Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 B 25/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0425.12B25.18.00
published on 25/04/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 B 25/18
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Zuweisungsverfügung.

2

Der 1965 geborene Antragsteller ist Bundesbeamter auf Lebenszeit und bei der Antragsgegnerin im statusrechtlichen Amt eines Fernmeldeobersekretärs (Besoldungsgruppe A7 nach BBesO) beschäftigt. Er gehört der Deutschen Telekom AG an. Ursprünglich war der Antragsteller am Dienstort 23554 A-Stadt beschäftigt. Die Entfernung seines Wohnsitzes ( A-Stadt) zum besagten Dienstort beträgt ca. 4,7 Kilometer.

3

Der Antragsteller leidet an diversen Vorerkrankungen. Einem privatärztlichen Attest vom 1.11.2011 zufolge befindet er sich seit 1992 in regelmäßiger internistisch-pneumologischer Behandlung. Hinsichtlich der einzelnen Befunde sowie der darauf begründeten Verhaltensempfehlungen wird auf das Attest Bezug genommen. Danach sollten in beruflicher Hinsicht körperlich belastende Tätigkeiten einschließlich unterschiedlicher Einsatzorte vermieden werden, ebenso eine auswärtige Unterbringung. 100 Minuten täglich würden als maximale Fahrzeit zur Arbeitsstelle angesehen.

4

Mit Schreiben vom 12.9.2016 wurde der Antragsteller bezüglich einer Zuweisung nach dem Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (im Folgenden: PostPersRG) zu dem Unternehmen Vivento Customer Services GmbH in A-Stadt angehört. Am 16.9.2016 ließ der Antragsteller sich die Befunde vom 1.11.2011 von seinem Hausarzt erneut attestieren. Mit Schreiben vom 19.9.2016 teilte er mit, mit der Zuweisung nicht einverstanden zu sein. Mit Gutachten vom 14.10.2016 – Untersuchung am Vortag – kam der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst (BAD) zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller Fahrten zur Arbeitsstätte möglich seien, wenn die einfache Fahrstrecke – mit Pkw oder ÖPNV - eine Dauer von 100 Minuten nicht überschreite. Es bestehe aus gutachterlicher Sicht derzeit weder die Möglichkeit zum Pendeln, noch zum wöchentlichen Pendeln mit auswärtiger Übernachtung. Auch ein Umzug sei derzeit nicht zumutbar.

5

Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung am 26.6.2017 beim Gesundheitsamt A-Stadt kam der untersuchende Amtsarzt mit Gutachten vom 4.7.2017 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage sei, wöchentlich die Strecke von A-Stadt nach Bremerhaven zu fahren. Auch sei er in der Lage, am Dienstort Bremerhaven zu wohnen, wobei sowohl beim Umzug als auch bei der Inanspruchnahme einer Zweitwohnung die entsprechenden Voraussetzungen vom Dienstherrn zu schaffen seien. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, bei dem Antragsteller handele es sich um einen kräftigen, insgesamt altersentsprechend wirkenden Mann. Als Argument gegen einen Umzug habe dieser geltend gemacht, dass er sich um die Vermietung seiner geerbten Wohnungen kümmern müsse. Außerdem gehe er jeweils zwei Mal pro Woche dem Schießsport nach und betreibe leichtes Kardio- und Fitnesstraining. Innerhalb der letzten 12 Monate habe er einen Thailandurlaub gemacht und fahre regelmäßig, zwei bis drei Mal im Jahr, nach Dänemark zum Angeln.

6

Mit Schreiben vom 25.9.2017 erhob der Antragsteller Remonstrantion gegen das amtsärztliche Gutachten. Dieses erwecke den Anschein der Befangenheit und werde in großen Teilen als inhaltlich unzutreffend abgelehnt. Die amtsärztlichen Untersuchungsergebnisse widersprächen in wesentlichen Punkten den dem Amtsarzt vorgelegten Befundberichten der behandelnden Ärzte.

7

Am 13.10.2017 war der Antragsteller bei seinem Hausarzt vorstellig wegen Herzrhythmusstörzungen, laut ärztlicher Einschätzung „offensichtlich ausgelöst durch Zukunftsängste wegen unsicherer beruflicher Zukunft“.

