Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2016 - AN 3 K 15.31264
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Bundesamtes vom
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1984 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Ehemann im Mai 2008 mit dem Auto über den Sudan und Libyen zum Mittelmeer und von dort aus mit einem Schlauchboot nach .... Dort stellte sie einen Asylantrag, erklärte aber vor dem Bundesamt, kein Asyl in Italien erhalten zu haben. Sie habe eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann am 26. März 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. April 2013 stellten sie gemeinsam einen Asylantrag.
In den Akten des Bundesamtes befindet sich ein EURODAC-Treffer vom
Ein am
Mit Bescheid vom
Die Asylanträge seien gemäß § 27 a Asyl(Vf)G unzulässig, da Italien für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich.
Der Bescheid wurde der Klägerin persönlich am
Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
Am ... 2014 wurde das gemeinsame Kind des Klägerin und ihres Ehemanns, ..., geboren.
Gleichzeitig mit Erhebung der Klage beantragte die Klägerin unter dem Aktenzeichen AN 3 S 14.30181, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Am 23. September 2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Überstellungsfrist am 3. September 2014 (Bl. 171 der Akte) abgelaufen sei. Es werde überprüft, ob die Abschiebung in den Mitgliedstaat auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen könne oder eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat ergehen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides nicht in Betracht komme. Da die Klägerin vor der Einreise nach Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und deshalb ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vorliege, stelle sich der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag als Zweitantrag i. S. d. § 71 a AsylVfG dar. Daher könne der streitgegenständliche Bescheid unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71 a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Auch bei erfolglosem Abschluss des früheren Asylverfahrens und bei Nichtvorliegen von Wiederaufgreifensgründen könne die Aufhebung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht verlangt werden, weil sie der Klägerin gegenüber einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil bringe. Es fehle insofern das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheides der Beklagten die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags.
Mit Beschluss vom 5. November 2014 wurde das Verwaltungsstreitverfahren auf die Einzelrichterin übertragen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes sei auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Eine Umdeutung in einen Bescheid nach § 71 a AsylVfG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Insbesondere habe keine herkunftsstaatsbezogene Anhörung stattgefunden, die Beklagte habe die Anhörung zum Reiseweg ausdrücklich mit dem Hinweis beendet, dass nun erst zu prüfen sei, ob die Bundesrepublik zuständig sei. Auch eine Umdeutung in einen Drittstaatenbescheid komme nicht in Betracht, weil hierfür die Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen worden seien. Vielmehr komme zum Ausdruck, dass die Beklagte über den wirklichen Hintergrund keine Kenntnis habe. Außerdem hätte die Klägerin ein Kleinkind, das noch nicht einmal ein Jahr alt sei. Es wurde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 732/14) hingewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 erklärte die Beklagte, durch den Zuständigkeitswechsel sei jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. So werde der Klägerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im schriftlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei habe die Klägerin Wiederaufgreifensgründe darzulegen und sich zum Vorliegen von Abschiebungsverboten zu äußern. Ergebe die Prüfung, dass keine Wiederaufgreifensgründe vorlägen, werde Ziffer 1 im Tenor des Dublin-Bescheides nicht aufgehoben, weil der Antrag nach wie vor unzulässig sei. Die Ziffer 2 des Bescheides werde dann die Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und ggf. die Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland beinhalten. Ergebe die Prüfung, dass Wiederaufgreifensgründe vorlägen, sei gemäß § 71 a AsylG über den Zweitantrag zu entscheiden. Mit Schreiben vom selben Tag leitete das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten ein Formblatt zu, in dem angegeben werden sollte, warum in Deutschland ein weiteres Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes durchgeführt werden solle. Voraussetzung sei, dass sich die Rechts- oder Sachlage nachträglich geändert habe oder dass neue Beweise vorgelegt werden könnten, die eine günstigere Entscheidung ermöglichten.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 hob die Beklagte Ziffer 2 des klagegegenständlichen Bescheides vom 3. Februar 2014 auf.
