Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2018 - AN 11 S 18.00776
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. April 2018 gegen die Zuweisungsverfügung vom 19. März 2018 wird wiederhergestellt.
II.
A.
I.
II.
III.
IV.
B.
C.
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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.
(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.
(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung.
- 2
Der 1965 geborene Antragsteller ist Bundesbeamter auf Lebenszeit und bei der Antragsgegnerin im statusrechtlichen Amt eines Fernmeldeobersekretärs (Besoldungsgruppe A7 nach BBesO) beschäftigt. Er gehört der Deutschen Telekom AG an. Ursprünglich war der Antragsteller am Dienstort 23554 A-Stadt beschäftigt. Die Entfernung seines Wohnsitzes ( A-Stadt) zum besagten Dienstort beträgt ca. 4,7 Kilometer.
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Der Antragsteller leidet an diversen Vorerkrankungen. Einem privatärztlichen Attest vom 1.11.2011 zufolge befindet er sich seit 1992 in regelmäßiger internistisch-pneumologischer Behandlung. Hinsichtlich der einzelnen Befunde sowie der darauf begründeten Verhaltensempfehlungen wird auf das Attest Bezug genommen. Danach sollten in beruflicher Hinsicht körperlich belastende Tätigkeiten einschließlich unterschiedlicher Einsatzorte vermieden werden, ebenso eine auswärtige Unterbringung. 100 Minuten täglich würden als maximale Fahrzeit zur Arbeitsstelle angesehen.
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Mit Schreiben vom 12.9.2016 wurde der Antragsteller bezüglich einer Zuweisung nach dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (im Folgenden: PostPersRG) zu dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH in A-Stadt angehört. Am 16.9.2016 ließ der Antragsteller sich die Befunde vom 1.11.2011 von seinem Hausarzt erneut attestieren. Mit Schreiben vom 19.9.2016 teilte er mit, mit der Zuweisung nicht einverstanden zu sein. Mit Gutachten vom 14.10.2016 – Untersuchung am Vortag – kam der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst (BAD) zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller Fahrten zur Arbeitsstätte möglich seien, wenn die einfache Fahrstrecke – mit Pkw oder ÖPNV - eine Dauer von 100 Minuten nicht überschreite. Es bestehe aus gutachterlicher Sicht derzeit weder die Möglichkeit zum Pendeln, noch zum wöchentlichen Pendeln mit auswärtiger Übernachtung. Auch ein Umzug sei derzeit nicht zumutbar.
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Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung am 26.6.2017 beim Gesundheitsamt A-Stadt kam der untersuchende Amtsarzt mit Gutachten vom 4.7.2017 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage sei, wöchentlich die Strecke von A-Stadt nach Bremerhaven zu fahren. Auch sei er in der Lage, am Dienstort Bremerhaven zu wohnen, wobei sowohl beim Umzug als auch bei der Inanspruchnahme einer Zweitwohnung die entsprechenden Voraussetzungen vom Dienstherrn zu schaffen seien. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, bei dem Antragsteller handele es sich um einen kräftigen, insgesamt altersentsprechend wirkenden Mann. Als Argument gegen einen Umzug habe dieser geltend gemacht, dass er sich um die Vermietung seiner geerbten Wohnungen kümmern müsse. Außerdem gehe er jeweils zwei Mal pro Woche dem Schießsport nach und betreibe leichtes Kardio- und Fitnesstraining. Innerhalb der letzten 12 Monate habe er einen Thailandurlaub gemacht und fahre regelmäßig, zwei bis drei Mal im Jahr, nach Dänemark zum Angeln.
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Mit Schreiben vom 25.9.2017 erhob der Antragsteller Remonstrantion gegen das amtsärztliche Gutachten. Dieses erwecke den Anschein der Befangenheit und werde in großen Teilen als inhaltlich unzutreffend abgelehnt. Die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse widersprächen in wesentlichen Punkten den dem Amtsarzt vorgelegten Befundberichten der behandelnden Ärzte.
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Am 13.10.2017 war der Antragsteller bei seinem Hausarzt vorstellig wegen Herzrhythmusstörzungen, laut ärztlicher Einschätzung „offensichtlich ausgelöst durch Zukunftsängste wegen unsicherer beruflicher Zukunft“.
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Mit Zuweisung vom 21.12.2017 wurde dem Antragsteller mit Wirkung zum 5.3.2018 die Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice I im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (im Folgenden: VCS) in Bremerhaven zugewiesen und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Standort der VCS ist vom Wohnsitz des Antragstellers – je nach gewählter Strecke – zwischen 229 und 292 Kilometer entfernt.
