Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 523/15

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0303.1K523.15.00
bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Soldatengesetz - SG | § 55 Entlassung


(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist,

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 135


Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgerich

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 1 Grundsatz


(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienst

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 5 Anerkennung


Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn 1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 2 Antrag


(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag. (2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift be

Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 2003 | § 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren


(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Ents

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. März 2015 - Au 2 K 14.833

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelasse

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juni 2014 - 6 B 17/14

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Feb. 2012 - 6 C 31/11

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist Stabsarzt und Soldat auf Zeit. Er begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Feb. 2012 - 6 C 11/11

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist Oberstabsarzt und Soldat auf Zeit. Die Beteiligten streiten um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Juli 2017 - 12 A 313/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.

(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten. Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.

(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers können dem Antrag beigefügt oder beim Bundesamt eingereicht werden. Außerdem können Personen benannt werden, die zu Auskünften über die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er

1.
einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder
2.
a)
den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
b)
die Erklärung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und
c)
die Erklärung des Trägers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschließen zu wollen,
beifügt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) Das Kreiswehrersatzamt bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufügen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Oberstabsarzt und Soldat auf Zeit. Die Beteiligten streiten um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

2

Der Kläger wurde noch als Schüler mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst (nunmehr: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) vom 17. Februar 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Juni 1993 leistete er Zivildienst im Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes. In der Zeit von 1995 bis 2001 absolvierte er ein Studium der Humanmedizin. Im November 2001 bestand er die Ärztliche Prüfung, im Oktober 2003 wurde er als Arzt approbiert. Von 2001 bis zum Frühjahr 2006 war er als Arzt in einem Klinikum tätig.

3

Unter dem 22. September 2005 erklärte der Kläger gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr sein Einverständnis, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen zu werden und verpflichtete sich, sechs Jahre Wehrdienst zu leisten. Mit Schreiben vom 23. September 2005 bekundete er gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst, "nach Gewissensgründen nicht mehr daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten".

4

Nach Absolvierung einer Eignungsübung wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 2006 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Stabsarzt ernannt. Er wurde - unterbrochen durch Auslandseinsätze von Anfang Juni bis Mitte Juli 2007 in Kunduz/Afghanistan und von Ende September bis Anfang November 2008 in Prizren/Kosovo - im Bundeswehrzentralkrankenhaus in Koblenz verwandt. Am 15. Oktober 2008 wurde er zum Oberstabsarzt befördert.

5

Unter dem 15. Juni 2009 stellte der Kläger gegenüber dem Kreiswehrersatzamt Koblenz einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Unter demselben Datum beantragte er bei dem Personalamt der Bundeswehr, ihn nach § 55 Abs. 3 SG aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu entlassen.

6

Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Anerkennungsantrag des Klägers mit der Begründung als unzulässig ab, dass Sanitätsoffizieren, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 zurück. Mit seinem Entlassungsbegehren blieb der Kläger im Verwaltungsverfahren vor dem Personalamt der Bundeswehr und im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz erfolglos.

7

Die Kriegsdienstverweigerung des Klägers ist Gegenstand seiner am 17. Februar 2010 erhobenen Klage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger geltend gemacht, seine Erklärung vom 23. September 2005 sei als Verzicht auf seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 17. Februar 1993 unwirksam, da sie nicht als actus contrarius eines Anerkennungsbegehrens formuliert sei. Er hat ferner darauf angetragen, im Einzelnen bezeichnete Zeugen aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr zum Beweis der von ihm behaupteten infanteristischen Ausbildung, Bewaffnung und Verwendung von Sanitätssoldaten - insbesondere im Hinblick auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr - zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Behauptungen würden als wahr unterstellt.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Ihr fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers das Rechtsschutzinteresse, da er die Auffassung vertrete, sein Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei wegen Formmangels mit der Folge unwirksam, dass die Anerkennung fortgelte und es der begehrten erneuten Anerkennung nicht bedürfe. Dies könne indes dahinstehen, da die Klage auch deshalb unzulässig sei, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts freiwillig in der Bundeswehr dienende Sanitätssoldaten kein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hätten. Da der Sanitätsdienst kein Kriegsdienst mit der Waffe sei, könne den aktiven Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die sich in diesem waffenlosen Dienst befänden, zugemutet werden, zunächst ihre Entlassung aus dem freiwillig eingegangenen Dienstverhältnis zu betreiben und erst dann den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen. Die von dem Kläger zur Situation der Sanitätssoldaten im Auslandseinsatz aufgestellten Behauptungen verdeutlichten allenfalls eine Verschärfung der Einsatzbedingungen, nicht aber eine Änderung der Rolle des Sanitätsdienstes. Der Waffeneinsatz dürfe und müsse sich an der Bedrohungsintensität ausrichten.

9

Der Kläger begehrt mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu verpflichten. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es über die Klage durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Soldatenrecht zuständige zweite Kammer und nicht durch die für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständige siebte Kammer entschieden habe. Einen weiteren Verfahrensfehler habe das Verwaltungsgericht dadurch begangen, dass es sein Klagebegehren nicht vollständig erfasst und beschieden habe. Dieses sei in interessengerechter Auslegung nach § 88 VwGO auch ohne entsprechende Bezeichnung mit dem Hauptantrag auf die Feststellung des Fortbestehens seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und lediglich hilfsweise auf die Verpflichtung der Beklagten zu seiner erneuten Anerkennung gerichtet gewesen. In materieller Hinsicht verkenne die von dem Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge Sanitätssoldaten, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zustehe, schon von ihrem Ansatz her den Schutzumfang des Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG. Unabhängig hiervon sei die Einstufung des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst im Sinne dieser Rechtsprechung jedenfalls unter der Geltung der von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellten Bedingungen im Rahmen der Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht haltbar. Darüber hinaus führe die Verweisung auf eine vorrangig zu betreibende Dienstentlassung nach § 55 Abs. 3 SG zu einer Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

10

Die Beklagte tritt der Revision mit Ausführungen zu Ausbildung und Bewaffnung des Sanitätspersonals sowie zu seiner Verwendung im Auslandseinsatz entgegen. Sie sieht keinen Anlass, die Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenlos aufzugeben.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Zwar greifen die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen nicht durch (1.). Jedoch trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu, Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr hätten generell kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (2.). Im Fall des Klägers kann ein solches Rechtsschutzbedürfnis auch nicht unter Verweis auf eine Fortgeltung seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Jahr 1993 verneint werden (3.). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, da es an tatsächlichen Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

1. Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil haften die von dem Kläger gerügten Verfahrensfehler nicht an. Weder kann eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts festgestellt werden (a) noch hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren falsch ausgelegt und teilweise unbeschieden gelassen (b).

13

a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei bei der Entscheidung über die von ihm anhängig gemachte Klage mit der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan für das Soldatenrecht zuständigen zweiten Kammer im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, rechtfertigt nicht die Aufhebung des Urteils.

14

Zwar spricht Überwiegendes - insbesondere die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 31.11 - dafür, dass auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtete Verfahren auch dann, wenn sie von Berufs- und Zeitsoldaten betrieben werden, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts der Zuständigkeit der siebten Kammer für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuzuordnen sind. Jedoch rechtfertigt allein die unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans nicht die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 138 Nr. 1 VwGO (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <333>; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 176.93 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 32 S. 2, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - juris Rn. 11, insoweit in BVerwGE 115, 32 und Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 158 nicht abgedruckt). Die Besetzungsrüge ist vielmehr nur begründet, wenn und soweit in der unrichtigen Anwendung des Geschäftsverteilungsplans zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt, weil das Gericht seine Zuständigkeit auf Grund von willkürlichen Erwägungen angenommen hat. Dass sich die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts auf Grund einer willkürlichen Überdehnung des in dem nicht revisiblen Geschäftsverteilungsplan enthaltenen Begriffs des Soldatenrechts zu einer Entscheidung in dem Verfahren berufen gesehen hat, vermag der Senat nicht festzustellen. Näher liegt die Annahme, dass die Kammer sich deshalb für zuständig erachtet hat, weil sie neben dem Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auch mit dessen - zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen und mit Urteil vom selben Tag entschiedenen - Begehren auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit befasst war.

15

Unabhängig hiervon nimmt der Senat die Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 C 31.11 zum Anlass, die Sache im Rahmen der auszusprechenden Zurückverweisung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO der nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständigen Kammer zu überantworten.

16

b) Fehl geht auch die Rüge der fehlerhaften Auslegung und teilweisen Nichtbescheidung des Klagebegehrens.

17

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Klageschrift vom 10. Februar 2010 beantragt, den Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 14. Juli 2009 über die Ablehnung seines Anerkennungsantrags vom 15. Juni 2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2010 aufzuheben und seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe festzustellen. Bei sachgemäßer Auslegung dieses Klagebegehrens nach § 88 VwGO musste das Verwaltungsgericht das Fortbestehen der durch den Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 17. Februar 1993 ausgesprochenen Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht prüfen.

18

Zwar war der gestellte Antrag insoweit auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, als er entgegen seinem Wortlaut nicht auf eine Feststellung, sondern auf die Verpflichtung der Beklagten zu der von dem Kläger erstrebten - erneuten - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtet war. Richtige Klageart ist nämlich nach geltendem Recht die Verpflichtungsklage; sie schließt die Anfechtung der vorangegangenen, ablehnenden Verwaltungsentscheidung mit ein und zugleich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine allgemeine Feststellungsklage aus (Urteil vom 29. Juni 1992 - BVerwG 6 C 11.92 - BVerwGE 90, 265 <268 ff.> = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 249 S. 95 ff.).

19

Demgegenüber lässt sich ein auf das Fortbestehen der Anerkennungsentscheidung vom 17. Februar 1993 bezogenes eigenständiges Klagebegehren dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageantrag und der umfänglichen Klageschrift vom 10. Februar 2010 auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen. Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt für die von dem Kläger im Nachhinein reklamierte Stufung in einen Haupt- und einen Hilfsantrag. Das schriftliche Klagevorbringen beschäftigt sich vielmehr ausschließlich mit der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen die Ablehnung des neuerlichen Anerkennungsantrags des Klägers durch die Bescheide des Bundesamts vom 14. Juli 2009 und vom 4. Februar 2010. Eine Ungültigkeit seiner Erklärung vom 23. September 2005, die Voraussetzung für ein Fortwirken der ersten Anerkennung wäre, hat der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Er hat anwaltlich vertreten gleichwohl an seiner in der Klageschrift enthaltenen Antragstellung festgehalten.

20

2. Das angefochtene Urteil verstößt jedoch gegen Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Unrecht verneint und dadurch die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat.

21

Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG ergibt sich, dass nicht nur gediente und ungediente Wehrpflichtige, sondern auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht fest, derzufolge Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr aus Rechtsgründen gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis für ein auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtetes Verfahren zuzubilligen ist (a). Auch für die freiwillig dienenden Angehörigen eines waffenlosen Sanitätsdienstes ist die Rechtsposition nicht nutzlos, die sie durch einen Antrag auf Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zu gewinnen trachten. Sie müssen sie deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie alle anderen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr erreichen können (b). Eine Rechtfertigung dafür, die im Sanitätsdienst tätigen Berufs- und Zeitsoldaten von der Möglichkeit auszunehmen, jederzeit ein Anerkennungsverfahren durchlaufen zu können, kann nicht in deren freiwilliger Dienstverpflichtung gefunden werden (c). Ebenso wenig können die Betroffenen auf ein vorrangig zu betreibendes Dienstentlassungsverfahren verwiesen werden (d).

22

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats haben Berufs- und Zeitsoldaten, die sich auf Grund freiwilliger Verpflichtung im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr befinden, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Soldaten, die auf Grund ihrer Wehrpflicht als Sanitäter Dienst leisten müssen, unterliegen dagegen im Hinblick auf die Geltendmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe keinen Einschränkungen.

23

Der Senat hat mit dieser Rechtsprechung an die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - (BVerfGE 69, 1 <24 f., 54 ff.>) angelegte Unterscheidung zwischen dem erst geltend gemachten und dem bereits förmlich festgestellten Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG angeknüpft. Während der volle Schutz des förmlich festgestellten Grundrechts unter Berücksichtigung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht zur Verweigerung auch des waffenlosen Dienstes in der Bundeswehr umfasse, lasse sich aus dem lediglich geltend gemachten Grundrecht nur eine vorläufige Sicherung seines Kernbereichs in dem Sinne ableiten, dass zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber zum waffenlosen Dienst ausgeschlossen sei.

24

Ein den Kernbereich der grundrechtlichen Gewährleistung nicht berührender waffenloser Dienst sei ein solcher, der objektiv keine Tätigkeiten umfasse, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stünden. Dies gelte insbesondere für den Sanitätsdienst. Auch wenn Sanitätssoldaten an Handfeuerwaffen wie Pistolen und Gewehren ausgebildet würden, werde ihr Dienst wegen der besonderen völkerrechtlichen Stellung des Sanitätsdienstes nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe.

25

Da das nach Durchführung des Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließe, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes, zu verweigern, hätten Wehrpflichtige, die sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beriefen, einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens, wenn und solange sie auf Grund ihrer Wehrpflicht zu irgendeinem Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes herangezogen werden könnten. Dagegen sei ein Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens zu verneinen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht nicht in Betracht komme, die betroffenen Wehrpflichtigen den Schutz des Grundrechts also nicht benötigten. Dies sei auch dann der Fall, wenn und solange sie nicht auf Grund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst - insbesondere Sanitätsdienst - leisteten, ihre gesetzliche Wehrpflicht also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst überlagert werde, der als waffenloser Dienst vor Tätigkeiten schütze, die den Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berührten. Die Betroffenen, die sich der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Möglichkeit, einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr begeben hätten, hätten es - wenn ihnen ihr Gewissen auch die Leistung dieses Dienstes verbiete - selbst in der Hand, ihr freiwillig eingegangenes Dienstverhältnis mit einem Entlassungsantrag nach dem Soldatendienstrecht vorzeitig zu beenden. Werde nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis die gesetzliche Wehrpflicht der Betroffenen wieder aktuell, hätten sie ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Einem auf § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis werde stattzugeben sein, wenn dadurch die Möglichkeit geschaffen werden solle, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragen zu können. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 <63 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).

26

Soweit nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen freiwillig dienenden Sanitätssoldaten der Bundeswehr ein Rechtsschutzbedürfnis für das jederzeitige und unmittelbare Durchlaufen eines auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichteten Verfahrens abzusprechen ist, hält der Senat an ihnen nicht fest. Die den Grundsätzen insoweit zu Grunde liegenden Annahmen haben sich als nicht tragfähig erwiesen.

