Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer

1.
verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
2.
als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder
3.
nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen


(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis z

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30a Beschleunigte Verfahren


(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in einer Außenstelle, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleunigt durchführen, wenn der Ausländer 1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist,2. di
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen


(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis z

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Feb. 2023 - 1 C 19/21

bei uns veröffentlicht am 07.01.2024

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Auswertung digitaler Datenträger, insbesondere Mobiltelefone, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Asylverfahren ohne ausreichende Berücksich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2016 - Au 4 K 16.32510

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg. Gründe Für den vorliegenden Rechtsstreit ist nicht das angerufene Ver

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. März 2016 - M 24 S 16.826

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2016 - M 24 S 16.464

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihn

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 24 S 16.1071, M 24 K 16.1070

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.1071) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskoste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Feb. 2016 - M 24 S 15.5884

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Rechtsstreit betrifft eine vom Antragsgegn

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. März 2016 - M 24 K 16.503

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2016 - M 24 K 15.5815

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Apr. 2016 - M 24 S 16.1003, M 24 K 16.1002

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.1003) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Jan. 2016 - Au 1 K 15.1486

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der am ... 1999 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und reiste Anfang Juli 2014 als

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 04. Apr. 2016 - M 24 K 16.626

bei uns veröffentlicht am 04.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2015 - 21 CS 15.30249

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit se

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 03. Dez. 2015 - B 3 S 15.904

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.11.2015 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 15.000,00 EUR. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2018 - Au 6 K 17.1803

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 18. Apr. 2016 - M 24 K 16.463

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. März 2016 - M 24 S 16.528

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber in einer ihnen z

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 15. Apr. 2016 - M 24 K 16.1070

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 24 K 16.576

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juni 2016 - M 24 S 16.2269, M 24 K 16.2268

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.2269) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskos

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juni 2016 - M 24 S 16.2171

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und A

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 24 S 16.1498, M 24 K 16.1497

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.1498) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozessko

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 29. Apr. 2016 - M 24 K 16.825

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2016 - M 24 K 16.2268

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2016 - M 24 K 16.2170

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... April 2016 (MID-Nr. Freistaat Bayern: 1...) wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist v

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 14. März 2016 - 4 L 82/16.A

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 02. März 2016 - 11 L 38/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind; Gerichtskos

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(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der...
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember...