Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 14. März 2016 - 4 L 82/16.A
Gericht
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
32. Die – sinngemäß gestellten– Anträge des Antragstellers,
41. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einen formellen Asylantrag innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung anzunehmen, hilfsweise innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist,
52. ihm innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung nachweislich zu erklären, an welchem Tag, welchem Ort und zu welcher Uhrzeit sie den Antrag entgegennimmt,
63. und ihm innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eine Aufenthaltsgestattung auszustellen,
7haben keinen Erfolg.
8Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dürfte bereits gemäß § 44a VwGO unzulässig sein. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, sofern sie nicht vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen, nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Vorschrift gilt trotz des nicht eindeutigen Wortlauts mit Blick auf ihren Zweck, die Sachentscheidung nicht durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, nicht nur für die Anfechtung von Verfahrenshandlungen, sondern auch für deren Einklagen in Form der Verpflichtungsklage oder einer anderen Leistungsklage sowie für entsprechende Anträge nach § 123 VwGO.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 11 VR 2.97 -, NV WZ-RR 1997, 663 = juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom = juris, Rn. 6 ff.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 44a Rn. 5.
10Die Voraussetzungen des § 44a S. 1 VwGO sind hier gegeben. Der Antragsteller begehrt mit seinem Rechtsbehelf die Entgegennahme eines förmlichen Asylantrags, die vorherige Mitteilung des diesbezüglichen Termins sowie die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung und damit mehrere behördliche Verfahrenshandlungen im Rahmen des Asylverfahrens. Denn durch die förmliche Asylantragstellung nach §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG wird das eigentliche Asylverfahren vor dem Bundesamt eingeleitet, das auf den Erlass einer Sachentscheidung über den Asylantrag gerichtet ist.
11Vgl. ebenso zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 19 B 991/06, 19 E 6619 E 661/06 -, NWVBl. 2007, 62 = juris, Rn. 6.
12Durch die Aufenthaltsgestattung wiederum wird das verfahrensbezogene Bleiberecht des Asylsuchenden während des Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bescheinigt (vgl. 63 Abs. 1 AsylG).
13Ein Ausnahmefall nach § 44a S. 2 VwGO liegt nicht vor. Eine vollstreckbare Verfahrenshandlung steht im Hinblick auf die begehrte Entgegennahme des förmlichen Asylantrags, der diesbezüglichen Terminsmitteilung und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung nicht in Rede. Der Antragsteller ist auch kein "Nichtbeteiligter" im Sinne der Vorschrift.
14Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nicht, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 44a VwGO als statthaft anzusehen. Diese Grundrechtsnorm gewährleistet einen Anspruch des Bürgers auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle einer belastenden Verwaltungsentscheidung. Dieser Gewährleistung wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden können, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Klageverfahrens gerügt und rechtlich geprüft werden können. Auch im Fall der Untätigkeit einer Behörde sieht das Prozessrecht ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten vor, eine Sachentscheidung zu erwirken (vgl. § 75 VwGO). Nach dieser Vorschrift kann gegen eine säumige Behörde nach vorheriger Antragstellung – hier entweder im Wege einer persönlichen Vorsprache gemäß §§ 14 Abs. 1, 23 S. 1 AsylG oder in Form eines schriftlichen Asylantrags – Untätigkeitsklage zum Erhalt einer Sachentscheidung erhoben werden.
15Es ist auch nicht ersichtlich, dass die nationale Verfahrensvorschrift des § 44a VwGO durch das Unionsrecht modifiziert wird. Insbesondere ergibt sich eine solche Modifikation nicht aus den Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie – VRL) zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (Kapitel V). Art. 46 Abs. 1 und 2 VRL verlangt lediglich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Antragsteller ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht gegen die das Verfahren abschließende Sachentscheidung der Asylbehörde im Sinne von Artikel 46 Abs. 1 Buchst. a) bis c) haben. Rechtsbehelfe gegen einzelne Verfahrenshandlungen der Asylbehörde während des Asylverfahrens sind in Art. 46 VRL hingegen nicht vorgesehen.