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Gegen die Zuweisung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9.1.2018 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 5.2.2018 begründete. Mit Schriftsatz vom 20.2.2018, eingegangen am 23.2.2018, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtschutz gegen die Zuweisung ersucht. Seinen Antrag begründet er damit, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Zuweisung kein Auswahl-und Entschließungsermessen ausgeübt habe. Es sei zu bezweifeln, dass er als Einziger für den in Rede stehenden Posten in Betracht käme; ferner, dass jener Posten die einzige Möglichkeit sei, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Von Bedeutung sei auch, dass es sich bei dem Standtort Bremerhaven um einen temporären Standort handele und dass die PTI-Niederlassung (Produktion Technische Infrastruktur) der Deutschen Telekom AG in A-Stadt Kräfte im nichttechnischen Bereich suche. Hierauf hätte er sich bereits beworben. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Antragsgegnerin an der konkreten Zuweisung habe, da kein dringender betrieblicher oder personalwirtschaftlicher Bedarf vorliege. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrates ein Fehler unterlaufen sei, da die Schnellrückschrift zur 90. Betriebsratssitzung in Bezug auf seine Person kein Beschlussergebnis enthalte.
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Die Zuweisung sei aufgrund des Ortswechsels für ihn mit erheblichen Belastungen verbunden. Die persönlichen Belange, insbesondere seine gesundheitlichen Probleme, seien bei der Entscheidung nicht von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Versuche der Antragsgegnerin in den Jahren 2009, 2010 und 2012, ihn wohnortfern zuzuweisen, seien aufgrund seiner Gesundheitsprobleme fehlgeschlagen. Das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt widerspreche in eklatanter Weise den übrigen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Diese begründeten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur wohnortfernen Zuweisung. Ohne Ausräumung dieser Zweifel sei eine Zuweisung rechtswidrig. Ein Umzug, um ein tägliches Pendeln zu vermeiden, sei mit einem Verlust des sozialen Umfeldes verbunden, gleiches gelte, sofern der Antragsteller von einem Umzug absähe, wenn er stattdessen täglich fünf Stunden im Pendelverkehr zubrächte.
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Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Es sei nicht erkennbar, welche irreparablen Schäden der Antragsgegnerin daraus erwüchsen, wenn der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache seinen Dienst in Bremerhaven nicht anträte. Grundsätzlich könne bei einer Mehrzahl gleich gelagerter Fälle gleichartige Begründungen verwendet werden, die allgemeine Berufung auf fiskalische Interessen und die Pflicht zur Beschäftigung beamteter Bedienstete reiche indes nicht und verkenne den Charakter eines Ausnahmetatbestandes des § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO. Auch wenn es sich bei der Vivento Customer Services GmbH um eine Tochterfirma der Antragsgegnerin handele, sei sie doch ein Privatunternehmen, sodass es an einem öffentlichen Interesse fehle. Auch sei die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung in erster Linie ein subjektives Recht des Beamten, dass ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfte. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Begründung der sofortigen Vollziehung seit Jahren in allen Fällen für alle Standorte verwende, verdeutliche, dass die Antragsgegnerin das Instrument des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO als Standardmaßnahme missbrauche.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruches 9.1.2018 gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH in Bremerhaven gemäß Bescheid vom 21.12.2017 herzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei darin zu sehen, dass bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zusätzlich Personal für die Erfüllung der zugewiesenen Tätigkeit eingestellt werden müsse. Die Zuweisung sei rechtsfehlerfrei. Sowohl der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens als auch der des Betriebes, in dem der Antragsteller künftig seine Tätigkeit ausüben soll, seien ausweislich der Verwaltungsakten am 28.11.2017 bzw. 4.12.2017 kontaktiert und um Stellungnahme gebeten worden. Da in beiden Fällen keine Stellungnahme erfolgt sei, sei mit Ablauf der Frist die Zustimmung des Betriebsrates zu fingieren gewesen. Auch die Schwerbehindertenvertretungen beider Unternehmen, ebenfalls am 28.11.2017 und am 4.12.2017 kontaktiert, hätten sich nicht zur Sache geäußert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Zuweisung sei auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als Bundesbeamter habe der Antragsteller mit einer bundesweiten Versetzung zu rechnen. Soweit er sich darauf berufe, es handele sich bei dem Standort Bremerhaven um einen temporären Standort, sei dies zwar richtig mit Blick auf § 2 Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung, eine Schließung sei jedoch aktuell nicht angedacht. Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens rüge und bezweifle, dass für den jetzt avisierten Posten keine gleichsam geeignete Person außer dem Antragsteller zu finden sei, sei dem entgegenzusetzen, dass im Rahmen des § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten auch dann keine Auswahlentscheidung getroffen werde, wenn grundsätzlich unter mehreren Beamten ausgewählt werden könnte.
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Eine Pflicht, Beamte wohnortsnah einzusetzen, gäbe es nicht. Auch eine Fahrzeit von 2 Stunden und 22 Minuten mit einem privaten Pkw oder von 2 Stunden und 29 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei noch zumutbar. Ferner habe der Antragsteller die Möglichkeit, umzuziehen. Bereits im Zuweisungsbescheid seien ihm die Übernahme der Umzugskosten sowie die Erstattung anderer Aufwendungen zugesagt worden. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, eine Zuweisung könne aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen, so stehe dem das amtsärztliche Gutachten vom 4.7.2017 entgegen.
