Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2006 - 4 S 2954/04

bei uns veröffentlicht am20.02.2006

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für außerhalb Deutschlands entstandene medizinische Aufwendungen.
Der 1933 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Am 03.09.2002 zog er sich bei einem Unfall in der Nähe von Damüls in Österreich (Bundesland Vorarlberg) u.a. eine Lendenwirbelfraktur zu, die im Landeskrankenhaus Feldkirch und im Landeskrankenhaus Innsbruck - Universitätskliniken - versorgt wurde. Mit Beihilfeanträgen vom 25.09., 10.10. und 25.10.2002 machte er für diese Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR Beihilfeansprüche geltend. Mit Bescheiden vom 17.10., 30.10. und 08.11.2002 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - Aufwendungen in Höhe von lediglich 34.293,23 EUR als beihilfefähig an und setzte die Beihilfen auf zusammen 24.005,27 EUR fest. Die Kürzungen begründete es damit, dass außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig seien, wie sie am Sitz des LBV entstanden und beihilfefähig gewesen wären, weshalb die Krankenhauspflegesätze des K.hospitals Stuttgart zugrunde gelegt worden seien; die für ärztliche Leistungen im ausländischen Krankenhaus erbrachten Aufwendungen seien nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - um 25 v.H. gemindert worden.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, der Unfallort befinde sich in unmittelbarer Grenznähe, so dass die Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO - voll zu ersetzen seien. Mit Bescheid vom 23.05.2003 half das LBV den Widersprüchen unter Berücksichtigung korrigierter Pflegesätze des K.hospitals teilweise ab, indem es weitere 173,36 EUR als beihilfefähig anerkannte und eine weitere Beihilfe von 121,35 EUR gewährte. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das LBV wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 zurück.
Am 28.06.2003 hat der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Sigmaringen gewandt und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 20.10.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Maßgeblich sei nicht die Beihilfeverordnung in der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Fassung, wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Leistungen ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich sei, sondern in der bei Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2002 geltenden, mit Gemeinschaftsrecht vereinbaren Fassung. Dem Kostenvergleich stehe auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO a.F. nicht entgegen, wonach die Beihilfefähigkeit nicht auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten beschränkt sei, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden müsse. Entgegen den Auffassungen des Klägers und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums erfasse die Vorschrift allein Aufenthalte auf deutschem Hoheitsgebiet, aber nicht auch solche jenseits der Grenze. Auch eine Selbstbindung des Beklagten, der bisher auch in den letztgenannten Fällen Beihilfe ohne Kostenvergleich gewährt habe, komme nicht in Betracht, weil sie sich auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von höchstens 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beschränkt habe, die hier unstreitig überschritten sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Durchführung des Kostenvergleichs einschließlich des Abzugs von 25 v.H. nach § 6a GOÄ. Soweit das LBV bei der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002 eine Manipulationsgebühr übersehen habe, sei sie nicht zum Gegenstand des Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht worden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletze weder allgemein noch im Hinblick auf den Kläger die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; er habe eine unangemessene finanzielle Beeinträchtigung in seiner Lebensführung nicht vorgetragen.
Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2004 zugestellte Urteil hat er am 10.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 17.01.2005, einem Montag, begründet. Er ist der Auffassung, dass der Kostenvergleich jedenfalls in der in seinem Falle durchgeführten Form nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Nicht überzeugend sei ferner die Auslegung des Begriffs der Grenznähe durch das Verwaltungsgericht. Wenn einziges Kriterium für die unterschiedliche Behandlung wäre, auf welcher Seite der Grenze sich der Unfall ereignet habe, ließe sich eine europa- oder grundrechtliche Rechtfertigung schwerlich finden. Die Regelung habe den Notfall im Auge, in dem die freie Entscheidung des Betroffenen durch medizinische Gesichtspunkte verdrängt werde, was selbstverständlich sanktionslos bleiben solle. Andererseits sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass das vom Beklagten verwendete Kriterium der Straßenentfernung unzutreffend sei. Anknüpfungspunkt müsse das Merkmal des „nächstgelegenen Krankenhauses“ sein, so dass in allen Fällen von Grenznähe im Sinne der Beihilfevorschrift auszugehen sei, in denen ein Beamter sich im Einzugsbereich eines ausländischen Krankenhauses befinde, der für Notfälle auch inländisches Territorium erfasse. Soweit die Klage hinsichtlich einer Manipulationsgebühr in der Rechnung des Landeskrankenhauses Innsbruck vom 14.10.2002 wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens als unzulässig abgewiesen worden sei, handle es sich um reine Förmelei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - zu ändern, den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Frage der Grenznähe sei nicht entscheidungserheblich, weil sich auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten kein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergebe.
12 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten erster Instanz und die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefter) vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
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Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2006 - 4 S 2954/04 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung


(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vo

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2002 - 12 K 2758/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01411

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2010 - 4 S 1070/08

bei uns veröffentlicht am 19.01.2010

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 - 6 K 1409/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zuzüglich Prozess

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Okt. 2006 - 6 K 683/06

bei uns veröffentlicht am 24.10.2006

Tenor Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebesch

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist als Landesbeamter im Ruhestand beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Am 03.09.2002 verunglückte er bei Aufräumarbeiten in der Nähe seines Ferienhauses in D.(Österreich) und rutschte in einen Graben. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Lendenwirbelfraktur. Er wurde im Rahmen eines Notfalleinsatzes in das Landeskrankenhaus F. verbracht und dort am 04.09.2002 operiert (dorsale bisegmentale Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur intern). Nach stationärem Aufenthalt im Landeskrankenhaus F. bis zum 11.09.2002 wurde der Kläger ins Landeskrankenhaus I. verlegt und dort am 18.09.2002 nochmals operiert. Am 25.09.2002 konnte der Kläger nach Deutschland verlegt werden.
Mit Beihilfeanträgen vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 beantragte der Kläger Ersatz für die Aufwendungen, die ihm in Österreich entstanden waren.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigte im Hinblick auf die vom Landeskrankenhaus F. mit Rechnung vom 20.09.2002 berechneten Pflegegebührenbetrag von 24.793,71 Euro im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 BVO anzustellenden Vergleichsberechnung im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 zunächst lediglich den Pflegesatz für einen achttägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart in Höhe von insgesamt (1.121,81 Euro x 8 Tage =) 8.974,48 Euro als Höchstbetrag an beihilfefähigen Aufwendungen. Stationsärzte in F. stellten darüber hinaus 7.114,03 Euro gesondert in Rechnung, wobei das Landesamt insoweit die entstandenen Kosten erstattete, jedoch bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen einen Abschlag von 25 % nach § 6 a GOÄ in Ansatz brachte. Gleichermaßen verfuhr das Landesamt im Bescheid vom 17.10.2002 mit einer gesondert in Rechnung gestellten Honorarnote des Leiters der Unfallabteilung in Höhe von 3.564,60 Euro, welche die am 04.09.2002 durchgeführte Operation betraf.
Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2002 berücksichtigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Hinblick auf vom Leiter der Abteilung für Nukleare Medizin im Landeskrankenhaus F. in Rechnung gestellte Nuklearleistungen wiederum in Anwendung von § 6 a GOÄ nur einen Betrag von 75 % und lehnte eine weitergehende Erstattung von Aufwendungen ab.
Mit Beihilfebescheid vom 08.11.2002 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Aufwendungsersatz für den Aufenthalt des Klägers im Landeskrankenhaus I.. Den vom Landeskrankenhaus berechneten Pflegegebühren von 21.438,00 Euro stellte es den Höchstpflegesatz für einen 14-tägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart gegenüber (1.121,81 Euro x 14 Tage = 15.705,34 Euro) und begrenzte den Höchstbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen insoweit auf diese Summe.