27

b) Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess - und in Entsprechung dazu das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren - ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung (Urteile vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <165 f.> = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 9 S. 19 f. und vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Von den Fallgruppen, in denen diese Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen kann (vgl. dazu: Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: September 2011, Vorbemerkung § 40 Rn. 81 ff.), kommt hier nur diejenige der Nutzlosigkeit der begehrten Entscheidung in Betracht. Nutzlos ist eine Entscheidung indes nur dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3 bzw. S. 5).

28

Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die am Ende eines erfolgreich durchlaufenen Anerkennungsverfahrens steht, ist für die Berufs- und Zeitsoldaten im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht in dem beschriebenen Sinne offensichtlich ohne jeglichen Nutzen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die betroffenen Soldaten in Gestalt des Sanitätsdienstes einen waffenlosen Dienst versehen und deshalb dauerhaft in dem Kernbereich ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt sind, weil sie vor dem Zwang bewahrt werden, entgegen den Geboten ihres Gewissens in einer Kriegshandlung einen anderen töten bzw. Tätigkeiten ausführen zu müssen, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69 u.a. - BVerfGE 28, 243 <262> und vom 12. Oktober 1971 - 2 BvR 65/71 - BVerfGE 32, 40 <46>, Urteile vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 <163 f.> und vom 24. April 1985 a.a.O. S. 54, 56, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354 <358>). Denn mit einer Sicherung des bloßen Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG müssen sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht begnügen.

29

Auf den Kernbereich des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung hat das Bundesverfassungsgericht nur im Zusammenhang mit der Frage abgestellt, welche Dienstpflichten Soldaten in der Übergangszeit zwischen der Einreichung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erfüllen müssen. Da einerseits der Kernbereich des Grundrechts durch den Waffendienst im Frieden nicht berührt wird und andererseits auch der Einrichtung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr Verfassungsrang zukommt, ist es den Betroffenen in Friedenszeiten zumutbar, den bisher geleisteten Dienst für die Dauer des mit möglichster Beschleunigung zu führenden Anerkennungsverfahrens fortzusetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 a.a.O. S. 262 und vom 12. Oktober 1971 a.a.O. S. 45 ff.). Im Spannungs- und Verteidigungsfall bleibt jedenfalls die Heranziehung zu einem waffenlosen Dienst zulässig, bis endgültig feststeht, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 56 f.).

30

Jenseits der durch das Anerkennungsverfahren bedingten zeitlichen Übergangsphase geht bei einem für den jeweiligen Antragsteller erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung indes über den beschriebenen Kernbereich hinaus. Dies gibt das Grundgesetz durch die in Art. 12a Abs. 2 GG erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, allgemein zu erkennen (vgl. im Hinblick auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung bereits im Frieden: BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 a.a.O. S. 164, Beschluss vom 11. Juli 1989 a.a.O.). Speziell der Regelung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG kann - hieran hält der Senat fest - entnommen werden, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer das Recht hat, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestimmt das einfache Recht in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, dass Berufs- und Zeitsoldaten im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entlassen sind. Dies entspricht der Regelung, die § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG für als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Wehrpflichtige trifft.

31

Sind mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer derartige, über die bloße Sicherung des Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hinausgehende Gewährleistungen verbunden, muss den Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes wie allen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr grundsätzlich die Möglichkeit zugestanden werden, diese Rechtsposition jederzeit und unmittelbar durch das Durchlaufen des für die Anerkennung erforderlichen Verfahrens zu erreichen.

32

c) Dem Sanitätspersonal im Status von Berufs- und Zeitsoldaten ein beachtliches Bedürfnis hierfür abzusprechen, kann entgegen der bisherigen Einschätzung des Senats nicht durch die Erwägung gerechtfertigt werden, dass die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SG eingegangene freiwillige Dienstverpflichtung der Betroffenen deren Wehrpflicht überlagere und diese sich hierdurch des durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Rechts zur Ableistung eines Ersatzdienstes außerhalb der Bundeswehr begeben hätten.

33

Denn zum einen ist das Recht der Kriegsdienstverweigerung ausweislich der einfachgesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG nicht an die gesetzliche Wehrpflicht gekoppelt. Zum anderen ist mit den Begriffen des Überlagerns und des Sich-Begebens im Ergebnis die Annahme verbunden, die Betroffenen verzichteten bei Abgabe ihrer Dienstverpflichtung mit Wirkung für die gesamte Dauer ihres jahrelangen Dienstes unwiderruflich darauf, das Recht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in seinem vollen Gewährleistungsgehalt wahrzunehmen. Ein derartiger Verzicht erfasste mithin nicht nur bereits getroffene, sondern auch erst im Laufe der Jahre entstehende Gewissensentscheidungen. Ein solcher Gehalt kann der von den Betroffenen abgegebenen Dienstverpflichtung rechtlich und tatsächlich keinesfalls zukommen.

34

d) Entgegen der bisherigen Annahme des Senats stellt für die Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch die Möglichkeit, unter Verweis auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis auf der Grundlage der Härtefallklauseln der § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG zu betreiben und im Erfolgsfall gegebenenfalls in das Anerkennungsverfahren überzuwechseln, keine Alternative dar, die das unmittelbare Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens als überflüssig erscheinen lassen könnte.

35

Hierfür spricht bereits, dass der Entlassungsgrund der persönlichen Härte eines Verbleibens im Dienst einer Inanspruchnahme durch sämtliche Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr und nicht nur durch diejenigen des Sanitätsdienstes offen steht, ohne dass indes allgemein das Dienstentlassungsverfahren als vorrangig gegenüber einem Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begriffen und die damit verbundene zusätzliche Verfahrenslast als hinnehmbar erachtet würde.

36

Hinzu kommt, dass das von dem Senat bisher befürwortete Verhältnis von Anerkennungsverfahren und Dienstentlassungsverfahren in den einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht angelegt ist. Vielmehr hat das Kriegsdienstverweigerungsgesetz in allen seinen bisherigen Fassungen die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Stellen außerhalb der Wehrverwaltung bzw. ihrer Weisungsbefugnis überantwortet. Zudem hat bei einer Kriegsdienstverweigerung von Berufs- oder Zeitsoldaten das von diesen Stellen durchzuführende Anerkennungsverfahren nach der Vorstellung des Gesetzgebers einem Dienstentlassungsverfahren voranzugehen. Dies ergibt sich aus den bereits genannten Vorschriften der § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, die die Entlassung aus dem Dienst als Rechtsfolge einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgestalten.

37

Diese im Sinne des Gesetzes liegende Zuständigkeitsverteilung und Entscheidungsabfolge ist durch die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Kriegsdienstverweigerung, derzufolge zunächst die Wehrverwaltung über einen Antrag von freiwillig dienenden Sanitätssoldaten auf Dienstentlassung wegen besonderer Härte zu entscheiden hat, bevor diese gegebenenfalls ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreiben können, praktisch abgeändert bzw. umgekehrt worden. Hierdurch wird in jedem Fall die Beschleunigungsmaxime, der das Anerkennungsverfahren unterliegt, in vermeidbarer Weise eingeschränkt. Es kann darüber hinaus zu einer nicht hinnehmbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe kommen. Denn es ist einerseits grundsätzlich möglich, dass ein Betroffener im Hinblick auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst entlassen, später jedoch nicht anerkannt wird. Dann stellt sich die Frage einer Aufhebung der Entlassungsverfügung nach §§ 48, 49 VwVfG. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sanitätssoldat, der tatsächlich eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hat, in dem für die Feststellung dieser Entscheidung nicht geschaffenen Dienstentlassungsverfahren scheitert und mit ihr dann über eine lange Zeit kein Gehör mehr findet.

38

3. Das verwaltungsgerichtliche Urteil stellt sich schließlich nicht deshalb nach § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als richtig dar, weil davon ausgegangen werden müsste, dass der Kläger wegen einer nach wie vor gegebenen Wirksamkeit des Anerkennungsbescheids vom 17. Februar 1993 bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist und deshalb für die Klage, mit der er seine erneute Anerkennung erstrebt, kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Denn auf seine erstmalige Anerkennung hat der Kläger durch die unter dem 23. September 2005 abgegebene Erklärung verzichtet, aus Gewissensgründen nicht mehr daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten.

39

Der Senat hat den Gehalt der Erklärung des Klägers vom 23. September 2005 nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, obwohl es sich insoweit um eine Tatsachenfeststellung handelt. Die Vorschrift des § 137 Abs. 2 VwGO, die das Revisionsgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bindet, bezieht sich nicht auf Tatsachen, die für das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen - hier in Gestalt des Rechtsschutzbedürfnisses für die erhobene Klage - erheblich sind. Über das Vorliegen dieser Tatsachen hat vielmehr das Revisionsgericht von Amts wegen zu entscheiden.

40

Die Erklärung des Klägers vom 23. September 2005 kann objektiv nur als Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 17. Februar 1993 verstanden werden. Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts unterliegt in Anbetracht der Vorschriften des § 7 Abs. 2 WPflG und des § 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG keinen Bedenken. Der Kläger hatte ein erkennbares Interesse daran, den Verzicht auszusprechen, da er als anerkannter Kriegsdienstverweigerer einen Entlassungsgrund erfüllte und deshalb nicht die für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erforderliche Eignung besaß. Die Ausräumung dieses Berufungshindernisses war nur in der Form des Verzichts auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer möglich.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Stabsarzt und Soldat auf Zeit. Er begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

2

Der Kläger trat nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Sanitätsdienst der Bundeswehr ein. Er wurde am 6. Juli 2000 als Sanitätssoldat und Unteroffiziersanwärter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und mit Wirkung zum 1. Februar 2001 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes übernommen. Die Dienstzeit des Klägers soll am 30. Juni 2018 enden. Ab dem Wintersemester 2001/2002 wurde der Kläger zum Studium der Humanmedizin vom Dienst freigestellt. Nach erfolgreichem Studienabschluss erhielt er am 3. Juli 2008 die Approbation als Arzt. Mit Wirkung zum 14. Juli 2008 wurde er zum Stabsarzt ernannt und ab September 2008 in dem Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. verwandt. Seit März 2010 ist der Kläger als Truppenarzt in das Sanitätszentrum L. abkommandiert.

3

Unter dem 18. Januar 2010 stellte der Kläger gegenüber dem Kreiswehrersatzamt K. einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Einen Tag später beantragte er bei dem Personalamt der Bundeswehr, ihn nach § 55 Abs. 3 SG aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit zu entlassen.

4

Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst (nunmehr: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) den Anerkennungsantrag des Klägers mit der Begründung als unzulässig ab, dass Sanitätsoffizieren, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hätten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2010 zurück. Mit seinem Entlassungsbegehren ist der Kläger im Verwaltungsverfahren vor dem Personalamt der Bundeswehr und im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht K. erfolglos geblieben.

5

Der Kläger hat gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf angetragen, im Einzelnen bezeichnete Zeugen aus dem Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie aus dem Bundesministerium der Verteidigung zum Beweis der von ihm behaupteten infanteristischen Ausbildung, Bewaffnung und Verwendung von Sanitätssoldaten - insbesondere im Hinblick auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr - zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, es komme auf die Beweiserhebung aus Rechtsgründen nicht an.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die aktiven Berufs- und Zeitsoldaten, die sich in dem waffenlosen Sanitätsdienst befänden, ein Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens erst dann gegeben, wenn nach einer vorrangig zu betreibenden Entlassung aus dem Dienst die gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell werde. Auf die von dem Kläger behaupteten Veränderungen der Einsatzbedingungen von Sanitätssoldaten komme es insoweit nicht an. Er sei auf absehbare Zeit in dem Kernbereich des Grundrechts der Kriegsdienstverweigerung geschützt, da er im Rahmen seiner Verwendung als Truppenarzt in dem Sanitätszentrum L. nicht Gefahr laufe, Tätigkeiten ausführen zu müssen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stünden.

7

Der Kläger begehrt mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu verpflichten. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auf die von ihm konkret wahrgenommene dienstliche Funktion abgestellt und zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen habe, dass die freiwillige Verpflichtung zur Dienstleistung als Sanitätssoldat die direkte Inanspruchnahme des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung ausschließe. Er erhebt ferner die Gehörs- und die Aufklärungsrüge.

8

Die Beklagte tritt der Revision mit Ausführungen zu Ausbildung und Bewaffnung des Sanitätspersonals sowie zu seiner Verwendung im Auslandseinsatz entgegen. Sie sieht keinen Anlass, die Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenlos aufzugeben.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil es auf der unzutreffenden Annahme beruht, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auf das weitere Revisionsvorbringen des Klägers kommt es nicht an. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, da es an tatsächlichen Feststellungen dazu fehlt, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

Das Verwaltungsgericht hat die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer maßgeblich unter Verweis auf die freiwillige Verpflichtung des Klägers für den Sanitätsdienst der Bundeswehr verneint hat.

11

Aus den gesetzlichen Bestimmungen der § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG ergibt sich, dass nicht nur gediente und ungediente Wehrpflichtige, sondern auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen können. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung nicht fest, derzufolge Berufs- und Zeitsoldaten im Sanitätsdienst der Bundeswehr aus Rechtsgründen gleichwohl kein Rechtsschutzbedürfnis für ein auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichtetes Verfahren zuzubilligen ist (1.). Auch für die freiwillig dienenden Angehörigen eines waffenlosen Sanitätsdienstes ist die Rechtsposition nicht nutzlos, die sie durch einen Antrag auf Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, zu gewinnen trachten. Sie müssen sie deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie alle anderen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr erreichen können (2.). Eine Rechtfertigung dafür, die im Sanitätsdienst tätigen Berufs- und Zeitsoldaten von der Möglichkeit auszunehmen, jederzeit ein Anerkennungsverfahren durchlaufen zu können, kann nicht in deren freiwilliger Dienstverpflichtung gefunden werden (3.). Ebenso wenig können die Betroffenen auf ein vorrangig zu betreibendes Dienstentlassungsverfahren verwiesen werden (4.).

12

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats haben Berufs- und Zeitsoldaten, die sich auf Grund freiwilliger Verpflichtung im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr befinden, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Soldaten, die auf Grund ihrer Wehrpflicht als Sanitäter Dienst leisten müssen, unterliegen dagegen im Hinblick auf die Geltendmachung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe keinen Einschränkungen.

13

Der Senat hat mit dieser Rechtsprechung an die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - (BVerfGE 69, 1 <24 f., 54 ff.>) angelegte Unterscheidung zwischen dem erst geltend gemachten und dem bereits förmlich festgestellten Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG angeknüpft. Während der volle Schutz des förmlich festgestellten Grundrechts unter Berücksichtigung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht zur Verweigerung auch des waffenlosen Dienstes in der Bundeswehr umfasse, lasse sich aus dem lediglich geltend gemachten Grundrecht nur eine vorläufige Sicherung seines Kernbereichs in dem Sinne ableiten, dass zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber zum waffenlosen Dienst ausgeschlossen sei.

