Verwaltungsgericht Halle Urteil, 15. Mai 2014 - 4 A 36/11

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2014:0515.4A36.11.0A
published on 15/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 15. Mai 2014 - 4 A 36/11
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage, mit der ihr der Beklagte die zeitweise Abschaltung der Anlage zum Zwecke des Schutzes von Fledermäusen aufgab.

2

Unter dem 07. Januar 2008 beantragte die A GmbH & Co. KG beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs GE 1.5sl auf den Grundstücken Gemarkung A., Flur 8, Flurstücke 146/4, 151 und 130/1. Dem Antrag war ein faunistisches Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 28. Januar 2008 zur Abschätzung der Gefährdung von Fledermäusen durch das Vorhaben beigefügt. Mit Schreiben vom 11. März 2008 nahm die Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt zu dem Gutachten Stellung. Sie kritisierte, dass die Untersuchungen zur Bestandserfassung der Fledermäuse lediglich im Zeitraum vom 16. September bis 28. Oktober 2007 stattgefunden hätten und keine nachvollziehbaren Daten zum Fledermauszug (Spätsommerzug) erhoben worden seien. Zudem werde der Mindestabstand von 200 m zu Strukturen wie Gehölzen, Wald und Gewässer unterschritten. Im Schreiben vom 02. Juli 2008 teilte das Ingenieurbüro T. dem Beklagten mit, dass die A GmbH & Co. KG mit einem zeitweiligen Abschalten der Windkraftanlagen während der Migrationszeit der Fledermäuse einverstanden sei. Mit Bescheid vom 18. März 2010 genehmigte der Beklagte der A GmbH & Co. KG die beiden beantragten Windkraftanlagen auf den Flurstücken 146/4 und 151 unter Beifügung einer Nebenbestimmung zur Abschaltung der Windkraftanlagen in den Monaten August und September. Hinsichtlich der auf dem Flurstück 130/1 vorgesehenen Windkraftanlage hatte die Regionale Planungsgemeinschaft Halle dem Beklagten unter dem 29. April 2009 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung befristet untersagt, weil sich der Standort außerhalb eines im künftigen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion D. für die Nutzung der Windenergie vorgesehenen Gebiets befinde. Daraufhin setzte der Beklagte die Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit Bescheid vom 27. April 2010 aus.

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Nach einem Bauherrenwechsel änderte die Klägerin das Vorhaben und beantragte unter dem 21. Juni 2010 beim Beklagten eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Fuhrländer FLMD77 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 8, Flurstücke 146/4 und 146/1. Insoweit wurde der Standort der Windkraftanlage vom Flurstück 130/1 etwa 100 m nach Nordwesten verschoben. Er befindet sich nunmehr innerhalb des im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion D. ausgewiesenen Vorranggebiets für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten „Nr. XI E.“. Dieses bildet mit dem im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion F. ausgewiesenen Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten „Nr. VI G.-H.“ ein zusammenhängendes Gebiet von etwa 2 km x 2 km. Nördlich und östlich des vorgesehenen Standorts der Windkraftanlage fließt der I.. Der geringste Abstand zum Mastfuß der Anlage beträgt nach den Antragsunterlagen ca. 107 m. Südlich verläuft in einer Entfernung von ca. 140 m der wasserführende „Hüttengraben“. Dem Genehmigungsantrag hatte die Klägerin das faunistische Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 28. Januar 2008 beigefügt.

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Mit Bescheid vom 07. Januar 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin für den geänderten Standort eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage. Unter Ziffer 7.1 der Nebenbestimmung gab der Beklagte der Klägerin auf, die Windkraftanlage während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse im August und September jeweils eine Stunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenaufgang abzuschalten. Die Abschaltung der Windkraftanlage entfalle bei Windgeschwindigkeiten über 8 m/s (in Nabenhöhe gemessen). Die Abschaltzeiten seien mittels elektronischen Datenspeichers zu dokumentieren und jeweils am Jahresende der Überwachungsbehörde als Papierausdruck vorzulegen. Zur Begründung führte er aus, dass das strenge Schutzregime, dem die Fledermäuse unterlägen, die Abschaltzeiten rechtfertige. Die Windkraftanlage befinde sich im Nahbereich von gehölzbestandenen Wegen bzw. Gräben, die als Leitlinie der im Gebiet jagenden Fledermäuse dienten. Trotz der erheblichen Mängel des Gutachtens des Ingenieurbüros T. habe die Nutzung der Gehölzreihen als Leitstrukturen durch mehrere Fledermausarten nachgewiesen werden können. Insbesondere lasse der Nachweis der besonders schlaggefährdeten Arten Zwergfledermaus, Abendsegler und Breitflügelfledermaus ein sehr hohes Konfliktpotential erkennen. Untersuchungen der Fledermausfauna im Frühsommer und Sommer würden mit hoher Sicherheit auch ein höheres Konfliktpotential nachweisen.

