Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2014 - 11 K 13.02050

bei uns veröffentlicht am16.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann im Stadtgebiet der Beklagten mit Nebenwohnung gemeldet war, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für November und Dezember 2011 und die folgenden Jahre.

Mit Schreiben vom 4. November 2011 (Bl. 2 der Behördenakte = BA) wurde die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben, da sie nach der Eintragung im Melderegister seit dem 27. Oktober 2011 in der ... in N. mit Nebenwohnung gemeldet sei. Daraufhin legte sie eine formblattmäßig ausgefüllte Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 24. November 2011 vor (Bl. 3 BA). Danach bewohne sie eine Hauptwohnung in Bi. und halte sich in der Zweitwohnung vier Tage pro Woche auf. Die Wohnfläche betrage 120 qm. Die vereinbarte Nettokaltmiete betrage monatlich 1200 EUR. Sie beantragte die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, da sie verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sei, mit ihrem Ehepartner ...in einer anderen Gemeinde eine gemeinsame Familienwohnung bewohne, sich zeitlich überwiegend in N. aufhalte und die Zweitwohnung in N. aus hauptberuflichen Gründen notwendig sei.

Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. Dezember 2011(Bl. 4 ff. BA) setzte die Beklagte ausgehend von einer hälftig angesetzten Jahresnettokaltmiete von 7200 EUR und für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2011 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 120 EUR und für 2012 und die folgenden Jahre in Höhe von jeweils 720 EUR fest. Die Grundlage für die Berechnung ist dort aufgeführt. Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer wurde die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt N. in der jeweils aktuellen Fassung genannt. Eine Befreiung als „verheiratete Berufspendler“ komme nicht in Betracht, wenn beide Ehepartner die Wohnung gemeinsam nutzten. Eine Benachteiligung gegenüber ledigen Personen liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2011 (Bl. 7 ff. BA) erhoben die Klägerin und ihr Ehemann, der ebenfalls einen entsprechenden Zweitwohnungssteuerbescheid erhalten hatte, Widerspruch. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 28. Oktober 2004 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend verfassungswidrig. Ihr gemeinsamer Hauptwohnsitz bestehe in ihrem Haus in Bi. und sei Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Die Tatsache eines zeitlich überwiegenden Aufenthalts in der Nebenwohnung in N. sei ausschließlich beruflich bedingt durch die Versetzung des Ehemanns der Klägerin nach E. Die Klägerin halte sich lediglich von Dienstag bis Freitag in der gemeinsamen Zweitwohnung in N. auf, sofern ihr Ehemann sich nicht auf Dienstreise befinde. Vorliegend sei ohne nähere Begründung an die vorwiegende Benutzung der Wohnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG angeknüpft worden und damit die melderechtliche Vorfrage abweichend von der Beurteilung der zuständigen Meldebehörde beurteilt worden. Zur Frage der tatsächlichen zeitlichen Anwesenheit hätte es aber einer weitergehenden Anhörung bedurft. Bei Zweifeln hätte die Anmeldung nach § 10 MeldeG korrigiert werden müssen. Die Einstufung als Neben- oder Hauptwohnung sei mit der Meldebehörde bei ihrer Anmeldung Ende Oktober in einem persönlichen Gespräch aber eingehend erörtert worden. Da es ihnen aus melderechtlichen Gründen aber nicht möglich sei, sich in N. zum Hauptwohnsitz anzumelden, liege der genannte Verfassungsverstoß vor und es sei eine Befreiung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 (Bl. 9 ff. BA) nahm die Beklagte hierzu Stellung. Nach den eigenen Angaben sei nicht erkennbar, dass der im Melderegister eingetragene Wohnungsstatus nicht korrekt sei.

Die Klägerin und ihr Ehemann erwiderten mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (Bl. 11 ff. BA). Die angegriffene Steuerfestsetzung habe einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht ihren melderechtlichen Erklärungen entspreche. Maßgeblich sei, ob es ihnen melderechtlich verwehrt sei, ihren Hauptwohnsitz in N. anzumelden.

Mit Antwortschreiben vom 20. Januar 2012 (Bl. 13 ff. BA) verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung. Auch basiere die melderechtliche Anmeldung als Zweitwohnung auf den melderechtlichen Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemanns.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Bl. 16 ff. BA) legte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2013 (Bl. 25 ff. BA) nahm der Ehemann der Klägerin unter Beifügung des Mietvertrags (Bl. 33 ff. BA) und einer Aufstellung der Anwesenheitszeiten (Bl. 27 ff. BA) Stellung. Seit dem Jahr 2007 sei er an verschiedenen Einsatzorten als Leitender Angestellter für die ... tätig, so seit August 2011 in E. Lebensmittelpunkt ihrer Familie und Hauptwohnsitz sei seit 2008 ihr Einfamilienhaus in Bi. in der Nähe von Be. Von allen Einsatzorten sei er seit 2008 regelmäßig für Familienheimfahrten nach Bi. gependelt. Die Klägerin habe bis 2011 in Be. gearbeitet und in Bi. gewohnt. Da er mit seiner Versetzung nach E. eine Stelle mit intensiver Reisetätigkeit und dadurch bedingter häufiger langfristiger Abwesenheit von E. angetreten habe, habe sich die Klägerin entschieden, eine Teilzeitbeschäftigung in N. im Umfang von 20 Stunden aufzunehmen. Hierfür sei die Klägerin in den Wochen, in denen er sich nicht auf Dienstreise befunden habe, von Dienstag bis Freitag in N. gewesen und an den restlichen Tagen in Bi. Sie hätten sich für eine Zweitwohnung in N. entschieden, um möglichst kurze Wege zum Bahnhof oder Flughafen für die regelmäßigen Familienheimfahrten zu haben. Er gehe regelmäßig an einem Tag der Woche von einem Heimarbeitsplatz in Bi. seiner Tätigkeit nach und beginne von Be. Dienstreisen bzw. komme von Dienstreisen dort an. Die Klägerin befinde sich derzeit in Mutterschutz und werde sich während der Elternzeit in Bi. aufhalten. Zudem gehe diese entsprechend einer beigefügten Gewerbeanmeldung seit April 2013 von dort einer selbstständigen Beschäftigung nach. Nach einer auch von der Klägerin unterschriebenen Erklärung habe sich diese im Jahr 2011 in Bi. an 298 Tagen ohne Berücksichtigung der Urlaubsabwesenheit aufgehalten, im Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2011 an 24 Tagen in N.. Im Jahr 2012 habe sich diese an 176 Tagen (44 Wochen mit je 4 Tagen) in N. aufgehalten. Er selbst halte sich über 183 Tage im Jahr in N. auf.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (Bl. 31 der Widerspruchsakte = WA) führte die Klägerin aus, die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei hier im Sinne einer Befreiung auszulegen. Hilfsweise beantragte sie die Befreiung wegen geringen Verdienstes, da nach Abhilfe des Widerspruchs ihres Ehemanns nur ihr geringes Einkommen zugrunde zu legen sei. Im Übrigen habe sie sich im April 2013 in N. abgemeldet und halte sich wegen Mutterschaft in Bi. auf, weshalb jedenfalls ab April 2013 keine Steuerfestsetzung erfolgen dürfe.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (Bl. 29 WA) forderte die Widerspruchsbehörde die Klägerin zur detaillierten Darlegung ihrer beruflichen Tätigkeit und der jeweiligen Anwesenheit auf, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2013 (Bl. 25 WA) antwortete. Sie habe zum 15. September 2011 eine Tätigkeit als Angestellte in einem N.er Kunsthandel begonnen und bis zum Beginn ihrer Mutterschaft jeweils dienstags bis freitags zu den Öffnungszeiten des Kunsthandels nachmittags, gelegentlich samstags, gearbeitet. Zunächst hätten sie beabsichtigt, am Beschäftigungsort des Ehemanns in E. eine Zweitwohnung zu begründen, hätten sich dann im November 2011 aber bewusst für die berufliche Nebenwohnung in N. entschieden, um die Anfahrtswege zu ihrer Arbeitsstätte zu reduzieren.

Mit Schreiben vom 10. September 2013 (Bl. 17 ff. WA) wies die Widerspruchsbehörde darauf hin, dass nach Aktenlage kein überwiegender Aufenthalt der Klägerin in N. anzunehmen sei und daher die Wohnungsnahme in N. nicht auf einer melderechtlichen Zwangslage beruhe und dass sie als Mitmieterin auch nach Abmeldung noch steuerpflichtig sein dürfte.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 (Bl. 11 ff. WA) legte die Klägerin zunächst eine Kopie ihres Arbeitsvertrags vor und führte weiter aus, dass vorliegend nicht isoliert auf den zeitlich überwiegenden Aufenthalt abzustellen sei, sondern maßgeblich sei, ob eine melderechtliche Zwangslage bestehe. Dabei sei zu beachten, dass Ehegatten nicht getrennt melden könnten. Jedenfalls müsse die vorwiegende Nutzung der Zweitwohnung in Relation zur Nutzung der Hauptwohnung gesehen werden. Die bloße Abwesenheit von der Zweitwohnung führe nicht zwingend zu einer Anwesenheit in der Hauptwohnung. So habe sie im Jahr 2012 berufsbedingt im April, Mai und Dezember an drei Kunstmessen teilgenommen und sei daher insgesamt mehr als zwei Wochen berufsbedingt abwesend gewesen.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (Bl. 10 WA) bat die Widerspruchsbehörde die Klägerin um genaue Bezifferung und Nachweis der arbeitsbedingten Abwesenheit sowie solcher aus anderen Gründen, was die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 (Bl. 7 WA) unter Beifügung einer Aufstellung über die Abwesenheitstage für das Jahr 2012 vom berufsbedingten Nebenwohnsitz in N. erledigte, wonach sich 179 Abwesenheitstage, davon 17 beruflich veranlasst, ergäben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Bl. 1 ff. WA) unter Beifügung eines Blattes mit einer Abwesenheitsberechnung wies die Regierung von Mittelfranken dann den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer im veranlagten Umfang verpflichtet. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht komme nämlich dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene sich nicht überwiegend am Ort der Berufsausübung aufhalte und somit aus melderechtlichen Gründen nicht nur wegen der auswärtigen Ehe, sondern schon aufgrund seiner Aufenthaltsverhältnisse mit Zweitwohnsitz zu melden wäre. Die Klägerin habe sich bis April 2013 - wenn auch ihre Angaben nicht immer gleichbleibend und eindeutig nachzuvollziehen gewesen seien - wohl doch überwiegend in Bi. und nicht in N. aufgehalten. Jedenfalls sei den bisherigen Angaben der Klägerin ein überwiegender Aufenthalt in N. nicht zu entnehmen (149 Tage im Vergleich zu 167 Tagen am Hauptwohnsitz/sonstige Abwesenheiten könnten keinem der beiden Wohnsitze zugeordnet werden). Genauere Angaben seien nicht gemacht worden. Folglich wäre für N. ohnehin nur die Anmeldung mit Nebenwohnsitz in Betracht gekommen. Eine melderechtliche Zwangslage sei dann aber nicht anzuerkennen. Ab Mai 2013 habe die Klägerin zwar keinen Wohnsitz mehr in N. gehabt, sei aber als Mitmieterin weiterhin Inhaberin der betreffenden Wohnung gewesen und habe über diese somit Verfügungsgewalt gehabt, was zur erforderlichen Innehabung einer Zweitwohnung genüge. Da die Klägerin von da an nicht mehr in N. gemeldet gewesen sei, habe sie auch keiner melderechtlichen Zwangslage ausgesetzt sein können. Die betreffende Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei auch nicht deshalb nichtig, weil sie die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht vorsehe.

Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin unter Aufgabe zur Post am 5. November 2013 (Bl. 4 WA) zugestellt.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 29. November 2013 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.

Der Bescheid gehe offensichtlich von unzutreffenden Tatsachen aus, insbesondere was die Aufenthaltsdauer der Klägerin für das Jahr 2012 in N. anbelange.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 28. Januar 2014 ließ die Klägerin die Klage dann begründen. Es sei bereits die zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nichtig, weil die maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten zwar vor der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sei, aber bis heute nicht geändert worden sei, und weiter verstoße die Zweitwohnungssteuererhebung hier gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wobei höchstvorsorglich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Wohnung in N. von der erweislichen Aufenthaltsqualität her um die eigentliche Hauptwohnung handele. Die Klägerin habe sich nämlich sehr wohl überwiegend in N. aufgehalten, weshalb hier nicht an die melderechtliche Lage angeknüpft werden dürfe, da diese erweislich in Widerspruch zu den wirklichen Verhältnissen stehe. Bei zutreffender Beurteilung sei die Klägerin nämlich nur an deutlich unter 179 Tagen von N. abwesend, also im Umkehrschluss mithin deutlich über 186 Tage in N. gewesen. Die jeweilige Abreise der Klägerin von N. nach Bi. sei jeweils freitagabends meist ab 18.35 Uhr mit dem ICE nach Be. gewesen. Melderechtlich sei dieser Tag unzweifelhaft als Anwesenheit in N. zu zählen, was die Widerspruchsbehörde in ihrer Aufstellung unzutreffend gewertet habe, auch wenn dieses Mitzählen des Abreisetags in der klägerischen Liste enthalten gewesen sei. Damit würde die Zahl der Abwesenheitstage von N. nochmals deutlich kleiner als 179. Auch weitere von der Widerspruchsbehörde angenommene vorgebliche Anwesenheiten der Klägerin in Bi. seien nicht zutreffend. Dabei seien klägerseits sogar zu viele Abwesenheitstage angegeben worden. Die klar nachweisbaren Anwesenheiten der Klägerin im Jahr 2012 ergäben sich wie folgt: Wochenende 3. bis 5. Februar: Anwesenheit in N., da die Klägerin an einer Vernissage in der Galerie teilgenommen habe. Ihr Ehemann sei an diesem Tag in N. nach einer USA-Reise gelandet. Wochenende 11. und 12. Februar: kein Aufenthalt in Bi., da Ehemann im Skiwochenende. Wochenende 18. und 19. Februar: kein Aufenthalt in Bi., da Museumsbesuch am Sonntag in M.. Wochenende 25. und 26. Februar: kein Aufenthalt in Bi., da Ehemann dienstlich verreist. Wochenende 21. und 22. April: kein Aufenthalt in Bi., da Abflug des Ehemanns von M. am Sonntag. Ebenso Wochenende 5. und 6. Mai. Wochenende 5. und 6. August: in N. Galerie vertreten. Montag 17. September: kein Aufenthalt in Bi., da am 16. September Rückkehr aus seit 11. September dauernden Urlaub und keine Rückkehr nur für einen Tag. Montag 24. September: kein Aufenthalt in Bi., da Eheleute urlaubsabwesend und am Sonntag nach N. zurückgekehrt. Wochenende 29. und 30.September: kein Aufenthalt in Bi., da Ehemann berufsbedingt am 30. September von E. abgereist sei. Für die anderen Wochenenden lägen vergleichbare Nachweise vor.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2103 übersandte die Widerspruchsbehörde die Widerspruchsakte.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013beantragte die Beklagte unter Vorlage der Behördenakte,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wurde auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Gerichtsschreiben vom 4. April 2014 wurde die Klägerin noch um Substantiierung gebeten, in welchem zeitlichen Umfang sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann in den Wohnungen in Bi. und N. aufgehalten hat.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2014 wurde eine Aufstellung zu den Anwesenheitszeiten der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegt. Für das Jahr 2013 sei dies wie mitgeteilt nicht leistbar. Eine exakte Rekonstruktion der Zeitläufe dahingehend, wann effektiv gemeinsame Anwesenheiten der Eheleute bestanden, sei aufgrund der unregelmäßigen Reisetätigkeit des Ehemanns der Klägerin nicht möglich. Fest stehe aber, dass nahezu jede tatsächliche Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin in N. oder Bi. gemeinsam mit der Klägerin erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014, in der die Beklagtenseite u. a. bekundete, es falle die Widersprüchlichkeit und auch Steigerung im klägerischen Vortrag im Lauf des Verfahrens auf, wurden zur Abklärung der Interessen der Beteiligten Schriftsatzfristen eingeräumt, von den Beteiligten nach Fristablauf auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und aufgrund übereinstimmenden Antrags der Beteiligten mit Beschluss das Ruhen des Verfahrens angeordnet bis nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagtenseite. Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 2. Mai 2014 ließ die Klägerin fristkonform mitteilen, dass die erhobene Klage bis auf weiteres unverändert bestehen bleibe. Mit Gerichtsschreiben vom 20. Mai 2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Ruhensbeschluss gegenständlich beschränkt sei und ein Ruhen ggfs. erneut beantragt werden müsste. Da solches nur die Beklagte beantragte, wurde den Beteiligten mit Gerichtsschreiben vom 13. Juni 2014 mitgeteilt, dass nunmehr wie vereinbart ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden wird und es wurde der Klägerin Gelegenheit zu abschließendem Vortrag bis spätestens 30. Juni 2014 eingeräumt.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2013, auf deren Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist zulässig, aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin ist verpflichtet, für November und Dezember 2011 entsprechend anteilige und ab 2012 die jährliche Zweitwohnungssteuer in Höhe der festgesetzten Beträge zu entrichten. Der streitgegenständliche Steuerbescheid ist nämlich rechtmäßig, weil er - bei der gebotenen inzidenten Prüfung (Kopp/Schenke § 40 VwGO Rn. 44 und § 94 VwGO Rn. 11) - seine Rechtsgrundlage in einer gültigen Abgabesatzung findet, die ihrerseits auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht und diesen Ermächtigungsrahmen auch einhält und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wobei auch ein Verstoß insbesondere gegen die Grundrechte insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG nicht vorliegt, und auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abgabesatzung gegeben sind und schließlich auch die Berechnung und die Höhe der Zweitwohnungssteuerschuld im Einzelfall rechtlich nicht beanstandet werden können und insoweit auch substantiiert nicht angegriffen wurden.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheid ist die Satzung der Stadt N. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 28. Oktober 2004 (im folgenden ZwWStS). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwWStS ist Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Dabei ist nach § 2 Abs.1 ZwWStS Zweitwohnung jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Wohnung in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 2 ZwWStS - und zwar auch für die Hauptwohnung und die Nebenwohnung - unter Anknüpfung an Art. 15 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG), was zulässig ist (Nds OVG, B. v. 27.1.2010-9 LA 318/08 -juris) wiederum jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Hierfür reicht grundsätzlich eine bescheidene Mindestausstattung aus (Thimet/Nöth/Hürholz, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.1), soweit in der Abgabesatzung nicht ein höherer Standard verlangt wird (OVG SA,B. v. 11.8.2006 - 4 M 319/06 - juris). Dabei muss der Inhaber der Zweitwohnung hinsichtlich der Erstwohnung auch nicht verfügungsberechtigt sein und es ist auch nicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung abzustellen, da es (bundesrechtlich) nur darauf ankommt, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt, was regelmäßig die in der Anmeldung als Hauptwohnung zum Ausdruck gebrachte vorwiegende Benutzung indiziert (BVerwG, U. v. 17.9.2008 - 9 C 17/07, BVerfG, B. v. 17.2.2010- 1 BvR 529/09 und BFH,U. v. 17.2.2010 - II R 5/08 -juris). Steuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 ZwWStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Wer als Inhaber einer Zweitwohnung anzusehen ist, ist in der Abgabesatzung nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit können aber die melderechtlichen Vorschriften insbesondere der Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 MeldeG, vgl. auch § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) zur Begriffsauslegung ergänzend herangezogen werden (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 und U. v. 14.2.2007 - 4 N 06.367 - juris; Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG Rn. 15) bzw. kann die Zweitwohnungssteuerpflicht in zulässiger Weise an die melderechtlichen Erklärungen eines Wohnungsinhabers anknüpfen (OVG SH, B. v. 23.12.2005 - 2 LB 31/05 - juris und BVerwG a. a. O.), mit Ausnahme nachweislich unrichtiger Verhältnisse (BVerwG a. a. O.), wofür der Steuerpflichtige darlegungspflichtig ist (BayVGH, B. v. 21.12.2012 - 4 CS 12.2635 - juris). Hat danach ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Entscheidend ist dabei die vorwiegende Benutzung und damit der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; letztlich kann der Einwohner - ausgenommen Verheiratete und Minderjährige - im Rahmen des melderechtlich vorgegebenen Beurteilungsspielraums selbst entscheiden, an welchem Ort und für welche Wohnung dies der Fall ist (Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG Rn. 25 und 42). Nach § 4 Abs. 1 ZwWStS wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Dieser ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund eines Vertrags nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt nach § 4 Abs. 2 ZwWStS als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10% verminderte Bruttokaltmiete und wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20% verminderte Bruttowarmmiete. Die Nettokaltmiete stellt einen zulässigen Steuermaßstab dar (Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG Frage 4 IV Nr. 5). Es muss nämlich der getätigte Aufwand, zu dem im Übrigen wohl auch Neben- und Heizkosten gehören dürften, nicht konkret ermittelt werden; vielmehr kann der vermutlich betriebene Aufwand nach äußerlich erkennbaren Merkmalen pauschalierend bestimmt werden. Eine solche aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingeführte Typisierung und Pauschalisierung hält sich in den Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers und ist dem Steuerrecht auch sonst nicht fremd und vom Betroffenen grds. hinzunehmen (BVerwG, U. v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - juris). Die Pauschalierung des Abzugs der Nebenkosten und Heizkosten um 20% von der Bruttowarmmiete wurde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eingeführt. Dabei wurden die Abzüge knapp gewählt, da die Zweitwohnungen durch ihre geringere Auslastung auch geringere Nebenkosten verursachten (Thimet/Nöth/Hürholz VI 2.2. zu § 4 ZwWStS).