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen zu ihrem Aufenthalt in Italien und zu den Gründen, nicht nach Äthiopien zurückkehren zu können, schicke, zeige, dass der Denkansatz der Beklagten nicht stimmen könne. Nach Ablauf der Überstellungsfrist sei die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Der Bescheid sei aufzuheben und die Beklagte habe im Rahmen einer Anhörung den Sachverhalt in einem Verwaltungsverfahren zu ermitteln, um dann über den Asylantrag in der Sache zu entscheiden. Es sei problematisch, das Verfolgungsschicksal der Klägerin, das bislang noch keine Rolle gespielt habe, mit dem Risiko von Übermittlungsfehlern und auf eigene Kosten der Klägerin aufzuklären und an die Beklagte zu übermitteln. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Klägerin in Italien weder eine Anerkennung noch eine Ablehnung ihres Antrags erhalten habe.
Das Klageverfahren des Kindes des Ehepaars (AN 3 K 14.50147) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
Das Verfahren der Klägerin wurde am 29. Oktober 2015 aufgrund einer Mitteilung des Liaisonbeamten vom 14. August 2015, aus der sich ergibt, dass die Klägerin in Italien humanitären Schutz erhalten habe, seitens der Beklagten abgetrennt und gesondert weitergeführt. Der Titel sei seit seiner Ausstellung vor einigen Jahren regelmäßig verlängert worden. Zuletzt sei er bis 31. Januar 2014 gültig gewesen. Dem Ehemann sei der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, weshalb für ihn ein Drittstaatenbescheid zu fertigen sei. Dementsprechend wird das Klageverfahren des Ehemanns unter dem Aktenzeichen AN 3 K 14.30182 beim Verwaltungsgericht Ansbach weitergeführt. Auf die Akten wird Bezug genommen.
Einem Vermerk der Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist zu entnehmen, die Klägerin habe eine italienische Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen. Hier sei der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. In einem Vermerk vom 2. November 2015 ging die Beklagte davon aus, es handle sich um ein Zweitantragsverfahren. Am 11. November 2015 hörte es die Klägerin zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG an.
Am 8. Dezember 2015 wurde die Klägerin zu ihren Fluchtgründen angehört. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 3.Februar 2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 3. Februar 2014, der infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung in seiner Ziffer 2 nur noch die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1) zum Gegenstand hat.
Die Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und begründet. Statthafte Klageart ist vorliegend die isolierte Anfechtungsklage (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 6.3.2015 - 13 a ZB 15.50000 -, juris).
Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb er aufzuheben ist.
1.
Die in Ziffer 1 festgestellte Unzulässigkeit des Asylantrags ist rechtswidrig, weil es für diesen Ausspruch keine Rechtsgrundlage gibt.
Der Bescheid kann auch nicht im Wege einer Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71 a AsylG aufrechterhalten bleiben (siehe hierzu unten 2.).
a)
Vorliegend ist für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) anzuwenden, da die Klägerin am 2. April 2013 in der Bundesrepublik Asyl beantragte.
Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO ist am 3. September 2014 (sechs Monate nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) abgelaufen, ohne dass die Klägerin nach Italien abgeschoben wurde. Damit ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Asylantrag der Klägerin ist daher nicht mehr nach § 27 a AsylVfG unzulässig (BayVGH, B. v. 30.3.2015 -21 ZB 15.50026 -, juris; VG München, U. v. 13.1.2015 - M 4 K 14.30225 -, juris m. w. N.).
b)
Auch in § 60 Abs. 1, 2 AufenthG findet die Unzulässigkeitsentscheidung vorliegend keine Grundlage, da der Klägerin in Italien weder eine Flüchtlingsanerkennung noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, so dass eine Entscheidung über die Anerkennung von Statusentscheidungen in Mitgliedstaaten und die damit verbundenen Auswirkungen auf das nationale Verfahren in Deutschland nicht zu treffen ist, weshalb sich auch keine Unzulässigkeit des Asylantrages ergeben kann (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, juris; BVerwG, B. v. 30.9.2015 - 1 B 51.15 -, juris; BVerwG
2.