Am 28.10.2002, 13.11.2002 und 25.11.2002 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, D. befinde sich in unmittelbarer Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Das Krankenhaus in F. sei das nächstgelegene geeignete Krankenhaus gewesen. Die Weiterbehandlung habe in I. erfolgen müssen, da eine ordnungsgemäße Versorgung aufgrund von Komplikationen in F. nicht mehr sichergestellt und ein Transport nach Deutschland nicht möglich gewesen sei.
Auf die Widersprüche des Klägers korrigierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Vergleichsberechnungen, berücksichtigte den damals aktuellen - auf 1.129,69 Euro gestiegenen - Abteilungspflegesatz der Chirurgischen Intensivmedizin im Katharinenhospital Stuttgart und gewährte entsprechend mit Teilabhilfebescheid vom 23.05.2003 eine weitere Beihilfe von 121,35 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung hieß es, es liege kein Fall des § 13 Abs. 2 BVO vor, weshalb der Kostenvergleich zu Recht vorgenommen und die Erstattung von Aufwendungen teilweise abgelehnt worden sei. Zum grenznahen Gebiet nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO gehörten die Bereiche der in- oder ausländischen Lokalgrenzbehörden (nach § 20 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes). Von der Zugehörigkeit zum Bereich einer ausländischen Lokalgrenzbehörde könne ausgegangen werden, wenn die Straßenentfernung zwischen dem Ort des Dienstgeschäfts und der nächstgelegenen Grenzübergangsstelle nicht mehr als 40 km betrage. D. sei 56 Straßenkilometer vom nächstgelegenen Grenzübergang B. entfernt. Der folglich anzustellende Kostenvergleich sei nach erfolgter Teilabhilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Kürzung des Erstattungsbetrages in Anwendung von § 6 a GOÄ. Für den Kläger liege darin zwar möglicherweise eine gewisse Härte, die aber im Rahmen der pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen sei. Zur Deckung des im Ausland erhöhten Kostenrisikos gebe es spezielle private Versicherungstarife, worauf das Landesamt in zahlreichen Veröffentlichungen aufmerksam gemacht habe.
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Der Kläger hat am 28.06.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung im Ausland sei aus akutem Anlass bei Aufenthalt in Grenznähe erfolgt. D. liege nur ca. 20 km Luftlinie von der deutschen Grenze entfernt. Zum Grenzübergang B. betrage die Entfernung 46,3 Straßenkilometer, zum Grenzübergang A. seien es 48,8 Straßenkilometer. Rein geografisch liege D. grenznäher als etwa F. oder I.. Auf Straßenkilometer dürfe nicht abgestellt werden. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit stehe einer Versagung der Beihilfe entgegen. Bei der konkreten Durchführung des Kostenvergleichs sei im Übrigen übersehen worden, dass in Österreich auch Operationen durchgeführt worden seien, die fiktiv dem deutschen Pflegesatz hinzuzuaddieren seien. Ferner sei bei der Rechnung des Landeskrankenhauses F. eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Beihilfeanträge vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 über die bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe von 16.916,51 Euro zu gewähren und die Beihilfebescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 17.10.2002, 30.10.2002 und 08.11.2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23.05.2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen der BVO mit Europarecht stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg außer Frage. Auch die Vergleichsberechnung sei zutreffend durchgeführt worden. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen den Abrechnungssystemen Deutschlands und Österreichs ändere daran nichts. Die jeweils durchgeführten Operationen, die in den Pflegesatz eingeflossen seien, seien nicht gesondert in Rechnung gestellt worden. Soweit die Operationen betroffen seien, fehle es im Übrigen an hinreichend konkreten Belegen in inhaltlicher Hinsicht.
16 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts - insbesondere bezüglich der einzelnen geltend gemachten Rechnungen - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist als Landesbeamter im Ruhestand beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Am 03.09.2002 verunglückte er bei Aufräumarbeiten in der Nähe seines Ferienhauses in D.(Österreich) und rutschte in einen Graben. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Lendenwirbelfraktur. Er wurde im Rahmen eines Notfalleinsatzes in das Landeskrankenhaus F. verbracht und dort am 04.09.2002 operiert (dorsale bisegmentale Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur intern). Nach stationärem Aufenthalt im Landeskrankenhaus F. bis zum 11.09.2002 wurde der Kläger ins Landeskrankenhaus I. verlegt und dort am 18.09.2002 nochmals operiert. Am 25.09.2002 konnte der Kläger nach Deutschland verlegt werden.
Mit Beihilfeanträgen vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 beantragte der Kläger Ersatz für die Aufwendungen, die ihm in Österreich entstanden waren.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigte im Hinblick auf die vom Landeskrankenhaus F. mit Rechnung vom 20.09.2002 berechneten Pflegegebührenbetrag von 24.793,71 Euro im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 BVO anzustellenden Vergleichsberechnung im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 zunächst lediglich den Pflegesatz für einen achttägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart in Höhe von insgesamt (1.121,81 Euro x 8 Tage =) 8.974,48 Euro als Höchstbetrag an beihilfefähigen Aufwendungen. Stationsärzte in F. stellten darüber hinaus 7.114,03 Euro gesondert in Rechnung, wobei das Landesamt insoweit die entstandenen Kosten erstattete, jedoch bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen einen Abschlag von 25 % nach § 6 a GOÄ in Ansatz brachte. Gleichermaßen verfuhr das Landesamt im Bescheid vom 17.10.2002 mit einer gesondert in Rechnung gestellten Honorarnote des Leiters der Unfallabteilung in Höhe von 3.564,60 Euro, welche die am 04.09.2002 durchgeführte Operation betraf.
Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2002 berücksichtigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Hinblick auf vom Leiter der Abteilung für Nukleare Medizin im Landeskrankenhaus F. in Rechnung gestellte Nuklearleistungen wiederum in Anwendung von § 6 a GOÄ nur einen Betrag von 75 % und lehnte eine weitergehende Erstattung von Aufwendungen ab.
Mit Beihilfebescheid vom 08.11.2002 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Aufwendungsersatz für den Aufenthalt des Klägers im Landeskrankenhaus I.. Den vom Landeskrankenhaus berechneten Pflegegebühren von 21.438,00 Euro stellte es den Höchstpflegesatz für einen 14-tägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart gegenüber (1.121,81 Euro x 14 Tage = 15.705,34 Euro) und begrenzte den Höchstbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen insoweit auf diese Summe.
Am 28.10.2002, 13.11.2002 und 25.11.2002 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, D. befinde sich in unmittelbarer Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Das Krankenhaus in F. sei das nächstgelegene geeignete Krankenhaus gewesen. Die Weiterbehandlung habe in I. erfolgen müssen, da eine ordnungsgemäße Versorgung aufgrund von Komplikationen in F. nicht mehr sichergestellt und ein Transport nach Deutschland nicht möglich gewesen sei.
