Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.596,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

1.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger - ein früherer Berufssoldat, der mit Ablauf des 28. Februar 2010 aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 4013, Personalanpassungsgesetz - PersAnpG) mit seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, wobei zuvor hinsichtlich seiner früheren, seit dem 22. Juni 1999 rechtskräftig geschiedenen Ehe ein Versorgungsausgleich vorgenommen und deshalb sein Ruhegehalt mit Bescheid vom 26. Februar 2010 entsprechend gekürzt worden war, wogegen der Kläger seinerzeit keine Rechtsbehelfe ergriff - begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den Kürzungsbescheid vom 26. Februar 2010 dahingehend zu ändern, sein Ruhegehalt im Hinblick auf § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ohne den Abzug des Versorgungsausgleichs zu berechnen, als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist von einer auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie auf Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge gerichteten Verpflichtungsklage ausgegangen. Dabei hat es die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 VwVfG) verneint (UA S. 8 f.). Einen Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den klägerischen Änderungsantrag hat es mit der Begründung abgelehnt, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht schlechthin unerträglich sei (UA S. 9 ff.), wobei es die Einschlägigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bejahte (UA S. 9 f.), die des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG verneinte (UA S. 10 ff.), und zwar auch im Hinblick auf das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583 - SKPersStruktAnpG - UA S. 12), eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG mangels vergleichbarer Interessenlage ausschloss (UA S. 12 ff.), und zwar auch für den Zeitraum ab Erreichens der besonderen Altersgrenze (UA. 13 f.), sowie von der Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, ausging (UA S. 14 f.).

1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1.3.1. Die Antragsbegründung geht insgesamt nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf die Ausgangserwägung des Verwaltungsgerichts zum (vom Verwaltungsgericht verneinten) Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ein. Weder finden sich nähere Ausführungen zu den tatbestandlichen Anforderungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinn (§ 51 Abs. 1 VwVfG) noch zur Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung scheitere daran, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens nicht „schlechthin unerträglich“ sei. Schon aus diesem Grund genügt die Antragsbegründung § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht und kommt eine Berufungszulassung aufgrund von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht.

1.3.2. Unabhängig davon begründet die klägerische Kritik aber auch inhaltlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

1.3.2.1. Es wird kritisiert, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass vorliegend eine Ungleichbehandlung bestehe zwischen einerseits den vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in den Ruhestand getretenen Soldaten und andererseits denjenigen Soldaten, die aufgrund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, was bislang noch nicht Gegenstand einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung gewesen sei. Die vorzeitig in Ruhestand versetzten Soldaten würden ungerechtfertigt benachteiligt. Bei diesen erfolge die Kürzung frühzeitig ab Zahlung der Versorgungsbezüge - wären sie dagegen bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Dienst verblieben, wäre eine Kürzung wesentlich später erfolgt, wobei der einzige Unterschied darin bestehe, dass sie nicht bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Dienst geblieben seien. Dadurch würden sie besonders hart getroffen, weil die Kürzung ununterbrochen stattfinde, während sie bei einem Ausscheiden aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgesetzt sei. Ein Grund für diese unterschiedliche Behandlung sei nicht ersichtlich. Der Ausgleich nach dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz rechtfertige dies nicht, zumal diese Gesetze ein dienstliches Interesse voraussetzen und dem Soldaten keinen Anspruch auf vorzeitige Zurruhesetzung einräumen würden. Ein wesentlich gleicher Sachverhalt werde ungleich behandelt. Das gelte zumindest für den Zeitraum des Erreichens der besonderen Altersgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze für Bundespolizisten. Obwohl auch bei den vorzeitig in Ruhestand versetzten Soldaten eine besondere Altersgrenze festgelegt gewesen sei, stünden diese hier gegenüber den aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzen Soldaten erheblich schlechter.

