Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2018 - AN 11 S 18.00776

bei uns veröffentlicht am06.06.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin im statusrechtlichen Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin (FBetrIn, Besoldungsgruppe A9vz BBesO) und bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) beschäftigt. Zuletzt war sie im Wege der Abordnung bei der Bundesagentur für Arbeit in … tätig. Die Abordnung endete mit Ablauf des 31. August 2017 auf eigenen Wunsch der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist seit 1. September 2017 seitens der Antragsgegnerin freigestellt. Der bürgerliche Wohnsitz der Antragstellerin ist … im mittelfränkischen Landkreis … … Streitgegenständlich wendet sie sich mit dem Eilantrag gegen ihre Zuweisung nach … Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. August 2017 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihr gemäß § 4 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) eine Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice III“ im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Dienstort … zuzuweisen. Bei der VCS handele es sich um eine zum Konzern Deutsche Telekom gehörende juristische Person mit Sitz in Bonn (100%ige Tochter der DTAG). Der Antragstellerin wurde gemäß § 28 VwVfG Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen.

Die Antragstellerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 31. August 2017 mit, dass sie mit der Zuweisung nicht einverstanden sei, da der neue Dienstort sehr weit von ihrem Wohnort entfernt sei. Die einfache Fahrdauer betrage 2 Stunden und es wäre mit erheblichen Fahrkosten zu rechnen. Sie bitte um eine Stelle in … oder im … Zudem sei der Standort VCS … laut Aussagen auch nicht mehr über das Jahresende 2017/18 gesichert.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 wurde der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens (CSH) gemäß § 28 PostPersRG beteiligt. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 6. März 2018 wurde der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens (VCS) gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beteiligt. Dieser erteilte am 9. März 2018 die Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung der Antragstellerin.

Mit Bescheid vom 19. März 2018 wurde der Antragstellerin eine Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice III“ bei der VCS in … mit Wirkung vom 7. Mai 2018 zugewiesen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, dass die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit „Sachbearbeiter Backoffice III“ der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden und sei nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Belange müssten aufgrund der dienstlichen Gründe zurückstehen. Bei der zugewiesenen Tätigkeit handele es sich um eine amtsentsprechende Tätigkeit. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. April 2018 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2018 ein, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24. April 2018 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am selben Tag, ließ die Antragstellerin Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. April 2018 gegen die Zuweisungsverfügung vom 19. März 2018 wird wiederhergestellt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Telekom AG nur im beschränkten Umfang befugt sei, für die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin zu handeln. Die Ermächtigung in § 1 Abs. 1 PostPersRG sei gegenständlich beschränkt auf die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten gegenüber den Beamten. Zudem stehe diese Regelung unter dem Vorbehalt „soweit nichts anderes bestimmt ist“. In § 21 Haushaltsgesetz 2017 sei etwas anderes bestimmt. Die normierten Pflichten würden insbesondere die Bundesbehörden betreffen, nicht jedoch Privatrechtssubjekte, auch wenn diese mit Dienstherrenbefugnissen beliehen seien. Prozessual sei die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durch die Telekom AG ebenfalls gegenständlich beschränkt. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 vertrete die Telekom AG die Bundesrepublik Deutschland „im Rahmen ihrer Zuständigkeiten“. Zu diesen Zuständigkeiten gehöre nicht § 21 Haushaltsgesetz 2017. Gemäß § 20 übe die Rechtsaufsicht über die Postnachfolgeunternehmen das Bundesministerium für Finanzen aus und habe ein Recht auf Ersatzvornahme. Der Bundesinnenminister sei oberster Dienstherr des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, für welche im streitgegenständlichen Fall aus § 1 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2017 aufgrund des hohen Personalbedarfs des Bundesamtes besondere Pflichten abzuleiten seien. Die Beteiligte sei juristisch selbstständig, jedoch die größte Bundesbehörde mit knapp 100.000 Beschäftigten. Auch sie würde die Pflichten aus § 21 Haushaltsgesetz 2017 treffen.

Die Interessen der Antragstellerin an einer sinnvollen und ortsnahen Tätigkeit würden die Interessen der Telekom AG, die nicht im Sinne der Bundesrepublik Deutschland, sondern aus Eigeninteresse eine Zuweisung an einen kaum mit sachlichen Aufgaben ausgestatteten Tochterbetrieb in … befürworte, überwiegen. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland würden auch die Interessen der Telekom AG überwiegen.

Grundsätzlich habe ein Widerspruch gegen eine Zuweisungsverfügung aufschiebende Wirkung. Diese Rechtslage sei bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu beachten. Solange kein offensichtliches und nachvollziehbares Bedürfnis der Telekom AG nachgewiesen sei, sei die gesetzliche Ausgangslage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Die Begründung des Sofortvollzugs überzeuge nicht. Sie sei formelhaft und zu unsubstantiiert. Den nicht nur in diesem Fall verwendeten Textbaustein habe man nicht einmal der geltenden Situation angepasst. Wenn dort von einer „angespannten Haushaltslage“ der Bundesrepublik Deutschland die Rede sei, sei dies nicht nur falsch, sondern im Bereich der Hysterie und der alternativen Fakten anzusiedeln. Richtig sei, dass die Beschäftigung der der Telekom AG zugewiesenen Bundesbeamten im öffentlichen Interesse liege. Die Telekom AG vergesse jedoch hierbei, dass die Antragstellerin nicht Beamtin der Telekom AG, sondern der Bundesrepublik Deutschland sei. Die Beleihung mit Dienstherrenbefugnissen habe an dieser Ausgangslage nichts geändert. „Ihre gegenüber den Dienstherrn gegebenen Ansprüche (der Beamten, Anm.) richten sich gegen den Bund“, § 2 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG. Es sei daher Rechtspflicht nicht nur der Telekom AG, sondern der Bundesrepublik Deutschland, eine amtsangemessene Beschäftigung für die Antragstellerin zu finden. Die mehrmalige Aussage im Sofortvollzug, die zugewiesenen Beamten wären „Beamte der Deutschen Telekom“, sei juristisch unzutreffend. Bereits an dieser Stelle sei ein Abwägungsfehler festzustellen: in ihre Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin nicht eingestellt, dass die Antragstellerin Beamtin der Antragsgegnerin sei und nicht der Deutschen Telekom AG. Dieser Umstand genüge, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Dem Grunde nach sei die Argumentation der Antragsgegnerin falsch und ohne Bedeutung, dass die Telekom aufgrund der harten Wettbewerbssituationen Marktanteile verloren hätte und der Personalbedarf angepasst werden müsste. Bestritten werde die Aussage mit Nichtwissen und es werde darauf hingewiesen, dass mit gesetzlicher Zuweisung der Beamten eine Anpassung des Personalbedarfs bei dieser Beschäftigungsgruppe nur über Pensionierung möglich sei. Im Übrigen sei die Argumentation des Antragsgegners unerheblich. Schließlich bestehe die Bundesrepublik Deutschland nicht aus der Telekom AG (an der die Bundesrepublik Deutschland zu 14,5% beteiligt sei). Es gebe viele Bereiche der öffentlichen Verwaltung des Bundes (und der Länder), für die Mitarbeiter dringend gesucht würden. So habe die Antragstellerin auf die ausgeschriebenen Stellen im Interamt hingewiesen, zum Beispiel bei der Autobahndirektion Nordbayern in … oder im Polizeipräsidium Mittelfranken, ebenfalls … Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin die Beschäftigung dort geprüft habe. Insbesondere existiere eine gesetzliche Pflicht, Überhangbeamte von anderen Behörden zu übernehmen. Laut Haushaltsgesetz 2017 seien gemäß § 21 i.V.m. § 22 freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt würden. Zu dem dort erwähnten „Überhangpersonal“ gehörten gemäß Erläuterungen Z. 5.11.1 Beamte der Postnachfolgeunternehmen. Die Telekom AG sei dort explizit erwähnt. Es werde bestritten, dass diese gesetzliche Pflicht gesehen und in eine Auswahlentscheidung einbezogen worden sei. Das Haushaltsgesetz stelle fest, dass diese Beamten einer Bestenauslese vorzuziehen seien, da die gesetzliche Pflicht aus § 21 Haushaltsgesetz 2017 einen gesetzlichen Vorrang der Übernahme von Überhangpersonal normiere. Diese, den Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, vorangegangene Entscheidung sei daher dem Organisationsermessen des Dienstherrn zuzurechnen und wegen seines gesetzlichen Charakters besonders zu beachten. Erst bei fehlender Qualifikation der Überhangbeamten sei auf Ausschreibungen zurückzugreifen. Könne eine grundsätzliche Eignung nach Aktenlage nicht abschließend festgestellt werden, bestehe die Möglichkeit, das Überhangpersonal zur Erprobung und gegebenenfalls Qualifizierung abzuordnen. In § 10 Haushaltsgesetz 2017 fänden sich Regelungen für die Bezügezahlung bei Abordnungen bis zu 3 Jahren. In Z 5.11.3 des Haushaltsgesetzes 2017 existierten spezielle Vorschriften zur Übernahme von Beamten der Postnachfolgeunternehmen. Danach existiere eine Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und der Postnachfolgeunternehmen über Übernahme von Beamten. Ob diese Vereinbarung eingehalten worden sei, sei unbekannt. Vor der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts Ansbach seien Angelegenheiten von Einstellungen von Mitarbeitern an diversen Standorten des BAMF anhängig. Dort habe das BAMF, eine Bundesoberbehörde, ohne Zustimmung des Personalrats befristet eine Vielzahl (mehrere 100) Mitarbeiter für verschiedene Standorte eingestellt und die verweigerte Zustimmung des Personalrats als unbeachtlich erklärt. Diese personalvertretungsrechtlich rechtswidrigen Einstellungen zeigten, dass weiterhin ein hoher Bedarf an Mitarbeitern bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorhanden sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, ob seitens der Antragsgegnerin die Stellenbesetzung gemäß den in Z 5.11 Haushaltsgesetz 2017 beschriebenen Verfahren durchgeführt worden sei. Die Antragsgegnerin könne dagegen nicht einwenden, dass die im Haushaltsgesetz genannten Regelungen nicht nur die Postnachfolgeunternehmen, sondern die Bundesrepublik Deutschland selbst treffen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sei juristisch nicht selbstständig, sondern eine Oberbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Dem Bundesinnenminister würde nicht nur das BAMF unterstehen, sondern er sei entscheidungszuständig für eine Vielzahl bundesbeamtenrechtlicher Sachverhalte. Die beamtenrechtlichen Pflichten und die Pflichten aus dem Haushaltsgesetz 2017 würden ein und dieselbe juristische Person treffen, nämlich die hiesige Antragsgegnerin. Und das Bundesfinanzministerium sei Rechtsaufsichtsbehörde der Postnachfolgeunternehmen, was in Hinblick auf § 21 Haushaltsgesetz 2017 von besonderer Bedeutung sei. Zwar sei die Bundesagentur für Arbeit juristisch selbstständig, sei jedoch mit knapp 100.000 Beschäftigten die größte Behörde der Bundesrepublik Deutschland. Auch für sie gelte das Haushaltsgesetz 2017.