a)
Eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung in eine ablehnende Entscheidung im Verfahren nach § 71 a AsylG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71 a AsylG für die Klägerin ungünstiger wären. Zum einen würde der Asylantrag in keinem anderen Staat mehr inhaltlich geprüft werden und eine auf Grundlage des § 71 a AsylG zu erlassende Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG hätte zur Folge, dass die Klägerin - vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebeverbotes - in jeden zur Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftslandes abgeschoben werden könnte (BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 -, juris).
b)
Auch sprechen folgende Erwägungen gegen eine zulässige Umdeutung nach § 47 VwVfG:
Nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG muss im Zweitantragsverfahren stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats der (hier fehlenden) Abschiebungsandrohung vorliegen. Dies ist im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte mit Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides im laufenden Klageverfahren eingeräumt, dass eine Abschiebung in den Mitgliedstaat Italien nicht mehr in Betracht kommt, sondern die Bundesrepublik für die Durchführung des Asyl(-Zweit)Verfahrens zuständig geworden ist. Gleichzeitig hat sie keine erstmalige Abschiebungsandrohung ausgesprochen, die aber bei Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens nach § 71 a Abs. 4 AsylVfG zwingend zu erlassen ist.
Eine Konstellation, in der die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG aufgehoben, gleichwohl aber an der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags festgehalten wird, läuft dem Regelungssystem des AsylG zuwider.
Die Beklagte setzt sich zu ihrer eigenen Entscheidung in Widerspruch, wenn sie an der Unzulässigkeitsentscheidung aus dem Dublin-Verfahren unter Aufhebung der Abschiebungsanordnung festhält und von dem Erfordernis eines Zweitantragsverfahrens ausgeht, ein solches aber gleichwohl nicht durchführt.
Die Beklagte hat vielmehr nach Übergang der Zuständigkeit nach der Dublin II-VO zu prüfen, ob von einem Erst- oder Zweitantrag auszugehen ist und das Verfahren entsprechend zu gestalten (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033-, juris). Dabei beinhaltet eine solche Prüfung auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 71a, Rn. 17).
Der Auskunft des Liaisonbeamten, die das Bundesamt eingeholt hat, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob und wenn ja auf welcher Grundlage ein Asylverfahren für die Klägerin in Italien durchgeführt und abgeschlossen wurde. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin humanitären Schutz erhalten habe. Auf welcher Grundlage, aus welchen Gründen und in welchem Verfahren wurde nicht mitgeteilt und vom Bundesamt auch nicht weiter aufgeklärt.
Für die Durchführung eines Zweitantragsverfahren sprechen indes die eigenen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, die übereinstimmend erklärten, in Italien im Jahr 2008 Asyl beantragt, jedoch nie ein Verfahren positiv durchgeführt zu haben. Beide gaben an, keinen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Diese Angaben können ausweislich der Mitteilung des Liaisonbeamten nicht stimmen.
Kann die Beklagte trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie dem Kläger entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird (Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 und Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO)) bzw. Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO).
Derzeit dürfte es für die Beklagte mangels entsprechender Informationen tatsächlich schwierig sein, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 71 a AsylG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen, da bislang nicht bekannt ist, welche Angaben der Klägerin die italienischen Behörden der Zubilligung humanitären Schutzes zugrunde legten und ob und warum ein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde.
Auch aus diesem Grund scheidet eine Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aus, wobei eine Entscheidung für die zutreffende Verfahrensart (Erst- oder Zweitantragsverfahren) mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich ist.
Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass ein Herbeiführen der Voraussetzungen für eine Umdeutung im Sinne einer „Heilung“ von fehlenden Voraussetzungen nach § 47 VwVfG im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht möglich ist, obwohl das Bundesamt am 8. Dezember 2015 die Klägerin zu ihren Fluchtgründen aus dem Heimatland angehört hat.
