläger im Laufe des Verfahrens unter Berücksichtigung des der Beklagten verbleibenden Einschätzungsspielraums im Rahmen der Abwägung nicht widerlegen. Soweit der Klägervertreter behauptet, von der streitgegenständlichen Kleinwindkraftanlage gehe aufgrund ihrer Bauart von vornherein kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse aus, steht dies im Widerspruch zu den nachvollziehbaren Ausführungen der Unteren Naturschutzbehörde und des Fledermaussachverständigen. Danach steht gerade nicht fest, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von der streitgegenständlichen Anlage ausgeht oder nicht, weshalb zunächst die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung und im Anschluss daran eventuell ein Monitoring erforderlich ist. In jedem Fall ist die von der Ansicht des Klägers abweichende Auffassung des Beklagten von dessen naturschutzfachlicher Einschätzungsprärogative gedeckt (in diesem Sinne auch BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - juris Rn. 71).

Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Hinblick auf den Entfall von Ziff. III.9 des Ausgangsbescheids durch Ziff. I.4 des Änderungsbescheids. Entgegen der Auffassung des Klägers kann darin keine zusätzliche Belastung des Klägers gesehen werden, zumal der jetzige „Hinweis“ („Die in den Bedingungen festgelegten Anforderungen an die Durchführung der Fledermauskartierung …“) sogar weiter gefasst ist als die frühere Regelung in Ziff. III.9 („Die in den Bedingungen festgelegten Termine …“).

2.1.4 Auch die Aufnahme der Nebenbestimmungen in Ziff. II. 7-8 (durch Nr. 3 des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014), für den Fall, dass er die Kleinwindkraftanlage betreibt, bevor die endgültige naturschutzfachliche Stellungnahme zu dem Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vorliegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Sofern sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen lassen, darf die Genehmigungsbehörde auch „worst-case-Betrachtungen“ anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen (so auch BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 63). Da erst eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) verlässliche Ergebnisse hinsichtlich des Vorkommens von Fledermausarten liefert, ist bis zum Vorliegen dieses Ergebnisses und der diesbezüglichen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde von dem „worst case“ auszugehen, dass sämtliche Fledermausarten in der Umgebung der streitgegenständlichen Anlage vorkommen. Für diesen Fall sind die sog. „worst-case-Abschaltzeiten“ für den Betrieb der Anlage festgelegt worden, die aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet sind, einen (eingeschränkten) Betrieb der Kleinwindkraftanlage so zu ermöglichen, dass Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für sämtliche Fledermausarten grundsätzlich ausgeschlossen werden können (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - juris Rn. 91). Erst eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) liefert Ergebnisse, mit welchen entweder für den zukünftigen Betrieb ein Abschaltalgorithmus auf dort tatsächlich vorkommende Arten angepasst werden oder eben auf eine Abschaltung gänzlich verzichtet werden kann.

Das Landratsamt hat nach eigenen Angaben die Vorgaben für den Abschaltalgorithmus nicht unmittelbar aus dem nur für größere Windkraftanlagen geltenden „Windkrafterlass-Bayern“ übernommen, sondern diese nur als Orientierungshilfe für die durchzuführende Einzelfallprüfung herangezogen.

Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint eine Anpassung der „worst-case-Abschaltzeiten“ in Ziff. II.3.8 des Genehmigungsbescheids in der Fassung des Änderungsbescheids an die in Ziff. II.5 festgelegten Witterungsbedingungen für die Fledermauskartierungen aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Die Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde wurde durch den Fledermaussachverständigen, Herrn ..., bestätigt.

Die Mindestdauer des Abschaltalgorithmus („worst-case-Abschaltzeiten), die sich aus der mit Ziff. I.3. des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014 eingefügten Ziff. II.7 ergibt, ist auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Vielmehr liegt es in der Hand des Klägers, die für eine Überprüfung der Fledermauskartierung erforderlichen Unterlagen so schnell wie möglich vorzulegen.

2.1.5 Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen erweisen sich insgesamt auch als verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden wird, ist nicht ersichtlich.

Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass der Messumfang der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) durch den Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014 auf ein fachlich vertretbares, für den Bauherrn denkbar günstiges und angemessenes Maß reduziert wurde, ohne die Verwertbarkeit des angestrebten Ergebnisses zu verhindern. So sind statt der im Bescheid vom 22. Januar 2014 vorgesehenen viermonatigen Dauermessung nunmehr nur noch vier Einzelmessungen durchzuführen (vgl. die durch I.3 des Änderungsbescheids eingefügte neue Ziff. II.8 des Bescheids).

Des Weiteren ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass dem Kläger auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Anlage mit sog. „worst case-Abschaltzeiten“ zu betreiben, solange das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und die diesbezügliche endgültige Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde noch nicht vorliegen. Der Kläger kann sich also entscheiden, welche der beiden Alternativen er auswählt, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.

Das Landratsamt hat entgegen der Auffassung des Klägers auch eine Abwägung hinsichtlich der Durchführbarkeit und der Verhältnismäßigkeit eines Monitoring durchgeführt. Dabei konnten die zu erwartenden Einbußen bei der Rentabilität der Kleinwindkraftanlage jedoch nicht gegenüber der Wichtigkeit der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen überwiegen. Letztere führen auch nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung des Klägers. Der vom Kläger vorgelegte Kostenvoranschlag zum Gondelmonitoring von zwei Windkraftanlagen in einem Windpark ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Auch anderweitige - unter Umständen auch weniger einschneidende - Schutzmaßnahmen als Abschaltalgorithmen sind auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bescheids nicht ausgeschlossen. Hierzu muss nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts aber zunächst das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung abgewartet werden. Sobald ein verwertbares saP-Endergebnis vorliegt, werden geeignete Maßnahmen von dem messenden Biologen im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt (vgl. Nr. II.6 in Form der Nr. I.3 des Änderungsbescheids vom 7.7.2014).

Nach alledem ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die zum Inhalt der Baugenehmigung gemachten naturschutzrechtlichen Regelungen, mit denen dem Kläger eine Fledermauskartierung oder der Betrieb mit „worst-case-Abschaltzeiten“ auferlegt wird, rechtmäßig sind. Nur durch sie kann sichergestellt werden, dass ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vermieden wird und damit keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Ohne diese Nebenbestimmungen hätte die Baugenehmigung versagt werden müssen. Demgegenüber stellt sich das in Ziff. II.1 des Ausgangsbescheids i. V. m. Ziff. I.3.11. und I.3. 9-10 des Änderungsbescheids vorgesehene automatische Erlöschen der Baugenehmigung für die Kleinwindenergieanlage im Falle der Nichteinhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen ohne erneute Anhörung als milderes Mittel dar. Die vom Kläger befürwortete Androhung von Zwangsmaßnahmen bei Nichteinhaltung der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen als milderes Mittel wäre nicht gleichermaßen geeignet gewesen, den Zweck (= Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sicherzustellen.

2.2 Auch die denkmalschutzrechtlichen Regelungen sind rechtmäßig ergangen, da sie zum Schutz eines Bodendenkmals in den Bescheid aufgenommen wurden. Ohne die Aufnahme der unter Ziff. III.17-21 und Ziff. III. 22, 23, 26 getroffenen Regelungen hätte die Grabungserlaubnis und damit auch die Baugenehmigung versagt werden müssen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG).

Die Nebenbestimmung unter Ziff. III. 25, wonach die zeitlichen und finanziellen Aufwendungen zulasten des Klägers gehen, ist als bloßes Annex zu den vorstehenden denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen anzusehen, so dass sie das rechtliche Schicksal dieser Nebenbestimmungen teilt (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 37).

2.2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG bedarf der Erlaubnis unter anderem, wer Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Die Erlaubnis- und Anzeigepflichten des Denkmalschutzgesetzes dienen dem Schutz der Bodendenkmäler vor allem vor Zerstörung, Beschädigung, Verminderung und vor unsachgemäß durchgeführten Grabungen. Die archäologische Denkmalpflege hat ein schutzwürdiges Interesse am größtmöglichen Erhalt der noch unberührten archäologischen Schichten, damit auch künftigen Generationen die Möglichkeit der wissenschaftlichen Untersuchung der Spuren der Vergangenheit bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2003 - 26 B 00.3684 - juris Rn. 24).

Besteht die Gefahr, dass ein Bodendenkmal durch ein Bauvorhaben beschädigt oder gar zerstört wird, kann die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG versagt werden. In einem derartigen Fall bedarf es einer Ermessensentscheidung, in deren Rahmen die für und gegen eine Erteilung der Grabungserlaubnis sprechenden Umstände abzuwägen sind, wobei insbesondere auch die Belange des Eigentümers des Bodendenkmals einzubeziehen sind. Als milderes Mittel gegenüber einer Versagung der Erlaubnis kommt hier die Erteilung einer Grabungserlaubnis mit fachkundiger Grabung in Betracht, die in Form von Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen in den Erlaubnisbescheid aufgenommen werden kann (vgl. Eberl in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 7 Rn. 6).

2.2.2 Art. 7 Abs. 1 DSchG setzt voraus, dass den Umständen nach angenommen werden muss, dass sich auf dem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der Hinweise des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) musste der Kläger den Umständen nach annehmen, dass sich das kartierte Bodendenkmal „...“ ... (Nr. ...) in unmittelbarer Nähe seines Vorhabens befindet. Es liegt hier nicht nur eine bloße Vermutung seitens des Landesamts vor, sondern das Landesamt hat auf das Bodendenkmal der „...“ aufmerksam gemacht. Die vom Kläger zur Verwirklichung seines Vorhabens beabsichtigten Erdarbeiten bedürfen deshalb einer Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG.

2.2.3 Nach der fachlichen Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) als insoweit maßgebliche Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG) besteht vorliegend die Gefahr, dass durch die zur Errichtung der streitgegenständlichen Kleinwindkraftanlage erforderlichen Arbeiten das Bodendenkmal „...“beschädigt wird.

Dies allein rechtfertigt für sich jedoch noch nicht eine Ablehnung der Grabungserlaubnis und damit auch der Baugenehmigung. Vielmehr hat die Untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen der nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidung zu prüfen, ob sie die Erlaubnis versagt oder unter gewissen Einschränkungen erteilt. Dabei sind alle von dem Vorhaben berührten Belange - Bedeutung der beabsichtigten Erdarbeiten einerseits und des durch die Arbeiten gefährdeten Bodendenkmals andererseits - abzuwägen, wobei das Ermessen nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist. Der Zweck des Erlaubnisvorbehalts in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG besteht - wie sich aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG ergibt - darin, Bodendenkmäler nach Möglichkeit unzerstört und ungestört zu erhalten. Eine mit den Methoden der Gegenwart erfolgende, noch so fachgerechte Ausgrabung und eine noch so gute Dokumentation und wissenschaftliche Aufbereitung können das Bodendenkmal nicht ersetzen (vgl. Eberl in: Eberl/Marin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzrecht, Vorbem. zu Art. 7 Rn. 2).

Die Ermessenserwägungen des Beklagten im Bescheid vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch ergänzt wurden, genügen den sich hieraus ergebenden Anforderungen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Insbesondere wäre eine Erteilung der Grabungserlaubnis ohne zusätzliche Regelungen zum Schutz des Bodendenkmals im vorliegenden Fall angesichts der Gefahr einer Beschädigung des Bodendenkmals überhaupt nicht möglich gewesen. Vielmehr hätte die Grabungserlaubnis auch versagt werden können (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Das Landratsamt hat im Rahmen der von ihm nach pflichtgemäßem, an Art. 141 BV zu orientierenden Ermessen zu treffenden Entscheidung das öffentliche Interesse an der Ablehnung der denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Schutz des Bodendenkmals mit dem (wirtschaftlichen) Nutzen des Bauherrn aus der Denkmalerlaubnis für sein Vorhaben abgewogen (vgl. Begründung zum Bescheid vom 22.1.2014, VI. Nr. 6). Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen der durch die - aufgrund der vom Kläger beabsichtigten Grabungen - bestehende Gefahr für das Bodendenkmal ein uneingeschränkter Anspruch des Klägers auf Erteilung der Grabungserlaubnis nicht besteht. Das Landratsamt hat dem Kläger die Erlaubnis aber nicht versagt, sondern als milderes Mittel die Grabungserlaubnis mit denkmalschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere zur fachkundigen Begleitung der Grabungsarbeiten, erteilt. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Eberl in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 7 Rn. 8). Die Bestimmungen zum Denkmalschutz unter Ziff. III. 17 - 21, wurden zum Schutz und der Erhaltung des Bodendenkmals „...“ (Bodendenkmal-Nr. D-5-7031-0117) in den Bescheid aufgenommen und sind als Inhaltsbestimmungen der Erlaubnis einzuordnen. Gleiches gilt für die in Ziff. III. 22, 23, 26 getroffenen Anordnungen, die der Konkretisierung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG gesetzlich normierten Verpflichtungen im Falle des Auffindens von Bodendenkmälern dienen. Bei der Nebenbestimmung unter Ziff. III. 25 handelt es sich - wie bereits erwähnt (dazu oben 2.2) - um ein bloßes Annex zu den vorstehenden denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen.

2.2.4 Entgegen der Auffassung des Klägervertreters sind die Auflagen zum Denkmalschutz hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 BayVwVfG. Aus der Adressierung der Genehmigung an die Kläger ergibt sich, dass der Kläger die denkmalschutzrechtlichen Auflagen unter Ziff. III 17-28 zu erfüllen hat. Insbesondere ergibt sich aus der Nebenbestimmung Ziff. III.24 der Genehmigung vom 22. Januar 2014 eindeutig, dass zeitliche und finanzielle Aufwendungen zulasten des Veranlassers gehen. Zudem genügt es, wenn sich die notwendige Bestimmtheit aus der Bescheidsbegründung ergibt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37 Rn. 6), wie es hier der Fall ist. So geht aus der Begründung der denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen unter Ziffer VI.6 des Bescheids vom 22. Januar 2014 (insoweit unverändert durch Änderungsbescheid vom 7. Juli 2014) eindeutig hervor, dass mit den Nebenbestimmungen dem Kläger die Durchführung fachkundiger Maßnahmen auferlegt wird.

2.2.5 Dem Kläger wurden auch zu Recht die für die durchzuführenden Grabungen anfallenden Kosten auferlegt. Zwar ist im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) ein Verursacherprinzip (Veranlasserprinzip) nicht ausdrücklich geregelt. Die Kostentragungspflicht lässt sich jedoch aus den Grundsätzen des Denkmalschutzes in Verbindung mit allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts ableiten (a. A. Eberl in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 7 Rn. 8, der davon ausgeht, das Verursacherprinzip gelte nur dort, wo das durch ein Gesetz ausdrücklich bestimmt ist). Da es sich insoweit um eine Nebenbestimmung im Sinne des Art. 36 BayVwVfG handelt, kommt als Ermächtigungsgrundlage hier Art. 36 BayVwVfG in Betracht.

Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es in Fällen der vorliegenden Art der Bauherr ist, der die archäologische Grabung veranlasst. Die Notwendigkeit, Funde zu bergen oder wenigstens zu dokumentieren, folgt hier allein aus der vom Kläger zu verantwortenden Baumaßnahme. Ohne Verwirklichung seines Vorhabens könnten etwaige Funde an Ort und Stelle für die Nachwelt ohne weitere Kosten erhalten werden, was dem Interesse der archäologischen Denkmalpflege am größtmöglichen Erhalt der noch unberührten archäologischen Schichten entsprechen würde (vgl. dazu auch BayVGH, U. v. 4.6.2003 - 26 B 00.3684 - juris Rn. 27). Aus der Sicht der Denkmalpflege haben Bodendenkmäler bei ihrem Verbleib an Ort und Stelle für die Nachwelt einen höheren Wert als bei ihrer Bergung und rudimentären Sicherung (Hönes, Denkmalrecht Rheinland-Pfalz, § 21, Rn. 22). Ziel ist es, auch zukünftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit zu geben (OVG Koblenz, U. v. 5.2.2003 - 8 A 10775/02 - juris). Leistungen der denkmalfachlichen Befunddokumentation sowie maßnahmebegleitende Dokumentationen sind in der Regel dem Bauherrn oder Erlaubnisnehmer als Veranlasser aufzuerlegen, der sich zu ihrer Erfüllung geeigneter Fachleute bedienen kann (vgl. VG Würzburg - W 5 K 14.393 - juris Rn. 45).