Diese Kritik befasst sich nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG, nämlich der bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen nach dem Personalanpassungsgesetz wie auch nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz bestehenden Freiwilligkeit der Zurruhesetzung. Das Verwaltungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze „einseitig“ durch Entscheidung des Dienstherrn erfolge, während die Zurruhesetzung nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz „freiwillig“ erfolge und stets die „Zustimmung“ der Betroffenen erfordere (UA S. 15). Nachdem die Antragsbegründung auf diesen Aspekt nicht näher eingeht, rechtfertigt die besagte klägerische Kritik schon aus diesem Grund nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.3.2.2. Klägerseits wird weiter vorgetragen, entgegen dem angegriffenen Urteil sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG analog auf die hier vorliegenden Fälle anzuwenden, weil eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen sei. Der Gesetzesbegründung und dem Weg des Gesetzes sei nicht entnehmbar, dass Soldaten, die nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, von der Regelung des § 55c SVG ausgenommen werden sollten. Vielmehr sei es dem Bund im Rahmen des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 (BGBl I S. 706, Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz - BWAttraktStG) wichtig gewesen, „dass qualifizierte, motivierte und belastbare Soldaten und Soldatinnen geschaffen werden“. Es bestehe auch eine vergleichbare Interessenlage, da die nach Personalanpassungsgesetz oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand versetzten Soldaten wesentlich früher in den Ruhestand gingen als die aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Soldaten. Daher seien beide Fallgruppen von der früheren Kürzung der Versorgungsbezüge erheblich länger betroffen und gerade deshalb habe mit der Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegengesteuert werden sollen. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die hier in Streit stehende Norm analog angewendet werde, weswegen sich das angegriffene Urteil als zweifelhaft erweise.

Auch insoweit befasst sich die Antragsbegründung nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidenden Argument gegen eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch hier den Unterschied in den Mittelpunkt gestellt, dass bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung „einseitig und zwangsweise“ erfolgen könne, während Zurruhesetzungen nach dem Personalanpassungsgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz „gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen“ seien (UA S. 13). Das Verwaltungsgericht hat daraus eine unterschiedliche Schutzbedürftigkeit abgeleitet und deshalb im Ergebnis eine vergleichbare Interessenlage verneint und eine Analogie abgelehnt (UA S. 12 ff.), und zwar explizit auch für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze, weil die vorzeitig in den Ruhestand Versetzten die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit hätten nutzen können, die den wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand Versetzten gerade verwehrt geblieben seien (S. 13 f.). Mit diesem verwaltungsgerichtlichen Argument befasst sich die besagte klägerische Kritik nicht hinreichend deutlich und kann schon aus diesem Grund keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Unabhängig davon ist auch zu sehen, dass entgegen der klägerischen Darstellung gerade auch die Begründung des dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes zugrunde liegenden Regierungsentwurfs explizit den Umstand herausstellt, dass der Dienstherr Berufssoldaten nach dem Erreichen einer besonderen Altersgrenze „einseitig“ in den Ruhestand versetzen kann (BT-Drs. 18/3697 S. 62 dritter Absatz).

2. Entgegen den klägerischen Ausführungen ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

2.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 14 ZB 09.422 - juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).

2.2. Klägerseits wird - erstens - die Frage aufgeworfen, „ob die Norm des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen den Gleichheitssatz von Artikel 3 Abs. 1 GG verstößt, soweit ausschließlich Soldaten für die eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.

Weiter - zweitens - wird für klärungsbedürftig gehalten, „ob die Norm Art. 3 Abs. 1 GG standhält, wenn nur Soldaten erfasst werden sollen, für die eine besondere Altersgrenze gilt, aber nicht für Soldaten die aufgrund des SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, für die aber ursprünglich auch einmal eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.

Schließlich - drittens - soll sich die Frage stellen, „ob die Norm des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG analog auf die Fälle anzuwenden ist, wenn für einen Struktursoldaten auch eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde“.

