Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juni 2016 - AN 13b DS 16.00859

bei uns veröffentlicht am23.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. - Disziplinarbehörde - vom 3. Mai 2016 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung.

Der am ... 1983 in N. geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Beförderung zum ...2013) im Dienste des Antragsgegners. Er ist seit dem ... 2011 bei der Polizeiinspektion ... tätig. In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2014 erhielt er das Gesamtprädikat von 10 Punkten zugesprochen. Der Antragsteller ist verheiratet und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der BesGr. A 9.

Im November 2014 wurde gegen den Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 29 BtMG (vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln und vorsätzliche unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln) eingeleitet.

Ausweislich eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-N. vom 12. Januar 2015 wurde nach Untersuchung einer beim Antragsteller entnommenen Haarprobe festgestellt, dass der im wurzelnahen Haarsegment festgestellte Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,1 ng/mg sowie die Cannabisinhaltsstoffe Cannabidiol und Cannabinol in Konzentrationen von 0,08 ng/mg und 0,07 ng/mg unter der Annahme eines durchschnittlichen Haarwachstums von einem Zentimeter pro Monat, einem regelmäßigen bzw. häufigen Konsum von Cannabisprodukten während des von der Untersuchung erfassten Zeitraums von etwa 12 Monaten vor der Haarabnahme korrelieren würde. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für die Aufnahme von Amphetamin, Methamphetamin, Ecstasy, Kokain oder von Opiaten ergeben.

Am 12. März 2015 leitete das Polizeipräsidium M1. gegen den Antragsteller im Hinblick auf das gegen diesen laufende Ermittlungsverfahren wegen Verstößen nach dem Betäubungsmittelgesetz ein Disziplinarverfahren ein. Das Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 24 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Mit seit dem 17. Juni 2015 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 28. Mai 2015 - ... wurde gegen den Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I zum BtMG; § 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 EUR festgesetzt.

In dem genannten Strafbefehl wurde die Strafverfolgung gemäß §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO auf den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt beschränkt.

In dem Strafbefehl wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 kauften und übernahmen Sie vom anderweitig verfolgten ... wiederholt Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%), und zwar

1.1 bei 5 Gelegenheiten jeweils 25 Gramm

1.2 bei einer weiteren Gelegenheit 5 Gramm und

1.3 bei einer weiteren Gelegenheit 50 Gramm.

2. Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 verkauften und übergaben Sie an anderweitig verfolgten ... bei zwei Gelegenheiten Marihuana durchschnittlicher Qualität (THC-Gehalt 5%), und zwar

2.1 bei einer Gelegenheit 1 Gramm und

2.2 bei einer weiteren Gelegenheit 3 Gramm.

In einem vom Polizeipräsidium N. in Auftrag gegebenen Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 25. August 2015 findet sich folgende Beurteilung:

„Aufgrund der Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass von dem Beamten zwischenzeitlich keine illegalen Drogen, insbesondere kein Cannabis mehr konsumiert wurde.

Insbesondere konnten in der untersuchten Haarprobe des Probanden keine Substanzen (mehr) nachgewiesen werden.

Aus ärztlicher Sicht ist daher eine Dienstausübung im Polizeidienst wieder ohne Einschränkungen möglich, also auch eine Verwendung mit Dienstwaffe und das Führen von Dienst-Kfz.

Eine (routinemäßige) Wiedervorstellung an hiesiger Stelle ist daher nicht erforderlich.“

Unter dem 20. August 2015 übernahm das Polizeipräsidium M1. - Disziplinarbehörde -gemäß Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 BayDG das Disziplinarverfahren.

Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte das Polizeipräsidium M1. dem Polizeipräsidium M. - Disziplinarbehörde - mit, es werde gebeten, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Zurückstufung weiterzubetreiben.

Über dem im Strafbefehl vom 28. Mai 2015 genannten Sachverhalt stehe der Antragsteller aufgrund der insoweit glaubhaften - da sich selbst belastenden - Angaben des ... ferner im Verdacht, folgende weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben:

Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 soll der Antragsteller an den anderweitig verfolgten ... bei insgesamt vier Gelegenheiten wiederholt Marihuana verkauft und übergeben haben. Es handle sich dabei um folgende Fälle:

1.1 Bei einer Gelegenheit 12,5 Gramm:

Der Hauptbelastungszeuge ... habe angegeben, dass der Antragsteller einen Marihuana-Ball von 25 Gramm mit ihm geteilt habe. Der Antragsteller soll das Rauschgift zuvor von seinem ehemaligen Mitbewohner ... besorgt haben. ... habe für die 12,5 Gramm 120,00 EUR bezahlt.

(Fundstellen in der Strafakte:

- Ziffer 8 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 243 der Strafakte;

- Bl. 12, 14 bzw. 110, 141, 142, 145 der Strafakte)

1.2 Bei insgesamt weiteren fünf Gelegenheiten soll der Antragsteller an ... „Kleinmengen“ Marihuana zwischen 1 und 10 Gramm verkauft haben, wenn dieser keine Drogen zum Eigenverbrauch bei Treffen dabeigehabt habe.

Im Strafbefehl seien aus diesen fünf Geschäften bereits zwei Verkäufe abgeurteilt, unter Ziffer 2.1 der Verkauf von einmal 1 Gramm und unter Ziffer 2.2 der Verkauf von einmal 3 Gramm.

(Fundstellen in der Strafakte:

- Ziffer 10 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 243 der Strafakte;

- Bl. 14 bzw. 110, 103, 141, 151 (unten) der Strafakte)

Zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Juni 2011 bis Ende 2012 solle der Antragsteller vom anderweitig verfolgten ... bei insgesamt sechs weiteren Gelegenheiten wiederholt Marihuana gekauft und übernommen haben und zwar in nachstehenden Fällen:

2.1 Der anderweitig beschuldigte ... gebe an, dass der Antragsteller bei mindestens fünf Gelegenheiten von ihm Marihuana in der Größenordnung 10 bis 15 Gramm erworben habe.

Das Marihuana habe ... nach dessen Einlassung bei Herrn ... in ... als Marihuana-Bälle eingekauft. Bei den fünf Gelegenheiten habe ... die oben aufgeführten Mengen dann an PHM ... weiterveräußert.

Der Antragsteller habe nach Auskunft des ... pro Gramm 10,00 EUR bezahlt.

„Fundstellen in der Strafakte:

- Ziffer 3 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 242 der Strafakte;

- Bl. 103, 109, 141 (oben), 149 (unten), 150 (oben))

2.2 ... habe die weitere belastende Aussage getätigt, bei einer Gelegenheit einen Marihuana-Ball von 50 Gramm, welchen er bei Herrn ... in ... besorgt habe, mit dem Antragsteller geteilt zu haben. Die veräußerte Menge an den Antragsteller habe demnach 12,5 Gramm betragen.

(Fundstellen in der Strafakte:

- Ziffer 1 Zwischenvermerk KFD 47, Bl. 241 der Strafakte;

- Bl. 108, 140 (Mitte), 142 (oben))

Hinsichtlich der Maßnahmenzumessung sollte als mildernder Umstand berücksichtigt werden, dass der Erwerb von Marihuana hauptsächlich für den Eigenbedarf bestimmt gewesen sei und der Antragsteller auch bei der Veräußerung der Drogen nicht auf Gewinn angewiesen gewesen sei bzw. damit seinen eigenen Rauschgiftbedarf nicht habe finanzieren wollen. Dies ergebe sich unter anderem aus den Mengenangaben und den Zeugenaussagen des ...:

„Ich habe ihm was besorgt und er hat mir was besorgt. Aber wir haben kein Geld damit verdient, es war nicht gewinnbringend. Es war nicht so, dass er dadurch Geld machen wollte, er wollte mit Dealen nichts zu tun haben.“ (Bl. 5 der Strafakte).

„Er hat mir etwas verkauft, wenn ich nichts hatte und ich habe ihm etwas verkauft, wenn er nichts hatte. Er wollte aber nie damit Gewinn machen.“ (Bl. 139 der Strafakte).

Insgesamt sei auch aus den Anhörungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu schließen, dass der Antragsteller Dritte zu dem Konsum von Drogen nicht verführt habe. Er habe auch keine andere Person zum Konsum von Betäubungsmitteln veranlasst, die zum ersten Mal - und durch ihn - zum Erwerb oder zum Genuss von Drogen verleitet worden wären.

Zugunsten des Antragstellers sei darüber hinaus zu würdigen, dass es niemals zur konkreten Beeinträchtigung in der Dienstausübung gekommen sei (Bl. 41 des Disziplinarvorgangs - Persönlichkeitsbild durch den Dienstgruppenleiter). In den angeforderten Persönlichkeitsbildern vom 13. Januar 2015 (Bl. 13 f. Disziplinarvorgang) und 29. Mai 2015 (Bl. 38 f. Disziplinarvorgang) werde vielmehr ein sehr positives Bild des Antragstellers gezeichnet. Er werde insbesondere vom Leiter der zivilen Einsatzgruppe, EPHK ..., als sehr freundlicher, leistungsstarker und verlässlicher Beamter beschrieben, welcher qualitativ hochwertige Leistungen erbracht habe. Seine fachlichen Qualitäten und Sozialkompetenzen seien als überdurchschnittlich bezeichnet worden. Diese Einschätzung sei auch durch den Dienststellenleiter, POR ..., bestätigt worden.

Gesundheitliche Folgeschäden hätten aus polizeiärztlicher Sicht aufgrund des Konsums von Cannabis nicht festgestellt werden können (vgl. Bl. 30 des Disziplinarvorgangs). In den Gesundheitszeugnissen vom 14. April 2015 und 25. August 2015 sei als Ergebnis festgehalten worden, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller zwischenzeitlich keine illegalen Drogen mehr konsumiere. Dies lasse eine Einsicht des Antragstellers in sein rechtswidriges Verhalten erkennen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 setzte das Polizeipräsidium M. den Antragsteller über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Art. 24 Abs. 2 BayDG in Kenntnis und hörte diesen nach Art. 22 BayDG an. Als Sachverhalt wurde der im Schreiben vom Polizeipräsidium M1. vom 9. November 2015 bezeichnete aufgeführt.

Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen. Er könne sich jederzeit, auch schon vor der Äußerung, eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.

Unter dem 7. Januar 2016 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 39 BayDG angehört.

Das dem Antragsteller zur Last gelegte Dienstvergehen wiege so schwer, dass es - vorbehaltlich noch zu prüfender eventueller persönlicher Milderungsgründe - voraussichtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schreiben vom 7. Januar 2016 aus, zutreffend sei zunächst, dass der Antragsteller vor dem hier gegenständlichen Strafverfahren Marihuana konsumiert und in diesem Zusammenhang in den Jahren 2013 Kontakt mit Herrn ... gehabt habe. Insbesondere räume der Antragsteller auch ein, dass er von Herrn ... Marihuana erworben sowie - im Rahmen von gemeinsamem Konsum - Marihuana an Herrn ... abgegeben habe. Hierbei könne der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass Herr ... jemals Zahlungen getätigt habe.

Hinsichtlich des Erwerbs von Betäubungsmitteln von Herrn ... habe der Antragsteller weder während des Strafverfahrens noch zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Erinnerung an Zeitpunkt, Menge oder Preis gehabt. dies sei auch insoweit nachvollziehbar, da es sich nicht um besonders einprägsame Vorgänge gehandelt habe, die bereits damals lange Zeit zurückgelegen hätten.

Ausschließen könne er allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit, jemals eine Menge von 50 Gramm bei einer einzelnen Gelegenheit angenommen zu haben.

Insofern sei zum Strafbefehl der Hinweis angebracht, dass die Akzeptanz dieses Strafbefehls trotz der im Detail bestehenden Unrichtigkeit durch den Antragsteller im Wesentlichen auf drei Überlegungen beruht habe.

Zunächst sei dies der Umstand gewesen, dass zwar die konkreten dort vorgeworfenen Tathandlungen nicht mit seiner Erinnerung übereingestimmt hätten, der strafrechtliche Kern des vorgeworfenen Handels, der Erwerb von Betäubungsmitteln bei Herrn ... und die Weitergabe von Betäubungsmitteln an Herrn ... jedoch zutreffend gewesen sei. Dementsprechend habe der Antragsteller die Strafbarkeit seines Verhaltens im Zusammenhang mit Herrn ... gesehen.

Anhand der Strafakten sei auch ersichtlich, dass die Angaben des Herrn ... in Bezug auf eine Konkretisierung der Tatzeitpunkte nicht aussagekräftig seien. Da auch der Antragsteller an die bereits einige Jahre zurückliegenden Vorfälle keine konkrete Erinnerung mehr gehabt habe, sei absehbar gewesen, dass das Strafverfahren ohne eine öffentliche Hauptverhandlung nicht mit einer abschließenden Sachverhaltsaufklärung beendet werden könne.

Daher habe der Antragsteller vor den Alternativen gestanden, entweder einer Verfahrensbeendigung durch Strafbefehl zuzustimmen, bei der die Staatsanwaltschaft eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten habe oder sich trotz der geständigen Haltung einer Hauptverhandlung mit einer entsprechenden negativen Öffentlichkeitswirkung auszusetzen.

In Ansehung seines tatsächlich erfolgten Umgangs mit Betäubungsmitteln, seines Wunsches, mit diesem Abschnitt seines Lebens schnell und umfassend abzuschließen und der Zusage einer Strafe unterhalb der Schwelle, die zu einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis führe, habe der Antragsteller dem Strafbefehl zugestimmt.

Wie sich aus der Strafakte ergebe, habe die Staatsanwaltschaft auch davon abgesehen, die weitergehenden Behauptungen des Herrn ... zum Anlass für Ermittlungsmaßnahmen zu nehmen.

Dementsprechend könne auch an hiesiger Stelle zu den Vorwürfen aus der Fortsetzungsverfügung für den Antragsteller lediglich erklärt werden, dass er Betäubungsmittel von Herrn ... erworben und an Herrn ... abgegeben habe.

Allerdings sei nach diesseitiger Einschätzung auch nicht zu erwarten, dass im Rahmen der disziplinären Ermittlungen hier eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung möglich sei. In diesem Zusammenhang sei auf den Umstand hinzuweisen, dass Herr ... parallel zu dem Antragsteller noch eine Reihe weiterer Personen in ähnlicher Weise belastet habe und die hieraus resultierenden Verfahren überwiegend ohne Schuldfeststellung geendet hätten.

Insbesondere das wenig überzeugende Aussageverhalten des Herrn ... im Rahmen der entsprechenden Gerichtsverhandlungen habe hierbei maßgeblichen Anteil.

Nach diesseitiger Einschätzung dürfte der Versuch, die Vorgänge aus den Jahren 2011/2012 im Disziplinarverfahren weiter aufzuklären, entbehrlich sein, da aufgrund der geständigen Haltung des Antragstellers die grundsätzliche Dienstpflichtverletzung ohnehin feststehe.

Für die disziplinarrechtliche Bewertung der Dienstpflichtverletzung dürfte es aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens nicht entscheidend sein, wie viele Einzelakte in welchem konkreten Umfang vorlägen. Aufgrund des Geständnisses stehe fest, dass der Antragsteller ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, auch die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinäre Ahndung lägen vor.

Für die Maßnahmenzumessung könne es zwar von - wenn auch untergeordneter - Bedeutung sein, wie viele Kontakte mit welchen konkreten Erwerbs- und Abgabemengen stattgefunden hätten, allerdings könne der Antragsteller aufgrund des Zeitablaufs hierzu keine konkreten Angaben machen.

Ungleich bedeutsamer sei, dass es sich beim Betäubungsmittelumgang des Antragstellers zwar um ein offensichtlich korrekturbedürftiges Fehlverhalten handle, dieser jedoch nach den übereinstimmenden Feststellungen der Vorgesetzten, den Ergebnissen seiner Beurteilungen und seinem gesamten sonstigen innerdienstlichen Verhalten keine feststellbaren negativen Auswirkungen auf die Erfüllung seiner übrigen Dienstpflichten, insbesondere Quantität und Qualität seiner Arbeitsleistung gehabt habe.

Der Umstand, dass sich der Antragsteller unter dem Eindruck des hiesigen Verfahrens entschlossen habe, ein künftig drogenfreies Leben zu führen und dies auch konsequent umgesetzt habe, führe zu einer geringeren Notwendigkeit der erzieherischen Einwirkung. Auch die Tatsache, dass er die strafrechtliche Ahndung im Strafbefehlsverfahren akzeptiert und hierdurch nicht nur sein persönliches Ansehen, sondern auch das Ansehen des Berufsbeamtentums vor der Beschädigung im Rahmen einer öffentlichen Hauptverhandlung geschützt habe, zeige, dass er Verantwortung für sein Fehlverhalten übernehme und lasse die Schlussfolgerung zu, dass bereits durch die bisherigen Sanktionen eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt worden sei.

Auch die während des Verfahrens eingeholten Einschätzungen seiner Vorgesetzten zeigten, dass trotz der Belastung durch das Verfahren sein Diensteifer nicht nachgelassen habe und jedenfalls das persönliche Vertrauen seiner Vorgesetzten fortbestehe.

Vor diesem Hintergrund erscheine eine Disziplinarmaßnahme, die den Verwaltungsgerichten vorbehalten sei, nicht erforderlich, um auf den Antragsteller einzuwirken. Vielmehr stelle sich die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Bezüge als die angemessene und noch ausreichende Disziplinarmaßnahme dar.

Auf den Umstand, dass mit der Geldstrafe von insgesamt 6.000,00 EUR zuzüglich der Anwalt- und Verfahrenskosten eine erhebliche wirtschaftliche Einwirkung erfolgt sei, sei zudem hinzuweisen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Februar 2016 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass die tatsächlichen Behauptungen des Herrn ... durch den Antragsteller substantiiert bestritten würden. Gleichwohl gehe der Antragsgegner ohne Begründung scheinbar davon aus, dass es sich um nachgewiesene und unstreitige Sachverhalte handle.

Eine Würdigung der Aussage des Antragstellers wäre jedoch sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Aussagegegen-Aussage-Situation gehandelt habe, als auch aufgrund der aktenkundigen Tatsache, dass Herr ... seine Aussage getätigt habe, um Vorteile im gegen ihn geführten Strafverfahren zu erhalten, zwingend erforderlich.

Im Schreiben des Antragsgegners fehle indes jede Auseinandersetzung mit der Aussagemotivation des Herrn ... und der Glaubhaftigkeit von dessen Aussage. Dies sei umso bedauerlicher, da dessen widersprüchliche Aussagen in unterschiedlichen Vernehmungen ihm bereits von den ermittelnden Polizeibeamten vorgehalten worden seien.

Die Voraussetzung für eine vorläufige Dienstenthebung sei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme verhängt werde. Diese Prognose könne ohne vorherige Würdigung der Aussage des einzigen Belastungszeugen nicht getroffen werden.

Zudem handle es sich vorliegend um ein außerdienstliches Dienstvergehen, welches aufgrund der Stellung des Antragstellers einen Dienstbezug aufweise. Zur disziplinären Gewichtigkeit im Verhältnis zu ausgeurteilten vergleichbaren Dienstvergehen werde auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1997 - 1 D 58/96, vom 7. Mai 1996 - 1 D 82/95, vom 18. Mai 1988 - 1 D 103/87 sowie vom 10. Dezember 1985 - 1 D 76/85 verwiesen.

Diese Rechtsprechung, die zudem auf dem damaligen Leitbild des Berufsbeamtentums beruht habe, welches erheblich strengere Maßstäbe ansetze als dies der aktuellen gesetzlichen Regelung entspreche, lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass der isolierte Verstoß des Beamten gegen das BtMG nicht ausreiche, um die Höchstmaßnahme zu begründen. Vielmehr sei eine umfassende Einzelfallbewertung vorzunehmen, insbesondere zu den Fragen, ob der Betäubungsmittelkonsum Auswirkungen auf den Dienstbetrieb bzw. Belange des Dienstherrn hatte - was hier nicht der Fall sei -, inwieweit das Dienstvergehen Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Grundhaltung des Beamten zulasse und ob Tatsachen die Annahme begründeten, dass infolge des Betäubungsmittelkonsums die Pflicht zur Gesunderhaltung verletzt worden sei.

Im Fall des Antragstellers seien diese drei potentiellen Erschwernisgründe zu verneinen.

Ebenso sei festzuhalten, dass unter Einbeziehung des Strafbefehls vom 28. Mai 2015 die Vorgesetzten des Antragstellers ausdrücklich ihr persönliches Vertrauen ausgesprochen hätten, obwohl dieses sicherlich durch das Verhalten des Antragstellers erschüttert worden sei.

Eine Erläuterung, weshalb der Antragsgegner davon ausgehe, der Antragsteller habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig und unwiederbringlich verloren, wäre vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Äußerungen von Vorgesetzten mit gegenteiliger Meinung zumindest angezeigt gewesen, zumal diese Feststellung auch getroffen worden sei, bevor die (fristgerechte) Äußerung des Antragstellers zu den Vorwürfen erfolgt sei.

Unter dem 14. März 2016 wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass die disziplinarrechtlichen Ermittlungen abgeschlossen seien. Dem Antragsteller wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekanntgegeben und dieser abschließend angehört.

Dem Antragsteller wurde unverändert der oben wiedergegebene Sachverhalt zur Last gelegt. Dieser stehe zur Überzeugung der Disziplinarbehörde aufgrund der straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen fest. Die festgestellten Tatsachen aus dem Strafbefehl könnten der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls seien zwar nicht bindend, ihnen könne jedoch eine erhebliche Indizwirkung zukommen. Es bestehe im vorliegenden Fall kein Anlass dazu, von den Feststellungen des Strafverfahrens im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuweichen.

Der Sachverhalt, welcher vom Strafbefehl umfasst werde, stehe somit zur Überzeugung der Disziplinarbehörde fest. Der darüber hinausgehende Sachverhalt stehe ebenfalls zur Überzeugung der Disziplinarbehörde fest. Hierbei seien nur die Gelegenheiten des Erwerbs und der Weitergabe von Marihuana aufgeführt worden, die eindeutig aus den Strafakten bzw. den Aussagen des Zeugen ... ersichtlich seien, jedoch vom Gericht nicht mit einbezogen worden seien. Diese Aussagen erschienen glaubwürdig, da sich der Zeuge damit selbst belastet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem im Strafverfahren erstellten Haargutachten vom 12. Januar 2015, dass der Antragsteller die Cannabisprodukte konsumiert habe.

Ferner habe er den im Strafbefehl zur Last gelegten Sachverhalt uneingeschränkt zugegeben. Damit stehe fest, dass er im Zeitraum von Juni 2011 bis Ende 2013 insgesamt 13 Mal Marihuana zum Eigenkonsum erworben habe, ohne eine Erlaubnis dafür besessen zu haben. Weiterhin habe er mindestens bei sechs Gelegenheiten Marihuana an Herrn ... weitergegeben bzw. verkauft.

Der Erwerb und das Veräußern von Betäubungsmitteln stelle ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches das Vertrauen des Dienstherrn in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten tiefgreifend erschüttere und geeignet sei, das Dienst- und Treueverhältnis dauerhaft zu zerrütten.

Zugunsten des Antragstellers spreche, dass es zu keiner öffentlichen Verhandlung gekommen sei, die eine weitere Ansehensschädigung mit sich gebracht hätte. Weiterhin seien die positiven Persönlichkeitsbilder vom 31. Januar 2015 und 29. Mai 2015 zu seinen Gunsten zu werten.

Erheblich zu seinen Lasten spreche jedoch, dass ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen vorliege, welches den Kernbereich der Dienstpflicht schwer erschüttere und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig belaste bzw. zerstöre. Auch die positiven Persönlichkeitsbilder würden daran nichts ändern.

In Absprache mit dem Polizeipräsidium M1. sei beabsichtigt, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte mit Schreiben vom 18. April 2016, in tatsächlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die Disziplinarbehörde keine eigenen Ermittlungen durchgeführt habe. Dementsprechend könnten die bisherigen Äußerungen zum Sachverhalt für den Antragsteller unverändert bestehen bleiben.

Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt im Disziplinarverfahren durch die Disziplinarbehörde auch bezüglich der entlastenden Umstände zu ermitteln sei. Soweit die Disziplinarbehörde ausführe, Herr ... habe Behauptungen über den Antragsteller geäußert, die protokolliert worden seien, könne dies weder die Beweiserhebung noch die Würdigung der Aussagen des Antragstellers durch die Disziplinarbehörde ersetzen. Die Disziplinarbehörde verkenne hier, dass mit der reinen Protokollierung einer Zeugenaussage im Strafverfahren keine Würdigung dieser Aussage verbunden sei.

Zudem werde übersehen, dass bereits zu Beginn der Vernehmung des Herrn ... (HS 3 der Strafakte) ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es sich um eine Aussage gehandelt habe, bei der Herr ... angestrebt habe, von der Regelung des § 31 BtMG zu profitieren. Dementsprechend werde bei der Beweiswürdigung ausgeblendet, dass jedenfalls Herr ... davon ausgegangen sei, durch die Belastung des Antragstellers selbst Vorteile zu erlangen. Erkennbar sei auch der Anlass der ersten Vernehmung die Behauptung des Herrn ... gewesen (HS 4 der Strafakte, unten), er könne Angaben zu seinen Lieferanten im Kilogrammbereich machen.

Auch diese Aussage sei unwahr gewesen.

Die Disziplinarbehörde lasse bei der Beweiswürdigung zudem außer Acht, dass es sich bei Herrn ... um einen langjährigen Intensiv-Betäubungsmittelkonsumenten handle und aufgrund der Auswirkungen von Betäubungsmitteln auf das Erinnerungsvermögen im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden müsse, dass die Behauptungen des Herrn ... auf einer Fehlerinnerung beruhten, beispielsweise indem er Betäubungsmittelgeschäfte mit Dritten versehentlich dem Antragsteller zugeordnet habe.

Herr ... widerspreche in seiner zweiten Vernehmung (HS 136 f. der Strafakte) mehrfach seinen Angaben aus der ersten Vernehmung, was ihm dort auch durch den Ermittlungsbeamten vorgehalten werde.

Auch gehe die Disziplinarbehörde von einem unzutreffenden Beweismaßstab aus. Wie die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 18.6.19972 StR 140/97) betonten, sei in einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage stehe und die Entscheidung allein davon abhänge, welchen Angaben das Gericht folgt, im besonderen Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien geboten. Der Tatrichter dürfe sich daher bei der Beurteilung der Gesamtwürdigung der Angaben des Tatopfers nicht auf eine gesonderte Prüfung der Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprächen, beschränken.

Selbst bei einer derartigen Beschränkung wäre eine Würdigung der nachfolgenden Punkte zwingend geboten:

- fehlende Aussagekonstanz zu den angeblichen Taten des Antragstellers

- kognitive Beeinträchtigungen durch intensiven BTM-Konsum,

- ausdrückliche Erwartungshaltung bezüglich § 31 BtMG unter Berücksichtigung der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe,

- keine Benennung von überprüfbaren Anknüpfungstatsachen durch Herrn ...,

- der Umstand, dass die Verfahren gegen die anderen durch Herrn ... belasteten Menschen nicht zu Verurteilungen geführt hätten, weil die Aussagen des Herrn ... durchgängig nicht für glaubhaft erachtet worden seien.

Soweit die Disziplinarbehörde ausführe, vom Strafbefehl gegen den Antragsteller gehe eine Indizwirkung aus, sei darauf hinzuweisen, dass die durch die die Disziplinarbehörde angeführte Kommentarstelle ausdrücklich die gefestigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 16a D 10.189) benenne, nach der diese Indizwirkung jedenfalls dann entfalle, wenn der Beamte - wie im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 geschehen - den vorgeworfenen Sachverhalt substantiiert bestreite.

Bei der Maßnahmenzumessung falle auf, dass wohl aus Sicht der Disziplinarbehörde allein die angenommene Schwere des Dienstvergehens für die Höchstmaßnahme spreche.

In Anbetracht der weitaus milderen Bewertung des Umgangs mit Betäubungsmitteln durch das Bundesverwaltungsgericht und insbesondere der hier völlig fehlenden Negativwirkung auf die Dienstverrichtung des Antragstellers wäre es angezeigt, die konkreten Gesichtspunkte, die nach Auffassung der Disziplinarbehörde die besondere Schwere des Dienstvergehens begründeten, im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darzustellen.

Mit Schreiben vom 19. April 2016 teilte das Polizeipräsidium M1. dem Polizeipräsidium M. mit, wenngleich in der Überleitung an die Disziplinarbehörde angeregt worden sei, den Antragsteller zurückzustufen, werde die mit dem Ministerium abgestimmte Entscheidung der Disziplinarbehörde akzeptiert. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch nach hiesiger Ansicht vor dem Hintergrund des lang andauernden Konsums und vor allem des Erwerbs und der Veräußerung von Marihuana im Bekanntenkreis eine vertretbare Disziplinarmaßnahme.

Beweggrund für die Anregung des Polizeipräsidiums M1., den Beamten nur zurückzustufen, seien vor allem die außerordentlich positiven Persönlichkeitsbilder des unmittelbaren Vorgesetzten und des Dienststellenleiters und die Feststellung des Polizeiarztes in den Gesundheitszeugnissen vom 7. April 2015 und vom 25. August 2015, dass der Antragsteller nicht mehr konsumiere, gewesen. Darüber hinaus sei auch berücksichtigt worden, dass Erwerb und Veräußerung nur im engen Freundeskreis stattgefunden habe, das heißt Außenstehende nicht zum Konsum von Drogen verführt worden seien.

Im Ergebnis erschienen sowohl Zurückstufung als auch Entlassung denkbar, weshalb die Vorgehensweise der Disziplinarbehörde akzeptiert werde.

Mit streitgegenständlicher Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 3. Mai 2016 wurde der Antragsteller des Dienstes enthoben und die Einbehaltung 30% der Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzahlung angeordnet.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, sei darauf gerichtet, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme bestehe. Die Prognose erforderte im Zeitpunkt der Anordnung keinen vollständigen Beweis der tatsächlichen Umstände. Notwendig sei jedoch ein hinreichender Verdacht, dass der Beamte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen hat. Hinreichender Tatverdacht sei in Anlehnung an § 203 StPO zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich sei. Ausreichend sei, wenn nach summarischer Prüfung die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sei als die Verhängung einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme. Bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil sei für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen stünden der Eröffnung nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung durch die Bewertung widersprechender Zeugenaussagen, einzuholender Sachverständigengutachten und die Einlassung des Beamten eine Klärung zu erwarten sei, die wahrscheinlich zu einer die Verurteilung tragenden Grundlage führen wird.

Der hinreichende Tatverdacht für den dem Antragsteller vorgeworfenen Sachverhalt ergebe sich aus den Ergebnissen der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Im vorliegenden Fall bestünde kein Anlass dazu, von den Feststellungen des Strafverfahrens im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuweichen. Selbst wenn angenommen würde, dass der Zeuge ... ein Interesse gehabt hätte, den Antragsteller durch seine Aussagen zu belasten und sich selbst zu entlasten, würde dies die eigene Schuld des Antragstellers nicht schmälern. Auch ändere es nichts an der Tatsache, dass er sich durch den Konsum, die Weitergabe und den Besitz von Betäubungsmitteln selbst strafbar gemacht und so gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen habe. Darüber hinaus sei es für die vorliegende Maßnahme nicht entscheidend, in wie vielen einzelnen Fällen der Antragsteller Betäubungsmittel bezogen und konsumiert habe. Aus Sicht der Disziplinarbehörde sei hierdurch das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr vorhanden.

Die dargestellten Sachverhalte seien äußerst schwerwiegend zu werten und besäßen insgesamt erhebliches disziplinäres Gewicht. Der Antragsteller habe im Bereich leicht einsehbarer Kernpflichten versagt, wodurch sein Verhalten nicht nur eine deutliche charakterliche Fehlhaltung offenbart, sondern auch das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung seines Amtes in unheilbarer Weise zerstört habe. Aufgrund dieser Tat sei das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Fähigkeit des Antragstellers zu jederzeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung erschüttert worden. Die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis sei demnach wahrscheinlicher als die Verhängung einer darunter liegenden Maßnahme.

Daneben würde das Verbleiben im Dienst auch den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Durch die vorgeworfenen Handlungen sei der Betriebsfrieden erheblich gestört. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, der durch zahlreiche Verhaltensweisen seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe, könne der Öffentlichkeit und den anderen Beamten im Polizeidienst und Kollegen nicht vermittelt werden. Auch würde dies eine nicht zu bewältigende engmaschige Dienstaufsicht und Kontrolle voraussetzen, die auf Kosten der Erfüllung notwendiger Dienstaufgaben ginge.

Art. 39 Abs. 1 BayDG stelle es in das Ermessen der Disziplinarbehörde, ob sie unter den gegebenen Voraussetzungen den Beamten des Dienstes enthebe. Bei der Ausübung des Ermessens habe die Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, dass die Belange des Antragstellers, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen seien. Komme im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich, d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigten es die zu befürchtenden Störungen der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Dienstausübung gleichsam vorzuverlegen. Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden könne, sei dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten.

Zugunsten des Antragstellers sei im Rahmen der Ermessensentscheidung von Bedeutung, dass die vorläufige Dienstenthebung ihn vorübergehend an der Ausübung des Amtes hindere. Auf Seiten des Dienstherrn sei zu berücksichtigen, inwieweit bei einem weiteren Einsatz eine Störung der dienstlichen Interessen eine Schädigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes befürchtet werden müsse, die nicht hingenommen werden könne.

Die vom Antragsteller begangene Tat lasse ihn als ungeeignet erscheinen, seine Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens fortzusetzen. Es bestehe ein dienstliches Interesse und ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem geordneten, sauberen und möglichst reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs, nach einer menschlich einwandfreien, das Vertrauen der Allgemeinheit rechtfertigenden Haltung des Beamten, nach einer am Gemeinwohl ausgerichteten Amtsausübung sowie nach Meidung jeglicher Ansehensschädigung der Behörde und der Beamtenschaft (BayVGH, Urteil vom 7.12.1981 - 16 C 81 A.1979). Vorliegend ergebe sich aus der Prognose der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, dass dem Antragsteller bereits jetzt von Seiten des Dienstherrn nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden könne, das für eine weitere Zusammenarbeit erforderlich sei (wird nachfolgend näher ausgeführt).

Das Interesse des Antragstellers an einer weiteren Dienstverrichtung müsse deshalb gegenüber diesen gewichtigen öffentlichen Interessen zurückstehen.

Der Anordnung der Einbehaltung von Bezügen beruhe auf Art. 39 Abs. 2 BayDG. Die Maßnahme trage dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller nach der Dienstenthebung keine Gegenleistung mehr erbringe.

Dem Grundsatz, dass die Alimentation nicht bis auf die Regelsätze der Sozialhilfe reduziert werden dürfe, werde beachtet. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angegebenen monatlichen Belastungen bestehe nach Einbehaltung der Bezüge ein hinreichender Abstand zum allgemeinen Regelsatz der Sozialhilfe. Ein hinreichender Abstand wäre schon bei einem für die allgemeine Lebensführung verbleibenden Betrag von 837,20 EUR (115% des Regelsatzes) zu bejahen. Diesen Betrag übersteige das zur Verfügung stehende Einkommen um 667,18 EUR.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, beantragen,

die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen.

Zur Begründung wurde der bisherige Sachvortrag im Disziplinarverfahren wiederholt und vertieft. Hinsichtlich der geltend gemachten überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme beschränke sich der Antragsgegner auf abstrakte Rechtsausführungen, ohne diese auf den konkreten Fall anzuwenden. Soweit der Antragsgegner sich auf den Strafbefehl stütze und diesem faktisch eine Bindungswirkung zuspreche, stehe diese Handhabung im Widerspruch zu der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 16a D 10.189, Rn. 55). In dem angeführten Verfahren sei der Antragsgegner durch die hiesige Disziplinarbehörde vertreten worden.

Eine Indizwirkung eines Strafbefehls könne nicht angenommen werden, wenn der Beamte den Inhalten des Strafbefehls substantiiert widerspricht und nachvollziehbar darlegt, weshalb er einen unzutreffenden Strafbefehl akzeptiert habe. Hierzu habe der Antragsteller durchgängig erklärt, er habe den Strafbefehl akzeptiert, da er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert und im Rahmen des gemeinsamen Konsums auch (unentgeltlich) an den Zeugen ... abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund habe er einen Strafbefehl über 90 Tagessätze akzeptiert, was Gegenstand an der aktenkundigen Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen sei.

Der Antragsteller habe mit dieser Verfahrenshandhabung die Schädigung des Ansehens seines Dienstherrn und seines Berufsstandes auf ein Minimum reduzieren und die Belastung durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden wollen.

Aus welchen Überlegungen heraus der Antragsgegner trotz dieser Erläuterungen davon ausgehe, dass die Vorwürfe im Strafbefehl inhaltlich zutreffend seien, ergebe sich aus der Verfügung nicht.

Soweit der Antragsgegner zusätzlich ausführe, der Zeuge ... hätte ein Interesse daran, den Antragsteller mit seiner Aussage zu belasten und sich selbst zu entlasten, scheine dies auf einem Missverständnis der Regelung des § 31 BtMG zu beruhen. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, für Betäubungsmittelstraftäter die eigene Strafe zu verringern indem andere Personen belastet würden. Mit dieser Regelung sei daher zwangsläufig die Gefahr einer Falschbeschuldigung verbunden.

Demgegenüber schließe der Antragsgegner in seiner Verfügung diese Möglichkeit scheinbar aus.

In der Strafakte sei die konkrete Gefahr, dass der Zeuge ... falsche Beschuldigungen gemacht habe, bereits im Vermerk vom 24. November 2014 dokumentiert worden, da der Zeuge zunächst behauptet habe, der Antragsteller sei ein Betäubungsmittellieferant im Kilogrammbereich. Dies sei inhaltlich unzutreffend, allerdings aus Sicht eines Intensivkonsumenten „harter“ Betäubungsmitteln mit einschlägigen mehrfachen Vorstrafen, wie dem Zeugen ..., der sich in Untersuchungshaft befunden habe, verfahrenstaktisch nachvollziehbar, da die Regelung gedanklich voraussetze, dass nur derjenige davon profitieren solle, der gravierendere Straftaten als seine eigene offenlege.

Eine Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen ... sei trotz der aktenkundigen Falschbeschuldigungen und der widersprüchlichen Aussagen in unterschiedlichen Vernehmungen nicht erfolgt. Es fehle deshalb an einer hinreichenden Tatsachenfeststellung.

Das Bundesverwaltungsgericht messe der Frage zentrale Bedeutung bei, ob der außerdienstliche Betäubungsmittelkonsum Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt habe und ob sich aus dem konkreten Dienstvergehen Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Grundhaltung ziehen ließen.

Im Falle des Antragstellers habe es keine negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gegeben.

Für die Schwere eines Dienstvergehens könne die strafrechtliche Abarbeitung als Anhaltspunkt herangezogen werden. Auch dieser Aspekt lasse die Höchstmaßnahme nicht wahrscheinlich erscheinen, da eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen unterhalb der Eintragungsgrenze liege und dementsprechend weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht eine strafrechtliche Gewichtigkeit gesehen habe, die eine Strafe oberhalb dieser Grenze ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich gemacht hätte.

Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen würde, dass bei einem wiederholten außerdienstlichen Cannabiskonsum ohne Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und ohne feststellbare negative gesundheitliche Auswirkungen auf den Antragsteller die Verhängung der Höchstmaßnahme in Betracht komme, so wäre jedenfalls in der Person des Antragstellers eine Vielzahl von positiven Aspekten in die Gesamtabwägung einzustellen, die in ihrer Gewichtigkeit insgesamt jedenfalls einem „klassischen“ Milderungsgrund gleichkämen.

Dies seien die durchgängig positiven Einschätzungen der Vorgesetzten des Antragstellers. Hierzu gehöre auch die durchgängig überdurchschnittlichen Beurteilungen, die den Antragsteller nach Auffassung seiner Vorgesetzten auch für den Aufstieg in die 3. QE als geeignet erschienen ließen.

Hinzu komme die konsequente und glaubhafte Abkehr vom Betäubungsmittelumgang, bei dem durch Vorgesetzte und polizeiärztlichem Dienst keine Rückfallgefahr gesehen werde. Des Weiteren sei der besonnene Umgang des Antragstellers im Strafverfahren zu berücksichtigen, mit dem er auch Sorge getragen habe, dass sein Verhalten negative Wirkungen auf das Ansehen des Dienstherrn, den Polizeiberuf und des Berufsbeamtentums habe.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 16. Juni 2016,

den Antrag abzulehnen.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers sei vorliegend eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu besorgen, so dass die vorläufige Dienstenthebung auf Grundlage des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG rechtmäßig sei.

Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sei das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, in diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und damit Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwenden. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstoße, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachte insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbare eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen (VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09, juris Rn. 34). Die fortgesetzte Dienstverrichtung eines Polizeivollzugsbeamten, der rechtskräftig des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs sowie der vorsätzlich unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln in mehreren Fällen schuldig gesprochen worden sei, sei daher dem Dienstherrn sowie der Kollegenschaft nicht zumutbar. Aufgrund des Schuldspruchs liege ein erheblicher Vertrauensverlust vor. Erschwerend sei hierbei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zum fraglichen Zeitpunkt in der ZEG eingesetzt gewesen sei und damit seine dienstliche Tätigkeit einen stärkeren Bezug zum Milieu aufgewiesen habe, als dies vergleichsweise bei einem Wach- und Streifenbeamten der Fall gewesen wäre. Bei einem rechtskräftig festgestellten unerlaubten Erwerbs sowie einer unerlaubten Veräußerung bzw. Abgabe von Betäubungsmitteln in mehreren Fällen trete daher gegenüber dem Antragsteller ein erheblicher Vertrauensverlust ein, der geeignet sei, den Dienstbetrieb erheblich zu stören. Da der Antragsteller nach den gutachterlichen Feststellungen nachweislich zumindest im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 noch regelmäßig bzw. häufig Cannabisprodukte konsumiert habe, könne entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht angenommen werden, dass die Sachverhalte aus den Jahren 2011/2012 aktuell nicht mehr zu einer Störung des Dienstbetriebes führen könnten. Denn der Konsum sei jedenfalls über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt worden. Unter diesen Tatsachen leidet die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers erheblich, so dass der Dienstbetrieb bei einem Verbleiben im Dienst wesentlich beeinträchtigt würde. Auch eine gute Arbeitsleistung, wie sie durch die über den Antragsteller erstellten Persönlichkeitsbilder bescheinigt worden sei, sei nicht geeignet, das verlorene Vertrauen wieder herzustellen. Da der Schwerpunkt des Vertrauensverlustes nicht in dem (straffreien) Konsum von Cannabis zu sehen sei, sondern in den (rechtskräftig mittels Strafbefehls festgestellten) Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sei auch der Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung, nämlich nach Rechtskraft des Strafbefehls, nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der voraussichtlichen Verhängung der Höchstmaßnahme sei auszuführen, es sei zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH der Sachverhalt eines Strafbefehls dann nicht uneingeschränkt zugrunde gelegt werden könne, wenn der Beamte im weiteren Verfahren die Handlung abstreiten und eine entsprechende Beweisaufnahme beantrage, folglich ein substantiiertes Bestreiten vorliege. Jedoch lasse der Antragsteller vorliegend lediglich pauschal vortragen, dass der Strafbefehl nur akzeptiert worden sei, da er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert und im Rahmen des gemeinsamen Konsums auch (unentgeltlich) an den Zeugen ... abgegeben habe. Mit der Annahme des Strafbefehls habe der Antragsteller die Schädigung des Ansehens seines Dienstherrn und seines Berufsstandes auf ein Minimum reduzieren und die Belastung durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden wollen. Beweisangebote trage der Antragsteller hierzu nicht vor, so dass ein substantiiertes Bestreiten nicht vorliege. Daneben verkenne der Antragsteller, dass auch eine unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln durch das Betäubungsmittelgesetz unter Strafe gestellt werde und im Unrechtsgehalt nur geringfügig von der Veräußerung von Betäubungsmitteln abweiche, da es vorrangiges Ziel des Betäubungsmittelgesetzes sei, den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Betäubungsmittelkonsums vorzubeugen und damit Gefahren von Einzelnen sowie der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Polizeibeamter, der diesen Zielen zuwider handle, zeige eine grob sozialschädliche Haltung, unabhängig davon, ob eine (entgeltliche) Veräußerung oder eine (unentgeltliche) Abgabe der Betäubungsmittel erfolgt sei.

Auch sei die Regelung des § 31 BtMG nicht verkannt worden. Der Antragsteller habe selbst eingeräumt, dass er Cannabis konsumiert sowie abgegeben habe, was der vorläufigen Dienstenthebung zugrunde gelegt worden sei. Aufgrund dessen bestehe keine Gefahr, dass die vorläufige Dienstenthebung auf einer etwaigen Falschbeschuldigung des Zeugen ... gründe, vielmehr sei diese auf Grundlage der vom Antragsteller getätigten Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2016 verfügt worden. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Einlassungen selbst angegeben, von Herrn ... Mariuhana erworben sowie im Rahmen des gemeinsamen Konsums an diesen abgegeben zu haben. Lediglich im Hinblick auf Zeitpunkt, Menge und Preis habe der Antragsteller keine konkreten Erinnerungen mehr.

Folglich stehe nach den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung zumindest fest, dass dieser - wiederholt - von Herrn ... Cannabis erworben habe und an diesen auch abgegeben habe. Aufgrund der vom Antragsteller zur Last gelegten Ankäufe sowie Weitergaben bestünden begründete Zweifel an der weiteren Tragbarkeit des Antragstellers für den Dienstherrn, da die ihm zur Last gelegten Handlungen geeignet seien, das Vertrauensverhältnis endgültig zu erschüttern; insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass dem Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten die Bekämpfung und Unterbindung der schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums sowie die Abwehr von Gefahren für die einzelnen und die Allgemeinheit als gesetzliche Aufgabe obliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG; die Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. Art. 61 Abs. 3 BayDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach Art. 61 Abs. 1 BayDG durch Beschluss ergehen (vgl. Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 107 VwGO). Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Art. 58 Abs. 1 BayDG gilt nur für das in Art. 50 bis 59 BayDG geregelte Klageverfahren (vgl. die Überschrift zum Unterabschnitt 1 vor Art. 50 BayDG), nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Unterabschnitts 2 (Art. 60, 61 BayDG; vgl. insoweit Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO; BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 16 a CS 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B.v. 13.11.2007 - AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 - AN 6b DS 06.03774, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Kommentar Stand: August 2015, Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).

Der Antrag, die mit Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 3. Mai 2016 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen, ist zulässig und auch begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (Art. 61 Abs. 2 BayDG).

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff, B.v. 11.4.2012 - 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a. a. O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).

Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O., B.v. 20.7.2012, a. a. O., B.v. 11.4.2012 a. a. O.).

Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a. a. O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a. a. O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m. w. N., juris Rn. 36). Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B.v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B.v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Dies gilt auch, soweit diese auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt wird.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung des Polizeipräsidiums M. als zuständige Disziplinarbehörde (§ 2 Nr. 1 ZustV-BayDG) vom 3. Mai 2016 bestehen allerdings nicht. Ein Disziplinarverfahren wurde gegen den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BayDG unter dem 12. März 2015 eingeleitet und zunächst bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt (Art. 24 BayDG). Nach Fortführung des Disziplinarverfahrens wurde dieses entsprechend der in Art. 35 Abs. 3 BayDG getroffenen Regelung an die Disziplinarbehörde abgegeben. Im Behördenverfahren wurde der Antragsteller gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wurde auf Handlungen des Antragstellers gestützt, die ihm im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet worden sind. Auch fehlt es in der Verfügung nicht an einer schlüssigen Darlegung und Einordnung der Vorwürfe gegen den Antragsteller

Es bestehen jedoch in materieller Hinsicht ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird. Vielmehr ist es allenfalls ebenso wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller nur eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu verhängen ist.

Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:

Gegen den Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 28. Mai 2015 - ... wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I zum BtMG; § 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 EUR festgesetzt.