8

Mit Zuweisung vom 21.12.2017 wurde dem Antragsteller mit Wirkung zum 5.3.2018 die Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice I im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (im Folgenden: VCS) in Bremerhaven zugewiesen und die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Der Standort der VCS ist vom Wohnsitz des Antragstellers – je nach gewählter Strecke – zwischen 229 und 292 Kilometer entfernt.

9

Gegen die Zuweisung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 9.1.2018 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 5.2.2018 begründete. Mit Schriftsatz vom 20.2.2018, eingegangen am 23.2.2018, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtschutz gegen die Zuweisung ersucht. Seinen Antrag begründet er damit, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Zuweisung kein Auswahl-und Entschließungsermessen ausgeübt habe. Es sei zu bezweifeln, dass er als Einziger für den in Rede stehenden Posten in Betracht käme; ferner, dass jener Posten die einzige Möglichkeit sei, ihn amtsangemessen zu beschäftigen. Von Bedeutung sei auch, dass es sich bei dem Standtort Bremerhaven um einen temporären Standort handele und dass die PTI-Niederlassung (Produktion Technische Infrastruktur) der Deutschen Telekom AG in A-Stadt Kräfte im nichttechnischen Bereich suche. Hierauf hätte er sich bereits beworben. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Antragsgegnerin an der konkreten Zuweisung habe, da kein dringender betrieblicher oder personalwirtschaftlicher Bedarf vorliege. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrates ein Fehler unterlaufen sei, da die Schnellrückschrift zur 90. Betriebsratssitzung in Bezug auf seine Person kein Beschlussergebnis enthalte.

10

Die Zuweisung sei aufgrund des Ortswechsels für ihn mit erheblichen Belastungen verbunden. Die persönlichen Belange, insbesondere seine gesundheitlichen Probleme, seien bei der Entscheidung nicht von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Versuche der Antragsgegnerin in den Jahren 2009, 2010 und 2012, ihn wohnortfern zuzuweisen, seien aufgrund seiner Gesundheitsprobleme fehlgeschlagen. Das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt widerspreche in eklatanter Weise den übrigen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Diese begründeten Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur wohnortfernen Zuweisung. Ohne Ausräumung dieser Zweifel sei eine Zuweisung rechtswidrig. Ein Umzug, um ein tägliches Pendeln zu vermeiden, sei mit einem Verlust des sozialen Umfeldes verbunden, gleiches gelte, sofern der Antragsteller von einem Umzug absähe, wenn er stattdessen täglich fünf Stunden im Pendelverkehr zubrächte.

11

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Es sei nicht erkennbar, welche irreparablen Schäden der Antragsgegnerin daraus erwüchsen, wenn der Antragsteller bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache seinen Dienst in Bremerhaven nicht anträte. Grundsätzlich könne bei einer Mehrzahl gleich gelagerter Fälle gleichartige Begründungen verwendet werden, die allgemeine Berufung auf fiskalische Interessen und die Pflicht zur Beschäftigung beamteter Bedienstete reiche indes nicht und verkenne den Charakter eines Ausnahmetatbestandes des § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO. Auch wenn es sich bei der Vivento Customer Services GmbH um eine Tochterfirma der Antragsgegnerin handele, sei sie doch ein Privatunternehmen, sodass es an einem öffentlichen Interesse fehle. Auch sei die Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung in erster Linie ein subjektives Recht des Beamten, dass ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfte. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Begründung der sofortigen Vollziehung seit Jahren in allen Fällen für alle Standorte verwende, verdeutliche, dass die Antragsgegnerin das Instrument des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO als Standardmaßnahme missbrauche.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches 9.1.2018 gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH in Bremerhaven gemäß Bescheid vom 21.12.2017 herzustellen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzuweisen.