2.3. Die Antragsbegründung genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen. Es wird nicht näher dargelegt, inwieweit es auf die aufgeworfenen Fragen im Fall des Klägers ankommen soll, obwohl bereits ein bestandskräftiger Kürzungsbescheid vorliegt - der aufgehoben werden müsste, wenn von einer Kürzung abgesehen werden soll -, und inwieweit die drei aufgeworfenen Fragen (auch) für die streitgegenständliche Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung dieses Verwaltungsakts hat, Relevanz erlangen können sollen. Schon aus diesem Grund ist die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

2.4. Unabhängig davon kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch aus folgenden Gründen nicht in Betracht.

2.4.1. Die erste Frage ist schon von ihrer Formulierung her unvollständig - die Wendung „…soweit ausschließlich Soldaten für die eine besondere Altersgrenze festgelegt wurde…“ ist so nicht verständlich, weil nicht explizit ausgeführt wird, auf welches Vergleichspaar genau abgestellt wird.

Unabhängig davon fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung. Es ist zu sehen, dass das Verwaltungsgericht sich zum einen explizit mit der bereits bestehenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum allgemeinen Gleichheitssatz befasst (UA S. 14) und sich zum anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen speziell zu § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG angeschlossen hat (UA S. 15).

Schließlich fehlt es - wenn man unterstellt, dass sich die erste Frage darauf bezieht, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nur Soldaten, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, privilegiert, nicht dagegen Soldaten, die aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden - jedenfalls auch in der Sache an der Klärungsbedürftigkeit.

Auf der Grundlage der zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich bereits im Zulassungsverfahren eine Verletzung dieses Grundrechts verneinen (ebenso OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 36), zumal dem Gesetzgeber ein besonders großer Gestaltungsspielraum zukommt, wenn die jeweils Betroffenen die Anwendung der Vorschrift durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können (OVG NW, B.v. 13.2.2018 a.a.O. Rn. 21 f. m.w.N.). Gerade dies ist aber bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes der Fall angesichts der Option der diesen Gesetzen unterfallenden Soldaten, ihre danach jeweils erforderliche Zustimmung zu verweigern und dann erst mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in Ruhestand zu gehen.

Unabhängig davon spricht gegen eine Klärungsbedürftigkeit auch, dass innerhalb der bislang vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis einheitlich (vgl. zu diesem Kriterium Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 124 Rn. 30 und Pietzner/Buchheister in Schoch/Schneider/Bier a.a.O. § 132 Rn. 37 m.w.N.) eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint wird (vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des VG Aachen, U.v. 13.10.2016 - 1 K 1935/15 - juris Rn. 16 ff.; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 56 ff.; siehe auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - (juris), auf den die Beklagte bereits im ihrem Schreiben vom 16.2.2018 hingewiesen hat).

2.4.2. Bei der zweiten Frage fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit. Auch für die Zeitphase ab Erreichen der besonderen Altersgrenze werden vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in Ruhestand getretene Soldaten gegenüber solchen Soldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Auch insoweit besteht ein besonders großer gesetzgeberischer Spielraum angesichts der Freiwilligkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzungen nach den besagten beiden Gesetzen (OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 26, 36), die gleichzeitig den entscheidenden Unterschied zwischen den beiden Gruppen und die Rechtfertigung für deren unterschiedliche Behandlung darstellt. Dabei ist zu sehen, dass - wie gezeigt (s.o. 1.3.2.2.) - gerade auch der Gesetzgeber selbst den Aspekt der Einseitigkeit von Ruhestandsversetzungen explizit mit zum Anlass für die Schaffung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG genommen hat (BT-Drs. 18/3697 S. 62 dritter Absatz). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Unterschied zwischen beiden Gruppen jedenfalls insoweit besteht, als erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben (UA S. 14; ebenso VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 50).