Nach § 5 ZwWStS beträgt der Steuersatz 10 v. H. dieser Bemessungsgrundlage. Nach § 6 Abs. 1 und 2 ZwWStS wird die Steuer als Jahressteuer erhoben und entsteht die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr am 1. Januar. Nach § 7 Abs. 1 ZwWStS wird die Steuer für ein Kalenderjahr festgesetzt, wobei im Bescheid auch bestimmt werden kann, dass die Festsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt. §§ 8 bis 10 ZwWStS betreffen Anzeige-, Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten des Zweitwohnungsinhabers. Danach ist der Inhaber einer Zweitwohnung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung diese Steuererklärung gemäß einem Formblatt abzugeben, wobei die Angaben durch geeignete Unterlagen insbesondere Mietverträge nachzuweisen sind. Diese Satzung ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten, § 11 ZwWStS.

Ermächtigungsgrundlage für die ZwWStS ist Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), wonach die Gemeinden örtliche Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG durch eine besondere Abgabesatzung erheben können, solange und soweit diese nicht Bundessteuern gleichartig sind. Die diese Steuererhebung bisher ausdrücklich ausschließende Formulierung in Art. 3 Abs. 3 KAG war durch § 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl Seite 272/280), in Kraft getreten am 1. August 2004, gestrichen worden. Durch die Anfügung der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 22. Juli 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, wurden nunmehr Einkommensgrenzen festgesetzt. Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfG,B. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 2627/03,B. v. 17.2.2010 -1 BvR 2664/09 und - 1BvR 529/09 sowie B. v. 14.3.2014 - 1 BvR 1599/11 - jeweils juris, BVerwG und BayVGH a. a. O., Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 212; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2), und sie ist nach ständiger Rechtsprechung der Verfassungs-, Verwaltungs- und Finanzgerichte verfassungsgemäß. Ein durch diese Aufwandsteuer steuerbarer Tatbestand liegt grundsätzlich insbesondere auch dann vor, wenn eine Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit angemietet wird, also die Zweitwohnung eine sog. Erwerbswohnung darstellt. Entsprechendes gilt für das Anmieten der Zweitwohnung aus Gründen der Berufsausbildung, insbesondere eines Studiums (BayVGH a. a. O.; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.2.2 und 3.2.3). Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es nämlich aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen. Maßgeblich darf allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Die unterscheidende Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium (BVerfG und BayVGH a. a. O., Driehaus Rn. 219; Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.21; zweifelnd Bayer KStZ 2005,41). Allerdings werde bei nicht dauernd getrennt lebend Verheirateten gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung wegen vor- und überwiegender Nutzung materiell tatsächlich um eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts handelt, nach zwingenden melderechtlichen Vorschriften die Hauptwohnung aber anders festgelegt und eine Bestimmung der Ehegatten hierüber ausgeschlossen ist (BVerfG und Nds OVG a. a. O., BayVGH, B. v. 17.3.2009 - 4 CS 09.25 und B. v. 21.12.2012 - 4 CS 12.2635 - jeweils juris, anders noch BVerwG, U. v. 12.4.2000-11 C 12/99 -juris). Dies gilt im Fall des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG, weil dort auf die überwiegend benutzte Wohnung der Familie, und nicht des Einwohners persönlich abgestellt wird (Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG Rn. 81). Dabei müssen auch der Beschäftigungsort und der Ort der Zweitwohnung nicht identisch sein (VG Gießen, U. v. 2.6.2008 -8 E 2835/07-juris). Etwas Anderes gilt umgekehrt aber dann, wenn es sich bei der aus beruflichen Gründen gehaltenen weiteren Wohnung mangels überwiegender Nutzung tatsächlich um eine Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 MeldeG) handelt (BayVGH und Nds OVG a. a. O.). Wegen dieser speziellen Verknüpfung kann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG bei anderen nicht ehegattenbezogenen Fallkonstellationen daher nicht angenommen werden (BayVGH a. a. O., anders Gaßner BayVBl 2006,485). Einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Klarstellung bedarf es insoweit nicht (BayVGH und OVG SH a. a. O.). Insoweit ist allenfalls eine Teilnichtigkeit der Satzung anzunehmen, wobei eine verfassungskonforme Auslegung erfolgen kann. Es bleibt allerdings dem Satzungsgeber unbenommen, unter Beachtung des Gleichheitssatzes Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände vorzusehen (BVerfG a. a. O.).

Mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer kann auch der Nebenzweck verfolgt werden, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen und damit ordnungspolitische Ziele zu verfolgen (VGH BW,

B. v. 28.12.1992 - 2 S 1557/90 - juris, Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2.3) oder auch die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (BVerwG a. a. O.). Im Übrigen soll sie eine angemessene Beteiligung der Inhaber von Zweitwohnungen an den gemeindlichen Infrastrukturkosten gestatten (LT-Drucks. 15/1063 Seite 25). Weil auch einheimische Inhaber von Zweitwohnungen veranlagt werden, verstößt sie auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG und BVerwG a. a. O.). Ihre Erhebung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Steuerrechtliche Vorschriften vermögen das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufsausübung nur zu berühren, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Dies ist schon wegen der andersartigen Anknüpfung des Steuergegenstands an den Aufwand nicht der Fall. Insoweit liegt auch keine unzulässige Einschränkung der Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Auch schützt das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Steuern; die verfassungsrechtliche Grenze einer Besteuerung ist erst dann erreicht, wenn der Steuerpflichtig übermäßig, etwa mit erdrosselnder Wirkung, belastet wird. Dies ist im Regelfall hier auszuschließen (BVerfG, BFH und BVerwG a. a. O.). Da die Zweitwohnungssteuer auch eine echte Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist, setzt ihre Erhebung auch nicht eine besondere Leistung der Gemeinde voraus. Auch müssen die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer nicht zweckgebunden verwendet werden.

Nach diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen des Steuertatbestandes nach der genannten Satzung der Beklagten aktenkundig vor; dies wurde auch durch die Klägerin substantiiert nicht in Abrede gestellt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, steht der Zweitwohnungssteuerpflicht auch nicht entgegen, dass diese Zweitwohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhalten wird. Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin hier aus. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Zwangslage besteht entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung (nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG) für einen verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie wohnt, weil dieser seine Hauptwohnung unabhängig von den ansonsten gegebenen melderechtlichen Voraussetzungen nicht frei wählen kann, wobei für Ehegatten nach Art. 16 Abs. 4 MeldeG ein gemeinsamer Meldeschein zugelassen ist, was (nur) dann der Fall ist, wenn die melderechtlich zwingend bestimmte Hauptwohnung der Familie tatsächlich ansonsten melderechtlich nur als Nebenwohnung einzuordnen wäre. Dabei stellt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG als Sonderregelung auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ab. Darauf, welche Wohnung der Einwohner persönlich vorwiegend benutzt, kommt es dagegen nicht an (BVerwG, B. v. 13.5.1987 - 7 B 72/87 - juris, Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG Rn. 81).Welche von mehreren Wohnungen die Familie vorwiegend benutzt, bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie nach Abs. 2 Satz 1. Auch im Fall von Ehepaaren ist also eine rein zeitliche Gegenüberstellung vorzunehmen, ohne dass es hier schon auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ankäme (BVerwG, U. v.20.3.2002 - 6 C 12/01 - juris, Böttcher/Ehmann a. a. O. Rn. 87). Auch für den Fall, dass Ehepaare aus beruflichen Gründen gemeinsam eine weitere Wohnung (am selben Ort) genommen haben, ist ihre gemeinsame Hauptwohnung zu bestimmen. Hauptwohnung ist dabei die Wohnung, die am meisten gemeinsam benutzt wird (Böttcher/Ehmann a. a. O. Rn. 91), weshalb also gegenüberzustellen ist, in welcher der beiden Wohnungen sich die Ehepaare am meisten gemeinsam aufhalten. Erst wenn eine solche Feststellung nicht gelingt, ist Satz 5 des Abs. 2 anzuwenden, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, hier bezogen auf den gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Ehepaare (Böttcher/Ehmann a. a. O. Rn. 92). Kriterium kann dabei vor allem das soziale Umfeld sein, also wo gesonderte und wo gemeinsame (soziale) Betätigungen oder Unternehmungen stattfinden (Böttcher/Ehmann a. a. O.). Kann nach Satz 6 schließlich der Wohnungsstatus eines verheirateten Einwohners nach den (vorstehenden) Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1, wobei in diesem Fall die Ehegatten dann getrennte Hauptwohnungen haben können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kinderlose, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten aus beruflichen Gründen je eine Wohnung unterhalten, die sie vorwiegend benutzen und wenn es keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gibt (BVerwG, U. v. 4.5.1999 - 1 C 25/98 - juris). Diese Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 besprochen.

Davon ausgehend liegt eine solche melderechtliche Zwangslage unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Zweitwohnung hier aber gerade nicht vor. Die Klägerin hat von November 2011 bis zur Abmeldung der Wohnung in N. am 29. April 2013 beide Wohnungen, nämlich in N. und in Bi., gemeinsam mit ihrem Ehemann benutzt. Auf persönliche Anwesenheitszeiten kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Denn es beurteilt sich die melderechtliche Frage, welche dieser Wohnungen die Hauptwohnung und welche die Nebenwohnung der Familie ist, auch hier nach deren tatsächlicher Nutzung (VG Augsburg, B. v. 19.10.2006 - Au 6 S 06.1038 und BFH, B. v. 19.8.2009 - II B 38/09 - jeweils juris), die von den Angaben des Familienmitglieds bestimmt werden kann, soweit diese plausibel sind (BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - juris). Für das Veranlagungsjahr 2011 hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten am 18. Mai 2013 angegeben (Bl. 28 WA), sich im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2011 an 24 Tagen in N. aufgehalten zu haben. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Klägerin nach ihren Angaben an 37 Tagen nicht in N. war. Nach den Angaben in ihrem Schreiben vom 29. August 2013 (Bl. 25 WA) habe sie am 15. September 2011 eine Tätigkeit in N. begonnen und sich dienstags bis freitags und gelegentlich samstags dort aufgehalten. Nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin im Schreiben vom 18. Mai 2013 (Bl. 26 WA) habe dieser eine Stelle in E. mit intensiver Reisetätigkeit und dadurch häufiger langfristiger Abwesenheit angetreten, wobei die Klägerin in den Wochen, in denen ihr Ehemann nicht auf Dienstreise war, von Dienstag bis Freitag in N. gewesen sei und an den restlichen Tagen in Bi.. Er gehe regelmäßig an einem Tag der Woche von einem Heimarbeitsplatz in Bi. seiner Tätigkeit nach und beginne und beende die Dienstreisen dort. Er bezeichnete ausdrücklich ihr Einfamilienhaus in Bi. als Lebensmittelpunkt der Familie und Hauptwohnsitz seit 2008. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2014 ließ die Klägerin abweichend hiervon dann vortragen, sie habe sich im Jahr 2011 an 40 Tagen in N. und an 19 Tagen in Bi. aufgehalten. Da es nach den vorstehenden Ausführungen aber auf den überwiegenden gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann ankommt, die Klägerin aber nur ihre eigenen Anwesenheits- bzw. Abwesenheitszeiten mitteilte, hat sie einen solchengemeinsamen Aufenthalt für das Jahr 2011 damit nicht substantiiert, obwohl sie mit Gerichtsschreiben vom 4. April 2014 unter Fristsetzung hierzu ausdrücklich aufgefordert wurde und ihr - wie vorstehend ebenfalls ausgeführt - entsprechende Erklärungs- und Mitwirkungspflichten obliegen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013, wobei für letzteres Veranlagungsjahr darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin ab dem 29. April 2013 sich in N. abmeldete und sich anschließend nur mehr in Bi. aufhielt, und schon deshalb wegen des unterhälftigen Aufenthalts im Jahr 2013 in N. und wegen des Charakters der Zweitwohnungsteuer als Jahressteuer ein überwiegender Aufenthalt der Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in N. in diesem Veranlagungsjahr ohne Weiteres ausscheidet. Für das Veranlagungsjahr 2012 hatte die Klägerin am 18. Mai 2013 zunächst angegeben (Bl. 28 WA), an insgesamt 176 Tagen in N. gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 (Bl. 7 WA) übersandte die Klägerin eine Aufstellung, wonach sie an 179 Tagen in N. abwesend gewesen sei. Im Gerichtsverfahren ließ sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. April 2014 vortragen, dass sie sich im Jahr 2012 an 227 Tagen in N. und an 108 Tagen in Bi. aufgehalten habe. Abgesehen davon, dass die Angaben der Klägerin widersprüchlich sind, nunmehr eine erhebliche Steigerung im bisherigen Vorbringen beinhalten, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, und ein nachweisbarer Beleg insbesondere durch Vorlage von entsprechenden Einkommenssteuerunterlagen etwa hinsichtlich der Anerkennung von entsprechenden Werbungskosten zur Auflösung der widersprüchlichen Angaben nicht beigebracht wurde, ist auch insoweit der gemeinsame Aufenthalt der Eheleute trotz gerichtlicher Aufforderung und steuerrechtlicher Erklärungspflicht nicht substantiiert worden. Da die Klägerin demnach ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, bestand auch kein Grund für eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung.