Auf die Widersprüche des Klägers korrigierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Vergleichsberechnungen, berücksichtigte den damals aktuellen - auf 1.129,69 Euro gestiegenen - Abteilungspflegesatz der Chirurgischen Intensivmedizin im Katharinenhospital Stuttgart und gewährte entsprechend mit Teilabhilfebescheid vom 23.05.2003 eine weitere Beihilfe von 121,35 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung hieß es, es liege kein Fall des § 13 Abs. 2 BVO vor, weshalb der Kostenvergleich zu Recht vorgenommen und die Erstattung von Aufwendungen teilweise abgelehnt worden sei. Zum grenznahen Gebiet nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO gehörten die Bereiche der in- oder ausländischen Lokalgrenzbehörden (nach § 20 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes). Von der Zugehörigkeit zum Bereich einer ausländischen Lokalgrenzbehörde könne ausgegangen werden, wenn die Straßenentfernung zwischen dem Ort des Dienstgeschäfts und der nächstgelegenen Grenzübergangsstelle nicht mehr als 40 km betrage. D. sei 56 Straßenkilometer vom nächstgelegenen Grenzübergang B. entfernt. Der folglich anzustellende Kostenvergleich sei nach erfolgter Teilabhilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Kürzung des Erstattungsbetrages in Anwendung von § 6 a GOÄ. Für den Kläger liege darin zwar möglicherweise eine gewisse Härte, die aber im Rahmen der pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen sei. Zur Deckung des im Ausland erhöhten Kostenrisikos gebe es spezielle private Versicherungstarife, worauf das Landesamt in zahlreichen Veröffentlichungen aufmerksam gemacht habe.
10 
Der Kläger hat am 28.06.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung im Ausland sei aus akutem Anlass bei Aufenthalt in Grenznähe erfolgt. D. liege nur ca. 20 km Luftlinie von der deutschen Grenze entfernt. Zum Grenzübergang B. betrage die Entfernung 46,3 Straßenkilometer, zum Grenzübergang A. seien es 48,8 Straßenkilometer. Rein geografisch liege D. grenznäher als etwa F. oder I.. Auf Straßenkilometer dürfe nicht abgestellt werden. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit stehe einer Versagung der Beihilfe entgegen. Bei der konkreten Durchführung des Kostenvergleichs sei im Übrigen übersehen worden, dass in Österreich auch Operationen durchgeführt worden seien, die fiktiv dem deutschen Pflegesatz hinzuzuaddieren seien. Ferner sei bei der Rechnung des Landeskrankenhauses F. eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Beihilfeanträge vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 über die bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe von 16.916,51 Euro zu gewähren und die Beihilfebescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 17.10.2002, 30.10.2002 und 08.11.2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23.05.2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen der BVO mit Europarecht stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg außer Frage. Auch die Vergleichsberechnung sei zutreffend durchgeführt worden. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen den Abrechnungssystemen Deutschlands und Österreichs ändere daran nichts. Die jeweils durchgeführten Operationen, die in den Pflegesatz eingeflossen seien, seien nicht gesondert in Rechnung gestellt worden. Soweit die Operationen betroffen seien, fehle es im Übrigen an hinreichend konkreten Belegen in inhaltlicher Hinsicht.
16 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts - insbesondere bezüglich der einzelnen geltend gemachten Rechnungen - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2002 - 12 K 2758/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Landesbeamter und hat dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Er begehrt die Gewährung einer höheren Beihilfe zu den anlässlich einer ärztlichen Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen für die operative Entfernung eines Gehirntumors im Bereich hinter dem rechten Ohr, welche im Zeitraum von Oktober 1996 bis Februar 1997 durch Herrn Prof. Dr. G., Universitätsklinik Iowa, USA, durchgeführt wurde. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.07.2002 - 12 K 2758/99 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der stationären Behandlung in Iowa im Zeitraum Oktober 1996 bis Februar 1997 nur nach Maßgabe von   § 13 Abs. 1 BVO. Aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Sch. und Dr. S. von der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 18.12.2001 stehe fest, dass eine gleichwertige stationäre Behandlung des Klägers auch in Deutschland möglich gewesen wäre. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BVO habe der Kläger wegen der Kosten der Behandlung einen Beihilfeanspruch „nur insoweit und nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären“. Auch wenn dem Gutachten zufolge bei komplikationsfreiem Verlauf mit einiger Wahrscheinlichkeit die stationäre Unterbringung in der Regel sieben Tage gedauert hätte, sei bei der Berechnung der fiktiven beihilfefähigen Kosten von der tatsächlichen Behandlungsdauer von drei Tagen auszugehen. Denn nach § 5 Abs. 1 BVO seien Aufwendungen für stationäre Behandlungen i.S.v. § 7 BVO nur insoweit, als sie „dem Grunde nach notwendig und angemessen“ seien, berücksichtigungsfähig. Der tatsächlich erfolgten nur dreitägigen stationären Behandlung des Klägers liege die Erforderlichkeitsprognose des behandelnden Arztes Prof. Dr. G. zugrunde, über welche die Beihilfestelle und das Gericht sich nicht hinwegsetzen könnten, zumal auch für den Sachverständigen im Falle eines rein extraduralen Eingriffs eine nur kurzfristige stationäre Behandlung von nur drei Tagen auch an einer deutschen Klinik ausnahmsweise denkbar erscheine. Ebenso wenig sei der vorgenommene fiktive Abzug nach § 6a GOÄ zu beanstanden, da sich dieser Abzug zwangsläufig aus der Vorgabe des § 13 Abs. 1 BVO ergebe. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass in den Gebührensätzen der GOÄ für ärztliche Behandlung kalkulatorische Vorhaltekosten enthalten seien, die bei stationärer Unterbringung bereits mit den - hier nach § 13 Abs. 1 BVO fiktiv zugrunde zu legenden - Pflegesätzen abgegolten seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit der Berufung beantragt der Kläger - sachdienlich - ,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.07.2002 - 12 K 2758/99 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die mit seinem Antrag vom 15.07.1997 geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.01.1998, vom 15.05.1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ausweislich des Sachverständigengutachtens sei - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - festzuhalten, dass er sich bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland mindestens sieben Tage in stationärer Behandlung befunden hätte. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Berechnung die Zielsetzung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO verkannt, wonach ausgeschlossen werden solle, dass ein im Ausland erhöhtes Kostenrisiko vom Dienstherrn zu tragen sei. Deshalb sei bei der Berechnung der fiktiven beihilfefähigen Kosten nach § 13 BVO die fiktive Dauer einer stationären Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland und nicht die tatsächliche Dauer einer stationären Behandlung im Ausland zugrunde zu legen, um das Risiko des Dienstherrn bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland möglichst genau betragsmäßig zu beziffern. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso das Verwaltungsgericht eine gemischte Betrachtung vornehme, wenn es sowohl den tatsächlichen Behandlungsablauf im Ausland als auch die Regularien für eine Behandlung im Inland berücksichtige. Ein tatsächlicher fiktiver Berechnungsvorgang nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO habe sich aber selbstverständlich zunächst einmal an dem tatsächlichen Ablauf der Auslandsbehandlung zu orientieren. Seien danach Anhaltspunkte erkennbar, die bei einer Behandlung im Inland einen anderen Behandlungsablauf zur Folge gehabt hätten, so seien diese auch in die fiktive Berechnung einzustellen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts habe darüber hinaus eine erhebliche Schlechterstellung des Beamten zur Folge, was der Fürsorgepflicht des Dienstherrn widerspreche. Denn der Beamte solle bei einer Auslandsbehandlung nicht durch unterschiedliche Gesundheitssysteme schlechter gestellt werden. Wenn das Gesundheitssystem der USA zu kürzeren stationären Behandlungszeiten führe, so sei auch aus Alimentationsgesichtspunkten der fiktiven Berechnung des Risikos des Dienstherrn das Inlandsrisiko und mithin die Dauer einer Inlandsbehandlung zugrunde zu legen. Daran ändere auch das Argument des Verwaltungsgerichts nichts, wonach stationäre Behandlungen nur insoweit beihilfefähig seien, als sie dem Grunde nach notwendig und angemessen seien, denn die Wertung zur Notwendigkeit und Angemessenheit durch das Verwaltungsgericht beruhe auf der Unterschiedlichkeit der Gesundheitssysteme. Deshalb sei dem Kläger zu den geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege in Höhe von 21.762,79 DM Beihilfe auf der Grundlage einer stationären Behandlung in einer Neurochirurgischen Abteilung zuzüglich Zweibettzimmerzuschlag von mindestens sieben Tagen zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht habe außerdem Sinn und Zweck des § 6a GOÄ verkannt, indem es die Kürzung der Arzthonorare in Höhe von insgesamt 31.668,32 DM um 25 vom Hundert als rechtmäßig angesehen habe. Nach dem Regelungszweck von § 6a GOÄ diene die Gebührenminderungspflicht vornehmlich der Vermeidung einer Doppelliquidation von Kosten ärztlicher Leistungen im stationären Bereich, die ihrer Art nach kalkulatorisch sowohl in den Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen als auch in den bei wahlärztlichen Leistungen neben diesen Entgelten gesondert berechneten GOÄ-Gebühren berücksichtigt seien. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Kostenstrukturen für niedergelassene Ärzte, die ihre Praxiskosten aus den für ihre Tätigkeit erzielten Gebühreneinnahmen decken müssten, und für liquidationsberechtigte Krankenhausärzte, die bei der Erbringung wahlärztlicher Leistungen die vom Krankenhaus vorgehaltene Einrichtung in der Regel ohne eigenes Kostenrisiko nutzen könnten, sei die Vorschrift auf die spezifische Kostenstruktur im Krankenhausbereich zugeschnitten und neben anderen Vorschriften im Pflegesatzrecht Teil der Harmonisierung zwischen Gebührenstrukturen der GOÄ und dem Entgeltsystem des Krankenhauspflegesatzrechtes. Da die dem Kläger in Rechnung gestellten Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger in Anspruch genommene ärztliche Leistung beinhalteten - wie sich der Rechnung der Universität von Iowa deutlich entnehmen lasse -, sei § 6a GOÄ hierauf nicht anwendbar. Eine andere Bewertung rechtfertige sich auch nicht vor dem Hintergrund eines nach § 13 Abs. 1 BVO anzustellenden fiktiven Vergleiches. Auch bei der Anwendung von § 13 Abs. 1 BVO sei eine Gebührenminderung nach § 6a GOÄ nur dann möglich, wenn im Rahmen der fiktiven Ermittlung des betragsmäßigen Risikos des Dienstherrn für die gleiche Behandlung des Beamten im Inland die tatsächlich dem Kläger erbrachten ärztlichen Leistungen im Ausland nach Maßgabe der GOÄ übertragen und berechnet worden seien. Nur dann wären bei dem nach der GOÄ berechneten ärztlichen Honorar wieder die Vorhaltekosten einbezogen, die nach § 6a GOÄ und dessen Regelungszweck eine Gebührenminderung rechtfertigen würden. Da dies vorliegend allerdings nicht geschehen sei, verbleibe es bei der Beihilfefähigkeit des tatsächlichen Arzthonorars. Auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität sei unter Berücksichtigung von Alimentations- und Fürsorgegesichtspunkten nicht jede Schlechterstellung des Beamten gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - kalkulatorische Vorhaltekosten innerhalb der Arzthonorare nicht umfasst seien. Aufgrund der Tatsache, dass man einen tatsächlichen Vergleich nach § 13 Abs. 1 BVO scheue, werde mittelbar unterstellt, die Arzthonorare im Ausland seien höher als die Arzthonorare innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Denn nur dann könne man sich unter Berücksichtigung von Fürsorgegesichtspunkten auf den Standpunkt stellen, selbst die um 25 vom Hundert reduzierten Honorare ausländischer Ärzte seien immer noch höher als die eines Arztes in der Bundesrepublik.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO habe sich der Beklagte bei der Anzahl der anzusetzenden Behandlungstage an der tatsächlichen Dauer - mithin drei Behandlungstage - der stationären Behandlung des Klägers in der Universitätsklinik Iowa zu orientieren und nicht an der fiktiven Dauer einer stationären Behandlungszeit in Deutschland. Soweit die im Ausland erfolgte Behandlung dem Grunde nach notwendig und beihilfefähig sei, sei hinsichtlich der Art und des Umfangs ein konkreter Vergleich zwischen den tatsächlich erbrachten einzelnen Leistungen und denjenigen einzelnen Leistungen anzustellen, wie sie bei entsprechender Behandlung im Inland entstanden wären. Dies ergebe sich aus dem Wort „insoweit“ aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO. Bei der fiktiven Kostenberechnung könnten nur Arzt- und Krankenhauskosten für eine Verweildauer im inländischen Krankenhaus berücksichtigt werden, die der Zeit des Krankenhausaufenthaltes im Ausland entsprechen würde. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.7.2002 - 4 S 1094/02 - bedeute der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen seien.
10 
Dem Senat liegen 1 Heft Beihilfeakten des Landesamtes und die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird noch ergänzend ausgeführt:
13 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner ärztlichen Behandlung in der Universitätsklinik Iowa, USA, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist § 13 Abs. 2 BVO nicht einschlägig. Denn es wurde nicht durch ein begründetes medizinisches Gutachten nachgewiesen, dass die Behandlung in Iowa zwingend notwendig war, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BVO). Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. und Dr. S. von der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 18.12.2001 steht vielmehr fest, dass die fragliche Behandlung des Klägers ihrer Art nach - als solche - auch im Inland mit gleicher Aussicht auf Erfolg hätte durchgeführt werden können. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
14 
Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
15 
Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll entspricht - wie hier die vom Kläger eingereichten Rechnungen, worauf er mehrfach seitens des Beklagten hingewiesen worden war -, hat die Beihilfestelle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BVO die Beihilfefähigkeit im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege vorlegt. Der Beklagte hat danach das insoweit vorgeschriebene „billige Ermessen“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem er die in den vom Kläger vorgelegten Rechnungen aufgeführten Arztkosten grundsätzlich als notwendig und angemessen angesehen hat (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Band I, § 13 Abs. 1 BVO, S. 18). Auch hat er die am Sitz der Beihilfestelle entstandenen Krankenhauskosten sachgerecht ermittelt. Insbesondere sind Fehler bei der Ermittlung der Höhe der Pflegesätze nicht ersichtlich. Solche wurden auch nicht geltend gemacht.
16 
Dem Kläger kann nicht darin beigepflichtet werden, dass bei der Berechnung der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege statt der zugrunde gelegten drei Tage eine Verweildauer von sieben Tagen in Ansatz gebracht werden müsse, weil eine entsprechende Behandlung im Inland wesentlich länger gedauert hätte. Denn Aufwendungen für Krankenbehandlung im Ausland können nur für Leistungen entstehen, die der Beamte in Anspruch genommen hat. Auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - ist die fiktive inländische Kostenberechnung beschränkt. Dies bedeutet, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenüber gestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, ZBR 1989, 211). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine im Ausland und am Ort der Beihilfestelle vergleichbare Behandlung handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, a.a.O.). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.). Da der Kläger sich in den USA nur vom 24.01. bis 27.01.1997 im Krankenhaus aufgehalten hat, können für die fiktive Kostenberechnung auch nur Krankenhauskosten für eine Behandlung von gleicher Dauer berücksichtigt werden.