Der Antragsteller hat im Disziplinarverfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Januar 2016 eingeräumt, von Herrn ... Marihuana erworben sowie - im Rahmen gemeinsamen Konsums - Marihuana an ... abgeben zu haben. Zudem wird auch vom Antragsteller zugestanden, dass der strafrechtliche Kern des vorgeworfenen Handels, der Erwerb von Betäubungsmitteln von Herrn ... und die Weitergabe von Betäubungsmitteln an Herrn ... zutreffend ist, sich der Antragsteller also nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht hat.

Der Antragsgegner geht bei summarischer Prüfung deshalb auch ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Antragsteller schuldhaft ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat, das disziplinarrechtlich zu ahnden ist (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 29.7.2015 - 28 K 148/13.WI.D., juris). Dies wird selbst vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers sieht jedoch als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge als ausreichend und angemessen an (Schriftsatz vom 7.1.2016).

Beamte und Beamtinnen sind nur dann aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG)

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt nach ständiger Rechtsprechung in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, juris Rn. 16; U.v. vom 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkretfunktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht - auch für Polizeibeamte - hieran nicht mehr fest (U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, juris Rn. 17).

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt. Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. vom 22.1.2014 - 2 B 102.13,juris Rn. 9).

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13).

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits U.v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).

Der unerlaubte Erwerb und die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212 und vom 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07, BVerfGK 13, 205 für Staatsanwälte). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Diese begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Wie bereits ausgeführt ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U.v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64, v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. 1.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 31 und v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die - wie bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind (vgl. VGH BW, U.v. 25.02.2010 - DL 16 S 2597/09, juris Rn. 34; VG Wiesbaden, U.v. 4.7.2012 - 28 L 800/11.W1.D, juris Rn. 11), bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, v. 23.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; B.v. 20.12.2013 - 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, B.v. 5.3.2014 - 2 B 111.13, juris Rn. 13 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 36).

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den „Gleichklang zum Strafrecht“ auch BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 37).

Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

Hiervon ausgehend ist eine Verhängung der disziplinarrechtlich zulässigen Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Der disziplinarrechtliche Orientierungsrahmen bei Straftaten von Polizeibeamten gegen die genannte Bestimmung reicht deshalb ohne weiteres bis zur Entfernung aus dem Dienst.

Denn für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist neben dem bezeichneten Strafrahmen auch das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung (VGH BW, U.v. 25.2.2010 - DL 16 S 2597/09, juris Rn. 34). Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen.

Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich ist jedoch - wie bereits ausgeführt - das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (BVerwG, U.v. 14.12.2000 - 1 D 40.99, juris unter Verweis auf die U.v. 07.05.1996 - 1 D 82.95, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.7.2008 - DB 16 S 4/07 - und v. 6.8.2009 - DL 16 S 2974/08; anders noch VGH Bad.-Württ., U.v. 5.2.2004 - DL 17 S 11/03, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 30.6.2003 - 3 A 10767/03, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.

Im Falle des Antragstellers wurde gegen diesen wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und vorsätzlicher unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage I zum BtMG; § 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB mit Strafbefehl vom 28. Mai 2015 lediglich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 70,00 EUR festgesetzt.

Das geahndete strafrechtliche Unrecht bewegt sich somit im unteren Bereich. Der Antragsteller hat auch lediglich von einer Person für den Eigengebrauch Marihuana bezogen und an diese abgegeben. Der Antragsteller ist nicht als Dealer aufgetreten und hatte auch nicht mit „harten Drogen“ wie Heroin zu tun. Insgesamt ist aus den Anhörungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu schließen, dass der Antragsteller Dritte nicht zu dem Konsum von Drogen verführt hat. Er hat auch keine andere Person zum Konsum von Betäubungsmitteln veranlasst, die zum ersten Mal - und durch ihn - zum Erwerb oder zum Genuss von Drogen verleitet worden wären.

Unter Zugrundelegung des Sachverhalts, auf den der Strafbefehl gestützt wurde, erscheint die Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis deshalb nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Eine solche wurde beispielweise gegen einen Polizeibeamten ausgesprochen, der wegen unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war (VG Wiesbaden, U.v. 29.7.2015 - 28 K 148/13.WI.D bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung des Beamten). Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgte auch in Fällen, soweit es sich um den Konsum „harter“ Drogen (VG Berlin, U.v. 22.11.2011 - 85 K 11.10 OB; OVG Berlin, B.v. 16.4.1992 - 4 S 11.92, juris) handelte und/oder der Beamte eine beachtliche Drogenkarriere zurückgelegt hatte, der Beamte etwa in die Beschaffungskriminalität abgeglitten oder sich als Dealer betätigt hatte (BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 2 WD 4.99; OVG Rheinl.-Pfalz, U.v. 30.6.2003 - 3 A 10767/03; VG Berlin, U.v. 4.10.2011 - 80 K 6.11 OL; juris) oder aufgrund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens weitere Pflichtenverstöße hinzugetreten waren (OVG Lüneburg, U.v. 22.6.2010 - 20 LD 7/08; VG Berlin, U.v. 13.2.2006 - 80 A 27.05, juris).

Eine Vergleichbarkeit mit den bezeichneten Fallgestaltungen ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.

Soweit sich der disziplinarrechtlich erhobene Vorwurf auf den unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016 dargestellten Sachverhalt stützt, ist dieser nicht von dem Strafbefehl erfasst, so dass Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BayDG keine Anwendung findet. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren insoweit auch Einwendungen gegen die Feststellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erhoben hat.

Der unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016 dargestellten Sachverhalt kann aber nur berücksichtigt werden, wenn auch insoweit ein Dienstvergehen erwiesen ist.

Zwar genügt im Verfahren nach Art. 61 BayDG hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens grundsätzlich die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a. a. O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a. a. O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a. a. O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m. w. N., juris Rn. 36).

Diese Einschränkung kann nach Auffassung der Kammer jedoch nicht mehr gelten, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach Art. 61 BayDG die Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. Art. 32 BayDG, hier: Verfügung vom 14.3.2016). Denn nach Abschluss der Ermittlungen muss die Disziplinarbehörde entscheiden, welche Abschlussentscheidung nach Art. 33 ff. BayDG zu treffen ist. Wie der Regelung des Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayDG zu entnehmen ist, kann eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden, wenn das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen erwiesen ist. Dieser Nachweis ist für den gesamten Sachverhalt zu führen, soweit auf diesen der Vorwurf eines Dienstvergehens gestützt und die angemessene Disziplinarmaßnahme festgelegt wird.

Wie sich den Formulierungen in der Verfügung über den Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen vom 14. März 2016 sowie in Ziffer II. 3 der Verfügung vom 3. Mai 2016 entnehmen lässt, geht der Antragsgegner lediglich davon aus, der Antragsteller stehe im Verdacht, weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, da er unerlaubt Betäubungsmittel erworben und abgegeben habe. Im Widerspruch hierzu wird jedoch zulasten des Antragstellers angenommen, der unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016 dargestellten Sachverhalt sei durch die Angaben des Zeugen ... erwiesen.

Unabhängig hiervon wäre im Hinblick auf die vom Antragsteller und seinem Bevollmächtigten insoweit erhobenen Einwendungen eine kritische Auseinandersetzung mit den Angaben des Zeugen ... und ggf. sogar eine weitere Beweiserhebung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDG geboten gewesen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verschaffen und abzuklären, ob der unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016 dargestellten Sachverhalt tatsächlich zutrifft und es nicht nur um unzutreffende Anschuldigungen gegen den Antragsteller handelt (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2010 - 16a D 10.189, Rn. 55). Denn belastende Umstände dürfen bei der Entscheidungsfindung nur berücksichtigt werden, wenn an ihrem Vorliegen keine vernünftige Zweifel bestehen (vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund/Thomsen, BBG § 77 Rn. 32.1).

In diesem Zusammenhang wäre in Bezug auf den unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016 dargestellten Sachverhalt auch zu würdigen gewesen, dass keiner der von Herrn ... benannten und am 18. Dezember 2014 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren einvernommenen Zeugen die gegen den Antragsteller erhobenen Btm-Vorwürfe bestätigt hat (Bl. 250 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft).

Selbst wenn der Nachweis für den unter Ziffer II. 3. der Verfügung vom 3. Mai 2016 dargestellten Sachverhalt als erbracht angesehen würde, ist wiederum zugunsten des Antragstellers zu würdigen, dass insoweit keine strafrechtliche Ahndung erfolgt ist, so dass auch bei einer Berücksichtigung dieses Sachverhaltes im Disziplinarverfahren eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Weiter ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach Angaben des Polizeipräsidiums M1. sich das Dienstvergehen nicht nachteilig auf den Dienstbetrieb ausgewirkt hat. Das Polizeipräsidium M1. als vorgesetzte Dienstbehörde sieht in Anbetracht der für den Antragsteller sprechenden Umstände (u. a. positive Persönlichkeitsbilder; Angaben in den Gesundheitszeugnissen) eine Disziplinarmaßnahme in Form der Zurückstufung nach Art. 10 BayDG auch nach wie vor als denkbar an (Schreiben vom 19.4.2016), geht also davon aus, dass das Vertrauen in den Antragsteller noch nicht endgültig zerstört ist.

Zusammenfassend ist es deshalb zumindest als offen anzusehen, ob im Rahmen einer Disziplinarklage auf eine Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen wäre.

Die vorläufige Dienstenthebung kann auch nicht auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt werden. Voraussetzung wäre, dass durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG).

Der Dienstbetrieb wird durch das Verbleiben eines Beamten im Dienst dann wesentlich beeinträchtigt, wenn durch dessen Anwesenheit der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert, wobei es auch denkbar ist, dass Druck auf andere Bedienstete der Beschäftigungsdienststelle ausgeübt wird (BayVGH, B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris). Es muss mithin zu befürchten sein, dass sich die dienstliche Tätigkeit des Beamten negativ auf den Dienstbetrieb auswirken würde. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn mit einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens zu rechnen wäre (Zängl, a. a. O., Rn. 21 zu Art. 39 BayDG). Zu besorgen ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vor allem dann, wenn aufgrund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 87; OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13, juris).

Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen:

Ausweislich der durchgängig positiven Persönlichkeitsbilder über den Antragsteller vom 13. Januar 2015, vom 28. Mai 2015 und 29. Mai 2015 zeichnet sich der Antragsteller durch gewissenhaftes und motiviertes Arbeiten aus. Nach Einschätzung seiner Vorgesetzten hat er überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die sich auch in der letzten dienstlichen Beurteilung (Gesamturteil 10 Punkte) niedergeschlagen haben. Dem Antragsteller wird attestiert, ein Leistungsträger in der ZEG ... gewesen zu sein. Er habe auch Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens gezeigt.

Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Polizeipräsidiums M1. vom 9. November 2015 ist nicht ersichtlich, dass sich eine weitere Dienstausübung des Antragstellers negativ auf den Dienstbetrieb auswirken würde, mit der Folge, dass eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet wäre und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könnte (BayVGH, B.v. OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13, juris).

Der Antragsgegner kann sich bei seiner gegenteiligen Bewertung in der Verfügung vom 3. Mai 2016 nicht darauf berufen, der Antragsteller habe nach den gutachterlichen Feststellungen nachweislich zumindest im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 noch regelmäßig bzw. häufig Cannabisprodukte konsumiert, weshalb auch nicht angenommen werden könne, dass die Sachverhalte aus den Jahren 2011/2012 aktuell nicht mehr zu einer Störung des Dienstbetriebes führen könnten. Denn der Konsum sei jedenfalls über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt worden.

Der Antragsgegner beruft sich insoweit nämlich auf Umstände (Konsum von Cannabis-Produkten im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014), die dem Antragsteller im Disziplinarverfahren nicht zur Last gelegt werden und deshalb nicht zu seinen Ungunsten herangezogen werden können.

Vielmehr ergibt sich aus dem Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom 25. August 2015, aufgrund der Untersuchungsergebnisse könne davon ausgegangen werden, dass von dem Antragsteller zwischenzeitlich keine illegalen Drogen, insbesondere kein Cannabis mehr konsumiert wurde. Insbesondere konnten in der untersuchten Haarprobe des Probanden keine Substanzen (mehr) nachgewiesen werden.

Aus ärztlicher Sicht wurde daher eine Dienstausübung im Polizeidienst wieder ohne Einschränkungen als möglich angesehen, also auch eine Verwendung mit Dienstwaffe und das Führen von Dienst-Kfz.

Die Dienstausübung des Antragstellers ist nach dem oben Dargestellten bisher auch ohne Beanstandungen erfolgt.

Dem Antrag war demnach in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Bs. 4 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 2 C 25/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2010 - DL 16 S 2597/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2004 - DL 17 S 11/03

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

Tenor Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben. Der Beamte wird in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. Der Dienstherr