Aber selbst wenn auf die isolierten An- bzw. Abwesenheitszeiten der Klägerin für ihre Wohnungen abgestellt würde, ergäbe sich schon wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben der Klägerin kein eindeutiges Ergebnis. Sie hätte in diesem Zusammenhang aber klarzustellen und zu belegen, welche Angaben nunmehr zutreffen sollen. Wird letztlich auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin und ihres Ehemanns abgestellt, wäre dieser nach den aktenkundigen Umständen des Einzelfalls in Bi. anzunehmen.

Weiter hat die Klägerin abweichend von der Indizwirkung ihrer gemeinsam mit ihrem Ehemann erfolgten Anmeldung auch nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr zusammen mit ihrem Ehemann im Stadtgebiet der Beklagten gemietete Wohnung tatsächlich eine Hauptwohnung war; vielmehr war diese auch tatsächlich eine Nebenwohnung im Zeitraum von November 2011 bis April 2013.Eine Änderung gegenüber den prognostischen Angaben in der Anmeldung ist dabei nur dann veranlasst, wenn diese den Tatsachen nachhaltig nicht entsprechen. Dies ist hier weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Im Übrigen ist hier noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch im Fall, dass melderechtlich die Hauptwohnung ihrer Familie in N. wäre, im Ergebnis einer Zweitwohnungssteuerpflicht durch entsprechende Anmeldung der Hauptwohnung in N. wohl nicht entgehen würde, weil auch die Stadt Bi. satzungsmäßig eine Zweitwohnungssteuer für die dortige Wohnung erheben könnte, wie sich allgemeinkundig aus einer entsprechenden Internetrecherche ergibt.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG liegt ebenfalls nicht vor (BVerfG, B. v. 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 - juris).

Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid ist hinsichtlich des Veranlagungsjahrs 2013 auch nicht teilweise rechtswidrig, weil sich die Klägerin am 29. April 2013 in N. abgemeldet hat. Abgesehen davon, dass bei der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer auf die Verhältnisse zu Beginn des Veranlagungsjahres abzustellen ist, hat sich auch durch die bloße Abmeldung der Nebenwohnung in N. durch die Klägerin am 29. April 2013, wodurch die bisher schon als Hauptwohnung angemeldete Wohnung auch weiter Hauptwohnung der Familie auch im Sinn des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG wurde und auch insoweit der melderechtliche Zustand zutreffend war, im Übrigen an dieser Rechtslage nichts geändert. Solange die Klägerin nämlich noch (Mit-) Mieterin ist, hat sie diese Nebenwohnung auch inne im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZwWStS. Auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung durch den Mieter kommt es wegen des Charakters der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer nämlich nicht an. Es reicht vielmehr aus, dass diese Wohnung mit der Möglichkeit der Nutzung zur persönlichen Lebensführung zur Verfügung steht. Dies ist bei einem (Mit-) Mieter der Fall, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt und die rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung hat (VG Oldenburg, U. v. 25.2.2010 - 2 A 866/08 - juris). Auch ist ein Mitinhaber einer Zweitwohnung auch dann zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn der andere Mitinhaber zweitwohnungssteuerbefreit, etwa aus den Gründen der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, ist (BayVGH, U. v. 14.7.2011 - 4 BV 10.1511 und U. v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - jeweils juris). Eine Beendigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin selbst hat diese aber ebenfalls nicht nachgewiesen.

Schließlich könnte die Klägerin als (Mit-) Mieterin auch als Gesamtschuldnerin der Zweitwohnungssteuerschuld insgesamt, und damit auch hinsichtlich ihres Ehemanns, herangezogen werden. Hierzu ermächtigt die ZwWStS der Beklagten ausdrücklich, wenn sie in § 3 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 b KAG) vorsieht, dass mehrere Personen Gesamtschuldner nach § 44 AO sind, wenn sie gemeinschaftlich eine Zweitwohnung innehaben. Der Behörde steht es dabei frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will (Klein § 44 AO Rn. 6). Sie kann grundsätzlich einzelne oder alle heranziehen. Diese Heranziehung ist zwar eine Ermessensentscheidung, die aber nur in besonderen Fällen einer Begründung bedarf (Klein a. a. O. Rn. 7, VG München, U. v. 19.2.2009 - M 10 K 08.4425 - juris, VG Oldenburg a. a. O.). Danach wäre- wie hier - die Heranziehung, die im angefochtenen Steuerbescheid als erfolgt anzusehen wäre, von (Mit-) Mietern, zumal wenn sie Eheleute sind oder wenn einer persönlich steuerbefreit ist, grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Heranziehung zur hälftigen Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2013 rechtmäßig.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen. Die monatliche Miete betrug im Streitzeitraum 76,88 €. Daneben bewohnte der Beschwerdeführer sein ehemaliges Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in Y.

3

Im Gebiet der Stadt Aachen galt für den Streitzeitraum die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 11. Dezember 2002 in der Fassung vom 16. August 2006. Danach wurde für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben. Die Satzung hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

4

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

5

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (…)

6

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

7

(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

8

(5) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:

9

a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

10

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.

11

c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.

12

§ 3 Steuerpflichtige

13

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

14

(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

15

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (MeldeG-NRW, GVBl S. 263) bestimmt zur Meldepflicht Folgendes:

16

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

17

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (…)

18

§ 15 Begriff der Wohnung

19

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (…)

20

§ 16 Mehrere Wohnungen

21

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

22

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

23

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

24

(4) Jeder Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

25

Die Stadt Aachen zog den Beschwerdeführer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von 38,44 € heran. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück.

II.

26

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG.

27

Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da die Zweitwohnungsteuer Studenten nicht erfasse, die noch auswärts bei ihren Eltern wohnten sich aber überwiegend am Studienort Aachen aufhielten, wohingegen die Studenten, die zwar am Studienort Aachen studierten und wohnten, sich jedoch überwiegend am auswärtigen Wohnort ihrer Eltern aufhielten, mit der Steuer belastet würden. Beide Vergleichsgruppen seien indes in gleichem Maße leistungsfähig, der einzige Unterschied bestehe in der Dauer des Aufenthalts am Studienort. Der gleiche Aufwand werde dadurch steuerlich unterschiedlich belastet. Auf die unterschiedliche Dauer des Aufenthalts dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 65, 325 <350, 357>) nicht abgestellt werden, da dies ein sachfremdes Differenzierungskriterium sei. Das Verwaltungsgericht stelle im Übrigen bei der Frage, ob der Wohnsitz bei den Eltern der erste Wohnsitz sei, nicht auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt, sondern nur auf die melderechtliche Zuordnung ab. Es sei im Rahmen einer Aufwandsteuer nicht hinnehmbar, dass bei der Zweitwohnungsteuer im Gefolge des Melderechts nur das Nutzen einer Wohnung, nicht aber der Anfall von Aufwand für die Wohnung besteuert werde. Der Beschwerdeführer sei zwar mit zwei Wohnsitzen gemeldet, habe aber nur einen davon - die Wohnung in Aachen - inne. Nur für diese Wohnung trage er Aufwand, an seinem Heimatort wohne er auf Kosten seiner Eltern. Er habe also keinen Aufwand für eine zweite Wohnung zu tragen. Ungleich behandelt würden auch Personen, die deshalb nicht mit der Zweitwohnungsteuer belastet würden, weil sich ihr Hauptwohnsitz im Ausland befinde, da die inländische Wohnung dann nach dem Melderecht als alleinige Wohnung betrachtet werde.

28

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Belang der Bewältigung von Massenvorgängen, die durch die Anlehnung an Verhältnisse aus dem Melderecht vereinfacht erfasst werden könnten, gerechtfertigt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Familie werde dadurch verletzt, dass ein Kind, das bei seinen Eltern wohne und zur Ausbildung an einem anderen Ort eine Wohnung unterhalte, mit einer Zweitwohnungsteuer belastet werde. Dadurch werde in den Lebensentwurf des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegriffen und die zu schützende familiäre Hausgemeinschaft mit einer Abgabe belastet, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe. Auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG werde durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer verletzt.

III.

29

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für den Streitfall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der gleichheitsgerechten Ausgestaltung eines Steuertatbestands und der Reichweite des Schutzes der Familie sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

30

Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (1.). Sie verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.), noch die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie (3.) oder die in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit (4.).

31

1. Die durch die Stadt Aachen festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.

32

a) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffes der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, S. 777, juris, Rn. 46). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>).

33

b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>; zum Abzug als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfGE 65, 325 <352>). Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>; 114, 316 <334 ff.>).

34

c) Die in Streit stehende Aachener Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer und damit von der Gesetzgebungsbefugnis des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt. Sie entspricht diesem klassischen Bild der Zweitwohnung-steuer, indem sie an das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet anknüpft und mit einem Steuersatz auf die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage aufsetzt. Soweit Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer - insbesondere wegen etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, den Schutz der Familie oder gegen Freiheitsrechte - geltend gemacht werden, berühren sie wegen der notwendigen Formenklarheit solange die Einordnung der Steuer in die finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm nicht, als der Typus einer Aufwandsteuer dadurch nicht verlassen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rn. 50 ff.). Die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob die Bestimmung der Zweitwohnung an das Melderecht angebunden werden darf, ob eine unzulässige Beeinträchtigung des Zusammenlebens innerhalb der Familie bewirkt wird und ob die Freizügigkeit des Beschwerdeführers durch den Anreiz der Vermeidung der Zweitwohnungsteuer verletzt wurde, wirken sich, selbst wenn sie zu bejahen wären, nicht auf den Typus der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer aus.