- 18
Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
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Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 9.1.2018 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Zuweisungsverfügung schwerer als das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, d.h. unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages und präsenter Beweismittel, Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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So liegen die Dinge hier. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 S.1 VwGO begründet. Die Begründungspflicht dient einer Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 84). Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 85). Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG wegen ersatzlosen Wegfalls der ursprünglichen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in einer Vielzahl von Fällen gleich gelagert: Hier ist stets zwischen der Pflicht des Postnachfolgeunternehmens, den Betroffenen entsprechend seinem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch amtsangemessen zu beschäftigen und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache – unter Umständen nicht amtsangemessen beschäftigt – an seinem ursprünglichen Dienstort zu verbleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Möglichkeit, auf typisierende Begründungen zurückzugreifen, darf nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für den Regelfall der aufschiebenden Wirkung umgangen wird. Damit das gesetzliche Begründungserfordernis nicht jede Bedeutung verliert, muss aber stets gewährleistet sein, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80, Rn. 85 m.w.N.). Es ist daran festzuhalten, dass sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben muss, ob und warum eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO veranlasst ist oder ob nicht Besonderheiten vorliegen, die es gebieten, am Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen festzuhalten. Nach diesen Maßgaben genügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat schlüssig, konkret und substantiiert im Wesentlichen dargelegt, warum aus ihrer Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2002 – 1 DB 2/02, -Rn. 7, zitiert nach juris). Sie hat vorgetragen dass angesichts der derzeit angespannten Haushaltslage ein starkes öffentliches Interesse daran bestehe, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom AG zu finden. Diese hätten ihre Dienstpflicht zu erfüllen, für die sie alimentiert würden. Dadurch würden weitere finanzielle Haushaltsbelastungen durch Einstellung zusätzlichen Personals vermieden. Zurzeit könne der Antragsteller auch nicht anderweitig beschäftigt werden. Mit der Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen trage die Deutsche Telekom AG darüber hinaus dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch ihrer Beamten auf Beschäftigung Rechnung. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, sei für die Deutsche Telekom AG nicht hinnehmbar. Seinen Vortrag, die Antragsgegnerin verwende seit Jahren für alle Orte und Zuweisungen jeglicher Art dieselbe Begründung, hat der Antragsteller nicht belegt. Die Begründung ist auch nicht auf sämtliche denkbaren Zuweisungsfälle anwendbar, denn sie bezieht sich ausdrücklich auf eine Zuweisung zur VCS, und damit zu einem von diversen Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Ob die Begründung nach § 80 Abs. 3 S.1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ergebnis tatsächlich rechtfertigt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit und kann an dieser Stelle dahinstehen.
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Die Zuweisung ist auch als solche sowohl in formell- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 S.2 Nr.1 PostPersRG. Es bestehen zunächst keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung, insbesondere ist die hier maßgebliche Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 S.1 PostPersRG beachtet worden, wonach der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens in Angelegenheiten des § 4 Abs. 4 PostPersRG zu beteiligen ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin wurde der Betriebsrat der Deutschen Telekom AG mit E-Mail vom 28.11.2017 um Stellungnahme gebeten worden. Da er von der Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch machte - dies ergibt sich aus der Schnellrückschrift zur 90. Betriebsratssitzung, die in Bezug auf den Antragsteller kein Beschlussergebnis enthält - war seitens des abgebenden Unternehmens gemäß § 29 Abs. 2 S.2 PostPersRG von einer Zustimmungsfiktion auszugehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, da der Betriebsrat in allen anderen Personalangelegenheiten ausweislich der Schnellrückschrift Stellung bezogene hatte, könne nahe liegen, dass es sich in seinem Falle um einen Fehler handele und das Ergebnis vorsorglich erneut abzufragen gewesen wäre, führt dies vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. § 29 Abs. 2 S.2 PostPersRG geht ausdrücklich davon aus, dass eine Stellungnahme des Betriebsrates mitunter unterbleibt und sieht für diesen Fall explizit die Fiktion einer Zustimmung vor.
