Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01411

bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 13. März 2016 die Gewährung von Beihilfe u. a. für die Durchführung von Dialysebehandlungen in den USA.

Im Einzelnen wurden folgende, hier streitgegenständliche Aufwendungen geltend gemacht:

Zwei Dialysebehandlungen in ... am 20. Februar 2016 und 23. Februar 2016 (Kosten: 2 x 700.- USD, umgerechnet 1.258,77 EUR),

Drei Dialysebehandlungen am 29. Februar 2016, 3. März 2016 und 5. März 2016 in ... (Kosten: 3 x 500.- USD, umgerechnet 1.350,99 EUR).

Das Bundesamt für ...gewährte mit Beihilfebescheid vom 31. März 2016 für die oben genannten Aufwendungen unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes von 50 v. H. eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 652,45 EUR.

Die jeweils geltend gemachten Aufwendungen wurden nur zur Hälfte als beihilfefähig anerkannt.

In der Begründung des Beihilfebescheids ist hierzu ausgeführt, Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die aufgrund privater Reisen ins Ausland oder außerhalb des Gastlandes entstünden, seien nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie auch am Dienstort oder im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Überstiegen diese Aufwendungen pro Krankheitsfall 1.000.- EUR (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV) würden die beihilfefähigen Aufwendungen zunächst nur zu 50% anerkannt. Eine Nachberechnung könne nur erfolgen, wenn eine Vergleichsberechnung entsprechend der GOÄ/GOZ in Deutschland bzw. ein Nachweis über die vergleichbaren Kosten am Dienstort vorgelegt werde.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 8. April 2016, eingegangen beim Bundesamt für ...am 14. April 2016, gegen die teilweise Ablehnung der Erstattung der Aufwendungen für die Dialysebehandlungen Widerspruch ein.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Dialysebehandlung handle es sich um eine medizinisch notwendige Behandlung, welche alle zwei Tage durchgeführt werden müsse, so auch im Urlaub. Leider seien die Kosten für eine Dialysebehandlung in den USA erheblich höher als in Deutschland bzw. an ihrem Wohnort. Im Anhang werde die gewünschte Vergleichsberechnung für die an ihrem Wohnort durchgeführten Dialysebehandlungen vorgelegt.

Ausweislich der dem Schreiben vom 8. April 2016 beigefügten Abrechnung des Kuratoriums für Dialyse und Nierentransplantation e.V. wurden der Klägerin im Mai 2015 für eine Dialysebehandlung 232,60 EUR in Rechnung gestellt.

Das Bundesamt für ...teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juni 2016 mit, die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) regle die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänze die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sei (§ 1 BBhV).

Gemäß § 6 Abs. 1 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Andere Aufwendungen seien ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsehe.

Gemäß § 11 Abs. 1 BBhV seien Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union seien beihilfefähig bis zur Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

Gemäß § 11 Abs. 2 BBhV seien außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Abs. 1 ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,

2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000.- EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen,

3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,

4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder

5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.

Aus der vorgelegten Vergleichsberechnung ergebe sich, dass für eine Dialysebehandlung am Wohnort der Klägerin 232,60 EUR erhoben wurden.

Hinsichtlich des Rechnungsbetrages über 1.400.- USD (zwei Behandlungen á 700.- USD) seien Aufwendungen in Höhe von 1.258,77 EUR entstanden, von welchen 629,39 EUR als beihilfefähig anerkannt worden seien. Im Vergleich dazu wären bei zwei Behandlungen am Wohnort Aufwendungen in Höhe von 465,20 EUR (2 x 232,60 EUR) entstanden und in dieser Höhe als beihilfefähig anerkannt worden.

Hinsichtlich des Rechnungsbetrages über 1.500.- USD (drei Behandlungen á 500.- USD) seien Aufwendungen in Höhe von 1.350,99 EUR entstanden, von denen 675,50 EUR als beihilfefähig anerkannt worden seien. Im Vergleich dazu wären bei drei Behandlungen am Wohnort Aufwendungen in Höhe von 697,80 EUR (3 x 232,60 EUR) entstanden und in dieser Höhe als beihilfefähig anerkannt worden.

Insgesamt seien für die Dialyse in den USA Aufwendungen in Höhe von 2.609,67 EUR entstanden. Im Vergleich dazu hätten im Inland die Aufwendungen 1.163.- EUR betragen. Mit Bescheid vom 31. März 2016 seien Aufwendungen i. H. v. 1.304,89 EUR als beihilfefähig anerkannt worden.