Zwar ist grundsätzlich bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsaktes regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren der Klagepartei allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Das Gericht hat die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen und darf sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsaktes ablehnenden Bescheides beschränken, weil dies im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (vgl. BVerwG, U. v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung. Denn ist das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge der Klagepartei eine Tatsacheninstanz verloren, die mit den umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 a. a. O.). Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - die hier erfolgte), zur umfassenden Sachaufklärung sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu, dass es nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den klaren Wortlaut des Gesetzes in
§ 71a Abs. 1 a. E. AsylVfG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, ausschließlich vom Gericht getroffen würde (vgl. zum Vorstehenden VG Regensburg, U. v. 18.7.2013 a. a. O.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 -, juris).
3.
Die Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich daraus, dass das Regelwerk der Dublin-Verordnungen und des Europäischen Asylsystems verlangt, dass die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens sichergestellt ist. Dies wäre für den Fall des Eintritts der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und ohne materielle Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz nicht gewährleistet.
Demnach war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
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Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Annotations
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 7. November 1993 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Belgien.
- 2
-
Der Kläger reiste im März 2010 von Belgien kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - an, er habe sein Heimatland 2008 wegen der unsicheren Lage verlassen und vor seiner Einreise nach Deutschland u.a. in Belgien ohne Erfolg zwei Asylanträge gestellt.
- 3
-
Im Januar 2011 wurde der im Bundesgebiet lebende Bruder des Klägers zu dessen Vormund bestellt. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamts erklärte sich Belgien im Februar 2011 mit der Wiederaufnahme des Klägers einverstanden. Mit Bescheid vom 29. April 2011 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Belgien an (Ziffer 2). Hiergegen erhob der Kläger Klage. Im Juni 2012 konvertierte er vom islamischen zum christlichen Glauben. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz und hob mit Urteil vom 20. Juli 2012 den Bescheid des Bundesamts auf.
- 4
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2014 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit lägen nicht vor. Bei der Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats sei nach Art. 5 Abs. 2 der - hier anzuwendenden - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO - von der Situation bei Antragstellung auszugehen. Der Senat habe keine Zweifel, dass der Kläger bei Stellung seines - weiteren - Asylantrags in Deutschland noch minderjährig gewesen sei, auch wenn er in Belgien als Geburtsjahr 1989 angegeben habe. Bei unbegleiteten Minderjährigen richte sich die Zuständigkeit nach Art. 6 der Dublin II-VO. Nach Art. 6 Abs. 2 der DublinII-VO sei der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt habe. Bei mehreren Asylanträgen sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf den ersten in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag abzustellen, sondern der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe. Das gelte auch bei einem identischen Asylantrag im Sinne des Art. 25 Abs. 1 der RL 2005/85/EG. Diese Bestimmung räume den Mitgliedstaaten nur die zusätzliche Befugnis ein, einen Antrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen Entscheidung als unzulässig zu behandeln, so dass kein unbegleiteter Minderjähriger einen Mitgliedstaat zwingen könne, einen erneuten identischen Asylantrag in der Sache zu prüfen. Die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch Belgien habe nicht zu einem Zuständigkeitswechsel geführt. Die belgische Zustimmung stelle auch keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts dar.
- 5
-
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision einen Verfahrensfehler bei der Altersfeststellung sowie materiell eine Verletzung des Art. 6 der Dublin II-VO und des § 71a AsylG. Zumindest bei identischen weiteren Anträgen begründe Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO keine Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats. Außerdem sei die Entscheidung selbst bei unterstellter Zuständigkeit im Ergebnis rechtmäßig. Denn nach der innerstaatlichen Rechtsordnung liege ein Zweitantrag vor, bei dem ein weiteres auf materielle Prüfung gerichtetes Asylverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 71a AsylG durchgeführt werde.
- 6
-
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 29. April 2011 die Anfechtungsklage statthaft ist (1.). Die Klage ist begründet, da der Bescheid insgesamt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit liegen nicht vor (2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Deutschland zur Entscheidung über den vom Kläger im Bundesgebiet gestellten (weiteren) Asylantrag nach Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO zuständig (2.1). Der Kläger hat auch ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser dem (individuellen) Minderjährigenschutz dienenden Bestimmung (2.2). Die Entscheidung des Bundesamts kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben; insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung in eine Entscheidung nach § 71a AsylG (früher: AsylVfG), kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht vor (2.3). Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtswidrig (3.).