Entgegen der Auffassung des Klägers können vorliegend nicht die Grundsätze des Sicherheitsrechts zum Gefahrenverdacht herangezogen werden, da bekannt ist, dass der Kläger als Bauherr bei Verwirklichung seines Vorhabens die Verantwortung für eine mögliche Beeinträchtigung des Bodendenkmals trägt. Der sicherheitsrechtliche Begriff des Gefahrenverdachts wird dagegen in den Fällen verwendet, in denen nicht nur Unkenntnis bezüglich des Bestehens einer Gefahr besteht, sondern auch bezüglich der Identität des Verursachers. Die Tatsache, dass sich im Vorhabensgebiet archäologische Funde befinden, musste den Kläger im vorliegenden Fall auch keineswegs überraschen. Denn die Denkmalschutzbehörde hatte bereits im Baugenehmigungsverfahren auf mögliche Bodendenkmäler sowie die Notwendigkeit später durchzuführender Rettungsgrabungen hingewiesen. Der Kläger hätte in Kenntnis dieser vermuteten Bodendenkmäler durchaus auch einen anderen Standort für seine Kleinwindkraftanlage wählen können.

Da der Kläger die („Rettungs-)Grabungen“ mit seinem bauaufsichtlich genehmigten Vorhaben letztlich erzwungen hat und den - wenn auch nicht bezifferbaren - Nutzen aus den Grabungsarbeiten zieht, ist er jedenfalls mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird (so grds. auch OVG Koblenz, U. v. 5.2.2003 - - 8 A 10775/02 - a. a. O. unter Hinweis auf Art. 6 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes, bestätigt durch BVerwG, B. v. 24.4.2003 - 4 B 36.03 - juris).

Bei der Auslegung des nationalen Denkmalschutzrechts ist auch das Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (Übereinkommen von Malta/Chart von La Valletta) zu berücksichtigen, das von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 9. Oktober 2002 ratifiziert wurde (vgl. BGBl. II 2002, S. 2709). Nach dessen Art. 6 Abs. 2 a) verpflichten sich die Vertragsparteien, die Deckung der Gesamtkosten etwaiger notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit großangelegten öffentlichen oder privaten Erschließungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand bzw. der Privatwirtschaft vorzusehen. Dies wird damit begründet, dass die erforderlichen Kosten archäologischer Arbeiten nicht von der Öffentlichkeit getragen werden dürfen, wenn sie dadurch entstehen, dass für private Interessen Gewinn erzielt wird: Wer aus den Erschließungsarbeiten Nutzen ziehe, sei auch für die Bewahrung dessen verantwortlich, was durch seine Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen werde (so auch OVG Koblenz, U. v. 5.2.2013 - 8 A 10775/02 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf Landtag Rheinland-Pfalz, LT-Drs. 12/4287, 24. Januar 1994, S. 28). Die Bundesrepublik hat sich also mit der Ratifizierung dieses Abkommens verpflichtet, das Verursacherprinzip zur besseren Finanzierung der Bodendenkmalpflege anzuwenden.

Aus diesem Grund kann durch Auflagen verlangt werden, dass der Empfänger der Erlaubnis auf seine Kosten möglichst genau zu bestimmende Maßnahmen zum Schutz von bekannten bzw. „begründet vermuteten“ Bodendenkmälern durchführen muss oder/und dass er Bodendenkmäler in einer den Ansprüchen der Archäologie entsprechenden Weise durch fachlich ausreichend qualifizierte Personen ausgraben und dokumentieren lässt. Durch die Aufnahme dieser Nebenbestimmung wird der Vorhabensträger lediglich zur Durchführung bzw. zur Kostentragung solcher Maßnahmen verpflichtet, die durch das von ihm beabsichtigte Vorhaben ursächlich bedingt sind. Die vom Kläger danach durchzuführenden („Rettungs-“)Grabungen zielen allein darauf ab, nachteilige Wirkungen seines bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens auf das Bodendenkmal zu verhindern oder auszugleichen (in diesem Sinne auch BVerwG B. v. 24.4.2003 - 4 B 36.03 - juris; vorgehend OVG Koblenz, U. v. 5.2.2013 - 8 A 10775/02 - juris Rn. 24, 30).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Eigentum des Klägers an dem Vorhabensgrundstück im Interesse des Denkmalschutzes einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt (vgl. Art. 14 GG, Art. 103 BV i. V. m. Art. 141 Abs. 2 BV), die sich aus der Situationsgebundenheit, nämlich der archäologisch bedeutsamen und somit besonderen Beschaffenheit des Grundstücks ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 2.3.1999, BVerfGE 100, 226 (242)). Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums lässt Sicherungsmaßnahmen und Kostentragung in zumutbarem Umfang zu. Eine Konkretisierung erfährt sie unter anderem durch die Regelungen des Art. 7 des Denkmalschutzgesetzes, wonach Grabungen oder andere Erdarbeiten im Bereich von Flächen, in denen sich Bodendenkmäler befinden, einer Erlaubnis bedürfen und diese Erlaubnis versagt werden kann, wenn und soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist (BayVGH, B. v. 4.6.2003 - 26 B 00.3684, juris Rn. 27).

2.2.6 Das Landratsamt hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch das wirtschaftliche Interesse des Klägers gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung durch Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen für den Kläger entsteht, sind nicht gegeben. Hinzu kommt, dass der Kostenanteil am Denkmalschutz, der dem jeweiligen Veranlasser zugemutet wird, sich in Bezug auf die Gesamtkosten des Denkmalschutzes generell anteilig in verhältnismäßig geringen Höhen und im zumutbaren Bereich bewegt.

2.3 Auch die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. III.34 des Bescheids vom 22. Januar 2014, geändert durch Nr. I.7 des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014, erweist sich als rechtmäßig. Zwar enthält die dieser Zwangsgeldandrohung zugrunde liegende Bestimmung in Ziffer III.10 selbst kein genau bestimmbares Datum für die Vorlage eines Vertrages oder einer sonstigen Vereinbarung. Die kalendermäßige Bestimmbarkeit dieser Vorlagepflicht ergibt sich jedoch aus der durch Ziffer I.7 des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014 geänderten Fassung der Ziff. III.34.

3. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Neuverbescheidung ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung, weil sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bereits mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Januar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 7. Juli 2014 erfüllt ist. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und seine Begründung, § 117 Abs. 5 VwGO.

Die Klage war demnach abzuweisen.

4. Soweit sich die Kammer mit einzelnen Darlegungen des Klägervertreters in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich oder nur kurz auseinandersetzt, ist sie der Auffassung, dieses Vorbringen ist nicht geeignet, rechtserhebliche Fehler des streitgegenständlichen Bescheids aufzuzeigen (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.2009 - 7 B 45/08 - NVwZ 2009, 521 Rn. 40; BayVerfGH, E. v. 4.12.2012 - Vf. 17-VI-12 - juris Rn. 26). Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass hieraus auch nicht gefolgert werden kann, die Kammer hätte sich mit den Ausführungen nicht oder nicht umfassend auseinandergesetzt. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13 - DVBl. 2014, 237 Rn. 34; BayVGH, U. v. 19.02.2014 - 8 A 11.40040, 8 A 11.40041, 8 A 11.40042, 8 A 11.40043, 8 A 11.40044 - juris). Auch das Bundesverfassungsgericht folgert aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BverfGE 86, 133/146; BVerwG, B. v. 4.7.2013 - 9 A 7.13 - juris Rn. 4).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

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(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 18 Verhältnis zum Baurecht


(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u

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(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Kosten einer archäologischen Dokumentation.

2

Die Klägerin betreibt ein Gasversorgungsunternehmen. Mit Schreiben vom 28.03.2006 teilte sie der Unteren Denkmalschutzbehörde beim ehemaligen Landkreis B. mit, dass sie beabsichtige, die Gashochdruckleitung TN 227.04 zwischen Streckenregler R. und Anbindung an die Ferngasleitung FGL 27 durch Rohrnetzauswechslung teilweise zu erneuern. Sie bat vorab um Stellungnahme zu dem grob von ihr geschilderten Vorhaben, um etwaige denkmalschutzrechtliche Auflagen und Hinweise bereits in der Planungsphase berücksichtigen zu können. Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2006 mit, dass sich innerhalb des Untersuchungsraumes Bodendenkmale befänden. Da es durch die Verlegung der Gashochdruckleitung zu Veränderungen bis hin zur Zerstörung der Bodendenkmale kommen könne, seien im Vorfeld archäologische Untersuchungen erforderlich. Es bestehe die Möglichkeit, Art und Umfang einer archäologischen Dokumentation im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Beigeladenen zu regeln oder diese Dokumentationsanforderungen als Nebenbestimmungen in der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu formulieren.

3

Am 06.07.2006 fand ein Abstimmungsgespräch zwischen der Klägerin, dem von ihr beauftragten Ingenieurbüro W. sowie Vertretern des Beigeladenen, des Beklagten und des angrenzenden Landkreises S. statt. Hierbei wurde einvernehmlich die Festlegung getroffen, dass der Beigeladene eine Grabungsvereinbarung erarbeitet und der Klägerin anbietet. Nach Prüfung der Vereinbarung sollte die Klägerin die denkmalrechtliche Genehmigung unter Beifügung der Vereinbarung zunächst ohne Gegenzeichnung beantragen. Die Grabungsvereinbarung, die unter anderem die Kosten für die archäologische Untersuchung regeln sollte, sollte Bestandteil der Genehmigung werden.

4

Am 15.12.2006 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer Vorhabensbeschreibung die Erteilung einer Genehmigung für ihr Vorhaben im Kreisgebiet des Beklagten. Auf dessen Anforderung reichte sie mit Schreiben vom 19.02.2007 die – nur vom Beigeladenen unterzeichnete – Grabungsvereinbarung nach. In § 5 der Grabungsvereinbarung ist zu den Kosten folgendes geregelt:

5

1. Der Vorhabensträger erstattet im Rahmen des Zumutbaren die Kosten archäologischer Ausgrabungen gemäß § 14 Abs. 9 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 DenkmSchG LSA.

6

2. Der vom Landesamt ermittelte, anteilige Kostenrahmen (Grobkostenkalkulation) für die gemäß Anlage 3 anfallenden Kosten hat einen Höchstbetrag von 217.300 €. In Summe werden die Grobkosten für Archäologie LDA (Anlage 3) 217.300,00 € geschätzt.

7

3. Die Kosten für Absperrung und Einrichtung der Baustelle, für Abtrag, Abfuhr und eventuelle Deponierung des Oberbodens/Abraumes gehen unmittelbar zu Lasten des Bauherrn und gehören nicht zu den unter § 5 Abs. 2 genannten Mitteln. Dasselbe gilt für die unter § 4 Abs. 5 genannten Positionen.

8

4. Für den erforderlichen Grunderwerb bzw. die Betretungserlaubnis und Einholung der Schachtscheine ist der Vorhabensträger zuständig. Mehrkosten aufgrund einer Verzögerung des Grunderwerbs trägt der Vorhabensträger.

9

5. Die im Absatz 2 genannten Kosten werden im Voraus vom Vorhabensträger finanziert. Für die genannten Kosten werden folgende Zahlungsmodalitäten an das LDA vereinbart:

10

6. Die Abschlussrechnung erfolgt nach Abschluss der gesamten Maßnahme nach Fertigstellung der Dokumentation, spätestens jedoch 5 Monate nach Abschluss der archäologischen Ausgrabungen/Nacharbeitung. Gegebenenfalls sich ergebende Restzahlungen an das LDA sind 30 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.

11

7. Soweit der Vorhabensträger sein Vorhaben nicht fortführen möchte, ist er berechtigt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die grabungsvorbereitenden Arbeiten einzustellen und lediglich die für die in Bearbeitung befindlichen Grabungsfelder notwendige Finanzierung sicherzustellen. Die weitere Finanzierungszusage entfällt.

12

Der Grabungsvereinbarung war als Anlage neben der Kostenkalkulation des Beigeladenen eine Kostenschätzung der Klägerin betreffend die ihr selbst durch die archäologischen Arbeiten entstehenden zusätzlichen Kosten in Höhe von 254.500,00 € beigefügt.

13

Mit Bescheid vom 02.03.2007, der Klägerin zugestellt am 07.03.2007, erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung, der verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt waren. Unter Nr. 2a ist als Bedingung bestimmt, dass vor Beginn der Baumaßnahmen im betroffenen Planungsgebiet Ausgrabungen vorzunehmen sind, bei denen archäologische Funde und Befunde freizulegen sind. Art, Umfang und Dauer der Grabungen seien in der Grabungsvereinbarung festgeschrieben. Unter Nr. 3 enthält der Bescheid die Auflage, dass die archäologischen Funde und Befunde entsprechend den Festlegungen der Grabungsvereinbarung zu dokumentieren sind. Unter Nr. 4 wird schließlich bestimmt, dass die Kosten der Dokumentation vom Veranlasser der Maßnahme zu tragen sind. Zur Begründung der Kostenregelung führte der Beklagte aus, dass der Klägerin die Übernahme der Dokumentationskosten entsprechend § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA zuzumuten sei. Sie werde von künftigen Erhaltungsmaßnahmen entbunden und könne die Liegenschaften in sinnvollerer Weise nutzen als es mit unverändertem Erhalt des Kulturdenkmals möglich wäre.

14

Am 05.04.2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Kostenreglung unter Nr. 4 des Bescheides. Zur Begründung gab sie an, der Beklagte habe zu ihren Lasten das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt und zudem eine Zumutbarkeitsprüfung unterlassen. Insbesondere habe das Interesse an der rechtmäßigen Sicherung der Energieanlagen und der damit einhergehenden Versorgungssicherheit berücksichtigt werden müssen. Auch die mögliche finanzielle Belastung des Veranlassers, die die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Frage stellten und Auswirkungen auf die Erfüllung des Versorgungsauftrages haben könne, sei nicht gewürdigt worden. Eine für die Zumutbarkeitsprüfung erforderliche Gesamtkostenbetrachtung habe nicht stattgefunden. Im Naturschutzrecht würden Kosten für Ersatzmaßnahmen nur in Höhe von bis zu 10 % der Gesamtkosten als zumutbar angesehen.

15

Anfang Mai 2007 unterzeichnete die Klägerin die Grabungsvereinbarung mit dem Beigeladenen. In einem beigefügten Schreiben teilte sie mit, dass sie gegen die in der denkmalrechtlichen Genehmigung enthaltene Kostenregelung Widerspruch eingelegt habe.

16

Auf die im Widerspruchsverfahren geäußerte Bitte des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt, weitere für eine Zumutbarkeitsprüfung erforderliche Angaben nachzureichen, bezifferte die Klägerin mit Schreiben vom 28.08. und 25.09.2007 die Kosten der Gesamtmaßnahme mit 2.550.292,00 € und die archäologischen Gesamtkosten mit 566.160,00 €. Auf die Summe der vom Beigeladenen und der von ihr geschätzten Kosten seien weitere 20 % Baugemeinkosten im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB in Ansatz zu bringen. Weiter führte die Klägerin aus, dass sie durch die Baumaßnahme keine zusätzlichen wirtschaftlichen Erträge erziele, da es nur um die Erneuerung einer bereits bestehenden Leitung und nicht um die Neuerschließung eines Versorgungsgebiets gehe.

17

Mit Bescheid vom 23.10.2007 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klägerin habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Kostentragungsregelung. Die mit dem Beigeladene getroffene Grabungsvereinbarung beinhalte die Übernahme der entstehenden Kosten durch die Klägerin. Einwendungen hiergegen habe sie zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Mit der rechtsverbindlichen Gegenzeichnung der Vereinbarung sei sie dem Beigeladenen gegenüber verpflichtet, die dort benannten und bezifferten Kosten zu tragen. Eine stattgebende Widerspruchsentscheidung könne der Klägerin daher keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen. Darüber hinaus sei der Widerspruch aber auch unbegründet. Die Klägerin könne als Veranlasserin der Maßnahme zur Tragung der Dokumentationskosten auf der Grundlage von § 14 Abs 9 Satz 3 DenkmSchG LSA herangezogen werden. Die im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben ließen auch nicht den Schluss zu, dass der Klägerin nicht zugemutet werden könne, die Dokumentationskosten vollständig zu tragen. In der Regel sei die Zumutbarkeitsgrenze erreicht, wenn durch die Dokumentation die gesamte Maßnahme um einen unangemessenen Prozentsatz (ca. 20 bis 25 vom Hundert) erhöhe, die nicht durch Erträge gedeckt würden. Dies sei hier nicht der Fall.