Die Beihilfe sei dem Wesen nach eine Hilfsleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung nur ergänzend in angemessenem Umfang eingreife, um in einem durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) gebotenen Maße die wirtschaftliche Lage des Beamten durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Aus dem ergänzenden Charakter der Beihilfe ergebe sich aber weiter, dass der Dienstherr einen Spielraum habe, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der Beihilfegewährung bestimmen könne. Der Beamte habe in Folge dessen auch gewisse Härten und Nachteile hinzunehmen, wie sie sich aus der zulässigerweise typisierenden und pauschalierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben, solange diese Nachteile im Einzelfall keine unzumutbare Belastung darstellten.

Der angefochtene Bescheid vom 31. März 2016 erweise sich somit als rechtmäßig, weshalb der Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen wäre.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an und wiesen darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Beklagten die Kosten der Dialysebehandlungen beihilfefähig seien, weil die ärztlichen Leistungen 1.000.- EUR je Krankheitsfall nicht überstiegen. Die einzelnen Behandlungen hätten 500.- USD bzw. 700.- USD betragen, mithin deutlich weniger als 1.000.- EUR. Nur weil mehrere Behandlungen auf einer Rechnung zusammen aufgeführt seien, könne dies nicht dazu führen, dass die Grenze von 1.000.- EUR überschritten werde.

Das Bundesamt für ...wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Juli 2016 zurück.

Zur Begründung wurden die Ausführungen aus dem Schreiben vom 1. Juni 2016 wiederholt. Es seien Aufwendungen i. H. v. 1.304,89 EUR als beihilfefähig anerkannt worden. Bei einer Behandlung am Wohnsitz der Klägerin wären nur Aufwendungen i. H. v. 1.163.- EUR entstanden. Im Übrigen sei ein Krankheitsfall nicht gleichzusetzen mit einem Behandlungsfall.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Juli 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Juli 2016, Klage erheben und beantragen:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2016 verurteilt, der Klägerin Beihilfe i. H. v. 652,44 EUR zu gewähren und auszubezahlen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Zur Begründung der Klage wurde erneut darauf hingewiesen, dass die einzelnen Rechnungen den Betrag von 1.000.- EUR zwar überstiegen, dies aber nur, weil mehrere Behandlungen auf den Rechnungen zusammengefasst worden seien. Die einzelnen Behandlungen hätten weit weniger als 1.000.- EUR gekostet. Der Klägerin sei somit der nicht anerkannte Betrag von 652,44 EUR noch zu erstatten.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 24. August 2016,

die Klage abzuweisen

und erklärte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Bevollmächtigten der Klägerin erklärten mit Schriftsatz vom 12. September 2016 ebenfalls ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Die Beklagte trug mit Schriftsatz vom 2. November 2016 vor, sie halte daran fest, dass die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland angefallen wären, nicht erfüllt seien, weil diese hier in Rede stehenden Aufwendungen den Betrag von 1.000.- EUR je Krankheitsfall überstiegen hätten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBhV). Der Begriff des Krankheitsfalls sei nicht, wie es die Klägerin offenbar meine, der einzelnen Dialysebehandlung gleichzusetzen. Vielmehr sei konkret auf die jeweils zu behandelnde Erkrankung abzustellen. Im hier vorliegenden Fall handle es sich bei den einzelnen Dialysen um jeweils mehrere Behandlungen einer Erkrankung. Die für die ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung entstandenen Aufwendungen seien daher bei der Prüfung der Begrenzung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBhV zu addieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Der Beihilfebescheid des Bundesamtes für ...vom 31. März 2016 - soweit angefochten - und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 4. Juli 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Die Zuständigkeit des Bundesamtes für ...für den Erlass des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ergibt sich aus dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Errichtung des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik der BFV (ZIVIT) vom 18. Oktober 2005, Gz. III A 5 - O 1000 - 320/05 bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei beamtenrechtlichen Klagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO) in der Fassung vom 25. Januar 2016.

Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die in den USA erfolgten Dialysebehandlungen.