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Die Zuweisung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 S.2 Nr.1 PostPersRG vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit u.a. bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören. Letzteres ist hier der Fall. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ferner, dass die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit – Sachbearbeiter im BackOffice I - unter Berücksichtigung seines statusrechtlichen Amtes und bisherigen Tätigkeit amtsangemessen ist. Die sich bereits aus § 4 Abs. 4 S.1 PostPersRG ergebende Tatbestandsvoraussetzung eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Interesse dann anzunehmen, wenn Aufgabenbereiche oder Arbeitsposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisation ersatzlos wegfallen (VG München, Urt. v. 7.11.2006 – M 5 K 05.3409 – Rn. 16, zitiert nach juris) und andere nicht verfügbar sind. Dies ist hier der Fall. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist der bisherige Dienstposten des Antragstellers ersatzlos weggefallen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit erweist sich auch als nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als zentraler Bestandteil beamtenrechtlicher Grundsätze wird von der ständigen Rechtsprechung die allgemeine staatliche Fürsorgepflicht als Korrelat zur Treuepflicht des Beamten anerkannt, die sich insbesondere im Alimentationsgrundsatz manifestiert (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 – Rn. 54, zitiert nach juris). Eine weitere anerkannte Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ist die Pflicht zur - auch gesundheitlichen – Schadensabwendung (Schellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 10, Rn. 29 ff.). Danach ist der Dienstherr gehalten, auf gesundheitliche Belange des Beamten Rücksicht zu nehmen und ihn entsprechend etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen zu schonen.
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Bei dem Begriff der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – Rn. 68, BeckRS 2011, 51929). Diese erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Abwendung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch den Dienst ist eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 S.2 PostPersRG zumutbar, wenn aufgrund der körperlichen Verfassung des Beamten im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die pflichtgemäße Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit nicht zu einer messbaren, nicht unerheblichen Steigerung gesundheitlicher Probleme beim Betroffenen führen wird.
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Gemessen an diesen Maßstäben bestehen seitens des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel an der Zumutbarkeit der Zuweisung des Antragstellers zur VCS an dem Standort Bremerhaven.
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Es steht nicht zu erwarten, dass die pflichtgemäße Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit beim Antragsteller zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers führen wird, denn weder hat der Antragsteller insoweit substantiiert etwas Gegenteiliges vorgetragen, noch sind andere Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Es steht fest, dass der Antragsteller an diversen Vorerkrankungen leidet. Soweit er sich jedoch hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Steigerung seiner gesundheitlichen Probleme auf die Atteste seines Hausarztes beruft, vermag dies an der Auffassung des Gerichts nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall mit dem Gutachten des BAD vom 14.10.2016 und des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 4.7.2017 zwei weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, denen im konkreten Einzelfall aufgrund der Neutralität des jeweiligen Gutachters größerer Beweiswert zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.10.2002 – 1 D 3/02 – Rn. 22, zitiert nach juris) kann der Beurteilung eines Amtsarztes ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden, da ein Amtsarzt im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vornehmen kann. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand – insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit - der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Anhand der Gutachten des BAD und des Gesundheitsamtes A-Stadt ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dem Antragsteller die Zuweisung und deren Folgen nicht zumutbar sind. Die Gutachten können im hiesigen Verfahren nicht zur Glaubhaftmachung herangezogen werden, sodass hinsichtlich der Zumutbarkeit auf den übrigen Vortrag der Beteiligten abzustellen war.
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Hinsichtlich der Frage, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, täglich von seinem Wohnsitz zum VCS-Standort in Bremerhaven zu pendeln, erweisen sich die Gutachten in der Gesamtschau als unergiebig: Während dem Gutachten des BAD vom 14.10.2016 zu entnehmen ist, Fahrten zur Arbeitsstätte des Antragstellers dürften eine maximale Fahrdauer von 100 Minuten (einfache Fahrt) nicht überschreiten, weswegen eine Möglichkeit zum Pendeln zurzeit nicht bestehe, macht das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 4.7.2017 diesbezüglich keinerlei Einschränkungen. Es ist nicht erkennbar – und muss somit der Hauptsache vorbehalten bleiben - welchem der beiden Gutachten hier der Vorzug zu gewähren ist. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt beanstandet, dass es ihm auf Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt worden sei und hieraus die Befangenheit des Gutachters ableitet, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen genügt jener nicht weiter belegte Vortrag nicht, um Zweifel an der Neutralität des Amtsarztes zu begründen. Zum anderen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch in anderen Fällen amtsärztlicher Untersuchung der Betroffene etwa nach § 48 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BBG lediglich die Mitteilung der tragenden Gründe des amtsärztlichen Gutachtens verlangen kann. Gegen die Neutralität des amtsärztlichen Gutachtens spricht nicht, dass dieses Angaben enthält, die aufgrund des übrigen Vorbringens des Antragstellers jedenfalls überraschend erscheinen (Urlaube, Sport-Gewohnheiten, Freizeitaktivitäten, Verwaltung von Mietobjekten). Auf die Bitte des Gerichts, zu konkretisieren, inwieweit er das amtsärztliche Gutachten beanstande, hat der Antragsteller jene Punkte gerade nicht in Abrede gestellt.
