Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Jan. 2019 - 1 K 1829/17

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2019:0125.1K1829.17.00
bei uns veröffentlicht am25.01.2019

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Jan. 2019 - 1 K 1829/17 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

Soldatengesetz - SG | § 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsd

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgle

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG | § 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze


(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,2. eine zumutbare Weiterv

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte


Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2018 - 14 ZB 18.208

bei uns veröffentlicht am 10.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.596,60 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2016 - 1 K 1935/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 48/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung der seit seinem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgle

Referenzen

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung der seit seinem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der im Jahr 1933 geborene Kläger stand zuletzt als Erster Kriminalhauptkommissar im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1992 wurde er von seiner früheren Ehefrau geschieden; in der Folge hatte er keinen Kontakt mehr zu ihr. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 versetzte ihn der Beklagte in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 25. November 1993 waren zuvor seine Versorgungsbezüge sowie die Kürzung dieser Bezüge in Höhe von zunächst monatlich 688,72 DM infolge der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt worden. Die Ehefrau des Klägers verstarb am 24. August 2009 in Australien, ohne zuvor Rentenleistungen erhalten zu haben. Nach dem Erhalt einer Sterbeurkunde des Standesamtes in Sydney beantragte der Kläger am 2. Dezember 2010 die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Aussetzung der Kürzung rückwirkend zum 1. Dezember 2010 erfolge; eine Erstattung zuvor einbehaltener Beträge komme nicht in Betracht. Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger die Rückabwicklung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits ab Beginn des Ruhestandes am 1. Januar 1994 angestrebt hat, sind erfolglos geblieben.

4

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, das Versorgungsausgleichsgesetz sehe einen rückwirkenden Wegfall der Kürzung der Versorgungsleistungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht vor. Das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz sei mit Ablauf des 1. September 2009 außer Kraft getreten. Nach den Überleitungsvorschriften finde das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz nur auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. September 2009 gestellt worden seien. Die Neuregelung durch das Versorgungsausgleichsgesetz sei verfassungsgemäß.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 24. Januar 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend seit Versorgungsbeginn ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 57 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen und dem Kläger die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt den Antrag des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem Kläger nach geltendem Recht kein Anspruch auf Rückabwicklung der aufgrund von § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298) erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 2010 zusteht.

10

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den am 2. Dezember 2010 gestellten Antrag des Klägers, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge schon ab dem 1. Januar 1994 aufzuheben, das am 1. September 2009 als Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Anwendung findet. Das zuvor geltende Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichshärtefallgesetz - VAHRG -) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) findet keine Anwendung. Es ist gemäß Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG am 1. September 2009 außer Kraft getreten.

11

Gemäß § 49 VersAusglG ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Dazu gehört auch das in § 4 VAHRG geregelte Verfahren der Aufhebung der Kürzung im Falle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, das hier den Streitgegenstand bildet. Indem (nur) Verfahren, in denen der maßgebliche Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde, nach altem Recht fortgeführt werden sollen, findet für Verfahren, in denen der Antrag ab dem 1. September 2009 gestellt wurde, das neue Recht, mithin das Versorgungsausgleichsgesetz, Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 VAStrRefG zum 1. September 2009. Der Kläger hat seinen Antrag nach dem 31. August 2009 gestellt, nämlich am 2. Dezember 2010.

12

b) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift findet die Anpassung nach Absatz 1 nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Aus der Formulierung "nicht länger" in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sowie aus der in § 34 Abs. 3 VersAusglG enthaltenen Regelung der Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, ergibt sich, dass die Aufhebung der Kürzung erst nach Antragstellung und nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann. Das entspricht der gesetzgeberischen Intention. In der Auslegung des Bundessozialgerichts war die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG so zu verstehen gewesen, dass er eine Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab deren Beginn (ex tunc) vorsah (BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 38/87 - SozR 5795 § 4 Nr. 5 LS u. S. 16 f.). Die Neuregelung in § 37 VersAusglG sollte in bewusster Absetzung von dieser Rechtsprechung eine Rückabwicklung ausschließen und nur noch für die Zukunft (ex nunc) wirken (BT-Drs. 16/10144, S. 76).