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Am 07. Februar 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Betrieb der Windkraftanlage begründe während der angeordneten Abschaltzeiten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die geschützten Fledermausarten. Das vom Beklagten herangezogene Fledermausgutachten für einen benachbarten Standort liefere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Windkraftanlage in einem hoch frequentierten Zugkorridor fern ziehender Fledermausarten liege. Dafür gäben auch die Zufallsbeobachtungen des Leiters der Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt in der J. südlich von E. und nördlich des Autobahnparkplatzes K. nichts her. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass die in der Nähe der Windkraftanlage vorhandenen Gehölzstrukturen von residenten oder balzenden Fledermausarten überdurchschnittlich genutzt werden. Insbesondere unterscheide sich die Landschaftsstruktur der J. südlich von E., die für die Balz besondere Bedeutung haben könne, von derjenigen im Umfeld des Standorts der Windkraftanlage, die durch großflächige Landwirtschaft geprägt sei. Jedenfalls sei die angeordnete Abschaltung der Windkraftanlage unverhältnismäßig. Eine Freigabe des Betriebs erst ab einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s sei ebenso wenig vertretbar wie die Abschaltung bis eine Stunde nach Sonnenaufgang. Auch sei eine Abschaltung bei Niederschlag bzw. bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius fachlich nicht geboten. Schließlich habe der Beklagte willkürlich gehandelt, weil er die Abschaltung nur ihr gegenüber, nicht aber gegenüber anderen Anlagenbetreibern im betreffenden Windpark angeordnet habe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Nebenbestimmung Ziffer 7.1 des Bescheids des Beklagten vom 07. Januar 2011 aufzuheben,

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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Fuhrländer FLMD77 mit einer Nabenhöhe von 100 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Nennleistung von 1,5 MW auf dem Grundstück Gemarkung A., Flur 8, Flurstücke 146/4 und 146/1 ohne die im Hauptantrag genannte Nebenbestimmung 7.1 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht im Wesentlichen geltend: Die Abschaltauflage sei erforderlich, weil sich die Windkraftanlage im Bereich einer bevorzugten Zugbahn der besonders schlaggefährdeten fern ziehenden Fledermausarten Großer und Kleiner Abendsegler sowie Rauhautfledermaus befinde. Der Standort der Windkraftanlage sei zwischen den bekannten Aufenthalts- und Schwärmgebieten der ziehenden Fledermausarten im Bereich der L. Seen im Nordosten und dem Stausee M. im Westen gelegen und werde während des von Nordost nach Südwest verlaufenden Herbstzugs der Fledermäuse überflogen. Insoweit konzentriere sich das Zuggeschehen zwischen dem Südharzrand und dessen Ausläufern (Hornburger Sattel) im Norden und der N. Platte sowie dem O. Plateau im Süden. Dies werde durch das Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04. Januar 2008 zum benachbarten Windpark H. bestätigt. Für den Zeitraum von Ende August bis in die dritte Septemberwoche 2007 habe der Gutachter erhöhte Zugaktivitäten festgestellt. Er sei zu dem Schluss gekommen, dass über den Windparkflächen in einigen Nächten Individuenzahlen von bis zu 100 durchfliegenden Tieren erreicht würden und im Hinblick darauf, dass sich der Zug in einer für die Kollision kritischen Höhe von zum Teil über 100 m vollziehe, auf eine hohe Gefährdung der Tiere geschlossen werden könne. Da sich die Windkraftanlage der Klägerin unmittelbar nordöstlich des vom Gutachter untersuchten Windparks H. befinde, gälten die Einschätzungen auch für den Standort der Anlage der Klägerin.

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Dessen Lage in einer Zugkonzentrationszone mit hohem Kollisionsrisiko werde auch durch die Feststellungen des Leiters der Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt. Dieser habe am Abend des 27. August 2010 nördlich des Autobahnrastplatzes „K.“ innerhalb von 30 Minuten mehrere Trupps, die vermutlich aus fünf bis zehn Tieren bestanden haben, von Ost nach West ziehender Abendsegler mittels Detektor festgestellt. Zudem habe eine an vier ausgewählten Windkraftanlagen im Windpark E. durchgeführte Schlagopfersuche der Landesreferenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt an insgesamt sechs Terminen während des Herbstzugs 2013 und des Frühjahrszugs 2014 sechs tote Fledermäuse fern wandernder Arten erbracht. Dabei seien zwei tote Fledermäuse im Frühjahr 2014 und vier tote Fledermäuse am 24. August 2013 (drei Rauhautfledermäuse, ein Großer Abendsegler), darunter auch eine unter der Anlage der Klägerin, aufgefunden worden. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass Schlagopfer übersehen sowie durch Prädatoren abgetragen werden und ein Großteil der Fläche um die Anlagen wegen des Bewuchses nicht habe abgesucht werden können, sei auf der Grundlage der Formel in der Handlungsempfehlung des Landes Q. vom 13. Dezember 2010 davon auszugehen, dass an den vier Anlagen jährlich 142 ziehende Fledermäuse zu Tode kommen.

