Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte schloss im Jahr ... die Realschule mit der mittleren Reife ab und wurde am ... als Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen; am ... wurde er zur Landespolizeidirektion ... versetzt. Es folgten die Ernennungen zum Polizeioberwachtmeister am ..., zum Polizeihauptwachtmeister am ..., zum Polizeimeister am ... und zum Polizeiobermeister am .... Bereits am ... bestand der Beamte die Laufbahnprüfung für den mittleren uniformierten nichttechnischen Polizeivollzugsdienst mit der Note ausreichend (3,83). Am ... wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum ... wurde der Beamte zum Polizeihauptmeister ernannt. Für vorbildliches und selbstloses Handeln am ... bei einem Brand zeichnete der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg den Beamten durch eine öffentliche Urkunde aus und bewilligte eine Ehrengabe. Vom ... bis zum ... absolvierte der Beamte den Qualifizierungslehrgang zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach der Polizeiaufstiegsverordnung mit der Gesamtbewertung „Anforderungen entsprochen“. Am ... wurde er zum Polizeikommissar, am ... zum Polizeioberkommissar ernannt. Zum ... wurde er zum Ermittlungsdienst Prostitution umgesetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beauftragt. Am ... wurde dem Beamten eine Leistungsstufe bewilligt. Am ... wurde der Beamte von der Wahrnehmung der Aufgaben eines stellvertretenden Dienstgruppenleiters beim ... entbunden, aber als Sachbearbeiter beim ... weiter verwendet.
In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 01.07.2007 erhielt der Beamte in der Gesamtbeurteilung das Beurteilungsergebnis 3,25.
Der Beamte ist in dritter Ehe verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe hat er zwei in den Jahren ... und ... geborene Söhne. Die monatlichen Nettobezüge des Beamten beliefen sich auf ca. 2.730 EUR. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 28.11.2007 werden hiervon mit Wirkung vom 01.10.2008 10 % einbehalten. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat bezieht der Beamte derzeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.626 EUR abzüglich des Kindergeldes für einen Sohn, das dieser erhält. Aus einer genehmigten Nebentätigkeit als Aushilfskraft (Ausschank) in den Monaten Juni bis August 2008 beim ..., erhält der Beamte eine Vergütung von 8 EUR pro Stunde bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Die im öffentlichen Dienst tätige Ehefrau des Beamten erhält nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung monatliche Nettobezüge in Höhe von ca. 2.100 EUR; aus einer Nebentätigkeit erzielt sie einen Verdienst in Höhe von 350 EUR monatlich. Der Beamte hat aus verschiedenen Darlehen monatliche Verbindlichkeiten in Höhe von 1.100 EUR (Zins und Tilgung); die Ehefrau wendet für einen Autokredit 210 EUR monatlich auf.
Der Beamte ist bislang disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 - ... - wurde der Beamte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den gemäß § 267 Abs. 4 StPO teilweise abgekürzten Gründen des Urteils lassen sich folgende Sachverhaltsfeststellungen entnehmen:
„Der Angeklagte fuhr seinen Sohn, den gesondert verfolgten ... mit seinem Ford Mondeo von ... zur Wohnung seines weiteren Sohnes, des ebenfalls gesondert verfolgten ..., in .... Hierbei transportierte ... jeweils in einer Sporttasche verpackt Marihuana, welches ... und ... weiterverkauften, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen. Der Angeklagte wusste darüber Bescheid und wollte seine Söhne durch den Transport unterstützen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte dafür finanzielle Zuwendungen von seinen Söhnen erhielt.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Lieferungen:
1. Anfang Juni 2005: ca. 1 Kilogramm Marihuana
2. Ende Juli 2005: ca. 500 Gramm Marihuana
3. Ende September/Anfang Oktober 2005: ca. 500 Gramm Marihuana.“
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Bereits mit Verfügung vom 15.02.2007 leitete das Polizeipräsidium ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob den Beamten mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes. Am 26.03.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
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Mit Verfügung vom 17.04.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort.
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Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 07.11.2007 unter anderem an: Er habe seinen Sohn ..., der seit Ende 2004 in ... gewohnt habe, regelmäßig besucht, um etwa gemeinsam Lebensmittel einzukaufen. Bei einigen dieser regelmäßigen Fahrten habe er nach vorheriger Absprache seinen Sohn ... mitgenommen. Bei einer dieser Fahrten habe er Ende September/Anfang Oktober 2005 erstmalig festgestellt, dass sich in der Sporttasche von ... Marihuana befunden habe. Etwa 1 ½ Monate vorher habe er in der Wohnung von ... ebenfalls Marihuana festgestellt. Ihm sei der Drogenkonsum seiner Söhne bekannt gewesen, nicht jedoch, dass diese über den Eigenkonsum hinaus Handel mit Rauschgift in derartigem Umfang betrieben. Deshalb sei er nach Entdeckung der Sporttasche sehr wütend gewesen, dass er offensichtlich von seinen Söhnen als Drogenkurier missbraucht worden sei. Hierbei habe sein Sohn ... ihm gegenüber eingeräumt, dass es bereits die dritte Fahrt gewesen sei, bei der Rauschgift im Pkw des Beamten transportiert worden sei. Soweit in der Anklageschrift ausgeführt worden sei, dass es ihm darauf angekommen sei, dass ... das Marihuana, ohne polizeiliche Kontrollen befürchten zu müssen, zu seinem Bruder ... transportieren könne und dass seine Söhne nunmehr ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Marihuana selbst bestreiten könnten, so dass er, der Beamte, keine weiteren finanziellen Verpflichtungen und Zuwendungen mehr aufwenden müsse, sei das nicht zutreffend. Seine Motivation sei es gewesen, ein Auseinanderleben seiner beiden Söhne zu vermeiden. Deshalb habe er bei seinen Fahrten zu ... immer wieder ... mitgenommen. Hauptgrund für diese Fahrten sei es gewesen, den Kühlschrank von ... aufzufüllen, da dieser selbst für seinen Lebensunterhalt nicht habe sorgen können. Es sei nicht so gewesen, dass er durch die Transporte des Rauschgiftes habe verhindern wollen, dass seine Söhne ständig von ihm Geld verlangten. Er habe sich vielmehr als Vater verpflichtet gefühlt, die dringendsten finanziellen Probleme seiner Söhne zu regulieren. Die Belastung und Überforderung als Vater zweier Söhne habe mit seinen Pflichten als Polizeibeamter nichts zu tun gehabt. Als Polizeibeamter habe er nicht versagt.
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Unter dem 16.06.2008 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 20.08.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
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Am 03.09.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, im Zeitraum von Juni 2005 bis Oktober 2005 in drei Fällen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und damit schuldhaft ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LDG in Verbindung mit § 73 Satz 1 und 3 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen seine Pflicht, das Recht zu achten (§ 71 Abs. 1 LBG), seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG) und seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) verstoßen. Er habe im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten, Straftaten zu verhüten bzw. begangene Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, versagt. Er habe damit auch dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem Betäubungsmittelgesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren von den Einzelnen abzuwehren, entgegengewirkt. Damit sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn auf Dauer zerstört. Er habe gegen elementare und leicht einsehbare Pflichten verstoßen und sei für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Milderungsgründe, die es rechtfertigten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht zu erkennen. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auf Grund der sich über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg begangenen Beihilfehandlungen nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte für eine psychische Ausnahmesituation seien nicht ersichtlich, wenn auch die besonders schwierige familiäre Situation des Beamten durchaus nicht verkannt werde.
15 
Die Verteidigerin des Beamten hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten und geltend gemacht, der Sohn ... könne bestätigen, dass seine ersten Angaben bei der Polizei vom Ärger darüber geprägt gewesen seien, dass sein Vater sich geweigert habe, seinen Rechtsanwalt zu bezahlen. Der Sohn ... könne die Behauptung widerlegen, dass sein Vater für die ihm vorgeworfenen Fahrten bezahlt worden sei. Beide Söhne hätten eine Therapie absolviert und machten derzeit eine Lehre als Koch. Zwischen ihnen und ihrem Vater bestehe ein ausgezeichnetes Verhältnis. Sie seien dankbar, dass ihr Vater sie nicht habe hängen lassen; ansonsten wären sie infolge der Rauschgiftabhängigkeit vollkommen verwahrlost.
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Mit Urteil vom 12. Oktober 2009 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten gewährt. Die Kammer löste sich in dem Urteil gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO insoweit von der Bindung an die Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts..., als dort von drei bewussten Beihilfehandlungen ausgegangen wurde, und ist stattdessen davon ausgegangen, dass der Beamte erst bei der dritten Fahrt Kenntnis davon erlangt habe, dass er Rauschgift transportiert habe und in diesem Zusammenhang von seinem mitfahrenden Sohn darüber informiert worden sei, dass er schon bei zwei früheren Fahrten ebenfalls Rauschgift transportiert habe. Insofern hat die Kammer die diesbezüglichen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des Beamten gemachten Angaben in der Hauptverhandlung für glaubhaft gehalten und weiter ausgeführt: Hierfür spreche auch, dass sich die Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung mit denen bei seiner Vernehmung im Untersuchungsverfahren am 07.11.2007 deckten. Auf Vorhalt der gegenteiligen Feststellungen im Strafurteil hätten der Beamte und seine Verteidigerin plausibel dargelegt, dass die Gründe des Strafurteils auf einen „Deal“ zurückgingen, wonach auf Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkannt werden würde. Weitere Aufklärungsmaßnahmen zu dieser Thematik hielt die Disziplinarkammer nicht für angezeigt, da sich aussichtsreiche Möglichkeiten zu einer zuverlässigen weiteren Erhellung der hier betroffenen subjektiven Seite nicht aufdrängten. Der Beamte habe mit seiner Verhaltensweise ein Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1 und Satz 3 LBG verstoßen. Er habe auch auf Basis nur einer Beihilfehandlung eine schwere Straftat begangen und damit im Kernbereich der Pflichten eines jeden Polizeibeamten verstoßen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte als langjähriger stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... Führungsaufgaben und eine besondere Vorbildfunktion wahrzunehmen gehabt habe. Die Kammer habe in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Beamte in Zukunft Gewähr dafür bieten könne, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen könne. Er habe sich trotz der erheblichen zeitlichen Distanz zu seiner Beihilfetat mit der spezifisch disziplinarrechtlichen Problematik nicht befasst, sondern die - durchaus nicht fernliegende - Möglichkeit vergleichbarer Konstellationen weitgehend verdrängt. Der Eindruck bleibe unabweisbar, dass sich der Beamte in einem ähnlichen (vermeintlichen) Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn voraussichtlich wiederum für die Familie entscheiden würde. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Höchststrafe abzusehen, seien nicht erkennbar. Von einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne auch bei nur einer Beihilfetat nicht ausgegangen werden. Zwar könne der Beamte tatsächlich überrascht und verärgert gewesen sein, als er erfahren habe, dass er für seine Söhne Rauschgift transportiere. Doch habe ihn diese Situation nicht wie „aus heiterem Himmel“ getroffen und keine psychische Ausnahmesituation begründet. Der Beamte habe davon ausgehen müssen, dass die Drogenproblematik seiner Söhne weiterhin ungelöst gewesen sei und er im Zusammenhang mit Besuchen bei ihnen damit wieder konfrontiert werden könnte.
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Gegen das am 26.10.2009 zugestellte Urteil hat der Beamte am 25.11.2009 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung führt seine Verteidigerin aus: Der Beamte habe seit Jahren erhebliche familiäre Probleme mit der Rauschgiftabhängigkeit seiner Söhne ... und ... gehabt. Er habe über mehrere Jahre versucht, seine Söhne dadurch aus dem Drogenmilieu wegzubekommen, dass er sie bei der täglichen Lebensführung durch Sachzuwendungen unterstützt und ihnen die Wohnung und den täglichen Lebensmittelbedarf finanziert habe. Bei seinen Besuchen beim Sohn ... habe er kein einziges Mal feststellen können, dass der Sohn über Geld verfügt habe, das sich nicht mit der für ihn typischen bescheidenen Lebensführung vereinbaren ließe. In der Verhandlung vor dem Strafgericht habe er richtigstellen wollen, dass er bewusst nur einmal Marihuana in seinem Auto geduldet habe; letztlich habe man sich im Rahmen eines „Deals“ aber darauf verständigt, dass der Beamte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werde, akzeptiere. Das Urteil der Disziplinarkammer verstoße gegen Grundsätze, die zwar nicht im Disziplinarrecht oder Strafrecht, sondern schlicht und einfach im menschlichen Anstand begründet seien. Der Beamte habe sich in einer schier ausweglosen Situation befunden. Die Kammer habe die selbstverständliche Verpflichtung eines Vaters, der um das Überleben seiner Söhne gekämpft habe, gegen die angebliche Verpflichtung gestellt, die Söhne der Polizei auszuliefern. Es könne nicht sein, dass menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt würden. Der Beamte gebe seine Eigenschaft als Vater nicht bei der Überreichung seiner Ernennungsurkunde ab.
19 
Der Beamte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 12. Oktober 2009 - DL 20 K 3398/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
21 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der - wenn auch außerhalb des Dienstes - begangene Verstoß eines Polizeibeamten gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sei grundsätzlich im besonderen Maß geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das Verhalten des Beamten sei auch bei der Annahme nur einer Beihilfehandlung unter Berücksichtigung des Eindrucks, den der Beamte in der Hauptverhandlung hinterlassen habe, als derart schwerwiegend anzusehen, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört sei. Der Beamte habe sich während des Verfahrens in keiner Weise mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt, sondern unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in vergleichbaren Konfliktsituationen immer wieder für seine Familie entscheiden würde. Auch wenn sich der Beamte in einer sehr schwierigen und belastenden familiären Situation befunden habe, habe diese Situation über Jahre hinweg bestanden, ohne dass der Beamte diesbezüglich Kontakt zu seinem Dienstherrn aufgenommen habe. Erhebliche Milderungsgründe seien nicht zu erkennen.
24 
Dem Senat liegen neben den Akten der Disziplinarkammer die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten sowie die Strafakten des Amtsgerichts ... vor. Sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem Senat.
II.
25 
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
26 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
27 
Die Berufung des Beamten ist - wie sich bereits aus dem Berufungsschriftsatz vom 25.11.2009 ergibt und seine Verteidigerin in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals erklärte - auf das Disziplinarmaß beschränkt. Eine solche Beschränkung hat im Fall ihrer Zulässigkeit zur Folge, dass der Senat an die durch die Disziplinarkammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7; Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008 - DL 16 S 5/07 -) gehören zu den bindenden Feststellungen die zum konkreten historischen Vorgang getroffenen Feststellungen, mit denen die Verletzungshandlung in Bezug auf den Tatbestand des angenommenen Pflichtenverstoßes gekennzeichnet wird (etwa zur Frage der Eigennützigkeit, zur Anzahl der Teilakte oder des Zeitpunktes auch des Tatentschlusses) und die Feststellungen zur Form des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Zusätzliche oder abweichende Feststellungen können nur noch getroffen werden, soweit sie sich zu den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen nicht in Widerspruch setzen und ausschließlich für die Bestimmung des Disziplinarmaßes von Bedeutung sind. Wird ein Beamter - wie hier - in mehreren Anschuldigungspunkten angeschuldigt, die jedoch im Verfahren vor der Disziplinarkammer nicht in allen Punkten zur Feststellung eines Pflichtenverstoßes als Bestandteil des Dienstvergehens geführt haben, ist das Berufungsgericht auch insoweit an die disziplinarrechtliche Würdigung gebunden, als es den Umfang des festgestellten Dienstvergehens betrifft (BVerwG, Urteil vom 05.07.2006, a.a.O.). Die von der Disziplinarkammer als nicht erwiesen angesehenen Anschuldigungspunkte (hier: Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Juni und Juli 2005) bleiben dann bei der disziplinaren Würdigung außer Betracht (vgl. Urteil des Disziplinarsenats vom 10.03.2008, a.a.O.; Köhler/Ratz, BDO, § 82 RdNr. 7).
28 
Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist hier zulässig.
29 
Die Zulässigkeit der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß, der im Strafprozess eine strafmaßbeschränkte Berufung nach § 318 StPO gleichsteht, ist allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.07.2005, a.a.O.; von Alberti/Gayer/Roskamp, LDO, § 80 RdNr. 6 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Disziplinarsenate des VGH Bad.-Württ.). Die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß ist jedoch dann unzulässig, wenn die Ausführungen zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage so eng miteinander verbunden sind, dass die getrennte Überprüfung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs nicht möglich ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Grad der Schuldfähigkeit zur Überprüfung und Beurteilung steht oder wenn mangelhafte Feststellungen zum Schuldspruch getroffen wurden, so dass sie für das Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Feststellungen zum Tathergang in sich widersprüchlich sind oder den Unrechtsgehalt der Tat nicht hinreichend erkennen lassen (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 RdNr. 6; zur strafmaßbeschränkten Berufung nach § 318 StPO: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 318 RdNr. 7a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 RdNr. 16 ff. jew. m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Das verwaltungsgerichtliche Urteil hat seiner disziplinarrechtlichen Würdigung die letzte (dritte), vom Amtsgericht ... abgeurteilte Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Grunde gelegt. Aus den Gründen des Urteils der Disziplinarkammer, das sich insoweit von den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... nicht gelöst hat, sind hinreichende Feststellungen zum Tathergang und zum Unrechtsgehalt der Tat getroffen worden.
30 
Der Umstand, dass sich die Disziplinarkammer bezüglich der ersten beiden Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit der Begründung, der Beamte habe in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer glaubhaft Angaben gemacht, die von den Einlassungen im Strafverfahren abweichen würden, und die abgekürzten Gründe des Strafurteils gingen auf einen „Deal“ zurück, wohl zu Unrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts... gelöst hat (zu den insoweit engen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vgl. etwa Urteile des Senats vom 29.10.2009 - DL 16 S 3361/08 -, juris, vom 15.10.2009 - DL 16 S 1793/09 -, vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 -, vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 - und vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -) und damit hinsichtlich der ersten beiden angeschuldigten Beihilfehandlungen im Juni und Juli 2005 zu einer fehlerhaften tatsächlichen Würdigung gekommen sein dürfte, führt nicht zur Unwirksamkeit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung. Auch in diesen Fällen ist eine Durchbrechung der durch die beschränkte Einlegung der Berufung bewirkten Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zu Lasten des Beamten nicht möglich (vgl. Köhler/Ratz, a.a.O., § 82 BDO RdNr. 7, die annehmen, dass selbst für den Fall, dass Feststellungen im Urteil des Disziplinargerichts, die ohne Lösungsbeschluss trotz Bindung Abweichendes zum Strafurteil annehmen, ihrerseits bindend sind, wenn die Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt wird; für das Strafverfahrensrecht: BGH, Urteil vom 22.02.1996 - 1 StR 721/94 -, NStZ 1996, 352; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 318 RdNr. 17a m.w.N.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.1996 - Ss 126/94 -, NStZ 1997, 149; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.1999 - Ss 616/98 -, NStZ-RR 2000, 49, die allerdings bei einem fehlerhaften Schuldspruch zu Lasten des Angeklagten die Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß für unwirksam halten).
31 
Zwar kann die Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß in Fällen wie diesen, in denen der Beamte im Verfahren vor der Disziplinarkammer von Anschuldigungsvorwürfen freigestellt wurde, dazu führen, dass im Berufungsverfahren gegen den Beamten eine mildere Maßnahme als die von der Disziplinarkammer verhängte Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden kann, ohne dass der Vertreter der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit hätte, sich gegen zu Unrecht erfolgte Freistellungen zu wehren. Denn es ist anerkannt, dass kein für die Einlegung der Berufung erforderliches rechtlich geschütztes Interesse des Dienstherrn besteht, dass das Berufungsgericht weitere Pflichtverletzungen feststellt, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme lautet und dass der wesentliche Grundsatz des Rechtsmittelrechts Geltung findet, dass sich Rechtsmittel gegen den Entscheidungsausspruch richten müssen (BVerwG, Urteil vom 10.06.1998 - 1 D 39/96 -, Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1 m.w.N.). Doch führt dies nicht dazu, dass die gemäß § 80 LDO mögliche Beschränkung der Berufung unwirksam wäre. Insoweit sind vom Zweck des Disziplinarrechts her gesehen unbefriedigende Ergebnisse hinzunehmen (vgl. im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urteil vom 10.06.1998, a.a.O.).
32 
Mithin steht infolge der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß für den Disziplinarsenat im Berufungsverfahren bindend fest, dass der Beamte mit der von der Disziplinarkammer - auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... (vgl. § 19 Abs. 1 LDO, soweit es keinen Lösungsbeschluss getroffen hat) - festgestellten Verfehlung der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Ende September/Anfang Oktober 2005 schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten), § 73 Satz 1 LBG (Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf) und § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein - außerdienstliches - Dienstvergehen (§ 95 Abs. 1 LBG) begangen hat. Der Senat hat deshalb nur noch darüber zu befinden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
33 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich ist.
34 
Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein Beamter, der außerhalb des Dienstes gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht (BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - 1 D 40.99 -, juris unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE 103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83 -; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.2008 - DB 16 S 4/07 - und vom 06.08.2009 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.02.2004 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166: in der Regel Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2003 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.
35 
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes - gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern nicht nur nicht erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1998 - 6d 4674/97.O -, NVwZ-RR 1999, 649).
36 
Der Senat teilt die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden Umstände auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen ist.
37 
Dabei berücksichtigt der Senat zunächst zu Gunsten des Beamten, dass ihm nicht die Täterschaft, sondern zahlenmäßig nur eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen ist, sich die Unterstützungshandlung auf den Weitertransport des Sohnes und des von diesem mitgeführten Marihuana beschränkte und sich der Beamte in einer für ihn auf Grund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne schwierigen und belastenden familiären Situation befand. Auch kann nach den Feststellungen der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte eigennützig, insbesondere auf einen eigenen finanziellen Vorteil bedacht, gehandelt hat. Der Beamte hat durchweg im Disziplinarverfahren angegeben, sich zur Hilfe für seine Söhne verpflichtet gefühlt zu haben.