18

Die hiergegen am 22.11.2007 erhobene Klage hat die Klägerin wie folgt begründet: § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA sei nur bei nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA genehmigungspflichtigen Maßnahmen anwendbar und setze bereits bekannte Denkmale voraus. Erd- und Bauarbeiten, bei denen nur begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Kulturdenkmale entdeckt werden, seien zwar nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA genehmigungspflichtig, den Veranlasser treffe bei solchen Maßnahmen aber keine Kostentragungspflicht. Sie bestreite für alte Grabungsbereiche, dass die Arbeiten an der Gashochdruckleitung überhaupt Gebiete mit bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung bekannten Denkmalen berühren. So lasse sich dem Zwischenbericht des Beigeladenen (vom 09.04.2008) entnehmen, dass erst die Grabungen zur Feststellung von Bodendenkmalen geführt hätten. Jedenfalls aber sei die Kostenregelung ermessensfehlerhaft. Auch die Widerspruchsbehörde habe keine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen, sondern darauf abgestellt dass sie, die Klägerin, sich im Rahmen der Grabungsvereinbarung zur Kostenübernahme verpflichtet habe. Aus der Kostenregelung in der Grabungsvereinbarung ergebe sich aber nicht, dass sie endgültig sämtliche Kosten allein zu tragen habe. Vielmehr sei dort lediglich geregelt, dass sie die Maßnahmen vorfinanzieren müsse. Darüber hinaus enthalte auch die Kostenregelung in der Grabungsvereinbarung eine Zumutbarkeitsgrenze. Da wissenschaftliche Untersuchungen von Bodendenkmalen und deren Dokumentation vorrangig im öffentlichen Interesse stünden, dürfe eine öffentliche Beteiligung nicht vollständig entfallen. Den Gesetzgebungsmaterialien zu § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA lasse sich zudem entnehmen, dass der Veranlasser nur noch in Ausnahmefällen die Dokumentationskosten tragen solle. Im Übrigen sei die Kostentragung für sie wirtschaftlich schon deshalb nicht zumutbar, weil die Dokumentationskosten über das insoweit allein maßgebliche Netzentgelt aufgrund der Bestimmungen über seine Festsetzung durch die Bundesnetzagentur nicht refinanziert werden könnten.

19

Die Klägerin hat beantragt,

20

Nr. 4 der denkmalrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 02.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.10.2007 aufzuheben
sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

21

Der Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen,

23

Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend vorgetragen: Aus der vom Beigeladenen erstellten Liste der archäologischen Denkmale vom Februar 1997 in Verbindung mit der beigefügten Karte ergebe sich, dass die in dem der Grabungsvereinbarung beigefügten Übersichtsplan eingetragenen Denkmale bereits bekannt gewesen seien. Für die Frage der Zumutbarkeit der Kosten komme es aus ihrer Sicht vor allem auf die Frage der Zumutbarkeit der angeordneten Maßnahmen an. Die Dokumentationspflicht gehe auf die Entscheidung der Klägerin zurück, die Zerstörung der Bodendenkmale in Kauf zu nehmen. Aus denkmalrechtlicher Sicht hätten die Kosten nicht weiter reduziert werden können. Allerdings seien die von der Klägerin angegebenen Kosten der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die archäologischen Mehrkosten weniger als 20 % der Kosten der Gesamtmaßnahmen betrügen.

24

Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.09.2008 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der zunächst ebenfalls angefochtenen Nebenbestimmung unter Nr. 2 a) des Genehmigungsbescheids zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

25

Die Klage sei zwar zulässig. Der Klägerin fehle wegen der Kostenregelung in der Grabungsvereinbarung nicht das Rechtsschutzinteresse; denn mit der Regelung in Nr. 4 des Genehmigungsbescheids werde im Wege des Verwaltungsakts ein eigenständiger Rechtsgrund geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin die vollständigen Dokumentationskosten übernehmen müsse.

26

Die Klage sei aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Kostentragung nach § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA lägen vor. Zu Unrecht rüge die Klägerin, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im gesamten Grabungsbereich keine Denkmale bekannt gewesen seien und es daher nicht um die nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA genehmigungspflichtige Zerstörung von bekannten Denkmalen, sondern um nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA genehmigungspflichtige Erdarbeiten wegen lediglich vermuteter Denkmale gehe. Die Klägerin habe die auf der Grundlage von § 14 Abs. 9 Satz 1 und 2 DenkmschG LSA unter Nr. 3 des Bescheides ergangene Auflage, die archäologischen Funde und Befunde entsprechend den Festlegungen in der Grabungsvereinbarung zu dokumentieren, bestandskräftig werden lassen. Daher könne sie der hieran anknüpfenden Kostenregelung nach § 14 Abs 9 Satz 3 DenkmSchG LSA nicht entgegenhalten, dass die Voraussetzungen für das Dokumentationsverlangen nicht vorlägen. Abgesehen davon habe die Klägerin selbst ausdrücklich eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA beantragt. Auch lasse sich der Begründung des Bescheides entnehmen, dass der Beklagte eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA habe erteilen wollen. Die Genehmigung beziehe sich zudem nicht auf bloß vermutete Denkmale, sondern auf die Bodendenkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA, die in Anlage 1 der zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Grabungsvereinbarung im Einzelnen aufgelistet seien. Aus dem Zwischenbericht des Beigeladenen vom 09.04.2008 lasse sich nicht herleiten, dass erst mit der Grabung Bodendenkmale bekannt geworden worden seien. Es liege in der Natur von bislang unberührten Bodendenkmalen, dass (erst) im Zuge von Grabungen nähere und wissenschaftlich belegbare Informationen über die jeweiligen Bodendenkmale gewonnen werden. Die Klägerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass im gesamten Trassenverlauf im Kreisgebiet nur eine Stelle als bekannter Denkmalbereich gekennzeichnet sei, so dass die Grabungen über das erforderliche Maß hinausgingen. Zum einen sei über den Umfang der Grabungen bestandskräftig entschieden, zum anderen lasse sich für die Fundstelle eines flächenhaften Bodendenkmals, bei dem – weil im Boden verborgen – die genaue Lage und Ausdehnung nicht bekannt sein könne, nicht auf eine verzeichnete Mittelpunktkoordinate abstellen. Unabhängig davon erscheine die Auffassung der Klägerin zweifelhaft, dass § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA keine Anwendung finde, wenn nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA genehmigungspflichtige Maßnahmen in Rede stünden. Mit der Genehmigung von Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten sei, dass Kulturdenkmale entdeckt werden, gehe die Genehmigung von Eingriffen in sich tatsächlich bestätigende Bodendenkmale einher. Bei Bodendenkmalen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA erschließe sich der historische Informationsgehalt erst durch eine Grabung, werde hierbei aber gleichzeitig zerstört. Um dieses Schutzes willen verlange der Rechtsbegriff des archäologischen Denkmals nicht, dass es bereits als solches „bekannt‘ sei.

27

Die im Ermessen des Beklagten liegende Entscheidung, die Klägerin grundsätzlich zur Übernahme der Dokumentationskosten heranzuziehen, sei nicht zu beanstanden. Die im Widerspruchsbescheid angestellte Erwägung, auf die Veranlassung abzustellen, begegne keinen Bedenken. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass die Erneuerungsmaßnahmen möglicherweise auch dem (öffentlichen) Interesse der Versorgungssicherheit und an günstigen Gaspreisen dienten und die wissenschaftliche Erforschung und Dokumentation von Bodendenkmalen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Notwendigkeit, immer auch im Interesse der Allgemeinheit liege. Die Klägerin könne sich auf eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung in voller Höhe schon deshalb nicht berufen, weil sie – ohne Unzumutbarkeitseinwände zu erheben – mit dem Beigeladenen die Grabungsvereinbarung einschließlich Kostenregelung getroffen habe, die zum Inhalt des Genehmigungsbescheides gemacht werden sollte. Unabhängig davon lasse sich aber auch nicht feststellen, dass der Klägerin die vollständige Kostentragung nicht zumutbar sei. Insbesondere fehle es an – im Widerspruchsverfahren ausdrücklich angeforderten – Darlegungen dazu, ob durch eine alternative Streckenführung die denkmalrechtlichen Kosten vermeidbar gewesen wären. Im Übrigen habe die Klägerin keine Umstände dargelegt, mit denen die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Kostentragung nach § 10 Abs. 5 DenkmSchG LSA glaubhaft gemacht worden wäre. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus den von der Klägerin herangezogenen Regelungen über die Festsetzung des Netzentgelts. Eine andere Beurteilung folge auch dann nicht, wenn dem Landesverwaltungsamt darin zu folgen sein sollte, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliege, wenn die Dokumentationskosten, die nicht durch Erträge gedeckt seien, die Kosten der Gesamtmaßnahme um 20 bis 25 vom Hundert erhöhen. Zur Ertragslage habe die Klägerin keine näheren Angaben gemacht. Dies gelte nicht nur bezogen auf ihr Unternehmen, sondern auch betreffend den Unternehmsteil Netzbetrieb. Auch wenn dieser mit Fehlbeträgen schließe, lasse sich anhand der Angaben der Klägerin nicht erkennen, dass die Dokumentationskosten nicht jedenfalls teilweise über das Netzentgelt umgelegt würden. Schließlich lasse sich anhand der von der Klägerin gemachten Angaben die mit den Grabungen verbundene „Verteuerung“ nicht ermitteln. Weder der angegebene Kostenbetrag für die Gesamtinvestition noch die von der Klägerin angegebenen archäologischen Gesamtkosten seien – wie im Widerspruchsverfahren gefordert – näher untersetzt worden.

28

Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet:

29

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes finde § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA keine Anwendung, wenn es um genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 DenkmschG LSA gehe. Danach bedürften zwar auch Erd- und Bauarbeiten, bei denen – wie im vorliegenden Fall – lediglich zu vermuten sei, dass Kulturdenkmale entdeckt werden, der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Eine Kostentragungspflicht sei dieser gesetzlichen Bestimmung aber nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu bekannten Denkmalen, bei denen der Veranlasser von vorneherein wisse, dass er durch Arbeiten unmittelbar an dem Denkmal Kosten verursache, stehe bei der bloßen Aufsuchung in Bereichen, in denen nur zu vermuten sei, dass Kulturdenkmale entdeckt werden, der öffentliche Gedanke des Denkmalschutzes im Vordergrund. Andernfalls müsste sie auch dann die Kosten allein tragen, wenn trotz Vermutung überhaupt keine Kulturdenkmale aufgefunden werden. Dies stehe mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang. Der Beklagte habe im angegriffenen Bescheid, der auf § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA basiere und auch inhaltlich eine Anordnung nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA getroffen habe, Maßnahmen an bereits bestehenden Denkmalen nicht gemäß § 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz genehmigen wollen. Die Aufsuchungsschachtungen hätten keine bekannte Bodendenkmale umfasst. Der Beklagte habe im Verfahren eine Übersichtskarte vorgelegt, in der nach seinem Vortrag sämtliche bereits bekannten Bodendenkmale eingetragen seien. Im Bereich der betroffenen Leitungstrasse sei nur an einer einzigen Stelle unmittelbar in B. ein Denkmalbereich verzeichnet.

30

Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass sie mit der Grabungsvereinbarung nur eine vorläufige Regelung getroffen habe. Im Verhältnis zum Beigeladenen, der insoweit nur als ihr Beauftragter tätig geworden sei, habe sie sich zunächst zur Kostenübernahme verpflichten müssen, in der Grabungsvereinbarung aber festgehalten, dass die endgültige Kostentragungspflicht durch den Beklagten zu regeln sei.

31

Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht bei der Frage der Kostentragung nicht nur den herausragenden öffentlichen Zweck des Denkmalschutzes sondern auch den Umstand außer Betracht gelassen, dass es vorliegend nicht um die Neuverlegung einer Gasleitungstrasse, sondern um die Erneuerung einer bereits bestehenden Trasse gehe, bei der nicht zu erwarten sei, dass erhebliche neue Funde sich zeigten, und zu deren ordnungsgemäßer Erhaltung sie, die Klägerin, rechtlich verpflichtet sei.

32

Die Klägerin beantragt,

33

das angefochtene Urteil zu ändern und die Nr. 4 der denkmalrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 02.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23.10.2007 aufzuheben
sowie
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Begründung des angefochtenen Bescheids lasse keine Zweifel darüber aufkommen, dass es sich nach dem Regelungsgehalt um eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA handele, die die Klägerin auch beantragt habe. Er habe bereits unter dem 08.05.2006 darauf hingewiesen, dass innerhalb des Untersuchungsraumes sich bekannte Kulturdenkmale befänden. Sowohl die denkmalrechtliche Genehmigung als auch die Grabungsvereinbarung, die Gegenstand des Bescheides geworden sei, hätten sich auf bekannte Fundstellen bezogen. Im Übrigen würden nicht erst durch den Eingriff in archäologisch relevante Schichten Kulturdenkmale gefunden. Der Rechtsbegriff des „archäologischen Kulturdenkmals“ setze nicht voraus, dass das Denkmal schon bekannt sei, möge auch dessen Erhaltung erst nach seiner Entdeckung durchgesetzt werden können. Im Übrigen komme es bei der Kostenfolge des § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA nicht darauf an, ob eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 DenkmSchG LSA vorliege. In beiden Fällen werde nicht von der Dokumentationspflicht nach § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA befreit. Die Genehmigung nach § 14 Abs 2 Satz 1 DenkmSchG LSA eröffne auf diesem Wege auch die Möglichkeit, über Nebenbestimmungen nach § 14 Abs 4 DenkmSchG LSA gestaltend einzuwirken und damit zur Sicherung und Erhaltung der möglichen Kulturdenkmale beizutragen. Es würde den Grundsätzen und Zielen des Denkmalschutzgesetzes und dem auch im Denkmalschutzrecht verankerten Veranlasserprinzip entgegenstehen, wenn eine Trennung der Dokumentationspflicht und Kostenlast erfolge. Auch bewege sich die vereinbarte Kostensumme als abschließender Höchstbetrag im Rahmen des Zumutbaren. Es sei ihm im Zuge der Ermessensausübung nicht verwehrt gewesen, die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen erarbeitete Grabungsvereinbarung in die Abwägung einzubeziehen und im Ergebnis die darin getroffene Kostenentscheidung zu übernehmen. Alle inhaltlichen Bestandteile der Grabungsvereinbarung zur Herbeiführung des rechtlichen Erfolges der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit einschließlich der Regelung über die Kostentragung seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung abschließend geregelt und durch den Beigeladenen unter dem 09.02.2007 bestätigt worden. Als maßgebliche Entscheidungsgrundlage habe dem nicht entgegengestanden, dass zeitlich später eine Vertragsunterzeichnung erfolgt sei. Die Klägerin habe keinen Dissens zum Ausdruck gebracht. Zwar sei es jedem Antragsteller unbenommen, die Zumutbarkeit der Kostenlast verwaltungsrechtlich überprüfen zu lassen. Hier habe sich die Klägerin aber in Widerspruch zu ihrem Verhalten gegenüber ihm, dem Beklagten gesetzt, wenn sie einerseits eine Grabungsvereinbarung mit der Übernahme bestimmter Kosten abschließe, andererseits aber die Kostenlast anzweifle und für unzumutbar halte. Die Durchführung archäologischer Dokumentation stelle als Sekundärpflicht bereits das mildere Mittel dar. Bei der Interessenabwägung sei nicht unberücksichtigt gelassen worden, dass ohne die Zulassung des Vorhabens, welches dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin diene, das Bodendenkmal nicht beseitigt werden bräuchte. Wenn aber die Beseitigung des Bodendenkmales zur Verwirklichung des privaten Vorhabens zugelassen werde, so seien die für die Beseitigung entstehenden Kosten bei dem Vorhabensträger zu belassen. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes, wonach die erforderlichen Kosten archäologischer Arbeiten nicht von der Öffentlichkeit getragen werden dürfen, wenn sie dadurch entstehen, dass für private Interessen Gewinn erzielt werde, was bei der Klägerin der Fall sei.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38

A. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

39

I. Zutreffend ist die Vorinstanz allerdings davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist, die Klägerin insbesondere ungeachtet der Kostenregelung in § 5 der Grabungsvereinbarung ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Kostenregelung in Nr. 4 des Genehmigungsbescheides hat. Durch diesen Verwaltungsakt wird ein eigener, von der Wirksamkeit der Grabungsvereinbarung unabhängiger Rechtsgrund für die Tragung der Dokumentationskosten geschaffen.

40

II. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Nr. 4 des Bescheides des Beklagten vom 02.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 23.10.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA für die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der archäologischen Dokumentation vor (1.). Der Regelung der Kostenfolge durch Verwaltungsakt steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin und der Beigeladene eine Grabungsvereinbarung getroffen haben (2.). Die vom Beklagten getroffene Entscheidung erweist sich aber als ermessensfehlerhaft (3.).