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Die Notwendigkeit der Abschaltauflage ergebe sich darüber hinaus aus der Nähe des Standorts der Anlage der Klägerin zu den Gehölzstrukturen an der R., die als Leitlinien, Jagdhabitat und Balzquartier für verschiedene Fledermausarten dienten. Die Gehölze stünden durch den Bachlauf der R. in Verbindung mit einem bedeutsamen Balzgebiet westlich der Ortslage E.. In den dortigen Gehölzen der J. befänden sich zur Wanderzeit Quartiere paarungsbereiter Männchen, die ziehende Weibchen anlockten. Dies belegten Netzfangdaten der Referenzstelle für Fledermausschutz des Landes Sachsen-Anhalt während einer Fangnacht im August 2010, als im Bereich der J. südlich von Osterhausen sehr starke Abendsegleraktivitäten festgestellt worden seien.

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Der Schutz der Fledermäuse erfordere auch die Festlegung, dass die Windkraftanlagen zu den Zugzeiten erst ab einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s wieder in Betrieb genommen werden dürfen. Dies belege etwa eine aktuelle Untersuchung von L. und P. Bach aus dem Jahr 2009. Es gelte in Fachkreisen zudem als anerkannt, dass wandernde Fledermausarten bei leichten Niederschlägen flögen, weshalb eine entsprechende Einschränkung der Abschaltauflage ausscheide. Schließlich komme auch eine Beschränkung der Abschaltung für bestimmte Temperaturen nicht in Betracht, da belastbare Untersuchungen über den Zusammenhang des Zugverhaltens von Fledermäusen und der Lufttemperatur nicht vorlägen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

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Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist unbegründet (A.), die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist lediglich mit dem von ihr umfassten Neubescheidungsbegehren begründet und im Übrigen unbegründet (B.).

A.

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Die angefochtene Nebenbestimmung Ziffer 7.1 des der Klägerin erteilten Genehmigungsbescheids des Beklagten vom 07. Januar 2011 ist zwar rechtswidrig (I.). Die Klägerin kann deren Aufhebung gleichwohl nicht beanspruchen, weil nicht feststeht, dass die Genehmigung ohne die Regelung rechtmäßig bestehen bleiben kann (II.).

I.

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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die angeordneten Abschaltzeiten sollen einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verhindern. Die Entscheidung des Beklagten, die genehmigte Windkraftanlage verstoße ohne die Nebenbestimmung Ziffer 7.1 gegen das Tötungsverbot, ist jedoch in rechtsfehlerhafter Weise ergangen, weil der Beklagte die Grenzen der ihm insoweit eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsermächtigung überschritten hat.

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Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten – zu denen unstreitig alle Fledermausarten gehören – nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der vorgenannte Verbotstatbestand ist individuenbezogen und auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch das Vorhaben zu Schaden kommen können, reicht allerdings nicht aus. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot setzt vielmehr voraus, dass sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere signifikant erhöht. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht. Für Fledermäuse steigt das Verlustrisiko spürbar, wenn der Standort in einem erhöhten Maße schlagträchtig ist (OVG LSA, Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 L 106/10 – Juris Rn. 19).

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Hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Genehmigungsbehörde sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung, insbesondere bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat. Die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Entscheidung ist in diesen Fällen auf die Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung beschränkt. Insoweit unterliegt der richterlichen Prüfung, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen, und ob die behördlichen Annahmen vertretbar sind (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 40.11 – Juris Rn. 14, 19 f.; Urteil vom 27. Juni 2013 – BVerwG 4 C 1.12 – Juris Rn. 14 ff; Urteil vom 09. Juli 2008 – BVerwG 9 A 14.07 – Juris Rn. 65 ff.).

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Hinsichtlich der Bestandserfassung von Fledermäusen und der Bewertung der Steigerung des Tötungsrisikos für diese durch Windkraftanlagen hat sich noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet. Vielmehr werden insoweit verschiedene Ansätze vertreten, ohne dass sich eine Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat (vgl. Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013; Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 13. Dezember 2010; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein, Dezember 2008; Niedersächsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie, 2007; Rahmel u.a., 2004, Windenergieanlagen und Fledermäuse, Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten, Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Band 7, S. 265 ff; L. Rodrigues, et al., 2008, Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, EUROBATS Publication Series 3). Dem Beklagten steht daher insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

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Der Beklagte hat sowohl bei der Bestandserfassung als auch im Rahmen der Risikobewertung die Grenzen seiner Beurteilungsermächtigung überschritten. Die Annahme des Beklagten, das Tötungsrisiko für einzelne Fledermausarten werde durch den Betrieb der Windkraftanlage der Klägerin während der Monate August und September signifikant erhöht, ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort naturschutzfachlich nicht vertretbar (1.). Die zugrunde liegende Bestandserfassung ermöglicht zudem keine sachgerechte Beurteilung der Betroffenheit der Fledermäuse (2.).