Die Amtsangemessenheit der Beschäftigung in … werde bestritten. Die in der Zuweisung geschriebene Aufgabe sei unterwertig für die Qualifikationen und das Statusamt der Antragstellerin. Der Vergleich beamtenrechtlicher Statusämter mit Besoldungstabellen nach privatwirtschaftlichen Verträgen sei unzulässig. Es bleibe unbekannt, wie die privatwirtschaftlich durch Tarifvertrag ausgearbeiteten tariflichen Besoldungstabellen mit beamtenrechtlichen Statusämtern korrelierten. Das Schaffen sinnfreier Korrelationen sei mit einer Vergleichstabelle ohne weiteres möglich. Richtig wäre, wie höchstrichterlich entschieden, sich bei der Amtsangemessenheit an den Funktionsbeschreibungen der ehemaligen Deutschen Bundespost zu orientieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass Beamte im Endamt des mittleren Dienstes derartig einfache Tätigkeiten wie beschrieben ausübten. Die Antragsgegnerin möge aufgefordert werden, entsprechende Funktionsbeschreibungen der in Betracht kommenden Stellen vorzulegen. Auch werde die Dauerhaftigkeit der Zuweisung bestritten. Bereits in der Vergangenheit seien viele Standorte des Tochterunternehmens der Telekom AG geschlossen worden. … dürfte nur ein neuer Verschiebebahnhof der Telekom AG für Überhangpersonal sein.

Schließlich sei es der Antragstellerin auch örtlich unzumutbar, in … einer mehr als zweifelhaften Tätigkeit nachzugehen, während in … bei einer Bundesoberbehörde und bei der BA ein Personalbedarf bestehe. Der Personalbedarf bestehe für befristete und für unbefristete Einsätze. Die hohe Qualifikation der Antragstellerin prädestiniere die Antragstellerin für eine Tätigkeit beim BAMF. Fachkenntnisse im Sicherheitsbereich, im Bereich des Arbeitsschutzes und im Bereich der Trainer-Tätigkeiten seien dort gesucht. Auch eine Tätigkeit bei der BA komme weiterhin in Betracht. Wenn die Antragsgegnerin zu Recht feststelle, dass ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung der Antragstellerin bestehe, sei dieses öffentliche Interesse deutlich besser gewahrt, wenn die Antragstellerin beim BAMF oder bei der BA eingesetzt werde. Sie habe aus Art. (sic) 21 Haushaltsgesetz das Recht, vorrangig vor jeglicher Ausschreibung bei Bedarfen sonstiger Behörden berücksichtigt zu werden. Dies gelte erst recht, als eine hohe Qualifikation vorhanden sei, die beim BAMF sinnvoll eingesetzt werden könne. Ob ihr (sic) im Wege der Abordnung, der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung oder mit der Versetzung gearbeitet werde, sei nachrangig und liege im Organisationsermessen der Antragsgegnerin.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in der Sache nicht begründet sei.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sei das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierzu bedürfe es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse, also eines solchen, welches über das den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigende öffentliche Interesse hinausgehe, an der sofortigen Vollziehung gegeben sei und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten habe. Diesen Anforderungen genüge die streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 19. März 2018. Mit dem Vorbringen, dass das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens, welches unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil in diesem Fall zur Erfüllung der zugewiesenen Tätigkeit zusätzliches Personal eingestellt werden müsste, sei ein besonderes, das öffentliche Interesse am Erlass der Zuweisung selbst übersteigendes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme geltend gemacht worden. Unschädlich sei im Übrigen die weitgehende Gleichförmigkeit der von der Antragsgegnerin in Zuweisungsfällen verwendeten Begründungen der Anordnungen der sofortigen Vollziehung. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zwinge die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung darüber bewusst zu werden, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten würden. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG habe dann aber zur Folge, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden müssten. Dann sei es aber auch nicht schädlich, sondern angemessen, wenn vergleichbare Begründungen im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet würden (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 12.1.2012, 1 B 1018/11, juris). Schließlich sei es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch unbeachtlich, ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich tatsächlich zutreffen würden. Inwieweit die Gründe tragfähig seien und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen sei, sei an dieser Stelle nicht zu prüfen, sondern erlange erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung Bedeutung (VG Gelsenkirchen, B.v. 27.10.2009, 12 L 738/09). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegne daher insgesamt keinerlei rechtlichen Bedenken.

Sie sei auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe, bedürfe es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten. In dieser Abwägung seien vor allem die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier: des Widerspruchs vom 19. April 2018 – von Belang. Vorliegend überwiege das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, denn die Zuweisung sei offensichtlich rechtmäßig.

Die Zuweisungsverfügung sei in formeller Hinsicht fehlerfrei ergangen. Der Antragstellerin sei im Wege der Anhörung nach § 28 VwVfG rechtliches Gehör gewährt worden. Die Beteiligungsrechte der Betriebsräte seien ebenfalls gewahrt worden. Der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens sei gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zu beteiligen. Der zuständige Betriebsrat … sei von der beabsichtigten Zuweisung unterrichtet worden und um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gebeten worden. Der Betriebsrat habe gemäß § 29 PostPersRG, wenn er seine Zustimmung verweigere, dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gelte die Zustimmung als erteilt. Der Betriebsrat habe den Vorgang in seiner Sitzung beraten und seine Zustimmung sodann nicht verweigert, sondern innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben. Daher gelte die Zustimmung des Betriebsrates CSH als erteilt. Zusätzlich hierzu sei auch der Betriebsrat, in dessen Betrieb die Antragstellerin ihre Tätigkeit ausüben solle, bei diesen Entscheidungen und Maßnahmen zu unterrichten. Ihm sei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 99 BetrVG). Auch dies sei ordnungsgemäß geschehen. Der Betriebsrat der VCS habe seine Zustimmung zu der Einstellung erteilt.

Auch materiell sei die Maßnahme nicht zu beanstanden. Einem Beamten könne nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt sei, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse habe. Eine – wie hier – dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit sei zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar sei und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolge, 1. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehörten, 2. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nr. 1 gehörten, 3. dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmen ganz oder mehrheitlich gehörten oder 4. dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nr. 3 gehörten. Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor: bei der VCS handele es sich um 100-prozentiges Tochterunternehmen der DTAG. Die Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice III“ sei mit A 9 bewertet und damit amtsentsprechend für die Antragstellerin. Die vorgenommene Bewertung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, die gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, festgelegt. Die Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Der Tätigkeit des „Sachbearbeiters Backoffice III“ liege eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 9 zu Grunde, sodass die Antragstellerin amtsentsprechend beschäftigt werde. Die Zuweisung sei überdies auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als Beamter des Bundes habe die Antragstellerin im Grundsatz mit der Möglichkeit einer Versetzung – und damit auch mit einer wesensgleichen Maßnahme wie einer Zuweisung – zu rechnen und könne deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Härten geltend machen, dem dienstlichen Interesse sei in unzumutbarer Weise gegenüber den privaten Belangen der Vorrang gegeben worden. Solche schwerwiegenden persönlichen Gründe oder außergewöhnlichen Härten, die der Zuweisung ausnahmsweise entgegenstünden und das Interesse der Antragsgegnerin an einer Besetzung des zugewiesenen Arbeitspostens mit der Antragstellerin überwiegen könnten, seien hier jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Auch bestehe eine Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht, ihre Beamten nur wohnortnah einzusetzen. Die Antragstellerin sei Bundesbeamtin und müsse daher grundsätzlich mit ihrer bundesweiten Verwendung rechnen bzw. habe die damit zusammenhängenden Nachteile bereits mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zwingend in Kauf genommen. Es bestehe vielmehr die beamtenrechtliche Verpflichtung der Beamtin, ihre Wohnung so zu nehmen, dass die Wahrnehmung der ihr übertragenen Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde. Bei einer Erreichbarkeit von 1 Stunde (PKW, Tür-zu-Tür) stelle sich eine tägliche Dienstaufnahme in … für die Antragstellerin kaum als eine unzumutbare Belastung dar. Trotz dieser bereits für sich betrachtet unkritischen Entfernung … habe die … – insoweit ihre Fürsorgepflicht tiefergehenden Ausdruck verleihend – schon im Zuweisungsbescheid die Übernahme der Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung“ (KUD) zugesagt.

Weiter sei zu betonen, dass es nähere und, was sie vor allem übersehe, gleichgeeignete (d.h. vor allem aktuell freie und sofort besetzbare) Beschäftigungsoptionen für die Antragstellerin nicht gebe. Etwaig ausgeschriebene Vakanzen im Unternehmen stellten kein gleichgeeignetes Mittel dar, weil die Antragstellerin dort nicht umgehend beschäftigt werden könnte, sondern erst, nachdem sie sich gegebenenfalls im Wege der Bestenauslese für den etwaigen Posten gegen die übrigen Bewerber durchsetzen könnte. Selbstverständlich stehe es der Antragstellerin (weiterhin) frei, sich jederzeit auf ausgeschriebene Posten im Konzern oder auch außerhalb des Konzerns zu bewerben. Eine solche Bewerbung sei, was auf der Hand liegen dürfte, auch aus einer Beschäftigung heraus möglich. Insgesamt seien die Einwendungen der Antragstellerin also nicht geeignet, die Zuweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin zur Aufnahme der Tätigkeit in … (sic) zu verpflichten, stelle sich somit insgesamt nicht als ermessensfehlerhaft dar, sodass die Zuweisungsverfügung sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sei.