41

1. Gemäß § 14 Abs. 9 Satz 3 können die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen an Denkmalen im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten verpflichtet werden. Solche „Veränderungen und Maßnahmen“ liegen hier vor.

42

1.1. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 02.03.2007 (nur) gemäß § 14 Abs. 2 DenkmSchG Erd- und Bauarbeiten genehmigte, bei denen begründete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Kulturdenkmale entdeckt werden, oder ob er (zugleich) nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA Veränderungen an Denkmalen genehmigte, die bei solchen Erd- und Bauarbeiten möglicherweise oder voraussichtlich aufgefunden werden. Für letzteres spricht allerdings, dass die Genehmigung in Nr. 1 des Entscheidungstenors „entsprechend dem Antrag vom 13.12.2006“ erteilt wurde. In diesem Antrag begehrte die Klägerin ausdrücklich eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA. Eine auf Erd- und Bauarbeiten beschränkte Genehmigung hätte im Übrigen auch nicht dem Willen der Klägerin an einer zügigen Durchführung ihres Vorhabens entsprochen. Die Genehmigungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA setzt zwar gedanklich voraus, dass die dort genannten „Eingriffe“ bewusst vorgenommen werden, dass also nicht nur das Denkmal selbst bereits bekannt ist, sondern auch die Auswirkung des Eingriffs, der sonst im Rahmen der notwendigen Abwägung gar nicht genehmigt werden könnte (vgl. Urt. des Senats v. 17.04.2003 – 2 L 150/02 – JMBl LSA 2003, 283 [287]). Einen solchen „bewussten“ Eingriff wollte die Klägerin aber ersichtlich vornehmen, falls tatsächlich Kulturdenkmale aufgefunden werden. Die Klägerin kann nicht ernsthaft behaupten, sie habe sich vorbehalten wollen, ihr Erneuerungsvorhaben aufzugeben, wenn sich die Veränderung oder Beseitigung von archäologischen Denkmalen als unvermeidlich erweisen würde.

43

1.2. Unabhängig vom Genehmigungsinhalt folgt die an die Dokumentationspflicht anknüpfende Möglichkeit, der Klägerin gemäß § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA die Dokumentationskosten im Rahmen des Zumutbaren aufzuerlegen, jedenfalls daraus, dass sie tatsächlich Veränderungen und Maßnahem an Kulturdenkmalen im Sinne dieser Vorschrift veranlasst hat. § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA benennt die tatbestandlichen Voraussetzung für die Kostenübernahme selbst und verweist nicht auf die Genehmigungstatbestände der Absätze 1 bis 3 oder den Inhalt einer erteilten Genehmigung. Zwar werden Dokumentationskosten in aller Regel nur dann entstehen, wenn ein denkmalrechtlicher Genehmigungsbescheid vorliegt; denn nach § 14 Abs. 9 Satz 2 DenkmSchG LSA sind im Rahmen von Auflagen zu einer denkmalrechtlichen Genehmigung Art und Umfang der Dokumentation festzulegen. Soweit aber der Bauherr über die genehmigten Maßnahmen hinaus Erd- und Bauarbeiten vornimmt und dokumentiert bzw. dokumentieren lässt, kommt es bezüglich der Übernahme der Dokumentationskosten allein auf die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen und Veränderungen an.

44

1.3. Dass im Verlauf der in Rede stehenden Leitungstrasse auf dem Kreisgebiet des Beklagten Kulturdenkmale in beträchtlichem Umfang vorhanden waren, steht zur Überzeugung des Senats fest.

45

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes archäologische Kulturdenkmale als Reste von Lebewesen, Gegenständen und Bauwerken, die im oder auf dem Boden, im Moor und unter Wasser erhalten geblieben sind und die von der Geschichte des Menschen Zeugnis ablegen. Insbesondere sind dies Siedlungen und Wüstungen, Befestigungsanlagen aller Art, Landwehren und markante Grenzverläufe, Produktionsstätten wie Ackerfluren und Werkplätze, Glashütten, Öfen, Steinbrüche, Pingen, Halden, Verkehrsanlagen, Be- und Entwässerungssysteme, Gräberfelder, Grabanlagen, darunter Grabhügel und Großsteingräber, Höhlen, Kultstätten, Denkmale der Rechtsgeschichte und Überreste von Bauwerken sowie Steinmale und Schälchensteine. Nach dem „Zwischenbericht“ des Beigeladenen vom 09.04.2008 für das Kreisgebiet des Beklagten (Beiakte C) wurde im Zeitraum 11.06.2007 bis 30.09.2007 eine Fläche von fast 1,1 ha südwestlich und nordöstlich der Stadt B. im geplanten Trassenverlauf untersucht. Insgesamt wurden annähernd 200 Befunde dokumentiert. Diese betrafen Siedlungsspuren der schnurkeramischen Kultur (2.800 – 2.400 v. Chr.), Siedlungen der späten Bronze-/ frühen Eisenzeit (1.000 – 800 v. Chr.) sowie eine Siedlung und Gräber der slawischen Zeit (9. – 11. Jh. N. Chr.). Nach dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan umfassten die Fundbereiche nicht nur einzelne kurze Abschnitte der Trasse; die Fundbereiche erstreckten sich vielmehr über nahezu den gesamten Trassenverlauf auf dem Kreisgebiet des Beklagten. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert.

46

1.4. Die Klägerin hat durch die geplanten Erdarbeiten, die für die Erneuerung ihrer Gashochdruckleitung erforderlich sind, Veränderungen an diesen archäologischen Kulturdenkmalen in ihr zurechenbarer Weise verursacht und damit im Sinne von § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA veranlasst. Ohne die Leitungserneuerung wäre eine Entfernung und Sicherung der archäologischen Kulturdenkmale nicht erforderlich geworden.

47

1.5. Unerheblich ist, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Kostenregelung am 02.03.2007 – wie die Klägerin geltend macht – noch offen war, ob und in welchem Umfang im Bereich der Leitungstrasse archäologische Kulturdenkmale vorhanden waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Kostenregelung ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23.10.2007. Für die Anfechtungsklage ergibt sich im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes; fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist von der erwähnten Regel auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.2006 – 6 C 20.05 –, BVerwGE 126, 254 [265 f.], m. w. Nachw.). Da § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA keine Anhaltspunkte für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts bietet, verbleibt es bei der Regel, dass der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits zahlreiche Kulturdenkmale entdeckt worden, wie sich aus dem Zwischenbericht des Beigeladenen vom 09.04.2008 ergibt. Danach wurden die Befunde im Grabungszeitraum 11.06.2007 bis 30.09.2007 gemacht. Ungeachtet dessen können auch nach Abschluss des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens sich ergebende neue tatsächliche Erkenntnisse für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts herangezogen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 RdNr. 53). Auch wenn für die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgebend ist, dürfen die Tatsachengerichte Erkenntnismittel auswerten, die nach Erlass des Widerspruchsbescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung entnommen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997 – 1 B 132.97 –, Juris).

48

2. Der Beklagte war auch nicht durch die zwischen der Klägerin und dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Beigeladenen, getroffenen Grabungsvereinbarung daran gehindert, durch Verwaltungsakt eine Regelung über die Dokumentationskosten zu treffen.

49

Bei einer solchen Grabungsvereinbarung, auch „Investorenvertrag“ bezeichnet, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag im Sinne der §§ 54 Satz 2, 56 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA (vgl. OVG RP, Urt. v. 05.02.2003 – 8 A 10775/02 –, DVBl 2003, 811 [812]; VG Weimar, Urt. v. 22.03.2006 – 1 K 3684/03.We –, ThürVBl 2007, 68). Zwar ist nicht unproblematisch, ob eine Behörde durch Verwaltungsakt eine hoheitliche Regelung treffen darf, wenn über denselben Regelungsgegenstand bereits ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wurde. Die Handlungsformen des Verwaltungsakts und des öffentlich-rechtlichen Vertrags stehen grundsätzlich in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, soweit der Regelungsgegenstand identisch ist; der Verwaltung ist es deshalb verwehrt, einen Verwaltungsakt zu erlassen und die gleichen Regelungen (zusätzlich) zum Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu machen (vgl. HessVGH, Urt. v. 31.10.1989 – 11 UE 2363/84 –, NVwZ 1990, 879). Umgekehrt kann der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages den Einsatz des Verwaltungsakts zur Individualisierung und Konkretisierung desselben Rechtsverhältnisses zwischen Bürger und Staat ausschließen (vgl. Erichsen, Rechtsfragen des verwaltungsrechtlichen Vertrages, VerwArch 68 (1977), 65 [71]). Allerdings hindert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.10.2006 – 7 B 19.06 –, Juris) der Umstand, dass eine Behörde mit dem Bürger sich über eine (Teil-) Regelung in einem noch zu erlassenden Verwaltungsakt vergleichsweise geeinigt hat, nicht die Aufnahme dieser Teilregelung in den zu erlassenden Verwaltungsakt. Hierfür bedarf es keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage, vielmehr genügt es, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die im Vertrag getroffene (Teil-)Regelung vorhanden ist. So liegt der Fall hier.

50

Der Bescheid vom 02.03.2007 erklärt in seiner Einleitung die Grabungsvereinbarung zum Gegenstand der denkmalrechtlichen Genehmigung. Davon umfasst ist auch die in § 5 der Grabungsvereinbarung getroffene Kostenregelung, auch wenn im Bescheidtenor und in der Bescheidbegründung die Grabungsvereinbarung nur im Zusammenhang mit der Durchführung der archäologischen Dokumentation, insbesondere bezüglich der Genauigkeit und des Umfangs der Dokumentation, erwähnt wird. Zur Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts sind neben dem Entscheidungssatz und der beigefügten Begründung auch die sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2009 – 8 C 8.09 –, NVwZ-RR 2010, 64, m. w. Nachw.). Laut Protokoll des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros W. über eine Besprechung vom 06.07.2006, an der u. a. Vertreter der Klägerin, des Beklagten und des Beigeladenen teilnahmen, sollte zunächst eine Grabungsvereinbarung vorbereitet werden, in der u. a. die Kosten für die archäologischen Untersuchungen geregelt werden sollte; dazu sollten zum einen die Kosten gehören, die beim Beigeladenen anfallen und von der Klägerin zu tragen seien, und zum anderen die bei der Klägerin selbst, für die Archäologie, anfallenden Kosten (z. B. Tiefbau…). Diese Kosten sollten dann gleichermaßen „per Bescheid von der Behörde“ festgesetzt werden. Im Schreiben vom 19.02.2007 nahm die Klägerin hierauf Bezug, und erklärte nochmals, die Vereinbarung inklusive Kostenrahmen als Bestandteil der denkmalrechtlichen Genehmigung einfließen zu lassen und ihre eigene Kostenschätzung separat bei der Denkmalbehörde einzureichen. Der zu erlassende „Kostenfestsetzungsbescheid“ basiere jedoch auf den beiderseits geschätzten Kostenrahmen. Soweit die angefochtene Regelung in Nr. 4 des Bescheids vom 02.03.2007 die „Kosten der Dokumentation“ der Klägerin als Veranlasserin auferlegt, übernimmt der Bescheid die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids hatte zwar die Klägerin die Grabungsvereinbarung noch nicht unterzeichnet. Die Rechtmäßigkeit der Kostenregelung ist indes – wie bereits dargelegt – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 23.10.2007, zu beurteilen.

51

3. Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die gesamten Kosten der archäologischen Dokumentation aufzuerlegen, leidet indes an Ermessensfehlern.

52

§ 14 Abs. 9 Satz 1 DenkmSchG LSA in der bis zum 31.08.2003 geltenden Fassung verpflichtete im Regelfall den Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen dazu, diese zu dokumentieren. Daraus ergab sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 17.04.2003 – 2 L 150/02 –, JMBl LSA 2003, 283) auch die Pflicht des Veranlassers zur Kostentragung ohne eine Beschränkung auf das „Zumutbare“. Mit der durch Art. 8 Nr. 6 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes vom 16.07.2003 (GVBl LSA S. 158 [163]) eingeführten, seit dem 01.09.2003 geltenden Neuregelung hat der Gesetzgeber die Dokumentationspflicht in das Ermessen der Denkmalschutzbehörde gestellt. Zudem wurde der Behörde bezüglich der Heranziehung zu den Dokumentationskosten ein Ermessensspielraum eingeräumt, der allerdings durch eine Beschränkung auf das „Zumutbare“ begrenzt wird. Dies hat nunmehr zur Folge, dass die Behörde zunächst eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob sie den Veranlasser der Maßnahmen bzw. Veränderungen an einem Kulturdenkmal überhaupt Dokumentationskosten auferlegt, und – wenn sie entsprechendes anordnet – auch darüber, in welchem Umfang der Veranlasser die Kosten tragen soll. Das ihr insoweit eingeräumte Ermessen findet allerdings dort seine Grenze, wo die Kosten das für den Veranlasser zumutbare Maß übersteigen.

53

3.1. Die Entscheidung des Beklagten, dass die Klägerin (dem Grunde nach) Dokumentationskosten tragen soll, dürfte allerdings nicht zu beanstanden sein. Sie wurde auf die Erwägung gestützt, dass sie mit ihrem Vorhaben Anlass für die Maßnahmen an den Denkmalen gegeben habe und durch eine kontinuierliche Gasversorgung in der Lage sei, mit der Realisierung der Maßnahme längerfristig Erträge zu erzielen. Dies lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Wer die Ausgrabungen letztlich veranlasst hat und den – wenn auch möglicherweise nicht bezifferbaren – Nutzen aus Erschließungs- oder Erneuerungsarbeiten zieht, ist zumindest mitverantwortlich für die Bewahrung dessen, was durch seine Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 04.06.2003 – 26 B 00.3684 –, BayVBl 2004, 310, m. w. Nachw.). In diesem Fall ist es – jedenfalls in der Regel – auch gerechtfertigt, dass der Veranlasser zumindest einen Teil der Grabungskosten trägt. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme von Dokumentationskosten dürfte auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft sein, weil sie aufgrund der §§ 10, 15 Abs. 5 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25.07.2005 (BGBl I 2197) – GasNEV – daran gehindert wäre, die Kosten der archäologischen Dokumentation in die Netzkosten einzustellen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass es aufgrund dieser Vorschriften unzulässig sei, Erlöse über den aus der Kalkulationsperiode ermittelten Netzkosten zu erheben. Weshalb es deshalb auch verboten sein soll, bei der Kostenkalkulation archäologische Dokumentationskosten in Ansatz zu bringen, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Selbst wenn die Klägerin die archäologischen Kosten nicht auf die Netzentgelte umlegen kann, folgt daraus noch nicht die Unzumutbarkeit der Kostentragung. Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb es der Klägerin nicht zuzumuten sein sollte, durch die Dokumentationskosten entstehende Verluste in ihrem Unternehmensteil Netzbetrieb, der nach ihren eigenen Angaben ohnehin mit Verlust abgeschlossen hat, durch Gewinne aus anderen Geschäftsbereichen auszugleichen. Deshalb ist auch ihr weiterer Einwand, die Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (BGBl I 2529) – ARegV – sehe ein jährlich prozentuales Abschmelzen der Nutzungsentgelte unabhängig von der tatsächlichen Kostenlage des Unternehmens im Geschäftsbereich Netzbetrieb vor, ohne Belang.

54

3.2. Ermessensfehlerhaft ist aber die Entscheidung, der Klägerin die Dokumentationskosten in voller Höhe aufzuerlegen. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben die in § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA normierte, ihr Ermessen begrenzende Zumutbarkeitsgrenze verkannt und die Entscheidung auf eine nicht ausreichende Tatsachengrundlage gestützt.