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1. a. Der Beklagte begründet die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos mit der Einschätzung, dass sich der Standort der Windkraftanlage der Klägerin in einem Zugkorridor befinde, in dem sich das Zuggeschehen fern ziehender Fledermäuse während des Herbstzugs konzentriere. Diese Bewertung stützt er maßgeblich auf die Ermittlungen des Fledermausvorkommens im Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04. Januar 2008, das zu einem in einer Entfernung von ca. 1,2 bis 2 km südlich bzw. südwestlich des Standorts der Windkraftanlage der Klägerin verwirklichten Vorhaben erstellt worden ist.

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Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16. Mai 2013 – 2 L 187/10 –) rechtfertigen diese gutachterlichen Feststellungen indes nicht die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für fern ziehende Fledermausarten.

26

Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (S. 10 ff. UA):

27

„Auch wenn man dem Beklagten hinsichtlich der Beurteilung des Tötungsrisikos eine Einschätzungsprärogative zubilligt, gibt es im vorliegenden Fall keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass für mehr als nur wenige einzelne Individuen des Großen Abendseglers (Nyctalus noctula) oder sonstiger fernwandernder Arten ein signifikant erhöhtes Risiko besteht, in den Monaten August und September während der Dämmerungs- und Nachtzeit durch Windkraftanlagen im Bereich des Windparks H. getötet zu werden.

28

Der Beklagte hat zwar in naturschutzfachlich vertretbarer Weise angenommen, dass es sich bei dem Großen Abendsegler um eine Fledermausart handelt, die während ihres herbstlichen Zuges zu den Winterquartieren für Kollisionen mit Windkraftanlagen besonders anfällig ist. Nach dem Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04.01.2008 (…) sind es gerade die Herbstzüge fernwandernder Arten, die zu den meisten Fledermausverlusten an Windkraftanlagen in Deutschland führen, wobei der Große Abendsegler die insoweit am stärksten betroffene Art darstellt (S. 6 f. des Gutachtens). Der Beklagte hat diese Erkenntnisse anhand weiterer naturschutzfachlicher Veröffentlichungen belegt (…).

29

Vertretbar ist weiter die Annahme, dass die Windkraftanlagen in einer Gegend errichtet werden sollen, die fernwandernden und für Kollisionen mit Windkraftanlagen anerkanntermaßen besonders gefährdeten Fledermausarten wie dem Großen Abendsegler und der Rauhautfledermaus als viel benutzte Flugroute dient, auf der sie im Herbst in ihre südwestlich gelegenen Winter- und im Frühling in ihre nordöstlich gelegenen Sommerquartiere wandern. Der Beklagte hat sich auch bei dieser Einschätzung u.a. auf das Gutachten der P. vom 04.01.2008 gestützt. Daraus geht hervor, dass im Bereich des benachbarten Windparks H. im Zeitfenster der saisonalen Herbstwanderung in den Monaten August und September erhöhte Zugaktivitäten des Großen Abendseglers zu verzeichnen sind, wobei das Zuggeschehen regelmäßig in der Dämmerung beginnt und sich bis in die Dunkelheit hinein fortsetzt (S. 17 Abs. 4 des Gutachtens).

30

Allerdings ist zu beachten, dass sich die Flugroute im Bereich des Windparks H. nicht etwa auf einen schmalen Korridor verdichtet, der bereits als solcher die Annahme einer Überschreitung der Signifikanzschwelle für mehr als einzelne Individuen rechtfertigt. Vielmehr weist die Flugroute auch in diesem Bereich eine Breite von mehreren Kilometern auf. Gesicherte Erkenntnisse bestehen nur darüber, dass große Individuenzahlen an einzelnen, in der weiteren Umgebung vorhandenen Rastplätzen anzutreffen sind, die den Fledermäusen – wie der S. und T. See im Osten und der U. Stausee im Westen des Standorts – ein hohes Insekten- und damit Nahrungsaufkommen bieten. Als gesichert stuft der Senat auch ein, dass sich der Herbstzug in Ost-West-Richtung bewegt und deshalb anzunehmen ist, dass viele Fledermäuse während dieses Zuges zuerst im Bereich des V. und W. Sees rasten und anschließend zum westlich gelegenen Rastplatz des U. Stausees weiterziehen. Nicht genügend belegt ist aber, dass eine hinreichend große Zahl an Fledermäusen auf ihrem Zug von dem einen zum anderen Rastplatz gerade die kürzeste, über den Windpark Mittelhausen verlaufende Route wählen. Hiergegen spricht, dass sich Fledermäuse bei ihrem Zug typischerweise an Leitlinien wie fließenden Gewässern oder Waldrändern orientieren, während sich der Windpark H. auf einer weithin freien Fläche befindet, der es gerade an landschaftlichen Strukturen wie den genannten Waldrändern oder Flussläufen fehlt. Danach ist eher davon auszugehen, dass sich das hauptsächliche Zuggeschehen an den Waldrändern der umliegenden Höhenzüge, etwa der Ausläufer des Harzes im Norden und des X. im Süden, vollzieht. Dies entspricht auch der Einschätzung im Gutachten des Planungsbüros M. vom 04.01.2008. Wie sich auch aus der Abbildung auf Seite 39 dieses Gutachtens ergibt, findet der saisonale Herbstzug des Abendseglers auf einer verhältnismäßig breiten Fläche östlich und südlich des Harzgebirges statt. Das Zuggeschehen konzentriert sich damit nicht auf den Bereich des Windparks H., sondern umfasst einen mehrere Kilometer breiten Korridor. Auch hat der Gutachter Y. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.03.2010 (…) ausgeführt, dass die geplanten Windkraftanlagen nach seiner Einschätzung aufgrund der topographischen Verhältnisse (Waldkanten als Orientierungslinien) etwa mittig zwischen zwei lokalen Zuglinien liegen und deshalb vom Hauptteil des Zuggeschehens nicht erfasst werden (…).