38 
Allerdings hat der Beamte Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einer erheblichen Menge Marihuana (ein halbes Kilogramm) geleistet und ist von seinem Sohn schon bei Entdeckung des Transportes des Marihuana und vor dem Weitertransport darauf hingewiesen worden, dass bereits bei zwei vorhergehenden Fahrten, von dem Beamten unbemerkt, Marihuana transportiert worden ist. Auf Grund der insoweit bestehenden Bindungswirkung an das Urteil des Amtsgerichts ... vom 19.03.2007 ist ferner davon auszugehen, dass der Beamte gewusst hat, dass seine beiden Söhne das von ihm transportierte Marihuana weiterverkaufen wollten, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen, und dass der Beamte sie durch den Transport wissentlich unterstützt hat. Dem Beamten musste daher bewusst sein, dass er durch seine Beihilfehandlung nicht nur einen besonderen Beitrag zur weiteren Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne leistete, sondern auch zur Gefährdung und Schädigung dritter Personen durch Unterstützung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
39 
Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens des Beamten wirkt sich im Zusammenhang mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insbesondere auch aus, dass er außerdienstlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das zu verhindern bzw. zu verfolgen zu seinen Dienstaufgaben gehört. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte als stellvertretender Dienstgruppenleiter beim ... eine Vorgesetztenstellung innegehabt und daher in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen hatte. Hinzukommt weiterhin, dass es bei Ermittlungen im Milieu ... immer wieder zu Überschneidungen mit Betäubungsmitteldelikten kommt, der Beamte mithin auch dienstlich Kontakt zu Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte.
40 
Besonders erschwerend berücksichtigt der Senat vor allem jedoch das Verhalten des Beamten sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkammer wie auch im Berufungsverfahren. Hier haben sich deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung gezeigt, die für den Senat nur den Schluss zulassen, dass der Beamte sein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal ansatzweise aufgearbeitet hat. Bereits die Disziplinarkammer hat ausweislich des angegriffenen Urteils in der Hauptverhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, der Beamte biete in Zukunft Gewähr dafür, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht wiederholen würde. Er habe die spezifisch disziplinarrechtliche Problematik seines Handelns noch nicht aufgearbeitet und würde sich in einem ähnlichen - vermeintlichen - Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn wieder für die Familie entscheiden. Diesen Eindruck konnte der Beamte auch im Berufungsverfahren vor dem Senat nicht widerlegen. So gab er in seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung an, wenn die Entfernung aus dem Dienst der Preis sei, den er für sein Verhalten und dafür zahle, dass seine Söhne mittlerweile „von den Drogen weg“ seien, dann müsse er ihn zahlen. Auch diese Wertung des Beamten legt nahe, dass er sich in ähnlichen, von ihm so empfundenen Konfliktsituationen wieder für das ihm zur Last gelegte Verhalten entscheiden würde und er mithin den schwerwiegenden disziplinaren Vorwurf, der ihm zu machen ist, nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst hat oder ihn auf sich zu nehmen bereit ist. Es kommt hinzu, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennbar um eine erheblich bagatellisierende Darstellung seines Verhaltens bemüht war. Auf Befragen stritt er zum einen ab, gewusst zu haben, dass seine Söhne mit dem von ihm transportierten Marihuana überhaupt gehandelt hätten. Zum anderen gab er erstmals an, dass er seinen Sohn ..., als er, der Beamte, von dem Transport des Marihuana erfahren habe, nach einem Streit aus dem Auto „rausgeworfen“ und diesen mit dem Marihuana die letzten Meter zur Wohnung des Sohnes ... habe laufen lassen. Legt man diese Darstellung zu Grunde, dürfte aber sowohl objektiv keine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in subjektiver Hinsicht kein Beihilfevorsatz anzunehmen sein. Der Beamte setzt sich mit diesen Angaben sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts zur dritten Fahrt wie auch zu seinen eigenen Angaben im Ermittlungs- und Strafverfahren. Weiterhin gab er auf ausdrückliches Befragen zu den zwei vorangegangenen Fahrten und zu seiner im Disziplinarverfahren von seiner Darstellung im Ermittlungs- und Strafverfahren abweichenden Darstellung an, dass er keine Erinnerung mehr und die Sachen „weitgehend verdrängt“ habe. Ebenso sprach der Beamte vom „Verdrängen“, als er danach gefragt wurde, was er denn heute in einer ähnlichen Situation unternehmen würde. Diese Einlassungen des Beamten lassen ebenfalls darauf schließen, dass er sich mit seiner schwerwiegenden disziplinarischen Verfehlung nicht genügend auseinandergesetzt und sie nicht einmal ansatzweise hinreichend aufgearbeitet hat. Das hierfür erforderliche Einsehen hinsichtlich des ihm zu machenden disziplinaren Vorwurfs vermochte der Senat nicht festzustellen.
41 
Unter diesen den Beamten belastenden Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seines (Nachtat-)Verhaltens im behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahren wertet der Senat die von dem Polizeibeamten geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch das der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und das die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt.
42 
Durchgreifende Milderungsgründe, auf Grund derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte, vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - nicht zu erkennen. Insbesondere kann nach den obigen Ausführungen und dem von dem Beamten und seiner Verteidigerin nochmals hervorgehobenen Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn und dem dargestellten letzten Wort des Beamten in der Berufungsverhandlung nicht davon ausgegangen werden, bei dessen Verhalten handele es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat.
43 
Soweit die Verteidigerin meint, es würden menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt, vermag der Disziplinarsenat auch nicht zu erkennen, dass sich der Beamte in einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befunden hat. Der Beamte hätte bei der Fahrt Ende September/Anfang Oktober 2005 von seinem Sohn lediglich verlangen müssen, die Tasche mit dem Marihuana aus dem Wagen zu verbringen und bei dessen Weigerung den Sohn mit seiner Sporttasche nicht weiterfahren müssen; um eine „Auslieferung“ seiner Söhne an die Polizei - wie die Verteidigerin meint - geht es dabei nicht. Angesichts einer langdauernden und dem Beamten bekannten Rauschgiftproblematik seiner Söhne mit zahlreichen, in der Berufungsverhandlung von dem Beamten nachvollziehbar geschilderten innerfamiliären Auseinandersetzungen, ist wenig vorstellbar, dass hieran die Beziehung des Beamten zu seinen Söhnen und dessen Vorhaben, diese vom Rauschgiftkonsum abzubringen, endgültig gescheitert wäre.
44 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten, seiner guten dienstlichen Beurteilungen sowie der ihm erteilten Auszeichnung für vorbildliches und selbstloses Handeln durch den Ministerpräsidenten, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 2 Satz 1 LDO.
46 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2010 - DL 16 S 2597/09 zitiert 10 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 73


Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 71


(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei. (2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - DL 16 S 3361/08

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen. Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Feb. 2004 - DL 17 S 11/03

bei uns veröffentlicht am 05.02.2004

Tenor Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben. Der Beamte wird in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. Der Dienstherr
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2010 - DL 16 S 2597/09.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. März 2019 - AN 13b D 18.00616

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr. A 8) erkannt. 2. Der Beklagte darf vor Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juni 2016 - AN 13b DS 16.00859

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor 1. Die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gründe I. Der Antragsteller begehrt

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der am ... geborene Beamte legte am ... die Mittlere Reife ab. Nach einer Beschäftigung als Ladenhilfe in einem Großmarkt wurde er am 02.03.1981 in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt. Am 15.02.1982 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Mit Wirkung zum 21.03.1983 wurde der Beamte zum Polizeioberwachtmeister und mit Wirkung zum 01.08.1983 zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1983 bis 31.08.1985 war er als Einsatzbeamter bei der Bereitschaftspolizei ... tätig. Vom 01.09.1985 bis 29.02.1988 tat er im Streifen- und Verkehrsdienst bei der Polizeidirektion ..., Polizeirevier ... Dienst. Zum 08.10.1986 wurde er zum Polizeimeister ernannt. In der Zeit vom 01.03.1988 bis 28.02.1989 war er im Streifendienst beim Polizeipräsidium ..., Polizeirevier ... tätig. Am 04.08.1989 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt, am 13.09.1989 zum Beamten auf Lebenszeit. Vom 01.03.1990 bis 28.02.1993 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier ... und vom 01.03.1993 bis 31.08.1994 beim Polizeirevier ... Ab 01.09.1994 war er Sachbearbeiter im Streifendienst beim Polizeirevier ... und - bis 31.12.2000 - Diensthundeführer bei der Polizeidirektion ... Am 02.10.2000 wurde er zum Polizeihauptmeister ernannt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 12.03.2002, die den Beurteilungszeitraum vom 02.01.1995 bis 30.11.2001 betraf, wurde er mit der Note „gut“ (1,75) beurteilt.
Der verheiratete Beamte hat drei Söhne im Alter von ..., ... und ... Jahren. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 9, die seit Oktober 2002 um 10% gekürzt sind.Nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Senat betrug sein Monatsverdienst zuletzt knapp 2.550 EUR netto, der seiner Ehefrau ca. 900 EUR netto und es bestehen Schulden für das gemeinsame Haus in Höhe von ca. 90.000 EUR sowie weitere Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 35.000 EUR.
Der Beamte ist disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 18.03.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... gegen den Beamten disziplinarische Vorermittlungen gemäß § 27 LDO ein. Ihm wurde zur Last gelegt,
a) er habe während des Dienstes eine Polizeibeamtin wiederholt angemacht und durch sexistische Bemerkungen auf übelste Weise beleidigt,
b) er habe sie innerhalb des Polizeireviers ... verleumdet,
c) er habe mehrfach PKW-Fahrern Rauschgift in deren PKW abgelegt, das dann von seinem Rauschgiftspürhund gefunden worden sei und somit Unschuldige beschuldigt und eine Straftat vorgetäuscht,
d) er habe einen Schusswechsel an der Grenze zu Frankreich mit Flucht des Täters nach Frankreich gemeldet, obwohl tatsächlich nichts passiert sei, um „was los zu machen“ und damit Eindruck bei ihm unterstellten Kollegen zu schinden.
Gleichzeitig mit der Einleitung der disziplinarischen Vorermittlungen wurden die Verfahren bezüglich der Vorwürfe zu c) und d) gemäß § 18 Abs. 2 LDO ausgesetzt. Mit Verfügung vom 05.06.2002 leitete der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst ein und setzte gemäß § 18 Abs. 2 LDO das förmliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des gegen den Beamten anhängigen Strafverfahrens aus. Zugleich enthob er den Beamten gemäß § 89 LDO vorläufig des Dienstes. Mit weiterer Verfügung vom 29.07.2002 wurde die Einbehaltung von 10 % der Besoldungsbezüge angeordnet. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 93 Abs. 2 LDO lehnte die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 26.05.2003 (DL 13 K 21/02) ab.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ... vom 11.03.2003 - 11 Ls 300 Js 4306/02 - wurde der Beamte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen eines weiteren Vorwurfs einer Verfolgung Unschuldiger wurde er freigesprochen. Das Urteil enthält in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
10 
„Der Angeklagte hat auf Grund jeweils neugefassten Willensentschlusses folgende strafbaren Handlungen begangen:
11 
1. Am 02.06... gegen 2:15 Uhr teilte der Angeklagte, der als Polizeibeamter beim Polizeirevier ... Dienst tat und sich zusammen mit PM ... auf Streifenfahrt befand, dem Polizeirevier ... bewusst der Wahrheit zuwider mit, dass soeben anlässlich einer ereignisunabhängigen Kontrolle an der Grenzübergangsstelle ... ein einreisender dunkler Pkw Renault mit französischem Kennzeichen nach kurzzeitiger Verminderung der Geschwindigkeit beschleunigt habe und auf ihn zugefahren sei. Es sei ihm gelungen, unmittelbar vor diesem PKW noch auf die Mittelinsel der Straße zu springen. Als sich der Pkw auf gleicher Höhe mit ihm befunden habe, sei aus dem geöffneten Fenster der Fahrerseite dreimal auf ihn geschossen worden. Dabei hatte der Angeklagte, wie er wusste, weder die behauptete Kontrolle durchgeführt noch war aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden; den einzigen Schuss hatte er selbst aus seiner Dienstwaffe in die Luft abgegeben. Unmittelbar nach Eingang seiner Mitteilung wurde durch die Polizei eine Ringfahndung ausgelöst; am 05.06... hat die Staatsanwaltschaft ... unter dem Aktenzeichen 300 UJs 46/97 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen versuchten Mordes u. a. eingeleitet, womit der Angeklagte zumindest gerechnet und was er auch in Kauf genommen hat.