Es bestehe schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass die Antragstellerin während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens der Zuweisung Folge leiste. Dieses liege jedenfalls darin, die Antragstellerin zur Erfüllung von zu erledigenden Aufgaben einer 100-prozentigen Tochterfirma heranzuziehen, wenn die Antragsgegnerin sie voll alimentiere und anderenfalls Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsste.

Die Antragstellerin erleide durch die Vollziehung der Zuweisung insgesamt keine unzumutbaren Härten, ebenso wenig drohten sonstige irreparable Rechtsbeeinträchtigungen, da sie nach einer Zeit der Untätigkeit nunmehr wieder amtsangemessen beschäftigt werden könne. Bei Stattgabe des Eilantrages hingegen würde sich die verfassungswidrige Beschäftigungslosigkeit der Antragstellerin bei zugleich voller Alimentation auf unbestimmte Zeit fortsetzen. Nicht zuletzt unter der Prämisse des Gebotes einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel stelle dies einen unerträglichen Zustand dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei deshalb nicht nur formell, sondern auch materiell nicht zu beanstanden.

Der Eilantrag wäre im Übrigen selbst dann abzulehnen, wenn man von einer offenen Beurteilung über die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs ausgehen sollte. Die dann nämlich anzustellende isolierte Folgenabwägung fiele ebenfalls zu Ungunsten der Antragstellerin aus, und zwar schon deshalb, weil der Zustand der vollständigen Beschäftigungslosigkeit bei zugleich voller Alimentation der … nicht zumutbar sei (vgl. OVG Schleswig Holstein, B.v. 14.6.2011, 3 MB 21/11).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

A.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

I.

Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, der von der Regelung des § 126 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) nicht erfasst wird, so dass einem dagegen eingelegten Widerspruch grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.

1. Hat wie im vorliegenden Fall die zuweisende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch dieser Suspensiveffekt. Das Gericht der Hauptsache hat in dieser Konstellation die Möglichkeit, im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherzustellen. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung erfolgt eine Abwägung, ob die für einen sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen.

2. Die nach den obigen Ausführungen zu treffende Ermessensentscheidung fällt vorliegend zu Ungunsten der Antragstellerin aus, da der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Zuweisungsverfügung vom 19. März 2018 keine Bedenken. Das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist daher gegenüber dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nachrangig.

II.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen.

1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus der Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurücktreten muss; Ausführungen allgemeiner Natur sind dabei nicht ausreichend (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 31.1.2002 – 1 DB 2.02 – juris).

Allerdings ist es nicht zwingend erforderlich, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, darf sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage darzustellen und zu erläutern, dass diese auch im konkreten Einzelfall gegeben ist (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 11 CS 17.601 – juris Rn. 10). Es ist allerdings stets sicherzustellen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden.

Bei der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPerRG) ist die zu beurteilenden Interessenlage in vielen Fällen gleich gelagert. Einerseits besteht die Pflicht des Postnachfolgeunternehmens, den betroffenen Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, andererseits das Interesse des Beamten, an seinem ursprünglichen Dienstort verbleiben zu können. In solchen Konstellationen ist es nicht zwingend erforderlich, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben, die Behörde darf sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Konstellation typische Interessenlage zur Rechtfertigung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese auch im konkreten Fall vorliegt (siehe hierzu VG Schleswig, B.v. 25.4.2018 – 12 B 25/18 – juris Rn. 20).

2. Die vorliegend gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat unter Verweis auf das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könnte und die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden könnte, sowie auf die Notwendigkeit in diesem Fall, zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutieren zu müssen, hinreichend das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Zuweisung dargelegt, dem gegenüber das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch im Hinblick auf die für die ähnlich gelagerten Fälle der Abordnung und Versetzung getroffene Wertung des Gesetzgebers (vgl. § 126 Abs. 4 BBG) zumindest in einem Regelfall, wie er hier vorliegt, nachrangig ist (vgl. hierzu VG München, B.v. 23.4.2009 – 21 S 08.5623 – juris Rn. 27).

III.

Die Zuweisungsverfügung erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.

1. Es sind keine Anhaltspunkte für formelle Fehler der Zuweisungsentscheidung geltend gemacht oder ersichtlich.

a) Insbesondere wurden die Beteiligungsrechte des Betriebsrates gewahrt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)). Der zuständige Betriebsrat des abgebenden Unternehmens wurde von der beabsichtigten Zuweisung unterrichtet und um Zustimmung gebeten. Der Betriebsrat hat innerhalb der Frist, in welcher eine Verweigerung der Zustimmung mitzuteilen gewesen wäre, keine Stellungnahme abgegeben, womit die Zustimmung als erteilt gilt (§ 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 PostPersRG). Auch der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens wurde ordnungsgemäß beteiligt (§ 99 BetrVG).

b) Weiterhin stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts die fehlende eigenhändige Unterschrift unter der Zuweisungsverfügung keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt die Unterschrift „oder“ die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Im Falle einer gedruckten Namenswiedergabe, wie sie hier vorliegt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwa ein Beglaubigungsvermerk oder ein Dienstsiegel, erforderlich (vgl. hierzu auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 104; BayVGH, B.v. 29.3.2011 – 6 CS 11.273 – juris; B.v. 30.3.2011 – 6 CS 11.234 – juris).

2. Die Zuweisungsentscheidung ist auch materiell voraussichtlich rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann dem Beamten mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine – hier streitgegenständlich relevante – dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG auch ohne Zustimmung des Beamten möglich bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, bei dem der Beamte beschäftigt ist, wenn das Postnachfolgeunternehmen hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

a) Die Vivento Customer Services GmbH (VCS) ist nach glaubhafter Angabe der Antragsgegnerin ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG (DTAG).

b) Weiterhin ist ein dringendes personalwirtschaftliches Interesse zu bejahen. Beamte haben nach Art. 33 Abs. 5 GG ohne Rücksicht darauf, dass ihr bisheriger Dienstposten durch unternehmerische Entscheidung des Postnachfolgeunternehmens, in dessen Dienst sie stehen, wegfällt, Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, den das Unternehmen erfüllen muss, sobald ihn der Beamte geltend macht (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2008 – 2 C 126.07 – BverwGE 132, 40). Es ist der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, die Antragstellerin im verfassungswidrigen Zustand der Beschäftigungslosigkeit zu belassen und sich damit dem Risiko auszusetzen, dass diese ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend macht (vgl. VG München, B.v. 7.7.2010 – M 21 S 10.2300 – juris Rn. 23).

c) Der Antragstellerin wurde auch eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen.

aa) Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gem. Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt übertragen werden (BVerwG, U.v. 22.6.2006 – BVerwGE 126, 182).

Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich zum einen aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Diese Ämter sind wiederum nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren einzelnen Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes wird weiterhin durch die einschlägigen Fachgesetze, die Laufbahnverordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen bestimmt; zusätzlich können auch traditionelle Leitbilder zur inhaltlichen Konkretisierung herangezogen werden. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört indes nicht das Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes; der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen (siehe hierzu BVerwG, U.v. 3.3.2005 – BVerwGE 123, 107; BayVGH, B.v. 26.1.2011 – 6 CS 10.2784 – juris Rn. 12).

Die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost haben dabei keinen über die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum (BVerwG, U.v. 22.6.2006 – 2 C 26.05 – juris Rn. 17). Auch den Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind, darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen (BVerwG, U.v. 18.9.2008 – BVerwGE 123, 107; BayVGH, B.v. 15.10.2010 – 6 CS 10.737 – juris Rn. 12). Die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG stellt eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit dar, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ist bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer dem Statusamt des Beamten gleichwertigen Tätigkeit im Sinn von § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG jedenfalls als gewahrt anzusehen (BVerwG, U.v. 18.9.2008 – BVerwGE 123, 107; BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 15 B 09.2622 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.6.2011 – Au 2 S 11.625 – juris Rn. 22).

Die Zuweisungsverfügung muss bestimmt genug sein, d.h. sie muss sowohl einen allgemeinen bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreis, der wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, als auch einen konkreten Aufgabenbereich, der wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden Aufgaben bestimmt, übertragen. Dabei hat die Festlegung sowohl den Zweck, die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Nachfolgeunternehmen gegenüber dem Tochterunternehmen als auch den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zu sichern (BVerwG, B.v. 3.4.2015 – 2 B 70.12 – juris; VG Berlin, U.v. 22.2.2013 – 26 K 95.11 – juris).

bb) Die Zuweisung der Antragstellerin im Unternehmen … hält die Grenzen der dem Dienstherren nach obigen Grundsätzen zustehenden Gestaltungsfreiheit ein.

Der Antragstellerin wird abstrakt die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Diese abstrakte Zuweisung stellt sich nach Auffassung des Gerichts als gleichwertig dar. So entspricht die benannte Wertigkeit „Besoldungsgruppe A 9 entsprechend“ dem statusrechtlichen Amt der Klägerin (Besoldungsgruppe A 9). Auch die Laufbahnrichtung „nichttechnischer Bereich“ ist identisch. Die Funktionsbezeichnung „Sachbearbeiterin“ steht nicht im Widerspruch zur Amtsbezeichnung der Antragstellerin (Fernmeldebetriebsinspektorin).

Konkret wird der Antragstellerin eine Tätigkeit als „Sachbearbeiterin Backoffice III“ im Unternehmen … am Standort … zugewiesen. In der Zuweisungsentscheidung wird ausgeführt, dass die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit im Unternehmen … der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet sei, welche bei der DTAG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Eine Orientierung an den Entgeltgruppen, d.h. an der tariflichen Eingruppierung begegnet keinen Bedenken, da die Bestimmung der Wertigkeit von Tätigkeiten sowie die Zuordnung zu Ämtern und damit Besoldungsgruppen in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherren liegen und somit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Eine Überschreitung des Organisationsermessens ist im Wege der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere war kein konkreter Funktionsvergleich der früher ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der durch Bescheid zugewiesenen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 19.6.2012 – 6 BV 11.2713).