31

Aus den Ausführungen des von dem Beklagten beigezogenen Fledermausexperten Z., der den naturschutzfachlichen Standpunkt des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert hat, hat der Senat zudem die Erkenntnis gewonnen, dass sich das Zuggeschehen nicht in der Weise eines konzentrierten und zielgerichteten Direktflugs zwischen den Hauptrastplätzen „AA. See“ und „U. Stausee“ vollzieht, sondern aus verschiedenen Gründen, insbesondere auch aufgrund eines paarungsbedingten Ausschwärmens, in die Breite gelenkt wird und dadurch insgesamt einer Streuung unterliegt, die der Annahme einer engen Flugroute über dem Windpark H. entgegensteht. Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil Herr Z. nach seiner Aussage bei einem Aufenthalt auf einem in der Nähe des Windparks vorhandenen Autobahnparkplatz einen größeren Schwarm durchziehender Fledermäuse beobachtet hat. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine zufällige Einzelbeobachtung handelt, die als solche hinsichtlich des regelmäßigen Gesamtaufkommens wenig aussagekräftig sein dürfte, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass regelmäßig große Zahlen von Fledermäusen auch im Bereich des streitgegenständlichen Windparks anzutreffen sind. Die vorgelegten, im Auftrag der Klägerin erstellten gutachterlichen Untersuchungen direkt am Standort bestätigen, dass sich das Fledermausaufkommen dort nicht etwa konzentriert, sondern sich in einem größeren Rahmen bewegt, der für eine Verteilung des Gesamtaufkommens auf eine mehrere Kilometer breite Fläche spricht.

32

Zwar hat der Gutachter Y. für den Bereich des Windparks H. in seinem Gutachten vom 04.01.2008 gleichwohl eine „erhöhte bis stark erhöhte Aktivitätsdichte“ festgestellt, was dafür spreche, dass „die Art zumindest während der Herbstwanderung in hohen Individuenzahlen“ durchziehe und „am Standort ein erhöhtes Kollisionsrisiko während der Herbstwanderung“ zu erwarten sei (jeweils S. 40 des Gutachtens). Allerdings sind diese Äußerungen unter Berücksichtigung des gesamten Gutachtens nicht dahingehend zu verstehen, dass die Größe des Aufkommens den Schluss eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos für mehr als nur einzelne Individuen rechtfertigt. So zieht der Gutachter aus seinen Untersuchungen lediglich den Schluss, dass sich – jedenfalls bezogen auf den Großen Abendsegler – im Zeitfenster Mitte Juli bis Ende Oktober ein erhöhtes Risiko für Kollisionen bei der genannten Art standörtlich im Vorfeld der Anlagenerrichtung „nicht ausschließen“ lasse (S. 46 des Gutachtens) und verneint dementsprechend eine „negative Beeinträchtigung der Population“ (S. 47 des Gutachtens). Maßgeblich für diese Einschätzung ist insbesondere, dass das von dem Gutachter durchgeführte Schlagopfermonitoring an 12 vorhandenen Windkraftanlagen im Windpark H. lediglich zum Auffinden eines einzigen Exemplars des Abendseglers geführt hat (S. 19 des Gutachtens vom 04.01.2008). Zwar spricht eine geringe Fundrate nicht zwangsläufig gegen die Annahme eines signifikant gesteigerten Kollisionsrisikos, weil die Zahl der aufgefundenen Kadaver je nach Art, Dauer, Intensität und Umfang der Nachsuche und in Abhängigkeit weiterer Faktoren, insbesondere des Abtrags durch Prädatoren, aber auch des Bewuchses der abgesuchten Flächen, erheblich hinter der Zahl der Kollisionsopfer zurückbleiben kann. So hat der Beklagte in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Auffindwahrscheinlichkeit nach dem hier durchgeführten Monitoring – wie der Gutachter auch selbst eingeräumt hat (S. 20 des Gutachtens) – mit einem Wert unter 50 % anzusetzen ist. Andererseits ist das durchgeführte Schlagopfermonitoring aber auch nicht so lückenhaft, dass es als Erkenntnisgrundlage unbrauchbar wäre. Der Senat wertet es deshalb als hinreichenden Beleg dafür, dass hier zwar ein Tötungsrisiko zu bejahen ist, es aber hinsichtlich der Anzahl der von ihm erfassten Individuen an der signifikanten Erhöhung dieses Risikos fehlt. Der Fund einer größeren Anzahl von geschlagenen Individuen ist ein besonders starkes Indiz für ein erhöhtes Kollisionsrisiko, weil das Auffinden von Schlagopfern am unmittelbarsten und augenscheinlichsten die Beeinträchtigung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen verdeutlicht (…). Umgekehrt spricht die Auffindung lediglich eines einzelnen Kadavers gegen ein signifikant gesteigertes Tötungsrisiko, das – wie dargelegt – gerade noch nicht erfüllt ist, wenn es sich bloß bei einer geringen Zahl von Individuen verwirklicht (vgl. in diesem Sinne auch Beschl. d. Senats vom 19.12.2012 – 2 L 212/11).“