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Auch im Hinblick auf die Frage, ob dem Antragsteller der Umzug nach Bremerhaven – oder in die Nähe von Bremerhaven – zugemutet werden kann, erweisen sich die in Rede stehenden Gutachten vom 14.10.2016 und vom 4.7.2017 als unergiebig. Das Gutachten des BAD verneint die Zumutbarkeit eines Umzugs, ohne dies näher zu begründen und ohne zwischen dem Wohnen in oder bei Bremerhaven und der Bewältigung des Umzugs zu differenzieren. Das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt hingegen differenziert entsprechend und bejaht die Möglichkeit des Antragstellers zum Wohnen in oder bei Bremerhaven, allerdings ohne sich mit ernsthaft mit den beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten bezüglich des Antragstellers auseinanderzusetzen.
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Darüber hinaus ist nicht – weder unter gesundheitlichen noch unter anderen Gesichtspunkten - ersichtlich, woraus die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlagerung folgen könnte. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er verliere durch einen Umzug seine sozialen Kontakte, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, seine sozialen Kontakte zu pflegen und ferner an seinem neuen Wohnsitz neue soziale Kontakte zu knüpfen.
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Die Zuweisungsentscheidung weist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Ermessensfehler auf. Mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten hat der Antragsteller seinem Einsatz im gesamten Bundesgebiet konkludent zugestimmt und muss grundsätzlich mit entsprechenden Entscheidungen seines Dienstherrn rechnen und diese in der Regel hinnehmen. Dem steht im Einzelfall nicht entgegen, dass der Antragsteller sich darauf berufen hat, die PTI-Niederlassung in A-Stadt suche Kräfte im nichttechnischen Bereich, denn er hat sich insoweit auf bloße Behauptungen beschränkt. Auch soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die ihm zugewiesene Tätigkeit könne auch durch eine andere Person wahrgenommen werden, ändert dies nichts an der Einschätzung des Gerichts. Zwar geht die Annahme der Antragsgegnerin fehl, eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu treffen (vgl. VG München, Beschl. v. 7.7.2010 – M 21 S 10.2300 – Rn. 32 f., zitiert nach juris). Dass zumindest eine weitere Person dem Antragsteller hier vorzuziehen gewesen wäre, ist von diesem aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Übrigen steht einer Zuweisungsentscheidung eines beschäftigungslosen Beamten zumindest nicht grundsätzlich entgegen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit oder dem (nicht der Beurteilung des Betroffenen, sondern letztlich der Organisationshoheit des Dienstherrn unterliegenden) Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.6.2017 – 4 S 869/17 – Rn. 23 m.w.N., zitiert nach juris).
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Auch der Umstand, dass es sich bei dem VCS-Standort Bremerhaven um einen temporären Standort handelt, macht die Zuweisung nicht ermessensfehlerhaft. Die Pflicht der Antragsgegnerin, Beamten, deren Tätigkeit ersatzlos weggefallen ist - unter Umständen durch Zuweisung - weiterhin amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009 – 1 B 1650/08 –, Rn. 11, zitiert nach juris), ergibt sich zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen direkt aus der Verfassung, Art. 33 Abs. 5 GG (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 23) und wiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung schwerer als der Umstand, dass die Zuweisung möglicherweise nur von verhältnismäßig kurzer Dauer sein wird, zumal nach dem seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin ist eine Schließung jenes Standortes bisher nicht absehbar.
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Vor diesem Hintergrund erfolgt die Ablehnung des Antrags auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung, denn der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann vorliegend nicht bewertet werden. Die Zuweisung des Antragstellers zur VCS am Standort Bremerhaven erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig. Bei der unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides der Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Andernfalls stünde zu befürchten, dass der Antragsteller bei voller Alimentation auf unbestimmte Zeit nicht – wenn überhaupt – amtsangemessen beschäftigt würde und für die ihm zugewiesene Tätigkeit Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten. Insbesondere gegenüber der von Verfassungs wegen auferlegten Pflicht der Antragsgegnerin zur amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers ist dessen Interesse nachrangig. Es ist ihm jedenfalls zumutbar, die zugewiesen Aufgaben bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wahrzunehmen.
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Dem besonderen öffentlichen Interesse steht im Einzelfall auch nicht entgegen, dass die VCS eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009 – 1 B 1650/08 –, Rn. 13, zitiert nach juris. Soweit der Antragsteller sich hierauf beruft, übersieht er, dass § 4 Abs. 4 S.2 PostPersRG nicht dazu dienen soll, die Existenz einer juristischen Person des Privatrechts zu sichern, sondern die Beschäftigung des Beamten sicherzustellen, was auch vorliegend das primäre Ziel ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. März 2014 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 21. März 2014 wiederherzustellen.
5Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich geltend zu lassen.
61. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Anordnung des Sofortvollzuges keine formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat diese Anordnung gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vielmehr hinreichend begründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 2 f. des Beschlussabdrucks. Darin hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung
7– vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 5 f. = NRWE, und vom 17. Februar 2012 – 1 B 49/12 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, m.w.N. –
8u.a. ausgeführt, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht verlangt, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Bereits deshalb greift das (substanzlose) Beschwerdevorbringen nicht durch, nach welchem die „Begründungsansätze“ der Antragsgegnerin „realitätsfern“ sein sollen bzw. „strapazieren“. In Ergänzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat darauf hin, dass die in Rede stehende Begründung gerade auch Argumente zur Eilbedürftigkeit enthält, die über diejenigen Umstände hinausgehen, welche bereits die Zuweisung selbst rechtfertigen: Dies betrifft die Hinweise auf die aktuell und nur zurzeit bestehende Beschäftigungsmöglichkeit, auf die Notwendigkeit, anderenfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt zu rekrutieren, sowie auf die Gefährdung der gesamten Zuweisungsmaßnahme bei einem Abwarten des möglicherweise lang andauernden Hauptsacheverfahrens. Das weitere Beschwerdevorbringen, die Antragsgegnerin versehe jede Zuweisungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und mache damit den Ausnahme- zum Regelfall, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ihm liegt ein falsches Verständnis von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde. Diese Vorschrift zwingt die Behörde, sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu machen, dass hierfür nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besondere Voraussetzungen gelten. Schon der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dann aber, dass vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden, dass also in allen vergleichbaren Fällen die sofortige Vollziehung angeordnet wird. Deshalb ist es auch nicht schädlich, sondern eher angemessen, wenn insoweit vergleichbare Begründungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendet werden. Hierdurch wird die Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO, nach der Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, nicht aufgehoben.
9Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2011– 1 B 628/11 –, juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 7. Januar 2014 – 1 B 1334/13 –, BA S. 3, n.v.
102. Ferner wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege hier das Suspensivinteresse, da die angefochtene Zuweisungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Die Frage einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Betriebsräte der abgebenden und der aufnehmenden Stelle ist allerdings nicht (mehr) Gegenstand des Beschwerdevorbringens und bedarf daher hier keiner weiteren Erörterungen. Denn auf den Vortrag in der Beschwerdebegründungsschrift vom 25. August 2014, die ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte werde mit Nichtwissen bestritten, ist den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers antragsgemäß Akteneinsicht gewährt worden, und nach erfolgter Akteneinsicht haben diese dem Senat mit Schriftsatz vom 3. September 2014 mitgeteilt, dass ergänzender Vortrag zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Vorgang nach erfolgter Überprüfung nicht mehr beabsichtigt sei. Dies versteht der Senat dahin, dass der Einwand einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Betriebsräte nicht mehr aufrechterhalten wird. Jedenfalls ist er aber nicht ausreichend dargelegt.
11a) In materieller Hinsicht wendet sich der Antragsteller zunächst gegen die eingehend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die ihm zugewiesene Tätigkeit sei amtsangemessen.
12Dieser Bewertung hält der Antragsteller entgegen, ihm sei eine nur nach der „Papierform“, nicht aber tatsächlich eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Nur auf den Text einer Verfügung abzustellen öffne der „Willkür in der Praxis Tür und Tor“; zumal die Verwaltungsgerichte keine Sachverständigengutachten zur Amtsangemessenheit einholten und die Deutsche Telekom AG „immer wieder 'dabei erwischt'“ worden sei, amtsangemessene Aufgaben zu benennen, aber minderwertige Aufgaben zu übertragen. Die Beurteilung, ob eine Tätigkeit amtsangemessen sei, erfordere eine ordnungsgemäße Bewertung der Aufgaben. Diese wiederum verlange die Prüfung, welche Einzeltätigkeit mit welchem Prozentsatz der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Die Annahme einer ordnungsgemäßen Bewertung stelle auch deshalb ein „Verschließen der Augen vor den Realitäten“ dar, weil nahezu sämtliche summarischen Darstellungen der Tätigkeitsinhalte von Herrn I. P. erstellt worden seien, der kein ausgewiesener Dienstpostenbewerter sei und (nur) ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 BBesO bekleide.
13Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Die (sinngemäße) Behauptung, es bestehe eine regelmäßige oder doch zumindest häufige Differenz zwischen dem Inhalt von Zuweisungsverfügungen einerseits und den dann tatsächlich durch das Zuweisungsunternehmen übertragenen Tätigkeiten andererseits, ist in ihrer Allgemeinheit schon substanzlos. Schon deshalb führt sie nicht auf die hier auch durch sonst nichts gestützte Annahme, die erfolgte Bewertung der dem Antragsteller zugewiesenen Tätigkeit sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, nahezu alle Dienstpostenbewertungen seien von dem hierzu nicht befähigten Herrn P. vorgenommen worden. Denn dieses Vorbringen bleibt – auch bei Einbeziehung des ergänzenden Schriftsatzes vom 23. September 2014 – im Wesentlichen substanzlos und würde zudem auch bei hinreichender Substantiierung und Herstellung eines Bezuges zum vorliegenden konkreten Fall nicht schon den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung der zugewiesenen Tätigkeit erlauben, weil hierdurch die Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage gestellt wird. Schließlich greift auch das Vorbringen nicht durch, eine ordnungsgemäße Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit verlange die Prüfung, welche Einzeltätigkeit mit welchem Prozentsatz der Gesamttätigkeit das Gepräge gebe. Es kann nicht verlangt werden, dass die einzelnen Teiltätigkeiten aus dem Tätigkeitskatalog mit einer jeweils bestimmten, etwa prozentualen Gewichtung versehen werden. Denn dies liefe allgemein dem Sinn der Zuweisungsverfügung und konkret § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG zuwider, wonach das aufnehmende Unternehmen zur Erteilung von Anordnungen befugt ist, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert, ihm also in Form des Direktionsrechts gerade eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugebilligt wird.