2.4.3. Auch bei der dritten Frage besteht keine Klärungsbedürftigkeit. Eine Analogie ist mit hinreichender Sicherheit aufgrund gängiger Auslegungsmethoden auszuschließen. Erstens spricht der klare Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen eine Anwendbarkeit dieser Norm auf vorzeitig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes oder Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzte Soldaten (so zutreffend auch das Verwaltungsgericht, UA S. 10 ff.). Zweitens hat - wie gezeigt (s.o. 1.3.2.2., 2.4.2.) - entgegen den klägerischen Ausführungen der Gesetzgeber explizit die „Einseitigkeit“ solcher Ruhestandsversetzungen, die wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze verfügt werden, zum Anlass genommen, § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einzuführen. Drittens liegt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt (UA S. 12 ff.) - gerade in der Freiwilligkeit der Ruhestandsversetzung, die bei Fällen nach dem Personalanpassungsgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz herrscht, ein entscheidender Unterschied zu den Fällen einer einseitigen Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze, so dass eine Analogie schon deshalb mangels vergleichbarer Interessenlage ausscheidet. Schließlich ist angesichts der bei Freiwilligkeit der vorzeitigen Ruhestandsversetzung gerechtfertigten Ungleichbehandlung (s.o. 2.4.1., 2.4.2.) auch keine verfassungskonforme Auslegung entgegen der besagten einfach-gesetzlichen Rechtslage angezeigt.

3. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgle

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2015, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für sein Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. zugunsten des Landesbunds für Vogelschutz in ... e.V. ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Entgegen den in den notariellen Beurkundungen vom 13. Juli und 6. Oktober 2015 gewählten Bezeichnungen handle es sich bei dem zwischen dem Kläger und Herrn M. F. - ebenso wie bei dem in derselben Urkunde zwischen dem Sohn des Klägers (Beigeladener) und Herrn M. F. - geschlossenen Vertrag um einen Kauf- und nicht um einen Tauschvertrag. Der zwischen dem Kläger und Herrn M. F. geschlossene Vertrag habe zum Inhalt, dass der Kläger das Grundstück FlNr. ... mit einer Größe von 10.799 m² und einem Wert von 11.878,90 Euro an Herrn M. F. übereignen solle und dieser im Gegenzug dem Kläger einen halben Miteigentumsanteil an der Landwirtschaftsfläche FlNr. ... der Gemarkung S. mit einer Gesamtgröße von 1579 m² und einem Gesamtwert von 958,20 Euro verschaffen solle; ergänzend habe sich Herr M. F. verpflichtet, dem Kläger noch einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 11.399,80 Euro zu zahlen. Einen gleichlautenden Inhalt habe - angepasst an die diesbezüglichen Wertverhältnisse - der weitere Vertrag des Sohns des Klägers mit Herrn M. F. bezüglich des daneben liegenden Grundstücks FlNr. ... gehabt, hinsichtlich dessen das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden sei. Angesichts der Wertigkeit der Grundstücke bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Geldleistung hier im Verhältnis zur anderen Leistung die Hauptleistung darstelle und die zusätzlich vereinbarte, nicht in Geld bestehende Leistung offensichtlich keinem anderen Zweck gedient habe, als das Geschäft aus dem Bereich des „Vorkaufsfalls“ herauszunehmen. Die Vorgeschichte - ursprüngliches Verkaufsangebot des Klägers an das Landratsamt -, der Umstand, dass das Grundstück FlNr. ... als Landwirtschaftsfläche bezeichnet werde, und widersprüchliche Äußerungen des Notars zeigten auch, dass es dem Kläger und dessen Sohn nur auf den Verkauf ihrer Grundstücke und nicht darauf angekommen sei, das Grundstück FlNr. ... zur Vergrößerung des Waldbestands zu erwerben. Auch mit seinem weiteren Vortrag, der Vertrag vom 13. Juli 2015 sei formunwirksam gewesen und erst am 6. Oktober 2015 durch Schließung eines Nachtragsvertrags wirksam zustande gekommen, könne der Kläger nicht durchdringen. Zwar setze die Ausübung des Vorkaufsrechts einen rechtswirksamen Kaufvertrag voraus, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis sei jedoch im Rahmen des am 13. Juli 2015 geschlossenen Vertrags nicht zu erkennen. Der erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossene Vertrag vom 6. Oktober 2015 könne die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht mehr in Frage stellen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch gerechtfertigt.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen falsch, weil das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Vertrag vom 13. Juli 2015 als Kaufvertrag gewertet habe. Tatsächlich habe es sich aber - in Kombination mit dem am selben Tag geschlossenen anderweitigen Vertrag - um einen Tauschvertrag gehandelt. Das Verwaltungsgericht stelle Wertungen und Beurteilungen über den Willen und die Absichten der an den beiden Verträgen beteiligten Parteien an, ohne auf deren Vortrag einzugehen. Die Vertragsparteien hätten erklärt, dass es ihnen nicht auf eine finanzielle Gegenleistung angekommen sei, sondern jeweils auf den Erhalt der anderweitigen Grundstücke. Der Kläger und sein Sohn hätten die Veräußerung des vorkaufsrelevanten Grundstücks sowie des daneben liegenden Grundstücks davon abhängig gemacht, dass sie das Grundstück FlNr. ... erhielten, um es einer Aufforstung zuzuführen. Der Widerspruch, den das Verwaltungsgericht zu entdecken glaube, wenn es ausführe, dass das Tauschgrundstück FlNr. ... im notariellen Vertrag als Fläche für die Landwirtschaft beschrieben sei, sei nur ein scheinbarer. Die Bezeichnung „Fläche für die Landwirtschaft“ finde sich im notariellen Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht; dort sei lediglich von einer „Landwirtschaftsfläche“ die Rede; dies sei die Bezeichnung im Grundbuch, wobei eine solche aber nicht immer die tatsächliche aktuelle Nutzung des Grundstücks widerspiegle. Soweit das Verwaltungsgericht auf angeblich widersprüchliche Äußerungen des Notars Bezug nehme, wonach sich auf dem Grundstück ein junger Baumbestand befinden solle bzw. erst ein Aufforsten geplant sei, meine ein „Aufforsten“ gerade auch die Pflege frischer Baumbestände und ein Ausweiten derselben. Insgesamt sei der Wille des Klägers und seines Sohns zum Grundstückstausch vom Verwaltungsgericht durch falsche Interpretationen verneint worden, und dies zudem ohne Beweisaufnahme. Hätte das Verwaltungsgericht deren Willen korrekt gewürdigt, hätte es erkennen müssen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung tatsächlich um einen Tauschvertrag gehandelt habe.