16

Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei darin zu sehen, dass bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache zusätzlich Personal für die Erfüllung der zugewiesenen Tätigkeit eingestellt werden müsse. Die Zuweisung sei rechtsfehlerfrei. Sowohl der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens als auch der des Betriebes, in dem der Antragsteller künftig seine Tätigkeit ausüben soll, seien ausweislich der Verwaltungsakten am 28.11.2017 bzw. 4.12.2017 kontaktiert und um Stellungnahme gebeten worden. Da in beiden Fällen keine Stellungnahme erfolgt sei, sei mit Ablauf der Frist die Zustimmung des Betriebsrates zu fingieren gewesen. Auch die Schwerbehindertenvertretungen beider Unternehmen, ebenfalls am 28.11.2017 und am 4.12.2017 kontaktiert, hätten sich nicht zur Sache geäußert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Zuweisung sei auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als Bundesbeamter habe der Antragsteller mit einer bundesweiten Versetzung zu rechnen. Soweit er sich darauf berufe, es handele sich bei dem Standort Bremerhaven um einen temporären Standort, sei dies zwar richtig mit Blick auf § 2 Ziff. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung, eine Schließung sei jedoch aktuell nicht angedacht. Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens rüge und bezweifle, dass für den jetzt avisierten Posten keine gleichsam geeignete Person außer dem Antragsteller zu finden sei, sei dem entgegenzusetzen, dass im Rahmen des § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der Versetzung eines beschäftigungslosen Beamten auch dann keine Auswahlentscheidung getroffen werde, wenn grundsätzlich unter mehreren Beamten ausgewählt werden könnte.

17

Eine Pflicht, Beamte wohnortsnah einzusetzen, gäbe es nicht. Auch eine Fahrzeit von 2 Stunden und 22 Minuten mit einem privaten Pkw oder von 2 Stunden und 29 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei noch zumutbar. Ferner habe der Antragsteller die Möglichkeit, umzuziehen. Bereits im Zuweisungsbescheid seien ihm die Übernahme der Umzugskosten sowie die Erstattung anderer Aufwendungen zugesagt worden. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, eine Zuweisung könne aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgen, so stehe dem das amtsärztliche Gutachten vom 4.7.2017 entgegen.

18

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.

II.

19

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 9.1.2018 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. In materieller Hinsicht wiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Zuweisungsverfügung schwerer als das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Entlassungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, d.h. unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages und präsenter Beweismittel, Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht, dass dieser offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.

20

So liegen die Dinge hier. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, insbesondere ist sie gemäß § 80 Abs. 3 S.1 VwGO begründet. Die Begründungspflicht dient einer Warnungs- und Unterrichtungsfunktion. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsakts nicht bis zu seiner Bestandskraft bzw. bis zu dem Zeitpunkt zugewartet werden kann, in dem der Verwaltungsakt gemäß § 80b Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes vollziehbar wird. Ferner soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter von Entscheidungen nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Interesse im Raum steht, das es rechtfertigt, das Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 VwGO zu durchbrechen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80, Rn. 84). Soll die Begründung diesen Zielsetzungen gerecht werden, muss sie das überwiegende Vollzugsinteresse grundsätzlich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles nachvollziehbar darlegen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, a. a. O., § 80, Rn. 85). Bei der Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG wegen ersatzlosen Wegfalls der ursprünglichen Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Postnachfolgeunternehmen ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in einer Vielzahl von Fällen gleich gelagert: Hier ist stets zwischen der Pflicht des Postnachfolgeunternehmens, den Betroffenen entsprechend seinem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch amtsangemessen zu beschäftigen und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache – unter Umständen nicht amtsangemessen beschäftigt – an seinem ursprünglichen Dienstort zu verbleiben. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde nach der Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Die Möglichkeit, auf typisierende Begründungen zurückzugreifen, darf nicht dazu führen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für den Regelfall der aufschiebenden Wirkung umgangen wird. Damit das gesetzliche Begründungserfordernis nicht jede Bedeutung verliert, muss aber stets gewährleistet sein, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80, Rn. 85 m.w.N.). Es ist daran festzuhalten, dass sich die Verwaltung in jedem einzelnen Fall darüber Rechenschaft geben muss, ob und warum eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO veranlasst ist oder ob nicht Besonderheiten vorliegen, die es gebieten, am Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen festzuhalten. Nach diesen Maßgaben genügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat schlüssig, konkret und substantiiert im Wesentlichen dargelegt, warum aus ihrer Sicht gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2002 – 1 DB 2/02, -Rn. 7, zitiert nach juris). Sie hat vorgetragen dass angesichts der derzeit angespannten Haushaltslage ein starkes öffentliches Interesse daran bestehe, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom AG zu finden. Diese hätten ihre Dienstpflicht zu erfüllen, für die sie alimentiert würden. Dadurch würden weitere finanzielle Haushaltsbelastungen durch Einstellung zusätzlichen Personals vermieden. Zurzeit könne der Antragsteller auch nicht anderweitig beschäftigt werden. Mit der Zuweisung einer Tätigkeit in einem anderen Unternehmen trage die Deutsche Telekom AG darüber hinaus dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch ihrer Beamten auf Beschäftigung Rechnung. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, sei für die Deutsche Telekom AG nicht hinnehmbar. Seinen Vortrag, die Antragsgegnerin verwende seit Jahren für alle Orte und Zuweisungen jeglicher Art dieselbe Begründung, hat der Antragsteller nicht belegt. Die Begründung ist auch nicht auf sämtliche denkbaren Zuweisungsfälle anwendbar, denn sie bezieht sich ausdrücklich auf eine Zuweisung zur VCS, und damit zu einem von diversen Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Ob die Begründung nach § 80 Abs. 3 S.1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ergebnis tatsächlich rechtfertigt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit und kann an dieser Stelle dahinstehen.