14Vgl. den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2011– 1 B 277/11 –, juris, Rn. 18 = NRWE.
15b) Ferner macht der Antragsteller geltend, die ihm von der VCS GmbH tatsächlich abgeforderten Tätigkeiten seien nicht amtsangemessen, es handele sich vielmehr um unsinnige beschäftigungstherapeutische minderwertige Tätigkeiten. In der Anfangsphase habe er Papierstapel durchsucht und geordnet sowie Rechnungsbelege herausgenommen. Seit einigen Wochen sei er im Projekt „Validierung“ eingesetzt, wobei er zurückgelaufene Schreiben der Deutschen Telekom AG an Kunden am Bildschirm als Rechnung bzw. Mahnung einzuordnen, die Kundennummer einzugeben und die Enter-Taste zu betätigen habe. Ferner arbeite er seit einer Woche zusätzlich im Projekt „Congstar“. Entsprechend einer etwa 10minütigen Einweisung müsse er insoweit Namen, Vornamen und Auftragsnummer in eine Vorgabemaske eintragen. Diese Tätigkeiten seien „stupide“; früher hätte man gesagt, dass dies Tätigkeiten für jemanden seien, „der Vater und Mutter erschlagen hat.“
16Dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 25. August 2014 greift nicht durch. Sollte nämlich die VCS GmbH den Antragsteller tatsächlich nicht nur in einer (neuerlichen) Anfangsphase – etwa nach seinem unbezahlten Sonderurlaub vom 21. Juli 2014 bis zum 19. August 2014 –, sondern dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei diesem Betrieb auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keine Einfluss auf die Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. Soweit eine Kontrolle der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.
17Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2013 – 1 B 546/13 –, BA S. 3 f., n.v., m.w.N., und vom 7. November 2012– 1 B 849/12 –, juris, Rn. 24 = NRWE.
18Dass dies, wie der Antragsteller meint, mit Blick auf die Dauer von Verwaltungs- und Klageverfahren keine zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes darstellt, ist nicht ersichtlich. Das gilt zunächst schon vor dem Hintergrund, dass die Deutsche Telekom AG ein vitales Interesse daran haben wird, sich bei der Ausübung der Dienstherrenbefugnisse rechtmäßig zu verhalten, also auf die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer Verfügungen zu dringen. Außerdem besteht für einen Beamten, der über längere Zeit nicht entsprechend der Zuweisungsverfügung eingesetzt wird und dies gegenüber der Deutschen Telekom AG ohne Erfolg moniert, die Möglichkeit, ggf. auch um Eilrechtsschutz nachzusuchen.
19c) Weiterhin richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals des dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei nur darauf hinzuweisen, dass dieses Merkmal hier mit Blick auf das mit der Zuweisung verfolgte Ziel – Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Nichtbeschäftigung des Antragstellers und Erfüllung der Pflicht, ihn amtsangemessen zu beschäftigen – gleichwohl erfüllt sei. Das hierauf bezogene Vorbringen kann der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil es sich auf eine die erstinstanzliche Entscheidung nicht tragende Bemerkung bezieht und mit Blick auf die fragliche Änderung des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auch bei der hier vorzunehmenden Bewertung irrelevant ist. Deswegen sei hier nur noch ergänzend ausgeführt: Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = NVwZ 2009, 187 = juris) sei der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nur zu erfüllen, wenn der Beamte ihn auch geltend mache, geht offensichtlich und immer noch,
20vgl. die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschlüsse des Senats vom 17. Juni 2011 – 1 B 277/11 –, juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 19. August 2013 – 1 B 415/13 –, juris, Rn. 15 bis 17 = NRWE,
21fehl. Denn zum einen belegt der Kontext der Entscheidung, dass das Bundesverwaltungsgericht nur verdeutlichen wollte, dass derjenige Beamte, der sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung beruft, nicht darauf verwiesen werden kann, sich auf freie Stellen zu bewerben. Zum anderen steht das Verständnis des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, welches in der Argumentation des Antragstellers zum Ausdruck kommt, in Widerspruch zu dessen beamtenrechtlichen Dienstpflichten (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Denn im Ergebnis führte seine Ansicht darauf, dass er jede Bemühung des Dienstherrn, ihn amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, durch die Weigerung, sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu berufen, zunichte machen könnte. Letztlich verkehrte sich der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit in nahezu absurder Weise in einen Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit, der mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist.