35

2. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

36

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>). Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegen-standes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 <25 f.>; 65, 325 <354>; 93, 121 <136>; 105, 73 <126>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).

37

Das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer setzt der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.

38

b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben. Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.

39

c) Die tatbestandliche Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuerpflicht im Streitfall ist gleichheitsgerecht.

40

aa) Die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die in dem Tätigen eines Aufwands zum Ausdruck kommt, wird bei der Zweitwohnungsteuer auch dann in einer dem verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff genügenden Weise erfasst, wenn sich das Innehaben der Wohnung im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbefugnis lediglich auf die Zweitwohnung bezieht, nicht aber auch - wie typischerweise bei Wohnungen im Elternhaus in den so genannten "Kinderzimmerfällen" - auf die Erstwohnung.

41

Nach mittlerweile ganz überwiegender Auffassung, die insbesondere von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch des Bundesfinanzhofs getragen wird, setzt eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Sofern Gesetzes- oder Satzungsrecht keine weitergehenden Anforderungen enthielten, genüge es, wenn mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werde, wie dies bei auswärts studierenden Kindern, wenn sie ihr Kinder- oder Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung vorwiegend nutzten, regelmäßig der Fall sei. Ob sie dieses Grundbedürfnis des Wohnens in einer rechtlich abgesicherten Weise als (Mit-)Besitzer erfüllten, oder nur als Besitzdiener befriedigten, sei nicht von Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 <169>; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 <594>, Winkler, KStZ 2007, S. 5 <9 ff.>).

42

Dieser Standpunkt begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungs wegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann (vgl. zur regelmäßigen Einordnung des volljährigen Kindes, das weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnt, als Besitzdiener und nicht Mitbesitzer: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, NJW 2008, S. 1959). Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt. Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Dem entspricht es, bei der Prüfung der Steuerpflicht des Aufwandes für eine Zweitwohnung nicht feststellen zu müssen, ob der Betreffende an dem Ort der Belegenheit der Erstwohnung neben einem tatsächlichen Verfügungsrecht als Besitzdiener auch ein rechtliches Verfügungsrecht hat, etwa weil er aufgrund eines (Unter-)Mietvertrages ein eigenes Besitzrecht an der Erstwohnung reklamieren kann. Auch würde die Erforderlichkeit einer entsprechenden Differenzierung zwischen der Stellung eines Mitbesitzers oder eines Besitzdieners vielfach die Prüfung verlangen, von wem die Mittel zur Finanzierung des Erstwohnsitzes stammen. Ob diese Mittel jedoch - was selten der Fall sein wird - von dem Studenten in Form eines "Kostgeldes" an seine Eltern gezahlt werden, oder - wovon in der Regel auszugehen sein dürfte - die Eltern die Wohnung durch Gewährung des Naturalunterhalts (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Verfügung stellen, soll gerade nicht zum Gegenstand der Untersuchung des Aufwands gemacht werden. Auch ein im Wege des Naturalunterhalts gewährtes Zimmer kann für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

43

Soweit, wie in der in Streit stehenden Satzung für den Regelfall vorgesehen, die Anwendung des Melderechts auf die Tatbestände der Zweitwohnungsteuer dazu führt, dass eine steuerbare Zweitwohnung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige an der Erstwohnung keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit innehat und sein Aufwand für die Erstwohnung durch Naturalunterhalt seiner Eltern getragen wird, steht dies danach der Erfassung der typischerweise mit der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit nicht entgegen.

44

bb) Auch die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

45

Die Stadt Aachen stellt in ihrer Steuersatzung für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Zweitwohnung alternativ darauf ab, ob eine Wohnung als Nebenwohnung nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz dient oder ob sie jemand zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innehat (§ 2 Abs. 1 der Steuersatzung). Eine Nebenwohnung nach dem MeldeG-NRW kommt dann als steuerbare Zweitwohnung in Betracht, wenn die betreffende Wohnung von einer Person bewohnt wird, die dort tatsächlich mit einer Nebenwohnung gemeldet ist oder sich dort mit einer Nebenwohnung zu melden hätte (§ 2 Abs. 4 der Steuersatzung). Die nach § 3 Abs. 1 Steuersatzung bei dem Innehaben einer Zweitwohnung entstehende Steuerpflicht ist in dieser Tatbestandsalternative also letztlich mit der Pflicht zur Anmeldung einer Nebenwohnung verknüpft. Nach § 13 Abs. 1 MeldeG-NRW hat sich bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Diese Wohnung kann eine Haupt- oder eine Nebenwohnung sein. Gemäß § 16 Abs. 3, Abs. 2 MeldeG-NRW ist eine Nebenwohnung eine Wohnung, die ein Einwohner außer seiner Hauptwohnung hat. Bei der Hauptwohnung handelt es sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG-NRW um die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Auch die Anknüpfung an das Melderecht führt damit auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Dies ist weder sachwidrig noch willkürlich zur Bestimmung der Steuerpflicht. Denn die Nutzung der Wohnung ist das äußerlich erkennbare Merkmal des damit betriebenen finanziellen Aufwands und der objektiv dahinterstehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, wer die Kosten letztlich trägt.

46

Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 297 <311>).

47

d) Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnung-steuer unterliegen, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann (vgl. § 16 Abs. 1 MeldeG-NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt), ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt. Da das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt, kann die Steuerpflicht in diesen Fällen nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Es kann schon nicht generell von dem Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer entsprechenden Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz, auf die die Steuersatzung verweist. Außerdem bestehen erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.

48

3. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt.

49

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Institutsgarantie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

50

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der genannten Verfahren war die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den einschlägigen melderechtlichen Vorschriften, auf die die dortige Steuersatzung für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatte, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen gewesen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnung zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese unterschiedliche Behandlung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <321, 335 ff.>).

51

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seinen Eltern lebenden steuerpflichtigen Studenten sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies bei anderen Personen der Fall ist, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.

52

b) Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin vor Eingriffen des Staates in die Familie.

53

Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

54

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

55

Die Zweitwohnungsteuer hat auch in den so genannten "Kinderzimmerfällen" keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, nicht aber am Heimatort der Eltern aufhalten wird. Im Übrigen erfasst die Zweitwohnung-steuer die Steuerpflichtigen völlig unabhängig von ihren familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723).

56

4. Die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierte Freizügigkeit ist nicht verletzt.

57

Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). In den Schutzbereich der Norm kann nicht nur durch direkte Einwirkung auf die Wahl des Wohnortes eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>). Für den Bereich der Festsetzung von Abgaben ist regelmäßig die Qualität eines Eingriffs zu verneinen, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet hiervon abgesehen keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1983 - 8 B 78/83 -, Buchholz 401.63 Kurabgaben Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 6 B 80/08 -, juris).

58

Gemessen daran entfaltet eine Zweitwohnungsteuer der der hier in Rede stehenden Größenordnung offensichtlich keine eingriffsgleiche Wirkung in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit, zumal die Steuer je nach Lage des Einzelfalls schon bei geringfügigen Verlagerungen der Aufenthaltsdauer zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz entfallen kann, also keineswegs notwendig von der völligen Aufgabe des Hauptwohnsitzes abhängt.

59

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 14. Kammer - vom 01. Februar 2005 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2003 und 2004.

2

Der Kläger war seit 1986 zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer, seit deren Tode im Juli 2002 bis Ende 2003 Alleineigentümer und seitdem Nießbrauchberechtigter einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück ... im Stadtgebiet der Beklagten. Daneben waren der Kläger und seine Ehefrau Inhaber einer weiteren Wohnung in ... (...).

3

Die Doppelhaushälfte ist im maßgeblichen Zeitraum vom Kläger selbst bewohnt aber auch über eine Vermittlungsagentur an wechselnde Feriengäste vermietet worden.

4

Bis Oktober 1997 waren der Kläger und seine Ehefrau in ... mit Nebenwohnsitz, ab dem 11. Oktober 1997 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach dem Tode der Ehefrau wurde im Melderegister der Stadt ... mit Wirkung vom 09. August 2002 eine Statusänderung vorgenommen und nunmehr die Wohnung in ... als Hauptwohnung und die in ... als Nebenwohnung geführt. Das Melderegister der Beklagten wurde ebenfalls dementsprechend geändert.

5

Mit Bescheid vom 01. April 2004 zog die Beklagte den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2003 (Juli bis Dezember) und für das Jahr 2004 (Januar bis Dezember) zu einer Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 1.080,81 Euro heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Es sei für ihn unverständlich als Bewohner der Stadt ... zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. In der Vergangenheit sei ihm keine Zweitwohnungssteuer in Rechnung gestellt worden. Dem Widerspruch fügte der Kläger u.a. einen Aufhebungsbescheid für das Jahr 1998 bei.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach der Ummeldung bei der Meldebehörde im August 2002 nunmehr sich die Hauptwohnung des Klägers in ... befinde.

7

Der Kläger hat am 16. Juni 2004 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei mit Hauptwohnsitz im Gebiet der Beklagten gemeldet. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in ... mit Hauptwohnsitz angemeldet bzw. bei der Beklagten abgemeldet. An der angeblichen Erklärung der Wohnung im Gebiet der Beklagten zur Nebenwohnung habe er nicht mitgewirkt. Er sei im September 2002 nicht bei der Meldebehörde in ... gewesen und habe dort keine Statusänderungen abgegeben. Vielmehr habe die Beklagte von sich aus im Oktober 2002 der Stadt ... mitgeteilt, dass er seine Hauptwohnung mit Wirkung vom 09. August 2002 zur Nebenwohnung erklärt habe. Er habe von der Statusänderung nichts gewusst. Sein Haus werde zwar an Feriengäste vermietet, allerdings höchstens in der Zeit vom 01. Mai bis 01. September eines Jahres. Das Haus habe zwei Eingänge. Bei Vermietung stünden drei der zwei Räume im Souterrain zur Verfügung, die die Gäste nicht betreten könnten. Des weiteren werde dann die Zweitwohnung in ... mehr frequentiert.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 aufzuheben, soweit die Klage im Hinblick auf die Festsetzung einer Jahreskurabgabe nicht zurückgenommen wurde.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat erwidert: Die Wohnung des Klägers in ... sei melderechtlich bis zum 07. Juni 2004 Hauptwohnung des Klägers gewesen. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten sei über ein gewerbliches Mietvermittlungsunternehmen an wechselnde Urlaubsgäste vermietet worden. Während der vermietungsfreien Zeiten habe der Kläger sich auch zeitweise selbst in der Wohnung aufgehalten. Er sei seit dem 17. Dezember 1984 mit einer Wohnung im Gebiet der Beklagten gemeldet. Vom 15. Dezember 2000 bis 10. September 2002 sei er mit Hauptwohnung im Melderegister der Beklagten eingetragen gewesen. Am 26. September 2002 sei von ihm eine Wohnungsstatusänderung erklärt worden. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten sollte mit Wirkung vom 10. September 2002 Nebenwohnung und die Wohnung in ... Hauptwohnung sein. Danach sei der Kläger im Melderegister von ... mit Hauptwohnung in ... und mit Nebenwohnung in ... eingetragen worden. Die Eintragung im Melderegister der Beklagten sei, das ergebe sich aus den Computer-Abdrucken, auf eine Mitteilung aus ... erfolgt. Anders sei der Ablauf nicht zu erklären. Am 08. Juni 2004 habe der Kläger der Meldebehörde der Beklagten eine Änderung erklärt. Mehrere Versuche, den Kläger in seiner Wohnung im Gebiet der Beklagten anzutreffen, seien erfolglos geblieben.