Die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen richtet sich in beihilferechtlichen Streitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40/12; U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12, NVwZ-RR 2013, 192 f.; U.v. 15.12.2005 - 2 C35/04, BVerwGE 125, 21; U.v. 3.7.2003 - 2 C 36/02, BVerwGE 118, 277). Vorliegend sind somit die Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der Fassung des Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention vom 17. Juli 2015, BGBl I 1368, maßgebend.

Die Klägerin ist als Beamtin im Dienst der Beklagten nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BBG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBhV beihilfeberechtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBhV besteht auf Beihilfe ein Rechtsanspruch. Beihilfefähig sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 BBG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen.

Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Ausland bestimmt § 11 Abs. 1 BBhV, dass solche für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln sind. § 6 Abs. 3 BBhV ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

Gegen die in § 11 Abs. 1 Satz 3 BBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist rechtlich nichts zu erinnern.

Die Beihilfen - als Ausfluss der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht - werden erbracht, um die Beamten in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen freizustellen, die nicht von der Besoldung gedeckt sind. Im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessensspielraums der konkreten Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht ist die in § 11 Abs. 1 Satz 3 BBhV enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit mit dem Verhältnis der Alimentation zur Fürsorgepflicht vereinbar. Diese Regelung wird insbesondere auch dem für die Beihilfe maßgeblichen Grundsatz der Subsidiarität gerecht. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zwischen Krankenbehandlung im Inland und im Ausland zu differenzieren. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 BBhV enthaltene Regelung, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.1988 - 2 B 91/88, Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 4 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 BVO-NW a. F.; VGH BW, U.v. 20.2.2006 - 4 S 2954/04; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Rn. 1 (2) zu § 11 BBhV; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Rn. 1 (3) zu § 13 BhV).

Die von der Beklagten demnach vorzunehmende Vergleichsberechnung hat ergeben, dass bei einer Durchführung der fünf Dialysebehandlungen im Bundesgebiet der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.163.- EUR entstanden wären, für welche Beihilfe in Höhe von 581,50 EUR zu gewähren wäre. Tatsächlich wurde der Klägerin jedoch sogar Beihilfe in Höhe von 652,45 EUR bewilligt, da die eingereichten Abrechnungen aus den USA pauschal mit 50 v. H. als beihilfefähig angesehen wurden.

Auch aus der Sondervorschrift des § 11 Abs. 2 BBhV kann die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch herleiten.

Nach dieser Bestimmung sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,

2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,

3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,

4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder

5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV, welcher der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, nicht erfüllt.

Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass nicht jede einzelne Dialysebehandlung als gesonderter Krankheitsfall im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann. Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 3 BBhV zeigt, differenziert der Verordnungsgeber zwischen dem Begriff der „Krankheit“ und der „Behandlung“ einer Erkrankung. Es würde der Zielsetzung des § 11 Abs. 1 Satz 3 BBhV, die Kostenerstattung für im Ausland außerhalb der EU entstandene Aufwendungen auf die im Inland entstehenden Kosten zu deckeln, zuwiderlaufen, wenn gleichwohl für jede Einzelbehandlung einer Grunderkrankung Aufwendungen bis zu einer Höhe von jeweils 1.000.- EUR ohne Vergleichsberechnung erstattet würden.

Die Kammer folgt deshalb auch nicht der im Jahr 1996 von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation vertretenen Auffassung, wonach im Vollzug des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV, der inhaltlich der Nachfolgeregelung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 BBhV entspricht, die geltend gemachten Aufwendungen „je Krankheits- bzw. Behandlungsfall“ zu betrachten seien (Verfügung vom 11.10.1996 - 301 - 1 6560, zitiert bei Schröder/Beckmann/Weber, a. a. O., Rn. 5 (4) zu § 13 BhV), da nicht in der rechtlichen gebotenen Weise zwischen den Begriffen „Krankheitsfall“ und „Behandlungsfall“ differenziert wird.

Ein Rechtsanspruch auf Erstattung der der Klägerin außergerichtlich entstandenen Kosten besteht nicht. Da die Klägerin unterliegt, kommt eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu ihren Gunsten nicht in Betracht.

Zudem sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO lediglich die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, also nicht die Kosten des originären Verwaltungsverfahrens bei der Ausgangsbehörde, erstattungsfähig (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 - VII C 63.77, BVerwGE 59, 310 ff., Rn. 27).