13

c) Der Kläger hat die Aufhebung der Kürzung am 2. Dezember 2010 beantragt. Eine vor diesem Zeitpunkt wirkende Aufhebung der Kürzung ist nach der geschilderten Gesetzeslage ausgeschlossen.

14

d) Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachsicht gewährt werden mit der Folge, dass er so zu behandeln wäre, als ob er den Antrag vor der Rechtsänderung zum 1. September 2009 gestellt hätte und damit § 4 VAHRG in der aufgezeigten Auslegung durch das Bundessozialgericht zur Anwendung gelangte.

15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Verwaltungsverfahren auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem bei der Versäumung einer Frist Nachsicht zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen (BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 S. 16 ff., vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45> - in beiden Fällen ohne den Begriff "Nachsicht" zu verwenden -, vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 S. 6 f. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 <214>).

16

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Nachsichtgewährung erfüllt sind, kommt es nicht an. § 49 VersAusglG enthält keine solche Fristregelung. Fristen sind festgelegte Zeiträume, die der Behörde, den Beteiligten oder Dritten für bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehen (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 4). Demgegenüber enthält § 49 VersAusglG, der in engem Zusammenhang mit Art. 23 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG zu sehen ist, eine Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Nach diesen Regelungen tritt mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet das Versorgungsausgleichsgesetz seine volle Wirkung, und zwar grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, die bereits bestehen, und solche, die erst danach entstehen werden. Abweichend von dieser Grundregel verlängert § 49 VersAusglG die Geltung des Versorgungsausgleichshärtefallgesetzes als Übergangsrecht für bestimmte Fälle, namentlich für solche, in denen ein Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde. Ein nach diesem Datum gestellter Antrag versäumt keine Frist; er wird unter der Geltung eines anderen Rechts gestellt.

17

2. Es besteht kein Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, namentlich § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und § 49 VersAusglG sowie Art. 23 Satz 1 und 2 Nr. 2 VAStrRefG, sind verfassungsgemäß.

18

a) Die für die Vergangenheit fortbestehende Kürzung der Versorgungsbezüge der Beamten und Soldaten verletzt auch dann nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzip bzw. das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte stirbt, ohne je Renten- oder Versorgungsbezüge erhalten zu haben.

19

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten; eine entsprechende Schutzwirkung geht für Soldaten von Art. 14 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <306>; Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20). Beide Vorschriften gewährleisten denselben Schutzumfang (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <308> und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297 <313 f.>). Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <289 ff.> und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <310>; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 11 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 35 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14 - NJW-RR 2015, 711 Rn. 5.). Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <310 ff.>; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 11 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 37, 61 ff.).

20

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <302>), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 52). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. bereits LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 28 ff.; LSG München, Urteil vom 13. November 2013 - L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).

21

b) Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nicht Geschiedenen vor, etwa vor dem Hintergrund, dass diese auch nach dem Versterben ihres Ehegatten ihre vollen Versorgungsbezüge behalten. Schon die Vergleichbarkeit beider Gruppen ist nicht gegeben. Der Rechtsrahmen, in dem sich Geschiedene und nicht Geschiedene bewegen, unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht. So stehen den sich womöglich ergebenden Nachteilen Geschiedener zahlreiche Vorteile gegenüber, wie etwa eine eigenständige Invaliditätsversorgung, der Erhalt des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person im Falle der Wiederheirat sowie der mögliche Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person vor dem Eintritt der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 51).

22

c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass Beamte und Soldaten, die vor dem Stichtag des 1. September 2009 von dem vorherigen Versterben ihres geschiedenen Ehegatten erfahren haben, noch die Möglichkeit hatten, von der günstigeren Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG zu profitieren. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <311>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 <301>; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41).

23

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsänderung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgenommen worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zudem sachlich nachvollziehbar so gewählt worden, dass er möglichst mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes harmonisiert, damit materielles Recht und Verfahrensrecht aufeinander abgestimmt in Kraft treten (BT-Drs. 16/10144 S. 114). Die mit dem Stichtag notwendig einhergehenden Härten wurden zudem dadurch abgemildert, dass zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes knapp fünf Monate Zeit lagen. Schließlich ermöglicht § 49 VersAusglG bei rechtzeitiger Antragstellung die Anwendung alten Rechts.