Die im Zuweisungsbescheid zu findenden Angaben sind auch bestimmt genug, um die amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Das abstrakte Tätigkeitsfeld und der konkrete Arbeitsposten werden durch den Katalog von zwanzig Einzelaufgaben hinreichend konkretisiert. Diese sind aus sich heraus verständlich und machen der aufnehmenden Gesellschaft klare Vorgaben, so dass diese nicht unzulässigerweise die Wertigkeit der Tätigkeit der Antragstellerin verändern könnte (siehe hierzu VG Berlin, U.v. 26.11.2014 – 7 K 260.13 – juris Rn. 41).

d) Die Zuweisung ist auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar.

Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel innerhalb des Bundesgebietes beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 – 1 B 1001/14 – juris). Der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte muss die Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 – 1 B 571/13 – juris Rn. 14). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt, dass durch die Zuweisung dem Beschäftigungsanspruchs der Antragstellerin gem. Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung getragen wird (siehe BayVGH B.v. 23.3.2017 – 6 B 16.1627 – juris Rn. 32).

Zumutbar erscheint es angesichts der Fahrtzeit von ca. einer Stunde die Strecke unter Nutzung eines PKWs oder öffentlicher Verkehrsmittel zu pendeln. Zudem wäre auch ein Umzug zumutbar, für den bereits eine Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Es wurden keine spezifischen Gründe geltend gemacht, die für eine Unzumutbarkeit des Pendelns oder eines Umzugs sprechen.

Es steht der Antragstellerin auch frei, sich auf vakante Stellen bei anderen Behörden zu bewerben. Bezüglich dieser Stellen ist jedoch in jedem Fall zunächst ein Bewerbungsverfahren zu durchlaufen und keine umgehende Beschäftigung möglich, weshalb diese eventuell für die Antragstellerin in Frage kommenden Stellen kein für die Antragsgegnerin gleich geeignetes Mittel zum einen zur Erfüllung des Beschäftigungsanspruches der Antragstellerin sowie zur Beendigung des beschäftigungslosen, voll alimentierten Zustandes darstellen.

Im Hinblick auf den von der Antragstellerin angeführten § 21 Haushaltsgesetz 2017 verkennt sie, dass sie nicht vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wird. Gemäß § 21 Haushaltsgesetz 2017 sind freie Planstellen und Stellen vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. Gemäß Erläuterung Ziffer 5.11.1 zum Haushaltsgesetz 2017 fallen auch Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen unter diese Bestimmung. Erforderlich ist also, dass die Beamtin oder der Beamte bei einer anderen Behörde – im vorliegenden Fall bei dem Postnachfolgeunternehmen DTAG – nicht mehr benötigt wird. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin wird gerade bei der VCS, welche ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der DTAG ist, benötigt. Damit gehört die Antragstellerin nicht zum Überhangpersonal im Sinne des § 21 Haushaltsgesetz 2017. Demnach ist es vorliegend nicht relevant, ob die Antragsgegnerin die gesetzlichen Vorgaben, die für Überhangpersonal relevant sind, eingehalten hat.

IV.

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs trotz mangelnder Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausnahmsweise höher zu bewerten wären als das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme.

B.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

C.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

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(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

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Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 8 Ämterbewertung


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Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten


(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind n

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1988 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers am 3. Dezember 2015 fand die Polizei in seinem Kleiderschrank hinter den T-Shirts drei Folienplomben zu je 1 g Kokain (netto). Laut Polizeibericht willigte der Antragsteller freiwillig zu seiner körperlichen Untersuchung ein. Im Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians Universität München wurde ihm eine Haarprobe zur toxikologischen Untersuchung entnommen. Laut Gutachten des Forensisch Toxikologischen Centrums München (im Folgenden: FTC) vom 20. Dezember 2015 befanden sich in der Haarprobe des Antragstellers 8,7 ng/mg Kokain, 0,028 ng/mg Nor-Kokain und 0,62 ng/mg Benzoylecgonin. Das Gutachten führte hierzu aus, dass aufgrund der zur Untersuchung übermittelten Haarlänge von nur 0,5 cm und einem statistisch gesehenen mittleren Haarwachstum von 0,8 cm/Monat Aussagen nur für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen vor der Haarprobennahme möglich seien.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids) und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids, den Führerschein abzugeben (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids drohte ihm die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Bescheid wurde die Gebühr von 220,- Euro festgesetzt (Nr. 5).

Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2016 zurück.

Über die gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (Az. M 26 K 16.5606). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat es mit Beschluss vom 27. Februar 2017 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtswidrig wäre.

a) Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a.a.O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6, v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 3).

Ein Ausnahmefall ist hier trotz des am 26. Oktober 2016 begonnenen Drogenkontrollprogramms und der inzwischen vorgelegten Ergebnisse der Drogenscreenings angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller im Besitz von drei Folienplomben mit je 1 Gramm Kokain war und auch wegen der Drogenvergangenheit des Antragstellers (vgl. MPU-Gutachten der Avus GmbH vom 6.8.2007 zum früheren Cannabiskonsum des Antragstellers) nicht ersichtlich. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Diese Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht danach vorgenommen, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat.

b) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl I S. 399), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Die körperlichen und geistigen Anforderungen für Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mindestens einmal sogenannte harte Drogen wie Kokain konsumiert hat (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - juris Rn. 11; B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 23.7.2015 - 16 B 656/15 - juris Rn. 5 ff. m.w.N.). Der Fahrerlaubnisbehörde ist insoweit kein Ermessen eingeräumt.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 9 f.) davon aus, dass durch die Haaranalyse des FTC vom 20. Dezember 2015 die Körperpassage von Kokain ausreichend nachgewiesen ist. Es wurden neben 8,7 ng/mg Kokain auch 0,028 ng/mg Nor-Kokain und 0,62 ng/mg Benzoylecgonin (Abbauprodukte des Kokains) nachgewiesen.

Auch der Beschwerdevortrag, wonach der Konsum von Kokain zu keiner Zeit eingeräumt worden sei, sodass „nach dem Untersuchungsergebnis auch eine Probenverwechslung oder eine unbewusste Stoffaufnahme in Betracht zu ziehen“ sei, weil „der Nachweis einer unbewussten Zuführung des Stoffes über ein Getränk schwer falle“, kann die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht infrage stellen. Für eine Probenverwechslung durch das FTC bestehen keine Anhaltspunkte. Im Übrigen muss ein Fahrerlaubnisinhaber, der gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums einwendet, ein Dritter habe ihm diese Substanzen verabreicht und er habe dies nicht bemerkt, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2016 - 11 CS 15.2403 - BayVBl 2016, 812). Ein solcher Vortrag fehlt hier.

Fehl geht auch die Beschwerdebegründung, wonach das Ergebnis der Haarprobe einem Verwertungsverbot unterliege, weil ein richterlicher Beschluss gemäß § 81a Abs. 2 StPO nicht ergangen sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgeführt hat (BA S. 9 f.), hat der Antragsteller laut Untersuchungsbericht der Polizei vom 3. Dezember 2015 in seine körperliche Untersuchung eingewilligt. Das pauschale Bestreiten des Antragstellers vermag das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht infrage zu stellen. Im ärztlichen Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2015 bei der Haarprobennahme ist auch eine entsprechende Äußerung des Antragstellers nicht aufgeführt.

c) Der Antragsteller hat die Fahreignung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht wieder erlangt. Maßgeblich ist insoweit die letzte Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 9. November 2016. Die Wiedererlangung der Fahreignung kommt grundsätzlich frühestens nach einjähriger Abstinenz in Betracht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 17 ff.). Da der Antragsteller zumindest im Zeitraum von zwei bis drei Wochen vor dem 3. Dezember 2015 Kokain konsumiert hat, konnte er zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2016 die Fahreignung nicht wiedererlangt haben. Im Übrigen hat er erst am 26. Oktober 2016 mit einem Drogenkontrollprogramm begonnen. Darüber hinaus setzt die Wiedererlangung der Fahreignung eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung voraus, die durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung abzuklären ist (§ 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FeV).

Angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr können persönliche und berufliche Gründe des Antragstellers nicht dazu führen, ihm - auch nur vorläufig - die Fahrerlaubnis zu belassen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung.

2

Der 1965 geborene Antragsteller ist Bundesbeamter auf Lebenszeit und bei der Antragsgegnerin im statusrechtlichen Amt eines Fernmeldeobersekretärs (Besoldungsgruppe A7 nach BBesO) beschäftigt. Er gehört der Deutschen Telekom AG an. Ursprünglich war der Antragsteller am Dienstort 23554 A-Stadt beschäftigt. Die Entfernung seines Wohnsitzes ( A-Stadt) zum besagten Dienstort beträgt ca. 4,7 Kilometer.

3

Der Antragsteller leidet an diversen Vorerkrankungen. Einem privatärztlichen Attest vom 1.11.2011 zufolge befindet er sich seit 1992 in regelmäßiger internistisch-pneumologischer Behandlung. Hinsichtlich der einzelnen Befunde sowie der darauf begründeten Verhaltensempfehlungen wird auf das Attest Bezug genommen. Danach sollten in beruflicher Hinsicht körperlich belastende Tätigkeiten einschließlich unterschiedlicher Einsatzorte vermieden werden, ebenso eine auswärtige Unterbringung. 100 Minuten täglich würden als maximale Fahrzeit zur Arbeitsstelle angesehen.

4

Mit Schreiben vom 12.9.2016 wurde der Antragsteller bezüglich einer Zuweisung nach dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (im Folgenden: PostPersRG) zu dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH in A-Stadt angehört. Am 16.9.2016 ließ der Antragsteller sich die Befunde vom 1.11.2011 von seinem Hausarzt erneut attestieren. Mit Schreiben vom 19.9.2016 teilte er mit, mit der Zuweisung nicht einverstanden zu sein. Mit Gutachten vom 14.10.2016 – Untersuchung am Vortag – kam der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst (BAD) zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller Fahrten zur Arbeitsstätte möglich seien, wenn die einfache Fahrstrecke – mit Pkw oder ÖPNV - eine Dauer von 100 Minuten nicht überschreite. Es bestehe aus gutachterlicher Sicht derzeit weder die Möglichkeit zum Pendeln, noch zum wöchentlichen Pendeln mit auswärtiger Übernachtung. Auch ein Umzug sei derzeit nicht zumutbar.