Auf die Kosten, die einem Beteiligten bis zum Erlass eines (Erst-)Bescheides erwachsen sind, ist auch § 80 VwVfG weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1989 - 4 B 17/89, NVwZ 1990, 59; U.v. 20.5.1987 - 7 C 83.84, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 24; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 21 zu § 80).

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 652,44 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1.
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2.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4.
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1.
sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4.
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1.
sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4.
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.

2

Er ist als Bundesbeamter im Ruhestand Versorgungsempfänger der Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H.

3

Am 17. Januar 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für die am selben Tag erfolgte Beschaffung von zwei Hörgeräten zu einem Preis von jeweils 2 099 € sowie für die Beschaffung von zwei Maßotoplastiken zu einem Preis von jeweils 69 €. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4 124,10 €. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beihilfe insoweit auf einen Betrag von 1 435 € fest. Sie stützte sich auf die Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5, die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten, auf einen Betrag von 1 025 € je Ohr beschränkte.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1 451,87 € zu gewähren.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für beide Hörgeräte seien zwar grundsätzlich beihilfefähig, da sie im Sinne des § 6 Abs. 1 BBhV notwendig sowie wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte - wie von § 25 Abs. 1 BBhV vorausgesetzt - erforderlich seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sei aber durch § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 wirksam auf 1 025 € je Ohr begrenzt. Diese Höchstbetragsregelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso stehe sie mit der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Das Fehlen einer abstrakt-generellen Härtefallregelung für die Fälle, in denen ein Beamter wegen der Höhe seiner Alimentation in nicht mehr zumutbarer Weise mit krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werde, ändere daran nichts. Denn unzumutbare Belastungen könnten, ohne dass es auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ankomme, bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung im Einzelfall durch die entsprechende Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV vermieden werden. Ob dem Kläger bei Anwendung der Belastungsgrenze eine weitere Beihilfe zustehe, sei in einem von ihm durch einen entsprechenden Antrag einzuleitenden gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Einen solchen Antrag habe der Kläger bisher nicht gestellt, so dass auch das (hilfsweise) auf Neubescheidung gerichtete Begehren keinen Erfolg habe.

6

Mit seiner Revision macht der Kläger Rechts- und Verfahrensfehler geltend. Er rügt eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Höchstbetragsregelung, die - wie nach der hier noch maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmung - in den typischen Fällen keine ausreichende Versorgung mit Hörgeräten gewährleiste, verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der für Hörgeräte festgesetzte Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr sei willkürlich und mit den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten für Hörgeräte nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dies stelle auch eine Art der Altersdiskriminierung dar, da Schwerhörigkeit eine Erkrankung sei, die in der Regel im fortgeschrittenen Lebensalter auftrete. Das angefochtene Urteil verletze zudem § 50 Abs. 1 BBhV. Diese Regelung könne nicht analog angewandt werden, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Erforderliche Hilfsmittel seien in der Regel erheblich teurer als nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot der prozessualen Fairness verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, § 50 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier anzuwendenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) - BBhV - sei auf Aufwendungen, die den in der Bundesbeihilfeverordnung für Hörgeräte einschließlich Nebenkosten festgesetzten Höchstbetrag überstiegen, entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist insoweit § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV analog heranzuziehen. Ob ein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Beihilfe bei Berücksichtigung dieser Vorschrift abzulehnen ist und sich die Entscheidung somit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen.

9

Die Voraussetzungen für die geltend gemachte weitere Beihilfe, die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Ziff. 1 Anlage 5 BBhV ergeben, sind dem Grunde nach erfüllt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2012 - BVerwG 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach hier der Tag der Rechnungsstellung des Hörgeräteakustikers am 17. Januar 2011. Nach den genannten Bestimmungen haben Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel, das im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Hilfsmittel muss zudem in Anlage 5 BBhV genannt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten einschließlich der Nebenkosten zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam auf den Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr beschränkt war. Das war der Fall. Ein Ausschluss - oder wie hier - eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit stellt sich als Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes dar, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Sie bedürfen deshalb in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (1.) und müssen in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein (2.) (vgl. Urteile vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.).

10

1. § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV bestimmt, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung ärztlich verordneter Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten bis zu 1 025 € je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig sind.