24

d) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist ebenfalls nicht gegeben.

25

aa) Zunächst liegt keine sog. echte Rückwirkung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist damit unzulässig. Der Adressat einer belastenden Regelung kann in der Regel bis zum Zeitpunkt ihrer Verkündung darauf vertrauen, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (stRspr, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <300> und Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 <16 f.>).

26

Wann ein Sachverhalt abgeschlossen ist, hängt auch von dem Inhalt, namentlich den Tatbestandsvoraussetzungen, der auf ihn anzuwendenden Norm ab. Nach den hier maßgeblichen rechtlichen Regelungen lag auch unter Berücksichtigung des bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetzes kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Dieser ist nicht bereits mit dem Versterben des früheren Ehegatten gegeben. Vielmehr regelte § 9 Abs. 1 VAHRG, dass über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 VAHRG der Leistungsträger auf Antrag entscheidet. Erst dieser Antrag schließt den maßgeblichen Sachverhalt ab.

27

bb) Die damit anzunehmende unechte Rückwirkung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist, soweit es seine Rechtsfolgen auch auf vor dem 1. September 2009 liegende Todesfälle erstreckt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine unechte Rückwirkung ist zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 <17>).

28

Der Gesetzgeber hat nachvollziehbare Gründe für die Rechtsänderung angeführt. Zum einen wollte er eine parallele Anwendung der neuen und alten Regelung weitgehend vermeiden (BT-Drs. 16/10144 S. 85); zum anderen ging es ihm gerade darum, die rückwirkende Aufhebung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versichertengemeinschaft möglichst auszuschließen (BT-Drs. 16/10144 S. 76). Hierin sind ausreichende sachliche Gründe zu sehen. Ein Vertrauen auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person kann zudem durch die Neuregelung nicht enttäuscht werden. Das Vorversterben des geschiedenen Ehegatten bildet keinen geeigneten, von der Rechtsordnung zu akzeptierenden Ansatzpunkt für einen solchen Vertrauensschutz (vgl. LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 36).

29

e) Schließlich ist es auch in Fällen, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte ohne eigenes Zutun verspätet von dem Versterben des geschiedenen Ehegatten erfährt, nicht unverhältnismäßig, dass die gesetzliche Regelung eine Aufhebung der Kürzung zeitlich erst nach der Antragstellung ermöglicht. Die sich daraus mittelbar ergebende Obliegenheit, sich über das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu erkundigen, ist nicht unzumutbar. Zunächst besteht ein legitimes Interesse des Staates, nicht mit rückwirkenden Zahlungsansprüchen konfrontiert zu werden (BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1980 - 6 C 58.78 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 20 S. 11 m.w.N.). Zudem steht der Beamte oder Soldat aufgrund der eingegangenen Ehe in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Auch dieser erfährt nämlich nicht zwangsläufig von dem Versterben des Ehegatten des Beamten oder Soldaten. Letzterem steht allerdings - anders als dem Dienstherrn - ein rechtliches Mittel zur Verfügung, seine Interessen weitgehend effektiv zu verfolgen. § 4 Abs. 2 VersAusglG sieht einen eigenen Auskunftsanspruch jedes Ehegatten gegen den Versorgungsträger des anderen Ehegatten vor, wenn er erforderliche Auskünfte nicht von seinem geschiedenen Ehegatten erhalten kann. Auch die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 4 VAHRG sah einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Stellen vor. Dieser Auskunftsanspruch gilt zeitlich unbegrenzt, er umfasst gerade auch Änderungsansprüche im Nachgang zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 4 VersAusglG Rn. 3). Auch dieser Auskunftsanspruch hilft dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zwar nur, wenn der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger des anderen Ehegatten von dessen Versterben erfährt, was in ungewöhnlichen Fällen, wie etwa bei Verschollenen oder bei einem Versterben im Ausland nicht gesichert ist. Gleichwohl ist es sachgerecht, verbleibende Risiken dem überlebenden Ehegatten und nicht der Versichertengemeinschaft aufzubürden.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.596,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