5

Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung am 26.6.2017 beim Gesundheitsamt A-Stadt kam der untersuchende Amtsarzt mit Gutachten vom 4.7.2017 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage sei, wöchentlich die Strecke von A-Stadt nach Bremerhaven zu fahren. Auch sei er in der Lage, am Dienstort Bremerhaven zu wohnen, wobei sowohl beim Umzug als auch bei der Inanspruchnahme einer Zweitwohnung die entsprechenden Voraussetzungen vom Dienstherrn zu schaffen seien. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, bei dem Antragsteller handele es sich um einen kräftigen, insgesamt altersentsprechend wirkenden Mann. Als Argument gegen einen Umzug habe dieser geltend gemacht, dass er sich um die Vermietung seiner geerbten Wohnungen kümmern müsse. Außerdem gehe er jeweils zwei Mal pro Woche dem Schießsport nach und betreibe leichtes Kardio- und Fitnesstraining. Innerhalb der letzten 12 Monate habe er einen Thailandurlaub gemacht und fahre regelmäßig, zwei bis drei Mal im Jahr, nach Dänemark zum Angeln.

6

Mit Schreiben vom 25.9.2017 erhob der Antragsteller Remonstrantion gegen das amtsärztliche Gutachten. Dieses erwecke den Anschein der Befangenheit und werde in großen Teilen als inhaltlich unzutreffend abgelehnt. Die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse widersprächen in wesentlichen Punkten den dem Amtsarzt vorgelegten Befundberichten der behandelnden Ärzte.

7

Am 13.10.2017 war der Antragsteller bei seinem Hausarzt vorstellig wegen Herzrhythmusstörzungen, laut ärztlicher Einschätzung „offensichtlich ausgelöst durch Zukunftsängste wegen unsicherer beruflicher Zukunft“.

8

Mit Zuweisung vom 21.12.2017 wurde dem Antragsteller mit Wirkung zum 5.3.2018 die Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice I im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (im Folgenden: VCS) in Bremerhaven zugewiesen und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Standort der VCS ist vom Wohnsitz des Antragstellers – je nach gewählter Strecke – zwischen 229 und 292 Kilometer entfernt.

9

Gegen die Zuweisung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9.1.2018 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 5.2.2018 begründete. Mit Schriftsatz vom 20.2.2018, eingegangen am 23.2.2018, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtschutz gegen die Zuweisung ersucht. Seinen Antrag begründet er damit, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Zuweisung kein Auswahl-und Entschließungsermessen ausgeübt habe. Es sei zu bezweifeln, dass er als Einziger für den in Rede stehenden Posten in Betracht käme; ferner, dass jener Posten die einzige Möglichkeit sei, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Von Bedeutung sei auch, dass es sich bei dem Standtort Bremerhaven um einen temporären Standort handele und dass die PTI-Niederlassung (Produktion Technische Infrastruktur) der Deutschen Telekom AG in A-Stadt Kräfte im nichttechnischen Bereich suche. Hierauf hätte er sich bereits beworben. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Antragsgegnerin an der konkreten Zuweisung habe, da kein dringender betrieblicher oder personalwirtschaftlicher Bedarf vorliege. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrates ein Fehler unterlaufen sei, da die Schnellrückschrift zur 90. Betriebsratssitzung in Bezug auf seine Person kein Beschlussergebnis enthalte.

10

Die Zuweisung sei aufgrund des Ortswechsels für ihn mit erheblichen Belastungen verbunden. Die persönlichen Belange, insbesondere seine gesundheitlichen Probleme, seien bei der Entscheidung nicht von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Versuche der Antragsgegnerin in den Jahren 2009, 2010 und 2012, ihn wohnortfern zuzuweisen, seien aufgrund seiner Gesundheitsprobleme fehlgeschlagen. Das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt widerspreche in eklatanter Weise den übrigen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Diese begründeten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur wohnortfernen Zuweisung. Ohne Ausräumung dieser Zweifel sei eine Zuweisung rechtswidrig. Ein Umzug, um ein tägliches Pendeln zu vermeiden, sei mit einem Verlust des sozialen Umfeldes verbunden, gleiches gelte, sofern der Antragsteller von einem Umzug absähe, wenn er stattdessen täglich fünf Stunden im Pendelverkehr zubrächte.

11

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Es sei nicht erkennbar, welche irreparablen Schäden der Antragsgegnerin daraus erwüchsen, wenn der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache seinen Dienst in Bremerhaven nicht anträte. Grundsätzlich könne bei einer Mehrzahl gleich gelagerter Fälle gleichartige Begründungen verwendet werden, die allgemeine Berufung auf fiskalische Interessen und die Pflicht zur Beschäftigung beamteter Bedienstete reiche indes nicht und verkenne den Charakter eines Ausnahmetatbestandes des § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO. Auch wenn es sich bei der Vivento Customer Services GmbH um eine Tochterfirma der Antragsgegnerin handele, sei sie doch ein Privatunternehmen, sodass es an einem öffentlichen Interesse fehle. Auch sei die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung in erster Linie ein subjektives Recht des Beamten, dass ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfte. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Begründung der sofortigen Vollziehung seit Jahren in allen Fällen für alle Standorte verwende, verdeutliche, dass die Antragsgegnerin das Instrument des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO als Standardmaßnahme missbrauche.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches 9.1.2018 gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH in Bremerhaven gemäß Bescheid vom 21.12.2017 herzustellen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzuweisen.

16

Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei darin zu sehen, dass bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zusätzlich Personal für die Erfüllung der zugewiesenen Tätigkeit eingestellt werden müsse. Die Zuweisung sei rechtsfehlerfrei. Sowohl der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens als auch der des Betriebes, in dem der Antragsteller künftig seine Tätigkeit ausüben soll, seien ausweislich der Verwaltungsakten am 28.11.2017 bzw. 4.12.2017 kontaktiert und um Stellungnahme gebeten worden. Da in beiden Fällen keine Stellungnahme erfolgt sei, sei mit Ablauf der Frist die Zustimmung des Betriebsrates zu fingieren gewesen. Auch die Schwerbehindertenvertretungen beider Unternehmen, ebenfalls am 28.11.2017 und am 4.12.2017 kontaktiert, hätten sich nicht zur Sache geäußert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Zuweisung sei auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als Bundesbeamter habe der Antragsteller mit einer bundesweiten Versetzung zu rechnen. Soweit er sich darauf berufe, es handele sich bei dem Standort Bremerhaven um einen temporären Standort, sei dies zwar richtig mit Blick auf § 2 Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung, eine Schließung sei jedoch aktuell nicht angedacht. Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens rüge und bezweifle, dass für den jetzt avisierten Posten keine gleichsam geeignete Person außer dem Antragsteller zu finden sei, sei dem entgegenzusetzen, dass im Rahmen des § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten auch dann keine Auswahlentscheidung getroffen werde, wenn grundsätzlich unter mehreren Beamten ausgewählt werden könnte.

17

Eine Pflicht, Beamte wohnortsnah einzusetzen, gäbe es nicht. Auch eine Fahrzeit von 2 Stunden und 22 Minuten mit einem privaten Pkw oder von 2 Stunden und 29 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei noch zumutbar. Ferner habe der Antragsteller die Möglichkeit, umzuziehen. Bereits im Zuweisungsbescheid seien ihm die Übernahme der Umzugskosten sowie die Erstattung anderer Aufwendungen zugesagt worden. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, eine Zuweisung könne aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen, so stehe dem das amtsärztliche Gutachten vom 4.7.2017 entgegen.

18

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.

II.

19

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 9.1.2018 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Zuweisungsverfügung schwerer als das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, d.h. unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages und präsenter Beweismittel, Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.

20

So liegen die Dinge hier. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 S.1 VwGO begründet. Die Begründungspflicht dient einer Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 84). Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 85). Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG wegen ersatzlosen Wegfalls der ursprünglichen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in einer Vielzahl von Fällen gleich gelagert: Hier ist stets zwischen der Pflicht des Postnachfolgeunternehmens, den Betroffenen entsprechend seinem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch amtsangemessen zu beschäftigen und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache – unter Umständen nicht amtsangemessen beschäftigt – an seinem ursprünglichen Dienstort zu verbleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Möglichkeit, auf typisierende Begründungen zurückzugreifen, darf nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für den Regelfall der aufschiebenden Wirkung umgangen wird. Damit das gesetzliche Begründungserfordernis nicht jede Bedeutung verliert, muss aber stets gewährleistet sein, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80, Rn. 85 m.w.N.). Es ist daran festzuhalten, dass sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben muss, ob und warum eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO veranlasst ist oder ob nicht Besonderheiten vorliegen, die es gebieten, am Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen festzuhalten. Nach diesen Maßgaben genügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat schlüssig, konkret und substantiiert im Wesentlichen dargelegt, warum aus ihrer Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2002 – 1 DB 2/02, -Rn. 7, zitiert nach juris). Sie hat vorgetragen dass angesichts der derzeit angespannten Haushaltslage ein starkes öffentliches Interesse daran bestehe, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom AG zu finden. Diese hätten ihre Dienstpflicht zu erfüllen, für die sie alimentiert würden. Dadurch würden weitere finanzielle Haushaltsbelastungen durch Einstellung zusätzlichen Personals vermieden. Zurzeit könne der Antragsteller auch nicht anderweitig beschäftigt werden. Mit der Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen trage die Deutsche Telekom AG darüber hinaus dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch ihrer Beamten auf Beschäftigung Rechnung. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, sei für die Deutsche Telekom AG nicht hinnehmbar. Seinen Vortrag, die Antragsgegnerin verwende seit Jahren für alle Orte und Zuweisungen jeglicher Art dieselbe Begründung, hat der Antragsteller nicht belegt. Die Begründung ist auch nicht auf sämtliche denkbaren Zuweisungsfälle anwendbar, denn sie bezieht sich ausdrücklich auf eine Zuweisung zur VCS, und damit zu einem von diversen Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Ob die Begründung nach § 80 Abs. 3 S.1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ergebnis tatsächlich rechtfertigt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit und kann an dieser Stelle dahinstehen.