12 
2. Am 21.09.1998 durchsuchte der Angeklagte auf dem Gelände der Firma ... in ..., den sichergestellten und dort verschlossen abgestellten PKW Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen ... des damaligen Beschuldigten ..., dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in mehreren Fällen vorgeworfen wurde. Bei der Durchsuchung des PKW fand der Angeklagte im Ablagefach der Beifahrertür dieses PKW vorgeblich ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin. Obgleich der Angeklagte wusste, dass sich dieses Rauschgift vorher nicht in dem PKW befunden hatte, sondern von ihm selbst mitgebracht worden war, legte er am 08.10.1998 der Staatsanwaltschaft ... eine Formblattanzeige gegen ... wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das BtMG vor. Dabei beabsichtigte der Angeklagte, dass ... zu Unrecht auch wegen Verstoßes gegen das BtMG strafrechtlich verfolgt wird. Tatsächlich erließ das Amtsgericht ... am 03.02.1999 auf Antrag der Staatsanwaltschaft ... gegen den Angeklagten einen Strafbefehl auch wegen des behaupteten Besitzes von Betäubungsmitteln, wobei für den angeblichen Besitz der 0,5 Gramm Heroin eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 DM festgesetzt wurde. Nachdem ... gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 06.07.1999 - 9 Ds 30/99 - nach Verbindung mit einem anderen gegen ... beim Amtsgericht ... anhängigen Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, wobei die Einsatzstrafe wegen des unerlaubten Besitzes von Heroin in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis vier Monate Freiheitsstrafe betrug. Auf seine Berufung hin wurde ... durch Urteil des Landgerichts ... vom 07.12.1999 vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln freigesprochen.
13 
3. Im Strafverfahren 9 Ds 30/99 des Amtsgerichts ... gegen ... wurde der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 06.07.1999 als Zeuge vernommen. Nach ordnungsgemäßer Belehrung über seine Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage sowie über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO gab der Angeklagte vorsätzlich der Wahrheit zuwider an, er habe das Fahrzeug des... nochmals nach Papieren durchsucht, nachdem dieses Fahrzeug zuvor bereits mit einem Rauschgifthund durchsucht worden sei. Dabei habe er in der Ablage der Beifahrertür ein Briefchen gefunden, wobei der Vortest ergeben habe, dass dieses Briefchen Heroin enthalten habe. Dieses Briefchen habe unter verschiedenen Stiften in der Ablage der Beifahrertür gelegen. Der Angeklagte wurde auf diese Aussage nicht vereidigt, sondern blieb gemäß § 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt.“
14 
Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Unterschiebens des Heroinbriefchens führte das Amtsgericht nach einer Wiedergabe und Würdigung verschiedener Zeugenaussagen unter anderem aus:
15 
„Der Zeuge ... hat bekundet, mit dem Angeklagten bei der Firma ... das Fahrzeug nochmals durchsucht zu haben. Er habe sich zunächst die Beifahrerseite vorgenommen, während sich der Angeklagte zunächst mit der Fahrerseite beschäftigt habe. Er habe auf der Beifahrerseite alles durchsucht und auch in der seitlichen Ablage nachgeschaut; er kenne die Fahrzeuge der Firma Porsche, weil er auf Porsche Automechaniker gelernt habe. Was sich außer verschiedenen Papieren noch in der Ablage befunden habe, könne er heute nicht mehr sagen; er habe sich aber sehr gewundert, als der Angeklagte nach einem Tausch der Plätze in dieser Ablage ein weißes Briefchen gefunden und ihm gezeigt habe. Er könne sich nicht vorstellen, dieses Briefchen bei einer Nachschau übersehen zu haben.
16 
Gegen die Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen ... bestehen zunächst Bedenken, da dieser Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.06.2002 sich nicht einmal mehr daran erinnern konnte, ob er selbst oder der Angeklagte das Briefchen in der Ablage der Beifahrertür des PKW Porsche gefunden hatte. Seine Aussage in der Hauptverhandlung mit dem Platzwechsel im PKW wird jedoch durch den Angeklagten bestätigt, so dass das Gericht keine Bedenken hat, die Aussage insoweit als zutreffend anzusehen.
17 
Auch befremdet, dass der Zeuge ... damals der Darstellung des Angeklagten nicht widersprochen hat, wenn er sich sicher war, dass dieses Briefchen sich zuvor nicht im PKW Porsche befunden hat. Dies ist allerdings im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass der Zeuge dem Angeklagten das Unterschieben des Heroinbriefchen nicht hätte nachweisen können und Gefahr gelaufen wäre, sich dem Vorwurf auszusetzen, selbst nicht sorgfältig genug nachgesehen zu haben und neidisch auf den erfolgreicheren Kollegen zu sein.
18 
Das Gericht hält daher auch die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft.
19 
Keine dieser Aussagen ist für sich allein geeignet, die Einlassung des Angeklagten, das Briefchen mit Heroin in der Ablage des PKW Porsche gefunden zu haben, zu widerlegen. Dieses Briefchen mit Heroin könnte von einem früheren Beifahrer im PKW Porsche stammen; es erscheint auch nicht völlig ausgeschlossen, dass dieses Briefchen mit Heroin auch bei einer sorgfältigen Durchsuchung übersehen worden sein könnte. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Aussagen und des Umstandes, dass der PKW Porsche von drei verschiedenen Kollegen des Angeklagten, in einem Fall auch mit Rauschgiftspürhund, durchsucht wurde, ohne dass dieses Briefchen mit Heroin gefunden wurde, ist das Gericht jedoch zweifelsfrei davon überzeugt, dass dieses Briefchen mit Heroin sich zuvor nicht in diesem Fahrzeug befunden hat und vom Angeklagten unterschoben wurde.“
20 
Gegen das Urteil legten der Beamte und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht ... ergab sich der Verdacht, dass der Beamte einen Polizeibeamten beim Polizeirevier ... gebeten hatte, zwei polizeiliche Ermittlungsakten betreffend ... aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers zu entnehmen, und diese von ihm auch erhalten hatte. Daraufhin erließ das Landgericht ... am 19.02.2004 vormittags Haftbefehl gegen den Beamten wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage. Es bestehe der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass der Beamte auch künftig durch unlauteres Einwirken auf mögliche Zeugen oder frühere Kollegen auf Beweismittel einwirken werde. Der Haftbefehl wurde zunächst vollzogen; nachdem am 19.02.2004 nachmittags der den Beamten seit 2002 behandelnde Arzt dessen Verhandlungsunfähigkeit und Haftunfähigkeit feststellte, setzte das Landgericht noch am 19.02.2004 den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. In der Hauptverhandlung vom 09.03.2004 vor dem Landgericht nahmen der Beamte und die Staatsanwaltschaft jeweils ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11.03.2003 zurück. Dieses wurde dadurch rechtskräftig.
21 
Wegen des Verdachts, dass sich der Beamte zwei polizeiliche Ermittlungsakten aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... hatte verschaffen lassen, leitete die Staatsanwaltschaft ... gegen den Beamten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht ... am 02.06.2004 gegen den Beamten einen Strafbefehl wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung. Auf den hiergegen eingelegten Einspruch hin wurde der Beamte durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.09.2004 - 9 Cs 300 Js 2529/04 - zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 EUR wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch sowie Urkundenfälschung verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beamten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2005 (1 Ss 200/04) das Urteil des Amtsgerichts ... insoweit auf, als der Beamte wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde, weil das vom Amtsgericht festgestellte Herausreißen der Ablichtungen von Vorkommnisberichten aus den polizeilichen Ermittlungsakten durch den Beamten nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle. Zugleich stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beamte wegen Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt ist. Das damit rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts ... vom 13.09.2004 enthält hierzu in tatsächlicher Hinsicht folgende Feststellungen:
22 
„Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 (11 Ls 300 Js 4306/02) war der Angeklagte wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden; Gegenstand der Verurteilung war u. a. der Vorwurf, er habe am 21.9.1998 als beim Polizeirevier ... tätiger Polizeibeamter in dienstlicher Eigenschaft dem Geschädigten ... ein Briefchen mit 0,5 Gramm Heroin „untergeschoben“, den ... wider besseres Wissens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige gebracht und hinsichtlich dieses Vorwurfs im Verfahren gegen ... vor Gericht als Zeuge falsch ausgesagt.
23 
Zu der im Strafverfahren gegen den Angeklagten vor dem Landgericht ... auf den 17.02.2004 angesetzten Berufungshauptverhandlung war, wie der Angeklagte wusste, seitens des Landgerichts ... die Beiziehung der sich auf den Vorwurf gegen ... beziehenden polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern ... und ... angeordnet worden. Diese Akten befanden sich, wie der Beamte ebenfalls wußte, in der in einem verschlossenen Kellerraum des Polizeireviers ... befindlichen Aktenverwahrung.
24 
Aufgrund neugefassten Willensentschlusses hat sich der Beamte daraufhin wie folgt strafbar gemacht und verhalten:
25 
Obwohl er wußte, daß er aufgrund o.a. strafrechtlichen Vorwurfs vom Dienst suspendiert und deshalb nicht mehr berechtigt war, noch Zugriff auf polizeiliche Ermittlungsakten zu nehmen, bat er im Vorfeld der Berufungshauptverhandlung zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls kurz vor dem 03.02.2004 , den damals beim Polizeirevier ... als Polizeibeamten tätig gewesenen, gesondert verfolgten Polizeihauptmeister ..., die polizeilichen Ermittlungsakten mit den Tagebuchnummern ... und ..., welche sich auf die erwähnten Vorgänge zum Nachteil des ... wegen angeblichen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bezogen, aus der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... zu entnehmen und ihm zwecks Fertigung von Ablichtungen zur Verfügung zu stellen.