1.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger - ein früherer Berufssoldat, der mit Ablauf des 28. Februar 2010 aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013, Personalanpassungsgesetz - PersAnpG) mit seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, wobei zuvor hinsichtlich seiner früheren, seit dem 22. Juni 1999 rechtskräftig geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich vorgenommen und deshalb sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 26. Februar 2010 entsprechend gekürzt worden war, wogegen der Kläger seinerzeit keine Rechtsbehelfe ergriff - begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den Kürzungsbescheid vom 26. Februar 2010 dahingehend zu ändern, sein Ruhegehalt im Hinblick auf § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ohne den Abzug des Versorgungsausgleichs zu berechnen, als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist von einer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge gerichteten Verpflichtungsklage ausgegangen. Dabei hat es die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 VwVfG) verneint (UA S. 8 f.). Einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den klägerischen Änderungsantrag hat es mit der Begründung abgelehnt, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht schlechthin unerträglich sei (UA S. 9 ff.), wobei es die Einschlägigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bejahte (UA S. 9 f.), die des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG verneinte (UA S. 10 ff.), und zwar auch im Hinblick auf das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583 - SKPersStruktAnpG - UA S. 12), eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG mangels vergleichbarer Interessenlage ausschloss (UA S. 12 ff.), und zwar auch für den Zeitraum ab Erreichens der besonderen Altersgrenze (UA. 13 f.), sowie von der Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, ausging (UA S. 14 f.).

1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1.3.1. Die Antragsbegründung geht insgesamt nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf die Ausgangserwägung des Verwaltungsgerichts zum (vom Verwaltungsgericht verneinten) Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ein. Weder finden sich nähere Ausführungen zu den tatbestandlichen Anforderungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 VwVfG) noch zur Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung scheitere daran, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens nicht „schlechthin unerträglich“ sei. Schon aus diesem Grund genügt die Antragsbegründung § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und kommt eine Berufungszulassung aufgrund von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.

1.3.2. Unabhängig davon begründet die klägerische Kritik aber auch inhaltlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

1.3.2.1. Es wird kritisiert, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass vorliegend eine Ungleichbehandlung bestehe zwischen einerseits den vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in den Ruhestand getretenen Soldaten und andererseits denjenigen Soldaten, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, was bislang noch nicht Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sei. Die vorzeitig in Ruhestand versetzten Soldaten würden ungerechtfertigt benachteiligt. Bei diesen erfolge die Kürzung frühzeitig ab Zahlung der Versorgungsbezüge - wären sie dagegen bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Dienst verblieben, wäre eine Kürzung wesentlich später erfolgt, wobei der einzige Unterschied darin bestehe, dass sie nicht bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Dienst geblieben seien. Dadurch würden sie besonders hart getroffen, weil die Kürzung ununterbrochen stattfinde, während sie bei einem Ausscheiden aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgesetzt sei. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. Der Ausgleich nach dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz rechtfertige dies nicht, zumal diese Gesetze ein dienstliches Interesse voraussetzen und dem Soldaten keinen Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung einräumen würden. Ein wesentlich gleicher Sachverhalt werde ungleich behandelt. Das gelte zumindest für den Zeitraum des Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze für Bundespolizisten. Obwohl auch bei den vorzeitig in Ruhestand versetzten Soldaten eine besondere Altersgrenze festgelegt gewesen sei, stünden diese hier gegenüber den aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzen Soldaten erheblich schlechter.