17 
An dieser Beurteilung ist auch festzuhalten, obwohl nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Sch. und des Dr. S. vom 18.12.2001 eine nur kurzfristige Behandlung über drei Tage bei einem rein extraduralen Eingriff zwar grundsätzlich möglich sei, eine Behandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber in der Regel länger - im Durchschnitt sieben Tage - gedauert hätte. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im konkreten Einzelfall der behandelnde Arzt an der Universitätsklinik Iowa eine postoperative Verweildauer von drei Tagen als angemessen und notwendig erachtet hatte. Diese Einschätzung kann nicht dadurch aufgeweicht werden, dass im Sinne einer starren Untergrenze von einer „Mindestbehandlungsdauer“ von sieben Tagen in der Bundesrepublik Deutschland zwingend ausgegangen werden muss. Eine solche Aussage lässt sich auch dem Gutachten nicht entnehmen. Deshalb verbleibt es dabei, dass Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs nach § 13 BVO immer nur die tatsächliche, nicht aber eine vom konkreten Fall losgelöste Behandlungsdauer sein kann. Letztlich findet diese Vorgehensweise auch ihre Bestätigung in Gründen der Verwaltungspraktikabilität.
18 
Ungeachtet dessen ist ein konkret durchzuführender Vergleich zwischen der ausländischen und der inländischen Behandlungsdauer nachträglich nicht mehr möglich, weshalb auch aus diesem Grunde ein weitergehender Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für weitere vier - fiktive - Tage Unterkunft, Verpflegung und Pflege zu verneinen ist (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 13 Abs. 1 BVO, S. 13 f.).
19 
Der Beklagte hat auch zu Recht die ärztlichen Leistungen aus den Rechnungen der Universitätsklinik Iowa gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 5 Abs. 1 BVO i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) um 25 vom Hundert gemindert.
20 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen u. a. die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, also auch § 6a Abs. 1 GOÄ anzuwenden. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
21 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.
22 
Mit Recht weist der Beklagte schließlich darauf hin, dass wegen der häufig fehlenden Vergleichbarkeit des inländischen und des jeweiligen ausländischen Krankenhaussystems Regelungen erforderlich sind, die eine den Verwaltungsaufwand in Grenzen haltende Handhabung ermöglichen, wie sie durch § 13 Abs. 1 BVO vorgegeben ist. Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (Beschluss des Senats vom 10.07.2002, a.a.O.).
23 
Mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Auslandsaufwendungen in § 13 BVO hat sich der Dienstherr auch im Rahmen des ihm bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens gehalten und dadurch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) nicht in ihrem Kern verletzt. Die Vorschriften über die Beihilfe stellen eine in zulässiger Weise typisierende und pauschalierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, wobei sie im Hinblick auf die Selbstvorsorge des Beamten von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Sie nehmen gewisse Härten in Kauf, die sich aus der durchschnittlichen Verhältnissen angepassten Beihilferegelung ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten. In Konkretisierung der Fürsorgepflicht bei der Beihilfegewährung ist es zulässig, grundsätzlich auch zwischen Krankenbehandlung im Inland und im Ausland zu differenzieren. Ob und inwieweit der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung durch Abschluss einer Versicherung abdeckt, bleibt seiner Risikoeinschätzung und Initiative überlassen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO enthaltene Regelung, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, a.a.O.; Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch den von einem Arzt selbst liquidierenden Diplompsychologen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnmedizinische Implantate).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird noch ergänzend ausgeführt:
13 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner ärztlichen Behandlung in der Universitätsklinik Iowa, USA, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist § 13 Abs. 2 BVO nicht einschlägig. Denn es wurde nicht durch ein begründetes medizinisches Gutachten nachgewiesen, dass die Behandlung in Iowa zwingend notwendig war, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BVO). Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. und Dr. S. von der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 18.12.2001 steht vielmehr fest, dass die fragliche Behandlung des Klägers ihrer Art nach - als solche - auch im Inland mit gleicher Aussicht auf Erfolg hätte durchgeführt werden können. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
14 
Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
15 
Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll entspricht - wie hier die vom Kläger eingereichten Rechnungen, worauf er mehrfach seitens des Beklagten hingewiesen worden war -, hat die Beihilfestelle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BVO die Beihilfefähigkeit im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege vorlegt. Der Beklagte hat danach das insoweit vorgeschriebene „billige Ermessen“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem er die in den vom Kläger vorgelegten Rechnungen aufgeführten Arztkosten grundsätzlich als notwendig und angemessen angesehen hat (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Band I, § 13 Abs. 1 BVO, S. 18). Auch hat er die am Sitz der Beihilfestelle entstandenen Krankenhauskosten sachgerecht ermittelt. Insbesondere sind Fehler bei der Ermittlung der Höhe der Pflegesätze nicht ersichtlich. Solche wurden auch nicht geltend gemacht.
16 
Dem Kläger kann nicht darin beigepflichtet werden, dass bei der Berechnung der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege statt der zugrunde gelegten drei Tage eine Verweildauer von sieben Tagen in Ansatz gebracht werden müsse, weil eine entsprechende Behandlung im Inland wesentlich länger gedauert hätte. Denn Aufwendungen für Krankenbehandlung im Ausland können nur für Leistungen entstehen, die der Beamte in Anspruch genommen hat. Auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - ist die fiktive inländische Kostenberechnung beschränkt. Dies bedeutet, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenüber gestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, ZBR 1989, 211). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine im Ausland und am Ort der Beihilfestelle vergleichbare Behandlung handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, a.a.O.). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.). Da der Kläger sich in den USA nur vom 24.01. bis 27.01.1997 im Krankenhaus aufgehalten hat, können für die fiktive Kostenberechnung auch nur Krankenhauskosten für eine Behandlung von gleicher Dauer berücksichtigt werden.
17 
An dieser Beurteilung ist auch festzuhalten, obwohl nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Sch. und des Dr. S. vom 18.12.2001 eine nur kurzfristige Behandlung über drei Tage bei einem rein extraduralen Eingriff zwar grundsätzlich möglich sei, eine Behandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber in der Regel länger - im Durchschnitt sieben Tage - gedauert hätte. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im konkreten Einzelfall der behandelnde Arzt an der Universitätsklinik Iowa eine postoperative Verweildauer von drei Tagen als angemessen und notwendig erachtet hatte. Diese Einschätzung kann nicht dadurch aufgeweicht werden, dass im Sinne einer starren Untergrenze von einer „Mindestbehandlungsdauer“ von sieben Tagen in der Bundesrepublik Deutschland zwingend ausgegangen werden muss. Eine solche Aussage lässt sich auch dem Gutachten nicht entnehmen. Deshalb verbleibt es dabei, dass Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs nach § 13 BVO immer nur die tatsächliche, nicht aber eine vom konkreten Fall losgelöste Behandlungsdauer sein kann. Letztlich findet diese Vorgehensweise auch ihre Bestätigung in Gründen der Verwaltungspraktikabilität.
18 
Ungeachtet dessen ist ein konkret durchzuführender Vergleich zwischen der ausländischen und der inländischen Behandlungsdauer nachträglich nicht mehr möglich, weshalb auch aus diesem Grunde ein weitergehender Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für weitere vier - fiktive - Tage Unterkunft, Verpflegung und Pflege zu verneinen ist (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 13 Abs. 1 BVO, S. 13 f.).
19 
Der Beklagte hat auch zu Recht die ärztlichen Leistungen aus den Rechnungen der Universitätsklinik Iowa gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 5 Abs. 1 BVO i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) um 25 vom Hundert gemindert.
20 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen u. a. die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, also auch § 6a Abs. 1 GOÄ anzuwenden. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
21 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.
22 
Mit Recht weist der Beklagte schließlich darauf hin, dass wegen der häufig fehlenden Vergleichbarkeit des inländischen und des jeweiligen ausländischen Krankenhaussystems Regelungen erforderlich sind, die eine den Verwaltungsaufwand in Grenzen haltende Handhabung ermöglichen, wie sie durch § 13 Abs. 1 BVO vorgegeben ist. Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (Beschluss des Senats vom 10.07.2002, a.a.O.).