55

3.2.1. Die Zumutbarkeit der Kostentragung folgt entgegen der Annahme des Beklagten nicht bereits daraus, dass die Klägerin die Grabungsvereinbarung einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelung unterzeichnet hat. Es bedarf keiner abschließenden Bewertung, ob auch die Kostenübernahmeerklärung in § 5 der Grabungsvereinbarung nach dessen Nr. 1 unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht oder ob die Vereinbarung so zu verstehen ist, dass durch die detaillierten Regelungen in Nr. 2 und 3 die in Nr. 1 enthaltene allgemeine Regelung konkretisiert wird. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Klägerin habe sich bereits durch Unterzeichnung der Grabungsvereinbarung verpflichtet, die darin aufgeführten Kosten (endgültig) zu tragen, machte dies eine Prüfung der Zumutbarkeit der Kostenbelastung durch den Beklagten nicht entbehrlich. Die Wirksamkeit der Grabungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag hängt u. a. davon ab, ob die Gegenleistung, zu der sich die Klägerin gegenüber dem Land verpflichtet hat, den gesamten Umständen nach angemessen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Angemessenheit in diesem Sinne bedeutet wiederum, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Gegenleistung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert der von der Behörde erbrachten oder zu erbringenden Leistung stehen darf und sich daraus auch keine unzumutbaren Belastungen für den Vertragspartner ergeben dürfen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 56 RdNr. 13, m. w. Nachw.). Die „Zumutbarkeitsfrage“ stellt sich also auch bei Vorliegen einer vertraglichen Regelung, die ihrerseits einer rechtlichen Prüfung standhalten muss (vgl. OVG RP, Urt. v. 05.02.2003, a. a. O., S. 815.; VG Weimar, Urt. v. 22.03.2006, a. a. O.).

56

3.2.2. Zur Beurteilung der Frage, welche Kosten dem Veranlasser einer Veränderung oder Maßnahme an einem Kulturdenkmal zuzumuten sind, kann nicht auf die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA zurückgegriffen werden. Danach ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann unzumutbar, wenn die Kosten der Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können. Diese Vorschrift definiert, wann dem Verpflichteten die E r h a l t u n g eines Kulturdenkmals wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Sie ist auf solche Kulturdenkmale (wie etwa Gebäude) zugeschnitten, die für den Verpflichteten Erträge abwerfen oder einen Gebrauchswert haben. Bei archäologischen Kulturdenkmalen ist dies in aller Regel nicht der Fall. Auch verweist § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht auf § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA. Die Ungeeignetheit des Zumutbarkeitsmaßstabs in § 10 Abs. 4 Satz 2 DenkmSchG LSA zeigt sich insbesondere bei Infrastrukturmaßnahmen, wie etwa öffentlichen Straßen, bei denen sich der Nutzen der Baumaßnahme für den Vorhabensträger, beispielsweise für eine Gemeinde, in der Regel nicht beziffern lässt. Aber auch im Fall der Klägerin lassen sich ihrem Erneuerungsvorhaben konkret zurechenbare Nutzungsvorteile oder Erträge – wenn überhaupt – nur schwer ermitteln.

57

3.2.3. Die Zumutbarkeit der Kostenübernahme durch den Veranlasser nach § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA ist vielmehr grundsätzlich danach zu bestimmen, ob die durch die Dokumentation entstehenden Mehrkosten einen bestimmten Prozentsatz an den Gesamtinvestitionskosten übersteigen. Dies folgt aus Sinn und Zweck der durch Art. 8 Nr. 6 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes eingeführten Neuregelung. In der Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (LT-Drucks. 4/610, S. 35 f.) heißt es hierzu:

58

„Die bisherige Regelung des § 14 Abs. 9 DenkmSchG verpflichtet Investoren im Vorfeld von geplanten Baumaßnahmen, die Kosten für die von den Denkmalschutzbehörden angeordneten Grabungen und die Dokumentation zu tragen. Diese Regelung führt dazu, dass die damit verbundenen Kosten die Gesamtinvestitionskosten teilweise erheblich erhöhen, mit der Folge, dass geplante Investitionen verzögert werden oder gar nicht realisiert werden können…

59

Die bisherigen Regelungen des § 14 Abs. 9 DenkmSchG sind restriktiver als vergleichbare Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen anderer Länder. Eine Modifizierung des § 14 Abs. 9 DenkmSchG würde diesen "Standortnachteil" beseitigen.“

60

Um dieser Absicht des Gesetzgebers ausreichend Rechnung zu tragen, dürfen im Regelfall die Dokumentationskosten 15 % der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten. Bei der Bestimmung dieser Grenze hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen: Im Naturschutzrecht geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass Ausgleichszahlungen in Höhe von 10 % der Gesamtkosten an der Obergrenze des naturschutzrechtlich Verlangbaren liegen (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.09.1994 – 3 UE 24/92 –, NVwZ-RR 1995, 387), Soweit es um die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen bei der Änderung bestehender baulicher Anlagen geht, enthalten verschiedene Bauordnungen der Länder Zumutbarkeitsregelungen. So kann § 86 Abs. 2 BauO LSA im Fall der wesentlichen Änderung baulicher Anlagen gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage die Anforderungen dieses Gesetzes oder die Anforderungen der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erfüllen, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Auch dabei muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den ohnehin vom Bauherrn vorgesehenen Aufwendungen und den Mehrkosten gegeben sein (vgl. Boeddingshaus/Hahn/Schulte, BauO NW, Stand: Dezember 2008, § 87 RdNr. 37). Das OVG Hamburg (Urt. v. 16.06.2004 – 2 Bf 182/02 –, BRS 67 Nr. 154) bewertete die einem Bauherrn für brandschutztechnische Maßnahmen entstehenden Mehrkosten in Höhe von 10 % des Änderungsvorhabens noch als zumutbar im Sinne von § 83 Abs. 3 HambBauO 1986. Boeddingshaus (a. a. O.) vertritt die Auffassung, dass ein Viertel der ohnehin vorgesehenen Aufwendungen im Allgemeinen nicht überschritten werden dürfen; dies würde bedeuten, dass die Mehrkosten höchstens 20 % der Gesamtbaukosten betragen dürfen. In Niedersachsen hat der Landesgesetzgeber in § 99 Abs. 3 NBauO eine feste Grenze formuliert; danach dürfen sich die Kosten der Änderung um nicht mehr als 20 % erhöhen. Es erscheint angemessen, auch im Rahmen des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA die Zumutbarkeitsgrenze im Bereich zwischen 10 und 20 % der Gesamtinvestitionskosten zu suchen. Im Regelfall ist vom Mittelwert (15 %) auszugehen.

61

Es mag Ausnahmefälle geben, in denen es nicht (mehr) angemessen erscheint, die maßgebende Grenze der Zumutbarkeit durch einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtinvestitionskosten zu bestimmen, etwa wenn einem zu erwartenden hohen Gewinn aus dem konkreten Vorhaben vergleichsweise geringfügige Investitionskosten gegenüberstehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 04.12.2001 – 6 A 10965/01 –, NuR 2002, 366 [369]).

62

Die sachgerechte Anwendung des prozentualen Maßstabs setzt wiederum voraus, dass im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung feststeht, wie hoch die Gesamtinvestitionskosten und die Dokumentationskosten tatsächlich sind. Zwar mag eine – etwa auf Erfahrungswerten beruhende – Kostenschätzung möglich sein. Der Senat vermag aber keine tragfähigen Gründe zu erkennen, die dagegen sprechen, eine (endgültige) Entscheidung über die Kostentragung erst nach Durchführung der Grabungen und des Vorhabens zu treffen, wenn also die tatsächlichen Kosten ohne weiteres ermittelbar sind. Insbesondere verlangen die maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht, bereits im Zeitpunkt der Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung durch Verwaltungsakt abschließend zu klären, ob der Veranlasser die Dokumentationskosten in voller Höhe übernehmen soll. Gemäß § 14 Abs. 9 Satz 2 DenkmSchG LSA sind (nur) „Art und Umfang der Dokumentation“ im Rahmen von Auflagen festzulegen. Eine auf bloßen Kostenschätzungen beruhende Kostenregelung birgt die Gefahr, dass später sich ergebende Kostensteigerungen oder -ermäßigungen sowohl zugunsten wie zulasten des Vorhabensträgers nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA, der vom Verpflichteten eine Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit fordert, ist im Rahmen des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG nicht anwendbar, da sich die Vorschrift auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Kulturdenkmals nach § 10 Abs. 4 DenkmSchG LSA bezieht, um die es hier nicht geht. Auch eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 DenkmSchG LSA kommt nicht in Betracht, weil – wie oben bereits dargelegt – bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG Ertragsgesichtspunkten grundsätzlich keine Bedeutung zukommt. Eine Kostenregelung bereits im Genehmigungsbescheid ohne Feststellung der tatsächlichen Kosten kommt nur dann in Betracht, wenn bereits eine überschlägige Prüfung ergibt, dass die Dokumentationskosten deutlich unter der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze liegen werden.

63

Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Ermessensentscheidung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die vom Landesverwaltungsamt in Ansatz gebrachte Zumutbarkeitsgrenze von 20 bis 25 % der Gesamtinvestitionskosten hält der Senat – wie oben ausgeführt – bereits für zu hoch. Zudem reichen die dem Beklagten und dem Landesverwaltungsamt vorliegenden Erkenntnisse über die Gesamtinvestitionskosten und die bei der Klägerin selbst anfallenden Grabungskosten nicht aus, um eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen zu können. Fest steht nur der vom Beigeladenen in Nr. 1 der Grabungsvereinbarung benannte Höchstbetrag von 217.300,00 € für die von ihm selbst durchzuführenden Dokumentationsarbeiten. Im Übrigen liegt nur eine – mehr oder weniger plausible – Schätzung der Klägerin vor. Auch heute steht noch nicht (endgültig) fest, wie hoch diese Kosten tatsächlich sind.

64

Es lässt sich auch nicht bereits bei überschlägiger Prüfung feststellen, dass die Dokumentationskosten deutlich unter der genannten Obergrenze von 15 % der Gesamtinvestitionskosten liegen. Die Klägerin bezifferte in ihrer Aufstellung vom 28.08.2007 die voraussichtlichen Kosten für die Rohrnetzauswechslung mit 1.319.640,00 €, weitere bereits im Jahr 2006 angefallene Kosten für die Rohrnetzauswechslung mit 503.492,00 € sowie Kosten für Abrüstung (Kosten, die die alte Leitung betreffen) mit 161.000,00 €, zusammen also 1.984.132,00 €. Als „Kosten für Archäologie“ brachte sie 566.160,00 € in Ansatz, wobei sie neben den vom Beigeladenen veranschlagten Kosten in Höhe von 217.300,00 € weitere, sie unmittelbar treffende Kosten in Höhe von 254.500.00 € sowie 20 % Baugemeinkosten in Ansatz brachte. Auch die letztgenannten Kosten sind in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen und entspricht dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA. Die Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 4/610, a. a. O.) sprechen von den „Kosten für die von den Denkmalschutzbehörden angeordneten Grabungen und die Dokumentation“. Für die Frage der Zumutbarkeit von Mehrkosten, die dem Veranlasser durch die denkmalrechtliche Dokumentation entstehen, ist es unerheblich, ob er bestimmte, für eine sachgerechte Dokumentation erforderliche Vor-, Zu- und Nacharbeiten selbst durchführt oder er ob er bestimmte Arbeiten, die archäologischen Sachverstand erfordern, Mitarbeitern des Beigeladenen oder von diesem beauftragten Archäologen überlässt. Geht man von diesen Zahlen aus, belaufen sich die Gesamtinvestitionskosten auf rund 2,55 Mio. €; der Anteil der Dokumentationskosten daran betrüge etwa 21,8 %. Auch wenn von den von der Klägerin aufgeführten Positionen einzelne Beträge abzusetzen oder zu reduzieren sein sollten, kann bei einer nur überschlägigem Prüfung nicht festgestellt werden, dass der sich dann ergebende Anteil deutlich unterhalb der maßgeblichen Zumutbarkeitsgrenze von 15 % bewegt. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass sich die Kostenschätzungen auf das Vorhaben der Klägerin insgesamt beziehen, also auch soweit sich die Leitungstrasse auf dem Gebiet des benachbarten Saalekreises befindet. Auch die vom Beigeladenen veranschlagten Dokumentationskosten betreffen den erneuerten Teil der Leitungstrasse insgesamt und nicht nur den auf dem Gebiet des Beklagten liegenden Abschnitt. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich bei einer Aufteilung der Kosten entsprechend der Länge der Trassenabschnitte im jeweiligen Kreisgebiet wesentliche Änderungen beim Verhältnis der Dokumentationskoten zu den Gesamtinvestitionskosten ergeben würden.

65

Fehl geht die Erwägung des Landesverwaltungsamts, die vollständige Auferlegung der Dokumentationskosten sei auch bei Überschreiten des maßgeblichen Prozentsatzes zumutbar, wenn diese Kosten durch Erträge des Vorhabens gedeckt werden könnten. Wie oben bereits dargelegt, sind Ertragsgesichtspunkte im Rahmen des § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA jedenfalls bei der hier gegebenen Fallgestaltung ohne Belang. Insbesondere werden bei Verwirklichung des Erneuerungsvorhabens der Klägerin keine diesem konkret zuordenbare Erträge erzielt. Selbst wenn es – wie das Landesverwaltungsamt gemeint hat – möglich sein sollte, den durch die Erneuerung der Gasleitung der Klägerin entstehenden Nutzen daran zu messen, welche Ertragseinbußen die Klägerin mit dieser Maßnahme (künftig) vermeidet, würde mit einem solchen Vergleich letztlich auf eine Änderung der Ertragslage bei der Klägerin insgesamt abgestellt. Die Zumutbarkeitsprüfung kann aber, um dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu genügen, nur vorhabens- und nicht unternehmensbezogen erfolgen.

66

B. Die Kostenentscheidung folgt, soweit das Verfahren nach teilweise Klagerücknahme eingestellt wurde, auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus §§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

67

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2009 – 1 WB 61/09 –, Juris; Beschl. v. 01.10.2009 – 6 B 14/09 –, Juris, m. w. Nachw.). Die Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war hier notwendig, weil das Verfahren schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen des Denkmalrechts aufgeworfen hat. Zudem hat die Streitsache – auch im Hinblick auf mögliche Verfahren gleicher Art in der Zukunft – für die Klägerin eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Unter solchen Umständen kann es auch einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht verwehrt werden, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren den externen Sachverstand eines unabhängigen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 – 7 C 8.99 –, JurBüro 2000, 650).

68

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

69

D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Sie verfügt über einen positiven Bauvorbescheid, der ihr auf ihre Klage hin erteilt worden war. Ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung lehnte der Beklagte aus Gründen des Naturschutzrechts ab. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin blieb in erster Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Vorhaben sei aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Die naturschutzrechtlichen Fragen seien im Vorbescheid nicht mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Aufgrund der Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit könne dem Vorhaben zwar nicht mehr entgegengehalten werden, ihm stünden Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Das bedeute aber nicht, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr zu prüfen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich einen jeweils eigenständigen Charakter und seien unabhängig voneinander zu prüfen. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße in Bezug auf die Vogelart "Rotmilan" gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot. Dem Beklagten komme insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Die Einschätzung, dass der Rotmilan durch das Vorhaben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt sei, sei naturschutzfachlich vertretbar.

2

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht zwar nicht in jeder Hinsicht in Einklang mit Bundesrecht. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Es liegt ein Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vor. Dem Vorhaben stehen Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, denn es verstößt gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit ist nicht bereits aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids mit Bindungswirkung zugunsten der Klägerin entschieden worden. Bei der danach im Genehmigungsverfahren gebotenen artenschutzrechtlichen Prüfung verfügt die Behörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.

4

1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für eine naturschutzrechtliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote sei trotz der verbindlich festgestellten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, bei der auch das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geprüft worden sei, noch Raum, steht nicht in Einklang mit Bundesrecht.

5

Ist über die Frage, ob einem privilegierten Außenbereichsvorhaben Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, bereits im Rahmen eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids abschließend entschieden worden, steht einer erneuten - naturschutzrechtlichen - Entscheidung über das Entgegenstehen artenschutzrechtlicher Verbote die Tatbestandswirkung des Bauvorbescheids entgegen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass artenschutzrechtliche Verbote zwingendes Recht darstellen, von dem nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 BNatSchG) vorliegen. Die Annahme, aus diesem Grund sei zwischen planungsrechtlicher und naturschutzrechtlicher Zulässigkeit eines Vorhabens zu trennen, beruht aber auf einer Verkennung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) kann sich das Oberverwaltungsgericht nicht stützen. Die Entscheidung des Senats ist auf die Besonderheiten der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen der sog. Eingriffsregelung zugeschnitten und betrifft zudem die nicht mehr geltende rahmenrechtliche Rechtslage (§ 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG a.F.). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen sind, hat der Senat nicht aufgestellt.