11

Diese Verordnungsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Denn sie wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erlassen. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die in Rede stehende Höchstbetragsregelung gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge sind der Verordnungsermächtigung nicht zu entnehmen. Sie verpflichtet den Verordnungsgeber insbesondere nicht, sich insoweit an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. § 36 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2014 ), zu orientieren. Dafür sprechen bereits deutlich der Wortlaut des § 80 Abs. 4 BBG und dessen binnensystematische Gliederung. Nach dem Satzbau bezieht sich das Gebot, sich an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen, nur auf den ebenfalls beispielhaft aufgezählten völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, nicht aber auf Höchstbeträge. Dieser Befund wird durch den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers bestätigt. In der Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 4 BBG wird zwischen der Festlegung von Höchstbeträgen und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unterschieden. Die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden dabei - wie sich aus dem Wort "insoweit" erschließt - allein im Hinblick auf die dem Verordnungsgeber eingeräumte Möglichkeit in Bezug genommen, die Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auszuschließen. Nur "insoweit" soll sichergestellt werden, dass für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm wie für gesetzlich Krankenversicherte gilt (vgl. BTDrucks 16/70769 S. 119).

12

2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte auf den Höchstbetrag des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (a) noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).

13

a) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten (vgl. Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.O.) inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (aa). Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen (bb). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung älterer Beihilfeberechtigter gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten liegt nicht vor (cc).

14

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009, 291 <295> m.w.N.). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt.

15

Hieran gemessen ist der für Hörgeräte in § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV festgesetzte Höchstbetrag nicht als willkürlich zu beanstanden. Der Senat ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da dieser Betrag an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV genannten Hilfsmitteln anknüpft und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die durch den Höchstbetrag bedingte Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfsmittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteile vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 2 f.). Die Festlegung des in Rede stehenden Höchstbetrages für Hörgeräte überschreitet diesen Spielraum nicht. Sie erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit eine Zuzahlung erforderlich ist, liegt dem Höchstbetrag erkennbar die willkürfreie Wertung zugrunde, dass es sich insoweit um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, sodass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

16

bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass gesetzlich Krankenversicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170) einen Anspruch auf kostenfreie Versorgung mit einem Hörgerät haben, das einen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Festbetrag übersteigt, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist. Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein solcher Fall vorliegt, wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Urteil vom 5. Mai 2010 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

17

cc) Die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte benachteiligt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht gleichheitswidrig Beihilfeberechtigte "im fortgeschrittenen Lebensalter" gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten. Sie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Personengruppen, sondern gilt unterschiedslos für alle Beihilfeberechtigten. Mithin wird der Beihilfeanspruch für ältere Beihilfeberechtigte nicht von anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht. Zwar kann auch eine gesetzliche Regelung, deren Wortlaut eine Ungleichbehandlung vermeidet, dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus ihrer praktischen Auswirkung eine offenbare und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3 und 5/67 - BVerfGE 24, 300 <358> und Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 <165>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in der Weise betrifft, dass eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende "Altersdiskriminierung" - wie sie der Kläger geltend macht - in Erwägung gezogen werden könnte.

18

b) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte muss mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf Bundesebene einfachgesetzlich in § 78 BBG normiert und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 15 ff.), in Einklang stehen (aa). Dabei kann hier offenbleiben, ob die Bundesbeihilfeverordnung in Bezug auf die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur dann in vollem Umfang gerecht wird, wenn sie eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall vorhält. Denn an einer solchen Härtefallregelung mangelt es hier nicht (bb).

19

aa) Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 32.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 24 = NVwZ-RR 2014, 240 <242>; vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 18; vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten (vgl. Beschluss vom 22. März 2005 - BVerwG 2 B 9.05 -), gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19; vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 15 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - BVerwG 5 B 44.12 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Dienstherr, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, und dabei für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen einen Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung vorsieht, dafür zu sorgen, dass der Beamte bzw. Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

20

bb) Es kann hier dahinstehen, ob und in wie vielen Fällen die mit dem Höchstbetrag verbundene Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Ferner muss nicht entschieden werden, ob der Verordnungsgeber aus Gründen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht für solche Fälle normative Vorkehrungen treffen musste. Ebenso kann offenbleiben, ob die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV ohne eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten insgesamt oder nur teilweise unwirksam gewesen ist. Denn selbst wenn es einer Härtefallregelung bedurfte, fehlte es zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt an einer solchen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar Bundesrecht verletzt, soweit es der Sache nach § 50 Abs. 1 BBhV analog angewandt hat ((1)). Eine etwaige Regelungslücke war aber durch analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen ((2)).