26 
Aufgrund dieser Bitte des Angeklagten entnahm ..., der um die Suspendierung des Beamten ebenso wie um den Umstand wußte, daß polizeiliche Ermittlungsakten nur zu dienstlichen Zwecken der Aktenverwahrung entnommen werden dürfen, am Abend des 03.02.2004 die vorbezeichneten Akten der Aktenverwahrung des Polizeireviers ... und legte diese neben einem Müllcontainer am Parkplatz für Privatfahrzeuge des Reviers ... ab, wo der Angeklagte die Akten sodann an sich nahm.“
27 
Der Dienststellenleiter der Polizeidirektion ... ordnete mit Verfügung vom 23.03.2004 nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... vom 05.03.2003 die Fortführung des ausgesetzten Disziplinarverfahrens an und bestellte einen Untersuchungsführer. Mit Verfügung vom 14.10.2004 wurde das förmliche Disziplinarverfahren um den Vorwurf der Anstiftung zum Verwahrungsbruch und der Urkundenfälschung erweitert. Der Verteidiger des Beamten machte mit Schriftsatz vom 06.02.2006 geltend, dass sich sein Mandant bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch in einer psychischen Belastungssituation und einer als ausweglos empfundenen Lage befunden habe und dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ... im „Fall ...“ fehlerhaft sei. Bei seiner Vernehmung am 09.03.2006 berief sich der Beamte auf diese schriftsätzliche Stellungnahme und machte im Übrigen nur Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Von der Gelegenheit, sich nach § 59 Abs. 1 LDO abschließend zu äußern, sah der Beamte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.09.2006 ab. Am 27.09.2006 legte der Untersuchungsführer seinen Abschlussbericht vor.
28 
Der Vertreter der Einleitungsbehörde hat der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am 30.01.2007 die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, mit dem Vortäuschen einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilungen waren, ein Dienstvergehen nach § 95 Abs. 1 LBG begangen zu haben. Der Beamte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch seinen Verteidiger schriftsätzlich geltend gemacht, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ... im „Fall ...“ einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand halte, weil sie in sich widersprüchlich und daher rechtsfehlerhaft sei. Sie könne daher der disziplinarrechtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Heranzuziehen seien nur die Verurteilungen wegen Vortäuschens einer Straftat und Anstiftung zu Verwahrungsbruch. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig, da der Vorfall an der Grenze mehr als zehn Jahre zurückliege und bei der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sich der Beamte in einer extremen psychologischen Ausnahmesituation befunden habe. In der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer hat der Beamte angegeben, der Vorfall an der Grenze habe sich genau so abgespielt, wie er damals von der Polizei aufgenommen worden sei, nämlich dass bei der Kontrolle aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden sei. Im „Fall ...“ habe er bei der Durchsuchung des Autos das Briefchen mit Heroin gefunden. Er wisse, dass Rauschgifthunde zu einem gewissen Prozentsatz nicht fündig würden; auch Kollegen könnten versagen. In der Verhandlung gegen ... habe er so ausgesagt, wie es aus seiner Sicht gewesen sei. Für die Anstiftung zum Verwahrungsbruch wolle er sich in aller Form entschuldigen. Er habe aufgrund seiner Existenzangst keine klaren Gedanken fassen können. Er habe einen Blackout gehabt.
29 
Mit Urteil vom 13.10.2008 hat die Disziplinarkammer auf Entfernung aus dem Dienst erkannt und dem Beamten auf die Dauer eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe in tatsächlicher Hinsicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO von den bindenden tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts... in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe auszugehen. Dies gelte auch für die vom Beamten angegriffene Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat, Verfolgung Unschuldiger sowie falscher uneidlicher Aussage. Ein Lösungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO komme nicht in Betracht, weil keine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu erkennen sei. Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes „Vortäuschen einer Straftat“ habe der Beamte die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts in der Hauptverhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Beamte in Bezug auf die Tatkomplexe „Verfolgung Unschuldiger“ und „uneidliche Falschaussage“ die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Begründung seiner Täterschaft für widersprüchlich halte, da eine Alternativtäterschaft des Polizeihauptmeisters ... ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, habe er zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die umfassende Beweiswürdigung des Strafrichters in einer im Rahmen des § 19 Abs. 1 LDO erheblichen Weise fehlerhaft gewesen sei. Insbesondere habe er nicht die konkrete Möglichkeit aufgezeigt, dass und warum Polizeihauptmeister ... als Täter in Betracht kommen sollte. Allein die vom Beamten dargelegte abstrakte Möglichkeit, dass eine andere Person ebenfalls als Täter in Betracht kommen könnte, begründe keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Strafgerichts. Der Beamte habe sich einer nach Art und Ausmaß schwerwiegenden vorsätzlichen Verfehlung gegenüber seinen Dienstpflichten als Polizeihauptmeister schuldig gemacht. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens für den Dienstherrn absolut und objektiv untragbar geworden sei. Das Dienstvergehen des Beamten wiege außerordentlich schwer. Der Beamte habe mit der Verfolgung Unschuldiger in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt. Entsprechendes gelte für die uneidliche Falschaussage. Auch wenn dem Beamten insoweit zugute zu halten sei, dass er sich in einer selbstverschuldeten Zwangslage befunden habe, liege ein (einheitliches) Dienstvergehen vor, aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt sei, dass er für den öffentlichen Dienst untragbar sei. Die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage seien nach Art und Ausmaß derart schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich genommen schon seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigten. Auch die weiter von dem Beamten begangenen Straftaten des Vortäuschens eines angeblichen rechtswidrigen Angriffs auf seine Person sowie die Anstiftung zum Verwahrungsbruch rechtfertigten es, den Beamten - jedenfalls unter Berücksichtigung der anderen Verurteilungen - als für den öffentlichen Dienst untragbar zu halten. Zwar sei zugunsten des Beamten in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er bisher disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, durchweg gute Beurteilungen erhalten habe und hinsichtlich des Tatkomplexes „Anstiftung zum Verwahrungsbruch“ geständig gewesen sei. Soweit sich der Beamte im Hinblick auf diesen Tatkomplex auf eine psychische Ausnahmesituation berufen habe, könne diese keine entscheidende Bedeutung erlangen. In seiner im Strafverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärung habe sich der Beamte nicht auf eine psychische Zwangslage berufen. Auch sei der Strafrichter nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen. Die Entfernung aus dem Dienst komme hier selbst bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht, weil das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und er durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden sei. Die Dauer des im März 2002 eingeleiteten Disziplinarverfahrens könne nicht entlastend berücksichtigt werden. Zu Lasten des Beamten falle ins Gewicht, dass er nicht davor zurückgeschreckt sei, Kollegen in sein strafbares Verhalten hineinzuziehen. Zudem habe er seine Vorbildfunktion missbraucht, indem er das Vortäuschen einer Straftat im Beisein eines Auszubildenden und Praktikanten begangen habe. Schließlich habe der Beamte auch dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit einen erheblichen Schaden zugefügt.
30 
Der Beamte hat gegen das ihm am 21.11.2008 zugestellte Urteil am 20.12.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage hätte das Verwaltungsgericht einen Lösungsbeschluss fassen müssen. Es habe verkannt, dass nicht nur ein Verstoß gegen Denkgesetze der Logik und allgemein anerkannte Erfahrungssätze Maßstab für einen Lösungsbeschluss sein könnte. Das Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 wäre bei einer strafrechtlichen Revision zwingend aufzuheben gewesen. Denn die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei in sich widersprüchlich und rechtsfehlerhaft. Das Amtsgericht habe keine der Zeugenaussagen für sich allein ausreichend gehalten, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen, aber bei einer Gesamtwürdigung. Die Einbeziehung der Aussage des Zeugen ... in diese Gesamtwürdigung sei unzulässig. Die Täterschaft des Zeugen ... sei nämlich gleich wahrscheinlich wie die vom Amtsgericht angenommene Täterschaft des Beamten. Sowohl für den Beamten als auch für den Zeugen ... sei der Motivationsdruck für eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor dem Amtsgericht gleich groß gewesen. Der Beamte sei daher zu Unrecht wegen Verfolgung Unschuldiger und falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden. Einer disziplinarischen Beurteilung könnten daher nur das Vortäuschen einer Straftat und die Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrunde gelegt werden. Das Vortäuschen einer Straftat stelle zwar objektiv wie subjektiv einen schweren Vertrauensbruch dar. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Tat am 02.06... stattgefunden habe und daher mehr als 10 Jahre zurückliege. Es liege mithin ein gewichtiger Strafmilderungsgrund vor, der auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen sei. Zudem könnten, da die Tat so lange zurückliege, aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite zur Bewertung der Person des Beamten nicht herangezogen werden, ohne zuvor zwingend ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen. Der Beamte sei heute ein anderer Mensch, von dem die Gefahr der Begehung solcher Straftaten nicht mehr ausgehe. Bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei die extreme psychologische Ausnahmesituation des Beamten zu berücksichtigen. Die Angst um die Existenz seiner Familie habe sich derart gesteigert, dass er sich selbst in einer für ihn ausweglosen Situation befunden habe; die Berufungsverhandlung habe unmittelbar bevorgestanden. Er habe damals an einer psychopathogenen Störung gelitten, die maßgeblichen Einfluss auf sein Handeln gehabt habe. Bei der Tat handele es sich jedenfalls nicht um eine Verletzung der Pflichten eines Beamten aus dem Kernbereich. Die Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig und dürfe daher nicht angeordnet werden. Der Beamte könne andere als klassisch-hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
31 
Der Beamte beantragt,
32 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen.
33 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beamte habe sich nach Art und Ausmaß schwerwiegender Verfehlungen gegenüber seinen Dienstpflichten schuldig gemacht. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht von der Bindungswirkung der strafrechtlichen Verurteilung des Beamten durch das Amtsgericht ... ausgegangen. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Beamten sei zu erwähnen, dass der Vorwurf des Vortäuschens eines angeblichen Angriffs auf seine Person am Grenzübergang ... in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch den Beamten noch bestritten, in der Berufungsschrift nunmehr jedoch eingeräumt worden sei. Eine weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht, da der Beamte aufgrund seines Fehlverhaltens in besonders gravierender Weise im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt habe. Anerkannte Milderungsgründe, insbesondere eine psychische Konflikt- oder Ausnahmesituation oder eine einmalige persönlichkeitsfremde Tat lägen nicht vor.
36 
Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakten, die Akten der Disziplinarkammer sowie die Strafakten des Amtsgerichts ...
37 
- 11 Ls 300 Js 4306/02 und 9 Cs 300 Js 2529/04 - vor. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
38 
Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - hat in der Sache keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Denn die LDO ist zwar nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
An die tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 und vom 13.09.2004, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15.03.2005, ist der Disziplinarsenat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO gebunden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDO sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Strafverfahren für das Disziplinargericht bindend, soweit das Disziplinarverfahren denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Mit der in dieser Norm getroffenen Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Urteile und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang des „sachnäheren“ Strafverfahrens vor dem Disziplinarverfahren sollen einander widersprechende Tatsachenfeststellungen verschiedener Gerichte vermieden werden. Der Vorrang des Strafverfahrens rechtfertigt sich insbesondere durch die besseren Ermittlungsmöglichkeiten der zur Aufklärung von Straftaten berufenen Stellen und den dem Beschuldigten im Strafverfahren durch die StPO gewährten optimalen Schutz gegen falsche und rechtsstaatswidrig zustande gekommene Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -; Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 57 BDG RdNr. 9).