6

Artenschutzrechtliche Verbote i.S.d. § 44 BNatSchG sind nach dem Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG "zugleich" Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, die einem privilegierten Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich nicht entgegenstehen dürfen. Das Naturschutzrecht konkretisiert die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden, hat die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen (Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 35). Können artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stehen sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie "naturschutzbezogen" sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Artenschutzrechtliche Verbote, von denen weder eine Ausnahme noch eine Befreiung erteilt werden kann, stehen einem immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Außenbereichsvorhaben deshalb stets zwingend entgegen, und zwar sowohl als verbindliche Vorschriften des Naturschutzrechts als auch als Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Für eine "nachvollziehende" Abwägung (zum Begriff z.B. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24 f.>) ist kein Raum. Voraussetzung der nachvollziehenden Abwägung ist, dass die Entscheidung Wertungen zugänglich ist, die gewichtet und abgewogen werden können. Das ist bei zwingenden gesetzlichen Verboten nicht der Fall.

7

2. Die Berufungsentscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Im Ergebnis zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht prüfen durfte. Zwar verfügt die Klägerin über einen positiven Bauvorbescheid, der in dem Umfang, in dem er dem Vorhaben die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bescheinigt, Tatbestandswirkung entfaltet. Der positive Bauvorbescheid, der der Klägerin auf ihre Klage hin erteilt worden ist, enthält jedoch keine Aussage zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht.

8

An die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, der Bauvorbescheid stelle die planungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens "insgesamt" fest, ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO nicht gebunden. Im Revisionsverfahren ist eine vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einer materiellrechtlich erheblichen Erklärung zwar nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung zugänglich (Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 46). Lässt die Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen, tritt eine Bindung aber nicht ein (Urteil vom 5. November 2009 - BVerwG 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass mit dem positiven Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens "insgesamt" entschieden worden sei, wird von der bundesrechtswidrigen Auffassung getragen, artenschutzrechtliche Verbote seien nicht nur im Rahmen der planungsrechtlichen Prüfung als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einzustellen, sondern unabhängig davon Gegenstand einer eigenständigen naturschutzfachlichen Zulässigkeitsprüfung. Inmitten steht damit nicht lediglich die Feststellung des konkreten Inhalts einer behördlichen Erklärung durch das Tatsachengericht, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich durch den unzutreffenden bundesrechtlichen Maßstab vielmehr bei der Auslegung den Blick verstellt. Das Auslegungsergebnis des Tatsachengerichts ist deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend.

9

Danach ist der Senat selbst zur Auslegung des Bauvorbescheids berechtigt. Die Auslegung ergibt, dass der Bauvorbescheid keine Aussage zur artenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält. Bereits der Umstand, dass im Vorbescheidsverfahren ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts artenschutzrechtliche Fragen noch gar nicht geprüft worden sind, weil die zuständige Behörde den Vorbescheidsantrag wegen - aus ihrer Sicht - entgegenstehender anderer Belange als denen des Naturschutzes abgelehnt hat (UA S. 14), legt es nahe, dass die Behörde nicht über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt, sondern nur über bestimmte (einzelne) Fragen entschieden hat. Der Bescheid enthält zudem die Einschränkung, dass er "für die im Antrag formulierten Fragestellungen" erteilt werde. Das deckt sich wiederum mit dem Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2005, mit dem die Behörde verpflichtet wurde, der Klägerin einen Bauvorbescheid "gemäß ihrem Antrag" zu erteilen. Dieser Umstand macht ebenfalls deutlich, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich über die zum damaligen Zeitpunkt strittigen bauplanungsrechtlichen Fragen entschieden worden ist. Ferner hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der Annahme, dass dem Vorhaben weitere öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 nicht entgegenstünden, zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lediglich ausgeführt, dass der Landschaftsschutz nicht in nennenswerter Weise beeinträchtigt werde. Dementsprechend hat die damals zuständige Behörde den Vorbescheid ausdrücklich mit "Auflagen" verbunden, die naturschutzrechtliche Vorgaben enthalten. Die Auflagen entsprechen im Übrigen den "Hinweisen", die bereits im ersten, ursprünglich ablehnenden Bescheid enthalten waren, der Gegenstand der erfolgreichen Verpflichtungsklage war. Bei der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag lagen auch keine prüffähigen Unterlagen zu artenschutzrechtlichen Fragen vor. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Sie greift zwar die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, Artenschutz sei im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft worden, mit der Verfahrensrüge als aktenwidrige Feststellung an. Der Vortrag, das Protokoll der Ämterberatung am 4. April 2001 nach Anlage K1 belege, dass naturschutzrechtliche Fragen aus Anlass des Vorbescheids behandelt worden seien, genügt jedoch hierfür nicht. Aus der Teilnahme eines Vertreters der Naturschutzbehörde an einer Ämterbesprechung im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens lässt sich nicht ableiten, dass die naturschutzrechtlichen Fragen auch abschließend geprüft worden sind.

10

3. Da mit dem positiven Bauvorbescheid nicht über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Naturschutzrecht entschieden worden ist, musste der Beklagte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren prüfen, ob der Genehmigung als Versagungsgrund i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegensteht.

11

3.1 In Übereinstimmung mit Bundesrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass der Tatbestand des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur dann erfüllt ist, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219). Das ist hier der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass aus den ausgewerteten Erkenntnismitteln - naturschutzfachlich vertretbar - abgeleitet werden könne, dass für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen grundsätzlich dann ausgegangen werden könne, wenn der Abstand der Windenergieanlage weniger als 1 000 m betrage (UA S. 22). Soweit die Klägerin auf die für Rotmilane untypische Größe eines Horstes verweist, ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legen, dass die Beobachtungen der Klägerin keine taugliche Grundlage böten, um das Vorkommen des Rotmilans in diesem Gebiet zuverlässig erfassen zu können. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin einen förmlichen Beweisantrag stellen müssen; eine Beweisanregung genügt nicht. Die Rüge zur fehlenden Ermittlung von Maßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht aufzeigt, welche Maßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte in Betracht ziehen müssen.

12

Die weitere Verfahrensrüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise Behauptungen eines "Hobbyornithologen" zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass es zwingend einer unabhängigen fachlichen Überprüfung bedurft habe, ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die Erfassungen aus der Brutsaison 2011, mit denen der Beklagte das Vorkommen des Rotmilans in der näheren Umgebung der vorgesehenen Windenergieanlagenstandorte untermauert hat, von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter durchgeführt worden, der seit 1986 für das Museum für Vogelkunde in Halberstadt (Heineanum) und - seinen Angaben zufolge - seit 1977 für die Arbeitsgemeinschaft Ornithologie der Stadt Quedlinburg tätig ist. Dass sich der Beklagte bei der Erfassung und Kartierung des artenrechtlichen Bestands der Vogelart "Rotmilan" auf Angaben eines solchen ehrenamtlich tätigen Mitarbeiters gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht, das den ehrenamtlichen Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört hat, musste den Vortrag der Klägerin nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen. Das Tatsachengericht darf grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268). Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten hätte aufdrängen müssen. Gutachten und fachliche Stellungnahmen sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht beachtet. Von einer Missachtung wissenschaftlicher Mindeststandards kann keine Rede sein. Die Aufgabe der naturschutzfachlichen Erfassung und Kartierung von Arten kann auch von ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet werden, sofern sie sich als sachkundig erweisen. Bestandserfassungen bedürfen nicht zwingend der Heranziehung eines als Sachverständigen ausgebildeten und anerkannten Gutachters. Auch eine langjährige Befassung im Rahmen ehrenamtlicher naturschutzfachlicher Tätigkeit kann die notwendige Sachkunde vermitteln, um Beobachtungen vor Ort vornehmen und über den Befund berichten zu können. Das zeigt auch die Praxis der Naturschutzverbände und -vereinigungen, die regelmäßig mit ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammenarbeiten und die mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen und als Verwaltungshelfer angesehen werden (vgl. nur Urteile vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <361> und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 19). Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass im konkreten Fall Anlass bestand, an der durch jahrzehntelange Befassung geschulten Sachkunde des ehrenamtlichen Mitarbeiters zu zweifeln. Einer solchen Darlegung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Oberverwaltungsgericht den Mitarbeiter in der mündlichen Verhandlung gehört und sich damit einen Eindruck von seiner fachlichen Versiertheit bei der Vogelbeobachtung verschafft hat.

13

Weitere als Verfahrensrügen erhobene Einwände der Klägerin zielen darauf, den vom Oberverwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht, für maßgeblich gehaltenen Abstand der Windenergieanlagen durch andere Faktoren zu ersetzen. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.

14

3.2 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten bei der Prüfung, ob der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65, 91, vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38, vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 113 und vom 14. Juli 2011 a.a.O. Rn. 99) gelten auch in Genehmigungsverfahren. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden.

15

Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 66). Die naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt.

16

Die Überprüfung behördlicher Einschätzungsprärogativen ist wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz, nämlich bezogen auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des behördlichen Einschätzungsspielraums, und genügt damit den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 67). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führt zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

17

3.3 Fehler bei der Anwendung der artenschutzrechtlichen Maßstäbe sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten mit der Begründung, es lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, dass Rotmilane (verhaltensbedingt) im Straßenverkehr in vergleichbarer Zahl getötet würden wie durch Windenergieanlagen (UA S. 25), bestätigt, dass er sich bei der Bewertung der Gefahren im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative bewegt. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts greift die Klägerin zwar an, erhebt aber lediglich allgemein gehaltene Einwände und zeigt nicht auf, dass die Quelle, auf die sich das Oberverwaltungsgericht zur Begründung gestützt und die Erhebungen über einen Zeitraum von 1991 bis 2006 zur Grundlage hat, methodischen Bedenken ausgesetzt sein könnte.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, mit der ihr der Beklagte die zeitweise Abschaltung der Anlage zum Zwecke des Schutzes von Fledermäusen aufgab.

2

Unter dem 07. Januar 2008 beantragte die A GmbH & Co. KG beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs GE 1.5sl auf den Grundstücken Gemarkung A., Flur 8, Flurstücke 146/4, 151 und 130/1. Dem Antrag war ein faunistisches Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 28. Januar 2008 zur Abschätzung der Gefährdung von Fledermäusen durch das Vorhaben beigefügt. Mit Schreiben vom 11. März 2008 nahm die Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Gutachten Stellung. Sie kritisierte, dass die Untersuchungen zur Bestandserfassung der Fledermäuse lediglich im Zeitraum vom 16. September bis 28. Oktober 2007 stattgefunden hätten und keine nachvollziehbaren Daten zum Fledermauszug (Spätsommerzug) erhoben worden seien. Zudem werde der Mindestabstand von 200 m zu Strukturen wie Gehölzen, Wald und Gewässer unterschritten. Im Schreiben vom 02. Juli 2008 teilte das Ingenieurbüro T. dem Beklagten mit, dass die A GmbH & Co. KG mit einem zeitweiligen Abschalten der Windkraftanlagen während der Migrationszeit der Fledermäuse einverstanden sei. Mit Bescheid vom 18. März 2010 genehmigte der Beklagte der A GmbH & Co. KG die beiden beantragten Windkraftanlagen auf den Flurstücken 146/4 und 151 unter Beifügung einer Nebenbestimmung zur Abschaltung der Windkraftanlagen in den Monaten August und September. Hinsichtlich der auf dem Flurstück 130/1 vorgesehenen Windkraftanlage hatte die Regionale Planungsgemeinschaft Halle dem Beklagten unter dem 29. April 2009 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung befristet untersagt, weil sich der Standort außerhalb eines im künftigen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion D. für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Gebiets befinde. Daraufhin setzte der Beklagte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 27. April 2010 aus.

3

Nach einem Bauherrenwechsel änderte die Klägerin das Vorhaben und beantragte unter dem 21. Juni 2010 beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Fuhrländer FLMD77 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 8, Flurstücke 146/4 und 146/1. Insoweit wurde der Standort der Windkraftanlage vom Flurstück 130/1 etwa 100 m nach Nordwesten verschoben. Er befindet sich nunmehr innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion D. ausgewiesenen Vorranggebiets für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten „Nr. XI E.“. Dieses bildet mit dem im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion F. ausgewiesenen Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten „Nr. VI G.-H.“ ein zusammenhängendes Gebiet von etwa 2 km x 2 km. Nördlich und östlich des vorgesehenen Standorts der Windkraftanlage fließt der I.. Der geringste Abstand zum Mastfuß der Anlage beträgt nach den Antragsunterlagen ca. 107 m. Südlich verläuft in einer Entfernung von ca. 140 m der wasserführende „Hüttengraben“. Dem Genehmigungsantrag hatte die Klägerin das faunistische Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 28. Januar 2008 beigefügt.

4

Mit Bescheid vom 07. Januar 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin für den geänderten Standort eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage. Unter Ziffer 7.1 der Nebenbestimmung gab der Beklagte der Klägerin auf, die Windkraftanlage während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse im August und September jeweils eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten. Die Abschaltung der Windkraftanlage entfalle bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen). Die Abschaltzeiten seien mittels elektronischen Datenspeichers zu dokumentieren und jeweils am Jahresende der Überwachungsbehörde als Papierausdruck vorzulegen. Zur Begründung führte er aus, dass das strenge Schutzregime, dem die Fledermäuse unterlägen, die Abschaltzeiten rechtfertige. Die Windkraftanlage befinde sich im Nahbereich von gehölzbestandenen Wegen bzw. Gräben, die als Leitlinie der im Gebiet jagenden Fledermäuse dienten. Trotz der erheblichen Mängel des Gutachtens des Ingenieurbüros T. habe die Nutzung der Gehölzreihen als Leitstrukturen durch mehrere Fledermausarten nachgewiesen werden können. Insbesondere lasse der Nachweis der besonders schlaggefährdeten Arten Zwergfledermaus, Abendsegler und Breitflügelfledermaus ein sehr hohes Konfliktpotential erkennen. Untersuchungen der Fledermausfauna im Frühsommer und Sommer würden mit hoher Sicherheit auch ein höheres Konfliktpotential nachweisen.

5

Am 07. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Betrieb der Windkraftanlage begründe während der angeordneten Abschaltzeiten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die geschützten Fledermausarten. Das vom Beklagten herangezogene Fledermausgutachten für einen benachbarten Standort liefere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Windkraftanlage in einem hoch frequentierten Zugkorridor fern ziehender Fledermausarten liege. Dafür gäben auch die Zufallsbeobachtungen des Leiters der Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt in der J. südlich von E. und nördlich des Autobahnparkplatzes K. nichts her. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die in der Nähe der Windkraftanlage vorhandenen Gehölzstrukturen von residenten oder balzenden Fledermausarten überdurchschnittlich genutzt werden. Insbesondere unterscheide sich die Landschaftsstruktur der J. südlich von E., die für die Balz besondere Bedeutung haben könne, von derjenigen im Umfeld des Standorts der Windkraftanlage, die durch großflächige Landwirtschaft geprägt sei. Jedenfalls sei die angeordnete Abschaltung der Windkraftanlage unverhältnismäßig. Eine Freigabe des Betriebs erst ab einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s sei ebenso wenig vertretbar wie die Abschaltung bis eine Stunde nach Sonnenaufgang. Auch sei eine Abschaltung bei Niederschlag bzw. bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius fachlich nicht geboten. Schließlich habe der Beklagte willkürlich gehandelt, weil er die Abschaltung nur ihr gegenüber, nicht aber gegenüber anderen Anlagenbetreibern im betreffenden Windpark angeordnet habe.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Nebenbestimmung Ziffer 7.1 des Bescheids des Beklagten vom 07. Januar 2011 aufzuheben,

8

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Fuhrländer FLMD77 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 8, Flurstücke 146/4 und 146/1 ohne die im Hauptantrag genannte Nebenbestimmung 7.1 zu erteilen.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er macht im Wesentlichen geltend: Die Abschaltauflage sei erforderlich, weil sich die Windkraftanlage im Bereich einer bevorzugten Zugbahn der besonders schlaggefährdeten fern ziehenden Fledermausarten Großer und Kleiner Abendsegler sowie Rauhautfledermaus befinde. Der Standort der Windkraftanlage sei zwischen den bekannten Aufenthalts- und Schwärmgebieten der ziehenden Fledermausarten im Bereich der L. Seen im Nordosten und dem Stausee M. im Westen gelegen und werde während des von Nordost nach Südwest verlaufenden Herbstzugs der Fledermäuse überflogen. Insoweit konzentriere sich das Zuggeschehen zwischen dem Südharzrand und dessen Ausläufern (Hornburger Sattel) im Norden und der N. Platte sowie dem O. Plateau im Süden. Dies werde durch das Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04. Januar 2008 zum benachbarten Windpark H. bestätigt. Für den Zeitraum von Ende August bis in die dritte Septemberwoche 2007 habe der Gutachter erhöhte Zugaktivitäten festgestellt. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass über den Windparkflächen in einigen Nächten Individuenzahlen von bis zu 100 durchfliegenden Tieren erreicht würden und im Hinblick darauf, dass sich der Zug in einer für die Kollision kritischen Höhe von zum Teil über 100 m vollziehe, auf eine hohe Gefährdung der Tiere geschlossen werden könne. Da sich die Windkraftanlage der Klägerin unmittelbar nordöstlich des vom Gutachter untersuchten Windparks H. befinde, gälten die Einschätzungen auch für den Standort der Anlage der Klägerin.