Mit diesen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u.a. - juris Rn. 11 m.w.N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Gesamtumstände, wie sie sich objektiv darstellen, nachvollziehbar gewürdigt. Es hat zunächst aus der Wertigkeit der Grundstücke - Übereignung eines 10.799 m² großen Grundstücks mit einem Wert von 11.878,90 Euro im Gegenzug zur Verschaffung eines halben Miteigentumsanteils an einem 1.579 m² großen Grundstück im Gesamtwert von 958,20 Euro - nachvollziehbar darauf geschlossen, dass die Gegenleistung des Herrn M. F. hauptsächlich in der Ausgleichszahlung von 11.399,80 Euro liegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.9.1995 - 9 B 93.2828 - BayVBl 1996, 210). Daneben hat es die Vorgeschichte betrachtet - Kaufangebot des Klägers an das Landratsamt, ohne dass ein möglicher Tausch im Raum gestanden wäre - und hat hieraus sowie aufgrund des Umstands, dass das Grundstück FlNr. ... jedenfalls kein Waldgrundstück darstellt, geschlossen, dass das hauptsächliche Motiv nicht die Vergrößerung eines Waldbestands, sondern der Verkauf des Grundstücks FlNr. ...  gewesen ist. Mit seiner Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Aussagen der Vertragsparteien folgen müssen, kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich dabei letztlich um Parteivortrag handelt und bei dessen Bewertung nicht ausgeblendet werden kann, dass ein Eigeninteresse insbesondere des Klägers am Ausgang des Verfahrens besteht und dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussagen durch das Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen ist. Letztlich setzt der Kläger lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts seine eigene Würdigung entgegen, die logisch nicht zwingend ist.