21

Die Zuweisung ist auch als solche sowohl in formell- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht zu nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Zuweisung ist § 4 Abs. 4 S.2 Nr.1 PostPersRG. Es bestehen zunächst keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Zuweisung, insbesondere ist die hier maßgebliche Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 S.1 PostPersRG beachtet worden, wonach der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens in Angelegenheiten des § 4 Abs. 4 PostPersRG zu beteiligen ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin wurde der Betriebsrat der Deutschen Telekom AG mit E-Mail vom 28.11.2017 um Stellungnahme gebeten worden. Da er von der Möglichkeit zur Stellungnahme jedoch keinen Gebrauch machte - dies ergibt sich aus der Schnellrückschrift zur 90. Betriebsratssitzung, die in Bezug auf den Antragsteller kein Beschlussergebnis enthält - war seitens des abgebenden Unternehmens gemäß § 29 Abs. 2 S.2 PostPersRG von einer Zustimmungsfiktion auszugehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, da der Betriebsrat in allen anderen Personalangelegenheiten ausweislich der Schnellrückschrift Stellung bezogene hatte, könne nahe liegen, dass es sich in seinem Falle um einen Fehler handele und das Ergebnis vorsorglich erneut abzufragen gewesen wäre, führt dies vorliegend nicht zu dem Ergebnis, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. § 29 Abs. 2 S.2 PostPersRG geht ausdrücklich davon aus, dass eine Stellungnahme des Betriebsrates mitunter unterbleibt und sieht für diesen Fall explizit die Fiktion einer Zustimmung vor.

22

Die Zuweisung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht rechtmäßig. Aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 S.2 Nr.1 PostPersRG vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit u.a. bei einem Unternehmen erfolgt, dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören. Letzteres ist hier der Fall. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ferner, dass die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit – Sachbearbeiter im BackOffice I - unter Berücksichtigung seines statusrechtlichen Amtes und bisherigen Tätigkeit amtsangemessen ist. Die sich bereits aus § 4 Abs. 4 S.1 PostPersRG ergebende Tatbestandsvoraussetzung eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Interesse dann anzunehmen, wenn Aufgabenbereiche oder Arbeitsposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisation ersatzlos wegfallen (VG München, Urt. v. 7.11.2006 – M 5 K 05.3409 – Rn. 16, zitiert nach juris) und andere nicht verfügbar sind. Dies ist hier der Fall. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist der bisherige Dienstposten des Antragstellers ersatzlos weggefallen. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit erweist sich auch als nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar. Als zentraler Bestandteil beamtenrechtlicher Grundsätze wird von der ständigen Rechtsprechung die allgemeine staatliche Fürsorgepflicht als Korrelat zur Treuepflicht des Beamten anerkannt, die sich insbesondere im Alimentationsgrundsatz manifestiert (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 – Rn. 54, zitiert nach juris). Eine weitere anerkannte Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn ist die Pflicht zur - auch gesundheitlichen – Schadensabwendung (Schellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 10, Rn. 29 ff.). Danach ist der Dienstherr gehalten, auf gesundheitliche Belange des Beamten Rücksicht zu nehmen und ihn entsprechend etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen zu schonen.

23

Bei dem Begriff der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfG, Beschl. v. 31.5.2011 – 1 BvR 857/07 – Rn. 68, BeckRS 2011, 51929). Diese erstreckt sich sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Abwendung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch den Dienst ist eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 S.2 PostPersRG zumutbar, wenn aufgrund der körperlichen Verfassung des Beamten im Einzelfall davon auszugehen ist, dass die pflichtgemäße Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit nicht zu einer messbaren, nicht unerheblichen Steigerung gesundheitlicher Probleme beim Betroffenen führen wird.