14

Ein den Kernbereich der grundrechtlichen Gewährleistung nicht berührender waffenloser Dienst sei ein solcher, der objektiv keine Tätigkeiten umfasse, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stünden. Dies gelte insbesondere für den Sanitätsdienst. Auch wenn Sanitätssoldaten an Handfeuerwaffen wie Pistolen und Gewehren ausgebildet würden, werde ihr Dienst wegen der besonderen völkerrechtlichen Stellung des Sanitätsdienstes nicht zum Kriegsdienst mit der Waffe.

15

Da das nach Durchführung des Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG gemäß Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließe, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes, zu verweigern, hätten Wehrpflichtige, die sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG beriefen, einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens, wenn und solange sie auf Grund ihrer Wehrpflicht zu irgendeinem Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes herangezogen werden könnten. Dagegen sei ein Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens zu verneinen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht nicht in Betracht komme, die betroffenen Wehrpflichtigen den Schutz des Grundrechts also nicht benötigten. Dies sei auch dann der Fall, wenn und solange sie nicht auf Grund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung waffenlosen Dienst - insbesondere Sanitätsdienst - leisteten, ihre gesetzliche Wehrpflicht also von der selbst eingegangenen Verpflichtung zu einem Dienst überlagert werde, der als waffenloser Dienst vor Tätigkeiten schütze, die den Kernbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG berührten. Die Betroffenen, die sich der für anerkannte Kriegsdienstverweigerer durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Möglichkeit, einen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu wählen, durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr begeben hätten, hätten es - wenn ihnen ihr Gewissen auch die Leistung dieses Dienstes verbiete - selbst in der Hand, ihr freiwillig eingegangenes Dienstverhältnis mit einem Entlassungsantrag nach dem Soldatendienstrecht vorzeitig zu beenden. Werde nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis die gesetzliche Wehrpflicht der Betroffenen wieder aktuell, hätten sie ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Einem auf § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis werde stattzugeben sein, wenn dadurch die Möglichkeit geschaffen werden solle, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragen zu können. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 <242 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 <63 ff.> = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten).

16

Soweit nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen freiwillig dienenden Sanitätssoldaten der Bundeswehr ein Rechtsschutzbedürfnis für das jederzeitige und unmittelbare Durchlaufen eines auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gerichteten Verfahrens abzusprechen ist, hält der Senat an ihnen nicht fest. Die den Grundsätzen insoweit zu Grunde liegenden Annahmen haben sich als nicht tragfähig erwiesen.

17

2. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess - und in Entsprechung dazu das Sachbescheidungsinteresse im Verwaltungsverfahren - ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung (Urteile vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <165 f.> = Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 9 S. 19 f. und vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3> = Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 9 S. 5). Von den Fallgruppen, in denen diese Voraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen kann (vgl. dazu: Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: September 2011, Vorbemerkung § 40 Rn. 81 ff.), kommt hier nur diejenige der Nutzlosigkeit der begehrten Entscheidung in Betracht. Nutzlos ist eine Entscheidung indes nur dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3 bzw. S. 5).

18

Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die am Ende eines erfolgreich durchlaufenen Anerkennungsverfahrens steht, ist für die Berufs- und Zeitsoldaten im aktiven Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht in dem beschriebenen Sinne offensichtlich ohne jeglichen Nutzen. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die betroffenen Soldaten in Gestalt des Sanitätsdienstes einen waffenlosen Dienst versehen und deshalb dauerhaft in dem Kernbereich ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt sind, weil sie vor dem Zwang bewahrt werden, entgegen den Geboten ihres Gewissens in einer Kriegshandlung einen anderen töten bzw. Tätigkeiten ausführen zu müssen, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69 u.a. - BVerfGE 28, 243 <262> und vom 12. Oktober 1971 - 2 BvR 65/71 - BVerfGE 32, 40 <46>, Urteile vom 13. April 1978 - 2 BvF 1/77 u.a. - BVerfGE 48, 127 <163 f.> und vom 24. April 1985 a.a.O. S. 54, 56, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 2 BvL 11/88 - BVerfGE 80, 354 <358>). Denn mit einer Sicherung des bloßen Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG müssen sich anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht begnügen.

19

Auf den Kernbereich des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung hat das Bundesverfassungsgericht nur im Zusammenhang mit der Frage abgestellt, welche Dienstpflichten Soldaten in der Übergangszeit zwischen der Einreichung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erfüllen müssen. Da einerseits der Kernbereich des Grundrechts durch den Waffendienst im Frieden nicht berührt wird und andererseits auch der Einrichtung und der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr Verfassungsrang zukommt, ist es den Betroffenen in Friedenszeiten zumutbar, den bisher geleisteten Dienst für die Dauer des mit möglichster Beschleunigung zu führenden Anerkennungsverfahrens fortzusetzen (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1970 a.a.O. S. 262 und vom 12. Oktober 1971 a.a.O. S. 45 ff.). Im Spannungs- und Verteidigungsfall bleibt jedenfalls die Heranziehung zu einem waffenlosen Dienst zulässig, bis endgültig feststeht, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 a.a.O. S. 56 f.).

20

Jenseits der durch das Anerkennungsverfahren bedingten zeitlichen Übergangsphase geht bei einem für den jeweiligen Antragsteller erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens der Gewährleistungsgehalt des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung indes über den beschriebenen Kernbereich hinaus. Dies gibt das Grundgesetz durch die in Art. 12a Abs. 2 GG erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, allgemein zu erkennen (vgl. im Hinblick auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung bereits im Frieden: BVerfG, Urteil vom 13. April 1978 a.a.O. S. 164, Beschluss vom 11. Juli 1989 a.a.O.). Speziell der Regelung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG kann - hieran hält der Senat fest - entnommen werden, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer das Recht hat, jeglichen Dienst in der Bundeswehr, also auch einen waffenlosen Dienst einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund bestimmt das einfache Recht in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, dass Berufs- und Zeitsoldaten im Falle ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entlassen sind. Dies entspricht der Regelung, die § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 WPflG für als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Wehrpflichtige trifft.

21

Sind mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer derartige, über die bloße Sicherung des Kernbereichs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hinausgehende Gewährleistungen verbunden, muss den Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes wie allen Wehrpflichtigen und Soldaten der Bundeswehr grundsätzlich die Möglichkeit zugestanden werden, diese Rechtsposition jederzeit und unmittelbar durch das Durchlaufen des für die Anerkennung erforderlichen Verfahrens zu erreichen.

22

3. Dem Sanitätspersonal im Status von Berufs- und Zeitsoldaten ein beachtliches Bedürfnis hierfür abzusprechen, kann entgegen der bisherigen Einschätzung des Senats nicht durch die Erwägung gerechtfertigt werden, dass die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SG eingegangene freiwillige Dienstverpflichtung der Betroffenen deren Wehrpflicht überlagere und diese sich hierdurch des durch Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG garantierten Rechts zur Ableistung eines Ersatzdienstes außerhalb der Bundeswehr begeben hätten.

23

Denn zum einen ist das Recht der Kriegsdienstverweigerung ausweislich der einfachgesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 3 KDVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG nicht an die gesetzliche Wehrpflicht gekoppelt. Zum anderen ist mit den Begriffen des Überlagerns und des Sich-Begebens im Ergebnis die Annahme verbunden, die Betroffenen verzichteten bei Abgabe ihrer Dienstverpflichtung mit Wirkung für die gesamte Dauer ihres jahrelangen Dienstes unwiderruflich darauf, das Recht der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in seinem vollen Gewährleistungsgehalt wahrzunehmen. Ein derartiger Verzicht erfasste mithin nicht nur bereits getroffene, sondern auch erst im Laufe der Jahre entstehende Gewissensentscheidungen. Ein solcher Gehalt kann der von den Betroffenen abgegebenen Dienstverpflichtung rechtlich und tatsächlich keinesfalls zukommen.

24

4. Entgegen der bisherigen Annahme des Senats stellt für die Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes auch die Möglichkeit, unter Verweis auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis auf der Grundlage der Härtefallklauseln der § 46 Abs. 6 (§ 46 Abs. 3 Satz 3 a.F.), § 55 Abs. 3 SG zu betreiben und im Erfolgsfall gegebenenfalls in das Anerkennungsverfahren überzuwechseln, keine Alternative dar, die das unmittelbare Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens als überflüssig erscheinen lassen könnte.

25

Hierfür spricht bereits, dass der Entlassungsgrund der persönlichen Härte eines Verbleibens im Dienst einer Inanspruchnahme durch sämtliche Berufs- und Zeitsoldaten der Bundeswehr und nicht nur durch diejenigen des Sanitätsdienstes offen steht, ohne dass indes allgemein das Dienstentlassungsverfahren als vorrangig gegenüber einem Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begriffen und die damit verbundene zusätzliche Verfahrenslast als hinnehmbar erachtet würde.

26

Hinzu kommt, dass das von dem Senat bisher befürwortete Verhältnis von Anerkennungsverfahren und Dienstentlassungsverfahren in den einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht angelegt ist. Vielmehr hat das Kriegsdienstverweigerungsgesetz in allen seinen bisherigen Fassungen die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer Stellen außerhalb der Wehrverwaltung bzw. ihrer Weisungsbefugnis überantwortet. Zudem hat bei einer Kriegsdienstverweigerung von Berufs- oder Zeitsoldaten das von diesen Stellen durchzuführende Anerkennungsverfahren nach der Vorstellung des Gesetzgebers einem Dienstentlassungsverfahren voranzugehen. Dies ergibt sich aus den bereits genannten Vorschriften der § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 55 Abs. 1 Satz 1 SG, die die Entlassung aus dem Dienst als Rechtsfolge einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausgestalten.

27

Diese im Sinne des Gesetzes liegende Zuständigkeitsverteilung und Entscheidungsabfolge ist durch die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Kriegsdienstverweigerung, derzufolge zunächst die Wehrverwaltung über einen Antrag von freiwillig dienenden Sanitätssoldaten auf Dienstentlassung wegen besonderer Härte zu entscheiden hat, bevor diese gegebenenfalls ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreiben können, praktisch abgeändert bzw. umgekehrt worden. Hierdurch wird in jedem Fall die Beschleunigungsmaxime, der das Anerkennungsverfahren unterliegt, in vermeidbarer Weise eingeschränkt. Es kann darüber hinaus zu einer nicht hinnehmbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe kommen. Denn es ist einerseits grundsätzlich möglich, dass ein Betroffener im Hinblick auf einen beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst entlassen, später jedoch nicht anerkannt wird. Dann stellt sich die Frage einer Aufhebung der Entlassungsverfügung nach §§ 48, 49 VwVfG. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sanitätssoldat, der tatsächlich eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hat, in dem für die Feststellung dieser Entscheidung nicht geschaffenen Dienstentlassungsverfahren scheitert und mit ihr dann über eine lange Zeit kein Gehör mehr findet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn

1.
der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
2.
die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
3.
das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin ist Stabsärztin und Soldatin auf Zeit. Ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 25. Juli 2012 ab. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

2

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.) - jeweils in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG und § 135 Satz 3 VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz liegt nur vor, wenn das Ausgangsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Darlegungen der Klägerin lassen sich die Merkmale einer solchen Abweichung nicht entnehmen.

4

a) Die Klägerin meint (unter 1. a) der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt (die Klägerin verweist auf UA S. 11), es reiche für eine gerichtliche Bestätigung der Ablehnung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus, wenn nicht wahrscheinlich sei, dass eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen worden sei. Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 S. 7) nur, was die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer anbelange, auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeit abgestellt und zwar dergestalt, dass ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen müsse. Für eine ablehnende Entscheidung reiche nach den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts eine Wahrscheinlichkeit im Sinne des von dem Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Verständnisses dagegen nicht aus.

5

Mit diesem Vortrag missversteht die Klägerin sowohl das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als auch den angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Tatsächlich besteht die gerügte Divergenz nicht.

6

Sowohl der von der Klägerin zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1984 (a.a.O.) als auch das angefochtene Urteil (UA S. 12) nehmen wegen der Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - (BVerwGE 41, 53 <58>) Bezug. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein voller Beweis dafür, dass der Kriegsdienst aus durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensgründen verweigert werde, lasse sich häufig nicht führen. Deshalb müsse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insoweit ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen. Könne sich jedoch das Gericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, gehe dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Kriegsdienstverweigerers.

7

Der Maßstab des dergestalt umschriebenen hohen Grades von Wahrscheinlichkeit einer Gewissensentscheidung stimmt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit demjenigen der Überzeugung, dass eine solche Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann, überein (Beschluss vom 25. Mai 1984 a.a.O., Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <220 f.> = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 S. 17). Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen wiederum Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG (BTDrucks 15/908 S. 10).

8

Hiernach gibt es die von der Klägerin behaupteten unterschiedlichen Maßstäbe für die Anerkennung bzw. die Ablehnung eines Rechts zur Kriegsdienstverweigerung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Die Entscheidung richtet sich vielmehr insgesamt danach, ob eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst - jedenfalls - mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. hinreichend sicher bejaht werden kann oder nicht. Nach ebendiesen Vorgaben und nicht nach dem von der Klägerin unterstellten reduzierten Aufklärungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus dem weiteren Zusammenhang der von der Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 11 bis 13) ergibt, das Anerkennungsbegehren der Klägerin beurteilt.

9

b) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht ferner vor (unter 2. a) der Beschwerdebegründung, auf UA S. 17 verweisend), es habe in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtssatz aufgestellt, demzufolge der Umstand, dass sich ein Kriegsdienstverweigerer wegen der zu erwartenden, auf § 56 Abs. 4 SG gestützten Forderung des Dienstherrn auf Erstattung von Ausbildungskosten von der Geltendmachung einer Gewissensentscheidung auch nur vorübergehend abhalten lasse, gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung spreche. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Gegensatz hierzu in dem Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C 18.05 - (Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16) davon ausgegangen, dass eine Gewissensentscheidung getroffen worden sein könne und der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gleichwohl aus Gründen der zu erwartenden finanziellen Belastung gar nicht oder erst später gestellt werde.

10

Auch die derart begründete Abweichung besteht bei zutreffendem Verständnis der in Rede stehenden Entscheidungen nicht.