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte schloss im Jahr ... die Realschule mit der mittleren Reife ab und wurde am ... als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen; am ... wurde er zur Landespolizeidirektion ... versetzt. Es folgten die Ernennungen zum Polizeioberwachtmeister am ..., zum Polizeihauptwachtmeister am ..., zum Polizeimeister am ... und zum Polizeiobermeister am .... Bereits am ... bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren uniformierten nichttechnischen Polizeivollzugsdienst mit der Note ausreichend (3,83). Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum ... wurde der Beamte zum Polizeihauptmeister ernannt. Für vorbildliches und selbstloses Handeln am ... bei einem Brand zeichnete der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg den Beamten durch eine öffentliche Urkunde aus und bewilligte eine Ehrengabe. Vom ... bis zum ... absolvierte der Beamte den Qualifizierungslehrgang zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizeiaufstiegsverordnung mit der Gesamtbewertung „Anforderungen entsprochen“. Am ... wurde er zum Polizeikommissar, am ... zum Polizeioberkommissar ernannt. Zum ... wurde er zum Ermittlungsdienst Prostitution umgesetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beauftragt. Am ... wurde dem Beamten eine Leistungsstufe bewilligt. Am ... wurde der Beamte von der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beim ... entbunden, aber als Sachbearbeiter beim ... weiter verwendet.
In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 01.07.2007 erhielt der Beamte in der Gesamtbeurteilung das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Beamte ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe hat er zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Die monatlichen Nettobezüge des Beamten beliefen sich auf ca. 2.730 EUR. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 28.11.2007 werden hiervon mit Wirkung vom 01.10.2008 10 % einbehalten. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat bezieht der Beamte derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.626 EUR abzüglich des Kindergeldes für einen Sohn, das dieser erhält. Aus einer genehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft (Ausschank) in den Monaten Juni bis August 2008 beim ..., erhält der Beamte eine Vergütung von 8 EUR pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Die im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau des Beamten erhält nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.100 EUR; aus einer Nebentätigkeit erzielt sie einen Verdienst in Höhe von 350 EUR monatlich. Der Beamte hat aus verschiedenen Darlehen monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1.100 EUR (Zins und Tilgung); die Ehefrau wendet für einen Autokredit 210 EUR monatlich auf.
Der Beamte ist bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 - ... - wurde der Beamte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den gemäß § 267 Abs. 4 StPO teilweise abgekürzten Gründen des Urteils lassen sich folgende Sachverhaltsfeststellungen entnehmen:
„Der Angeklagte fuhr seinen Sohn, den gesondert verfolgten ... mit seinem Ford Mondeo von ... zur Wohnung seines weiteren Sohnes, des ebenfalls gesondert verfolgten ..., in .... Hierbei transportierte ... jeweils in einer Sporttasche verpackt Marihuana, welches ... und ... weiterverkauften, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen. Der Angeklagte wusste darüber Bescheid und wollte seine Söhne durch den Transport unterstützen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dafür finanzielle Zuwendungen von seinen Söhnen erhielt.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Lieferungen:
1. Anfang Juni 2005: ca. 1 Kilogramm Marihuana
2. Ende Juli 2005: ca. 500 Gramm Marihuana
3. Ende September/Anfang Oktober 2005: ca. 500 Gramm Marihuana.“
10 
Bereits mit Verfügung vom 15.02.2007 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob den Beamten mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes. Am 26.03.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
11 
Mit Verfügung vom 17.04.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
12 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 07.11.2007 unter anderem an: Er habe seinen Sohn ..., der seit Ende 2004 in ... gewohnt habe, regelmäßig besucht, um etwa gemeinsam Lebensmittel einzukaufen. Bei einigen dieser regelmäßigen Fahrten habe er nach vorheriger Absprache seinen Sohn ... mitgenommen. Bei einer dieser Fahrten habe er Ende September/Anfang Oktober 2005 erstmalig festgestellt, dass sich in der Sporttasche von ... Marihuana befunden habe. Etwa 1 ½ Monate vorher habe er in der Wohnung von ... ebenfalls Marihuana festgestellt. Ihm sei der Drogenkonsum seiner Söhne bekannt gewesen, nicht jedoch, dass diese über den Eigenkonsum hinaus Handel mit Rauschgift in derartigem Umfang betrieben. Deshalb sei er nach Entdeckung der Sporttasche sehr wütend gewesen, dass er offensichtlich von seinen Söhnen als Drogenkurier missbraucht worden sei. Hierbei habe sein Sohn ... ihm gegenüber eingeräumt, dass es bereits die dritte Fahrt gewesen sei, bei der Rauschgift im Pkw des Beamten transportiert worden sei. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt worden sei, dass es ihm darauf angekommen sei, dass ... das Marihuana, ohne polizeiliche Kontrollen befürchten zu müssen, zu seinem Bruder ... transportieren könne und dass seine Söhne nunmehr ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Marihuana selbst bestreiten könnten, so dass er, der Beamte, keine weiteren finanziellen Verpflichtungen und Zuwendungen mehr aufwenden müsse, sei das nicht zutreffend. Seine Motivation sei es gewesen, ein Auseinanderleben seiner beiden Söhne zu vermeiden. Deshalb habe er bei seinen Fahrten zu ... immer wieder ... mitgenommen. Hauptgrund für diese Fahrten sei es gewesen, den Kühlschrank von ... aufzufüllen, da dieser selbst für seinen Lebensunterhalt nicht habe sorgen können. Es sei nicht so gewesen, dass er durch die Transporte des Rauschgiftes habe verhindern wollen, dass seine Söhne ständig von ihm Geld verlangten. Er habe sich vielmehr als Vater verpflichtet gefühlt, die dringendsten finanziellen Probleme seiner Söhne zu regulieren. Die Belastung und Überforderung als Vater zweier Söhne habe mit seinen Pflichten als Polizeibeamter nichts zu tun gehabt. Als Polizeibeamter habe er nicht versagt.
13 
Unter dem 16.06.2008 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 20.08.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
14 
Am 03.09.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2005 in drei Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LDG in Verbindung mit § 73 Satz 1 und 3 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen seine Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs. 1 LBG), seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Er habe im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten, Straftaten zu verhüten bzw. begangene Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, versagt. Er habe damit auch dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von den Einzelnen abzuwehren, entgegengewirkt. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Dauer zerstört. Er habe gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sei für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Milderungsgründe, die es rechtfertigten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht zu erkennen. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auf Grund der sich über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg begangenen Beihilfehandlungen nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation seien nicht ersichtlich, wenn auch die besonders schwierige familiäre Situation des Beamten durchaus nicht verkannt werde.
15 
Die Verteidigerin des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und geltend gemacht, der Sohn ... könne bestätigen, dass seine ersten Angaben bei der Polizei vom Ärger darüber geprägt gewesen seien, dass sein Vater sich geweigert habe, seinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Der Sohn ... könne die Behauptung widerlegen, dass sein Vater für die ihm vorgeworfenen Fahrten bezahlt worden sei. Beide Söhne hätten eine Therapie absolviert und machten derzeit eine Lehre als Koch. Zwischen ihnen und ihrem Vater bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis. Sie seien dankbar, dass ihr Vater sie nicht habe hängen lassen; ansonsten wären sie infolge der Rauschgiftabhängigkeit vollkommen verwahrlost.
16 
Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Die Kammer löste sich in dem Urteil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO insoweit von der Bindung an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts..., als dort von drei bewussten Beihilfehandlungen ausgegangen wurde, und ist stattdessen davon ausgegangen, dass der Beamte erst bei der dritten Fahrt Kenntnis davon erlangt habe, dass er Rauschgift transportiert habe und in diesem Zusammenhang von seinem mitfahrenden Sohn darüber informiert worden sei, dass er schon bei zwei früheren Fahrten ebenfalls Rauschgift transportiert habe. Insofern hat die Kammer die diesbezüglichen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Beamten gemachten Angaben in der Hauptverhandlung für glaubhaft gehalten und weiter ausgeführt: Hierfür spreche auch, dass sich die Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung mit denen bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 07.11.2007 deckten. Auf Vorhalt der gegenteiligen Feststellungen im Strafurteil hätten der Beamte und seine Verteidigerin plausibel dargelegt, dass die Gründe des Strafurteils auf einen „Deal“ zurückgingen, wonach auf Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkannt werden würde. Weitere Aufklärungsmaßnahmen zu dieser Thematik hielt die Disziplinarkammer nicht für angezeigt, da sich aussichtsreiche Möglichkeiten zu einer zuverlässigen weiteren Erhellung der hier betroffenen subjektiven Seite nicht aufdrängten. Der Beamte habe mit seiner Verhaltensweise ein Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1 und Satz 3 LBG verstoßen. Er habe auch auf Basis nur einer Beihilfehandlung eine schwere Straftat begangen und damit im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten verstoßen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte als langjähriger stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... Führungsaufgaben und eine besondere Vorbildfunktion wahrzunehmen gehabt habe. Die Kammer habe in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Beamte in Zukunft Gewähr dafür bieten könne, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen könne. Er habe sich trotz der erheblichen zeitlichen Distanz zu seiner Beihilfetat mit der spezifisch disziplinarrechtlichen Problematik nicht befasst, sondern die - durchaus nicht fernliegende - Möglichkeit vergleichbarer Konstellationen weitgehend verdrängt. Der Eindruck bleibe unabweisbar, dass sich der Beamte in einem ähnlichen (vermeintlichen) Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn voraussichtlich wiederum für die Familie entscheiden würde. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht erkennbar. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auch bei nur einer Beihilfetat nicht ausgegangen werden. Zwar könne der Beamte tatsächlich überrascht und verärgert gewesen sein, als er erfahren habe, dass er für seine Söhne Rauschgift transportiere. Doch habe ihn diese Situation nicht wie „aus heiterem Himmel“ getroffen und keine psychische Ausnahmesituation begründet. Der Beamte habe davon ausgehen müssen, dass die Drogenproblematik seiner Söhne weiterhin ungelöst gewesen sei und er im Zusammenhang mit Besuchen bei ihnen damit wieder konfrontiert werden könnte.
17 
Gegen das am 26.10.2009 zugestellte Urteil hat der Beamte am 25.11.2009 Berufung eingelegt.
18 
Zur Begründung führt seine Verteidigerin aus: Der Beamte habe seit Jahren erhebliche familiäre Probleme mit der Rauschgiftabhängigkeit seiner Söhne ... und ... gehabt. Er habe über mehrere Jahre versucht, seine Söhne dadurch aus dem Drogenmilieu wegzubekommen, dass er sie bei der täglichen Lebensführung durch Sachzuwendungen unterstützt und ihnen die Wohnung und den täglichen Lebensmittelbedarf finanziert habe. Bei seinen Besuchen beim Sohn ... habe er kein einziges Mal feststellen können, dass der Sohn über Geld verfügt habe, das sich nicht mit der für ihn typischen bescheidenen Lebensführung vereinbaren ließe. In der Verhandlung vor dem Strafgericht habe er richtigstellen wollen, dass er bewusst nur einmal Marihuana in seinem Auto geduldet habe; letztlich habe man sich im Rahmen eines „Deals“ aber darauf verständigt, dass der Beamte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werde, akzeptiere. Das Urteil der Disziplinarkammer verstoße gegen Grundsätze, die zwar nicht im Disziplinarrecht oder Strafrecht, sondern schlicht und einfach im menschlichen Anstand begründet seien. Der Beamte habe sich in einer schier ausweglosen Situation befunden. Die Kammer habe die selbstverständliche Verpflichtung eines Vaters, der um das Überleben seiner Söhne gekämpft habe, gegen die angebliche Verpflichtung gestellt, die Söhne der Polizei auszuliefern. Es könne nicht sein, dass menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt würden. Der Beamte gebe seine Eigenschaft als Vater nicht bei der Überreichung seiner Ernennungsurkunde ab.
19 
Der Beamte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
21 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der - wenn auch außerhalb des Dienstes - begangene Verstoß eines Polizeibeamten gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei grundsätzlich im besonderen Maß geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das Verhalten des Beamten sei auch bei der Annahme nur einer Beihilfehandlung unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, als derart schwerwiegend anzusehen, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört sei. Der Beamte habe sich während des Verfahrens in keiner Weise mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt, sondern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in vergleichbaren Konfliktsituationen immer wieder für seine Familie entscheiden würde. Auch wenn sich der Beamte in einer sehr schwierigen und belastenden familiären Situation befunden habe, habe diese Situation über Jahre hinweg bestanden, ohne dass der Beamte diesbezüglich Kontakt zu seinem Dienstherrn aufgenommen habe. Erhebliche Milderungsgründe seien nicht zu erkennen.
24 
Dem Senat liegen neben den Akten der Disziplinarkammer die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten sowie die Strafakten des Amtsgerichts ... vor. Sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem Senat.
II.
25 
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
26 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
27 
Die Berufung des Beamten ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.11.2009 ergibt und seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals erklärte - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Eine solche Beschränkung hat im Fall ihrer Zulässigkeit zur Folge, dass der Senat an die durch die Disziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Zusätzliche oder abweichende Feststellungen können nur noch getroffen werden, soweit sie sich zu den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen nicht in Widerspruch setzen und ausschließlich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes von Bedeutung sind. Wird ein Beamter - wie hier - in mehreren Anschuldigungspunkten angeschuldigt, die jedoch im Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht in allen Punkten zur Feststellung eines Pflichtenverstoßes als Bestandteil des Dienstvergehens geführt haben, ist das Berufungsgericht auch insoweit an die disziplinarrechtliche Würdigung gebunden, als es den Umfang des festgestellten Dienstvergehens betrifft (BVerwG, Urteil vom 05.07.2006, a.a.O.). Die von der Disziplinarkammer als nicht erwiesen angesehenen Anschuldigungspunkte (hier: Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Juni und Juli 2005) bleiben dann bei der disziplinaren Würdigung außer Betracht (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008, a.a.O.; Köhler/Ratz, BDO, § 82 RdNr. 7).
28 
Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist hier zulässig.
29 
Die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß, der im Strafprozess eine strafmaßbeschränkte Berufung nach § 318 StPO gleichsteht, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.07.2005, a.a.O.; von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 80 RdNr. 6 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des VGH Bad.-Württ.). Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist jedoch dann unzulässig, wenn die Ausführungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage so eng miteinander verbunden sind, dass die getrennte Überprüfung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs nicht möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Grad der Schuldfähigkeit zur Überprüfung und Beurteilung steht oder wenn mangelhafte Feststellungen zum Schuldspruch getroffen wurden, so dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen zum Tathergang in sich widersprüchlich sind oder den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 RdNr. 6; zur strafmaßbeschränkten Berufung nach § 318 StPO: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 318 RdNr. 7a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 RdNr. 16 ff. jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Das verwaltungsgerichtliche Urteil hat seiner disziplinarrechtlichen Würdigung die letzte (dritte), vom Amtsgericht ... abgeurteilte Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Grunde gelegt. Aus den Gründen des Urteils der Disziplinarkammer, das sich insoweit von den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... nicht gelöst hat, sind hinreichende Feststellungen zum Tathergang und zum Unrechtsgehalt der Tat getroffen worden.
30 
Der Umstand, dass sich die Disziplinarkammer bezüglich der ersten beiden Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit der Begründung, der Beamte habe in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer glaubhaft Angaben gemacht, die von den Einlassungen im Strafverfahren abweichen würden, und die abgekürzten Gründe des Strafurteils gingen auf einen „Deal“ zurück, wohl zu Unrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts... gelöst hat (zu den insoweit engen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vgl. etwa Urteile des Senats vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris, vom 15.10.2009 - DL 16 S 1793/09 -, vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -) und damit hinsichtlich der ersten beiden angeschuldigten Beihilfehandlungen im Juni und Juli 2005 zu einer fehlerhaften tatsächlichen Würdigung gekommen sein dürfte, führt nicht zur Unwirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung. Auch in diesen Fällen ist eine Durchbrechung der durch die beschränkte Einlegung der Berufung bewirkten Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten des Beamten nicht möglich (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 BDO RdNr. 7, die annehmen, dass selbst für den Fall, dass Feststellungen im Urteil des Disziplinargerichts, die ohne Lösungsbeschluss trotz Bindung Abweichendes zum Strafurteil annehmen, ihrerseits bindend sind, wenn die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt wird; für das Strafverfahrensrecht: BGH, Urteil vom 22.02.1996 - 1 StR 721/94 -, NStZ 1996, 352; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 RdNr. 17a m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.1996 - Ss 126/94 -, NStZ 1997, 149; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.1999 - Ss 616/98 -, NStZ-RR 2000, 49, die allerdings bei einem fehlerhaften Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten die Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß für unwirksam halten).
31 
Zwar kann die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Fällen wie diesen, in denen der Beamte im Verfahren vor der Disziplinarkammer von Anschuldigungsvorwürfen freigestellt wurde, dazu führen, dass im Berufungsverfahren gegen den Beamten eine mildere Maßnahme als die von der Disziplinarkammer verhängte Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden kann, ohne dass der Vertreter der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit hätte, sich gegen zu Unrecht erfolgte Freistellungen zu wehren. Denn es ist anerkannt, dass kein für die Einlegung der Berufung erforderliches rechtlich geschütztes Interesse des Dienstherrn besteht, dass das Berufungsgericht weitere Pflichtverletzungen feststellt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme lautet und dass der wesentliche Grundsatz des Rechtsmittelrechts Geltung findet, dass sich Rechtsmittel gegen den Entscheidungsausspruch richten müssen (BVerwG, Urteil vom 10.06.1998 - 1 D 39/96 -, Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1 m.w.N.). Doch führt dies nicht dazu, dass die gemäß § 80 LDO mögliche Beschränkung der Berufung unwirksam wäre. Insoweit sind vom Zweck des Disziplinarrechts her gesehen unbefriedigende Ergebnisse hinzunehmen (vgl. im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urteil vom 10.06.1998, a.a.O.).
32 
Mithin steht infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß für den Disziplinarsenat im Berufungsverfahren bindend fest, dass der Beamte mit der von der Disziplinarkammer - auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... (vgl. § 19 Abs. 1 LDO, soweit es keinen Lösungsbeschluss getroffen hat) - festgestellten Verfehlung der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Ende September/Anfang Oktober 2005 schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten), § 73 Satz 1 LBG (Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf) und § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein - außerdienstliches - Dienstvergehen (§ 95 Abs. 1 LBG) begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
33 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich ist.
34 
Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.2008 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2003 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.
35 
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1998 - 6d 4674/97.O -, NVwZ-RR 1999, 649).
36 
Der Senat teilt die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden Umstände auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen ist.
37 
Dabei berücksichtigt der Senat zunächst zu Gunsten des Beamten, dass ihm nicht die Täterschaft, sondern zahlenmäßig nur eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen ist, sich die Unterstützungshandlung auf den Weitertransport des Sohnes und des von diesem mitgeführten Marihuana beschränkte und sich der Beamte in einer für ihn auf Grund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne schwierigen und belastenden familiären Situation befand. Auch kann nach den Feststellungen der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte eigennützig, insbesondere auf einen eigenen finanziellen Vorteil bedacht, gehandelt hat. Der Beamte hat durchweg im Disziplinarverfahren angegeben, sich zur Hilfe für seine Söhne verpflichtet gefühlt zu haben.
38 
Allerdings hat der Beamte Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer erheblichen Menge Marihuana (ein halbes Kilogramm) geleistet und ist von seinem Sohn schon bei Entdeckung des Transportes des Marihuana und vor dem Weitertransport darauf hingewiesen worden, dass bereits bei zwei vorhergehenden Fahrten, von dem Beamten unbemerkt, Marihuana transportiert worden ist. Auf Grund der insoweit bestehenden Bindungswirkung an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 ist ferner davon auszugehen, dass der Beamte gewusst hat, dass seine beiden Söhne das von ihm transportierte Marihuana weiterverkaufen wollten, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen, und dass der Beamte sie durch den Transport wissentlich unterstützt hat. Dem Beamten musste daher bewusst sein, dass er durch seine Beihilfehandlung nicht nur einen besonderen Beitrag zur weiteren Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne leistete, sondern auch zur Gefährdung und Schädigung dritter Personen durch Unterstützung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
39 
Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Beamten wirkt sich im Zusammenhang mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insbesondere auch aus, dass er außerdienstlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zu verhindern bzw. zu verfolgen zu seinen Dienstaufgaben gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte als stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... eine Vorgesetztenstellung innegehabt und daher in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Hinzukommt weiterhin, dass es bei Ermittlungen im Milieu ... immer wieder zu Überschneidungen mit Betäubungsmitteldelikten kommt, der Beamte mithin auch dienstlich Kontakt zu Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte.
40 
Besonders erschwerend berücksichtigt der Senat vor allem jedoch das Verhalten des Beamten sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkammer wie auch im Berufungsverfahren. Hier haben sich deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung gezeigt, die für den Senat nur den Schluss zulassen, dass der Beamte sein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal ansatzweise aufgearbeitet hat. Bereits die Disziplinarkammer hat ausweislich des angegriffenen Urteils in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, der Beamte biete in Zukunft Gewähr dafür, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen würde. Er habe die spezifisch disziplinarrechtliche Problematik seines Handelns noch nicht aufgearbeitet und würde sich in einem ähnlichen - vermeintlichen - Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn wieder für die Familie entscheiden. Diesen Eindruck konnte der Beamte auch im Berufungsverfahren vor dem Senat nicht widerlegen. So gab er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung an, wenn die Entfernung aus dem Dienst der Preis sei, den er für sein Verhalten und dafür zahle, dass seine Söhne mittlerweile „von den Drogen weg“ seien, dann müsse er ihn zahlen. Auch diese Wertung des Beamten legt nahe, dass er sich in ähnlichen, von ihm so empfundenen Konfliktsituationen wieder für das ihm zur Last gelegte Verhalten entscheiden würde und er mithin den schwerwiegenden disziplinaren Vorwurf, der ihm zu machen ist, nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst hat oder ihn auf sich zu nehmen bereit ist. Es kommt hinzu, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennbar um eine erheblich bagatellisierende Darstellung seines Verhaltens bemüht war. Auf Befragen stritt er zum einen ab, gewusst zu haben, dass seine Söhne mit dem von ihm transportierten Marihuana überhaupt gehandelt hätten. Zum anderen gab er erstmals an, dass er seinen Sohn ..., als er, der Beamte, von dem Transport des Marihuana erfahren habe, nach einem Streit aus dem Auto „rausgeworfen“ und diesen mit dem Marihuana die letzten Meter zur Wohnung des Sohnes ... habe laufen lassen. Legt man diese Darstellung zu Grunde, dürfte aber sowohl objektiv keine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in subjektiver Hinsicht kein Beihilfevorsatz anzunehmen sein. Der Beamte setzt sich mit diesen Angaben sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts zur dritten Fahrt wie auch zu seinen eigenen Angaben im Ermittlungs- und Strafverfahren. Weiterhin gab er auf ausdrückliches Befragen zu den zwei vorangegangenen Fahrten und zu seiner im Disziplinarverfahren von seiner Darstellung im Ermittlungs- und Strafverfahren abweichenden Darstellung an, dass er keine Erinnerung mehr und die Sachen „weitgehend verdrängt“ habe. Ebenso sprach der Beamte vom „Verdrängen“, als er danach gefragt wurde, was er denn heute in einer ähnlichen Situation unternehmen würde. Diese Einlassungen des Beamten lassen ebenfalls darauf schließen, dass er sich mit seiner schwerwiegenden disziplinarischen Verfehlung nicht genügend auseinandergesetzt und sie nicht einmal ansatzweise hinreichend aufgearbeitet hat. Das hierfür erforderliche Einsehen hinsichtlich des ihm zu machenden disziplinaren Vorwurfs vermochte der Senat nicht festzustellen.
41 
Unter diesen den Beamten belastenden Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seines (Nachtat-)Verhaltens im behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren wertet der Senat die von dem Polizeibeamten geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.
42 
Durchgreifende Milderungsgründe, auf Grund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - nicht zu erkennen. Insbesondere kann nach den obigen Ausführungen und dem von dem Beamten und seiner Verteidigerin nochmals hervorgehobenen Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn und dem dargestellten letzten Wort des Beamten in der Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, bei dessen Verhalten handele es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat.
43 
Soweit die Verteidigerin meint, es würden menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt, vermag der Disziplinarsenat auch nicht zu erkennen, dass sich der Beamte in einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befunden hat. Der Beamte hätte bei der Fahrt Ende September/Anfang Oktober 2005 von seinem Sohn lediglich verlangen müssen, die Tasche mit dem Marihuana aus dem Wagen zu verbringen und bei dessen Weigerung den Sohn mit seiner Sporttasche nicht weiterfahren müssen; um eine „Auslieferung“ seiner Söhne an die Polizei - wie die Verteidigerin meint - geht es dabei nicht. Angesichts einer langdauernden und dem Beamten bekannten Rauschgiftproblematik seiner Söhne mit zahlreichen, in der Berufungsverhandlung von dem Beamten nachvollziehbar geschilderten innerfamiliären Auseinandersetzungen, ist wenig vorstellbar, dass hieran die Beziehung des Beamten zu seinen Söhnen und dessen Vorhaben, diese vom Rauschgiftkonsum abzubringen, endgültig gescheitert wäre.
44 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten, seiner guten dienstlichen Beurteilungen sowie der ihm erteilten Auszeichnung für vorbildliches und selbstloses Handeln durch den Ministerpräsidenten, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 2 Satz 1 LDO.
46 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1961 geborene Beklagte trat 1980 in den Dienst der Polizei der ehemaligen DDR. 1997 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes ernannt, seit 2003 hat er das Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) inne. Er wurde zuletzt bei einer Kriminalpolizeiinspektion verwendet. Seit Juni 2011 ist er bei Einbehalt von 50 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

3

Hintergrund des Disziplinarverfahrens sind zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die verbunden und nach Zahlung einer Auflage von 3 000 € gemäß § 153a StPO eingestellt worden sind. Der erste Vorwurf betraf den Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Ihm lag zugrunde, dass auf dem privaten Mobiltelefon des Beklagten, welches im Rahmen einer Durchsuchung seiner privaten Wohnräume und seines Dienstzimmers im September 2010 sichergestellt worden war, 49 kinder- und 12 jugendpornographische Bilddateien gespeichert waren. Das zweite Ermittlungsverfahren wurde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Thüringer Datenschutzgesetz geführt. Der Beklagte hat im Zeitraum von November 2009 bis November 2010 in elf Fällen personenbezogene Anfragen in polizeiinternen Datensystemen durchgeführt, die keinen Bezug zu seiner Polizeidirektion aufwiesen. Die Recherchen betrafen vier Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren, deren Daten (insbesondere auch Telefonnummern) der Beklagte auf zwei handschriftlichen Zetteln notiert hatte, die in einem mit „Vertrauliche Personalsache“ beschrifteten Paket in seinem Dienstzimmer aufbewahrt waren.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die Disziplinarklage hin um zwei Ämter zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 LBesO) zurückgestuft. Dabei hat es ihn vom Vorwurf der unberechtigten Datenabfrage freigestellt. Ein privater Hintergrund der Recherchen sei zwar durchaus wahrscheinlich; ein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgabe, die polizeiliche Lage zu erarbeiten, aber nicht ausgeschlossen. Ein Amtsbezug des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder bestehe auch in Ansehung der Stellung als Polizeibeamter nicht. Zwar habe dieser auch Straftaten zum Nachteil von Kindern zu verfolgen, spezifische Dienstpflichten zu Schutz und Förderung von Kindern kämen Polizeibeamten indes nicht zu.

5

Auf die Berufung des Landes hin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es ihm auch die unberechtigte Datenabfrage als innerdienstliches Vergehen zur Last gelegt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beklagten; weder sei ein räumlicher Bezug zu seiner Polizeidirektion noch ein sachlicher Zusammenhang mit den vom Beklagten vorgetragenen Vermisstenfällen ersichtlich. Im Übrigen spreche auch die gesonderte und vor fremder Einsichtnahme geschützte Verwahrung der Aufschriebe gegen eine dienstliche Nutzung der abgefragten Daten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse überdies der außerdienstlich verwirklichte Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften als in besonderem Maße zur Vertrauensbeeinträchtigung geeignet bewertet werden. Unabhängig davon, ob ein Polizeibeamter zum Zeitpunkt der Tatbegehung und/oder der mündlichen Gerichtsverhandlung konkret mit Aufgaben aus dem Bereich der Kinderpornographie betraut gewesen sei, trete durch die Begehung einer derartig gesellschaftlich besonders missachteten Straftat ein endgültiger Ansehens- und Autoritätsverlust ein. Ein Polizeibeamter, der mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien Straftaten begangen habe, begründe durchgreifende Zweifel an seiner Eignung zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten.

6

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Amtsbezug. Er beantragt,

das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Februar 2013 zurückzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts und trägt vor, dass ein Polizeibeamter, der eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat wie ein Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornographie begehe, durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Polizeibeamter begründe. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilder ein Dienstvergehen begangen (1.), das in Zusammenschau mit der unberechtigten Datenabfrage die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 66 Abs. 4 Satz 2 ThürDG i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .

10

a) Nach den gemäß § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

11

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

12

b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 57 Satz 3 ThürBG a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

13

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

14

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus; und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

15

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

16

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

17

c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

18

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 155 Rn. 28). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 - juris Rn. 9).

19

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

20

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

21

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).

22

d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

23

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

24

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

25

2. Die vom Oberverwaltungsgericht als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 11 ThürDG.

26

a) Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.02 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

27

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

28

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

29

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

30

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

31

c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

32

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

33

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

34

Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

35

d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.

36

Gemäß § 11 Abs. 1 ThürDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).

37

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

38

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 13 ThürDG). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

39

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

40

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

41

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Allerdings reicht der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder angesichts der konkreten Einzelfallumstände hier nicht aus, um die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist aber - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - angesichts der weiteren innerdienstlichen Pflichtenverstöße und dem damit offenbar gewordenen Persönlichkeitsbild des Beklagten erforderlich.

42

Der vom Beklagten eingeräumte Besitz von kinder- und jugendpornographischen Bildern auf seinem Mobiltelefon weist zwar einen Bezug zu seinem Statusamt als Kriminalhauptkommissar auf und macht wegen der Bedeutung der begangenen Straftat auch eine disziplinarrechtliche Maßnahme erforderlich. Die konkreten Tatumstände beinhalten indes kein derartiges Gewicht der Pflichtverletzung, dass allein deshalb auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden könnte. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände liegen hinsichtlich Art, Inhalt und Anzahl der Bilddateien im deutlich unteren Bereich der möglichen Begehungsformen einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. und weisen für sich genommen noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt auf (vgl. zu anderen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 40). Dementsprechend ist das Strafverfahren eingestellt worden, was nur möglich ist, wenn dem die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Weitere besondere oder disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das gleichwohl schwere Dienstvergehen des Beklagten, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild zu betrachten sind (BVerwG, Urteile 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 Rn. 47 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 45; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 33), ist hier deshalb die Zurückstufung.

43

Der Beklagte hat aber weitere Pflichtenverstöße begangen, die bei der Bemessungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der Beklagte in elf Fällen personenbezogene Abfragen in polizeiinternen Datenbanken durchgeführt, für die eine dienstliche Veranlassung nicht bestand. Die damit unbefugte Recherche zu personenbezogenen Daten stellt sowohl einen Verstoß gegen die einschlägigen Datenschutzbestimmungen (§ 6 Satz 1 ThürDSG a.F.) als auch eine innerdienstliche Verletzung der aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgenden beamtenrechtlichen Pflichten dar.

44

Der Datenabfrage und deren Speicherung - in Gestalt eines mit dem Vermerk "Vertrauliche Personalsache" vor Einsichtnahme durch Dritte gesicherten Aufschriebs - kommt hier angesichts der konkreten Einzelfallumstände auch erhebliches Gewicht zu (vgl. zur disziplinarrechtlichen Einordnung von unbefugten Abfragen zum persönlichen Lebensbereich BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 42 f.). Der Beklagte hat sich Hintergrundwissen und Kontaktdaten von Mädchen verschafft, die bereits in Berührung mit der Polizei geraten waren. Ein Zusammenhang mit den ihm obliegenden Dienstpflichten oder auch nur seiner Polizeidienststelle lag dabei nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; ebenso wenig hat der Beklagte hierzu Aktenvermerke angefertigt oder sonstige Vorgänge angelegt. Die im Berufungsurteil getroffene Einschätzung, die unbefugte Datenabfrage sei "offensichtlich persönlich motiviert", ist daher nicht zu beanstanden. Auch der Beklagte ist ihr im Revisionsverfahren nicht mehr entgegengetreten; entsprechendes gilt für die Annahme, mildernde Umstände von relevanter Bedeutung lägen nicht vor.

45

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich darauf verwiesen, dass der Beklagte auch in anderen Fällen unbefugt private Abfragen in polizeiinternen Datensystemen durchgeführt hat und hierfür von seinem Dienstherrn bereits schriftlich gerügt worden ist. Diese, auch in Ansehung einer Mahnung fortgesetzten innerdienstlichen Pflichtverletzungen lassen Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).

46

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher festgestellt, dass die Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen einen Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zulässt. Die in der Schwere und der Häufigkeit der Verfehlungen zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefizite des Beklagten stehen einer positiven Prognose über sein künftiges Verhalten entgegen. Die in der Summe eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung erfordert eine Beendigung des Beamtenverhältnisses. Anders kann die Integrität des Berufsbeamtentums und das für die Ausübung von Hoheitsgewalt unabdingbare Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten nicht aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17).

47

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1961 geborene Beklagte trat 1980 in den Dienst der Polizei der ehemaligen DDR. 1997 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes ernannt, seit 2003 hat er das Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) inne. Er wurde zuletzt bei einer Kriminalpolizeiinspektion verwendet. Seit Juni 2011 ist er bei Einbehalt von 50 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

3

Hintergrund des Disziplinarverfahrens sind zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die verbunden und nach Zahlung einer Auflage von 3 000 € gemäß § 153a StPO eingestellt worden sind. Der erste Vorwurf betraf den Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Ihm lag zugrunde, dass auf dem privaten Mobiltelefon des Beklagten, welches im Rahmen einer Durchsuchung seiner privaten Wohnräume und seines Dienstzimmers im September 2010 sichergestellt worden war, 49 kinder- und 12 jugendpornographische Bilddateien gespeichert waren. Das zweite Ermittlungsverfahren wurde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Thüringer Datenschutzgesetz geführt. Der Beklagte hat im Zeitraum von November 2009 bis November 2010 in elf Fällen personenbezogene Anfragen in polizeiinternen Datensystemen durchgeführt, die keinen Bezug zu seiner Polizeidirektion aufwiesen. Die Recherchen betrafen vier Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren, deren Daten (insbesondere auch Telefonnummern) der Beklagte auf zwei handschriftlichen Zetteln notiert hatte, die in einem mit „Vertrauliche Personalsache“ beschrifteten Paket in seinem Dienstzimmer aufbewahrt waren.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die Disziplinarklage hin um zwei Ämter zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 LBesO) zurückgestuft. Dabei hat es ihn vom Vorwurf der unberechtigten Datenabfrage freigestellt. Ein privater Hintergrund der Recherchen sei zwar durchaus wahrscheinlich; ein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgabe, die polizeiliche Lage zu erarbeiten, aber nicht ausgeschlossen. Ein Amtsbezug des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder bestehe auch in Ansehung der Stellung als Polizeibeamter nicht. Zwar habe dieser auch Straftaten zum Nachteil von Kindern zu verfolgen, spezifische Dienstpflichten zu Schutz und Förderung von Kindern kämen Polizeibeamten indes nicht zu.