- 8
-
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das während des Revisionsverfahrens durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung zum 24. Oktober 2015 an die Stelle des Asylverfahrensgesetzes getretene Asylgesetz. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die maßgeblichen Dublin-Bestimmungen - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.
- 9
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - Rn. 13 ff.).
- 10
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2. Die Klage ist auch begründet. Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids - ungeachtet der Formulierung ("Der Asylantrag ist unzulässig") - eine rechtsgestaltende Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylG über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig getroffen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 12).
- 11
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Die Voraussetzungen des vom Bundesamt zur Begründung dieser Entscheidung herangezogenen § 27a AsylVfG (inzwischen: AsylG) liegen nicht vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit im vorliegenden Fall weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO - maßgeblich ist. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III-VO. Danach ist die Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden; seit diesem Zeitpunkt gilt sie außerdem - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Vorliegend wurden Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor diesem Stichtag gestellt.
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2.1 Nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien obliegt Deutschland die Prüfung des klägerischen Asylantrags. Die originäre Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO (a). Die Zuständigkeit ist nicht nachträglich auf Belgien übergegangen (b).
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a) Nach Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-VO wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei kommen die originären Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 in der im Kapitel III genannten Rangfolge zur Anwendung (normative Hierarchie; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 [ECLI:EU:2013:367], MA u.a. - Rn. 44) und ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (sog. Versteinerungsklausel; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 - Rn. 45).
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Art. 6 der Dublin II-VO bestimmt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt (Abs. 1). Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat (Abs. 2). "Unbegleitete Minderjährige" sind nach der Begriffsdefinition in Art. 2 Buchst. h der Dublin II-VO unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden. "Familienangehörige" sind nach der Begriffsdefinition in Art. 2 Buchst. i der Dublin II-VO die dort aufgeführten, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Hierzu zählt bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern auch der Vormund.
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Der Kläger wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes 1993 geboren; folglich war er auch noch bei Stellung seines weiteren Asylantrags in Deutschland minderjährig. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht rügt, genügt ihr Vorbringen schon nicht den formellen Anforderungen an die Darlegung dieses Verfahrensfehlers. Denn es fehlen Ausführungen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen zur Altersbestimmung in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auch wird nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 m.w.N.). Ebenso fehlen nähere Darlegungen für einen Verstoß gegen die sich aus dem Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergebenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Alter des Klägers beruhen auch materiellrechtlich nicht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Zwar hat der Kläger in Belgien ein anderes Geburtsdatum angegeben. Das Berufungsgericht hat aber nachvollziehbar dargelegt, warum es dennoch keine Zweifel hat, dass die jetzige Angabe des Klägers, er sei erst 1993 geboren, richtig ist.
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Unerheblich ist, dass der Kläger inzwischen volljährig ist. Denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nach Art. 5 Abs. 2 der Dublin II-VO die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Zeitpunktfixierung geht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts der Regelung in § 77 Abs. 1 AsylG vor. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch bei Stellung seines letzten Asylantrags minderjährig war, kann dahinstehen, wie die weitere Präzisierung in Art. 5 Abs. 2 der Dublin II-VO, wonach von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber "seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt" auszulegen ist. Insbesondere braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sie sich nur auf den Fall mehrerer miteinander konkurrierender Asylanträge oder auch - auf den hier zu entscheidenden Fall - einer erneuten Antragstellung nach Abschluss eines oder mehrerer Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Nicht entscheidungserheblich ist auch, dass die belgischen Behörden aufgrund der früheren Angabe des Klägers von dessen Volljährigkeit ausgegangen sind, denn diese Einschätzung entfaltet im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung.
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Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zwar nicht die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Dublin II-VO erfüllt. Denn sein rechtmäßig in Deutschland lebender Bruder wurde erst Anfang 2011 zum Vormund bestellt. Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung an einem sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. h der Dublin II-VO. Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Dublin II-VO für eine Zuständigkeit nicht vor, ist nach der subsidiären Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat.