13

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 01. Februar 2005, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

14

Zwar habe der melderechtliche Status grundsätzlich für das Zweitwohnungssteuerrecht Tatbestandswirkung. Der vorliegende Fall sei aber so außergewöhnlich gelagert, dass diese Tatbestandswirkung des Melderechts im vorliegenden Einzelfall nicht greifen könne. Für das Gericht stelle sich der Sachverhalt so dar, dass im Melderegister der Beklagten intern eine Umschreibung von Haupt- auf Nebenwohnung vorgenommen worden sei, ohne dass die Voraussetzung einer entsprechenden Erklärung des Klägers vorgelegen habe. Jedenfalls könne eine solche nicht nachgewiesen werden. Damit sei diese Umschreibung ungeachtet ihrer Rechtsnatur - Realakt oder Verwaltungsakt - rechtswidrig. Hinzu komme, dass der Kläger von der Umschreibung nicht informiert worden sei. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht feststellbar. Er habe daher zunächst keine Maßnahmen gegen die neue Situation ergreifen können. Nachdem er durch die Zweitwohnungssteuererhebung davon Kenntnis erhalten habe, habe er sich binnen kurzem wieder mit Hauptwohnung bei der Beklagten angemeldet.

15

Das Urteil wurde dem Beklagten am 09. Februar 2005 zugestellt.

16

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten, eingegangen am 07. März 2005 und begründet am 11. April 2005 (Montag), die Berufung mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (der Beklagten zugestellt am 21. Juni 2005) zugelassen.

17

Mit der am 21. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend: Der Kläger sei mit Wirkung ab dem 09. August 2002 in ... mit Nebenwohnsitz und in ... mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Dem beim Meldeamt der Beklagten gestellten Antrag, den Statuswechsel per 09. August 2002 wieder rückgängig zu machen und auch künftig die ... Wohnung als Hauptwohnung einzutragen, sei (zunächst) nur insoweit entsprochen worden, als am 08. Juni 2004 in ihrem Melderegister der Status der Wohnung in ... als Hauptwohnung eingetragen worden sei. Demgegenüber sei die Stadt ... dem auch dort gestellten Antrag auf Rückgängigmachung des Statuswechsels per 09. August 2002 nachgekommen. Nachdem der Kläger im Juli 2004 erneut geheiratet habe, habe er im November 2004 die Aufgabe der Hauptwohnung in ... erklärt und als neue Hauptwohnung die Wohnung seiner Ehefrau in ... (...) angegeben. Weiterhin sei zwischenzeitlich eine Berichtigung des Melderegisters gemäß § 8 LMG erfolgt und nunmehr die Wohnung in... in ihrem Melderegister auch für die Zeit vom 08. Juni 2004 bis 14. November 2004 als Nebenwohnung und die Wohnung in ... als Hauptwohnung von Amts wegen eingetragen. Eine Reaktion des Klägers sei hierauf nicht erfolgt.

18

Das verwaltungsgerichtliche Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die dort vertretene Auffassung, es könne zweitwohnungssteuerrechtlich die Frage der Neben- bzw. Hauptwohnungseigenschaft abweichend vom Melderegister beantwortet werden, sei - zum einen - unvereinbar mit der gesetzlichen Pflicht der Meldebehörde von Amts wegen die Richtigkeit der Registereintragung zu überprüfen (§ 8 Abs. 3 LMG) und bei tatsächlicher Unrichtigkeit die Eintragung zu korrigieren (§ 8 Abs. 1 LMG) und widerstreite - zum anderen - dem Prinzip der Steuergerechtigkeit.

19

Der im Melderecht der Stadt ... wieder ab 09. August 2002 eingetragene Meldestatus der ... Wohnung als Hauptwohnung könne die Tatbestandswirkung des ... Melderegisters nicht beseitigen, weil die Beklagte nur dem Meldegesetz des Landes Schleswig-Holstein und nicht dem des Landes Nordrhein-Westfalen unterliege.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

24

II. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Über die Berufung kann daher gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

25

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück ..., deren Alleineigentümer bzw. Nießbraucher der Kläger im Erhebungszeitraum war, ist eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten.

26

Nach ständiger Rechsprechung des Senats (siehe z.B. Urt. des Senats v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -) hat die Eintragung in das Melderegister Bedeutung für die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung. Verfügt ein Wohnungsinhaber - wie der Kläger - über mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine Wohnung seine Hauptwohnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG) und jede weitere Wohnung Nebenwohnung (§ 12 Abs. 3 MRRG). Der übereinstimmende Wille von Bundes- und Landesgesetzgeber war es, unmittelbar Schlussfolgerungen aus dem im Melderecht festgeschriebenen objektiven Hauptwohnungsbegriff auf bestehende Rechte und Pflichten des der Meldepflicht unterworfenen Bürgers zu ziehen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, 10. Wahlperiode, 13. Sitzung, S. 632, 633). Dieser Zusammenhang zwischen Melderecht und Zweitwohnungssteuer war dem Landesgesetzgeber bewusst (Schleswig-Holsteinischer Landtag, a.a.O., S. 642). Deshalb kann die im Melderegister bezeichnete Hauptwohnung nicht Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts sein und ist es der abgabenerhebenden Körperschaft verwehrt, eine vom Melderecht abweichende Bestimmung der Hauptwohnung vorzunehmen (OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1991 - 2 L 58/91 -, SchlHA 1992, 80).

27

Nach dem Melderegister der Beklagten war die Wohnung des Klägers in ... im Erhebungszeitraum 2003 und 2004 eine Nebenwohnung. Dies gilt auch für den Zeitraum vom 08. Juni 2004 bis November 2004. Zwar war auf den Antrag des Klägers die Wohnung in ... für diesen Zeitraum im Melderegister der Beklagten zunächst als Hauptwohnung eingetragen, das Melderegister ist jedoch gemäß § 8 LMG von Amts wegen berichtigt worden, so dass nunmehr das Melderegister der Beklagten einer Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Erhebungszeiträume 2003 und 2004 nicht mehr entgegensteht.

28

Unerheblich ist, ob die Eintragung in das Melderegister auf Angaben des Wohnungsinhabers oder auf einer Berichtigung von Amts wegen beruht. Ist die Eintragung ins Melderegister in Folge einer „Berichtigung“ von Amts wegen unrichtig, weil die Meldebehörde verkannt hat, welche von mehreren Wohnungen die vorwiegend genutzte Wohnung im Sinne des Melderechts ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG, § 14 Abs. 2 Satz 1 LMG), obliegt es dem Wohnungsinhaber in einem melderechtlichen Verfahren für die Richtigkeit der Eintragung Sorge zu tragen, ggf. auch durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Solange dies nicht geschieht, ist in einem Verwaltungsrechtsstreit über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern von der Tatbestandswirkung des Melderegisters auszugehen.

29

Maßgeblich für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist das Melderegister der abgabenerhebenden Körperschaft.

30

Die Frage, wo ein Wohnungsinhaber seine Hauptwohnung hat und damit Einwohner einer bestimmten Gemeinde ist, kann nur aus Sicht der jeweiligen Gemeinde beurteilt werden. Keine Gemeinde ist berechtigt, einer anderen Gemeinde durch Eintragung in ihr Melderegister einen Einwohner aufzudrängen. Für das Zweitwohnungssteuerrecht ist unerheblich, wo der Zweitwohnungsinhaber außerhalb des Gebietes der abgabenerhebenden Körperschaft seine Hauptwohnung hat. Entscheidend ist allein, dass die Wohnung im Erhebungsgebiet eine Zweitwohnung ist. Deshalb ist auch in den Fällen sich widersprechender Eintragungen in verschiedenen Melderegistern der Wohnungsinhaber gehalten, auf die Richtigkeit der Eintragungen hinzuwirken, wenn er Nachteile abwenden will, die - wie z.B. der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - von der Frage des Hauptwohnsitzes abhängig sind.

31

Im Übrigen ist die Eintragung der Wohnung des Klägers in ... für den maßgeblichen Zeitraum als Nebenwohnung aller Wahrscheinlichkeit nach auch melderechtlich zutreffend. Die Wohnung wurde vom Kläger im maßgeblichen Zeitraum über eine Vermittlungsagentur zur Vermietung an Feriengäste angeboten. Eine Ferienwohnung ist typischerweise eine Nebenwohnung. Dass ein Wohnungsinhaber seine Wohnung an Feriengäste vermietet und sich lediglich vorübergehend in Vermietungszeiten in einer von ihm ebenfalls vorgehaltenen Nebenwohnung oder Behelfswohnung aufhält, dürfte die absolute Ausnahme sein. Gegen die Annahme eines solchen Ausnahmefalls spricht, dass der Kläger seinen Beruf als Generalvertreter einer Versicherung von seinem Hauptwohnsitz in ... aus ausübte. Schließlich ist der Kläger in der Wohnung in ... von Mitarbeitern der Beklagten - auch während vermietungsfreier Zeiten - wiederholt nicht angetroffen worden.

32

Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheides sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind.


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zweitwohnungsteuerpflicht eines Beamten mit Residenzpflicht in der Landeshauptstadt München.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist Vollzugsbeamter der Polizei. Er ist ledig und in X. mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Dort lebt er bei seiner Mutter. In München befindet sich die Dienststelle des Beschwerdeführers. Durch Anordnung seines Dienstherrn wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, im Bereich des Münchner Verkehrsverbundes einen Wohnsitz zu begründen. Seit Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer eine Nebenwohnung in München angemeldet.

3

Die Stadt München erließ mit Inkrafttreten zum 1. Februar 2006 eine "Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München (Zweitwohnungsteuersatzung -ZwStS-)". Diese regelt auszugsweise:

4

§ 1 Steuergegenstand

5

Die Landeshauptstadt München erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

6

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

7

(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. (…)

8

(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. (…)

9

(3) Als Zweitwohnungen gelten nicht,

10

(…)

11

3. Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in der Landeshauptstadt München innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt München befindet. (…)

12

§ 8 Anzeigepflicht

13

(1) Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies der Landeshauptstadt München innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bayerischen Meldegesetz gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.

14

(2) Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München für die Höhe der Steuer maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen - auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

15

(…)

16

§ 10 Mitwirkungspflichten

17

Die Mitwirkungspflichten Dritter, insbesondere desjenigen, der dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen oder ihm die Nutzung gestattet hat - z.B. des Vermieters, des Eigentümers des Grundstücks oder der Wohnung oder des Hausverwalters nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes - ergeben sich aus § 93 AO.