b) Weiter ist der Kläger der Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der streitgegenständliche notarielle Vertrag vom 13. Juli 2015 per se formwirksam sei. Dies sei nicht der Fall, da die Beurkundung nicht alle Vereinbarungen umfasst habe, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammengesetzt habe. Am 13. Juli 2015 habe nämlich der Beigeladene mit Herrn F. einen weiteren Vertrag geschlossen, der die Veräußerung des Grundstücks FlNr. 2346 nicht nur vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... abhängig gemacht habe, sondern auch vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... Dessen Tausch sei jedoch am 13. Juli 2015 in einer gesonderten Urkunde vereinbart worden, ohne dass auf den inneren Zusammenhang und die wechselseitige Abhängigkeit beider Geschäfte eingegangen worden sei. Dieser Parteiwille sei dann klar in der Nachtragsurkunde vom 6. Oktober 2015 zum Ausdruck gekommen. Das Gericht habe diesen nunmehr manifestierten Willen der Parteien schlicht außer Acht gelassen und gerade anders ausgelegt, als von den Parteien ausdrücklich gewollt.

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht geht zwar nicht im Einzelnen auf diesen Vortrag ein. Aus seiner Begründung, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis im Rahmen des am 13. Juli 2015 vom Kläger mit Herrn M. F. geschlossenen Vertrags lasse sich nicht erkennen und die Nachtragsvereinbarung vom 6. Oktober 2015 sei nach Eintritt der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts eingetretenen endgültigen Bindung der Vorkaufsverpflichteten unwirksam, ist jedoch zu schließen, dass es hier ebenfalls nicht dem Parteivortrag folgt, sondern diesen als vorgeschoben ansieht. Auch diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Denn zum einen handelt es sich bei dem Vertrag über das Grundstück FlNr. ... ausdrücklich um einen Grundstückskaufvertrag und nicht wie der Kläger suggeriert, ebenfalls um einen als „Tauschvertrag“ deklarierten Vertrag; zum anderen haben diesen Vertrag andere Vertragsparteien als die des streitgegenständlichen Vertrags geschlossen, nämlich Herr A. F. und der Beigeladene. Für die vom Kläger behauptete wechselseitige Abhängigkeit der von unterschiedlichen Vertragsparteien geschlossenen Verträge schon bei Abschluss am 13. Juli 2015 ist somit tatsachengestützt nichts vorgetragen. Die nachträgliche Vereinbarung vom 6. Oktober 2015, an der nun auch der Kläger und Herr M. F. als Vertragsparteien mitgewirkt haben, kann an dem ursprünglich wirksam geschlossenen streitgegenständlichen Vertrag vom 13. Juli 2015 nach Eintritt der Bindung der Verpflichteten nichts mehr ändern.

c) Die ergänzende Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag und dort vorgelegte Unterlagen kann keine Berücksichtigung finden, da eine derartige pauschale Bezugnahme den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen. Weder handelt es sich um einen unübersichtlichen Sachverhalt noch um besonders schwierige Rechtsfragen; die Beurteilung des Inhalts von Verträgen und deren Formwirksamkeit gehört ebenso wie die Würdigung von Sachverhalten mit subjektiven Einschlägen zum normalen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren.

3. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt werden kann, wenn eine Formunwirksamkeit des Vertrags nach Ausübung des Vorkaufsrechts geheilt wird, stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht formunwirksam war.

4. Auch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die geltend gemachte Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vor-instanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er legt insbesondere nicht dar, inwieweit dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend objektive Gesichtspunkte vorlagen, die die gerichtlich vorgenommene Beurteilung stützen konnten, und sich deshalb eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der 1965 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten.

3

Der Kläger war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurden für seine erste Ehefrau auf deren Rentenversicherungskonto Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet. Diese Entscheidung ist seit dem ... 1995 rechtskräftig und wirksam. Die zweite Ehe des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 geschieden. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde unter anderem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau übertragen. Diese Entscheidung ist seit dem ... 2013 rechtskräftig und wirksam.