16Jedenfalls aber ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.
17Nach § 123 Abs. S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
18a) Soweit der Antragsteller mit den inhaltlich zusammenhängenden Anträgen zu 1. und zu 2. begehrt, dass ihm die Antragsgegnerin innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung einen Termin zur Stellung eines förmlichen Asylantrags im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamtes benennt, der innerhalb von zehn Tagen bzw. innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung liegt, hat er weder das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (aa) noch das Bestehen eines Anordnungsgrundes (bb) glaubhaft gemacht.
19(aa) Es ist nicht mit der im vorliegenden Verfahren gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dem Antragsteller ein entsprechender Anordnungsanspruch zusteht. Eine Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren lässt sich weder dem deutschen Asylgesetz (1.) noch dem Unionsrecht (2.) entnehmen.
20(1.) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 23 Abs. 1 AsylG. Danach ist der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. Diese Vorschrift regelt lediglich eine Mitwirkungspflicht des Ausländers zum persönlichen Erscheinen bei der Außenstelle des Bundesamtes zur förmlichen Asylantragstellung, an deren Verletzung bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG). Eine Pflicht des Bundesamtes, dem Ausländer unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist einen Termin zur förmlichen Asylantragstellung zu nennen, ergibt sich hieraus nicht.
21Auch aus § 63 Abs. 1 S. 1 AsylG lässt sich ein entsprechender Anspruch nicht ableiten. Nach dieser Vorschrift, mit der Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2003/9/EG über die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Ausnahmerichtlinie – ARL; heute Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) umgesetzt wird (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 219), wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen eine mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erteilt, wenn er – wie der Antragsteller – nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG bereits mit der Äußerung eines (formlosen) Asylgesuchs im Sinne von § 13 AsylG kraft Gesetzes entsteht, besteht danach erst nach der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG. An einer solchen fehlt es hier jedoch gerade. Einen Anspruch darauf, dem Asylsuchenden innerhalb von drei Tagen oder einer sonstigen bestimmten Frist nach Äußerung eines formlosen Asylgesuchs auch die Möglichkeit einzuräumen, einen förmlichen Asylantrag zu stellen, mit der Folge eines Anspruchs auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, vermittelt die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut hingegen nicht.
22Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Danach erlischt die Aufenthaltsgestattung, wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat. Mit dieser Regelung wird für den Ausländer eine Frist zur förmlichen Asylantragstellung festgelegt, mit der seine Mitwirkung im Asylverfahren effektiv durchgesetzt werden soll. Die Vorschrift begründet jedoch keine Pflicht des Bundesamtes – und einen damit korrespondierenden Anspruch des Ausländers –, dass der förmliche Asylantrag spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Äußerung des Asylgesuchs aufgenommen sein muss.
23Zwar erlischt die Aufenthaltsgestattung auch dann, wenn der Grund für die verzögerte Antragstellung nicht im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, z.B. wenn der Ausländer wegen einer Überlastung der Außenstelle des Bundesamtes noch keinen Termin zur persönlichen Antragstellung im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG erhalten hat.
24Vgl. ebenso: Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 67 Rn. 5; Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3, Stand: Dezember 2015, § 67 Rn. 12; Funke-Kaiser, in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Stand: Dezember 2015, Bd. III, § 67 Rn. 15.
25Dies folgt aus Wortlaut, Systematik sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So enthält § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – anders als etwa die Regelungen der §§ 20 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 3 S. 2, 23 Abs. 2 S. 1 AsylVfG im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Weiterleitung, Meldepflicht und förmlichen Antragstellung – seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Fälle einer schuldhaft verzögerten Antragstellung. Zudem ist der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 1227/18, S. 62) zu entnehmen, dass die ursprünglich vorgesehene Antragsfrist von einer Woche deswegen auf zwei Wochen verlängert worden ist, weil eine Verzögerung auch auf Gründen außerhalb der Sphäre des Ausländers beruhen kann. Dies zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass grundsätzlich auch eine unverschuldete Verzögerung bei der förmlichen Antragstellung zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung führt. Vor dem Hintergrund, dass er diesem Umstand „nur“ mit einer Verlängerung der Antragsfrist Rechnung getragen hat, verbietet sich daher eine am Zweck der Vorschrift orientierte, einschränkende Auslegung dahin, Fälle der unverschuldeten Verzögerung bei der förmlichen Antragstellung vom Erlöschenstatbestand des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszunehmen.