12

Dessen Lage in einer Zugkonzentrationszone mit hohem Kollisionsrisiko werde auch durch die Feststellungen des Leiters der Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt. Dieser habe am Abend des 27. August 2010 nördlich des Autobahnrastplatzes „K.“ innerhalb von 30 Minuten mehrere Trupps, die vermutlich aus fünf bis zehn Tieren bestanden haben, von Ost nach West ziehender Abendsegler mittels Detektor festgestellt. Zudem habe eine an vier ausgewählten Windkraftanlagen im Windpark E. durchgeführte Schlagopfersuche der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt an insgesamt sechs Terminen während des Herbstzugs 2013 und des Frühjahrszugs 2014 sechs tote Fledermäuse fern wandernder Arten erbracht. Dabei seien zwei tote Fledermäuse im Frühjahr 2014 und vier tote Fledermäuse am 24. August 2013 (drei Rauhautfledermäuse, ein Großer Abendsegler), darunter auch eine unter der Anlage der Klägerin, aufgefunden worden. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass Schlagopfer übersehen sowie durch Prädatoren abgetragen werden und ein Großteil der Fläche um die Anlagen wegen des Bewuchses nicht habe abgesucht werden können, sei auf der Grundlage der Formel in der Handlungsempfehlung des Landes Q. vom 13. Dezember 2010 davon auszugehen, dass an den vier Anlagen jährlich 142 ziehende Fledermäuse zu Tode kommen.

13

Die Notwendigkeit der Abschaltauflage ergebe sich darüber hinaus aus der Nähe des Standorts der Anlage der Klägerin zu den Gehölzstrukturen an der R., die als Leitlinien, Jagdhabitat und Balzquartier für verschiedene Fledermausarten dienten. Die Gehölze stünden durch den Bachlauf der R. in Verbindung mit einem bedeutsamen Balzgebiet westlich der Ortslage E.. In den dortigen Gehölzen der J. befänden sich zur Wanderzeit Quartiere paarungsbereiter Männchen, die ziehende Weibchen anlockten. Dies belegten Netzfangdaten der Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt während einer Fangnacht im August 2010, als im Bereich der J. südlich von Osterhausen sehr starke Abendsegleraktivitäten festgestellt worden seien.

14

Der Schutz der Fledermäuse erfordere auch die Festlegung, dass die Windkraftanlagen zu den Zugzeiten erst ab einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Dies belege etwa eine aktuelle Untersuchung von L. und P. Bach aus dem Jahr 2009. Es gelte in Fachkreisen zudem als anerkannt, dass wandernde Fledermausarten bei leichten Niederschlägen flögen, weshalb eine entsprechende Einschränkung der Abschaltauflage ausscheide. Schließlich komme auch eine Beschränkung der Abschaltung für bestimmte Temperaturen nicht in Betracht, da belastbare Untersuchungen über den Zusammenhang des Zugverhaltens von Fledermäusen und der Lufttemperatur nicht vorlägen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

17

Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist unbegründet (A.), die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist lediglich mit dem von ihr umfassten Neubescheidungsbegehren begründet und im Übrigen unbegründet (B.).

A.

18

Die angefochtene Nebenbestimmung Ziffer 7.1 des der Klägerin erteilten Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07. Januar 2011 ist zwar rechtswidrig (I.). Die Klägerin kann deren Aufhebung gleichwohl nicht beanspruchen, weil nicht feststeht, dass die Genehmigung ohne die Regelung rechtmäßig bestehen bleiben kann (II.).

I.

19

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die angeordneten Abschaltzeiten sollen einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern. Die Entscheidung des Beklagten, die genehmigte Windkraftanlage verstoße ohne die Nebenbestimmung Ziffer 7.1 gegen das Tötungsverbot, ist jedoch in rechtsfehlerhafter Weise ergangen, weil der Beklagte die Grenzen der ihm insoweit eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsermächtigung überschritten hat.

20

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten – zu denen unstreitig alle Fledermausarten gehören – nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der vorgenannte Verbotstatbestand ist individuenbezogen und auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch das Vorhaben zu Schaden kommen können, reicht allerdings nicht aus. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot setzt vielmehr voraus, dass sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht. Für Fledermäuse steigt das Verlustrisiko spürbar, wenn der Standort in einem erhöhten Maße schlagträchtig ist (OVG LSA, Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 L 106/10 – Juris Rn. 19).

21

Hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Genehmigungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, insbesondere bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat. Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung ist in diesen Fällen auf die Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung beschränkt. Insoweit unterliegt der richterlichen Prüfung, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen, und ob die behördlichen Annahmen vertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 40.11 – Juris Rn. 14, 19 f.; Urteil vom 27. Juni 2013 – BVerwG 4 C 1.12 – Juris Rn. 14 ff; Urteil vom 09. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – Juris Rn. 65 ff.).

22

Hinsichtlich der Bestandserfassung von Fledermäusen und der Bewertung der Steigerung des Tötungsrisikos für diese durch Windkraftanlagen hat sich noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet. Vielmehr werden insoweit verschiedene Ansätze vertreten, ohne dass sich eine Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat (vgl. Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013; Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 13. Dezember 2010; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein, Dezember 2008; Niedersächsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie, 2007; Rahmel u.a., 2004, Windenergieanlagen und Fledermäuse, Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten, Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Band 7, S. 265 ff; L. Rodrigues, et al., 2008, Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, EUROBATS Publication Series 3). Dem Beklagten steht daher insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

23

Der Beklagte hat sowohl bei der Bestandserfassung als auch im Rahmen der Risikobewertung die Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung überschritten. Die Annahme des Beklagten, das Tötungsrisiko für einzelne Fledermausarten werde durch den Betrieb der Windkraftanlage der Klägerin während der Monate August und September signifikant erhöht, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort naturschutzfachlich nicht vertretbar (1.). Die zugrunde liegende Bestandserfassung ermöglicht zudem keine sachgerechte Beurteilung der Betroffenheit der Fledermäuse (2.).

24

1. a. Der Beklagte begründet die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos mit der Einschätzung, dass sich der Standort der Windkraftanlage der Klägerin in einem Zugkorridor befinde, in dem sich das Zuggeschehen fern ziehender Fledermäuse während des Herbstzugs konzentriere. Diese Bewertung stützt er maßgeblich auf die Ermittlungen des Fledermausvorkommens im Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04. Januar 2008, das zu einem in einer Entfernung von ca. 1,2 bis 2 km südlich bzw. südwestlich des Standorts der Windkraftanlage der Klägerin verwirklichten Vorhaben erstellt worden ist.

25

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 L 187/10 –) rechtfertigen diese gutachterlichen Feststellungen indes nicht die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für fern ziehende Fledermausarten.

26

Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (S. 10 ff. UA):

27

„Auch wenn man dem Beklagten hinsichtlich der Beurteilung des Tötungsrisikos eine Einschätzungsprärogative zubilligt, gibt es im vorliegenden Fall keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass für mehr als nur wenige einzelne Individuen des Großen Abendseglers (Nyctalus noctula) oder sonstiger fernwandernder Arten ein signifikant erhöhtes Risiko besteht, in den Monaten August und September während der Dämmerungs- und Nachtzeit durch Windkraftanlagen im Bereich des Windparks H. getötet zu werden.

28

Der Beklagte hat zwar in naturschutzfachlich vertretbarer Weise angenommen, dass es sich bei dem Großen Abendsegler um eine Fledermausart handelt, die während ihres herbstlichen Zuges zu den Winterquartieren für Kollisionen mit Windkraftanlagen besonders anfällig ist. Nach dem Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04.01.2008 (…) sind es gerade die Herbstzüge fernwandernder Arten, die zu den meisten Fledermausverlusten an Windkraftanlagen in Deutschland führen, wobei der Große Abendsegler die insoweit am stärksten betroffene Art darstellt (S. 6 f. des Gutachtens). Der Beklagte hat diese Erkenntnisse anhand weiterer naturschutzfachlicher Veröffentlichungen belegt (…).

29

Vertretbar ist weiter die Annahme, dass die Windkraftanlagen in einer Gegend errichtet werden sollen, die fernwandernden und für Kollisionen mit Windkraftanlagen anerkanntermaßen besonders gefährdeten Fledermausarten wie dem Großen Abendsegler und der Rauhautfledermaus als viel benutzte Flugroute dient, auf der sie im Herbst in ihre südwestlich gelegenen Winter- und im Frühling in ihre nordöstlich gelegenen Sommerquartiere wandern. Der Beklagte hat sich auch bei dieser Einschätzung u.a. auf das Gutachten der P. vom 04.01.2008 gestützt. Daraus geht hervor, dass im Bereich des benachbarten Windparks H. im Zeitfenster der saisonalen Herbstwanderung in den Monaten August und September erhöhte Zugaktivitäten des Großen Abendseglers zu verzeichnen sind, wobei das Zuggeschehen regelmäßig in der Dämmerung beginnt und sich bis in die Dunkelheit hinein fortsetzt (S. 17 Abs. 4 des Gutachtens).

30

Allerdings ist zu beachten, dass sich die Flugroute im Bereich des Windparks H. nicht etwa auf einen schmalen Korridor verdichtet, der bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle für mehr als einzelne Individuen rechtfertigt. Vielmehr weist die Flugroute auch in diesem Bereich eine Breite von mehreren Kilometern auf. Gesicherte Erkenntnisse bestehen nur darüber, dass große Individuenzahlen an einzelnen, in der weiteren Umgebung vorhandenen Rastplätzen anzutreffen sind, die den Fledermäusen – wie der S. und T. See im Osten und der U. Stausee im Westen des Standorts – ein hohes Insekten- und damit Nahrungsaufkommen bieten. Als gesichert stuft der Senat auch ein, dass sich der Herbstzug in Ost-West-Richtung bewegt und deshalb anzunehmen ist, dass viele Fledermäuse während dieses Zuges zuerst im Bereich des V. und W. Sees rasten und anschließend zum westlich gelegenen Rastplatz des U. Stausees weiterziehen. Nicht genügend belegt ist aber, dass eine hinreichend große Zahl an Fledermäusen auf ihrem Zug von dem einen zum anderen Rastplatz gerade die kürzeste, über den Windpark Mittelhausen verlaufende Route wählen. Hiergegen spricht, dass sich Fledermäuse bei ihrem Zug typischerweise an Leitlinien wie fließenden Gewässern oder Waldrändern orientieren, während sich der Windpark H. auf einer weithin freien Fläche befindet, der es gerade an landschaftlichen Strukturen wie den genannten Waldrändern oder Flussläufen fehlt. Danach ist eher davon auszugehen, dass sich das hauptsächliche Zuggeschehen an den Waldrändern der umliegenden Höhenzüge, etwa der Ausläufer des Harzes im Norden und des X. im Süden, vollzieht. Dies entspricht auch der Einschätzung im Gutachten des Planungsbüros M. vom 04.01.2008. Wie sich auch aus der Abbildung auf Seite 39 dieses Gutachtens ergibt, findet der saisonale Herbstzug des Abendseglers auf einer verhältnismäßig breiten Fläche östlich und südlich des Harzgebirges statt. Das Zuggeschehen konzentriert sich damit nicht auf den Bereich des Windparks H., sondern umfasst einen mehrere Kilometer breiten Korridor. Auch hat der Gutachter Y. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2010 (…) ausgeführt, dass die geplanten Windkraftanlagen nach seiner Einschätzung aufgrund der topographischen Verhältnisse (Waldkanten als Orientierungslinien) etwa mittig zwischen zwei lokalen Zuglinien liegen und deshalb vom Hauptteil des Zuggeschehens nicht erfasst werden (…).

31

Aus den Ausführungen des von dem Beklagten beigezogenen Fledermausexperten Z., der den naturschutzfachlichen Standpunkt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, hat der Senat zudem die Erkenntnis gewonnen, dass sich das Zuggeschehen nicht in der Weise eines konzentrierten und zielgerichteten Direktflugs zwischen den Hauptrastplätzen „AA. See“ und „U. Stausee“ vollzieht, sondern aus verschiedenen Gründen, insbesondere auch aufgrund eines paarungsbedingten Ausschwärmens, in die Breite gelenkt wird und dadurch insgesamt einer Streuung unterliegt, die der Annahme einer engen Flugroute über dem Windpark H. entgegensteht. Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil Herr Z. nach seiner Aussage bei einem Aufenthalt auf einem in der Nähe des Windparks vorhandenen Autobahnparkplatz einen größeren Schwarm durchziehender Fledermäuse beobachtet hat. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine zufällige Einzelbeobachtung handelt, die als solche hinsichtlich des regelmäßigen Gesamtaufkommens wenig aussagekräftig sein dürfte, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass regelmäßig große Zahlen von Fledermäusen auch im Bereich des streitgegenständlichen Windparks anzutreffen sind. Die vorgelegten, im Auftrag der Klägerin erstellten gutachterlichen Untersuchungen direkt am Standort bestätigen, dass sich das Fledermausaufkommen dort nicht etwa konzentriert, sondern sich in einem größeren Rahmen bewegt, der für eine Verteilung des Gesamtaufkommens auf eine mehrere Kilometer breite Fläche spricht.

32

Zwar hat der Gutachter Y. für den Bereich des Windparks H. in seinem Gutachten vom 04.01.2008 gleichwohl eine „erhöhte bis stark erhöhte Aktivitätsdichte“ festgestellt, was dafür spreche, dass „die Art zumindest während der Herbstwanderung in hohen Individuenzahlen“ durchziehe und „am Standort ein erhöhtes Kollisionsrisiko während der Herbstwanderung“ zu erwarten sei (jeweils S. 40 des Gutachtens). Allerdings sind diese Äußerungen unter Berücksichtigung des gesamten Gutachtens nicht dahingehend zu verstehen, dass die Größe des Aufkommens den Schluss eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos für mehr als nur einzelne Individuen rechtfertigt. So zieht der Gutachter aus seinen Untersuchungen lediglich den Schluss, dass sich – jedenfalls bezogen auf den Großen Abendsegler – im Zeitfenster Mitte Juli bis Ende Oktober ein erhöhtes Risiko für Kollisionen bei der genannten Art standörtlich im Vorfeld der Anlagenerrichtung „nicht ausschließen“ lasse (S. 46 des Gutachtens) und verneint dementsprechend eine „negative Beeinträchtigung der Population“ (S. 47 des Gutachtens). Maßgeblich für diese Einschätzung ist insbesondere, dass das von dem Gutachter durchgeführte Schlagopfermonitoring an 12 vorhandenen Windkraftanlagen im Windpark H. lediglich zum Auffinden eines einzigen Exemplars des Abendseglers geführt hat (S. 19 des Gutachtens vom 04.01.2008). Zwar spricht eine geringe Fundrate nicht zwangsläufig gegen die Annahme eines signifikant gesteigerten Kollisionsrisikos, weil die Zahl der aufgefundenen Kadaver je nach Art, Dauer, Intensität und Umfang der Nachsuche und in Abhängigkeit weiterer Faktoren, insbesondere des Abtrags durch Prädatoren, aber auch des Bewuchses der abgesuchten Flächen, erheblich hinter der Zahl der Kollisionsopfer zurückbleiben kann. So hat der Beklagte in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Auffindwahrscheinlichkeit nach dem hier durchgeführten Monitoring – wie der Gutachter auch selbst eingeräumt hat (S. 20 des Gutachtens) – mit einem Wert unter 50 % anzusetzen ist. Andererseits ist das durchgeführte Schlagopfermonitoring aber auch nicht so lückenhaft, dass es als Erkenntnisgrundlage unbrauchbar wäre. Der Senat wertet es deshalb als hinreichenden Beleg dafür, dass hier zwar ein Tötungsrisiko zu bejahen ist, es aber hinsichtlich der Anzahl der von ihm erfassten Individuen an der signifikanten Erhöhung dieses Risikos fehlt. Der Fund einer größeren Anzahl von geschlagenen Individuen ist ein besonders starkes Indiz für ein erhöhtes Kollisionsrisiko, weil das Auffinden von Schlagopfern am unmittelbarsten und augenscheinlichsten die Beeinträchtigung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen verdeutlicht (…). Umgekehrt spricht die Auffindung lediglich eines einzelnen Kadavers gegen ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko, das – wie dargelegt – gerade noch nicht erfüllt ist, wenn es sich bloß bei einer geringen Zahl von Individuen verwirklicht (vgl. in diesem Sinne auch Beschl. d. Senats vom 19.12.2012 – 2 L 212/11).“

33

Im Hinblick darauf lässt sich die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für fern ziehende Fledermäuse auch für den Standort der Windkraftanlage der Klägerin nicht mit dem genannten Gutachten begründen.