24

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen seitens des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel an der Zumutbarkeit der Zuweisung des Antragstellers zur VCS an dem Standort Bremerhaven.

25

Es steht nicht zu erwarten, dass die pflichtgemäße Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit beim Antragsteller zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers führen wird, denn weder hat der Antragsteller insoweit substantiiert etwas Gegenteiliges vorgetragen, noch sind andere Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Es steht fest, dass der Antragsteller an diversen Vorerkrankungen leidet. Soweit er sich jedoch hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Steigerung seiner gesundheitlichen Probleme auf die Atteste seines Hausarztes beruft, vermag dies an der Auffassung des Gerichts nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall mit dem Gutachten des BAD vom 14.10.2016 und des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 4.7.2017 zwei weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen, denen im konkreten Einzelfall aufgrund der Neutralität des jeweiligen Gutachters größerer Beweiswert zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.10.2002 – 1 D 3/02 – Rn. 22, zitiert nach juris) kann der Beurteilung eines Amtsarztes ein Vorrang gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen eingeräumt werden, da ein Amtsarzt im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vornehmen kann. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand – insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit - der Beurteilung durch den Amtsarzt ein höheres Gewicht. Anhand der Gutachten des BAD und des Gesundheitsamtes A-Stadt ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass dem Antragsteller die Zuweisung und deren Folgen nicht zumutbar sind. Die Gutachten können im hiesigen Verfahren nicht zur Glaubhaftmachung herangezogen werden, sodass hinsichtlich der Zumutbarkeit auf den übrigen Vortrag der Beteiligten abzustellen war.

26

Hinsichtlich der Frage, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, täglich von seinem Wohnsitz zum VCS-Standort in Bremerhaven zu pendeln, erweisen sich die Gutachten in der Gesamtschau als unergiebig: Während dem Gutachten des BAD vom 14.10.2016 zu entnehmen ist, Fahrten zur Arbeitsstätte des Antragstellers dürften eine maximale Fahrdauer von 100 Minuten (einfache Fahrt) nicht überschreiten, weswegen eine Möglichkeit zum Pendeln zurzeit nicht bestehe, macht das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt vom 4.7.2017 diesbezüglich keinerlei Einschränkungen. Es ist nicht erkennbar – und muss somit der Hauptsache vorbehalten bleiben - welchem der beiden Gutachten hier der Vorzug zu gewähren ist. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt beanstandet, dass es ihm auf Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt worden sei und hieraus die Befangenheit des Gutachters ableitet, folgt das Gericht dem nicht. Zum einen genügt jener nicht weiter belegte Vortrag nicht, um Zweifel an der Neutralität des Amtsarztes zu begründen. Zum anderen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch in anderen Fällen amtsärztlicher Untersuchung der Betroffene etwa nach § 48 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BBG lediglich die Mitteilung der tragenden Gründe des amtsärztlichen Gutachtens verlangen kann. Gegen die Neutralität des amtsärztlichen Gutachtens spricht nicht, dass dieses Angaben enthält, die aufgrund des übrigen Vorbringens des Antragstellers jedenfalls überraschend erscheinen (Urlaube, Sport-Gewohnheiten, Freizeitaktivitäten, Verwaltung von Mietobjekten). Auf die Bitte des Gerichts, zu konkretisieren, inwieweit er das amtsärztliche Gutachten beanstande, hat der Antragsteller jene Punkte gerade nicht in Abrede gestellt.

27

Auch im Hinblick auf die Frage, ob dem Antragsteller der Umzug nach Bremerhaven – oder in die Nähe von Bremerhaven – zugemutet werden kann, erweisen sich die in Rede stehenden Gutachten vom 14.10.2016 und vom 4.7.2017 als unergiebig. Das Gutachten des BAD verneint die Zumutbarkeit eines Umzugs, ohne dies näher zu begründen und ohne zwischen dem Wohnen in oder bei Bremerhaven und der Bewältigung des Umzugs zu differenzieren. Das Gutachten des Gesundheitsamtes A-Stadt hingegen differenziert entsprechend und bejaht die Möglichkeit des Antragstellers zum Wohnen in oder bei Bremerhaven, allerdings ohne sich mit ernsthaft mit den beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten bezüglich des Antragstellers auseinanderzusetzen.