18

Das bayerische Kommunalabgabengesetz (Bay-KAG) bestimmt auszugsweise:

19

Art. 13 Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung

20

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

21

(…)

22

3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -

23

a) über die Verfahrensgrundsätze:

24

(…) §§ 85 bis 93, (…) §§ 97, 98, § 99 mit der Maßgabe, dass im Kurbeitragsrecht von einer vorhergehenden Verständigung des Betroffenen abgesehen werden kann, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109 (…)

25

Das bayerische Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz vom 8. Dezember 2006, GVBl 2006, S. 990 - Bay-MeldeG -), bestimmt zur Meldepflicht bei mehreren Wohnungen auszugsweise Folgendes:

26

Art. 15 Mehrere Wohnungen

27

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

28

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

29

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

30

(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

31

Art. 28 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

32

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist:

33

1. Familiennamen,

34

2. frühere Namen,

35

3. Vornamen,

36

(…)

37

10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

38

11. Tag des Ein- und Auszugs,

39

(…)

40

Die Stadt München setzte mit Bescheid vom 26. Juni 2007 Zweitwohnung-steuer gegen den Beschwerdeführer für 2006 in Höhe von 199 €, für die Folgejahre in Höhe von 282 € fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

41

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die Zulassung der Berufung ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestünden nicht. Auf die berufliche Veranlassung dürfe bei der Prüfung der Steuerpflicht nach der Zweitwohnungsteuer nicht abgestellt werden, deshalb sei es rechtlich unerheblich, ob der Beschwerdeführer durch eine Residenzpflicht zur Anmietung einer Wohnung in München gezwungen sei. Entscheide der Beschwerdeführer sich, seinen Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Ort der Dienstpflicht beizubehalten, so entstehe ihm ein Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehe. Die steuerrechtlichen Konsequenzen aus dieser Entscheidung müsse der Beschwerdeführer dann tragen. Mangels substantiierter Darlegung der beanstandeten Verwaltungspraxis könne auch das durch den Beschwerdeführer angenommene Vollzugsdefizit nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten zur Zulassung der Berufung führen.

II.

42

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG.

43

Der allgemeine Gleichheitssatz werde durch das bei der Zweitwohnungsteuer der Stadt München bestehende Vollzugsdefizit verletzt. Die Stadt führe weder bei einer Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz, noch bei der Abmeldung eines Nebenwohnsitzes Kontrollen durch. Der Gleichheitssatz werde durch eine Regelung des steuerrechtlichen Erhebungsverfahrens, die die Herstellung der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell verfehle, verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG werde dadurch verletzt, dass die Zweitwohnungsteuer festgesetzt werde, obwohl der Beschwerdeführer von seinem Dienstherrn durch Anordnung einer Residenzpflicht gezwungen werde, die Münchner Wohnung aus dienstlichen Gründen zu halten. Es werde hierdurch das Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt, mit seiner Mutter - und damit seiner engsten Familie - zusammen zu leben.

III.

44

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der Reichweite des Schutzes der Familie sowie zu den Voraussetzungen für die Annahme eines strukturellen Defizits bei der Steuererhebung sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

45

1. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen des Vorliegens eines Erhebungsdefizits bei der Zweitwohnungsteuer kann nicht festgestellt werden (a). Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil für den Beschwerdeführer eine Residenzpflicht am Ort der Zweitwohnung besteht (b).

46

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Nach dem Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug begründet die in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fallende strukturell gegenläufige Erhebungsregel im Zusammenwirken mit der zu vollziehenden materiellen Steuernorm deren Verfassungswidrigkeit. Strukturell gegenläufig wirken sich Erhebungsregelungen gegenüber einem Besteuerungstatbestand aus, wenn sie dazu führen, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann. Die Frage, ob der Gesetzgeber von ihm erstrebte Ziele - im Steuerrecht die Erzielung von Einnahmen, gegebenenfalls auch Lenkung - faktisch erreicht, ist rechtsstaatlich allein noch nicht entscheidend. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich ereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. BVerfGE 84, 239 <272>; 110, 94 <112 f.>).

47

Einen solchen Widerspruch zwischen dem normativen Befehl, der Zweitwohnungsteuerpflicht bei dem Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung der Steuer hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Sollte die Erhebung der Zweitwohnungsteuer, wie er geltend macht, bei einem Notar trotz Vorliegens der steuerrechtlichen Voraussetzungen unterblieben sein, so kann daraus mangels weitergehender Anhaltspunkte nicht auf ein strukturell bedingtes Erhebungsdefizit geschlossen werden. Ein Widerspruch zwischen der normierten Steuerpflicht und den Regeln über die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungsteuer ergibt sich auch nicht aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. So sieht die Steuersatzung neben der reinen Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen in § 8 ZwStS weitere Möglichkeiten vor, auch gegen seinen Willen an die erforderlichen Informationen über die Steuerpflicht zu gelangen, und ermöglicht damit Ermittlungs- und Verifikationsbemühungen des Steuergläubigers. Weiterhin ist die formelle Anknüpfung der Zweitwohnungsteuerpflicht an die Meldung eines Nebenwohnsitzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS auch durch die Möglichkeit der Erlangung von Daten der Meldebehörde abgesichert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Bay-MeldeG). § 10 ZwStS verweist darüber hinaus auf die Mitwirkungspflicht Dritter im Besteuerungsverfahren nach § 93 AO und die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 97 AO; darunter kann auch ein Mietvertrag fallen.

48

Unschädlich in diesem Zusammenhang ist, dass Wohnräume mit Rücksicht auf den Grundrechtsschutz der Wohnung aus Art. 13 GG nach § 99 Abs. 1 Satz 3 AO gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden dürfen. Für die Ermittlung der Zweitwohnungsteuerpflicht wird diese Möglichkeit der Sachverhaltsermittlung - wie im Steuerrecht generell - zumeist nicht greifen (vgl. Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Auflage, 2009, § 99 Rn. 7). Diese Art der Ermittlung vor Ort wäre im Übrigen ohnehin kaum zur Abgrenzung der Hauptwohnung von einer Nebenwohnung geeignet, da das Überwiegen des Aufenthalts an einer von mehreren Wohnungen in aller Regel durch Inaugenscheinnahme der Wohnungen nicht festgestellt werden kann. Ein strukturelles Erhebungsdefizit lassen die Reglungen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München auch mit Rücksicht hierauf jedenfalls nicht erkennen.

49

b) Die Anordnung einer Residenzpflicht für Beamte begründet für die dadurch betroffenen Zweitwohnungsteuerpflichtigen keine gleichheitswidrige Belastung gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die keiner solchen Pflicht unterliegen, da die Aufwandsteuer unabhängig von dem Grund und Anlass für den betriebenen Aufwand erhoben wird.

50

Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlag gebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, dass das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>).

51

Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärten Grundsätze zum verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff machen deutlich, dass Belastungsgrund für den steuerbaren Aufwand allein der im Konsum bestimmter Güter zum Ausdruck kommende äußere Eindruck einer besonderen Leistungsfähigkeit ist, ohne Rücksicht auf den persönlichen Anlass, den Grund oder das Motiv für den betriebenen Aufwand.

52

2. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird durch die Residenzpflicht des Beschwerdeführers am Ort der Zweitwohnung nicht verletzt.

53

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Garantie der Institute von Ehe und Familie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

54

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der Ausgangsverfahren jener Entscheidung war jeweils die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den dort maßgeblichen melderechtlichen Vorschriften, auf die die jeweiligen Steuersatzungen für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatten, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung zur Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung des Ehegatten trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnsitz zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese Schlechterstellung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <335 ff.>).

55

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall indes nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seiner Mutter lebenden Beschwerdeführer sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies für andere Personen, die in mehreren Wohnungen wohnen, der Fall ist. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sieht das Melderecht keine Regelung für den - unverheirateten - Beschwerdeführer vor, wonach die Hauptwohnung eine andere Wohnung als die vorwiegend benutzte Wohnung sei (vgl. Art. 15 Bay-MeldeG)

56

b) Die Zweitwohnungsteuer verletzt Art. 6 Abs. 1 GG hier auch nicht, soweit das Grundrecht den Staat als Freiheitsrecht verpflichtet, Eingriffe in die Familie zu unterlassen.

57

Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

58

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

59

Die Zweitwohnungsteuer greift auch im Fall der Residenzpflicht des Steuerpflichtigen am Ort der Zweitwohnung nicht in den grundrechtlich geschützten Bereich der Familie ein. Sie belastet zwar den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines erwerbsbedingt und wegen einer beamtenrechtlichen Residenzpflicht auswärts tätigen Kindes, das vorwiegend in einer Erstwohnung bei Familienangehörigen wohnt. Diese Besteuerung des für die Zweitwohnung getätigten Aufwands trifft aber weder typischerweise noch sonst in besonderer Weise Familien, sondern in grundsätzlich gleicher Weise alle Personen, die mehrere Wohnsitze innehaben, gleich aus welchem Grund sie den Zweitwohnsitz wählen. Die Zweitwohnungsteuer entfaltet auch keinen direkten Einfluss auf die Entscheidung der Familie über die Gestaltung ihres Zusammenlebens, sondern vermag lediglich mittelbar durch die zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben eines auswärtigen Wohnsitzes auf die Entscheidung der Familienmitglieder über ihr Wohnverhalten Einfluss zu nehmen. Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer - wie hier - mit neun Prozent der Kaltmiete keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723 <724>).

60

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

61

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für eine nicht überwiegend genutzte Wohnung, die sie gemietet hat, um ihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer ehelichen Wohnung nachzugehen.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist als Beamtin mit 50 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. Ihr Dienstort ist Hannover, wo sie eine Zweitwohnung bewohnt. Sie ist verheiratet und hat ihren Hauptwohnsitz in München, wo auch ihr Ehemann und die gemeinsamen noch schulpflichtigen Kinder leben.

3

2. Mit angegriffenem Bescheid zog die Stadt Hannover (Beklagte des Ausgangsverfahrens; im Folgenden: Beklagte) die Beschwerdeführerin zu einer jährlichen Zweitwohnungsteuer in Höhe von 243,84 € heran.

4

Grundlage hierfür war die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover vom 17. Januar 2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Hannover vom 17. Dezember 2009 (im Folgenden: Zweitwohnungsteuersatzung ).

5

§ 3 ZwStS lautet:

6

§ 3

Steuerbefreiungen

Steuerbefreit sind Personen,

(1) (…)

c) die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen innerhalb der Landeshauptstadt Hannover eine Zweitwohnung innehaben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb der Landeshauptstadt Hannover befindet und das Erreichen des Arbeitsplatzes ohne die Zweitwohnung nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich wäre,

(…)

(2) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 Buchstabe c) (…) ist nur mög- lich, wenn die Zweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der steuerpflichtigen Person ist.

7

3. Das Verwaltungsgericht wies die von der Beschwerdeführerin gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid erhobene Klage ab. Die Beschwerdeführerin erfülle zwar die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c ZwStS. Diese könne ihr aber nach § 3 Abs. 2 ZwStS nicht gewährt werden, weil sie die Erwerbszweitwohnung nur an drei Tagen der Woche bewohne, so dass die Zweitwohnung nicht die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung sei. An der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 ZwStS bestünden keine Zweifel. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) einen Verstoß der Erhebung von Zweitwohnungsteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG nur bei überwiegender Nutzung der Erwerbszweitwohnung angenommen; nur in diesem Fall würden Verheiratete gegenüber Ledigen aufgrund der melderechtlichen Sonderregelungen für Verheiratete benachteiligt. Die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße auch nicht wegen einer mittelbaren Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Frauen gegen die Verfassung. Gegenstand der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG sei der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf. Dem kommunalen Zweitwohnungsteuersatzungsgeber sei es grundsätzlich verwehrt, bei der Regelung der Steuerpflichtigkeit auf die Gründe für das Vorhalten einer Zweitwohnung abzustellen.