41 
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDO hat das Disziplinargericht allerdings zu Gunsten eines Beamten die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Eine Lösung von strafgerichtlichen Feststellungen kommt hiernach jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, etwa dann, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO). Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BVerwG, Urteil vom 05.09.1990 - 1 D 78.89 - juris; Urteile des Senats vom 19.03.2009 - DB 16 S 3421/08 -, vom 04.02.2009 - DB 16 S 2888/08 -, vom 05.06.2008 - DL 16 S 38/06 - und vom 31.01.2006 - DL 16 S 32/06 -, jew. m.w.N.; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., § 57 RdNr. 10).
42 
Die so umschriebenen Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen hier nicht vor, auch nicht hinsichtlich der Verurteilung wegen Verfolgung Unschuldiger und uneidlicher Falschaussage, deren Unrichtigkeit der Beamte geltend macht. Die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung im strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.03.2003 beruhen auf in sich schlüssigen, von Widersprüchen in sich selbst freien und den Denkgesetzen nicht entgegenstehenden, überzeugenden Erwägungen. Soweit der Beamte weiterhin daran festhält, er habe das Heroinbriefchen nicht in den PKW von ... gelegt und das Amtsgericht habe verkannt, dass die Alternativtäterschaft des Zeugen ... ebenso wahrscheinlich sei wie seine Täterschaft, zeigt er einen abweichenden möglichen Geschehensablauf auf, der die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht in der für einen Lösungsbeschluss erforderlichen Weise erschüttert. Das bloße Behaupten einer in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts offenkundig unrichtig sind. Insbesondere folgt eine Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung nicht daraus, dass das Amtsgericht einzelne Zeugenaussagen je für sich nicht, jedoch in ihrer Gesamtheit für ausreichend hielt, die Einlassung des Beamten zu widerlegen. Vielmehr war das Amtsgericht zu dieser Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen nach § 261 StPO verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen genügt es nicht, mehrere Beweisanzeichen jeweils einzeln abzuhandeln. Auf solche einzelnen Indizien ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht isoliert anzuwenden. Das einzelne Beweisanzeichen ist vielmehr mit allen anderen Indizien in eine Gesamtwürdigung einzustellen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet letztlich darüber, ob der Richter die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2004 - 1 StR 354/03 -, NStZ-RR 2004, 238, 239 ; Urteil vom 12.09.2001 - 2 StR 172/01 -, NStZ 2002, 48; Urteil vom 17.01.2001 - 2 StR 437/00 -, NStZ 2001, 491; Urteil vom 26.05.1999 - 3 StR 110/99 -, juris RdNr. 5). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Aussage des Zeugen ... in die Gesamtwürdigung der Beweise einbezog. Eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit einer Täterschaft des Zeugen ... auseinandersetzte. Denn das Amtsgericht kam aufgrund einer widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Beweiswürdigung dazu, die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft zu halten. Es nahm mithin für diese Aussage die gebotene Beweiswürdigung vor. Auf dieser Grundlage, die Aussage des Zeugen ... für glaubhaft zu halten, war zugleich die Möglichkeit einer Alternativtäterschaft des Zeugen ... schlüssig und in sich konsequent verneint. Das Urteil entspricht damit auch den Grundsätzen rationaler Argumentation, auf die der Beamte sich bezieht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.01.1988 - 2 StR 551/87, NStZ 1988, 236 = NJW 1988, 3273).
43 
Disziplinarrechtlich sind daher die strafgerichtlich festgestellten und geahndeten Verhaltensweisen des Vortäuschens einer Straftat, der Verfolgung Unschuldiger, der uneidlichen Falschaussage sowie der Anstiftung zum Verwahrungsbruch zugrunde zu legen. Der Beamte hat durch diese Verfehlungen seine Pflicht, sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 73 Satz 2 LBG), seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und seine Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG) verletzt und ein einheitliches - innerdienstliches und außerdienstliches - Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG begangen.
44 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer ausführlich begründete Einschätzung, dass aufgrund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
45 
Ein Polizeibeamter, der unter Einsatz seiner dienstlichen Befugnisse selbst Straftaten begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste. Er stellt seine Eignung, für die Wahrung von Recht und Gesetz einzutreten und die Kriminalität zu bekämpfen, nachhaltig in Frage, wenn er selbst einen Straftatbestand verwirklicht und dabei seine Kompetenzen als Polizeibeamter missbraucht. Denn ein Polizeibeamter, der - wie hier - im Kernbereich seiner Aufgaben in schwerwiegender Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, ist schon aus objektiven Gründen untragbar. Bei einer Verfolgung Unschuldiger und einer uneidlichen Falschaussage über dienstliche Wahrnehmungen ist das typischerweise der Fall. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere Straftaten begeht, die mit seinem gesetzlichen Auftrag, Straftaten aufzuklären und zu verfolgen, in jeder Hinsicht unvereinbar sind, verletzt in grober Weise den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass die Polizei ihre Aufgabe, Straftaten zu erforschen und zu verfolgen, ausnahmslos uneigennützig und in uneingeschränkter Objektivität erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 05.03.2008 - 16a D 06.2662 -, juris RdNr. 75 ff.). Daraus folgt, dass bei Polizeibeamten, die in Ausübung ihres Amtes eine Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB oder eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB begangen haben, die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (vgl. zur Falschaussage: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000 - D 17 S 11/00 -, VBlBW 2001, 151; SächsOVG, Urteil vom 06.07.2004 - 6 B 871/03.D -, juris RdNr. 35 ff..; zur Verfolgung Unschuldiger: BayVGH, Urteil vom 15.05.2002 - 16 D 01.950 -, juris RdNr. 68 ff.).
46 
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verfolgung Unschuldiger und die anschließende uneidliche Falschaussage daher hier so schwerwiegende Dienstverfehlungen, dass sie je für sich bereits die Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigen. Das gilt im vorliegenden Fall auch für die Falschaussage des Beamten in der Hauptverhandlung gegen ... Zwar befand sich der Beamte hier aufgrund des vorangegangenen Unterschiebens des Heroinbriefchens in einer selbstverschuldeten Zwangslage. Gleichwohl handelt es sich um eine schwerwiegende Verfehlung des Beamten. Denn der dadurch verursachte Vertrauens- und Glaubwürdigkeitsverlust und die damit verbundene Ansehensschädigung für die Polizei sind so gravierend, dass weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit der weitere Einsatz eines in dieser Weise straffällig gewordenen Beamten zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass die Strafgerichte in besonderem Maße darauf angewiesen sind, auf die Glaubwürdigkeit der in einem Strafverfahren aussagenden Polizeibeamten vertrauen zu können. Denn oftmals hängt die Entscheidung über Verurteilung oder Freispruch entscheidend von den Angaben der gegen einen Angeklagten ermittelnden Polizeibeamten ab, so dass der Richter diesen nur dann guten Gewissens verurteilen kann, wenn er dem ihn belastenden Polizeibeamten Glauben schenken kann. Wird dies in Frage gestellt, ist eine effektive und im Interesse der Allgemeinheit unverzichtbare gerechte Strafjustiz nicht mehr handlungsfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.09.2000, a.a.O.).
47 
Auch die weiteren Straftaten des Vortäuschens einer Straftat und der Anstiftung zum Verwahrungsbruch begründen die Annahme, dass der Beamte aufgrund seines einheitlichen Dienstvergehens für den Polizeidienst untragbar geworden ist. Denn auch diese Verhaltensweisen stellen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, einen groben Vertrauensbruch dar und offenbaren ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und eine erhebliche Fehleinstellung gegenüber den Belangen des Dienstherrn und der Rechtsordnung.
48 
Der Senat teilt auch die Auffassung der Disziplinarkammer, dass bei der Gesamtwürdigung aller Umstände auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Beamten sprechenden Umstände keine Gründe vorliegen, die die Annahme begründen könnten, dass der Beamte trotz des schwerwiegenden Dienstvergehens das Vertrauen seines Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat; auf die zutreffenden Gründe des Urteils der Disziplinarkammer nimmt der Senat insoweit Bezug. Besondere Milderungsgründe, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch die Berufungsbegründung des Beamten vermag solche nicht überzeugend darzulegen. Soweit der Beamte geltend macht, das Vortäuschen einer Straftat liege mehr als 10 Jahre zurück und aus der Tat sprechende Persönlichkeitsdefizite könnten nicht angenommen werden, ohne ein psychologisches Gutachten über den Beamten einzuholen, ergeben sich für den Senat hieraus weder durchgreifende Milderungsgründe, die zu einer milderen Maßnahme als der Entfernung aus dem Dienst führen, noch Anlass zu weiterer Sachaufklärung durch Einholung eines psychologischen Gutachtens. Dem Vorbringen des Beamten kommt bereits deshalb kein entscheidendes Gewicht bei, weil - wie dargelegt - bereits die Verfolgung Unschuldiger und die uneidliche Falschaussage nach Art und Ausmaß so schwerwiegende Dienstverfehlungen sind, dass sie je für sich und erst recht zusammen die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Auf die vom Beamten insoweit vorgebrachten Umstände kommt es daher entscheidungserheblich nicht an. Zudem vermag der Senat bereits im Ansatz keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass insoweit über die Persönlichkeit des Täters ein psychologisches Gutachten einzuholen wäre. Ausreichende Anhaltspunkte für die Erhebung eines Sachverständigengutachtens sind weder vom Beamten dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Die bloße Behauptung des Beamten, er sei heute ein anderer Mensch als zur Tatbegehung im Juni ..., von dem die Gefahr der Begehung solcher Taten nicht mehr ausgehe, ist für den Senat in dieser Form nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht erkennbar, welche Motivation den Beamten zur Begehung der Tat bewogen hat. Der Beamte hat - wie im gesamten Verfahren - in der Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer und auch vor dem Disziplinarsenat bestritten, dass er eine Straftat vorgetäuscht hat. Das Amtsgericht ... hat in dem Urteil vom 11.03.2003, das mit seinen tatsächlichen Feststellungen nach § 19 LDO bindend ist, zu den Motiven des Beamten keine sicheren Feststellungen treffen können. Ebenso wenig ist ersichtlich, worin die behauptete Änderung der Persönlichkeit des Beamten liegen soll.
49 
Das weitere Vorbringen des Beamten, bei der Bewertung der Anstiftung zum Verwahrungsbruch sei seine extreme psychologische Ausnahmesituation und die psychopathogene Störung, unter der er damals gelitten habe, zu berücksichtigen, vermag ebenfalls weder weiteren Aufklärungsbedarf noch die Annahme zu begründen, es sei eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Zutreffend hat bereits die Disziplinarkammer ausgeführt, dass die Entfernung aus dem Dienst auch bei verminderter und geringer Schuld des Beamten in Betracht kommt, wenn das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört und dieser durch die Art und Weise seiner Dienstverfehlung objektiv untragbar geworden ist, und dass die weiteren festgestellten schweren Verfehlungen des Beamten nicht in einer psychischen Ausnahmesituation begangen wurden. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die Berufungsbegründung vermag dies nicht in Frage zu stellen. Insbesondere rechtfertigen, wie dargelegt, bereits die anderen Dienstverfehlungen des Beamten seine Entfernung aus dem Dienst. Eine psychische Ausnahmesituation ist für diese weder behauptet noch sonst ersichtlich.