26Der mit einer auch unverschuldeten Verzögerung des Asylantrags einhergehende Rechtsverlust gebietet es jedoch nicht, eine Pflicht des Bundesamtes anzunehmen, dem Ausländer binnen zwei Wochen ab Äußerung des Asylgesuchs einen Termin zur förmlichen Antragstellung zu benennen. Denn der Gesetzgeber hat diesem aus § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylG folgenden unbilligen Ergebnis mit der Aufnahme des Satzes 2 durch das zum 24. Oktober 2015 in Kraft getreten Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) inzwischen hinreichend Rechnung getragen. Diese Bestimmung sieht nunmehr vor, dass, wenn in den Fällen des § 23 Abs. 1 AsylG der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus § 67 S. 1 Nr. 2 AsylG ergebenden Frist liegt, die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst dann erlischt, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag gestellt. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Änderung dem Problem begegnen, dass sich im Einzelfall die Vergabe eines Termins zur förmlichen Antragstellung soweit verzögert, dass nach § 67 S. 1 Nr. 2 AsylG die Aufenthaltsgestattung erlöschen und der Aufenthalt somit unerlaubt würde, obwohl der Ausländer ohne eigenes Verschulden noch keine Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 35). Ist dem Ausländer – wie hier – noch gar kein Termin zur förmlichen Asylantragstellung benannt worden, gilt die Ausnahmeregelung des § 67 Abs. 1 S. 2 AsylG nach ihrem Sinn und Zweck erst recht (vgl. ebenso Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 1. Dezember 2012 – Az. 122/123 - 39.11.00-15-206 –, S. 3).
27Aus der Vorschrift des § 63a AsylG (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender), die ebenfalls durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in das Asylgesetz aufgenommen und durch das Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I, S. 130) geändert wurde, lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass das Asylgesetz keine Pflicht des Bundesamtes vorsieht, einem Ausländer, der ein materielles Asylbegehren geäußert hat, innerhalb einer bestimmten (lediglich Tage bzw. Wochen umfassenden) Frist die Gelegenheit zur förmlichen Asylantragstellung einzuräumen. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen – förmlichen – Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Das Dokument dient damit für den Zeitraum zwischen der Äußerung eines materiellen Asylgesuchs und der förmlichen Asylantragstellung als Nachweis, dass der Inhaber als Asylsuchender registriert wurde und berechtigt ist, sich zu der im Dokument genannten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, um dort bei der Außenstelle des Bundesamtes einen Asylantrag zu stellen (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 35). Gemäß § 63a Abs. 2 S. 1 AsylG ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender auf längstens sechs Monate zu befristen. Nach S. 2 soll sie ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach S. 1 oder der verlängerten Frist nach Halbs. 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Abs. 1 genannt wurde (Nr. 1), der dem Ausländer nach § 23 Abs. 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach S. 1 oder der verlängerten Frist nach Halbs. 1 liegt (Nr. 2) oder der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt (Nr. 3). Aus der Bemessung der Befristungsdauer der bis zur förmlichen Asylantragstellung auszustellenden Bescheinigung auf grundsätzlich sechs Monate bzw. ausnahmsweise auch länger je nachdem, ob und wann dem Ausländer der Termin zur Antragstellung beim Bundesamt benannt worden ist, folgt jedoch, dass der nationale Gesetzgeber den zulässigen Zeitraum für die Anberaumung eines Termins zur förmlichen Asylantragstellung nach Äußerung eines Asylgesuchs in eben diesem Zeitrahmen verortet.