21

(1) Eine Analogie zu § 50 Abs. 1 BBhV scheidet aus. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - hier im materiellen Sinne - voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 35.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 27 = DVBl 2014, 307 <309> m.w.N.). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich. Die Bundesbeihilfeverordnung weist zwar für Härtefälle, die sich aus der Anwendung der Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ergeben, eine planwidrige Regelungslücke auf ((a)). Die Sach- und Interessenlage in derartigen Fällen ist indessen nicht die gleiche, die der in § 50 Abs. 1 BBhV getroffenen Regelung zugrunde liegt ((b)).

22

(a) Die hier anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 war lückenhaft. Sie traf - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - für den in Rede stehenden Sachverhalt keine ausdrückliche Härtefallregelung. Allerdings war ihr zu entnehmen, dass den Beihilfeberechtigten nach dem Plan des Verordnungsgebers ausnahmsweise ein über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehender Anspruch zugestanden werden soll, wenn und soweit sie infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet blieben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dafür sprechen die bereits in der hier anzuwendenden Fassung enthaltenen zahlreichen Härtefallregelungen für andere Konstellationen. So sind beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BBhV andere (als notwendige und wirtschaftlich angemessene) Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde. Darüber hinaus regelt § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV, dass getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Des Weiteren sieht § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BBhV vor, dass Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG erforderlich sind. In dieselbe Richtung weist § 41 Abs. 3 BBhV, wonach das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen kann, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Ebenso bestimmt § 47 Abs. 1 BBhV, dass die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen kann, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen; gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BBhV kann sie den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. Dass der Verordnungsgeber die angeführten Regelungen nicht als abschließend und demzufolge den Höchstbetrag für Hörgeräte nicht als starre Obergrenze verstanden hat, zeigt sich daran, dass er in die am 20. September 2012 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) - BBhV n.F. - eine ausdrückliche Härtefallregelung für Hörgeräte aufgenommen hat. Nach Ziff. 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n.F. kann der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Zudem hat der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV n.F. eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen.

23

(b) Eine Analogie scheidet jedoch aus, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem von § 50 Abs. 1 BBhV erfassten Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Verordnungsgeber wollte mit §§ 49 und 50 BBhV die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Die Beihilfeberechtigten sollten in entsprechender Weise wie die gesetzlich Krankenversicherten zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung, Stand: 2. April 2007, S. 34). § 50 Abs. 1 BBhV setzt daneben die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV, übersteigen. Im Unterschied dazu geht es bei der Gewährung einer über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Leistung nicht darum, eine wirkungsgleiche Belastung zwischen Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten herzustellen. Die Einräumung eines Beihilfeanspruchs über den festgelegten Höchstbetrag hinaus dient allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall.

24

(2) Die planwidrige Regelungslücke ist mit Blick auf die vergleichbare Sach- und Interessenlage durch entsprechende Heranziehung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen.

25

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist von Amts wegen in dem durch Beihilfeantrag eingeleiteten Verfahren zu treffen. Bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt ist, bedarf es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt wird.

26

Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstellt. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung nachholen kann.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.
Beamtin oder Beamter,
2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.

(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.

(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:

1.
das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
2.
ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
3.
ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.

(1) Beihilfe erhalten:

1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und
2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Kinder, die Waisengeld nach § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1.
in Krankheits- und Pflegefällen,
2.
für die Behandlung von Behinderungen,
3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen,
4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie
5.
bei Organspenden.

(4) Beihilfe kann nur gewährt werden

1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen,
2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder
3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit anderen aus demselben Anlass zu gewährenden Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen beihilfeberechtigter Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:

1.
Höchstbeträge,
2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist,
b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind,
c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
3.
Eigenbehalte,
4.
Belastungsgrenzen und
5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1.
sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4.
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1.
sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4.
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für außerhalb Deutschlands entstandene medizinische Aufwendungen.
Der 1933 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Am 03.09.2002 zog er sich bei einem Unfall in der Nähe von Damüls in Österreich (Bundesland Vorarlberg) u.a. eine Lendenwirbelfraktur zu, die im Landeskrankenhaus Feldkirch und im Landeskrankenhaus Innsbruck - Universitätskliniken - versorgt wurde. Mit Beihilfeanträgen vom 25.09., 10.10. und 25.10.2002 machte er für diese Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR Beihilfeansprüche geltend. Mit Bescheiden vom 17.10., 30.10. und 08.11.2002 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - Aufwendungen in Höhe von lediglich 34.293,23 EUR als beihilfefähig an und setzte die Beihilfen auf zusammen 24.005,27 EUR fest. Die Kürzungen begründete es damit, dass außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig seien, wie sie am Sitz des LBV entstanden und beihilfefähig gewesen wären, weshalb die Krankenhauspflegesätze des K.hospitals Stuttgart zugrunde gelegt worden seien; die für ärztliche Leistungen im ausländischen Krankenhaus erbrachten Aufwendungen seien nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - um 25 v.H. gemindert worden.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, der Unfallort befinde sich in unmittelbarer Grenznähe, so dass die Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO - voll zu ersetzen seien. Mit Bescheid vom 23.05.2003 half das LBV den Widersprüchen unter Berücksichtigung korrigierter Pflegesätze des K.hospitals teilweise ab, indem es weitere 173,36 EUR als beihilfefähig anerkannte und eine weitere Beihilfe von 121,35 EUR gewährte. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das LBV wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 zurück.
Am 28.06.2003 hat der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Sigmaringen gewandt und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 20.10.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Maßgeblich sei nicht die Beihilfeverordnung in der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Fassung, wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Leistungen ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich sei, sondern in der bei Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2002 geltenden, mit Gemeinschaftsrecht vereinbaren Fassung. Dem Kostenvergleich stehe auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO a.F. nicht entgegen, wonach die Beihilfefähigkeit nicht auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten beschränkt sei, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden müsse. Entgegen den Auffassungen des Klägers und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums erfasse die Vorschrift allein Aufenthalte auf deutschem Hoheitsgebiet, aber nicht auch solche jenseits der Grenze. Auch eine Selbstbindung des Beklagten, der bisher auch in den letztgenannten Fällen Beihilfe ohne Kostenvergleich gewährt habe, komme nicht in Betracht, weil sie sich auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von höchstens 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beschränkt habe, die hier unstreitig überschritten sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Durchführung des Kostenvergleichs einschließlich des Abzugs von 25 v.H. nach § 6a GOÄ. Soweit das LBV bei der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002 eine Manipulationsgebühr übersehen habe, sei sie nicht zum Gegenstand des Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht worden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletze weder allgemein noch im Hinblick auf den Kläger die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; er habe eine unangemessene finanzielle Beeinträchtigung in seiner Lebensführung nicht vorgetragen.
Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2004 zugestellte Urteil hat er am 10.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 17.01.2005, einem Montag, begründet. Er ist der Auffassung, dass der Kostenvergleich jedenfalls in der in seinem Falle durchgeführten Form nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Nicht überzeugend sei ferner die Auslegung des Begriffs der Grenznähe durch das Verwaltungsgericht. Wenn einziges Kriterium für die unterschiedliche Behandlung wäre, auf welcher Seite der Grenze sich der Unfall ereignet habe, ließe sich eine europa- oder grundrechtliche Rechtfertigung schwerlich finden. Die Regelung habe den Notfall im Auge, in dem die freie Entscheidung des Betroffenen durch medizinische Gesichtspunkte verdrängt werde, was selbstverständlich sanktionslos bleiben solle. Andererseits sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass das vom Beklagten verwendete Kriterium der Straßenentfernung unzutreffend sei. Anknüpfungspunkt müsse das Merkmal des „nächstgelegenen Krankenhauses“ sein, so dass in allen Fällen von Grenznähe im Sinne der Beihilfevorschrift auszugehen sei, in denen ein Beamter sich im Einzugsbereich eines ausländischen Krankenhauses befinde, der für Notfälle auch inländisches Territorium erfasse. Soweit die Klage hinsichtlich einer Manipulationsgebühr in der Rechnung des Landeskrankenhauses Innsbruck vom 14.10.2002 wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens als unzulässig abgewiesen worden sei, handle es sich um reine Förmelei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - zu ändern, den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Frage der Grenznähe sei nicht entscheidungserheblich, weil sich auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten kein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergebe.
12 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten erster Instanz und die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefter) vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn

1.
sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2.
sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
3.
in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,
4.
beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
5.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.

(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.