4

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 wurde der Kläger nach § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

5

Mit Bescheid vom 03. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge nach dem SVG festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 05. und 06. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01. August 2015 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der ersten Ehefrau um monatlich 69,75 Euro und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der zweiten Ehefrau um monatlich 267,46 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen diese Bescheide wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt.

6

Unter dem 20. Januar 2017 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem 01. August 2015 bzw. dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG dahingehend geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation.

7

Der Antrag wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 mit der Begründung abgelehnt, § 55c Abs. 1 S. 3 SVG setze voraus, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung am 22. Februar 2017 Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies die Generalzolldirektion – ... – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG betreffe Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern nach dem SKPersStruktAnpG und somit vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar.

10

Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sei auch in seinem Fall unmittelbar anwendbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich darauf, dass ausschließlich die in § 45 Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen überschritten sein müssten, sondern vielmehr allgemein auf die „festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere für eine Versetzung in den Ruhestand herabgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, analog anzuwenden. Seine eigene Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Eindruck gehabt habe, eine solche werde von ihm erwartet und weil er auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn vertraut habe, in seiner Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden würden. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung dergestalt erfolgen, dass dem Kläger die Vorschrift bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu Gute komme. Sofern sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers ausscheide, sei die Regelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werde, zumal der Kläger nicht nur bis Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Altersgrenze, sondern dauerhaft von der Begünstigung ausgeschlossen werde.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 aufzuheben, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren,

13

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Zwischen den Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in den Ruhestand versetzt würden und denjenigen, bei denen die Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG oder dem SKPersStruktAnpG erfolge, bestehe ein Unterschied, weil letztere freiwillig erfolge.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

19

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 05. und 06. August 2015 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge sowie die rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 09. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015. Bei diesen handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 01.08.2015“ um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft verbindlich regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diese Kürzungsbescheide wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO sind die Kürzungsbescheide bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris).

20

Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge erst seit dem 01. August 2015 und nicht wie schriftsätzlich angekündigt seit dem 01. Juni 2015 begehrt wird. Denn der Kläger wurde erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt, sodass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem SVG erst ab dem 01. August 2015 zusteht.

21

I. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

22

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

23

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 20. Januar 2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 54).

24

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

25

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

26

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet.

27

Der Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder auf Erstattung der nach § 55c SVG einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 zu.

28

a. Einem Anspruch auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 steht bereits deren Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

29

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Kläger kann sich nicht auf den hier allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch nicht nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Denn nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist die vorbenannte Änderung der Vorschrift bereits am 01. Juni 2015 und damit vor Erlass der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 in Kraft getreten.

30

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen – grundsätzlich im Ermessen der Behörde – auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt aber voraus, dass sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann der Fall, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709 (710) und juris).

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

33

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 sind zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am ... 1995 rechtskräftig geworden und ist seitdem wirksam. Zudem sind durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, begründet worden. Diese Entscheidung ist am ... 2013 rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

34

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom 09. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV 1996, 247; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467).

35

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

36

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01. Juni 2015 in Kraft getreten.

37

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar.

38

Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

39

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es:

40

„Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“

41

(BT-Drucks. 18/3697, S. 61).

42

Im Folgenden wird dahingehend weiter ausgeführt:

43

„Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“

44

(BT-Drucks. 18/3697, S. 62).

45

Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

46

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

47

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

48

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

49

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

50

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

51

b. Soweit der Kläger mit seinen weiteren Klageanträgen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage unbegründet, weil den Begehren von vornherein die bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 entgegenstehen.

52

II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

53

1. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall ist Klage auf Feststellung zu erheben (VG München, Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris).

54

2. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet.

55

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

56

Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht kein Anlass. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist verfassungsgemäß. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen.

57

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

58

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZivilprozessordnungZPO –.

61

Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob § 55c Abs. 1 S. 3 SVG gegen die Verfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.123,84 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58) sowie weiteren 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.