Diese Kritik befasst sich nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG, nämlich der bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen nach dem Personalanpassungsgesetz wie auch nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz bestehenden Freiwilligkeit der Zurruhesetzung. Das Verwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze „einseitig“ durch Entscheidung des Dienstherrn erfolge, während die Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz „freiwillig“ erfolge und stets die „Zustimmung“ der Betroffenen erfordere (UA S. 15). Nachdem die Antragsbegründung auf diesen Aspekt nicht näher eingeht, rechtfertigt die besagte klägerische Kritik schon aus diesem Grund nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.3.2.2. Klägerseits wird weiter vorgetragen, entgegen dem angegriffenen Urteil sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG analog auf die hier vorliegenden Fälle anzuwenden, weil eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen sei. Der Gesetzesbegründung und dem Weg des Gesetzes sei nicht entnehmbar, dass Soldaten, die nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, von der Regelung des § 55c SVG ausgenommen werden sollten. Vielmehr sei es dem Bund im Rahmen des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I S. 706, Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BWAttraktStG) wichtig gewesen, „dass qualifizierte, motivierte und belastbare Soldaten und Soldatinnen geschaffen werden“. Es bestehe auch eine vergleichbare Interessenlage, da die nach Personalanpassungsgesetz oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzten Soldaten wesentlich früher in den Ruhestand gingen als die aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Soldaten. Daher seien beide Fallgruppen von der früheren Kürzung der Versorgungsbezüge erheblich länger betroffen und gerade deshalb habe mit der Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegengesteuert werden sollen. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die hier in Streit stehende Norm analog angewendet werde, weswegen sich das angegriffene Urteil als zweifelhaft erweise.

Auch insoweit befasst sich die Antragsbegründung nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidenden Argument gegen eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch hier den Unterschied in den Mittelpunkt gestellt, dass bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung „einseitig und zwangsweise“ erfolgen könne, während Zurruhesetzungen nach dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz „gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen“ seien (UA S. 13). Das Verwaltungsgericht hat daraus eine unterschiedliche Schutzbedürftigkeit abgeleitet und deshalb im Ergebnis eine vergleichbare Interessenlage verneint und eine Analogie abgelehnt (UA S. 12 ff.), und zwar explizit auch für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze, weil die vorzeitig in den Ruhestand Versetzten die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit hätten nutzen können, die den wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand Versetzten gerade verwehrt geblieben seien (S. 13 f.). Mit diesem verwaltungsgerichtlichen Argument befasst sich die besagte klägerische Kritik nicht hinreichend deutlich und kann schon aus diesem Grund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Unabhängig davon ist auch zu sehen, dass entgegen der klägerischen Darstellung gerade auch die Begründung des dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes zugrunde liegenden Regierungsentwurfs explizit den Umstand herausstellt, dass der Dienstherr Berufssoldaten nach dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze „einseitig“ in den Ruhestand versetzen kann (BT-Drs. 18/3697 S. 62 dritter Absatz).

2. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 14 ZB 09.422 - juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).

2.2. Klägerseits wird - erstens - die Frage aufgeworfen, „ob die Norm des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen den Gleichheitssatz von Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit ausschließlich Soldaten für die eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.

Weiter - zweitens - wird für klärungsbedürftig gehalten, „ob die Norm Art. 3 Abs. 1 GG standhält, wenn nur Soldaten erfasst werden sollen, für die eine besondere Altersgrenze gilt, aber nicht für Soldaten die aufgrund des SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, für die aber ursprünglich auch einmal eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.

Schließlich - drittens - soll sich die Frage stellen, „ob die Norm des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG analog auf die Fälle anzuwenden ist, wenn für einen Struktursoldaten auch eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.

2.3. Die Antragsbegründung genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen. Es wird nicht näher dargelegt, inwieweit es auf die aufgeworfenen Fragen im Fall des Klägers ankommen soll, obwohl bereits ein bestandskräftiger Kürzungsbescheid vorliegt - der aufgehoben werden müsste, wenn von einer Kürzung abgesehen werden soll -, und inwieweit die drei aufgeworfenen Fragen (auch) für die streitgegenständliche Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung dieses Verwaltungsakts hat, Relevanz erlangen können sollen. Schon aus diesem Grund ist die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

2.4. Unabhängig davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch aus folgenden Gründen nicht in Betracht.

2.4.1. Die erste Frage ist schon von ihrer Formulierung her unvollständig - die Wendung „…soweit ausschließlich Soldaten für die eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde…“ ist so nicht verständlich, weil nicht explizit ausgeführt wird, auf welches Vergleichspaar genau abgestellt wird.