11

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Klägerin benannten Urteil vom 30. März 2006 (a.a.O. Rn. 13 ff.) dargelegt, dass die in § 56 Abs. 4 SG statuierte Erstattungspflicht mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar sei, wenn und soweit sie nicht ein Druckmittel darstelle, das die betroffenen Soldaten von der Grundrechtsausübung abhalte, sondern als Instrument des wirtschaftlichen Vorteilsausgleichs eingesetzt werde. Dies sei über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sicherzustellen, die den Dienstherrn ermächtige, auf die Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, wenn diese für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeute. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, sei als besondere Härte im Sinne der Vorschrift zu werten. Denn der Betroffene befinde sich in einer Zwanglage, der er sich nicht entziehen könne, weil er zwar der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen könnte, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stelle und so im Wehrdienstverhältnis verbleibe, damit aber seinem Gewissen zuwider handeln müsste. Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG fordere deshalb, dass der Dienstherr sich im Rahmen des von ihm nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auszuübenden Ermessens für eine Reduzierung der Erstattungsforderung auf denjenigen Betrag entscheide, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart habe, dass der Dienstherr ihm den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die im weiteren Berufsleben von Nutzen seien, finanziert habe. Durch diese Abschöpfung nur des erst durch die Ausbildung erworbenen finanziellen Vorteils werde sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme werde, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abschrecke.

12

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht davon ausgegangen ist, dass ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer trotz getroffener Gewissensentscheidung wegen zu erwartender finanzieller Nachteile nicht oder mit zeitlicher Verzögerung gestellt wird. Die Gründe des in Rede stehenden Urteils zielen im Gegenteil darauf, eine durch das Zurückhalten eines Anerkennungsantrags verursachte Grundrechtsbeeinträchtigung dadurch auszuschließen, dass tatsächliche finanzielle Einbußen der betroffenen Soldaten vermieden werden.

13

Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsgericht sein angefochtenes Urteil nicht tragend auf einen Erfahrungssatz mit dem von der Klägerin bezeichneten Inhalt gestützt hat. Es hat vielmehr den Gesichtspunkt der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten nur als einen von mehreren Aspekten im Hinblick auf den langen Zeitraum von dem Eintritt der Klägerin in die Bundeswehr bis zu ihrem Entlassungsbegehren gewürdigt. Dabei stellt dieser Zeitraum seinerseits nur eines von mehreren von dem Verwaltungsgericht (UA S. 13 ff.) bezeichneten Indizien gegen den von der Klägerin geltend gemachten Wandlungsprozess zu einer Entscheidung gegen jegliches Töten im Krieg dar.

14

c) Erfolglos bleibt auch die dritte von der Klägerin erhobene Divergenzrüge. Mit ihrem Vortrag (unter 7. der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Maxime einer wohlwollenden Beurteilung der Bekundungen eines Kriegsdienstverweigerers nicht beachtet, bezeichnet die Klägerin keine divergierenden Rechtssätze im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie rügt vielmehr einen ihrer Ansicht nach vorliegenden, für den Zulassungsgrund der Divergenz jedoch von vornherein irrelevanten Rechtsanwendungsfehler.

15

2. Die Revision ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Klägerin in der Begründung ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

16

a) Die Klägerin hält (nach 1. b) der Beschwerdebegründung) die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"(ob) es für die Ablehnung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus(reicht), wenn festgestellt wird, dass das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht wahrscheinlich sei."

17

Dieser Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig ist.

18

Die Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich, wie sich aus den obigen Ausführungen (unter 1. a) ergibt, dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat und dementsprechend nicht Grundlage der angefochtenen Entscheidung geworden ist (vgl. zu dieser Konstellation zuletzt: Beschluss vom 21. Mai 2014 - BVerwG 6 B 24.14 - juris Rn. 17). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es der Frage, weil die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in der oben bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind.

19

b) Eine grundsätzliche Bedeutung misst die Klägerin (nach 2. b) der Beschwerdebegründung) ferner der Frage bei,

"(ob) die Inkaufnahme einer drohenden Rückzahlungsverpflichtung gem. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG ein Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung (ist)."

20

Die Klägerin knüpft hieran als ihrer Ansicht nach grundsätzlich bedeutsam die weiteren Fragen,

"(ob) die Bereitschaft, auf Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu verzichten und Rückzahlungsverpflichtungen in erheblicher Höhe in Kauf zu nehmen, als 'tragendes Indiz' für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung zu betrachten (ist)"

und

"(ob) die Tatsache, dass ein seine (Anerkennung als) Kriegsdienstverweigerer begehrender Soldat im Hinblick auf mit der Anerkennung verbundene finanzielle Einbußen und Rückzahlungsverpflichtungen seinen Kriegsdienstverweigerungsantrag hinauszögert, Zweifel an (der) Wahrheit (seiner Angaben) i.S.v. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet)."

21

Auch diesen Fragen kommt mangels Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

22

Ausweislich der obigen Ausführungen (unter 1. b) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Dienstherr auf § 56 Abs. 4 SG gestützte Ansprüche auf Erstattung von Ausbildungskosten derart auszugestalten hat, dass sich Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ergeben. Aus den bisherigen Darlegungen ergibt sich ferner, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen dem Verwaltungsgericht zum einen nicht gestellt haben und dieses zum anderen den Gesichtspunkt der Pflicht zur Erstattung von Ausbildungskosten nur als einen der zahlreichen für den zu beurteilenden Einzelfall relevanten Umstände in den Blick genommen hat, so dass es keinen Anknüpfungspunkt für eine fallübergreifende Klärung im Sinne der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen gibt.

23

c) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin (unter 6. der Beschwerdebegründung) weiter darin,

"(ob) die vom Bundesverwaltungsgericht für die Kriegsdienstverweigerung von Reservisten, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, entwickelten Kriterien auf die Fälle von weiblichen Zeitsoldaten anzuwenden (sind), die den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigern."

24

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu den von der Frage berührten Sachverhaltskomplexen bereits entwickelt hat, ohne Weiteres mit dem Verwaltungsgericht (UA S. 12 f.) bejahend beantwortet werden kann.

25

So hat das Bundesverwaltungsgericht unter der uneingeschränkten Geltung der Wehrpflicht entschieden, dass die für den Nachweis einer Gewissensentscheidung eines Reservisten gegen den Kriegsdienst anerkannten Grundsätze in Bezug auf eine Umkehr hinsichtlich der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst (zusammenfassend etwa: Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294 <295 f.> = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33 S. 57 f.) auch dann gelten, wenn der Grundwehrdienst in einer Sanitätseinheit geleistet wurde (Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120 S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner geklärt, dass die genannten Grundsätze ebenfalls Anwendung finden, wenn ein Zeitsoldat, der längere Zeit freiwillig Wehrdienst mit der Waffe geleistet hat, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt (Beschluss vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 9.91 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 44 S. 77 f.). Nicht mehr zweifelhaft ist schließlich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Hinblick auf die Behandlung des Begehrens von Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, im Vergleich mit Anerkennungsanträgen von - vormals -anderen Wehrpflichtigen und von anderen Soldaten der Bundeswehr keine Besonderheiten bestehen (Urteil vom 22. Februar 2012 - BVerwG 6 C 11.11 -BVerwGE 142, 48 = Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 7 Rn. 31).

26

d) In einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und daher ohne Grundsatzbedeutung sind schließlich alle übrigen von der Klägerin (unter 3. bis 5. der Beschwerdebegründung) bezeichneten Fragestellungen. Die Fragen, ob

"die Begründung eines Kriegsdienstverweigerungsantragstellers, blauäugig und naiv eine Verpflichtung als Zeitsoldat eingegangen zu sein, Glaubwürdigkeitszweifel i.S.d. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn ansonsten gute Schulleistungen vorliegen und schwierige Lebensverhältnisse gemeistert wurden",

ob

"das Vorbringen einer KDV-Antragstellerin Zweifel i.S.d. § 5 Nr. 3 KDVG (begründet), wenn sie vorträgt, sich im Alter von 18 oder 19 Jahren noch nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit mit den Aufgaben der Bundeswehr befasst zu haben",

ob

"im Falle der Kriegsdienstverweigerung einer Zeitsoldatin ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen Dienstantritt und Antragstellung maßgeblich gegen das Vorliegen einer geltend gemachten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (spricht)",

und ob

"der Umstand, dass eine Antragstellerin vorträgt, nach der Geburt ihres Kindes und der Schwangerschaft mit einem weiteren Kind und dessen Geburt für einen längeren Zeitraum so in Anspruch genommen gewesen zu sein, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe für ihre Kriegsdienstverweigerung schriftlich niederzulegen, Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben (begründet)",

beziehen sich handgreiflich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und sind einer fallübergreifenden allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

26

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am ... 1986 geborene Klägerin hat sich als Soldatin auf Zeit für 17 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Die Klägerin wurde zum 1. Juli 2006 als Sanitätsoffizier-Anwärterin in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit einberufen und den Teilstreitkräften Luftwaffe mit Studienrichtung Medizin zugeordnet. Ab 1. Oktober 2006 wurde sie zum Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland beurlaubt. Während des Studiums absolvierte sie in den Semesterferien verschiedene militärische Lehrgänge an der Sanitätsakademie der Bundeswehr, welche sie am 28. September 2007 mit der Note „gut und bestanden“ ablegte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2009 wurde sie zum Leutnant und mit Wirkung zum 26. Oktober 2012 zum Stabsarzt (BesGr. A 13) ernannt. Laut Vermerk über ein Personalgespräch vom 1. Juni 2012 wurde einvernehmlich die Verwendungsplanung mit einer Verwendung im Fachgebiet Urologie erstellt. Demgemäß sollte die Klägerin nach dem Abschluss des Studiums an den Dienstort ihrer klinischen Erstverwendung versetzt und bis zur Einsteuerung in die „Postuniversitäre modulare Ausbildung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr“ (PumA) an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in einer noch festzulegenden regionalen Sanitätseinrichtung eingesetzt werden. Nach Abschluss der PumA war für 24 weitere Monate eine in verschiedene Abschnitte gegliederte Weiterbildung bzw. Verwendung vorgesehen. Die Klägerin stimmte der Planung zu und zeichnete den Gesprächsvermerk am 20. Juni 2012 gegen.

Den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung legte die Klägerin am 20. August 2008, den zweiten Abschnitt am 26. Oktober 2012 ab. Die Approbation zur Ärztin erhielt sie am 6. November 2012.

Am 7. August 2013 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen und begründete am 13. September 2013 dies im Wesentlichen wie folgt:

Den größten Teil ihr Dienstzeit habe sie in Freistellung zum Studium der Humanmedizin verbracht, so dass es nur selten Gelegenheiten gegeben habe, bei denen sie sich wirklich intensiv mit dem Thema Krieg und den Folgen beschäftigen habe müssen. Trotzdem habe sie immer wieder einzelne Ausschnitte und Situationen erlebt, die sich im letzten Jahr des Studiums so sehr verdichtet und zu einem äußerst bedrückenden Zustand verbunden hätten, dass sie bereits bei dem bloßen Gedanken an einen späteren Einsatz als Soldatin an der Waffe schweren seelischen Schaden erlitten habe.

Der Dienstantritt 2006 sei freiwillig erfolgt. Allerdings sei ihr inzwischen klar geworden, dass sie damals mit 19 Jahren nicht reif genug gewesen sei und auch nicht genug Erfahrungen besessen habe, um die Konsequenzen des Dienstes an der Waffe wirklich zu erfassen. Aufgrund diverser Erfahrungen sei sie weitergereift und denke nun über vieles anders als zu jener Zeit. Der Grundstein zu dieser Entscheidung sei schon in ihrer Erziehung, hauptsächlich durch die von der Mutter vermittelten religiösen Werte, gelegt worden. Ihre Erziehung sei geprägt gewesen von einem friedlichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Menschen. Der Verzicht auf Gewalt zur Lösung von Konflikten sei oberstes Gebot gewesen. Ihr Vater, 38 Jahre im Dienst der Bundeswehr, stamme aus einer Familie, in der die Offizierslaufbahn Tradition gewesen sei. Er habe sie inspiriert, der Bundeswehr beizutreten. Aufgrund dieser Familiengeschichte sei sie praktisch mit der Bundeswehr aufgewachsen. Die Kameraden ihres Vaters habe sie als verantwortungsvolle und kultivierte Männer erlebt, bei denen Kameradschaft, sportliche Herausforderung und Verantwortung gegenüber Mitmenschen im Vordergrund gestanden hätten. Sie hingegen sei auf Kollegen mit latent rassistischer, zynischer und geradezu menschenverachtender Gesinnung gestoßen. Die Ausbildung an sich sei auch bei den Sanitätern hauptsächlich auf das Töten von Menschen ausgerichtet, da aufgrund der Einsatzbedingungen keine klare Grenze mehr zwischen Sanitätsdienst und kämpfender Truppe bestünde.

Ein Punkt, der die Gewissensentscheidung angestoßen habe, sei der Umgang ihres Vaters mit seinen Einsätzen im Kosovo und in Afghanistan. Über die Mission zur Aufdeckung ethnisch motivierter Gräueltaten, an der er beteiligt gewesen sei, spreche er mit niemandem aus der Familie. Er sei mit dem Leben in der Heimat nach seiner Pensionierung nicht wirklich zu Recht gekommen und habe als Zivilist eine Stelle bei der NATO in ... angetreten, wo er nun seit sieben Jahren arbeiten würde. Ein einschneidendes Erlebnis sei es gewesen, als sie eine CD mit einem Vortrag ihres Vaters über den KFOR-Einsatz gefunden habe. Darin hätten sich Fotos von dem Einsatz befunden; diese Erlebnisse müssten bei jedem Menschen eine nicht zu vermeidende Verrohung und Abstumpfung auslösen.

Das zweite Ereignis habe sie während ihrer Famulatur in der Anästhesie im Bundeswehrkrankenhaus 2009 erlebt. Sie habe einen im Einsatz durch friendly fire schwerst verwundeten Soldaten kennengelernt und erfahren, dass er vorher semiprofessioneller Triathlet gewesen, jetzt aber an Sport nicht mehr zu denken sei. Sie habe Wut angesichts ihrer Hilflosigkeit gefühlt. Ihr sei zum ersten Mal bewusst geworden, dass eine Waffe nicht nur töte, wenn sie gegen den Feind gerichtet werde. Es reiche vollkommen, wenn man zur falschen Zeit am falschen Ort sei. Dies habe sie bei ihrer Grundausbildung verdrängen können, da man immer gewusst hätte, dass sich im Gewehr nur Platzpatronen befänden bzw. man nur auf Pappscheiben geschossen habe.

Obwohl sie diese Erlebnisse schwer belastet hätten, habe sie keine Entscheidung treffen können, da seinerzeit die Verweigerung des Kriegsdienstes für Sanitätsoffiziere nicht möglich gewesen sei. Währenddessen hätten sich die Eindrücke über Krieg gehäuft, u. a. weil ihr Vater noch in Afghanistan gewesen sei bzw. ihre damalige Chefin jedes Jahr ins Ausland gegangen sei und davon berichtet habe. Der Konflikt sei schließlich so weit gegangen, dass sie ihre Lieblingssportart, eine asiatische Selbstverteidigung, aufgegeben habe.