5

Auf die Berufung des Landes hin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es ihm auch die unberechtigte Datenabfrage als innerdienstliches Vergehen zur Last gelegt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beklagten; weder sei ein räumlicher Bezug zu seiner Polizeidirektion noch ein sachlicher Zusammenhang mit den vom Beklagten vorgetragenen Vermisstenfällen ersichtlich. Im Übrigen spreche auch die gesonderte und vor fremder Einsichtnahme geschützte Verwahrung der Aufschriebe gegen eine dienstliche Nutzung der abgefragten Daten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse überdies der außerdienstlich verwirklichte Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften als in besonderem Maße zur Vertrauensbeeinträchtigung geeignet bewertet werden. Unabhängig davon, ob ein Polizeibeamter zum Zeitpunkt der Tatbegehung und/oder der mündlichen Gerichtsverhandlung konkret mit Aufgaben aus dem Bereich der Kinderpornographie betraut gewesen sei, trete durch die Begehung einer derartig gesellschaftlich besonders missachteten Straftat ein endgültiger Ansehens- und Autoritätsverlust ein. Ein Polizeibeamter, der mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien Straftaten begangen habe, begründe durchgreifende Zweifel an seiner Eignung zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten.

6

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Amtsbezug. Er beantragt,

das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Februar 2013 zurückzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts und trägt vor, dass ein Polizeibeamter, der eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat wie ein Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornographie begehe, durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Polizeibeamter begründe. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilder ein Dienstvergehen begangen (1.), das in Zusammenschau mit der unberechtigten Datenabfrage die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 66 Abs. 4 Satz 2 ThürDG i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .

10

a) Nach den gemäß § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

11

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

12

b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 57 Satz 3 ThürBG a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

13

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

14

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus; und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

15

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

16

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

17

c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

18

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 155 Rn. 28). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 - juris Rn. 9).

19

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

20

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

21

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).

22

d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

23

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

24

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

25

2. Die vom Oberverwaltungsgericht als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 11 ThürDG.

26

a) Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.02 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

27

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

28

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

29

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

30

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

31

c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

32

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

33

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

34

Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

35

d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.

36

Gemäß § 11 Abs. 1 ThürDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).

37

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

38

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 13 ThürDG). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

39

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

40

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

41

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Allerdings reicht der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder angesichts der konkreten Einzelfallumstände hier nicht aus, um die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist aber - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - angesichts der weiteren innerdienstlichen Pflichtenverstöße und dem damit offenbar gewordenen Persönlichkeitsbild des Beklagten erforderlich.

42

Der vom Beklagten eingeräumte Besitz von kinder- und jugendpornographischen Bildern auf seinem Mobiltelefon weist zwar einen Bezug zu seinem Statusamt als Kriminalhauptkommissar auf und macht wegen der Bedeutung der begangenen Straftat auch eine disziplinarrechtliche Maßnahme erforderlich. Die konkreten Tatumstände beinhalten indes kein derartiges Gewicht der Pflichtverletzung, dass allein deshalb auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden könnte. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände liegen hinsichtlich Art, Inhalt und Anzahl der Bilddateien im deutlich unteren Bereich der möglichen Begehungsformen einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. und weisen für sich genommen noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt auf (vgl. zu anderen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 40). Dementsprechend ist das Strafverfahren eingestellt worden, was nur möglich ist, wenn dem die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Weitere besondere oder disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das gleichwohl schwere Dienstvergehen des Beklagten, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild zu betrachten sind (BVerwG, Urteile 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 Rn. 47 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 45; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 33), ist hier deshalb die Zurückstufung.

43

Der Beklagte hat aber weitere Pflichtenverstöße begangen, die bei der Bemessungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der Beklagte in elf Fällen personenbezogene Abfragen in polizeiinternen Datenbanken durchgeführt, für die eine dienstliche Veranlassung nicht bestand. Die damit unbefugte Recherche zu personenbezogenen Daten stellt sowohl einen Verstoß gegen die einschlägigen Datenschutzbestimmungen (§ 6 Satz 1 ThürDSG a.F.) als auch eine innerdienstliche Verletzung der aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgenden beamtenrechtlichen Pflichten dar.

44

Der Datenabfrage und deren Speicherung - in Gestalt eines mit dem Vermerk "Vertrauliche Personalsache" vor Einsichtnahme durch Dritte gesicherten Aufschriebs - kommt hier angesichts der konkreten Einzelfallumstände auch erhebliches Gewicht zu (vgl. zur disziplinarrechtlichen Einordnung von unbefugten Abfragen zum persönlichen Lebensbereich BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 42 f.). Der Beklagte hat sich Hintergrundwissen und Kontaktdaten von Mädchen verschafft, die bereits in Berührung mit der Polizei geraten waren. Ein Zusammenhang mit den ihm obliegenden Dienstpflichten oder auch nur seiner Polizeidienststelle lag dabei nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; ebenso wenig hat der Beklagte hierzu Aktenvermerke angefertigt oder sonstige Vorgänge angelegt. Die im Berufungsurteil getroffene Einschätzung, die unbefugte Datenabfrage sei "offensichtlich persönlich motiviert", ist daher nicht zu beanstanden. Auch der Beklagte ist ihr im Revisionsverfahren nicht mehr entgegengetreten; entsprechendes gilt für die Annahme, mildernde Umstände von relevanter Bedeutung lägen nicht vor.

45

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich darauf verwiesen, dass der Beklagte auch in anderen Fällen unbefugt private Abfragen in polizeiinternen Datensystemen durchgeführt hat und hierfür von seinem Dienstherrn bereits schriftlich gerügt worden ist. Diese, auch in Ansehung einer Mahnung fortgesetzten innerdienstlichen Pflichtverletzungen lassen Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).

46

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher festgestellt, dass die Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen einen Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zulässt. Die in der Schwere und der Häufigkeit der Verfehlungen zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefizite des Beklagten stehen einer positiven Prognose über sein künftiges Verhalten entgegen. Die in der Summe eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung erfordert eine Beendigung des Beamtenverhältnisses. Anders kann die Integrität des Berufsbeamtentums und das für die Ausübung von Hoheitsgewalt unabdingbare Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten nicht aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17).

47

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene und seit 2009 geschiedene Beklagte - Vater dreier Kinder - steht als Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst. Bereits in der DDR war er im Polizeidienst beschäftigt. 1992 berief ihn der Kläger in das Beamtenverhältnis, 2003 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. 2005 gab der Beklagte die eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO ab, 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Im Juni 2007 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet; im September 2008 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Verwurf, der Beklagte habe als Betreuer seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters Geld veruntreut. Unter dem 24. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollziehung es zur Bewährung aussetzte. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte zwischen April 2005 und Dezember 2005 vom Konto seines Vaters pflichtwidrig zu seinen Gunsten 11 Überweisungen im Gesamtwert von etwas über 1 800 € getätigt, um eigene Schulden bei einer Bank (Autofinanzierung), Krankenversicherungsbeiträge, Energiekosten u.a. zu begleichen.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in seinem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung bei der disziplinaren Maßnahmebemessung entlastend berücksichtigt habe, dass der Beklagte im Jahr 1999 darum bemüht gewesen sei, die damaligen finanziellen Schulden seines Vaters abzubauen und insoweit seine Zustimmung zu einer Gehaltsabtretung erteilt habe, seien diese Einlassungen durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen widerlegt. Danach habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, um einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu bewirken. Dies sei zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2011 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 45 Abs. 1, §§ 70, 71 SächsDG), nämlich § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 SächsDG.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung getroffen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes - SächsDG - vom 10. April 2007 (SächsGVBl. 2007, 54), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), genügt, weil es zulässiges Verteidigungsverhalten des Beklagten bei der Gesamtwürdigung der ihm vorgehaltenen Verfehlungen erschwerend angelastet hat und den Gesamtschaden sowie seine schwierige wirtschaftliche Situation während des Tatzeitraums nicht hinreichend berücksichtigt hat (1.). Der Senat macht von der ihm gemäß den § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 SächsDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst abschließend zu bestimmen (2.).

9

1. Die vom Oberverwaltungsgericht als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verletzt § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsDG.

10

a) Nach § 13 Abs. 1 SächsDG und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

11

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

12

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

13

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

14

Schwerwiegende Straftaten können deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter etwa bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 29).

15

c) Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 31 und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

16

Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 32 § 184b abs. 4 stgb in der fassung des gesetzes vom 27. dezember 2003 [bgbl. i s. 3007]>).

17

d) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die - wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13 und Urteil vom 18. Juni vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 36).

18

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 37).

19

Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

20

e) Diesen Vorgaben wird die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 13 Abs. 1 SächsDG nicht gerecht. Zum einen berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten als maßnahmeschärfend (aa)), zum anderen nimmt es die den Beklagten entlastenden Milderungsgründe nicht hinreichend in den Blick (bb)).

21

aa) Die Tatsache, dass der Beklagte vor dem Verwaltungsgericht wahrheitswidrig geäußert hat, er habe sich bemüht, die Schulden seines Vaters mit eigenen Mitteln abzubauen, ist als zulässiges Verteidigungsverhalten zu beurteilen, das bei der Maßnahmenbemessung weder be- noch entlastend berücksichtigt werden darf. Die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren orientiert sich grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren, die erst überschritten ist, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 11; Müller, ZBR 2012, 331 <339 ff.>). Dem entspricht, dass ein Beamter erst bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer Behauptungen dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 53 und Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - NVwZ-RR 2015, 622 Rn. 30 m.w.N.). Ein solches Verhalten des Beklagten im Disziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

22

bb) Der Strafrahmen der vom Beklagten begangenen Untreuehandlungen liegt nach § 266 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat zwar bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Indes sind im Disziplinarverfahren sämtliche den Beamten be- und entlastenden Umstände sorgsam zu würdigen. Im Fall des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die ihn entlastenden Milderungsgründe - insbesondere die Schadenshöhe und seine wirtschaftliche Situation - nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. näher unten unter 2 a) dd)).

23

2. Das Revisionsgericht hat bei der Anwendung des revisiblen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 70 SächsDG) grundsätzlich dieselben Befugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten, die das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung hätte. Das Sächsische Disziplinargesetz enthält insoweit, anders als etwa § 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG, keine Einschränkungen. Vielmehr gilt die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsDG, die den Verwaltungsgerichten die Befugnis zur Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme überträgt, gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsDG auch für das Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 9).

24

Das Bundesverwaltungsgericht kann von der ihm danach zustehenden, durch die Rechtsmittelanträge eingeschränkten Befugnis nur Gebrauch machen, wenn es aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 70 SächsDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils eine gesetzeskonforme, d.h. den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SächsDG genügende Bemessungsentscheidung treffen kann. Es kann weder Tatsachen berücksichtigen, die nicht festgestellt sind, noch die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen nachprüfen. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht über die Disziplinarklage nur dann abschließend entscheiden, wenn das Berufungsurteil alle wesentlichen bemessungsrelevanten Gesichtspunkte enthält. Ansonsten muss das Berufungsurteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 SächsDG aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 10).

25

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils reichen für eine eigene Maßnahmebemessung des Senats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben keine Einwendungen erhoben.

26

Der Senat kommt bei seiner Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (a)), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte grundsätzlich mit einer Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu ahnden gewesen wäre (b)). Infolge der überlangen Verfahrensdauer von mehr als acht Jahren seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Senat auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erkannt (c)), der kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen steht (d)).

27

a) Mit den zu Lasten seines Vaters in seiner Funktion als Betreuer vorgenommenen Untreuehandlungen durch 11 Überweisungen im Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2005 hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist.

28

aa) Nach den gemäß den § 58 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 SächsDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er Geld seines Vaters veruntreut und sich damit eines Vergehens nach § 266 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Bekanntmachung der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) schuldig gemacht.

29

Dieses Fehlverhalten war außerdienstlich, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 10).

30

bb) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann deshalb den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 11).

31

Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

32

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

33

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 14). Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

34

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 16 ff.).

35

cc) Außerdienstlich begangene Untreuehandlungen weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 22 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

36

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 23).

37

dd) Die danach vom Senat auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsDG zu treffende eigene disziplinare Bemessungsentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

38

Der Beklagte hat mit den Untreuehandlungen gegenüber seinem Vater im Hinblick auf den abstrakten Strafrahmen des § 266 StGB ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das von seiner Schwere grundsätzlich sämtliche disziplinaren Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Er ist deswegen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dabei hat sich das Amtsgericht auch von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Beklagten leiten lassen, die eine Geldstrafe nicht als angezeigt erscheinen ließ.

39

Die Häufigkeit der Zugriffshandlungen des Beklagten auf Vermögen seines Vater ist angesichts von immerhin 11 Überweisungen im höheren Bereich als belastend anzusehen, während die Dauer der Zugriffshandlungen von etwas mehr als einem halben Jahr für sich genommen weder ent- noch belastend wirkt. Der angerichtete Gesamtschaden der außerdienstlich begangenen Untreuehandlungen von etwas mehr als 1 800 € bewegt sich demgegenüber im eher unteren bis mittleren Bereich und wirkt deshalb für den Beklagten noch entlastend.

40

Den Beklagten entlastet zur Überzeugung des Senats vor allem die Tatsache seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im Tatzeitraum von April 2005 bis Dezember 2005, die im August 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO geführt hat. Diese schwierige wirtschaftliche Situation stellt einen allgemeinen Milderungsgrund von konkret erheblichem Gewicht dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem der Summe nach eher weniger gravierenden Gesamtschaden und zum anderen aus den mit den pflichtwidrig erlangten Mitteln getätigten Ausgaben. Der Beklagte hat die Gelder nicht für Luxusaufwendungen verbraucht, sondern damit insbesondere Krankenversicherungsbeiträge und Energiekosten bezahlt sowie eine nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berufsbezogene Autofinanzierung bedient, also existenzielle Ausgaben getätigt.

41

Mit Blick auf das zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beklagten ist weiter festzustellen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er mit einer Note im gehobenen Bereich dienstlich beurteilt worden ist. Beiden Umständen kommt indes keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu.

42

Nach alledem sieht der Senat in der Gesamtabwägung die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SächsDG als noch nicht so schwerwiegend an, dass sie bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Zudem kann erwartet werden, dass der Beamte sich die Zeit seiner vorläufigen Suspendierung sowie das Straf- und Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Belastungen als nachdrückliche Warnung angedeihen lässt, die ihn von künftigen Dienstpflichtverletzungen abhält.

43

Danach wäre es in der Gesamtabwägung erforderlich, aber auch ausreichend, den Beklagten zur Pflichtenmahnung in ein Amt mit um eine Stufe niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

44

b) Ist danach nicht die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst), sondern lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme durch Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen, so ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren (insoweit ist das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt zu betrachten) mit insgesamt mehr als acht Jahren unangemessen lange gedauert hat i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dies ist (nochmals) mildernd zugunsten des Beamten zu berücksichtigen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f. und - 2 C 62.11 -Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 59 ff., 70, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 35 ff., 40 f. sowie vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 50). Die im Streitfall eingetretene unangemessene Verfahrensdauer beruhte nicht - jedenfalls nicht wesentlich - auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des Beamten, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte schon im September 2009 vom Dienst suspendiert worden ist, liegt auf der Hand, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile zu einer erheblichen Belastung des über seine berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebenden Beamten geführt und auf ihn eingewirkt haben. Eine bloße Verkürzung der Dauer des Beförderungsverbots (§ 9 Abs. 3 BDG) genügt daher nicht, um diese Belastung auszugleichen.

45

c) Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen - hier: infolge überlanger Verfahrensdauer - ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist zwar § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen oder prozessualen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 SächsDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SächsDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG indes erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung erfordert die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 34).

46

d) Einer Kürzung der Dienstbezüge des Beamten steht kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens inzwischen mehr als drei (nämlich acht) Jahre vergangen (§ 15 Abs. 2 SächsDG), doch war dieser Zeitablauf durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Erhebung der Disziplinarklage unterbrochen (§ 15 Abs. 4 SächsDG) und für die Dauer des Strafverfahrens und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 SächsDG).