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Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11-, das Fälle betraf, in denen Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hatten, über die noch nicht entschieden war (konkurrierende Asylanträge), festgestellt, dass die Vorschrift unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Rn. 66). Begründet hat er dies mit dem offenen Wortlaut, einem systematischen Vergleich mit den Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 der Dublin II-VO, dem Zweck der Vorschrift, wonach Minderjährige als besonders gefährdete Personen besonders schutzwürdig sind, und dem Erfordernis zur Berücksichtigung des Wohl des Kindes nach Art. 24 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 der GRC und dem 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO (Rn. 49 ff.). Zugleich hat er - mit Blick auf die hier einschlägige Konstellation gestaffelter Asylanträge - darauf hingewiesen, dass seine Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO, wonach derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, aber nicht bedeutet, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen Asylantrag schon in einem ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde, anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylantrags zwingen könnte (Rn. 63). Begründet hat er dies mit Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13) - Asylverfahrensrichtlinie a.F. Danach hätten die Mitgliedstaaten "zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 343/2003 nicht geprüft wird", die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers insbesondere nicht zu prüfen, wenn ein Antrag deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen "identischen Antrag" gestellt habe (Rn. 64).
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Soweit die Beklagte diesen Ausführungen eine - auf der Zuständigkeitsebene zu berücksichtigende - Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO jedenfalls bei identischen Anträgen entnimmt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei der Dublin II-VO handelt es sich um unmittelbar anwendbares sekundäres Unionsrecht, das inhaltlich abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags regelt. Die vom EuGH herangezogene Bestimmung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. ermächtigt den (zuständigen) Mitgliedstaat lediglich, einen Asylantrag auch aus bestimmten anderen Gründen als unzulässig zu betrachten, etwa wenn der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Asylantrag gestellt hat (Art. 25 Abs. 2 Buchst. f der RL 2005/85/EG). Beide Normen haben folglich unterschiedliche Regelungsgehalte, die sich ergänzen, aber nicht gegenseitig beeinflussen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des EuGH.
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b) Der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des klägerischen Asylantrags steht die Annahme des deutschen Wiederaufnahmeersuchens durch Belgien mit Schreiben vom 16. Februar 2011 nicht entgegen. Hierdurch ist die Zuständigkeit nicht nachträglich auf Belgien übergegangen.
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Die Dublin II-VO enthält neben den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III bei den Bestimmungen zur (Wieder-)Aufnahme im Kapitel V Regelungen, die einen Übergang der Zuständigkeit vom ersuchten auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-VO bei nicht fristgerechter Stellung eines Aufnahmeantrags und Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO bei nicht fristgerechter Überstellung im Rahmen eines
Aufnahmeersuchens). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hingegen die bloße Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, sondern nur zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet (vgl. Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Dublin II-VO). Dass im Anwendungsbereich des Art. 6 der Dublin II-VO allein die Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, in der dieser sich eingehend mit der Auslegung des Art. 6 der Dublin II-VO auseinandersetzt, obwohl in allen drei ihm vorgelegten Fällen sich die Staaten, in denen die minderjährigen Kläger bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hatten, ausdrücklich zur Wiederaufnahme bereit erklärt hatten. Wäre allein hierdurch die Zuständigkeit auf die ersuchten Mitgliedstaaten übergegangen, hätten sich weitere Ausführungen zur (originären) Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nach Art. 6 der Dublin II-VO erübrigt.
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Soweit das Berufungsgericht weiter feststellt, dass die Zustimmung Belgiens auch keine (zuständigkeitsbegründende) Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO beinhaltet, ist auch dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Dublin II-VO trennt zwischen den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III, dem (fakultativen) Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Dublin II-VO und dem (Wieder-)Aufnahmeverfahren nach Kapitel V. Mit der ausdrücklich auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Dublin II-VO gestützten Annahme des Wiederaufnahmeersuchens hat Belgien lediglich seine Bereitschaft erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen. Eine Entscheidung, den Asylantrag des Klägers - unabhängig von den in der Dublin II-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien - im Wege des Selbsteintritts zu prüfen, ist dem - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Selbsteintritt überhaupt zulässig wäre - nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts vor. Hierfür genügen reine Verfahrenshandlungen regelmäßig nicht.