Im letzten Studienjahr sei die Einplanung erfolgt. Zugleich habe die Vorbereitungsphase auf das Staatsexamen begonnen mit einer ihr vorher nie bekannten Stresssituation. Die Angst vor der Dienstzeit sei so groß gewesen, dass sie zeitweise nichts mehr habe essen können und wegen Alpträumen nie mehr als zwei bis drei Stunden geschlafen habe. Nach einem nur knapp überlebten Suizidversuch kurz nach dem Examen hätte sie sich dem Gewissenskonflikt gestellt. Während der PumA sei sie täglich mit dem Krieg konfrontiert worden und hätte erkannt, dass sie ihren Dienst nicht mehr fortsetzen könne, da sie es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könne, einen Menschen durch Waffen zu verletzen oder zu töten. Im Ernstfall müsste sie durch Befehlsverweigerung ihre Kameraden gefährden. Ihr sei schmerzlich bewusst geworden, dass man mit der Waffe in der Hand nicht einmal eine Verletzungsabsicht haben müsse, denn Unfälle würden immer wieder vorkommen, auch in Friedensmissionen oder im Verteidigungskrieg. Als Ärztin sehe sie ihre Aufgabe in der Heilung von Menschen, weshalb sie später jeden Menschen unabhängig von äußeren Kriterien wie etwa Herkunft, Religion, etc. nach bestem Wissen und Gewissen behandeln werde.

Mit Schreiben vom 30. August 2013 gab Oberstabsarzt Dr. ... vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin ab. Unter Berücksichtigung der erfolgreich absolvierten militärischen Ausbildungsabschnitte und des Fehlens jeglicher Hinweise auf einen Gewissenskonflikt dränge sich der Verdacht auf, dass sich die Klägerin nach einer langjährigen und kostenintensiven Ausbildung ihrer Dienstpflicht zu entziehen versuche. Der Sanitätsdienst sei bezüglich seines Auftrags und Charakters ein waffenloser Dienst, der die Verwendung von Waffen im Sinne der Genfer Konvention nur zum Schutz des eigenen Lebens und des Lebens der anvertrauten Patienten zulasse. Die militärische Grundausbildung vom 1. Juli bis 30. September 2006 habe eine Schießausbildung mit Gefechtsmunition eingeschlossen, deren Wertungsprüfungen von der Klägerin vollumfänglich erfüllt worden seien. Sie habe während der Beurlaubung zum Studium verschiedene Schießübungen absolviert. Das Studium sei absolut planmäßig und ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Die militärischen Lehrgänge habe sie mit der Note „gut“ abgeschlossen (Offiziersprüfung 2007) und sei laut Beurteilungsvermerken zur Famulatur in den Einzelmerkmalen „Einsatzbereitschaft“ und „Zusammenarbeit/Teamfähigkeit“ mit „entspricht sehr deutlich den Anforderungen“ beurteilt worden. Schließlich habe sie wunschgemäß für den ersten klinischen Verwendungsabschnitt im Fachgebiet Urologie eingesetzt werden und an das Studium der Humanmedizin anrechenbare Weiterbildungsabschnitte erwerben können.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 ergänzte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten die Begründung ihres Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Bl. 32 - 37 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 26. November 2013 hat die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, weil die Klägerin nicht zu überzeugen vermochte, dass sie in eine schwerwiegende Gewissensnot gerate, wenn sie in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Bei einer Soldatin auf Zeit, die zunächst ohne erkennbaren Gewissenskonflikt über mehrere Jahre ihren Dienst geleistet habe, könne eine schwerwiegende Gewissensnot regelmäßig nur nach einem einschneidenden Schlüsselerlebnis oder einem längeren intensiven Wandlungsprozess angenommen werden. Wer sich freiwillig als Soldatin auf Zeit verpflichte, müsse sich auch der sich hieraus ergebenden Pflichten bewusst sein. Hierzu gehöre, im Gefahren- oder Bedrohungsfall gezielt auf Menschen zu schießen und diese ggf. zu töten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass ihr Vater 38 Jahre bei der Bundeswehr gedient habe, müsste ihr der Waffengebrauch bewusst gewesen sein. Ferner hätte sich die Klägerin als Sanitätskraft und nie als Teil der kämpfenden Truppe beworben. Seit der Einstellung hätten sich die Einsatz- und Verwendungsoptionen für Sanitätsoffiziere nicht grundlegend geändert. Schließlich bleibe offen, warum nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt der Weg aus der Bundeswehr gesucht, sondern der Antrag erst nach Abschluss des Studiums gestellt worden sei.

Hiergegen ließ die Klägerin am 30. Dezember 2013 Widerspruch einlegen und trug unter dem 11. Mai 2014 zur Begründung ergänzend vor, dass sie wegen der Belastung durch ihr Dienstverhältnis schwere gesundheitliche und psychische Schäden davongetragen habe. Hinzu komme ein Umstand, den sie bislang wegen Vertraulichkeit nicht habe anführen wollen. Nun habe aber aufgrund der ewigen Verzögerungen einer der wichtigsten Menschen in ihrem Leben einen solchen Schaden erlitten, dass sie eine Berücksichtigung des Umstands für unabdingbar halte. Ihr Verlobter leide seit seiner Adoleszenz an einer psychischen Erkrankung, wegen der er auch schon stationär behandelt habe werden müssen. Er habe zwar in den letzten zehn Jahren eine stabile Phase erreicht, allerdings hätte sich der Zustand Anfang des Jahres destabilisiert und er habe sich wegen eines Suizidversuchs in längerer stationärer Behandlung befunden. Ihre eigene Erfahrung mit dem Tod sei nicht halb so beängstigend gewesen, wie miterleben zu müssen, dass das Leben eines geliebten Menschen auf dem Spiel stehe. Von der Belastung durch den Umgang mit traumatisierten Soldaten brauche sie gar nicht zu reden. Die Geschichten und Lebensumstände dieser Menschen würden ihr jedes Mal das Herz brechen. Sie könne mit fester Entschlossenheit mitteilen, dass sie nicht aufgeben und jede zur Verfügung stehende Möglichkeit mit allen Konsequenzen durchführen werde, bis ihr das ihr zustehende Recht auf Verweigerung des Kriegsdiensts gewährt werden würde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe in der Begründung ihres Widerspruchs im Kern nichts Neues angeführt. Wenn die Klägerin ernstlich in einer Gewissensnot gewesen wäre, hätte sie schon früher reagieren können. Auch mit Blick auf die zeitliche Verzögerung bei der Widerspruchsbegründung hätten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nicht ausgeräumt werden können.

Hiergegen ließ die Klägerin am 4. Juni 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für sie ist beantragt:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin führt zur Begründung aus, sie habe bei der Antragstellung ausführlich und überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Gewissenskonflikt um einen kontinuierlichen Prozess über eine längere Zeit gehandelt habe. Sie habe die den Wandlungsprozess auslösenden Schlüsselerlebnisse beschrieben und dargestellt. Dieser Wandlungsprozess stelle sich als glaubwürdig und nachvollziehbar dar. Die ergänzenden Fragen seien am 29. Oktober 2013 umfassend beantwortet worden. Die Ablehnungsbescheide seien lediglich formelhaft mit entsprechenden Textbausteinen begründet. Der wahre Grund der Ablehnung liege darin, dass im Jahr 2012 deutlich mehr Kriegsdienstverweigerungsanträge gestellt worden seien, was zu einer sehr viel strengeren und mit der Handhabung in den vorvergangenen Jahren nicht mehr vergleichbaren Entscheidungspraxis bei der Beklagten geführt habe.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

In beiden Bescheiden sei das klägerische Vorbringen wiedergegeben und einzelfallbezogen gewürdigt worden. Die Klägerin vermöge nicht zu überzeugen, dass sie in schwerwiegende Gewissensnot geriete, wenn sie in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsste. Ihre Gesinnungsumkehr aufgrund eines längeren intensiven Wandlungsprozesses habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Sie sei aufgrund eigener und freiwilliger Bewerbung am 1. Juli 2006 als Sanitätsoffiziersanwärterin bei der Bundeswehr eingestellt worden. Es müsse aufgrund des familiären Hintergrunds der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie im Vorfeld umfassend über die Aufgaben in der Bundeswehr informiert gewesen sei. Sie habe auch wissen müssen, was der Dienst bei der Bundeswehr neben „Kameradschaft“, „sportlicher Herausforderung“ und „Verantwortung gegenüber Menschen“ bedeuten würde. Darüber hinaus werde der Aufgabenbereich bereits in der Grundausbildung und anschließend in weiteren Informationsveranstaltungen vermittelt. Es überzeuge auch nicht, dass sich die Klägerin bei den Schießübungen auf Pappscheiben keine Gedanken gemacht haben wolle, da die Silhouette von Menschen darauf deutlich erkennbar sei. Soweit sich die Klägerin auf ein Ereignis während ihrer Famulatur im Bundeswehrkrankenhaus bzw. auf den Suizidversuch und den Eintritt eines endgültigen Gewissenskonflikts im Jahr 2012 berufe, hätte sie bereits damals einen Antrag stellen müssen. Schließlich sei die Klägerin noch am 26. Oktober 2012 zur Stabsärztin ernannt worden und habe sich somit auch rein äußerlich erkennbar mit der Bundeswehr und ihrem Beruf identifiziert. Soweit die Klägerin schwerwiegende gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen anführe, lasse dies nicht zwangsläufig auf einen Gewissensnotstand mit der Waffe schließen.

Am 18. Februar 2015 legte die Beklagte den „Leitfaden Grundsätze für Führung und Einsatz des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ sowie das „Handbuch über die Einsatzgrundsätze der Sanitätsstaffel Einsatz, Stand Juli 20122 des Sanitätsamts der Bundeswehr vor, welche das Aufgabenspektrum des Sanitätspersonals festlegten. Danach halte der Sanitätsdienst der Bundeswehr sowohl konzeptionell als auch einsatztaktisch daran fest, dass Sanitätssoldaten ausschließlich gemäß den Bestimmungen des „Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten“ eingesetzt würden. Ferner werde auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hinsichtlich des rechtlichen Status des Sanitätspersonals der Bundeswehr in Afghanistan vom 9. April 2010 verwiesen (BT-Drs. 17/1338).

Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass die vorgelegten Richtlinien nicht mehr der Realität entsprächen, weil nach den Berichten von aus dem Einsatz zurückkehrenden Sanitätern und Ärzten diese an zwei von drei Tagen im Einsatz auf Fahrzeugen bewaffnet mitfahren und genauso eingesetzt werden würden, wie alle anderen Soldaten auch, d. h. sie müssten schießen, wenn sie angegriffen werden würden.

Am 19. März 2015 fand mündliche Verhandlung statt, bei der die Klägerin als Partei einvernommen wurde zu der Frage, welche Beweg- und Gewissensgründe für die von ihr begehrte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin ausschlaggebend gewesen waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin dargelegten Beweggründe sind nicht geeignet, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Auch hat sie bei ihrer Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweifel an dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gewissensnot wegen des Dienstes an der Waffe nicht zu entkräften vermocht. Das Gericht hält es nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände nicht für wahrscheinlich, dass die Klägerin eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, B.v. 6.2.1978 - VI B 36.77 - BVerwGE 55, 217). Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12,45) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (Az. 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“. Es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Betroffenen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein aufgrund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (BVerwG, U.v. 18.10.1972 - VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53).

Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Recht abgelehnt. Nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände, auch aufgrund des Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung der Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei gewonnen hat, hält es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt die behauptete verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgelegen hat. Sie hat eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr ausgeführten Beweggründe für ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer konnten die von der Beklagten angeführten Zweifel an einer inneren Umkehr im Sinne der Rechtsprechung nicht ausräumen.

Die Klägerin hat ihre innere Umkehr nicht mit einem „Schlüsselerlebnis“ begründet, sondern auf einen längeren Wandlungsprozess zurückgeführt. Insofern hat sie aber dem Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit vermitteln können, dass sie aufgrund eines längeren intensiven Wandlungsprozesses aus Gewissensgründen nicht mehr zum Dienst an der Waffe in der Lage sei. Die von ihr angeführten Beweggründe sind nicht geeignet, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen.

Gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe spricht zum einen der von der Klägerin gewählte Zeitpunkt zur Einreichung ihres Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Abschluss ihres Studiums. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb sie gerade zum Zeitpunkt nach Erlangen der ärztlichen Approbation bzw. während der postuniversitären modularen Ausbildung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr (PumA) und damit nach dem Ende ihres Medizinstudiums den inneren Wandlungsprozess mit dem Ergebnis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe abgeschlossen hat. Insofern erscheint es vielmehr nicht unwahrscheinlich, dass sie im Hinblick auf ihre bevorstehende Versetzung in die Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr andere Gründe zu ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bewogen haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin nach ihrer freiwilligen Verpflichtung ihre mehrjährige Ausbildung absolvierte, ohne dass sie einen Konflikt mit ihrem Gewissen empfunden bzw. dies gegenüber Dritten bekundet hätte. Dies stellt ein starkes Indiz gegen die Annahme dar, sie habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294/295). Insofern fällt auf, dass die vorgetragene Entwicklung hin zu einer Gewissensentscheidung parallel zur beruflichen Ausbildungssituation verlief. Erst zu dem Zeitpunkt, als das Studium abgeschlossen war und sich somit Perspektiven für eine Berufsausübung außerhalb der Bundeswehr aufgetan haben, will die Klägerin zu einer endgültigen Gewissenentscheidung gelangt sein (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 38; U.v. 4.7.2013 - M 15 K 13.1234 - juris Rn. 62; VG Leipzig, U.v. 22.8.2013 - 3 K 733/11 - juris Rn. 24). Insofern ist es wenig überzeugend, dass die Klägerin zu keinem früheren Zeitpunkt, wo nach ihrem Bekunden ein gewisses Umdenken eingesetzt habe, ihre Gewissensprobleme zum Ausdruck gebracht hat. Selbst das Personalgespräch am 1. Juni 2012, bei dem die weitere Verwendungsplanung besprochen und einvernehmlich geregelt wurde, hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ihre Gewissensnot zumindest anzudeuten. Schließlich ist die Klägerin noch am 26. Oktober 2012 zur Stabsärztin ernannt worden, womit sie auch nach außen hin zu erkennen gegeben hat, sich mit dem Dienst in der Bundeswehr zu identifizieren.