21

Die Zuweisung ist auch als solche sowohl in formell- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 S.2 Nr.1 PostPersRG. Es bestehen zunächst keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung, insbesondere ist die hier maßgebliche Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 S.1 PostPersRG beachtet worden, wonach der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens in Angelegenheiten des § 4 Abs. 4 PostPersRG zu beteiligen ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin wurde der Betriebsrat der Deutschen Telekom AG mit E-Mail vom 28.11.2017 um Stellungnahme gebeten worden. Da er von der Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch machte - dies ergibt sich aus der Schnellrückschrift zur 90. Betriebsratssitzung, die in Bezug auf den Antragsteller kein Beschlussergebnis enthält - war seitens des abgebenden Unternehmens gemäß § 29 Abs. 2 S.2 PostPersRG von einer Zustimmungsfiktion auszugehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, da der Betriebsrat in allen anderen Personalangelegenheiten ausweislich der Schnellrückschrift Stellung bezogene hatte, könne nahe liegen, dass es sich in seinem Falle um einen Fehler handele und das Ergebnis vorsorglich erneut abzufragen gewesen wäre, führt dies vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. § 29 Abs. 2 S.2 PostPersRG geht ausdrücklich davon aus, dass eine Stellungnahme des Betriebsrates mitunter unterbleibt und sieht für diesen Fall explizit die Fiktion einer Zustimmung vor.

22

Die Zuweisung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 S.2 Nr.1 PostPersRG vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit u.a. bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören. Letzteres ist hier der Fall. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ferner, dass die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit – Sachbearbeiter im BackOffice I - unter Berücksichtigung seines statusrechtlichen Amtes und bisherigen Tätigkeit amtsangemessen ist. Die sich bereits aus § 4 Abs. 4 S.1 PostPersRG ergebende Tatbestandsvoraussetzung eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Interesse dann anzunehmen, wenn Aufgabenbereiche oder Arbeitsposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisation ersatzlos wegfallen (VG München, Urt. v. 7.11.2006 – M 5 K 05.3409 – Rn. 16, zitiert nach juris) und andere nicht verfügbar sind. Dies ist hier der Fall. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist der bisherige Dienstposten des Antragstellers ersatzlos weggefallen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit erweist sich auch als nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als zentraler Bestandteil beamtenrechtlicher Grundsätze wird von der ständigen Rechtsprechung die allgemeine staatliche Fürsorgepflicht als Korrelat zur Treuepflicht des Beamten anerkannt, die sich insbesondere im Alimentationsgrundsatz manifestiert (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 – Rn. 54, zitiert nach juris). Eine weitere anerkannte Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ist die Pflicht zur - auch gesundheitlichen – Schadensabwendung (Schellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 10, Rn. 29 ff.). Danach ist der Dienstherr gehalten, auf gesundheitliche Belange des Beamten Rücksicht zu nehmen und ihn entsprechend etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen zu schonen.

23

Bei dem Begriff der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – Rn. 68, BeckRS 2011, 51929). Diese erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Abwendung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch den Dienst ist eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 S.2 PostPersRG zumutbar, wenn aufgrund der körperlichen Verfassung des Beamten im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die pflichtgemäße Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit nicht zu einer messbaren, nicht unerheblichen Steigerung gesundheitlicher Probleme beim Betroffenen führen wird.

24

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen seitens des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel an der Zumutbarkeit der Zuweisung des Antragstellers zur VCS an dem Standort Bremerhaven.

25

Es steht nicht zu erwarten, dass die pflichtgemäße Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit beim Antragsteller zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers führen wird, denn weder hat der Antragsteller insoweit substantiiert etwas Gegenteiliges vorgetragen, noch sind andere Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Es steht fest, dass der Antragsteller an diversen Vorerkrankungen leidet. Soweit er sich jedoch hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Steigerung seiner gesundheitlichen Probleme auf die Atteste seines Hausarztes beruft, vermag dies an der Auffassung des Gerichts nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall mit dem Gutachten des BAD vom 14.10.2016 und des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 4.7.2017 zwei weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, denen im konkreten Einzelfall aufgrund der Neutralität des jeweiligen Gutachters größerer Beweiswert zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.10.2002 – 1 D 3/02 – Rn. 22, zitiert nach juris) kann der Beurteilung eines Amtsarztes ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden, da ein Amtsarzt im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vornehmen kann. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand – insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit - der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Anhand der Gutachten des BAD und des Gesundheitsamtes A-Stadt ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dem Antragsteller die Zuweisung und deren Folgen nicht zumutbar sind. Die Gutachten können im hiesigen Verfahren nicht zur Glaubhaftmachung herangezogen werden, sodass hinsichtlich der Zumutbarkeit auf den übrigen Vortrag der Beteiligten abzustellen war.

26

Hinsichtlich der Frage, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, täglich von seinem Wohnsitz zum VCS-Standort in Bremerhaven zu pendeln, erweisen sich die Gutachten in der Gesamtschau als unergiebig: Während dem Gutachten des BAD vom 14.10.2016 zu entnehmen ist, Fahrten zur Arbeitsstätte des Antragstellers dürften eine maximale Fahrdauer von 100 Minuten (einfache Fahrt) nicht überschreiten, weswegen eine Möglichkeit zum Pendeln zurzeit nicht bestehe, macht das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 4.7.2017 diesbezüglich keinerlei Einschränkungen. Es ist nicht erkennbar – und muss somit der Hauptsache vorbehalten bleiben - welchem der beiden Gutachten hier der Vorzug zu gewähren ist. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt beanstandet, dass es ihm auf Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt worden sei und hieraus die Befangenheit des Gutachters ableitet, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen genügt jener nicht weiter belegte Vortrag nicht, um Zweifel an der Neutralität des Amtsarztes zu begründen. Zum anderen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch in anderen Fällen amtsärztlicher Untersuchung der Betroffene etwa nach § 48 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BBG lediglich die Mitteilung der tragenden Gründe des amtsärztlichen Gutachtens verlangen kann. Gegen die Neutralität des amtsärztlichen Gutachtens spricht nicht, dass dieses Angaben enthält, die aufgrund des übrigen Vorbringens des Antragstellers jedenfalls überraschend erscheinen (Urlaube, Sport-Gewohnheiten, Freizeitaktivitäten, Verwaltung von Mietobjekten). Auf die Bitte des Gerichts, zu konkretisieren, inwieweit er das amtsärztliche Gutachten beanstande, hat der Antragsteller jene Punkte gerade nicht in Abrede gestellt.

27

Auch im Hinblick auf die Frage, ob dem Antragsteller der Umzug nach Bremerhaven – oder in die Nähe von Bremerhaven – zugemutet werden kann, erweisen sich die in Rede stehenden Gutachten vom 14.10.2016 und vom 4.7.2017 als unergiebig. Das Gutachten des BAD verneint die Zumutbarkeit eines Umzugs, ohne dies näher zu begründen und ohne zwischen dem Wohnen in oder bei Bremerhaven und der Bewältigung des Umzugs zu differenzieren. Das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt hingegen differenziert entsprechend und bejaht die Möglichkeit des Antragstellers zum Wohnen in oder bei Bremerhaven, allerdings ohne sich mit ernsthaft mit den beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten bezüglich des Antragstellers auseinanderzusetzen.

28

Darüber hinaus ist nicht – weder unter gesundheitlichen noch unter anderen Gesichtspunkten - ersichtlich, woraus die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlagerung folgen könnte. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er verliere durch einen Umzug seine sozialen Kontakte, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, seine sozialen Kontakte zu pflegen und ferner an seinem neuen Wohnsitz neue soziale Kontakte zu knüpfen.

29

Die Zuweisungsentscheidung weist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Ermessensfehler auf. Mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten hat der Antragsteller seinem Einsatz im gesamten Bundesgebiet konkludent zugestimmt und muss grundsätzlich mit entsprechenden Entscheidungen seines Dienstherrn rechnen und diese in der Regel hinnehmen. Dem steht im Einzelfall nicht entgegen, dass der Antragsteller sich darauf berufen hat, die PTI-Niederlassung in A-Stadt suche Kräfte im nichttechnischen Bereich, denn er hat sich insoweit auf bloße Behauptungen beschränkt. Auch soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die ihm zugewiesene Tätigkeit könne auch durch eine andere Person wahrgenommen werden, ändert dies nichts an der Einschätzung des Gerichts. Zwar geht die Annahme der Antragsgegnerin fehl, eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu treffen (vgl. VG München, Beschl. v. 7.7.2010 – M 21 S 10.2300 – Rn. 32 f., zitiert nach juris). Dass zumindest eine weitere Person dem Antragsteller hier vorzuziehen gewesen wäre, ist von diesem aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Übrigen steht einer Zuweisungsentscheidung eines beschäftigungslosen Beamten zumindest nicht grundsätzlich entgegen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit oder dem (nicht der Beurteilung des Betroffenen, sondern letztlich der Organisationshoheit des Dienstherrn unterliegenden) Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.6.2017 – 4 S 869/17 – Rn. 23 m.w.N., zitiert nach juris).

30

Auch der Umstand, dass es sich bei dem VCS-Standort Bremerhaven um einen temporären Standort handelt, macht die Zuweisung nicht ermessensfehlerhaft. Die Pflicht der Antragsgegnerin, Beamten, deren Tätigkeit ersatzlos weggefallen ist - unter Umständen durch Zuweisung - weiterhin amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009 – 1 B 1650/08 –, Rn. 11, zitiert nach juris), ergibt sich zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen direkt aus der Verfassung, Art. 33 Abs. 5 GG (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 23) und wiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung schwerer als der Umstand, dass die Zuweisung möglicherweise nur von verhältnismäßig kurzer Dauer sein wird, zumal nach dem seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin ist eine Schließung jenes Standortes bisher nicht absehbar.

31

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Ablehnung des Antrags auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung, denn der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann vorliegend nicht bewertet werden. Die Zuweisung des Antragstellers zur VCS am Standort Bremerhaven erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig. Bei der unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides der Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Andernfalls stünde zu befürchten, dass der Antragsteller bei voller Alimentation auf unbestimmte Zeit nicht – wenn überhaupt – amtsangemessen beschäftigt würde und für die ihm zugewiesene Tätigkeit Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten. Insbesondere gegenüber der von Verfassungs wegen auferlegten Pflicht der Antragsgegnerin zur amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers ist dessen Interesse nachrangig. Es ist ihm jedenfalls zumutbar, die zugewiesen Aufgaben bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wahrzunehmen.