28Vgl. ebenso: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 25.
29(2.) Ein Anspruch darauf, dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen oder einer sonstigen bestimmten Frist die Stellung eines förmlichen Asylantrags zu ermöglichen, ergibt sich ferner auch nicht aus dem Unionsrecht, insbesondere nicht aus der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie).
30Die Verfahrensrichtlinie war gemäß Art. 51 Abs. 1 VRL u.a. hinsichtlich der Bestimmungen zum Zugang zum Verfahren (Art. 6 VRL) bis spätestens 20. Juli 2015 umzusetzen. Dies ist bislang nicht geschehen. Der noch die Umsetzung der Verfahrensrichtlinie beabsichtigende Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze" vom 14. September 2015 ist nicht in die Gesetzgebungsorgane eingebracht worden.
31Die Richtlinie ist im vorliegenden Fall bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts auch nach der Übergangsvorschrift des Art. 52 VRL zu berücksichtigen. Gemäß Unterabs. 1 S. 1 dieser Vorschrift wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 VRL auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Gemäß Unterabs. 1 S. 2 gelten für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG. Das Unionsrecht differenziert dabei – ebenso wie das deutsche Asylrecht – zwischen dem materiellen Antrag einerseits (vgl. das materielle Schutzersuchen gemäß Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32/EU sowie gemäß Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/33/die i.V.m. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie –) und dem förmlichen Antrag andererseits, der das Asylverfahren im engeren Sinne mit seinen spezifischen Rechten und Pflichten auslöst (vgl. Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU). Der Antragsteller hat zwar noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt, da der vorliegende Antrag gerade auf die Ermöglichung eines solchen Antrags gerichtet ist. Der Antragsteller wird den förmlichen Antrag jedoch in jedem Fall erst nach dem vorgenannten Stichtag stellen, so dass die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU hier bereits zu beachten sind.
32Allerdings folgt aus der vom Antragsteller zu seinen Gunsten angeführten Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 VRL keine Pflicht des Bundesamtes – und korrespondierend damit ein Anspruch des Antragstellers –, den förmlichen Asylantrag innerhalb von 10 Tagen oder einer sonstigen Frist nach Äußerung des Schutzersuchens anzunehmen.
33Gemäß Unterabs. 1 dieser Vorschrift erfolgt in dem Fall, dass eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde stellt, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist, die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung. Wird der Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt (Unterabsatz 2). Nach Art. 6 Abs. 5 VRL können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass eine große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, die Frist nach Abs. 1 einzuhalten, vorsehen, dass diese Frist auf zehn Arbeitstage verlängert wird.
34Die vorgenannten Bestimmungen regeln nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Registrierung eines Antragstellers nach Äußerung eines materiellen Schutzersuchens. Die Registrierung eines Antragstellers ist jedoch, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ergibt, zu unterscheiden von der förmlichen Antragstellung, wie sie der Antragsteller hier begehrt. Denn die förmliche Antragstellung ist in den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 VRL gesondert geregelt. Dies belegt, dass nach der Konzeption der Verfahrensrichtlinie die Registrierung einerseits und die förmliche Antragstellung andererseits zwei unterschiedliche Verfahrensschritte sind. Aus den Fristen, die in den vorgenannten Bestimmungen für die Registrierung eines Antragstellers vorgesehen sind, ergibt sich daher nichts für die in Rede stehende förmliche Antragstellung.
35Abgesehen davon ist der Antragsteller nach Aktenlage, nachdem er ein materielles Schutzersuchen geäußert hat, von der Erstaufnahmeeinrichtung der Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Köln, als hierfür zuständigen Behörde (vgl. § 63a Abs. 3 S. 1 AsylG) als Asylsuchender registriert worden, wie die ihm ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 26. Oktober 2015 belegt.
36Der Antragsteller kann einen Anspruch, innerhalb einer bestimmten Frist einen förmlichen Schutzantrag beim Bundesamt als zuständiger Asylbehörde (vgl. Art. 2 Buchst. f) und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU) stellen zu können, insbesondere auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie 2013/32/EU ableiten. Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen sobald wie möglich förmlich zu stellen.