22d) Weiterhin macht der Antragsteller geltend, die Zuweisung sei ihm nicht nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Zu den insoweit bei Meidung eines Umzugs sich ergebenden Fahrzeiten zwischen Wohnort (L. -C. ) und Dienstort (H. ) trägt er vor, die Fahrstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage unzumutbare vier Stunden, und die Fahrstrecke mit Pkw dauere ebenfalls vier und nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, zwei Stunden. Dieses Beschwerdevorbringen ist unsubstantiiert und auch tatsächlich falsch. Dem Verwaltungsvorgang ist zunächst zu entnehmen, dass die tägliche Gesamtfahrzeit (hin und zurück) mit dem Öffentlichen Personennahverkehr knapp vier Stunden betragen würde (Beiakte Heft 1, Blatt 24 f.). Ob dies unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit überhaupt problematisch sein könnte, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn bei der Verwendung eines Pkws reduziert sich die werktägliche Gesamtfahrzeit (Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt) nach der Berechnung der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 1, Blatt 26 bis 28), welche mit Blick auf die Länge der einfachen Strecke (77,90 km) und die weitgehende Einbeziehung von Autobahnen ohne Weiteres plausibel ist, auf 1:50 h. Dass ein solcher zeitlicher Aufwand in den heutigen Zeiten, in denen Arbeitnehmern zunehmend Mobilität abverlangt wird und viele Menschen weite Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort in Kauf nehmen, um in Arbeit zu gelangen und diese zu behalten, unzumutbar sein könnte, ist abwegig. Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung des Antragstellers auf einen Umzug, die der Antragsteller mit Blick das zusammen mit seiner Ehefrau gehaltene Eigenheim, deren Arbeitsstelle in L. und seine Besoldung nach A 7 für „hochkarätig zynisch“ und „menschenverachtend“ hält, hier schon nicht mehr entscheidungsrelevant. Gleiches gilt für eine – entgegen dem Beschwerdevorbringen im angefochtenen Beschluss nicht erfolgte – Verweisung des Antragstellers darauf, sich eine Zweitwohnung zu nehmen. Unabhängig davon und unter Berücksichtigung dessen, dass der Dienstherr bei einer beabsichtigten, den Dienstort ändernden Personalmaßnahme die sich aus der Lage des bisherigen Wohnorts für den Betroffenen und ggf. auch für seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen hat, muss der Antragsteller als Bundesbeamter, der grundsätzlich mit einer bundesweiten Verlagerung seines Dienstortes rechnen und dies gerade bei dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein berücksichtigen muss (§ 72 Abs. 1 BBG), im Regelfall Nachteile, die sich aus der Lage des gewählten und aufrechterhaltenen Wohnortes zu einem durch eine Personalmaßnahme geänderten Dienstort ergeben, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen; dies gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuletzt beschäftigungslosen Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
23Vgl. etwa zuletzt den Senatsbeschluss vom 26. August 2014 – 1 B 758/14 –, juris, Rn. 7 f. = NRWE, m.w.N.
24Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, den Antragsteller auf einen Umzug in die Richtung des ihm zugewiesenen Dienstortes zu verweisen, zumal der neue Wohnort so gewählt werden könnte, dass sich für beide Eheleute geringe Fahrzeiten ergeben. Mit Blick auf die angebliche finanzielle Unmöglichkeit für den Antragsteller, umzuziehen oder eine Zweitwohnung anzumieten, sei nur noch angemerkt, dass – erstens – das Eigenheim vermietet und eine andere Wohnung angemietet werden könnte
25Vgl. insoweit den Senatsbeschluss vom 26. August 2014 – 1 B 758/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, m.w.N.
26und dass – zweitens – gerade angesichts des Vorhandenseins von Wohneigentum nicht schon aus einer Besoldung (nur) nach A 7 BBesO gefolgert werden kann, ein Umzug oder die Anmietung einer Zweitwohnung übersteige die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen oder belaste diesen finanziell zumindest unzumutbar.
27Die behauptete Unzumutbarkeit der Zuweisung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag, der Antragsteller habe sich um seinen Vater kümmern müssen, der einen Verkehrsunfall erlitten habe; insoweit habe er sogar vom 21. Juli 2014 bis zum 19. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub genommen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon nichts von Substanz dafür, dass der Vater des Antragstellers auch gegenwärtig noch auf ein „Kümmern“ (welches?) durch den Antragsteller angewiesen ist und ob der Antragsteller sich aktuell tatsächlich noch „kümmert“. Unabhängig davon muss darauf hingewiesen werden, dass die Pflicht eines besoldeten Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Das ergibt sich gerade aus der Regelung des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b), Nr. 2 BBG.
28Näher hierzu: Senatsbeschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 20 = NRWE; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 7 S 39.14 –, juris, Rn. 10.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.