32

Dem besonderen öffentlichen Interesse steht im Einzelfall auch nicht entgegen, dass die VCS eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009 – 1 B 1650/08 –, Rn. 13, zitiert nach juris. Soweit der Antragsteller sich hierauf beruft, übersieht er, dass § 4 Abs. 4 S.2 PostPersRG nicht dazu dienen soll, die Existenz einer juristischen Person des Privatrechts zu sichern, sondern die Beschäftigung des Beamten sicherzustellen, was auch vorliegend das primäre Ziel ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (Technischer Postbetriebsinspektor, BesGr. A 9vz) im Dienst der Beklagten und wird bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er wendet sich dagegen, dass die Deutsche Post AG ihn mit Bescheid vom 29. September 2010 zum 1. Oktober 2010 gemäß § 28 BBG vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief M. versetzt und ihm dort einen personengebundenen Aushilfsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ bewertet nach Entgeltgruppe 5 (BesGr. A7/A9vz) übertragen hat. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG entspricht. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemäß § 28 Abs. 2 AltBBG BBG ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG Anwendung auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Durch die angefochtene Versetzung wird für den Kläger ein solcher Betriebswechsel vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd zur Niederlassung Brief M. unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn bewirkt. Dabei wird das statusrechtliche Amt nicht berührt und bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren posttechnischen Dienstes erhalten, weil der Kläger im aufnehmenden Betrieb auf einem technischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann, die von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen werden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder sogar bei einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1526 - juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb stellt auch die Frage, ob die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, bei einem Wechsel innerhalb der Laufbahn in aller Regel kein Problem dar (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG hat die Versetzung damit begründet, dass im abgebenden Betrieb aufgrund einer Neuorganisation keine Aufgaben des technischen Postdienstes mehr vorhanden seien und der Kläger daher dort nicht innerhalb seiner Laufbahn amtsangemessen beschäftigt werden könne, während im aufnehmenden Betrieb hingegen noch Einsatzmöglichkeiten im technischen Bereich bestünden. Das stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der mit dem Zulassungsantrag insoweit nicht infrage gestellt wird und die Versetzung des Klägers im Ausgangspunkt ohne weiteres rechtfertigt.

Die neue Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung auch zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes an, so dass der Kläger in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt, deren Bildungsvoraussetzungen er mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erworben hat. Der Einwand, der Kläger sei seit geraumer Zeit „weg von der Werkstatt im Büro eingesetzt worden“, greift nicht durch. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, sondern ist, wie oben ausgeführt, innerhalb seiner Laufbahn grundsätzlich versetzbar. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers im nichttechnischen Dienst würde im Gegenteil sein statusrechtliches Amt berühren; deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof eine frühere Versetzung zur Wahrnehmung eines Arbeitspostens als „Aufsicht/Qualitätsmanager“ gerade wegen des damit verbundenen faktischen Laufbahnwechsels in einem Eilverfahren als rechtswidrig erachtet (BayVGH, B. v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 16 f.). Dieser Mangel haftet einer Verwendung auf dem neuen, der technischen Laufbahn zugehörigen Arbeitsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ nicht an. Dass es sich um einen „personengebundenen Aushilfsposten“ handelt, der Kläger also nicht auf einem Regelarbeitsposten, sondern im personellen „Überhang“ beschäftigt wird, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 6 ZB 12.884 - juris Rn. 6).

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unterwertig wäre. Es handelt sich vielmehr um eine dem Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A 9vz entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 5 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A7 bis A9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist mit dem Zulassungsantrag nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i. V. m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die in die Versetzungsverfügung aufgenommene Arbeitsplatzbeschreibung mag einzelne geringwertige manuelle Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang insgesamt betrachtet eine selbstständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen umfasst, die dem Statusamt des Klägers entspricht. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus - zumal für ein Logistikunternehmen - anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen des Fuhrpark- und Unfallmanagements und reicht von der regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf optische und technische Betriebssicherheit über die Koordination von Wartungs-/Reparaturterminen mit Werkstätten und Abnahme der durchgeführten Arbeiten bis zur Unterstützung der Unfallbearbeitung und Koordination der An- und Rücknahme von Neu- und Altfahrzeugen. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben technischer Art dem Statusamt des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten bei der aufnehmenden Niederlassung Brief M. - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 63 m. w. N.).

Die Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere auch für die als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage, ob „bei der Auslegung von § 28 Abs. 2 BBG neben ursprünglich i.R. einer Beamtenlaufbahn einmal ausgeübten und ‚auf dem Papier‘ zugewiesenen Tätigkeiten … sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Sicht deutlich prägende Tätigkeiten ebenfalls bei der ‚Vorbildung‘ und/oder ‚Berufsausbildung‘ zu berücksichtigen sind“. Sie ist, wie sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Postamtmann (A 11) bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T-Systems International Services GmbH (TSI GmbH).

Der Kläger war bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise (später: International) Services GmbH beurlaubt, wo er als Professional System Engineer I auf einem Teleheimarbeits Platz eingesetzt war. Nachdem er erklärt hatte, dass er die Beurlaubung „nicht mehr verlängere“, wurde das Arbeitsverhältnis mit der TSI GmbH beendet und das Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2010 wieder aktiviert. Der Kläger wurde zur Absicht der DTAG gehört, ihm eine Tätigkeit bei der TSI GmbH am Dienstort M. zuzuweisen. Er widersprach dem unter anderem mit der Begründung, er sei alleinerziehender Vater von zwei schulpflichtigen Kindern (geb. 30.7.1994 und 26.11.1996), weshalb ihm die Zuweisung einer Tätigkeit an dem - 268 km vom Wohnort entfernten - Dienstort M. nicht zugemutet werden könne.

Der Betriebsrat der TSI GmbH M. stimmte der beabsichtigten Zuweisung unter dem 8. Juni 2010 zu. Der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) widersprach der beabsichtigten Zuweisung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2010, nahm dann aber in dem anschließenden Einigungsstellenverfahren am 12. November 2010 von seinen Einwendungen wieder Abstand.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 wies die DTAG dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 14. Februar 2011 im Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. dauerhaft eine Tätigkeit als Professional System Engineer I mit einem im Einzelnen umschriebenen Aufgabenkreis zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DTAG mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 unter Präzisierung der zugewiesenen Tätigkeit als entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet zurück. An der Zuweisung bestehe ein dringliches betriebliches Interesse‚ da am Standort M. Kräfte zur Verrichtung des Dienstes als Professional System Engineer I im Rahmen einer geregelten Arbeitserledigung benötigt würden. Die DTAG habe zudem in personalwirtschaftlicher Hinsicht ein dringendes Interesse daran‚ ihre Beschäftigten amtsentsprechend und anhand ihrer Tätigkeitsprofile effektiv einzusetzen. Selbstverständlich bestehe das Interesse auch darin‚ vorhandenes Personal einzusetzen‚ das ohnehin besoldet werden müsse‚ anstatt zusätzliches Personal einzustellen. Die persönlichen Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Soweit er sich darauf berufe‚ dass er alleinerziehender Vater zweier Kinder (im Alter von nunmehr 19 und 17 Jahren) sei‚ stehe dies der Zumutbarkeit der Zuweisung nicht entgegen. Konflikte‚ die dadurch entstünden‚ dass familiäre Aufgaben mit dem Wunsch‚ berufstätig zu sein‚ nicht immer leicht zu vereinbaren seien‚ könnten nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen‚ dass dieser von seinen Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Ganztagestätigkeit zu „normalen“ Bedingungen verlange könne. Es sei für den Dienstherrn weder aus wirtschaftlichen noch aus rechtlichen Gründen vertretbar‚ von der Zuweisung wegen der geltend gemachten familiären Gründe abzusehen‚ weil der Kläger dann bei voller Alimentation weiterhin bis zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt beschäftigungslos bliebe‚ bis sich eine amtsangemessene und vor allen Dingen wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit für ihn ergeben würde. Der früher eingeräumte Teleheimarbeits Platz sei mit dem vom Kläger herbeigeführten Ende der Beurlaubung und der arbeitsvertraglichen Bindung weggefallen. Ein neuer Teleheimarbeits Platz im Rahmen der Zuweisung werde nicht mehr genehmigt.

Der Kläger hat gegen die Zuweisung Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, diese sei ihm als alleinerziehendem Vater zweier schulpflichtiger Kinder nicht zumutbar. Der aufnehmende Betriebsrat sei unvollständig und damit rechtsungültig gehört worden, da er im Unklaren darüber gelassen worden sei‚ dass der Dienstherr beabsichtige‚ den Arbeitsort des Klägers nach M. zu verlegen und zugleich den Teleheimarbeits Platz einzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsverfügung und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Der angegriffene Zuweisungsbescheid sei materiell rechtswidrig‚ da die persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Für diese Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 maßgeblich; vielmehr sei abzustellen auf den Zeitpunkt‚ zu dem sich der ergangene Zuweisungsbescheid „innere Wirksamkeit“ beimesse. Danach sei die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt 14. Februar 2011 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Tochter des Klägers in der vorletzten Klasse des Gymnasiums befunden‚ so dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ein Umzug zum 14. Februar 2011 für den Kläger aus Fürsorgegründen nicht zumutbar gewesen sei.

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Der Zuweisungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von dem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz abgewichen‚ dass bei der Anfechtungsklage für die materiell-rechtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich sei. Bezogen darauf lägen Anhaltspunkte‚ die auf eine (sonstige) Rechtswidrigkeit der Zuweisung deuten könnten‚ nicht vor. Insbesondere seien die Betriebsräte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Gesellschaft ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er äußert Zweifel an der fortbestehenden Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, da es nicht nachzuvollziehen sei, dass der dem Kläger zugewiesene, seit sechs Jahren nicht besetzte Dienstposten zwischenzeitlich nicht wegrationalisiert worden sein könnte.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der DTAG vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig entscheidet, ist zulässig und begründet.

Die Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 in der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der die DTAG dem Kläger mit Wirkung vom 14. Februar 2011 dauerhaft eine nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Tätigkeit als Professional System Engineer I in ihrem (Tochter-)Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. zugewiesen hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl I S. 2299). Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig‚ wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt‚ dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft - hier der DTAG - gehören. Diesen Anforderungen ist sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt (1.) und die Zuweisung unzutreffend für rechtswidrig erachtet (2.).

1. Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013, maßgeblich (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.5.2016 - 2 C 14.15 - juris Rn. 10; BayVGH‚ U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 5.6.2013 - 5 LA 260/12 - juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 8.5.2013 - 2 B 214/12; OVG Berlin-Brandenburg‚ U.v. 17.4.2015 - 7 B 24.14 - juris Rn. 28 m.w.N.). Das materielle Recht gebietet - wie bei der Versetzung (dazu BVerwG‚ B.v. 27.11.2000 - 2 B 42.00 - juris Rn. 3 m.w.N.) - keine Abweichung von der Regel‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem die Zuweisung nach der Ausgangsverfügung vom 25. Januar 2011 Rechtswirkung entfalten soll („mit Wirkung vom 14.02.2011“), ebenso wenig auf den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der letzten Tatsacheninstanz.

2. Die streitige Zuweisungsverfügung ist - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 als letzter Behördenentscheidung - weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und hat sich auch nicht erledigt.

a) Die Zuweisungsverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrates formell rechtswidrig.

aa) Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Verfügung, mit der einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten - wie dem Kläger - nach dem Ende einer Beurlaubung für eine Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen (erstmalig) eine amtsangemessene Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden soll, ist - zum einen - der Betriebsrat nach Maßgabe von § 28 Abs. 1, § 29 PostPersRG zu beteiligen. Gemeint ist der für diejenige Organisationseinheit zuständige Betriebsrat, welcher der Beamte vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist, also der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens, nicht etwa der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 9 ff.).

Für den Kläger zuständig war demnach der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), dem die zu Tochterunternehmen beurlaubten Beamten zugeordnet waren. Dieser Betriebsrat hat im Wesentlichen den Schutz des Beamten im Fokus, dem eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen werden soll (vgl. Lenders/Weber/Wehner, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, § 28 Rn. 5 und 9). Er hat demnach für den Fall, dass die Zuweisung gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgen soll‚ zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben u.a. zu prüfen‚ ob dieser durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127‚ 142‚ zu § 76 Abs. 1 Nr. 4‚ § 77 BPersVG). Er kann nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen‚ ob die geplante Zuweisung für den Beamten etwa unter dem Aspekt der Fahrzeiten oder eines notwendig werdenden Umzugs unzumutbar sein könnte‚ wenn er den neuen Dienstort kennt und Informationen zur persönlichen Situation des Beamten erhält. In Übereinstimmung damit hat die DTAG in der schriftlichen Unterrichtung vom 14. Juli 2010 dem Betriebsrat des SBR sämtliche für diese Prüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt‚ u.a. auch die über den Anwalt des Klägers vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung am Dienstort M. In dem nach § 29 Abs. 3 PostPersRG durchgeführten Einigungsstellenverfahren hat der Betriebsrat am 12. November 2010 die ursprünglich erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme mit der Folge zurückgenommen‚ dass die Zustimmungsfiktion gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG eingetreten ist.

bb) Bei einer (erstmaligen) Zuweisung ist - zum anderen - der Betriebsrat des Unternehmens zu beteiligen, bei dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausüben soll, also der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 99 BetrVG über die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, weil die Zuweisung sich für das aufnehmende Unternehmen als Einstellung im Sinn dieser Vorschrift darstellt. Keine Anwendung findet hingegen die Sonderregelung des § 28 Abs. 2 PostPersRG. Denn diese gilt nur für bestimmte Personalmaßnahmen des Postnachfolgeunternehmens, „die Beamte betreffen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 (PostPersRG) Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind“. Sie erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die nach einer Zuweisung ergehen, nicht aber die Zuweisung selbst (OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 7).

Auch insoweit ist kein beachtlicher Fehler festzustellen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens TSI GmbH in M. hat der beabsichtigten Zuweisung des Klägers unter dem 8. Juni 2010 wirksam zugestimmt. Er war mit Formblattschreiben vom 28. Mai 2010 zwar lediglich in kurzer und knapper Form ohne Angaben zum Wohnort des Klägers und seiner konkreten familiären Situation über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Dies macht jedoch die Unterrichtung entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzureichend. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung der Beteiligungsrechte des jeweils zu beteiligenden Betriebsrates, das heißt, der Unterrichtungsanspruch ist auf die Umstände beschränkt, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2013 - 20 A 218/13.PVB - juris Rn. 35). Im Gegensatz zum Betriebsrat beim SBR steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens das Beteiligungsrecht in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft „seines“ Betriebes zu (vgl. BAG, U.v. 5.4.2001 - 2 AZR 580/99 - juris Rn. 37). Die für die Auswirkungen der Zuweisung des Klägers auf den Standort M. relevanten Umstände sind in dem Schreiben vom 28. Mai 2010 enthalten. Gründe, die mit Blick auf die dortige Belegschaft gegen die Beschäftigung des Klägers am Dienstort M. sprechen könnten, hat der aufnehmende Betriebsrat nicht vorgetragen und folgerichtig seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung erteilt.

Über die konkrete familiäre Situation des Klägers oder seinen derzeitigen Wohnort musste die Beklagte diesen Betriebsrat dagegen nicht unterrichten, da er nicht zur Wahrung der Interessen des Klägers berufen war und infolge dessen die Zustimmung nicht mit Blick auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hätte versagen dürfen, der allein der Wahrung der Interessen des Betroffenen dient und daher grundsätzlich nicht bei Einstellungen in Betracht kommt (s. dazu BAG, U.v. 5.4.2001, a.a.O. m.w.N.). Durch die Zuweisung als solche kann der Kläger nicht benachteiligt sein‚ sondern allenfalls durch die Konditionen‚ zu denen dies geschieht. Auf diese erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des aufnehmenden Betriebsrates aber gerade nicht. Die Geltendmachung entsprechender Einwände ist bei Fällen wie dem vorliegenden nicht Sache des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft, sondern bleibt allein dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes vorbehalten. Den Rechten und dem Schutz des Beamten ist damit ausreichend Rechnung getragen.

Unabhängig davon hätte der Betriebsrat‚ wenn er weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte‚ diese anfordern müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Er hat vielmehr in Kenntnis einer knappen Unterrichtung der Maßnahme zugestimmt. Deshalb geht der vom Betriebsrat über drei Jahre später am 17. Dezember 2013 gefasste Beschluss, seine Anhörung sei unvollständig gewesen und die Zustimmung deshalb ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ins Leere. Darüber hinaus führte auch die Annahme der Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.10.1989 - 2 C 22.87 - juris Rn. 24).

b) Die Zuweisung ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.

aa) Dem Kläger wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entsprechende Tätigkeit bei der TSI GmbH, einem Tochterunternehmen der DTAG zugewiesen.

Anhaltspunkte dafür‚ dass die - in der Zuweisungsverfügung mit hinreichender Bestimmtheit festgelegte (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 23 ff.) - Tätigkeit als Professional System Engineer I nicht amtsangemessen sein könnte‚ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Tätigkeit ist von der DTAG entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet und dem Statusamt zugeordnet, das der Kläger innehat.

Der Kläger vermutet, es gebe weder die zugewiesene Tätigkeit noch die Einheit, der sie zugeordnet sei; da der ihm zugewiesene Arbeitsposten seit sechs Jahren nicht besetzt sei, müsse er inzwischen offenkundig wegrationalisiert sein. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Jedenfalls aber ist nichts für die Annahme ersichtlich, die zugewiesene Tätigkeit stehe - damals wie heute - nur auf dem Papier und könne vom Kläger gar nicht ausgeübt werden. Dass die interne Bezeichnung der Einheiten innerhalb der TSI GmbH sich inzwischen geändert hat, lässt die Regelungswirkung der Zuweisungsverfügung nicht entfallen. Nach Mitteilung der TSI GmbH war der dem Kläger zugewiesene Funktionsbereich von den im Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Transformationsmaßnahmen nicht betroffen. Dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Es ist ferner allein Sache der TSI GmbH, ob und wie sie die langjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Der Kläger kann keinen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Anspruch auf Vorruhestand daraus herleiten, dass er seit dem Ende seiner Beurlaubung am 30. Juni 2010 - bei voller Alimentation - ohne Beschäftigung geblieben ist.

bb) Die Zuweisung ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, auch wenn der Dienstort M. von seinem Wohnort 268 km entfernt liegt.

Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuweisungsverfügung der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden, auch wenn der neue Dienstort in M. vom Wohnort des Klägers 268 km entfernt liegt und ein Umzug damit kaum vermeidbar ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung besuchte keines der Kinder des alleinerziehenden Klägers die letzten beiden Klassen der Oberstufe eines Gymnasiums. Daher kommt es nicht darauf an‚ ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 - zur (zeitlichen) Dauer der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld an einen von Brüssel nach Koblenz versetzten Berufssoldaten, auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären. Das erscheint nach Auffassung des Senats allerdings eher fernliegend‚ da der dortige Kläger - anders als im hier zu entscheidenden Fall - im Zeitpunkt seiner Versetzung nicht beschäftigungslos war und sich der Versetzung auch nicht widersetzt hat‚ sondern lediglich Auslandstrennungsgeld bis zum Ablauf eines weiteren Schuljahres beansprucht hat. Im vorliegenden Fall würde sich demgegenüber der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eher in sein Gegenteil verkehren; jedoch ist ein Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen. Daher dürfte dem Kläger auch unter Berücksichtigung der familiären Situation ein Umzug schon bei Erlass der Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 zumutbar gewesen sein.

Insgesamt war die DTAG demnach nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten‚ auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation auf Grund der geltend gemachten Situation als alleinerziehender Vater schulpflichtiger Kinder weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem 1. Juli 2010 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass der Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand beanspruchen konnte und zudem in der Zuweisungsverfügung die Zusage einer Umzugskostenvergütung erhalten hat. Im Übrigen hätte es dem Kläger frei gestanden‚ ggf. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen‚ um die Betreuung seiner Kinder weiterhin in dem bisher gewohnten Umfang erbringen zu können. Hier ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass sich seine beiden Kinder nicht (mehr) in einem Alter befanden‚ in dem sie noch besonders unselbständig oder von ihren Eltern abhängig gewesen wären‚ so dass ihr Betreuungsbedarf deutlich geringer geworden war.

Nach alledem war die Zuweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten hin war die Klage daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.