33

Im Hinblick darauf lässt sich die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für fern ziehende Fledermäuse auch für den Standort der Windkraftanlage der Klägerin nicht mit dem genannten Gutachten begründen.

34

Auch das Auffinden einer toten Fledermaus am 24. August 2013 unter der Anlage der Klägerin bzw. drei weiterer toter Fledermäuse unter drei anderen Anlagen im Windpark Osterhausen (sowie zweier toter Fledermäuse im Frühjahr 2014) gibt nichts für eine Konzentration des Zuggeschehens während der Herbstwanderung der Fledermäuse am Vorhabenstandort der Klägerin bzw. dafür her, dass an der Anlage mehr als nur vereinzelte Fledermäuse der geschützten Arten zu Tode kommen können.

35

Nach der vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 13. Dezember 2010 kann zwar eine Kollisionsopfersuche für die Bewertung eines standörtlichen Kollisionsrisikos mit herangezogen werden. Dies setzt jedoch eine Erhebung der Schlagopfer über mindestens zwei Jahre voraus (Ziffer 5.4 der Handlungsempfehlung). Damit soll insbesondere starken phänologischen Schwankungen Rechnung getragen werden. Zudem ist dies erforderlich, um Zufallsgeschehen bzw. -ergebnisse auszuschließen. Mit den Ergebnissen der Schlagopfersuche während des Herbstzugs der Fledermäuse im Jahr 2013 (und des Frühjahrszugs im Jahr 2014) lässt sich infolgedessen ein durch die Windkraftanlage der Klägerin hervorgerufenes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für fern wandernde Fledermausarten naturschutzfachlich nicht vertreten. Das gilt umso mehr, als der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass die obere Naturschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren zu der Einschätzung gelangt sei, wegen der methodischen Unzulänglichkeiten sei die Schlagopfersuche allein keine geeignete Untersuchungsmethode zur Beurteilung der Gefährdung residenter oder ziehender Fledermäuse. Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013. Darin heißt es, dass die Suche nach Schlagopfern mit vielen methodischen Fehlern behaftet und eine systematische Suche nach verunglückten Vögeln oder gar Fledermäusen nur mit viel Erfahrung und „geeichten“ Bearbeitern durchführbar sei. Repräsentative und reproduzierbare Ergebnisse seien daher nur bei Arbeiten zu erwarten, die den Charakter wissenschaftlicher Grundlagenarbeiten besäßen (vgl. S. 28 des Leitfadens).

36

b. Soweit der Beklagte die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos darüber hinaus darauf stützt, dass sich die Windkraftanlage der Klägerin im Nahbereich zu Gehölzstrukturen befinde, in denen vereinzelte Nachweise verschiedener Fledermausarten erbracht worden seien, ist auch dies naturschutzfachlich nicht vertretbar.

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Inwiefern die Nähe von Windkraftanlagen zu Gehölz- und Gewässerstrukturen das Tötungsrisiko für Fledermäuse erhöht, ist in der Fachwissenschaft umstritten. Nach Dürr (Möglichkeiten zur Reduzierung von Fledermausverlusten an Windenergieanlagen in Brandenburg, Nyctalus [N.F.], 2007, Heft 2-3, S. 238 – 252) erhöht sich das Schlagrisiko, je näher eine Windkraftanlage an einer Gehölzstruktur errichtet wird. Zur Verbesserung des Fledermausschutzes wird daher empfohlen, einen Abstand von 150 m zuzüglich Rotorradius zwischen dem Mastfuß der Windkraftanlagen und den Gehölz- und Gewässerstrukturen einzuhalten, oder betriebsbedingte Abschaltzeiten anzuwenden. Die Abschaltung der Windkraftanlagen wird allerdings nicht unbesehen der Nutzung der Gehölz- und Gewässerstrukturen und des nahen Umfelds durch Fledermäuse für erforderlich erachtet. Vielmehr ist die Anwendung betriebsbedingter Abschaltzeiten an eine mehr als nur geringfügige Aktivitätsdichte der Fledermäuse geknüpft. Eine solche soll nach T. Dürr (a.a.O., S. 251) vorliegen, wenn mittels stationären Horchboxen mehr als 1,33 Flugaktivitäten je Stunde und Standort ermittelt worden sind.