34

Auch das Auffinden einer toten Fledermaus am 24. August 2013 unter der Anlage der Klägerin bzw. drei weiterer toter Fledermäuse unter drei anderen Anlagen im Windpark Osterhausen (sowie zweier toter Fledermäuse im Frühjahr 2014) gibt nichts für eine Konzentration des Zuggeschehens während der Herbstwanderung der Fledermäuse am Vorhabenstandort der Klägerin bzw. dafür her, dass an der Anlage mehr als nur vereinzelte Fledermäuse der geschützten Arten zu Tode kommen können.

35

Nach der vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 13. Dezember 2010 kann zwar eine Kollisionsopfersuche für die Bewertung eines standörtlichen Kollisionsrisikos mit herangezogen werden. Dies setzt jedoch eine Erhebung der Schlagopfer über mindestens zwei Jahre voraus (Ziffer 5.4 der Handlungsempfehlung). Damit soll insbesondere starken phänologischen Schwankungen Rechnung getragen werden. Zudem ist dies erforderlich, um Zufallsgeschehen bzw. -ergebnisse auszuschließen. Mit den Ergebnissen der Schlagopfersuche während des Herbstzugs der Fledermäuse im Jahr 2013 (und des Frühjahrszugs im Jahr 2014) lässt sich infolgedessen ein durch die Windkraftanlage der Klägerin hervorgerufenes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für fern wandernde Fledermausarten naturschutzfachlich nicht vertreten. Das gilt umso mehr, als der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass die obere Naturschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren zu der Einschätzung gelangt sei, wegen der methodischen Unzulänglichkeiten sei die Schlagopfersuche allein keine geeignete Untersuchungsmethode zur Beurteilung der Gefährdung residenter oder ziehender Fledermäuse. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013. Darin heißt es, dass die Suche nach Schlagopfern mit vielen methodischen Fehlern behaftet und eine systematische Suche nach verunglückten Vögeln oder gar Fledermäusen nur mit viel Erfahrung und „geeichten“ Bearbeitern durchführbar sei. Repräsentative und reproduzierbare Ergebnisse seien daher nur bei Arbeiten zu erwarten, die den Charakter wissenschaftlicher Grundlagenarbeiten besäßen (vgl. S. 28 des Leitfadens).

36

b. Soweit der Beklagte die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos darüber hinaus darauf stützt, dass sich die Windkraftanlage der Klägerin im Nahbereich zu Gehölzstrukturen befinde, in denen vereinzelte Nachweise verschiedener Fledermausarten erbracht worden seien, ist auch dies naturschutzfachlich nicht vertretbar.

37

Inwiefern die Nähe von Windkraftanlagen zu Gehölz- und Gewässerstrukturen das Tötungsrisiko für Fledermäuse erhöht, ist in der Fachwissenschaft umstritten. Nach Dürr (Möglichkeiten zur Reduzierung von Fledermausverlusten an Windenergieanlagen in Brandenburg, Nyctalus [N.F.], 2007, Heft 2-3, S. 238 – 252) erhöht sich das Schlagrisiko, je näher eine Windkraftanlage an einer Gehölzstruktur errichtet wird. Zur Verbesserung des Fledermausschutzes wird daher empfohlen, einen Abstand von 150 m zuzüglich Rotorradius zwischen dem Mastfuß der Windkraftanlagen und den Gehölz- und Gewässerstrukturen einzuhalten, oder betriebsbedingte Abschaltzeiten anzuwenden. Die Abschaltung der Windkraftanlagen wird allerdings nicht unbesehen der Nutzung der Gehölz- und Gewässerstrukturen und des nahen Umfelds durch Fledermäuse für erforderlich erachtet. Vielmehr ist die Anwendung betriebsbedingter Abschaltzeiten an eine mehr als nur geringfügige Aktivitätsdichte der Fledermäuse geknüpft. Eine solche soll nach T. Dürr (a.a.O., S. 251) vorliegen, wenn mittels stationären Horchboxen mehr als 1,33 Flugaktivitäten je Stunde und Standort ermittelt worden sind.

38

Die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Untersuchungen geben jedoch nichts dafür her, dass am Standort der Windkraftanlage der Klägerin bzw. im Bereich der nahegelegen Gehölzstrukturen im Zeitraum August und September eine mehr als nur geringere Dichte der einzelnen Fledermausarten zu verzeichnen ist.

39

Zum einen erfassten die im Rahmen der Erstellung des Gutachtens des Ingenieurbüros T. C. vom 28. Januar 2008 durchgeführten Untersuchungen nicht den vollständigen Zeitraum August und September. Vielmehr beschränkten sich die Erhebungen auf die Zeit vom 16. September bis zum 28. Oktober 2007. Zum anderen stellte der Gutachter in diesem Zeitraum lediglich geringe bis sehr geringe Fledermausaktivitäten im Untersuchungsgebiet fest (S. 25 des Gutachtens). Die mittels der im Untersuchungsgebiet aufgestellten Horchboxen ermittelten durchschnittlichen Flugaktivitäten je Stunde bewegten sich im Bereich zwischen 0,43 und 1,22 Überflügen. Dabei ergaben die Horchboxen, die an den dem Standort der Windkraftanlage der Klägerin nahegelegenen Gehölzstrukturen aufgestellt wurden (Horchboxen 3 und 4), lediglich Aktivitäten von durchschnittlich 0,6 bzw. 0,43 Überflügen je Stunde. Die höchsten Aktivitäten (1,22) wurden dagegen durch eine Horchbox (Nr. 3) aufgezeichnet, die an einer weiter entfernten, außerhalb des empfohlenen Mindestabstands gelegen Gehölzstruktur aufgestellt wurde (S. 27 des Gutachtens).

40

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf die Säugetiergruppe „Fledermäuse“ (Microchiroptera) bezieht, die zusammen mit den Flughunden (Megachiroptera) die Ordnung der Fledertiere (Chiroptera) bilden, sondern auf dieeinzelne Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b] aa] und 14 b] BNatSchG i. V. m. dem Anhang IV a] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 [ABl L 284 vom 31.10.2003]). Daher ist die Frage, ob eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos vorliegt, für die jeweils geschützte einzelne Art zu beurteilen. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos setzt deshalb voraus, dass für die jeweilige geschützte Fledermausart im Bereich der nahegelegenen Gehölzstruktur bzw. des Standorts der Windkraftanlage der Klägerin jedenfalls mehr als nur geringe Aktivitäten festgestellt worden sind.

41

2. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen des Beklagten reichten zudem nicht aus, ihn in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Tötungsverbots sachgerecht zu prüfen.

42

In den einschlägigen Empfehlungen und Leitfäden sind zur Bestandserfassung von (migrierenden bzw. ziehenden) Fledermäusen Geländeuntersuchungen unter kombiniertem Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Sichtungen, gegebenenfalls Höhenaktivitätsmessungen etc. in einem Untersuchungsraum von mindestens einem Kilometer um den Standort der Windkraftanlage jedenfalls in den Monaten August und September vorgesehen (vgl. Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013; Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 13. Dezember 2010; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein, Dezember 2008; Niedersächsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie, 2007; Rahmel u.a., 2004, Windenergieanlagen und Fledermäuse, Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten, Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Band 7, S. 265 ff; L. Rodrigues, et al., 2008, Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, EUROBATS Publication Series 3).

43

Eine entsprechende Bestandserfassung erfolgte indes – wie der Beklagte selbst einräumt – nicht. Vielmehr lagen dem Gutachten des Ingenieurbüros T. C. vom 28. Januar 2008 lediglich Untersuchungen im Zeitraum vom 16. September bis zum 28. Oktober 2007 zugrunde. In dem allgemein zur Erfassung des Zug- und Balzgeschehens für wesentlich erachteten Zeitfenster von Anfang August bis Mitte September wurden indes Ermittlungen vor Ort zum Fledermausvorkommen nicht durchgeführt. Dem vom Beklagten für seine Entscheidung zudem herangezogenen Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04. Januar 2008 lagen zwar Untersuchungen zugrunde, die den Zeitraum August und September vollständig abdeckten. Jedoch bezog sich das Untersuchungsgebiet auf einen Radius von einem Kilometer um sechs Windkraftanlagen, die ca. 1,2 bis 2 km südlich bzw. südwestlich des Standorts der Windkraftanlage der Klägerin gelegen sind. Das Untersuchungsgebiet erfasste insoweit nicht den Naturraum von einem Kilometer um die streitgegenständliche Windkraftanlage, insbesondere weder den Vorhabenstandort der Klägerin noch die nahegelegenen Gewässer- bzw. Gehölzstrukturen.

II.

44

Ist die angefochtene Nebenbestimmung Ziffer 7.1 sonach rechtswidrig, hat die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf deren Aufhebung.

45

Die isolierte Aufhebung einer der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung setzt voraus, dass die verbleibende Genehmigung mit einem Inhalt bestehen bleiben kann, der der Rechtsordnung entspricht (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 C 70.80 – juris Rn. 14, vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 – juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 39.06 – juris Rn. 20). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden.

46

Es steht nämlich nicht fest, dass die der Klägerin für ihren Standort erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auch ohne eine artenschutzrechtliche Nebenbestimmung zum Schutz der Fledermäuse rechtmäßig ist und nicht gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt.

47

Die vorliegende ökologische Bestandsaufnahme hinsichtlich des Fledermausvorkommens erweist sich – wie dargestellt – als unzureichend und ermöglicht keine sachgerechte Prüfung, inwiefern das Vorhaben der Klägerin in Bezug auf Fledermäuse gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Eine weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch das Gericht scheidet aus. Wegen der dem Beklagten insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung beschränkt und das Gericht an eigenen Ermittlungen und Bewertungen gehindert. Im Hinblick darauf war auch dem Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welche Auswirkungen die Windkraftanlage der Klägerin auf Fledermäuse hat, nicht nachzugehen.

B.

48

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück ohne die der Genehmigung des Beklagten vom 07. Januar 2011 beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 7.1 (I.). Sie kann jedoch beanspruchen, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (II.).

I.

49

Ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung setzt daher voraus, dass ihr Vorhaben auch ohne die Nebenbestimmung Ziffer 7.1 nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Dies lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen aber nicht feststellen. Wegen der dem Beklagten hinsichtlich der Bestandserfassung und Risikobewertung zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vermag das Gericht zudem die Spruchreife nicht herzustellen (siehe A.II.).

II.

50

Der Beklagte ist jedoch zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin vom 21. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Dies folgt daraus, dass die der Genehmigung vom 07. Januar 2011 beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 7.1. rechtswidrig ist, aber deren isolierte Aufhebung bzw. eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Nebenbestimmung aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums des Beklagten im Rahmen der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheidet. Im Hinblick darauf verbleibt (lediglich) Raum für eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags. Der Genehmigungsbescheid vom 07. Januar 2011 ist zugleich insoweit aufzuheben, als er dem entgegen steht, d.h. soweit damit der Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 konkludent abgelehnt wurde, die Windkraftanlage auch in den Monaten August und September während der Dämmerungs- und Nachtzeit zu betreiben. Bis zur Neubescheidung verbleibt es dabei, dass der Klägerin lediglich der Betrieb unter der Einschränkung der Nebenbestimmung Ziffer 7.1 genehmigt ist.

51

Die Entscheidung, ob das Vorhaben der Klägerin in weitergehendem Umfang als bereits geschehen genehmigt werden kann bzw. wird, hat der Beklagte auf der Grundlage einer Bestandserfassung des Fledermausvorkommens, die auf einer fachwissenschaftlich vertretbaren Methode beruht, und einer entsprechenden Risikobewertung zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Beklagte die seiner Entscheidung zugrunde zu legenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen selbst durchführen muss. Vielmehr obliegt es im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dem Antragsteller, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV). Soweit – wie hier – die Zulässigkeit oder Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Genehmigungsantrag die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen, wobei sich die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen nach den naturschutzrechtlichen Anforderungen bestimmen. Im Hinblick darauf kann der Beklagte von der Klägerin die Ergänzung ihrer Antragsunterlagen um einen den vorgenannten Anforderungen entsprechenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV). Das gilt umso mehr, als der Beklagte nach seinem Vorbringen von einer derartigen Nachforderung im Genehmigungsverfahren lediglich deshalb abgesehen hat, weil sich die ursprüngliche Antragstellerin (die MBBF) mit einem zeitweiligen Abschalten der Windkraftanlage während der Migrationszeit der Fledermäuse einverstanden erklärt gehabt hatte.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

I. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wird abgelehnt.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 30. Juni 2014 wurde dem Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 zugestellt. Die Kostenentscheidung in Nr. III des Urteilstenors lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin die Hälfte, der Beklagte und der Beigeladene je ein Viertel.“ Die Begründung für die Kostenentscheidung lautet: „Kosten: § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO“. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. September 2014 -4 B 48.14 - kostenpflichtig zurückgewiesen.

Am 27. Oktober 2016 beantragte der Beigeladene beim Verwaltungsgerichtshof, das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - dahingehend zu ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anteilig entsprechend Nr. III des Urteilstenors von der Klägerin zu erstatten sind. „Hilfsweise“ beantragte der Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Beigeladenen sei erst im Rahmen der Kostenfestsetzung durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass das Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - keinen Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen enthalte. Hilfsweise solle statt der Ergänzung des Urteils eine Urteilsberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Urteils vorgenommen werden.

Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung der Kostenentscheidung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 - (Nr. III des Urteilstenors) um eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

Eine - wie hier geltend gemacht - unvollständige Kostenentscheidung kann nach § 120 Abs. 1 VwGO nur auf Antrag ergänzt werden. Eine Ergänzung von Amts wegen kommt angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes nicht in Betracht.

Der Antrag des Beigeladenen ist unzulässig, weil verfristet. Der Antrag ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fristgebunden (§ 120 Abs. 2 VwGO). Er muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils gestellt werden, die hier am 30. Juni 2014 stattfand (vgl. zur Fristgebundenheit des Antrags nach § 120 VwGO auch BVerwG, B.v. 28.6.1993 - 7 B 143/92 - NVwZ-RR 1994, 236 und B.v. 2.6.1999 - 4 B 30/99 -NVwZ-RR 1999, 694). Der Beigeladene hat den Antrag mehr als zwei Jahre zu spät, nämlich erst am 27. Oktober 2016, gestellt.

Der Beigeladene hat auch keine Tatsachen dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Zweiwochenfrist mag kurz erscheinen. Der Bundesgesetzgeber betrachtet es aber als eine Obliegenheit der Beteiligten, die ihnen zugestellte gerichtliche Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist darauf zu überprüfen, ob die Kostenfolge darin ganz oder zum Teil übergangen ist (Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 17, 18). Dieser Obliegenheit ist der anwaltlich vertretene Beigeladene im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Auf Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum kann sich ein Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Verschulden des Beteiligten gleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO), nur in seltenen Ausnahmefällen berufen (vgl. dazu Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 60 Rn. 86 m.w.N.). Dazu hat der Beigeladene keine Tatsachen vorgetragen.

Der vom Beigeladenen „hilfsweise“ angeführte Weg der Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 118 VwGO) scheidet hier aus. Offenbar ist eine etwaige Unrichtigkeit nur dann, wenn sie sich als solche aus dem Urteil unmittelbar selbst, mindestens aber aus Vorgängen beim Erlass, ergibt. Die Unrichtigkeit muss in irgendeiner Weise nach außen treten (Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 118 Rn. 7 m.w.N.). Es muss ein Hinweis zu finden sein, dass der betreffende Gegenstand zwar richtig beraten und beschlossen, aber falsch in das Urteil aufgenommen wurde. Daran fehlt es hier bei der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidungsgründe des Urteils sagen dazu nichts aus. Zudem sind Unrichtigkeiten, denen ein wertender Charakter eigen ist, nicht offenbar (Kilian a.a.O. Rn. 8). Dies wäre hier die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit an Hand des Maßstabs der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 158 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor, weil die Ergänzbarkeit des Urteils in Rede steht (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 120 Rn. 9).

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

1.
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
2.
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.