37Zum einen dürfte der Antragsteller sich auf diese Vorschrift schon nicht berufen können.
38Vgl. in diesem Sinne auch: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 25; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2015 - 12 B 88/15 -, juris, Rn. 9; letztlich offen gelassen: VG Hannover, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 6 B 6186/15 -, juris, Rn. 17.
39Europäische Richtlinien, die in erster Linie an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, entfalten – anders als Verordnungen – grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können sich Einzelne allerdings im Falle der nicht fristgemäßen Umsetzung gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften unmittelbar auf eine Richtlinienbestimmung berufen, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist und dem Einzelnen Rechte einräumt, auf die dieser sich dem Mitgliedstaat gegenüber berufen kann.
40Vgl. EuGH Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs. C-8/81, Becker - Slg. 1982, S. 53 ff. = juris, Rn. 17 ff.; vom 4. Dezember 1986 - Rs. C-71/85, Niederländischer Staat -, Slg. 1986, S. 3855 ff, Rn. 13 f.; vom 24. März 1987 - Rs. C-286/85, McDermott und Cotter, Slg. 1987, S. 1463 ff. = juris, Rn. 11.
41Diese Anforderungen erfüllt Art. 6 Abs. 2 VRL nicht. Eine Richtlinienbestimmung ist dann inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine Bedingung geknüpft ist, noch zu ihrer Erfüllung und Wirksamkeit einer Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf und der Inhalt der einzelnen Regelung so eindeutig umschrieben ist, dass sie ohne weitere Konkretisierung angewendet werden kann.
42Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - Rs. C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. -, NVwZ 1994, 885 = juris, Rn. 8 ff.
43Dies ist bei Art. 6 Abs. 2 VRL nicht der Fall. Denn soweit die Mitgliedstaaten danach „sicherstellen“ sollen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen „sobald wie möglich“ förmlich zu stellen, bedarf es einerseits noch eines Umsetzungsakts der Mitgliedstaaten, um diese Vorgabe zu erfüllen. Andererseits ist die Formulierung „sobald wie möglich“ nicht so konkret, dass daraus eine Verpflichtung zur Entgegennahme des förmlichen Antrags innerhalb einer bestimmten Frist abgeleitet werden könnte. Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1, 2 und 5 VRL ist in Art. 6 Abs. 2 VRL eine konkrete Frist zur Stellung des förmlichen Asylantrags gerade nicht vorgesehen. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut auch nicht, dass diese Bestimmung individualschützend ausgestaltet ist. Es fehlt im Gegensatz etwa zu den Regelungen in Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 9 Abs. 1, Art 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 VRL an einer entsprechenden Wortwahl, die den individualschützenden Charakter der Norm zum Ausdruck bringt (vgl. „das Recht hat“, „Antragsteller dürfen“, „Garantien für den Antragsteller“, „dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben“, „berechtigt ist“).
44Jedenfalls aber ist ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 VRL nicht ersichtlich. Denn die Vorschrift bestimmt – wie dargelegt – lediglich, dass ein Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit hat, den Antrag „sobald wie möglich“ förmlich zu stellen. Mit dieser Wendung wird gerade die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Praxis ermöglicht, die der Einhaltung bestimmter Fristen zur förmlichen Antragstellung ggf. entgegenstehen können, wie z.B. eine starke Zunahme von Schutzersuchen und die damit einhergehenden Kapazitätsauslastungen der zuständigen Asylbehörde. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Zeit zwischen der Äußerung des materiellen Schutzersuchens sowie der zeitnah durchzuführenden Registrierung und der förmlichen Antragstellung die Verfahrensrechte der Antragsteller, die in der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie festgelegt sind, insbesondere das verfahrensbezogene Bleiberecht (vgl. Art. 9 Abs. VRL), das Recht auf materielle und medizinische Versorgung (vgl. Art. 17 ff. ARL), der Zugang zu Beschäftigung (vgl. Art. 15 ARL) u.a. gewahrt werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 27). Dies ist mit Blick auf die diesbezüglichen Gewährleistungen des Asylgesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes jedoch der Fall.