38

Die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegenden Untersuchungen geben jedoch nichts dafür her, dass am Standort der Windkraftanlage der Klägerin bzw. im Bereich der nahegelegen Gehölzstrukturen im Zeitraum August und September eine mehr als nur geringere Dichte der einzelnen Fledermausarten zu verzeichnen ist.

39

Zum einen erfassten die im Rahmen der Erstellung des Gutachtens des Ingenieurbüros T. C. vom 28. Januar 2008 durchgeführten Untersuchungen nicht den vollständigen Zeitraum August und September. Vielmehr beschränkten sich die Erhebungen auf die Zeit vom 16. September bis zum 28. Oktober 2007. Zum anderen stellte der Gutachter in diesem Zeitraum lediglich geringe bis sehr geringe Fledermausaktivitäten im Untersuchungsgebiet fest (S. 25 des Gutachtens). Die mittels der im Untersuchungsgebiet aufgestellten Horchboxen ermittelten durchschnittlichen Flugaktivitäten je Stunde bewegten sich im Bereich zwischen 0,43 und 1,22 Überflügen. Dabei ergaben die Horchboxen, die an den dem Standort der Windkraftanlage der Klägerin nahegelegenen Gehölzstrukturen aufgestellt wurden (Horchboxen 3 und 4), lediglich Aktivitäten von durchschnittlich 0,6 bzw. 0,43 Überflügen je Stunde. Die höchsten Aktivitäten (1,22) wurden dagegen durch eine Horchbox (Nr. 3) aufgezeichnet, die an einer weiter entfernten, außerhalb des empfohlenen Mindestabstands gelegen Gehölzstruktur aufgestellt wurde (S. 27 des Gutachtens).

40

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf die Säugetiergruppe „Fledermäuse“ (Microchiroptera) bezieht, die zusammen mit den Flughunden (Megachiroptera) die Ordnung der Fledertiere (Chiroptera) bilden, sondern auf dieeinzelne Art (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b] aa] und 14 b] BNatSchG i. V. m. dem Anhang IV a] der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7], zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003 [ABl L 284 vom 31.10.2003]). Daher ist die Frage, ob eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos vorliegt, für die jeweils geschützte einzelne Art zu beurteilen. Die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos setzt deshalb voraus, dass für die jeweilige geschützte Fledermausart im Bereich der nahegelegenen Gehölzstruktur bzw. des Standorts der Windkraftanlage der Klägerin jedenfalls mehr als nur geringe Aktivitäten festgestellt worden sind.

41

2. Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen des Beklagten reichten zudem nicht aus, ihn in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Tötungsverbots sachgerecht zu prüfen.

42

In den einschlägigen Empfehlungen und Leitfäden sind zur Bestandserfassung von (migrierenden bzw. ziehenden) Fledermäusen Geländeuntersuchungen unter kombiniertem Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Sichtungen, gegebenenfalls Höhenaktivitätsmessungen etc. in einem Untersuchungsraum von mindestens einem Kilometer um den Standort der Windkraftanlage jedenfalls in den Monaten August und September vorgesehen (vgl. Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 12. November 2013; Handlungsempfehlung zum Umgang mit Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg vom 13. Dezember 2010; Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein, Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein, Dezember 2008; Niedersächsischer Landkreistag, Naturschutz und Windenergie, 2007; Rahmel u.a., 2004, Windenergieanlagen und Fledermäuse, Hinweise zur Erfassungsmethodik und zu planerischen Aspekten, Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz, Band 7, S. 265 ff; L. Rodrigues, et al., 2008, Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, EUROBATS Publication Series 3).

43

Eine entsprechende Bestandserfassung erfolgte indes – wie der Beklagte selbst einräumt – nicht. Vielmehr lagen dem Gutachten des Ingenieurbüros T. C. vom 28. Januar 2008 lediglich Untersuchungen im Zeitraum vom 16. September bis zum 28. Oktober 2007 zugrunde. In dem allgemein zur Erfassung des Zug- und Balzgeschehens für wesentlich erachteten Zeitfenster von Anfang August bis Mitte September wurden indes Ermittlungen vor Ort zum Fledermausvorkommen nicht durchgeführt. Dem vom Beklagten für seine Entscheidung zudem herangezogenen Gutachten des Büros für Landschaftsökologie P. vom 04. Januar 2008 lagen zwar Untersuchungen zugrunde, die den Zeitraum August und September vollständig abdeckten. Jedoch bezog sich das Untersuchungsgebiet auf einen Radius von einem Kilometer um sechs Windkraftanlagen, die ca. 1,2 bis 2 km südlich bzw. südwestlich des Standorts der Windkraftanlage der Klägerin gelegen sind. Das Untersuchungsgebiet erfasste insoweit nicht den Naturraum von einem Kilometer um die streitgegenständliche Windkraftanlage, insbesondere weder den Vorhabenstandort der Klägerin noch die nahegelegenen Gewässer- bzw. Gehölzstrukturen.