23 
Mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Auslandsaufwendungen in § 13 BVO hat sich der Dienstherr auch im Rahmen des ihm bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens gehalten und dadurch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) nicht in ihrem Kern verletzt. Die Vorschriften über die Beihilfe stellen eine in zulässiger Weise typisierende und pauschalierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, wobei sie im Hinblick auf die Selbstvorsorge des Beamten von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Sie nehmen gewisse Härten in Kauf, die sich aus der durchschnittlichen Verhältnissen angepassten Beihilferegelung ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten. In Konkretisierung der Fürsorgepflicht bei der Beihilfegewährung ist es zulässig, grundsätzlich auch zwischen Krankenbehandlung im Inland und im Ausland zu differenzieren. Ob und inwieweit der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung durch Abschluss einer Versicherung abdeckt, bleibt seiner Risikoeinschätzung und Initiative überlassen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO enthaltene Regelung, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, a.a.O.; Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch den von einem Arzt selbst liquidierenden Diplompsychologen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnmedizinische Implantate).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2002 - 12 K 2758/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Landesbeamter und hat dem Grunde nach Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Er begehrt die Gewährung einer höheren Beihilfe zu den anlässlich einer ärztlichen Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen für die operative Entfernung eines Gehirntumors im Bereich hinter dem rechten Ohr, welche im Zeitraum von Oktober 1996 bis Februar 1997 durch Herrn Prof. Dr. G., Universitätsklinik Iowa, USA, durchgeführt wurde. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.07.2002 - 12 K 2758/99 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der stationären Behandlung in Iowa im Zeitraum Oktober 1996 bis Februar 1997 nur nach Maßgabe von   § 13 Abs. 1 BVO. Aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. Sch. und Dr. S. von der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 18.12.2001 stehe fest, dass eine gleichwertige stationäre Behandlung des Klägers auch in Deutschland möglich gewesen wäre. Nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BVO habe der Kläger wegen der Kosten der Behandlung einen Beihilfeanspruch „nur insoweit und nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären“. Auch wenn dem Gutachten zufolge bei komplikationsfreiem Verlauf mit einiger Wahrscheinlichkeit die stationäre Unterbringung in der Regel sieben Tage gedauert hätte, sei bei der Berechnung der fiktiven beihilfefähigen Kosten von der tatsächlichen Behandlungsdauer von drei Tagen auszugehen. Denn nach § 5 Abs. 1 BVO seien Aufwendungen für stationäre Behandlungen i.S.v. § 7 BVO nur insoweit, als sie „dem Grunde nach notwendig und angemessen“ seien, berücksichtigungsfähig. Der tatsächlich erfolgten nur dreitägigen stationären Behandlung des Klägers liege die Erforderlichkeitsprognose des behandelnden Arztes Prof. Dr. G. zugrunde, über welche die Beihilfestelle und das Gericht sich nicht hinwegsetzen könnten, zumal auch für den Sachverständigen im Falle eines rein extraduralen Eingriffs eine nur kurzfristige stationäre Behandlung von nur drei Tagen auch an einer deutschen Klinik ausnahmsweise denkbar erscheine. Ebenso wenig sei der vorgenommene fiktive Abzug nach § 6a GOÄ zu beanstanden, da sich dieser Abzug zwangsläufig aus der Vorgabe des § 13 Abs. 1 BVO ergebe. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass in den Gebührensätzen der GOÄ für ärztliche Behandlung kalkulatorische Vorhaltekosten enthalten seien, die bei stationärer Unterbringung bereits mit den - hier nach § 13 Abs. 1 BVO fiktiv zugrunde zu legenden - Pflegesätzen abgegolten seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit der Berufung beantragt der Kläger - sachdienlich - ,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.07.2002 - 12 K 2758/99 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die mit seinem Antrag vom 15.07.1997 geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 05.01.1998, vom 15.05.1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ausweislich des Sachverständigengutachtens sei - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - festzuhalten, dass er sich bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland mindestens sieben Tage in stationärer Behandlung befunden hätte. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Berechnung die Zielsetzung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO verkannt, wonach ausgeschlossen werden solle, dass ein im Ausland erhöhtes Kostenrisiko vom Dienstherrn zu tragen sei. Deshalb sei bei der Berechnung der fiktiven beihilfefähigen Kosten nach § 13 BVO die fiktive Dauer einer stationären Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland und nicht die tatsächliche Dauer einer stationären Behandlung im Ausland zugrunde zu legen, um das Risiko des Dienstherrn bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland möglichst genau betragsmäßig zu beziffern. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso das Verwaltungsgericht eine gemischte Betrachtung vornehme, wenn es sowohl den tatsächlichen Behandlungsablauf im Ausland als auch die Regularien für eine Behandlung im Inland berücksichtige. Ein tatsächlicher fiktiver Berechnungsvorgang nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO habe sich aber selbstverständlich zunächst einmal an dem tatsächlichen Ablauf der Auslandsbehandlung zu orientieren. Seien danach Anhaltspunkte erkennbar, die bei einer Behandlung im Inland einen anderen Behandlungsablauf zur Folge gehabt hätten, so seien diese auch in die fiktive Berechnung einzustellen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts habe darüber hinaus eine erhebliche Schlechterstellung des Beamten zur Folge, was der Fürsorgepflicht des Dienstherrn widerspreche. Denn der Beamte solle bei einer Auslandsbehandlung nicht durch unterschiedliche Gesundheitssysteme schlechter gestellt werden. Wenn das Gesundheitssystem der USA zu kürzeren stationären Behandlungszeiten führe, so sei auch aus Alimentationsgesichtspunkten der fiktiven Berechnung des Risikos des Dienstherrn das Inlandsrisiko und mithin die Dauer einer Inlandsbehandlung zugrunde zu legen. Daran ändere auch das Argument des Verwaltungsgerichts nichts, wonach stationäre Behandlungen nur insoweit beihilfefähig seien, als sie dem Grunde nach notwendig und angemessen seien, denn die Wertung zur Notwendigkeit und Angemessenheit durch das Verwaltungsgericht beruhe auf der Unterschiedlichkeit der Gesundheitssysteme. Deshalb sei dem Kläger zu den geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege in Höhe von 21.762,79 DM Beihilfe auf der Grundlage einer stationären Behandlung in einer Neurochirurgischen Abteilung zuzüglich Zweibettzimmerzuschlag von mindestens sieben Tagen zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht habe außerdem Sinn und Zweck des § 6a GOÄ verkannt, indem es die Kürzung der Arzthonorare in Höhe von insgesamt 31.668,32 DM um 25 vom Hundert als rechtmäßig angesehen habe. Nach dem Regelungszweck von § 6a GOÄ diene die Gebührenminderungspflicht vornehmlich der Vermeidung einer Doppelliquidation von Kosten ärztlicher Leistungen im stationären Bereich, die ihrer Art nach kalkulatorisch sowohl in den Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen als auch in den bei wahlärztlichen Leistungen neben diesen Entgelten gesondert berechneten GOÄ-Gebühren berücksichtigt seien. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Kostenstrukturen für niedergelassene Ärzte, die ihre Praxiskosten aus den für ihre Tätigkeit erzielten Gebühreneinnahmen decken müssten, und für liquidationsberechtigte Krankenhausärzte, die bei der Erbringung wahlärztlicher Leistungen die vom Krankenhaus vorgehaltene Einrichtung in der Regel ohne eigenes Kostenrisiko nutzen könnten, sei die Vorschrift auf die spezifische Kostenstruktur im Krankenhausbereich zugeschnitten und neben anderen Vorschriften im Pflegesatzrecht Teil der Harmonisierung zwischen Gebührenstrukturen der GOÄ und dem Entgeltsystem des Krankenhauspflegesatzrechtes. Da die dem Kläger in Rechnung gestellten Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger in Anspruch genommene ärztliche Leistung beinhalteten - wie sich der Rechnung der Universität von Iowa deutlich entnehmen lasse -, sei § 6a GOÄ hierauf nicht anwendbar. Eine andere Bewertung rechtfertige sich auch nicht vor dem Hintergrund eines nach § 13 Abs. 1 BVO anzustellenden fiktiven Vergleiches. Auch bei der Anwendung von § 13 Abs. 1 BVO sei eine Gebührenminderung nach § 6a GOÄ nur dann möglich, wenn im Rahmen der fiktiven Ermittlung des betragsmäßigen Risikos des Dienstherrn für die gleiche Behandlung des Beamten im Inland die tatsächlich dem Kläger erbrachten ärztlichen Leistungen im Ausland nach Maßgabe der GOÄ übertragen und berechnet worden seien. Nur dann wären bei dem nach der GOÄ berechneten ärztlichen Honorar wieder die Vorhaltekosten einbezogen, die nach § 6a GOÄ und dessen Regelungszweck eine Gebührenminderung rechtfertigen würden. Da dies vorliegend allerdings nicht geschehen sei, verbleibe es bei der Beihilfefähigkeit des tatsächlichen Arzthonorars. Auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität sei unter Berücksichtigung von Alimentations- und Fürsorgegesichtspunkten nicht jede Schlechterstellung des Beamten gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall - kalkulatorische Vorhaltekosten innerhalb der Arzthonorare nicht umfasst seien. Aufgrund der Tatsache, dass man einen tatsächlichen Vergleich nach § 13 Abs. 1 BVO scheue, werde mittelbar unterstellt, die Arzthonorare im Ausland seien höher als die Arzthonorare innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Denn nur dann könne man sich unter Berücksichtigung von Fürsorgegesichtspunkten auf den Standpunkt stellen, selbst die um 25 vom Hundert reduzierten Honorare ausländischer Ärzte seien immer noch höher als die eines Arztes in der Bundesrepublik.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO habe sich der Beklagte bei der Anzahl der anzusetzenden Behandlungstage an der tatsächlichen Dauer - mithin drei Behandlungstage - der stationären Behandlung des Klägers in der Universitätsklinik Iowa zu orientieren und nicht an der fiktiven Dauer einer stationären Behandlungszeit in Deutschland. Soweit die im Ausland erfolgte Behandlung dem Grunde nach notwendig und beihilfefähig sei, sei hinsichtlich der Art und des Umfangs ein konkreter Vergleich zwischen den tatsächlich erbrachten einzelnen Leistungen und denjenigen einzelnen Leistungen anzustellen, wie sie bei entsprechender Behandlung im Inland entstanden wären. Dies ergebe sich aus dem Wort „insoweit“ aus § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO. Bei der fiktiven Kostenberechnung könnten nur Arzt- und Krankenhauskosten für eine Verweildauer im inländischen Krankenhaus berücksichtigt werden, die der Zeit des Krankenhausaufenthaltes im Ausland entsprechen würde. Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.7.2002 - 4 S 1094/02 - bedeute der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen seien.
10 
Dem Senat liegen 1 Heft Beihilfeakten des Landesamtes und die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird noch ergänzend ausgeführt:
13 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner ärztlichen Behandlung in der Universitätsklinik Iowa, USA, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist § 13 Abs. 2 BVO nicht einschlägig. Denn es wurde nicht durch ein begründetes medizinisches Gutachten nachgewiesen, dass die Behandlung in Iowa zwingend notwendig war, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BVO). Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. und Dr. S. von der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 18.12.2001 steht vielmehr fest, dass die fragliche Behandlung des Klägers ihrer Art nach - als solche - auch im Inland mit gleicher Aussicht auf Erfolg hätte durchgeführt werden können. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
14 
Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
15 
Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll entspricht - wie hier die vom Kläger eingereichten Rechnungen, worauf er mehrfach seitens des Beklagten hingewiesen worden war -, hat die Beihilfestelle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BVO die Beihilfefähigkeit im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege vorlegt. Der Beklagte hat danach das insoweit vorgeschriebene „billige Ermessen“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem er die in den vom Kläger vorgelegten Rechnungen aufgeführten Arztkosten grundsätzlich als notwendig und angemessen angesehen hat (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Band I, § 13 Abs. 1 BVO, S. 18). Auch hat er die am Sitz der Beihilfestelle entstandenen Krankenhauskosten sachgerecht ermittelt. Insbesondere sind Fehler bei der Ermittlung der Höhe der Pflegesätze nicht ersichtlich. Solche wurden auch nicht geltend gemacht.
16 
Dem Kläger kann nicht darin beigepflichtet werden, dass bei der Berechnung der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege statt der zugrunde gelegten drei Tage eine Verweildauer von sieben Tagen in Ansatz gebracht werden müsse, weil eine entsprechende Behandlung im Inland wesentlich länger gedauert hätte. Denn Aufwendungen für Krankenbehandlung im Ausland können nur für Leistungen entstehen, die der Beamte in Anspruch genommen hat. Auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - ist die fiktive inländische Kostenberechnung beschränkt. Dies bedeutet, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenüber gestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, ZBR 1989, 211). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine im Ausland und am Ort der Beihilfestelle vergleichbare Behandlung handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, a.a.O.). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.). Da der Kläger sich in den USA nur vom 24.01. bis 27.01.1997 im Krankenhaus aufgehalten hat, können für die fiktive Kostenberechnung auch nur Krankenhauskosten für eine Behandlung von gleicher Dauer berücksichtigt werden.
17 
An dieser Beurteilung ist auch festzuhalten, obwohl nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Sch. und des Dr. S. vom 18.12.2001 eine nur kurzfristige Behandlung über drei Tage bei einem rein extraduralen Eingriff zwar grundsätzlich möglich sei, eine Behandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber in der Regel länger - im Durchschnitt sieben Tage - gedauert hätte. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im konkreten Einzelfall der behandelnde Arzt an der Universitätsklinik Iowa eine postoperative Verweildauer von drei Tagen als angemessen und notwendig erachtet hatte. Diese Einschätzung kann nicht dadurch aufgeweicht werden, dass im Sinne einer starren Untergrenze von einer „Mindestbehandlungsdauer“ von sieben Tagen in der Bundesrepublik Deutschland zwingend ausgegangen werden muss. Eine solche Aussage lässt sich auch dem Gutachten nicht entnehmen. Deshalb verbleibt es dabei, dass Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs nach § 13 BVO immer nur die tatsächliche, nicht aber eine vom konkreten Fall losgelöste Behandlungsdauer sein kann. Letztlich findet diese Vorgehensweise auch ihre Bestätigung in Gründen der Verwaltungspraktikabilität.
18 
Ungeachtet dessen ist ein konkret durchzuführender Vergleich zwischen der ausländischen und der inländischen Behandlungsdauer nachträglich nicht mehr möglich, weshalb auch aus diesem Grunde ein weitergehender Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für weitere vier - fiktive - Tage Unterkunft, Verpflegung und Pflege zu verneinen ist (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 13 Abs. 1 BVO, S. 13 f.).
19 
Der Beklagte hat auch zu Recht die ärztlichen Leistungen aus den Rechnungen der Universitätsklinik Iowa gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 5 Abs. 1 BVO i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) um 25 vom Hundert gemindert.
20 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen u. a. die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, also auch § 6a Abs. 1 GOÄ anzuwenden. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
21 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.
22 
Mit Recht weist der Beklagte schließlich darauf hin, dass wegen der häufig fehlenden Vergleichbarkeit des inländischen und des jeweiligen ausländischen Krankenhaussystems Regelungen erforderlich sind, die eine den Verwaltungsaufwand in Grenzen haltende Handhabung ermöglichen, wie sie durch § 13 Abs. 1 BVO vorgegeben ist. Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (Beschluss des Senats vom 10.07.2002, a.a.O.).
