Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2006 - 4 S 2954/04

published on 20/02/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2006 - 4 S 2954/04
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für außerhalb Deutschlands entstandene medizinische Aufwendungen.
Der 1933 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Am 03.09.2002 zog er sich bei einem Unfall in der Nähe von Damüls in Österreich (Bundesland Vorarlberg) u.a. eine Lendenwirbelfraktur zu, die im Landeskrankenhaus Feldkirch und im Landeskrankenhaus Innsbruck - Universitätskliniken - versorgt wurde. Mit Beihilfeanträgen vom 25.09., 10.10. und 25.10.2002 machte er für diese Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR Beihilfeansprüche geltend. Mit Bescheiden vom 17.10., 30.10. und 08.11.2002 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - Aufwendungen in Höhe von lediglich 34.293,23 EUR als beihilfefähig an und setzte die Beihilfen auf zusammen 24.005,27 EUR fest. Die Kürzungen begründete es damit, dass außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig seien, wie sie am Sitz des LBV entstanden und beihilfefähig gewesen wären, weshalb die Krankenhauspflegesätze des K.hospitals Stuttgart zugrunde gelegt worden seien; die für ärztliche Leistungen im ausländischen Krankenhaus erbrachten Aufwendungen seien nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - um 25 v.H. gemindert worden.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, der Unfallort befinde sich in unmittelbarer Grenznähe, so dass die Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO - voll zu ersetzen seien. Mit Bescheid vom 23.05.2003 half das LBV den Widersprüchen unter Berücksichtigung korrigierter Pflegesätze des K.hospitals teilweise ab, indem es weitere 173,36 EUR als beihilfefähig anerkannte und eine weitere Beihilfe von 121,35 EUR gewährte. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das LBV wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 zurück.
Am 28.06.2003 hat der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Sigmaringen gewandt und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 20.10.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Maßgeblich sei nicht die Beihilfeverordnung in der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Fassung, wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Leistungen ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich sei, sondern in der bei Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2002 geltenden, mit Gemeinschaftsrecht vereinbaren Fassung. Dem Kostenvergleich stehe auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO a.F. nicht entgegen, wonach die Beihilfefähigkeit nicht auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten beschränkt sei, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden müsse. Entgegen den Auffassungen des Klägers und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums erfasse die Vorschrift allein Aufenthalte auf deutschem Hoheitsgebiet, aber nicht auch solche jenseits der Grenze. Auch eine Selbstbindung des Beklagten, der bisher auch in den letztgenannten Fällen Beihilfe ohne Kostenvergleich gewährt habe, komme nicht in Betracht, weil sie sich auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von höchstens 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beschränkt habe, die hier unstreitig überschritten sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Durchführung des Kostenvergleichs einschließlich des Abzugs von 25 v.H. nach § 6a GOÄ. Soweit das LBV bei der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002 eine Manipulationsgebühr übersehen habe, sei sie nicht zum Gegenstand des Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht worden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletze weder allgemein noch im Hinblick auf den Kläger die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; er habe eine unangemessene finanzielle Beeinträchtigung in seiner Lebensführung nicht vorgetragen.
Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2004 zugestellte Urteil hat er am 10.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 17.01.2005, einem Montag, begründet. Er ist der Auffassung, dass der Kostenvergleich jedenfalls in der in seinem Falle durchgeführten Form nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Nicht überzeugend sei ferner die Auslegung des Begriffs der Grenznähe durch das Verwaltungsgericht. Wenn einziges Kriterium für die unterschiedliche Behandlung wäre, auf welcher Seite der Grenze sich der Unfall ereignet habe, ließe sich eine europa- oder grundrechtliche Rechtfertigung schwerlich finden. Die Regelung habe den Notfall im Auge, in dem die freie Entscheidung des Betroffenen durch medizinische Gesichtspunkte verdrängt werde, was selbstverständlich sanktionslos bleiben solle. Andererseits sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass das vom Beklagten verwendete Kriterium der Straßenentfernung unzutreffend sei. Anknüpfungspunkt müsse das Merkmal des „nächstgelegenen Krankenhauses“ sein, so dass in allen Fällen von Grenznähe im Sinne der Beihilfevorschrift auszugehen sei, in denen ein Beamter sich im Einzugsbereich eines ausländischen Krankenhauses befinde, der für Notfälle auch inländisches Territorium erfasse. Soweit die Klage hinsichtlich einer Manipulationsgebühr in der Rechnung des Landeskrankenhauses Innsbruck vom 14.10.2002 wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens als unzulässig abgewiesen worden sei, handle es sich um reine Förmelei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - zu ändern, den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Frage der Grenznähe sei nicht entscheidungserheblich, weil sich auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten kein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergebe.
12 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten erster Instanz und die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefter) vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 28/10/2004 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe.
published on 21/07/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2002 - 12 K 2758/99 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 17/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
published on 19/01/2010 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 - 6 K 1409/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zuzüglich Prozess
published on 24/10/2006 00:00

Tenor Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebesch
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(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.