II.

44

Ist die angefochtene Nebenbestimmung Ziffer 7.1 sonach rechtswidrig, hat die Klägerin gleichwohl keinen Anspruch auf deren Aufhebung.

45

Die isolierte Aufhebung einer der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung setzt voraus, dass die verbleibende Genehmigung mit einem Inhalt bestehen bleiben kann, der der Rechtsordnung entspricht (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 – BVerwG 4 C 70.80 – juris Rn. 14, vom 22. November 2000 – BVerwG 11 C 2.00 – juris Rn. 25 und vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 39.06 – juris Rn. 20). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden.

46

Es steht nämlich nicht fest, dass die der Klägerin für ihren Standort erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auch ohne eine artenschutzrechtliche Nebenbestimmung zum Schutz der Fledermäuse rechtmäßig ist und nicht gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt.

47

Die vorliegende ökologische Bestandsaufnahme hinsichtlich des Fledermausvorkommens erweist sich – wie dargestellt – als unzureichend und ermöglicht keine sachgerechte Prüfung, inwiefern das Vorhaben der Klägerin in Bezug auf Fledermäuse gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Eine weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlung und -bewertung durch das Gericht scheidet aus. Wegen der dem Beklagten insoweit zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Einhaltung der Grenzen der Beurteilungsermächtigung beschränkt und das Gericht an eigenen Ermittlungen und Bewertungen gehindert. Im Hinblick darauf war auch dem Beweisantrag der Klägerin, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welche Auswirkungen die Windkraftanlage der Klägerin auf Fledermäuse hat, nicht nachzugehen.

B.

48

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch nicht den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück ohne die der Genehmigung des Beklagten vom 07. Januar 2011 beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 7.1 (I.). Sie kann jedoch beanspruchen, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) (II.).

I.

49

Ein Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten Genehmigung setzt daher voraus, dass ihr Vorhaben auch ohne die Nebenbestimmung Ziffer 7.1 nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstößt. Dies lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen artenschutzrechtlichen Untersuchungen aber nicht feststellen. Wegen der dem Beklagten hinsichtlich der Bestandserfassung und Risikobewertung zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative vermag das Gericht zudem die Spruchreife nicht herzustellen (siehe A.II.).

II.

50

Der Beklagte ist jedoch zur erneuten Bescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin vom 21. Juni 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Dies folgt daraus, dass die der Genehmigung vom 07. Januar 2011 beigefügte Nebenbestimmung Ziffer 7.1. rechtswidrig ist, aber deren isolierte Aufhebung bzw. eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Nebenbestimmung aufgrund des bestehenden Beurteilungsspielraums des Beklagten im Rahmen der Prüfung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheidet. Im Hinblick darauf verbleibt (lediglich) Raum für eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags. Der Genehmigungsbescheid vom 07. Januar 2011 ist zugleich insoweit aufzuheben, als er dem entgegen steht, d.h. soweit damit der Genehmigungsantrag vom 21. Juni 2010 konkludent abgelehnt wurde, die Windkraftanlage auch in den Monaten August und September während der Dämmerungs- und Nachtzeit zu betreiben. Bis zur Neubescheidung verbleibt es dabei, dass der Klägerin lediglich der Betrieb unter der Einschränkung der Nebenbestimmung Ziffer 7.1 genehmigt ist.

51

Die Entscheidung, ob das Vorhaben der Klägerin in weitergehendem Umfang als bereits geschehen genehmigt werden kann bzw. wird, hat der Beklagte auf der Grundlage einer Bestandserfassung des Fledermausvorkommens, die auf einer fachwissenschaftlich vertretbaren Methode beruht, und einer entsprechenden Risikobewertung zu treffen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Beklagte die seiner Entscheidung zugrunde zu legenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen selbst durchführen muss. Vielmehr obliegt es im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dem Antragsteller, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV). Soweit – wie hier – die Zulässigkeit oder Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Genehmigungsantrag die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen, wobei sich die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen nach den naturschutzrechtlichen Anforderungen bestimmen. Im Hinblick darauf kann der Beklagte von der Klägerin die Ergänzung ihrer Antragsunterlagen um einen den vorgenannten Anforderungen entsprechenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Fledermausvorkommen am Vorhabenstandort verlangen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 9. BImSchV). Das gilt umso mehr, als der Beklagte nach seinem Vorbringen von einer derartigen Nachforderung im Genehmigungsverfahren lediglich deshalb abgesehen hat, weil sich die ursprüngliche Antragstellerin (die MBBF) mit einem zeitweiligen Abschalten der Windkraftanlage während der Migrationszeit der Fledermäuse einverstanden erklärt gehabt hatte.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 16/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen, die der Beklagte einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen beifügte. 2 Mit Bescheid vom 25.09.2007 erteilte der Beklagt
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published on 22/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.00265 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. April 2015 rechtskräftig: ... 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 990 Hauptpunkte: Baugenehmigung für Kleinwindk
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(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.