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2.2 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird. Der Unionsgesetzgeber hat zur zügigen Bearbeitung von Asylanträgen in der Dublin II-VO organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgelegt. Diese sind individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen.
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In diesem Sinne sind die Bestimmungen zur Zuständigkeit für Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen - im Gegensatz etwa zur Fristenregelung für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-VO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - Rn. 17 ff.) - individualschützend und vermitteln dem Betroffenen folglich ein subjektives Recht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (C-648/11), in dem es um die Zuständigkeit für Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger ging, die bereits in einem anderen - zur Wiederaufnahme bereiten - Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hatten, die einschlägige Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO im Lichte des Art. 24 Abs. 2 der GRC ausgelegt, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (Rn. 57). Dem ist zu entnehmen, dass die Zuständigkeitsbestimmungen für unbegleitete Minderjährige in Art. 6 der Dublin II-VO (auch) dem Grundrechtsschutz des Betroffenen dienen.
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2.3 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Entscheidung nach § 71a AsylG, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, aufrechterhalten bleiben. Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesamt hiernach die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen müsste. Denn ist die Bundesrepublik Deutschland nach den Dublin-Bestimmungen für die Prüfung des Asylantrags zuständig, unterliegt die vom Bundesamt zu Unrecht auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ohne förmliche Änderung durch das Bundesamt und ohne Mitwirkung des Klägers im laufenden Gerichtsverfahren nur dann nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn sie sich entweder bei gleichbleibendem Streitgegenstand aus anderen Gründen im Ergebnis als rechtmäßig erweist (a) oder wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (b). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <357 f.>). Diese Grenze wird überschritten, wenn - wie hier - durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde.
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Zwar findet sowohl bei § 27a AsylG als auch bei § 71a AsylG keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Das Gesetz knüpft an beide Entscheidungen aber unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass prozessual von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. § 27a AsylG betrifft die Behandlung eines Asylantrags im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Eine auf diese Rechtsgrundlage gestützte Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt und ihm zu diesem Zweck unter den Voraussetzungen des § 34a AsylG die Abschiebung in diesen Staat angedroht wird. Im Rahmen der Entscheidung nach § 71 a AsylG findet hingegen, ausgehend von einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Lehnt das Bundesamt auf dieser Rechtsgrundlage die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ab, ist nur noch über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 a AsylVfG, Stand 10. August 2010, Rn. 27) und der Betroffene kann nach Erlass einer Abschiebungsandrohung - vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG).
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b) Die auf § 27a AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach § 71a AsylG umgedeutet werden. Bei der Umdeutung (Konversion) wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <114> und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 101 m.w.N.). Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 3 B 116.08 - juris Rn. 4). Eine Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 und vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2).
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Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nach § 47 Abs. 2 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (Satz 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Satz 3). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nach § 47 Abs. 3 VwVfG nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 4 VwVfG ist § 28 VwVfG entsprechend anzuwenden.
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Ob nach § 71a AsylG die Voraussetzungen für eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung vorliegen, nachdem der Kläger nach seinen Angaben zwar zwei erfolglose Asylverfahren in Belgien durchlaufen und sich bei Stellung seines (Zweit-)Antrags im Bundesgebiet lediglich allgemein auf die Verhältnisse in seinem Heimatland berufen hat, ausweislich der Akten aber während des gerichtlichen Verfahrens zum christlichen Glauben konvertiert ist, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn eine Umdeutung scheitert schon daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylG für den Kläger ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen. Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - "sicheren" Dublin-Staat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG hätte hingegen zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte. Die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann schließlich auch nicht in eine andere (rechtmäßige) Entscheidung umgedeutet werden.
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3. Hat das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nicht vor.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