47

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

48

Da für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 79 SächsDG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis), bedarf es keiner gerichtlichen Streitwertfestsetzung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte schloss im Jahr ... die Realschule mit der mittleren Reife ab und wurde am ... als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen; am ... wurde er zur Landespolizeidirektion ... versetzt. Es folgten die Ernennungen zum Polizeioberwachtmeister am ..., zum Polizeihauptwachtmeister am ..., zum Polizeimeister am ... und zum Polizeiobermeister am .... Bereits am ... bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren uniformierten nichttechnischen Polizeivollzugsdienst mit der Note ausreichend (3,83). Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum ... wurde der Beamte zum Polizeihauptmeister ernannt. Für vorbildliches und selbstloses Handeln am ... bei einem Brand zeichnete der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg den Beamten durch eine öffentliche Urkunde aus und bewilligte eine Ehrengabe. Vom ... bis zum ... absolvierte der Beamte den Qualifizierungslehrgang zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizeiaufstiegsverordnung mit der Gesamtbewertung „Anforderungen entsprochen“. Am ... wurde er zum Polizeikommissar, am ... zum Polizeioberkommissar ernannt. Zum ... wurde er zum Ermittlungsdienst Prostitution umgesetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beauftragt. Am ... wurde dem Beamten eine Leistungsstufe bewilligt. Am ... wurde der Beamte von der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beim ... entbunden, aber als Sachbearbeiter beim ... weiter verwendet.
In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 01.07.2007 erhielt der Beamte in der Gesamtbeurteilung das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Beamte ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe hat er zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Die monatlichen Nettobezüge des Beamten beliefen sich auf ca. 2.730 EUR. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 28.11.2007 werden hiervon mit Wirkung vom 01.10.2008 10 % einbehalten. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat bezieht der Beamte derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.626 EUR abzüglich des Kindergeldes für einen Sohn, das dieser erhält. Aus einer genehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft (Ausschank) in den Monaten Juni bis August 2008 beim ..., erhält der Beamte eine Vergütung von 8 EUR pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Die im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau des Beamten erhält nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.100 EUR; aus einer Nebentätigkeit erzielt sie einen Verdienst in Höhe von 350 EUR monatlich. Der Beamte hat aus verschiedenen Darlehen monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1.100 EUR (Zins und Tilgung); die Ehefrau wendet für einen Autokredit 210 EUR monatlich auf.
Der Beamte ist bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 - ... - wurde der Beamte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den gemäß § 267 Abs. 4 StPO teilweise abgekürzten Gründen des Urteils lassen sich folgende Sachverhaltsfeststellungen entnehmen:
„Der Angeklagte fuhr seinen Sohn, den gesondert verfolgten ... mit seinem Ford Mondeo von ... zur Wohnung seines weiteren Sohnes, des ebenfalls gesondert verfolgten ..., in .... Hierbei transportierte ... jeweils in einer Sporttasche verpackt Marihuana, welches ... und ... weiterverkauften, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen. Der Angeklagte wusste darüber Bescheid und wollte seine Söhne durch den Transport unterstützen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dafür finanzielle Zuwendungen von seinen Söhnen erhielt.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Lieferungen:
1. Anfang Juni 2005: ca. 1 Kilogramm Marihuana
2. Ende Juli 2005: ca. 500 Gramm Marihuana
3. Ende September/Anfang Oktober 2005: ca. 500 Gramm Marihuana.“
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Bereits mit Verfügung vom 15.02.2007 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob den Beamten mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes. Am 26.03.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
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Mit Verfügung vom 17.04.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
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Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 07.11.2007 unter anderem an: Er habe seinen Sohn ..., der seit Ende 2004 in ... gewohnt habe, regelmäßig besucht, um etwa gemeinsam Lebensmittel einzukaufen. Bei einigen dieser regelmäßigen Fahrten habe er nach vorheriger Absprache seinen Sohn ... mitgenommen. Bei einer dieser Fahrten habe er Ende September/Anfang Oktober 2005 erstmalig festgestellt, dass sich in der Sporttasche von ... Marihuana befunden habe. Etwa 1 ½ Monate vorher habe er in der Wohnung von ... ebenfalls Marihuana festgestellt. Ihm sei der Drogenkonsum seiner Söhne bekannt gewesen, nicht jedoch, dass diese über den Eigenkonsum hinaus Handel mit Rauschgift in derartigem Umfang betrieben. Deshalb sei er nach Entdeckung der Sporttasche sehr wütend gewesen, dass er offensichtlich von seinen Söhnen als Drogenkurier missbraucht worden sei. Hierbei habe sein Sohn ... ihm gegenüber eingeräumt, dass es bereits die dritte Fahrt gewesen sei, bei der Rauschgift im Pkw des Beamten transportiert worden sei. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt worden sei, dass es ihm darauf angekommen sei, dass ... das Marihuana, ohne polizeiliche Kontrollen befürchten zu müssen, zu seinem Bruder ... transportieren könne und dass seine Söhne nunmehr ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Marihuana selbst bestreiten könnten, so dass er, der Beamte, keine weiteren finanziellen Verpflichtungen und Zuwendungen mehr aufwenden müsse, sei das nicht zutreffend. Seine Motivation sei es gewesen, ein Auseinanderleben seiner beiden Söhne zu vermeiden. Deshalb habe er bei seinen Fahrten zu ... immer wieder ... mitgenommen. Hauptgrund für diese Fahrten sei es gewesen, den Kühlschrank von ... aufzufüllen, da dieser selbst für seinen Lebensunterhalt nicht habe sorgen können. Es sei nicht so gewesen, dass er durch die Transporte des Rauschgiftes habe verhindern wollen, dass seine Söhne ständig von ihm Geld verlangten. Er habe sich vielmehr als Vater verpflichtet gefühlt, die dringendsten finanziellen Probleme seiner Söhne zu regulieren. Die Belastung und Überforderung als Vater zweier Söhne habe mit seinen Pflichten als Polizeibeamter nichts zu tun gehabt. Als Polizeibeamter habe er nicht versagt.
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Unter dem 16.06.2008 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 20.08.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
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Am 03.09.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2005 in drei Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LDG in Verbindung mit § 73 Satz 1 und 3 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen seine Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs. 1 LBG), seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Er habe im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten, Straftaten zu verhüten bzw. begangene Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, versagt. Er habe damit auch dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von den Einzelnen abzuwehren, entgegengewirkt. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Dauer zerstört. Er habe gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sei für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Milderungsgründe, die es rechtfertigten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht zu erkennen. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auf Grund der sich über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg begangenen Beihilfehandlungen nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation seien nicht ersichtlich, wenn auch die besonders schwierige familiäre Situation des Beamten durchaus nicht verkannt werde.
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Die Verteidigerin des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und geltend gemacht, der Sohn ... könne bestätigen, dass seine ersten Angaben bei der Polizei vom Ärger darüber geprägt gewesen seien, dass sein Vater sich geweigert habe, seinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Der Sohn ... könne die Behauptung widerlegen, dass sein Vater für die ihm vorgeworfenen Fahrten bezahlt worden sei. Beide Söhne hätten eine Therapie absolviert und machten derzeit eine Lehre als Koch. Zwischen ihnen und ihrem Vater bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis. Sie seien dankbar, dass ihr Vater sie nicht habe hängen lassen; ansonsten wären sie infolge der Rauschgiftabhängigkeit vollkommen verwahrlost.
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Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Die Kammer löste sich in dem Urteil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO insoweit von der Bindung an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts..., als dort von drei bewussten Beihilfehandlungen ausgegangen wurde, und ist stattdessen davon ausgegangen, dass der Beamte erst bei der dritten Fahrt Kenntnis davon erlangt habe, dass er Rauschgift transportiert habe und in diesem Zusammenhang von seinem mitfahrenden Sohn darüber informiert worden sei, dass er schon bei zwei früheren Fahrten ebenfalls Rauschgift transportiert habe. Insofern hat die Kammer die diesbezüglichen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Beamten gemachten Angaben in der Hauptverhandlung für glaubhaft gehalten und weiter ausgeführt: Hierfür spreche auch, dass sich die Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung mit denen bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 07.11.2007 deckten. Auf Vorhalt der gegenteiligen Feststellungen im Strafurteil hätten der Beamte und seine Verteidigerin plausibel dargelegt, dass die Gründe des Strafurteils auf einen „Deal“ zurückgingen, wonach auf Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkannt werden würde. Weitere Aufklärungsmaßnahmen zu dieser Thematik hielt die Disziplinarkammer nicht für angezeigt, da sich aussichtsreiche Möglichkeiten zu einer zuverlässigen weiteren Erhellung der hier betroffenen subjektiven Seite nicht aufdrängten. Der Beamte habe mit seiner Verhaltensweise ein Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1 und Satz 3 LBG verstoßen. Er habe auch auf Basis nur einer Beihilfehandlung eine schwere Straftat begangen und damit im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten verstoßen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte als langjähriger stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... Führungsaufgaben und eine besondere Vorbildfunktion wahrzunehmen gehabt habe. Die Kammer habe in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Beamte in Zukunft Gewähr dafür bieten könne, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen könne. Er habe sich trotz der erheblichen zeitlichen Distanz zu seiner Beihilfetat mit der spezifisch disziplinarrechtlichen Problematik nicht befasst, sondern die - durchaus nicht fernliegende - Möglichkeit vergleichbarer Konstellationen weitgehend verdrängt. Der Eindruck bleibe unabweisbar, dass sich der Beamte in einem ähnlichen (vermeintlichen) Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn voraussichtlich wiederum für die Familie entscheiden würde. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht erkennbar. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auch bei nur einer Beihilfetat nicht ausgegangen werden. Zwar könne der Beamte tatsächlich überrascht und verärgert gewesen sein, als er erfahren habe, dass er für seine Söhne Rauschgift transportiere. Doch habe ihn diese Situation nicht wie „aus heiterem Himmel“ getroffen und keine psychische Ausnahmesituation begründet. Der Beamte habe davon ausgehen müssen, dass die Drogenproblematik seiner Söhne weiterhin ungelöst gewesen sei und er im Zusammenhang mit Besuchen bei ihnen damit wieder konfrontiert werden könnte.
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Gegen das am 26.10.2009 zugestellte Urteil hat der Beamte am 25.11.2009 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung führt seine Verteidigerin aus: Der Beamte habe seit Jahren erhebliche familiäre Probleme mit der Rauschgiftabhängigkeit seiner Söhne ... und ... gehabt. Er habe über mehrere Jahre versucht, seine Söhne dadurch aus dem Drogenmilieu wegzubekommen, dass er sie bei der täglichen Lebensführung durch Sachzuwendungen unterstützt und ihnen die Wohnung und den täglichen Lebensmittelbedarf finanziert habe. Bei seinen Besuchen beim Sohn ... habe er kein einziges Mal feststellen können, dass der Sohn über Geld verfügt habe, das sich nicht mit der für ihn typischen bescheidenen Lebensführung vereinbaren ließe. In der Verhandlung vor dem Strafgericht habe er richtigstellen wollen, dass er bewusst nur einmal Marihuana in seinem Auto geduldet habe; letztlich habe man sich im Rahmen eines „Deals“ aber darauf verständigt, dass der Beamte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werde, akzeptiere. Das Urteil der Disziplinarkammer verstoße gegen Grundsätze, die zwar nicht im Disziplinarrecht oder Strafrecht, sondern schlicht und einfach im menschlichen Anstand begründet seien. Der Beamte habe sich in einer schier ausweglosen Situation befunden. Die Kammer habe die selbstverständliche Verpflichtung eines Vaters, der um das Überleben seiner Söhne gekämpft habe, gegen die angebliche Verpflichtung gestellt, die Söhne der Polizei auszuliefern. Es könne nicht sein, dass menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt würden. Der Beamte gebe seine Eigenschaft als Vater nicht bei der Überreichung seiner Ernennungsurkunde ab.
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Der Beamte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
21 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der - wenn auch außerhalb des Dienstes - begangene Verstoß eines Polizeibeamten gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei grundsätzlich im besonderen Maß geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das Verhalten des Beamten sei auch bei der Annahme nur einer Beihilfehandlung unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, als derart schwerwiegend anzusehen, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört sei. Der Beamte habe sich während des Verfahrens in keiner Weise mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt, sondern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in vergleichbaren Konfliktsituationen immer wieder für seine Familie entscheiden würde. Auch wenn sich der Beamte in einer sehr schwierigen und belastenden familiären Situation befunden habe, habe diese Situation über Jahre hinweg bestanden, ohne dass der Beamte diesbezüglich Kontakt zu seinem Dienstherrn aufgenommen habe. Erhebliche Milderungsgründe seien nicht zu erkennen.
24 
Dem Senat liegen neben den Akten der Disziplinarkammer die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten sowie die Strafakten des Amtsgerichts ... vor. Sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem Senat.
II.
25 
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
26 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
27 
Die Berufung des Beamten ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.11.2009 ergibt und seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals erklärte - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Eine solche Beschränkung hat im Fall ihrer Zulässigkeit zur Folge, dass der Senat an die durch die Disziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Zusätzliche oder abweichende Feststellungen können nur noch getroffen werden, soweit sie sich zu den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen nicht in Widerspruch setzen und ausschließlich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes von Bedeutung sind. Wird ein Beamter - wie hier - in mehreren Anschuldigungspunkten angeschuldigt, die jedoch im Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht in allen Punkten zur Feststellung eines Pflichtenverstoßes als Bestandteil des Dienstvergehens geführt haben, ist das Berufungsgericht auch insoweit an die disziplinarrechtliche Würdigung gebunden, als es den Umfang des festgestellten Dienstvergehens betrifft (BVerwG, Urteil vom 05.07.2006, a.a.O.). Die von der Disziplinarkammer als nicht erwiesen angesehenen Anschuldigungspunkte (hier: Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Juni und Juli 2005) bleiben dann bei der disziplinaren Würdigung außer Betracht (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008, a.a.O.; Köhler/Ratz, BDO, § 82 RdNr. 7).
28 
Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist hier zulässig.
29 
Die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß, der im Strafprozess eine strafmaßbeschränkte Berufung nach § 318 StPO gleichsteht, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.07.2005, a.a.O.; von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 80 RdNr. 6 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des VGH Bad.-Württ.). Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist jedoch dann unzulässig, wenn die Ausführungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage so eng miteinander verbunden sind, dass die getrennte Überprüfung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs nicht möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Grad der Schuldfähigkeit zur Überprüfung und Beurteilung steht oder wenn mangelhafte Feststellungen zum Schuldspruch getroffen wurden, so dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen zum Tathergang in sich widersprüchlich sind oder den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 RdNr. 6; zur strafmaßbeschränkten Berufung nach § 318 StPO: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 318 RdNr. 7a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 RdNr. 16 ff. jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Das verwaltungsgerichtliche Urteil hat seiner disziplinarrechtlichen Würdigung die letzte (dritte), vom Amtsgericht ... abgeurteilte Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Grunde gelegt. Aus den Gründen des Urteils der Disziplinarkammer, das sich insoweit von den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... nicht gelöst hat, sind hinreichende Feststellungen zum Tathergang und zum Unrechtsgehalt der Tat getroffen worden.
30 
Der Umstand, dass sich die Disziplinarkammer bezüglich der ersten beiden Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit der Begründung, der Beamte habe in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer glaubhaft Angaben gemacht, die von den Einlassungen im Strafverfahren abweichen würden, und die abgekürzten Gründe des Strafurteils gingen auf einen „Deal“ zurück, wohl zu Unrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts... gelöst hat (zu den insoweit engen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vgl. etwa Urteile des Senats vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris, vom 15.10.2009 - DL 16 S 1793/09 -, vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -) und damit hinsichtlich der ersten beiden angeschuldigten Beihilfehandlungen im Juni und Juli 2005 zu einer fehlerhaften tatsächlichen Würdigung gekommen sein dürfte, führt nicht zur Unwirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung. Auch in diesen Fällen ist eine Durchbrechung der durch die beschränkte Einlegung der Berufung bewirkten Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten des Beamten nicht möglich (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 BDO RdNr. 7, die annehmen, dass selbst für den Fall, dass Feststellungen im Urteil des Disziplinargerichts, die ohne Lösungsbeschluss trotz Bindung Abweichendes zum Strafurteil annehmen, ihrerseits bindend sind, wenn die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt wird; für das Strafverfahrensrecht: BGH, Urteil vom 22.02.1996 - 1 StR 721/94 -, NStZ 1996, 352; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 RdNr. 17a m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.1996 - Ss 126/94 -, NStZ 1997, 149; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.1999 - Ss 616/98 -, NStZ-RR 2000, 49, die allerdings bei einem fehlerhaften Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten die Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß für unwirksam halten).
31 
Zwar kann die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Fällen wie diesen, in denen der Beamte im Verfahren vor der Disziplinarkammer von Anschuldigungsvorwürfen freigestellt wurde, dazu führen, dass im Berufungsverfahren gegen den Beamten eine mildere Maßnahme als die von der Disziplinarkammer verhängte Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden kann, ohne dass der Vertreter der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit hätte, sich gegen zu Unrecht erfolgte Freistellungen zu wehren. Denn es ist anerkannt, dass kein für die Einlegung der Berufung erforderliches rechtlich geschütztes Interesse des Dienstherrn besteht, dass das Berufungsgericht weitere Pflichtverletzungen feststellt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme lautet und dass der wesentliche Grundsatz des Rechtsmittelrechts Geltung findet, dass sich Rechtsmittel gegen den Entscheidungsausspruch richten müssen (BVerwG, Urteil vom 10.06.1998 - 1 D 39/96 -, Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1 m.w.N.). Doch führt dies nicht dazu, dass die gemäß § 80 LDO mögliche Beschränkung der Berufung unwirksam wäre. Insoweit sind vom Zweck des Disziplinarrechts her gesehen unbefriedigende Ergebnisse hinzunehmen (vgl. im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urteil vom 10.06.1998, a.a.O.).
32 
Mithin steht infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß für den Disziplinarsenat im Berufungsverfahren bindend fest, dass der Beamte mit der von der Disziplinarkammer - auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... (vgl. § 19 Abs. 1 LDO, soweit es keinen Lösungsbeschluss getroffen hat) - festgestellten Verfehlung der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Ende September/Anfang Oktober 2005 schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten), § 73 Satz 1 LBG (Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf) und § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein - außerdienstliches - Dienstvergehen (§ 95 Abs. 1 LBG) begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
33 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich ist.
34 
Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.2008 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2003 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.
35 
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1998 - 6d 4674/97.O -, NVwZ-RR 1999, 649).
36 
Der Senat teilt die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden Umstände auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen ist.
37 
Dabei berücksichtigt der Senat zunächst zu Gunsten des Beamten, dass ihm nicht die Täterschaft, sondern zahlenmäßig nur eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen ist, sich die Unterstützungshandlung auf den Weitertransport des Sohnes und des von diesem mitgeführten Marihuana beschränkte und sich der Beamte in einer für ihn auf Grund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne schwierigen und belastenden familiären Situation befand. Auch kann nach den Feststellungen der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte eigennützig, insbesondere auf einen eigenen finanziellen Vorteil bedacht, gehandelt hat. Der Beamte hat durchweg im Disziplinarverfahren angegeben, sich zur Hilfe für seine Söhne verpflichtet gefühlt zu haben.
38 
Allerdings hat der Beamte Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer erheblichen Menge Marihuana (ein halbes Kilogramm) geleistet und ist von seinem Sohn schon bei Entdeckung des Transportes des Marihuana und vor dem Weitertransport darauf hingewiesen worden, dass bereits bei zwei vorhergehenden Fahrten, von dem Beamten unbemerkt, Marihuana transportiert worden ist. Auf Grund der insoweit bestehenden Bindungswirkung an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 ist ferner davon auszugehen, dass der Beamte gewusst hat, dass seine beiden Söhne das von ihm transportierte Marihuana weiterverkaufen wollten, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen, und dass der Beamte sie durch den Transport wissentlich unterstützt hat. Dem Beamten musste daher bewusst sein, dass er durch seine Beihilfehandlung nicht nur einen besonderen Beitrag zur weiteren Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne leistete, sondern auch zur Gefährdung und Schädigung dritter Personen durch Unterstützung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
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Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Beamten wirkt sich im Zusammenhang mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insbesondere auch aus, dass er außerdienstlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zu verhindern bzw. zu verfolgen zu seinen Dienstaufgaben gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte als stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... eine Vorgesetztenstellung innegehabt und daher in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Hinzukommt weiterhin, dass es bei Ermittlungen im Milieu ... immer wieder zu Überschneidungen mit Betäubungsmitteldelikten kommt, der Beamte mithin auch dienstlich Kontakt zu Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte.
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Besonders erschwerend berücksichtigt der Senat vor allem jedoch das Verhalten des Beamten sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkammer wie auch im Berufungsverfahren. Hier haben sich deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung gezeigt, die für den Senat nur den Schluss zulassen, dass der Beamte sein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal ansatzweise aufgearbeitet hat. Bereits die Disziplinarkammer hat ausweislich des angegriffenen Urteils in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, der Beamte biete in Zukunft Gewähr dafür, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen würde. Er habe die spezifisch disziplinarrechtliche Problematik seines Handelns noch nicht aufgearbeitet und würde sich in einem ähnlichen - vermeintlichen - Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn wieder für die Familie entscheiden. Diesen Eindruck konnte der Beamte auch im Berufungsverfahren vor dem Senat nicht widerlegen. So gab er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung an, wenn die Entfernung aus dem Dienst der Preis sei, den er für sein Verhalten und dafür zahle, dass seine Söhne mittlerweile „von den Drogen weg“ seien, dann müsse er ihn zahlen. Auch diese Wertung des Beamten legt nahe, dass er sich in ähnlichen, von ihm so empfundenen Konfliktsituationen wieder für das ihm zur Last gelegte Verhalten entscheiden würde und er mithin den schwerwiegenden disziplinaren Vorwurf, der ihm zu machen ist, nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst hat oder ihn auf sich zu nehmen bereit ist. Es kommt hinzu, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennbar um eine erheblich bagatellisierende Darstellung seines Verhaltens bemüht war. Auf Befragen stritt er zum einen ab, gewusst zu haben, dass seine Söhne mit dem von ihm transportierten Marihuana überhaupt gehandelt hätten. Zum anderen gab er erstmals an, dass er seinen Sohn ..., als er, der Beamte, von dem Transport des Marihuana erfahren habe, nach einem Streit aus dem Auto „rausgeworfen“ und diesen mit dem Marihuana die letzten Meter zur Wohnung des Sohnes ... habe laufen lassen. Legt man diese Darstellung zu Grunde, dürfte aber sowohl objektiv keine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in subjektiver Hinsicht kein Beihilfevorsatz anzunehmen sein. Der Beamte setzt sich mit diesen Angaben sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts zur dritten Fahrt wie auch zu seinen eigenen Angaben im Ermittlungs- und Strafverfahren. Weiterhin gab er auf ausdrückliches Befragen zu den zwei vorangegangenen Fahrten und zu seiner im Disziplinarverfahren von seiner Darstellung im Ermittlungs- und Strafverfahren abweichenden Darstellung an, dass er keine Erinnerung mehr und die Sachen „weitgehend verdrängt“ habe. Ebenso sprach der Beamte vom „Verdrängen“, als er danach gefragt wurde, was er denn heute in einer ähnlichen Situation unternehmen würde. Diese Einlassungen des Beamten lassen ebenfalls darauf schließen, dass er sich mit seiner schwerwiegenden disziplinarischen Verfehlung nicht genügend auseinandergesetzt und sie nicht einmal ansatzweise hinreichend aufgearbeitet hat. Das hierfür erforderliche Einsehen hinsichtlich des ihm zu machenden disziplinaren Vorwurfs vermochte der Senat nicht festzustellen.
41 
Unter diesen den Beamten belastenden Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seines (Nachtat-)Verhaltens im behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren wertet der Senat die von dem Polizeibeamten geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.
42 
Durchgreifende Milderungsgründe, auf Grund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - nicht zu erkennen. Insbesondere kann nach den obigen Ausführungen und dem von dem Beamten und seiner Verteidigerin nochmals hervorgehobenen Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn und dem dargestellten letzten Wort des Beamten in der Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, bei dessen Verhalten handele es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat.
43 
Soweit die Verteidigerin meint, es würden menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt, vermag der Disziplinarsenat auch nicht zu erkennen, dass sich der Beamte in einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befunden hat. Der Beamte hätte bei der Fahrt Ende September/Anfang Oktober 2005 von seinem Sohn lediglich verlangen müssen, die Tasche mit dem Marihuana aus dem Wagen zu verbringen und bei dessen Weigerung den Sohn mit seiner Sporttasche nicht weiterfahren müssen; um eine „Auslieferung“ seiner Söhne an die Polizei - wie die Verteidigerin meint - geht es dabei nicht. Angesichts einer langdauernden und dem Beamten bekannten Rauschgiftproblematik seiner Söhne mit zahlreichen, in der Berufungsverhandlung von dem Beamten nachvollziehbar geschilderten innerfamiliären Auseinandersetzungen, ist wenig vorstellbar, dass hieran die Beziehung des Beamten zu seinen Söhnen und dessen Vorhaben, diese vom Rauschgiftkonsum abzubringen, endgültig gescheitert wäre.
44 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten, seiner guten dienstlichen Beurteilungen sowie der ihm erteilten Auszeichnung für vorbildliches und selbstloses Handeln durch den Ministerpräsidenten, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 2 Satz 1 LDO.
46 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene und seit 2009 geschiedene Beklagte - Vater dreier Kinder - steht als Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst. Bereits in der DDR war er im Polizeidienst beschäftigt. 1992 berief ihn der Kläger in das Beamtenverhältnis, 2003 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. 2005 gab der Beklagte die eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO ab, 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Im Juni 2007 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet; im September 2008 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Verwurf, der Beklagte habe als Betreuer seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters Geld veruntreut. Unter dem 24. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollziehung es zur Bewährung aussetzte. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte zwischen April 2005 und Dezember 2005 vom Konto seines Vaters pflichtwidrig zu seinen Gunsten 11 Überweisungen im Gesamtwert von etwas über 1 800 € getätigt, um eigene Schulden bei einer Bank (Autofinanzierung), Krankenversicherungsbeiträge, Energiekosten u.a. zu begleichen.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in seinem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung bei der disziplinaren Maßnahmebemessung entlastend berücksichtigt habe, dass der Beklagte im Jahr 1999 darum bemüht gewesen sei, die damaligen finanziellen Schulden seines Vaters abzubauen und insoweit seine Zustimmung zu einer Gehaltsabtretung erteilt habe, seien diese Einlassungen durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen widerlegt. Danach habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, um einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu bewirken. Dies sei zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2011 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 45 Abs. 1, §§ 70, 71 SächsDG), nämlich § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 SächsDG.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung getroffen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes - SächsDG - vom 10. April 2007 (SächsGVBl. 2007, 54), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), genügt, weil es zulässiges Verteidigungsverhalten des Beklagten bei der Gesamtwürdigung der ihm vorgehaltenen Verfehlungen erschwerend angelastet hat und den Gesamtschaden sowie seine schwierige wirtschaftliche Situation während des Tatzeitraums nicht hinreichend berücksichtigt hat (1.). Der Senat macht von der ihm gemäß den § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 SächsDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst abschließend zu bestimmen (2.).

9

1. Die vom Oberverwaltungsgericht als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verletzt § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsDG.

10

a) Nach § 13 Abs. 1 SächsDG und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

11

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

12

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

13

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

14

Schwerwiegende Straftaten können deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter etwa bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 29).

15

c) Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 31 und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

16

Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 32 § 184b abs. 4 stgb in der fassung des gesetzes vom 27. dezember 2003 [bgbl. i s. 3007]>).

17

d) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die - wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13 und Urteil vom 18. Juni vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 36).

18

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 37).

19

Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

20

e) Diesen Vorgaben wird die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 13 Abs. 1 SächsDG nicht gerecht. Zum einen berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten als maßnahmeschärfend (aa)), zum anderen nimmt es die den Beklagten entlastenden Milderungsgründe nicht hinreichend in den Blick (bb)).

21

aa) Die Tatsache, dass der Beklagte vor dem Verwaltungsgericht wahrheitswidrig geäußert hat, er habe sich bemüht, die Schulden seines Vaters mit eigenen Mitteln abzubauen, ist als zulässiges Verteidigungsverhalten zu beurteilen, das bei der Maßnahmenbemessung weder be- noch entlastend berücksichtigt werden darf. Die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren orientiert sich grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren, die erst überschritten ist, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 11; Müller, ZBR 2012, 331 <339 ff.>). Dem entspricht, dass ein Beamter erst bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer Behauptungen dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 53 und Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - NVwZ-RR 2015, 622 Rn. 30 m.w.N.). Ein solches Verhalten des Beklagten im Disziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

22

bb) Der Strafrahmen der vom Beklagten begangenen Untreuehandlungen liegt nach § 266 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat zwar bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Indes sind im Disziplinarverfahren sämtliche den Beamten be- und entlastenden Umstände sorgsam zu würdigen. Im Fall des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die ihn entlastenden Milderungsgründe - insbesondere die Schadenshöhe und seine wirtschaftliche Situation - nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. näher unten unter 2 a) dd)).

23

2. Das Revisionsgericht hat bei der Anwendung des revisiblen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 70 SächsDG) grundsätzlich dieselben Befugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten, die das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung hätte. Das Sächsische Disziplinargesetz enthält insoweit, anders als etwa § 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG, keine Einschränkungen. Vielmehr gilt die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsDG, die den Verwaltungsgerichten die Befugnis zur Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme überträgt, gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsDG auch für das Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 9).

24

Das Bundesverwaltungsgericht kann von der ihm danach zustehenden, durch die Rechtsmittelanträge eingeschränkten Befugnis nur Gebrauch machen, wenn es aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 70 SächsDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils eine gesetzeskonforme, d.h. den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SächsDG genügende Bemessungsentscheidung treffen kann. Es kann weder Tatsachen berücksichtigen, die nicht festgestellt sind, noch die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen nachprüfen. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht über die Disziplinarklage nur dann abschließend entscheiden, wenn das Berufungsurteil alle wesentlichen bemessungsrelevanten Gesichtspunkte enthält. Ansonsten muss das Berufungsurteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 SächsDG aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 10).

25

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils reichen für eine eigene Maßnahmebemessung des Senats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben keine Einwendungen erhoben.

26

Der Senat kommt bei seiner Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (a)), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte grundsätzlich mit einer Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu ahnden gewesen wäre (b)). Infolge der überlangen Verfahrensdauer von mehr als acht Jahren seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Senat auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erkannt (c)), der kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen steht (d)).

27

a) Mit den zu Lasten seines Vaters in seiner Funktion als Betreuer vorgenommenen Untreuehandlungen durch 11 Überweisungen im Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2005 hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist.

28

aa) Nach den gemäß den § 58 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 SächsDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er Geld seines Vaters veruntreut und sich damit eines Vergehens nach § 266 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Bekanntmachung der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) schuldig gemacht.

29

Dieses Fehlverhalten war außerdienstlich, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 10).

30

bb) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann deshalb den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 11).

31

Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

32

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

33

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 14). Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

34

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 16 ff.).

35

cc) Außerdienstlich begangene Untreuehandlungen weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 22 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

36

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 23).

37

dd) Die danach vom Senat auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsDG zu treffende eigene disziplinare Bemessungsentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

38

Der Beklagte hat mit den Untreuehandlungen gegenüber seinem Vater im Hinblick auf den abstrakten Strafrahmen des § 266 StGB ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das von seiner Schwere grundsätzlich sämtliche disziplinaren Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Er ist deswegen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dabei hat sich das Amtsgericht auch von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Beklagten leiten lassen, die eine Geldstrafe nicht als angezeigt erscheinen ließ.

39

Die Häufigkeit der Zugriffshandlungen des Beklagten auf Vermögen seines Vater ist angesichts von immerhin 11 Überweisungen im höheren Bereich als belastend anzusehen, während die Dauer der Zugriffshandlungen von etwas mehr als einem halben Jahr für sich genommen weder ent- noch belastend wirkt. Der angerichtete Gesamtschaden der außerdienstlich begangenen Untreuehandlungen von etwas mehr als 1 800 € bewegt sich demgegenüber im eher unteren bis mittleren Bereich und wirkt deshalb für den Beklagten noch entlastend.