45Angesichts der allgemein bekannten Entwicklung der Asylantragstellerzahlen seit dem Jahr 2015 und der damit einhergehenden erheblichen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist es diesem bei objektiver Betrachtung derzeit rein faktisch nicht möglich, eine zeitnahe Terminvergabe zur förmlichen Asylantragstellung zu gewährleisten. Die Ladungen des Bundesamtes zur Antragstellung haben nach Kenntnis des Gerichts gegenwärtig eine Vorlaufzeit von 2 bis 3 Monaten. Dies ist jedoch angesichts des aktuell zu verzeichnenden Massenzustroms von Flüchtlingen auch unter Berücksichtigung des erklärten Ziels der Verfahrensrichtlinie, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18),– noch – nicht zu beanstanden.
46Vgl. in diesem Sinne auch: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 24; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2015 - 12 B 88/15 -, juris, Rn. 9; VG Hannover, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 6 B 6186/15 -, juris, Rn. 16.
47bb) Darüber hinaus ist auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht worden.
48Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag letztlich eine grundsätzlich verbotene, weil mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung unvereinbare Vorwegnahme der Hauptsache. Denn im Fall des Obsiegens erhielte er bereits das, was er auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erstreiten müsste. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist, weil andernfalls ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohen würde, eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich wäre oder ein sonstiger schwerer, unzumutbarer Nachteil eintreten würde.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, InfAuslR 2013, 331 = juris Rn. 22 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 123 Rn. 58.
50Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.
51Vgl. ebenso: VG Gießen, Beschluss vom 28. Februar 2016 - 3 L 208/16.GI.A -, juris, Rn. 29; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. November 2015 - 12 B 88/15 -, juris, Rn. 10.
52Sein Aufenthalt ist bereits seit der Äußerung des materiellen Asylgesuchs kraft Gesetzes gestattet (vgl. § 55 Abs. 1 AsylG). Die hierüber erst nach der förmlichen Asylantragstellung auszustellende Bescheinigung (vgl. § 63 Abs. 1 AsylG) ist lediglich deklaratorische Natur. Auch ist – wie bereits dargelegt – das gesetzliche Aufenthaltsrecht nicht nach Ablauf von 2 Wochen erloschen (vgl. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG), weil dem Antragsteller noch kein Termin zur förmlichen Asylantragstellung vom Bundesamt benannt worden ist (vgl. § 67 Abs. 1 S. 2 AsylG). Rechtsnachteile im Hinblick auf eine spätere Aufenthaltsverfestigung oder gar Einbürgerung, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Denn im Falle der späteren Zuerkennung eines Schutzstatus durch das Bundesamt, werden die Zeiten des Asylverfahrens, in denen eine Aufenthaltsgestattung bestand, bei einem Rechtserwerb angerechnet (vgl. § 55 Abs. 3 AsylG). Auch der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG nur das materielle Asylgesuch, nicht die förmliche Antragstellung voraus. Ferner hat der Antragsteller nunmehr bereits nach 3 Monaten eines gestatteten Aufenthalts Zugang zum Arbeitsmarkt, sofern die Bundesagentur der Aufnahme einer Beschäftigung zustimmt oder die Beschäftigung zustimmungsfrei zulässig ist (vgl. § 61 Abs. 2 AsylG). Eine infolge der Verfahrensdauer ggf. verzögerte Möglichkeit, Familienangehörige ins Bundesgebiet nachziehen zu lassen (vgl. § 29 Abs. 1 und 2 AufenthG), stellt ebenfalls keinen unzumutbaren Nachteil dar. Denn dieses Recht hängt davon ab, ob dem Ausländer überhaupt ein Schutzstatus zuerkannt wird. Ein Rechtsverlust kann bei einem noch nicht zuerkannten Recht jedoch nicht eintreten. Abgesehen davon steht es Familienangehörigen bis zur Anerkennung des Stammberechtigten frei, selbst im Bundesgebiet um Asyl nachzusuchen.