23 
Mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Auslandsaufwendungen in § 13 BVO hat sich der Dienstherr auch im Rahmen des ihm bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens gehalten und dadurch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) nicht in ihrem Kern verletzt. Die Vorschriften über die Beihilfe stellen eine in zulässiger Weise typisierende und pauschalierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, wobei sie im Hinblick auf die Selbstvorsorge des Beamten von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Sie nehmen gewisse Härten in Kauf, die sich aus der durchschnittlichen Verhältnissen angepassten Beihilferegelung ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten. In Konkretisierung der Fürsorgepflicht bei der Beihilfegewährung ist es zulässig, grundsätzlich auch zwischen Krankenbehandlung im Inland und im Ausland zu differenzieren. Ob und inwieweit der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung durch Abschluss einer Versicherung abdeckt, bleibt seiner Risikoeinschätzung und Initiative überlassen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO enthaltene Regelung, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, a.a.O.; Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch den von einem Arzt selbst liquidierenden Diplompsychologen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnmedizinische Implantate).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

Gründe

 
11 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130b Satz 2 VwGO). Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, das keine andere Beurteilung rechtfertigt, wird noch ergänzend ausgeführt:
13 
Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner ärztlichen Behandlung in der Universitätsklinik Iowa, USA, ist § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist § 13 Abs. 2 BVO nicht einschlägig. Denn es wurde nicht durch ein begründetes medizinisches Gutachten nachgewiesen, dass die Behandlung in Iowa zwingend notwendig war, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten war (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BVO). Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. und Dr. S. von der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 18.12.2001 steht vielmehr fest, dass die fragliche Behandlung des Klägers ihrer Art nach - als solche - auch im Inland mit gleicher Aussicht auf Erfolg hätte durchgeführt werden können. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
14 
Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
15 
Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen voll entspricht - wie hier die vom Kläger eingereichten Rechnungen, worauf er mehrfach seitens des Beklagten hingewiesen worden war -, hat die Beihilfestelle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BVO die Beihilfefähigkeit im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO nach billigem Ermessen ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn der Beihilfeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege vorlegt. Der Beklagte hat danach das insoweit vorgeschriebene „billige Ermessen“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem er die in den vom Kläger vorgelegten Rechnungen aufgeführten Arztkosten grundsätzlich als notwendig und angemessen angesehen hat (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Band I, § 13 Abs. 1 BVO, S. 18). Auch hat er die am Sitz der Beihilfestelle entstandenen Krankenhauskosten sachgerecht ermittelt. Insbesondere sind Fehler bei der Ermittlung der Höhe der Pflegesätze nicht ersichtlich. Solche wurden auch nicht geltend gemacht.
16 
Dem Kläger kann nicht darin beigepflichtet werden, dass bei der Berechnung der Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege statt der zugrunde gelegten drei Tage eine Verweildauer von sieben Tagen in Ansatz gebracht werden müsse, weil eine entsprechende Behandlung im Inland wesentlich länger gedauert hätte. Denn Aufwendungen für Krankenbehandlung im Ausland können nur für Leistungen entstehen, die der Beamte in Anspruch genommen hat. Auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - ist die fiktive inländische Kostenberechnung beschränkt. Dies bedeutet, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenüber gestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, ZBR 1989, 211). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine im Ausland und am Ort der Beihilfestelle vergleichbare Behandlung handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, a.a.O.). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.). Da der Kläger sich in den USA nur vom 24.01. bis 27.01.1997 im Krankenhaus aufgehalten hat, können für die fiktive Kostenberechnung auch nur Krankenhauskosten für eine Behandlung von gleicher Dauer berücksichtigt werden.
17 
An dieser Beurteilung ist auch festzuhalten, obwohl nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Sch. und des Dr. S. vom 18.12.2001 eine nur kurzfristige Behandlung über drei Tage bei einem rein extraduralen Eingriff zwar grundsätzlich möglich sei, eine Behandlung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber in der Regel länger - im Durchschnitt sieben Tage - gedauert hätte. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im konkreten Einzelfall der behandelnde Arzt an der Universitätsklinik Iowa eine postoperative Verweildauer von drei Tagen als angemessen und notwendig erachtet hatte. Diese Einschätzung kann nicht dadurch aufgeweicht werden, dass im Sinne einer starren Untergrenze von einer „Mindestbehandlungsdauer“ von sieben Tagen in der Bundesrepublik Deutschland zwingend ausgegangen werden muss. Eine solche Aussage lässt sich auch dem Gutachten nicht entnehmen. Deshalb verbleibt es dabei, dass Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs nach § 13 BVO immer nur die tatsächliche, nicht aber eine vom konkreten Fall losgelöste Behandlungsdauer sein kann. Letztlich findet diese Vorgehensweise auch ihre Bestätigung in Gründen der Verwaltungspraktikabilität.
18 
Ungeachtet dessen ist ein konkret durchzuführender Vergleich zwischen der ausländischen und der inländischen Behandlungsdauer nachträglich nicht mehr möglich, weshalb auch aus diesem Grunde ein weitergehender Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für weitere vier - fiktive - Tage Unterkunft, Verpflegung und Pflege zu verneinen ist (vgl. auch Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern, a.a.O., § 13 Abs. 1 BVO, S. 13 f.).
19 
Der Beklagte hat auch zu Recht die ärztlichen Leistungen aus den Rechnungen der Universitätsklinik Iowa gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 5 Abs. 1 BVO i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.02.1996 (BGBl. I S. 210) um 25 vom Hundert gemindert.
20 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 BVO sind bezüglich der Höhe der Aufwendungen u. a. die Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren, also auch § 6a Abs. 1 GOÄ anzuwenden. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
21 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.
22 
Mit Recht weist der Beklagte schließlich darauf hin, dass wegen der häufig fehlenden Vergleichbarkeit des inländischen und des jeweiligen ausländischen Krankenhaussystems Regelungen erforderlich sind, die eine den Verwaltungsaufwand in Grenzen haltende Handhabung ermöglichen, wie sie durch § 13 Abs. 1 BVO vorgegeben ist. Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (Beschluss des Senats vom 10.07.2002, a.a.O.).
23 
Mit der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Auslandsaufwendungen in § 13 BVO hat sich der Dienstherr auch im Rahmen des ihm bei der Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens gehalten und dadurch die Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) nicht in ihrem Kern verletzt. Die Vorschriften über die Beihilfe stellen eine in zulässiger Weise typisierende und pauschalierende Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, wobei sie im Hinblick auf die Selbstvorsorge des Beamten von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Sie nehmen gewisse Härten in Kauf, die sich aus der durchschnittlichen Verhältnissen angepassten Beihilferegelung ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten. In Konkretisierung der Fürsorgepflicht bei der Beihilfegewährung ist es zulässig, grundsätzlich auch zwischen Krankenbehandlung im Inland und im Ausland zu differenzieren. Ob und inwieweit der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung durch Abschluss einer Versicherung abdeckt, bleibt seiner Risikoeinschätzung und Initiative überlassen. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO enthaltene Regelung, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären, hält sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - im Rahmen der mit einer Beihilfeverordnung notwendigerweise verbundenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, a.a.O.; Urteil des Senats vom 18.01.1983, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 03.03.1989, NJW 1989, 2962 und Urteil vom 29.08.1996, BVerwGE 102, 24 zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung durch den von einem Arzt selbst liquidierenden Diplompsychologen; vgl. auch Beschluss des Senats vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - zur Frage der Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnmedizinische Implantate).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vorliegen.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.