40

Den Beklagten entlastet zur Überzeugung des Senats vor allem die Tatsache seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im Tatzeitraum von April 2005 bis Dezember 2005, die im August 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO geführt hat. Diese schwierige wirtschaftliche Situation stellt einen allgemeinen Milderungsgrund von konkret erheblichem Gewicht dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem der Summe nach eher weniger gravierenden Gesamtschaden und zum anderen aus den mit den pflichtwidrig erlangten Mitteln getätigten Ausgaben. Der Beklagte hat die Gelder nicht für Luxusaufwendungen verbraucht, sondern damit insbesondere Krankenversicherungsbeiträge und Energiekosten bezahlt sowie eine nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berufsbezogene Autofinanzierung bedient, also existenzielle Ausgaben getätigt.

41

Mit Blick auf das zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beklagten ist weiter festzustellen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er mit einer Note im gehobenen Bereich dienstlich beurteilt worden ist. Beiden Umständen kommt indes keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu.

42

Nach alledem sieht der Senat in der Gesamtabwägung die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SächsDG als noch nicht so schwerwiegend an, dass sie bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Zudem kann erwartet werden, dass der Beamte sich die Zeit seiner vorläufigen Suspendierung sowie das Straf- und Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Belastungen als nachdrückliche Warnung angedeihen lässt, die ihn von künftigen Dienstpflichtverletzungen abhält.

43

Danach wäre es in der Gesamtabwägung erforderlich, aber auch ausreichend, den Beklagten zur Pflichtenmahnung in ein Amt mit um eine Stufe niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

44

b) Ist danach nicht die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst), sondern lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme durch Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen, so ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren (insoweit ist das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt zu betrachten) mit insgesamt mehr als acht Jahren unangemessen lange gedauert hat i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dies ist (nochmals) mildernd zugunsten des Beamten zu berücksichtigen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f. und - 2 C 62.11 -Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 59 ff., 70, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 35 ff., 40 f. sowie vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 50). Die im Streitfall eingetretene unangemessene Verfahrensdauer beruhte nicht - jedenfalls nicht wesentlich - auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des Beamten, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte schon im September 2009 vom Dienst suspendiert worden ist, liegt auf der Hand, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile zu einer erheblichen Belastung des über seine berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebenden Beamten geführt und auf ihn eingewirkt haben. Eine bloße Verkürzung der Dauer des Beförderungsverbots (§ 9 Abs. 3 BDG) genügt daher nicht, um diese Belastung auszugleichen.

45

c) Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen - hier: infolge überlanger Verfahrensdauer - ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist zwar § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen oder prozessualen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 SächsDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SächsDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG indes erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung erfordert die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 34).

46

d) Einer Kürzung der Dienstbezüge des Beamten steht kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens inzwischen mehr als drei (nämlich acht) Jahre vergangen (§ 15 Abs. 2 SächsDG), doch war dieser Zeitablauf durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Erhebung der Disziplinarklage unterbrochen (§ 15 Abs. 4 SächsDG) und für die Dauer des Strafverfahrens und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 SächsDG).

47

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

48

Da für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 79 SächsDG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis), bedarf es keiner gerichtlichen Streitwertfestsetzung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte schloss im Jahr ... die Realschule mit der mittleren Reife ab und wurde am ... als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen; am ... wurde er zur Landespolizeidirektion ... versetzt. Es folgten die Ernennungen zum Polizeioberwachtmeister am ..., zum Polizeihauptwachtmeister am ..., zum Polizeimeister am ... und zum Polizeiobermeister am .... Bereits am ... bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren uniformierten nichttechnischen Polizeivollzugsdienst mit der Note ausreichend (3,83). Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum ... wurde der Beamte zum Polizeihauptmeister ernannt. Für vorbildliches und selbstloses Handeln am ... bei einem Brand zeichnete der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg den Beamten durch eine öffentliche Urkunde aus und bewilligte eine Ehrengabe. Vom ... bis zum ... absolvierte der Beamte den Qualifizierungslehrgang zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizeiaufstiegsverordnung mit der Gesamtbewertung „Anforderungen entsprochen“. Am ... wurde er zum Polizeikommissar, am ... zum Polizeioberkommissar ernannt. Zum ... wurde er zum Ermittlungsdienst Prostitution umgesetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beauftragt. Am ... wurde dem Beamten eine Leistungsstufe bewilligt. Am ... wurde der Beamte von der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beim ... entbunden, aber als Sachbearbeiter beim ... weiter verwendet.
In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 01.07.2007 erhielt der Beamte in der Gesamtbeurteilung das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Beamte ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe hat er zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Die monatlichen Nettobezüge des Beamten beliefen sich auf ca. 2.730 EUR. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 28.11.2007 werden hiervon mit Wirkung vom 01.10.2008 10 % einbehalten. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat bezieht der Beamte derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.626 EUR abzüglich des Kindergeldes für einen Sohn, das dieser erhält. Aus einer genehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft (Ausschank) in den Monaten Juni bis August 2008 beim ..., erhält der Beamte eine Vergütung von 8 EUR pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Die im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau des Beamten erhält nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.100 EUR; aus einer Nebentätigkeit erzielt sie einen Verdienst in Höhe von 350 EUR monatlich. Der Beamte hat aus verschiedenen Darlehen monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1.100 EUR (Zins und Tilgung); die Ehefrau wendet für einen Autokredit 210 EUR monatlich auf.
Der Beamte ist bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 - ... - wurde der Beamte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den gemäß § 267 Abs. 4 StPO teilweise abgekürzten Gründen des Urteils lassen sich folgende Sachverhaltsfeststellungen entnehmen:
„Der Angeklagte fuhr seinen Sohn, den gesondert verfolgten ... mit seinem Ford Mondeo von ... zur Wohnung seines weiteren Sohnes, des ebenfalls gesondert verfolgten ..., in .... Hierbei transportierte ... jeweils in einer Sporttasche verpackt Marihuana, welches ... und ... weiterverkauften, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen. Der Angeklagte wusste darüber Bescheid und wollte seine Söhne durch den Transport unterstützen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dafür finanzielle Zuwendungen von seinen Söhnen erhielt.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Lieferungen:
1. Anfang Juni 2005: ca. 1 Kilogramm Marihuana
2. Ende Juli 2005: ca. 500 Gramm Marihuana
3. Ende September/Anfang Oktober 2005: ca. 500 Gramm Marihuana.“
10 
Bereits mit Verfügung vom 15.02.2007 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob den Beamten mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes. Am 26.03.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
11 
Mit Verfügung vom 17.04.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
12 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 07.11.2007 unter anderem an: Er habe seinen Sohn ..., der seit Ende 2004 in ... gewohnt habe, regelmäßig besucht, um etwa gemeinsam Lebensmittel einzukaufen. Bei einigen dieser regelmäßigen Fahrten habe er nach vorheriger Absprache seinen Sohn ... mitgenommen. Bei einer dieser Fahrten habe er Ende September/Anfang Oktober 2005 erstmalig festgestellt, dass sich in der Sporttasche von ... Marihuana befunden habe. Etwa 1 ½ Monate vorher habe er in der Wohnung von ... ebenfalls Marihuana festgestellt. Ihm sei der Drogenkonsum seiner Söhne bekannt gewesen, nicht jedoch, dass diese über den Eigenkonsum hinaus Handel mit Rauschgift in derartigem Umfang betrieben. Deshalb sei er nach Entdeckung der Sporttasche sehr wütend gewesen, dass er offensichtlich von seinen Söhnen als Drogenkurier missbraucht worden sei. Hierbei habe sein Sohn ... ihm gegenüber eingeräumt, dass es bereits die dritte Fahrt gewesen sei, bei der Rauschgift im Pkw des Beamten transportiert worden sei. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt worden sei, dass es ihm darauf angekommen sei, dass ... das Marihuana, ohne polizeiliche Kontrollen befürchten zu müssen, zu seinem Bruder ... transportieren könne und dass seine Söhne nunmehr ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Marihuana selbst bestreiten könnten, so dass er, der Beamte, keine weiteren finanziellen Verpflichtungen und Zuwendungen mehr aufwenden müsse, sei das nicht zutreffend. Seine Motivation sei es gewesen, ein Auseinanderleben seiner beiden Söhne zu vermeiden. Deshalb habe er bei seinen Fahrten zu ... immer wieder ... mitgenommen. Hauptgrund für diese Fahrten sei es gewesen, den Kühlschrank von ... aufzufüllen, da dieser selbst für seinen Lebensunterhalt nicht habe sorgen können. Es sei nicht so gewesen, dass er durch die Transporte des Rauschgiftes habe verhindern wollen, dass seine Söhne ständig von ihm Geld verlangten. Er habe sich vielmehr als Vater verpflichtet gefühlt, die dringendsten finanziellen Probleme seiner Söhne zu regulieren. Die Belastung und Überforderung als Vater zweier Söhne habe mit seinen Pflichten als Polizeibeamter nichts zu tun gehabt. Als Polizeibeamter habe er nicht versagt.
13 
Unter dem 16.06.2008 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 20.08.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
14 
Am 03.09.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2005 in drei Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LDG in Verbindung mit § 73 Satz 1 und 3 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen seine Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs. 1 LBG), seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Er habe im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten, Straftaten zu verhüten bzw. begangene Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, versagt. Er habe damit auch dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von den Einzelnen abzuwehren, entgegengewirkt. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Dauer zerstört. Er habe gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sei für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Milderungsgründe, die es rechtfertigten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht zu erkennen. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auf Grund der sich über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg begangenen Beihilfehandlungen nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation seien nicht ersichtlich, wenn auch die besonders schwierige familiäre Situation des Beamten durchaus nicht verkannt werde.
15 
Die Verteidigerin des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und geltend gemacht, der Sohn ... könne bestätigen, dass seine ersten Angaben bei der Polizei vom Ärger darüber geprägt gewesen seien, dass sein Vater sich geweigert habe, seinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Der Sohn ... könne die Behauptung widerlegen, dass sein Vater für die ihm vorgeworfenen Fahrten bezahlt worden sei. Beide Söhne hätten eine Therapie absolviert und machten derzeit eine Lehre als Koch. Zwischen ihnen und ihrem Vater bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis. Sie seien dankbar, dass ihr Vater sie nicht habe hängen lassen; ansonsten wären sie infolge der Rauschgiftabhängigkeit vollkommen verwahrlost.
16 
Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Die Kammer löste sich in dem Urteil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO insoweit von der Bindung an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts..., als dort von drei bewussten Beihilfehandlungen ausgegangen wurde, und ist stattdessen davon ausgegangen, dass der Beamte erst bei der dritten Fahrt Kenntnis davon erlangt habe, dass er Rauschgift transportiert habe und in diesem Zusammenhang von seinem mitfahrenden Sohn darüber informiert worden sei, dass er schon bei zwei früheren Fahrten ebenfalls Rauschgift transportiert habe. Insofern hat die Kammer die diesbezüglichen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Beamten gemachten Angaben in der Hauptverhandlung für glaubhaft gehalten und weiter ausgeführt: Hierfür spreche auch, dass sich die Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung mit denen bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 07.11.2007 deckten. Auf Vorhalt der gegenteiligen Feststellungen im Strafurteil hätten der Beamte und seine Verteidigerin plausibel dargelegt, dass die Gründe des Strafurteils auf einen „Deal“ zurückgingen, wonach auf Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkannt werden würde. Weitere Aufklärungsmaßnahmen zu dieser Thematik hielt die Disziplinarkammer nicht für angezeigt, da sich aussichtsreiche Möglichkeiten zu einer zuverlässigen weiteren Erhellung der hier betroffenen subjektiven Seite nicht aufdrängten. Der Beamte habe mit seiner Verhaltensweise ein Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1 und Satz 3 LBG verstoßen. Er habe auch auf Basis nur einer Beihilfehandlung eine schwere Straftat begangen und damit im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten verstoßen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte als langjähriger stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... Führungsaufgaben und eine besondere Vorbildfunktion wahrzunehmen gehabt habe. Die Kammer habe in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Beamte in Zukunft Gewähr dafür bieten könne, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen könne. Er habe sich trotz der erheblichen zeitlichen Distanz zu seiner Beihilfetat mit der spezifisch disziplinarrechtlichen Problematik nicht befasst, sondern die - durchaus nicht fernliegende - Möglichkeit vergleichbarer Konstellationen weitgehend verdrängt. Der Eindruck bleibe unabweisbar, dass sich der Beamte in einem ähnlichen (vermeintlichen) Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn voraussichtlich wiederum für die Familie entscheiden würde. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht erkennbar. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auch bei nur einer Beihilfetat nicht ausgegangen werden. Zwar könne der Beamte tatsächlich überrascht und verärgert gewesen sein, als er erfahren habe, dass er für seine Söhne Rauschgift transportiere. Doch habe ihn diese Situation nicht wie „aus heiterem Himmel“ getroffen und keine psychische Ausnahmesituation begründet. Der Beamte habe davon ausgehen müssen, dass die Drogenproblematik seiner Söhne weiterhin ungelöst gewesen sei und er im Zusammenhang mit Besuchen bei ihnen damit wieder konfrontiert werden könnte.
17 
Gegen das am 26.10.2009 zugestellte Urteil hat der Beamte am 25.11.2009 Berufung eingelegt.
18 
Zur Begründung führt seine Verteidigerin aus: Der Beamte habe seit Jahren erhebliche familiäre Probleme mit der Rauschgiftabhängigkeit seiner Söhne ... und ... gehabt. Er habe über mehrere Jahre versucht, seine Söhne dadurch aus dem Drogenmilieu wegzubekommen, dass er sie bei der täglichen Lebensführung durch Sachzuwendungen unterstützt und ihnen die Wohnung und den täglichen Lebensmittelbedarf finanziert habe. Bei seinen Besuchen beim Sohn ... habe er kein einziges Mal feststellen können, dass der Sohn über Geld verfügt habe, das sich nicht mit der für ihn typischen bescheidenen Lebensführung vereinbaren ließe. In der Verhandlung vor dem Strafgericht habe er richtigstellen wollen, dass er bewusst nur einmal Marihuana in seinem Auto geduldet habe; letztlich habe man sich im Rahmen eines „Deals“ aber darauf verständigt, dass der Beamte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werde, akzeptiere. Das Urteil der Disziplinarkammer verstoße gegen Grundsätze, die zwar nicht im Disziplinarrecht oder Strafrecht, sondern schlicht und einfach im menschlichen Anstand begründet seien. Der Beamte habe sich in einer schier ausweglosen Situation befunden. Die Kammer habe die selbstverständliche Verpflichtung eines Vaters, der um das Überleben seiner Söhne gekämpft habe, gegen die angebliche Verpflichtung gestellt, die Söhne der Polizei auszuliefern. Es könne nicht sein, dass menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt würden. Der Beamte gebe seine Eigenschaft als Vater nicht bei der Überreichung seiner Ernennungsurkunde ab.
19 
Der Beamte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
21 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der - wenn auch außerhalb des Dienstes - begangene Verstoß eines Polizeibeamten gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei grundsätzlich im besonderen Maß geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das Verhalten des Beamten sei auch bei der Annahme nur einer Beihilfehandlung unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, als derart schwerwiegend anzusehen, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört sei. Der Beamte habe sich während des Verfahrens in keiner Weise mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt, sondern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in vergleichbaren Konfliktsituationen immer wieder für seine Familie entscheiden würde. Auch wenn sich der Beamte in einer sehr schwierigen und belastenden familiären Situation befunden habe, habe diese Situation über Jahre hinweg bestanden, ohne dass der Beamte diesbezüglich Kontakt zu seinem Dienstherrn aufgenommen habe. Erhebliche Milderungsgründe seien nicht zu erkennen.
24 
Dem Senat liegen neben den Akten der Disziplinarkammer die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten sowie die Strafakten des Amtsgerichts ... vor. Sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem Senat.
II.
25 
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
26 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
27 
Die Berufung des Beamten ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.11.2009 ergibt und seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals erklärte - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Eine solche Beschränkung hat im Fall ihrer Zulässigkeit zur Folge, dass der Senat an die durch die Disziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Zusätzliche oder abweichende Feststellungen können nur noch getroffen werden, soweit sie sich zu den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen nicht in Widerspruch setzen und ausschließlich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes von Bedeutung sind. Wird ein Beamter - wie hier - in mehreren Anschuldigungspunkten angeschuldigt, die jedoch im Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht in allen Punkten zur Feststellung eines Pflichtenverstoßes als Bestandteil des Dienstvergehens geführt haben, ist das Berufungsgericht auch insoweit an die disziplinarrechtliche Würdigung gebunden, als es den Umfang des festgestellten Dienstvergehens betrifft (BVerwG, Urteil vom 05.07.2006, a.a.O.). Die von der Disziplinarkammer als nicht erwiesen angesehenen Anschuldigungspunkte (hier: Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Juni und Juli 2005) bleiben dann bei der disziplinaren Würdigung außer Betracht (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008, a.a.O.; Köhler/Ratz, BDO, § 82 RdNr. 7).
28 
Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist hier zulässig.
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Die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß, der im Strafprozess eine strafmaßbeschränkte Berufung nach § 318 StPO gleichsteht, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.07.2005, a.a.O.; von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 80 RdNr. 6 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des VGH Bad.-Württ.). Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist jedoch dann unzulässig, wenn die Ausführungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage so eng miteinander verbunden sind, dass die getrennte Überprüfung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs nicht möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Grad der Schuldfähigkeit zur Überprüfung und Beurteilung steht oder wenn mangelhafte Feststellungen zum Schuldspruch getroffen wurden, so dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen zum Tathergang in sich widersprüchlich sind oder den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 RdNr. 6; zur strafmaßbeschränkten Berufung nach § 318 StPO: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 318 RdNr. 7a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 RdNr. 16 ff. jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Das verwaltungsgerichtliche Urteil hat seiner disziplinarrechtlichen Würdigung die letzte (dritte), vom Amtsgericht ... abgeurteilte Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Grunde gelegt. Aus den Gründen des Urteils der Disziplinarkammer, das sich insoweit von den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... nicht gelöst hat, sind hinreichende Feststellungen zum Tathergang und zum Unrechtsgehalt der Tat getroffen worden.
30 
Der Umstand, dass sich die Disziplinarkammer bezüglich der ersten beiden Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit der Begründung, der Beamte habe in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer glaubhaft Angaben gemacht, die von den Einlassungen im Strafverfahren abweichen würden, und die abgekürzten Gründe des Strafurteils gingen auf einen „Deal“ zurück, wohl zu Unrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts... gelöst hat (zu den insoweit engen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vgl. etwa Urteile des Senats vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris, vom 15.10.2009 - DL 16 S 1793/09 -, vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -) und damit hinsichtlich der ersten beiden angeschuldigten Beihilfehandlungen im Juni und Juli 2005 zu einer fehlerhaften tatsächlichen Würdigung gekommen sein dürfte, führt nicht zur Unwirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung. Auch in diesen Fällen ist eine Durchbrechung der durch die beschränkte Einlegung der Berufung bewirkten Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten des Beamten nicht möglich (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 BDO RdNr. 7, die annehmen, dass selbst für den Fall, dass Feststellungen im Urteil des Disziplinargerichts, die ohne Lösungsbeschluss trotz Bindung Abweichendes zum Strafurteil annehmen, ihrerseits bindend sind, wenn die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt wird; für das Strafverfahrensrecht: BGH, Urteil vom 22.02.1996 - 1 StR 721/94 -, NStZ 1996, 352; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 RdNr. 17a m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.1996 - Ss 126/94 -, NStZ 1997, 149; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.1999 - Ss 616/98 -, NStZ-RR 2000, 49, die allerdings bei einem fehlerhaften Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten die Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß für unwirksam halten).
31 
Zwar kann die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Fällen wie diesen, in denen der Beamte im Verfahren vor der Disziplinarkammer von Anschuldigungsvorwürfen freigestellt wurde, dazu führen, dass im Berufungsverfahren gegen den Beamten eine mildere Maßnahme als die von der Disziplinarkammer verhängte Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden kann, ohne dass der Vertreter der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit hätte, sich gegen zu Unrecht erfolgte Freistellungen zu wehren. Denn es ist anerkannt, dass kein für die Einlegung der Berufung erforderliches rechtlich geschütztes Interesse des Dienstherrn besteht, dass das Berufungsgericht weitere Pflichtverletzungen feststellt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme lautet und dass der wesentliche Grundsatz des Rechtsmittelrechts Geltung findet, dass sich Rechtsmittel gegen den Entscheidungsausspruch richten müssen (BVerwG, Urteil vom 10.06.1998 - 1 D 39/96 -, Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1 m.w.N.). Doch führt dies nicht dazu, dass die gemäß § 80 LDO mögliche Beschränkung der Berufung unwirksam wäre. Insoweit sind vom Zweck des Disziplinarrechts her gesehen unbefriedigende Ergebnisse hinzunehmen (vgl. im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urteil vom 10.06.1998, a.a.O.).
32 
Mithin steht infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß für den Disziplinarsenat im Berufungsverfahren bindend fest, dass der Beamte mit der von der Disziplinarkammer - auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... (vgl. § 19 Abs. 1 LDO, soweit es keinen Lösungsbeschluss getroffen hat) - festgestellten Verfehlung der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Ende September/Anfang Oktober 2005 schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten), § 73 Satz 1 LBG (Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf) und § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein - außerdienstliches - Dienstvergehen (§ 95 Abs. 1 LBG) begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
33 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich ist.
34 
Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.2008 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2003 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.
35 
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1998 - 6d 4674/97.O -, NVwZ-RR 1999, 649).
36 
Der Senat teilt die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden Umstände auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen ist.
37 
Dabei berücksichtigt der Senat zunächst zu Gunsten des Beamten, dass ihm nicht die Täterschaft, sondern zahlenmäßig nur eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen ist, sich die Unterstützungshandlung auf den Weitertransport des Sohnes und des von diesem mitgeführten Marihuana beschränkte und sich der Beamte in einer für ihn auf Grund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne schwierigen und belastenden familiären Situation befand. Auch kann nach den Feststellungen der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte eigennützig, insbesondere auf einen eigenen finanziellen Vorteil bedacht, gehandelt hat. Der Beamte hat durchweg im Disziplinarverfahren angegeben, sich zur Hilfe für seine Söhne verpflichtet gefühlt zu haben.
38 
Allerdings hat der Beamte Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer erheblichen Menge Marihuana (ein halbes Kilogramm) geleistet und ist von seinem Sohn schon bei Entdeckung des Transportes des Marihuana und vor dem Weitertransport darauf hingewiesen worden, dass bereits bei zwei vorhergehenden Fahrten, von dem Beamten unbemerkt, Marihuana transportiert worden ist. Auf Grund der insoweit bestehenden Bindungswirkung an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 ist ferner davon auszugehen, dass der Beamte gewusst hat, dass seine beiden Söhne das von ihm transportierte Marihuana weiterverkaufen wollten, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen, und dass der Beamte sie durch den Transport wissentlich unterstützt hat. Dem Beamten musste daher bewusst sein, dass er durch seine Beihilfehandlung nicht nur einen besonderen Beitrag zur weiteren Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne leistete, sondern auch zur Gefährdung und Schädigung dritter Personen durch Unterstützung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
39 
Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Beamten wirkt sich im Zusammenhang mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insbesondere auch aus, dass er außerdienstlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zu verhindern bzw. zu verfolgen zu seinen Dienstaufgaben gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte als stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... eine Vorgesetztenstellung innegehabt und daher in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Hinzukommt weiterhin, dass es bei Ermittlungen im Milieu ... immer wieder zu Überschneidungen mit Betäubungsmitteldelikten kommt, der Beamte mithin auch dienstlich Kontakt zu Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte.
40 
Besonders erschwerend berücksichtigt der Senat vor allem jedoch das Verhalten des Beamten sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkammer wie auch im Berufungsverfahren. Hier haben sich deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung gezeigt, die für den Senat nur den Schluss zulassen, dass der Beamte sein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal ansatzweise aufgearbeitet hat. Bereits die Disziplinarkammer hat ausweislich des angegriffenen Urteils in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, der Beamte biete in Zukunft Gewähr dafür, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen würde. Er habe die spezifisch disziplinarrechtliche Problematik seines Handelns noch nicht aufgearbeitet und würde sich in einem ähnlichen - vermeintlichen - Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn wieder für die Familie entscheiden. Diesen Eindruck konnte der Beamte auch im Berufungsverfahren vor dem Senat nicht widerlegen. So gab er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung an, wenn die Entfernung aus dem Dienst der Preis sei, den er für sein Verhalten und dafür zahle, dass seine Söhne mittlerweile „von den Drogen weg“ seien, dann müsse er ihn zahlen. Auch diese Wertung des Beamten legt nahe, dass er sich in ähnlichen, von ihm so empfundenen Konfliktsituationen wieder für das ihm zur Last gelegte Verhalten entscheiden würde und er mithin den schwerwiegenden disziplinaren Vorwurf, der ihm zu machen ist, nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst hat oder ihn auf sich zu nehmen bereit ist. Es kommt hinzu, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennbar um eine erheblich bagatellisierende Darstellung seines Verhaltens bemüht war. Auf Befragen stritt er zum einen ab, gewusst zu haben, dass seine Söhne mit dem von ihm transportierten Marihuana überhaupt gehandelt hätten. Zum anderen gab er erstmals an, dass er seinen Sohn ..., als er, der Beamte, von dem Transport des Marihuana erfahren habe, nach einem Streit aus dem Auto „rausgeworfen“ und diesen mit dem Marihuana die letzten Meter zur Wohnung des Sohnes ... habe laufen lassen. Legt man diese Darstellung zu Grunde, dürfte aber sowohl objektiv keine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in subjektiver Hinsicht kein Beihilfevorsatz anzunehmen sein. Der Beamte setzt sich mit diesen Angaben sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts zur dritten Fahrt wie auch zu seinen eigenen Angaben im Ermittlungs- und Strafverfahren. Weiterhin gab er auf ausdrückliches Befragen zu den zwei vorangegangenen Fahrten und zu seiner im Disziplinarverfahren von seiner Darstellung im Ermittlungs- und Strafverfahren abweichenden Darstellung an, dass er keine Erinnerung mehr und die Sachen „weitgehend verdrängt“ habe. Ebenso sprach der Beamte vom „Verdrängen“, als er danach gefragt wurde, was er denn heute in einer ähnlichen Situation unternehmen würde. Diese Einlassungen des Beamten lassen ebenfalls darauf schließen, dass er sich mit seiner schwerwiegenden disziplinarischen Verfehlung nicht genügend auseinandergesetzt und sie nicht einmal ansatzweise hinreichend aufgearbeitet hat. Das hierfür erforderliche Einsehen hinsichtlich des ihm zu machenden disziplinaren Vorwurfs vermochte der Senat nicht festzustellen.
41 
Unter diesen den Beamten belastenden Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seines (Nachtat-)Verhaltens im behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren wertet der Senat die von dem Polizeibeamten geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.
42 
Durchgreifende Milderungsgründe, auf Grund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - nicht zu erkennen. Insbesondere kann nach den obigen Ausführungen und dem von dem Beamten und seiner Verteidigerin nochmals hervorgehobenen Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn und dem dargestellten letzten Wort des Beamten in der Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, bei dessen Verhalten handele es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat.
43 
Soweit die Verteidigerin meint, es würden menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt, vermag der Disziplinarsenat auch nicht zu erkennen, dass sich der Beamte in einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befunden hat. Der Beamte hätte bei der Fahrt Ende September/Anfang Oktober 2005 von seinem Sohn lediglich verlangen müssen, die Tasche mit dem Marihuana aus dem Wagen zu verbringen und bei dessen Weigerung den Sohn mit seiner Sporttasche nicht weiterfahren müssen; um eine „Auslieferung“ seiner Söhne an die Polizei - wie die Verteidigerin meint - geht es dabei nicht. Angesichts einer langdauernden und dem Beamten bekannten Rauschgiftproblematik seiner Söhne mit zahlreichen, in der Berufungsverhandlung von dem Beamten nachvollziehbar geschilderten innerfamiliären Auseinandersetzungen, ist wenig vorstellbar, dass hieran die Beziehung des Beamten zu seinen Söhnen und dessen Vorhaben, diese vom Rauschgiftkonsum abzubringen, endgültig gescheitert wäre.
44 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten, seiner guten dienstlichen Beurteilungen sowie der ihm erteilten Auszeichnung für vorbildliches und selbstloses Handeln durch den Ministerpräsidenten, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 2 Satz 1 LDO.
46 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Tenor

Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Polizeimeisters versetzt.

Der Dienstherr trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beamten im Berufungsverfahren.

Gründe

 
I.
1. Der am 26.09.1972 geborene Beamte wurde nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahre 1992 am 01.09.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeianwärter in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Am 01.09.1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister und zum 01.08.1994 zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei am 25.01.1995 mit der Note „gut“ (2,33) wurde er am 01.02.1995 zum Polizeimeister und am 01.10.1997 zum Polizeiobermeister befördert. Am 26.09.1999 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt wurde der Beamte am 14.10.1999 mit dem Gesamturteil „gut“ (1,75) beurteilt.
Der Beamte ist verheiratet und hat eine zwei Jahre alte Tochter. Seine Frau leitet Schwimmkurse und verdient zwischen 500,-- und 1.000,-- EUR monatlich. Der Beamte studiert nunmehr Rechtswissenschaften an der Universität XXX und befindet sich im sechsten Fachsemester.
Disziplinarrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 12.12.2000 - 50 Cs 352 Js 17048/00 - wurde der Beamte wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Seit etwa 1986 betreiben Sie Kraftsport. Etwa seit 1995 benutzen Sie Dopingmittel, um Ihre eigene Körperkraft zu stärken. Etwa ab 1999 erwarben Sie in der Regel bei Wettkämpfen im In- und Ausland größere Mengen Anabolika, von denen Sie einen Teil selbst verwendeten, aber den überwiegenden Teil gewinnbringend weiter verkauften. Bei den Anabolika handelte es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel. Unter anderen kauften bzw. verkauften Sie die Testosteron-Präparate „Sustanon“ und „Deca-Durabolin“. Neben vielen Kraftsportlern, die als Abnehmer unbekannt geblieben sind, lieferten Sie unter anderem auch diese verschreibungspflichtigen Doping-Präparate an XXX, der in der XXX wohnt. Dieser erwarb in einigen Fällen verschreibungspflichtige Dopingmittel von Ihnen. Im einzelnen wurden folgen „Geschäftsvorfälle“ bekannt:
1. Im November 1998 erwarben Sie anlässlich eines Urlaubs in Ägypten Anabolika, die sie dann nach Deutschland verbrachten. Der Gesamtwert der erworbenen Anabolika betrug etwa 4.000,-- DM. Ein Viertel dieser Menge verbrauchten Sie selbst, die restlichen drei Viertel verkauften Sie an diverse Kraftsportler unter anderem auch XXX zum Verkaufspreis von 5.500,-- DM.
2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 1998/Anfang 1999 erwarben Sie erneut Anabolika zum Einkaufspreis von ca. 4.000,-- DM. Wieder verbrauchten Sie etwa ein Viertel der Einkaufsmenge für sich selbst, die restlichen drei Viertel verkauften Sie unter anderem an XXX und an einen kanadischen Kraftsportkollegen zum Verkaufspreis von insgesamt 4.500,-- DM.
3. Anlässlich der Weltmeisterschaft in XXX/Österreich im November 1998 erwarben Sie für 10.000,-- DM Anabolika. Etwa ein Drittel dieser Menge verwendeten Sie in der Folgezeit für sich selbst, veräußerten etwa ein Drittel der Ware an Wettkampfkollegen aus den Vereinigen Staaten von Amerika, Kanada und der Schweiz zum Verkaufspreis von 9.000,-- DM und ein weiteres Drittel nach der Rückkehr nach Deutschland an andere inländische Kraftsportler zum Verkaufspreis von ca. 6.000,-- DM.
4. Anlässlich der Europameisterschaft in XXX in Österreich im Mai 1999 erwarben Sie für ca. 10.000,-- DM Anabolika, die Sie komplett an andere Kraftsportler - unter anderem auch XXX - zum Gesamtverkaufspreis von 15.000,-- DM weiter veräußerten.
10 
5. Im August 1999 fand ein Trainingslager in XXX/Österreich statt. Von dem erworbenen Anabolikawert in Höhe von 4.000,-- DM verbrauchten Sie etwa die Hälfte selbst, die andere Hälfte verkauften Sie an unbekannte Kraftsportler für insgesamt 3.500,-- DM weiter. Auch erfolgte insoweit ein Postversand an einen in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Kraftsportler.
11 
6. Anlässlich des Welt-Cups in XXX/Österreich Ende 1999 wurden von Ihnen Anabolika im Gesamtwert von 10.000,-- DM erworben. Insoweit wurden ca. 40 % der erworbenen Anabolika von Ihnen selbst verbraucht, die restlichen 60 % wurden in Deutschland an XXX  und andere namentlich nicht bekannte Kraftsportler zum Gesamtverkaufspreis von 9.000,-- DM weiter veräußert.
12 
7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 1999/Anfang 2000 erwarben Sie für ca. 15.000,-- DM Anabolika in XXX. Etwa 20 % dieser Anabolika verwendeten Sie selbst, die restlichen 80 % wurden zum Gesamtwert von 15.000,-- DM an andere namentlich nicht bekannte Kraftsportler weiter veräußert.
13 
8. Anlässlich der Europa-Meisterschaft im Mai 2000 in XXX in Österreich hatten Sie Anabolika im Wert von 10.000,-- DM erworben. Abzüglich eines Eigenanteils von 10 % verkauften Sie die restlichen 90 % zum Preis von mindestens 11.000,-- DM an diverse Kraftsportler in Deutschland.
14 
9. Aus der Lieferung diverser Dopingmittel an XXX hatte dieser noch etwa 2.500,-- DM Schulden bei Ihnen. Mitte 2000 vermittelte Ihnen XXX einen weiteren Interessenten namens XXX. Nach telefonischem und schriftlichen Kontakt bestellte dieser Interessent bei Ihnen 70 Dosen „Thais“, 100 Ampullen á 250 mg Sustanon und weitere 100 Ampullen á 200 mg Deca-Durabolin. Sie erklärten sich bereit, diese Dopingmittel zu beschaffen und an den Interessenten zu verkaufen. Über Ihren Lieferanten bestellten Sie die gewünschten Präparate, die Ihnen am Wochenende 21./23. Juli 2000 geliefert wurden. Absprachegemäß trafen Sie mit dem Interessenten XXX am 23.07.2000 um die Mittagszeit in XXX zusammen, um ihm die Anabolika zu verkaufen. Mit Ihrem PKW XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX wurden die Anabolika zum Übergabeort an der XXX gebracht. Anschließend bezahlte der Interessent XXX 15.000,-- DM und erhielt dafür die bestellten Anabolika. Anschließend wurden Sie festgenommen.“
15 
Der Strafbefehl ist seit dem 16.01.2001 rechtskräftig.
16 
3. Bereits mit Verfügung vom 26.07.2000 war gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Zugleich war der Beamte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Verfügung vom 31.01.2000 (richtig: 31.01.2001) wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und gleichzeitig die vorläufige Dienstenthebung sowie die mit Verfügung vom 04.09.2000 angeordnete Einbehaltung anteiliger Dienstbezüge aufgehoben. Außerdem wurde der Beamte angewiesen, zum 01.02.2001 seinen Dienst beim Bezirksdienst des Polizeireviers XXX aufzunehmen. Mit Verfügung vom 26.07.2001 zog das Innenministerium Baden-Württemberg das förmliche Disziplinarverfahren an sich und enthob den Beamten wiederum mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Der Beamte wurde am 09.10.2002 angehört, wobei er keine Angaben machte. Am 16.10.2002 legte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht vor.
II.
17 
1. Am 15.01.2003 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde beim Verwaltungsgericht XXX die Anschuldigungsschrift vom 20.12.2002 vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, er habe sich eines Dienstvergehens im Sinne von § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. §§ 73, 74 LBG schuldig gemacht, indem er etwa seit 1995 Dopingmittel zur Stärkung der eigenen Körperkraft eingenommen und zumindest seit Ende 1998 bis Mitte 2000 in der Regel bei Wettkämpfen im In- und Ausland größere Mengen Anabolika erworben habe, von denen er einen Teil für sich selbst verwendet, aber den überwiegenden Teil gewinnbringend weiterverkauft habe. Bei dem Fehlverhalten handele es sich um ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen, dessen Schwere das weitere Verbleiben im Dienst als nicht mehr tragbar erscheinen lasse.
18 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung angehört. Hierbei erklärte er, die Angaben im Strafbefehl stimmten schon. Es erkläre sich aber alles aus der im Leistungssport herrschenden Atmosphäre. Es sei allgemein üblich, dass derartige Präparate eingenommen würden. Er habe seine Leistung steigern wollen und sei in seinem Leistungssport auch von der Polizei gefördert worden. Er habe sich immer verbessern und auf keinen Fall verschlechtern wollen. Ohne entsprechende Mittel sei das nicht möglich. Jeder Sportler kaufe, wo es gerade etwas gebe. Er sei bei internationalen Wettkämpfen ins Ausland gekommen, wo er habe einkaufen können. Bei diesen Gelegenheiten habe er „Sammelbestellungen“ aufgenommen und „Sachen“ mitgebracht. Einen Teil habe er für sich verwendet. Den weiteren Teil habe er an andere verkauft. Er habe aber nur an Sportkollegen verkauft, nicht beispielsweise an Fitnessstudios. Im Gegenzug habe er aber auch von anderen in gleicher Weise profitiert. Mit den Einnahmen habe er seine eigenen Mittel bezahlt. Seine Motivation sei aber nicht Gewinnstreben gewesen. In der Zwischenzeit habe er sich völlig von seiner Vergangenheit gelöst. Direkt nach dem Vorfall sei er vom Leistungssport zurückgetreten. Er sei auch umgezogen, da sich sein ganzer Bekanntenkreis aus Mitgliedern des XXX und Sportlerkollegen zusammengesetzt habe, von denen er sich habe zurückziehen wollen.
19 
Mit Urteil vom 24.03.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des zuletzt erdienten Ruhegehalts bewilligt; wegen der Begründung wird auf die Akten Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Beamten am 14.06.2003 zugestellt.
20 
Mit Schriftsatz vom 13.07.2003, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 14.07.2003, hat der Beamte Berufung eingelegt, mit der er eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anstrebt.
21 
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen.
23 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde hat beantragt,
24 
die Berufung des Beamten zurückzuweisen.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sämtliche Akten vorgelegen, die Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren.
III.
26 
Die - zulässige - Berufung, mit welcher der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anstrebt, ist begründet. Allerdings vermag der Senat die Auffassung des Beamten, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, nicht zu folgen (1.). Er hält jedoch die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in der Sache nicht für geboten. Vielmehr ist dessen Versetzung aus dem Amt des Polizeiobermeisters in das Amt des Polizeimeisters erforderlich, aber auch ausreichend, um ihm den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen (2.).
27 
1. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet nicht an wesentlichen Verfahrensmängeln.
28 
a) Soweit der Beamte geltend macht, die Anschuldigungsschrift vom 20.12.2000 leide an erheblichen Mängeln, weil hinsichtlich sämtlicher Anschuldigungen jeglicher Beweisantritt fehle und kein einziges Beweismittel genannt sei, kann er damit nicht durchdringen. Gemäß § 61 Satz 2 LDO soll die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die anderen für die Entscheidung, insbesondere über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift möglicherweise eher um eine Ordnungsvorschrift handelt mit der Folge, dass in einem Verstoß kein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen ist, der den Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beamten beeinflussen könnte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.07.2003 - DB 17 S 6/03 - zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG), genügt die vorliegende Anschuldigungsschrift den Anforderungen des § 61 Satz 2 LDO. Sie verweist auf das anhängig gewesene strafrechtliche Ermittlungsverfahren und gibt unter Punkt 1 bis 9 die auch im Strafbefehl vom 12.12.2000 aufgeführten „Geschäftsvorfälle“ nahezu wörtlich wieder. Auf Seite 4 des genannten Strafbefehls wird als Beweismittel das Geständnis des Beamten angeführt. Damit steht zum einen zweifelsfrei fest, welcher Sachverhalt angeschuldigt sein soll, und da ein Teil der Vorfälle zum Teil überhaupt erst aufgrund des Geständnisses des Beamten bekannt wurde, war zum anderen nie zweifelhaft, dass die angeschuldigten Vorfälle wesentlich auf seinen eigenen Angaben beruhten.
29 
b) Auch mit seinem Vorbringen, wonach der Strafbefehl in der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht verlesen, sondern sein Inhalt lediglich zum Vorhalt gemacht worden sei, kann der Beamte keinen Erfolg haben, denn sein Vortrag entspricht bereits nicht den Tatsachen. Auf Seite 2 der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung der Disziplinarkammer vom 24.03.2003 ist festgehalten, dass die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten sowie des Strafbefehls vorgetragen hat. Im Übrigen ist nur für den Fall, dass die Niederschriften zum Beweis dienen sollen, eine Verlesung erforderlich (Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 7. Aufl., § 74 Anm. 3). Danach war im vorliegenden Fall eine Verlesung des Strafbefehls nicht geboten, denn das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf die Aussage des Beamten in der Hauptverhandlung abgestellt, wonach dieser den in der Anschuldigungsschrift zugrundegelegten Sachverhalt ausdrücklich bestätigt hat.
30 
2. In der Sache hält der Senat eine Degradierung des Beamten (§ 10 LDO) für die angemessene Disziplinarmaßnahme, wobei der Senat in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt ausgeht, welcher im Strafbefehl festgestellt und der Anschuldigungsschrift zugrundegelegt wurde. Diesen Sachverhalt hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat im Wesentlichen bestätigt, auch wenn er die angeführten Beträge heute nicht mehr genau nachvollziehen konnte und das ihm vorgeworfene Gewinnstreben in dem genannten Ausmaß verneint hat.
31 
Mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten, nämlich dem Erwerb und dem Handeltreiben mit größeren Mengen Anabolika über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren bei Wettkämpfen im In- und Ausland, hat der Beamte ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichem disziplinarem Gewicht begangen. Zwar wurden dem Beamten für die Sportwettkämpfe Sonderurlaub gewährt, jedoch ist der vom Beamten ausgeübte Sport als außerdienstliche sportliche Betätigung anzusehen (vgl. z.B. das Schreiben der Polizeidirektion XXX vom 15.12.1999, Personalakten Unterordner A, AS. 206). Im Übrigen hat der Beamte lediglich die Gelegenheit des durch diesen Sport bedingten Auslandsaufenthalts genutzt, um an die Arzneimittel günstig heranzukommen und sie anschließend zumindest auch mit Gewinn zu veräußern. Für die disziplinarrechtliche Einordnung des angeschuldigten Verhaltens ist daher § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG maßgeblich. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; hierbei handelt es sich um die disziplinarrechtliche Sanktion der besonderen Beamtenpflicht aus § 73 Satz 3 LBG, wonach das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Ein Polizeibeamter, dessen Hauptaufgabe darin besteht, Straftaten zu verhindern oder zu deren Aufklärung beizutragen, verstößt zudem grundsätzlich in besonderem Maße gegen seine Beamtenpflichten, wenn er selbst - wie hier - vorsätzlich Straftaten begeht. Denn damit hat er die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maß treffende Pflicht verletzt, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG), und hat im Kernbereich der Aufgaben eines Polizeibeamten versagt. Dies bedeutet jedoch für sich genommen noch nicht, dass stets die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verwirkt wäre (§ 11 LDO); vielmehr sind immer die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls mitzubedenken. Im vorliegenden Fall ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beamte nicht mit Drogen, sondern mit Anabolika gehandelt hat. Bei dieser Sachlage kommt eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur disziplinaren Bewertung von Drogen- und Rauschgiftdelikten, die in der Regel die Entfernung aus dem Dienst als alleinige disziplinarrechtlich angemessene Maßnahme erscheinen lassen, nicht in Betracht. Zum einen hat der Gesetzgeber anabole Steroide nicht in die Anlagen des § 1 BTMG aufgenommen, so dass Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen schon deshalb keineswegs nahe liegt. Zum zweiten entzieht sich das Handeltreiben mit Anabolika im Hinblick auf die vielfältigen Verwirklichungsformen einer einheitlichen disziplinaren Bewertung (so schon BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 -, NVwZ 1999, 881), und schließlich sind die Einsicht in Unrechtsgehalt und Strafbarkeit des Handeltreibens mit Anabolika sowie die moralische Bewertung eines solchen Verhaltens in weiten Kreisen der Bevölkerung durchaus unterschiedlich ausgeprägt. Dies bestätigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beamte, ohne dass der Dienstherr dem widersprochen hätte, stets vorgetragen hat, er habe die fraglichen Medikamente in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft legal oder zumindest problemlos beschaffen können, und dass vergleichbare Verhaltensweisen etwa in Österreich nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
32 
Im Rahmen der nach allem gebotenen Einzelabwägung wiegt im vorliegenden Falle besonders schwer, dass der Beamte über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren in erheblichem Umfang Handel mit Anabolika betrieben, dabei jeweils gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen (§ 6 a AMG) und sich somit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG strafbar gemacht hat. Erschwerend fällt darüber hinaus der vom Beamten erzielte Gewinn ins Gewicht. Zwar hat er bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vor dem Senat beteuert, sein Handeln sei nicht von Gewinnstreben gesteuert gewesen, andererseits hat er aber eingeräumt, dass er sich auf das ihm unter Anschuldigungspunkt 9 vorgehaltene Geschäft mit XXX nur deshalb eingelassen habe, um nicht auf seinen „3.000,-- DM sitzen zu bleiben“, die ihm dieser noch schuldig geblieben sei. Auch wenn ein Gewinnstreben nicht der Hauptgrund dafür gewesen sein mag, dass der Beamte die jeweiligen Geschäfte tätigte, so war es dem Beamten dennoch durchaus recht, dass er mit dem erzielten Gewinn durch den Verkauf von Anabolika an andere Sportlerkollegen die Kosten für seinen eigenen Bedarf an Anabolika decken konnte.
33 
Diesen Erschwerungsgründen stehen indessen Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, im vorliegenden Einzelfall von der höchsten Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung aus dem Dienst, abzusehen und lediglich eine Degradierung auszusprechen. So kann dem Beamten geglaubt werden, dass es sein vorrangiges Ziel gewesen ist, als Sportler immer bessere Leistungen zu erbringen, und dass er sich anfangs des Unrechtsgehalts seiner Handlungsweise nicht bewusst war; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass er mit Medikamenten Handel getrieben hat, die man nach seiner unbestrittenen Darstellung in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft ohne Rezept beziehen oder in Apotheken ohne Probleme kaufen kann. Hinzu kommt, dass es, wie vom Beamten glaubhaft geschildert, in der „geschlossenen Gesellschaft“ von Verein und Nationalmannschaft durchaus üblich war, Anabolika zu konsumieren. Schließlich ist zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er die Konsequenzen aus seinem gesetzeswidrigen Verhalten gezogen hat, indem er keinen Kraftsport mehr betreibt, sich sowohl aus seinem örtlichen Verein als auch aus der Nationalmannschaft zurückgezogen und er sich einen völlig neuen Bekanntenkreis an einem anderen Ort aufgebaut hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits erwähnten, ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 - a.a.O.) sogar nur eine Gehaltskürzung für die angemessene Disziplinarmaßnahme erachtet. Indessen weicht der vorliegende Fall insofern davon ab, als der Beamte nicht nur über ein halbes Jahr, sondern nahezu zwei Jahre lang Handel mit Anabolika betrieben hat und dementsprechend auch nicht nur zu einer Geldstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Aus diesen Gründen hält der Senat die Versetzung des Beamten in das Amt eines Polizeimeisters für die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 4 LDO.
35 
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer

1.
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2.
ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.