In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Erklärungen der Klägerin zu sehen. So gab sie an, sich mit der Zuspitzung des Afghanistankonflikts und der Fokussierung der Ausbildung auf Kampfeinsätze auch beim Sanitätspersonal nicht mehr habe vorstellen können, an einem solchen Einsatz teilzunehmen. Insofern erscheint es nicht fernliegend, dass die Klägerin im Hinblick auf die Versetzung in den Sanitätsdienst der Bundeswehr andere Gründe zu ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bewogen haben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Kriegsdienst schlechthin ablehnt, da sie sich zunächst mit ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst zu einem Tun bereitgefunden hat, das auch ihre Teilnahme an militärischen Auseinandersetzungen bedeuten kann. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst verbunden mit einem etwaigen Auslandseinsatz und nicht (nur) in der Erfüllung eines Ausbildungsauftrags durch erfolgreiches Absolvieren eines Studiums, und dass sie sich insoweit in ihren Motiven, die sie zu dieser Berufswahl bewogen haben, getäuscht sieht, weil sie sich über die tatsächliche Tätigkeit einer Soldatin im Sanitätsdienst bei ihrer Bewerbung andere Vorstellungen gemacht hat, begründet selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603).

Auch ist es für die Kammer insgesamt schwer nachvollziehbar, dass die Klägerin die Tätigkeit einer Sanitätsoffizierin, v.a. aber die damit einhergehenden möglichen Gefahren und Risiken etwa bei Auslandseinsätzen, erst aufgrund der Begegnung mit einem durch Beschuss eigener Kräfte schwer verwundeten Soldaten im Bundeswehrkrankenhaus in Koblenz richtig erfasst haben will. Hierzu gibt sie zwar an, ihr Vater, der selbst 38 Jahre im Dienst der Bundeswehr stand, habe sie inspiriert, der Bundeswehr beizutreten. Aufgrund der Familiengeschichte sei sie praktisch mit der Bundeswehr aufgewachsen, hätte diese aber in erster Linie mit Kameradschaft, sportlicher Herausforderung und anderen soldatischen Tugenden verbunden. Ihre Mutter hingegen scheint von Anfang an der Berufswahl reserviert gegenüber gestanden zu sein, da sie unter den häufigen Versetzungen und Abwesenheiten des Vaters gelitten habe. Es begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, dass die Klägerin zutreffend davon ausgehen konnte und davon ausgegangen ist, der Dienst auch (nur) im Sanitätsbereich der Bundeswehr könnte sich dauerhaft auf eine Tätigkeit in dem oben geschilderten Umfeld beschränken. Diese Darstellung lässt die Tätigkeit eines Sanitätssoldaten in der Bundeswehr in einem Licht erscheinen, die der einer zivilen Verwendung nahe kommen würde. Dies widerspricht sowohl der offensichtlichen Aufgabe der Bundeswehr als Verteidigungsarmee als auch im speziellen der Aufgabe und Pflicht eines Soldaten im Sanitätsdienst, der, obwohl er entsprechend den einschlägigen Einsatzgrundsätzen trotz seiner allgemein-militärischen Fähigkeiten nicht für Sicherungsaufgaben und zur Durchsetzung von Kampfaufträgen eingesetzt und eingeplant werden darf, da er entsprechend den Vorgaben des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten nicht den Rechtsstatus eines Kombattanten hat, der zum Schutz der ihm anvertrauten Verwundeten und Kranken sowie zum eigenen Schutz Waffengewalt einsetzen darf bzw. muss. Nach den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen sprechen rechtliche Gründe nicht dagegen, Sanitätspersonal zeitweilig auch für andere Aufgaben, beispielsweise zur Übernahme von Sicherungsaufgaben in gemeinsamen Feldlagern, einzusetzen (Leitfaden - Grundsätze für Führung und Einsatz des Sanitätsdienstes der Bundeswehr v. 31.7.2006, Kap. 3, Ziff. 301).

Überdies klammert die Vorstellung der Klägerin über den Dienst bei der Bundeswehr die sich schon lange vor 2006 verändernde Art der Auslandseinsätze, etwa 1999 durch die Teilnahme der Bundeswehr an Luftangriffen unter NATO-Führung im ehemaligen Jugoslawien oder an Kampfeinsätzen im Afghanistankonflikt, aus (vgl. VG Leipzig, U.v. 22.8.2013 - 3 K 733/11 - juris Rn. 36; VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.123 - juris Rn. 36; U.v. 4.7.2013 - M 15 K 13.1234 - juris Rn. 49). Bereits damals wurde in den Medien kritisch über die zunehmende Zahl ziviler Opfer verursacht durch Kampfeinsätze der Koalitionstruppen berichtet (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 36), etwa über den bislang schwerwiegendsten Einsatz mit der größten Anzahl ziviler Opfer durch die IASF in Folge einer Bombardierung durch US-Flugzeuge im September 2009, die von deutschen Soldaten angefordert worden waren. Die Rechtmäßigkeit dieses Einsatzes war und ist in der ISAF und in Deutschland umstritten (Quelle: wikipedia, Krieg in Afghanistan seit 2001).

Die Argumentation der Klägerin, im Hinblick auf die Besonderheiten des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts in Afghanistan habe bezüglich der einsatztaktischen und -technischen Verfahrensweisen eine Anpassung dergestalt stattgefunden, dass Sanitätspersonal vermehrt zum Eigenschutz etwa bei den als Sanitätsfahrzeugen verwendeten Transportpanzern eingesetzt werde (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 9.4.2010 zur Kleinen Anfrage u. a. der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 17/1338) und damit hinsichtlich seiner Verwendung - de facto - im Vergleich zur kämpfenden Truppe kaum mehr ein Unterschied ausgemacht werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Denn eine am Charakter bestimmter Auslandseinsätze anknüpfende und insofern situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn nicht geschützt ist eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Einsätzen und Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603). Entsprechendes gilt, wenn die Klägerin sich in dem menschlichen Umfeld in der Bundeswehr getäuscht sieht, weil sie - anders als bei den Kameraden ihres Vaters - Kollegen mit latent rassistischer, zynischer oder geradezu menschenverachtender Gesinnung angetroffen habe.

Die Erläuterungen der Klägerin, sie sei möglicherweise noch nicht reif genug gewesen, um die vollen Konsequenzen dieses Berufes abzuschätzen, überzeugen angesichts ihrer Ausbildung (Abitur mit Gesamtnote 1,4), ihrer Hobbys (Sportschützin von 1999 bis 2003), insbesondere aber im Hinblick auf ihren familiären Hintergrund, auch in der Sache nicht.

Schließlich erscheint es dem Gericht wenig glaubhaft und sogar widersprüchlich, dass sich die Klägerin in ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag wiederholt auf ihre gewaltfreie Erziehung berief. Es überzeugt bereits nicht, dass die Klägerin sieben Jahre nach ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit ihre von einem friedlichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Menschen geprägte Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt. Es kann auch bereits von einem neunzehnjährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für 17 Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt. Bereits im Jahre 2006, also zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Soldatin auf Zeit, hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich zu überlegen, inwieweit ihre gewaltfreie Erziehung mit den Zielen und den Aufgaben der Bundeswehr, und hier speziell im Bereich des Sanitätsdienstes, übereinstimmt (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 40). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schilderung ihrer Schlüsse, die sie aus den Erzählungen von Auslandserfahrungen ihrer Vorgesetzten bzw. aus dem Verarbeitungsprozess ihres Vaters bezüglich seiner Auslandseinsätze gezogen haben will. Es ist für die Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin das Geschehen erst nach über sieben Jahren Dienst bei der Bundeswehr und nach Ende ihres Studiums in seinen wahren Ausmaßen erfasst haben will.

Soweit die Klägerin dies v.a. damit erklärt, dass sie während ihres Studiums mit der Bundeswehr wenig zu tun gehabt und aufgrund des Leistungsdrucks bei der Vorbereitung auf die Examina den Konflikt verdrängt habe, legen es ihre Ausführungen nahe, dass sie sich nach dem Ende ihres Studiums und mit Beginn der PumA erstmals nach ihrer Grundausbildung (wieder) mit der Realität des eigentlichen Einsatzes im Sanitätsdienst konfrontiert sah, nachdem sich nach ihren eigenem Bekunden die äußeren Bedingungen während ihrer Studienzeit von denen im „zivilen Leben“, abgesehen von den verschiedenen militärischen Lehrgängen und Übungen in den Semesterferien, kaum unterschieden hätten. Nachdem aber - wie oben ausgeführt - der Umstand, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als (Sanitäts-)Dienst in der Truppe und nicht nur in Erfüllung ihres Ausbildungsauftrags, selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603), vermag dies keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen.

Auch die von der Klägerin angeführte eigene gesundheitliche Belastung wie auch die psychische Erkrankung ihres Lebensgefährten sind nicht imstande, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Abgesehen davon, dass diese allein auf den klägerischen Angaben beruhen und durch kein ärztliches Attest o.ä. belegt sind, können diese als Reaktion auf einmalige oder fortbestehende belastende Ereignisse vielfältige auslösende Faktoren haben. Die Ursache für die von der Klägerin geschilderten Symptome kann also nicht nur auf einer Belastung des Gewissens mit einem eventuellen Einsatz der Schusswaffe gegen Menschen beruhen, sondern ebenso gut auf Prüfungsangst, der Angst vor einem möglichen Auslandseinsatz, oder auch der Erkenntnis zuzuschreiben sein, in der Bundeswehr keine berufliche Zukunft (mehr) zu sehen. Insofern gibt die Klägerin selbst an, sich in der Vorbereitungsphase auf das Staatsexamen in einer ihr vorher nie bekannten Stresssituation befunden zu haben, was andere, weitere Ursachen für die psychische Belastung oder Erkrankung zumindest nahe legt. In diesem Kontext sind auch die weiteren Ausführungen der Klägerin einzuordnen, wonach sie das Gefühl gehabt habe, an dem Beruf zu zerbrechen, wenn sie in der Bundeswehr verbleibe. Das gesamte soldatische Umfeld habe sie belastet, insbesondere aber auch die Erwartungshaltung ihrer Ausbilder, wonach Ärzte im Einsatz vor allem gute Soldaten sein sollen.

Schließlich vermag auch der Gesamteindruck, den das Gericht von der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, die Zweifel an deren Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht zu entkräften. Vielmehr legen die Ausführungen der Klägerin es nahe, dass sie mit der Wiedereingliederung in den Soldatendienst im Rahmen der PumA nach Abschluss ihres Studiums der Humanmedizin an einer zivilen Universität mit der Realität des eigentlichen Einsatzes im Sanitätsdienst konfrontiert wurde und erkannt hat, dass die Ausübung ihres Berufes in der Bundeswehr auch bzw. insbesondere wegen des „gesamten soldatischen Umfelds“ für sie nicht (mehr) in Frage kommt. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass die Klägerin angibt, aus der Bundeswehr ausscheiden zu wollen, selbst wenn ihr ein Dienst ohne Waffe zugesichert werden würde. All dies lässt erkennen, dass die Klägerin angesichts der nunmehr erfolgten Versetzung in den Sanitätsdienst der Truppe, des für sie nicht tragbaren „soldatischen Umfelds“ und der Aussicht, unter diesen Rahmenbedingungen nunmehr über Jahre hinweg ihren Dienst verrichten zu müssen, „um jeden Preis“ ihren Dienst bei der Bundeswehr beenden will. Dies begründet aber keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i. V. m. § 34 Satz 1 Wehrpflichtgesetz).

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die am ... 1986 geborene Klägerin hat sich als Soldatin auf Zeit für 17 Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Die Klägerin wurde zum 1. Juli 2006 als Sanitätsoffizier-Anwärterin in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit einberufen und den Teilstreitkräften Luftwaffe mit Studienrichtung Medizin zugeordnet. Ab 1. Oktober 2006 wurde sie zum Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland beurlaubt. Während des Studiums absolvierte sie in den Semesterferien verschiedene militärische Lehrgänge an der Sanitätsakademie der Bundeswehr, welche sie am 28. September 2007 mit der Note „gut und bestanden“ ablegte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2009 wurde sie zum Leutnant und mit Wirkung zum 26. Oktober 2012 zum Stabsarzt (BesGr. A 13) ernannt. Laut Vermerk über ein Personalgespräch vom 1. Juni 2012 wurde einvernehmlich die Verwendungsplanung mit einer Verwendung im Fachgebiet Urologie erstellt. Demgemäß sollte die Klägerin nach dem Abschluss des Studiums an den Dienstort ihrer klinischen Erstverwendung versetzt und bis zur Einsteuerung in die „Postuniversitäre modulare Ausbildung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr“ (PumA) an der Sanitätsakademie der Bundeswehr in einer noch festzulegenden regionalen Sanitätseinrichtung eingesetzt werden. Nach Abschluss der PumA war für 24 weitere Monate eine in verschiedene Abschnitte gegliederte Weiterbildung bzw. Verwendung vorgesehen. Die Klägerin stimmte der Planung zu und zeichnete den Gesprächsvermerk am 20. Juni 2012 gegen.

Den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung legte die Klägerin am 20. August 2008, den zweiten Abschnitt am 26. Oktober 2012 ab. Die Approbation zur Ärztin erhielt sie am 6. November 2012.

Am 7. August 2013 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen und begründete am 13. September 2013 dies im Wesentlichen wie folgt:

Den größten Teil ihr Dienstzeit habe sie in Freistellung zum Studium der Humanmedizin verbracht, so dass es nur selten Gelegenheiten gegeben habe, bei denen sie sich wirklich intensiv mit dem Thema Krieg und den Folgen beschäftigen habe müssen. Trotzdem habe sie immer wieder einzelne Ausschnitte und Situationen erlebt, die sich im letzten Jahr des Studiums so sehr verdichtet und zu einem äußerst bedrückenden Zustand verbunden hätten, dass sie bereits bei dem bloßen Gedanken an einen späteren Einsatz als Soldatin an der Waffe schweren seelischen Schaden erlitten habe.

Der Dienstantritt 2006 sei freiwillig erfolgt. Allerdings sei ihr inzwischen klar geworden, dass sie damals mit 19 Jahren nicht reif genug gewesen sei und auch nicht genug Erfahrungen besessen habe, um die Konsequenzen des Dienstes an der Waffe wirklich zu erfassen. Aufgrund diverser Erfahrungen sei sie weitergereift und denke nun über vieles anders als zu jener Zeit. Der Grundstein zu dieser Entscheidung sei schon in ihrer Erziehung, hauptsächlich durch die von der Mutter vermittelten religiösen Werte, gelegt worden. Ihre Erziehung sei geprägt gewesen von einem friedlichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Menschen. Der Verzicht auf Gewalt zur Lösung von Konflikten sei oberstes Gebot gewesen. Ihr Vater, 38 Jahre im Dienst der Bundeswehr, stamme aus einer Familie, in der die Offizierslaufbahn Tradition gewesen sei. Er habe sie inspiriert, der Bundeswehr beizutreten. Aufgrund dieser Familiengeschichte sei sie praktisch mit der Bundeswehr aufgewachsen. Die Kameraden ihres Vaters habe sie als verantwortungsvolle und kultivierte Männer erlebt, bei denen Kameradschaft, sportliche Herausforderung und Verantwortung gegenüber Mitmenschen im Vordergrund gestanden hätten. Sie hingegen sei auf Kollegen mit latent rassistischer, zynischer und geradezu menschenverachtender Gesinnung gestoßen. Die Ausbildung an sich sei auch bei den Sanitätern hauptsächlich auf das Töten von Menschen ausgerichtet, da aufgrund der Einsatzbedingungen keine klare Grenze mehr zwischen Sanitätsdienst und kämpfender Truppe bestünde.