53b) Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 3. die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg.
54Der Antragsteller hat auch insoweit weder einen Anordnungsanspruch (aa) noch einen Anordnungsgrund (bb) glaubhaft gemacht.
55aa) gemäß § 63 Abs.1 AsylG besteht – wie bereits dargelegt – ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erst nach der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylG. An einer solchen förmlichen Antragstellung fehlt es hier jedoch gerade.
56Darüber hinaus ist die Antragstellerin für den geltend gemachten Anspruch auch nicht (mehr) passiv legitimiert. Denn gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 AsylG ist für die Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung das Bundesamt nur zuständig, solange der Ausländer pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat (S. 2 der Vorschrift). Vorliegend wurde der Antragsteller mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. November 2015 der Gemeinde Selfkant im Kreis Heinsberg zugewiesen. Dadurch ist jedoch gemäß § 48 Nr. 1 AsylG die aus § 47 Abs. 1 AsylG folgende Verpflichtung des Antragstellers, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erloschen und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg begründet worden.
57bb) Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, welche schwerwiegenden Nachteile dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen. Denn – wie ebenfalls bereits dargelegt – entsteht die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG bereits mit der Äußerung des materiellen Asylgesuchs im Sinne von § 13 AsylG kraft Gesetzes. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist daher lediglich deklaratorischer Natur und führt nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Asylsuchenden. Dies gilt erst recht, wenn dieser – wie der Antragsteller – im Besitz einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ist, mit der er sein vorläufiges Bleiberecht während des Asylverfahrens nachweisen kann.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
59Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, - 2.
das Datum der Asylantragstellung und - 3.
die AZR-Nummer.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, - 2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, - 3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, - 4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, - 5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, - 5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder - 2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, - 2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, - 3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, - 4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, - 5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, - 5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder - 2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, - 2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, - 3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, - 4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, - 5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, - 5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder - 2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
- 1.
Name und Vornamen, - 2.
Geburtsname, - 3.
Lichtbild, - 4.
Geburtsdatum, - 5.
Geburtsort, - 6.
Abkürzung der Staatsangehörigkeit, - 7.
Geschlecht, - 8.
Größe und Augenfarbe, - 9.
zuständige Aufnahmeeinrichtung, - 10.
Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer), - 11.
ausstellende Behörde, - 12.
Ausstellungsdatum, - 13.
Unterschrift des Inhabers, - 14.
Gültigkeitsdauer, - 15.
Verlängerungsvermerk, - 16.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer), - 17.
Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen, - 18.
Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, - 19.
Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt, - 20.
maschinenlesbare Zone und - 21.
Barcode.
(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens drei Monate verlängert werden, wenn
- 1.
dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde, - 2.
der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder - 3.
der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.
(3) Zuständig für die Ausstellung, Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.
(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.
(5) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich
- 1.
den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, - 2.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben, - 3.
den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen, - 4.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, - 2.
das Datum der Asylantragstellung und - 3.
die AZR-Nummer.
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, - 2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, - 3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, - 4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, - 5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, - 5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder - 2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- 1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, - 1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, - 2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen - a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, - b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder - c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- 4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, - 5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, - 6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, - 7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder - 8.
- a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder - b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn
- 1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, - 2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, - 3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und - 4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- 1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und - 2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- 1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und - 2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und
- 1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und - 2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
(5) (weggefallen)
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, - 2.
das Datum der Asylantragstellung und - 3.
die AZR-Nummer.
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt, - 2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder - 3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
- 1.
Untersuchungshaft, - 2.
Strafhaft, - 3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, - 4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, - 7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, - 2.
das Datum der Asylantragstellung und - 3.
die AZR-Nummer.
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer
- 1.
verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, - 2.
als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder - 3.
nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er
- 1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat, - 3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder - 4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.