50 
Die Dauer des Disziplinarverfahrens vermag schließlich ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Dienst zu führen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine disziplinare Maßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits die mit einem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile auf den Beamten einwirken können mit der Folge, dass das durch das Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis durch die Verfahrensdauer gemindert wird oder sogar ganz entfallen kann. Dementsprechend ist bei der Frage, welche Disziplinarmaßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderlich ist, stets zu prüfen, ob und inwieweit bereits die mit einem langen Disziplinarverfahren konkret verbundenen Nachteile auf den Beamten positiv eingewirkt haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.1977 - 2 BvR 80/77 -, BVerfGE 46, 17). Diese Überlegungen greifen jedoch dann nicht, wenn die Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Dienstverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil jedes Vertrauen in den Beamten unwiederbringlich verloren gegangen ist. Dieser Vertrauensverlust kann durch die dem Beamten aus einer langen Verfahrensdauer entstehenden Nachteile nicht behoben werden. Ein solcher Beamter ist vielmehr für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und muss unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst entfernt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.1993 - 2 BvR 1517/92 -, NVwZ 1994, 574 und vom 09.08.2006 - 2 BvR 1003/05 -, DVBl. 2006, 1372; Urteil des Senats vom 04.11.2008 - DL 16 S 616/08 -, juris). Nach diesen Maßstäben ist hier unbeschadet der Verfahrensdauer eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst unumgänglich, da dieser aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens untragbar geworden ist.
51 
Damit vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen Unbescholtenheit des Beamten und seiner dienstlichen Beurteilungen, nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
53 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

Tenor

Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Der Beamte wird in das Amt eines Polizeimeisters versetzt.

Der Dienstherr trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beamten im Berufungsverfahren.

Gründe

 
I.
1. Der am 26.09.1972 geborene Beamte wurde nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahre 1992 am 01.09.1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeianwärter in den Polizeivollzugsdienst eingestellt. Am 01.09.1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister und zum 01.08.1994 zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei am 25.01.1995 mit der Note „gut“ (2,33) wurde er am 01.02.1995 zum Polizeimeister und am 01.10.1997 zum Polizeiobermeister befördert. Am 26.09.1999 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zuletzt wurde der Beamte am 14.10.1999 mit dem Gesamturteil „gut“ (1,75) beurteilt.
Der Beamte ist verheiratet und hat eine zwei Jahre alte Tochter. Seine Frau leitet Schwimmkurse und verdient zwischen 500,-- und 1.000,-- EUR monatlich. Der Beamte studiert nunmehr Rechtswissenschaften an der Universität XXX und befindet sich im sechsten Fachsemester.
Disziplinarrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 12.12.2000 - 50 Cs 352 Js 17048/00 - wurde der Beamte wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Seit etwa 1986 betreiben Sie Kraftsport. Etwa seit 1995 benutzen Sie Dopingmittel, um Ihre eigene Körperkraft zu stärken. Etwa ab 1999 erwarben Sie in der Regel bei Wettkämpfen im In- und Ausland größere Mengen Anabolika, von denen Sie einen Teil selbst verwendeten, aber den überwiegenden Teil gewinnbringend weiter verkauften. Bei den Anabolika handelte es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel. Unter anderen kauften bzw. verkauften Sie die Testosteron-Präparate „Sustanon“ und „Deca-Durabolin“. Neben vielen Kraftsportlern, die als Abnehmer unbekannt geblieben sind, lieferten Sie unter anderem auch diese verschreibungspflichtigen Doping-Präparate an XXX, der in der XXX wohnt. Dieser erwarb in einigen Fällen verschreibungspflichtige Dopingmittel von Ihnen. Im einzelnen wurden folgen „Geschäftsvorfälle“ bekannt:
1. Im November 1998 erwarben Sie anlässlich eines Urlaubs in Ägypten Anabolika, die sie dann nach Deutschland verbrachten. Der Gesamtwert der erworbenen Anabolika betrug etwa 4.000,-- DM. Ein Viertel dieser Menge verbrauchten Sie selbst, die restlichen drei Viertel verkauften Sie an diverse Kraftsportler unter anderem auch XXX zum Verkaufspreis von 5.500,-- DM.
2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 1998/Anfang 1999 erwarben Sie erneut Anabolika zum Einkaufspreis von ca. 4.000,-- DM. Wieder verbrauchten Sie etwa ein Viertel der Einkaufsmenge für sich selbst, die restlichen drei Viertel verkauften Sie unter anderem an XXX und an einen kanadischen Kraftsportkollegen zum Verkaufspreis von insgesamt 4.500,-- DM.
3. Anlässlich der Weltmeisterschaft in XXX/Österreich im November 1998 erwarben Sie für 10.000,-- DM Anabolika. Etwa ein Drittel dieser Menge verwendeten Sie in der Folgezeit für sich selbst, veräußerten etwa ein Drittel der Ware an Wettkampfkollegen aus den Vereinigen Staaten von Amerika, Kanada und der Schweiz zum Verkaufspreis von 9.000,-- DM und ein weiteres Drittel nach der Rückkehr nach Deutschland an andere inländische Kraftsportler zum Verkaufspreis von ca. 6.000,-- DM.
4. Anlässlich der Europameisterschaft in XXX in Österreich im Mai 1999 erwarben Sie für ca. 10.000,-- DM Anabolika, die Sie komplett an andere Kraftsportler - unter anderem auch XXX - zum Gesamtverkaufspreis von 15.000,-- DM weiter veräußerten.
10 
5. Im August 1999 fand ein Trainingslager in XXX/Österreich statt. Von dem erworbenen Anabolikawert in Höhe von 4.000,-- DM verbrauchten Sie etwa die Hälfte selbst, die andere Hälfte verkauften Sie an unbekannte Kraftsportler für insgesamt 3.500,-- DM weiter. Auch erfolgte insoweit ein Postversand an einen in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Kraftsportler.
11 
6. Anlässlich des Welt-Cups in XXX/Österreich Ende 1999 wurden von Ihnen Anabolika im Gesamtwert von 10.000,-- DM erworben. Insoweit wurden ca. 40 % der erworbenen Anabolika von Ihnen selbst verbraucht, die restlichen 60 % wurden in Deutschland an XXX  und andere namentlich nicht bekannte Kraftsportler zum Gesamtverkaufspreis von 9.000,-- DM weiter veräußert.
12 
7. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 1999/Anfang 2000 erwarben Sie für ca. 15.000,-- DM Anabolika in XXX. Etwa 20 % dieser Anabolika verwendeten Sie selbst, die restlichen 80 % wurden zum Gesamtwert von 15.000,-- DM an andere namentlich nicht bekannte Kraftsportler weiter veräußert.
13 
8. Anlässlich der Europa-Meisterschaft im Mai 2000 in XXX in Österreich hatten Sie Anabolika im Wert von 10.000,-- DM erworben. Abzüglich eines Eigenanteils von 10 % verkauften Sie die restlichen 90 % zum Preis von mindestens 11.000,-- DM an diverse Kraftsportler in Deutschland.
14 
9. Aus der Lieferung diverser Dopingmittel an XXX hatte dieser noch etwa 2.500,-- DM Schulden bei Ihnen. Mitte 2000 vermittelte Ihnen XXX einen weiteren Interessenten namens XXX. Nach telefonischem und schriftlichen Kontakt bestellte dieser Interessent bei Ihnen 70 Dosen „Thais“, 100 Ampullen á 250 mg Sustanon und weitere 100 Ampullen á 200 mg Deca-Durabolin. Sie erklärten sich bereit, diese Dopingmittel zu beschaffen und an den Interessenten zu verkaufen. Über Ihren Lieferanten bestellten Sie die gewünschten Präparate, die Ihnen am Wochenende 21./23. Juli 2000 geliefert wurden. Absprachegemäß trafen Sie mit dem Interessenten XXX am 23.07.2000 um die Mittagszeit in XXX zusammen, um ihm die Anabolika zu verkaufen. Mit Ihrem PKW XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX wurden die Anabolika zum Übergabeort an der XXX gebracht. Anschließend bezahlte der Interessent XXX 15.000,-- DM und erhielt dafür die bestellten Anabolika. Anschließend wurden Sie festgenommen.“
15 
Der Strafbefehl ist seit dem 16.01.2001 rechtskräftig.
16 
3. Bereits mit Verfügung vom 26.07.2000 war gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Zugleich war der Beamte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mit Verfügung vom 31.01.2000 (richtig: 31.01.2001) wurde das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und gleichzeitig die vorläufige Dienstenthebung sowie die mit Verfügung vom 04.09.2000 angeordnete Einbehaltung anteiliger Dienstbezüge aufgehoben. Außerdem wurde der Beamte angewiesen, zum 01.02.2001 seinen Dienst beim Bezirksdienst des Polizeireviers XXX aufzunehmen. Mit Verfügung vom 26.07.2001 zog das Innenministerium Baden-Württemberg das förmliche Disziplinarverfahren an sich und enthob den Beamten wiederum mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Der Beamte wurde am 09.10.2002 angehört, wobei er keine Angaben machte. Am 16.10.2002 legte die Untersuchungsführerin den Untersuchungsbericht vor.
II.
17 
1. Am 15.01.2003 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde beim Verwaltungsgericht XXX die Anschuldigungsschrift vom 20.12.2002 vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wird, er habe sich eines Dienstvergehens im Sinne von § 95 Abs. 1 LBG i.V.m. §§ 73, 74 LBG schuldig gemacht, indem er etwa seit 1995 Dopingmittel zur Stärkung der eigenen Körperkraft eingenommen und zumindest seit Ende 1998 bis Mitte 2000 in der Regel bei Wettkämpfen im In- und Ausland größere Mengen Anabolika erworben habe, von denen er einen Teil für sich selbst verwendet, aber den überwiegenden Teil gewinnbringend weiterverkauft habe. Bei dem Fehlverhalten handele es sich um ein vorsätzlich begangenes außerdienstliches Dienstvergehen, dessen Schwere das weitere Verbleiben im Dienst als nicht mehr tragbar erscheinen lasse.
18 
Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung angehört. Hierbei erklärte er, die Angaben im Strafbefehl stimmten schon. Es erkläre sich aber alles aus der im Leistungssport herrschenden Atmosphäre. Es sei allgemein üblich, dass derartige Präparate eingenommen würden. Er habe seine Leistung steigern wollen und sei in seinem Leistungssport auch von der Polizei gefördert worden. Er habe sich immer verbessern und auf keinen Fall verschlechtern wollen. Ohne entsprechende Mittel sei das nicht möglich. Jeder Sportler kaufe, wo es gerade etwas gebe. Er sei bei internationalen Wettkämpfen ins Ausland gekommen, wo er habe einkaufen können. Bei diesen Gelegenheiten habe er „Sammelbestellungen“ aufgenommen und „Sachen“ mitgebracht. Einen Teil habe er für sich verwendet. Den weiteren Teil habe er an andere verkauft. Er habe aber nur an Sportkollegen verkauft, nicht beispielsweise an Fitnessstudios. Im Gegenzug habe er aber auch von anderen in gleicher Weise profitiert. Mit den Einnahmen habe er seine eigenen Mittel bezahlt. Seine Motivation sei aber nicht Gewinnstreben gewesen. In der Zwischenzeit habe er sich völlig von seiner Vergangenheit gelöst. Direkt nach dem Vorfall sei er vom Leistungssport zurückgetreten. Er sei auch umgezogen, da sich sein ganzer Bekanntenkreis aus Mitgliedern des XXX und Sportlerkollegen zusammengesetzt habe, von denen er sich habe zurückziehen wollen.