Ein Punkt, der die Gewissensentscheidung angestoßen habe, sei der Umgang ihres Vaters mit seinen Einsätzen im Kosovo und in Afghanistan. Über die Mission zur Aufdeckung ethnisch motivierter Gräueltaten, an der er beteiligt gewesen sei, spreche er mit niemandem aus der Familie. Er sei mit dem Leben in der Heimat nach seiner Pensionierung nicht wirklich zu Recht gekommen und habe als Zivilist eine Stelle bei der NATO in ... angetreten, wo er nun seit sieben Jahren arbeiten würde. Ein einschneidendes Erlebnis sei es gewesen, als sie eine CD mit einem Vortrag ihres Vaters über den KFOR-Einsatz gefunden habe. Darin hätten sich Fotos von dem Einsatz befunden; diese Erlebnisse müssten bei jedem Menschen eine nicht zu vermeidende Verrohung und Abstumpfung auslösen.

Das zweite Ereignis habe sie während ihrer Famulatur in der Anästhesie im Bundeswehrkrankenhaus 2009 erlebt. Sie habe einen im Einsatz durch friendly fire schwerst verwundeten Soldaten kennengelernt und erfahren, dass er vorher semiprofessioneller Triathlet gewesen, jetzt aber an Sport nicht mehr zu denken sei. Sie habe Wut angesichts ihrer Hilflosigkeit gefühlt. Ihr sei zum ersten Mal bewusst geworden, dass eine Waffe nicht nur töte, wenn sie gegen den Feind gerichtet werde. Es reiche vollkommen, wenn man zur falschen Zeit am falschen Ort sei. Dies habe sie bei ihrer Grundausbildung verdrängen können, da man immer gewusst hätte, dass sich im Gewehr nur Platzpatronen befänden bzw. man nur auf Pappscheiben geschossen habe.

Obwohl sie diese Erlebnisse schwer belastet hätten, habe sie keine Entscheidung treffen können, da seinerzeit die Verweigerung des Kriegsdienstes für Sanitätsoffiziere nicht möglich gewesen sei. Währenddessen hätten sich die Eindrücke über Krieg gehäuft, u. a. weil ihr Vater noch in Afghanistan gewesen sei bzw. ihre damalige Chefin jedes Jahr ins Ausland gegangen sei und davon berichtet habe. Der Konflikt sei schließlich so weit gegangen, dass sie ihre Lieblingssportart, eine asiatische Selbstverteidigung, aufgegeben habe.

Im letzten Studienjahr sei die Einplanung erfolgt. Zugleich habe die Vorbereitungsphase auf das Staatsexamen begonnen mit einer ihr vorher nie bekannten Stresssituation. Die Angst vor der Dienstzeit sei so groß gewesen, dass sie zeitweise nichts mehr habe essen können und wegen Alpträumen nie mehr als zwei bis drei Stunden geschlafen habe. Nach einem nur knapp überlebten Suizidversuch kurz nach dem Examen hätte sie sich dem Gewissenskonflikt gestellt. Während der PumA sei sie täglich mit dem Krieg konfrontiert worden und hätte erkannt, dass sie ihren Dienst nicht mehr fortsetzen könne, da sie es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könne, einen Menschen durch Waffen zu verletzen oder zu töten. Im Ernstfall müsste sie durch Befehlsverweigerung ihre Kameraden gefährden. Ihr sei schmerzlich bewusst geworden, dass man mit der Waffe in der Hand nicht einmal eine Verletzungsabsicht haben müsse, denn Unfälle würden immer wieder vorkommen, auch in Friedensmissionen oder im Verteidigungskrieg. Als Ärztin sehe sie ihre Aufgabe in der Heilung von Menschen, weshalb sie später jeden Menschen unabhängig von äußeren Kriterien wie etwa Herkunft, Religion, etc. nach bestem Wissen und Gewissen behandeln werde.

Mit Schreiben vom 30. August 2013 gab Oberstabsarzt Dr. ... vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine ablehnende Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin ab. Unter Berücksichtigung der erfolgreich absolvierten militärischen Ausbildungsabschnitte und des Fehlens jeglicher Hinweise auf einen Gewissenskonflikt dränge sich der Verdacht auf, dass sich die Klägerin nach einer langjährigen und kostenintensiven Ausbildung ihrer Dienstpflicht zu entziehen versuche. Der Sanitätsdienst sei bezüglich seines Auftrags und Charakters ein waffenloser Dienst, der die Verwendung von Waffen im Sinne der Genfer Konvention nur zum Schutz des eigenen Lebens und des Lebens der anvertrauten Patienten zulasse. Die militärische Grundausbildung vom 1. Juli bis 30. September 2006 habe eine Schießausbildung mit Gefechtsmunition eingeschlossen, deren Wertungsprüfungen von der Klägerin vollumfänglich erfüllt worden seien. Sie habe während der Beurlaubung zum Studium verschiedene Schießübungen absolviert. Das Studium sei absolut planmäßig und ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Die militärischen Lehrgänge habe sie mit der Note „gut“ abgeschlossen (Offiziersprüfung 2007) und sei laut Beurteilungsvermerken zur Famulatur in den Einzelmerkmalen „Einsatzbereitschaft“ und „Zusammenarbeit/Teamfähigkeit“ mit „entspricht sehr deutlich den Anforderungen“ beurteilt worden. Schließlich habe sie wunschgemäß für den ersten klinischen Verwendungsabschnitt im Fachgebiet Urologie eingesetzt werden und an das Studium der Humanmedizin anrechenbare Weiterbildungsabschnitte erwerben können.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 ergänzte die Klägerin auf Anfrage der Beklagten die Begründung ihres Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Bl. 32 - 37 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 26. November 2013 hat die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt, weil die Klägerin nicht zu überzeugen vermochte, dass sie in eine schwerwiegende Gewissensnot gerate, wenn sie in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsse. Bei einer Soldatin auf Zeit, die zunächst ohne erkennbaren Gewissenskonflikt über mehrere Jahre ihren Dienst geleistet habe, könne eine schwerwiegende Gewissensnot regelmäßig nur nach einem einschneidenden Schlüsselerlebnis oder einem längeren intensiven Wandlungsprozess angenommen werden. Wer sich freiwillig als Soldatin auf Zeit verpflichte, müsse sich auch der sich hieraus ergebenden Pflichten bewusst sein. Hierzu gehöre, im Gefahren- oder Bedrohungsfall gezielt auf Menschen zu schießen und diese ggf. zu töten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass ihr Vater 38 Jahre bei der Bundeswehr gedient habe, müsste ihr der Waffengebrauch bewusst gewesen sein. Ferner hätte sich die Klägerin als Sanitätskraft und nie als Teil der kämpfenden Truppe beworben. Seit der Einstellung hätten sich die Einsatz- und Verwendungsoptionen für Sanitätsoffiziere nicht grundlegend geändert. Schließlich bleibe offen, warum nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt der Weg aus der Bundeswehr gesucht, sondern der Antrag erst nach Abschluss des Studiums gestellt worden sei.

Hiergegen ließ die Klägerin am 30. Dezember 2013 Widerspruch einlegen und trug unter dem 11. Mai 2014 zur Begründung ergänzend vor, dass sie wegen der Belastung durch ihr Dienstverhältnis schwere gesundheitliche und psychische Schäden davongetragen habe. Hinzu komme ein Umstand, den sie bislang wegen Vertraulichkeit nicht habe anführen wollen. Nun habe aber aufgrund der ewigen Verzögerungen einer der wichtigsten Menschen in ihrem Leben einen solchen Schaden erlitten, dass sie eine Berücksichtigung des Umstands für unabdingbar halte. Ihr Verlobter leide seit seiner Adoleszenz an einer psychischen Erkrankung, wegen der er auch schon stationär behandelt habe werden müssen. Er habe zwar in den letzten zehn Jahren eine stabile Phase erreicht, allerdings hätte sich der Zustand Anfang des Jahres destabilisiert und er habe sich wegen eines Suizidversuchs in längerer stationärer Behandlung befunden. Ihre eigene Erfahrung mit dem Tod sei nicht halb so beängstigend gewesen, wie miterleben zu müssen, dass das Leben eines geliebten Menschen auf dem Spiel stehe. Von der Belastung durch den Umgang mit traumatisierten Soldaten brauche sie gar nicht zu reden. Die Geschichten und Lebensumstände dieser Menschen würden ihr jedes Mal das Herz brechen. Sie könne mit fester Entschlossenheit mitteilen, dass sie nicht aufgeben und jede zur Verfügung stehende Möglichkeit mit allen Konsequenzen durchführen werde, bis ihr das ihr zustehende Recht auf Verweigerung des Kriegsdiensts gewährt werden würde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe in der Begründung ihres Widerspruchs im Kern nichts Neues angeführt. Wenn die Klägerin ernstlich in einer Gewissensnot gewesen wäre, hätte sie schon früher reagieren können. Auch mit Blick auf die zeitliche Verzögerung bei der Widerspruchsbegründung hätten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung nicht ausgeräumt werden können.

Hiergegen ließ die Klägerin am 4. Juni 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für sie ist beantragt:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2014 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin führt zur Begründung aus, sie habe bei der Antragstellung ausführlich und überzeugend dargelegt, dass es sich bei dem Gewissenskonflikt um einen kontinuierlichen Prozess über eine längere Zeit gehandelt habe. Sie habe die den Wandlungsprozess auslösenden Schlüsselerlebnisse beschrieben und dargestellt. Dieser Wandlungsprozess stelle sich als glaubwürdig und nachvollziehbar dar. Die ergänzenden Fragen seien am 29. Oktober 2013 umfassend beantwortet worden. Die Ablehnungsbescheide seien lediglich formelhaft mit entsprechenden Textbausteinen begründet. Der wahre Grund der Ablehnung liege darin, dass im Jahr 2012 deutlich mehr Kriegsdienstverweigerungsanträge gestellt worden seien, was zu einer sehr viel strengeren und mit der Handhabung in den vorvergangenen Jahren nicht mehr vergleichbaren Entscheidungspraxis bei der Beklagten geführt habe.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen. Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

In beiden Bescheiden sei das klägerische Vorbringen wiedergegeben und einzelfallbezogen gewürdigt worden. Die Klägerin vermöge nicht zu überzeugen, dass sie in schwerwiegende Gewissensnot geriete, wenn sie in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsste. Ihre Gesinnungsumkehr aufgrund eines längeren intensiven Wandlungsprozesses habe die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Sie sei aufgrund eigener und freiwilliger Bewerbung am 1. Juli 2006 als Sanitätsoffiziersanwärterin bei der Bundeswehr eingestellt worden. Es müsse aufgrund des familiären Hintergrunds der Klägerin davon ausgegangen werden, dass sie im Vorfeld umfassend über die Aufgaben in der Bundeswehr informiert gewesen sei. Sie habe auch wissen müssen, was der Dienst bei der Bundeswehr neben „Kameradschaft“, „sportlicher Herausforderung“ und „Verantwortung gegenüber Menschen“ bedeuten würde. Darüber hinaus werde der Aufgabenbereich bereits in der Grundausbildung und anschließend in weiteren Informationsveranstaltungen vermittelt. Es überzeuge auch nicht, dass sich die Klägerin bei den Schießübungen auf Pappscheiben keine Gedanken gemacht haben wolle, da die Silhouette von Menschen darauf deutlich erkennbar sei. Soweit sich die Klägerin auf ein Ereignis während ihrer Famulatur im Bundeswehrkrankenhaus bzw. auf den Suizidversuch und den Eintritt eines endgültigen Gewissenskonflikts im Jahr 2012 berufe, hätte sie bereits damals einen Antrag stellen müssen. Schließlich sei die Klägerin noch am 26. Oktober 2012 zur Stabsärztin ernannt worden und habe sich somit auch rein äußerlich erkennbar mit der Bundeswehr und ihrem Beruf identifiziert. Soweit die Klägerin schwerwiegende gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen anführe, lasse dies nicht zwangsläufig auf einen Gewissensnotstand mit der Waffe schließen.

Am 18. Februar 2015 legte die Beklagte den „Leitfaden Grundsätze für Führung und Einsatz des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“ sowie das „Handbuch über die Einsatzgrundsätze der Sanitätsstaffel Einsatz, Stand Juli 20122 des Sanitätsamts der Bundeswehr vor, welche das Aufgabenspektrum des Sanitätspersonals festlegten. Danach halte der Sanitätsdienst der Bundeswehr sowohl konzeptionell als auch einsatztaktisch daran fest, dass Sanitätssoldaten ausschließlich gemäß den Bestimmungen des „Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten“ eingesetzt würden. Ferner werde auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE hinsichtlich des rechtlichen Status des Sanitätspersonals der Bundeswehr in Afghanistan vom 9. April 2010 verwiesen (BT-Drs. 17/1338).

Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, dass die vorgelegten Richtlinien nicht mehr der Realität entsprächen, weil nach den Berichten von aus dem Einsatz zurückkehrenden Sanitätern und Ärzten diese an zwei von drei Tagen im Einsatz auf Fahrzeugen bewaffnet mitfahren und genauso eingesetzt werden würden, wie alle anderen Soldaten auch, d. h. sie müssten schießen, wenn sie angegriffen werden würden.

Am 19. März 2015 fand mündliche Verhandlung statt, bei der die Klägerin als Partei einvernommen wurde zu der Frage, welche Beweg- und Gewissensgründe für die von ihr begehrte Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin ausschlaggebend gewesen waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 19. März 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin dargelegten Beweggründe sind nicht geeignet, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Auch hat sie bei ihrer Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweifel an dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gewissensnot wegen des Dienstes an der Waffe nicht zu entkräften vermocht. Das Gericht hält es nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände nicht für wahrscheinlich, dass die Klägerin eine verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, B.v. 6.2.1978 - VI B 36.77 - BVerwGE 55, 217). Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12,45) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (Az. 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens“. Es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Betroffenen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein aufgrund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (BVerwG, U.v. 18.10.1972 - VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53).

Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr“ der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis“ oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu Recht abgelehnt. Nach Würdigung aller in Betracht kommender Umstände, auch aufgrund des Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung der Klägerin im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei gewonnen hat, hält es das Gericht nicht für wahrscheinlich, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt die behauptete verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgelegen hat. Sie hat eine innere Umkehr nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr ausgeführten Beweggründe für ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer konnten die von der Beklagten angeführten Zweifel an einer inneren Umkehr im Sinne der Rechtsprechung nicht ausräumen.