8

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die Zweitwohnungsteuerpflicht verletze nicht das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Denn sie sei nicht darauf ausgerichtet, das familiäre Zusammenleben zu belasten, und führe auch nicht typischerweise zu einer solchen Belastung (Hinweis auf BVerfGK 17, 44). Die Zweitwohnungsteuer begründe mit einer Höhe von zunächst 8 Prozent (bis 31. Dezember 2009) und später 10 Prozent der Kaltmiete (ab 1. Januar 2010) keine einschneidende Belastung für die Beschwerdeführerin. Der von ihr ebenfalls als verletzt gerügte Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG biete keinen weitergehenden Schutz gegen finanziell nicht einschneidende Maßnahmen wie die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der hier vorgesehenen Höhe.

9

Die Zweitwohnungsteuerpflicht verletze nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGK 17, 44) auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ziele als Aufwand- steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG gerade auf die Besteuerung des besonderen Aufwands, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entstehe, obwohl diese Wohnung nicht vorwiegend genutzt werde. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 GG sei ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob § 3 Abs. 2 ZwStS überwiegend Frauen benachteilige. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge darin keine relevante Ungleichbehandlung, da diese nur eine nicht intendierte Nebenfolge einer an sich verfassungsmäßigen Regelung sei. Die Steuerpflicht stelle zudem eine nur geringfügige, aus Typisierungsgründen gerechtfertigte Belastung dar.

II.

10

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid. Sie macht geltend, § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 GG. Die Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Teilzeiterwerbstätige, die weniger als vier Wochentage am Beschäftigungsort arbeiteten, gegenüber Teilzeiterwerbstätigen, die ihre Arbeitszeit dort auf mehr als vier Wochentage verteilten, benachteilige. Die Zweitwohnungsteuersatzung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, da sie teilzeiterwerbstätige gegenüber vollzeiterwerbstätigen Verheirateten benachteilige; denn es könne nur bei Teilzeitbeschäftigten vorkommen, dass diese die Zweitwohnung nicht überwiegend nutzten mit der Folge, dass sie die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht erfüllten. Da teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in überwiegendem Maße Frauen seien, liege eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße zudem gegen Art. 6 GG, da diese Vorschrift Eltern zwinge, ihre Kinder an fünf Tagen der Woche durch Dritte betreuen zu lassen, um eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

III.

11

Das Statistische Bundesamt ist gemäß § 27a BVerfGG, § 22 Abs. 5 GOBVerfG um Auskunft gebeten worden. Zu der Verfassungsbeschwerde hat außerdem die Beklagte Stellung genommen.

12

1. Nach Auskunft des Statistischen Bundesamts betrug der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2012 nach dem vorliegenden Mikrozensus 78,7 Prozent. Der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten, die üblicherweise nicht von ihrer Hauptwohnung zur Arbeitsstelle fahren, habe sich im Jahr 2012 auf 52,5 Prozent belaufen.

13

2. Nach Auffassung der Beklagten verstoßen die maßgeblichen Bestimmungen der Zweitwohnungsteuersatzung weder gegen Art. 6 noch gegen Art. 3 GG. Die getroffene Befreiungsregelung setze die Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) um.

14

Darüber hinaus sei eine Besteuerung von verheirateten Personen, die sich nicht überwiegend in der Wohnung am Nebenwohnsitz aufhielten, aber ihr Sorgerecht gegenüber den Kindern am Hauptwohnsitz ausübten, gemäß Art. 3 GG sogar erforderlich. Ansonsten müssten nahezu alle Steuerpflichtigen, die über familiäre Bindungen verfügten, von der Zweitwohnungsteuerpflicht befreit werden. Dem sei das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 2010 (BVerfGK 17, 44) ausdrücklich entgegengetreten.

15

In Hannover seien insgesamt knapp über eintausend Personen zweitwohnungsteuerpflichtig. Der Großteil hiervon sei ledig. Etwa 40 Prozent der Zweitwohnungsteuerpflichtigen seien weiblich. Im Wege einer großzügigen Annahme sei davon auszugehen, dass circa 20 Frauen in Hannover erwerbstätig seien, die ihre Zweitwohnung in Hannover nicht vorwiegend nutzten. In der Regel nutzten die Erwerbstätigen - auch die erwerbstätigen Frauen - ihre Zweitwohnung am Erwerbsort Hannover vorwiegend.

B.

16

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 6 GG unzulässig (I.). Im Übrigen hat sie jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (II.).

I.

17

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Verletzung des Art. 6 GG beruft, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig.

18

1. Danach ist ein Beschwerdeführer verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (BVerfGE 130, 1 <21>).

19

2. Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 6 GG beruft, genügt die Beschwerdebegründung diesen Maßgaben nicht.

20

a) Die Beschwerdeführerin legt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend dar. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 114, 316; BVerfGK 17, 44) ausführlich ihre Rechtsansicht begründet, § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin ist weder auf die fachgerichtlichen Entscheidungen eingegangen, noch hat sie sich mit der darin angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt.

21

Nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 <336>) ist im Fall der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie gegeben, da sie ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzt. Sie befindet sich nicht in einer die Diskriminierung begründenden "melderechtlichen Zwangslage", weil sie nicht nur wegen der auch bei ihr bestehenden melderechtlichen Verpflichtung, am Familienwohnsitz ihre Hauptwohnung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Niedersächsisches Meldegesetz - NMG), gehindert ist, ihren Hauptwohnsitz am Erwerbsort anzumelden, sondern auch wegen der nicht überwiegenden Nutzung ihrer Wohnung am Beschäftigungsort (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 NMG). Damit steht sie nicht schlechter als nicht verheiratete Personen, die ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzen und deshalb dort ebenfalls keinen Hauptwohnsitz anmelden können.

22

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 114, 316 <333>). Die Beschwerdeführerin hätte insoweit allerdings darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen in Erweiterung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 dargelegten Grundsätze auch in ihrem Fall einer nicht überwiegenden Nutzung der Erwerbszweitwohnung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG gegeben sein soll.

23

b) Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Dieses Grundrecht garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht (vgl. BVerfGE 52, 223 <235 f.>; 93, 1 <17>; 108, 282 <301>; BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. a. -, NJW 2013, S. 847 <849>). Ihnen steht ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen der Kinder zu, auch außerhalb der Familie (BVerfGE 107, 104 <120>). Zur Pflege und Erziehung gehören auch Entscheidungen darüber, wem Einfluss auf die Erziehung des Kindes zugestanden wird (vgl. BVerfGE 105, 313 <354>) und in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität die Eltern sich selbst der Pflege und Erziehung widmen oder Dritten die Pflege und Erziehung teilweise überlassen (vgl. BVerfGE 99, 216 <234>).

24

Die Beschwerdeführerin hat nach diesen Maßstäben nicht dargelegt, dass die Zweitwohnungsteuer eine so erhebliche Belastung darstellt, dass sie die Entscheidung der Eltern über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder beeinflussen könnte. Ausführungen hierzu wären insbesondere deshalb geboten gewesen, weil das Oberverwaltungsgericht einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit der Begründung verneint hat, diese Vorschrift biete keinen über Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehenden Schutz gegen finanziell nicht einschneidende Maßnahmen wie die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der hier vorgesehenen Höhe. Hierauf ist die Beschwerdeführerin nicht eingegangen.

II.

25

Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 GG rügt, hat die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

26

1. Die Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungsteuer für nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnungen verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 3 GG folgende Verbot der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen und auch nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG. Die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 2 ZwStS enthält weder eine unmittelbare Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, noch hat diese Vorschrift eine faktische Diskriminierung von Frauen zur Folge.

27

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 1 <15 f.>; 126, 29 <53>; vgl. auch BVerfGE 97, 35 <43>; 104, 373 <393>) bietet Art. 3 Abs. 2 GG Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 104, 373 <393>; 109, 64 <89>; 113, 1 <15 f.>). Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>; 109, 64 <89>; 113, 1 <15 f.>; 126, 29 <53>). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 <43>; 104, 373 <393>; 113, 1 <15 f.>; 126, 29 <53>). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (BVerfGE 113, 1<15 f.>).

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b) Die Regelung des § 3 Abs. 2 ZwStS führt nicht zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern. Nach dieser Vorschrift ist eine Steuerbefreiung für Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung innehaben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c ZwStS), nur zu gewähren, wenn die Erwerbszweitwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist. Damit werden diejenigen verheirateten Erwerbstätigen von der Begünstigung ausgenommen, die die Zweitwohnung nicht überwiegend benutzen, sich also weniger als vier Wochentage am Erwerbsort aufhalten.

29

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei diesen Erwerbstätigen typischerweise um Teilzeitbeschäftigte handelt, ist eine faktische Diskriminierung nicht gegeben. Zwar machen Frauen in evident höherem Maße von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch (vgl. BVerfGE 113, 1 <19>; 121, 241 <255>). Nach Auskunft des Statistischen Bundesamts betrug der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten im Jahr 2012 78,7 Prozent. Der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten, die üblicherweise nicht von ihrer Hauptwohnung zur Arbeitsstelle fahren, lag im Jahr 2012 nach Auskunft des Statistischen Bundesamts allerdings nur bei 52,5 Prozent. Damit ist nicht feststellbar, dass es in weitaus überwiegendem Maße Frauen versagt ist, sich auf die Möglichkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 2 ZwStS zu berufen.

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2. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Ungleichbehandlung von Teilzeiterwerbstätigen, die weniger als vier Wochentage am Erwerbsort arbeiten, gegenüber Teilzeiterwerbstätigen, die ihre Arbeitszeit dort auf vier oder mehr Wochentage verteilen, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Denn diese Ungleichbehandlung ist durch einen vernünftigen, einleuchtenden Grund gerechtfertigt.

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Zwar dürfte der vom Oberverwaltungsgericht angeführte Sachgrund der Typisierung (vgl. BVerfGE 127, 224 <245> m.w.N.) die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Denn eine Typisierung wird gerade dann nicht vorgenommen, wenn bei der Frage, ob eine Steuerbefreiung für Erwerbszweitwohnungen Verheirateter zu gewähren ist, die Dauer des Aufenthalts am Erwerbsort entscheidend ist.

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Hinreichender sachlicher Grund für die ausnahmsweise Gewährung einer Begünstigung in Form der Steuerbefreiung ist in Fällen überwiegender Nutzung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete jedoch der vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) in diesen Fällen festgestellte Verstoß der Zweitwohnungsteuererhebung gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 2 ZwStS bezweckt gerade die Umsetzung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG in Erweiterung oder Fortentwicklung der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts auch in Fällen nicht überwiegenden Aufenthalts am Erwerbsort gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt.

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.