19 
Mit Urteil vom 24.03.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm für die Dauer von 6 Monaten einen Unterhaltsbeitrag von 75 % des zuletzt erdienten Ruhegehalts bewilligt; wegen der Begründung wird auf die Akten Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Beamten am 14.06.2003 zugestellt.
20 
Mit Schriftsatz vom 13.07.2003, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 14.07.2003, hat der Beamte Berufung eingelegt, mit der er eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anstrebt.
21 
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2003 - DL 20 K 1/03 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen.
23 
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde hat beantragt,
24 
die Berufung des Beamten zurückzuweisen.
25 
Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sämtliche Akten vorgelegen, die Gegenstand der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren.
III.
26 
Die - zulässige - Berufung, mit welcher der Beamte eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst anstrebt, ist begründet. Allerdings vermag der Senat die Auffassung des Beamten, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, nicht zu folgen (1.). Er hält jedoch die Entfernung des Beamten aus dem Dienst in der Sache nicht für geboten. Vielmehr ist dessen Versetzung aus dem Amt des Polizeiobermeisters in das Amt des Polizeimeisters erforderlich, aber auch ausreichend, um ihm den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen (2.).
27 
1. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet nicht an wesentlichen Verfahrensmängeln.
28 
a) Soweit der Beamte geltend macht, die Anschuldigungsschrift vom 20.12.2000 leide an erheblichen Mängeln, weil hinsichtlich sämtlicher Anschuldigungen jeglicher Beweisantritt fehle und kein einziges Beweismittel genannt sei, kann er damit nicht durchdringen. Gemäß § 61 Satz 2 LDO soll die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, die anderen für die Entscheidung, insbesondere über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel geordnet darstellen. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorschrift möglicherweise eher um eine Ordnungsvorschrift handelt mit der Folge, dass in einem Verstoß kein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen ist, der den Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beamten beeinflussen könnte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 16.07.2003 - DB 17 S 6/03 - zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG), genügt die vorliegende Anschuldigungsschrift den Anforderungen des § 61 Satz 2 LDO. Sie verweist auf das anhängig gewesene strafrechtliche Ermittlungsverfahren und gibt unter Punkt 1 bis 9 die auch im Strafbefehl vom 12.12.2000 aufgeführten „Geschäftsvorfälle“ nahezu wörtlich wieder. Auf Seite 4 des genannten Strafbefehls wird als Beweismittel das Geständnis des Beamten angeführt. Damit steht zum einen zweifelsfrei fest, welcher Sachverhalt angeschuldigt sein soll, und da ein Teil der Vorfälle zum Teil überhaupt erst aufgrund des Geständnisses des Beamten bekannt wurde, war zum anderen nie zweifelhaft, dass die angeschuldigten Vorfälle wesentlich auf seinen eigenen Angaben beruhten.
29 
b) Auch mit seinem Vorbringen, wonach der Strafbefehl in der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht verlesen, sondern sein Inhalt lediglich zum Vorhalt gemacht worden sei, kann der Beamte keinen Erfolg haben, denn sein Vortrag entspricht bereits nicht den Tatsachen. Auf Seite 2 der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung der Disziplinarkammer vom 24.03.2003 ist festgehalten, dass die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten sowie des Strafbefehls vorgetragen hat. Im Übrigen ist nur für den Fall, dass die Niederschriften zum Beweis dienen sollen, eine Verlesung erforderlich (Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 7. Aufl., § 74 Anm. 3). Danach war im vorliegenden Fall eine Verlesung des Strafbefehls nicht geboten, denn das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf die Aussage des Beamten in der Hauptverhandlung abgestellt, wonach dieser den in der Anschuldigungsschrift zugrundegelegten Sachverhalt ausdrücklich bestätigt hat.
30 
2. In der Sache hält der Senat eine Degradierung des Beamten (§ 10 LDO) für die angemessene Disziplinarmaßnahme, wobei der Senat in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt ausgeht, welcher im Strafbefehl festgestellt und der Anschuldigungsschrift zugrundegelegt wurde. Diesen Sachverhalt hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat im Wesentlichen bestätigt, auch wenn er die angeführten Beträge heute nicht mehr genau nachvollziehen konnte und das ihm vorgeworfene Gewinnstreben in dem genannten Ausmaß verneint hat.
31 
Mit dem ihm zur Last gelegten Verhalten, nämlich dem Erwerb und dem Handeltreiben mit größeren Mengen Anabolika über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren bei Wettkämpfen im In- und Ausland, hat der Beamte ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichem disziplinarem Gewicht begangen. Zwar wurden dem Beamten für die Sportwettkämpfe Sonderurlaub gewährt, jedoch ist der vom Beamten ausgeübte Sport als außerdienstliche sportliche Betätigung anzusehen (vgl. z.B. das Schreiben der Polizeidirektion XXX vom 15.12.1999, Personalakten Unterordner A, AS. 206). Im Übrigen hat der Beamte lediglich die Gelegenheit des durch diesen Sport bedingten Auslandsaufenthalts genutzt, um an die Arzneimittel günstig heranzukommen und sie anschließend zumindest auch mit Gewinn zu veräußern. Für die disziplinarrechtliche Einordnung des angeschuldigten Verhaltens ist daher § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG maßgeblich. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen; hierbei handelt es sich um die disziplinarrechtliche Sanktion der besonderen Beamtenpflicht aus § 73 Satz 3 LBG, wonach das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Ein Polizeibeamter, dessen Hauptaufgabe darin besteht, Straftaten zu verhindern oder zu deren Aufklärung beizutragen, verstößt zudem grundsätzlich in besonderem Maße gegen seine Beamtenpflichten, wenn er selbst - wie hier - vorsätzlich Straftaten begeht. Denn damit hat er die ihn gerade als Polizeibeamten in besonderem Maß treffende Pflicht verletzt, das Recht zu achten (vgl. § 71 Abs. 1 LBG), und hat im Kernbereich der Aufgaben eines Polizeibeamten versagt. Dies bedeutet jedoch für sich genommen noch nicht, dass stets die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verwirkt wäre (§ 11 LDO); vielmehr sind immer die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls mitzubedenken. Im vorliegenden Fall ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beamte nicht mit Drogen, sondern mit Anabolika gehandelt hat. Bei dieser Sachlage kommt eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur disziplinaren Bewertung von Drogen- und Rauschgiftdelikten, die in der Regel die Entfernung aus dem Dienst als alleinige disziplinarrechtlich angemessene Maßnahme erscheinen lassen, nicht in Betracht. Zum einen hat der Gesetzgeber anabole Steroide nicht in die Anlagen des § 1 BTMG aufgenommen, so dass Gleichbehandlung beider Fallgestaltungen schon deshalb keineswegs nahe liegt. Zum zweiten entzieht sich das Handeltreiben mit Anabolika im Hinblick auf die vielfältigen Verwirklichungsformen einer einheitlichen disziplinaren Bewertung (so schon BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 -, NVwZ 1999, 881), und schließlich sind die Einsicht in Unrechtsgehalt und Strafbarkeit des Handeltreibens mit Anabolika sowie die moralische Bewertung eines solchen Verhaltens in weiten Kreisen der Bevölkerung durchaus unterschiedlich ausgeprägt. Dies bestätigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beamte, ohne dass der Dienstherr dem widersprochen hätte, stets vorgetragen hat, er habe die fraglichen Medikamente in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft legal oder zumindest problemlos beschaffen können, und dass vergleichbare Verhaltensweisen etwa in Österreich nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
32 
Im Rahmen der nach allem gebotenen Einzelabwägung wiegt im vorliegenden Falle besonders schwer, dass der Beamte über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren in erheblichem Umfang Handel mit Anabolika betrieben, dabei jeweils gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen (§ 6 a AMG) und sich somit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG strafbar gemacht hat. Erschwerend fällt darüber hinaus der vom Beamten erzielte Gewinn ins Gewicht. Zwar hat er bei seiner Anhörung in der Hauptverhandlung vor dem Senat beteuert, sein Handeln sei nicht von Gewinnstreben gesteuert gewesen, andererseits hat er aber eingeräumt, dass er sich auf das ihm unter Anschuldigungspunkt 9 vorgehaltene Geschäft mit XXX nur deshalb eingelassen habe, um nicht auf seinen „3.000,-- DM sitzen zu bleiben“, die ihm dieser noch schuldig geblieben sei. Auch wenn ein Gewinnstreben nicht der Hauptgrund dafür gewesen sein mag, dass der Beamte die jeweiligen Geschäfte tätigte, so war es dem Beamten dennoch durchaus recht, dass er mit dem erzielten Gewinn durch den Verkauf von Anabolika an andere Sportlerkollegen die Kosten für seinen eigenen Bedarf an Anabolika decken konnte.
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Diesen Erschwerungsgründen stehen indessen Milderungsgründe gegenüber, die es rechtfertigen, im vorliegenden Einzelfall von der höchsten Disziplinarmaßnahme, nämlich der Entfernung aus dem Dienst, abzusehen und lediglich eine Degradierung auszusprechen. So kann dem Beamten geglaubt werden, dass es sein vorrangiges Ziel gewesen ist, als Sportler immer bessere Leistungen zu erbringen, und dass er sich anfangs des Unrechtsgehalts seiner Handlungsweise nicht bewusst war; dies vor allem vor dem Hintergrund, dass er mit Medikamenten Handel getrieben hat, die man nach seiner unbestrittenen Darstellung in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft ohne Rezept beziehen oder in Apotheken ohne Probleme kaufen kann. Hinzu kommt, dass es, wie vom Beamten glaubhaft geschildert, in der „geschlossenen Gesellschaft“ von Verein und Nationalmannschaft durchaus üblich war, Anabolika zu konsumieren. Schließlich ist zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er die Konsequenzen aus seinem gesetzeswidrigen Verhalten gezogen hat, indem er keinen Kraftsport mehr betreibt, sich sowohl aus seinem örtlichen Verein als auch aus der Nationalmannschaft zurückgezogen und er sich einen völlig neuen Bekanntenkreis an einem anderen Ort aufgebaut hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits erwähnten, ähnlich gelagerten Fall (Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 - a.a.O.) sogar nur eine Gehaltskürzung für die angemessene Disziplinarmaßnahme erachtet. Indessen weicht der vorliegende Fall insofern davon ab, als der Beamte nicht nur über ein halbes Jahr, sondern nahezu zwei Jahre lang Handel mit Anabolika betrieben hat und dementsprechend auch nicht nur zu einer Geldstrafe, sondern zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. Aus diesen Gründen hält der Senat die Versetzung des Beamten in das Amt eines Polizeimeisters für die angemessene, aber auch erforderliche Disziplinarmaßnahme, um dem Beamten den Unrechtsgehalt seiner Handlungsweise deutlich vor Augen zu führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 4 LDO.
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Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).