Die Klägerin hat ihre innere Umkehr nicht mit einem „Schlüsselerlebnis“ begründet, sondern auf einen längeren Wandlungsprozess zurückgeführt. Insofern hat sie aber dem Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit vermitteln können, dass sie aufgrund eines längeren intensiven Wandlungsprozesses aus Gewissensgründen nicht mehr zum Dienst an der Waffe in der Lage sei. Die von ihr angeführten Beweggründe sind nicht geeignet, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen.

Gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe spricht zum einen der von der Klägerin gewählte Zeitpunkt zur Einreichung ihres Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Abschluss ihres Studiums. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb sie gerade zum Zeitpunkt nach Erlangen der ärztlichen Approbation bzw. während der postuniversitären modularen Ausbildung von Sanitätsoffizieren der Bundeswehr (PumA) und damit nach dem Ende ihres Medizinstudiums den inneren Wandlungsprozess mit dem Ergebnis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe abgeschlossen hat. Insofern erscheint es vielmehr nicht unwahrscheinlich, dass sie im Hinblick auf ihre bevorstehende Versetzung in die Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr andere Gründe zu ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bewogen haben. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Klägerin nach ihrer freiwilligen Verpflichtung ihre mehrjährige Ausbildung absolvierte, ohne dass sie einen Konflikt mit ihrem Gewissen empfunden bzw. dies gegenüber Dritten bekundet hätte. Dies stellt ein starkes Indiz gegen die Annahme dar, sie habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294/295). Insofern fällt auf, dass die vorgetragene Entwicklung hin zu einer Gewissensentscheidung parallel zur beruflichen Ausbildungssituation verlief. Erst zu dem Zeitpunkt, als das Studium abgeschlossen war und sich somit Perspektiven für eine Berufsausübung außerhalb der Bundeswehr aufgetan haben, will die Klägerin zu einer endgültigen Gewissenentscheidung gelangt sein (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 38; U.v. 4.7.2013 - M 15 K 13.1234 - juris Rn. 62; VG Leipzig, U.v. 22.8.2013 - 3 K 733/11 - juris Rn. 24). Insofern ist es wenig überzeugend, dass die Klägerin zu keinem früheren Zeitpunkt, wo nach ihrem Bekunden ein gewisses Umdenken eingesetzt habe, ihre Gewissensprobleme zum Ausdruck gebracht hat. Selbst das Personalgespräch am 1. Juni 2012, bei dem die weitere Verwendungsplanung besprochen und einvernehmlich geregelt wurde, hat die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ihre Gewissensnot zumindest anzudeuten. Schließlich ist die Klägerin noch am 26. Oktober 2012 zur Stabsärztin ernannt worden, womit sie auch nach außen hin zu erkennen gegeben hat, sich mit dem Dienst in der Bundeswehr zu identifizieren.

In diesem Zusammenhang sind auch die weiteren Erklärungen der Klägerin zu sehen. So gab sie an, sich mit der Zuspitzung des Afghanistankonflikts und der Fokussierung der Ausbildung auf Kampfeinsätze auch beim Sanitätspersonal nicht mehr habe vorstellen können, an einem solchen Einsatz teilzunehmen. Insofern erscheint es nicht fernliegend, dass die Klägerin im Hinblick auf die Versetzung in den Sanitätsdienst der Bundeswehr andere Gründe zu ihrem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bewogen haben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Kriegsdienst schlechthin ablehnt, da sie sich zunächst mit ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst zu einem Tun bereitgefunden hat, das auch ihre Teilnahme an militärischen Auseinandersetzungen bedeuten kann. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst verbunden mit einem etwaigen Auslandseinsatz und nicht (nur) in der Erfüllung eines Ausbildungsauftrags durch erfolgreiches Absolvieren eines Studiums, und dass sie sich insoweit in ihren Motiven, die sie zu dieser Berufswahl bewogen haben, getäuscht sieht, weil sie sich über die tatsächliche Tätigkeit einer Soldatin im Sanitätsdienst bei ihrer Bewerbung andere Vorstellungen gemacht hat, begründet selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603).

Auch ist es für die Kammer insgesamt schwer nachvollziehbar, dass die Klägerin die Tätigkeit einer Sanitätsoffizierin, v.a. aber die damit einhergehenden möglichen Gefahren und Risiken etwa bei Auslandseinsätzen, erst aufgrund der Begegnung mit einem durch Beschuss eigener Kräfte schwer verwundeten Soldaten im Bundeswehrkrankenhaus in Koblenz richtig erfasst haben will. Hierzu gibt sie zwar an, ihr Vater, der selbst 38 Jahre im Dienst der Bundeswehr stand, habe sie inspiriert, der Bundeswehr beizutreten. Aufgrund der Familiengeschichte sei sie praktisch mit der Bundeswehr aufgewachsen, hätte diese aber in erster Linie mit Kameradschaft, sportlicher Herausforderung und anderen soldatischen Tugenden verbunden. Ihre Mutter hingegen scheint von Anfang an der Berufswahl reserviert gegenüber gestanden zu sein, da sie unter den häufigen Versetzungen und Abwesenheiten des Vaters gelitten habe. Es begegnet jedoch erheblichen Zweifeln, dass die Klägerin zutreffend davon ausgehen konnte und davon ausgegangen ist, der Dienst auch (nur) im Sanitätsbereich der Bundeswehr könnte sich dauerhaft auf eine Tätigkeit in dem oben geschilderten Umfeld beschränken. Diese Darstellung lässt die Tätigkeit eines Sanitätssoldaten in der Bundeswehr in einem Licht erscheinen, die der einer zivilen Verwendung nahe kommen würde. Dies widerspricht sowohl der offensichtlichen Aufgabe der Bundeswehr als Verteidigungsarmee als auch im speziellen der Aufgabe und Pflicht eines Soldaten im Sanitätsdienst, der, obwohl er entsprechend den einschlägigen Einsatzgrundsätzen trotz seiner allgemein-militärischen Fähigkeiten nicht für Sicherungsaufgaben und zur Durchsetzung von Kampfaufträgen eingesetzt und eingeplant werden darf, da er entsprechend den Vorgaben des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten nicht den Rechtsstatus eines Kombattanten hat, der zum Schutz der ihm anvertrauten Verwundeten und Kranken sowie zum eigenen Schutz Waffengewalt einsetzen darf bzw. muss. Nach den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen sprechen rechtliche Gründe nicht dagegen, Sanitätspersonal zeitweilig auch für andere Aufgaben, beispielsweise zur Übernahme von Sicherungsaufgaben in gemeinsamen Feldlagern, einzusetzen (Leitfaden - Grundsätze für Führung und Einsatz des Sanitätsdienstes der Bundeswehr v. 31.7.2006, Kap. 3, Ziff. 301).

Überdies klammert die Vorstellung der Klägerin über den Dienst bei der Bundeswehr die sich schon lange vor 2006 verändernde Art der Auslandseinsätze, etwa 1999 durch die Teilnahme der Bundeswehr an Luftangriffen unter NATO-Führung im ehemaligen Jugoslawien oder an Kampfeinsätzen im Afghanistankonflikt, aus (vgl. VG Leipzig, U.v. 22.8.2013 - 3 K 733/11 - juris Rn. 36; VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.123 - juris Rn. 36; U.v. 4.7.2013 - M 15 K 13.1234 - juris Rn. 49). Bereits damals wurde in den Medien kritisch über die zunehmende Zahl ziviler Opfer verursacht durch Kampfeinsätze der Koalitionstruppen berichtet (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 36), etwa über den bislang schwerwiegendsten Einsatz mit der größten Anzahl ziviler Opfer durch die IASF in Folge einer Bombardierung durch US-Flugzeuge im September 2009, die von deutschen Soldaten angefordert worden waren. Die Rechtmäßigkeit dieses Einsatzes war und ist in der ISAF und in Deutschland umstritten (Quelle: wikipedia, Krieg in Afghanistan seit 2001).

Die Argumentation der Klägerin, im Hinblick auf die Besonderheiten des nichtinternationalen bewaffneten Konflikts in Afghanistan habe bezüglich der einsatztaktischen und -technischen Verfahrensweisen eine Anpassung dergestalt stattgefunden, dass Sanitätspersonal vermehrt zum Eigenschutz etwa bei den als Sanitätsfahrzeugen verwendeten Transportpanzern eingesetzt werde (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 9.4.2010 zur Kleinen Anfrage u. a. der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 17/1338) und damit hinsichtlich seiner Verwendung - de facto - im Vergleich zur kämpfenden Truppe kaum mehr ein Unterschied ausgemacht werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Denn eine am Charakter bestimmter Auslandseinsätze anknüpfende und insofern situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn nicht geschützt ist eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Einsätzen und Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603). Entsprechendes gilt, wenn die Klägerin sich in dem menschlichen Umfeld in der Bundeswehr getäuscht sieht, weil sie - anders als bei den Kameraden ihres Vaters - Kollegen mit latent rassistischer, zynischer oder geradezu menschenverachtender Gesinnung angetroffen habe.

Die Erläuterungen der Klägerin, sie sei möglicherweise noch nicht reif genug gewesen, um die vollen Konsequenzen dieses Berufes abzuschätzen, überzeugen angesichts ihrer Ausbildung (Abitur mit Gesamtnote 1,4), ihrer Hobbys (Sportschützin von 1999 bis 2003), insbesondere aber im Hinblick auf ihren familiären Hintergrund, auch in der Sache nicht.

Schließlich erscheint es dem Gericht wenig glaubhaft und sogar widersprüchlich, dass sich die Klägerin in ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag wiederholt auf ihre gewaltfreie Erziehung berief. Es überzeugt bereits nicht, dass die Klägerin sieben Jahre nach ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit ihre von einem friedlichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber anderen Menschen geprägte Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt. Es kann auch bereits von einem neunzehnjährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für 17 Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt. Bereits im Jahre 2006, also zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Soldatin auf Zeit, hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich zu überlegen, inwieweit ihre gewaltfreie Erziehung mit den Zielen und den Aufgaben der Bundeswehr, und hier speziell im Bereich des Sanitätsdienstes, übereinstimmt (vgl. VG München, U.v. 13.6.2013 - M 15 K 13.572 - juris Rn. 40). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Schilderung ihrer Schlüsse, die sie aus den Erzählungen von Auslandserfahrungen ihrer Vorgesetzten bzw. aus dem Verarbeitungsprozess ihres Vaters bezüglich seiner Auslandseinsätze gezogen haben will. Es ist für die Kammer schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin das Geschehen erst nach über sieben Jahren Dienst bei der Bundeswehr und nach Ende ihres Studiums in seinen wahren Ausmaßen erfasst haben will.

Soweit die Klägerin dies v.a. damit erklärt, dass sie während ihres Studiums mit der Bundeswehr wenig zu tun gehabt und aufgrund des Leistungsdrucks bei der Vorbereitung auf die Examina den Konflikt verdrängt habe, legen es ihre Ausführungen nahe, dass sie sich nach dem Ende ihres Studiums und mit Beginn der PumA erstmals nach ihrer Grundausbildung (wieder) mit der Realität des eigentlichen Einsatzes im Sanitätsdienst konfrontiert sah, nachdem sich nach ihren eigenem Bekunden die äußeren Bedingungen während ihrer Studienzeit von denen im „zivilen Leben“, abgesehen von den verschiedenen militärischen Lehrgängen und Übungen in den Semesterferien, kaum unterschieden hätten. Nachdem aber - wie oben ausgeführt - der Umstand, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als (Sanitäts-)Dienst in der Truppe und nicht nur in Erfüllung ihres Ausbildungsauftrags, selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603), vermag dies keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen.

Auch die von der Klägerin angeführte eigene gesundheitliche Belastung wie auch die psychische Erkrankung ihres Lebensgefährten sind nicht imstande, das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst an der Waffe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Abgesehen davon, dass diese allein auf den klägerischen Angaben beruhen und durch kein ärztliches Attest o.ä. belegt sind, können diese als Reaktion auf einmalige oder fortbestehende belastende Ereignisse vielfältige auslösende Faktoren haben. Die Ursache für die von der Klägerin geschilderten Symptome kann also nicht nur auf einer Belastung des Gewissens mit einem eventuellen Einsatz der Schusswaffe gegen Menschen beruhen, sondern ebenso gut auf Prüfungsangst, der Angst vor einem möglichen Auslandseinsatz, oder auch der Erkenntnis zuzuschreiben sein, in der Bundeswehr keine berufliche Zukunft (mehr) zu sehen. Insofern gibt die Klägerin selbst an, sich in der Vorbereitungsphase auf das Staatsexamen in einer ihr vorher nie bekannten Stresssituation befunden zu haben, was andere, weitere Ursachen für die psychische Belastung oder Erkrankung zumindest nahe legt. In diesem Kontext sind auch die weiteren Ausführungen der Klägerin einzuordnen, wonach sie das Gefühl gehabt habe, an dem Beruf zu zerbrechen, wenn sie in der Bundeswehr verbleibe. Das gesamte soldatische Umfeld habe sie belastet, insbesondere aber auch die Erwartungshaltung ihrer Ausbilder, wonach Ärzte im Einsatz vor allem gute Soldaten sein sollen.

Schließlich vermag auch der Gesamteindruck, den das Gericht von der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, die Zweifel an deren Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht zu entkräften. Vielmehr legen die Ausführungen der Klägerin es nahe, dass sie mit der Wiedereingliederung in den Soldatendienst im Rahmen der PumA nach Abschluss ihres Studiums der Humanmedizin an einer zivilen Universität mit der Realität des eigentlichen Einsatzes im Sanitätsdienst konfrontiert wurde und erkannt hat, dass die Ausübung ihres Berufes in der Bundeswehr auch bzw. insbesondere wegen des „gesamten soldatischen Umfelds“ für sie nicht (mehr) in Frage kommt. Dieser Eindruck wird bestärkt dadurch, dass die Klägerin angibt, aus der Bundeswehr ausscheiden zu wollen, selbst wenn ihr ein Dienst ohne Waffe zugesichert werden würde. All dies lässt erkennen, dass die Klägerin angesichts der nunmehr erfolgten Versetzung in den Sanitätsdienst der Truppe, des für sie nicht tragbaren „soldatischen Umfelds“ und der Aussicht, unter diesen Rahmenbedingungen nunmehr über Jahre hinweg ihren Dienst verrichten zu müssen, „um jeden Preis“ ihren Dienst bei der Bundeswehr beenden will. Dies begründet aber keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i. V. m. § 34 Satz 1 Wehrpflichtgesetz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.