Unabhängig davon fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung. Es ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht sich zum einen explizit mit der bereits bestehenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz befasst (UA S. 14) und sich zum anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen speziell zu § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG angeschlossen hat (UA S. 15).

Schließlich fehlt es - wenn man unterstellt, dass sich die erste Frage darauf bezieht, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nur Soldaten, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, privilegiert, nicht dagegen Soldaten, die aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden - jedenfalls auch in der Sache an der Klärungsbedürftigkeit.

Auf der Grundlage der zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich bereits im Zulassungsverfahren eine Verletzung dieses Grundrechts verneinen (ebenso OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 36), zumal dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zukommt, wenn die jeweils Betroffenen die Anwendung der Vorschrift durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können (OVG NW, B.v. 13.2.2018 a.a.O. Rn. 21 f. m.w.N.). Gerade dies ist aber bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes der Fall angesichts der Option der diesen Gesetzen unterfallenden Soldaten, ihre danach jeweils erforderliche Zustimmung zu verweigern und dann erst mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in Ruhestand zu gehen.

Unabhängig davon spricht gegen eine Klärungsbedürftigkeit auch, dass innerhalb der bislang vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis einheitlich (vgl. zu diesem Kriterium Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124 Rn. 30 und Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. § 132 Rn. 37 m.w.N.) eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint wird (vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des VG Aachen, U.v. 13.10.2016 - 1 K 1935/15 - juris Rn. 16 ff.; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 56 ff.; siehe auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - (juris), auf den die Beklagte bereits im ihrem Schreiben vom 16.2.2018 hingewiesen hat).

2.4.2. Bei der zweiten Frage fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit. Auch für die Zeitphase ab Erreichen der besonderen Altersgrenze werden vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in Ruhestand getretene Soldaten gegenüber solchen Soldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Auch insoweit besteht ein besonders großer gesetzgeberischer Spielraum angesichts der Freiwilligkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen nach den besagten beiden Gesetzen (OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 26, 36), die gleichzeitig den entscheidenden Unterschied zwischen den beiden Gruppen und die Rechtfertigung für deren unterschiedliche Behandlung darstellt. Dabei ist zu sehen, dass - wie gezeigt (s.o. 1.3.2.2.) - gerade auch der Gesetzgeber selbst den Aspekt der Einseitigkeit von Ruhestandsversetzungen explizit mit zum Anlass für die Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG genommen hat (BT-Drs. 18/3697 S. 62 dritter Absatz). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Unterschied zwischen beiden Gruppen jedenfalls insoweit besteht, als erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben (UA S. 14; ebenso VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 50).

2.4.3. Auch bei der dritten Frage besteht keine Klärungsbedürftigkeit. Eine Analogie ist mit hinreichender Sicherheit aufgrund gängiger Auslegungsmethoden auszuschließen. Erstens spricht der klare Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen eine Anwendbarkeit dieser Norm auf vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzte Soldaten (so zutreffend auch das Verwaltungsgericht, UA S. 10 ff.). Zweitens hat - wie gezeigt (s.o. 1.3.2.2., 2.4.2.) - entgegen den klägerischen Ausführungen der Gesetzgeber explizit die „Einseitigkeit“ solcher Ruhestandsversetzungen, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze verfügt werden, zum Anlass genommen, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einzuführen. Drittens liegt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt (UA S. 12 ff.) - gerade in der Freiwilligkeit der Ruhestandsversetzung, die bei Fällen nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz herrscht, ein entscheidender Unterschied zu den Fällen einer einseitigen Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze, so dass eine Analogie schon deshalb mangels vergleichbarer Interessenlage ausscheidet. Schließlich ist angesichts der bei Freiwilligkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gerechtfertigten Ungleichbehandlung (s.o. 2.4.1., 2.4.2.) auch keine verfassungskonforme Auslegung entgegen der besagten einfach-gesetzlichen Rechtslage angezeigt.

3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.