28

Darüber hinaus ist nicht – weder unter gesundheitlichen noch unter anderen Gesichtspunkten - ersichtlich, woraus die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlagerung folgen könnte. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er verliere durch einen Umzug seine sozialen Kontakte, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Antragsteller die Möglichkeit verbleibt, seine sozialen Kontakte zu pflegen und ferner an seinem neuen Wohnsitz neue soziale Kontakte zu knüpfen.

29

Die Zuweisungsentscheidung weist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Ermessensfehler auf. Mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten hat der Antragsteller seinem Einsatz im gesamten Bundesgebiet konkludent zugestimmt und muss grundsätzlich mit entsprechenden Entscheidungen seines Dienstherrn rechnen und diese in der Regel hinnehmen. Dem steht im Einzelfall nicht entgegen, dass der Antragsteller sich darauf berufen hat, die PTI-Niederlassung in A-Stadt suche Kräfte im nichttechnischen Bereich, denn er hat sich insoweit auf bloße Behauptungen beschränkt. Auch soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die ihm zugewiesene Tätigkeit könne auch durch eine andere Person wahrgenommen werden, ändert dies nichts an der Einschätzung des Gerichts. Zwar geht die Annahme der Antragsgegnerin fehl, eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu treffen (vgl. VG München, Beschl. v. 7.7.2010 – M 21 S 10.2300 – Rn. 32 f., zitiert nach juris). Dass zumindest eine weitere Person dem Antragsteller hier vorzuziehen gewesen wäre, ist von diesem aber nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Übrigen steht einer Zuweisungsentscheidung eines beschäftigungslosen Beamten zumindest nicht grundsätzlich entgegen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit oder dem (nicht der Beurteilung des Betroffenen, sondern letztlich der Organisationshoheit des Dienstherrn unterliegenden) Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch beschäftigungslose Beamte insoweit zugewiesen werden könnten (VGH Mannheim, Beschl. v. 20.6.2017 – 4 S 869/17 – Rn. 23 m.w.N., zitiert nach juris).

30

Auch der Umstand, dass es sich bei dem VCS-Standort Bremerhaven um einen temporären Standort handelt, macht die Zuweisung nicht ermessensfehlerhaft. Die Pflicht der Antragsgegnerin, Beamten, deren Tätigkeit ersatzlos weggefallen ist - unter Umständen durch Zuweisung - weiterhin amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009 – 1 B 1650/08 –, Rn. 11, zitiert nach juris), ergibt sich zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen direkt aus der Verfassung, Art. 33 Abs. 5 GG (VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 23) und wiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung schwerer als der Umstand, dass die Zuweisung möglicherweise nur von verhältnismäßig kurzer Dauer sein wird, zumal nach dem seitens des Antragstellers nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin ist eine Schließung jenes Standortes bisher nicht absehbar.

31

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Ablehnung des Antrags auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung, denn der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann vorliegend nicht bewertet werden. Die Zuweisung des Antragstellers zur VCS am Standort Bremerhaven erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig oder rechtmäßig. Bei der unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zuweisungsbescheides der Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Andernfalls stünde zu befürchten, dass der Antragsteller bei voller Alimentation auf unbestimmte Zeit nicht – wenn überhaupt – amtsangemessen beschäftigt würde und für die ihm zugewiesene Tätigkeit Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten. Insbesondere gegenüber der von Verfassungs wegen auferlegten Pflicht der Antragsgegnerin zur amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers ist dessen Interesse nachrangig. Es ist ihm jedenfalls zumutbar, die zugewiesen Aufgaben bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wahrzunehmen.

32

Dem besonderen öffentlichen Interesse steht im Einzelfall auch nicht entgegen, dass die VCS eine juristische Person des Privatrechts ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009 – 1 B 1650/08 –, Rn. 13, zitiert nach juris. Soweit der Antragsteller sich hierauf beruft, übersieht er, dass § 4 Abs. 4 S.2 PostPersRG nicht dazu dienen soll, die Existenz einer juristischen Person des Privatrechts zu sichern, sondern die Beschäftigung des Beamten sicherzustellen, was auch vorliegend das primäre Ziel ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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published on 18/10/2011 00:00

Tenor Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird auf 120.000 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
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published on 06/06/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin im
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.